e Der Dezugspreis beträgt einſchl. Poſt⸗ und Be⸗ Die Mitglieder aller anderen lanbwirt⸗ Auflage 48000 Exemplare Bag 1175 1 1 1 175 e des ſchaftlichen Vereinigungen des Lundes be⸗ 0. Sani 1 e en Vereins kommen das Wechenblatk bei Beſtekung durch dis 0 erhalten durch dieſen das Wochenblatt frei ins Badiſche Landwirtſchaftskammer zum Preiſe 1 1 Haus zugeſtellt. 2 Mark frei ins Haus geliefert. Badiſches Wundt — 5 Amtliches Organ der Badiſchen Landwirtſchaftskammer nN und Organ des Zabiſchen Lanöòwirtſchaftlichen Vereins Nr. 28. 1916. Herausgegeben von der Badiſchen Landwirtſchaftskammer gtallsruhe, g. Juli. — Verantwortlicher R tsführender Direktor der Badiſchen Landwirtſchaftskammer, Okonomierat Dr. Müller; für die„Landwirtſchaſtlichen a V A. Keller, G ſekretär des Badiſch wirtſchaftlichen Vereins, beide in Karlsruhe. l dungen tt wir hrichten“ und der Inſerate ſind an die Badiſche Landwirtſchaftskammer, 1 ndwirtſchaftliche Bereins nachrichten“ aufgenommen werden ſollen, i für die viergeſpaltene 2 mm hohe Zeile oder deren Raum 50 Pf., bei ü ſind an die G. Braunſche Hofbuchdruckerei in Karlsruhe, les gan e. ee et ä Inhalt: Bekanntmachung. Abgabe von Futtermitteln betr. Neue Verordnungen und Bekanntmachungen. Die 1916. rſorgung n und den Auffätze. Krieg und Verjährung.— Badiſche Obſtverſorgung. Sonſtige Mitteilungen. Beſchaffung von Kleeſaat und von Saat anderer Futterpflanzen im Erntejahr 1916.— Stand der Maul⸗ und Klauenſeuche. nnenen Produkten Aufhebung der Höchſt⸗ Marktbericht.— Landwirtſchaftliche Beſprechungen und Ver⸗ preiſe für Heu. ſammlungen.— Sammelanzeiger. 4 Bekanntmachung worden ſind, iſt ein Durchſchnittshektarertrag für jede der Geſchäftsſtelle der Vadiſchen Futtervermittlung, G. m. b. H., Karlsruhe, Lauterbergſtr. 3. n nicht mehr abgegeben werden. Wir zu unterlaſſen. Dagegen wäre uns neten Rübenſchnitzeln und Roh⸗ Futterzucker kan bitten, Beſtellun die Abnahme 1 melaſſe erwünſcht. Wir haben ferner noch abzugeben: Ausländiſche Reps⸗ kuchen, Eiweißſtrohkraftfutter, Geflügelweichfutter, Oli⸗ uchenmehl u mehl. Preisangebote und Lie⸗ ferung können nur an die Kommunalverbände oder an die von denſelben en Verteiler bezw. Ortsve teilungsſtel elben berechtigt ſind, dir l uns zu verl Anfragen von Privatperſo⸗ 174 Hit Jeue Verordnungen und Bekanntmachungen. Die Erntevorſchätzungen im Jahre 1916. Bekanntmachung vom 28. Juni 1916. ug der Bundesratsverordnung vom 21. fend die Erntevorſchätzungen im Jahre ſetzblatt Seite 547 ff.), wird verordnet, inne des 8 3 der Bundesratsverordnung iſt ehörde das Miniſterium des Innern, zu⸗ de im Sinne des§ 4 der Bundesratsver⸗ ordnung das Bürgermeiſteramt. A. § 2. Die Leitung der Erntevorſchätzungen, ſowie die Bearbeitung und Zuſammenſtellung der Ergebniſſe wird dem Gro Statiſtiſchen Landesamt, über⸗ tragen. Die chätzungen erforderlichen Druck⸗ ſachen werden den Bezirksämtern vom Großherzoglichen Statiſtiſchen Landesamt zugeſtellt. § 3. Für jede einzelne Gemeisde, deren Ernteflächen bei der Ernteflächenerhebung im Jahre 1916 feſtgeſtellt rzoglichen für die Frucht zu ermitteln. § 4. Zu dieſem Zweck werden die Bezirksämter geeig⸗ nete Sachverſtändige aus den Mitgliedern des Bezirks⸗ rats und den Saatenſtandsberichterſtattern des Amts⸗ bezirks auswählen und im Benehmen mit dieſen die Vorſchätzung vornehmen. § 5. Die hiernach feſtgeſtellten Durchſchnittserträge für den Hektar und jede Frucht ſind den einzelnen Gemein⸗ den mit den feſtgeſtellten Ernteflächen vom Juni 1916 und dem hiernach geſchätzten Ernteertrag für jede Frucht im ganzen mitzuteilen. § 6. Das Ergebnis der Schätzung iſt nach den vorge⸗ ſchriebenen Muſtern dem Großherzoglichen Statiſtiſchen Landesamt einzuſenden und zwar: Muſter 1 bis ſpäteſtens 24. Juli 1916, Muſter 11 bis ſpäteſtens 24. Auguſt 1916, Muſter 111 bis ſpäteſtens 29. September 1916. § 7. Dieſe Verordnung tritt mit Tage ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Karlsruhe, den 28. Juni 1916. Großh. Miniſterium des Innern. 39 von Bodman. Dr. Dittler. Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Ge⸗ biet der Fettverſorgung vom 8. Juni 1916. Auf Grund der 88 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 401) wird ver⸗ ordnet: § 1. Bei Aufbringung des Fleiſchbedarfs nach der Verordnung vom 27. März 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 199) iſt Vorſorge zu treffen, daß Kühe, die vorzugsweiſe zur Milcherzeugung geeignet ſind, nicht zur Schlachtung kommen, 400 Die Landeszentralbehörden erlaſſen die näheren Be⸗ ſtimmungen. § 2. Beſitzer von Milchkühen, die im Mai 1916 Milch an eine Molkerei geliefert haben, ſind, auch ſoweit eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterlieferung nicht be⸗ ſteht, verpflichtet, die Milch auch künftig an die bisheri⸗ gen Abnehmer zu liefern. Sie haben monatlich minde⸗ ſtens ſo viel Milch zu liefern, als dem Verhältnis der im Mai gelieferten Milch zu der geſamten von ihnen im Mai erzeugten Milch entſpricht. Die bisherigen Abneh⸗ mer haben die hiernach zu liefernde Milch abzunehmen. Die Vorſchrift im Abſ. 1 findet keine Anwendung, ſo⸗ weit der zur Lieferung Verpflichtete auf Grund eines mit einer anderen als der im Mai belieferten Molkerei abgeſchloſſenen Vertrages an die andere Molkerei liefert. Über die Streitigkeiten, die ſich aus der Lieferungs— pflicht nach Abſ. 1 ergeben, entſcheidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde des Bezirks, in dem die Molkerei ge- legen iſt. Sie ſetzt bei Nichtbeſtehen eines Lieferungs⸗ vertrags im Streitfall den Preis und die Bedingungen, zu denen zu liefern iſt, feſt. Ihre Entſcheidung iſt end⸗ gültig. § 3. Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Ab⸗ wendung von Notſtänden Beſitzer von Kühen ihres Be— zirkes, die bisher ihre Milch nicht an Molkereien gelie⸗ fert haben, zur Lieferung der Milch an eine Molkerei an⸗ halten. Die Aufforderung iſt nicht auf ſolche Milch zu richten, deren der Beſitzer zum Verbrauch im eigenen Be⸗ triebe bedarf. Die höhere Verwaltungsbehörde beſtimmt erforder⸗ lichenfalls die Molkerei, an die zu liefern iſt, ſetzt den Preis und die Lieferungsbedingungen feſt und entſchei⸗ det über Streitigkeiten, die ſich aus der Lieferung er⸗ geben; ihre Entſcheidung iſt endgültig. § 4. Bei Eintritt von Notſtänden durch Milchknapp⸗ heit können Molkereien zur Lieferung von Voll- oder Magermilch an beſtimmte Gemeinden angehalten wer⸗ den. Die Anordnung erfolgt durch die höhere Verwal- tungsbehörde des Bezirkes, in dem die Molkerei gelegen iſt; ſie kann, wenn die Gemeinde in einem andern Ver— waltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch das Kriegsernährungsamt oder die von dieſem bezeichnete Stelle erfolgen. Die anordnende Behörde ſetzt erforderlichenfalls den Preis und die Lieferungsbedingungen feſt und entſchei⸗ det über Streitigkeiten, die ſich aus der Lieferung er⸗ geben; ihre Entſcheidung iſt endgültig. § 5. Die Verpflichtung der Molkereien zur Über⸗ laſſung von Butter(§ 1 der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, Reichs⸗Geſetzbl. S. 807) wird dahin erweitert, daß bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate hergeſtellten Buttermenge zu überlaſſen ſind. Soweit bei Inkrafttreten dieſer Ver⸗ ordnung das Verlangen auf überlaſſung der im Monat Juni zu liefernden Mengen bereits geſtellt iſt, kann es bis zum 15. Juni 1916 bis auf fünfzig vom Hundert der Maierzeugung erhöht werden. Vom 1. Juli 1916 ab wird die Lieferungspflicht er⸗ ſtreckt auf die Molkereien, bei denen im Jahre 1914 fünf⸗ zigtauſend bis fünfhunderttauſend Liter Milch oder eine entſprechende Menge Rahm eingeliefert worden ſind. Sie haben die im§ 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 vorgeſchriebene Anzeige zum erſtenmal am 1. Juli 1916 zu erſtatten. Die unteren Verwaltungsbehörden haben der Zentral⸗Einkaufsgeſellſchaft m. b. H. in Berlin(Ab⸗ teilung Inlandsbutter) bis zum 20. Juni 1916 die Mol⸗ kereien ihres Bezirkes mitzuteilen, die nach der Vor⸗ werden. § 6. Molkereien dürfen vom 1. Juli 1916 ab Butter nach Orten innerhalb des Deutſchen Reichs mit der Poſt oder Eiſenbahn, außer an Behörden, ſowie an Kauf⸗ leute zum Weiterverkauf, nur gegen vorherige Einſen⸗ dung eines Bezugsſcheins verſchicken. Zur Ausſtellung eines Bezugsſcheins ſind nur ſolche Gemeinden berechtigt, die den Verkehr mit Speiſefetten nach§ 7 geregelt haben. Der Schein iſt von der Ge⸗ meindebehörde des Beziehers auszuſtellen und darf nur über die Menge lauten, die dem Bezieher(Selbſtverbrau⸗ cher, Anſtalten, Gaſt⸗ und Speiſewirtſchaften) und den Angehörigen ſeines Haushalts nach der für ſeine Ge⸗ meinde gültigen Verbrauchsregelung in der Zeit, für die die Butter bezogen werden ſoll, zuſteht. Jeder, der vom 1. Juli 1916 ab Butter mit der Poſt oder Eiſenbahn verſendet, iſt verpflichtet, auf der Ver⸗ packung in deutlich ſichtbarer Weiſe ſeinen Namen und Wohnort, oder ſeine Firma und deren Sitz anzugeben und die Sendung als Butterſendung unter Angabe des Gewichts der Butter zu kennzeichnen. Molkereien ſind verpflichtet, über Bezug und Verarbei⸗ tung von Milch und Rahm ſowie über Abgabe von Butter, Butterhändler über Bezug und Abſatz von Butter Buch zu führen. Das Kriegsernährungsamt oder die von die⸗ ſem bezeichnete Stelle kann nähere Vorſchriften hierüber erlaſſen. § 7. Die Gemeinden über 5000 Einwohner haben, ſo⸗ weit dies noch nicht geſchehen iſt, bis zum 1. Juli 1916 den Verkehr mit Speiſefetten in ihrem Bezirk und den Verbrauch zu regeln. Sie haben zu dieſem Zwecke ins⸗ beſondere a) anzuordnen, daß alle in dem Bezirk eingehenden Buttermengen der Gemeindebehörde unverzüglich anzuzeigen ſind, b) Speiſefettkarten auszugeben, c) die Abgabe von Speiſefetten im einzelnen zu re⸗ geln, erforderlichenfalls die Verbraucher beſtimm⸗ ten Abgabeſtellen zuzuweiſen und deren Eintra⸗ gung in Kundenliſten vorzuſchreiben. Das Kriegsernährungsamt oder die von dieſem be⸗ zeichnete Stelle kann Grundſätze über den Verkehr mit Speiſefetten und den Verbrauch aufſtellen. Als Speiſefett im Sinne dieſer Vorſchrift gelten Butter, Butterſchmalz, Margarine, Speiſefette, Schweineſchmalz und Speiſeöle. Im übrigen bleiben die Vorſchriften im§ 8 der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 807) unberührt. § 8. Die Gemeinden über 5000 Einwohner können anordnen, daß die Vollmilch, die in ihrem Bezirke ge⸗ langt, entrahmt und verbuttert wird. Die Anordnung darf nicht erſtreckt werden auf die Vollmilch, die zur Ernährung von ſtillenden Frauen, Kindern, Säuglingen und Kranken erforderlich iſt. § 9. Die höheren Verwaltungsbehörden können Aus⸗ nahmen von den Vorſchriften in§§ 6 und 7, die unteren Verwaltungsbehörden Ausnahmen von der Vorſchrift im § 2 zulaſſen. § 10. Die Landeszentralbehörden beſtimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzuſehen iſt; ſie können be⸗ ſtimmen, daß die den Gemeinden übertragenen Anord⸗ nungen durch den Vorſtand erfolgen. § 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark oder mit einer dieſer Strafen wird beſtraft, wer den Beſtimmungen in§§ 2, ſchrift im Satz 1 dieſes Abſatzes überlaſſungspflichtig N 401 6 Abſ. 1, Abſ. 3 oder den auf Grund der§8 3, 4, 7, 8 er⸗ laſſenen Anordnungen zuwiderhandelt. § 12. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dr. Helfferich. Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Ge⸗ biete der Fettverſorgung vom 27. Juni 1916. rund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916 über vorläufige Maßnahmen auf dem 75 Auf Gebiete der Fettverſorgung(Reichs⸗Geſetzblakt Seite 447) und der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 198 or den Verkehr mit Butter(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 807) wird verordnet, was folgt: § 1. Im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanz⸗ lers vom 8. Juni 1916 iſt Landeszentralbehörde das Mi⸗ niſterium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommiſſär, zuſtändige Behörde das Bezirksamt. 2. Auf Grund des§ 12 der Bundesratsverordnung om 8. Dezember 1915 über den Verkehr mit Butter beſtimmt, daß die Überlaſſung von Butter ſeitens er Molkereien t an die Zentral⸗Einkaufsgeſellſchaft m. b. H. in Berlin, ſondern an die Badiſche Butter⸗ verſorgung ſtattzufinden hat. § 3. Die nach§ 7 unſerer Verordnung vom 11. Mai 1916, die Verſorgungsregelung mit Butter betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 127), ausgegebene Butterkarte gilt vom 1. Juli 1916 ab als Speiſefettkarte im Sinne des§ 7 Abſatz 1b der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916, mit der Maßgabe, daß die Abgabe von Butter, Butterſchmalz, Margarine, Speiſefett, Schweineſchmalz und Speiſeöl nur noch gegen dieſe Karte erfolgen darf. Hierbei iſt die auf 125 Gramm lautende Karte für ein Viertelliter Speiſeöl abzugeben. § 4. Der§ 1 dieſer Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung, die 88 2 und 3 am 1. Juli 1916 in Kraft. Karlsruhe, den 27. Juni 1916. Großherzogliches Miniſterium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. Verkehr mit Ölfrüchten und den daraus gewonnenen Produkten. Der Bundesrat hat über den Verkehr mit Olfrüchten und den daraus gewonnenen Produkten unterm 26. Juni eine neue Verordnung erlaſſen. Danach gilt die Verord⸗ nung vom 15. Juni v. J. mit einer Reihe von Abände⸗ rungen, welche die Verordnung vom 26. Juni d. J. (Reichsgeſetzblatt S. 595) aufführt. Von den Anderungen, welche die neue Verordnung bringt, iſt für die Landwirte wichtig, daß von allen Olfrüchten die für die Herſtellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtſchaft des Lieferungspflichtigener forderlichen Mengen bis zu 30 kg nicht ablieferungs⸗ pflichtig ſind. Die Landwirte dürfen ſomit in die⸗ ſem Jahre nicht nur den Mohn, ſondern auch den Raps, Dotter uſw. bis zur Höchſtmenge von 30 kg zum eigenen Gebrauch zu Ol verarbeiten laſſen. Damit iſt einem dringenden Wunſche der badiſchen Kleinbetriebe, welche in der Hauptſache Olfrüchte für den eigenen Bedarf hauen, Rechnung getragen. Im vorigen Jahre hat es auch große Unzufriedenheit erregt, daß die Olfrüchte abliefernden Landwirte der 1 wertvollen Rückſtände bei der Verarbeitung der abgelke⸗ ferten Olfrüchte, der Olkuchen, verluſtig gehen mußten. Nach der neuen Verordnung ſind den Landwir⸗ tenoder Vereinigungen von Landwirten, welche ſelbſtgewonnene Olfrüchte ablie⸗ fern auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 kgabgelieferte Olfrüchte bis zu 35 kg Olkuchen von der Bezugsvereini⸗ gung der deutſchen Landwirte zu liefern. Es iſt dabei zu beachten, daß die Lieferung der Olkuchen nur auf Antrag erfolgt; kein Landwirt ſollte bei der Ablieferung der Olfrüchte verſäumen, dieſen Antrag zu ſtellen. Nachſtehend laſſen wir die jetzt geltenden Beſtim⸗ mungen im Wortlaut folgen: § 1. Die aus Raps, Rübſen, Hederich und Raviſon, Son⸗ nenblumen, Senf(weißem und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländiſchen Ernte gewonnenen Früchte (Olfrüchte) ſind an den Kriegsausſchuß für pflanzliche und tieriſche Ole und Fette G. m. b. H. in Berlin zu liefern. Dies gilt nicht: 11 1 1. für die zur Beſtellung des Landwirkſchaftsbetriebs der Lieferungspflichtigen erforderlichen Vorräte(Saatgut); 2. für die zur Herf dahrungsmitteln in der Hauswirtſchaft des erur ichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als 30 Kilogramm. Die zur Herſtellung von Nahr mitteln von dem Liefe⸗ rungspflichtigen zuri haltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei rlegung und Abnahme eines Erlaubnisſcheins zur Verarbeitung angenommen wer⸗ den. Die Erlaubr heine ſtellt die O hörde aus. ſie ſind der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzuſtellen; 3. bei Leinſamen für Vorräte, die in der Hand desſelben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht überſteigen. Be⸗ tragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, ſo dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbehal⸗ ten werden.. § 2. Wer Olfrüchte(§ 1) bei Beginn eines Kalenderviertel⸗ 9 bahrſam hat, hat die bei Beginn eines jeden Ka⸗ lendervierteljſahrs vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren dem Kriegs⸗ ausſchuß anzuzeigen. Die Anzeige iſt bis zum 5. Tage eines jeden Kalendervierteljahrs zu erſtatten. Außerdem ſind die am 1. Auguſt 1916 vorhandenen Vorräte bis 5. Auguft 1916 anzuzeigen. Gleichzeitig ift anzuzeigen, welche § 1 Abſ. 2 beanſprucht werden. § 3. Der Kriegsausſchuß hat die Olfrüchte, die ihm nach 8 1 zu liefern ſind, abzunehmen und einen angemeſſenen Preis dafür zu zahlen. 5 Der Preis bei 100 Kilogramm darf nicht überſteigen bei Raps(Winter⸗ und Sommer) 60,00 Mark, Rübſen(Winter⸗ und Sommer⸗) 57,50 V orräte auf Grund des 0 „ Hederich und Raviſon. 40,00 „ Dotter„ 40,00 „ Mohn ee „ Leinſamen 50,00„ „ Hanfſamen 5. „ Sonnenblumenkernen 4500 „ Senfſaat„ e Für die Olfrüchte aus der Ernte 1917 werden die Preiſe um je ein Sechſtel erhöht. 5 Die Preiſe verſtehen ſich für Lieferung frei nächſter Bahn⸗ ſtation des Lieferungspflichtigen. Dem Lieferungspflichtigen iſt das durch vereidigte Verwieger auf der Empfangsſtation feſtgeſtellte Gewicht zu bezahlen; bei Aufgabe von Stückgut iſt das vom Beauftragten des Kriegsausſchuſſes bei der Lie⸗ ferung auf der Dezimalwage feſtgeſtellte Gewicht maßgebend. Der Lieferungspflichtige hat die Olfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Den Lieferungs⸗ pflichtigen ſind diejenigen gleichzuachten, die Olfrüchte der genannten Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben. § 4. Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausſchuß an⸗ zuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit iſt. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach dieſem Zeitpunkt, ſo iſt der Kaufpreis vom Ablauf der Friſt an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinſen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Friſt erhält der Lieferungspflichtige eine Ver⸗ gütung, die vom Bundesrate feſtgeſetzt wird. Mit dem Zeit⸗ punkt, an dem die Verzinſung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausſchuß über. Der Lieferungspflichtige hat nach näherer Anweiſung des Reichskanzlers Feſtſtellungen dar⸗ über zu treffen, in welchem Zuſtand ſich die Olfrüchte im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zuſtand nachzuweiſen. § 5. Iſt der Verkäufer mit dem vom Kriegsausſchuſſe ge⸗ botenen Preiſe nicht einverſtanden, ſo ſetzt die zuſtändige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig feſt. Sie darf dabei die im§ 3 feſtgeſetzten Grenzen nicht überſchreiten. Die höhere Verwaltungsbehörde beſtimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Feſtſetzung iſt der Preis zu berückſichtigen, der zur Zeit des Gefahr⸗ überganges(8 4) angemeſſen war. Der Verpflichtete hat ohne Rückſicht auf die endgültige Feſtſetzung des übernahmepreiſes zu liefern, der Kriegsausſchuß vorläufig den von ihm für an⸗ gemeſſen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Überlaſſung nicht freiwillig, ſo wird das Eigen⸗ tum auf Antrag des Kriegsausſchuſſes durch A lnordnung der zuſtändigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Perſon übertragen. Die Anordnung iſt an den Beſitzer zu richten. Das Eigentum geht über, ſobald die An⸗ ordnung dem Beſitzer zugeht. § 6. Die Zahlung erfolgt ſpäteſtens 14 Tage nach Abnahme. Für ſtreitige Reſtbeträge beginnt dieſe Friſt mit dem Fog an dem die Entſcheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem e zugeht. 7. Der Kriegsausſchuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen Olfrüchte zu ſorgen. Er hat das gewon⸗ enene Ol nach den Weiſungen des Reichskanzlers abzugeben. Für die bei der Olgewinnung anfallenden Olkuchen und Ol⸗ mehle ſind die Vorſchriften der Verordnung über den Verkehr mit Kvaftfuttermitteln vom 28. Juni 1915(Reichs⸗Geſetzblatt S. 399) maßgebend. Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche ſelbſtgewonnene Olfrüchte abliefern, ſind auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 Kilogramm abgelieferte Olfrüchte bis zu 35 Kilogramm Olkuchen von der Bezugsvereinigung der Deutſchen Landwirte zu liefern. Ole, Olkuchen und Olmehle, die aus den den Erzeugern belaſſenen Mengen(§ 1 Abſ. 2, Nr. 2, 3) entfallen, verblei⸗ ben den Erzeugern. § 8. Der Kriegsausſchuß unterſteht der Aufſicht des Reichs⸗ kanzlers. § 9. Der Reichskanzler 70 755 die Vorſchriften zur Ausfüh⸗ rung dieſer Verordnung. Er kann Ausnahmen geſtatten und bie Vorſchriften dieſer Verordnung auch auf andere als die im§ 1 genannten Olfrüchte ausdehnen. Die Landeszentralbehörden beſtimmen, wer als höhere Ver⸗ waltungsbehörde oder als zuſtändige Behörde im Sinne die⸗ ſer. anzuſehen iſt. § 10. Mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geld⸗ ſtrafe bis zu eintauſendfünfhundert Mark wird beſtraft: 1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach§ 1 verpflichtet iſt, beiſeiteſchafft, zerſtört, verarbeitet, berpraiycht oder an einen anderen als den Kriegsausſchuß liefert; 2. wer eine ihm nach§ 2 Abſ. 1 obliegende Anzeige nicht in der geſetzten Friſt erſtattet oder wer wiſſentlich un⸗ vollſtändige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer der e zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung(§ 3 Abſ. 4) zuwiderhandelt; 4. wer den nach§ 9 erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen zuwiderhandelt. 5. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisſcheins Olfrüchte zur Bearbeitung annimmt(§ 1 Abſ. 2 Nr. 2). § 11. Dieſe Verordnung findet auch Anwendung auf Ol⸗ früchte, die aus dem Ausland einſchließlich der beſetzten Ge⸗ biete in das Reichsgebiet eingeführt worden ſind oder ein⸗ geführt werden. Sie findet ferner Anwendung auf Olret⸗ tich⸗„ Seſam⸗, Baumwoll⸗ und Rizinusſamen, Erdmandeln, Erdnüſſe, Bucheckern, Sojabohnen, Mowraſaat, Illipe⸗, Schi⸗ und geraſpelte Kokosnüſſe, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Ausland eingeführt worden ſind oder eingeführt werden. § 12. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün⸗ digung in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzler Dr. Helfferich. Aufhebung der Höchſtpreiſe für Heu. Bekanntmachung vom 1. Juli 1916. Auf Grund des§1 der Verordnung über Kriegsmaß⸗ nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1216(Neichs⸗Geſetzbl. S. 401) wird verordnet: Die Bekanntmachung über Höchſtpreiſe für Heu vom 3. Februar 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 79) wird aufgehoben. Für Heu aus der Ernte des Jahres 1915, das auf Grund der Verordnung über Lieferung von Heu und Stroh für das Heer vom 11. Mai 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 367) zu liefern iſt, bleiben die Vorſchriften der Be⸗ kanntmachung vom 3. Februar 1916 in Geltung. Berlin, den 1. