der Heandhuch den Ammpulsträltn Mlodälldtdtkägttdtättdtdäadhdtgättdttäundtaätäkdtdtkkttttkäteddtägtotcküetdtkgtäkkkkkdtttäkkdtctuksttkkgkttttääkeddtäkhtttätdtkäletttkttkkägkttägagttg (§ 320 R. St. G. B.) Seine Geltung und Reform unter besonderer Be-— rücksichtigung der Entwürfe, der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Krie gszeit. οο⏑οY⏑—⏑⏑ Inaugural-Dissertation ZUr Erlangung der Doktorwürde der Hohen juristischen Fakultät der Großherzoglich Badischen Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg Vorgelegt von Robert Fuhs Rechtspraktikant und Leutnant d. R. im I. Bad. Leib-Grenadier- Regiment Nr. 109, 2z. Zt. als Divisions-Intendant im Felde. Karlsruhe 1918. 7 455 Buchdruckerei Edmund Sander. 7 4 5 5——.8— 71 7 Lasdeab10 01b6N Rurtrruhe Berichterstatter: Geh. Hofrat Professor Dr. von Lilienthal. 22ͤäł— 0 Dem Gedächtnis meines'teueren Vaters! Meiner lieben Mutter in Dankbarkeit! Vorwort. Die Strafbestimmung des§ 329 R. St. G. B. ist, soweit sie den Vertragsbruch des Armeèeelieferanten betrifft, seit ihrem Bestehen im Reichsstrafgesetzbuche wohl kaum zur An— wendung gekommen. Erst durch den Krieg, in dessen brennend- stem Mittelpunkt Deutschland mit seinen Bundesgenossen nun seit fast 4 Jahren steht, hat sie aktuelle Bedeutung erlangt. Zwar haben auch die allgemeinen Vorarbeiten für die Reform des Strafgesetzbuches sich mit dieser Strafbestimmung beschäftigt, aber erst der Krieg konnte zeigen, ob und inwieweit die Vor— schrift den durch sie erstrebten Zweck erreicht hat. In dieser Hinsicht bietet gerade der gegenwärtige Krieg, der in seiner Ausdehnung und seinen Wirkungen alles bisher Dagewesene weit überschreitet, einen außergewöhnlichen Maßstab für die Bewertung dieses Strafgesetzes. Mit diesem Maßstab als Unter— lage erschien mir das Delikt einer weiteren Untersuchung wert. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Ver— tragsbruchs im allgemeinen und des Kriegslieferanten insbe— sondere hat durch Sickel, Löning, Laß und Löber eine aus— führliche Darstellung erkahren. Auf sie weiter einzugehen, als für die Beurteilung des Delikts notwendig erschien, lag für die vorliegende Schrift kein Bedürfnis vor. Diese hat sich hauptsächlich zur Aufgabe gestellt, die gel- tende Strafbestimmung, ihre praktische Verwertbarkeit und Reformbedürktigkeit bei den durch den Weltkrieg geschaffenen Zuständen zu prüfen. Hierbei sind einerseits die bezüglich der Auslegung mannigfach in der Literatur hervor— getretenen Meinungsverschiedenheiten einer Untersuchung unter— zogen, andererseits ist in Fragen, bei denen die Interpretation noch nicht hinreichend eingesetzt hat, versucht worden, durch das Gesetz stützbare und dem strafrechtlichen Schutzbedürfnisse entsprechende Gesichtspunkte aufzustellen. Wo nach dieser letzteren Kkichtung hin das Gesetz nicht genügend Raum bietet, sind bereits angeregte Verbesserungen des Gesetzes berück— sichtigt und weitere Vorschläge gemacht worden. Der Krieg hat vor allem in der Praxis der Gerichte ge- nügend Gelegenheit zur Feststellung geboten, inwieweit der § 329 St. G. B. hinsichtlich des von ihm erwarteten Erfolges sich bewährt hat und die von den Entwürfen angeregte Reform Ab— hilfe zu schaffen geeignet ist. Das Ergebnis dieser auf tat- sächliche Erfahrung gestützten Beobachtungen wird in erster Linie eine wertvolle Unterlage für weitere Reformbestrebungen abgeben. Die vorliegende Arbeit, für die solches praktisches Erfahrungsmaterial nur in beschränktem Umfange zur Verfügung stand, und die daher auf eine mehr wissenschaftliche Uftter- suchung des Delikts aufgrund allgemeiner Erfahrung das Hauptgewicht legen mußte, kann auf so weitgehende Beachtung keinen Anspruch erheben. Möge sie immerhin, wenn auch nur wenig, ihren Anteil zur weiteren Vervollkommnung der Straf— bestimmung beitragen. Der Verfasser. Juli 1918. VII Literatur. Abürzung: Titel: Abegg—Kritische Betrachtungen über den Entwurf des St. G. B. für die prèeuß. Staaten vom Jahre 18438. (Neustadt 1844.) von Bar Gesetz u. Schuld im Stlatrecnt, Bd.1—8(1906-00). Berner Albert Friedrich, Lehrbuch des Deutschen Straf- rechts, 15. Auflage 1888. Binding Dr. Karl, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Straf- rechts, Bd. IL, III, II,(1902, 1904, 1905). Birkmeyer— Beiträge zum Vorentwurf, München 1910. Daude Dr. P., Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich, 8. Aufl. 1012. E—Deutsche ſuristen-Zeitung. Dochow-—Vertragsverletzung“ in Holtzendorffs Rechtsl. Band 2, S. 1103 fl. Ebermeyer—Dr. L., Der Entwurf eines deutschen Strafgesetz- buches nach den Beschlüssen der Strafrechts- kommission 1914. Ewald—HFans, die Kriegsklausel, insbesondere ihre Be- deutung in Kaufverträgen. Diss. Erlangen 1916. Frank Komm.—Frank Dr. Reinhard, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 11.—14. Auflage 1914. Garçon E. Code pénal annoté par E. G. Paris 1904. Gegenentwurf— zum Vorentwurf eines deutschen Strafgesetz- buchs(aufgestellt von Kahl, von Lilienthal, von Liszt, Goldschmidt) 1911. Gegenentwurf Begr.= dasselbe— Begründung. 1911. Goltdammer Arch. G.s Archiv für Strafrecht. 55 Mat.—Die Materialien zum Strafgesetzbuch, Bd. I u. 2 (1851 und 1852). Gutachtliche Aeuße- lZusammenstellung der gutachtlichen Aeußerunigen rungen über den Vorentwurf zu einem Deutschen Straf- gesetzbuch, gefertigt im Reichsjustizamt 1911. Hälschner Hugo, Das gemeine deutsche Strafrecht, 1881, 84,87. Hafter—Die Delikts- und Straffähigkeit der Personen- verbände Berlin 1908. Heffter— Dr. August, Wilhelm, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, 1857. Heimberger— DDr. ſoseph, Rechtmässiges und rechtswidriges Handeln, in V. D. A. Bd. 4, S. Iff. Heinsheimer—Dr. Karl, Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Nebengesetzen und das Badische Recht, Bd. 1 u. 2(1901, 1905). V. Holtzendorff Enzykl. Enzyklopädie der Kechtswissenschaft. 1. Bd. 1904. —5 Handb. Handbuch des deutschen Strafrechts(1871-— 1874). Rechtsl.= Rechtslexikon Bd. 3(1881). Rud., Der Zweck im Recht. Bd. Iu. 2(1893 u. 1890). juristische Wochenschrift. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen in V. D. B. Bd. 9, S. Ifl. Der gemeingefährliche Vertragsbruch und ver- wandte Belikte in V. D. B. Bd. 9, S. 169 ff. Kohler fFechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte in Holtzendorffs Enzykl. der Rechtswissen- schaft, Bd. 1(1904). Vvon Inering Jur. W. Kitzinger E 53 Laß V. Lilienthal Grundr. 9* von Liszt Löber Löning Lorenz Haeger Mayer Meyer- Allfeld Olshausen von Prittwitz und Gaffron Reform R. G. Str. R. G. Z. von Rönne Rotering Rubo Schaper Schütze Schwartz Seufferts Archiv Siebenhaar Sickel Temme V. D. A. V. D. B. Vorentwurf Vorentwurf Begr. Wachenfeld von Wächter Werneburg Z. Str. W. U Ludwig, Der Vertragsbruch des Armeelieferanten aus 8§ 329 St. G. B. Diss. Marburg 1888. Dr. Karl, Grundriß zur Vorlesung über deutsches Strafrecht, 4. Aufl. 1916. Die Strafbarkeit juristischer Personen in V. D. A. Bd. 5, S. 87ff. Franz, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 20. Aufl. 1914. August, Ueber strafbare Nichterfüllung von Liefe- rungsverträgen nach deutschem und auslän- dischem Strafrecht. Diss. Göttingen 1889. Dr. Richard, Der Vertragsbruch und seine Rechts— folgen. Bd. 1 u. 2. 1876. Neuerés Militärstrafrecht. Berlin 1917. Max Ernst, Der allgemeine Teil des deutschen Strafrechts. Lehrbuch 1916. Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, neubearbeitet von Ph. Allfeld, 7. Aufl. 1912. kLommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche E FKeich, 10. Aufl. Bd. 1 u. 2(1916). „Ueber die Fahrlässigkeitsvergehen des deutschen St. G. B. und deren Bestrafung“ in Goltdammer Arch. Bd. 30, S. 145 ff. Die Reform des Reichsstrafgesetzbuchs(herausg. von Aschrott und v. Liszt, Berlin 1910). Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen. 5 5„ Zivilsachen. Das Staatsrecht der préußischen Monarchie, 4. Aufl., 1. Bd. 1881. — Gefahr und Gefährdung im Strafgesetzbuche in UN U UE Goltdammer Arch. Bd. 31ʃ, S. 266 ff. Kommentar über das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, Berlin 1879. —Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen in Holtzendorffs Handb. 3. Bd.(1874) S. 850 fl. Lehrbuch des deutschen Strafrechts 1871. Ernst. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 1914. für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten. Der Begriff der Gemeingefährlichkeit und die ge- meingefährlichen Delikte nach dem Reichs- strafgesetzbuche in 2. St. W. Bd. 4, S. 245 ff. Dr. Wilhelm. Die Bestrafung des Vertragsbruchs und annaloger Rechtsverletzungen in Deutsch- land, Halle 1876. Lehrbuch des prèußischen Strafrechts, Berlin 1858. Vergleichende Darstellung des deutschen und aus- ländischen Strafrechts, Vorarbeiten zur deut- schen Strafrechtsreform. Allgemeiner Teil. dasselbe.— Besonderer Teil. zu einem deutschen Strafgesetzbuch, Berlin 1909. dasselbe.— Begründung Berlin 1909. Lehrbuch des deutschen Strafrechts 1914. Deutsches Strafrecht, Verlosungen von Carl Georg v. W. 1881. die strafbare Nichterfüllung von Lieferungsverträ- gen in Kriegszeiten in Z. Str. W. Bd. 36, S. 495 fl. AJIeitschrift für die gesamte Strafwissenschakt. ——— Seite VOIVrt üü V Nereiehis der Bitestlll... 8 VII GBedszünBg 8 Einleitung. 1. Kapitel: Geschichtlicher Ueberblick. eeeenene,,,, 1 I. Rechtsentwicklung SSSSEEC..C.C.·.·..· 1 IAilfeehtlietes Schut)))h 3 § 2. B. Der Vertragsbruch des Armeelieferanten insbesondere. 3 . eee 3 II. Weiterentwieklung bis zur Gegenwart 4 III. Verwertung des Geschichtsmateriaslssss 6 Hauptteil. Erster Teil: Die Straftat. 2. Kapitel: Begriff und Wesen. Systematische Stellung. besffünddes 7 Eormelles BeSFiiifii: 8 U KkKommissic oder Omissiddellkkkkk; 7 b) Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt 8 IEMatekieller Besrifff 8 DStzsebehbss t. 8 b) Zweckmässigkeit der Strafe 9 § 4. B. 86 8 Stelling 10 Gebeingefänliens deliste 10 ts Geeng 11 50 ee 2 11 II. Delikt gegen den Bestand des SiSA SsSsSS 11 Erster Abschnitt: Die Strafvoraussetzungen. A. Der äußere Tatbestand. 3. Kapitel: Grund und Inhalt der Leistungspflicht. Gründ der Peistünssverpiliehtünunsßn; 13 833 IEMeIi.ä gsgsgddd...... 13 A) Giltigkeiitttt 13 b) Zeitpunkt des IBehlissss 14 c) Zwangsweise auferlegte Leistungen 14 § 6. 2 Eöntralentfßf 15 ABehördedd... 15 b) Haupt- u. Unterliefekant Vermittler, Bevollmächtigte 17 II. 1 der Leistungsverpflichtung 17 8 Bedürfnisse des Heeres oder der Marine 17 ürß zeiteines iedsss 17 PDeuütsehes kleer oder Maiine 19 §8. ieiünggggn 20 § 9. III Zeit iüder Ffüls 21 Inhaltsverzeichnis. IX 4. Kapitel: Die Nichterfüllung. § 10. I. Begriff und Umfang der e § 11. II. 5 der Nichterfüllung Wöllige Nichterfiulungsg 3 2. Nichterfüllung in der vorbẽdungenen Weiss GeSgenstäfgd 8 b) Erfüllungsweise(i S3 8S53... Eersensss iseragt.. hOrttt.... S.W.C............... F e § 12. IIIiifluß des Zirteents 1. Behandlung der Frage in der Literatur 2. Grundlegender 3......... 3. Einzelbetrachtung 88. 3 5. Kapitel: Verursachung eines Schadens. § 13. I. Schaden als Schuldvoraussetzung und Straferschwe— 1.6171551 SSW 00000 Strafvoraussetzung S............(. 2 Straferseherüngsgfüneae § 14. IIBSSiift des Sengdeggd EHael der Bitezaüll aen deinn Feiegeriehtkt §15. s S....·.... B. Der innere Tatbestand. 6. Kapitel: Die Schuld. § 16. I. Die Rechtswidrigkeit als Schuldvoraussetzung II. 1 dSSchüld 817 ViC.... ee b) Kenntnis des Lieferungszwecks Vorsat? der Nichterfüllung; § 18. 2 FallrlässigkKeii.. 2 MUfnfansssgßg 88 5 DPWNSSHllllbbTGC kahrlässige Schadensstiſtunn?sgszgss Zweiter Abschnitt: Die Strafausschließungsgründe. 7. Kapitel: Schuldausschließungsgründe und Kriegswirkung. § 19. I. Irrtum und Notstande 3*.. IIEftiiii 8 2Notstaldd § 20. Einfluß des Kriegs auf den Licicrunſsswerirag 1. Höhere Gewalt und Kriegsklausel FKiessünnoglienkeit 8 Dritter Abschnitt: Die Erscheinungsformen. 8. Kapitel: Täterschaft und Teilnahme. LNatürliehe Beisolefnfn. 22 23 23 24 24 24 24 25 25 25 2⁵ 26 27 34 35 35 35 35 36 36 36 38 38 39 39 40 40 40 41 — ——— — 5 Seite § 21 I. Einzel-, Mit- und Nebentäterschaft 42 Einzeltäterschaft„............ 42 Hauptliefesnn. 42 b) Unterlieferanten, Vermittler, Bevollmächtigte 2 40 BSSIIiIß.. 43 6) Reußerer und innerer Tatbestand 43 2 Mittäterschaft 45 3. Nebentäterschaft 45 8 22 II. Teilnahme 45 1. Anstiftung 46 2. Beihilfe. 46 § 23. B. Juristische Personen 46 9. Kapitel: Vollendung und Versuch. § 24. A. Vollendung. 47 § 25. B. Versuch 48 Zweiter Teil: Die Strafe. 10. Kapitel: Strafmittel und Strafausdehnung. § 26. A. Strafmittel 8 49 . Beschaffenheit 40 II. 15 88 11195 50 Gesetzliches Strafmaß 50 2. Kichterliche Strafzumessung 51 II. Prozessuales 51 § 27. B. 8 8 51 Konkurrièrende Strafandrohung 5 51 2 Internationales Strafrecht 52 Schluß. 11. Kapitel: Ergebnisse. § 28. I. Mängel der Strafbestimmung 54 a) Ueberblick 54 b) Verwaltungsmäßige Hilfsmaßnahmen 55 § 29. II. Reform nach den Entwürfen 50 § 30. III. Kritik und Vorschläge 57 Anhang: Quellen- und Gesetzestexte, Entwürfe 58—62 —— Einleitung. 1. Kapitel. Geschichtlicher Ueberblick. 8 1. A. Der Vertragsbruch im Allgemeinen. I. Rechtsentwicklung. Die Erfüllung von Verpflichtungen ist allzeit und überall, wie weit auch die Rechtsbildung bei den Völkern sich zurückverfolgen läßt, vom Rechte berücksichtigt und gepflegt worden. Die Erfüllungspflicht ist ein uralter Rechts- gedanke. Die Entwicklung des Schuldrechts hat ausgedehnt ethischen Inhalt. Der moralisch gute und folgerichtige Mensch muß ein gegebenes Versprechen auch erfüllen. Dieser Grundsatz trat bei den Völkern vieltach in der Art hervor, daß ein Versprechen geheiligt erschien und unter dem Schutze eines besonderen Gottes stand. Mit den rein ethischen Elementen haben sich notgedrungen nach Zeit und Ort praktische Zwecke mannigfachster Art ver— bunden. Kaum wird dieser Grundsatz seinem Wesen nach auf Grund eines der genannten Momente allein seiner Verwirk- lichung zugestrebt haben. Der Bedeèutung, die man dem Rechtsgedanken beilegte, entsprachen auch die Mittel, mit denen ihm Geltung verschafft wurde. Nach Maßgabe der Auffassung, daß das Recht eine Offenbarung des in der Menschheit waltenden Geistes und seines Kulturtriebes, damit auch der dadurch bedingten An— schauungsweise ist, waren sie verschieden. Vor vollendeter Entwickelung lassen sich vier Zwischenstufen unterscheiden“): die erste des freien Rücktritts vom Versprechen während einer bestimmten Zeit, nach welcher erst die Zusage bindend wird. Bei der zweiten Stufe kann der Versprechende nur gegen Zahlung eines Reugeldes oder gegen Erleidung noch schwererer Nachteile zurücktreten, Sso hauptsächlich in morgenländischen, 9) vergl. Kohler a. A. O. 8S. 43. 23 aber auch in deutschen Rechten. Haftung für Entschädigung im Falle der Nichterfüllung als eines zu sühnenden Unrechts bildet die dritte Stufe. Schließlich zeigt eine vierte Stufe zur Herbeiführung einer unmittelbaren Verpflichtung das Hinzu- kommen der Form). Wurde ein so abgegebenes Versprechen nicht erfüllt, Ss60 trat auch hier das Kecht hinzu und knüpfte an die Nichterfüllung seine Folgen. Je unentwickelter das Recht war, desto weniger zeigte sich die Trennung zwischen der zivil- und strafrechtlichen Natur dieser Folgen. Das Unrecht, das die Nichterfüllung enthielt, war mehr oder weniger als ziviles oder kriminelles oder als eines von beiden gewürdigt, und dieser Würdigung paßte sich auch die Bestrafung an. Für das deutsche Recht, das weltliche wie das kanonische, steht feste), daß nach ihm jedenfalls bis in das spätere Mittel- alter hinein die Vertragsverletzung sowohl mit ziviler als auch mit krimineller Strafe belegt war. Mit der die grobe Umwälzung im deutschen Rechtswesen herbeiführenden Aufnahme des römischen Rechts trat auch hier eine Aenderung ein. Zwar haben auch die Römer ein Strafrecht bei Vertragsbruch in nicht geringem Umfang und in mannigfacher Ausprägung entwickelté). S0 ist 2. B. bei den contractus famosi(mandatum, depositum, societas, tutela) der Vertragsbruch mit infamia belegt. Aber es gelangte nur die zivilrechtliche Regelung des Vertragsbruches in Deéutschland zu fester Aufnahme, die strafrechtliche nicht. Das fein ausgebildete und formell rezipierte Recht verdrängte auch hier das, wenn auch alte, so doch nicht einheitlich da- stehende und geformte deutsche Recht: Die deutschen Straf-— bestimmungen über Vertragsbruch mußten den übernommenen zivilrechtlichen weichen. Wenn auch tatsächlich die Deutschen die obligatorischen Rechte zu keiner Zeit völlig außerhalb des strafrechtlichen Schutzes gestellt haben und, solange es ein reines deutsches Recht in der Partikulargesetzgebung gab, das Strafrecht bei den Obligationen heimisch blieb, Sso wurde die Bestrafung des Ver- tragsbruches im allgemeinen doch bei den Kodifikationen des späteren Strafrechts nicht berücksichtigt. Die Nichterfüllung wurde nicht nur für straflos erklärt, die Rechtsaufiassung hatte sich vielmehr nachgerade dahin geändert, daß Bestrebungen, der Vertragsverletzung strafrechtlichen Schutz zu verleihen, als ungebührlicher Uebergriff des Strafrechts auf das Zivilrecht ) Die einzelnen uns in großer Zahl überlieferten Förmlichkeiten haben R. Löning„Der Vertragsbruch und seine Rechtsfolgen“ Straßburg 1876, Bd. 1 und 2 und W. Sickel„Die Bestrafung des Vertragsbruchs und analoger Rechtsverletzungen in Deutschland“ Halle 1876 eingehend und anschaulich dargestellt. Auch auf die daselbst angegebene ausführliche geschichtliche Entwieklung wird hingewiesen. 2) Vergl. Löning a. a. O. Bd. 1, Seite 530ff, Sickel a. a. O. S. 170 ff. 3) vergl. Löning Bd. 2, Meyer-Allfeld S. 528 und 529. ——— —————————————— ———————— aufgefaßt wurden. Damit war diese Materie vom Gemeinen Recht endgültig auf zivilrechtlichen Boden verwiesen). II. Zivilrecitlicher Schutz. Das ist geltendes Recht ge— blieben. Die neue Gesetzgebung ist vollständig dem neuzeit- lichen System gefolgt. In ihm liegt nichts mehr von der ehe- maligen Geiselschaft des Schuldners, wonach dieser mit Leib, Leben, Ehre und Séeelenheil haftet. Das Schuldverhältnis ist eine reine Verpflichtung, bei deren Nichterfüllung die öffentliche Gewalt sich zwar noch gegen Person und Vermögen richtet, sich aber darauf beschränkt, durch persönlichen Sicherheitsarrest des Schuldners(§S 918 Z. P. O.) eine Durchkreuzung der voll- streckenden Tätigkeit des Gläubigers zu vereiteln oder ein Handeln bezw. Unterlassen durch Haft- oder Geldstrafe zu er- réichen(8 888 Z. P. O0.) Durch solche Zwangsmaßnahmen und mannigfache materiell- rechtliche Gesetzesbestimmungen?) wird ein so weitgehender zivilrechtlicher Schutz gegen die Verletzung von Vertragsver- bindlichkeiten gewährt, daß sich der strafrechtliche in den weit— aus meisten Fällen erübrigt. So ist insbesondere durch die Vorschriften über Schadensersatzpflicht, Vertragsstrafe und Rück- tritt angestrebt, daß der Gläubiger keinen Schaden erleidet. Der positive Schadensersatz des bürgerlichen Gesetzbuches ist 2. B. ganz von dem Grundsatz der möglichsten Wiederher— stellung getragen(§ 249 B. G. B.9) 8 2 B. Der Vertragsbruch des Armeelieferanten insbesondere. I. Rechtszustand bis 1851. Die Bedürfnisse für allgemeine Interessen nahmen von jeher eine besondere Stellung ein. Ihre Befriedigung wurde in der alten Zeit größtenteils durch Auf⸗ erlegung öffentlichrechtlicher Pflichten angestrebt). Zur Siche- rung der Leistung wurden Strafen angedroht. Nur selten ist der obligatorische Verkehr von öffentlichen Verbänden zur Er— ) Den von Laß a. a. O. S. 2 und 3 zur Rechtfertigung dieses Vorgangs gemachten Ausführungen stimme ich vollständig bei. Als weiteren Grund möchte ich anfügen, daß durch eine genérelle Bestrafung des Vertragsbruchs eine unübersehbare, im Interèsse unseres Wirtschaſts- lebens mehr denn je unerwünschte Einschränkung des gesamten Rechts- Verkehrs unvermeidlich wäre. 2) Vergl. u. a.§§ 254, 281, 283, 286, 287, 325—327, 336 ff, 346 ff, 638ff, 823, 826 B. G. B. 6) Ob die Polemik gegen die grundsätzliche Ablehnung des Ersatzes für seelischen Schaden(Ausnahmen§§S 847, 1300 B. G.B.), der übrigens u. U. nach§ 343 B.G.B. berücksichtigt werden kann, begründet ist und inwieweithier vielleicht ein strafrechtlicher Schutz am Platze wäre, kann hier nicht untersucht werden. ) vergl. Sickel S. 174ffl. Solche Pflichten enthielten u. a. die Deich- und Schleusenordnungen. füllung ihrer Aufgaben benutzt worden. WoO dies aber der Fall war, teilten die für allgemeine Interessen geschlossenen obligatorischen Verträge trotz ihrer im Rechts- und Wirtschafts— leben wachsenden Bedeutung) das oben geschilderte, gemein- same Schicksal der Obligationen: die strafgesetzliche Schutzlosigkeit. Auch der Vertrag über Kriegslieferungen genoßb keinen besonderen Schutz. Man suchte infolgedessen im Wege der administrativen Exekutivgewalt solche Vertragspflichten, insbesondere die der Privaten gegenüber dem Fiskus, durch Androhung von Ver— mögens- oder Freiheitsstrafen zu erzwingen. In diesem Sinne waren auch nach dem preußischen Staats- und Verwaltungs— recht die Regierungen befugt,„wenn bei Verträgen über Gegen—- stände ihres Ressorts, besonders über Kriegslieferungen, die Erfüllung verweigert wurde und daraus nach ihrem Ermessen ein unwiederbringlicher Schaden sich befürchten ließ, für den der Weigernde dem Staate nicht würde gerecht werden können, diesen zur Verbindlichkeit mit Zwangsmitteln anzuhalten?).