Sammlung gemeinverſtündlicher vwiſſen ſchaft licher Vorträge, Herausgegeben von Nud. Virchom und Fr. v. Holtzendorff. J X. Serie. (Heft 217 240 umfafſſend). Heft 232. Die Pſychologie des M Von . Jranz von Holtzendorff. Berlin, SW. 1815. C. G. Küderitz die Herlag buckkan kung. Carl Ha bel. 33. Wilhelm. Straße 33. ö e Gs wird. ‚gebeten, die an deren Seiten des nmuſhlag⸗ zu J ZB . Sum. Weihnachts feſte empfehlen wir folgende en Verlages als s h nm chüs Ha ſchenke. A. Diherſa. Sammlung gemeinverſtündlicher wiſſenſchnſtl. Hortrüge heraug. von R. Virchom u. Fr. v. ö Jahrgang I II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. eleg. broch. 4 12 Mark, eleg geb. in Halbfranzhand a 14 Mark. J in jeder Buchhandlung.) Dentſche Zeit- und Streit- Fragen.. von Fr. v. Holtzendarff und W. Oncken. Jahrgang J. II. II. eleg. broch. 3 12 Mark, eleg. geb. 3 14 Mark.(Inhaltsverzeichniß in jeder Buchhandl ung.) G. Adami, Das 1 eitull. populär beschrieben Und bildlich dargestellt. gr. 8. 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Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem To de beſtraft.“ Außer dem Morde wird auch der Mordverſuch nach Paragraph 80 mit dem Tode beſtraft, wenn er gegen den Kaiſer, gegen den eigenen Landesherren, oder an dem Landesherren des: jenigen Bundesſtaates verübt wurde, in deſſen Gebiet ſich der Thäter zur Zeit der That befand. Den Ueberlieferungen der deutſchen Rechtswiſſenſchaft folgend, unterſcheidet das Geſetz das Verbrechen des ſchlechthin und ausnahmlos todeswürdigen Mordes von dem ihm zunächſt verwandten, nicht mehr todeswürdigen Verbrechen des Todtſchlags, als derjenigen Art vorſätzlicher Tödtung, welche nicht mit Ueherlegung ausgeführt wurde und aus dieſem Grunde mit einer Zuchthausſtrafe von mindeſtens fünf Jahren beſtraft werden ſoll. An dieſe Strafdrohungen, welche ſich auf die beiden allgemeinen Hauptformen der vorſaͤtzlichen Tödtung, Mord und Todtſchlag beziehen, ſchließen ſich im ſechszehnten Abſchnitt unſeres Strafgeſetzhuchs andere, die gewiſſe beſondere, der Auszeichnung und Hervorhebung würdige, Fälle der vorſätzlichen Tödtung betreffen. X. 232. ⸗ 1°(527) geſetzbuche: K 4 Mit Rückficht auf die Schwere der Strafe ergiebt ſich demgemäß folgende Reihe von Abſtufungen in unſerem StrafDie Todes ſtrafe: für den Mord und ſolchen Mord— verſuch, der als hochverrätheriſches Attentat gegen den Kaiſer oder einem deutſchen Landesherren angeſehen wird (SS. 211 und 80); Leh enslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren: a. für denjenigen, welcher bei Unternehmung einer ſtrafbaren Handlung, um ein der Ausführung entgegentretendes Hinderniß zu beſeitigen, oder um ſich der Ergreifung auf friſcher That zu entziehen, vorſůtzlich einen Menſchen tödtet(§. 214); b. für den Todtſchlag an einem Verwandten aufſteigender Linie(8. 215); Zuchthausſtrafe nicht ö Jahren: für den Todtſchlag in gewöhnlichen Fällen(§. 212); Zuchthaus ſtrafe nicht unter drei Jahren; für die vorſätzliche Tödtung eines unehelichen Kindes durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt(„Kindes mord“), oder bei der Annahme mildern der Umſtände eine Gefängnißſtrafe nicht unter zwei Fahren(§. 217); „Gefängnißſtrafe nicht unter drei Fahren: für denjenigen, welcher durch das ausdrückliche und ernſthafte Verlangen des Getödteten zur Tödtung beſtimmt wurde (8. 216); Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten für den Todtſchlag, begangen im gerechten Zorn gegen den Getödteten oder unter ſonſtigen mildernden Umfſtänden (8. 213). Bei allen dieſen Tödtungen iſt vorausgeſetzt, daß die Ab(528) 5 ſicht des Thäters auf die Herbeiführung des Todes gerichtet war und die Statsanwaltſchaft im Stande iſt, den Beweis zu führen, daß dem Thäter dieſe Abſicht innewohnte. Nach dem Stande des deutſchen Geſetzes iſt ſomit weder Mord noch Todtſchlag vorhanden, wenn der Thäter dem Verſtorbenen eine ſchwere, den Tod verurſachende Wunde oder auch Gift beibrachte, ohne daß die begleitenden Umſtände zu dem Schluß zwingen, daß der Tod vom Thäter gewollt war. Die Unvollkommenheit aller menſchlichen Rechtspflege bringt es mit ſich, daß nur ein gewiſſer, genau nicht zu ermittelnder Theil der richterlichen Urtheile dem wirklichen Sachverhalt einer verbrecheriſchen That entſprechen kann. Auch die beſte Juſtiz kennt wahrheitswidrige Freiſprechnung wegen mangelnder Schuld beweiſe oder ungerechte Verurtheilungen auf Grund richterlicher Irrthümer. Da jene Unterſcheidung zwiſchen ſtattgehabter Ueberlegung“ und„Nichtüberlegung“ des Handelnden über Tod und Leben nach der Anklage entſcheidet, während ſie bei allen anderen Verbrecherfällen unberückſichtigt bleibt, jo ergiebt ſich durch das Hinzutreten dieſes Unterſcheidungsmerkmals für die Tödtungsverbrechen eine Vervielfältigung in den Mängeln der Rechtspflege. Es geſchieht wegen mangelhafter und unzulänglicher Beweismittel, daß derjenige nur wegen Todtſchlags beſtraft wird, deſſen„Ueberlegung“ von der Anklage nicht erwieſen werden kann und ebenſo iſt es möglich, daß nach einer vorſätzlich bes gangenen, den Tod verurſachenden Verwundung den Thäter die geringe Strafe der Körperverletzung trifft, weil der Vorſatz zu tödten, nicht mit ausreichender Klarheit dargethan werden konnte. Bedeutſamer für die menſchlichen Gerechtigkeitsintereſſen erſcheint der entgegengeſetzte Fall, in welchem ein Angeklagter, der Wahrheit zuwider zu einer härteren Strafe verurtheilt wurde, weil er außer Stande war, in glaubhafter Weiſe diejenigen Umſtände nachzuweiſen, die eine mildere Strafe zu Folge gehabt haben (629) würden. Wer es nicht vermag, zu beweiſen, daß er den Akt Kberlegter Tödtung auf ausdrückliches Verlangen des Getödteten beging, wird als Mörder an Stelle der ihm gebührenden Ge— fängnißſtrafe, mit der Todesſtrafe belegt werden; das Schickſal einer ungerecht härteren Strafe trifft auch denjenigen, welcher, des Todtſchlags angeklagt, nicht glaubhaft machen kann, daß er vom Gethdteten durch ſchwere, unverſchuldete Reizung zur That hingeriſſen wurde. Je zahlreicher die thatſächlichen Elementarkörper eines Rechtsbegriffes, deſto größer die Ziffer der möglichen Nechtsirrthümer. Tod und Leben eines Angeklagten hängen in der Strafrechtspflege nicht allein von der wirklichen Beſchaffenheit ſeines Verbrechens, ſondern auch von der Richtigkeit und Genauigkeit jenes Spiegelbildes ab, welches der gerichtliche Beweis von dem Hergange der That den Richtern und Geſchwornen zu bieten vermag. . Sind die Lichtbilder, die der Sonnenſtrahl mechaniſch auf der Platte des Photographen vom menſchlichen Antlitz abzeichnet, immer genau den Geſichtszügen des Urbildes entfprechend? Wenn