ü. . * A Zt .. J 2 w J . 3 J w An COS K J Kö 2 5 .. ES k J . J K . J a K K w SE K ee . J SE J J Kö ö J K . K J . J . Ce SEE.. J K w. . 4 | | . | 4 | | ) | U | 4 | | ) | | | | | \ 4 1 | 1 | 1 . | | Cipvilrecht. Juſtizgeſetze für das Großherzogthum Baden. Srſe breitung. Mannheim K Straßburg. . von 3 8 hei Civilrecht, Badiſches Givilg eſeß bach (Ta ndr ech h) . Srgän zungen, bearbeitet von Dr. A. Binger, Juſtizminiſterialrath. Mannheim& Straßburg. d,. 18279. Vorwort. Das Badiſche Civilgeſetzbuch(Landrecht), welches im Laufe ſeiner Wirkſamkeit ſchon zahlreiche Ergänzungen und Abänderungen erhalten hat, erleidet durch die Einführung der Reichs— juſtizgeſetze, vom 1. Oktober 1879 ab, nochmals fo tiefe Einſchnitte(Bad. Einf. Geſetz vom 3. März 1879 G. B. Nr. 10. beſ. s 20— 25 u. 145), daß eine neue, die Ueberſicht über den künftigen Geltungsſtand dieſes Geſetzbuches erleichternde Ausgabe als ein unabweisliches Bedürfniß erſcheint. Dieſem zu ent= ſprechen, beabſichtigt die vorliegende Arbeit des unterzeichneten Herausgebers, bei welcher folgende Grundſätze zur Anwendung gebracht find. Der Text des Geſetzbuches beruht auf der letzten amtlichen Ausgabe vom Jahr 1867; doch ſind die Badiſchen Zuſatzartikel mit gleicher Schrift gedruckt wie die Hauptartikel, da ſie für Baden die gleiche Geſetzeskraft haben. Die außer Wirkſamkeit getretenen Beſtimmungen des Geſetz— buches(Landrechtſätze) ſind weggelaſſen, ſoweit ſie für die Praxis keinen Werth mehr haben, im Uebrigen aber durch kleinere Druckſchrift hervorgehoben und im Falle einer ausdrücklichen Aufhebung mit F ſonſt mit* bezeichnet, während die nur theilweiſe abgeänderten Artikel mit Textſchrift gedruckt und mit einem X verſehen ſind. In Noten zu den einzelnen Artikeln ſind ſowohl die damit in Verbindung ſtehenden anderen Artikel des Geſetzbuches als auch die einſchlägigen ſonſtigen Geſetze, Verordnungen und Staatsverträge angeführt. Die als Ergänzungen des Geſetzhuches zu betrachtenden Geſetze und Verordnungen ſind überdies, ſoweit ſie nicht den Abtheilungen IJ. und III. dieſes Werkes(Handels echt und Rechtspolizei) vorbehalten bleiben, theils in Form von Zuſätzen den entſprechenden Stellen des Geſetzbuches mit beſonderer Druck ſchrift beigefügt, theils in einem Anhange enthalten, welcher zwei Hauptgruppen umfaßt, nämlich 1) die beiden Einführungsedikte nebſt den dadurch aufrecht erhaltenen älteren Edikten und 2) die neueren Reichs- und Landesgeſetze. Außerdem iſt ein chronologiſch geordnetes Verzeichniß aller das ECivilgeſetzbuch ergänzenden oder abändernden Geſetze, Verordnungen und Staatsverträge anger ſchloſſen. Den Anfang des Buches bildet eine Inhaltsüberſicht ſowohl | für das Civilgeſetzbuch als den Anhang, den Schluß ein alphas / betiſches Regiſter zur Erleichterung des Aufſuchens einzelner Beſtimmungen. Mit Einführung des in Ausſicht ſtehenden deutſchen Civilgeſetzbuches wird auch die vorliegende Arbeit ihre Bedeutung verlieren. Für die jedenfalls noch mehrere Jahre umfaſſende Zwiſchenzeit aber hofft der Unterzeichnete damit der Badiſchen Rechtspflege einen willkommenen Dienſt geleiſtet zu haben. Karlsruhe im März 1879. Dr. Hingner. Abkürzungen. L. R. S.— Landrechtsſatz. Einf. Ed.= Einführungsedikte zum Landrecht. H. G. B.= Deutſches Handelsgeſetzbuch. W. O.= Deutſche Wechſelordnung. R. G. V.= Reichs⸗Gerichtsverfaſſungsgeſetz. R. C. P. O.= Reichs⸗Civilproceßordnung. R. K. D.= Reichs⸗Konkursordnung. R. St. G. B.= Reichs⸗Strafgeſetzbuch. R. St. P. D.= Reichs⸗Strafproceßordnung. R. J. G.= Reichs⸗Juſtizgeſetze. Bad. Einf. Geſ.= Badiſches Einführungsgeſetz vom 3. März 1879 (G. B. Nr. 10. R. P. O.= Rechtspolizeigeſetz in neuer Faſſung vom 6. Februar 1879 (GB Nr. 10. Ger.=Not.=-Ord.= Gerichtsnotariatsordnung vom 7. September 1864 (R. B. Nr. 43). Not. Ord.= Notariats ordnung vom 7. September 1864(R. B. Nr. 43). R. B.= Regierungsblatt(Badiſches). C. V. B.= Centralverordnungsblatt(Badiſches). G. B.= Geſetz und Verordnungsblatt(Badiſches). R. G. B.= Reichs⸗Geſetzblatt. Anmerkung: Für die Gexichtsnotariatsordnung ſowie die Notariatsordnung ſtehen neue Faſſungen in Ausſicht; dieſelben konnten jedoch nicht abgewartet werden, um das Erſcheinen dieſes Buches nicht zu verzögern. In haltsüberſicht. I. Badiſches Civilgeſetzbuch. (Candrecht.) Einleitung. Von der Verkündung, Wi Anwendung der Geſetz rkung und e Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und Berluſt der bürgerlichen Rechte. Erſtes Kapitel. Genuß der bürgerlichen Rechte ; gerlich) Zweites Kapitel. Verluſt der bürgerlichen Rechte. J Zweiter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes.. Dritter Titel. Von dem Wohnſitz Vierter Titel. Von den Abweſenden Erſtes Kapitel. Vermißte Zweites Kapitel. Verſchollenheitserklärung. Artikel 1— 60 71— 33 7— 16 17— 33 34—101 102—111a 111b—143 112—114 115—119 Inhaltsüberſicht. Drittes Kapitel. Wirkungen der Verſchollenheit. 1. Abſchnitt. Wirkungen auf die Güter, welche der Abweſende am Entfernung beſaß 1 Tag ſeiner 2. Abſchnitt. Wirkungen in Bezug auf zuſtehen können einſtmalige Rechte, die der 1 J 3. Abſchnitt. Wirkungen ir i nir auf Ss ie Ehe Viertes Kapitel. A 9 lufſicht über nndeiſhtige Kinder, deren Vater verſchollen iſt Fünfter Titel. Von d er Ehe FErſtes Kapitel. Eigenſchaften und Bedin— gungen der Ehe Zweites Kapitel. ßung der Ehen. + Drittes Kapitel. Viertes Kapitel. der Ehe Fünftes Kapitel. = Sechstes Kapitel. Förmlichkeiten in Schlie. wider die Klager auf n itt ier Berbi⸗ dl guten. aus der Ehe entſpringen. Pflichten der ö. H Kapitel. Auflöſung De Cie Achtes Kapitel. Zweite Heirath J.. Titel. Von d er Eheſcheidung Erſtes Kapitel. Urſachen der Eheſcheidung Zweites Kapitel. ſtimmten Urſachen. Eheſcheidung aus einer bet 1. Abſchnitt. Form des Verfahrens 2. Abſchnitt. Fürſ orgliche Maßregeln 3. Abſchnitt. Einreden der Unzuläſſigkeit Drittes. Cheſcheidung 5 wechſelſeitige Einwilligung dung Viertes Kapitel. Wirkungen er Cheſ ſcheiArtikel 120—140 120134 135—138 139. 140 141 144— 228 144— 1646 165—171 172— 179 180—20 234— 266 267 271 272274 275-294 295-305 El ) . Inhaltsüberſicht. XI Artikel . Fünftes Kapitel. Trennung von Tiſch und J FR N 306-8118 Siebenter Titel. Von der. und J JJ alt... 312—342 Erſtes Kapitel. Vaterſchaft cheliche oder in der Ehe geborener Kinder 5312 318 R Zweites Kapitel. Beweiſe der h her K ö Walt a 310-330 4 Drittes Kapitel. ö. w HH 8831— 342 1. Abſchnitt. Ehelichmachung natürlicher 3 Kd NN Sa 3 2. Abſchnitt. Anerkennung natürlicher Kinder 334—342 - Achter Titel. Von der Anwünſchung eines 6 Kindes und der Pfl flegvaterf chaft 34335702 . Erſtes Kapitel. Anwünſchung eines Kindes 343—360 7 1. Abſchnitt. Wirkung der Anwünſchung. 343 352 2. Abſchnitt. Form der Anwünſchung.. 353— 360 79 w it Kapitel. Pfleqvaterjhafit... 361-—3708a Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt 371—387 ö Zehnter Titel. Bon der Minderjährigkeit, ll Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung 388— 487 ö Erſtes Kapitel. Minderjährigkeit. 388 . Zweites Kapitel, Vorm ſchgt 389—475 ö. 1. Abſchnitt. Vormundſchaft der Eltern. 389— 396 d 2. Abſchnitt. Elterlich verordnete Vormund— I alt J NOT 101 | 3. Abſchnitt. Vorn undſchaft der Ahnherrn 402= 404 3 4. Abſchnitt. Vormundſchaften aus Auf— trag des Familientaihs.. 1419 14 5. Abſchnitt. Gegenvormund. 120-426 i 6. Abſchnitt. Urſachen, welche von der Vor1 mundſchaft befreien. 127- 441 / 7. Abſchnitt. Unfähigteit zur Vormund— ſchaft, Ausſchließung und Abſetzung.. 442— 449 8. Abſchnitt. Verwaltung des Vormunds. 450 468 1 9. Abſchnitt. Vormundſchaftsrechnungen. 469— 475 Drittes Kapitel. Gewaltsentlaſſung... 476— 487 XII Inhaltsüberſicht. Elfter Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung Erſtes Kapitel. Volljährigkeit. Zweites Kapitel. Entmündigung Drittes Kapitel. Mundtodtmachung. Viertes Kapitel. Geſchlechtsbeiſtandſchaft Zweites Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und derſelben. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen J Vorverfügungen., Erſtes Kapitel. Unbewegliche Sachen Zweites Kapitel. Bewegliche Sachen Drittes Kapitel. Verſchiedenheit der Sn nach ihren Inhabern; Zweiter Titel. Von dem Jö und Vorverfügungen K Erſtes Kapitel.. auf das, was die Sache hervorbringt... Zweites Kapitel. Zuwachsrecht. was ö der Sache vereinigt wird. Abſchnitt. Zuwachs unbeweglicher Saden ö Zuwachs beweglicher Sachen Drittes Kapitel. Grund: und J thum.; Viertes Kapitel. Miteigenthum Fünftes Kapitel. kJ oder Stammgut ⸗ J Sechstes Kapitel. Schiiſteigentha m Artikel 4188- 515 488 489—512 513 515 5152— k Genuß 5165436 516- 5169 517-= 526a 527= 536 537= 5436 544- 5774h 544- 546 5467= 550 551-577 552= 564a 565— 577 577 2a— aF 577 a- bg 57764— 60 57 74d a- dh Inhaltsüberſicht. Dritter Titel. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung oder.. J Teiten.. Erſtes. Nutznießung Vorverfügungen. 1. Abſchnitt. Rechte des NRutnießers; 2. Abſchnitt. Obliegenheiten deſſelben. 3. Abſchnitt. Endigung der Nutznießung. Zweites Kapitel. Nutzung und Wohnung. Vierter Titel. Von Grunddienſtbarkeiten. Vorverfügungen. J Erſtes Kapitel. Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte K Zweites J Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz JJ Vorverfügungen. d 1. Abſchnitt. J und ScheidH 2. Abſchnitt. Entfernung und 3Zwiſchenmauern bei Bauanlagen Aſbſchnitt. Ausſicht auf Nachbars Gut Abſchnitt. Dachtraufe.. Abſchnitt. Durchfahrts zgerechtigkeit Drittes Kapitel. Dienſtbarkeiten, welche durch J der Menſ ben erworben werden. 1. Abſchnitt., der liegenſchaſt lichen Dienſtbarkeiten.. 2. Abſchnitt. Wie Dienftbarfeiten erworben werden 3. Abſchnitt. Rechte des ECigenthümers einer Dienſtgerechtigkeit 4. Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erlij ſchen SC Fünfter Titel. Von Erbdienſtbarkeiten. Vorverfügungen. XIII Artikel 578—– 636 578— 624 578- 581 582— 599 600-616 617- 624 625— 636 637— 710 637 – 639 640— 648 649-685 649- 652 653- 673 674 675- 6802 681 682—685 686—710 686—689 690—696 697—702 703—710 710a—fm 7102. 710% XIV Inhaltsüberſicht. Artikel „Exrſtes Kapitel. Zehenden.. 710aa—ef Zweites Kapitel. Erbgülten und Zinſen 710 fa fm „Sechſter Titel. Von Grundpflichtigd, TO ga ka as Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen... 2.0. ALL-TATa Erſter Titel. Von Erbſchaften... 718-892 . Kapitel. Eröffnung der E cen Beſitz und Gewähr der Erben. 718-724 Zweites Kapitel. Erbfähigkeit. 725730 Drittes J Ordnungen des Erban, 731—! 55 1. Abſchnitt. J J 731— 7382 2. Abſchnitt. Erbvertretungsrecht. 1739-744 3. Abſchnitt. Erbrecht der Abkömmlinge 745. 74542 4. Abſchnitt. Erbrecht der Ahnen 746-749 5. Abſchnitt. Erbrecht der SeitenverJJ /) Viertes Kapitel. Außerordentliche Erbi,, N SG— 18 1. Abſchnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und Erbrecht auf den Nachlaß natürlicher e,. 2. Abſchnitt. Rechte des überlebenden Ehegatten und des Staats. 1767-773 Fünftes Kapitel. Antretung und Ausſchlaqung Der Erh ſthaftee.. 3. MolOniit. nenne 2. TI4—783 2. Abſchnitt. Ausſchlagung.. 784— 792 3. Abſchnitt. Vorſicht der rn erz ini 793 310 4. Abſchnitt. Lediges Erbe. SI 1-814 S* 25 l 724 730 (50 (382 [4 454 49 14 33 92 lG Inhaltsüberſicht. Sechstes Kapitel. Erbtheilung und Einwerfung. 1. Abſchnitt. Erbtheil ungstlage und e Form 2. Abſchnitt. Einwerfung 3. Abſchnitt. Schuldenzahlung 4. Abſchnitt. Wirkungen der J und Gewähr der Looſe 5. Abſchnitt. Umſtoßung der Theilungen Zweiter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und letzten Willensverordnungen Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Zweites Kapitel. Fähigkeit, durch Schenkungen oder letzte Willen zu geben oder zu empfangen. MD Drittes Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, Minderung der Vermächtniſſe JJ Abſchnitt. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf 2. Abſchnitt. Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe. Viertes Kapitel. Schenkungen unter Lebenden, 1. Abſchnitt. Form der Schenkungen 2. Abſchnitt. Fälle, wo ſie widerruflich ſind. JJ Fünftes Kapitel. Letzte Willensverordnungen. J 1. Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen 2. Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer letzten Willen 3. Abſchnitt. Erbeinſetzungen und Vermächtniſſe im Allgemeinen 4. Abſchnitt. Erbvermächtniſſe 5. Abſchnitt. Erbtheilvermächtniſſe 6. Abſchnitt. Stückvermächtniſſe SI 5-842 843— 869 S870- 882 S883- 886 S8 7- 892 S93- 100426 S893 90024 901-912 913— 930 913-919 953- 966 967- 1047 967— 980 981—1001 1002. 10022 1003— 1009 1010—1013 1014— 1024 Inhaltsüberſicht. Artikel 7. Abſchnitt. Treuhänder J 1025— 1034 ö 8. Abſchnitt. Verfall und Widerruf der| letzten Willen JJ 1084-—1047 Sechstes Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder ſeiner Geſchwiſterkinder.+ 1048-1074 Siebentes Kapitel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen 1075— 1080 nz Achtes Kapitel. Schenkungen im Heirathsbertrag zum Vortheil der Ehegatten oder ihrer Kinder J 1081— 1090 Neuntes Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Che,. Zehntes Kapitel. Ver nögensübergaben. 110024 – eg 1. Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1100aa—ad 2. Abfchnitt. Eigenthumsübergaben. 1100 ba—bf FA 3. Abſchnitt. Nutznießliche Nebergaben. 11000a—0g / Elftes Kapitel. Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe Hon. Drittes Kapitel. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt 1101—1366 ͤ Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen 1101-1107 Zweites Kapitel. Erforderniſſe zur Gülr,.... 108- 1133 1. Abſchnitt. Einwilligung. 11082-1122 2. Abſchnitt. Vertragsfähigkeit. 1123 1125 3. Abſchnitt. Gegenſtand der Verträge 1126—1130 4. Abſchnitt. Vertragsurſache.. 1131 41133 Drittes Kapitel. Wirkungen der Ver— ,, 4 77. 18 E— 11672 1. Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 1134. 1135 2. Abſchnitt. Verbindlichteit zu geben. 1136- 1141 3. Abſchnitt. Verbindlichkeit zu leiſten 1142- 1145 4. Abſchnitt. Entſchädigung wegen Nicht7 erfüllung J/ 5. Abſchnitt. Auslegung der Verträge 1156— 1164 6. Abſchnitt. Wirkung der Verträge auf| drilte Berjonen... 116.| ss=. 23 6 83 TS— Viertes Kapitel. Inhaltsüberſicht. J der Verbindlichkeiten 1 >© bo 6. Abſchnitt. Betagte Abſchnitt. Abſchnitt. Sammtrechte Fünftes Kapitel. bindlichkeiten 200] ſchnitt. J. Bedingungen. II. Aufſchiebende Bedingung! III. Auflöſende Bedingung Verbindlichkeiten Wahlverbindlichkeiten und Ver. eroim heute LRLRULT€ bindlichkeiten.. SE Sammtredte der Gl äubiger 4 8 II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner Albſchnitt. Theilbare und untheilbare Verbindlichkeiten. Vorverfügungen. $ JI. Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten. SS II. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten Abſchnitt. Verbindlichkeiten unter Strafgedingen Erlöſchung der VerVorverfügungen. 1. Sechstes Kapitel. lichkeiten und 3 r CN — Abſchnitt. Abſchnitt. Abſchnitt. Abſchnitt. 3. Abſchnitt. Abſchnitt. Zahlung Zahlung überhaupt I. Sun mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers III. Aufrechnung der Zahlung IVI. Darlegung und Hinterlegung V. Vermögensabtretung. Rechtswandlung Erlaſſung der Schuld Wettſchlagung Rechtsvermiſchung. Untergang der verſprocheAbſchnitt, ö. M UT? 8 U ir, Vernichtung oder UmVerträge Beweis der V Verbindahlungen ſtoßu!ung der XVII Artike 1168-= 1233 1168- 1184 1168- 1180 41181. 11852 1183. 1184 1185—1188%b 1189 1196 1197—1216 1197—1199 1200– 1216 1217— 1225 1217—1219 1226— 1233 1234— 1314 1234. 12342 1235— 12790 1235— 12482 1249-—1252 125312562 1257 1264 1265—1270 1271—1281 1282-—1288 1289—1299 1300. 1301 1302. 1303 1304—1314 1315—1369 Vyrverfügungen 1. Abſchnitt. Inhaltsüberſicht. Urkundenbeweis. +$ I. Deffentliche Urkunden +83 II. Privaturkunden 5 III. Kerbzettel und Kerbhblzer 5 IV. Abſchriften der Urkunden §8 V. Anerkenntniſſe und Beſtätigungen J 8 VI. Vertragsentwü unf 2. Abſchnitt. Zeuger nbeweis 3. Abſchnitt. Vermuthunger 8 I. Geſetzliche 5 II. Richterliche 4. Abſchnitt. Geſtändniß des Gegners 55. Abſchnitt. Eid Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. Vorverfügu gen Erſtes Kapitel. ö. Halbverträge 1. Abſchnitt. Geſchäfts sführung 2. Abſchnitt. Zahlung zur Ur gebühr 3. Abſchnitt. Rettungsaufwande.. 4. Abſchnitt. Empfehlungen und Rathſchläge. J Zweites Kapitel. Vergehen und Verſehen Fünfter Titel. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegalten, Erſtes Kapit Zweites che,, JJ Erſte Abtheilung. Geſetzliche Gütergeb Bern ngen und Schulden der Gemeinſchaft; 8 JI. Vermögen § II. Schulden Kapitel. el. Allgemeine Verfügungen Eheliche GütergemeinArtikel 1315. 1316 1317—13406 1317—1321 1322-—1332 1335 1334— 1336 1337—1340 1340a—6 1541 348 1 135 1350— 13522 1353 1354 1356 1357— 1369 1370—13862 1370 1371—13812a6 1371 K 376 138381 1381 4—h6 138124— a6 1382— 13862 1387— 1581 1387 1398 1400— 1496 1401— 14202 1401— 1408 1409- 142902 36 40 . J 56 69 36a 0 3lae da 1 8 16 6a Drittes Kapi N ſchaft 3 bi hnitt. 4. Abſchnitt. mei iſchaf S* Abſchnitt. 5. Abſchnitt. Inhaltsüberſicht. Verwaltung der GemeinAuflöſung und Folgen Th t und Theilung des eilnahme an der GeEntſchlagung Gemeinſchafts vermögens nach erfolgter Theilnahme. ST ö 3 IT. Laſten meinſchaft 6. Abſchnitt. En g des Vermögens. und Schulden der Geitſchl(agung der Gütergemeinſchaft und ihre Wirkungen J da Ki da ſind Abſchnitt. der aus vorhergehenden Ehen Be ſtimmung für den Fall, 9 5 Zweite Abtheilung. K i ge. meinſchaft Einleitung 1. Abſchnitt. 2 2. Abſchnitt. 3. Abſchnitt. Erru Ausſchli Entliegenſe ingen ſchaftsgen einſchaft ß der Fahrniß chaftung 4. Abſchnitt. Ausſchluß der Schulden 5. Abſchnitt. Schuldenfreie Zurücknahme des weiblichen Beibringens x 6. Abſchnitt. Bedungener Vorempfang 7. Abſchnitt. Geding ungleicher Theile 8. Abſchnitt. Allgemeine GütergemeinP. Anhar 9. Verftii ö. obigen acht Abſchnitten gen ſind 9. Abſchnitt. tergemeinſchaft ausſ Abſatz J. terge lige Vorverfügur 1. Abſchnitt. 2. Abſchnitt. derſelben Verträge, ung die Güchließen Geding, welches bloß GüGe el. gen Se teinſchaft ausſchließt Abſatz II. zermögens 36 bſonderur 19g feſtſet Bewidmete Ehe di ö. welches eine völetzt ö tzung der Cheſteuer Rechte des Mannes an Artikel 1421—1440 1441— 1452 1453— 1466 1467— 1491 1468 1481 1482— 1491 1492— 1495 1496 1497 15394 1497 1498. 1499 1500 15042 1505 1509 1510—1513 1514. 15142 1515— 15192 1520— 1525 1529— 15394 1530 15356 1536— 15394 1540— 1581 1540 15412 151 518 1549— 1563 Inhaltsüberſicht. ba 3 3. Abſchnitt. Rücgabe der Eheſteuer 1. Abſchnitt. Zugebrachtes Gut.. Beſondere Verordnung. Sechſter Titel. Von dem Verkauf. Erſtes Kapitel. Natur und Form des Verkaufs J Zweites Kapitel. Wer J oder verkaufen könne Drittes Kapitel. Dertinflihe Sachen Viertes Kapitel. Obliegenheiten des Ver— Taufers. K 1. Abſchnitt. J. 2. Abſchnitt. Uebergabe. 3. Abſchnitt. Gewähr; 8 JI. Im Fall einer Entwährung. 8 II. Für Fehler Fünftes Kapitel. Pflichten des Käufers Sechstes Kapitel. Ungültigkeit und Auflöſung des Verkaufs.. 1. Abſchnitt.. 2. Abſchnitt. Verkürzung. Siebentes Kapitel. Verſteigerungen. Achtes Kapitel. Uebertragung der Forderungen und anderer unkörperlicher Rechte FNeuntes Kapitel. Looſungsrecht „Zehntes Kapitel. Einſtandsrecht Siebenter Titel. Vom Tauſch Achter Titel. Von Beſtand⸗, Pacht- oder Miethverträgen w Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Zweites Kapitel. Mieth⸗ und Pachtvertrag. d,, 1: Abſchnitt. Regeln für beide Verträge Abſchnitt. Miethvertrag über Häuſer und Fahrniß. J Artikel J 1574—1580 1581 1582—1701 be 1582— 1593 1594 1597 1598-1601 1602— 1649 1602. 1603 16041624 1625— 1649 1626— 16402 1641 1649 1650- 1657 1658—1 685 A— 1673 1674— 1685 1686— 1688 1689—1701 170124 an 1701ba— be 1702 17072 1708- 1831 1708- 1712 1713— 1778 1714—1751 1752- 1762 603 624 649 6402 Inhaltsüberſicht. 3. Abſchnitt. Pachtvertrag über Güter Drittes Kapitel. Dienſtverding. 1. Abſchnitt. Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter.„24 42 Abſchnitt. Fuhr⸗ und Schiffleute Abſchnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueberſchlag, oder in Bauſch und Bogen. ö C b Viertes Kapitel. Viehverſtellung 1. Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2. Abſchnitt. Einfache Viehverſtellung. 3. Abſchnitt. Halbtheilige Viehverſtellung J 4. Abſchnitt. Viehverſtellung an den Pächter J 8 J. Verſtellung an den Zinspächter 8 II. Verſtellung an den Theilbauer 5. Abſchnitt. Gemeine Viehverſtellung. Fünftes Kapitel. Schupflehen oder Todt,,,, Sechstes Kapitel. Erblehen oder Erbbe— ſtände, Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrag J Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Zweites Kapitel. Gattungen der Geſell— ſchaften., 1. Abſchnitt. Allgemeine. 2. Abſchnitt. Beſondere Drittes Kapitel. Verbindlichkeiten der Geſellſchafter d 1. Abſchnitt. Verbindlichkeiten unter ſich 2. Abſchnitt. Verbindlichkeiten gegen Dritte J Viertes Kapitel. Geſellſchaftsauflöſung. Verfügung über Handlungsgeſellſchaften 1780-17812 1782— 1786 1787-1799 1800 18314 1800 1803 1804-1817 1818— 1820 1821—1830 1821—1826 1827— 1830 1331—18314 18311 1h 1831 ba—b1 8372 65875 1832 1834 1835 1842 1836— 1840 1841. 1842 1843—1864 1843—1861 1862— 1864 XXII Zehnter Titel. leihvertrag Erſtes Kapitel. 1. Abſchnitt. 2. Abſchnitt. leiher 3. Abſch leihers .‘ Oo SS 0 Von dem Leih= Inhaltsüberſicht. und DarLeihvertrag Natur des Leihvertrags Verbindlichkeiten des EntVerhindlichkeiten Zweites Kapitel. Darleihe 1. Abſchnitt. Natur der Darleihe 2. Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Darö,, 3. Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Anleihers 4. Abſchnitt. Elfter Titel. ſichern Hand Erſtes haupt Von Kapite el. ten Hand 1. Abſchnitt. ſelben Abſchnitt. Abſchnitt. Abſchnitt. Abſchnitt. legung. © N 8 Drittes Ke .. Abſchnitt. ( Albſch itt. 3. Abſchnitt. Zwölfter Titel. Vorverfügungen Erſtes Kapitel. Zweites Kapitel. pitel. Von G Kapitel. Berzins zliche Darleihe der Hinterlegung zur Hinterlegungsvertrag überHinte tlegung zur zweiNatur. Weſen der8 e Hinterlegung. des Aufbewahrers des Hinterlegers ingene HinterFreiwillie Pflichten Pflichten Nothgedr Hinterlegung zur dritten Derer Gattungen.. Willkürliche Hinterlec Gerichtliche DOHinterlec ung ung ücksverträgen Spiel und Wette Leibrentenvertrag Artikel S7 4- 1914 1375 1875—1879 1880-1887 1888- 18912 1892—1914 1892— 189724 1898— 1901 1902— 1904 1905—1914 1915—y 963 1915. 1916 1917—1954 1917— 1920 1921—1926 1927— 1946 1947. 1948 1949— 1954 1955— 1963 1955 1956— 1960 1961—1963 1964— 1983 1964 1965— 1967 1968-1983 914 la . 869 14 Inhaltsüberſicht. Abſchnitt. Bedingungen ſeiner Gültigkeit w 2. Abſchnitt. Drittes Kapitel. Wirkungen.. Verpfründungsvertrag. Dreizehnter Titel. Von dem Auftragsvertrag J Erſtes Kapitel. Deſſen Natur und Form Zweites Kapitel. Pflichten des Gewalt— , NN Drittes Kapitel. Pflichten des GewaltViertes Kapitel. Arten der Erlöſchung. Fünftes Kapitel. Anweiſungen Vierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Natur und Umfang der K, w Zweites Kapitel. RJ 1. Abſchnitt. Wirkungen. Glan biger und Bürgen 2. Abſchnitt. Wirkunger zwiſchen Schuld ner und Bürgen, 3. Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen den Bürgen unter ſich K Drittes Kapitel. Erlöſchung der Bürgſchaft J Viertes Kapitel. Geſetzliche und gerichtliche Bürgſchaften J Fünfzehnter Titel. Von dem Vergleich w SA Von dem perſönlichen Verhaft wegen. Verbindlt fe ten-. Siebenzehnter Titel. Von dem Einſatz—pfandvertrag J Vorverfügungen J Erſtes Kapitel. Fauſtpfand Zweites Kapitel. Nutzpfand XXIII Artikel 1968- 1976 1977—1983 1983 2— n. 1984— 20101 1984— 1990 1991—1997 1998-2002 2003-—2010 2010a—1 2011—2043 2011—2020 20212033 2034— 2039 2040-2043 2044-2058 2059— 2070 2071—2091a 2071. 2072 2073-2084 2085-20914 XXIV Achtzehnter Titel. Von VorzugsUnterpfandsrechten Erſtes Kapitel. Zweites Kapitel. Vorzugsrechte Vorverfügungen 1. Abſchnitt. Vorzugsrechte auf Fahrniſſe 5 I. Allgemeine Vorzugs ech. S. 863 1 II. Vorzugsrechte auf Stücke 2. Abſchnitt. Vorzugsre echte auf Liegenſchaften und fahrende Habe 4. Abſchnitt. Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden Drittes Kapitel. Unterpfandsrecht Vorverfügungen 1. Abſchnitt. Geſetz liches Unlerpfand 2. Abſchnitt. Richterliches 3. Abſchnitt. Bedungenes 4. Abſchnitt. Ordnung der der unter einander Viertes Kapitel. Art, wie Vorz und Unterpfänder eingetragen we Fünftes Kapitel. Ausſtreichung un derung der Eintragungen Sechstes Kapitel. Wirkung der V . und Unterpfänder wider dritte 6. nhaber. Siebentes Kapitel. Erlöſchung der Vorzugs- und Unterpfandsrechte Achtes Kapitel. Art, ſein Eigenthum von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten zu ent— ledigen Reuntes Kapitel. Art die Güter der Ehe— gatten und Vormünder, auf welche nichts eingetragen iſt, zu entladen Inhaltsüberſicht. Allgemeine Verfügungen F 3. Abſchnitt. Vorzugsrechte auf liegende ) du( Artikel 21002102 2101.. 2102— 2102 2103-210524 (2104. 2105) 2106-2113 2114-2145 2114-2120 2123. 21232 2124— 2133 2134 2145 2146=- 21565 2157— 2165 21 66— 2179 2180. 21802 2181—2192 102% Zehntes Kapitel. Inhaltsüberſicht. Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandſchreiber Neunzehnter Titel. griff und den Gläubiger Erſtes Kapitel. genſchaften. Von dem GerichtszuRangordnung der Gerichtszugriff auf LieFGerichtszugriff auf Fahrniß. FZweites Kapitel. Vertheilung des Erlöſes unter mehrere Gläubiger Zwanzigſter Titel. Erſtes Kapitel. A Zweites Kapitel. Drittes Kapitel. U jührung verhinderr Viertes Kapitel. Lauf der Verjähr einſtellen 1. Abſchnitt. M 2. Abſchnitt. S Fünftes Kapitel. derliche Zeit Urſachen, 1. Abſchnitt. All 2. Abſchnitt. D Abſchnitt. Ze 4. Abſchnitt. ſaährung Dr hn⸗ und zwanzigjährige Beſondere Arten der VerVon der Verjährung lgemeine Verfügungen Von dem Beſitz rſachen, welche die Verwelche den ng unterbrechen oder erbrechung illſtand Zur Verjährung erforgemeine Verfügungen. eißigjährige Verjährung Artikel 2196 2203 2204-2218 22609-2281 2260. 226 2263-2264 2265-2270 I. A. Anhang. Aeltere Edikte. 1. Einführungs⸗Edikte. a) Erſtes Einführungs⸗Edikt vom 3. Februar 1809 h) Zweites Einfüh 2. Conſtitutions⸗Edik a) Zweites Conſtit Körperſchaften u 1807(R. B. Nr. 26) b) Drittes Conſtit rungs-Edikt vom 22. Dez. 1809 te. utions-Edikt über Gemeinheiten, nd Staatsanſtalten vom 14. Juli utions-Edikt über die Standesherrſchaften, erſetzt durch einen Auszug aus den ſpäteren Deklara e) Viertes Conſtitr ſchaften, erſetzt ſonen für die Standesherrſchaften tions⸗-Edikt über die Grundherrdurch einen Auszug aus den zwei Edikten vom 22. April 1824(RB. Nr. 11) 4) Fünftes Conſtit verfaſſung vom mit Beilagen: J. Geſetz übe Lehen von II. Geſetz übe 1itions⸗Edikt über die Lehensver12. Auguſt 1807 im Auszug ; die Rechtsverhältniſſe abgelöſter 119. April 1856(R. B. Nr. 16) r Aufhebung des Lehenverbandes vom 9. Auguſt 1862(R. B. Rr. 47) ) Sechſtes Conſtitr Stände vom 11. Juni 1808(R. B. 3. Sonſtige Edikte. itious-Edikt über die verſchiedenen Nr. 18 u. 19) a) Edikt über Vermögensübergaben und Verpfründungen vom 15. September 1807(R. B. Nr. 35) b) Edikt über die V 1808(R. B. Nr. 11) zortheilsgerechtigkeit vom 23. März Seite. SI CI D* be& 594 595 623 638 Gl 576 6. 10. D B. Neuere Geſetze. Zwangsabtretung. Geſetz vom 28. Auguſt 1835(R. B. Nr. 42). Untheilbarkeit von Liegenſchaften Geſetz vom 6. April 1854(R. B. Nr. 20. 3. Feldbereinigung. Geſetz vom 5. Mai 1856(R. B. Nr. 19). Forſtrecht. Forſtgeſetz vom 15. November 1833(R. B. 1834 Nr. 2) mit Abär. durch das Geſetz vom. April 1854(R. B. Nr. 23) über Bewirthſ. chaftung der Privatwaldungen. SS 100— 136(Forſtberechtigungen) Waſſerrecht. a) Waſſergeſetz vom 25. Auguſt 1876(G. B. Nr. 36) Art. 1—22 u. 79— 944 b) Geſetze über Rheinverlandung vom 23. Mai 1856 (R. B. Nr. 22) und vom 11. Februar 1870(G. B. Jagdrecht. a) Jagdgeſetz vom 2. Dez. 1850(R. B. Nr, 58) p) Wildſchadensgeſetz vom 31. Oktober 1833(R. B. Nr. 42) 88 7 14. w Fiſchereirecht. a) Geſetz vom ö. ärz 1852(R. B. Nr. 15) b) Geſetz vom 3. März 1870(6. B. Nr. 18) ;. Edikt vom 12. Mai 1818(R. B. Nr. 11) Gewährleiſtung bei Hausthieren. Geſetz vom 23. April 1859(R. B. Nr. 20) zienſtverhältniſſe. a) Gewerbsgehülfen. Reichsgeſetz vom 17. Juli 1878(R. G. B. S. 199) über Abänderung der Gen nnn, i;; b) Hausgeſinde. Geſetz über die Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten vom 3. Februar 1868(R. B. XXVIL Seit e. 682 691 I © SS XVIII 11. Lohn⸗ und J btret ungen. 2) Neichsgeſetz über Beſchl agnahme des Arbeits und Dienſtlohns vom ö Juni 1869(R. G. B. S. 242) pP) Reichs⸗ J vom 31. März 1873 J. S.. Nr. 10 8 J ) Reichs„Mil Hävgeich om 3. Mai 1874(R. G. B. Nr. 14) 8 45 Mol. 2 d ) Juſtizminiſterial⸗V exordnung über Abtretung von Beſoldungen vom 4. November 1816(R. B. Nr. 35) Inhaberpapiere. a) Ausſtellung von Schuldver ſchreibur igen auf den Inhaber. Geſetz vom 5. Juni 1860(R. B. Nr. 30) b) Verjährung der Staatspapiere, Geſetze vom 14. Mai 1828(R. B. Nr. 7) und vom 23. Mai 1844 ö 11), Fauſtpfandverträ ge. a) Staatsſchuldentilgungskaſſen. Geſetze vom 22. Juni 1837 M* B. Nr. 18), und vom 28. März 1344(8.35. Mr. 7) o b) Leih⸗ und ger sul. er. Geſetz vom 6. April 1854(R. B. Nr. 20) J E) Badiſche Verſorgungsanſtalt. x Bekanntmachung vom 10. Dezember 1858 J Nr. 18): 2. J 6 k vom 30. Augliſt 1864(C. X. Bl. d). B baut. x Geſetz vom 16. März 1870(G. B. Nr. 17) ... ß Statuten vom 28. Febr. 1876 6 B.. ht. J K e) Reichsbank. J vom 14. März 1875 ö x. 15 ö vom 31. wg 1876 6.* ..;. f) Credit⸗ und Vor] Out zBereine. Geſetz vom 30. März 1872(6.B. Nr. 19) Seite. 14. Feuerverſicherung. h. a) Fahrniß Berſicherungẽ Geſetz vom 3. November 1840 -)(60(RD. Nr. 36) 779 h p) Gebäudever rſicherungs⸗ GHeſe vom 30. März 185 32 ll G iii . U 15. Schadenserſatz. (02 KR ) a) Geſetz über die privatrechtlichen Folgen der Ver )) 76 brechen vom 6. März 1845(R. B. Rr. 15).. 805 b) Geſetz über die Entfe ſchädigungspflicht wegen Ver— brechen bei Zuſammenrottungen vom 13. Februar J. 1851(WB. N, 14), 7 LO )) 76 c) Reichsgeſetz über Schadenser rſatz wegen Tödti ö j oder Körperverletzungen bei dem Betriebe von Eiſen N bal hnen Bergwerken 2c. vom 7. Juni 1871(R 92. n iz. . Nachtrag. il Entwurf eines Reichsgeſetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs⸗= verfahrens von 1879(noch in Berathung.... 8315 760 I. uli ches Civil gezefzbuch. (Eandrecht.) Einleitung. Bon der Verkündung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. Satz 1. Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die Verkündung des Staatsherrſchers wirk⸗— ſam. Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt ſein kann. Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung beſteht, einen Tag nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht. Vgl. Reichsverfassung Art. 2. Badische Verfassungsurkunde§ 66. Badisches Gesetzes- und Verordnungsblatt: V. O. v. 21. November 1868 (R.B. Nr. 66.) Zuſatz 1 4. Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag, mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt ſein können, wird jene Friſt erſt von Ablauf des dreißigſten Tags nach Erſcheinung derſelben im Regierungsblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder längere Friſt beſtimmen. V. O0. V. 5. April 1811(RB. Nr. 11) vom Minist. d. Innern aus besonderem höchsten Auftrag erlassen, wodurch diese Vorschrift auch auf administrative und polizeiliche Verordnungen angewendet wird. 4% L. R. Einleitung. 1b. Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Verluſt als im Gewinn. Vgl. LR. 8. 550, 1117, 2052. 2. Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft. Vgl. J. Einf. Edikt S5 IVI.- XVI. L.R.S. 530a, 691, 2281. 22. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſetzgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe. 2b. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Geſetz das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne rückwirkend zu fein, ſo lang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt. 2E. Auslegungen des Geſetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geſetze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſetz dunkel oder zweideutig iſt, von ihm als Richtſchnur ſeiner Beſtimmung berückſichtiget werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung ſich zutrugen. 3. Die Polizei⸗ und Sicherheitsgeſetze verbinden Jeden, der auf dem Staatsgebiete ſich aufhält. Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländiſchen Geſetzen gerichtet. Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit der Perſonen beſtimmen, erſtrecken ſich auf die Inländer ſelbſt alsdann, wann ſie im Auslande ſich aufhalten. Vgl. VI. Konst. Edikt§ 13, LR. 8. 2123 u. 2128;$ 23 des Bad Einf.-Gesetzes vom 9. Dezbr. 1875(G. B. Nr. 34) zum Reichs-Standesbeurkundungsgesetze: Art. 15 der Preussisch-Badischen Mililtärconvention vom 25. November 1870(. B. Nr. 72). 3a. Die Geſetze über das Gerichtsverfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer. Vgl. L.R.S. 999; Rechtspoligeigesetz$ 5b; Art. 85 der Wechselordnung; Art. 22. des St. V. mit Württemb. v. 30. Dez. 1825. R.B. dee oni j hat b 81. . 0 die Il eo en, biz 93 des h . . . . 1825, l L. R. Einleitung. 5 Nr. 32; Art. 22 d. St. V. mit Hohenzollern v. 29. Sept. 1827. R.B. Nr. 21, bezw. vom 3. Februar 1864 R. B. Nr. 6; Art. 29 d. St. V. mit Königr. Sachsen v. 1. Aug. 1855. R. B. Nr. 28. 4. Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſei, kann auf Juſtizverſagung belangt werden. 4a. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſetzes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetzbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlich—keit, die aus einzelnen Verfügungen über verwandte Gegenſtände zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angaben des natürlichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen. 4b. Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rückſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Beiſpiel anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſcheidungsgründe daraus zu ſchöpfen, oder Berufungen der Parteien auf ſolches zuzulaſſen. Vgl. J. Hinf-Edikt§ 17 u. II. Einf. Edikt$ 3. 5. Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirkſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vorkommenden Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden. 6. Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen. Vgl. L. R. S. 577 bg. 686, 815,900, 965, 1133, 1172, 1174; 1387 — 1389, 1453, 1521, 1538, 1628, 1660, 1674, 1780, 1811, 1819, 1828, 1837, 1855, 1965, 2078, 2088, 2140. 6a. Jeder Satz dieſes Geſetzbuchs ſagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andere Sätze deſſelben im Wege ſtehen. L. R. Einleitung. 6b. Was kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben. Vgl. J. Einf. Edikt§ 17; II. Einf. Edikt 8 3. 6c. Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staatsangehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nämlichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Abſicht des Geſetzes, auch ſie aufzuheben, geradezu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darin ausgeſprochen iſt. 644. Das Herkommen kann niemals einen muthmaßlichen Willen des Geſetzgebers über Aufhebung der Freiheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſetze ausdrücken, mithin weder Rechte ſchaffen, noch abſchaffen; es drückt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſetze oder Verträge nicht Maß geben, den muthmaßlichen Willen des Geſetzgebers oder der Vertragsperſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt. Vgl. LR. S. 590, 663, 671, 674, 827e, 1135, 1159, 1648, 1736, 1753, 1757, 1758, 1777, 22744. Handelsgesetzhuch Art. 1. 6 6. Aeltere Provinz- und Ortsgeſetze, welche ihre geſetzliche Kraft durch dieſes Geſetzbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens da, wo es auf dieſes ankommen kann. Vgl. J. Einf.-Edikt§ 17, II. Einf.-Edikt$ 3. 6 f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward. 6g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder unmittelbar in das bürgerliche Geſetz aufgenommen ſind, L. R. Einleitung. 7 wirken zwar weder Anſprache noch Forderung an Andere; fie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäß etwas gethan oder gegeben hat, es nicht wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt. Vgl. L.R.S. 1235, 19066 und 1967.!(L.R.S 349 gehört nicht hierher.) 6h. Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürgernach ſich ziehen, da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters, auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß des Richters geſucht und ertheilt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine Anordnung kraft Geſetzes eintreten ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe. Vgl. LR. S. 305, 390, 393, 402, 476, 506, 724, 1004, 7006, 1213, 1251, 1290, 1473, 1548, 1583, 1657, 1737, 1775. 6i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Beweggründen eines Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lange ein neues Geſetz dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſei, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung deſſelben beſtimmen. 6k. d für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeitsübernahmen oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vorgeſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft befunden, fo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſich darnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die Abſicht des Geſetzes erreichbar ſei; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das 22 € \ 2 8 L. R. Einleitung. Verfahren für eine nothwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt. Vgl. L. R. 8. 931 u. 932, 1001, 1100 ab, 1394-97, 1443, 2074, 2127, nebst II. Einf-Edikt 8 26; Reichs-Standesbeurkundungsgeset s§5 1 15 u. 41; Rechtspolizeigesetz$$ 43— 62. * 61. Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Verbindlichkeitsübernahmen, es ſei nun durchaus oder unter Umſtänden, ſo iſt die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn ſie das Geſetz nicht für dennoch beſtehend, oder für blos ſtrafbar erklärt. Vgl. L. R. S. 184, 472, 791, 896, 1097, 1130, 1596, 1597, 1600. 6m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſetzes, welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueberſchießende. Vgl. L.R.S. 3013. 6n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, welche nur einen Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet den übrigen Theilen nichts, wenn das Geſchäft theilbar iſt, und theilweiſe beſtehen kann. Vgl. LR. 8. 901 b, 1192. 60. Nichtigkeiten, welche das Geſetz lediglich zum Vortheil einzelner Staatsbürger einführt, können nur allein von dieſen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten. Vgl. LR. S. 139, 180, 182, 2: Erſtes Buch. Von den Perſonen, Erſter Citel. Von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. * € Syftes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte. Di 7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Letztere erwirbt und behält man nur nach den Vorſchriften der Staatsgrundgeſetze. Reichsgesetz? vom 1. Juni 1370(Bad. G. B. 1870 Beil. 8. 136) über die Erwerbung und den Verlust der Reichs($S$ 1—12) und Landesherrl. Vollzugs-Verordnung vom 28. Dez (G.B: Nr. 73:) 8. Jeder Inländer ſoll der bürgerlichen Rechte genießen. Keichsverfassung vom 16. April 1871(Bad. GB. 1871 Nr. 16) Art. 3: Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkur dass der Angehörige than, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem an1j s Inländer zu behandeln und demgemäss zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen deren Bundesstaate a Aemtern, zur des Staatsbürger verbung von Grundstücken, zur Erlangung eéchts und zum Genusse aller sonstigen 10 L. R. J. B. J. T. Bürgerliche Rechte. bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetz⸗ungen, ö. der 9 2 Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. Vgl. VI. Konstitutionsedikt(Anhang A, 2 e,)§ 7. 9. Wer im Lande von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt, innerhalb eines Jahres nach feiner Volhjährigkeit die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers in Anſpruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Lande ſich aufhält, erklären, daß er darin feinen Wohnſitz aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz im Lande aufſchlagen wolle und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen. 9a. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſſen.der Staatsregierung über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung. ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staate ein angeborenes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heiz math hat. 10. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem hieſigen Inländer geboren wird, iſt Inländer.... Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im 9glen Satz vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen. Die L. R. 8. 9, 9a u. 10 sind aufgehoben durch das zu L. R. S. 7 angeführte Reichsgesetz.(5 26). 11. Der Fremde genießt im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte, welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hieſigen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird. Vgl. VI. Konstituationsedikt S5 1—6(Anhang A“, 2 e) LR. S. 726, 912, 980, Rechtspolizeigesetz§ 48. Gesetz über den Vermögenserwerb der Ausländer vom 4. Juni 1864(B. Nr. 24). $ 1. Die Ausländer haben das Recht, liegendes und fahrendes Vermögen im Inlande auf gleiche Weise wie Inländer zu erwerben und zu besitzen, dasselbe zu vererben und darüber unter Lebenden und auf den Todesfall zu verfügen. Die entgegenstehenden, Bestimmungen der seitherigen Gesetzgebung, insbesondere der LR. S. H,, lit. 1 und 8 7 lit. a des VI. Konstitutionsedikts vom 4. Juni 1808 sind aufgehoben. s 2. Wenn die Gegenstände einer Verlassenschaft oder Schenkung theils im Inlande und theils im Auslande sich befinden, und von den letzteren Inländer wegen ihrer Eigenschaft l Wieder erfo him nden i, . hen er j lſfuſtſin derjntzt llt undi — in Diele toren, ſ peclichen hl e 18. fh oder he S.R. J. B. J. T. Bürgerliche Rechte. 11 als Fremde ausgeschlossen sind,“ so sollen sie hiefür aus dem Antheile der sie ausschliessenden Ausländer an den im Inlande befindlichen Bestandtheilen desselben Vermögens Vergütung erhalten. *) England: Bekanntm. V. 15. Mai 1857(C. V. B. Nr. 9 und vom 23. Juni 1879(G. B. Nr. 47). Nordamerika: RB. 1817 Nr. 21; ausgen. Pennsylvanien R. B. 1817 Nr. 21, Ohio RB. 1840 Nr. 17, Michigan Notar. Bl. 1851 Nr. 13, Illinois Notar. BI. 1855 Nr. 15, New-Jersey Not. Bl. 1856 Nr. 24, Wisconsin Not. Bl. 1856 Nr. 48, Missouri Not. BI. 1858 Nr. 32 u. Cent V. B. 1867 Nr. 16, Massachusetts Not. B. 1859 Nr. 49. Kentuky Not. Bl. 1861 Nr. 31, Indiana Not. B. 1861 Nr. 31, Minnesota, Not. BI. 1864 Nr. 2, Jowa Centr. V. B. 1868 Nr. 214, Arkansas, Centr. V. B. 1868 Nr. 2. 12. Eine Fremde, die ſich mit einem Inländer verheirathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes. Ersetzt durch 8 5 des zu L. R. 8. 7 angeführten Reichsgesetzes. 13. Der Fremde, dem der Staatsherrſcher erlaubt, feinen Wohnſitz im Lande aufzuſchlagen, ſoll, ſo lange er daſelbſt wohnt, aller bürgerlichen Rechte genießen. Vgl. L. R. S8. 11; VI. Konstitutionsedikt§ 5; Gesetz vom 5. Mai 1870 (G. B. Nr. 32) über das Aufenthaltsrecht. 14. Der Fremde, auch wenn er auswärts ſich wieder aufhält, kann vor die inländiſchen Gerichte geladen werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er im Lande gegen einen Inländer übernommen hat Er kann ebenfalls vor inländiſche Gerichte wegen ſolcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen einen Inländer eingegangen hat. Aufgehoben durch Landesherrliche V. O. vom 10. Febr. 1815, RB. Nr. 2. 15. Ein Inländer kann im Lande vor Gericht gezogen werden, wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden eingegangen hat. Vgl. VI. Konst.-Edikt$ 18 b(Anh. A, 2 e); RC. P. O. 88 12 u. 13 +16. Jeder fremde Kläger muß ohne Unterſchied der Gegenſtände(nur Handlungsſachen ausgenommen) für den Erſatz der Prozeßkoſten, auch für etwaige Entſchädigung Sicherheit ſtellen, es ſei denn, daß er Liegenſchaften im Lande beſitze, deren Werth dieſe Zahlungen ſicher ſtellt. Aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf-Gesetzes zu den ReichsjustizVgl. R. C. P. 0. 5 102. gesetzen. C. R. J. B. J. T. Bürgerliche Rechte. Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte. „Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſt der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht. 17. Man hört auf, Inländer zu ſein; 1) durch das Staatsbürgerrecht, das man in einem fremden Lande erlangt; 2) Sa eine von dem Staatsherrſcher nicht genehmigte Annahme öffentlicher, von einer fremden Regierung übertragener Amtsver= richtungen; 3) endlich durch jede Niederlaſſung in einem fremden Lande ohne Abſicht, zurückzukehren. Eine Handelsniederlaſſung gilt niemals für Abſicht, nicht zurückzu= kehren. 218. Ein Inländer, der dieſe rechtliche Eigenſchaft verloren hat, kann ſie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurückkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt ſetzen wolle, und daß er auf jede mit den inländiſchen Geſetzen in Widerſpruch ſtehende Auszeich— nung Verzicht thue. 19. Eine Inländerin, die einen Fremden heirathet, folgt dem Zuſtande ihres Mannes. Verliert ſie ihren Mann, ſo erhält ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Inländerin wieder, vorausgeſetzt, daß fie entweder noch im Lande ſich aufhält, oder mit obrigkeit licher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort ſetzen wolle. 29. Wer in den Fällen des 10, 18. und 19. Satzes die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieſer Sätze erfüllt, und nur um ſolche Rechte auszuüben, die ihm nach dieſem Zeitpunkt anfallen. 21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrſchers Kriegs—dienſte im Auslande nimmt, oder einer fremden Kriegskörperſchaft ſich ein— verleiben läßt, verliert das Recht eines Inländers. Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurückkehren und das Eingeborenheitsrecht nur dann wieder erhalten, wenn er die Bedin— gungen erfüllt, die deßfalls dem Fremden auferlegt ſind; alles mit Vorbehalt der geſetzlichen Strafen wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Die L.R.S. 17—21 sind aufgehoben durch das zu iR. s. 7 angeführte Reichsgeset?(8s 13—- 23 u. 26.) Den Sande Amn Amntihe unde ch . hit, him zhettſhen um dj Ali muh, . ö Krick ſic ih 6 Hed otheſſlt ‚fand ni S. R. J. B. II. T. Standesbeurkundungen. Zweiter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung. Die L.R.S. 22-33 über den bürgerlichen Tod sind aufgehoben durch$ 21 des Gesetzes vom 6. März 1845 über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen(Anhang B, 15 a). Zweiter Titel, Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. Die LR. 8. 34—- 101 sowie g 6 des II. Einf. Ediks und das Edikt vom 29. Mai 1811(R.B. Nr. 16) über Einrichtung und Beweiskraft der Standesbücher sind aufgehoben durch§ 101 des Badischen Standesbeurkundungsgesetzes vom 21. Dezember 1869(R. B. Nr. 40) und nunmehr ersetzt durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung nebst Badischem Pinführungsgesetze vom 9. Dezember 1875(G.B. Nr. 34) und Landesherrl. Verordnung über Namensänderungen vom 16. Dezember 1875(CG. B. Nr. 38) Dritter Titel, Von dem Wohnſitz. 102. Der Wohnſitz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine Hauptniederlaſſung hat. Vgl. R. C.. 0. 88 13- 16. R. St.P. O. 88 8 u. 11. 1024. Wer Orts-Herr, oder Orts- ingleichen SchutzBürger iſt, bei dem gilt der Ort, wo der ortsherrliche Sitz iſt, oder wo das Ortsſaſſenrecht beſteht, immer für die Hauptniederlaſſung. Grundherrn: Edikte vom 22. April 1824(RB. Nr. 11.) Ortsbürgerrecht:$ 7a. der Städteordnung vom 24. Juni 1874(d. B. Nr. 27); 88 4 u. flg. des Bürgerrechtsgesetzes(neueste Fassung von 1870.) 14 AR. I B. II. T. Wohnfig. Schutzbürger gibt es nicht mehr($ 2 der Gemeindeordnung und$ 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1862(RB. Nr. 48) über die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten.) W102 b. Wo die Niederlaſſung nicht entſcheidend wäre, da iſt auf den Geburtsort, und bei deſſen Unbekanntſchaft auf den jüngſten Aufenthalt zu ſehen. Vgl. RCP. 3 18. KR. St... 8 8 Abs. 2. 103. Eine Veränderung des Wohnſitzes erfolgt, wenn jemand anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt, und zugleich die Abſicht hat, feine Hauptniederlaſſung dahin zu verlegen. 104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer ausdrücklichen Erklärung, die bei dem Gericht des Orts, den man verläßt, ſowohl als bei jenem des Orts, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemacht wird. Verordnung über die Anzeigen von Wohnungsveränderungen vom 11. Juni 1870(G.B. Nr. 43). 105. Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo hängt der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab. 106. Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt berufen wird, das auf Zeit beſchränkt oder auf Widerruf verliehen iſt, behält den Wohnſitz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag legt. 107. Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf Lebenszeit verliehen iſt, zieht bei dem Diener die Verlegung ſeines Wohnſitzes an den Ort, wo er fein Amt ausüben muß, unmittelbar nach ſich. Vgl. Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, v. 31. März 1873; Staatsdiener-Edikt v. 30. Januar 1819(R. B. Nr. 4); Gesetz vom 26. Mai 1876(G.. Nr. 21) über die dienstlichen Verhältnisse der Angestellten. 107 a. Ausgenommen find jene, welche ein beſonderes Ortsoder Schutzbürgerrecht im Lande haben, und dieſes neben dem Dienſt beibehalten, ſowie Ortsherrn des Landes. Vgl. L. Rg. 102 a. nebst Zusätzen. 3 ml gl zur lie cin win, n; nm ißt dem em die eint Ol den in c Wohnung ungen A , Jo hiſf ichen t F verliehen cht i init . . hiltiisen dd SM. I Bd. IM, T. Wohnfik. 15 108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnſitz als jenen ihres Mannes. Der Minderjährige, der nicht gewaltsentlaſſen iſt, hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder dem Vormund, und der Volljährige, der mundlos,(8. i. entmündigt oder mundtodt) iſt, den ſeinigen auch bei ſeinem Vormund. Vgl. RC. EO.$ 17; L. RS. 214, 388 u. fig, 476 u. fig, 489, 509, 513 a. 109. Volljährige, welche bei Andern dienen oder ſtändig arbeiten, haben mit der Perſon, welcher ſie dienen oder arbeiten, einerlei Wohnſitz, wenn ſie an dem nämlichen Ort und in einem Haus derſelben ſich aufhalten. Vgl. RC. P.0. 8 21. 110. Der Ort, wo ein Erbe zufällt, wird durch den Wohnſitz beſtimmt. J 828; LRS. 770, 784, 793, 812; Rechtspolizeigesetz§ 26. T110a. Wer übrigens Richter des Wohnſitzes ſei, iſt verſchieden, je nachdem ein Beklagter amts- oder kanzleiſäßig iſt, indem im erſtern Fall der ordentliche Unterrichter des Orts, im andern der Provinzoberrichter darunter zu verſtehen iſt. Aufgehoben durch das Gesetz über Aufhebung der befreiten Gerichtsstände v. 25. Februar 1851(R.B. Nr. 18): III. Wird von den Betheiligten oder auch von einem aus ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung deſſelben, ein Wohnſitz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt, ſo finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnſitz und vor dem Richter deſſelben ſtatt. Vgl. R. C. P. 0. 35 29 u. 38, Hinf- Ges. zur R. C...$ 15 Ziff 5, wonach L.R.S. 111 nur noch hinsichtlich der Zustellungen gilt; L.R. 8 1258 J. 6, 1264, 2148 Z. 1, 2152, 2156, 2183. IIIa. In dieſem Falle iſt auch ſtets, ohne Unterſchied der Kanzleioder Amtsſäßigkeit, der Unterrichter des Orts zu verſtehen, wenn nicht namentlich ein anderes ausgemacht iſt. Aufgehoben wie LRS. 110. 16 L.R. J. B. TV. T. Abweſende. Vierter Titel. Von den Abweſenden. 111 b. Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsvertretung, Geſchäftsführung und Vermögensverwaltung ſeiner Sorgfalt eben ſo wie ein Anweſender überlaſſen, ſo lang er nicht vermißt wird, oder verſchollen iſt. Vgl. L.. S. 819 u. 838. Erſtes Kapitel. Von den Vermißten. XII12. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter zu ſorgen, die ein Abweſender zurück= gelaſſen hat, weil er vermißt wird(indem man nicht weiß, wo er hiugekommen), und er keinen bevollmächtigten Geſchäftsführer hat, ſo ſoll deſſen ordentlicher Richter auf Begehren der Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umſtände verfügen. Rechtspolizeigesetz$ 5: Zur Anordnung der für die Verwaltung des Vermögens Vermisster erforderlichen Massregeln($ 2 Z. 1) und zu der Verschollenheitserklärung(LR. S. 115) ist ausschliesslich das Amtsgericht zuständig, bei welchem der Vermisste zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, dem Badener gegenüber, welcher zur Zeit seines Verschwindens den Wohnsitz nur ausserhalb Badens hatte, das Amtsgericht seines letzten Wohnsitzes im Grossherzogthum. Vgl. L.R. s. 113 nebst Zusatz, L. R. S. 121 u. 122. * II3. Auf das Geſuch derjenigen Partei, die ſich zuerſt deßwegen anmeldet, ertheilt der Richter einem Rechtsbeiſtand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden, bei den Vermögensverzeichnungen, Rechnungsabnahmen, Theilungen und Richtigſtellungen der Forderungen und Schulden, welche ſie betreffen, zu vertreten. Rechtspolizeigesetz S 2 Ziffer 1: Die Amtsgerichte ergreifen von amtswegen die für Vermisste erforderlichen Massregeln(L.R.S. ı12, 113), bestellen insbesondere für sie Abwesenheitspfleger mit den Rechten und Pflichten der Vormünder und beaufsichtigen dieselben. Vgl. Gerichtsnotariatsordnung$$ 39—43, R. St. P. O. 5 334. Vermögens der Ver daz Amts elt Feil gegenijt hnsitz n ten Wohn sy ij Ver estellel den Rech dieselben 30% NR 1. B. IV: T. Ubwejende: 17 114. Der Kronanwalt hat den beſondern Auftrag, für den Vortheil der vermißten Perſonen zu wachen, und er ſoll von jedem Begehren, das ſie betrifft, in Kenntniß geſetzt werden. Ausser Wirksamkeit nach§ 4 des II. Einf.-Edikts und 8 25 des Rechtspolizeigesetæzes. Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung. O 115. Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wohnſitzes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erſcheint, und vier Jahre abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo können die Betheiligten ſich an deren Gerichtsbehörde wenden, damit ihre Abweſenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin ſie für verſchollen erklärt werde. Vgl. L. R. 8. 121 u. 122; Rechtspolizeigeset$ 5 bei L.R.S. 112. >X 116. Um dieſe Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll jene Behörde, nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, verordnen, daß nach er nehm ing des Kronenwals über das Geſuch, in dem Bez zirk des Wohnſitzes, und in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn beide von einander verſchieden ſind, eine Kundſchaftserhebung an geſte lt werde. dechtspolizeigesetz 5 J—3 a. u.$ 25. M 117. Uebrigens ſoll das Gericht zum Behuf der Entſcheiduug über das Geſuch, auf die Beweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen. nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Perſon keine Nachricht erhielt. + 118. Der Kronanwalt ſoll die Vorbeſcheide ſowohl als die Endbeſcheide, ſobald ſie erlaſſen ſind, dem Juſtizminiſter einſenden, der für ihre allgemeine Kundwerdung ſorgen muß. Aufgehoben durch 8 9 des Rechtspolizeigesetzes vom 28. Mai 1864 (R.B. Nr. 21): 119. Der Beſcheid,. emand für verſchollen erklärt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchaftserhebung ö it wurde, ausgeſprochen werden. RKechtspolizeigeésetz§5 9: Die im Verschollenheitsver-m fahren erlassenen Vorbescheid und Endbescheide sind öffentlich bekannt zu machen. Civilrecht. 9 18 RN. J. B. IV. T. Abweſende. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Abweſende am Tage ſeiner Entfernung beſaß. 120. Wo der Abweſende keine Vollmacht zur Verwaltung ſeines Vermögens zurückgelaſſen hat, da können diejenigen, die am Tage, wo er vermißt wurde oder von ihm die letzte Nachricht einlief, ſeine muthmaßlichen Erben waren, kraft des Endurtheils, das ihn für verſchollen erklärt, ſich in den fürſorglichen Beſitz alles Vermögens einſetzen laſſen, welches dem Abweſenden am Tage feiner Abreiſe oder der letzten Nachricht von ihm gehörte. Sie ſind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leiſten. Reehtsbelehrung des Justiaminist, vom 8. April 1875(G.B. Nr. 16): dass die einzuweisenden Erben bestimmt zu bezeichnen seien. Vgl. Gerichtsnotariatsordnung 8 44; Notariatsordnung§ 215; Instruction zur Führung der Grund- und Pfandbücher$ 101. Vebereinkunft mit Hessen(RB. 1832 Nr. 24, bezw. G.B. 1872 Nr. 3), wonach auch hessische Liegenschaften zu Unterpfand bestellt werden können. 120 4. Hätten inzwiſcheu vor dieſer urtheilsmäßigen Beſitznahme näher berechtigte, geſetzliche Erben zu ihren Gunſten Einſprache gethan und obgeſiegt, ſo gehört dieſen der fürſorgliche Beſitz. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zurückgelaſſen, ſo können ſeine muthmaßlichen Erben auf die Erklärung, daß er verſchollen ſei, und auf die Einweiſung in den fürſorglichen Beſitz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach ſeiner Entfernung, oder nach der letzten von ihm eingegangenen Nachricht. Vgl. L. R. 8. 115 u. 1984 u. fig. lach, ß I el il en Ii | ng, in d Abweſende. 19 122. Das Nämliche ſoll ſtattfinden, wenn die Vollmacht erloſchen iſt, und in dieſem Fall ſoll für die Verwaltung der Güter des Abweſenden indeſſen ſo geſorgt werden, wie im erſten Kapitel beſtimmt iſt. Vgl. LR. S. 112, 200. 123. Sobald die muthmaßlichen Erben die Einweiſung in den fürſorglichen Beſitz erlangt haben, ſoll auf Begehren der Betheiligten oder des Kronanwalts bei Gericht der letzte Wille, wenn einer vorhanden iſt, eröffnet werden, und die Erb⸗ und Vermächtnißnehmer, die Beſchenkten, ſowie Alle, die auf die Güter des Ver— ſchollenen irgend einen auf ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, ſollen zur fürſorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelaſſen werden, jedoch unter dem Beding, daß ſie Sicherheit ſtellen. Vgl. L.R.S. 120; Rechtspolizoigesetz 5 25; Geriehtsnotariatsordnung $ 23; Notariatsordnung 8 86, 124. Der Ehegatte, der mit dem Verſchollenen in einer Gütergemeinſchaft lebte, und dieſe Gemeinſchaft fortſetzen will, iſt befugt, die fürſorgliche Einweiſung und die fürſorgliche Aus— übung aller auf dem Tode des Verſchollenen beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugsweiſe die Verwaltung der Güter des Abweſenden zu übernehmen oder fortzuſetzen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürſorgliche Aufhebung der Gütergemeinſchaft, ſo mag er ſeine Befugniſſe wegen Zurücknahme ſeines Beibringens und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben unter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu ſtellen, die zur Wiedererſtattung geeignet ſind. Eine Chefrau, welche ſich für die Fortſetzung der Güter— gemeinſchaft erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf ſolche zu verzichten. Vgl. L. R. s. 120 nebst Zusätzen, 1441, 1453, 1467, 1492 u. fig. 125. Der fürſorgliche Beſitz iſt nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem Geſitzer die Verwaltung der Güter des Ab— weſenden einräumt, und ihn zur Rechnungsablegung für den Fall verbindet, da der Abweſende wieder erſcheint oder man Nachrichten von ihm erhält. Vgl. LR. S. 127 u. fig. 20&eRN. IJ. B. JIV. T. Abweſende. 126. Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, oder der Ehegatte, der ſich für die Fortſetzung der Gütergemeinſchaft erklärt, müſſen unter Mitwirkung des Kronanwalts oder eines von ihm dazu aufgeforderten Ortsvorgeſetzten zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechtsurkunden des Abweſenden ſchreiten laſſen. Das Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräußern. Wird ſie verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſo wie jener der zu ſolcher Zeit fälligen Früchte, wieder angelegt werden. Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachverſtändigen in Augenſchein genommen werden, um ihren Zuſtand zu beweiſen. Sein Bericht ſoll unter Mitwirkung des Kronanwalts von dem Gericht beſtätigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermögen des Abweſenden beſtritten werden. Rechtspolizeigeset? 8 25, S 26 Z. 2 u.$ 64. Notariatsordnung § 122 J. 2, 5 139, 5 195 J. 1; Dienstweisung für Waisenrichter§ 26. Vgl. LR. S. 1730 u. 1731. 127. Diejenigen, die zufolge der fürſorglichen Einweiſung oder der geſetzlichen Verwaltung den Genuß der Güter des Verſchollenen erlangen, find ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tag ſeiner Entfernung an zu rechnen fünfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fünftel, erſcheint er aber erſt nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu erſetzen verbunden. ſtach einer Abweſenheit von dreißig Jahren ſollen die Cin= künfte ihnen ganz verbleiben. 127 a. Die Einzuweiſenden können gleich bei der Einweiſung verlangen, daß durch obrigkeitlich verordnete Schätzung nach einem gelinden Mittelertrag die Summe der Einkünfte vom Jahr feſt beſtimmt werde, wo alsdann darnach ihre Erſatzſchuldigkeit ſich richtet. Vgl. LR. 8. 126 Abs. 3. 127 b. Der Mittelertrag des zinsbar anzulegenden Vermögenstheils ſoll überall auf vier vom Hundert angeſchlagen werden. frohni 3 dem M . Echihin ift in ji en l= Eſhliſn L. R. J. B. JV. T. Abweſende. 21 128. Alle diejenigen, die nur kraft einer fürſorglichen Einweiſung den Genuß haben, können die Liegenſchaften des Ver— ſchollenen weder veräußern noch verpfänden. Vgl. L. R. S. 2124 u. 2126. 129. Die Sicherſtellung ſoll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die fürſorgliche Einweiſung in den Beſitz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, ſobald ſeit ihrer Anordnung oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des Verſchollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher Gütergemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, die Verſchollenheit noch dreißig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre von der Geburt des Abweſenden an, verfloſſen ſind. Vgl. L. R. S. 815 u. flg. 129 a. Wenn jemand aus Anlaß einer ſolchen Begebenheit vermißt wurde, woraus für den Richter die Ueberzeugung ſeines Todes hervorgeht, ohne doch ihn ordnungsmäßig erheben zu können, ſo reichen zehn Jahre der Abweſenheit, von obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin. 130. Wird erwieſen, an welchem Tage der Abweſende ge— ſtorben ſei, ſo fällt ſeine Verlaſſenſchaft jenen Erben an, welche zu der Todeszeit die nächſten ſind, und wären dieſes andere Perſonen als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verſchollenen gehabt haben, ſo ſind letztere gehalten, es an jene wieder auszuliefern, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. Satzes erworben haben. 131. Erſcheint der Abweſende wieder, oder es wird während der fürſorglichen Einweiſung dargethan, daß er noch lebt, ſo hören die Wirkungen des Urtheils auf, das ihn als verſchollen erklärt hatte, und nur die im erſten Kapitel für die Verwaltung dieſer Güter vorgeſchriebenen, auf deren Erhaltung zielenden Maßregeln mögen noch eintreten. Val. L.R.S: 112, 113. 131 a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis feines Lebens nur für den Fall die fürſorgliche Einweiſung wirklich aufgehoben, 22 SR. I B. IV. T. Abweſende. wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren deſſelben, jene Wirkungsloſigkeit für eingetreten zu erklären, oder ſonſt eine Uns ordnung über fein Vermögen mit- oder nachfolgt. Rechtspolizeigeset?$ 1. 132. Wenn ſelbſt nach der endgültigen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder auf gedachte Art als lebend erwieſen wird, ſo ſoll er ſeine Güter in dem Stand, worin ſie ſich alsdann noch befinden werden, auch den Erlös aus denjenigen, die veräußert ſein mögen, oder die Güter, die aus ſolchem Erlös wieder angeſchafft worden ſind, zurückerhalten. 133. Eheliche Leibeserben des Abweſenden ſind ebenfalls berechtigt, in dreißig Jahren von der endgültigen Einweiſung an die Zurückgabe feiner Güter zu verlangen, wie in dem vorhergehenden Satz beſtimmt iſt, ſo weit ſie erbfähig ſind. Vgl. L. R. S. 725 u. flg., 745 u. 2262. ce 134. Nach erlaſſenem Beſcheid, daß jemand verſchollen ſei, kann jeder, der einige Rechte auf den Abweſenden hat, fie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſitz ſeiner Güter eingewieſen ſind, oder die geſetzliche Verwaltung derſelben haben. Vgl. L. R. S. 120 u. 124. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit“ in Beziehung auf einſt= malige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. 3) Im französischen Urtexte:„absence“( Abwesenheit). 135. Wer ein eigenes Recht aus dem Anfall an eine ſolche Perſon ableitet, deren Daſein nicht anerkannt iſt, muß den Beweis führen, daß dieſe Perſon in dem Zeitpunkte noch lebte, da das Recht ihr eröffnet wurde; ſo lange er dieſen Beweis nicht liefert, iſt ſeine Klage verwerflich. Vgl. L. R. S. 744, 1039. . 136. Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu jemand berufen iſt, deſſen Daſein nicht anerkannt iſt, ſo fällt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen er die Erbſchaft zu elle in int ein I lz(chend nd che heim Im Doch icon ſ eine Jod dm k ſeltt, n get? id hellſiſ ine ja wein l e.N. 18. IV. ST. Abwefjende., 23 theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt fein würden, wenn er nicht wäre. Notariatsordnung 858 131 u. 132. 137. Die Verfügungen der beiden vorhergehenden Sätze heben die Klage auf Erbſchaftsherausgabe und auf andere Rechte nicht auf, die dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern zuſtehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungszeit erlöſchen. Vgl. L. R. 8. 789 u. 2262. 138. So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt werden, machen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die redlicherweiſe erhobenen Frücht ſich eigen. Vgl. LR. s. 519, 550. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit, in Hinſicht auf die Ehe. 139. Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verſchollenen, ohne geſchieden zu ſein, eine neue Eheverbindung geſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen allein geſtattet, dieſe Ehe, ſei es in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, der mit deſſen Lebensſchein verſehen iſt, anzufechten. Vgl. LR. s. 134, 188 u. 282 a. 140. Hat der verſchollene Chegatte überall keine erbfähigen Verwandten zurückgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte auf Einweiſung in den fürſorglichen Beſitz ſeines Vermögens antragen. Vgl. L.R.S. 728 u. 767. Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über minderjährige Kinder, deren Vater verſchollen iſt. 141. Die Mutter hat, wenn der Vater abweſend iſt, und minderjährige Kinder aus ihrer gemeinſchaftlichen Ehe da ſind, über ſie die Obſorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung, auch Vermögensverwaltung. 142. Sechs Monate nach dem Vermiſſen des Vaters, wenn die Mutter damals ſchon todt war, oder ſobald ſie in der Folge ſtürbe, ehe der Vater für verſchollen erklärt iſt, wird die Obſorge über die Kinder von dem Familienrath den nächſten Voreltern, oder in deren Ermangelung einem fürſorglich angeordneten Vor— mund aufgetragen. Vgl. LR. Ss. 402- 405; Rechtspolizeigeset? 5 2 Ziff. 2. 143. Eben ſo ſoll es gehalten werden bei den minderjährigen Kindern eines verſchollenen Ehegatten aus einer vorherigen Che. Fünfter Citel. Von der Ehe. Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften und Bedingungen, welche er= forderlich ſind, um eine Ehe ſchließen zu können. Die L.R.S. 146— 159 und 161— 164 b. sind aufgehoben durch 51 Z. 2 des Badischen Einf.-Gesetzes vom 9g. Dez. 1875(G. B. Nr. 34) zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenw standes und die Rheschliessung., Der§ 13 dieses Einf-Gesetzes lautet: „Aus dem Eheverlöbniss findet eine Klage nicht statt.“ Reichs-Standesbeurkundungsgesetæ. $ 28. Zur Eheschliessung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Eheschliessenden erforderlich. Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem voll endeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz vom 9. Dezbr. 1875, 5 6(Instizministerium). id id die Of ten Im lohnt h den in helthe l D Önnen, en durch$ 1 ö. 3h zu lſll les Perg icht staff“ mn die sjahre ei ſnithim. . VW. Che 25 $ 29. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschliessung, so lange der Sohn das 258te, die Tochter das 24ste Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes. Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd ausser Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen. Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines RFamilienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht. Vgl. LR. 8. 141, 371, 373, 388 u. flg., 476 u. flg. 160. Wurde nach dem Tode des Vaters eine Vormundſchaft beſtellt, ſo bedürfen minderjährige Kinde außer der Ein— willigung der Mutter in die Ehe auch diejenige des vom Familien rathe ermächtigten Vormundes. Sind beide Eltern geſtorben oder zur Abgabe einer Er— klärung dauernd außer Stand, oder iſt ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, ſo können Söhne oder Töchter, ſo lange ſie nicht 21 Jahre alt ſind, nicht heirathen, ohne daß der Vormund mit Ermächtigung des Familienraths die Eheeinwilligung ertheilte. Neue Fassung nach$ 2a des Bad. Einf.-Gesetzes vom 9. Dezbr 1875. 6 B Nr. 34.) Vgl. L.R.S. 390, 394 396, 405 u, fig. Rechtspolizeigesetz$ 2 Ziff. 2, Reichs-Standesbeurkundungsgesetz, 58 30. Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden$ für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. Vgl. LRS. 393 a. u. fig. $ 31. Bei angenommenen Kindern tritt an die Stelle des Vaters G6 29) derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjenigen Theilen des Bundesgebiets keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können. G 8345, 534583, 346, 348, 26 SR. J. B. J. T. de 3 Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschliessung steht grossjährigen Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu. Vgl. 8 5 des Bad. Einf.-Ges. v. 9. Dez. 1875(G. B. Nr. 34. 33. Die Ehe ist verboten: 1) zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, 2) zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern, und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied ob das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsw verhältniss auf ehelicher oder ausserehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief⸗oder Schwieger-Verbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, 4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechtsver-= hältniss besteht, 5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Im Falle der N. 5 ist Dispensation zulässig. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz§ 6(Justiazministerium). 8 $ 34. Niemand darf eine neue Ehe schliessen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. Vgl. R. G. P. 0. 5 568 u. fig. §z 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe Schliessen. Dispensation ist zulässig. Vgl. L.R. s. 315, Bad. Einf.-Ges. 8 6(Jqustizministerium.]) $ 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen der 588 28— 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechtes massgebend. Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Betrugs auf die Gültigkeit der Ehe. Vgl. L. R. 8. 180- 190, 201, 202. $ 37. Die Eheschliessung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig, gender Link stem, hwiegerel( ohne i wägerz chi wird, in lere in Kir es Recht t iedenen in uli essen, ben r nichtig n les zehnte weitere Eh um.) he sind . Terthum hlenen 2 | der Dat 1 licher Geh SR. IJ. B. V. T. Ehe. 27 Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten werden. 8 38. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniss abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Kechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniss ohne Einfluss. Vgl. Dienstweisung für Standesbeamte 88 76—- 31. Zweites Kapitel. Von den Förmlichkeiten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen. Die L. R. 8. 165— 171 nebst 8 8 des II. Einf. Pdikts sind aufgehoben durch§ 101 des Badischen Standesbeurkundungsgesetzes vom 21. Dezember 1869(. B. Nr. 40) und nun ersetzt durch die 55 41 bis 54 des Reichs-Standesbeurkundungsgesetzes vom 6. Februar 1875. Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe. Die L.R.S. 172—- 179 sind aufgehoben durch$ 101 des Badischen Standesbeurkundungsgesetzes vom 21. Dezember 1869(6 B. Nr. 40) und nun ersetzt durch die 85 14—22 des Badischen Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 1875(G.B, Nr. 34) zu dem Reichs- Standesbeurkundungs-= gesetze. Viertes Kapitel. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe. Vgl. R. C. P. 0. 88 568- 592 u. 8 36 des Reichs-StandesbeurkundungsGesetzes; Dienstweisung für Standesbeamte 88 122, 124 w.. 1250, 180. Eine Ehe, welcher die freie Einwilligung des einen oder anderen Ehegatten oder beider fehlt, kann nur von dem— jenigen unter ihnen angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frei war. Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war. Vgl.$$ 28 u. 36 des Reichs-Standesbeurkundungsgesétzes und die L. R. 8. 1109- 1117b. 98 ER. JI. B. J. T. Ehe. 181. In dem Fall des vorhergehenden Satzes iſt die Nichtigkeitsklage*) nicht mehr zuläſſig, ſobald nach erlangter Willensfreiheit oder entdecktem Irrthum beide Eheleute ſechs Monate hindurch zuſammenwohnten. *) Nach 8 592 der RCG. P. 0. Ungültig keitsklage. 182. Die Heirath, die ohne Einwilligung der Eltern, des Vormunds oder des Familienraths(wo dieſe erforderlich war) geſchloſſen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der fie bedurfte, angefochten werden. Neue Fassung nach§ 26 des Bad. Einf,-Ges, vom? 9. Dez. 1875 (G.B. Ir. 34) zum Reichs- Standesbeurkundungsgesetæze. Vgl. 88 19-31 des Reichs-Standesbeurkundungsgesetzes und LRS. 160. 183. Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können die Nichtigkeitsklage“) anſtellen, ſo weit von letztern die Heirath ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt, oder, ſo weit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einſprache von ihrer Seite verſtrichen iſt; eben ſo wenig kann der Chegatte dieſe Klage anſtellen, ſobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für ſich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Einſprache ver= ſtreichen läßt. *) Nach$ 592 der R. C. P. 0. Ungültigkeitsklage. 184. Jede den Verfügungen des 8 28 Abſatz 2, 8 33, Ziffer 1, 2, 3, 4 und 8 34 des Reichsgeſetzes über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Cheſchließung zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt als von Jedem, der dabei betheiligt iſt, und ſo auch von dem Staats— anwalt angefochten werden, jene ausgenommen, wovon der Satz 139 handelt. Neue Fassung nach$ 26. des Bad. Einf.-Ges. vom 9. Dez. 1875 (G. B. Nr. 34) zum R. St. B. G. Vgl.$ 36 des Reichs-Standesbeurkundungsgesetzes; 85 585—591 der R. C. PO. und L. R. 8. 185- 190. en Die Ur In zl . den Ein m de 185. Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit beider Ehe— gatten, oder des einen von ihnen die Einſprache begründen möchte, ſo kann die Che nicht mehr angefochten werden: 1) Nach ſechs Monaten von der Zeit an, da dieſer Ehegatte, oder von beiden derjenige, der von dem geſetzlichen Alter am weiteſten entfernt war, ſolches erreicht hat. 2) Wenn eine Chegattin, welche dieſe Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der ſechs Monate ſchwanger geworden iſt. Vgl. 88 28 u. 36 des Reiehs-Standesbeurkundungsgesetzes. 186. Der Vater, die Mutter, der Vormund und die Familie, welche im vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe eingewilligt haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit derſelben nicht gehört werden. Neue Fassung nach 8 24. des Bad. Einf.-Ges, vom 9. Dez, 1875 (G6. B. Nr. 34) zum R. St. B. G. 187. In allen Fällen, wo gemäß dem 184ſten Satz die Nichtigkeitsklage von jedem, der dabei betheiligt iſt, angeſtellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, ingleichen jene Kinder, die aus einer anderen Ehe gezeugt ſind, bei Lebzeiten der beiden Ehegatten davon ausgeſchloſſen. Sie können ſolche Klage alsdann erſt einführen, wenn ein wirkliches ihnen ſchon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieſes. Vgl. 5 36 des R.St.B. G. und 8 586 Abs. 1 der R. CG. b.0. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweite Heirath geſchloſſen ward, kann hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn ſchon der Ehegatte in jüngerer Che noch lebt, der mit ihm ver— ehelicht war. Vgl. ss 34 u. 36 des R. St. B. G., 5 586 der R. C.P. 0. und LB. 8. 159: 189. Schützen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der früheren Heirath vor, ſo muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden. Vgl. R. C. P. 0, 5 139. 30 SR. J. B. V. T. Ehe. 189 a. Auch eine ECheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte, der dabei nicht ſelbſt im Verbrechen befangen war, anklagen kann. Aufgehoben durch$ 1 7. 2 des Bad. Einf. Ges. vom 9. Dez. 1875 (6.4. Nr. 3) zum R. St. B. G.) 190. In allen Fällen, worauf ſich der 184ſte Satz anwenden läßt, kann und ſoll der Staatsanwalt, jedoch unter den im 185ſten Satz enthaltenen Einſchränkungen, auf Nichtigkeits— erklärung der Ehe während dem Leben beider Ehegatten an tragen, um ſie verurtheilen zu laſſen, ſich zu ſcheiden. Vgl. 88 586 u. 588 der R, C. P.0. 190 a. Das Nämliche gilt von den Fällen, die im Zuſatz zum Satz 189 berührt ſind. Aufgehoben durch§ 1 Z. 2 des Bad. Einf.-Ges. vom 9. Dez. 1875 (G. B. Nr. 34) zum R. St. B. G. 191. Jede Heirath, welche mit Verletzung hinſichtlich der Offenkundigkeit der Ehe gegebener Vorſchriften geſchloſſen worden iſt, kann als nichtig(8. R. S. 6k) von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Voreltern und von Allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſowie auch von dem Staatsanwalt angefochten werden. Dieſelben Perſonen können die Ungültigkeit einer nicht von einem Standesbeamten geſchloſſenen Che(8 41 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875) geltend machen. Neue Fassung nach 8 2h des Bad. Eint.-Ges. vom 9. Dez. 1875 (G.B. Nr. 34) zum K. St. B. G. Vgl. 88 41-= 54 des Reichs-Standesbeurkundungsgesetæzes. F192. Sind vor der Heirath nicht die zwei erforderlichen Aufgebote geſchehen, oder ſind deßhalb die im Geſetz erlaubten Nachſichten nicht erwirkt, oder die vorgeſchriebenen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Che nicht beobachtet worden, fo läßt der Kronanwalt nur wider den Staatsbeamten auf eine Geldbuße, welche die Summe von einhundert Reichsthalern nicht überſchreiten darf, oder wider die Eheleute und diejenigen, unter deren Gewalt ö. gehandelt haben, auf eine ihrem Vermögen angemeſſene Geldſtrafe erkennen. 193. In die Strafen des vorhergehenden Satzes ſollen die daſelbſt erwähnten Perſonen auch für jede Uebertretung der im 165ſten Artikel vorgeſchriebenen Regeln verfallen, ſelbſt wenn ſolche Mängel nicht zureichten, um die Che für ungültig zu erklären. 90 Die L.R.S. 192 und 193 sind aufgehoben durch$ 101 des Bad. Standesbeurkundungsgesetzes vom 21. Dez. 1869(G. B. Nr. 40.) i, iht, gen nin, ann vom h. Der 6e Cat doc inn uuf ift khn den. Ich zin hẽthſli i deten ene , 13.. Che 31 194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen, er lege denn einen Heirathsſchein vor, der den Büchern des bürgerlichen Standes eingetragen iſt; ausgenommen ſind jedoch die im 46ũten Satz*) erwähnten Fälle. ) Badisches Einf.-Ges. vom g. Dez. 1875(G.B. Nr. 34) zum ReichsStandesbeurkundungsgesetz& 10: Wenn hergestellt ist, dass die Register nicht geführt wurden, dass sie ganz oder theilweise zerstört oder verloren sind, oder dass eine Unterbrechung in deren Führung eingetreten ist, so können die Thatsachen des bürgerlichen Standes auf jede andere Art bewiesen werden. 7195. Der Beſitz des ehelichen Standes kann die angeblichen Eheleute, die ſich hierauf gegenſeitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreien, den Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſene Heirath vorzulegen. Vgl. L,R.S. 320 u. 321. 7196. Iſt ein Beſitz des Cheftandes vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſene Ehe vorgelegt worden, ſo können die Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nichtigkeit dieſes Scheins nicht gehört werden. Vgl. L. R. S. 322. 7 197. Wenn inzwiſchen in den Fällen des 194ſten und 195ſten Satzes die beiden Perſonen, die öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verſtorben ſind, und leibliche Kinder zurückgelaſſen haben, ſo kann die eheliche Geburt derſelben unter dem Vorwande allein nicht beſtritten werden, daß fie einen Heirathsſchein ihrer Eltern nicht aufweiſen können, wenn nur übrigens ſie einen ſolchen Beſitz ehelicher Gebnrt für ſich haben, dem ihr Geburtsſchein nicht widerſpricht. Die L. RS. 1914—- 197 sind aufgehoben durch 8 146 des Bad. Einf. Ges. zu den Reichsjustizgesetzen. „198. Hat man den Beweis einer geſetzmäßigen Ehe durch ein Unterſuchungsverfahren erlangt, ſo ſichert die Eintragung des Urtheils in die Bücher des bürgerlichen Standes der Che alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tage an, da ſie geſchloſſen wurde, ſowohl für die Ehegatten ſelbſt, als für die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder. 199. Sind beide Ehegatten, oder iſt eines aus ihnen verſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die Anklage von allen, die etwa dabei betheiligt ſind, daß die Ehe für ungültig erklärt werde, und von dem Kronanwalt eingeleitet werden. 200. Iſt der Staatsbeamte des bürgerlichen Standes vor Entdeckung des Betruges verſtorben, ſo hat wider deſſen Erben der Kronanwalt auf Verlangen der Betheiligten und nach ihrer Angabe die bürgerliche Klage zu betreiben. 56 . Pie LR. S. 198- 200 sind aufgehoben dureh s 146 des Bad. Einf. Ges. zu den Reichsjustizgesetzen. 201. Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts deſto weniger die bürgerlichen Rechtswirkungen für Ehegatten und Kinder, ſobald ſie redlicher Weiſe geſchloſſen war, und nur das Recht zu ihrer Fortſetzung wird dadurch aufgehoben. 202. War einer der beiden Ehegatten dabei allein in redlichem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Rechtswirkungen nur zu Gunſten dieſes Ehegatten und der aus der Ehe abſtammenden Kinder. Fünftes Kapitel. Von den Verbimdlichkeiten, die aus der Ehe ent ſpringen. 203. Die Ehegatten übernehmen mit einander ſchon Das durch allein, daß ſie heirathen, die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen. Vgl. L.R.S. 385 Z. 2, 852, 1409 Z. 5, 1445, 15584. 2. 203 a. Die kirchliche Erziehung muß ſich nach dem Grundgeſetz über die Kirchenverfaſſung richten, welches auch allein entſcheidet, was Verträge darüber zu beſtimmen vermögen, und wie dieſelben beſchaffen ſein müſſen. Gesetz über Ausübung der Erziehung srechte in Bezug auf die Religion der Kinder, vom 9. Okt. 1860. (B. Nr. 51.) S 1. In welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, bestimmt bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen Kindern, sie seien vom Vater anerkannt oder nicht, die Mutter. Ist eine Bestimmung hierüber nicht getroffen, so folgen die ehelichen Kinder der Religion des Vaters, die unehelichen Kinder der Religion der Mutter. hl n EN. 1 DB. VS Che 33 Ist eine Bestimmung hierüber nicht getroffen, so folgen die ehelichen Kinder der Religion des Vaters, die unehelichen OS Kinder der Religion der Mutter. $ 2. Sind die Eltern unbekannt, so entscheidet über n nn die religiöse Erziehung des Kindes der Vormund mit Zutimmung der Staatsbehörde*) nach eingeholtem Gutachten es Ortsvorgesetzten und Waisenrichters. $ 3. Eine KRenderung in der religiösen Erziehung der helichen Kinder steht der Mutter zu, wenn auf sie das Recht ler Erziehung übergegangen ist; jedoch kann sie diese Aenerung nur mit Genehmigung der Staatsbehörde* und nach erhobenem Gutachten der nächsten beiderseitigen Verwandten, les Ortsvorgesetzten und des Waisenrichters vornehmen. 9 2 — §s 4. Bei Waisen darf eine Veränderung der Religion nur aus besonders erheblichen Gründen mit Genehmigung der höhern Staatsbehörde*) und nach eingeholtem Gutachten der 6ſt nächsten beiderseitigen Verwandten, des Ortsvorgesetzten und Waisenrichters eintreten. *) Amtsgericht: Bekanntm. v. 21. Dez. 1866. CG. V. B. 1867 N. 1. Vgl. Rechtspolizeigeset?$ 2 Z. 2 bei L.R.S. 405. S steht d 5. Jedem, der das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat, ie Wahl der Religion frei. 9$ 6. Die vor Verkündung dieses Gesetzes durch Vertrag bestimmte religiöse Erziehung der Kinder kann mit ZuSan Ol stimmung beider Elterntheile geändert werden. al Ein Einschreiten der Staatsbehörde findet nur auf Anrufen eines Elterntheils statt. n, in Nach dem Tode eines Elterntheils treten die Bestimmungen der 88 ı und 3 dieses Gesetzes in Wirksamkeit. Vgl. 5 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860(R. B. Nr. 51) über die rechtliche Stellung der Kirchen été. II. 204. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Verſchaffung einer häuslichen Niederlaſſung, ſei es durch Heirath oder auf andere Weiſe. Vgl. J. Einf. Ed.§ VIII. Z. 4 u. 2. LRS. 1438, 1544, 1555, 1573 oder 205. Die Kinder find ihren Eltern und Voreltern, die ir Dürftigkeit ſind, den Unterhalt ſchuldig. Vgl. LR. g. 349, 955 Z. 3, 1558 7. 2. Civilrecht. Ehe. 206. Eben ſo und im gleichen Fall ſind Schwiegerſöhne und Schwiegertöchter ihren Schwiegereltern den Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hört aber auß: 1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe ſchreitet; en die 2) wenn jener von beiden Chegatten, durch 5 8 6 ſ6 90 ſ orSe chwägerſe haft entſtand,. aus dieſer eheli chen Verbindung hinterbl. Kinder, verſtorben, oder geſchieden worden t. 207. Diele Unterhaltsverbindlichkeiten find wechſelſeitig. 208. ö. nach dem Maaße der Bedürfniſſe deſſen, umſtände deſſen, der fie leiſten 209. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer ganz oder zum Theil HA deſſen nicht mehr bedarf, ſo kann Loszählung von demſelben oder | Verminderung verlangt werden. $ 5 7 f. SYD der darauf Anſpruch macht, und der Glücks—210. Beweist derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, zaß er ein Leibgeding(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stande iſt, fo kann die Gerichtsbehörde nach vorausgegangener Unterſuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſeine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre i verpflege. Ss. = 211. Die Gerichtsbehörde ſoll ebenfalls entſcheiden, ob den Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem ſie den Unterhal ſchuldig find, in ihre s. aufnehmen, ernähren und ver pflegen wollen, deßfalls Nachſicht des Unterhaltsgeldes bewilligt werden könne. — n Sechſtes Kapitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. . 212. Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Hülfe und Beiſtand ſchuldig. Vel. L.R.S. 229—2832 4 A. i 1 C—— J 213. Der Mann iſt feiner Frau zum Schutz und die Frau ihrem Manne zu Gehorſam verbunden. gl. L. 8. 1338, R. st. G. B. 3 195. DB 214. Die. hat die Eich, bei dem Manne zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich aufzuhalten für gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzunehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalte erforderlich iſt, nach ſeinen Stand und Vermögen zu reichen. Val. L.R.S... 1 u x Be 215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht ſtehen, ſelbſt dann nicht, wenn fie gar wee iſt, oder in einer Ehe ohne Gemeinſchaft lebt, oder den Vermögen nach von ihm abgeſondert iſt, ausgenommen um eine Eheklage anzubringen. Aufgehoben durch 5 146 des Bad. Hin. Ges, zu den B. J. G. Vgl. R.C.P.0. 8 51, 22 * 7 216. Die Ermächtigung des Mannes iſt nicht erforderlich, wenn di Frau wegen ö oder Polizeiſachen vor Gericht. ſtehen hat. Aufgehoben durch das Bad. Einf. Ges, zu den R.]. G. 217. Die Frau, ſelbſt, wenn ſie mit ihrem Mann in keiner Gütergemeinſchaft oder in einer völligen Güterabſonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeſchäft ſelbſt mit= wirkt, oder ſchriftlich darein wi ligt, nicht ſchenken, veräußern, verpfänden, noch durch einen Freigebigkeitsvertrag oder durch einen belaſteten etwas erwerben. Vgl. L.. 8. 220, 225, 226, 344, 776, gos, 934, 1029, 1409, 1419 1449, 1535, 1538, 1576, 1990. 218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Ermächtigung vor Gericht zu ſte pen ſo kann nach Umſtänden der Richter fie ermächtigen. Aufgehoben durch s 116 des Bad. Einf. tes. zu den R. J. G. Vgl. 219. Weigert ſich der Mann, ſeine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermächtigen, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirksgericht ihres ehelichen Wohnſitzes vorfordern laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen oder gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben oder ver— ſagen kann. Rechtspoliaeigeset§ 1 u.$ 85. Vgl. LR. 8. 776, 934, 1413, 1417, 1426, 1449, 1535, 1538,.. treibt. betreibt. mannes nicht Hande Die Ehefrau ei nur Beihülfe in dem delsfrau. Art. S. Eine E. Ehemannes bedarf. Sie haftet für zu beurtheilen. 220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes ſich in ihren Handlungsangelegenheiten verbindlich machen; ihre Verbindlichkeit erſtreckt ſich in dieſem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Gütergemeinſchaft beſteht. Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn ſie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren ver— kauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Handel den Niessbrauch oder Deutsches Handelsgesetzhuch. Art. 6. Eine Frau, Welche gewerbsmässig Handelsger schäfte betreibt(Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in einzelnen Staaten geltenden RKechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. 9 Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sie das Han| delsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie | dasselbe in eigener Person oder durch einen Procuristen Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehesfrau sein. Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt. nes Kaufmanns, welche ihrem Ehemann Handelsgewerbe leistet, ist keine Hanhefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne dass es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und die sonstigen an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichem Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen Es OS zn ihres Ehe kann 8 ing I N. LO. NV. Che. Badisches Einführungsgesetz vom 6, August 1862 (R.B. Nr. 40.) Art. 5. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Ermächtigung ihres Ehemannes ihre Liegenschaften zu Unterpfand geben oder unter belastendem Rechtstitel veräussern. Wenn sie jedoch in bewidmeter Ehe lebt, so kann sie diejenigen Liegenschaften, welche zu Ehesteuer gesetzt sind, nur in den vom Landrecht(Sätze 1554 u. fig.) hezeichneten Fällen und mit Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen verpfänden oder veräussern. In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Verpflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handelsgewerbe behält es bei Landrechtsatz 220 sein Bewenden(H.G.B. Art. 8 am Ende). Diese Haftung kann Dritten gegenüber weder durch einseitige Erklärung des einen Ehegatten noch durch Vebereinkunft beider aufgehoben oder beschränkt werden. Art. 6. Einer Ehefrau kann die E rmächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes von dem. ertheilt werden, wenn ihr Ehemann durch] Minderjährigkeit, Abwesenheit oder Entmündigung verhindert ist, seine Einwilligung zu geben. Einer von Tisch und Bett getrennten Ehefrau kann die gerichtliche Ermächtigung zum Handelsgewerbe auch dann ertheilt werden, wenn der Mann solche verweigert. Die gerichtliche Ermächtigung ist in das Handelsregister einzutragen; ihre W eksamkeit hängt von dem Eintrage nicht ab. Vgl. L.R.S. 219, 221, 222, Rechtspolizeigesetz§ I. Art. 7. Der Ehemann kann seine Einwi lligung zurückziehen, doch darf es nicht unredlicher Weise noch zur Unzeit geschehen(L.. S. 1869, 1870). Unter der gleichen Voraussetzung kann er auch die wegen seiner Verhinderung gerichtlich ertheilte Ermächtigung, nachdem der Verhinderungsgrund weggefallen ist, vor dem Amtsgericht widerrufen. Während der Verhinderung des Ehemannes oder wenn gegen seine Weigerung die gerichtliche Ermächtigung ertheilt wurde, kann dieselbe durch das Amtsgericht auf Antrag des Mannes, beziehungsweise seines Vormundes, und nach Vernehmung der Frau zurückgezogen werden, Der Widerruf muss in allen Fällen in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht werden, Art. 8. Wenn der Widerruf nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Ehemann denselben einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, dass er Letzterem beim Abschlusse des Geschäfts bekannt war. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muss ein Dritter den Widerruf gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, dass er denselben weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Verordnung vom 30. October 18623(R. B. Nr. 50) über Führung der Handelsregister 3 19 Z. 3,§ 21 7. 1. Reichs- Gewerbeordnung (vom 21. Juni 1869. 53 11. Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniss zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied. Frauen, welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegenheiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschliessen und vor Gericht auftreten, gleichviel ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem Gewerbebetrieb auf die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden RKechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Stellvertreter betreiben. . 221. Iſt der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, wäre ſie auch nur wegen ungehorſamen Ausbleibens wider ihn verhängt, ſo kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich fie großjährig iſt, ſo lange die Strafe dauert, keine Verträge ſchließen, fie habe ſich denn vorher von der Gerichtsbehßörde dazu ermächtigen laſſen, welche in dieſem Fall die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R.]. G. Vgl. Rr C. P. 0G.$ 51, RB..B S5 31- 34, R. St. P. 0.$ 319. 222. Iſt der Mann mundtodt gemacht, oder iſt er abweſend, ſo kann die Gerichtsbehörde nach vorhergegangener 3 Sache die Frau ermächtigen, Verträge zu Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf.-G. zu den R.J.G. Vgl. R 8 V. 1. R. s. 111 b. U. g., 141. 507, 513 4. Rochtspoliaeigeset§ 1. 223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung, wäre auch in dem Heirathsvertrag ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für deren Veränderung oder Veräußerung, noch für die Güter des Mannes und der Kinder. Vgl L RS. 1388, 1420, 1420 a, 1535, 1988. 224. Iſt der Mann noch minderjährig, ſo bedarf die Frau Ermächtigung der Obrigkeit, um Verträge zu ſchließen. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Finf.-Ges. zu den R. J. d. Vgl; 224 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Se: ſchl echtsbeiſtand für die betreffenden Fälle zugeben. Aufgehoben durch das Gesetz vom 28. August 1835(RB. Nr. 38) 8. L. R S. 515 a. 225. Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann nand für ſich ar. als die Frau, der Mann und deren hl L.R.S. 1124, 1125, 1804, 312 res Mannes 8 Se — 226. Die Frau kann ohne Ermächtigung >» Willensverfügungen treffen gl LES. 905 u. 967 u. fig. S Siebentes Kapitel. Auflöſung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgelöst 1) durch den Tod eines der beiden Ehegatten; 2) durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung; +3) durch eine endgültig gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer Strafe, welche den ö Tod nach ſich zieht. IL. R. S. 22. 3 ist aufgehoben s. 40 C. R. J. B. VI T. CEheſcheidung. Achtes Kapitel. Von der zweiten Heirath. 228. Die Frau kann erſt zehn Monate nach Auflöſung der vorherigen Ehe eine neue ſchließen. 228 a. Im Uebertretungsfall verfällt fie in eine Strafe von 15 bis 50 flC, und wenn in dieſer Zeit ein Kind, wenn gleich nach geſchloſſener zweiter Ehe zur Welt kommt, kann dieſes ſeine Rechte auf die Vaterſchaft aus der vorigen Ehe noch geltend machen, und der zweite Mann, der von der voreiligen Schließung nichts wußte, auf Vernichtung der zweiten Ehe an: 9 h 9 h, 8 tragen, der Kronanwalt aber nur auf die Strafe. Die L.R.S. 228 und 228 a. sind aufgehoben durch$ 1 3. 2 des Bad. inf. Ges. Y. 9. Dez. 1875(G. B. Nr. 54) zum R-Standesbeurk-Ges. Vgl.$ 35 dieses Reichsgesetzes. Sechſter Citel. Von der Eheſcheidung. 8 8 Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann die Cheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen. Vgl. R. st. G3. B. S 172. 22 ö ⸗ ö Haß 5. 230. Die Frau iſt befugt, auf Eheſcheidung anzutragen wegen eines von dem Mann begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beiſchläferin in der gemeinſchaftlichen Wohnung gehalten hat. . 230 a. Letzterer Fall wird für vorhanden erachtet, ſobald . es ſei im Land oder im Ausland, ſo in der Nähe des Aufenthalts des Mannes iſt, daß ſie einander von da aus zu— wandeln können. 30 X 281. Beiderſeits können die Ehegatten die Cheſcheidung nachſuchen wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen, oder grober Verunglimpfungen des einen gegen den andern. Rechtsbelehrung vom 4. Nov. 1812(K. B. Nr. 33) dass die Herzenshärtigkeit(. i. Verweigerung der Fhepflichten, Eheordnung von 1807, $ 438.) nur unter den Voraussetzungen des LR. S. 231 einen Ehescheidungsgrund bilde. lin h je . V. T. Cheſcheidung. 41 232. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder geſetzlich gleichen Strafe ſoll für den andern die Eheſcheidungsklage begründen. Gesetz vom 6. März 1835 über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen$ 19, in der neuen Fassung nach Art. 14, J. des Badischen Einf. Ges, zum R. St. G. B.: Die Verurtheilung eines Ehegatten zur Todesstrafe oder zu einer mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verbundenen Zuchthausstrafe oder zu einer 5 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe begründet für den anderen Ehegatten die Klage auf Scheidung(L.R.S, 232). 232 a. Auch Verſchollenheit, dreijährige Landflüchtigkeit oder Wahnſinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den ſchon ehemals geſetzlich näher beſtimmten Umſtänden ebenfalls als Scheidungsurſachen beibehalten. Vel. L.RS.. Eheordnung vom 15. Juni 1807(s. L.R.S. 311 a.) S 43. Zu einer(beschränkten) Auflösung wird erfordert, dass eine der nachstehenden Ursachen vorhanden sei: e) eine über drei Jahre andauernde Abwesenheit des einen Ehegatten, von dessen Aufenthalt man keine Nachrichten hat und sie auch durch öffentliche Aufforderungen nicht erlangt; f) eine binnen gleichem Zeitraum fortgesetzte Abwesenheit eines Ehegatten, dessen Aufenthalt man zwar weiss, der aber wegen Verbrechen landflüchtig ist, wobei es nachmals auf die mehrere und mindere Schwere des Verbrechens nicht, sondern lediglich darauf ankommt, ob nicht innerhalb jener Zeit die Land lüchtigkeit beseitigt werden kann; g) ein über drei Jahre andauernder für unheilbar erklärter Wahnsinn, d. i. eine solche Verstandes verrückung, welche die Aufnahme in Irrenanstalten begründet, mithin alle Pflicht und Gelegenheit der häuslichen Pflege aufhebt. 233. Die beiderſeitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgeſprochen in den Formen, unter den Bedingungen und nach erſtandenen Prüfungen, wie ſie das Geſetz vorſchreibt, ſoll für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beiſammenleben ihnen unerträglich ſei, und daß deßhalb eine zureichende Urſache zur Cheſcheidung da ſei. Val. L.R.S. 275— 294. Von der Form des ö ei der Eheſcheidung aus einer beſtimmte Die LRS. 2331 283 und 236 65 sind aufgehoben durch$ 1049 der Bad. Civilprocessordnung von 1364; die L.R.S. 259 u. 260 durch s 146 des Bad. Einf-Ges. zu den R.J.G. Vgl. B. G. P. 0.$8 568- 38! 264. Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem letzten Rechtszug ergangen oder rechtskr tig geworden iſt., und die Gheſcheidung erlaubt, ſoll der Ehegatte, der es erwirkt hat, verbunden ſein ſich in Zeit zweier Monate vor dem Bamten des bürgerlichen Standes zu ftelfen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen J nach s 26 des Bad. Einf.-Gesetz vom 9. Dezbr. 1875 (R. B. Nr. 34) zum k Standesbeurkä-Ges. Vgl. 88 122— 125 der Dienstweisung für'. Standesbeamten und Art. 12— 15 des Bad. Einf,-Ges, zum D. Handelsgesetz-Buch. 265. Dieſe zwei Monate laufen vom Tage der eingetretenen Rechtskraft an. 266. Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vorgedachte Friſt von zwei Monaten verſcumt hat ſoll der Vortheile des erhaltenen Urtheils verhuftig ſein, und ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wieder anſtellen können, es ſei denn aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die ö Urſachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann. Die L K.s. 261-266 sind aufgehoben durch s 146 des Bad. Einf.Ges. zu den RIG, Zweiter Abſchnitt. Von den fürſorglichen Maßregeln, welche die Eheſcheidungsklage, wenn ſie auf eine. ite ur J ſich gründet, veranlaſſen kann. . 8 554. REG. zur C.P.0. 85 16 Z. 4 267. Die einſtweilige Obſorge über die Kinder bleibt dem Mann, er ſei in der Cheſcheidungsſache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anderes von dem Gericht, auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des Kronanwalts, zum Beſten der Kinder verordnet wird. Vgl. ERS: 307 u. 873. SR. J. B. VI Cheſcheidung. 43 268. Die Frau, ſie ſei in der Eheſcheidungsſache Klägerin . oder Beklagte, darf während des Prozeſſes die Wohnung ö. N Mannes verlaſſen, und eine dem Vermögen ihres Mannes ngeneſſene Unterhaltsrente nachſuchen. Das Gericht beſti n das Haus, worin ſich die Frau au ufhalten ſoll, und ſetzt erforderlichen Falls die Unterhaltsrente feſt, welche der Mann zu zahlen hat. x—— SS 269. Die Frau iſt verbunden, ſo oft fie hiezu aufgefordert wird, den Beweis zu führen, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe ſich aufhalte. In Ermanglung dieſes Beweiſes kann ihr der Mann die Unterhal tsrente verſagen, und wenn es die Frau iſt, welche die Eheſcheidung ſucht, die Fortſetzung des Prozeſſes für unzuläßig erklären laſſen. 270. In Ehen, wo Gütergemeinſchaft beſteht, kann die Frau, ſie ſei in dem Eheſcheidungsprozeß Klägerin oder Bekl lagte, zu jeder Zeit, ſobald die Ladung zum Sühnetermin(8 571 C. P. O) oder wenn dieſer nicht erforderlich iſt G 373 C. P. O.) zum Verhandlungstermine($ 570 C. P. O.) ergangen iſt, zur Aufrechthaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die gemeinſchaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schätzung verſehenen Vermögensverzeichniſſes, und gegen Verpflich htung des Mannes, die verzeichneten Sachen einſt wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. Neue Fassung nach 5 116 des Bad. Einf-Ges, zu den R. J. G. V 8 ö Rechtspolizeigesetz$ 26 Z. 2 u. 3. 1 8 3 . 9 271. Jede nach dem Tag der im vorigen L. R. S. erwähnten Ladung von dem Mann für Rechnung der Gütergemeinſchaft übernommene Verbindlichkeit, ſo wie jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veräußerung einiger dazu gehörigen Liegenſchaften, ſoll für ungültig erklärt werden, ſobald erwieſen wird, daß eines oder das andere zur Gefährde der Rechte der Frau geſchehen ſei. Neuo Fassung nach$ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R. J. G6. 44 SR. I. B. VI. T. Cheſcheidung. Driter Abſchnitt. Von den Einreden der Unzuläſſigkeit wider Eheſcheidungsklagen. 272. Die Cheſcheidungsklage iſt erloſchen, wenn unter den Ehegatten eine Ausſöhnung erfolgt iſt, geſchehe dieſelbe vor oder nach Einklagung der Eheſcheidungsanläſſe. 272 a. Für eine Verſöhnung gilt ein ehelicher Beiſchlaf, welcher der Beleidigung zur Zeit, wo ſie dem unſchuldigen Theil ſchon bekannt war, nachgefolgt if. 273. Im einen wie im andern Fall ſoll die Klage für unzuläſſig erklärt werden, ſo lange nicht nach der Wiederverſöhnung eine neue Urſache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Urſachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Geſuch zu unterſtützen. 274. Läugnet der Kläger, daß eine Verſöhnung erfolgt ſei, ſo hat der Beklagte den Beweis ſchriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels beſtimmt iſt, zu führen. Aufgehoben durch s 1049 der Bad. C. P. CO. von 1864. 8 Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung. 275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rückſicht genommen, wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter ein und zwanzig Jahren iſt. 276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als wenn die Ehe ſchon wenigſtens zwei Jahre beſtanden hat. 277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt iſt. 278. In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Cinwilligung der Ehegatten hinreichen, ſo lange ſie nicht von ihren Eltern nach er Vorſchrift 33 8 5 s rss 2 7* der Vorſchriſt des 5 29 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1815 genehmigt iſt. Neue Fassung nach$ 25 des Bad. Einf.-Ges. vom 9. Dezbr. 1875 R.B. Nr. 34) zum R-Standesbeurk-Gos. 1. B. VI. T. Eheſcheidung. 45 279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen find, die Eheſcheidung durch wechelſeitige Einwilligung zu erwirken, ſind gehalten, vor allem ihr ganzes liegenſchaftliches und fahrendes Vermögen verzeichnen und abſchätzen zu laſſen, und ihre deßfallſigen wechſelſeitigen Rechte auseinander zu ſetzen, worüber ſich zu vergleichen ihnen jedoch frei ſteht. Rechtspolizeigeset? 5 26 Z. 3. 280. Sie ſind gleichfalls verbunden, eine Uebereinkunft über folgende drei Punkte ſchriftlich zu verfaſſen: 1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden ſollen, ſowohl während der Prüfungszeit, als nach ausgeſprochener Eheſcheidung. 2) In welches Haus ſich die Ehefrau begeben, und wo ſie ſich aufhalten ſoll, ſo lange die Prüfungszeit währt. 2 3) Welche Rente der Mann indeſſen ſeiner Frau zahlen ſoll, wenn fie nicht Einkünfte genug hat, um ſich ihre Bes dürfniſſe zu verſchaffen. „281. Die Ehegatten ſollen zuſammen in eigener Perſon vor dem Vorſteher ihrer Gerichtsbehörde oder feinem Stellvertreter er— ſcheinen und ihm in Gegenwart zweier Staatsſchreiber, die fie mit ſich bringen, ihren Willen erklären. Rechtspolizeigesetz S§ 10. 2. 1: Die Ehegatten haben ihre Erklärungen vor dem Amtsrichter abzugeben, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Z. 2, Abs. 2: Die Mit wirkung von Staatsschreibern unterbleibt. — 282. Dieſer ſoll in Gegenwart der zwei Staatsfchreiber an beide Ehegatten zuſammen und an jeden allein die dienlichen Vor— ſtellungen und Ermahnungen richten; er ſoll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorleſen, welches die Wirkungen der Eheſcheidung beſtimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vor— habens entwickeln. Rechispolizeigesetz, Der Amtsrichter macht den Ehegatten die vorgeschriebe-= nen Eröffnungen, nimmt die übergebenen Urkunden in Em 46 LS T. Eheſcheidung. pfang, fertigt die nöthigen Beurkundungen und legt sie mit den übrigen Aktenstücken dem Landgerichte vor. 283 3 die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll . eilt werden, in die Gerichtskanzlei zu hinter leger hurtsſchein und den Eheſchein. ö 5 . und Sterbeſcheine aller Todtenſchein sung nach§ 28. des Bad. Einf.-Ges. vom 9. Dezbr. 1875 (G. B. Nr. 34) zum R-Standesbeurk, Ges. Wenn eines der lebenden Eltern verſicher andere Elterntheil todt ſei, ſo gilt dieſes ſtatt Todtenſche außerdem kann nur ein Kundbarkeitsſchein ihn erſetzen. Neue Fassung nach$ 28 des Bad. Hint. Ges, vom 9. Dezbr. 1875 (6. B. Nr. 34) zum R.-Standesbeurk.-Ges. Vgl. L.R.S. 150 a., welcher lautete: Wo Jemand sich heirathen will, ohne durch die Urkunden des bürZerlichen Standes den Tod der Voreltern, deren Einwilligung, so lange sie leben, ihm nöthig wäre, bescheinigen zu können, mag diesen Mangel die Aussage von vier Zeugen ersetzen, welche mit dem Rhetheil, dessen Selbständigkeit in Frage ist, wohlbekannte Leute sind, und welehe versichern, dass ungeachtet dieser Bekanntschaft sie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todes solcher Voreltern etwas wissen. 284. Die Staatsſchreiber fertigen über alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden Satzes geſagt oder gethan worden, ein umſtändliches Protokoll; die Urſchrift bleibt bei dem älteſten von den beiden Staatſchreibern ſowie die vorgebrachten Beweis ben dem Protokoll angelegt, worin De der ſt werden muß, die der Frau zu daß ſie in Zeit von vier und zwanzig Stunden ſich in d h worüber und bis ſoll. den erſten 285. Die gleiche folgenden und zehnten teuert ie brauchen wiederholen. ederh Neue Fassung J 8 zum R. Standesbeurk-Ges. Re;chtspolize i gesetz s Die Wiederholungen der Erklärung habens(L-R.S. 285) sollen binnen 14 Tage: dem vom Tage der ersten Erl bezw. 9 Monate abgelaufen sind. Erklärung an gerechnet,, beide gatten in den n ſammen in Perſon mit dem vierzehn Tagen, jeder Freunde aus 2© 9 CC dem Bezirk, die wenigſte fünfzig Jahre alt fein müſſen, zuGerichts oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen; ſie ſol sfertigung der vier Protokol willigung enthalten, ſo wie Protokollen beigefügt worden; ſie ſollen endlich, jeder für ſich beſonders, gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier 1©.< Schei. die den 1 Freunde, die Obrigkeit erſuchen, die El hic eidung zuzulaſſen. Rechtspoliqeigeset$ 10 Z. 1 u. 2, ö R. 8. 282. 287. Wenn die ö ö. Ehegatten ihre Bez merkungen gemacht haben, und ſie auf ihrem Vorhaben beharren, ſo wird über ihr Geſuch, und die von ihnen geſchehene Ueber— lieferung der dazu gehörigen Beweisſtücke ein Schein ausgefertigt. 48 CR. JI. B. VI. T. Cheſcheidung. Der Gerichtsſchreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Parteien(wenn ſie nicht erklären, daß ſie Schreibens unerfahren ſeien, oder nicht unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geſchieht), die vier Beiſtände, der Gerichtsvorſteher oder deſſen Stellvertreter und der Gexichtsſchreiber unterzeichnen. Reichspolizeigesetz$ 10 g. 1 u. 2, 8. bei L. R. 8. 282. 288. Gleich unter das Protokoll ſetzt der Gerichtsvorſteher ſeine Verfügung, daß in drei Tagen auf den ſchriftlichen Antrag des Kronanwalts, welchem zu dieſem Ende die Aktenſtücke durch den Gerichtsſchreiber mitgetheilt werden ſollen, dem Gericht über das Ganze Vortrag erſtattet werden ſoll. Rechtspolizeigese tz§ 10. Z. 2 8. bei L. R. B. 282. z. 4: Ueber das Gesuch um Zulassung der Ehescheidung auf wechselseitige Einwilligung entscheidet das Landgericht, nachdem es den Staatsanwait gehört hat, und vorbehaltlich der Berufung an das Oberlandesgericht nach Massgabe der L.R.S. 291-223. 289. Findet der Kronanwalt in den Aktenſtücken den Beweis, daß zu der Zeit, da beide Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon zwei Jahre lang verehelicht geweſen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre be— ſtanden; daß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben beſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwärtigen Kapitel vor= geſchriebenen Förmlichkeiten, beſonders unter der Ermächtigung der Eltern die wechſelſeitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahres erklärt worden; ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſetz erlaubt; im entgegengeſetzten Fall ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: das Geſetz iſt entgegen. Neue Fassung nach 8 28 des Bad. Einf.-Ges. v. 9. Dezbr. 1875 (E.B. Nr. 34) zum R. Standesbeurk-Gesetæ. —— 2 B. NI. T. Eheſcheidung. 1 (des Ol di 290. Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag feine Unterſuchung auf keine andere Gegenſtände erſtrecken, als die im vor— hergehenden Satz bezeichnet ſind. Ergiebt ſich hieraus, daß die Parteien nach der Meinung des Gerichts den Bedingungen Geige geleiſtet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Heſetz beſtimmt find; ſo läßt es die Eheſcheidung zu, und ver= vei ist die Parteie n vor den Beamten des bürgerlichen Standes, um dieſelbe eintragen zu laſſen. Im entgegengeſetzten Fall erklärt das Gericht, daß die Lheſcheidung nicht ſtatt habe, und führt die Gründe der Ent— ſcheidung aus. Dienstweisung für Standesbeamte$ 123. k 8 2 291. Eine Berufung von dem Urtheil, worin dieſe Eheſcheidung für unſtatthaft erklärt wird, kann nur ſtattfinden, wenn ſie von beiden Theilen, von jedem gleichwohl in einer beſonderen Urkunde, früheſtens nach zehn und ſpäteſtens vor zwanzig Tagen, von den 9 der Urtheilseröffnung an, eingelegt wird. 292. Die Berufungsurkunden ſollen wechſelſeitig dem andern Ehegatten ö als dem Gericht des erſten Rechtszugs behändigt werden ; 293. Dieſes Gericht ſoll in den erſten zehn Tagen, von der ö. ihm geſchehenen Behändigung der zweiten jener Berufungsurkunden an zu rechnen, dem Obergericht den Aufſatz des Urtheils und die . Aktenſtücke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. In den nächſten zehn Tagen, nachdem der dortige Kron— anwalt die Aktenſtücke vom Gericht erhalten hat, macht er ſeine Anträge ſchriftlich. Der Vorſteher oder deſſen Stellvertreter ſtellt die Sache bei dem Obergericht in Berathſchlagung, und in zehn Tagen, nachdem der Kronanwalt ſeinen Antrag überreicht hat, ſoll das Endurtheil erlaſſen werden. J Rechtspolizeigesetz§ 10, Z. 4 s, bei L. R. S. 288. . 294. Läßt ein Urtheil die Cheſcheidung zu, ſo ſind kraft 39 deſſen die Parteien verbunden, ſich in den nächſten zwanzig Tagen, ki. von der Eröffnung des Urtheils an zu rechnen, zuſammen und un! in Perſon vor dem Beamten des bürgerlichen Standes zu ſtellen, Civilrecht. 4 50 QR. I B. VI. T. Cheſcheidung. um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. Nach fruchtloſem Verlauf dieſer Zeitfriſt wird das Urtheil für nicht ergangen angeſehen. K Standesbeurkundungsgeset? 8 55 Abs. 2. Dienstweisung für Standesbeamte s 125 b. Biertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295 Geſchiedene Ehegatten können ſich nicht mehr mit einander ver= ehelichen, aus welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt ſei. 296. Im Fall einer aus beſtimmter Urſache erkannten Eheſcheidung darf die geſchiedene Frau ſich erſt zehn Monate nach erkannter Eheſcheidung wieder verheirathen. 297. Iſt die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgt, ſo darf keiner von beiden Ehegatten eine neue Ehe ſchließen, ehe drei Jahre nach der geſprochenen Eheſcheidung abgelaufen ſind. 298. Iſt die Eheſcheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden, ſo kann der ſchuldige Ehegatte ſich niemals mit feinem Mitſchuldigen verehelichen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben Urtheil von Amtswegen für eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als zwei Jahre ſein darf, zur Einſperrung in ein Arbeits-Haus verurtheilt werden. Die LRS. 295-298 sind aufgehoben durch 8 1 Z. 2 des Bad. Einf Ges. v. 9. Dezember 1875(G.B. Nr. 34) zum R.Standesbeurk.Gesetz. 298a Jede dem g 33 Ziffer 5 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Cheſchließung zuwiderlaufende Ehe iſt nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kronanwalt können allein dieſ Nichtigkeit anklagen. Neue Fassung nach 8§ 21. des Bad. Einf-Ges. v. 9. Dezbr. 1875 zum R. Standesbeurk.-Gesetz. Vgl. L. R. 8. 184 u. 190. 299. In jedem Cheſcheidungs-Fall, den einer wechſelſeitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird, alle von dem andern Che gatten durch den Heiraths-Vertrag oder ſeit eingegangener Che erlangten Vortheile.. Vgl. LR. 8. 386, 1452, 1518. SM IB, MW, X Chefcheidung, 51 Gesetz vom 6. März 1845(R.B. Nr. 15) über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen$. 20; Wird in den Fällen der L.R,S. 29g 32 die Ehescheidung erkannt, so verliert der schuldige Ehegatte ausser den in L.R.S. 299 genannten auch diejenigen Vortheile, welche ihm von dem Vermögen des andern durch eine Ungleichheit des Einbringens in die Gütergemeinschaft zukommen. Es wird zu diesem Behufe dem unschuldigen Theile aus dem Gemeinschaftsvermögen dasjenige zum Voraus zugeschrieben, was er bei kingehung der Ehe oder während derselben (L.R.S. 1401 Nr. I) mehr in. die Gemeinschaft einbrachte als der andere Theil. 2994. Auch verliert die Frau in ſolchem Fall den Namen des Manns. 300. Der Ehegatte, welcher die CEheſcheidung erlangt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechſelſeitigkeit bedungen war, die nun nicht mehr ſtatt hat. . 1452, 1518. 301. Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile bedungen haben, oder die bedungenen nich! hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, ſeinen Unterhalt zu ſichern, ſo kann das Gericht aus den Gütern des andern Eheatten eine Unterhalts⸗-Rente ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel der Einkünfte dieſes letztern nicht überſchreiten darf. Die eben beſagte Rente kann wieder eingezogen werden, ſobald ſie nicht mehr nothwendig iſt. Vgl. LR. S. 209. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die Eheſcheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf Anſuchen der Familie oder des Kronanwalts zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obſorge des andern Ehegatten oder einer dritten Perſon übergeben werden ſollen. Vgl. R. C.P. 0. 8 369. 303. Wer es auch ſei, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater und Mutter gegenſeitig das Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder die Aufſicht zu 4* 52 L. R. J B. VI. T. Eheſcheidung. führen, und ſind nach Verhältniß ihres Vermögens dazu bjeizu—tragen verbunden. Vgl. LRS. 208 n. 371. 304. Die Auflöſung der Ehe durch eine zu Recht erkannte Scheidung ſoll den Kindern aus dieſer Ehe keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſetze oder den Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte an die Kinder tritt jedoch nur auf gleiche Weiſe und unter gleichen Umſtänden ein, worunter ſie angefallen ſein würden, wenn die Cheſcheidung nicht erfolgt wäre. 305. Im Fall einer auf wechſelſeitige Einwilligung er— folgten Eheſcheidung ſoll das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten an dem Tag ihrer erſten Erklärung, kraft Geſetzes ſeinen Kindern angefallen ſein. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieſer Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding, für deren Nahrung, Pflege und Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu ſorgen, alles ohne Abbruch der übrigen Vortheile, welche den beſagten Kindern durch den Ehevertrag ihrer Eltern zugeſichert ſein mögen. Vgl. L. R. S. 203, 384, 385. Fünftes Kapitel. Von der Trennung von Tiſch und Bett. Die LR. S8. 306- 311 sind aufgehoben dureh§ 1 Z. 2 des Bad. Einf. Gesetzes vom 9. Dezember 1875(R. B. Nr. 34) zum R.-Standesbourk.- Ges. 306. In Fällen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtattfindet, ſteht es den Chegatten frei, ſtatt ſolcher die Trennung von Tiſch und Bett nachzuſuchen. 307. Dieſes Geſuch wird eben jo, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht, behandelt und entſchieden; blos auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten kann dieſe Trennung nicht ſtatt haben. 308. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tiſch Bett wege . J h und Bett wegen ines begangenen EChebruchs erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheil auf An= ö. ö.. J in ein Arbeitshaus, auf beſtimmte t, d ürzer als drei Monate und ni ä 8. ſei darf, verurtheilt werden. u e, n,, met Saite 1 VII. T. Vaterſchaft und Kindſchaft. 53 309. Dem Manne bleibt es unbenommen, dieſe Verurtheilung unwirk= ſam zu machen, wenn er ſich entſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. In Fällen, wo die perſönliche Trennung aus einer andern Urſache als wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt worden iſt, und drei Jahre gedauert hat, kann der Ehegatte, der urſprünglich der Beklagte war, bei Gericht auf Eheſcheidung antragen, welches fie dann auch wirklich geſtattet, jo fern der urſprüngliche Kläger, nachdem er erſchienen, oder doch gehörig vor= geladen worden, nicht auf der Stelle einwilligt, daß die perſönliche Trennung aufhöre. S5 11. Die perſönliche Trennung zieht allemal Vermögensabſonderung nach ſich. ö; € 7311 a. Die Eheordnung vom Jahr 1807 gilt in jenen Rechtsbezie— hungen noch fort, welche neben dem oben Verordneten beſtehen können, ſo wie ſie in ihren polizeilichen Beziehungen ohnehin hierdurch nicht aufgehoben it. Aufgehoben durch s 101 des Bad. Standesbeurk.-Ges. v. 21. De: zember 1869.(G.B. Nr. 40.) Siebenter Citel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Vaterſchaft ehelicher oder in der Ehe geborener Kinder. 312. Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater. Dieſem bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwiſchenzeit von dem dreihundertſten bis zum hundert achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, ſich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat, ſeiner Gattin ehelich beizuwohnen. 313. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungsunvermögens, das Kind zu verläugnen; ſelbſt aus dem Grunde eines von ſeiner Ehegattin begangenen Ehebruchs darf 54 SR. J. B. VII. T. Vaterſchaft und Kindſchaft. er es nicht verläugnen, es ſei denn ihm die Geburt verheimlicht worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller Thatſachen zuge— laſſen werden ſoll, die beweiſen, daß er der Vater des Kindes nicht ſei. 314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tag nach geſchloſſener Ehe geboren wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verläugnet werden: 1) wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war; 2) wenn er den Geburtsſchein ausgewirkt hat, und dieſer zugleich von ihm unterzeichnet iſt, oder ſeine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren ſei; 3) wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden iſt; 315. Die Ehelichkeit eines Kindes, das dreihundert Tage nach aufgelöster Che geboren wird, darf beſtritten werden. 316. In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt iſt, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, muß dies in Zeit eines Monats geſchehen, wenn er ſich in der Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward; in zwei Monaten nach ſeiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt abweſend war; in zwei Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kindes verheimlicht wurde. 317. Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt oder wider die Vaterſchaft Widerſpruch eingelegt hat, die Zeitfriſt dazu iſt aber alsdann noch nicht verſtrichen, ſo haben die Erben eine eigne Friſt von zwei Monaten, um die eheliche Geburt des Kindes zu beſtreiten. Dieſe Friſt läuft von dem Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Beſitzʒ nimmt, oder da es gegen die Erben den Beſitz anſpricht. 318. Jeder außergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des Kindes von Seiten des Ehemannes oder ſeiner Erben ent— hält, gilt für nicht geſchehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bei Gericht angebracht worden iſt. gl. LR. 8. 405 u. Ig. R. C. P. 0. 3 56 u. flg. RN: 319, I. B. VII T. Vaterſchaft und Kindſchaft. Or on Zweites Kapitel. Von den Beweiſen der ehelichen Kindſchaft. Die eheliche Kindſchaft erweiſet der Geburtsſchein in dem Urkundenbuch des bürgerlichen Standes. Vgl. R-Standesbeurk., Ges. V. 6. Februar 1875, 88 15, n. 17-22. 320. einer ehelichen Kir int Cl ö 321. Thatſachen, welche I zwiſchen einem M . daß der Vate m lh Niederlaſſung geſor daß es beſtär daß die Fam 322. Niem nehmen, welcher d Umgekehrt ka Beſitz für ſich hat. Vgl. L. R. S. 19 323 auf jede Weiſe gef (er Eigenſchaft für ſei idſchaft. Vgl. LR.. 197, 1350. Verhältniſſe der ſchen und der hören behauptet, vorausſetzen. Die vorzüglich daß ein Kind dem es anzugehörer immer der angibt; r ie Erziehung, igt hat; dig in der Geſellſc ilie es dafür erke nd kann einen in Niemand den 356 352. 6, Gebricht es an einer Rechtsurkunde und ſtändigen Beſitz, oder iſt das Kind unter einem erdichteten Ramen, oder als ein von unbekannten Eltern gebornes Kind in den Büchern eingetragen worden, ſo kann der Beweis ührt weeden. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Einf-Ges, zu den. R. J. G. ſten der dazu dien Namer es als ſein Ki In deſſen Ermanglung genügt der beſtändige Beſitz Dieſer Beſitz beſteht in einer Vereinigung hinreichender Kindſchaft und Verwandtſchaft Familie, welcher er anzugelichen Thatſachen ſind: des Vaters geführt hat, 8 —— n behandelt, und in dieſer nen Unterhalt, und ſeine haft dafür anerkannt worden iſt; unt hat. 1 1 Familienſtand in Anſpruch emjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburtsurkunde und ein mit ihr übereinſtimmender Beſitz ihm geben. Familienſtand desjenigen beſtreiten, der einen mit ſeinem Geburtsſchein übereinſtimmenden einem beder Kindſchaft 56 SR. J. B XII. T. Vaterſchaft und Kindſchaft. N gen) darf gleichwohl nur dann zugelaſſen werden, Dieſer Beweis(durch Zeugen) dar h! a wenn eine Einleitung dazu aus ſchriftlichen Beweiſen vorhanden iſt, oder wenn Vermuthungen oder Anzeigen aus bis dahin ausgemachten Thatſachen hervorgehen, die wichtig genug ſind, um auch ohne eine ſolche Einleitung jene Zu: läßigkeit zu begründen. Absatz 3 ist aufgehoben durch s 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R.]. 6. 324. Die Einleitung aus ſchriftlichen Beweiſen ergibt ſich aus Fami— lienurkunden, aus Hausbüchern und Briefſchaften der Eltern, aus öffentlichen und ſelbſt aus Privaturkunden, die von einer am Streit betheiligten lebenden oder verſtorbenen Perſon herrühren. Aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches darthut, daß der Beweisführer kein Kind der Mutter ſei, die er zu haben vorgibt, oder, wenn ſeine Abſtammung von ſolcher Mutter erwieſen iſt, daß er kein Kind von dem Ehemann dieſer Mutter ſei. 326. Die bürgerlichen Gerichte ſind allein die Rechtsbehörde für Klagen, wodurch ein Familienſtand in Anſpruch genommen wird. Vgl. R. G. Verf. 8s 13. „327. Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfälſchung Familienſtandes fängt erſt an, wenn der Stand der Perſon durch ein urtheil entſchieden iſt. Aufgehoben durch$ 146 des Bad Einf.-Ges. zu den R. J. G. 328. Die Anſprache des Familienſtandes iſt für das Kind ſelbſt unverjährbar. Vgl. IJ. R. S. 2241 a. 5 329. Erben eines Kindes, das eine Anſprache nicht ge= macht hat, können fie nur machen, wenn ſolches in der Minderjährigkeit oder in den erſten fünf Jahren nach erreichter Voll jährigkeit geſtorben iſt. Vgl. LRS. 2277 a. 330. Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich davon abgeſtanden zu ſein, auch ohne ſie drei Jahre, von der letzten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu laſſen, jo können die Erben ſie fortſetzen. Id in. die L.R. J. B. VII. T. Vaterſchaft und Kindſchaft. 57 Drittes Kapitel. Von den natürlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder. 331. Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutſchande oder einem Ehebruch gezeugt ſind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zuſammen vor der Heirath ſie anerkannt haben, oder ſie in der Heirathsurkunde ſelbſt anerkennen. Vgl. L. R. 8. 334 u. 335 R. Standesbeurk-Ges. v. 6. Februar 1875 $ 54; Dienstweisung für Standesbeamte 8 120. 332. Auch verſtorbene Kinder, welche Nachkommen zurückgelaſſen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch ehelich gemacht. 333. Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte, als wären ſie aus dieſer Che geboren. Vgl. L. R. 8. 203, 745, 913, 960. Zweiter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines natürlichen Kindes ſoll durch eine öffentliche Urkunde vollzogen werden, ſobald ſie nicht in deſſen Geburtsurkunde geſchehen iſt. R.-Standesb,-Ges. V. 6. Februar 1875 8 25. Notariatsordnung 8 90. 334 a. Sie muß mit ausgedrückten Worten darin liegen; bloße Zuſage gewiſſer Vortheile für ein Kind, als z. E. feiner Ernährung, begründen die Anerkennung noch nicht. 355. Dieſelbige findet nicht ſtatt zum Vortheile ſolcher Kinder, welche aus Blutſchande oder Ehebruch gezeugt ſind. Vgl. L.R.S. 331, 342, 762 R-Strafgesetzuch 88 172 u. 173. Dienstwolsung für Standesbeamte§ 62. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geſtändniß der Mutter, wirkt nur gegen den Vater. 58 CR. J. B. VII. T. Vaterſchaft und Kindſchaft. 337. Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil ſeines mit einer dritten Perſon erzeugten natürlichen Kindes geſchieht, kann weder dem andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern ſchaden. Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einſt die Ehe aufgelöst wird, und keine Kinder daraus vorhanden ſind. 338. Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kindes nicht anſprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder beſtimmt der Titel von den Erbſchaften. Vgl. LR. 8. JI56- 766. Gesetz über Erbrecht und Ernährung unehelicher Kinder vom 21. Februar 1851. (RB. Nr. 15. An die Stelle der Landrechtsätze 908 und 762 a, sowie der Verordnungen vom 10. Juni 1809(Regierungsblatt Nr. XXVII) und vom 27. Juni 1812(Regierungsblatt Nr. XXL), welche andurch aufgehoben werden, treten folgende Bestimmungen: 51. Siehe hei L.R.S. 908. $ 2. Die Ernährung eines unehelichen, vom Vater nicht anerkannten Kindes liegt der Mutter und im Falle ihrer Unvermöglichkeit Demjenigen ob, welcher die Mutter in der Zeit vom dreihundersten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes beschlafen hat. Aushilfsweise kommen die allgemeinen Bestimmungen über die Unterstützung der Ortsarmen zur Anwendung. (Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz $ 21. $ 3. Die Ernährungspflicht des Beischläfers umfasst den nothdürftigen Unterhalt bis zum vollendeten vierzehnten Jahre des Kindes, Der Ernährungsbeitrag des Beischläfers soll, je nach dessen und der Mutter Standes-, Vermögens- und Erwerbsverhältnissen, nicht unter zwanzig Kreuzer und nicht über einen Gulden wöchentlich ermessen werden. (Zwanzig Kreuzer= 57 Pf.; Ein Gulden= 1 M. 71 PR, Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873.) S.. J. B VII. T. Vaterſchaft und Kindſchaft. 59 s 4. Die Klage auf Unterhalt ist von einem besonders zu ernennenden Vormunde zu erheben. Sie steht aber auch den hilfsweise eintretenden Kassen zu. Die Mutter kann jedenfalls dem Prozesse beitreten. Die Klage kann schon vor eingetretener Unvermöglichkeit der Mutter dahin erhoben werden, dass für den Fall ihres Eintretens die Ernährungspflicht des Schwängerers anerkannt, werde. (G. Y. 5 23 J. 2; R.C.P.0. 35 51, 63, 281. LRS. 393 a, 405. Rechtspolizeigeset? 8 2 Z. 2. Gerichtsnotariatsordnung 8 1. JustizministérialcBelehrung vom 12. Januar 1865(C. V.Bl. Nr. 2) dass der Vormund von dem Amtsgericht zu ernennen sei.) $ 5. Die Einrede der Zeugungsunfähigkeit findet nur nach Massgabe des Landrechtsatzes 312 und die Einrede einer Mehrheit von Beischläfern findet gar nicht statt. Dagegen erlöscht das Klagrecht durch Erhebung der Klage gegen eine bestimmte Mannsperson nach deren Rinlassung auf die Klage gegen jede andere. Ebenso erlöscht das Klagrecht in allen Fällen mit Ablauf eines Jahres, von der Geburt des Kindes an gerechnet. FS 6. Zum Beweise des Beischlafs ist mit Ausnahme der Eideszuschiebung jedes Beweismittel, auch die Auferlegung des Notheides an den Beklagten oder an die dem Streite beigetretene oder dazu beigegeladene Mutter zulässig. (Aufgehoben durch§ 145 Z. 7 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. G.) $ 7. Die Bestimmungen der 5 2 bis 6 finden nur Anwendung auf die nach der Verkündung dieses Gesetzes zur Welt kommenden Kinder. 339, Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, ſo wie jede Anſprache des Kindes kann von allen denjenigen beſtritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zugehen kann. 340. Alle Nachfrage, wer Vater eines Kindes ſei, iſt verboten. Ein Entführer kann auf Anſuchen der Betheiligten für den Vater des Kindes der Entführten erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit jenem der Empfängniß übereinſtimmt. Vgl. R.-Strafgesetzbuch S5 236- 238. 340 a4. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kindes kundbarlich bei ſich als Beiſchläferin unter— halten hat, oder der des Beiſchlafs mit ihr, um die Zeit der 60 eK. J. B. VII. T. Anwinſchung. geſetzlich unterſtellbaren Empfängniß, freiwillig geſtändig oder zufällig überwieſen iſt; ingleichen derjenige, der die Mutter er⸗= weislich um die gedachte Zeit außer Stand des freien Sinnengebrauchs zum Behuf eines Beiſchlafs verſetzt hat. Vgl. R. Strafgesetzbuch$ 177. 341. Cine Nachfrage, wer Mutter eines Kindes ſei, iſt erlaubt. Das Kind, welches gegen eine Frauensperſon Kindſchaft— rechte anſpricht, muß den Beweis führen, daß es eben dasjenige ſei, womit dieſe niedergekommen iſt. Zur Führung dieſes Beweiſeß durch Zeugen darf es nur alsdann zugelaſſen werden, wenn ſchon eine Einleitung aus ſchriftlichen Beweiſen vorhanden iſt. Absatz 3 ist aufgehoben durch 8 12 des Bad. Finf-Ges. vom g. Dezember 1875(6. B. Nr. 34) zum R-Standesbeurkundungsgesetae; Dienstweisung für Standesbeamte S 54. 342. Kein Kind darf in Fällen, wo zufolge des 335ſten Satzes die Anerkennung nicht geſtattet iſt, zu einer Kindſchaftsanſprache gegen Vater oder Mutter zugelaſſen werden. Achter Titel. Von der Anwünſchung eines Kindes und der freiwilligen Pflege eines Minderjährigen aus wohl thätigen Abſichten. Erſtes Kapitel. Von der Anwünſchung eines Kindes. Erſter Abſchnitt. Von der Anwünſchung und ihren Wirkungen. 343. Perſonen beiderlei Geſchlechts, welche das fünfzigſte Jahr zurückgelegt, zur Zeit der Anwünſchung keine eheliche Nachkommenſchaft haben, und wenigſtens fünfzehn Jahre älter ſind, Kindes di 1 Cini S. J. J. B. VII. TZ. Anwünſchung. 61 als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen, dürfen der Anwünſchung ſich bedienen. 3432. Die Anwün geſchehen. chung muß unbedingt und auf immer 344. Niemand kann von mehr als einer Perſon an Kindesſtatt angenommen werden, es ſei denn von zweien wechſelſeitigen Ehegatten. Außer dem Fall, der unten im 366ſten Satze beſtimmt iſt, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des andern Kinder anwünſchen. . 8362; 345. Die Annahme an Kindesſtatt kann nur demjenigen zu Theil werden, den man in ſeiner Minderjährigkeit wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtützt und ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünſchenden das Leben gerettet hat, ſei es in einem Streit oder in Feuers- und Waſſersnoth. In dem Fall der Lebensrettung genügt es, wenn der An— wünſchende volljährig, ſodann älter als der Angewünſchte iſt, keine ehelichen Nachkommen hat, und, ſofern er verheirathet iſt, ſein Ehegatte einwilligt. Vgl. LR. 8. 366- 369. — 3454. Es bedarf ferner zur Anwünſchung jener früheren Pflege nicht, wenn eine volljährige Mannsperſon ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerkanntes unmündiges Kind einer Frauens— perſon, die ſie heirathet, mit deren Einwilligung, mittelſt des Heirathsvertrags anwünſcht, wo alsdann auch dieſer Vorgang keiner eigenen Förmlichkeiten unterliegt. Vgl. L.R.S. 1394 u. flg. Notariatsordnung 8 go. Dienst weisung für Standesbeamte§ 63. 345. Die Anwünſchung hat ſonſt in keinem Fall vor der Volljährigkeit des Angewünſchten ſtatt. Sind deſſen beide Eltern, oder nur eins von beiden, noch im Leben, und der Angewünſchte hat das fünf und zwanzigſte Jahr noch nicht zurückgelegt, ſo muß er die Einwilligung feiner Eltern oder des lebenden Theils beibringen. Iſt er über fünf und zwanzig Jahre alt, ſo muß er um ihren Rath bitten. Vgl. Notariatsordnung 85 77— 79. 62 CR. I. B. VII. T. Anwünſchung. 347. Die Annahme an Kindesſtatt gibt dem Angewünſchten den Namen des Anwünſchenden, dem er ſeinen eigenen Namen hinzuſetzt. 348. Der Angewünſchte bleibt in der Familie, welcher er der Geburt nach angehört und behält hierin alle ſeine Rechte. „Die Ehe iſt gleichwohl verboten unter dem Anwünſchenden, dem Angewünſchten und ſeinen Nachkommen;. unter den angewünſchten Kindern ein und derſelben Perſon; unter den angewünſchten und den leiblichen Kindern, welche der Anwünſchende ſpäterhin bekommen möchte; unter dem Angewünſchten und dem Chegatten des Anwünſchenden und umgekehrt unter dem Anwünſchenden und dem Ehegatten des Angewünſchten. Absatz 2 ist aufgehoben durch 8 1 Z. 2 des Bad. Einf.-Gesetzes J. 9. Dezember 1875(GB. No 34) zum R-Standesbeurk.-Gesetæ. 349. Ohne die natürliche“ Verbindlichkeit, in den geſetzlich beſtimmten Fällen ſich wechſelſeitig den Unterhalt zu verſchaffen, zwiſchen dem Angewünſchten und feinen leiblichen Eltern aufs zuheben, tritt zwiſchen Anwünſchenden und Angewünſchten die gleiche Verbindlichkeit ein. *) Unrichtiger Ausdruck vgl. LR. s. 6g. u. L.R. S. 203, 205. 350. Der Angewünſchte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des Anwünſchers, aber auf deſſen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durch— aus gleiche Rechte, wenn derſelbe eheliche, nach der Anwünſchung geborne Kinder zurückließe. Vgl. L.R.S. 745, 913, 960. 351. Stirbt der Angewünſchte ohne eheliche Abkömmlinge, ſo fällt alles, was ihm von dem Anwünſcher geſchenkt oder ver— macht ward, in ſofern es bei dem Abſterben des erſteren noch wirklich vorhanden iſt, auf den letztern oder ſeine Nachkommen zurück, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. Das übrige Vermögen des Angewünſchten fällt auf ſeine leibliche Verwandten, und dieſe ſchließen allemal ſelbſt in den oben angeführten Gegenſtänden alle Erben des Anwünſchers aus, die nicht deſſen Abkömmlinge ſind. Vgl. L. R. 8. 747, 766. lien 20. . auf d id M lit Anwünſchung. 63 352. Stirbt noch bei Lebzeiten des Anwünſchers, aber nach dem Tode des Angewünſchten, auch die Nachkommenſchaft des letztern aus, ſo erbt auch alsdann der Anwünſcher, was er geſchenkt hatte; dieſes Recht ſoll gleichwohl ſeiner Perſon allein anhangen, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht übergehen. Zweiter Abſchnitt. Von der Form der Anwünſchung. 353. Der Anwünſcher und der Anzuwünſchende müſſen ſich vor dem ordentlichen Richter des Anwünſchers ſtellen, um über ihre wechſelſeitige Einwilligung eine Urkunde zu errichten. Rechtspolizeigesetz$ 1(Amtsgericht). #354. In den nächſten zehn Tagen wird dem Kronanwalt der Gerichtsbehörde eine Ausfertigung dieſer Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Beſtätigung oon demjenigen Theil überreicht, der ſich zuerſt darum bewirbt. Ausser Geltung nach§ 25 des Rechtspolizeigesetzes. 355. Das Gericht, in ordentlicher Sitzung prüft nach eingezogener zweckmäßiger Erkundigung: 1) ob alle geſetzlichen Bedingungen erfüllt find; 2) ob die Perſon, welche man anwünſchen will, einen guten Ruf hat. Rechtspolizgeigesetz 8 8. W356. Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne Entſcheidungsgründe auszudrücken nach Vernehmung des Kronanwalts: „Die Anwünſchung hat ſtatt, oder: ſie hat nicht ſtatt.“ Rechtspolizeigesetz 8 25. 357. In einem Monat nach der Gerichtsentſcheidung wird dieſes Urtheil der nächſten Obergerichtsbehörde, auf Betreiben der= jenigen Partei vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſe hat bei ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne Entſcheidungsgründe auszudrücken: „Das Erkenntniß iſt beſtätigt, oder: das Erkenntniß iſt „geändert, und folglich: die Anwünſchung hat ſtatt, „oder: ſie hat nicht ſtatt.“ Vgl.$ Spw des Rechtspolizeigesetzes(Landgericht). 64 8.R. I. B. VII. T. Anwünſchung 358. Jedes Erkenntniß des Obergerichts, wodurch eine Anwünſchung angenommen wird, ſoll öffentlich verkündigt und angeſchlagen werden. Die Beſtimmung der Orte und die Anzahl der Anſchläge bleibt dem Ermeſſen dieſer Gerichtsbehörde überlaſſen. Vgl. R.C.P.0:$ 187. 