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dr Selffe rich Krieg und Verjährung. Der Krieg hat, wie auf dem Gebiete des wirtſchaft⸗ lichen Erwerbslebens, ſo auch auf dem der Geſetzgebung nicht unweſentliche V 1 und Neuerungen her⸗ vorgerufen. Schon in Friedenszeiten ſpielte die Gel⸗ tendmachung der Verjährung bei Rechtsſtreitigkeiten eine nicht unwichtige Rolle. Es darf deshalb wohl erwartet werden, daß die unter obigem Titel in Nummer 52 des Landboten(Zeitſchrift der Landwirtſchaftskammer für die Provinz Brandenburg) aus der Feder von Dr. Hans Lieske ſtammenden Darlegungen auch den Leſern des „Landwirtſchaftlichen Wochenblattes“ bemerkenswert ſind. In den Prozeſſen aller Erwerbskreiſe— ſchreibt Dr. Lieske— gehört die Einwendung der Verjährung zu den Verteidigungsmitteln, die am häufigſten angewendet werden. Es iſt deshalb um ſo befremdender, daß gerade über die Verjährungsvorſchriften bei den Beteiligten eine bemerkenswerte Unklarheit und Unſicherheit herrſcht. Dieſe Zeilen ſollen, indem ſie ſich beſonders mit dem Einfluſſe des Krieges auf die Verjährung beſchäftigen. auch die hauptſächlichen allgemeinen Beſtimmungen über die Verjährung kurz behandeln. Die Einrichtung der Verjährung iſt in die Rechtsord⸗ nung deshalb eingeführt, um Unſicherheiten im Rechts⸗ leben, die durch die lange Dauer einer Forderung ent⸗ ſtehen können, nach Möglichkeit zu vermeiden. Verlang: z. B. heute jemand von einem andern 1000/ mit der Behauptung, er habe die 1000% vor 40 Jahren deſſen inzwiſchen verſtorbenem Vater als Darlehen gegeben, ſe iſt es für den ſo plötzlich in Anſpruch Genommenen be der Länge der dazwiſchen liegenden Zeit recht ſchwierig, ſich gegen den Anſpruch zu verteidigen. Hier greifen die Verjährungsbeſtimmungen helfend ein: Der Beklagte kann ſich einfach darauf berufen, daß die Forderung ver⸗ jährt ſei. An ſich beträgt die 1 Verjährungsfriſt 30 Jahre. Der Gläubiger hätte alſo vollauf Zeit, ſich wäh⸗ rend dieſer Friſt vor den durch die Verjährung entſtehen⸗ den Nachteilen zu ſichern. Indem aber das Geſetz für die Forderungen des täglichen Lebens weſentlich kürzere Ver⸗ jährungsfriſten feſtſetzt, iſt die regelmäßige Friſt von 30 Jahren zur Ausnahme geworden. Verjährungsfriſten von 2 und 4 Jahren beherrſchen das wirtſchaftliche Leben. Es ginge zu weit, im einzelnen anzugeben, welche For⸗ derungen in zwei und in vier Jahren verjähren. Die wichtigſten Anſprüche aber ſeien aufgeführt. Es verjäh⸗ ren in zwei Jahren die Anſprüche der Kaufleute für Lie⸗ ferung von Waren an Privatperſonen, die Anſprüche der Gaſtwirte für Gewährung von Wohnung und Beköſti⸗ gung, die Anſprüche der gewerbsmäßigen Vermieter we⸗ gen der Mietzinſen, die Anſprüche der Arzte für ihre Dienſtleiſtungen. In vier Jahren verjähren z. B. die An⸗ ſprüche von Kaufleuten für Waren, die ſie für den Ge⸗ werbebetrieb eines andern liefern oder die Anſprüche auf Rückſtände von Zinſen. Dabei iſt hinſichtlich der Frage, wann die Verjährung beginnt, eine wichtige Regel zu beachten, die in der Pra⸗ 2 403 sis immer noch häufig überſehen wird. Alle Ans ſprüche, die ich vorhin Forderungen des täglichen Lebens nannte, beginnen nicht ſchon mit der Entſtehung des Anſpruchs zu verjähren, ſondern erſt mit dem Ablaufe des Jahres, in dem der Anſpruch entſtand. Ein Beiſpiel! Ein Arzt hat mich vom 14. bis 27. Juli 1911 behandelt und dafür als Honorar 50% berechnet. Sein Honoraranſpruch iſt im 27. Juli 1911 entſtanden, alſo beginnt der Anſpruch mit dem Ablaufe des Jahres 1911 zu verjähren. Da die Verjährungsfriſt, wie wir oben geſehen haben, zwei Jahre beträgt, ſo 1 t der Honoraranſpruch mit dem Ablaufe des 31. De 1 8 1913 verjährt. Schickt mir der Arzt im Januar 1 914 eine Rechnung und liegen keine Umſtände vor, durch die die Verjährung gehemmt oder unterbrochen worden iſt, 50 unter verweigern Ich habe eben die Tatſache berührt, daß Umſtände vor⸗ liegen können, welche die e hemmen oder un⸗ terbrechen. In dieſer Hinſicht herrſcht beſonders große Unklarheit in den beteiligten Kreiſen, bbwohl die hier ein⸗ ſchlägigen Vorſchriften verhältnismäßig einfach ſind. Von r Hemmung der Verjährung ſpricht man dann, weng ihrend Laufes einer Verjährungsfriſt ein Ereig⸗ nis eintritt, zur Folge hat, daß die Verjährungsfriſt nicht mehr weiter 9955 Hören dann die Wirkungen dieſes Ereigniſſes auf, ſo fängt die Verjährung nicht von neuem an, N 55 Zeitraum, der vor Eintritt des Ereigniſſes abgelaufen iſt, wird eingerechnet. Als für die Praxis wichtige Hemmungsgründe kommen in Be⸗ tracht, daß der Gläubiger dem Schuldner die Forderung ſtundet oder daß er— man denke an den von den Fran⸗ zoſen beſetzten Teil des Oberelſaß— durch Stillſtand der Rechtspflege 8995 durch höhere Gewalt an der Ver⸗ folgung ſeines Anſpruchs behindert iſt. Angenommen, ein Gaſtwirt hat gegen einen Reiſenden eine Rechnung von 300%, die, wie wir geſehen haben, in zwei Jahren berjährt. Er läßt nun neun Monate der Verjährungs⸗ friſt verſtreichen, dann ſtundet er dem Reiſenden die For⸗ derung auf ein Jahr. Die Folge iſt, daß nach Ablauf des Stundungsjahres der Reſt der Verjährungsfriſt, alſo ein Jahr und drei Monate, weiterläuft. Die Stundung hat alſo in ihrem Erfolge die Wirkung, daß die Verjäh⸗ rungsfriſt von zwei auf drei Jahre erhöht wird. Durch⸗ greifender als die Hemmung iſt die Unterbrechung der Verjährung. Die Unterbrechung hat zur Folge, daß die Zeit vor der Unterbrechung überhaupt nicht gerechnet wird. Nach der Beendigung der Unterbrechung fängt alſo die Verfährungsfriſt völlig neu zu laufen an. Gläu⸗ biger, welche ſich vor den Nachteilen der Verjährung ſchützen wollen, tun deshalb gut daran, auf eine Unter⸗ brechung der Verjährung hinzuwirken. Sie können dieſe Unterbrechung im weſentlichen auf dreierlei Art er⸗ reichen. Entweder dadurch, daß ſie ſich von dem Schuld⸗ ner eine Abſchlagszahlung leiſten laſſen oder ihn ſonſt zu einer Handlung veranlaſſen, die als Anerkenntnis der Schuld be trachtet werden kann oder dadurch, daß ſie den Schuldner auf Zahlung verklagen oder wenigſtens An⸗ trag auf Erlaſſung eines Zahlungsbefehls ſtellen. Ket⸗ neswegs genügt zur Herbeiführung der Unterhte. es