es unähnliche Lichtbilder giebt, wie könnte man darauf zählen, daß die Nachtbilder der verbrecheriſchen Geſinnung durch die tauſendfache Strahlenbrechung menſchlicher Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen, Empfindungen und Vermuthungen, des Abſcheus und des Mitleids in vollkommen richtigen und ſcharfen Umriſſen vor dem Blicke des Geſchwornen enthüllt werden? Es iſt eine weitverbreitete Annahme, daß jener Unterſchied von Mord und Todtſchlag leicht und ſicher erkennbar ſei und jeder Geſchworne kraft feines natürlichen Menſchenverſtandes zu beſtimmen vermöge, in welchem Seelenzuſtande ſich ein des Mordes Angeklagter zur Zeit ſeiner That befunden habe, oh er mit Ueherlegung handelte, oder nicht? Dennoch läßt ſich zeigen, daß dieſe Vorſtellung eine durchaus irrige iſt, daß nicht einmal (530) 7 die Wiſſenſchaft im Stande iſt, auf dieſem Gebiete der Pſychologie ſichere Gränzlinien zu ziehen, daß die Rechtsbegriffe über Mord und Todtſchlag in der Geſchichte ſehr erheblichen Wechſelfällen unterlegen und auch heut zu Tage bei den Culturpölkern eine Uebereinſtimmung in der Würdigung des ſchwerſten Verbrechens nicht vorhanden iſt a). Zunächſt wolle man im Hinblick auf die möglichen Ergebniſſe einer ſolchen Unterſuchung den gegenwärtigen Zuſtand des deutſchen Strafgeſetzes noch einmal ins Auge faſſen. Der Geſetzgeber erklärte: Alle Fälle des ſogenannten Mordes ſind ſich innerlich ſo gleich, daß ſie mit einer und derſelben Strafe, der Todesſtrafe nämlich, vom Richter belegt werden müſſen. Ausgenommen davon iſt nur der Kindesmord, in welchem eine Mutter, gleichviel ob mit oder ohne Ueberlegung, ihr neugebornes Kind ums Leben bringt und jenes verhältnißmäßig ſeltene Vorkommniß einer überlegten Tödtung ſolcher, die darnach verlangt haben. Andrerſeits ſind die Fälle der ohne Ueberlegung verühten Tödtung, nach der Uns nahme desſelben Geſetzgebers, innerlich ſo ſehr verſchieden, daß die Abſtufungen der Strafbarkeit zwiſchen einer unterſten Gränze von ſechs Monaten Gefängniß und einer höchſten Gränze von lebenslänglicher Zuchthausſtrafe eingeſchloſſen liegen. In dem negativen Merkmal der Nichtüberlegung(alſo des Todtſchlags) läßt das Geſetz mannigfaltige Unterſcheidungen der größeren oder minderen Schuld zu, in dem poſitiven Merkmale der Ueberlegung(alſo bei dem Morde) dagegen nicht, als ob der bloße, der ganzen Menſchheit verhaßte Name des Mordes genügte, um die Vernichtung des Schuldigen als unumgänglich nöthige Forderung des Rechtsgefühls, oder ſeine Schonung, lediglich als Sache der in ſich ſelbſt unberechenbaren Gnade erſcheinen zu laſſen.') Schon darin liegt ein nicht unbedeutender Verſtoß gegen die Grundſätze der Folgerichtigkeit, daß das Geſetz in einem rein negativen Merkmal Stufen der Verſchuldungen mit ver(531) 8 ſchiedenen Graden der Strafbarkeit zuläßt und innerhalb derſelben Gattung der Tödtungsverbrechen dem entgegenſtehenden poſitiven Merkmal die Anerkennung entfprechender Abſtufungen verjagt. Als eine durchaus geſchichtswidrige Wendung in der neueren Rechtslehre muß es überdies bezeichnet werden, wenn der Unter» ſchied zwiſchen den gewöhnlichen Fällen des Todtſchlags und den mildeſten Fällen des Mordes dahin erweitert wird, daß für jene genau fünf Jahre Zuchthaus, für dieſe die Todesſtrafe als angemeſſen durch das deutſche