lehtung! N * annhein ferde — Der Bezugspreis beträgt einſchl. Fellgebühr 4 Mark fährlich. 2 Nutflage 48 000 Exemplare Die Mitglieder aller anderen landwirt n ſchaftlichen Vereinigungen dis Landes be⸗ Badiſchen Zandwirtſchaft e— komm 8 W 2 18 5. 5 erhalten durch dieſen das Wochenblatt frei ins ee 8 Saus ſtellt 2 Badiſche Landwirtſchaftskammer zum Preiſe vor Laus zugeſtellt. B f d is ch e 8 2 Mark frei ins Haus geliefer, Land wirlſchaftliches Wochenb Amtliches Organ der Badiſchen Lanòwirtſchaftsllammer und Organ des Badiſchen Lanöôwirtſchaftlichen Vereins Nr. 13. 1916. Herausgegeben von der Badiſchen Landwirtſchaftskammer Karlsruhe A. Oktober Poſt⸗ ur * er Verantwortlicher Redakteur: Geſchäftsführender Direktor der Badiſchen Landwirtſchaftskammer, Okonomierat Dr. Müller: für die„Landwirtſchaſtlichen Vereins nachrichten“ A. Keller, Generalſekretär des Badiſchen Landwirtſchaftlichen Vereins, beide in Karlsruhe. Alle Ein endungen wit Ausnahme d n für den Abſchnitt aftliche Bereinsnachrichten“ und der Inſerate ſind an die Badiſche Landwirtſchafts kammer, 3. a ge Karlsruhe, Ste i e 48, zur 5 die unter„Landwirtſchaftliche Vereins nachrichten“ aufgenommen werden ſollen, find an den Badiſchen Landwirtſchaftlichen Verein, Karlsruhe, meiſterſtraße 2, zu ſenden.— Anzeigen(für die viergeſpaltene 2mm hohe Zeile oder deren Raum 50 Pf., bei Siederholungen tariffeſter Rabatt, der bei Klageerhebung, zwang eibung und Konkur 0 ig ſind an die G. Braunſche Hofbuchdruckerei in Karlsruhe, Karlfriedrichſtraße 14, zu richten.. 5 9 ———— Inhalt: Saatgutliſte 1916.. 5 Aufſätze. Von Milben befallene Futtermittel.— Die Wur⸗ Bekanntmachung der Geſchäftsſtelle der Badiſchen Futterver⸗ zeln des gemeinen Adlerfarns und deren Wert als 1 mittlung, Maiseinkauf betr. Schweinefutter. Landwirte, dankt den Obſtbäumen. Neue Verordnu i und Bekanntmachungen. Be achun 1 3 33 1 7 iber Raga B eee d. 50 5 18 Landwirtſchaftliche Vereins nachrichten.— Berichtigung des e e e eee Ländl. Kreditvereins Mühlhauſen.— Marktbericht beſtimmungen zu der Verordnung über Rohtabak.— Be⸗ 1 8 Müh 5 1 ng über Lieferung von Heu für 12 5 er Sonſtige Mitteilungen. über Preiſe von Faßſchwefel.— An — ng über Hochſtpr für Apfel. Verordnung, die kriegsbeſchädigten Landwirte.— Herbſtweide. Höchſtpreiſe für Apfel betr.— Verordnung, Saatkartof⸗ Stand der Maul⸗ und Klauenſeuche. feln betr. Bekanntmachung über die Abänderung der 50 a a Preiſe für Knochenmehl. Arbeitsnachweis.— Sammelanzeiger. Landwirte prüft Eure Feuerverſicherung! Aundwirte ſichert Euch das jezt angebotene Kraftfutter durch Abſchluß von öchweinemaſtverträgen. 2 15 unſere Erlaubnis mit dem Einkauf von Welſchkorn be⸗ SAU 0 U l 1 ſte 1916. gonnen. Es ſcheint, daß der Ausdruck Welſchkorn be⸗ Es wurden weiter folgende Saaten nützt wird, um die Verordnung zu umgehen. Selbſtver⸗ inerkannt: ſtändlich gilt die Verordnung ſowohl für die Bezeich⸗ . dre ir nung Welſchkorn, als auch Mais und wiederholen wir, Fruchtart Sorte Abſaat 100 k daß alles Mais, alles Welſchkorn, In- und 4 Auslandware, beſchlagnahmt und jeder Handel Gutspächter Junker, Eulenbergerhof, hierin verboten iſt. Poſt Obergimpern, Station Untergimpern: Laut Verordnung des Großh. Miniſteriums des In⸗ Vinter⸗Weizen Strubes Dickkopf II. 35.— nern vom 6. September 1916 iſt zum Aufkauf von Winter⸗Weizen Strubes Kreuzung 56 ältere 34.— Mais⸗ bezw. Welſchkorn für Saatzwecke al⸗ Gutspächter Rudolph, Marienhöhe, lein berechtigt die Poſt Merchingen, Station Oſterburken: Geſchäftsſtelle der B adiſchen Futter⸗ Zinter⸗Weizen[ Kraffts Siegerländer 1 1. I 36.— a dbvermitt lung„ Gutsbeſitzer Frank, Frankenhof, in Karlsruhe oder deren Bevollmächti gte, Poſt Grombach, Station Steinsfurt: die mit einem Ausweis verſehen ſind. Was nicht für Zinter⸗Weizen J Strubes Dickkopf ältere[ 34. Saatzwecke dient, iſt der Bezugsvereinigung in Berlin zu einem weſentlich billigeren Preiſe anzumelden. Sämt⸗ Gutspächter Bär, Eulenhof, liche Korreſpondenzen wegen Einkauf von Mais ſind zu 1. 995 15 ee, 86 richten an: Getreidebureau der Bad. landwirtſchaftlichen 1. Genoſſenſchaften in Mannheim(Tel. 1678). 2755 en 3 Hof, 2. Der Verſand an Rohmelaſſe war in letzter Zeit nicht 1 0*. ee 2955 1 75. 34 ſeo raſch möglich, weil uns die leeren eiſernen Fäſſer Ahle Wetzen l. Stzubes Dicktopf altere[ 34.— fehlen. Wir erſuchen wiederholt, die eiſernen Fäſſer raſcher an das Getreidebureau in Mannheim zurückzu⸗ Bekanntmachung e der Geſchäftsſtelle der Badiſchen Futtervermittlung. 3. Leihſäcke betreffend: Es müſſen alle Säcke, wenn 1. Saatmaiseinkauf betre end: Wie uns mitgeteilt nichts anderes vorgeſchrieben wird, an das Getreide zurde, haben Händler trotz ber Verordnung Großh. Bad. bureau in Mannheim zurückgeſandt werden. Wir können 2 4 1121 S. ö. i i Niniſteriums des Innern vom 6. September d. J. ohne keinen einzigen Sack verkaufen, da alle Ware in Leih⸗ ſäcken geliefert wird. Für verſpätete Rückſendung wer⸗ den Leihgebühren erhoben. Mit der Erhebung der Leih⸗ gebühren allein iſt uns aber nicht gedient, ſondern wir müſſen unbedingt verlangen, daß die Säcke ſofort nach Ampfang wieder zurückgeſandt werden. Neue Verordnungen und Hekanntmachungen. Bekanntmachung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916. Dr Bundesrat hat auf Grund von§ 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maß⸗ nahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlaſſen: § 1. Als Tabak im Sinne dieſer Verordnung gelten unbe⸗ arbeitete und bearbeitete Tabakblätter ſowie Tabakrippen, Tabakſtengel und Tabakabfälle. Die 40 0 0 dieſer Verordnung gelten nicht für orien⸗ taliſche und ihnen gleichartige Tabakblätter. 5 2. Die Vorräte an unbearbeiteten und bearbeiteten Ta⸗ bokblättern ausländiſcher Herkunft ſind für die Deutſche Ta⸗ bakhandelsgeſellſchaft von 1916 m. b. H. in Bremen(Aus⸗ landgeſellſchaft), die Vorräte an unbearbeiteten und bearbei⸗ teten Tabakblättern inländiſcher Herkunft ſowie an Tabak⸗ rippen, Tabakſtengeln und Tabakabfällen ſind für die Deut⸗ ſche Tabakhandelsgeſellſchaft von 1916, Abteilung Inland, m. b. H. in Mannheim(Inlandgeſellſchaft) beſchlagnahmt. Tabak, der im Inland nach dem Inkrafttreten dieſer Ver⸗ ordnung geerntet wird, iſt mit der Trennung vom Boden be⸗ ſchlagnahmt. Tabakrippen, Tabakſtengel und Tabakabfälle, die bei der Bearbeitung von Tabakblättern ausländiſcher Herkunft, auch von orientaliſchen und ihnen gleichartigen Tabakblättern, an⸗ 9110 ſind mit der Trennung für die Inlandgeſellſchaft be⸗ chlagnahmt. 