mann u. Ab I We e dert gehn Lac 0e 28e 1* nf 55 Leintrest und Cetven 1. Jabem ki Posten nt wein drennere, Aitflage 48000 Exemplare adeligen de aller enberen laude gungen des Landes de und Organ des Baodiſchen Ni. Badiſches — bei Beſtedung durch die er zum Breiſe von aus geliefert. miliches Organ der Badiſchen Lanödwirtſchaftskammer Janodwirtſchaftlichen Vereins Herausgegeben von der Badiſchen Landwirtſchaftskammer Karlsruhe, 9. Dezember. Verantwortlicher Re A Keller, Gene att der bei 8 ender Direktor der Badischen Landwirtſchaftskammer, Okonomierat Dr. Müller; für die„Landwirtſchaſtlichen Badiſchen Landwirtſchaftlichen Vereins, beide in Karlsruhe. ten und der Inſerate find an die Badiſche Fan minſcatstarner. f tliche i viergeſpaltene 2 mum hoh e ode ö ) ſind an die G. Braumſche 9 0 0 9 Bekanntmachungen. Bekanntmachr ung er Kartoffeln.— Neue Verordnungen und itmack ind Speiſefett Geſchäftsſtelle der Be — Mitteilung Vereini⸗ gungen in Karlsruhe.— Verſorgung des Landes mit Saatkartoffeln betr. noſſenſchaftsverband badiſcher landw Sonſtige Mitteilungen. Rechtzeitiger Bezug von künſtlichen Düngemitteln für die Frühjahrsbeſtellung 1917.— Aus⸗ bildung von Rindviehkontrollbeamten. 5 Marktbericht.— Landwirtſchaftliche eee und Ver⸗ ſammlungen.— Sammelanzeiger. Neue Verordnungen und Sekaunntmachungen. Bekanntmachung der Reichsfuttermittelſtelle, nung des Herrn Präſi⸗ s dürfen den Brenn r Mengen eigener Kar⸗ s Bedarfs an Saatgut e eiſekartoffeln verbleiben, dann abgefordert werden, wenn aus dem Reſte 0 des zuge laſſenen 90 igen Durch⸗ Nach einer en können. dnung ſind die Gerſtenkon⸗ n Kartoffelbrennereien auf die ſich aus Ziffer 2 „betref⸗ elke ergeben it, das jedoch nicht über führten Bekanntmachung in ſolchen Brennereien be⸗ ſie zum Brennen mehr zur Herſtellung von 4 Durchſchnittsbrandes. daß 18 Zentner Kar Alkohol zu ien. ſtenkontingent in ge Kartoffeln oder Rü⸗ jweisbar zum Brennen iſt anzunehmen, daß füt en nach ten, die gung hat. Bekanntmachung über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 1916. Auf. Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 401) wird verordnet: I. Beſchlagnahme.. § 1. Die im Reiche vorhandenen Kohlrüben(Wruken, Bo⸗ denkohlrabi, Steckrüben) we rden für den Kommunalverband beſchla naß 5 in deſſen Bezirk ſie ſich e Ausgenom⸗ men ſind die Vor 5 die bei Inkrafttreten dieſer Verordnung im Eigentume des Reichs, eines Bundesſtaats oder Elſaß⸗ Lothringens ſtehen. § 2. An den nur mit gnahmten Vorräten dürfen Veränderun⸗ nung des Kommunalverbandes, für den „vorgenommen werden, ſoweit ſich aus Das gleiche gilt von iftlichen Verfügungen üher und von 5 gen, die im Wege der Zwangsbollſtreckung oder 51 hung erfolgen. b agnahmte Vorräte mit Zuſtimmung des s oder nach den§§ 3 bis 5 in den Bezir eines imunalverbandes gebracht, ſo tritt die ger mit der Vorräte in ſeinem 0 5 1 5 ytlich der Rechte zeſchlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommu⸗ Der Beſitzer der zu verſendenden Vorräte hat die Ortsver⸗ änderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalver⸗ bänden binnen drei Tagen anzuzeigen. 3. Der Beſitzer beſchlagnahmter Vor verpflichtet, die zur Erhältung der V erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem J eten dieſer Ver⸗ ordnung begonnene Transporte dürfe n zu Ende geführt wer⸗ den. aus 5 nalve e iſt berechtigt und immt der Beſitzer eine Zur Erhaltung der Vorrät nnen einer ihm von der zuſtän ſt nicht vor, ſo hat die Behörde Dr. geſetzten 8 derlichen Arbeiten 8 ſeine Koſten durch einen tten vor⸗ nehmen zu laſſen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf ſeinem Grund und B Boden, ſowie in ſeinen Wirtſchaftsräumen und mit den Mitteln ſeines Betriebes zu geſtatten. Erſtreckt ſich ein ene icher Betrieb über die „ ſo dürfen die be⸗ von einem rden. Mit der n Kommunal⸗ „ inne rand in den Vorräte in dem 67 6 bergartdes kritt bieſer hinſichtlich der Rechte aus der Beſchlag⸗ nahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Beſitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen unter Angube der Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. § 5. Zuläſſig ſind Veräußerungen an die Reichskartoffel⸗ ſtelle, an die von dieſer bezeichneten Stellen und an den Kom; munalverband, für den die Vorräte beſchlagnahmt ſind. Trotz der Beſchlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: a) Beſitzer von Kohlrüben dieſe zu ihrer Ernährung und zur Ernährung ihrer Wirtſchaft verwenden;. b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwoh⸗ ner verwenden. § 6. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunal- verbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchſtens ein Zwei⸗ hundertſtel ihrer Vorräte verfüttern. Die Genehmigung iſt nur zu erteilen, wenn die Durch⸗ haltung der Viehbeſtände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung ſtehen oder durch den Kommunalverband zur Verfügung geſtellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 be⸗ darf es dieſer Genehmigung nicht. § 7. Die Beſchlagnahme endet mit dem freihändigen Eigen⸗ tumserwerbe durch die Reichskartoffelſtelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kommunalverband, für den beſchlagnahmt iſt, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vorſchriften dieſer Verordnung zugelaſſenen Verwendung. § 8. Über Streitigkeiten, die ſich aus der Anwendung der 88 1 bis 7 ergeben, entſcheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. II. Enteignung. § 9. Erfolgt die übereignung der beſchlagnahmten Kohl⸗ rüben nicht freiwillig(§ 5 Abſ. 1), ſo kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuſtändigen Behörde auf die Reichskartoffelſtelle übertragen werden. Beantragt dieſe die Übereignung an eine andere Stelle, ſo iſt das Eigentum auf letztere zu übertragen; ſie iſt in der Anordnung zu bezeichnen. Bei der Enteignung ſind dem Beſitzer ſoviel Kohlrüben zu belaſſen, daß ihm zu ſeiner Ernährung und zur Ernäh⸗ rung der Angehörigen ſeiner Wirtſchaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Perſon bis zum 1. April 1917 verblei⸗ ben. § 10. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Beſitzer oder an alle Beſitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im erſteren Falle geht das Eigentum über, ſobald die Anordnung dem Beſitzer zugeht, in letzterem Falle mit Ablauf des Tages nach Aus gabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. § 11. Der Übernahmepreis wird unter Berückſichtigung des Höchſtpreiſes für Kohlrüben ſowie der Güte und Verwendbar⸗ keit der Vorräte und unter Kürzung um eine Mark für den Zentner von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhö⸗ rung von Sachverſtändigen endgültig feſtgeſetzt. Die baren Auslagen des Verfahrens trägt der Beſitzer. Den Betrag, um den der Übernahmepreis gekürzt iſt, erhält der Kommu⸗ nalverband, aus deſſen Bezirk die enteignete Menge in An⸗ ſpruch genommen wird. Weiſt der Beſitzer nach, daß er zuläſſigerweiſe Vorräte zu einem höheren Preiſe als dem Höchſtpreiſe erworben hat, ſo iſt ſtatt des Höchſtpreiſes der Einſtandspreis zu berückſich⸗ tigen. § 12. Der Beſitzer hat die Vorräte, die er freihändig über⸗ eignet hat oder die bei ihm enteignet ſind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber ſie in ſeinen Ge⸗ wahrſam übernimmt. III. Bewirtſchaftung der Kohlrüben und Verbrauchsregelung. §. 13. Die Reichskartoffelſtelle iſt für die Deckung des Be⸗ darfs an Kohlrüben, die als Erſatz für fehlende Kartoffeln erforderlich ſind, zu ſorgen. Sie kann ſich hierbei der Hilfe der nach§ 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelverſorgung vom 26. Juni 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 590) eingerichteten Vermittlungsſtellen ſowie der Kommunalverbände bedienen Dieſe haben ihr auf Verlangen Auskunft zu geben und ſind an ihre Weiſungen gebunden. Die Reichskartoffelſtelle trifft die näheren Beſtimmungen über den Erwerb und kann die näheren Bedingungen für die Lieferung feſtſetzen. § 14. Die Kommunalverbände, denen durch die Reichskar⸗ toffelſtelle Kohlrüben zugewieſen werden, haben deren Ver⸗ brauch in ihrem Bezirk zu regeln. Dabei iſt grundſätzlich davon auszugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Teile Kartoffeln gleichſtehen. § 15. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von dieſen beſtimmten Behörden können die Art der Regelung (§ 14) vorſchreiben; die Landeszentralbehörden oder die von dieſen beſtimmten Behörden können die Regelung für ſämtliche oder einzelne Kommunalverbände ſelbſt vornehmen. ö § 16. Die Kommunalverbände nnen in ihren Bezirken Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anſpruch neh⸗ men, Die Vergütung ſetzt die höhere Verwaltungsbehörde end⸗ gültig feſt. § 17. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde über⸗ tragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die§§ 14 bis 16 für die Gemeinden entſprechend. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung berlangen. § 18. Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (88 14 bis 17) entſtehen, entſcheidet die höhere Verwaltungs⸗ behörde endgültig. IV. Schlußbeſtimmungen. § 19. Die Landeszentralbehörden erlaſſen die erforderlichen Ausführungsbeſtimmungen. Sie beſtimmen, wer als Ge⸗ meinde, als Kommunalverband, als zuſtändige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieſer Verordnung anzuſehen iſt. Sie können beſtimmen, daß die den Kom⸗ munalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorſtände erfolgen. § 20. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor⸗ ſchriften dieſer Verordnung zulaſſen. §. 21. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ ſtrafe bis zu zehntauſend Mark oder mit einer dieſer Strafen wird beſtraft: wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte beiſeiteſchafft, ins⸗ beſondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den ſie beſchlagnahmt ſind, entfernt, ſie beſchädigt, zerſtört, verfüttert, verarbeitet, verarbeiten läßt, zur Verarbeitung annimmt oder verbraucht; 2. wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeſchäft über ſie abſchließt; 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand lungen(§ 3) pflichtwidrig unterläßt; wer eine ihm nach§ 2 Abſ. 3 und 4 obliegende Anzeige nicht in der geſetzten Friſt erſtattet oder wiſſentlich un⸗ vollſtändige oder unrichtige Angaben macht; wer der Verpflichtung des§ 12, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; . wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landes „ zentralbehörde, eine von dieſer beſtimmte Behörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen iſt, nach den Vorſchriften die⸗ ſer Verordnung erlaſſen hat. Neben der Strafe können die Gegenſtände, auf die ſich die ſtrafbare Handlung bezieht, ohne Unterſchied, ob ſie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8,22. Dieſe Verordnung tritt mit dem 4. Dezember in Kraft.. Berlin, den 1. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dr Helfferich. 8 * 1916 Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 1. Dezember 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Geſetzbl. S. 401) wird verordnet: § 1. Die Regelung der Verſorgung der Bevölkerung mit Speiſekartoffeln(S 2 der Bekanntmachung über die Karkoffel⸗ verſorgung vom 26. Juni 1916, Reichs⸗Geſetzbl. S. 590) hat nach dem Grundſatz zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger bis zum 31. Dezember 1916 und vom 1. März 1917 bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kopf 1½ Pfund Kartoffeln, in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis 28. Februar 1917 bis 1 Pfund Kartoffeln ſeiner Ernte für ſich und für jeden hörigen ſeiner Wirtſchaft verwenden darf. Im übrigen wird der kopfſatz bis zum 31. Dezember 1916 auf höch Kartoffeln, vom 1. Januar 1917 bis zum 20. höchſtens 34 Pfund Kartoff mi er Maßgabe feſtg daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis Pfun vom 1. Januar 1917 ab eine tägliche Zulage bis 1½ Pfund Kartoffeln erhält. 17 § 2. Kartoffeln, Kartoffelſtärke, Kartoffelſtärke Erzeugniſſe der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorbeßaltlich Vorſchrift im Abſatz 2, nicht verfüttert werden, Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht geſund ſind oder die Mindeſtgröße von 1 Zoll(2, Zentimeter) nicht er⸗ reichen. Die Verfütterung darf nur erfolgen an Schweine und Ange N — 8.. 8 5. enFedervieh, und nur, ſoweit die Verfütterung an Schweine und Federvieh nicht möglich iſt, auch an andere Tiere. § 3. Es iſt verboten, Kartoffel einzuſäuern und an die Trockenkartoffel⸗Verwertungsgeſellſchaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit anderen Gegen⸗ ſtänden zu vermengen. § 4. Zur Deckung des zur Ernährung der Bevölkerung bis zum 20. Juli 1917 erforderlichen Bedarfs an Kartoffeln in den Kommunalperbänden und Bezirken, die dieſen Bedarf nicht aus den bei ihnen verfügbaren Vorräten decken können, haben die emittlungsſtellen(S 7 der Bekanntmachung über die Kar⸗ offelverſorgung vom 26. Juni 1916. Reichs⸗Geſetzbl. S. 590) die ihnen von der Re artoffelſtelle aufgegebenen Mengen in den Kommunalverbänden ihres Bezirkes ſicherzuſtellen. Die Vermittlungsſtellen haben zur Durchführung der Sicherſtellung die ihnen auferlegten Mengen auf die Kommu verbände ihres Bezirkes nach Anweiſung der Reichskar⸗ toffelſtelle zu verteilen. Soweit auf Grund der Sicherſtellung äß§ 1 der Bekanntmachung vom 2. Auguſt 1916(Reichs⸗ 1 S. 875) auf Anfordern der Reichskartoffelſtelle Kar⸗ iefert ſind, werden dieſe nach näherer Anweiſung skartoffelſtelle auf die nach§ 4 ſicherzuſtellende ngerechnet. e Kommunalverbände haben die ibnen zur Sicherſtellung benen Kartoffelmengen auf die Gemeindebezirke unter⸗ len. In den Gemeinden erfolgt die Unterverteilung uf die Kartoffelerzeuger durch den Gemeindevorſtand. § 6. D nmunalverbände können bei den Kartoffeler⸗ zengern auch diejenigen Mengen ſicherſtellen, die zur Deckung Bedarfs des Kommunalverbandes erforderlich ſind. Die Kartoffelerzeuger haben ihre Kartoffelvorräte zu behandeln und dürfen ſie in Höhe der bei ihnen Mengen nicht verbrauchen noch durch Rechtsge⸗ iber verfügen 551 fenheit der Kartoffeln, die auf Anfor⸗ 0 felſtelle zu liefern ſind, gelten die Lie⸗ bedingungen der Reichskartoffelſtelle mit der Maßgabe, feln gute, geſunde Kartoffeln von 1 Zoll ſtgröße geliefert werden dürfen. munakverband und als Gemeinde im iſt, regelt ſich nach den lbshörden, die auf Grund des die Kartoffelverſorgung vom 590 erlaſſen ſind. rung der Reic Beſtimmungen der Le § 11 der Bekanntu 20. Juni 1916(Reick § 10. N den Vor ften in den 88 2. 3 und 7 oder den (nordnun 5 verbe s oder der Gemeinde ber S 0 gabe der ſichergeſtellten Kartof⸗ zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre zehntauſend Mark oder mit einer der Strafe können die Vorräte, idlung bezieht, ohne Unterſchied, nicht, eingezogen werden. g über die Verpflichtung der K ffelerzeuger zur Sicher⸗ Kartoffeln vom 2. Auauſt 1916 di ekanntmachung über Kar⸗ zeſetzbl. S. 1165) wer⸗ annmachungen erlaſſenen en bis zur Anderung durch NN 5 ſtimmungen ble llen in Kr Dezember 1916 in Dr Helfferich. Verordnung. Die Verſorgung mit Milch und Speiſefetten betreffend. November 1916. 20. Vom vom 20. J 1916 5 ite 755) und der Be⸗ 0 gsernährungsamts vom tſchaftung von Milch und den eſetzblatt Seite 1100) in Ver⸗ 1 rordnung vom 25. September e Einrichtung von Preisprüfungsſtellen und die regelung in der Faſſung vom 4. November 1915 s wird verordnet, was folgt: latt Seite 607, 7 inne der Bundesratsverordnung vom 20. Juli Bekanntmachung des Präſidenten des Kriegser⸗ pom 3. Oktober 1916 iſt Landeszentralbehörde t des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der är, zuftändige Behörde das Bezirksamt. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung ſind die Städte mit mindeſtens 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Beſtimmungen des§ 2 Abſatz 2 bis 4 unſerer Verordnung vom 11. Auguſt 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 219) finden ent⸗ ſprechende Anwendung. Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Gemeinderat(Stadtrat). F 2. Die Badiſche Butterverſorgung iſt Landesverteilungs⸗ ſtelle im Sinne der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speiſefette; ihr wird auch die Bewirtſchaftung von Milch übertragen. Sie erhält die Bezeichnung„Landesfettſtelle“. Milch im Sinne dieſer Verordnung iſt Kuhmilch und ⸗ſahne (Rahm) in unbearbeitetem und bearbeitetem Zuſtand. II. Umlegungs verfahren. § 3. Die Aufbringung von Milch und Milcherzeugniſſen für die verſorgungsberechtigte Bevölkerung des Großherzogtums erfolgt nach dem vom Miniſterium des Innern aufgeſtellten Umlegungsplan. Anderungen dieſes Umlegungsplans infolge veränderter Ver⸗ hältniſſe werden durch die Landesfettſtelle vorbehaltlich der Beſchwerde an das Miniſterium des Innern verfügt. § 4. Die Kommunalverbände ſind verpflichtet, die ihnen auf: gegebenen Mengen an Milch oder Milcherzeugniſſen aus den kuhhaltenden Betrieben ihres Bezirks aufzubringen. Sie haben zu dieſem Zweck die aufzubringenden Mengen auf die Gemein⸗ den zu verteilen. Die Gemeinden legen die auf ſie entfallenden Mengen auf die kuhhaltenden Betriebe um.. In den ſtädtiſchen Kommunalverbänden erfolgt die Um⸗ legung unmittelbar auf die kuhhaltenden Betriebe. § 5. Bei der Umlegung auf die Gemeinden haben die Kommunalverbände die beſonderen Verhältniſſe der einzelnen Gemeinden zu berückſichtigen. Den Gemeinden ſteht gegen die Umlegung die Beſchwerde an den Landeskommiſſär zu. Die Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe in den Ge⸗ meinden erfolgt durch den Gemeinderat; dieſer kann hierfür einen Ausſchuß ernennen, an deſſen Spitze der Bürgermeiſter ſteht und welchem Vertreter der kuhhaltenden Betriebe und der Verbraucher angehören. Bei der Umlegung auf die kuhhalter den Betriebe iſt davon auszugehen, daß die Gemeinde auf alle Fälle die ihr auferlegten Mengen aufbringen muß, den Kuh⸗ haltern aber für ſich und ihre Haushalts⸗ und Wirtſchafts⸗ augehörigen(Selbſtverſorger) der Bedarf an Milch zu belaſſen iſt. Es iſt hiernach von den Betrieben mit einer größeren Zahl von Milchkühen regelmäßig eine höhere Ablieferung für die einzelne Milchkuh zu verlangen, als von Betrieben mit einer oder wenigen Milchkühen. Auch iſt bei der Bemeſſung der Ab⸗ gabepflicht die Zahl der Haushalts⸗ und Wirtſchaftsange⸗ hörigen und die Haltung von Ziegen in dem betreffenden Be⸗ triebe zu berückſichtigen. Den jeweiligen Schwankungen in den Betriebsverhältniſſen iſt durch Erhöhung oder Minderung der Abgabepflicht Rechnung zu tragen. Gegen die Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe iſt, falls ein Ausſchuß ernannt wurde, die Beſchwerde an den Gemeinderat und gegen deſſen Entſcheidung weitere Beſchwerde an das Bezirksamt gegeben, welches endgültig entſcheidet. f § 6. Die Kühhalter ſind verpflichtet, die ihnen aufgegebene Lieferung in friſcher Vollmilch von guter Beſchaffenheit aus⸗ zuführen und die Milch, falls ſie nicht vom Einpfänger bei den Kuhhaltern abgeholt wird, an eine Sammelſtelle zu bringen. In Hofgemeinden oder bei erheblicher Entfernung eines kuhhaltenden Betriebs von der Sammelſtelle iſt die Milch ent⸗ weder bei den kuhhaltenden Betrieben abzuholen oder für die Verbringung zur Sammelſtelle eine beſondere vom Kommu⸗ nalverband feſtzuſetzende Vergütung zu entrichten. Über die Frage, ob die Milch bom Empfänger abzuholen oder an die Sammelſtelle, gegebenenfalls gegen Vergütung, zu verbringen iſt, entſcheidet im Streitfalle das Bezirksamt des Erzeugungsortes, vorbehaltlich der Beſchwerde an den Landeskommiſſär.„ § 7. Ergeben ſich Schwierigkeiten gegen die Ablieferung von Vollmilch wegen der Entlegenheit einzelner kuhhaltender Be⸗ triebe oder weil der Empfänger der Vollmilch dieſe ausnahm weiſe nicht verwerten kann, ſo kann zwiſchen dem Lieferungs⸗ pflichtigen und dem Empfänger ſtatt der Lieferung von Voll⸗ milch die Lieferung von Magermilch oder von Butter und Quark vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht Ju⸗ ſtande, ſo entſcheidet das Bezirksamt des Erzeugungsorts über die Art der Lieferung, vorbehaltlich der Beſchwerde an die Landesfettſtelle. 5 Bei der Pieferung von Butter und der entſprechenden Menge von Magermilch oder Quark werden ein Liter Vollmilch 28 Gramm Butter und 0,8 Liter Magermilch, ferner ein Liter Magermilch 100 Gramm Quark gleichgeſtellt. Wird die Mager⸗ Milch dem Kuhhalter belaſſen, ſo erhöht ſich die für einen Liter „Vollmilch abzuliefernde Buttermenge auf 32 Gramm. % Ausnahmsweiſe kann der Empfänger mit dem Lieferungs⸗ bflichtigen ſtatt der Lieferung von Butter die Lieferung von Rähm zit mindeſtens 25 Proz. Fettgehalt vereinbaren. § 8. Hat ein Kommunalverband auf Grund des Umlegungs⸗ plans Milch an einen anderen Kommunalverband abzugeben, o wird er bei der Umlegung auf die Gemeinden in der Weiſe berfahren, daß er dem Bedarfskommunalverband beſtimmte Gemeinden, aus welchen der Bedarfsverband die vom Über⸗ ſchußverband bezeichneten Mengen zu erhalten hat, zuweiſt. „Die anderen Gemeinden ſeines Bezirks wird ſich der Über⸗ ſchußverband für die Mälch⸗ und Fettverſorgung der Ver⸗ aforgungsberechtigten ſeines Bezirks vorbehalten. Auch in den einem Bedarfsverband zugewieſenen Gemeinden hat der Überſchußverband die Verſorgung der Verſorgungs⸗ Ferechtigten dieſer Gemeinden mit Vollmilch, Magermilch und Nett ſi zus ſtellen. Er kann dies in der Weiſe tun, daß er die hierfür erforderliche Milch von der Ablieferung an den Be darfsverband ausnimmt oder daß er mit dem Bedarfsverband vereinbart, daß letzterer die Verſorgungsberechtigten mitver ſorgt. Unter Umſtänden kann Überſchußverband auch nur für die Milchverſorgung ederliche Menge von der Ab⸗ erung an den Bedarfsverband ausnehmen und die Fettver⸗ irgung aus anderen Gemeinden des, Bezirks bewerkſtelligen. „Diejenigen Mengen von