Strafgeſetzbuch vorgeſchrieben werden.. Die beiden Verbrechen des Mordes und des Todtſchlages/ haben das mit einander gemein, daß das Leben eines Nenſchen vorfätzlich vernichtet wird. Auf jede vorſätzliche und verbrechtriſche Tödtung hatte ſowohl das Moſaiſche, als auch das Römiſche Recht die Kapitalſtrafe geſetzt. Bis in das gegenwärtige Jahrhundert hinein war der Todtſchlag ebenſo todeswürdig, wie der Mord. Wie der Unterſchied zwiſchen beiden nur in der Art der Ausführung heſtand, ebenſo beſtand als Unterſchied in der geſetzlich ſeit der Halsgerichts-Ordnung Karl's V. von. 1532 überlieferten Todesſtrafe nur die Hinrichtungsweiſe, welche für Mörder eine geſchärfte und qualvolle, für Todtſchläger einfache Enthauptung ſein ſollte. Das alte Verhältniß der heiden ſchwerſten tungen. hrechen iſt ſomit von Grund aus verändert worden, indem dem Todtſchlage fortſchreitende Gunſtbezeugung durch Herabſetzung der Strafdrohungen zu theil wurden, bis dieſe ſchließlich ſo milde geworden find, daß die öffentliche Moral in Beziehung auf ges wiſſe Arten der vorſätzlichen Tödtung erheblich abgeſchwächt wurde. Schon darin lag ein Element ſchwankender Moralität, daß nach dem älteren gemeinen Rechte der Nachweis eines auf Seiten des Thäters vorhandenen Affekt, des Zornes oder irgend einer anderen leidenſchaftlichen Erregung, erforderlich war, wenn die nur in der Form des Vollzugs gemilderte J ein(532) treten ſollte, gegenwärtig aber die Gruppe der Todtſchläger nicht nur aus ſolchen Mördern ergänzt wird, denen der Beweis der Ueber— legung nicht wirkſam entgegengeſtellt werden konnte, ſondern aus denjenigen, welche ohne Ueberlegung ein fremdes Leben zerſtörten, weil fie in leichtfertigſter Gleichgültigkeit und Rohheit zu jeder Gewaltthätigkeit bereit ſind. Auf Grund einer eingehenden geſchichtlichen Würdigung der Entwickelung, welche die geſetzgeberiſche Behandlung der Töd—tungs verhrechen durchlaufen hat, muß man anerkennen, daß weder im erſten Urſprunge, noch im germaniſchen Mittelalter, noch bei den uns zunächſt verwandten Völkern Mord und Todtſchlag als ſo weit von einander abgeſchiedenen Formen der vorſätzlichen Tödtung angeſehen worden ſind, wie heut in Deutſchland. Nach den älteſten Zeugniſſen germaniſcher Rechtsquellen bes deutet Mord nichts anderes als heimliche Tödtung, zu deren Verdeckung die Leiche des Erſchlagenen verborgen wurde, was nach der Anſchauung unſerer Voreltern deswegen gehäſſiger erſchien, weil einem Todten die volksthümlichen Ehren des Begräbniſſes entzogen waren, der Bluträcher in Ungewißheit bleiben ſollte, an wen er ſich zu halten hatte, und die Feigheit zum Ausdruck kam, welche nicht Recht nehmen wollte, obgleich zu jenen Zeiten offen begangene Tödtung mit einer Geldabftndung an die Erben oder Verwandten des Erſchlagenen geſühnt werden konnte. Mord und Todtſchlag verhielten ſich nur wie größere und geringere Geldbuße. Immerhin war damit ausgeſprochen, daß ein mo— raliſches Element der Ehrlichkeit und gegentheilig die Nichtswürdigkeit der Proceßfeigheit einen rechtlichen Ausdruck finden ſollte., Die Berückſichtigung dieſer moraliſchen Verhältniſſe trat, namentlich ſeit dem ſechszehnten Jahrhundert, noch deutlicher hervor, als man wiederum die Triebfeder des Ehrgefühls würdigte, indem man Kindesmörderinnen und Duellanten mit vergleichungsweiſe milderer Strafe belegte. Daß man dabei auf das gegen.