Inſtruktion für Pormünder über die ihnen in der vormundſchaftlichen Verwal⸗ tung hauptſächlich obliegenden Pflichten. Carlsruhe, Druck von Friedrich Gutſch. 1852. Inſtruktion für Vormünder. J der Abſicht, den Vormündern die Führung ihres Amtes möglichſt zu erleichtern, hat man für nothwendig erkannt, die ihnen in der vormundſchaft⸗ lichen Verwaltung hauptſächlich obliegenden Pflichten in eine Inſtruktion zuſammenzufaſſen, welche man hierunter zur Nachachtung öffentlich bekannt macht. I. Pflichten des Vormunds überhaupt. SE Der Vormund iſt verpflichtet, wie ein Vater für die Erziehung und das perſönliche Wohl ſeines Pflegbefohlenen zu ſorgen, das Vermögen deſſelben als guter Hauswirth zu verwalten, und ihn in allen Geſchäften des bürgerlichen Lebens gebührend zu ver⸗ treten. Die Pflichten des durch Geſetz oder Teſtament berufenen Vormunds beginnen vom Augenblick der ihm verkündeten obrigkeitlichen(amtlichen) Beſtäti⸗ gung, die Pflichten des durch die Obrigkeit(Amt) ernannten Vormunds vom Augenblick der ihm verkün⸗ deten Ernennung(Landrechtsſatz 451. Zweites Ein⸗ führungsediet zum Landrecht vom 22. Dezember 1809, Regierungsblatt Nr. LIII., S. 495,§. 15). II. Pflichten in Anſehung der Perſon des Pflegbefohlenen. Ç 2 In Anfehung der Perfon des PflegbefoHlenen hat der Vormund im Weſentlichen folgende Pflichten: a) für die dem Stande und dem Vermögen des Pflegbefohlenen angemeſſene Erziehung, alſo insbeſondere dafür zu ſorgen, daß ſein Mündel in der Religion, ſowie in den für ſeinen künftigen Beruf erforderlichen Gegenſtänden hinreichend unterrichtet werde; b) die Wahl dieſes Berufs ſo zu leiten, daß er in reiferen Jahren ſich ernähren und ſein Fort⸗ kommen begründen kann; c) bei dem Amte die geeigneten Maaßregeln in An- trag zu bringen, wenn er erhebliche Gründe hat, mit der Aufführung des Mündels unzu⸗ frieden zu ſein(.⸗R.⸗S. 468). III. Pflichten in Anſehung des Vermögens des Pflegbefohlenen. 1) Ermittelung und Feſtſtellung deſſelben. G Der Vormund hat vor Allem den Beſtand und die Lage des Vermögens ſeines Mündels auszu⸗ mitteln, und zu dieſem Ende: 3) binnen den erſten zehn Tagen nah dem Antritt der Vormundſchaft auf Abnahme der Siegel und Fertigung der Inventur anzutragen(.⸗R.⸗S. 45193 b) c) d) 5}. ſeine Forderungen an den Pflegbefohlenen bei Vermeidung des Verluſtes derſelben in dem In⸗ ventar genau anzugeben(.⸗R.⸗S. 451); die Fahrniſſe, ſoweit er nicht durch die Thei⸗ lungsbehörde zu deren Aufbewahrung ermächtigt wird, binnen Monatsfriſt nach erfolgter Nuf- nahme des Inventars öffentlich verſteigern zu laſſen(.⸗R.⸗S. 452); wenn er die Vormundſchaft von einem abgetrete⸗ nen Vormund übernimmt, unverzüglich auf Rech⸗ nungsſtellung und Uebergabe des Pflegſchaft⸗ vermögens zu dringen(.⸗R.⸗S. 451, 469). 2) Verwaltung deſſelben. §. 4. 3 In Hinſicht der Vermögensverwaltung hat der Vormund: a) b) von dem Amtsreviſorat beſtimmen zu laffen, wie hoch ſich die jährlichen Ausgaben für den Mün⸗ del und die Koſten der Verwaltung ſeines Ver⸗ mögens belaufen dürfen, und wie viel als Ueber⸗ ſchuß der Einnahme über die Ausgabe nutzbar anzulegen iſt(.⸗R.⸗S. 454, 455. Zweites Einführungsedict§. 18); iſt die Anlegung des Ueberſchuſſes binnen ſechs Monaten nicht geſchehen, ſo hat der Vormund nach Ablauf dieſer Friſt den Ueberſchuß ſelbſt zu verzinſen(.⸗R.