« II. Weiterentwicklung bis zur Gegenwart. Dies war der Fechtszustand noch in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Frankreich hatte bereits seit 1810 in seinem code pénal (Art. 430—433)5) Bestimmungen getroffen, wonach der Bruceh von Lieferungsverträgen über Heeresbedark unter Strafe gestellt wurde. Man hatte dort die notwendige Folgerung aus der Er- kenntnis gezogen, dabßb es Fälle von Vertragsbruch gibt, bei denen der zivilrechtliche Schutz nicht mehr aus reicht, und daß ein solcher Fall beim Vertragsbruch des Heereslieferanten gegeben ist:„La défense nationale peut se trouver compromise par le mauvais fonctionnement de ces services. Un manquement de vivres ou de munitions ou méme un simple retard dans ces fournitures peut contrarier tous les plans d'un général, Lobliger à la retraite ou faire perdre une bataille. La faute est ici en grave par les conséquences, qu'elle puit entrainer que le législateur à eru nécessaire de la punir avec une extréème sévérité).“ Das deutsche Recht ist dem französischen hierin gefolgt. Die erste Vorschrift dieses Inhalts sieht der erste Entwurf eines Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten vom jahre 18285) unter dem Abschnitt„Gemeingefährliche Verbrechen“ in§8 18 vor:„Wer die mit Staatsbehörden geschlossenen Lieferungs— ) Man beachte 2z. B. die sozialpolitischen Bestrebungen, den Arbeiter- kontraktsbruch unter Strafe zu stellen, vergl. Laß, S. 5 und 6, sowie die dort angegebene Literatur. 2) siehe von Rönne 1. Bd. S. 440, auch R. G. Str. Bd. 49 S. 104 u. Heffter S. 388. à) siehe Anhang Ziff. la. ) E. Garçon not. 1 und 4 zu Art. 430 nach R. G. Str. Bd. 40 S. 101, vergl. auch Löber S. 15. siehe R. G. Str. Bd. 49, S. 101 u. 102. Der Entwurf von 1828 deèckt sich im wesentlichen vollständig mit dem von 1830; siehe Anhang Ziff. Ib. — 5 — ——— — 1—— 3— —— verträge über Bedürfnisse des Heeres zur Zeit des Krieges. entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der be- stimmten Art erfüllt und dadurch zu einem Nachteil für das Heer Veranlassung gibt, hat wenn Fahrlässigkeit zugrunde liegt, Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten, sonst aber, in der Vor— aussetzung, daßb keine staatsverräterische Absicht dabei obwaltet, Zuchthausstrafe verwirkt.“ In den Motiven)) ist zur Begründung ausgeführt:„Es ist ein Fall vorgekommen, der es zweifelhaft machte, welches Strafgeset: anzuwenden sei, wenn jemand einen mit dem Staate abgeschlossenen Lieferungsvertrag nicht gehörig erfüllt und dadurch Schaden verursacht. Auch beim Staat ist im allgemeinen kein Grund, von der Regel abzuweichen, daß solange keine Strafe stattfindet, als der Rechtsverletzung auf anderem Wege vorgebeugt oder sie ausgeglichen werden kann, ohne für die Sicherheit überhaupt gefährlich zu werden. Dabei wird es in gewöhnlichen Fällen sein Bewenden haben können. Doch zeichnen sich besonders zwei Lagen aus, in denen die Nichterfüllung von Lieferungsverträgen eine so ge— meinschädliche Wirkung hervorbringt, daß der Entschädigungs— anspruch sie nicht mehr aufzuwiegen vermag. Das ist 2. 2t. des Krieges bei Lieferungen für das Heer.... In jenem Falle kann nicht nur Zögerung, sondern auch sonst vertragswidrige Erfüllung zu den größten Verlusten für den Staat führen. Eine Lieferung schlechter Schuhe kann eine Schlacht verloren machen, wenn dadurch Kolonnen außerstand gesetzt sind, schnell zu marschieren und auf dem bestimmten Punkt einzutreffen. Liegt aber nicht eine landesverräterische Absicht zugrunde, so würde der Veranlasser solchen Nachteils ungestraft bleiben.... Die überwiegende Größe des Schadens bedarf des Strafgesetzes zu seiner Abwendung.. Aehnliche Bestimmungen hat der code pénal in Art. 430/433... Das Verbrechen muß aber objektiv S0o weit ausgedehnt werden, als es gemeinschädlich wirkt.“ In mehreren, im Zeitraume der nächsten Jahre folgenden Entwürfen sind dann der Deliktstatbestand und die sich daran knüpfenden Folgen teils eingeschränkt, teils erweitert wor— den?). So ist die Voraussetzung der Schadensentstehung nur für die fahrlässige Begehung des Pelikts beibehalten, die Strabar⸗ keit lediglich für die Verletzung vertragsmäßiger Lieferungen — unter Streichung der vom Staate auferlegten Leistungen—— festgesetzt und die Verfolgung des Delikts von dem Antrage der Verwaltungsbehörde unabhängig gemacht worden. Anderer- seits wurden die Bestimmungen auf den Fall des Notstandes ausgedehnt. In dem preußischen Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 hat schließlich das Delikt in 8 308 in einer Umgrenzung Auf- nahme gefunden, in der es— abgesehen von einigen Ab- 1) Ges. Revision Bd. 15, S. 416ßff. ) siehe Anhang Ziff. Ib 1—6. 668 änderungen rein redaktioneller Bedeutung') und der durch die Verhältnisse gebotenen Miteinbeziehung der Marine— bis heute Gegenstand des Strafgesetzes geblieben ist. Es bestand im Rahmen des erwähnten Strafgesetzbuches nur für Preußen,“) ging aber in das Strafgesetzbuch für den norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 und von diesem als§ 329 in das Straf- gesetzbuch für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 über. III. Verwertung des Geschichtsmaterials. Die Entwürfe sowie die Motive, Revisionsberichte und Beratungsprotokolle hierzu?) geben ein deutliches Bild über die in dieser Frage vom Gesetzgeber vertretene Rechtsauffassung in den einzelnen Phasen der Entwicklungsgeschichte und bieten so eine wert— volle Unterlage für die Auslegung der Gesetzesbestimmung. Die eingehende Wiedergabe dieser Entwicklungsgeschichte fällt nicht in den beabsichtigten Rahmen dieser Darstellung. Jedoch Soll auf sie, insoweit sie für die Beurteilung mancher Fragen Bedeutung hat, im Einzelnen an entsprechender Stelle zurück- gekommen werden. 1) vergl. Laß S. 26. 2) Anhalt-Bernburg und Oldenburg hatten es inhaltlich gleich in ihre Partikurlargesetzgebung übernommen; allen übrigen deutschen Straf- gesetzbüchern war das Delikt unbekannt; vergl. Eöber S. 12. 6) siehe die bei Laß Seite 20 zu N. 47 angegebene Literatur. Hauptteil. Erster Teil: Die Straftat. 2. Kapitel. Begriff und Wesen. Systematische Stellung. 8 3. A. Begriff und Wesen. I. Formeller Begriff. Der Vertragsbruch des Armeeliefe- ranten läßt sich definieren) als die„vorsätzliche rechts- widrige Nichterfüllung des mit einer Behörde ge- schlossenen Lieferungsvertrags über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine 2. Zt. eines Krieges und die... Schadensstiftung durch fahrlässige rechts- widrige Nichterfüllung besagten Vertrags.“ Der in diesem Begriff enthaltene Tatbeéstand wird in seinen Bestandteilen in besonderen Kapiteln untersucht werden. Eine rein wissenschaftliche Unterscheidung verdient, als hierher gehörig, kurze Erwähnung: a) Kommissiv- oder Omissivdelikt. Bei ersterem iibertritt der Täter eine Verbots-, bei letzterem eine Gebotsnorm. Uebertritt er beide gleichzeitig, so liegt ein Unterlassungsdelikt oder Kommissivdelikt durch Unterlassung vor. Da in vorliegen- dem Falle das Gebot in der vertragsmäbigen Verpflichtung der Erfüllung bestehte), begeht meines Erachtens durch seine Nicht- erküllung trotz bestehender Pflicht der Täter ein Unterlassungs- deliktꝰ) und zwar in jedem Fall der in 8 329 näher bezeich- neten Nichterfüllung. Freilich kann sich auch die Handlung als unechtes Unterlassungsdelikt darstellen, wenn 2. B. der Täter nicht nur die Erfüllung unterläßt, sondern ihr sogar entgegen- handelt, sie 2. B. verhindert. ) Binding Bd. 2 S. 100. Das Wort„fahrlässige“ vor Schadensstiftung ist in dem Zitat weggelassen, weil es sich mit der in vorliegender Arbeit vertretenen Auffassung an dieser Stelle nicht deckt(Vergl. hier- über§ 18 lit. c). 2) siehe von Lilienthal, Grundriß S. 23. ) Anderer Ansicht Binding Bd. 2, S. 100. b) Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt. Zur Eigenart des Delikts gehört, daß es eine, wenn auch nur ab— strakte Gefahr erzeugt. Die Verletzung eines Rechtsgutes kann, aber muß nicht eintreten. Der Vertragsbruch kann daher Ver— letzungs- oder Gefährdungsdelikt sein, je nachdem er nach der tatsächlichen Lage des einzelnen Falles eine Verletzung(Schaden) oder blose Gefahr erzeugt. Denn nur hinsichtlich des Erfolges der Straſtat wird diese Unterscheidung gemacht.“) II. Materieller Begriff. Während der formelle Begriff die Summe der Merkmale zeigt, bei deren Vorhandensein ein Ver— halten mit Strafe bedroht ist, ergibt er nichts für die Frage, warum der Gesetzgeber das Verhalten für ein Verbrechen d. h. für rechtswidrig und strafbar erklärt. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber zu diesem Ergebnis geführt haben, bestimmen den materiellen Begriff oder das Wesen der Straftat. Allgemein gipfeln diese Erwägungen in dem staatlichen Interesse an dem Unterbleiben des Verhaltens und der durch die Erfahrung ge- leiteten Betrachtung, ob auf das Verhalten in zweckmässiger Weise durch die Strafe reagiert wird'). a) Gesetzgebeèerisches Motiv. Aus der geschichtlichen Darstellung(siehe oben 8 1 Ziffer II, S 2 Zifler J ergibt sich klar genug, daß die Nichterfüllung von Lieferungsverträgen, wie sie der vorstehende formelle Begriff kennzeichnet, keineswegs Stets vom Gesetzgeber gleich gewürdigt war. Es gab vielmehr Zeiten, zu denen der Geseétzgeber kein Motiv zu strafendem Einschreiten für gegeben fand. Es frägt sich demnach, welches gesetzgeberische Motiv der Strafbestimmung in§S 329 St. G.B. zu Grunde liegt. Daß es die moralische Verwerflichkeit eines widerrechtlichen Vertragsbruchs als solchen nicht ist, beweist das in der Einleitung Gesagte. Dafür ist die zivilrechtliche Reaktion auf das Verhalten da. Es müssen daher beim Vertragsbruch des Armeelieferanten andere Momente mitwirken, deren Aus- schalten im staatlichen Interesse liegt und zweckmässigerweise durch Strafe zu erwirken ist. Diese Momente erblickt der Gesetzgeber in der durch die Strafſtat hervorgerufenen großen Gefahr, deren Entwicklungs— möglichkeit und Folgen in den Motivens) geschildert sind, ganz ) Binding a. a. O. nimmt nur Verletzungsdelikt an; der Grund ist mir nicht ersichtlich. Wenn deshalb, weil ein Vertrag verletzt wird, dann ist zu entgegnen, daß nicht die Vertragsverleètzung als solche der strafbare Erfolg ist, sondern die durch das Nichterfülltsein hervorgerufene Gefahr. 2) siehe Frank Komm. S. 6 und 7 und in V. D. A. Bd. 5, S. 171ff. ) Die Motive(Ges. Revision Bd. 15a S. 381/ͤ2 Mot. zu dem revidierten St. G. B. für die preuß. Staaten vom jahre 1833 zu den 88§ 598- 602) führen hierzu aus:„Die bloße Nichterfüllung der Verbindlichkeit zu Lieferungen oder Leistungen, obgleich gewöhnlich nur von zivilrecht- lichen Folgen, erhält einen schwereren Charakter, wenn sie gemeine Gefahr erzeugt, oder gar das Wohl des Staates auf das Spiel setzt. Letzteres tritt ein, wenn das Heer auf den Kriegsfuß gestellt ist, alss entweder jeden Augenblick gewärtig sein muß, mit allen Be- * besonders aber nach den Erfahrungen in dem gegenwärtigen Weltkriege voll übersehen und eingeschätzt werden können. Es handelt sich hier um eine unerméßliche, die Sicherheit und den Bestand des Staates und des ganzen Volkes ergreifende Gefahr. Mehr denn je muß dieses gesetzgeberische Motiv als berechtigt anerkannt werden. b) Jweckmässigkeit der Strafe. Grundsätzliche Be- denken und Widerstand gegen die ganze Strafandrohung für den hier behandelten Vertragsbruch, wie sie die Entstehungs- geschichte der Bestimmung kennti), sind heute geradezu unmög- lich. Daß gegen ein Unrecht mit so weitgehender, augenblick—- lich jedem vor Augen stehender Wirkung die nach dem Zivil- recht daran geknüpften Folgen nicht ausreichen, sondern dagegen ein strafrechtlicher Schutz strengster Natur einsetzen muß'), ist bei der heutigen Lage jedem für das Wohl des Staates besorgten, politisch reifen Staatsbürger klar. Eine Erörterung dieser Frage kann sich nur noch in der Richtung bewegen, ob der durch durch das gegenwärtige Stralgesetz gewährte Schutz den neuen, nach den Erfahrungen des Krieges an ihn zu stellenden An— forderungen entspricht oder nicht. Denn das Recht ist nur dann ein das Gemeinleben wohltuend umfassendes Gebilde, dürfnissen versehen den Krieg zu beginnen, oder sich wirklich schon im Felde befindet. Das Erstére tritt ein, wenn eine Gegend des Staats im Notstande, sei dies nun Hungers- Wassers- oder andèere Not, sich befindet oder dasselbe ihr drohet, und die öffentlichen Behörden Maß-— regeln zu deren Abwendung vorkehren. Denn wenn in solchen Lagen die, sei es von der Obrigkeit ausgeschriebenen oder vertragsmähig bedungenen Lieferungen oder Leistüungen in der gehörigen Zeit und Art nicht erfolgen, so wird leicht die Folge eintreten können, daß der Krieg eine ganz andere, dem Staate, dessen Truppen nicht ge— hörig versorgt sind, nachteilige Wendung erhält, daß sowohl in diesem Falle, wie in dem, wenn es sich um Rettung einer dem Not- stande ausgesetzten Gegend handelt, eine ungewisse Zahl von Menschenleben auf's Spiel gesetzt, und ein unbestimmbarer Ver— mögensnachteil verursacht wird. Diese Nachteile müssen demjenigen, der den Zweck der Lieferung oder Leistung kennt, und dennoch ab- sichtlich nicht liefert, offenbar zugereèchnet werden, und daher recht- fertigt sich für den Fall, wenn überhaupt ein Nachteil entstanden ist, eine Zuchthausstrafe von 2 bis 8 Jahren... Diese Gemeingefährlichkeit machte es notwendig, selbst im Falle bloßer Fahrlässigkeit, wenn das Unterbleiben der Lièferung wirklich Nachteil erzeugt hat, eine Ge- fängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren eintreten zu lassen, und zugleich den Fall absichtlicher Unterlassung, wenn auch gar kein Nach- teil geschehen ist, mit einer Gefängnisstrafe von.. zu bedrohen. Die letztere Bestimmung erscheint umsomehr gerechtfertigt, als zwar das Entstehen des Nachteils von dem Verbrecher vorauszusehen war, die Abwendung aber, die durch andère geschieht, sein Verbrechen nur objektiv, nicht subjektiv minder strafbar macht.“ Vergl. auch An- hang Ib, 2, außerdem Laß S. 6 ff., Löber S. 14 ff., die dort angegebene Literatur und das Zitat auf S. 4 und 5 oben. 1) vergl. R. G. St. Bd. 490, S. 106 und 107, auch Goltdammer Mat. S. 663 und 664, Abegg, Krit. Betr. S. 512 und 513. ) Vergl. von Jhering, Bd. 1, S. 400. wenn es sich dessen Bedürfnissen anpaßt und sich mit diesen entwickelt. 8 4. B. Systematische Stellung. I. Gemeingefährliche Delikte. Während über den Begriff der Gefahr in Theorie und Praxis zum größten Teil eine ein- heitliche Auffassung sich gebildet hat, ist über das Wesen der Gemeingefährlichkeit eine Uebereinstimmung und erschöpfende Definition noch nicht erreicht worden. Nach Frank) ist Gefahr „ein abnormer Zustand, bei dem eine Kausalreihe sich entweder bereits in der Richtung gegen ein Objekt bewegt oder doch leicht in Bewegung setzen kann, sodass für ein mit den Ver— hältnissen vertrautes Urteil die Verletzung des Objekts nahe möglich erscheint.““) Ueber die Gemeingefahr sind verschiedene Theorien auf- gestellt worden, die derart ineinander spielen, daß ihre Grup- pierung unter einheitlichem Gesichtspunkte schwierig ist.“) Einige erklären die Gefährdung in unbestimmtem Umfange“), andere die Unbestimmtheit des Objekts bei der Gefährdung)), wieder andere die beiden Merkmale vereint') als Eigentümlich— keit der Gemeingefahr. Auch das Unvermögen des Täters, die Wirkung seiner Tat zu beschränken,“) und die bei typischen Fällen sich zeigende Entfesselung von Naturkräften?) wird zum Begriftsmerkmal erhoben. Die Motive“) endlich definieren die Gemeingefährlichkeit als Gefahr der allgemeinen Verletzung (des Publikums an Leben, Gesundheit und Vermögen)t), womit Sie jedoch kein gemeinsames Tatbestandsmerkmal für die äußer- lich als gemeingéfährlich gekennzeichneten Delikte geben wollen. Tatsächlich läßt sich der Begriff der Gemeingefährlichkeit meines Erachtens nach dem jetzigen Strafgesetze, wWo er nicht ) Komm. S. 10; siehe auch die dort angegebene Literatur. ) Der Vorentwurk(Begründung S. 600) versteht unter Gefahr einen Zu- stand, der dieernste und naheliegende Besorgnis eines Schadens begründet. 3) Siehe Kitzinger a. a. O. S. 5 ff. ) 80 Schütze S. 507, Schaper a. a. O. S. 861. 5) 80 Frank Komm. S. 590, Siebenhaar a. a. O. S. 267:„Gemeingefährlich⸗ keit ist die Eigenschaft einer strafbaren Handlung, durch welche nach den Gesetzen des Ursachzusammenhanges ein Zustand herbeigeführt wird, in welchem erfahrungsgemäß unbesehen jedermann, jeder Be- liebige, sei es eine einzelne oder mehrere einzelne oder eine unbe- stimmte Menge von Personen oder Sachen, der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ausgesetzt wird.“ Vergl. auch Hälschner Bd. 2, S. 603, Meyer S. 608. 6)Rotering a. à. O. S. 271 fl. 7) S0 Dochow Bd. 2 S. 69, Wächter 8. 441. 8) Berner S. 615, von Liszt, S. 504 und 505. 0) vergl. Kitzinger a. a. O. S. 1 und 2, auch 6. 10 vergl. dazu Binding Bd. 2, S. 1 ff., hier S. 4 u Rundbo S. 958. ausdrücklich festgelegt ist, erschöpfend nur durch alternative Zusammenfassung aller von den Theorien aufgestellten Begriffs- merkmale formulieren. Aus der Betrachtung der einzelnen unter den 27. Abschnitt des St. G. B.'s fallenden Delikte erhellt jeden- falls, daß sie, obwohl äußerlich unter dieser Ueberschrift zu— sammengestellt, die Gemeingefährlichkeit nicht als begriffswesent- liches Merkmal gemeinsam haben,) sondern jedes Delikt in seinem besonderen Tatbestand zu bewerten ist.“) Einer weiteren Unterscheidung muß hier wegen ihrer Be— deutung für die Beurteilung des Delikts noch gedacht werden: a) Abstrakte Gemeingefahr. Manche Handlungen werden vom Gesetzgeber mit Strafe bedroht, weil sie erfahrungs- gemäß gefahrbringend sind. Die wirkliche Entstehung der Gefahr macht er dabei nicht zur tatbestandsmäßigen Strafvoraussetzung; er bestraft die Handlung als Gefährdungsdelikt lediglich dieses allgemein gefährdenden Charakters wegen, auch wenn sie im einzelnen Falle eine Gefahr nicht erzeugt hat, so auch bei den meisten der sogenannten gemeingefährlichen Delikte. Ein Fall dieser abstrakten Gefahr ist in§ 329 St. G. B. gegeben.9) b) Konkrete Gemeingefahr. Im Gegensatz hierzu straft der Gesetzgeber manche Handlungen nur, wenn durch sie in Wirklichkeit(in concreto) der Gefahrzustand herbeigeführt wurde.“) Diese Voraussetzung ist dann Tatbestandsmerkmal, ihr Vorhandensein ist im Einzelfalle nachzuweisen.s?) Die konkrete Gefahr ist in§S 329 St. G. B. nicht Strafvoraussetzung. II. Delikt gegen den Bestand des Staates. Nach Vor- stehendem braucht der Vertragsbruch des Armeelleferanten wegen seiner Unterordnung in§S 320 unter den 27. Abschnitt nicht ohne Weiteres als gemeingefährliches Delikt zu gelten. Unter diesem Abschnitte sind Delikte vereint, deren Tatbestand im Vergleiche zu dem, was nach dem oben Ausgeführten als Ge- meingefahr anzusehen ist, erheblich enger gefaßt ist. Es ist außerdem zu berücksichtigen, daß in dem 8S 329 auch der Vertragsbruch bei Notstand mit einbezogen ist, und nur bezüglich dieses Deliktes erscheint mir die systematische Stellung unter den gemeingefährlichen gerechtfertigt'). Auch 1) vergl. Kitzinger a. a. O. S. 6 und Vorentwurf Begr. S. 590, auch Sieben- haar a. a. O. S. 269: Die Gemeingefahr„individualisiert sich je nach den einzelnen sie erzeugenden Elementen naturgemäß und notwendig, und ein allgemeiner Begrifft hat im Strafgesetzbüuche keine Stelle.“ Solange aber der Begriff der Gemeingefahr nichtfestgelegt ist, soIlte er auch zur Bildung der Tatbestände, wie jetzt in den 58 312-—314, 360 Ziff. 10 und 366 Ziff. 2 St. G. B. nicht ver- wendetwerden. Im Vorentwurf ist dies auch nicht mehr geschehen. 5) Vergl. u. A. Schwartz, S. 726, Olshausen S. 1335. ) siehe Siebenhaar a. a. O. S. 267, 270 und 280:„Die konkréete Gefahr ist die abstrakte in ihrer Verwirklichung.“ 5) So in den 88 312-318, 321, 323, 326 und 330 St. G. B. 6) Kitzinger a. a. O. S. 169. to — scheint mir sogar zweifelhaft, ob der Gesetzgeber bezüglich des Vertragsbruchs des Armeelieferanten das gesetzgeberische Motiv ebenfalls in der Erzeugung einer Gemeingefahr allgemein er- blickt hat. In den Motiven(siehe obiges Zitat S. 8, Anm. 3) fällt in dieser Hinsicht schon in der Fassung eine Scheidung auf:„Die bloße Nichterfüllung der Verbindlichkeit zu Lieferungen oder Leistungen... erhält einen schwereren Charakter, wenn sie gemeine Gefahr erzeugt oder gar das Wohl des Staates auf das Spiel setzt. Letzteres— Gefährdung des Staatswohles—„tritt ein“.... beim Vertragsbruch des Armee- lieferanten.