Milch, welche am 15. September 1916 durch den Handel in andere Gemeinden geleitet worden ſind, müſſen auch künftighin in dieſe Gemeinden gebracht werden. Bei der Zuweiſung von Gemeinden an einen Bedarfsver⸗ band iſt darauf Kückſicht zu nehmen, daß dieſem die in Abſatz 2 und 3 bezeichneten Milchmengen nicht zukommen können. Gitrubt ein Bebarfsvervand, daß bei der Zuweiſung der Ge⸗ meinden ſeine berechtigten Intereſſen nicht beachtet worden ſind, ſo ſteht ihn di l 5 erde an die Landesfettſtelle 8 9. Der Kommunalverband wird die ihm gelieferte Voll 9 zum Teil als ſolche ſeiner Bevölkerung zuführen, zum Teil zur Herſtellung von Butter, Magermilch und Quark verwenden. Soweit Milchabſatzgenoſſenſchaften und Molkereigenoſſen⸗ ſchaften beſtehen, ſind die Kommunalverbände verpflichtet, deren Einrichtungen gegen eine entſprechende Vergütung zu benützen“ Bei Molkereigenoſſenſchaften können ſie ſich auch mit der Lieferung von Butter und Magermilch oder Quark durch die Molkereigenoſſenſchaft begnügen. Kommt über die Höhe der Vergütung für die Benützung der Einrichtungen eine Einigung nicht zuſtande, ſo entſcheidet die Landesfettſtelle endgültig. § 10. In den Gemeinden, in welchen eine Molkereigenoſſen⸗ ſchaft beſteht, haben die Halter von Kühen alle Milch, welche ſie nicht als Friſchmilch für ihren eigenen Bedarf benötigen r als ſolche an Verbraucher unmittelbar oder durch Ver⸗ ung des Handels zuläſſigerweiſe abſetzen, an die Molkerei⸗ genoſſenſchaften zu lieſern. Die Herſtellung von Butter ißt in den Betrieben, aus denen die Milch an die Molkerei zu liefern iſt, unterſagt. Der Kommunalverband, in deſſen Bezirk ſich die Molkerei⸗ genoſſenſchaft befindet, ſowie die Landesfettſtelle können an⸗ ordnen, daß die in Abſatz 1 bezeichnete Regelung Platz greift „Kuch für ſolche Gemeinden, welche der Gemeinde des Betriebs⸗ ortes der Molkereigenoſſenſchaft benachbart ſind, und für ſolche Molkereien, welche nicht von Molkereigenoſſenſchaften betrieben werden. 7 e Beſ zul. 2 ng befugt ſind, haben ſich dieſe hierbei an die von im des Innern gezogenen Grenzen zu halten. ür Vorzugsvollmilch können die Kommunalverbände heren Preis als den für Vollmilch feſtgeſetzten Hochſt⸗ 8 genehmigen. 5 f Als Vorzugsmilch iſt nur Vollmilch mit mindeſtens 8,2% Fettgehalt anzuſehen, welche aus Betrieben ſtammt, in denen die Milchkühe einer tierärztlichen Unterſuchung und Über⸗ wachung unterſtehen und in denen die vom Bezirksamt erlaf⸗ ſenen beſonderen Vorſchriften hinſichtlich der Pflege und Fütterung erfüllt werden. ö a Kl, Kann in einem kuhhaltenden Betrieb mehr Milch ent⸗ werden, als ihm zur Lieferung aufgegeben iſt, oder er r in andere Gemeinden leitete, ſo kann der Kuhhalter d Überſchuß(Milch oder Milcherzeugnis) wahlweiſe ent⸗ 1 an die gleiche Sammelſtelle, an welche die umgelegte „Lieferung erfolgt, oder an eine von der Gemeinde oder dem Betriebsſitzes bezeichnete ſonſtige 678 0 die treffen hinſichtlich der Verteilung der Vollmilch. Bei rechnung ſeines Bedarfs an Vollmilch für die Voll: ſchwangeren Frauen dem vierten Teil der Geburtenzahl vorhergehenden Jahre und die Zahl der Kranken mit 2 b. Stelle liefern. Eine andere Abgabe oder Entnahme des Über⸗ ſchuſſes iſt verboten. Insbeſondere iſt es auch unzuläſſig, den Überſchuß an ſolche Per abzugeben, welche das Eigentum an den Kühen erworben haben od einen Beitrag zu ö Koſten ihrer Fütterung leiſten, falls bie nicht in dem eigenen Betrieb dieſer Perſc Wer entgegen vorſtehender Vorſchrift 2 zeugniſſe von einem Kuhhalter erwirbt, he Einſchreiten die zwangsweiſe Wegnahme der erwe räte zu gewärtigen. Auch für den Überſchuß an Milch darf höchſtens der chſtpreis beanſpruch § 14. Kommt ein Kuhhalter der ferungspflicht ohne Vorhandenſein triftig nach, ſo iſt er zu verwarnen und bei weiterer der Einleitung ſtrafenden Einſchreitens die zw nahme der abzuliefernden vom Bürg bald zu verfügen. In di iſt geringerer Preis Perſonen, Ie Falle cle nügen, bei der von Lebensmi gegenſtänden wie troleum u. e Komm können den ſerger an Vol m unmittelbaren 1 mit Zuſtimmung der esfettſtelle feſt 815 Kommunalverbände ſind befu imeldung und in em 2 Gers Behandlung ſtellung net ſind, von dem Eigentümer Gerätſchaften im eigenen Be Überlaſſung iſt eine entſpreche Kommt hierüber eine über die zu zahlende Entſchä lich der Beſchwerde an den L Soweit die Kommunalverbände von der Un 1 berlangen, ſoweit be nicht benötigt. fugnis eſer Be Gebrauch machen, ſteht die Befugnis der Landesfettſte III. Abgabe von Milch an die Verbrau 8 16. Die Abgabe von Voll 157 5 f im Bezug von Vollmilch durch die im Gr gegen Vollmilch e erfolgen. D gilt auch f milch. Die Vollmilchkarten u nach A das ſteriums des Innern einheitlich für k geſtellt; die Koſten hat der Kommunalve zu tragen Die Vollmilchkarte gilt im ganzen Groß in der Regel für einen Monat a einer Stammkarte und ſprechenden Abſchnitten(V find nur im Zuſammenhar Der Haushaltung Namen des Bezug der Stammkarte welche nicht dem pflegt werben, und di karte iſt berboten. § 17. Die Vollmilchkarte gela verband bezeichneten Stellen auf Kommunalverband beſtim bei auf Ausſtellung der Volln gehörigen eines H den Antrag. Einen karte haben nur die i chverſorgungsberechtigt nilchkarte. en. Borecl Bereck von Vollmilch Von den zum Empfang lich erhalten:. er im erſten und zweiten Lebensj ſowei nicht Li ſchwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung 94 e. Kinder im fünften und und ſechſten Lebensjahr k. Kranke