kann das gegenüber Irrtümern der beteiligten Kreiſe nicht oft genug hervorgehoben werden— die Abſendun⸗ ſo kann ich ohne weiteres die Zahlung der n auf die eingetretene Verjährung des einer Rechnung oder Mahnung an den Schuldner oder die Erwirkung eines Poſtauftrags. Aus dem bisher Ge⸗ ſagten, das in kurzen Zügen die für die Verjährung maß⸗ gehenden Beſtimmungen enthält, ergibt ſich ohne wei⸗ teres, daß die beſonderen Verhältniſſe, die der Krieg ſchuf, in einer Reihe von Fällen zu unbilligen Verjährungen geführt hätten. Ein Gläubiger, der im Felde ſteht, wird Anſprüche überhaupt nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten verfolgen können; nicht anders wird es einem Gläubiger gehen, deſſen Schuldner im Felde ſteht. Dabei iſt auch zu berückſichtigen, daß es außer den oben beſprochenen— allerdings häufigſten— Friſt von zwei und von vier Jahren noch bedeutend kürzere, z. B. von ſechs Monaten oder ſechs Wochen gibt. Hier iſt die Ge⸗ fahr eines unbilligen Verluſtes des Anſpruchs natürlich beſonders groß. Die Kriegsgeſetzgebung hat dieſem Geſichtspunkt in dop⸗ pelter Richtung Rechnung getragen. Zunächſt hat ſie in dem ſog. Kriegsteilnehmerſchutzgeſetz vom 4. Auguſt 1914 be⸗ ſtimmt, daß die Verjährung gehemmt ſein ſolle, wenn ein Kriegsteilnehmer Gläubiger oder Schuldner eines An⸗ ſpruchs iſt. Die Hemmung der Verjährung dauert ſo⸗ lange, als der Krieg oder die Kriegsteilnehmereigen⸗ ſchaft der betreffenden Perſon dauert. Dabei ift zu be⸗ achten, daß unter Kriegsteilnehmer nicht ſchlechtweg eder im Heeresverband Stehende zu verſtehen iſt. Kriegsteil⸗ nehmer ſind vielmehr im weſentlichen nur Perſonen, die zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Tei⸗ len der Land⸗ oder Seemacht gehören oder die als Kriegsgefangene oder Geiſeln ſich in der Gewalt des Feindes befinden. Der Begriff mobile Teile der Land⸗ oder Seemacht läßt ſich kurz etwa dahin erläutern, daß die betreffenden Truppenteile zum ſofortigen Ausmarſch ins Feld bereit ſein müſſen. Die Angehörigen von Er⸗ ſatztruppenteilen gehören alſo in der Regel nicht 3 den Kriegsteilnehmern. Im übrigen gilt hier das, was früher über die Wir⸗ kung der Hemmung geſagt wurde. 11. Kaufmann hat gegen einen Landwirt ſeit Oktober 1913 eine Warenforderung N 300. Der 2 iſt am 1. September 1914 als Landwehrmann' eingerückt und ſogleich ins Feld e Am 1. Oktob er 1915 iſt er infolge einer ſchweren Verwundung als invalide völlig aus dem Heeresverband entlaſſen worden. Hier hat die zweijährige Verjährungsfriſt nach dem früher Ausgeführten am 1. Januar 1914 zu laufen begonnen. Ihr Lauf wurde dann am 1. September 1914, alſo nach Verſtreichung von acht Monaten, dadurch gehemmt, daß der Landwirt an dieſem Tage die Eigenſchaft ei Kriegsteilnehmers län te Und zwar dauerte die Hem⸗ mung bis zum 1. Oktober 1915, weil zu dieſem Zeitpunkt der Landwirt die r wieder ver⸗ lor. Die Folge iſt, daß vom 1. Oktober 1915 an der Reſt der Verjährungsfrist in der Dauer von 1 Jahr 1 Monaten weiterläuft. Der Anſpruch des Kaufmanns verjährt alſo erſt mit dem Ablaufe des 1. Februar 1917. Die Kriegsgeſetzgebung iſt aber noch einen Schritt weiter gegangen. Sie erkannte, daß auch bei Perſonen, die nicht Kriegsteilnehmer ſind, infolge der beſonderen wirtſchaftlichen Verhältniſſe des Krieges eine 8 ſe⸗ rung der Verjährungsfriſten wünſchenswert 6 in durch eine Verlängerung der Verjährungsfriſt wurde 5 Gläubiger der Notwendigkeit enthoben, durch gerichtliche Maßnahmen, die in der jetzigen Zeit vom Schuldner be⸗ ſonders hart empfunden worden wären, die Unterbre⸗ chung der Verjährung herbeizuführen. f Der Bundesrat 8 deshalb 1 Dezember 1010 196, 197 BGB. genen ſind, 12 die am 1914 noch nicht verjährt waren, nicht vor d des Jahres 1915 verjähren ſollen. Alle am? ber 1914 noch nicht verjährten Forderungen d Lebens, von denen wir oben einige der geführt haben, beſtehen alſo— gl oder Schuldner Kriegsteilnehmer ſind deſtens bis zum Ablaufe des 31. Bis zu dieſem Zeitpunkt kann de Verjährung ſeiner Anſprüche ohne r nicht— min⸗ en der 404 der Krieg über das Jahr 1915 hinaus, ſo wird wohl der Bundesrat durch eine neue Verordnung die Verlängerung bis zum Ablaufe des Jahres 1916 ausdehnen. Badiſche Obſtuerſargung. Im Intereſſe einer zweckmäßigen, dem vorliegenden Bedarf entſprechenden Verſorgung mit Obſt aus dem Ernteanfall des badiſchen Landes hat das Großh. Mini⸗ ſterium des Innern eine Obſtverſorgung vorgeſehen, deren Verwaltungsſtelle dem Stat. Landesamt, die Ge⸗ ſchäftsſtelle jedoch der Badiſchen Landwirtſchaftskammer angegliedert iſt. Der Geſchäftsſtelle obliegt die ent⸗ ſprechende Verteilung der anfälligen Mengen an die Be⸗ ellen, in erſter Reihe an die beſonders bedürftigen Städte, von denen entweder die Bevölkerung unmittel⸗ bar oder durch den üblichen Handel befriedigt wird. Das letztere Verfahren findet allem Anſchein nacht den beſten Anklang, während bei der unmittelbaren Verſor⸗ gungsregelung durch die Städte, bezw. deren Nahrungs⸗ oder Lebensmittelämter ſelbſt, nicht nur Klagen aus Händlerkreiſen, ſondern auch aus der Reihe der verbrau⸗ chenden Bevölkerung laut werden. Allen recht zu tun iſt unmöglich, die Ernte iſt wider Erwarten gering, manches Erzeugnis iſt der einheimi⸗ ſchen Bevölkerung durch beſondere Handelspraktiken ent⸗ zogen worden. Trotz Verſandregelung ſind nicht geringe Mengen von Obſt, mit Hilfe von Höchſtpreisüberſchrei⸗ tung, Umkartierung von Sendungen, falſchen Deklara— tionen, u. a. m. über die Grenze hinausgegangen, weil einzelne Stationsvorſtände, beſonders der Kaiſer⸗ ſtuhlbahn, durchaus kein Verſtändnis für die Not⸗ wendigkeit der Regelung zeigten und ſcheinbar die Wünſche der vorhandenen Händler höher bewerteten als die Abſicht der Großh. Regierung zur Steuerung der Nahrungsmittelknappheit. Trotz