Das neue 6 Großherzoglich Badiſche Vreh⸗Geſetz vom 2. April 1868. (Reg.⸗Bl. XXIII. 369.) Erläutert von Proſeſſor Dr. W. Behaghel. Freiburg i/B. Verlag von Ludwig Schmidt's Buchhandlung. 1868. in K Sruhe. ſch in Karl dich Gutſch in rucd de riedr von IFr Druck uch hi ilete er q in alle lutte 0 Einleitung. Zu allen Zeiten unſeres Verfaſſungslebens haben die Ver⸗ handlungen der geſetzgebenden Körper über die Preſſe ein hervor⸗ ragendes Intereſſe erweckt, und mit Recht, denn es handelt ſich dabei um die Frage, ſoll überhaupt und wie weit ſoll die Preſſe freigegeben werden; es handelt ſich dabei um eine Frage, welche unmittelbar nicht etwa nur in die Intereſſen Einzelner oder einzelner Klaſſen der Staatsangehörigen eingreift, ſondern die Geſammtheit berührt. Die freie Preſſe iſt es vorzugsweiſe, welche das geſammte Volk politiſch erziehen hilft; in ihr liegt eine wirk⸗ ſame Garantie der öffentlichen Rechtsordnung, eine Schutzwehr der Rechte und Freiheiten der Bürger, und ein Schutzmittel gegen Er⸗ lahmung des ſtaatlichen Lebens, ſowie gegen auftauchende Miß⸗ bräuche in demſelben; anderſeits kann ſie aber auch ein Mittel vielfacher, zum Theil ſehr ſchwerer Geſetzesverletzungen ſein, und darf darum nicht verſäumt werden, dem Strafgeſetz eine wirkſame Anwendung auf die in der Preſſe hervorgetretenen Vergehen zu ſichern. Der letztere Umſtand erklärt es, daß die Regierungen ſo lange das Beſtreben bethätigt haben und zum Theil noch bethäti⸗ gen, die freie Bewegung der Preſſe durch vorbeugende Maaßregeln der verſchiedenſten Art zu hemmen; anderſeits aber mußte es längſt das Beſtreben der freier Denkenden ſein, und war es insbeſondere auch bei uns das eifrige Bemühen der hervorragendſten Perſön⸗ lichkeiten unſeres parlamentariſchen Lebens geweſen, die Freiheit der Preſſe dem Volke zu erkämpfen, ſowie denn auch dieſes Wort in allen politiſch bewegten Zeiten eines der maaßgebenden Schlag⸗ worte geworden iſt. Schon zweimal war dem badiſchen Volke die Befreiung der Preſſe geſetzlich gewährleiſtet worden; beidemale aber hatte das Errungene nur kurzen Beſtand. Das Preßgeſetz vom 28. Dezbr. 1831 mußte den Preßordonnanzen des nun aufgehobenen Bun⸗ destags, die Wiederherſtellung deſſelben durch Geſetz vom 1. März 1848, an welche ſich im Geſetz vom 10. April 1849 eine weitere Entwicklung des freiheitlichen Princips anſchloß, mußte dem Preß⸗ geſetz vom 15. Februar 1851 weichen, welches wenn gleich nicht zu dem alten Zuſtande der Cenſurperiode zurückführend dennoch die Preſſe wieder ſo ſehr beengte, daß von den bisherigen freiheit⸗ lichen Errungenſchaften nichts übrig war als der, das Geſetz eröff⸗ nende Satz:„die Cenſur bleibt aufgehoben“. Heute ſtehen wir vor dem dritten Geſetze, welches eine Frei⸗ heit der Preſſe bringt, und zwar diesmal unter Umſtänden, die einen feſteren Beſtand des darin Gewährten mit Zuverſicht er⸗ warten laſſen. Der Entwurf zu dieſem neuen Preßgeſetze vom 2. April 1868(verkündet im Reg.⸗Bl. vom 9. April, XXIII. 369) war ſchon dem Landtage von 1865/66 und zwar zunächſt der II. Kammer am 15. Februar 1866 vorgelegt worden; nachdem die Commiſſion derſelben den Bericht hierüber erſtattet und dabei einzelne, nicht unweſentliche, Abänderungen im Sinne einer feſteren Sicherung der gebotenen Freiheit beantragt hatte(. den Commiſ⸗ ſionsbericht des Verfaſſers dieſer Arbeit, in Verh. der II. Kam⸗ mer der Stände 1865/66, Beil.⸗H. VI. S. 39—62), kam das Geſetz in den öffentl. Sitzungen vom 28. u. 30. April, 2., 3. und 7. Mai 1866 zur Berathung(Prot.⸗H. S. 87— 104); die Be⸗ ſchlüſſe der II. Kammer, welche in Beil. Nr. 278 zum Prot. der Sitzung vom 12. Mai 1866 niedergelegt ſind, bildeten den Schluß der, auf dieſes Geſetz bezüglichen Arbeiten jenes Landtags, deſſen Thätigkeit bald darauf durch die bekannten politiſchen Ereigniſſe des Sommers 1866 unterbrochen wurde. Die Großh. Regierung hat aber nicht geſäumt, den Entwurf des Geſetzes dem Landtag 1867/68, dießmal zunächſt der I. Kammer, am 7. September (dem Tage der I. Sitzung dieſer Kammer) wiederholt vorzulegen, und zwar— abgeſehen von 2 Aenderungen, von welchen die eine (zu F. 9) durch die inzwiſchen eingetretene Auflöſung des deutſchen Bundes nothwendig geworden war, die andere(zu§. 13) aber nur eine deutlichere Faſſung bezweckt— in derjenigen Geſtalt, welche dasſelbe durch die erwähnten Beſchlüſſe der II. Kammer des vorausgegangenen Landtags erhalten hatte. Den Schwerpunkt ˖ der Verhandlungen dieſes Landtags bildeten die Erörterungen über Umn die Zuläſſigkeit der polizeilichen Beſchlagnahme von Druckſchriften ͤtß wegen ihres ſtrafrechtlich verfolgbaren Inhalts(§. 22 d. Geſ.) und über die Ausdehnung der Zuſtändigkeit des Geſchworenengerichts auf alle von dem Staatsanwalt zu verfolgende Preßvergehen. Die II. Kammer hatte zwar in ihrer öffentlichen Sitzung vom 12. No⸗ vember v. J. die Beſeitigung der ge dachten polizei⸗ lichen Beſchlagnahme beſchloſſen und ſich für die Ver⸗ weiſung der gedachten Preßvergehen vor das Ge⸗ ſchworenengericht ausgeſprochen, vermochte aber dieſe ine Ftt Beſchlüſſe gegenüber dem Widerſpruch der J. Kammer nicht auf⸗ recht zu erhalten und ſo iſt denn der Entwurf mit wenigen nicht weſentlichen Aenderungen in der Geſtalt zum Geſetz erhoben wor⸗ den, in welcher derſelbe, den Beſchlüſſen der II. Kammer von 1866 folgend, von Gr. Regierung der letzten Ständeverſammlung vorgelegt worden war. Zur allgemeinen Charakteriſirung des Geſetzes mögen die Worte dienen, mit welchen der Verfaſſer dieſes als Berichterſtatter der Kommiſſion im Jahr 1866 den damals vorgelegten Entwurf charakteriſirt hat, und welche nach den obigen Mittheilungen über die Geſchichte des Geſetzes in ihrem ganzen Umfang auch auf dieſes Anwendung finden: „In dieſer Lage der Dinge empfangen Sie den Entwurf „eines neuen Preßgeſetzes, welcher ſich die Aufgabe geſtellt „hat, nunmehr auch die Preßverhältniſſe mit den Grund⸗ „ſätzen der neueren Geſetzgebung in Einklang zu bringen, „darum mit dem Präventivſyſtem vollſtändig zu brechen, alles „auf die Repreſſion gegen die verübten Preßvergehen zu „bauen und die freie Bewegung der Preſſe ohne Rückhalt „mit allen ihren Conſequenzen anzuerkennen. So ſtellt die „Begründung zu dem Entwurf das Ziel deſſelben feſt, indem „ſie ſagt:„es wurden nur noch diejenigen beſon⸗ „„deren Vorſchriften aus der bisherigen Geſetz⸗ „„gebung beibehalten, welche zur wirkſamen ge⸗ „„richtlichen Verfolgung der Preßvergehen durch— „„aus nöthig ſind, damit nicht der Schutz der „„Ehre der Privaten und der Grundlagen der „,öffentlichen Ordnung der Preſſe gegenüber „,vereitelt werde.“ Ihre Kommiſſion erkennt es gerne „an, daß damit endlich der Standpunkt gewonnen iſt, von „welchem aus allein man der Bedeutung der Preſſe gerecht „werden kann. Nur durch Gewährleiſtung einer wahrhaft „freien Bewegung werden derſelben die geiſtig und ſittlich „tüchtigen und zuverläſſigen Perſonen zugeführt, deren Mit⸗ „wirkung mehr als alles andere geeignet iſt, den ſchädlichen „Ausſchreitungen der Preſſe entgegen zu arbeiten und ihrem „Werthe für die politiſche Erziehung des Volkes die richtige „Geltung zu verſchaffen.— Als die wichtigſte Folge des ein⸗ „genommenen Standpunktes conſtatiren wir den Wegfall „der Conceſſionirung der Preßgewerbe, ſowie der da⸗ „mit verbundenen polizeilichen Verwa rnungen und „adminiſtrativen Kon ceſſionsentziehungen. Nicht „minder iſt des Umſtandes zu gedenken, daß das Gebot „für Zeitungen und Zeitſchriften einen Redak⸗ „teur zu beſtellen keine Aufnahme mehr gefunden hat „und daß das geſammte Cautionsweſen gefallen iſt. Die „wenigen polizeilichen Maaßregeln, welche der Entwurf bei⸗ „behalten hat, ſind keine Präventivmaaßregeln, ſondern viel⸗ „mehr nur dazu beſtimmt, theils den Erfolg des ſtrafgericht⸗ „lichen Verfahrens wegen begangener Preßvergehen zu ſichern „G. 4—8), und die Wirkſamkeit des nothwendig gewordenen „ſtrafgerichtlichen Einſchreitens zu erhöhen(§. 10), theils den „Betheiligten ein ſelbſtſtändiges Mittel der Abwehr an die „Hand zu geben.“ Wenn es unternommen wird, in der nachſtehenden Arbeit eine Erläuterung des neuen Preßgeſetzes zu geben, obgleich ſchon eine ſolche aus der gewandten Feder eines ſcharfſinnigen Juriſten, des Gr. Kreisgerichtsdirektors Dr. S. Puchelt angekündigt iſt und auch deren Erſcheinen in kürzeſter Zeit bevorſteht, ſo hat dabei die Er⸗ wägung vorgewaltet, daß die letztgedachte Bearbeitung, weil ſie beſtimmt iſt, in Verbindung mit einer ſolchen der Geſetze über 7 Miniſterverantwortlichkeit, Vereine und parlamentariſche Redefrei⸗ heit, einen Theil des Ergänzungsbandes zu dem größeren Werke des genannten Verfaſſers„das Strafgeſetzbuch für das Großherzogthum Baden“ zu bilden, wohl kaum anderen Perſonen als den Juriſten des Landes zugänglich werden wird, daß aber auch weitere Kreiſe ein großes Intereſſe daran haben, eine klare Einſicht in das wich⸗ tige Geſetz zu erlangen, deſſen kurze Beſtimmungen, wenn gleich dem Juriſten nicht ſchwer verſtändlich, bei dem Nichtjuriſten man⸗ cherlei Zweifel und Bedenken zu erregen im Stande ſind. Dieſe Erwägung iſt aber auch für die Anlage der Arbeit entſcheidend geworden, indem dieſelbe, wenn gleich auf ſtreng juriſtiſchen Grund⸗ lagen beruhend, doch vorzugsweiſe den Zweck verfolgt, dem Nicht⸗ juriſten in einer ihm verſtändlichen Sprache die rechtliche Bedeutung der einzelnen Sätze des Geſetzes vorzuführen, die Folgen derſelben für die verſchiedenen Verhältniſſe des Lebens, welche dadurch be⸗ rührt werden, zur Anſchauung zu bringen und die weſentlichen Aenderungen zu vergegenwärtigen, welche der bisherige Rechtszu⸗ ſtand dadurch erlitten hat. Darum bleiben denn auch alle Erör⸗ terungen über den Werth des Geſetzes insbeſondere darüber aus⸗ geſchloſſen, ob daſſelbe Alles bietet, was man für die Freiheit der Preſſe fordern kann, ohne das Intereſſe der Strafrechtspflege zu ſchädigen oder nicht. Die Anerkennung, daß uns das Geſetz einen Zuſtand freiheitlicher Bewegung der Preſſe bietet, wie ihn nur wenige andere Staaten aufzuweiſen haben, werden ihm ſelbſt die Vertre⸗ ter der extremſten Forderungen nicht verſagen. Diejenigen aber, welche in ängſtlicher Sorge für ihren, bisher durch das Syſtem der Conceſſionirung gegen Concurrenz geſchützten, Betrieb der Preßgewerbe, das Geſetz mit Mißtrauen entgegennehmen, ſind darauf zu verweiſen, daß ſich hinſichtlich ihrer Gewerbe lediglich nur diejenige Wandlung vollzieht, die ſich ſeiner Zeit nach Ein⸗ führung des Gewerbegeſetzes vom 20. September 1862 in Folge der Freigebung der anderen Gewerbe bezüglich dieſer vollzogen hat und deren für die Geſammtheit wohlthätige Folgen heute wohl von Niemanden mehr verkannt werden. Das Geſetz zerfält in vier Titel. Der erſte enthält einige allgemeine Beſtimmungen, welche dieſe Bezeichnung in ſofern verdienen, als ſie ſich keinem der anderen Titel anreihen laſſen, 8 deren Inhalt jeweils ein beſtimmt abgegrenztes Gebiet der Preß⸗ verhältniſſe betrifft. Der zweite Titel, von der Polizei der Preſſe, ſtellt diejenigen polizeilichen Maaßregeln feſt, welche vorzugsweiſe im Intereſſe der Sicherſtellung des ſtrafgerichtlichen Verfahrens wegen der durch die Preſſe verübten Vergehen beibe⸗ halten worden ſind. Der dritte Titel, von der Verant⸗ wortlichkeit und von der gerichtlichen Verfolgung wegen Preßvergehen, bezeichnet die ſtrafrechtlichen Folgen der durch die Preſſe verübten Vergehen und enthält zugleich einige Beſtimmungen über die ſtrafgerichtliche Verfolgung ſelbſt. Der vierte Titel endlich behandelt die Beſchlagnahme der Druckſchriften, indem er die Fälle einer ſolchen und das da⸗ bei einzuhaltende Verfahren regelt. Die nachfolgende Erläuterung des Geſetzes ſchließt ſich an dieſe Eintheilung an. Ueher! ihe pe mann bithen lichh, ober aſ i0 def crt au uun i W040 Mfen Erſter Titel. Allgemeine Beſtimmungen. 1. Die hauptſächlichſte poſitive Beſtimmung, auf welcher— in Verbindung mit der durch§. 