„Das erstere“— gemeine Gefahr—„tritt ein«.... beim Vertragsbruch des Notstandslieferanten. Der Vertragsbruch des Armeelieferanten richtet sich gegen ein ganz bestimmtes Kechtsgut, den Bestand des Staates und seine Wehrkraft bezw. Kriegsmacht insbesondere.) Nach den oben zitierten Motiven will mir sogar scheinen, als ob der Gesetzgeber die Bewertung dieser Gefahr noch über die der„gemeinen Gefahr“ stellt. Damit soll nicht behauptet werden, daß die Erzeugung einer Gemein— geſahr nicht als gesetzgeberisches Motiv mitgewirkt hat,?) sondern nur betont werden, daß die Gefährdung als in erster Linie gegen den Staat gerichtet anzusehens) und die Bezeichnung des Delikts in diesem Sinne daher der anderen vorzuziehen ist. In dem Strafgesetzbuch ist für den Aufbau seines Systems die Einteilung der Delikte fast durchweg nach dem Gesichts— punkte der verschiedenen durch die Strafe zu schützenden Kechtsgüter vorgenommen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Gefährdungs- oder Verletzungsdelikte handelt. Systematisch Würde daher auch der Vertragsbruch des Armeéelieferanten— unter Lostrennung von dem des Notstandslieferanten— besser aus dem Abschnitt„Gemeingefährliche Verbrechen und Ver— gehen“ herausgenommen und mit anderen gegen das gleiche Fechtsgut sich richtenden Delikten zu einer besonderen Gruppe zusammengestellt werden. Diese Lösung würde nicht nur einer logischen Forderung entsprechen, sondern auch eine Verein— fachung des Gesetzes herbeiführen und verschiedene nach der jetzigen Stellung berechtigte Zweifelt) beheben. Im Vorentwurf ist dementsprechend der Vertragsbruch des Armeelieferanten in§S 107 unter dem 2. Abschnitt CLandesverrat) ) vergl. von Liszt S. 626. ) Löber S. 16, Temme S. 1069 nimmt gemeine Gefahr ohne weiteres an. ) Vergl. R. G. Str. Bd. 50, S. 317: Das Gericht„erachtet den Tatbestand des§ 329 Absatz 1 hier lediglich um deswillen nicht für gegeben, weil er nicht den Schutz gewisser Zustände oder Verhältnisse im Innern, die für die Krieglührung von Bedeutung sein können, vielmehr den Schutz der Schlagfertigkeit des Hèeres bezwecke.. dar- Hach erbliekt es in der Abrede eine wirtschaftliche Maßregel wWesentlich sozialpolitischer ethischer Art.“ )Z. B. über Krieg und Kriegszeit, Miteinbeziehung der Bundesgenossen, Bestrafung der Ausländer und bei Begehung im Ausland; vergl. da- rüber Kitzinger a. a. O. S. 176. — — 13— des I. Buches„Verbrechen und Vergehen gegen den Staat“ aufgeführtt). Mit ihm stimmt bezüglich der dem Delikt nSehst übergeordneten Gruppe(CLandesverrat) der Gegenentwurf über— ein.2) Ob aus Gründen der das ganze Strafgesetzbuch erfassen- den Systematik die Uebergruppe„V. u. V. gegen den Staat“ besser wegzulassen ist,s) ist hier nicht weiter zu untersuchen. Erster Abschnitt. Die Strafvoraussetzungen. A. Der äußere Tatbestand. 3. Kapitel. Grund und Inhalt der Leistungspflicht. I. Grund der Leistungsverpflichtung. § 5. 1. Vertrag. a) Giltigkeit. Die Lieferungspflicht mub, wenn ihre Verletzung unter den§ 329 St. G. B. fallen soll, auf einem Ver— trag beruhen. Ueber seine Gültigkeit entscheiden die ein- schlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.) Hiernach ist insbesondere schriftliche Form— abgesehen von den Fällen, WO sie nach der jeweiligen materiellen Rechtsvorschrift rechts— begründende Wirkung hat— nicht erkorderlich.“9) In der Praxis wird allerdings der Abschluß eines Vertrags mit der Behörde nach den verwaltungsmäßigen Gepflogenheiten wohl immer in Schriftlicher Form erfolgen, dagegen können die Vereinbarungen des Hauptlieferanten mit seinen Unterlieferanten, Vermittlern und 1) Siehe Vorentwurf Seite 22 und 23. 2) Gegenentwüurf S. 39 u. 40. ) siehe Gegenentwurk Begr. S. 161. Der von Hamm(Keform Bd. 2; S. 11 und 12, 35) gemachte Vorschlag, den Vertragsbruch in einem besondeèren Abschnitt und nicht in dem des Landèesverrats unterzu— bringen, beruht m. E. auf einer zu sehr ins Einzelne gehenden Syste- matik, S. a. Gutachtl. Aeußg. S. 251. 9) Löber S. 20, Binding S. 102, Olshausen S. 1336, Schwartz S. 726. Laß S. 43. — rerrrr 11 Bevollmächtigten und unter diesen selbst sehr wohl oft münd— lichéssein. b) Zeitpunkt des Abschlusses. Ueber den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses haben sich Zweifel ergeben. Nach einer, wenn auch von Wenigen') vertretenen Ansicht, muß der Ab- schluß in die Zeit des Krieges fallen. Sie bezieht die Worte „Z2. It. eines Krieges“ in§ 329 auf den Abschluß des Ver— trags. Gegen diese Ansicht spricht schlechterdings Fassung und Zweck der Strafbestimmung, wie Laß zutreffend begründet.“) Es ist tatsächlich nichts natürlicher, als daß der Gesetzgeber, wollte er die Abschlußzeit in dem Kriege gelegen wissen, von „zur Zeit eines Krieges abgeschlossenen Lieferungsverträgen“ gesprochen hätte.?) Auch konnte vom Gesetzgeber nicht ge— Wollt sein, daß einerseits im Frieden als Vorbereitung für den Krieg abgeschlossene Verträget) nach Ausbruch des Krieges Straflos nicht erfüllt werden dürfen, andererseits im Kriege ab- geschlossene bei Nichterfüllung während des darauffolgenden Friedens, Wo die als gesetzgeberisches Motiv wirkende Gefahr ganz fehlt, unter Strafe gestellt werden sollten. Es kann zweifellos nur darauf ankommen, dab die Bedürfnisse, deren Beschaffung der Vertrag zum Ziele hat, bei einem ausgebrochenen Kriege befriedigt werden; wann, ob während des Krieges oder vorher, der darauf abzielende Vertrag abgeschlossen wird, ist für die rechtliche Würdigung der Straftat an und für sich un- erheblich. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses könnte allenfalls für die tatsächliche Beurteilung des Delikts 2. B. als Beweis für die Kenntnis des Zwecks der Lieferung in der Schuldfrage Bedeutung haben.s) Die Literatur ist sich darin auch fast ausnahmslos einig. c) Zwangsweise auferlegte Leistungen. Der Code pénal hat die Grenzen der die Lieferungspflicht erzeugenden Rechtsgründe sehr weit gefaßt. Er spricht vop„tous individus chargés,““) gleichviel ob diese durch Vertrag, durch zwangs- weise vom Staate auferlegte Leistungen oder sonstwie gebunden waren. Das deutsche Recht hat zunächt nur den Vertrag und die Zwangslieferungen als Rechtsgrund berücksichtigt') und später im Strafgesetzbuche auch die letzteren fallen lassen. Da in 8§S 329 ausdrücklich nur Verträge genannt sind, gehöõrt auch jede anders als durch Verträge begründete Lieferungs- Pflicht nicht hierher. Das ist unbestritten.“) Es kommen daher ) S0 von Prittwitz-Gaffron a. a. O. S. 168, Siebenhaar a. a. O. S. 280. ) Laß S. 37 und 38, Berner S. 632, Rubo S. 982 und 983. ) Daß der Wortlaut auch grammatikalisch 8s0 aufzufassen ist, beweist auch die frühere Fassung im Entwurf von 1883; vergl. Anhang Ziff. Ib 2. )J„si vis pacem, para bellum.“ ) S. unten§ 17. 6) vergl. Anhang Ziff. Llit. a. ) vergl. Anhang Ziff. L. lit. b 1-6. ) Ssiehe Werneburg im 2. Str. W. Bd. 36, S. 415. 15 u. a. auch§S 360 Ziffer 10 St. G. B. und die Kriegsleistungen nicht in Betracht. Für letztere ist durch Reichsgesetz vom 13. Juni 1873(R. G. Bl. S. 120) Kriegsleistungen betr. die zwangs- weise Herbeiführung der Lieferung vorgesehen.) Strafvorschriften sind im Kriegsleistungsgesetz außer in§S 27(Pferdeaushebung) nicht enthalten. Doch treten ergänzend andere Strafbestim- mungen zur Seite, so§S 360 Ziffer 10 St. G. B. und 8 9 lit. b. des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. juni 1851.9) § 6. 2. Kontrahenten. Als Kontrahenten wirken bei dem Vertrage die Behörde einerseits und der Hauptlieferant andererseits oder auch, da auch die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten straf- bar sein können, der Hauptlieferant und diese in den unter ihnen abgeschlossenen. Verträgen mit. a) Behörde. Den Begriff einer solchen hat das Straf- gesetzbuch nicht ausdrücklich bestimmt, wie 2. B. den des Beamten in§ 359. Unter Behörde im Sinne des St. G. B's, ist übereinstimmend mit der Strafrechtsliteratur nach dem Reichs- gericht?) zu verstehen:„Jedes auf gesetzlicher Grund- lage in dauerndem, bestimmt geregelten Bestande geschaffene, in das Gefüge der äuhberen Verfassung des Staates als Bestandteileingegliederte(mittelbare oder unmittelbare) Organ der Staatsgewalt, welches dazu berufen ist, unter ö6ffentlicher Autorität nach eigenem Ermessen zur Herbeiführung der Zwecke des Staates tätig zu sein.“ Das Organ braucht keine kollegiale Gestaltung zu haben, die Behörde„kann sich auch in der bürokratischen Form eines einzigen, nur von subordi— nierten Untergebenen unterstützten Beamten darstellen. Immerhin aber muß das Amt als solches in einer bestimmt geregelten Gliede- rung ein organischer Bestandteil der Amts- und Behördenver— fassung geworden sein.“) Einem Einzelbeamten kann daher nicht ohne weiteres der Charakter einer Behörde zugesprochen werden, wenn er zu einer selbständigen Wirksamkeit behufs Förderung der Zwecke des Staates berufen ist,„sondern es ist überdies )§ 5 dieses Gesetzes lautet:„Für die vollständige und rechtzeitige Er- füllung der geforderten Leistung sind die Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumnis derselben berechtigt die Zivilbehörde, die Leistung Zzwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde befugt.“ Vergl. dazu D.J. Z. 1915 Spalte 413-415. 2) Siehe D. J. Z. 1915 Spalte 292/ u. 443; auch§S 27 Zifi. Junten. 3) R. G. Str. Bd. 40, S. 161; siehe auch Bd. 6, S. 247, Bd. 8, S. 5, Bd. 14, S. 130, Bd. 18, S. 246, Bd. 38, S. 17. ) R. G. Str. Bd. 8, S. 5 ff. 16 erforderlich, daß sein Amt als solches durch ausdrücklich oder Stillschweigend erkennbar gemachten Staatswillen als dauerndes Subjekt staatlicher Hoheitsrechte und Pflichten anerkannt und organisiert ist.“) Für den Begrift der Behörde im strafrecht- lichen Sinne ist es andererseits belanglos, ob das Organ obrig- keitliche Amtsgewalt mit Zwangsbefugnissen besitzt oder nicht.“9) Wer von der Behörde zum Abschluß des Vertrags berechtigt ist, ergeben die für die jeweils in Frage kommenden Behörden geltenden Vorschriften. Die ersten Entwürfes) sprechen von Staatsbehörden, die späteren von Obrigkeit und öffentlicher Behörde als Kontra— henten, der jetzige§ 329 lediglich von Behörde allgemein. Daraus ist zu schließen, daß im Sinne dieser Strafbe⸗ stimmung— und nach dieser ist der Begriff jeweils zu um— grenzent)— ein Unterschied zwischen einer staatlichen oder nichtstaatlichen oder auch einer öffentlichen Behörde nicht ge- macht wird. Es können daher Behörden aller Art nach 8 329 in Betracht kommen: Zivil- und Militär-, Staats- und Kommunal- behörden oder sonstige politische Selbstverwaltungskörper. Das strafwürdige Moment liegt ja auch nicht darin, daß der Vertrag gerade mit einer Behörde abgeschlossen ist, sondern darin, daß die Behörde in die Gefahr versetzt wird, die Kriegs— bedürfnisse nicht befriedigen zu können. Wer der Vermittelnde zur Befriedigung dieser Bedürfnisse ist, eine staatliche oder nichtstaatliche Behörde, tritt gegenüber diesem Moment völlig zurück und kann dem Gesetzgeber in strafrechlicher Hinsicht gleich sein. Ja man kann sogar sagen, es könnte dem Gesetz- geber auch gleich sein, ob der Vertrag überhaupt mit einer Behörde geschlossen ist, wenn nur der Zweck der Lieferung bekannt und der übrige Tatbestand erfüllt ist. Es wäre daher de lege ferenda wie jetzt schon die Unterlieferanten usw. auch ohne vertragliche Verbindung mit der Behörde bestraft werden, vorzuziehen, dieses Tatbestandsmerkmal als uner— heblich fallen zu lassen. Der Vorentwurf hat in§S 107 dieser Erwägung Rechnung getragen und spricht nur noch von Ver— trägen überhaupt, bei denen sich die Kontrahenten von selbst ergeben.“?) Damit hat er auch einem tatsächlichen Bedürfnis entsprochen. In dem ausgedehnten Rüstungs- und Wirtschafts- system eines modernen Krieges kommen, wie der gegenwärtige gezeigt hat, auch Stellen und Personen für den Abschluß solcher Verträge in Betracht, denen nach der geltenden Rechtsauf— fassung die Eigenschaft einer Behörde nicht beigemessen werden 1) R. G. St. Bd. 18, S. 2490 und 250. 2) N. G. Str. Bd. 40, S. 164; über die Einrichtungen, die bisher als Be- hörde vom Reichsgericht bezw. Reichsmilitärgericht anerkannt sind, Vergl. die Zusammenstellung bei Olshausen Bd. 1, S. 464 und 465. ) siehe Anhang Ziff. Ib 1—6. ) Nicht nur innerhalb des Strafrechts im Gegensatz zum Staatsrecht. ) siehe Anhang Ziff. III a, u. Vorentwurfk Begr. S. 435 und 436. kann. Bei einem Vertragsbruch gegenüber diesen würde dem— nach wenn sie nicht ausdrücklich verbindlich(z. B. als Ver- treter) für die Behörde handeln, Straflosigkeit für den vertrags- brüchigen Lieferanten eintreten, eine Rechtsfolgerung, die hinter dem Zwecke der Strafbestimmung zurückbleibt. Auch der Gegenentwurt und die Strafrechtskommission ist dem Vorent— wurf in dieser Aenderung beigetreten. De lege lata ist jedenfalls der Vertragsabschluß mit einer Behörde noch Tatbestandsmerkmal. Sein Vorhandensein ist daher für die Straftat zu prüfen. Daß es sich nur um deutsche Behörden in 8 320 handeln kann, folgt aus dem Geltungsgebiet der Strafbestimmung.“) b) Haupt- und Unterlieferant, Vermittler, Be— vollmächtigte. Für den Vertragsabschluß mit der Behörde kommt der Hauptlieferant allein in Frage. Da er meist die durch den Vertrag übernommenen Lieferungen selbst nicht aus- führen kann, deckt er sich durch oft vielverzweigte Unterverträge. Die Gegenkontrahenten aus den von dem Hauptlieferanten ge— schlossenen Unterverträgen und Kontrahenten aus in weiteére Unterstufen reichenden Verträgen haben mit dem mit der Be- hörde abgeschlossenen Vertrage keine zivilrechtliche, sondern nur die nach§ 329 bestimmte strafrechtliche Beziehung.2) II. Gegenstand der Leistungsverpflichtung. 81 1. Bedürfnisse des Heeres oder der Marine. Zur Feststelluug des Begriffs ist vorher zu erwähnen: Unter Bedürinis versteht man im Sprachgebrauch I. den Zustand, der eine Befriedigung verlangt, 2. den Gegenstand oder die Leistung, die diesen Zustand befriedigt. ln dem zweiten Sinne sind„Bedürfnisse“ in§S 329 aufzufassen. Zu den Bedürfnissen gehört Alles, was Heer und Marine zu ihrer Existenz und Erfüllung ihrer Zweckbestimmung be— dürken, Geld, Verpflegung, Bekleidung, Material und Gerät, physische und intellektuelle Arbeitskräfte usw. jedoch umfaßt die durch&8 329 beabsichtigte Sicherung die Befriedigung der Bedürfnisse in diesem weiten Umfange nicht. Sie erfährt vielmehr Einschränkungen: a)„Zur Zeit eines Krieges.“ Kein strafrechlicher Schutz ist nötig für die Versorgung der Wehrmacht im Frie den, WO diese mit hinreichenden Mitteln nach den allgemein, auch für andere versorgungsbedürftige Verbände geltenden Bestim- ) vergl. von Liszt S. 517 und D. J. Z. 1916 Sp. 107. ) vergl. dazu unten§ 21 Ziff. 1b5. 8 mungen des bürgerlichen Rechtsverkehrs durchgeführt werden kann. Bezügl. der Heeresbedürfnisse im Frieden(Friedens— bedürfnisse) würde mangels des erwähnten Gefährdungs- moments als gesetzgeberisches Motiv(siehe oben§S 5 unter lit. b) die kriminelle Bestrafung des Vertragsbruchs eine un- begründete Bevorzugung des Staates sein. Die Einwendung, daßb dann niemand auf Solche Verträge sich einlassen oder die Konkurrenz zum Nachteile der Staatskassen sich sehr vermindern werdet), würde sodann mit Recht gemacht werden, können. Daher erfaßt§S 320 auch nur die Bedürfnisse zur Zeit eines Krieges, Kriegsbedürfnisse. Die Verbindung der Worte „zur Zeit eines Krieges“ mit„Bedürfnisse“ ist sachlich die einzig haltbare und auch grammatikalisch begründet.2) Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Notwendigkeit des Ge- brauchs in einem Kriege wirklicheintreten muß. Denn Kriegsbedürfnisse werden schon im Frieden mit Hilfe von ver— traglichen Lieferungen bereitgestellt, ohne dab ein bestimmter Krieg in Aussicht steht. Auch auf die Nichterfüllung dieser Verträge die Kriminalstrafe auszudehnen, würde zu weit gehen““) Der Bedarf muß demnach in einem wirklich ausgebrochenen Kriege entstehen und Befriedigung erheischen;) das, was diesen Bedarf befriedigt, ist unter Bedürfnissen in§ 329 zu verstehen. Die spezielle Beschaffenheit der Bedürfnisse, soweit sie über— haupt unter§ 329 fallen, ist gleichgiltig; sie wird durch die Eigenart des jeweiligen Krieges bestimmt. De lege ferenda wären zweckmässigerweise auch die Be— dürfinisse bei einem drohenden Kriege mitzuumfassen, da auch bei einem solchen abstrakte Gefahr gegeben ist. Dies nach geltendem Rechte schon zu tun,s) halte ich für bedenk- lich. Wenn der Krieg droht, dann ist er noch nicht da, es ist noch keine„Zeit des Krieges.“ Eine Verurteilung wegen eines Vertragsbruchs während des drohenden Kriegszustandes ist m. E., wenn der Krieg nachher garnicht ausbricht, nach dem jet- zigen Wortlaut der Strafbestimmung unzulässig. Die Berück- sichtigung des Zweckmässigkeitsmoments darf nicht so weit gehen, daß einfach ein von ihm erwünschtes Merkmal in den Tatbestand neu aufgenommen wird. Wo die Tatbestandsmerk— male hinter dem Zwecke zurückbleiben, zeigt das Gesetz eben eine Lücke, die nur im Wege der Gesetzgebung beseitigt werden kann. Der Vorentwurfé) sieht dieses vor, indem er ) siehe oben 8S 3 Ziff. IIlb, auch Motive zum Entwurf des St. G. B. für die pr. Staaten von 1847 S. 123. 2) Vergl. dazu Goltdammer Mat. S. 665. 3) siehe Vorentwurf Begr. S. 436. ) vergl. von Liszt S. 517, Binding Bd. 2, S. 101 und 102, Laß S. 36 ff., Löber S. 26, Rubo S. 988, Kitzinger a. a. O. S. 170, Olshausen S. 1336. 5) wie Binding a. a. O. S. 102, Kitzinger a. a. O. S. 170 und Olshausen S. 1336 dies vertreten. 6) Vorentwurf Begr. S. 436. — 190 von Bedürfnissen der Kriegsmacht„bei einem ausgebrochenen oder drohenden Kriege“ spricht, wie er auch durch Beseitigung der Worte„zur Zeit eines Krieges“ die sich an ihre Auslegung knüpfenden Zweifel erledigt. Die übrigen Entwürfe enthalten dieselbe Ausdehnung. b) Deutsches Heer oder Marine. Wie man nach geltendem Recht den Vertragsabschluß nur mit einer deut- schen Behörde mit§8 329 in Beziehung bringen kann, 80 können unter Bedürfnissen in diesem Paragraphen auch nur die des deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine ge- meint sein. Diese Auslegung stützt schon die Fassung des Gesetzes durch den Gebrauch der bestimmten Artikel). Die Bedürfnisse der bundesgenössischen Kriegsmacht auch in den Rahmen dieses Strafschutzes miteinzuziehen, ist sicherlich, wie die gegenwärtigen Verhältnisse zeigen, wegen des durch einen Wirtschaftskrieg gebotenen Ineinandergreifens des ge- samten verbündeten Wirtschaftslebens, und in Besonderem für die Versorgung der gemeinsamen Streitkräfte nicht nur zweck— mäßig, sondern eine dringende Notwendigkeit. Aber auch hier gilt das oben bezügl. des drohenden Kriegszustandes Gesagte: Die Interpretation dark nicht so extensiv sein, daß aufgrund der jetzigen Strafbestimmung bereits, wie dort der drohende Kriegs—- zustand, so hier die Bundesgenossen mit in den gesetzlichen Tatbestand eingestellt werden.“) Die Möglichkeit natürlich, daß für das deutsche Heer oder die Kaiserliche Marine bestimmte Lieferungen von der Heeres- leitung für die bundesgenössische Kriegsmacht vorgesehen und dieser zugeführt werden, fällt nicht hierunter. Die Bedürknisse werden in diesem Falle für die deutsche Kriegsmacht geliefert; wie die Heeresleitung dann tatsächlich über sie verfügt, muß dem Ermessen dieser überlassen bleiben.s) Ein Strafschutz bei Vertragsbruch unmittelbar gegenüber Bundesgenossen ist 2. Zt. nur aufgrund des§ 89 St. G. B. insoweit gewährt, als er gleichzeitig eine landesverräterische Handlung darstellt(S. unten S 2) Das aus der ganzen Gestaltung des jetzigen Krieges sich erklärende und fühlbare“) Bedürfnis, die Strafandrohung für den Vertragsbruch auch zugunsten der Bundesgenossen Zzu er- gänzen, ist im Vor- und Gegenentwurk') noch nicht berück- ) von Liszt S. 517 Anm. I, Wachenfeld S. 525, Olshausen S. 1336 und in D. J. Z. 1916 Spalte 107/8. 2) vergl. dagegen Frank Komm. 8S. 612, Schwartz S. 727. ) Insoweit zutreffend Binding a. a. O. S. 102, wenn er von Lieferungen „zugunsten“ des deutschen Heeres oder seiner Bundesgenossen spricht, wenn auch angenommen werden muß, daß er dieses„zugunsten“ anders versteht. ) vergl. den Fall Jacoby und Genossen in D. J. Z. 1016, Spalte 100 ff. ) Siehe Anhang Ziff. Ia und b. sichtigt.!) Sie erwähnen beide einen Krieg gegen das Reich; daß damit nur das deutsche Reich gemeint sein kann, beweist u. A die Begründung zum Vorentwurfe), wo dies ausdrücklich festgelegt ist:„Die Anwendung des§S 107 Absatz I wendet sich vielmehr gegen.... Spekulanten, die... dadurch die deutsche Kriegsmacht gefährden.“ Die Strafrechtskommission dagegen schließt die Bundesgenossen bereits mit ein und geht auch insofern weiter, als sie an Stelle der„Kriegsmacht“ das „Reich“ setzt.s) Beidem ist zuzustimmen. §88. 