aller Hinderniſſe und Quertreibereien iſt es ge⸗ lungen, nicht nur die Zügel der Verſorgung in der Hand zu behalten, ſondern ſie derart zu ſpannen, daß ſie den maßgebenden Stellen nicht mehr entgleiten werden Die Obſtverſorgung wird reſtlos in begonnener We zu Ende geführt, und muß zu 15 geführt werden, 1 bekannte Auswüchſe zu verhindern, die ſich beſonders „Kirſchkrieg“ am Kaiſerſt bl ſehr zum Schaden de Städteverſorgung bemerkbar gemacht haben. Es erſcheint deshalb angebracht, auch die Landwirte nochmals darauf aufmerkſam zu machen, nichts umkom⸗ men zu laſſen, ſondern alles, auch die geringſte Menge Obſt, auch Fallobſt, an die G. ſtelle der Badiſchen Obſtverſorgung anzumelden, oder an beſtehende e in den Gemeinden gegen bar abzugeben. Nichts darf umkommen! Auch die hier und da wieder erſcheinenden Höchſt⸗ preiſe ſeien kein Anlaß zur Zurückhaltung. Jeder baut mit Entgegennahme eines geringen Betrages ſo gut als der große Geber am Ganzen, an des Vaterlandes Größe. Auch der Zuckermangel iſt nicht ſo bedeutend, daß man ſich darüber erregen müßte. Beſonders die häusliche Obſt⸗ verwertung kommt mit geringen Mengen aus, da der Zucker zur Erhaltung der Erzeugniſſe nur in Ausnahme⸗ fällen nötig iſt. Alles nicht zum eigenen Be⸗ darf unbedingt benötigte Obſt ſollte zur Befriedigung dringlichen Bedarfes der Gleſchäftsſtelle der Badiſchen Obſtverſor⸗ gung zur Verfügung geſtellt werden, von welcher nachſtehend verzeichnete Erzeugerhöchſt⸗ preiſe gezahlt werden: Erzeugerpreis Verbraucherpreis für das Pfund für das Pfund Erdbeeren„% 35 Pf Marme ladeerdbeeren(Muserd i erdbeeren ohne S e een 7 28 Süßkirſchen 1 285 Sauerkirſggengngn 33 Johannisbeeren 11„ 20 reife Stachelbeeren 1 2 Himbeeren 37 4 Heidelbeeren a 95 95 Preißelbeeren 40 f 1 Pflaumen„%%% ᷑;ůM. 0* Frühzſpetſ hn, 1 Spätzweitſcheen l 1 Mita bellen 1 Reineclauden(große, grüne) 25„ 9. Pfirſiche(Weinbergpfirſiche) 25„ 30 großfrüchtige Edelpfirſiche)7. 60„ 80% Die Landwirte dürfen nur den Erzeugerpreis verlan⸗ gen. Der Verbraucherpreis gilt für den Verkauf auf dem Markt oder im Handel an die Verbraucher. Den Land⸗ wirten und Obſtzüchtern ſteht der Verbraucherpreis nur dann zu, wenn ſie das Obſt auf dem Markte oder un⸗ mittelbar an die Verbraucher frei deren Haus verkaufen. Honſtige Mitteilungen. Beſchaffung von Kleeſaat und von Saat anderer Futter⸗ pflanzen im Erntejahr 1916 Das Preußiſche Landwirtſchaftsminiſterium hat darüber die nachſtehende Veröffentlichung erlaſſen, die wir auch den badi⸗ ſchen Landwirten zur Beachtung empfehlen: Der Bedarf Deutſchlands an Sämereien für den Anbau von Futterpflanzen iſt in Friedenszeiten in beträchtlichem Um⸗ fange vom Ausland gedeckt worden. Während des Krieges fehlt dieſe Einfuhr zum größten Teile, zumal auch die neutra⸗ len Staaten, die mit uns noch im Verkehr ſtehen, nicht in der Lage ſind, von ihren Beſtänden namhafte Mengen ab⸗ zugeben. Die einheimiſchen Landwirte ſollten daher ſoweit die örtlichen Verhältniſſe dies irgend zulaſſen, ihren Bedarf ſelbſt erzeugen und Wirtſchaften, in denen die Verhältniſſe beſon⸗ ders günſtig für die F liegen, ſollten du umfangreiche Samenwerbung zur Deckung des Geſamtbedarfs ſoviel als irgend möglich beitragen. Die damit für die Wirt⸗ ſchaft verbundenen Unbequemlichkeiten und die erforder Aufwendungen werden durch die gegen Friedenszeit weſent⸗ 177 0 erhöhten Preiſe aufgewogen. Der Umfang, in dem der Bedarf bei den einzelnen Samen⸗ 1 175 durch die Erzeugung und die noch mögliche Einfuhr ge⸗ deckt wird, läßt ſich aus Mangel an ſicheren Unterl lagen ſch ermitteln. Immerhin können nach den Erfahrungen Kriegsjahre und nach ſonſtigen Feſtſtellungen einige An punkte nach dieſer Richtung hin gegeben werden. De zu berückſichtigen, daß neben dem inländiſchen Bedarf a ſehr erheblichen Anforderungen der beſetzten Gebiete befr digt werden müſſen. Die Nachfrage nach brauchbarem Rotklee ſamen iſt im letzten Jahr außerordentlich groß geweſen. Auch bei volle Ausnutzung der Einfuhrmöglichkeiten und günſtiger Ernte witterung wird die normale inländiſche Erzeugung bei we tem nicht hinreichen, um den Bedarf zu decken. Eine Ste rung der Erzeugung iſt daher dringend geboten, und Wirtſchaften, in denen die Möglichkeit vorliegt, guten R kleeſamen zu werben, ſollten davon Gebrauch machen. Ganz ähnlich liegen die Verhältniſſe beim Schweden⸗ klee(Baſtardklee, Alſike), auch hier wird der Bedarf bei wei tem nicht gedeckt werden können, wenn nicht eine weſentliche Steigerung der Erzeugung eintritt. Weißklee und Gelbklee(Hopfenklee) ſind im letzten Jahre nicht ſo knapp geweſen, wie die beiden erſtgenannten Arten. Eine angemeſſene Erweiterung der Samenwerbung wird aber auch hier erfolgen müſſen, wenn der Bedarf ganz gedeckt werden ſoll. Der letztere iſt gegenwärtig größer als zu normalen Zeiten, einmal deshalb, weil die in beträchtlichem Umfange ausgeführten Moor⸗ und Odland kulturen weitere Mengen in Anſpruch nehmen und weil außerdem infolge des Mangels an Serradellaſamen die beiden Kleearten vielfach als Erſatz für dieſe herangezogen werden mußten. 405 An Wundklee, der bekanntlich für die leichten ſonſt nicht ekleefähigen Böden von beſonderer Bedeutung iſt, konnte der Bedarf nicht voll gedeckt werden, ſo daß eine Steigerung der Samenerzeugung dringend ren ſch erſcheint. Von den aus dauernden Futt terpflanzen e die Lu⸗ erne und die Eſparſette in erſter Linie Beachtung. Luzerneſamen wurden zu normalen Zeiten in beſonders ichem Maße vom Ausland, namentlich von Frankreich edogen. Da in Deutſchland die Samengewinnung nur unter günſtigen klimatif Bodenverhältniſſen möglich iſt, ſollten ſich die Wirtſchaften, die dieſe Vorteile genießen, die Werbung des nens beſonders angelegen ſein laſſen. Das⸗ ſelbe gilt für die Eſparſette. Auf die Notwendigkeit der Werbung von Grasſamen aller Art iſt ſchon vielfach hinge K wohl für d U dem feldmäf ſondere Beachti italien if mäßigen Grasarten w n und 8 für die arten. Be 1 und das Raigras, die in erſter Linie für den feld Betr acht kommen. Der Samen beider t Umfange vom Ausland be⸗ zogen, namen uhren von motheſamen aus Amerika ſehr umfangreich. Beide. Samenarten können aber auch im Inland von den Futterſchlägen gewonnen werden. Die Werbung ſollte daher lichſt großen Umfange be⸗ wirkt werden. 