26 des Geſ. ausgeſprochenen Auf⸗ hebung des Preßgeſetzes vom 15. Februar 1851, des Geſ. vom 15. Januar 1857, ſowie des in§. 31 des Gewerbegeſetzes für Preßgewerbe und Leihbibliotheken gemachten Vorbehalts und der in der Vollzugsverordnung vom 2. April d. J. verfügten Aufhebung der Verordnung vom 27. Februar 1851, den Vollzug des Preßge⸗ ſetzes von 1851 betr. und der Verordnung vom 15. Januar 1857 zum Vollzug des Bundesbeſchluſſes vom 6. Juli 1854 über allge⸗ meine Beſtimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preſſe — die jetzige freie Bewegung der Preſſe beruht, liegt in dem an die Spitze des Geſetzes geſtellten Satze:„Die Ausübung der Ge⸗ werbe, welche ſich mit der Preſſe oder mit Preßerzeugniſſen befaſſen, richtet ſich nach den allgemeinen Beſtimmungen der Gewerbeordnung.“ P.⸗G.§. m. Mit dieſem Satze iſt ausgeſprochen, daß während bisher nur Derjenige ein ſolches Gewerbe betreiben durfte, welcher eine perſönliche Conceſſion hierzu erlangt hatte, nunmehr Jeder⸗ mann, er möge Inländer oder Ausländer ſein, ein Orts⸗ bürgerrecht in einer Gemeinde des Landes erworben haben oder nicht, ohne Weiteres berechtigt iſt an jedem Orte des Landes oder auch an verſchiedenen Orten zugleich und an demſelben Orte in verſchiedenen Lokalen jedes einzelne ihm beliebige Preßgewerbe oder auch mehrere nebeneinander zu betreiben und dabei Hilfsper⸗ ſonen in beliebiger Zahl in und außer dem Hauſe zu beſchäftigen. Gew.⸗Geſ. A. 1—3; m. ogl. auch d. Gef. über Niederlaſſung und Aufenthalt vom 4. Oktober 1862,§. 1—7. In dem A. 3 des 10 Gew.⸗Geſ. iſt zwar der Regierung das Recht vorbehalten, durch Verordnung eine Ausnahme in Bezug auf die Angehörigen der— jenigen Staaten eintreten zu laſſen, in welchen eine von unſerem Gewerbegeſetz grundſätzlich verſchiedene, die Freiheit des Erwerbs und der Niederlaſſung beſchränkende Geſetzgebung beſteht oder der Badener nicht in gleicher Weiſe wie der eigene Staatsangehörige zum Gewerbebetrieb zugelaſſen wird; allein es iſt bisher von die⸗ ſem Rechte ein Gebrauch nicht gemacht worden. Die Gewerbe, welche durch die Befreiung von der Conzeſſioni⸗ rung betroffen werden, ſind: Die Buch- und Steindruckerei, der Buch⸗, Kunſt⸗ und Muſikalienhandel, das Anti— quariatsgeſchäft, das Halten von Leihbibliotheken oder Leſekabineten, ſowie der(in anderer Weiſe als durch Buch- oder Kunſthandel betriebene) Verkauf von Druckſchriften oder bildlichen Darſtellungen, namentlich auch das Hauſiren mit ſolchen Gegenſtän⸗ den und das Sammeln von Subſcriptionen auf Druck⸗— ſchriften. Nur zwei dieſer Gewerbe, nemlich das Hauſirgewerbe und der Betrieb von(öffentlichen) Leihbibliotheken bleiben in ſofern beſchränkt, als beide denjenigen Perſonen ver⸗ ſagt ſind, welche wegen eines Verbrechens aus Gewinnſucht oder gegen die Sittlichkeit beſtraft wurden, wegen Unredlichkeit einen von ihnen bekleideten öffentlichen Dienſt verloren oder ſich als Pfleg⸗ linge in der polizeilichen Verwahrungsanſtalt befunden haben, der Trunkſucht verfallen ſind oder einen ausſchweifenden Lebenswandel führen; das Hauſirgewerbe kann aber außerdem von Den⸗ jenigen nicht ausgeübt werden, in deren Verhalten und perſönlichen Verhältniſſen gegründete Beſorgniß zu finden iſt, daß ſie den Ge⸗ werbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden. Für das Hauſirgewerbe ergeben ſich dieſe Sätze aus A. 5 und 6 des Gew.⸗Geſ., für den Betrieb von Leih⸗ bibliotheken aber aus dem in§. 26 Abſ. 2 des P.G. enthaltenen Vorbehalt, daß derſelbe durch Verordnung geregelt werden könne und aus dem§. 1 der zum Vollzug dieſer Beſtimmung mit Staats⸗ miniſterialermächtigung erlaſſenen Verordnung des Miniſt. d. Innern vom 11. April d. J.(Rbl. XXVII. 414). Darum unterliegen Meldeverz n A. 3 ung d0 daren Wähnnn, Wiͤr Wüid 9a d 11 denn auch Diejenigen, welche eines dieſer beiden Gewerbe betreiben wollen, demAnmeldungsverfahren nach§. 1—9 der V.⸗V.⸗O. z. Gew.⸗Geſ.(A. 8 dieſes Geſ.),t) ſowie den Beſtimmungen des Gew.⸗Geſ. einerſeits über die Nachſichtsertheilung gegen die Be⸗ ſchränkungen der Gewerbebefugniß(A. 7 daſ.), anderſeits über Unterſagung der Fortſetzung des Gewerbebetriebs wegen Mangels oder Wegfalls der Gewerbebefugniß(A. 9 daſ. und§. 10 d. V.⸗ V.⸗O. dazu). Wer den Gewerbebetrieb beginnt ohne dieſem An⸗ meldeverfahren entſprochen zu haben, verfällt, wenn er haufirt der in A. 30 d. Gew.⸗Geſ. gedachten, wenn er eine Leihbibliothek be⸗ treibt, der in§. 5 der V.O. vom 11. April d. J. vorgeſehenen Polizeiſtrafe bis zu 100 fl. Ueber die mit dem Anmeldeverfahren nicht zuſammenhängende Anzeige von dem Eintritt in die Leitung oder den Betrieb einer Druckerei ſ. II. Tit. zu 1(§. 4 d. P.⸗G.) Die letzterwähnte Verordnung giebt zwar zur Regelung des Betriebes von Leihbibliotheken einige weitere Vorſchriften, in welchen ſie ſich im Ganzen an die gleichzeitig aufgehobene Verordu. v. 5. Juli 1852(Rbl. XXXIV. 306) anſchließt, indem ſie 1) das Gebot beibehält, ſämmtliche zum Ausleihen beſtimmte Schriften mit vollſtändiger Angabe ihrer Titel in eine von der Bezirkspolizeibe⸗ hörde paragraphirtes Verzeichniß mit fortlaufenden Zahlen einzu⸗ tragen, dieſen Zahlen entſprechend zu numeriren und mit einem die Inſchrift„Leihbibliothek von——“(Namen des Inhabers) tragenden Stempel zu verſehen(F. 2), 2) der Bezirkspolizeibehörde das Recht einräumt ſich über Einhaltung dieſer Vorſchrift zu ver⸗ läſſigen, ſich das Schriftenverzeichniß, ſowie jede einzelne darin be⸗ nannte Schrift vorlegen zu laſſen und gewiſſe Schriften auszuſchei⸗ den(§. 3) und 3) die Abgabe von Schriften an junge Leute ohne Erlaubniß ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer unterſagt(§. 4); allein dieſelbe weicht in dieſen Punkten von der bisherigen Verord⸗ nung darin ab, daß ſie zu 2) nur der Ausſcheidung von Schriften, deren Inhalt geeignet iſt die Sittlichkeit zu gefährden, Er⸗ wähnung thut(die in dem Halten der früher gleichfalls erwähnten 1) Es iſt die Leihbibliotheken anlangend, ſelbſtverſtändlich, daß nur die⸗ jenigen Perſonen dem Anmeldungsverfahren unterworfen werden, welche den Betrieb einer ſolchen neu beginnen, nicht aber auch Diejenigen, welche den bisherigen(conceſſionirten) Betrieb fortſetzen. 12 Schriften, deren Inhalt die öffentliche Ruhe und Ordn ung gefährden könnte, etwa liegende Verbreitung derſelben lediglich der ſtrafge— richtlichen Verfolgung nach allgemeinen Grundſätzen anheimgebend) und zu 3) einerſeits das Alter, bis zu welchem die Erlaubniß ge⸗ fordert wird auf 16(anſtatt auf 18) Jahre feſtſetzt und den Leih⸗ bibliothekaren nicht mehr die Verpflichtung auferlegt ſich von der Aechtheit der Erlaubnißſcheine die nöthige Ueberzeugung zu ver⸗ ſchaffen. Auch die Zuwiderhandlung gegen dieſe Vorſchriften iſt mit einer polizeilichen Strafe bis zu 100 fl. bedroht(§. 5 der V.O.) Durch die bisher beſprochene Vorſchrift iſt(in poſitiver Weiſe) nur die Herſtellung und gewerbsmäßige Verbreitung von Preßerzeugniſſen freigegeben, allein es iſt hinfort auch jede an⸗ dere Art der Verbreitung, namentlich auch das bisher nur mit beſonderer Erlaubniß der Bezirkspolizeibehörde ausnahmsweiſe ge— ſtattete Anbieten, Vertheilen und Anſchlagen von Druckſachen an öffentlichen Orten freigegeben. II. Eine weitere ſehr weſentliche Vorſchrift, welche den freien Verkehr mit Preßerzeugniſſen ſichert, iſt die, daß eine Verwei⸗ gerung des Poſtdebit(der Verſendung und Abgabe durch die Poſt) nur noch bezüglich derjenigen Preßerzeugniſſe ſtattfinden dürfe, deren Verbreitung durch das neue Geſetz ſelbſt unterſagt iſt. P.⸗G. F. 2. Welche Preßerzeug⸗ niſſe hiernach allein noch vom Poſtdebit ausgeſchloſſen werden können ergiebt ſich aus den Erläuterungen des II. Titels zu 6. III. Die letzte unter die allgemeinen Beſtimmungen geſtellte Vorſchrift erklärt die in dem Geſetz über Druckſchriften ge⸗ gebenen Beſtimmungen für auf ahle durch mechaniſche oder chemiſche Mittel vervielfältigten Schriften oder Bild⸗ werke anwendbar. P.⸗G. F. 3. Hieran knüpfen ſich zwei Be⸗ merkungen: 1. Nicht jede durch den Druck hergeſtellte Schrift iſt eine Druckſchrift im Sinne des Geſetzes und als ſolche den für dieſe gegebenen Beſtimmungen(ſ. namentlich§. 5 und 6) unter⸗ worfen, ſondern es fallen nur diejenigen Druckſachen unter den Be⸗ griff einer Druckſchrift, in welchen ein Gedankenaustauſch enthalten iſt, welcher ſie für die Verbreitung im Publikum beſtimmt erſcheinen läßt. Darum werden die⸗ Vathen 2 Wiſte J laf 13 jenigen Druckſachen, welche bisher von dem Gebot den Drucker u. ſ. w. anzugeben und ein Exemplar zu hinterlegen, befreit waren, nemlich die Formulare, geſchäftlichen Cirkulare, Etiquetten, Viſitenkarten und ähnliche dieſen gleich zu achtende kleinere Preßerzeugniſſe in der Regel, nemlich ſtets dann von dem Begriff einer Druckſchrift aus⸗ zuſchließen ſein, wenn ſie lediglich nur den ihrem Zweck entſprechen⸗ den Inhalt haben und nicht etwa gegen ihre Beſtimmung benützt worden ſind, daneben eine anderweite zur Verbreitung geeignete Mittheilung aufzunehmen. Der Umſtand, daß ein Antrag der Commiſſion der II. Kammer, dieſe Druckſachen ausdrücklich von den Vorſchriften der§§ 5 und 6 auszunehmen(ſ. Com. Bericht von Behaghel v. 1866. S. 5 und 19), ſeiner Zeit abgelehnt wor⸗ den iſt, hindert nicht an dieſer Anſchauung feſtzuhalten, weil die Ablehnung auf der Beſorgniß beruhte, daß die Ausnahme leicht zu Mißdeutungen führen könne und die I. Kammer das Ablehnen des gedachten Antrags ausdrücklich deßhalb gebilligt hat, weil der⸗ gleichen Druckſachen, welche die Commiſſion der II. Kammer im Auge hatte, äberhaupt keine Druckſchrif⸗ ten im Sinne des Geſetzes ſeien(ſ. Comm. Bericht von Bertheau von 1867. S. 2. 3).1) 2. Die gleiche Beurtheilung hat man denjenigen in anderer Weiſe als durch Druck vervielfältigten Schriften zu Theil werden zu laſſen, welche, wenn ihr Inhalt durch Druck hergeſtellt wäre, 1) Staatsminiſter Dr. Stabel hat bei den Verhandlungen der II. K. v. 30. April 1866 über§. 5 des Entwurfs bezüglich des fraglichen Zuſatzes, welcher dahin formulirt war:„Ausgenommen von dieſer Vorſchrift ſind die Druckſachen, welche nur den Bedürfniſſen des Verkehrs oder des geſelligen Lebens dienen, als kaufmänniſche Rundſchreiben, Formulare u. dergl.“ folgende Erklärung abgegeben, welche außer Zweifel ſetzt, daß auch die Gr. Regierung von der gleichen Anſicht ausgegangen iſt:„Ich will nur erklären, daß auch ich damit einverſtanden bin, daß dieſer Zuſatz geſtrichen werde. In unſerem bisherigen Geſetz war eine ſolche Ausnahme nicht enthalten; es war dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen, was als Druckſchrift behandelt werden ſoll oder nicht. Der Zuſatz, wie er im§. 5 ſteht ändert eigentlich an der Sache nichts; es ſind nur einzelne Dinge genannt die ſeither ſelbſtverſtändlich nicht als Druckſchriften betrachtet worden ſind. In juriſtiſcher Beziehung iſt gar nichts gewonnen; das juriſtiſche Ermeſſen hat in Zukunſt wie bisher, in jedem einzelnen Falle zu entſcheiden, und ſchon deßhalb ſcheint mir der Zuſatz ohne Bedeutung.“ ſ. Prot. d. II. K. 1865/66. S. 89. 14 nicht unter den Begriff einer Druckſchrift fallen würden, und eine analoge Unterſcheidung iſt bei Bildwerken zu machen, ſo daß z. B. reine Porträts nicht, wohl aber Carrikaturen von ſolchen, weil in der Regel eine Kritik über die porträtirte Perſon darſtellend, den Vorſchriften über Druckſachen zu unterwerfen ſind. Zweiter Titel. Von der Polizei der Preſſe. Die in dieſem Titel aufrecht erhaltenen preßpolizeilichen Vor⸗ ſchriften bezwecken theils die Sicherung eines wirkſamen Strafver⸗ fahrens wegen der durch die Preſſe verübten Vergehen, theils ge⸗ währen ſie den Betheiligten ein ſelbſtſtändiges Mittel der Abwehr gegen unwahre Ausſtreuungen, theils ſtellen ſie die Fälle feſt, in welchen eine Verbreitung von Druckſchriften nicht ſtattfinden darf. Dieſelben haben zum Gegenſtand: 1. Die Kundbarmachung der Druckereien undihrer Leiter(§. 