2. Lieferungen. Durch dieses Tatbestandsmerkmal erleidet der Begriff„Be- dürfnisse“ eine weitere Einschränküng. Darüber, daß die Lie- ferungen in§ 329 mit den aufgrund des hütgerüchen Kechts über Lieferungsverträge E Artikel 271 Nr. 2 des Allge- meinen Deutschen Handelsgesetzbuches vom 5. juni 1869) ge— kennzeichneten Lieferungen begrifflich nicht identisch sind, herrscht Einigkeit. Diese Auffassung ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte der Strafbestimmung und der Herkunft des Begrifis„Lieferungen“ vom code pénal, der„fournitures, entreprises ou régies“(Art. 430) erwähnt. Darunter fallen nach Art. 433 auch livraisons, travaux, main-d'oeꝭHvre und choses fournies selbst.“) Unter Berücksichtigung dieser Herkunft und der Zweck- bestimmung wird daher der Sprachgebrauch über die Be- deutung des Wortes Lieferung zu entscheiden haben. Ueber— einstimmend werden darunter nur Sach- nicht Arbeits— leistungen verstanden. Zwar hat das Reichsgerichtꝰ) in einem Falle entschieden, daß auch die nach einem Werkvertrag obliegende Leistung Lieferung nach§S 329 sein kann, hat aber nicht grund- Sätzlich dazu Stellung genommen, ob Arbeitsleistungen als solche unter 8 329 fallen können. Die Fälle, in denen die Entscheidungen erfolgt sind(„Bau“ eines Proviantschuppensò), „Herstellung“ von Hufeisen),„Anfertigung“ von Waffenröcken)s), sind wenig geeignet, diese Trennung hervortreten zu lassen, weil die geleistete Arbeit immer an einem Objekt haftet, das ) Offenbar weil sie lange vor dem Kriege entstanden sind, wo dieses 80 8 noch nicht so markant in Erscheinung trat. ) 4 O. S. 436 und 437. 9 98181 Ebermayer S. 35:„während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohendem Kriege einen Vertrag über Beédürfnisse des Reichs oder seiner Bundesgenossen...“ JYsiehe Anhang Liff. La 5) R. G. Str. Bd. 50, S. 111. 6) R. G. Str. Bd. 40, S. 95 ff. 7) R. G. Str. Bd. 50, S. 103 fl. ) KR G. Str. Bd. 50, S. 109 ff. 21 übergeben(geliefert) wird und damit teilweise auch Eigentums— übertragung verbunden ist. Allerdings entspricht bei der Leis— tung bezügl. eines unbeweglichen Gegenstandes(Proviant— schuppen) der Ausdruck„liefern“ nicht dem Sprachgebrauchy. Auch hinsichtlich vieler anderer, sehr wichtigen Kriegs— bedürfnisse wird das nicht der Fall sein?), sodaß die Siche- rung dieser, da das Gesetz eben nur von„Lieferungs-Ver— trägen spricht, den straſrechtlichen Schutz dieser Bestimmung nicht genießt. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß hier eine Aenderung dringend notwendig ist. Sämtliche Entwürfe er— strecken daher den Strafschutz auf Verträge über Bedürfnisse der Kriegsmacht allgemeins), sodaß hierunter jede Art Leistung fällt und damit die Versorgung des Heèeres und der Marine, soweit sie auf Vertragsverbindlichkeit beruht, in dieser Hinsicht als hinreichend gesichert gelten kann. §8 9. III. Zeit und Art der Erfüllung. Ihre Bestimmung regelt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtst). Indessen sollen hier nur die strafrecht- lichen Gesichtspunkte Erwähnung finden. 1. Zeit. Nach einer früher herrschendenb), jetzt nur noch vereinzelt vertretenen Ansichte), muß der Zeitpunkt der Erfül— lung in die Zeit des Krieges fallen,„die Lieferung muß im Kriege fällig sein.“ Also auch hier haben die Worte„zur Zeit eines Krieges“ zweifelerregend und verwirrend auf die Aus— legung eingewirkt. Eine weitere Widerlegung erübrigt sich nach dem in S 7a oben Gesagten. Es kann jetzt als allgemein an— erkannt gelten, daß es rechtlich unerheblich ist, ob der Zeitpunkt der Lieferung vor oder im Kriege liegt. Die in dem Vertrage enthaltenen Bestimmungen oder, in Ermangelung solcher, die subsidiär eintretenden gesetzlichen Vorschriften des Zivilrechts allein sind für die Beurteilung des Begriffs Zeit maßgebend, 1) vergl dazu Olshausen 8S. 1336. 2) So bei allen Arten von Transportdiensten, Arbeiten für den Ausbau von Straßen, Stellungen, Festungen, sowie Lei— stung intellektueller Arbeit jeder Art usw. 6) vergl. Vorentwurf Begr. S. 436, Gegenentwurf Begr. S. 165, wonach logischer Weise die Randbezeichnung, Lieferungs verträge“ zu 8 107 des Vorentwurfs als gegenüber dem Tatbestande zu eng beanstandet und ihre Aenderung angeregt wird. ) Vergl. dazu Urteil des II. Senats des R. M. G. vom 18. Mai 1916 Nr. 278/16 in D. J. Z. 1916, Sp. 819. 5) Olshausen S. 1336 bezeichnet diese Ansicht— wohl nicht zutreffend— noch als herrschend. 6) siehe Hälschner S. 681, Dochow a. a. O. S. 1104. und nur im Zusammenhang mit den übrigen Tatbestandsmerk- malen kann das Zeitmoment strafrechtliche Bedeutung gewinnen. 2. Art. Dasselbe gilt von der Art der Erfüllung. Hierher gehören insbesondere die Vereinbarungen über Qualität und Quantität, Ort der Lieferung, Person des Lieferanten, Bewerk- stelligung der Uebergabe usw. 4. Kapitel. Die Nichterfüllung. § 10. I. Begriff und Umfang der Nichterfüllung. Das über Grund und Inhalt der Leistungspflicht Ge— Ssagte ergibt gleichzeitig eine Umgrenzung nach ihrer nega- tiven Seite hin, d. h. den Umfang der Nichterfüllung. In diesem Sinne umfaßt diese das Unterlassen der Leistung überhaupt (Nichterfüllung im engeren Sinne) und jede Art der Leistung, die irgend einem Erfordernis der Erfüllungspflicht nicht genügt(Nichterfüllung ſi. wW. 8.). Nach§ 320 ist Nichterfüllung(Absatz 2) gleich„nicht zur pestimmten Zeit« oder„nicht in der vorbedungenen Weise“ erfüllen(Absatz 1); daß dazu auch die völlige Nichterfüllung gehört, ist selbstverständlich, schon weil sie formal unter die nicht rechtzeitige Erfüllung fällt.!) Wer überhaupt nicht erfüllt, hat auch nicht rechtzeitig erfüllt. Der Gesetzgeber wollte durch den Gebrauch des Wortes Nichterfüllung in Abs. 2 und 3 die umständliche Wiederholung dessen, was er nach Abs. I als Nichterküllung ansieht, vermeiden und dabei wahrscheinlich gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dab auch die völlige Nicht- erfüllung mitinbegriften sei. Es wäre daher verfehlt, die Nicht- erfüllung in Abs. 2 und 3 auf die völlige Nichterfüllung zu beschränken. In dem vorbezeichneten Umfange ist somit Nichterfüllung in§S 320 identisch mit dem oben gegebenen Begriff der Nicht⸗ erfüllung i. wW. S. oder nach dem Reichsgerichtéꝰ) so viel wie „das Ausbleiben jeder Erfüllungshandlung und außerdem die nach Zeit oder Inhalt vertragswidrige Erfüllungshandlung.“ Da die nicht in der bedungenen Weise erfolgende Er- füllung auch die nicht rechtzeitige in sich schließt, hat der Vor- entwürf letztere als besonderes Tatbestandsmerkmal fallen lassen ) Laß 8. 30, Löber S. 20, Werneburg a. a. O. S. 496, Olshausen S. 1336. 2) R. G. Str. Bd. 50, Seite 118 und 114. 23 und an ihre Stelle die völlige Nichterfüllung gesetzt, ohne, wie er sagt,„durch diese veränderte Fassung eine sachliche Anderung zu bezwecken“.!) Der Gegenentwurk begnügt sich in sinn- gemäßer Anlehnung an den oben entwickelten Begriff von Nicht- erfüllung i. W. S. mit den Worten„nichterfüllen“ überhaupt.“) Ob diese kurze Fassung die Beseitigung bestehender Zweifel herbeizuführen geeignet ist, ohne eine Unterlage zu neuer Un— sicherheit in der Auslegung zu bieten, erscheint mir fraglich. Nach dem Wortlaut des§S 320 ist der Begriff„Nichterfüllung“ (Abs. 2 und 3) im Zusammenhang mit der näheren Bezeichnung in Abs. 1 immerhin ziemlich genau und erkennbar bestimmt. Durch seine vollständige Isolierung wird er gänzlich der, auch von dem Gegenentwurf nicht gelösten Streitfrage preisgegeben, ob und inwieweit das Zivilrecht auf die strafrechtliche Beurteilung der Nichterküllung Anwendung findet. Der von der Strafrechts— kommission vorgeschlagene Wortlaut folgt dem Gegenentwurf darin nicht, sondern behält den Zusatz wie der Vorentwurf bei. Nur ersetzt sie das Wort„vorbedungene“ durch„gehörige“ und stellt damit ein neues Begrifismerkmal auf, das den Vorteil hat, daß es über die Grenzen der Vereinbarung(„vorbedungen“) hinausgeht und seinen Inhalt nicht nur aus dieser, sondern aus dem materiellen Zivilrecht überhaupt und dem besonderen Zwecke der Strafbestimmung erhält.s) Beachtung verdient auch der Vorschlag), die Arten der Nichterfüllung in dem Begriffe„Ver- tragsverletzung“ zusammenzufassen. § 11. II. Arten der Nichterfüllung. 1. Völlige Nichterfüllung. Der Kontrahent liefert über- haupt nicht, entweder weil er nicht kann, oder nicht will. Beim ersten Feil der Alternative wird zu untersuchen sein, in— wieweit die Unmöglichkeit der Leistung(objektive Unmöglich- keit oder subjektives Unvermögens) von dem Lieferanten usw. sStrakrechtlich zu vertreten ist. Im zweiten Falle zeigt diese Art der Nichterfüllung die ausgedehnteste Form der Delikts- handlung, so 2. B. wenn der Kontrahent nur deshalb nicht liefert, weil ihm der vereinbarte Preis zu niedrig ist, oder er gar, obwohl er zu dem Preis bestehen könnte, im Hinblick auf die Dringlichkeit der Lieferung die für den Gegenkontrahenten entstandene Zwangslage zur Erlangung höherer Preise aus- zunützen versucht. Geèrade dieser Gesichtspunkt, gegen„jene eigennützigen und pflichtvergessenen Spekulanten, die in Kriegs- 1) Vorentwurf Begr. S. 436. ) siehe Anhang Ziff. Ilb und Gegenentwürf Begr. 8. 165. ) vergl. unten§ 12 Ziff. 2 und 8. ) siehe Kitzinger a. a. O. S. 176. Jsiehe Heinsheimer Bd. I, S. 154ff. — 2— zeiten durch geflissentliche Vertragsverletzung einen unlauteren Gewinn zu erzielen suchen,“½) vorzugehen, war für die Aufnahme dieser Strafbestimmung in erster Linie leitend. 2. Nichterfüllung in der vorbedungenen Weise. Sie ver- letzt die Vereinbarung hauptsächlich darüber, Was, wie, durch wen, wo und wann die geschuldete Leistung zu bewirken ist.2) Die Beurteilung dieser Momente richtet sich vor allem nach dem konkreten Inhalt des Vertrags; dabei müssen natürlich auch die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Berücksichtigung finden:s) Das unter Ziffer loben Angeführte findet auch auf die Nichterfüllung in der bedungenen Weise sinngemäß Anwendung. Die einzelnen Möglichkeiten ihres Auftretens skizziert folgender kurzer Ueberblick: a) Gegenstand. Der gelieferte Gegenstand entspricht nicht der Vereinbarung, weil er 8 a) ein ganz andeèrer ist. Der code pénal spricht hier (Art. 433) von fraude„sur la nature.“ Es werden 2. B. Faust- handschuhe anstatt Fingerhandschuhe, Zimmeröfen anstatt Schützengrabenöfen, Papierwolle anstatt Holzwolle, Gerstenkaffee anstatt Bohnenkaffee usw. geliefert. Der Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld wird bei dieser Frage eine Rolle Spielen. 6) nicht eine bestimmte Menge, Zahl, Maß oder Ge- wicht umfaßt(fraude„sur la quantité“), 2. B. 5000 anstatt 10000 Stück Minenhölzer, Eisenbahnschwellen, 100 anstatt 200 km Förderbahngeleise, Brote mit Mindergewicht usw. Hierher ge- hört auch die Teilleistung bezw. teilweise Nichterfüllung. Jdie erforderlichen Eigenschaften nicht aufweist (fraude„sur la qualité), 80 2. B. Röcke und Mäntel falsch zugeschnitten oder schlecht genäht, Stahlhelme aus minderwer— tigem Stahl gefertigt, Gewehre mit falschem Visier oder schlech- tem Lauf,-Handgranaten mit unzuverlässigem Zünder versehen sind usw.). b) Erfüllungsweise(i. e. S), die alle besonderen Ver— abredungen 2. B. über Beschaffung, Herstellung des zu liefern- den Gegenstandes, Preise, Arbeitslöhne, Vorschußbzahlungen, Sicherheitsleistungen usw. betrifft. Es wird zwar geliefert, aber eine solcher Verabredungen verletzt. c) Person des Lieferanten. Auf diese wird es in den Fällen ankommen, in denen die Leistung durch persönliche Eigenschaften des Efeferänten, Geschicklichkeit, Vertrauens- würdigkeit oder dergl. näher qualifiziert wird, 80 2. B. bei Liefe- rung von chemischen Stoffen zur Gasbereitung durch bestimmte, ) Vorentwurf Begr. S. 436 und 437. 2) siehe Heinsheimer Bd. 1, S. 150 ff., Rubo 8S. 983. ) hierher gehören auch die Grundsätze über positive Vertragsver- letzung; vergl. dazu R. G. Z. Bd. 57, S. 115, Bd. 68, S. 207. 4) vergl. D. J. Z. 1915, Spalte 208; J. W. 1916, S. 1200. 2 anerkannte Sachverständige und Erfinder. Ob sonst die Leis— tung vom Schuldner in eigener Person zu bewirken sein wird, beurteilt sich mangels besonderer Vereinbarung nach dem In- halt des einzelnen Schuldverhältnisses, so bei den de lege ferenda miteinzuziehenden Arbeitsleistungen 2. B. nach dem Dienstvertrag, den ein berühmter Arzt mit der Behörde abge- schlossen hat. Aber auch sonst wird die als Lieferant in Aus- sicht genommene Person durch Erfüllung seitens eines Anderen nicht unbedingt straffrei). d) Ort. Der Leistungsempfänger hat auch ein sehr be- gründetes Interesse daran, daß die Leistung an einem bestimmten Ort erfolgt. Hundert Stück Vieh oder 100 Tonnen Mehl, die an einem Orte zur Verpflegung von Truppen während einer nur vorübergehenden Ansammlung gebraucht, aber an einem anderen Orte geliefert werden, können unter Umständen für den beabsichtigten Zweck völlig wertlos sein. Dasselbe gilt auch bezügl. der e) Zeit. Obwohl im Gesetze besonders erwähnt, ist sie nach dem System dieser Darstellung hier anzuführen. Daß der Zeitpunkt der Nichterfüllung nicht in die Kriegszeit selbst fallen muß's), ist eine logische Folgerung aus der Darlegung unter §lit ünd§ 9 Ziff 10 § 12. III. Einfluß des Zivilrechts. 1. Behandlung der Frage in der Literatur. Die Straf- bestimmung des 8 329 setzt in den Tatbestandsmerkmalen „Lieferungsvertrag, Nichterfüllung, nicht zur be— sStimmten Zeit oder in der vorbedungenen Weise erfüllen“, zweifellos zivile Rechtsgebilde und-begriffe voraus. Es ist daher der Gedanke naheliegend, daß für die Beurteilung dieser Tatbestandsmerkmale, ihre Verwirklichung, ihrer inneren und äußeren Beziehungen und Wirkungen sowie der daraus entstehenden, vom Gesetze damit verbundenen Folgen aus— Schließlich das materielle bürgerliche Recht anzuwenden sei. Das ist jedoch nicht zutreffend. ln dem mir für diese Arbeit vorliegenden Material ist die Frage: inwieweit beurteilt sich der Tatbestand nach dem Zivilrecht? oder anders formuliert: welchen Einfluß haben zivilrechtliche Vorgänge auf die strafrecht- liche Würdigung? wohl vereinzelt bezüglich des einen oder ) vergl. dazu Löber S. 33 und 34, Werneburg a. a. O. S. 496. 2) vergl. dazu Binding Bd. 2, S. 102:„fällt der Zeitpunkt der Erfüllung erst nach Eintritt des vielleicht noch garnicht erwarteten Friedens, S0 schwindet die Möglichkeit des Delikts.“ 5) Vergl. D. J. Z. 1916 Sp. 339. anderen Begriftsmoments angeschnitten und verschieden beur- teilt worden. Indessen hat sie nirgends eine grundsätzliche, umiassende und maßgebende Gesichtspunkte zeigende Entscheidung erfahren. 2. Grundlegender Gesichtspunkt. Es ist an verschiedenen Stellen angedeutet worden, daß durch S 329 nicht der Vertrags- bruch als Ssolcher mit Strafe bedroht, demzufolge auch nicht die Erfüllung eines Lieferungsvertrags in seinem rein zivilrecht- lichen Bestande gesichert werden soll, sondern daß dieses strafrechtliche Interesse mit dem Lieferungsvertrag bezw. seiner Verletzung nur im Zusammenhang mit dem übrigen Tat- bestande und nur des über der Vertragserfüllung Stehenden Zweckes wegen verknüpft ist. Diese Trennung ist auch für die hier erörterte Frage von entscheidendem Einfluß. Der Gesetzgeber will die als Motiv zur Strafbestimmung wirkende Gefahr vermeiden und droht daher für die Sachlage, bei der diese Gefahr(abstrakt oder konkret) entsteht, Strafe an. Diese, die Strafvoraussetzung bildende Sachlage könnte er an und für sich im Gesetze ausführlich beschreiben, so im vor— liegenden Falle auch genau umgrenzen, wann ein Lieferungs- vertrag vorliegt, was er unter Nichterfüllung usw. verstanden haben will, um die Strafe auszulösen. Der Gesetzgeber sieht von einer derartigen, ins Einzelne gehenden Beschreibung des Tatbestandes ab, weil dies eine zu komplizierte und unüber- sichtliche Gesetzesform ergeben würde. Er verwendet bereits rechtlich festgelegte oder durch den Sprachgebrauch inhaltlich allgemein bestimmte Begriffe. Daß diese Begriffe, Obwohl ihre wesentlichen Bestandteile normativ feststehen, je nach der tatsächlichen oder rechtlichen Sphäre, in der sie gebraucht werden, mehr oder weniger eingeschränkten oder ausgedehnten Inhalt haben können, ist nur natürlich und in ihrer Anpassung an die vielgestalteten Lebensverhältnisee auch wohl unvermeidlich. Daraus folgt, daß sie aus dem Gedankengang, in dem sie ver- wendet werden, ihren feineren Inhalt entnehmen. Hiernach ist es auch erklärlich, daß ein Rechtsbegriff, den der Strafgesetz- geber aus dem Zivilrecht zur Bildung seiner Tatbestände aus dem besagten Grunde entlehnt hat, im Rahmen der Strafbe— stimmung nicht genau denselben Inhalt zu haben braucht, Wie im Zivilrecht. Mitbestimmend ist vielmehr der dem Straf- gesetze zu Grunde liegende Gedankengang und JZWeck. Bei Prüfung der Frage, ob und inwieweit für die Beurteilung eines Tatbestandsmerkmals im einzelnen Falle die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend sind, ist daher diese Er- wägung stets als Richtlinie zu beachten. In analoger Anlehnung an sie ist oben in 8 6 lit. a der Begrift der Behörde im straf- rechtlichen Sinne von dem im staatsrechtlichen, und seine Be- deutung in der einen Straibestimmung von der in einer anderen auseinandergehalten worden. = 2 3. Einzelbetrachtung. Die Fälle, in denen die hier be- handelte Frage beim Vertragsbruch Bedeutung erlangt, sind bei der reichen Entfaltungsmöglichkeit des Vertragsrechts und der miteinspielenden Strafrechtsmomente zu zahlreich, als daß an einen Versuch, sie an dieser Stelle systematisch übersichtlich zu behandeln, gedacht werden könnte. Nur bezügl des Begriffs „Nichterfüllung“ soll eine kurze Betrachtung unter dem ange- gebenen Gesichtspunkte folgen; bezügl. der anderen Merkmale ist bereits an einzelner Stelle jeweils gesagt, inwieweit die Beurteilung nach Zivilrecht zu erfolgen hat, so in 8S 5 über Giltigkeit des Vertrags, in 8§8 über Lieferungen), in 8§89 über Zeit und Art der Erfüllung 9). Die Nichterfüllung im strafrechtlichen Sinne(in§ 329) braucht nicht dieselbe zu sein, wie die zivilrechtliche)). Einen Fall, in dem das ausdrücklich entschieden ist, schildert das bereits zitierte Urteil des II. Senats des Reichsmilitärgerichts Y. Ein Lieferant hat Mäntel von nicht vertragsmäßiger Beschaffen- heit geliefert, am Ende der vereinbarten Lieferungsfrist war der Mangel nicht beseitigt. Dem schuldigen Unterlieferanten wurde zwar eine Nachfrist zur vorschriftsmäbigen Lieferung gewährt, bis zu deren Ablauf mußten sich jedoch Mannschaften ohne Mantel behelfen und deshalb vom Dienste fern bleiben,„worunter die Ausbildung, Schlagfertigkeit und Marschbereitschaft der Truppen litt“. Hier tritt deutlich hervor, daß zwar in Zivil- rechtlichem Sinne durch Gewährung der Nachfrist eine Nicht- erfüllung nicht vorliegt, aber nach 8 329 das Delikt vollendet d. h. nicht erfüllt ist. Ahnliche Fälle sind bei sämtlichen in§ 11 oben aufgeführten Möglichkeiten der Nichterfüllung denkbars). Der in dem zitierten Falle dem Fiskus durch mangelhafte Lieferung drohende vermögens rechtliche Nachteil konnte durch Gewährung der besagten Nachfrist abgewendet, oder wenn er entstanden war, auf dem Wege des Zivilrechts aus- geglichen werden. Nicht aber der in Geld gar nicht abzuschät- zende Schaden, den die Kriegsmacht durch Aussetzen der Aus- bildung usw. erlitten hat oder erleiden könnte. Dieses Schadens- moment beim fahrlässigen oder Gefahrmoment beim vorsätzlichen Delikt ist neben den zivilrechtlichen Gesichtspunkten straf— rechtlich mitbestimmend für die Beurteilung der Frage, ob eine Nichterfüllung nach 8 329 vorliegt und inwieweit zivilrecht- liche Vorgänge(Zz. B. die Bestimmung einer Nachfrist) diese 1) vergl. R. G. Str. Bd. 50, S. 111. ) D. fZ. 1016 Sp. 819. 3) vergl. Lorenz-Häger S. 168. ) voni 18. 5. 1916 No. 273/16 in D. J. Z. 1916, Sp. 818/819. 5) vergl. Laß S. 31, 32, Löber S. 31, die beide nicht diese grundsätzliche verschiedenartige Beurteilung beachten. Vergl. auch Binding S. 102, Olshausen S. 1385/36, Schwartz S. 727, Kitzinger a. a. O. S. 170. Nur Berner S. 633 tut der hier vertretenen Auffassung Erwähnung. 28— Strafrechtliche Nichterfüllung beeinflussen können. Deshalb kann Laß auch nicht unbeschränkt zugestimmt werden, wenn er behauptet, wegen geringtügiger Mängel haftet der Lieferant mangels besonderer Vereinbarung„nach den gewöhnlichen Regeln des Verkehrs.