8 Z. Rechtsgeſchäftliche Verfügungen über beſchlagnahm⸗ ten Tabak und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvoll⸗ ſtreckung oder Arreſtvollziehung erfolgen, dürfen nur mit Zu ſtimmung der Geſellſchaft, für die der Tabak beſchlagnahmt ſt, vorgenommen werden. Herſteller von Tabakerzeugniſſen, die bei Inkrafttreten die⸗ ſer Verordnung ſteueramtlich angemeldet waren, dürfen ihre Vorräte trotz der Beſchlagnahme verarbeiten. Der Reichs⸗ kanzler kann Höchſtmengen feſtſetzen, über die hinaus die Verarbeitung unzuläſſig iſt. Die Beſchlagnahme endigt mit dem freihändigen Erwerbe durch die Geſellſchaft, für welche die Vorräte beſchlagnahmt 11 mit der Enteignung oder mit der zugelaſſenen Verwen⸗ ung. § 4. Der Tabak iſt der Geſellſchaft, für die er beſchlag⸗ nahmt iſt, auf Verlangen käuflich zu überlaſſen. Wird dem Verlangen nicht entſprochen, ſo kann das Eigentum auf An⸗ trag durch Anordnung der zuſtändigen Behörde auf die Ge⸗ ſellſchaft oder auf die im Antrag bezeichneten Perſonen über⸗ tragen werden. Das Eigentum geht über, ſobald die Anord⸗ 1 Eigentümer oder dem Inhaber des Bewahrſams zugeht. § 5. Der Erwerber hat für die überlaſſenen oder enteig⸗ neten Vorräte einen angemeſſenen Preis zu zahlen. Der Preis wird, falls eine Einigung nicht zuſtande kommt, unter Berückſichtigung der Güte und Verwendbarkeit der Ware und der Preisgrenzen(8 6) von dem für den Aufbewahrungsort zuſtändigen Schiedsgericht unter Ausſchluß des Rechtsweges endgültig feſtgeſetzt. Das Schiedsgericht entſcheidet, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 6. Für ungegorenen, unverſteuerten Rohtabak inlän⸗ diſcher Ernte aus dem Erntejahr 1916 werden für die Ab⸗ nahme vom Pflanzer folgende Richtpreiſe feſtgeſetzt: Grumpen 50 bis 70. für 50 Kilogramm, Geige 30 bis 40/ für 50 5 übriger Rohtabak in eingefädeltem Zuſtand 70 bis 130% für 50 5 Die Preiſe gelten für Grumpen in getrocknetem und aus⸗ geleſenen Zuſtand, für die Geizen und die übrigen Rohtabake in trockenem, dachreifen Zuſtand. Ein bei der Inlandgeſellſchaft beſtehender Preisausſchuß ſetzt unter Berückſichtigung der Güte des Tabaks innerhalb obiger Preisgrenzen die Richtpreiſe für die einzelnen Arten und Anbaubezirke feſt. Der Preisausſchuß kann für beſondere 1 Zuſchläge und Abzüge feſtſetzen, ſelbſt unter Über⸗ oder Unterſchreitung Ander Preisgrenzen. Der Preizausſchuß beſteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Pflanzer einerſeits und Vertretern des Ta⸗ bakhandels und der Tabakinduſtrie anderſeits unter Vorſitz eines Kommiſſars des Reichskanzlers. § 7. Die Geſellſchaften können nach näherer Beſtimmung des Reichskanzlers zur Deckung ihrer Unkoſten Gebühren er⸗ heben. § 8. Wer Tabak in Gewahrſam oder angepflanzt hat, iſt verpflichtet, nach näherer Beſtimmung des Reichskanzlers den Geſellſchaften Auskunft zu erteilen. Wird die Auskunft nicht erteilt, ſo kann die Geſellſchaft die erforderlichen Ermittlun⸗ gen auf Koſten des Auskunftspflichtigen vornehmen laſſen. Die Mitglieder der Geſellſchaften und ihrer Organe ſowie die Angeſtellten und Beauftragten der Geſellſchaften haben über die Einrichtungen und Geſchäftsverhältniſſe der Aus⸗ kunftspflichtigen, die zu ihrer Kenntnis kommen, Verſchwie⸗ genheit zu bewahren. § 9. Wer beſchlagnahmten Tabak in Gewahrſam hat, iſt verpflichtet, den Tabak aufzubewahren und pfleglich zu be⸗ handeln. Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach Abſ. 1 obliegenden Verpflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Tabakhandelsgeſellſchaft geſetzten Friſt nicht vor, ſo kann dieſe die Arbeiten auf ſeine Koſten vornehmen laſſen. Der Verwahrer hat die Vor! e auf ſeinem Grund und Boden, in ſeinen Wirtſchaftsräumen und mit den Mitteln ſeines Sic zu geſtatten. Über Streitigkeiten, die ſich Ri der Anwendung dieſer Vor⸗ ſchriften ergeben, entſcheidet das für den Aufbewahrungsort zuſtändige Schiedsgericht unter Ausſchluß des Rechtsweg endgültig. § 10. Die zuſtändige Behörde kann Betriebe und Geſchäfte ſchließen laſſen, deren Unternehmer oder Leiter ſich in Beft gung der Pflichten, die ihnen durch dieſe Verordnung oder dazu ergangenen Ausführungsbeſtimmungen auferlegt ſind, unzuverläſſig erweiſen. Gegen die Verfügung iſt Beſchwerde zuläſſig. Über die Beſchwerde entſcheidet die höhere Verwaltungsbehörde end⸗ gültig. Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung. § 11. Die Landeszentralbehörden beſtimmen, wer als zu⸗ ſtändige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzu⸗ ſehen iſt. § 12. Der Reichskanzler beſtimmt, in welchem Umfang Tabake, die ſowohl zur Herſtellung von Zigarren und von Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak als auch zur Herſtellung von Zigaretten dienen, zur Herſtellung von Zigaretten verwendet werden dürfen. Die Zuweiſung der für die Herſtellung von Zigaretten hiernach zur Verfügung geſtellten Tabake(Abſ. 1) erfolgt durch die Zigarettentabak⸗Einkaufsgeſellſchaft m. b. H. Sie kann hierfür nach näherer Beſtimmung des Reichskanzlers Gebühren erheben. § 13. Der Reichskanzler trifft nähere Beſtimmungen, ins⸗ beſondere über die Einrichtung der Schiedsgerichte und das Verfahren ſowie über die Überwachung der Preiſe von Tabakerzeugniſſen. Er kann Ausnahmen von den Vorſchriften dieſer Verord⸗ nung zulaſſen. Er kann durch Vertreter Einſicht in die Geſchäftsführung der Geſellſchaften nehmen. Er kann Vorſchriften über die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugniſſen erlaſfen. § 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ ſtrafe bis zu zehntauſend Mark oder mit einer dieſer Strafen wird beſtraft: 1. wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Überlaſſung nach§ 4 verlangt worden iſt, beiſeite⸗ ſchafft, abgibt, beſchädigt, zerſtört, verbraucht, verar⸗ beitet oder ſonſt verwendet; 2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genanten Art ver⸗ kauft, kauft, oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Er⸗ werbsgeſchäft über ſie abſchließt; 3. wer die gemäß§ 8 erforderte Auskunft nicht in der ge⸗ ſetzten Friſt erteilt oder unrichtige oder unvollſtändige Angaben macht; 5 5 4. wer der Vorſchrift des§ 8 Abſ. 2 zuwider Verſchwiegen⸗ heit nicht beobachtet, oder wer ſich der Verwertung bon Geſchäfts⸗ oder Betriebsgeheimniſſen nicht enthält; 5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleg⸗ lichen Behandlung(§ 9 Abſ. 1) zuwiderhandelt; N 6. wer den vom Reichskanzler gemäß§ 13 Abſ. 1 getrof⸗ fenen Beſtimmungen zuwiderhandelt.