⸗S. 455); Güter und Gebäude des Pflegbefohlenen können von dem Vormund niemals länger als auf neun a) Jahre vermiethet oder verpachtet werden(L..⸗ S. 1429, 1718). In der Regel muß die Ver⸗ miethung oder Verpachtung inöffentlicher Verſtei⸗ gerung geſchehen. Ausnahmen finden nur bei Ver⸗ miethungen, welche auf vierteljährige oder kürzere Kündigung geſchehen, und bei Verpachtung unbe⸗ trächtlicher Güterſtücke ſtatt.(Verordnung vom 6. März 1835, Reg.⸗Blatt Nr. XIV., S. 80); die Kapitalien des Mündels(Lit..) hat der Vormund entweder zum Ankauf von Grundſtücken zu verwenden, oder gegen gerichtliche Pfandver— ſchreibungen verzinslich auszuleihen. Imletzteren Fall muß doppeltes Unterpfand gegeben ſein. Iſt doppeltes Unterpfand nicht zu erlangen, ſo muß der ſchuldenfreie Werth der verpfändeten Lie⸗ genſchaften den Betrag Des Kapitals und zwei- jähriger Zinſen wenigſtens um ein Drittheil über— ſteigen(.-.⸗S. 2162) und die Kapitalanlage vom Amtsreviſorat genehmigt ſein. Fehlt es durchaus an Gelegenheit zum Ausleihen gegen Pfandverſicherung, ſo hat ſich der Vormund darü— ber bei dem Amtsreviſorat gebührend auszuweiſen und iſt auf den Vorſchlag des Letzteren von der Obervormundſchaftsbehörde(dem Amt) zu ent- fheiden, ob und wie das Kapital angelegt werden ſoll; die Zinſen und ſonſtigen Einkünfte des Mündels hat der Vormund alle Jahre pünktlich beizutrei— ben und ſich darüber bei der Rechnungsſtellung auszuweiſen, widrigenfalls ihm Verzugszinſen aufgerechnet und Ausſtände, die verloren gehen, zur Laſt geſchrieben werden können; ) hat der Mündel Erbgleichſtellungsgelder, Kauf⸗ g) h) ſchillinge und dergleichen zu fordern, ſo ſind die⸗ ſelben alsbald durch Eintrag in das Unterpfands⸗ buch ſicher zu ſtellen.(L..⸗S. 2103, 2106, 2108, 2109). Nicht weniger iſt jeder Erwerb von Immo⸗ bilien(unbeweglichem Vermögen) oder von Nutznießungsrechten an ſolchen(.-.⸗S. 2118) alsbald in das betreffende Grundbuch eintragen zu laſſen(.-.⸗S. 1583 a. Zweites Einfüh⸗ rungsediet§. 25)3 ſollen bedeutende Bauten vorgenommen, Schul⸗ den abbezahlt, oder ſonſtige außerordentliche Aus⸗ gaben beſtritten werden, fo hat ſich der Vormund an den Waiſenrichter zuwenden, und mit dieſem die Genehmigung des Amtsreviſorats einzuholen; über Einnahme und Ausgabe hat der Vormund ein forklaufendes Tagebuch zu führen und jede Ausgabe mit Quittung zu belegen(L. R. S. 471). 3) Dispoſition über das Vermögen.“ So Zu jedem wichtigeren Geſchäfte bedarf der Vor⸗ mund obervormundſchaftlicher Ermächtigung, alſo namentlich um a) Darlehen für den Pflegbefohlenen aufzunehmen, Liegenſchaften deſſelben zu veräußern oder zu verpfänden(.⸗R.⸗S. 4500 oder Liegenſchaften für ihn zu erwerben; b) Erbſchaften, wozu auch Erbvermächtniſſe und Erbtheilvermächtniſſe zu rechnen ſind, für den Pflegbefohlenen anzutreten, anzunehmen oder auszuſchlagen(.-.⸗S. 461); 0) Schenkungen für denſelben anzunehmen R- .-S. 463); d) Klagen, welche liegenſchaftliche Rechte des Pfleg⸗ befohlenen betreffen, anzuſtellen, oder einen deß⸗ falls gegen denſelben erhobenen Anſpruch als richtig anzuerkennen(.-.⸗S. 464); e) Theilungsklagen für denſelben zu erheben(.- .-S. 465); ) Vergleiche Namens des Pflegbefohlenen abzu⸗ ſchließen(.⸗R.⸗S. 467). Hinſichtlich aller dieſer Handlungen hat ſich der Vormund an den Waiſenrichter zu wenden und mit dieſem die obervormundſchaftliche Ermächtigung des Amts einzuholen(Zweites Einführungsedikt§. 