durchſchnittlich Der Kommunalverband kann abweichende Beſtim ſorgungsberechtigten wird die Zahl der vollmilchbedi der Bevölkerung in Rechnung geſtellt. Beim Vorliegen beſon⸗ derer örtlicher Verhältniſſe kann die Landesfettſtelle eine he Krankenzahl der Berechnung des Vollmilchbedarfs des munalverbandes zugrunde legen. Die von Vollmilch iſt; von der Vorlage eines ärztlichen Zeugniſſes, ſich auch für die vbrausſichkliche Dauer des nottwendi⸗ 85 Vonmilchbeguges auszuſprechen hat, abhängig zu machen. Das Zeugnis hat höchſtens auf 2 Monate Gültigkeit. Wird das Zeugnis nicht von einem beamteten Arzt ausge⸗ ſtellt, ſo iſt es durch eine vom Kommunalverband eingeſetzte Kommiſſion, welcher der Bezirksarzt anzugehören hat, nachzu⸗ prüfen Für vom Staate, den Kreiſen, Gemeinden, Körper ſchaften und Stiftungen betriebene Krankenhäuſer und An⸗ fſtalten ſowie für Lazarette genügt die Ausſtellung einer Be⸗ 3 ſcheinigung durch den leitenden Arzt. § 19. Das in der Vollmilch enthaltene Fett wird von der Landesfettſtelle bei der Fettverteilung dem Kommunalverband inſoweit nicht angerechnet, als die Abgabe von Vollmilch die nach§ 18 Abſatz 1 dieſer Verordnung zuläſſige Menge im gane zen nicht überſchreitet. Verabfolgt ein Kommunalverband mehr Vollmilch, ſo un dies nur unter entſprechender Kürzung ſeines Fettanſpruchs geſchehen, wobei ein Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleichgeſtellt wird. . Die im freien Belieben des Kommunalverbandes ſtehende Abgabe von Vollmilch an ſolche Perſonen, welche nicht voll⸗ milchberechtigt ſind, hat zur Vorausſetzung, daß dieſen Per⸗ ſonen der Vollmilchbezug auf ihren Fettbezug angerechnet wird. Hierbei iſt in der Weiſe zu verfahren, daß dem die Zu⸗ weiſung von Vollmilch beantragenden Haus ballunds used bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle gegen Rückgabe oder Verzicht auf die Fettkarte eine Vollmilchtarte ausgeſtellt wird, wobei eine Vollmilchkarte mit einem Bezugs⸗ recht auf 3 Liter Vollmilch täglich während einer Woche einer auf 90 Gramm lautenden Fettkarte entſpricht. Bei der Abgabe von Vollmilch an Nichtvollmüchverſorgungs⸗ berechtigte ſind in erſter Reihe Kinder vom 7. bis 14. Vebeis⸗ jahr zu bedenken. § 20. Die Abgabe von Magermilch darf in den Städten 25 mindeſte 18 10000, Einwohnern nur gegen Magermilchkarte er⸗ folgen. Die Herſtellung und Ausgabe der Magermilchkarten liegt dem Kommunalverband ob; dieſer trifft ⸗hierwegen die 5 näheren Vorſchriften und beſtimmt, welche Menge Magermilch auf Grund der Magermilchkarte täglich an diejenigen Perſo⸗ 8 nen. die keine Vollmilch erhalten, höchſtens abgegeben werden darf.. 927 5 N 5 Die ländli chen Kommunalverbände können Magermilchkar⸗ i n; tun ſie es nicht, ſo können einzelne Gemeinden 5 die Einführung der Magermilchkarte verfügen. 21. In jeder Gemeinde iſt ein Verzeichnis der Selbſtver⸗ ſorger ünter Angabe der Zahl der Ha haltungs⸗ und Wirt⸗ ſchaftsangehörigen und ein Verzeichnis der Vollmilchverſor⸗ gungs berechtigten, ſoweit ſie nicht Selbſtverſorger ſind, auf⸗ zuſtellen und auf dem Laufenden zu halten. Bei den Vall⸗ milchverſorgungsberechtigten iſt zu vermerken, zu welcher der in§ 18 4 bis f aufgeführten Klaſſe von Vollmilchverſorgungs⸗ baten ſie gehören. Auf den 10. jedes Monats legen die ſtädtiſchen e verbände der Landesfettſtelle ne ee vor, aus denen N ahl der air ſerger, 95 Zahl der Vollmilchber⸗ ſorgungsberechtigten, getrennt nach den verſchiedenen Klafſen, ſowie die Vollmilchmenge, welche jeder Klaſſe der Vollmilchverſorgu ngsberechkigten zufteh ht, b. die Vollmilchmengen, welche in der vorhergehenden Woche 6 2 ls, in ihren Bezirk geliefert, 2. in ihrem Bez rk gewonnen, Z. in ihrem Bezirk an die 3 abgegeben, 5 4. in verbuttert, g 5 5. aus ihrem Bezirk etwa ausgeführt wurden, ö c, die Mengen an Butter, Butterſchmalz und Rahm, welche 5 ſie in der vorhergehenden Woche aus den ihnen zugewie⸗ * ſenen überſchußverbänden erhalten haben. i Die Landesfettſtelle iſt befugt, die Vorlage weiterer Nach⸗ weiſungen von den Kommunalverbänden zu verlangen. 85 22. J ber von Gaſtwirtſchaften, Schank⸗ und Speiſe⸗ wikt ſchaften, von Vereins⸗ und Erfriſchungsräumen, von Frem⸗ denheimen fowie von Betrieben, in welchen Milch verarbeitet wird, können Vollmilch und Magermilch nur gegen Bezugs⸗ ſcheine erwerben. Die Bezugsſcheine haben nur Gültigkeit innerhalb des Bezirks des ſie ausſtellenden Kommunalver⸗ Befriedigung des dringendſten Bedarfs berückſichtigt werden. Bezugsſcheine auf Vollmilch dürfen nur inſoweit ausgegeben werden, als e e ee ichtigte in den Betrieben 50 a e n. ſind. Betrieb ausnahmsweiſe berech⸗ kill iten.“ 5 hands. Bei der Ausſtellung. der Bezugsſcheine kann nur die 1 Die Perabfolgung bon Bebra in, Konditoreien, berband bezeichnete Stelle z darin i, Gaſt⸗, Schank⸗ und Spei aften ſopi = und Erfriſchungs Sräumen an⸗ die Gäſte darf nur ge en Vollmilchkarte erfolgen. Die Inhaber dieſer Betriebe en nach näherer Werſung des Kommunalverbands die eingegan⸗ genen Abſchintte der Vollmilchkarten an die vom Kommunal⸗ febn. Sind die Inhaber der in Abſatz 1 genannten Betr 005 ſelß Kuhhalter, ſo können ſie die vön⸗ ihren Kühen gewonnene Mi zur Verwertung in ihrem gewerblichen Betrieb in dem vom Kommunalzerband zu beſtimmenden Umfang verwenden. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen. bgabe von Vollmilch nur gegen Vollmilchkarte und, ſew eit eine Magermilchkarte eiügeführt iſt, die Abgaße bort Magermilch nur gegen 9 Magermilchkarte erfolgt. Sie können zu dieſem Zwack vorſchreiben, daß die Händler die von ihnen hrte Milch täglich anzeigen und die eingenommenen Nilchkarten an den Kommunalverband in beſtimmten Friſten e Für die Abgabe der Milch an die Verbraucher können ſie Kur udenliſten einführen und weitere Vorſchriften erlaſſen. 55 . Sie ſind insbeſondere befugt, von den Händlern die liber. laſſung der in ihrem Beſitz befindlich Milch gegen Ent⸗ ſchädigung zu verlangen und die Milch bändler in ihrem Be⸗ ark zu einem Verband zu vereinigen. Der Kommunalver⸗ band kann ferner vorſchreiben, daß die Milch nur in offenen Verkaufsſtellen akzugeben un) von den e 11 85 ab chose iſt. Schluß folgt,) ae ite laßt kein bn Nb 11 Häufige Klagen über den Mangel der Haltbarkeit an ſich ſehr hal Itbarer Obſtſ orten zwingen zur Mahnung, die Vorrüte, je öfter je beſſer, durchzuſehen und beſonders die Sorten beizeiten zu verwerten, von denen man weiß, daß ſie gelegentlich von innen heraus faulen. Während man rechtzeitig erkennen kann, 9 bei Sorten, wie„Roter Eiſenapfel“ u. a., bei denen man Haltbarkeit und Lagerfähigkeit bis ins ſpäte Früh⸗ jahr hinein ohne weiteres vorausſetzt, ſich Stippenbildung zeigt und der Beginn des Verderbens hiermit angezeigt ist läßt ſich die beginnende Verderbnis bei Sorten wie „Schö ner von Bos ko op“ u. a. die bekanntlich in den letzten Jahren regelmäßig durch Fäulnis vom Kern⸗ haus zugrunde gingen, nicht ohne weiteres erkennen. Bei dieſen Sorten iſt die Gefahr um ſo größer, 15 größer die Früchte ſind, und es iſt daher ratſam, daß man nicht dieſe, ſondern nur kleinere Früchte in geeignetem 9 für längere Zeit aufhebt. Fehlt ein geeigneter Lagerraum, ſo ſollte man, um einem Verderben vorzubeugen, für rechtzeitigen Ver⸗ brauch, bezw. für zweckmäßige Verwertung ſorgen, die beſtehen würde, das vorhandene Friſchobſt zu Obſt⸗ mark zu verarbeiten, damit. dieſes Nahrungsmittel ohne Verluſt erhalten bleibt. Für diejenigen Obſtbeſitzer, die mit der Verarbeitung von Friſchobſt ohne Zucker zu halt⸗ barem Obſtmark nicht vertraut ſind, gibt die Obſtverwer⸗ tungsanſtalt der Landwirtſchaftskammer in Ettlingen die Möglichkeit der ſachgemäßen Verarbeitung. 5 Die oben erwähnte Vorſicht und Aufmerkſ amkeit iſt be⸗ 2 ſonders in den Fällen angebracht, in denen Obſt auf Heu⸗ und e unter ee Decke gegen Sicht lagert. Karinann. Die Art der Anwendung des Aallfick hoe. „Der Kalkſtickſtoff iſt ein ſchwarzer, pulpriger Dünger, 8 deſſen ſchwarze Färbe von unzerſetzter Kohle herrührt. Sein Sticſtolfgehalt ſchwankt zwiſchen 18 und 22. „Der Dünger enthält die Verbindung Calciumcganamid, die im Ackerboden durch Kohlenſäure in bohlenauren 2 bleibt aber in einem nur einigermaßen„tätigen“ getreide nur ger Kalf und Cyanamid zerlegt wird. der Samen und auf das Pflanzenwachstum ſe kende Cyanamid wird vom Boden nur ſchwach abſorbiert, Boden nicht lange beſtehen. Die Bodenbakterien ſetzen das Ey anamid unter Aufnahme von Wofer in einen guton Pflanzennährſtoff, in kohlenſaures Ammoniak um. Bevor wir zur Darſtellung der Verwendbarkeit des Kalkſtickſtoffes zu den einzelnen Früchten übesgehen, ſoi hervorgehoben, daß eine volle Wirkung in bakterienrei⸗ chen, lehmigen Böden zu erwärten ift und ſich deshalb ſtarke Gaben hier am beſten bezahlt machen. Auf Sand⸗ böden hat man verſchiedene Erfahrungen gebtacht. Da zur erwähnten Zerſetzung des Kalkſtickſtoffs Waffet und Kohlenſäure gehören, ſo kann dieſe nur im Boden wenn auch ungleich in den verſch'cdenen Böden, nicht aber auf dem Boden vor ſich gehen. Deshalb iſt die wünſchons wertere Art ſeiner Verwendung die der Vermiſchung mit der oberen Ackerkrume vor der Saat, und zwar minde stens 8 Tage vorher, um bei der Keimung etwa ſchädliche 6 uflüſſe des Kalkes zu verhindern. Viele Landwirt wollen von einer Frühjahrsverwendung des Kalkſtick ſtoffes zu Getreide überhaupt nichts wiſſen, und wollen ſogar Schaden bei der Kopfdüngung, beſonders auf Sand⸗ böden, erfahren haben. Andere dagegen ſtehen auf dem Standpunkt, daß eine Kopfdüngung im Frühjahr vollen Nutzen bringt, ſofern eine gründliche Vermengung mit der Krume durch mehrmaliges Eggen vorgenommen wird. Mittlere Gaben von 100 bis 150 kg pro Hektar 8 bis 10 Tage vor der Ausſaat gut mit dem Boden vermiſcht, können eine Schädigung der Keimlinge kaum herbeifüh⸗ ren. Futter⸗ und Zuckerrüben vermögen von allen un⸗ ſeren Hauptkulturpflanzen die größten Stickſtoffmengen nutzbringend anzulegen. Als Mindeſtgabe können hie 200 kg pro Hektar gegeben werden. Bekanntlich trägt Kalkſtickſtoff nicht zur Verſchlämmung des Bodens bei und kann ſomit längere Jahre hinterein⸗ ander in einer Wirtſchaft Verwendung finden. Mam darf bei der Anwendung des Kalkſtickſtoffes, wie bei allen anderen mineraliſchen Düngemitteln, niemals außer Acht laſſen, daß der Sandboden die ihm zur Per⸗ fügung geſtellten Düngemittel ſchnell verbraucht. Bei Sandböden iſt es deshalb ratſäm, im Herbſt zu Winter⸗ inge Mengen, etwa 40 kg pro Hektar, zu geben. Anders iſt es bei ſchweren Böden. Hier hat ſowohl bei Weizen wie bei Roggen im großen ganzen die Herbſt⸗ 0 ſich überlegen oder mindeſtens gleichwertig ge Die Kopfdüngung zu Wintergetreide ſollte vor Beginn der Vegetation, für Roggen im Februar, für Weizen im März erfolgen. Offener Froſt bielet die beſte Gelegenheit. Hat män aus irgendwelchen Gründen mit dem Aus⸗ ſtreuen gezögert, bis die Vegetation einſetzte, ſo darf man L dieſe erſten Tage des Wachstums nicht benützen. 