“ Das mag für die zivilrechtliche Be- urteilung, ob nach diesen Regeln eine Nichterfüllung ausge— schlossen ist, gelten; für die Entscheidung hierüber im Sinne von 8S 329 ist ebenfalls wieder der besondere Zweck des Strafgesetzes mitbestimmend. Umgekehrt wie in dem vorhin erwähnten Falle kann eine Handlung nach dem Zivilrecht Nichterfüllung des Vertrags bedeuten und keine nach§S 329. So hat das Reichsgericht in einem Falle die Erfüllung nach 320 für gegeben erachtet, ob- wohl eine Vereinbarung(i. S. von§S 11 Ziffer 2b oben) über Lohnsätze nicht eingehalten worden ist.) Seine Begründung deckt sich mit der obenentwickelten Beurteilungsweise in den Worten:„Unter diesen Umständen war dem mit der Behörde abgeschlossenen Vertrag über Lieferung von Heeresbedürfnissen vom Angeklagten trotz Nichteinhaltung der Nebenabrede üüber die Löhne seiner Arbeiter i. S. des§ 329 St. G. B. genügt. Denn in und mit der Lieferung des Heeresbedarfs erschöpfte sich der Zweck und Schutz des Strafgesetzes, während für die Nebenabrede die zivilrechtlichen Sicherungsbehelfe ausreichend erscheinen konnten. 5. Kapitel. Verursachung eines Schadens. § 13. I. Schaden als Strafvoraussetzung und Straferschwerungs- grund. 1. Strafvoraussetzung. Die hervorragende Bedeutung, welche die genaue Erfüllung des Lieferungsvertrags für die un- gehinderte Kraftentwicklung der Kriegsmacht hat, rechtfertigt, wie verschiedentlich bemerkt wurde, ihrè strafrechtliche Sicherung. Bei der Androhung der Strafe ist für den Gesetzgeber neben dem subjektiven Verschulden des Täters die Tragweite der Handlung leitender Gesichtspunkt. Es ist nicht mehr als recht und billig, daß der mit verbrecherischem Vorsatz handelnde Täter u. U. auch bestraft wird, wenn nachteilige Folgen seiner Tat überhaupt nicht entstehen, es also 2. B. bei einer abstrakten Gefahr sein Bewenden behält. Anders bei der fahrlässig be- gangenen Handlung. Da hier das subjektive Verschulden ein ) R. G. Str. Bd. 50, S. 316—318. 29 geringeres, ja manchmal so unbedeutend ist, daß für es allein die Bestrafung eine unbegründete Härte sein würde, wird der Gesetzgeber nur dann strafen, wenn die durch die Handlung zu erwartenden oder eingetretenen Folgen besonders schwer sind. Wann und inwieweit die Strafe zwecks Sicherung der Rechts- güter hier einsetzen muß, ist eine oft schwer zu lösende, rechts- politische Frage, die bei verschiedenen Zeiten und Verhältnissen veränderlicher Beurteilung unterliegt. Den fahrlässigen Vertragsbruch des Armeelieferanten hat der Gesètzgeber geglaubt, nur dann bestrafen zu sollen, wenn dadurch ein Schaden entstanden ist. Daß beim Fehlen dieser Voraussetzung durch den fahrlässigen Vertragsbruch jene große, abstrakte, vielleicht auch konkrete Gefahr ausgelöst wird, läßt der Gesetzgeber unberücksichtigt. Er beachtet nur das geringere subjektive Verschulden des Täters und läßt ihn straffrei. Mit dem Aufgeben der gesetzgeberischen Tendenz, auch die Gefährdung zu bestrafen, und mit dem Voraussetzen einer Schadensentstehung wird der fahrlässige Vertragsbruch zum Verletzungsdelikt.(Siehe oben 8 3 Ziff. Ib.) 2. Straferschwerungsgrund. Der Vorentwurf geht davon aus,„daß die Nichterfüllung solcher Verträge stets zum mindesten eine Gefährdung militärischer Interessen herbeiführt, die nach Möglichkeit zu verhüten ist. Ob es rechtzeitig gelingt, den drohenden Schaden abzuwehren, hängt mehr oder weniger vom Zufall ab.«) Es überwiegt also bei ihm wieder das objektive Moment der Gefährdung ohne Rücksicht auf das Verschulden. Er bestrafit daher die fahrlässige Nichterfüllung ebenso wie die vorsätzliche schlechthin, gleichviel ob ein Schaden eintritt oder nicht und kommt in dieéser Hinsicht auf einen in der Ent- stehungsgeschichte der Vorschrift bereits einmal dagewesenen Standpunkt zurück.?) Die Entstehung eines„erheblichen Nach- teils“ ist lediglich noch Straferschwerungsgrund. Diese Anderung erscheint geboten und wird auch vom Gegenentwurk grundsätzlich gutgeheißen. Denn die Strafbarkeit beim fahrlässigen Vertragsbruch mehr oder weniger dem Zufall zu überlassen, bedeutet einen in seinen Folgen bedenklichen Kechtszustand. 822 14. Il. Begriff des Schadens. Was ist unter Schaden i. S. von§ 329 Abs. 2 St. G. B. zu verstehen? 1. nach der Literatur. In der Beantwortung dieser Frage spaltet sich die Ansicht in der Literatur in zwei Richtungen. ) siehe Vorentwuri Begr. S. 437. 2) vergl. Anhang Ziff. Ib 2—4 und unten§ 14 Ziff. 2. ——————— Nach der einen) soll, weil der Gesetzgeber die Art des Schadens unbestimmt lasse, hierunter jeder Schaden fallen, auch die der Behörde(etwa durch die Vornahme eines Deckungs— geschäfts)2) erwachsende pekuniäre Benachteiligung. Es wird dabei zwischen dem unmittelbar mit der strafbaren Handlung verbundenen und dem mittelbar in dem weiteren Erfolg ein— tretenden Schaden unterschieden. Nach der anderené) Ansicht ist nur diese letztere Art Schaden darunter verstanden, wobei aber der Erkolg der im Gesetze vorausgesetzten Gefährdung entsprechen soll. Er umfaßt also nur die Beschädigung des gefährdeten Rechtsguts d. h. der Macht des deutschen Heeres und der kaiserlichen Marine, nicht aber einen daneben eingetretenen anderen Schaden. Die letzte Ansicht kann als die herrschende gelten. 2. nach dem Reichsgericht. Da das Delikt aus be- greiflichen Gründen das Reichsgericht vor dem Kriege nicht Peschäftigt hat, ist über manchen bezügl. des Tatbestandes be- stehenden Zweifel durch seine Rechtsprèchung nicht entschieden wWorden. Erst während des Krieges hat das Reichsgericht, wenn auch nicht zu allen, so doch zu verschiedenen Streitfragen Stellung genommen. 80 hat es auch in einer Entscheidung(R. G. Str. Bd. 49 S. 00 ff.) an Hand einer eingehenden geschichtlichen Darstellung der Entwicklung des Schadensbegriffts in§ 329 St. G. B. seine Auffassung hierüber niedergelegt. Diese deckt sich mit der zuvor als herrschend bezeichneten Ansicht und entspricht auch vollständig der in dieser Schrift ausschlaggebend betonten An- schauung über den Charakter des Delikts. Eine Beschreibung des Schadensbegrifis scheint mir daher hier nicht treffender als durch die kurze Wiedergabe des wesentlichen Inhalts dieser Entscheidung geboten werden zu können. Trotz der systematischen Unterstellung des 8 329 unter die gemeingefährlichen Delikte muß bei der Verschiedenartigkeit der unter diese fallenden Straftaten„der Tatbestand einer jeden einzelnen Vorschrift auf seinen Inhalt untersucht werdens) und es ist aus dem Grund und Zweck der besonderen Gesetzes— vorschrift ihr Inhalt zu ermittelné)(R. G. Str. Bd. 9 S. 234). Es kann daher auch aus der Bedeutung des Schadens, die dieser etwa in§S 326 St. G. B. hat, nichts für die Bedeutung in§ 320 Absatz 2 gefolgert werden und die Bezugnahme, die sich in den Erläuterungen der meisten Ausleger zur Be— 1) Hälschner S. 682, Meyer-Allfeld S. 620 N. 84, Schwartz 8. 727. 2) vergl. Seufferts Archiv Bd. 65, S. 388, Bd. 60 Nr. 188, Bd. 61 Nr. 3. 5) Binding Bd. 2, S. 101, Laß S. 51, Löber S. 45 ff., von Liszt S§. 517, Kitzinger a. a. O. S. 171, Frank S. 613, Olshausen S. 1337, Unent—- schieden Werneburg a. a. O. 8. 407. ) vergl. auch R. G. Str. Bd. 50, S. 107 ff. u. D. J. Z. 1915 Sp. 520/521. 5) siehe oben§ 4 Ziff. I. 6) siehe oben-§ 12 Ziff. 2. 313 gründung ihrer Auffassung findet,) ist deshalb nicht beweisend.2) Aus demselben Grunde sind daher auch die Entscheidungen des Reichsgerichts, die zu§S 326 ergangen sind und dabei eine Auslegung des Schadensbegriffs treffen, die der vorstehend an erster Stelle gekennzeichnéten entspricht, für die Auslegung des 8 329 nicht zu verwerten.s) Durchschlagende Gründe für die eine oder andere Auffassung des Schadensbegriffis in § 320 Absatz 2 sind weder aus dem Wortlaut noch aus all- gemeinen gesetzgeberischen Erwägungen herzuleiten.. In Welchem Sinne der Gesetzgeber die Vorschrift erlassen hat, ist daher nur aus der Entstehungsgeschichte zu erkennen.“ Die erste— in bewußter Anlehnung an den code pénal— entworkene Bestimmung') enthält den Satz:„wer.. nicht erfüllt und dadurch zu einem Nachteil für das Heer Veranlassung gibt.“ Diese Worte im Zusammenhang mit dem Inhalt des oben unter§ 2 Ziff. II angeführten Zitatss) aus den Motiven zum ersten Entwurk ergeben Folgendes:„Wie code pénal, 80 will auch der Entwurf die Nichterfüllung von Lieferungsverträgen für das Heer nicht nur der Erfüllung einer privatrechtlichen Verpflichtung willen gegen die Behörde unter Strafe stellen und nicht wegen der auf dem Gebiete des Vermögensrechts liegenden Schädigung des durch die Behörde vertretenen Fiskus mit Strafschutz umgeben. Denn diese Nachteile können aus- reichend durch die Vorschriften des Zivilrechts selbst im Wege der Schadensersatzklage ausgeglichen werden. Vielmehr ist es die der Ausgleichung im Wege des Zivilrechts entzogene Ge- fahr einer Schädigung höheèrer allgemeiner Güter, der Sicherheit und des Bestands des Staats und des ganzen Volks, welche die strafrechtliche Behandlung veranlaßt.“ Der dem Fiskus entstehende Vermögensschaden wird von den Mo— tiven zum 1. Entwurf als nicht maßgebend für die Strafbarkeit des Vertragsbruchs ausdrücklich abgelehnt und der Schutz hier- gegen in das Zivilrecht verwiesen. Der Vertragsbruch muß vielmehr dem Heer einen Nachteil, einen Schaden verursacht haben,„und eben wegen der Gefahr der Weiterwirkung dieses dem Heere beigebrachten Nachteils in seinen Folgen auf den Ausgang einer Schlacht, eines Kkrieges. wegen der un— ermebbaren Tragweite dieser Beeinträchtigung der Heeresmacht eines Staats wird die Strafe verhängt.“ Also nicht der dem Fiskus verursachte Vermögensschaden, sondern der Schaden ist ein Tatbestandsmerkmal des Delikts und eine Vor— aussetzung der Strafbarkeit, der in einem Nachteile für das Heer besteht. 1) vergl. u. A. Schwartz 8. 727. 2) siehe Rotering a. a. O. S. 266 und 277. „) siehe 2. B. R. G. Str. Bd. 2, S. 85 und 87, Bd. 8, 8. 218 und 221, Bd. 35, S. 399 und 400. ) Vergl. oben§ 2 Ziff. II. 5) siehe S. 4 und 5 oben. In dem revidierten Entwurf von 1833 wurde die Zufügung eines Nachteils für das Heer nicht mehr zum Deliktsmerkmal, sondern nur noch zum Strafschärfungsmittel gemacht.) Auch hier stellen die beigegebenen Motive“) klar, was unter Schaden zu verstehen ist. Bei diesem Entwurf ßtritt zum ersten Mal„der jetzt noch in§ 3209 St. G. B. bestehende Unterschied auf, daß vorsätzliche Nichterfüllung schon an sich bestraft wird, ohne Rücksicht auf die Schadensfolge, lediglich wegen der abstrakten Gefährdung der Heeresmacht... fahrlässige Nichtlieferungen aber nur, wenn auch„wirklich Nachteil“ entstanden ist, d. h. eben ein soleher Nachteil, wie er im Falle der vor— sätzlichen Begehung zur Strafverschärfung führen soll, ein Nachteil für die Truppen.“ Als dann die späteren Entwürke von 1839 in§S 500 und 1843 in§ 511 von dem Erfordernis einer Schadenszufügung als Strafschärfungsgrund bei der vor- Ssätzlichen bezw. Strafvoraussetzung bei der fahrlässigen Be- gehung wieder abgesehen hatten, und die preußischen Stände dies bemängelten, rechtfertigte auch da der Revisionsbericht“) von 1845 den Entwurf. Das in den Entwurf von 1845 aus dem Revisionsbericht übernommene Wort„wirklich“ weist charakte- ristisch auf den Umschlag der Gefährdung in eine Schädigung beim fahrlässigen Delikt hin. Dieses Wort ist dann bei der in das deutsche Strafgesetzbuch im übrigen unverändert überge— gangenen Vorschrift lediglich aus redaktionellen Gründen weg— gelassen worden. Aus dieser Eutwicklung ergibt sich folgender, Begriff des Schadens: Unter ihm ist nach 8§ 329 St. G. B.„kein solcher zu verstehen, der in dem bloßen Unterbleiben der rechtzeitigen oder vertragsmäbßigen Leistung, in dem bloßen Nichthaben der geschuldeten Güter besteht, oder in dem Vermögensnachteil, der dem Fiskus durch anderweite Beschaffung dieser geschul- deten Güter etwa erwächst; sondern der Schaden muß vielmehr ein solcher sein, der darüber hinaus für die Heeresmacht des Staates eingetreten ist. Worin im einzelnen Falle dieser Schaden zu finden ist, ist Tatfrage, jede nachteilige Wirkung auf die Schlagfertigkeit und Handlungsfähigkeit des Heeres, jede die Kriegsmacht des Staats irgendwie schmälernde und beeinträch- 1) vergl. Anhang Ziff. Ib 2 und 8. 2) siehe Zitat zu§ 3 S. 8 und 9. o) Er sagt:„wer éine Lieferung übernimmt, von der er weib, daß s0 viel auf dem Spiele steht und sie dennoch vorsätzlich nicht erfüllt, macht sich nicht bloß eines zur Entschädigung verpflichtenden kontraktswidrigen Verhaltens, sondern unbedenklich eines schweren, ehrlosen Verbrechens schuldig. Der besonderen Gefährlichkeit wegen ist... auch die Be- strafung der Fahrlässigkeit gerechtfertigt... bei der aus Fahrlässig- keit unterbliebenen Lieferung genügt Gefängnisstrafe und auch diese wird nach den Grundsätzen über die Bestrafung der Eahrlässigkeit überhaupt nur dann anzuwenden sein, wenn durch die Fahrlässigkeit wWirklich ein Schaden entstanden ist.“ Ges. Rev. Bd. 16 8S. 72; vergl. außerdem Motive 2. St. G. B. für die pr. St. von 1847 S. 128. 33— tigende Einwirkung ist hierzu geeignet, sei es, daß ein Mangel oder eine fühlbarée Erschwerung in der Verpflegung oder der Zuführung von Munition eingetreten ist, sei es, daß die Heeres- leitung zu Maßnahmen veranlaßt wurde, die sie nur mit Rücksicht auf die Nichterfüllung des Vertrags getroften hat und dergl.““) Das, was sich nach Vorstehendem als Begriff des Schadens ergibt, müßte durch den Wortlaut erkenntlich gemacht werden. Diesem Erfordernis wird durch den Vorentwurf dadurch genügt, daß er in§S 107„erheblichen Nachteil für die Kriegsmacht- als Tatbestandsmerkmal aufnimmt. Die Erheblichkeit eines Nach- teils ergibt ebenfalls die tatsächliche Würdigung des einzelnen Falles. § 15. III. Verursachung. Der Schaden muß durch die Handlung„verursacht“ worden sein. Unter Handlung ist nach der einzig möglichen Beziehung des Wortes„Handlung“ auf„Nichterfüllung“ in Abs. 2 letztere in dem durch§ 10 oben näher beschriebenen Umfange zu ver- stehen. Zwischen dieser Nichterfüllung und dem Schaden ist ein Kausalzusammenhang notwendig, zufolge dessen der letztere der ersteren tatsächlich zugerechnet werden kann.2) Es wird daher in jedem Falle zu prüfen sein, ob die Nicht- erfüllung das Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß gleichzeitig der Schaden entfiele. Immer werden gerade hier mannigfache Einflüsse gleichzeitig oder aufeinander- folgend zur Herbeiführung des Schadens mitwirken; dieser Um- stand kann jedoch die Eigenschaft der Nichterfüllung als Ursache, wenn einmal gegeben, nicht auftheben.s?) Hat also die Nichter- füllung zu dem Eintritt des Schadens auch nur das Geringste bei- getragen, so ist sie als seine Ursache anzusehen.) Infolgedessen ist ein Schaden auch verursacht, wenn 2. B. der Lieferant ein solches Verhalten an den Tag legt, daßb durch dieses die Geltend- machung einer nach dem Livilrecht möglichen Maßnahme (Pücktritt vom Vertrag und dergl.) seitens des Gegenkontra- henten berechtigt und wirtschaftlich geboten ist und der Lieferant in diesem Falle nicht mehr zu leisten braucht, oder ihm gegen- über die Annahme der Leistung mit Recht abgelehnt werden kann.s) Er hat eben dann den Grund für die Nichtleistung gesetzt; ob dieser ein tatsächlicher oder rechtlicher ist, fällt ) siehe auch D. J. Z. 1016 Sp. 819, Lorenz-Haeger S. 862. ) imputatio facti im Gegensatz zum Verschulden oder strafrechtlichen Haftung(imputatio ſuris). 6) siehe v. Lilienthal Grundr. S. 21. ) Auf das Ergebnis nach den einzelnen Kausalitätstheorien kann hier nicht eingegangen werden. 5) R. G. Str. Bd. 49, S. 98/9. nicht ins Gewicht. Ist durch die so zustande gekommene Nicht- erfüllung ein Schaden entstanden, so ist deshalb auch dieser von dem Lieferanten verursacht und ihm zuzurechnen. B. Der innere Tatbestand. 6. Kapitel. Die Schuld. § 16. I. Die Rechtswidrigkeit als Schuldvoraussetzung. Zum allgemeinen Tatbestand eines Verbrechens gehört, daß das strafbare Verhalten ein verbotenes, rechtswidriges ist. Denn eine rechtmäßige Handlung würde der Gesetzgeber nie- mals mit Strafe bedrohen. Da die Rechtswidrigkeit ein selbst- verständliches Merkmal jedes Verbrechensbegriffs ist, bedarf Sie bei den einzelnen Delikten keiner besonderen Erwähnung.) Wenn sie der Gesetzgeber bei manchen Delikten als besonderes Merkmal in den Tatbestand mitaufgenommen hat, so hat das m. E. nur die Bedeutung,?) daß der Vorsatz dieses Moment mitumfassen muß, läbt aber jedenfalls nicht die Folgerung zu, daß sie dort, Wo sie wie in§ 329 im Tatbestande nicht er- scheint, nicht als strafvoraussetzendes allgemeines Merkmal zu prüfen sei. Die Handlung beim Vertragsbruch d. i. die Nichterfüllung bezw. Verursachung der Nichterfüllung(Abs. 3) ist daher nur dann strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Ihre Recht- mäßigkeit kann oft aus einem anderen als dem strafrechtlichen Gebiete der Rechtsordnung,s) so hier 2z. B. aus dem Privat— recht hergeleitet werden. Daß aber dieses nicht als allein ausschlaggebendt) zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Kechtswidrigkeit der Handlung herangezogen werden kann, zeigen die Ausführungen in§S 12. Die Rechtswidrigkeit wird insbesondere bei von dem Lieferanten usw. nicht zu vertretender ) Vergl. Heimberger a. a. O. S. 18 fl. ) sehr bestritten, vergl. dazu Frank S. 6, von Liszt S. 146. 8) Heimberger à. a. O. S. 2. NMa. M. Binding Bd. 2, S. 102 und 103, der nur das bürgerl. Recht ent— scheiden lassen will. ... 35.— Unmöglichkeit der Leistung oder auch dann ausgeschlossen sein, wenn er zur Leistung nicht mehr verpflichtet ist, weil der Gegenkontrahent die ihm nach dem Vertrage obliegenden Ver— Ppflichtungen nicht erfüllt. II. Arten der Schuld. § 17. 1. Vorsatz. a) Umfang und Wesen. Die nach dem äußeren Tat- bestand als Vertragsbruch gekennzeichnete Begebenheit muß, um ein Delikt zu sein, außerdem auf ein VMerschulden des Täters zurückgeführt werden können. Zu diesem gehört Vor— Satz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz ist die„Vorstellung, daß ein bestimmter Er— folg, d. h. ein im Strafgesetz gekennzeichneter Tat- bestand unmittelbar oder mittelbar das Ergebnis der vorgenommenen Handlung sein werde.“) Die Vor— stellung braucht nicht das treibende Motiv, also ihre Verwirk— lichung nicht der eigentliche Zweck des Handelnden zu sein, außerdem mit dem Erfolge nur im wesentlichen übereinzu— stimmen und nicht bis ins Einzelne spezialisiert zu sein. Der Täter muß die zum objektiven Tatbestande gehörigen Tatumstände kennen(§S 50 St. G. B.). Er muß bei dem hier behandelten Delikte wissen, daß er aus einem Vertrage über Lieferung von für das deutsche Heer oder die Marine im Kriege bestimmten Bedürfnissen ver— pflichtet ist und diese Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorbedungenen Weise erfülle. Seine Vorstellung muß also den äußeren Tatbestand, wie er oben in den§88 5-—12 des näheren erläutert wurde, um- fassen. b) Kenntnis des Lieferungszwecks. Daß zum Vorsatz vor allem auch die Kenntnis des Zwecks der Lieferung gehört, folgt aus der vorstehenden Umgrenzung des Vorstellungs- gebiets: Wie der Täter von diesem Zwecke Kenntnis erhält, ist unerheblich; jedenfalls braucht er aus dem Vertragsinhalt selbst nicht hervorzugehen,?) wenngleich dies bei der Mehrzahl der Fälle so sein wird. Zeit des Abschlusses, Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände und die Eigenschaft des Gegen- kontrahenten, die beim Hauptlieferanten am häufigsten eine Militärbehörde ist, werden oft schon den Zweck der Lieferung hinreichend erkenntlich machen.s) Der Lieferant braucht sich ) siche von Lilienthal Grundr. S. 29. 2) vergl. dazu Goltdammer Mat. S. 6b5. ) siehe Werneburg a. a. O. S. 407. 36 zwar auf das Erraten des Zweckes nicht einzulassen,) aber es wäre auch zu weit gegangen, zu verlangen, daß der Zweck in dem Vertrage selbst ausdrücklich bestimmt sein muß. Hat der Lieferant tatsächlich von dem Zwecke Kenntnis gehabt, und ist ihm das 2. B. nach den vorbezeichneten Vertragsmo- menten nachzuweisen, dann ist er strafbar, auch wenn der Zweck ausdrücklich nicht hervorgehoben worden ist. Die aus- driüickliche Bekanntgabe ist lediglich ein Gebot der Zweckmäßig- keit, weil durch sie die Kenntnis des Lieferungszwecks ohne Weiteres erwiesen ist und sonst, wenn der Täter die Kenntnis bestreitet, bei der Unmöglichkeit, seine Behauptung zu wider— legen, der Täter straflos sein würde.) c) Vorsatz der Nichterfüllung. Zum Vorsatz gehört aber nicht nur, die Kenntnis des Gegenkontrahenten, des Ver— tragsinhalts und zwecks, sondern auch das Bewußtsein des Täters, daß er den Vertrag nicht erfülle. Dieses Bewußtsein kann beréits beim Abschlub des Vertrags vorhanden sein, es kann auch nach diesem auftreten, in der Weise, daß der Täter eine Möglichkeit zu erfüllen bewußt nicht benützt. Der Vorsatz kann demnach vor, bei oder nach dem Vertragsabschluß ge— faßt sein.“) Es erfüllt jede Handlung, die zur Folge hat, daß durch sie die gehörige Erfüllung versäumt wird, den Tatbe— stand, wenn dem Täter diese Wirkung der Handlung auf die Leistung bewußt war, er sie dennoch vornahm-') und dadurch ihren Erfolg billigte.s) Der Erfolg ist hier die unmittelbare Folge der Nichterfüllung: Das Nichterfülltsein. Vorsätzlich ist dieses Nichterfülltsein aber auch dann herbeigeführt, wenn der Lieferant bei dem bloßen Zweifel, seine Handlung könnte diesen Erfolg haben, sich von ihr nicht abhalten läßt(dolus eventualis). Nicht erforderlich ist beim Vertragsbruch das Bewußt— Sein der Rechtswidrigkeit, auch nicht das der Strafbarkeit der Nichterfüllung. §18. 