5,19). J) Gerichtliche Vertretung des Pfleg— befohlenen. §. 6. In gerichtlichen Angelegenheiten hat der Vormund den Pflegbefohlenen zu vertreten(.-.⸗S. 450) und Klagen, auch wenn ſie keine liegenſchaftlichen Rechte betreffen(F. 5, Lil..), nicht ohne vor⸗ gängige Berathung des Waiſenrichters zu erheben; inſofern ſie aber ihrer eigenen Einſicht bei Beurthei⸗ lung der Rathſamkeit der Klagerhebung nicht ver⸗ trauen, haben ſie darauf anzutragen, daß das Amt die Sache vorher prüfet(Verordnung vom 18. April 1810, Regierungsblatt Nr. XVIII, S. 117,§.). Zur Fortſetzung des Prozeſſes in zweiter Inſtanz bedarf es der Ermächtigung der Kreisregierung(Or⸗ ganiſationsedikt von 1809, Beilage D.§. 12, Lit..) IV. Sicherung des Vermögens des Ffleg⸗ befohlenen. S Dem Vormund iſt nicht geſtattet: à) Fahrniſſe oder Liegenſchaften des Pflegbefohlenen an ſich zu kaufen(.⸗R.⸗S. 450, 1596); b) ohne obervormundſchaftliche Ermächtigung Gü⸗ ter deſſelben in Pachtung zu nehmen(.⸗R.⸗ ©. 450); c) fih Nechte ober Forderungen abtreten zu laſſen, welche einem Dritten gegen den Pflegbefohlenen zuſtehen(.⸗R.⸗S. 450), Auch ſoll der Vormund d) überall, wo ſein eigenes Intereſſe mit dem des Mündels in Widerſpruch geräth, zur Aufſtellung eines beſondern Pflegers dem Amtsreviſorat davon Anzeige machen.(Zweites Einführungs⸗ edict§. 17). §. 8. Zur Sicherſtellung des Rechts des Pflegbefohlenen ift demſelben ein geſetzliches Pfandrecht auf das Ver⸗ mögen des Vormunds eingeräumt und Letzterer ver⸗ 10 V. Rechnungsſtellung. §. 9. Der Vormund hat ſchon im Laufe der Vormund⸗ ſchaft(bei Pflegbefohlenen, welche fünfhundert Gul⸗ den und darüber im Vermögen haben, alle ein bis zwei Jahre, bei ſolchen, die weniger beſitzen, alle drei bis vier Jahre), und jedenfalls nach Beendi⸗ gung derſelben vollſtändige Rechnung abzulegen. Jeder vom Vormund mit dem großjährig gewor⸗ denen Pflegbefohlenen abgeſchloſſene Vertrag, wel⸗ cher auf die vormundſchaftliche Verwaltung und die Rechnungsſtellung Bezug hat, iſt ungültig, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem Vertrag eine umſtändliche Rechnung abgelegt, jeder Rechnungs⸗ beleg ausgeliefert, und dieſes Alles durch einen Em— pPfangſchein des Rechnungsabnehmers nachgewieſen ift.(.⸗R.⸗S. 472, 2045. Zweites Einführungs⸗ edict§. 21). Carlsruhe, den 16. März 1838. Juſtiz-Miniſterium. Jolly. Vdt. H. Lamey. pflichtet, ſolches in das Unterpfandsbuch auf ſein gegenwärtiges und künftiges Vermögen eintragen zu lafen,(.⸗R.⸗S. 2121, 2136, 2140— 2143). 115 i Verpflichtungsſchein. weites Einführungs⸗Edict zum Landrecht§. 15). —̃— Heute Vormittag um Uhr wurde von nachdem er das Verſprechen geleiſtet, den Obliegenheiten eines Vormunds getreulich nachzukommen und das Beſte ſeines Pflegbefoh⸗ lenen nach allen Kräften gewiſſenhaft befördern zu wollen, mittelſt feierlichen eidesordnungsmäßig(§. 39 der Ei⸗ desordnung, verglichen mit der Verordnung vom 8. Oktober 1807, Regierungsblatt. Nr 36, S. 217) abgelegten Hand⸗ gelübdes als Vormund d minderjährigen zu in Pflichten genommen, ſofort angewieſen, ſich mit der ihm zugeſtellten In⸗ ſtruktion vom 16. März 1838 ungeſäumt bekannt zu machen, und ihm über alles dieſes gegenwärtige Beurkundung eingehändigt, um ſich damit überall, wo es nöthig wird, ausweiſen zu können. den ten Großherzoglich Badiſches Amt.