359. In den nächſten drei Monaten nach Verkündigung des Erkenntniſſes ſoll auf Anſuchen des einen oder des andern Theils die Anwünſchung an dem Ort, wo der Anwünſcher ſei Wohnſitz hat, den Büchern des bürgerlichen Standes einge— tragen werden. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von der Oberbehörde erlaſſenen Erkenntniſſes, und die Anwünſchung bleibt wirkungslos, wenn ſie nicht in dieſer Friſt den Büchern eingetragen worden iſt. Dienst weisung für Standesbeamte 8 63. 360. Stirbt der Anwünſcher, nachdem die Urkunde, woraus ſich ſein Wille ergibt, den Anwünſchungsvertrag zu ſchließen, von dem Richter aufgenommen und vor die Gerichtsbehörden gebracht worden, aber ehe dieſe hierüber entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren dennoch fortgeſetzt, und auf geeignete Fälle die Anwünſchung zugelaſſen werden. > Hielten deſſen die Erben die Anwünſchuug jedoch für unzuläſſig, ſo bleibt ihnen unbenommen, dem Kronanwalt eine Denkſchrift darüber einzuhändigen. Rechtspoliqeigesetz$ 25. Zweites Kapitel. Von der Pflegvaterſchaft. 361. Wer das fünfzigſte Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen iſt, und einen geſetzlichen Rechtstitel wünſcht, wodurch er einen Minderjährigen ſich ergeben machen will, kann ihm Pflegvater(Pflegmutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung die Beiſtimmung eines Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde ER. I B. VII. T. Pflegvaterſchaft. © hätte, jene der Verwalter des Waiſenhauſes, worin es aufgenommen worden, oder des Gemeinderaths ſeines Wohnorts, Ha hat. Vgl. L.R.S. 405 und Rechtspolizeigeset$ 2 Z. 2 362. Ehegatten können ohne gemeinſchaftliche Bewilligung, nicht Pflegeltern eines Kindes werden. Vgl. L. R. s. 344. 2 363. Der Bezirksrichter, unter welchem das Kind ſeinen Wohnſitz hat, führt ein Protokoll über das auf die Pflegvater— ſchaft ſich beziehende Geſuch und über die gegebene Einwilligung. Rechtspolizeigeset§ 1. Vgl. L. R. S. 108. 364. Nur zum Vortheil ſolcher Kinder, die noch keine fünfzehn Jahre alt ſind, kann dieſer Pflegverband ſtatt haben Er führt unbeſchadet jeder beſonderen Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit ſich, das Pflegaind zu ernähren, zu erziehen, und in Stand zu ſetzen, daß es einſt ſeinen Lebensunterhalt erwerben könne. Vel... 365. Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zuvor unter Vormundſchaft war, ſo geht die Verwaltung ſeines Vermögens ebenſo, wie die Obſorge über ſeine Perſon, auf den Pflegvater über, der jedoch die Erziehungskoſten den Einkünften des Pfleg— . En. aufrechnen darf. IL. R. S. 370 u. 370 a., 389, 450 u. ig . 366. Wenn der Pflegvater nach umgelaufenen fünf Jahren, von übernommener Pflege an, in der Beſorgniß, ſein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind volljährig wird, durch eine letzte Willensverordnung es an Kindesſtatt annimmt, ſo ſoll dieſe Verfügung gültig ſein, vorausgeſetzt, daß der Pflegvater keine eheliche Kinder zurückläßt. 367. Stirbt der Pflegvater vor dieſen fünf Jahren, oder nach denſelben, ohne ſein Pflegkind an Kindesſtatt angenommen zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lang es minderjährig iſt, der Lebensunterhalt verſchafft werden; der Betrag und die Art deſſelben ECivilrecht. 5 66 C. R. J. B. IX. T. Elterliche Gewalt. wird da, wo nicht ſchon eine förmliche Uebereinkunft unter den gegenſeitigen Stellvertretern des Pflegvaters und des Pflegkindes darüber beſteht, gütlich oder rechtlich beſtimmt. Vgl. L. R. 8. 208. 211. 368. Will der Pflegvater fein Pflegkind, nachdem es voll— jührig geworden, an Kindesſtatt annehmen, und letzteres gibt hiezu ſeine Einwilligung, ſo wird nach den zuvor beſtimmten Formen zur Anwünſchung geſchritten, welche alsdann ihre volle Wirkung hat. Vgl. LRS. 345, 353 u. fig. 369. Bleiben in den erſten drei Monaten nach der Voll= jührigkeit des Pflegkindes die Vorſtellungen, die es feinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kindesſtatt angenommen zu werden, ohne Erfolg, und iſt das Pflegkind nicht im Stande, ſich ſeinen Lebensunterhalt zu erwerben, ſo kann der Pflegvater verurtheilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Unfähigkeit zur Erwerbung ſeines Unterhalts zu entſchädigen. Dieſe Entſchädigung beſteht in einer Unterſtützung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht dieſen Jall zum Voraus beſtimmt hat. 370. In jedem Fall iſt der Pflegvater, der das Vermögen ſeines Mündels verwaltet hat, darüber Rechnung abzulegen verbunden. Vgl. LR. 8. 469, u. ig., Rechtspoligeigeset?§ 22. 370 a. Auch iſt er wegen der Gegenvormundſchaft und ſonſt den gleichen Verbindlichkeiten, wie andere Pfleger unterworfen. Vgl. LR. 8. 420 u. flg., L. R. 8. 450 u. fig. L. R. 8. 2121. Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt. 371. Ein Kind, welches Alters es ſei, iſt ſeinen Eltern Ehrfurcht und Gehorſam ſchuldig. R. Standesbeurk- Ges. vom 6. Februar 1875,§ 29, LR. S. 278 u. 346. adden t id le n vor hei um ih iti einn k S. R. J. B. L. T. Elterliche Gewalt. 67 372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu feiner Volljährigkeit oder Gewaltsentlaſſung. Vgl. L. R.8. 488 u. 476 u. flg. 373. Während der Ehe übt der Vater allein dieſe Gewalt aus. Vgl. LR. 8. 141, 267, 302. 371. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegsdienſt zu nehmen. Reichs-Kriegsdienstgesetz vom 9. November 1867§ 10. Bad. Einf.- Ges. zum RK. St. G. B. vom 23. Dezbr. 1871 (G. B. Nr. 51) Art. 14, II.(mit Kenderung durch 8 3 des Bad. Einf.-Ges. zum Keichs-Standesbeurk-Ges,): Die Verur-= theilung eines Elterntheils wegen Verübung der in den S8 173— 182 des Keichs-Strafgesetzhuches bezeichneten strafbaren Handlungen in Bezug auf ein eigenes Kind hat das Erlöschen der dem Verurtheilten durch die Artikel 371—374 und 384 des Bad. Civilgesetzbuchs(Landrechts) eingeräumten Rechte und Befugnisse über die Person und die Güter des Kindes von RKechtswegen zur Folge. 575. Der Vater, der wichtige Urſachen hat, über das Betragen ſeines Kindes mißvergnügt zu ſein, kann fich außer der Hauszucht folgender bürgerlicher Zuchtmittel bedienen. F 376. Iſt das Kind in das ſechszehnte Jahr feines Alters noch nicht eingetreten, ſo kann der Vater es höchſtens auf einen Monat einſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß auf ſein Verlangen die Gerichtsbehörde den Verhafts= befehl erlaſſen. 377. Nach dem Eintritt ins ſechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder Freilaſſung kann der Vater nur auf Einſperrung antragen, und das höchſtens auf ſechs Monate; er wendet ſich deßhalb an die Gerichtsbehörde, die nach Beſprechung mit dem Staatsanwalt den Befehl zum Verhaft ertheilen oder verweigern, und im erſten Fall die vom Vater Her— langte Zeit der Einſperrung verkürzen kann. 578. In einem wie im andern Fall hat weder ſchriftliches Verfahren noch eine gerichtliche Förmlichkeit ſtatt, den Verhaftbefehl ausgenommen, in welchem die Beweggründe nicht ausgedrückt werden. Der Vater muß das Verſprechen unterzeichnen, alle Koſten zu zahlen und gebührenden Unterhalt zu verſchaffen. 579. Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einſperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach feiner Loslaͤſſung auf neue Ausſchweifungen, fo kann, auf die in den vorhergehenden Sätzen beſtimmte Weiſe, die Einſperrung abermal verfügt werden. 5* 68 CR. I B. IX. T. Elterliche Gewalt. 380. Sit der Vater wieder verheirathet, ſo hat er, um ein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu lafſen, ſich nach der Vorſchrift des 377ſten Satzes zu benehmen. + 381. Die überlebende und nicht wieder verheirathete Mutter kann auch, jedoch nur unter der Mitwirkung der zwei nächſten Verwandten wväterlicher Seite, und in der Form eines Anſuchens nach der Vorſchrift des 377ſten Satzes, ein Kind einſperren laſſen. 382, Hat das Kind freieigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe oder Handthirung, ſo kann ſeine Einſperrung, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, nur im Weg des Anſuchens, nach der im 377ſten Satz beſtimmten Form ſtatt haben. Dem eingeſperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Staatsanwalt des Obergerichts eine Denkſchrift einzureichen. Dieſer läßt ſich von dem Kronanwalt des Untergerichts Rechenſchaft geben, und erſtattet feinen Vor—trag an den Vorſteher des Obergerichts, welcher den Bater hievon benach—richtiget, alle Erkundigungen einzieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertigten Befehl aufheben oder mäßigen kann. + 383. Die Sätze 376, 377, 378 und 379 find auf die Eltern natür— licher und von ihnen geſetzlich anerkannter Kinder ebenfalls anwendbar. Die LR. 8. 375— 383 sind aufgehoben durch Art. 2 J. des Bad. Einf.-Ges. zum R. st. G. B. vom 23. Dez. 1871,(G.B. Nr. 51). X 384. Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöster Ehe der Ueberlebende von beiden Eltern die Nutznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur Gewaltsentlaſſung, wenn dieſe früher erfolgt. ,, Da der Gebrauch des Rechts, wonach der Kinder Vers mögen mit vollendetem achtzehnten Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigsten noch in vormundschaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigsten Fällen für sie von wesentlichem Nutzen und in den meisten vielmehr eine ohne ihren Nutzen eintretende Beschwerlichkeit für die Eltern ist; so erklären Wir weiter, dass auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieses Landrechts Eltern die Nutzniessung abzugeben nicht anders schuldig sein sollen, als wenn es der Gegenvormund mit besonderer Ermächtigung des Familienraths aus Kücksichten begehrt, welche die Sicher— stellung des Vermögens, die bessere Erziehung oder die anständige Niederlassung der Kinder betreffen, und wobei nicht blos ein etwaig kleiner Gewinn von Rentenersparniss ihn leiten soll, oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen gegen eine ihnen nicht anständige von dem Staat aber, der Jugend S.R. J. B. IX. T. Elterliche Gewalt. 69 unangesehen, zulässig erachtete Ehe ihre E inwilligung zu versagen und Einsprache zu machen, als in welchem Fall sie, um die Uneigennützigkeit ihrer Nutzniessung zu sichern, zuvor der Nutznie»ssung sich entschlagen und das Vermögen unter Vormundschaft legen sollen. Vgl. Rechtspolizeigesetz§ 2 Z. 2. nien.| Justizministerialverordnung, aus besonderem Höchsten Auftrag erlassen, vom 9. März 1819(R.B. Nr. 10). Wir erklären, um allen Zweifel zu heben, andurch authentisch: dass diese elterliche Nutzniessung ungeachtet des etwa erfolgenden früheren Todes eines Kindes so lang dauern solle, als der Satz 620 vorschreibt, nämlich so lang bis das Kind, wenn es noch lebte, sein achtzehntes Jahr zurückgelegt hat. Art. 14, II. des Bad. Einf.-Ges. zum R. St.. B. s. bei L.R.S. 374. Vgl. L.R.S. 476 u. flg., 458, 601, 703, 1388, 1442. 384 a. Dieſes Endziel der Nutznießung verſteht ſich jedoch ohnbeſchadet desjenigen Theils, der dem Ueberlebenden kraft der Ehegeſetze oder der letzten Willensverfügungen des erſt Verſtorbenen geſetzmäßig zukommen mag. Vgl. L. R. 8. I45 a., 1094, 1519 a., 1535 a, 1570 4. u. b. 385. Die mit dieſer Nutznießung verbundenen Laſten ſind: 1) diejenigen, wozu jeder Nutznießer verbunden iſt; 2) Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen; 3) Zahlung der Rückſtände“) und der Zinſen der Kapitalien; 4) Bezahlung der Krankheits- und Begrähnißkoſten. Im Urtexte: arrörages, d. i. Renten oder Rentenzieler. Vgl. LR. 203 u. 600- 616. 386. Derjenige von beiden Eltern, zu deſſen Nachtheil eine Eheſcheidung erkannt worden, bleibt von dieſer Nutznießung aus= geſchloſſen; ſie hört ebenfalls bei einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe ſchreitet. Vgl. LR. S. 299 u. 395. 387. Sie ſoll ſich auf dasjenige Vermögen nicht erſtrecken, welches die Kinder durch abgeſondert treibende Arbeit und Kunſtfleiß erwerben mögen, auch nicht auf das, was unter der aus» 70 L.R. I B. T. T. Minderjährigkeit. drücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nutznießung daran haben ſollen, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden iſt. Vgl. LR. 8. 389. Zehnter Titel, Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. Erſtes Kapitel. Von der Minderjährigkeit. 388. Minderjährig iſt Jeder, ohne Unterſchied des Geſchlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat. Vgl. LR. S. 488 u. Reichsgesetz vom 17. Februar 1875(R. G.. 8. 71) über das Alter der Grossjährigkeit; VI. Const.-Edikt$ 27, Ls 108, 372, 908, 1095, 1124 u. fig., 1305 n. fig. Zweites Kapitel. Vou der Vormundſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Der Vater iſt, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches ſeinen minderjährigen Kindern zugehört, ſelbſt des freieigenen. Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, iſt er über Hauptſtock und Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Geſetz ihm eine Nutznießung gibt, über den Hauptſtock allein Rechenſchaft zu geben verbunden. Vgl. LR. S. 384- 387, Dienst weisung für Waisenrichter§ 16. 390. Wird die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen“ Tod eines der Ehegatten aufgelöst, fo fällt die Vormundſchaft 1 MORE. itz ft in ld H 8 T Minderjihrigkeit. 71 über die minderjährigen, nicht gewaltsentlaſſenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Geſetzes, zu. Aufgehoben 8. LR. s. 22. Vgl. Rechtspolizeigesetz§ 21(bei L. RS. 418) und L. R. S. 421. 391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormünderin einen beſonderen Vormundſchaftsbeiſtand zuordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft ſich beziehende Rechtshandlung vornehmen darf. Beſtimmt der Vater die Handlungen, für welche der Beiſtand ernannt ſein ſoll, ſo iſt die Vormünderin befugt, die übrigen ohne deſſen Mitwirkung vorzunehmen. 392. Dieſe Ernennung eines Vormundſchaftsbeiſtands kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1) durch eine letzte Willensverordnung; 2) durch eine vor dem Ortsvorſteher und feinem Gerichtsſchreiber, oder vor Staatsſchreibern geſchehene Erklärung. Vgl. L. R8. 398, 969. 393, Iſt die Frau bei dem Tod ihres Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrathe ein Pfleger ernannt werden. Mit der Geburt des Kindes wird die Mutter. 1 Vormünderin, und jener Pfleger iſt alsdann kraft des Geſetzes ſein Gegenvormund. Vgl. L. R. 8. 405 u. 420, Rechtspolizgeigesetz§ 2 Z. 2. 393 a. Bei unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter haben, iſt dieſe die Vormünderin; hat 5 der Vater das Kind gültig anerkannt, ſo kann er das im Satz 391 beſtimmte Recht üben; wo keine bekannte Mutter vorhanden, oder dieſe verſtorben iſt, liegt dem Kronanwalt des Bezirksgerichts die Betreibung der Bevormundung ob. Rechtspolizeigesetz§ 17(bei L. R. S. 106) u.$ 25. Dienst weisung für Waisenrichter§ 8. Vgl. L.R. s. 334 u. 341. 394. Die Mutter iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen; jedoch muß ſie, wenn ſie die Vormundſchaft ablehnt, die ihr anhängigen Pflichten ſo lang erfüllen, bis ſie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat. Vgl. LRS. 421 u. 442 7. 3. 79 L. R. J. B. T. T. Minderjährigkeit. 395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft führt, ſich wieder verehelichen, fo muß fie, ehe noch die Ehe geſchloſſen wird einen Familienrath zuſammen berufen laſſen, und dieſer entſcheidet, ob ihr ferner die Vormundſchaft anvertraut bleiben ſoll. Unterläßt fie dieſes, fo verliert fie kraft Geſetzes die Vor— mundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als Sammtſchuldner verantwortlich. Rechtspolizcigeset? 8§ 2 Z. 2, s. hei L.R.S. 405. Dienstweisung für Maisenrichter§ 8. Vgl. L.R. 8. 386. 396. Ueberläßt ein ordentlich zuſammen berufener Familienrath die Vormundſchaft der Mutter, ſo muß er ihr nothwendig den zweiten Ehegatten als Mitvormund beiordnen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattin für die Verwaltung, in ſo weit ſie nach der Heirath geführt wird, als Sammtſchuldner verantwortlich. Rechtspolizeigesetz§ 2 J. 2 s. bei LR. s. 405. Vgl. LR. 8. 450, 1266, 2121. Zweiter Abſchnitt. Von der elterlich verordneten Vormundſchaft. 397. Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, gehört nur dem Längſtlebenden von beiden Eltern. Vgl. Li. R. 8. 399. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Satz vorgeſchriebenen Formen, und unter den folgenden Ausnahmen und Einſchränkungen ausgeübt werden. Rechtspolizeigesetz 5 18: Die vom Gesetze oder durch elterliche Verordnung berufenen Vormünder, mit Ausnahme der Eltern, bedürfen der Bestätigung durch das Amtsgericht; diese darf ohne ges eta lich begründete Ursache nicht verweigert werden; ihr muss ‚eine Vernehmung der Beiräthe vorausgehen.(Vgl. 85 11.— 169 Vgl. Geriehtsnotariatsorduung$ 68. 398 a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Familienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufſchiebenden Bedingungen ernannt werden. Rechtspoligcigesetz$ 2 7. 2 s. bei LR. S8. 405. idR j ihn zt gj fen tz nnn rdaund it . J. B. X. T. Minderjährigkeit. 79 399. Eine Mutter in zweiter Ehe, welcher die Vormundſchaft über ihre Kinder aus der erſten Ehe nicht gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen. 400. Hat die Mutter, welcher in zweiter Ehe die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vormund ernannt, ſo gilt dieſe Auswahl nur mit Beſtätigung des Familienraths. Rechtspolizeigesetz§ 2 Z. 2(b. L.R.S. 405) und§ 18(bei L.R.8. 398. 491. Der Vormund, welchen Eltern ernennen, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Klaſſe derjenigen Perſonen gehört, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie hätte auftragen können, oder beſondere Verpflichtungsgründe bei ihm eintreten. Vgl. L.R.S. 427— 437. Rechtspolizeigesetz$ 21 bei L.R.S. 418. Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Ahnherrn. 402. Hat der längſtlebende Elterntheil dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, ſo gebührt die Vormundſchaft kraft Geſetzes dem väterlichen Großvater, bei deſſen Abgang dem mütter lichen Großvater, und ſo weiter aufwärts, dergeſtalt, daß der väterliche dem mütterlichen Ahnherrn deſſelben Grads immer vorgezogen wird. Rechtspolizeigesetz$ 18 8. bei L.. 8. 398. 403. Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des Minderjährigen zwei Ahnherrn eines höhern Grads zuſammen, die beide zur väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, ſo ſoll die Vormundſchaft kraft Geſetzes auf den väterlichen Croßvater des Baters des Minderjährigen fallen. 74 QRN. J. B. X. T. Minderjährigkeit. 404. Treffen in gleicher Weiſe zwei Urgroßväter der mütterlichen Linie zuſammen, ſo geſchieht die Auswahl von dem Familienrath, jedoch nur aus einem dieſer beiden Ahnherrn. Rechtspoligeigesetz$ 2 J. 2.(hei LR. 8. 405. Vierter Abſchnitt. Von Vormundſchaften aus Auftrag des Familienraths. 405. Die Ernennung eines Vormunds geſchieht durch einen Familienrath ſo oft ein minderjähriges, nicht gewaltentlaſſenes Kind weder Vater noch Mutter, noch einem vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherr im Leben hat; desgleichen, wenn der Vormund, der zu einer dieſer Klaſſen gehört, ſich in einem Fall der unten verordneten Ausſchließungen befindet, oder rechtmäßig entſchuldigt iſt. Vgl. L. R. S. 390, 394, 397, 401, 427 u. fig. Rechtspolizeigesetz 8 2 Ziffer 2: Die Amtsgerichte beschliessen in denjenigen Angelegenheiten, welche das Landrecht dem Familienrathe zuweist, nach Anhörung der nächsten Verwandten und Verschwägerten des Mündels.(6 ır bei LR.S. 410). Vgl. Gerichtsnotariatsordnung$$ 59 u. 67. * 406. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen auf Anſuchen und Betrieb der Verwandten des Minderjährigen, oder ſeiner Gläubiger, oder anderer Betheiligten, oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts: vorſtehers, wo der Minderjährige ſeinen Wohnſitz hat. Ein jeder iſt berechtigt dieſem Vorſteher den Vorfall anzuzeigen, aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vormund zu ernennen. Rechtspolizeige setz. § 5a. Die den Amtsgerichten zukommenden vormundschaftlichen Rechte werden von demjenigen Amtsgerichte ausgeübt, in dessen Bezirk der Mündel zur Zeit der Eröffnung der Vor— mundschaft oder Pflegschaft den bürgerlichen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Ist ein solcher im Inlande nicht begründet, so wird das zuständige Amtsgericht durch das Justizministerium bestimmt. Dieses kann die vormundschaftlichen Rechte dem Amtsgerichte des Wohnsitzes des Vormundes oder Pflegers zuweisen, wenn derselbe an einem andern Orte als an dem Wohnsitzm des Mündels begründet ist. itzt n 9 den in . J. B. X. T. Minderjährigkeit. 75 $ 5b. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Ausübung der vormundschaftlichen Rechte erstreckt sich auch auf Nichtbadener, welche zur Zeit der Eröffnung der Vormundschaft. oder Pflegschaft in dessen Bezirk ihren Wohnsitz, oder in Ermanglung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Die Vormundschaft über einen Nichtbadener ist auf Verlangen der Behörden des Heimathstaates an diese abzugeben. (Staatsverträge mit Hessen, Hohenzollern, Sachsen und Württemberg 8. b. L. R. S. 417). $ 17. Verwandte und Verschwägerte, Bürgermeister, Waisenrichter und Notare sind verpflichtet, den Amtsgerichten die Thatsachen anzuzeigen, welche die Bestellung von Vormündern oder Pflegern Minderjähriger und Vermisster, oder die Absetzung von Vormündern und Pflegern nothwendig machen können. Das Justizministerium ist ermächtigt, die Pflicht zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen, welche die Einleitung von Vormundschaften nöthig machen, auch den Standes“ beamten aufzuerlegen. Dienstweisung tür Waisenrichter§ 8, Dienstw. für Standesbeamte § 54. Verordnung vom 6. August 1864(RB. Nr. 38) über die Sterbfallanzeigen der Leichenschauer. 17406 a. Hier und fo oft in dieſem Geſetzbuch vom Ortsvorſteher die Rede iſt, bezieht ſich ſolches auf Amtsſäſſige Perſonen; bei Kanzleiſcſſigen iſt der Bezirksvorſteher derjenige, welcher auf ſie Ortsvorſteherrecht und Pflicht hat. Aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Februar 1851(R. B. Nr. 13 über Aufhebung der befreiten Gerichtsstände. 197. Der Familienrath ſoll, ohne jenen Vorſteher mit einzurechnen, aus ſechs Verwandten oder Verſchwägerten beſtehen. Dieſe werden ſowohl aus der Gemeinde, wo der Fall, einen Vormund zu ernennen, ſich zugetragen hat als in dem Umkreis von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterkicher und die andere aus mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man ſich nach der Nähe der Grade. Unter Verwandten und Verſchwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter Verwandten deſſelben Grads der Aeltere dem Jüngern vorgezogen. * 407 a. Durchaus find darunter nur geſetzliche, d. i. durch Ehe oder Anwünſchung entſtandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus außerehelicher Zeugung entſproſſene Verwandte, zu verſtehen, als welche überall nur da in verwandtſchaftliche Betrachtung kommen, wo ſie das Geſetz namentlich mit einbegreift. „408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen und die Ehegatten ſeiner vollbürtigen Schweſtern machen allein eine Ausnahme von der im Satz 407 enthaltenen Beſchräntung auf eine beſtimmte Anzahl. 8.R. J. B. X. T. Minderjährigkeit. Sind ihrer ſechs oder mehrere, fo find fie alle Mitglieder des Familien— raths, den ſie alsdann allein mit den Wittwen der Ahnherrn und mit den etwa vorhandenen geſetzlich entſchuldigten Ahnherrn zu bilden haben. Sind ihrer weniger als ſechs, fo werden nur ſo viel der übrigen Verz wandten berufen, als nöthig ſind, um den Rath vollzählig zu machen. * 409, Finden ſich an dem Ort ſelbſt und in der im 407ten Satz bes ſtimmten Entfernung Verwandte oder Verſchwägerte von der einen oder der andern Linie nicht in hinlänglicher Zahl, fo beruft der Ortsvorſteher entweder Verwandte oder Verſchwägerte, die in einer größern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbürger aus derſelben Gemeinde, die dafür bekannt ſind, mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen fortwährend in Freundſchaftsverbindungen geſtanden zu haben. * 410. Auch da, wo an dem Ort ſelbſt eine hinlängliche Anzahl von Verwandten oder Verſchwägerten vorhanden iſt, kann der Ortsvorſteher die Erlaubniß ertheilen, daß man andere, obgleich entfernter wohnende Ver⸗= wandte oder Verſchwägerte vorlade, die in einem nähern oder doch gleichen Grad find, als die im Ort vorhandenen, jedoch ſo, daß alsdann einige von dieſen letzteren übergangen werden, um die in dem vorigen Satz beſtimmte Zahl nicht zu überſchreiten. Die LR. S. 407—410 sind ersetzt durch: Rechtspolizeigzesetz 8 IT: Zu jeder Vormundschaft werden zwei oder vier der im Orte oder dessen Nähe wohnenden nächsten Verwandten oder Verschwägerten des Mündels, wo möglich von der väterlichen und mütterlichen Seite je zur Hälfte, in Ermanglung solcher zwei andere hiezu geeignete Einwohner des Ortes berufen, um dem Amtsgerichte bei Erledigung der in$ 2 Ziffer 2 erwähnten Angelegenheiten als ständige Beiräthe zur Seite zu stehen. Als solche Beiräthe können diejenigen Personen nicht berufen werden, welche sich in einem der in den L.R.S 442, 444 und in 8 34 Ziff, 6 des Reichsstrafgesetzbuches bezeichneten Verhältnisse befinden. Vgl. Rechtspolizeigesetz$$ 15 u. 16 und Gerichtsnotariatsordnung S§ 48—66. 4111. Zur Erſcheinungsfriſt ſoll vom Ortsvorſteher ein beſtimmter Tag feſtgeſetzt werden, und zwar ſo, daß wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden ſich aufhalten, zwiſchen der Ankündigung der Vorladung und dem Tag der Zuſammenkunft des Familienraths, ein Zwiſchenraum von wenigſtens drei Tagen übrig bleibe. . So oft hingegen unter den Vorgeladenen einige außer dieſem Umkreis ihren Wohnſitz haben, ſoll der Erſcheinungsfriſt je für ſechs Stunden ein Tag zugegeben werden.. Kechtspolizeigesetz 8 12:, In wichtigen und in zweifelhaften Fallen findet die Vernehmung der Beiräthe durch das Amtsgericht statt; sonst B. X. T. Minderjährigkeit. 7 2 kann sie durch einen Gemeindebeamten oder Notar geschehen. Vgl. Gerichtsnotariatsordnung$$ 60 u. 61. Dienstweisung für Waisenrichter$ 18. 412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwägerte oder Freunde find ſchuldig, in Perſon zu erſcheinen, oder durch einen beſonders Bevollmächtigten ſich vertreten zu laſſen. Mehr als eine Perſon kann ein Bevollmächtigter nicht vertreten. 413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwägerte oder Freund, der ohne geſetzliche Entſchuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldſtrafe, die nicht über 25 Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorſteher angeſetzt wird, ohne daß ein Rechtszug dawider ſtatt habe— 414. Wo eine hinreichende Eutſchuldigungsurſache eintritt, und es rathſam iſt, das abweſende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern. erſetzen zu laſſen, oder wo es ſonſt der Vortheil des Minderjährigen zu erfor= dern ſcheint, da kann der Ortsvorſteher die HZuſammenkunft ausſetzen, oder die Tagfahrt verlegen. Die LR. S. 41 2— 414 sind ersetzt durch Kechtspolizeigesetz S 13: Die Berufenen sind schuldig, zur Abgabe ihres Gutachtens persönlich zu erscheinen. Vertagung der Berathung oder der Entscheidung wegen des Ausbleibens eines oder mehrerer der Berufenen findet in der Regel nicht statt; wo keine Gefahr auf dem Verzuge und die Mitwirkung der Beiräthe besonders wünschenswerth ist, kann deren nochmalige Vorladung verfügt werden; die Nichterschienenen tragen in diesem Falle die Kosten der vereitelten Tagfahrt. *415. Die Verſammlung wird geſetzmäßig bei dem Ortsvorſteher gehalten, ſofern er nicht ſelbſt einen andern Ort beſtimmt. Drei Viertel der berufenen Mitglieder müſſen erſcheinen, um berathſchlagen zu können. Rechtspolizeigesetz§ 12 s. bei LRS. 411. 416. Bei dem Familienrath hat der Ortsvorſteher den Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausſchlag, wenn die Meinungen gleich getheilt ſind. Rec htspolizeig es etz. ö bei L.R.S. 410, $ 14. Der Vormund sowie jeder der berufenen Beiräthe können, wenn sie mit einem Beschlusse des Amtsgerichts nicht einverstanden sind, binnen acht Tagen verlangen, dass der Staatsanwalt um seine Meinung befragt werde. CR. J. B. XT. T. Minderjährigkeit. Billigt er den Beschluss, so wird dieser endgültig, andernfalls legt der Staatsanwalt die Sache dem Landgerichte zur endgültigen Entschliessung vor. 417. Beſitzt der Minderjährige, der im Lande wohnt, Güter im Auslande, oder umgekehrt, ſo wird die beſondere Verwaltung über dieſe Güter einem Nebenvormund anvertraut. In dieſem Falle ſind der Vormund und Nebenvormund von einander unabhängig. Sie haben einander für ihre gegenſeitige Verwaltung nicht zu haften. Vgl. Staatsverträge mit: Hessen Art. 4 vom 5. Mai 1813(RB. Nr. 17) u. Bekanntmachung v. 9. Januar 1872(G. B. Nr. 3); Württemberg Art. 23—- 28 v. 30. Dez. 1825(RB. Nr. 32) und Bekanntmachung v. 21. Nov. 1872(. B. Nr. 43); Hohenzollern Art. 23—28 v. 29. Septbr. 1827(RB. Nr. 21) bezw. V. 3. Februar 1864(R.B. Nr. 28) und Bekanntmachung*. 27. Juli 1870(G.B. Nr. 56); Sachsen(Königreich) Art. 31— 34 v. 1. August 1855(R. B. Nr. 28) und Bekanntmachung v. 26. Juli 1870(B. Nr. 56. 418. Der Vormund handelt und verwaltet in feiner Eigenſchaſt, von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die Ernennung in feiner Gegenwart geſchieht; außerdem von dem Tag an, da ihm ſeine Ernennung bekannt gemacht worden iſt. Kechtspolizeigesetz$ 21: Der überlebende Elterntheil handelt und verwaltet als Vormund vom Tode des andern an, die übrigen gesetzlichen und elterlich verordneten Vormünder von dem Tage an, an welchem ihnen die Bestätigung eröffnet wurde, andere Vormünder, Pfleger und Beistände von Verkündung der Ernennung an. 1419. Die Vormundſchaft iſt ein perſönliches Amt und geht auf Erben des Vormunds nicht über. Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und müſſen, wenn ſie großjährig find, die Verwaltung als Geſchäftsführer fortſetzen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt. Vgl. L. R. 8. 1372- 1375. 6M nz n! z bh . . age l andere| In . L. R. I. B. X. T. Minderjährigkeit. Fünfter Abſchnitt. Von dem Gegenvormund. 420. Bei jeder Vormundſchaft ſoll ein von dem Familienrath ernannter Gegenvormund ſein. Seine Amtspflicht iſt, für den Vortheil des Minderjährigen zu ſorgen, wenn dieſer gegen jenen des Vormunds anſtößt. Rechtspoligeigeset§ 2 JZ. 2 5. bei L.R.S. 405. Dienstweisung für Gegenvorm, vom 16. Nov. 1865. R. B. Nr. 56. 420 4. Iſt der Hauptvormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, ſo muß der Gegenvormund nothwendig aus Gliedern jener Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, und hat dieſer alsdann die Obſorge über deſſen kirchliche Erziehung beſonders auf ſich. Gesetz vom 9. October 1860(R. B. Nr. 51) über Eraiehungsrechte in Beziehung auf die Religion der Kinder(bei L. R. 8. 203 a.) 420. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund ſtehen, und Fälle ſich begeben, in welchen eine getrennte Bethei— ligung ſtattfindet, z. E. bei Erbverzeichniſſen, da tritt nicht der Gegenvormund, ſondern ein für jeden Mündling zu beſtellender Unterpfleger in das Mittel. Vgl. LR. 8. 405, Rechts polizeigesetz§ 2 7 2 421. Wo das vormundſchaftliche Amt einer Perſon kraft des J., II. und III. Abſchnitts des gegenwärtigen Kapitels zufällt, da ſoll dieſer Vormund, ehe er noch ſeine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegenvormunds einen nach Vorſchrift des IV. Abſchnitts gebildeten Familienrath zuſammenberufen laſſen. Hat er, vor Erfüllung dieſer Förmlichkeit, in die Verwaltung ſich eingemiſcht, ſo kann ihm der Familienrath, der auf Anſuchen der Verwandten, der Gläubiger oder anderer Betheiligten, oder Amts halber von dem Ortsvorſteher zuſammenberufen worden, ſobald ſeinerſeits eine Gefährde untergelaufen iſt, die Vormundſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebührenden Schadloshaltung. Rechtspolizeigesetz$ 2 J. 2(bei L.R. 8. 405), Notariatsordnung $ 126, Dienst. für Waisenrichter$ 8, Dienstw. f. Vormünder$ 4. 80 N. LSB. X Minderjährigkeit. 422. Bei den übrigen Vormundſchaften ſoll die Ernennung des Gegenvormunds unmittelbar nach der Ernennung des Haupt= vormunds geſchehen. 423. In keinem Fall ſoll der Vormund bei der Ernendes Gegenvormunds mitſtimmen; wo nicht vollbürtige ſoll er aus derjenigen von beiden Linien der Hauptvormund nicht gehört. te S 2 I. 2 und$ 11.(Bei L.R.S. 410). nung Brüder vorhanden ſind, genommen werden, wozu Vgl. Rechtspolizeigese 424. Der Gegenvormund tritt nicht kraft Geſetzes in die ledig gewordene oder durch Abweſenheit verlaſſene Stelle des Vormunds, ſondern er muß in dieſem Fall auf Ernennung eines neuen Vormunds antragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen für allen etwaigen Schaden zu haften hat. 425. Die Amtsverrichtungen des Gegenvormunds endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft. Vgl. I. R. S. 476 n. fig. 488. 425 4. Stirbt der Gegenvormund oder tritt ab, ſo muß nach dem Satz 421 und 422 wieder für deſſen Erſetzung geſorgt werden. 426. Die in dem VI. und VII. folgenden Abſchnitt ent= haltenen Verfügungen ſind auf die Gegenvormünder ebenfalls anwendbar. Der Vormund darf jedoch auf Abſetzung des Gegenvormunds nicht antragen, noch in den darüber vorgehenden Familienverſammlungen ſtimmen. Vgl. L. R. 8. 446. Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vormundſchaft befreien. 427. Befreit von der Vormundſchaftsübernahme ſind: 1) die Mitglieder der oberſten Staatsbehörden; 2) die Vorſteher und Mitglieder des Oberlandesgerichts; 3) die Staats- und Provinzeinnehmer; S.. I. B. X. T. Minderjährigkeit. 81 4) die Vorſteher der mittlern Staatsbehörden und die Oberbeamten; 5) alle Staatsbürger, welche außer der Provinz, in welcher die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt verſehen. Neue Fassung von Ziffer 2 nach$ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R. J. G. 428. Ebenſo find von der Vormundſchaft frei: die dienſtleiſtenden Militärperſonen und alle andern Staatsbürger, welche außer dem Staatsgebiet einen Staatsauftrag vollziehen. Keichs-Militärgesetzæ vom z. Mai 1871, 541: Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civilbeamten der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormundschaften ablehnen und sind zu deren Uebernal me nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt 429. Iſt die Sendung uneingeſtanden und unbeurkundet, ſo ſoll die Befreiung nicht eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Geſchäftskreis der zur Befreiung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt iſt. 430. Staatsbürger, welche hiernach frei wären, und dennoch eine Vormundſchaft übernommen haben, können ſich ſolcher aus jener Urſache nicht wieder entledigen laſſen. 431. Diejenigen hingegen, welche jene Vorrichtungen, Dienſte oder Aufträge erſt nach Uebernahme und Führung der Vormund— ſchaft erhielten, können, wenn ſie dieſe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen. Wenn nach Endigung jene Verrichtungen, Dienſte oder Sen— dungen, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder der vorige die Wiedererlangung der Vormundſchaft begehrt, ſo kann ſie dieſem von dem Familienrath wieder aufgetragen werden. Rechtspolizeigesetz§ 2, Ziffer 2 8. bei LR. S. 405. . 432. Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder ver— ſchwägert iſt, kann gezwungen werden, eine Vormündſchaft anzunehmen, ſo lang noch in dem Umfang von acht Stunden ſich Civilrecht. 6 82 MR. IL. B. X. T. Minderjährigkeit. Verwandte oder Verſchwägerte finden, welche im Stand ſind, ſie zu führen. 433. Wer fünf und ſechszig volle Jahre hat, kann ſich weigern, Vormund zu werden. Wer vor dieſem Alter ernannt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft losſprechen laſſen. 434. Jeder, der erweislich mit einer ſchweren Gebrechlich= keit behaftet iſt, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft frei. Er kann ſich auch davon losſprechen laſſen, wenn ihm eine ſolche Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernennung zuſtößt. 435. Zwei Vormundſchaften geben jedem das Recht, eine dritte auszuſchlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormundſchaft beladen iſt, hat nicht nöthig, eine zweite zu übernehmen, außer über ſeine Kinder. 436. Wer fünf eheliche Kinder hat, iſt von jeder Vormundſchaft, außer jener über ſeine Kinder, frei. Kinder, welche im wirklichen Dienſt in den Kriegsheeren des Staats geſtorben ſind, werden für dieſe Befreiung mitgezählt. Andere verſtorbene Kinder werden nur alsdann miteingerechnet, wenn fie Kinder zurückgelaſſen haben, und dieſe noch leben. 437. Kinder, die dem Vormund erſt während der Vormundſchaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, ſolche nieder zu legen. 438. Iſt ein ernannter Vormund bei der Berathſchlagung zugegen, die ihm die Vormundſchaft aufträgt, ſo muß er auf der Stelle, bei Verluſt jeder weitern Gegenvorſtellung, ſeine Ent— ſchuldigungsgründe vorbringen, über welche alsdann der Familienrath einen Schluß faßt. Rechtspoligeigesetz§ 2 Z. 2 8. bei L. R. 8. 405. — 439. War der ernannte Vormund bei der Berathſchlagung, die ihm die Vormundſchaft aufgetragen hat, nicht zugegen, ſo kann er einen Familienrath zuſammen berufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungsgründe einen Schluß zu faſſen. ö——— L. R. J. B. X. T. Minderjährigkeit. 83 Die hierzu nöthigen Schritte müſſen in drei Tagen, nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernennung, geſchehen. Für jede ſechs Stunden, welche fein Wohnſitz von dem Ort der zugedachten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag verlängert. Nach Umlauf derſelben wird er ferner nicht gehört. zechtspolizeigesetz§ 2 JZ. 2 s. bei LR. S. 405. 440. Werden feine Entſchuldigungsgründe verworfen, ſo ſteht es ihm frei, deren Anerkenntniß gerichtlich zu ſuchen; er iſt aber gehalten, während des Streits die Verwaltung fürſorglich zu führen. Rechtspolizeigesetz$ 24: Beschwerde an das Landgericht. 441. Wird er alsdann von der Vormundſchaft freigeſprochen, ſo können diejenigen, welche feine Entſchuldigungsgründe verworfen haben, in die Ge— richtskoſten verurtheilt werden. Verliert er, ſo wird er ſelbſt in dieſe Koſten verurtheilt. Rechtspoliacigesetz§ Sa. Siebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormundſchaft, auch der Ausſchließung und Abſetzung von derſelben. 442. Vormünder können nicht ſein, und eben ſo wenig Mitglieder eines Familienraths: 1) Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen. 2) Jene, welche mundtodt ſind. 3) Weibsperſonen, mit Ausnahme der Mutter und der Großmütter. 4) Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minder— jährigen einen Rechtsſtreit haben, wodurch der Familienſtand dieſes Minderjährigen, fein Vermögen, oder ein anſehnlicher Theil deſſelben betroffen wird. Vgl. LR. S. 390, 476, 509, 513 a, Rechtspolizeigesetz§ 11 Abs. 2 (bei L. R. S. 410.) 443. Die Verurtheilung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe wirkt kraft Geſetzes die Ausſchließung von Vormundſchaften. Sie wirkt auf gleiche Weiſe die Abſchaffung von früher aufgetragenen. Aufgehoben durch Art. 2, J. des Bad. Einf-Ges, zum R. St. G. B. v. 23. Dechr 1871(G.B. Nr. 51. Vgl. R. St. G. B.§ 34 Z. 6. 6* 84 QR. J. B. X. T. Minderjährigkeit. 444. Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft ſind ebenfalls, und können auch, wenn ſie ſchon angeſtellt find, abgeſchaf werden: 1) Leute von kundbar ſchlechter Aufführung; 2) Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht. 445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſchaffen worden iſt, kann kein Mitglied eines Familienraths ſein. Rechtspolizeigesetz$ 11 Abs. 2. 8. bei LR. 8. 410. > 446. So oft die Abſchaffung eines Vormunds ſtatt hat, ſoll fie von dem Familienrath erkannt werden, der auf Anſuchen des Gegenvormunds oder von Amtswegen von dem Orts vorſteher zuſammenberufen wird. Dieſer kann ſolche Zuſammenberufung nicht verweigern, ſobald ſie von einem oder mehreren Verwandten oder Verſchwägerten des Minderjährigen, die zu ihm Geſchwiſterkinder oder näher verwandt ſind, förmlich nachgeſucht wird. Rechtspolizeigesetz$ 2 Z. 2(bei L.R.S, 405) u.$ 17(bei L. R.. 406.) 447. Jeder Beſchluß des Familienraths, in welchem die Ausſchließung oder Abſchaffung des Vormunds erkannt wird, ſoll die Beweggründe enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehört oder vorgefordert zu haben. 448. Iſt der Vormund mit dem Schluß einverſtanden, ſo ſoll hiervon Erwähnung geſchehen, und der neue Vormund ſogleich ſein Amt antreten. Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Gegenvormund auf Beſtätigung des gefaßten Beſchluſſes bei dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieſes erkennt hierüber mit Vorbehalt der Berufung. Auch der Vormund der ausgeſchloſſen oder abgeſchafft worden, kann, um ſich durch Urtheil und Recht bei der Vormundſchaft zu erhalten, den Gegenvormund vor Gericht ziehen. Rechtspoligeigesetz§ 24: Beschwerde an das Landgericht. = 449. Die Verwandten oder Verſchwägerten, auf deren Anſuchen der FJamilienrath zuſammenherufen worden war, köunen in dem Rechtsſtreit, der Jö eilende Sache behandelt und entſchieden werden ſoll, als Beikläger reten. Kechtspoligeigesetz§ 17(bei L..S. 406) u.§ 24. AUS ih RK. J. B. X. T. Minderjährigkeit. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds. 450. Der Vormund muß für die Perſon des Minder— jährigen Sorge tragen, und in allen bürgerlichen Rechtsgeſchäften ihn vertreten.; Er muß deſſen Vermögen als guter Hausvater verwalten, und für Schaden und Mangel haften, der aus einer übeln Ver— waltung entſteht. Er kann keine Güter des Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den Pachtvertrag zu, ſchließen; und überhaupt kein Recht oder keine Forderung wider ſeinen Mündel ſich übertragen laſſen. Dienstweisung für Vormünder vom 6. August 1864 R. B. Nr. 38. Vgl. LR. S. 1596, 1718, 2121, 2135. Rechtspolizeigeset$ 2 J. 2(bei L. RS. 405.) 450 a. Die Sorge für die Perſon umfaßt die Geſundheit, geiſtige und körperliche anſtändige Erziehung, auch Befähigung für einen beſtimmten Lebensberuf. Vgl. L. R. S. 203 a. u. 420 a. 451. Der Vormund ſoll in den nächſten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung ſeiner Ernennung auf Abnahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf unter Beiwirkung des Gegenvormunds zur Vermögensverzeichnung des Minderjährigen ſchreiten. Iſt ihm der Minderjährige etwas ſchuldig, ſo muß er dieſes bei Verluſt ſeiner Forderung in dem Vermögensverzeichniß angeben. Der betreffende Beamte iſt verbunden, zu dieſer Angabe ihn aufzufordern, und dieſer Aufforderung in dem Protokoll zu erwähnen.( Rechtspolizeigesetz§ 25 Z. 2 u. 3, Notariatsordnung$$ 115, 122 $ 137 J. 6.— Dienstweis, F. Vorm.§ 5.— Dienstw. f. Gegen vorm. S 6. 452. In Monatsfriſt nach geendigtem Vermögensverzeichniß ſoll der Vormund mit Beiwirkung des Gegenvormundes nach vorhergegangener ordnungsmäßigen Verkündigung, von welcher in dem Verkaufsprotokoll Erwähnung geſchehen muß, alle Fahrniß, 8X. J. B. X. T. Minderjährigteit. welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermächtigt haben wird, in öffentlicher Verſteigerung verkaufen laſſen. Rechtspolizeigesetz§S 2 2.88. bei LRS. 405. Not. Q.$$ 160, 161; Dienst w. f. Waisenr.$ 14, 19 u. 29.— Dienst weis. f. Vorm§ 5 lit. C.: Dienstweis. f. Gegenvorm.§5 7 453. Die Eltern, ſo lang ſie eine geſetzliche Nutznießung an dem Vermögen des Minderjährigen haben, ſind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, ſoweit ſie ſolche lieber behalten wollen, um ſie im Stück zurückzugeben. X Sie ſollen in dieſem Fall ſolche von einem Sachverſtän= digen, der von dem Gegenvormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorſteher das Gelübde abzülegen hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Koſten abſchätzen laſſen, und in der Folge für jene Fahrniß, welche ſie nicht im Stück zurückliefern können, dieſen Anſchlag erſetzen. LR. S. 384 n. Zusätze dazu. Rechtspoliageigesetz F 64(8. bei rh. 8. 456), Notariatsordnung§ 139, Pienstweis. f. Waisenrichter$ 26. 454. Bei dem Antritt einer jeden Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem unge fähren Ueberſchlag und mit Rückſicht auf den Ertrag des Ver— mögens die Summe der jährlichen Ausgabe für den Minderjährigen ſowohl, als für die Verwaltung ſeiner Güter beſtimmen. Dieſe Urkunde ſoll es auch angeben, wenn der Vormund ermächtigt wird, zu ſeiner Geſchäftsführung ſich eines oder mehrerer beſonderen beſoldeten Verwalter unter ſeiner Verantworklichkeit zu bedienen. Rechtspolizeigesetz$ 2 J. S s. bei L. R.8. 4 5. 454 a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der Vormundſchaft in allen dem Vormund für ſeine Vermögensverwaltung nöthigen Ermächtigungen das Nöthige ſtatt des Familienraths dem Vormund zugehen laſſe. Aufgehoben durch§ 11 des Reichspolizeigesetzes vom 28. Mai 1864 (R.B. Nr. 21). 455. Dieſer Familienrath ſoll auch beſtimmen, bei welcher Summe der Vormund die Uebererſparniß auf Zins zu legen habe. Dieſe Anlegung muß alsdann in ſechs Monaten wirklich L. R. J. B. X. T. Minderjährigkeit. 87 geſchehen. Nach Umlauf dieſer Friſt zahlt der Vormund die Zinſen der verſäumten Anlage. Vgl. L.R.S. 1153, 1907 u. 1907 a. Dienstweis, f. Vorm.§ 7 455. Hat der Vormund nicht geſorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur verzinslichen Anlage benannt werde, ſo zahlt er nach der im vorhergehenden Satz beſtimmten Friſt von jeder nicht angelegten, noch ſo geringen Summe die Zinſen. 457. Der Vormund(Vater und Mutter nicht ausgenommen) kann ohne Ermächtigung eines Familienraths für den Minder— jährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter veräußern oder verpfänden. Die Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Nothwendigkeit oder augenſcheinlichem Nutzen ertheilt werden. Im erſten Fall ſoll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rechnungsüberſchlag des Vormunds erſehen hat, daß Baarſchaft, Fahrniß und die Ein— künfte des Minderjährigen unzulänglich ſind. In jedem Fall ſoll der Familienrath die Güter, welche vor andern verkauft werden ſollen, ſowie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben. Vgl. L. R. 8. 460, 484, 1314, 1718, 2126. Rechtspolizeigesetz§ 2 Z. 2 s. bei L. RS. 405. 458. Die Schlüſſe des Familienraths über dieſen Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſetzt werden, bis der Vormund bei dem ordentlichen Richter ihre Beſtätigung nachgeſucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hierüber, nachdem es den Kronanwalt vernommen hat. Aufgehoben durch Rechtsbolizeigeset?§ 19 Abs. 2 G. bei L.R.S. 467. 459. Der Verkauf ſoll öffentlich unter Beiwirkung des Gegenvormunds mittelſt obrigkeitlicher Verſteigerung geſchehen, nachdem er zuvor durch dreimalige Verkündung au den gewöhn— lichen Orten und an den beſtimmten Tagen, drei Wochen nach einander, bekannt gemacht worden. Jede Verkündung durch Anſchlag ſoll von dem Vorſteher der Gemeinden, in welchem ſie geſchah, unterzeichnet und be— glaubigt werden. Vgl. LR. S. 1314, Notariatsordnung S§S 160 u, 161; Dienstweis. für Waisenrichter S§ 19 u. 25. 88 L.R. JI. B. X. T. Minderjährigkeit. 460. Die zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen in dem Satz 457 und 458 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines unabgetheilten Miteigenthümers die Verſteigerung durch richterliches Erkenntniß befohlen wird. Auch in dieſem Fall muß jedoch die Verſteigerung nach der in dem vorhergehenden Satz beſtimmten Form geſchehen, und fremde Steigerer müſſen nothwendig dabei zugelaſſen werden. Vgl L.R.S. 827 u. 1636. 461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erbſchaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Ermächtigung des Familienraths, weder annehmen noch ausſchlagen. Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechtsvortheils des Erbverzeichniſſes geſchehen. Rechtspolizeigesetz?§ 2 Z. 2(bei L. R. S. 405). Vgl. L.R. S. 793 u. fg.; Dienstweis. f. Vormünder$ 10. 462. Eine im Namen des Minderjährigen ausgeſchlagene Erbſchaft kann, ſo lang nicht ein Anderer ſie angenommen hat, ſowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des Familienraths, als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährigkeit wieder angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtand, worin ſie zur Zeit der Wiederannahme ſich befindet, und ohne die Veräußerungen und andere in der ledigen Erbſchaft geſetzlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können. Vgl. L. 8. 784, 790, 811 n. fg. 463. Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit Ermächtigung des Familienraths annehmen. Sie haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen. Rechtspoliaeigesetz$ 2 Z. 2(bei LR. S. 405. Vgl. L. R. 8. 935, 940, 942. 464. Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienraths eine Klage auf liegenſchaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben ſo wenig einem fremden Anſpruch auf dergleichen Güter nachgeben. Rechtspoliacigesetæ$ 2 J. 2(bei L.R.S. 405). Vgl. R. C.. 0.$ 50. 2.— O w n ordentlichen Richters nach Vernehmung des Kronanwalts. LSB X Minderjährigkeit. 89 465. Eben dieſe Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne ſie aber darf er auf eine Theilungsklage, die wider den Minderjährigen angeſtellt iſt antworten. Vgl. L.R.S. 815 u. 817. R. C. P. 0.§ 50. 1 X 466. Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle Wirkungen wie unter Volljährigen haben ſoll, muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abſchätzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbſchaft eröffnet ward, die erforderlichen Sachverſtändigen ernennt. Die Sachverſtändigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß ſie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, ſie ſchreiten hierauf zur Theilung der Güter, und zur Verfertigung der Looſe, die in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungsſchreibers, der auch die Looſe auszuliefern hat, gezogen werden. Jede andere Theilung iſt nur als fürſorglich zu betrachten. Kechtspolizeigesetæ. 82 7. 6: Die Amtsgerichte prüfen die von den Notagefertigten Theilungen und Vermögensübergaben, wobei Abwesende, Minderjährige oder Mundlose betheiligt sind. ren 53 26 Z. 4: Die Notare besorgen in den Distrikten, für welche sie angestellt sind, die Theilungen(LR. S. 466, 819, 838, 1476, 1872) und die Vermögensübergaben $ 64: Die bei gerichtlichen Theilungen(65 2 Z. 6, 26 ; //) 838) erforderlichen Abschätzungen geschehen durch die hiefür bestimmten öffentlichen Schãtzer. Vgl. L.R.S. 110, 819, 838, 840. Gerichtsnotariatsordnung$$ 89— 91, Notariatsordnung$$ 189 u. 153 u. fig. Dienstweisung für Waisenrichter$ 26. X A467. Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen keinen Vergleich ſchließen, als mit Ermächtigung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreier Rechtsgelehrten, welcher der Kronanwalt des ordentlichen Gerichts ernennt. Der Vergleich wird nur gültig durch die Beſtätigung des L. R. J. B. X. T. Minderjährigkeit. Rechtspolizeigesetz§S 19: Ist ein Vergleich über einen streitigen Anspruch beschlossen, dessen Gegenstand den Werth von 300 M. übersteigt, so ist der Staatsanwalt um seine Meinung zu befragen. Tritt er dem Beschlusse bei, so wird dieser endgültig, andern= falls legt der Staatsanwalt die Sache dem Landgericht zur endgültigen Entscheidung vor. Bei anderen Vergleichen, sowie in den Fällen der LRS. 457, 458, 483, 484, 511 ist eine weitere Bestätigung der Beschlüsse des Amtsgerichts nicht erforderlich. Vgl. L. R. S. 2045. 468. Hat der Vormund wichtige Urſachen, mit der Aufführung des Minderjährigen unzufrieden zu fein, jo kann er fie einem Familienrath vor= tragen, und mit deſſen Ermächtigung nachmals auf die Einſperrung des Minderjährigen in der Art, wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt beſtimmt iſt, antragen. Aufgehoben durch Art. 2, I. des Bad. Einf-Ges. zum R,. St. G. B. J. 22. Dezember 1871(GB. Nr. 51). eunter Abſchnitt. Von den Vormundſchaftsrechnungen. 469. Jeder Vormund muß über ſeine Verwaltung am Schluß Rechnung ablegen. Reehtspolize iges et, 2 Z. 3: Bei den Amtsgerichten werden die Pflegschaftstabellen geführt und die Vormundschaftsrechnungen abgehört. 470. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden, auch während der Vormund— ſchaft, zu gewiſſen, vom Familienrath beſtimmten Zeiten dem Gegenvormund die Rechnungen über ſeine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr. Dieſe Rechnungen über die Verwaltung ſollen ohne Koſten auf ungeſtempeltes Papier gefertigt, und ohne Rechtsförmlichkeit vorgelegt werden. Rechtspolizeigesetz S 22: Die Rechnungen der Vormünder sind je nach dem Umfang der Vermögensverwaltung alle ein bis fünf Jahre und nebstdem am Schlusse der Verwaltung zu stellen. zum RA L. R. J. B. X. T. Minderjährigkeit. 91 Die Amtsgerichte haben zu wachen, dass die Rechnungsstellung rechtzeitig erfolgt. Vgl. Gerichtsnotariats-Ordnung 88 79- 82, Dienstweis. f. Waisen= richter SS 21 u. 22, f. Vorm.$ 15, f. Gegenvorm. 8 12. 471. Die Schlußrechnung über die Vormundſchaft wird auf Koſten des Minderjährigen abgelegt, ſobald er volljährig oder freigelaſſen wird; der Vormund ſchießt die Koſten vor. Alle hinlänglich erwieſenene Ausgaben, die einen nützlichen Zweck dabei hatten, gelten dem Vormund in Rechnung. Vgl. L. R. S. 476, 480, 488. Geriehtsnotariatsordnung$ 82 u. 84 bis 86. 472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Mündel zu Stande kommen mag, ſoll ungültig ſein, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem Vertrag eine umſtändliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege ausge— liefert, und dieß alles durch einen Empfangsſchein des Rechnungsabnehmers erwieſen iſt. Vgl. LRS. 907 u. 2045. Rechtspoligeigeset?§ 2 Z. 3(bei LR,. 862). 473. Entſteht über die Rechnung Streit, fo ſoll dieſer wie jeder bürgerliche Prozeß behandelt und entſchieden werden. Vgl. R.C.P.0.$$ 3183319. 474. Die Summe, welche dem Vormund als Reſt zur Laſt bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rechnung geſchloſſen worden, unaufgefordert verzinſen. Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinsbar von dem Tag an, da nach geſchloſſener Rechnung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt. Vgl. I. R. S. 1139, 1153, 1907 a. 475. Jede Klage eines Minderjährigen wider ſeinen Vor— mund über die geführte Vormundſchaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt. S.. I. B. X. T. Volljährigkeit Drittes Kapitel. Von der Gewaltsentlaſſung. 476. Der Minderjährige wird durch Heirath kraft Geſetzes gewaltsentlaſſen. Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung§ 28. 4764. Mannsperſonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung angefangene, auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbſamkeit gegründete häusliche Niederlaſſung. Vgl. LR. S. 487. 477. Der unverheirathete Minderjährige, welcher das fünfzehnte Jahr ſeines Alters zurückgelegt hat, kann von ſeinem Vater, oder in Ermangelung des Vaters von feiner Mutter, gewaltsentlaſſen werden. X Dieſe Gewaltsentlaſſung geſchieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter, welche der Ortsvorſteher unter Beiwirkung ſeines Gerichtsſchreibers aufnimmt. Kechtspolizeiget?r© 2 7. 5 Die Amtsgerichte beurkunden die Erklärung des Vaters Oder der Mutter, dass ihr minderjähriges Kind gewaltsent= lassen werde(LR. S. 477 Abs. 2). 478. Auch der elternloſe Minderjährige kann nach erreichtem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, freigelaſſen werden. X Die Gewaltsentlaſſung entſteht in dieſem Fall aus dem Beſchluß des Familienraths, der ſie geſtattet, und aus der Erklärung des Ortsvorſtehers, als Haupt des Familienraths, in derſelben Urkunde, daß der Minderjährige gewaltsentlaſſen ſei. Rechtspolizeigesetz§ 2 Z. 2 3, bei L.R. 8. 405. X 479. Hat der Vormund um die nächſtgedachte Gewaltsentlaſſung des Minderjährigen ſich nicht beworben, es würden jedoch von den Verwandten oder Verſchwägerten dieſes Minderjährigen, die zu ihm Geſchwiſterkinder, oder näher verwandt ſind, Einer oder Mehrere ihn fähig achten, gewaltsentlaſſen zu werden, J. ö. ini! oe ti L. R. I. B. XI. T. Volljährigkeit. 93 ſo können ſie den Ortsvorſteher bitten, den Familienrath zuſammen zu berufen, damit er hierüber einen Schluß faſſe. Der Ortsvorſteher muß dieſem Geſuch willfahren. Rechtspolizeigesetz§ 2 Z. 2 8. L. R. S. 405. 480. Die Vormundſchaftsrechnung wird dem gewaltsentlaſſenen Minderjährigen in Beiſein eines Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt. * Richtiger: Beistand. Vgl. L.R.S. 482, 840 u. 985. Vgl. L.R.S. 471 u. Zusätze dazu. L. R. S. 476 u. 506. Rechtspolizeigesetz§ 2 JZ. 2 s. bei L. R. 8. 405. 481. Der gewaltsentlaſſene Minderjährige ſchließt Pachtverträge, deren Dauer gleichwohl nicht über neun Jahre gehen darf; er erhebt ſeine Einkünfte, ſtellt darüber Empfangsſcheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen ſie umſtoßen zu können, als aus welchen auch ein Großjähriger es könnte. Vgl. L. R. S. 1429 u. 1718; 1990, 1305. 482. Er kann keine Liegenſchaftsklage anſtellen, noch ſich auf eine ſolche einlaſſen, noch Kapitalien erheben und darüber Empfangsſcheine geben, ohne ſeinen Pfleger“, der in dieſem letzten Fall über die Verwendung des oben erhobenen Kapitals zu wachen hat. * Richtiger: Beistand. Vgl. LR. 8. 480, 840 u. 935. Vgl. L. R. 8. 464 u. 484. R. C. P..§ 51. 483. Unter keinem Vorwand kann der gewaltsentlaſſene Minderjährige ohne vorhergegangenen, von der Obrigkeit beſtätigten Schluß des Familienraths ein Anlehen aufnehmen. Vgl. LR. S. 457. Rechtspoligeiges et§ 2 J. 2 8. bei LR.S. 405 U. S 19 bei L.R. S. 467. 484. Er kann eben ſo wenig Liegenſchaften veräußern, noch irgend eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem nicht gewaltsentlaſſenen Minderjährigen vorgeſchriebenen Formen zu beobachten. Seine Verbindlichkeiten aus Kauf- oder anderen Verträgen können im Fall einer Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf 94 SR. J. B. XI. T. Volljährigkeit. Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm gehandelt haben, und auf die Nützlichkeit oder Unnützlichkeit der Ausgaben Rückſicht nehmen. Vgl. LRS. 457=- 460 u. 466 n. Zusätze dazu. LR. S. 935, 1305 u. flg. 48. Jeder gewaltsentlaſſene Minderjährige, deſſen Ver= bindlichkeiten dieſem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewalsentlaſſung verluſtig erklärt werden. Dieſe Entziehung geſchieht unter gleichen Förmlichkeiten, wie die Ertheilung. Vgl. L. R. 477- 479. 486. Von dem Tag an, wo die Gewaltsentlaſſung zurück= genommen wird, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundſchaft, unter welcher er nachmals bis zur Volljährigkeit bleibt. X A487. Der gewaltsentlaſſene Minderjährige, der Handlung treibt, wird in Handlungsgeſchäften für volljährig geachtet. Vgl. LR. S. 1308. Bad. Einführungsgesetz zum deutschen HandelsgeSsetzbuch, vom 6. August 1862(R. B. Nr. 40. Art. 2. Ein Minderjähriger ohne Unterschied des Geschlechts wird, wenn er zum Betrieb des Handelsgewerbes ausdrücklich ermächtigt ist, in Bezug auf alle seine Rechtsgeschäfte für volljährig erachtet, vorbehaltlich des Landrechtsatzes 480. Er kann seine Liegenschaften zu Unterpfand geben oder veräussern, ohne dass dabei die in Landrechtssatz 457 fig. vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten wären. Die Ermächtigung zum Betriebe des Handelsgewerbes kann nur dann gegeben werden, wenn der Minderjährige 18 Jahre alt und gewaltsentlassen ist. Sie wird von demjenigen Elterntheil ertheilt, welcher die elterliche Gewalt auszuüben hat, von der Mutter kann sie aber nur dann gegeben werden, wenn diese die Vormundschaft, beziehungsweise die Pflegschaft über den Minderjährigen bisher führte, und zwar im ersten Falle nur mit Zustimmung ihres vormundschaftlichen Beistandes. In Ermanglung beider Eltern wird die Ermächgung durch den Vormund mit Genehmigung der Obervormundschaft und nach Anhörung der in Art. 19 des II. Einführungsediktes zum Landrecht*) genannten Personen ertheilt. jn ale der i , de an Mn! lihſh, nin n . SR. I. B. XI. T. Volljährigkeit. 95 Die Ermächtigung ist zugleich mit der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; ihre Wirksamkeit hängt jedoch nicht von dem Eintrage ab. * Rechtspolizeigesetz 8 2 Z. 2 und 5 Vgl. Vollz.- Verordnung vom 3. Oktober 1862, RB. Nr. 50,$ 19 Z.83,5$ 21:2. 2,8.22. Art. 3. Ein gewaltsentlassener Minderjähriger, welcher nicht Kaufmann ist, kann einzelne Handelsgeschäfte selbständig und mit derselben Wirkung wie ein Volljähriger schliessen, wenn er 18 Jahre alt und zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehenden Artikel bezeichneten Weise ausdrücklich ermächtigt ist. Elfter Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mund todtmachung. Erſtes Kapitel. Von der Volljährigkeit. 488. Die Volljährigkeit iſt auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren feſtgeſetzt. Dieſes Alter gibt die Fähigkeit zu allen Handlungen des bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Einſchränkung. Reichsgesetz über das Alter der GSrossjäährigkeit vom 17. Februar 1875(R. G. B. S. 71) §z 1. Das Alter der Grossjährigkeit beginnt im ganzen Umfange des deutschen Reichs mit dem vollendeten einund zwanzigsten Lebensjahre. S 2. Die hausverfassungsmässigen oder landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Grossjährigkeit der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der fürstlichen Familie Hohenzollern werden durch die Vorschrift des 5 1 nicht berührt. C.R. I. B. XI. T. Volljährigkeit. J Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Vgl. Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung§ 29; ferner L.R.S. 278, 346, 871, 372, 388. VI. Konstitutions-Edikt vom 4. Juni 1808(RB. Nr. 18 u. 19$31: Sinnenmängel(6. Anhang A. 2 6.) vgl. mit LR. s. 936, 979, Rechtspolizeigesetz§§ 50 u. 51. Zweites Kapitel. Von der Entmündigung. 489. Dem Volljährigen, der ſich einem bleibenden Zuſtand von Gemüthsſchwäche, Wahnſinn oder Raſerei befindet, ſoll die eigne Verwaltung ſeines Vermögens entzogen werden, ſelbſt wenn er lichte Zwiſchenzeiten hätte. Vgl. R. C. P. 0. S§ 593- 615. Rechtspolizeigeseiz 8 ıy Abs. 3: Thatsachen, welche die Verbeistandung oder die Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit herbeizuführen geeignet sind, haben die Notare, Bürgermeister und Waisenrichter zur Antragstellung dem Staatsanwalte bei dem vorgesetzten Landgerichte($8 594 u. 595 der R.C.P.O.) anzuzeigen. 7 17490. Jeder Verwandte iſt fähig, auf Entmündigung feines Verwandten anzutragen. Eben ſo kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachſuchen. Vgl. R. C. P. 0. 3 595 Abs. 1. 491. Wider Raſende iſt es Pflicht des Kronanwalts, auf die E mündigung anzutragen, wenn weder der Ehegatte noch die Verwandten dieſ thun; er kann ſie ebenfalls wider Blödſinnige oder Wahnſinnige nachſuchen, wenn dieſe weder Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben. Vgl. R. G. P. O. 8 595 Abs. 2. 492. Jeder Antrag auf Entmündigung wird bei dem ordentlich Richter angebracht. Vgl. R. C. P. 0. 85 593 u. 594, 193. Die Thatſachen, woraus man auf Gemüthsſchwäche, Wahn94 oder. ö. ſchriftlich einzeln verzeichnet werden.. enigen, welche die Entmündigung nachſuchen, müſſen durch Zeugen oder Urkunden Beweis führen.., Vgl. R. C.P. 0. 3 596. im lll . I ch if S. N. I. B. XI. TZ. Voljährigfeit, 97 494. Das Gericht erfordert hierauf von dem Familienrath, der auf die in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Ge: waltsentlaſſung, II. Kap. IV. Abſchnitt, beſtimmte Weiſe gebildet wird, über den Zuſtand desjenigen, auf deſſen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten. Vgl. R. C. P. 0. 3 597. 495. Diejenigen, welche auf Entmündigung angetragen haben, können bei dem Familienrath als Mitglieder nicht auftreten. Die Ehegatten und die Kinder desjenigen, deſſen Entmündigung nachgeſucht wird, dürfen zugelaſſen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen. + 496. Das Gericht ſoll, nach erhaltenem Gutachten des Familienraths, den Beklagten in der Rathsſtube über Fragen vernehmen; oder, wenn er ſich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hierzu beauftragtes Gerichtsglied in Beiwirkung des Gerichtsſchreibers in feiner Wohnung vernehmen laſſen. In jedem Fall ſoll der Kronanwalt dem Verhör beiwohnen. Vgl. R. C. P. 0. 8 598. 7497. Nach dem erſten Verhör ernennt das Gericht den Umſtänden nach einen fürſorglichen Verwalter, um für die Perſon und das Vermögen des Beklagten zu ſorgen. Vgl. R. C. P. 0. 3 600; Rechtspolizeigesetz$22. 4 17498. Das Erkenntniß über einen Antrag auf Entmündigung kann nur, nachdem die Parteien vernommen oder doch vorgeladen worden, erlaſſen werden. Vgl. R. C. P. 0. 8 599. 7498 a. Auch müſſen der Geſundheitsbeamte und Seelſorger des zu Entmündigenden mit ihrem Urtheil über ſeinen Gemüthszuſtand zuvor gehört worden ſein. Die L. R. S. 490 Einfe-Ges. zu den R. J. G. 498 a. sind aufgehoben durch 8 146 des Bad 499. Wird das Geſuch auf Entmündigung verworfen, ſo kann dennoch nach Umſtänden das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beiwirkung eines Beiſtandes für die Zukunft weder Vergleiche ſchließen, Anlehen aufnehmen, angreifliche Kapitalien erheben, dafür Empfangsſcheine geben und Güter veräußern oder verpfänden, noch hierüber rechten ſoll. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf. Gesetzes zu den R.]. G. Vgl. LRS. 513. RE. G. zur R. C.P. C.. 1125, 1304, 1318, 7500. Wird von dem in dem erſten Rechtszug ergangenen Urtheil die Berufung ergriffen, ſo kann das Obergericht nöthigenfalls denjenigen, deſſen Entmündigung nachgeſucht worden, von neuem über Fragen vernehmen, oder durch einen Beauftragten vernehmen laſſen. 7 501. Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbeiſtcndung erkennt, ſoll auf Betreiben des Klägers ausgelöst, der Partei ſelbſt eingeCivilrecht. j 98 2X. I. B. XI T. Volljährigkeit. händigt, und in zehn Tagen den geeigneten Büchern eingetragen werden, die in der Gerichtskanzlei und in den Schreibſtuben der Staatsſchreiber des Bezirks aufbewahrt fein ſollen.. Die L.R.S. 500 u. 501 sind aufgehoben dureh$ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R. J. G. Vgl. B.. P.0. 88 602- 50s u. fig, 616. 502. Alle nach Eintritt der Wirkſamkeit der Entmündigu oder Verbeiſtändung G 603 C.P. O.) von dem Entmündigten oder Verbeiſtändeten allein vorgenommenen Rechtshandlungen find 1 gültig. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R]. G. Vgl. L.R.S. 1124 u. 1125 u. 1304. R. C. P. 0. 88 603 u. 613. Art. 4 des Bad. Einf-Ges. zum H,G.B. und Notariatsordnung$ 22, 503. Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet werden, wenn die Urſache der Entmündigung zur Zeit, als jene geſchehen, ſchon kundbar vor handen war. 504. Nach dem Tod einer Perſon können Rechtshandlunger wegen Wahnſinns nur alsdann angefochten werden, wenn vor ihrem Abſterben die Entmündigung ſchon erkannt oder nachgeſucht worden, oder der Beweis Wahnſinns ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergibt. Vgl. L.. S. 901. 505. Sobald die Entmündigung in Wirkſamkeit getreten iſt 6 603 CP. O.) ſoll nach den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Gewaltsentllaſſung vorgeſchrieben find, dem Entmündigten ein Vormund und Gegenvormund angeordnet werden. Die für die Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden getroffene Fürſorge(S 600 C.. O.) hört auf, und der ernannte Verwalter muß dem Vormund, wenn er es nicht ſelbſt geworden iſt, Rech—nung ablegen. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R.]. G. Vgl. L- R. S. 405 41. 420 nebst Jusätzen. 506. Der Mann iſt kraft Geſetzes der Vormund feiner entmündigten Frau. Rechtspoligeigesetz§ 18(bei L. RS. 398). gung in 98e. l bll ll bn ih vu den kl hm SR. J. B. XI. T. Volljährigkeit. 99 507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Fall Form und Beding der Verwaltung feſt; der Frau bleibt frei, an die Gerichte ſich zu wenden, wenn ſie durch den Schluß des Familienraths ſich benachtheiligt achtet. Rechtspolizeigesetz§ 2 J. 2(bei LR. S. 405) und§ 14(bei L. R. 8. 416.) 507 a. Ihr muß in dieſem Fall ſtets ein Geſchlechtsheiſtand beigegeben werden. Aufgehoben durch das Gesetz v. 28. August 1835, RB. Nr. 38. 508. Niemand außer den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkömmlingen iſt ſchuldig, die Vormundſchaft über einen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach Verlauf dieſer Zeit muß auf des Vormunds Begehren deſſen Stelle durch einen Andern erſetzt werden. 509. Der Entmündigte wird in Bezug auf ſeine Perſon und ſein Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Geſetzen über die Vormundſchaft der Minderjährigen gerichtet. Vgl. L. R. S. 450 u. fig, u. 518 a. 510. Die Einkünfte eines Entmündigten ſind weſentlich beſtimmt, zur Erleichterung ſeines Schickſals und Beſchleunigung ſeiner Geneſung verwendet zu werden. Je nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und der Ertrag ſeines Vermögens es leidet, kann der Familienrath verordnen, daß er entweder in ſeiner Wohnung verpflegt, in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungshaus untergebracht werde. Rechtspolizeigesetz$ 2 Z. 2(bei LR. 8. 405. >X 511. Bei der Verehelichung eines Kindes eines Entmündigten ſoll der Brautſchatz oder die elterliche Anhülfe nebſt den übrigen Beſtimmungen des Ehevertrags durch ein nach Vernehmung des Kron—anwalts von dem Gericht beſtätigtes Gutachten des Familienraths beſtimmt werden. Rechtspolizeigesetz§ 2 Z. 2(bei LR. S. 405),$ 19(bei L. R. S. 467) und§ 25. Vgl. L. R. S. 1081 u. fig. 5 7* 100 SR. J. B. XI. T. Volljährigkeit. 512. Das Verſchwinden der Urſache der Entmündigung begründet das Recht die Wiederaufhebung der letzteren zu beantragen. G 616 u. folg. C.. O.) Vgl. R. C.. O. SS 616— 620. Art. 4 des Bad. Einf. Ges. zum H. G6. Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. 513. Den Verſchwendern kann verboten werden, ohne Beiwirkung eines Beiſtandes Vergleiche zu ſchließen, Anlehen aufzunehmen, ablösliche Kapitalien zu erheben oder darüber Empfangſcheine zu geben, auch Güter zu veräußern oder zu verpfänden, ſowie hierüber zu rechten. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J.. Vgl. LRS. 499, 1125, 1304, 1313. RC. P. 0. S§ 621-627. Bad. Einf.-Ges, zum H. d. B. Art. 4. Notariatsordnung$ 22. 513 a. Wer etwas gegen dieſes Verbot unternimmt, mit— hin ſich durch den erſten Grad der Mundtodtmachung nicht beſſern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Satz 509 verfällt, auch unfähig wird, letzte Willens verordnungen zu machen. Vgl. L.R. S. 513 nebst Zusätzen; 902. 514. Die eine wie die andere Verfügung kann von jedem nachgeſucht werden, der das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Geſuch wird auf gleiche Weiſe verhandelt und entſchieden. Eine wie die Andere kann nur unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten aufgehoben werden. Vgl. R. C. PF. 0. 88 621 u. fig. * 515. Wo eine Mundloſigkeit durch Entmündignng oder Mundtodt erklärung in Frage iſt, kann weder in dem erſten noch zweiten Rechtszugein Urtheil gefällt werden, ohne den Kronanwalt mit ſeinem Antrag zu vernehmen. Die Lk. 8. 514 u. 515 sind aufgehoben durch s 146 des Bad. Einf.-Ges, zu den RJ. G. BViertes Kapitel. Von der Geſchlechtsbeiſtandſchaft. Die L. R. 8. 515 a—k. sind aufgehoben. Gesetz über Aufhebung der Geschlechtsbeistandschaft vom 28. August 1835(RB. Nr. 38) Art. 1. Die Geschlechtsbeistandschaft ist aufgehoben. S.. J. B. TI. T. Volljährigkeit. 101 Art. 2. Die durch§ 17 des II. Einführungsedikts zum Landrechte t) angeordnete vormundschaftliche Beistandschaft wird auf diejenigen Angelegenheiten eingeschränkt, auf welche sich nach den Bestimmungen des Landrechts die Rechte und Pflichten des Gegenvormundes erstrecken. Aufgehoben durch§ 81 des Rechtspolizeigesetzes von 1864. Art. 3. Die Nothwendigkeit der gerichtlichen Ermãchtigung der Ehefrauen wird auf die Fälle eingeschränkt, für welche sie das Landrecht vorschreibt. Alle Verordnungen, welche noch in andern Fällen eine gerichtliche Ermächtigung fordern, insbesondere die dessfallsigen Bestimmungen der Verordnungen vom 7. April 1810 und 11. Juli 1816 sind aufgehoben. Vgl. LR. S. 219, 221, 222, 224. Zweites Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und ö Genuß derſelben. Erſter Citel. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen find entweder beweglich oder unbeweglich. in HA Vgl. L.R.S. 517—526 und 527- 536. 5162. Eine und dieſelbe von Natur bewegliche Sache kann im geſetzlichen Sinn nach verſchiedenen Beziehungen beweglich Mi LA oder unbeweglich ſein. 1 p ö Vgl. LR. 8. 522, 524, 531. tz | 516%. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für / beweglich oder unbeweglich Gut(fahrende oder liegende Habe) MM erklärt iſt, gilt auch in andern Beziehungen dafür, wo die Verfügungen der Geſetze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge geben. Vgl. L. R. S. 1500 u. 1505. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Sachen. 517. Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Beſtimmung, oder durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich beziehen. Vgl. L.R. S. 518- 521, 522- 525 u. 526. l n C ohh gen lt in. GN. II. B. J. T. Eintheilung der Sachen. 103 518. Grundſtücke und Gebäude find ihrer Natur nach un beweglich. Vgl. LRS. 523, 2114 a, 2118. 519. Wind- oder Waſſermühlen, die auf Pfeilern befeſtigt ſind, und deren Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, ſind ihrer Natur nach unbeweglich. Vgl LRS. 531. 520. Früchte, die noch auf dem Halm ſtehen oder am Baum hängen, ſind ebenfalls unbeweglich. Abgemähte Feldfrüchte und abgeſonderte Baumfrüchte gehören unter die beweglichen Güter, obgleich fie noch auf dem Grund— ſtück liegen. Iſt nur ein Theil der Ernte abgemäht, ſo gehört auch dieſer allein unter die beweglichen Güter. Vgl. E. C. B. O, S 714 u. 725. 521. Das Schlagholz in Böſchen und Hochwäldern wird nur zu beweglichem Gut, ſowie die Bäume gefällt werden. Vgl. LR. S. 590, 1403. 522. Geſchätztes oder ungeſchätztes Vieh, welches der Eigenthümer eines Grundſtücks dem Pächter oder Lehenmeyer zu deſſen Bewirthſchaftung übergibt, iſt unbeweglich Gut, ſo lang es kraft des Vertrags bei dem Grundſtück bleibt. Vieh, das derſelbe bei Andern, als Pächtern und Lehenmeyern verſtellt, iſt bewegliches Gut. Vgl. L. R. S8. 524, 1800, 1821. 523. Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grund» ſtück zur Waſſerleitung dienen, ſind unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundſtücks aus, für welches ſie angelegt ſind. 524. Sachen, welche der Cigenthümer eines Grundſtücks zur Bewirthſchaftung oder Benutzung deſſelben dahin gebracht hat, ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich. Unbeweglich iſt alſo dem zufolge: das zum Ackerbau beſtimmte Vieh; das Ackergeräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer überlieferte Saatkorn; Tauben in 104 8 R. II. B. I T. Eintheilung der Sachen. Taubenhäuſern; Kaninchen, die in Gehägen ſind; Bienenſtöcke; Fiſche in Teichen; Keltern; Keſſel; Brennkolben; Bütten; Züber und Fäſſer; das zum Gebrauch der Hütten⸗ und Hammerwerke, Papiermühlen und anderer Gerwerbgebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger. Auch ſind zufolge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle Fahrnißſtücke, welche der Eigenthümer zu einem Grundſtück für be—ſtändig gewidmet hat. Vgl. LR. S. 564, 1064. 525. Man vermuthet dieſe Widmung, wenn ſie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem Grundſtück ſo befeſtigt ſind, daß ſie nicht weggenommen werden können, ohne entweder ſie ſelbſt oder den Theil des Grundſtücks, an dem ſie befeſtigt ſind, zu zerbrechen oder zu beſchädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beſtändig gewidmet angeſehen, wenn auf der Wand, worauf ſie befeſtigt ſind, eigene für ſie abgemeſſene Einfaſſungen angebracht ſind. Ein Gleiches gilt von Malereien und andern Verzierungen. Bildſäulen werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn fie in einer eigens für ſie gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgeſtellt ſind, obgleich ſie übrigens unzerbrochen und unbeſchädigt weggenommen werden können. 526. Durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich beziehen, ſind unbeweglich: die Nutznießung unbeweglicher Sachen; Grunddienſtbarkeiten oder Grundgerechtigkeiten; Klagen auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache. Vgl. L.R.S. 578 u. fig, 625 u. fig, 637 u. f. 526 a. Unbeweglich find auf gleiche Art: alle unkörperliche Sachen, deren Gegenſtand an eine Lies genſchaft gebunden iſt; z. B. das Zehntrecht, Gültrecht; alle Fahrniß, die verliegenſchaftet, d. h. wegen jederzeitiger Wiederdarſtellung des Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundſtücke unablöslich verſichert iſt. Vgl. L.R.S. 710a. u. b. Lehen-Edikt 8 5(Anhang A 24.) 1 Gall ,,, Eintheilung der Sachen. Zweites Kapitel. Von den beweglichen Sachen. 527. Die Güter ſind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Geſetz. Vgl. L. R. d. 528, 52g. 528. Ihrer Natur nach beweglich ſind die Körper, die ſich von einem Ort zum andern bringen laſſen, ſei es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer fremden Kraft, als lebloſe Dinge. Vgl. LR. 8. 520, 521, 531, 532. 529. Zufolge der Beſtimmung des Geſetzes ſind beweglich Verſchreibungen und Klagen, deren Gegenſtand in ablöslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder in Fahrnißſtücken beſteht; auch Aktien oder Antheile an Unternehmungs⸗, Handlungs- oder Gewerbsgeſellſchaften, wenn ſchon unter dem Vermögen der Geſellſchaft ſich unbewegliche Güter befänden, die von dieſen Unternehmungen abhängen. Nur in Rückſicht eines jeden Geſellſchaftsglieds, und ſo lange die Geſellſchaft dauert, werden dieſe Aktien oder Antheile unter beweglich Gut gerechnet. Gleichfalls gehören vermöge des Geſetzes unter bewegliche Güter die ablöslichen Erbrenten und die Leibrenten, von dem Staat oder von Privatperſonen zahlbar. Vgl. L. R. 8. 1401, 1409, 1909 u. flg., 1968 u. flg. H. G. B. Art. 173 u. 207 u. fig. 530. Jede Erbrente iſt weſentlich ablöslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts, oder bei dem Uebertrag eines Grundſtücks, aus belaſteten oder unentgeltlichen Titeln bedungen wird. Der Gläubiger darf die Bedingungen der Ablöſung feſt— ſtellen. Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöſt werden ſoll, als nach einer gewiſſen Zeit, die jedoch niemals über dreißig Jahre hinausgehen darf. Jeder dieſem zuwider laufende Vertrag iſt ungültig. Vgl. LR. S. 1911. 106 ‚Mo B. I T. Eintheilung der Sachen. 530 a. Auf vorhin beſtandene Renten kann dieſes nur ſoweit angewendet werden, als ſie wegen ihrer Beſchaffenheit für ablöslich beſonders erklärt ſind. Vgl. L. R. 8 2a,(10m. nebst Zusatz. 531. Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle Gewerbsanlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befeſtigt ſind, auch keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Güter. Der frühere Schlusssatz ist aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf. Ges, zu den RJ.. Vgl. L. RS. 519. 532. Bauvorräthe von niedergeriſſenen Gebäuden oder von neuen noch nicht zum Bau angewendeten Anſchaffungen ſind bewegliche Güter. 533. Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beiſatz oder nähere Beſtimmung, in Verfügungen der Geſetze oder der Bürger vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Kleinodien, einnehmende Schulden, Bücher, Schau- und Schatzgeld, Wiſſenſchafts⸗ Kunſt⸗ oder Handwerksgeräthe, Leibgeräthe, Kutſchen und Pferde, Waffen, Getreide, Weine, Futterkräuter und andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handelsgegenſtand beſtimmt war, iſt gleichfalls unter dieſem Wort nicht begriffen. 534. Die Worte: Zimmergeräthe, Möbel, deuten nur dasjenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt iſt, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Stockuhren, Tiſche, Porzellanaufſätze und andere Gegenſtände dieſer Art. Gemälde und Bildſäulen, womit ein Wohnzimmer ausge— ſtattet iſt, find gleichfalls unter dieſem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemäldeſammlungen, die in Gallerien oder beſondern Zim— mern aufgeſtellt ſind. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Porzellanaufſätzen. Nur ſolche find unter der Benennung: Zimmergeräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. adden, n di hin Duden ö. L. R. II. B. J. T. Eintheilung der Sachen. 107 535. Die Ausdrücke: Fahrniß oder fahrende Habe begreifen überhaupt Alles, was nach den hier oben feſtgeſetzten Regeln für bewegliches Gut angeſehen wird. Der Verkauf oder die Schenkung eines eingerichteteten Hau ſes erſtreckt ſich nur auf Zimmergeräthe, wenn nicht überhaupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen iſt. Vgl. L.R. S. 948 u. 1615. 535 4. Wird ein Haus namentlich, als zu einem beſtimmten Handel oder Gewerbe eingerichtet, Rechtsgegenſtand, ſo iſt auch alles Handels- oder Gewerbsgeräthe, das ſich darin befindet, als Zugehörde anzuſehen. Vgl. LRS. 2114 a., 2118. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften und nicht auf die einnehmende Schulden oder andere Gerechtſame, wovon die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt ſein mögen, auch nicht auf Leibgeräthe des Verkäufers oder Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißſtücke ſind darunter begriffen. Vgl. LR. S. 948 u. 1615. Drittes Kapitel. Von der Verſchiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern. 537. Jede lebende Hand(natürliche Perſon) kann mit ihrem Vermögen nach Gutfinden ſchalten und walten, doch mit Beobachtung der Einſchränkungen, welche durch die Geſetze feſtgeſtellt ſinid. Güter, welche zu todter Hand(an bürgerliche Perſonen, als Gemeinden, Körperſchaften, Staatsanſtalten u. ſ. w.) gehören, werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen ſind, verwaltet oder veräußert. Vgl. LR. 8. 544, 913, 1554, 1712, 2045 nebst Zusätzen. Gemeindeordnung$8 135—- 141 und 1724. Kirehenges etz vom 9g. Oktober 1860(RIB. Nr. 54) 88 10 u. 14 nebst Landesherrl. V. 0. vom 20. Noybr. 1861(RB. Nr. 52) über das 108 N. II. B. J. T. Eintheilung der Sachen. katholische, und vom 28. Febr. 1862(B. Nr. 10) über das evangelische Eirchenvermögen. Ftiftungsgesetz vom 5. Mai 1870(&. Nr. 33) nebst Vollz.Verordn. vom 18. und 19. Mai 1870(G.B. Nr. 37) und vom 20. Nonhr. 1873(G8. B. Nr. 26) sowie Instruktion vom 10. Juni 1874(G.B. Nr. 29. II. Konstitutions-Edikt 88 9 u. 10 über Körperschaften und Staatsanstalten.(Anhang, 2 a; Gesetz vom 29. Mai 1852(RB. Nr. 14) über die Penerversicherungsanstalt für Gebäude(Anhang B., 13 b.) Sn 68 bis 71: Statuten der Staatsdiener-Wittwenkasse vom 28. Juni 1810(R.B. Nr. 30) mit Aenderungen vom 23. Juni 1876(G. B. Nr. 27). Statuten der Wittwenkasse für Angestellte vom 14. April 1874(. B. Nr. 15). Reichsgesetz vom 7. April 1876(Rd. B. S8. 125) über eingeschriebene Hülfskassen. 538. Als Zugehörden des Staatseigenthums werden betrachtet: die Wege, Straßen und Gaſſen, welche der Staat unterhält; die Flüſſe und andere Waſſer, die ſchiffbar oder floßbar find; das Geſtade und Fluthbett des Meeres; die Häfen, Seehäfen und Rheden; und überhaupt alle Theile des Staatsgebiets, die in keinem Privateigenthum ſein können. Vgl. L. R. S. 556- 560, 644, 650, 714. Strassengesetz vom 14, Januar 1868(RB. Nr. 2) mit Nachtrag(zu 8 14) vom 9. Dezbr. 1875(G.B. Nr. 35). OrtsstKrassengesetz vom 20. Febr. 1868(R. B. Nr. 17. Was sergeset vom 25. August 1876(G.B. Nr. 36), Art. 1—4, (Anhang B., 5 a.) Rhein-Verlandungs gesetze vom 23. Mai 1856(R.B. Nr. 22) und vom 11. Februar 1870(G.B. Nr. 12)(Anhang B., 5 b.) 539. Alle ledige und herrenloſe, auch alle erbloſe Güter gehören dem Staat. Vgl. LRS. 713, 717 a, 723, 768. 540. Zu dem Staatseigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben und Wälle der zu Waffenplätzen erklärten Orte und der Feſtungen. Keichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1878. Keichsgesetz üer die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871. 541. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Grund und Boden der Feſtungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die h. ll hi in 82021 einer Sache, ſowie über den Genuß derſelben nach Belieben zu 8 R. II. B. J. T. Eintheilung der Sachen. 109 nicht mehr Waffenplätze ſind. Sie gehören dem Staat, wenn ſie nicht gültig veräußert worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht erſeſſen iſt. Vgl. LR. 8. 2227, 2262. 2265. 542. Gemeindsgüter ſind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben. Gemeindeordnung(Fassung von 1870) 85 64 u. 65, 104-= 432. 543. Die Befugniſſe, welche man auf Güter haben kann, ſind entweder ein Eigenthum oder ein bloßer Genuß, oder Grundgerechtigkeiten. Vgl. L.R. 8. 544, 578, 625, 637. 5432. Der Genuß kann entweder an die Perſon des erſten Genießenden gebunden ſein, oder auf deſſen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur] einen Theil erſchöpfen ſperſönliche Dienſtbarkeit, Nutzeigenthum oder Erbdienſtbarkeit), ſowie die Grundgerechtigkeiten theils Grunddienſtbarkeiten, theils Grundpflichtigkeiten ſein können. Vgl. L-R.8. 577 a., 578, 625, 637, 710 a., 710g a. 54365. Die Art des Habens beſteht theils in der bloßen natürlichen Möglichkeit, die dahin zielenden Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch wirkſam zu treffen, und iſt alsdann bloß Inhabung; theils zugleich in dem Vor— ſatz, dieſe Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkür zu machen, der alsdann den Beſitz ausmacht; theils endlich in einem mitverbundenen zureichenden Rechtsgrund für dieſen Vorſatz, welcher die Inhabung zur wirklichen Berechtigung erhebt. Vgl. LR. 8. 544 e, 2228, 2279. Zweiter Titel, Von dem Eigenthum und Beſitz. 544. Eigenthum iſt die Befugniß, über Beſtand und Weſen 110 CR. II. B. II. T. Eigenthum und Befig. ſchalten und walten, ſo lang man nur keine durch Geſetze oder Verordnungen des Staats unterſagte Verfügung darüber trifft. Vgl. L.R.S. 537, 552, 640—643, 647—652, 671—681 n. 827 p. nebst Zusatz. Reichs-Rayongesetz über Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871. Reichs-Gewerbeordnung(vom 21. Juni 1869) 8$ 16—28 und Vollz.-Verordn. vom 26. Dezbr. 1871(G.B. Nr. 47), 83 7—10. Baufluchten-Gesetz vom 20. Februar 1868(R.B. Nr. 17) hes. Art. 7, 11, 15 n. 16 nebst Vollz.-Verordn. vom 22. Januar 1876(G.B. Nr. 5). Baupolizei-Ordnung vom 5. Mai 1869(G.B, Nr. 11) mit Aenderung vom 18. April 1872(G.B. Nr. 21). Verordn. vom 25. März 1872 (G.B. Nr. 18) über den Schutz der Eisenbahnen. R.St.G.B.$ 362 Z. 18 bis 15, Bad. P. St. G. B. 8 116. Forstgeset? vom 15. November 1833(RB. 1834 Nr. 2) mit Kenderungen vom 27. April 1854(RB. Nr. 23) 85 999. NVerordn. V. 30. Januar 1855(RB. Nr. 6) über die Bewirthschaftung der Privatwaldungen, und Verordn. v. 24. April 1868(R.B. Nr. 31) über die Bewirthschaftung der Gemeinde- und Körperschafts-Waldungen. Wassergesetz vom 25. August 1876(. B. Nr. 36) bes. Art. 23 bis 29 u. S6(Anhang B., 5 a.) und Volla-Verordn. vom 24. Dezbr. 1876 (G6. B. Nr. 50). 5442. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Eigenthum begriffenen Verfügungen kann durch das Geſetz oder den Willen des Eigenthümers von dem Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf Andere kommen. Dieſe Trennung wird niemals vermuthet, und iſt ſtets im engſten Sinn zu nehmen. Vgl. L. R. 8. 577 a2, 578, 625, 637, 710 a. 544 b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des Genuſſes betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen, jedoch nur für eine beſtimmte Perſon und ohne Mitübertragung einer Befugniß über Stand und Weſen der Sache ſelbſt nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo wird dadurch das Eigenthum nur beſchränkt oder belaſtet, nicht zertheilt. Vgl. LR. 8. 578, 625, 637, 710 a. ö. ien ii . (6 fa Ton 3 in j p bil de lh MN. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz.{11 544c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenſchaft nebſt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre beſſere Genießbarkeit bezielen, und ein Ande— rer hat daran nur die Rechtserwartung des einſtigen Heimfalls des Genuſſes auf beſtimmte Fälle ſammt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Genießbarkeit bezwecken, ſo hat keiner ein volles, ſondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nämlich der Erſtere das Nutzeigenthum, und der Andere das Grund» eigenthum. Vgl. IL. R. J. 577 a a., V. Konstitutions-Eydikt(Anhang A, 24.) LES, 133laa n. ba, 5444. Ein getheiltes oder Miteigenthum hat derjenige, der mit einem Andern eine im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen der Eigenthumsbefugniſſe hat, ſei es nun zu gleichen oder ungleichen Antheilen. Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen am Grundeigenthum allein, oder am Nutzeigenthum allein, das Miteigenthum haben. Es findet bei unkörperlichen wie bei körperlichen Sachen ſtatt, ſowie bei liegender und fahrender Habe. Vgl. L.R.S. 577 a. u. fig, 653, 666. 670. 673. 544 e. Der Beſitz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunſten des wirklichen Beſitzers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in Vertragsverbindlichkeiten ſteht, oder der nicht einen ſtärkeren Beſitz, oder ein ſtärkeres Recht zur Sache geltend machen kann. Der ſtärkere Beſitz findet nur ſtatt bei liegender Habe(bei Grunddienſtbarkeiten nur, wenn ſie zugleich offen und ſelbſtſtändig ſind) und ſteht demjenigen zu, welcher vor dem Andern ſchon ein Jahr lang beſaß(8.R. S. 2228 ff.), durch Eigenmacht geſtört oder entſetzt wurde und die Klage vor Ablauf eines Jahres erhebt. Die Beſitztlage findet nur ſtatt gegen denjenigen, welcher den Beſitz geſtört hat, oder welcher ihn durch Andere hat ſtören laſſen, oder gegen deſſen allgemeinen Rechtsfolger. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 112 L. R. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. Eigenmacht in der Beſitzergreifung wird begangen durch gewaltſame oder verheimlichte Ergreifung der Inhabung, ſowie durch geſetzwidrige Selbſtverwandlung einer vergünſtigten Inhabung in einen Beſitz.(2231 und 2240.) Das ſtärkere Recht hat derjenige, deſſen Erwerbsart nach den Geſetzen wirkſamer oder vorzüglicher iſt, als diejenige, woraus der Andere ſeine Berechtigung ableitet. Vgl. L.R.S. 543 b, 2228, 2231, 2283, 2234, 2240, 2279. 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, es ſei denn um des öffentlichen Nutzens willen und nach vorausgegangener Entſchädigung. Vgl. L. R. R. 643, 660, 661. Badische Verfassung sur kunde§S 14 Abs. 4: Niemand kann gezwungen werden sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben als nach Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums und nach vorgängiger Entschädigung. Gesetz über gwangsabtre tungen vom 28. August 1835(Re.B. Nr. 42) mit Aenderungen durch 8 113 des Bad. Einf.-Ges. zu den ReichsJustizgesetzen(folgt im Anhange B. 1). Bekanntmachung über Zwangs| abtretungen zum Bergbau vom 12. August 1856(C.V.B. Nr. 9); Gesetze a über Zwangsabtretungen zum KEisenbahnbau vom 29. März 1838(RB. | Nr. 14) und vom 7. Mai 1858(R.B. Nr. 19). Gesetz über Zusammenlegung von Grundstücken v. 5. Mai 1856(R.B. Nr. 16) nebst Vollz.-Verordn. v. 18. Oktober 1869(G.B. Nr. 27) und Dienstweisung v. 21. April 1870(G.B. Nr. 30) mit Nachtrag vom 3. Juni 1875(G.B. Nr. 20).(Vgl. Anhang B., 3). ‚Gesetz über Anlage der Ortsstrassen vom 20. Februar 1868 (R.B. Nr. 17) Art. 4—6. Wassergesetz vom 25. August 1876(G.B. Nr. 36) Art. 12—322; Rheinverlandungsgesetze vom 23. Mai 1856(R.B. Nr. 22) Art. 3, und vom 11. Februar 1870(G.B. Nr. 12) Art. 2.(Anhang B. 5). Reichsgesetz über Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873,$$ 25 — 27 Mobilmachungs-Pferde). 3 ſſſſ nihſth I abtretung L.. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. 113 545a. Das Gleiche hat ſtatt in einer ihn und andere ge= meinſchaftlich betreffenden Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnißmäßige Vergütung. Vgl. LS. 1381 2—h., Handelsgesetzbuch Art. 702 u. lg.: Zwangsabtretungsgesetz 8 94. 546. Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſei beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf Alles, was ſie durch ſich ſelbſt hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt mit ihr vereinigt wird. Dieſes Recht wird das Recht des Zuwachſes genannt. Vgl. L. R. S. 547 u. flg', 55 ufig, 712, 1018, 2114 a., 2118, 2133. 2204. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche (S. 583 und 584) gehören dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts. 548. Die Zueignung derſelben erzeugt die Verbindlichkeit, die von einem Dritten darauf verwendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu erſetzen. Vgl. LR. S. 585. 549. Der Beſitzer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt, andernfalls iſt er verbunden, die Früchte mit der Sache dem rückfordernden Eigenthümer zurückzugeben. Vgl. L.R.S. 138, 958, 1185 a6, 1378. 550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, der entweder Eigenthümer iſt, oder doch aus einem Titel, der Eigenthum übertragen kann und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind, als Eigenthümer beſitzt. Von dem Augenblick an, da er deſſen Mängel kennt, hört er auf, redlicher Beſitzer zu ſein. Vgl. LR. 8. 2230, 2265, 2268, R. C.. 0. 88 235 u. 289. Civilrecht. 8 114 Son, MS. DI. Gigenthum und Beſitz. Zweites Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 551. Dem Cigenthümer gehört alles, was mit ſeiner Sache vereinigt oder ihr einverleibt wird, gemäß nachfolgenden Regeln. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei unbeweglichen Sachen. 552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was ober und unter der Oberfläche iſt. Auf und über der Oberfläche kann der Cigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er für gut findet, ſoweit ſie nicht unter dem Titel: von den Grunddienſtbarkeiten ausgenommen ſind. Auch unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geſetze über die Bergwerke und gegen die Polizeiverordnungen anſtößt. Vgl. L.. 8. 544 nebst Anmerk. 671, 674 nebst Jusätzen, 678. VII. Organisationsedikt über ehemalige Reichsstädte, vom 18. März 1803. 8 27. Das Recht der Bergwerke und Salzwerke nehmen Wir als zur Landeshoheit gehörig nach seinem ganzen Umfang an uns. Damit jedoch über diejenigen Produkte des Mineraireichs, welche unter Ersteres zu rechnen seien, kein Streit entstehe, so erklären Wir, dass alle Erze und Erzgesteine, sodann jene andere Stein- und Erdarten, welche durch bergmännischen Bau gewonnen werden müssen, unter das Landesherrliche Regal gerechnet werden sollen, wohingegen Stein- und Erdarten alsdann den Gutseigenthümern oder der Grundherrschaft verbleiben, wenn sie durch gemeines Graben oder Steinhauen gewonnen werden können. Dabei versteht sich jedoch von selbst, dass damit nur die gerichtsherrlichen Rechte als Bergzehnten, Salzzehnten u. dgl. an Uns übergehen, hingegen die Privateigenthumsrechte an Kuxen, Hüttenantheilen, Salzpfannen u. 2. m. denen verbleiben, denen die Sole Zusätzen, 68 Reichsstädte galmet S8. R. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. 115 sie jetzt zustehen, auch die über die Betreibung solcher Werke vorliegenden Contracte mit der nämlichen Verbindlichlichkeit, welche auf dem gemeinen Stadtwesen haftete, auf Uns übergehen. Standlesherrn. Deklarationen(Anhang A, 2 b) für Fürstenberg S8 58 u. 59, Fürst, Leiningen 55 48 u. 49, Grafen Leiningen 8 37, Löweustei: $$ 24 u. 25, von der Leyen 8 35. Vgl. L.R.S. 577 ah., 598, 1403. 553. Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die ſich auf oder unter dem Boden befinden, iſt zu vermuthen, daß ſie auf Koſten des Grundeigenthümers angelegt worden, und ihm zugehören, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen iſt; ohne Ab— bruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Bau, oder an jedem andern Theil eines Gebäudes auf fremdem Boden durch Verjährung oder ſonſt rechtmäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag. Mg! L.R.S. 2262 u, 2265, 554. Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflanzungen und Werke aus Werkſtoffen, die ihm nicht zugehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umſtänden nach kann er zugleich zur Entſchädigung verurtheilt werden; aber der Eigen— thümer der Werkſtoffe hat kein Recht, ſie wegzunehmen. 555. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit deſſen Werkſtoff angelegt worden, ſo hat der Eigenthümer des Bodens das Recht, entweder ſie zu behalten, oder denjenigen, der ſie gemacht hat, zu nöthigen, daß er ſie wegnehme.. Verlangt der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeſchafft werden, ſo geſchieht das Wegſchaffen auf Koſten und Schaden desjenigen, der ſie anlegte; ja er kann bewandten Umſtänden nach zur Entſchädigung des Eigenthümers des Bodens verurtheilt werden. Will der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, ſo hat er den Werth der Werkſtoffe und den Arbeitslohn zu erſetzen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhöht worden ſein. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude 8* 116 L.R. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. und Werke von einem ſolchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum durch Urtheil und Recht abgeſprochen, der aber als redlicher Beſitzer zu keinem Früchtenerſatz verurtheilt ward; ſo kann der Eigenthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werkſtoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe erſetzen will, um welche der Boden an ſeinem Werth erhöht worden iſt. Vgl. LR. S. 549, 599, 867, 1381, 1673. 556. Anlagen und Zuwüchſe, die nach und nach und unmerklich an Grundſtücken ſich bilden, welche an einem Fluß oder Strom angrenzen, heißen Anſchwemmungen. Die Anſchwemmung kommt dem Ufereigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag ſchiffbar oder floßbar ſein, oder nicht, doch daß erſternfalls der zum Leinpfad gehörige Raum verordnungsmäßig freigelaſſen werde. Vgl. L.R.S. 538, 596 u. 650. Wassergesetz vom 25. August 1876 (G6. B. Nr. 36) Art. 84; Rheinverlandungsgesetze vom 23. Mai 1856(R“. Nr. 22 u. v. 11. Februar 1870(G.B. Nr. 12) folgen im Anhang B. 5. 567. Das Gleiche gilt von Plätzen, welche das fließende Waſſer verläßt, wenn es ſich unmerklich von einem Ufer zurück= zieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthümer des verlaſſenen Ufers hat den Vortheil der Anſchwemmung, ohne daß der Uferbewohner der entgegengeſetzten Seite den Grund in An— ſpruch nehmen könne, den er verloren hat. Vgl. Wassergesetz Art. 84. 558. Das Anſchwemmungsrecht hat bei Seen und Teichen nicht ſtatt. Deren Eigenthümer behält allemal den Boden, welcher vom Waſſer in jener Höhe bedeckt wird, auf welcher das Teichwaſſer abläuft, auch alsdann, wenn das Waſſer niedriger ſteht. Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwaſſer bei einer außerordentlichen Höhe überſchwemmt. ind mh n einn] mer z out X Oder mit X ümet M hr um, ode) ind ind ö n ih af hehe h ſſet fich! e kin n ſſll i eint ll 6 IS. II. T. Eigenthum und Befig. 117 559. Wird von einem Fluß oder Strom, er ſei ſchiffbar oder nicht, durch plötzliche Gewalt ein beträchtlicher und kenntlicher Theil eines angrenzenden Feldes abgeriſſen, und einem Felde, das unterhalb od er am anderſeitigen Ufer gelegen iſt, zugeführt, ſo kann der Eigenthümer des abgeriſſenen Stücks ſein Eigenthum zurückfordern. Er iſt aber gehalten, in Jahresfriſt ſeine Klage anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, außer wenn der Eigenthümer des Feldes, womit das abgeriſſene Stück ver— einigt worden iſt, den Beſitz davon noch nicht ergriffen hätte. 5594. Das Nämliche gilt dem Herrn der auf dem abgeriſſenen Stück haftenden Erbgerechtigkeiten. 10 a. u. b. 5596. Wird der alte Ufernachbar dadurch vom Fluß abgeſchnitten, ſo kann Bodens und der Vortheil des Str Vgl. Wasserg er eine ſolche verhältnißmäßige Theilung ſeines neuen Anlage verlangen, wobei ihm noch der omgenuſſes mit zu Theil wird. esetz Art. 84. 560. Große und kleine Inſeln und Anlagen, die in dem Bett eines Fluſſes, ſchiffbaren oder floßbaren Stromes ſich bilden, gehören dem Staat, ſo lange deſſen Recht durch einen anderen Titel oder durch 561. Inſe Gewäſſern gehöre Verjährung nicht erloſchen iſt. n und Anlagen in unſchiffbaren und unfloßbaren w dem Ufereigenthümer. Hat ſich dieſe Inſel nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehört fie den beiderſeitig an— Mitte des Fluſſes. 562. Wen einen neuen Thei Land abſchneidet Eigenthümer ſein F * hümern. Die Theilung geſchieht nach der wahren ein Fluß oder Strom, der ſich theilt und l bildet, ein angrenzendes Feld von dem feſten und zur Inſel macht, ſo behält der vorige Feld, auch in ſchiffbaren oder floßbaren Waſſern. 563. Verändert ein Fluß, er ſei ſchiffbar, floßbar oder nicht, ſeinen Lauf, und thümer der unter verläßt ſein altes Flußbett, jo nehmen die EigenWaſſer gekommenen Grundſtücke zur Entſchädi 118 QN. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. gung das alte verlaſſene Flußbett, jeder nach Verhältniß des Bodens, der ihm weggenommen ward. Vgl. Wassergesetz Art. 34. 564. Tauben, Kaninchen, Fiſche, die in andere Taubenhäuſer, Kaninchengehege oder Fiſchteiche übergehen, gehören dem Eigenthümer dieſer Behälter, ſo lang ſie ſich dort aufhalten, ſofern fie nicht durch Argliſt und Kunſtſtücke herbeigelockt worden ſind. Vgl. L. R. S. 524. 56424. Das Nämliche gilt von Bienenſchwärmen, die auf fremdem Eigenthum angebaut haben: das bloße Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht, ſie zu faſſen, noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grundeigenthümers die Faſſung geſchehe. Zweiter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei beweglichen Sachen. 565. Das Zuwachsrecht zwiſchen zwei beweglichen Sachen, die zweien verſchiedenen Herren zugehören, wird lediglich nach Grundſätzen der natürlichen Billigkeit gerichtet. Folgende Regeln ſollen dem Richter Beiſpiel ſein für nicht entſchiedene Fälle, je nach Verſchiedenheit der Umſtände. Vgl. LR. S. 2279 u. 2280. 566. Sind zwei Sachen verſchiedener Herren nur mit einander vereinigt, ſo daß ſie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbeſtehen könnte, ſo gehört das Ganze dem Herrn der Hauptſache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem Andern den Werth der mit ihr vereinigten Nebenſache zahle. 567. Als Hauptſache wird diejenige angeſehen, mit welcher die andere nur zum Gebrauch, zur Verſchönerung oder zur Ergänzung vereinigt wurde. 568. Wo die Nebenſache von viel größerm Werth als die Hauptſache und ohne Vorwiſſen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden iſt, kann dieſer verlangen, daß die Nebenſache getrennt 2* / hl ſen ſin n rein ii nh hibhen, int L. R. II. B. II. T. Gigenthum und Beſitz. 119 und ihm zurückgegeben werde, ſelbſt dann, wenn dadurch die Hauptſache verſchlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren gänzliche Entwerthung möglich iſt. 569. So oft von zwei vereinigten Sachen die Eine nicht als Nebenſache der Andern angeſehen werden kann, ſo wird dies jenige für die Hauptſache angeſehen, welche an Werth, oder wo dieſer auf beiden Seiten beinahe gleich wäre, an körperlichem Umfang die beträchtlichſte iſt. 570. Hat ein Künſtler oder ſonſt Jemand einen fremden Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden, ſo hat der Eigenthümer des Stoffs das Recht, das hieraus gebildete Werk ſich zuzueignen mittelſt Zahlung des Werths der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag ſeine vorige Form wieder annehmen können oder nicht. Vgl. L. R. S. 576. 571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit überſteigen, ſo wäre die hieran verwendete Mühe die Hauptſache, und der Arbeiter hätte das Recht, die verarbeitete Sache zu behalten, gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Cigenthümer. 572. Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerſtört iſt, welche jedoch ſo vereinigt ſind, daß ſie nicht füglich getrennt werden können; fo iſt die Sache unter beiden Eigenthümern gemeinſchaftlich. Der Eine iſt nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig geweſenen Stoffs und des Werths ſeiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber. 573. Wo durch Miſchung mehrerer Stoffe verſchiedener Eigenthümer, wovon keiner als Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, da kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelben gemiſcht wurden, ihre Tennung verlangen. Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, ſo ſind Alle an der Sache gemeinſchaftliche Miteigenthümer, jeder 120 QN. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. nach Verhältniß der Menge, der Güte und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs. Vgl. L. R. S. 577 ba- hg. 574. War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werthe nach, bei weitem von größerem Belang, als jener des Andern, ſo kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen höheren Werth hat, die aus der Miſchung entſtandene Sache ſich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth ſeines Stoffs vergüten. 575. Bleibt die Sache unter dem Eigenthümern der Stoffe, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie für gemeinſchaftliche Rechnung verſteigert werden, wenn ſämmtliche Miteigenthümer nicht über eine andere Verwendungsart ſich vereinigen. Vgl. L.R.S. 577 bg., 815, 1686. 576. Der Eigenthümer, deſſen Stoff ohne fein Vorwiſſen gebraucht worden iſt, um ein Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worin er das Eigenthum dieſes Werks in Anſpruch nehmen kann, die Wahl, ſtatt deſſen die Wiedererſtattung ſeines Stoffs in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zahlung des Werths zu verlangen. Vgl. L. R. S8. 570. 577. Wer Stoffe, die einem Andern zugehören, ohne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann nach Umſtänden zur Entſchädigung verurtheilt werden, unabbrüchig dem Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann. Vgl. L.R.S. 13382 u. g.; St. G. B. 88 242 u. 246. Drittes Kapitel. Vom Grund⸗ und Nutzeigenthum. Gesetz vom 10. April 1848(R.B. Nr. 23) über Aufhebung der Feudalrechte Art. 1 Abs. 1 u. Art. 2(bei LR. S. 710g a.); V. Konstitutions-Edikt(Lehen-Hdikt vom 12. August 1807, nebst Allodificationsgesetz vom 9. Aug. 1862, R. B. Nr. 47,(Anhang A., 2 d.); LR. S. 1831 be. und Gesetz vom 21. April 1849(R.B. Nr. 25) über Ablösung der Erblohen. 577 aa. Ein Nutzeigenthum entſteht durch Verträge, letzten Willen, oder Erſitzung; es kann nur auf Liegenſchaften ſtattfinden, und beſteht mit oder ohne Abgaben an den Grundeigenthümer für den entbehrenden Genuß. n, Ine Ad Inh iidn din hit tn ang ih . II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. 121 57/ab. Das Daſein eines zertheilten Eigenthums iſt nur da anzunehmen, wo in Veränderungsfällen von dem neuen Beſitzer eine beſondere Anerkenntniß des Grundeigenthums nach beſtimmten Formen, z. B. durch Erbleiherneuerung, Handlohnzahlung, geſchieht; wo dieſe nicht beſteht, da iſt der Beſitzer voller Eigenthümer, wenn er gleich von dem Genuß eine Gült an einen andern gibt, es mag auch in den alten Urkunden noch ſo viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede fein. 577 a2 6. Der Nutzeigenthümer hat die unten beſchriebenen Rechte und Pflichten des Nutznießers(Satz 582— 616), die jedoch durch die Erblichkeit und Eigenthümlichkeit ſeines Genuſſes in nachbenannten Stücken ſich erweitern. 577 ad. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, fo wie fie iſt, hervorbringt(S. 582), ſondern darf auch alle zur beſſern Benutzung dien⸗= liche Veränderungen vornehmen; nur bei ſolchen Stücken., die ihm namentlich unter ihrer Benutzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden ſind, muß er die Bewilligung des Grundeigenthümers einholen, um ſolche Veränderungen vorzunehmen, welche bei dem Heimfall des Nutzeigenthums die Herſtellung der vorigen Benutzungsform in einem Zeitraum von längſtens zehn Jahren unmöglich machen würden; z. B eine Waldausrottung. 577 ae. Die durch den Gebrauch abgenutzt werdenden Stücke muß der Nutzeigenthümer wieder ergänzen, ſo daß ſie bei dem Heimfall in dem Zuſtand zurückgegeben werden können, in welchem ſie urkundlich einſt gegeben wurden.(S. 589.) 577 af. In Benutzung der Wälder und Böſche iſt er nicht an den Gebrauch des Grundeigenthümers, ſondern allein an die Forſtordnungen gebunden und darf auch das hochſtämmige Holz aller Art benutzen.(S. 590 bis 592.) 577 ag. In Abſicht der Verpachtung hat er ſich nach den Vorſchriften des Satzes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nutzeigenthum in ſeiner Perſon auf dem Heimfall ſteht. 577 ah. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in ſeinem Nutzeigenthum und zu den Schätzen, die darin gefunden werden. (S. 598) 577 ai. Er gibt keine Sicherſtellung für die ſchuldige Sorgfalt im Gebrauch der Sache.(S. 601 –— 604.) 577 2a k. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf ſich nehmen, und übergebene Gebäude, welche während des Nutzeigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bei dem Heimfall kann er für Baukoſten neuer Anlagen nur ſoweit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht bloß anmuthiger, ſondern wirklich nützlicher und beſſer geworden iſt, als ſie zuvor und zur Zeit der Entſtehung des Nutzeigenthums urkundlich war. (S. 605-607.) 577 a1. Er trägt die auf das Eigenthum fallenden Laſten, ſo lang er nicht ſein Nutzeigenthum dem Grundherrn heimſchlägt.(S. 609.) 5774 m. Auf ihn fallen auch die Koſten und Folgen ſolcher Rechtsſtreitigkeiten, welche das Eigenthum betreffen, ſo gut wie jene, die den Genuß angehen, jedoch diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus 122 2. II. B. II. T. Eigenthum und Sefig. 24 entſtehen, daß er zur Vertheidigung feines Vortheils dem Rechtsſtreit beitritt. (S. 613.) 577 an. Heerden, die ganz fallen, muß er feiner Zeit wieder erſetzen. (S. 616.) 577260. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nutzeigenthum nur dann, wenn der Geſtorbene der Letzte der Erbberechtigten iſt(S. 617), ſonſt wälzt er es nur auf den Nutzeigenthumserben. 577 ap. Das Nutzeigenthum, welches an Körperſchaften gegeben iſt, endigt ſich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch feine Entſtehungsurkunde auf Zeit bedingt iſt.(S. 619.) 5772. Das Nutzeigenthum an einem Gebäude wirkt nach deſſen Umſturz allemal ein Benutzungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Bauſtoffe.(S. 624.) 577 ar. Der Rechtstitel des Nutzeigenthümers kann einzelne der oben gedachten Rechte und Pflichten auf andere Art beſtimmen. Viertes Kapitel. Vom Miteigenthum. 577 pa. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache, auf welche es ſtattfindet. Vgl. L.R. 8. 653, 666, 670. 577 b. Ein Miteigenthümer kann gegen den Willen der Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, außer jenen, welche zur Erhaltung der Sache unverſchieblich nothwendig ſind, oder welche das Geſetz für einzelne Gattungen und Fälle erlaubt. 577 6. Derſelbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinſchaftlicher Vortheil in Frage iſt, der vorbeigelaſſen werden müßte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wiſſenſchaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in die Verpflichtungen der Geſchäftsführung.(S. 1372.) 577 b d. Einwilligung der Miteigenthümer iſt nur vorhanden, wo alle beiſtimmen. Der Widerſpruch eines einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthümer gültig unternommen werden kann. 87 M7 577 be. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinſchaft des Eigenthums bleiben; wo dieſes geſchehen iſt, da müſſen alle jene Verfügungen, welche bei dem Nutzeigen L. R. II. B. II. T. Eigenthum und Befiß. 123 thum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den ſämmtlichen Miteigenthümern gemeinſchaftlich geſchehen, die übrigen unternimmt jeder Theilhaber in ſeinem Antheil für ſich. W577 f. Jeder Miteigenthümer kann fein Recht nach Belieben an andere Perſonen veräußern; bei Liegenſchaften find jedoch die Mitgemeiner nicht ſchuldig, den fremden Erwerber in die Gemeinſchaft kommen zu laſſen, wenn ſie den Erwerb ordnungsmäßig looſen wollen und . können. wirkt uh Fin! erſhttn fan th ſch hin Gesetz vom 21. Juli 1839(R. B. Nr. 23) über Aufhebung der Losungs- und Einstandsrechte(6. bei LRS. 1701 a. u. b) im line he n.. ö J. ; 577 pg. Jeder kann auf Theilung nicht bloß des Genuſſes, ſondern auch des Eigenthums in jeder Gemeinſchaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur da, wo die Natur oder ein Geſetz die Sache nicht für untheilbar erklärt hat. Verträge können . das Theilungsbegehren für beſtimmte Zeiten verſchieben, aber nicht . für immer beſeitigen, wo ein Geſetz nicht alle Theilung verbietet. nitjnht Vgl. L.R.S. 815, 827 u. ig, 833, 1686, 2241 a., Gesetz vom 6. April 1854(h. B. Nr. 20 über Untheilbarkeit von Liegenschaften(Anden Min hang B. 2) R G.. 0. 5 25. M eh Fünftes Kapitel. Vom Familieneigenthum oder Stammgut. ande n 577 0a. Stamm ut iſt dasjenige Vermögen, welches zur | Erhaltung eines Namens und Stamms geſetzmäßig ausgeſchieden iſt. Vgl. L.R.S. 896; Gesetz zom 19. April 1856(RB. Nr. 16) über die Rechtsverhältnisse abgelöster Lehen(Anhang A, 2 d.) 5776 b. Nur liegenſchaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur unter dem Beding, daß ſeine Stammgutseigenſchaft in der Landtafel eingetragen werde, nämlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräußerung oder Verpfändung der kanzleiſäſſigen Liegenſchaften geführt werden ſoll. Vgl. IL. R. 8. 517- 526 a. 124 L. R. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. Landesherrliche Verordnung über Eintragung der Stammgüter vom 10. November 1842(RB. Nr. 35 8 1. Die Statuten über alle im Lande belegenen Stammgüter sind, insoweit es bis jetzt nicht geschehen, binnen einem jahr von Verkündung gegenwärtiger Verordnung, Unserem Justizministerium unter Beifügung einer genauen Beschreibung der Gegenstände, für welche die Stammguts-Eigenschaft in Anspruch genommen wird, vorzulegen. 8 2. Die Urkunde über die Errichtung jedes Stammguts ist ihrem ganzen Inhalte nach in das Grundbuch derjenigen Gemarkung einzutragen, in welcher dasselbe belegen ist, oder wenn das Stammgut in verschiedenen Gemarkungen liegt, in das Grundbuch derjenigen Gemarkung oder desjenigen Guts, nach welchem dasselbe benannt wird, oder wenn es einen nicht von einem einzelnen Orte entnommenen gemeinschaftlichen Namen führt, in das Grundbuch derjenigen Gemeinde, in welcher der Besitzer oder sein Hauptgewalthaber wohnt oder, wenn der Eine und Andere im Auslande oder in einem Orte wohnt, in dessen Gemarkung kein zum Stammgut gehöriges Hauptstück; belegen ist, in das Grundbuch derjenigen Gemarkung, in welcher das vom Besitzer als Hauptstück seiner inländischen Besitzungen bezeichnete Gut sich befindet. s 3, Ein Auszug aus der Urkunde über die Errichtung des Stammguts ist in das Grundbuch jener Gemarkung einzutragen, in welcher ein zu demselben gehöriger liegenschaftlicher Vermögensgegenstand sich befindet. $ 4. Die zu einem Stammgut gehörenden Gegenstände werden in den Grundbüchern einzeln mit genauer Beschreibung, die Liegenschaften unter Angabe von Maass, Kulturart, Flur, Gewann und Nebenliegern eingetragen. § 5. Finden Veränderungen in dem Bestande eines Ss tammguts statt, so werden die darauf bezüglichen Urkunden nicht nur in dem Grundbuch der Gemarkung, in welcher die Stammgutstücke, auf welche die Veränderungen sich beziehen, belegen sind G 3), eingetragen, sondern auch in dem im 52 bezeichneten Grundbuche. $ 6. Familienverträge, welche wegen des Stammguts abgeschlossen werden, sind, auch wenn sie eine Veränderung in seinem Bestande nicht zur Folge haben, in das im 5 bezeichnete Grundbuch einzutragen. d heſt. L. R. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. 125 §5 7. Das Justizministerium kann anordnen, dass für die ein Stammgut betreffenden Einträge ein eigener Band oder eine eigene Abtheilung des Grundbuchs bestimmt werde. Ist in einer Gemeinde ausser dem Grund-(oder Gewähr)buch ein Lagerbuch vorhanden, in welchem alle Liegenschaften der Gemarkung sich verzeichnet finden, so ist bei jeder zum Stammgut gehörenden Liegenschaft deren Stammguteigenschaft zu bemerken. §8 8. Wird ein Stammgut aufgelöst, so sind die wegen dessen Errichtung oder Bestand gemachten Einträge zu streichen, $ 9. Alle Einträge und Ausstreichungen, welche Stammgüter betreffen, können nur auf Verfügung des Justizministeriums erfolgen. Dasselbe erlässt die entsprechenden Verfügungen Amtshalber, sobald ein Stammgutstatut oder ein darauf bezüglicher Familienvertrag zu Unserer Kenntniss gebracht, beziehungsweise von Uns bestätigt wird, eben so, wenn eine in Bestande des Stammguts vorgegangene Veränderung ihm angezeigt wird, oder die Auflösung eines Stammguts stattgefunden hat, In so weit bei Stammgütern, welche früher schon zu Unserer Kenntniss gebracht oder von Uns bestätigt sind, nach den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften nicht verfahren ist, hat das Justizministerium das Fehlende ergänzen zu lassen, sz 10. Die Gemeinderäthe haben für die nach den 88 2 bis 8 zu bewirkenden Einträge und Ausstreichungen keine Gewährgebühren zu beziehen, 577 6 6. Nur jenes liegenſchaftliche Vermögen hat dieſe Eigenſchaft, welches durch grundgeſetzmäßige Familienverträge jetzt ſchon als ſolches beſteht, oder künftig mit beſonderer Staats— bewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird. Vgl. VI Konstitutions-dikt$ 22 b.; Deklarationen für die Standesherrschaften Fürstenberg, Leiningen, Löwenstein, v. d. Leyen 8 8, Salm $ 6; für die ehem. reichsunmittelbaren Grundherrn 8 6(Anhang). 577 6d. Die mindeſte Summe des Stammguts ſoll ein reines Einkommen von viertauſend Gulden für den Ritterſtand, und von fünfzehntauſend Gulden für den Herrenſtand fein, das 126 LR II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. höchſte aber erſterenfalls achttauſend Gulden, und letzterenfalls dreißigtauſend Gulden“ Neue Stammgüter müſſen genau hiernach( ermeſſen werden: ältere beſtehen aber in ihrem dermaligem Um— fang, auch wenn fie jene Summen überſchreiten oder nicht er⸗ i reichen, fo lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein An— laß zur Minderung eines zu hohen oder Auflöſung eines zu j niedern Stammguts werden. Vgl. VI. Konstitutions-Hdikt 8 21 d.. Art. 2 des zu L.. S. 577 0a.. angeführten Gesetzes. * 4000 fi.= 6857 M. 14 Pf.; 15000 fl.= 25714 M. 29 Pf; 8000 fl.= 13714 M. 29 Pf; 30, 000 fl.= 51,428 M. 57 Pf. Reichs münzgesetz vom g. Juli 1873. 5776 e. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein unzertheiltes, auch wenn er allein und kein anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum, das aber in ſeinem Gebrauch beſchränkt, und in ſeinem Genuß belaſtet iſt. Vgl. LR. s. 544 b. X 5776 f. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptſtück, das nämlich ein ſelbſtſtändiges Ganzes, nicht blos eine Zu— gehörde ausmacht, kann nicht ohne Staats-Gutheißen veräußert werden. Dieſes wird bei dem Staatsoberhaupt geſucht, von dem es nach Vernehmung der Stammgutsberechtigten und des Kronan— anwalts des oberſten Gerichts bewilligt, oder abgeſchlagen wird, ohne an die Einwilligung der Stammgutsberechtigten gebunden zu fein,( wenn nur der Erlös bis zur geſetzlichen Ertragserforderniß wieder d in Stammgut verwandelt wird. Vgl. II. Einführungs-Hdikt 8 4; Rechtspolizeigesetz§ 25. 577 69g. Einzelne Nebenſtücke und Zugehörden des Stammguts können veräußert werden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel angezeigt, und der Werth, ſoweit er nicht auf recht—| mäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegenſchaften dem| Stammgut beigeſchlagen oder dazu verliegenſchaftet wird. Ohne dieſes iſt die Veräußerung ungültig.| Vgl. LR. S. 577 ob. und K n fagen nin den dỹ gn hein nit nenn dot hin. gebunden j L. R. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. 127 f 577/ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der Erwerber ein Fremder iſt, das Recht in den Erwerb unter gleichen Bedingungen in geſetzmäßiger Zeit und Art einzuſtehen. Aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Juli 1839(RB. Nr. 23 über Aufhebung der Losungs- und Einstandsrechte(8. LR. S. 1701 a.] 577 681i. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch geſetzliche Vorzugsrechte erfaßt werden, außer ſoweit es den geſetzlichen Betrag überſteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unterpfands- und Vorzugsrechte. Vgl. L. R.;. 577 6 d.— Q 68. Uu. 2124. 577 6k. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des erſten Stammhauptes fallen, ſo lang noch männliche, leibliche und eheliche Nachkommenſchaft verhanden iſt. Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut gehalten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stammgutsrecht genoſſen, ſolches, bei welchem weiblich und männlich Geſchlecht zugleich in das Erbe getreten iſt, ſo kann es Stammgutsrecht nicht genießen. 57761. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn die Familienverträge nichts anders verordnen, ſo lang dieſe ſich gefallen laſſen, in Gemeinſchaft zu bleiben, oder das Stammgut ſo groß iſt, daß es unter fie ver— theilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindeſten Bes trag einer Stammgutsberechtigung herabſinke. 5776 m. Stammgut, wenn es wegen ſeines geringen Bes trags oder wegen der Familienverträge untheilbar iſt, kann nur an einen der Stammgenoſſen kommen; dieſer beſtimmt ſich bei dem Herrenſtand nach Erſtgeburtsrecht, und bei dem Ritterſtand, wenn nicht Erſtgeburts- oder Altererbe in den Familienverträgen ſich feſtgeſetzt befindet, ſowie bei dem Lehen, nach Vorzugserbrecht. Vgl. Lehen-Edikt 8 28. 5776 n. Der Stammerbe, als ſolcher, iſt nicht Erbe des letzten Beſitzers, ſondern des erſten Stammhaupts, und trägt daher keine Laſten als ſolche, welche aus Handlungen dieſes Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des letzten Beſitzers antreten oder ausſchlagen, ſelbſt wenn er deſſen Sohn wäre, ohne Nachtheil ſeines Sondererbrechts am Stammgut. Vgl. L.R.S. 775 u. 784; Lehen-Edikt§§ 29 u. 36. 128 SR. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. 57760. Der Stammgutsbeſitzer kann keinerlei letzte Willensverfügung über das Stammgut machen, welche an deſſen Eigen⸗ l thum oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß ſteht ihm in dem Fall frei, letztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich ſein Landerbe wird. 5776p. Als geſetzliche Laſt haftet auf dem Stammgut die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeſchloſſenen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge nicht Maaß und Ziel geben, richtet ſich die Laſt nach der Aehnlichkeit desjenigen, was deßfalls in dem Lehensgrundgeſetz, Satz 30 und 31 b. und e., verordnet iſt. Gesetz über die ehelichen Vermögensverhältnisse des Adels vom 25. November 1831(RB. Nr. 30. Art. 2. In Beziehung auf Stamm- und Lehengüter bleir ben die gesetzlichen Bestimmungen des Kapitels 5 Titel. 2, Buch 2 des Landrechts und das Lehenedikt in Kraft, Wenn dasjenige, was der Wittwe eines Stamm- oder Lehen-Gutsbesitzers vermöge der Fahrnissgemeinschaft nach den L.R.S. 745a und 738 a zur Nutzniessung zugewiesen ist, in seinem Betrage den ihr in dem Satze 1535 2 zugedachten Vortheil nicht erreicht, so muss in allen Fällen, wenn nicht. Ehe- oder Stammgutsverträge etwas Anderes bestimmen, der Mehrbetrag des letzteren Antheils aus dem Ertrage des Stamm- oder Lehenguts ergänzt werden, jedoch darf diese Ergänzung die Hälfte der von dem Ehemann genossenen reinen Stammgutsrente nicht übersteigen. Vgl. LR. 8. 1393 a. 57764. Als geſetzliche Laſt haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet worden iſt, oder mit Regentenamtlicher Nachſichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, jedoch ſo, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts darum angegriffen werden kann, ſo lang das Stammgut innerhalb der geſetzlichen Maas ſteht. P Stammgut, das unter dieſem Betrag ſteht, kann auf An— dringen der Gläubiger aufgelöſt, und Stammgut, das über dieſem Betrag ſteht, wegen des Ueberſchuſſes aus dem Stammgutsver erhältnise 3 Nr an 3. M. 30 Lehengüter| ‚pitels 5 li ae —— J II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. 129 band ausgezogen, und ſo alsdann deſſen Hauptſtock dadurch angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden. Vgl. LR. 8. 577 c d. u. 6 i.; Lehen-Edikt§ 32. 577 er. Auch. ferner auf den Fall, wo das Landerbe eines abgeſtorbenen Stammgutserben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der$ 54 Ziffer 1—4 der Konkursordnung benannten Vorzugsforderungen auf dem Stamm— gut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höchſtens einen Jahrsgenuß, in drei Jahre vertheilt zahlbar, dafür in die gemeine Erbmaſſe einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Belauf höher ſteigt. Neue Fassung nach 5 20 des Bad. Einf.-Ges. zu den R.]. G. Vgl. R.E.G. zur K.0.8572, 1, 5 Das Stammgut verliert dieſe Eigenſchaft, wenn ö es außer der Familie ordnungsmäßig veräußert wird; es verliert ſie, wenn alle Stammerbberechtigte, die am Leben ſind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die Auflöſung beſchließen; die Ungebornen ſind hiebei weiter nicht in Betracht zu ziehen, als ſoweit ſie ſchon gezeugt ſind, ihr Vater aber geſtorben iſt, und deßwegen nach Satz 393 ein Pfleger der Leibes frucht fie zu vertreten hat; es verliert fie endlich, wenn der erb= berechtigte Mannsſtamm ausgeſtorben iſt, ohne daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommniſſe ein einſt— maliges Erbrecht auf ſolchen Fall hätte. Vgl. L.R.S. 577 cc. u. ek.. 577 ct. Die Anwünſchung eines Kindes kann dieſem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungsrecht auf Ab— fertigung aus ſolchem geben. Natürliche Kinder können eben ſo wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben Beide halten daher auch die Erlöſchung ſeiner Eigenſchaft nicht auf. 577 cu. Nach Erlöſchung der Stammgutseigenſchaft erben die vorhandenen weiblichen Familienglieder und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, fo daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erſte Ausſchließung vom Civilrecht. 13 L. R. II. B. II. T. Eigenthum und Beſitz. Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stammerben in das Erbe, woran ſie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe geweſen wäre, nicht über dreißig Jahr rückwärts,| von der Erlöſchung an, fällt, ſo gut als die etwa vorhandenen Töchter des letztverſtorbenen Beſitzers ins Erbe treten, und ohne| Unterſchied der Nähe des Grads nach Stämmen und Unteräſten, und endlich in jedem Unteraſt nach Köpfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlte und unverjährte Schulden der vorigen Stammerben zahlen müſſen, ſie mögen Stammſchulden oder gemeine geweſen ſein. 577 cy. CEigenthum und Erbrecht richten ſich in allem, worüber die vorigen Sätze, geradezu oder folgeweiſe ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den allgemeinen Regeln. Sechſtes Kapitel. Vom Schrifteigenthum. 577 da. Jede niedergeſchriebene Abhandlung iſt urſprüngliches Eigenthum deſſen, der ſie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden Vortheil ſie entwarf, in 4 welchem Fall ſie Eigenthum des Beſtellers wäre. Reichsgesetz über Urheberrecht 85 1 u. 2. al 577 db. Das Schrifteigenthum erſtreckt ſich nicht nur auf die Handſchrift, ſondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht, über die Vervielfältigung durch Abſchrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen. 577 de, Das Schrifteigenthum geht, gleich jedem andern, in geeigneten Fällen auf Andere über. 577 44. Wer eine Handſchrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt ſich damit des Eigenthums in keinem Stück. Wer ſie zum Verlag des Uebernehmers unentgeltlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das| Eigenthum an der Handſchrift ganz ab, und beſchränkt fein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht. Reichsgesetz über Urheberrecht 8 3. NR. II. B. II. T. EGigenthum und Beſitz. 131 577 de. Dieſe Beſchränkungen, ſoweit der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehreres feſtgeſetzt hat, beſtehen darin, daß der Verleger zwar die Auflage ſo groß machen kann, als er will; ſie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf; ingleichen, daß er den Abdruck im Aeußern nach ſeinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf. Reichsgesetz über Urheberrecht 8 5 c u. d. 577 4'. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigenthümer des einzelnen Stücks, nicht aber ſeines Inhalts, er kann alſo leinen Nachdruck deſſelben veranſtalten ohne Bewilligung des Verfaſſers und Verlegers; er kann es aber auszugs- umarbeitungs- oder erklärungsweiſe zur Grundlage eigener Abhandlungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt. 577 d. Verfaſſer und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur ſo weit geltend machen, als ſie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Iſt nur einer allein genannt, ſo übt dieſer die Rechte beider allein aus. 577 4h. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöſcht mit dem Tod des Eigenthümers, der fie in Verlag gab; jeder Beſitzer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranſtalten, foweit nicht beſondere Gnadenbriefe, die der Verleger hat, im Weg ſtehen. Die L.R.S. 577 d b., d e. u. df.—d h. nebst dem Edikte vom 8. Sept. 1806(RB. Nr. 20) sowie die deutschen Bundesbeschlüsse vom 6. Sept. 1832(R.B. Nr. 61) vom 2. April 1885(R.B. Nr. 28) vom 9. Nov. 1837 (R.B. 1838 Nr. 6), vom 22. April 1841(R.B. Nr. 18), vom 19. Juni 1845, (R.B. Nr. 24), vom 6. Nov. 1856(R.B. Nr. 52) und vom 12. März 1857 (R B. Nr. 37) sind ersetzt durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositiouen und dramatischen Werken. Weitere Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar über das Urheberrecht an Werken der bildenden. Künste, an Photographien, an Mustern und Modellen; Bekanntmachungen vom 16. Januar 1871(G. B. Nr. 7), vom 29. Februar 1872(G. B. Nr. 10) und vom 26. Januar 1877(G.B. Nr. 2). Staatsverträge mit Frankreich vom 3. April 1854(R. B. Nr. 26), 2. Juli 1857(RB. Nr. 40) u. 12. Mai 1865(R. B. Nr. 31), Schweiz vom 16. Oktober 1869(G.. S. 258). Italien vom 24. Mai 1870(G. B. S. 647). 132 SR. II. B. III. T. Nutznießung, Nutzung, Wohnung. Dritter Titel. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung oder perſonlichen Dienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Von der Nutznießung. 578. Die Nutznießung iſt das perſönliche Recht, fremdes Eigenthum, ſo wie es iſt, gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in unverändertem Stand und Weſen verbunden. Vgl. LR. 8. 582 u. flg., 600 u. fig. 579. Man erlangt die Nutznießung an einer Sache entweder durch Verfüguug des Geſetzes oder durch Willen ihres Eigenthümers. Vgl. LR. S. 384, 738 a., 745 a, 754, 1530, 1549. 580. Die Nutznießung kann gegeben werden entweder unbeſtimmt, oder auf beſtimmte Zeit, oder unter beſtimmten Bedingungen. Vgl. LR. 8. 900 u. 1168 u. fig. 581. Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern ſtatt. Vgl. LR. 8. 516 u. fig, 587. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers. 582. Der Nutznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nutznießungsgegenſtand, fo wie er iſt, herz vorbringen kann, es ſeien natürliche, erzogene oder bürgerliche. Vgl. LB. S. 547, 1568. 583. Natürliche Früchte find diejenigen, welche die Erde von ſelbſt hervorbringt, ingleichen Ertrag und Zuwachs des Viehs. Erzogene Früchte ſind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt. ZN. II. B. III. T. Nußnießung, Nutzung, Wohnung. 365 584. Bürgerliche Früchte ſind: Güterpachtſchilling, Hausmiethe, aufkündliche Kapitalzinſen, Gült- und Rentenertrag. Vgl. LR. S. 1709, 1905, 1909, 1968 u. fig. 585. Natürliche und erzogene Früchte welche am Baum oder Stock hängen, oder auf dem Halm ſtehen, gehören dem Nutznießer bei dem Anfang der Nutznießung, und dem Eigenthümer bei ihrem Ende. Kein Theil vergütet dem Andern die Beſtellungs- und Saat— koſten, war aber zu Anfang oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer auf dem Gut, ſo bleibt dieſem ſein Antheil der Früchte. Vgl. L. R. S. 548, 1571, 1763 u. fig. 586. Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben. Der Nutznießer nimmt ſeinen Theil nach Verhältniß der Dauer ſeiner Nutznießung. Dieſes gilt von Güterpachtſchilling wie von Hausmiethe und andern bürgerlichen Früchten. Vgl. IR. S. 584 u. 588. 587. Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getränke u. ſ. w., darf der Nutznießer benutzen, nur unter der Gegenverbindung, bei Erlöſchung der Nutznießung ſie in gleicher Menge, Güte und Werth zu erſtatten, oder den Anſchlag dafür zu erſetzen. Vgl. L.R. 8. 1532, 1892. 588. Die Nutznießung einer Leibrente gibt dem Nutznießer das Recht, während ſeiner Nutznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Erſatzverbindlichkeit. Vgl. L. E. S. 584 1914, 1968 u. flg. 589. Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmälig verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nutznießer zu dem Zweck, wozu ſie beſtimmt ſind, gebrauchen, und iſt bei Endigung der Nutznießung zu mehr nicht verbunden, als ſie in dem Stand zurückzugeben, worin ſie ſich alsdann befinden, und das durch ſeine Gefährde oder durch ſein Verſehen etwa Verſchlimmerte zu erſetzen. Vgl. LR. 8. 453, 950, 1566. 134©. II. B. III. T. Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 590. Mit dem Schlagholz muß der Nutznießer die Ordnung und Zeit der Holzſchläge einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder ſeine Bewirthſchaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nutznießer oder ſeinen Erben Entſchädigung für etwaige Unterlaſſung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der Samenrechtsbäume oder des Stammholzes. Bäume aus einer Baumſchule, die ohne deren Verfall erhoben werden können, gehören zur Nutznießung, unter der Be dingung, daß der Nutznießer wegen des Wiederanpflanzens nach dem Ortsgebrauch ſich richte. 591. Der Nutznießer benutzt die Hochwälder nach ihren beſtimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlägen, nämlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzelnen aus— gezeichneten Bäumen(krebsweiſe) geſchehen; er muß ſich nach den Fällungsfriſten und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die Forſtgeſetze nicht Maas ö Forstgesetz vom 15. November 1833(R. 34 Nr. 2) bezw. vom 27. April 1854(R. B. Nr. 23) bes. 85 9 u.. ö. u. g.; Verordnung vom 30. Januar 1855(RB. Nr. 6) über die Bewirthschaftung der Privatwaldungen. 592. Außer dieſen Fällen kann der Nutznießer das Stammholz ſich nicht anmaßen. Die Windbrüche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er auch Bäume zu dieſem Zweck fällen laſſen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt. 593. Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Wein— berge nehmen; auch von den Bäumen die jährliche oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landesbrauch und nach Hausbrauch der Eigenthümer. 594. Verdorrte, umgefallene oder zerbrochene Obſtbäume gehören dem Nutznießer, der ſie jedoch durch andere erſetzen muß. 595. Der Nutznießer kann die Nutzung entweder ſelbſt beziehen, oder ſein Recht an einen Andern verpachten, verkaufen S. R. II. B. III. T. Nutznießung. Nutzung, Wohnung. 13 Oo oder verſchenken. Gibt er es in Pacht, ſo hat er wegen der Erneuerungszeit und Dauer der Pachtverträge ſich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel: von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beſchrieben ſind. Vgl. L.R.S. 1429 u. 1430, 2204, 2118. 596. Der Nutznießer hat den Genuß der Anſchwemmungen nutznießlichen Grundſtücks. Vgl. L. R. 8. 556 u. 557. D 8 St 597. Er hat d dem Eigenthümer ber. könnte. Vgl. LRS. 637 u. fig. . aller Grundgerechtigkeiten, welche zuts zukommen, wie dieſer ſelbſt fie haben So 598.. ö auf gleiche Weiſe die Bergwerke und Steinbrüche, die beim Anfall der Nutznießung im wirklichen Betrieb ſind. Eine Betriebsart, die ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, ſoll der Nutznießer ſich nicht anmaßen, ehe er die Staatserlaubniß dazu erhalten hat. Auf uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf Schätze, die während der Nutznießung entdeckt werden, hat er keine An J Vgl. L. R. S. 552, 1403. 599. Der Eigenthümer darf weder durch feine Handlungen, noch in anderer Weiſe den Rechten des Nutznießers Abbruch thun. Hinwiederum hat der Nutznießer nach Endigung der Nuß= nießung für gemachte Verbeſſerungen keinen Erſatz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre. Er oder ſeine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen, die er anbrachte, zurücknehmen, jedoch daß ſie den Ort in den alten Stand herſtellen. Vgl. L. R. 8. 555, 701, 2205 a. 136 LR. II. B. III. T. Nutznieß ung, Nutzung, Wohnung. Zweiter Abſchnitt. Von den Obliegenheiten des Nutznießens. 600. Der Nutznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worin ſie ſich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des Eigenthümers oder auf deſſen vorherige Vorladung ein Vermögensverzeichniß über die fahrende Habe errichtet, und den Stand der Liegenſchaften, die dem Nießbrauch unterworfen ſind, aufgenommen hat. Vgl. L.R.S. 453, 1531, 1730, 1731; Rechtspolizeigesetz 85 26 n. 47; Notariatsordnung$$ 43, 123, 208. 601. In ſofern er durch den Titel ſeiner Nutznießung dies von nicht befreit iſt, ſtellt er Sicherheit, die Sache als guter Hausvater zu benutzen. Frei davon ſind Eltern, welche an dem Vermögen ihrer Kinder eine geſetzliche Nutznießung haben, und alle jene, welche bei einer Veräußerung die Nutznießung ſich vorbehielten. Vgl. LR. 8. 384, 949, 1550. 602. Findet der Nutznießer keine Sicherſtellungsmittel, ſo werden die Liegenſchaften verpachtet oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarſchaften werden verzinslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös wird ebenfalls angelegt. Die Zinſen dieſer Anlage und der Gutsertrag gehören in dieſen Fällen dem Nutznießer. Vgl. L. R. S. 1955 u. flg.: Hinterlegungsgesetz vom 3. August 183! (R. B. Nr. 26). 603. Wo ein Nutznießer eine ſchuldige Sicherheit nicht ſtellt, da kann ferner der Eigenthümer fordern, daß die Fahrnißſtücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufſchilling, ſowie jener der Hausvorräthe verzinslich angelegt werden, und in die Nutznießung nur die Zinſen fallen. Nach Beſchaffenheit der Umſtände kann der Nutznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Habe, den er zu ſeinem Gebrauch nöthig hat, unter der handgelübdlichen Verſicherung, ſie nach geendigter Nutznießung zurückzuliefern, gelaſſen werde. Vgl. L. R. S. 453, 589, 602. icin int, helll II. B. HI.®: 604. Der Verzug in Stellung der Bürgſchaft macht den Nutznießer nicht der Früchte verluſtig. dem Augenblick an, da die Nutznießung ihren Anfang nimmt. Vgl. LRS 1014 u. 1015. 605. Der Nußnießer muß die Sache in baulichem Stande unterhalten. Hauptausbeſſerungen bleiben dem Eigenthümer zur Laſt, wenn ſie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die zum Unterhalt erforderlichen Ausbeſſerungen nnterlaſſen wurden, in welchem Fall ſie dem Nutznießer oder ſeinen Erben obliegen. Vgl. L. R. 8. 1409 Z. 4. 606. Hauptausbeſſerungen ſind: mauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken, und neue Bez legungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, in gleichen neue Herſtellung der Dämme, Grundmauern und Ring— mauern. Alle übrigen Ausbeſſerungen find ſolche, welche zur Unter— haltung zu rechnen find. Vgl. LR. 8. 