- In den ia der Nrn. 1 und 2 kann bei vorſätzlicher Zuwiderhandlung neben der Strafe auf Einziehung der Vor⸗ räte erkannt werden, auf die ſich die ſtrafbare Handlung be⸗ zieht, ohne Unterſchied, ob ſie dem Täter gehören oder nicht. 1 598 5.15. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 10. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dr. Helfferich. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbeſtimmungen zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916. 8 3 Abſ. 2,§ 8 Abſ. 1, 88 12, 13 der Ver htabak vom 10. Oktober 1916(Reichs⸗Geſetzbl. eſtimme ich: 1. Von der Beſchlagnahme- und der Anzeigepflicht iſt be⸗ Tabak, der von Verbrauchern(§ 6 Abſ. 1 der Tabakzoll⸗ ordnung) und von Selbſtherſtellern(§ 20 Abſ. 7 der Ta⸗ bäkzollordnung) zum eigenen Verbrauche gepflanzt iſt; 2. Tabak, von dem gemäß§ 38 Abſ. 1 der Tabakſteuerord⸗ e nicht erhoben wird. liche Verfügungen über beſchlagnahmten von den Tabak⸗Handelsgeſellſchaften bis auf werden, ſoweit ſie notwendig ſind, um und Kleinmengenverkäufern unter Einrechnung e den Bedarf für höchſtens vier Monate zu ſichern, 1 A und wenn die Preisvorſchriften eingehalten ſind. § 3. Der Bedarf iſt für Verarbeiter nach den von ihnen in vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 durchſchnittlich ver⸗ ten, für Kleinmengenverkäufer nach den von ihnen im g durchſchnittlich im Kleinmengenverkauf ab⸗ en zu bemeſſen. rung von Tabak an Händler finden die 0 1 SS 2, 3 ſinngemäße Anwendung. Die Beſtimmungen in den Ss 2 bis 4 gelten nicht für erungsverträge über deutſchen Rohtabak aus dem Ernte⸗ teller von Tabakerzeugniſſen, die bei Inkrafttreten tung ſteueramtlich angemeldet waren, dürfen bis res ihre Vorräte nur in einem ihrer durchſchnittlichen Tabakverarbeitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 entſprechenden Umfang verarbeiten. Die Geſellſchaften können in beſonderen Fällen Ausnahmen zulaſſen. 7. Die Auslandgeſellſchaft darf, abgeſehen von Kleinmen⸗ genverkäufen, rechtsgeſchäftliche Verfügungen über auslän⸗ diſche Tabakblätter nur zulaſſen, wenn der Verkaufspreis den Einkaufspreis des äufers um nicht mehr als 18 vom Hun⸗ dert überſteigt erkaufsbedingungen: Zahlung in ſechs Mo⸗ naten oder bar mit 3 vom Hundert Abzug; Freilager bis zu drei Monatei Die Au ſellſchaft kann für beſondere Fälle Ausnah⸗ insbeſondere bei Veräußerung von ck einen höheren Zuſchlag bewil⸗ aft kann, abgeſehen von Kleinmen⸗ deutſchen Tabakblättern 0 Fri 6 zulaſſen, wenn der Verkaufs- preis für geg uerten, in Ballen verpackten Ta⸗ 200 Mark für 50 Kilogramm nicht überſteigt. Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Pack⸗ 5 ermeidung von Härten können Ausnahmen zugelaſſe § 9. n das Hauptamt den Kleinmengenverkauf oon Tab 25 1916 gemäß 8 6 der Tabakzoll⸗ ordnung geſtattet hat, können bis auf weiteres zollzuſchlag⸗ freien R innerhalb der im§ 6 der Tabakzollordnung feſtgeſetzt n und bis zur Höhe ihres durchſchnittlichen Kleinmengenverkaufs in der Zeit vom 1. Januar bis 81. Juli 1916 ohne beſondere Genehmigung im Kleinmengenverkauf abgeben. Dies gilt ſin! deutſchem Roh. Die Kleinmengenverkäufer haben die von den Geſellſchaften geforderten Bücher und Anſchreibungen zu führen. § 10. Kleinmengenverkäufer dürfen bei der Abgabe im Klein⸗ mengenverkehr auf den um den Zoll⸗ und Steuerbetrag er⸗ höhten Einkaufspreis bei Zahlung nach drei Monaten einen Zuſchlag bis zu 25 vom Hundert und bei Zahlung nach ſechs Monaten einen Zuſchlag bis zu 28 vom Hundert nehmen; bei Barzahlung tritt ein Abzug von 8 vom Hundert ein. § 11. Kleinmengenkäufer dürfen trotz der Beſchlagnahme an Kleinmengenverkäufer ſelbſtgewonnene Rippen nd Stengel an Zahlungsſtatt äß auch für den Kleinmengenverkauf von für im Kleinmengenverkaufe bezogenen Roh⸗ le b können ſich zür Beſchaffüng der von ihnen geforderten Lei⸗ tabak liefern. Die an die Kleinmengenverkäufer gelieferten Rippen bleiben beſchlagnahmt.. 5 § 12. Der Verkehr mit Anſichtsmuſtern und Arbeitsmuſtern bis zu zwei Kilogramm von jeder Sorte bleibt frei. Der Verkauf von Kentucky⸗ und Virginia⸗Preßtabak oder Ungar⸗Blättern(ungariſcher Landtabak) iſt im Wege des Klein⸗ handels(§ 22 der Tabakzollordnung) geſtattet. § 13. Grumpen der Ernte 1916 ſind ausſchließlich für die Herſtellung von Rauchtabak beſtimmt. Zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer ſind nur die Händler und Verarbeiter zuzulaſſen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Grumpen vom Pflanzer gekauft haben und ſich im Beſitz eines zum Lagern von Grumpen geeigneten Privatla⸗ gers für unverſteuerten inländiſchen Tabak befinden. Die In⸗ landgeſellſchaft kann Ausnahmen zulaſſen. Wer Grumpen vom Pflanzer kaufen will, hat der Inland⸗ geſellſchaft ſpäteſtens bis zum 15. Oktober 1916 anguzeigen, wieviel Grumpen er in den Jahren 1011 bis 1915 gekauft hat und ob er im Beſitz eines Privatlagers für unverſteuerten in⸗ ländiſchen Tabak iſt. Die Inlandgeſellſchaft ſtellt auf Grund der Anzeigen Be⸗ sſcheine zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer aus. Die Grumpen bleiben trotz des Ankaufs beſchlagnahmt. Zu ihrer Verarbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf es einer beſonderen Erlaubnis der Inlandgeſellſchaft. 85 § 14. Anzeigepflichtige(§ 8 der Verordnung) haben den Ge⸗ ſellſchaften auf Verlangen die zur Regelung des Verkehrs mit Rohtabak erforderliche Auskunft zu geben, insbeſondere über Herkunft, Erwerbspreis, Beſchaffenheit, Aufbewahrung und Behandlung des Tabaks, bei inländiſchem Tabak auch über Anbauflächen, Anbauweiſe und Düngeart. Die Angaben über Anbauflächen können von der Inland⸗ geſellſchaft auch bei dem zuſtändigen Hauptamt eingeholt wer⸗ den. 5 § 15. Die Geſellſchaften dürfen für die Ausſtellung von Be⸗ zugsſcheinen zur Verarbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Rechnungswerts erheben. § 16. Die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugniſſen über die Grenzen des Deutſchen Reichs iſt verboten. § 17. Die Beſtimmungen im§ 10 treten mit dem 16. Okto⸗ ber, die übrigen Beſtimmungen mit dem 10. Oktober 1916 in Kraft. 5 3 Berlin, den 10. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dr. Hef fer ich zu Bekanntmachung über Lieferung von Heu für das Heer. Vom 7. Oktober 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maß⸗ nahmen vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 327) fol⸗ gende Verordnung erlaſſen: § 1. Für das Heer ſind insgeſamt 1 000 000 Tonnen Wle⸗ ſen⸗ und Kleeheu aus der Ernte 1916 ſicherzuſtellen und zu den im§ 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern. § 2. Es müſſen abgeliefert ſein: bis zum 81. Oktober 1918 100 000 Tonnen, „„ 30. November 1916. 100 000 1 „31 Dezember 1916 100 000 1 häu e 100 000 5 „„ 28. Februar 1917 8 00000 1 e März; 00 000 9 0 Apel ie: 100 000 1 1 e 100 000 1 „ 100 000 1 dear uf e: 100 000 1 zuſammen 1000000 Tonnen. § 3. Die zu liefernden Mengen werden vom Reichskanzler auf die einzelnen Bundesſtaaten unter Zugrundelegung des Ergebniſſes der im Juni 1915 vorgenommenen Anbauerhebung und eines durchſchnittlichen Hektarertrags ſowie unter Be⸗ rückſichtigung der bei der Viehzählung am 1. Dezember 1915 feſtgeſtellten Kopfzahl von Pferden und Rindvieh verteilt. Die Unterverteilung auf die Lieferungsberbände inner⸗ halb der Bundesſtaaten und Elſaß⸗Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.. § 4. Die Verpflichtung zur Sicherſtellung der Lieferung und die Ablieferung der ſichergeſtellten Vorräte an die Heeres⸗ verwaltung liegt den nach§ 17 des Geſetzes über die Kriegs⸗ tungen vom 18. Juni 1873(Reichs⸗Geſetzbl. S. 129) ge⸗ eten Lieferungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände 594 tungen der Vermittlung ßer Gemeinden bedienen. Die Vor⸗ Nn in den 88 6 und 7 des genannten Geſetzes finden dabei in folgender Maßgabe e Anwendung: „ 1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde darf die Vergütung für die Tonne inländiſches Heu oder Grummet(Ohmd) nicht über⸗ . a) Bei Heu von Kleearten(Luzerne, Eſparſette, Rotklee, Gelbklee, Weißklee uſw.) von min⸗ deſtens mittlerer Art und Güte 90 M., b) bei Wieſen⸗ und Feldheu(Gemiſch von Süß⸗ gräſern, Kleearten und Futterkräutern) von mindeſtens mittlerer Art und Güte 80 M. Für gepreßtes Heu erhöht ſich der Preis um 7 Mark für die Tonne.. g Für Ware von minderer Art und Güte iſt ein ent⸗ ſprechend niederigerer Preis zu zahlen. 112 Die Preiſe erhöhen ſich für Heu, das von dem Liefe⸗ rungsberband oder der Gemeinde in der Zeit vom 1. 1 8 bis 81. März 1917 zu liefern iſt, um je 7,50 rk für die Tonne, für Heu, das in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1917 zu liefern iſt, um je 15 M. für die Tonne.. 2. Im Falle der zwangsweiſen Herbeiführung der Lei⸗ ſtung ſind die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen aum je 10 M. für die Tonne herabzuſetzen. 8. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchſtpreiſe ſchließen die Koſten der Beförderung bis zur nächſten Verlade⸗ ſtelle oder der von der Heeresverwaltung beſtimmten näheren Abnahmeſtelle ſowie die Koſten des Einladens daſelbſt ein. „4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und ſonſtige Unkoſten eine Vergütung, die 6 M. für die Tonne nicht überſteigen darf. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde iſt die von der Landeszentralbehörde be⸗ aufuhre Behörde berechtigt, die Leiſtung zwangsweiſe herbei⸗ zuführen. 5. Der Reichskanzler erläßt die näheren Beſtimmungen gur b 8 der Verordnung. g 8. 6. e Landeszentralbehörden treffen bie erforderlichen Anordnungen über die Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heumengen innerhalb der einzelnen Bun⸗ desſtaaten und Elſaß⸗Lothringens. 8 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 7. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr Helfferich. Verordnung über Höchſtpreiſe für Apfel. . Vom 7. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 401) wird verordnet: §. 1. Der Preis für Apfel aus der Ernte 1916 darf ein⸗ ſchließlich der Erntekoſten bei der Veräußerung durch den Er⸗ zeuger(auch Pächter) für geſchüttelte und für Falläpfel 7,50 Mark, für gepflückte Apfel 12 Mark für den Zentner nicht überſteigen. Dieſe Preiſe erhöhen ſich beim Verkaufe durch den Kleinhandel an den Verbraucher um 5 Mark für den Zentner. a Ausgenommen von der Preisvorſchrift des Abſ. 1 lind Tafel⸗ äpfel. Als Tafeläpfel gelten ousſchließlich gepflückte, ſortterte und in feſten 1 verpackte Apfel. Wo gepflückte und ſortierte Apfel, die als Tafeläpfel Verwendung finden, ohne beſondere Verpackung ortsüblich in Kähnen verladen werden, kann die untere Verwaltungsbehörde dieſe ausnahmsweiſe als Tafeläpfel anerkennen. § 2. Das Eigentum an Apfeln außer an Tafeläpfeln(5 1 Abſ. 2) kann durch Anordnung der zuſtändigen Behörde 9 von dieſer bezeichneten Perſon übertragen werden. Die An⸗ ordnung iſt an den Beſitzer zu richten. Das Eigentum geht über, ſobald die Anordnung dem Beſitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene iſt verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu beſtimmenden Friſt zu berwahren und pfleglich zu behandeln. Der Übernahmepreis wird unter Berückſichtigung der im § 1 feſtgeſetzten Preiſe ſowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuſtändigen Behörde feſtgeſetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entſcheidet endgültig über Strei⸗ tigkeiten, die ſich aus der Anordnung ergeben. 9.8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ ſtrafe bis zu zehntauſend Mark oder mit einer dieſer Strafen wird beſtraft: 1, wer den im 8 1 beſtimmten Preis überſchreitet;* 2. wer einen andern zum Abſchluß eines Vertrags auf⸗ fordert, durch den der Preis(Nr. 1) überſchritten wird, oder ſich zu einem ſolchen Vertrag erbietet; 5 3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln(§ 2), zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenſtände, auf die ſich die ſtrafbare Handlung bezieht, ohve Unterſchied, ob ſie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. § 4. Die Landeszentralbehörden beſtimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde und zuſtändige Behörde anzuſehen iſt. 5 § 5. Die Vorſchriften dieſer Verordnung finden auf Apfel, die aus dem Ausland eingeführt ſind, keine Anwendung. § 6. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Kleinhandelspreiſe 8 1 Abſ. 1 letzter Satz) treten erſt am 18. Oktober 1916 in Kraft. 5 Berlin, den 7. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dr. Helfferich. Verordnung. Höüchſtpreiſe für Apfel betreffend. Vom 12. Oktober 19186. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1916 über Höchſtpreiſe für Apfel(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 1143) wird verordnet: 8 § 1. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsver⸗ ordnung iſt das Miniſterium des Innern, höhere Verwal⸗ tungsbehörde der Landeskommiſſär, untere Verwaltungsbe⸗ hörde im Sinne des§ 1 Abſatz 2 das Bürgermeiſteramt und zuſtändige Behörde im Sinne des§ 2 Abſatz 1 und 2 das Be⸗ zirksamt. § 2. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Karlsruhe, den 12. Oktober 1916. Großherzogliches Miniſterium des Innern: Der Miniſterialdirektor: 8 Weingärtner. . pfiſterer. Verordnung. Saatkartoffeln betreffend. Vom 12. Oktober 1916. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 14. Septem⸗ ber 1916, Saatkartoffeln betreffend(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 1031), wird verordnet, was folgt: § 1. Landszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverord⸗ nung iſt das Miniſterium des Innern. Kommunalverbände ſind die Städte mit mindeſtens 10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Beſtimmungen des§ 2 Abſatz 2 bis 4 unſerer Verordnung vom 11. Auguſt 1916,6 den Ver⸗ kehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 219), finden entſpre⸗ chende Anwendung. § 2. Der Kommunalverband iſt verpflichtet, die Ausfuhr don Saatkartoffeln aus ſeinem Bezirk zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht iſt, daß die Saatkartoffeln unmittebar zu Saatzwecken Verwendung finden und wenn nicht übermäßig hohe Preiſe für die Saatkartoffeln bezahlt werden. § 3. Die Ausfuhr von Kaxtaffeln zu Saatzwecken aus dem Großherzogtum bedarf auch der Genehmigung der Badiſchen Kartoffelverſorgung.. § 4. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. N 5 Mit dem gleichen Tage tritt unſere Verordnung vom 12. Januar 1916,6 Saatkartoffeln betreffend(Geſetzes⸗ und Ver⸗ ordnungsblatt Seite 3), außer Wirkſamkeit. Karlsruhe, den 12. Oktober 1916. Großherzogliches Miniſterium des Innern: von Bodman. Pfiſterer. Bekanntmachung über die Abänderung der Preiſe für Knochenmehl. Vom 12. Oktober 1916. Auf Grund des§ 12 Satz 2 der Verordnung über künſtliche Düngemittel vom 11. Januar 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 18) und. des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 402) wird folgendes beſtimmt: In Mi erg ürrr der mehl. durchaus nicht einwandfrei zu bezeichnen“ appetitlich, 595 Artikel 1. Abſchmitt E der der Bekanntmachung über künſt⸗ liche Düngemittel vom 11. Januar 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 18) beigefügten Liſte wird folgendermaßen abgeändert: E. Knochenmehl aus entfetteten Knochen hergeſtellt, ſ. 88) 1. Une imtes, gede f ſowie entleimtes, ferner e A Tr ehl, Fleiſchdüngemehl, Fiſch⸗ eier Fleiſchknochenmehl, Kadaverdüngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung: Preiſe für 1 kg Geſamtſtickſtoff 210 Pf., Geſa josphorſäure 1 ſofern Kali zugemiſcht wird Kali(KR. O) 385 Die unter 1 aufgeführten oder teilweiſe Stoffe mit Schwefelſäure ganz aufgeſchloſſen: Preiſe für 1 Kg Geſamttſtickſtoff 210 Pf., ösliche Ph osphorſaure 7 yt waſſerlösliche Phosphorſaure 40 ſofe rn Kali zugemiſcht wird Kali(Ke. O) 40 Beſondere Lieferungsbedingungen Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. zahlung ohne Abzug. Bekanntmachung tritt mit dem Tage der 12. Oktober 1916. Der Präſident des Kriegsernährungsamts: von Batocki. Bon Milben befallene Futtermittel. Der Verſuchsanſtalt iſt in letzter Zeit eine auffallend große Zahl von ſtark milbenhaltigen Futtermitteln zu⸗ gegangen. Allem Anſchein nach hat die feuchte Witterung dieſes Jahres der Ausbreitung der Milben, die keines⸗ wegs harmloſe Schmarotzer ind, ſtarken Vorſchub gelei⸗ ſtet. Man findet ſie nämlich vorzugsweiſe in oder auf feucht eingebrachtem Getreide“, ſowie in Getreideſchrot, Kleien, Futtermehlen, Melaſſefuttermitteln und ander wenn der Waſſergehalt dieſer Erzeugniſſe eine gewiſſe obere Grenze(etwa 15%) überſteigt. Bei den bieten Regen⸗ und Nebeltagen dieſes Jahres hält es natürlich ſchwer, das Getreide trocken zu bekommen und auch zu verhindern, daß Getreide, Futtermittel oder Mehl bei der Aufbewahrung feucht bleiben, oder feucht werden. Umſo mehr muß man danach trachten, dieſem Übelſtand entgegenzutreten, denn die Milben finden eben faſt überall beſonders zuſagende Brutſtätten und vermehren ſich daher infolge ihrer überaus großen Fruchtbarkeit ins Ungemeſſene. Die von Milben 1 befallenen Futtermittel ſind nun Die Mil⸗ ben und ihr Unrat machen die Futtermittel nicht nur un⸗ ſondern ſie können auch Erkrankungen der Insbefondere bei Schweinen, denen Futtermittel mit lebenden Milben gegeben wurden, hat man beobachtet, daß ſie Magen⸗ und Darmkatarrhe be⸗ kamen. Ferner können Reizungen der Schleimhäute des Maules und der Atmungsorgane auftreten. Auch iſt es ſehr wohl möglich, daß die Tiere weniger widerſtand fähig gegen Infektionskrankheiten werden, wenn ihr Ver⸗ dauungsapparat den ſtändigen Reizungen durch die lebenden Milben ausgeſetzt iſt. Es iſt daher unbedingt geboten, dem Befall der Futtermittel mit Milben heuer beſondere Aufmerkſamkeit zu widmen. f Am ſicherſten verhütet man ihre Vermehrung, wenn man die Huttermittel durch künſtliches Trocknen auf Tiere verurſachen. Wir er hiel en vor einiger Zeit eine Probe Hafer, bei der der Mehlkörper der Körner von den Milben faſt vollſtän⸗ dig ausgefreſſen war. Das gilt natürlich auch für Mehl und alle mehlhaltigen menſchlichen Nahrungsmittel. heblich verringert wird. einen niedrigen Waſſergehalt(etwa 10%) bringt Wo das nicht möglich iſt, ſollte man dafür ſorgen, daß Getreide und Futtermittel aller Art nur in trockenen, luftigen Räumen aufbewahrt, in recht dünner Schicht gelagert und durch häufiges Umſchaufeln mit der Luft öfters in Berührung gebracht werden. Dadurch werden feuchte Futtermittel trockener gemacht und trockene Fut⸗ termittel vor dem Feuchtwerden geſchützt. Auch hier iſt Vorbeugung wirkſamer als Heilen, denn wenn ſich die Milben erſt eingeniſtet haben, ſo erzeugen ſie durch At⸗ mung und bei der Verdauung der aufgenommenen Nah⸗ rung eine nicht unerhebliche Menge von Waſſer, die ſich dem urſprünglichen Feuchtigkeitsgehalt zugeſellt““. Bei ſtark vermilbten Futtermitteln, in denen auch Schimmel⸗ nilze und Bakterien einen gedeihlichen Nährboden fin⸗ den, kann daher auch eine ſachgemäße, einwandfreie Auf⸗ bewahrung unwirkſam ſein und es bleibt dann nur üb⸗ rig, ſie bei mindeſtens 