4); 2. Die Angaben, welche eine Druckſchrift über die bei ihrem Erſcheinen betheiligten Perſonen und Druckort enthalten muß(§. 5); 3. Die Hinterlegung von ſog. Pflichtexemplaren (F. 6); 4. Die Verkündung von Verurtheilungen durch die Druckſchrift, deren Inhalt ſie betreffen(F 1U 5. Die Aufnahme von Berichtigungen(. 14797 6. Die Verbote von Veröffentlichungen und der Verbreitung von Druckſchriften(§§. 7. 9 Im Einzelnen iſt zu bemerken: 3uf 1 Das Geſetz verlangt, daß bei jeder Eröffnung eines Druckereigeſchäfts oder bei Uebernahme der Leitung eines ſolchen durch eine andere Perſon der Polizeibehörde zum I. T huch nur verbrei (chen ſr8 db I0 Jei Woktliche Wüfanen luchten, K ſf der fr eine lchſcht rauf Wared) 0 uuñ 115 W6 uherfe 15 hiervon Anzeige gemacht und zugleich das Lokal des Ge⸗ werbebetriebs angegeben, ſowie auch von jedem Wechſel des Lokals der gedachten Behörde Mittheilung gemacht werde. Die Pflicht hierzu liegt Demjenigen ob, welcher die Druckerei leitet und betreibt, mithin dem Inhaber des Geſchäfts, oder, wo dieſer das Gewerbe nicht in eigener Perſon leitet, d. h. wo dieſer ſich von jeder Theilnahme an der Leitung fernhält, dem Ge⸗ ſchäftsführer deſſelben. P⸗G. F. 4. Ebendieſe Perſon iſt der Drucker im Sinne der verſchiedenen deßfallſigen Beſtimmungen des Preßgeſetzes. ſ.§F§. 5. 6. 10. 11. 13. desſ. Jede Uebertretung dieſes Gebots hat eine polizeiliche Geldſtrafe bis zu 100 fl. zur Folge. P.⸗G.§. 8. Auf andere gewerbliche Anſtalten, deren Erzeugniſſe dem Preß⸗ gefetz unterliegen, wie lithographiſche und photographiſche Werk⸗ ſtätten iſt das Gebot der gedachten Anzeige nicht auszudehnen. Zu 2. Das Geſetz hält daran feſt, daß keine Druckſchrift(ſ. Erl. zum I. Tit. Ziff. III.) im Großherzogthum gedruckt oder auch nur gewerbsmäßig oder ſonſt durch Austheilung an Mehrere verbreitet werden darf, welcher nicht der Name des Druckers (ſ. oben zu 1) und der Druckort beigeſetzt iſt. P.G. F§. 5. Dagegen ſieht daſſelbe von einem Gebot der Angabe des Verfaſ⸗ ſers oder Herausgebers und Verlegers, ſowie der den Zeitungen und Zeitſchriften bisher beizufügenden Benennung eines verant⸗ wortlichen Redakteurs, ab. Daß damit die Benennung auch dieſer Perſonen, wenn ſie es in ihrem perſönlichen Intereſſe für angemeſſen erachten, nicht ausgeſchloſſen ſei, bedarf kaum der Erwähnung. Es kann hierbei die Frage aufgeworfen werden, welcher Name auf der Druckſchrift angegeben ſein müſſe, wenn die Druckerei un⸗ ter einem beſonderen Geſchäftsnamen(Firma) geführt wird. Be⸗ rückſichtigt man, daß der Zweck der geſetzlichen Vorſchrift lediglich darauf geht, daß durch die Druckſchrift ſelbſt die Perſon des(haft⸗ baren) Druckers bekannt werde, dieſer Zweck aber durch die Nen⸗ nung der Firma eben ſo ſicher erreicht iſt, wie durch Nennung der Perſon des Druckers, weil die Leiter des Geſchäftes zur Kennt⸗ niß der Polizeibehörde zu bringen ſind(P.⸗G. F. 4, ſ. oben zu 1), anderſeits aber die gewerblichen Verhältniſſe für den Drucker ein 16 Intereſſe begründen können, daß ſeine Preßerzeugniſſe den der Ge⸗ ſchäftswelt bekannteren Namen ſeiner Firma tragen, ſo hat man die Angaben dieſer für genügend zu erachten. Fehlen einer Druckſchrift die geforderten Angaben, ſo ver⸗ fallen der(inländiſche) Drucker und der(in- oder ausländiſche) Verbreiter in eine polizeiliche Geldſtrafe bis zu 100 fl.; dagegen iſt, wenn die beigeſetzten Angaben falſch ſind, gegen den Drucker als Urheber derſelben und gegen diejenigen, welche die Druckſchrift verbreitet haben, obgleich ſie wußten, daß die Angaben falſch ſeien, eine polizeiliche Gefängnißſtrafe bis zu vier Monaten zu erkennen. P.⸗G. F. 8. Zugleich rechtfertigen dieſe Uebertretungen eine polizeiliche Beſchlagnahme der Druckſchrift. PG.§. 19.20. Zu 3. Das neue Preßgeſetz hat die Vorſchrift beibehalten, daß in der Regel von den im Großherzogthum erſcheinenden Druckſchriften je ein Exemplar bei der Polizeibehörde zu hinterlegen iſt, und dieſe auf Verlangen hierüber eine Beſcheinigung mit An⸗ gabe des Tags und der Stunde der Hinterlegung auszuſtellen hat. Dieſes Gebot trifft jedes einzelne ausgegebene Blatt oder Heft der im Inland erſcheinenden Zeitungen und Zeit⸗ ſchriften und die anderen(im Inland gedruckten) Schriften, welche nicht über 5(früher 20) Bogen im Druck betragen; ausgenommen ſind die Blätter oder Schriften rein wiſſen⸗ ſchaftlichen, artiſtiſchen oder techniſchen Inhalts und die amtlich herausgegebenen Blätter. Die weſentliche Ab⸗ weichung der neuen Beſtimmung von der früheren beſteht darin, daß die Hinterlegung erſt mit dem Beginne der Austhei⸗ lung der Druckſchrift(und nicht mehr wie ehedem ſchon einige Zeit vorher) zu geſchehen braucht, und daß ſie dem Drucker(nicht mehr dem Verleger) zur Pflicht gemacht iſt, weil dieſer allein die⸗ jenige Perſon iſt, welche in allen Fällen bekannt wird. P.⸗G. F. 6. Wegen Uebetretung des Gebots verfällt der Drucker in eine polizeiliche Geldſtrafe bis zu 100 fl., P.⸗G. F. 8; dagegen findet deßhalb eine Beſchlagnahme nicht ſtatt, weil die gebotene Hinter⸗ legung des ſog. Pflichtexemplars keine Vorausſetzung für die Statt⸗ haftigkeit der Verbreitung der Druckſchrift iſt. der Möeth Wüäg natht R 9 ligenͤct m. Aiö deſch kumte Ar fihne Dig chenzu geltlich Uttheilz Ritung mähſffolg lllg, W5 oher Be W.b2 das Reht läblchkt Mebtrhe ſufb t ge f An Wirömnn huſelt, 17 Die gedachte Verbindlichkeit liegt dem Drucker ſelbſt dann ob, wenn die Austheilung der Druckſchrift nicht von ihm, ſondern von einem Dritten ausgeht, aber er darf ſich derſelben unzweifel⸗ ſn haft auch dadurch entledigen, daß er dieſen Dritten mit der Hin⸗ terlegung des Pflichtexemplars beauftragt, ohne daß jedoch ſeine ua Haftbarkeit wegfiele, wenn der Beauftragte verſäumte den Auftrag egelk, rechtzeitig zu vollziehen. Will der Drucker dieſen Ausweg nicht „ wählen, ſo mag er ſich mit dem Dritten über die Zeit des Beginns der Austheilung verſtändigen, damit er ſeiner Verbindlichkeit recht⸗ zeitig nachkommen könne; er hat aber auch das unbeſtreitbare Recht die Hinterlegung ſchon vor dem Beginn der Austheilung durch den Dritten zu vollziehen, wenn er dieſes für angemeſſen erachtet um ſich gegen jede Verantwortlichkeit ſicher zu ſtellen. Zu 4. u, duß in d Die Gerichte haben das Recht behalten, in dem Strafurtheil, iwelches ſie wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitſchrift erlegen erlaſſen, zugleich anzuordnen, daß daſſelbe in eben dieſe Druckſchrift t M. eingerückt werde, weil die Strafrechtspflege ein Intereſſe daran hat, hal. daß derſelbe Leſerkreis, welcher zur Kenntniß des für ſtrafbar er⸗ Dlal kannten Artikels gekommen iſt, auch die eingetretene Beſtrafung er⸗ et und Zeih fahre. Dieſem Recht der Gerichte entſpricht die Pflicht des Druckers IScrriften,(F.oben zu 1) die richterlich angeordnete Einrückung unent⸗ geltlich und innerhalb 8 Tagen von Zuſtellung des Urtheils an ihn, oder wenn während dieſer Friſt die Zeitung oder Zeitſchrift nicht erſcheint, in ihrer nächſtfolgenden Nummer zu vollziehen, wobei noch zu be⸗ achten, daß das Urtheil durchaus ohne Zuſätze, Weglaſſungen oder Bemerkungen eingerückt werden muß. P.⸗G. F. 10. Abſ. 1. 2. Zur Durchführung der angeordneten Einrückung dient itdas Recht des Gerichts gegen den Drucker, welcher ſeine Ver⸗ Ebindlichkeit nicht erfüllt eine Geldſtrafe zu erkennen und zwar 30 wiederholt, ſo jedoch, daß der Geſammtbetr ag der mehreren ulfucceſſiv erkannten Geldſtrafen die Summe von 500 fl. nicht über⸗ aſteigen darf. Ueberdieß, d. h. wenn durch die bis zu dem äußerſten suläfſigen Maaße erkannten Geldſtrafen der Drucker nicht bewogen „werden konnte, die Einrückung eintreten zu laſſen, mithin an Stelle derſelben nicht aber auch neben ihnen, kann das Gericht auf 2 And 18 Koſten des Druckers eine anderweite Veröffent⸗ lichung anordnen, welche geeignet erſcheint, den Zweck der ge⸗ dachten Einrückung zu erfüllen. P.⸗G. F. 10 Abſ. 3. Das Geſetz läßt unbeſtimmt, bis zu welchem Betrag jede ein⸗ zelne Geldſtrafe anſteigen könne; berückſichtigt man, daß der Ent⸗ wurf urſprünglich nur eine einmalige Geldſtrafe bis zu 100 fl. zuließ, und daß dieſe Beſtimmung nur durch die Zulaſſung einer Wiederholung dieſer Strafe ausgedehnt werden wollte, ſo iſt unzweifelhaft, daß man, obgleich es ſich hier um eine Strafe handelt, welche der über das beſtrafte Verbrechen erkennende Strafrichter(und nicht wie in den Fällen der§§. 4—9 und 11 das Polizeiſtrafgericht) ausſpricht, gleichwohl den vorhin angegebenen Betrag, welcher das höchſte Maaß der ohne nähere Beſtimmung gedrohten polizeilichen Geldſtrafen darſtellt(P.St.⸗G.⸗B. F. 6). zugleich als Maximalbetrag der hier fraglichen einzelnen Strafen im Auge behalten hat. Die erſte Geldſtrafe kann ſofort nach Umlauf der oben gedach⸗ ten Friſt erkannt werden, dagegen ſetzt die Wiederholung derſelben voraus, daß die vorausgegangene Strafverfügung dem Drucker zu⸗ geſtellt und von dieſer Zuſtellung abermals dieſelbe Friſt um⸗ laufen ſei. Gegenüber den auswärtigen Zeitungen oder Zeitſchrifteg kommt, im Falle Geldſtrafen das Einrücken des ergangenen Urtheils nicht herbeizuführen vermögen, das(im Lauf der Verhandlung del II. Kammer vom 12. November 1867 zu F. 17 des P.⸗G. au als für dieſen Fall anwendbar anerkannte) Recht des Gr. Min ſteriums des Innern in Betracht, dieſelben bis auf die Dauel von zwei Jahren zu verbieten. P.⸗G. F. 17. Die Fälle anlangend, in welchen das Gericht das Einrückel ſeines Strafurtheils anordnen kann, läßt die allgemeine Faſſung di Geſetzes keinen Zweifel darüber aufkommen, daß dieſe Anordnung b jeder ſtrafgerichtlichen Verurtheilung ſtatthaft iſt, beſ der wegen eines auf Privatanklage verfolgten Vergehens ergangenſ Verurtheilung jedoch nur unter der Vorausſetzung, daß der Anklägtl ſeinen Antrag darauf geſtellt hat(ogl. St.⸗G.⸗B. F. 314.) Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß der Drucker dutt den Widerſpruch des Herausgebers(Redakteurs) oder Verlegerk „non Strt einzelnen Slud If der oben gedal derſelbe 19 gegen die Einrückung ſeiner Verpflichtung hierzu nicht enthoben wird, darum aber auch berechtigt ſein muß die Einrückung ſelbſt gegen den Willen der gedachten Perſonen zu vollziehen. Zu 5. Werden in einer Zeitung oder Zeitſchrift Thatſachen mitgetheilt, an deren Berichtigung oder Widerlegung eine Behörde oder Privatperſon ein Intereſſe hat, ſo iſt der Drucker bedingungsweiſe verpflichtet, auf Verlangen der betheiligten Behörde oder Privatperſon eine deßfallſige Ent⸗ gegnung unentgeltlich aufzunehmen. Die Bedingungen dieſer Verpflichtung ſind, daß die Entgegnung von dem Einſen⸗ der unterzeichnet iſt, daß dieſelbe den Raum des berichtigten Artikels nicht erheblich überſteigt und daß ſie keinen ſtraf⸗ baren Inhalt hat; namentlich verdient hervorgehoben zu werden, daß die Ueberſchreitung des Raumes nicht nur das Recht auf Un⸗ entgeltlichkeit der Aufnahme der Entgegnung, ſondern jede Ver⸗ bindlichkeit zu dieſer Aufnahme ausſchließt. Die Verpflichtung des Druckers geht aber im Einzelnen dahin, daß die Entgegnung in den gleichen Theil der Druckſchrift, in welchem die be⸗ richtigten Thatſachen mitgetheilt waren, mit der gleichen Schrift wie der berichtigte Artikel, in einer der nächſten beiden nach Empfang der Entgegnung erſcheinenden Nummern und ohne Einſchaltungen oder Weglaſſungen aufge⸗ nommen werde. P.⸗G. F. 11. Abſ. 1. Beanſtandet der Drucker ſeine Verbindlichkeit zur Aufnahme der Berichtigung oder Wiederlegung, ſo kann er innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Zuſendung eine Entſcheidung des Amtsgerichts hierüber beantragen; dieſes hat die geforderte Entſcheidung unverzüglich zu ertheilen; gegen dieſelbe kann von keinem Theil ein Rechtsmittel ergriffen werden. P.G.§. 