1754. 607. Weder der Eigenthümer noch der Nutznießer können genöthigt werden, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſammen— fällt oder durch Zufall zerſtört wird. Vgl. LR. 8. 624, 6608. Der Nuznießer hat während ſeines Genuſſes alle jäührlichen Laſten des Grundſtücks zu tragen, nämlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Laſten des Ertrags zu betrachten ſind. Gesetz über die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer vom II. Okt. 1832(RB. 1832 Nr. 60 u. 1833 Nr. 48). Die Bestimmungen des Landrechts über die VerpflichGegenstande der Landrechtsätze 577 al, 608, 609, 635, 1727 2a, 1831 ae, 1351 be sind durch die Bestimmungen des ersten Kapitels im vierten Abschnitt der Grundtung zu den auf einem namentlich auch diejenigen ſtutznießung, Nutzung, Wohnung. Sie gebühren ihm von Herſtellung der Haupt Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 7 steuerordnung*) für die Erhebungsweise der Steuern nicht für aufgehoben zu achten, sondern bleiben für das Wechselltniss derjenigen, welche an solchem Gegenstande priGE verhä vatrechtlich betheiligt sind, in voller Wirksamkeit. * Jetzt Art. 34 des Grundsteuergesetzes vom 7. Mai 1858, R. UA 609. Laſten, die während der Nutznießung dem Eigenthum ſelbſt etwa auferlegt werden, trägt der Eigenthümer; jedoch ; Nut r ihm die Zinſen davon vergüten. 1 tztere die Auslage gemacht, ſo darf er nach ge= endigter Nutznießung das Kapital zurückfordern. 7 ö. 610. Hat ein Erblaſſer jemanden eine Leibrente oder einen Gehalt zu ſeinem Unterhalt vermacht, ſo muß dieſes Vermächtniß von dem Erxbnehmer der Nutznießung nach feinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer der Nutznießung aber nach Verhältniß ſeines Genuſſes abgetragen werden. Keiner von beiden hat deßhalb eine Zurückforderung. Vgl. LR. S. 1003, 1009, 1010, 1012. Wer die Nutznießung als Stückvermächtniß erhalten ſelbſt nicht für die Schulden, wofür das Grundſtück verpfändet iſt. Wird er daher genöthigt, ſie zu zahlen, ſo hat er feinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich deſſen, was unter dem Titel von, und letzten Willensverordnungen Satz 1020 beſtimmt wird. Vgl. LR. 8. 8374, 1024, 12. ö 3, 2173. 612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb⸗ oder Erbtheilnehmer die Nutznießung hat, haftet zugleich mit dem w für Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe: Man ſchätzt in letzterem Fall den Werth des Antheils, welcher der Nutznießung unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach Verhältniß dieſes Werths, deſſen Beitrag zu den Schulden. Will der Nutznießer die Summe vorſchießen, welche die Verlaſſenſchaft oder deren Antheil treffen, ſo wird ihm nach ges endigter Nutznießung das Kapital ohne Zinſen erſetzt. Will er nicht, ſo hat der Eigenthi III. T. Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 139 imer die Wahl, entweder ſelbſt die Summe zu zahlen(wo alsdann ihm der Nutznießer, ſo lange die Nutznießung dauert, die Zinſen vergütet), oder einen ic verhältnißmäßigen Theil der nutznießlichen Güter zu verkaufen. Vgl. L. R. S. 870, 871, 1009, 1012. 613. Der Nutznießer trägt nur die Koſten und Folgen ſolcher Prozeſſe mit Dritten, welche den Genuß betreffen. Vgl. R. CG. P. 0. 3 73. 614. Greift ein thum oder Rech d verbunden, dieſen der ſolchem darau— ſe den Schaden Vgl. LR. S.] te 68 lbſt get he 149 u. 615. Iſt n zriffen, und dieſ dieſer weder eir rth zu erſetzen, 616. Geht Krankheit, ohne Verſch dieſer gegen den Eige ein fäl ir 68 be iſt 6 Wer zerbr eine u it ſie dem Beſitzer zu gut Geht die Heerde n anderes ihm über die Häute ode icht Dritter während der Nutznießung in Eigen. ein, iſt der Nutznießer eigen, ſonſt wird er für allen Schade ö, eben ſo J ob an hätte. 18. ſo er N en, . als Er 1768. . ,, llt ohne an . 8 s Stück Vieh in Verſchulden des J ſtatt zu der Nutznießung Nutznießers, ſo geben, noch den inden. nutznießliche Heerde durch Zufall oder lden des Nießers ganz zu Grund, ſo hat hümer keine andere Verbindlichkeit, als r deren Werth Rechnung zu thun, ſoweit kommen können ganz zu Grund, ſo iſt der Nutznießer verbunden, durch junges Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen. Dritter Abſchnit Von der Endigung der Nutznießung. 617. Die Nutznießung erlöſcht durch den natürlichen oder bürgerlichen) Tod des Nutznießers; durch Ablauf der Zeit, auf welche ſie verliehen war; Aufgehoben: 2.8. 22— 33. 140 S.R. II. B. III. T. Nutznießung. Nutzung, Wohnung. durch Wiedervereinigung, da nämlich die Eigenſchaften eines Nutznießers und eines Eigenthümers auf eine Perſon zuſammenfallen; durch dreißigjährigen Nichtgebrauch des Rechts; durch gänzlichen Untergang der nutznießlichen Sache. Vgl. L-R.S. 796, 2262. 617 a. Sie erlöſcht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen früheren Eigenthümer, der nicht einwilligte. 618. Die Nutznießung kann durch Mißbrauch des Nutznießers aufhören, er mag ſelbſt die Sache verderben, oder aus Mangel der ſchuldigen Unterhaltung ſie zu Grund gehen laſſen. In deßfallſigen Prozeſſen können die Gläubiger des Nutznießers als Beikläger auftreten, und zur Verbeſſerung des Verdorbenen, ſowie zur Gewährleiſtung für die Zukunft ſich anbieten, um den Vortheil der Nutznießung zu retten. Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs unbedingt auf Erlöſchung der Nutznießung erkennen, oder verfügen, daß der Eigenthümer der Genuß der nutznießlichen Sache wieder an ſich ziehe, und dagegen dem Nutznießer oder feinen Rechtsfolgern jährlich bis zu Ende der Nutznießung eine beſtimmte Rente entrichte. Vgl. L.R.S. 1057 a.; RC. PO. 5 63. 619. Die Nutznießung für Körperſchaften dauert nur dreißig Jahre. Vgl. II. Konstitutions-Hdikt 8 9. 620. Ward ſie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter habe, ſo dauert ſie ſo viel Jahre, als bis zu dieſem Zeitpunkt erforderlich ſind, obgleich der Dritte früher ſtirbt. Vgl. L. R. 8. 334 nebst Zusätzen. 621. Des Eigenthümers Verkauf der nutznießlichen Sache ändert nichts an dem Recht des Nutznießers, dieſer behält den Vortheil ſeiner Nießung, ſofern er nicht förmlich darauf verzichtet. 622. Die Gläubiger des Nutznießers können eine zu ihrem Nachtheil geſchehene Verzichtleiſtung für nichtig erklären laſſen. Vgl. L. RS. 1167 u. 1167 a. &.R. HS III. T. Nutznießung, Nutzung, Wecknung. 141 623. Die Nutznießung einer Sache, wovon nur ein Theil untergegangen iſt, dauert auf den Ueberreſt fort. 624. Wenn ein Gebäude zur Nutznießung gegeben iſt, und dieſes Gebäude wird durch Feuersbrunſt oder durch andere Zu— fälle zerſtört, oder ſtürzt altershalber ein, ſo hat der Nutznießer kein Nießungrecht an dem Grund nnd Boden, auch keines an dem Bauſtoff. Wenn aber die Nutznießung auf einem Gute haftete, wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, ſo behält der Nutznießer den Genuß des Bodens und des Bauſtoffs. Vgl. L. R. S. 607, 704. Zweites Kapitel. Von der Nutzung und der Wohnung. 625. Die Dienſtgerechtigkeiten der Nutzung und Wohnung werden auf gleiche Weiſe, wie die Nutznießung erworben und verloren. Vgl. L-R. 8. 579, 617 u. fig, 1465. 626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie bei der Nutznießung Sicherheit zu leiſten, den Stand der Güter aufzunehmen und die Beſchreibung darüber zu verfaſſen. Vgl. LR. d. 600— 603 nebst Zusätzen. 627. Wer die Nutzungs- oder Wohnungsgerechtigkeit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß ſie als guter Hauswirth gebrauchen. Vel: L.R.S. 601, 1187. 628. Die Rechte der Nutzung oder Wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der ſie gibt, und ſind darnach von größerm oder geringerm Umfang. Vgl. LR. s. 1707 a. 629. Läßt der Rechtstitel die Beſtimmungen des Umfangs dieſer Rechte unausgedrückt, ſo dienen folgende Grundſätze zur Richtſchnur. 630. Der, dem die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks zuſteht, kann nur feine eigenen und feine Familienbedürfniſſe 142 C R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. davon erheben. Die Bedürfniſſe ſolcher Kinder, die er nach erhaltenem Nutzungsrecht erſt bekommt, ſind mit einbegriffen. 631. Niemand kann die Nutzungsgerechtigkeit einer fremde Sache einem Andern übertragen, es ſei nun pachtweiſe oder i anderer Art. SS— 632. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben iſt, kann mit feiner Familie darin wohnen, auch wenn er da— mals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheirathet war. 633. Das Wohnungsrecht beſchränkt ſich auf die Wohnungsbedürfniſſe des Rechtsinhabers und ſeiner Familie. 634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf Andere übertragen werden. 635. Bedarf derjenige, der die Nutzung einer fremden Sache hat, aller Früchte des Grundſtücks oder der Bewohnung des ganzen Hauſes, ſo hat er, gleich dem Nutznießer, alle Kultur— koſten, die bauliche Unterhaltung und die Steuern zu tragen. Benutzt er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes, ſo trägt er nur nach Verhältniß ſeines Genuſſes dazu bei. Vgl. L. R. 8. 605 u. 608 nebst Zusätzen. 636. Das Nutzungsrecht an Holz und Wald wird beſonderen Geſetzen zur Beſtimmung überlaſſen. Forstgesetz vom 15. November 1833(RB. 1834 Nr. 2) 88 100136 über Forstberechtigungen.(Anhang B., 4). Vierter Titel. Von Grunddienſtbarkeiten. 637. Grunddienſtbarkeit heißt jede Laſt, die einem Grundſtück zum Verbrauch und Vortheil eines fremden Grundſtücks aufliegt. Deſſen Recht zu dieſem Vortheil heißt die Grund⸗— gerechtigkeit. Grunddienſtbarkeiten. 638. Die Grundgerechtigkeit begründet fugniß des einen Grundſtücks auf das andere. keine Gewaltsbe639. Sie entſteht theils aus der, Lage der Orte, theils aus Verfügungen des Geſetzes, us verbindlicher Willenserklärungen der Eigenthümer. Vgl. L. R.S. 640 u. flg., 649 u. flg., 686 u. fg. Weiderechte: Edikt vom 12. Mai 1818(RB. Nr. 11) über Ausübung der Schafweidegerechtigkeit(Anhang B. 8): kö vom 31. Juli 1848(R. B. Nr. 55) über Ablösung der Weiderechte,, Fasel vie hlast: Gesetz vom 3. August 1837(RB. Nr. 29) über Ablösung der Faselviehlast mit Aenderung durch 8 114 des Bad. Einf.-Ges. zu den. Erſtes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte. 640. Grundſtücke, welche niedriger gelegen ſind, müſſen 3 4 von höher gelegenen das Waſſer, wie ſolches im natürlichen Lauf ohne beſondere Vorrichtungen dahin abfließt. Der Eigenthümer des untern Grundſtücks darf keinen Damm ., der dieſen Abfluß verhindert. Der Eigenthümer des obern Grundſtücks darf nichts unternehmen, was die Dienſtbarkeit des untern Grundſtücks erſchwert. Vgl. LR. S. 681, 701 u. 702. 641. Jeder kann die Quellen auf ſeinem Boden nach Willkür benützen, vorbehaltlich des Rechts, das der Eigenthümer eines untern Grundſtücks etwa durch Rechtstitel oder durch Verjührung erworben hat. Vgl. L. R. 8. 552. 642; Wassergesetz Art. 14-16(Anhang B. 5 a). 642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreißig Jahre hindurch ununterbrochen fort— geſetzten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Eigenthümer des untern Grundſtücks ſolche offene Anlagen gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Waſſers auf ſein Eigenthum befördern ſollen. Vgl. L. R. S. 690, 2264. 144 L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 643. Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, ſobald ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Waſſer verſchafft Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht ſchon erworben oder verjährt, ſo iſt der Eigenthümer berechtigt, die Beſtimmung einer Entſchädigung durch Sachverſtändige zu fordern. Vgl. L. R. 8. 545 nebst Zusätzen. 644. Derjenige, deſſen Eigenthum längs einem fließenden Waſſer hinzieht, jene Waſſer doch ausgenommen, die im 538ſten Satz unter dem Titel: von der Verſchiedenheit der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt ſind, kann ſich deſſen jeden Orts, wo es vorbeifließt, zur Bewäſſerung ſeines Eigenthums bedienen. Derjenige, deſſen Grund ein ſolches Waſſer durchſtrömt, kann es in dem Raum, den es daſelbſt durchläuft, auf jede Art benutzen, muß jedoch ihm da, wo es feinen Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verſchaffen. Wassergeset Art. J—9 u. 92(Anhang B. 5 a.) 645. Erhebt ſich ein Streit unter den Eigenthümern über die Be: nutzung des Waſſers, fo iſt es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Land— wirthſchaft mit der Achtung, die man dem Eigenthum ſchuldig iſt, zu verein= baren und in allen Fällen ſind die beſonderen und örtlichen Anordnungen über den Lauf und die Benutzung der Waſſer zu beobachten. Aufgehoben durch Art. 94 des Wassergesetzes vom 25. Ang. 1876 (B. Nr. 369). 646. Jeder Eigenthümer kann an ſeinen Grenznachbar fordern, daß die aneinander ſtoßenden Grundſtücke durch Grenzmale ausgeſchieden werden. Die Grenzſcheidung geſchieht auf ge meinſchaftliche Koſten. Vgl. L. E. 8. 663, 2241 a. Gesetz über Vermessung aller Liegenschaften vom 26. März 1852(R. B. Nr. 15). Art. 2. Bevor mit der Vermessung der Liegenschaften einer Gemarkung begonnen wird, müssen— wo es nicht schon geschehen ist— die Grenzen der Gemarkung und jeder ihrer Gewannen ausgesteint, und jene der einzelnen Grundstücke, soweit sich deren Eigenthümer nicht zur Aus L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 145 steinung verstehen oder nach LRS. 646 verstehen müssen, sonst festgestellt werden. Vgl. Art. 1 des nachfolgenden Gesetzes. Art. 8. Für jede einzelne Gemarkung müssen binnen längstens drei Jahren von dem Zeitbunkte an, auf welchen das Vermessungsgeschäft daselbst beendigt wurde, nach einer von der Regierung zu erlassenden allgemeinen Instruction neue Lagerbücher aufgestellt werden, welche unabhängig von den sonst bestehenden Grund- und Unterpfandsbüchern unter steter Hinweisung auf den gefertigten Grundplan eine vollständige Nachweisung und Beschreibung der einzelnen Liegenschaften und ihrer RKechtsbeschaffenheit liefern. Landesherrl. Verordnung vom 26. Mai 1857,(E. B. Nr. 21) über die Einrichtung der Lagerbücher. Art. 9. Neue Eigenthumsgrenzen können— sobald die Grenzen der Grundstücke einer Gemarkung durch die nach Vorschrift dieses Gesetzes vorgenommene Vermessung festB gestellt sind— ohne Versteinung auf gültige Weise nicht entstehen. Jede Veränderung in den FEigenthumsgrenzen und jede bleibende Veränderung in den Kulturarten muss in das zum Zwecke der Fortführung und Ergänzung der Gemarkungskarten der Gemeinde, beziehungsweise dem Markungseigenthümer, zugestellte Exemplare der Planaufnahme eingetragen und ebenso im Lagerbuche verzeichnet werden. Der Gemeinderath bezw, Markungseigenthümer ist hiefür verantwortlich, Gesetz über die Sicherung der Liegenschaftsgrenzen vom 20. April 1854(R.B. Nr. 21). Art. J. Die Eigenthumsgrenzen sind durch Aussteinung festzustellen. Die Staatsbehörde wird jedoch für die Eigenthumsgrenzen ganzer Gemarkungen oder einzelner Theile derselben Ausnahmen insbesondere da zulassen, wo die Aussteinung unverhältnissmä— ge Kosten verursachen würde, oder wo die Grenzen durch andere Einrichtungen genügend bezeichnet sind. Vollz-Verordn. vom 1. August 1854(R.. Nr. 35), 85 2 u. 6. Art. 5. Ausser den verpflichteten Steinsetzern ist Niemand befugt auf Gemarkungsgewannen oder REigenthums-— grenzen einen Stein zu setzen, welcher als Grenzstein angeCivilrecht. 10 146 TR. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. sehen werden kann, oder einen aus seiner Lage gekommenen Grenzstein wieder aufzurichten. Vollz. Verordn. vom 1. August 1854(R.B. Nr. 35)§ 17; Dienstweisung für Steinsetzer vom 7. März 1856, C.. 0. B. Nr. 5. 647. Jeder Eigenthümer iſt berechtigt, ſein Grundſtück eins zuzäunen, vorbehaltlich der im 682ſten Satz feſtgeſetzten Einſchränkung. 647 a. Wenn jedoch jemand Dienſtbarkeiten darauf befißt, die damit nicht würden beſtehen können, darf er, ehe er mit ſolchem abgefunden iſt, dieſer Freiheit ſich nicht bedienen. Vgl. LRS. 701. 648. Der Eigenthümer, der fein Feld einzäunt, verliert ſein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Weide und Ueber trieb, nach Verhältniß des Bodens, den er dadurch dieſen Gemeindsgenüſſen entzieht. Edikt über Ausübung der Schafweidegerechtigkeiten vom 12. Mai 1818(R. B. Nr. 11) 8. Anhang B. 8. Zweites Kapitel. / Von den Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz. 649. Die Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz betreffen das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nutzen einzelner Perſonen. 650. Zu Dienſtbarkeiten für das allgemeine Beſte oder den Vortheil einer Gemeinde gehören: der Leinpfad längs den ſchiff— baren oder floßbaren Strömen, der Bau oder die. Wiederherſtellung der Straßen und anderer öffentlichen oder Gemeindsanlagen. Alles, was dieſe Gattung von Dienſtbarkeit betrifft, wird durch eigene Geſetze oder Verordnungen beſtimmt. Vgl. L..S. 538 u. 556. Gesetz über Sicherung der Liegenschaftsgrenzen vom 29. April 1854(R. B. Nı. 21). Art. 6. Jeder Eigenthümer hat die Grenzsteine des der Vermessung des Grossherzogthums als Grundlage dienenden 1 ill L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtharkeiten. Dreiecknetze«ͥeCö sowie Gemarkungs- und Gewannen-Grenzmarken ohne Entschädigungs-Anspruch auf seinem Figenthum zu dulden. Wassergeset? Art 3 u. 4; 79 u. 80; Kheinverlandungsgesetz«e vom 23. Mai‘856(B. Nr. 22) Art. 4, und vom 11. Februar 1870(.. Nr. 12) Art. 3; Forstgesetz§ 94(8. Anhang B. 4. u. 5). Strassengesetz vom 14. Januar 1868(R. B. Nr. 2); Baufluchtengesetz vom 20. Februar 1868(RB. Nr. 17) bes. Art. 15 u. 16(Bauten an Landstrassen und der Eisenbahn), Vollz-Verordn. vom 22. Januar 1876 (RB. Nr. 5) bes. 8 11. Baupolizei-0rdnung vom 5. Mai 1869(G.B. Nr. 11) mit Renderung vom 18. April 1872(6. B. Nr. 21). Reichsgeset? vom 21. Dezember 1871 über die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen. 651. Das Geſetz legt ferner den Eigenthümern gegen einander verſchiedene Verbindlichkeiten auf, ohne ſie auf einen beſondern Vertrag zu gründen. Wassergesetz Art. 10 u. 11(Anschluss und Mitbenutzung von Stauanlagen) Anhang B. 5a. 652. Einen Theil dieſer Verbindlichkeiten beſtimmen die Geſetze der Feldpolizei; ein anderer(der hier in Betracht kommt) bezieht ſich auf Scheidmauern und Scheidgräben, auf den Fall, wo Gegenanlagen ſtattfinden, auf die Ausſicht über den Grund des Nachbars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des Durchgangs oder der Durchfahrt. Bad. P. St. G. B. 88 143 n. 145, R. St. G. B. 8 368 Z. 1 u. 2(Feldpolizei); L. R. S. 653 u. Hg., 674, 675 u. flg., 681, 682. Erſter Abſchnitt. Von Scheidmauern und Scheidgräben. 653. Jede Scheidewand zweier Gebäude bis zum Firſt, jede Scheidemauer zwiſchen Höfen, Gärten oder geſchloſſenen Aeckern wird für gemeinſchaftlich angeſehen, in ſofern weder ein Rechtstitel noch ein ſinnliches Merkmal des Gegentheils vorhanden iſt. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Vol. L.R.S. 1350 u. 1352, R.E:G, zur R.C.P.0. 8 16 Z. 1. 10* 148 L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 654. Ein ſolches Merkmal iſt vorhanden: a) Wenn die Spitze der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite fortläuft, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet; b) Wenn nur auf einer Seite eine ſchräge Decke(eine Mauerkappe) oder Steinleiſten und hervorragende Kragſteine vorhanden ſind, die bei Erbauung der Mauer dort angebracht worden ſind; In jedem dieſer Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausſchließlich demjenigen als Eigenthum zugehöre, auf deſſen Seite ſich der Abſchluß, die Kragſteine, oder Steinleiſten befinden. 655. Die Unterhaltung und Wiedererbauung einer gemeinſchaftlichen Mauer liegt Allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß ſeines Rechts. Vgl. L. R. S. 577 b b., 663, 669. 656. Indeß kann jeder Miteigenthümer einer gemeinſchaftlichen Mauer, welche kein ihm zugehöriges Gebäude ſtützt, ſich von dem Beitrag zum Unterhalt und zur Wiedererbauung durch Verzichtung ſeines Rechts an der Gemeinſchaft losmachen. Vgl. L. R. S. 699. 657. Jeder Miteigenthümer darf an eine gemeinſchaftliche Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen laſſen, bis auf zwei Zoll* vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauerdicke abſtoßen zu laſſen, ſobald er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will. ) 6 Centimeter; R. Maassordnung vom 17. August 1868. 658. Jeder Miteigenthümer darf eine gemeinſchaftliche Mauer erhöhen laſſen, er muß jedoch die Koſten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen gemeinſcheinſchaftlichen Höhe allein unterhalten, und überdieß wegen der Belaſtung, nach Verhältniß der Erhöhuug und des Werths eine Entſchädigung leiſten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer koſtbarer wird, und ſo lange der Andere die Erhöhung nicht mit benutzt. =— Ss— L. R. II. B. IV. B. Grunddienſtbarkeiten. 149 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um die Erhöhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie erhöhen will, fie von Grund aus auf ſeine Koſten wieder aufbauen laſſen, und den Raum zur größern Dicke auf ſeiner Seite allein nehmen. 660. Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beigetragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des Aufwands erſetzt, den fie gekoſtet hat, und den halben Werth des Bodens, der etwa für den Zuſatz längs der Mauer hergegeben wurde. 661. Jeder Anſtößer einer fremden Mauer gewinnt am Ganzen oder an einem Theil derſelben Gemeinſchaft, ſobald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinſchaftlich machen will, und des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage ſtehender Theil gebaut iſt, erſetzt. 662. Kein Nachbar kann in eine gemeinſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf ſtützen, ohne Bewilligung des Andern, oder Erkenntniß der Sach— verſtändigen, daß das neue Werk an ſich oder unter den von ihnen vorgeſchriebenen Vorſichten den Rechten des Andern nicht ſchade. Vgl. L. R. S8. 657 u. 674. 663. In Städten und Vorſtädten kann jeder feinen Nach— bar anhalten, daß er zur Erbauung und Unterhaltung der Scheide— wand ihrer daſigen Häuſer und Gärten beitrage. Die Höhe der Scheidewand wird nach Ortsverordnungen oder Gebräuchen beſtimmt; wo es an ſichern Gebräuchen und Verord— nungen fehlt, ſoll jede Scheidewand unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wiederhergeſtellt werden mag, mit Inbegriff der Mauerkappe acht Fuß“ hoch fein. *) 2, 40 Meter. R- Maasordnung vom 17. August 1868. Vgl. L. R. S. 6 d u. flg., Baupolizeiordnung von 1869(G.B. Nr. 11) 8 42 J. 18. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes ver— ſchiedenen Eigenthümern zugehören, und die Urkunden über das 150 L.R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. Cigenthum nicht beſtimmen, wie es in Abſicht auf die Ausbeſſerungen und das Wiederaufbauen gehalten werden ſoll, ſo ſind dabei folgende Grundſätze zu beobachten: Die Koſten der Hauptmauern und des Dachs ſammt ſeinen Fußböden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom oberſten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehört. Der Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, ſammt ſeiner obern Bekleidung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens eines höhern Stocks; Der Eigenthümer des zweiten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt; Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweiten an zu rechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und ſo weiter. Edikt vom 23. März 1808(RB. Nr. 11) über die Vortheilsgerechtigkeit. 3 4(8. Anhang A., 3 b.) 665. Werden gemeinſchaftliche Mauern oder Häuſer wieder aufgebaut, ehe deren Dienſtbarkeitsverhältniſſe verjährt ſind, ſo leben dieſe wieder auf. Sie dürfen aber nicht läſtiger gemacht werden. Vgl. L. R.S. 706 u. 2262. 666. Alle Gräben zwiſchen zwei Grundſtücken werden für gemeinſchaftlich geachtet, inſofern weder ein Rechtstitel noch Merkmale des Gegentheils vorhanden ſind. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Einf.-Gos. zu den R.]. d. Vgl. LR. S. 1350. 1352; R. R. d. zur R. C. P. 0.$ 16 7.1. 667. Ein Merkmal, daß der Graben nicht gemeinſchaftlich ſei, iſt es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehren vermuthet, auf deſſen Seite ſich der Aufwurf befindet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf gemeinſame Koſten unterhalten werden. Vgl. L. R. S. 655. , n. jf L= L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 151 670. Jede Scheidhecke zwiſchen Grundſtücken wird für gemeinſchaftlich angeſehen, wenn nicht ein Rechtstitel oder ein hinlänglicher Beſitzſtand für das Gegentheil ſpricht, oder nur Eines der Grundſtücke allein geſchloſſen iſt. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Val. L.R.S. 1850, 1852; REG, zur R.C.P.0.8 16 Z. 1. 671. Hochſtämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Grenze pflanzen, welche durch beſon— dere Verordnungen oder unbeſtrittenen Gebrauch feſtgeſtellt iſt; wo dieſe fehlen, ſollen hochſtämmige Bäume ſechs Schuh,“ andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh* davon entfernt ſein. J 1 R.-Maassordnung vom 17. August 1868. * 45 Centimeter j Val. L.R.S. 6 dd; u. fe. 672. Der Nachbar hat das Recht zu fordern, daß Bäume und Hecken, welche näher an ſeiner Scheide ſtehen, weggeſchafft ö erjenige, über deſſen Grund und Boden die Aeſte der Bäume ſeines Nachbars hinüberragen, kann Letztern anhalten, daß er dieſe Aeſte abſchneide. Wurzeln, die auf ſeinem Boden fortlaufen, darf er dort ſelbſt abſtoßen. 673. Bäume in einer gemeinſchaftlichen Hecke ſind gleich ihr gemeinſchaftlich, aber jeder von beiden Eigenthümern kann fordern, daß ſie gefällt werden. Vgl. L. R. 8. 670 nebst Note. Zweiter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchenmauern bei gewiſſen Bauanlagen. 674. Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemeinſchaftlichen Mauer graben läßt; 152 L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. Wer daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet; Einen Viehſtall daran lehnt; Ingleichen wer einen Salzvorrath oder einen Haufen ätzender Waaren daran legen will; Der iſt verbunden, jene Zwiſchenräume zu laſſen, welche durch beſondere Verordnungen und Gebräuche feſtgeſtellt ſind, oder diejenigen Werke zu machen, welche gemäß eben ſolcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der Kunſtverſtändigen nöthig ſind, um dem Nachbar nicht zu ſchaden. Vgl. L. R. S. 6 d. u. fig., 544, 552, 651, 662; Baupolizei-Ordnung vom 5. Mai 1869(G.B. Nr. 11) mit Aenderungen vom 18. April 1872 (6. B. Nr. 2h). Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf Nachbarsgut. 675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinſchaftlichen Mauer weder offene noch geſchloſſene Fenſter, noch ſonſtige Oeffnungen anbringen. Vgl. L. R. s. 653, 661. 676. In ſeiner eigenen Mauer, wenn ſie auch unmittelbar an das Grundſtück eines Andern grenzt, darf Jeder, um ſich Licht zu verſchaffen, geſchloſſene und vergitterte Fenſter anlegen. Dieſes Fenſtergitter muß von Eiſen ſein; deſſen Stäbe dürfen höchſtens drei Zoll und einen halben“ von einander ent— fernt ſein; es darf nicht geöffnet werden können. 14,5 Centimeter; R.-Maassordnung vom 17. August 1863. Vgl. L. R. S. 654. 677. Eben dieſe Lichtfenſter dürfen bei Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bei andern ſechs Fuß“ über dem Zimmerboden erſt anfangen. * 8‘= 2,40; 6‘= 1,80 Meter. R- Maassordnung v. 17. Aug. 1868. 678. Man darf nach dem Grundſtück ſeines Nachbarn hin, es ſei geſchloſſen oder nicht, keiner Ausſicht in gerader Richtung, keines Fenſters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker m fe S. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. ſich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf welcher man ſie anbringt, von dem beſagten Grundſtück nicht ſechs Fuß entfernt iſt. * 1,80 Meter. R. Maasordnung v. 17. Aug. 1868. 679. Auch darf man dahin keine Ausſicht von der Seite oder in ſchräger Richtung anlegen, wo die Entfernung nicht wenigſtens zwei Fuß“ beträgt. * 60 Centimeter. R. Maassordnung v. 17. Aug. 1868. 680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äußern Seite der Mauer, worin die Oeffnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede iſt, von ihrem äußerſten Vorſprung bis zur Grenzlinie, wo das beiderſeitige Eigenthum ſich ſcheidet, gerechnet. 680 a. Allmend iſt nicht Nachbargut, hindert alſo die Unlage der Ausſichtsfenſter nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräußerung in lebende Hand das Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Ausſichtsfenſter hatte, dieſes Fenſterrecht ungeſperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bei ſeinen Anlagen die im Satz 678 beſchriebene Entfernung beobachtet werden. Vgl. L.. 8. 542: Gemeindeordnung 8 64; Baufluchtengeset vom 20. Februar 1868(G.B. Nr. 17) bes. Art. 18, Vierter Abſchnitt. Von der Dachtraufe. 681. Jeder Cigenthümer fol feine Dächer fo einrichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden ſeines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienſtbarkeit rechtmäßig beſtehe. Vgl. L.R.S. 640, 686, 688. 154@R, IL B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. Fünfter Abſchnitt. Von der Durchfahrtsgerechtigkeit. 682. Der Eigenthümer, deſſen Grundſtück durchaus mittelſt anderer von der gemeinen Straße abgeſchnitten iſt, darf zur Benutzung ſeines Feldes einen Weg über die Grundſtücke ſeiner Nachbarn fordern, wofür er ihnen Schadenerſatz leiſten muß. Vgl. LR. Ss. 647, 686, 688. 683. Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem eingeſchloſſenen Grundſtück am kürzeſten zur öffentlichen Straße führt. 684. Sie wird jedoch über den Theil angewieſen, wo ſie dem überfahrenen Grundſtück am unſchädlichſten iſt. Vgl. LR. 3. 701. 685. Die Klage auf Entſchädigung, welche für den im 682ſten Artikel angeführten Fall eintritt, iſt der Verjährung unterworfen; der Weg aber darf deßwegen nicht verſperrt werden, weil die Klage auf Entſchädigung erloſchen iſt. Vgl. LR. 8. 2262. Drittes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der ) h€ Menſchen erworben werden. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der liegenſchaftlichen Dienſtbarkeiten. 686. Ein Eigenthümer darf ſein Eigenthum mit jeder Dienſtbarkeit belaſten, oder ihm jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur müſſen dergleichen Dienſtbarkeiten nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft auferlegt, nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft zu gut beſtellt fein, und nichts bewirken, was der öffentlichen Ordnung zuwider ſei. ki N e int 0 fit del 8 II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 155 Gebrauch und Umfang ſolcher Dienſtbarkeiten richten ſich nach dem Titel, der ſie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundſätzen. Vgl. L-R.S. 6, 544, 690 u. fig; Wassergeset? vom 25. Aug. 1876 (G. B. Nr. 36) Art. 12; PFeldbereinigungsgeset? vom 5. Mai 1856(RB. Nr.. Gesetz über Ablösung der Faselviehlast vom 3. August 1837(KB. Nr. 29). §s 5. Die Last das Faselvieh zu halten kann künftig nicht mehr als Grunddienstharkeit bestellt werden. LUeberträgt die Gemeinde diese Last an Corporationen oder Privaten, so kann dies nie länger als auf 15 Jahre geschehen. Gesetz über Ablösung der Weiderechte vom 31. Juli 1848(B. Nr. 55). Art. 40. Der Eigenthümer eines Grundstückes darf kein Weiderecht als Dienstharkeit bestellen, und ebenso wenig bei Veräusserung eines Grundstückes sich ein Weiderecht darauf vorbehalten. Art. 41. Auch ist ihm nicht erlaubt, das Weiderecht, länger als 9 Jahre einem Dritten und dessen Rechtsnachfolgern zu überlassen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der dessfallsige Vertrag auf gleiche Dauer und so fort nach je 9 Jahren erneuert werden. Vertragshestimmungen, welche eine längere Dauer als je weils 9 Jahre festsetzen, sind in soweit als nicht vorhanden anzusehen. Jag dges etz vom z. Dezember 1850(RB. Nr. 58) S$ ı, Absatz 2: Die Befugniss auf fremden Grundstücken zu jagen kann als Grundgerechtigkeit nicht bestellt werden, 687. Dienſtbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Gebäudes oder eines Feldguts. Dienſtbarkeiten der erſten Art heißen Baudienſtbarkeiten, es mögen die hiezu berechtigten Gebäude in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen ſein. Jene der zweiten Art heißen Felddienſtbarkeiten. 688. Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ſelbſtändig oder unſtändig. 156 L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. Selbſtändig ſind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menſchen fortgeht; dergleichen ſind: Waſſerleitungen, Dachtraufen, Ausſichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art. Unſtändige Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beiwirkung eines Menſchen bedürfen; als Wegge— rechtigkeiten, Waſſerſchöpfgerechtigkeiten, Hutgerechtigkeiten und andere ähnliche. Vgl. L. R. 8. 544 e,, 689, 690— 692, 695, 707. 689. Die Dienſtbarkeiten ſind offen oder verborgen. Offen ſind ſie, wenn ſie ſich durch äußere Anlagen, zum Beiſpiel durch eine Thür, ein Fenſter, eine Waſſerleitung ankündigen. Verborgen ſind diejenigen, deren Daſein durch kein äußeres Merkmal ins Auge fällt, wie z. B. die Pflicht, auf einem Grundſtück kein Gebäude anzulegen, oder nicht über eine beſtimmte Höhe zu bauen. Vgl. L. R. 8. 544 e.R, 688, 690-692, 695, 705, 1638, 1642. Zweiter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden. 690. Offene und zugleich ſelbſtändige Dienſtbarkeiten er= wirbt man durch Vergünſtigung oder durch dreißigjährigen Beſitz. Vgl. Lk. 8. 642, 688 u. 689, 692, 695, 2228 u. lg., 2264. 691. Verborgene, jedoch ſelbſtändige Dienſtbarkeiten, ſowie unſtändige Dienſtbarkeiten, ſie ſeien offen oder verborgen, erwirbt man allein durch Vergünſtigung. Sie zu erwerben iſt ſelbſt ein unfürdenklicher Beſitz nicht hinreichend; in Gegenden, wo ſie jedoch vorhin auf ſolche Weiſe erworben wurden, dauern fie fort, ſobald fie ſchon durch vers jäührten Beſitz bei Verkündung dieſes Geſetzbuchs erworben find. Die Landesherrl. Verordnung vom 6. September 1803(RB. Nr. 10) über den Beweis der Unfürdenklichkeit ist aufgehoben durch 8 145 Z. 5 des Bad Einf.-Ges. zu den R. J. G. ZN: IL B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 692. In Hinſicht der ſelbſtändigen offenen Dienſtbarkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthümer ſeiner Sache gibt, für einen Titel. 693. Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten ſei, wenn erwieſen iſt, daß zwei abgetheilte Grundſtücke vormals nur einen Eigenthümer hatten, und daß durch dieſen die Sachen in jenen Zuſtand verſetzt worden find, welcher Merkmal der Dienſtbarkeit iſt. 694. Wo auf zweien Grundſtücken ein und deſſelben Eigenthümers ſich ein ſichtbares Merkmal einer Dienſtbarkeit befindet, und nun Eines derſelben veräußert wird, ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über dieſe Dienſtbarkeit enthält, da beſteht ſie auf dem veräußerten Grundſtück, ſie möge ihm zur Laſt oder zu Nutz ſein. Vgl. L. k. S. 689, 705. 695. Bei Dienſtbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu erwerben ſind, iſt der Mangel des urſprünglichen Titels durch nichts Anderes zu erſetzen, als durch ein Anerkenntniß der Dienſt= barkeit, welches von dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks herrührt. Vgl. L.R. 8. 691, 1337. 696. Wer eine Dienſtbarkeit bewilligt, geſtattet dadurch alles, was erforderlich iſt, um ſie auszuüben. So hat die Dienſtbarkeit, an einem fremden Brunnen Waſſer zu ſchöpfen, das Recht über deſſen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge. Vgl. LR. S. 697, 1135. Dritter Abſchnitt. Bon den Rechten des Eigenthümers einer Dienſtgerechtigkeit. 697. Der Herr einer Dienſtgerechtigkeit hat zugleich das Recht, alle Anlage, die für deren Benutzung und Erhaltung nöthig ſind, zu machen. 158 C. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 698. Sie geſchehen auf deſſen Koſten, nicht auf Koſten des belaſteten Grundſtücks, wo der Rechtstittel der Dienſtbarkeit nicht ein Anderes beſtimmt. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges, zu den R.]J. G. 699. Selbſt in dem Fall, wo dieſe Urkunden dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienſtbarkeit erforderlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu machen, kann ſolcher noch immer ſich dieſer Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belaſtete Grundſtück dem Herrn der Dienſtbarkeit für eigen heimweiſet. Im Urtext:„titre(Rechtstitel) Vgl. L. R. S. 698. Vgl. IL. R. S. 656. 700. Wird das Grundſtück, dem ein Anderes dient, getheilt, ſo hängt die Dienſtgerechtigkeit zwar noch immer jedem abgeſonderten Theil an, und gebührt ihm wie zuvor; der Zuſtand des belaſteten Grundſtücks darf indeſſen hiedurch nicht erſchwert werden. Wenn zum Beiſpiel von der Weggerxechtigkeit die Rede iſt, ſo ſind alle Wegberechtigten verbunden, bei der Ausübung einen und den nämlichen Weg einzuhalten. 701. Der Eigenthümer eines belaſteten Grundſtücks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienſtbarkeit ſchmälern oder unbequemer machen würde. Er darf alſo den Ortszuſtand nicht weſentlich verändern, noch die Ausübung der Dienſtbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf ſie urſprünglich angewieſen ward. Wäre inzwiſchen dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks wegen neuerer Verhältniſſe beſchwerlicher geworden, oder hinderte fie ihn etwa, nützliche Verbeſſerungen dort vorzunehmen, ſo darf er dem Eigenthümer des andern Grundſtücks einen zur Ausübung ſeiner Rechte gleich bequemen Platz anweiſen, und dieſer ihn nicht ausſchlagen. Vgl. L.R.S. 640, 684, 1134. 702. Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienſtbarkeit berechtigt iſt, fie nur nach Inhalt feiner Rechtsurkunden ausüben, NR, II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 159 und darf weder auf dem Grundſtück, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, noch auf demjenigen, dem die Gerechtigkeit zuſteht eine Veränderung vornehmen, welche den Zuſtand des erſteren er= ſchweren würde. Im Urtext;„titre“(Rechtstitel), vgl. L. R. S. 698. Vgl. L. R. S. 640, 1134. Vierter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen. 703. Dienſtbarkeiten erlöſchen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge ſie weiter nicht ausüben kann. Gesetz über Ablösung der Weiderechte, vom 31. Juli 1848(R.B. Nr. 55). Art. ı Abs. 3: Die Durchfahrtsgerechtigkeit, welche nur zur Ausübung des Weıderechts besteht, hört mit dessen Ablösung ohne Entschädigung auf.(L.R.S. 703.) Gesetz über Zusammenlegung von Grundstücken, vom 5. Mai 1856(. B. Nr. 19. Art. 17 Abs. 1: Wegerecht, welche in Folge der Zusammenlegung nutzlos werden, hören auf. 704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zuſtand zurückkommen, wo man ſie ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöſchung abgelaufen iſt. Vgl. L. R.S. 665 u. 706. 705. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſobald das hiezu berechtigte und das damit belaſtete Grundſtück an den nämlichen Eigenthümer kommen. Die offenen leben jedoch wieder auf, ſobald eine Verx— äußerung geſchieht, ohne daß das bleibende Merkmal der Dienſtbarkeit weggeſchafft, noch das Gegentheil ausdrücklich bedungen wird. Vgl. L. R. 8. 689, 694, 2177. (06. Eine Dienſtbarkeit wird durch einen dreißigjährigen Nichtgebrauch verſeſſen. Vgl. LR. 8. 2242 u. flg., 2251 u. flg., 2262, 2264. . 160 L. R. II. B. IV. T. Grunddienſtbarkeiten. 707. Nach den verſchiedenen Gattungen der Dienſtbarkeiten haben jene dreißig Jahre einen verſchiedenen Anfang: von dem Tag, wo man aufgehört hat, ſie zu benutzen, werden die unſtändigen Dienſtbarkeiten verſeſſen; von dem Tag, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Wiederſpruch ſtehende Handlung vorgenommen worden iſt, ſind die ſelbſtändigen Dienſtbarkeiten in ſolchem Fall. Vgl. Lk. S. 688, 2260, 2261. (08. Auch die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeübt wird, kann eben ſo durch Verjährung verändert werden. 709. Wo eine Dienſtgerechtigkeit zu einem Grundſtück gehört, das Mehreren in unzertheilter Gemeinſchaft zuſteht; da hindert die Ausübung des Einen die Verjährung auch zum Vor— theil aller übrigen Miteigenthümer. Vgl. L. E. S. 1199. 710. Iſt einer unter den Miteigenthümern, wider den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Beiſpiel ein Minderjähriger, jo werden durch ihn auch die Rechte der übrigen erhalten. Vgl. Lk. 8. 2252, 2253, 2255. Fünfter Titel. Von Erbdienſtbarkeiten. 710 a. Erbdienſtbarkeiten, find ſolche Laſten einer Liegenſchaft, welche weder zum Vortheil einer beſtimmten Perſon, noch zum Vortheil einer beſtimmten Liegenſchaft oder ihres Beſitzers, jondern zum Vortheil jedes getreuen Rechtsinhabers beſtehen. Rur das Geſetz kann dergleichen Laſten erſchaffen. Vgl. Art. 16 des Feldbereinigungsgesetzes vom 5. Mai 1856(RB. Nr. 19. 710 b. Das Geſetz gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinſen. . nüt get, EllErbdienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Vom Zehenden Die L. R. 8. 710 a a—710 ef, haben keine braktische Bedeutung mehr, da alle V2 beseitigt sind. L.R.S. 710 v. ist ausdrücklich aufgehoben durch$ 20 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Gesetz vom 24. Dezember 1831(RB. 1832. 1) über Aufhebung der Blutzehnten und der Neubruchzehnten. ö vom 15. November 1833(RB. Nr. 49) über Ablösur ing aller Zehnten.. dazu vom 27. Februar 1834(RB. Nr. 10). Die$$ 15 u. 16 des Jehntabl. Ges.(Vorzugsrecht der Ablösungskapitalien) 8. nach LE 2.8. 21052 8 NR. S. 710d.c. Der alte Zehende innerhalb eines Kirchſpiels hat für e, wo nicht ein hinreichendes Kirchen ver mögen vorhanden, und nicht reiheit beſonders erwieſen iſt, die Laſt des Beitrags zu Kirchenbaun auf ſich. Ueber Umfang und Anwendungsfälle dieſer Laſt e itſcheiden beſondere Lehntablösungsgesetz 88 41— 46; Instruktion für die Schätze der Baulasten vom 25. März 1841(R.B. Nr. 11). Kirchenbau-Edikt vom 26. April 1808(R. B. Nr. 13) mit Berichtigungen vom 30. Juni 1837(RB. Nr. 22). Zweites Kapi el. Von Erbgülten und Zinſen. 10 fa. Erbgült oder Erbzins iſt eine Abgabe, Erſtere in . des Bodens, Letztere in Geld oder Thieren, welche e ,. ner von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an 6 getreuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß. 10 fb. Neue Gülten und Zinſen können anders nicht, als in der Form von Erbrenten nach Satz 530 beſtellt werden. Die alten dauern fort, ſoweit. durch gültige Rechtstitel oder ver— j‚hrten Beſitz gedeckt ſind. Vgl. L.R.S. 2228 u. fl 86. 2281. 710 f0. Die darüber ſprechenden Rechtsurkunden oder Bereine müſſen, dem Saß 2263 gemäß, auf Begehren der Betheiligten erneuert werden. Neue, Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R.. G. Civilrecht. 11 162 SR. II. B. V. T. Erbdienſtbarkeiten. * Gesetz über Ablösung der Gülten und Zinsen vom 5. Oktober 1820(-B. Nr. 15). s 11: So lange die Zinsen oder Gülten nicht abgelöst werden, bleibt die gesetzliche Bestimmung über die Nothwendigkeit der Erneuerung der Bereine, jedoch sind die dadurch veranlassten Kosten künftig von beiden Theilen gleich zu tragen, wodurch LR. S. 2263 in dieser Hinsicht ausser Wirkung gesetzt wird. Ministerial-Verordnung vom 25. Juli 1310(RB. Nr. 32):„dass in Ansehung aller derjenigen Bereine, welche bereits 15 Jahre und darüber alt sind, der 30jährige Präscriptions-Termin auf 15 Jahre, die vom 1. Januar 1810 zu laufen anfangen, beschränkt sein soll, nach dessen Ablauf sie ihre Beweiskraft verlieren,“ 710 f. Dieſe Bereine müſſen die Verfallzeit, den Empfangsort und die Lieferungsart beſtimmen. 710 fe. Da, wo der Gültmann ſchuldig iſt, die Gült an einen beſtimmten Ort zu liefern, muß er zwar im Unterlaſſungsfall die Prozeßkoſten tragen, aber Verzugskoſten trägt er nicht eher, als bis der Gültherr durch urkundliche Einforderung ſein Recht ausgeübt hat. O 710 ff. Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, ſowie in jenen, wo viel erwächſt. Nur wenn durch Heer ind Hagel in einem Jahr eine gänzliche Ertragsloſigkeit entſteht, nämlich mehr nicht als Saatfrucht, auch Bau⸗ und Beſtellungskoſten gewonnen werden, iſt der Gültherr zum Nachlaß verbunden. Für Gegenden, welche durch ihre Lage häufig dem Wetterſchaden ausgeſetzt ſind, können die Polizeigeſetze Nachlaßanordnungen auf einen Theil der Gült machen. 710 fg. Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur derjenige, dem dieſes zuſteht, kann darum angegriffen werden. Der frühere Schlusssatz ist aufgehoben durch§ 20 des Bad. Einf.Ges. zu den R. J. G. 710 fh. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Beſitzer des letztern kann für Gültrückſtände nicht angegriffen werden, noch weniger mag dadurch ein Uebergang des Gutseigenthums an den Gültherrn begründet werden, ſelbſt dann Kw a en, rechte, 8 R. II. B. V. T. Erbdienſtbarkeiten. 163 nicht, wenn die früheren Urkunden einen ſolchen Verfall aus— drücklich verfügten 710 fi. Der Gültherr kann eine Theilung der Gültgüter nicht hindern, ſondern nur, ſo lang die Beſtellung eines Vorträgers nicht geſchehen iſt, der die Gült von allen Einzinſern auf deren Gefahr nnd Koſten einziehe, und in einer Hand abliefere, ſich an alle Theilnehmer als Sammtſchuldner halten. Bewilligt derſelbe eine Theilung ohne Beſtellung eines Vorträgers, ſo gilt die Gült ſelbſt für getheilt, und jeder Theil für in ſelbſtändiges Ganzes. Vgl L.R. S8. 12300 u. g., 1210 u. fig. 710 fk. Auch das Gültrecht iſt untheilbar, und der Gültmann nicht ſch ö ig. Gült in mehr als eine Hand abzuliefern. . 710 FJ. Das Gültrecht erlöſcht durch die nämlichen Urſachen wie Gutsdienſtbarkeiten. Das Erloſchene kann nicht wieder aufleben. ichtgebrauch des Gültrechts iſt vorhanden, ſowohl wenn gar nforderung geſchehen, als auch wenn eine Einforderung in geſetzlicher Zeit unverfolgt geblieben iſt. Vgl. L. R. S. 703- 710 10km. Jede Erbgült, von welcher nicht urkundlich erwieſen werde kann, daß fie urſprünglich als unablöslich errichtet worden, gilt für wie derkäuflich; fie kann nach vorgängig halbjähriger Auffündigung durch Darlegung des fünf und zwanzigfachen Betrags abgekauft werden; der Betrag wird bei Frucht oder Vieh nach einem 25jährigen Durchſchnitt des Pr eiſes beſtimmt. Gesetz vom 5. Oktober 1820(RB. Nr. 15) über Ablösung dor Gülten und Zinsen, nebst Vollzugs-Verordnung vom 30. August 1821(RB. Gesetz vom 14. Mai 1825(R. B. Nr. 8) über das Vorzugsrecht der KAblösungskapitalien s. nach L. R. S.. a. Sechſter Citel. Von Grundpflichtigkeiten. Die LRS. 710g a=-g g. sind aufgehoben dureh das nachfolgendo Gesetz vom 10. Ad 1848(RB. Nr. 23) über Aufhebung. der Feudal 164 S8. R. II. B. VI T. Srundpflichtigkeiten. Erſtes Kapitel. Von den Bannpflichten. Die LRS. 710 ha—hh. sind aufgehoben durch das nachfolgende Gesetz vom 10. April 1848(RB. Nr. 23) über Aufhebung der Feudalrechte. Zweites Kapitel. & Bon der Frohndpflichtigkeit. 863 Der L.R.S. 710 ia. ist aufgehoben durch die Gesetze vom 28. Mai 1831(RB. Nr. 9) über Aufhebung der Strassenbau-, Militär- und Gerichtsfroknden(8. VI. Konst.-Edikt 16), und vom 28. Dezember 1831 (R.B. 1832 Nr. I) über Aufhebung der Herrenfrohnden. Drittes Kapitel. Von der Erbpflichtigkeit. Der L. R. 8. 710 Ka. ist aufgehoben durch das nachfolgende Gesetz vom 10. April 1848(RB. Nr. 23) über Aufhebung der Feudalrechte. Gesetz über Aufhebung der Feudalrechte vom 10. April 1848(B. Nr. 23). Art. J. Alle Feudalrechte, das heisst, alle Berechtiguns gen, für welche das Landrecht, wenn man die Zusatzartikel 577 aa— ar und 710 a- ka als nicht erlassen betrachtet, keinen Verpflichtungsgrund enthält und über deren Beseiti8 gung nicht schon besondere Gesetze ergangen sind,“ werden hiemit für aufgehoben erklärt. 5 Namentlich werden also aufgehoben: I) alle Bannrechte; 2) alle ausser den nun aufgehobenen Bann- und Frohndpflichten noch vorhandenen Grundpflichtigkeiten, insbesondere alle Erbpflichten; 3) alle Drittelspflichtigkeiten, als: Drittel, Stockdrittel, Ehrschatz, Dritter Pfennig, Zehnter, Handlohn, Pfennig, Güterfall; 4) alle Abgaben unter dem Namen Kauffall, Kaufgeld, Handlohn, Kaufhandlohn, Drittel, Währschaft, Zehnter Pfennig, Dritter Pfennig, Kreuzergeld, insoweit‘ dieselben nicht in dem Erbbestandsverhältnisse(L.R.S, 1831 bh) begründet sind; in O 8 ) 8 L R XV. M. II. B. VI. T. Grundpflichtigkeiten 165 das Heerdrecht, Heerdgeld, Sterbfall, geld, Fall- ö Heerdrecht, Sterbhandlohn, auf einzelnen Fallrecht, FallGüterfall, Besthaupt, selbst wo diese Berechti-· Gütern haften; Hauptrecht, gungen alle Abzugsrechte; sämmtliche. und Fischereirechte;* ngung des Bürgerrechts bisher an StanJ ö Glundherren zu zahlenden Abgaben, insbesondere Bürgereinkaufs-, Annahms- oder Ein. lii zugsgelcler. ce L. R. 8. 710 a2“, 710 fm. und 710 0a. 181 Zusätze zu L.R.S. 715. Den besonderen Gesetzen unterliegen die Weidrechte, die Forstberechtigungen, die Erb- und Todtbestände und ö sowie der Lehensverband, dessen das V. Konsti Edikt geclenkt. { 636, 639, 648, 1381 aa., 1831 ba, nebst Zusätzen, und .. Konstitutions-Edikt nebst Allodificationsgesetzen(Anhang A 2 d.). le Art. billige Entschädigung der Berechtigten 1 3. Eine 1 wird durch besondere Gesetze nachträglich bestimmt werden. Soweit eine Berechtigung nicht einen privatrechtlichen Entstehung sgrund kann die Entschädigung nur aus der Staatskasse bezahlt werden. ordnung vom 12. Juli eit(R.BA Nr, (R. B. 1853 Gesetz vom 13. Februar 1851(RB. Nr. 15) nebst Vollaugs-Ver-= 1851(R. B. Nr. 43), und Gesetz vom 26. März 1852 Verordnungen vom März 185. Vollzug vom 26. 15) nebst Nr. 3) und 1. Dezember 3(RB. Nr. 13). 1852 Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, Eigenthum zu zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. 711. Eigenthum wird erworben und auf andere übertragen durch Vererbung, durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, und durch die Wirkung übernommener Ver— bindlichkeiten. Vgl. L.R.S. 724, 9833, 1004, 1006, 1011, 1014, 1138, 1583, 1707. 712. Das Eigenthum wird ferner durch Zuwachs, Einver— leibung und Erſitzung erworben. Vgl. LR. 8. 546—577, 2265 u. fig, 2279. 713. Herrenloſe Sachen gehören dem Staat. Vgl. L.. 8. 539, 717 a, 723, 768. 714. Es gibt Sachen, die für Niemand Eigenthum, aber für Jederman zum Gebrauch find. Polizeigeſetze beſtimmen ihre Benutzungsart. Vgl. L.R.S. 538, 1128. Wassergesetz vom 25. August 1876(6. Nr. 36) Art. 1. 2 u. 6(Anhang B 5 a). 715. Jagd und Fiſcherei wird gleichfalls durch beſondere Geſetze regiert. Jagdgesetz vom 2. Dezember 1850(-B. Nr. 58) nebst VollzugsVerordn. vom 21. Dezember 1850 RB. Nr. 61,(Anhang B 6). Fiseherei-Gesetze vom 29. März 1852(RB. Nr. 15) und vom 3. März 1870(G4. Nr. 18) nebst Vollzugs- Verordn. v. 11. Januar 1871 (6.5. Nr. 3) mit Nachtrag vom 4. April 1872(G.B. Nr. 17). vgl. Anhang B 7. ib n DI VllIII. het 6.6. lll L. R. III. B. Eigenthumserwerb. 167 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört dem, der ihn auf eigenem Boden findet. Der auf dem Boden eines Andern gefundene Schatz gehört zu einer Hälfte dem Finder und zur andern Hälfte dem Eigenthümer des Bodens. Schatz heißt jede verborgene oder vergrabene Sache, woran Niemand ein Eigenthum darthun kann, und deren Daſein durch bloßes Ungefähr entdeckt wird. Vgl. LE. S. 552, R. St. G. B. 8 246. 717. Beſondere Geſetze beſtimmen die Rechte auf Güter, die in Seen und Flüſſe geworfen werden, und auf Sachen, welche die Seen und Flüſſe auswerfen. Mit verlorenen Sachen, deren Eigenthümer ſich nicht meldet, hat es gleiche Bewandtniß. Vgl. L.E.8. 2279 u. 2280, R. St. G. B.$ 246. 717 a. Die gefundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er an dem Ort des Funds dieſen öffentlich bekannt gemacht, und in drei Jahren der vorige Inhaber ſie nicht zurückverlangt hat. Gesetz über das Recht der Post- und Eisenbahn-Verwaltung an gefundenen und herrenlosen Sachen vom 16 März 1870(G.B. Nr. 16). Art. J. Die Verwaltung der Grossh. Verkehrsanstalten ist berechtigt, die in den Post- und Eisenbahnwägen, auf den Dampfschiffen oder in sonstigen Räumen ihres Betriebs gefundenen Sachen, deren vorige Inhaber unbekannt sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Fundes an gerechnet, ohne Weiteres zu veräussern. Eine Rückforderung solcher Sachen(LR. S. 2279 u. 2280) findet nach der Veräusserung auch Dritten gegenüber nicht mehr statt. Die Verwaltung bleibt jedoch verpflichtet, demjenigen, welcher sich binnen weiterer zwei Jahre als der vorige Inhaber der gefundenen Sache ausweist, insofern dieselbe bereits veräussert ist, den daraus gewonnenen Reinerlös ohne Zinsen, andernfalls die Sache selbst auszufolgen. Art. 2. Den gefundenen Sachen wird der verwerthbare Inhalt unbestellbarer Post- und Eisenbahn-Sendungen, deren Aufgeber nicht ermittelt werden können, gleichgeachtet. Vollzugs-Verordn. vom 5. Mai 1870(G.B. Nr. 383); Reichs-Postordnung$ 41. I. T. Erbſchaften. Erſter Citel. Von Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von Eröffnung der Erbſchaften, auch Beſitz und Gewähr der Erben. (18. Erbſchaften werden durch den natürlichen und bürger lichen Tod eröffnet. * Vgl. LRS. 719 nebst Note. + 719. Durch den J Tod wird eine Erbſchaft von dem Augenblick an trbffnet, da nach den Verfügungen des II. Abſchnitts des II. Kapitels im Titel von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte dieſer Tod eintritt. Aufgehoben durch§ 21 des Gesetzes vom 6. März 1845 über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen. 720. Sterben mehrere Perſonen, von denen wechſe zweiſe die Eine zur Verlaſſenſchaft der Andern berufen iſt, in einer und derſelben Gelegenheit, ohne daß man weiß, welche zuerſt geſtorben iſt, ſo ſind die Vermuthungsgründe für das Ueberleben der Einen oder der Andern aus den Umſtänden der Begebenheit her— zuleiten; in deren Ermanglung ſieht man auf die Stärke des Alters oder. Vgl. L.R.S. 1352, 1352 a2. R.E.G. zur R G.P.O. 8 16 7.1. 721. Wenn diejenigen, Weihe iſammen ö ſind, noch nicht fünfzehn Jahre alt waren, ſo iſt zu vermuthen, daß der Aelteſte am längſten gelebt habe. Waren ſie alle über ſechzig Jahre alt, ſo wird vermuthet, der Jüngſte habe am längſten gelebt. Sind einige unter fünfzehn, die Andern aber über ſechszig Jahre alt geweſen, ſo iſt die Vermuthung des Ueberlebens für jene Erſteren. 7214. Wo im letztgedachten Fall auch noch Perſonen zwi⸗— ſchen fünfzehn oder ſechszig Jahren mit umkamen, ſo gelten dieſe für die Ueberlebenden. Erbſchaften. 169 799 22. Haben Mehrere, die zuſammen umgekommen ſind, das — DI ID, a fünfzehnte Jahr zurückgelegt, und doch weniger als ſechszig Jahre, ſo wird bei gleichem Alter, oder, wo der Unterſchied kein Jahr überſteigt, angenommen, daß die Mannsperſon am längſten. habe; andernfalls, ſowie auch, wenn ſie von einerlei Geſchlecht ſind, gilt bei der Frage, wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Vermuthung, wodurch der Erbgang dem gew vöhnlichen Naturlauf nachgeht, und muß alſo der Jüngere für überlebend geachtet werden. 723. Das Geſet ö mmt die ö. ing des Erbrechts unter den geſetlche en Erben. Bei Ermanglung derſelben folgen in dem mn Vermögen die natürlichen Kinder, ö inn der überlebende Ehegatte, und wenn keiner vorhanden iſt, der Staat. . 751, 756, 767, 768, treten in Beſitz und Gewähr der Güter, ww. und Forderungen des Verſtorbenen kraft Ge— ĩ alle Laſten der Erhſchaften zu berichtigen. Die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich von dem Richter nach den unten zu beſtimmenden Formen in die Gewähr ſetzen laſſen. Vgl. LK. S. 731, 770, 773, 1004. 1006. Zwei tes Kapitel. Von den Eigenſchaften der Erbfähigkeit 725. Um zu erben, muß. zur Zeit, da die Erbſchaft eröffnet wird, rechtsfähig ſein. icht rechts-, alſo auch nicht erbfähig iſt: 1) Derjenige, der noch nicht empfangen Hl: 2) das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird; 73) derjenige, der bürgerlich todt iſt. z. 3 ist aufgehoben; s. L.R.S. 22 u. fig. Vgl. LR. 8. 156, 814, 906. 170 CR. III. B. IJ. T. Erbſchaften. 726. Ein Ausländer wird zur Erbſchaft in den Gütern, die fein Verwandter, dieſer ſei ebenfalls ein Ausländer oder ein Inländer, in dem Gebiet des Staats beſitzt, anders nicht zugelaſſen, als auf die Weiſe, wie ein Inländer ſeine Verwandten beerben würde, die in der Heimath dieſes Ausländers Güter beſitzen, nach den Verfügungen des 11Iten Satzes unter dem Titel von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. Gesetz über den Vermögenserwerb der Ausländer vom 4. Juni 1864 (. B. Nr. 24) bei L. RS. 11; Vgl. VI. Konstitutions-Edikt 8 2, 1. 727. Des Erbrechts ſind unwürdig, und werden deßfalls von Erbſchaften ausgeſchloſſen: 1) Derjenige, der wegen vollbrachter oder verſuchter Tödtung des Verſtorbenen verurtheilt worden; 2) derjenige, der wider den Verſtorbenen eine peinliche Anklage erhoben hat, die nachher für verläumderiſch erklärt wurde; 3) ein volljähriger Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verſtorbenen dem Gericht nicht angezeigt hat. Vgl. LB. 8. 901 c., 955, 1046; R. st. G. B. 3 164, 2311, 212. 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige iſt unſchädlich für leibliche oder angeheirathete Ahnen und Abkömmlinge des Mörders, für Ehegatten, Geſchwiſter, Oheime oder Muhmen, Neffen und Nichten deſſelben. Vgl. R. St.. B. 88 52 u. 257. 729. Wird der Erbe als unwürdig von der Erbſchaft aus— geſchloſſen, ſo muß er alle ſeit ihrer Eröffnung genoſſenen Früchte und Einkünfte zurückgeben. Vgl. LR. S. 547- 550. 730. Kinder des Unwürdigen, wenn ſie in eigenem Namen ohne Beihülfe der Erbvertretung in das Erbe treten, ſchließt das elterliche Verſchulden nicht aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erbvermögen eine elterliche Nutznießung verlangen. Vgl. L.R.S. 384, 739, 744, 787. d fü in den 16, hie in WS Au. nter den e. mi 4864 ö dldel, n und SR. III. B. J. T. Erbſchaften. 171 Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen des Erbgangs. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 731. Das Erbrecht fällt auf die Kinder und Nachkommen des Verſtorbenen, auf deſſen Ahnen, d. i. Eltern und Voreltern, und auf deſſen Seitenverwandte in nachſtehender Maaße und Ordnung. Vgl. IR. 8. 745, 746, 750 u. fig. 732. Weder die Natur der Güter noch die Perſon, von der ſie herkommen, beſtimmt den geſetzlichen Erbgang. Vgl. LR. S. 351, 747, 766. 7324. Ausgenommen find hiebei die Lehen und Stammgüter. Vgl. L.. S. 577 c a— C V.; V. Konstitutions-Hdikt vom 12. August 1807.(Lehen-Ed.) 5 27- 31. Gesetz vom 19. April 1856.(RB. Nr. 16) über die Rechtsverbältnisse abgelöster Lehen; Gesetz vom 9. August 1862(EB. Nr. 47) über Aufhebung des Lehenverbandes(Anhang A 24). 733. Jede Erbſchaft, welche den Ahnen oder Seitenverwandten zufällt, geht in zwei gleiche Theile; die eine Hälfte erhalten die Verwandten des väterlichen, die andere die Verwandten des mütterlichen S r; Ho Stam Die Verwandten, welche zu beiden Stämmen gehören, ſchließen die Verwandten nicht aus, welche von einer Seite allein, es ſei von der mütterlichen oder von der väterlichen, abſtammen; letztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im 752ſten Satz vorkommenden Beſtimmung. Verwandte von beiden Seiten erben an beiden Stammtheilen. Der Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da ſtatt, wo ſich in einem von beiden Stämmen weder Ahnherrn noch Seitenverwandte finden. 8 2 734. Iſt dieſe erſte Vertheilung unter dem väterlichen und mütterlichen Stamm einmal geſchehen, fo hat keine weitere Ab Erbſchaften. = ö, Aeſte ö ſondern die einem jeden 24 tamm ange Stan ums, wele ö Grad nn den Fall der Erbvertretung ausgenommen, der weiter unten beſtimmt wird. Vgl.© 1..d 3 739 u. De. = Die Nähe der Verwandtſchaft wird durch die Zwiſchenzeugungen Def unt; jede Zeugung heißt ein Grad. ge der Grade bildet eine Abſtammung. nennt man die Folge der Grade ſonen, wo dure ha e folgende von der vorhergehenden Seit mmung heißt dagegen die Folge unter die zwar nicht alle von einander, ö. alle noch gemeinſamen Stammhaupt herkomme .. rſcheidet in der geraden Abſtammung die abſteigende igende Ordnung. diejenige, welche 8 ſeinen u iling en verbindet; , zen Alen. an 137. In der geraden Abſtammung zählt man. viel Grade, als es Zeugungen zwiſchen den Perſonen gibt; der Sohn iſt alſo Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zweiten Grad, und ſo umgekehrt der Vater und Großvater in Beziehung auf Söhne und Enkel. — (. 738. In der Seitenabſtammung zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemein ſſamet n J a und wiederum von dieſem andern Verwandten herab. Alſo ſind ö Brüder im zweiten Grad, der Oheim und der Neffe ſind im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grad J 7384. In jedem Fall, wo der Exrblaſſer einen Ehegatten, mit dem er in Ehegemeinſchaft lebte, aber keine. zurückläßt, gehört dem Ueberlebenden die lebenslängliche Nutznießung kraft Geſetzes, wenn nicht durch einen Ehevertrag darauf ver= . I. T. Erbſchaften. 17 I © zichtet iſt; für einen ſolchen Verzicht gilt beiden Ehegatten die Aus. n gung. eines ums für die überlebende Frau. 53 De Vgl. LRS. 745 2.6, 1393, 1497, 1535 a. Justizministerial-Verordnu nz, aus besonderem Höchsten Auftrag. erlassen, vom 16. Jahuar 1818(R.B. Nr. 3): In Erwägung, dass Uns zur Förderung der Ehen hinlänglich und daneben anderer billiger Rücksicht entsprechender scheint, wenn diese eheliche Nutzniessung auf die Hälfte als 5 16 L Pflichttheil beschränkt wird, so dass je dem kinderlosen Gatten, der sich selbst durch den Ehevert trag w hat, immer noch über die kö der Vermögens zu disponiren frei ble t, bestimmen Wir den Land1 rechtsbeisatz 738 a näher dahin, d dem kinderlos absterGatten die Disposition über eine Hälfte der Nutzbenden niessung ebenso unverwehrt bleibt, als die Disposition über den Stock des ganzen Vermögens auf das Absterben des hinterbliebenen Ehegatten Gesetz vom 25. November 1831(B. Nr, 39) über die ehelichen Vermögensverhältnisse des Adels, Art. 2. S8. bei LKS. 1393 a. 8) Zweiter Abſchnitt Von dem Erbvertretungsrecht. 739. Die Erbvertretung iſt eine geſetzliche Dichtung, welche die Wirkung hat, daß der. in die Stelle, den Grad und die Rechte desjenigen einſteht, den er vertritt. 740. In gerader abſteigender Stammordnung wird die Erb— vertretung ins Unendliche zugelaſſen, und ö in allen Fällen, ohne Unterſchied ob Kinder des Erblaſſers mit den Abkömmlingen eines frühe verſtorbenen Kindes zuſam. oder ob die Kinder des Erblaſſers i insgeſam umt vor ihm geſtorben find, und alſo allein Abkömmlinge dieſer Kinder unter einander in gleichen oder ungleichen Graden auftreten. Val, L.R.S. 745, 1051. 741. Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertretungsrecht ſtatt; in jedem von beiden Stämmen ſchließt immer der Nähere den ö aus. Vgl. LR. 8. 746. 174 8 R. III. B. LT Cröjehaiten. 742. In der J it das Erbvertretungsrecht zuläſſig zum Vortheil der Kinder und Abköm! nlinge der Geſchwiſter des Erblaſſers, ſie mögen zugleich mit ihren Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder, wo alle Brüder und Schweſtern des Erblaſſers ſchon früher geſtorben ſind, nur deren Abkömmlinge in gleichen oder ungleichen Graden ſich in das Erbe theilen Vgl. L.R.S. 750. 7143. So. das Erbvertretungsrecht zuläſſig it, geſchieht die Theilung nach Stämmen. Sinn von einem Stamm mehrere Nebenäſte entſproßen, ſo geſchieht unter allen Nebenäſten die Theilung gleichfalls. den Stämmen; die Glieder eines und deſſelben Aſtes theilen dagegen unter ſich nach den Köpfen. 744. Erbvertreter lebender Perſonen kann niemand ſein; nur ſolche, die natürlich oder bürgerlich? todt ſind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen ſein, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat Aufgehoben 8. L. R. s. 22 u. fg. Vgl. Lk. S. 136, 730, 787. wd Von dem Erbrecht der Abkömmlinge. 745. Die Kinder oder deren Abkömmlinge erben ihre leib= lichen Eltern, Großeltern oder Voreltern ohne Unterſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, auch dann, wenn fie aus verſchie—denen Ehen abſtammen. Sie erben zu gleichen Theilen und nach den Köpfen, wenn ſie ſich alle im erſten Grad befinden, und kraft ihres eigenen von niemand abgeleiteten Rechts ins Erbe treten; fie erben nach Stämmen, wenn ſie insgeſammt oder zum Theil fraft des Erbvertretungsrechts zur Erbſchaft gelangen. Vgl. L. R.8. 333, 350, 730, 740, 743, 787. 7454. Von der Verlaſſenſchaft der Eltern bleibt auf ein Viertheil dem Überlebenden Elterntheil, der in einer Ehegemeinſchaft lebte, die lebenslängliche Nutznießung, oder in Wiederver/ III. B. J. T. Erbſchaften. 175 heirathungsfällen, nach Ermeſſen der Kinder oder ihrer Vormünder und des Fami lienraths, eine dem mittleren Er rtrag im billigen Anſchlag gleiche Rente, kraft ehelichen Rechts; auf die übrigen drei Viertel kann jeder ſolche nur in geeigneten Fällen kraft Elternrechts haben. Vgl. L. R. 8. ö. 38 a, 1393, 1497, 1535 a.. 8 2 J. 2(bei LR. 8. 405); Dienst weisung für Vormünder 199. des Gesetzes vom 3. November 1831(RB. Nr. 39 über"ae ehelichen Vermögensverhältnisse des Adels(bei L.R.S. 1393 a). Vierter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Ahnen. 8 (46. Wenn der Verſtorbene keine Nachkommen, au ich keine Geſchwiſter, noch Ab thn n, von ſolchen zurückgelaſſen hat, wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile für die Ahnen des väter lichen und des mütterlichen Stamms getheilt Der Ahne, der im nächſten Grad iſt, erhält die ſeinem Stamm zugewieſene Hälfte mit Ausſchluß aller Andern. 2 8 X lt. iſt, Mehrere Ahnen des nämlichen Stamms, die ſich in gleichen Grad befinden,. nach den Köpfen. gl. LRS. 788, 741, 747, 765. ba (47. Die ö haben ein ausſchließliches Erbrecht an ſolchen Sachen, die ſie ihren ohne Nachkommenſchaft geſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten, wenn die geſchenkten Gegenſtände ſelbſt noch in der Erbſchaft ſich vorfinden. Sind die Sachen veräußert, ſo erhalten die Ahnen den etwa noch rückſtändigen Kaufpreis. Sie erben auch die Rückforderungsrechte, welche dem Geſchenknehmer etwa zuſtanden. Vgl 1 RS 8351, 766, 951. 47a. Dieſes Recht kann jedoch nur gegen die Verlaſſenſchaft des Beſchenkten ſelbſt geltend gemacht werden, nicht gegen die Verlaſſenſchaft feiner Kinder, die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen. (48. Ueberlebten Vater und Mutter ein ohne Nachkommen ſchaft verſtorbenes Kind, das noch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von dieſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile getheilt {che fie unter eine Hälfte davon hrt den Geſchwiſtern oder ihren Abiften Abſchnitt dieſes Kapite z. zwar keine eheliche Nachkommenoder Abkömmlinge von ihnen zurück— Vater oder Mutter ſchon todt iſt; zrbenen ö terntheil zu Folge ſo wachst das Erbthe; ,d das ö ve des vorigen Satzes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu, welcher den Geſchwiſtern oder ihren Erbvertretern anfällt, wie im fünften Abſchnitt d dieſe es Kapitels erklärt wird Vgl. L. R. S8. 751, 753. Fünfter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Seitenverwandten. 750. Wenn keines von beiden Eltern den Tod eines kinderloſen Erblaſſers erlebt, fo find deſſen Geſchwiſter oder ihre Abkömmlinge mit Ausſchließung weiterer Ahnen ſowohl als der übrigen Seitenverwandten zur Erbſchaft berufen. Sie erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft Erbvertretung laut des zweiten Abſchnitts dieſes, Kapitels. 751. Wo beide Eltern eines kinderloſen Erblaſſers ihn überlebt haben, da ſind ſeine Geſchwiſter oder ihre Erbvertreter nur zur Hälfte ſeines Nachlaſſes berufen. Sie erhalten drei Viertel, wenn nur Eines der beiden Eltern den Erblaſſer über— lebte. Vgl. L. R.. 748 u. 749. 752. Die Theilung jener Hälfte oder drei Viertel für die Geſchwiſter geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle von einer Ehe ſind, gleichtheilig; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen, ſo fällt auf jede von beiden Seiten, auf die väterliche und die mütterliche, der halbe Theil; die vollbürtigen Geſchwiſter gehen nachmals in L. R. III. B. J. T. Erbſchaften. 177 beiden Stämmen zu Theil, die halbbürtigen Geſchwiſter von der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem ſie gehören; ſind auch nur Halbgeſchwiſter oder Nachkommen derſelben allein vorhanden, ſo ſchließen ſie dennoch von der Erbſchaft alle übrigen Verwandten des andern Stamms aus. Vgl. L. R. 8. 33. 753. Wären keine Geſchwiſter noch Abkömmlinge von dieſen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erblaſſers im Leben, ſo fällt die Erbſchaft zur Hälfte auf die überlebenden Ahnen, und zur andern Hälfte auf die nächſten Verwandten des andern Stamms. Treffen in dieſem mehrere Seitenverwandte in gleichem Grad zuſammen, ſo theilen ſie ihr Erbe nach den Köpfen. 754. In dem Fall des vorhergehenden Satzes hat der überlebende Elterntheil die Nutznießung an einem Drittel jenes Vermögens, das er nicht zu Eigenthum erbt. 755. Verwandte, die über den zwölften Grad von einander entfernt ſind, ſind nicht mehr erbfähig. Wo nur in einem von beiden Stämmen Verwandte eines erbfähigen Grads mangeln, da erben die Verwandten des andern Stamms das Ganze. gl LR. 8. 733, 735 u. fig, Viertes Kapitel. Von der außerordentlichen Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erbrecht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge ſterben. 75ß. Die natürlichen Kinder find nicht Erben. Das Ges ſetz gibt nur ihnen Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Civilrecht. 12 178 C. R. III. B. I T. Erbſchaften. Eltern, von denen ſie geſetzlich anerkannt ſind. Niemals gibt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter. Vgl. L. R. S. 334 u. fig., 757 u. flg., 773, 908. 756 4. Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß Vater oder Mutter erſt nach der Erzeugung ehelicher Kinder bewirkten, können obige Rechte nicht geltend machen, ſo lange dieſe Kinder oder deren Abkömmlinge am Leben ſind. Vgl. L. R. S. 334 u. flg. 757. Das Recht eines anerkannten natürlichen Kindes auf den Nachlaß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt folgendes: Läßt Vater oder Mutter rechtmäßige Abkömmlinge zurück, ſo empfängt es einen Drittel jenes Erbtheils, welchen unter gleichen Umſtänden das natürliche Kind erhalten hätte, wenn es rechtmäßig geweſen wäre; es bekommt die Hälfte, wenn Vater oder Mutter zwar keine Abkömmlinge, wohl aber Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen; es bezieht drei Viertel, wenn Vater oder Mutter weder Abkömmlinge noch Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen. Vgl. Lk.8. 745, 746 u. ig., 750 u. Ag. 7572. Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen übernimmt keine Schulden, aber es muß ſich ihren Betrag von den Erben an ſeinem Theil abziehen laſſen. Vgl. L. R. 8. 870 u. de. 758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf die ganze Ver— laſſenſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, die, ohne erbfähige Verwandte zu hinterlaſſen, ſtarben. Vgl. L.. S. 723, 755, 778. 759. Iſt das natürliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben, ſo können deſſen Kinder oder Abkömmlinge die ſoeben beſtimmten Rechte anſprechen. Vg]. L. E. S. 740. 760. Dem natürlichen Kind oder ſeinen Abkömmlingen wird auf jene Forderung alles aufgerechnet, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eröffnet iſt, empfangen Jilen 19 h bthöh, tin fingen dn angel S.R. III. B. I. T. Erbſchaften. 179 haben, ſo weit es nach den Regeln im zweiten Abſchnitte des ſechſten Kapitels dieſes Titels der Einwerfung unterliegt. 761. Jede Forderung fällt weg, wenn es bei Lebzeiten ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, unter deren ausdrücklicher Erklärung, daß das natürliche Kind auf den Theil eingeſchränkt ſein ſoll, den ſie ihm angewieſen haben, die Hälfte desjenigen erhielt, was ihm die obigen Sätze zuweiſen. Sollte jedoch dieſer Vorempfang jener Hälfte nicht gleich kommen, die dem natürlichen Kinde zukommen ſoll, ſo kann es alsdann ſoviel nachfordern, als zur Ergänzung dieſer Hälfte nöthig iſt, mehr aber nicht. 61 a4. Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede letztwillige Verfügung der natürlichen Eltern über den freien Theil ihres Vermögens, deren Erfüllung die Anwendung der erlaubten Minderung der Forderung des natürlichen Kindes noth— wendig vorausſetzt. Vgl. L. R. S. 920 u. fig. 762. Kinder aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugt, haben die im Satz 757 und 758 beſchriebenen Rechte nicht. Das Geſetz gibt ihnen nur ein Recht auf Ernährung. Vgl L.R.S. 8335, 342, U. fig. 908 nebst Zusatz, NS 69 D 7 762a. Das nämliche Recht haben auch nichtanerkannte Kinder aus unehelichem Beiſchlaf, wo dieſer ohne Nachfrage nach der Vaterſchaft oder auf erlaubte Nachfrage bekannt wird. Aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Februar 1851(R.B. Nr. 15) über die Ernährung unehelicher Kinder(bei LR. S. 338. 763. Dieſe Ernährung wird nach dem Vermögen des Vaters oder der Mutter, auch nach der Anzahl und Eigenſchaft der geſetzlichen Erben beſtimmt. Vgl. LR. 8. 208 u. de. 764. Hat der Vater oder die Mutter das aus Chebruch oder Blutſchande gezeugte Kind ein Gewerb erlernen laſſen, oder ſonſt bei Lebzeiten ihm den Unterhalt verſichert, ſo hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine Forderung. 1 180 SR. III. B. I T. Erbſchaften. 765. Ein natürliches, ohne eigene Nachkommen verſtorbenes Kind beerbt derjenige ſeiner Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von beiden anerkannt worden war, jedes zur Hälfte. Vgl. L. RS. 334 u. flg., 724, 746. 766. Sind die Eltern des natürlichen Kindes vor ihm geſtorben, jo fallen die Güter, die es von ihnen erhalten hat, und welche ſich noch in ſeiner Erbſchaft vorfinden, auf die ehe— lichen Geſchwiſter, denen auch die Vermögensrückforderungen, wo dergleichen etwa ſtatt haben, oder der noch rückſtändige Kaufſchilling veräußerter Güter zufallen. Alles übrige Vermögen geht auf die natürlichen Brüder und Schweſtern oder deren Abkömmlinge mit Beſitz und Gewähr über. 7 Vgl. LR. 8. 351, 747, 750; 724. Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staats. 767. Wenn der Verſtorbene keinen erbfähigen Verwandten und keine natürlichen Kinder zurückläßt, ſo gehört ſeine Verlaſſenſchaft ganz dem überlebenden, von ihm nicht geſchiedenen Ehegatten. Vgl. L. R. S. 728, 769 u. fig. 763. Wenn kein Ehegatte des Verſtorbenen im Leben iſt, ſo, fällt die Verlaſſenſchaft dem Staat anheim. Vgl. LR. 8. 539, 713, 728. 769. Sowohl der überlebende Ehegatte, als die Staatsgüterverwaltung, ſwelcheſ den Nachlaß in Anſpruch nehmen, ſſind verbunden, die Siegel anlegen, und eine Erbverzeichniß in der Form errichten zu laſſen, welche zur Antretung feiner Erbſchaft unter der Vorſicht der Erbverzeichniß vorgeſchrieben iſt. F EVgl. LR. S. 794 u. fis. Rechtspolizeigesetz S5 26, 27, 37) Notarlatsordnung 8§ 101, 122 u. fig.. X T0. Sie müſſen bei dem Gericht, in deſſen Gerichtsſprengel das Erbe eröffnet wurde, die Einſetzung in die Gewähr Iz handen Vu jbdenn 8ſt. III. B. J. T. Er bſchaf ten. 181 nachſuchen; das Gericht kann über dieſes Geſuch nicht eher er— kennen, als nachdem drei Verkündungen und öffentliche Anſchläge in der gewöhnlichen Form vorhergegangen find, und der Kronan— walt vernommen worden iſt. Vgl. L.R.S. 110, 724; RG-P.0. 8 187; Rechtspolizeigesetz 8 1 u.$ 25. 771. Ueberdies iſt der überlebende Ehegatte verbunden, den Fahrnißertrag verzinslich anzulegen, oder für den Fall, da binnen drei Jahren ſich Erben des Verſtorbenen melden würden, hinlängliche Sicherheit für deſſen Erſatz zu ſtellen. Nach Umlauf der drei Jahre iſt er der Sicherſtellung entlaſtet. Hinterlegungsgesetz vom 3. August 1837(R.B. Nr. 26). 772. Der überlebende Ehegatte oder die Staatsgüterverwaltung, welche die Förmlichkeiten nicht beobachten, die ihnen beiderſeits vorgeſchrieben ſind, können verurtheilt werden, die Erben, die ſich etwa melden, zu entſchädigen. 773. Die Verfügungen des 769, 770, 771 und 772ſten Satzes haben auch die natürlichen Kinder zu beobachten, wenn ſie wegen Mangels anderer Erbverwandten in die Verlaſſenſchaft eintreten.(758). Vgl. LR. S. 724. Fünftes Kapitel. Von der Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Antretung. 774. Eine Erbſchaft kann nur unbedingt angetreten werden, übrigens ohne Vorbehalt oder mit Vorbehalt der Vorſicht der Erbverzeichniß. Vgl. L.R.S. 778, 783, 789, 793. 775. Niemand iſt verbunden, eine ihm angefallene Erbſchaft anzutreten.. Vgl. LR. S. 784 u. fg. 182 C.R. III. B. I T. Erhſchaften. 776. Verheirathete Frauensperſonen können ohne Ermäch⸗— tigung ihrer Männer oder des Gerichts keine Erbſchaft gültig antreten, zufolge der Verfügungen des ſechſten Kapitels unter dem Titel von der Ehe. Erbſchaften, welche M. oder Mundloſen angefallen ſind, können nur unter Beobachtung der in dem Titel über die Minderjährigkeit, Bormundſchaft und Gewaltsentlaſſung enthaltenen Verfügungen, angetreten werden. Vgl. L.R.S. 217, 219. 221, 222, 224, 461, 484, 509, 513 a. 4776 a. Auch können Erbſchaften von ledigen oder verwittibten Frauens—perſonen nicht ohne einen Rechtsbeiſtand angetreten werden. Aufgehoben durch das Gesetz vom 23. Aug. 1835(R. B. Nr. 38) über Aufhebung der Geschlechtsbeistandschaft(S. L.R.S. 515 a). 777. Die Antretung wirkt rückwärts vom Tag des Erbanfalls an. Vgl. L.R.S. 724, 785, 790. 778. Die Antretung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; fie geſchieht ausdrücklich(oder durch Annahme), wenn man in einer gemeinen oder öffentlichen Rechtsurkunde die Benennung oder die Eigenſchaft eines Erben annimmt; ſie geſchieht ſti illſchweigend(oder durch Einmiſchung), wenn der Erbe eine J unternimmt, die ſeine Abſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig. weil er nur in der Eigenſchaft eines Erben ſie mit Recht unternehmen kann. Vgl. L.R.S. 779, 780, 792, 795 a, 1098 2. 779. Handlungen, die blas auf Erhaltung durch Aufficht oder fürſorgliche Verwaltung zielen, gelten nicht für eine Erbantretung, wenn man dabei den Namen oder die Eigenſchaft eines Erben nicht angenommen hat. Vgl. LR. S. 796, 1454. 780. Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch Einer der Miterben ſein Recht an der Erbſchaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben überläßt, gilt ihm für Annahme der Erbſchaft. L., HI. B, I Z. Erbidhaften. 183 mit Eben ſo verhält es ſich: ih 1) mit der, wenn ſchon unentgeltlichen, Verzichtleiſtung des Ca einen Erben zum Vortheile eines oder mehrerer feiner Miterben; I mne 2) mit der Entſagung, ſelbſt jener, die zum Vortheil aller n Rn Miterben ohne Unterſchied geſchieht, wofür Vergütung maße genommen wurde. lll Vgl. L. R. S. 784 u. flg., 841. ö. 781. Stirbt derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, ohne fie ausgeſchlagen, noch ausdrücklich oder ſtillſchweigend anginn getreten zu haben, ſo können ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie antreten Nr. 38) oder ausſchlagen. 3(nl 162. Werden die Erben über die Frage, ob die Erbſchaft anzutreten oder auszuſchlagen ſei, nicht einig, ſo muß ſie unter dem Vorbehalt einer zu ſerrichtenden Erbverzeichniß angenommen werden. ed muh, ö.... . 783. Ein Volljähriger kann feine ausdrückliche oder ſtill© ſchweigende Erbantretung nur alsdann anfechten, wenn fie Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs war. Niemals kann er wegen Verletzung ſie zurücknehmen, außer wenn die Erbſchaft durch AU 3) ſpätere Entdeckung einer zur Antrittszeit noch unbekannt geweſenen letzten Willensverordnung erſchöpft, oder doch über die Hälfte vermindert wurde. Vgl. L.R.S. 1109, 1116, 1318. itt n Zweiter Abſchnitt. int Von der Ausſchlagung der Erbſchaften. 184. Entſagung wird nicht vermuthet; jene auf Erbſchaften (inet kann nur in der Kanzlei des Bezirksgerichts, worin das Erbe . liegt, in einem eigens hierüber geführten Buch geſchehen. in ſit Vgl. LR. S. 110, 776, 793, 798. a; Rechtspolizeigeset? 8 3 Z. 1a, Notariatsordnung§ 154. 184 L. R. III. B. J. T. Erbſchaften. 785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird ſo angeſehen, als wäre er nie Erbe geweſen. Vgl. LR. 8. 774, 777, 790. 786. Der Antheil der Verzichtenden wächſt ſeinen Miterben zu; iſt er allein Erbe, ſo fällt die Erbſchaft auf den nach dem Grad Nächſtfolgenden. Vgl. L. R. 8. 790, 1044. 787. Nie tritt man durch Erbvertretung in die Stelle eines verzichtenden Erben; iſt dieſer in ſeinem Grad der einzige Erbe, oder verzichten alle ſeine Miterben, ſo erben die Kinder in eigenem Namen nach Köpfen. Vgl. LR. S. 744. 788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte verzichtet, können ſich bei Gericht ermächtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners und ſtatt ſeiner anzunehmen. Der Verzicht wird in dieſem Fall nur zum Vortheil der Gläubiger und blos für ſo viel, als ihre Forderungen betragen, aufgehoben, nicht zu Gunſten des verzichtenden Erben. Vgl. L. R. S. 1166, 1167. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzutreten oder auszuſchlagen, erlöſcht durch Verjährung. Dazu wird ſo viel Zeit, als zur längſten Verſitzung liegenſchaftlicher Rechte, erfordert. Vgl. L. R. S. 2262. 790. So lang das Recht der Erbantretung von den verzichtenden Erben nicht verſeſſen und nicht von andern Erben inzwiſchen benutzt worden iſt, ſo bleibt jenen die Antretung des Erbes noch offen; unbeſchadet der Rechte, die ein Dritter durch Verjährung oder durch gültige Handlungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes an den Erbſchaftsgütern etwa erlangt hat. Vgl. LR. 8. 462, 786, 811, 812. 791. Auf die Erbſchaft lebender Perſonen kann man, ſelbſt in einem Ehevertrag, nicht verzichten, und eben ſo wenig voraus die einſtmaligen Rechte veräußern, die man an dieſes Erbe haben mag. Vgl. LS. 1130, 1600. hit n, die Hen. el dt hien, lle It, ü fit n iſdh 1 dez L. R. III. B. J. T. Erbſchaften. 185 792. Erben, welche etwas aus einem Nachlaß entwendet oder verheimlicht haben, ſind des Rechts, dieſe Erbſchaft auszuſchlagen, verluſtig; ihrer Entſagung ungeachtet, bleiben ſie unbedingt und ohne Vorbehalt Erben, können jedoch an den entwen— deten oder verheimlichten Gegenſtänden keinen Antheil fordern. Vgl. L.. 8. Sol, 1460, 1477, Notariatsordnung$ 137, Z. 7. Dritter Abſchnitt. Von der Vorſicht der Erbverzeichniß, ihren Wirkungen und den Pflichten des Vorſichtserben. 793. Die Erklärung eines Erben, daß er dieſe Eigenſchaft nur unter der Vorſicht der Erbverzeichniß annehmen wolle, muß auf der Kanzlei des Bezirksgerichts, unter dem die Erbſchaft liegt, geſchehen; ſie ſoll in das Buch, welches für die Aufnahme der Entſagungen beſtimmt iſt, eingetragen werden. Vgl. L.R.S. 110, 774, 776, 784; Rechtspolizeigesetz$ 3 Z, 1 b; Notariats-Ordn.$ 154. 794. Dieſe Erklärung iſt nur wirkſam, wenn ein getreues und genaues Verzeichniß der Erbſchaftsſtücke vorausgegangen oder darauf gefolgt iſt, und zwar in der durch die Gerichtsordnung vorgeſchriebenen Form, auch in den unten beſtimmten Friſten. Rechtspolizeigesetz S5 26, 32, 47; Notariatsordnung 8 122 u. fig. 795. Der Erbe hat drei Monate, um die Erbverzeichniß zu errichten. Sie werden von dem Tag des Erbanfalls gerechnet. Er hat überdies noch, um ſich über die Annahme oder Entſagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag an, da die zur Inventur beſtimmten drei Monate verfloſſen ſind, oder von dem Tag an, da die Erbver— zeichniß geſchloſſen wurde, wenn dieſe vor dem Ablauf der drei Monate beendigt wird. Vgl. L. R. 8. 798, 800, 1456. (96. Befinden ſich unter dem Nachlaß Sachen, die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren Erhaltung unverhältnißmäßige Koſten erfordern würde; ſo kann der Erbe ſchon aus dem einzigen Grund, weil er erbberechtigt iſt, ohne Beſorgniß, daß 186 SR. III. B. I T. Erbſchaften. gegen ihn eine Erbannahme daraus gefolgert werden dürfe, ſich von dem Gericht zum Verkauf dieſer Sachen ermächtigen laſſen. Dieſer Verkauf muß durch ordnungsmäßige öffentliche Ver— ſteigerung geſchehen. Vgl. LR. S. 779, 805, 826; Rechtspolizeigesetz S§S 1 u. 85; Notariats= ordnung 3 160; Dienst weisung für Waisenrichter s 29. 797. So lange die Friſten zum Erbverzeichniß und zur Erbentſchließung laufen, kann der Erbe nicht gezwungen werden, ſich zu erklären, und es kann wider ihn als Erben kein Urtheil ergehen. Entſagt er der Erbſchaft nach verſtrichenen Friſten, oder auch früher, ſo bleiben die bis dahin von ihm rechtmäßig aufgewendete Koſten der Erbſchaft zur Laſt. Vgl. LRS. 2259; R. C.P. O. 5 217; R-Konk.- Ordn.$ 204. 798. Nach Ablauf der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, wider den eine Klage angeſtellt wird, um neue Friſt bitten, welche die Gerichtsbehörde nach Umſtänden geſtattet oder verſagt. Vgl LRS. 795, 800, 1458. 798 a. Das Stillſchweigen eines Erben, der ſeine Erklärung verſchweigt, muß vom Richter nach dem Vortheil des betreibenden Theils ausgelegt werden. Vgl. LR. 8. 1108 a u. b; RC. PO. 8 217. 799. Im Fall des vorhergehenden Satzes fallen die Koſten des Verfahrens auf die Erbſchaft, wenn der Erbe beweist, daß er von dem Abſterben keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß die Friſten wegen der Lage der Güter, oder wegen vorgefallener Anſprüche zu kurz geweſen. Führt er dieſen Beweis nicht, ſo bleiben die Koſten ihm zur Laſt. 800. Der Erbe behält auch nach Ablauf der im 795ſten Satz beſtimmten Friſten, und ſelbſt nach Umlauf derjenigen, die er in Gemäßheit des 798ſten Satzes etwa von dem Richter noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverzeichniß zu errichten, und als Vorſichtserbe aufzutreten, ſo lang er keine, den Erben Ind zir Welden, in Ri h hitzn, ihe eu J Iten , die ſichteichten, 8 IE B. bezeichnende Handlung unterno J. T. Erbſchaften. 187 mmen hat, und kein rechtkräftiges Urtheil ihn als unbedingten Erben erklärt hat. J R.C.P.0. S 695. 801. Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung ſchuldig gemacht, oder wiffentlicher und unredlicher Weiſe einige Erbſchaftsſtücke in die Erbverzeichniß auf zunehmen unterlaſſen hat, iſt des Vortheils der Erbverzeichniß vexluſtig. Vgl. LR. S. 792, 1460, 1477 . Notariatsordnung 8 137 J. 7. 802. Die Vorſicht der Erbverzeichniß gewährt dem Erben den Vortheil: 1) daß er für die Erbſ. Werth der erhaltene bunden iſt, und auch wenn er den Gläubi ſchaftsſtücke überläßt; 2) daß ſein eigenes Ve nicht vermiſcht wird, Erbſchaft die Zahlung chaftsſchulden mehr nicht, als den 1 Erbſchaftsſtücke zu zahlen verdieſer Mühe ſich entheben kann, gern und Erbnehmern alle Erb— mögen mit den Erbſchaftsſtücken ind er das Recht behält, aus der ſeiner Forderungen zu verlangen. Vel. L.R.S. 811, 8312, 870, 803. Der Vorſichtserbe h 1251 Z. 4, 2258. at die Verbindlichkeit auf ſich, das Erbvermögen zu verwalten, und den Gläubigern und Erbnehmern über ſeine Verwaltung Rechnung abzulegen. Auf ſein eigenes Vermö wenn er wegen der Uebergabe gen kann nur gegriffen werden, ſeiner Rechnung in Verzug geſetzt iſt, dafür, daß er dieſer Verbindlichkeit Genüge leiſte. Nach. Abſchluß der Rechnung kann auf ſein eigenes Vermögen nicht gegriffen werden, als wegen deſſen, was er der Erbſchaft etwa ſchuldig bleibt. Vgl. R. C. P. 0. 8 696; Notariatsordnung$ 182 2 OD N 804. Bei der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt er nur für grobe Verſehen verantwortli Val, L.R.S. 1157 1150 u. de 8. ch. 805. Erbfahrniß kann er nur in ordnungsmäßiger öffent— licher Verſteigerung verkaufen. 188 L. R. III. B. J. T. GErbſchaften. Liefert er fie im Stück zurück, jo hat er für jene Verſchlimmerung oder Entwerthung zu haften, die von ſeiner Nachläſſigkeit herrührt. Vgl. L.R.S. 796 nebst Zusätzen, LR. 8. 826, S806. Liegenſchaften kann er nur ebenſo und unter Beobachtung der deßfalls vorgeſchriebenen Formen verkaufen, den dafür erhaltenen Kaufſchilling muß er den bekannten Unterpfandsgläubigern anweiſen. Vgl. LR. 8. 827, 2103, 2114 u. flg.; Notariatsordnung 8 160 Dienstweisung für Waisenrichter§ 29. 806 a. Wer die vorigen beiden Sätze nicht beobachtet, iſt der Wohlthat der Vorſichtserben verluſtig, ohne welche der Erbe immer als ein ſolcher behandelt werden muß, der hinlänglich Vermögen für Zahlung der Schulden und Laſten angetroffen habe. S807. Den Gläubigern und andern Betheiligten, die es fordern, muß er für den Werth der in der Erbverzeichniß begriffenen Fahrniß und für den Theil der Liegenſchaftskaufſchillinge, welcher den Pfandgläubigern nicht ausgezahlt worden iſt, gute und hinlängliche Sicherheit ſtellen. Stellt er dieſe nicht, ſo wird die Fahrniß verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl, als das, was aus dem Erlös der Liegenſchaften nicht angewieſen iſt, wird zur Tilgung der Erbſchaftslaſten hinterlegt. Vgl. Gesetz vom 3. Aug. 1837(B. Nr. 26) über Errichtung einer HNinterlegungskasse. 808. Wenn Gläubiger Einſprache wider die Erbbehandlung machen, ſo kann der Vorſichtserbe nur nach richterlicher Erkenntniß und Anweiſung zahlen. Erhebt ſich keine Einſprache, ſo zahlt er die Gläubiger und Erbſtücknehmer nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. Vgl. L- RS. 23093 u. fig. 2146 Abs. 2; R.-Konk.-Ordn.§ 205. 809. Gläubiger, die keine Einſprache gemacht hatten, und erſt nach dem Schluß der Rechnung und der Auszahlung adfet, 16 der Ole ilinſif getroffen nie s niz dee ufſhlden if, ſt, in iche hih nf ang einer mln Grfennte get id M , ind ng it LR. III. B. J. T. Erbſchaften. 189 Ueberſchuſſes ſich melden, haben keinen Rückgriff, als auf die Empfänger der Vermächtniſſe. Jeder Rückgriff iſt nach Ablauf dreier Jahre; von dem Tag, da die Rechnung geſchloſſen und der Ueberſchuß gezahlt worden iſt, an zu rechnen, verſeſſen. Vgl. L.R.S. 803 nebst Zusätzen, L. RS. 1002 u. fig. 810. Die Koſten der etwa angelegten Siegel, der Erbverzeichnung und der Rechnungsablage fallen auf die Erbſchaft. Vgl. IR. S. 797, 799; R- Konk. Ordn. 3 51 Z. 2. Vierter Abſchnitt. Von ledigem Erbe. 811. Wenn nach Umlauf der Erbverzeichnißfriſt und der Bedenkzeit Niemand erſcheint, der ein Erb- oder Erbfolgerecht anſpricht, auch kein Erbe bekannt iſt, oder die bekannten Erben auf die Erbſchaft Verzicht gethan haben, ſo wird das Vermögen als erblos oder die Erbſchaft als ledig angeſehen. Vgl. L. R. 8. 724, 784, 795; Notariatsordnung s 157; R-Konk.-Ordn. $ 205. X 812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk ſie eröffnet wurde, ernennt auf das Geſuch der Betheiligten, oder anf den Antrag des Kronanwalts einen Erbpfleger. Vgl. IL. RS. 110; Rechtspoligeigesetz 85 1 u. 25. 813. Der Erbpfleger muß vor Allem den Zuſtand der Erbſchaft durch eine Erbverzeichniß ins Klare ſetzen. Er übt die Rechte der Erbſchaft aus, und macht ſie geltend; denen wider ſie gerichteten Klagen ſteht er zu Recht; er verwaltet zu Gunſten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erbſchaft befindliche baare Geld, ſowie den Erlös aus der Fahrniß und Liegenſchaft, der überbleibt, zur Staatzſchuldenkaſſe geben, welche demjenigen Rechnung thun muß, der etwa ein Recht darauf hat. Vgl. L.R.S. 539, 2258; Hinterlegungsgesetz vom 3. August 1837 (. B. Nr. 26). 190 eR. III. B. I T. Erbſchaften. 814. Die Verfügungen des dritten Abſchnitts dieſes Kapitels über die Formen der Erbverzeichniß, die Art der Verwaltung, und die von dem Vorſichtserben abzulegenden Rechnungen gelten auch den Erbpflegern. Vgl. L.R.S. 794. 803; Notariatsordnung s 182 Z. 3. Sechſtes Kapitel. Von der Erbtheilung und Einwerfung. Erſter Abſchnitt. Von der Erbtheilungsklage und ihrer Form. Vgl. LR. S. 1476 n. 1872). 815. Niemand kann gezwungen werden, in Gemeinſchaft zu bleiben, ſondern man darf auf Erbtheilung jederzeit dringen, ohne daß Verbote oder Verträge es hindern können. Nur Verſchiebung der Erbtheilung auf beſtimmte Zeit kann bedungen werden; eine ſolche Uebereinkunft iſt nicht über fünf Jahre verbindlich, ſie kann aber erneuert werden. Vgl. LR. 8. 6, 577 p g., 11833, 2241 a. 8152. Alles jedoch unbeſchadet des Stammgutsrechts bei den dahin gehörigen Gütern. d,, 577 cl. u. cm. 816. Theilung kann ſelbſt dann nachgeſucht werden, wann einer der Miterben im abgeſonderten Genuſſe eines Theils der Erbſchaftsſtücke ſtünde, ſo lang keine Theilungsurkunde, oder verjährter Beſitzſtand vorhanden iſt. Vgl. LR. 8. 2241 a., 2262, 2265. 817. Die Klage auf Erbtheilung kann für minderjährige oder mundloſe Miterben von ihren Vormündern auf Ermächtigung eines Familienraths angeſtellt werden. Für verſchollene Miterben ſteht die Klage jenen Verwandten zu, welche in den Beſitz eingewieſen ſind. Vgl. L. R. 8. 120, 136, 465; Rechtspolizeigesetz$ 2 J. 2.(b. L. R. 8. 405). emtnſtſf t dringen h, nm heils dt hdll Ill . Punt . Lb S.R. III. B. IJ. T. Erbſchaften. 191 818. Der Mann kann ohne Mitwirken feiner Frau auf Theilung der ihr angefallenen liegenden und ſahrenden Habe antragen, wenn ſie zur ehelichen Gütergemeinſchaft gehören. Außer dem Fall der Gemeinſchaft kann der Mann ohne Beiſtimmung ſeiner Frau keine Endtheilung fordern; wohl aber kann er, wenn ihm der Genuß gehört, eine fürſorgliche Theilung ver— langen. Die Miterben der Frau können eine endliche Abtheilung begehren, müſſen aber alsdann den Mann und die Frau zugleich darum belangen. Vgl. LR. 8. 1401, 1404, 1421, 1428, 1526, 1531, Ss 819. Sind alle Erben ſelbſt oder durch genugſame Machthaber anweſend und großjährig, ſo iſt die Verſiegelung der Erbſchaftsſtücke nicht lnöthig, und die Theilung kann in jeder den Betheiligten gefälligen Form und Urkunde geſchehen. X Sind unter den Erben abweſende, minderjährige oder mundloſe, ſo muß die Verſiegelung in der kürzeſten Zeit, ſei es auf Anſuchen der Erben oder auf Betreiben des Kronanwalts von dem Bezirksgericht oder dem Ortsvorſteher, unter welchem die Erbſchaft gelegen iſt, Amtshalber geſchehen. Vgl. L..S. 110, 838, 1031; Rechtspolizeigesetz 88 25, 26, 27, 32 U. 80; Notarijatsordnung 8 101 us. flg.; Verordnung vom 6. August 1864 (RB. Nr. 38) über Sterbfallanzeigen. 820. Auch Gläubiger, die klare Brief und Siegel, oder richterliche Erlaubniß haben, können Verſiegelung begehren. Vgl. L.R.S. 877 u. fig, 1166. R,. C. PO. 3 814. 821. Sind die Siegel einmal angelegt, jo können alle Gläubiger wider die Erbbehandlung Einſprache machen, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche Erlaubniß aufzuweiſen. Die Förmlichkeiten der Entſiegelung und der Erbverzeichniſſe werden durch beſondere Vorſchrift beſtimmt. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Rechtspolizeigeset?$ 26 Z. 2 v. 3;$ 47; Notariatsordnung 8 115 u. fig, 5 122 u. fg. 7 822. Die Klage auf Theilung und die miteinlaufenden Streitigkeiten gehören vor den Gerichtsſtand des liegenden Erbes. 192 SR. III. B. J. T. Erbſchaften. Eben dieſes Gericht leitet die Verſteigerungen, und ihm gehören die Klagen auf Gewährleiſtung der Looſe unter den Miterben, ſowie jene auf Umſtoßung einer geſchehenen Theilung. + 823. Wenn einer der Miterben in die Theilung nicht willigt, oder wenn über die Art des Verfahrens, oder der Beendigung Streit entſteht, ſo entſcheidet eben dieſes Gericht, oder überträgt nach Umſtänden die Berichtigung des Theilungsgeſchäfts einem aus ſeiner Mitte, auf deſſen Bericht es alsdann über die Streit gkeiten erkennt. Die LR. S. 822 und 823 sind aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Vgl. L. RS. 110; R C. P.0. 3 28; Rechtspoligeigesetz 8 26; Notariatsordnung$ 183. X 824. Die Abſchätzung der Liegenſchaften geſchieht durch Sachverſtändige, welche die Parteien wählen; wollen dieſe nicht wählen, ſo werden ſie von Amtswegen ernannt. Das Protokoll der Sachverſtändigen muß die Grundlage der Abſchätzung enthalten; es ſoll andeuten, ob und wie das abgeſchätzte Grundſtück ſich füglich Meilen laſſe; es ſoll endlich auf den Abtheilungsfall hin die Theile, in welche es zerlegt werden kann, und deren Werth beſtimmen. Vgl. L. R. S. 466; Rechtspoligeigesetz§ 64; Notariatsordnung$8 139, 140 u. 147; Dienstweisung für Waisenrichter 8,5 26 u. 28. 825. Die Abſchätzung der Fahrniß, wenn ſie nicht ſchon in einem förmlichen Erbverzeichniß ihren Anſchlag haben, geſchieht nach ihrem wahren landläufigen Werth. Notariatsordnung S8 141 u. ig.; Dienstweisung für Waisenrichter 8 27. 826. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Fahrniß und liegender Habe im Stück verlangen; find jedoch Gläubiger vor— handen, welche auf das Vermögen Beſchlag gelegt oder Einſprache gemacht haben, oder hält der mehrere Theil der Miterben den Verkauf für nöthig, um Schulden und Laſten der Erbſchaft zu berichtigen, ſo wird die Fahrniß öffentlich und förmlich verſteigert. Vgl. L. R. S8. 821, 832; Notariatsordnung$ 160; Dienstweisung für Waisenrichter§ 29. 827. Jene Liegenſchaften, die ſich füglich nicht theilen laſſen, ſollen gerichtlich verſteigert werden. ſhihn n 6 ſen if illgt. n entitht,{9 niht cim des Bad, Nhat ihne ſſ mad senrichter sung für | falle 1 RK. III. B. IJ. T. Erbſchaften. 193 Die Parteien, wenn ſie alle großjährig und einig ſind, können auch die Verſteigerung durch einen Staatsſchreiber außergerichtlich vornehmen laſſen. Vgl. L. R. S. 838, 1686; Notariatsordnung s 160; Dienst weisung. für Waisenrichter 88 29 u. 30. 827a. Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht ſo vielfach vorhanden iſt, daß jedem Erben ein ähnliches Stück werden könnte, und auch durch Zertheilung zu einer ſolchen Mehr— fachheit nicht gebracht werden kann, ſei es nun, weil es natürlich oder geſetzlich untheilbar iſt. Gesetz vom 6. April 1854(R.Bl. Nr. 20) über Untheilbarkeit von Liegenschaften(Anhang B. 2); Edikt vom 23. März 1808(E. B. Nr. 11) über die Vortheilsgerechtigkeit 8 4(Anhang 3, h). 827. Geſetzlich untheilbar iſt nicht blos dasjenige, deſſen Theilung von einer Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich unterſagt wird, ſondern auch dasjenige, was von einander nicht getrennt werden kann, ohne das Ganze zu entwerthen z. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geſchmuch, oder ohne es für ſeine Beſtimmung minder brauchbar zu machen(3. E. durch Trennung der Zubehörden von der Hauptſache). Vortheilsrechtsordnung(Anhang 3, W832 8270. Obige Verſteigerung fällt weg bei Liegenſchaften, worauf Ortsgebrauch oder einzelne Rechtstitel Einem der Erben eine Vortheilgerechtigkeit geben; ihm muß auf Verlangen das Gut in einem kindlichen Anſchlag überlaſſen werden. Vortheilsrechtsordnung(3nhang 3,. 8, 6—10, 827d. Der kindliche Anſchlag ſoll ein Zehendtheil und in rauhen Berggegenden ein Achtel, und kann, wo Eltern es ver— ordnen, aller Orten ein Viertel unter dem wahren laufenden Verkaufswerth bleiben. Jortheilsrechtsordnung(Anhang ö 8272. Der Vortheilserbe haftet den Gläubigern nicht bloß nach ſeinem Theil, ſondern nach ſeinem Empfang aus dem Erbe und unterpfändlich für das Ganze. Vgl. LR. 8. 870 u. 873; Vortheilsrechtsordnung(Anh. 3, b) 8 12. Eivilrecht. 13 5 194 8.R. III. B. J. T. Erbſchaften. 827f. Er kann ſeine Vortheilgerechtigkeit an Miterben um ein Vortheilrecht abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vortheils nicht überſchreiten darf. Vortheilsrechtsordnung(Anhang 3, p)$ 15. 827g. Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Miterbe einſtehen will; wo der Vorzugserbe in Verſchwendung oder ſolche Verbrechen gegen den Erblaſſer, die Schenkungen aufheben, verfällt; endlich wo das Gut wegen Schulden nicht behauptet werden kann. Vgl. L. R. 8. 513, 955; Vortheilsrechtsordnung(ành. 3, P) SS 14 u. 16. S28. Nachdem die fahrende und liegende Habe geſchätzt, und ſoweit nöthig, verkauft iſt, verweist der Richter nöthigenfalls die Parteien vor einen Amts- oder Staatsſchreiber, den ſie wählen oder den er ernennt. Vor dieſem wird die etwaige Rechnungsablage der Miterben gegen einander, die Feſtſetzung der Erbmaſſe, die Fertigung der Looſe und die Beſtimmung desjenigen, was einem jedem der Miterben ausgeliefert werden muß, erörtert. Vgl. L.R.S. 4665, 831, 8838; Rechtspoligzeigesetz$ 26; Notariatsordnung 85 158, 164, 169, 182. 829. Jeder Miterbe wirft nach den unten folgenden Regeln in die Maſſe ein, die Geſchenke, die er erhalten hat, und die Summen, welche er dem Erblaſſer ſchuldig iſt. Vgl. L. R. S. 843 u. lg.; Notariatsordnung$ 163. 830. Geſchieht die Einwerfung nicht im Stück, jo nehmen die Miterben, welche Einwerfung zu fordern haben, einen gleich großen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe voraus hin. Der Voraus wird, ſoviel möglich, in Gegenſtänden erhoben, die mit den im Stück nicht zurückgegebenen Sachen von gleicher Beſchaffenheit und Güte ſind. Vgl. L-. 8. S583- 860, 868, 869. 831. Nach deſſen Abzug werden aus der übrigen Maſſe ſo viel gleiche Looſe gemacht, als theilende Köpfe oder Stämme vorhanden find. Notariatsordnung$ 164. littthn u Neth de li en Meß Oder old hehen, vet: DIET wenn Notanlatsen Kegeln D R ö nnn en. gli erhoben, j lie ZR, III; B. J. T. Erbſchaften. 195 832. Bei Fertigung der Looſe ſoll, ſoviel immer thunlich iſt, die Zerſtückelung der Grundſtücke und die Vertheilung der Gewerbsanlagen vermieden, und jedem Loos, wo möglich, gleich viel an beweglichen und unbeweglichen Gütern, an Gerechtſamen und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeſchieden werden. Vgl. L. R. 8. 826. 833. Die Ungleichheit der Looſe im Stück wird durch Aufgabe in Rente oder in Geld ausgeglichen. Vgl. L.R.S, 2103 JZ. 3; 2109; Notariatsordnung$ 165. 834. Die Looſe werden von einem der Miterben gemacht, wenn ſie ſich auf Einen vereinigen, und derjenige, den ſie gewählt haben, es annimmt; widrigenfalls macht die Looſe ein Sachkundiger, den der Theilungsrichter ernennt: ſie werden hernach gezogen. Vgl. IRS. 466, 838; Notariatsordnung§5§ 164 u. 168. 835. Ehe die Ziehung der Looſe beginnt, kann jeder Theil— nehmer Einwendungen, wider die Art, wie ſie gefertigt ſind, machen. 836. Die Regeln für die Theilung ganzer Erbſchafts— maſſen gelten auch der Aftertheilung unter den mittheilenden Stämmen. Vgl. L.R.S. 743; Notariatsordnung$ 194. 837. Wenn ſich bei den Geſchäften, die an einen Staats— ſchreiber verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben, ſo führt der Staatsſchreiber ein Protokoll über die beſtrittenen Punkte und über die gegenſeitigen Behauptungen der Parteien, verweist ſie an den Theilungsrichter, und im Uebrigen wird nach der Gerichtsordnung verfahren. R. C P. O.$ 28; Notariatsordnung§ 183. 838. Sind nicht alle Erben anweſend oder einige derſelben mundlos oder minderjährig, ſo muß die Theilung nach den Regeln, die von Satz 819 an bis Satz 836 feſtgeſtellt ſind, gerichtlich vorgenommen werden. Sind mehrere Minderjährige 196 C.R. III. B. I T. Erbſchaften. vorhanden, die bei der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, ſo muß einem jeden aus ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden. Vgl. LR. S. 4665, 819, 840; Rechtspolizeigesetz 8 26 J. 4; Notariatsordnung§ 153 u. fig. 839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels eine öffentliche Verſteigerung ein, ſo kann ſie nur gerichtlich unter Beobachtung der Formen geſchehen, welche zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen vorgeſchrieben ſind. Fremde Steigerer werden dabei allemal zugelaſſen. Vgl. LR. S8. 452, 459, 450, 326, S827, 1686- 88; Notariatsordnung 88 91 u. flg., 160 u. flg,; Dienst weisung für Waisenrichter ö 840. Theilungen, welche nach den oben feſtgeſtellten Regeln von Vormündern unter der Ermächtigung eines Familienraths, oder von gewaltsentlaſſenen Minderjährigen mit ihrem Rechtsbeiſtand, oder im Namen Verſchollener, oder Nichtanweſender vollzogen wurden, ſind endgültig. Dagegen ſind ſie nur fürſorglich, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet werden. Vgl. L. R. S. 466, 484, 1314. Rechtspolizeigſesetz$ 2 Z. 6: Die Amtsgerichte prüfen die von den Notaren gefertigten Theilungen und Vermögensübergaben, wobei Abwesende,] Minderjährige oder Mundlose betheiligt sind. Geriehtsnotariatsordnung$$ 89-91. 841. Ein jeder Nichterbberechtigter, wäre er auch ein Ver— wandter des Verſtorbenen, der durch Rechtsabtretung an die Stelle eines Miterben ſich darſtellte, kann durch die Miterben insgeſammt, oder auch durch einen aus ihnen von der Theilung ausgeſchloſſen werden, wenn ihm das, was er für die Abtretung zahlte, zurückerſtattet wird. Vgl. L. Rd. 1699 u. 1701 aa. 842. Nach vollzogener Theilung empfängt jeder Theilnehmer die Urkunden über die ihm zugetheilten Gegenſtände. Urkunden, die ein getheiltes Stück betreffen, bleiben demjenigen, der den größten Theil davon erhält, unter der Bedingung 206. Iltetiſ . werden . l l ill lientahh, ſehſeſehol ih, hem , Nn ein le die Stall ſoſnmm ſſhſoſt juli. 169 . en del inn OR. III. B. I. T. Erbſchaften. 197 den übrigen betheiligten Miterben auf Verlangen damit an die Hand zu gehen. Urkunden, die auf die gange Erbſchaft Bezug haben, werden demjenigen eingehändigt, den alle Erben zum Bewahrer gewählt haben, unter dem Auftrag, den Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an Handen zu gehen. In Entſtehung der Wahl verfügt darüber der Richter. Rechtspoliqeigesetz$ 1; Notariatsordnung S5 176 u. 190. Zweiter Abſchnitt. Von der Einwerfung. 843. Jeder Erbe, auch der Vorſichtserbe, wenn er die Erbſchaft antritt, iſt verbunden, ſeinen Miterben alles einzuwerfen, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Leben— den unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder Geſchenke noch-Vermächtniſſe dürfen uneingeworfen bleiben, die von dem Verſtorbenen herkamen; es ſei denn, daß ſie ihm ausdrücklich als ein Voraus außer ſeinem Erbtheil oder mit Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden. Vgl. LRS. 760, 829, 847 u. fig., 919, 1573; Notariatsordnung 5 146. 844. Selbſt in dem Fall, wo die Geſchenke und Vermächtniſſe als ein Voraus, oder frei von Einwerfung geſchehen ſind, kann der Erbe in der Theilung nur denjenigen Betrag uneinge— worfen behalten, der nicht die Verfügungsbefugniß des Verſtorbenen überſchreitet; ein etwaiger Ueberſchuß iſt einzuwerfen. Vgl. LR. S. 866, 918 u. fig, 920 u. fg. 845. Der Erbe, der auf die Erbſchaft verzichtet, kann gleichwohl die empfangenen Schenkungen unter den Lebenden behalten, und die ihm zugedachten Vermächtniſſe, ſo weit fie den geſetzmäßigen Betrag nicht überſchreiten, fordern. Vgl. L. R.S. 784, 93, 920 u. fig. 846. Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein muthmaßlicher Erbe war, am Tage des eröffneten Erbgangs 198 C. R. III. B. J. T. Erbſchaften. aber Erbe iſt, muß einwerfen, ſofern ihn der Geſchenkgeber davon nicht befreit hat. Vgl. LR. S. 843, 919. 847. Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe anfällt, geſchenkt oder vermacht worden, wird jo angeſehen, als wäre es vom Einwurf befreit. Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchentgebers gelangt, iſt nicht verbunden, einzuwerfen. S848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der aus eigenem Recht Erbe eines Geſchenkgebers wird, nicht verbunden, die ſeinem Vater gemachte Schenkung einzuwerfen, wenn er gleich Erbe ſeines Vaters geworden iſt; gelangt aber der Sohn nur kraft Erbvertretungsrechts zur Erbſchaft, ſo muß er alles, was ſeinem Vater geſchenkt ward, ſelbſt dann einwerfen, wenn er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen hat. Vgl. LR. S. 739, 744. 849. Was dem Ehegatten eines Erben geſchenkt oder vermacht wird, iſt frei von der Einwerfung.. Wenn zweien Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder ver— macht wird, wovon nur Einer erbberechtigt iſt, ſo hat dieſer ſeine Hälfte einzuwerfen. Geſchenke, die dem erbfähigen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein. Vgl. L. R. 8. 1081 u. flg. 850. Das Einwerfen geſchieht nur in die Verlaſſenſchaft des Geſchenkgebers. 851. Was zur häuslichen Einrichtung eines der Miterben oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß eingeworfen werden. Vgl. L.R.S. 204, 1438, 1439. 852. Unterhalts-, Ernährungs⸗ und Erziehungskoſten, Lehrgelder, gewöhnliche Kleidungskoſten, Hochzeitskoſten und hergebrachte Ehrengeſchenke werden nicht eingeworfen. Vgl. L. R.. 203, 1409 Z. 5. Qeber din übe ift, is witz e gelangt, i ltz eigenem die einem ODE hel $ Oder bel dieler ſijr ten all id Dee RK. HI. B. J. T. Gobſchaften 199 853. Einwurfsfrei iſt auch der Gewinn, welchen etwa der Erbe aus ſolchen Verträgen mit dem Verſtorbenen zog, die bei ihrem Abſchluß nicht vortheilbringend ſchienen. Vgl. LR. 8. 918, 1964, 1968 u. fig. 854. Einwurfsfrei find Geſellſchaftsverträge des Verſtorbenen mit einem ſeiner Erben, die ohne Argliſt geſchloſſen, und deren Bedingungen in einer öffentlichen Urkunde beſtimmt wurden. Vgl. L. R. S. 1832 u. fg. 855. Liegenſchaften, welche durch Zufall ohne Schuld des Geſchenknehmers zu Grund gehen, find einwurfsfrei. Vgl. L. R. s. 863, 1302. 856. Nur von dem Tag des Erbanfalls an werden die Früchte und Zinſen der einzuwerfenden Sachen eingeworfen. , 547, 718, 928. S857. Zur Einwerfung iſt nur ein Miterbe dem Andern verbunden, aber nicht den Vermächtnißnehmern, noch den Erbgläubigern. Vgl. L.R.S. 921, 10910. 858. Die Einwerfung geſchieht entweder im Stück, oder durch Zurückſtehen in der Theilung. Vgl. L. R.S. S30, 859 u. flg., 868, 869; Notariatsordnung S5 158 u. 163. 859. Die ECinwerfung im Stück kann bei Liegenſchaften alsdann verlangt werden, wenn das geſchenkte Grundſtück von dem Geſchenknehmer noch nicht veräußert worden, und ſich in der Erb— ſchaft keine andere Liegenſchaften von gleicher Art, Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Looſe für die übrigen Miterben machen könnte. 860. Die Einwerfung geſchieht einzig durch Zurückſtehen, wenn der Geſchenknehmer das Grundſtück vor dem Erbanfall veräußert hat, und wird berechnet auf den Werth des Grundſtücks zur Zeit des Erbanfalls. Vgl. LR. 8. 718, 824, 864. 200 NR. MI. SB, I. ZZ. Erbigaften, 861. In allen Fällen gebührt dem Geſchenknehmer die Vergütung der Verbeſſerungskoſten, ſoweit eine Erhöhung des Werths der Sache zur Zeit der Theilung dadurch erzielt iſt. Vgl. L.. s. 555, 867. 862. Auch gebührt dem Geſchenknehmer der Erſatz der Er= haltungskoſten, wenn ſchon die Sache dadurch nicht verbeſſert ward. 863. Dem Geſchenknehmer fällt dagegen die Werkhver— minderung oder Verſchlimmerung zur Laſt, die ſeine That, oder Folge ſeiner Fehler und Nachläſſigkeiten it. . 8355, 1136, 1187, 1245. 864. Von einem veräußerten Grundſtück werden die Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen nach den drei, Sätzen in Anſchlag gebracht. 865. Ein im Stück eingeworfenes Gut wird frei von allen Laſten, womit es der Geſchenknehmer beſchwert hat; die Pfand— gläubiger können gleichwohl bei der Theilung Einſprache einlegen, zu. ihres Nachtheils. Vel. L.R.S. 821, 882, 929, 954, 963, 2125. 90 S66. Ein Erbe, dem eine Liegenſchaft mit Erlaſſung der Einwerfung geſchenkt worden, deren Werth denjenigen Betrag überſchreitet, iber welchen der Erblaſſer verfügen kann, wirft den Mehrempfang im Stück ein, wenn er ſich füglich abſondern läßt. n Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundſtücks überſteigt, der Geſchenknehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, über welchen der Erblaſſer verfügen konnte, aus der Maſſe vorausnehmen; wo der Mehrempfang jene Hälfte nicht überſteigt, da darf der Geſchenknehmer das Grundſtück ganz behalten, bezieht aber dafür ſo viel weniger bei der Theilung oder entſchädigt ſeine Miterben in Geld oder auf andere Weiſe. Vgl. L.. 8. 827 b., 344, 858 u. fig6, 924. J 867. Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück einzuwerfen hat, kann den Beſitz davon inne behalten, bis ihm wirk— KR. MI. 83. LT Erbſchaften. 201 lich die Summen vergütet ſind, die ihm für Erhaltungskoſten und Verbeſſerungsaufwand zukommen. Vgl. L-R. S. 859, 861, 862, 1673. 868. Fahrende Habe wird nur dem Werth nach eingeworfen, nicht im Stück, und zwar nach dem wahren Werth, den ſie zur Zeit der Schenkung nach beigefügten Anſchlägen, oder in deren Ermangelung nach der Abſchätzung der Sachverſtändigen hatte. Vgl. L- RS. 825, 880, 948. 869. Geſchenktes-Geld wird eingeworfen, indem man ſo viel weniger aus dem baaren Geld der Verlaſſenſchaft empfängt. Trifft daran den Geſchenknehmer nicht ſo wiel, ſo kann er ſtatt der Geldeinwerfung Fahrniß, oder in deren Erman ſchaften des Erbes zurücklaſſen. Vgl. LR. S. 830, gelung LiegenDritter Abſchnitt. Von der Schuldenzahlung. 870. Jeder Miterbe trägt nach Verhältniß ſeines Erbtheils zu Schuldenzahlungen und Erbſch aftslaſten bei. Vgl. L.R.S. 724, 871, 878, 1017. 871. Der Erbtheilnehmer trägt mit den Erben nach Verhältniß ſeines Vortheils dazu bei; der bloße Stückerbe haftet dagegen für keine Schulden und Laſten, unbeſchadet der Pfandklage auf eine vermachte Liegenſchaft. Vgl. L.R.S. 610- 612, 1009, 1012, 1024, 2114, 2166. 872. Alles liegenſchaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Renten beſchwert iſt, muß auf Ve langen eines Miterben vor der Fertigung der Looſe frei gemacht werden; andernfalls wird das belaſtete Grundſtück nach dem Fuß der andern Liegenſchaften geſchätzt, das Kapital der Rente von dem ganzen Werth abgezogen, und der Erbe, in deſſen Loos dieſes Grundſtück fällt, muß die Rente auf ſich allein nehmen, und ſeinen Miterben für ihre Entledigung Gewähr leiſten. Vgl. L.. 8. 530, 873, 885, 1020; Notariatsordnung S 165. 202 OR. III. B. I T. Erbſchaften. 873. Für die Schulden und Laſten der Erbſchaft haften die Erben; Jeder nach Verhältniß feines Stamm- und Kopftheils, bei Pfandforderungen aber für den ganzen Betrag, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf die Miterben oder Erbtheilnehmer nach ihren Antheilen. Vgl. LR. S. 733, 743, 870, 871, 875, 835, 1909, 1012, 1017, 1220, 1221. 1223, 1251, 1489, 1672, 2114, 2166, 2178. 874. Der Stückerbe, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihm vermachtes Grundſtück beſchwert war, tritt ohne weiteres in die Rechte ein, welche der Gläubiger wider die Erben und Erbnehmer hatte. Vgl. LR.S. 871, 1024, 1251, 2178. 875. Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfandrechts mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld gezahlt hat, hat auf die andern Miterben und Erbtheilnehmer nur in ſo weit den Rückgriff, als Jeder von ihnen dazu beizutragen für ſich verbunden iſt, und das ſelbſt in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich die Rechte des Gläubigers hätte übertragen laſſen. Dieſes ſoll gleichwohl den Rechten jenes Miterben nicht zum Abbruch gereichen, der durch die Vorſicht der Erbverzeichniß das Recht behalten hat, die Zahlung ſeiner eigenen Forderung, wie jeder andere Gläubiger, zu verlangen. Vgl. LR. 8. 802, 873, 885, 1009, 1012, 1221, 1250, 1251, 2176. S76. Iſt einer der Miterben oder Erbtheilnehmer außer Stand zu zahlen, ſo wird ſein Antheil an der Pfandſchuld unter alle andere, nach Verhältniß ihrer Antheile, vertheilt. Vgl. LR. S. 1214. . 877. Klare Brief und Siegel, die wider den Verſtorbenen galten, wirken in gleicher Weiſe wider den Erben; die Gläubiger können jedoch erſt acht Tage, nachdein ſie dem Erben in Perſon oder in ſeinem Wohnſitz ſolche haben urkundlich vorzeigen laſſen, deren Vollzug betreiben. Aufgehoben dureh$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Vgl. R. C. P. O.$ 665. 878. Sie können in allen Fällen und wider jeden Gläubiger auf Abſonderung des Vermögens des Erblaſſers von jenem des Erben antragen. Vgl. L.R.S 880, 1017, 2111; R-Konk.-Ordn.$ 43. Hat, unt nne witz n und Ci eln. 1251, 210 chenen ſilhh nen 1000 n Glitin jh R R. III. B. 1 T. Erbſchaften 203 879. Dieſes Recht iſt gefallen, wenn man den Erben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der Forderung an den Erblaſſer eine Rechtswandlung vorgegangen iſt. Vgl, LRS. 1271, 1275. 880. Es iſt in Bezug auf Fahrnißſtücke durch Ablauf von drei Jahren verſeſſen; von Liegenſchaften hingegen kann die Abſonderung verlangt werden, ſo lange ſie ſich in der Gewalt des Erben befinden. gl LRS 2111, 2113, 2119. 881. Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, die Abſonderung des Vermögens wider die Gläubiger des Erblaſſers zu verlangen. 882. Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit keine Theilung zu ihrem Nachtheile geſchehe, Einſprache gegen eine ohne ihre Beirufung vorgehende Theilung einlegen; ſie müſſen jedoch auf ihre Koſten dabei erſcheinen. Eine ſchon vollzogene Theilung können ſie nicht anfechten, es ſei denn, daß ſolche ohne ſie mit Hintanſetzung ihrer Einſprache geſchehen wäre. Vgl. L. R. S. S820, 821, 865, 1166, 1167, 2205; Notariatsordnung 88 156, 177, 183; R. CP. 0. 5 28. Vierter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe. 883. Jeder abgetheilte Miterbe wird eben ſo angeſehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder durch die Ver— ſteigerung erhalten, unmittelbar und allein geerbt, und an den übrigen Erbſchaftsſtücken niemals ein Eigenthum gehabt. Vgl. LR. S. 577 P g., 1872. 884. Nur wegen ſolcher Störungen und Entwährungen, die aus einer der Theilung vorausgegangenen Urſache entſpringen, ſind die Miterben ſich gegenſeitig Gewährleiſtung ſchuldig. Die Gewährleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gattung der Entwährung, welche eingetreten iſt, durch eine beſondere und ausdrückliche Stelle der Theilungsurkunde ausgenommen war, ſie hört 204 RK. III. B. J. T. Erbſchaften. auf, wenn dem Miterben durch eigenes Verſchulden die Sache entwährt wurde. Vgl. L.R.S. 1626, 1627, 1640, 1693-1695, 2103 Z. 3, 2257. 885. Jeder Miterbe iſt für ſich verbunden, nach Verhältniß ſeines Erbtheils ſeinen Miterben für den Verluſt zu entſchädigen, den er durch Entwährung leidet. Iſt einer der Miterben außer Stand, zu zahlen, ſo fällt ſein Antheil den Entwährten und den übrigen. Miterben gleichtheilig zur Laſt. Vgl; LR. 8. 875, 876, 1214, 1630 u. fg. 886. Die Gewährleiſtung wegen Zahlungsunfähigkeit eines Rentenſchuldners kann nur in den nächſten fünf Jahren nach der Theilung angeſtellt werden. Iſt der Schuldner erſt nach ge— ſchloſſener Theilung zahlungsunfähig geworden, fo hat keine Klage auf Gewährleiſtung ſtatt. Vgl. LR. S. 1693- 95, 1910 u. fig., 2277. | Fünfter Abſchnitt. Von Umſtoßung der Theilungen 887. Theilungen können umgeſtoßen werden, wenn Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund liegt; ſowie auch, wenn einer der Miterben eine Verkürzung beweiſt, die mehr als ein Viertel beträgt. Die Uebergehung feines Erbſtücks begründet keine Klage auf Umſtoßung, ſondern nur auf Vollendung der Theilung. Vgl. L-E. 8. 890, 1077, 1079, 1109, 1111 u. g., 1116, 1117, 1118, 1304, 1313. 888. Die Klage auf Umſtoßung findet ſtatt wider jede Aufhebung der Gemeinſchaft unter den Miterben, fie möge als Ver kauf, Tauſch, Vergleich oder auf jede andere Art eingekleidet worden ſein. Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach einem Vorgang, welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch nur außer— gerichtlich Streit entſteht, und dieſer verglichen wird, ſo kann ein ſolcher Theilungsvergleich nicht mehr umgeſtoßen werden. Vgl. LRS. 1582, 1702, 2044, 2052. en Minh feine ſin n hen enn eint ein Vl 0 | | in 6 ln ih eine . um(i . J Schenkungen unter Lebenden. 205 889. Die Umſtoßungsklage hatt nicht ſtatt wider einen ohne Gefährde geſchloſſenen Verkauf, wodurch ein oder mehrere Mit— erben dem andern auf deſſen eigene Gefahr ihr Erbrecht abge— treten haben. Vgl. LR. S. 791, 1130, 1600. 890. Bei der Beurtheilung einer Verkürzung ſind die Sachen nach dem Werth zur Zeit der Theilung zu ſchätzen. Vgl. L. R. S. 1675. S891. Der Beklagte kann eine Umſtoßungsklage, und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Kläger die Ergänzung ſeines Erbtheils, ſei es in baarem Geld oder im Stück, anbietet und leiſtet. Vgl. L. R. 8. 1681. 892. Ein Miterbe, der ſein Loos ganz oder zum Theil veräußert hat, kann mit einer Umſtoßungsklage, welche auf Argliſt oder Gewalt gegründet wird, nicht mehr gehört werden, ſobald jene Veräußerung erſt nach entdecktem Betrug oder beſeitigtem Zwang von ihm vorgenommen worden iſt. Vgl. LR.S. 1115, 1304, 1338. Zweiter Titel, Von Schenkungen unter Lebenden und von letzten Willensverordnungen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 893. Unentgeltliche. Vermögensüberlaſſungen können nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch letzte Willensverordnungen geſchehen, und zwar nur nach den unten beſtimmten Formen. Vgl. LR. 8. 931 u. fig“, 967 u. fig, 1100 a 4. u. fig. 1282, 1973. 894. Schenkung unter Lebenden iſt dasjenige Rechtsgeſchäft, wodurch der Geſchenkgeber ſich wirklich und unwiderruflich einer & 206 L. R. III. B. II. T. Schenkungen. Sache zum Vortheil eines Andern begibt, der ſie unentgeltlich annimmt. Vgl. LR. S. 931 n. fig, 953 u. fig, 1096. 895. Letzte Willensverordnung iſt jede Handlung, womit der Erblaſſer für die Zeit, da er nicht mehr lebt, über ſein ganzes Vermögen, oder über einen Theil deſſelben, auf widerrufliche Weiſe verfügt. Vgl. L.R.S. 967 u. fig. 1002 u. fig. S96. Aftererbſetzungen find verboten. Jede Verfügung, welche einem Geſchenknehmer, Erbnehmer oder Erbſtücknehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzubewahren, und ihm zurüdzuliefern, iſt für ſie unverbindlich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des Staatsoberhaupts zu Gunſten ſeiner eigenen Familienglieder, oder der Stamm- auch Lehenerbberechtigten Familien für Stammgut erklärt iſt, kann nach den deßfallſig beſonderen Geſetzen als Erbe für die Nachkommen unveräußerlich ſein. Vgl. LR. 8. 577 6a— 7., 897—— 399; Lehen-Hdikt von 1807 und Allodificationsgesetze von 1856 und 1862(Anhang A. 2, d.) S897. Ausgenommen von dem Verbot der Aftererbſetzung ſind jene Verfügungen, die im ſechſten Kapitel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtattet werden. Vgl. L. RS. 1048- 1074. 898. Die Nacherbſetzung, wodurch man einem Dritten ein Geſchenk, ein Erbe oder ein Vermächtniß, für den Fall zuwendet, da der beſtimmte Geſchenknehmer, Erbnehmer oder Erbſtück= nehmer es nicht erheben würde, gilt für keine Aftererbſetzung und iſt gültig. 899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nutznießung und dem Andern das bloße Cigenthum einer Sache zugedacht wird. Vgl. LRS. 949. 900. Bei jeder Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall werden die unmöglichen Bedingungen, ſowie diejenigen, n 1807 mt ttt . Nin i n li ihm m . . he ii: a, bitt en ſin h leſeö d Nat ö HL 3. HR. Schenkungen, 207 welche den Geſetzen und den guten Sitten zuwider find, für nicht geſchrieben geachtet. Vgl. LR. 8. 6, S965, 131, 1172, 1389. 900 a4. Bei ſolchen Verordnungen gilt die Bedingung: wenn jemand etwas nicht thun werde, ſobald ſie nicht in eine beſtimmte Zeit beſchränkt iſt, ſie mag ausgedrückt ſein, wie ſie will, nur für eine Auflage, jenes nicht zu thun; ſie hält den Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich geſagt iſt, daß die Lieferung der geſchenkten oder vermachten Sache erſt nach gänzlich erfüllter Bedingung geſchehen ſolle. Vel L.R.S. 1177, 1041, 1181, 1183, Zweites Kapitel. Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder durch letzten Willen zu geben oder zu empfangen. 901. Um unter Lebenden zu ſchenken, oder letzte Willensverordnungen zu machen, muß man bei geſundem Verſtand fein. Vgl. LR. 8. 489, 499, 509, 513 a. 901 a4. Auch muß man im Zuſtand freier Entſchließung ſein. 901 b. Was nach Satz 109—1117 die Willensfreiheit hindert, vernichtet auch die Schenkung oder den letzten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze oder nur ein Theil durch die Hemmung der Willensfreiheit hervorgebracht wurde, und kann ſolches ohne eine neue freie und gültige Verordnung niemals wieder wirkſam werden. Vgl. L.R.S. 6 n., 1339, 1340. 901 6. Ward durch den Mangel der Willensfreiheit nur die Ausfertigung einer Schenkung oder letzten Willensverfügung oder die Aenderung einer ſolchen verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben oder Erbſtücknehmer her, ſo iſt er ſeines Erbrechts oder ſeines Vermächtniſſes dadurch unwürdig geworden. Vgl. L. R. 8. 727, 1043. 208 ZN. I. DB. NH. zZ. Schenkungen 901d. Entſpringt die Hinderung lediglich aus der Veranſtaltung eines Dritten, ſo wird dieſer verbindlich, den Andern zu entſchädigen: übrigens leidet die Vertheilung der Verlaſſenſchaft nach dem Geſetz oder dem früheren gültigen Willen des Erblaſſers dadurch niemals Anſtand. Vgl. LR. 8. 1382 u. fig, 902. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch letzten Willen kann jeder geben und empfangen, den das Geſetz nicht für unfähig erklärt. Vgl. L. R.8. 509, 512 2, 901, 903- 905, gos— 912, 997. 903. Ein Minderjähriger, der noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann auf keine der beiden Arten etwas verordnen, außer demjenigen, was im neunten Kapitel des gegenwärtigen Titels beſtimmt iſt. Vgl. LR. S. 1095, 1398. 904. Hat der Minderjährige das Alter von ſechszehn Jahren zurückgelegt, ſo kann er, jedoch nur durch letzten Willen, und nur / bis zur Hälfte des Vermögensbetrags, worüber erz als volljährig würde verfügen können, verordnen. Vgl. L.R.S. 907, 913, 915, 1094, 31124 a.; VI. Konstitutions-Rdikt $ 27(Anhang A., 2 e.) 905. Eine Ehefrau kann ohne den Beiſtand oder die beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne hiezu von dem Gericht ermächtigt zu ſein, unter den Lebenden nicht ſchenken, in Gemäßheit desjenigen, was im 217ten und 219ten Satz des Titels: von der Ehe beſtimmt iſt. Zu letzten Willensverordnungen bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Ermächtigung des Gerichts. Vgl. 1.R.S. 217, 219, 221, 222, 226, 1427, 1555, 1556, RechtsPolizeigesetz? 8 3 J. 2. L206. Fähig, durch Handlungen unter Lebenden etwas zu erhalten, iſt auch der Ungeborene, wenn er nur zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen iſt. Durch letzten Willen kann jeder begünſtigt werden, der zu der Zeit empfangen iſt, wo der Erblaſſer ſtirbt. 1 Jahren und iin llſiſt S. R. III. B. II. T. Schenkungen 26. 209 Die Schenkung oder der letzte Wille iſt gleichwohl nur für den Fall wirkſam, da das Kind lebensfähig geboren wird. ZU 907. Ein Minderjähriger, auch wenn er ſechszehn Jahre iſt, kann zum Vortheil ſeines Vormunds nicht einmal durch letzten Willen verordnen. Selbſt wenn er volljährig geworden, kann er weder durch Schenkung unter Lebenden,. durch den letzten Willen ſeinen geweſenen Vormund begünſtigen, ehe die Schlußrechnung über z die Vormundſchaft geſtellt und ö ört iſt. Von dieſem Verbot der Begünſtigung ſind ausgenommen die Ahnen der Minderjährigen, welche Vormünder ſind oder waren Vgl. LR. S. 390, 393 a., 402, 472, 904. 908. Natürliche Kinder können weder durch Schenkung unter Leben den, noch durch letzten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erbſchaften, zugeſtanden iſt. Gesetz über Erbrecht und Ernährung unehelkicher Kinder vom 21. Februar 1851(RB. Nr. 15) s. LRS. 5 1. Kinder aus Ehebruch oder Blutschande erzeugt, können weder durch Schenkung unter Lebenden noch durch letzten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel von Erbschaften zugestanden ist. Dieses gilt auch von anderen natürlichen Kindern hinsichtlich desjenigen Elterntheils, welcher ein oder mehrere eheliche Kinder hinterlassen hat. Vgl. LR. S. 756 a., 757, 760, 762 909. Heil-, Heb⸗ und Wundärzte, andere Krankenpfleger und Apotheker, die eine Perſon während der letzten Krankheit behandelt haben, können aus deren Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall, die während dieſer Krankheit gemacht wurde, keinen Vortheil ziehen. Ausgenommen ſind: 1) Stückvermächtniſſe(S. 1002) zur Belohnung, welche dem Vermögen des Gebers nicht unangemeſſen ſind. Civilrecht. 14 Ss und dem geleiſteteten Dienſte 210 LR. III. B. II. T. Schenkungen ꝛe. 2) Erbverfügungen für Seitenverwandte bis zum vierten Grad einſchließlich, wo der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hinterläßt, oder wo derjenige, zu deſſen Vortheil verfügt wird, ſelbſt unter die Zahl der Erben in gerader Linie gehört. In dieſen beiden Fällen hindert die Bedienung in der letzten Krankheit die Kraft der Verfügung nicht. Dieſelben Regeln gelten der Begünſtigung der Kirchendiener. 909 a. Diejenigen, deren Handſchrift zur Niederſchreibung des Inhalts eines letzten Willens benutzt worden iſt, können aus ſolchem keinen Gewinn ziehen. Vgl. LR. S. 972 u. 976. 910. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall zum Vortheil der Verpflegungshäuſer, der Armen einer Gemeinde, oder einer gemeinnützlichen Anſtalt, erhalten ihre Wirkung nur durch hinzutretendes Staatsgutheißen. Stiftungsgeserz vom 5. Mai 1870(G.B. Nr. 33). 8 1. Zur Errichtung neuer Stiftungen als selbständiger Rechtssubjecte ist Staatsgenehmigung erforderlich, Der staatlichen Genehmigung bedürfen ferner und sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit durch sie bedingt alle Schenkungen und letztwilligen Verfügungen zu Gunsten schon bestehender Stiftungen oder anderer juristischer Personen. $ 2. Durch die staatliche Genehmigung erhalten die Stiftungen juristische Persönlichkeit. Landesherrliche Verordnung vom 18. Mai 1870(G.B. Nr. 37) bezw. vom 30. Mai 1874(G.B. Nr. 22): $ 2 Z. 4. Das Ministerium des Innern beschliesst über die staatliche Genehmigung neuer Stiftungen, deren Werthbetrag die Summe von 6000 Mark nicht übersteigt, und der Schenkungen und Vermächtnisse zu Gunsten schon bestehender Stiftungen oder anderer juristischer Personen ohne Unterschied ihres Betrages. 8 3. Dem”°Staatsministerium bleiben vorbehalten: 1) die staatliche Genehmigung aller neuen Stiftungen, deren Werthbetrag die Summe von 6000 Mark übersteigt. Rechtsbelehrung des Justizministeriums vom 5. September 1812 (R.B. Nr. 28): der L.R.S. 910 erstrecke sich nicht auf Geldvermächtnisse zu alsbaldiger Ausgabe und Vertheilung für Almosen und Messen. Gemen, um im nen. ken die ZN. III. B. II. T. Schenkungen 26. 211 911. Jede Verordnung zu Gunſten eines Unfähigen iſt ungültig, man mag ſie in die Form eines läſtigen Vertrags einkleiden, oder unter dem Namen untergeſchobener Perſonen verbergen. Für untergeſchobene Perſonen werden geachtet die Eltern, die Kinder und Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen. Vgl. L. R. S. 1099, 1100, 1350 Z. 1. 7912. Nur jene Ausländer können durch Schenkung oder letzten Willen bedacht werden, welche zum Vortheil der Inländer würden haben ver= ordnen können. Aufgehoben durch 8 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1864(R. B. Nr. 24) über den Vermögenserwerb der Ausländer(s. bei L.R.S., Drittes Kapitel. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf und von der Minderung der Vermächtniſſe. Erſter Abſchnitt. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf. 913. Freigebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder durch letzten Willen dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Gebers überſteigen, der bei ſeinem Hinſcheiden nur ein eheliches Kind zurückläßt; nicht das Drittheil bei dem, der zwei, nicht das Viertheil bei dem, der drei oder mehrere hinterläßt. Vgl. LRS. 1094, 1098. 914. Der Name der Kinder in dem vorhergehenden Artikel umfaßt alle Abkömmlinge, in welchem Grad ſie ſeien; ſie werden jedoch nur für das Kind gerechnet, welches ſie bei dem Erbrecht an den Erblaſſer vertreten. Vgl. L. R. S. 740. 915. Jene Freigebigkeiten dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Erblaſſers überſteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen in jeder Linie der väterlichen ſowohl als der mütterlichen zurückläßt, und nicht drei Viertel, wenn in einer Linie allein Ahnen zurückbleiben. 212 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. Das zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Vermögen erhalten ſie in der Ordnung, worin das Geſetz ſie zum Erbgang ruft. Sie haben nur allein ein Recht auf dieſen Pflichttheil, wenn ihnen bei der Theilung mit Seitenverwandten nicht ohne ihn eben ſo viel Vermögen zufallen würde, als er ihnen ſichern ſoll. Vgl. LR. 8. 746, 748, 749, 753, 904, 916. Wenn weder Ahnen noch Abkömmlinge vorhanden find, dürfen die Freigebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden zoder auf den Todesfall das ganze Vermögen erſchöpfen. Vgl. L. R. 8. 750, 755. 917. Wird durch eine Verordnung unter[Lebenden oder durch letzten Willen eine Nutznietzung oder ein Leibgeding gegeben, deren Werth den geſetzlich erlaubten Betrag überſteigt; ſo haben die Pflichterben die Wahl, ob ſie dieſe Verordnung vollziehen, oder mit Zurückbehaltung ihres Pflichttheils das Eigenthum des Uebrigen hingeben wollen. Vgl. LR. S. 913, 915 1094, 1098, 1970. 918. Iſt ein Theil des Vermögens mit Beding eines Leibgedings, einer Leibrente oder der Nutznießung einem der geſetzlichen Erben in gerader Linie übergeben worden, ſo ſoll von demjenigen, was die übergebenen Stücke ihrem vollen Eigenthum nach werth ſind, ſo viel als zu Ergänzung des Pflichttheils nöthig iſt, in die Maſſe eingeworfen werden. Dieſes Einwerfen können jedoch weder die Miterben in gerader Linie, welche in jene Vermögensübergabe eingewilligt haben, noch irgend einige Erbverwandten aus der Seitenlinie fordern. Vgl. LR. 8. 843, 845, 853, 922, 1100 pa, 1100 be, 1968, 1970, 1983 b. 919. Der Theil des Vermögens, worüber man willkürlich verordnen darf, kann ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder durch letzten Willen den Kindern oder andern Erbverwandten des Geſchenkgebers zugewandt werden, ohne daß der Geſchenknehmer oder Vermächtnißnehmer, der zugleich Erbe iſt, es ins Erbe einzuwerfen verbunden wäre, ſobald die Verfügung er. IH. 8. MS, Schenkungen 2c. 213 ausdrücklich einen Voraus, oder eine Aufbeſſerung des geſetzlichen Erbtheils ausſprach. Die Erklärung,, daß das Geſchenk oder Vermächtniß ein Voraus oder Erbaufbeſſerung ſei, kann in der Urkunde, welche die Verfügung enthält, oder auch ſpäterhin nach der Form der Verfügungen unter den Lebenden oder jener auf den Todesfall hin geſchehen. Vgl. L.R.8. 843, 931. 969. Zweiter Abſchnitt. D Von der Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe 920. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den geſetzlichen Theil überſteigen, alſo den Pflichttheil verkürzen, können bis auf den geſetzlichen Betrag bei dem Erbanfall in gemindert werden it Vgl. LRS. 913, 915, 922, 926, 1090, 1496, 1527. 3X, 921. Eine Minderung der Verfügungen unter Lebenden können nur diejenigen, zu deren Vortheil das Geſetz den Vorbehalt macht, und ihre Erben oder Rechtsfolger verlangen Die Geſchenknehmer,. und n n, des Verſtorbenen können weder dieſe Minderung fordern, noch daraus Gewinn ziehen. Vgl. L.R. S. 857, 9gl3- 9gI5. 922. u n die Minderung zu beſtimmen, wird das ganze Vermögen des Erblaſſers, wie es bei ſeinem Abſterben ſich vor= findet, zuſammengerechnet, der Betrag der Schenkungen unter f Lebenden wird nach ö Zuſtand der geſchenkten Sachen, wie er zur Zeit der ö n war, auf den Werth, wie er ſich zur Zeit des Todes des Erblaſſers ſtellt, angeſchlagen und hinzuge1 rechnet, von Dielen ergänzten Vermögen der Betrag der Schulden abgezogen und alsdann je nach der verſchiedenen Eigenſchaft der j Erben berechnet, welches der Antheil ſei, worüber verordnet werden konnte. Notariatsordnung 5 185. 214 C. R. III. B. II. T. Schenkungen ꝛe. 923. Schenkungen unter Lebenden ſollen niemals gemindert werden, ehe der Werth aller in dem Erbnachlaß vorhandenen Güter erſchöpft iſt, und wenn alsdann die Nothwendigkeit der Minderung noch eintritt, ſo wird mit der jüngſten Schenkung der Anfang gemacht, und ſo ſtufenweiſe von den jüngeren zu den ältern zurückgeſchritten, ſo weit nöthig. Vgl. LR. S. 925, 926. 924. Geſchah eine der Minderung unterworfene Schenkung Einem der eintretenden Erben, ſo darf dieſer den Werth des Antheils, der ihm als Erben am Pflichttheil gebührt, aus den geſchenkten Gütern behalten, ſofern ſie von gleicher Art ſind. Vgl. Lk. S. 866. 925. So oft der Werth der Schenkungen unter Lebenden den Vermögenstheil, worüber verordnet werden darf, wegnimmt; ſo ſind alle weitere letztwillige Verfügnngen kraftlos. Vgl. L.R.S. 9153, 915, 920. 926. Ueberſteigen die letztwillige Verfügungen jenen freien Vermögensbetrag, der nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden übrig bleibt, ſo geſchieht die Minderung nach dem Kreuzer auf den Gulden phne Unterſchied zwiſchen Erb⸗ und Stückvermächtniſſen. Vgl. LR. 8. 1002, 1009, 1024. 927. Vermächtniſſe, bei denen der Erblaſſer ausdrücklich erklärt hätte, ſie ſollten vor Andern ausgezahlt werden, dürfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der Betrag der übrigen zur Ergänzung des Pflichttheils nicht hinreicht. Vgl. L. R. s. 844, 1009, 1024. 928. Der Geſchenknehmer muß die Früchte desjenigen, was dem Pflichttheil abgeht, von dem Sterbtage des Gebers an erſetzen, wenn die Minderung binnen Jahresfriſt gefordert wird, andernfalls von dem Tag an, da die Forderung geſchehen iſt. Vgl. L.. 8. 549, 718, 856, 1005, 1139; R. G. P. 0. 38 235 u. 230. 929. Liegenſchaften, welche wegen des Minderungsrechts zur Erbſchaftsmaſſe wieder eingeworfen werden müſſen, fallen frei ine 1 a EN. ll B MH T. Schenkungen ze 215 von Schulden und Pfandlaſten, womit fie der Geſchenknehmer beſchwerte, zurück. Vgl. LR. 8. 865, 954, 963, 2125. 930. Die Pflichterben können wider dritte Beſitzer der geſchenkten und veräußerten Liegenſchaften die Minderungs- oder Wiederzueignungsklage in gleicher Art und Ordnung, wie gegen die Geſchenknehmer ſelbſt anſtellen, wenn dieſe letztern auf das eigene Vermögen zuvor fruchtlos ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage trifft die Veräußerungen nach der Zeitfolge ſo, daß auf den Jüngern immer zuerſt gegriffen werde. Biertes Kapitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden. 931. Jede Urkunde über eine Schenkung unter Lebenden ſoll vor Staatsſchreibern in der gewöhnlichen Form der Verträge gefertigt, und der Aufſatz darüber bei Strafe der Nichtigkeit aufbewahrt werden. Vgl. L. R. 8. 893, 894, 1100 ab. 1076, 1105, 1282, 1283, 1339, 1973; Rechtspolizeigesetz$$ 26, 27, 29, 43-51. 932. Eine Schenkung unter Lebenden iſt für den Geber unverbindlich, und durchaus wirkungslos, ſo lang fie nicht in beſtimmten Ausdrücken angenommen worden iſt. Die Annahme kann zwar, ſo lang der Geſchenkgeber noch lebt, in einer ſpätern öffentlichen Urkunde geſchehen, wovon der Aufſatz aufbewahrt werden muß; ſie hat aber alsdann wider den Geber nur Kraft vou dem Tag an, da ihm die Urkunde über die Annahme bekannt gemacht wird. Vgl. L. R. d. 938, 939, 1087; Rechtspolizeigesetz$$ 26 u. 29. 933. Ein volljähriger Geſchenknehmer muß die Annahme ſelbſt, oder durch einen Gewalthaber bewirken; letzterer muß ent N. UI. DB: MW... Schenkungen 26, 216 weder für dieſe Schenkung einen beſonderen, oder für alle Schenkungen allgemeinen. zur Annahme haben. Dieſe Vollmacht muß vor Staatsſchreibern errichtet, und eine Ausfertigung derſelben dem Aufſatz der Schenkung oder, wenn dieſe in einer beſonderen Urkunde angenommen wurde, dem Aufſatz der Annahme bei igelegt werden. Vgl. L. R. 8. 1987; Rechtspolizeigesetz S, 26 u. 29; Notariatsordnung 318. 934. Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilligung ihres Mannes, oder, wenn dieſer ſie, nur nach erhaltener Ermächtigung des Gerichts eine Schenkung annehmen, in Gemäßheit deſſen, was hierüber in den ö ı 217 und 219 unter dem Titel: von. Ehe vorgeſchrieben iſt. Vgl. L.R.S. 217, 219, 221, 222, 224, 940, 942; Rechtspolizeigesetz 935. Die einem Minderjährigen, der nicht gewaltsentlaſſen iſt, oder einem Mundloſen gemachte Schenkung kann nur von feinem Vormund angenommen werden, zufolge des 463ſten Satzes unter dem Titel: von der J Nh Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. Der gefl waltsentlaſſene Minderjährige kann fie unter Mitwirkung feines Beiſtands annehmen. .. (45a J oder. der Eltern, auch ohne Vormünder oder Rechtsbeiſtände des Minderjährigen zu fein, die Annahme hewirken. Vgl. L.R.S. 388, 389, 463, 480, 509, 513 a., 940, 942. . 936. Ein Taubſtummer, der Schreibens erfahren iſt, kann in Perſon oder durch Gewalthaber annehmen. Iſt er Schreibens unerfahren, ſo muß die Annahme von (al einem Rechtsbeiſtand geſchehen, der dazu nach dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung ernannt iſt. Vgl. L. B. 8. 