50 Ozu trocknen, damit die Mil⸗ ben abgetötet werden. Bei allen von Milben befallenen oder verdächtigen Futtermitteln iſt es ratſam, ſie nicht im rohen Zuſtande zu verbrauchen. Durch Brühen oder Kochen erzielt man, daß die unmittelbaren Reizwirkungen ausbleiben, wenn man auch damit freilich nicht erreicht, daß die Bekömm⸗ lichkeit wieder ebenſo gut wird, wie bei milbenfreien Futtermitteln. Selbſtverſtändlich kann damit auch die Verminderung des Futterwertes, die darin beſteht, daß die Milben Stärke, Fett, Zucker und andere Beſtandteile verzehren, nicht beſeitigt werden. Nach alledem liegt es gerade jetzt im dringenden In⸗ terſſe der Tierhalter ſowohl wie der Allgemeinheit, den Schaden, den eine unzweckmäßige Behandlung der Fut⸗ termittel herbeiführen kann, mit allen Mitteln zu ver⸗ hüten. Schon beim Ankauf der Futtermittel wird man gut tun, ſich davon zu überzeugen, daß ſie keine lebenden Milben und auch keinen zu hohen Feuchtigkeitsgrad auf⸗ weiſen. Prof. Dr. Mach. Die Wurzeln des gemeinen Adlerfarns und deren Wert als Schmeinefutter. Wiſſenſchaftliche Unterſuchungen haben ergeben, daß die 20—25 cm unter dem Boden hinlaufenden, bis 4 m langen und etwa 1 em ſtarken Wurzeln des gemeinen Adlerfarn reich an Stärke und Eiweiß ſind und infolge⸗ deſſen in jetziger Zeit wertvolles Erſatzfutter für Schweine darſtellen. Es hat ſich gezeigt, daß mit dieſen Wurzeln gefütterte Läuferſchweine, die zuerſt kleine Mengen davon erhielten und dann an verſtärkte Gaben gewöhnt wurden, ſich da⸗ bei ganz wohl befunden haben und zuletzt unter Ent⸗ ziehung der Kartoffeln täglich 2½ Pfund Wurzeln er⸗ hielten. Für Läufer⸗ und Zuchtſchweine ſtellen die Farn⸗ wurzeln ein unbedingt brauchbares Futter dar und kön⸗ nen auch für Maſtſchweine, allerdings in geringeren Mengen, in Betracht kommen. Die Wurzeln werden mit dem Spaten ausgegraben, geſammelt, von Erde gereinigt und ohne vorherige Zer⸗ kleinerung den Schweinen verfüttert. Ihre Gewinnung muß vor dem Frühjahrstrieb ſtattfinden, da durch das Treiben des Farnkrauts der Futterwert der Wurzel er⸗ Sie laſſen ſich ſehr gut in luf⸗ kigen Räumen aufbewahren. Der ſchweinehaltenden Bevölkerung wird dringend empfohlen, durch Gewinnung dieſer Wurzeln die Strek⸗ kung des Futtervorrats zu ermöglichen. Man wende ſich an die 5 die beauftragt ſind, die Gewinnung der Wurzeln in den Domänenwaldungen unentgeltlich zu geſtatten. 1305 ba Die Haltbarkeit der Futtermittel wird übrigens hierdurch auch ſonſt weſentlich verbeſſert. 596 Landwirte, dankt den Obstbäumen. Wenn man in dieſem Spätſommer durch die Felder ging, boten die meiſten Apfelbäume einen herzerfreuen⸗ den Anblick und erinnerten lebhaft an Uhlands Gedicht „Einkehr“: Bei einem Wirte wundermild, Da war ich jüngſt zu Gaſte; Ein goldener Apfel war ſein Schild An einem langen Aſte. Mancher mit beſonders reichlichem Behang geſegnete und mehrfach geſtützte Baum mag wohl ſefnem Beſitzer bei den außergewöhnlich hohen Preiſen faſt ſo viel ein⸗ getragen haben, als das kleine Grundſtück, auf dem er ſteht— und viele Pächter werden in dieſem Jahr aus dem Erwachs der auf ihren Pachtloſen befindlichen Obſt⸗ bäume den Pachtzins entrichten können und noch den Hausbedarf übrig haben. Noch mehr als in Friedenszei⸗ ten kommt einem jetzt zum Bewußtſein, welche Wichtig⸗ keit der Obſtbau für die Volksernährung hat; es ſollte aber auch für alle Beteiligten, insbeſondere für diejeni⸗ gen, welche bisher ihre Obſtbäume ſtiefmütterlich behan⸗ delten und von denſelben nur ernten wollten, eine ernſt⸗ liche Mahnung ſein, ſich künftig auch einer ſorglichen Baumpflege zu befleißigen. Wohl heißt es im Schluß⸗ vers des oben erwähnten Gedichts: Nun fragt' ich nach der Schuldigkeit, Da ſchüttelt' er den Wipfel, Geſegnet ſei er alle Zeit Von der Wurzel bis zum Gipfel! Allein, man darf es nicht bei dieſem Segensſpruch be⸗ wenden laſſen, ſondern es gilt, die Schuldigkeit in der Tat abzutragen, wenn wir auch künftig Früchte von dem Baum ernten wollen. Darum, Landwirte, ſtattet euern 1 für den diesjährigen Obſtſegen in folgender Weiſe b: Den im Grasland, auf Futteräckern, an überhaupt im ungepflügten Boden— ſtehenden Bäumen grabet recht zeitig im Spätjahr gehörige Scheiben um — nicht ſo, als ob die Hühner ſie hingekratzt hätten— ſondern mindeſtens mit einem Durchmeſſer von 2 Me⸗ tern, und ordentlich tief umgeſtochen, Luft, Feuchtigkeit zu den Wurzeln dringen können und das um dem Stamm herum im Boden niſtende Ungezie⸗ fer und wucherde Unkraut vernichtet wird. Der Obſt⸗ baum iſt doch wahrlich kei arotzerpflanze auf dem Grundſtück, ſondern glei berechti igt mit dieſem. Fahrt mit dem Miſtwagen und Güllenfaß nicht an den Bäumen vorbei, ohne ihnen eine kräftige Gabe ver⸗ äbreicht zu haben! Wenn das betreffende Grundſtück nicht an der Reihe zum Düngen iſt, laßt euch einen be ſonderen Gang nicht verdrießen, damit die Bäume nicht zu hungern brauchen; e eee, Kainit und andere Mineraldünger ſind zwar jetzt ſchwerer und teuerer zu bekommen, aber zu eigen Handvoll für jeden Baum wird es ſchon langen und den aufgeſtreuten Dünger Ruinen— ſo daß noch Wärme, ne 1 unterhacken! Namentlich die Apfelbäume, wele dieſes Jahr ſo ſchwer getragen haben, ſind des Erſatzes für die verbrauchten Nährſtoffe dringend bedürftig. Vergeſſet nicht, vor dem Monat November zum Fangen des Froſtſpannerweibchens Brumataleimringe anzulegen und die Stämme mit Kalkmilch anzuſtreichen ferner während des Winters in verſtändiger Weiſe die B kronen auszuputzen und zu lichten, namentlich auch Waf ſſen zu beſeitigen! rſäumt nicht, Wunden an Stamm und Aſten bis auf geſunde Holz ſcharf auszuſchneiden, mit Bauſmfalhe handeln und zu verbinden oder mit 7¹ teer auszuſtreichen!