11 Abſ. 2. Hat der Drucker die Aufnahme der Entgegnung unterlaſſen ohne durch eine ſolche Entſcheidung von der Verbindlichkeit hierzu befreit worden zu ſein, oder hat er dieſelbe vorſchriftswidrig voll⸗ zogen, ſo iſt auf Antrag der Betheiligten von dem Amts⸗ gericht eine polizeiliche Geldſtrafe bis zu 100 fl. auszuſprechen und dieſen außerdem der Erſatz des für ſonſtige Veröffentlichung be⸗ ſtrittenen Aufwands zuzuerkennen, beides jedoch nur unter der 2* 20 Vorausſetzung, daß ſich aus den deßfallſigen Ver⸗ handlungen die Grundloſigkeit der Nichtaufnahme ergiebt. P.G.§. 11 Abſ. 3. Zur Beſeitigung einiger Zweifel, zu welchen dieſe Beſtimmungen Anlaß geben können ſei hier noch bemerkt: 1) Dieſelben finden dann keine Anwendung, wenn der Artikel, auf welchen die Entgeg⸗ nung ſich bezieht keine Thatſachen, ſondern eine Kritik enthält oder, wenn die Entgegnung nicht die mitgetheilten Thatſachen berichtigt oder widerlegt, ſondern ſich gegen anderweite damit verbundene Aus⸗ laſſungen richtet. 2) Jede Behörde oder Privatperſon, auf deren Verhältniſſe ſich die zu berichtigenden Thatſachen beziehen, erſcheint als ein zur Entgegnung berechtigter Betheiligter, wenn gleich ſie in dem betreffenden Artikel nicht genannt worden iſt. 3) Ueber die Frage ob die Entgegnung das geſtattete Maaß erheblich über⸗ ſteige entſcheidet das richterliche Ermeſſen, wobei insbeſondere auch darauf Rückſicht zu nehmen iſt, ob die Entgegnung mehr Raum einnimmt, als zu einer den Verhältniſſen des Falls entſprechenden Erklärung erforderlich erſcheint. 4) Das Verbot von Einſchaltungen ſchließt nicht allein Beiſätze in Worten, ſondern auch die Bei⸗ fügung von Zeichen(Fragezeichen, Ausrufungszeichen und dergl.) aus, wodurch eine Anſicht über den Inhalt der Entgegnung kund⸗ gegeben wird; glaubt der Drucker Anlaß zu einer ſolchen Anſichts⸗ äußerung zu haben, ſo darf er dieſelbe doch nur in einer von der Entgegnung getrennten beſonderen Erklärung ausſprechen; dieß gilt insbeſondere auch dann, wenn er auf der Wahrheit der berichtigten Thatſachen beſtehen, mithin die Berichtigung für unbegründet erklären zu müſſen glaubt; in keinem Falle entbindet ihn die Behauptung der Wahrheit der mitgetheilten Thatſachen von der Verbindlichkeit die Entgegnung aufzunehmen. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß der Drucker hinſichtlich der Auf⸗ nahme einer Entgegnung der gedachten Art von dem Widerſpruch des Herausgebers u. ſ. w. ebenſo unabhängig iſt, wie bezüglich der Einrückung von Strafurtheilen. Zu 6. Die Verbote von Veröffentlichungen und der Verbreitung von Druckſchriften, welche das Geſetz enthält ſind a. theils ſolche, welche gegründet auf einen Nothſtand antt Raum den. 2¹ ausnahmsweiſe eine wahre Beſchränkung der Preßfreiheit be⸗ gründen(§. 9), b. theils ſolche, welche ſichals Conſequenzen aus ander⸗ weiten Beſtimmungen des Geſetzes darſtellen(§. 7). Zu a. Hierher gehört die Beſtimmung, daß in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr nicht allein(wie nach bem bisherigen Preß⸗ geſetz) Mittheilungen über Truppenbewegungen und Vertheidigungs⸗ mittel des Großherzogthums oder ſeiner Verbündeten, ſondern Ver⸗ öffentlichungen jeder Art verboten werden können, welche die militäriſchen Intereſſen des Großherzog— thums oder ſeiner Verbündeten gefährden. Das Ver⸗ bot kann jedoch nur durch Polizeiverordnung(d. h. durch den Großherzog oder das Gr. Miniſterium des Innern, ogl. P.⸗St.⸗G.⸗B. F. 234) erlaſſen werden. P. G.§. 9 Abſ. 1. Die Uebertretungen eines ſolchen Verbots unterliegen einer polizeilichen Geldſtrafe bis zu 500 fl. oder einer von dem Polizeigericht zu erkennenden(Amts- bezw. Kreis-) Gefängnißſtrafe bis zu ſechs Monaten. P.⸗G. F. 9 Abſ. 2 vgl. St.⸗G.⸗B.§. 38—40. Außer⸗ dem hat die polizeiliche Beſchlagnahme der verbotswidrigen Ver⸗ öffentlichung einzutreten. P.⸗G. 191. 20. Für den Fall innerer Unruhen bedurfte es einer ähnlichen Vorſorge nicht, weil hierfür in dem§. 3 des Geſ. v. 29. Januar 1851, den Kriegszuſtand betreffend(Reg.⸗Bl. VI. 39). Die noch weiter gehende Maßregel beſteht, daß wo der Kriegszuſtand verkündet iſt, die Militärbehörden in Gemeinſchaft mit den ihnen beigegebenen Civilkommiſſären jede Art von Beſchränkung der freien Preſſe ein⸗ treten laſſen können. Zu b. Dieſe Verbote finden ſich in der Vorſchrift, daß keine Druck⸗ ſchrift verbreitet werden darf, gegen welche ein Beſchlag verfügt (§. 19) und bekannt gemacht oder eine Verurtheilung (§. 16) ausgeſprochen worden iſt, oder welche unter ein verfügtes Verbot(§. 9. 17) fällt.) 1) Der§. 7 des P.⸗G. verweist in den aufgenommenen Citaten auch auf den§. 10, als einen Fall für das Verbot einer Druckſchrift, obgleich dieſer 22 In dieſen Fällen iſt aber nicht allein die Verbreitung der mit Beſchlag belegten, verurtheilten oder die verbotene Veröffentlichung enthaltenden Druckſchrift ſelbſt, ſondern auch jede Veröffent⸗ lichung eines Abdrucks derjenigen Stellen dieſer Schrift unterſagt, auf welche ſich das eine oder andere bezieht. P.⸗G. F. 7. Die Uebertretungen dieſer Vorſchrift haben nicht allein polizeiliche Geldſtrafe bis zu 100 fl. zur Folge, P⸗G.§. 8, ſondern rechtfer⸗ tigen zugleich eine polizeiliche Beſchlagnahme der hierunter fallenden Druckſchriften. P.⸗G.§. 191. 20. Zum Schluß der Erläuterungen dieſes Titels ſind hier noch einige Sätze zuſammenzuſtellen, welche ſich jeweils auf mehrere der be⸗ ſprochenen Punkte beziehen. Sie gehen dahin: 1. Die in den§. 4—9 und 11 d. P.⸗G. erwähnten polizei⸗ lichen Geld⸗ und Gefängnißſtrafen(ſ. oben zu 1—3. 5 und 6) ſind ſtetshin von dem Amtsgericht(unter Zuzug von Schöffen) zu erkennen, wenn gleich dieſelben, was im Falle des F. 9 geſchehen kann, die regelmäßige Grenze der amtsgerichtlichen Strafgewalt (v. 300 fl. oder 8 Wochen Gefängniß— Ger.Verf. Geſ.§. 15 überſteigen.§. 1. d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über d. Gerichtsbarkeit u. das Verfahren in Polizeiſtrafſachen(Reg.⸗Bl. XXIII. 228.) 2. Für die Verjährung des Einſchreitens wegen der Polizei⸗ übertretungen dieſes Titels iſt nunmehr der§. 17 des P.⸗St.⸗G.⸗B. maaßgebend, welcher dieſe Verjährung nach 6Monaten von dem Tage der Verübung an eintreten läßt(ogl. P⸗G.§. 18, worin für die Verjährung des durch den Inhalt eines Preßerzeugniſſes verübten Vergehens die gleiche Zeitdauer feſtgeſtellt iſt). 3. Es würde ſich von ſelbſt verſtehen, iſt aber in dem Geſetz noch ausdrücklich hervorgehoben, daß die polizeiliche Beſtrafung der Verletzungen preßpolizeilicher Vorſchriften mit den gedrohten Geld⸗ §. ein ſolches nicht ausſpricht. Dieſes unrichtige Citat, welches demgemäß zu ſtreichen iſt, erklärt ſich damit, daß, als daſſelbe von der I. Kammer beigefügt wurde von dieſer zugleich der Antrag geſtellt war, dem§. 10 eine Beſtim⸗ mung beizufügen, welche das Gericht ermächtigt, bei Erfolgloſigkeit der Geld⸗ ſtrafe die Herausgabe, einer Zeitung oder Zeitſchrift zu unterſagen; nachdem der beantragte Zuſatz in den Verhandlungen der II. Kammer durch einen andern erſetzt und auch von der J. Kammer nicht weiter feſtgehalten worden war, hätte das Citat geſtrichen werden ſollen, was überſehen worden iſt. Vun 7 10 er Preſe IL über die th ful) Tu Wti w. des En Dtuckſ deren Rul, W itlän M.1. wubitt als ei Iuiper ſein ſol fftlch Waitttr n tihe dum Rrch 23 und Gefängnißſtrafen auf die Erkennung der durch den Inhalt der Druckſchrift etwa verwirkten(gerichtlichen) Strafe keinen Einfluß übt. P.⸗G. F. 8. Dritter Titel. Von der Verantwortlichkeit und von der gericht⸗ lichen Verfolgung wegen Prefvergehen. Der Inhalt dieſes Titels umfaßt: I. Die Vorſchriften über die ſtrafrechtlichen Verhältniſſe der Preſſe(§. 12. 13. 15. 16. 18.), und II. die wenigen in das Geſetz aufgenommenen Beſtimmungen über die ſtrafgerichtliche Verfolgung der Preßvergehen (§. 14. 17), welche ſich nicht auf die, einem beſonderen(dem vier⸗ ten) Titel vorbehaltene, Beſchlagnahme beziehen. In dem Entwurf des Geſetzes vom Jahre 1866 waren noch zwei weitere wichtige Beſtimmungen vorgeſchlagen, die eine(§. 16 des Entwurfs) geſtattete die ſtrafgerichtliche Verfolgung einer Druckſchrift ohne gleichzeitige Verfolgung einer für deren Inhalt ſtrafrechtlich haftbaren Perſon für den Fall, daß entweder eine ſolche nicht bekannt oder nicht im Bereich der inländiſchen Gerichte ſein würde(vgl. Pr.⸗Geſ. v. 1851 F§. 18 Abſ. 1. a. E.), der andere(§. 17 d. Entw.) ließ neben der ſonſt verwirkten Strafe die Entziehung des Gewerbebetriebs als eine weitere gerichtliche Strafe dann zu, wenn ein Preßgewerbe zur Verübung eines Preßvergehens mißbraucht worden ſein ſollte. Die erſterwähnte Beſtimmung wurde auf den in der öffentlichen Sitzung der II. Kammer vom 7. Mai 1866 von dem Berichterſtatter(Behaghel) geſtellten Antrag geſtrichen, weil da, wo eine ſtrafrechtliche haftbare Perſon nicht bekannt iſt, was nur dann der Fall ſein könnte, wenn auf der Druckſchrift keine ſolche Perſon benannt oder die deßfallſige Benennung falſch wäre, der 24 Polizeibeſchlag genüge, die Druckſchrift dem Verkehre zu entziehen, da aber, wo die ſtrafrechtlich haftbare Perſon ſich nur außerhalb des Bereichs der inländiſchen Strafgerichte(d. h. im Ausland) befinde, gleichwohl ſtetshin, ein(Contumacial-) Strafverfahren gegen dieſelbe ſtattfinden könne und ſolle(ſ. Prot. d. II. Kammer von 1865/66, S. 101. 102). Der Strich der zweiten von den vorerwähnten Beſtimmungen wurde auf den, ſchon in dem Bericht der Kommiſſion der II. Kammer von 1866 begründeten Antrag vorzugsweiſe deßhalb geſtrichen, weil man eine ſolche Beſtimmung für nicht mehr mit dem durch das Gewerbegeſetz gewährleiſteten, nunmehr auch hinſichtlich der Preßgewerbe in Kraft tretenden, all⸗ gemeinen Rechte das Gewerbe zu betreiben vereinbarlich hielt. Keine dieſer Beſtimmungen iſt in den Entwurf von 1867 wieder aufgenommen worden. So ergiebt ſich denn, daß hinfort ein ſtrafgerichtliches Ver⸗ fahren wegen Preßvergehen nur noch gegen eine dafür haft⸗ bare Perſon ſtattfindet und daß dieſe von einer weite⸗ ren als der durch das Strafgeſetzbuch dem verübten Verbrechen gedrohten Strafe nicht getroffen werden kann. Zur Erläuterung der einzelnen Beſtimmungen dieſes Titels iſt zu bemerken: 3 I. 1. Obgleich für die Entſcheidung der Fragen über Theil⸗ nahme und Verſchuldung an den durch den Inhalt eines Preßerzeugniſſes verübten ſtrafbaren Handlungen oder den Preßvergehen(im Gegenſatz zu den preßpolizeilichen Uebertretungen, welche ſich aus dem II. Titel des Geſetzes er⸗ geben)!) die allgemeinen Strafgeſetze maaßgebend ſind, 1) Die Verbrechen, welche durch die Preſſe verübt werden können, ſind folgende: 1) Die Anſtiftung zu jeder Art von Verbrechen, St.⸗G.⸗B.§. 119, 2) Verläumdungen und Ehrenkränkungen, St.⸗G.⸗B.§. 287 ff., 3) Erregung öffentlichen Aergerniſſes durch unzüchtige Schriften oder Bilder, St.⸗G.⸗B. §. 358, 4) Betrug, St.⸗G. B.§§. 450. 458, 5) Verletzung der Verſchwiegen⸗ heit durch Perſonen, welche zur Ausübung eines Zweiges der Heilkunde öffent⸗ lich ermächtigt ſind, St.⸗G.⸗B. F. 541, 6) Verrath von Fabrikgeheimniſſen, St.⸗G. B.§. 544, 7) Herabwürdigung der Religion, St.G.B. 583, 8) Auf⸗ ſo kken Duud jch Der Geſt afte — ſihen Uihrend I Del 2. 8 Aehet! tlit e N huch ſchn z Wt, 1 Uum ich erübten Jües Dusds weiner weite— 2⁵ ſo haben doch die eigenthümlichen Verhältniſſe der Preſſe dazu ge⸗ führt, einige beſondere Beſtimmungen hinzuzufügen. P.⸗G. F. 12. Dieſelben ſind in dem§. 13 P.⸗G.t) zuſammengefaßt, zu deſſen Verſtändniß Folgendes dienen möge. Nach den allgemeinen ſtrafrechtlichen Grundſätzen kann als Urheber eines Preßvergehens nur Derjenige beſtraft werden, welcher mit der Abſicht, den ſträflichen Inhalt einer Schrift zur Veröffentlichung zu bringen, den Druck derſelben und die Verbrei⸗ tung des Preßerzeugniſſes herbeiführt, oder als Anſtifter einen an⸗ dern hierzu vorſätzlich beſtimmt hat(St.⸗G.B.§. 119); haben mehrere dieſe That bezweckt und ſich zur Ausführung derſelben ver⸗ abredet, ſo werden ſie, ſämmtlich als Theilnehmer einer verbrecheriſchen Verbindung von der dem Urheber des Verbrechens gedrohten Strafe oder doch mindeſtens von der Strafe eines Gehilfen betroffen(St.