405,. Rechtspolizeigesetz 3 2 J. 2 u. 8 51; VI. Konstitutionsedikt£ 5 31(Anhang A266). Ya Als III. B. II. T. Schenkungen 2c. 91 2 937. Schenkungen für Verpflegungshäuſer, für die Armen einer Gemeinde, oder für gemeinnützliche Anſtalten ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinde oder Anſtalten mit gehöriger Ermächtigung angenommen werden. Vgl. L.R.S. 910 nebs5 Zusätzen, 940. 938. Cine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße Einwilligung der Parthieen ihre Vollkommenheit, und das Eigenthum des Geſchenks geht auf den Geſchenknehmer über, ohne daß es einer Ueberlieferung bedarf. Vgl. L R.8. 711, 939, 1183, 1141. 938 a. em Schenkung, die an Mehrere zugleich geſchieht, iſt in Abſicht auf ihre Annahme, wenn Einer oder der Andere ſie ausſchlägt, nach dem Satz 1044 und 1045 zu behandeln, wenn der Geſchenkgeber nicht eine andere Willensmeir nung vor der Annahme beſtimmt erklärt hat. 1 939. Jede Schenkung über Güter, die zu Unterpfändern dienen, und ihre Annahme, muß bei jener Pfandſchreiberei, unter * 1 welcher die Güter liegen, eingetragen werden Vgl. L.R.S. 939 a., 941, 958, 2118. 39 a. Hierlands wird fie gleich Anfangs zum Grund» buch eingetragen, ſ; Eintragsſchein an die Pfandſchre h ofort bei der Ver] nachmals nur ein B zexei eingereicht. Vgl. L.R.S. 1002 a, 1140, 1583 a.. II. Einf.-Edikt 8 25. AU. Dieſe Eintra Frau die Güter geſchenkt erhi . ick Of igung ſie. en r ö. deſſen dloſe oder. ide oder Verwalter zu beſorgen. 934, 935, 937, 942. 941. Den Abgang der Eintragung kann jeder Betheiligte ö. zegen halten, nur nicht der Geſchenkgeber, noch derjenige, der ° Eintragung Vgl. L.R.S. 9 e, oder deren Rechtsfolger. 8 4 Jinf.-Edikt 218 X. HI 3 IE Z. Schenkungen 26. 941 a. So lang eine Einſprache nicht geſchehen iſt, kann die Eintragung nachgeholt werden, es ſei bei Lebzeiten des Geſchenkgebers oder nach deſſen Tod. 942. Auch den Minderjährigen und Mundloſen und den Ehefrauen ſchadet die verſäumte Annahme oder unterlaſſene Eintragung der Schenkungen; ſie können jedoch desfalls auf ihre Vormünder oder Ehegatten den Rückgriff nehmen, wo er ſtatt hat; ſind aber die Vormünder oder Ehegatten zahlungsunfähig, jo hat eine Umſtoß!ung der Folgen deswegen nicht ſtatt. 943. Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich nur auf das gegenwärtige Vermögen des Gebers erſtrecken; auf künftige Güter iſt ſie ungültig. Vgl. IL. Rs. 947, 10765, 1084, 1093. 944. Jede Schenkung unter Lebenden unter Bedingungen, deren Erfüllung einzig von der Willkür des Gebers abhängt, iſt ungültig. Vgl. LR S. 947, 1086, 1093, 1174. 945. Auch jene iſt ungültig, welche mit der Auflage ge— ſchieht, andere Schulden oder Laſten abzuführen, als die entweder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn nicht in der Schenkungsurkunde, dann in einer anzuhängenden Beilage verzeichnet ſind. Vgl. L- R. 8. 967, 1084, 1086, 1093. 946. Stirbt der Geſchenkgeber, welcher weitere Verfügungen über eine geſchenkte Sache, oder über eine daraus zu bezahlende beſtimmte Summe vorbehalten hatte, ohne ſie gemacht zu haben, ſo gehört jene Sache oder Summe den Erben des Geſchenkgebers, die Worte des Vertrags mögen lauten wie ſie wollen. Vgl. L. R. 8. 947, 1086. 847. Die vier vorhergehenden Sätze gehen nicht auf jene Schenkungen, über welche das achte und neunte Kapitel des gegenwärtigen Titels Vorſehung thut. Vgl. L. R. S. 1082- 10386, 1093. . S8. R. III. B. II. T. Schenkungen 26, 219 948. Jede Schenkungsurkunde über fahrende Habe gilt nur in jenen Fahrnißſtücken, worüber dem Aufſatz der Schenkung ein Verzeichniß beiliegt, das ihren Anſchlag meldet, und von dem Geſchenkgeber und Nehmer, oder von denjenigen, die an des Letzteren Statt annehmen, unterzeichnet iſt. Vgl. LR. S. 868, 2279. 949. Der Geſchenkgeber kann ſich die Nutzung oder Nutznießung der geſchenkten beweglichen oder unbeweglichen Güter vorbehalten, oder darüber zum Vortheil eines Dritten verfügen. Vel. L.R.S. 579, 625, 899, 950. Fahrnißſtücke, welche unter Vorbehalt der Nutznießung geſchenkt wurden, muß der Geſchenknehmer nach erloſchener Nutznießung, jo weit fie ſich im Stück noch vorfinden, in dem Zu— ſtand annehmen, worin ſie alsdann ſind; wegen der nicht mehr vorhandenen hat er an den Geber oder deſſen Erben den An— ſchlag nach dem angeſchloſſenen Verzeichniß zu fordern. Vgl. L-R. S8. 589, 615, 616, 1245. 951. Der Geſchenkgeber kann ſich einen Rückfall des Ges ſchenks nach dem Tod des Geſchenknehmers oder feiner Nachkommen vorbehalten. Nur ſeiner Perſon allein kann jedoch ein ſolcher Rückfall gelten. Vgl. LR. 8. 3651, 747, 766, 896. 952. Der Rückfall hat die Wirkung, daß jede inzwiſchen vorgehende Veräußerung der geſchenkten Güter im begebenden Fall aufgelöst wird, und dieſe an den Geber frei und ledig von allen Laſten und Pfandbeſchwerden zurückkehren; nur für den Braut— ſchatz und für andere in einem Ehevertrag bedungene Vortheile dauert das Pfandrecht fort, ſofern das übrige Vermögen des be— ſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn ſolchem die Schenkung in dem nämlichen Ehevertrag gegeben ward, woraus dieſe Rechte und Unterpfänder entſtanden. Vgl. LRS. 1183, 1673, 2125. N 952 a. Bei geſchenktem Vermögen iſt der Geſchenkgeber einzelne Sachen zu gewähren nicht ſchuldig; auch für einzelne 220 ZN. III. B. II. T. Schenkungen ze. geſchenkte Sachen leiſtet er nur alsdann Währſchaft, wenn ſie mit Belaſtung gegeben wurden. Vgl. L. RS. 1440, 1547, 1626 u. fig. 952 b. Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die dadurch vergoltenen Dienſte berechtigen zu einer Belohnungsforderung; ſo lebt durch die Entwährung das Forderungsrecht des Beſchenkten wieder auf. Zweiter Abſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich ſind. 953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht widerrufen werden, außer wegen unerfüllt gebliebener Auflagen, wegen Undanks und wegen ſpäter geborner Kinder. Vgl. LR. S. 954, 955, 959, 960, 1096, 1100 p b. u. Ge. 954. Der wegen nichterfüllter Auflagen erfolgende Widerruf bringt die Güter frei von allen Beſchwerden und Pfandlaſten des Geſchenknehmers in die Hände des Gebers zurück; dieſer übt wider jeden dritten Beſitzer derſelben alle Rechte, die er wider den P ſelbſt hätte. Vgl. he8. 865, 929, 958, 963, 1046, 1183, 2 125. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden: 1) wenn der Beſchenkte dem Geber nach dem Lehen trachtet; 2) wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmähungen ſich zu Schulden kommen läßt; 3) wenn er ihm ö Lebensunterhalt verſagt. Vgl. Lk. S. 299, 727, 956, 1016. 956. Der Widerruf wegen nicht erfüllter Auflagen, oder wegen Undanks geſchieht niemals kraft Geſetzes, er muß angekündigt werden. 957. Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahresfriſt von Kenntni Hg. 8 Dieſer Widerruf kann niemals vor die Erben des Beſchenkten, von den Er Geſchenknehmer aber alsdann eingeklagt B. II. T. Schenkungen 26. 391 dem Geſchenkgeber wider zen des Gebers wider den werden, wenn der Geber vor ſeinem Tode die Klage ſchon angeſtellt hat, oder das Jahr N Vergehen an noch läuft. Val. L.R.S. 1047. vom 958. Der Widerruf wegen Unde nks entkräftet weder die Veräußerungen des Geſchenknehmers, ı och die von ihm darauf gelegte Pfand- oder andere Grundlaſten, ehe ein Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939ſten Satz vorgeſchriebenen Eintragung vorgemerkt iſt; ſondern durch den Widerruf wird der Geſchenknehmer nur ſchuldig, der Werth der veräußerten Sachen, wie er zur Zeit der angebrachten Klage ſteht, und die Früchte von dem Tag dieſer Klage an, zu erſetzen. Vgl. LR. S. 550, 2125; R. C. P.). 88 235 n. 239. 959. Schenkungen zu Gunſten einer Ehe können wegen Undanks nicht widerrufen werden. Vgl. L. R. S. 1081 u. 1096. 960. Alle Schenkungen unter Lebenden, weß Namens und derths fie ſeien, auch die gegenſeitige oder vergeltende Schenkungen, ja ſelbſt diejenigen, die zu Gunſten einer Ehe gemacht werden, (wenn . CC * . LE tſonen geſchehen find, gelten durch die ie nicht von Ahnen an die Ehegatten, oder von den Ver— ichten unter ſich gemacht werden), ſobald ſie von kinderloſen ſpätere Erſcheinung eines ehelichen Kindes des Gebers kraft Geſetzes für widerrufen, auch wenn dieſes erſt nach ſeinem Tode zur Welt kömmt, oder nach der Schenkung geboren und ehelich gemacht wird. Vgl. LR. 8. 61 h., 315, 331, 1081, 1096, 1100 be. 961. Dieſer Widerruf tritt ſelbſt 1 zz 962. Di 1 S 2 dann ein, wenn das achkommende Kind zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war. Die Schenkung gilt für widerrufen, obgleich der Gechenknehmer zum Beſitz der geſchenkten Güter ſchon gelangt, und ach der Geburt des Kindes von dem Geſchenkgeber darin belaſſen zorden ſein ſollte. Der Beſchenkte iſt jedoch nicht ſchuldig, andere Früchte, von welcher Art ſie ſeien, zu erſetzen, als jene, die nach 2922 RR. III. B. II. T. Schenkungen 2c. der Zeit verfielen, da die Geburt des Kindes oder deſſen durch eine nachherige Ehe erfolgte Ehelichmachung gerichtlich oder ſonſt öffentlich ihm angekündigt wurde. Von da an gibt er ſie zurück, ſelbſt wenn die Zurückforderung der geſchenkten Güter erſt nach dieſer Bekanntmachung geſchieht. Vgl. L. R. 8. 560. 963. Geſchenkte Güter, welche dieſem nach kraft Geſetzes widerrufen ſind, fallen in das Vermögen des Gebers zurück, frei von allen Beſchwerden und Pfandlaſten, welche von dem Beſchenkten her darauf gekommen ſind; ſelbſt für den Erſatz des Brautſchatzes, den die Ehegattin des Beſchenkten zurückzufordern hat, des Einbringens derſelben, oder anderer in dem Ehevertrag ihr zugeſagten Vortheile haften ſie nicht, ſogar alsdann nicht, wenn die Schenkung zur Beförderung der Ehe des Beſchenkten geſchah, und dem Heirathsvertrag eingerückt wurde, oder der Geber durch die Schenkung Sicherheit für die Erfüllung des Heirathsvertrags geleiſtet hat. Vgl. LR. S. 865, 929, 954, 958, 1183. 2125. 964. Die auf dieſem Weg widerrufenen Schenkungen leben nicht wieder auf, weder durch Abſterben des Kindes, noch auf ſonſt eine Weiſe; ſondern will der Geſchenkgeber vor oder nach dem Tod des Kindes, deſſen Geburt eine Schenkung entkräftete, die nämlichen Güter demſelben Geſchenknehmer geben, ſo kann dies nur durch eine neue Schenkung geſchehen. Vgl. LRS. 1339, 1340. 965. Jede Abrede oder Vertragsſtelle, wodurch ein Geſchenkgeber auf den Widerruf der Schenkung wegen künftiger Kinder Verzicht thut, iſt ungültig und durchaus unwirkſam. Vgl. LR. 8. 6, 900, 1131. 966. Einer Schenkung, welche um nachgeborener Kinder willen widerrufen iſt, können der Geſchenknehmer, ſeine Erben, Rechtsfolger oder andere Inhaber der geſchenkten Sache keine andere Verjährung entgegen halten, als jene aus einem ununterbrochenen , iin n Di . Schenkungen 2c. 223 Ablauf von 30 Jahren, von der Geburt des letzten Kindes des Geſchenkgebers, erfolgte ſie auch erſt nach deſſen Tod. Jünftes Kapitel. Von letzten Willensverordnungen. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen. 967. Jedermann kann ſeinen letzten Willen erklären unter dem Namen einer Erbeinſetzung, oder eines Vermãchtniſſes, oder unter jeder andern Bennenung, die geeignet iſt, ſeine Abſicht an den Tag zu geben. Vgl. LR. 8. 895, 901, gos, 905, 1002, 1076. 968. Ein letzter Wille von zweien oder mehreren Perſonen kann weder zum Vortheil Dritter, noch zu ihrem wechſelſeitigen Vortheil, in einer und derſelben Urkunde errichtet werden. Val. L.R.S. 1091, 1097. 969. Ein letzter Wille kann eigenhändig, oder öffentlich, oder geheim gefertigt werden. Vgl. L.R.S. 970, 971, 976; Gerichtsnotariatsordnung$ 23; Verordnung vom 2. November 1842(R.B. Nr. 34) über Aufbewahrung, Eröffpung und Ausfolgung der Testamente, 970. Ein eigenhändiger letzter Wille gilt, wenn er von der Hand des Erblaſſers durchaus geſchrieben und unterzeichnet, auch mit Ort, Tag und Jahr verſehen iſt; er bedarf keiner andern Förmlichkeit. Vgl. L. 8. 999, 1000, 1001, 1007, 1008. X 97I. Ein öffentlicher letzter Wille iſt jener, der von zwei Staatsſchreibern in Gegenwart zweier Zeugen, oder von einem Staatsſchreiber mit vier Zeugen aufgenommen wird. RKechtspolizeigesetz$ 46. Zur Aufnahme von Notariatsurkunden G 26) bedarf es des Beizugs von Zeugen nur in den Fällen, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist. . 224 R III. B. IJ.. Schenkungen 26. Es ist nicht gestattet, an Stelle der Zeugen einen zweiten Notar zu verwenden, Vgl. LR. S. M75, 9680, 980 a. 985, 1001. x 902. Wird der letzte Wille von zwei Staatsſchreibern aufgenommen, ſo muß er ihnen beiden von dem Erblaſfer vorgeſprochen, und von Einem derſelben das Vorgeſagte niedergeſchrieben werden. Wird nur ein Staatsſchreiber zugezogen, ſo muß der letzte Wille dieſem vorgeſprochen und von ihm niedergeſchrieben werden. In einem wie im andern Fall muß das Niedergeſchriebene in Gegenwart der Zeugen dem Erblaſſer vorgeleſen werden. Alles dieſes iſt ausdrücklich in der Urkunde zu erwähnen. Vgl. L. R. S8. 971 u. 973 nebst Zusätzen. Gesetzerläuterung des Justizministeriums, aus besonderem Höchstem Auftrage erlassen, vom 29. August 1817(R. B. Nr. 21): zu Vermeidung einer Testamentsnichtigkeit ist nicht gerade das im LR. S. 972 verordnete Diktiren oder Vorsprechen des öffentlichen letzten Willens erforderlich, vielmehr genügt jede bestimmte Aeusserung und Erklärung des Willens des Lestators, deren Sinn der Notar oder Staatsschreiber, soviel ihm möglich ist, wörtlich und verständlich nieder zuschreiben und das Niedergeschriebene dem Testirer zu seiner Genehmigung vorzulegen hat. Vgl. Rechtspoligeigesetz 85 42, 54, 56; Notariatsordnung 8 83. 973. Dieſe letzte Willensurkunde ſoll der Teſtirer unterzeichnen; erklärt er, daß es ihm an Fähigkeit oder an Kräften fehle, zu ſchreiben, fo muß in der Urkunde ſeiner Erklärung, ſowie der Verhinderungsurſache ausdrücklich gedacht werden. Rechtspolizeigeset? 8 55. Edikt vom 7. Mai 1818(.B. Nr. 11) von dem Justizministerium aus höchstem Auftrag verkündet. Seine Königliche Hoheit haben mittelst Höchster Ente Schliessung vom 7. Mai d. J. unter St. M. Nr. 342 in Betreff der Frage:„wie ein Tauber einen öffentlichen letzten Wil= len errichten könne?“ gnäcligst genehmigt zu verordnen: dass jedem tauben Testirer ohne Unterschied des Geschlechts ein besonderer Rechtsbeistand beigegeben werden solle, wo es demnächst darauf ankömmt:„ob der taube Testirer Geschriebenes lesen kann oder nicht?“ Im ersten Falle soll das Niedergeschriebene statt des im LR. S. 972 verordneten Vorlesens von dem Tauben noch5. I ©R, III. B. II. T. Schenkungen e, 225 mals laut und verständlich vorgelesen und mündlich genehmigt und dass Beides geschehen, von dem Staatsschreiber, dem Zeugen und dem besonderen Kechtsbeistande am Ende des letzten Willens beurkundet werden. Im anderen Falle muss der taube Testirer den Inhalt des niedergeschriebenen letzen Willens dem Staatsschreiber in Gegenwart der Zeugen und des Kechtsbeistandes nochmals vorsprechen, und solcher von eben Benannten beurkundet werden, dass das Niedergeschriebene mit der mündlichen wiederholten Erklärung des Testirers vollkommen übereinstimme. Bei welcher Beurkundung, wenn der Testirer auch nicht einmal seinen Namen schreiben kann, solches nach dem L- R.S. 973 bemerkt und nach Analogie des Satzes 977 zur Unterschrift ein weiterer Zeuge zugezogen werden muss. Vgl. Hk. S. 979; VI. Konstit.- Edikt 8 31(Anhang); Rechtspolizeigesetz§ 51. X 974. Die letzte Willensurkunde muß auch von den Zeugen unterzeichnet werden; auf dem Lande iſt die Unterſchrift eines der Zeugen hinlänglich, wenn das Teſtament von zwei Staatsſchreibern aufgenommen wird, und zweier, wenn ein Staatsſchreiber allein es aufnimmt. Vgl. L. R. 8. 971; Rechtspoligeigesetz S5 46, 48, 55. 975. Als Zeugen eines öffentlichen letzten Willens können nicht zugelaſſen werden die Vermächtnißnehmer aller Art, noch ihre Verwandte oder Verſchwägerte bis zum vierten Grade ein— ſchließlich, auch nicht die Schreiber der zur letzten Willensfertigung berufenen Staatzsſchreiber. Vgl. L. R. S. 980; Rechtspolizeigeset 8 49; Notariatsordnung§ 44. 976. Will der Erblaſſer einen geheimen oder verſchloſſenen letzten Willen errichten, ſo ſoll er ſeine Willensurkunde unterzeichnen, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben oder durch einen Andern haben ſchreiben laſſen. Dieſe Urkunde muß in ſich ſelbſt oder in einen Umſchlag eingeſchlagen und verſiegelt werden. Der Erblaſſer übergibt fie alſo geſchloſſen und verſiegelt dem Staatsſchreiber vor wenigſtens ſechs Zeugen, oder läßt fie in ihrer Gegenwart ver= ſchließen und verſiegeln; dabei erklärt er, daß dasjenige, was darin enthalten iſt, ſein letzter Wille ſei, den er geſchrieben und unterzeichnet habe. Der Staatsſchreiber fertigt darüber die Civilrecht. 15 226 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2. Urkunde, die auf der Außenſeite der Schrift oder ihres Umſchlags geſchrieben wird. Sowohl der Erblaſſer als der Staatsſchreiber unterzeichnen dieſe Aufſchriftsurkunde zugleich mit den Zeugen. Alles Obige ſoll ununterbrochen hintereinander ohne Zwiſcheneintritt anderer Rechtshandlungen geſchehen; würde der Erblaſſer wegen eines nach Unterzeichnung des letzten Willens ihm zugeſtoßenen Hinderniſſes die Aufſchriftsurkunde nicht unterzeichnen können, ſo ſoll ſeiner deßfallſigen Erklärung erwähnt werden, ohne daß gleichwohl in dieſem Fall nöthig ſei, die Zahl der Zeugen zu vermehren. Vgl. L. R. S. 977— 980, 1001, 1007, 1009; Rechtspolizeigesetz§ 42, Notariatsordnung§ 83. 976 a. Der geheime letzte Wille muß durch den Staatsſchreiber ſo beſiegelt werden, daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umſchlag herausgenommen und eine andere dafür eingeſchoben werden kann. Notariatsordnung$ 84. 976 b. Auch bei geheimen letzten Willen genügt auf dem Land die Unterſchrift der Hälfte der nöthigen Zeugenzahl. Vgl. L.. 8. 974; Recht poligeigesetz$ 48. 977. Iſt der Erblaſſer Schreibens unerfahren, oder Schreibens unfähig zur Zeit, da er ſeine Willensverordnung niederſchreiben läßt, ſo ſoll zu der Aufſchriftsurkunde, außer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl, ein Zeuge weiter zugezogen werden. Dieſer unterzeichnet mit den übrigen Zeugen die Urkunde, in welcher der Urſache gedacht ſein muß, warum dieſer Zeuge noch zugezogen ward. 978. Diejenigen, welche Leſens unerfahren oder unfähig ſind, können keine letzte Willensverordnung in geheimer Form errichten. 979. Ein Erblaſſer, der zwar nicht ſprechen, wohl aber ſchreiben kann, darf aber einen geheimen letzten Willen errichten, unter der Bedingung, daß er ganz von ſeiner Hand geſchrieben, unterzeichnet, und mit Ort, Tag und Jahr verſehen ſei, daß er IJ. 2. III. B. II. T. Schenkungen 26. 297 ihn dem Staatsſchreiber und den übrigen Zeugen überreiche, und in ihrer Gegenwart oben an dem Aufſchriftsorte hinſchreibe, daß die vorgezeigte Schrift ſein letzter Wille ſei. Der Staatsſchreiber ſchreibt alsdann die Aufſchrift darunter, und erwähnt hierin, daß der Erblaſſer in Gegenwart Seiner ſelbtt und der Zeugen dieſe Worte niedergeſchrieben habe, und ſoll im Uebrigen alles das beobachtet werden, was im 976ſten Satz vorgeſchrieben iſt. Vgl. VI. Konstitutionsedikt$ 31; Rechtspolizeigesetz 8 51. 980. Wer Zeuge für einen letzten Willen werden ſoll, muß männlichen Geſchlechts, volljährig, Angehöriger des Deutſchen Reichs und im Genuſſe der bürgerlichen Rechte ſein. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. gl. Lk. S. 488, 975, 1001; Rechtpolizeigesetz S5 48 u. 49; Notariatsorduung 88 43 u. 44; R. St. d.B. 3 34 Z. 5 u. 8 161. 980 4. Auch muß er ſelbſt die zur Verordnung eines letzten Willens erforderlichen Eigenſchaften beſitzen. Vgl. L. R. S. 901, 901 a. 980 b. Eine letzte Willensverfügung kann wegen Unförm— lichkeiten nicht mehr angefochten werden, ſobald eine ihr gemäße, gültige, wenn auch nur widerrufliche Vermögensübergabe des Erblaſſers nachgefolgt und unwiderrufen geblieben iſt. Vgl. LR. S. 1100 a b. u. b b.; Edikt vom 25. September 1807 über Vermögenübergaben etc,$$ 15 Uu. 16(Anhang A. 3 a.); L. R. s. 1340. Zweiter Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer letzten Willensarten. 7 981. Die letzten Willen der Militär- und anderer bei Kriegsheeren angeſtellten Perſonen können in jedem Land, wo ſie ſich befinden, von einem Bataillons, oder Escadronschef, ingleichem von jedem Stabsoffizier in Gegenwart zweier Zeugen, oder von zwei Kriegskommiſſarien, oder von einem dieſer Kommiſſarien in Beiſein zweier Zeugen aufgenommen werden. 982. Sie können auch, wenn der Erblaſſer krank oder verwundet iſt, von dem Oberfeldarzt unter Beiſtand des Militärkommandanten, welchem die Polizei des Spitals übergeben iſt, aufgenommen werden. 7 983. Die Verfügungen der obigen Sätze kommen nur denen zu gut, welche bei einem Kriegszug, oder außer dem Staatsgebiet in Quartier oder Beſatzung, oder in Feindesland kriegsgefangen ſind: auf diejenigen, 15* 228 QR. III. B. II. T.. Schenkungen 2C. welche im Land in Quartier oder Beſatzung liegen, gehen jene Sätze nur, wenn ſie ſich in einem belagerten Platz oder in Orten befinden, wo wegen Kriegs die Thore geſchlofſen und der Eingang geſperrt iſt. 984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichteter letzter Wille iſt kraftlos ſechs Monate, nachdem der Erblaſſer an einen Ort gelangt iſt, wo er die gewöhnlichen Formen beobachten kann. Die LR. S. 981—- 984 sind aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf.Ges. zu den R.J. G. RKeichs-Militärgesetz vom z. Mai 1874 (R.G.B.. $ 44. In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können die in$ 38 bezeichneten und die nach 88 155 bis 158 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1372 den Militärgesetzen unterworfenen Personen letztwillige Verordnungen unter besonders erleichterten Formen gültig errichten (privilegirte militärische letatwillige Verfügungen). Die Vorrechte der Militärpersonen in Bezug auf diese letztwilligen. Verordnungen bestehen allein darin, dass sie nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die folgenden Bestimmungen zu beobachten: 1) Die Befugniss, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes privilegirte militärische letztwillige Verfügungen zu errichten, beginnt für die oben bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere oder, im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden. Kriegsgefangene oder Geisseln haben diese Befugniss so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. 2) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen sind in gültiger Form errichtet: a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind; b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben. und von zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind; c) wenn von einem Auditeur oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers über die mündliche Erklärung des Testators eine schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder| B. nes Vers lten tiere bis ben 8 80 sind S.R. III. B. II. T. Schenkungen 20. 229 oder Offizier und den Zeugen bezw. von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ist. Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b und C erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden. 3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Testamentszeugen zu haben, und es kann die Aussage eines derselben für vollständig beweisend angenommen werden. 4) Die nach Vorschrift sub 2c. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme Urkunde. die Beweiskraft einer öffentlichen Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen oder in der eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Verfügung(2 a. b.) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe. Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, dass die letztwillige Verfügung während des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit oder innerhalb 14 Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben in dem Feldnachlass des Testators ist, oder wenn dieselbe a . 1fgefunden wird. 5) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator Oo 5 8 2 S8 gefangener oder Geissel lassen ist. haltende Unfähigkeit des aus Testators anderweiten letztwilligen Verordnung. Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermisst und in dem Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitser-= klärung festgestellt wird, dass er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit letztwilliger Verfügung nicht ein. hört, demobil gemacht ist, oder der Lestator aufgehört hat dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsder Gewalt des Feindes entDer Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anzur Errichtung einer 985. Letzte Willen, welche an einem Ort gemacht werden, mit welchem alle Gemeinſchaft wegen der Peſt oder andern an u 230 L. R. III. B. II. T, Schenkungen c. ſteckenden Krankheiten unterbrochen iſt, können vor dem Ortsvorſteher oder vor einem Raths⸗ oder Gerichtsverwandten und zweien Zeugen errichtet werden. Vgl. LR. 8. 975, 980, 998, 1001. 986. Dieſe Verfügung gilt Allen, die ſich an den angeſteckten Orten befinden, wenn ſie ſchon ſelbſt nicht krank find. 987. Die in den beiden vorhergehenden Sätzen erwähnten letzten Willen, werden ſechs Monate, nachdem die Sperre des Orts, wo der Erblaſſer ſich befindet, wieder aufgehoben iſt, oder ſechs Monate, nachdem er ſich an einen ungeſperrten Ort verfügt hat, ungültig. (988-994) bleiben weg, weil ſie bloß das Seerecht betreffen.) 995. Die Verfügungen über die Form der zur See gemachten letzten Willen ſind auch auf letzte Willen der Reiſenden auf Schiffen, die nicht unter die Schiffsmannſchaft gehören, an— wendbar. Vgl. L. R. s. 3 a. nebst Zusätzen. 996. Ein letzter Wille, der auf der See nach der beſtimmten Form errichtet worden, gilt nur in ſo fern, als der Erblaſſer auf der See ſtirbt, oder doch in den nächſten drei Monaten, nachdem er gelandet, und zu einem Ort gekommen iſt, wo er ihn nach gewöhnlichen Formen hätte erneuern können. 997. Ein auf der See errichteter letzter Wille kann keine Verfügung zum Vortheil der Schiffsoffiziere enthalten, wenn ſie dem Erblaſſer nicht verwandt ſind. 998. Die unter den obigen Sätzen des gegenwärtigen Abſchnitts begriffenen letzten Willensverordnungen ſollen von den— jenigen, welche ſie aufnehmen, ſowie von dem Erblaſſer unterzeichnet werden. Erklärt Letzterer, er ſei Schreibens unerfahren oder unfähig, jo ſoll ſeiner Erklärung und der Urſache feiner Nichtunterzeichnung gedacht werden. MM L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. 231 In Fällen, welche die Gegenwart zweier Zeugen erfordern, ſoll die letzte Willensverordnung wenigſtens von einem aus ihnen unterzeichnet, und alsdann die Urſache erwähnt werden, weßwegen der Andere nicht unterzeichnet. Vgl. L.R.S. 973, 974, 985; Rechtspolizeigosetz 8 55. 999. Ein Inländer, der ſich in einem fremden Land befindet, kann ſeinen letzten Willen entweder in einer eigenhändigen Urkunde nach der Form des 970ſten Satzes erklären, oder in einer öffentlichen und alsdann unter den Formen, die dabei an dem Ort der Fertigung gebräuchlich ſind. gl. L. RS. 3 a nebst Zusätzen.. 1000. Letzte Willensverordnungen, die in fremdem Land errichtet werden, können, ſoviel das im Inland befindliche Ver— mögen betrifft, nicht in Vollzug geſetzt werden, als nachdem ſie vorher in der Gerichtskanzlei des Wohnorts des Erblaſſers, wenn er einen Wohnſitz im Lande beibehalten hat, andernfalls aber in der Gerichtskanzlei des Orts, der als fein letzter Wohnſitz im Lande bekannt iſt, eingetragen worden. Im Fall der letzte Wille Verfügungen über inländiſche Liegenſchaften enthält, ſoll er überdies in der Gerichtskanzlei, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden, ſo daß jedoch die Eintragsgebühren nur einfach gefordert werden dürfen. Rechtspolizeigesetz 8 3 J. 1d. 1001. Die Förmlichkeiten, welchen die verſchiedenen Gattungen der letzten Willensverordnungen, laut des gegenwärtigen und des vorhergehenden Abſchnitts, unterworfen ſind, müſſen bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. Vgl. LR. S. 6 k,, 970- 980 b., 985, 998. Dritter Abſchnitt. Von Erbeinſetzungen und Vermächtniſſen im Allgemeinen. 1002. Letzte Willensverordnungen geben entweder ein Erbvermögen oder ein Erbtheil oder ein Erbſtück. Jede dieſer Verordnungen, ſie geſchehe unter der Benennung einer Erbeinſetzung oder eines Vermächtniſſes, richtet ſich in ihrer 232 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 20. Wirkung nach den für die Erbvermächtniſſe, für die Erbtheilvermächtniſſe und für die Stückvermächtniſſe unten beſtimmten Regeln. Vgl. LR. S. 967, 10038, 1010, 1014. 1002 a4. Jeder Liegenſchaftserwerb aus Vermächtniſſen aller Art muß ſo gut wie ein Erkauf in das Grundbuch eingetragen werden. Vgl. LR. 8. 939 a., 1583 a.; II. Einf.-Edikt 8 25; Notariatsordnung S5 179, 180, 192. Vierter Abſchnitt. Von Erbvermächtniſſen. 1003. Ein Erbvermächtniß iſt diejenige letztwillige Verfügung, wodurch der Erblaſſer einer oder mehreren Perſonen ſeine geſammte Verlaſſenſchaft gibt. Vgl. L. R. 8 610, 612, 1044. 1004. Sind bei dem Tod des Erblaſſers Erben vorhanden, welchen das Geſetz einen beſtimmten Antheil ſeines Vermögens vorbehält, ſo ſetzt ſein Tod dieſe Pflichttheilserben in Beſitz und Gewähr der geſammten Verlaſſenſchaft kraft Geſetzes, und der ernannte Erbnehmer hat die Auslieferung des in dem letzten Willen ihm zugedachten Vermögens von ihnen zu verlangen. Vgl. L. R. S. 724, 913, 915, 1009. 1005. Dennoch gebührt auch in dieſem Fall dem Erbnehmer ders Genuß des ihm zukommenden Vermögens von dem Sterbtag an, inſofern ſolchem ſein Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt nachfolgt; ſpäterhin nimmt der Genuß erſt mit dem Tag der freiwillig zugeſagten oder gerichtlich geforderten Auslieferung ſeinen Anfang. Vgl. LRS. 549, 718, 928, 1139; R. CP. 0. 88 235 u. 239. 1006. Wo aber bei dem Tod des Erblaſſers keine Pflichterben vorhanden ſind, da ſoll durch den Tod des Erblaſſers der Erbnehmer kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr treten, und nicht nöthig haben, die Auslieferung zu begehren. Vgl. LR. S. 916, 1008. 0062,( Tal, LBS ſſ. J ü aller fragen un Ny It . den, en Id del chin ©. III. B. II. T. Schenkungen ze. 233 10062. Er tritt damit in die Reihe der Erben und wird alles auf ihn anwendbar, was von dieſen überhaupt geſagt iſt. Vgl. LR. 8. 724, 774 u. fig, 870 u. fig. 1007. Jeder eigenhändige letzte Wille ſoll, ehe er vollſtreckt wird, dem Vorſteher des Gerichts, unter welchem das Erbe gelegen iſt, vorgelegt werden. Iſt er verſiegelt, ſo ſoll er dort geöffnet werden. Der Vorſteher läßt ein Protokoll über die Vorlegung, Er= öffnung und Beſchaffenheit der Urkunde fertigen und befiehlt deren Hinterlegung in die Hände eines von ihm ernannten Staatsſchreibers. Iſt der Wille in geheimer Form gefertigt, ſo geſchieht die Vorlegung, Eröffnung, Beſchreibung und Hinterlegung auf dieſelbe Weiſe; die Eröffnung erfordert aber das Beiſein der Staatsſchreiber und der Zeugen, welche die Aufſchriftsurkunde unter— zeichnet haben und ſich am Ort befinden, oder eine vorausge— gangene Berufung derſelben. Vgl. L.R.S. 970, 976; Rechtspolizeigeset? 8 1; Gerichtsnotariatsordnung$ 23; Notariatsordnung S8 85 u. S6; Verordnung vom 2. November 1842, R.B. Nr. 34 über Aufbewahrung und Eröffnung der Testamente. 1008. In dem Fall des 1006ſten Satzes iſt der Erbnehmer, ſobald die letzte Willensverordnung eine eigenhändige oder eine geheime iſt, verbunden, durch einen Beiſatzbefehl des Vorſtehers ſich in die Gewähr einſetzen zu laſſen. Er übergibt deß— halb eine Bittſchrift, dieſer wird die Hinterlegungsurkunde bei gefügt, und unter die Bittſchrift der Befehl geſetzt. Vgl. L.R.S. 970, 976, 1006; Rechtspolizeigesetz$ 1. 1009. Der Erbnehmer, welcher mit einem Pflichterben zuſammen trifft, hat für Schulden und Laſten der Erbſchaft und zwar für perſönliche nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, für Pfandſchulden mit dem ganzen Pfandwerth zu haften, auch allein alle Vermächtniſſe zu berichtigen; vorbehaltlich der Minderung nach dem 926ſten und 927ſten Satz, wo der Fall dazu eintritt. Vgl. LR. S. 610, 612, 871, 878, 875. 1004, 1012, 2114. 234 LR. III. B. II. T. Schenkungen ze. Fünfter Abſchnitt. Von den Erbtheilvermächtniſſen. 1010. Ein Erbtheilvermächtniß iſt dasjenige, wodurch der Erblaſſer nur über einen beſtimmten Theil desjenigen Vermögens, worüber ihm das Geſetz zu verfügen erlaubt, zum Beiſpiel über die Hälfte, über ein Drittel, oder über alle ſeine Liegenſchaften, über ſeine ganze fahrende Habe, oder einen beſtimmten Antheil aller ſeiner Liegenſchaften oder fahrenden Habe, Verordnung macht. Jedes andere Vermächtniß iſt nur ein Stückvermächtniß. Vgl. L. R. 8. 610, 612, 913, 915. * 1011. Erbtheilnehmer müſſen von den Pflichterben, in deren Ermangelung von den eingeſetzten Erben, und wo auch keine ſolche ſind, von den geſetzlichen Erben, welche nach der Ordnung in dem Titel: von Erbſchaften ins Erbe treten, die Auslieferung ver— langen. Vgl. L. R. 8. 724, 913, 915, 1004, 1006. 1012. Ein Erbtheilnehmer iſt ebenſo wie ein Erbnehmer für Schulden und Laſten des Erblaſſers zu haften verbunden, perſönlich nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am 4 Erbe, und unterpfändlich für das Ganze. |) Vgl. L.R.S. 610, 612, 871, 873, 875, 1009, 2114. 1013. Hat der Erblaſſer nur auf einen beſtimmten Theil des ſeiner Verfügung offenen Vermögens das Erbtheilvermächtniß gerichtet, ſo iſt ein ſolcher Erbtheilnehmer ſchuldig, mit dem ge— ſetzlichen Erben, der alsdann den unvergebenen Theil hinnimmt, nach Verhältniß ihrer Theilnahme die Stückvermächtniſſe zu berichtigen. Vgl. L. R.S. 871, 873, 1012, 1017. Sechſter Abſchnitt. Von Stückvermächtniſſen. 1014. Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Vermächtnißnehmer von dem Tag an, da der Erblaſſer geſtorben iſt, ein Eigenthum auf die vermachte Sache, das auf ſeine Erben oder Rechtsfolger übergeht. mt den, in hi ſſiſ * Il, , II. T. Schenkungen ꝛc. 235 Der Erbſtücknehmer kann jedoch weder den Beſitz der ver— machten Sache früher ergreifen, noch auf deren Früchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tag an, wo er das Geſuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011ten Satzes angebracht hat, oder wo ihm ſolche freiwillig zugeſagt worden iſt. Vgl. L. R. 8. 718, 1010, 1011, 1018, 1038, 1042, 1138. 1015. Die Zinſen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Erbſtücknehmer von dem Sterbtag an, und ohne der gerichtlichen Einklage zu bedürfen, alsdann: 1) wenn der Erblaſſer dieſes in ſeinem letzten Willen aus— drücklich verordnet hat; 2) wenn eine Leibrente oder ein Jahrgehalt zum Lebens— unterhalt vermacht wurde. Vgl. L. R. S. 549, 604, 1005, 1139, 1153, 1969. 1016. Die Koſten des Auslieferungsbegehrens fallen auf die Erbſchaft, nur darf ein Pflichttheil dadurch nicht verkürzt werden. Die Eintragungsgebühren hat der Erbſtücknehmer zu zahlen. Beides nur alsdann, wenn in dem letzten Willen nichts anders beſtimmt iſt. Jedes Stückvermächtniß kann für ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſer Eintrag Andern als dem Erbſtücknehmer oder ſeinem Rechtsfolger Vortheil verſchaffen könne. Vgl. L. R. d. 1002 a. nebst Zusätzen; Notariatsordnung$ 191. 1017. Der Erbe, oder wer ſonſt ein Stückvermächtniß zu leiſten verbunden iſt, hat für deſſen Berichtigung perſönlich, und zwar von mehreren, jeder nach Mehrzahl ſeines Antheils und Empfangs am Erbe zu haften. Unterpfändlich haften fie für das Ganze, ſoweit der Werth ihrer beſitzenden Erbliegenſchaften reicht. Vgl. L.R.S. 870, 871, 873, 878, 1006 a., 1009, 1012, 1013, 1221, 2111. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit den nothwendigen Zubehörden und in dem Stand abgeliefert werden, worin ſie ſich an dem Sterbtag des Geſchenkgebers befand. Vgl. L. R. 8. 551 U. fig., 1015, 1019, 1064 1245, 1615. ar * 236 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. 1019. Erwerbungen, wodurch der Erblaſſer ein Grundſtück vergrößert, das er Jemand zuvor ſchon vermacht hatte, werden ohne ſeine neue Verordnung nicht Theile des Stückvermächtniſſes, wenn ſie gleich etwa daran grenzen. Anders verhält es ſich mit Verbeſſerungen oder mit neuen, auf dem vermachten Grundſtück gemachten Anlagen, oder mit einem Einfang(oder geſchloſſenen Platz), deſſen Befriedung loder ECinfaſſung) der Erblaſſer erweitert hat. 1020. Wenn vor oder nach der letzten Willenserklärung die vermachte Sache für eine Erbſchuld oder auch für die Schuld eines Dritten zu Unterpfand gegeben, oder mit einer Nutznießung beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welchem das Vermächtniß auferlegt iſt, ſie hievon frei zu machen nicht verbunden, wenn es ihm der Erblaſſer nicht ausdrücklich befohlen hat. Vgl. L.. 8. 611, 872, 1038. 1021. Wurde vom Erblaſſer eine fremde Sache wiſſentlich oder unwiſſentlich vermacht, fo iſt das Vermächtniß ungültig. Vgl. LR. 8. 1423, 1599. 1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sache ohne weitere Beſtimmung vermacht iſt, darf dem Erben die beſte nicht fordern, noch hat er nöthig, die ſchlechteſte anzunehmen. Vgl. L. R. S. 1246. 1022 a. Sind einige Sachen ohne Zahlbeſtimmung vermacht, ſo ſind niemals alle vorhandene, und nie über drei vom Vermächtnißnehmer zu wählen. 1023. Was einem Gläubiger vermacht iſt, wird nicht für Abſchlagszahlung auf ſeine Forderung, und das einem Dienſtboten zugewendete Vermächtniß nicht für Zahlung auf ſeinen Lohn angeſehen. 1024. Der Erbſtücknehmer haftet nicht für die Schulden der Erbſchaft; der obgedachten Minderung des Vermächtniſſes und der Pfandklage der Gläubiger jedoch unbeſchadet. Vgl. LR. S. 611, 809, 871, 874, 920, 925, 926, 1251, 2114, 2178. (nm . . ici m 6 of ni ö I. SS. IJ. T. Schenkungen 26. 9237 Siebenter Abſchnitt. Von Treuhändern. 1025. Der Erblaſſer kann einen oder mehrere Treuhänder oder Vollzieher ſeines letzten Willens ernennen. Vgl. L. R. S. 1984 u. fg. 1026. Er kann ihnen Beſitz und Gewähr ſeiner fahrenden Habe ganz oder zum Theil einräumen, der aber nicht über Jahr und Tag von ſeinem Tod an dauern darf. Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht eingeräumt, ſo können ſie ihn nicht fordern. Vgl. L. R. 8. 724, 1004, 1006. 1027. Der Erbe kann dem Beſitz ein Ende machen, wenn er den Treuhändern eine hinlängliche Summe zur Zahlung der Fahrnißvermächtniſſe anbietet, oder beweiſet, daß ſie entrichtet worden ſeien. 1028. Wer keine Verpflichtungen übernehmen kann, iſt unfähig, ein Treuhänder zu werden. Vgl. L. RS. 1124. 1029. Eine Ehefrau kann nur mit Bewilligung ihres Mannes die Treuhänderſchaft annehmen. Lebt ſie in einer Güterabſonderung, zufolge eines Ehever— trags, oder eines Urtheils, ſo kann fie es nicht nur mit Be— willigung ihres Mannes, ſondern auch im Weigerungsfall unter der Ermächtigung des Gerichts, in Gemäßheit der Sätze 217 und 219 unter dem Titel: Von der Ehe. Vgl. LRS. 217, 219, 221, 222, 224, 1449, 1536, 1990; RechtsPoligeigesetz$ 3 J. 2. 1030. Ein Minderjähriger kann ſelbſt unter der Ermächtigung ſeines Vormunds oder Rechtsbeiſtands nicht Treuhänder werden. Vgl. LR. 8. 388, 450, 481, 1124, 1990. * 1031. Die Treuhänder ſollen die Siegel anlegen laſſen, wenn unter den Erben Minderjährige, Mundloſe oder Abweſende ſtnd. 238 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. Sie ſollen in Gegenwart des muthmaßlichen Erben, oder nach Einladung deſſelben eine Erbverzeichniß errichten laſſen. Iſt zur Zahlung der Vermächtniſſe nicht baares Geld genug vorräthig, ſo veranlaſſen ſie den Verkauf der Fahrniß. Sie ſorgen für die Vollziehung des letzten Willens in allen Theilen, und können in einem Rechtsſtreit, der über deſſen Vollziehung entſteht, als Beikläger auftreten, um deſſen Gültigkeit zu verfechten. Mit Ablauf des Sterbejahres des Erblaſſers müſſen ſie über ihre Verwaltung Rechnung ablegen. Vgl. L.R.S. 819, 821, 828, 838 nebst Zusätzen; R. C. P. O. S 63. 1032. Die Gewalt des Treuhänders geht auf deſſen Erben nicht über. Vgl. L. R. S. 2003 u. 2010. 1033. Wo mehrere Treuhänder ernannt ſind, und angenommen haben, da kann auch einer allein bei Abgang der übrigen handeln, und fie haften alle als Sammtſchuldner für die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblaſſer ihre Verrichtungen getheilt, und ein Jeder von ihnen ſich auch wirklich auf diejenigen beſchränkt hat, die ihm angewieſen waren. Vgl. LR. S. 1200 u. flg.; 1995. 1034. Auslagen, welche der Treuhänder für die Verſiegelung, Erbverzeichnung, Rechnung und andere Amtsverrichtungen gehabt hat, fallen auf die Erbſchaft. Vgl. L. R. S. 1999. Achter Abſchnitt. Vom Verfall und Widerruf der letzten Willensverordnungen. 1035. Wer letzte Willensverordnungen ganz oder zum Theil widerrufen will, der muß es durch einen ſpäteren letzten Willen thun, oder durch eine Staatsſchreibereiurkunde, welche die Aenderung des letzten Willens beſaget. Vgl. L. R.8. 969, 1038; Rechtspoligeigeset? 8 26 Z. 1. 1036. Spätere letzte Willensverordnungen, worin die frühere nicht ausdrücklich widerrufen ſind, machen von den Verfügungen, herſtunge Iel gilt ande * . T. Schenkungen 2c. 239 die in den früheren enthalten ſind, nur jene ungültig, die mit den neuen nicht zuſammen beſtehen können. 1037. Ein widerrufener letzter Wille bleibt ungültig, ſobald die Widerrufungsurkunde gültig iſt, wenn ſchon letztere wegen Unfähigkeit des Erbnehmers oder Erbtheil⸗ und Stücknehmers, oder wegen ihrer verweigerten Annahme, nicht zum Vollzug kommt. Vgl. L. R. 8. 906-91, 1043. 1038. Des Erblaſſers Veräußerung der vermachten Sache oder eines Theils derſelben, ſelbſt diejenige, welche durch Hingabe auf Wiederkauf oder durch Tauſch geſchieht, gilt für Widerruf des Vermächtniſſes in allem, was veräußert worden, auch alsdann noch, wenn die Veräußerung ungültig, und die ver— äußerte Sache nachher wieder in die Hände des Erblaſſers zurückgekommen ſein ſollte. Vgl. L. R. S. 1020. 1659, 1702. 1038 a. Ein bloßer Einriß oder Einſchnitt in ein Teſtament, der die Urkunde nicht ganz durch und durch von einander trennt, zernichtet keinen letzten Willen, der noch aufbewahrt vor— gefunden wird, wenn er nicht die Willensgewißheit der Urkunde aufhebt, oder zugleich mit einem Durchſtrich des Inhalts, oder bei öffentlichen letzten Willen mit Rückforderung des Hauptauf— ſatzes, begleitet iſt. Vgl. Gerichtsnotariatsordnung 8 23; Verordnung vom 2. November 1842(RB. Nr. 34) 8 4. 1039. Jeder letzte Wille iſt verfallen, ſoviel davon ſolche Begünſtigte betrifft, welche den Erblaſſer nicht überlebt haben. Vgl. LR. 8. 720, 722, 1089. 1040. Jeder letzte Wille, welcher auf eine Bedingung geſtellt iſt, die von einem ungewiſſen Ereigniß abhängt, fo daß nach der Abſicht des Erblaſſers die Verordnung nur vollzogen werden ſoll, je nachdem die Begebenheit ſich ereignet oder nicht ereignet, iſt verfallen, wenn der Erbtheil⸗ oder Stücknehmer vor Erfüllung der Bedingung ſtirht. Vgl. LRS. 1168 u. fig. 240 Q.RN. III. B. II. T. Schenkungen ze. 1041. Eine Bedingung, welche nach der Abſicht des Erblaſſers nur den Vollzug ſeiner Verordnung aufſchieben ſoll, hindert den Rechtserwerb der eingeſetzten Vermächtnißnehmer nicht, noch den Uebergang auf deren Erben. Vgl. LRS. 1185. 1042. Ein Vermächtniß verfällt, wenn die vermachte Sache bei Lebzeiten des Erblaſſers gänzlich zu Grund gegangen iſt. Deßgleichen, wenn ſie nach ſeinem Tod ohne Zuthun oder Verſchulden des Erben zu Grund geht, ſelbſt alsdann, wenn dieſer wegen Nichtauslieferung im Verzug iſt, ſie aber in den Händen des Vermächtnißnehmers ebenfalls hätte zu Grund gehen müſſen. Vgl. L. RS. 1138, 1302. 1043. Die Verfügung eines letzten Willens verfällt, welche der Vermächtnißnehmer ausſchlägt, oder unfähig iſt, zu empfangen. Vel. L.R.S. 393, 906 11. 1043 a. War fie belaſtet, ſo zerfällt der Vortheil dieſer Belaſtung dadurch nicht, ſondern die Auflage muß von demjenigen befolgt werden, dem der Verfall zu gut kommt, wenn außer dem Erben noch Jemand bei Erfüllung der Auflage betheiligt iſt, und wenn dieſem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweiſen, als die Auflage erfüllen will. 1044. Bei einem Vermächtniß, das mehreren zuſammen zugewendet iſt, kann zu Gunſten der Vermächtnißnehmer ein Zuwachsrecht ſtatt haben. Ein Vermächtniß iſt mehreren zuſammen zugedacht, wenn es in einem und demſelben Satz ihnen gegeben iſt, ohne einem jeden feinen Theil an der vermachten Sache anzuweiſen. Vgl. L. R. 8. 786, 1003. 1045. Es gilt ferner für mehreren zuſammen hinterlaſſen, wenn eine Sache, die ohne Verſchlimmerung nicht getheilt werden kann, in der nämlichen Urkunde mehreren Perſonen, wenn gleich einer Jeden beſonders, vermacht iſt. Vgl. L. R. s. 327 a. u. b. 1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954ſten Satz und den zwei erſten Beſtimmungen des 955ſten Satzes in gegenYon etli ub men tele im. . . eiſeſ L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. 241 wärtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden Platz machen, begründen auch die Klage der Erben oder Erbnehmer auf Widerruf letztwilliger Begünſtigungen. 1047. Beruhet dieſe Klage auf einer groben Beſchimpfung des Andenkens des Erblaſſers, ſo muß ſie in Jahresfriſt von dem Tag der Beſchimpfung an erhoben werden. Vgl. LR. S. 957. Gechs tes Kapitel. Von erlaubten Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder Erblaſſers oder ſeiner Geſchwiſterkinder. 1048. Eltern können das Vermögen, worüber fie zu ver= ordnen berechtigt ſind, ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin Einem oder Mehreren ihrer Kinder unter der Bedingung geben, daß ſie dieſes Vermögen ihren jetzigen und künftigen Kindern, jedoch nur jenen des erſten Grades, wieder abtreten ſollen. Vgl. L. R. 8. 897, 913, 1050, 1081. 1049. Ein kinderloſer Erblaſſer darf auch unter Lebenden, oder auf den Todesfall hin ſeinen Brüdern oder Schweſtern ſein ganzes Vermögen, oder jeden Theil deſſelben, der nicht zu einem Pflichttheil gehört, unter der gleichen Bedingung geben, daß ſolches von ihnen auf ihre vorhandene und künftige Kinder, jedoch nur des erſten Grades, falle. Vgl. L. R. d. 897, 915, 1050. 1050. Die Verordnungen, welche die beiden vorhergehenden Sätze erlauben, gelten nur in ſofern, als die auferlegte Abtretung zum Vortheil aller jetzigen und künftigen Kinder ohne Ausnahme oder Vorzug des Alters oder des Geſchlechts gereicht. Vgl. L. R. S. 1078. 1051. Stirbt in obigen Fällen derjenige, von dem das Vermögen auf ſeine Kinder fallen ſoll, und hinterläßt theils Kinder, theils Kindeskinder, fo erhalten dieſe letztere, vermöge des Erbvertretungsrechts, den Antheil des vorverſtorbenen Kindes. Vgl. Lk. 8. 739, 740, Civilrecht. 16 242 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. 1052. Wenn Kinder, oder Geſchwiſter, welchen ohne Auflage einer Wiederabtretung unter Lebenden etwas geſchenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen unter der Bedingung zugewendet iſt, daß die früher geſchenkten Güter mit der Wiederabtretung belaſtet ſein ſollen; ſo können ſie nicht mehr die beiden zu ihrem Vortheil geſchehenen Verfügungen trennen, und auf die zweite verzichten, um ſich an die Erſte allein zu halten, wenn ſie auch bereit wären, die unter der zweiten Verfügung begriffenen Güter zurückzulaſſen. 1053. Den Aftererben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kindes oder Geſchwiſters, welchem die Wiederabtretung auferlegt iſt, aus irgend einer Urſache aufhört. Eine zu ihrem Beſten vor der Zeit geſchehene Abtretung des Genuſſes kann den derzeitigen Gläubigern des Belaſteten nicht ſchaden. Vgl. LRS. 618, 622, 7838, 1057, 1167. 10532. Eben ſo wenig darf fie den ſpäter gebornen Aftererben zum Nachtheil gereichen. Vgl. LR. S. 1050. 1054. Die Frau eines Belaſteten, wenn deſſen freies Ver—mögen unzulänglich iſt, kann ſich nicht an das Vermögen halten, welches der Wiederabtretung unterliegt, außer für den Hauptſtock des Heirathsguts, und das nur alsdann, wenn der Erblaſſer es ausdrücklich erlaubt hat. Vgl. LR. S. 1472, 1495, 2121, 2125, 2135. 1055. Wer die in den vorhergehenden Sätzen geſtatteten Verfügungen trifft, kann in denſelben oder in einer öffentlichen Urkunde einen Pfleger zur Vollziehung dieſer Verordnungen er= nennen. Dieſer kann den Auftrag nicht ablehnen, außer wenn eine der Urſachen vorhanden iſt, welche unter dem Titel: von der Minderjährigkeit und Vormundſchaft in dem ſechsten Abſchnitt des zweiten Kapitels angegeben ſind. Vgl. L. RS. 427- 437, 1073. 1056. In Ermanglung dieſer Ernennung ſoll auf Betrieb des Belaſteten, oder wenn dieſer minderjährig wäre, ſeines Vor1060, IJ. L. R. III. B. II. T. Schenkungen 26. 243 munds, in Monatsfriſt von dem Tag an, da der Geſchenkgeber oder der Erblaſſer geſtorben, oder nach ihrem Tod die belaſtende Verordnung bekannt geworden iſt, ein Pfleger ernannt werden. Rechtspolteigesetz 81. X 1057. Der Belaſtete, welcher dem vorhergehenden Satz kein Genüge leiſtet, ſoll des Vortheils verluſtig ſein, den ihm die Verordnung verſchafft hatte; auf Betrieb der volljährigen Aftererben, oder des Vormunds oder Rechtsbeiſtands der Minderjährigen oder Mundloſen, oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der Aftererben, dieſe ſeien volljährig, minderjährig oder mundlos, oder endlich von Amtswegen auf Betrieb des Kronanwalts, kann von dem Gericht des liegenden Erbes erklärt werden, daß das Recht auf den Aftererben gefallen ſei. Vgl. LR. S. 1053, 1074; Rechtspolizeigesetz$8 1 u. 25. 10574. Im Fall übler Verwaltung des Vorerben iſt auf Andringen des Aftererben nach Satz 618 zu verfahren. Vgl. L.R.S 1053, 1074. 1058. Nach dem Tod des Erblaſſers, welcher eine Aftererbſchaft verordnet, ſoll in den gewöhnlichen Formen zur Erbverzeichniß über alle Güter und Fahrnißſtücke geſchritten werden, die zu ſeinem Nachlaß gehören, den Fall ausgenommen, wenn nur ein Stückvermächtniß belaſtet iſt. Die Erbverzeichniß ſoll eine Abſchätzung der fahrenden Habe nach ihrem Werth enthalten. Vgl. L. RS. 819. 821, 825; Notariatsordnung 8 101 Z. 5;$$ 122, 137, 139 u. lig. 1059. Sie ſoll auf Anſuchen des mit der Wiederabtretung Belaſteten in der Zeitfriſt, die unter dem Titel: von Erbſchaften beſtimmt iſt, in Beiſein des zur Vollziehung ernannten Pflegers errichtet werden. Die Koſten fallen auf das Aftererbe. Vgl. LR. S. 795, 810. 1060. Iſt die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf Anſuchen des Belaſteten errichtet worden, ſo ſoll in dem hierauf folgenden Monat, auf Betrieb des zur Vollziehung ernannten 16* 9244 8. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. Pflegers, in Beiſein des Belaſteten oder ſeines Vormunds hiezu geſchritten werden. Vgl. LR. 8. 1055, 1056. 1061. Geſchieht den beiden vorhergehenden Sätzen kein Genüge, ſo ſoll auf Betreiben der im 1057ſten Satz benannten Perſonen eben dieſe Erbverzeichniß gefertigt, und der Belaſtete oder ſein Vormund ſowohl, als der Aftererbpfleger dazu berufen werden. Notariatsordnung 8 101 Z. 5, 8 122 u. flg. 1062. Der, dem eine Wiederabtretung auferlegt iſt, ſoll alle zum Aftererbe gehörige fahrende Habe ordnungsmäßig öffentlich verſteigern laſſen, welche nicht in den beiden folgenden Sätzen ausgenommen iſt. Vgl. LR. 8. 452, 796, 805, 826, 839; Notariatsordnung§ 160; Dienstweisung für Waisenrichter$ 29. 10963. Das Zimmergeräth und andere Fahrnißſtücke, deren Beibehaltung ausdrücklich verordnet worden, werden in dem Stand abgeliefert, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung befinden. Vgl. LR. 8. 53, 589. 1064. In Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, welche ein landwirthſchaftliches Gut betreffen, iſt Vieh und Feldgeräth mit begriffen, und der Belaſtete iſt nur verbunden, es abſchätzen zu laſſen, um bei der Wiederabtretung den gleichen Werth zu erſtatten. Vgl. L.R.S. 522, 524, 616. 1065. Innerhalb ſechs Monaten von dem Tag an, da die Erbverzeichniß geſchloſſen worden, muß der Belaſtete den Erlös aus der verkauften Fahrniß, und was an einnehmenden Schulden eingegangen iſt, verzinslich anlegen. Nach Umſtänden kann dieſe Friſt verlängert werden. Rechtspolizeigesetz§ 2. 1066. Was ſpäterhin aus einnehmenden Schulden oder abgelösten Kapitalien eingeht, muß längſtens in drei Monaten, Rinn in C mm lift hen l il ff 1 Ei 7$ 160; fe, deln in Mn ich nd ſdiſ, 6 ö ih ‚dad . Schulden en 00 Inſſth L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2. nach Empfang des Geldes, von dem Belaſteten wieder angelegt werden. Vgl, L. R. 8. 455. 1067. Die Anlage geſchieht nach Vorſchrift des Geſchenkgebers oder Erblaſſers; hat dieſer keine gegeben, ſo ſoll ſie geſchehen, um Liegenſchaften oder Unterpfandbriefe zu erwerben. Vgl. Dienstweisung für Vormünder 8 7. 1068. Die in den vorhergehenden Sätzen vorgeſchriebene Anlage ſoll auf Betrieb und unter Mitwirkung des Aftererbpflegers geſchehen. Vgl. L.. S. 1055, 1056. 1069. Verordnungen, welche eine Aftererbſchaft durch Vertrag oder letzten Willen feſtſetzen, ſollen auf Betrieb des Belaſteten oder des Pflegers der Aftererbſchaft offenkundig gemacht werden; ſoviel nämlich die Liegenſchaften betrifft, durch Eintrag in die Bücher der betreffenden Pfandſchreiberei, und ſoviel die Summen betrifft, die zu Unterpfand auf Liegenſchaften angelegt werden, durch Unterpfandsbeſtellung und Eintragung. Vgl. L.. 8. 939, 1002 a., 2124; II. Einf. Edikt 8 25; Instruktion zur Führung der Grunde und Pfandbücher(vom 253. April 1868) 88 19, 74 u. 84 u. flg. 1070. Den Abgang der Eintragung der Aftererbſchaft in jene Bücher können die Gläubiger und jeder dritte Erwerber, ſelbſt denen minderjährigen oder mundloſen Aftererben entgegen halten, welchen nur der Rückgriff auf den Belaſteten und auf den Aſter— erbpfleger bleibt, ohne daß ſie jedoch die Folgen der Unterlaſſung der Eintragung umſtoßen könnten, ſelbſt wenn der Belaſtete und der Pfleger zahlungsunfähig wären. Vgl. L. RS. 941, 1074. 1071. Dadurch, daß ein Gläubiger oder dritter Erwerber auf einem andern Weg als jenem der Eintragung Wiſſenſchaft von der Verordnung erlangte, iſt der Mangel der Eintragung nicht gehoben. 1072. Weder die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben desjenigen, der eine Aftererbſchaft ver 66 246 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. ordnet, noch weniger ihre Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer oder Erben können den Abgang der Eintragung den Aftererben entgegenhalten. Vgl. LR. S. 94. 1073. Der zur Vollziehung ernannte Pfleger iſt perſönlich verantwortlich, wenn er ſich nicht in Allem nach den Regeln ge— richtet hat, die hier oben für die Vermögensbeurkundung, den Fahrnißverkauf, die Geldanlage, die Eintragung und Unterpfands—beſtellung vorgeſchrieben find, und überhaupt, wenn er nicht allen nöthigen Fleiß angewendet hat, damit die auferlegte Wiederabtretung wohl und treulich vollzogen werden möge. Vgl. L-R. 8. 450, 942, 1055, 1056, 1060, 1062, 1068, 1069. 1074. Der minderjährige Belaſtete kann, wenn gleich ſein Vormund zahlungsunfähig iſt, die Folgen der Uebertretung der Regeln, welche dieſem in den Sätzen des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchrieben ſind, nicht umſtoßen. Vgl. L. R. S8. 942, 1057, 1057 a., 1070. Siebentes Kapitel. Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen. 1075. Eltern und Ahnen können unter ihren Kindern und Kindeskindern ihr Vermögen theilen und ihnen die Looſe anweiſen. 1076. Dieſe Theilungen können durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen mit Beobachtung jener Formen, Bedingungen und Regeln geſchehen, die für Schenkungen und letzte Willensverordnungen vorgeſchrieben ſind. Theilungen, welche durch eine Handlung unter Lebenden, als Vermögensübergabe, geſchehen, können nur das ſchon vorhandene Vermögen zum Gegenſtand haben. Vgl. L.. S. 931 u. flg., 967 u. flg., 1100 aa. u. fig. 10977. Wenn nicht das ganze elterliche Vermögen in der Theilung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des zur Todeszeit nehme 1. lit ſi Zug der . L.. III. B. II. T. Schenkungen 2c. 247 vorhandenen Vermögens, der nicht vertheilt iſt, nach den gefeß= lichen Regeln getheilt. Vgl. L. R. S. 745, 848, 887. 1078. Geſchah die Theilung nicht unter alle Kinder, die zur Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, die Abkömmlinge der Verſtorbenen mit eingerechnet, ſo iſt die ganze Theilung ungültig. Eine neue Theilung in geſetzlicher Form kann ſowohl von den übergangenen Kindern oder Abkömmlingen, als auch ſelbſt von denjenigen, welche durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden. Vgl. L. R. S. 740, 745, 1050. 1079. Eine elterliche Theilung kann wegen einer Ver— letzung über ein Viertel angefochten werden; desgleichen, wenn. mittelſt der Theilung und der Vorausvermächtniſſe Einer der Mittheilnehmer einen größeren Antheil erhält, als das Geſetz erlaubt. Vgl. LRS. 887, 913, 919, 1304, 1313. 1080. Das Kind, welches aus einer der vorgedachten Urſachen die elterliche Theilung angreift, muß die Koſten der Ab— ſchätzung vorſchießen, und dieſe, ſowie die Koſten des Rechts ſtreits, fallen ihm bleibend zu, wenn ſeine Klage verwerflich erſcheint. Vgl. R. CP. C0. 8 87 u. fig. Achtes Kapitel. Von Schenkungen in einem Heirathsvertrag zum Vor— theil der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu hoffenden Kinder. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, auch wenn ſie einem Heirathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder eines derſelben geſchieht, iſt den allgemeinen Regeln für die Schenkungen unter Lebenden unterworfen. Sie kann nicht zu Gunſten künftiger Kinder geſchehen, außer in den hier oben im ſechſten Kapitel aufgezählten Fällen. Vgl. LR. 8. 894, 896, 906, 943 – 946, 959, 1048, 1049, 1087, 1088, 1090, 1394. 248 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. 1082. Eltern, Voreltern und Seitenverwandte der Chegatten, ja ſelbſt Fremde können ihre künftige Verlaſſenſchaft ganz oder zum Theil, ſowohl den beſagten Ehegatten, als auch für den Fall, da der Geber den beſchenkten Ehegatten über— leben würde, zum Vortheil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben. Von einer ſolchen Gabe, obgleich ſie nur den Ehegatten oder einem derſelben zum Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Beſchenkte zuerſt ſtarb, immer vermuthet, daß ſie den Kindern und Kindeskindern aus ſolcher Ehe zu gut kommen ſolle. Vgl. LR. 8. 898, 943, 947, 1083, 1089, 1093. 1083. Eine Schenkung, welche nach der Form des vorhergehenden Satzes geſchehen iſt, ſoll unwiderruflich ſein, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber über die vergabten Gegen— ſtände nicht mehr unter einem unentgeltlichen Titel verordnen darf, es fer denn über geringe Summen in Vergeltungs⸗ oder anderer Weiſe. Vgl. Lk. 8. 894, 946, 947. 1084. Eine Schenkung durch Heirathsvertrag darf zu gleicher Zeit das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ganz oder zum Theil in ſich begreifen, nur muß der Urkunde ein Verzeichniß angefügt werden, worin die Schulden und Laſten des Geſchenkgebers verzeichnet ſind, wie ſie am Tag der Schenkung ſich befinden; in welchem Fall der Geſchenknehmer ſich an das gegenwärtige Vermögen nach dem Tod des Gebers zu halten, und auf das Uebrige Verzicht zu thun befugt iſt. Vgl. L. R.S. 943, 945, 947. 1085, 1087, 1089, 1093. 1085. Iſt das vorerwähnte Verzeichniß einer Schenkungsurkunde über gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen nicht beigefügt worden, ſo iſt der Geſchenknehmer verbunden, ſeiner Zeit die Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszuſchlagen. Nimmt er fie an, fo kann er nur das Vermögen in Anſpruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblaſſers vor nn lh ihn de ſi fo , Mh Degen: COCONON : ide 2, une li ſiſt iz ſiſf 6 I. 8 Schenkungen ꝛc. 249 handen iſt, und muß alle Schulden und Laſten eines Erben übernehmen. Vgl. L. R. S. 802, 873, 945, 947. 1086. Cine Schenkung durch Heirathsvertrag zum Beſten der Ehegatten und der aus der Ehe zu hoffenden Kinder darf ferner noch die Beſtimmung enthalten, daß der Geſchenknehmer alle Schulden und Laſten der Erbſchaft des Gebers ohne Unter— ſchied zahlen ſoll, oder andere Bedingungen, deren Erfüllung von dem Willen des Empfängers*) abhängt, gleichviel wer der Geſchenkgeber ſei. Der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht auf die Schenkung Verzicht thun will. Hat derjenige, der durch Cheſtiftung ſchenkt, ſich vorbehalten, über ein in der Schenkung feines gegenwärtigen Vermögens begriffenes Stück, oder über eine beſtimmte daraus zu nehmende Summe zu verfügen, ſo wird das Stück oder die Summe nach deſſen Tod, wenn nicht darüber verfügt iſt, als in der Schenkung belaſſen angeſehen, und gehört dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben zu. * Uebersetzungsfehler statt„Gebers“(de sa volonté. Vgl. L. R.S. 944, 947, 1082, 1084. 1087. Keine Schenkungen durch Heirathsvertrag können unter dem Vorwand der Nichtannahme angegriffen oder ungültig erklärt werden. Vgl. LR. S. 932, 1394. 1088. Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schenkung iſt verfallen, wenn die Ehe nicht erfolgt. Vgl. L. E. S. 953, 959, 960, 1168, 1176. 1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die im 1082ſten, 1084ſten und 1086ſten Satz hier oben bemerkte Weiſe zugeſchrieben ſind, verfallen, wenn der Geber den beſchenkten Ehegatten und ſeine Nachkommenſchaft überlebt. Vgl. L. R. 8. 1039. 1090. Alle den Ehegatten durch Heirathsvertrag gemachten Schenkungen unterliegen bei Eröffnung der Erbſchaft des Gebers 250 L. R. III. B. II. T. Schenkungen 2c. nöthigenfalls der Minderung auf den Antheil, worüber er nach den Geſetzen zu verordnen befugt war. Vgl. L. R.. 913, 920 u. fig. Neuntes Kapitel. Von Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe. 1091. Ehegatten können in dem Heirathsvertrag ſich wechſelſeitig oder auch Eines allein dem Andern jede Schenkung machen, die ſie für gut finden, unter den hierunten ausgedrückten Beſtimmungen. Vgl. L. R.8. 1094, 1098, 1387, 1394, 1516, 1525, 1527. 1092. Eine Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten bloß auf gegenwärtiges Vermögen durch Heirathsvertrag einander machten, wird niemals auf die Bedingung verſtanden, daß der Beſchenkte der Längſtlebende ſei, wenn nicht dieſe Bedingung förmlich ausgeſprochen iſt. Sie unterliegt allen Regeln und Formen, welche oben dieſer Gattung von Schenkungen vorgeſchrieben ſind. Vgl. L. R. S. 894, 895, 943- 946, 1039, 1081, 1087. 1093. Jede einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, welche Ehegatten über künftiges Vermögen, oder über gegenwärtiges und künftiges zugleich, in einer Eheſtiftung einander machen, folgt den nämlichen Regeln, welche denen von Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vorhergehenden Kapitel vorgeſchrieben ſind, geht aber auf die Kinder dieſer Ehe nicht über, ſobald der beſchenkte Ehegatte vor dem Schenkenden ſtirbt. Vgl. L. R. 8. 1082, 1084, 1086, 1089. 1094. Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, dem andern Ehegatten durch Heirathsvertrag, oder ſonſt während der Ehe, alles Eigenthum vermachen, welches er auch einem Fremden zuwenden dürfte, und ihm die Nutznießung des ganzen Erbtheils, ſelbſt desjenigen Theils, worüber das Geſetz zum Nachtheil der Erben zu verordnen verbietet, daneben gönnen. 1006. kt h Het hen Mice hel 5 ind . ſuhlt . l h L. R. III. B. II. T. Schenkungen 20. 251 Für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel zum Eigenthum und ein anderes Viertel zur Nutznießung, oder die Hälfte ſeines ganzen Vermögens allein nutznießlich geben. Vgl. L. R. 8. 738 a., 745 a., 913, 915, 1098- 1100; Rechtsbelehrung vom 3. März 1810(R.B. Nr. 11) über Verschreibung einer Sitzgerechtigkeit. 1095. Ein Minderjähriger kann durch Heirathsvertrag dem andern Ehegatten einſeitige oder wechſelſeitige Schenkungen nur mit Bewilligung und unter Beiſtand derjenigen geben, deren Ein— willigung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt; mit dieſer Bewilligung darf er alles dasjenige ſchenken, was das Geſetz einem volljährigen Ehegatten an den andern zu geben erlaubt. Vgl. L.R.S. 903, 904, 1309, 1398; Reichs-Standesbeurkundungsgesetz S5 29— 31 u. L. R. s. 160. 1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe ſind dem Widerruf unterworfen, wenn ſie gleich als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet wären. Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hiezu von ihrem Mann oder vom Gericht ermächtigt zu ſein. Dieſe Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinder ihre Kraft nicht. Vgl. L. R. 8. 905, 953, 960. 1097. Ehegatten können weder durch Handlungen unter Lebenden noch durch letztwillige Verfügungen einander gegenſeitige Schenkungen in einer und derſelben Urkunde machen. Vgl. LR. S. 931, 968. 1098. Mann oder Frau, die Kinder aus einer erſten Ehe haben, und zur zweiten oder weitern Heirath ſchreiten, können ihrem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des Mindeſtbegünſtigten ihrer ehelichen Kinder beträgt. In keinem Fall darf eine ſolche Schenkung ein Viertheil des Vermögens überſteigen. Vgl. LR. 8. 913, 1094, 1496, 1525, 1527; Rechtsbelehrung vom 3. März. 1810,(E. B. Nr. II) über Vorschreibung einer Sitzgerechtigkeit. L. R. III. B. II. T. Schenkungen c. 1099. Auch mittelbarer Weiſe dürfen Ehegatten ſich keine größeren als die oben geſtatteten Geſchenke machen. Jede verſteckte oder an Mittelsperſonen gemachte Schenkung iſt ungültig. Vgl. L. R. 8. 1094, 1098, 1100, 1525. 1100. Für geſchenkt an Mittelsperſonen gilt das, was an Kinder des Ehegatten aus früherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des andern Ehegatten, deren muthmaßlicher Erbe dieſer zur Zeit der Schenkung iſt, wenn nachmals gleich der andere Ehegatte ſeinen beſchenkten Verwandten nicht überlebt oder geerbt hätte. Vgl. L.R.S. 911, 1350, 1352. 1100 a. Hergebrachte Chrengeſchenke find durch jenes Verbot nicht ausgeſchloſſen. Zehn tes Kapitel. Von Vermögensübergaben. Edikt vom 25. September 1807(R.-B. Nr. 35) über Vermögensübergaben und Verpfründungen, folgt im Anhang A. 3a. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1100 a4. Jedermann kann ſich zum Vortheil ſeiner Erben ſchon bei Lebzeiten des Genuſſes ſeines Vermögens begeben, ſoweit er keiner Staatspflicht damit ſich entzieht. Vgl. L. R. 8. 980 b.“, 1075, Vermögensüberg. Edikt S5 1 u. 2. 1100 ab. Dieſe Ueberlaſſung iſt in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im erſten Abſchnitt von der Form der Schenkungen vorgeſchriebenen Regeln gebunden, den Satz 944 ausgenommen. Vgl. L..S. 931 u. flg., 1076; Vermögensüberg. Edikt 8$ 4 u. 11 = 13; Rechtspolizeigesetz 3 2 J. 4 u. 3 26 J. 4; Notariatsordnung$ 203 u. fig. 11009. Wer fein ganzes beſitzendes Vermögen abgibt, muß dabei die Vorſorge für ſeinen Unterhalt beſtimmt ausn ich en 10 im hl 1005 cn Oder in ü Gil lih Rr . 8 No 6 u lig. lil Soweit che del hl ll 820 Quß N. III. B. II. T. Schenkungen 26, 953 drücken, es ſei nun, daß er ſich zu einem der übernehmenden Erben oder zu mehreren umwechſelnd in Verpflegung begibt, oder ſich eine Abgabe in Geld und Haushaltungserzeugniſſen vorbehält. Vgl. Li. R. S. 1968 u. 1983 a., Vermögensüberg. Kdikt 88 5, S— 10 u. 21. 1100 44. Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder auch zugleich das Eigenthum übergeben. Vgl. L. R. S. 1100 bd. u. 1100 b e.; Vermögensüberg-FEdikt 8 6. Zweiter Abſchnitt. Von Eigenthumsübergaben. 1100 ba. Wer Eigenthum und Genuß unwiderruflich übergibt, ſetzt den Erben in alle hier nicht namentlich geänderte Rechte und Obliegenheiten eines Geſchenknehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belaſtet ſein oder nicht, ſo lange nur die Belaſtung nicht über zwei Dritttheile des höchſten jährlichen Ertrags wegnimmt. Vgl. L.. 8. 843, 920, 953, 1100 b.— f. 1100 bb. Der Uebergebende darf ſich den freien Widerruf vorbehalten. Dieſer Vorbehalt ändert jedoch an der Natur des Geſchäfts weiter nichts, als daß dabei nun der Widerruf an den Beweis jener geſetzlichen Urſachen nicht gebunden iſt, welche für die Aufhebung unwiderruflicher Schenkungen geordnet ſind. Dieſer Vorbehalt wird im Zweifel nicht vermuthet. Vgl. LR. 8. 953; Vermögensüberg.-FEdikt 88 6 u. 7. 1100 be. Würde der Uebergebende erſt nach vorausgegangener Vermögensübergabe ſich heirathen, und aus ſolcher Ehe Kinder zeugen, ſo kann deren Geburt eine Uebergabe nicht wieder aufheben, die unwiderruflich geſchehen war. Vgl. Lk. 8. 960; Vermögensüberg.-Kdikt 8 3. 1100 bd. Wo das übergebene Vermögen nicht über obiges Maaß mit Leibgeding belaſtet iſt, da wird die Auslegung für den Uebergebenden gemacht, wenn Zweifel entſteht, ob die Uebergabe eigenthümlich oder nutznießlich ſei, mithin wird letzteres unterſtellt. Vgl. LR. 8. 1100 pa Vermögensüberg.-Edikt 88 7 u. 19. L. JR. III. B. II. T. Schenkungen 2C. 1100 be. Wo das Leibgeding höher anſteigt, oder eine Verpfründung mit verbunden iſt, da iſt im Zweifel die Aus— legung für den Empfänger des Vermögens, mithin auf eigenthümliche Ueberlaſſuug zu machen, und ſofort im erſteren Fall aus dem zwölften Titel und deſſen zweiten Kapitel vom Leib— rentenvertrag, im andern aber aus dem dritten Kapitel ebendeſſelben Titels vom Pfründvertrag, das Verhältniß des Gebers und Empfängers zu bemeſſen, fo weit nicht namentlich Abweichungen bedungen ſind. Vgl. LR. S. 1100 b a., 1968, 1983 a u. fg, Vermögensüberg.-Edikt 38 8 u. 19. 1100 bf. Wo von mehreren Erben, an welche das Ver—mögen übergeben wurde, nur Einer oder der Andere in dem Fall einer hochgeſpannten Leibrente oder einer Pfründleiſtung iſt, da findet der vorige Satz nur auf deſſen Theil Anwendung, und die übrigen Theile werden nach den früheren Sätzen bemeſſen. Dritter Abſchnitt. Von nutznießlichen Uebergaben. 1100 ca. Die nutznießliche Vermögensübergabe iſt eine fürſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung, verbunden mit der Schenkung des Genuſſes des künftigen Erbes. Vgl. L.R.S. 1100 a d., Vermögensüberg. Kdikt 8, 7 u. 14. 1100 6b. Der Empfänger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechte und Pflichten eines Nutznießers. Vgl. L.R.S. 582 u. fig, 600 u. fig. 1100 cc. Die Sätze 1100 pb. und be., auch be., finden auch bei dieſer Genußſchenkung Platz. 1100 cd. Die fürſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung ändert an dem geſetzlichen Erbgang nichts, und benimmt dem Uebergebenden die Macht nicht, ändernde letztwillige Verfügungen darüber zu treffen. Vermögensüberg.-Edikt 8 14. 1100 ck. iin in am il il, N und die ne ſilit dr i . 6 dil gute eK. IM. S. II. T. Schenkungen 2C. 255 1100 ce. Sind keine dergleichen vorhanden, auch keine Veränderungen in der Erbordnung bis zum Tod des Uebergebenden dazwiſchen getreten, ſo iſt die Erbeinweiſnng oder Erbtheilung, die in der Vermögensübergabe geſchah, endgültig, vorbehaltlich einer Minderung, wo Pflichterben dergleichen zu fordern haben, und der Verordnungen des ſiebenten Kapitels von Erbtheilung der Eltern oder Ahnen unter ihren Nachkommen, wo der Fall ſich dahin eignet. Vgl. LR. 8. 913, 920, 80 p., 1078, 1079, Vermögensüberg. Edikt $ 15. 1100 cf. Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch letzte Willensverfügungen Aenderungen eingetreten, ſo muß der nutznießliche Beſitzer denen dadurch an ſeine Statt tretenden Erben in geſetzlicher Ordnung das übergeben erhaltene Vermögen aushändigen. Vermögensüberg.-Hdikt§ 16. 1100 eg. Der Erblaſſer kann jedoch in der Uebergabe feſtſetzen, daß, wenn er ohne andere deßfallſige Willensverordnung ſterbe, die Verlaſſenſchaft ſchon als vom Uebergabstag an zu Erbe verfallen angeſehen werden ſoll, wo ſie alsdann durch Veränder— ungen im Erbgang keiner Ablieferung an andere Erben unterworfen wird. Elftes Kapitel. Von Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 1100 da. Soweit nicht aus den Sätzen dieſes Titels ein Anderes nothwendig folgt, gelten die Regeln, welche wegen der Auslegung der Verträge im fünften Abſchnitt und dritten Kapitel des dritten Titels: von Verträgen angegeben ſind. Vgl. Li-. S. 156- 1464. 1100 db. Statt einer zweiſeitigen Abſicht iſt jedoch die erklärte einſeitige Abſicht des Gebers diejenige, auf welche bei dieſen Rechtsgeſchäften zu ſehen iſt. Vgl. L. R. s. 1156. 256 L. R. III. B. II. T. Verträge c. 1100 de. Keiner außerhalb der Urkunde geſchöpften Abſicht iſt die Kraft zuzugeſtehen, etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert werden kann; ſondern nur die Kraft, das nicht zu verfügen, was erweislich nicht in der Abſicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefolgert werden könnte. 1100 dd. In dem Gegenſtoß zwiſchen dem Vortheil des Erbnehmers und der Erbtheil⸗ oder Erbſtücknehmer iſt im Zweifel für den Erſtern zu ſprechen; fo auch zwiſchen den Erben und den Vermächtnißnehmern. Vgl. L.. 8. 1162. z. 1100 de. Wer eine ihm angefallene Verlaſſenſchaft übernimmt, geht dadurch mit denen Gläubigern des Erblaſſers und der Erbſchaft einen Halbvertrag ein, fie geſetzmäßig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältniß zwiſchen dieſen und ihm richtet ſich darin nach den Sätzen des Titels: über die Vers träge. Vgl. L. R. 8. 774, 870, 873, 1371. Dritter Titel. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen. 1101. Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Perſonen Einer oder Mehreren andern verbindlich zuſagen, etwas zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen. Vgl. L. R. 8. 1134, 1136 a. ig., 1142 u. fig. 1102. Der Vertrag iſt doppelſeitig, wenn die Vertragsperſonen wechſelſeitig einander derartige Zuſagen thun. A Vgl. Lk. 8. 1106, 1184, 1825. hl j DL de Ih . ine lil ih iHL. S. III. T. Verträge 2C. 257 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen eine oder mehrere andere ſich zu etwas verbindlich machen, ohne daß dieſe letztern eine Gegenzuſage thun. Vgl. L. R. S. 2011. 1104. Ein Vertrag auf Umſatz iſt vorhanden, wenn hiebei das, was jeder Theil gibt oder leiſtet, der Gegenwerth deſſen iſt, was ihm gegeben oder geleiſtet wird. Beſteht der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verluſts für beide Theile, je nach ungewiſſen Begebenheiten, ſo iſt der Vertrag ein Glücksvertrag. Vgl. L.R.S. 1582, 1702, 1708, 1964, 1968. 1105. Ein unentgeltlicher oder Freigebigkeitsvertrag iſt derjenige, worin Einer dem Andern einen unvergoltenen Vortheil zuwendet. Vgl. L.. 8. 894, 1876. 1917, 1986. 1106. Ein belaſteter Vertrag iſt derjenige, wobei jeder Theil etwas geben oder thun muß. Vgl. L.R.S. 1102; 110%. Alle Verträge, benannte und unbenannte, richten ſich nach allgemeinen Regeln, welche der Gegenſtand dieſes Titels ſind. Die Regeln, welche gewiſſen benannten Verträgen eigen ſind, finden ſich in jenen Titeln, die ſich auf dieſe Vertragsarten beziehen, und die beſonderen Regeln der Handelsverträge werden durch die Handelsgeſetze beſtimmt. Vgl. LR. Buch III. Titel V XV.; Handelsgesetzbuch Art. 271 431. Zweites Kapitel. Von den Erforderniſſen zur Gültigkeit der Verträge. 1108. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehören vier weſentliche Bedingungen: die Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich wer⸗— den ſoll: deſſen Fähigkeit, Verträge zu ſchließen; Civilrecht. 258 d HL SS. U, Z. Verträge 26, eine beſtimmte Sache als Gegenſtand der Verbindlichkeit; eine erlaubte Vertragsurſache. Vel. L.R.S. 1108a., 1123, 1126, 1181 u. lg. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1108 a. Man kann ſeine Einwilligung durch Handlungen wie durch Worte erklären, wo nicht das Geſetz eine wörtliche Erklärung fordert. Vgl. L.R.S. 931, 1100 a b., 1394, 1983 b., 2127, Handelsgesetzbuch Art. 317- 323. 1108 b. Derjenige willigt ſtillſchweigend ein, der auf eine zur Annahme reife Erklärung eines Andern hin ſolche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter Vorausſetzung der Beiſtimmung veranlaßt oder berechtigt ſein kann. Vgl. L.R. S. 778, 1338 a., 1738, 1776, 1985 a., 2180 a., Handelsgesetzbuch Art. 323. 1108 ce. Die einer Handlung angehängte Rechtsverwahrung, f dnß fie für Einwilligung nicht gelten ſolle, wirkt bei ſolchen / Handlungen nichts, welche die Geſetze namentlich für Einwilligung ng erklärt haben, oder welche alsdann alle vernünftige Haltung verlören. llt Vgl. L. R. S. 1108 b. 1109. Eine nur durch Irrthum erlangte, oder durch Gewalt erzwungene, oder durch Betrug erſchlichene Einwilligung iſt ungültig. Vgl. LRS. 180, 887, 90! b, 11162. 1117, 1304, 2063. 1110. Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, der das Weſen der Sache oder die Eigenſchaft des Vertrags betrifft, hingegen keineswegs derjenige, der nur die Perſon angeht, mit welcher man übereinkommen will, es wäre denn, daß Rückſicht auf eine beſtimmte Form die Haupturſache der Uebereinkunft wäre. Vgl. LR. S. 180, 2053. N. UL DS. III. T. Verträge 26. iht 1110 a. Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der ſelbſtverſchuldet iſt. Vgl. LR. S. 16, 1148 a., 2052. 1111. Zwang, d. i. widerrechtliche Gewaltsanmaßung wider denjenigen, der die Verbindlichkeit übernahm, iſt ein Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein Dritter, der bei dem Vertrage nicht betheiligt iſt, angewandt. Vel. LR. 8. 180, 887, 901 p,, 112-1115, 11162, 1117, 2053. 1112. Ein ſolcher Zwang iſt vorhanden, ſo oft durch Wort oder That eine Lage hervorgebracht wird, die vernünftiger Weiſe auf einen Menſchen Eindruck machen, und bei ihm die Furcht erregen kann, er ſei für ſeine Perſon oder ſein Vermögen einem nf dm überwiegenden und inneſtehenden Uebel ausgeſetzt. e hn Bei Beurtheilung dieſer Lage iſt Alter, Geſchlecht und per— him nn ſönliche Beſchaffenheit des Betroffenen zu erwägen. Vgl. R.-Strafgesetzbuch 88 240, 241. 1113. Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht allein, wenn er an einer der Vertragsperſonen, ſondern auch,| wenn er an deren Ehegatten, Abkömmlingen oder Ahnen ver— ü Jod übt wird. Vgl. R.-Strafgesetzbuch 8 52. 1114. Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der Ahnen und dergleichen, welche durch keinen Zwang rege gemacht worden iſt, reicht nicht hin, um einen Vertrag für un— gültig zu erklären. 1114 a. In einem Vertrag zwiſchen Eltern und Kindern, oder Vorgeſetzten und Untergebenen, kann jedoch auch jene Furcht nach Umſtänden zur Umſtoßung eines dem gehorchenden Theil . nachtheiligen Vertrags in Anſchlag kommen. nn 1115. Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefochten werden, wenn derſelbe nach beſeitigter Gewalt ausdrück— lich oder ſtillſchweigend, oder durch unbenutzten Ablauf der zur Umſtoßung geſetzlich beſtimmten Zeit genehmigt wurde. Vgl. L.R.S. 181, 892, 1117, 1304, 1338. 17* 260 2. IM.. Z. Verträge 2; 1116. Der Betrug wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn ohne die von einer der Vertragsperſonen gebrauchten Kunſtgriffe die andere den Vertrag nicht eingegangen haben würde. Er wird nicht vermuthet, ſondern muß aus den einzelnen Thatumſtänden begründet werden. Vl. L. R. S. 783, 887, 1116 b, 1117; R-Strafgesetzbuch s 263. 1116 a. Die nämliche Beweisnothwendigkeit trifft auch den Irrthum und den Zwang. JJ 1109 u. LI1E, 1L17 b. 1116 b. Ein Betrug der Nebenbeſtimmungen betrifft, wirkt nur eine Entſchädigungsforderung. Vgl. LR. S. 1110, 1382. 1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang oder Bes trug zu Stand kam, iſt nicht ſchon kraft Geſetzes ungültig, ſondern nur einer Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung ausgeſetzt, nach näherer Angabe des ſiebenten Abſchnittes fünften Kapitels in gegenwärtigem Titel. Vgl. LRS. 6 R, 180, 888, 1115, 1117 a5, 1304, 1338. 1117 a. Auch ein, obwohl nicht umgeſtoßener Vertrag, den / der eine Theil durch Zwang oder Betrug herbeiführte, kann von ihm niemals zu ſeinem Vortheil vor Gericht benutzt werden. 1117 b. Zwang, Betrug, und andere unrechte Thaten ſind nur da anzunehmen, wo ſie mit ihren Umſtänden der Zeit, des Orts und der Art beſtimmt angegeben und erwieſen werden. Vgl. LRS. 1115 4. 1118. Verkürzung entkräftet die Verträge nur bei gewiſſen Gattungen derſelben, oder in Bezug auf gewiſſe Perſonen, nach Inhalt des nämlichen Abſchnitts. Vgl. L.R.S.(783), 887, 1079, 1305, 1313, 1674, 1683, 1706, 1872, 1983£, 20523; Handelsgesetzbuch Art. 286. 1119. In eigenem Namen kann man nur für ſich ſelbſt Verbindlichkeiten übernehmen oder ſolche ſich bedingen. Vgl. L. R. S. 1120- 1122, 1165, 1372, 1934, 2014, 2077. N. IT. SD. IM. SZ. DVerfräge 26. 261 , him 1120. Auch für Dritte kann man gutſtehen, und eine un t Handlung verſprechen, die jene leiſten ſollen, in welchem Fall der Gutſtehende, welcher Genehmigung zu erwirken verſprochen hat, Ey zur Entſchädigung verbunden iſt, wenn der Dritte ſich weigert, das Verſprechen auf ſich zu nehmen. . Vgl. LRS. 1116 u. fig, 1165, 1375, 1998. ih de 1121. Man kann auch zum Vortheil eines Dritten etwas bedingen, wenn es in Gefolge einer Zuſage geſchieht, die man ſich ſelbſt bedingt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer etwas dergleichen bedungen hat, kann nicht davon abgehen, ſobald der Dritte erklärt hat, ſich das Bedungene eigen zu machen. Vgl. L.R.S. 954, 1165, 1973. 1122. Es wird vermuthet, man habe nicht blos für ſich, ſondern auch für ſeine Erben und Rechtsfolger bedungen, wo nicht das Gegentheil ausgedrückt worden iſt, oder aus der Bes ſchaffenheit des Vertrags fließt. Vgl. L. R. S. 1879, 2003, 2017; Handelsgesetzbuch Art. 297. . Zweiter Abſchnitt. im in n. Von der Vertragsfähigkeit. 1123. Ein Jeder kann Verträge ſchließen, welchen nicht die Geſetze dazu unfähig erklären. Vgl. LRS. 1108, 1124, 1926. 1124. Unfähig, Verträge zu ſchließen, ſind in ihrer Art: die Minderjährigen, ji Vgl. LR. 8. 388, 481 484, 487, 1124 a. u. b., 1125, 1398. , inh die Mundloſen, Vgl. L.R. S. 499, 502 – 504, 509, 513, 513 a. ß, Bh die Ehefrauen, Vgl. LRS. 217— 226, 1427, 1449, 1538, 1576. hich diejenigen, denen beſondere Geſetze gewiſſe Verträge unterſagen. Vgl. LR. S. 450, 472, 1595- 97, 1840. 262 C. R. III. B. III. T. Verträge ze. 1124 a. Die Unfähigkeit der Minderjährigen iſt von weiterm oder engerm Umfang, je nachdem ſie unmündig, halbmündig oder vollmündig ſind. Vgl. Lc. 8. 903, 904; R. CP. 0. 5 358 Z. 1, 8 435 Abs. 2; R-St. P. 0. 8 56 J. 1; Gesetz vom 9. Oktober 1860(R.B. Nr. 51) über Religion der Kinder§ 5. VI. Konstituſtionsedikt(Anhang Æ 2, e.) 8 27: Verpflichtungen, welche blos auf ihrer Person lasten, können die Minderjährigen insoweit auch allein giltig übernehmen, als sie nur vorübergehende Folgen haben, und nicht, die Erziehungsbestimmung aufheben, welche ihnen ihr Fürsorger gegeben hat, sobald sie einma! halbmündig sind, d. i. das 14. Lebensjahr zurückgelegt haben; jene hingegen, wozu eine besondere Verstandes- oder Erfahrungsreife erfordert wird(z. E.-Eidesleistung, RKeligionsänderung), und welche weiter zu bestimmen dem Gesetze vorbehalten bleibt, sowie alle letztwillige Erbeinsetzungen, stehen ihnen nur nach erreichter Vollmündigkeit zu, die mit der Zurücklegung des 16. Jahres künftig eintritt. 1124 b. Ein Vollmündiger, der außer der Eltern oder Pfleger Haus, und nicht einem Fürſorger übergeben, mithin ſich ſelbſt überlaſſen iſt, ſchließt gültig alle für ſeinen Unterhalt und Beruf geeignete Verträge, vorbehaltlich der Umſtoßung im Ver— letzungsfall, und der beſonderen Anſtaltsgeſetze, welchen er etwa unterworfen iſt. Vgl. I. R. s. 1305-1308; R-Strafgesetzhuch§§ 301 u. 302. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Studiren den an den beiden Landesuniversitäten vom 20. Februar 1868(RB. Nr. 18). 82: Das Gesetz vom 21. Juli 1823(RB. Nr. 20) über die Schulden der Akademiker ist aufgehoben. Dagegen findet der Landrechtsatz 1124 b auch auf studirende minderjährige Ausländer, welche das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, Anwendung. 1125. Minderjährige, Mundloſe und Ehefrauen können wegen Unfähigkeit ihre Zuſage nur in geſetzlich beſtimmten Fällen anfechten. Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, können die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Mundloſen oder erhalt NEN n mithin ſi halt un im Li net tin 3. ren dn 8h. III. B. II. T. Verträge ze, 263 der Ehefrau, mit welcher fie gehandelt haben, dieſen nicht entgegenhalten. Vgl. L.R. S. 6 0., 225, 1124, 1304- 1314, 1926, 1990. Dritter Ubi chnitt Von dem Gegenſtand und Stoff der Verträge. 1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenſtand, die der eine Theil zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen zuſagt. Vgl. L. R. S. 1101, 1108. 1127. Der bloße Gebrauch oder die bloße Inhabung einer Sache kann, ſo gut als die Sache ſelbſt, Gegenſtand eines Vertrags ſein. Vgl. L. R. S. 1582, 1702, 1709, 1841, 1875, 1915, 2071. 1128. Nur Sachen, die dem Rechtsverkehr überlaſſen ſind, können Vertragsgegenſtand werden. Vgl. L.. 8. 538, 714, 1130, 1302, 1303, 1598, 1600, 2226. 1129. Eine Verbindlichkeit muß eine, wenigſtens der Gattung nach, beſtimmte Sache betreffen. Ihr Betrag kann un gewiß ſein, wenn es nur Mittel zu deſſen Beſtimmnng gibt. Vgl. L. RS. 1246, 1592. 1130. Auch zukünftige Sachen darf eine Verbindlichkeit umfaſſen. Nur auf die noch unangefallenen Erbſchaften kann Niemand Verzicht thun, noch über ſolche irgend einen Vertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Bewilligung des Erblaſſers. Vgl. LR. 8. 6, 761, 791, 1600. . h. Von der Vertragsurſache. 1131. Eine Uebereinkunft, die auf keiner oder auf einer unrichtigen oder unerlaubten Urſache beruht, bringt keine Rechtswirkung hervor. Vgl. LR S. 6, 1108, 1133. 264 SR. HI. 8 UL SZ. Verträge 26. 1132. Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig, daß die Vertragsurſache nicht ausgedrückt iſt. Vgl. MWechselordnung$ 4.. 1133. Jene Urſache iſt unerlaubt, welche von dem Geſetz verboten, der Sittlichkeit entgegen oder der Staatsordnung zuwider iſt. Vgl. L.. 8. 686, 815, 965, 1172, 1387— 1389, 1833. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1134. Rechtmäßig geſchloſſene Verträge gelten gleich Geſetzen unter denjenigen, die ſie geſchloſſen haben. Nur mit wechſelſeitiger Einwilligung oder aus geſetzlichen Gründen können ſie widerrufen werden. Sie erfordern redlichen Vollzug. Vgl. L. R. S. 1175, 1184, 1340 a—e., 1869, 1871, 2007. 1135. Verträge verbinden nicht nur zu dem Ausgedrückten, ſondern auch zu allem, was aus ſolchen nach Billigkeit, Herkommen oder Geſetzen folgt. Vgl. L. R. S. 6 d., 696, 1142, 1156-1164, 1626. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, zu geben. 1136. Die Schuldigkeit, etwas zu geben, umfaßt nicht nur die Verbindlichkeit, die Sache zu übergeben, ſondern auch, ſie bis zur Uebergabe zu bewahren und widrigenfalls den Gläubiger zu entſchädigen. Vgl. Lich. S. 1146 u. fig., 1302, 1303. 1604, 1614, 1689. 1137. Die Obſorge für die Bewahrung der Sache verbindet denjenigen, dem ſie aufliegt, zu jeder Vorſicht eines guten Hauswirths, der Vertrag mag nun den Vortheil des einen Theils allein, oder den gemeinſchaftlichen Nutzen beider bezwecken. den Ci klin . Nlikt, N. HE DB, III. T. Verträge c. 265 Mehr oder weniger umfaßt dieſe Verbindlichkeit bei jenen Verträgen, deren Wirkungen unter den betreffenden Titeln beſonders beſtimmt ſind. Vgl. L.R.S. 1374, 1428, 1614, 1880, 1927, 1962, 2080. Handelsgesetzbuch Art. 282, 343. 1138. Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache ent— ſteht aus der bloßen Uebereinkunft der Vertragsperſonen. Sie macht den Gläubiger zum Eigenthümer; ſie überträgt auch auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblick an, wo die Uebergabsſchuldigkeit begründet war, obgleich ſolche nicht ge— ſchah, wenn nicht der Schuldner im Lieferungsverzug iſt, in welchem Fall ſie auf ſeiner Gefahr bleibt. Vgl. LR.S. 711, 938, 139— 141, 1193, 1302, 1583, 1624, 1647, 1703. 1139. Der Schuldner wird in Verzug geſetzt, theils durch urkundliche, nämlich öffentlich beurkundete Aufforderungen oder andere gleichgeltende Vorgänge, theils durch den Inhalt des Vertrags ſelbſt, wenn darin enthalten iſt, daß durch bloße Erſcheinung des Tags, ohne daß es weiterer Handlungen bedürfe, der Schuldner im Verzug ſein ſoll. Vgl LR. 8. 1145, 1656, 1929; RC. P.0 88 235 u. 239; Notariatsordnung S5 77-79. 1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit, eine Liegen ſchaft zu geben oder zu überliefern, werden unter dem Titel: vom Verkauf und unter dem Titel: von Vorzugsrechten und Unterpfändern beſtimmt. Vgl. L.R.S. 939 u. Ag, 1583, 1583 2, 1605, 21093 7. 1, 2108; II. Einf.-Edikt 8 25. 1141. Auf ein Fahrnißſtück, das man zu geben oder zu liefern zweien Perſonen nach einander zuſagt, hat derjenige den Vorzug und wird Eigenthümer, der in den wirklichen Beſitz der Sache geſetzt iſt, wenn ſchon ſein Titel jünger iſt, vorausgeſetzt nur, daß er ein redlicher Beſitzer ſei. Vgl. L. R. S. 2268, 2279. 8R. III. B. III. T. Verträge ꝛc. DN 7] © Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu leiſten. 1142. Jede unerfüllte Verbindlichkeit, etwas zu thun oder zu laſſen, löſt ſich in die Schuldigkeit auf, zu entſchädigen. Vgl. L.R.S. 1146 n. fig, 1184. 1143. Der Gläubiger kann jedoch fordern, daß alles zuſagwidrige Errichtete zerſtört werde; auch kann er ſich ermächtigen laſſen, es auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu zerſtören, unbeſchadet ſeiner Entſchädigungsforderung, ſoweit ſie Statt hat. +1144. Der Gläubiger kann gleichfalls ermächtigt werden, das uner= füllte Verſprechen auf Koſten des Schuldners ſelbſt vollziehen zu laſſen. Pie L. RS. 1143 u. 1144 sind aufgehoben dureh$ 146 des Bad. Pink. Ges. zu den R. 6. Vgl. R. C. P. 0. S8 778 u. 774. 1145. Wer etwas zu unterlaſſen ſchuldig iſt, haftet, ſobald er es thut, für die Entſchädigung. Vgl. R. C. P.0. 8 775. Vierter Abſchnitt. . Von der Entſchädigung wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit. wenn er wegen Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit in Verzug geſetzt iſt, den Fall ausgenommen, wo das, was der Schuldner zugeſagt hat, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte. Vgl. L..S. 1189, 1142, 1149 u. fig 1184, 1228- 1230. . 1147. Der Schulder, der ſeine Zuſage gar nicht oder nicht in Zeiten erfüllt, wird zur Entſchädigung im geeigneten Fall verurtheilt, jo oft er nicht darlegt, daß die Nichterfüllung von einer fremden, ihm nicht beizumeſſenden Urſache herrühre, und das ſelbſt alsdann, wenn von ſeiner Seite gar keine Unredlichkeit unterläuft. vgl. L. RS. 1146, 1148, 1148 a.,, 1611; Handelsgesetzbuch Art. 326 , 1146. Entſchädigung iſt ein Schuldner nur dann ſchuldig, 1148. Die Entſchädigungsklage hat nicht ſtatt, wenn der Schuldner durch höhere Gewalt oder Zufall verhindert wurde, das ug auf often Der, SR. III. B. III. T. Verträge ꝛc. 267 Zugeſagte zu geben oder zu thun, oder veranlaßt wurde, gegen ſeine Zuſage zu handeln. Vgl. Lk. S8. 12314 a,, 1302, 1374 a., 1379, 1647, 1722, 1730 1735, 1789, 1790, 1807, 1881— 1884, 1929. 1148 2. Sie hat auch nicht ſtatt wegen einem Schaden oder einer Schadensvergrößerung, welche aus einer zu dem Verſehen des Schuldners hinzugekommenen Verſchuldung des Gläubigers entſtand. Vel. L.R.S. 1150 u. 1151. 1149. Die Entſchädigung umfaßt den erlittenen Verluſt und den entgangenen Gewinn, mit Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und Einſchränkungen. Handelsgesetzbuch Art. 283. 1150. Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefährde des Schuld ners unerfüllt, jo hat dieſer nur jenen erlittenen Verluſt und ent= gangenen Gewinn zu erſetzen, welcher zur Zeit der Vertragsvollziehung vorhergeſehen wurde, oder vorhergeſehen werden konnte. Vgl. L. R. S. 1383 a. 1150 a4. Die Möglichkeit der Vorausſicht iſt nach jenem Maaß der Einſicht und Umſicht, auch Achtſamkeit zu beſtimmen, welche man bei Perſonen gleichen Stands und Berufs gewöhnlich findet, und deshalb zu erwarten berechtigt iſt. Vgl. Art. 4 d. Gesetzes v. 13. Febr. 1851(R. B. Nr. 14), über EntSchädigungspflicht der Gemeindeangehörigen wegen bei Jusammenrottungen verübter Verbrechen(Anh. B., 15 b.. 1150 b. Iſt dem Handelnden nach feiner gewöhnlichen Handelsweiſe ein größeres Maaß eigen, ſo gilt dies in jenen Fällen zum Maaßſtab, wo derſelbe betrüglich oder leidenſchaftlich handelte. 1150 6. Iſt feine Geiſtesthätigkeit unter dem gewöhnlichen Grad, ſo muß ſich der Gläubiger an dieſem Maaßſtab genügen. laſſen, wenn er ſich dieſen Schuldner erwählt hat. 1151. Selbſt in dem Fall, wo eine Verbindlichkeit aus Gefährde des Schuldners unerfüllt bleibt, begreift die Entſchä—digung nur denjenigen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn 268 SR. III. B. III. T. Verträge ze. unter ſich, welche unmittelbare und natürliche Folgen der Nichterfüllung ſind. Vgl. L.R.S. 1382 e. 1151 2. Verluſt und Gewinn wird auf den höchſten laufenden Werth, der in der Zwiſchenzeit von der Beſchüdigung bis zur Entſchädigung beſtand, berechnet, wenn der Schaden vorſätzlich zugefügt wurde, andernfalls nur auf den mittleren, in keinem Fall auf den bloßen Neigungswerth des Beſchädigten. Vgl. LR. S. 1382 e. u. 1383 a. 1152. Wo in einem Vertrag auf den Fall der Nichterfüllung für Entſchädigung eine beſtimmte Summe verſprochen iſt, da darf dem Beſchädigten weder mehr noch weniger zuerkannt werden. Vgl. L. R. 8. 1229. 1153. Bei Verbindlichkeiten, welche auf die Zahlung einer gewiſſen Summe beſchränkt ſind, beſteht die Entſchädigung wegen verzögerter Erfüllung des Vertrags allemal nur in der Verurtheilung zu den geſetzlichen Zinſen, ohnbeſchadet der beſondern Regeln für Handlungsgeſchäfte und für Bürgſchaften. Dieſe Entſchädigung gebührt dem fordernden Gläubiger, ohne daß er nöthig hätte, irgend einen Verluſt zu beweiſen. Sie gebührt ihm nur vom Tag der Anforderung an, den Fall ausgenommen, wo das Geſetz ſagt, der Zinſenlauf ſolle kraft Geſetzes anfangen. Vgl. LR. 8. 455, 456, 474, 1139, 1146, 1440, 1473, 1543, 1570, 1652, 1846, 1904, 1907 a., 1996, 2001, 2023: Handelsgesetabuch 93, 95, 220, 287—- 289; Wechselordnung Art. 50 u. 51. 1154. Der Zinsrückſtand, der höher als ein Jahresbetrag iſt, kann zinstragend werden durch gerichtliche Einklagung oder durch beſondere Uebereinkunft. Vgl. Handelsgesetzhuch Art. 291. 1155. Verfallene Einkünfte an Pacht, Miethgeld, Erb- oder Leibrenten, tragen ebenfalls Zins von dem Tag der gerichtlichen Anforderung oder der Erklärung zur Verzinſung. Gleiche Regel gilt für den Früchtenerſatz, und für Zinſen, die ein Dritter dem Gläubiger auf Rechnung des Schuldners gezahlt hat. Vgl. L.R.S. 127, 549, 1375, 1728, 1909. Eichen ij Cl, 0 . HER Verträge 20. 269 1155 a. Bei Erſtattung der nicht mehr vorhandenen Früchte erſetzt der redliche Beſitzer alle wirklich verzehrten Früchte, jedoch mit Ausnahme ſolcher, von denen er erweiſen kann, er würde ſolche nicht genoſſen, noch ihren Werth verbraucht haben, wenn er gewußt hätte, das Genußrecht ſei nicht ſein. Der unredliche Be—ſitzer erſetzt alle verzehrten Früchte ohne Ausnahme, und zugleich die vernachläſſigten. Vgl. LR. 8. 138, 549, 550, 1378. Fünfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. 1156. Bei Verträgen gilt die gemeinſchaftliche Abſicht der Vertragsperſonen mehr, als der buchſtäbliche Sinn der Worte. Vgl. L..S. 1100 d b., 1175; Handelsgesetzbuch Art. 278. 1156 a. Eine außerhalb der Vertragsurkunde erhobene Abſicht kann jedoch den Worten des Vertrags nur alsdann entgegengeſtellt werden, wenn aus dem Zuſammenhang der Urkunde ein Widerſpruchsſchein oder eine Uner— klärlichkeit hervorgeht, und eine Auslegungsbedürftigkeit herbeiführt. Aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf.-Gesetzes zu den R.J.G. 1157. Eine doppelſinnige Stelle hat den Sinn, worin ſie einige Wirkung hervorbringen kann; nicht den, worin fie unwirkſam bleiben würde. 1158. Doppelſinnige Ausdrücke ſind dem Gegenſtand des Vertrags gemäß auszulegen. 1159. Das Zweideutige erhält feine Auslegung aus dem Landesbrauch des Vertragsorts. Vgl. L.R.S. 6 d- f., 1786, 1757, 1758, 1774, 1777; Handelsgesetzbuch Art. 279. 1160. In jedem Vertrag müſſen die üblichen Vorſichts— gedinge, obſchon ſie darin nicht ausgedrückt wären, hinzugedacht werden. Vgl. L. R. 8. 1135. 1161. Von mehreren Nebengedingen erhält Eins durch das Andere ſeine Auslegung, indem einem jeden der Sinn zukommt, der ſich aus der ganzen Handlung ergibt. 270 QR. III. B. III. T. Verträge 2. 1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen ausgelegt, dem etwas bedungen wird, und für den, der eine Verbindlichkeit überkommen ſoll. 1163. So allgemein auch immer die Ausdrücke eines Vertrags ſein mögen, ſo erſtreckt er ſich gleichwohl nur auf ſolche Sachen, worüber erweislich die Betheiligten zu unterhandeln Willens waren. Vgl. L.R.S. 2018- 2050. 1164. Wird in einem Vertrag zur Erläuterung der Ver— bindlichkeit ein Fall ausgedrückt, ſo wird dadurch deren Umfang nicht beſchränkt, ſondern bleibt dennoch, wie er in den unausgedrückten Fällen von Rechtswegen ſein mag. Sechſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Perſonen. 1165. Verträge haben nur unter denen, die ſie ſchließen, ihren Wirkungskreis; einem Dritten bringen ſie keinen Nachtheil; ſie nutzen ihm auch nicht, außer in dem Fall des 1121ſten Satzes. Vgl. L.R.S. 1119= 1125, 1375, 1743, 1998, 2009, 2014, 2051. 1166. Die Gläubiger können gleichwohl alle jene Rechte und Klagen ihres Schuldners zu ihrer Befriedigung geltend machen, die nicht ausſchließlich ihm in Perſon zuſtehen. Vgl. L.R.S. 618, 788, 865, 582, 921, 1446, 1464, 1753, 2225. 1167. Sie können gleichfalls in eigenem Namen jene Handlungen anfechten, die ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt. Sie müſſen jedoch, ſoviel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel: von den Erbſchaften und unter dem Titel: von dem Heirathsvertrag und den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten genannt ſind, nach den dort vorgeſchriebenen Regeln ſich richten. Vgl. LR. 8. 622, 788, 8823, 1053, 1447, 1464; R. Konk. Ordn. S8 24, 25, 28, 30-33. I N. ULEB. HL RZ. Verträge 26, 271 ; 1167a. Die vorgedachte Anfechtung findet nur innerhalb ö. eines Jahrs, von der Zeit der dem Gläubiger möglich gewordenen Kenntniß an, Statt. Vgl. R.-Konk.-Ordn.$ 34. Anmerkung:; Die L.R.S. 1167 u. 1167 a. sollen ersetzt werden durch ein zur Zeit noch in Berathung befindliches Reichsgesetz von 1879 über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des Konkursvorfahrens(8. Nachtrag zum Anhang). der Ar Viertes Kapitel. Infm... a. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. AU Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. llſfſh SL © Von Bedingungen überhaupt und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, deren Wirkſamkeit oder Fortdauer von einer künftig aufzuklärenden ungewiſſen Begebenheit abhängt. Vgl. L.R.S. 1181, 1183, 1185. 1169. Zufällig iſt die Bedingung, welche auf Ereigniſſen 2% beruht, die weder in der Gewalt des Gläubigers, noch in jener des Schuldners ſtehen. 1170. Willkürlch heißt die Bedingung, wodurch der Vollzug des Vertrags von einer Begebenheit abhängt, welche herbei— afer di g.. n im zuführen oder entfernt zu halten, iu der Gewalt der Einen oder fr fe Andern der Vertragsperſonen ſteht. ſch ſſ Vgl. LRS. 1174. 9 1171. Die Gemiſchte beruht zu gleicher Zeit auf dem . Willen einer Vertragsperſon und eines Dritten, oder des Zufalls. 272 L. R. III. B. III. T. Verträge ꝛc. 1172. Jede Bedingung einer unmöglichen, ſittenwidrigen oder geſetzwidrigen Sache gilt nicht, und macht die darauf ausgeſetzte Uebereinkunft ungültig. Vgl. L. S. 6, 900, 1131, 1133. 1173. Die Bedingung, etwas an ſich Unmögliches nicht zu thun, macht die darauf ruhende Verbindlichkeit nicht ungültig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Bedingung übernommen wird, die allein von der Willkür des Uebernehmenden abhängt. Vgl. IRS. 944, 947, 1086, 1098. 1175. Jede Bedingung muß ſo erfüllt werden, wie es die Parthieen wahrſcheinlich gewollt und gemeint haben. Vgl. LRS. 1156, 1178. 1176. Wenn die Bedingung, daß etwas geſchehe, in eine beſtimmte Zeit begrenzt iſt, ſo gilt ſie für fehlgeſchlagen, ſobald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß ſich die Begebenheit ereignet hätte. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; erſt alsdann gilt ſie für fehlgeſchlagen, wenn Gewißheit vorhanden iſt, daß die Begebenheit ſich nicht mehr ereignen werde. Vgl. LRS. 1040. 1177. Die Bedingung, daß eine Begebenheit in einer beſtimmten Zeit ſich nicht ereigne, iſt erfüllt, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß die Begebenheit eingetreten wäre; ſie iſt gleichfalls erfüllt, wenn vor Ablauf der Zeit Gewißheit entſteht, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur alsdann erfüllt, wenn es ſicher wird, daß überall die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. Vgl. LR. S. 1040. 1178. Eine Bedingung gilt für erfüllt, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung verbindlich machte, ſelbſt ihre Erfüllung verhindert. III. B. III. T. Verträge ꝛe. DN I © 1179. Eine erfüllte Bedingung wirkt rüchwärts auf den An= fang des Geſchäfts. Iſt der Gläubiger vor Erfüllung der Bedingung geſtorben, ſo gehen feine Rec hte auf ſeine Erben übe Vel. L.R.S. 1181, 1185. i 1180. Schon ehe die Bedingung erfi. kann der Gläuh biger die zur Erhaltung ſeines Rechts etwa nöthig werdende Handlungen vornehmen. Vel. LR.S., 8281; R-Konk.-Ordn. 535 60 u. 142 81. Von der aufſchiebenden Bedingung. 1181. Eine ö indlichkeit unter aufſchiebender Bedingung beſteht nicht nur, wenn die ungewiſſe Begebenheit, wovon ſie ab1 it hängt, virklich. zukünftig iſt, ſondern auch, wenn ſie ſich 1, 10000 ſchon ereignet hat, dieſes aber den Parthieen unbekannt iſt. itt hit Im erſten Fall kann das Verſprechen nicht zum Vollzug zu Je kommen, ehe die Begebenheit zur Wirklichkeit gekommen iſt. nn, nm Im andern Fall wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an meh kr da ſie eingegangen ward. Vgl. L.R.S. 1041, 1179, 1258 73. 5, 1588, 2257; R-kKonk-Ordn 88 60 n. 142. inet Die 1182. Eine Sache, die Jemand unter aufſchiebender Be zin dingung ſchuldet, bleibt auf Gefahr des Schuldners, der zu. er 6ſt Ueberlieferung nur auf den Fall der erfüllten Bedingung veront bunden ward. Qt Geht die Sache ohne Verſchulden des Schuldners gänzlich i, in zu Grund, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Wird der Werth der Sache ohne deſſen Verſchulden verringert, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuſtehen, oder ohne Abzug an der Gegenleiſtung die Sache in dem m Stand, worin fie ſich wirklich befindet, anzunehmen. Hel Liegt der Grund der Werthsverringerung an dem Schuldner, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuCivilrecht. 138 274 RN, IM.. ZT. Verträge x. ſtehen, oder die Sache in dem Stand, worin ſie ſich befindet, nebſt der Entſchädigung zu fordern. Vgl. L. R. S8. 1136, 1138, 1148, 1302, 1614, 1624. § III. Von der auflöſenden Bedingung. 1183. Eine auflöſende Bedingung, ſobald ſie erfüllt wird, hebt die Verbindlichkeit auf, und ſetzt die Sachen in den Stand zurück, als wäre dieſe nicht vorhanden geweſen. Der Vollzug der Verbindlichkeit wird durch fie nicht aufgehoben; ſie verbindet den Gläubiger nur, das Empfangene zurückzugeben, ſobald die vorbehaltene Begebenheit ſich ereignet. Vgl. LR. 8. 929, 952, 954, 963, 1179, 1184, 1188 p., 1659 n. fg, R. Konk-Ordn. 8 59. 1184. In doppelſeitigen Verträgen iſt es für den Fall, da Einer von beiden Theilen ſeinem Verſprechen kein Genüge leiſtet, allemal ſtillſchweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgelöſt fein ſoll. Der Vertrag wird jedoch nicht kraft Geſetzes aufgelöſt, ſon— dern der Theil, welchem das nichterfüllte Verſprechen ge] chah, hat die Wahl, entweder den Andern zum Vollzug des Vertrags, wenn dieſer noch möglich iſt, zu zwingen, oder deſſen Aufhebung nebſt der Entſchädigung zu fordern. Dieſe Forderung muß gerichtlich geſchehen und dem Beklagten kann nach Umſtänden ein Aufſchub zum Vollzug geſtattet werden. Vgl. LR. S. 6 h., 956, 1102, 1146 u. g., 1610, 1611, 1634- 1657, 1741, 1871, 1912; Handelsgesetzbuch Art. 354- 359; F- Konk. Ordn. 88 15—- 21. Zweiter Abſchnitt. Von betagten Verbindlichkeiten. 1185. Das Ziel oder der Tag unterſcheidet ſich von der Bedingung dadurch, daß es die Verbindlichkeiten nicht aufſchiebt, ſondern nur ihren Vollzug hinausſetzt. Vgl. L,R.S. 1168, 1888, 1899- 1901, 2257; Handelsgesetzbuch Art. 326— 333. . i eh Kö 1,8, MS, Verträge ꝛc. 97 Ct 1185a. Von dem vorgenannten Verfallziel iſt das Währziel verſchieden, welches weder das Entſtehen noch den Vollzug der Verbindlichkeit aufſchiebt, ſondern nur ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht. Vgl. LR. S. 1188 b., 1737, 1902, 2032. 1186. Was erſt an einem Verfallziel zahlbar iſt, kann vor dem Verfalltag nicht gefordert, aber auch, wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden. Vgl. L. RS. 1188, 1291, 1376, 1899, 1944; R. C. P. 0. 8 231. 118%. Verfallzieler gelten immer für bedungen zum Vortheil des Schuldners, ſoweit ſich nicht aus der Uebereinkunft oder von Umſtänden ergibt, daß ſie zugleich zum Vortheil des Gläubigers verabredet wurden. Vgl. LRS. 1258 7. 4, 1292, 1944; Handelsgesetzhuch Art. 334. 1188. Der Schuldner kann feine Begünſtigung durch ſſolche Zieler nicht mehr geltend machen, wenn er gantmäßig wird, oder durch ſeine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er ſeinem Gläubiger in dem Vertrag gegeben hat. Vgl. L.R.S. 1613, 2032; R. Ronk.-Ordn. 5 58. Bad. Einf.- Gesetz zu den RKeichs-Justizgesetzen. $ 27. Im Falle eines Konkurses finden die Bestimmungen der$$ 58, 59 und 60 der Konkursordnung auch auf die Forderungen von Gläubigern Anwendung, welche zu abgesonderter Befriedigung berechtigt sind. 1188 a4. Doch kann der Schuldner, deſſen Zahlungszieler unverzinslich waren, ſopiel an der Vorauszahlung abziehen, als die Schuldigkeit bis zur Verfallzeit, nach dem geſetzlichen Fuß, Zins getragen haben würde. Aufgehoben durch$ 727 der Bad. C. P.0. von 1861. © 1188 b. Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden; übrigens iſt ihre Wirkung jenen einer auflöſenden Bedingung gleich, jedoch ohne Rückwirkung. Vgl. L.R.S. 183, 1185 a, 1661. SR. III. B. III. T. Verträge 2c. Dritter Abſchnitt. Von Wahlverbindlichkeiten. 1189. Der Schuldner einer Wahlverbindlichkeit wird ihrer dadurch ledig, daß er Eine der mehreren verſprochenen Sachen überliefert. 1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, inſofern ſie nicht ausdrücklich dem Gläubiger eingeräumt iſt. Vgl. L. R.. 1221 Z. 3. 1191. Der Schuldner kann dem Gläubiger nicht einen Theil der Einen, und einen Theil der Andern verſprochenen Sache geben. 1192. Wenn von beiden verſprochenen Sachen die Eine kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit werden konnte, ſo gilt die Verbindlichkeit für einfach, obſchon ſie wahlweis ausgedrückt iſt. Vgl. LRS. 6 n., 1128. 1193. Eine Wahlverbindlichkeit wird zur einfachen, wenn Eine der verſprochenen Sachen zu Grund gegangen iſt, und nicht mehr geliefert werden kann, ſei es auch durch Fehler des Schuld= ners. Er kann den Werth der untergegangenen Sache ſtatt der übriggebliebenen nicht geben. Sind beide Sachen zu Grund gegangen, und Eine davon aus Verſchulden des Schuldners, ſo muß dieſer den Werth derjenigen zahlen, die zuletzt zu Grund ging. Vgl. L. E.S. 1136, 1302. 1194. War in den Fällen des vorhergehenden Satzes durch die Uebereinkunft die Wahl dem Gläubiger überlaſſen, und es iſt Eine der Sachen, jedoch ohne Verſehen des Schuldners, zu Grund gegangen, ſo gebührt dem Gläubiger die übrig gebliebene. Haftet der Schuldner im Fehler, ſo kann der Gläubiger die Sache, die übrig geblieben iſt, oder den Werth der zu Grund gegangenen wählen. zl Cſlld ae. Hit ö Sl, il . 1 III. T. Verträge 26. 97T Sind beide Sachen zu Grund gegangen, und wenigſtens Eine aus Verſehen des Schuldners, ſo kann der Gläubiger den Werth der Einen oder der Andern nach ſeiner Wahl fordern. Vgl. LR. S. 1186, 1302. 1195. Sind beide Sachen ohne Verſchulden oder Verzug des Schuldners zu Grund gegangen, ſo iſt in Gemäßheit des 1302ten Satzes die Verbindlichkeit erloſchen. 1196. Nach gleichen Grundſätzen wird die Wahlverbindlichkeit, die ſich auf mehr als zwei Sachen erſtreckt, beurtheilt. Vierter Abſchnitt. Von Sammtrechten und Verbindlichkeiten. S I. Von Sammtrechten der Gläubiger. 1197. Diejenige Forderung iſt ein Sammtrecht mehrerer Gläubiger, deren Titel einen Jeden aus ihnen ausdrücklich er— mächtigt, den ganzen Betrag der einnehmenden Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen geſchehene Zahlung alſo den Schuldner auch da befreit, wo der Betrag der Schuld unter die verſchiedenen Gläubiger theilbar iſt. Vgl. L. R. S. 1217, 1220, 1224; Handelsgesetzbuch Art. 269. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an Einen oder den Andern der Sammtgläubiger zu zahlen, als nicht Einer derſelben durch Einforderung ihm zuvorgekommen iſt. Der Nachlaß Eines der Sammtgläubiger hebt nur den Schuld antheil dieſes Gläubigers. gl. LR. s. 1224, 1365. 1199. Jeder Vorgang, der zu Gunſten Eines der Sammt— gläubiger die Verjährung unterbricht, kommt Allen zu gut. Vgl. LR. 8. 709, 1206, 2242 u. fig. 278 N. I. n 8 Il. Von Sammtverbindlichkeiten der Schuldner. 1200. Mehrere Schuldner ſind ſammtverbindlich, wenn jeder für ſich angehalten werden kann, das Ganze zu leiſten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen gegen den Gläubiger entledigt. Vgl. LR. S. 1219, 1222, 1234, 1285. 1201. Eine Sammtverbindlichkeit kann ſtattfinden auch da, wo Einer der Schuldner nicht auf gleiche Weiſe, wie der Andere, zur Zahlung der nämlichen Sache verbunden iſt; zum Beiſpiel, wenn Einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, während das Verſprechen des Andern unbedingt war, oder wenn Einer eine Friſt erhalten hat, die dem Andern nicht zugeſtanden wurde. 1202. Eine Sammtverbindlichkeit wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrücklich bedungen ſein. Nur in Fällen, für welche kraft Geſetzes die Sammtverbindlichkeit eintritt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme. Vgl. L.R. 8. 395, 396, 1033, 1382 d., 1442, 1487, 1734, 1862, 1887, 2002, 2021 a., 2027 a.; Handelsgesetzbuch Art. 112, 173, 178, 204, 241 245, 247, 257, 269, 280. 1203. Bei einer Sammtſchuld kann der Gläubiger ſich an jeden Schuldner halten, ohne daß Einer ihm die Einrede der Theilung entgegenſetzen kann. Vgl. L.. d. 1222, 2021, 2026; Handelsgesetzbuch Art. 251. 1204. Die Einklagung gegen Einen der Schuldner hindert die gleiche Einklagung wider die Uebrigen nicht. Vgl. L. R. S. 1200. 1205. Ging die ſchuldige Sache durch Verſchulden oder während des Verzugs eines oder mehrerer Sammtſchuldner zu Grund, ſo befreit dieſes die übrigen Mitſchuldner von der Ver— bindlichkeit, den Werth der Sache zu zahlen, nicht; aber zur Entſchädigung ſind ſolche nicht verbunden. 1200. 8.8. HL G. U. SZ, Verträge ae. 279 Dieſe kann der Gläubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Verſehen die Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren. Vgl. LR. 8. 1136, 1139, 1302. 1206. Das wider Einen der Sammtſchuldner angeſtellte Verfahren unterbricht die Verjährung zu Gunſten“ Aller. * Uebersetzungsfehler statt:„zum Nachtheil‘“(à Fégard de tous). Vgl. L.R.S. 1199, 2249. 1207. Wenn an einen der Sammtſchuldner Zahlung der Zinſen gefordert iſt, jo laufen fie wider Alle, die gleich verbindlich ſind. Vgl. L. R. S. 1153. 1208. Wird Einer der Sammtſchuldner von dem Gläubiger gerichtlich belangt, jo kann er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die ihm perſönlich zuſtehen, ſowie alle, die ſämmtlichen Mitſchuldnern gemein ſind; nur ſolche nicht, die einigen der übrigen Mitſchuldner allein für ihre Perſon zukommen, ohne deren Willen. Vel. L. 8. 1284, 1285, 1294, 1365, 2025 2027. 1209. Wird einer der Schuldner alleiniger Erbe des Gläubigers, oder der Gläubiger alleiniger Erbe Eines der Schuldner, ſo erlöſcht die Sammtſchuld nur für den Antheil dieſes Schuldners oder Gläubigers. Vgl. L.R.S. 1301. 1210. Der Gläubiger, der Einem der Sammtſchuldner eine Theilung der Schuld nachgibt, behält ſeine Sammtklage wider die übrigen, jedoch mit Abrechnung des Antheils, der auf jenen Schuldner fällt, den er von der Sammtverbindlichkeit loszählte. Vgl. L. R. 8. 1215, 1235, 2026. 1211. Der Gläubiger, der von Einem der Schuldner ſeinen geſonderten Antheil annimmt, ohne in der Quittung ſeine Sammtrechte namentlich, oder ſeine Rechte überhaupt vorzubehalten, begibt ſich dadurch der Sammtrechte nur in Beziehung auf dieſen Schuldner. 280 SR. III, B. II T. Verträge ze. s gilt für keine Verzichtleiſtung auf die Sammtrechte gegen einen Schuldner, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe empfängt, die ſeinem Antheil zwar gleich kommt, wovon aber in der Quittung nicht ausgedrückt wird, daß ſie für feinen Kö Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Fall, wo Einer der Mitſchuldner nur auf ſeinen Theil vor Gericht belangt wird, ſo lang dieſer ſich zur Klaglosſtellung nicht erboten hat, oder nicht eine Verurtheilung darauf erfolgt iſt. Vgl. L.R.S. 1212, 1285, 2027. 1212. Der Gläubiger, der den abgeſonderten Antheil Eines der Mitſchuldner an Rücktänden') oder Zinſen der Schuld, n ohne Vorbehalt empfängt, verliert die Sammtrechte nur auf die I verfallenen Renten oder Zinſen, nicht auf die künftig verfallende, und eben ſo wenig auf den Hauptſtuhl, ſo lang nicht durch zehn| nach einander folgende Jahre die Zahlung immer theilweiſe ge= i n * Uebersetzungsfehler statt:„Rentenzielen“(arrérages). 1213. Eine Verbindlichkeit, die von Mehrern ſammt und Il ſonders übernommen wird, iſt unter den Schuldnern ſelbſt kraft Geſetzes getheilt, und ſie ſind unter ſich nur Jeder für ſeinen Antheil gehalten. Vgl. L. R. S. 1214- 1216. 1214. Ein Mitſchuldner, der eine Sammtſchuld ganz gezahlt hat, kann von einem Jeden der Uebrigen nicht mehr als ̃ deſſen Antheil zurückfordern. Iſt Einer der Sammtſchuldner zahlungsunfähig, ſo wird der daher entſtehende Verluſt unter die zahlungsfähigen Mitſchuldner und den Zahler verhältnißmäßig getheilt. ü. 1215. Hat der Gläubiger auf die Sammtklage zu Gunſten Eines der Schuldner Verzicht gethan, und Einer oder Mehrere der Mitſchuldner gerathen in Vermögenszerfall, ſo iſt der Antheil der Zahlungsunfähigen verhältnißmäßig von allen Schuldnern zu AG OECD hdi Iii iſiut il il eln il N. HL SS. III. T. Verträge 2C. 281 tragen, ſelbſt von denjenigen, die der Gläubiger zuvor der Sammtverbindlichkeit entlaſſen hatte. Vgl. L. R. S. 1210, 2027. 1216. Ging das Geſchäft, wofür Mehrere ſammt und ſonders eine Schuld aufnahmen, nur Einen der Sammtſ— ſchuldner an, ſo muß dieſer ſeinen Mitſchuldnern für die ganze Schuld haften, und ſie ſind in Beziehung auf ihn nur als ſeine Bürgen zu betrachten. Vgl. LR. S. 1431, 2028, 2030. Fünfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar, je nachdem ihr Gegenſtand nach ſeinem Stoff. als nach ſeiner Beſchaffenheit einer theilweiſen Uebergabe oder Vollziehung empfänglich oder unempfänglich iſt. Vel. L.R.S. 8273. u. b., 1220, 12922, 1939; Handelsgesetzbuch Art. 359. 1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar auch da, wo zwar die verſprochene Sache oder die Ha ndlung ihrer Natur nach theilbar wäre, aber die Abſicht der Verbindlichkeit den theilr veiſen Vollzug nicht zuläßt. Vgl. L.R.S. 1134, 1156, 1233, 1670; Handelsgesetzbuch Art. 359. * 1219. Sammtverbindlichkeit wirkt noch keine Untheilbarkeit Vgl. L.R. S. 1200, 1220. ST. Von der Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten. 1220. Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwiſchen dem Gläubiger und. ner ſelbſt ö untheilbar. Nur ihren Erben kömmt die Theilbarkeit zu gut; dieſe haben das Forderungsrecht, oder die Zahlur ugspflicht nur ö. dem Antheil, der ihnen gebührt, oder wofür ſie als Erben oder Rechtsfolger des Gläubigers oder des Schuldners zu ak haben. Vgl. LR. 8. 870, 123 1244, 1669, 1939. 282 L. R. III. B III. T. Verträge 2c. 1221. Dieſe Theilungsbefugniß der Erben findet nicht 1) bei unterpfändlichen Schulden; 2) bei Lieferungen eines beſtimmten Stücks; 3) bei Wahlverbindlichkeiten, wo der Gläubiger derjenige iſt, der die Wahl hat, und Eine der Sachen untheilbar iſt; 4) wenn Einem der Erben die Erfüllung der Verbindlichkeit vermöge ihres Rechtstitels allein aufliegt; 5). wenn die Natur des Verſprechens oder der verſprochene Sache oder der Vertragsabſicht zeigt, es ſei Wille de Vertragsperſonen geweſen, daß die Schuld nicht thei —— n weiſe berichtigt werden dürfe. In den erſten drei Fällen kann der Erbe, der die abzu liefernde Sache oder das Unterpfandsgrundſtück beſitzt, ſoweit dieſe reichen, deßfalls auf das Ganze gerichtlich belangt werden, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf feine Miterben. In dem vierten Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld aufliegt, und im fünften Fall Jeder der Erben auf das Ganze belangt werden, vorbehaltlich des Rückgriffs auf ſeine Miterben. Vgl. L. R. S. 873, 1017. 1218, 1223, 23083, 2114. u 5. 1. Von der Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1222. Jeder Mitſchuldner einer untheilbaren Schuld iſt für das Ganze verbindlich, wenn ſchon der Betrag keine Sammtſchuldigkeit ausſpricht. Vgl. LRS. 1200, 1203, 1219. 1223. Das Gleiche gilt von den Erben des Schuldners einer untheilbaren Verbindlichkeit. 1224. Jeder Erbe eines Gläubigers kann den Vollzug einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen. Für ſich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld erlaſſen, noch den Werth anſtatt der Sache annehmen; hat Einer 8. R. III. B. III. T. Verträge 2c. 283 der Erben für ſich allein die Schuld nachgelaſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe die untheil— bare Sache zurückfordern, jedoch muß er dabei den Antheil des Miterben, der den Nachlaß bewilligte, oder den Werth empfing, dem Schuldner vergüten. Vgl. L. R. S. 197, 1198, 1939. 1225. Wird ein Erbe eines Schuldners wegen Untheilbarkeit der Verbindlichkeit auf das Ganze verklagt und verurtheilt, ſo bleibt ihm der Rückgriff auf ſeine Miterben zur Entſchädigung vorbehalten. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf. Ges, zu den R.]J. G. Vgl. L.. S. 875, 1221. Sechſter Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten unter Strafgedingen. 1226. Ein Strafgeding iſt dasjenige, wodurch Jemand zur Sicherheit der Vertragsvollziehung für den Fall der Nichterfüllung zugleich eine weitere Verbindlichkeit übernimmt. Vgl. L. R.. 2047; Handelsgesetzbuch Art. 284. Reichsgesetz vom 14. Sept. 1867 über die Jinsenhöhe, 8 1(8. bei L.R.S, 19070.) 1227. Die Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Un= gültigkeit des Strafgedings zur Folge. Aus der Nichtigkeit der Letztern folgt die Ungültigkeit der Erſtern nicht. Vgl. L.RS. On. Ah Sol 1228. Der Gläubiger, deſſen Schuldner im Verzug iſt, hat die Wahl, die ausbedungene Strafe oder die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit einzuklagen. Vgl. L.R.S. 1139, 1142; Handelsgesetzhuch Art. 284 Abs. 2. 1229. Die zugeſagte Strafe dient für Entſchädigung wegen Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit. 284 QR. HL SB. II. SZ. Verlräge 26. Die verſprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert werden, wenn nicht letztere namentlich für den bloßen Verzug bedungen iſt. Vgl. LB. 8. 1152; Handelsgesetzhuch Art. 284 Abs. 3. 1230. In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine Erfüllungszeit vorgeſchrieben fein oder nicht, iſt die Strafe verwirkt, ehe der ſchuldige Theil im Verzug iſt. Vgl. L. FES. 1139, 1146. 1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen iſt. 1231 4. Eine ſchuldlos eingetretene Unmöglichkeit, die Verbindlichkeit zu erfüllen, wirkt den Verfall der Strafe nicht, wo nicht eine Uebernahme aller Zufälle geſchehen iſt. Vgl. L. R. S. 1147, 1148. 1232. Betrifft die unter Strafe geſchehene Hauptzuſage eine untheilbare Sache, ſo iſt die Strafe ſchon dadurch verwirkt, daß Einer der Erben des Schuldners dem Verſprechen zuwider handelt, und die Klage kann angeſtellt werden wider denjenigen, der den Vertrag verletzt hat, auf das Ganze oder wider einen Jeden der Miterben nach Verhältniß ſeines Antheils, und unterpfändlich für's Ganze, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf denjenigen, der Schuld trägt, daß die Strafe verwirkt wurde. Vgl. Li. R. S. S7 3, S75, 1217, 1218, 1223. 1233. Iſt die unter Strafe übernommene Hauptverbindlichkeit theilbar, ſo wird die Strafe nur von jenem Erben des Schuldners verwirkt, der dieſe Verbindlichkeit übertritt, und nur für den Antheil, den er an der Hauptverbindlichkeit hatte; wider diejenigen, die fie erfüllt haben, findet keine Klage ſtatt. Iſt jedoch ein Strafgeding angehängt, damit die Zahlung nicht theilweiſe erfolge, und es hat Einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit im Ganzen verhindert, ſo hat wider dieſen die Klage auf die ganze Strafe, wider die übrigen Mit— erben aber nur für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Rück— griffs, Statt. Vgl. L.R.S. 1218, 1220, 1232. m herlilt . nnen, der(in el Verträge 26. Jünftes Kapitel. Von Erlöſchung der Verbindlichkei ken. 1234. Verbindl ö erlöſchen: durch Zahlung Vgl. IL..S. 1 33 106. durch Rechtswandlung; Vgl. LR. S. 1271 1281. durch Erlaſſung; Vgl. LR. 8. 1282 12388 Hettſchlagung; J. L. R. S8. 1289- 12399. durch Rechtsvermiſchung; Vgl. L.R.S. 1300 u. 1801. durch Untergang der Sache; Vel. L.R.S. 1502 u. 1303, durch Ungültigkeit oder Umſtoßung; Vgl. LRS. 1308 1314. durch den Erfolg einer auflöſenden Bedingung(laut des vorhergehenden Kapitels); und Vel. L.R.S. 1183 u. 1184. durch Verjährung(laut eines nachfolgenden beſonderen Titels). Vgl. LRS. 2219- 2281. 283 12342. Durch eine Veränderung der Umſtände, wie groß ſie auch ſei, und wie ſtark der Einfluß auch ſein möge, den ſie auf eine andere Beſtimmung der Uebereinkunft gehabt haben würde, wenn fie vor dem Abſchluß eines Vertrags eingetreten wäre, erlöſcht deſſen Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder ſittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in Bezug auf ein beſtimmtes Rechtsgeſchäft die auflöſende Kraft e, c verliehen iſt. Vgl. LB. S. 1148, 1302, 1722, 1865, 2003. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. Von der Zahlung überhaupt. 1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus; wer etwas zahlt, ohne es ſchuldig zu ſein, kann es zurückfordern. 286 N. Hl. 8 UT. SZ. Verträge 26. Freiwillig erfüllte natürliche Verbindlichkeiten begründen keine Zurückforderung. Vgl. L.R.R. 69, 1186, 1376, 1906, 1967. 1236. Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, der dabei betheiligt iſt, zum Beiſpiel durch einen Mitſchuldner oder einen Bürgen, entladen werden. Selbſt ein Dritter, Nichtbetheiligter, befreit ihn, wenn er im Namen des Schuldners und für deſſen Rechnung zahlt, oder für das in eigenem Namen Gezahlte nicht in die Rechte des Gläubigers eintritt. , 1250 Z. 1, 1251 Z. 1, 1872, 1877, 18778, 2028, 2029. 1237. Eine Verbindlichkeit, etwas zu verrichten, kann nicht wider Willen des Gläubigers durch einen Dritten erfüllt werden, ſo oft dem Gläubiger daran gelegen iſt, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfülle. Vgl. LRS. 1142, 1717, 1763, 2010.; R. G. P. O.$ 774. 1238. Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer der zur Zahlung hingegebenen Sache, und fähig ſein, ſie zu veräußern. Die Zahlung einer Summe in Geld oder andern verbrauchbaren Sachen kann jedoch von dem Gläubiger, der ſie redlicher Weiſe verbraucht hat, nicht zurückgefordert werden, obwohl fie durch Jemand geſchah, der nicht Cigenthümer der gezahlten Sache war, oder ſie nicht veräußern konnte. Vgl. L. R. 8. 1124, 1141, 1599. 2279. 1239. Die Zahlung muß an den Gläubiger geſchehen, oder an einen Gewalthaber deſſelben, oder an den, der von dem Geſetz oder Gericht zum Empfang ermächtigt iſt. Gültig iſt auch jene Zahlung, welche an einen unberechtigten Empfänger geſchah, ſobald ſie von dem Gläubiger genehmigt ward, oder ſein Beſtes beförderte. Vgl. L. R. S. 1275, 1689, 1937, 1984, 2010 a4. u. fig. Handelsgesetzbuch Art. 49, 50, 51, 67, 296. R. C.. 0. s5 730, 736, 737, R-Konk.Ordn. ö SP SP DM, löl lim if ilt 8 8 hell chin gehe hin n Verträge ꝛc. 287 1240. Eine Zahlung an den redlichen Beſitzer einer Forde—tung* iſt gültig, auch wenn die Forderung nachher dieſem abge— ſprochen wird. * Uebersetzungsfehler statt:„Kine redliche Zahlung an den Besitzer einer Forderung.“(Le paiement fait de bonne foi à celui qui est en possession de la creance). 1241. Eine Zahlung an einen unfähigen Empfänger iſt ingültig, ſo lang nicht der Schuldner beweist, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Gläubigers verwendet worden. Vgl. L. RS. 217 u. flg., 450, 482, 499, 509, 513, 513 a4, 1124, 1312. 1242. Eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger, welche mit Hintanſetzung eines obrigkeitlichen Beſchlags oder einer Einſprache geſchieht, gilt nicht wider die Gläubiger, von welchen der Beſchlag oder die Einſprache herrührt; dieſe können ſo weit Rechtens ihn anhalten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Gläubiger. Vgl. LR. 8. 1298, 1944; R. C. P. 0. 88 730, 744 u. 810; R.-Konk. $ 108; R. St. P. 0. 83 325, 326, 333, 480; Bad. Einf. Ges. zu den R. J. G. 8 110. 1243. Der Gläubiger iſt nicht ſchuldig, eine andere Sache, als er zu fordern hat, anzunehmen, wäre auch der Werth der angebotenen Sache gleich oder größer. Vgl. L..S. 1932; Handelsgesetzbuch Art. 336. Reichs-Münzgesetg vom 9. Juli 1873, bes. Art. 1, 9, 13 u. 14; Reichsgesetz über Reichskassenscheine vom 30. April 1874, 8 5; ReichsBankgesetz vom 14. März 1875, 85 1—4, 16—- 19, 43, 44. 1244. Der Schuldner kann dem Gläubiger keine Stückzahlung aufdringen, ſelbſt dann nicht, wenn die Schuld theilbar iſt. Vgl. LR. 8. 1220; Wechselordnung Art. 38; Bad. FEinf. Ges. zu den Der Richter kann gleichwohl, je nach der Lage des Schuldners mäßige Zahlungsfriſten geſtatten, und unter Vorſorge für Erhaltung des bisherigen Stands der Sache das gerichtliche Verfahren eine Zeitlang einſtellen, jedoch hat er dieſe Macht mit vieler Behutſamkeit zu gebrauchen. Aufgehoben durch$ 146 des Bad. Rinf.-Ges. zu den R. J. d. 1244 a. Wo nur ein Theil einer Forderung klar, ein anderer beſtritten, und die Verbindlichkeit theilbar iſt, da iſt der 288 NR. Hl. SS. HE ZZ. Verlräge 26. Gläubiger befugt und ſchuldig, ſeiner übrigen Rechte unbeſchadet, Stückzahlung anzunehmen. 1244 b. Der J und jeder, welchen der Gläubiger zu err 7 verbunden iſt, kann die theilweiſe Zahlungs= annahme verlangen; ſofern der Schuldner das Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Jö Mangel zu leiden. Vgl. LR. S. 205- 207, 955 Z. 3. 1215. Wer ein vollbeſtimmtes Stück zu liefern hat, thut genug, wenn er die Sache in dem Zuſtand übergibt, worin ſie zur Zeit der Lieferung ſich befindet, vor tausgeſetzt, daß eine nach entſtandener Verbindlichkeit eingetretene Verſchlimmerung des Zuſtands weder ihm, noch denjenigen Perſonen, für welche er zu haften hat, zuzurechnen iſt, noch ein Verzug von ſeiner Seite vorausging. Vel. L.R.S. 1018, 1138, 1139, 1148, 1264, 1302, 1379, 1881— 1884, 1933, 2010. 1246. Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, entledigt ſich der Schuldner, wenn er weder eine von der beſten, noch von der geringſten Gattung gibt. Vgl. LR. S. 1022; Handelsgesetzbuch Art. 335 1247. Die Zahlung. an dem beſtimmten Orte geſchehen; fehlt im Vertrag eine Ortsbeſtimmung, es iſt aber von einem vollbeſtimmten Stück ö. Rede, ſo muß die Zahlung da geſchehen, wo zur Zeit der entſtandenen Verbindlichkeit ſich das Stück befand. Außer dieſen beiden Fällen geſchieht die Zahlung in dem Wohnſitz des Schuldners. Vgl. L. E. S8. 111, 1258; 1264, 1609, 1651, 1942; Handelsgesetzbuch Art. 324, 325, 342. 1247 a. Von letzterer Regel find ausgenommen die Zahlungen, welche zur Entſchädigung wegen Vergehen oder Verſehen geſchehen, als die in dem Wohnſitz des Gläubigers geſchehen ſollen. Vel. LR. S. 1382 u. fig. — DD SZ Deo 1 ö 3. UEz. Verträge ze. 289 1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen auf den Schuldner. Vgl. L RS. 1608; Handelsgesetzbuch 325, 342. 1248 a. Die Zahlung dreier auf einander folgender Forderungszieler, oder zielweiſer Rechnungen, an ebendenſelben Gläubiger von ebendemſelben Schuldner geſchehen, wirkt die geſetzliche Vermuthung der Zahlung der früheren, wenn die Empfangsſcheine ohne Vorbehalt älterer Forderungen oder Zieler aus— geſtellt ſind. NVel L.R.S. 6 8 II. Von der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers. 1249. Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers kommt einem dritten Zähler nur zu gut, wenn ein Vertrag oder Geſetz ihn begründet. Vol L.R.S. 1256, 1250, 1251. 1250. Der Eintritt geſchieht kraft Vertrags: 1) wenn der Gläubiger, der ſeine Zahlung von einem Dritten empfängt, dieſen in ſeine Rechte, Forderungen, Vorzugsrechte oder Unterpfänder wider den Schuldner einweiſt; dieſe Einweiſung muß ausdrücklich und zugleich mit der Zahlung geſchehen; 2) wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehen macht, und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einſetzt; ſoll dieſe Einſetzung gültig ſein, ſo muß die Urkunde über das Darlehen und die Quittung von Staatsſchreibern ausgefertigt, in Erſterer, daß die Summe zur Zahlung aufgenommen worden ſei, erklärt, und in Letzterer ausgedrückt fein, daß die Zahlung mit dem Geld bes wirkt worden, welches der neue Gläubiger dazu hergegeben hat; dieſer Eintritt bedarf der Zuſtimmung des Gläubigers nicht. Vgl. L.R.S. 1252, 1271, 2108 Z. 2, 2108, Civilrecht. 290 QR. III. B. III. T. Verträge 2C, 1251. Kraft Geſetzes tritt in die Rechte des Gläubigers: 1) der Gläubiger, der einen andern vorzüglicheren Gläubiger befriedigt; Vgl. L. R. S. 2094. 2) der Erwerber eines Grundſtücks, der den Kaufpreis zur Befriedigung jener Gläubiger verwendete, welche darauf ein Pfandrecht hatten; Vgl. Lk. 8. 2178. 3) derjenige, dem, weil er mit Andern oder für Andere die Schuld zu zahlen hatte, daran gelegen war, daß ſie getilgt würde; Vgl. L. RS. S74- 86, 1214, 1216, 1489, 2029; Wechselordnung 8 63. 4) der Vorſichtserbe, der die Erbſchulden mit ſeinem Geld bezahlt. Vgl. L. R. 8. S02. 1252. Der in den vorhergehenden Sätzen zugelaſſene Rechtseintritt wirkt wider die Bürgen ſowohl als wider die Schuldner; er bringt dem Gläubiger, der nur zum. Theil befriedigt worden iſt, keinen Nachtheil; ja dieſer geht mit dem Reſt ſeiner Forderung demjenigen, der ihn zum Theil gezahlt hatte, wenn dieſer auf den Schuldner zurückgreift, in der Zahlung vor. 8 III. Von der Aufrechnung der Zahlungen. 1253. Wer mehrere Poſten ſchuldet, darf bei der Zahlung erklären, welche Schuld er damit zu tilgen gedenke. 1254. Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des Gläubigers feine Zahlung dem Hauptſtuhl aufrechnen, ſo lang noch Renten oder Zinſen rückſtändig ſind. Eine Zahlung, die auf Hauptſtuhl und Zinſen geſchieht, und nicht für beide zureicht, wird erſt auf die Zinſen abgerechnet. Vgl. LR. 8. 1908, 2081; Konk.-Ordn.$ 40; Bad. Einf.-Ges. zu den R. J.. 8 28(8. LR. S. 2094). 1255. Hat ein Schuldner mehrerer Poſten eine Quittung angenommen, worin der Gläubiger das, was er empfing, beſtimmt i ſi . Ach DU Kaufe m ſeckelmm feinem hi aene ſihee Sul dit int inet ght em di der Min nm k n, ſ mn . lizegſllh . , him J, 291 auf einen dieſer Poſten aufrechnet, ſo kann der Schuldner ſie nicht mehr auf eine andere Schuld abrechnen, es wäre denn eine Gefährde des Gläubigers oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung daran Schuld. 1256. Sagt die Quittung über die Aufrechnung nichts, es ſind aber mehrere verfallene Schulden da, ſo muß die Zahlung auf diejenige gerechnet werden, deren Tilgung damals für den Schuldner die wichtigſte war. Waren nicht mehrere Poſten fällig, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die wirklich verfallenen, obgleich ſie für den Schuldner die weniger läſtigen waren.. Sind die Schulden gleicher Art, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die ältern, und wo alle Umſtände gleich ſind, verhältnißmäßig auf ſämmtliche Schulden. Vgl. L. R. S. 1187, 1297, 1848. X 1256 a. Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältniſſe zwiſchen dem Gläubiger und Schuldner ein Anderes nothwendig machen, ſind für die wichtigſten zu halten zuerſt jene, welche perſönliche Haft nach ſich ziehen,“ ſodann jene, welche die ſchwerſten Zinſen tragen, ſofort jene, welche mit Bürgen gedeckt ſind, endlich jene, welche Pfandrecht haben. * Die LR. 8. 2059- 2070 sind aufgehoben. 81. Von Darlegung und Hinterlegung der Zahlung. 1257. Weigert ſich der Gläubiger, ſeine Zahlung anzunehmen, ſo kann der Schuldner ſie baar darlegen, und auf verweigerte Annahme des Gläubigers die dargelegte Summe oder Sache hinterlegen. Die Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung befreit den Schuldner. Sie gilt, wenn ſie gültig geſchehen iſt, für Zahlung, und der Gläubiger trägt die Gefahr der hinterlegten Sache. Vgl. LR. 8. 1258, 1259, 1264, 1961, 2186; Wechselordnung$$ 40, 73; Bad. R. Einf.-Ges, 8 3; Konk-Ordn.§ 156. 8 19% 292 L. R. III. B. III. T. Verträgen; 1258. Zur Gültigkeit der Darlegung wird erfordert: 1) daß fie einem Gläubiger geſchehe, der annahmsfähig if, oder demjenigen, der an ſeiner Statt annehmen kann; Vgl. L.R.S. 1239— 1242 nebst Noten. 2) daß ſie durch eine Perſon geſchehe, welche fähig iſt, ö zu leiſten; Vgl. LR. 8. 1236 u. 1238 nebst Noten. 3) daß die ganze verfallene Summe ſammt Renten oder Zinſen, welche dem Gläubiger davon gebühren, der Betrag der berichtigten Koſten, und für die unberichtigten eine gewiſſe Summe, mit dem Erbieten der etwa nöthigen Ergänzung, dargelegt werde; Vgl. Li. R. 8. 1244 u. 1244 a. 4) daß das Zahlungsziel erſchienen ſei, inſofern es zum Vortheil des Gläubigers bedungen iſt; Vgl. L.R. 8. 1187. 5) daß die Bedingung der Verbindlichkeit erfüllt ſei; Vgl. L.R. 8. 1168, 1181. 6) daß die Darlegung an dem beſtimmten Zahlungsort, und wo keiner beſtimmt war, dem Gläubiger in Perſon, oder in ſeiner Wohnung, oder in dem Wohnſitz, den er zum Vollzug des Vertrags gewählt hat, geſchehe; Vgl. L. R. S. 111, 1247, 1264 nebst Noten. 7) daß die Darlegung durch einen Staatsbeamten geſchehe, welchem dieſe Gattung von Geſchäften anvertraut iſt. Rechtspolizeigeset? 8 26 J. 1; Notariatsordnung§ 51 Z. 12. 1259. Zur Gültigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner richterlichen Ermächtigung; es iſt genug, 1) daß eine dem Gläubiger behändigte Aufforderung, gehe, worin Tag, Stunde und Ort der bevorſtehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird; 2) daß der Schuldner den Beſitz der angebotenen Sache aufgebe, und ſie ſammt den bis zum Tag der Hinterlegung verfallenen Zinſen an die verfaſſungsmäßig zur Hinterlegung beſtimmte Staatsſtelle abliefere; 3) daß von dem Staatsbeamten über die Gattung der angebotenen Stücke, über die Weigerung des Gläubigers, m m . .J. III. B. III. Z. Verträge ꝛ. 293 ſie in Empfang zu nehmen, oder über ſein Nichterſcheinen, und endlich über die erfolgte Hinterlegung ein Protokoll gefertigt ſei; 4) daß dem Gläubiger, der nicht erſchien, das Protokoll über die geſchehene Hinterlegung behändigt werde, mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache in Empfang zu nehmen. Rechtspolizeigesetz 8 2 Z. 10: „Von den Amtsgerichten werden die Urkunden über die Zulässigkeit der öffentlichen Hinterlegung und der Rückzahlung ausgestellt.“ Hinterlegungsgesetz vom 3. August 1837(R.B. Nr. 26) bes. Art. 1—3 un. 12 nebst Vollzugs-Verordnungen. Vgl. L.R.S. 2186, Enteignungsgesetz vom 28, August 1835(R.B. Nr. 42) 88 69, 79, 81. 1260. Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbun— denen Koſten fallen dem Gläubiger zur Laſt, wenn jene auf gültige Weiſe geſchehen ſind. Vgl. L. R. S. 1248. 1261. Der Schuldner kann die Hinterlegung, ſo lang ſie von dem Gläubiger nicht angenommen iſt, zurücknehmen; alsdann ſind ſeine Mitſchuldner oder Bürgen ihrer Verbindlichkeit nicht entledigt. Rechtspoligeigesetz§ 2 J. 10(8. bei L. R. 8. 1259); Hinterlegungsgesetz vom 3. August 1837(RB. Nr. 26) Art. 19 u. fig. 1262. Sobald ein rechtskräftiges Urtheil die Darlegung und Hinterlegung für geſetzlich und gültig erklärt, ſo kann der Schuldner zum Nachtheil ſeiner Mitſchuldner oder Bürgen, ſelbſt mit Ein willigung des Gläubigers, die Hinterlegung nicht mehr zurücknehmen. Vgl. L.R. S. 1200 u. 2034. 1263. Der Gläubiger, der einwilligt, daß der Schuldner die ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil für gültig erklärte Hinterlegung zurücknehme, kann für ſeine Forderung die vorigen Vor— zugs- oder Pfandrechte nicht mehr geltend machen. Er hat nur Pfandrecht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die 294 SR. III. B. III. T. Verträge ꝛc. Zurücknahme der Hinterlegung bewilligt, in die Form gebracht worden iſt, in welcher Pfandrecht beſtellt werden kann. Vgl. L.. S8. 1278 u. 2127 nebst Noten. 1264. Iſt die ſchuldige Sache ein beſtimmtes Stück, das da abzuliefern iſt, wo es ſich findet, ſo muß der Schuldner durch Urkunde, die dem Gläubiger in Perſon, oder in deſſen Wohnung, oder in dem zur Vollziehung des Vertrags gewählten Wohnſitz behändigt wird, ihn auffordern, die Sache abzuholen. Nach geſchehener Aufforderung kann der Schuldner, welcher des Platzes bedarf, von dem Gericht die Erlaubniß erwirken, ſie irgendwo zur Verwahrung niederzulegen, wenn ſie der Gläubiger nicht abholt. Vgl. L. E. 8. 111, 1247, 1258, 1657, 1961- 33 nebst Zusätzen. S V. Von der Vermögensahtretung. Pie LR. S. 1265= 1270 sind aufgehoben dureh§ 146 des Bad. Einf. Gesetzes zu den RJ. G. Vgl. RE. G. zur R. 0.$ 4. Zweiter Abſchnitt. Von der Rechtswandlung. 1271. Die Rechtswandlung geſchieht auf dreierlei Weiſe: 1) wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren Statt der Schuldner gegen ſeinen Gläubiger eine neue übernimmt; 2) wenn der Gläubiger den alten Schuldner freiſpricht, und an deſſen Stelle einen neuen annimmt; 3) wenn durch Uebereinkunft ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten eintritt, und gegen letztern der Schuldner frei wird. Vgl. LR. 8. 879, 1250, 1263, 12735, 1275, 1277. 1272. Eine Rechtswandlung findet nur Statt unter Perſonen, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen. Vgl. L. R. 8. 1124 nebst Noten. & N. Ul B. HI. d. Verträge e, 295 1273. Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Abſicht, ſie zu bewirken, muß klar aus einem Geſchäft hervorgehen. Vgl. L. R. S. 1275 u. 1277. 1274. Jene Rechtswandlung, wodurch ein neuer Schuldner an die Stelle des alten angenommen wird, gilt ohne Zuſtimmung des erſten Schuldners. Vgl. L. RS. 1236. 1275. Die Ueberweiſung, wodurch ein Schuldner ſeinem Gläubiger einen andern einwilligenden Schuldner anweist, bewirkt keine Rechtswandlung, wenn der Gläubiger nicht ausdrücklich er— klärt, daß er den überweiſenden Schuldner befreie. Vgl. LR. 8. 1277, 2010 h. 1275 a. In keinem Fall kann der überwieſene Schuldner, der die Ueberweiſung anerkannt hat, Einwendungen gegen die Schuld, welche er hatte, und nicht bei dem Anerkenntniß vorbe— hielt, dem überwieſenen Gläubiger entgegenſetzen. Vgl. L. R. S. 1295. 1276. Ein Gläubiger, der den überweiſenden Schuldner frei läßt, hat ohne ausdrücklichen Vorbehalt keinen Rückgriff auf ihn, wenn der überwieſene Schuldner zahlungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geſchehenen Ueberweiſung der Ueberwieſene ſchon in Gant oder Vermögensverfall gerathen war. Vgi. LRS. 1109, 1110, 1116. 1277. Die Anweiſung einer Perſon, um an des Schuldners Stelle zu zahlen, bewirkt keine Rechtswandlung. Eben ſo wenig des Gläubigers Anweiſung einer Perſon, die für ihn empfangen ſoll. Vgl. L.R. 8. 2010 a., g., h.,. 1278. Die Vorzugs⸗ und Pfandrechte der alten Forderung gehen auf eine neue an deren Stelle getretene nicht über, wenn der Gläubiger ſie nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Vel. LR. 8. 1263, 1299, 2180. 1279. Bei jener Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner an die Stelle des alten tritt, können die Vorzugs- und Pfand 296 SR. HT. SB. HL, Verträge 2, rechte der urſprünglichen Forderung auf das Vermögen des neuen Schuldners nicht übergehen. 