2. Fahrlässigkeit. a) Umfang. Nach§ 329 Abs. 2 wird der Täter bestraft, wenn der„Nichterfüllung des Vertrags“ Fahrlässigkeit zum Grunde liegt. Wie Laßé) durch seine Gegenüberstellung dieser Fassung mit der üblichen Ausdrucksweise des Gesetzgebers beweist, erstreckt sich die Fahrlässigkeit hier nur auf das Tat- ) dazu Binding Bd. 2, S. 102. 2) vergl. Schwartz S. 727. )J siehe R. G. Str. Bd. 50, S. 106. ) R. G. Str. Bd. 49, S. 109 und 110. 5) vergl. dazu Vorentwurf§ 50:„Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.“ Da A O. 8 47 37 bestandsmerkmal„Nichterfüllung“. Infolgedessen handelt der Täter aus Abs. 2 bezüglich der übrigen Tatbestandsmerkmale Vorsätzlich, er muß sich über sie, insbesondere auch den Zweck der Lieferung klar sein.) Damit fällt auch die Behauptung,?) daß Strafe auch dann eintritt, wenn die Unkenntnis des Zweckes selbst auf Fahrlässigkeit beruhe. Diese Auffassung kann auch nicht durch den Hinweis auf 8 50 Abs. 2 St. G. B. gestützt werden,?) wonach bei einer„fahrlässig begangenen Handlung“ die Unkenntnis von Tatumständen nur dann entschuldige, wenn die Unkenntnis nicht selbst auf Fahrlässigkeit beruhe. Denn die„fahrlässig begangene Handlung“ ist in§ 329 Abs. 2 nur die„Nichterfüllung“. Allein bezüglich dieser wären nichtbe— kannte Tatumstände nicht zuzureéchnen, bezw. bei ihrer fahr- lässigen Unkenntnis trotzdem zu berücksichtigen. Die Folgerung, die Binding.) gegen die hier vertretene Auffassung zieht, daß der Lieferant bei Verkennung des Vertragszwecks etwa durch Gahrlässiges) flüchtiges Lesen des Vertragsentwurfs straflos sein würde, verdient allerdings Beachtung. Der Lieferant wäre in solchem Falle ohne Grund besser gestellt als der Unterlieferant usw. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Lieferant— und um diesen handelt es sich ja nur in Abs. 2— wohl fast aus- nahmslos bei dem Vertragsschluß mit der Behörde Kenntnis von dem Zwecke erhalten wird,s) sodaß fahrlässige Unkenntnis praktisch wohl kaum in Frage kommen wird, Der Vorentwurfe) hat daher, dieser Auffassung folgend, ein Bedürfnis für eine Aenderung nicht anerkannt und in§ 107 Abs. 2 die Fassung, wonach die Fahrlässigkeit sich nur auf die Nichterfüllung be— zieht, beibehalten. Trotzdem bleibt die Möglichkeit einer fahrlässigen Un- kenntnis mit der vorerwähnten Folge nicht ausgeschlossen, und in diesem Falle würde die Straflosigkeit eine der inneren Be- rechtigung entbehrende Abweichung von den allgemeinen Straf-— grundsätzen bedeuten.“)) Da eine Strafbestimmung alle Mög- lichkeiten umfassen soll, müßte ex principio hier eine Aenderung 1) Dochow a. a. O. S. 1104. ) 80 von Liszt S. 517, Frank Komm. S. 613, Schwartz S. 727, Olshausen S. 1337, Hälschner S. 682:„nur diese Kenntnis und das mit ihr gegebene Bewußtsein des Täters von den möglichen Folgen der Nichterfüllung, begründet die Schuld. Bei dem Mangel dieser Kenntnis kann eine fahr— lässige Verübung des Delikts selbst dann nicht angenommen werden, wenn der Lieferant sie sich hätte verschaffen können, da von einer Pflicht desselben, von dem Motive des anderen Kontrahenten und von der Zweckbestimmung der Lieferung sich Kenntnis zu verschaffen und von schuldhafter Versäumnis derselben nicht die Rede sein kann.“ ) von Prittwitz und Gaffron a. a. O. S. 169. Pa à G8. 103. ) siehe Werneburg a. a. O. S. 407. 6) Vorentwurf Begr. 8, 437. 5) siehe Kitzinger a. a. O. S. 171. geschaffen und eine unzweideutige Fassung gewählt werden.“) Pamit wäre auch die Notwendigkeit, das Delikt des Haupt⸗ lieteranten von dem der Unterlieferanten pp. begrifflich(wWie 2. B. auch bezüglich des Tatbestandsmerkmals„Behörde“2) getrennt zu behandeln, beseitigt. Auch der Gegenentwurf und die Straf- rechtskommission haben dieser Erwägung noch nicht genügend Rechnung getragen.“) b) Wésen. Fahrlässig ist die Nichterfüllung, wenn der Lieferant' mit Kenntnis des Gegenkontrahenten, des Vertrags- inhalts und— nach vorstehender Aufiassung— auch des Ver- tragszwecks,ů„entweder den Vertrag leichtfertig(d. h. 9 ohne genügende Besinnung auf die Erfüllungsmög- lichkeit) abschließt oder wenn er die Möglichkeit, ihn zu erfüllen, zwar nicht bewußtermaßen, aber f doch in sonst verwerflicher Weise nicht benutzt“.) Auch bezüglich der Fahrlässigkeit gilt das in§ 17 über Vorsatz Gesagte, daß sie vor dem Vertragsabschluß liegen, der Abschluß des Vertrags selbst fahrlässig getätigt oder auch erst die Aus- führung der Leistung fahrlässig betrieben werden kann.s) Aller- dings kann eine beim Vertragsabschluß bereits begangene. Fahrlässigkeit— ebenso wie der Vorsat«— in ihren Folgen durch spätere Tätigkeit des Lieferanten wieder ausgeglichen werden, wenn ihm nämlich trotz ihres Vorliegens die Erfüllung des Vertrags noch gelingt. Andererseits schließt die Fahr- lässigkeit beim Abschluß das Hinzutreten einer weiteren nicht aus. Es ist eben dann jede Fahrlässigkeit, durch die der Ver- trag nicht erfüllt wurde, strafrechtlich zu berücksichtigen. c) Fahrlässige Schadensstiftung. Eine Streitfrage besteht darüber, ob auch der Schaden, dessen Eintritt bei der fahrlässigen Nichterfüllung Voraussetzung der Strafbarkeit ist, fahrlässig verursacht sein muß. Die Frage ist nach dem Wortlaute der jetzigen Bestimmung 2u Verneinen. Wie bereits erwähnt, bezieht sich das Schuldmoment der Fahrlässigkeit lediglich auf die Nichterfüllung. Wie oben die Kennfnis des Lieferungszwecks, So ist hier die Verursachung des Schadens nicht in die Fahrlässigkeit einbegriffen. Der ein- zige Erfolg, der nicht vorhergesehen ist, bei pflichtmäßiger Auf⸗ merksamkeit aber hätte vorausgesehen werden müssen, ist das Nichterfülltsein des Vertrags. Wenn tatsächlich der ent- standene Schaden als mittelbarer Erfolg auf die fahrlässige Nicht- erfüllung zurückzuführen ist und daher in Objektivem Sinne vielleicht von fahrlässiger Schadensstiftung gesprochen werden 1) vergl. gutachtl. Aeußerungen 8. 251 den Vorschlag von Hümmer:„wird der Vertrag fahrlässig nicht erfüllt.“ ö 2) siehe oben 8 6 Ziffer a. 6) vergl. Anhang Ziff. IIlla und b. A siehe Frank Komm. S. 613, Rubo 8. 611, Lorenz-Haeger S. 682. 1 5) vergl. dazu die Begründung durch die Entstehungsgeschichte in k. G Str. Bd. 50, S. 104 ff. kann, so begreift diese Folge doch nur die tatsächliche Zu— rechnung(imputatio facti). Dieser Umstand gilt zwar als Bedingung der Strafbarkeit, liegt aber trotzdem außerhalb des persönlichen Verschuldens. Der Lieferant haftet für den Schaden nicht des subjektiven Momentes, der pflichtwidrig in dieser Hinsicht nicht geübten Voraussicht wegen, sondern auf Grund des zwischen Schaden und Handlung bestehenden Kausalzu- sammenhanges. Es muß zugegeben werden, daß eine Trennung beider Gesichtspunkte praktisch schwierig und auch unzweckmäßig ist. Mag auch der Umfang des aus der Nichterfüllung erwachsenden Schadens vom Liefeèranten nicht vorausgesehen werden können, so muß dieser doch aus der Kenntnis des Lieferungszwecks die Möglichkeit einer Schadensentstehung überhaupt sich vergegenwärtigen. Es müßte ihm daher der Schaden, obwohl dessen Abwendung weniger von einer ihm noch möglichen Einwirkung als vom Zufall abhängt, auch hinsichtlich seines Subjektiven Verschuldens zugerechnet werden.“) Diese Erwägung hat jedoch nur augenblicklich praktische Bedeutung, wo die Entstehung des Schadens noch als Straf— voraussetzung gilt. De lege ferenda kann sie durch die im Vorentwurf vorgesehene Qualifizierung des Schadensmoments als Straferschwerungsgrund als erledigt betrachtet werden. Zweiter Abschnitt. Die Strafausschliegungsgründe. 7. Kapitel. Schuldausschließungsgründe und Kriegswirkung. § 10. I. Irrtum und Notstand. Die Einwirkung der allgemeinen Schuldausschließungs- gründe soll hier nur kurz angedeutet werden. 1. Irrtum, Der Inhalt des bei dem Armeelieferanten vor— ausgesetzten Vorsatzes hat vom negativen Standpunkte aus zur ) siehe Kitzinger a. a. O. 3. 171. —— ——ũ——— — 46— notwendigen Folgerung, daß der Täter, wenn er sich über eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts im Irrtum befindet, nicht schuldig, sondern straflos ist. Hat der Lieferant z. B. die Vorstellung, daß es sich um einen Vertrag über nicht für das Heer bestimmte Bedürfnisse handelt(2. B. bei Halbfabrikaten), oder glaubte er zu einem anderen als dem bestimmten Termine liefern zu müssen, so trifft ihn vermöge dieser Nichtübereinstimmung seiner Vorstellung mit der Wirklichkeit keine Schuld, es sei denn, daßb er diesen Irrtum nicht selbst(wegen Fahrlässigkeit) zu vertreten hat. Nach der Ansicht des Reichsgerichts steht der außerstraf- rechtliche Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleich. In solch ver— allgemeinerter Form erscheint mir die Anwendung dieses Satzes auf den Vertragsbruch des Armeelieferanten bedenklich. Es sind doch Möglichkeiten nicht ausgeschlossen, bei denen der Täter über die zivilrechtliche Bedeutung eines Tatbestands- merkmals im lrrtum war und trotzdem strafwürdig ist. 2. Notstand. Hierher gehören die Fälle, in denen der normaler Weise strafbare Vertragsbruch zur Rettung aus einer Gefahr begangen wird.(§8 52, 54, St. G. B.) Der Lieferant könnte zwar erfüllen, aber nur auf Kosten eines dann unab- wendbar gefährdeten Rechtsgutes. Derartige Fälle sind in den durch den folgenden Paragraphen gekennzeichneten Lagen denkbar. § 20. II. Einfluß des Kriegs auf den Lieferungsvertrag. Ein Umstand, der in der jetzigen Zeit nicht selten-die Nichterfüllung von Lieferungsverträgen herbeiführt, ist der ge- waltige Einfluß des Krieges auf alle Verhältnisse des mensch- lischen Lebens, nicht zum geringsten Teil auf die privatrecht— liche Geschäfts- und Wirtschaftslage unseres Landes. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die bei Abschluß von Lieferungs- verträgen maßgebend waren, zeigen infolge der durch den Krieg verursachten, in die persönlichsten Rechte eingreifenden Um— wandlung vielfach gegenüber der Zeit, in der sie zu erfüllen waren, einen wesentlich veränderten Charakter.) I. Höhere Gewalt und Kriegsklausel. Der code pénal enthält in Artikel 430 den Satz:„... sans y avoir été contraints par une foree majeure:“ Die deutsche Strafbestimmung kennt diesen Strafausschliehungsgrund nicht. In einer großen ) Ueber den Einfluß des Krieges auf die Erfüllung von Lieferungsver— trägen und Verträgen überllaupt ist eine umfangreiche Literatur ent- standen. Vergl. u. a. D. J. Z. 1915, Sp. 758 ff., 1083 ff.; 1016 Sp. 286, 584 f., 695 f.; J. W. 1915, 8. 21 ff., 111, 182 ff, 978 ff.; 1916 S. 1106 ff., 1160 fk, 1200 f und die an diesen Stellen angegebene Literatur. Auch R. G. Z. Bd. 88, S. 108 fl. * Anzahl von Verträgen sind die Wirkungen des Krieges auf die Vertragserfüllung in einer sogenannten Kriegsklausel ausdrücklich festgelegt. Diese wird meistens zur Einschränkung oder Auf- hebung der Leistungspflicht führen. Eine Kriegsklausel solchen Inhalts wäre bei den Kriegslieferungsverträgen vollständig 2weck- widrig. Bei diesen Verträgen kann nur eine Kriegsklausel im umgekehrten Sinn in Frage kommen, durch welche die Leistung gerade für den Krieg gesichert Wird.i) Wird bei einem solchen Vertrage die Klausel der„höheren Gewalt“ an— gewendet, so kann als zweifelsfrei gelten, daß der Krieg an und für sich nicht als solche anzusehen ist. 2. Kriegsunmöglichkeit. Trotzdem liegt es nahe, daß der Krieg eine solche Unmöglichkeit der Leistung bewirken kann, die den pflichtigen Armeelieferanten von seiner Leistungs- pflicht entbindet und straffrei macht. Mußte der Lieferant auch beim Abschluß des Vertrags sich bewußt gewesen sein, daß er für einen Krieg abschließt, so kann man ihm doch nicht zu- muten, daß er die Folgen des Krieges in ihrer ganzen Trag- weite hat voraussehen können. Das gilt in erster Linie für die bereits im Frieden abgeschlossenen Verträge, aber auch teilweise für diejenigen, welche erst währenddes Krieges zu Stande ge- kommen sind. Hat der Lieferant füf die Prüfung, ob er den Vertrag erfüllen könne, den vorsichtigen Maßstab der wirtschalt- lichen Entwicklung in früheren Kriègen und dabei auberdem die der Vertragsperiode entsprechenden Fortschritte(industrielle usw.) berücksichtigt, so muß das als genügend Sorgfältig erachtet werden. Denn der gegenwärtige Krieg hat derartig alle im Frieden und sogar während des Krieges angestellten 3 Berechnungen umgestoßen, daß man seine tatsächlich einge- 4 tretenen Folgen billigerweise nicht allgemein als voraussehbar bezeichnen kann. Er wirkt für viele Verhältnisse tatsächlich wie eine höhere Gewalt. Die Gründe, die einem Vertrags- 3 Pflichtigen die Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich 5 machen, sind so zahlreich und so eng mit dieser ungeahnten Kriegsentwicklung verbunden, daß sich für diese daraus erwach- 1 sende Unfähigkeit der Vertragserfüllung in Theorie und Praxis der besondere Begriff der„Kriegsunmöglichkeit“ heraus— gebildet hat. Die Blokade, wie sie von England gegen das 4 deutsche Reich in diesem Kriege ausgeübt wird, und die sich 4 daraus ergebende Notwendigkeit, mit allen irgendwie erkundenen und noch zu erfindenden Mitteln die wirtschaftliche Existenz- möglichkeit zu erhalten, hat Einrichtungen und Zustände ge- zeitigt, deren Einwirkung auf Alles, was im Staate besteht, an dieser Stelle nur hiermit angedeutet werden kann. Es genügt, auf die umfangreichen Beschlagnahmen von Gegenständen ) vergl. Lewald S. 60. Diese Schrift bietet eine interessante Zusammen— stellung der heutigen Kriegsklauseln. Siehe auch PW1915 8 230, 934, 980; D. J. Z. 1915 S. 275, 827. jeder Art, Rationierung der Lebensmittel, Höchst- preise, Verteuerung, Arbeiterfrage, Streikbewe— gungen, Verkehrsbeschränkungen u. dergl. hinzuweisen. Daß bei solchen Verhältnissen die weitaus größte Zahl von Vertragsbrüchen über Kriegslieferungen nicht vor den Straf- richter kommt, bedarf keiner weiteren Begründung. Und sollten sie dort auf ihre Strafbarkeit untersucht werden, so wird bei dieser Prüfung der Einfluß des Krieges eine nicht unbe- deutende Rolle spielen. Drizter Abschnitt. Die Erscheinungsformen. 8. Kapitel. Tätersciaft und Teilnahme. A. Natürliche Personen. 82 I. Einzel-, Mit- und Nebentäterschaft. 1. Einzeltäterschaft. a) Hauptlieferant. Als Täter kommt zunächst der Lieferant d. h. der Gegenkontrahent der Behörde Hauptlieferant) in Betracht. Nach§S 329 Absatz 3 Ssind dann außerdem als Täter möglich b) die Unterlieferanten, Vermittler und Bevoll- mächtigten des Lieferanten. Diese muß das Gesetz um- jassen,„weil ohne deren Mitwirkung große Lieferungen nicht auszuführen, folglich der Zweck nur durch solidarische Verant- Wortlichkeit des Hauptlieferanten und seiner Unterlieferanten zu erreichen seien. Würden letztere ex nexu gelassen, 80 werde ersterem ein leichter Vorwand an die Hand gegeben, sich dem „ 8 Gesetze zu entziehen.““) ) Goltdammer NMat. Bd. 2, 8. 664. Diese Stelle spricht nur vom Unter⸗ lieferanten, betriftt aber dem Sinne nach auch die Vermittler und Bevollmächtigten. P..... —— 4)0) Begriff. Das Gesetz setzt voraus, daß die Unter- lieferanten pp. zur Mitarbeit zugunsten des Hauptlieferanten Verpflichtet sind, daß also zwischen diesem und jenen eine Vertragsmäßige Verbindung besteht, ohne daß diese eine unmittelbare sein muß.) Denn nach dem Sprachgebrauche gelten als Unterlieferanten nicht nur der erste, der aus einem mit dem Hauptlieferanten selbst geschlossenen Vertrage ver— pflichtet ist, sondern auch alle ferneren Unterlieferanten des ersten Unterlieferanten usw. Diese Auslegung deckt sich mit dem Zwecke des Gesetzes, nach dem nicht beim ersten Unter- lieferanten Halt gemacht werden darf.9) Die Vermittler und Bevollmächtigten sind in dieser Hin- sicht den Unterlieferanten gleichzustellen; auch bei ihnen muß ein mittelbares Band mit dem Hauptlieferanten genügen. Der Begriff des Vermittlers und Bevollmächtigten beurteilt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und nach dem Inhalt des jeweils zu Grunde liegenden Vertrags selbst. Jjeden- falls darf er nicht— analog der Auslegung von„Lieferungs- verträgen“— auf handelsgesetzliche Anschauungen beschränkt Werden.s) Wesentlich ist für den Begriff des Bevollmächtigten, daß diesem eine Stellvertretung des Vollmachtgebers im Willen auf rechtsgeschäftlichem Gebiet zusteht.“) 6) Aeußerer und innerer Tatbestand. Zur Täter- schaft gehört, daß die Unterlieferanten pp. durch ihr Verhalten den Tatbestand erfüllen. Indessen ist zu beachten, daß ihre Täterschaft nur bezüglich des vom Hauptlieferanten mit der Behörde abgeschlossenen Vertrags in Betracht kommt, nämlich insoweit, als sie die Nichterfüllung dieses Vertrags trotz Kenntnis des Zwecks der Lieferung verursacht haben. Der Bruch des zwischen ihnen untereinander und dem FHaupt—- lieferanten geschlossenen Vertrags ist in die Strafbestimmung rechtlich nicht einbezogen. Dieser Vertrag fungiert lediglich als Glied im Kausalzusammenhange zwischen der Nichterfüllung des Hauptvertrags und dem diese Nichterfüllung verursachenden Verhalten des Unterlieferanten usw. Die„Nichterfüllung“ in Absatz 3 bezieht sich auf den Hauptvertrag, nicht auf die in den Unterstufen entstandenen Vertragsverhältnisse. Nur auf dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung ist daher das vertragsmäßige Band zwischen Haupt- und Unterlieferant usw. 1) siehe oben 8 b lit. b und Lorenz-Haeger 8S. 861 u. 862. 2) vergl. R. G. Str. Bd. 50, S. 112 u. 113. ) Laß S. 57 u. 58, Löber S. 55 ul. 56. ) Vergl. P. G. Str. Bd. 50, S. 314, wonach Werkmeister normaler Weise nicht als Bevollmächtigte anzusehen sind.„Der Begriff des Bevoll⸗ mächtigten erfordert... die Uebertraguug und Uebernahme Von Rechtsgeschäften für eine andere Person, die Ueber- tragung einer für einen Anderen, den Vollmachtgeber, auszuübenden Verfügungsgewalt.... Der Bevollmächtigte muß eine rechtsgeschäftliche Selbsttätigkeit auszuüben haben und aus- üben. R. G. Str. Bd. 42, S. 212, Bd. 438, S. 432. zu beèrücksichtigen. Hieraus folgt, daßb die in Absatz 3 genannten Täter trotz Nichterfüllung der ihnen aus den Unterverträgen obliegenden Verpflichtungen straffrei bleiben, wenn der Lieferant den Hauptvertrag mit sonstigen Mitteln noch erfüllen kann. Die Strafbarkeit jener ist durch die Nichterfüllung seitens des Lieferanten bedingt.9 Die Entwürfe?) zu einem neuen Strafgesetz bringen durch die Fassung„wer einen Vertrag über Bedürfnisse der Kriegs- macht.. nicht.. erfüllt“, ohne daß dies, wie jetzt in 8 329 Absatz 3 noch beéesonders hervorgehoben zu werden braucht, zum Ausdruck, daß auch der Vertragsbruch der Unterlieferanten Pp. strafbar ist. Der Wortlaut geht sogar weiter als die jetzige Strafbestimmung. Nach ihm würde der vertragsbrüchige Unter- lieferant pp. auch bestraft, wenn dem Hauptlieferanten die Er- füllung noch gelungen ist; seine Strafbarkeit wäre demnach nicht mehr bedingt, sondern unabhängig von der Erfüllung des Hauptvertrags. Diese durch die neue Fassung nahegelegte Auslegung entspricht neben einem nicht zu leugnenden Bedürfnis, den Strafschutz soweit auszudehnen, auch einem Grundsatz der Gerechtigkeit. Es darf in dieser Hinsicht als ein Mangel der jetzigen Strafbestimmung bezeichnet werden, daß der Unter- lieferant durch Erfüllung des Hauptlieferanten von der Strafe befreit wird. Denn sein Verschulden ist doch durch diese Er- füllung in keiner Weise beseitigt und ebenso nicht die mit seiner Nichterfüllung verbundene abstrakte Gefährdung. Daß der Haupt- lieferant seiner Leistungspflicht trotzdem noch genügen konnte, dürfte den Unterlieferanten billigerweise nicht zu Gute kommen. Es wäre wünschenswert, daß diese Folgerung auch von dem Vorentwurf gezogen wird. Es will mir jedoch nach der Be- gründungs) zu dieser Fassungsänderung scheinen, als ob dies nicht geschehen sei. Da sie nur eine Erklärung über die durch die Fassung herbeigeführte Vereinfachung der Gesetzesbestim- mung enthält, die dadurch ausgelöste Veränderung der recht- lichen Lage aber unerwähnt läßt, ist anzunehmen, daß der Entwurf die Textänderung nur aus redaktionellen Gründen bei sonst gleicher Rechtsvoraussetzung getroffen hat. Eine Klar- stellung erscheint hier geboten, wenn Zweifel vermieden werden Sollen. Die Täter aus Absatz 3 müssen die„Nichterfüllung“(siehe oben 88 10—12) des Hauptvertrags„verursacht“(§ 15 oben) 1. haben. Es fällt darunter nicht nur das Unmöglichmachen der Leistung, 2. B. durch falsche Anfertigung des zu liefernden Gegenstandes, ondern auch ä das Bewirken, daß der — R—— ) siehe Binding Bd. 2, S. 103. +) siehe Anhang Ziff. III a und b. ) siehe Vorentwurf Begr. S. 435 und 436. rr— „ Q fehlerhafte Gegenstand zur Erfüllung verwendet Wir d, etwa durch Angebot an die Behörde.