⸗G.⸗B.§§. 125—127) lediglich als Gehilfen verfallen einer Strafe Diejenigen, welche die gedachte That eines Andern wiſſentlich erleichtert oder befördert haben(St.⸗ G.⸗B. F. 134). Hieraus ergibt ſich: der Verfaſſer iſt nur dann, wenn Druck und Herausgabe der Schrift mit ſeinem Wiſſen und Willen erfolgt ſind, in dieſem Falle aber ſtetshin als Urheber ſtrafbar. Der Herausgeber(Redakteur), Verleger oder deſſen Geſchäftsführer und der Drucker können a) als Urheber haftbar ſein, wenn ſie nämlich ohne Wiſſen und Willen des Ver⸗ forderung zum Hochverrathe, St.⸗G.⸗B.§. 594, 9) Verrätheriſche Handlungen während eines Krieges, St. G. B.§. 599, Ziff. 2. 3. 5—9., 10) Verleitung zur Deſertion, St.⸗G.B.§. 601, 11) Verrath von Staatsgeheimniſſen, St.⸗ G.B.§. 604, 12) Majeſtätsbeleidigung und Beleidigungen gegen die Mit⸗ glieder des Großherzogl. Hauſes, St.⸗G.B.§. 606 ff., 13) Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, St.⸗G.⸗B. 88. 630—631 l., 14) Verletzung der Amtsverſchwiegenheit, St.G.⸗B. 89. 660. 661 und 704, Abſ. 2, 15) Miß⸗ brauch des geiſtlichen Amtes, St.⸗G.⸗B. 686 a. 686 d. 9) Der Abſ. 3 dieſes Paragraphen iſt offenbar einem Redaktionsver⸗ ſehen zuzuſchreiben, da derſelbe lediglich denjenigen Theil des Abſ. 2. wieder⸗ holt, welcher ſich auf das Recht der in Abſ. 1 Giff. 2. und 3.) bezeichneten Perſonen, die Anklage an die vor ihnen Genannten zu verweiſen, bezieht. 26 faſſers, aus eigenem Antrieb Druck und Herausgabe der ihrem Inhalte nach ihnen bekannten Schrift herbeigeführt haben, oder b) ſie ſind in verbrecheriſcher Verbindung mit dem Verfaſſer handelnde Theilnehmer an dem Verbrechen dieſes oder Gehilfen des⸗ ſelben, das eine wie das andere jedoch nur dann, wenn ſie in der einen oder anderen der oben angegebenen Weiſen vorſätzlich zur Verübung des Vergehens mitgewirkt haben. Der Verbreiter einer Druckſchrift endlich kann unter eben dieſer Vor⸗ ausſetzungg Theilnehmer am Verbrechen oder Gehilfe des Urhebers ſein. An dieſe Sätze reiht ſich nun die Sonderbeſtimmung des Preßgeſetzes an„daß die dem Urheber gedrohte Strafe auch 1) den Herausgeber(Redakteur), 2) den Verleger, oder wenn er das Geſchäft nicht ſelbſt betreibt, deſſen Geſchäfts⸗ führer und 3) den Drucker(F. 4) treffe“, ohne daß der Nachweis gefordert wird, daß die Genannten vorſätzlich zur Ver⸗ übung des Vergehens mitgewirkt haben. P.⸗G. F. 13. Abſ. 1. Das Preßgeſetz begründet damit eine aus den allgemeinen ſtrafrecht⸗ lichen Grundſätzen nicht folgende, weitergehende, formale Haftbar⸗ keit dieſer Perſonen, mildert aber die darin liegende Härte dadurch, daß es den davon Betroffenen geſtattet, die gegen ſie er⸗ hobene Anklage an eine voraus verantwortliche Per⸗ ſon, d. h. an einen in obiger Reihenfolge vor ihnen Genannten(einen Vormann) oder an einen ſtrafrechtlich haftbaren Verfaſſer mit der Wirkung zu verweiſen, daß ſie von dieſer formalen Haftbarkeit frei werden. P.⸗G. F. 13, Abſ. 2—5. Von den ähnlichen Beſtimmungen des Preßgeſetzes von 1851 (§. 19 ff.) unterſcheiden ſich die des neuen Geſetzes, abgeſehen von dem unten folgenden Detail über die Verweiſung der Anklage an einen Vormann oder den Verfaſſer, im Weſentlichen dadurch, 1) daß dem Verbreiter von Druckſchriften eine formale Haftbarkeit für dieſelben nicht mehr aufgebürdet iſt, 2) daß an die Stelle des Verlegers dann, wenn dieſer das Geſchäft nicht ſelbſt betreibt, deſ⸗ ſen Geſchäftsführer tritt, und 3) daß auch der Redakteur ſich durch Nachweiſung eines ſtrafrechtlich haftbaren Verfaſſers ſtetshin von der formalen Haftbarkeit befreien kann. dehatlet 36b.( 3 die Ueberzen Harſon nur 5 Glſch d Aufrſſr zu Lerpeiſen hehens mi Eusnggs r finer Vemde —— ön Peänilig he Lonm Jeitt 27 Im Einzelnen iſt über die Verweiſung der Anklage an einen Vormann oder den Verfaſſer und deren Wirkungen zu bemerken: mas 1) Die Verweiſung findet nur dann ſtatt, wenn Derjenige, an zuis welchen die Anklage verwieſen werden ſoll, ſich zur Zeit der ſek Verweiſung im Bereiche der richterlichen Gewalt des ſzlit Staates befindet oder zur Zeit der Verübung des Ver⸗ gehens im Inland ſeinen Wohnſitz oder ſeinen ge⸗ wöhnlichen Aufenthaltsort hatte, dagegen iſt es gleich⸗ eiu giltig, ob derſelbe auf der Druckſchrift benannt iſt oder nicht.§. 13. Abf. 2. 3. 2) Der Angeklagte kann von dem Recht eine voraus⸗ verantwortliche Perſon zu bezeichnen, gegen welche die Anklage ſodann zu richten wäre, nur entweder(ſpäteſtens) bei der erſten Vernehmung über die Anklage, oder, wenn er der Ladung hierzu keine Folge geleiſtet hat, innerhalb der achttägigen Friſt Gebrauch machen, welche ihm nach Eröffnung des Be⸗ ſchluſſes, wodurch der gedrohte Rechtsnachtheil(Annahme des Zu⸗ geſtändniſſes der in der Anklage vorgetragenen Thatſachen) gegen ihn ausgeſprochen wurde, zur nachträglichen Vertheidigung geſtattet iſt.§. 13, Abſ. 4, vergl. mit St.⸗P.⸗O. 68. 365. 366.46 3) Die Verweiſung iſt zu verwerfen, wenn das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die als vorausverantwortlich bezeichnete Perſon nur fälſchlich vorgeſchoben ſei.§. 13, Abſ. 5.2) 4) Wenn das Geſetz das Recht, die Anklage an einen Vormann oder den Verfaſſer zu verweiſen, an die Vorausſetzung knüpft, daß der Verweiſende nicht vorſätzlich zur Verübung des Ver⸗ gehens mitgewirkt habe,(§. 13. Abſ. 2), ſo wird damit keineswegs von dem Verweiſenden behufs der Begründung ſeiner Verweiſung die Führung des Beweiſes gefordert, daß ihm ) Eine direkte Ladung nach§. 367 St.⸗P. O. findet gegen die (freiwillig benannten) Redakteure nicht mehr ſtatt. ſ. den ergänzenden Comm. Bericht d. II. Kamm.(v. Feder) v. 1867. S. 3. 2) Dieſe Beſtimmung trifft vorzugsweiſe die als Redakteure von Zei⸗ tungen bezeichneten Perſonen, welche an der Redaktion keinen weiteren Theil haben, als daß ſie den Namen des Redakteurs führen, und deren Benennung lediglich den Zweck verfolgt, die erkannten Strafen von dem Schuldigen ab⸗ zulenken und von einer Perſon tragen zu laſſen, welche aus dem Ueberneh⸗ men der Strafen zuweilen auch noch einen Erwerb macht. 28 eine vorſätzliche Mitwirkung fremd geweſen ſei, ſondern es lieglf“ darin nur der Ausſpruch, daß die Verweiſung wirkungs⸗ los bleibe, wenn dem Verweiſenden eine vorſätzliche Mitwirkung zu dem Vergehen zur Laſt fällt, weil der ſelbe dann der aus dem allgemeinen Strafgeſetz ſich er⸗ gebenden Haftbarkeit unterworfen bleibt; daß aber dieſer Fall vorliege, iſt nach allgemeinen ſtrafprozeßualiſchen Grundſätzen von Seiten des Anklägers zu erweiſen. 5 Die civilrechtliche Verantwortlichkeit der bei einem Preß⸗ vergehen betheiligten Perſonen wird durch die hier beſprochenel Beſtimmungen nicht berührt. P.⸗G. F. 13, Abſ. 6. 2. Die Frage, wann ein Preßvergehen als vollendet anzuſehen ſei, hat das neue Geſetz ganz ebenſo wie das frühere, dahin ent⸗ ſchieden, daß erſt die Verbreitung der ſträflichen Schrift den entſcheidenden Zeitpunkt bezeichne. P.G. F. 15, Abſ. 1. Dage⸗ gen hat daſſelbe über die weitere Frage, von wann an ein ſtraf⸗ barer Verſuch des Preßvergehens angenommen werden könne, eine von der deßfallſigen Beſtimmung des Geſetzes von 1851,§. 24, Abſ. 2. weſentlich abweichende Entſcheidung getroffen. Während nämlich nach dieſem das Beginnen mit dem Druck ſchon den ſtrafbaren Verſuch begründet, ſo daß danach nur diejenigen Hand⸗ lungen als bloße Vorbereitungshandlungen ſtraflos erſcheinen, welche bis mit zur Reviſion des erſten Abzugs ſtattgefunden haben, rechnet das neue Preßgeſetz alles, was bis zur Vollendung des Druckes, dieſe einſchließlich, geſchieht, hierzu und läßt den ſtrafbaren Verſuch erſt mit derjenigen Thätigkeit beginnen, durch welche nach Vollendung des Drucks die auf Verbreitung der Druckſchrift gerichteten Handlungen ihren An⸗ fang genommen haben, z. B. Verbringung der die Druck ſchrift enthaltenden Pakete zu der Poſt behufs der Verſendung, oder Ueberbringung an den Buchhändler oder Abgabe an einen ſonſtigen w) In dem Comm.Bericht der I. Kamm. wird Anſicht ausgeſprochen; die oben vertretene Anſicht iſt a Comm.Berichten der II. Kammer von 1866 und hat auch bei den Verhandlungen beider Häuf Seiten Abgeordneter, als auch Seitens der gefunden. zwar die gegentheilige ber nicht allein in den 1867 niedergelegt, ſondern er(v. Jahr 1867), ſowohl von Regierungsvertreter Anerkennung Al dann ei Kebrechent 2. 6. 117 fihet, wenn de chkt wird(ſ f odet den lien berbunt elben 9ed bas Geſe 4. Daß 6 ugtung let fit trafbat Hate, und 50 lägten derur Mfiche Jnl Eunhe 8 on g Wliſche Re üe U ſäderg Verbreiter zur Vermittlung des Abſatzes der Druckſchrift. P.⸗G. vitl.§. 15 Abſ. 21) eine borſtt Obgleich das Preßgeſetz nichts mehr davon erwähnt, daß die Fällt„Beſtrafung wegfalle, wenn, nachdem die That in das Stadium des deſeb ſe ſtrafbaren Verſuchs eingetreten iſt, die Verbreitung der Druckſchrift e und damit die Vollendung des Preßvergehens durch den Willen des Schuldigen verhindert wurde, z. B. dadurch, daß derſelbe die verſendeten oder an den Buchhändler abgegebenen Pakete Iuwieder zurücknimmt, bevor Exemplare der Druckſchrift an Andere * abgegeben worden waren, ſo kann doch kein Zweifel darüber be⸗ ſtehen, daß in einem ſolchen Falle keine Strafe erkannt werden kann, enweil dann ein freiwilliges Aufgeben des verſuchten Verbrechens vorliegt, welchem das allgemeine Strafgeſetz(St.“ G.B. F. 117) Strafloſigkeit zu Theil werden läßt. 3. Der Umſtand, daß ein ſtrafgerichtliches Verfahren nur ſtatt⸗ , findet, wenn dasſelbe gegen eine ſtrafrechtlich haftbare Perſon ge⸗ „richtet wird(ſ. oben S. 24) ſchließt nicht aus, daß da wo ein „folches Verfahren eingeleitet worden iſt, in dem dabei ergehenden Erkenntniß mit dem Ausſpruch, welcher die Perſon des Angeklagten betrifft zugleich ein Ausſpruch über die ſtrafbare Schrift oder den ſtrafbaren Theil derſelben und die Materia⸗ Flien verbunden werde, welche zur Vervielfältigung der⸗ elben gedient haben. das Geſetz geſtattet vielmehr: a. Daß von dem Gericht die Unterdrückung oder Ver⸗ nichtung der für ſtrafbar erklärten Schrift oder des s fuür ſtrafbar erklärten Theiles desſelben ausgeſprochen Dettten, werde, und zwar nicht allein dann, wenn das Gericht den Ange⸗ zen Uiel klagten verurtheit, ſondern auch dann wenn es denſelben, des ſträflichen Inhalts der Schrift ungeachtet freiſpricht, z. B. weil 1) Ob dieſe Beſtimmung, wie die Einen annehmen mit dem allgemeinen Strafgeſetz(St.⸗G.⸗B.§. 106) im Einklang ſteht oder, wie Andere behaupten, eine davon abweichende Begünſtigung der Preßvergehen enthält, iſt für die praktiſche Bedeutung derſelben unerheblich. Der Verfaſſer theilt die erſte Meinung aus den in ſeinem Comm.⸗Ber. v. 1866. S. 11 dargelegten Gründen, womit auch die Ausführung in dem Comm.⸗Ber. der II. Kam.(ob. Feder) v. 1867 S. 5 zu vergleichen iſt. — 30 derſelbe den bereits eingetretenen ſtrafbaren Verſuch freiwillig wik der aufgehoben hat. Dieſe Unterdrückung oder Vernichtung kaun ſich auf alle diejenigen Exemplare erſtrecken, welche entweder mit Beſchlag belegt ſind oder ſich an dem Publikum zugäng⸗ lichen Orten z. B. in Gaſt⸗ und Wirthsſtuben, öffentlichen Leſe⸗ anſtalten, offenen Laden oder ſonſtigen offenen Gewerbsetabliſſementz, befinden oder noch im Beſitze des Verfaſſers, Herausge— bers(Redakteurs)t) Verlegers, Buchhändlers?2) odt⸗ Druckers vorfinden oder von dieſen ſonſt hinterlegt ſind, dagegen können Exemplare, welche in den Beſitz von(anderen) Privatper ſonen zum Zwecke eigenen Gebrauchs übergegangen ſind, dieſt Maaßregel nicht unterworfen werden. P-G. F. 16 Abſ. 1 ogl §19 Abf. 2. b. Das Eeſetz geſtattet dem Gericht außerdem zu erkennen, daß die Platten und Formen, welche zur Vervielfältigunz ſtrafbarer Schriften oder Darſtellungen beſtimmt ſind, hierzu unbrauchbar gemacht werden z. B. durch Abſchleifen. P.G. §. 