1280. Bei einer Rechtswandlung unter dem Gläubiger und Einem der Sammtſchuldner können die Vorzugs- und Pfandrechte der alten Forderung auf das Vermögen desjenigen, der die neue Schuld übernimmt, übertragen werden. Vgl. LRS. 1200. 1281. Durch die zwiſchen dem Gläubiger und einem der Sammtſchuldner zu Stand gekommene Rechtswandlung ſind die Mitſchuldner befreit. Die Rechtswandlung in der Perſon des Hauptſchuldners befreit die Bürgen. Hatte der Gläubiger im erſten Fall den Beitritt der Mit— ſchuldner, im zweiten Fall den Beitritt der Bürgen ſich vorbehalten, und die Mitſchuldner oder Bürgen weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beizutreten, ſo bleibt die alte Forderung aufrecht. Vgl. LR. 8. 1200, 1287, 2034- 2037. Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld. 1282. Der Gläubiger, welcher freiwillig die Unterſchrift einer Rechts urkunde, die bloß Privatunterſchrift führt, dem Schuldner zurückgibt, erläßt ihm damit die Schuld. Vgl. LRS. 1352; RC. P. G. E.. 8 16 2.1. 1283. Die freiwillige Zurückgabe der Ausfertigung einer öffentlichen Rechtsurkunde begründet nur die Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen oder bezahlt worden; der Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten. Rechtspolizeigesetzg?§8 62 Abs. 4:„Die Wirkung, welche die LRS. 1283, 1284 der Rückgabe der Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde beilegen, kommt nur der Rückgabe der Ur- oder Doppelurschrift zu. Vgl. L.R.S. 1352; R. C. PO. RB. G. 8 16 Z. 1. 1284. Wird einem der Sammtſchuldner die Urſchrift der Rechtsurkunde unter Privatunterſchrift, oder die Ausfertigung einer ch. SEO UN Tal. I R ſunn ilhjg in . Mb die in ) einem de ö ſid j lldletz li it det Mi )oCbehalten, en Uebet: s. Untere Sayuldner ſetzes, ſelbſt ohne L. R. III. B. III. T. Verträge ꝛe. 297 öffentlichen Rechtsurkunde zurückgegeben, ſo tritt obige Wirkung auch zum Vortheil aller Mitſchuldner ein. Vgl. L. R. 8. 1200, 1208, 1282, 1283. 1285. Wird Einem der Sammtſchuldner durch einen Vertrag die Schuld erlaſſen, oder gegen ihn als gezahlt anerkannt, ſo ſind alle übrigen frei, gegen welche der Gläubiger ſich ſeine Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat. In dem Vorbehaltsfall kann er die Schuld an dieſe nur nach Abzug des Antheils, welchen der entlaſſene Schuldner zu zahlen hatte, fordern. Vgl. LR. 8. 1200, 1208, 1210. 1286. Die Zurückgabe des Unterpfands begründet keine Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen ſei. Vgl. L. R. 8. 2072, 2076. 1287. Die Erlaffung der Schuld oder die bewilligte Bez freiung des Hauptſchuldners entledigt zugleich die Bürgen. Die bewilligte Befreiung des Bürgen entlaſtet den Haupt— ſchuldner nicht. Die Einem der Bürgen zugeſtandene Befreiung entledigt die Uebrigen nicht. Vgl. ERS. 1365, 2034, 2036. 1288. Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Entledigung von ſeiner Bürgſchaft empfängt, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und kommt dem Hauptſchuldner ſo wie den übrigen Bürgen zu gut. Vierter Abſchnitt. Von der Wettſchlagung. 1289. Unter zwei Perſonen, die gegenſeitig einander ſchuldig ſind, tritt auf die Weiſe und in den Fällen, welche hier unten beſtimmt ſind, eine Wettſchlagung ein, wodurch ihre Forderungen und Schulden, als gegen einander aufgehoben gelten. Vgl. Handelsgesetzhuch Art. 121, 169. 1290. Die Wettſchlagung geſchieht ohne Weiteres kraft GeWiſſen der Schuldner; in dem Augenblick, wo 298 R IN. 8 MI. Z. Verträge ze. die beiderſeitigen Schulden einander gegenüberſtehen, ſind fie wettgeſchlagen, das heißt, es erlöſcht gegenſeitig der Betrag, worin ſie einander gleichkommen. Vgl. LRS. 6 h., 1295, 1299; RCP. 0. 88 186 u. 274; R-Konk.Ordn. 88 46—- 49. 1291. Die Wettſchlagung tritt nur ein zwiſchen Schulden, deren Eine wie die Andere eine Summe Gelds oder eine beſtimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung zum Gegenſtand hat, und deren jede gleich richtig und zahlbar iſt. Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmitteln, die nach einem beſtimmten Marktpreis zahlbar ſind, können mit klaren und fälligen Geldſummen wettgeſchlagen werden. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 357; R. C. P. 0. 858 136, 274. 1292. Eine aus Nachſicht gegönnte Zahlungsfriſt hindert die Wettſchlagung nicht. Vgl. L.R.S. 1186. 1293. Die Wettſchlagung hat Statt bei Privatſchulden aller Art ausgenommen: 1) bei der Erſtattung einer Sache, welche dem Eigenthümer auf ungerechte Weiſe entzogen worden; Vgl. L. R. S. 2279. 2) bei der Zurückgabe einer hinterlegten oder geliehenen Sache; Vgl. L. R. S. 1885, 1944. 3) bei der Abreichung eines Unterhaltgelds, das für unbeſchlagbar erklärt iſt. Vgl. R. C. P. O. 8 749. 1293 a. Ausgenommen iſt ferner davon in ſeiner Art die Schuld eines Schuldners“, der mehrere öffentlich getrennt beſtehende Vermögensverwaltungen oder Gewerbsanlagen hat; es kann näm— lich die Schuld an eine Kaſſe nicht mit der Forderung einer andern“ wettgeſchlagen werden. * Redaktionsfehler statt: an einen Gläubiger‘ und„an eine andere“. Vgl. Handelsgesetzhuch 121. m * Artschnl ng. ind ſe gz . hann . . n hehnſim mit, Ni . 14, ſtſ int hien il Eiethinn . ſit ile eK. IN. 8. Ul ST. Verträgen, 299 1294. Die Schuld des Hauptſchuldners an den Gläubiger*) kann der Bürge wettſchlagen. Aber der Hauptſchuldner kann nicht wettſchlagen, was der Gläubiger dem Bürgen ſchuldet. Ein Sammtſchuldner kann das, was der Gläubiger an ſeinen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht wettſchlagen. 3) Uebersetzungsfehler statt:„Die Schuld des Gläubigers an den Hauptschuldner(ce que le créancier doit an débiteur principah. Vgl. L.R.S. 1208, 1294 a., 2036. 1294 a. Hätte jedoch der Mitſchuldner die Wettſchlagung an ihn geſonnen, ſo kann er deſſen ganze Forderung und muß wenigſtens ſo viel davon wettſchlagen, als deſſen Antheil an der Sammtſchuld beträgt. Vgl. L.R. S. 1208, 1213. 1294 b. Der Mann kann wettſchlagen die Forderungen ſeiner Frau, die Ehe mag in oder außer Vermögensgemeinſchaft geführt werden, doch nur ſo lang nicht eine Vermögensabſonderung erlangt oder gebeten worden iſt. Vgl. L. R. S. 1428, 1449, 1531, 1536. 1295. Ein Schuldner, der unbedingt und ohne Vorbehalt die Rechtsübertragung angenommen hat, wodurch ein Gläubiger ſeine Rechte einer dritten Perſon übergab, kann gegen den Rechtsnehmer auch die früheren Schulden des Rechtsgebers nicht mehr wettſchlagen. . Eine Rechtsübertragung, die von dem Schuldner nicht angeWettſchlagung der Forderungen, die erſt nach dieſer Bekanntmachung entſtanden ſind. Vgl. L. R. S. 1275 a., 1690. 1296. Um gegenſeitige Schulden, die an verſchiedenen Orten zahlbar ſind, wettzuſchlagen, muß man die Koſten der Ueber— machung ſich zur Laſt ſchreiben. Vgl. L. R. 8. 1247, 1248. 1297. Bei mehreren Schuldpoſten eines Schuldners, die alle wettſchlagsfähig ſind, ſind die Regeln für die Aufrechnung der 300 R IM B. IM. T. Verträge e, Zahlungen im 1256ſten Satz auch wegen der Wettſchlagung zu beobachten. Vgl. L. R. S. 1256 u. 1256 a. 1298. Eine Wettſchlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte dritter Perſonen gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erſt Gläubiger wurde, nachdem ein dritter ſeine Schuld mit Beſchlag belegt hatte, nicht zum Nachtheil des letzteren wettſchlagen. Vgl. LR. S. 1242 nebst Note. 1299. Wer eine durch Wettſchlagung kraft Geſetzes erloſchene Schuld dennoch zahlt, und nachher die Forderung geltend macht, wegen welcher ihm die Wettſchlagung zuſtand, kann ſich der Vor— zugs und Pfandrechte der letztern zum Nachtheil dritter Perſonen nicht mehr bedienen, außer wenn er in gerechter Unwiſſenheit wegen der wettzuſchlagenden Forderung war. Vgl. L. R. 8. 1110 a., 1278, 1290, 1376, 2180. Fünfter Abſchnitt. Von der Rechtsvermiſchung. 1300. Wenn die Eigenſchaften eines Gläubigers und Schuldners in derſelben Perſon gültig und bleibend zuſammentreffen, ſo entſteht kraft Geſetzes eine Rechtsvermiſchung; Forderung und Schuld erlöſchen durch ſie. Vgl. L.P.S 617, 705, 802. 1301. Die Rechtsvermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners nützt ſeinen Bürgen. Jene in der Perſon des Bürgen wirkt kein Erlöſchen der Hauptſchuld. Jene in der Perſon des Gläubigers befreit den Sammtſchuldner nur von dem Antheil, wofür der Gläubiger zugleich Mitſchuldner war. Vgl. LRS. 1269, 2034, 2035. . —— SO lend mad, 0) der U 1 Ian met getz in imm jydenm Kö HL: B. US. Verträge 2C. 301 Sechſter Abſchnitt. Von dem Untergang der verſprochenen Sache. 1302. Wenn der Gegenſtand einer Verbindlichkeit ein beſtimmtes Stück iſt, und ohne Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, außer Rechtsverkehr kommt, oder ſich ſo verliert, daß man nicht weiß, wo es iſt, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Selbſt bei dem Schuldner, der im Verzug iſt, jedoch den Zufall nicht übernommen hat, erlöſcht die Verbindlichkeit alsdann, wann die Sache in Handen des Gläubigers gleichfalls zu Grund gegangen ſein würde. Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, worauf er ſich bezieht. Der Verluſt einer geſtohlenen Sache, er möge herrühren, wovon er wolle, befreit niemals denjenigen, der fie entwendet hat, von der Schuldigkeit, den Werth zu erſetzen. Vgl. L.R.S. 855, 1042, 1136, 1139, 1147, 1148, 1182, 1193, 1195, 1234 a, 1601, 1741, 1789, 1807, 1882, 1883.; 1303. Iſt die Sache außer Rechtsverkehr gekommen, zu Grund oder verloren gegangen, ohne des Schuldners Fehler, ſo ſoll dieſer ſeine Rechte und Klagen auf Entſchädigung, die er deßfalls haben mag, ſeinem Gläubiger abtreten. Vgl. L. RS. 1934. Siebenter NbjOnitt. Von der Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge. 1304. Die Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung eines Vertrags dauert in allen Fällen, wo ſie nicht im Geſetz auf kürzere Zeit beſchränkt iſt, zehn Jahre. Dieſe Zeit läuft im Fall eines Zwangs erſt von dem Tag, da er aufgehört hat, im Fall eines Irrthums oder Betrugs von dem Tag der Entdeckung, und für Handlungen, welche von nicht ermächtigten Ehefrauen geſchloſſen worden ſind, von dem Tag, da die Ehe aufgelöst wurde. 302 CR. III. B. III. T. Verträge ꝛe. Bei Handlungen der Mundloſen läuft die Zeit nur von dem Tag an, da das Verbot der Selbſtverwaltung ihrer Rechte aufs hörte, und gegen Minderjährige nur von dem Tage der erlangten Volljährigkeit an. Vel. L.R.S. 181, 185, 185, 887, 1117, 1125, 1305, 1313, 1676, 2252. + 1804. a Bei ledigen, ohne Beiftand handelnden Perſonen des weiblichen Geſchlechts fängt ſie von dem erſten Schritt zur Erfüllung eines ohne Beiſtand geſchloſſenen Vertrags an. Weggefallen durch das Gesetz vom 28. August 1835(RB. Nr. 38) über Aufhebung der Geschlechtsbeistandschaft. 1305. Für einen gewaltsuntergebenen Minderjährigen iſt die bloße Verkürzung ein hinreichender Grund zur Umſtoßung aller Arten der Verträge; für einen gewaltsentlaſſenen Minderjährigen iſt ſie es wegen aller Verträge, die außer den Gränzen ſeiner Befugniß liegen, ſo wie dieſe unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormunndſchaft und Gewalts— entlaſſung beſtimmt iſt. Vgl. L.R.S. 388, 450 u. g., 180— 484, 1118, 1124 u. 1125, 1306 1312, 1314, 1983,11. EKonst.- Edikt$ 11. 1306. Der Minderjährige kann wegen Verkürzungen, welche nur aus zufälligen und unvorgeſehenen Begebenheiten entſpringen, ein Geſchäft nicht umſtoßen. 1307. Der Umſtand allein, daß der Minderjährige ſich für volljährig ausgab, hindert eine Umſtoßung nicht. 1308. Ein Minderjähriger, der Handelsmann, Wechſelherr oder Gewerbsmann iſt, kann Verbindlichkeiten aus Handlungsoder Gewerbsgeſchäften nicht wegen ſeiner Jugend umſtoßen. Vgl. Li.. 8. 487 nebst Jusätæzen. 1309. Ein Minderjähriger kann keine Zuſagen ſeines Heirathsvertrags umſtoßen, welche mit Bewilligung und Beiſtand derjenigen gemacht ſind, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt. Vgl. 1095 u. 1398; KR Standesbeurkundungsgesetz 85 20- 31 und L..S. 160. R pi N li ö e= ut ion n hett in det landen nnen, th ehſhiiſy, ſihe ſh it Handlung“ ſſlhl. geh Jan ſd Finn itt iin 9031 ul ö III. B. III. T. Verträge c. 303 1310. Er kann ſeine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder Verſehen nicht umſtoßen. Vgl. L. R. S. 1382 u. fig. 1311. Er kann kein Verſprechen anfechten, das er zwar während der Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljährigkeit genehmigt hat, das Verſprechen mag ſeiner Form nach ungültig oder nur zur Umſtoßung geeignet geweſen ſein. Vgl. Lk. S. 1124, 1124 b., 1305, 1338. 1312. Werden Minderjährige, Mundloſe oder Frauensperſonen als ſolche, zur Aufhebung ihrer Verbindlichkeiten zugelaſſen, ſo kann man von ihnen dasjenige, was zufolge dieſer Verbindlichkeiten während der Minderjährigkeit, Mundloſigkeit oder Vogtbarkeit an ſie gezahlt worden iſt, nicht zurückfordern, ohne den Beweis, daß die geſchehenen Zahlungen in ihren Nutzen verwendet wurden. Vgl. L. R. S. 1125, 1241, 1926. 1313. Volljährige können ihre Handlungen wegen Ver— kürzung nicht umſtoßen, wo nicht ein in dem Geſetz beſonders beſchriebener Fall ihnen dieſe Macht gibt. Vgl. LR.8. 1118, 1706, 2052;(788), 887, 1674; Handelsgesetzbuch Art. 286. 1314. Die Veräußerungen liegender Güter oder die Erb— ſchaftstheilungen der Minderjährigen oder Mundloſen, wobei die vorgeſchriebenen Formen beobachtet worden ſind, gelten wie Handlungen, die fie nach erlangter Volljährigkeit oder vor der Mundloſigkeit vorgenommen hätten. Vgl. L. R.S. 457 u. flg., 466, 4894, 509, 838, 840. Sechſtes Kapitel. Von dem Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen. 1315. Wer auf Erfüllung einer Verbindlichkeit klagt, muß ihr Daſein beweiſen. Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder frei geworden zu ſein behauptet, die Zahlung oder den That 304 CR. IM, SS. MT. ZT. Verträge 26. umſtand, worauf die Erlöſchung ſeiner Verbindlichkeit ruht, beweiſen. Vgl. LRS. 1116, 11162, 1117 b., 1147, 1302 Abs. 3, 1352, 1384 Abs. 5, 1753; RCG. F.0. SS 255, 259. + 1316. Die Regeln für den Beweis durch Urkunden, durch Zeugen, durch Vermuthungen, durch Geſtändniß des andern Theils und durch Eid werden in den folgenden Abſchnitten ertlärt. Aufgehoben durch$ 146 des Bad. Finf.-Ges. zu den. R. E. G. zur CPO. 8 14 J. 2; R. CG.P. C0. 8 259. Erſter Abſchnitt. Von dem Urkundenbeweis. . Von öffentlichen Urkunden. Die LR. S. 1317— 1320 sind aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf-Ges. zu den R. J. G. 1317. Eine öffentliche Urkunde iſt diejenige, die von ſolchen öffentlichen Beamten, welche an dem Ort des Geſchäfts zu beurkunden berechtigt ſind, mit den erforderlichen Feierlichkeiten verfaßt worden. Vgl. R. C. P. 0. 3 380; Rechtspolizeigesetz 8 26 Z. 14. + 1318. Eine Urkunde, die wegen Mangels der Befugniß oder Fähigkeit des Beamten oder Abgang der Förm nicht als öffentliche wirkt, gilt als Privatſchrift, wenn ſie von den Betheiligten unterzeichnet iſt. Vgl. R. CG. P. O. 8 381. + 1319. Eine öffentliche Urkunde beweist die darin beſch riebene Ueber= einkunft unter den Vertragsperſonen, ihren Erben und Rechtsfolgern vollſtändig. Vgl. R. C. P. O. S 380. Wo eine Klage geradezu auf die Falſchheit einer Urkunde gerichtet iſt, da hat deren Zulaſſung den Aufſchub des Vollzugs der für falſch angegriffenen Urkunde zur Folge; wo in einem Rechtsſtreit einer der ſtreitenden Theile, obwohl nur beiläufig, den Beweis der Falſchheit der Urkunde angetreten hat, da können die Gerichte nach Umſtänden den Vollzug der Urkunde fürſorglich einſtellen. Vgl. R. C. P. 0. S 688. + 1320. Deffentliche und Privaturkunden beweiſen unter den Betheiligten auch das, was erzählender Weiſe darin angeführt iſt, wenn die Erzählung einen unmittelbaren Bezug auf die Verfügungen der Urkunde hat. Erzählungen, die mit dieſer nicht in Verbindung ſtehen, können nur als Anfang eines Beweiſes dienen. Vgl. R. CP. 0. 88 380 u. 381. lll lll N. IB. I. 3, Verträge 2c. 305 1321. Geheime Neben- oder Gegenverträge gelten nur unter den Vertragsperſonen; wider Dritte ſind ſie unwirkſam. Vgl. LR. S. 1165, 1397. 81. Von Privaturkunden. Die L.. S. 1322—- 1332 sind aufgehoben durch 5s 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 1322. Eine Ort, Tag, Jahr und Unterſchrift habende Privaturkunde, welche von demjenigen, wider den ſie gebraucht wird, anerkannt, oder auf geſetzliche Weiſe für anerkannt erklärt iſt, hat zwiſchen denen, welche ſie unterzeichnet haben, ihren Erben und Rechtsfolgern gleiche Beweiskraft, wie eine öffentliche. 1325. Derjenige, wider den man ſolche Privaturkunde vorlegt, iſt ſchuldig, ſeine Hande oder Unterſchrift förmlich auzuerkennen oder abzuleugnen. Seine Erben oder Rechtsfolger können es bei der Erklärung bewenden laſſen, daß fie die Hand- oder Unterſchrift ihres Rechtsvorfahren nicht kennen. Vgl. R. C. P. 0. 8 404. 1324 Auf Ableugnung der Hand- und Unter ſchrift, oder auf die Erklärung, fie nicht zu kennen, muß UÜnterſuchung ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich erkannt werden. Vg]. R. C. P. 0. 8 405- 407. F. 1525. Privaturkunden oder doppelſeitige Zuſagen find nur gültig, wenn ſo viele Urſchriften davon ausgefertigt worden ſind, als es Parthieen gibt, die einen entgegengeſetzten Vortheil haben. Eine Urſchrift iſt hinreichend für alle Perſonen, die bei der Sache nur einen gemeinſchaftlichen Vortheil haben. Jede Urſchrift muß ausdrücken, wie viel Urſchriften davon ausgefertigt worden ſind. Den Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß Doppelſchriften ausgefertigt worden ſeien, kann derjenige nicht für ſich anführen, der ſeinerſeits den in der Urkunde beſchriebenen Vertrag vollzogen hat. 7 1326. Ein Brief oder das Verſprechen unter Privatunterſchrift, wodurch eine Parthie allein ſich gegen die Andere verbindet, ihr etwas Beſtimmtes an Geld oder Geldeswerth zu geben, muß ganz von der Hand des Unterzeichners geſchrieben ſein, oder wenigſtens außer ſeiner Unterſchrift den Beiſatz: gut, oder gut geheißen, mit Beifügung der Summe oder Menge der zugeſagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eigener Hand des Ausſtellers enthalten. Ausgenommen find die Urkunden der Handelsleute, Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern, Taglöhner und Dienſtboten. + 1327. Iſt die von dem Inhalt der Urkunde ausgeſprochene Summe von derjenigen verſchieden, die in dem Gutheißen ausgedrückt iſt, ſo wird die Civilrecht. 20 die richtige angenommen bſt wenn die Urkunde und us von der Hand des Schuldners geſchrieben wäre, ſo t, auf welcher Seite der Irrthum ſei. geringere Summe füt das Gutheißen durcha lang nicht bewieſen iſ 1328. Tag und Jahr der Privaturkunden wird gegen dritte Perſonen gewiß von dem Tag, da fie zu gerichtlichen Akten gebracht worden, oder da Der Unterzeichner, oder Einer derſelben ſtirbt, oder da ihr Daſein und weſentlicher Inhalt durch Urkunden öffentlicher Beamten bewährt iſt, zum Beiſpiel durch Protokolle über Verſiegelungen, oder durch Vermögensverzeichniſſe. Vgl. L.R.S. 1410, 1690, 1743 u. 1750. 1329. Die Handelsbücher der Kaufleute liefern, auch wenn ſie ord= nungsfähig geführt ſind, bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute in Handelsſachen für fich allein niemals vollen Beweis; ſie können ihn nur in Verbindung mit anderen Beweismitteln liefern; vorbehaltlich des in L. R. S. 1330 erwähnten Falles. Hinſichtlich des Notheides bleibt es bei den allgemeinen geſetz lichen Beſtimmungen. Passung nach Art. 29 des Bad. Einf.(tes. zum Handelsgesetzbuch. 1330. Bücher eines Handelsmanns beweiſen allgemein wider ihn; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf es nicht theilweis thun, alſo Dass jenige, was ſie ihm Widriges enthalten, nicht verwerfen. + 1331. Hausbücher und Hausaufzeichnungen find keine gültigen Rechtsurkunden für denjenigen, der ſie geſchrieben hat. Sie beweiſen aber wider ihn: 1) in allen Fällen, wo fie eine empfangene Zahlung beſtimmt angeben;. 2) wenn ausdrücklich darin erwähnt iſt: es ſei die Aufzeichnung in der Abſicht geſchehen, um den Abgang der Rechtsurkunde für den: jenigen zu erſetzen, dem zu gut eiue Verbindlichkeit darin ausgeſprochen iſt. + 1332. Beiſätze des Gläubigers am Schluß, auf dem Rand oder auf der Rückfelte einer Rechtsurkunde, die immer in ſeiner Gewahrſam geblieben iſt, beweiſen, auch ohne Unterſchrift, Tag und Jahr, für die Befreiung des Schuldners. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Rand- Rück- und Schlu ßbeiſätzen des Gläubigers auf der Voppelſchrift einer Rechtsurkunde oder einer Quittung, die in den Händen des Schuldners ſich befindet. 8 III. + Bon Kerbzetteln oder Kerbhölzern. 1333. Kerbzettel oder Kerbhölzer, wenn fie mit dem vorzuleg enden Gegenzettel oder Gegenholz zuſammenſtimmen, haben Beweiskraft unter jen en Perſonen, die auf ſolche Weiſe die im Kleinen gethane oder empfangene Lieferungen zu bewähren gewohnt ſind. Aufgehoben durch S 146 des Bad. Finf.-Ges. zu den R.JG. Von Abſchrift der Urkunden. Die L.R.S. 1331— 1336 sind aufgehoben durch$ 146 des Bad Einf.-Gesetzes zu den R.]. G. Von Urkunden über Anerkenntniſſe und Beſtätigungen. 1337. Urkunden über ein Anerkenntniß befreien nicht von der Vorlegung der urſprünglichen Rechtsurkunde, wenn deren Inhalt darin nicht eigens angeführt iſt. Was ſie mehr als die urſprüngliche Rechtsurkunde enthalten, oder was darin von dieſer abweicht, bleibt für ſich ohne Wirkung.. Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungen vor⸗ ö handen, mit welchen auch der Beſitzſtand übereinträfe, und wäre ien ich deren Eine dreißig Jahre alt, ſo kann dem Gläubiger die Vorbenin in legung der urſprünglichen Rechtsurkunde erlaſſen werden. Vgl. LR. S. 695, 710 fe, 2248, 2263.. A 1338. Eine Urkunde über die Beſtätigung oder Genehmigung\ einer Verbindlichkeit, wider welche das Geſetz eine Klage auf Ver⸗| nichtung oder Umſtoßung zuläßt, iſt nur dann gültig, wenn das J Weſentliche dieſer Verbindlichkeit, der Grund der Klage auf Umſtoßung, und die Abſicht, dieſen Grund zu beſeitigen, darin ſich| ausgedrückt findet.. In Ermangelung einer Urkunde über die Beſtätigung oder Genehmigung genüget die freiwillige Erfüllung der Verbindlichkeit, welche in einer Zeit geſchah, wo jene gültig ſtattfanden. Eine in Zeit und Form geſetzmäßige Beſtätigung, Genehmigung oder freiwillige Erfüllung, wirkt einen Verzicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das Geſchäft Statt hatten, jedoch des Rechts dritter Perſonen unbeſchadet. Vgl. L. R. 8. 887, 1109, 1117, 1125, 1304, 1305, 1311, 1313, 1674; Handelsgesetzbuch Art. 294. hum him 13384. Die freiwillige Erfüllung eines Theils der VerbindA. ö. ö ö... DE lichkeit gilt für Anerkennung des ganzen Betrags, wenn der 308 SR. III. B. III. T. Verträge 26; Schuldner voraus nicht erklärt hat, daß er ſich nur für einen beſtimmten Theil ſchuldig achte. Die Annahme einer ſolchen Theilzahlung, auch wenn letztere mit jener Angabe einer nicht größeren Verbindlichkeit vergeſellſchaftet geweſen iſt, gilt nicht für Anerkennung der vom Schuldner angeſprochenen Minderung der Schuldigkeit. Vgl. LRS. 1108 b. 1339. Der Geſchenkgeber kann durch keine beſtätigende Urkunde die Fehler einer Schenkung unter Lebenden verbeſſern; war fie einmal unfsrmlich, ſo muß fie in geſetzlicher Form neu gemacht werden. Vgl. 1 RS. 931 n. fg. 1340. Die freiwillige Beſtätigung, Genehmigung oder Erfüllung einer Schenkung, welche nach dem Tod des Gebers von ſeinen Erben oder Rechtsfolgern geſchieht, gilt als Verzicht auf jeden Einwand der Unförmlichkeit oder ſonſtiger Mängel. 8 VI. Von Vertragsentwürfen. 340, Ein vorbereitender Vertragsaufſatz, der alle zum verhandelten Rechtsgeſchäft weſentliche Beſtimmungen enthält, der keinen Haupt- oder Nebengegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausſetzt, und von beiden Theilen unterzeichnet iſt, wirkt verbindlich. Vgl. LR. S. 1108, 1134, 1589; RGE. 0.$ 381. 13406. Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung und Vollzug zugleich, wo das Geſetz ihren Vollzug nicht auf Erſtere ausgeſetzt hat; ſie geht auf Erſtere allein, wo dieſer Fall eintritt; und ſie geht auf bloße Entſchädigung, wo zur Entſtehung der Verbindlichkeit ſelbſt die förmliche Urkunde nothwendig war. Vgl. L. R. 8. 1583 a. 1340. Sobald irgend ein Gegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausgeſetzt war, ſo wirkt, ehe dieſe zu Stand kommt, der Vertragsentwurf nichts; ſobald ſie nachfolgte, gleich jedem Andern. . den dn III. B. III. T. Verträge 2. Zweiter Abſchnitt. Von dem Zeugenbeweis. Die L. R. S. 1341- 4348 sind aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R. J. G. 1341. Ueber jedes Rechtsgeſchäft, welches die Summe oder den Werth von Fünf und Siebenzig Gulden überſteigt, muß, ſelbſt wenn von anvertrautem Gut die Rede iſt, der Beweislichkeit durch Fertigung einer öffentlichen oder Privaturkunde vorgeſorgt werden, und kein Jeugenbeweis{ft zuzulaſſen, weder gegen den Inhalt der Urkunde, noch zur Ergänzung des Inhalts, noch über Reden, die vor, während oder nach der Verfaſſung vorgefallen fein ſollen, ſelbſt wenn bei ſolchem Betreff nur eine Summe oder ein Werth unter fünf und ſiebenzig Gulden in Frage wäre. Alles unbeſchadet desjenigen, was die Handlungsgeſetze mit ſich bringen. Vgl. L. R. 8. 1715, 1834, 1866, 1923, 1950, 1985, 2044; Bad. Einf. Ges. zum Handelsgesetzbuch Art. 40. 1342. Obige Regel gilt auch dem Fall, wo die Klage eine Forderung auf Kapital und Zinſen enthält, die beide zuſammen die Summe von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigen. „1343. Wer einmal mehr als fünf und ſiebenzig Gulden gefordert hat, kann auch alsdann zum Zeugenbeweis nicht zugelaſſen werden, wenn er ſeine erſte Forderung herabſetzen wollte. 1314. Auch bei Forderungen minderer Summen iſt der Zeugenbeweis unzuläſſig, ſobald die Summe als Reſt oder Theil einer größeren Forderung erſcheint, die unbeurkundet iſt. 1345. Auch mehrere in der nämlichen Verhandlung eingeklagte unbeurkundete Forderungen, die zuſammengenommen die Summe von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigen, laſſen keinen Zeugenbeweis zu, ſelbſt wenn fie verſchiedene Urſachen und verſchiedene Entſtehungszeiten haben; es wäre denn, daß ſie durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Art von verſchiedenen Perſonen herkämen. 1346. Alle verfallenen Forderungen aller Art wider den nämlichen Schuldner, welche nicht ganz durch Urkunden erweislich ſind, ſollen in einer und derſelben Klagſchrift vorgetragen werden. Alle darin nicht eingeführten unbeurkundeten Forderungen ſind nachher unzuläſſig. 7 1347. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. Dafür gilt jede Schrift, die von demjenigen herrührt, wider welchen die Forderung gerichtet iſt, oder deſſen Rechtsvertreter er iſt, und die angeführte Thatſache wahrſcheinlich macht. 1348. Ferner find davon ausgenommen jene Fälle, worin es dem Gläubiger unmöglich war, ſich über eine Verbindlichkeit, die Jemand gegen ihn übernommen hat, ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen. Dieſe zweite Ausnahme iſt anwendbar: 1) auf Verbindlichkeiten, die aus Halbverträgen, aus Vergehen oder Verſehen entſpringen; 310 CR. IM. 8. U. ZZ. Verträge 2C. auf Sachen, die in Nothfällen, als z. B, bei Feuersbrünſten, Gebäudezerftörungen, Schiffbrüchen, oder auf der Reiſe in Gaſthäuſern in Verwahr gegeben worden ſind, Alles nach Beſchaffenheit der Perſonen und Umſtände; auf Verbindlichkeiten, die bei unvorgeſehenen Zufällen mit Unterlaſſung ſchriftlicher Ausfertigung eingegangen wurden; 4) auf Fälle, wo der Gläubiger durch unvorgeſehene und unvermeidliche Zufälle die Beweisurkunden verloren hat. N . Dritter Abſchnitt. Von Vermuthungen. 1349. Vermuthungen ſind Schlüſſe, welche das Geſetz oder die Obrigkeit aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte zieht. Vgl. LR. 8. 1350— 1353; R.. G. zur C. P.0. 8 14 3.3; 5 16 23. 1. 81. Von geſetzlichen Vermuthungen. 1350. Geſetzlich iſt jene Vermuthung, die durch das Geſetz auf gewiſſe Handlungen oder gewiſſe Thatumſtände gegründet wird,(ſei es, daß es beſtimmte Folgen damit verbindet oder nicht); jener Art ſind: 1) Handlungen, welche das Geſetz für ungültig erklärt, indem es aus ihrer bloßen Beſchaffenheit die Unterſtellung entlehnt, daß fie zu Umgehung ſeiner Verfügungen geſchloſſen worden ſeien; Vgl. L.R.S. 911, 1400, 1596. 2) die Fälle, worin das Geſetz erklärt, daß aus gewiſſen beſtimmten Umſtänden das Eigenthum oder eine Befreiung folge; Vgl. L. S8. 525, 553, 653, 666, 670, 1248 a., 1282. 1288, 1569, 1908, 2230, 2275, 2279. 3) die Wirkung, welche das Geſetz einer rechtskräftigen Entſcheidung einräumt; Vgl. L.R.S: 1351; R.C.P.0.$ 298. + 4) die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtändniß der Parthei oder ihrem Eide beilegt. J. 4 ist aufgehoben durch s 146 des Bad. Einf-Ges. zu den MOON: Qeguidet At nid); . nei Ol ſehſ tin tom Oil . zz, Il dm III. B. III. T. Verträge 26. 311 1351. Die Wirkung einer rechtskräftigen Entſcheidung erſtreckt ſich nur auf das, was Gegenſtand des Streits war. Um ſich auf ſolche beziehen zu können, muß der Gegenſtand der Klage überall derſelbe ſein, die Klage auf demſelben Grunde beruhen, der Prozeß unter denſelben Parthieen geführt werden, auch für und wider ſie in gleicher Eigenſchaft Statt haben. Vgl. L. R. 8. 1365; R. G. P. 0. 3 293. 1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreit denjenigen, zu deſſen Vortheil ſie eintritt, von allem Beweis. Vgl. Li.. 8. 312, 320, 525, 553, 653, 666, 670, 693, 720 722, 911, 1100, 1248 a.,, 1282, 1283, 1402, 1463, 1499, 1502, 1569, 1731 1908, 2230, 2231, 2234, 2268, 2275. 7 A Wider eine geſetzliche Vermuthung iſt kein Beweis zuläſſig, wenn das Geſetz ihretwegen gewiſſe Vorgänge vernichtet, oder einem Rechtsgeſchäft die Klagbarkeit entzieht, es ſei denn, daß es den Gegenbeweis vorbehalten habe. Vgl. Lk. 8. 911, 1160. Der frühere Schluss ist aufgehoben durch 8 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R. J. G. 13524. Wider eine geſetzliche Vermuthung, mit welcher das Geſetz keine beſtimmten Folgen verbindet, iſt allemal der Gegenbeweis zuläſſig, und gilt für ſtillſchweigend vorbehalten.| Vgl. L.R.S. 720—722, 1248 a., 1283, 1402, 1731, 2280, 2231, 2234, 2268, 2275; R.E.G. zur C. P. 0. 3 16 Z. 1. § I. Von richterlichen Vermuthungen. 1353. Jene Vermuthungen, welche durch kein Geſetz begründet ſind, bleiben der Einſicht und Klugheit der Obrigkeit überlaſſen, die nur auf wichkige, treffende und übereinſtimmende Vermuthungen achten ſoll, und auch dieſes nur in jenen Fällen, wo das Geſetz einen Zeugenbeweis zuläßt, oder wo eine Urkunde wegen Betrugs oder Gefährde angegriffen wird. Aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf. Ges, zu den R.. 6. Vgl. L. R. 8. 1341 u. fig. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß des Gegners. Die L. R. S. 1354- 1356 sind aufgehoben durch 5 146 des Bad. Einf. Gesetzes zu den R. J. G. 312 RN. IM B III. d. Verträge e 1354. Das Geſtändniß, das man einer Parthei entgegen hält, kann gerichtlich oder außergerichtlich ſein. + 1355. Man beruft ſich umſonſt auf ein außergerichtliches mündliches Geſtändniß wider eine Fordernng, zu deren Begründung kein Zeugenbeweis zuläſſig wäre. Vgl. LR. S. 1341 u. fg. + 1356. Ein gerichtliches Geſtäöndniß iſt die Erklärung welche der Gegentheil oder ein eigens dazu Bevollmächtigter deſſelben vor der Obrigkeit thut. Es beweist vollſtändig wider den, der es ablegte. Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, daß es Folge eines Irrthums über eine Thatſache war, Unter dem Vorwand eines Rechtsirrthums kann es nicht zurückgenommen werden. Fassung nach 8 385 der Bad. C. P. O. von 1864. Vgl. R. C. P. CO. 88 261-263. Fünfter Abſchnitt. Von dem Eid. Die L.R.S. 1357- 1368 und 1366— 13659 sind aufgehoben durch $ 146 des Bad. Hinf-Ges. zu den R]. G. 1365. Der geleiſtete Eid beweist nur zum Vortheil oder Nachtheil desjenigen, der ihn zuſchob, ſeiner Erben oder Rechtsfolger. Ein Eid, den Einer der Sammtgläubiger dem Schuldner zugeſchoben hat, befreit letzterũn nur für den Antheil dieſes Gläubigers. Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreit zugleich die Bürgen. Der Eid, der Einem der Sammtſchuldner zugeſchoben wird, kommt den Mitſchuldnern zu gut. Und der dem Bürgen zugeſchobene, dem Hauptſchuldner. In beiden letzteren Fällen mützt nur alsdann der Eid des Sammtmitſchuldners oder des Bürgen den übrigen Mitſchuldnern oder dem Hauptſchuldner, wenn er über die Schuld ſelbſt, keineswegs aber, wenn er über die Sammteigenſchaft, oder über die Wahrheit der Verbürgung zugeſchoben wird. Vgl, L.R.S. 1198, 1208, 1285, 1351, 2012, 2084; R. CP. 0. 3 43. NR. III. B. IV. T Verbindlichkeiten ohne Vertrag. 313 Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 1370. Manche Verbindlichkeiten entſtehen ohne daß eine Uebereinkunft zwiſchen Gläubiger und Schuldner vorausgeht. Einige derſelben entſtehen bloß durch die Beſtimmung der Geſetze, andere gehen aus eigenen Handlungen des Schuldners hervor. Zu den erſten gehören die Verbindlichkeiten unwillkürlichen Urſprungs, z. B. jene unter Eigenthümern, die an einander grenzen oder jene der Vormünder oder anderer Verwalter, das ihnen aufgetragene Amt anzunehmen. Die Verbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des Schuldners ruhen entweder auf Halbverträgen, oder auf Vergehen, oder auf Verſehen, ſie machen den Gegenſtand des gegenwärtigen Titels aus. Vgl. L.R.S. 203, 205—207, 395 419, 427 u. fig. 450, 640, 643, 646, 549— 652, 661, 663, 682, 1371, 1382 u. Erſtes Kapitel. Von Halbverträgen. 1371. Halbverträge find freiwillige Handlungen, die in er— laubter Beziehung auf Rechte anderer Menſchen unternommen 3( werden, und irgend eine Verbindlichkeit gegen Andere und zuweilen eine doppelſeitige hervorbringen. Vgl. LR. 8. 1100 d e, 1372, 1376, 1381 a., 1381 2. a. Erſter Abſchnitt. Von Geſchäftsführungen. 1372. Wer die Geſchäfte eines Andern führt, der Geſchäftsherr mag von der Geſchäftsführung Wiſſenſchaft haben oder nicht, übernimmt ſtillſchweigend die Verbindlichkeit, das angefangene Geſchäft fortzuführen bis dahin, wo es vollendet iſt, oder jener 314 8.R. III. B. IV. T. Verbindlichkeiten ohne Vertrag. ſelbſt dafür Sorge tragen kann. Er muß Alles was zu ſolchem Geſchäft gehört und davon abhängt, übernehmen. Er hat darin gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem ausdrücklichen Auftrag des Geſchäftsherrn handelte. Vgl. L.R.S. 419, 577 b e., 1891 a., 1991 u. fig. 1372 a. Er muß ſie auch gegen ſich ſelbſt, wenn er etwa Schuldner des Geſchäftsherrn iſt, wie gegen Dritte beſorgen. 1373. Auch wenn der Geſchäftsherr vor Beendigung des Geſchäfts ſterben ſollte, iſt er verbunden, die Geſchäftsführung ſo lange fortzuſetzen, bis der Erbe fie zu übernehmen im Stand iſt. Vgl. LR. S. 1991. 1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Hausvaters auf die Führung des Geſchäfts zu verwenden. Die Umſtände, unter denen er ſich dem Geſchäft unterzog, ermächtigen gleichwohl den Richter zur Mäßigung der EntſchädigungsZſumme wegen Nachläſſigkeit oder Fehlern. Vgl. LR. 8. 1137, 11442, 1149 u. fig. 1374 a. Er muß ſelbſt den Zufall tragen, wenn er ein gewagtes Geſchäft für den Geſchäftsherrn anfing. Er darf jedoch gegen den Schadenserſatz, den er ſchuldig wird, denjenigen Vortheil wettſchlagen, den ohne feine Geſchäftsführung der Geſchäftsherr nicht gehabt haben würde. 1375. Der Geſchäftsherr, deſſen Geſchäft gut geführt wurde, muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Geſchäftsführer in ſeinem Namen übernommen hat, ihn für alle deßfalls übernommene eigene Verbindlichkeiten entſchädigen, und ihm alle aus Nothwendigkeit oder zum Nutzen gemachten Auslagen erſetzen. Vgl. L. R. 8. 1377, 1377 a., 1998- 200. 1375 a. Wer ein Geſchäft des Andern wider deſſen Willen oder ſonſt auf widerrechtliche Art führt, kann von ſeinem Aufwand nichts wieder fordern, als was dem Andern als Vermögenszuwachs oder Verbeſſerung wirklich zu Gute gekommen iſt. N. UT,. Verbindlichkeiten ohne Vertrag. Zweiter Abſchnitt. Von Zahlungen zur Ungebühr. 1376. Wer wiſſentlich oder aus Irrthum etwas annimmt, das ihm als Zahlung auf eine vermeinte, aber nicht vorhandene il din Forderung gegeben wurde, wird verbindlich, das ungebührlich en, Empfangene dem Zahler zu erſetzen. Vgl. L.R.S. 123535, 1299, 1906, 1907 f, 1967. 1377. Hat Jemand die Schuld eines Andern getilgt, indem er aus Irrthum ſich für den Schuldner hielt, ſo iſt er berechtigt, das Bezahlte von dem Gläubiger zurückzufordern. Hat indeſſen der Gläubiger wegen dieſer erhaltenen Heimzahlung ſeine Rechtsurkunde vernichtet, ſo hat die Rückforderung nicht mehr Statt, und demjenigen, der die Zahlung leiſtete, bleibt nur der Rückgriff auf den wahren Schuldner. Vgl. LR. S. 11409, 1236. 1375. lelſtti 1377 a. Hielt er ſich aus Irrthum zwar nicht für den Hauptſchuldner, aber für den Bürgen eines andern, wirklichen Schuldners, jo kann er das Geld nicht vom Gläubiger zurückverlangen, ſondern nur von dem Schuldner, deſſen Geſchäft er A führte, Erſatz fordern. Vgl. LRS. 1236. 1375. 1378. Derjenige, der eine ungebührliche Zahlung wiſſentlich. annahm, iſt verbunden, mit dem Kapital die Zinſen oder Früchte von dem Tag der empfangenen Zahlung an zu erſetzen. Vgl. L. R. S. 549, 1907 2. 2277. llllh, . ıle c 1 1379. Iſt das ungebührlich Empfangene eine beſtimmte be—wegliche oder unbewegliche Sache, ſo iſt der Empfänger ſchuldig, ſie im Stück zurückzugeben oder ihren Werth zu erſetzen, wenn ſie durch ſein Verſchulden zu Grund ging oder verſchlimmert ward. Er hat auch für den zufälligen Verluſt der Sache zu haften, wenn er unredlicher Empfänger war. Vgl. L. R. S. 1137, 1148, 1302. 7816 L. R. III. B. IV. T. Verbindlichkeiten ohne Vertrag. 1380. Der redliche Empfänger, der die Sache verkauft hat, iſt nur verbunden, den Erlös herauszugeben. Vgl. L. R. S. 1935. 1381. Derjenige, der die Sache zurückerhält, muß alle nöthigen und nützlichen Koſten, die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch ſelbſt dem unredlichen Beſitzer vergüten. Dritter Abſchnitt. Vom Rettungsaufwand. Vgl. Handelsgesetzbuch 702- 735(Haverei). 1381 a. Wo in einer gemeinſchaftlichen Gefahr durch Aufopferung einiger Sachen, welche in dieſer Gefahr mit ſich befinden, Die übrigen gerettet werden, da müſſen die Beſitzer der geretteten Sachen den Beſitzern der hingegebenen nach dem Verhältniß der Letzteren zu Erſteren einen Antheil am Werth der Geretteten erſetzen. 1381 p. Der Umſtand allein, daß einige Sachen einer gemeinſchaftlichen Gefahr entgehen, indeß andere darin zu Grund gehen, begründet für die Eigenthümer der Letzteren keine Anſprüche an Erſtere, ſo lang nicht eine vernünftig berechnete und wirkſam geweſene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der übrigen erwieſen wird. 1381 6. Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabei verloren gehen, werden nicht erſetzt; jene aber, die ſich gerettet finden, müſſen am Erſatz der Aufgeopferten mit tragen helfen. 1381 d. Der Erſatz der hingegebenen Sachen richtet ſich nach dem Werth derſelben zur Zeit des Verluſts bei Waaren. die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem Einkaufspreis bei Waaren, die während einer Verſendung unterwegs verloren gehen. Der Werth der Geretteten wird im erſten Fall auch nach ihrem dortigen laufenden Werth, in zweiten aber nach jenem, den ſie an Zeit und Ort ihrer beſtimmungsmäßigen Ankunft haben, berechnet. * = i. dee) U SR III. B. IV. T. Verbindlichkeiten ohne Vertrag. 1381. 6. Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der er— folgte, ehe ihr Eigenthümer in gefahrloſe Ger wahrſam eingetreten war, befreit von der Theilnahme am Erſatz. 1381 f. Er begründet jedoch keine Erſatzforderung an andere völlig gerettete Sachen, wenn nicht der zweite Untergang von neuem als Rettungsaufwand vereigenſchaftet war. 1381 g. Bei der Wahl der aufzuopfernden Sachen müſſen jene, deren Gefahr die größte, deren Ve erluſt der leichteſte, und deren Hingabe die wirkſamſte iſt, vor anderen aufgeopfert werden. 1381 h. Unmittelbar nach vorübergegangener Gefahr, wenn es während derſelben nicht geſchehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwiſchenkunft der Stand der Gefahr, die Beſchaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen, und die Wirkſamkeit der Rettung auf Betrieb derer, die Erſatz erwarten oder derer, denen die ve tlorenen Sachen anvertraut waren, richtig geſtellt werden. Vgl. R. CG. P. 0. 85 447-4 5. 83 Vierter Abſchnitt Von Empfehlungen und Rathſchlägen. 1381 aa. Wer eine Perſon an einen Dritten empfiehlt, ſteht nicht gut für dieſelbe, wenn es nicht namentlich für ein beſtimmtes Rechtsgeſchäft und unter Verſicherungen der Unnach— theiligkeit deſſelben geſchieht. 1381 ab. Wer bei einer Empfehlung gewiſſe Eigenſchaften des Vermögens und der Perſon namentlich verſichert, haftet für den Schaden, der aus deren Ab: weſenheit entſteht. Ve) 1 RS. 1513. 1381 ac. Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne Gefährde gibt, der wird für den Erfolg nicht verantwortlich, wenn nicht der Rathfragende deſſen Rath für ſein Benehmen einzuholen verbunden war, oder an ihn als Sachverſtändigen ſich gewendet hatte, und in einem oder anderm Fall ſein Rath ungeſchickt war. 318 C.R. III. B. IV. T. Verbindlichkeisen ohne Verträge. 1381 ad. Die Ungeſchicklichkeit eines Raths muß da, wo ith aus Amtspflicht gegeben werden muß, aus Bildung und Lage des Rathgebers, oder aber, wo Jemand ihn als Sachverſtändiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunſtgebrauchs beurtheilt werden. 1381 a e. Wer unaufgefordert Rath gibt, und deſſen Befolgung durch Zuſpruch betreibt, haftet als Bürge oder als Urs heber der Handlung. Zweites Kapitel. Von Vergehen und Verſehen. 1382. Jede unrechte That eines Menſchen, welche einen Andern beſchädigt, verbindet den Thäter zur Entſchädigung. Vgl. LR. 8. 554, 1247 a, 1310, 2046. Gesetz vom 6. März 1845(R.B. Nr. 15) über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen(Anhang B. 15). 1382 a4. Unrecht iſt die That, womit entweder ein an ſich verbotenes Unternehmen vollführt, oder eine in ſich erlaubte Unternehmung von einer unberechtigten Perſon, oder auf eine widerrechtliche Weiſe, wiſſentlich verrichtet wird. 1382 b. Alle durch eine unrechte That auch unvorſätzlich beſchädigten Perſonen haben ein Recht auf Entſchädigung. Zusätze in den 88 2—6 des Gesetzes vom 6. März 1845(R. B. Nr. 15) über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen(Anhang B. 15). 1382 6. Aller, durch die unrechte That auch unabſichtlich verurſachte Schaden muß erſetzt werden. 1382 d. Von mehreren Thätern, die zu einem Erfolg zuſammenwirkten, ſind alle jene, die vorſätzlich handelten, ſammtverbindlich. Zusätze in den 35 7—9 des Gesetzes vom 6. März 1845 über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen(Anhang B. 15. Vgl. L. R. S. 1200 u, fig. ſ th fn . Elllhihr 8 1382 8. Die Entſchäd igung richtet ſich nach dem Maasſtab, der im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels über den durch Gefährde veranlaßten Schaden aufgeſtellt iſt. Vgl. L.R.S. 1149, 1151, 1151 a; Gesetz vom 6. März 1845(RBB. Nr. 15) über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen(Anhang B. 15 a.) 55 15 17. 1382 s. Bei perſönlichen Beſchädigungen beſteht die Entſchädigung in den Herſtellungskoſten und in dem entbehrten Verdienſt des Beſchädigten; Schmerzengeld kann nicht gefordert werden. Aufgehoben und ersetzt durch die S 10— 14 des Gesetzes vom 6. März 1845 über die privatrechblichen Folgen der Verbrechen(Anhang B. 15 a.) 1383. Jedermann iſt, außer dem Schaden, den er durch ſeine That zugefügt, auch jenen zu erſetzen ſchuldig, der durch ſeine Nachläſſigkeit oder Unverſtändigkeit für einen Anderu entſteht. Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 über die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken et. herbeĩ geführten Tödtungen und Körperverletzungen(Anhang B. 15.0.) 1383 a. Die Entſchädigung richtet ſich hier nach den oben im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels gegebenen Regeln über den durch Verſchulden verurſachten Schaden. Vgl. L. R. 8. 1150- 1150 c. u. 1151 a. 1384. Ein Jeder muß auch für jenen Schaden haften, welcher von Perſonen verübt wird, für welche er gutſtehen ſoll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat. Der Vater, und nach deſſen Tod die Mutter, ſollen für ihre minderjährigen, bei ſich habenden Kinder gutſtehen. Hausherren und Geſchäftsgeber für das Benehmen ihres Hausgeſindes und ihrer Geſchäftsträger in den ihnen anver— trauten Verrichtungen. — Lehrer und Gewerbsmeiſter für das Benehmen ihrer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit, wo ſie unter ihrer Aufſicht ſind. Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, fo lang nicht die deßfalls in Anſpruch zu nehmenden Perſonen beweiſen, daß 320 L. R. III. B. IV. T. Verbindlichkeiten ohne Vertrag. ſie die Handlung, wofür ſie verantwortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern können. Vgl. LR. S8. 372, 1735, 1783 a, 1797, 1953, 1994; Forststrafgesetz 88 14 u. 23. Gesetz vom 13. Febr. 1851(RB. Nr. 14) über die Entschädigungspflicht der Gemeindeangehörigen wegen des bei Jusammenrottungen verübten Schadens(Anhang B. 15 b); Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 s. oben bei L. R. 8. 1383. 1384 a. Ebenſo iſt der Hauseigenthümer, oder derjenige Miethmann, dem das Ganze überlaſſen iſt, verantwortlich für den Schaden, der durch unvorſichtige Handlungen ſeiner Mieth⸗ oder Aftermiethleute, oder derer, die bei ihnen ſind, aus dem Hauſe oder Stockwerk andern Vorübergehenden zugefügt wird, vorbehaltlich eines Rückgriffs auf die Schuldigen. 1385. In gleicher Weiſe iſt der Eigenthümer eines Thiers, ſo wie derjenige, der ſich deſſen bedient, Letzterer jedoch nur für die Zeit, da es zu ſeinem Gebrauch war, verbindlich, den Schaden zu erſetzen, den das Thier verurſacht, es mag in ihrer Gewalt ſich befunden haben, entlaufen oder verirrt geweſen ſein. 1385 a. Wer jedoch das Thier hingibt, oder den höchſten Werth deſſelben bezahlt, kann zum Erſatz einer höhern Schadensrechnung nicht angehalten werden. Jagdgesetz vom 3. Dezember 1850(RB. Nr. 58) 8 21;(Wildschaden) s. Anhang B. 6. 1386. Der Eigenthümer eines Baues iſt für den Schaden verantwortlich, den er durch Einſturz verurſacht, ſobald ſolcher in Fehlern der Bauart oder im Mangel der Unterhaltung ſeinen Grund hatte. 1386 a. Bei beſorglicher Gefahr eines Schadens kann der Nachbar auf Wegſchaffung des Baufälligen oder Sicherheitsleiſtung für deſſen Unſchädlichkeit dringen. Vgl. R.C.P. O. 8 819; R. St. G. B. 8 367 Z. 13: Bad. Poligei-Strafgesetzbuch$ 30. Aal ſſ Ill, Heirathsverträge 2c. Fünfter Citel. ti Von Heirathsverträge Erſtes Kapitel. 7 ſ 3* 14 N. 11* Allgemeine Verfügungen. genſeitigen Rechten der 1387. Das. tz ordnet die Wirkungen der ehelichen Geſellſchaft auf das . nur für jene Fälle, über welche beſondere Vertrage nich, thun. Jedes Geding, welches den guten Sitter ö zuwider iſt, bleibt den ö unter ö Einſchränkungen über m AV *. Ul Gutfinden der aſſen. Vgl. L... 3, 6, 1183, 172, 1393, 1497, 1527, 109i. 1388. Kein Vertrag darf die Rechte Gewalt des Mannes über die Perſon der ic Fr hmälern, die zu der au und der Kinder gehören, oder die dem Mann als Haupt der Familie zuſtehen; keiner darf die Rechte, welche dem überlebenden Theil der Ehe— gatten unter dem Titel: von der elterlichen Gewalt, und unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vor mundſchaft und Gewaltsentlaſſung beigelegt find, verändern; keiner darfetwas feſtſetzen, was gegen verbietende Verfügungen dieſes anſtößt. Vgl. LR. S. 5, 203 a, 212 u. fig., 371 u. fig, 389 u. 1130, 1453, 1521. 1389. Ehegatten können in keiner Weiſe Verä der geſetzlichen Ordnung des Erbrechts ihrer Kinder Geſetzb buch ig., 477, 791, J in oder Kindeskinder am elterlichen Vermögen oder des Erbrechts ihrer J unter einander einführen; Schenkungen oder Vern ächtniſſe in einer dieſem Geſetzbuche gemäßen Art und Form ſind damit jedoch nicht ausgeſchloſſen. Vgl. L. R. S. 745, 913, 1048; Rechtsbelehrung vom 27. Januar 1810 (R. B. Nr. 6) über die Unstatthafuigkeit der Einkindschaft. Civilrecht. 21 SR. III. B. V. T. Heirathsverträge ꝛc. © N N 1390. Die Ehegatten dürfen nicht mehr allgemein bedingen, daß ihre eheliche Geſellſchaft nach Landesgewohnheit, Provinzgeſetz oder Ortsrecht beurtheilt werden ſoll, als welche durch das gegenwärtige Geſetzbuch abgeſchafft ſind. Vgl. J. Einf.-Edikt 8 XII. nebst Zusätzen u. XVII.; II. Einf.-Edikt s 3. LRS. 6 d. und Ge; Rechtsbelehrung vom 24. Dezember 1818(R. 1819 Nr. 3). 1391. Ihnen bleibt jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu erklären, daß ſie ihre Heirath entweder nach dieſer und jener in dieſem Geſetzbuch ausgedrückten Regel der ehelichen Gütergemein— ſchaft, oder Nichtgemeinſchaft, oder nach Geſetzen der Bewidmung wollen gerichtet wiſſen. Im Fall der erwählten ehelichen Gütergemeinſchaft oder Nichtgemeinſchaft ſind die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben nach den Verordnungen des zweiten Kapitels des gegenwärtigen Titels zu richten. Im Fall der Bewidmung find ihre Rechte nach den Verordnungen des dritten Kapitels zu beurtheilen. Vgl. L. 8. 1399 u. 3, 1497, 1529, 1540 u. lg. 1392. Das bloße Geding, daß die Frau einige Güter als von ihr oder Andern ausgeſetztes Heirathsgut einbringt, iſt nicht hinreichend, um Bewidmungsrecht darauf zu behaupten, wenn ſonſt in dem Ehevertrag nicht ausdrücklich dieſes feſtgeſetzt iſt. Die bloße Erklärung der Ehegatten, daß fie ſich ohne Gütergemeinſchaft verehelichen, oder daß eine völlige Abſonderung der Güter unter ihnen ſtatt habe, reicht auch nicht zu, um eine be— widmete Ehe anzunehmen. 1393. Wo ein Ehevertrag die Gütergemeinſchaft nicht aufhebt, oder ihr nicht beſondere erlaubte Beſtimmungen gibt, da gelten die Grundſätze, die im erſten Theil des zweiten Kapitels feſtgeſtellt find, als gemeines Recht im Staat. 1393 a. Hiervon iſt der Adel ausgenommen, bei welchem die im erſten Abſatz des neunten Abſchnitts der zweiten Abtheilung gedachten Kapitels Satz 1530— 1535 beſchriebene Nichtgemeinſchaft die Regel macht. N. IH. S. Heirathsverträge 20. 323 Gesetz über die ehelichen Vermögensverhältnisse des Adels vom 25. November 1831(R.B. Nr. 30). Art. 1. Der Landrechtszusatz 1393 a. ist aufgehoben. Die ehelichen Vermögensverhältnisse des Adels unterliegen künftig den allgemeinen Gesetzen. Art. 2 siehe bei LR. S. 577 ep. Art. 3. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf jene Ehen der Adeligen, welche vor der Erscheinung desselben im RKegierungsblatte geschlossen sind. 1394. Alle Eheverträge ſollen vor der Heirath durch einen Staatsſchreiber ſchriftlich abgefaßt werden. Rechtspolizeigesetz§5§ 26, 27, 46, 80 d., 82. Bad. Einf.-Ges. zum Handelsgesetabuch Art. 10- 17; Vollz.-Verordn. hierzu vom 3. Oktober 1862(RB. Nr. 50) 88 19, 21, 30-32. 1395. Nach geſchloſſener Che leiden ſie keine Veränderung. Vgl. L. R. S. 1451, 1543; J. Einf. üdikt 5 XII. Bekanntmachung des Justizministeriums über die Ehe verträge von Einwanderern vom 16. Juni 1818(RB. Nr. 14). Seine Königliche Hoheit haben mittelst Höchster EntSchliessung vom 25. Mai d. J. St. M. Nr. 381 gnädigst zu genehmigen geruht, dass sämmtlichen verhéeiratheten Ausländern, die sich seit Einführung des neuen Landrechts mit ihren Familien im Grossherzogthum niedergelassen haben oder künftig niederlassen werden, und die in auf Gesetze oder Gewohnheiten ihres vormaligen Wohnsitzes gegründeten, von den Bestimmungen des neuen Landrechts. ehelichen Verhältnissen gelebt haben, die nämliche gesetzliche Begünstigung geniessen sollen, wie solche den übrigen Grossh. Ur hanen durch das erste Rinführungs-Edikt des neuen . bewilligt worden ist, und dass ihnen daher gestattet sein soll, in einem Zeitraum von zwei Jahren, und zwar für jene, die seit der Einführung des neuen Landrechts bereits eingewandert sind, vom Tage der Verkündung dieser Verordnung, für jene aber, die künftig noch einwandern, vom Tage ihrer Reception an, noch nachträgliche EheVerträge zu errichten. Nach Umlauf dieser zwei Jahre aber tritt die gesetzliche Unveränderlichkeit der Vermögensver 324 CN, III. B. V. T. Heirathsverträge ꝛc. hältnisse dieser Ehen, deren Stand nicht durch Eheverträge bedingt ist, ein. Indem diese höchste Bestimmung andurch zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht wird, werden sämmtliche Aemter zugleich angewiesen, von je dem einzelnen vorkommenden Receptionsfall von Ausländern das Amtsrevisorat in Kennthiss zu setzen, welch letzteres die neu aufgenommenen Unterthanen über diese ihnen durch dieses neue Gesetz ver— willigte Begünstigung zu belehren hat, damit sie gutfindenden Falls davon Gebrauch machen können. 1396. Veränderungen vor Schließung der Ehe müſſen in gleicher Form, wie der Heirathsvertrag, beurkundet ſein. Keine Veränderung, kein Neben- oder Gegenvertrag gilt, zu dem nicht alle Perſonen, die den Ehevertrag mit bewilligten, gleich zeitig mitgewirkt und eingewilligt haben. 1397. Alle Veränderungen, Neben und Gegenverträge, auch wenn ſie die Form des vorhergehenden Satzes haben, bleiben für Dritte ohne Wirkung, ſobald ſie nicht der Urſchrift des Heirathsvertrags als Anhang beigefügt worden find; der Staatsſchreiber darf bei Strafe der Entſchädigung der Betheiligten und nach Umſtänden noch ſchwererer Strafe keine urſchriftliche oder abſchriftliche Ausfertigung des Heirathsvertrags ausliefern, ohne die Veränderung, Neben- oder Gegenverträge ihnen unmittelbar anzuhängen. 1398. Ein Minderjähriger, der heirathsfähig iſt, kann alle Bedingungen bewilligen, die bei dem Ehevertrag Statt haben; die demſelben einverleibten Bewilligungen und Schenkungen ſind gültig, ſobald zu dem Vertrag diejenigen Perſonen mitgewirkt haben, deren Einwilligung zur Gültigkeit der Ehe erforderlich iſt. Vgl. R.-Standesbeurk.-Ges. 88 23 u. 29 nebst LR. S. 160; 1095, 1309. S.R. III. B. V. T. Heirathsverträge 20. C6. N S* Zweites Kapitel. Von der ehelichen Gütergemeinſchaft. 1399. Die eheliche Gütergemeinſchaft, ſie entſpringe aus Geſetzen oder Verträgen, fängt von dem Tag an, da die Ehe vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſen ward. Man kann kein anderes Anfangsziel bedingen. Vgl. L.R. S. 1404, 1451. Erſte Abtheilung. Von der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. 1400. Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen Erklärung entſpringt, daß man ſich nach den Grundſätzen einer ehelichen Gütergemeinſchaft verheirathe(Satz 1391), oder daraus, daß kein Ehevertrag geſchloſſen ward(Satz 1393), richtet ſich nach den Sätzen der folgenden ſechs Abſchnitte. Erſter Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinſchaft. SI. Von dem Vermögen der Gemeinſchaft. 1401. Das Vermögen der Gemeinſchaft beſteht: 1) aus der fahrenden Habe, welche die Ehegatten zu An— fang der Ehe beſitzen, und welche ö. während der Ehe zufällt, ſei es durch Erbrecht, oder durch Schenk— ungen, bei welchen das Gegentheil nicht bedungen iſt; i 2) aus den Früchten, Einkünften, Zinſen und Gefällen aller Art, die während der Ehe verfallen oder erhoben werden, von dem anfänglichen oder während der Ehe erworbenen Vermögen aller Art; 3) allen errungenen Liegenſchaften. Vgl. L. B. J. 527 u. flg.,. 583-586, 1404- 1408, 1496, 1838; Rechtsbelehrung vom 24. Dezbr. 1818(RB. 1819 Nr. 2) über Einbringung von Erbgleichstellungsgeldern. . 106 326 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 2c. 1402. Jede Liegenſchaft wird als errungen betrachtet, von welcher nicht bewieſen wird, daß einer der Ehegatten ſchon vor der Che Eigenthümer oder rechtmäßiger Beſitzer war, oder daß ſie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſei. 1403. Die Holzſchläge, ingleichem die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, ſo weit ſie unter die Nutzungen eines Nutznießers gerechnet werden können; nach den unter dem Titel: von der Nutznießung, der Nu tzung und der Wohnung erklärten Regeln. Blieben die Holzſchläge unbenutzt, die nach dieſen Regeln während der Gemeinſchaft gemacht werden durften, ſo hat derjenige Theil der Ehegatten, welcher nicht Eigenthümer des Bodens iſt, oder deſſen Erbe hiefür Erſatz zu fordern. Von Steinbrüchen und Bergwerken, die erſt während der Che eröffnet werden, fällt die Ausbeute nur mit der Laſt der Vergütung oder Entſchädigung des nicht gemeinſchaftlichen Bodens in die Gemeinſchaft. Vgl. LR. S8. 500—594, 598, 1437, 1468. 1404. Von Liegenſchaften, welche die Ehegatten an dem Hochzeitstag beſitzen, oder während der Ehe ererben, gehört das Eigenthum nicht in die Gemeinſchaft. . Hätte aber einer der Ehegatten nach geſchloſſenem Heirathsvertrag, der eine Gütergemeinſchaft feſtſetzte, wiewohl vor Vollziehung der Ehe, ein Grundſtück erworben, ſo fällt ſolches in die Gemeinſchaft, wenn es nicht kraft einer Verfügung des Heiraths— vertrags angeſchafft wurde, in welchem Falle es nach dieſer beurtheilt wird. 1405. Das Eigenthum ſolcher Liegenſchaften, welche während der Ehe einem von beiden Chegatten geſchenkt wurden, fällt nicht in die Gütergemeinſchaft, ſondern gehört dem Geſchenk— nehmer allein, ſofern nicht die Schenkung ſie ausdrücklich der Gemeinſchaft zuweiſt. 1406. Liegenſchaften, welche Eltern oder Ahnen einem der Ehegatten überlaſſen oder abtreten, um ihn für eine Schuld zu N. III. B. V. T. Heirathsverträge 26. 327 befriedigen, oder um daraus Schulden des Gebers bei Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinſchaft, vorbehaltlich des Erſatzes deſſen, was aus gemeinſchaftlichem Vermögen darauf verwendet wird. Vgl. L.R.S 1437, 1468. 1407. Ein unbewegliches Gut, das während der Ehe gegen ein Anderes, einem der beiden Ehegatten allein gehöriges, eingetauſcht wird, fällt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des Vertauſchten, vorbehaltlich des Erſatzes wegen etwaigem Aufgeld aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen. Vgl. L. R. S8. 1437. 1468. 1408. Stand ein Ehegatte wegen eines Grundſtücks in ungetheilter Gemeinſchaft mit Andern, und erwarb während der Ehe den Theil ſeines Mitgemeiners auf irgend eine Art, ſo gehört dieſer nicht unter die Errungenſchaft, jedoch muß der Gemeinſchaft die Summe zu gut geſchrieben werden, die ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Hat der Mann allein und in eigenem Namen ein unbewegliches Gut ganz oder zum Theil an ſich gebracht, worauf die Ehefrau ein ungetheiltes Gemeinſchaftsrecht hatte, ſo hat die Frau bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft die Wahl, entweder das Gut der Gemeinſchaft zu überlaſſen, die aldann der Ehegattin ihren Antheil am Preis erſetzen muß, oder das Gut an ſich zu ziehen und der Gemeinſchaft den Erwerbspreis zu vergüten. Vgl. LRS. 883, 1437, 1468, 1470. Von den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft, und von den Klagen, die daraus wider ſie entſtehen. 1409. Zu den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft gehören: 1) alle fahrenden Schulden der Ehegatten am Tag der geſchloſſenen Ehe, deßgleichen die fahrenden Schulden der Erbſchaften, die ihnen während der Ehe anfallen mit Vorbehalt der Vergütung des Schuldbetrags, der Liegen ſchaften an eigen ſind; Vgl. I. RS. ll Mann oder macht hat, alle Schulden, Heirathsverträge 2c. geht, welche einem oder dem andern Ehegatten C8 529, 1437, 1468, 1496, 2166 u. fig. welche während der Gemeinſchaft der die Frau mit Bewilligung des Mannes, ge— fie beſtehen in? . Kapitalien, Rückſtänden,“) oder Zinſen, vorbehaltlich der Vergütung in den Fällen, wo ſie Statt hat; * Uebersetzungsfehler statt:„Rentenzielen“(arrérages). Vgl. I. E. 8. 217 u. fig, 1413, 1416, 1419, 1420, 1420 a, 1426, 1437. 3) alle Rückſtände) und Zinſen von Renten oder be— zahlten*) Schulden, die Einem der beiden Ehegatten allein eigen ſind; * Uebersetz ** Uebersetz Die ſoweit fie Vel. . I. R. S Ehe. Vgl. 1410. Gemeinſchaft Ehe nachgewieſen iſt. Wer mit einer L. R. MN nicht bewieſen iſt, dem Der Mann, de weder von ihr ſelbſt noch von ihren Erben die Einwerfung eines Erſatzes in die Gemeinſchaft fordern, unbeſchadet der Aufrechnung| auf ihren Frauen⸗Gemeinſchaftsantheil. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Rinf-Ges. zu den. R. J. G. . 217, 225, 1418, 1417, 1424, 1426. Unterhaltungskoſten der die Ernährung der Ehegatten, haltungskoſten Für voreheliche Fahrnißſchulden der zu haften, als Gläubig bloßen Grundeie Befriedigung fordern (arrérages). (dettes passives). ungsfehler statt: ‚Rentenxziele“ ungsfehler statt:„zu bezahlenden,“ beigebrachten Liegenſchaften, der Nutznießer zu tragen hat; 605, 608. Erziehungs- und Unteralle übrigen Laſten der der Kinder und 203, 214, 1422, 1438, 1439. Frau hat die wenn die Entſtehung derſelben vor der ſu r Forderung, deren Entſtehung vor der Ehe er der Frau auftritt, kann nur aus enthum der ihr eigenen Liegenſchaften ſeine r eine ſolche Schuld für feine Frau zahlt, kann ,, Heirathsverträge 2c. D 86 1411. Fällt dem einen oder dem andern Ehegatte während der Ehe eine Erbſchaft an, die allein aus beweglichen Gütern beſteht, ſo fallen die darauf haftenden Schulden ganz auf die Gemeinſchaft. Val. LR. 8. 776, 802, 1409 Z. 1, 1418 1412. Beſteht eine in der Ehe angefallene Erbſchaft eines Ehegatten nur aus unbeweglichen Gütern, ſo fallen die Schulden nicht auf die Gemeinſchaft; die Gläubiger haben nur das Recht, aus der ererbten Liegenſchaft ihre Zahlung zu fordern Wo der Mann der Erbe iſt, da dürfen die Erbglaubiger aus des Mannes eigenem Vermögen, oder aus dem Gemeinſchafts—gut ihre Zahlung fordern; letzternfalls bleibt die V zergütung der Ehegattin oder ihren Erben vorbehalten. Vgl. L.R.S. 802, 870, 873, 1100 d e, 1409 Z.2, 1413, 1418, 1421, 1437, 1468, 1413. Hat eine Ehefrau eine nur aus Tiegenſchaften be— ſtehende. mit Einwilligung ihres Mannes angenommen ſo können die Erbgläubiger aus der Ehegattin eigenem Vermöge ihre Zahlung fordern; würde ſie aber von ihr nur zu Folge einer auf die Weigerung des Mannes von dem Gericht erhaltene Ermächtigung angenommen, ſo können die Gläubiger, für welch die ererbten Liegenſchaften nicht hinreichen, nur auf das Grund eigenthum des übrigen eigenen Vermögens der Frau rückgreifer Vgl. LR. 8. 776, 802, 870, 1100 d e, 1409 Z. 2, 1416, 1419, 1421, 1426. > — . 1414. Beſteht die angefallene Erbſchaft eines ö theils aus liegender, theils aus fahrender Habe, ſo fallen die darauf haftenden Schulden auf die Gemeinſchaft nach dem Verhältniß der fahrenden Habe zu den Liegenſchaften, die Geme inſchaf trägt den Schuldentheil der fahrenden Habe. Der Betrag wird berechnet nach dem Erbverzeichniß, das der Mann fertigen laſſen ı das Erbe ihn an am Frau angefallene Erbſcha Vel. L.R.S..795, 821,1 L. 3; Notariatsordnung§ 12 muß, ſei es in eigenem Namen, wem oder als Ehevogt, wenn eine der in 3 iſt. 9 Z. 1, 1416, 1418; Rechtspolizeigesetz 8 26 u.. N 36 ht Je aft 40 330 OR. III. B. V. T. Heirathsverträge 2C. 1415. Der Mangel eines Erbverzeichniſſes kann der Ehegattin oder ihren Erben keinen Nachtheil bringen; nach aufgelöster Gütergemeinſchaft darf ſie die ihr von Rechtswegen gebührenden Vergütungen fordern, und ſowohl durch Rechtsurkunden und Hausbücher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf, beweiſen, worin die nicht verzeichnete fahrende Habe beſtanden, und welchen Werth ſie gehabt habe. Der Mann iſt niemals zu dieſem Beweis zuzulaſſen. Vgl. LRS. 1414, 1418, 1442, 1504; R.. G. zur C.. 0.$ 16 Z. 1. 1416. Die Verfügungen des 1414ten Satzes hindern die Gläubiger einer theils aus Fahrniß, theils aus Liegenſchaften beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Befriedigung aus den Gemeinſchaftsgütern zu fordern, dieſe mag dem Mann oder der Frau angefallen ſein, wenn nur im letztern Fall ſie mit Bewilligung des Mannes von ihr angenommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenſeitigen Vergütungen. Gleiche Bewandtniß hat es, wenn die Erbſchaft von der Ehegattin aus gerichtlicher Ermächtigung angenommen wurde, die daherrührende fahrende Habe aber mit dem Gemeinſchaftsvermögen vermiſcht worden iſt, ohne vorher ein Erbverzeichniß zu errichten. Vgl. LRS. 776, 802, 870, 873, 1100 de,, 1409 2. 2, 1413, 1419 1421, 1426, 1437, 1468. 1417. Iſt die Erbſchaft wegen Weigerung des Mannes aus gerichtlicher Ermächtigung von der Frau angenommen und ein Erbverzeichniß errichtet worden, ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erbſchaftsfahrniß und Liegenſchaft, ſoweit aber dieſe nicht hinreichen, nur auf das bloße Grundeigen—thum des übrigen eigenen Vermögens der Ehegattin greifen. Vgl. LRS. 776, 802, 1413, 1418, 1426. 1418. Die Regeln, welche im 1411ten Satz und den folgenden feſtgeſetzt find, werden auf die einer Schenkung obliegenden Schulden eben ſo wie auf erbſchaftliche angewandt. VI. LR. S. 934, 945, 1419. Hat die Frau mit Bewilligung des Mannes Schulden gemacht, ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung ſowohl N. HB. V Heirathsverträge 2c. 331 das Gemeinſchaftsbermögen als das Eigene des Mannes oder der Frau angreifen, vorbehaltlich der Vergütung, welche der Ge— meinſchaft, oder der Entſchädigung, die dem Mann gebührt. Vgl. L. R. S. 220 nebst Zusätzen, 1409 Z. 2; 1426, 1437, 1468, 2208. 1420. Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von dem Mann erhaltenen allgemeinen oder beſonderen Vollmacht gemacht hat, fällt auf die Gemeinſchaft, und der Gläubiger kann dafür ſeine Zahlung weder von der Frau noch aus ihren eigenen Gütern fordern. Vgl. L. R. S. 1409 J. 2; 1990, 19938. 1420 a4. Eine Frau, welche die gemeinſchaftliche Haus— haltung führt, hat dadurch allein ſchon Macht für alle in einer ordentlichen Wirthſchaftsführung einbegriffene verbindliche Hand— lungen. Zweiter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und dem Einfluß der Handlungen der Ehegatten auf ſolche. 1421. Der Mann verfügt allein über das Gemeinſchaftsvermögen. Er kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, ver= ändern und verpfänden. Vgl. LR. S. 818, 1401, 2124, 2208. 1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden über Gemeinſchaftsliegenſchaften, über die Geſammtheit der Fahrniß oder über einen Antheil derſelben unter einem unentgeltlichen Titel nicht verordnen, es ſei denn zur Ausſtattung gemeinſchaftlicher Kinder. Er darf unentgeltlich einzelne Fahrnißſtücke an andere Perſonen begeben, wenn er ſich die Nutznießung davon nicht vorbehält. Vgl. L. R. S. 894, 949, 1438, 1439, 1469. — 1423. Schenkungen des Ehemanns durch letzte Willensverordnungen dürfen ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft nicht überſteigen. III. B. V. T. Heirathsverträge 2e. 8689 © N 2 A) Hat er eine Gemeinſchaftsſache vermacht, ſo kann der Geſchenknehmer ſie nicht im Stück fordern, ſobald die geſchenkte Sache bei der Theilung nicht in das Loos der Erben des Mannes fällt, ſondern der Vermächtnißnehmer hat, aus deſſen Antheil an der Gütergemeinſchaft und aus deſſen eigenem Vermögen, die Vergütung des Werths der geſchenkten Sache zu ſuchen. Vgl. LR. S. 883, 1014, 1021, 1401, 1474. 1424. Geldſtrafen wegen Verbrechens des Mannes, die den bürgerlichen Tod nicht nach ſich ziehen,.) können aus den Gütern der Gemeinſchaft beigetrieben werden; der Frau bleibt die ihr ge— bührende Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau verwirkt hat, können, ſo lange die Gütergemeinſchaft dauert, nur auf dem bloßen Grundeigenthum ihres eigenen Vermögens haften, ſo weit der Mann nicht mit in J ild iſt. Aufgehoben s. LR. 8. 22.| Vgl. L.R.S. 1409 Z. 2, 1426, 1437, 1468. 1425. Verurtheilungen des einen der beiden Ehegatten wegen eines Verbrechens, das den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, treffen nur ſeinen An= | theil an der Gütergemeinſchaft und fein eigenes Vermögen. Aufgehoben s. L. R. S. 22. 1426. Handlungen, welche die Ilan ohne Bewilligung des Mannes ſelbſt unter gerichtlicher Ermächtigung geſchloſſen hat, begründen keine Verbindlichkeit für das Gemeinſchaftsvermögen, außer, wo ſie als Gewerbsfrau in Geſchäften ihrer Handlung Verträge ſchließt, oder als Vogtsfrau nach Zuſatz 515 h.*) ingleichem als Hausfrau nach Zuſatz 14204. 515 a. RN Aufgehoben s. L. R. Vgl. L.R.S. 219, 220 nebst Zusätzen. 1413, 1417, 1419, 1420 1420 a. 1427. Eine Frau kann ſich weder ſelbſt verbinden, noch die Gemeinſchaftsgüter verpfänden, wäre es auch, um ihren Mann aus dem J zu befreien, oder um in Abweſenheit des Mannes ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, ſie ſei denn vorher von dem. hiezu ermächtigt. Vgl. L.R.S. 221, 222, 1438, 1555, 1. 8.R. III. B. V. T. Heirathsverträge 2, © © hat die Verwaltung alles eigenen Ver= 5 der Frau. Er lann alle Rechte der Frau auf Beſitz oder auf fahrende Habe allein gerichtlich austragen. ö kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die ihr eigenen enſcha nicht veräußern. ö. a. für jeden Abgang an den eigenen Gütern ſeiner Frau, der durch Unterlaſſung der Erhaltungsvorſorge verurſacht ward. Vgl. L. R. 8. 818, 1137, 14299, 1430, 1599. Die Frau kann ſich vom Richter ermächtigen laſſen, den ten, welche ihr Mann ihrenthalben führt, beizutreten, wenn ſie es für ihre.. zu bedürfen glaubt. Anfg A durch$ 146 des Bad. Einf-Ges. zu den R. J. G. . 83 51 u. 68. 1429. Verpachtungen des Mannes über Güter der Frau auf mehr als neun Jahre find, wenn die Gütergemeinſchaft aufgelöſt wird, für die Frau und ihre Erben weiter nicht verbindlich, als für diejenige Zeit, die an den erſten neun Jahren noch übrig iſt, wenn ſie noch laufen, oder an den zweiten und ſo weiter; der Pächter kann alſo nur für denjenigen Zeitraum von neun Jahren, worin er ſich wirklich befindet, im Pacht bleiben. vgl LRS. 595, 1441, 1 ch 718. 1430. Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als drei ö. hre vor Ende der laufenden Pachtung, bei Feldgütern, oder mehr als zwei Jahre vor Ablauf der J Miethe, bei Häuſern, neu in Beſtand gegeben, ſo iſt dieſes kraftlos, wenn nicht der neue Beſtand vor Auflöſung der lter gem ent chaft ſchon zu laufen angefangen hat. VglETI-R. 8. 595, 1441, 1718. 1430 4. Auch wo der Beſtand zu Recht beſteht, wird er durch den Tod des Mannes aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mitgegeben hat. Die Aufkündigungsfriſt iſt in dieſem Fall ein Jahr vom 23ſten Oktober an für Feldgüter, und ein halb Jahr vom gewöhnlichen Miethveränderungsziel an, für Hausmiethen. Vgl. LR. S. 1748. 334 QR. III. B. V. T. Heirathsvvmrträge ꝛc. 1431. Eine Frau, welche für die Gütergemeinſchaft oder für ihren Mann ſich mit dieſem als Sammtſchuldnerin darſtellt, gilt in Beziehung auf ihn nur als Bürge. Für die übernommene Verbindlichkeit gebührt ihr Entſchädigung. vgl. L.R.S. 1209, 1216, 1470, 1478, 2928, 2029. 1432. Der Mann, der für einen von ſeiner Frau ge— ſchehenen Verkauf eines ihr eigenen Grundſtücks unter Sammtverbindlichteit oder auf andere Art die Gewähr übernommen hat, darf, wenn er deßhalb in Anſpruch genommen wird, den Rückgriff auf ſie nehmen, um aus ihrem Antheil der Gütergemeinſchaft, oder aus ihrem eigenem Vermögen entſchädigt zu werden. Vgl. LRS. 1216, 1470, 1478, 2028, 2029. 1433. Iſt ein Grundſtück des einen Ehegatten verkauft, oder ſind Dienſtbarkeiten mit Geld abgekauft worden, wozu der eine Ehegatte berechtigt war, und die Gemeinſchaft hat den Preis bezogen, ohne daß er anderswo wieder angelegt worden, ſo hat der betreffende Ehegatte dieſen Preis aus der Gemeinſchaft voraus zu ziehen. Vgl. L. RS. 1434- 1436, 1470. 1 14334. Und fo überhaupt den Werth jeder Sache, die als Liegenſchaft in die Ehe gebracht, und aus irgend einem Grund in Geld oder Geldswerth umgewandelt worden iſt. zechtsbelehrung vom 24. Dezember 1818(RB. 1819 Nr. 2) über Erbgleichstellungsgelder. 1434. Der Mann muß den Erlös für wieder angelegt gegen ſich gelten laſſen, wenn er bei einer neuen Erwerbung er— klärte, ſie ſei mit dem Erlös aus einem ihm eigen geweſener Grundſtück und zum Erſatz des Veräußerten geſchehen. 1435. Die Erklärung des Mannes, daß eine Erwerbung mit dem Erlös eines von der Frau verkauften Grundſtücks und zu deſſen Erſatz geſchehen ſei, genügt nicht, jo lang dieſe Erwerbung zum Erſatz nicht von der Ehefrau förmlich angenom mer worden iſt. Unterbleibt dieſe Annahme, fo beſchränkt ſich ihr Recht durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft auf Vergütung des Erlöſes aus ihrem verkauften Grundſtück. ©&% 8 X III. B. V. T. Heirathsverträge 2c. ö 1436. Der Erlös eines Grundſtücks des Mannes wird einzig aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen vergütet; der Erlös einer Liegenſchaft der Frau muß aus dem eigenen Vermögen des Mannes erſetzt werden, wenn das Gemeinſchaftliche nicht hinreicht. In allen Fällen wird nur jener Preis vergütet, wofür die Sache verkauft worden iſt, der Werth des veräußerten Grundſtücks ſei, welcher er wolle. Vgl. LR. 8. 1470, 1472. 1437. Für jede aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen ge= hobene Summe, womit eigene Schulden oder Laſten Eines der beiden Ehegatten beſtritten werden, zum Beiſpiel Zahlung des Kaufpreiſes eines ihm eigenthümlichen Grundſtücks, Ablöſung eigener Grundlaſten, Aufwand für Erhaltung eigenen Vermögens, für Verbeſſerung oder Wiedererlangung deſſelben, und überhaupt für jeden von Einem der Ehegatten einſeitig bezogenen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen, iſt Vergütung zu leiſten. Vgl. L.R.S. 1403, 1toß, 1407, 1408, 1412, 1416, 1419, 1424, 1 1468, 1473. X zi, 1438. Die Ausſtattung“ eines gemeinſchaftlichen Kindes\ 4 beider Eltern, wobei der Antheil eines Jeden nicht ausgedrückt d il* 1 worden, wird als gleichtheilig mit dem Gemeinſchaftsantheil ge=| ni geben angeſehen; fie mag Stücken, welche zur Gemeinſchaft gehörten, oder in eigenen Gütern des einen oder andern Ehe— gatten gegeben oder verſpro hen worden ſein. 8 In dem letztern Fe X N gebührt dem Ehegatten, aus deſſen eigenem Vermögen die Ausſtattung geſchehen iſt, aus dem Ver— mögen des Andern, der Antheil der Ausſteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung hatte. * Uebersetzungsfehler statt:„Die gemeinsame Ausstattung‘(Si le pore et la mere ont doté conjointement un enfant commun) Vgl. L. R. 8. 1422, 1439, 1469, 1544. S 1439. Die Ausſtattung, welche der Mann allein einem gemeinſamen Kind aus gemeinſchaftlichem Vermögen gibt, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau, welche der Gemein» ſchaft ſich theilhaftig macht, muß den Antheil an der Ausſtattung III. B. V. T. Heirathsverträge 26, eo 83 — 226 336 tragen, wenn der Mann nicht ausdrücklich erklärt, daß er ſie ganz, oder zu mehr als dem Antheil auf ſich nehme. Vgl. L.R.S. 1422, 14338, 1469. 1440. Wer Heirathsgut gibt, muß dafür Gewähr leiſten. Die Zinſen deſſelben laufen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe, ſelbſt wenn ein anderes Zahlungsziel beſtimmt iſt, es wäre denn ausdrücklich ein Anderes bedungen. Vgl. LRS. 9852 1, 1153, 1547, 1548, 156965. fig., 19078. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Gütergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gütergemeinſchaft wird aufgelöſt: 1) durch den natürlichen Tod; 2) durch den bürgerlichen Tod; Aufgehoben s. L.R.S. 22. 3) durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung zu Tiſch und Bett; Aufgehoben s. LR. S. 306. 5) durch Vermögensabſonderung. Vgl. L. R. 8. 124, 129, 227, 1443. 1442. Die Unterlaſſung des Erbverzeichniſſes nach dem natürlichen oder bürgerlichen? Tod eines Ehegatten wirkt die Fortſetzung der Gütergemeinſchaft nicht; den Betheiligten bleibt frei, ihre Anſprüche auf den Beſtand des gemeinſchaftlichen Vermögens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, ſondern auch durch den gemeinen Ruf zu führen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, jo wirkt die Unter— laſſung der Erbverzeichnung für den überlebenden Ehegatten den Verluſt der Nutznießung, und der Gegenvormund, der nicht die Erbverzeichnung betrieb, wird mit dem überlebenden Ehegatten ſammtverbindlich für alles das, was dem Minderjährigen zu gut erkannt werden mag. * Aufgehoben s. L. R. S8. 22. Vgl. L.R.S. 384, 451, 819, 1202, 1415, 1504; Rechtspolizeigeset8 26 7. 3; Notariatserdnung$$ 123, 195; Dienst weisung für Gegenvor— münder$ 6. MN. HL NV. 3 Heirathsverträge 2c. 337 1443. Auf die Vermögensabſonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren Heirathsgut in Gefahr iſt, und wenn die zerrüttete Vermögenslage des Mannes befürchten läßt, daß ſein Vermögen nicht hinreiche, um die Forderungen der Frau zu befriedigen und ihr Beibringen zu ergänzen. Jede außerordentliche Vermögensabſonderung iſt ungültig. * Uebersetzungsfehler statt;„äussergerichtliche“(separation volontaire). Vgl. Bad. Einf.-Gesetz zu den R.J.G.$$ 37—40. 1444. Auch die gerichtlich erkannte Vermögensabſonderung iſt ungültig, wenn ſie nicht in Vollzug geſetzt worden iſt, ſei es durch die nach Kräften des männlichen Vermögens wirklich erfolgte und öffentlich beurkundete Befriedigung für ihre Forderungen und Rückforderungen, oder wenigſtens durch ein in den erſten vierzehn Tagen nach dem Urtheil angefangenes und ununterbrochen fortgeſetztes Vollzugsverfahren. Bad. Einf. Gesetz zu den RJ. G. 5 39 Abs. 2: Der Vollzug eines solchen Urtheils ist erst zulässig, wenn seit der letzten Einrückung ein Monat verstrichen ist. Die Frist des 1 RS. 1444 beginnt erst nach Ablauf dieses Monats. Val. LR.S. 1595.72, 1; Notariatsordnung 8 206. 1445+ Jede Vermögensabſonderung muß vor dem Vollzug, durch Anſchlagung auf einer hiezu beſtimmten Tafel, an dem Ort deg ordentlichen Gerichts der Eheleute, und überdieß, wenn der Ehegatte Kaufmann, Wechfelherr oder Großhändler iſt, in dem Saal des Handelsgerichts feines Wohnſitzes, öffentlich bekannt gemacht werden, ſonſt iſt der Vollzug ungültig. Absatz 1 ist aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf. Gesetzes zu den R. J. G. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz zu den R. J.. 8 39 Abs. 1; Handelsgesetabuch Art. 13; Bad. Einf.-Gesetz zum Handelsgesetzhuch Art. 12- 15. u. 27; Vollaugs-Verordnung vom 3. Okt. 1862(RB. Nr. 50)$ 33. Ein Urtheil, das auf Vermögensabſonderung erkennt, geht in feinen Wirkungen zurück bis zum Tag der eingereichten Ab—ſonderungsbitte. Civilrecht. 22 338 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 26. 1446. Gläubiger, welche an die Frau allein zu fordern haben, können ohne ihre Einwilligung nicht auf Vermögensabſonderung dringen. Sie können jedoch, wenn der Mann in Gant oder ſein Vermögen in Verfall geräth, nach Belauf ihrer Forderungen die Rechte ihrer Schuldnerin ausüben. d 1166, 1461. 1447. Die Gläubiger des Mannes können eine zum Nach— theil ihrer Rechte erkannte Vermögensabſonderung, ſelbſt nach dem Vollzug, noch gerichtlich anfechten; fie können in dem Ver— fahren auf Abſonderung als Beikläger auftreten, um zu widerſprechen. Vgl. LR. 8. 1167, 1167 a. R. CG. P. 0. 3 63. 1448. Eine abgeſonderte Frau muß nach Verhältniß ihres und des männlichen Vermögens zu den Koſten der Haushaltung, auch der Erziehung gemeinſchaftlicher Kinder beitragen. Sie muß dieſe Koſten allein tragen, wenn dem Mann nichts übrig blieb. Vgl. LRS. 203, 212. 1537, 1575. 1449. Eine Frau, die von Tiſch und Bett geſchieden iſt,“ oder auch nur eine Vermögensabſonderung erwirkt hat, tritt in die freie Verwaltung ihres Vermögens zurück. Sie kann über ihre fahrende Habe verfügen und fie veräußern. Ihre Liegenſchaft kann ſie nicht veräußern, wenn nicht der Mann einwilligt, oder im Widerſpruchsfall das Gericht ſie ermächtigt. * Aufgehoben s. L.R. S. 306. Vgl. LRS. 217, 219, 1536, 1538, 1576. 1450. Für die Nichtverwendung des Erlöſes einer unbeweglichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Güterabſonderung unter Ermächtigung des Gerichts veräußerte, oder für deren NichtWiederanlage haftet der Mann nicht, er habe denn zu dem Vertrag mitgewirkt, oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder Nutzen aus der Verwendung gezogen. J Heirathsverträge ꝛc. 339 Er muß für Nichtverwendung oder Nichtwiederanlage haften, wenn der Verkauf unter ſeiner Mitwirkung und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt; aber nicht für die Nützlichkeit der Verwendung. 1451. Eine Gütergemeinſchaft, welche durch Scheidung von Tiſch und Bett- oder durch Vermögensabſonderung aufgelöst worden iſt, kann mit Bewilligung beider Theile wieder hergeſtellt werden. Dieſes geſchieht nur durch eine vor Staatsſchreibern errichtete Urkunde, wovon der Aufſatz unter deren Verwahrung bleiben und eine Ausfertigung in der im 1445ſten Satz beſtimmten Form angeſchlagen werden muß. In dieſem Fall tritt die wiederaufgelebte Gütergemeinſchaft in ihre vorigen Wirkungen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an, gleich als wäre niemals eine Vermögensabſonderung erfolgt; vorbehaltlich jedoch, daß Handlungen, welche in der Zwiſchenzeit von der Frau in Gemäßheit des 1449ſten Satzes vorgenommen wurden, in Kraft bleiben. Ungiltig iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Güter— gemeinſchaft unter andern als den anfänglich abgeredeten Be— dingungen aufleben laſſen wollen. Aufgehoben s. L.R.S. 306. 1452. Durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft durch Eheſcheidung, Scheidung von Tiſch und Bett-, oder bloße Vermögensabſonderung, fallen der Frau keineswegs jene Rechte an, die ihr für den Fall zugedacht wurden, da ſie die Längſtlebende ſein würde; ihr bleibt aber die Befugniß dazu beim natürlichen oder bürger— Lichen“ Tod des Mannes unbenommen. Aufgehoben s. L-R. 8. 306. ** Aufgehoben s. L. R. S. 22. Vgl. LR. 8. 299, 1441, 1443, 1518. 40 SR. III. B. V. T. DHeirathäverträge 26. © Vierter Abſchnitt. Von der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft, der Entſchlagung derſelben, und ihren Bedingungen. 1453. Wenn die Gütergemeinſchaft aufgelöst wird, ſo ſteht der Frau, ihren Erben und Rechtsfolgern frei, ſich deren theil— haftig zu machen oder zu entſchlagen; jede Uebereinkunft, welche dieſer Freiheit zuwider läuft, iſt ungi ültig. Vgl. LRS. 775, 1388, 1444, 1457, 1463, 1466, 1467, 1492. 1454. Eine Frau, die ſich eingemiſcht, das iſt, als Theilhaberin an der aufgelösten Gemeinſchaft ſich benommen hat, kann ihrer ſich. mehr entſchlagen. Handlungen der bloßen Verwaltung oder Unterhaltung gelten r. Vgl. L. R.S. 778- 780. 1455. Einer großjährigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinſchaftsgenoſſin aufgetreten iſt, ſteht die Entſchlagung nicht mehr zu, noch kann ſie eine Umſtoßung der Annahme dieſer Eigenſchaft begehren, ſelbſt dann nicht, wenn ſie vor Errichtung des Vermögensverzeichniſſes erfolgte, es ſei denn von Seiten der Erben des Manns ein Betrug untergelaufen Rh. 778, 783, 1109, 1116. 1456. Die längſtlebende Ehefrau, welche das Recht, der Gütergemeinſchaft ſich zu entſchlagen, behalten will, muß in drei Monaten von dem Sterbtag ihres Mannes an, ein getreues und genaues Verzeichniß alles Gemeinſchaftsvermögens im Beiſein der Erben dieſes Mannes, oder nach deren gehöriger Vorladung, er— richten laſſen.. Bei dem Schluß der Vermögensverzeichnung muß ſie vor dem öffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, verſichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäß ſei. Ss Vgl. L.R.S. 794, 795, 1461, 1465, 1482; Rechtspolizeigesetz s 26 2. 3; Notariatsordnung S5 123, 195 u. 199. 1457. In drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod des Mannes muß 9. bei der Gerichtſchreiberei des ordentlichen Heirathsverträge 26. 341 Gerichts des Mannes ihre Entſagung erklären. Diele Erklärung muß dem Buch der Entſagungen auf Erbſchaften eingetragen werden. Vgl. L.. 8. 84, 795, 1761, Rechtspolizcigesetz 8 3 2. 1; Notariatsordnung§ 202. 1458. Nach Umſtänden kann die Wittwe bei der Gerichts— behörde eine Verlär. der Friſt zur Entſagung auf die Gütergemeinſchaft nachſuchen. Dieſe wird, nach Anhörung oder gehöriger Vorladung der Erben des Mannes geſtattet, wenn erhebliche Ur— ſachen dazu vorhanden ſind. Vgl. LR. S. 798, 1461, Rechtspolizeigeset§ 1. 1459. Das Recht, auf die Gütergemeinſchaft Verzicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr nicht in der obigen Friſt entſagte, nicht verloren, wenn ſie nur übrigens ſich in die Güter nicht eingemiſcht und ein Vermögensverzeichniß beſorgt hat; ſie kann nur ſo lang, bis ſie Verzicht gethan hat, als Genoſſin vor Gericht belangt werden, und iſt alsdann zum Erſatz der Prozeßkoſten, die bis zu ihrer Entſagung auflaufen, verbunden. Wurde das Vermögensverzeichniß vor Ablauf der drei Monate geſchloſſen, fo kann fie vierzig Tage nach deſſen Abſchluß belangt werden. Vgl. LR. S. 799, 800, 1461. 1460. Einer Wittwe, ö., etwas aus der Gütergemeinſchaft unterſchlagen oder verheimlicht hat, nützt keine Entſchlagung der Gütergemeinſchaft; eine gleiche Bewandtniß hat es mit ihren Erben Vgl. L. RS. 792, 801, 1477; Notariätsordnung s 137 Z. 7. 1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drei Monate, ohne ein Vermögensverzeichniß errichtet oder geſchloſſen zu haben, ſo wird ihren Erben dazu eine neue Friſt von drei Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und ſodann eine von vierzig Tagen nach dem Abſchluß des Vermögensverzeichniſſes als Bedentzeit verſtattet. 342 C. R. III. B. V. T. Heirathsverträge ꝛc. Stirbt die Wittwe nach gefertigtem Vermögensverzeichniß, Io haben ihre Erben nur eine neue Bedenkzeit von vierzig Tagen, von dem Tod der Wittwe an. Sie können übrigens auf die Gütergemeinſchaft in den oben beſtimmten Formen Verzicht thun, und die Sätze 1458 und 1459 ſind auf ſie anwendbar. Vgl. L.R.S. 781, 1456, 1457, 1475. + 1462. Die Beſtimmungen des 1456ften Satzes und der folgendem gelten den Ehefrauen, deren Männer ſich den bürgerlichen Tod zugezogen haben. von dem Augenblick an, da der bürgerliche Tod eingetreten iſt. Aufgehoben 8. L. R. S. 22. 1463. Eine Frau, welche von ihrem Mann völlig geſchieden oder von Tiſch und Bett getrennt“ iſt, und nicht in drei Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf Eheſcheidung oder Trennung endlich erkannt worden iſt, der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig macht, wird angeſehen, als hätte ſie darauf Verzicht gethan, wenn ſie nicht in Zeiten bei Gericht nach Anhörung oder ordnungsmäßiger Vorladung des Mannes eine Friſtverlängerung erhält. Aufgehoben s. L. R. S. 306. Vgl. L. R. 8. 1441, 1453- 1455. 1464. Die Gläubiger einer Frau können eine Entſagung, welche zur Gefährde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geſchieht, anfechten, und der Gemeinſchaft aus eigener Macht ſich theilhaftig machen. Vgl. L.R.S. 788, 1166, 1167. 1465. Die Wittwe, fie mag demnächſt der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen oder darauf Verzicht thun, iſt berechtigt, während der drei Monate und vierzig Tage, die ihr zur Exrich— tung eines Vermögensverzeichniſſes und zur Bedenkzeit geſtattet ſind, den Unterhalt für ſich und ihr Hausgeſinde aus dem vor— handenen Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehen für Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe zu ſchöpfen, jedoch, daß ſie ſich deſſen mit Mäßigung bediene. Hat ſie während dieſer Friſten in einem Haus gewohnt, das unter der Gemeinſchaft begriffen iſt, oder den Erben des Mannes. zugehört, ſo iſt fie deßhalb zu keiner Miethe verbunden, und war . III. B. V. T. Heirathsverträge c. das Haus, welches die Eheleute zur Zeit der Auflöſung der Güter— gemeinſchaft bewohnten, ein Miethhaus, fo hat die Ehegattin während obiger Friſten zur Zahlung der Miethe nichts beizutragen, ſondern dieſe wird aus der Maſſe beſtritten. Vgl. L. R. S. 1495. 1466. Wird die Gütergemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo können ihre Erben in eben den Friſten und Formen, welche das Geſetz der längſtlebenden Ehegattin vorſchreibt, der Gemeinſchaft entſagen. Vgl. LR. 8. 1453, 1456 1459, 1475. Fünfter Abſchnitt. 6 Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermögens nach erfolgter Theilnahme. 1467. Sobald die Frau oder ihre Erben der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen, ſo theilt man das Vermögen und die Schulden auf die hier unten beſtimmte Weiſe. Vgl. L.R.S. 1441, 1444, 1453, 1463, 1468 –- 1491; Votariatsordlming S5 195— 201; R-Konk.-Ordn. Ss§ 4 u. 44. S I. Von der Theilung des Vermögens. 1468. Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermögens Alles ein, was ſie der Gemeinſchaft als Vergütung oder Entſchädigung ſchuldig ſind, nach den oben im zweiten Abſchnitt der erſten Abtheilung des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchriebenen Regeln. Vgl. L. 8. 829, 1437, 1473; Notariatsordnung 8 200. 1469. Jeder Ehegatte oder ſein Erbe wirft ebenfalls die Summen ein, welche aus der Gemeinſchaft herausgezogen worden. ſind, oder den Werth der Güter, welche derſelbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe auszuſtatten, oder um für ſich allein ein gemeinſchaftliches Kind auszuſteuern. Vgl. LR. 8. 1422, 1137- 1439. 344 SR. III. B. V. T. DHeirathsverträge 26, 1470. Aus der Vermögensmaſſe nimmt jeder Ehegatte oder ſein Erbe voraus das Beibringen; nämlich: 1) ſein eigenes Vermögen, das nicht unter die Gütergemeinſchaft gefallen iſt, in ſo fern es im Stück ſich vorfindet, oder das, was zum Erſatz des veräußerten erworben worden iſt; 2) den Werth ſeiner Liegenſchaften, welche während der Gütergemeinſchaft veräußert, und durch keine neue Er—werbung erſetzt worden ſind; 3) die aus der Gemeinſchaft ihm gebührenden Vergütungen. Vgl. L. R. 8. 1404- 1408, 1419, 1431, 1436, 1473, 1493; Notariatsordnung 8 200. 1471. Bei den gegenſeitigen Zurücknahmen geht die Frau dem Manne vor. Von den Gütern, die nicht mehr im Stück vorhanden ſind, geſchieht der Erſatz zuerſt aus der Baarſchaft, dann aus der Fahrniß, und hilfsweiſe aus den Gemeinſchaftsliegenſchaften, wobei der Frau und ihren Erben unter den Liegenſchaften die Wahl zuſteht. 1472. Des Mannes Beibringen wird nur aus dem Gemeinſchaftsvermögen ergänzt. Die Frau und ihre Erben aber find, wo das gemeinſchaftliche Vermögen nicht zureicht, befugt, ihre Rückforderung des Beibringens auf das eigene Vermögen des Mannes zu richten. Vgl. LRS. 1436, 1478, 1495, 2121, 2135. 1473. Die Erſatz- und Vergütungsſummen(1470 Ziff. 2 und 3), die ein Ehegatte der Gemeinſchaft oder dieſe hinwiederum ihm zu zahlen hat, ſind kraft Geſetzes von dem Tag an, da die Gemeinſchaft aufgelöst wurde, zinsbar. Vgl. LRS. 1155, 1468, 1470; 1479. 1474. Nach Ergänzung des Beibringens beider Eheleute aus der Maſſe wird der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Rechtsvertretern in zwei gleiche Theile getheilt. EM. HL B V. T Heirathsverträge c. 345 1474 a. Jedem Theil ſteht frei, alle für feinen perſönlichen Gebrauch gedient habenden Gegenſtände an Geſchmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weißgeräth, Büchern und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anſchlag voraus in ſein Loos zu ziehen, wenn er ſie für ſich benützen kann und will. 1475. Sind die Erben der Frau in ihren Entſchließungen uneinig, ſo daß Einer der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen, der Andere verzichten will, Io kann derjenige, der ſich theilhaftig gemacht hat, aus den Gütern, welche auf das Loos der Frau fallen, nur ſeinen Erbantheil nehmen. Der Ueberreſt bleibt dem Mann, und dieſer hat eben die Verbindlichkeiten, welche im Fall einer Entſagung der Ehefrau eingetreten ſein würden, gegen den Verzichtleiſtenden, jedoch nur nach dem Betrag ſeines Erbantheils. Vgl. LR. 8. 782, 1461 1466, 1495. 1476. Bei der Theilung des Gemeinſchaftsvermögens gelten übrigens wegen Allem, was ihre Form, die etwaige Ver—ſteigerung der Liegenſchaften, die Wirkung der Theilung, die Verbindlichkeit zur Gewährleiſtung, und die Aufgabe zur Gleichſtellung der Looſe betrifft, alle Regeln, die unter dem Titel: von den Erbſchaften für die Erbtheilung feſtgeſetzt ſind. Vgl. LR. 8. 815- 842, 883- 886, 2103 Z. 3, 2109; Rechts polizeigosetz$ 26 7. 4; Notariatsordnung$$ 195-201. 1477. Ein Ehegatte, der einige zur Gemeinſchaft gehörige Stücke unterſchlägt oder verheimlicht, verliert dadurch feinen An—theil an dieſen Stücken. Vgl. LR. S. 792, 801, 1460. 1478. Hat Einer von beiden Ehegatten eigene Forderungen an den andern, weil z. B. der Erlös ſeines Guts zur Zahlung einer eigenen Schuld des andern verwendet wurde, oder aus jeder andern Urſache, ſo greift er deßhalb auf deſſen Loos aus der Gütergemeinſchaft, oder auf deſſen eigene Güter. Vgl. L. R. S. 1428, 1431, 1432, 1472. 346 C. R. III. B. V. T. GHeiratbsyeriräge zc. 1479. Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den andern zu machen hat, tragen erſt Zinſen von dem Tage an, da gerichtlich geklagt wird. Vgl. L..S. 1153, 1473; R. C. P. 0. 85 235, 239. 1480. Schenkungen eines Ehegatten an den Andern werden nur aus dem Antheil des Geſchenkgebers an der Gemeinſchaft oder aus ſeinen eigenen Gütern erhoben. Vgl. L.-R. 8. 10991, 1478, 2121, 23135. 1481. Die Trauerkleidung der überlebenden Frau ſchafft der Erbe des Mannes an. Deren Betrag richtet ſich nach deſſen Vermögensumſtänden. Auch der Frau, welche auf die Gütergemeinſchaft verzichtet, bleibt dieſe Forderung. Vgl. LR. S8. 1492, 1570. 8 II. Von den Laſten und Schulden der Gütergemeinſchaft. 1482. Die Schulden der Gütergemeinſchaft fallen auf jeden Ehegatten oder deſſen Erben zur Hälfte; die Koſten der Verſiegelung, der Vermögensverzeichnung, des Verkaufs der Fahrniß, der Richtigſtellung der Ausſtände und Schulden, der Verſteigerung und Theilung ſind gemeinſchaftliche Schulden. Vgl. L. R. 8. 870, 1409, 1411, 1414. 1418, 1420, 1474, 1490; Notariatsordnung$$ 128, 188. 1483. Die Frau iſt weder gegen den Mann noch gegen die Gläubiger zur Tilgung der Gemeinſchaftsſchulden weiter verbunden, als ihr Theil an der Gemeinſchaft reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermögensverzeichniß gefertigt iſt, und ſie von Allem, was darin eingetragen ſteht ſowohl, als von dem aus der Theilung Erhaltenen, Rechnung ablegt. Vgl. L. R. S. 802. 1456, 1474, 1494. 1484. Der Mann haftet bei allen Gemeinſchaftsſchulden für das Ganze, vorbehaltlich feines Rückgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Hälfte. Vgl. L. R. 8. 873, 1482, 1490. ö ſſt4 1400; I. III. B. V. T. Heirathsverträge 2c. 3417 1485. Er haftet nur für die Hälfte der eigenen Schulden der Frau, die der Gemeinſchaft zur Laſt gefallen waren. Vgl. L.R.S. 1409 J. 1 u. 3, 1411, 1414, 1426. 1486. Die Frau kann auf das Ganze einer Schuld helangt werden, die urſprünglich von ihr herrührte und in die Gütergemeinſchaft gefallen iſt, vorbehaltlich ihres Rückgriffs für die Hälfte ſolcher Schuld auf den Mann oder ſeine Erben. Vgl. LRS. 1409 g. 1 u. 3, 1411, 1414, 1419, 1426. 1487. Eine Frau kann für eine Gemeinſchaftsſchuld, auch wenn fie ſich perſönlich verbunden hat, nur auf die Hälfte belangt werden, ſo lang ſie nicht Sammtſchuldnerin geworden iſt. 1488. Eine Frau, welche an einer Gemeinſchaftsſchuld über ihre Hälfte gezahlt hat, kann den Ueberſchuß von dem Gläubiger nicht zurückfordern, es ſei denn in der Quittung aus— gedrückt, daß dasjenige, was ſie zahlte, ihre Hälfte ſei. Val. L:R.S. 12835, 1576, 1877. 1489. Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unter= pfand auf das Ganze einer Gemeinſchaftsſchuld belangt wird, hat für deren Hälfte von Rechtswegen feinen Rückgriff auf den an— dern Ehegatten oder deſſen Erben. Vgl. LR. 8. 875, 1251 Z3. 3, 1482, 1489, 2178. 1490. Obige Beſtimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen oder Andern der Theilenden ſtatt der Hälfte einen andern beſtimmten Theil der Schulden, oder gar alle zu zahlen überweiſen könne. So oft Eins der Theilenden an den Gemeinſchaftsſchulden über ſeinen Antheil gezahlt hat, ohne dafür belegt zu ſein, tritt der Rückgriff des Ueberzahlenden wider den Andern ein. Vgl. LR. S. 1236, 1375, 1377, 1482. 1491. Alles, was oben wegen des Mannes oder der Frau beſtimmt iſt, gilt auch auf die Erben des Einen oder des An— dern; dieſe haben eben die Rechte und Verbindlichkeiten, wie der Ehegatte, deſſen Rechtsfolger ſie ſind. Vgl. LR. S. 1482- 1490. 348 SR. III. B. V. T. Heirathsverträge 2C Sechſter Abſchnitt. Von Entſchlagung der Gütergemeinſchaft und ihren Wirkungen. 1492. Eine Frau, welche ſich der Gütergemeinſchaft entſchlägt, verliert alle und jede Rechte auf die Gemeinſchaftsgüter, mithin auch auf die Fahrniß, welche von ihr in die Gemeinſchaft beigebracht ward. Sie zieht nur das zu ihrem Gebrauch nöthige Weißgeräth und Leibgeräth an ſich. Vgl. L.R.S. 1453, 1457, 1463, 1465, 1474 a., 1431, 1495. 1493. Eine Frau, welche der Gütergemeinſchaft entſagt, hat s Recht, ihr oben Satz 1470 beſchriebenes Beibringen zurück= ö 1494. Die verzichtende Frau wird von weiterm Beitrag zu den Schulden der Gemeinſchaft gegen den Mann. als gegen die Gläubiger frei; dieſen letztern bleibt fie gleichwohl alsdann verhaftet, wann ſie die Verbindlichkeit gemeinſchaftlich mit ihrem Mann übernommen hat, oder wann die Schuld urſprünglich von ihr herrührte, und nachher erſt Gemeinſchaftsſchuld ward; Alles vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Mann oder deſſen Erben. Vgl. LRS. 1483, 1486, 14537, 1490. 1495. Sie kann für alle Beibringens- und Errungenſchaftsforderungen das Gemeinſchaftsvermögen und die eigenen Güter des Mannes angreifen. Ihre Erben haben gleiche Rechte, ausſchließlich deſſen, das ſich auf die Vorausnahme des Weißgeräths und Leibgeräths (1492), ſo wie auf die Wohnung und den Unterhalt während der. ichnungsfriſt und Bedenkzeit(14635) bezieht, als welche Rechte der längſtlebenden Ehegattin nur für ihre PerJon zuſtehen. Vgl. LR. S. 1472, 1492— 1494, 2121, 2135 — A 8 HL Siebenter Abſchnitt. Beſtimmung der geſetzlichen Gütergemeinſchaft für den Fall, da Eines der Ehegatten oder Beide zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. 1496. Alles was oben geſagt iſt, gilt auch alsdann, wann Eines der Ehegatten oder Beide zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Sollte gleichwohl die Rechtsvermiſchung der fahrenden ö und der Schulden Einen von beiden Ehegatten einen größer Vortheil ö als zufolge des 1098ſten Satzes unter. Titel: von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todes fall erlaubt iſt, ſo haben die dadurch benachtheiligten Kinder einer erſten Ehe eine Klage auf Minderung. Vgl. L.R.S. 920 u. fig,, 1098, 1401, 1409, 1527, 1840. —— Zweite Abtheilung. Von der bedungenen Gütergemeinſchaft und den Verträgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft ändern oder ausſchließen können. 1497. Den Ehegatten iſt erlaubt, der Gütergemeinſchaft durch jede Art der Verträge, welche den Sätzen 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht zuwider iſt, eine andere als die oben gedachte geſetzliche Beſtimmung zu geben. G 1527 u. 1528, Die vorzüglichſten Abweichungen, die hierbei bedungen werden können, ſind folgende: 1) daß unter der Gemeinſchaft nichts, als die Errungenſchaft begriffen ſein ſoll; Vgl. LR. S. 1498, 1499, 1504 a., 1521. 2) daß die gegenwärtige und künftige Fahrniß entweder durchaus nicht, oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fallen ſoll; Vgl. L. R. S. 1500 u. 1504. V. T. Heirathsverträge 2c. 349 350 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 2C. 3) daß man in die Gemeinſchaft die jetzigen und künftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil einwerfe oder ſie entliegenſchafte; Vgl L.R.S. 1505- 1509.|( 4) daß jeder Ehegatte ſeine vor der Ehe gehabten Schulden beſonders zahlen ſoll; Vgl. L R.S. 1510- 1513. 5) daß die Ehefrau, welche der Gütergemeinſchaft[ich ent⸗| ſchlägt, ihr zugebrachtes Vermögen ſchuldenfrei zurück= nehmen darf; Vgl. L.R.S. 1514 u. 15142.. 6) daß der Längſtlebende einen Voraus bekommen ſoll;| Vgl. L.R.S. 1515—1519 a. 7) daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen Heilen; Vgl. L.R8. 1520- 1525. 8) daß unter ihnen eine allgemeine Gütergemeinſchaft Statt haben ſoll. Vgl. LR. 8. 1526. S8 Erſter Abſchnitt. Von der Gütergemeinſchaft in Errungenſchaftsweiſe. 1498. Wo unter den Ehegatten die Gütergemeinſchaft auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt, da ſind die beigebrachten und künftigen eigenen Schulden eines Jeden, und alle ihre beider ſeitige beigebrachte und künftige Habe von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen. In der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte ſein zugebrachtes Vermögen in dem gehörig erwieſenen Betrag zum Voraus zurück; ſie theilen nachmals dasjenige, was während der Ehe von beiden Ehegatten zuſammen oder von einem allein erworben worden, und allen Gewinn ihres gemeinſchaftlichen Gewerbfleißes, oder der Erſparniſſe aus den Früchten und Einkünften ihrer beiderſeitigen Güter. Vgl. LR. 8. 1401, 1409, 1470, 1474, 1504 a, 1521 a, 1581. in ẽ elllj men ol init it L. NR. III. B. V. T. Geirathäverträge 20. 351 1499. Jede beigebrachte oder nachher angefallene fahrende Habe, deren Einbringen nicht durch ein Vermögensverzeichniß in gehöriger Form bewährt iſt, wird als Errungenſchaft angeſehen. gl LRS. 1504, 1510, Rechtspoligeigeset?$ 26 Z. 3; Notariatsordnung S8 123 u. 208, R. E. G. zur C. P. 0. 3 16 7.1. Zweiter Abſchnitt. Von Ausſchluß der fahrenden Habe aus der Gütergemeinſchaft. 1500. Ehegatten können ihre gegenwärtige und künftige Fahrniß von der Gütergemeinſchaft ausſchließen. Durch das Geding, daß ſie einige fahrende Habe bis zu einer beſtimmten Summe oder einem beſtimmten Werth gegenſeitig in die Gütergemeinſchaft einbringen wollen, wird alles Uebrige für vorbehalten ſtillſchweigend erklärt. Vgl. L. R. 8. 1401, 1511. 1501. Der Ehegatte wird durch dieſe Zuſage Schuldner der Gemeinſchaft für die zugeſagte Einbringensſumme, und muß das wirkliche Einbringen beweiſen. Vgl. L. R. S. 1468, 1502. 1502. Der Mann hat ſein Einbringen hinlänglich erwieſen, wenn der Heirathsvertrag die Erklärung enthält, daß ſeine fahreude Habe jenen Werth hat. Die Frau beweist es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die ſie ausſtatten. Vgl. L. R. S. 13523; RR. G. zur C. P. O. 53 156 R. P. 0. 8 259. 1503. Jeder Ehegatte darf nach aufgelöster Gütergemeinſchaft ſo viel voraus zurücknehmen, als die zu Anfang der Ehe von ihm eingebrachte, oder nachher ihm angefallene Fahrniß ſein zugeſagtes Einbringen in die Gemeinſchaft an Werth überſteigt. Vgl. LR. 8. 1470, 1500. 1504. Die fahrende Habe, welche einem Ehegatten während der Ehe anfällt, muß durch ein Vermögensverzeichniß bewieſen werden. 932 LR. III. B. V. T. Heirathsverträge ꝛc. Fehlt es an einem ſolchen über die männliche Fahrniß, oder an einer Rechtsurkunde, woraus der Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden erweislich iſt, ſo iſt der Mann nicht berechtigt, ſie heraus zu ziehen. Fehlt über die Fahrniß der Frau das Vermögensverzeichniß, ſo ſteht ihr oder ihren Erben zum Beweis des Werths dieſer Fahrniß die Berufung auf Urkunden, Zeugen, oder den gemeinen Ruf zu. Vgl. LRS. 1415, 1499, 1510; Rechtspolizeigesetz S$ 26 7. 3; Notariatsordnung 85 123 u. 208. 15044. Die Ausſchließung aller Fahrniß macht die Ehe zu einer bloßen Errungenſchaftsgemeinſchaft, deren Geſetzen fie alſo auch unterliegt. Vgl. LRS. 1498. Dritter Abſchnitt. Von der Entliegenſchaftung der Grundſtücke. 1505. Wenn zwei Ehegatten, oder Eines von ihnen die Gemeinſchaft auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil mit beziehen, ſo nennt man dieſes Geding Entliegenſchaftung. Vgl. L. R. S. 1404- 1408. 1506. Die Entliegenſchaftung kann beſtimmt oder unbeſtimmt ſein. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklärt, daß er dieſes oder jenes Grundſtück ganz oder bis zum Betrag einer gewiſſen Summe der Fahrniß gleichſtelle, und es in die Gütergemeinſchaft einwerfe. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin erklärt hat, daß er ſeine Liegenſchaften bis zum Betrag einer gewiſſen Summe in die Gütergemeinſchaft einwerfe. Vgl. L. R. 8. 1507 u. 1508, 1511. 1507. Die Wirkung der beſtimmten Entliegenſchaftung beſteht darin, daß ſie die genannten Grundſtücke zu Gemein Q X. ſchaftsgütern mac Geſetz iſt. Sind Grundſtücke der Frau der Fahrniß gleichgeſtellt, ſo hierüber, wie über andere Stücke der Gütergemeinſchaft verfügen, und ſie veräußern. kann der Mann Iſt ein Grun ſchaftet, ſo kann H.3. V. 3: ht, wie es ſonſt nur die Fahrniß nach dem dſtück nur für ei Frau veräußern; aber er darf es e interpfand einſetze gleichgeſtellten Theils. 1508. Die nur den zuſagender ſchaft, ſo viel wege verſprochenen Sum mit einzuwerfen. Der Man ohne Bewilligu Belauf der fah Vgl. L. R. 8. 1509. De ſchaftet hat, da i, jedoch nur bis ol, 1421, 1422, 14 inbeſtimmte Er ı kann hier jo wenig, als bei der vorigen das Grundſtück, welches entliegenſchaftet iſt, ganz oder zum ig der Frau veräußern: aber er kann es bis zum tend gewordenen Summe zu Unterpfand geben. 1428, 1468, 1501, 1506, 2124. ; Ehegatte, der ein liegendes Grundſtück entliegenrf bei der Theilung es für ſich behalten, und für den Werth, den es alsdann hat, auf ſeinen Antheil nehmen. Gleiches Recht haben auch ſeine Erben. Vgl. LR. 8. 1474, 1474 a., 1507. Vom Ausſchluß der Schulden aus der Gemeinſchaft. 1510. Das Geding der Ehegatten, daß jedes ſeine eigenen Schulden beſonders zahlen ſoll, verpflichtet ſie, bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft, ſich gegenſeitig über die Schulden zu berechnen, welche erweislich für Rechnung des ſchuldenden Ehegatten aus Civilrecht. Vierter Abſchnitt. Heirathsverträge c. ne gewiſſe Summe entliegender Mann es zwar nur mit Bewilligung der uch ohne ihre Bewilligung zum zum Betrag des der Fahrniß ‚28, 1506, 1509, 2124. tliegenſchaftung verſchafft der Gemeinſchaft kein Eigenthum an den Grundſtücken; ſie verbindet Ehegatten, bei Auflöſung der Gütergemeinı feiner Liegenſchaften, als zum Betrag der ne nöthig iſt, in die gemeinſchaftliche 354 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 26. der Gemeinſchaft gezahlt worden, und ſich dafür Vergütung zu leiſten. Vgl. L.R.S. 1409, 1437, 1468. 1511—- 1513.| Dieſe Verbindlichkeit iſt zwar unverändert dieſelbe, es ſei ein| Vermögensverzeichniß errichtet worden oder nicht; wäre aber das Fahrnißbeibringen der Ehegatten nicht vor der Ehe in ein bes glaubtes Verzeichniß gebracht worden, ſo können die Gläubiger des einen und des andern Ehegatten ohne allen Unterſchied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten Fahrniß, wie aus dem übrigen Gemeinſchaftsvermögen erheben. Gleiches Recht haben die Gläubiger auf die unverzeichnete Fahrniß, welche den Ehegatten während der Gütergemeinſchaft anfällt. Vgl. LR. S. 1416, 1499, 1504, 1513; Rechtspolizeigeset S 26 Z. 3; Notariatsordnung$$ 123 u. 208. 1511. Wo Ehegatten eine gewiſſe Summe oder ein beſtimmtes Stück in die Gütergemeinſchaft einbringen, da gilt es für ſtillſchweigende Uebereinkunft, daß dem Eingebrachten keine ů/ vor der Ehe gemachten Schulden folgen, und der Ehegatte, der gleichwohl Schulden hätte, muß dem Andern, für alle daraus erfolgende Minderung des verſprochenen Einbringens Vergütung leiſten. Vgl. LR. S. 1500, 1506. 1512. Das Geding, wodurch man die Schulden von der Gemeinſchaft ausſchließt, hebt die Schuldigkeit der Gemeinſchaft nicht auf, die Zinſen und Rückſtänden zu zahlen, welche nach geſchloſſener Ehe erwachſen. * Uebersetzungsfehler statt:„Renten“(arrsérages). Vgl. L.R.S. 1409 Z. 3. 1513. Wird die Gemeinſchaft für die Schulden eines Che gatten angegriffen, der nach dem Heirathsvertrag als von allen früheren Schulden ledig und frei in die Ehe trat, ſo hat der andere Ehegatte ein Recht auf Entſchädigung. Dieſe wird ent⸗| weder aus dem Antheil beſtritten, der dem ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft zufällt, oder aus deſſen eigenen Gütern, L. R. III. B. V. T. Geirathsverträge 2c. 355 und wenn beide unzulänglich ſind, ſo kann eine Klage auf Gewährleiſtuſig wider den Vater, die Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frei erklärt hatten, angeſtellt werden. Wegen Schulden der Frau kann der Mann, ſelbſt während der Gütergemeinſchaft, dieſe Klage auf Gewährleiſtung anſtellen, vorbehaltlich des Erſatzes, den in dieſem Fall die Frau oder deren Erben nach aufgelöster Gütergemeinſchaft den Gewährsmännern zu leiſten haben. Vgl. LR. 8. 1437, 1468, 1472, 1478, 381 a b. Fünfter Abſchnitt. Von der ſchuldenfreien Zurücknahme des weiblichen Beibringens. 1514. Die Frau kann bedingen, daß ſie, wenn ſie der Gütergemeinſchaft ſich entſchlägt, dasjenige, was fie zu Anfang der Ehe oder ſpäter eingebracht hat, ganz oder zum Theil zurück— nehmen dürfe: dieſes Geding darf aber weder auf unausgedrückte Sachen, noch auf unangegebene Perſonen ausgedehnt werden. = So erſtreckt ſich daher das Recht der Zurücknahme der an= fänglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen, das während der Ehe anfällt. Ebenſo dehnt ſich die der Ehegattin zugeſtandene Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn ſie nicht mit benannt ſind, und eben ſo wenig ein Recht, welches der Frau und den Kindern eingeräumt wird, auf deren Erben in aufſteigender Linie oder auf Seitenverwandte. In keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zurückgenommen werden, ohne Vergütung der eigenen Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinſchaft gezahlt werden. Vgl. LRS. 1437, 1468, 1492, 1493, 1495. 15144. Dieſes Geding kann auch niemals gegen die Gemeinſchaftsgläubiger und zu deren Nachtheil wirken. Vgl. LR. S. 1494, 1519, 1521 a. ©.RN. III. B. V. T. Heirathsverträge ze. Sechſter Abſchnitt.* Von dem bedungenen Vorempfang. 1515. Das Geding, daß der Längſtlebende von beiden Ehegatten vor aller Theilung eine Summe oder einen beſtimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfangen ſolle, gibt der Ehefrau, wenn ſie die Längſtlebende iſt, nur dann ein Recht auf dieſen Voraus, wenn ſie ſich der Gütergemeinſchaft theilhaftig macht; es wäre denn ihr dieſes Recht ſelbſt für den Fall, da ſie die Gemeinſchaft ausſchlägt, im Heirathsvertrag vorbehalten. Außer dem Fall dieſes Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Maſſe, nicht aus den eigenen Gütern des erſtver= ſtorbenen Ehegatten gehoben werden. Vgl. L.R.S. 1470, 1474, 1480, 1492, 1519. 1516. Der Voraus iſt kein Vortheil, welcher der Formen der Schenkungen bedürfte, ſondern als ein zum Heirathsvertrag gehöriges Geding gilt er durch dieſen. Vgl. LR. S. 1091, 13887. + 1517. Der bürgerliche Tod wie der natürliche, begründet den Anfall. der Vorausgabe. Aufgehoben s. L. R. S. 22. 1518. Wird die Gütergemeinſchaft durch Eheſcheidung oder durch Trennung von Tiſch und Betts aufgelöst, ſo tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren; es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung oder die Trennung von Tiſch und Bette erwirkte, für den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte auf den Voraus. Iſt dieſes die Ehefrau, ſo bleibt die Summe oder die Sache, worin der Voraus beſteht, einſtweilen dem Mann, der jedoch dafür Sicherheit ſtellen muß. Aufgehoben s, L. R. S. 306. Vgl. LR. s. 1441, 1452. 1519. Die Gemeinſchaftsgläubiger dürfen die unter den Voraus gehörigen Sachen verkaufen laſſen, vorbehaltlich des Rück= griffs des vorausberechtigten Ehegatten, laut Inhalt des 1515ten Satzes. Vgl. LR. 8. 1494, 5d a, 1521 a. . 15194. W T. Heirathsverträge 2C. 2 Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen iſt, da kann die oben im Zuſatz 7452. feſtgeſetzte eheliche Nutznießung nur alsdann daneben bezogen werden, und den Umſtänden bedungen iſt Anderer eintreten kann. Vgl. LR. S. Ii5 a, 1094, 1098, 1527 Siebenter Von dem Geding un: 1520. Den Eheg theiligkeit des Gemeinſche einen andern beſtimmter Antheil an der Güterge werfen, oder für gewiſſe Ehegatten oder dem Lä leicher atten ſteht es frei, Abſchnitt. wenn ſie dabei ausdrücklich nach ohne Rechtsverkürzung Theile in der Gütergemeinſchaft. die geſetzliche Halb—ftsvermögens aufzuheben und dem längſtlebenden Ehegatten oder deſſe Anthei n Erben an der Güterg gemeinſchaft anzuweiſen, oder ihm für ſeinen neinſchaft eine beſtimmte Summe auszualles Gemeinſchaftsgut Einem der Fälle ngſtleber den zugehörig zu erklären. Vgl. L.R.S. 1474, 1522, 1524, 1525, 1527. 15204. Wäre die Anweiſun ſtabs nur für den Fall beſtimn nannte Theil, den entgegengeſetzten des Falls als Bedingu und die Halbtheiligkeit 1521. Wenn den = einen t ausgeſprochen, wo der Eine be— z. B. die Frau der längſtlebende wäre, ohne für etwas zu beſtimmen, ſo ig des ta bleibt für den andern Fall. i geänderten Maßſtabs anz Ehegatten oder ſeinen Erben nur ein beſtimmter Theil an der Gemeinſchaft zugewieſen iſt, ein Drittel oder ein Viertel, ſo hat dieſer ö atte oder Erbe an den Gemeinſchaftsſchulden nur nach Verhältniß Antheils am Das Geding iſt ungültig, welches einen Ehegatten oder Erben verbinden wollte, Schulden zu entſpricht. übernehmen, Vermögen beizutragen. einen als er 1388, ig eines andern Theilungsmaß ſt das Eintreten 3 uſehen, 3. B deſſen ſeines deſſen größern oder kleinern Theil der 1482. 152124. Ja, wo bloße Errungenſchaftsgemeinſchaft iſt, auch kein Ehegatte ſich frei machen, ſeinem Antheil am Vermögen kann en Antheil an den Schulden, Q.RK. III. B. V. T. Heirathsverträge 2C. den es ihn trifft, ſoweit er aus dem errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen den Gläubigern zu zahlen. Vgl. LR. 8. 1494. 1498, 1504 a. 1514 a. 1522. Wenn einem der Ehegatten oder ſeinen Erben für ihr ganzes Recht an der Gütergemeinſchaft nur eine beſtimmie Summe zugewieſen iſt, ſo iſt dieſes Geding ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Zahlung der verſprochenen Summe verbindet, es mag mit der Gütergemeinſchaft wohl oder übel ſtehen, und ſie zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1523. Wäre das Geding auf Bauſch nnd Bogen nur auf die Erben des Ehegatten bezogen, ſo bleibt letzterer für ſich, wenn er der Längſtlebende iſt, zur geſetzlichen Theilung, alſo zur Hälfte berechtigt. Vgl. LR. S. 1474, 18520 a. 1524. Der Mann oder deſſen Erbe, welcher kraft des Gedings des 1522ſten Satzes die ganze gemeinſchaftliche Malle behält, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen. Die Gläubiger haben ſolchen Falls keine Klage wider die Ehegattin oder deren Erben. Iſt es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine vereinbarte Summe das ganze Gemeinſchaftsvermögen an ſich zu ziehen, und die Erben des Mannes davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl, dieſen entweder jene Summe zu zahlen und darnach für alle Schulden zu haften, oder auf die Gemeinſchaft Verzicht zu thun, und deren Vermögen und Laſten den Erben des Mannes zu überlaſſen. Vgl. LR. S. 1453, 1483, 1485, 1494. 1525. Ehegatten können bedingen, daß die ganze Gemein ſchaftsmaſſe Einem von ihnen allein oder dem Längſtlebenden zugehören ſoll, vorbehaltlich den Erben des Andern, die von ihrem Erblaſſer eingebrachten Güter und Kapitalien aus der Gemeinſchaft zurückzunehmen. SR. IE. B. VA: Heirathsverträge 2c. 359 Dieſer Vertrag wird nicht als eine Begünſtigung angeſehen, welche ihrem Inhalt oder ihrer Form nach den Regeln der Schenk— ungen unterworfen iſt, ſondern nur als eine Uebereinkunft unter Geſellſchaftsgenoſſen und als ein Geding des Heirathsvertrags, das durch dieſen Kraft hat. Vgl. L.R.S. 1091, 1094, 1098, 1527. Achter Abſchnitt. Von der allgemeinen Gütergemeinſchaft. 1526. Ehegatten können in ihrem Heirathsvertrag eine allgemeine Gütergemeinſchaft verabreden, die ſich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenwärtige und zukünftige Güter, oder nur auf alle ihre gegenwärtigen Güter allein, oder auf alle ihre zukünftigen Güter allein erſtrecke. Vgl. LR. S. 1837. Anhang. Verfügungen, welche den vorſtehenden acht Abſchnitten gemein ſind. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten geſagt iſt, hat die Abſicht nicht, die Verträge, welche bei der bedungenen Gütergemeinſchaft ſtatt haben können, gerade auf dieſe Verfügungen einzuſchränken. Die Ehegatten dürfen vielmehr jedes andere Geding eingehen, laut des 1387ſten Satzes, vorbehaltlich der Einſchränkungen, welche in den Sätzen 1388, 1389 und 1390 beſchrieben find. Sind Kinder aus einer vorhergegangenen Ehe vorhanden, ſo iſt jeder Vertrag, welcher einem der Ehegatten über den im 1098ſten Satz unter dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden auf den Todesfall, beſtimmten Theil etwas zuwendet, in allem, was dieſen Theil überſteigt, unwirkſam. Die Ueberlaſſung der Errungenſchaft, das iſt die Zuſage des bloßen Gewinns aus dem gemeinſchaftlichen Fleiß oder aus der Erſparniß an den gegenſeitigen, wenn ſchon ungleichen Einkünften der 360 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge ze. beiden Ehegatten, wird nicht als eine Begünſtigung zum Nachtheil der Kinder erſter Ehe angeſehen. Vgl. LR. S. 1496, 1497. 1528. Die bedungene Gütergemeinſchaft folgt den Regeln der geſetzlichen in allen Fällen, worin ſie weder ausdrücklich noch ſtillſchweigend aufgehoben ſind. gl. IR. 8. 1497 u. fig, Neunter Abſchnitt. Von Verträgen, welche die Gütergemeinſchaft ausſchließen. 1529. Wenn die Ehegatten, ohne ſich den Regeln über bewidmete Ehen zu unterwerfen, bei ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen, oder eine völlige Vermögensabſonderung bedingen, ſo hat dieſes Geding folgende Wirkungen. Abſatz J. Von dem Geding, welches blos die Gütergemeinſchaft ausſchließt. 1530. Das Geding, durch welches die Ehegatten bei ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Güter zu verwalten, oder deren Einkünfte zu beziehen; dieſe Einkünfte werden, als dem Mann zur Beſtreitung der Ehelaſten gehörig behandelt. Vgl. LR. S. 579, 582 u. fig. 1531. Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Frau, und folglich das Recht, die ganze vor oder während der Ehe beibringende Fahrniß verzeichnet in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Wiedererſtattung derſelben, nach aufgelöster Ehe oder nach erfolgter gerichtlich erkannter Abſonderung der Güter. Vgl. LR. 8. 600, 1428, 1443, 1499, 1504, 1510. 1532. Gibt es unter jener beigebrachten Fahrniß Stücke, die durch den Gebrauch verzehrt werden, ſo muß dem zum N. HI. 5. VAT, Heirathsverträge 2C. 361 Heirathsvertrag gehörigen Verz zeichniß derſelben die Schätzung des Werthes angefügt, oder bei dem Ar ifall dieſer Sachen ein ſolches Verzeichniß errichtet werden, wo nachmals der Mann verbunden iſt, den Werth nach der S— Schätzung zu erſtatten. Vgl. L.R.S. 587, 600, 1531. 1533. Alle der Nutznießung anklebenden Laſten trägt der Mann. Vgl. L. R. 8s. 605- 608. 1534. Dieſes in dem gegenwärtigen Abſatz ausgedrückte Geding ſchließt das weitere nicht aus, daß die Ehegattin jährlich gegen ihre alleinige Quittung für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkünfte beziehen dürfe. Vgl. L. R. 8. 1530, 1549. 1535. Grundſtücke, die im Fall des gegenwärtigen Abſatzes zu Heirathsgut gegeben ſind, werden nicht unveräußerlich. Sie können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Mannes, oder wenn dieſer ſich weigert, nicht ohne Ermächtigung des Gerichts veräußert werden. Vgl. LR. 8. 217, 219, 222, 224, 1554. 153542. Bei dieſer Nichtgemeinſchaft findet ebenfalls die oben für Gemeir ö feſtgeſetzte eheliche Nutznießung, Zuſatz 745a., ſtatt, jedoch beſchränkt auf die Eheſteuer, wenn der Mann der überlebende Theil iſt, und auf eine ihrem Ertrag gleichkommende Wittumsrente, wenn die Frau der überlebende Theil, und ihr kein Wittum ausgemacht iſt. Vgl. L.R.S. 738 a., 745 a.; Art. 2 des Gesetzes vom 25. November 1831(EB. Nr. 30) über die ehelichen Vermögensverhältnisse des Adels (bei L. R. S. 577 p.) 15356. In allem, was nicht auf die Unveräußerlichkeit der Eheſteuer Bezug hat, oder durch obiges nicht Aenderung erleidet, wird Eheſteuer und zugebrachtes Gut nach den Sätzen des nachfolgenden dritten Kapitel ls behandelt. Vgl. LR. 8. 1540 u. flg.,(ausgen. 1554- 1565). 84 362 QRN. III. B. V. T. Heirathsverträge 26. Abſatz II. Von dem Geding, welches eine völlige Vermögensabſonderung feſtſetzt. 1536. Wenn Ehegatten in ihrem Heirathsvertrag bedingen, daß ihr beiderſeitiges Vermögen durchaus getrennt bleiben ſoll, ſo behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter und den freien Genuß ihrer Einkünfte. Vgl. L.R. S. 1449, 1576. 1537. Ein jeder Ehegatte trägt nach der in ihrem Vertrag enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bei, und iſt deßhalb nichts abgeredet, ſo muß die Ehegattin zu dieſen Laſten ein Drittel ihrer Einkünfte beiſchießen. Vgl. LR. S. 1448, 1575. 15372. Wo dieſes aber zum Unterhalt des Mannes und der gemeinſchaftlichen Kinder nicht zureicht, befreit ſie dieſes Geſetz von dem höheren Zuſchuß nicht. 1538. Kein Fall und kein Vertrag kann die Ehefrau berechtigen, ihre Liegenſchaften ohne beſondere Einwilligung des Mannes, oder, wenn er ſich weigert, ohne gerichtliche Ermächtigung zu veräußern. Jede allgemeine Ermächtigung, welche der Ehegattin in dem Heirathsvertrag oder nachher ertheilt wird, um ihre Liegenſchaften für ſich zu veräußern, iſt ungültig. Vgl. LR. S. 217, 2319, 223, 1535, 1576. 1539. Hat eine Frau, welche geſondertes Vermögen bedungen hat, ihrem Mann nachher den Genuß ihrer Güter überlaſſen, ſo iſt dieſer, wenn die Frau ſie wieder an ſich ziehen will, oder die Ehe aufgelöst wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er die noch vorhandenen Früchte ausliefere; über die bis dahin verzehrten hat er keine Rechnung abzulegen. Vgl. L. R. 8. 1530, 1578. 15394. In geſonderten Vermögensehen hat nach deren Auflöſung, wenn nichts bedungen iſt, der Ueberlebende nichts an das Vermögen des Vorabgeſtorbenen zu ſuchen, außer die Frau im N. III. B. V. T. Heirathsverträge 2C. 363 geeigneten Fall, ſo lang der Wittwenſtand nicht verlaſſen wird, nothdürftigen Unterhalt. Vgl. L. R. 8. 205 u. flg., 214, 1535 a. Drittes Kapitel. Von der bewidmeten Ehe. 1540. Eheſteuer(Brautſchatz iſt bei der bewidmeten Ehe, ſowie in Fällen des vorigen Kapitels, dasjenige Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. Vgl. L-. s. 1392, 1530, 1574. 1541. Alles was die Frau bei Eingehung der Ehe zum Beibringen ausſetzt, oder andere ihr dazu geben, gilt für Eheſteuer, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. Vgl. LRS, 1542 u. fig, 1569. 1541.4. Wo kein ſchriftlicher Ehevertrag die Ausſetzung beſtimmt, gilt alles das für ausgeſetzt, was dem Mann längſt innerhalb ſechs Monaten nach Schließung der Ehe im Stück oder durch Anweiſung oder durch Einhändigung der Urkunden darüber von der Frau oder ihren Verſorgern zu Handen geſtellt und ordnungsmäßig beſcheinigt iſt. Erſter Abſchnitt. Von Setzung der Eheſteuer. 1542. Zu Eheſteuer können alle jetzige und künftige Güter der Frau, oder alle ihre wirkliche Güter allein, oder Theile ihrer gegenwärtigen und künftigen Güter, oder einzelne Stücke ausgeſetzt werden. Jene, welche in allgemeinen Ausdrücken auf alle Güter der Frau lautet, erſtreckt ſich nicht auf die künftigen Güter. Vgl. LR. 8. 1162, 1541, 1541 a. 90 1543. Während der Ehe kann die Eheſteuer nicht erſt ausgeſetzt, noch erhöht werden. 364 LC. R. III. B. V. T. Heirathsverträge c. 1544. Wenn Vater und Mutter zuſammen die Eheſteuer ausſetzen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen, ſo wird ſie als von Beiden zu gleichen Theilen gegeben angeſehen. Wird fie von dem Vater allein für das väterliche und mütterliche Vermögen ausgeſetzt, ſo iſt die Mutter, ſelbſt wenn ſie bei dem Vertrag zugegen wäre, zu nichts verbunden, ſondern ſolche liegt dem Vater ganz zur Laſt. Vgl. LR. S. 1422, 1438. 1545. Wenn der überlebende Theil der Eltern aus väterlichem und mütterlichem Vermögen die Eheſteuer ausſetzt, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſo wird ſie zuerſt aus dem Erbtheil des Verlobten an dem Vermögen des zuerſt verſtorbenen Elterntheils erhoben, der etwaige Mehrbetrag fällt auf das Vermögen desjenigen, der ſie zugeſagt hat. Vgl. L. R. S. 1162. 1546. Auch da, wo eine Tochter, welche von ihren Eltern ausgeſtattet wird, eigenes, in elterlicher Nutznießung ſtehendes Gut hat, ſoll die Eheſteuer aus dem Vermögen derjenigen, die ſie ausſetzen, genommen werden, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. Vgl. LR. 8 3834. 1547. Diejenigen, welche eine Eheſteuer ausſetzen, müſſen für das Ausgeſetzte Gewähr leiſten. Vgl. L. R. 8. 1440. 1548. Diejenigen, welche Eheſteuer zuſagen, und nicht das Gegentheil bedingen, ſind von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an kraft Geſetzes zur Zahlung der Zinſen verbunden, auch dann, wenn die Zahlung der Eheſteuer auf Zieler geſtellt iſt. Vgl. LR. 8. 1158, 1440, 1907 a. Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes an der Cheſteuer und deren Unveräußerlichkeit. 1549. Der Mann allein verfügt über die eheſteuerlichen Güter während der Ehe. ehe, ml nd Al . ö Er allein hat das Recht, die Schuldner und Beſitzer deſſelben zu belangen, die Früchte und Zinſen davon zu erheben, und die zurückbezahlten Kapitalien in Empfang zu nehmen. In dem Heirathsvertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jährlich gegen ihre alleinige Quittung einen Theil ihrer Einkünfte für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe beziehe. Vgl. IRS. 582 u. fig, 1530- 1534. 1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, für die Eheſteuer Sicherheit zu ſtellen, wenn er es nicht in dem Heirathsvertrag verſprochen hat. Vgl. LR. 8. 601, 1562. 1551. Beſteht ſie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in dem Vertrag einen Anſchlag hat, ohne beigefügte Rechtsverwahrung, daß die Schätzung für keinen Verkauf gelten ſolle, ſo wird der Mann Eigenthümer, und hat nur für den Anſchlag der Fahrniß zu haften. Vgl. LR. 8. 587, 1532, 1565. 1552. Der Anſchlag eines Grundſtücks, das zur Eheſteuer ausgeſetzt wird, verſchafft dem Mann daran kein Eigenthum, wenn es nicht ausdrücklich verſprochen worden iſt. 1553. Ein aus Eheſteuergeldern erworbenes Grundſtück wird nicht Heirathsgut, es ſei denn in dem Heirathsvertrag zur Bedingung gemacht, daß die Eheſteuer alſo angelegt werden ſolle. Eben ſo wenig dasjenige Grundſtück, das für eine in baarem Geld verſprochene Eheſteuer an Zahlungsſtatt gegeben wird. Vgl. L- R. S. 1595 J. 35 1554. Grundſtücke, welche zur Eheſteuer gegeben ſind, können während der Ehe weder von dem Mann noch von der Frau, noch von beiden zuſammen veräußert oder verpfändet werden, außer in nachbeſchriebenen Fällen. Vgl. LR. S. 1535, 1541, 1555—- 1561. Art. 5 des Bad. Einf.-Ges, zum Handelsgesetzbuch s. bei L. R. S. 220. III. B. V. T. Heirathsverträge 2c. 365 366 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 2C. 1555. Die Frau kann unter der Ermächtigung ihres Mannes, oder, wenn dieſer ſich weigert, mit Erlaubniß des Gerichts ihre eheſteuerlichen Güter weggeben, um ihren etwaigen Kindern aus einer frühern Ehe eine Verſorgung zu verſchaffen; geſchieht dieß ohne des Mannes Bewilligung, ſo muß ſie dieſem den Genuß vorbehalten. Vgl. Li. R. 8. 217, 219, 221, 222, 1427. 1556. Sie kann ſolche gleichfalls mit der Ermächtigung ihres Mannes zur Verſorgung ihrer gemeinſchaftlichen Kinder weggeben. Vgl. LR. s. 217, 219, 221, 222, 1427. 1557. Ein eheſteuerlich Grundſtück kann veräußert werden, wenn ſolches in dem Heirathsvertrag erlaubt worden iſt. Vgl. LR. 8. 217, 219 u. fig. 1558. Ein ſolches Grundſtück kann ferner mit Gerichtserlaubniß und in öffentlicher Verſteigerung verkauft werden: 1) um den Mann oder die Frau aus dem Gefängniß zu befreien: 2) um in Fällen der unter dem Titel: von der Ehe bemerkten Sätze 203, 205 und 206 der Familie den Unterhalt zu verſchaffen; 3) um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Eheſteuer ausgeſetzt haben, in ſo fern bei dieſen Schulden Tag und Jahr dem Heirathsvertrag voraus geht; 4) wenn unumgängliche Hauptausbeſſerungen an eheſteuerlichen Grundſtücken anders nicht zu beſtreiten ſind; 5) endlich wenn ein ſolches Grundſtück mit dritten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und als untheilbar erkannt wird. In allen dieſen Fällen bleibt der Ueberſchuß des Erlöſes über die anerkannten Bedürfniſſe Eheſteuer, und muß als ſolche für die Frau wieder angelegt werden. Vgl. L. R. 8. 1686- 1688; Rechtspolizeigesetz$ 1. ill rm 156 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 26. 367 1559. Ein eheſteuerlich Grundſtück kann, jedoch nicht ohne Bewilligung der Frau, gegen ein anderes Grundſtück, das wenigſtens vier Fünftel ſeines Werths hat, vertauſcht werden, ſofern die Nützlichkeit des Tauſchhandels erwieſen, und nach vorhergegangener Schätzung durch Sachverſtändige, welche das Gericht Amtshalber ernennt, die Ermächtigung des Gerichts erwirkt wird. Das eingetauſchte Grundſtück wird in dieſem Fall Eheſteuer, ſo wie die etwaige Geldaufgabe, welche für die Frau wieder anzulegen iſt. Vgl. L..S. 1702, 1702 a.; Rechtspolizeigesetz 58 1 u. 8. 1560. Wenn außer obigen Ausnahmefällen der Mann oder die Frau oder beide zuſammen ein eheſteuerlich Grundſtück veräußern, ſo darf die Frau oder ihr Erbe nach aufgelöster Ehe die Veräußerung als ungültig beſtreiten, ohne daß dagegen während der Ehe eine Verjährung läuft. Gleiches Recht hat die Frau nach erfolgter Güterabſonderung. Selbſt der Mann darf in noch unabgeſonderter Ehe die Veräußerung als ungültig aufheben laſſen; dem Käufer bleibt er indeß zur Entſchädigung verbunden, wenn er nicht in dem Vertrag erklärt hat, daß das verkaufende Gut Eheſteuer ſei. Vgl. LR. S. 61. u. 0, 1304, 1443, 1626 u. ig., 1640 a., 2255. 1561. Wider eheſteuerlich Gut, das in dem Heirathsvertrag nicht für veräußerlich erklärt iſt, läuft während der Ehe keine Verjährung, als die Verjährung, welche zuvor angefangen hat. Sie läuft nach erfolgter Güterabſonderung, zu welcher Zeit auch immer dieſelbe angefangen habe. Vgl. L. R. S. 1443, 2255, 2256. 1562. Der Mann hat in eheſteuerlichen Gütern alle Pflichten eines Nutznießers zu erfüllen. Er iſt für jede durch ſeine Nachläſſigkeit vollendete Verjährung oder entſtandene Verſchlimmerung verantwortlich. Vgl. LR. 8. 605- 608, 1137, 1550, 1566, 1567, 2121, 2135. 1563. Sobald die Eheſteuer in Gefahr iſt, kann die Frau auf Abſonderung des Vermögens antragen, laut des 1443ſten Satzes und der folgenden. 368 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 26. Dritter Abſchnitt. Von Rückgabe der Eheſteuer. 1564. Die eheſteuerlichen Liegenſchaften, ingleichen die Fahrniß, welche in dem Heirathsvertrag gar nicht oder nur mit ausdrücklichem Vorbehalt des Eigenthums der Frau angeſchlagen iſt, muß der Mann oder deſſen Erbe ohne Aufſchub nach aufgelöster Ehe zurückgeben. Vgl. I ES. 1551. 1565. Von eheſteuerlichem Geld oder ſolcher Fahrniß, die in dem Vertrag ohne Eigenthumsvorbehalt angeſchlagen iſt, kann der Erſatz nur ein Jahr nach aufgelöster Ehe gefordert werden. Vgl. LR. 8. 1551. J\ 1566. Iſt die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene | Fahrniß durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Mannes abgenutzt, ſo gibt er nur das noch Vorhandene in dem Staud, worin es ſich befindet, zurück. In allen Fällen kann die Frau für ihre Perſon das wirklich gebrauchende Weißgeräth und Leibgeräth zurücknehmen, muß jedoch deſſen Werth in Aufrechnung bringen, wenn ſolches Geräth ur— ſprünglich in einem Anſchlag zur Eheſteuer gegeben worden. Vgl. L.R.S. 589, 1474 a., 1492, 1495, 1551. 1567. Begreift die Eheſteuer Schuldbriefe oder Rententitel in ſich, die ganz oder zum Theil in Verluſt gefallen ſind, und dem Mann liegt dabei keine Nachläſſigkeit zur Laſt, ſo hat er dafür nicht zu haften, und iſt aller Verbindlichkeit los, indem er die Rechtsurkunden zurückgibt. Vgl. L. R. S. 1562. 1568. Iſt die Nutznießung einer Sache zur Cheſteuer gegeben worden, ſo gibt der Mann oder ſein Erbe bei Auflöſung der Ehe das Recht der Nutznießung, nicht aber auch die während der Ehe verfallenen Früchte, zurück. Vgl. L. R. S. 1549. 1569. Nach abgelaufenen zehn Jahren, von dem Verfalltag der Eheſteuer an, iſt die Frau oder ihr Erbe im Fall der Rück che Mannes tentitel , ind Date dem et c f (fung rend L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 2c. 369 forderung der Eheſteuer nicht mehr verbunden, den Beweis zu führen, daß der Mann ſie wirklich empfangen habe, außer wenn von ihm gezeigt würde, er habe ſich vergebens Mühe gegeben, die Zahlung zu erhalten. Vgl. LR. S. 1350, 1352, 1352 a. 1570. Iſt die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöst, fo gebühren ihren Erben die Zinſen und Früchte der zurückzu— gebenden Cheſteuer kraft Geſetzes von dem Tag der Auflöſung an. War es der Tod des Mannes, der ſie auflöste, ſo hat die Ehegattin für ihre Perſon die Wahl, entweder die Zinſen ihrer Eheſteuer während des Trauerjahrs zu fordern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Mannes während dieſer Zeit unterhalten zu werden; aber in beiden Fällen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung nebſt den Trauerkleidern aus der Verlaſſenſchaft gereicht werden, ohne daß deren Betrag an den ihr gebührenden Zinſen abgeht. Vgl. Lk. 8. 1153, 1465, 1481, 1907 a. 1570 a. Stirbt die Frau zuerſt, ohne daß Kinder aus der Ehe vorhanden ſind, ſo hat der Wittwer, wo ein Anderes im Ehevertrag nicht bedungen iſt, den Genuß der Cheſteuer, ſo lang er unverehelicht bleibt, und iſt mithin obiges Zins- und Zurückforderungsrecht der weiblichen Erben indeſſen aufgeſchoben. Vgl. L. R. S. 738 a. 1570 b. Iſt der Mann zuerſt mit oder ohne Kinder aus ſolcher Che geſtorben, ſo hat die Wittib, wo der Ehevertrag nichts auf dieſen Fall beſtimmt hat, für ſo lang, als ſie den Wittibſtuhl nicht verrückt, ein dem jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der zurückfallenden Eheſteuer oder des eigentlichen Heirathsguts gleiche jährliche Rente aus des Mannes Vermögen als Wittum vom Ende des Trauerjahres an zu fordern, welche ſie, ſo lang ſie die elterliche Nutznießung an dem väterlichen Vermögen ihrer Kinder hat, daraus ſelbſt erhebt. Vgl. L. R. S. 745 a., 1535 a. 1571. Bei erfolgter Auflöſung der Ehe werden die Früchte der eheſteuerlichen Grundſtücke nach Verhältniß der Zeit, welche Civllrecht. 24 370 8. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 20. die Ehe im letzten Jahr beſtanden hat, unter dem Mann und der Frau oder ihren Erben getheilt. Das Jahr nimmt mit dem Tag der geſchloſſenen Ehe ſeinen Anfang. Vgl. LR. S. 585, 586. 1571 a. Die Leichenkoſten der Frau darf er bei der Rückgabe der Eheſteuer in Abrechnung bringen. 1572. Die Frau und ihre Erben haben bei Rückforderung der Eheſteuer kein Vorzugsrecht vor den Gläubigern, welche älteres Unterpfandsrecht haben. Vgl. LR. 8. 2121, 2135. 1573. War der Mann ſchon außer Stand, ſeine Schulden zu zahlen, auch ohne Kunſt und Gewerb, als der Vater ſeine Tochter ausſtattete, ſo hat dieſe in die väterliche Erbſchaft nu ihre Eheſteuer-Rückforderung an den Nachlaß ihres Mannes einzuwerfen. Wurde aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungsunfähig, oder beſaß er, obwohl ohne Vermögen, eine Kunſt oder ein Gewerb, das bei ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, ſo geht die Eheſteuer allein der Frau verloren. Vgl. L. R.;. 843 u. fig. Vierter HoOrOnitt. Von dem zugebrachten Gut. 1574. Alle Güter der Frau, die nicht zur Eheſteuer beſtimmt worden, ſind zugebrachtes Gut. Vgl. L. R. 8. 1541, 1541 a. 1575. Wenn alles Vermögen der Frau zugebrachtes G iſt, und der Heirathsvertrag nicht beſtimmt, welchen Antheil an den Laſten der Ehe ſie tragen ſolle, ſo trägt die Frau dazu das Nthige bis zu einem Drittel ihrer Einkünfte bei. Vgl. L.. S. 1445, 1537. 16, 5 L. R. III. B. V. T. Heirathsverträge 2C. 371 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihres . zugebrachten Guts. din Aber ſie kann ohne Ermächtigung des Mannes, oder, wenn dieſer ſich weigert, ohne Erlaubniß des Gerichts es nicht veräußern. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Einf-Ges. zu den RJ. G. Vgl. L. R. 8. 217, 219 u. fig., 15365, 1538. 1577. Gibt die Frau dem Mann Macht, ihr zugebrachtes Gut zu verwalten, und ihr die Früchte zu berechnen, ſo hat ſie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen jeden andern Gewalthaber. Vgl. L. R. S. 1991 Uu. fig. 1578. Hat der Mann das zugebrachte Vermögen ſeiner . Frau zwar ohne Auftrag, aber doch ohne ihre Einſprache geam noſſen, ſo hat er bei Auflöſung der Ehe, oder ſo bald fie es an ſich zu ziehen ihm öffentlich bedeutet, nur die noch vorräthigen Früchte auszuliefern, aber über die verzehrten nicht Rechnung abz u lege Vgl. L.R. S. 1539. oder 1579. Hat der Mann das zugebrachte Gut mit erweislicher htl, ſ Einſprache ſeiner Frau genoſſen, ſo iſt er verbunden, ihr alle vorräthigen und verzehrten Früchte zu berechnen. Vgl. LR. S. 550. 1580. Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Ver— mögens hat, muß alle Pflichten eines Nutznießers erfüllen. Vgl. L. E.8. 605—– 608, 1533, 1562. Beſondere Verordnung. 1581. Ehegatten, welche ſich nach Wittumsrecht ehelichen, können gleichwohl daneben eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft eingehen, und die Wirkungen dieſes Gedings richten ſich nach den Beſtimmungen des 1498ſten und 1499ſten Satzes. N. ULB. VI Z. DBerkauf. Sechſter CTitel. Von dem Verkauf. Erſtes Kapitel. 350 Bon der Natur und der Form des Verkauf 1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Iheil ſich verbindet, eine Sache zu eigen zu übergeben, und der andere, ihren Werth zu bezahlen. Er kann durch öffentliche Urkunde oder Privatunterſchrift geſchloſſen werden. Vgl. L.R.S. 1101, 1102, 1104, 1106; Handelsgesetzhuch Art. 317— 1583. Er iſt abgeſchloſſen, und das Eigenthum des Verkäufers geht kraft des Geſetzes auf den Käufer über, ſobald man über die Sache und den Preis einig iſt, ohne daß dazu die Uebergabe der Sache oder Zahlung des Kaufſchillings voraus= gehen muß. Vgl. L.R.S. 1138, 1140, 1141, 1583 a., 1585 u. ig,, 1589. 1583 a. Deſſen ungeachtet muß der Käufer einer Liegenſchaft ſolchen Kauf nachmals in das Grundbuch eintragen laſſen, auch bei markſäßigen Gütern Gewährung darüber nehmen; ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gerichten ſolch ſein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommenden Pfandeintragungen gegen ſich gelten laſſen. Vgl. LR. S. 939 a., 10022, 2181, 2181 a.. II. Einf-Edikt s 25. Rechtspolizeigesetz 8 2 Z. 8; Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbüächer(y. 23. April 1868)$8 50-77.( 1584. Ein Verkauf kann ſowohl unbedingt, als unter aufſchiebenden oder auflöſenden Bedingungen geſchloſſen werden. Er kann die Wahl zwiſchen zwei oder mehreren Sachen geben. Ill det, mm . billlxt, IM. 8 VI. SZ. Verlanf. 373 In allen dieſen Fällen kommen die für ſolche Verträge überhaupt geltenden Grundſätze in Anwendung. Vgl. LRS. 1168, 1181, 1183, 1189 u. fig, 1587, 1588. 1585. Waaren, die nicht in Bauſch und Bogen, ſondern nach Maß, Zahl oder Gewicht verkauft werden, bleiben auf des Verkäufers Gefahr, bis fie abgewogen, gezählt oder zugemeſſen find; der Käufer kann jedoch ſo gut auf ihre Ueberlieferung, als auf Entſchädigung klagen, wenn das Verſprechen unerfüllt bleibt. Vgl, LR. S. 1142, 1146, 1184, 1586, 1610. 1586. Ein Verkauf in Bauſch und Bogen überträgt das Eigenthum, ohne daß deßfalls die Waaren abgewogen, zugezählt, oder zugemeſſen werden. Vgl. L. R. S. 1583, 1585. 1586 a. Wenn eine im Stück beſtimmte Maſſe, z. E. alle Frucht eines gewiſſen Speichers, oder ein Antheil davon, z. E. der dritte Theil, verkauft wird, ſo gilt es für einen Verkauf in Bauſch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maß und Gewicht beſtimmt iſt, und deßfalls eine Zumeſſung nachfolgen muß. 1587. Bei Wein, Oel und andern Sachen, die man vor dem Kauf zu koſten oder zu prüfen pflegt, iſt der Kauf nicht abgeſchloſſen, ehe der Käufer fie geprüft und gebilligt hat. 2260 Vgl. L.R.S. 1168, 1181, 1587 b., 1588; Handelsgesetzbuch Art. 339. 1587 a. Sobald ein Kauf gerichtlich geſchloſſen oder darüber eine öffentliche Urkunde gefertigt worden, die keinen Vorbe— halt der Prüfung enthält, ſo gilt eine etwaige Abſchließung auf Treu und Glauben für Prüfung. 1587 b. Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Ortsgebrauch beſtimmt iſt, ſo muß ſie in drei Tagen nach erfolgter urkundlicher Aufforderung von Seiten des Verkäufers geſchehen, ſonſt iſt der Handel abgebrochen. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 339, 347. N. III. B. VI. T. Verkauf. 