8 bei Roggen würde dies ſehr ungünſtig wirken. s iſt alſo beſſer, etwa 14 Tage mit dem Ausſtreuen zu Been. Durch eineggen oder bald danach niedergehen⸗ den Regen wird die Wirkung in der Regel verbeſſert. Für Sommergetreide ſollte man den Kalkſtickſtoff auf den feſt gefrorenen Boden im Februar oder März aus⸗ ſtreuen, und, ſobald angängig, mit dem Boden vermengen. 1205 10 1 5 Weiden ſollten ſehr früh gedüngt, und der ö ktttels Wieſen⸗ oder Strauchegge in die 5 tieben werden. ersuche mit Stickſtoffgaben, die man bei Zuckerrüben gel emacht hat, er 1 daß die Geſamtgabe vor der Saat die beſten Erfolge zeitigte. Man wird alſo hier von einer ſhäteren Kopf di ingung abſehen. Sollte ſie jedoch ange⸗ wandt werden, ſo dürfte nur eine Reihendüngung und Das auf die Keimung idlich wir⸗ 560 0 licht ein breitwürfiges Au Ui nicht ein 4 dor hon Nutzen iſt ein nachher des Kalkſti Flir naüch de Rüben.. Sandböden, e düngung in Schtwankungon eee dürfte eine ſpätere Hierzu kommt noch,! köffel ziemlich ſebwferſgen Ro K widerraten w leichter I dung von Beſt telt ung icht ſo ſehr zu Far bbffel ehr auf Man wird auch hier lh d6 zen haben. 55 Rlebgürtel und Naupenleim. Alich in dieſem Jahre erklang der Mahnruf an die Baumbeſitzer?„Bringt Leimringe gegon die Froſtſpan⸗ ner an.“ Doch nur wenige ſind 93 Ruft gefolgt, höchſtens einige Straßenverwaltungen, ſwo die Obf ſtbäumte gewohnheitsgemäß gereinigt, mit Halkmüch angeſtrichen und mit einem Leimring verſehen wurden. Die Wichtig⸗ keit der Klebringe zum Fangen der ſo überaus ſchädlichen Froſtſpannerſchmetterlinge, iſt ſeit Jahren allgemein an⸗ erkannt. Aber zum guten Erfolg dieſer Klebringe gehört ein Raupenleim mit einer lang au dauernden Klebfähig⸗ kbit. 216 guter brauchbarer Leim ſoll eine Klebfähigkeit von 46 Wochen beſitzen, damit Ringe, mit ſolchem Leim 1 von Ende Oktober bis Anfang Dezember ihre Wirkſamkeit ausüben. Um dieſe Zeit findet die Eiablage der flügelloſen Weibchen der Froſtſpanner ſtatt. Zur . die Krone der Obſtbäume wändern, wo ſie durch die an Rlegten Klebgürtel gefangen werden. Es iſt zweckmäßig, dieſe Klebringe am Stamm 1 Meter hoch vont Boden an⸗ zulegen und auf feſtem Papier den Leim mindeſtens 10 Zentimeter breit gleichmäßig aufzutragen. Pflanzenſchutzmittelfabriken liefern in Friedenszeiten ein wirklich brauchbares Material und kein Obſtzüchter ver⸗ ſäume, den beſten, aber auch teuerſten L In der jetzigen Kriegszeit haben ſich die Verhältniſſe weſentlich geändert. Die Beſchlagnahme der Harze und Ole verhindert die Herſtellung eines guten Leimes. Schon im Vorjahre hat man einen Leim er⸗ halten, der kaum als Wagenſch miere angeſprochen werden konnte. Nach 2—3 Tagen iſt die Maſſe eingetrocknet und Zeit wie Arbeit war umſonſt. Angetrocknetet kann mehr ſchaden als nützen, da an den in Betracht kom⸗ menden S Krone gelangt. Sieht der Erfolg ſo aus, dann ſchiwindet das Vertrauen der Baumbeſitzer zu den ee, Be⸗ kämpfungsmitteln. In Ermangelung eines guten Leimes kann den Obſtzüchtern und s Landwirten geraten werden, in Arbeit abzuſehen, dafür aber der Kriegszeit von dieſer Dezember ein ſorgfältt⸗ ſchon im Herbſt Oktober ges Umgraben der Balimſch heibe, eine gründliche Reini⸗ gung des Baumkörpers mit Baumkratz zer, Baumbürfto, ſowie ein Anſtrich des Stammes und größerer Kronenäſte mit einer 5% Karbolineumlöſung vorzunehmen. Eine ausgiebige zweckmäßige Düngung 1 Bäume ſchon im Winter, mit Jauche, Thomasmehl, Kali oder Holzaſche iſt dringend erforderlich. Vielfach wird empfohlen, den Leimanſtrich in der Zeit vom Oktober bis November öfters zu wiederholen 3 nem Landwirt wird dieſe wiederholte Arbeit nicht ein⸗ fallen und auch dem ſorgfältigſten Obſtzüchter kaun die bei dem Leutemangel nicht zugemutet werden. Weis bei den jetzigen Zeiten gemacht werden kann, wird jeder ein⸗ ſichtige Baumbeſitzer vornehmen, denn es ailt die Ooſt⸗ ern 1917 zu ſichern. i zeim zu verwenden. Lem ( * derſelben müſſen die Weibchen vom Boden in Mehrere klebfähigen Stellen der Froſtſpanner über den Gürtel in die füt das le der Bedat ſirksbert N ſchaſtlichee Vadis * Ke er batten ſſe iſchaftsver landwirtſchaftl. Verein in Karlruhe. Mitteilung des Geud badiſcher gung des 85 e omm den mmende c iſt neu ge arf wolle regelt; eit landwirtſchaftlichen Be⸗ en unverzüglich ch durch die laudwirt⸗ hen Ortsvereine angemeldet werden. and wirtſchaſtlicher 3 8 ſtige Mitteil: ungen. preis, t 8 8 künf ichen Di ünger mitteln für die ing 1917. st! 2 eſtelli ſonſt den on 750 M. an. Nächſte Kurſe beginnen aut 8. anne Febrwar 4917. Ausfüh liche Bedingungen erhältlich Landwirtſchaftskammer für die Probinz Brände D 40, Denprinsenufer * 4/6. Preisnotierung. rr. der burg, Herbſtrüben unter Ausſo luß 5 hren al ler 5 arotten(kleine gebaut ſind) 28 auf von zerbrauch her 1. Zentn 1 dürfen fol igen ide nicht überſchritten werden: 5. en erbſtrüben Unter 5 Baer en Ur iter Aus peiſenahten, 35 Unmittelbar an den Verbraucher frei 1 ſo darf er beim 1 1 3. den Klet 182 Groß + Nad wirtfcaf iche„ und Verſamml lungen. Bezirksverein und de erb, daß den dungen über nach ammer Bithl Landwirtſchaftliche Bezirksvereine. Dezember. onntag, b ae e lastung. Ar 1 6. Feſt⸗ n Rech⸗ ammelanzeiger 682 —— echte belg. R. ichw. Größere Poſten Apfel-, Birn⸗ „3 it a., 17 B. 1 Ha, Hochhalbſtämme und Buſchform, N., bei regor Dürr, bei Kreis u. Bezirksbauwart Eberle, Frieſenheim Zu verlaufen Pferde. a. Braun⸗Wallach 5 ſowie ein 6 gſcimmern lech, Julius Heer, es, 15 Mon. a. 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