— 1 oder, wenn ſolche ſchon vorhanden, dieſe wieder in Orb⸗ nung! Wenn wir mit dieſen und ſonſt geeigneten Pflegear⸗ beiten unſere Schuldigkeit getan haben, dürfen wir auch hoffen, daß die Obſtbäume unſere Bemühungen mit reichlicher Ernte auch im nächſten Jahre lohnen, das allem Anſchein nach leider auch ein Kriegsjahr ſein wird und in dem wir dieſer hochſchätzbaren Beihilfe zur Volks⸗ ernährung vielleicht noch mehr als heuer bedürfen werden. J. 8 Landwirtſchaftliche Vereins nachrichten. (Mitteilungen des Bad. Landw. Vereins.) Bei der ganz bedeutenden Steigerung des Wertes des Viehes, der landwirtſchaftlichen Erzeugniſſe und der Ge⸗ rätſchaften in den landwirtſchaftlichen Betrieben möchten wir die dringende Mahnung an die Landwirte oder deren Ehefrauen und Angehörigen richten, ſobald wie möglich ihre Feuerverſicherungspolicen genau zu prüfen und nötigenfalls die Verſicherungsſumme den jetzigen Wert⸗ verhältniſſen entſprechend erhöhen zu laſſen; eine ver⸗ hältnismäßig geringe Erhöhung der Verſicherungs⸗ prämie darf nicht in Betracht kommen, wenn es ſich um richtige Entſchädigung im Falle eines Brandes handelt. Berichtigung. Die Mitgliederzahl des Ländlichen Kreditvereins Mühlhau⸗ ſen, Amt Pforzheim, betrug am Jahresſchluß 1915 62, nicht 59, wie berichtet wurde. Bürgermeiſter Maurer, Karl. Gauß, Joſeph PVreisnotierung. Schlacht vieh. Die Stallpreiſe für Rindvieh dürfen höchſtens betragen: a) für Maſtochſen im Alter bis zu 6 Jahren, 7 7 ür Farren, weibliche Rinder(noch nicht 1 gekalbt) und bis zu 4 Jahren alte Kühe Mülh auſen (noch nicht abgezahnt), ſoweit nicht unter ö c) gehörig: 11 Zentner und mehr.„ 100 205.210 unter 8 Zentler„ 80— b) 4 über 4 Jahre alte Kühe und über 6 Jahre alte Ochſen, ſowie nicht unter c) ge g: 5 5 1 dentner und neee 90 205.210 10 85 200.205 8 unter 8 Zentner 3„„ 70 5 8 c) für mageres Schlachtvieh(Wurſtbieh) 0 Preis für den Zenter. 1* Der Verkauf varf nur nach Lebendgetvicht sel 1. Bei der Bemeſſung des Kaufprei vom Lebendgeivicht ein Abzug von 5 Prozent zu machen. Kälber: J. bei 3 mit einem Gewicht bis zu 150 Wfund einſchl. 100 2. bei Kälbern mit eimem Gewicht ö Sceh von mehr als 150 Pfund 110— he 1 90 Schweine: Lebendgewicht bon über 71 Mannheim 140* 195.000 120140„ 129.60 143.00 8 0120— 124.20 136.00 S 110„ 118.80 131.008 100 108.00 119.00 S 90 1 98.00 108.00 80 88.00 ö 2 Gber von 190 kg und Mee—. 5 Bringt an älteren Bäumen Berlepſche Niſtkäſtchen an — Hnacrichn Ir. * Irn; n d. — N 5 Aan e e eu et 52 1 en Höͤchſtpreiſe für Oelfrüchte. Sonſtige Mitteilungen. Preis für 100 kg Raps(Winter⸗ und Sommer⸗) 60% tber Preiſe von Faß ſchwefel. Rübſen(Winter⸗ und Sommer⸗) 8„67.80„ Das Großh. Miniſterium des Innern teilt uns mit, es Feen nd 88 8 50 beim Miniſterium für Landwirtſchaft, Domänen und Hotter C 1 15„ orſten in Berlin, verſchiedentlich aus den Kreiſen der Win⸗ Wohn.. 0„ zerſchaft und des Weinhandels Klagen eingelaufen, daß Faß⸗ Leinſamen n 50.„ ſchwefel(Schwefelſchnitten) durch den wiſchenhandel viel zu Lanfſamen( teuer verkauft würden. Die Kriegs hemſkellen⸗ tende el Sonnenblumenkernen„ ſchaft hat darauf auf Grund des von ihr geforderten Preiſes e n ür Schwefel einen Verkaufspreis für e 80.— Kartoffeln. Der Höchſtpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beträgt beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger für 100 kg. In der Zeit vom 1. Okt. bis einſchl. 15. Febr bei von mehr als 10 Zentner e 8.00 Mark Unmittelbar an den Verbraucher in Mengen bis zu 10 Zentner ab Acker oder Keller des Erzeugers 8.00 Bei nächſtem Güterbahnhof des Erzeugers in Neigen de zu 10 Zennen 8.40„ ohne Rückſicht auf Menge bis in Keller d. Verbrauch. 9.50„ Ferkelpreiſe. Marktpreiſe für 1 Paar 8 1. a Läufer 2 5* Sinsheim 50—70— 150170 Eppingen 40—60[ 60—80— Durlach 30—45] 45-58 70180 Raſtatt 25—40 4060 180300 Villingen„ 36—45 5069— TAW 45 60— Muürkdorf. 40 50 160 V 45 60 130 Wertheim 233 508080130— o 45 3 160 Tauberbiſchofs heim 50808010— o 40— 45 65—70 160180 Waldshut 39—46[ 50110 160180 Getreide, Heu und Stroh. Getreide Hen und Stroh Höchſtpreis für 100 kg Preis für 100 kg 1 6 2 — Weizen Wieſenheu frei 8 n Kleehen Waggon 8, n 9,00 Spelz Langſtroh l 5 5,00 Roggen Kurg⸗(Krumm)ſtroh, 100 Braugerfte Preßſtroh. 4,70 Hafer Fi ßtes Heu erhöht ſich der Preis 70& für 100 Kg. b einſchl. 1/20„ Dreſchprämie bis 15. November 15 5 0. 5 Obſtpreiſe Beim V A durch Beim Verkauf an zeuger die Verbraucher 9 10 255 35 12 18 9 25 30 eläpfel u. Tafelbirnen l. Wahl 20 30 II. Wahl 15 25 bſt 5 5 7,5 5 Hopfen. Tettnang, f. 50 K g, Nürnberg, f 50 kg 50 90 Gefchäft ri aber ſehr feſt. Schwefelſchnitten von 120,.— Sorte I. dick die 100 1g brutto für netto 1 13865,—„ I. mittel, 100,„ , 150, III. dünn„ 100„ 1 1 einſchließlich Verpackung, frei Waggon Eiſenbahnſtation des Herſtellers für angemeſſen erachtet. Im Kleinhandel dürfte ein Aufſchlag von 25/ für 100 kg am Platze ſein, und würden ſich die Preiſe hierbei frei Ver⸗ packung wie nachfolgend geſtalten: dicke Schwefelſchnitten für höchſtens 145 4 mittler 1 1„ 160„ ſe 100 K dünne 5 1„ g Die Landwirtſchaftskammer erbietet ſich, Überſchreitungen der angegebenen Preiſe an maßgebende Stelle weiterzugeben und bittet um diesbezügliche Mitteilungen. A. An die kriegsbeſchädigten Landwirte! Zu dem Mitte November beginnenden landwirtſchaftlichen Kurs für Kriegsbeſchädigte in Villingen haben ſich bereits 45 Landwirte gemeldet; mehr können zu dieſem Kurs nicht mehr zugelaſſen werden. Der Landesausſchuß iſt aber bereit, bei genügenden Anmeldungen von Mitte November ab einen wei⸗ teren beſonderen Kurs für Kriegsbeſchädigte abhalten zu laſſen, oder kriegsbeſchädigten Landwirten den Beſuch der regelmäßigen 3 an den landwirtſchaftlichen Winterſchulen 15 ermöglichen. ie Kurſe dauern durchſchnittlich 3 Monate. terricht und Lehrmittel ſind für Kriegsbeſchädigte unent⸗ geltlich. Die Kursteilnehmer werden auf Koſten des Landes ausſchuſſes frei verpflegt; an Orten, wo freie Verpflegung nicht zur Verfügung geſtellt werden kann, gewährt der Landes⸗ ausſchuß den Teilnehmern einen Verpflegungskoſtenbeitrag Bei bedürftigen verheirateten Kriegsbeſchädigten übernimmt der Landesausſchuß auch die Koſten der Wohnung. Kriegsbeſchädigte Landwirte, die an dem Kurs teilnehmen wollen, werden gebeten, dies bis ſpäteſtens Ende Oktober d. J. der Geſchäftsſtelle des Landesausſchuſſes, Karksruhe, Herrenſtraße 1, mitzuteilen. Herbſtweide. Um auch dieſen Herbſt die Futtervorräte möglichſt zu ſchonen, empfiehlt es ſich, das Herbſtfutter der Wieſen in ausgiebigſtem Maße dem Weidegang zugänglich zu machen. Die Domänenämter, die mit Domänendienſt verbundenen Finanz⸗ und Hauptſteuerämter und die Forſtämter mit länd⸗ wirtſchaftlichem Beſitz ſind angewieſen, etwaigen Geſuchen von Gemeinden und Landwirten um Geſtattung des Weidegangs auf in Selbſtbetrieb ſtehenden Domänenwieſen ohne Inan⸗ ſpruchnahme einer Vergütung in allen den Fällen zu entſpre⸗ chen, in denen es unbeſchadet der geordneten Vornahme der Spätjahrsarbeiten als angängig zu erachten iſt. 50 Jedoch wird darauf hingewieſen, daß der Auftrieb von Vieh auf friſchgedüngte Wieſen zu unterlaſſen iſt, da dadurch die Tiere dem Genuß von Kunſtdünger ausgeſetzt ſind, was ge⸗ fundheitliche Schädigungen nach ſich ziehen würde. 