18 Abſ. 2. Die Anordnung einer Vernichtung der Platten oder Formen bleibt damit ausgeſchloſſen; ebenſowenig erſcheint es ſtatthaft die Vernichtung der Handſchrift einer Druckſchrift zu verfügen. Bei gewöhnlichen Druckſachen genügt das Auseinander legen des Satzes um eine weitere Vervielfältigung zu hindern; ob⸗ gleich das Geſetz hiervon keine Erwähnung thut, ſo kann doch dit Zuläſſigkeit einer darauf gerichteten Verfügung einem gegründetel Bedenken nicht unterliegen, da hiermit in keiner Weiſe Eigenthun beſchädigt oder ſonſt ein berechtigtes Intereſſe verletzt wird. 4. Das Recht auf ſtrafgerichtliche Verfolgung det Preßvergehen verjährt ohne Rückſicht auf Art und Maaß der 1) Obgleich das Geſetz den Redakteur nicht nennt, ſo iſt derſelbe doch un⸗ zweifelhaft gleichfalls dieſer Beſtimmung unterworfen, da er von dem Geſetz hinſichtlich der Haftbarkeit für Druckſchriften dem Herausgeber durchaus gleich⸗ geſtellt wird. vgl.§. 131. ) Für die Buchhändler, welchen, weil eine Druckſchrift ſtrafgericht lich verfolgt wird, in dieſer Weiſe Exemplare derſelben entzogen werden können, welche ſie etwa ſchon feſt übernommen oder bezahlt haben, wird das Recht wichtig, ſich zum Behufe ihrer Entſchädigung dem Strafverfahren anzuſchließen, wenn ſie eine ſolche von dem An geklagten in Anſpruch nehmen zu kön⸗ nen glauben. 31 gedrohten Strafe in ſechs Monaten, welche von der Zeit, wo das Vergehen für vollendet gilt oder im Falle eines Verſuchs vom Augenblick der Beendigung der letzten Verſuchshandlung zu rechnen ſind. P.⸗G.§F. 18 Abſ. 1, vgl. St.⸗G.B. F. 191. Unterbrechung und Wiederanfang dieſer Verjährung ſind im Allgemeinen nach §. 192. 193. d. St.⸗G.B. zu beurtheilen, jedoch tritt die Abweichung ein, daß die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einer der verantwortlichen Perſonen auch gegen die übrigen wirkt, d. h. wenn im Laufe der Verjährungszeit gegen eine der verſchiedenen haftbaren Perſonen als Angeklagten eine gerichtliche Handlung gerichtet wurde, ſa findet die ſtrafgerichtliche Verfolgung der anderen Betheiligten auch nach Ablauf der Verjährungsfriſt ſtatt, ſofern nicht inzwiſchen wegen Stillſtands des gerichtlichen Verfahrens die Verjährung von Neuem begonnen hat und beendigt worden iſt. P.⸗G. F. 18 Abſ. 2. Rückſichtlich der Verjährung der erkannten Strafen, worüber das Preßgeſ. keine Beſtimmung enthält, kommen durchaus die Beſtimmungen des St.⸗G.⸗B.§. 194ff. in Anwendung. Zu 2. Hierher gehört: 1. Die neue und ſehr bemerkenswerthe Beſtimmung, daß kein Herausgeber, Redakteur, Verleger oder Geſchäfts⸗ führer eines ſolchen und kein Drucker als Zeuge ge⸗ zwungen werden kann den Verfaſſer einer Druck⸗ ſchrift zu benennen. P.⸗G.§. 14. Die einzige Bemerkung, zu welcher dieſe an ſich klare Vorſchrift, deren Aufnahme die Com⸗ miſſion der II. Kammer von 1866 beantragt hat(ſ. m. Comm.⸗ Ber. S. 10.), Anlaß gibt, iſt die, daß dieſelbe, obgleich unter dem Titel von der Verantwortlichkeit und der gerichtlichen Verfolgung wegen Preßvergehen ſtehend, dennoch nicht allein auf diejenigen Unterſuchungen Anwendung findet, welche wegen eines ſolchen Vergehens geführt werden, ſondern daß ſie auch für alle anderen Unterſuchungen gilt, ſeien dieſelben ſtrafrechtlicher oder disciplinärer Natur. Dieß ergibt ſich einestheils aus der Begründung des Antrags dieſe Beſtimmung aufzunehmen in dem Comm.⸗Ber. der II. Kammer von 1866, anderſeits daraus, daß der im Jahr 1867 von der I. Kammer geſtellte Antrag die 32 Vorſchrift auf das Strafverfahren wegen Preßvergehen zu beſchränken keine Billigung gefunden hat. 2. Die weitere hierher gehörige Vorſchrift, welche den Zweck verfolgt, in Bezug auf auswärtige Zeitungen oder Zeit— ſchriften den Vollzug der wegen derſelben ergangenen richterlichen Strafurtheile herbeizuführen, räumt dem Gr. Miniſterium des Inn ern das Recht ein, wenn keine der Perſonen, welche wegen eines, durch eine ſolche Druckſchrift verübten Preßvergehens verurtheilt worden ſind, dem wider ſie erlaſſenen Urtheil vollkommen! Genüge leiſten, die Zeitung oder Zeitſchrift bis auf die Dauer von zwei Jahren zu verbieten P.G.§. 17; dabei hat das Geſetz aber nur ein Verbot für das ganze Land im Auge. Das Verbot bewirkt, daß die Zeitung oder Zeitſchrift hinfort nicht mehr im Inland verbreitet werden darf(P.⸗G.§. 7) und darum auch der Polizeibeſchlag gegen dieſelbe ſtatthaft iſt. P.⸗G.§. 19. 3 den Verbreiter trifft die Strafe des§. 8 P.G., jedoch nur dann, wenn die Verbreitung nach dem Zeitpunkt ſtattgefunden hat, von welchem an die öffentliche Bekanntmachung des Verbots als dem Verbreiter bekannt anzunehmen war(ogl. L.R. S. 1.). Die Be⸗ kanntmachung hat, obgleich das neue Geſetz dies nicht ausdrücklich wiederholt, weil es ſich um eine für das ganze Land wirkſame Mi⸗ niſterialanordnung handelt, durch das Regierungsblatt zu geſchehen. Es iſt bemerkenswerth, daß, während der§. 26 des P.⸗G. von 1851 das Verbot einer auswärtigen Zeitung oder Zeitſchrift nur für den Fall vorſieht, wo der Herausgeber(Redakteur) derſelben verurtheilt wurde, und dieſer dem gegen ihn erlaſſenen Urtheil nicht genügt, der§. 17 des neuen P.⸗G. nicht unterſcheidet, welche der haftbaren Perſonen die Verurtheilung betroffen hat. Wurden mehrere Perſonen wegen ein und deſſelben durch die auswärtige Zeitung oder Zeitſchrift verübten Preßvergehens verurtheilt, ſo findet das Verbot nicht ſtatt, wenn auch nur durch einen der Verurtheilten dem Urtheil Genüge geſchehen iſt. Wird vor Ablauf der Zeitdauer, für welche das Verbot aus⸗ 9) Wenn auch nur die richterlich angeordnete Einrückung des Urtheils in die Zeitung(P.G.§. 10) unterbleibt, kann dieſes Verbot ausgeſprochen wer⸗ den, ſ. oben II. Tit. zu 4. S. 18.) ftrochen wi Junck erreich Vabot erſt Kaf Geſctze Von d Die Verf L. gegen Inhalt des hin: wenn d Uules fihlt r. dul(9. 7. 51565 Vunittng Lgge folgbaren ut cner O. bat, mit h 66.(5 —— 0 8 ftlamnchne Hech, ſchon dieſem Fu chrift zugliich Ratten un! 8 4 e Der Bg 33 geſprochen wurde, dem Urtheil Genüge geleiſtet, ſo iſt, weil der Zweck erreicht, daſſelbe wieder aufzuheben. Andernfalls tritt das Verbot erſt mit dem Ablauf der gedachten Zeit, mit dieſem aber kraft Geſetzes außer Wirkſamkeit. Bierter Titel. Von der Beſchlagnahme von Druckſchriften. Die Verfügung des Beſchlags findet ſtatt: J. gegen Druckſchriften, deren Verbreitung nach dem Inhalt des II. Titels unterſagt iſt, P.G.§. 19 1, mit⸗ hin: wenn die vorgeſchriebene Angabe des Druckers und Druck⸗ ortes fehlt oder falſch iſt(§. 5.), ein Verbot der Druckſchrift ver⸗ kündet(§. 7. 9. 17.) und wenn auf deren Unterdrückung oder Vernichtung erkannt worden iſt(K1 16) II. gegen Druckſchriften, welche einen ſtrafrechtlich ver⸗ folgbaren Inhalt haben, P.G.§. 192.; der ſträfliche In⸗ halt einer Druckſchrift wird aber erſt von dem Zeitpunkt an ver⸗ folgbar, mit welchem der ſtrafbare Verſuch des Preßvergehens beginnt, (P.G.§. 15.f. oben III. Tit. zu I. 2. S. 28.); darum findet auch die Beſchlagnahme erſt von da an, nicht aber, wie nach dem früheren Geſetz, ſchon nach der Abgabe der Handſchrift zum Druck, ſtatt. In dieſem Falle kann ſich die Beſchlagnahme außer auf die Druck⸗ ſchrift zugleich auf die zur Vervielfältigung derſelben dienenden Platten und Formen ausdehnen. P.⸗G.§. 19. Abſ. 3. Der Beſchlag wegen preßpolizeilicher Uebertretun— gen(J.) geht ſtetshin von der Polizeibehörde aus, der Beſchlag wegen ſträflichen Inhalts(II.) kann in der Regel nur von einem Richter, ausnahmsweiſe aber auch von der Polizeibehörde verfügt werden, P.⸗G.§. 20—22.; die in dem bisherigen Geſetz anerkannt geweſene Berechtigung des Staats⸗ 3 3⁴ anwalts, einen Beſchlag anzuordnen(§. 28. des Geſetzes von 1851), hat in dem neuen Geſetz keine Berückſichtigung gefunden. Die Grundſätze, welche den beiden Arten des Be⸗ ſchlags gemeinſam gelten, ergeben ſich aus Nachſtehendem: 1. Die Beſchlagnahme erſtreckt ſich auf alle Exemplare der Druckſchrift, mit Ausnahme derjenigen, welche bereits in den Be⸗ ſitz von Privatperſonen zum Zweckeeigenen Gebrauchs übergegangen ſind, P.⸗G. F. 19. Abſ. 2.; die im Beſitze des Ver⸗ faſſers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers oder Druckers be⸗ findlichen oder von dieſen ſonſt hinterlegten Exemplaren fallen kei⸗ nenfalls unter dieſe Ausnahme, vgl. P.⸗G. F. 16.; der Beſitz ge⸗ ſchloſſener Geſellſchaften ſteht dem Beſitz von Privatper⸗ ſonen gleich. 2. Jede Beſchlagnahmsverfügung hat die Gründe anzugeben, auf welchen ſie beruht(vergl. St.⸗P.⸗O. F. 141) und iſt den Be⸗ theiligten zu eröffnen. Für die Eröffnung der richterlichen Er⸗ kenntniſſe, wodurch ein Beſchlag verfügt oder beſtätigt wird (ſ. unten), kommt neben den allgemeinen Beſtimmungen über Er⸗ öffnung gerichtlicher Verfügungen(ogl. St.⸗P.⸗O. F. 149. bürgerl. P.⸗O. F. 228 ff.) noch in Beracht: wenn diejenigen, gegen welche der Beſchlag verfüht wurde, ſich im Inland befinden, und ihr Aufenthaltsort bekannt iſt, ſo hat an ſie ſtets eine mündliche Er⸗ öffnung oder Zuſtellung einer ſchriftlichen Ausfertigung des Erkennt⸗ niſſes ſtattzufinden; ſind dieſelben außerhalb Landes, oder iſt ihr Aufenthaltsort unbekannt, ſo tritt an Stelle dieſer Eröffnung an ſie der Anſchlag des Erkenntniſſes am Gerichtslokal; dieſer Anſchlag hat auch ſtattzufinden, wenn der Beſchlag nicht gegen eine beſtimmte Perſon verfügt worden iſt. P.G.§. 24, Abſ. 1. Außer dieſer Eröffnung hat ſtetshin auch noch eine öffentliche Bekannt⸗ machung der Beſchlagnahme einzutreten und ſoll den außerhalb Landes befindlichen Betheiligten, deren Aufenthaltsort bekannt iſt, eine Mittheilung von dem Beſchlag durch die Poſt zugeſendet wer⸗ den, P.G. K. 24, Abſ. 2.; wo aber die Eröffnung an eine beſtimmte Zeit gebunden iſt, gilt dieſe Beſchränkung nicht von dieſer öffent⸗ lichen Bekanntmachung und Poſtſendung, ſondern nur von der hier⸗ bei allein maaßgebenden vorerwähnten mündlichen oder ſchriftlichen Eröffnung und bezw. von dem Anſchlag am Gerichtslokal, zu 100 fl. ſihtleh de Worhen i, und erſt b0 Retomme en ſondern der Hietan kine oder lahet ſie i 35 3) Wenn eine Polizeibehörde einen Beſchlag vorſätz⸗ lich oder aus grober Fahrläſſigkeit ohne genügenden Grund verfügt hat, ſo gebührt dem durch den Beſchlag Beſchã⸗ digten Erſatz des Schadens aus der Staatskaſſe. P.G. F. 25, Abſ. 2. Dieſer Anſpruch erliſcht, wenn derſelbe nicht binnen drei Monaten bei dem zuſtändigen Gericht geltend ge— macht worden iſt; dieſe Friſt iſt von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in welchem der Beſchlag entweder kraft Geſetzes ſeine Wirkſam⸗ keit verloren hat oder wieder aufgehoben wurde. P.G. F. 25, Abſ. 3. Die Friſt iſt gewahrt, wenn innerhalb derſelben die Klage eingereicht wurde. Als zuſtändiges Gericht erſcheint ohne Rückſicht auf die Schadensſumme jedes Kreisgericht. P.⸗O. F. 10 2. 21. Auf den Schadenserſatzanſpruch, welchen Betheiligte gegen einen Beamten wegen rechtswidriger Beſchlagnahme nach Maaßgabe des bürgerlichen Rechts(L.-R. S. 1382 ff.) haben können, findet die Beſchränkung der Geltendmachung hinſichtlich der Zeit keine An⸗ wendung. 4) Jeder Beſchlag einer Druckſchrift bewirkt, daß dieſelbe nicht mehr verbreitet werden darf(P.G. F. 7) und folgeweiſe derjenige, welcher ſie gleichwohl verbreitet, einer polizeilichen Geldſtrafe bis zu 100 fl. verfällt(P.⸗G.§. 8). Dieſe Wirkung tritt jedoch hin⸗ ſichtlich derjenigen, welchen nicht eine beſondere Eröffnung gemacht worden iſt, erſt durch die öffentliche Bekanntmachung(§. 24, Abſ. 2) und erſt von da an ein, wo dieſe als dem Verbreiter bekannt an⸗ genommen werden kann, wobei jedoch nicht§. 150 der St.⸗P.⸗O., ſondern der L.