1588. Die Schließung eines Kaufs auf Probe gilt für eine aufſchiebende Bedingung. Vgl. L. R.S. 1168, 1181, 1587, 1587 b.; Handelsgesetzbuch Art. 339 — 341 v. 347. 1589. Die Verkaufszuſage gilt für Verkauf, ſobald gegenſeitiges Einverſtändniß über Waare und Preis vorhanden iſt. Vgl. LR. S. 1582, 1583, 1340 2 0. 1590. War die Verkaufszuſage durch ein Haftgeld be— kräftigt, ſo kann jeder Theil zwar davon abgehen, jedoch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit deſſen Verluſt, und derjenige, der es empfing, nur mit deſſen doppeltem Erſatz. Vgl. Handelsgesetzhuch Art. 285. 1591. Der Kaufpreis muß von den Parteien beſtimmt an— gegeben werden. Vgl. L. R. S. 1129. 1592. Man kann die Beſtimmung dem Ermeſſen eines Dritten überlaſſen; will oder kann aber dieſer den Preis nicht beſtimmen, ſo bleibt der Verkauf ungeſchloſſen. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 352 n. 353. 1593. Die Koſten des Kaufbriefs und anderer Verkaufszugehörden fallen auf den Käufer. Vg! L.RS, 1608, 1630 Z. 4, 1646; Handelsgesetzbuch Art. 351; Rechtspolizei-Gebührentarif(G6.B. 1874 Nr. 24) 8 7; Gemeinde-Gebührenordnung(G.B 1874 Nr. 58) 3 15. Zweites Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594. Jeder, dem es in dem Geſetz nicht verboten iſt, kann kaufen oder verkaufen. Vgl. L.R.S. 537, 1124, 1595- 1597. 1595. Unter Ehegatten kann ein Kaufs- und Verkaufsvertrag nur in folgenden drei Fällen ſtatt haben: 1) wenn Einer von beiden Ehegatten dem Andern nach gerichtlicher Abſonderung für ſeine Anſprüche an Zahlungsſtatt Güter abtritt; Vgl. L- R. 8. 1444. di für 1 Art, 3h unt anz inf muh Ih SR. III B. VI. T. Verkauf. 375 2) wenn die Abtretung des Mannes an ſeine, wenn ſchon nicht abgeſonderte Frau eine rechtmäßige Urſache hat, z. B. den Erſatz ihrer veräußerten Liegenſchaften, oder ihrer Baarſchaft, wo ſie nicht zur Gemeinſchaft gehören; Vgl. L. R. S. 1433- 1435. 3) wenn die Frau ihrem Mann Güter, woran er kein Gemeinſchaftsrecht hat, zu Zahlung einer zugeſagten Cheſteuer abtritt, vorbehaltlich den Erben der Ehegatten ihre Rechte wider geſetzwidrige Begünſtigungen. Vgl. LR. S. 1094, 1098, 1553. 1596. Bei Strafe der Nichtigkeit dürfen weder ſelbſt noch durch Mittelsperſonen in Steigerung ſich zuſchlagen laſſen: Vormünder die Güter ihrer Mündlinge; Gewalthaber die Güter, deren Verkauf ihnen aufgetragen iſt; Verwalter die Güter der Gemeinden oder öffentlichen Anſtalten, die ihrer Obſorge anvertraut ſind; Oeffentliche Beamte die Staatsgüter, deren Verkauf ihnen Amtshalber obliegt. Vel. L.R.S. 61., 450, 537, 911, 1991 u. fg, 1597. Die Richter und ihre Stellvertreter, die Kronananwälte und ihre Stellvertreter, die Gerichtsſchreiber, Polizeibeamten, Anwälte, Rechtspraktikanten und Staatsſchreiber können keine Prozeſſe, keine ſtreitigen Rechte und Anſprüche übernehmen, die zur Erkenntniß jenes Gerichts gehören, in deſſen Bezirk ſie amtsberechtigt find, bei Strafe der Nichtigkeit, auch des Erſatzes aller Koſten und Schäden. Vgl. L. RS. 61., 1700. Drittes Kapitel. Von den verkäuflichen Sachen. 1598. Alles, was nicht dem Rechtsverkehr allgemein entzogen iſt, kann verkauft werden, ſoweit nicht beſondere Geſetze die Veräußerung verbieten. Vgl. LR. S. 538, 577 cf., 714, 1128, 1554, 2226. Reichsgesetz über Lohnbeschlag vom 21. Juni 1869; Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 8 6; Reichs- Militärgeset? vom 2. Mai 1874. 376 2.,. 3 45 Abs. 2; Bad. Verordnung über Abtretung von Besoldungen vom 4. November 1816(RB. Nr. 35)(Anhang B. 11); Gebäude-Fenerver-= sicherungsgeset? vom 29. März 1852(R.B. Nr. 14)$$ 52 u. 53(Anhang B. 14). 1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt ungültig, er kann jedoch einer Entſchädigungsklage Platz machen, wenn dem Käufer unbekannt war, daß der Verkäufer kein Verkaufsrecht habe. Vgl. L.R.S. 1021, 1582, 1583, 1583 a., 1599 a. u. b., 1626 u. flge, 1635, 1704, 1935, 2077 a. 1599 a. Nur beſtimmte Stücke, über welche der Verkäufer kein Verkaufsrecht hat, ſind fremde Sachen. Vgl. L. R. S. 1585. 1599 b. Die Nichtigkeit des Vertrags vernichtet keines— wegs die geſetzlichen Folgen einer etwa dennoch geſchehenen Lieferung. Vgl. L. R. S. 1626 u. fig., 2265, 2279; Handelsgesetzbuch Art. 306, 307. 1600. Die künftige Verlaſſenſchaft einer noch lebenden Perſon kann, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkauft werden. Vgl. LR. S. 791, 1130, 1983 p. 1601. War zur Zeit des Verkaufs der ganze Verkaufsgegenſtand zu Grund gegangen, ſo iſt der Verkauf ungültig. War es nur ein Theil deſſelben, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder auf den Kauf Verzicht zu thun, oder den übrig gebliebenen Theil um einen geſchätzten Werth zu fordern. Vgl. LR. S. 6 n., 1108, 1193-1196, 1302, 1636, 1637. Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkäufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1602. Der Verkäufer iſt ſchuldig, für den deutlichen Ausdruck der verabredeten Verbindlichkeiten zu ſorgen. Jedes dunkle oder zweideutige Geding wird wider den Verkäufer ausgelegt. Vgl. L. R. S. 1162. ſiltg, n MN dem cht hib, . keiner ſhehene 306.30. ſchenden elde, © 2 I III. B. VI. T. Verkauf. 1602 a. Vorbehaltlich der wider den Käufer zu richtenden Auslegung bei Gedingen, die zu ſeinem beſondern Vortheil angehängt werden. 1603. Ihm liegen zwei Hauptverbindlichkeiten ob: 1) die verkaufte Sache zu übergeben, und 2) ſie zu gewähren. Vgl. L. R. 8. 1136 u. fig. 1604 u. ig., 1625 u. fig.; Handelsgesetz= buch Art. 342 u. flg., 347 u. fg. Zweiter Abſchnitt. Von der Uebergabe. 1604. Die Uebergabe iſt die Ablieferung der verkauften Sache in Beſitz und Gewähr des Käufers. 1605. Der Verkäufer hat die Uebergabsverbindlichkeit bei Liegenſchaften erfüllt, wenn er in dieſer Abſicht zu Gebäuden die Schlüſſel, oder zu andern Grundſtücken die Rechtsurkunden darüber einhändigt. Vgl LR. 8. 1140, 1583 a. 1606. Fahrnißſtücke werden übergeben: 1) durch wirkliche Einhändigung; 2) durch Ueberlieferung der Schlüſſel ihres Aufbewahrungsorts; 3) durch das bloße Einverſtändniß der Parteien, wenn bei dem Verkauf die Ueberbringung nicht gleich möglich iſt, oder der Käufer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewalt hat. Vgl. L.R.S. 1138, 1141, 1583. 1607. Die Uebergabe der Gerechtſame geſchieht durch Einhändigung der Rechtsurkunden oder durch Gebrauch des Er— werbers mit Bewilligung des Verkäufers. Vgl. LRS. 1689 u. flg. 1608. Die Koſten der Uebergabe trägt der Verkäufer und jene des Wegbringens der Käufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. Vgl. L.. S. 1248; Handelsgesetzhuch Art. 351. 378 2%. Hl. 8. a. 1609. Die Uebergabe geſchieht an dem Ort, wo bei dem Verkauf ſich die Waare befindet, wenn nichts Anderes bedungen iſt. Vgl. LR. S. 1247, 1264, 1651; Handelsgesetzhuch Art. 324, 342, 34 4— 346. 1610. Der Käufer kann nach Belieben die Aufhebung des Kaufs oder die Einſetzung in den Beſitz fordern, wenn die Uebergabe durch die That des Verkäufers verſpätet wird. Vgl. L. R. S. 1184. 1654- 1657; Handelsgesetzhuch Art. 355-359; R. K. CO.$8 15 u. 16. 1611. In allen Fällen muß der Verkäufer den Käufer, dem aus der verſpäteten Ueberlieferung Nachtheil zugeht, ent1 ſchädigen. . Vgl. L.R.S. 1146 u. fig. ö q 1612. Der Verkäufer iſt nicht ſchuldig, die Waare zu übergeben, ehe ihm der Preis gezahlt oder von ihm Zahlungsfriſt bewilligt iſt. Vgl. L. R. 8. 1650 u. fig. 1613. Auch wenn er Zahlungsfriſt gegeben hat, darf er 1 die Uebergabe bis zur Sicherſtellung zurückhalten, wenn nach dem ii ij Verkauf bei dem Käufer eine Gant oder Vermögensverfall ausbricht, mithin der Verkäufer Gefahr läuft, den Preis zu verlieren. Vgl. L.R.S. 1188: R-Konk.-Ordn.§ 15. 1614. Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten werden, worin ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befindet. Von dem Verkaufstag an gehören alle Früchte dem Käufer./ Vgl. L. R. 8. 547, 583, 584, 1137, 1583: Handelsgesetzbuch Art. 343. I 1614 a. Der Verkäufer trägt bis zum Ablieferungsziel den iiſt gewöhnlichen Erhaltungsaufwand; den außerordentlichen, der etwa ne nöthig wird, und allen, der ſich auf die Früchte bezieht, erſetzt f der Käuſer, ändernder Abreden unbeſchadet.| Vgl. L.R.S. 548,| 1615. Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache erſtreckt ſich auf ihre Zugehörden und auf Alles, was zu ihrem immerwährenden Gebrauch beſtimmt iſt. Vgl. LR. 8. 522- 526, 534-=- 556, 546, 551, 1018, 1692. le Ueber g=). 6, Verlauf, 379 1616. Der Verkäufer iſt verbunden, das vertragsmäßige Maß zu liefern, jedoch unter folgenden Einſchränkungen. Vgl. L. R. S. 1585, 1586; Handelsgesetzhuch Art. 336. 1617. Iſt ein Grundſtück unter Angabe ſeines Flächeninhalts nach einem auf das Maß bedungenen Preis verkauft worden, ſo muß der Verkäufer das angegebene Maß dem Erwerber, der es verlangt, verſchaffen. Wenn dieſes ihm unmöglich iſt, oder der Erwerber darauf nicht beſteht, muß er ſich einen verhältnißmäßigen Abzug am Preis gefallen laſſen. Vgl. LR. S. 1601, 1619, 1622, 1623, 1636, 1637, 1765. 1618. Jindet ſich dagegen im vorigen Fall ein Uebermaß gegen die Angabe, ſo hat der Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhältnißmäßig zu erhöhen, oder von dem Vertrag abzugehen, jedoch Letzteres nur, wenn das Uebermaß einen zwanzigſten Theil des Angegebenen überſteigt. Vgl. L.. S. 1619, 1622, 1681, 1765. 1619. In allen übrigen Fällen, es mag nun der Verkauf ein ganzes eigens begrenztes Gut oder verſchiedene und ab— geſonderte Grundſtücke betreffen, es mag der Vertragsgegenſtand in den Ausdruck des Maßes oder in den Ausdruck der Sache mit Angabe des Maßes eingekleidet ſein, berechtigt die Angabe des Maßes weder den Verkäufer, eine Preiserhöhung für das Uebermaß zu fordern, noch den Käufer zur Minderung des Preiſes wegen dem mindern Maß, es ſei denn, daß der Unterſchied unter dem erfundenen und angegebenen Maß den Werth aller ver= kauften Gegenſtände im Ganzen um einen zwanzigſten Theil mehre oder mindere; jedoch darf ein Anderes bedungen werden. Vgl. L. R.S. 1617, 1618, 1620—– 1622, 1765. 1620. In dem Fall, wo hiernach Erhöhung des Preiſes für das Uebermaß Statt hat, bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die Preiserhöhung zu zahlen, und zwar mit den Zinſen, wenn er das Grundſtück im Genuß hat. Vgl. L. R. S. 1618, 1681, 1682. 380 EN. HL. n 1621. So oft der Käufer das Recht hat, von dem Ver— trag abzugehen, muß der Verkäufer ihm außer dem empfangenen Kaufſchilling auch die Kaufskoſten erſetzen. Vgl. LR. 8. 1593, 1610, 1618, 1620. 1630. 1622. Des Verkäufers Klage auf Ergänzung des Preiſes, und jene des Käufers auf Verminderung oder auf Umſtoßung des Vertrags erliſcht in Jahresfriſt, vom Tage des geſchloſſenen Kaufs an. Vgl. L- RS. 1617- 1619. 1623. Werden mehrere Grundſtücke in einem Kaufkontrakt für einen gemeinſchaftlichen Preis verkauft, und dabei das Maß, das ein jedes der Grundſtücke enthalten ſolle, beſtimmt, und es findet ſich nachmals bei einigen derſelben ein geringeres, bei andern ein größeres Maß, ſo werden Uebermaß und Mindermaß, in ſo weit ſie ſich ausgleichen, wettgeſchlagen; die Klage auf Er— gänzung oder auf Verminderung des Preiſes richtet ſich im Ue— brigen nach den obigen Regeln. Vgl. L. R. S. 1617- 1620. 1624. Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkäufer oder den Käufer der Verluſt oder die Verſchlimmerung der ver— kauften Sache falle, wird nach den Regeln des Titels: Von Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entſtehen, entſchieden. Vgl. L.R.8. 1136-1138, 1182, 1302. 1583, 1585, 1647; Handelsgesetzbhuch Art. 343 345. Dritter Abſchnitt. Von der Gewähr. 1625. Die Gewährleiſtung, wozu der Verkäufer dem Käufer verbunden iſt, muß ihm einmal den anſpruchsloſen Beſitz der verkauften Sache ſichern; zum andern für die verborgenen Fehler ſchadlos halten. Vgl. L.R.S. 1626 n. ig., 1641 u. fig. Bad. Einf.-Gesetz zu den R. J. G. 8 82. 9 in Mi. hum ſöſſnen ö VI e,. 381 I. Von der Gewähr im Fall einer Entwährung. Cs, 1626. Auch wenn bei dem Verkauf über Gewährleiſtung nichts bedungen iſt, muß der Verkäufer dem Käufer für die ge= ſchehene Entwährung der verkauften Sache oder eines Theils der— ſelben, und für verſchwiegene Laſten Vergütung thun. Vgl. Lk. 8. 1599, 1630, 1636, 1638, 1640, 1681, 1693, 1705, 2178, 257. 1626 a. Auch wenn eine Entwährung weder geſchehen noch inſtehend iſt, kann eine Gewährleiſtung bei Liegenſchaften als— dann gefordert werden, wenn das Ortsgericht die Gewährung aus ſolchen Gründen verſagt, welche nicht eine Nichtigkeit des ganzen Kaufs nach ſich ziehen. Vgl. L. R.S. 1583 a. nebst Zusätzen. 1627. Die Parteien können durch beſonderes Geding dieſe geſetzliche Verbindlichkeit mehren, mindern, oder aufheben. Vgl. L. R. 8. 884, 1628, 1629, 1643. 1628. Auch wenn alle Gewähr erlaſſen iſt, muß der Verkäufer doch die Folgen eigener Handlungen büßen; jedes hiergegen anſtoßende Geding iſt ungültig. 1629. Auch da, wo dem Verkäufer die Gewähr erlaſſen war, muß er bei eintretender Entwährung den Kaufpreis erſetzen, wenn nicht der Käufer gleich Anfangs die Beſorgniß einer Entwährungsanſprache kannte, oder auf ſeine Gefahr kaufte. 1630. Wo Gewährleiſtung Statt hat, da kann im Fall einer Entwährung der Käufer fordern: 1) den Erſatz des Kaufpreiſes; 2) den Erſatz der Früchte, ſoweit er ſie dem obſiegenden Eigenthümer herausgeben muß; 3) die auf den Streit über die Gewährleiſtung? von dem Käufer und dem entwährenden Gegner verwendeten Koſten; * Redaktionsfehler statt:„Ent währung“. ©.R. In. SB. 382 VI. T. Verkauf. ) endlich die Entſchädigung mit Inbegriff der geſetzmäßigen Koſten und Auslagen für den Kauf. Vgl. L. R. 8. 549, 885, 1149 u. flg., 1593, 1614, 1705. 1631. War die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung im Werth verringert, oder in ihrem Zuſtand verſchlimmert, ſei es durch Nachläſſigkeit des Käufers oder durch unvermeidliche Zu⸗— fälle, Jo iſt der Verkäufer gleichwohl verbunden, den ganzen Kauf—ſchilling zu erſetzen. Vgl. L. R. S. 1637. 1632. Hat aber der Käufer aus ſelbſtveranlaßten Verſchlimmerungen Vortheil gezogen, ſo hat der Verkäufer das Recht, einen dieſem Vortheil gleichkommenden Betrag von dem Kauf3 preis zurück zu behalten. | 1633. Würde die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung einen höhern Werth haben, ſo iſt der Verkäufer ſchuldig, ihm auch den Mehrwerth zu vergüten, wenn ſolcher gleich nur zufällig iſt. Vgl. LR. 8. 1151 a., 1637. 1634. Der Verkäufer iſt ſchuldig, dem Käufer alle Ausbeſſerungen und Verbeſſerungen, die er zum Nutzen des Grundſtücks vorgenommen hat, zu erſetzen, oder zu bewirken, daß ſie ihm von demjenigen erſetzt werden, der die verkaufte Sache entwährte. in Vgl. LR. S8. 555, ö 1635. Der wiſſentliche Verkäufer fremden Guts iſt ver⸗| bunden, dem unſchuldigen Käufer allen Aufwand zu erſetzen, auch den bloß zum Zierrath oder zum Vergnügen dienenden. Vgl. L. R. S. 1151, 1645. 1636. Iſt dem Käufer nur ein Theil der Sache entwährt worden, dieſer aber im Verhältniß zum Ganzen von ſolcher Wichtigkeit, daß er ohne den verlornen Theil ſie nicht gekauft haben würde, ſo kann er den Verkauf aufheben laſſen. Vgl. LRS. 1601, 1618, 1620, 1626. 1637. Wird wegen der Entwährung eines Theils des verkauften Stücks der Verkauf nicht aufgehoben, ſo hat der Käufer iin ili n fie lh . illh währt Lijlen .,. 383 nur den Werth des entwährten Theils, wie er alsdann geſchätzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kaufpreiſes, der darauf zu rechnen wäre; der Werth der verkauften Sache mag indeſſen geſtiegen oder gefallen ſein. Vgl. LR. 8. 1601, 1617, 1619, 1626, 1631, 1633. 1638. War das verkaufte Grundſtück mit verborgenen und unangezeigten Dienſtbarkeiten von ſolcher Wichtigkeit belaſtet, daß ſich vermuthen läßt, der Erwerber würde nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet geweſen wäre, ſo kann er Aufhebung des Vertrags begehren, wenn er ſich nicht lieber mit einer Ent— ſchädigung begnügen will. Vgl. LR. 8. 689, 1626, 16365, 1641 u. fig. 1639. Die übrigen etwaigen Fragen über die Entſchädigung des Käufers, wegen Nichtverkaufsvollziehung, ſind nach den allgemeinen Regeln zu entſcheiden, welche der Titel: von Verträgen und von Vertragsverbindlichkeiten im All— gemeinen aufſtellt. Vgl. L. R. S. 1146-1155, 1182, 1302, 1624. 1640. Die Gewährleiſtung fällt weg, wenn der Käufer, der ſeinen Verkäufer zum Prozeß beizuladen unterließ, durch Urtheil und Recht verlor, und der Verkäufer beweist, daß hin— längliche Mittel, die Klage als verwerflich darzuſtellen, vor— handen waren. Vgl. R. C. P. 0. 88 69-71, vgl. mit 8 65. 1640 a. Die Entwährungsbefugniß deſſen, der Erbe oder Rechtsfolger des rechten Cigenthümers iſt, fällt weg, ſo oft ihn die Gewährleiſtungsklage treffen würde. Vgl. L. R. 8. 1300 u. 1603. 8 II. Von der Gewährleiſtung für Fehler der verkauften Sache. 1641. Der Verkäufer iſt ſchuldig, jene verborgenen Fehler der verkauften Sache zu gewähren, welche dieſelbe zu ihrem beſtimmten Gebrauch entweder untauglich oder mindertauglich machen, 384 EN.. wenn letztern Falls der Käufer fie gar nicht, oder doch nur in minderem Preis gekauft haben würde, ſobald er die Fehler gekannt hätte. Vgl. LR. S. 1644, 1648, 1891. Gesetz vom 23. April 1859(RB. Nr. 20) die Gewährleistung bei einigen Arten von Hausthieren betr.(Anhang B. 9). 1642. Der Verkäufer iſt für keine offene Fehler, welche der Käufer ſelbſt bemerken konnte, verantwortlich. Vgl. L. R. S. 1638. 1643. Für die verborgenen Fehler muß er ſelbſt alsdann haften, wenn ſie ihm ſelbſt unbekannt waren, wofern in dieſem Fall er nicht Freiheit von der Gewährleiſtung ſich bedungen hat. Vgl. L. R. S. 1627. 1644. In den Fällen des 1641ſten und 1643ſten Satzes hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache gegen Erſatz des Kaufſchillings zurückzugeben, oder ſie zu behalten, und ſich einen durch Sachverſtändige beſtimmten Theil des Kaufſchillings zurück geben laſſen. Vgl. L. R. 8. 1638, 1647; Viehmängelgesetz(8. oben) Art. 4. 1644 a. Doch iſt der Käufer, die Sache zurückzugeben, nur ſo lange befugt, als er nicht Veränderungen damit vorgenommen hat, welche ſie entwerthen, oder zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch untauglich machen. 1645. Ein Verkäufer, welcher die Fehler der Sache kannte, muß nebſt dem Erſatz des empfangenen Kaufpreiſes den Käufer anch entſchädigen. Vgl. L.R. 8. 1151, 1635; Viehmängelgesetz(8. oben) Art. 5. 1646. Waren dem Verkäufer die Fehler der Sache unbekannt, ſo erſtattet er nur den Kaufpreis und die Kaufsunkoſten. Vgl. L. R. S. 1593, 1629, 1630; Viehmängelgesetz(6. oben) Art. 5. 1647. Iſt die fehlerhafte Sache durch ihre ſchlechte Beſchaffenheit zu Grund gegangen, ſo iſt der Verluſt für den Verkäufer, der dagegen dem Käufer zur Erſtattung des Kaufpreiſes und der Koſten auch zur Entſchädigung nach den beiden vorher— onmin hin nee Ahl S. R. III. B. VI. T. Verkauf. 385 gehenden Sätzen verbunden iſt; der zufällige Verluſt der Sache läuft hingegen auf Rechnung des Käufers. Vgl. L.R.S. 1138, 1302, 1583, 1630, 1645, 1646. 1648. Die Klage auf Zurücknahme einer Waare wegen Fehlern muß nach Beſchaffenheit dieſer Mängel und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geſchah, in einer kurzen Friſt angeſtellt werden. Vgl. LR. S. 6 d- f, 1622; Handelsgesetzhuch Art. 377— 350; Viehmängelgesetz(6. oben) Art. 1—6 u. 14. 1649. Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkäufe nicht = Statt. Vgl. L. R. S. 1684; Viehmängelgesetz(8. oben) Art. 3. Jünftes Kapitel. Von den Pflichten des Käufers. 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Käufers iſt, den Kaufpreis an dem vertragsmäßigen Tag und Ort zu zahlen. Vgl. LR. 8. 1243, 1247, 1612, 1651-1653, 2103 J. 1; Handelsgesetzbuch Art. 342. 1651. Beſtimmt der Kauf deßhalb nichts, ſo muß der Käufer an jenem Ort und in jener Zeit zahlen, wo die Uebergabe geſchehen ſoll. Vgl. LR. S. 1247, 1609; Handelsgesetabuch Art. 324, 325, 326 u. 1652. In drei Fällen hat der Käufer bis zur Zahlung des Hauptſtuhls den Kaufſchilling zu verzinſen, nämlich: wenn dieſes bei dem Kauf bedungen iſt; wenn die verkaufte und überlieferte Sache Früchte oder andere Einkünfte abwirft; wenn dem Käufer die Zahlung urkundlich gefordert wurde. In dem letzten dieſer Fälle laufen die Zinſen nur von der Zeit der urkundlichen Anforderung. Vgl. LR. S. 583, 584, 139, 1146, 1153, 1614, 1682, 1907 a. Handelsgesetzbuch Art. 289. Civilrecht. 25 386 z. 1653. Iſt der Käufer mit einer Pfand⸗ oder Zueignungsklage angegriffen oder bedroht, ſo mag er mit der Zahlung des Kaufpreiſes zurückhalten, bis der Verkäufer die Störung beſeitigt oder dagegen Sicherheit geleiſtet hat, wenn nicht etwa bedungen worden, daß eines Angriffs ohnerachtet der Käufer zahlen ſolle. Vgl. LR. 8. 1612, 1630, 1961, 2178. 1654. Wenn der Käufer den Kaufſchilling nicht zahlt, ſo hat der Verkäufer das Recht zur Aufhebung des Verkaufs. Vgl. L.R.S. 1184, 1610, 1978; Handelsgesetzbuch Art. 354, 356 359; R. 0. 88 15, 16, 21. 1655. Die Auflöſung eines Liegenſchaftskaufs wird erkannt, ſobald der Verkäufer in Gefahr iſt, Waare und Preis zu verlieren. Iſt dieſe Gefahr nicht da, ſo kann der Richter dem Käufer nach Umſtanden eine kürzere oder längere Zahlungsfriſt geſtatten. Iſt ſolche fruchtlos abgelaufen, ſo wird die Auflöſung des Verkaufs erkannt. Vgl. L. R. S. 1184, 1654, 2103 J. 1. 1656. Bei einem Liegenſchaftsverkauf mit Geding, daß die Nichtzahlung des Kaufpreiſes zur Verfallzeit den Verkauf kraft Geſetzes auflöſen ſoll, kann der Käufer dennoch nach Ablauf der Friſt noch zahlen, ſo lang er nicht urkundlich durch Aufforderung in Verzug geſetzt iſt; nach erfolgtem urkundlichem Aufruf kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten. Vgl. L. R. S. 6h., 1139, 1184, 1654. 1657. Ein Kauf über Lebensmittel und Fahrniß aller Art, welche in der bedungenen Zeit vom Käufer nicht in Empfang genommen worden, gilt zum Vortheil des Verkäufers kraft Geſetzes auch ohne Aufruf zum Empfang für aufgelöst. Vgl. LR. S. 6 h., 535, 1184, 1264, 1610, 1612, 1654; Handelsgesetzhuch Art. 357- 359. nun. lim lll de: Din De: ift . VI. T. Verkauf. Sechſtes Kapitel. Von Ungültigkeit und Auflöſung des Verkaufs. 1658. Außer denen in dieſem Titel ſchon erklärten Urſachen der Nichtigkeit oder Auflöſung, und denjenigen, die allen Verträgen gemein ſind, kann der Kauf noch aufgelöst werden durch Wiederkauf und wegen Verkürzung im Preis. Vgl. LRS. 1108 u. fig, 1118, 1124, 1131, 1184, 1590, 1592, 1595— 1597, 1599— 1601, 1610, 1618, 1620, 1636, 1638, 1 644, 1654 u. flg., 1659 n. flg., 1674 u. Hg. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufsrecht. 1659. Das Geding des Wiederkaufs iſt eine Uebereinkunft, wodurch der Verkäufer ſich vorbehält, gegen Rückgabe des Kaufſchillings und gegen die im 1673ſten Satz erwähnte Vergütung ein verkauftes Gut wieder an ſich zu ziehen. 1660. Das Wiederkaufsrecht kann nur auf fünf Jahre vorbehalten werden. Das auf länger bedungene wird auf dieſe Zeit herabgeſetzt. herabgejet 1661. Dieſe Friſt kann von Niemand, ſelbſt von dem Richter nicht erſtreckt werden. 1662. Wurde die Wiederkaufsklage in der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer. 1663. Die Friſt läuft gegen Jedermann, ſelbſt gegen Minderjährige, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf jeden, den er den Umſtänden nach treffen kann. Vgl. L.R.S. 389, 450, 509, 2252. 1664. Die Wiederkaufsklage kann gegen den dritten Bez ſitzer angeſtellt werden, wenn ſchon in ſeiner Erwerbsurkunde die Wiederkaufslaſt verſchwiegen wurde. Vgl. LRS. 1183, 1583, 1599, 2125, 2279. 1665. Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt indeſſen in alle Rechte ſeiners Verkäufers; er kann wider den 26 388 G. wahren Eigenthümer ſowohl, als wider diejenigen verjähren, die Rechte oder Unterpfandsbefugniſſe an der verkauften Sache anſprechen. Vgl. L.RS. 183, 1583, 1751, 2180, 2265. 1666. Er kann den Gläubigern ſeines Verkäufers, die auf ihn greifen, die Einrede der Ausklage des Hauptſchuldners entgegenſetzen. Vgl. LRS. 1166, 2021 u. fig., 2170. 1667. Wer erſt einen noch unabgeſonderten Theil eines in ungetheilter Gemeinſchaft ſtehenden Erbguts unter Bedingung des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgerufenen Vers ſteigerung das Ganze erwarb, iſt dem Wiederkäufer zur Rückgabe des wiederkäuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieſer das Ganze nicht nehmen will. Vgl. LR. S. 883, 1686, 1812. 1668. Von Mehreren, die in einem und demſelben Vertrag zuſammen ein ihnen gemeinſchaftliches Gut verkaufen, kann jeder die Wiederkaufsklage nur für ſeinen Theil ausüben. 1669. Von mehreren Miterben eines zum Wiederkauf berechtigten Erblaſſers kann jeder den Wiederkauf nur für ſeinen Erbantheil ausüben. Vgl. L. R. S. 1220, 1670, 1685. 1670. In beiden vorhergehenden Fällen wird der Käufer auf ſein Verlangen von der Klage losgeſprochen, wenn nicht alle Mitverkäufer oder alle Miterben ſich über die Zurücknahme des. ganzen Guts vereinigen. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den RJ. G. Vgl. L.R.S. 1218, 19539 RG FO. 8 59. 1671. Wurde ein Gut, das Mehreren zugehörte, von jedem einzeln zu ſeinem Theil verkauft, ſo kann jeder für ſich allein den Wiederverkauf ſeines Theils bewirken, und vom Käufer nicht genöthigt werden, das Ganze an ſich zu ziehen. 1672. Hinterläßt ein ſolcher Käufer mehrere Erben, ſo kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt oder unter alle . VI©. Verlauf. 389 li, Re vertheilt iſt, der Wiederkauf wider einen jeden aus ihnen nur ih ih. für ſeinen Theil ausgeklagt werden. Iſt aber die Erbſchaft ſo getheilt, daß die verkaufte Sache dem Loos Eines der Erben zufiel, ſo hat wider dieſen die Wieitz, he derkaufsklage auf das Ganze ſtatt. ſidntz Vgl. IL. RS. 883, 1220, 1667, 1685. 1673. Der Wiederkäufer muß nicht allein den Kauf preis zurückgeben, ſondern auch die redlichen und geſetzmäßigen i int Koſten des Kaufs, weiter die Koſten der nothwendigen Aus. beſſerungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhöht W haben, bis zum Betrag dieſes erhöhten Werths. Ihm darf der lithte Beſitz verſagt werden, bis er allen dieſen Obliegenheiten Genüge leiſtet. itt Der Wiederkäufer nimmt ſein Grundſtück frei von allen Laſten und Pfandrechten zurück, womit der Käufer es etwa beſchwert hat; nur die von dem Käufer ohne Argliſt und Gefährde Ir geſchloſſenen Pachtverträge muß er vollziehen. im Vgl. LR. 8. 861, 1183, 1593. 1659, 1743. Zweiter Abſchnitt. if De jeinen Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung. 1674. Ein Verkäufer, der um mehr als ſieben Zwölftel ö des Preiſes einer Liegenſchaft verkürzt worden iſt, hat das Recht,. li den Verkauf anzufechten, ſelbſt dann, wenn er bei dem Verkauf. fle auf dieſe Befugniß verzichtet, ja gar erklärt hätte, daß er den 6 Mehrwerth der Sache ſchenke. Vgl. L.. S. 6, 887, 1118, 1313, 1338, 1683. 1684, 1706, 1983 f.; Handelsgesetzbuch Art. 286. 1675. Zur Beurtheilung einer Verkürzung über ſieben . Zwölftel muß die Liegenſchaft nach dem Zuſtand zur Zeit des . Kaufs und nach ihrem damaligen Werth geſchätzt werden. Vgl. Li. R. 8. 890. 1676. Nach zwei Jahren, von dem Tag des Verkaufs an, hat dieſe Klage nicht mehr ſtatt. III. B. 390 C.R. VI. T. Verkauf. Dieſe Friſt läuft wider Ehefrauen, wider Abweſende, wider Mundloſe und wider Minderjährige, welche Rechtsfolger eines| volljährigen Verkäufers find. 6 Dieſe Friſt läuft neben der Wiederkaufsfriſt und bleibt inzwiſchen nicht aufgeſchoben.| Vgl. L.R.S. 1304, 1663, 2252, + 1677. Dem Beweis der Verkürzung muß ein zulaſſendes Urtheil vorausgehen, das nur ſtatt hat, wo die angegebenen Thatumſtände wahrſcheinlich und erheblich genug ſind, um eine Verkürzung vermuthen zu laſſen. + 1678. Dieſer Beweis darf durch Ermeſſen von Sachverſtändigen nicht anders geführt werden, als daß deren drei ſeien, welche in einem gemeinſchaftlichen Bericht nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meinung äußern. 1679. Sind die Meinungen verſchieden, fo ſoll der Bericht die Gründe enthalten, worauf jede beruht, ohne zu ſagen, welcher Meinung jeder Sach. A verſtändige geweſen ſei. |+ 1680. Die drei Sachverftändigen werden von Amtswegen ernannt, . wenn die Parteien ſich nicht vereinigen, ſie alle drei gemeinſchaftlich zu. ernennen. Die L. R. S. 1677— 1680 sind aufgehoben durch S 146 des Bad. EinfGes. zu den R.]. G. 1681. Wird die Verkürzungsklage ſtatthaft erkannt, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und den Kaufſchilling wieder an ſich zu ziehen, oder gegen Nachzahlung deſſen, was an dem wahren Preis fehlt(dieſen zu einem Zehntel unter dem geſchätzten Preis angenommen), das Grundſtück zu behalten. Der dritte Beſitzer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der Gewährleiſtungsforderung an ſeinen Verkäufer. Vgl. LR. S. 891, 1618, 1620, 1626, 1630. 1682. Der Käufer, welcher die Sache behält und die Preis—aufbeſſerung nachzahlt, muß die Zinſen derſelben von dem Tag der angeſtellten Umſtoßungsklage an, entrichten. Gibt er die Sache gegen Erſtattung des Kaufſchillings zurück, ſo hat er die Früchte, von dem Tag der angeſtellten Klage an, mit zu erſetzen, dagegen die Zinſen des Kaufſchillings von dem Tag des Früchtenerſatzes, oder wenn er keine Früchte gezogen hat, von dem Tag der Zahlung an, zu empfangen. Vgl. LR. s. 549, 1155 2, 19352. (ft in De haſt. ie gte zr Sad l. Einfſo hlt nd den Lund ehntel Hi Al 8 R. III. B. UI. T. Verkauf. 391 1683. Der Käufer hat keine Verkürzungsklage. 1684. Sie findet auch gegen keine Käufe ſtatt, die aus geſetzlicher Anordnnng gerichtlich geſchloſſen werden. 1685. Die Regeln des vorhergehenden Abſchnitts für Fälle, wo Mehrere zuſammen verkaufen, oder jeder von ihnen beſonders, ingleichem wo Käufer oder Verkäufer mehrere Erben hinterlaſſen, find gleichfalls bei der Verkürzungsklage zu beobachten. Vgl. LRS. 1668- 1672. Hiebentes Kapitel. Von Verſteigerungen. 1686. Wenn eine gemeinſchaftliche Sache ſich nicht füglich theilen läßt; oder wenn bei einer gütlichen Theilung gemeinſchaftlicher Güter Einige überbleiben, die keiner der Theilenden annehmen kann oder will, ſo wird ein ſolches Gut verſteigert und der Erlös unter den Miteigenthümern getheilt. Vgl. LR. 8. 575, 577 bg., 815, 827 u. fig, 1872, 2109. 1687. Jeder Miteigenthümer kann fordern, daß Fremde zur Verſteigerung berufen werden; dieſe Berufung muß geſchehen, ſo oft der Miteigenthümer noch minderjährig iſt. Vgl. LR. S. 460. 1688. Die Arten und Formen der Verſteigerungen ſind unter dem Titel: von den Erbſchaften und in der allgemeinen Gerichtsordnung zu ſuchen. Vgl. L.R. 8. 796, 805, 806, 826, 827; Notariatsordnung$8 91— 100, 160, 161; Dienst weisung für Waisénrichter 85 29—- 31; R. CP. 0. $8 716— 26; Bad. Rinf.-Ges. zu den R. J.. 88 51 u. fig. Achtes Kapitel. Von Uebertragung der Forderungen und anderer unkörperlicher Rechte. 1689. Bei der Uebertragung einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage wider dritte Perſonen, geſchieht die Uebergabe 392 8.R. III. B. VI. T. Verkauf. von dem Rechtsgeber an den Rechtsnehmer durch Uebergabe der Rechtsurkunde. Vgl. LRS. 1249 u. fg; 1271, 1598 nebst Zusätzen, 1607; Handelsgesetzbuch Art. 182, 223, 301- 304; MWechselordnung Art. 9-7. 1690. Den Beſitz gegen dritte Perſonen erlangt der Rechtsnehmer nur durch feierliche Bekanntmachung der geſchehenen Uebertragung an den Schuldner, oder durch urkundliche Erklärung des Schuldners, welche ſagt, daß er die Uebertragung annehme. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 8 Vgl. L.R. S. 1275 a.,, 1295, 1598 nebst Zusätzen, 2075; RC. P.0. 88 730, 737; Notariatsordnung s 77— 97; Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher§ 118. 1691. Hat der Schuldner an den Rechtsgeber gezahlt, ehe dieſer oder der Rechtsnehmer ihm die geſchehene Uebertragung bekannt machte, ſo iſt er rechtmäßig befreit. Vgl. LR. S. 1240. 1692. Der Verkauf oder der Rechtsübertrag einer Forderung erſtreckt ſich auf deren Zugehörden, wie z. B. auf die Bürgſchaft, die Vorzugs- und Pfandrechte. Vgl. L. R. S. 1615, 2112. 1693. Wer eine Forderung oder ein anderes unkörperliches Recht verkauft, muß dafür haften, daß er zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirklich hatte, wenn ſchon der RechtsÜbertrag ohne Gewährzuſage geſchah. Vgl. L.R. S. 1626, 1629, 1640; R. C. P. O. 8 740. 1694. Er haftet nicht dafür, daß der Schuldner zahlungsfähig ſei, außer wenn er ſich hiezu verbunden hat, und alsdann nur für ſo viel, als er wegen des Uebertrags empfing. Vgl. LR. 8. 1641 u. fig, 1695. Hat er für des Schuldners Zahlungsfähigkeit gut geſagt, ſo wird dieſe Zuſage nur auf den gegenwärtigen Stand des Schuldners, nicht auf die künftige Zeit bezogen, der Rechtsgeber habe ſie denn ausdrücklich einbegriffen. Vgl. LR. S. 1162. L. R. III. B. VI. B. Verkauf. 393 ny nn 1696. Wer eine Erbſchaft ohne Bezug auf ein Erbver— zeichniß verkauft, haftet nur dafür, daß er rechtmäßiger Erbe ſei. . Hz. Vgl. LR. S. 780, 1693. 4. 1697. Hatte er ſchon Früchte eines oder andern Erbſtücks genoſſen, Ebſchaftsforderungen eingezogen, oder Erbſchaftsfahrniß veräußert, ſo muß er ſie dem Erwerber erſetzen, wenn er ſie bei dem Verkauf nicht ausdrücklich ausgenommen hat. Vgl. L. R. 8. 1614, 1615. I. 1698. Der Käufer ſeiner Seits muß dem Verkäufer das, was dieſer aus dem Seinigen an Erbſchaftsſchulden und Laſten gezahlt hat, wieder erſtatten, und ihn um alles befriedigen, was derſelbe an das Erbe als Gläubiger zu fordern hatte, wenn nicht Ol, che ein Anderes bedungen iſt. nnn, Vgl. LR. 8. 802, 1300. 1699. Der Schuldner eines ſtrittigen Rechts, das einem Andern verkauft worden iſt, kann ſich gegen den Rechtsnehmer dadurch frei machen, daß er ihm den bezahlten Preis des Ueber. trags mit den übrigen redlichen und geſetzmäßigen Koſten und ght,. J. ö; mit den Zinſen von dem Tag an vergütet, da der Uebernehmer\ den Preis des ihm geſchehenen Uebertrags gezahlt hat. Vgl. L. R. 8. 841, 1597, 1700— 1701; Handelsgesetzbuch Art. 299. lit 1700. Die Sache gilt für ſtrittig, ſobald ein Widerſpruch tun über den Grund der Schuld vor dem Richter liegt.| ot Vgl. R.C.P.0. 85 235, 239 1700 a. Wobei nur jener Widerſpruch in Betracht kommt, gegen welchen der Rechtsabtreter nicht zugleich die Währſchaft auf n ſich nimmt. Vgl. L.R. S. 1693. nm 1701. Die im Satz 1699 enthaltene Verfügung fällt weg: 1) da, wo der Uebertrag an einen Miterben oder an einen ſß zt Miteigenthümer des übertragenen Rechts geſchah; 111 ö€* C.**—* ꝛ 2) da, wo er einem Gläubiger an Zahlungsſtatt zu Theil ; ward; lh) 3) da, wo er an einen Beſitzer jenes Grundſtücks geſchah, auf welches das ſtrittige Recht auszuüben wäre. 394 SR. III. B. VII. T. Tauſch. Neuntes Kapitel. it Vom Looſungsrecht. Die L. RR. 1701 a a— an. sind aufgehoben. JZZehntes Kapitel. Vom Einſtandsrecht. Die L. R. 8. 1701 ba—b e. sind aufgehoben. Gesetz über Aufhebung der Losungs- und Einstandsrechte vom 271. Juli 1839(R.B. Nr. 23). Art. J. Die im neunten und zehnten Kapitel des sechsten Titels vom dritten Buche des Landrechts enthaltenen Bestimmungen über das Losungs- und das Einstandsrecht, des- ö | gleichen der L.R.S. 577 b. f, insoweit derselbe sich auch auf ) die Losung der Miteigenthümer bezieht, auch der L.R.S. 577c.h. und endlich das Gesetz über die Losungsgerechtig-. keit vom 3. Mai 1808 sind aufgehoben. ö Art. 2. Die durch Verträge, welche vor der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes errichtet worden sind, bedungenen Losungs- oder Einstands-Rechte werden auch künftig nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt, und ebenso auch die durch das Gesetz begründete Losung in den Fällen, in welchen sie beim Eintritt der Wirksamkeit des gegenwär- l tigen Gesetzes schon angekündigt ist. Siebenter Titel. Vom Tauſch. 1702. Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Parteien einander Waare um Waare geben. Vgl. LRS. 1102, 1104, 1106. . 1702 a. Wo ein Aufgeld gegeben wird, es ſei groß oder klein, wird das Geld mit als Waare angeſehen, ſo lange nicht keen n Bedle. h auf „RS. cht. rkünsind, auch benso ällen, Mär. hein Det ii w VII. T. Tauſch. 395 ein Anſchlag der beiderſeitigen Tauſchgegenſtände in dem Vertrag ausgedrückt iſt, und das Geld dadurch als Zugabe des auszu— gleichenden Preiſes vereigenſchaftet wird. Vgl. LRS. 1582. 1703. Der Tauſch geſchieht, ſowie der Verkauf, durch bloße Einwilligung. 1703 a. Die Tauſchkoſten werden gemeinſchaftlich getragen. Vgl. L. R. S. 1593. 1704. Hat eine der Tauſchperſonen die eingetauſchte Sache empfangen, und beweist nachher, daß deren Vertauſcher nicht Eigenthümer war, ſo kann der Eintauſcher nicht gezwungen werden, die dagegen vertauſchte Sache zu übergeben, ſondern nur, die eingetauſchte zurückzugeben. Vgl. LR. S. 1599, 1653. 1705. Derjenige, der an der eingetauſchten Sache Entwährung leidet, hat die Wahl, entweder allein Entſchädigung zu begehren, oder ſeine vertauſchte Sache zurückzufordern. Vgl. L. R. S. 1626, 1630 u. fig. 1705 a. Hatte jedoch im erſteren Fall derjenige, der Gewähr leiſten ſoll, bei dem Tauſch in redlicher Meinung gehandelt, ſo kann er verlangen, daß die Entſchädigung auf Rücknahme der vertauſchten Sache und Erſatz der Koſten beſchränkt werde. Vgl. L R. S. 1646. 1706. Gegen Tauſchverträge hat keine Verkürzungsklage ſtatt. Vgl. LRS. 1674. 1706 a4. Jeder Theil iſt in Bezug auf ſeine Erwartungen von der eingetauſchten Sache derjenige, der ſich klar ausdrücken muß, und gegen welchen widrigenfalls die Auslegung geſchieht. Vgl. L. R. S. 1162, 1602. 1707. Alle übrigen Regeln des Kaufs gelten auch dem Tauſch. Vgl. LR. S. 1562- 1673. 1707 a. Man kann auch die bloße Nutzung zweier Sachen umtauſchen. Die Kraft ſolcher Tauſchverträge richtet ſich nach 396 VIII. T. Beſtandverträge. obigen Sätzen; die Nutzungsrechte und Verbindlichkeiten aber nach den Sätzen vom Leihvertrag. Vgl. LR. S. 1875—- 1891. Achter Citel. Von Beſtand⸗, Pacht- oder Miethverträgen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1708. Es gibt zwei Gattungen des Beſtandvertrags: den über Sachen, und den über Dienſte und Arbeiten. Vgl. LR. s. 1102, 1104, 1106, 1709- 1711. 1709. Der Beſtandvertrag über Sachen iſt jener, wodurch eine Partei der andern, auf eine gewiſſe Zeit und gegen einen bewilligten beſtimmten Zins, Inhabung und Genuß einer Sache einzuräumen verſpricht. Vgl. L.R. S. 1127, 1713- 1778 1831 a2— I. 1710. Jener über Dienſte und Arbeiten iſt der Vertrag, wodurch Eine der Parteien für die Andere gegen einen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrichten übernimmt. Vgl. L. R. S. 1779- 1799. 1711. Die beiden Gattungen des Beſtandvertrags zerfallen in verſchiedene Abtheilungen. Man nennt: 1) Miethe, den Beſtand über Häuſer oder Fahrniß; Vgl. LR. S. 1752- 1762. 2) Pacht, den Beſtand über Feldgüter; Vgl. L. R. S. 17631— 778. 3) Dienſtverding, den Beſtand über Arbeit oder Dienſte; Vgl. L. E. S. 1779- 1786. Viehverſtellung, den Beſtand über Vieh, deſſen Nutzen zwiſchen dem Eigenthümer und Pächter ge— theilt wird; Vgl. L. R. S. 1800- 1831 d. n iilh hdl einen Sad ienfe deſen ä h III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 397 5) Werkverding, das Unternehmen der Ausführung eines Werks für einen beſtimmten Preis; dieſes iſt nur ein reiner Beſtandvertrag, ſoweit der Werkſtoff von demjenigen geliefert wird, der das Werk beſtellt. Vgl. L. R. S. 1787- 1799. Die letzten drei Gattungen(3, 4 und 5) haben ihre beſyndern Regeln. 1712. Für die Verpachtungen der Staatsgüter, der Gemeindsgüter und der Körperſchaftsgüter finden beſondere Verxordnungen ſtatt. Vgl. L. R. S. 537 u. 542 nebst Jusätzen. Verordnung der Domänendirektion vom 30. April 1851 Dom V. Bh Nr. 4) über Verpachtungen ärarischer Güter. Zweites Kapitel. Von dem Mieth⸗ und Pachtvertrag über Sachen. 1713. Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder unbewegliche Güter, in Beſtand geben und nehmen. Erſter Abſchnitt. Von Regeln, die der Miethe und dem Pacht zugleich gelten. 1714. Man kann ſchriftltch oder mündlich in Beſtand geben und nehmen. Vgl. L. R. S. 1736- 1738, 1774. + 1715. Ein mündlicher Beſtand, deſſen Vollzug noch nicht begonnen hat, und der von einem Theil geläugnet wird, kann nicht durch Zeugen bewieſen werden, Jo gering er auch ſei, und obſchon man ſich auf gegebenes Haft— geld beziehe. Nur kann man dem, der den Beſtand leugnet, den Eid zuſchieben. + 1716. Entſteht Streit über den Beſtandzins bei einem mündlichen Beſtandvertrag, deſſen Vollziehung ſchon begonnen hat, und es iſt keine Quittung beizubringen, die einen AÄusſchlag gäbe, fo iſt dem Eigenthümer auf ſeinen Eid zu glauben; der Beſtänder kann zu deſſen Anwendung Schätzung durch Sachverſtändige verlangen, in welchem Fall die Koſten der Schätzung ihm zur Laſt bleiben, wenn der Anſchlag den von ihm angegebenen Zins überſteigt. Die L. R. S. 1715 u. 1716 sind aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf.Ges. zu den R. J. G. 398 S.R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 1717. Der Beſtänder hat das Recht zur Afterbeſtandgabe und ſelbſt zur gänzlichen Uebertragung ſeines Beſtands auf einen Andern, wenn ihm Eines und das Andere nicht unterſagt worden; die Unterſagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil bezogen werden. Dieſes Geding muß ſtreng genommen werden. d 17173... 1735, 1753, 1765. 1717 a. Jedoch kann die gänzliche Uebertragung nicht an Jemand geſchehen, von welchem der Verpächter irgend einigen Nachtheil glaublich zu beſorgen hat, daher ſoll ihm zuvor davon Anzeige geſchehen. 1718. Die unter dem Titel: von dem Heirathsvertrag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten vorkommenden Sätze über die Verpachtung der Güter einer Ehefrau, find auf die Verpachtung der Güter der Minderjährigen ebenfalls anwendbar. Vgl. L. R. S. 450, 595, 1429- 1430 a.; Dienstweisung für Vormünder Ss 6 lit.. nebst Verordnung vom 6. März 1835(R.B. Nr. 14. Landesherrl. Verordnung vom 20. November 1861(R. B. Nr, 52) über Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens 8 18. 1719. Der Beſtandgeber iſt kraft der Natur des Vertrags, ohne daß es deßhalb einer beſonderen Uebereinkunft bedarf, verbunden: 1) dem Beſtänder das Beſtandgut zu überliefern; 2) es in dem Stand zu unterhalten, der für den Be— ſtandgebrauch nöthig iſt; 3) während der Dauer des Beſtands dem Beſtänder den ruhigen Genuß der Sache zu gewähren. Vgl. L. R. 8. 1720- 1727, 1741. 1720. Derſelbe iſt ferner ſchuldig, die Sache in gutem Stand zu überliefern. Während der Beſtandzeit muß er die nöthigen Ausbeſſerungen machen, die kleinen ausgenommen, welche dem Beſtänder obliegen. Vgl. L. R. S. 605, 606, 1724, 1731, 1754-1756. ij ng lhll. L. R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge, 399 1721. Dem Beſtänder gebührt Gewährleiſtung für alle Fehler und Mängel der in Beſtand gegebenen Sache, welche deren Gebrauch verhindern, wenn auch der Beſtandgeber ſie zur Zeit der Vertragsſchließung nicht gekannt hätte. Entſteht aus ſolchen Fehlern oder Mängeln ein Verluſt für den Beſtänder, ſo iſt der Beſtandgeber verbunden, ihn zu entſchädigen. Vgl. L RS. 1641, 1643, 1645, 1891. 1722. Geht die Beſtandſache durch einen Zufall während der Beſtandzeit ganz zu Grund, ſo iſt der Beſtand kraft Geſetzes erloſchen; trifft er nun einen Theil, ſo kann der Beſtänder nach Umſtänden Minderung des Beſtandzinſes, oder ſelbſt Umſtoßung des Vertrags begehren. In einem wie im andern Fall hat keine Entſchädigung ſtatt. Vg. L RS. 1302, 1601, 1724, 1741. 1723. Der Beſtänder') darf die Geſtalt der Beſtandſache nicht verändern. * Uebersetzungsfehler statt:„Bestandgeber“(hbailleur). Vgl. L. R. 8. 599 u. 1719 Z. 3. 1724. Fordert während der Beſtandzeit die Beſtandſache unverſchiebliche Ausbeſſerungen, ſo muß der Beſtänder ſie zugeben, wie viele Unbequemlichkeit ſie ihm auch machen, und unangeſehen, ob er unterdeſſen der Sache zum Theil entbehren muß; erforden ſie jedoch mehr als vierzig Tage, ſo iſt nach Verhältniß der Zeit und des entbehrten Gebrauchs der Beſtandzins herabzuſetzen; nehmen ſie die dem Beſtänder für ſich und ſeine Familie unentbehrliche Wohnung weg, ſo kann dieſer den Beſtand umſtoßen. Vgl. L. RS. 1720- 1722, 1741. 1725. Der Beſtandgeber iſt nicht ſchuldig, dem Beſtänder gegen jene Störung im Genuß Währſchaft zu leiſten, welche durch Thätlichkeiten dritter Perſonen entſtehen, ohne in einer 400 III. B. VIII. T. Beſtandyerträge. Rechtsanſprache auf die Sache gegründet zu ſein; der Beſtänder ö 5 kann ſolche Störer in eigenem Namen gerichtlich belangen. Vgl. LR. S. 1382 u. fig. 1726. Iſt aber die Störung Folge einer Eigenthumsanſprache an das Grundſtück, ſo kann der Beſtänder eine verhältnißmäßige Minderung des Beſtandzinſes fordern, falls die Störung und Gebrauchshinderniß dem Eigenthümer angezeigt worden iſt. Vgl. LR. S. 1630, 1640. 1727. Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten unternommen haben, ein Recht an die Beſtandſache, oder wird der Beſtänder ſelbſt vor Gericht belangt, um das Beſtandgut ganz oder zum Theil zu räumen, oder darauf die Ausübung irgend einer Dienſtbarkeit zu geſtatten, ſo muß er den Beſtandgeber zur Gewährleiſtung auffordern, und kann verlangen, nach Nennung ſeines Beſtandgebers aus dem Rechtsſtreit entlaſſen zu werden. Vgl. L. R. S. 614, 1768; R. G.F.0. 5 73. 1727 a. Der Beſtandgeber trägt alle Laſten der Sache, welche er nicht dem Beſtänder angedungen hat. Vgl. L. R. S. 608 nebst Zusatz, 1728. Der Beſtänder hat zwei Hauptverbindlichkeiten zu erfüllen: 1) daß er die gemiethete Sache als guter Hauswirth nach der abgeredeten oder aus den Umſtänden muthmaßlichen Beſtimmung gebrauche; 2) daß er den Beſtandzins in den feſtgeſetzten Zielern zahle. Vgl. LRS. 1729-1755, 1741, 1752, 1766, 2102, 2277. 1728 a. Der Beſtandzins kann nur in Geld und in wirklichen oder möglichen Erzeugniſſen der Beſtandſache bedungen werden. 1729. Macht der Beſtänder von der Beſtandſache einen nicht bewilligten und dem Beſtandgeber nachtheiligen Gebrauch, ſo mag dieſer nach Umſtänden den Beſtand umſtoßen. Vgl. L. R. S. 1184, 1741, 1766. 1730. Iſt von dem Beſtänder und Beſtandgeber eine Gutsbeſchreibung aufgenommen worden, ſo muß jener die Sache in Ich geber zur M mmm helden. tt nad . ©... IHN., VL B ſtandbertrge 401 dem beſchriebenen Stand zurückliefern, ſo weit nicht Alter oder höhere Gewalt ihn verſchlimmert haben. Vgl. L. RS. 589, 600, 1731, 1732, 1755. 1731. Bei dem Mangel einer ſolchen Beſchreibung tritt die Vermuthung wider den Beſtänder ein, er habe die Sache in Bau und Beſſerung gut erhalten, und er muß ſie in einem ſolchen Stand zurückgeben, vorbehaltlich des Beweiſes für das Gegentheil. Vgl. LRS. 1352 u. 1352 a. 1732. Für Alles, was während ſeines Gebrauchs verſchlimmert wird oder zu Grund geht, iſt er verantwortlich, ſo lang er nicht ſeine Schuldloſigkeit beweist. Vgl. L. R. S. 1728, 1735. 1733. Er haftet für Feuersbrünſte, wo er nicht beweist: a) daß die Feuersbrunſt durch Zufall oder durch höhere Gewalt oder durch Fehler an der Bauart entſtanden, oder p) daß das Feuer in einem benachbarten Hauſe ausgekommen ſei, und ſich fortgepflanzt habe. 1734. Sind der Miether Mehrere, ſo haften Alle ſammtverbindlich für den Schaden der Feuersbrunſt, ſo lang nicht be— wieſen wird, daß das Feuer bei einem derſelben allein ausgegangen, wo alsdann dieſer auch allein dafür verantwortlich bleibt; oder daß bei Einem und dem Andern kein Feuer ausbrechen konnte, in welchem Fall Einer und der Andere nicht verhaftet iſt. Vgl. L. R. 8. 1200, 1202, 1213- 12156. 1735. Der Beſtänder haftet für Verſchlimmerung und Verluſt, welche von ſeinen Hausgenoſſen oder Afterbeſtändern herrühren. Vgl. LR. S. 1384, 1384 a. 1736. Iſt der Mieth⸗ oder Pachtvertrag mündlich abgefaßt worden, jo kann er nur unter Beobachtung der durch Ortsge—brauch beſtimmten Friſt aufgekündigt werden. Vgl. L. R. S. 159, 1714, 1738- 1740, 1757- 1759, 1774- 1775. Civilrecht. 26 402 L. R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 1737. Iſt derſelbe ſchriftlich verfaßt, ſo erlöſcht er kraft Geſetzes mit Umlauf der darin beſtimmten Zeit ohne Aufkündigung. 1738. Wenn nach abgelaufener Beſtandzeit eines ſchriftlichen Mieth⸗ oder Pachtvertrags der Beſtänder die Sache fortgenießt und dabei gelaſſen wird, ſo beginnt ein neuer Beſtand, deſſen Wirkung ſich nach dem Satz über mündliche Vermiethung richtet. Vel. L.R.S. 1736, 1759, 1776. 1739. Iſt urkundlich aufgekündigt worden, ſy kann der Beſtänder, ob er ſchon im Genuß geblieben iſt, auf eine ſtill— ſchweigende Erneuerung des Vertrags ſich nicht beziehen. Vgl. LR. 8. 1735, 1759, 1776. A 1740. In beiden vorhergedachten Fällen erſtreckt ſich die Bürgſchaft, welche für die Miethe oder den Pacht geſtellt worden iſt, nicht auf Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung des Vertrags entſtehen. Vgl. L.R.S, 20165. 1741. Der Beſtand erlöſcht durch den Verluſt der Beſtandſache und durch Nichterfüllung der Zuſage des Beſtänders oder Beſtandgebers. Vgl. LRS. 1184, 1302, 1722, 1752, 1760, 1764, 1766. 1742. Der Beſtandvertrag wird durch den Tod des Beſtänders oder Beſtandgebers nicht aufgelöst. Vgl. L. R. S. 1122, 1743. Wenn der Beſtandgeber die Beſtandſache verkauft, ſo hat der Käufer kein Recht, den Beſtänder, deſſen Vertrag i vor dem Verkauf beurkundet iſt, zu vertreiben, wenn nicht dieſes Recht im Beſtandbrief ausbedungen iſt. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 1744. Wurde bei dem Beſtand vorbehalten, daß ein etwaiger Käufer den Pächter oder Miether vertreiben dürfe, ohne über die Entſchädigung etwas auszumachen, ſo iſt der Beſtandgeber dazu auf folgende Weiſe verbunden. Vgl. 5 26 des Gesetzes vom 28. August 1835(R. B. Nr. 42) über Zwangsabtretungen und Art. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 1856(RB. Nr. 19) über Zusammenlegung von Grundstücken. eine fill &R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 403 1745. Bei Häuſern, Zimmern oder Gewerbläden zahlt der Vermiether ſeinem ausgewieſenen Miether für Entſchädigung ſo viel, als das Miethgeld für die in dem Ortsgebrauch beſtimmte Aufkündigungsfriſt ö Vgl. LR. 8. 1736, 175 1746. Bei Feldgütern beſteht die Entſchädigung des Verpachters an den Pächter in einem Drittel des Pachts von der noch übrigen Pachtzeit. Vgl. LR. S. 1774. 1747. Die Entſchädigung wird von Sachverſtändigen ermeſſen, wenn von Manufakturen, Hüttenwerken oder andern Gewerbanlagen die Rede iſt, welche große Einrichtungskoſten erfordern. Vgl. R. C. P. 0. S8 367- 379. 1748. Der. der ſich des im Beſtandvertrag bedungenen Rechts der Austreibung bedienen will, muß außerdem den Miether voraus ſo frühe benachrichtigen, als es an dem Ort für Aufkündigungen gebräuchlich iſt. Bei Feldgütern muß er dem Pächter wenigſtens ein Jahr zuvor aufſagen. Vgl. L. R. S. 1736, 1758, 1774. 1749. Pächter oder Miether können nicht vertrieben werden, ehe ſie von dem Verpachter oder Vermiether, oder an deren Statt von dem neuen Käufer die oben erklärte Schadloshaltung em⸗— pfangen haben. 1750. Fehlt dem Beſtandvertrag die in L. R. S. 1743 bezeichnete Vorausſetzung, ſo iſt der Käufer zur Entſchädigung nicht verbunden. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 8 8 1751. Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs kaufte, kann ſich des Rechts, den Miether zu vertreiben, nicht bedienen, 5 R ehe er durch Umlauf der Wiederkaufsfriſt unt kö Eigen1 J gen eworder iſt. Vgl L.. S. 1662, 1665. 404 L. R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. Zweiter Abſchnitt. Von den beſonderen Regeln des Miethvertrags über Häuſer und Fahrniß. 1752. Ein Miether, der in das gemiethete Haus nicht hinreichenden Hausrath bringt, kann vertrieben werden, ſofern er nicht Sicherheit für den Miethzins gibt. Vgl. L. R. 8. 1741, 1760, 1766, 2102. 1753. Der Aftermiether haftet dem Hauptvermiether nur nach Betrag des Aftermiethzinſes, den er zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch ſchuldig iſt, jedoch kann er keine Vorauszahlungen jenem entgegen halten. ö.\ Zahlungen, welche der Aftermiether kraft Geding des Mieth— e ne |/ vertrags oder kraft Ortsgebrauchs bewirkte, werden hierbei nicht ö. als Vorauszahlungen betrachtet. Vgl. L.R.8. 1166, 1240, 1717. 1754. Die kleinen Ausbeſſerungen muß der Miether auf eigene Koſten machen, wo nicht das Gegentheil bedungen iſt; ſie beſtimmen ſich durch den Ortsgebrauch; auf alle Fälle gehören dahin die Ausbeſſerungen der Feuerherde, Rückenplatten, Einfaſſungen und Geſtelle der Kamine; des Verputzes des untern Theils der Wände in Zimmern und Wohnungszugehörden bis zur Höhe von vier Zoll, der einzelnen verbrochenen Pflaſterſteine und Steinplatten in Zimmern; der Fenſterſcheiben, welche nicht durch Schloßen oder andere außerordentliche oder gewaltſame Zufälle zerbrechen, wofür der Miether nicht haftet; der Thüren, Kreuzſtöcke, bretterner Wandverſchläge, Ladenverſchläge, Thürbeſchläge, Riegel und Schlöſſer. Val. L..S. 1720. 1755. Jene kleinen Ausbeſſerungen fallen jedoch den Miethern nicht zur Laſt, wenn nur Alter oder höhere Gewalt ſie veranlaßt hat. Vgl. LR. 8. 1730. N. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 405 1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der Vermiether, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. VYel. LRS. 1719 u. 1720. 1757. Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauſes, Hausantheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel für gemiethet auf ſo viel Zeit, als nach dem Ortsgebrauch Häuſer, Quartiere, Läden und Wohnzimmer ſelbſt vermiethet werden. Vgl. LRS. 1159, 1736, 17538. 1758. Bei eingerichteten(mit Hausrath verſehenen) Wohnzimmern gilt der Miethvertrag auf ein Jahr, auf einen Monat, auf einen Tag für geſchloſſen, je nachdem ein jährlicher, monat— licher oder täglicher Miethzins bedungen iſt. Fehlt es am Beweis bedungener Zinszieler, ſo wird die Miethzeit nach Ortsgebrauch gerichtet. Vgl. L.. 8. 1159, 1736. A 1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einzelner hören Wohnzimmer nach Ablauf einer ſchriſtlich bedungenen Beſtandzeit in dem Genuß, ohne Widerſpruch des Vermiethers, ſo gilt die\ elle Miethe unter den vorigen Bedingungen, für die durch Ortsgebrauch beſtimmte Zeit, als erneuert, und er kann ſie weder verlaſſen, mein noch daraus vertrieben werden, ohne vorhergegangene ortshere kömmliche Aufkündigung.. ö. Vgl. LB. 8. 17335 1740. 3 1760. Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufge= hoben, ſo muß dieſer von der zur Wiedervermiethung erforderlichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden, der etwa aus dem Mißbrauch der Sache noch entſtanden ſein mag. Vgl. L. R. 8. 1149 u. fig.; 1184, 1741, 1752. 1761. Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Vertrag abgehen, auch wenn er das vermiethete Haus ſelbſt bedarf, wenn er ſich dieſe Befugniß nicht bedungen hat. Vgl. L. R. 8. 1134, 1743. 406 SR. III. B 1762. Iſt in dem Hauſes vorbehalten, ſo n kündigung urkundlich vora Vgl. L. R.S. 1736, 1748. Dr 2 VIII. T. Beſtandverträge. Miethvertrag die Selbſtbeziehung des uß vorher eine ortsgewöhnliche Auf1sgehen. itter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln der Pachtverträge. 1763. Wer auf T heilbau(d. i. ſo, daß die Früchte mit dem Verpachter getheilt werden) pachtet, kann das Gut nicht in pach h Afterpacht geben, noch ſe inen Pacht einem Andern übertragen, ohne ausdrücklich dazu erhaltene Erlaubniß. NVel. L.R.S. 1287; 1707. 1764. Im Uebertretungsfall hat der Eigenthümer das Recht, den Genuß wieder an ſich des Schadens der Nichtvollziehune halten. y 98 zu ziehen, und an den Pächter wegen des Pachtvertrags ſich zu (Sn I. L.R.S. 1149 u. fig., 1184, 1741. 1765. Gibt ein Pachtvertrag den Flächeninhalt der Grund» ſtücke geringer oder größe r an, als er wirklich iſt, ſo begründet dieſes eine Erhöhung oder Herabſetzung des Pachtzinſes nur in den unter dem Titel: Von dem Verkauf ausgedrückten Fällen nach den dort angegebenen Regel Vgl. LRS. 1617- 1623. — 1766. Wenn ein Pächter das Gut nicht mit Vieh und Geräthſchaften verſieht, wie es in Unbau kommen lä— es zu deſſen Bau nöthig iſt; wenn er ßt; wenn er es nicht als guter Hauswirth benutzt; wenn er von Pachtzubehörden einen beſtimmungswidrigen Gebrauch macht; überhaupt, wenn er die Gedinge des Pachtvertrags nicht erfüllt, erwächſt; ſo kann dieſer heben laſſen. Erfolgt die Aufheb dieſer nach dem 1764ſten Vgl. LRS. 1149 u. ig., 1184, 1741, 1752, 1760, 2102. und daraus für den Verpachter Schaden nach Umſtänden den Pachtvertrag aufung aus Schuld des Pächters, ſo iſt Satze zur Entſchädigung verbunden. LR. III. B. VIII. T. Beftandverträge, 407 19 06 1767. Jeder Pächter eines Landguts muß an dem im ſp⸗ 9 7 9. 161 a 2*** Cd Pachtvertrag beſtimmten Ort ſeine Erzeugniſſe aufſpeichern. 1768. Jeder Pächter iſt bei Vermeidung der Schadloshaltung ſchuldig, den Eigenthümer von allen Eingriffen zu benachrichtigen, die gegen deſſen Grundſtücke etwa unternommen werden. Dieſe Benachrichtigung muß in der Zeit geſchehen, welche te int für gerichtlich! Vorladungen nach Verſchiedenheit der Ortsent— fernung vorgeſchrieben iſt. Vgl. LRS. 614, 1727; R. CG.P.O.§ 194(vgl. mit Code de procedure civil Art. 723, 73, 1769. Iſt der Pacht auf mehrere Jahre geſchloſſen, und Mod es geht in dieſem Zeitraum eine Ernte ganz oder wenigſtens zur Hälfte durch Zufall zu Grund, ſo iſt der Pächter berechtigt, einen Nachlaß am Pachtzins zu verlangen, wenn er durch die vorhergehende Ernte nicht ſchon entſchädigt iſt. Dieſer Nachlaß kann jedoch nicht eher, als am Ende der Pachtjahre beſtimmt werden, wo der Gewinn aller Jahre damit ausgeglichen werden muß. Unterdeſſen kann der Richter den Pächter ermächtigen, nach\ Verhältniß des erlittenen Verluſts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten.. Vel. R C. P.0. 8 8s u. Hg.; E. 6. 5 16 Z. 4. 4 17692. Wer Nachlaß beg. will, muß gleich nach erlittenem Schaden deſſen gerichtliche Aufnahme betreiben. Vgl: e 0. 88 ö 1770. Iſt der Pacht nur für ein Jahr geſchloſſen, und ein Verluſt trifft alle oder doch die Hälfte der Früchte, ſo iſt dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil des Pac zinſes zu erlaſſen. Er iſt nicht befugt, Nachlaß zu fordern, ſo lang der Verluſt unter der Hälfte bleibt. S8 1771. Dem Pächter gebührt kein Nachlaß wegen Verluſts der Früchte, die ſchon geſchnitten waren; nur bei dem Theilbau 408 8 R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. hat der Eigenthümer ſeinen Theil am Verluſt der Ernte zu tragen, vorausgeſetzt, daß der Pächter nicht in Verzug war, ihm ſolchen abzuliefern Der achter kann eben ſo wenig Nachlaß wegen eines Schadens fordern, deſſen Veranlaſſung ſchon bei Schließung des Pachts vorhanden und bekannt war. Vgl. LR. S. 520, 1138, 1763. 1772. Durch ausdrückliche Uebereinkunft können auch die Zufälle von dem Pächter übernommen werden. 1773. Ein ſ fälle, als Hagel,% heeten u.|. m. olches Geding geht nur auf gewöhnliche ZuBlitz, Froſt, Dürre, Abfallen der TraubenEs iſt auf außerordentliche Zufälle nicht auszudehnen, als Kriegsverheerungen oder ungewöhnliche Ueberſchwemmungen, wenn der Pächter nicht alle vorgeſehenen und unvorgeſehenen Zufälle übernommen hat. 1774. Bei der mündlichen Verpachtung gilt die Vermuthung, ſie ſei auf ſo lange Zeit geſ ſchloſſen, als erforderlich iſt, damit der Pächter allen Nutzen des gepachteten Grundſtücks genießen könne. Die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinbergs und jedes andern Grundſtücks, deſſen Nutzen in Jahreszeit ganz gezogen wird, gilt daher auf ein. Die Verpachtung der Weder, welche nach Fluren(Helgen) und Jahreszeiten gebaut werden, gilt im Zweifel für ſo viel Jahre, als Feldfluren ſind. d 1714, 1736, 1758, 1775, 1776, 1775. Jeder auch mündliche Pacht hört kraft a zes auf, ſobald ſeine nach dem vorhergehenden Satz zu ermeſſende Zeit verſtrichen iſt . 1727 1776. Bleibt der ſchriftliche Pächter nach Ablauf der bedungenen Pachtzeit unangefochten in dem Pacht, ſo entſteht hier N . JM: IllheſSR. HH. B. ßIII. T. Beſtandverträge. 409 durch eine neue ſtillſchweigende Pachtung; ihre Wirkung richtet ſich nach dem 1774ſten Satz. Vgl. LRS. 1733 1710, 1759. 1777. Der abziehende Pächter muß dem Nachfolger in der Bewirthſchaftung die nöthige Wohnung und die Exforderniſſe der Arbeiten des folgenden Jahrs überlaſſen; hinwiederum muß der antretende Pächter dem abgehenden noch die nöthige Wohnung und Erforderniſſe zum Verbrauch des Viehfutters und zur Einheimſung der noch übrigen Ernte frei laſſen. In einem wie i gebrauch zu richten. 17774. Daher wo die Bewirthſchaft und nur ein Aufeina 1778. Der abz Dünger eines Jahrs, ſie vorgefunden hat, n andern Fall iſt ſich jedoch nach dem Landes1135, 1159 kann dieſe Regel da gar nicht anſchlagen, ingsgebäude darauf nicht eingerichtet ſind, nderfolgen der Pächter üblich iſt. iehende Pächter muß ebenfalls Stroh und wenn er bei ſeinem Eintritt in den Pacht zurücklaſſen; ſelbſt alsdann, wenn er dieſe Gegenſtände nicht empfangen hat, kann der Eigenthümer gleich— wohl für einen Anſchlag ſie an ſich ziehen. Drittes Kapitel. Von dem Dienſtverding. 179. Es gibt Dienſte und( 1) den Vertrag 17 1 4 1, Arbei drei Hauptgattungen des Beſtands, welcher Dauptg() Hewerbgeſchäfte zum Gegenſtand hat: mit Dienſtboten und Handarbeitern, die einem ö n ihre Dienſte verdingen; 2) den Vertrag dungen werde zum andern 1782- 1786. SO0-—1781a, it Land- und Waſſerfuhrleuten, die ge'Ferſonen oder Waaren von einem Ort zu . 410 eK. III B. VIII. T. Beſtandv erträge. 3) den Vertrag mit den Unternehmern, denen ein Werk nach Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen verdungen wird. Vgl. LRS. 1787- 1799 Erſter Abſchnit Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter. 1780. Seine Dienſte darf man nur auf beſtimmte Zeit oder für beſtimmte Unternehmungen verdingen. Deutsches Handelsgesetzhuch Art. 57— 65 ö 36gehülfen); Reichs-Gewerbeordnung(neue Fassung vom 17. Juli 1378) 88 105-1396. (Anhang B. 10 2.); Bad. Gesindeordnung vom 3. Februar 1868(RB. Nr 7) folgt im Anhang B. 10. 51781. Dem Dienſtherrn oder Meiſter wird auf feine eidliche Verher geglaubt: über die Größe des Lohns; ö über deſſen Zahlung vom verflo offenen Jahr; 3) über die Abſchlagszahlungen des laufenden Jahrs. 17814. Dieſe Verſicherung kann jedoch nur zugelaſſen werden, wo uicht der Fienſtbote aus Abrechnungsbüchlein r andern Urkunden, oder aus glaubwürdigen, nicht von Nebengeſinde allein sgehenden Zeugniſſen das Gegentheil darlegt, oder der Herr wegen ſeiner Wahrhaftigkeit oder Zahlungsredlichkeit einen übeln Ruf wider ſich hat. Die L.R.S. 1781 u. 1781 a. sind aufgehoben durch$ 146 des BadEinf. Ges. zu den R. J. 6G 2 2 Zweiter ĩ unter dem Titel: ö 183. Sie haften nicht nur für das, was in 17 e Fährwerk ſchon aufgen ommen, ihnen im Hafen oder in der Niederlage werk zur Ladung überliefert worden oder 1 Nor Vll 8. R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge, 411 . 178334. Für unterwegs aufgegebene Sachen haften fie nur, 0 She.* 2. er*. ö ſo weit ſie ſelbſt Empfänger ſind, oder ihre Unterbedienten als Geſchäftsträger für Frachtannahme aufgeſtellt haben. 1784. Sie haften für Verluſt und Beſchädigung der ihnen anvertrauten Sachen, ſo weit ſie nicht beweiſen, daß Zufall oder Gewalt ſolche veranlaßt habe. Vgl. LR. 8. 1137, 1148. 1785. Die Unternehmer der Land und Geſchwindkutſchen oder der Marktſchiffe, ſowie die Unternehmer öffentlicher Wagens anſtalten müſſen über aufgegebenes Geld, Waaren und Pakete ein Buch halten. 1786. Die Unternehmer und Führer der Land- und Geſchwindkutſchen und öffentlichen Wagenanſtalten, ſowie die Schiffsherren und Schiffsmeiſter unterliegen beſondern Verordnungen über ihre Verpflichtungen gegen die übrigen Staatsbürger. Das Weitere beſtimmen die Handelsgeſetze Handelsgesetzbuch Art. 379-339 Gpeditionsgeschäft), 390 A421(Prachtgeschäft), 422- 431(Eisenbahnen), 57— 579 Seefracht). 1 Reichs- Postgesetz vom 28. Oktober 1871, bes.$$ 6—- 15; ReichsTelegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872, bes.,& 26; Fisenbahn-Betriebsreglement vom 11. Mai 1874, bes. 85 29- 31 u. 62— 70. Dritter Abſchnitt. Von Werkverdingen auf Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen. 1787. Bei Verdingung eines? J kann man in dem Vertrag entweder nur Leiſtung der Arbeit und des Kunſtfleißes, oder zugleich die Lieferung des. andingen. 1788. Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte, Gfff auf welche Art es ſei, vor der Ablieferung zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Unternehmer, wenn der Beſteller nicht in Verzug der Uebernahme iſt. Vgl. L.R.S. 1189. 412 L. R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 1789. Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunſtfleiß, und die Sache geht zu Grund, ſo haftet jener für weiter nichts als für ſein Verſehen. Kö 11837, 18302, 1790. Jedoch hat in dieſem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne ſein Verſehen zu Grund geht, keine Forderung wegen Arbeitslohns, wenn nicht das Werk ſchon für gut ange— nommen, oder der Beſteller im Prüfungsverzug iſt, oder die Sache durch Fehler des Werkſtoffs zu Grund ging. Vgl. LR. S. 1647. 1791. Bei einem Werk, das nach dem Stück oder Maaß beſtellt iſt, kann die Prüfung ſtückweis geſchehen;— zahlt der Beſteller den Uebernehmer nach Maßgabe der gefertigten Arbeit, ſo gilt die Vermuthung, es ſeien alle gezahlten Stücke für gut genommen worden. Vsl. L.R.S. 1108 b., 1352, 13528. 1792. Für ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das ganz oder zum Theil durch Fehler der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, müſſen der Baumeiſter und Bauunternehmer zehn Jahr lang gutſtehen. K 1792. Dieſe zehn Jahre fangen auch da, wo die Prüfung ſtückweiſe geſchah, von der letzten Prüfung nach vollendeter Arbeit an. 1793. Hat ein Baumeiſter oder Bauunternehmer die Auf— führung eines Gebäudes in Bauſch und Bogen nach einem mit dem Eigenthümer des Bodens verabredeten Plan übernommen, ſo kann er weder wegen geſtiegenen Preiſen des Arbeitslohns oder des Bauſtoffs, noch wegen Veränderungen oder Zuſätzen am erſten Plan eine Preiserhöhung verlangen, wenn er zu den Veränder— ungen oder Zuſätzen von dem Eigenthümer nicht ſchriftlich ermächtigt, und deren Preis verglichen worden iſt. 1794. Der Beſteller kann einſeitig von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Vertrag wieder abgehen, auch nachdem R Al RR. HL SB. VI, Beſtandverträge. 413 das Werk ſchon angefangen iſt; nur muß er alsdann den Unternehmer für gehabte Koſten und Arbeit, auch für den Gewinn, den er bei dieſer Unternehmung hätte machen können, entſchädigen. 1795. Ein Werkverding erlöſcht durch den Tod des Werkmeiſters, Baumeiſters oder Unternehmers. Vzl. LR. 8. 12537. 1796. Der Beſteller muß jedoch nach Verhältniß des bedungenen Preiſes den Werth der fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkſtoffs, ſo weit beide ihm nützlich ſein können, den er Mun Erben bezahlen. A ö 1797. Der Unternehmer haftet für die Handlungen ſeiner . Arbeitsleute. il it Vgl. LR. 8. 1384. 1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeitsleute, die bei der Errichtung unternommener Gebäude oder anderer Werke ö. gebraucht werden, haben keine Klage wider den Bauherrn, ſondern Hoden nur einen Zugriff auf das, was dieſer zur Zeit ihrer Klage dem 9 net 300 Unternehmer noch ſchuldig iſt.| Vgl. LRS. 1166, 2103 Z. 4.\ 1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeitsleute, welche ihre Arbeit und Lieferungen zu einem be=| ſtimmten Preis unmittelbar verdingen, find an die unter dieſem Abſchnitt vorgeſchriebenen Regeln gebunden. Sie find als Unternehmer für den Theil, den ſie verfertigen, zu behandeln. ic da Vgl. LR. 8. 2103 g. 4; 2110. AN Viertes Kapitel. Von der Vieh verſtellung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. . 1800. Die Viehverſtellung iſt ein Vertrag, wodurch ein 7 Theil dem Andern eine gewiſſe Anzahl Viehs, um es einzuſtellen, 414 CR. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. zu füttern und zu pflegen, unter gegenſeitig beliebten Bedingungen überläßt. 1801. Es gibt mehrere Arten der Viehverſtellung: die einfache Art, das Vieh einzuſtellen, Vgl. L.R.S. 1804- 1817. die Einſtellung des Viehs zur Hälfte, endlich Vgl. LR. S. 1818- 1820. die Einſtellung bei ſeinem Pächter oder Theilbauer. Vgl. L. RS. 1821- 1830. Es gibt noch eine vierte Vertragsart, die nur uneigentlich Viehverſtellung heißt. Vgl. LB. 8. 183 1831 d. 1802. Jede Gattung Vieh, das ſich vermehrt, oder dem Ackerbau und Handel nützt, kann verſtellt werden. 1803. In Ermangelung beſonderer Uebereinkunft richten ſich dieſe Verträge nach folgenden Grundſätzen. Zweiter Abſchnitt. Von der einfachen Viehverſtellung. g n 1804. Die einfache Viehverſtellung iſt der Vertrag, wodurch eine Heerde Vieh einzuſtellen, zu nähren und zu pflegen unter der Bedingung übergeben wird, daß der Einſteller die Hälfte des Zuwachſes an jungem Vieh für ſich haben, zugleich 0 aber auch den Verluſt zur Hälfte tragen ſoll. An don 1805. Der Einſteller wird durch den bloßen Anſchlag nicht. Ih Cigenthümer des Viehs, ſondern im Zweifel hat die Abſchätzung nur den Zweck, Verluſt oder Gewinn am Ende der Vertragszeit zu beſtimmen. Vgl. LRS. 1810, 1817, 1822. 1806. Der Einſteller iſt ſchuldig, als guter Hauswirth für die Erhaltung des Viehs zu ſorgen. Vgl. L. R. S. 1137. . . OS dh LS. R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 415 1807. Für einen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſein würde.. Vgl. L. E. 8. 1302 1808. Entſteht hierüber Streit, ſo muß der Einſteller den Zufall beweiſen, und der Verſteller beweiſet das Verſehen, deſſen er den Einſteller beſchuldigt. 1809. Wird der Einſteller freigeſprochen, weil der Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die Häute der Thiere Rechnung thun, ſoweit ſie für den Eigenthümer benutzt werden durften. Vgl. L. E. 8. 616. 1810. Geht alles Vieh ohne Verſchulden des Einſtellers zu Grund, ſo trägt der Verſteller den Verluſt. Geht nur ein Theil zu Grund, ſo wird der Verluſt nach dem urſprünglichen Anſchlag und nach der Schätzung des Werths zu Ende der Verſtellungszeit gemeinſchaftlich getragen. Vgl. L.R.S. 1302, 1804, 1805, 1817, 1825, 1827. 1811. Man kann nicht bedingen: daß der Einſteller den Verluſt des Viehs allein tragen ſoll, der ſich durch bloßen Zufall ohne ſein Verſehen ereignet; noch daß ſein Antheil am Verluſt größer ſein ſoll, als am Gewinn; noch daß der Verſteller am Ende der Vertragszeit mehr als das von ihm hergegebene Vieh voraus hinnehmen ſoll. Jedes ähnliche Geding iſt ungültig. Der Einſteller allein bezieht den Nutzen der Milch, des üngers, und der Arbeit des an ihn verſtellten Viehs. Wolle und Zuwachs am jungen Vieh werden getheilt. Vgl. L.R.S. 6, 131, 11833, 1819, 1828, 1855, 1331 p. . * 1812. Der Einſteller darf über kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamm oder zum Zuwachs gehören, ohne Bewilligung des Verſtellers ſchalten; aber auch dieſer kann ohne Bewilligung des Einſtellers hierüber nicht verfügen. 416 SR. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 1813. Iſt derjenige, an den das verſtellte Vieh überlaſſen wird, ein fremder Pächter, ſo muß die Verſtellung dem Gutseigenthümer angezeigt werden; ſonſt kann dieſer das Vieh für ſeine Forderung an den Pächter in Beſchlag nehmen und verkaufen laſſen. Vgl. L. R. S. 2102; RK.O. S 41 Z. 2 1814. Der Einſteller darf die Schafſchur ohne Benach—richtigung des Verſtellers nicht vornehmen. 1815. Iſt in dem Vertrag die Zeit der Verſtellung nicht beſtimmt, ſo werden dafür drei Jahre angenommen. 1816. Der Verſteller kann früher die Auflöſung begehren, wenn der Einſteller ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Vgl. L.. S.. 1741, 1871. 1817. Bei Endigung der Viehverſtellung iſt eine neue Schätzung des Viehs vorzunehmen. Der Verſteller nimmt ſo viel Vieh von jeder Gattung, als | die Anfangsſchätzung beträgt, voraus; das Uebrige wird getheilt. ] Iſt ſo viel Vieh nicht mehr übrig, als der Ertrag der Anfangsſchätzung fordert,{jo nimmt der Verſteller was übrig ge— blieben iſt, und die Parteien berechnen ſich über den Verluſt. Vgl. L. R. S. 1805, 1810. Dritter Abſchnitt. Von der halbtheiligen Viehverſtellung. 1818. Die halbtheilige Viehverſtellung iſt eine Geſellſchaft, worin jeder Theil die Hälfte des bei dem Einen von ihnen ein— zuſtellenden Viehs anſchafft, das nachmals für Gewinn und Verluſt gemeinſchaftlich bleibt. Vgl. LR. s. i832, 1841. 1819. Der Einſteller benutzt, wie bei der einfachen Viehverſtellung, allein die Milch, den Dünger und die Arbeit des Viehs.| Der Verſteller hat nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh. N. I. BD. VIE S. Beſtand verträge. 417 Jede hievon abweichende Uebereinkunft iſt ungültig, wenn der Verſteller nicht zugleich Eigenthümer der Meierei iſt, die der Einſteller im Pacht oder Theilbau hat. Vgl. L. ES. 6, 1811, 1823, 1828, 1831 p. 1820. Alle übrigen Regeln der einfachen Viehverſtellung ſind auf die halbtheilige ebenfalls anwendbar. Vgl. L- R. 8. 1805 u. fig. Vierter NO) Onitt, Von der Viehverſtellung an den Zins- oder Theilpächter. 8 81. Von der Viehverſtellung an den Zinspächter. 1821. Dieſe Viehverſtellung, die man auch zu eiſernem Vieh nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthümer einer Meierei ſie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre fo viel Vieh zurücklaſſen ſoll, als dem Anſchlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleichkommt. Vgl. L.R.S. 522. 1822. Der Anſchlag des Viehs, das dem Pächter überlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthümer, überträgt aber auf ihn die Gefahr deſſelben. Vgl. L. R. S. 1805, 1825. 1823. Dem Pächter gehört aller Nutzen während der Pachtzeit, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. Vgl. L. R. S. 18114, 1819, 1828. 1824. Von dem eiſernem Vieh gehört der Dünger nicht unter die Vortheile, welche der Pächter als ſein freies Eigenthum betrachten kann; er gehört zur Meierei und muß ausſchließlich zu deren Nutzen verwendet werden. Vgl. LR. 8. 524, 1778, 1811, 1819. 1825. Der zufällige Verluſt, wenn er auch alles Vieh träfe, iſt ohne Ansnahme für Rechnung des Pächters, wenn nichts Anderes abgeredet iſt. Vgl. LRS. 1310, 1822, 1827. Civilrecht 418 LR III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 1826. Der Pächter iſt nicht berechtigt, am Ende der Pachtung das Vieh gegen Zahlung des urſprünglichen Anſchlags an ſich zu ziehen; er muß einen Viehſtand zurücklaſſen, der demjenigen, den er empfangen hat, am Werth gleichkommt. Was etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Ueberſchuß gehört ihm. Vgl. L. R. 8. 1822. 1825. § Il. Von der Viehverſtellung an den Theilbauer. 1827. Geht der Viehſtand ohne Verſchulden des Einſtellers völlig zu Grund, ſo trifft den Verluſt den Verſteller. Vgl. L. R. S. 1807, 1810. 1825. 1828. Man kann bei dieſem Vertrag bedingen: daß der Einſteller feinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter für einen Preis überlaſſe, der unter dem gewöhnlichen und laufenden iſt; daß der Verſteller einen größeren Antheil am Nutzen habe; daß er die Hälfte der Milch erhalte. Unerlaubt iſt das Geding, daß der Pächter allen Verluſt allein zu tragen habe. Vgl. LR. S. 6, 1811, 1819, 1831 b., 1855. 1829. Dieſe Viehverſtellung endigt ſich mit dem Pacht der Meierei. Vgl. L. R. S. 1763, 1774, 1775. 1830. Sie iſt übrigens allen Regeln der einfachen Vieh—verſtellung unterworfen. Vgl. L. E. 8. 1805 u. fig. Fünfter Abſchnitt. Von der gemeinen oder uneigentlichen Viehverſtellung. 1831. Wer Melkvieh einem Andern gibt, um es einzuſſtellen und zu füttern, der behält Gefahr und Eigenthum, und ſſ e ul dem . Mn U il ö. hij N. II. SS... VAL 3. Beſtandvertr äge, 419 die geworfenen Jungen find der einzige Ertrag, den er inzwiſchen davon hat. Vgl. LR. S. 547. igt 1831 4. Das Vieh muß in dieſem Fall tüchtig fein, trächtig zu werden und Milch zu geben, ſonſt hat der Einſteller anderes Vieh und Entſchädigung zu fordern. Vgl. LR. S. 1147, 1184. 1831 b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen theil— bar werden, und dagegen ein Milchzins in Milch oder Geld ge— geben werde, der jedoch den Gewinn des Einſtellers aus den lint lu Jungen nicht überſteigen darf. Vgl. L. R. 8. 1811, 1819, 1828. 1831 C. Der Vertrag kann auch ſo geſchloſſen werden, daß der Einſteller die Hälfte des Werths des einſtellenden Viehes zahle, ul in alsdann gehört ihm die Hälfte der Jungen ohne Vergütung, und illi er trägt die Gefahr mit, und hat, ſobald das Vieh zu Dritt ſteht, die Wahl, das alte Thier oder die beiden Jungen für ſich\ cn Dale, zu nehmen.;| Vgl. L.R.S, 1818.. . 1831 d. Die Zeit der Einſtellung kann willkürlich bedungen werden, wo die Jungen nicht theilbar werden; wo dieſe Theilbarkeit eintritt, muß ſie wenigſtens dauern, bis das Vieh zu. hilt it Dritt ſteht. Vgl. L.R. 8. 1815. 1 li Fünftes Kapitel. Von Schupflehen oder Todbeſtänden. (Gesetz vom 21. April 1849(RB. Nr. 25) über Ablösung der Erbund Schupfleéhen.) 1831 4 2. Der Vertrag, womit Jemand den Beſitz und J Genuß einer Liegenſchaft einem Andern bis an ſeinen Tod gegen dl einen beſtimmten mäßigen Zins verleihet, iſt Todbeſtand a(Schupflehem). 2 420 L. R. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 1831 ab. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, oder auf dieſe und auf ein Kind, mithin zu zwei oder drei Leibern begeben ſein. 1831 a6. Er kann mit oder ohne Ehrſchatz oder Preis für die Ueberlaſſung geſchloſſen werden. 1831 44. Das Beſitzrecht geht durch den bloßen Vertrag kraft Geſetzes auf den Todbeſtänder über. Vgl. LR. S. 1138. 1831 ae. Der Todbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines Nutznießers, und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, vorbehaltlich ausdrücklich gemachter oder nach Landesgebrauch ſtillſchweigend zu unterſtellender ändernder Gedinge. Vgl. LRS. 6 d- f., 582- 616, 710 f e—f k., 1831 be. 1831 af. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gültnachlaß begründet, ſondern, wenn der Zins in Gleichheitsverhältniſſen zum Gutsertrag ſteht, weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwei oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht übernommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des Beſtandguts zu Grund geht, doch nur halb ſo viel, als im gleichen Fall ein Zeitpächter würde fordern können. Vgl. L. RS. 710 5 f, 1769 1773. 1831 ag. Der Todbeſtand kann nur mit Einwilligung des Beſtandgebers oder wegen von ihm auf das Gut bewilligter Schulden gültig verkauft werden. Im Verkaufsfall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, ſondern für ſich ſelbſt ein. 1831 4h. Ein tauglicher Leibeserbe des Todbeſtänders hat das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbeſtands vor Fremden. Gesetz vom 15. November 1833(RB. Nr. 48) über Wieder verleihung der Schnpflehen. R TA de nh HL. SS. VI. 3. Beſtandverträge. Hechſtes Kapitel. Von Erblehen oder Erbbeſtänden. (Gesetz vom 21. April 1849(RB. Nr. 25) über Ablösung der Erbund Schupflehen.) 1831 ba. Wo Jemand einem Andern den Beſitz und Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mäßigen Zins für ſich und Erben übergibt, da iſt der Vertrag ein Erbbeſtand. Vgl. LRS. 544 e, 577 a a. u. a. b. 1831 b b. Der Erbbeſtand kann auf gewiſſe beſtimmte Gattungen und Grade von Erben gegeben ſein, oder auf Leibeserben, oder auf alle Erben, oder auf Erben und Erbnehmer. Der erſte vererbt ſich nur auf die beſtimmt ausgedrückte Zahl und Gattung der Erben. Der zweite geht auf alle vom erſten Erwerber abſtammende Nachkommen über. Der dritte erſtreckt ſich auch auf Seitenverwandte des erſten Erwerbers in erbfähigen Graden.. Der vierte endlich umfaßt auch Geſchenk⸗- und Vermächtnißnehmer des jeweiligen Beſtänders. Vgl. L. R. 8. 745, 750- 755, 894, 1002. 1831 be. Wo ein Beſtand auf Erben ohne beſtimmenden Beiſatz gegeben iſt, da ſind nur Leibeserben, aber alle, darunter zu verſtehen, wenn nicht der Landsbrauch einer Gegend einen andern Sinn ſicher angibt. 1831 b d. Der Erbbeſtandvertrag kann nicht bedingen, daß eine von der geſetzlichen Ordnung abweichende Art der Vererbung in dem Erblehen ſtattfinde. Edikt vom 23. März 1808(R.B. Nr. 11) über die Vortheilsgerechtigkeit$ 2.(Anhang). 1831 e. Der Erbbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines nutzbaren Eigenthümers, und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, ſoweit nicht ausdrücklich oder ſtillſchweigend durch Landsbrauch Ausnahmen bedungen ſind. Vgl. L.R. S. 6 d- f, 577 a- àn., 608 nebst Zusatz, 710 f— fk, 1831 a e. 422 2.Jt. III. B. VIII. T. Beſtandverträge. 1831 b f. Die Sätze ac., à d., auch a f. und ag im Kapitel von Todbeſtänden finden auch hier ihre Anwendung; außer bei Erbbeſtänden auf beſtimmte Erben, wo der Käufer nur in das Recht des Verkäufers, mithin in deſſen Erbgrad eintritt. 1831 b g. Zu einer Veräußerung an einen nicht erbbe— rechtigten, ſonſt aber für Leiſtung der Erblehnspflichten ſichern Beſitzer, kann die Einwilligung nicht verſagt werden, außer bei einem Erbbeſtand, der auf unbeſtimmte Zahl von Erben lautet, und auf dem Heimfall ſteht. 1831 ph. Tritt durch Veräußerung ein nicht erbberechtigter Beſitzer in den Beſtand, ſo muß er für die Aufnahme zum Gut an den Grundeigenthümer einen Handlohn zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen iſt, in dem fünfzigſten Theil des Kaufwerths beſteht; höher darf er nicht geſetzt werden. Gesetz vom 10. April 1848(R. B. Nr. 23) über Aufhebung aller Feudalrechte(bei L. R. S. 710k a.) Art. 1 Z. 4. 1831 bi. Der Erbbeſtandbrief muß bei jedem Eintritt eines andern Beſitzers in den Genuß erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdrückliches Geding, feſtgeſetzt ſein, daß auch bei jedem Eintritt eines neuen Beſitzers in das Grundeigenthum auf vorausgegangene Aufforderung von Seiten des letztern die Erneuerung geſucht werden müſſe. 1831 bk. Außer dem, was ähnliche Vertragsverbindlichkeiten überhaupt auflöſet, kann der Richter auf Anrufen den Erbbeſtand auch für erloſchen erklären: wegen in geeigneten Fällen in Zeiten nicht geſuchter Erneuerung des Beſtandbriefs; wegen grobem oder halsſtarrigem Mißbrauch der beſtandenen Sache; wegen unberechtigtem Verkauf des Erbbeſtands; wegen zweijähriger Nichtzahlung des Zinſes, wenn nach mehrmaligem urkundlichem Mahnen der dritte verfällt, ehe der Rückſtand bezahlt iſt. Der letzte Fall iſt ſtreng zu richten; in den drei erſten kann der Richter auch gegen Erlegung einer ſtatt Schadenerſatz dienen n TUE lit eint . uh hi eihemthim . elbiſdiſden Cihtet ki indlſt um inf he Rt Jen im p dimalL. R. III. B. IX. T. Geſellſchaftsvvertrag. 423 den billigen Geldbuße an den Beſtandgeber den Verfall des Beſtandes nachſehen, wenn der Erbbeſtänder ſeinen Fehler zwar nicht ganz, aber doch ziemlichermaßen entſchuldigen kann. Vgl. LR. S. 1184, 1729, 1766. 1831 bl. Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbeſtänder die Erfüllung ſeiner Obliegenheiten durch beſonderes Gelübde an den Erblehneigenthümer verſichern ſolle. Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrag. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1832. Der Geſellſchaftsvertrag iſt die Uebereinkunft zweier oder mehrerer Perſonen, etwas zuſammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entſtehen möge, den ſie unter ſich theilen. Vgl. LR. S. 1102, 1835, 1873. 1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag erfordert erlaubte Gegenſtände und Rückſicht auf gemeinſchaftlichen Vortheil. Jeder Geſellſchafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Benutzung ſeiner Kräfte einwerfen. Vgl. LR. s. 1108, 1131, 1183, 1845, 1847, 1853, 1855. 1834. Alle Geſellſchaften müſſen ſchriftlich geſchloſſen werden, ſobald das Einbringen den Werth von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigt. Zeugenbeweis gegen den Inhalt des ſchriftlichen Geſellſchaftsvertrags, oder über denſelben hinaus, oder über Reden, die vor, während und nach dem Abſchluß vorgefallen ſein ſollen, iſt unzuläſſig, ſelbſt bei einem Punkt, wo nur ein Werth unter fünf und ſiebenzig Gulden in Frage iſt. Aufgehoben durch 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R.. G. Zwei tes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Es gibt allgemeine und beſondere Geſellſchaften. Vgl. LR. S. 18365 u. flg., 1841 u. fig. 424 8. R. III. B. IX. T. Geſellſchaftsvvertrag. Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. 1836. Allgemeine Geſellſchaften gehen entweder auf alles gegenwärtige Vermögen oder nur auf allen Gewinn. 1837. Eine allgemeine Gütergeſellſchaft iſt diejenige, wodurch die Parteien alle zu ſolcher Zeit beſitzende, bewegliche und unbewegliche Güter, und den daraus hoffenden Gewinn zuſammenſchießen. Sie dürfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit einwerfen. Von Gütern, die ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen oder Vermächtniſſe in der Folge etwa anfallen, wächst nur der Genuß dieſer Geſellſchaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch das Eigenthum derſelben dahin ziehen würde, iſt verboten, und nur unter Ehegatten in Gemäßheit desjenigen, was ihrentwegen ge— ordnet iſt, erlaubt. Vgl. L. R. S. 1401, 1505, 1526. 1838. Eine allgemeine Erwerbsgeſellſchaft umfaßt Alles, was die Parteien durch ihren Fleiß, auf welche Art es ſei, während der Geſellſchaftsdauer erwerben. Die beſitzende Fahrniß jedes Geſellſchafters iſt gleichfalls einbegriffen; die Liegenſchaften des Einen oder des Andern ſind es nur zum Genuß. Vgl. L. R. S. 1401. 1839. Eine allgemeine Geſellſchaft, die ohne weitere Erklärung geſchloſſen wird, gilt nur für eine Erwerbsgeſellſchaft. Vgl. L. R. S. 1393, 1400. 1840. Keine[allgemeine Geſellſchaft kann beſtehen unter Perſonen, welche nicht fähig ſind, wechſelſeitige Geſchenke ſich zu geben, oder denen es verboten iſt, einander zum Nachtheil anderer Perſonen zu begünſtigen. Vgl. LRS. 9o7— 09, 911, 913 u. fg, 1094, 1098, 1496, 1527. Zweiter Abſchnitt. Von beſondern Geſellſchaften. 1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur auf beſtimmte Sachen, deren Gebrauch und Ertrag, bezieht. Vgl. L. R. 8. 1127. on ih der L. N. III. B. IX. T. Geſellſchaftsvertrag. 4125 1842. Der Vertrag, wodurch ſich mehrere Perſonen für eine beſtimmte Unternehmung oder für die Treibung eines Hand— ui ilt werks oder Gewerbs vereinigen, gehört zu den beſondern Ge— ſellſchaften. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 85 u. flg., 150 u. flg., 307 u. flg., 350 n. fg., 266 u. f C. 8. Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich und gegen Dritte. 1 hen mn n Erſter Abſchnitt. lj M£*** x ö.* cr mn m Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich. ohen Ol: 1843. Die Geſellſchaft fängt an mit dem Abſchluß, wenn keine andere Anfangszeit bedungen iſt. Vgl. Handelsgesetzbuch 110, 163. 178, 211. 3 i 1844. Die Dauer der Geſellſchaft, welche der Vertrag nicht EA beſtimmt, gilt auf Lebenszeit der Geſellſchafter, vorbehaltlich der ij 00 Einſchränkung des 1869ſten Satzes; hat ſie aber ein Geſchäft| Ja d von beſchränkter Dauer zum Gegenſtand, ſo gilt fie für die ganze\ Zeit der Geſchäftswährung. Vgl. LR. s. 1865, 1869; Handelsgesetzbuch Art. 123, 170, 242, 261. s 1845. Jeder Geſellſchafter iſt Schuldner der Geſellſchaft für hl das zugeſagte Einbringen. Beſteht ſolches in einem beſtimmten Stück, deſſen die Geſellſchaft entwährt wird, ſo iſt ihr der Geſellſchafter gleich einem Verkäufer zur Gewährleiſtung verbunden. Vgl. LR. S. 11338, 1626 u. flg., 1851, 1867; Handelsgesetzbuch Art. 91, 252. . 1846. Ein Geſellſchafter, der ein zugeſagtes Kapital nicht einbringt, iſt kraft Geſetzes auch ungemahnt ſchuldig, es von dem Tag an, wo er es einbringen ſollte, zu verzinſen. ſh n. Ebenſo verzinst er das Geld, das er zu ſeinem alleinigen f Vortheil aus der gemeinſchaftlichen Kaſſe nimmt, von dem Tag 4 der Erhebung an. 426 XR. III. B. IX. T. Geſellſchaftsvertrag. Alles vorbehaltlich der weitern Entſchädigung, die etwa nach Umſtänden ſtatthaben mag. Vgl. L. R. 8. 1146, 1153; Handelsgesetzbuch Art. 95, 220 1847. Geſellſchafter, welche die Benutzung ihrer Kräfte der Geſellſchaft einbringen, ſind ſchuldig, ihr jeden Gewinn zu berechnen, der mit ſolchen Beſchäftigungsarten gemacht wird, welche Gegenſtand dieſer Geſellſchaft ſind. 1848. Hat einer aus der Geſellſchaft für ſeine beſondere Rechnung eine verfallene Schuld an Jemand zu fordern, der an die Geſellſchaft eine ebenmäßig fällige Summe ſchuldet, ſo muß eine von dieſem Schuldner empfangene Zahlung an der Forderung der Geſellſchaft und an der Seinigen nach Verhältniß beider Forderungen abgerechnet werden, ſelbſt wenn er in ſeiner Quittung erklärte, daß er das Ganze auf ſeine eigene Forderung allein nehme. Hat er dagegen laut ſeiner Quittung die ganze Zahlung von der Forderung der Geſellſchaft abgerechnet, ſo muß es dabei bleiben. Vgl. L.R.S. 1253—1256. 1849. Hat einer der Geſellſchafter feinen ganzen Antheil einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner iſt ſeitdem zahlungsunfähig geworden, jo muß Jener das Empfangene in die gemeinſchaftliche Maſſe einwerfen, hätte er auch gleich die Quittung namentlich nur für ſeinen Theil ausgeſtellt. 1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft allen Schaden erſetzen, den er durch ſein Verſchulden ihr zuzieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den ſein Fleiß ihr anderwärts verſchaffte. Vgl. Handelsgesetzhbuch Art. 94. 1851. Geſellſchaftseinbringen zum bloßen Genuß, wenn es aus beſtimmten unverbrauchbaren Stücken beſteht, bleibt auf Ges fahr des einbringenden Eigenthümers. him 3 Al 1 Schuldner dos i L. R. III. B. IX. T. Geſellſchafts vertrag 427 Beſteht es aus verbrauchbaren oder dem Verderben unterworfenen Sachen, und wird verzeichnet und angeſchlagen in die Geſellſchaft eingebracht, ſo iſt es auf Gefahr der Geſellſchaft, und der Einbringer kann mehr nicht zurückfordern, als den Anſchlag. Vel, L.R.S. 5857, 1582, 1551, 1845, 1867. 1852. Jeder Geſellſchafter hat ein Klagrecht wider die Geſellſchaft auf die Summen, welche er für ſie auslegt; auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weiſe in ihren Angelegenheiten übernimmt; und wegen der Gefahren, die von ſeiner Geſchäftsführung unzertrennlich ſind. Vgl. L.R.S. 1375, 1999; Handelsgesetzbuch Art. 93. 1853. Der Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinn und Verluſt, der in dem Geſellſchaftsvertrag nicht beſtimmt iſt, richtet ſich nach dem Beibringen eines Jeden in die Geſellſchaft. Der Antheil desjenigen, der nur ſeine Arbeit einbringt, wird demjenigen gleich berechnet, der auf die Einlage desjenigen Geſellſchafters fällt, der am wenigſten einlegte. Vgl. L. R. 8. 1832, 1855; Handelsgesetzhuch Art. 106, 107, 109, 161, 162, 254, 263. 1854. Haben die Geſellſchafter Einem aus ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile überlaſſen, ſo kann die von ſolchem erfolgende Beſtimmung nicht angefochten werden, wenn ſie der Billigkeit nicht augenſcheinlich zuwider iſt. Keine Anfechtung findet ſtatt, wenn der angeblich verletzte Theil, nachdem er wußte, daß die Beſtimmung erfolgt ſei, mehr als drei Monate verſtreichen ließ, oder ſchon angefangen hat, jene Beſtimmung zu vollziehen. 1854 a. Augenſcheinlich unbillig iſt ein Ermeſſen, das gleiche Arbeiten gegen einander oder gleiche Einlagen ungleich in Vortheilen und Laſten ſetzt, wenn die Ungleichheit wenigſtens ein Zehntheil ausmacht; ingleichem dasjenige, welches den Werth der Arbeit gegen bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer anſchlägt, als ſie gemeiniglich zu gelten pflegt. Vgl. L.R. 8. 887, 1872. 4928 L. R. III. B. IX. T. Sejellfjhaftsvertrag, 1855. Ein Geding, das Einem der Geſellſchafter allein allen Gewinn zuwendet, iſt ungültig. Ungültig iſt auch diejenige Uebereinkunft, wodurch das Ein— bringen eines oder mehrerer Theilhaber von allem Beitrag zum Verluſt freigeſprochen würde. Vgl. LRS. 6, 1181, 1133, 1811, 1819, 1828, 1833, 1853. 1856. Der Geſellſchafter, dem durch ein beſonderes Geding des Geſellſchaftsvertrags die Geſchäftsbeſorgung aufgetragen iſt, kann auch mit Widerſpruch der übrigen Theilhaber alle dazu ge— hörigen Handlungen unternehmen, jedoch ohne Gefährde. Während der Dauer der Geſellſchaft kann ein ſolcher Auf— trag ohne rechtmäßige Urſache ihm nicht abgenommen werden. Ward er ihm aber in einer ſpäteren Urkunde ertheilt, ſo kann er, wie jeder gemeine Auftrag, widerrufen werden. Vgl. LR. S. 1859, 1862, 1871, 1998, 2004; Handelsgesetzbuch Art. 99, 101, 14-118. 1857. Wird die Geſchäftsbeſorgung mehreren Geſellſchaftern aufgetragen, ohne ihre Verrichtungen zu beſtimmen, auch ohne auszudrücken, daß Einer ohne den Andern nicht handeln ſoll, ſo kann Jeder von ihnen für ſich allein alle dahin gehörigen Geſchäfte beſorgen. Vgl. L.. 8. 1995 a; Handelsgesetzbuch Art. 100. 1858. Iſt aber bedungen, es ſoll Keiner derſelben ohne den Andern etwas unternehmen, ſo kann, ohne neuen Vertrag, Einer von ihnen in Abweſenheit des Andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dem Andern alsdann unmöglich ſein ſollte, zu der Geſchäftsbeſorgung mitzuwirken. Vgl. L. R. S. 1858 a.; Handelsgesetzbuch Art. 100. 1858 a. Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch un— verzügliche Einſchreitung abzuwenden wäre, da gilt jedesmal jeder Geſellſchafter, der zum Handeln der nächſte iſt, auch für gewalthabend. Vgl. L. R. 8. 1375, 1989 a. 1859. Iſt über die Art der Geſchäftsbeſorgung in dem Vertrag nichts beſonders feſtgeſtellt, ſo gelten folgende Regeln: E90 395. ich in [70 lim ii in. fit de in de LR. III. B. IX. T. Geſellſchaftsvertrag. 429 1) die Geſellſchafter haben gegenſeitig Gewalt, für einander die Geſchäfte zu beſorgen. Was Jeder unternimmt, iſt gültig, ſelbſt für den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch ohne deren Einwilligung eingeholt zu haben; jedoch können Letztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unternehmen Einſprache thun, ehe es vollbracht iſt; 2. Jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen der Geſellſchaft bedienen, jedoch nur zu einem üblichen Gebrauch und nicht gegen den Vortheil der Geſellſchaft; er darf fie auf keine Art verwenden, welche die übrigen hindert, ſich ihrer nach dem Maaß ihrer Rechte ebenfalls zu bedienen; 3) jeder Geſellſchafter fordert mit Recht an ſeine Mitgeſellſchafter, mit ihm die Koſten zu beſtreiten, die nöthig ſind, um die Geſellſchaftsſachen in gutem Stand zu er— halten; 4) kein Geſellſchafter darf ohne Einwilligung der Andern an den gemeinſchaftlichen Liegenſchaften Neuerungen vornehmen, wenn er gleich glaubt, daß ſie der Geſellſchaft Vortheil bringen. Vgl. L. R. 8. 577 b b. u. be., 1862; Handelsgesetzhuch Art. 102 105, 158, 167, 196, 227 u. fig. 1860. Derjenige, dem die Geſchäftsbeſorgung nicht aufge— tragen iſt, kann ſelbſt die beweglichen Sachen der Geſellſchaft nicht veräußern noch verpfänden. Vgl. L R. 8. 1988. 1861. Jeder Geſellſchafter kann auf ſeinen Antheil auch ohne Bewilligung ſeiner Mitgeſellſchafter dritte Perſonen zu ſich in Geſellſchaft nehmen; er kann ohne ſolche Zuſtimmung Niemanden in die Hauptgeſellſchaft aufnehmen, auch wenn er deren Geſchäftsbeſorgung hat. Vgl. IIandelsgesetzbuch Art. 98. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit der Geſellſchafter gegen Dritte. 1862. In andern als Handlungsgeſellſchaften haben die Theilhaber für die gemeinſchaftlichen Schulden keine Sammtver— 430 CR. III. B. IX. T. Geſellſchaftsvertrag. bindlichkeit, und Keiner kann die Uebrigen verbindlich machen, welche ihm hiezu nicht Gewalt gegeben haben. Vgl LR. S. 1202, 1856- 1859; Handelsgesetabuch Art. 112, 113. 1863. Die Geſellſchafter haften dem Gläubiger, mit dem ſie handeln, jeder für gleiche Summen und Theile, ſelbſt dann, wenn einer von ihnen an der Geſellſchaft einen geringern Theil hätte, ſofern nicht bei Eingehung des Handels die Verpflichtung dieſes Letztern auf das Verhältniß ſeines Antheils an der Geſellſchaft namentlich beſchräntt worden wäre. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 165, 258, 269. 1864. Die Erklärung, eine Verbindlichkeit für Rechnung der Geſellſchaft zu übernehmen, bindet nur denjenigen Geſellſchafter, der fie thut, und nicht die übrigen, es ſei denn, daß dieſe ihm Gewalt gegeben haben, oder das Empfangene in den ö der Geſellſchaft verwendet worden iſt. Vgl. LR.S. 1375, 1356- 1859. 1862, 1998; Handelsgesetzhuch Art. 114— 116, 167, 196, 230, 256. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten der Geſellſchaftsauflöſung. 1865. Die Geſellſchaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der Zeit, auf die fie geſchloſſen war; Vgl. LRS. 1844. 2) durch den Untergang ihres Gegenſtandes oder die Vollendung des Geſchäfts; Vgl. LR. S. 1844, 1867, 1867 a. 3) durch den natürlichen Tod Eines der Geſellſchafter; Vgl. L.R.S. 1844, 1868. 4) durch den bürgerlichen Tod,“ durch die Mundloserklärung oder den Vermögenszerfall Eines aus ihnen; Aufgehoben s. L. R. S. 22. Vgl. LR. 8. 489, 513; RK. 0. 3 20 5) durch die Aufkündigung Eines oder mehrerer Theil— haber. Vgl. LR. d. 1869-1871; Handelsgesetzhuch Art. 123, 170, 200, 242, 261, 264; RK O. S5 193- 201. . dieſe iſ ue r buch Art, L. R. III. B. IX T. Geſellſchaftsvertrag. 431 + 1866. Die Verlängerung einer Geſellſchaft anf beſtimmte Zeit fordert eine ſchriftliche Urkunde in gleicher Form, wie der Geſellſchaftsvertrag. Aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 1867. Wo einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigenthum einer beſtimmten Sache in die Gemeinſchaft einzu— legen, da erlöſcht der Geſellſchaftsvertrag für alle Geſellſchafter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe fie in die Gemeinſchaft ge= kommen iſt. Ja ſie erlöſcht auch durch den ſpätern Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in die Gemeinſchaft eingelegt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegenden blieb. Niemals wird ſie durch den Untergang der Sache aufgelöst, wenn deren Eigenthum ſchon wirklich in die Geſellſchaft einge— bracht war. Vgl. L.R.S. 1188, 1302, 1845, 1851, 1867 a. 18672. Wo die untergegangene Sache den ganzen oder doch den hauptſächlichſten Beitrag eines Geſellſchafters nicht ausmachte; oder wo ſie nur als Geldwerth, nicht als für den Zweck der Geſellſchaft unentbehrlich eingelegt ward, und von dem, der fie eins bringen ſollte, mit Geld belegt werden will; oder wo ſie durch deſſen Schuld unterging, und die andern Geſellſchafter auf Fortſetzung der Geſellſchaft neben dem Erſatz der Einlage beſtehen: da iſt der Untergang kein Auflöſungsgrund. 1868. Das Geding, wornach, wenn Einer aus der Geſell— ſchaft ſtirbt, ſie mit deſſen Erben oder unter den noch lebenden Theilhabern allein fortwähren ſoll, gilt. Im letzten Fall hat der Erbe des Verſtorbenen kein anderes Recht, als ſeine Abtheilung von der Geſellſchaft nach ihrer Lage zur Zeit des Abſterbens zu verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weitern Erfolg, außer ſoweit er eine nothwendige Folge desjenigen iſt, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers geſchehen war. Vgl. LR. 8. 1844, 1865 Z. 3; Handelsgesetzbuch Art. 123 Z. 2, 127. 1869. Nur Geſellſchaften von unbeſtimmter Dauer können einſeitig aufgekündigt werden. Die Aufkündigung geſchieht durch 432 L. R. III. B. IX. T. Geſellſchafts vertrag. eine allen Geſellſchaftern bekannt gemachte Verzichtleiſtung, doch daß ſolche nicht unredlicher Weiſe, noch zur Unzeit geſchehe. Vgl. L. R. S. 1844, 1865 JZ. 5, 1870; Handelsgesetzhuch Art. 123 Z. 6, 124. 1870. Die Entſagung iſt unredlich, wenn ſie von einem Theilhaber geſchieht, um ſich einen Gewinn allein zuzueignen, der für gemeinſame Rechnung zu machen geweſen wäre. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage ſind, weswegen der Geſellſchaft Verluſt droht, wenn die Auflöſung nicht verſchoben wird. 1871. Um Geſellſchaften von beſtimmter Dauer einſeitig vor der Zeit aufzukünden, ſind gerechte Urſachen erforderlich, wie z. B. wenn ein anderer Theilhaber ſein Verſprechen nicht erfüllt, wenn eine eingewurzelte Kränklichkeit Jemanden zu den Geſchäften der Geſellſchaft unfähig macht, oder andere Fälle, deren Rechtmäßigkeit und Erheblichkeit zu beurtheilen dem Ermeſſen der Richter überlaſſen bleibt. Vgl. LR. 8. 1184, 1844; Handelsgesetzbuch Art. 125. 1872. Die Regeln bei Erbſchaftstheilungen, für deren Form, und für die daraus unter den Miterben entſpringenden Verbindlichkeiten ſind auf die Theilungen unter Geſellſchaftsgliedern ebenfalls anwendbar. Vgl. L.R.S. SI5— 342 nebst Jusätzen, 883- 892, 2103 Z. 3, 2109; Handelsgesetzbuch Art. 133— 145, 172, 205, 244- 246, 265, 270. Verfügung über Handlungsgeſellſchaften. 1873. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels ſind auf Handlungsgeſellſchaften nur in jenen Punkten anwendbar, die mit den Handelsgeſetzen und Gebräuchen in keinem Widerſpruch ſtehen. Handelsgesetzbuch Art. 1 und 85- 366; Reichs-Genossenschafts-= gesetz vom 4. Juli 1868 mit Nachträgen vom 19. Mai 1871 und vom 23. Juni 1873. nicht etil 1 hiſtiſtn llen Joy, eli dern eat: I. 3. 2100; L.. III. B. X. T. Leih- und Darleihvertrag. Zehnter Titel. Von dem Leih- und Darleihvertrag. 1874. Es gibt zweierlei Gattungen der Leihe: die eine über Sachen, die für einen Gebrauch gegeben wer— den, der, ohne ſie zu verbrauchen, erreichbar iſt; und die andere über Sachen, die für den Verbrauch gegeben werden. Die erſte Gattung heißt Leihe; die zweite heißt Darleihe. Vgl. L. R. S. 1875- 1891 a. u. 1892- 1914. Erſtes Kapitel. Von dem Leihvertrag. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leihvertrags. 1875. Der Leihvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſſen Einer dem Andern eine Sache zum Gebrauch übergibt, mit Vorbehalt der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch. 1876. Weſentlich iſt hierbei, daß der Gebrauch der Sache unentgeltlich überlaſſen werde. Vgl. L.R.S. 1103, 1105, 1709, 1905. 1877. Der Ausleiher bleibt Eigenthümer der geliehenen Sache. 1878. So weit etwas unverbrauchbar und nicht dem Rechtsverkehr entzogen iſt, kann es Gegenſtand dieſes Vertrags ſein. Vgl. L. R. 8. 1128, 1892, 1894. 1879. Die Verbindlichkeiten aus dem Leihvertrag gehen beiderſeits auf die Erben des Ausleihers und des Entleihers über. Civilrecht. 28 434 L. R. III. B. X. T. Leih- und Darleihvertrag. Hat man indeß nur aus Rückſicht für den Entleiher, mithin ihm für ſeine Perſon geliehen, ſo dürfen die Erben die geliehene Sache nicht fortgebrauchen. Vgl. L.R.S. 1122. Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entleihers. 1880. Der Entleiher iſt ſchuldig, als guter Hauswirth für die Bewahrung und Erhaltung der entliehenen Sache zu ſorgen, er darf ſich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, für den ſie durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft beſtimmt iſt; Alles bei Vermeidung des Schadenerſatzes. Vgl. L.. 8. 1137, 1147 u. fig. 1881. Gebraucht der Entleiher die Sache zu andern Zwecken, oder für längere Zeit, als er ſollte, ſo muß er ihren etwaigen Verluſt tragen, ſelbſt wenn er von einem Zufall her— rührte. Vgl. IL. R. S. 1302 1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, gegen den durch den Gebrauch feiner eigenen der Entleiher ſie hätte bewahren können, oder war er in dem Fall, nur Eine von beiden erhalten zu können, und zog die ſeinige vor, ſo muß er für den Verluſt der andern haften. Vgl. LR. 8. 1137, 1302. 1883. Ward die Sache bei der Uebergabe geſchätzt, ſo trägt der Entleiher jeden, ſelbſt zufälligen Verluſt, wo nicht das Gegen— theil bedungen iſt. Vgl. L. R. S. 1822, 1851. 1884. Für Verſchlimmerungen der Sache, die blos durch den beſtimmten Gebrauch ohne einiges Verſchulden des Entleihers entſtehen, haftet er nicht. 1885. Der Entleiher kann die Sache nicht inbehalten um das, was ihm der Ausleiher ſchuldig iſt. Vgl. L.R.S. 1298 Z, 2, 1890. ST DC zu Toto den fie Muh halten n NR. III. B. X. T. Leih= und Darleihvertrag. 435 1886. Koſten, welche der Entleiher für den Gebrauch der Sache aufwendet, kann er nicht zurückfordern. Vgl. L.R. 8. 1890, 1890 a. 1887. Haben Mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt, ſo ſind ſie dem Ausleiher ſammtverbindlich. Vgl. LR. 8. 1200, 1202. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ausleihers. 1888. Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zurücknehmen, ehe die bedungene Zeit abgelaufen, oder wo nichts ausbedungen ward, ehe der Zweck, wofür ſie entlehnt wurde, erreicht iſt. Vgl. LRS. 1134, 1186, 1889, 1899. 1888 4. Der Ausleiher muß die zugeſagte Sache in brauchbarem Stand. ſah der Entleiher ſolche vor dem Vertrag, ohne etwas zu bedingen, oder nahm er ſie an, wie ſie iſt, ſo iſt der Stand, in dem ſie damals erſchien, für hinlänglich brauchbar anzunehmen. 1889. Wenn jedoch früher bei dem Ausleiher ein dringendes und unvorgeſehenes eigenes Bedürfniß eintritt, ſo mag der Richter nach Umſtänden den Entleiher anhalten, ſie zurückzugeben. 1890. Fällt während der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache eine außerordentliche, unvermeidliche und unverſchiebliche Ausgabe vor, worüber der Entleiher bei dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte, ſo muß dieſer ſie ihm erſetzen. Vgl. L.R.8. 1375, 1886, 1947; R. EO. 3 41 2.7. 1890 4. Eine ö Ausgabe bleibt dem Entleiher zur Laſt, wenn er damit nicht härter belaſtet wird, als es unter gleichen Umſtänden ein Miether geweſen fein würde; andern falls fällt ſie ganz oder nach Umſtänden zum Theil auf den Ausleiher. ö Vgl. L R. 8. 1754, 1755. 436 8. R. III. B. X. T. Leih- und Darleihvertrag. 1891. Verborgene Mängel der geliehenen Sache, wodurch ſie im Gebrauch ſchädlich werden kann, und welche der Ausleiher kannte, dem Entleiher aber nicht anzeigte, machen ihn zum Schadenerſatz verbindlich. Vgl. L. R. S. 1641 u. fig., 1898. 1891 a4. Eine Leihe zum Behuf eines Geſchäfts, das den Ausleiher allein, oder gemeinſchaftlich mit angeht, unterliegt nicht den Sätzen 1883, 1885, 1886, 1888 und 1889, ſondern iſt erſternfalls als Geſchäftsführung, letzternfalls als Geſellſchaft zu beurtheilen. Vgl. LR. 8. 1372 u. fig.,, 1843 u. fig. Zweites Kapitel. Von der Darleihe. Erſter Abſchnitt. Von der Natur der Darleihe. 1892. Die Darleihe iſt ein Vertrag, dem zu Folge Einer dem Andern von verbrauchbaren Sachen eine beſtimmte Menge unter der Bedingung zu überliefern hat, daß Letzterer ihm eben ſo viel in derſelben Gattung und Menge einſt wieder geben ſoll. Vgl. LR. S. 587, 1894, 1902. 1893. Der Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Eigenthümer der empfangenen Sache; er allein trägt ihren Verluſt, wenn ſie auf irgend eine Art zu Grund geht. Vgl. L.R.S. 1138, 1851, 1877. 1894. Sachen, welche, obwohl von einerlei Art, doch nicht gleichgeltend find, wie z. B. Thiere, find als ſolche nicht Gegenſtand der Darleihe, ſondern nur des Leihvertrags. Vgl. LR. S. 1878, 1892. 1895. Die Verbindlichkeit aus einer Geldanleihe beſchränkt ſich auf den Erſatz der im Vertrag ausgedrückten Geldſumme nach ihrem Nennwerth. Gin ih N me n n 189 in Ci allemal Amer d 66 iht, nini 1 Jondem ſ eli ohh in me Menge tztert ij int hit n Juli dh it . h leſhtil nm in S. R. MS. X 437 Leih- und Darleihvertrag. Sind vor der Zahlungszeit die Geldſorten erhöht oder abgewürdigt worden, ſo erſetzt der Schuldner die ihm gelehnte Geldſumme nur nach ihrem Nennwerth in ſolchen Münzſorten, die im Umlauf ſind. Vgl. Reichs-Münzgesetz vom 9. Juli 1873, bes. Art. 14—16. 1896. Die Regel des vorhergehenden Satzes fällt weg, wenn die Darleihe in Stücken oder Stangen geſchehen iſt. 1897. Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stücken oder Stangen, oder Lebensmittel und Waaren anlieh, muß ſie allemal in gleicher Menge und Güte zurückgeben, wie viel auch immer deren Preis geſtiegen oder gefallen ſei. Vgl. L. R. S. 1243. 1897 a4. Wo nicht beſondere Vertragsbeſtimmungen entſcheiden, da muß der Darleiher die zugeſagte Anleihe in landüblicher Güte, Gattung und Maß oder Gewicht an feinem Wohnort dem Anleiher aushändigen. Vgl. L. R. 8. 6 d., 1243, 1247. Zweiter Abſchnitt. Von den Verhindlichkeiten des Darleihers. 1898. Bei der Darleihe hat der Darleiher eben die Verbindlichkeit, die im 1891ſten Satz für den Leihvertrag feſtgeſtellt iſt. 1899. Der Darleiher kann die geliehenen Sachen nicht vor der bedungenen Zeit zurückfordern. Vgl LR. S. 1134, 1186, 1888, 1889. 1900. Iſt für die Wiedererſtattung der Darleihe keine Zeit beſtimmt, ſo kann der Richter dem Empfänger eine Friſt nach Umſtänden geſtatten. Vgl. LR.S. 1135, 1156 u. fig, 1899, 1901. 1901. Iſt nur bedungen, daß der Empfänger zahlen ſolle, wann er könne, oder wann er dazu die Mittel haben werde, 438 L.R. III. B. X. T. Leih- und Darleihvertrag. ſo beſtimmt der Richter ebenfalls die Zahlungszeit nach Umſtänden. Vgl. L.R.S. 1135, 1156 u. fig, 1899, 1900. Dritter Abſchnitt. Von den Verhindlichkeiten des Anleihers. 1902. Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in gleicher Menge und Güte und zu der bedungenen Zeit wieder erſtatten. Vgl. Ls. 11853-1188, 1243, 1244, 1247, 1245, 1892, 1895— 1397. 1903. Kann er dieſes nicht, ſo zahlt er den Werth, welchen die Sache am vertragsmäßigen Tag und Ort der Zahlung hat; ſind Zeit und Ort nicht beſtimmt, ſo geſchieht die Zahlung in dem Preis, den ſie am Tag und Ort der zu Stand gekommenen Darleihe hatte. Vgl. L.R.S. 1247. 1904. Der Anleiher, welcher die ihm geliehenen Sachen oder deren Werth zur bedungenen Zeit nicht wieder erſtattet, muß von dem Tag der Einklagung an die Zinſen zahlen. Vgl. LR. 8. 1139, 1146, 1153, 1907 a. Drittes Kapitel. Von der verzinslichen Darleihe. 1905. Es iſt erlaubt, bei der Darleihe, ſie beſtehe in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen, Zinſen zu bedingen. Vgl. L. R. S. 584, 2277; Wechselordnung Art. 7. 1906. Der Anleiher, der Zinſen zahlte, die nicht bedungen waren, kann ſie weder zurückfordern, noch von dem Kapital abrechnen. Vgl. LRS. 6 g., 1235. 1907. Alle Zinſen ſind entweder geſetzlich oder bedungen. Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz beſtimmt. Die be90 . gen, g NR. III. B. X. T. Leih- und Darleihvertrag. 339 dungenen Zinſen können da, wo ein Geſetz es nicht verbietet, den geſetzlichen Fuß überſteigen. Der Betrag der höher bedungenen Zinſen muß in einer ſchriftlichen Urkunde beſtimmt ſein. Vgl. L.R.S. 1153 nebst Zusätzen, 16523; Handelsgesetzbuch Art. 290, 291. Reichsgesetz vom 14. November 1867 über die vertragsmässigen Zinsen§ 1 8. nach L. RS. 1907. 1907 24. Der geſetzliche Zinsfuß iſt fünf vom Hundert in bürgerlichen Geſchäften, und ſechs vom Hundert in Handelsgeſchäften. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 287; Wechselordnung S5 50, 51. 1907 b. Ein durchaus erlaubter höherer Vertragsfuß iſt der ſechs vom Hundert in bürgerlichen Geſchäften Vgl. 5 2 des nach L. R. 8. 1907. folgenden Reichsgesetæzes. 1907 6. Noch höher bedungene Zinſen können niemals Pfandrecht, . oder Vorzugsrecht genießen; wo fie bei einem ſolchen geſicherten Anlehen bedungen ſich befinden, da kann richterliche Hülfe dazu anders nicht als mittelſt Mind erung der ganzen gezahlten und rückſtändigen Schuldig keit auf den geſetzlichen Fuß ſtatt finden. * 1907 4. Wo höher bedungene Zinſen gegen eine Gant gefordert werden, da muß der Rückſtand und das Laufende auf den geſetzlichen Zinsfuß herabgeſetzt werden 1907 9. Eine Schuld zu höher bedungenen Zinſen iſt für den Anleiher alle Monat, für den Darleiher aber nur alle halbe Jahr aufkündlich und ableglich. Das Gegentheil kann nicht bedungen werden. Die LRS. 1907 e., d. u. e, sind aufgehoben. Reichsgesetz über die vertragsmässigen Zinsen vom 14. November 1867. 8 1. Die Höhe der zinsen sowie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehen und für andere kreditirte Forderungen, ferner Konventionalstrafen, welche für die unterlassene Zahlung eines Darlehens oder einer sonst kreditirten Forderung zu leisten sind, unterliegen der freien Vereinharung. Die entgegenstehenden privatrechtlichen und Stra frechtlichen Bestimmungen werden aufgehoben. $ 2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung befugt. 440 QRN. III. B. X. T. Leih- und Darleihvertrag. Jedoch kann er von dieser Befugniss nicht unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen. Vertragsbestiunmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig. Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften, leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 2923; Bad. Gesetz vom 5. Juni 1860 (RB. Nr. 30 über Sehuldverschreibungen auf Inhaber. §5 3. Wird die Zahlung eines Darlehens oder einer anderen Rkreditirten Forderung verzögert, so bleibt auch tür die Zögerungszinsen der bedungene Zinssatz massgebend, sow fern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungszinsen. Vgl. LR. S. 1153, 1907 a. §z 4. Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und die Vorschriften für die gewerblichen Pfandleihanstalten werden durch dieses Gesetz nicht geändert. Vgl. L. R. S. 1154; Handelsgesetzbuch Art. 291; Bad. Gesetz vom 6. April 1854(R.B. Nr. 20) Art. 1 J. 1, S. bei LR. S. 2084. §z 5. Den Landesgesetze bleibt vorbehalten, zu bestimmen, dass die im§8 2 dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugniss des Schuldners gänzlich wegfalle, oder dass ein höherer Zinssatz als 6 Prozent oder eine längere Kündi-“ gungsfrist als sechs Monate für die bezeichnete Befugniss massgebend sei. Soweit einzelne Landesgesetze Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte Kündigungsbefugniss des Schuldners ausschliessen oder in der bezeichneten Weise beschränken, bleiben dieselben in Gültigkeit, bis sie auf dem verfassungsmässigen Wege des betreffenden Landes oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden. > 1907f. Wer ohne Vertrag höher als geſetzliche, und mit Vertrag höher als bedungene Zinſen nimmt, muß alles zu viel Empfangene mit Zins zurückgeben oder am Kapital abrechnen laſſen, und kann nach Befund der Umſtände und der Verheimlichung in gf hn if ibi litter* hanf ei ; Vorseh it aufel 5, Ini 1800 Oder einer Lauch für chend. x aten Liz. Betreff der ſs ſi it . . . X. SZ. Leih- und Darleihvertrag. 341 Strafe genommen werden, die nicht unter dem Betrag eines Jahrzinſes und nicht über fünf derſelben ſein darf. Vgl. L. R. S. 1254, 1376, 1378. Die Strafbestimmung ist aufgehoben durch 8 5 Z. 7 des Rinführungsgesetzes vom 5. Februar 1851(RB. Nr. 9) zum Badischen Strafgesetzbuche. 1908. Eine Quittung, welche über das Kapital ohne Vorbehalt der Zinſen ausgeſtellt iſt, begründet die Vermuthung, daß auch dieſe gezahlt ſeien, und bewirkt Entledigung von den— ſelben. Vgl. LL.R S. 1254, 1352. 1909. Der Darleiher kann Zinſen von einem Kapital bedingen, auf deſſen Zurückforderung er Verzicht thut. Das Geſchäft hat in dieſem Fall den Namen eines Rentkaufes. 1910. Dieſe Rente kann für immer oder auf Lebenszeit (als Erbrente oder als Leibrente) beſtellt werden. Vgl. LRS. 1911 u. fig“, 1914. 1911. Die Erbrente iſt ihrem Weſen nach ablöslich. Die Parteien können nur bedingen, daß erſt nach einer Zeit, die längſtens zehn Jahre ſein darf, oder nicht ohne eine in beſtimmter Zeit zuvor erfolgte Aufkündigung die Ablöſung ge— ſchehen dürfe. Vgl L.R.S. 530. 1912. Der Schuldner einer Erbrente kann zur Ablöſung angehalten werden: 1) wenn er in zwei Jahren feine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; 2) wenn er dem Darleiher die im Vertrag zugeſagte Sicherheit nicht verſchafft. Vgl. L. R. 1184, 1977-1979. 1913. Das Kapital einer Erbrente kann gleichfalls zurückgefordert werden, wenn der Schuldner in Gant oder gänzlichen Vermögensverfall geräth. Vgl. LR. S. 1188; R. KO. 8 20. 442 SR. III. B. XI T. Hinterlegung. 1914. Die Regeln über Leibrenten ſind unter dem Titel: von Glücksverträgen beſtimmt. Elfter Citel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Von dem Hinterlegungsvertrag überhaupt und deſſer Gattungen. 1915. Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn iſt das Rechtsgeſchäft der Uebergabe einer Sache an einen Andern zur Bewahrung und Zurückgabe im Stück. 1916. Es gibt zwei Gattungen der Hinterlegung, nämlich jene zur zweiten und jene zur dritten Hand. Vgl. L.R.S. 1917. 1920, 1955. Zweites Kapitel. Von der Hinterlegung zur zweiten Hand. Erſt ö bſe chnitt. Von der Natur und dem. en dieſes Hinterlegungsvertrags. 1917. Die Hinterlegung zur zweiten Hand iſt ihrem Weſen nach ein ö Vertrag. Val. L.R.S. 1105, 10nd 2, 1957; Handelsgesetzbuch Art. 290. 1918. Nur bewegliche J ſind ihr Gegenſtand. Val, L. E. 8. 527 u. ig. 195 919. Sie wird nur vollzogen durch die wirklich ge— ſchehene oder als geſchehen angenommene Uebergabe der hinterlegten Sache. Als geſchehen angenommen wird die Uebergabe, ſo oft der Aufbewahrer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in Toten AS on Nel Mh. III. B. XI. T. Hinterlegung. 443 ſeiner Gewahrſam hat, die man ihm nun als hinterlegtes Gut belaſſen will. K 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freiwillig oder nothgedrungen. Vgl. LR. 8. 1921 u. fg. u. 19419 u. fg. Zweiter Abſchnitt. —— Von der freiwilligen Hinterlegung. 1921. Eine freiwillige Hinterlegung bildet ſich durch die gegenſeitige Einwilligung derer, die etwas in Verwahr geben und nehmen. Vgl. LR. 8. 1101, 1919, 1949, 1952. 1922. Eine freiwillige Hinterlegung kann in der Ordnung nur durch den Eigenthümer der anvertrauten Sache, oder mit deſſen ausdrücklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. Vgl. L. R. S. 1938, 2279. 71923. Eine freiwillige Hinterlegung muß durch Urkunden erwieſen werden. Der Beweis von Zeugen wird, ſobald von einem Werth über fünf und ſiebenzig Gulden die Rede iſt, nicht zugelaſſen. 1924. Wird die Hinterlegung von ſolchem Werth nicht durch Urkun— den erwieſen, Jo muß demjenigen, der als Aufbewahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſein Wort geglaubt werden, es mag von dem Hergang der Hinterlegung, oder von der hinterlegten Sache oder endlich von deren erfolgter Zurückgabe die Frage ſein. 1924 a. Dieſes fällt jedoch weg, wo der Aufbewahrer eine verſchloſſen übergeben? Sache eigenmächtig aus dem Verſchluß nahm, oder ſonſt eine Ge: ſetzwidrigkeit in der Bewahrung ſich zu Schulden kommen ließ; in ſolchem Fall geht das Vorrecht, auf fein Wort geglaubt zu werden, auf den Hinter— leger über. Die L. R. 8. 1923, 1924 u. 1924 a. sind aufgehoben durch 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 1925. Eine freiwillige Hinterlegung hat unter ſolchen Perſonen nur ſtatt, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen. Nimmt gleichwohl Jemand, der dieſe Fähigkeit hat, ein anvertrautes Gut von einem Unfähigen an, ſo hat er alle Pflichten eines eigentlichen Bewahrers zu erfüllen, und kann von dem 444 L. R. III. B. XI. T. Hinterlegung. Vormund oder dem Pfleger deſſen, der ihm das Gut anvertraute, belangt werden. Vgl. LR. S. 1123- 1125. 1926. Wo ein Vertragsfähiger bei einem Unfähigen etwas hinterlegt, da hat der Hinterleger auf das anvertraute Gut nur ſo lang es ſich in Handen des Aufbewahrers befindet, die Zueignungsklage und eine Klage auf Erſatz deſſen, was in den Nutzen des Bewahrers verwendet worden iſt. Vgl. L. R. S. 1312. Dritter Abſchnitt. Von den Pflichten des Aufbewahrers. 1927. Der Aufbewahrer muß die ihm anvertraute Sache mit eben der Sorgfalt bewahren, wie die ſeinige. Vgl. LR. S. 1137, 1880. 1928. Die Anwendung dieſes Satzes muß alsdann nach aller Strenge geſchehen: 1) wenn der Aufbewahrer ſich ſelbſt zur Aufbewahrung der Sache angeboten hat; 2) wenn er für die Bewahrung des anvertrauten Gutes einen Lohn bedungen hat; 3) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbe— wahrers geſchehen iſt; 4) wenn ausdrücklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer für jede Art der Vernachläſſigung haften ſoll. Vgl. LR. 8. 1882. 1929. In keinem Fall iſt der Aufbewahrer für Zufälle verantwortlich, die von höherer Gewalt herrühren, er ſei denn in Verzug geſetzt, das anvertraute Gut zurückzugeben. Vgl JRS. 1139, 1148, 1302, 1934. 1930. Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrauchen ohne ausdrückliche oder muthmaßliche Einwilligung des Hinter— legers. Vgl. L. R. 8. 1881. N t 49. j mt Tal. ſſſde, if den AR Ih hi w it . h lt Hen ch, . di gui din un it Jffii ä Imi ehh gs hilt 8. R. III. B. XI. T. Hinterlegung. 445 1930 a. Dieſe Bewilligung darf vermuthet werden, wenn unverbrauchbare und zugleich unverderbliche Sachen offen hinter— legt werden, ingleichem wenn verbrauchbare Sachen unverſchloſſen an Handelsleute übergeben werden. Vg. Handelsgesetzbuch Art. 4, 290. 1931. Er ſoll nicht forſchen, was für Sachen bei ihm hinterlegt worden ſind, wenn ſie ihm in verſchloſſener Kiſte oder verſiegeltem Umſchlag anvertraut werden. 1932. Der Aufbewahrer muß genau die nämliche Sache zurückgeben, die er empfangen hat. Anvertraut Gut, das in klingender Münze beſtand, muß alſo in eben den Sorten, worin es gegeben ward, zurückgegeben werden, ihr Werth mag geſtiegen oder gefallen ſein. Vgl. L. R. S. 1243, 1293 Z. 2. 1933. Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte Sache in dem Stand zurück, worin ſie ſich zur Zeit der Zurückgabe befindet. Verſchlimmerungen, die nicht von ihm herrühren, fallen auf den Hinterleger. Vgl. L. R. 8. 1245. 1934. Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch höhere Gewalt weggenommen wird, jedoch ſo, daß er dafür den Werth oder ſonſt etwas empfängt, muß dasjenige, was er zum Erſatz erhält, abgeben. Vgl. L-. S. 1303, 1929. 1935. Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher Weiſe die Sache verkaufte, weil er nicht wußte, daß ſie anvertrautes Gut ſei, iſt zu mehr nicht verbunden, als den empfangenen Erlös zu erſetzen, oder ſeine Klage wider den Käufer abzutreten, ſofern er noch nicht bezahlt iſt. Vgl. L. RS. 1141, 1380, 1650, 1654, 2279. 1936. Hat die hinterlegte Sache Früchte getragen, und der Aufbewahrer ſie genoſſen, ſo iſt er verbunden, ſie zu erſetzen. Von dem bei ihm hinterlegten Geld zahlt er keine Zinſen, 446 RN. IH. 5. XI T, ‚Hinterlegung. außer von dem Tag an, da er in Verzug der Zurückgabe ge= ſetzt iſt. Vgl. L. R.. 549, 11839, 1153, 1155 a, Hinterlegungsgeset? vom 3. August 1837(RB. Nr. 26) Art. 5=- 10 u. 23. 1937. Der Aufbewahrer darf die bei ihm hinterlegte Sache nur dem zurückgeben, der ſie ihm anvertraute, oder in deſſen Namen die Hinterlegung geſchah, oder der ihm dabei angewieſen wurde, um ſie zu erheben. Vgl. IL. R. 1239, 1925. 1938. An den, der die Sache in Verwahr gab, kann er den Beweis des Eigenthums niemals fordern. Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthümer ſei, ſo iſt er verbunden, die bei ihm geſchehene Hinterlegung dieſem kund zu thun, und ihn urkundlich aufzufordern, daß er in einer beſtimmten und hinlänglichen Friſt ſie in Anſpruch nehme. Verſäumt dieſer darauf ſolches, ſo wird der Aufbewahrer aller Verbindlichkeit dadurch gültig entledigt, daß er ſie demjenigen übergibt, von dem er ſie empfangen hat. Vgl. LR. S. 1922, 1944, 2279. 1939. Im Fall des natürlichen oder bürgerlichen) Todes des Hinterlegers iſt das anvertraute Gut ſeinen Erben zurück— zugeben. Hat er mehrere Erben, ſo iſt einem Jeden ſein Antheil daran einzuhändigen. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo müſſen die Erben ſich über den Empfang eiwverſtehen. Aufgehoben 8. LR. 8. 22. Vgl. L R. 8. 1220, 1224. 1670; R. CG. P. O. S 59. 1940. Hat der Hinterleger ſeinen Stand weſentlich verändert; war z. B. die Frauensperſon zur Zeit, wo die Hinterlegung geſchah, ledig, hat ſich aber nachher verehelicht, und ſteht nunmehr unter der Gewalt des Mannes, oder war der Hinter— leger zwar volljährig, ihm iſt aber nunmehr durch Mundloser. lllöll . Il. l. Il; ſet Ihle, hunden, it nd hilinJ . lin zlilin And di ile und il unden R IM. 83. XI d Hinterlegung. 447 klärung die Verwaltung ſeines Vermögens benommen: in dieſen und andern gleichartigen Fällen kann das anvertraute Gut nur demjenigen zurückgegeben werden, der die Pflege der Rechte und Güter des Hinterlegers hat. Vgl. LR. 8. 450, 509, 513 a, 1421, 1428, 1531, 1536. 1941. War die Hinterlegung von einem Vormund, einem Ehemann oder Pfleger in einer von dieſen Eigenſchaften geſchehen, deſſen Geſchäftsführung oder Pflege iſt aber geendigt, ſo kann das anvertraute Gut nur der Perſon zurückgegeben werden, welche dieſer Vormund, Ehemann oder Pfleger vertrat. 1942. Wird in dem Hinterlegungsvertrag der Ort beſtimmt, wo die Zurückgabe geſchehen ſoll, fo iſt der Aufbewahrer gehalten, die bei ihm hinterlegte Sache dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Koſten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger zur Laſt. Vgl. LR. 8. 1247 u. 1248; 1943. 1943. Iſt in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe beſtimmt, ſo muß ſie an dem Ort der Hinterlegung geſchehen. Vgl. L.. S. 1247. 1944. Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, ſobald er es fordert, zurückgegeben werden, ſelbſt dann, wenn in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rücklieferung feſtgeſtellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Verhaftsbefehl oder eine Einſprachs—urkunde wider die Zurückgabe oder wider die Ortsveränderung der hinterlegten Sache behändigt iſt. Vgl. L.R.S. 1187, 1242, 1888, 1889, 1938, R C. P.0. 85 744, 746 u. 810; RK. O. S 108. + 1945. Ein untreuer Aufbewahrer iſt des Rechtsvortheils der Güterabtretung verluſtig. Aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R.] 6. 1946. Alle Pflichten des Aufbewahreres hören auf, wenn er beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm ſelbſt zugehöre. Vgl. LRS. 1922, 1938, 2279. 448 LR. III. B. XI. T. Hinterlegung. Vierter Abſchnitt. Von den Pflichten des Hinterlegers. 1947. Der Hinterleger iſt ſchuldig, dem Aufbewahrer die auf Erhaltung der hinterlegten Sachen verwendeten Koſten zu erſetzen, und ihn für allen Verluſt, den die Hinterlegung ihm verurſacht haben mag, zu entſchädigen. Vgl. L. R. S. 1890. 1948. Der Aufbewahrer iſt berechtigt, bis zu ſeiner völligen Befriedigung für das, was ihm aus dem Hinterlegungsvertrag gebührt, das anvertraute Gut innezubehalten. Vgl. L. R. S. 1293 J. 2; Handelsgesetzbuch Art. 313; R.-Konk.-Ordn. 5 41 J. 7 u. 8. Fünfter Abſchnitt. Von der nothgedrungenen Hinterlegung. 1949. Eine nothgedrungene Hinterlegung iſt diejenige, die durch einen Zufall, wie z. B. durch Feuersbrunſt, durch Einſturz, durch Plünderung, Schiffbruch oder durch andere unvorgeſehene Begebenheiten veranlaßt wird. Vgl. L. R. 8. 1920, 1921, 1952. + 1950. Zum Beweis einer nothgedrungenen Hinterlegung können auch Zeugen zugelaſſen werden, der Werth ſei ſo hoch als er wolle. Aufgehoben durch 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 1951. Dieſelbe wird nach allen vorigen Regeln beurtheilt. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R J. G. Vgl. L. R. S. 1921- 1948. 1952. Wirthe oder Gaſtgeber ſind als Aufbewahrer für Alles verantwortlich, was ein Reiſender, den ſie beherbergen, zu ihnen einbringt. Das Einbringen ſolcher Vermögensſtücke iſt als eine nothgedrungene Hinterlegung anzuſehen. Vgl. L. R. 8. 1782, 1949; R. C. P.O. 8 41 Z. 5. 1953. Sie haften gegen Entwendung oder Beſchädigung der Habſeligkeiten des Reiſenden, es mögen Dienſtboten, oder 1% Ii ld Tal, biin ſi inn j um ij LET Link. In, nie, Die Cini, hihſſe nnen lh . j, fun SR. III. B. XI. T. Hinterlegung. 449 Wirthſchaftsaufſeher, oder Fremde, die in dem Gaſthof aus- und eingehen, den Diebſtahl begangen oder den Schaden verurſacht haben. Vgl. L. R. 8. 1384, 1782. 1954. Sie haften nicht für Diebſtähle, die mit gewaffneter Hand oder ſonſt mit Uebermacht verübt werden. Vgl. L. R. S. 1148, 1784. Drittes Kapitel. Von der Hinterlegung zur dritten Hand. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand. 1955. Die Hinterlegung zur dritten Hand geſchieht entweder kraft Vertrags, oder kraft gerichtlicher Verordnung. Vgl. LR. S. 120, 602, 771, 807, 1259, 1956 u. 1961; R. C.. 0. 88 72, 101 u. fg, 344, 367, 647, 650, 652, 659, 710, 728, 738, 750, 751, 771, 803, 805, 807, 810; R. 0.$$ 118, 120, 125, 156; R. St. PO. 88 117, 118, 174, 419, 488; Bad. Ein-Ges. zu den R.J.. 3 94; Enteignungsgesetz vom 28. August 1835(RB. Nr. 42) 88 69, 79 u. 81; Rechtspolizeigesetz 8 2 7. 10; Hinterlegungsgesetz vom 3. August 1837(RB. Nr. 26) nebst den dazu gehörenden Verordnungen. Zweiter Abſchnitt. Von der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1956. Die willkürliche Hinterlegung zur dritten Hand iſt die von Einem oder Mehreren bewirkte Hinterlegung einer ſtreitigen Sache in die Hände eines Dritten, der ſich verbindet, nach geendigtem Streit ſie demjenigen wieder auszuliefern, dem ſie zuerkannt wird. Vgl. R. C.P.0. 88 72, 738, 750. 1957. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann unentgeltlich oder um Lohn geſchehen. Vgl. L. R. S. 1917, 1928 Z. 2. Eivilrecht. 29 . D3. XL X Hinterlegung. 1958. Geſchieht fie unentgeltlich, ſo ſteht ſie unter den Regeln der Hinterlegung zur zweiten Hand, mit Vorbehalt der unten ausgedrückten Abweichungen. Vgl. L.R.S. 1919- 1918. 1959. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur bewegliche Sachen, ſondern auch Liegenſchaften zum Gegenſtand haben. Vgl. LRS. 1918. 1960. Der Aufbewahrer, dem eine ſtrittige Sache anver= traut iſt, kann vor Ausgang des Streits von ſeiner Verbindlichkeit anders nicht befreit werden, als durch Bewilligung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht erkannten Urſache. J Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1961. Das Gericht kann die Hinterlegung zur dritten Hand befehlen: +1) für Fahrnißſtücke eines Schuldners, auf welche Beſchlag erkannt worden if; Aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R.]. G. 2) für unbewegliche oder bewegliche Sachen, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweien oder mehreren Perſonen ſtreitig wird; Vgl. RE. G..O. 8 814; RF. G. zur C. P. 0. 8 16 2. 4 3) für Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet. Vgl. L. R. S. 1257, 1259, 1264 nebst Zusätzen, 2186. 1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Hüters begründet zwiſchen dem, der den Beſchlag erwirkte, und dem Hüter wechſelſeitige Pflichten; der Letztere muß für die Erhaltung der in Beſchlag genommenen Habe als guter Hauswirth Sorge tragen. Er muß ſie zurückliefern, entweder zur Befriedigung desjenigen, der ſie in Beſchlag nahm, oder an denjenigen Theil, wider den ein Beſchlag erfolgte, der wieder aufgehoben worden iſt. Die Verbindlichkeit deſſen, der den Beſchlag erwirkte, beſteht darin, daß er dem Hüter den im Geſetz beſtimmten Lohn zahle. Vgl LR. S. 1137, 1927, 1928, 1937, 1956. 1963 9 fe Ii don nl lag eum Rh, . Cie ZN. III. B. XII. T. Glücksverträge. 451 1963. Die Perſon, bei welcher von Gerichts wegen zur dritten Hand eine Sache hinterlegt werden ſoll, wird entweder durch die Betheiligten gemeinſchaftlich gewählt, oder von dem Richter von Amts wegen ernannt. In jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anvertraut worden iſt, alle Verbindlichkeiten der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand. Vgl. L. R. S. 1955 nebst Zusätzen u. 1956-1960. Zwölfter Titel, Von Glücksverträgen. 1964. Ein Glücksvertrag iſt jene Uebereinkunft, deren Wirkung auf Gewinn und Verluſt entweder für alle Parteien, oder für eine oder mehrere aus ihnen, von einer ungewiſſen Begebenheit abhängt. Dergleichen ſind(außer dem Aſſecuranzvertrag und dem Darlehen auf Bodmerei, die unter eigenen Geſetzen ſtehen): das Spiel und die Wette, ſodann der Leibrentenvertrag. Vgl. L. R. 8. 1965— 1967 u. 1968- 1983; Handelsgesetzbuch Art. 680-701(Bodmerei) u. I82— 905 Gecversicherung). Gesetz vom 30. Juli 1840(. B. Nr. 28) über Feuerversicherung Von Fahrnissen; Gesetz vom 29, März 1852(R.B. Nr. 14) über Feuerversicherung der Gebäude(folgen im Anhange B. 14). Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. 1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage auf eine Spielſchuld oder auf Zahlung einer Wette. Vgl. L. R. S. 1966, 1967. 1966. Spiele zur Waffenübung, Wettrennen zu Fuß oder zu Pferd, Wettfahren, Ballſpiel und andere gleichartige Spiele, ö 452 L. R. III. B. XII. T. Glücksverträge. wobei es auf Gewandtheit und Leibesübung ankommt, ſind von jenem Verbot ausgenommen. Das Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwerfen, wenn die Summe übertrieben erſcheint. 1967. In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was er freiwillig gezahlt hat, zurückfordern, wenn nicht Betrug, Ueberliſtung oder Diebsgriffe untergelaufen ſind. Vgl. L. R.S. 6g., 1109 u. fig., 1235. Zweites Kapitel. Von dem Leibrentenvertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen der Gültigkeit des Leibrentenvertrags. 1968. Eine Leibrente kann eine belaſtete Rechtsurſache haben, wenn ſie für eine Summe Geldes, für Liegenſchaften, oder Fahrniß von Werth gereicht wird. Vol. L. S. 1104, 1909, 1910, 1914, 1976. 1969. Sie kann auch eine bloße unentgeltliche Urſache haben, wenn ſie durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen errichtet wird. Die von dem Geſetz ſolchen Schenkungen vorgeſchriebenen Formen ſind alsdann zu beobachten. Vgl. L. R. S. 931— 933, 969 u. g., 1015 J. 2, 1973, 1981. 1970. In letzterm Fall iſt die Leibrente der Minderung unterworfen, wenn ſie den Theil des Vermögens überſteigt, worüber man verfügen darf; ſie iſt ungültig, wenn ſie den Vortheil einer Perſon bezielt, die unfähig iſt, Vermächtniſſe oder Schenkungen zu empfangen. Vgl, L. R. S. 906— 911, 913-918, 920 n. fig., 1094, 1093. 1971. Die Leibrente kann auf die Lebenszeit deſſen, der ſie erkauft, oder eines Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, verſprochen werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit Einer Perſon oder Mehrerer geſtellt werden. Ertrag, ST enichaften, R II B. XII. T. Glütcks verträge 453 1973. Sie kann zum Vortheil eines Dritten beſtellt werden, für welchen ein Anderer den Preis hergegeben hat. In dieſem letztern Fall iſt fie, obſchon fie die Merkmale einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unterworfen, welche bei Schenkungen erfordert werden, vorbehaltlich der im 1970ſten Satz ausgedrückten Fälle, wo eine Minderung oder Nichtigkeit eintritt. Vgl. LRS. 1121, 1969, 1981. 1974. Jeder Leibrentenvertrag, der auf die Lebenszeit einer Perſon geſchloſſen wird, die am Tag des Abſchluſſes ſchon todt war, iſt wirkungslos. Vgl. LRS. 1601, 1975. 1975. Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon verſprochen ward, die von einer Krank— heit ſchon befallen war, an welcher ſie in zwanzig Tagen nach Abſchluß des Vertrages ſtirbt. 1976. Das Verhältniß der Leibrente zu dem dafür hingegebenem Kapital hängt bloß vom Belieben beider Theile ab. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Leibrentenvertrags unter den Vertragsperſonen. 19757. Derjenige, der ſich eine Leibrente erkaufte, kann die Auflöſung des Vertrags begehren, wenn ihm der ſchuldige Theil die bedungene Sicherheit für deſſen Vollziehung nicht verſchafft. Vgl. L. RS. 1184, 1912, 2131. 1978. Der bloße Zahlungsverzug bei fälligen Zielern der Rente gibt dem Rentenkäufer kein Recht, die Rückgabe des Ka— pitals zu fordern, oder auf den Beſitz des von ihm veräußerten Grundſtücks zurückzugreifen. Er darf nur auf die Güter ſeines Schuldners greifen und fie verkaufen laſſen, ſofort durch Bes willigung des Schuldners oder Verordnung des Richters erwirken, daß die Zahlung des Gefälls aus dem Erlös geſichert werde. Vgl. LRS. 1184, 1912. 8 IH. 6 XU. 8. 454 Glücksverträge. 1979. Der Rentenſchuldner kann ſich ihrer Zahlung da— durch nicht entledigen, daß er das Kapital zurückzugeben, und die fälligen ſowohl als bezahlten Zieler zurückzulaſſen anbietet. Bis zum Abſterben des Kopfs oder der Köpfe, auf welchen die Rente ſteht, muß er fortzahlen, dieſe Perſonen mögen noch ſo lang leben und die Zahlung der Rente mag ihm noch ſo läſtig werden. Vgl. L. ES. 1134, 1971 1973. 1980. Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur nach Verhältniß der erlebten Tage. War eine Vorauszahlung bedungen, ſo iſt ihm das Ziel mit dem beſtimmten Zahlungstag erworben. 1981. Das Geding, daß eine Leibrente keinem richterlichen Beſchlag unterliegen ſoll, kann nur bei ſolchen ſtatt finden, die aus Freigebigkeit ihren Urſprung nehmen. 1982. Eine Leibrente erlöſcht nicht durch den bürgerlichen Tod deſſen. dem ſie gebührt; ſo lang er wirklich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren werden. 7. Aufgehoben s. L. R. S. 22. . 1983. Derjenige, dem eine Leibrente gebührt, kann die verfallenen Ziele nicht fordern laſſen, ohne einen Lebensſchein wegen der Perſon, anf deren Kopf die Rente ſteht, vorzulegen. Vgl. L.R.S. 135, 2277. Drittes Kapitel. Von dem Verpfründungsvertrag. Edikt vom 25. September 1807(RB. Nr. 35) über Vermögensüber-= gaben und Verpfändungen(folgt im Anhang. A 3). 1983 a. Der Vertrag, womit eine Pfründe oder lebenslängliche Unterhaltung in Wohnung, Kleidung, Koſt und Pflege für geſunde und kranke Tage um eine dafür dargegebene Sache erworben wird, iſt ein Verpfründungsvertrag. Vgl. 8 21 des Edikts von 1807. 1983 b. Ein Verpfründungsvertrag kann geſchloſſen werden, entweder in Geſtalt eines Pfründkaufs und Pfründtauſches, wenn beſtimmte Summen oder Sachen um die Pfründe gegeben n, ind inhicht hen die h 6 m hellihn den, zi n deſſn, Ihlim ann de ln hin yullegen, geha. lheſe . 5 Eh WEIDEN, ſſhhẽs len C. R. III. B. XII. T. Glücksverträge. 455 werden; oder in Geſtalt eines Erbkaufs, wenn Jemand ſein gegenwärtiges Vermögen gegen Uebernahme der Pfründlaſt und eines noch daneben dem Pfründnehmer zu zahlenden Kauf⸗— ſchillings überläßt; o der in Geſtalt einer Ver mögensübergabe, wenn ohne einen ſolchen Kaufſchilling das Vermögen mit aufgelegter Pfründlaſt abgegeben wird. Jeder dieſer Fälle wird in allem, worüber die nachſtehenden Sätze nicht Maaß geben, nach der Natur des Vertrags beurtheilt, deſſen Geſtalt er trägt. Vgl. LRS. 1100 acc., 1100 be. 19836. Die Art des Unterhalts iſt demjenigen für gleich anzunehmen, den der Pfründgeber nach ſeiner Hausordnung andern Pfründnern oder ſeinen Familiengliedern gibt, wo nicht ein Mehreres oder Wenigeres deutlich bedungen iſt. Vgl. 5 30 des Edikts von 1807. 1983 4. Der Pfründgeber erlangt durch den Vertrag kraft Geſetzes das Cigenthum auf die empfangenden Vermögensſtücke, jedoch bei Liegenſchaften unbeſchadet des Rückfalls deſſelben, wenn aus geſetzlichen Urſachen der Vertrag umgeſtoßen wird. Vgl. LR. S. 1983 f—- E;$ 31 des Edikts von 1807. 1983 e. Der Pfründgeber, der ein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Antheil übernimmt, wird zwar verbindlich, alle perſönliche und Güterſchulden ganz oder zu ſeinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit der Vertragsſchließung darauf haften: er kann aber bei den perſönlichen Schulden eine Vorausklage des Pfründnehmers verlangen, oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieſer noch Vermögen behält oder bekommt, und er einem und dem andern Recht nicht im Vertrag entſagt hat. Vgl. LR. 8. 1698; 8 32 des Edikts von 1807. 1983 f. Kein Verpfründungsvertrag kann wegen irgend einer Verkürzung umgeſtoßen werden, wo nicht etwa den Pfründgeber der Rechtsvortheil der Minderjährigkeit dazu berechtigt. Vgl. LK. S. 1305, 1313;$ 22 des Edikts von 1807. 456 8. R. III. B. XII. T. Glücsverträge. 19838. Kein Verpfründungsvertrag kann widerruflich ein— gegangen werden, außer dem, der in Geſtalt einer Vermögensübergabe geſchloſſen wird. Vgl. LR. 8. 1100 b b.; 8 24 des REdikts von 1807. 1983 h. Wo dieſer Vertrag in letztgedachter Geſtalt mit einem geſetzlichen Erben vorgeht, da wird dabei ſtillſchweigend unterſtellt, daß, wenn er zur Zeit des Todes des Pfründnehmers noch beſteht, das Erbrecht des Pfründgebers rückwärts vom Tag des geſchloſſenen Vertrags an, eintreten ſolle. Vgl. L. He. S. 1100 a2. u. b. a. X 19831. Jeder Verpfründungsvertrag kann nach vergeblichen Vereinigungsverſuchen wegen Unverträglichkeit des Pfründgebers und Nehmers auf Begehren eines oder des andern Theils nach Vernehmung des Kronanwalts“ aufgehoben werden. * Fällt weg nach 8 25 des Rechtspolizeigesetges. Vgl. 8 23 des Edikts von 1807. 1983 k. Wo bei einer wegen Unverträglichkeit erfolgten Aufhebung der Pfründnehmer unſchuldig an dem Unfrieden iſt, da darf er begehren, daß er auf Koſten des Pfründgebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er Jemand darſtellen kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhältnißmäßig erhöhten Pfründſchilling übernehmen will. Vgl. 8 25 des Edikts von 1807. 