(583) 10 wärtig zur Kennzeichnung des Mordes entſcheidend gewordene Moment der Ueberlegung gar kein Gewicht legte, ſondern vielmehr lediglich auf die größere oder geringere Sittlichkeit der Bes weggründe achtete, lehrt die Zähigkeit unſeres Sprachgebrauchs, welcher noch heute, in Widerſpruch mit den theoretiſchen Bes denken einiger Rechtslehrer, vom Kindes mord und vom Selbſtmord ſpricht, obgleich dieſer letztere überhaupt gar kein Verbrechen mehr iſt und der erſtere heut zu Tage mit einer mittelſchweren Zuchthaus: und Gefängnißſtrafe belegt wird, alſo aufgehört hat, jene Todeswürdigkeit zu beſitzen, welche in oft gedankenloſer Weiſe mit dem bloßen Namen des Mordes in Zuſammenhang gebracht wird. Dem Kindesmorde, wie dem Selbſtmorde iſt in beſonders hohem Maße die in unſerer germaniſchen Vorzeit allein beachtete Cigenthümlichkeit heimlicher Begehung zugehörig, wohingegen nicht geſagt werden kann, daß Ueberlegung oder Nichtüberlegung dahei irgendwie auf die Begriffsbeſtimmung von Einfluß wäre. Denn, ohne ihre Natur irgendwie zu verändern, können ſowohl Selbſtmord als auch Kindesmord gleichmäßig mit ſorgfältiger Ueberlegung der Mittel als auch in leidenſchaftlicher Erregung begangen werden. Da nach der preußiſchen Strafſtatiftik etwa der zehnte Theil der des Kindesmordes angeklagten Weiber Verheirgthete find, darf man annehmen, daß mindeſtens bei dieſen das Element der Ueberlegung vorherrſchend war. Die Nichtunterſcheidung von Ueberlegung und Affekt in der Be: ſtrafung des Kindesmordes enthält alſo das Anerkenntniß des Geſetzgebers, daß die größere relative Moralität oder Immorali— tät einer Verbrechenshandlung durchaus nicht zuſammenfällt mit der pſychologiſchen Gegenüberſtellung von Mord und Todtſchlag, wie ſolche im deutſchen Strafgeſetzhuche gegeben iſt. Und wies derum iſt es unrichtig, wenn das deutſche Strafgeſetzbuch aufs ſtellt, daß die Strafwürdigkeit in der überlegten Tödtung eines etwa altersſchwachen und geiſteskrauken Menſchen ſich zu der jenigen eines neugebornen unehelichen Kindes durch die Mutter verhalten muß wie die Todesſtrafe zu einer möglicherweiſe auf zwei Jahre herabgeſetzten Gefängnißſtrafe. Schon die Thatſache, daß in England und Frankreich noch heut zu Tage der Kindes= mord ein todeswürdiges Verbrechen geblieben iſt, läßt erkennen, wie wenig es den CGulturvölkern der Gegenwart gelungen iſt, zu einer einheitlichen Grundanſchauung über die Natur des ſchwerſten Verbrechens zu gelangen.. Im Widerſpruche zu dem gegenwärtigen Rechtszuſtande der deutſchen Geſetzgebung und in einiger Annäherung an den in allen andern Stücken unvollkommenen Zuſtand des engliſchen Rechts, wage ich die Behauptung, daß die größere oder geringere Strafbarkeit aller vorſätzlichen Tödtungen nur in allmähligen Abſtufungen nach der ſittlichen Gigenſchaft der Motive, nicht aber nach dem die Todesſtrafe jetzt begründenden Gegenſatz von überlegter und nicht überlegter Ausführung bemeſſen werden kann. Die Beweggründe, welche zum Morde treiben, genauer zu ers forſchen, iſt daher von großer Wichtigkeit. Die größten unter den Dichtern hatten ſich in ihren Tragödien bemüht, darzuthun, daß höchſt edle Naturen durch eine ihre Willenskraft überragende Macht der Umſtände dazu gebracht werden können, Mörder zu