⸗R. S. 1 in Betracht kommt. Hieran reihen ſich die Grundſätze, welche nur auf die eine oder andere Art des Beſchlags Anwendung finden. Ueber ſie iſt zu bemerken: Zu I. Der Beſchlag, welcher wegen preßpolizeilicher Ueber⸗ tretungen von der Polizeibehörde verfügt worden iſt, be⸗ darf nicht mehr, wie bisher, ſtetshin einer richterlichen Beſtätigung; eine ſolche kommt nur dann in Frage, wenn gegen den Beſchlag Einſprache bei der Polizeibehörde erhoben wird. Das Recht hierzu ſteht jedem Betheiligten, d. h. jedem zu, welcher ein rechtli⸗ 3* 36 ches Intereſſe an der Wiederaufhebung der Beſchlagnahme hat, das⸗ ſelbe kann aber nur innerhalb acht Tagen von Eröffnung der Be⸗ ſchlagsverfügung ausgeübt werden. P.⸗G. F. 20, Abſ. 2. Wird eine Einſprache nicht erhoben, ſo dauert der Beſchlag in ſolange fort, bis der Grund, auf welchem die, denſelben ver— anlaſſende, Unterſagung der Verbreitung beruht, weggefallen iſt. Wenn dagegen die Erhebung einer Einſprache ſtattfindet, ſo iſt die Polizeibehörde verpflichtet, die Akten binnen 24 Stunden dem Amts⸗ gerichte zur Entſcheidung vorzulegen, und dieſes hat die Entſchei⸗ dung binnen drei Tagen von Erhebung der Einſprache an zu ertheilen. P.⸗G.§. 20, Abſ. 3. Wird eine Beſtätig ung des Beſchlags innerhalb dieſer Friſt nicht ausgeſprochen und fin⸗ det nicht zugleich die Eröffnung dieſer Beſtätigung nach Maaß⸗ gabe des§. 24, Abſ. 1, innerhalb eben derſelben Friiſt, oder ſoferne die Eröffnung an eine, zwar nicht am Sitze des Ge—⸗ richts, aber im Inland an einem bekannten Orte wohnende Perſon zu geſchehen hat, innerhalb weiterer drei Tage ſtatt, ſo verliert der Beſchlag kraft Geſetzes ſeine Wirkſamkeit. P.⸗G.§. 20, Abſ. 4, vgl. mit§. 24, Abſ. 1. Die Folge davon iſt, daß die Lage ſo beurtheilt werden muß, als ob ein Beſchlag gar nie an⸗ gelegt worden wäre, und daß derje nige, dem in Folge des Beſchlags Exemplare der Druckſchrift zur Verwahrung etwa hinweggenommen worden ſind, dieſelben ſofort wieder herausfordern, und geeigneten⸗ falls Schadloshaltung fordern kann. Die Verſäumung der von der Polizeibehörde einzuhaltenden 24ſtündigen Friſt wird nur inſofern erheblich, als ſie die Einhaltung der anderen Friſt durch das Amtsgericht vereitelt. Zu II. 1. Die richterliche Beſchlagsverfügung hat von dem zur Unterſuchungsführung zuſtändigen Richter(dem Amts⸗ gericht, nicht aber dem kreisgerichtlichen Unterſuchungsrichter, Ger.⸗ Verf.§. 18, Abſ. 2. 28) auszugehen. P.G. F. 21, Abſ. 1, vgl. St.⸗P.⸗O. F. 9 ff. Der Beſchlag durch den Richter findet nicht allein bei den⸗ jenigen Verbrechen oder Vergehen ſtatt, welche durch den Staats⸗ anwalt(von Amtswegen oder auf Antrag, St-P.⸗O.§. 2) zu die Purſchrf der derin bez⸗ hkſnder 2. Eine hlts durc blechen oder valt zu de ahr aufd Aahme, zie ‚ Lruckſchrit 37 verfolgen ſind, ſondern auch bei denjenigen, wegen welcher nur auf Privatanklage des Verletzten oder ſeines geſetzlichen Vertreters eingeſchritten werden kann.!) Es beſteht aber zwiſchen beiden der Unterſchied, daß, während die Zuläſſigkeit der Beſchlagsverfügung bezüglich der erſteren lediglich nur durch den Antrag der Staats⸗ anwaltſchaft bedingt wird, P.G. F. 21, Abſ. 1. dieſe bezüglich der letzteren außer dem Antrag des Privatanklägers noch weiter den Nachweis oder die Beſcheinigung dafür vorausſetzt, daß dem An⸗ kläger ein Schaden drohe, welcher einerſeits ein ſchwerer und anderſeits, ſei es wegen der Art der Beſchädigung oder wegen der Vermögens⸗Verhältniſſe des zum Schadenserſatz Verpflichteten, nicht leicht zu erſetzen iſt. P.⸗G. F. 21, Abſ. 2. In allen Fällen hat das Amtsgericht ſogleich nach Em⸗ pfang des Beſchlagsantrags über denſelben zu verfügen, dabei aber ſelbſtverſtändlich den Beſchlag nur dann auszuſprechen, wenn es die Anſicht des Antragſtellers, daß die Druckſchrift einen verfolgbaren Inhalt habe, theilt, P⸗G.§. 21, Abſ. 3; darauf, in welcher Weiſe dem Amtsgericht der zu beurtheilende Inhalt der Druckſchrift dargelegt wird, ob durch Vorlage eines Exemplars der Druckſchrift oder in einer ſonſtigen Weiſe, kommt es nicht an. Wegen der Art der Eröffnung der richterlichen Beſchlagsver⸗ fügung, ſ. A. 24; da über die Zeit, binnen welcher dieſe Eröffnung ſtattzufinden hat, in dem Preßgeſetz nichts beſtimmt iſt, findet die Vorſchrift des§. 141 Str.⸗P.⸗O. Anwendung, die Verſäumung der darin bezeichneten Friſt hat jedoch einen beſonderen Rechtsnachtheil, insbeſondere die Wirkungsloſigkeit des Beſchlags, nicht zur Folge. 2. Eine Beſchlagnahme wegen ſtrafrechtlich verfolgbaren In⸗ halts durch die Polizeibehörde iſt nur wegen derjenigen Ver⸗ brechen oder Vergehen ſtatthaft, welche durch den Staatsan⸗ walt zu verfolgen ſind und ſetzt zugleich voraus, daß Ge⸗ fahr auf dem Verzuge ſei, d. h. daß der Zweck der Beſchlag⸗ nahme, die Fortſetzung und Beendigung der in Verbreitung der Druckſchrift liegenden ſtrafbaren Handlung zu verhindern(vergl. ) Hierzu gehören von den auf Seite 24 Note 1) angeführten ſtrafbaren Handlungen nur: 1) die Verläumdungen und Ehrenkränkungen, und 2) der Verrath von Fabrikgeheimniſſen. 38 P.⸗St.⸗G.⸗B. F. 30), vereitelt würde, wenn die Polizeibehörde an⸗ ſtatt ſelbſt einzuſchreiten ſich auf die Erwirkung eines richterlichen Beſchlags durch den Staatsanwalt beſchränken müßte. Pr.G.. 22, Abſ. 1, vergl. Str.⸗P. O. F. 49, 53. Abgeſehen hiervon bedarf dieſer Beſchlag durch die Polizeibehörde einer Beſtätigung durch das zur Unterſuchungsführung zuſtändige Amtsgericht, wenn derſelbe wirkſam bleiben ſoll. Wegen dieſes Erforderniſſes iſt zu bemerken: die Polizeibehörde iſt verpflichtet innerhalb der näch⸗ ſten 24 Stunden ihre Akten dem Staatsanwalt vorzulegen; dieſer hat, wenn er den Beſchlag für unbegründet hält, denſelben ſofort zurückzunehmen, andernfalls binnen weiterer drei Ta ge bei dem Amtsgericht den Antrag auf Beſtätigung zu ſtellen, von dieſem iſt ſodann binnen weiterer drei Dageſüber Aufhebung oder Fortbeſtand des Beſchlags zu erkennen. Pr.⸗G.§. 22, Abſ. 23 Wird die richterliche Beſtätigung nicht innerhalb7 Ta gen von der Anlegung durch die Polizeibehörde erkannt und fin⸗ det auch die Eröffnung nicht in der gleichen Friſt oder ſofern die⸗ ſelbe an eine zwar nicht am Sitze des Gerichts aber im Inlande wohnende Perſon, deren Aufenthaltsort bekannt iſt, zu geſchehen hat, innerhalb weiterer drei Tage ſtatt, ſo verliert der Beſchlag in gleicher Weiſe wie der wegen preßpolizeilicher Uebertre⸗ tungen verfügte aber durch Einſprache angegriffene Polizeibeſchlag kraft Geſetzes ſeine Wirkſamkeit. Pr.⸗G.§. 22, Abſ. 4, vgl.§. 24, Abſ. 1. Eine Verſäumung der von der Polizeibehörde und Staats⸗ anwalt einzuhaltenden Friſten hat nur die Folge, daß ſich dadurch für das Amtsgericht die Friſt, innerhalb welcher dieſes eine wirk⸗ ſame Beſtätigung des Beſchlags verfügen und eröffnen kann, mindert. 3. Der Antrag auf Verfügung(Ziff. 1) oder Beſtätigung (Ziff. 2) des Beſchlags kann zwar ohne gleichzeitige Stellung eines Hauptantrags wegen des verübten Preßvergehens eingebracht wer⸗ den, aber es muß, wenn dieſes geſchehen iſt, der letzterwähnte An⸗ trag binnen drei Tagen von Eröffnung des richter⸗ lichen Erkenntniſſes, welches den Beſchlag verfügt oder be⸗ ſtätigt(Pr.⸗G. F. 24, Abſ. 1) eingereicht werden, indem dieſer ſonſt nach Ablauf der gedachten Friſt ſofort von Amtswegen durch das Amtsgericht wieder aufgehoben werden muß. Pr.⸗G.§. 23. 39 4. Weder dann, wenn der Beſchlag kraft Geſetzes erliſcht, noch wenn derſelbe gemäß der zuletzt erwähnten Beſtimmung (Ziff. 3) wieder aufgehoben werden mußte, geht das Recht der ſtrafgerichtlichen Verfolgung des verübten Preßvergehens für den Staatsanwalt oder Privatankläger verloren, darum kann auch der⸗ jenige, welcher nachher die Druckſchrift verbreitet wegen des darin liegenden Vergehens ganz ebenſo belangt werden, wie wenn ein Beſchlag niemals angelegt worden wäre. 5. Gegen das Erkenntniß, wodurch das Amtsgericht die Be⸗ ſchlagnahme einer Druckſchrift verfügt, verſagt oder wieder aufhebt findet das Rechtsmittel der Beſchwerdeführung an die Raths⸗ und Anklagekammer ſtatt; dieſelbe iſt innerhalb 10 Tagen von der Er⸗ öffnung des Erkenntniſſes mündlich zu Protokoll oder ſchriftlich zu erheben. St.⸗P.⸗O. F. 372. 412. Abſ. 3. 413. 6. Ueber die Koſten der Beſchlagnahme und des durch die⸗ ſelbe veranlaßten gerichtlichen Verfahrens entſcheiden die Vorſchrif⸗ ten der Strafprozeßordnung. P.⸗G. F. 25 Abſ. 1. vgl. St.⸗P.⸗O. §. 426 ff.§F. 326. 7. Der von dem Amtsgericht verfügte oder rechtzeitig beſtätigte Beſchlag, welcher nicht ſchon zu Folge der Verſäumung der Friſt zur Stellung eines Hauptantrags wegen des verübten Preßver⸗ gehens wieder aufgehoben werden mußte(P.G.§. 23— ſ. oben Ziff. 3), behält ſeine Wirkſamkeit, bis die Aufhebung desſelben durch das Amtsgericht nach Beendigung des eingeleiteten Strafver⸗ fahrens ausgeſprochen wird; dieſe kann nur, muß aber auch ſtets dann verfügt werden, wenn das Strafverfahren in anderer Weiſe als mit einem Erkenntniß abſchließt, welches die Unterdrückung oder Vernichtung der mit Beſchlag belegten Druckſchrift verfügt. Geſetz, die Preſſe betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Vaden, ener in d ebenſo Herzog von Zähringen. 3 Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen wie folgt: I. Titel. Allgemeine Beſtimmungen. §. 1. Die Ausübung der Gewerbe, welche ſich mit der Preſſe oder mit Preßerzeugniſſen befaſſen, richtet ſich nach den allgemeinen Be⸗ ſtimmungen der Gewerbeordnung. §. 2. Der Poſtdebit kann nur ſolchen Druckſchriften verweigert wer⸗ den, deren Verbreitung durch dieſes Geſetz unterſagt iſt. 3 Nach erio det ſtrafg und 17) noh ein Abdru Was in dieſem Geſetze von Druckſchriften verordnet iſt, gilt von allen durch mechaniſche oder chemiſche Mittel vervielfältigten det Duuchhn Schriften oder Bildwerken. mn Gilh be⸗ 4 n, der Drue II. Titel. nöſtrft 1 von der Polizei der Preſſe. „„ 056 Wer eine Druckerei leiten und betreiben will, ſei es als In⸗ ümyn il haber des Geſchäfts oder, wo dieſer das Gewerbe nicht in eigener n ſun d Perſon leitet, als Geſchäftsführer deſſelben, muß bei Eröffnung 41 oder bei Uebernahme des Geſchäfts der Polizeibehörde hiervon An⸗ zeige machen und das Lokal des Gewerbebetriebs, ſowie jeden ſpäte⸗ ren Wechſel deſſelben angeben. §.5 Keine Druckſchrift darf im Großherzogthum gedruckt oder ge⸗ werbsmäßig oder ſonſt durch Austheilung an Mehrere verbreitet werden, welcher nicht der Name des Druckers(§. 4) und die An⸗ gabe des Druckortes beigeſetzt iſt. §. 6. Mit dem Beginne der Austheilung einzelner Blätter oder Hefte einer im Großherzogthum erſcheinenden Zeitung oder Zeitſchrift und ebenſo von jeder ſonſtigen Schrift, die nicht über 5 Bogen im Druck beträgt, hat der Drucker ein Exemplar bei der Polizei⸗ behörde zu hinterlegen, welche auf Verlangen hierüber eine Be⸗ ſcheinigung mit Angabe des Tags und der Stunde der Hinterlegung ausſtellt. Ausgenommen von dieſer Vorſchrift ſind Blätter oder Schrif⸗ ten rein wiſſenſchaftlichen, artiſtiſchen oder techniſchen Inhalts und amtlich herausgegebene Blätter. §. Nach erfolgter Bekanntmachung der Beſchlagnahme(§. 19 f.), der ſtrafgerichtlichen Verurtheilung(§. 16) oder des Verbots(§F. 9, 10 und 17) einer Druckſchrift darf weder dieſe ſelbſt verbreitet, noch ein Abdruck derjenigen Stellen veröffentlicht werden, auf welche ſich die Anſchuldigung oder Verutheilung bezieht. §.8. Uebertretungen der in den§§. 4 bis 7 enthaltenen preßpoli⸗ zeilichen Vorſchriften werden, vorbehaltlich der durch den Inhalt der Druckſchrift etwa verwirkten Strafe, als Polizeiübertretungen an Geld bis zu 100 Gulden beſtraft. Sind die in F. 5 geforder⸗ ten, der Druckſchrift beigeſetzten Angaben falſch, ſo iſt eine Gefäng⸗ nißſtrafe bis zu vier Wochen zu erkennen. §.9. In Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr können Veröffent⸗ lichungen, welche die militäriſchen Intereſſen des Großherzogthums oder ſeiner Verbündeten gefährden, durch Polizeiverordnung verboten werden. 42 Die Uebertretung des Verbots wird polizeilich an Geld bis zu 500 Gulden oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten beſtraft. §. 