1983 1. Wo der Pfründgeber ſtirbt oder außer Lands zieht, da hat der Pfründnehmer das Recht, die Auflöſung des Vertrags zu begehren. Vgl.$ 22 des Edikts von 1807. 1983 m. Bei jeder Auflöſung wird die Pfründreichung mit der gehabten Nutzung des Vermögens oder Kaufſchillings wettgeſchlagen. Wo die Auflöfung nicht aus alleiniger Schuld des Pfründgebers geſchieht, hat dieſer auch das Recht, einen verhältnißmäßigen Theil am Pfründſchilling zurückzubehalten. Vgl. 85 26—- 29 des Edikts von 1807. ).. zltliſhß L. R. III. B. XIII. T. Auftragsvertrag. 457 19831. Wo der Betrag dieſes Abzugs nicht im Voraus verglichen iſt, da ſoll er mit Rückſicht auf die von dem Richter an Hand zu gebende Wahrſcheinlichkeit der Lebensdauer des Pründners durch drei Schiedsrichter beſtimmt werden, deren jeder Theil Einen, und der Richter Einen ernennt, und die einmüthig oder nach der Mehrheit und ohne Geſtattung eines Rechtsmittels ermeſſen, wie viel nach Verhältniß der verfloſſenen zur rückſtändigen Pfründzeit auf jene zu gnt zu rechnen ſei. Aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Dreizehnter Titel. Von dem Auftragsvertrag. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Auftrags. 1984. Der Auftrag oder die Bevollmächtigung iſt eine Handlung, wodurch Jemand eine andere Perſon ermächtigt, etwas für ihn, den Gewaltgeber, und in ſeinem Namen zu thun. Der Vertrag wird nur durch die Annahme des Gewalthabers geſchloſſen. Vgl. L. R. S. 1103, 1108; Handelsgesetzhuch Art. 360 u. fig. 1985. Ein Auftrag kann durch öffentliche oder durch Privaturkunde oder durch bloße Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch mündlich geben. Die Annahme eines Auftrags kann auch ſtillſchweigend geſchehen; fie liegt in der von dem Gewalthaber geſchehenen Voll— ziehung des Auftrags. Der frühere Schluss des Absatzes 1 ist aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Vgl. L. R. 8. 1108 b. 198524. Die bloße Nichtrückſendung einer zugeſendeten Vollmacht gilt nicht für ſtillſchweigende Annahme, außer bei ſolchen Perſonen, die von Auftragsausrichtungen derjenigen Art, die in Frage iſt, Geſchäft machen, oder die ſich zuvor zur Annahme willig erklärt hatten, und alsdann erſt, wann drei Tage, und zwar, wo der Auftrag über Land geſchickt wurde, drei Poſttage 458 S. R. III. B. XIII. T. Auftragsvertrag. durch, die Rückgabe, der erhaltenen Behändigung ohngeachtet, verſäumt ward. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 323. 6: 1986. Der Auftragsvertrag gibt kein Recht auf Belohnung, wenn ſie nicht bedungen iſt. ö. Vgl. L. R. s. 1710. 1992, 1999; Handelsgesetzhuch Art. 290. x 1987. Der Auftrag kann beſonders auf gewiſſe Geſchäfte beſchränkt, oder allgemein auf alle Geſchäfte des Gewaltgebers gerichtet ſein. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 41“—55(Prokuristen und HandlungsBevollmächtigte). 1988. Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt iſt, erſtreckt ſich nur auf Verwaltungshandlungen. Zu Veräußerungen, Verpfändungen oder andern Eigenthumshandlungen, muß die Vollmacht in beſtimmten Ausdrücken gegeben ſein. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 42 u. 47; R. CG P. 0. S 77-79. . 1989. Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht in ſeiner Vollmacht enthalten iſt. Unter der Vollmacht zum Ver. gleich iſt der Auftrag, einem ſchiedsrichterlichen Spruch ſich zu unterwerfen, nicht begriffen. Vgl. L.R.S. 1993; R.C’PO. 8 851 u. De. 1989a. Für begriffen in der Vollmacht, fo beſchränkt fie auch laute, gilt immer das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem angefangenen Geſchäft nicht verhütet werden könnte. Vgl. LR. 8. 1135, 1372 u. fig. 1990. Frauensperſonen und gewaltsentlaſſene Minderjährige können als Gewalthaber erkoren werden. Indeß hat der Gewalt⸗ hen geber wider den gewalthabenden Minderjährigen nicht mehr Recht, hi als die Regeln über die Verbindlichkeiten der Minderjährigen geſtatten, und wider eine Ehefrau, welche einen Auftrag ohne Ermächtigung ihres Mannes angenommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem Titel: von den Heirathsverträgen ele it Ich. ltiſiſg um cſn 6 den i elttil! ö III. B. XIII. T. Auftragsvertrag 459 und von den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten feſt— geſetzt iſt. Vgl. LR. 8. 217-225, 481, 484, 1125, 1419, 1426 Zweites Kapitel. Von den Pflichten des Gewalthabers. 1991. Der Gewalthaber iſt ſchuldig, das ihm anvertraute Geſchäft, ſo lange der Auftrag beſteht, zu vollziehen, und wegen deſſen Nichtvollziehung Entſchädigung zu leiſten. Er iſt auch verbunden, das Geſchäft, das beim Abſterben des Gewaltgebers angefangen war, zu vollenden, ſofern Gefahr auf dem Verzug iſt. Vgl. L.R.S. 11834, 1142, 1146, 1149, 1373, 2003, 2010. 1992. Er haftet für Gefährde und für Verſehen ſeiner Geſchäftsführung. Von dem, der ſeinen Auftrag unentgeltlich verrichtet, fordert man eine weniger ſtrenge Rechenſchaft über bloßes Verſehen, als von dem, der Belohnung erhält. Vgl. L. R. 8. 1150, 1151, 1374, 1986; Handelsgesetzhuch Art. 362. 1993. Jeder Gewalthaber iſt ſchuldig, von feiner Geſchäftsführung Rechenſchaft zu geben, und Alles, was er kraft ſeines Auftrags empfangen hat, dem Gewaltgeber in Rechnung zu bringen, ſollte auch dieſem das, was er empfing, nicht gebührt haben. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 361. 1994. Der Gewalthaber haftet für angenommene Stellvertreter: 1) wenn er die Vollmacht zur Aftergewaltgebung nicht erhalten hat; 2) wenn ihm eine ſolche Vollmacht zwar, jedoch ohne Bez nennung einer Perſon ertheilt wurde, und diejenige, die er gewählt hat, offenbar geſchäftsunfähig oder zahlungsunfähig war. 460 L. R. III. B. XIII. T. Auftragsvertrag. In allen Fällen kann der Gewaltgeber geradezu und unmittelbar wider den Aftergewalthaber klagen. 1995. Unter mehreren, wenn gleich in ein und derſelben Urkunde ernannten Gewalthabern hat keine Sammtverbindlichkeit ſtatt, die nicht ausgedrückt iſt. Vgl. L. R. S. 1033, 1202. 1995 a. Wo die Zuſammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber durch die Natur des Geſchäfts oder die Vollmacht nicht beſtimmt iſt, da kann jeder, unter Benachrichtigung der übrigen, allein handeln, ſo lang dieſe nicht widerſprechen; keineswegs aber gegen den Willen des mehreren Theils. Vgl. LR. S. 1859. 1996. Der Gewalthaber muß die Summen, die er in ſeinen Nutzen verwendet, von dem Tag der Verwendung an, und Dies jenigen, die er in Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tag an, da er in Verzug geſetzt worden iſt, verzinſen. Vgl. LR. S. 1139, 1153, 1907 a., 2001. 1997. Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in dieſer Eigenſchaft Verträge ſchließt, und ihm hinlängliche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt wegen deſſen, was über die Grenzen des Auftrags geſchehen iſt, keine Gewährleiſtung ſchuldig, wenn er ſie nicht perſönlich dazu verbunden hat. Vgl. L. R.8. 1120, 1998; Handelsgesetzbuch Art. 55, 298. Drittes Kapitel. Von den Pflichten des Gewaltgebers. 1998. Der Gewaltgeber iſt ſchuldig, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche der Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Vollmacht abgeſchloſſen hat. Er haftet nicht für das, was über ſolche Schranken hinaus geſchieht, außer wo es von ihm ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt. Vgl. L. R. S. 1375, 1889, 1997; Handelsgesetzhuch Art. 52, 298, 362. unmitin dien ni inn ühel gt fin n . n hin ſhbihd 8. R. III. B. XIII. T. Auftragsvertrag. 461 1999. Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen und Koſten des verrichteten Auftrags erſetzen, und die etwa verſprochene Belohnung zahlen. Wenn kein Verſehen dem Gewalthaber zur Laſt liegt, ſo kann der Gewaltgeber dieſe Vergütung und Zahlung darum nicht verweigern, daß das Geſchäft den erwarteten Erfolg nicht hatte; er darf eben ſo wenig darum allein, weil Koſten und Auslagen hätten geringer ſein können, deren Mäßigung begehren. Vgl. L.R.S. 1375, 1986, 2001; Handelsgesetzhneh Art. 290, 371. 2000. Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalthaber für den Verluſt entſchädigen, den er bei Gelegenheit der Geſchäftsführung ohne Anlaß eigener Unvorſichtigkeit erlitten hat. Vgl. LR. S. 1375. 2001. Auslagen, welche der Gewalthaber macht, muß ihm der Gewaltgeber von dem Tag an verzinſen, da der Vorſchuß beweislich gemacht worden iſt. Vgl. L.. S. 1153, 1907 a, 1996; Handelsgesetzbuch Art. 290. 2002. Iſt der Gewalthaber von mehreren Perſonen für ein gemeinſchaftliches Geſchäft ernannt, jo find fie ihm für alle rechtliche Wirkungen des Auftragsvertrags ſammtverbindlich. Vgl. LR. S. 1200 u. fg. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten, wie ein Auftrag erlöſcht. 2003. Der Auftrag erlöſcht: durch Widerruf des Gewaltgebers, durch Aufkündigung des Gewalthabers, durch den natürlichen oder bürgerlichen? Tod, die Mundloswerdung, oder den Vermögenszerfall des Einen oder des Andern. * Aufgehoben s. LR. S. 22. Vgl. LR. 8. 509, 513 a., 1991, 2004 u. flg.; Handelsgesetzbuch Art. 54. 297; R.. 0. 3 20. 462 8. R. III. B. XIII. T. Auftragsvertrag. 2004. Der Gewaltgeber kann feine Vollmacht nach Gutdünken widerrufen, und erforderlichenfalls den Gewalthaber anhalten, ihm die Vollmachtsurkunde, welcher Art ſie ſei, zurückzugeben. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 377. 2005. Den Widerruf, welcher dem Bevollmächtigten allein kund gethan wurde, kann man dritten Perſonen nicht entgegen halten, die aus Unkunde des Widerrufs in einen Vertrag mit dem Gewalthaber ſich eingelaſſen haben. Auf dieſen bleibt dem Gewaltgeber der Rückgriff unbenommen. Vgl. LR. 8. 1989, 1998. 2006. Die Ernennung eines neuen Gewalthabers jür das nämliche Geſchäft gilt als Widerruf des Erſten von dem Tag an, da ſie dieſem bekannt gemacht wird. Vgl. LR. 8. 2004. 2007. Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Gewalt— geber aufkündigen. Iſt jedoch dieſe Aufkündigung dem Gewaltgeber nachtheilig, ſo muß der Gewalthaber ihn entſchädigen, außer wenn er die Vollziehung des Auftrags ohne eigenen beträchtlichen Nachtheil nicht fortführen konnte. Vgl. LR. S. 1147 u. fig. 1991. 2008. Weiß der Gewalthaber nicht, daß der Gewaltgeber geſtorben, oder daß ſonſt eine Erlöſchungsurſache eingetreten ſei, ſo bleibt alles das in Kraft, was er in dieſer Unwiſſenheit gültig unternommen hat. 2009. Verträge, welche in oben erwähnten Fällen dritte Perſonen redlicher Weiſe mit einem Gewalthaber ſchließen, deſſen Auftrag erloſchen iſt, bleiben verbindlich. Vgl. LRS. 1998. 2010. Wenn der Gewalthaber ſtirbt, ſo find deſſen Erben verbunden, den Gewaltgeber hievon zu benachrichtigen und inMa l J % J = Aal k hl \ 1 ö IJ. ſſ che der in für in en In et: [il L.R. III. B. XIII. T. Auftragsvertrag. 463 zwiſchen dasjenige zu beſorgen, was nach Umſtänden deſſen Vor— theil erfordert. Vgl L.R.S. 1991 Fünftes Kapitel. Von Anweiſungen. 2010 a. Anweiſungen ſind Aufträge für den Anweiſungsempfänger und Anweiſungszähler, Sachen oder Summen im Namen des Anweiſers zu erheben und zu geben. Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 301- 305. 2010 b. Sie können an Lieferungsſtatt, nämlich um damit eine Verbindlichkeit: des Empfängers wirkſam zu machen, oder an Zahlungsſtatt, das iſt, um damit eine Verbindlichkeit gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einzugsſtatt geſchehen. * Redactionsfehler statt:;„Berechtigung“(vgl. L.R.S. 2010 e) 2010 6. Niemand, der Lieferung oder Zahlung zu fordern hat, kann wider ſeinen Willen angehalten werden, ſich damit an einen Dritten weiſen zu laſſen, wenn er nicht dazu ſich zuvor beſonders verbindlich gemacht hat. Vgl. LR. S. 1237. 20104. Eine Anweiſung an Lieferungsſtatt, die auf ein vollbeſtimmtes Stück aus einem Beſitztitel gegeben, und dem Anweiſungszähler vorgewieſen iſt, gilt dem Empfänger für Beſitzergreifung. Vgl. L.. 8. 1138, 1605 u. flg. 2010 6. Eben dieſelbe in gleichem Fall bei einer Sache, die zugezählt, zugemeſſen, zugewogen werden muß, überträgt den Beſitz erſt nach der Uebergabe. Vgl. LR. S. 1585. 2010 f. Jede Anweiſung an Lieferungsſtatt iſt widerruflich, ſo lang der Anweiſungszähler gegen den Anweiſungsempfänger, durch Annahme der Anweiſung nicht in eigene Vertragsverbind 464 L. R. III. B. XIII. T. Auftragsvertrag. lichkeiten getreten iſt; unbeſchadet jedoch des gegen den Anweiſer wegen Nichterfüllung ſeines Vertrags etwa ſtatt habenden Rück— Vgl. L. R. S. 2004; Handelsgesetzbuch Art. 300. 2010 g. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für bedingungsweiſe Zahlung. Die Bedingung, ohne welche die Zahlung nicht für geſchehen gilt, iſt, daß der Anweiſungszähler zahlen könne und wolle, wenn man ohne Aufenthalt ihn angeht. 2010 h. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für Rechtsüberweiſung oder unbedingte Zahlung, ſobald ohne beſonderen Auftrag des Anweiſers der Empfänger dem Zähler Friſt gibt, Ver— gleich mit ihm eingeht, wettſchlägt, oder ſonſt eine Handlung vornimmt, womit er ſich die Forderung eigen macht, oder für ſie gut zu ſtehen ſchuldig wird. Vgl. LR. s. 1271, 1275. 20101. Anweiſung an Zahlungsſtatt kann, auch wenn fie der Anweiſungszähler noch nicht angenommen hat, von dem Anweiſer nicht widerrufen werden, ohne daß der Empfänger einwillige; wenn nicht dieſer inzwiſchen durch angenommene Zahlung, Wettſchlagung oder ſonſt aufgehört hat, Schuldner“ des Anweiſers zu ſein, und dieſes namentlich in dem Widerruf der Anweiſung bemerkt iſt. Redaktionsfehler statt„Gläubiger“. 2010 k. Eine Anweiſung an Einzugsſtatt iſt ein bloßer Auftrag zur Erhebung und Berechnung des Erhobenen, und wird lediglich nach den Geſetzen des Auftrags gerichtet. Vgl. L. R. 8. 1984 u. fig. 20101. Eine angewieſene Forderung auszuklagen oder an Dritte zu übertragen, iſt der Anweiſungsempfänger weder ſchuldig noch befugt, wenn nicht ein beſonderes Vertragsgeding ihn dazu ermächtigt. Vgl. LR. 8. 1989; Wechselordnung S 17. dung enn fe im Al hum, hit ef Dloßer ) wid um ul0ig di . III. BS. XIV. Z. Bürgſchaft. Vierzehnter Titel, Von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfang der Bürgſchaft. 2011. Wer Bürge für eine Schuld wird, verbindet ſich, dem Gläubiger dieſe Schuld abzutragen, auf den Fall, da nicht der Schuldner ſelbſt ſie berichtigt. Vgl. L.. 8. 1103, 2021; Wechselordnung 8 81. 2012. Die Bürgſchaft beſteht nur, wenn ſie für eine gültige Schuld übernommen iſt. Ihrem Rechtsbeſtand ſchadet das nicht, daß die verbürgte Schuld durch eine dem Schuldner blos perſönlich zuſtehende Einrede vernichtet werden kann, z. B. wegen Minderjährigkeit. Vgl. L. R. 8. 1124, 1125, 2036. 2013. Die Verbürgung kann ſich auf mehr nicht erſtrecken, als wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, ſie kann auch nicht unter läſtigern Bedingungen übernommen werden. Wohl aber kann ſie auf einen kleinern Theil der Schuld, oder weniger läſtige Bedingungen geſtellt werden. Eine Verbürgung, welche den Betrag der Hauptſchuld über— ſchreitet, oder unter läſtigern Bedingungen geſchieht, iſt nicht ungültig, ſondern nur der Minderung bis zur Hauptſchuld unterworfen. Vgl. L. Rs. 6 n. 2014. Man kann ſich verbürgen, ohne von demjenigen, für den man Bürge wird, Auftrag zu haben, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen. Man kann ebenfalls nicht nur unmittelbar für eine Hauptſchuld Bürgſchaft leiſten, ſondern auch für eine Bürgſchaft. Civilrecht. 30 466 C. R. III. B. XIV. T. Bürgſchaft. 2015. Eine Verbürgung wird nicht vermuthet; fie muß ausdrücklich geſchehen, und darf nicht über die Schranken, worin ſie geleiſtet worden iſt, ausgedehnt werden. Vgl. L.R.S. 1162, 1740. 2016. Eine unbeſtimmte Bürgſchaft für eine Hauptſchuld erſtreckt ſich auf alle Zugehörden der Schuld, ſelbſt auf die Koſten der erſten Klage, und auf alle diejenigen, welche der erſten Aufforderung des Bürgen nachfolgen. > 23017. Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben über, nur daß wider dieſe kein perſönlicher Verhaft ſtatt hat, wenn etwa nach der Natur der Verbindlichkeit der Bürge ihm unterworfen ge— weſen wäre.* Aufgehoben s. LR. S. 2059. 2018. Der Bürge, den ein Schuldner ſtellen will, muß vertragsfähig ſein, hinlängliches Vermögen nach Größe der Schuld beſitzen, und im Staatsgebiete geſeſſen ſein. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf,-Ges. zu den R.]. G. Vgl. L.R.S. 1124, 2019, 2040; Handelsgesetzhuch Art. 69 Jg. 1. 2019. Die Hinlänglichkeit eines Bürgen wird nur nach Maßgabe feines liegenſchaftlichen Vermögens beurtheilt, ausgenommen in Handelsgeſchäften, oder wenn die Schuld gering iſt. Streitige Liegenſchaften, oder ſolche, deren gerichtliche Verſteigerung wegen weiter Entfernung mit zu vielen Beſchwerniſſen verbunden ſein würde, kommen dabei nicht in Betracht. 2019 a. Für zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die außer Lands gelegen ſind. Vgl. L-R. 8. 2023 2020. Wird ein Bürge, welchen der Gläubiger freiwillig oder auf Gerichtsverordnung angenommen hat, zahlungsunfähig, ſo muß ein Anderer geſtellt werden. Von dieſer Regel iſt der Fall ausgenommen, wo die Bürgſchaft kraft eines Vertrags geſtellt ward, in welchem der Gläubiger die Perſon des Bürgen erwählt hatte. Vgl. LR. S. 2131. ö gil die A n Clülh y 2022. . oy n NM( III. BS. XIV. T. Bürgſchaft. Zweites Kapitel. Von den Wirkungen der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und dem Bürgen. 2021. Der Bürge iſt gegen den Gläubiger zur Zahlung nur verbunden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dieſer muß zuvor auf ſein Vermögen angegriffen werden, es habe denn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage Verzicht gethan, oder ſich mit dem Schuldner ſammtverbindlich gemacht, in welch letzterm Fall die Wirkungen ſeiner Verpflichtung nach den Regeln der Sammtverbindlichkeiten ſich richten. Vgl. LR. 8. 1200, 2021 a, 2022, 2042, 2170; Handelsgesetzbuch Art. 281. 2021 a4. Für einen Bürgen, der ſich mit dem Schuldner ſammtverbindlich macht, iſt derjenige zu achten, der ſich als Selbſtſchuldner verſchreibt. Ein ſolcher iſt an die Einſchränkungen des Satzes 2013 nicht gebunden; nur iſt das, was er mehr oder anders verſchreibt, als der Hauptſchuldner, nur zwiſchen ihm und dem Gläubiger wirkſam; dem Hauptſchuldner, der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nachtheil gereichen. Vg. L.R.S, 2027 a. 2022. Der Gläubiger iſt nur alsdann verbunden, den Hauptſchuldner zuvor auszuklagen, wenn der Bürge in dem erſten gegen ihn angeſtellten Rechtsverfahren darauf dringt. Vel. R.C.P.0. 8 251. 2023. Der Bürge, welcher dieſe Vorausklage verlangt, muß dem Gläubiger Güter des Hauptſchuldners, worauf ſie geſchehen kann, anzeigen, und ihm die Koſtenauslage vorſchießen. Er darf dazu keine Güter des Hauptſchuldners, welche außer dem Staatsgebiete liegen, keine ſtreitige Güter, und keine Unterpfänder der Schuld, die nicht mehr im Beſitz des Schuld— ners ſind, vorſchlagen. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Hinf.-Ges. zu den R. J. G. Vgl. L. R. S. 2019 a,“, 2170. * D % 2 23 8 = III. B. XIV. T. Bürgſchaft. 2024. So oft ein Bürge über die Güter des Hauptſchuldüt t gegeben, 1 ind den ners eine gedachtermaßen zuläſſige Auskunf Ar 5| zur Ausklagung Jö. chenden Vorſchuß gethan hat, ſo iſt bis zum Betrag der angezeigten“Güter die Gefahr des Gläubigers, iche J gegen den Har ipt. er das gerichtli dieſ Zahl unvermögenheit inzwi. nämliche Schuld Bürgen des . Schuldners geworden, ſo iſt jeder für die ganze Schuld 7 Ss en ka = > 8. > . TS. A L.R.S. 1200, 2026, 20% 2026. Jeder derſelben, der auf nicht Verzicht gethan hat, kann jedo läubiger alle Bürgen nach i Einrede der Theilung fordern, daß zuerſt der ilen belange. rgen die Theilung der . nen aber alsdann ſchon unleibt bier. für den von jerhaftet; hingegen keinesing in. nvermögenheit 8 3 3 — 1 1 vermögend zu zahlen ſind, theil belangt, ſo kann er von dieſer helm acht ab baten, aue ö wegen derjenigen Bürgen nicht, die damals ſchon unvermögend waren. Val.) L.RS. 1210, 1211. 27 a i mehrere Perſonen ſich als Selbſtſchuldner A ieben, ſo ſteht. die Einrede der Theilung zu. 1 /gl. L.R.S. 1203, 2021 a, Mn ke Zweiter Won dem B Sagen. 2028. Einem Bürgen, der gezahlt hat, ſteht der Rückgriff wider den Hauptſchuldner zu, die Bürgſchaft mag mit oder ohne deſſen Borwiſſen übernommen worden ſein. A 0 Non 836 gilt jr und XIV. T. Bürgſchaft. 169 Zinſen und Koſten; bei den. K 1 dem Bürgen aufgewendet werden, n x ihn angeſtellten Klage den He auptjeuldr ier in Kenntniß geſetzt hat. Sein Rückgriff geht auch im geeigneten Fall auf Entſchädigung. Vgl. LR. 8. 2029, 2031; R G. P. 0. 3 69. 209029. Der 7 der die uld zahlt, tritt in alle Rechte des Gläubigers wider den Schuldner kraft Geſetzes ein. Vgl. L.RS. 1251 Z. 83, 20387. 2030. Wer für einen jeden aus ihnen zurückgreifen. Vgl. LR. Ss. 1200, 2029. 2031. Der Bürge, ſchuldner nachher abermals nur kann auf anze, was er gezahlt hat, © ner DHauptgeſchehene Zahlung unbenachri tigt. e Rü ſ5klage wider den Schuldner, ſondern nur eine$ kla ge auf Zurückzahlung wider den Gläubiger. Zahlt der Bürge. eine Klage abzuwarten, und ohne den auptſchuldner zu benachrie kein . griff, ſobald der Schuldner zur. ö te, um derentwillen die Schuld für erloſcher hätte erklärt werden müſſen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger. Vgl. L. R. G8. 1235; R. C. P. 0. 8 71 20323. Der Bürge kann auch. ehe er zahlt, wider den Schuldner auf Schadloshaltung kla— 1) wenn er auf Zahlung gerichtli. belangt iſt; 2) wenn der Schuldner in Gant oder Vermögenszerfall gerathen iſt; 3) wenn der Schuldner verſprochen hat, in einer beſtimmten Friſt ihn ſeiner Verbindlichkeit zu entledigen; 4) wenn die Verfallzeit der Schuld erſchienen, und dieſe daher klagreif geworden iſt; 470 SR. III. B. XIV. T. Bürgſchaft. 5) nach zehn Jahren, wenn die Hauptſchuld keinen be— ſtimmten Verfalltag hat, und nicht von der Art iſt, daß ſie erſt nach einer beſtimmten Zeit ſich tilgen läßt, wie z. B. eine Vormundſchaftsverbindlichkeit. Vgl. Lk S. 1188, 2039; R C.. 0. 8 239; R.. 0. 8 20. Drilter ch nin t Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen den Bürgen unter ſich. 2033. Wenn mehrere Perſonen für eine und dieſelbe Schuld an eben denſelben Schuldner“) ſich verbürgt haben, ſo hat der Bürge, der die ganze Schuld zahlt, ſeinen Rückgriff auf die übrigen Bürgen und zwar auf einen jeden für deſſen Antheil. Dieſer Rückgriff hat jedoch nur alsdann ſtatt, wenn der Bürge in einem der im vorhergehenden Satz ausgedrückten Fälle ſich befand, als er zahlte. * Uebersetzunusfehler statt:„eben desselben Schuldners.“ Vgl. LRS. 1213, 1214, 1251 Z. 3, 2025, 2032. Drittes Kapitel. Von Erlöſchung der Bürgſchaft. 2034. Die Bürgſchaftsverbindlichkeit erlöſcht aus gleichen Urſachen, wie andere Verhindlichkeiten. Vgl. L.R.S. 1234, 1261, 1262, 1281, 1287, 1288, 1365, 1740, 2037 2038, 2250. 2 2085. Die Rechtsvermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners und ſeines Bürgen, da nämlich einer von ihnen Erbe, des andern wird, hebt die Klage des Gläubigers wider denjenigen nicht auf, der ſich für den Bürgen verbürgt hat. Vgl. L.R.S. 1300, 1301. 2036. Der Bürge iſt berechtigt, dem Gläubiger alle Einreden entgegen zu ſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſtehen, und mit der Schuld zuſammenhängen. Er kann ſich mit ſolchen Einreden nicht ſchützen, welche dem Schuldner bloß aus ſeiner perſönlichen Eigenſchaft zuſtehen. Vgl. LR. 8. 1208, 1294, 2012, 2034. nen I: IE dab ijt, ni enn di gleichen 10, 207, Haupt n Cij . n, ind ſe de r C.J. III. B. XIV. T. Bürgſchaft. 471 2037. Der Bürge iſt ſeiner. los, ſobald es der Gläubiger unmöglich macht, daß in ſeine Rechte, Pfänder und Vorzüge der Bürge eintreten könne. Vgl. LRS. 1251, 2029. 2038. Der Gläubiger, welcher liegende oder fahrende Habe für die Hauptſchuld an Zahlungsſtatt freiwillig annimmt, befreit den Bürgen dadurch, ſelbſt für den Fall, da dieſe Sachen dem Gläubiger durch Urtheil und Recht wieder abgeſprochen würden. 2039. Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfriſt, welche der Gläubiger dem Hauptſchuldner geſtattet, befreit den Bürgen nicht; dieſer wird aber auch dadurch nicht gehindert, wider den Schuldner auf Zahlung zu klagen. Viertes Kapitel. Von geſetzlichen und gerichtlichen Bürgſchaften. 2040. So oft Jemand. die Verfügung eines Heſetzes oder eines Urtheils im Fall iſt, Bürgſchaft zu ſtellen, müſſen bei gſchaft z dem Bürgen, den er in Vorſchlag bringt, die im 2018ten und 2019ten Satz vorgeſchriebenen Bedingungen eintreten. Bei einer gerichtli ichen Bürgſchaft muß der Bürge noch außerdem eine Perſon ſein, wider welche wegen Schulden perſönlicher Verhaft erkannt werden darf. Aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf‚-Ges. zu den R.]. G. 2041. Wer keinen Bürgen findet, der darf ſtatt deſſen ein hinlängliches Pfand geben. 2042. Der gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde. 2043. Der Afterbürge eines gerichtlichen Bürgen kann weder die Vorausklage des Hauptſchuldners, noch jene des Hauptbürgen verlangen. Vgl. L. R. S. 2014, 2021. . XV SZ. Vergleich: Füufzehnter Citel. Von dem Vergleich. 904 2044. Der Vergleich iſt ein Vertrag, wodurch die Parteien einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beilegen, oder einem beſorglichen zuvorkommen. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich verfaßt werden. Absatz 2 ist aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den 049 . Vgl. R. C. P. Q. 85 471 u. 702 J. 1 u. 2; Bad. Einf. Ges. zu den R. J. G. SS 117 u. 122. 2045. Um ſich zu vergleichen muß man die Fähigkeit haben, über die im Vergleich begriffenen Gegenſtände nach Gutfinden zu. und zu walten. Vel. L.R.S. 279, 484, 499, 513. 2050 Ein Vormund, um ſich für den Minderjährigen oder Mund— loſen zu vergleichen, muß den 467ſten Satz unter dem Titel: | von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung beobachten, ſo wie der, welcher ſich mit dem Minderjährigen, der ſeine Volljährigkeit erreicht hat, über die Vormundſchaſtsrechnung vergleichen will, den 472ſten Satz deſſelben Titels. Gemeinden, Körperſchaften und Staat sanſtalten können ſich nur mit zu dei ie, Ermächtigung des Staat zober haupt vergleichen. Abgeändert vgl. Zusätze zu L. R. S. 537, insbesondere Gemeindeordnung 8§ 143 u. 172. 2946. Man kann ſich über die aus Verbrechen er ntſtehenden ö dergleichen. Das gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Vergleich nicht gehindert. X 2046 a. Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann ſo wenig durch Vergleich als durch Entſagung weggegeben werden, wenn nicht vom Richter nach Vernehmung des Kronanwalts dazu die N Ermächtigung gegeben worden iſt. Kochtspolizcigesetz§5 1 u. 25. meindeN LOCH, a die L.R. III. B. XV. T. Vergleich. 473 2047. Ein Vergleich kann unter Strafgedingen geſchloſſen werden. Vgl. L. R. 8. 1226 u. fig. 2048. Sergei bleiben auf ihren Gegenſtand beſchränkt; hat man auch darin auf alle Rechte, Klagen und Anſprüche Verzicht gethan, ſo verſteht ſich dieſes dennoch nur von dem Gegenſtande des verglichenen Streites. Vgl. Lk. s. 1163, 2049. 2049. Vergleiche beſchränken ſich auf die einbegriffenen Streitigkeiten. Dieſe Einbegreifung muß durch die von den Parteien gebrauchten beſondern oder allgemeinen Ausdrücke, oder durch nothwendige Folgerung aus dem, was ausgedrückt iſt, klar ſein. 2050. Wer über ein für ſich habendes Recht ſich vergleicht, und in der Folge das gleiche Recht als Rechtsfolger einer andern Perſon erwirbt, der iſt wegen dieſes neu erworbenen Rechtes an jenen früheren Vergleich nicht gebunden. 2051. Der Vergleich mit Einem der Betheiligten bindet die übrigen Theilhaber nicht; ſie können auch dieſen Vergleich nicht für ſich benützen. Vgl. LRS. 1165, 1208. 2051 a. Wer durch einen Vergleich zur Beilegung des Streits eine im Streit nicht befangene Sache hingibt, muß d dafür Gewähr leiſten, wenn darauf nicht verzichtet iſt; für die im Streit befangene Sache wird, außer dem Fall einer beſonderen Zuſage, nicht Gewähr geleiſtet, die Sache mag in der Hand des vorigen Beſitzers bleiben, oder in jene des Gegentheils übergehen. Vgl. L. R. S. 1626 u. fg. 2052. Vergleiche haben unter den Parteien die Kraft eines im letzten Rechtszug ergangenen Endurtheils. Sie können weder wegen irriger Anſicht der im Streit befangen geweſenen Rechte, noch wegen Verkürzung angefochten werden. Yel. L.R.S. 888, 1110, 1118, 1813, 18351, 474 QM. III. B. XV. T. Vergleich. 2053. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben werden, wenn über die Perſon oder über den Gegenſtand des Streites ein Irr— thum vorwaltete. Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwang untergelaufen iſt. Vgl. L. RS. 1109- 1117, 1304. 2054. Ein Vergleich kann umgeſtoßen werden, wenn er den Vollzug eines in ſich nichtigen Rechtstitels bewirkt, und die Parteien nicht ausdrücklich über die Nichtigkeit ſich verglichen haben. Vgl. L.R.S. 1131, 1338, 2053. 2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchloſſen wurde, die nachher für falſch erkannt werden, iſt ſeinem ganzen Inhalt nach ungültig. Vgl. L.R.S. 1109, 1110, 1116, 1117, 2053. 2056. Ungültig iſt ein Vergleich, der über einen Streit geſchloſſen wird, welcher ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil entſchieden iſt, das beiden Theilen oder Einem unbekannt war. Wenn jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Berufun an einen höhern Richter noch ſtatt findet, ſo iſt der Verglei ö gültig. Vgl. LR. S. 1109, 1119, 1117, 23053. 2057. Haben die Parteien ſich allgemein über alle Geſchäfte, die ſie mit einander haben möchten, verglichen, ſo ſind unbekannte Urkunden, die ſpäterhin entdeckt werden, kein Grund zur Umſtoßung, wenn ſie nicht durch Eine der Parteien hinterhalten wurden. Aber der Vergleich wäre. wenn an deſſen ganzen Gegenſtand Eine der Parteien, laut der neu entdeckten Urkunden, keinerlei Recht gehabt. Vgl. LR. 8. 1109, 1110, 4116, 11417, 2053. 2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich unterliegt der Verbeſſerung. wil, gnßpaſl Ill lt h o ſid L. R. III. B. XVII. T. Einſatzpfandvertrag. Sechszehnter Titel. Von dem perſönlichen Verhaft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten. Die LR. 8. 2059—- 2070 sind aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Februar 1870(G.B. Nr. 9) den Verhaft in bürgerlichen Rechtssachen betr. * Siebenzehnter Titel. Von dem Einſatzpfandvertrag. 2071. Der Einſatzpfandvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſſen ein Schuldner ſeinem Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld einhändigt. 2071 4. Die Schuldigkeit, ein Pfand einzuſetzen, die durch den Pfandvertrag entſteht, trägt auch die Schuldigkeit in ſich, das Eingeſetzte, wenn es durch Andere entwährt wird, mittelſt Einſetzung eines andern gleich genügenden Pfandſtücks und des Erſatzes aller Koſten zu gewähren. Vgl. LR S. 1626 u. g., 2131. 2072. Das Einſatzpfand beweglicher Sachen heißt Fauſt—pfand; das Einſatzpfand einer unbeweglichen Sache heißt Nutzpfand. Vgl. L.R.S. 2073 u. fig, 2085 u. fig. Erſtes Kapitel. Von dem Fauſtpfand. 2073. Das Fauſtpfand gibt dem Gläubiger ein Recht, aus dem Pfandſtück vor andern Gläubigern ſeine Zahlung zu fordern. Vgl. L. R. s. 2102; R.-Konk.-Ordn, 8 40. 476 8 R. III. B. XVII. T. Einſatzpfandvertrag. 2074. Damit dieſes Vorrecht ſtatt finde, muß eine öffent— liche, oder eine in öffentliche Bücher eingetragene Privaturkunde vorhanden ſein, welche den Betrag der Schuld, ſowie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks genau angibt, oder welcher ein Verzeichniß anliegt, das davon Beſchaffenheit, Gewicht und Maß ausdrückt. Bei Gegenſtänden unter dem Werth von fünfundſiebenzig ilden“ iſt die ſchriftliche Abfaſſung und Eintragung erlaſſen. * 75.= 198 M 57 Pf.;(Reichsmünzgeset vom 9. Juli 18753). Vgl LR. 8. 23075 u. 2076, REG. zur Konk-Ordn. 8 16. L. R. 8. 2084(Ausnahmen) nebst Jusätzen, insbesondere Art. 309 des Handelsgesetzhuchs; Art. 1 der Gesetze vom 22. Juni 1837(RB. Nr. 18) und vom 28. März 1844(RB. Nr. 7) über Faustpfandverträge der Amorti( 2 8 8 sationskasse und der Eisenbahnschuldentilgungskasse; Art., 1 Z 2 des 1 Gesetzes vom 6. April 1854(R.B. Nr. 20) über Leih- und Pfandhäuser il name) nebst den Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1858(Centr.V.Bl. Nr. 2 de 18) und vom 31. August 1876(G.B. Nr. 37) über Faustpfandverträge der Badischen allgemeinen Versorgungsanstalt und der Reichsbank; Art. 12 Z. 2 des Badischen Bankgesetzes vom 16. März 1870(8. B. Nr. 17) und ö Art. 265 der Statuten der Badischen Bank(G6. B. 1876 Nr. 9);§ 1 des Gesetzes vom 30. März 1872(G.B. Nr. 19) über Faustpfandverträge der Credit- und Vorschussvereine. Ins truktiv-Verordnung des Justizministeriums vom 7. April 1826(R.B. Nr. 10). Nach dem L.R.S. 2073 gibt das Faustpfand dem Gläubiger ein Recht aus dem Pfandstücke vor andern Gläubigern seine Zahlung zu fordern. Nach dem L.R.S. 2074 soll aber dieses J bei Gegenständen, die den Werth von 75 fl. und darüber haben, nur stattfinden, wenn eine öffentliche Urkunde oder eine in öffentliche Bücher eingetragene Privaturkunde über den Betrag der Schuld und die Beschaffenheit des Pfandsrückes vorhanden ist. Da es nun bisher an einer Vorschrift über die Führung dieser öffentlichen Bücher ges mangelt hat, so wird im Einverständnisse mit Gr. Ministerium des Innern hierdurch verordnet: 1) Die öffentlichen Bücher, in welche Privaturkunden über Verpfändungen beweglicher Sachen einzutragen. sind, werden durch die Amtsrevisorate* geführt. ® Gerichtsschreiber der Amtsgerichte§ 3 J. 1e des Rechts Polizei5 8 gesetzes. im sterum kunden sind, N. III. BS. XVII. T. Einſatzpfandvertrag. 477 2) Diese Bücher sollen eingebunden, von dem betr. Be— zirksbeamten mit Seitenzahl und Handzug bezeichnet und mit einem doppelten Namensregister, das eine für die Pfandgläuiger, das andere für die Pfandschuldner versehen werden. 3) Die Eintragung kann ohne Rücksicht auf den WohnQ ort der Betheiligten oder auf den Ort der Verpfändung bei jedem Amtsrevisorate geschehen. Es darf dieselbe, unter keinem Vorwand verweigert, aber auch für die Pfandsicherheit keine Gewähr geleistet werden; die Amtsrevisorate sind nur für die richtige Eintragung verantwortlich. 4) Sie kann auch von jedem Betheiligten in eigener Person oder durch Bevollmächtigte, jedoch nicht anders als unter Vorlegung der Originalpfandurkunde begehrt werden. 5) Die Einträge müssen der Zeitfolge nach mit fortlaufenden Nummern und in protokollarischer Form geschehen und namentlich enthalten: a. den Namen des öffentlichen Beamten, durch welchen die Eintragung erfolgt; b. den Namen, Stand und Wohnort dessen, der die Eintragung begehrt; C. den wörtlichen Inhalt der Privaturkunde, welche einzutragen ist; d. die eigenhändige Unterschrift des Producenten nach Wiedervorlesung des aufgenommenen Protokolls; e. zum Schlusse die Beurkundung des Akts durch die Namensunterschrift des öffentlichen Beamten. 6) Die geschehene Eintragung wird von dem Amtsrevisorate auf die zurückgegebene Privaturkunde mit Bemerkung des Tages und Jahrs und der fortlaufenden Nummer, die der kintrag in seinem Buche erhalten hat, durch Namensunter= schrift und Beiclruckung des Dienstsiegels bescheinigt. 7) Die Kosten der Eintragung, wofür ausser den gewöhnlichen Sporteln keine besondere Gebühren entrichtet werden, hat der Pfandschuldner zu tragen, jedenfalls aber derjenige vorzuschiessen, welcher die Eintragung begehrt. Vgl. 5 16 des Badischen Einführungsgesetzes zum Reichs-Gerichrtskostengesetze. 8) Diese Verordnung ist durch die Anzeigeblätter weiter zu verkünden, auch als Instruktion den öffentlichen Faustpfandbüchern in beglaubter Abschrift beizulegen. 478 L. R. III. B. XVII. T. Einſatzpfandvertrag. 2075. Dieſes Vorrecht haftet auf unkörperlicher fahrender Habe, als z. B. fahrenden Schuldforderungen, nur durch eine ſolche Urkunde, welche zugleich dem Schuldner der verpfändeten Forderung kund gethan worden iſt. Vgl. LR. 8. 1598 nebst Jusätzen u. 1690; R.. G. zur K. O.$ 15. Gesetz über Verpfändung von Inh aberpapieren vom 22. Juni 13837(R.B. Nr. 10). Einziger Artikel: Die Vorschrift des L.R.S. 2075 findet bei Faustpfandverträgen, deren Gegenstand Papiere auf den Inhaber sind, keine Anwendung. Ein Reichsgesetzentwurf von 1879 über das Haustpfandrecht, bei Pfandbriefen und ähnlichen Sehuldverschreihungen ist noch in Berathung. 2076. In allen Fällen hat ein Vorrecht auf das Fauſtpfand nur ſo weit ſtatt, als dieſes dem Gläubiger oder einem Dritten, den die Parteien erwählten, zur Inhabung überliefert und darin geblieben iſt. Vgl. LR. S. 1606; R.. G. zur K. 0. 8 44. 2077. Fauſtpfänder kann ein Dritter für den Schuldner geben. Vgl. L. R. S. 2014, 2090. 2077 4. So weit bei einer verpfändeten fremden Sache zwiſchen dem Geber und Empfänger des Fauſtpfands ein abgeſchloſſener Kauf gültig geweſen ſein würde, ſo weit iſt es auch die Verpfändung. Vgl. LRS. 1599, 1599 p., 2279. 2078. Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfall durch eigene Gewalt über das Fauſtpfand nichts verfügen, ſondern nur bei Gericht begehren, daß ihm, nach einer durch Sachverſtändige vor— genommenen Schätzung, dieſes Fauſtpfand, ſo weit deſſen Werth die Forderung nicht überſteigt, an Zahlungsſtatt zugeſchlagen, oder daß es öffentlich verſteigert werde. Jedes Geding, welches den Gläubiger ermächtigt, ſich ſelbſt das Pfand zuzueignen, oder ohne Beobachtung obiger Formen darüber zu verfügen, iſt ungültig. Vgl. L.R.S. 6, 1133 u. 2084(Ausnahmen) nebst Jusätzen, insbesondere Art, 310 u. 311 des Handelsgesetzhuchs; Art. 2 der Gesetze ſihth ze lic tin n belt — L. I. III. B. XVII. T. Einſatzpfandvertrag. 479 vom 22. Juni 1837(RB. Nr. 18) und vom 28. März 1844(R. B. Nr. 7) über Faustpfandverträge der Amortisationskass? und der Hisenbahnschuldentilgungskasse; Art. 1 Ziffer 3 des Gesetzes vom April 1854(RB. Nr. 20) über Leih- und Pfandhäuser und Bekannts= machung vom 30. August 1864(Gent. V.B. Nr. 14) über Faustpfandver-= träge der Badischen Versorgungsanstalt; 8 20 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1870(R.G.B. Nr. 15): Art. 12 Z. 3 des Badischen Bankgesetzes vom 16. März 1875(R.B. Nr. 17) und Art. 27 der Statuten der Badischen Bank(G.B. 1876 Nr. 9); 8 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 (G.B. Nr. 19) über Faustpfandverträge der Credit- und Vorschussvereine. 2079. Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuſchlag, inſofern es zu einem ſolchen kommt, Eigenthümer des Pfands, das in der Ha d des Gläubigers nur als anvertrautes Gut zur Sicherſtellung ſeines Vorrechts betrachtet wird. 2080. Der Gläubiger haftet laut des Titels: von Ver— trägen oder perſönlichen Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entſtehen, im Allgemeinen, für Verluſt oder Verſchlimmerung des Pfands, ſo weit fie Folgen feiner Nach— läſſigkeit find. Dagegen hat der Schuldner dem Gläubiger die auf Erhal— ung des Pfandes verwendeten nützlichen und nothwendigen Koſten zu erſetzen. LRS. 1137, 1147 u. ig., 1302, 1375, 1933, 1947. 2081. Iſt eine Schuldforderung zu Pfand gegeben, welche Zinſen bringt, ſo hat der Gläubiger dieſe Zinſen an denjenigen abzurechnen, die h etwa gebühren. Iſt die Hauptſchuld, wofür eine Schuldforderung zum Pfand dient, unverzinslich, ſo werden jene Pfandzinſen auf das Kapital der Schuld abgerechnet. 2082. Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner nicht fordern, daß ſein Pfand zurückgegeben werde, ehe die Schuld, für welche das Unterpfand gegeben iſt, in Kapital, Zinſen und Koſten ganz getilgt iſt. Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nämlichen Gläubiger eine weitere Schuld, welche vor der Zahlung der erſten 480 L. R. III. B. XVII. T. Einſatzpfandvertrag. verfällt, ſo kann der Gläubiger das Fauſtpfand innebehalten, bis er für die eine und die andere Forderung befriedigt iſt, auch ohne Zuſage, daß ſolches für die Zahlung der weiteren Schuld eben falls haften ſolle. Vgl. LR. 8. 2073, 2102, Rı-Konk.-Ordn. 3 40; Handelsgesetzbuch Art. 313-316. 2083. Das Pfandrecht iſt untheilbar, obſchon die Schuld unter den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers theilbar iſt. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilgt iſt, nicht fordern, daß ihm ſein Antheil am Pfand zurückgegeben werde. Umgekehrt darf auch der Erbe des Gläubigers, der ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil der übrigen Miterben, die noch nicht befriedigt ſind, das Pfand nicht ausliefern. Vgl. L. RS. 1217, 1221, 2090, 2114. 2084. Die vorſtehenden Verordnungen gehen nicht auf Handlungsgeſchäfte, noch auf öffentliche Leih⸗ und Pfandhäuſer, ſo weit ſolche eigenen Geſetzen und Verordnungen unterliegen. Handelsgesetzbuch Art. 309- 312. Gesetze vom 22. Juni 1837(RB. Nr. 18) und vom 23. März 1844 (ERB. Nr. 7) über Faustpfandverträge der Amortisationskasse bezw. der isenbahnschnldentilgungskasse; Gesetz vom 6. April 1854(R.B. Nr. 20) über Leih- und Pfandhäuser nebst Bekanntmachungen vom 17. Dezbr. 1858(Centr.- V.-BI. Nr. 18) und vom 30. August 1864(CGentr.- V. Bl. Nr. 14) über die Badische Versorgungsanstalt, sowie vom 31. August 1876 (G6. B. Nr. 37) über die Reichsbank; Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 (R. G. B. Nr. 15)$ 20; Gesetz über die Badische Bank vom 16. März 1870 ((. B. Nr. 17) Art. 12 und Statut dazu vom 28. Febr. 1876(G. B. Nr. 9) Art. 26 u. 27; Gesetz vom 30. März 1872(G.. Nr. 19) über Faustpfand verträge der Credit- und Vorschussvereine folgen im Anhange B13. Zweites Kapitel. Von dem Nutzpfand. 2085. Das Nutzpfandrecht kann nur ſchriftlich gegeben werden. . in un 208 augen h je inlet um der . n ſeihti 2089, ihn gang ln, ſt a 2080 linlttz fn . III. B. XVII. T. Einſatzpfandvertrag. 481 Der Gläubiger erhält durch daſſelbe nur die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks, mit der Auflage, jährlich den Ertrag zuerſt von den Zinſen, welche ihm gebühren, und darnach von dem Kapital abzurechnen. Vgl. L. R. S. 1743, 2089. 2086. Der Gläubiger muß, wo nicht das Gegentheil bedungen worden, die Steuern und jährlichen Laſten des Grundſtücks, das er im Pfandgenuß hat, zahlen. Er muß ebenfalls, bei Vermeidung voller Entſchädigung, für die Unterhaltung, auch für nützliche und nöthige Bau und Beſ— ſerung des Grundſtücks ſorgen, wofür er jedoch die Auslagen an den Früchten abrechnen darf. Vgl. L. R. 8. 605, 608, 2080. 2087. Der Schuldner kann, ohne die Schuld völlig abgetragen zu haben, die Nutzung des Pfandguts nicht an ſich ziehen. Dem Gläubiger, der ſich der im vorigen Satz ausgedrückten Laſten entledigen will, bleibt es aber, inſofern er darauf nicht entſagt hat, frei, dem Schuldner den Genuß des Pfandes heim— zuſchlagen. Vgl. L. R. S. 2082. 2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfallzeit nicht erfolgt, wird der Gläubiger nicht Eigenthümer des Nutz— pfands; jedes dieſem entgegenlaufende Geding iſt ungültig; er kann im Säumnißfall wider den Schuldner in geſetzlichen Wegen auf gerichtliche Verſteigerung dringen. Vgl. L. R. 8. 2078, 2204 u. fig. 2089. Das Geding, daß die Früchte gegen die Zinſen entweder ganz oder bis zu einem gewiſſen Betrag wettgeſchlagen ſein ſollen, iſt erlaubt und wirkſam. 2089 a4. Mit Ende eines jeden Vertragsjahrs wird dasjenige, was die gewonnenen Früchte in dieſer Zeit mehr betragen haben, am Kapital abgeſchrieben; iſt weniger eingegangen, als der Zinsbetrag wäre, jo iſt das Mangelnde dem Kapital zuzuſchreiben. Civilrecht. 31 4892 Vorzugs= und Unterpfandsrechte. 2090. Die Verfügungen de gelten dem Nutzpfand, wie dem 2991. A e des gegenwärtigen Kapitels thun den Rechten keinen Abbruch, welche dritte Perſonen an dem Nutzpfandſtück ö mögen. 2. n und 2083ſten Satzes . fand AR 8 R Ge Der Nutzpfandgläubiger,. auf das Grundſtück noch aus andern Inläfien geſetzmäßig Wa und bewahrte Vorzugsoder Unterpfandsrechte hat ihrer in ſeiner Ordnung, wie 004 jeder andere Gläubiger, 6 bedienen. Val LES; 2108, 2121, A 2091a. Eine eigene Art von Nutzpfandrecht entſteht das durch, wenn der Eigenthümer einer zu Unterpfand verſchriebenen in Liegenſchaft feinen Verwalter oder Pächter anweist, jährlich aus l den eingehenden Früchten derſelben den Zins an den Gläubiger abzuführen. Eine ſolche Anweiſung muß gerichtlich vollzogen, und bei jeder Aenderung im Pacht oder in der Verwalti ö. erneuert werden. Die jährlichen Früchte werden ſtpfand für den ) Zins, und der Pächter oder lthaber des Gläubigers für die Zinserhebung als Aufbewahrer für die Nichtaus ö des vor erfolgter Zinszahlung. Die Kapitalzahlung iſt aus dem Gut nach Unterpfandsrecht zu ſuchen, wenn ſolches gehörig. iſt. Vgl. L- R. 8. 1927, 1984, 2073, 23076, 2124 u. fg. Achtzehnter Titel. Von Vorzugs- und Unterpfandsrechten.. WM. h, beide Allgemeine Verfügungen. 2092. Wer eine ,, auf ſich genommen hat, muß die Erfüllung ſeines Verſprechens aus allem ſeinem gegen ©. HT. SD XVIII. T. Vorzugs= und Unterpfandsrechte. 483 wärtigen und zukünftigen, beweglichen und unbeweglichen Vermögen bewirken. 2093. Das Vermögen des Schuldners iſt das gemeinſchaftliche Unterpfand aller ſeiner Gläubiger, und der Erlös aus deſſen Verkauf muß unter ihnen verhältnißmäßig vertheilt werden, ſo oft nicht rechtmäßige Urſachen eintreten, Einen der Gläubiger dem Andern vorgehen zu laſſen. Vgl. L.R.S. 808, 2094, R.-Konk.-Ordn. 8 54. 2094. Die rechtmäßigen Urſachen eines Vorgangs ſind Vorzugs und Unterpfandsrechte. Vgl. L. R. 8. 2095 u. fig., 2114 u. ig., 2151; R.-Konk.-Ordn,88 39 – 45. Bad. Einf-Gesetz zu den R. J. G. 5. 28; Gläubiger, welchen an Liegenschaften Vorzugs- Oder Unterpfandsrechte zustehen, können aus den ihnen verhafteten Gegenständen abgesonderte Befriedigung verlangen, zunächst. wegen der Kosten, soweit sich das Vorzugs- oder Unterpfandsrecht auf dieselben erstreckt, dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals. Dabei können auf Grund des für die Hauptforderung bestehenden Vorzugs- oder Unterpfandsrechts ausser den laufenden Zinsen nur die Zinsrückstände von zwei vorhergehenden Jahren geltend gemacht werden. Zwei kes Kapitel. Von den Vorzugsrechten. 2095. Ein Vorzugsrecht iſt ein aus der Eigenſchaft der Forderung entſpringendes Recht des Gläubigers, Andern, ſelbſt Unterpfandsgläubigern, vorzugehen. Vgl. L. R. 8. 2106 u. fig., 2113. 2096. Unter mehreren Vorzugsgläubigern richtet ſich der Bor zug nach der verſchiedenen Eigenſchaft ihrer Vorzugsrechte. Vgl. LR. 8. 2102, 23103, 2106 u. fig. 2097. Mehrere Vorzugsgläubiger, die von gleicher Ordnung ſind, werden mit einander nach Verhältniß ihrer Forderungen gezahlt. Vgl. L. R. 8. 2147. 2098. Die Vorzugsrechte des Staatsſchatzes und die Ordnung, worin ſie ſtatt haben, hängen von beſondern jeweiligen Geſetzen ab. 484 S. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. Der Staatsſchatz kann jedoch niemals zum Abbruch früher erworbener Rechte dritter Perſonen einen Vorzug erlangen. Vgl. LR. 8. 2103 a. u. b. und 2105 a. + 2098 a. Die Vorzugsrechte des Staats find dahin beſtimmt; J. Die Steuern und Hoheitsabgaben für das laufende, und den Ausſtand des letztverfloſſenen Rechnungsjahrs haben die Rechte der im Satz, 2101 genannten Forderungen, doch erſt unmittelbar nach jenen. II. Die Forderungen an die Staatsrechner haben 1) ein Vorzugsrecht auf alle fahrende Habe des Rechners und ſeiner Ehefrau, dieſe mag in Vermögensgemeinſchaft oder auf abgeſondert Gut mit ihrem Mann leben; jedoch iſt, wenn ſie nicht in Fahrnißgemeinſchaft leben, jene Fahrniß ausgenommen, von welcher hinlänglich bewieſen wird, daß ſie ſolche ererbt oder aus eigenem Geld angeſchafft habe; dieſer Vorzug ſteht jedoch den gleichen Vorzugsrechten des Satzes 2102 und noch mehr den vorzüglicheren des Satzes 2191 nach; 2) ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenſchaften des Rechners und ſeiner Ehefrau, welche nach der Ernennung des Erſteren zum Dienſt angeſchafft wurden, in Anſehung des Frauenguts unter der zuvor gedachten Ausnahme, und in Anſehung beider mit der Einſchränkung, daß innerhalb zweier Monate nach dem Eintrag des Erwerbs in das Grundbuch jene Belaſtung in dem Pfandbuch gehörig vorgemerkt werde; dieſes Vorzugsrecht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig bewahrten Vorzugsrechte der im Satz 2103 genannten Gläubiger; noch weniger zum Abbruch der im Satz 2101 genannten, wenn ſie nach Satz 2104 u. 2105 auf die Liegenſchaften greifen; noch zur Verkürzung derer Gläubiger, die von dem vorigen Eigenthümer der Liegenſchaft her noch geſetzmäßig vereigenſchaftete Forderungen darauf ſtehen haben; 3) ein geſetzliches Unterpfandsrecht nach Satz 2121 auf die dem Rechner vor der Dienſtübernahme zugeſtandene oder nachher durch Schenkung oder Erbſchaft erlangte Grundſtücke, unter Vorausſetzung der geſetzmmäßigen Bewahrung. III. Die Forderungen an die Dienſtbürgen der Staats: diener genießen die nämlichen Vorzugs- und Unterpfandsrechte, wie jene an die Staatsrechner, von Zeit der Bürgſchaftsleiſtung an, jedoch nur auf des Mannes, nicht auf der Frau Vermögen. Aufgehoben durch§ 20 des Bad. Einf.-Gesetzes zu den RJ. G. und theilweise ersetzt durch den neuen LR. S. 2103 a. 2099. Die Vorzugsrechte können liegende und fahrende Habe ergreifen. Vgl. L. RS. 2102 u. 2103. Erſter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf der Fahrniß. T 2100. Dieſe Vorzugsrechte find theils allgemein, theils beſchränken ſie ſich auf beſtimmte Fahrnißſtücke. Aufgehoben dureh 8 20 des Bad. Einf-Ges. zu den R. J. G. Vor der ach$ 5 ee mn . lum iht zen be ie jene in anf d . fahrende hijſen L. R. III. B. XVIII T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 485 ST. Von allgemeinen Vorzugsrechten auf der Fahrniß. 2101. Nachſtehende Forderungen haben ein Vorzugsrecht auf die Jeſammte fahrende Habe, das nach der Ordnung der Benennung auszuüben iſt: 1) die Gantkoſten; 2) die Begräbnißkoſten; 3) alle und jede Koſten der letzten Krankheit, deren verſchiedene Gläubiger unter ſich den gleichen Rang haben, worin ſie nach Verhältniß des Betrags ihrer Forderung zur Zahlung kommen; 4) der Gehalt der Dienſtleute für das verfloſſene und laufende Dienſtjahr; 5) die Lieferungen der Lebensbedürfniſſe für den Schuldner und feine Familie durch die Kleinhändler, z. B. Bäcker, Metzger und andere, von den letzten ſechs Monaten, und jene durch die Großhändler und die Unterhaltsanſtalten für ein Jahr. 210124. Hinzukommen 6) die oben im Zuſatz 20984, im Abſatz J. genannten Staatsforderungen, ſodann 7) die unverjährten Arzneirechnungen der Apotheker für andere als letzte Krankheiten. Die L. R. 8. 2101 u. 2101a nebst§ 100 der Gemeindeordnung, 8 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. März 1852 über die Feuerversicherung der Gebäude(EB. Nr. 14) und Art. 8 des Gesetzes vom 16. März 1870 über Errichtung einer Badischen Bank(G. B. Nr. 17) sind aufgehoben durch. 3 20 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Reichs-Konkursordnung 8 54. Die Konkursforderungen werden nach folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach Verhältniss ihrer Beträge, berichtigt: I) Die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Diensthezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zu dauerndem Dienste verdungen hatten; Vgl. L. R. S. 1780 u. fg, 2) Die Forderungen der Keichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Amts-, Kreis- und ProvinzialVerbände wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind, oder nach 5 58 als fällig gelten; es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Steuererheber die Abgabe bereits vorschussweise zur Kasse entrichtet hat; Vgl. LR. S. 210 p. 4 S6 SR. III. B. XVIII. T. Vorzugs= und Unterpfandsrechte. 3) Die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens; Vgl. L. S. 2103 b.; Gesetz vom 29. März 1852(R.B. Nr. 14) über die Feuerversicherung der Gebäude. 4) Die Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens, in‚Soweit. der Betrag der Forderungen den Betrag der taxmässigen Gebührnisse nicht übersteigt; Vgl. Bekanntmachungen vom 27. Dezember 1873(G.B. 1874 Nr. I) wonach die frühere Gehührenordnung für Privatleistungen der Sanitätsdiener aufgehoben ist, und vom 17. Dezember 1877(G.B. Nr. 27) über die Arzneitaxe. 5) Die Forderungen der Kinder und der Pflegbefohlenen des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist; Vgl. L.R.S. 389, 450, 509, 513 a, 2121. 6) alle übrigen Konkursforderungen. Vgl. LR. Ss. 577er. 811. Von Vorzugsrechten auf beſtimmte Fahrnißſtücke. T 2102. Ein Vorzugsrecht, jedoch nur auf beſtimmte Fahrnißſtücke, bet folgenden Forderungen genießen: 1) der Mieth. und Pachtzins auf den Ertrag der Ernte des letzten Jahrs und auf den Werth alles deſſen, was zur Einrichtung des Miethhauſes und des Pachtguts gehört, ſowie alles deſſen, was zur Benutzung des Pachtguts dient, und zwar für alles Fälligen und Verfallende, wenn die Pacht- und Miethverträge öffentlich beurkundet, oder mit Privaturkunde, die ihren ſichern Tag hat, helegt ſind; in dieſen beiden Fällen haben auch die übrigen Gläubiger das Recht, das Miethhaus oder Pachtgut für die übrigen Jahre wieder für ihre Rechnung in Beſtand zu geben, ſammt der Schuldigkeit, den Eigenthümer um feine Forderung zu befriedigen 22 +21 ie Im iin in Val efohlenen der Ver nnt dr ſfiniſen S. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 487 Wären die Beſtand 1dverträge weder ffenklich noch von ſichexem Ort und Tag, ſo gilt jener Vorzug flir ein Jahr vom Che des laufenden rückwä— Dieſen Vorzug genießt auch die Forderung für unterbliebene Ausbeſſerungen,. dem Miethmann oblagen, und für Alles, was zum Vollzug des B zeſtandvertrags gehört. Tie Saat no Grntekoſten gehen an dem SO der Ernte, und die rückſtändigen Alnſcha fung koſten des Beſtandgeräths an dem Erlös des verkauften Geräths voraus ab, und werden durch jenen Vorzug des Beſtandgebers nicht ergriffen. Die Fahrniß des Beſtänders, welche zur Einrichtung ſeines Beſtandhauſes oder Pachthofs gehörte, kann der Eigenthlümer, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung WET wurde, in Beſchlag nehmen laſſen, und behält darauf fein Vorrecht, wenn er fie, und zwar die Fahrniß eines Pachtguts ir nerhalb vierzig Tagen und die Fahrniß eines Miethhauſes innerhalb vierzehn Tagen, an ſich zieht. = Ferner hat Vorzugsrecht: 2) jede Forderung auf das dafür in der Hand des Gläubigers befindliche Fauſtpfand; 3) die zur Erhaltung einer Sache verwendeten Koſten auf ſolche Sache; 4) der Kaufſchilling un bezahlt ter Fahnißſtücke auf dieſen, ſo weit ſie der Schuldner noch beſitzt, fie mögen auf baare. oder auf Zieler gekauft worden ſein. Iſt der Verkauf auf baar Geld. ehen, ſo kann der Verkäufer die ö. welche noch im Beſitz des Käufers ſind, zur Zeit, wo der Zahlungsſtreit 3. ſteht, ſich wieder zueignen, und ihren weitern Verkauf verhindern, wenn ſeit der Ueberlieferung nicht über acht Tage verfloſſen d! und die Stücke indeſſen nicht verändert wurden. Dieſes Vorzugsrecht des Verkäufers ſteht demjenigen nach, welches dem Herrn des Hauſes oder des Pachtguts zuſteht, ſo lang nicht bewieſen wird, daß der Herr wußte, die Fahrnißſtücke und andere Gegenſtände, womit fein Haus oder fein Pachtgut einge— richtet war, ſeien dem Beſtänder nicht zugehörig. Uebrigens bleibt es bei demjenigen, was Handelsgeſetze und Gebräuche über die Zurücknahme der Waaren beſtimmen. Desgleichen haben Vorzugsrechte; 5) die Lieferungen eines Gaſtwirths auf die in ſein Gaſthaus eingebrachte Habe des Reiſenden; 6) die Fracht ſammt Nebenkoſten auf die verführte Waare; 7) Forderungen aus Amtsmißbräuchen oder aus Treuloſigkeit öffentlicher Beamten auf Kapital und Zinſen der von ihnen geſtellten Dienſtſicherheit. 21024. Die Gülten und Erbzinſen haben auf den Früchten des Gültoder Zinsguts das gleiche Vorzugsrecht mit dem Pachtzins, und gehen darin dieſem vor. Vgl. LR. S. 710 fg. 488 SL. f. III. B. XVIII. T. Vorzugs: und Unterpfandsrechte. 2102 b. Hinzukommen 8) die oben im Zuſatz 2098 2. im Abſatz II. Ordnung 1. genannten Staatsforderungen. Die LRS. 2102, 2102 a. und 2102 b. nebst 8 112 Abs. 2 der Gemeindeordnung und$ 16 des Jehntablösungsgesetzes vom 15. Novbr. 1833(R. B. Nr. 49) sind nach den 85 20 u. 21 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. aufgehoben, und durch die folgende neue Bestimmung ersetzt. 2102. Beſondere Vorzugsrechte auf beſtimmte Fahrniſſe genießen die in den 88 40 und 41 der Konkursordnung aufge— führten Forderungen bezüglich der dabei bezeichneten Gegenſtände. Die Fahrniß des Beſtänders, welche zur Einrichtung ſeines Beſtandhauſes oder Pachthofes gehörte, kann der Cigenthümer, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung weggeſchafft wurde, in Beſchlag nehmen laſſen, und behält darauf ſein Vorrecht, wenn er ſie, und zwar die Fahrniß eines Pachtguts innerhalb vierzig Tagen, und die Fahrniß eines Miethhauſes innerhalb vierzehn Tagen an ſich zieht. Vgl. EC. FP. 0. 8 814 u. fig. R.. G. zur C. F. 0. 8 16 Z. 4. Reichs-Konkursordnung. $ 40. Gläubiger, welche an einer beweglichen körperlichen Sache, an einer Forderung oder an einem anderen Vermögensrechte des Gemeinschuldners ein Faustpfandrecht haben, können aus den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, dann wegen der Zinsen, zuletzt. wegen des Kapitals. Vgl. L. R. 8. 2073- 2084. $ 41. Den Faustpfandgläubigern stehen gleich: 1) Die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben in Ansehung der zurückgehalt enen oder in Beschlag genommenen zoll- und steuerpflichtigen Sachen; 2) Verpächter wegen des laufenden und des rückständigen Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Pachtverhältnisse in Ansehung der Früchte des Grundstücks und der eingebrachten Sachen, sofern die Früchte oder Sachen sich noch auf dem Grundstücke befinden; Vgl. IRS. 1728, 1766, 2102 Abs. 2. 3) Pächter in Ansehung des in ihrem Gewahrsam befindlichen Inventars wegen der Forderungen für dieses; letzte ih hältni Sache Bewi gehn ihrer von wahl wend nicht end { geſis recht ; 410, 61 langt . körper ren Ver t haben, abgesongen, ZU , Zzuleizt n Öffentoder in 1eN; jckstän18 dem tick Sachen hein L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 489 4) Vermiether wegen des laufenden und des für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Miethverhältnisse in Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem Grundstücke befinden; Vgl. LR. S. 1728, 1752, 1753, 2102 Abs. 2. 5) Gastwirthe wegen ihrer Forderungen für Wohnung und Bewirthung des Gastes in Ansehung der von demselben eingebrachten von ihnen zurückbehaltenen Sachen; 6) Künstler, Werkmeister, Handwerker und Arbeiten wegen ihrer Forderungen für Arbeit und Auslagen in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausgebesserten, noch in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen; 7) diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache ver= wendet haben, wegen des den noch vorhandenen Vortheil nicht übersteigenden Betrages ihrer Forderung aus der Verwendung in Ansehung der zurückbehaltenen Sache; 8) diejenigen, denen nach dem Handelsgesetzbhuche an gewissen Gegenständen ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in Ansehung dieser Gegenstände; Vgl. Handelsgesetzbuch Art. 313, 314, 315, 368, 374, 382, 409, 410, 615, 624, 626, 629, 675, 727, 753, 757, 893. 9) diejenigen, welche durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt haben, in Ansehung der gepfändeten Gegenstände. Vgl. RC. P. 0. 8 709, 810. Zweiter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf Liegenſchaften. 2103. Auf Liegenſchaften haben folgende Gläubiger ein Vorrecht: 1) der Verkäufer auf das verkaufte Grundſtück wegen Zahlung des Kaufſchillings; iſt ein Grundſtück nacheinander mehrmal verkauft worden, und der Kaufſchilling iſt im Ganzen oder zum Theil von mehreren Käufen rückſtändig, ſo wird der erſte Verkäufer dem zweiten, der zweite dem dritten, und ſo weiter vorgezogen; Vgl. L. R. S. 1650, 2108. . XVEL©. Vorzugs= und Unterpfandsrechte. 2) Diejenigen, welche Geld hergeſchoſſen haben, um ein Grundſtück zu erwerben, wenn durch die über das Dar—lehen errichtete Urkunde glaubhaft erwieſen iſt, daß das Geld zu dieſem Gebrauch beſtimmt war, und durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit dem entlehnten Geld geſchehen iſt; Vgl. LR. 8. 1250 Z. 2, 2108. die Miterben auf die Grundſtücke der Erbſchaft zur Sicherheit ihrer Theilung, der Gewähr für dieſelbe und des Aufgelds, das ein Miterbe dem Andern auf ſein Loos ſchuldet; Vgl. LRS. 827, 833, 884, 1476, 1686, 1872, 2109. die Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebäuden, Kanälen und andern Werken jeder Art gebraucht wurden, um fie neu aufzuführen, wieder aufzubauen oder aufzubeſſern, ſofern ein von der Obrigkeit des Bezirks von Amtswegen ernannter Sachverſtändiger in einem Protokoll vor der Arbeit den wirklichen Stand und Werth des Platzes bezeugt hat, und die Arbeiten darauf, längſtens in ſechs Monaten nach ihrer Vollendung, durch einen auf gleiche Art ernannten Sachverſtändigen aufgenommen worden ſind. Dieſes Vorzugsrecht kann ſich indeß auf mehr nicht erſtrecken, als auf den Mehrwerth, der durch das zweite Protokoll bewährt wird, mithin auf die Summe, welche das Grundſtück zur Zeit der Veräußerung durch die daran geſchehene Arbeit an Werth zugenommen hat. Vgl. LR. S. 1787 u. fig, 2110. Diejenigen, welche das Geld dargeliehen haben, um die Arbeiter zu zahlen, oder deren Auslagen zu erſetzen, haben das gleiche Vorrecht, wenn dieſe Verwendung durch die über das Darlehen errichtete Urkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwieſen iſt, ſowie hier oben wegen den Darleihen zur Erwerbung eines Grundſtücks geordnet iſt. Vel. LR.S. 1250 Z. 2, 2111. | ll lhlln ing Mu unh ii hie hir 6umnStaa Rech N MI: SB. XV. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 491 210324. Die Staatskaſſe hat für ihre Forderungen an die tsrechner ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenſchaften des ers und ſeiner Ehefrau, welche nach der Ernennung des Erſteren zum Dienſt angeſchafft wurden, in Anſehung des Frauenguts läng! eiger mit Ausnahme derjenigen Liegenſchaften, von welchen hin— ich erwieſen wird, daß die Ehefrau ſolche ererbt oder aus em Gelde angeſchafft habe, in Anſehung der Liegenſchaften beider Eheleute mit der Einſchränkung, daß ſinnerhalb zweier Moꝛ ate nach dem Eintrag des Erwerbs in das Grundbuch jene Belaſtung in dem Pfandbuch gehörig vorgemerkt werde. bewa noch Dieſes Vorzugsrecht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig hrten Vorzugsrechte der im Satz 2103 genannten Gläubiger, zur Verkürzung derjenigen Gläubiger, welche von dem vorigen Eigenthümer der Liegenſchaft her noch geſetzmäßig vereigenſchaftete Forderungen darauf ſtehen haben. Neue Fassung nach$ 22 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. Ǵ. als Ersatz für L. R.S. 2098 a. II. 2. Vgl. LR. S. 2121 nu. 2122, 23146 u. fig, 2153. 21036. Ein keiner Eintragung in das Unterpfandsbuch bedürfendes, allen andern Vorzugs- und Unterpfandsrechten vor— gehendes Vorzugsrecht auf die Liegenſchaften, auf welchen fie beruhen, haben: 1) Die Forderungen der Staatskaſſe wegen Grund- und Häuſerſteuer nebſt der Beförſterungsſteuer, Grundstenergesét? vom 7. Mai 1858(R. B. Nr. 21); WaldSteuergesetze vom 23. März 1854(RB. Nr. 25) und vom 14. Dezember 1878(G. B. Nr. 32); Hänserstenergesetz vom 26. Mai 1866(R. B. Nr. 30) Forstgesetz 88 6 u. 90 p. 2) Die Forderungen der Kaſſen der Gemeinden und Kreiſe wegen Umlagen auf Grund⸗ und Häuſerſteuerkapitalien, Ver waltungsgesetz vom 5. Oktober 1863(R. B. Nr. 44) 8 43 (Kréisumlagen); Städte- und Gemeindeordnung(Gesetze vom 6. u. 24. Februar 1879, G.B. Nr. 7 u. 8) 968 80 u. Hg. 3) die Forderungen der Staatsanſtalt zur Feuerverſicherung der Gebäude wegen Verſicherungsbeiträgen, Gesetz vom 29. März 1852(R. B. Nr. 14) über die Feuerversicherung der Gebäude. 402° 6 XVEL©. VBorzugs= und Unterpfandsrechte. ſoweit dieſe Forderungen im letzten Jahre vor Geltendmachung des Vorzugsrechts fällig geworden find oder nach 8 58 der Konkurs» ordnung als fällig gelten. Neuer Jusatzartikel nach§ 23 des Bad. Einf-Ges. zu den RJ. G. Vgl. RK. O. 3 54 Z. 2 u. 3. Srädte- und Gemeindeordnung 8 73 s. nach LR. s. 2122. Dritter Abſchnitt. Von den Vorzugsrechten, die auf liegender und fahrender Habe zugleich haften. Diese Abschnitts-Ueberschrift sowic die LRS. 2104 u. 2105 sind aufgehoben durch$ 24 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 2104. Die Vorzugsrechte, welche auf liegende und fahrende Habe zugleich gehen, ſind jene, welche im 2101ſten Satz angeführt worden. 2105. Wenn bei Abgang an Fahrniß dieſe letztgedachten Vorzugs— gläubiger aus dem Erlös eines unbeweglichen Guts zugleich mit jenen Gläu— bigern befriedigt fein wollen, welche auf das Grundſtück ein Vorzugsrecht haben, ſo geſchehen die Zahlungen in folgender Ordnung: 1) die Gerichtskoſten und andere im 2101ſten Satz angeführte Forderungen; 2) die Forderungen, welche im 2103ten Satz bezeichnet ſind. 210524. Nach allen dieſen genießen noch Vorzugsrecht die Forderungen der Staatskaſſe für Unterſuchungskoſten auf die Liegenſchaften der Verurtheilten, wenn ſie innerhalb zwei Monaten vom Endurtheil an ordnungsmäßig im Pfandbuch eingetragen wurden; das Vorzugsrecht kann jedoch nur ohne Nachtheil aller jener früheren Unterpfandsrechte, welche entweder ohne Eintragung gültig, oder durch Eintragung gehörig bewahrt ſind, geübt werden. Neue Fassung nach 8 24 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. Vgl. L.R.S. 2123, 2134. E, St. P. 0. 8 496- 506. Gesetz über Ablösung der Zehnten vom 15. November 1833(R. B. Nr. 49). $ 15 Schluss: Das Ablösungskapital mit zweijährigen Zinsen hat ein allen anderen auf Liegenschaften gegebenen vorgehendes, keiner Eintragung bedürfendes Vorzugsrecht auf das zehntbare Grundstück. 6656 Wird de kent ver Rückzah Verden Grösse d Zgestan Sprüche . d . nh. n Rl. Illi| 2105 sind ſrende Safe d. | gteſt die L z beh. en Zinseh ſolgelk. Jas zehntER. I.©. XVUL 3 Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 493 Gesetz über das Vorzugsrecht der Gültablösungskapitalien vom 14. Mai 1825(R.B. Nr. 8). Art. 1. Ein jedes Kapital, gegen welches Zinsen oder Gülten abgelöst worden sind, hat ein Vorzugsrecht auf das mit dem Zinse oder der Gült vormals belastete Gut. Art. 2. Dieses Vorzugsrecht bedarf zu seiner Wirksamkeit keines Eintrags in das Grund- oder Unterpfandsbuch, Art. 3. Es hat dieses Vorzugsrecht den Vorrang vor allen sonstigen Vorzugs- und Unterpfandsrechten, diese mögen einer Eintragung bedürfen oder nicht, jedoch mit Ausnahme der in LR. S. 2101 und 2104 bevorrechteten Forderungen, Gesetz über Ablösung der Weiderechte vom 31. Juli 1848(R.B. Nr. 55). Art. 38. Das Ablösungskapital geniesst mit demjenigen der Zehnten, Gülten und Zinsen das durch das Gesetz vom 14. Mai 1825(R.B. Nr. 8) bestimmte Vorzugsrecht. Dieses Vorzugsrecht steht auch der die Ablösung vermittelnden Gemeinde, wenn und in so weit sie den Berechtigten Zahlung geleistet hat, zu. Gesetz über Ablösung der Erb- und Schupflehen vom 21. April 1849(R.B. Nr. 25) § 15. Das Ablösungskapital geniesst mit jenen des Zehnten, der Gülten und Zinsen kein einer Eintragung bedürfendes Vorzugsrecht auf die Lehengüter. Forstgesetz vom 27. April 1854(RB. Nr. 23). 8 90 a. Absatz 5: Dieser Vorschuss(für Waldkulturkosten) wird der Staatskasse vom Tage der Zahlung an mit 3!% Prozent verzinst, und kann von dieser erst nach 5 Jahren zur Rückzahlung gekündigt werden. Nach Umfluss dieser 5 Jahre werden dem Waldeigenthümer auf Verlangen je nach der Grösse der Ersatzsumme überdies angemessene Zahlungstermine zugestanden. Die Staatskasse hat für ihre einem liquiden Anspruche gleich zu achtende Forderung, wie bei Zehnt-, Zins-, A044 N. HALS. XYHEL 3. VBorzugs= und Unterpfandsrechte. Gült- und Lehen-Ablösungskapitalien, ein keiner Eintragung bedürfendes Vorzugsrecht auf das Waldstück des Schuldners. Lehen-Allodificationsgesetz vom 9. August 1862(R.B. Nr. 47). 5 7: Die Abkaufsumme geniesst mit jenen der Zehnten, 5 der Gülteu und Zinsen ein keiner Eintragung bedürfendes Vorzugsrecht auf die Lehengüter. Vgl. Art. 3 des Gesetzes vom hang A. 2d, Beil. I. Wie die Vorzugsrech 2106. Zwiſchen den Gläubi zugsrechte auf Liegenſchaften ke durch Eintragung in die Unterpfar 19. April 1856(RB. Nr. 16) AnVierter Abſchnitt. te bewahrt werden. gern unter ſich haben die Vorne Wirkung, als inſofern ſie dbücher auf geſetzliche Art kund gemacht worden ſind, und nur von dem Tag dieſer Eintragung an, jedoch unter nachfolgenden A Vgl. L. R. 8. 2146 u. fig. 16nahmen. + 2107. Von der Nothwendigkeit der Eintragung find frei die im 2101ſten Satz ausgedrückten Forderungen. Aufgehoben dureh$ 20 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 2108. Der Verkäufer, der ein Vorzugsrecht hat, behält 5) ſolches durch Einſchreibung feiner Erwerburkunde* in das Grundbuch, ſo weit daraus erhellt, daß er den Kaufſchilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Käufer veranſtaltete Einſchreibung im Grundbuch nutzt auch ſtatt Eintragung in's Pfandbuch dem Verkäufer, ſowie dem Darleiher, der ihm das gezahlte Geld vorge choſſen hat, und durch die nämliche Urkunde in die Rechte des Verkäufers eingeſetzt iſt. * Uebersetzungsfehler statt; Der Verkaufsurkunde“(titre qui a transfere la propriete 3 l’acquereur). Vgl. L.R.S. 1583 4, 2103 Z. 1 u. 2, 21118: (Der Pfandſchreiber muß gleichwohl bei Strafe, ſonſt jeden Dritten zu entſchädigen, diejenigen Forderungen, die auf dem Kaufbrief beruhen, zum Vortheil des Verkäufers ſowohl, als der Darleiher, in das Pfandbuch von Amtswegen übertragen; dieſen beiden ſteht ebenfalls frei, den Verkauf, den ofen fe llt hid nnn ü die in „ hehil ind nz init . hn in Yehunde B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 495 der Käufer noch nicht hat einſchreiben laſſen, zur Eintragung ins Pfandbuch zu bringen, um für ihre Forderung an den Kaufſchilling ihr Vorrecht zu bewahren). 2108 a. Das Eingeklammerte fällt hierlands weg. 2109. Das Vorzugsrecht eines Miterben oder Theilhabers an den Gütern eines jeden Looſes für das, was von dem Loos zur Gleichſtellung ihm ö egeben werden muß, oder für den Kaufſchilling eines an Theilungsſtatt verſteigerten Erbſtücks, iſt bewahrt, wenn in ſechszig Tagen, von dem Theilungstag oder von dem St eigerungszuſe hlag an, auf ſeinen Betrieb die Eintragung ins Grundbuch geſe. Während dieſer Zeit kann auf ein ſolches Gut zum Nachtheil desjenigen, der das Erbgeld oder Kauf— geld zu fordern hat, kein Unterpfand gegeben werden. Vgl. L. R. 8. 2103 J. 3, 2111 a., 2113; Notariatsordnung 85 179, 180, 192. 2110. Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere Arbeiter, die Gebäude, Kanäle oder andere Werke neu aufbauen, wiedererbauen oder ausbeſſern, und diejenigen, welche zu deren Zahlung oder Erſtattung ihrer Auslagen Geld darleihen, deſſen wirkliche Verwendung gehörig bewieſen worden iſt, bewahren ihr Recht durch die doppelte Eintragung ins Pfandbuch: 1) des Protokolls über die erſte Beſchreibung des Werks, und 2) des Protokolls über die nachherige Aufnahme der gefertigten Arbeit. Dieſes Recht gilt von dem Tag an, da das erſte Protokoll eingetragen worden if} Vgl. L. R. 8. 2103 J. 4 u. 5; 2113, 2146 u. fig. 6. 2111. Die Gläubiger und Vermächtnißnehmer, welche in Gemäßheit des 878ſten Satzes unter dem Titel: von den Erbſchaften, Abſonderung des Vermögens des Erblaſſers begehren, bewahren wider die Gläubiger der Erben oder Stellvertreter des Verſtorbenen ihren Vorzug auf die Liegenſchaften der Erbſchaft durch Eintragung ins Pfandbuch auf ein jedes dieſer Güter, in— 496 S. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs= und Unterpfandsrechte, ſofern fie in den erſten ſechs Monaten nach dem Anfall des Erbes geſchieht. Vor Ablauf dieſer Zeit können die Erben oder Stellvertreter darauf zum Nachtheil dieſer Gläubiger oder Vermächtnißnehmer kein gültiges Unterpfand geben. Vgl. L. R.8. S78- SS80, 1017, 2111 a., 2113. 2111 2. Die Vorzugsrechte des L. R. S. 2103 3. 1, 2 u. 3, ſowie das Abſonderungsrecht des L. R. S. 2111 wirken gegen Gläubiger, welchen ſelbſt kein Vorzugs- oder Unterpfandsrecht an den Liegenſchaften zuſteht, auch uneingetragen. Neuer Zusatzartikel nach 8 25 des Bad. Einf.-Ges. zu den RJ. G. Vgl. R-Konk.-Ordn.§ 12. 2112. Diejenigen, welchen eine Vorzugsforderung übertragen wird, haben die gleichen Rechte, wie ihre Rechtsgeber, an deren Stelle und in ihrer Ordnung auszuüben. Vgl. LR. S. 1252, 1692. 2113. Alle der Eintragung bedürfende Vorzugsforderungen, bei denen die obigen Vorſchriften zur Bewahrung des Vorzugs nicht beobachtet worden ſind, behalten zwar Unterpfandsrecht, aber es gilt gegen dritte Perſonen nur von dem Tag der nachgeholten Eintragung an, wie hier unten erklärt wird. Vgl. LR.. 2095, 2103, 2103 a,, 2ſos a, 2106- 2111, 2134. Drittes Kapitel. Von dem Unterpfandsrecht. 2114. Das Unterpfand iſt ein auf der Sache haftendes Recht, welches Liegenſchaften für die Zahlung einer Schuld zu haften verbindet. Es iſt ſeiner Natur nach untheilbar, und haftet auf allen eingeſetzten Liegenſchaften zuſammen, ſowie auf jeder einzeln, und auf jedem Theil derſelben. Es folgt den Liegenſchaften in jede Hand, in welche[fie übergehen. Vgl. LR. 8. 1221 Z. 1, 2118, 2119, 2166, 2180. Füllen dungen A die dritt 9 ungen, | yt red, 1 nd N, III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 497 21144. Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen Zugehörden einer Liegenſchaft nur ſoweit ſie zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch damit verbunden ſind: jede frühere Trennung eines zugehörigen Fahrnißſtücks macht das Pfandrecht dar auf er— löſchen. Bei dem Anſchlag des Werths eines Guts zum Behuf einer Unterpfandsbeſtellung kommen ſolche fahrende Zugehörden nicht in Anſatz. Vgl. LR. 8. 519-525, 2118. Gebände-Feuerversicherungsgesetz vom 29. März 1852(RB. Nr. 14) 8$ 53, 59 u. 60, 8. Anhang B. 14. 2115. Ein Unterpfand beſteht nur in geſetzlich beſtimmten Fällen, nach den vorgeſchriebenen Formen. 2116. Es iſt entweder geſetzlich, oder richterlich, oder bedungen. 2117. Geſetzlich iſt ein Unterpfand, wenn es aus dem Geſetz entſteht. Richterlich, wenn es aus Urtheilen oder gerichtlichen Verhandlungen entſpringt. Bedungen, wenn es aus Verträgen entſpringt, und von der äußern Form der Vertragsurkunde abhängt. Vgl. LR. 8. 2121, 2123, 2124 u. fig. 2118. Unterpfandsgegenſtände können nur ſein: 1) unbewegliche Güter, die im Rechtsverkehr ſind, und jene Zugehörden derſelben, die für unbeweglich gelten; 2) die Nutznießung an ſolchen Gütern und Zugehörden, ſo lange ſie dauert. Vgl. L. R. 8. 517 u. fig., 526, 537- 542, 551-553, 577 d., 1128, 2114 a, 2133. 2119. Kein Unterpfand auf Fahrniß folgt der Sache in die dritte Hand. Vgl. L. R. 8. 527 u. flg., 2076, 2279; Handelsgesetzbuch Art. 306. 2120.(Betrifft die Seegeſetze.) Civilrecht. 32 . III. B. XVIII. T. Vorzugs= und Unterpfandsrechte. Erſter Abſchnit Von dem geſetzlichen. 2121. Ein geſetzliches Unterpfand haben: die Forderungen der Ehefrauen, auf den Gütern ihrer Männer; jene der Minderjährigen und Mundloſen, auf den Gütern ihres Vormunds; jene des Staats, der Gemeinden, Körperſchaften und Staatsanſtalten, auf den Gütern ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter. Vgl. L-. 8. 450, 509, 513 a,, 1472, 1495, 1531, 2103 a., 2135 u. Ag, 2153. 5 Badisches Einführungsgesetz zu den Reichs-Justizw 5 29. Die Frau eines Kaufmanns kann für die ihr durch den Ehevertrag zugesicherten Vortheile im Falle eines Konkurses des Ehemannes auf Grund ihres Unterpfandsrechts einen Absonderungsanspruch nicht geltend machen, 5 30. Wenn der Ehemann bereits bei Eingehung der Ehe Kaufmann war, so hat, wenn gegen ihn das Konkursverlahren eröffnet ist, die Frau für Geld oder Fahrniss, welche sie in die Ehe gebracht zu haben erweist, für den Ersatz des nicht wieder angelegten Kaufschillings ihrer eigenthümlichen Güter, die während der Ehe veräussert wurden, und für ihre Schadloshaltung wegen solcher Schulden, die sie mit ihrem Mann gemacht hat, nur auf diejenigen Grundstücke ein Unterpfandsrecht, die beim Abschluss der Ehe ihrem Mann zugehörten. $ 31. Die Frau, welche den Sohn eines Kaufmannes ehelicht, der zur Zeit der Eheschliessung keinen bestimmten Stand oder Gewerbe hat, und in der Folge Kaufmann wird, ı dieser Hinsicht derjenigen gleich zu achten, deren Mann zur Zeit des Abschlusses bereits wirklich Kaufmann war. 15 1 s 32. Die Frau, deren Mann zur Zeit des Abschlusses der Ehe ein bestimmtes Gewerbe, und zwar ein anderes als den Handelsstand, hatte, ist von den Verfügungen der 88 29 und 30 dieses Gesetzes ausgenommen, und geniesst alle Unterpfandsrechte, welche das Landrecht den Ehefrauen be gez ak J, Vorzugs und Unterpfandsrechte. 499 willigt; doch kommt diese Ausnahme derjenigen Frau nicht zu gut, deren Mann schon in Jahresfrist nach Abschluss der Ehe Handel zu treiben anfängt. $ 33. Die Bestimmungen der S$ 29 bis 32 finden auf die in Artikel 10 des deutschen Handelsgesetzhuchs bezeichneten Personen keine Anwendung. 2121 a. Die Standes- und Grundherren genießen auf das Vermögen ihrer Rechner gleiches Unterpfandsrecht, wie Gemeinden und Körperſchaften. 2122. Ein Gläubiger, der ein geſetzliches Unterpfand hat, kann ſolches auf ſeines Schuldners gegenwärtige und künftige Liegenſchaften geltend machen, unter den unten beſchriebenen Einſchränkungen. Vgl. L.. S. 2140-2145, 2153, 2161-2165. Wasser gesetz vom 25. August 1876.(G.B. Nr. 36) Titel J., Abschnitt II. Genossenschaften für Bewässerungsund Entwässerungsanlagen. Art. 56.(Unterpfandsrecht für die Kosten.) Für die Beiträge zu den Kosten der Vorbereitungsarbeiten, der Anlage und der Unterhaltung des Unternehmens hat die Genossenschaft ein gesetzliches Unterpfandsrecht an den einzelnen betheiligten Grundstücken, Zur Wahrung desselben muss in das Unterpfandsbuch eine bezirksamtlich bestätigte Urkunde eingetragen werden, aus welcher zu entnehmen sind: I) die betheiligten Grundstücke und deren Figenthümer; 2) der nach dem Vertheilungsakt oder nach dem vorläufigen Voranschlage festgestellte Betrag der auf das einzelne Grundstück fallenden Kosten. Städte- und Gemeinde ordnung nach den Gesetzen vom 6. u. 24. Februar 1879, G. B. Nr. 7 u. 8.) §s 73. Für die nach$ 72(besondere Einrichtungen oder Anlagen) oder nach dem Gesetze über Ortsstrassen und Baufluchten vom 20. Februar 1868 von den REigenthümern einzelner Liegenschaften zu entrichtenden Beiträge zu den Herstellungskosten hat die Gemeinde ein allen älteren Vorzugsund Unterpfandsrechten nachstehendes Vorzugsrecht* auf die betreffenden Liegenschaften. 32* 500 L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. Zur Wahrung desselben muss in das Unterpfan dsbuck eine bezirksamtlich bestätigte Urkunde eingetragen werden, in welcher bezeichnet sein muss: 1) Das Grundstück und dessen Eigenthümer, 2) der durch Gemeindebeschluss festgesetzte, Betrag des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags. Das Vorzugsrecht*“ gilt von dem Tage an, da die Ur= kunde in das Unterpfandsbuch eingetragen ist. * Unrichtiger Ausdruck statt„Unterpfandsrecht“ vgl. L. R.S. 2095 und 2113. Zweiter Abſchnitt. Von dem richterlichen Unterpfand. Vgl). II. Einf.-Edikt 5 26 Abs. 3 nebst Zusatz. 2123. Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil dem, für den es ergeht, es mag auf Erſcheinen oder Nichterſcheinen des andern Theils, endlich oder fürſorglich erfolgen. Auch die vor Gericht erfolgte Anerkennung oder Bewährung der Unter— ſchriften einer klagbaren Privaturkunde bewirkt ein ſolches Unterpfandsrecht;(jedoch nur gleich der öffentlichen, wenn die damit bezeugte Schuld verfallen, eingeklagt, und ohne Gegenrede einge— ſtanden, mithin Urtheils nicht weiter bedürftig if.) Vgl. R. C. P. 0. SS 272 u. flg., 295 u. flg., 380 u. flg., 644 u. fig, 702. s kann auf gegenwärtige und künftige Liegenſchaften geltend gemacht werden, mit gleichmäßigem Vorbehalt der unten ausgedrückten Einſchränkungen. Vgl. LR. 8. 2148, 2161— 2165. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken kein Unterpfandsrecht, außer von der Zeit an, wo ein gerichtlicher Vollzugsbefehl darauf ergeht. Vgl. R. C. P. O. 8 868. Urtheile, welche im Ausland ergangen find, können gleich falls kein Unterpfandsrecht begründen, als inſofern ſie von einem li don zh Ihen T Mic RS, 2005 lheil den lerſheinmn ih die t Unter: z Unter: die dun de engt 44 n. K, uffn hhthſ Polizeigesetz 8 2 J. 8. L.. III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 501 inländiſchen Gericht vollziehbar erklärt ſind; unbeſchadet deſſen, was Staatsgeſetze oder Staatsverträge etwa anders beſtimmen. Vgl. R.- Ger. Verf. G. S 157(Rechtshülfe); R. C. P. 0, 88 660 u. 661; Staatsvertrag mit Frankreich vom 16. April 1846(RB. Nr. 24). Bad. Einf.-Gesetz zu den R.].G. 8 26: Die im Mahnverfahren ergangenen Vollstreckungsbefehle (68 639, 640 der C.P.O.) begründen kein richterliches Unterpfandsrecht. Dritter Abſchnitt. Von dem bedungenen Unterpfand. 2124. Ein bedungenes Unterpfand kann nur derjenige verwilligen, der die Fähigkeit hat, die Liegenſchaft zu veräußern, welche damit beſchwert werden ſoll. Vgl. L. R. S. 217 u. fig., 220, 537 u. 574 nebst Zusätzen, 577 G5, 1124, 1421, 1428, 1449, 1507, 1554, 2125, 2126. 2125. Diejenigen, deren Recht an einer Liegenſchaft von aufſchiebenden Bedingungen abhängt, oder in gewiſſen Fällen wiederauflöslich oder der Umſtoßung unterworfen iſt, können kein anderes Unterpfandrecht verwilligen, als das den gleichen Beſchränkungen unterliegt. Vgl. LR. 8. 865, 929, 952, 954, 958, 9653, 1181, 1183, 1654 1656, 1673, 1674, 1681. 2126. Die Güter der Minderjährigen, der Mundloſen und jene der Verſchollenen, die noch nicht endgültig zuerkannt ſind, können nur aus geſetzlich gebilligten Urſachen und in den deßfalls vorgeſchriebenen Formen, oder kraft ergangener Urtheile, zum Unterpfand eingeſetzt werden. Vgl. LE. S. 128, 457, 484, 487, 499, 509, 513, 5s a. >x 212%. Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von zwei Staatsſchreibern, oder von einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen verfertigte öffentliche Urkunde gegeben werden. Vgl. II. Einf.-Edikt 8 26 Abs. 7(nach L. R. 8. 2127a.); Rechts 502 L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. X2127 a. Den Staatsſchreibern muß dabei vom Schuldner vorgelegt, und von ihnen dem Gläubiger oder ſeinem Gewalt— haber vorgeleſen werden: 1) ein Zeugniß deſſen, der das Grundbuch führt, daß der Schuldner dort als Eigenthümer des zu verſetzenden Guts eingetragen ſei, auch daß keine oder welche auflöſende Bedingungen oder ſonſtige Beſchränkungen der Verfügungsgewalt des Schuldners, ingleichen keine Kaufſchillingsreſte dabei eingeſchrieben find; 2) ein Zeugniß der Pfandſchreiberei, ob und was für Pfand oder Vorzugsrechte auf das zu verſetzende Gut ſchon eingetragen ſeien; 3) bei markſäßigen Gütern noch weiter ein Zeugniß des Ortgerichts über den Werth, welchen das Gut nach dem geringſten Anſchlag der ſeit Jahr und Tag üblichen Preiſe bei dem Verkauf haben würde. Von der Vorlegung dieſer Urkunden muß in der Pfandverſchreibung Erwähnung geſchehen, und ſie bleiben dem Au fſatz darüber verwahrlich beigelegt. Jeder Ausſteller obiger Zeugniſſe iſt für deren Richtigkeit verantwortlich, und für allen Schaden aus Unrichtigkeiten, die er hätte vermeiden können, zur Entſchädigung verbindlich. Zweites Einführungsedikt zum LR, 3 26 Absätze 7 und 8. Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenschaft gegeben werden, so erscheinen die Betheiligten oder ihre Gewalthaber mit den nöthigen Urkunden vor der Pfandschrei— berei. Diese untersucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigenthum, und ob es mit früheren eingeschriebenen oder einzuschreihenden Pfandrechten belastet Sei. Sie lässt es ordnungsmässig schätzen und trägt sodann, wenn keine Anstände obwalten, sämmtliche in Artikel 2148 von Nr. ı bis 5 erwähnte Verhältnisse ins Pfandbuch ein, wobei noch: weiter der geschätzte Werth des Unterpfandes, und, wie weit es mit eingeschriebenen Pfandrechten bereits belastet Se1, zu bemerken ist, Hierauf liefert die Pfandschreiberei(wenn die Güter marksässig sind) den Betheiligten einen Auszug aus dem Unterpfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Ab Fü 4n die 1868 den gena des In her ei Int rei(Wenn ı Auszug cher AbXVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. schrift das Eingetragene enthält und auf die Vorweisung dieses Auszuges fertigt das Amtsrevisorat* nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erfordernissen zur Unterpfandseinsetzung rücksichtlich der Personen des Gläubigers und Schuldners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfandsverschreibung in gesetzlicher Form aus. Die Einschreibung in die Pfandbücher muss also immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staatsschreibern oder einem Staatsschreiber und zwei Zeugen unterbleibt. Die Pfandschreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand verschriebenen Güter nicht ordnungsmässig geschätzt worden sind; die Amtsrevisorate aber haften für den Schaden, wenn sie Unterpfandsverschreibungen ausgefertigt haben, zu deren Gültigkeit die rechtlichen Erfordernisse mangeln. Amtsgericht(Gerichtsnotar), Rechtspolizeigesetz§ 2 Z. S u. Gerichtsnotariatsordnung§ 100. Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher vom 23. April 2128. Im Ausland geſchloſſene Verträge wirken im Inland kein Unterpfandsrecht, ſoweit nicht Staatsgeſetze oder Staatsverträge es beſonders zulaſſen. Vgl. L. R. 8. 3, 2123; II. Einf. Edikt 26 Abs. 7. 2129. Kein bedungenes Unterpfand iſt gültig, wenn nicht in der Pfandverſchreibung ſelbſt, oder in einer ſpätern, darauf rückweiſenden öffentlichen Urkunde die Eigenſchaft und Lage einer jeden zum Unterpfand für die Forderung eingeſetzten Liegenſchaft genau beſchrieben iſt. Von allen gegenwärtigen Gütern kann jedes namentlich zum Unterpfand gegeben werden. Künftige Güter können nicht zum Unterpfand verſchrieben werden. Vgl. L..S. 2148 g, 5; II. Einf.-Edikt$ 26 Abs. 7. 2130. Sind inzwiſchen die wirklichen und noch freien Güter des Schuldners nicht hinreichend, um Sicherheit für die Forderung zu geben, fo darf er unter Anführung dieſer Unzulänglichkeit jedes künftig erwerbende Gut als von der Erwerbzeit an für die Forderung verhaftet erklären. Vgl. LR. 8. 2134. SR © * 504 NR. II. SS. XVII SZ. VBorzugs= und Unterpfandsrechte. 2131. Wenn die namentlich zum Unterpfand eingeſetzten Liegenſchaften des Schuldners zu Grund gehen, oder in Verfall und Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit des Gläu—bigers unzureichend wird, darf dieſer ſogleich ſeine Befriedigung oder eine Aufbeſſerung ſeines Unterpfands verlangen. Vgl. L. R. 8. 1188, 2020. 2132. Ein bedungenes Unterpfand iſt nur dann gültig, wenn die Summe, wofür es verwilligt worden, gewiß und in der Urkunde beſtimmt iſt. Für Forderungen aus einer Verbindlichkeit, deren Entſtehung ungewiß oder deren Werth unbeſtimmt iſt, kann der Gläubiger die unten zu erwähnende Eintragung nur bis zum Ertrag eines beſtimmten Werths, worauf die Forderung anzuſchlagen iſt, begehren. Der Gläubiger gibt den Anſchlag des Werths an; der Schuldner darf nach Umſtänden ihn mindern laſſen. Vgl. Lk. 8. 1129, 1181, 2148 7. 4, 2 D 3. 2133. Cin einmal erworbenes U nterpfand umfaßt alle dem verſchriebenen Gut zukommenden Verbeſſerungen. Vgl. IL. E. S. 517 u. ig., 552 u. fig., 21142, 2118. JJ Von der Ordnung der Unterpfänder unter einander. 2134. Unter den Gläubigern hat ein Unterpfand, es ſei geſetzlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der Gläubiger deſſen Eintragung in das Pfandbuch in geſetzlich vorgeſchriebener Art bewirkt hat, vorbehaltlich der in dem folgenden Satz enthaltenen Ausnahmen. Vgl. L.R.S, 2106, 2115, 2117, 2135, 2146 u. fig. II. Einf Edikt 8 26 Abs. 4. 2135. Unabhängig nämlich von aller Eintragung tritt das Unterpfandsrecht ein: 1) für die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormunds wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen von dem Tag der angenommenen Vormundſchaft an; Vgl. L... 418 nebst Zusatz, 2121, 2136 u. fig. Ole, de 2A tl di die hihi Val L. III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte, 505 2) für die Ehefrau wegen ihres Heirathsguts und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsvertrag gebührt, auf das liegende Vermögen ihres Mannes, von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an. Vgl. LR. 8. 1399, 1572, 2121 nebst Zusätzen, 2136 u. flg. Die Frau hat wegen Cheſteuer-Geldern aus Erbſchaften oder Schenkungen, die ihr während der Che zugefallen, das Unter— pfandsrecht nur von dem Tag an, da die Erbſchaften oder die Schenkungen ihr anfallen. Vgl. LRS. 718, 932, 1498, 1499, 1504. Ihr Unterpfandsrecht für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, und für die Wiedererſtattung ihres veräußerten Cigenthums, beginnt von dem Tag an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. Vgl. LRS. 1431, 14335, 1488 a. In keinem Fall kann die Verordnung des gegenwärtigen Titels den Rechten Abbruch thun, welche dritte Perſonen vor der Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes erworben haben. . 2136. Die Ehemänner und Vormünder ſind gleichwohl verbunden, die Unterpfandsrechte, die auf ihren Gütern haften, kund werden zu laſſen, und zu dieſem Ende am gehörigen Ort auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenſchaften die Eintragung zu beſorgen. Val. LR.S. 2153. Ehemänner und Vormünder, welche es verfäumen, und nachher Vorzugsrechte oder Unterpfänder auf ihre liegenden Güter verwilligen, oder von Andern nehmen laſſen, ohne ausdrücklich zu erklären, daß beſagte Liegen— ſchaften dem der Frau und den Minderjährigen geſtatteten geſetzlichen Unterpfandsrecht ſchon unterworfen ſind, ſollen der Hintergehung ſchuldig, und als ſolche dem perſönlichen Verhaft unterworfen geachtet werden. Aufgehohen s. L.R.S. 2059. 2137. Die Gegenvormünder find unter perſönlicher Verantwortlichkeit für die Entſchädigung verbunden, dafür zu wachen, daß die Eintragungen auf die Güter des Vormunds für das, was er aus ſeiner Verwaltung ſchuldig werden mag, ohne Verzug geſchehen, oder ſie ſelbſt zu beſorgen. Vgl. LR. 8. 420 u. flg.; Dienst weisung für Gegenvormünder 8 4. . % 506 L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs= und Unterpfandsrechte, * 2138. Wo Ehemänner, Vormünder und Gegenvormünder die in den vorhergehenden Sätzen befohlenen Eintragungen verſäumen, ſollen dieſe von dem Kronanwalt bei dem Gexicht, unter welchem die Männer und Vormünder ihren Wohnſitz haben, oder unter welchem die Güter gelegen ſind, begehrt werden. Ausser Geltung nach$ 25 des Rechtspolizeigesetzes. . S 20. Die Amtsgerichte sind verpflichtet, den Eintrag gesetzlicher Pfandrechte der Mündel, wo solcher versäumt wird, zu betreiben. Gerichtsnotariatsordnung 5 69; Dienstweisung für Waisenrichter 11. 3 2139. Auch können die Verwandten des Mannes oder der Frau, und die Verwandten des Minderjährigen, ja in Ermangelung der Verwandten, ſeine Freunde die beſagten Eintragungen nachſuchen; ſie können gleichfalls von der Frau und von den Minderjährigen ſelbſt verlangt werden. 2140. Sit in einem Heirathsvertrag unter Parteien, die alle volljährig ſind, die Uebereinkunft getroffen worden, daß die Eintragung nur auf ein einzelnes Gut oder auf gewiſſe liegende Güter des Mannes nachgeſucht werden ſoll, fo bleiben die Liegenſchaften, die zur Eintragung nicht eingeſetzt ſind, von allem Unterpfand für den Brautſchatz der Frau, für die Wiedererſtattung ihres Vermögens und für die im Ehevertrag ihr geſchehenen Zuſagen ledig und frei. Ein Geding, daß gar keine Eintragung geſchehen ſolle, iſt ungültig. Vgl. LR. 8. 1387, 1388, 1398, 2 122, 2142. 2141. Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermögen eines Vormunds, wenn die Verwandten in dem Familienrath“) für gut achteten, daß die Eintragung nur auf beſtimmte Güter geſchehen ſoll. * Rechtspolizeigesetz 8 2 J. 2 8. bei LR. S. 405. 2142. In dem Fall der beiden vorhergehenden Sätze bleibt der Mann, der Vormund und Gegenvormund verbunden, auf die eingeſetzten Grundſtücke die Eintragung nachzuſuchen. Vgl. LR. 8s. 2136, 2137. Socmi fahren Jo hn Ih 2: dl des Ba ſtteien, N , diß i 28. J VB. XV: 3. Vorzugs und Unterpfandsrechte. 507 2143. Ward in der Urkunde, worin ein Vormund ernannt iſt, das daß ein offenbar würde, Unterpfandsrecht nicht beſchränkt, ſo darf dieſer darlegen, allgemeines Unterpfand auf alle ſeine Liegenſchaften, eine überflüſſige Sicherheit für ſeine Verwaltung ſein und begehren, daß es auf jo viel Stücke beſchränkt werde, als zu des Minderjährigen vollkommener Sicherheit hinlänglich find, Ueber das Begehren ſoll der Gegenvormund gehört werden und ein Gutachten des Familienraths“) der Bewilligung vorangehen. * Rechtspolizeigesetz$ 2 J. 2 8. bei L. R. 8. 405. Vgl. LR. 8. 3121, 2122, 2162 2165 2144. Auf gleiche Weiſe mag der Mann mit Bewilligung ſeiner F Familier tau und mit Gutachten der vier nächſtgeſeſſenen, in einen rath vereinten, Verwandten derſelben begehren, daß das allgemeine Unterpfand, womit zur Sicherheit des Brautſchatzes, der Wiedererſtattung des Frauenguts und der in dem Ehevertrag enthalten — en Zuſagen fein Liegenſchaftsvermögen belaſtet war, auf ſo viel Stücke beſchränkt werde, als für die Deckung der Frau hinlängli ch ſind. Rechtspolizeigesetz§ 1. Vgl. L. Rs. 2121, 2122, 2162— 2165. 2145. Die Verfügungen auf das Begehren des Ehemannes und der Vormünder ſollen nicht ohne Vernehmung des Kronanwalts und kurzes Verfahren zwiſchen ihm und dem Bittſteller, erlaſſen werden. Aufgehoben durch$ 25 des Rechtspolizeigesetæzes. Ver fügt das Gericht, daß das Unterpfand auf gewiſſe Grund— ſtücke beſchränkt werden ſoll, ſo iſt die auf den übrigen Gütern haftende Vgl. Eintragung zu löſchen. L. R. S. 2160. Biertes Kapitel. Von der Art, wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden. 2146. Die Eintragungen geſchehen in der Pfandſchreiberei desjenigen Bezirks, in welchem die Güter gelegen find, die das Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergreift. Der frühere Schluss dieses Absatzes ist aufgehoben durch s 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J.. Vgl. R.-Konk.-Ordn. 8 23 Z. 2. 508 L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs= und Unterpfandsrechte. Die Eintragung bleibt wirkungslos, welche einer von meh— reren Erbgläubigern erſt nach dem wirklichen Anfall einer nur unter dem Rechtsvortheil eines Erbverzeichniſſes angenommenen Erbſchaft erwirkt hat. Neue Fassung nach§ 146 des Bad. Hinf. Ges. zu den R. J. G. 2147. Alle an Einem Tag eingetragenen Gläubiger haben zuſammen ein Unterpfandsrecht von gleichem Tag und Jahr, das ſie nach Verhältniß ihrer Forderungen geltend machen, ohne weitern Unterſchied, ob die Eintragung Morgens oder Abends geſchehe, wenn auch gleich im Unterpfandsbuch dieſe Verſchiedenheit angemerkt ſein ſollte. Vgl. L.R.S. 2106, 2134. 2148. Um die Eintragung zu erwirken, übergibt der Gläubiger ſelbſt oder durch einen Dritten der eintragenden Stelle die Urſchrift oder eine beglaubte Ausfertigung des Urtheils oder der Urkunde, worauf ſich fein Vorzugs⸗ oder fein Unterpfandsrecht gründet. Er legt ihr zwei auf Stempelpapier geſchriebenes) Auszüge bei, deren Einer auf jene Rechtsurkunde ſelbſt geſchrieben ſein darf, welche enthalten müſſen: 1) den Namen, Vornamen und Wohnort des Gläubigers, ſein Gewerbe, wenn er eines treibt, und die Wahl eines Wohnſitzes für ſich, an irgend einem Orte des Bezirks, über den die Pfandſchreiberei ſich erſtreckt; N = den Namen, Vornamen und Wohnort des Pfandſchuld— ners, ſein Gewerbe, wenn man weiß, daß er eines treibt, oder eine genaue, beſtimmte Angabe der Perſon, wornach der Pfandſchreiber die mit einem Unterpfand belegte Perſon ſicher erkennen und unterſcheiden kann; 3) Tag und Jahr und Beſchaffenheit des Titels der Forderung; 4 ö den Kapitalbetrag der Forderungen, wie fie die Rechts—urkunde ſelbſt ausgedrückt, oder(inſofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkehrende Leiſtungen, oder künftige ‚Anhalt langt, einen| ſlhen, Alz n 1 ih In en L. 6. III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 509 noch ungewiſſe, bedingte oder unbeſtimmte Rechte in Frage ſind) wie ſie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werth anſchlägt, da, wo dieſer Anſchlag des Werths vorgeſchrieben iſt, ſo wie ebenfalls den Betrag der dieſen Kapitalſummen anhängigen Nebenverbindlich— keiten, und die Verfallzeit; on — die Anzeige der Gattung und Lage der Güter, worauf er ſeinen Vorzug oder ſein Unterpfand zu bewahren gedenkt. Bei geſetzlichen oder gerichtlichen Unterpfändern iſt dieſes Letztere nicht nöthig; eine einzige Eintragung der— ſelben ergreift alle Liegenſchaften, welche in dem Bezirk der Pfandſchreiberei gelegen find, wo nichts Anderes ausgemacht iſt. * Stempel sind nicht zu verwenden. Vgl. 15 der Gemeinde- Gebührenordnung vom 30. November 1874(G.B. Nr. 589. Vgl. II. Einf.-Edikt$ 26 Abs. 7 oben bei LR. 8. 2127 a.; ferner L.R.S. 111, 2122, 2123, 2129, 2130, 2132, 2153. Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher vom 28. April 1868(R.B. Nr. 43) 88 83 u. fg, 2149. Eintragungen auf die Güter einer verſtorbenen Perſon geſchehen unter der bloßen Benennung des Verſtorbenen, in der unter der Ziffer 2 des vorhergehenden Satzes verordneten Maaße. 2150. Der Pfandſchreiber bemerkt in ſeinem Buch den Inhalt der Auszüge, gibt demjenigen, der die Eintragung ver langt, nebſt der Urſchrift der Rechtsurkunde oder ihrer Ausfertigung einen der beiden Auszüge zurück, und bezeugt am Schluß desſelben, das er die Eintragung vollzogen habe. Vgl. II. Einf.-Edikt 8 26 Abs. 7 oben bei L. R. s. 2127 a.; ferner 21458, u. 2153. 2151. Ein Gläubiger, deſſen Unterpfand für ein verzins—liches Kapital eingetragen iſt, hat das Recht, es auch für die Zinſen oder Renten zweier Jahre nebſt dem laufenden geltend zu machen, vorbehaltlich die übrigen Rückſtände, welche aus jener 510 8. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs und Unterpfandsrechte. erſten Einſchreibung kein Vorrecht genießen, etwa beſonders ein= tragen zu laſſen, welche alsdann von dem Tag dieſer beſondern Eintragung Unterpfandsrecht erlangen. Bad. Einf- Ges. zu den Reichs-Justizgesetzen. 8 28 Abs. 2. Dabei(im Absonderungs vorfahren bei Konkursen) können auf Grund des für die Hauptforderung bestehenden Vorzugs- oder Unterpfandsrechts ausser den laufenden Zinsen nur die Zinsrückstände von zwei vorhergehenden Jahren geltend gemacht werden. 2152. Diejenigen, die eine Eintragung nachgeſucht haben, ihre Stellvertreter oder öffentlich beglaubigte Rechtsfolger, können den von ihnen gewählten Wohnſitz in dem Unterpfandsbuch ändern laſſen, müſſen jedoch alsdann in demſelben Bezirk einen andern wählen und anzeigen. Vgl. LRS. 111, 2148 3. 1, 2156. 2153. Die geſetzlichen Unterpfandsrechte auf den Gütern der öffentlichen Rechnungsbeamten, jene der Minderjährigen oder Mundloſen wider ihre Vormünder, der Ehefrauen wider ihre Männer, ſollen auf Ueberreichung zweier Auszüge eingetragen werden, welche mehr nicht zu enthalten brauchen, als 1) den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegenwärtigen Wohnort des Gläubigers, nebſt dem Wohnſitz der von ihm oder für ihn in dem Bezirk gewählt iſt; 2) den Namen, Vornamen, das Gewerbe, den Wohnort oder die genaue Beſchreibung des Schuldners; 3) die Natur und Eigenſchaft der Rechte, welche durch die Eintragung bewahrt werden ſollen, und den Betrag des Werths der beſtimmten Gegenſtände; die bedingten dereinſtigen oder unbeſtimmten Rechte zu Werth anzu— ſchlagen, haben ſie nicht nöthig. Vgl. L.R.S. 2121, 2121 a., 2136, 2139. II. Linf.- Edikt 8 25 Abs. 5 u. 6,$ 29; Anleitung zur Führung der Grunde und Pfandbücher 55 104—- 108. recht Unte werd Ahlal Kannt desonde Inhalts Di Dewirkt ichen Welcher anden frag di ke Del mh; 6 III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 511 2164. Die Eintragungen bewahren das Unterpfands- und Vorzugsrecht zehn Jahre lang, von dem Tag an, da fie geſchehen, ihre Wirkung erlöſcht, wenn ſolche vor Ablauf dieſer Friſt nicht erneuert werden. Aufgehoben dureh Landesherrliches Rdikt vom 19. August 1819 (R. B. Nr. 23). Gesetz über Bereinigung der Unterpfandsbücher vom 5. Juni 1860(R.B. Nr. 30) mit neuer Fassung des Art. 2 durch Gesetz vom 28. Januar 1874(G.B. Nr. 5. Art. 1. Die Einträge der Vorzugs- und Unterpfandsrechte, welche länger als dreissig Jahre in den Grund- und Unterpfandsbüchern eingeschrieben sind, müssen erneuert werden. Art. 2. Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf von dreissig Jahren seit dem Tage des Eintrags von amtswegen an die Erneuerung zu mahnen, und zu diesem Zwecke eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, welche enthalten soll: I) Die Mahnung, die seit länger als 30 Jahre in die Bücher eingeschriebenen Einträge zu erneuern; 8 — — lie Bezeichnung des Kechtsnachtheils, dass die innerhalb 6 Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Rinträge werden gestrichen werden; 86 — die Bekanntmachung, dass ein Verzeichniss der in en Büchern der Gemeinde seit mehr als 30 Jahren eingeschriebenen Einträge in dem Gemeindehaus zur Einsicht offen liege, Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geschieht durch Einrüc kung in die von der Regierung bestimmten öffentlichen Blätter. Ausserdem haben die Pfandgerichte denjenigen Gläubigern oder deren RKechtsnachfolgern, deren Aufenthaltsort bekannt und nicht so entfernt ist, dass die Behändigung besonderen Schwierigkeiten unterliegt, eine Mahnung desselben Inhalts wie bei Ziffer 1, 2, 3 urkundlich gegen Bescheinigung zuzustellen. Diese Zustellung kann durch Zusendung auf der Post bewirkt werden. In diesem Falle muss die Zustellungsurkunde ergeben, in welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe erfolgt ist. 512 SL. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. Art. 3. Das Pfandgericht kann mit Genehmigung der Staatsbehörde auf Kosten der Gemeinde einen Commissär zur Vornahme des Geschäfts aufstellen. Art. 4. Die innerhalb 6 Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Einträge werden vom Pfand oder Gewähr-= gericht gestrichen, insofern nicht die Erneuerung noch vor dem Strich nachgeholt wird. Die Kosten des Strichs, der Erneuerung und der Mahnung fallen auf die Pfandbesitzer. Die Kosten der Mahnung schiesst die Gemeindekasse vor, und erhebt sie wieder nach der Zahl der Einträge. Art. 5 s. bei LR. 8. 2160. Art. 6 8. bei L. R. s. 2158. Art, 7. Ueber das Verfahren der Pfandgerichte bei der Mahnung, über die Form der Streichung und Erneuerung der Einträge, sowie über die Festsetzung der Gebühren hiefür wird eine Vollzugsverordinung des Justizministeriums das Nähere bestimmen. Vollzugs-Jerordnung vom 31. Januar 1874,(.. Nr. 5). 2155. Die Koſten der Eintragung fallen auf den Schuldner, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt; der Vorſchuß geſchieht von demjenigen, der die Eintragung ſucht; ausgenommen ſind desfalls die geſetzlichen Unterpfandsrechte; wegen deren Eintragung hält ſich der Pfandſchreiber an den Schuldner. Die Koſten der Einſchreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Ver käufer etwa verlangt, fallen auf den Käufer. Vgl. Lk. 8. 2108, 2148, 2153. 2156. Klagen wider die Gläubiger, zu welchen die Cin= tragungen etwa Anlaß geben, ſollen bei ihrer rechtmäßigen Gerichtsbehörde angebracht werden, deren Vorladung ihnen in Perſon, oder an dem zuletzt in dem Buch gewählten Wohnſitz bekannt zu machen iſt, weun ſchon die Gläubiger, oder diejenigen, bei welchen ſie ihren Wohnſitz gewählt hatten, inzwiſchen verſtorben ſein ſollten. Vgl. L. 8. 111, 2148 Z. 1, 2152, 2160, 2161; R.C.P.O. 88 25, 160. hel . zllhſ 66 zt A eme dem verschre geschrie Unterse Bürgern on zn Iq Lande Wi cht. 9 ig cer nm der Zahl 6 bei der STUNg der zn hiefür ums das A . men{nd intunm alen der N ein r die Ci hen he 1 Deo, hchmmt ien, i ö. — 8 S. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfa dsrechte. 513 X Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Minderung der eingetragenen Vorzugsrechte und Unterpfänder. 2157. Eingetragene Vorzugsrechte und Unterpfänder werden ausgeſtrichen, entweder kraft der Bewilligung einer Partei, die dabei betheiligt und hiezu fähig iſt, oder kraft eines in letztem Rechtszug ergangenen oder ſonſt rechtskräftigen Urtheils. Vgl. LRS. 2158, 2160. 2158. In einem wie im andern Fall haben diejenigen, welche die Ausſtreichung nachſuchen, in der Pfandſchreiberei die Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, welche die Einwilligung bezeugt, oder das Urtheil zu hinterlegen. Rechtspolizeigesetz S5 26, 46 u. flg.; Notariatsordnung 8 47 Z3. 37 Jö Gesetz über Bereinigung der Unterpfandsbücher. vom 5. Juni 1860(RB. Nr. 30. Art. 6. Die Urkunden über Pfandstrichsbewilligungen (L.R.S. 2158) können auch von dem Pfandgericht derjenigen Gemeinde, in welcher der Eintrag geschehen ist, oder von. dem Bürgermeister dieser Gemeinde mit Beizug von zwei Zeugen aufgenommen werden, sofern zugleich die Originalpfandverschreibung oder die Ausfertigung aus dem Pfandbuche beigelegt wird. Zum Pfandstriche genügt ferner die auf die Unterpfandsverschreibung oder auf die Ausfertigung aus dem Pfandbuche geschriebene Einwilligung des Gläubigers, insofern dessen Unterschrift durch einen Staatsschreiber oder durch den Bürgermeister seines Wohnorts(letztern Falls unter Zuziehung von zwei Zeugen) beglaubigt ist. Vollzugs-Verordnung vom 31. Januar 1874(G.B. Nr. 5) 85 33- 37. Landesherrliche Verordnung über Pfandstrichsbewilligungen öffentlicher Rechner vom 12. September 1833(RB. Nr. 36. Wir finden uns veranlasst zu verordnen wie folgt: 1) Sämmtliche von den competenten Behörden aufgestellten Staats- und Stiftungsrechner werden hiermit Civilrecht. 33 25 514 L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs und Unterpfandsrechte. ermächtigt, die KRusstreichung der Einträge von Vorzugs- und Unterpfandsrechten, welche den ihnen anvertrauten Verwaltungen und Stiftungen zustehen, gemäss dem LR. S. 2157 zu bewilligen und die nach dem L.R.S 2158 erforderliche Urkunde auszustellen, jedoch nur unter der Bedingung, dass dabei die Pfandverschreibung selbst dem Pfandgerichte übergeben und auf dieser nämlichen Urkunde die Bewilligung der Ausstreichung vom Verrechner nach dem dieser Verordnung beigefügte Formular bescheinigt werde. Führt der Verrechner ein ö so ist solches der Kusstreichungsbewilligung, d. h. dem Löschungsscheine, beizudrücke; die Aechtheit des Scheins vom Bürgermeister. Ortes, wo der Vernsitz hat, unter Beidrückung seines 8. rechner seinen Woh Dienstsiegels legalisiren zu lassen. der Ausstreichungs85 zz Wenn die Pfandurkunde nicht mit bewilligung ausgefolgt, werden richtlichen oder gesetzlichen Unterpfandsrechten, wo ann, sowie bei gekeine Pfandverschreibung ezistirt, Ss die Ausstreichung des Pfand leintrags, i 3 Staatsverrechnungen angeht, von den G ntralstellen der Finanzverwaltung, und so viel die Sti chnungen anS* geht, von der betreffenden nministerialsektion oder K die. aufsicht über die Stiftung ĩ Vgl. zu L.R.S. Anleitung zur Führung der 2159. Die nicht bewilligte. hung muß bei dem Gericht verlangt werden, in deſſen Bezirk di ſchehen iſt, ausgenommen, wenn die Eintragung oder unbeſtimmten Verurtheilung geſcheh ö ſtimmung bei einem andern Gericht rechtshängig Dall das Begehren der Ausſtreichung des Unterpfan he icht angebracht oder dorthin erwieſen werden muß. Wenn Gläubiger und S nit einander ausmachen, daß im Fall eines entſtehenden Streits Die ei von. benannten Gericht ausgetragen werden i irkung. Aufgehoben dureh 2160. Die befehlen, wenn hei ö ter en Vollſtreckt s in welche ; G zu den R. J. G. gell 126-187 L. R. III. B. XVIII. Z. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 515 oder eine Rechtsurkunde begründet zu ſein, oder zu Folge einer unregelmäßigen, einer erloſchenen oder durch Zahlung getilgten Rechtsurkunde, oder wenn ſonſt das Vorzugs- oder Unterpfandsrecht in geſetzmäßigen Wegen abgethan iſt. Vgl. L. RS. 2180. Gesetz über Bereinigung der, APR DENN vo Juni 1860(R. B. Nr. 30). Art, 5. en eine Liegenschaft im Wege der Vollstreckung P worden ist, so verfügt das Gericht nach Ausfertigung r Verweisungen den Strich des Eintrags der J fügung G 925 der Processordnung) und den Strich beziehungsweise die Beschränkung derjenigen Einträge von Vorzugs- und Unterpfandsrechten, welche nach der Verweisung keine Befrie digun ig erhalten, jedoch unbeschadet der Rechte, welche den Gläubigern nach den SS 1023, 1024, 1033, 1039 und 1040 der Processordnung noch zustehen können. Der Strich, beziehungsweise die Beschränkung der Einträge zu Gunsten der auf den Steigerungspreis angewiesenen Gläubiger wird von dem Gerichte auf den Antrag des Steigerers verfolgt, wenn der auf den Steigerungspreis angewiesene Gläubiger in öffentlicher Urkunde oder doch mit seiner von dem Bürgermeister seines Wohnorts und zwei Zeugen oder von einem inländischen Notar bestätigten Unterschrift sich für befriedigt erklärt hat. Die Kosten des Strichs sind von amtswegen auf den Steigschilling anzuweisen. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz zu den R.J.G. 88 46-48 u. 79—82, 2161. So oft ein Gläubiger, der nach dem Geſetz ſein Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht auf alles gegenwärtige, oder auch auf das künftige Vermögen des Schuldners ö laſſen darf, und darin durch Vertrag nicht beſchränkt iſt, auf mehr Güterſtücke als zur Sicherheit feiner Forderung nöthig find, die Eintragung erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er dieſe Eintragungen mindere, mithin ſie ſo weit, als das billige Verhältniß überſchritten iſt, ausſtreiche. Der frühere Schluss dieses Absatzes ist aufgehoben durch 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. 516 2% IM. S. Gläubigers für Fo betrag durch nichts 2164. D auf die Umſtände, auf die aus ihnen billigen Erhaltung Der Gläubiger kan beſtimmten Forder ſollte, neue Eintrag Tag an weitere U der Forderungen 1 auf fünfzehnfachen, Die Verfügungen des für übermäßig angeſehen, Fall dem in. des 2165. Der Werth der XVIII. T Vorzugs- und Unterpfandsrechte. gegenwärtigen Satzes laſſen ſich auf beſtimmt bedungene Unterpfänder nicht anwenden. Vgl. L. R. 8. 2122, 2123, 2143-2145, 2162— 2165. 2162. Eintragungen auf mehrere Güter werden alsdann wenn der freie Werth eines einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drittel den Betrag des Kapitals und der geſetzlichen Nebenforderungen überſteigt. 2163. Als das 9 Eintragungen gemindert werden Maaß überſchreitend können auch diejenigen die nach einer Schätzung des rderungen geſchehen ſind, deren Unterpfandsbeſtimmt iſt, und die ihrer Natur nach bedingt dereinſtig, oder unbeſtimmt find. Val. L.R.S. 2182, 2148 Z. 4. * S Beſtimmung des Uebermaßes wird in dieſem Richters überlaſſen, welcher dabei auf die Wahrſcheinlichkeit ihrer Aenderung und ſich ergebenden Vermuthungen Rückſicht nehmen muß, um die wahrſcheinlichen Rechte des Gläubigers mit einer des Credits des Schuldners zu vereinigen. liegen, wenn dabei zum Grund liegt, entnommen wird. wohl unbenommen, diejenigen Aufklärungen zu Hülfe zu nehmen, welche unverdächtige Pacht- und ingen über die Mir i, wenn einſt der Erfolg ſeine bis dahin un1iderungsſumme erheben ungen nachſuchen, die ihm alsdann von ihrem terpfandsrechte geben. Liegenſchaften, der mit dem Betrag und eines Drittels darüber auszugleichen iſt, wird angeſchlagen bei ſolchen, die ſich nicht allmählig verſchlimmern, und bei ſolchen, die nach und nach an Güte abnehmen, auf zehnfachen Betrag der Einkünfte, der entweder aus dem Hauptbuch über die Grundſteuer oder aus den Beitrags angaben zu den Laſten der Gemeinden, unter welchen die Güter ein Verhältniß des Gutsertrags zum Beitrag Den Richtern bleibt gleichMiethverträge, AbſchätzungsurVo L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs= und Unterpfandsrechte. 517 kunden, die etwa kurz zuvor verfaßt worden ſind, und andere ähnliche Vorgänge an Hand geben können, und alsdann die Einkünfte auf den aus dieſen verſchiedenen Nachrichten zu berech— nenden Mittelertrag zu ſchätzen. & Sechſtes Kapitel. Von der Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider dritte Gutsinhaber. 2166. Die Gläubiger, welche ein Vorzugsrecht oder ein Unterpfand auf liegendem Gut haben, halten ſich an dieſes Gut, in welche Hände es übergehen möge, um aus deſſen Werth nach der Ordnung ihrer Forderungen oder geſchehenen Eintragungen befriedigt zu werden. Vgl. LR. 8. 2103, 2114, 2116; Gesetz vom 5. Mai 1855(RB. Nr. ö 19) über Zusammenlegung der Grundstücke, Art. 13 u. 14 G. Anhang B. 3) hkl Mit ö ö. ö RO X. Gebäude-Feunerversicherungsgesetz vom 29. März 1852(R.B. Nr. 14) Il in S$ 59 u. 60(8. Anhang B. 14). 2167. Wenn der dritte Inhaber die unten vorgeſchriebenen Formen nicht beobachtet, um ſein Eigenthum frei zu machen, ſo bleibt er kraft der bloßen Eintragung als Inhaber für alle Unter— pfandsſchulden verhaftet, genießt aber dabei der Ziele und Borgfriſten, welche dem urſprünglichen Schuldner geſtattet ſind. Vel. L.R.S. 2179, 2181 u. üg., 2193 u. eg. 2168. Diejer dritte Inhaber muß alsdann entweder alle 1 Zt klagbare Zinſen und Kapitalien zahlen, wie hoch fie laufen, oder ihn it. von dem Unterpfandsgut ohne Vorbehalt abtreten. iini Vgl. L.. S. 2151, 2172 u. fig. >X 2169. Inſofern der dritte Inhaber keine dieſer Verbindlichkeiten völlig erfüllt, darf jeder Gläubiger, wenn er dreißig Tage vorher ſeinem Hauptſchuldner das Gebot, und dem dritten | Inhaber die richterliche Aufforderung zur Zahlung der klagbaren Schuld oder Abtretung des Guts hat einhändigen laſſen, das Unterpfandsgut zu ſeinem Beſten verkaufen laſſen. Vgl. R. C. P.0. 88 662, 665, 702, 703, 755 u. fig,, Bad. Einf. Ges. inhalt zu den R. J. G. 3 42 u. fg. . 518 L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 2170. Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur Zahlung der Schuld für ſich nicht verbunden iſt, bleibt unbenommen, gegen den Verkauf des Unterpfandsſtücks, das er inne hat, Einſprache zu thun, inſofern der Hauptſchuldner noch andere für die nämliche Schuld verhaftete Liegenſchaften in Handen hat. Er kann nach der unter dem Titel: von Bürgſchaften beſtimmten Form begehren, daß ſolche voraus angegriffen und zum Verkauf ausgeſetzt werden; während des Verfahrens über die Vorausklage bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand befindlichen Unterpfands verſchoben. Vgl. L. R. 8. 2022 u. 2023. 2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläubiger, der auf dem Grundſtück ein Vorzugsrecht oder ein beſonderes Unterpfand hat, nicht entgegengeſetzt werden. Vgl. L.R.S. 2108, 2129. 2172. Die Abtretung von dem Unterpfand ſteht jedem dritten Inhaber frei, der zur Zahlung der Schuld nicht für ſich ſchuldig und zu veräußern fähig iſt. Vgl. L. E. S. 1124 u. fig. 2173. Sie kann ſelbſt alsdann noch geſchehen, wenn der dritte Inhaber die Richtigkeit der Schuld ſchon anerkannt hat, oder in ſeiner Eigenſchaft als Gutsinhaber zu zahlen verurtheilt worden iſt; die geſchehene Abtretung hindert hinwiederum den dritten Inhaber nicht, vor der wirklichen Verſteigerung das Gut gegen Zahlung der ganzen Schuld und der Koſten wieder an ſich zu ziehen. 2174. Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzlei des Gerichts, unter welchem die Güter gelegen find, er— klärt werden, und eben dieſes Gericht gibt hierüber die Urkunde. Auf das erſte Anſuchen eines Betheiligten wird ein Pfleger für die Liegenſchaft, derer Inhaber abgetreten iſt, ernannt, gegen den auf gerichtlichen Verkauf unter Beobachtung der geſetzlichen öl, im Sl anf, Iiſn cf ien L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 519 Formen für die Zwangsvollſtreckung in Liegenſchaften verfahren wird. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf,-Ges. zu den R.]J. 6. Vgl. R. G. PO. 8 755- 757, Bad. Einf. Ges, zu den R.J.G. SS 42 u. fig. 2175. Verſchlimmerungen, welche aus Handlungen oder Verſäumniſſen des dritten Inhabers herrühren, und den Unterpfands- oder Vorzugsgläubigern zum Nachtheil gereichen, begründen wider ihn eine Erſatzklage; Verwendungen und Verbeſſerungen aber kann er nur ſo weit zurückfordern, als dadurch das Gut in höheren Werth gekommen iſt. 21765. Die Früchte des Unterpfandsſtücks erſetzt der dritte Inhaber nur von dem Tag an, da er gerichtlich aufgefordert worden iſt, zu zahlen oder von dem Gut abzutreten, und hätte ſt, zu zah 3 das einmal angefangene gerichtliche Verfahren drei Jahre hindurch ſtill gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung geſchieht. N 2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte Inhaber an dem liegenden Gut vor deſſen Erwerbung hatte, leben nach geſchehener Abtretung, Verſteigerung, oder Zuſchätzung an den Gläubiger wieder auf. Deſſen eigene Gläubiger mögen an dem abgetretenen oder ihm zugeſchätzten Gut, ihrer Ordnung nach, ihr Unterpfand geltend machen, jedoch erſt nach allen Denjenigen, deren Forderungen darauf ſchon von dem früheren Eigenthümer her eingetragen waren. 2178. Der dritte Inhaber, der die Unterpfandsſchuld zahlt, oder von dem Unterpfandsſtück für den Gläubiger abtritt, oder durch Gerichtszugriff es verliert, hat auf den Hauptſchuldner ſoweit Rechtens ſeinen Rückgriff zur Gewährleiſtung. Vgl. L R.S8. 875, 1251 Z. 2; 1626 u. fig. 2179. Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung fein Eigenthum von Unterpfandslaſten befreien will, muß die in dem achten 520. CM III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. Kapitel des gegenwärtigen Titels vorgeſchriebenen Formen beob— achten. gl. L- R. 8. 2181 u. fg., 2193 u. fig. Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Vorzugs- und Unter— pfandsrechte. 2180. Die Vorzugs- und Unterpfandsrechte erlöſchen: 1) durch Tilgung der Hauptſchuld; ö L.R.S. 1284, 1250, 1278—1280. 2) durch Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht; Vgl. LS. 2157. 3) durch Beobachtung der Formen und Erfüllung der Be— dingungen, welche dritten Inhabern vorgeſchrieben ſind, um ihre erworbenen Güter frei zu machen; Vgl. LRS. 2181 u. flg., 2193 nu. flg. 4) durch Verjährung. Vgl. LR. 8. 2154 nebst Zusatz. Der Schuldner erſitzt bei denen Gütern, die er inne hat, die Freiheit durch Ablauf der Zeit, womit die Hauptforderung, für welche ſie haften, verſeſſen wird. Vgl. L.R.S. 2262, 2271 u. fig. Von Gütern, die in dritter Hand ſind, erſitzt der Inhaber die Freiheit in der Zeit, worin er das Eigenthum durch Verjͤührung erſitzen kann. Setzt die Verjährung eine Rechtsurkunde voraus, ſo läuft ſie erſt von dem Tag an, wo dieſe in die Grundbücher eingetragen worden iſt. Vgl. LR. S. 2181, 2265, 2266. Die von dem Gläubiger geſchehenen Eintragungen in's Pfandbuch unterbrechen den Lauf der Verjährung nicht, welche das Geſetz dem Schuldner oder dem dritten Beſitzer geſtattet. Vgl. LR. S. 2244, 2248. 2180 a. Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Veräußerung einwilligt, oder eine Veräußerungsurkunde, die nicht ſein Pfandrecht vorbehält, wenn gleich nur als Zeuge unterſchreibt, entſagt damit ſeinem Pfandrecht. Wer hingegen eine Pfand HL. 8. XVII. 3. VBorzugs= und Unterpfandsrechte. 521 urkunde bewilligt, entſagt nur dem Vorgang, den ſein Pfandrecht gegen den Andern zur Zeit der Pfandbeſtellung hat, oder von Rechtswegen haben mag. Vgl. LRS. 1198 b., 1850 3 2, 1352. Achtes Kapitel. Von der Art, ſein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfandsrechten zu entledigen. X 2181. Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Güter oder auf der Sache haftender Liegenſchaftsrechte auf einen Anderen übergeht, ſollen von der Pfandſchreiberei, in deren Be— zirk die Güter gelegen find, ihrem ganzen Inhalt nach, einge= ſchrieben werden, wenn die Abſicht der dritten Beſitzer iſt, die Güter von Vorzugs- und Unterpfandsrechten zu entledigen. Dieſe Einſchreibung ſoll in dem hiezu beſtimmten Buch geſchehen, und der Pfandſchreiber verbunden ſein, dem Theil, der ſie nachſucht, deßhalb Beſcheinigung zu geben. 2181 a. Dieſe beſondere Eintragung in der Pfandſchreiberei fällt weg; wenn der Ordnung gemäß zuvor ſchon die Erwerbung im Grundbuch eingetragen war, fo muß alsdann nur die Be— ſcheinigung der dort geſchehenen Eintragung, welche in der im Zuſatz 2127 a. im erſten Abſchnitt ausgedrückten Art verfaßt ſein ſoll, zum Pfandbuch gebracht werden; andernfalls muß dieſe zum Grundbuch erſt nachgeholt, und dann der gedachte Schein genommen werden. 2182. Jene Einſchreibung ſolcher Verträge im Grund⸗ oder Pfandbuch macht jedoch das liegende Gut der darauf haftenden Unterpfands⸗- und Vorzugsrechte nicht ledig. Von dem Verkäufer geht auf den Käufer nur ſein Eigenthum, oder das Recht, welches er ſelbſt an der verkauften Sache hatte, über; dieſes bleibt belaſtet mit allen Vorzugs- und Unterpfandslaſten, die auf ihm lagen. Vgl. LR. 8. 2166, 2198. . Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 2183. Will der neue Eigenthümer gegen das im ſechſten Kapitel des gegenwärtigen Titels geſtattete Verfahren der Pfand—gläubiger ſich ſicher ſtellen, ſo muß er, entweder ehe ſolches beginnt, oder längſtens in einem Monat von der erſten an ihn ergehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Gläubigern in dem Wohnſitz, den ſie bei der Eintragung Me s Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechts gewählt hatten, folgende cke behändigen laſſen: 1) einen Auszug feiner Rechtsurkunde, der mehr nichts zu t, als Ort, Tag und. der Urkunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkäufers oder Erblaſſers, die Beſchaffenheit und die Tage der verkauften oder geerbten Sache, und inſofern von mehreren zuſammen gehörigen Grundſtücken die Rede iſt, nur die allgemeine Benennung der Grundſtücke und enthalten brauch 50 des Bezirks, worin fie gelegen find, den Preis und die nitübernommenen als Theil des Kaufpreiſes anzuſehenden Laſten, oder die Schätzung der Sache, wenn ſie zeerbt oder geſchenkt worden iſt; 1 DN = z über die geſchehene Cintragung der Er in's Grundbuch; 5 — Feldern beſtehende Tabelle, wovon das Tag der Unterpfänder mit Bemerkung jedes eingetragen worden; das Zweite die Namen der Gläubiger, und das Dritte den Betrag der J Forderungen enthält. Vgl. L.R.S. 2148, 2167 a. ig., 2181 a., 2192, 2196. der Zeit, da ein 2184. Der Käufer, Erbe oder Geſchenknehmer erklärt da— bei, daß er bereit ſei, ſogleich die Schulden und Laſten der Un= terpfänder, jedoch nur ſoweit deren Werth hinreicht, und ohne Unterſchied unter fälligen und noch nicht fälligen Forderungen, abzutre gen. 2167. 2185. Hat der neue Eigenthümer. der vorgeſchriebenen dieſe Anzeige gemacht, ſo hat jeder Gläubiger, deſſen For= C delllſl, ſilhen fen gi n BD. KV SZ, derung eingetragen iſt, das Recht, einen Verkauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß 1) dieſes Begehren dem neuen Eigenthümer längſtens in vierzig Tagen, von der obgedachten Anzeige an, verkündet werden, wobei der ebengedachten Zeitfriſt für jede zehn Stunden, welche der gewählte Wohnſitz und der wirkliche Wohnort eines jeden anſuchenden Gläubigers von einander entfernt ſind, noch zwei Tage zuzuſetzen ſind; 2) mit dem Begehren muß das Anbieten des Gläubigers verbunden ſein, ein Zehntel des im Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preiſes mehr zu bieten, oder dafür einen Steigerer zu ſtellen; 3) eben dieſes muß in der nämlichen Zeit dem vorigen Eigenthümer, als Hauptſchuldner, bekannt gemacht werden; 4) die Urſchrift und die Abſchriften dieſer Verkündungen müſſen von dem anſuchenden Gläubiger, oder ſeinem mit ausdrücklichem Auftrag verſehenen Gewalthaber, der von ſeiner Vollmacht Abſchrift eingeben muß, unterzeichnet ſein; . 5) er muß ſich erbieten, für den Betrag des Preiſes und der von dem Käufer übernommenen Laſten Sicherheit zu ſtellen. Alles bei Strafe der Nichtigkeit. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz zu den R.. G. 85 80- 82. 2185 a4. Dieſes Ueberbietungsrecht genießen auch jene, die gemäß dem Satz 2194 erſt ihre Pfandeinſchreibungen rechtmäßig nachholen. 2186. Haben die Gläubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form dieſes Ueberbietungsrecht nicht ausgeübt, ſo bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Cigenthümer angegebenen Preis unwiderruflich beſtimmt. Letzterer wird mithin von allen VorVorzugs⸗- und Unter pfandsrechte. 523 524 ZN MU. 3. XV d. Vorzugsz und Unterpfandsrechte. ugs und Unterpfandslaſten dadurch frei, daß er den eben be— agten Preis den Gläubigern in ihrer Ordnung auszahlt, oder ihn zu dritter Hand hinterlegt. Vgl. L.R.S. 1257— 1259 nebst Jusätzen; 1961 J. 3; 2180 Z. 3 ; | 2187. Kommt es zu einer Verſteigerung, ſo ſoll dieſe au Betrieb des anſuchenden Gläubigers oder des neuen Eigenthümer in der Form geſchehen, welche für den Gerichtszugriff feſtgeſetzt iſt Vgl. RG. P. 0. s 755- 157; Bad. Einf.,-Gesetz zu den R.]. d. 88 Do— — u. fg. Derjenige, der auf Verſteigerung dringt, fol in den An— ſchlagszetteln den Preis ausdrücken, der in dem Vertrag beſtimmt oder von ihm angegeben war, ſowie die erhöhete Summe, welche der Gläubiger zu bieten oder von andern bieten zu laſſen ſich anheiſchig macht. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz zu den RJ. d. 8 53. 2188. Wer die Sache erſteigert hat, be; zahlt außer dem Zuſchlagspreis dem Käufer oder Geſchenk ö der ſeines Beſitzes entwährt wird, die Koſten und redlichen Auslagen für ſeine Erwerbsurkunde, die Koſten der geſchehenen Ein inſchreibung in das Grundbuch, die Koſten der von ihm ger nachten Anzeige, und jene, die er verwendet hat, um es zu feinem neuen Verkauf zu bringen. J 1593, 2175-—2177, 2183, 2187; Bad, Einf.-Gesetz zu den RJ. 6. 8 82, 2189. Der Käufer, Erbe oder Geſchenknehmer, der in der Verſteigerung wieder das Gut als Meiſtbietender behält, iſt nicht ſchuldig, den Beſcheid, wodurch es ihm zugeſchlagen wurde, in das Grundbuch einſchreiben zu laſſen 2190. Der Verzicht des Gläubigers auf ein angebrachtes Begehren der Verſteigerung kann den öffentlichen Verkauf nicht mehr hindern, auch wenn er die Summe erlegte, wozu er ſich erboten hatte, es ſei denn, daß alle übrigen Unterpfandsgläubiger ausdrücklich einwilligen. 2191. Der erſte Erwerber, welcher das Gut auf's neue erſteigert, hat im geeigneten Fall auf den Verkäufer feinen RückIh ij Diele in tine . if nid lll Ii L.. III B. XVIII. T. Vorzugs- und Unterpfandsrechte. 525 griff wegen Erſtattung desjenigen, was ſeinen erſten Kaufpreis überſteigt, und wegen der Zinſen dieſer überbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an. Vgl. LR. S. 1626 u. fig. 2192. Sollten in einem Kaufbrief Liegenſchaften und Fahrnißſtücke zugleich, oder mehrere Liegenſchaften begriffen ſein, wovon einige verpfändet ſind, die andern nicht, ſie ſeien in dem nämlichen oder in verſchiedenen Pfandbezirken gelegen, ſ ſeien zummen im Klumpenkauf oder einzeln im Sonderkauf veräußert, ien einer gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung unterworfen oder nicht, ſo ſoll der neue Eigenthümer den Preis eines jeden Grund— ſtücks, worauf beſondere Vorzugs- oder Unterpfandsrechte eingetragen ſind, allenfalls wo nöthig durch eine nach dem geſammten, in der Erwerbsurkunde ausgedrückten Preis zu machende Schätzung, in jener Entledigungsanzeige angeben. Der Gläubiger, der ſich zu einen Uebergebot entſchließt, hat in keinem Fall nöthig, ſolches auf die Fahrniß, auf die unverpfüändete oder in andern Bezirken gelegene Liegenſchaften auszudehnen, unbeſchadet des dem Käufer gebührenden Schadenserſatz es, wenn er durch die Trennung der zuſammen erworbenen Gegenſtände oder der gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung verkürzt wurde, weßhalb dieſem der Rückgriff auf ſeinen Rechtsvorfahrer bleibt. Vel. L.R:S: 2183, 2185. S ja ſei Neuntes Kapitel. Von der Art, die Güter der Ehegatten und der Vor— münder der darauf haftenden Unterpfänder zu entladen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen find. 2193. Wer liegende Güter von Ehegatten oder Vormündern erwirbt, kann ſolche von der Unterpfandslaſt ſelbſt alsdann befreien, wenn darauf für vormundſchaftliche Forderungen, oder für den Brautſchatz, das Beibringen und die Ehevertragsforderungen der Frau gar keine Eintragung in die Pfandbücher ge— ſchehen iſt. Vgl. LR. s. 2121, 2135 526 S8. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 2194. Der Erwerber hinterlegt zu dieſem Ende in der Gerichtskanzlei, unter welcher die Güter gelegen ſind, eine bes gla kun bite Abſchrift feiner Cigenthumsurkunde, und verkündet urdlich ſovohl der Frau oder dem Gegenvormund als dem Kron— anwalts die von ihm geſchehene Hinterlegung. Ein Auszug jener berbsurkunde, worin deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnorte der Vertragsperſonen, die Bez ſche ffenheit und Lage der Güter, der Preis und die übrigen Bedingungen und Laſten des Verkaufs ausgedrückt find, ſoll an gehöriger Gerichtsſtätte angeſchlagen werden, und zwei Monate hindurch dort angeheftet bleiben, und in Diejer Zwiſchenzeit ſoll es Mi Kronanwalt? frei ſtehen, nach Umſtänden die Eintragungen auf das veräußerte Grundſtück nachzuholen, und in der Pfandſchrei ber thümer gleiche Wirkung haben, als wären fie am Tag der geſchloſſenen Ehe, oder der übernommenen Vormundſchaft geſcheher der Frau, den Ehegatten, Vormündern, Gegenvormündern, nderjährigen, Mundloſen, Verwandten oder Freunden und dem 5 n ei bewirken zu laſſen, welche alsdann wider den neuen Eige vorbehaltlich desjenigen Verfahrens, das obengedachtermaßen wider Ehegatten und Vormünder Statt hat, wenn ſie Unterpfänder zum Vortheil dritter Perſonen verwilligen, ohne ihnen zu erklären, daß durch ihre Heirath oder Vormur ſeien. ndſ ſchaftsfüthrung die Liegenſchaf en ſchon mit Unterpfandslaſt beſchwert Anfgehoben mit L. Aufgehoben mit L.! Vgl. LRS. 2135, 213 28. 2138. 28. 2186 Abs. 2. 7, 2139, 2153, 2181 a.; R.C.P.O. 8 187. 2195. Iſt in dem Lauf der zwei Monate, binnen welcher er Vertrag angeſchlagen geweſen, für die Frauen, Minderjährige oder Mundloſe auf die verkauften Liegenſchaften nichts eingetra— worden, ſo gehen dieſe auf den Käufer über, ohne daß ſie ehefräuliche oder vormundſchaftliche Forderungen fernerhin auf einige Weiſe haften, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Mi egatten oder den Vormund, ſoweit er ſtattfindet. Geſchähen Eintragungen auf den Namen der beſagten Frauen, nderjährigen oder Mundloſen, es nähmen aber ältere Gläubig der er den Werth des Guts ganz oder zum Theil weg, ſo wird Käufer durch das, was er den der Ordnung nach bexechtig— L. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs und Unterpfandsrechte. 527 ten Gläubigern zahlt, von aller wei die Eintragungen auf den Namen d jährigen oder Mundloſen ſollen alsdann ganz oder zum wordenen? des Pfands ausgeſtrichen werden. Sind Minderjähr zu ihrem Ne rbindlichkeit frei, und Ehefrauen, der Minderö ntragungen auf den Namen der Ehefrauen, der oder Mundloſen die älte ſ) Werths hewir Tag und Jahr dieſer 6i, igen wid alle emal in ohengedachtem Fall vom Tag der geſchloſſenen Ehe oder der übernommenen Vormundſchaftsverwaltung an, zurück gerechnet und die Eintra Erlös in Fall ge ſrrich⸗ n werden müſſen. 8. zungen der ö Gläubiger, für wel Ordnung nicht zureicht, ſind es, die in Die. ig, jedem, der er eingeſchriebenen Rechtsitragungen oder ein Zeug8 verlangt, eine in. geſchäfte, ſon niß, daß keine vorhanden ſind, der noch ungetilgter ſollen ſie nur denen ö. die in den aufgetreten ſind, oder ihr wegen vorhah Urkund; allen x.; betheiligt ſind, nur Zeugniſſe nach der im Dieſes gilt auc Rechte folge rn; ſonſt 7 gedrückten Form. Di Grundbücher Vgl. LR. S. 2150, 2183, 2194, 2199, 2202. Anleitung zur Führung der Grund- und Pfa 8 45 8 49, 1 miiſſen für den Schaden WW ohne Eigenthumsſch geſtattet, oder vw. Eintragung Vorzugsrechte und Unterpfänder in ihren Büchern ausgelaſſen werden; 2) wenn in ihren Zeugniſſen einer oder mehrerer noch ein auf Eintragungen 528 S. R. III. B. XVIII. T. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. ſtehender Eintragungen nicht erwähnt wird, ohne do etwa Unzulänglichkeiten der Angaben, die ihnen nich + W zur Laſt fallen, ſie in Irrthum ſetzten.! Vgl. LRS. 1383, 1383 a., 2127 a.; II. Einf.-Edikt§ 26 letzter Ab-. satz; Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher S8 47 u. 48. j 1 2198. Das liegende Gut, von dem eine oder mehrere eir getragene Laſten in den Pfandſchreibereizeugniſſen ausgelaſſen ſind, bleibt unbeſchadet der Verantwortlichkeit des Pfandſchreibers ihrer| in den Händen des neuen Beſitzers entledigt, falls er das Zeug= niß nach der Eintragung ſeiner Rechtsurkunde zum Grundbuch nachgeſucht hat; die Gläubiger können, ſo lange als der Kaufſchilling von dem Käufer nicht gezahlt, oder die Verweiſungs— Urthel der Gläubiger nicht rechtskräftig iſt, ſich nach der ihnen gebührenden Ordnung auf den Preis anweiſen laſſen. Vgl. Lk. s. 2127 a, 2181 a., 2186. Bad. Einf.-Gesetz zu den RJ.. 88 79 u. 80. 2199. Die Pfandſchreiber dürfen in keinem Fall die Anmerkung der Eigenthumsurkunden oder die Eintragung der Unterpfandsrechte, ingleichem die Ausſtellung der verlangten Zeugniſſe abſchlagen oder verzögern, bei Strafe, die Parteien zu entſchä— digen; zu dieſem Ende ſollen auf Begehren des anſuchenden Theils ſogleich Urkunden über die Weigerung oder Verzögerung von einem Ortsvorgeſetzten, oder von einem Gerichtsdiener, oder von einem Staatsſchreiber und zweien Zeugen gefertigt werden. Vgl. LR. S. 1382, 1385, 2196 a., 2202. 1 2199 a4. Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Eintragung iſt allein der Fall ausgenommen, wenn ſie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer vorſeienden Pfandverſchreibung nach Zuſatz 2127 a. im zweiten Abſatz ein Schein der Nichtbelaſtung von der Pfandſchreiberei ausgeſtellt worden iſt. Hierdurch wird die Eintragung auf dieſes nämliche Gut ſo lang geſperrt, bis entweder das auf dieſen Schein gefertigte Unterpfand eingetragen, oder zwei Monate von der Ausſtellung an abgelaufen ſind, als durch welche alle Kraft jenes Scheines verjährt. i Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher 8 102. .. Voczlgss un 2199 b. Eine fürſorgliche Eintragur behalt des Vorgangs des etwa auf einen Unterpfands, oder auf den Fall, daß i fall begehren. 8 2199 6. Die Eintragungen auf finden, ſind nie geſperrt, müſſen aber m tragen würde, geſchieht, kann der Gläubiger d Unterpfandsrechte. 529 g, die nämlich mit Vorſolchen Schein beſtellten Zeiten keines nachgeauch in dieſem Sperrle Güter, wo ſie ſtatt it Erwähnung des ausgeſtellten Scheins geſchehen, der alsdan der in Zeiten nachgeVorgang ſichert. Vel, L.R.S. 2122, 2123. frei, gegen die vorſeiende Verpfändung, fo iſt, Einſprache zu thun. n ſie Tag für Tag, und unter fortlaufenden E Unter: geh Juni ent — S Pfandverzeichniſſe anders nicht bewirken, Tage, wie ſie ihnen eingehändigt werden. tragenen Einſchreibung des darauf gegebenen Unterpfands den | 2199d. Dem Gläubiger, der die Sperrung erfährt, bleibt lange ſie nicht geſchehen 2200. Die Pfandſchreiber ſollen ein Tagebuch führen, worin Ziffern, die ihnen einindigten Rechtsurkunden über Eigenthumsveränderungen an| merken, ſo wie die Verzeichniſſe, die ihnen zum Behuf einer Pfandeintragung zugeſtellt werden. Sie ſollen dem anſuchenden | Theil auf geſtempeltem Papier? einen Schein geben, worin die Nummer des Tagebuchs angegeben iſt, unter welcher die geſchehene Einhändigung bemerkt ſteht; ſie ſollen endlich in die Eintragsbücher die Vormerkung der Eigenthumsurkunden und die Eintragung der als nach Ordnung der Ginſtn⸗* Vgl. L. R.S. 2148 nebst Zusätzen. in ht>x 2201. Alle Bücher der Pfandſchreiber werden auf geſtem= Yan peltem Papier geführt, und von einem Mitglied des Gerichts, unter She deſſen Gerichtszwang die Pfandſchreiberei aufgeſtellt iſt, auf jeder den it Seite, unter Bemerkung, welches die erſte und letzte ſei, mit fort6m laufenden Ziffern und mit Namenszug gezeichnet. hin Dieſe Bücher find eben fo, wie jene, welche über die Eindun gabe der Urkunden geführt werden, mit jedem Tag abzuſchließen. * Vgl. L. R. S. 2148 nebst Zusätzen. Rechtspoligzeigesetz 8 3 Z. 2. Civilrecht. 530 L. R. III. B. XIX. T. Gerichtszugriff. 2202. Die Pfandſchreiber müſſen bei ihren Amtsverrich—tungen ſich genau an alle Verordnungen des gegenwärtigen Kapitels halten, bei Strafe von zweihundert bis tauſend Mark“ für die J erſte, und der Entſetzung ihres Amts für die zweite Uebertretung, vorbehaltlich der Entſchädigung der Parteien, welche der Geldbuße in der Zahlung vorgeht. * Neue Fassung nach dem Gesetze vom 21. Juni 1874(G.B. Nr. 40) über die Bestimmung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung. Vgl. LRS. 1382, 1383, 2197; Anleitung zur Führung der Grundund Pfandbächer§ 49. 2203. Die Hinterlegungsſcheine, die Eigenthumsvormerkungen und Pfandeinſchreibungen geſchehen in den Büchern ununterbrochen hinter einander, ohne irgend einen leeren Raum dazwiſchen zu laſſen, oder Zeilen einzuſchieben. Im Uebertretungsfall wird der Pfandſchreiber in eine Geldſtrafe von tauſend bis zweitauſend Mark verurtheilt, und hat die Parteien zu entſchä— digen, welcher Schadenserſatz der Zahlung der Geldbuße ebenfalls vorgeht. * Neue Fassung nach dem Gesetz vom 21. Juni 1874(GB. Nr. 40). über die Bestimmung der Geldstrafen nach der RKeichs-Markrechnung. G Vgl. IRS. 2202; R.-Konk.-Ordn, 3 56 Z. 3. j Ueunzehnter Titel. Ö Von dem Gerichtszugriff und von der Rangordnung j unter den Gläubigern. n Erſtes Kapitel. Von dem Gerichtszugriff.% 2204. Der Gläubiger darf den Gerichtszugriff ö 1) auf die liegenden Güter ſeines Schuldners und ihre 1 liegenſchaftlichen Zugehöre, nd if III. B XIX. T. Gerichtszugriff. 531 2) auf die dem Schuldner zuſtehende Nutznießung bes gehren. Val. L. ES, 517 u. flg., 552 u. ig, 578 u. fie, 21142, 2118, ke C. P. 0. 35 755—757; Bad. Einf,-Gesetz zu den R.. G. 88 42 n. fig 58595 u. 96. 2204 a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäßig erfolgter Zugriffsbefehl des Richters dem Schuldner verkündet iſt, kann dieſer vor geſchehener Befriedigung des Gläubigers keine Veräußerung der Sache, worauf gegriffen wurde, mehr vornehmen, keine außergewöhnliche Benutzungsarten, z. B. durch Holzſchläge ausführen, keine Pacht- und Miethzinſe davon einziehen, und die zu erhebenden Früchte nur als Aufbewahrer an ſich nehmen Neue Fassung nach§ 41 des Bad. Hinf.- Gesetzes zu den R. J. G. Bad. Einf-Gesetz zu den RKeichsJustizgesetzen 5 55. Von dem Tage an, wo die Ankündigung(des Versteigerungstags) dem Schuldner bekannt gemacht ist, treten die Be stimmungen des Landrechtsz⸗usatzes 2204 a. gegen ihn in Kraft. Stehen der gleichbaldigen Vornahme der Versteigerung Hindernisse im Wege, so erlässt der Richter auf Antrag des Gläubigers eine den Bestimmungen des angefürten Landrechtszusatzes entsprechende Verfügung an den Schuldner. 2205. Der Antheil, den ein Miterbe an der Liegenſchaft einer Erbſchaft in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, kann von ſeinen eigenen Gläubigern nicht verkauft werden, ehe die Theilung oder Erbverſteigerung vorgenommen worden iſt; ſie mögen aber dieſe begehren, wenn ſie es für dienlich erachten, und dabei in Gemäßheit des 882ſten Satzes unter dem Titel: von den Erbſchaften mit auftreten. Vgl. L. R.. 815 u. fig, 1166. 2205 4. Wegen Laſten, die erſt nach Trennung des Nutzeigenthums oder der Nutznießung von dem Ober- oder Grundeigenthum, durch den Grundeigenthümer auf das Gut kommen, kann auf letzteres ein Zugriff eher nicht geſchehen, als bis jene Nutzrechte wieder damit vereinigt ſind. Ausgenommen ſind jene Laſten, wovon der Nutzberechtigte ſelbſt der Gläubiger iſt; ausge 532 8.R. III. B. XIX. T. Gerichtszugriff. nommen iſt auch der Fall, wo das Grundeigenthum eine Zugehörde einer andern Liegenſchaft iſt, auf welche der Zugriff ſtatt findet. Vel. L.R.S. 505 2206. Die Liegenſchaften eines Minderjährigen, ſelbſt wenn er gewaltsentlaſſen iſt, auch jene eines Mundloſen können zur Ver— ſteigerung nicht ausgeſetzt werden, ſo lange noch an der Fahrniß ſich zu erholen iſt. Vgl. LRS. 388, 476, 509, 513 a,, 2207. 