15 Stand der Maul- und Klauenſeuche. Die Maul⸗ und Klauenſeuche iſt ausgebrochen in Bödig⸗ heim, Amt Buchen.. Der Arbeitsnachweis der Badiſchen Landwirtſchaftskammer vermittelt in Verbindung mit dem Verband Badiſcher Arbeits⸗ nachweiſe der Anſtalten in Baden⸗Baden, Bruch ſal, Durlach, Eberbach, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konſtanz. Lahr, Lörrach, Mannheim, Müllheim i. B., Offenburg, Pforzheim, Raſtatt, Schopfheim, Villingen, Waldshut, Weinheim, inlän⸗ diſche landwirtſchaftliche Dienſtboten und landwirtſchaftliche Arbeiter vollſtändig unentgeltlich. Weiter befaßt er 5 mit der Vermittlung landwirtſchaftlicher Lehrlinge, landwirkſchaftlicher Beamten und ausländiſcher Saiſonarbeſter. ändern und auf vier Druckzeilen zu kürzen. H. Maſenhof, 598 Für Form und Inhalt der Anzeigen iſt die Redaktion dem Leſer gegenüber nicht verantwortlich. Sammelanzeiger Einſendungen für den Sammelanzeiger müſſen ſpäteſtens Samstage mittags bei der Redaktion eingelaufen ſein. Es können nur ſolche Gegen⸗ ſtünde Aufnahme finden, die zu den Erzeugniſſen oder zum Bedarf des eigenen Landwirtſchaftlichen Betriebes gehören oder darin Verwendung ge⸗ funden haben. Die Anzeigen find ſchriftlich einzuſenden, ganz kurz zu halten und vom Einſender mit voller Unterſchrift zu verſehen. Die Redaktion behält ſich vor, die Texte ſinuentſprechend zu Ueberſteigt die An⸗ zeige dieſen Raum, ſo wird für jede Mehrzeile der Betrag von M. 0.25 erhoben, der von der Redaktion eingefordert wird. Mehr als einmal darf eine Anzeige nicht aufgenommen werden. Hunde, Kaninch., Bienen, Fiſche. 2 reinraſſige junge Wolfshunde, ö Dörnishof, Oſterburken, Teleph. 6 Belg. Rieſenhä fin, 7 Mon.. 18 M., 8 Tage belegt, b. Wilh. Amann, Bac A. Meßkirch. 2 belg. Rieſenrammler, 7 Mon. a., p. St. 9. M.; belg. desgl., 4.7 M Joſef Reichle, Oberbicht 79 M. 77 maß kirch. . b. Deulſche die ſenſcheckhaſin, belegt, 8 Mon. a., 16 M., b. Anton Keller, e A. Wiesloch. Graue Häſin, m. 5 Jungen, 7 Woch. d., 25 M., Verp. 70 Pf., p. Nachnah⸗ me, bei Ludwig Brehm, Helm⸗ ſtadt. Pferde. beide Gelbſcheck, ſteinerſtr. 45, Blankenloch. 2 ſchöne, tadelloſe Zugpferde u 1½ J. a. Fohlen, Fuchswallach, b Jakob. Allemühl b. Eberbach. Schweine. Erſtkl. Zuchteber, 5½ Mon. a., b Rindvieh. Jakob Bauer, Heddesheim a. d. B. Schöner, ſprungf. Zuchteber, ver⸗ edeld. Landſchw. mit Abſt.⸗ Nachw., b. Kronenwirt Philipp Karcher, Freiſtett, Amt Kehl. Prima Zuchteber, 8 Mon. alt, veredeltes Landſchwein, beim Hofgut Sehr ſchöner, 15 Mon. a. Simment. Zuchtfarren, b. G. Hoffmann, Mauer b. Heidelberg. Schöner 15 M. a. Zuchtfarren, Notſcheck, bei Chriſtian Späth, Bad Rappenau. Großrinderfeld, F. Endres. Schöner, 14 M. a. Zuchtfarren, Zuchteber, 4 Mon. a., Weidetier, Mutter dreimal präm., b. Karl Kling⸗ 150 Mk., bei Näher, Heidelberg, mann, zür Krone, Gauangellsch, St. Fahrtgaſſe 16. Bammental. 2, 6 Mon. a., ſprungf. Zuchteb., Abſt. äm. f Edelſchwein, eprungf, Zuchtfarren, Oberbad 05. 15 Vnlach, Abſt., beide Elterntiere präm., Falbſch., Hauptſtraße 38„„ bei Jakob Rein, Sennfeld b. Adelsh. 5 1 12 M. alt., ſprungf. Zuchtfarren, Ziegen und Schafe. präm. Abſt., bei Fried. Schnee, Diers⸗ A. K heim, A. Kehl. 7 Mon. a., weiß., hornl. Saanen⸗ 7——!ñ Ziegenbock, ſpru 60 Mk., bei 5 ſchöne Simment.. S. A. Leuchtweis, Großrinderfeld b. 1216 Mon. g., bei Karl Friedrich. Haus 225. Dietrich, Witten weier, A. Lahr.— 6 Mon. a. w Ziegenbock, bei Joh. Wohlſchlegel, Schreiner, Meiſſenheim, A. Lahr. 4 Mehrere erſtkl.,ſprungf. Zuchtfar⸗ ren, ſowie 2 St.-trächtige Zuchtkal⸗ binnen, Weidetiere, bei Ortsverein Frieſenheim, Zuchtgenoſſenſchaft Lahr. 54 Jahr a g. raſſenreiner Juche bock 5 Saanenraſſe, b. Ernſt Nagel 3, Haupt⸗ 2 ſchöne, ſprungf. Vorder W. 192 6, Blankenloch. 1 bel J. Kreiter, Gutspächt.,— g. U. ⸗Kirnach. 1 1 bernleſe Saanengiege. 1 eilchz ziege, b. Frau v. 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Sie kommen wie von ſelbſt, nichts hilft dagegen. Plötzlich verſchwinden ſie, wie gekommen. Aber andere Störungen machen ſich dafür bemerkbar. Ein Uebel löſt das andere ab, ſo daß ſolch gequälter Menſch in einem Jahre 365 verſchiedene Krankheiten haben kann. Doch ſind dieſe Beſchwerden durchaus nicht eingebildet, ſondern ſie beſtehen wirklich und ſtehen auch in engem Zuſammenhange untereinander. Das Nervenſyſtem iſt erſchöpft. Oft ſcheinen dieſe Uebel und Störungen mit den Nerven gar nichts zu tun zu haben, aber wenn man ſich genauer beobachtet, ſo wird man das eine oder das andere der folgenden Anzeichen von Nervoſität bald feſtſtellen können, und manchmal auch mehrere davon: Zittern der Glieder, beſonders der Hände, Reißen und Ziehen in den Muskeln, Gefühl loſigkeit einzelner Hautſtellen, Zucken der Augen oder der Lider, ſeeliſche Verſtimmung, Angſtzuſtände, Unruhe ohne Urſache, Verdauungsbeſchwerden nach Anſtrengungen, Kribbeln der Haut, beunruhigende Träume, Alpdrücken, Müdigkeit, beſonders am Morgen uſw. Die ernſteſten Zeichen ſchwerer Nervenſchwäche ſind die oft wiederkehren⸗ den Kopfſchmerzen, die Schlafloſigkeit, die Mattigkeit, die ſchnelle geiſtige Ermü⸗ dung, die Gedankenloſigkeit, die leichte Reizbarkeit und ſchlechte Laune. Nehmen Sie dieſe kleinen Warnungszeichen der Natur nicht leicht, denn Nervenleiden höhlen das Mark des Lebens aus! Nerooſität iſt oft der unerkannte Grund von einem verfehlten Leben. Was iſt dagegen zu tun? Der beſte und einfachſte Weg iſt die Stärkung der Energie durch Ruhe, Erholung und geeignete Stärkungsmittel. Doch Ruhe findet der Nervöſe nicht, ſelbſt wenn er Zeit und Gelegenheit dazu hat, alſo auch keine Er⸗ holung. Nahrung genug finden die Nerven in den täglichen Speiſen, aber ſie nehmen dieſe nicht auf, weil ſie zu ſehr erſchöpft ſind, daher bedürfen ſie der Anregung. So wie Salz und Gewürz anregend auf den Appetit wirken, ſo wirkt„Kola⸗Dultz“ anregend und belebend auf die Nerven. ierzu iſt Kola⸗Dultz wirklich am geeignetſten, denn es enthält nach der Analyſe bekannter Chemiker nichts, was ſchaden könnte. Sorgfältige Verſuche von Arzten und Forſchern haben bewieſen, daß Kola⸗Dultz ein gutes Mittel zur Anregung der Nerven und beſonders des Gehirns iſt, und ſo Kraft und Leben ſpendend auf den ganzen Körper wirkt. 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