0 ſei ns, daß bei mehrjährigen Kleegrasſchlägen b u einem gew ſſen Um ge durch Knaulgras und ſenſchwingel erſ werden deren Samen im Inland in beträchtlichen Mengen werden. in 5 hat einen höchſt empfind⸗ f en zur geh unbe deutend. Da i ht ſtehen, ſollte die E 8 rſäu werden, wo ſich die Mög⸗ i Ganz 7 7 liegen die Verhältniſſe bei der Se, auch bei ihr iſt eine außerordentliche Knappheit an Saatgut im nächſten Jahr zu erwarten. Die G e w in nung hinreſchenden Samen für die Futterſchläge iſt von beſonderer Be deutung, weil wegen der fehlenden Kraft futtereinfuhr dem ein heimiſchen Futter⸗ bau die größte Bea achtung zu ſchenken iſt. u u u 1 Stand der Maul- und Klauenſ euche. Die Maul⸗ und Klaue nſeuche iſt in Großrinderfeld, Amts⸗ zirk Tauberbiſchofsheim, erloſchen; damit iſt der Amts⸗ irt Tauberbiſchofsheim wieder ſeuchenfrei. Anzeigen über den Ausbruch der Maul⸗ und ind nicht eingegangen. Preisnotierung. Schlachtvieh, allgemein giltiger Höchſ ſtpreis nach Lebendgewicht (ab Stall in nüchterem Zuſtande) für 50 kg in. Ochſen: Für volffleiſchige bis zu 6 Jahren alte„. Maſtochſen, Farren, weibliche Rinder(noch 985 be be 8 Klauenſeuche ö Mülhauſen nicht gekalbt): ö bei 11 Zentner und mehr[ 100 205.2100 bei 8 bis 10 Zentner 5 8595 200-205 unter 8 Zentner e, Kühe: und über 6 Jahre al te Ochfen: 1 bei 11 tier e, 90 205⸗210 bei 8 bis 10 Zentner W 44 75-85 200.205. e s, 70 180-190 U Köber 5 itert 120 2495-230 Maſthämmel 5 100 Sonſtige S Schafe ſolcher v. bis f genommen wluden. 90 Mannheim Schweine: Lebendgewicht von über 140 kg 135.00— 140„ 129.60 143.00 72 2 124.20 136.00 900 110 118.80 131.00 8 90100„ 108.00 119.00 l 80— 90„ 98.00 108.00[ 60— 70 25 83.00 91.00 8 60 u. darunter 5 78.00 83.00& Eber von 120 kg und darunter) S8 93.00— Häutepreiſe(pro ½ kg.) Preis je nach O tät und 90 je hen delt teurer. Kühe 5 104 6, 7 70—9 2110 b. Kalbfelle 9 14.00 5 Ferkelpreiſe 5 eie f 9 über 6 unter 6 Marktpreite für 1 Paar Woch. alte Woch. al 5 2 4 eee, 5 70—100 f 80120 Werthe m„„ J130 160 7090 Tauberbiſchofsh. z orberg—V ¶ 1140200 120150 Mosbach Eberbach.„%— 100—115 ichen 70 120 Heidelberg Mannheim 110 70 Sinsheim— Eppingen 90150 7090 e e,,— 100120 Raſtatt Bühl— J 150 300 90130 Villingen—Donaueſchingen. 90120 8595 Engen Stockach—— 80.120 6080 Ueberlingen—Pfull endorf 150 200120150 Getreide, Heu und Stroh. Getreide Heu und Stroh Höchſtpreis für 100 kg chſtpreis für 100 kg , 24 Weizen 27,00 Wieſenheu 12,00 Kernen 27,00 Kleeheu 15,00 Spelz f 20,75 Langſtroh 6,00 Roggen 23,00 Kurz⸗(Krumm) ſtroh 5,50 Braugerſte 40,00 Preßſtroh 5,75 Hafer 30,00 Reps 60,00 Wochen marktpreiſe im Kleinverkauf an die Verbraucher 5 2 Eier Kartoffeln 5 l Orte Preis für 14e e das 4 AA s 1213 13—15 %% ¼ 14 21—22 %% 14—15 17-20 % 14—24 N ein n)— 19—20 Offenburg VIV— 20 % 88 11 1520 %% ĩ;; 12 1718 Lillingen) 8 11 18 Konffas 10-14 1315 Butter: Höchſtpreiſe für 1 kg 3,60, für Molkereibutter 4 7 Obſtpreiſe Höchſtpreiſe für das Pfund Beim Verkauf durch Beim Verkauf an dt Erzeuger den 1 Heidelbeeren 1 25 35 Preiſelbeeren 5. 40 50 ,, 22 30 Frühzwetſchgen 20 28 7 e 12 18 Mirabellen. 30 40 Reineclauden(große, grüne) 7 25 35 Pfirſiche(Weinbergpfirſiche) 25 30 großfrüchtige Edelpfirſiche 60 80 Erdbeeren. 35 45 Marmeladeerdbeeren(Muserd⸗ beeren ohne Stiel See 20 28 Süßkiſcen 3. 18 25 %( ĩͤ 25 82 3 be Vf. 15 20 reife Stacheſbeeren 15 20 Himbeeren„* 32 40 Landw. gef. ee und Verſammlungen. Generalverſammlung der Kreditvereine ꝛc. Sonntag, 16. Juli. Bodersweier. Nachm. 2 Uhr auf des Rathaus. Tagesord⸗ nung: 1. Rechenſchaftsbericht für 1915. 2. Reviſtonsbeſcheid für 1915. 3. Entlaſtungen des Vorſtandes und des Rech⸗ ners. 4. Verteilung des Meingewinne 5. Wahl des Vor⸗ ſtands. 6. Wünſche und Anträge. Die Rechnung liegt 8 Tage zur Einſicht der Mitglieder beim Rechner auf. (gez.) Kropp.(gez.) Hemmler. Für Form und Inhalt der Anzeigen iſt die Redaktion 5 D 5 a dem Leſer gegenüber nicht verantwortlich. Sammelanzeiger Einſendungen für den Sammelanzeiger müſſen ſpäteſtens Samstags mittags bei der Redaktion eingelaufen ſein, Es können nur ſolche Gegen⸗ ſtände Aufnahme finden, die zu den Erzeugniſſen oder zum Bedarf des eigenen Landwirtſchaftlichen. Betriebes gehören oder darin Verwendung ge⸗ funden haben. Die Anzeigen ſind ſchriftlich einzuſenden, ganz kurz zu * 60— 600 Liter Neueſte Bauart Stundenleiſtung Selbſttätige Einheits⸗ ölung Neues niedriges Geſtell 9 Neues Radge halten und vom Einſender mit voller Unterſchrift zu verſehen. Neues Milchgefäß Die Redaktion behält ſich vor, die Texte ſinuentſprechend zu Selbſtbalancierende ändern und auf vier Druckzeilen zu kürzen. Ueberſteigt die An⸗ Selbſtbalancierende zeige dieſen Raum, ſo wird für jede Mehrzeile der Betrag vou Trommel M. 0.25 erhoben, der von der Redaktion eingefordert wird. Mehr als einmal darf eine Anzeige nicht aufgenommen werden. Allerſchärfſte Zu verkaufen ö 3 Bienenvölker, unter 8 die Entrahmung Wahl mit od. ohne Wohnung, 2 Zucht Pferde. e bei H. Bulling, Neckarelz. 1 l 5 i 5 Längſte Lebensdauer 3½j. Braunſtute, 11 Ztr. ſchwer, Geräte und Maſchinen. a a nicht eingef., b. Fr. Knörr, Muggen⸗ ,, Größte Eintrügl ſturm, A. Raſtatt. Baden ſelbſteinleger, 60 Ijähr Rappftute, Belgier, ſchwer. 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