10. Strafurtheile, welche wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitſchrift ergehen, müſſen auf Anordnung des Gerichts unentgelt⸗ lich und ohne Zuſätze, Weglaſſungen oder Bemerkungen in dieſelbe ein gerückt werden. Die Einrückung hat innerhalb acht Tagen von Zuſtellung des Urtheils an den Drucker, oder, wenn während dieſer Friſt die Zei⸗ tung oder Zeitſchrift nicht erſcheint, in ihrer nächſtfolgenden Num⸗ mer zu geſchehen. Gegen den Drucker, der dieſe Verbindlichkeit nicht erfüllt, können bis zur Erfüllung derſelben Geldſtrafen erkannt werden, deren Geſammtbetrag 500 fl. nicht überſteigen darf. Ueberdies kann das Gericht eine geeignete Veröffentlichung auf Koſten des Druckers anordnen. §. 11. Eine Berichtigung oder Widerlegung der in einer Zeitung oder Zeitſchrift enthaltenen Thatſachen muß der Drucker auf Verlangen der betheiligten Behörde oder Privatperſon ohne Einſchaltungen oder Weglaſſungen unentgeltlich in den gleichen Theil der Druckſchriſt, mit der gleichen Schrift und in einer der nächſten beiden, nach Em⸗ pfang der Entgegnung erſcheinenden Nummern aufnehmen, voraus⸗ geſetzt, daß die Entgegnung von dem Einſender unterzeichnet iſt, daß ſie den Raum des berichtigten Artikels nicht erheblich überſteigt und keinen ſtrafbaren Inhalt hat. Beanſtandet der Drucker ſeine Verbindlichkeit zur Aufnahme der Berichtigung oder Widerlegung, ſo kann er innerhalb 24 Stun⸗ den nach Empfang der Zuſendung die Entſcheidung des Amtsge⸗ richts hierüber beantragen; dieſelbe iſt unverzüglich zu ertheilen. Gegen dieſe Entſcheidung findet kein Rechtsmittel ſtatt. Wegen grundloſer Nichtaufnahme iſt von dem Amtsgericht auf Antrag der Betheiligten eine polizeiliche Geldſtrafe bis zu 100 Gulden auszuſprechen und dieſen der Erſatz des für ſonſtige Veröffentlichung der Entgegn ung gemachten Aufwands zuzuerkennen. In der Verantt Aeten d beſonderen Beſtt den ſoll ſih ſindet od et ſimmnt III. Titel. Von der Verantwortlichkeit und von der gerichtlichen Verfolgung wegen Preßvergehen. § 12 Bezüglich der Theilnahme und Verſchuldung an Preßvergehen gelten die Vorſchriften der allgemeinen Strafgeſetze, mit folgenden beſonderen Beſtimmungen: §. 13. Die dem Urheber eines Preßvergehens gedrohte Strafe trifft auch folgende bei dem Erſcheinen der Druckſchrift betheiligte Perſonen: 1. den Herausgeber(Redakteur), 2. den Verleger oder wenn er das Geſchäft nicht ſelbſt be⸗ treibt, deſſen Geſchäftsführer, 3. den Drucker(§. 4). Haben jedoch dieſe Perſonen nicht vorſätzlich zur Verübung des Vergehens mitgewirkt, ſo können ſie die Anklage an die vor ihnen Genannten oder an einen ſtrafrechtlich haftbaren Verfaſſer verweiſen, wenn Derjenige, an welchen die Anklage verwieſen wer⸗ den ſoll, ſich im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates be⸗ findet oder zur Zeit der Verübung des Vergehens im Inlande ſeinen Wohnſitz oder ſeinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Ebenſo können die in obiger Reihenfolge unter 2 und 3 ge⸗ nannten Perſonen die Anklage an die vor ihnen Genannten ver⸗ weiſen, wenn ſie nachweiſen, daß eine ſolche im Bereiche der richter⸗ lichen Gewalt des Staates iſt oder zur Zeit der Verübung des Vergehens im Inland ihren Wohnſitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Das Recht hiezu iſt erloſchen, wenn von demſelben nicht in den in§§. 365 und 366 der Strafprozeßordnung bezeichneten Friſten Gebrauch gemacht wurde. Die Verweiſung auf eine voraus verautwortliche Perſon iſt jedoch zu verwerfen, wenn letztere fälſchlich vorgeſchoben wurde. An der civilrechtlichen Verantwortlichkeit der bei einem Preß⸗ vergehen betheiligten Perſonen wird durch die vorſtehenden Be⸗ ſtimmungen nichts geändert. §. 14. Keine der obenbezeichneten Perſonen kann als Zeuge gezwun⸗ gen werden, den Verfaſſer einer Druckſchrift zu benennen. 3 Die Uebertretungen der Strafgeſetze durch die Preſſe ſind dann als vollendet anzuſehen, wenn die ſträfliche Schrift in Verkehr ge⸗ ſetzt oder ſonſt verbreitet worden iſt. Als Verſuch gelten ſie, wenn nach Vollendung des Druckes die auf Verbreitung der Druckſchrift gerichteten Handlungen ihren Anfang genommen haben. §. 16. Jedes verurtheilende Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für ſtrafbar erklärten Schrift oder des für ſtrafbar erklärten Theiles derſelben in Bezug auf alle mit Beſchlag belegten, ſowie diejenigen Exemplare ausſprechen, welche ſich an Orten, die dem Publikum zugänglich ſind, oder noch im Beſitze des Verfaſſers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers oder Druckers vorfinden, oder von dieſen ſonſt hinterlegt ſind. Dieſe Anordnung kann wegen des ſträflichen Inhalts einer Druckſchrift von dem Ge⸗ richte auch dann verfügt werden, wenn der Angeklagte freigeſpro⸗ chen wird. Ebenſo kann auch erkannt werden, daß die Platten oder For⸗ men, welche zur Vervielfältigung ſtrafbarer Schriften oder Dar⸗ ſtellungen beſtimmt ſind, hierzu unbrauchbar gemacht werden. § Eine auswärtige Zeitung oder Zeitſchrift kann durch das Mi⸗ niſterium des Innern bis auf die Dauer von zwei Jahren verbo⸗ ten werden, wenn keine der Perſonen, welche wegen eines durch dieſelbe verübten Preßvergehens verurtheilt ſind, dem wider ſie er⸗ laſſenen Urtheile Genüge leiſtet. §. 18. Die Friſt zur Verjährung der gerichtlichen Verfolgung einer durch die Preſſe verübten ſtrafbaren Handlung beträgt ſechs Monate. Eine Unterbrechung dieſer Verjährung gegenüber einer der ver⸗ antwortlichen Perſonen wirkt auch gegen die Uebrigen. Die B bereits in d brauchs über vorhandenen mit Beſchla „Ler en ll ben huch die g Vird ei imthalb 2. Lgen und f ſhuthe an St nit ugkegte Be Valchen die Bachag hr J. N durch den; des Snatz Verbrechen Sie ka u, wenn Whel l AUccher Wuf z V. Titel. Von der VBeſchlagnahme der Druckſchriften. §.19. Die Verfügung des Beſchlages iſt zuläſſig: 1. gegen Druckſchriften, deren Verbreitung nach dem Inhalt des zweiten Titels unterſagt iſt, 2. gegen Druckſchriften, welche einen ſtrafrechtlich verfolgbaren Inhalt haben. Die Beſchlagnahme erſtreckt ſich nicht auf Exemplare, welche bereits in den Beſitz von Privatperſonen zum Zwecke eigenen Ge⸗ brauchs übergegangen ſind. In dem unter Ziffer 2 erwähnten Falle können auch die etwa vorhandenen zur Vervielfältigung dienenden Platten oder Formen mit Beſchlag belegt werden. §. 20. In den Fällen des F. 19 Ziffer 1 geſchieht die Beſchlagnahme durch die Polizeibehörde. Gegen die Verfügung des Beſchlags findet mit Friſt von acht Tagen nach der Eröffnung die Einſprache ſtatt. Wird eine ſolche erhoben, ſo hat die Polizeibehörde die Akten innerhalb 24 Stunden dem Amtsgerichte zur Entſcheidung vorzu⸗ legen und dieſe iſt innerhalb drei Tagen von Erhebung der Ein⸗ ſprache an zu ertheilen. Iſt nicht innerhalb dieſer drei Tage der von der Polizeibehörde angelegte Beſchlag richterlich beſtätigt und dies Demjenigen, gegen welchen die Beſchlagnahme verfügt war, eröffnet, ſo verliert der Beſchlag kraft Geſetzes ſeine Wirkſamkeit. §. 21. In den Fällen des F. 19 Ziffer 2 wird die Beſchlagnahme durch den zur Unterſuchungsführung zuſtändigen Richter auf Antrag des Staatsanwalts verfügt, wenn ein durch dieſen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Sie kann auch auf Antrag eines Privatanklägers verfügt wer⸗ den, wenn demſelben ein ſchwerer und nicht leicht zu erſetzender Nachtheil droht. Ueber einen Beſchlagsantrag hat das Gericht ſogleich nach deſſen Empfang zu verfü gen. K 22 Auch die Polizeibehörde kann in den Fällen des§. 19 Ziffer 2 eine Druckſchrift mit Beſchlag belegen, ſofern deren Inhalt ein durch den Staatsanwalt zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen be⸗ gründet und Gefahr auf dem Verzuge iſt. Hat die Polizeibehörde die Beſchlagnahme verfügt, ſo hat ſie innerhalb der nächſten 24 Stunden die Akten dem Staatsanwalt vorzulegen, und dieſer entweder die Beſchlagnahme zurückzunehmen, oder, wenn er Grund dazu findet, innerhalb weiterer drei Tage nach Maaßgabe des§. 21 bei dem zuſtändigen Gerichte auf Be⸗ ſtätigung des Beſchlages anzutragen. Binnen weiterer drei Tage erkennt das Gericht darüber, ob der Beſchlag wieder aufzuheben ſei oder fortzubeſtehen habe. Mit Ablauf von ſieben Tagen verliert der von der Polizeibe⸗ hörde angelegte Beſchlag, ſofern nicht vorher eine richterliche Be⸗ ſtätigung erfolgt, und Demjenigen, gegen welchen die Beſchlagnahme verfügt war, eröffnet iſt, kraft Geſetzes ſeine Wirkſamkeit. §. 28 Wurde wegen des verübten Verbrechens oder Vergehens ein Hauptantrag nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfügung oder Beſtätigung des Beſchlags geſtellt, ſo muß derſelbe binnen drei Tagen von Eröffnung der richterlichen Verfügung oder Beſtätigung des Beſchlags an den Staatsanwalt oder Privatankläger nachträg⸗ lich eingereicht werden, widrigenfalls der Beſchlag ſofort wieder aufgehoben wird. 8 Wenn Derjenige, gegen welchen der Beſchlag verfügt wurde, nicht am Sitze des Gerichts, aber im Inlande wohnt, ſo erhöht ſich die Friſt für Eröffnung des richterlichen Erkenntniſſes über die Beſchlagnahme(§§. 20, 22) um drei Tage. Iſt derſelbe außer⸗ halb Landes oder ſein Aufenthaltsort unbekannt oder war der Be⸗ ſchlag nicht gegen eine beſtimmte Perſon verfügt, ſo gilt der An⸗ ſchlag des Erkenntniſſes am Gerichtslokal als Eröffnung. Das richterliche Erkenntniß über die Beſchlagnahme iſt über⸗ dies öffentlich bekannt zu machen und, ſofern der Aufenthaltsort eines außer Landes befindlichen Betheiligten bekannt iſt, demſelben durch die Poſt mitzutheilen. ſthlich odet den Grund kungsblatt llatt M.) Rwetde w D Ill gelt und elicher G9 den 2. A AIh, 5 N25 Ueber die Koſten der Beſchlagnahme und des durch dieſelbe veranlaßten gerichtlichen Verfahrens entſcheiden die Vorſchriften der Strafprozeßordnung. Ueberdies gebührt dem durch den Beſchlag Beſchädigten Erſatz des Schadens aus der Staatskaſſe, wenn die Polizeibehörde vor⸗ ſätzlich oder aus grober Fahrläſſigkeit den Beſchlag ohne genügen⸗ den Grund verfügt hat. Dieſe Schadenserſatzforderung muß bei Vermeidung des Ver⸗ luſts binnen drei Monaten nach Aufhebung des Beſchlags bei dem zuſtändigen Gerichte(§. 10 der bürgerlichen Prozeßordnung) geltend gemacht werden. Schlu fbeſtimmung. §. 26. Die Geſetze über die Preſſe vom 15. Februar 1851(Regie⸗ rungsblatt Nr. XII.) und vom 15. Januar 1857(Regierungs⸗ blatt Nr. VI.), ſowie der im F. 31 der Gewerbeordnung für Preß⸗ gewerbe und Leihbibliotheken gemachte Vorbehalt ſind aufgehoben. Der Betrieb der Leihbibliotheken kann durch Verordnung gere⸗ gelt und die Uebertretung der Vorſchriften derſelben kann mit poli⸗ zeilicher Geldſtrafe bis zu 100 Gulden bedroht werden. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 2. April 1868. Friedrich. Jolly. von Freydorf. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: Schreiber. Allerhöchſtlandesherrliche Verordnung. Den Vollzug des Preßgeſetzes betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog non Baden. Herzog von Zähringen. Zum Vollzug des Geſetzes vom Heutigen, die Preſſe betref⸗ fend, haben Wir auf den unterthänigſten Antrag Unſeres Mini⸗ ſteriums des Innern beſchloſſen und verordnen, wie folgt: Die Verordnung vom 27. Februar 1851, den Voll⸗ zug des Preßgeſetzes vom 15. Februar 1851 betreffend (Regierungsblatt 1851, Nr. XVI.) und die Verordnung vom 15. Januar 1857 zum Vollzug des Bundesbeſchluf⸗ ſes vom 6. Juli 1854 über allgemeine Beſtimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preſſe(Regierungs⸗ blatt 1857, Nr. VI.) ſind aufgehoben. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 2. April 1868. Friedrich. Jolly. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: Schreiber. Freiburg i. B. Ludwig Schmidt's Buchhandlung. In unſerm Verlage erſchien: Das Badiſche bürgerliche Recht und der Code Napoléon Dargeſtellt mit beſonderer Rückſicht auf die Bedürfniſſe der Praxis U von Dr. W. Sehaghel. Ordentl. Profeſſor der Univerſität Freiburg. „votsad dones 2017 255 3% u1⁰⁰ο