“)) Auf diese Merkmale muß sich auch der Vorsatz und die Fahrlässigkeit erstrecken. Bei jedem Täter umfaßt das Ver- schulden auch die Auswahl der zur Bewerkstelligung der Erfüllung benutzten Personen(culpa in eligendo),. DBa die Unter- lieferantén usw. mit der Behörde selbst vertraglich nichts zu tun haben und es infolgedessen leichter möglich ist, daß sie von dem Zweck der Lieferung keine Kenntnis erlangen, hebt für sie das Gesetz diesen Strafvoraussetzungsgrund ausdrücklich hervor. Daß auch die Schadensentstehung für den fahrlässigen Vertrags- bruch des Unterlieferanten usw. Strafvoraussetzung ist, Sollte keiner besonderen Erwähnung bedürfen. Denn den Unter- lieferanten pp. bezüglich der Strafbarkeit schlechter zu stellen als den Hauptlieferanten, liegt kein Grund vor.“2) 2. Mittäterschaft. Das von der Einzeltäterschaft Gesagte findet auf die Mittäterschaft, wonach mehrere gemeinschaftlich den Vertragsbruch nach§ 329 begehen(§ 47 St. G. B.), mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zwar jeder Mittäter die Vorstellung von dem Deliktstatbestande haben, aber nicht auch jede der dazugehörigen Handlungen ausführen muß.s) Da die Mittäterschaft beim fahrlässigen Delikt begrifflich ausge- schlossen ist,“) ist von mehreren nach§ 329 St. G. B. Ver- Pflichteten jeder als Einzeltäter zu behandeln. 3. Nebentäterschaft. Erfüllen mehrere aus einem Ver— trage verpflichtète Lieferanten usw. nicht, ohne dabei in gegen- seitigem Einverständnis zu handeln, so sind sie als Nebentäter Strafhar.“) § 22. II. Teilnahme. Durch§ 329 Absatz 3 St. G. B. werden die allgemeinen Grundsätze über die Teilnahme nicht aufgehoben. Diese Bestimmung ermöglicht nur, die durch sie betroffenen Personen bei gegebener Voraussetzung wie den Täter zu bestrafen, ob- wohl sie selbst nicht an dem mit der Behörde abgeschlossenen Vertrag beteiligt sind und daher ohne diese Bestimmung der geringeren Gehilfenstrafe verfallen wären. Als Anstifter und Gehilfen können daher sowohl die in§ 329 St. G. B. ge- nannten Personen als auch andere in Frage kommen. Die Teilnahme am Vertragsbruch des Armeelieferanten beurteilt sich nach den für sie allgemein geltenden Bestimmungen. ) R G. Str. Bd. 50, S. 114. ) vergl. dazu Binding Bd. 2, S. 103 und 104, not 4. ) ein Beispielder Mittäterschaft ist in R. G. Str. Bd. 50, S. 114 angeführt. siehe von Lilienthal Grundr. S. 45; so auch die herrschende Meinung. 5) siehe von Liszt S. 226. 4 — 43 Hier soll nur kurz auf ihre beim Delikt des§S 329 auftretende Sondererscheinung hingewiesen werden. 1. Anstiftung. Die vorsätzliche Verursachung der Nicht—- erküllung nach Absatz 3 kann, vorausgesetzt, daß sie das Wesen der Anstiftung in sich trägt, eine Anstiftung des Täters in Abs. Hsein. In diesem Falle geht die besondere Strafbestimmung des§ 320 Abs. 3 der allgemeinen in 8 48 St. G. B. vor. Eben- so ist es möglich, daß die fahrlässige Handlung aus Abs. 3 auf den Täter in Absatz 2 anstiftend wirkt. Damit wäre ein Fall der fahrlässigen, ausnahmsweise strafbaren An— stiftung gegeben. 2. Beihilfie. Bezüglich dieser ist zu bemerken, daßb die Teilnahme am Vertragsgeschäfte nicht ohne weiteres auch solche an dem Delikt zur Folge hat. Wie bei der Anstiftung, so muß auch bei der Beihilfe das Bewußtsein der kausalen Wirkung der Gehilfenhandlung auf den Erfolg vorhanden sein. So mub Zz. B. der Werkmeister, der die Granaten aus minderwertigem Material anfertigen läßt, den Fabrikanten in beiderseitigem Be- wußtsein in der schlechten Lieferung unterstützen.) Auch der die Lieferung abnehmende Beamte kann Gehilfe sein. 8 23. B. Juristische Personen. Bei dem großen Umfange mancher Lieferungsverträge werden oit nur sehr Kapitalkräftige Firmen der Behörde gegen- über die Verpflichtung zur Lieferung übernehmen können. Gegenkontrahenten der Behörde sind daher nicht selten auf möglichst große Leistungsfähigkeit abzielende, wirtschaftliche Körperschaften, Gesellschaften, Genossenschaften usw. 5 Diese juristischen Personen können zwar Lieferungsverträge abschließen und brechen, bestraft werden können sie aber als solche nach dem geltenden Strafrechte nicht: societas de- linquere non potest. Die Schwierigkeit, eine juristische Person ausreichend mit der Strafe zu treffen, erhellt schon aus der Unmöglichkeit, an ihr eine körperliche Strafe zu voll- ziehen. Verschiedentlich wird zwar de lege ferenda die Bestrafung der juristischen Personen verlangt.?) Dabei ist der Gesichtspunkt, daß die Firma als solche an den Pranger ge- stellt werden Soll, beachtenswert.s) Demgegenüber wird aber ) Ein weiteres Beispiel der Beihilfe siehe in R. G. Str. Bd. 50, Seite 115. ) So von Liszt S. 128 und 129, Mayer S. 95—97, Hafter S. 162 ff., von Bar Bd. 2, S. 156. 6) Vergl. Mayer S. 96 u. 97:„In vielen Fällen hat die Korporation an ihrem guten Namen ein gröheres Interesse als an dem eines ersetzbaren Organes und wird daher vorsichtiger sein, wenn sie selhst einer Ver- urteilung ausgesetzt ist; und in den gleichen Fällen hat die Allgemein- heit ein Interésse daran, daß der schlechte Namen, den der straffällige Verband verdient, durch die Verurteilung des Verbands an den Pranger 1 mit Recht geltend gemacht, daß, wenn auch die Bestrafung der juristischen Personen rechtlich und tatsächlich möglich ist, sie sich doch schon wegen der beschränkten Anzahl der anwend— baren Strafmittel als nicht praktisch erweisen würde.“) Beim Vertragsbruch nach§ 320 kann nur der geschäfts- führende Vertreter der juristischen Person und derjenige, der die Lieferung selbst vertragsmäßig übernommen hat, wenn er nicht inzwischen Geschäft und Firma an einen andern veräußert hat, zur Strafe herangezogen werden.?) Natürlich müssen der hiernach zur Verantwortung gezogenen Person die übrigen Tatbestandsmerkmale zur Last gelegt werden können, um ihre Strafbarkeit zu begründen, 9. Kapitel. Vollendung und Versuch. § 24. A. Vollendung. Sie ist gegeben, wenn zum bestimmten Zeitpunkte, an dem erfüllt werden sollte, nicht oder nicht vertragsmäßig ge- liefert ist. Maßgebendeist das Angebot der Leistung. Die Annahme der Leistung dagegen ist nicht Voraussetzung für die Vollendung.?) Bei der nach Zeit bestimmten Erfüllung wird zu unterscheiden sein, ob eine etwaige Nachfrist vor Ab- lauf der Lieferungsfrist oder nachher gewährt ist. Im ersten Falle ist, wenn nicht die Sachlage eine andere Beurteilung er- fordert, anzunehmen, daß die Nachfrist an die Stelle der ur- sprünglichen Lieferungsfrist tritt, die Behörde also mit der Späteren Lieferung einverstanden war und mit der früheren nicht mehr gerechnet hat. Im zweiten Falle hat die Gewährung einer Nachfrist normaler Weise auf die Vollendung des Delikts keinen Einfluß. Aehnlich liegt es bei der nicht vertragsmäbßigen der Lieferung. Weist die Behörde die Annahme gestellt wird. Wo diese Erwägung zutrifft, wäre es gerecht und klug, die 50 auf Personengesamtheiten auszudehnen 80 2. B wenn der Agent einer Erwerbsgesellschaft in deren Namen straibarè Verträge abschließt oder Lieferungsverträge nicht hält.“ Der- Selbe Zweck scheint mir durch verwaltungsmässige, vielleichter anwendbare und anpassungsfähigere Maßnahmen erreichbar. S0 sind 2. B. während des Krieges von den obersten Verwaltungs- behörden unzuverlässige Firmen den unteren Organen jeweils bekannt 8815 wWorden. 1) Vergl. dariiber v. Lilienthal:„Die Strafbarkeit juristischer Personen. Keformvorschläge.“ In V. D. A. Bd. V, S. 90 fl. )Ysiehe Binding Bd. 2, S. 108. ) Unrichtig daher Laß S. 62, der bei Zurückweisung der Lieferung nur Versuch und damit Straflosigkeit annimmt. Vergl. über Vollendung und Versuch im allgemeinen: Frank in V. D. A. Bd. V, S. 168 fl. 88 dieser Lieferung ab, so kann dadurch das Delikt vollendet sein. Die Abweisung wird wohl stets dann erfolgen, wenn die Ware überhaupt unverwertbar ist. Sie kann unterbleiben, wenn die Behörde die Annahme vorzieht, um eine größere Schädigung oder Gefahr 2. B. dadurch zu vermeiden, daß sie die Liefe- rung anderweitig verwertet. Ist hier die Abnahme auch in der nicht vertragsmäßigen Beschaffenheit schon vorher in Aussicht gestellt, so liegt eben in der Einwilligung in die anders zu be- tätigende Leistung eine Abänderung des Vertrags; die Erfüllung im Sinne dieser Abänderung vollendet das Delikt nicht. Wird dagegen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zwar Zzivilrechtlich in diese Aenderung eingestimmt wird, strafrechtlich aber die Folgerungen vorbehalten bleiben müssen, dann wird das Delikt trotz der Lieferung gemäß späterer Vereinbarung vollendet, wenn der Lieferant die Nichtleistung im Sinne der ursprünglichen Vereinbarung verschuldet hat.“) Was vorstehend von der Lieferung an die Behörde bezüglich der Vollendung gesagt ist, findet sinngemäbß auf die Verur- sachung der Nichterfüllung seitens der Unterlieferanten usw. Anwendung. Vollendet ist bei ihnen das Delikt mit der Vol- lendung der Handlung des Hauptlieferanten.2) Das fahrlässige Delikt erhält mit der Entstehung des Schadens seinen Abschluß. Laßs) kann in der Ansicht nicht beigetreten werden, daß das fahrlässige gleich wie das vor— Ssätzliche Delikt vollendet wird. Seine Trennung dahin, daß der Schaden nur Voraussetzung für die Strafbarkeit, aber nicht für das Delikt selbst sei, ist begriffswidrig. Denn eine Handlung, die nicht strafbar ist, ist im strengen Sinne kein Delikt. Gehört zur Strafbarkeit die Entstehung eines Schadens, 80 gehört letztere zum Delikt, d. h. zur Handlung und zum Erfolg. § 25. B. Versuch. Der versuchte Vertragsbruch, bestimmungsgemäß nur beim Vorsatzdelikt möglich, iststraffrei.(8§ 43 Absatz 2 St. G. B). Seine Bestrafung erübrigt sich, da durch ihn die mit der Vol- lendung verbundene Gefahr nicht erwächst. Da der Versuch bei dem hier behandelten Delikt praktisch möglich ist, kann auch Rücktritt undu tätige Reue dabei in Erscheinung 1) vergl. dazu R. G. Str. Bd. 40, S. III. 2) de lege ferenda könnte das Delikt, wie aus dem in§ 21, Ziff.[b5ß Ge⸗ sagten folgt, aber auch unabhängig vom Delikt des Hauptlieferanten vollendet sein. Uebrigens ist auch zu beachten, dabßb die Strafbarkeit der Unterlieferanten pp. keineswegs die Bestrafung des Hauptliefe- ranten zur Voraussetzung haben muß. MNaAS6. 49 treten. Daß der Rücktritt vom Vertrag seitens des Gegen— kontrahenten nicht unbedingt einen straflosen Versuch im Ge— folge hat, ist bereits oben éerwähnt.!) Der vollendete Vertragsbruch kann Versuch des Landesverrats sein. JWeiter Teil: Die Strafe. 10. Kapitel. Strafmittel und Strafausdehnung. § 26. A. Strafmittel. I. Beschaffenheit. Als Strafe ist Gefängnis, sowohl für den vorsätzlichen als auch für den fahrlässigen Vertrags- bruch vorgesehen, bei dem vorsätzlichen Delikte außerdem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, neben dem ge- mäß§ 35 St. G. B. auf die Unfähigkeit zur Begleitung 6ffentlicher Aemter erkannt werden kann. Geldstrafe kennt der§ 329 St. G. B. nicht. Solche wird durch den Vorentwurf für beide Arten des Delikts in Aussicht gestellt, der Gegenentwurf will sie nur für das fahrlässige.“) „Die Bereitstellung hoher Geldstrafen erscheint geboten, weil als Täter meist wohlhabende Personen in Frage kommen und weil die Handlungen nicht selten aus Gewinnsucht begangen werden.“s) Dem ist aus dem Grunde beizutreten, weil in manchen Fällen Freiheitstrafe als zu harte Sühne erscheinen und Geldstrafe allein genügen kann. Offenbar aufgrund der-- selben Erwägung kann nach dem Vorentwurf der fahrlässige Vertragsbruch auch mit Haft bestraft werden. Die nach 8 329 St. G.B. angedrohte Ehrenstrafe ist im Vorentwurf weggefallen. C 107, 114,§ 45 Abs. 2 des Vorentwurfs). Die Möglichkeit, diese Strafe zu verhängen, müßte beibehalten werden.(Siehe unten S. 50). 5 siche§ 15 und R. G Str. Bd. 49, S. 111, auch D. J. Z. 1016, Sp. 443 f. ) dazu Anhang Ziff. IIlb; diese Beschränkung erscheint mir unzweckmäßig. ) vergl. Vorentwurf Begr. S. 438. 50 II. Verwendung. I. Gesetzliches Strafmaß. Dieses be— trägt für Gefängniß beim vorsätzlichen Delikt 6 Monate bis 5 Jahre, beim fahrlässigen 1 Tag bis 2 Jahre, für die möglichen Ehren— strafen 1—5 Jjahre(88 32 Abs. 2, 35 St. G. B.) Das Strafmaß ist angesichts der schweren Folgen, die aus dem Kontraktsbruch entstehen können, als zu eng zu bezeichnen. Die Bewertung des gefährdeten Rechtsguts steht zu hoch, als daß dieses durch solche Strafen als gebührend geschützt gelten kann.“) Nach dem Vorentwurf umfaßt die Gefängnisstrafe 3 Monate bis 5 Jahre für das vorsätzliche Delikt, bei aus der Vertrags- verletzung entstandenem erheblichen Nachteil für die Kriegs- macht eine Strafzeit nicht unter 1 Jahr, bei Fahrlässigkeit 1 Tag bis 2 Jahre Gefängnis oder Haft. Die Geldstrafe stéigert sich von 5 bis 20000 Mark beim einfachen, von 5 bis 50 000 Mark beim erschwerten Vorsatzdelikt. Beim fahrlässigen beträgt sie Mark bezw. 5 Mark als Mindeststrafe und 10 000 Mark als Höchststrafe. Auch diese Strafmaße könnten sich als unzureichend erweisen. So in dem Falle, wo ͤ dem Täter eine landesver- räterische Absicht nicht nachzuweisen ist, oder auch da, Wwo der aus dem Vertragsbruch entstandene Schaden einerseits ungeheuer groß ist, und andererseits der vertragsbrüchige Lieferant durch sein strafwürdiges Verhalten ungleich größeren Gewinn erzielt hat, als die Höchststrafe in Geld besteht. Der Krieg liefert in den während seines Verlaufs hervorgetretenen Beispielen den besten Beweis für die Unzulänglichkeit dieser Strafen. Auch ohne daß eine landesverräterische Absicht zu Grunde liegt, kann ein Vertragsbruch nach seinem Umfang und dem ihm zu Grunde liegenden Motive eine so niederträchtige, verbrecherische Ge- sinnung verraten, daß Zuchthausstrafe als die einzig ge- eignete erscheint.?) Aus demselben Grunde ist die Androhung der Ehrenstrafen notwendig(siehe oben Ziffer). Bei dem für nicht möglich gehaltenen, ziffernmäßig eine kaum vorstellbare Höhe erreichenden Umfang des Rüstungsbetriebes und der mit ihm zusammenhängenden Steigerung der finanziellen Entwick- lung sind Gewinne erzielt worden, aus denen eine Geldhöchst- strafe von 50000 Mark mit Leichtigkeit bestritten werden kann.“) Der Vorentwurf ist in der Festsetzung der Geldstrafe bereits über ) vergl. Ihering a. a. O. S. 492. ) Auch die géschichtlichen Entwürfe(Vergl. Anhang Ziff. Ib 1—5) der Bestimmung kannten schon die Zuchthausstrafe und haben sie aus- drücklich für den Fall vorgesehen, daß ein, hoch- oder landesverräte- rischer Zweck mit dem Vertragsbruch nicht verfolgt wurde. Diese Tatsache kann doch nur darin ihren Grund haben, daß man den Straf- schutz nur bei dieser Strafandrohung für wirkungsvoll genuglgehalten hat. Warum diese Strafart jetzt nicht angedroht werden soll, wo das Bedürfnis nach einem stärkeren Schutz unseèrer natio- nalen Interessen am fühlbarstenist, kann ich schlechterdings nicht einsehen. ) Vergl. dazu gutachtl. Aeußerungen 8S. 251. Stets Freiheitstrafe anzu- drohen, wie Römheld empfiehlt, halte ich für zu weit gegangen. 0 das Strafſmaß des jetzigen Strafgesetzbuches hinausgegangen. Das neue Strafgesetz muß sich jedoch noch mehr den neu ge— schaffenen Verhältnissen anpassen, um seinen Zweck àu erreichen. 2. Kichterliche Strafzumessung. Innerhalb der Strafhmaße hat der Richter die Strafe zuzumessen. Gewinn— süchtige Absicht, Spekulation, ehrlose Gesinnung, wucherisches und betrügerisches Verhalten, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters, der Grad seiner Einsicht,) insbesondere auch die Zeitverhältnisse, unter denen der Vertragsbruch begangen wird, werden auf die Wahl der Strafmittel und Festsetzung der Höhe der Strafe von entscheidendem Einfluß sein müssen. Für den Mittäter, Anstifter und Gehilfen regelt sich die Strafe nach den Allgemeinvorschriften(88 47—49 St. G. B.). III. Prozessuales. Zuständig ist für die Verhandlung und Entscheidung ausschließlich die Strafkammer.“2) Das Delikt war in Uebereinstimmung mit Art. 433 des code pénals) seit dem Entwurf von 1833 bis zum Kommissions- entwurf von 1843 Antragsdelikt. Voraussetzung für die Ver- folgung war, daß der Antrag von der Verwaltungsbehörde gestellt wurde, die darüber zu urteilen hatte, ob die Lieferung rechts- widrig war.“) Heute ist das Delikt ex officio zu verfolgen. Insoweit für die Beurteilung des Delikts bürgerliche Rechts- verhältnisse zu berücksichtigen sind, hat der Strafrichter nach seiner Ueberzeugung auch über diese zu entscheiden.“) Er ist sogar, wenn in der Sache bereits eine zivilrechtliche Entschei- dung vorliégt, an diese im Allgemeinen nicht gebunden.“) Dafür spricht u. a. auch die sachlich in 8S 12 oben erörterte verschieden- artige Beurteilung vom zivil- und strafrechtlichen Standpunkte aus.!) Das Strafgericht ist auch befugt, die Untersuchung aus- zusetzen, und das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.“) 82 B. Strafausdehnung. l. Konkurrierende Strafandrohung. Es ist mög— lich, daß der Vertragsbruch nach§ 329 St. G. B. für den Täter nur das Mittel für eine andere strafbare Handlung war, daß also sein Vorsatz weiter ging. Am nächsten liegt in dieser Beziehung der Kriegsverrat nach 8§ 80 St. G.B. Sollte nach dem Vor— satz des Täters durch die Nichterfüllung des Lieferungsvertrags 1) vergl. dazu Vorentwurf§ 81 ff. ) Ueberweisung an das Schöffengericht ist nicht zulässig. G.V. G.§S 27, 73 und 75. )„la poursuite ne pourra etre faite que sur la dénonciation du gouvernement. ) vergl. Motive 2. Entwurf von 1838.§ 602. 5) Vergl.§S 261 St. P. O. 6) S. dazu Daude, Anm. 10 u. 11 S. 166 u. 167. ) insofern trifft die Erxwägung von Temme S. 1069 nicht ganz au. 5) vergl. St. P. O.§ 261, Abs. 2. 2 der Kkriegsmacht des deutschen Reichs oder der Bundesgenossen Nachteil zugefügt werden, dann kommt bei dieser Idealkonkurrenz gemäß§ 73 St. G. B nicht§ 320, sondern 8§ 89 des St. G. B. für die Bestrafung in Anwendung. Insofern erfährt das durch § 329 festgelegte geringe Strafmaß einigermaßen einen Ausgleich. Nach§ 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ist der Militärbefehlshaber befugt, im Interesse der öffentlichen Sicherheit Verbote zu erlassen. Wer ein solches Verbot übertritt, kann mit Gefängnis bis zu einem jahr besträaft werden. Wird hiernach 2z. B. verboten, daß alle zu Lieferungen für die Heeresverwaltung Verpflichteten— Fabrikanten, Hand- werker, Kaufleute usw.— Aufträge ihrer Privatkundschaft vor denen der Heeresverwaltung d. h. unter Zurückstellung der Heeresaufträge erledigen, Sso verfolgt eine solche Bekannt- machung u. U. denselben Zweck wie§ 329 St. G. B.: die Sicher- stellung der Erfüllung der mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Kriegsbedürfnisse.) Doch ist der Weg zur Erreichung dieses Ziels verschieden. S 329 bestraft den vollendeten Vertragsbruch, das obige Verbot will präventiv nur eine Ursache, die zu solchem Vertragsbruch führen kann, beseitigen. Es besteht daher zwischen beiden Vorschriften keine Gesetzeseinheit. Jjedes Delikt kann begangen werden, ohne das andere zu berühren. Wird mit dem Vertragsbruch gleichzeitig das Verbot nach§ 9b B. Z. G. verletzt, dann erfolgt gemäß§ 73 St. G. B. die Bestrafung nur nach§S 3202). II. Internationales Strafrecht. Ist der Vertragsbruch im Inlande begangen, dann wird wegen ihm der Inländer sowie der Ausländer bestraft(§ 3 St. G. B.). Schwierig wird oft die Bestimmung des Tatorts sein. Da es sich meist um ein reines Unterlassungsdelikt handelt, wird neben dem Auf— enthaltsort des Täters vielfach der Ort maßgebend sein, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist.“) Wird der Vertragsbruch im Auslande begangen, 50 bleibt er, wenn der Täter ein Ausländer ist, straflos und wird, wenn der Täter ein Deutscher ist, nur bestraft, wenn der Ver— tragsbruch durch die Gesetze des Auslandes mit Strafe bedroht ist.(§S 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 St. G. B.) Bildet der Ver- tragsbruch nur den Bestandteil eines Landesverrats(Siehe oben Ziff. I), dann wird der Deutsche nicht auch der Ausländer— eben wegen dieses im In- und Auslande begangenen Delikts ohne Weiteres bestraft.(§ 4 Ziff. 3 St. G. B.) Der durch diese Bestimmungen geschaffene Rechtszustand muß Besorgnis erregen.“) Einmal läßt er den Deutschen straf— ) vergl. R. G. Str. Bd. 50 S. 371 fl. ) Ein ähnlicher Fall, in dem die Verletzung von 8 320 neben Betrug in Frage kommen kann, ist in R. G. Str. Bd. 50 S. 316 fl. angeführt. Jvergl. darüber u. A. Frank, Komm., S. 25, von Bar Bd. I S. 168 u. 164,5 von Lilienthal,„der Ort der begangenen Handlung“ 1890 S. 32. ) slehe dazu Binding Bd. II S. 102. — 73 frei, der den Vertrag in einem Lande nicht erfüllt, in dem diese Art Vertragsbruch nicht mit Strate bedroht ist. Und diese Möglichkeit war und ist in diesem Kriege nicht selten gegeben. Man berücksichtige nur die in der Schweiz und in FHolland getätigten Lieferungsverträge. Die Schweizer Entwürfe kennen eine dem 8§ 329 ähnliche Strafbestimmung überhaupt nicht. Das niederländische Strafgesetzbuch bedroht nur die in dieser Hinsicht begangenen betrügerischen Handlungen,) unter die der normale Vertragsbruch nicht zu fallen braucht. Dann bleibt der Ausländer wegen des im Auslande begangenen Delikts, selbst wenn es Landesverrat darstellt, ebenfalls straffrei, also 2. B. auch der Holländer und Schweizer, der oft genug für derartige Lieferungsverträge für das Deutsche Reich in Betracht kam und noch kommt. Auch der Bundesgenosse ist, wie in§S 7 lit.b oben er- wähnt, nicht genügend gegen den Vertragsbruch geschützt. Nach 8 4 Nr. 1 des Vorentwurfs kann nach den Straf- gesetzen des Reichs verfolgt werden ein Deutscher,„welcher im Ausland eine Handlung begangen hat, die nach den Ge- Setzen des Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist.“ Die Bedingung, daß die Handlung durch die Gesetze des Auslands mit Strafe bedroht sein muß, ist nur noch für den Fall aufrecht erhalten worden, wenn der Täter erst nach Be— gehung der strafbaren Handlung Deutscher geworden ist.(8 5 Ziff. 24 des Vorentwurfs). Nach§ 4 Ziff. 2 kann außerdem ein Ausländer, welcher im Auslande gegen einen Deutschen, einen Beamten des Reichs, eines Bundesstaats oder eines'-Schutz- gebiets... eine nach den Gesetzen des Reichs als Ver- brechen oder Vergehen anzusehende Handlung begeht, nach den Strafgesetzen des Reichs verfolgt werden. Die Begründung Sagt hierzu?):„Nur wenn die deutschen Interessen und der Schutz des Deutschen im Ausland es erheischen, ist ein Strafrechtliches Vorgehen angezeigt.“ Daraus sollte geschlossen werden dürfen, daß das Delikt nicht nur dann verfolgbar ist, wenn es gegen einen Deutschen usw. gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es überhaupt die deutschen Interessen d. h. die Interessen des Reichs und damit auch seiner Kriegs— macht verletzt. Indessen ist diese Auslegung nicht ganz zweifelsfrei. Eine Klarstellung durch Aufnahmè auch der landes- verräterischen Handlung in§ 4 Ziff. 2, unter die dann auch nach dem System des Vorentwurfs der Vertragsbruch des Armèe- lieferanten fallen würde, erscheint mir geboten. Ohne eine Er— gänzung in diesem Sinne hält m. E. auch der durch das künftige Strafgesetz vorgesehene Schutz mit den durch den Weltkrieg gezeitigten Verhältnissen nicht gleichen Schritt. )Y siehe Kitzinger a. a. O. 171 ff. J siehe Vorentwurk Begr. 8S. 437. 94— Schluß. 11. Kapitel. 1 Ergebnisse. § 28. I. Mängel der Strafbestimmung. a) Ueberbliek. Es sollen hier kurz die Punkte zu- sammengefaßt werden, in denen die Strafbestimmung einer Verbesserung bedürftig erscheint. Auf die einzelnen Stellen, an denen der hier vertretene Standpunkt näher begründet ist, wird Bezug genommen. 1. Begriff und systematische Stellung. Das Delikt ist seinem Wesen nach nicht genau bestimmt. Seine gegen die Kriegsmacht gerichtete Eigenschaft kommt unter den gemein- gefährlichen Delikten nicht genügend zur Geltung. Seine 1 systematische Stellung in diesem Abschnitt ist verfehlt. (§4 Zitf. Il, S. 11 u. 12.) 14 2. Grund der Leistungspflicht. 6) Die Fassung, Lieferungs“ Verträge ist zu eng(88, S.20 u. 21); 6) Das Tatbestandsmerkmal„Behörde“ ist nicht nur über- flüssig, sondern auch dem Zweck der Strafbestimmung zuwiderlaufend(§ 6 lit. a, S. 16 u. 17); ) Die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten be- dürken bei anderer Fassung keiner getrennten Behandlung und daher keiner besonderen Erwähnung(§ b, 8 18a, § 21, S. 17, 38 u. 44). U 3. Gegenstand der Leistungspflicht— g) Die Bedürfnisse umfassen nur die bei einem ausgebro— chenen, nicht auch drohenden Krieg erwachsenden, 8 7 lit. a S. 18); f 6) nur solche des Deutschen Reichs und nicht auch seiner Bundesgenossen(8 7 lit. b S. 10); ) Die Fassung„zur Zeit eines Krieges“ gibt, weil unklar, zu verschiedenen Zweifeln Anlaß(§ 5 lit. b,§ 7 lit. a, § 0 Ziff. 1, S. 14, 18, u. 21); ) Der Umfang der Bedürfnisse ist außerdem durch das Tat— ö bestandsmerkmal„Lieferungs-“ beschränkt(§ 8, S. 20). 4. Nichterfüllung. 4) In der Fassung wirkt die besondere Erwähnung der Tat- beéstandsmerkmale„nicht rechtzeitig“ oder„nicht in der ——— 995 vorbedungenen Weise“ verwirrend auf die Auslegung 882) 6) Dasselbe gilt vom Tatbestandsmerkmal„Nichterfüllung“ in Absatz 2 und 3(§ 10 u. S 18 lit. a, S. 20 und 37). Schaden. d4) Sein Begriff ist aus der Fassung nicht genug erkenntlich G 14, S.3)); 6) Der Schaden ist Strafvoraussetzung anstatt Straferschwe— rungsgrund(8 13 S. 28 u. 29). 6. Schuld. ) Die Fahrlässigkeit müßte sich auch auf die Kenntnis des Lieferungszwecks erstrecken(§ 18, lit. a, S. 37 u. 38); 6) Die Entstehung des Schadens müßte nicht nur ursächlich, Sondern auch schuldgemäß dem Täter zugerechnet-werden (IS8 lit 6 8 39). 7. Täterschaft. Die Strafbarkeit der Unterlieferanten usw. ist durch die Nichterfüllung seitens des Hauptlieferanten be— dingt.(S 21 Ziff. 2. b, 6, S. 43 u. 44). 8. Strafe. g4) Der gesetzliche Strafrahmen ist zu eng; die Androhung von Zuchthaus- und Geldstrafe fehlt(§ 26 Ziff. Ju. II S. 49- 51). 6) Der intérnationale Strafschutz bedarf einer Erweiterung Gii b) Verwaltungsmäßige Hilfsmaßnahmen. Es kann hiernach als erwiesen gelten, daß die Strafbestimmung in ihrer jetzigen Geltung einen hinreichenden Schutz für die ungehinderte Entialtung der kriegerischen Macht weder geboten hat noch bietet. Wenn nun der Zweck der Strafbestimmung auch nicht darin besteht, den Fiskus vor materiellem Schaden Zzu be— wahren, S0 darf andeèrerseits doch nicht übersehen werden, daß dieses Bestreben bei ihrer Aufnahme in das Strafgesetzbuch mitberücksichtigt worden ist. Daß auch dieses Nebenziel ebenso wie der Hauptzweck durch die Strafbestimmung nicht hat erreicht werden können, zeigen die vielen von den Militärverwal— tungsbehörden, insbesondere dem Kriegsministerium, erlassenen Verfügungen, wonach zahlreiche Abänderungen der Kriegslieferungsverträge zugelassen werden mußten. Den Inhalt der durch diese Verfügungen angeordneten Maßnahmen kenn— zeichnet deutlich das Ziel, in die durch die Lieferungsverträge geschaffenen Verpflichtungen nach doppelter Richtung helfend einzugreifen: einmal um die Erfüllung der Verträge überhaupt, und dann um den Fiskus vor Schaden zu sichern. In richtiger Erkenntnis der durch den Krieg veränderten Wirtschaftslage und ihrer Wirkungen haben diese Verwaltungs— maßnahmen durch Anpassuug an diese Voraussetzungen ihren Zweck erreicht. Sie haben da, wo die Erfüllung unter den früheren Vertragsbedingungen geradezu unmöglich geworden war, andere, den neuen Verhältnissen entsprechende Bedingungen 2. B. Preiserhöhung, anders geartete Beschaffenheit der Lieferung usw. zugestanden. Wo die Lieferung zwar noch möglich, aber für den Lieferanten objektiv nachteilig war, sind die bisherigen Vereinbarungen durch solche ersetzt worden, daß einerseits der Lieferant leistungsfähig erhalten, andererseits dem Fiskus die Notwendigkeit anderweitiger, relativ mit Verlusten verbundener Beschaffung erspart blieb. Für neu abzuschließende Verträge wurden entsprechende Richtlinien festgelegt. Außer vom eigent- lichen Zweck sind diese Verfügungen natürlich auch von Er- wägungen des Billigkeitsgefühls getragen. Ohne dieses verwaltungsmäßige, hilfreiche Einschreiten hätte bei der in§ 20 Ziff. 2 gekennzeichneten Kriegswirkung der§ 329 St. G. B. seinen Zweck nicht erreicht. § 20. II. Reform nach den Entwürfen zu einem deutschen Strafgesetzbuch. Inwieweit ist nun dieser Reformbedürftigkeit der Strafbe- stimmung in den Entwürfen Rechnung getragen? Die Frage ist im Laufe dieser Darstellung gelegentlich der Untersuchung des Delikts jeweils beantwortet worden. In folgenden Punkten des vorstehend in§ 28 lit. a gegebenen Ueberblicks ist eine Ver— besserung angeregt: zu Ziffer l. Das Delikt ist aus dem Abschnitt„Gemein— gefährliche Verbrechen und Vergehen“ herausgenommen und — unter Lostrennung von dem des Notstandslieferanten— in die Vergehen gegen den Staat eingereiht.(§ 4 Ziff. II, S. 13). zu Ziffer 2α.) Die Entwürfe sprechen von Verträgen allgemein(§ 8 8. 21), die besondere Erwähnung der in Frage kommenden Kontrahenten, Behörde(§ 6 lit. a Seite 16 u. 17), Unterlieferanten usw.(§S 21 Ziff. 1b, 6, S. 44) ist weggefallen. zu Ziffer 30% 7,§. Infolge der Fassung„Verträge“ sind alle Bedürfnisse(nicht nur Sachleistungen) einbegriffen.(8 8 S. 21) und durch den Zusatz„drohenden Kriege“ auch die Ge- fährdung bei einem nicht ausgebrochenen Kriege berücksichtigt. C 7 lit. a S. 18 u. 10). Auch die Fassung ist unzweideutiger gewählt(S. 19). zu Ziffer 46. Das Tatbestandsmerkmal„nicht rechtzeitig“ erfüllen ist beseitigt(§S 10 S. 22 und 23). zu Ziffer Sd u. 6. Durch die Worte„erheblicher Nach— teil für die Kriegsmacht“ wird der Inhalt des Schadens näher gekennzeichnet(§ 14 Ziff. 2, S. 33); das Schadensmoment findet nur als Straferschwerungsgrund Verwendung(§ 13 Ziff. 2 S. 20). 9 zu Ziffer 66. Als Straferschwerungsgrund ist der Schaden vom Täter auch schuldgemäß zu vertreten(§S 18 S. 30). 2u Ziffer 8d u. 6. Als neues Strafmittel ist Geldstrafe vor- gesehen, auch für die Strafzumessung der Gefängnisstrafe ist ein weiterer Spielraum nach unten gegeben(§ 26 Zift. I u. II, S. 40-51). Die Bestrafung des im Auslande begangenen Delikts ist in der in§ 27 Zift. 2, S. 53 bezeichneten Weisèe ergänzt. § 30. III. Kritik und Vorschläge. Die durch die Entwürfe vorgeschlagenen Verbesserungen der Strafbestimmung genügen noch nicht, wie ein Vergleich der in den§8 28 lit. a und 20 gegebenen Uebersichten zeigt, in vollem Umfange den an diese Vorschrift zu stellenden Anfor— derungen. Nach dem Ergebnis dieser Darstellung verlangen die Entwürfe, einer nochmaligen Revision nach folgenden Ge- sichtspunkten unterzogen zu werden: J. Der Vertragsbruch muß auch gegenüber den Bundes- genossen unter Strafe gestellt werden. Ein entsprechender Zusatz wie bei dem Landesverrat im Vorentwurf wird vor— geschlagen, vergl. auch die von der Strafrechtskommission gewählte Fassung, Not. 3 8. 20. 2.. Da der Begriff, Nichterfüllung“, zumal wenn er neben ein⸗ zelnen Arten der Nichterfüllung(nicht rechtzeitig oder nicht in der vorbedungenen Weise) genannt wird, zu verschiedenen Zwei— feln Anlaß gegeben hat, empfiehlt sich vielleicht folgende Fassung: Wer Verträge(reehtswidrig) verletzt.“ 3. Die Fahrlässigkeit darf sich nicht nur auf das Tatbestands- merkmal„Nichterfüllung«, sondern muß sich auf den ganzen Tat- bestand erstrecken. Dies könnte durch die Fassung erreicht werden: „Liegt der Handlung(oder dem Verbrechen, siehe An— hang Zifter Ib, Ziff. 4) Fahrlässigkeit zu Grunde“ oder„er- kolgt die Vertragsverletzung aus Fahrlässigkeit“. 4. Es muß zweifelsfrei— auch in der Begründung— festge- stellt werden, daß die Unterlieferanten usw. auch unabhängig von der Erfüllung des Hauptvertrags strafbar sind. 5. Die Androhung von Zuchthausstrafe und bedeutend höherer Geldstrafen erscheint dringend geboten. Der Weg— fall der Ehrenstrafen nach dem Vorentwurf kann nicht gutgeheißen werden, 6. Der von dem Ausländer im Auslande begangene Vertragsbruch muß ausdrücklich unter Strafe gestellt werden. Im Uebiigen wird den Vorschlägen der Entwürfe mit den im Verlaufe dieser Arbeit gemachten Einschränkungen beigetreten. Quellen- und Gesetzestexte, Entwürfe. I. Quellen. a) Ausland. OCode pénal vom 12. 2. 1810. art. 430. Tous individus chargés, eomme membres de com- pagnie ou individuellement, de fournitures, d'entreprises ourégies pour le compte des armées de terre et de mer, qui, sans yavoir étécontraints par une force majeure, auront fait manquer le service dont ils sont chargés, seront punis de la peine de la réclusion et d'une amende qui ne pourra excéder le quart des dommages-intéréts, ni étre au- dessous de einq cents franes; le tout sans préjudice de peines plus fortes en cas d'intelligence avecel'ennemi. art. 431. Lorsque la cessation du service proviendra du fait des agents des fournisseurs, les agents seront con— damnés aux peines portées par le précédent article. Les fournisseurs et leurs agents seront également con— damnés, lorsque les uns et les autres auront participé au crime. art. 432. Si des fonctonnaires publies ou des agens préposés ou salariés du gouvernement ont aidé les coupables à faire manquer le service, ils seront punis de la peine des travaux forcés à temps; sans préjudice de peines plus fortes en cas d'intelligence avec ennemi. art. 433. Quoique le service n'ait pas manqué, si, par négligence, leés livraisons et les travaux ont été retardés, ou, s'il y a eu fraude sur la nature, la qualité ou la quan- tité des travaux ou main-d'oeuvre ou des choses fournies, les coupables seront punis d'un emprisonnement de six mois au moins et de einq ans aux plus, et d'une amende qui ne pourra exéder le quart des dommages-intéréts, ni étre moindre de cent franes. Dans les divers cas prévus par les articles composant le présent paragraphe, la poursuite ne pourra étre faite que Sur la dénonciation des gouvernements- b) Inland. 1. Entwurf ͤdes Straf-G.-B. für die preuß. Staaten 1830. § 458. Wer die mit Staatsbehörden geschlossenen Lie- ferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres zur Zeit eines —59 Krieges... entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der bestimmten Art erfüllt und dadurch zu einem Nachteil für das Heéeer Veranlassung gibt, hat, wenn Fahrlässigkeit zum Grunde liegt, Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten, sonst aber und in der Voraussetzung, daß keine staatsverräterische Absicht dabei obwaltet, Zuchthausstrafe verwirkt. Doch findet die Untersuchung nur auf Antrag der Ver- Waltungsbehörde statt. 2. Revidierter Entwurf des Straf.-G.-B. für die preuß. Staaten 1833. § 598. Unterlassene Lieferung oder Leistung. Wer Lieferungen oder Leistungen, welche für die auf dem Kriegsfuße stehenden Truppen.„, von der Obrigkeit auf ihn ausgeschrieben sind, absichtlich, jedoch ohne hoch- oder landesverräterische Zwecke, in der vorgeschriebenen Zeit und Art zu bewirken unterläßt, hat Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu einem Jahr verwirkt. 8 5909. Hat er dadurch(§ 598) zu einem Nachteile für die Truppen... Veranlassung gegeben, 5so trifft ihn Zucht— hausstrafe von zwei bis acht jahren, und wenn der Tod eines Menschen durch seine Unterlassung herbeigeführt wurde, Todesstrafe. § 600. Liegt in diesen Fällen(§ 590) Fahrlässigkeit des zur Lieferung Verpflichteten der Unterlassung derselben zum Grunde; so tritt Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren ein. § 60ʃ. Unter gleichen Voraussetzungen, finden dieselben Straf— bestimmungen(§S 598, 599 und 600) sowohl gegen denjenigen statt, welcher Verträge, die er mit öffentlichen Behörden über Lieferung oder Zufuhr von Bedürfnissen der auf dem Kriegs- fuße stehenden Truppen... geschlossen hat, in der bestimmten Zeit und Art zu erfüllen unterläßt, als gegen die Unterlieferanten, oder Agenten, oder Bevollmächtigten derselben, welche mit Kenntnis des Zwecks der Lieferung das Unterbleiben derselben absichtlich oder aus Fahrlässigkeit veranlassen. § 602. In allen diesen Fällen§S§S 598 bis 601 findet eine Unter— suchung nur auf den Antrag der Verwaltungsbehörde ſstatt. 60. 3. Revidierter Entwurfedes Straf-G.-B. für die preuß. Staaten 1836. ln der Fassung mit Ziff. 2— mit Ausnahme der Para— graphenbezeichnung— vollständig übereinstimmend. 4. Entwurf des Straf-G.-B. für die preuß. Staaten 1843 § 511. Unterlassene Lieferung. Wer die mit ö6ffentlichen Behörden geschlossenen Liefe— rungsverträge über Bedürfnisse des Heeres zur Zeit des Krieges entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der vor- bedungenen Weise erfüllt, hat, wenn es mit Vorsatz geschieht, jedoch keine landesverräterische Absicht dabei vorwaltet, Zuchthausstrafe bis zu zehn jahren verwirkt. Liegt dem Ver— brechen Fahrlässigkeit zum Grunde, 8o tritt Gefängnis oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren ein. Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Agenten oder Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnis des Zwecks der Lieferung das Unter— bleiben derselben absichtlich oder aus Fahrlässigkeit ver- anlassen. 5. Entwurf des Straf-G.-B. für die preuß. Staaten 1847. § 345. Unterlassene Lieferung. Wer die mit öffentlichen Behörden geschlossenen Lieferungsverträge über die Bedürfnisse des Heeres zur Zeit eines Kkrieges... vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, soll mit Strafarbeit von sechs Monaten bis zu fünf Jjahren oder mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden. Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde und ist ein Schaden daraus wirklich entstanden, 80 ist auf Gefängnisstrafe zu erkennen. Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Agenten oder Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnis des Zwecks der Lieferung, das Unterbleiben derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen. 6. Entwurf des Straf-G.-B. für die preuß. Staaten Vom 14. 4. 1851. § 308. Wer die mit einer öffentlichen Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres zur Zeit eines Krieges... vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit, oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, soll mit Ge— fängnis nicht unter sechs Monaten bestraft werden, auch kann 66 gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Liegt der Nichterfüllung des Vertrags Fahrlässigkeit zum Grunde und ist ein Schaden daraus wir klich entstanden, 80 ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. Dieselben Strafen finden auch Anwendung gegen die Unterlieferanten, Agenten und Bevollmächtigten des Lieferanten, welche mit Kenntnis des Zwecks der Lielerung, das Unter- bleiben derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit veranlassen. II. Geltendes Recht. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. 5. 1871. § 320. Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsver— träge über Bedürfnisse des Heereés oder der Marine zur Zeit eines Krieges.. vorsätzlich entweder nicht zur béstimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Liegt der Nichterfüllung des Vertrags Fahrlässigkeit zu- grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver— ursacht worden ist, auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung die Nicht- erfüllung derselben vorsãtzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen. III. Entwürfe. a) Vorentwurf zueinem Deutschen Strafgesetzbuch von 1909. §S 107. Nichterfüllung von Lieferungs verträgen. Wer bei einem ausgebrochenen oder drohenden Kriege gegen das Reich einen Vertrag über Bedürfnisse der Kriegsmacht vorsätzlich nicht oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten oder mit Geldstrafe von eintausend bis zu zwanzigtausend Mark, und, wenn aus der Vertragsverletzung ein erheblicher Nach- teil für die Kriegsmacht entstanden ist, mit Gefängnis nicht unter einem jahr oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark bestraft. Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so tritt Gefängnis oder Haft bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ein. 63 b) Gegenentwurf zum Vorentwurf eines deéeutschen Se iene nen § 119.(107) Nichterfüllung von Verträgen über Kriegsbedürfnisse. Wer bei einem ausgebrochenen oder drohenden Krieg gegen das Reich einen Vertrag über Bedürfnisse der Kriegs- macht nicht erfüllt, wird mit Gefängnis bestraäft. Ist die Nichterfüllung fahrlässig erfolgt, so ist die Strafe Gefängnis oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark. c) Der Entwurfeines deutschen Strafgsesetzbuchs 1914 (nach den Beschlüssen d. Strafrechtskommission nach Ebermayer). 8. Nichterfüllung von Verträgen. Ebenso ist strafbar, wer während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohendem Kriege einen Vertrag über Be— dürftnisse der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundes— genossen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht in ge- höriger Weise erfüllt —— — 333 Lebenslauf. Ich bin am 2. März 1887 in Karlsruhe geboren. Im juli 1907 erwarb ich beim Großh. Gymnasium daselbst das Abitu— rienten-Zeugnis. In der Folgezeit studierte ich Sprachen und Rechtswissenschaft an den Universitäten Genf(2 Sem) Oxford (2 Trim) und Heidelberg(4 Sem). Im Frühjahr 1911 bestand ich die J. juristische Staatsprüfung in Karlsruhe. Während des darauffolgenden— durch Militärdienst beim I. bad. Leib-Gren. Reg. Nr. 100 verschiedentlich unterbrochenen— praktischen Vorbereitungsdienstes war ich beim Amtsgericht, Bezirksamt, Oberlandesgericht und bei der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe sowie beim Bezirksamt Stockach und Notariat Heidelberg tätig. Bei Ausbruch des Krieges zog ich mit meinem Regiment ins Feld; nach meiner Verwundung fand ich als DivisionsIn- tendant weiter im Felde Verwendung. Am 27. Mai 1918 bestand ich vor der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg die mündliche Prüfung zur Erlangung der juristischen Doktorwürde. ˙ ονοννονεε οι — — — 2 2 X E —