-/ ö a 24 nn ö 8— . kö w ö ö ö K ö. 3 66* Kö 3;} w ö VA.* K J mn, % 3. ö ö?; 3. z K. N Y... ö z n.. Die Morgenlaͤndiſcht Brechruhr, Cholera, welche von Oſtindien aus nach Rußland und ſpaͤter nach Polen verpflanzt wurde, iſt nun auch in einem Theile der Koͤniglich Preußiſchen Staaten, namentlich in Danzig und in der Umgegend, ferner in Gallizien und Ungarn ausgebrochen. Obſchon die Regierungen dieſer Staaten die zweckmaͤßigſten Maßregeln zur Verhinderung der weitern Verbreitung dieſer Krankheit getroffen haben, und obſchon auch bereits in den Koͤnigreichen Bayern und Wuͤrttemberg die erforderlichen Anordnungen zu gleichem Zwecke erlaſſen worden find, fo findet man ſich dennoch, in Erwaͤgung, daß nur durch vielſeitige Aufſicht und Wach: ſamkeit auf die Gegenſtaͤnde, durch welche jene verheerende Krankheit weitere Fottſchritte machen kann, die Abhaltung derſelben möglich iſt, nach Ruͤckſprache mit dem Großherzoglichen Finanzminiſterium bewogen, in beſonderer Rückſichtsnahme auf die in den Koͤnigreichen Württemberg und Bayern getroffenen Vorkehrungen folgendes zu verordnen: 1. Reiſende, Vieh und Waaren, welche aus Rußland, Polen, Gallizien, Ungarn und aus den an Polen grenzenden Koͤnigl. Preußiſchen Staaten, ſo wie auch aus Danzig und aus ſeiner Umgebung kommen, ſey es zu Waſſer oder zu Lande, ſollen nur alsdann in das Großherzogthum ein- oder durchgelaſſen werden, wenn durch ſchriftliche Ausfertigung irgend einer zwiſchenliegenden obrigkeitlichen Behörde glaubhaft dargethan iſt, daß dieſelbe entweder eine Quarantaine an der Grenze der genannten Lander gehalten, oder daß ſeit ihrem Austritt aus einem derſelben bis zur Ankunft an der dieſſeitigen Grenze, wenigſtens dreißig Tage abgelaufen ſind. Hinſichtlich ſolcher Waaren, die beſonders Träger des Anſteckungöſtoffes ſeyn koͤnnen, wozu namentlich gehoren: rohe Wolle oder Wollenwagren, Flachs und Hanf, oder das daraus bereitete Garn oder Leinwand, rohe oder verarbeitete Häute, Pferde- oder andere Haare, Federn, Feuerſchwamm u. dgl. wird insbeſondere vorgeſchriehen, daß dieſelben nur ein- oder durchgehen koͤnnen, wenn durch die glaubhafte Ausfertigung einer ſolchen zwiſchenliegenden Behoͤrde erwieſen iſt, daß ſie bei oder nach dem Uebergang aus genannten Ländern der vorſchriftsmaßigen Reinigung(Desinfection) unterworfen worden ſind. 2. Reiſende, Vieh und Waaren, welche zwar nicht aus Gallizien oder Ungarn, aber aus andern Bezirken der Kaiſerlich Oeſtreichiſchen Staaten, namentlich aus den Oeſtreichiſchen Erblanden, aus Böhmen oder aus Oeſtreichiſch Schlefien, oder aus Preußiſe Schleſien kommen, duͤrfen nur alsdann in das Großherzogtum eingelaſſen werben, wenn via Perſpirn mit Söfeſt⸗ Pa: ELEND Sn SICHEINCN verſehen das Vich und die Waaren aber mit ſolchen Geſundheitsſcheinen und mit gültigen Urſprungsſchetnen begleitet ſind, welche die Zahl und die Beſchaffenheit der einzelnen Stücke, Ballen, Kiſten ꝛc. nebſt den äußern Kennzeichen ſo genau als möglich angeben. Dergleichen Geſundheitsſcheine koͤnnen nur alsdann als guͤltig betrachtet werden, wenn fie von der Polizeibehoͤrde, in deren Bezirk der Ort gehoͤrt, vn welchen die Perſonen, Waaren oder Thiere kommen, gusgeſtellt und beſegelt, und zugleich von dem betreffenden öffentlichen Arzte beglaubigt und nit deſſn Siegel bekräftiget find. 3. Um ſo viel als möglich Gewißheit über die Herkunft der Reiſenden zu chalten, wird vorgeſchrieben, daß in Zukunft bis auf erfolgende Abänderung jeder von Norden oder Oſten kommende Reiſende mit einem guͤltigen, obrigkeitich ausgefertigten und beſiegelten Paſſe verſehen ſeyn muß, widrigenfalls demſelben der Eintritt in das Land verſagt wird. Ausgenommen von dieſer Beſimmung find diejenigen Perſonen, a) welche in denen der Grenze zunaͤchſt gelegenen Ortſchaften benachbarter Staaten wohnen; hinſichtlich dieſer genügt e, wenn ſie blos mit ortsgerichtlichen Ausweiſen über ihre Herkunft verſehen ſind; ferner h) ſolche Perſonen, welche unzweifelhaft aus keinem der unter 1 ind 2 genannten Laͤnder kommen. 4. Sollten Perſonen, Thiere oder Waaren ankommen, bei welchen das in ę1 und 2 Verordnete, durch glaubwuͤrdige Urkunden nicht dargethan werden kann, ſo ſind dieſelben, wenn dieſes wegen der Naͤht der Grenze noch gusfuͤhrbr iſt, geradezu zuruͤckzuweiſen, andernfalls aber, wenn die Grenze entfernter iſt, und die Rückreiſe oder Ruͤckwerbringung durch inländiſche Ortſchaften geſchehn müßte, in ſtrenge abgeſonderte Verwahrung zu bringen. Sofort hat die betreffende, von dieſem Vorgang ſogleich zu benachrichtigende Jehoͤrde bei der Sanitaͤtscommiſſion die noͤthigen Verhaltungsmaßregeln, ohne Verzug, ſich zu erbitten, und ſolche, wenn ſie eingetroffen ſeyn werden, ſogleich zwollziehen. Inzwiſchen wird die Bezirks-Polizeibehoͤrde, unter Zurathziehung des Bezirksarztes, nach Geſtalt der Umſtaͤnde zur Verhuͤtung der Weiterverbreimng jeder Anſteckung das Geeignete verfügen, 5. Perſonen, Waaren und Effeeten, welche mit der fahrenden Poſt ein⸗ u) durchgehen, unterliegen der naͤmlichen Unterſuchung und Aufſicht, wie es in den vorhergehenden SS. angeordnet worden.| 1 6. Die Volizeibchörde, die Grenzzollämter, die Gendarmerie und das Zollaufſttsperſonal find mit der Handhabung und Beaufſichtigung dieſer Verordnung beauftragt. Karlsruhe, den 18. Juli 1831. K Großherzogliches Mniſterium des Innern. 16 2.* K%\. En —— —