werden. Hamlet, Laertes, Othello, Emilia Galotti's Vater und viele andere Helden des Trauerſpiels begehen in überlegter Weiſe eine Tödtung, wobei freilich diejenige pſychologiſche Grundlage, die das Geſetz gegenwärtig nicht beachten will, das dichteriſche Intereſſe vorzugsweiſe beſchäftigt: eine tiefe und gewaltige Leidenſchaft, vergebens gegen die Vollbringung des verbrecheriſchen Vorhabens ankämpfend, bis dieſes gleichſam in dem Augenblick geſchieht, in welchem die Thatkraft eines groß angelegten Charakters durch den Widerſtand gegen die fortwährend anſtürmenden Dämonen verbrecheriſcher Umnachtung erſchöpft iſt. Grade im Hamlet iſt dieſer Seelenkampf des vergeblichen Sträubens am gewaltigſten (535) 12 durchgeführt, worauf die tief ergreifende Wirkung ſeines endlichen Schickſals beruht 3). Zu verwundern iſt nur, daß große Dichter, wie Shakeſpeare, Leſſing, Göthe und Schiller auf die Denkweiſe der Gebildeten ſo geringen Einfluß ausühten, daß dieſe, wenn das Thema des Mordes in ungebundener Rede und ohne poetiſche Zuthat zu behandeln iſt, dabei beharren, in jedem Mörder ſchlechthin einen verworfenen Menſchen zu fehen und das Vorkommen von Ausnahmen zu heſtreiten. Die Mehrzahl der Urtheilenden beruhigt ſich bei einer rein äußerlichen Auffaſſung der That, ohne der Entwickelung der verbrecheriſchen Motive nachzuforſchen. Bei einer gewiſſen, wennſchon geringeren Anzahl von Verbrechengfällen, iſt es freilich unmöglich, deren innere Entſtehungsgeſchichte bis zu den uranfänglichen Keimen zu erforſchen, denn auch die Motive des menſchlichen Handels ſind wiederum ihrerſeits nicht einfache Raturthatſache, ſondern ein Bedingtes und geſellſchaftlich Gewordenes. Wir erfahren dies täglich an uns ſelbſt, ſohald wir uns nur genauer beobachten. Was uns ſelbſt in innerliche Bewegung ſetzt, läßt andere Menſchen völlig ruhig, was für andere einen Anreiz darbietet, ſtört uns nicht im Mindeſten. Gewiſſe Perſonen handeln aus Beweggründen, denen andere völlig unzugänglich ſind. Je geringer die Zahl derjenigen iſt, die nach ihrer bürgerlichen und geſellſchaftlichen Stellung, nach ihrer Empftndungsweiſe und Gedankenrichtung, befähigt find, einen Nebenmenſchen vorſfätzlich umzubringen, deſto unverſtändlicher bleiben nach ihrer Kraft und Aufdringlichkeit die Motive des Mörders. Sie werden aus dieſem Grunde ſo oft als rettungtloſe, zuſtändlich gewordene Bosheit des Charakters angeſehen und hinſichtlich ihrer Unnatürlichkeit an De Geſinnungsweiſe des Urtheilenden gemeſſen. Seit längerer Zeit hat man in der franzöſiſchen und italieniſchen Strafſtatiſtik begonnen, die Motive des Mordes und Todtſchlags zu verzeichnen. 2 aufmerkſame Beobachtung wird (536) 18 um ſo bedeutungsvoller, je mehr man neuerdings einſteht, daß die Häufigkeit der Verbrechen ſo gut wie gar nicht von der Bes ſchaffenheit gewiſſer Strafarten, ſondern vielmehr von einem Zuſammenwirken anderer Umſtände abhängt, die theils individueller, theils geſellſchaftlicher, theils phyſtſcher und zu einem gewiſſen Theile auch politiſch ſtaatlicher Natur ſind. Von den rein körperlichen Bildungsfehlern und der krankhaften Reizbarkeit des Nervenſyſtems, inſofern dieſe zu mörderiſchen Angriffen gegen fremdes Leben gewiſſe Perſonen geneigter machen, ſoll hier abgeſehen werden, obſchon die Wahlverwandtſchaft zwiſchen Verbrechen und phyſiſcher Verkummerung ſeit längerer Zeit ein Ges genſtand eingehender Forſchung geworden iſt und jener römiſche Ausſpruch, daß nur in einem gefunden Leibe ein geſundes Seelenleben Beſtand habe, auch in feiner verneinenden Geſtalt wahr fein würde, wenn man ſagte, daß die völlige Abſtumpfung des moraliſchen Sinnes auf der Grundlage phyſiſcher Verkommenheit zu ruhen pflegt. Als ein großes, freilich von vielen Seiten noch nicht hinreichend gewürdigtes, Ergebniß neuerer Unterſuchungen, muß es erachtet werden, daß man nicht mehr das Unterſcheidungs vermögen zwiſchen Gut und Böſe, oder den in der Ausführung irgend einer Schadenszufügung betheiligten Scharfſinn als einen Beweis der moraliſchen und rechtlichen Zurechnung anſteht, ſondern zugiebt, daß Irreſein und Geiſteskrankheit mit einem höheren Grade von Intelligenz, mit Verſtändniß und Berechnung beſtimmter, aus Handlungen hervorgehender Erfolge ſehr wohl verbunden ſein können 4): Gerade weil der Mord das ſittliche Gefühl am tiefſten verletzt, hat ſeine gerichtliche Verfolgung durch die Hinüberführung der pfychologiſchen Frage auf das Gebiet der Zurechnungsfähigkeit zu den eingehendſten Vergleichungen mit den herkömmlichen Bildern der Geiſteskrankheit vorzugsweiſe herausgefordert und damit auch zur Bereicherung des gerichtzärztlichen Wiſſens erheblich beigetragen. Vielleicht iſt dies der einzige, an ſich bedeutende, aber der Rechts(63) 14 pflege an ſich fremde Gewinn aus der Unterſcheidung von Mord und Todtſchlag, daß die Aufſtellung eines Merkmals der Ueberlegung dazu nöthigte, auch die Motive des Thäters zu beachten, um ſich über ſeine höhere Schuld klar zu werden, womit dann gleichzeitig die Brücke zu der naturwiſſenſchaftlichen Beobachtung der den Verbrechenserſcheinungen und dem Krankſein gemeinſamen Entwickelungsproceſſe geſchlagen war. Für eine Statiſtik der Mordurſachen iſt der Begriff krankhafte Anlage zur Begehung eines Verbrechens! nicht zu verwerthen, obſchon in der Biographie eines Mörders davon die Rede ſein mag und die Geſchwornen in ſolchen Fällen auf Grund geminderter Zurechnung, wofern ihnen der Geſetzgeber dies ges {tattet hat, mildernde Umſtände ihrem verurtheilenden Wahrſpruch hinzuzufügen pflegen. Auf krankhafter Anlage werden meiſten= theils ſolche Vorkommniſſe beruhen, bei welchen von Mord aus Mordluſt die Rede iſt, oder der Mörder ſein Opfer abſchlachtet, um ſich an deſſen Qualen zu ergötzen oder gar menſchliche Körpertheile zu verzehren. Zu dieſer Kategorie gehörte ein franzöſiſcher Verbrecher Namens Viliet, welcher es lebhaft beklagte, daß die Zeiten des revolutionären Terrorismus vorüber ſeien, weil er den Genuß entbehren müſſe, an der Schnur des Fallbeils zu ziehen und beim Köpfen behülflich zu fein: Unter den Motiven der Tödtungsverbrechen(Mord, Todtſchlag und Vergiftung) unterſcheidet die franzöſiſche Strafſtatiſtik gegenwärtig folgende Haupt⸗-Gruppen von Beweggründen: 1. Habſucht. 2. Ehebruch. 3. Häusliche Zwiſtigkeiten. 4. Eiferſucht und Ausſchweifung. 5. Haß und Rache; wozu dann noch eine Rubrik ſolcher Motive hinzutritt, welche als vereinzelte, abnorme, gleichſam als Sonderlingsſchrullen gelegentlich vorkommen, wie etwa der Wun ſch, vom Henker hingerichtet zu werden, oder die Sehnſucht nach Cayenne. Bei näherer Prüfung dieſer Aufzählung ergiebt ſich, daß (538)