2207. Dieſe Vorausklage der Fahrniß iſt unnöthig bei Liegenſchaften, die ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Mundloſer mit einander in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, ſobald die Schuld auf beiden ruhet, ingleichem da, wo das Verfahren wider einen Volljährigen oder vor der Mundloſigkeitserklärung ſchon angefangen hatte. 2208. Der Gerichtszugriff auf Liegenſchaften einer ehelichen Gütergemeinſchaft iſt gegen den ſchuldenden Mann allein zu richten, obgleich die Frau Schuldnerin iſt. Jener auf ehefrauliche Liegenſchaften, welche nicht in die eheliche Gütergemeinſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Frau zugleich gerichtet. Dieſe kann gerichtlich ermächtigt werden, wenn der Mann ſich weigert, den Prozeß für ſie zu führen, oder minderjährig iſt. Sind Mann und Frau beide noch minderjährig, oder iſt es war die Frau allein, der volljährige, Mann weigert ſich aber, für ſie den Prozeß zu führen, ſo wird der K ein Beiſtand von dem Gericht zugeordnet, A gegen dieſen wird alsdann das Verfahren gerichtet. Die Absätze 2 u. 3 ind aufgehoben durch$ 41 des Bad. Einf.Gesetzes zu den R.]. G. 2209. Der Gläubiger kann auf den Verkauf der Liegenſchaften, woran er kein Unterpfandsrecht hat, nur alsdann antragen, wenn ſein Unterpfand nicht hinreicht. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz zu den RJ. G. 5 43 2210. In mehreren Gerichtsbezirken gelegene unbewegliche Güter können nur dann zugleich zur Verſteigerung gebracht werden, wenn ſie zuſammen bewirthſchaftet werden, oder wenn nachgewieſen wird, daß die gleichzeitige Verſteigerung entweder wegen des des 6 G3 um en Atte idnet, ind ad, KinfLilſlmilie, yeah Gerichtsordnung beſtimmt. S. R. III. B. XIX. T. Gerichtszugriff. 533 Werths der Güter an ſich oder wegen darauf haftender vor— gehender Vorzugs- oder Unterpfandsrechte zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers nothwendig iſt. Neue Fassung nach§ 41 des Bad. Einf-Gesetzoes zu den R.. G. Vgl. RC. PO. 8 756. 2211. Wenn verpfändete und unverpfändete Güter, oder ſolche, die in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehören, ſo werden ſie auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit auf Verſteigerung gebracht, und man berechnet, ſo weit nöthig, den Preis der einzelnen Theile nach Verhältniß des ganzen Zuſchlagspreiſes. 2212. Beweist der Schuldner durch glaubwürdige Pachtbriefe, daß der reine und freie Ertrag ſeiner Liegenſchaften in einem Jahr zur Zahlung der Schuld an Kapital, Zinſen und Koſten hinreicht, und erbietet ſich dabei, auf dieſe Einkünfte dem Gläubiger Anweiſung zu geben, ſo kann das Verfahren vor dem Richter eingeſtellt werden, geht aber von Neuem fort, ſobald wider die Zahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß dawider ſich erhebt. Die L. R.S. 2213- 2217 sind aufgehoben durch 3 41 des Bad. Einf. Gesetzes zn den R. J. G., die L..S. 2217 a. bis e, durch 8 146 eben dieses Gesetzes, und die L.R.S. 2217 f. u. g. durch 3 862 der Bad. Civilprocess= ordnung von 1864. Zweites Kapitel. Von der Vertheilung des Erlöſes unter mehrere Gläubiger. Die L. RS. 2218. 22182. u. 2218 b. sind aufgehoben dureh$ 146 des Bad. Einf.-Gesetzes zu den R. J. G. Vgl. R. C. P. O. 3 758- 7168; R.-Konk.-Ordn.$$ 39 u. lg., 54 u. flg;, Bad. Hinf.-Gesetz zu den R.J. G. S8 83 u. 84. 2218. Das Verfahren über die Vertheilung des Erlöſes, der durch den Zugriff erhoben wird, und was dabei zu beobachten iſt, wird durch die » > Alle Nur mit, ſondern können erſt nach allen andern Forderungen aus dem, was noch, übrig iſt, bezahlt werden. Ordnungen aber hier mit. Gerichtszugriff. 22183. Die Ordnung der Vertheilung für den Fall, wo das Ver: mögen zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichend erſcheint, iſt nach Unterſchied des verhafteten Vermögens, das nämlich ſchon vor dem Zugriff mit einem Vorzugs- oder Pfandrecht belaſtet war, und des gemeinen Vermögens, woran alle Gläubiger zugleich Anſprüche haben, folgende; in der erſten Ordnung kommen die unbedingten Vorzug sgläubiger des Satzes und Zuſatzes 2101; ſie werden nach der dort angegebenen Unterordnung aus den erſt eingehenden Geldern, jedoch vorerſt auf Rechnung des freien Vermögens, ſo lang es dazu hinreicht, bezahlt; in der zweiten Ordnung kommen die fahrenden Vorzugsgläubiger des Satzes und Zuſatzes 2102. Dieſe werden, ein: jeder aus dem Erlös des ihm verhafteten Fahrnißſtücks, ſo weit dieſer reicht, bezahlt; derjenige, für den er nicht reicht, fällt mit dem Ueberreſt der Forderung in die fünfte Ordnung; ſo wie von demjenigen, deſſen Forderung einen Uebererlös des Pfandſtücks übrig läßt, der überſchießende Betrag der gemeinen Vermögensmaſſe zuwächst; in der dritten Ordnung kommen die zum Pfandbuch eingetragenen Gläubiger, ſammt denen, die ihnen gleich gelten. Von dieſen wird jeder aus ſeinem verhafteten Unterpfand, bei mehreren, die auf deſſelbe Unterpfand eingetragen ſind, nach dem Tag der Eintragung mit Einſchluß derer, die nach den Sätzen 2107— 211 und 2135 keiner Einſchreihung bedürfen, und nach dem Tag der Entſtehung ihres Vorzugs- oder Pfandrechts für eingeſchrieben gelten, ſofort bei mehreren, die auf Einen Tag eingetragen find, nach dem Vorrang ihrer Vorzugsrechte, ſoweit Gläubiger vorhanden ſind, die unter ſich oder gegen Pfandgläubiger dergleichen anzuſprechen haben, andernfalls nach Verhältniß ihrer Forderungen gleichtheilig, bezahlt; in der vierten Ordnung kommen die uneingetragenen Vorzugs- und Pfandgläubiger in der Maße, daß wo fie auf keinerlei Vermögen Anſpruch haben, die Vorzugsgläubiger nach der Stärke ihrer Vorzugsrechte unter desfallſiger Beobachtung des Vorrangs, nach der Ordnung, worin ſie im Geſetz aufgeführt find, ſoweit ein anderes namentlich dabei nicht beſtimmt iſt, zuerſt und vor allen auch ältern Unterßfandsgläubigern, nach ihnen alsdann dieſe letztern nach dem Vorrang der Zeit ihrer Entſtehung, zur Zahlung; in der fünften Ordnung endlich haben die handſchriftlichen und andere vorrechtsloſe gemeine Gläubiger aus den Ueberreſten des freien, nicht durch die erſte Ordnung erſchöpften, und des verhafteten, nicht durch die drei folgenden Ordnungen aufge zehrten Vermögens, ihre Befriedigung, nach Verhältniß ihres Forderungsbetrags gegen einander und gegen die noch übrigen Zahlungsmittel zu gewarten. Geldſtrafen, die etwa unter den Forderungen ſind, theilen nicht über zwei Jahre alten, noch nicht verjährten Zinſen der zu frühern zwei Jah ich Jährte] zu) gehörigen Forderungen erhalten dort keine Zahlung, ſie theilen getragenen daß. nn fie 9 ill nn 00) l Feder ſe eier L. R. III. B. XX. T. Verjährung. 535 + 2218b. Wenn nicht jo viel freies Vermögen ſich vorfände, daß es zur Befriedigung der Gläubiger der erſten Ordnung zureichte, und dieſe daher nach der Befugniß des Satzes 2104 und 2105 auf das verhaftete Vermögen ihre Befriedigung ſuchen müßten, ſo gehet dasjenige, was dazu erforderlich iſt, zuerſt der vierten Ordnung ab. Würde es aber dadurch nicht gedeckt werden können, ſo geht es allen in der zweiten und dritten Ordnung zur Zahlung kommenden Gläubigern nach Mehrz ahl ihrer dort erhaltenden Zahlung, als eine ihnen gemeinſchaftlich obliegende Schuld an dem ab, was ihnen zufällt. s Bad.. C.P.0.$ 791. Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2219. Die Verjährung iſt ein Mittel, durch Ablauf einer beſtimmten Zeit unter den geſetzlichen Bedingungen ein Recht zu 8 geſetz gun 3 erwerben, oder einer Verbindlichkeit ſich zu entladen. Vgl. L.R. 8. 712, 1234, 2262, 2265 u. fig., 2270, 2271 u. fig. 2219 4. Wer ſich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, braucht nur auf den Nichtgebrauch des Rechts Anderer ſich zu berufen, um damit zu ſeinen Gunſten eine Verſitzung jener Rechte geltend machen zu können. Wer Rechte erwerben, alſo Verbindlichkeiten Anderer gegen ſich begründen will, der muß eine Ausübung des zu erwerbenden Rechts während des beſtimmten Zeitraums, oder eine Erſitzung jenes Rechts beweiſen. 2219 b. Die Zeit zur Erſitzung kann ihre Beſtimmung nur durch das Geſetz erlangen; jene zur Verſitzung kann durch Verträge kürzer, aber niemals länger, als das Geſetz ſie angibt, beſtimmt werden. 2220. Man kann nicht zum Voraus auf künftige Verjährungen verzichten, man kann ſich aber einer vollendeten Vers jäührung begeben. 536. 3 XXX Verjährung. 2221. Der Verzicht auf eine Verjährung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; der ſtillſchweigende entſpringt aus jeder Handlung, welche vorausſetzt, daß man von der Verjährung nicht Gebrauch mache. Vgl. L. R. S. 1108 b. 2222. Wer nicht nach Belieben veräußern kann, kann auch auf eine vollendete Verjährung nicht verzichten. Vgl. LR. S. 1124 u. flg., 1988. 7 2223. Kein Richter darf die Einrede der Verjährung, die ein ſtreitender Theil nicht vorträgt, von Amtswegen ergänzen. 7 2223 a2. Hiervon find jedoch diejenigen Fälle ausgeſchloſſen, wo die unterlaſſene Vortragung ein ungiiltiger Verzicht wäre. Die Li. 8. 2223 u. 2223 a. sind aufgehoben durch$ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R.J. G. 2224. Die Verjährung kann in jeder Lage des Rechtsſtreits, ſelbſt im höhern Rechtszug vorgebracht werden, wenn nicht Umſtände hinzukommen, waraus erhellet, der ſtreikende Theil, der ſich nicht früher darauf bezogen hat, hahe auf ſie verzichten wollen. Aufgehoben durch$ 343 der Bad. Civil-Processordnung. 2225. Der Gläubiger, oder jeder Dritte, dem daran gelegen iſt, daß die Verjährung vollendet ſei, kann ſich darauf beziehen, wenn ſchon der Schuldner oder Eigenthümer ihr entſagt. Vgl. L. E. S. 1166, 1167. 2226. Auf Sachen, die dem Rechtsverkehr entzogen ſind, kann keinerlei Verfügungsgewalt erſeſſen werden. Vgl. L.R.S. 538, 714, 1128. 2227. Dem Staat, den öffentlichen Anſtalten und den Gemeinden ſtehen, wie den Privatperſonen, die gleichen Verjährungen entgegen oder zur Seite. Vgl. LR. 8. 541, 542, 560. Zweites Kapitel. Von dem Beſitz. 2228. Der Beſitz iſt die Inhabung oder der Genuß einer Sache oder eines Rechts, durch uns ſelbſt oder durch einen Andern in unſerm Namen. Vgl. L. RE. 8. 543 b., 544 e. d de her ent dtn . XX. T. Verjährung. 537 22382. Durch einen Andern beſitzen wir nur jo lang, als dieſer die Inhabung oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in eigenem oder drittem Namen inne haben wolle. 2229. Die Rechtserſitzung fordert einen fortwährenden, ununterbrochenen, öffentlichen, ruhigen, unzweideutigen und aus Eigenthumstiteln fließenden Beſitz. Vgl. L... 544 e, 641—648, 690, 2230, 2233, 2236, 2242 u. fig, 2265. 2230. Die Vermuthung iſt, daß Jeder in eigenem Namen und aus Eigenthumstiteln beſitze, ſo lang nicht erwieſen wird, daß er zuvor für einen Andern beſeſſen habe. Vgl. L. R. 8. 1350, 1352, 2231, 2234, 2279. 2231. Was Jemand einmal für einen Andern beſaß, davon iſt zu vermuthen, daß er es aus dem nämlichen Rechtsgrund fortbeſitze, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen wird. Vgl. L.R. s. 1350, 1352, 2236- 2238. 2232. Auf Sachen der freien Willkür oder der bloßen Nachſicht findet weder Beſitz noch Verjährung ſtatt. Vgl. Lk. 8. 691. 22322. Jede Handlung, deren Verrichtung oder Unterlaſſung nach dem Verhältniß der Zeit und des Orts, unter dem fie vor= geht, in Bezug auf denjenigen, deſſen Betheiligung dabei in Frage iſt, Eine wie die Andere für rechtmäßig geachtet werden kann, ohne daß dazu das Daſein eines beſondern, darüber eingegangenen Rechtsverhältniſſes zwiſchen beiden unterſtellt werden darf, iſt eine Sache der freien Willkür für den, der ſie thut oder unterläßt, nnd der bloßen Nacchſicht für den, der fie geſchehen läßt. 2233. Gewaltſame Handlungen bilden keinen zur Verjährung tauglichen Zuſtand. Er wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Gewalt beſeitigt iſt. Vgl. L. R. 8. 544 e., 2229, 2265. 38 L. R. III. B. XX T. Verjährung. Or 2234. Ein gegenwärtiger Beſitzer, der beweiſet, daß er früherhin ſchon im Beſitz war, hat die Vermuthung für ſich, daß er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe, vorbehaltlich des Gegenbeweiſes. 22344. Das Gleiche gilt von demjenigen, der jetzt beſitzt, und beweiſet, daß er einen früheren Erwerbstitel für ſolchen Beſitz habe. 2235. Um eine Erſitzung zu vollenden, darf man ſeinen eigenen Beſitz zu jenem ſeines Rechtsvorfahrers rechnen, man mag in deſſen Stelle kraft eines allgemeinen oder beſondern Titels, mit oder ohne Entgelt getreten ſein. Vgl. Lk. 8. 642, 690, 2265. 223524. Bei dieſer Zurechnung muß man aber auch die Eigenſchaften des Beſitzes des Vorfahren gegen ſich gelten laſſen. Vgl. L.R.S. 2237, 2269 a. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. 2236. Wer für einen Andern beſitzt, erſitzt niemals für ſich, er mag noch ſo lang beſeſſen habe So können der Pächter, der Aufbewahrer, der Nutznießer und alle Andere, die vergünſtigungsweiſe die Sache eines fremden Cigenthümers inhaben, fie nicht erſitzen. Vgl. L. R. 8. 2229, 2231, 2238, 2240. 38 2237. Die Erben ſolcher Inhaber fremder Sachen können ſie gleichfalls nicht erſitzen. Vgl. LR. S. 2235 a. 2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Satz erwähnten Perſonen mögen alsdann erſitzen, wenn ſich der Rechtstitel ihres Beſitzes verändert hat, ſei es durch Handlungen einer dritten Perſon, oder durch einen Widerſpruch, den ſie dem Recht des Eigenthümers entgegengeſetzt haben. n einen im jm fen ſiſſ, hindern, n lin . i it . ' Gh * III. B. XX. T. Verjährung. 539 2239. Diejenigen, welche von Pächtern, Aufbewahrern und andern gunſtweis inhabenden Perſpnen, eine Sache durch einen Titel überkommen, der in ſich geeignet iſt, Eigenthum auf Andere zu übertragen, können ſie erſitzen. 2240. Niemand kann in dem Sinn gegen ſeinen Titel erſitzen, daß er ſich ſelbſt Anfang und Urſache ſeines Beſitzes änderte. Vgl, L. R. 8. 2231, 2236. 2241. In dem Sinn kann jeder wider ſeinen Titel verjühren, daß er dadurch die Befreiung von einer übernommenen Verbindlichkeit erlangt. Vgl. LR. 8. 1234, 2219. 2241 a4. Unverjährbar find außer den in früheren Titeln angegebenen Rechten: die Klage auf Berichtigung oder Bezeichnung der Grenzen; die Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinſchaften. Vgl. LR. S. 328. 577 b g., 815, 816, 1872. Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder einſtellen. Erſter Abſchnitt. Von der Unterbrechung der Verjährung. 2242. Die Verjährung wird auf natürliche oder bürgerliche Art unterbrochen. Vgl. L. RS. 2243, 2244, 2248. 2243. Eine natürliche Unterbrechung der Verſitzung iſt es, wenn der Beſitzer durch den alten Eigenthümer, oder durch Dritte des Genuſſes der Sache über ein Jahr lang beraubt iſt. Vgl. L.. 8. 544 e, 2229, 2265. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungsbefehl, oder ein richterlicher Beſchlag, welche demjenigen behändig werden, 540 w SB. XXX. SZ. Verjährung, den man hindern will, die Verjährung zu vollenden, bewirken eine bürgerliche Unterbrechung. Vgl. LR. S. 2176, 2246, 2247, 2274; R. C.P. 0. 38 235, 239, 254, 461 Abs. 2, 471 Abs. 2, 633; W. O. 8 80; Gesetz vom 21. Juli 1839 (EB. Nr. 21) über Verjährung öffentlicher Abgaben Art. 3 u. 4(G6. nach LR. 8. 2277). 7 2245. Eine Vorladung zum Verſuch der Güte unterbricht die Ver— jährung von dem Tag an, da ſie gegeben iſt, inſofern eine Vorladung an s Recht in der geſetzlichen Zeit nachfolgt. Aufgehoben durch§ 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R]. G. 2246. Eine Vorladung an's Recht, ſollte ſie auch vor einen unbehörigen Richter geſchehen, unterbricht die Verjährung. 2247. Iſt die Vorladung unförmlich, ſteht der Kläger von ſeiner Klage ab, oder wird ſeine Klage verworfen, ſo wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angeſehen. Fassung nach§ 146 des Bad. Pinf.-Ges. zu den R.. d. 2248. Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Vorgang, womit der Schuldner oder Beſitzer das Recht eines Andern anerkennt, das erſeſſen oder verſeſſen werden ſoll. 2249. Wird in Gemäßheit der vorhergehenden Sätze Einer der Sammiſchuldner zur Zahlung aufgefordert, oder die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, ſo iſt die Verjährung auch wider die Uebrigen, und ſelbſt wider deren Erben unterbrochen. Die Aufforderung an Einen der Erben des Sammtſchuldners, oder die von Einem derſelben geſchehene Anerkennung unterbricht gegen die übrigen Miterben die Verjährung nicht, wenn ſchon die Forderung mit Unterpfandsrecht verſehen wäre, außer wo die Hauptverbindlichkeit untheilbar iſt. Eine ſolche Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjährung gegen die übrigen Mitſchuldner nur für die Antheile, wofür jener Erbe haften muß. Um gegen die übrigen Mitſchuldner die Verjährung fürs Ganze zu unterbrechen, iſt erforderlich, daß an alle Erben des i iz Cine n ud hen. ld, mihi hin die n li S. R. III. B XX. T. Verjährung. 541 verſtorbenen Schuldners eine Aufforderung ergehe, oder daß alle dieſe Erben die Schuld anerkennen. Vgl. LR. 8. 1206, 1217, 1219, 1220, 1221, 1223, Handelsgesetzbuch Art. 148. 2250. Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Aufforderung, oder die von ihm geſchehene Anerkennung unterbricht die Verjährung auch gegen den Bürgen. Vgl. LRS. 2011 u, fig. 5 Zweiter Abſchnitt. Von dem Stillſtand der Verjährung. 2251. Die Verjährung läuft wider alle Perſonen, welche nicht in einem Geſetz ausgenommen ſind. Vgl. LR. s. 2227, 2252 u. fig. 2252. Sie läuft nicht wider Minderjährige und Mundloſe, vorbehaltlich des Satzes 2278 und der übrigen geſetzlich beſtimm—ten Fälle. Vgl. Lk. 8. 388, 509, 513 a., 710, 1663, 1676, 2278. Hlandelsgesetzhuch Art. 149; Gesetz vom 21. Juli 1839(RůB. Nr 21) über Verjährung der öffentlichen Abgaben Art. 5(8. nach LR.& 2277. 2253. Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten. 2254. Sie läuft wider eine Ehefrau, auch wenn dieſe weder durch Heirathsvertrag, noch durch Rechtserkenntniß ein geſondertes Vermögen hat, wegen aller Güter, wovon ihr Mann die Verwaltung hat, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Ehegatten. Vgl. L. RS. 1421, 1428, 1531, 1549, 1562. 2255. Sie läuft gleichwohl, in Gemäßheit des 1561ſten Satzes unter dem Titel: von dem Heirathsvertrag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe, gegen ein in bewidmeter Ehe zum Heirathsgut gegebenes und nachher veräußertes Grundſtück. 542 L. N, III. B. XX. T. Verjährung. 2256. Während der Ehe ſteht weiter der Lauf der Verjährung ſtill: 1) in Fällen, wo die Klage der Frau eher nicht angeſtellt werden kann, als nach vorhergegangener Wahl zwiſchen der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft oder der Ausſchlagung derſelben; Vg). L. R. S. 1453, 1492-1495. 2) in Fällen, wo der Ehemann, der ein feiner. Frau zugehöriges Gut ohne ihre Bewilligung veräußert hat, für den Verkauf Währſchaft leiſten muß; überhaupt in allen Fällen, wo eine Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurückwirken würde. Vgl. L. R. S. 1428, 1554, 1599, 1626 u. fg. 2257. Die Verjährung läuft ferner nicht: gegen bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfüllt iſt, gegen Klagen auf Gewährleiſtung, ehe die Sache entwährt iſt, gegen betagte Schulden, ehe der Verfalltag erſchienen iſt. Vgl. LR. S. 1181, 1186, 1626 u. fig. 2257 4. Sie läuft hingegen wider die Rückforderung des Einſatzpfands aus der Hand des Schuldners vom Tag des Pfandvertrags an. Vgl. L. R. S. 2071, 2073, 23085. 2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Vorſichtserben in Hinſicht der Forderungen, welche er an die Erbſchaft hat. Sie läuft wider lediges Erbe, obſchon dafür noch kein Pfleger angeordnet iſt. Vgl. LR. S. 802 Z. 2, 811. 2259. Sie läuft ebenfalls während der drei Monate für die Erbverzeichnung, und der vierzig Tage für die Erbentſchließung. Vgl. L. R. S. 795, 1457. DE BD hl J N. IE. BG XXX Verjährung: 543 Jünftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260. Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gerechnet. 2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen Zeit geendigt iſt. Zweiter Abſchnitt. Von der dreißigjährigen Verjährung. 2262. Alle auf Perſonen oder Sachen haftende Klagen werden in dreißig Jahren verjährt; derjenige, der ſich auf ſolche Verjährung bezieht, hat nicht nöthig, ſeine Rechtsurkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede eines unredlichen Beſitzes entgegen ſetzen. Vgl. LR. S. 133, 617, 642, 690, 706, 789, 966. 2263. Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren von Tag und Jahr der jüngſten Rechtsurkunde an zu rechnen, kann der Schuldner einer Rente angehalten werden, ſeinem Gläubiger oder dem Rechtsfolger deſſelben eine neue Rechtsurkunde auf ſeine Koſten zu verſchaffen, wenn er ſie nicht ablöſen kann und will. Vgl. L. R. 8. 530, 710 fe,, 1910, 2248. . 2264. Die Regeln der Verjährung für andere, als die unter dem gegenwärtigen Titel erwähnten Gegenſtände, werden unter ihren eigenen Titeln erklärt. Vgl. LR. S. 133, 181, 183, 185, 316, 328, 330, 475, 559, 617, 642, 690, 706, 789, 809, 880, 886. 957, 966, 1047, 1167 a., 1304, 1622, 1648, 1676, 1792, 2180, 2241 a., 2265 2270, 2271 u. fig. Handelsgesetzhuch Art. 146— 149, 172, 349, 386, 408, g06— 911; VW. O0. 88 77—79; Gesetze vom 14. Mai 1828(R. B. Nr. 7) und vom 23. Mai 1844(RB. Nr. 11) über Verjährung der Staatspapiere, und 5 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1860(RB. Nr. 30) über 544 ER. DI. DS.. Sehuldverschreibungen auf Inhaber(Anh. B. 12); Gesetz vom 21. Juli 1839 (R.B Nr. 21) über Verjährung der öffentlichen Abgaben(s. nach L.RıS. 2277). Dritter Abſchnitt. Von der zehn- und zwanzigjährigen Verjährung. 2265. Wer redlicher Weiſe und mit geſetzmäßiger Eigenthumsurkunde ein liegendes Gut erwirbt, erſitzt das Eigenthum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer im Staats— gebiete wohnt, und in zwanzig Jahren, wenn er außerhalb des— ſelben wohnhaft iſt. Neue Fassung nach$ 146 des Bad. Einf. Ges. zu den R.. G. Vgl. LR. d. 517 u. fg, 550, 712, 2229, 2235, 2266- 2269 a. 2266. Hat der wahre Eigenthümer zu verſchiedenen Zeiten bald unter jenem Gerichtszwang, bald außer demſelben ſeine Wohnung gehabt, ſo muß man, um die Erſitzung zu vollenden, demjenigen, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, doppelt ſo viel Jahre hinzufügen, ſo daß zwei Jahre der Abweſenheit für ein Jahr der Gegenwart gerechnet werden. 2267. Eine Rechtsurkunde, die aus Abgang der Form ungültig iſt, kann die zehn- und zwanzigjährige Verjährung nicht begründen. Vgl. L.R.S. 583 a.; II. Einf.-Edikt 8 25. 2268. Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal ver— muthet, und derjenige muß den Beweis führen, der ſich auf eine Unredlichkeit des andern bezieht. Vgl. L.R.S. 550, 1350. 1352, 2268 a., 2269. 2268 2. Wer vor oder bei Eingehung eines Rechtsgeſchäfts gegen Mängel deſſelben, die auf den Eigenthumsübertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das Nichtdaſein derſelben von der andern Vertragsperſon nicht vor dem Abſchluß beſtimmte Verſicherung erhielt, muß rechtmäßige Gründe feines redlichen Glau— bens darthun, ſonſt kann die allgemeine Redlichkeitsvermuthung ihm nicht zu gut kommen. ( n i het 1180 l . 2269. Es iſt hinreichend, daß die Erwerbung anfangs redlich geſchah. 2269 a. Wer den Beſitz eines Rechtsvorfahren benutzen will, muß zu der Zeit, wo er in das Recht eintritt, ebenfalls in red— lichem Glauben ſtehen. 2270. Gegen Baumeiſter und Bauunternehmer iſt für die Werke, die ſie gemacht oder beſorgt haben, nach zehn Jahren die Gewährleiſtungsklage verſeſſen. Vgl. L.R.S. 1792 u. 1792 a. (Ferner 10 Jahre: L. R. S. 475, 1304, 2180 Z. 4). Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjährung. 2271. Die Klage der Lehrer und Meiſter der Wiſſenſchaften und Künſte auf Zahlung für einen monatweiſe gegebenen Unterricht, jene der Hauswirthe und Koſtgeber auf Zahlung der gereichten Wohnung und Koſt, jene der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlnng ihres Arbeitslohns, ihrer Lieferungen und Gehalte werden in ſechs Monaten verſeſſen. Vgl. LR. S. 2274, 2274 a., 2275, 2278. 2272. Die Klagen der Aerzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Verrichtungen und Arzneien, jene der Gerichtsdiener auf den Lohn für Schriſten, welche ſie behändigen, und für Aufträge, die ſie vollziehen, jene der Kaufleute wegen der Waaren, die nicht zum Handel, ſondern zum Hausgebrauch bei ihnen genommen werden, die Klagen der Unterhaltsanſtalten auf den Jahrgehalt ihrer, Zöglinge oder Pfründner, und die Klagen anderer Meiſter wegen des Lehrgelds, Ci vil recht. 35 III. B. XX. T. Verjährung. 545 546 8. R. III. B. XX. T., Verjährung. jene der Dienſtboten, die ſich jahrweiſe verdingen, auf Zahlung ihres Lohns werden in Jahresfriſt verſeſſen. Vgl. LR. 8. 2274, 2274 a., 2275, 2278. 2273. Die Klage der Anwälte auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird, von der Zeit an, da die Prozeſſe ent— ſchieden, die Parteien verglichen, oder die Vollmachten der Anwälte widerrufen worden find, in zwei Jahren verſeſſen. In unbeendigt gebliebenen Sachen haben Auslagen und Gebühren, die älter als fünf Jahre ſind, kein Klagerecht mehr. Vgl. L. R. 8. 2274, 2274 a, 2275, 2278. 2274. Die Verjährung läuft in den oben erwähnten Fällen, obſchon die Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortwährend geſchehen. Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rechnung abgeſchloſſen und anerkannt, oder ein Schuldzettel, ein Schuldbrief, darüber ausgefertigt, oder eine nachher nicht wieder erloſchene Vorladung an's Recht deßhalb erfolgt iſt. Vgl. LR. 8. 2244, 2247, 2248. 22744. Da wo die Zahlung nicht einzeln, ſondern auf Rechnung geſchieht, fängt jene Verſitzungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortsſitte die Rechnung einzureichen iſt, und wo darüber Zweifel iſt, mit Ende des Rechnungsjahrs. 2275. Jene, welchen die vorſtehenden kurzen Verjährungen entgegengeſetzt werden, haben gleichwohl das Recht, den Beweis, daß die Zahlung nicht geleiſtet worden, zu führen. Neue Fassung nach 8 146 des Bad. Einf.-Ges. zu den R. J. G. . 18350, 18952, 183528, SU 2276. Fünf Jahre nach erfolgter endlicher Entſcheidung der Prozeſſe. Richter und Anwälte für die ihnen awertrauten Urkunden der Verantwortlichkeit entladen. Die Gerichtsdiener ſind nach zwei Jahren, von der Vollziehung des ihnen ertheilten Auftrags, oder von Behändigung der Urkunden, die ihnen anvertraut waren, an gerechnet, gleichfalls deren enth unden. ,, el — . I J U CHE Ct: mi unbe: len, ii L. R. III. B. XX. T. Verjährung. 2277. Rückſtände fälliger Gülten, Erb⸗ und Leibrenten, rückſtändige Unterhaltsgelder, rückſtändige Mieth⸗ und Pachtzinſe, Kapitalzinſen, und überhaupt alles, was von Jahr zu Jahr oder in kürzern Zielern zahlbar iſt, werden in fünf Jahren verſeſſen. Vgl. L. R. 8. 584, 710 fa,“, 1728 J. 2, 1907, 1909. Gesetze über Verjährung der Staatspabiere vom 14. Mai 1828(RB. Nr. 7) und vom 23. Mai 1844(RB. Nr. 11) 8. Anhang B., 12, b. Gesetz über Verjährung öffentlicher Abgaben vom 271. Juli 1839(RB. Nr. 21). Art. J. Die Forderungen des Staats oder der Gemeinden an Abgabepflichtige wegen einzelner fälligen öffentlichen Abgaben, und ebenso die Kückforderungen Abgabepflichtiger an den Staat oder an Gemeinden wegen ungebührlich bezahlter öffentlicher Abgaben verjähren in fünf Jahren, in so weit nicht durch besondere Gesetze eine kürzere Verjährungszeit bestimmt ist. Vgl.$ 66 Abs. 3 des Gebäude-Feuerversicherungsgesetzes vom 29 März 1852(R. B. Nr. 14) Anhang B. 14. Art. 2. Die in den bürgerlichen Gesetzen enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Klagenverſährung sind, sofern in den folgenden Artikeln nichts Anderes verfügt wird, auch auf die im Art. ı genannten Verjährungen anwendbar. Art. 3. Eine Unterbrechung der Verjährung findet auch Statt: I) gegen den Abgabepflichtigen durch die mittelst Urkunde erwiesene Aufforderung zur Zahlung, welche ihm durch einen mit Erhebung oder Verwaltung der Abgabe, welche verjährt werden soll, beauftragten Beamten zugeht; 2) gegen den Staat oder die Gemeinden durch die bei dem so eben genannten Beamten oder einer ihm vorgesetzten Behörde von dem Abgabepflichtigen angebrachte Rückforderung. Art. 4. Ist die im Art., 3 erwähnte Aufforderung, beziehungsweise Rückforderung, drei Jahre lang unbetrieben gelassen worden, so wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angesehen. 548 R III. B. XX. T. Verjährung. Art. 5. Die Verjährung der Rückforderung ungebührlich bezahlter öffentlicher Abgaben läuft ohne Ausnahme wider alle Personen. Art. 6. Die Verjährung der Forderung einer Liegenschaftsaccise läuft erst vom Tage des vollzogenen Eintrags der Kigenthumsveränderung im Grundbuch an. Art. 7. Auf öffentliche Abgaben, welche schon vor der Verkündung dieses Gesetzes fällig wurden, und auf die Rückforderung solcher schon vor der Verkündung desselben bezahlter Abgaben findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.“ Jedoch werden jene derselben, welche nach dem alten Gesetze innerhalb fünf Jahren von Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes an noch nicht verjähren würden, durch Umlauf dieser Frist verjährt. 2277 4. Klagen zu Behauptung oder Beſtreitung des bürgerlichen Stands eines Verſtorbenen werden von den Erben in fünf Jahren, vom bekannt gewordenen Erbanfall an, verſeſſen. Vgl. L. E. 8. 328 5350. 2278. Die Verjährungen, wovon in den Sätzen des gegenwärtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen wider Minderjährige und Mundloſe, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf ihre Vormünder. Vgl. L.. S. 2252. 2279. Bei Fahrnißſtücken gilt der Beſitz als Rechtsurkunde. Dennoch kann derjenige, dem eine Sache verloren ging oder entwendet ward, drei Jahre lang, von dem Tag an zu rechnen, da ſie weg kam, an Jeden, in deſſen Händen er ſie findet, die Rückgabe verlangen; dieſem bleibt der Rückgriff auf denjenigen, von dem er die Sache hat. Vel. LS. 527 u. i, 717 a, 1141, 1293 Z. 1, 2228, 2230, 2280: Handelsgesetzhueh Art. 306- 308; Art. 1 Z. 5 des Gesetzes vom 6. April 1854(. B. Nr. 20) über Leih- und Pfandhäuser(Anhang B. 13). 2280. Hat der wirkliche Beſitzer der geſtohlenen oder verlo rnen Sache ſie auf einem Markt oder Jahrmarkt, in einer or der dem alten n, durch dez hüibihen in nſeſen. es hꝗheſ= detju hi ro Mar. ſte Dot gilde. jn in lelſhe, det, die ſſeniſen, 0, 2280; 5 In ) III. B. XX. T. Verjährung. 549 öffentlichen Steigerung, oder von einem Handelsmann, der mit ſolchen Sachen handelt, gekauft, ſo kann der urſprüngliche Eigen— thümer fie nur gegen Erſtattung deſſen, was fie jenen gekoſtet hat, zurückfordern. 2281. Verjährungen, welche bei Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alten Geſetzen beurtheilt werden. Jene derſelben, wozu nach den alten Geſetzen von jener Zeit an noch mehr als dreißig Jahre erforderlich wären, werden gleichwohl durch den Umlauf von dreißig Jahren vollendet. Vgl. L. R. S8. 2, 691, 2262. I. Anhang. A, Aeftere Edikte. — 1) Ein führungs⸗Edikte. a. Erſtes Einführungs⸗Cdikt vom 3. Februar 1809. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen 2c., haben durch Unſer Edikt vom 5. Juli des vorigen Jahres die Annahme des Code Napoleon als bürgerliches Geſetzbuch oder Landrecht Unſeres Großher— zogthums heſchloſſen und verkündet, in der Maße jedoch, daß in Zufätzen dasjenige näher beſtimmt werde, was nöthig iſt, um eine ſichere, dem Geiſt dieſes Geſetzes ſtets gemäße und zugleich der hierländiſchen Landesart und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begründen. Wir hätten dabei gewünſcht, daß mit dem Anfang dieſes Jahrs die allgemeine Einführung möglich werde; dieſes hat jedoch die, obwohl mit allem Eifer betriebene, Zubereitung der Ueberſetzung und ihrer Zuſätze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt Uns ſolche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen ſind nöbthig, bis fie auch gänzlich die Preſſe verlaſſen kann, durch welches öffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, ſich mit dieſer neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen. Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung gewiſſer Staatseinrichtungen, die bis jetzt noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nöthig find; über Anderes muß Belehrung der Beamten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchlüſſe geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt: J. Die mit dieſem erſcheinenden doppelten Ausgaben des Code Napoleon mit Zuſätzen, als Landrecht des Großherzogthums 554 Anhang A. J. Einführungs⸗-CEdikte. Baden, ſind die einzige Ueberſetzung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechtsgeſchäften deſſelben Kraft und Anwendbarkeit hat. II. Die verbindliche Kraft deſſelben ſoll mit dem erſten Juli des laufenden Jahrs‘ ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben iſt. * 1. Januar 1810 s. II. Einf.-Edikt 88 1 n. 2. III. Ueber die für die Anwendbarkeit dieſes Geſetzbuches nöthigen be— ſonderen Anſtalten der Staatsſchreiberei, Beamtung des bürgerlichen Standes, Pfandſchreiberei und des Familienraths, auch der Kronanwaltſchaft werden Wir beſondere Verfügung ergehen laſſen. Wegen der Untergerichte und Frie— densgerichte achten Wir ſolche für nnnöthig; Unſere landes-, ſtandes- und grundherrlichen Untergerichte, obwohl ſie in Amtsweiſe zu ſprechen haben, können dennoch alles dasjenige, was im Landrecht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweiſe beſchließen, ausgeſprochen iſt, mit Beſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glieder gerichteten äußern Beſtimmungen und Beobachtung des Weſentlichen leicht auf ſich anwenden; auch wird demnächſt eine nachfolgende allgemeine Prozeßordnung ihnen dazu die weiter dienlichen Maßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſetzung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierländiſchen Rechtserwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Aus— druck: Unterrichter, bald mit jenem: Ortsvorſteher, verwechſelt worden it, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vorkommenden wenigen Verrichtungen deſſelben haben ſoll. 17. Die Anwendung dieſes Geſetzbuches auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Satz und Zuſatz deſſelben, in vorkommenden Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf künftig erſt entſtehende Folgen früherer Handlungen Statt finden. Zur ſichern Leikung des Richters in der Anwendung dieſes Grundſatzes auf vorkommende Fälle geben Wir hier nebſt der Anzeige der einzelnen Theile, die einen ſpätern Verbindlichkeitstermin als den obgedachten haben ſollen, zugleich Vorſchriften über die wichtigſten Fälle, bei denen jene doppelte Rückſicht zu beobachten iſt, die nicht nur als Regeln für ſolchen Fall, ſondern auch als Beiſpiele für Erörterung anderer, nicht namentlich erörterter Fälle dienen ſollen. KRechtsbelehrung vom 6. April 1811(R.B. Nr. 11) über die Rück wirkung der Gesetze, insbesondere des neuen Landrechts. V. Für Buch J. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Standes ſoll: 1) der Anfangstermin der Verbindlichkeit der erſte Jenner 1810 ſein, bis wohin die nach bisheriger Sitte geſchehenen und beurkundeten kirchlichen Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechtstitel des bürgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns, bei etwa entſtehenden Colliſionen auch inzwiſchen ſchon die weltliche Beurkundung durch außerordentlich ernannte Staatsheauftragte vollziehen zu laſſen. 2) In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die ſich vor dem erſten Jenner 1810 zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigten und beglaubigten Auszüge der Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bür— gerlichen Standes, wohingegen wegen aller nach her erſt erſcheinenden Fälle künftig dieſe Kirchenbücher nur bei etwa untergegangenen Büchern des bürgeril M Mn , det auf hen und en . erſthin neunen m Ain. Anhang A. 1. Einführungs⸗Edikte. 555 lichen Standes, und daher entſtehendem Mangel an geſetzge mäßiger Beurkundung, als Einleitung zum ſchriftlichen Beweis dienen können. VI. Bei dem J. Buch V. Tit. von der Che gilt zwar der allge: meine Anfangstermin des erſten Juli d. J., jedoch bleiben diejenigen Sätze, die auf den Beamten des bürgerlichen Standes bezüglich ſind, namentlich die fünf erſten des zweiten Kapitels, oder Satz 165— 169, in Gefolg des vorigen bis zur Herſtellung dieſer neuen Einrichtung, mithin bis zum erſten Jenner 1816, noch außer verbindender Kraft, und geht es deßfalls indeſſen noch nach dem alten Fuß. VII. Bei dem VII. Tit. des J. Buches von der Vaterſchaft und Kindſchaft iſt ) das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehelichgeborenen anzuwenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieſes Landrechts, das heißt nach dem erſten Juli d. J. zur Welt kommen, ohne Unterſchied, ob ſie vor oder nach der Erſcheinung dieſes Edikts im Regierungsblatt, und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirkſamkeit dieſes Geſetzes, in unehelichem Beiſchlaf empfangen worden ſind. 2) Der Rechtsſtand aller vor dem erſten Juli geborenen unehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Geſetzen und Rechten beurtheilt, und gelten daher diejenigen derſelben, welche durch richterliche Vaterſchaftserklärung oder freiwillige Angabe zuror einen Vater erlangt haben, noch in keinem Wege im Sinn dieſes Landrechts für anerkannt, ſondern bloß in Bezug auf Alimente für bekannt. VIII. Bei dem IX. Tit. des J. Buches von der elterlichen Se: walt führt vorderſamſt 1) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nutznießung, welche jedoch von der ehelichen im Geſetz vorbedachtſam geſchieden iſt, mit dem achtzehnten Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum einundzwanzigſten das Vermögen von den Eltern nur vormundſchaftlich zu verwalten und zu verechnen iſt; dieſes kann jedoch nur auf jenes Vermögen angewendet werden, das den Kindern erſt nach dem Termin des erſten Juli 1809 anſtirbt, indem bei allem früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nutznießungslaſt gefreit war, die elterliche Nutznießung ſchon auf Lebenslang oder bis zu verrückendem Wittwenſtuhl begründet iſt, und ihnen alſo auch anders und eher nicht entgehen könnte, ohne dem Geſetz rückwirkende Kraft zu geben. Hierbei 2) verſteht ſich dann aber auch von ſelbſt, daß bei ſolchen Eltern, welche die Nutznießung aus dem alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe für die Söhne oder Ausſtattung der Töchter, welche bei andern Ehen mit eintretender Herrſchaft dieſes Landrechts nach Satz 204 wegfällt, noch unverrückt in voriger Maße fortbeſtehe. Annebſt 3) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Ver— mögen mit vollendetem achtzehnten Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigſten Fällen für ſie von weſentlichem Nutzen, und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nutzen ein= tretende Beſchwerlichkeit für die Eltern iſt; ſo erklären Wir weiter, * 556 Anhang. 1. Einführungs⸗Edikte. daß auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieſes Landrechts, Eltern die Nutznießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſein ſollen, als wenn es der Gegenvormund mit beſonderer Ermächtigung des Familienraths aus Rückichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermögens, die beſſere Erziehung, oder die anſtändige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobei nicht bloß ein etwaig kleiner Gewinn an Rentenerſparniß ihn leiten oll, oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine hnen nicht anſtändige, von dem Staat aber, der Jugend unangeſehen, zuläſſig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu verſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie, um die Uneigennützigkeit ihrer Einſprüche zu ſichern, zuvor der Nutz— 1 nießung ſich entſchlagen, und das Vermögen unter Vormundſchaft legen ſollen. LR. 8. 384 ist hierdurch abgeändert. Wohingegen 1) die Abgabe der Nutznießung uach erreichter Volljährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Landrechts bei allem nach obigem erſten Satz dieses Abſchnitts dazu vereigenſchafteten Vermögen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſondern auch, ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſobald die Kinder einheimiſch oder auswärts einen feſten Wohnſitz, der ſie zur Verwaltung empfänglich macht, ſich erwählt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beibehaltung in Nutznießung oder Verwaltung der Eltern bitten. IX, Bei dem X. Tit. des J. Buches von der Minderjährigkeit haben wir den Zuſatz 4544. wegen der Befugniß des Familienraths, ſich vertreten zu laſſen, hauptſächlich in der Hinſicht beigefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung eines ſolchen Auftrags des Familienraths an rechnungsverſtändige Perſonen, die Aufſichtsverantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungsweſen allerdings in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbürger noch jetzt und bis zu weitern Fortſchritten in ihrer Rechtskultur allzu ſchwer iſt, ſolchen zu erleichtern, wozu alſo da wo nöthig, ſie ſeiner Zeit zu benützen, die Beamten anmit aufgefordert werden. Uebrigens 2) bezieht ſich dieſer Geſetztitel auf alle zur Zeit des erſten Juli 1809 unbeſetzten Pflegſchaften: die zu jener Zeit ſchon beſetzten gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder ſonſt eine Aenderung aus rechtlichen Veranlaſſungen vorfällt, eben ſo, wie bei ihnen die obervormundſchaftliche Einwirkung, der Aemter und Regierungen fort, nur daß dieſe Einwirkung ſich nachmals in Abſicht des Stoffes ihrer Verfügungen nach dem Inhalt dieſes Landrechts benehmen muß. X. Bei dem J. Tit. des III. Buches von den Erbſchaften verſteht es 1) ſich von ſelbſt, daß die hier beſchriebenen Rechte und Ordnungen der Inteſtatvererhung nur bei jenen Erbſchaften in Frage kommen können, welche l n fl h ſil del m pe {at IM 30 ct ie J dit ett u der Anhang A. 1. Einführungs⸗Edikte. 557 nach dem erſten Juli d. J. anfallen, und daß alle früher verfallenen, wenn gleich noch ruhenden oder unerledigten Verlaſſenſchaften nach den alten Rechten zu erledigen find. 2) Was hingegen insbeſondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natürlichen oder unehelich anerkannten Kinder betrifft, ſo beziehen Wir Uns auf das, was oben zu VII. geſagt worden, wornach allen vor dem erſten Juli d. J. geborenen unehelichen Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten wie zuvor noch bleibt, dagegen an den Vater ihnen keines zukommt, als wo ſie nach dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verordnung vom 27. Dezember 1795 befindlichen Erläuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstelerbe anſprechen zu können, in welchem Fall nachmals jetzo ſolche, ſo wie diejenigen, die nach dem erſten Juli von einem Vater neu und geſetzmäßig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem erſten Juli geboren ſind, an ihm das nämliche Erbrecht haben, welches andern, unter der Herrſchaft dieſes Geſetzes geborenen und anerkannt werdenden unehelichen Kindern zuſteht; wohingegen 3) wegen ihrer Ernährung es nicht nur bei denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vaterſchaftserklärung in den Beſitz einer Unterhaltsbeziehung gekommen ſind, ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Landrechts, durch eine demſelben gemäß erhobene Verſchuldung einer Mannsperſon, welche Beziehung hat auf das Daſein ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft bürgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne anerkannt zu ſein, fordern zu können, es in der Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach demjenigen zu halten iſt, was deßfalls in Unſerer gedachten Verordnung vom 5. Auguſt 1791 beſtimmt iſt und hiermit auf alle Unſere Lande, ſo viel dieſen Punkt betrifft, erſtreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, ſondern lediglich die Gerichte über das Ermeſſen des Betrags zu urtheilen haben. wogegen 4) die Anſetzung eines Baſtardfalles und einer Entſchädigung für Kindbettkoſten von gedachtem erſten Juli an ebenſo, als 5) Unſer fiskaliſches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unſerer Gerichtsbarkeitsgefälle, einen Beitrag zum Unterhalt derſelben zu thun, bei allen ſpäter geborenen unehelichen Kindern wegfällt, und ſolche Koſten, ſoweit fie von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach dem Geſetz zu tragen ſind, als allgemeine Staatslaſt, gleich den andern Armenunterhaltungen, beſorgt werden muß. Das Staatserbrecht auf die Verlassenschaft der vor 1809 unehelich geborenen, kinderlos verstorbenen Personen wurde aufgehoben durch Staatsministérialerlass vom 12. Juli 1821(R. B. Nr. 14). XI. Bei dem II. Tit. des III. Buches wegen der letzten Willensverfügungen folgt aus der mit der Verkündung dieſes eintretenden Wirkſamkeit dieſes Landrechts, 1) daß, obwohl Niemand vor dem erſten Juli d. J. ſchuldig iſt, ſeine Teſtamente und Codicille nach den jetzigen Formen einzurichten, dennoch Jeder, wenn er will, fie gleichbalden nach ſolchen einrichten kann, und ſolche vor dem erſten Juli ſchon nach dem gegenwärtig ausgekündeten Land recht gefertigten letzten Willens verfügungen gleiche Gültigkeit haben als die, welche erſt nach dem erſten Juli in ſolcher Form errichtet werden und als diejenigen, die in jener frühern Zeit noch nach den altgeſetzlichen Formen. errichtet ſind; deßhalb 2) find indeſſen bei jenen Formen, welche Staatsſchreiber erfordern, außer den ſchon vorhandenen Staatsſchreibern oder Notarien auch alle ange⸗= 558 Anhang A. 1. Einführungs-Cdikte. miſſarien derſelben, als de hiernächſt 3) ſollen auch jene Teſtamente, die vorhin, es ſei erſt ſtellten Theilungsreviſoren, St ßfalls Sraatsſchreiberrecht habend, dieſem Landrecht aufhört, ein Mangel zu ſein; da der Geſetzgeb Richter mit Recht vorausſetzt, daß der Erblaſſer gewollt habe, hingegen vor dem 1. Januar 1810 gefertigten letzten Willen. 4) was den innern Gehalt ſolcher letzten Willen betrifft, der obiger Zeitfriſt des erſten Juli 1809 nur fo zum Vollzug kom wie er mit den jetzigen Geſetzen beſteht, als unter deren Herrſchaf den Tod erſt zu Kräften gelangt und daß mithin dasjenige darin es darauf nicht ankommen laſſen will, in Zeiten ſeine frühe wünſcht. | XII. Bei Tit. V. des III. Buches von den Heirath , gen ſoll 1) die neue Art der Gütergemeinſchaft, welche außer der J er Ehefrau ihre Liegenſchaften gegen Schuldenbeiträge ſichert, ihr aufgelöster Ehe mit Zurücklaſſung deſſen, was in die Gemeinſchaft entſchlagen, wenn fie ihr läſtig würde, erſt vom 1. Jenner 181 allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehm nebſt jedoch im jetzigen Großherzogthum{fo äußerſt verſchiedenen alten Rechte hräuchen beurtheilt werden müßten, von velchen ſich nach und Unterthanen indeſſen die neue Gemeinſchaftsart an dem Beiſpiel gefällt, durch Ehevertrag,— der alsdann weiter nichts zu enthalte andern Arten der Ehegemeinſchaft ihre Ehe gerichtet werden ſoll Rechtsbelehrung v. 6. Juli 1811. R. B. Nr. 20 über die Giltigkeit de geſchrieben zu achten iſt, was mit dieſen gar nicht beſteht, dasjenige aber, was, wiewohl mit einigen Veränderungen beſtehen kann, nur in dieſer geänderten Maße zum Vollzug kommen kann, und demnach derjenige, wer adt⸗ und Amtsſchreiber, auch Theilungscomanzuſehen, kurz, oder ſchon länger her, errichtet worden ſind, und nach dem gedachten erſten Juli durch den Tod des Erblaſſers zur Wirkſamkeit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur wenn ſie den altgeſetzlichen Formen gemäß ſind, ſondern auch alsdann, wenn ſie nach ſolchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach er wie der daß ſein Wille in jeder Form, in der es geſetzlich möglich iſt, erhalten werde, woſelbe nach men kann, t er durch für nicht rn letzten Willens-Verfügungen durchſehen und fo ändern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er ſeine Abſichten am liebſten erreicht zu ſehen 3SverträErrungenchaft auch die beigebrachte Fahrniß beider Ehegatten an ſich zieht, dagegen die Hälfte . an der Errungenſchaft und die Erlaubniß gibt, ſich der Gemeinſchaft nach gehört, zu an ihre Verbindlichkeit für diejenigen Ehen, die nachher geſchloſſen werden, er= halten, ſoweit nicht etwa neu angehende Eheleute ausdrücklich jene für künftig en. Anz 2) da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veranlaſſen müßte, | wenn die Ehegemeinſchaften der bisher geſchloſſenen Chen immerfort nach den — und Genach die Kenntniß bei den Beamten verliert, ſo laſſen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1. Jenner 1812, die Beurtheilung der jetzt beſtehenden und der vor dem erſten Jenner 1810 geſchloſſen werdenden Chen nach jenen alten Geſetzen offen für alle Fälle, wo durch eine Eheauflöſung oder Güteral ſonderung inzwiſchen der Fall einer ſolchen Beurtheilung eintritt, damit die altver heiratheten der neu angehenden Eheleute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchiedenen, in dieſem Titel enthaltene — die* im jj 1. Anhang A. 1. Einführungs⸗Edikte. 559 getz. N jenige Gemeinſchaftsart, die ihnen gefällt, wählen und feſtſetzen können, wo— hingegen 3) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſenen Ehen, die nicht durch Eheverträge ihre Ehever= hältniſſe entweder ſchon vorhin feſtgeſetzt hatten, oder inzwiſchen fie noch feſtſetzen, lediglich bei Auflöſung ſolcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts, mithin ſo werden beurtheilt und auseinandergeſetzt werden, wie es bei jenen geſchehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieſer Anordnung Rechtsbelehrungen: v. 27. Jan. 1810. R. B. Nr. 6 über die Fortdauer der bereits vereinbarten RHinkindschaften; v. 2. Juni 1810. R.B. Nr. 26, die Anwendung des L.R. anf ältere eheliche Güterverhältnisse btr.; v. 21. Juli 1810. R.B. Nr. 32 über die Rechtsverhältnisse Derer, die sich vor dem 1. Januar 1810 ohne Ehevertrag geehelicht haben; vom 20. Nov. 1811, R. B. Nr. 33, die Wirkung der auf ältere Landrechte 26. Fehr. 1812. R. B. Nr. 10 über die in älteren Eheverträgen geschehene Rückweisung auf ältere Gesetze und Gewohnheiten; v. 2. Dez. 1812. R. B. Nr. 37, die vor dem 1. Jan. 1810 errichteten Eheverträge btr. rückweisenden Eheverträge htr.;*. . 4) erklären Wir anmit die Verfügung des Satzes 1395 dieſes Landl dr rechts, daß während der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert ſchen werden dürfen, inſoweit in Abſicht der Ehen, die in dem obgedachten Falle ſind, für nachgeſehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweiten Abſatz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinſchaftsart, wornach die Ehe behandelt werden ſoll, nöthig iſt, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträge damit zu erlauben. Als Frist zur nachträglichen Errichtung von Eheverträgen oder Abänderung der bestehenden wurde bestimmt;:. ö lt a. für die von Württemberg vermöge St. v. v. 1810(RB.. inn ö Nr. 10) übernommenen Orte: die Zeit bis 1. Jan. 1814, und 7 für die nach St. V. v. 28. Juni 1843 angefallenen Orte die Zeit bis zum 1. Juli 1847; vgl. V. O0. V. 1. Juli 1812(RB. Nr. 20) u. prov. Ges. V. 31. Dez. 1846(RB. 1847 Nr. 1). b. für die Grafschaft Hohengeroldseek: 1. Jan. 1821; V. O. v. 8. Juni 1820(R.B. Nr. 10). XIII. Bei dem VI. Tit. des III. Buches von Käufen kann die Klage wegen Verletzung über die Hälfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn auch vorher geſchloſſenen Kauf anders als in der Art, wie fie das gegenwärtige Landrecht beſtimmt, Statt finden. XIV. Bei dem Tit. XIV. des III. Buches von Bürgſchaften iſt n nicht der Tag des verbürgten Hauptvertrags, ſondern der Tag der leiſtenden Bürgſchaft derjenige, welcher beſtimmt, ob die Bürgſchaft als vor oder nach dem 1. Juli 1809 geſchloſſen anzuſehen, und ſomit nach welchem Recht ſie zu richten ſeiXV. Bei dem Tit. XVIII. des III. Buches von Unterpfandsrechten erſtrecken Wir den Termin, wo die neu vorgeſchriebene Art der 560 Anhang A. J. Einführungs⸗-Cdikte. Verſchreibung und Bewahrung der Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen ſoll, bis auf den erſten Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfandſchreibereien das Nöthige wird vollzogen ſein, und ſind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig beſtellt ſind, auch ferner als gültig anzuſehen. XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buches über Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den 1. Jenner 1810 aufgeſchoben, ſo daß alle Gantprozeſſe, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt werden ſollen, damit inzwiſchen erſt über dieſe ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter ſelbſt ſich ſattſam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bei der neuen Vorzugsordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten noch um eine, dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit ſich bewerben können. XVII. Von dem Tag an, da dieſes Geſetzbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen Materien in Verbindlichkeit übergeht, iſt damit im Ganzen, auch nachmals in ſolchen einzelnen Materien, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Geſetzbuches, die Kraft aller Land- und Stadtrechte und aller Rechtsgewohnheiten, für bürgerliche Rechtsſachen aufgehoben, ſo, daß ſolche darin durchaus nicht weiter zur Richtſchnur noch zur Grundlage von gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen derſelben noch Statt finden mag, den die Zuſätze dieſes Landrechts 4 b. und 6 d. und 6. bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der älteren Geſetze über kirch— liche, peinliche oder polizeiche Verhältniſſe betrifft, ſo bleibt dieſe 3| hierdurch unberührt, und deren Kraft ohne Weiteres unvermin— dert. Sodann Vgl. II. Einf.-Edikt 8 3. XVIII. Unſere Conſtitutions-Edikte bleiben, auch ſo weit ſie auf Gegenſtände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen ſo geſchehen muß, wie es dieſe landrechtliche Geſetzgebung geſtattet, und nicht zum Nachtheil einer beſtimmt und durch ſich allein entſcheidenden Verfügung derſelben in Anwendung kommen kann, ſowie auch jene in dieſem Landrecht namentlich angezogenen älteren Landesgeſetze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene Partikulargeſetze, deren Verfügung im Weſentlichen in das Landrecht übertragen iſt, wie z. B. die Beiſtandſchafts⸗, LoſungsXı * Anhang A. 1. Einführungs-Edikte. 561 und Vortheilrechtsordnung, fernerhin, wo ſie nicht buchſtählich geändert ſind, in bürgerlicher Hinſicht, und noch mehr in Abſicht ihrer weitern rechtpolizeilichen Fürſorge bei Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der dießfallſig kürzern, im Landrecht ausgedrückten Sätze dienen. 1. Constitutions-Edikte. L. Kirchliche Staatsverfassung vom 14. Mai 1807(R. B. Nr. 21) ist aufgehoben durch 8 17 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 (R.B. Nr. 51) über die staatsrechtliche Stellung der Kirchen. II. Gemeinheiten, Körperschaften und Staatsanstalten, vom 14. Juli 1807(RB. Nr. 26) folgt(auszugsweise) unter J. 2a, III. und IV. Standesherrliehkeit und Grundherrlichkeit, vom 22. Juli 1807(R. B. Nr. 29 und 31) nebst den Edikten vom 23. Abril 1818(RB. Nr. 9) und vom 16. April 1819(RB. Nr. 14) sind ersetzt durch spätere besondere Deklarationen, welche unter Z. 2b. u. G. auszugsweise folgen. V. Lehensverfassung vom 12. August 1807(angekündigt R. BNr. 34) folgt(auszugsweise) unter JZ. 24. VI. Grundverfassung der versehiedenen Stände, vom 4. Juni 1808(RB. Nr. 18 n. 19) folgt(auszugsweise) unter Z. 2. VII. Staatsdienst, vom 25. April 1809(RB. Nr. 17) ist ersetzt durch das Staatsdiener- Edikt vom 30, Januar 1819(R. B2) Die Eheordnung vom 15. Juli 1807(RB. Nr. 26) nebst L.R.S. 314 a. ist aufgehoben durch§ 101 des Badischen Standesbeurkundungs-ctesetzes vom 21. Dezember 1869(R.B. Nr. 40. 3 ) Die Fides ordnung vom 24. Mai 1802(RB. 1803 Nr. 1) ist aufgehoben durch 8 11 des Badischen Fidesgesetzes vom 20. Dezember 1848(R. B. Nr. 81). 4) Die Beistandsordnung vom 11. Juli 1804(RB. Nr. 9 und 10 nebst den LR. 8. 515 a,—k. ist aufgehoben durch das Gesetz vom 28. August 1835(RB. Nr. 389. 5) Die Losungs ordnung vom 3. Mai 1808(RB. Nr. 16) nebst den L.R.S. 1701 a a.— be. ist aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Juli 1839(b. B. Nr. 28). 6) Die Vortheilsreehtsordnung vom 23. März 1808(RNr. 11) als Ergänzung der L. R. S. 827 e.— g. folgt unter Z. 3p. Civilrecht. 6 562 Anhang A. 1. Einführungs-Edikte. 7) Weiter ist hier noch aufzuführen das Edikt vom 15. September 1807(R.B. 1807 Nr. 35 uud 1808 Nr. 10) über Vermögensübergaben und Verpfründungen als Ergänzung der L R. S. 1100 a a.— Cg. und 1983 a4— n., welches unter J. 3 a. folgt. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809. Carl Triedrich. vdt. Freiherr v. Gemmingen. b) Zweites Einführungs⸗Edikt vom 22. Dezember 1809. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen ze. Durch Unſere Verordnung vom 22. Juni d. J.(R. B. Nr. 26) haben Wir den Zeitpunkt, von welchem an der Code Napoleon in Unſerm Großherzogthum verbindliche Kraft erhalten ſoll, auf den 1. Jenner 1810 beſtimmt; auch halten Wir es für eine Unſerer erſten Regentenpflichten, Unſern Unterthanen diejenige Wohlthat nicht länger zu entziehen, die ihnen durch die all— gemein verbindliche Einführung eines Geſetzbuches zugehen wird, das unter allen bisher erſchienenen dem Ziel der Vollkommenheit am nächſten gekommen iſt, das durch die Kürze, Klarheit und Beſtimmtheit ſeiner Ausſprüche der GHerechtigkeitspflege in allen ihren Theilen einen leichtern, feſtern und ſchnellern Gang gewährt, und bereits die Zuſtimmung des gebildeten Theiles aller Nationen ſich erworben hat. Um ſo ernſtlicher muß daher Unſer Beſtreben ſein, Alles zu heſeitigen, was wenigſtens für den erſten Augenblick der Einführung des Code Napoleon als Landrecht für Unſer Großherzogthum hinderlich fein könnte, Da Uns nun als ſolche Hinderung vorzüglich die Annahme einiger Unſern Landen bisher fremd geweſenen und noch nicht gehörig zur Einführung vorbereiteten Staatseinrichtungen ſowohl von Unſern Gerichtshöfen als adminiſtrativen Stellen bemerklich gemacht worden iſt, dieſe or— ganiſchen Einrichtungen aber, wenn gleich mit dem Syſtem der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung auf's Innigſte verbunden, gleichwohl von der Beſtimmung der bürgerlichen Verhältniſſe durchaus unabhängig ſind, und ohne ſchwere, in den dermaligen Zeiten weder Unſerm Aerario noch Unſern durch den Krieg o hart mitgenommenen Communen aufzubürdende Koſten noch nicht in volle Wirkſamkeit geſetzt werden können; ſo haben Wir Uns, um das Weſentliche der Sache ſelbſt nicht länger aufzuhalten, vielmehr mit der wirklichen Ein Jon Anhang A. 1. Einführungs⸗Edikte. 563 führung des Code Napoleon den mitverbündeten Staaten voranzugehen, ent— ſchloſſen, die Geſetzkraft dieſes Code für Alles, was die bürgerlichen Rechts—verhältniſſe betrifft, unverlängt eintreten, zur Zeit aber noch und bis zu vollendeten präparatoriſchen Anordnungen dasjenige, was veränderte Staat einrichtungen vorausſetzt, in suspenso zu laſſen. Wir verordnen demnach Folgendes: 1) Vom 1. Jenner 1810 an wird die für Unſer Großherzogthum als Landrecht verkündete officielle Ueberſetzung des Code Napoleon unter den hier nachfolgenden Beſtimmungen als allgemein verbindliches Civilgeſetzbuch erklärt. Spätere Rinführungstermine; a. in den von Württemberg laut St. V. v. 1810(R.B. Nr. 10 angefallenen Orten: 1. Jan. 1812, wenn sie zum Seekreis geschlagen wurden; 1. Juli 1812, in den 1843 übernommenen Orten: 28. Fehr. 1846. Vgl. Bekanntmach. v. 30. März 1811. R.B. Nr. 10; v. 1. Juli 18123. RB. Nr., 20; v. 28. Febr. 1846. RB. Nr. 12; b. in der Grafschaft Hohengeroldseck; 1. Jan. 1821. Vgl. V.O. v. 8. Juni 1820. R.B. Nr, 10. Wegen der Entscheidungsquellen für Kürnbach(Condominat zw. Baden u. Hessen) s. d. Uebereinkunft v. 21. Dec. 1835.(R.B. 1836 Nr. 1) nebst Bekanntmachung vom 9. Januar 1872(R. B. Nr. 13.) 2) Es bleibt bei den Anordnungen Unſeres, jener Ueberſetzung vorgedruckten Edikts vom 3. Februar d. J., ſo weit ſie durch das nachſtehende, und durch Unſer Organiſationsedikt vom 26. November 1809 nicht modificirt ſind. Die in jenem Edikt auf den 1. Juli d. J. geſetzten Friſten fallen nun auf den 1. Jenner 1810. Die andern Friſten bleiben unverändert. Das Organisationsedikt vom 26. November 1809(RB. Nr. 51) ist vielfach geändert, insbesondere auch durch$ 81 des Rechtspolizeigesetzes vom 28. Mai 1864(RB. Nr. 21). 3) Da für alle diejenigen Fälle, über die der Code Napoleon disponirt, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Geſetzbuchs, der Land- und Stadtrechte, auch aller Rechtsgewohnheiten für aufgehoben zu achten iſt, ſo verſteht es ſich nicht nur von ſelbſt, daß die bisherige ſubſidiariſche Rechtskraft des römiſchen Rechts bloß noch in ſolchen Fällen, wo der Code Napoleon weder durch ausdrücklichen Ausſpruch noch durch den 36* 564 Anhang A. 1. Einführungs-Edikte. Grund und Geiſt feiner Geſetze, noch durch richtige logiſche Analogie entſcheidet, beſtehen bleibe, ſondern Wir verordnen noch ausdrücklich, daß die andern gemeinen Rechte und die vielen, in den zuſammengeſetzten Theilen Unſerer großherzoglichen Lande be— ſtandenen Landrechte auch nicht einmal als Gewohnheitsrecht, welches Wir überhaupt hiermit allgemein aufheben, geltend gemacht werden ſollen. Vel: J. Einf-Edikt XVII, L. R. s. 4 b u. 6 d- f. ſ | * 4) Für einſtweilen noch ſuſpendirt erklären Wir die Beſtellung der Kronanwälte. Abgeändert durch 8 42 des Badischen Gerichts verfassungsgesetzes v. 19. Mai 1864(RB. Nr. 18) und 8 25 des Rechtspolizeigesetæzes. Vgl. Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz s 142. 5) An die Stelle des Familienraths treten, da Wir die in Unſern Landen bisher beſtandene Pflegſchaftsordnung noch nicht aufzuheben gedenken, in den Fällen des Art. 160. 174, 175. die Pfleger, in den Fällen des Art. 361. 457. 458. 461— 468. 483. und 2145. die Nr. 19 bemerkten Perſonen; in dem Falle des Art. 2144. die den Ehefrauen zu beſtellenden Beiſtände; in dem Falle des Art. 454 und 455 die Amtsreviſorate; endlich in den Fällen der Art. 395. 457. 458. 478 und 183. die vorgeſetzten polizeilichen Obrigkeiten. Die Anordnung des Waiſenrichteramts iſt in allen jenen Theilen Un— ſerer Lande, wo fie noch nicht exiftiven ſollte, ohne Aufenthalt einzuführen. Aufgehoben durch$ 81 des Rechtspolizeigesetzos vom 28. Mai 1864(RB. Nr. 21). = re, X= 6) Als Beamte des bürgerlichen Standes zur Führung der Standes bücher werden die Pfarrer ſämmtlicher chriſtlichen Confeſſionen in ihren Sprengeln, ſowie bei den Juden die Rabbinen hiermit ernannt; und wird ſich hiermit in Anſehung der von ihnen zu führenden Kirchenbücher ſowohl als der von den Raths und Gerichtsſchreibereien zu haltenden Bürgerbücher auf die als Beilage des gegenwärtigen Edikts erſcheinende beſondere Inſtruktion berufen.. Aufgehoben durch$ 101 des Badischen Standes beurkundungsgesetz es vom 21. Dezbr. 1869(RB. Nr. 40. T 7) Als Staatsſchreiber erklären Wir Unſere Amtsreviſoren. Ihnen und den dermalen beſtehenden Stadt- und Rathsſchreibern, auch Amtskommiſſarien, ſo wie ſie bisher dazu berechtigt waren, ſtehen die Staatsſchreibereirechte und die den Staalsſchreibern nach dem Code Napoleon zugewieſenen Geſchäfte zu. Die Scribenten und Theilungskommiſſarien können nur im Namen und aus Auftrag ihrer Prinzipalen Staatsſch reibereigeſchäfte verrichten. Ausnahmsweiſe verbleiben den jetzt beſtehenden Notarien, ſofern ſie nicht in Unſern oder Unſerer Standesherren und Grundherren, auch ſtädtiſchen Dienſten ſtehen, diejenigen Geſchäfte, die ihnen bisher nach der im Regierungslatt Nr. 30 von 1806 publizirten Notariatsordnung zu beſorgen zugeſtanden haben. 9 H lt Und dr Ol Anhang A. 1. Einführungs⸗Cdikte. 565 Die Reviſoratsinſtruktion, we ö herauskommen wird, enthält die näheren Vorſchriften über alle dieſe Geſchäfte, ſowie über jene der Staatsſchreiber. Aufgehoben durch$ 81 des Rechtspolizeigesetzes vom 28. Mai 1864(R. B. Nr. 21). Die L. V. O. V. 25. Nov. 1841(RB. Nr. 38) über die Besorgung der rechtspolizeil. Geschäfte u. die Dienstverhältnisse der Theilungskommissäre u. die Instruktion hiezu v. 4. Jan. 1842(R. B. Nr. 1) sind ebenfalls aufgehoben, u. durch Tit. II. des Rechtspolizeigesetzes sowie durch die Geschäftsordnung für die Notare ersetzt. + 8) Die Trauſcheine werden in bisheriger Art von den Aemtern und rückſichtlich der Militärperſonen von der Militärbehörde ausgefertigt. Die Stellen, welche ſie ertheilen, haben zuvor über alle Staatshinderniſſe, die durch Befragung der nächſten Verwandten und Pfleger zu erforſchen ſind, oder ihnen ſonſt bekannt werden, Erkundigungen einzuziehen, und ſich zu über: zeugen, daß deren keine vorhanden oder dieſelben heſeitigt ſeien. Staatshin derniß iſt ein jedes, wegen deſſen Daſein der Kronanwalt zur Anfechtung einer Ehe oder zu Antragung auf Strafe aufgefordert wird, Art. 175 a5 184, 189 a.,, 228 a., 298 a. Darunter gehört auch der Mangel eines Heimathsortes im Lande für verlobte Landesunterthanen. Die Aufgebote geſchehen durch die kompetenten Pfarreien. Die Pfarrer werden durch die Trauſcheine dazu legitimirt. Sie verrichten die Trauung. Die Einſprachen gegen eheliche Verbindungen find, nach der Wahl 5 Des Einſprechenden, bei einer der Stellen, welche die Trauſcheine ertheilt haben, oder auch bei der B ö anzubringen, wohin der künftige Wohnort der Verlobten gehört. Die Stelle, wo die Einſprache geſchieht, benachrichtigt ſogleich diejenigen Pfarreien, die zur Verrichtung der Trauung befugt ſind, davon, und hbeſorgt ihre Erledigung im polizeilichen Wege. Die Berufungen von ihren Entſchließungen gehen an die Kreisdirektorien. Die Ortspfarrer ſollen, wenn ſie durch das einſchlägige Amt oder von einer Parthie von ge— machten Einſprachen gegen eine Ehe benachrichtigt werden, die Trauung nicht eher verrichten, als bis die Erledigung hiervon durch das Amt bekannt . wird, ſonſt verfallen ſie in die im Artikel 68 geordnete Strafe, nebſt Leiſtung der Entſchädigung. Aufgehoben durch$ 101 des Badischen Standesbeurkundungsgesetzes vom 21. Dezbr. 1869(RB. Nr. 40). 79) Zu Satz 99 bis zu 101. Die Berichtigung der bürgerlichen Standesſcheine geſchieht von den Beamten im polizeilichen Wege auf Anſuchen der Betheiligten. Sie wird der einſchlagenden Behörde zur Einſchreibung in die Bücher mitgetheilt. Nur Rechtsſtreitigkeiten über bürgerlichen Stand gehören vor die Gerichte. Aufgehoben dureh§ 81 des Rechtspolizeigesetzes v. 1864. 10) Zu Buch 1. Tit. 4. Die Obrigkeit ſetzt den vermißten Abweſenden, die keine bevollmächtigte Geſchäftsführer haben, und im Fall des Art. 142 auch ihren minderjährigen Kindern von Amtswegen Pfleger. Die Pfleger der Abweſenden werden auf ähnliche Art, wie die Pfleger der Minder— jährigen, beſtellt und verpflichtet, und haben mit ihnen dieſelben Obliegenheiten. Das Verfahren der Verſchollenheitserklärung iſt polizeilich, nicht ge= 566 Anhang A. 1. Einführungs-Cdikte, richtlich. Die Obrigkeit ſelbſt ſorgt für die geſetzmäßige Bekanntmachung ihrer ſich darauf beziehenden Entſchließungen. Die Berufungen von derſelben gelangen an die ihr unmittelbar vorgeſetzte Adminiſtrativbehörde. Die Inventarien über das Vermögen der Verſchollenen werden auf die bisher übliche Art beſorgt. Aufgehoben durch§ 81 des Rechtspolizeigesetzes v. 1864. 11) Zu Buch 1. Tit. 6. In Eheſtreitigkeiten findet, wie bisher, blos mündliches Verfahren ſtatt, nach Art des Beſchuldigungsprozeſſes in Unterſuchungsſachen, Die Verhandlungen werden bei den Obrigteiten gepflogen, welchen die Gerichtsbarkeit in erſter Inſtanz in Perſonalſachen der Vetheiligten zuſteht, die Endverfügungen aber, wenn es auf Scheidung oder Nichtigkeit erklärung einer Che ankommt, werden von den Hofgerichten und Juſtizkanzleien erlaſſen. Die Berufungen gehen an das Oberhofgericht. Aufgehoben durch die Bad. Civ. Pr. Ord. Vgl. jetzt R.Civ.Pr.Ord. 85 568- 592. T 12) Zu Satz 275 bis 294. Das ganze hier beſchriebene Verfahren bei der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung mit Ausnahme der Fällung des Urtheils, wird von dem Beamten unter Zuzug feines Actuars geleitet. Die Gegenwart und Beiwirkung von Staatsſchreibern unterbleibt hier, ſowie bei allen vor Amt vorgehenden prozeſſualiſchen Verhandlungen. Die Stelle des Kronanwalts vertritt der Referent im Hofgericht, in der Juſtiz kanzlei und im Juſtizminiſterum rückſichtlich der Anordnungen der Art. 288, 289 und 293. 13) Zu Buch 1. Tit. 8. Die Beſtätigung der Annahme an Kindesſtatt geſchieht nicht durch gerichtliches. ſondern durch polizeiliches Verfahren. Die Obrigkeit prüft von Amtswegen die Erforderniſſe und faßt ihre Entſchließungen. Die Berufungen gehen an die unmittelbar höhere Adminiſtrativſtelle. 14) Zu Buch 1. Tit. 9. In den Fällen des Art. 377 Und 382, von der elterlichen Gewalt, findet nur polizeiliches, nicht gerichtliches Verfahren ſtatt. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle. T 15) Zu Buch 1. Tit. 10. Die Betreibung der Bevormundungen in den dazu geeigneten Fällen liegt den nächſten Verwandten, Ortsvorſtehern, Waiſenrichtern, Amtsreviſoren und ihren Theilungskommiſſarien ob. Nach Erhebung des Gutachtens der nächſten Verwandten beſtellt, beſtätigt, verpflichtet, entläßt die ordentliche Obrigkeit die Vormünder, wobei ihr freiſteht, auch die Ortsvorſteher und Waiſenrichter zu Rath zu ziehen. Jeder durch das Geſetz oder durch elterliche Verordnung berufene Vormund, mit Ausnahme des Vaters, bedarf der obrigkeitlichen Beſtätigung. Erſt wenn dieſe erfolgt iſt, verbinden ſeine Handlungen den Pflegling. Sie kann jedoch bei geſetzlichen oder elterlich verordneten Vormundſchaften ohne geſetzlich begründete Urſachen nie verweigert werden. Jeder Vormund mit Ausnahme der Eltern und Ascendenten, iſt obrigkeitlich zu verpflichten. 16) Zu Art. 395 und 478. Die Obrigkeit, die in dieſen Fällen, ſtatt des Familienraths, entſcheidet, hat zuvor die Nr. 19 bemerkten Perſonen mit ihrem Gutachten zu hören. 17) Zu Art. 420 bis 426. Die Ernennung von Gegenvormündern unterbleibt zur Zeit noch. Nur der Mutter und Großmutter muß ein vorill hl ij n ſt ir N illh, Ru Anhang. 1. Einführungs⸗Cdikte. 567 mundſchaftlicher Beiſtand zu ihrer Berathung und Unterſtütz ung beigegeben werden. Derſelbe iſt nothwendig in allen denjenigen Fällen beizuziehen, in welchen eine Weibsperſon in ihren eigenen Angelegenheiten nicht ohne Beiſtand handeln kann. Wo der Vortheil des Vormunds gegen jenen des Minderjährigen anſtößt, wird von der ordentlichen Obrigkeit ein beſonderer Pfleger zur Vertrekung des Pfleglings beſtellt. Bei mütterlichen Vormundſchaften vertritt dieſe Stelle der vormundſchaftliche Beiſtand, der alsdann mit dem eigenen ordentlichen Beiſtand der Mutter nicht der Nämliche ſein darf. 18) Zu Satz 454 und 455. Die hier bemerkten Beſtimmungen ſollen gleich nach geſchloſſener Inventur und Abtheilung nach Vernehmung der dabei von Amtswegen oder zur Wahrung des Nutzens des Bevormundeten zugegen geweſenen Perſonen durch das Amtsreviſorat geſchehen. 4 19) Zu Satz 458 und 483. Ueber Veräußerun gen und Verpfändungen liegender Güter der Minderjährigen und über Geldaufnahme beſchließt die ordentliche Obrigkeit, nachdem ſie a) bei Perſonen, die zu einer beſtimmten Gemeinde gehören, den Vormund, den Ortsvorſteher oder einen Waiſenrichter, und die im Orte wohnenden nächſten Verwandten, p) bei Perſonen, die zu keiner beſtimmten Gemeinde gehören, den Pfleger und zwei im obrigkeitlichen Bezirke wohnhafte volljährige nahe Blutsfreunde des Curanden, oder wenn deren darin keine wohnhaft find, zwei zu ihrer Vertretung zu ernennende dazu geeignete Einwohner des obrigkeitlichen Amtsbezirks vernommen hat. + 20) Zu Satz 461 bis 467. Die o rigkeitliche Prüfung und Bes ſtätigung iſt nur im Falle des Art. 467 nöthig, jedoch ohne ein Gutachten dreier Rechtsgelehrten zu erheben. + 21) Zu Satz 469 bis 475. Die Rechnungen der Vormünder ſind bei Pfleglingen, welche fünfhundert Gulden und darüber im Vermögen haben, alle ein bis zwei Jahre, bei ſolchen, die weniger beſitzen, alle drei bis vier Jahre zu ſtellen, und von den Amtsreviſoraten einzufordern und abzuhören; dieſe find dafür bei regreſſoriſcher Haftung für den Schaden verantwortlich. +22) Zu Buch 1. Tit 11. Satz 489 bis 512. Die nächſten Verwandten, Ortsvorſteher, Waiſenrichter, Aerzte, Amtsreviſoren und ihre Theilungskommiſſarien ſind verpflichtet, über den Zuſtand ſolcher Perſonen, die ſie für geeignet zur Entmündigung erachten, bei der ordentlichen polizeilichen Obrigkeit die Anzeige zu machen. Dieſe prüft. die Angabe theils durch Selbſteinſicht, theils durch Erhebung des Gutachtens des Bezirksarztes und anderer von ihr zu wählenden Sachverſtändigen, und faßt hiernach die Entſchließung, die zu den obrigkeitlichen Akten kommt. Jeder Betheiligte kann Abſchrift davon verlangen. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle. Die Vormundſchaftsbeſtellung geſchieht wie bei Minderjährigen. + 23) Zu Satz 513 bis 515. Die Ortsvorſteher haben die beſondere Verpflichtung, bei Wahrnahme außerordentlicher Verſchwendung eines Unter= gebenen zeitige Anzeige bei der Obrigkeit zu machen, damit dieſe die nöthigen Dorrectionsmittel ambhende. Die Mundtodtmachung geſchieht von den Kreis 568 Anhang A. 1. Giuführungs⸗Edikte. direktorien im polizeilichen Wege der Erörterung, von Amtswegen oder auf Anſuchen der Intereſſenten. Z. 12—23 sind aufgehoben durch$ 81 des Rechtspoligeigesetzes vom 28. Mai 1864(RB. Nr. 21). 2 Der Zuſatz 1360 h. eeſſirt. 25) Zu Buch 3. Jeder, der ein liegendes Eigenthum aus irgend einem Rechtstitel erwirbt, iſt ſchuldig, feinen Erwerb in das Grundbuch eintragen zu laſſen. Ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gerichten ſein Eigenth um nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle darauf in der Zwiſchenzeit zwiſchen ſeiner Erwerbung und der Einſchreibung von dem vorigen Eigenthümer nachkommenden Pfandverſchreibungen gegen ſich gelten laſſen. Vgl. L. R. S. 577 6b, 939, 939 a, 1002 a, 1583 a, 21272, 2181 a. Verordnung vom 23. November 1841(RB. Nr. 39) über Eintrag des Higenthumserwerbs des Staats oder einer Staatsanstalt, Die Grundbücher werden rückſichtlich der markſäſſigen Güter von den Stadträthen und Dorfgerichten, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Güter aber von den Amtzrevi— ſoraten gehalten. Die Einſchreibungen geſchehen durch Rathsoder Gerichtsſchreiber, Amtsreviſoren oder ihre Subalternen. Ueber die dieſen Büchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruktion nachfolgen. Gemeindeordnung$ 53. Gesetz vom 24. Juni 1874(G6. B. Nr. 27) über Führung der Grund- und Pfandbücher in Städten. Landesherrl. Verordnung vom 13, Januar 1831(EB. Nr. 2) über Führung der Grund- und Pfandbäücher für gemarkungsfreie Liegenschaften. Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher vom 23. April 1868(R.B. Nr. 43). Läandesherrl. VO, vom 26. Mai 1857(R.B. Nr. 21) über Einrichtung der Lagerbücher. X 26) Zu Buch 3. Tit. 18. Die Pfandbücher werden von den nämlichen Stellen wie die Grundbücher gehalten; die Pfand— ſchreibereien find aljo, rückſichtlich markſäſſiger Liegenſchaften die 2 Anhang A. 1. Einführungs-Edikte. 569 l Stadträthe und Dorfgerichte, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenſchaften aber die Amtsreviſorate. Gemeindeordnung$ 53; Gesetz vom 24. Juni 1874(. B. Nr. 27) über Führung der Grund- und Pfandbücher in Städten, and Landesh. V. 0. vom 13. Januar 1831(RB. Nr. 2) über Führung der Grund- und Pfandbücher für gemarkungskreie Liegenschaften. Ueber die den Pfandbüchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruktion nachfolgen Anleitung zur Führung der(runde und Pfandbücher vom 23. April 1868(RB. Nr. 43), Richterliche Unterpfänder finden nach der beſtehenden, hiermit auf ibu unſere geſammte Großherzoglichen Lande ausgedehnt werdenden Executionsordnung nicht Statt. ungen. . Absatz 3 ist zurükgenommen und L. R. 8. 2123 für rechtsverbindlich erklärt dureh VO. V. S. Mai 1811(RB. Nr. 13), von dem Justizli. ministerium auf besonderen höchsten Befehl erlassen. th Kein Unterpfands- oder Vorzugsrecht an Immobilien gilt 3 ö ohne die Einſchreibung in die Hypothekenbücher; iſt dieſe geſchehen, ſſien und bei bedungenen Unterpfändern noch dazu die Unterpfandse iu verſchreibung förmlich ausgefertigt, ſo entſcheidet lediglich das Alter X zee der Einſchreibung.| 1 . uh Vgl. L. R. 8. 2106-2113, 2127, 2127 a, 2134— 2139, 2146- 2153. N lhs⸗ ö. ö ö. x la Erläuternde Rechtsbelehrung vom 28. Dezember 1811(RB. 1812 Nr. 2).. het MM oil Geſetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Bethei⸗ N ligten oder ihrer Vertreter nach geſchehener Beſcheinigung ihres| 9 Rechtstitels in die Pfandbücher eingetragen. Die Pfandſchreibereien ſind für die Eintragung nur dann über verantwortlich, wenn ſie auf geſetzliche Art unter Darlegung der nöthigen Beſcheinigung verlangt worden iſt. Vgl. L.R. S. 2153. In>X Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenſchaft gegeben werden, ſo erſcheinen die Betheiligten oder ihre Gewalthaber mit den nöthigen Urkunden vor der Pfandſchreiberei. Dieſe unterſucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigenthum, und dn ob es mit frühern eingeſchriebenen oder einzuſchreibenden PfandI rechten belaſtet ſei. Sie läßt es ordnungsmäßig ſchätzen und trägt ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämmtliche im Anhang A. 1. Einführungs⸗Edikte. 570 Artikel 2148 von Nr. 1—5 erwähnte Verhältniſſe ins Pfandbuch ein, wobei noch weiter der geſchätzte Werth des Unterpfandes und wie weit es mit eingeſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſei— zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter markſäſſig ſind, den Betheiligten einen Auszug aus dem Unterpfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Abſchrift das Ein getragene enthält, und auf die Vorweiſung dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat) nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandseinſetzung rückſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuldners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfandsverſchreibung in geſetzlicher Form aus. Die Einſchreibung in die Pfandbücher n muß alſo immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde V 5 D vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staatsſchreibern oder einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt. Amtsgericht(Gerichtsnotar), Rechtspolizeigeset? 82 J. 8 u. 885. 8 12 ö S8 8 Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand verſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen ausgefertigt haben, zu deren Gültigkeit die rechtlichen Erforderniſſe mangeln. * 27) Zu Art. 2138. Die Aemter ſollen bei Ausfertigung der Trauſcheine und bei Beſtellung der Vormünder die Parteien auffordern, ſich zu Einſchreibung der Pfandrechte zu melden, auch bei Vormundſchaften ſtatt des Gegenvormundes dieſe Einſchreibung förmlich verlangen. Ersetzt durch$ 20 des Rechtspolizeigesetzes vom 28. Mai 1864 (B. Nr. 21). 28) Zu Art. 2143— 2145. Auf das Geſuch eines Vormundes um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeines Curanden und auf Geſuch eines Ehemanns um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeiner Frau, beſchließt die ordentliche Obrigkeit im polizeilichen Wege. Sie haftet regrefforiſch für den Schaden, der durch allzugroße Beſchränkung des ÜUnterpfandsrechts den Bez theiligten erwächst, falls ſie gegen ihren und ihrer Vertreter Willen geſchieht. Aufgehoben durch§ 81 des Rechtspolizeigesetzes von 1864. ß Anhang X. 1. Einführungs-⸗-Edikte. 571 29) Zu Satz 2148. Bei geſetzlichen Unterpfändern iſt die Ausfertigung einer Pfandurkunde unnöthig. Es bedarf alſo hier nur der Eintragung ins Hypothekenbuch. Vgl. L. R. 8. 2153. + 30) Zu Satz 2194. Die hier bemerkte Verkündung muß rückſichtlich der veräußerten Güter des Ehemanns an die Frau und ihren dazu zu bes ſtellenden Beiſtand, rückſichtlich der Güter des Vormunds aber, wenn die Curanden zu einer Gemeinde gehören, an den Ortsvorſtand, und wenn ſie zu keiner Gemeinde gehören, an die unter Nr. 19 bemerkten Perſonen geſchehen. Aufgehoben durch 8 81 des Rechtspoligeigesetzes von 1864. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 22. Dezember 1809. Carl Triedrich. Carl, Erbgroßherzog. vdt. Freiherr v. Reiz enſtein. 2) Con a) Zweites ſtitutions⸗Edikte. Conſtitutions⸗Edikt über Gemeinheiten, Körperſchaften und Staats— A vom 14. Juli Wir Karl Friedrich, Baden, Herzog von Zähring In Verfolg jener Abſi ſtitutions⸗-Urkunde über das geäußert haben, finden Wir kunde über die Verfaſſung und Staats-Anſtalten ir n ſt alten, J von Gottes Gnaden Großherzog von en 26.; cht, die Wir in der früheren ConVerhältniß des Staats zur Kirche nun nithig, in gegenwärtiger Urder Gemeinden, Körperſchaften unſerem Staate jene Grundregeln anmit zu erklären, worauf deren Rechtsſtand beruhen, und woraus alle weitere Organiſation u gehen ſoll. nd Geſetzgebung für dieſelben aus(1—8 handeln von Gemeinden und sind jetzt ersetzt durch die Gemeindeordnung und die Städteordnung) 9) Wenn mehrere Staatsbürger unter einer leitenden Ge— ſellſchaftsgewalt ſich verbinden, um damit die Erre Lebenszwecks und den Genuß der davon abquellenden Vortheile zu ſichern, und wenn dabei ſtatt der Abgehenden geſorgt Geſellſchaft; iſt nun der Zw ein Theil des Staatszwecks, chung eines für ſteten Nachwuchs neuer Glieder wird, ſo entſteht damit eine ewige eck einer ſolchen Geſellſchaft zugleich und in dieſer Hinſicht einer beſonderen Staatseinwirkung empfänglich und bedürftig, iſt alſo dieſe Geſellſchaft eine ewige Staatsgeſellſchaft, jo bedarf fie eben wegen dieſer ihrer engen Verbindun g mit dem Staatszweck einer eigenen ihaug A, 2. Conſtitutions⸗Edikte. 573 landesherrlichen Beſtätigung und feſtbeſtimmten Beiwirkung; ohne g lll J dieſe iſt ſie ein ſtrafbares Unternehmen. Dnrch dieſe erſt erlangt ſie das Recht der K(nämlich, daß einzelne Glieder auf die Aufhebung der geänderte künftige Anſichten der Recht der Perſönlichkeit, nämlich die Befähigung der Geſell))) higung ſchaft im Ganzen ö. allen Rechte einzelner Menſch chen Staatsg Daſein einer Beſtätigung. Staatsgeſellſchaft iſt eine Kör Ganzen alle jene Rechte und% in dieſer ſtaatsbürge — Staats bürger per Vereinigung und die Theilung des Gemeinvermögens nicht dringen können) und der Sicherheit gegen einzelnen Glieder, ſodann das n und Vortheilen, welche ein elne ls Staatsbürger zu genießen hat, und den Staatsſchutz, mit al len ſeinen Rech eſellſch obrigkeit gekannt und geduldet wurd Jede auf eine oder tswirkungen. Das zehnjährige aft, wenn es von der Staatse, gilt für eine ſtillſchweigende die andere Art beſtätigte ewige ſchaft; ſie hat als Verein im zflichten, welche ein einzelner tlichen Eigenſchaft hat, ſo weit nicht die Vereinsbeſtätigung fie von einem oder anderem ausKR Gnadenbrief namentlich zugelegt; meinden, ſo weit dieſes nicht auf den Beſitz einer Markung gewurzelt iſt; fie bleibt ſtets dem landesherrlichen Auflöſungs- und u igeſtaltungsrecht unterworfen, ießt; ſie hat aber auch darin keine Vorzüge, als die ihr ein ſie hat jedes Recht der Gefür jene Fälle, wo ihr Zweck durch Ausartung oder Veränderung der Umſtände mit dem StaatsIm Auflöſungsfall wird das Einbringen der lebenden Mitglieder zu einem ihnen rückfälligen Eigenzweck im Gegenſtoß verfällt. thum, ſo weit es nicht als geſehen werden müßte, und dieſ oder auf andere Art fortgereicht| jenigen zufällt, runter Alles einzubegreifen iſt, zur Beförderung des worden, und deſſen Widmung 1 auf einer Lebſucht zugleich ane Lebſucht durch Penſionirung, vürde, in welchem Falle es demwelcher dieſe leiſtet; das Stiftungsgut(wowas von einzelnen Eigenthümern Zwecks der Körperſchaft eigens gewidmet och bekannt und erweislich iſt) muß zu anderen fortdauernden Zwecken, die den vorigen am nächſten ſind, verwendet werden; nämlich jenes, das Errungenſchaftsgut aber, was theils ö Einbringen verſtorbener Geſellſchaftsglieder, theils ſonſt auf jede andere gemeine Erwerbsweiſe 574 Anhang A. 2. Conftitutions-Chikte. erworben, oder vorgeſpart worden, wird zu herrenloſem Gut. Wer die leitenden Gewalthaber zu ſetzen habe, welche Befugniſſe der Leitung dieſen zuſtehen, wie weit ſolche für ſich allein, oder mit Beiwirkung aller, oder einzelner Körperſchaftsgenoſſen zu handeln haben, welche Zwangsbefugniſſe dieſen für ihre Anordnungen allenfalls zuſtehen, oder ob ſie lediglich durch Anrufung obrigkeitlicher Hülfe handeln müſſen, endlich wie weit ihre Schlüſſe einer ausdrücklichen oberherrlichen Genehmigung bedürfen: dieſes müſſen die Grur dgeſetze jeder Körperſchaft beſtimmen, was darinnen nicht beſtimmt iſt, darüber ordnet die Oberpolizei nach Ermeſſen. In jedem Falle bleibt für alle Schlüſſe oder Ordnungen einer Körperſchaft, in ſo weit ſie auf den Staatszweck Bezug haben, der Oberpolizeibehörde das Recht der Minderung oder Mehrung, das jedoch die Privat— rechte der Geſellſchaftsglieder nicht antaſten, ſondern gebührend erhalten und ſchirmen muß./ Kirehengesetz vom 9. Oktober 1860(RB. Nr. 51); Landesherrl. Verordnungen vom 20. November 1861(R. B. Nr. 52) über das katholische und vom 28. Februar 1862(RB. Nr. 10) über das evangelische Kirchenvermögen. Stikftungsgeset? vom 5. Mai 1870(.B. Nr. 33) nebst Vollz.Verordn. vom 18. und 19. Mai 1870(G.B. Nr. 37), vom 23. Novbr. 1873 (G.B. Nr. 26) und vom 10. Juni 1874(G.B. Nr. 22). 10) Das bisher Geſagte gilt auch von Staatsanſtalten (Gnſtituten), d. h. von Sammlungen einzelner Staatsbürger, die mit Ausſicht auf ſtete Fortdauer gemacht wurden, und die unter einer, von fremder Vorſorge aufgeſtellten, mithin nicht geſellſchaftlichen, leitenden Gewalt verbunden find, zur bloßen Theilnahme an dem Genuß eines Lebensvortheils, der durch fremde Bemühung erzielt wird, und der zugleich mit unter die ergänzenden Theile des Staatszwecks gehört. Hier kommen alſo ſtets zweierlei verſchiedene Gattungen von Betheiligten vor: arbeitende und genießende. Jedoch können hier die genießenden Mitglieder nie als Geſellſchaftsglieder angeſehen werden, mithin kann niemals von Mitwirkung derſelben zu Schlüſſen über den Gang und das Intereſſe der Anſtalt die Rede werden, ſondern ſie find bloße Geſellſchaftsgenoſſen, und haben in dieſer Eigen . Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. a ſchaft keine wechſelſeitigen beſonderen Rechte unter ſich, ſondern nit nur ein gemeinſchaftliches Intereſſe, und das Recht, an die ganze Geſellſchaft zu verlangen, daß ihnen von dem Genuß, mit dem fie eingetreten find, durch willkürliche Schlüſſe der Geſellſchaftsglieder nichts entzogen werde. Ob übrigens die für den Zweck der Anſtalt arbeitende Perſonen blos Staatsdiener, nicht Geſellſchaftsangehörige ſeien, in welchem Falle die Anſtalt eine reine Staatsanſtalt, wie z. G. Siechenhäuſer, Irrenhäuſer u. dgl., ät ih oder ob dieſe zugleich Geſellſchaftsgenoſſen und Vertreter der Geile ſellſchaft ſeien, in welchem Falle eine ge miſchte Staatsanſtalt in vorhanden iſt, wie z. E. Dienerwittwen⸗-Verſorgungsanſtalten, hit dieſes hängt von Einſicht der Entſtehungsverträge ab. Eine reine ine Staatsanſtalt hat kein eigenes Recht, Schlüſſe zu faſſen, noch ihund nach ihrem Ermeſſen zu beſtimmen, was für den Zweck geſchehen ſoll, ſondern dieſes alles, ſo weit es nicht durch die Entſtehungsln. urkunden unwiderruflich beſtimmt iſt, hängt von dem jeweiligen olische Gutfinden des Regenten ab, und feine Inſtruktionen beſtimmen chen- den Umfang des Wirkungskreiſes der Arbeiter in der Staatsanſtalt, ſowie der Genußtheilhaber. Bei gemiſchten Anſtalten 1 ö. hingegen findet ein doppelter Geſichtspunkt Statt. Das Vers ö „186 hältniß der arbeitenden oder beitragenden Mitglieder unter ſich und zum Zweck des Ganzen iſt jenes einer Körperſchaft, und in alte ſo weit treten die von dieſen gegebenen Regeln ein; das Ver⸗. itg, hältniß der genießenden Glieder hingegen unter ſich zum Zweck dür des Ganzen iſt das zuvorgezeichnete einer reinen Staatsanſtalt. k I Gesetz vom 29. Mai 1852(RB. Nr. 14) über die Feuerversichebj rungsanstalt für Gebäude; Statuten der Wittwenkasse für Staatsdiener du vom 28. Juni 1810(RB. Nr. 30) mit Aenderungen vom 23. Juni 1876 je(G6. B. Nr. 27); Statuten der Wittwenkasse für Angestellte vom 14. April J 1874(G.. Nr. 15). Reichsgesetz? vom 7. April 1876(R.. B. S8. 125) n über eingeschriebene Hülfskassen(3 5, 6). ale ne> 11) Alle in dieſer Conſtitutions⸗Urkunde genannten Staatsihn perſonen, nämlich Gemeinden, Körperſchaften, Staatsanſtalten den aller Art find als Minderjährige anzuſehen, und find alſo in en Bezug auf ihre Handlungen und auf ihre Vermögens⸗Verwaltung oder Veräußerung aller derer Rechte theilhaftig, welche durch die 576 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. Rechtsgeſetzzebung des Landes oder der Provinz, in der fie exiſtiren oder handeln, den Minderjährigen zu Gut geordnet ſind, haben aller dieſen zukommenden heſonderen Staatsvorſorge zu genießen, aber auch alle die beſonderen Pflichten der Minderjährigen zu erfüllen, ſo weit ſie nach ihrer allgemeinen Natur und den beſonderen Grundgeſetzen ihrer Verfaſſung auf fie anwendbar ſind. Vgl. LR. S. 537, 619, 1305, 13065, 1314, 1712, 2045, 2227 gegen 2252). 12)(Uebergangsvorschrift für Städte). Indem Wir anmit gegenwärtige Urkunde in ihrer Urſchrift mit Unſerer Unterſchrift begleitet haben, und fie in Kraft immer— dauernder pragmatiſcher Sanction und Staatsgrundgeſetzes für Unſeren neuen Staat verkünden, ſofort den letzterwähnten Auftrag Unſeren Provinz= Collegien ertheilen, fordern Wir Unſere ſämmtliche Staatsangehörigen, hohen und niedern Standes, und Unſere ſämmtlichen Diener, jetzige und künftige, auf, ſich gebührend hiernach zu achten. Daran geſchieht Unſer Wille, und meinen ar Wir das ernſtlich. in .(. J A. A Urkundlich Unſeres beigedruckten Staats-Inſiegels, Karlsruhe, ö |. ö. J den 14. Juli 1897. ö Fr. Brauer. Graf v. Benzel⸗Sternau. j |.. n b. Drittes Conſtitutions⸗-Edikt; über die Standesherrſchaften, n .; de vom 22. Juli 1807(R. B. Nr. 31). ö An die Stelle desselben sowie dor nachgefolgten allgemeinen Adelsedikte vom 23. April 1818(RB. Nr. 9) und vom 16. April 1819(RB. Nr. 14) Me sind später auf Grund von Vereinbarungen folgende einzelne landesherrliche Deklarationen getreten: 1) Für die Fürstliche Standesherrschaft Fürstenberg: Deklaration vom 12. Dezember 1823(RB. 1824 Nr. 1)(welche fa durch eine weitere Deklaration vom 1. Juli 1824(R.B. Nr. 15) N auch auf die Markgräflich Badische Standesherrschäft Zwingen Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 577 berg angewendet wurde) mit Abänderungen durch Gesetze vom 24, Februar 1849(R.B. Nr. 9) und vom 9. Oktober 1860 h, Nr. 51); 2) für die Fürstliche Standesherrschaft Leiningen: Deklaration vom 30. Juli 1840(R.B. Nr. 23) mit Abänderungen durch Gesetze vom 24. Februar 1849(R. B. Nr. 9) und vom 9. Oktober 1860(R. B. Nr. 51); 3) für die Gräflichen Standesherrschaften Eeiningen(hilligheim und Neudenau): Deklaration vom 2. März 1826(RB. Nr. 7); 4) für die Fürstlichen Standesherrschaften Löwenstein-Wertheim(Rosenberg und Freudenberg): Deklaration vom 14. Jan. 5) für das Fürstliche Haus von der Leyen, als Besitzer der Grafschaft Hohengeroldsegg: Deklaration vom 7. Oktober 1830 (RB. Nr. 12); 6) für das Fürstliche Haus Salm-Reifferscheid-Krautheim (ohne Besitzungen): Deklaration vom 27. März 1889(R.B. Nr. 10). Auch diese Deklarationen sind durch neuere Vereinbarungen und Gesetze noch vielfach abgeändert worden, in Bezug auf Justizverhältnisse insbesondere durch das Gesetz vom 10. April 1848(R.B. Nr. 23) über Aufhebung der Feudalrechte, durch das Gesetz vom 15. Februar 1851 (R.B. Nr. 13) über Aufhebung der befreiten Gerichtsstände und durch den Wegfall des 5 866 der Badischen Civilprocessordnung von 1864 nebst der Verordnung vom 13. Dezember 1827 über die Beitreibung der Domanialgefälle. Als hieher gehörige, jetzt noch anwendbare Bestimmungen sind die nachfolgend zusammengestellten hervorzuheben. I. Hoher Adel. Die fürstlichen(bezw. gräflichen) Standesherrschaften werden fortan zum hohen Adel in Deutschland gerechnet, und das ihnen zustehende Recht der Ebenbürtigkeit wird in dem bis zur Errichtung des rheinischen Bundes damit verbundenen Begriffe anerkannt, (Fürstenberg$ 3, Fürst Leiningen$ 4, Grafen Leinigen$ 3, Lö2 wenstein 8 4, von der Leyen§ 3, Salm 8 2. 8 II. Familienstatuten. Die nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung in den fürstlichen(bezw. gräflichen) Häusern noch bestehenden Familienverträge werden aufrecht erhalten; auch Civilrecht. 37 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. bleibt den fürstlichen(bezw. gräflichen) Standesherrschaften die Befugniss, über ihre Güter und RFamilienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, die jedoch dem Souverain vorgelegt, und von den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung verkündet werden müssen. (Fürstenberg$ 8, Fürst Leiningen 8 8, Grafen Heiningen s 8, Löwenstein 8 8, von der Leyen$ 8, Salm 8 6.) III. Verlassenschaften. Verlassenschaftssachen der Mitglieder der fürstlichen, (bezw. gräflichen) Familien können, so lange zwischen den Betheiligten keine Differenzen entstehen, durch das Haupt der betroffenen Familie erledigt werden, jedoch unter Mitwirkung solcher Geschäftsmänner, welche die gesetzlichen Eigenschaften besitzen, um die Rechtsgültigkeit der Erledigung in formeller Hinsicht zu sichern. In Er—nanglung einer gütlichen Erledigung steht jedem Betheiligten frei, sich an die competente Staatsbehörde zu wenden. (Fürstenberg§ 18, Fürst Leiningen$ 18, Grafen Leiningen$ 18, Löwenstein$ 17, von der Leyen§ 18, Salm s 14.) IV. Vormundschaften, Die über die Bevormundung der Minderjährigen zielund massgebenden Hausverträge und letzten Willensverordnungen sowie das Herkommen, welches das Haupt einer Sstandesherrlichen Familie zum tutor legitimus bestimmt, werden beachtet werden. (Fürstenberg 8 22, Fürst Leiningen 3 22, Grafen Leiningen$ 22, 5 Löwenstein 8 18, von der Ley en S 22, Salm 8 18.) 3 ö J d ö Berg- und Salinenr echt. Die vor eingetretener Mediatisirung bereits eröffnet gewesenen Bergwerke und Salinen nebst den daraus K den Einkünften aller Art verbleiben den Standesherrschaften als Domanialeigenthum; das Recht neue Bergwerke und Salinen zu eröffnen, steht aber dem Regenten allein zu. Concessionen zu einem Berg- Oder Salinenbau in den standesherrlichen Gebieten, von de m die Staatsregierung selbst Gebrauch zu machen nicht für gut findet, können an dritte Personen nicht verliehen werden, bevor die Standesherrschaften mit ihrer Erkl lärung wegen des Vorbaues, welcher ihnen jederzeit vorzugsweise gestattet werden muss, vernommen sind, lt Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 579 Die Berechtigung zum Bohnerzgraben und überhaupt zur Gewinnung derjenigen Stein-, Gyps- und anderen Mineralarten N, die nicht bergmännisch bearbeitet werden, verbleibt den Stanj desherrschaften da, wo sie denselben zur Zeit der Męediatisirung bereits zugestanden hat, auch fernerhin. d(Fürstenberg 5§ 58 u. 59, Fürst Leiningen S5 48 u. Grafen Leiningen$ 37, Löwenstein 85 24 u. 25, von der Leyen$: Vgl. L. R. S. 552 und VII. Organisationsedikt$ 27. N al BT ler i.. Viertes Conſtitutions⸗ Edikt über die Grundherrſchaften, kl ö vom 22. Juli 1807(R. B. Nr. 31). An die Stelle desselben sowie der späteren allgemeinen Adelsedikte 8, vom 23. April 1818(RB. Nr. 9) und vom 16. April 1819(R.B. Nr. 14) sind zwei Edikte vom 22. April 1824(R.B. Nr. 11) getreten, von welchen das erste(vereinbarte) für die ehemals reichsunmittelbaren, das w andere(oktroirte) für die früher schon landsässigen Grundherrn pe— R 9. stimmt ist, s . Diese Edikte finden nach einer Deklaration vom 31. Dezember 1 1833(RB. 1834 Nr. 1) auch Anwendung auf die Gräflich Langenstein'schen, 4 g jetzt Gräflich Douglas schen Besitzungen. Die durch eine weitere Dekla-. ration vom 17. September 1847(RB. Nr. 38) dem Grafen von Langen. stein verliehenen standesherrlichen Rechte sind durch dessen Tod ohne Zurücklassung von Nachkommen erloschen. Auch die beiden Grundherrn-Edikte haben in gleicher Weise wie die Standesherrn-Edikte seither noch vielfache Abänderungen erlitten. Als hieher gehörige noch anwendbare Bestimmungen sind nur her— . vorzuheben von dem n Edikt für die ehemals Reichsunmittelbaren: S$ 6. Es werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung ihre noch bestehenden Familienver-— träge aufrecht erhalten und ihnen die Befugniss zugesichert, 6 über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, die jedoch dem Souverain zur Bestätigung vorgelegt werden müssen, welche ihnen ohne gesetzliche Ursache niemals erschwert oder verweigert werden darf. 37* 91 580 Anhang A. 2. Conftitutions-Cdikte. Diese Verfügungen werden bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht. § 15. Bei den Sterbfällen ritterschaftlicher kamilienglieder wird den Erbschaftsbetheiligten, wenn sie darüber einverstanden sind, zugestanden, die Verlassenschaftsabhandlung unter Leitung des Familienältesten ohne Beiziehung obrigkeitlicher Behörden vorzunehmen. Nur muss, wenn Minderjährige sich unter den Erben befinden, dasjenige was für solche Fälle die Gesetze vorschreiben, beobachtet werden. Vel. L.R.S. 819 u. De. d) Fünftes Conftitutions-Cdikt JJ, vom 12. Auguſt 1807. * — es a rich, von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, zog 3 Wir Carl Fri Herzog zu Zähringen u.|. w. fügen hiermit allen denjenigen hohen und niedern Angehörigen Unſeres Staats, die es betreffen mag, zu wiſſen: Unter jene Gegenſtänden, die durch die neueſte Staats umwandlung, welche aus dem rheiniſchen Bunde hervorging, eine weſentliche Veränderung erlitten haben, und daher einer neuen Grundgeſetz gebung bedürfen, gehört vornehmlich auch die Lehensverfaſſung Unſeres Staates. In deſſen Erwägung haben Wir ſolche vor andern hiermit ausgehoben, um Unſern Willen, wie es damit künftig gehalten werden ſolle, in Kraft einer pragmatiſchen Sanction zu eröffnen. Wir ordnen, ſetzen und gebieten demnach darüber, wie folgt: X 1) Bleibende Lehensverfaſſung. Obwohl die Verfaſſung längſt untergegangen iſt, aus welcher die Lehenverträge ihren Urſprung nahmen, mittelſt welcher ſich der 9 Il Lehenherr erblicher bindung den ein tun geworden iſt, kön for en noch bl g, welche dieſer Form der auc älle allſchon ausgeſprochen darauf zurückgehenden nacht, daß nen, wo es den Betheili bite Verbindungen in Bezt techtigungen im Staat un wie die Anhang A. 2. ſichere und zu ſeinem Lehenmann aber Schutz und verbeſſertes Einkommen Dienſte, zu erwerben in den dadurch begründeten Eigenthumsverhältniſſen und und Erbberechtigungen und die höhere Achſuchte; Heimfallseibenden Grund der Fortdauer, Verträge du fernerh gten angenehm ig auf Beſitz u er dieſer rheiniſche Bundesakte, de hat. Der Lehe h noch Unſerm Staat fernerhin e we August 186. Gesetz vom 9. Lehensverbandes folgt als Beilage ruht Unter⸗Eigenthümer oder anerkenne, ein Anderer(nämlich der Obereigenthümer oder ſein Cigenthumsgenuß wer nach Endigung des Untereigenthums zi en her und an de daß der Lehenmänn verbindlich werde, deſ dem zu befolgen, was die Erhaltung des Le B . 3 U Dienſt Conſtitutions⸗Edikte. erzogene Diener, als 581 der ſo hat doch die Lehensver3 Forn ten Fo ich Gewohnh in ſich Fälle iſt, fortdar eingehen z rtdauer für eit eigen zutragen ernde erid Ausübung gewiſſer können, beſtimmte nsverband b eibt daher ine erlaubte und geſetzmäßige Rechts—n, jedoch nur unter den Bedingungen und Beſtimmungen, che gegenwärtige Urkunde. . 47) über die Aufhebung des 2) Jetzige Weſenheit der Das Weſen des Lehensve daß in Bezug auf darin, Lehe r) ſei derjenige, von welcher ü Lehen. bands, wie er fortbeſteher ein gewiſſes Gut oder ann nach vorgeſchriebenen Formen N Befehle hens in fein bleibt, Recht der Lehenherrühre, irückkehre; in allem em Stand und Weſen, oder die weitere dem Genußrecht durch den Lehens—ver beſtimmten iſen; endlich, daß Strittigkeiten zwiſchen ihm und dem in der Belehnung begriffenen Lehensberechtigten erſte dieſer drei Erforde we über alle Lehensode das erſte Recht ſuche. Die trag anhängig gewordenen Leiſtungen betrifft, Fällen und Formen perſönliche Ehrerbiet er vor deſſen ordentlich beſetzten Lehenherrn r denen mit i 8 uch ihm in ing zu erGerichten mniſſe haben 82 5 Anhang. 2. Conſtitutions-Edikte. eigentliche Lehen als ſtaatsrechtliche Verträge mit den uneigentlichen Lehen, oder den privat zechtlichen Verträgen, welche nach der Analogie der Lehen gebildet ſind, als z. E. der Erbleihe, gemein. Die Andere iſt im Weſentlichen auch beiden Rechtsgeſchäften. eigen, nämlich ſo viel das Recht betrifft, die Erhaltung des Lehens| und die Erfüllung der Bedingungen zu fordern; hingegen die| Form dieſer Rechtsausübung durch lehenherrliche Befehle, und die Erweiſung beſtimmter Eh terbietungspflichten gehört zu dem auszeichnenden der eigentlichen Lehen. Die Dritte er dlich, nämlich die Gerichtsanerkennung, iſt letztern allein anhängig, und bildet nebſt der vorigen Auszeichnung den bleibenden Diſtinktivcharakter der eigentlichen Lehen, von welch letztern allein in dieſer Conſtitution die Rede iſt, indeſſen die lehenartige Ver— träge fernerhin blos der privatrechtlichen Geſetzgebung unterworfen bleiben. bar 8 3) Lehenherrſchafts-Fähigkeit. Eine Lehenherrlichkeit in Unſerm Staat kann künftig niemand haben, als der jeweilige Regent deſſelben, die Unſerm Staat angehörigen Standesherren, d. i. ſolche, die mit einem Fürſtenthum oder Grafſchaft in Unſerm Staat begütert ſind, und diejenigen Standesherren anderer Souverains, welche ſich des Lehens halber als Landſaſſen Unſers Staats achten, mithin Unſern Lehens⸗- und Landesgeſetzen, ſo viel ſolche Lehen angeht, gebührende Folge leiſten. Alle Lehen im Lande, die ſeither von ſolchen auswärtigen Fürſten zu Lehen gingen, welche nun zur Oberhoheit gelangt ſind, ſind künftig allein von Uns und Unſern Regierungsnachfolgern, gemäß der rheiniſchen Bundesakte, zu empfangen, ſo wie Wir hinwiederum ſolchen auswärtigen Bundesfürſten überlaſſen haben, die. Lehenherrlichkeit Unſerer in ihren Staaten gelegenen Lehen an ſich zu nehmen. Auch kann Niemand in Unſerm Staat künftig einem auswärtigen Souverain Beſitzungen in dem Unſrigen zu Lehen auftragen, noch Privatgüter oder Einkünfte, die ein ſolcher Souverain etwa darir befibt, von ihm zu Lehen nehmen. Wegen aller eigenthümlichen Lehen, die von Rittern oder Städten Unſerer oder anderer Lande etwa noch in Unſern Landen zu — 2 8 Lehen gehen, Anhang A. N rs ſcheidungscharakter der werden. Neue können von E gentlichen oder eigent gegeben oder in Auftrag angenor i privatrechtlie hen 2. Conſtitu zleibt das Obereigenthum zwar denſel ſtände umfaſſet, welche in der neue intrennbar von der Staatsgew fugniſſen eines Staatsbürgers ihrer 8 in der Form von uneigentliche P 9 n Leher Berechtigungen wegfallen, welche durch den obengezeigten Unterichen Lehen(Art. 2) ſolchen Perſonen auch nicht anders inen werden, als in der unForm. ions⸗Edikte. 58 © ben, ſoweit es nicht Gegen: ı Ordnung der Dinge für alt, oder unvereinbar mit den Bez aſſe erklärt ſind, aber nur nmithin ſo, daß alle jene begründet Wenn durch Auftrag eine neue Lehenherrlichkeit an einen Ausländer übergehen ſollte, ſchehen. 4) Lehenerwer! Alle Staatsbürger aller Kle Lehen erwerben und beſitzen, oder durch Erbfolge einen rechtsm kann es nur nach vorgä zu fremde Staatsbürger ſind davon ſo lang ſie der jeweiligen Staats igiger Staatsbewilligung gefähigkeit. ſſen können in Unſerm Staat welchem ſie durch neue Belehnung äßigen Erwerbtitel haben. Auch nicht ausgeſchloſſen, ſo weit und eſetzgebung d e gebührende Unterwürfigkeit deßfalls geloben, mithin in Bezug auf das beſitzende Lehen Landſaſſen werden. Lehensbeſitz in Unſern Landen ſo wenig ſuchen, ſolcher zu Vermeidung nachtheilig jemals zugelaſſen werden könnte. durch irgend einen Zufall beſtehen bleiben, oder künftig neu entide Souverains werden einen als wenig ihnen er Staatsverwicklungen von Uns Würde ein ſolches Verhältniß ſtehen, ſo kann es zu jeder Zeit von jedem Regenten Unſers Staats aufgehoben, mithin das Lehenseigenthum an einen lehensvon Staatswegen veräußert und der auswärtige ſouveraine Beſitzer durch Heimſchlagung des Erlöſes ausgewieſen werden. Hiernächſt iſt auch das weibliche Geſchlecht in Unſerm Staat in ſoweit ausgeſchloſſen, daß es nur durch ein ausdrückliches und unzweifelhaftes und Lehenmann zugelaſſen werden berechtigten Beſitzer öffentlich von den eigentlichen Lehen Geding zwiſchen Lehenherrr kann. Hingegen mag ſo ſchaft(-z. E. ein GemüthsO 1ſt eine phyſiſche oder politiſche Eigenoder rganenfehler, eine kirchliche 584 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. Weihe u. dgl.) keinen vom Erwerb oder der Nachfolge i Lehen ausſchließen, wo nicht ein beſonderes Geding de 8 8 Le 1 ein hensvertrags ſolches mit ſich bringt. Hiernächſt verſteht es ſich von ſelbſt, daß der, wer durch Lehensauftrag in einen Lehe nsbe ‘band treten will, die freie Veräußerungsbefugniß ſowohl an und für ſich und ſeiner Perſon nach, als bezüglich auf das zu beſtellende Lehen, und deſſen beſondere Eigenthumsverhältniſſe hab ſo wie auch umgekehrt ein gegebenes Lehen gleiche Veräußer fähigkeit des Gebers zu ſeiner Gültigkeit vorausſetzt 5) Gegenſtände des Lehensverbands. Gegenſtand der Lehensverbindung bleibt jede Liegenſchaft en 1 fe: S igs. jede Berechtigung oder Nutzung, die auf dem Staat oder auf Liegenſchaften im Staat haftet, und jede fahrende Habe, die verliegenſchaftet, d. h. auf Liegenſchaften zur jederzeitigen Wiederdarſtellung des etwa Verbrauchten oder Entkommenen verſichert worden iſt, ſoweit das Eine und Andere Privatgut iſt, oder doch — (ſeines Staatsurſprungs ohnerachtet) getrennt von der geiſtlichen und weltlichen Staatsgewalt als Privatgut in der jetzigen Staats9 verfaſſung beſeſſen werden kann. Was hingegen nur mittelſt Zertrümmerung der Einheit der Staatsgewalt ehemals zu lehn— barem Gut der Staatsbürger werden konnte, hört auf, ſowohl in Bezug auf jetzt ſchon beſtehende Lehen, als auf künftig etwa ne beſtellt werdende, Gegenſtand eines Lehensverbands Dieſemnach kann nicht die geſetzgebende Gewalt, nicht die hohe Polizei, welche aus der Staats-, der Landes- und der Oberbe— zirkspolizei beſteht, nicht die peinliche Gerichtsbarkeit noch die allig liche, d. i. das Recht in bürgerlichen Sachen bis zur oberſten Ordnung einſchließlich zu richten, nichts was eine Staatsauflag iſt oder zu den hohen Herrlichkeiten gehört, auch nicht das Rech Kriegsdienſte zu fordern, ein Gegenſtand des Lehensverbands ſeir 33 zu Ss ſein. m 8 ee / ſondern ſo wie dieſe Rechte von den ſchon beſtehenden Lehen durchaus getrennt und mit Unſerer Oberſthoheit vereinigt werden, worüber die Conſtitution der Standesherrſchaften und Grundherr— ſchaften nähere Nachweiſung geben wird; ſo können auch keine J C S2 2 dergleichen Rechte jeweils welchen U davon getr Anhang A. 2. Conſtitu tions⸗Edikte. 585 wieder durch Lehenbegebung, unter nſtänden und aus welcher Urſache es geſch ennt werden, und würde es je geſchehen, ehen möchte, ſo bleibt eine ſolche Lehensbegebung zu ewigen Tagen nichtig, und kann von jedem Nachfolger in der Regierung ohne weiters wieder zurückgezogen werden, ohne daß alsdann irgend ein Erſatz dafür ge= fordert we wollte. Ertragsgem Niedere Herrlichkei ten, ſolc zu Lehen gegeben, auch von Letztern(nicht aber der ſich nie lehnbar me ſo weit ſie nicht ein S hindert. Standesherren ir kann von ihner Nur ihrer licht a bei jeder neuen Lehens nehme Grundl ſor Ur U ſt ſerr ſer poſtme Be u 3 hoh ki dier we von i ibertraf möchten, herren ur Aird ſolche, Staat angeſeh ı Staat, mit Aus iſteramts, können ungen ein e, deren erſtere ſolch ſoweit Gegenſtand zrigens theilen Wir hiernach die Lehen ab, i e eigentliche Lehen ſind, vatgut umfaſſen, letztere aber ſolche, wobei zug niger von niedern Her Staatsbefugniſſen, die ne chen darf) zu Lehen aats⸗ oder Familien-Fidei die Streit- und Strafgerichtsbarkeit, Bezirken als Lehen von bares Recht für ſich ſie doch begehen wü en. Keinerlei Dienſte ahme der Erbhofämter un erblich begeben, mithin au einer Lehensverbir aufgetragen werden, nderweit zu Lehen begeben, zegebung einzelner Orte, die fie etwa vorhnen als ein untheilbares und auf einzelne vorbehalten werden, rde, für rückfällig an oder den könne, aus welchem Titel er auch abgeleitet werden nämlich die Ausit ibung und der ß jener geringern Staatsbefugniſſe, welche in jetziger Verfaſſung den Standes- und Grundherrei ſo wie vom Regenten, alſo von denen, die verbleiben, können, he inne haben, von Erſterem, daran welche den Uns verbleibt, ſondern muß commiß Aemter in d des Erblandch keine andere idung werden. gemeine und die lediglich Lehensverbindung ſein können. 6) Form der Lehens verträge. 7) Feierlichkeit d 8) 8 Lehensüberwe er Belehnung. iſung. eich mehr oder tlichkeiten einbegriffen iſt, oder von andern ch obiger Angabe noch Gegenſtand einer 27) Erwerbers läſſig, d. Die Erbfolge in Lehen Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. Belehnungsort. Lehen-⸗Erneuerungsfriſt. Lehensmuthung. Nachſichtsbitte. Wiederherſtellung zur Muthung. Wirkung der Muthung. Lehen hofs-Abweiſung Lehenfragen-⸗Beantwortung. Muthſchein und Lehensruf. Wiederbelehnung. Wirkung der Lehenserneuerung. Lehenträgerei. Sammtbelehnung. Vorſorgliche Belehnung und 8ehensanwartſchaft. Lehensgebühren und Taxen. Allgemeine Lehenspflichten Gerichtspflicht der Lehenleute. Lehendienſte. Lehensfolge nach Stamm und Geſchlecht. ding zugelaſſen, und mithin das Lehen für Geſchlechtslehen erklärt, und iſt nicht namentlich dabei geſagt, daß das weibliche Geſchlecht mit und neben dem männlichen erben, daß mithin das kann nur auf Nachkommen des erſten gehen, wenn nicht etwa Ahnherren oder Seitenver—wandte deſſelben durch beſonderes Geding zugelaſſen werden, und deßfalls Sammt-Belehnung erlangen. So lang nicht namentlich ein Anderes feſtgeſetzt iſt, find nur männliche Nachkommen zu— h. in Zweifel ſind alle Lehen Stammlehen, ſie mögen nun vorhin Mannlehen geheißen haben(als womit häufig die mit Ritterdienſten zu verdienende, wenn gleich nicht an männ— liche Nachfolge gebundene Lehen bezeichnet wurden) oder nicht. Iſt das weibliche Geſchlecht zur Nachfolge durch beſonderes Ge— 0 l. Anhang A. 2. Conſtitutions⸗Edikte. 587 Lehen ein durchgehendes Geſchlechts— das iſt Weiberlehen, ſein ſolle, ſo iſt anzunehmen, daß nur nach Ausgang des Manns— ſtamms eine Perſon des weiblichen Geſchlechts nachfolgen dürfe, und unter deren Nachkommenſchaft alsdann abermals das männliche Geſchlecht bis zu einem ledigen Anfall das Weibliche wieder ausſchließe, welches Wir ein Erblehen oder nachhaltiges ( Geſchlechtslehen nennen. Jedoch ſetzt auch dieſes noch voraus, unbeſchränktes E Zweifel dieſes n ung des unterſtellen iſt. Töchter unbeſtin ſind, künftig jede anderes als gemeinſchaftliche Meint Empfängers klar ĩ weiblichen Geſchlechts Daher müſſen auf Töchter, da keine Söhne mehr zeit, und für das Vergangene, ſo lang nicht ein gerechtfertigt werden, daß nur weibliche Nachk Lehenleute zu deren Troſt außerordentlicherweiſe zuläſſie mithin jede Frauensperſpn, die 1 belehnten Lehenleute erben, ſomit der jüngſten Bel am Lehen habe, lichen Abkömmlim ausgeſchloſſen ble ehnung ableiten ſondern nachden * gs Belehnung au ibe, ſofort, daß ı daß unverneinlich allen weiblichen Nachkommen aller Zeiten ein recht habe gegeben werden wollen, indem im emals, ſondern jederzeit die möglichſte Ausſchließhierbei als Vertrags-Abſicht zu Lehen, die auf Söhne und imt, noch mehr alſo jene, die auf Söhne und ſein werden, verliehen ng des erſten Gebers und verden kann, dahin ausgelegt ommen der letzt abgehenden ſſig ſeien, icht als Tochter eines der letztihr Recht nicht unmittelbar aus kann, nachmals kein Erbrecht ſie einmal durch eines männSgeſchloſſen ward, für beſtändig zenn ein ſolches Töchterlehen einmal auf die Tochter verfallen in deren männ überall dort blo beſondere Gnade freie Hand hat, einem Erb- oder Weib erlehen icher Nachkommenſchaft ßes Stammlehe des Lehenherrn— in wieweit dieſer ſonſt darin wieder zu einem Töchterlehen oder gar zu iſt, es nicht nur abermals blos forterbe, ſondern auch n werde, und nur durch neue werden könne. 28) Erbordnung unter den Lehensfolgern. Die Erbordnung zwiſchen jenen, die zur Lehensfolge zuläſſig ſind, richtet ſich, ſoweit nichts beſonderes rechtlich beſtimmt iſt, lediglich nach dem gemeinen Erbrecht Unſeres Staats, nur 588 Anhang X. 2. Conſtitntions daß Verwandte, die ihr mit dem Erblaſſer gemeinſchaftliches Stammrecht auf eine jüngere Lehenserneuerung A ihren können, wenn fie auch dem Grad nach weitloſer mit jenem verwandt wären, vor ſolchen den Vorzug haben, dieſer Hinſicht näher, dennoch ihr alſo weiter zurückgehenden Lehens ſondere Beſtimmungen können ſein Alterserbe(Seniorat) verfällt. bringt mit ſich, daß nur Einer, zz 83 . eine ſolche Linie abgeht, die nach zum Genuß des Lehens gelange, i r 8 htigte nur ihre Abfertigung ö[. allen Standesherrigaften| kann HM durch J emgeflhrt burtserbe(Primogenitur), zu Vor ſomit nach deſſen Abgang fein E ſolcher der Erſtgeborne und deſſen erſtg die. in Stammrecht aus einer frühern erneuerung ableiten müſſen. Ben, wenn ein Lehen zu Erſtgebe(Majorat) oder zu Die ieſer Beſtimmungen rſtgeborner, und ſofort, wenn ihr erſtgeborne ö. in daraus Solche Er ö ö 5 hiermit werden, und wo ſie es jetzt ſchon iſt, fortbeſtehen. Wo Vorzugserbe bei letztern beliebt wäre, da geht die Erbordnung den en nach gemeinem Landrecht der Nähe es nach, ſo ö daß ſo oft ſie auf dieſem Weg auf mehrere Perſonen fallen uuf würde, der Ae endlich Alterserbe angenommen nungsfall ohne Hinſicht auf Erſtgeborenheit der Li Nähe des Grads der Stan ms wird jedoch nicht vermuthet, ſonder 1 ie lteſte aus dieſen al — lein in das Lehen tritt; wo iſt, da tritt in jedem Eröffnie, noch auf teſte in das Lehen. Letztere Erbart rn wo eine Untheilbarkeit der Lehenfolge durch Geſetz oder za rtrag feſtgeſetzt iſt, und nicht deutlich erhellet, daß eine Vererb 85 ung nach Erſtgeburtsrecht oder nach Altersrecht eingeführt ſei, da tritt das Vorzugserbe, als dasjenige, welches am wenigſten abweicht, zur Regel ein. Die Ur Lehen als Regel unterſtellt, bei muß ſie beſonders bedungen ſein. Vgl. L. R. 8. 577 m. von der gemeinen Erbordnung itheilharkeit ſelbſt wird bei hohen gemeinen aber nicht, ſondern da . . Conſtitutions-Edikte. 29) Unterſchied vom Landerbe. Das Lehenerbe mag übrigens nach Geding oder nach Landin recht verfallen, ſo bleibt es immer ein geſondertes Erbe, das mit in, dem gemeinen Erbe des Lehenmanns nichts gemein hat, wenn g auch zufällig durchaus ein und ebendieſelbe Perſon in beidem Nachfolger wäre. Dieſem nach kann der Lehensnachfolger nach } Gutfinden das Lehenerbe ze antreten und das gemeine Erbe ausj, ſchlagen; und indem er jenes antritt, wird er niemals Erbfolger nn des. Beſitzers, rn lediglich des erſten Erwerbers, und hat alſo für keine Handlungen des letzten Beſitzers Rechenſchaft l zu. noch ſie zu vertreten und zu büßen, außer jenen, welche vermöge einer geſetzlichen Verordnung oder der beſondern Willensbeſtimmung des erſten Erwerbers für Belaſtungen des Lehens anzuſehen find. Selbſt der Sohn oder Enkel eines Lehensbeſitzers mag künftig nicht verhindert werden, das Lehenerbe mit Zurücklaſſung des elterlichen gemeinen Erbes anzutreten, ohne jedoch dieſe Schuldenabweiſung gegen Gläubiger geltend machen . zu können, die vor der Zeit dieſes Grundgeſetzes Gläubiger ge⸗— 9 l X | worden find.|. 100) ö k | Vel. L.R.S. 5776 n.\ 30) Abfertigung ausgeſchloſſener Lehenserben. A / ( Wo das Lehen untheilbar iſt, da gebühret den Lehensbe— uff rechtigten, welche vom Eintritt in das Erbe ausgeſchloſſen werden, tt eine Abfertigung, die, ſoweit ſie nicht durch Familienverträge d näher beſtimmt wäre, aus der. und dem Lehenj gehalt beſteht. Die Ausrüſtung iſt derjenige Aufwand, der de nöthig iſt, um den ausgeſchloſſenen Lehenmann zu irgend einem 6 anſtändigen Nahrungserwerb in den Stand zu ſetzen, und der j Lehengehalt iſt eine jährliche Abgabe aus dem Ertrag des Lehens ö. zu deſſen Unterhalt. Die Summe von beiden beſtimmen zunächſt die vorhandenen gültigen Familienverträge oder Obſervanzen; bei deren Ermanglung gibt der Lehensherr darüber nach Biedermanns Ermeſſen die Beſtimmung, und entſcheidet dadurch zur Minne(ad arbitrium boni arbitri) ſofort, wenn die Intereſſenten damit 590 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. nicht zufrieden ſein wollten, und Läuterung des Schiedsſpruchs (reductionem ad arpbitrium boni viri)h ſuchen wollten, ſpricht darüber das Oberhofgericht und entſcheidet die Sache endlich zu Recht. Dabei müſſen vier Grundregeln zur Richtſchnur des Er— meſſens dienen; einmal: dem Lehensbeſitzer darf niemals über ein Drittel des Leheneinkommens für ſämmtliche Abfertigungs— laſten entzogen werden; zum andern: der Lehenmann kann mit ſeinen Abgaben unter dieſer Summe bleiben, ſobald der Zweck der Abfertigung damit ſtandesmäßig erreicht werden kann, wobei das Eigengut des Abzufertigenden mit in Anſchlag kömmt; zum dritten: ſoweit der Lehensertrag in obgedachtem Maße es zu läßt, muß die Abfertigung ſtandesmäßig ſein; zum vierten end— 250 u lich: ein Lehengehalt, ſobald er aus dem Geſetze allein zu ſuchen iſt, mithin Verträge nicht eine mehrere Vorſorge bedingen, kann nur ſo lange und ſo weit verlangt werden, als der abe efertigte Lehentheilhaber nicht zu Ehren berathen, d. h. zum eigenen Nahrungs⸗Erwerb N ſeinen Fleiß in den Stand geſetzt, oder verunglückt, d. h. ſich ſelbſt zu ernähren, wieder außer Stand gekommen iſt. 31) Ausſtattung der Nichterbberechtigten Allen nicht lehensberechtigten Familiengliedern, alſo den Wittwen der Vaſallen, ingleichem den Töchtern derſelben gebührt in der Regel keine Abfertigung, ſoweit ſie nicht durch gültige Familienverträge oder Obſervanzen feſtgeſ etzt iſt. Ausnahme hiervon iſt: a) wenn der verſtorbene Vaſall nichts an gemeinem Vermögen hinterläßt, dann iſt der Lehens-Erbe oder der Lehenherr, wenn ihm das Lehen heimgefallen iſt, ſchuldig, den Wittwen ſo lange ſie leben und den Wittwen 1ſtuhl nicht verrücken, und den Töchtern des letzten Vaſallen, die noch ledig ſind, bis zu ihrer Verheirathung einen zum. Unterhalt hinlänglichen, nicht über ein Drittel des Le ehensertrages wegnehmenden Lehengehalt auszuwerfen, und ſtatt deſſen bei der Verheirathung ein angemeſſenes Heirathsgut zu geben, welches höchſtens auf einen DD 2. Conftitutions-Cdikte. Anhang A. 591 ſechsfachen Betrag des Lehensgehaltes ermeſſen werden mag. Eine fernere Ausnahme iſt: b) wenn ein durchgehendes Weiberlehen untheilbar gemacht wird, wo alsdann die weiblichen Lehensberechtigten die gleiche Abfertigung zu fordern haben, wie die männlichen bei Stamm⸗— lehen, ſo jedoch, daß das Heirathsgut und Ausſteuer bei ihnen die Stelle der Ausrüſtung vertritt, und der Lehengehalt durch die Verheirathung für immer wegfällt. Eine dritte Ausahme iſt: c) wenn ein Witthum für Wittwen, oder ein Leibgeding für Töchter, die etwa ſich zu heirathen oder zu nähren außer Stand ſind, mit Conſens der Lehensbetheiligten auf das Lehen übernommen worden iſt, wo alsdann dieſe Verbindlichkeit auch zu Laſten jener Betheiligten, die darein eingewilligt haben und ihrer Lehens-Erben, ſelbſt wenn dieſe nicht zugleich Landerben geworden wären, nach Abgang desjenigen Lehensmanns, der die Verſicherung gab, fortdauert und auf ſolche übergeht, deren übriger Rechtsgehalt aber aus dem Vertrage, und wo dieſer nicht entſcheidet, aus der gemeinrechtlichen Geſetzgebung des Großherzogthums über dergleichen Witthums- und Rentenverhältniſſe und über die Rechte und Pflichten des getheilten Eigenthums ſeine Entſcheidung empfängt. Vgl. L. R. 8. 577 0p. — 8 32) Lehensſchulden. Ueberhaupt gehen Lehensſchulden auf den Lehenserben, Lehensherrn und jeden rechtmäßigen Lehensinhaber über, wenn er auch gleich nicht Landerbe des urſprünglich ſchuldenden Be— ſitzers iſt. Hierhin gehören: a) alle Verwendungen, die auf Erhaltung des Lehenguts aus fremden Geldern gemacht worden ſind; hier hat der Eigenthümer des Gelds nach Verhältniß des Verwendeten ſeine Forderung an das Lehen ſelbſt, ſoweit er nicht aus dem Landerbe des Verwenders ſeine Zahlung erlangen kann; p) alle Verwendungen die der Lehensmann ſelbſt über die Erforderniſſe der Erhaltung hinaus zur mehreren und bleibenden 592 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. Verbeſſe rung des Lehens gemacht hat, davon hat der Verwender oder ſein Erbe den Erſatz an den Lehensinhaber in ſo weit zu ſuchen, als der Werth der Verbeſſerung bei Anfang der Inhabung n dem Lehen noch vorhanden war und folglich dem Inhaber zu it kommen konnte; CD DL e) jede Schuld, die mit Einwilligung der Lehensbetheiligten auf das Lehen zur Zahlung oder doch zur Verſicherung und Verunterpfändung übernommen worden iſt; nur, daß bei den los verſicherten Schulden die Verbindlichkeit des Lehens erſt ein ritt, wenn das Landerbe zur Zahlung nicht hinreicht, das zuvo deßfalls angegriffen werden muß, und daß wegen einer Lehens chuld, die einmal, wenn gleich aus Allodialvermögen von dem Lehenmann bezahlt worden iſt, die Erben in keinem Fall einen Rückgriff an das Lehen und die Lehensfolger zur Erſtattung machen können. Bei ſolcher Verſicherung der Lehensſchulden wirkt die lehenherrliche Beiſtimmung, obwohl ſie den. lebenden Lehensverwandten, die nicht einwilligen, keineswegs zum Nachtheil gereichen kann, dennoch verbindend für alle noch nicht geborene Lehenleute, als denen nachmals durch ihre Geburt kein ander Lehenerbe, als das mit dieſer Schuld belaſtete, zu Theil werden kann, ſo daß fie auch bei Entſchlagung des Landerbes ſolche bewilligte Lehenſchulden auf ſich nehmen müſſen, ohne weiter über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der BewilligungsUrſache Frage erheben zu können. Vgl. L. R. 8. 577 c q.; R. K. O. 8 45. . n * 8 n . 33. Lehensheimfall und Auflaſſung. 34. Lehensverwirkung und Lehensſtrafe. 35. Lehens⸗-Verjährung. 36. Sonderung des Lehens vom Erbe. Wenn übrigens bei einem Heimfall des Lehens an den Lehenherrn, bei dem Uebergang von einer Stammlinie an eine andere, oder bei der Ergreifung des Lehenserbes ohne das Landes 1 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 593 erbe, die Nothwendigkeit entſtehet, beides auszuſcheiden, ſo ſind dabei folgende Regeln zu beobachten: a) Sobald das Lehen in einem Grundſtück beſtehet, ſo iſt alle Liegenſchaft, die in demſelben gelegen oder mit ihm verbunden iſt, und jede Dienſtgerechtigkeit, welche zu deſſen Vortheil beſteht, für Lehen zu halten, bis deren außerhalb des Lehenverbands geſchehene Erwerbung bewieſen wird; das Uebergebäude hingegen iſt für Landerbe anzuſehen, wenn der Lehenbrief kein Ueberge—bäude nachweiſet; wo er hingegen deſſen miterwähnt, jo gilt ebenfalls die Vermuthung, daß alles Uebergebäude mit dem, was das darin nied- und nagelfeſt it, zu dem Lehen gehöre, bis das Gegentheil zu Recht dargethan wird; b) ſobald das Lehen in einer Ortsherrlichkeit beſteht, ſo umfaßt jene Vermuthung der Lehenherrlichkeit Alles, was der Lehenmann an ſolchen Gütern und Rechten hinterläßt, welche in die Klaſſe der Ortsherrlichkeiten gehören, aber nichts von dem— jenigen Privateigenthum, was der Ortsherr in der Gemarkung des Orts beſaß, ſo weit es nicht namentlich durch den Lehenbrief und die Lehensfragen⸗Beantwortungen, Lehens⸗Beraine oder Lehensbeſchreibungen als einbegriffen im Lehen vereigenſchaftet werden kann; e) fahrende Habe, die zum Lehen diente, gehört auch nur alsdann zum Lehenerbe, wenn ſie durch jene Beweiſe ausdrücklich dazu einbegriffen wird; d) in Abſicht der Theilung der Nutzungen des letzten Jahrs iſt demjenigen nachzugehen, was das Landrecht über Theilung der Nutzung zwiſchen den Erben des Eigenthümers und des Nutznießers bei Endigung des Nießbrauchs ordnet; ſo wie auch e) in Abſicht auf die Vergrößerungen, die durch Zuwachsrecht oder durch Ueberbeſſerung des Lehenmannes entſtanden find, die deßfallſig gemeinrechtliche Verordnungen allein zur Norm dienen. Vgl. L... 552 u. flg,, 585, 586. Indem Wir nun hiermit genau beſtimmt haben, in welchem Maße der Lehensverband in Unſerm Staat künftig fortdauern Einilrecht. 38 594 Anhang A. 2. Conftitutions-Cdikte. kann und darf, indem Wir ferner dasjenige, was durch die heweisliche Uebereinkunft der Lehensbetheiligten, die Anordnungen dieſes Conſtituti ns⸗CEdikts und die ſchlußrichtige Folgerungen aus demſelben nicht entſchieden iſt, lediglich der analogiſchen Anwendu ig der gemeinrechtlichen Geſetzgebung Unſeres Staats überlaſſen, heben Wir wiſſentlich und wohlbedächtlich die in ihren Grund» lagen durch den rheiniſchen Bund ſchon beſeitigten älteren Lehensgeſetze und Gewohnheiten ſämmtlich auf, und erklären ſie ſammt und ſonders für ſ 28 S 83 40 30 veraltet und unkräftig, ſo daß keinerlei Rechtsentſcheidungen ferner daraus abgeleitet, noch in Gerichten ſich darauf weiter berufen werden dürfe, als inſofern zur Erklärung des Willens der Lehensbetheiligten in Abſicht auf ältere Lehens verträge klare Entſcheidungen des alten Lehenrechts als ſtill ſchweigende Vorausſetzungen der Vertragsperſonen anzuſehen ſind, und wollen, daß im übrigen vom 1. Januar 1808 an ſpäteſtens lediglich dieſer neuen Geſetzgebung, und wo dieſe nichts entſcheidet, den für alle Unſere Staatsbürger gemeingültigen Landesrechten nachzugehen ſei. Hieran geſchieht Unſer Wille, und meinen Wir das ernſtlich. Geſchehen aus Unſerer Großherzoglich beſonderen Verordnung unter dem vorgedruckten größern Staatsſiegel. u n . S Karlsruhe, den 12. Auguſt 1807. Freih. v. Gayling. Reinhard. Beilagen: I Gesetz über die Rechtsverhältnisse abgel5 ster Lehen vom 19. April 1856(R. B. Nr. 16). Art. 1. Familienlehen, auch wenn sie nicht zugleich Stammgüter sind, bleiben im Falle des Abkaufs der Rechte des Lehenherrn in dem Sinne Familiengut, dass zu Gunsten der übrigen Betheiligten, die vorsorglich Belehnten eingeschlossen, bezüglich des Nachfoigerechts und der Erhaltung des Gutes durch den jeweiligen Besitzer, so wie bezüglich der Abfertigung und Ausstattung der hierzu Berechtigten G 30 und 31 des Lehen-dicts), diejenigen Rechte und Verd d Anhang A. 2. Conſtitutions⸗Edikte. 595 bindlichkeiten fortdauern, welche im Lehenverhältnisse begründet waren. Art. 2. Einem solchen Gute kann, auch wenn des Werth den Bestimmungen des L. R.S. 577 C. d. nicht entspricht, durch Zustimmung aller Betheiligten die Eigenschaft als Stammgut beigelegt werden. Dagegen kann ohne Staatsgenehmigung eine weitere Theilung des Gutes, als sie nach der Lehenfolge zulässig war, nicht stattfinden. >X Art. 3. Die Abkaufsumme ist als Werthwvermehrung eine auf dem Gute haftende Schuld, und der Gläubiger derselben hat ein Vorzugsrecht, welches von dem Tage an gilt, wo eine öffentliche Ausfertigung des Vertrags in das Pfandbuch eingetragen worden ist. Vgl. 3 7 des nachfolgenden Gesetzes. Art. 4. Ein Lehen wird bei oder nach der Allodification völlig freies Eigenthum, wenn sämmtliche Betheiligte mit Staatsgenehmigung dies beschliessen. Dasselbe tritt ein, wenn nach dem Tode des letzten Besitzers keine Personen mehr vorhanden sind, welche nach der Belehnung ein Nachfolgerecht haben. II. Gesetz über Aufhebung des Lehenverbandes vom 9. August 1862(R. B. Nr. 47). des Lehenedikts vom 12. August 1807) muss auf Verlangen des Lehenherrn oder des Leheninhabers(Vasallen) abgelöst §5 1. Der Lehenverband aller eigentlichen Lehen($ 2 werden. Fine Kündigung von Seiten des Leheninhabers ist unstatthaft, wenn das Lehen auf dem Heimfall steht, d. h. wenn Ausser dem Inhaber kein anderer Berechtigter mehr vorhanden ist. (65 2—6 behandeln die Kündigung und die Feststellung der Abkaufsummen.) 8 7. Die Abkaufsumme geniesst mit jenen der Zehnten, der Gülten und Zinsen ein keiner Eintragung bedürfendes Vorzugsrecht auf die Lehengüter. (88 8 u. 9 behandeln das Verfahren zur Ablösung.) §s 10. Neue Lehen können nicht mehr errichtet werden. 38* 38 2. Conftitutions-Corikte. Anhang A. sz 11. Das Gesetz vom 19. April 1856(R.B. Nr. 16) al bleibt in Wirksamkeit. N (Vollzugs-Verordnung vom 29. November 1862(R.B. Nr. 62). N 9 V z k e) Sechſtes Conſtitutions-Edikt. über die, Stände, vom 4. Juni 1808(NM.B. Nr. 18 u. 19.) . Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen u. ſ. w. Nachdem Wir über verſchiedene Rechtsverhältniſſe der Staatsangehörigen in Unſern vorhergehenden fünf grundgeſetzlichen n Edikten Beſtimmung gegeben haben, ſo knüpfen wir daran unmittelbar jene Regeln an, wornach ſtetshin und unwandelbar DER die Grundverfaſſung der verſchiedenen Stände in Unſerm j ) Großherzogthum durch die Stellen, welche zur Verwaltung der ñ verſchiedenen Zweige der Staatsgewalt angeſtellt ſind, geleitet werden ſollen. j ] 1) Recht der Fremden.. | Obwohl derjenige, welcher nicht auf eine der nachbenannten Arten Unſerm Staat angehörig iſt, eigentlich nur die allgemeinen z Rechte der Menſchheit, und nicht die aus dem Daſein Unſerer n Staatsverfaſſung entſpringenden beſonderen Vortheile anzuſprechen j hätte, ſo gönnen Wir jedoch jeglichem Fremden, der in Unſeren h Staat aus erlaubten Abſichten und auf geſetzmäßige Weiſe eingeht,) den Genuß aller jener Vortheile Unſerer Staatsverfaſſung, die h bezogen werden können, ohne daß Unſeren Staatsangehörigen dadurch die Gelegenheit, ihre Nahrung zu erwerben, genommen j oder geſchmälert, noch Uns und Unſerm Staat im Ganzen Ungelegenheit oder Nachtheil dadurch zugezogen werde, und ſichern. ihm daher den gleichen Staatsſchutz innerhalb Unſeres Gebiets zu, den allda andere Unſere Angehörige verfaſſungsmäßig fordern können, lb ſbtzAnhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 597 alles unter der auflöſenden Bedingung, daß gegen den Genuß dieſes Gaſtrechts er auch durch Erfüllung der daran hängenden Pflichten ſich gäſtlich verhalte. Hingegen kann er wegen aller Begegniſſe, die außerhalb Landes ihm zugeſtoßen ſind, nicht auf Unſere Staatsverwendung oder Vertretung bei fremden Obrigkeiten, am wenigſten auf eine bei ſeiner eigenen Staatsobrigkeit, Anſprache machen, indem Wir dieſe beſondere Wirkung des Staatsſchutzes nur Unſeren Landesangehörigen vorbehalten. Vgl. L. R. S. 11 nebst Zusätzen. 2) Inbegriff des ö A Dieſes Gaſtrecht umfaßt folgende Befugniſſe und Verbindlichkeiten: a) das Recht, den Staat und jede ſelbſtbeliebige Gegend deſſelben in erlaubten Reiſezwecken zu betreten, und die Pflicht, ſich wegen ſeiner Herkunft und feines Reiſezwecks auszuweijen, auch die Einlaß⸗Bedingungen zu erfüllen, welche etwa von obrigkeitlichen B nn nach Befinden der Umſtände, ihm angedeut werden;. b) das Recht des Aufenthalts bei Gaſtwirthen oder Gaſtfreunden, und die Pflicht, nur in Gaſtweiſe da zu ſein, d. h. ohne Anrichtung einer eigenen Haushaltung, ſo lang er ſich nicht zum Staatsangehörigen ordnungsmäßig befähigen kann und will; c) das Recht, vom Staat und den Staatsbürgern als der Fürſorge des Gaſtwirths oder Gaſtfreundes anvertrauter Staa genoſſe behandelt zu werden, und die Pflicht, dieſe Fürſorge nicht zum Nachtheil des Staats oder des Bewirthers zu mißbrauchen, und den Anleitungen zu folgen, welche der Hauswirth dem Fremden über das Verhalten im Staat, das er zu beobachten habe, gibt, alſo ſich ö zu betragen; d) das Recht, alle Anſtalten im Staat, deren Gebrauch nicht auf gewiſſe Gattungen von Perſonen beſchränkt iſt, für ſich zu benutzen, ſammt der J ſich nach den Vorſchriften ihrer Benutzung zu erkundigen, und ihnen gemäß ſich zu verhalten; e) das Recht, jede. Habe innerhalb des Landes geſetzmäßig zu erwerben, und, jo weit ihre Ausfuhr nicht ver* — 130 5 ra 598 boten iſt, fie auch mit ſich wegzunehmen, und die Pflicht, jede von der Ausübung dieſer Erwerbsbefugt Anhang X. 2. Conſtitutions⸗Edikte. iſſe, oder von jedem andern Theil ſeines Gaſtrechts abquellende Verbindlichkeiten innerhalb Landes und vor ſeinem Weggang zu e lich von dem Gläubiger in eine ſpätere, u vollführende Befriedigung eingewilligt k) das Recht, gegen jede Beleidie rungs- und Genugthunngswege zu bediene bürger offen ſtehen, und die Pflicht, aller unerlaubten Selbſt— aller angreifenden Beleidigungen ſich 3 hülfe, noch mehr enthalten; 8) das Recht, wegen aller Handlung ſelbſt widerrechtlich, nos ſtrafmäßig ſind, wenn > 1 ohne Kenntniß dieſes Verbots begangen w 1 Befund der Umſtände Pflicht, wegen aller, oder die Verfaſſung ſeir hieſigen Geſetzer Keichs-Strafgesetzbuch 8 3. h) das Recht, über alle perſönli h nach den Geſetzen ſie hierlands verbote berufen 2 Unſere Staatsgenoſſen irgendwo, oder wel Unſeres Landes, durch der x ei ‚füllen, wo nicht ausdrücknd erſt im Ausland zu zorden iſt; ung ſich aller jener SicheI, welche dem Staatszu en, die weder in ſich ſeiner Heimath ſelbſt n ſind, und von ihm arden, auf eine, nach nd Wichtigkeit der Sache, vom Richter zu ermäßigende Entſchuldigung ſich zu können, und die für deren Widerrechtlichkeit die Vernunft er Heimath ihm Kenntniß gab, nach den ſich richten zu laſſen, wenn er gleich die beſtimmte, etwa härtere Strafe zuvor nicht erkundigte; che Verbindlichkeiten, welche che Fremde innerhalb erlaubte oder unerlaubte Handlungen gegen ihn auf ſich geladen haben, ſie vor Unſere Gerichtsbehörden mit gleichen Wirkung, die Unſeren Staatsangehörigen im Geſetz gegönnt iſt, zu Recht zu fordern, und die Pflicht, jedem Kläger, der an ihn während ſeines Aufenthaltes im Lande wegen Rechtsverbindlichkeiten, die außerhalb ſeines Heimathslandes geknüpft worden ſind, Klage erhebt, zu Recht zu ſtehen, und dem Recht n Genüge zu thun, mithin wenn er vor Ausgang der Sache aus dem Lande abgehen wollte, ſich darin dafür durch Gewalthaber und Sicherſtellung habhaft zu machen; ReC. FP. 0. 85 12 u, fig; 796 u. fig. i) das Recht, übrigens gleiches nicht nothgedrungene Angehörigen in Pflicht, wegen ſei keiten, ſich nach nicht A ihm . ö ſ Y k Lande, auf ſich nicht zu Recht gef die Ver 8 das Rec bürger ſeines Hei genon Anhang ordert nach Möglichkeit ſeiner gerichtlichen und außergerichtlicher Recht mit dem Inländer Erwiderung ungerech nathsſtmmen hat, werden zu können, indlichkeit im Handel oder auf Märkten Unſeres Staats X. 2. Conſtitutions-⸗Edikte. ne Ausnahme bewilligen; u. 3a. cht, über Verbindlichkei 599 beſchleunigte Erledigung Angelegenheiten, und zu begehren, ſo weit ter Zurückſetzung Unſerer einer Heimath ihn davon ausſchließt, und die ner, hierlands auf en Landesgeſetzen richten geladenen Verbindlichzu laſſen, wo dieſe 2 en, die er gegen Mitaats, innerhalb oder außerhalb Unſerer ohne ſeine Einwilligung bei Uns es wäre dann, daß geſchloffen worden wäre, und daher Marktrecht oder Handelsrecht für ſich hätte, und die Strafverbindlichkeit, wegen deren der hieſige Staat eine Abforderung ſeiner Staatsobrigkeit(Avocation) bewilligt, dieſer Folge zu leiſten, rufen zu können ( 5 ſtirbt, Vgl.. 1) das Recht, daß eicher Fürſorge, und an jene, denen es oder durch die Erbfolge nach den Rechter an gehörig iſt, ausgeliefert werde, wenn nicht dieſer Staat ein Fremdlingserbe(zus albinagi) gegen den Unſrigen ausübt, und Uns dadurch zur Rechtserwiederung nöthigt; 1 8 12 u. fg. Pflicht, wegen g. ſein Vermögen i jeder bürgerlichen oder ind nicht auf ein Richten der hieſigen Behörden ſich bem Lande, wenn er darin wie jenes der Staatsbürger, anvertraut, durch gültige letz e Willensverordnungen, ſeines Heimathsſtaats und die Pflicht, davon nicht mehr und nicht weniger für den der Verlaſſenſchaft gewordenen Staatsſchutz zu entrichten, würde haben entrichtet fallen wäre; endlich Gesetz vom 4. Juni der Ausländer s. bei L. R. S. 11. m) das Recht und unaufgehal Land rechtmäßig erh aus dem als davon auch alsdann werden müſſen, wenn fie an Inländer ges über den Vermögenserwerb (+ Lande, ſobald es ihm gefällt, frei ten auszuwandern, und ſeine eingebrachte oder im orbene Habe, ſoweit letztere nicht einem Aus 600 Anhang A. 2. Conſtitutions⸗Edikte. fuhrverbot unterliegt, nach Berichtigung ſeiner inländiſchen Schuldigkeiten, ohne Abzug mit ſich zu nehmen, und die Pflicht, dieſe Abreiſe vorzunehmen, ſobald die oberſte Staatsbehörde, wenn gleich ohne alle Eröffnung ihrer Beweggründe, es ihm zu gebieten fich entſchließt. Reichsgesetz vom 1. November 1867 über Freizügigkeit, und Bad. Gesetz v. 5 Mai 1870(G.. Nr. 32) über Aufenthaltsrecht(88 3 u. 4) X 83) Einſchränkung bei herrenloſen Gäſten. Der ungeſchmälerte Genuß dieſes Gaſtrechts kommt nur jenen Fremden zu, welche eine offene Heimath und einen nach— folgenden Herrn haben, das iſt, welche noch wirklich Bürger oder Angehörige eines kehren ſie nichts hindert, und wel Staats find, in welchen zurückzu— che daher auch in der Fremde dem Vertretungsrechte und der Rückrufungsbefugniß ihres Regenten unterliegen, ſomit das Land als Rei iſt der Genuß des Gaſtrechts für ſende betreten. Eingeſchränkter herrenloſe Gäſte, wohin gehören Auswanderer, die von ihrem Heimathsſtaate auf Verlangen entlaſſen worde hahende Heimath und ohne ei treiben, und Landflüchtige, die Strenge der Geſetze, oder u ichen, aus ihrem Lande ausg Auswanderer ſind beſch w — a) in den ſie nicht nach Belieben eir und Stationen zu ihrem zu f > als Landſtreich b) in der jeder in oder = x T8 ichenden Hoffn empfangenden Staatsweiſt find, um eine neue Heimath in anzubauenden Erd— ſtrichen zu ſuchen; Ausgewieſene, die von einem Staate, worin ſie ſich aufhalten, wegen verwirkten Aufenthaltsrecht über die Grenze gebracht worden; Landfahrer oder Landſtreicher, die ohne e zu ſuchen, in der Welt ſich fortaus Furcht vor einer verwirkten 1er Unterthanenpflicht auszu— etreten ſind. tänkt; iſe und des Aufenthaltes, als die können, ſondern jene Straßen w ingsland führen, weshalb ſie der 8 ſche in der nächſten Richtung achfolgen müſſen, bei Gefahr, ſonſt zu werden, und indem ſie wegen aller und ißer Unſeres Landes, in oder außer ihrem alten Heimathsſtaat verrichteten Handlungen, auf Erfordern während 2 39 willigt werden kann. Dll. 4) Bei Ausgewieſenen, wer ir gegen ſie er re Verdäch Stationen ihre verſõ j. Verhaftung u. fü werden kann. nd Bei Landſtreichern gilt dieſ uin d) wenn ſie ungeleitlich, d. ltr Päſſe und oh hen ſo find ſ . findende Zeit zwungener Arbeit, niemals aber, lin Laſt liegende ö ſtrafmäßig die Züchtigung heimfällig. he Vgl. R. St. d. B. 8 362; Reichse Ol: vember 1867,$ 3. den Landflüchtige können, f e) je nachdem die Art und tritts und das Verhältniß Unſeres ſtaat es fordert, als Reiſende, Ar ö: als Landſtreicher behandelt werde . t) wo allgemeine Verbrechen h tretung natürlicher verbotener Ha ö des Austrittes liegen und kund ſi f Staatsgeſetzen und nach jenen i ſind, da müſſen ſie verhaftet und d zurückgeliefert, außerdem aber hie N allda nach dem Strafmaße ihrer ſind, tritt das Nämliche ein, nur 6) nach Befinden ihrer Aus Anhang A. 2. Conſtitutions⸗Edikte. 601 ihres inländiſchen Aufenthaltes vor dieſſeitigen Behörden Recht nehmen müſſen, und ihre Abforderung und Rücklieferung von ihrem ehemaligen Herrn nicht weiter verlangt, wohl aber wegen Verbrechen, auch gegen ihren Will len von Unſeren Behörden ben ſie für Unſeren Staat fremd daß veiſungsurſachen und der daraus tigkeit auf der Straße und den nliche Freiheit durch Begleitung, nächtliche dgl. von Unſeren Polizeibehörden eingeſchränkt s zunächſt Geſagte ebenfalls, und h. ohne Vorweiſung gültiger ne einen rechtfertigenden Zweck das Land betreten, ie einer polizeilichen Unterſuchung und einer auf gut» beſtimmbaren Annahme zu Verhaft und zu geohne eine ihnen erweislich zur e Handlung, einer körperlichen setz über Freizügigkeit v. 1. NoNatur der ö. ache ihres AusStaats zu ihrem Heimathsiswanderer,. oder n, in jedem Falle aber, d. h. ſolche, welche eine Ueberlungen enthalten, zum Grunde nd, und wo dieſe nach Unſeren hrer Heimath zugleich peinlich auf Begehren ihrer Obrigkeit Vgl. Reichs-Strafgesetzhuch SS 55 lands vor Gericht geſtellt und Heimathgeſetze gerichtet werden. 4 u. 5. Anhang A. 2. Conftitutions-Chikte, X 4) Schutz genoſſenſchaft. Eine andere Gattung von Fremden ſind die Schutzgenoſſen; fie treten in das Land ein, um für einen vorübergehenden Zweck einen zeitlichen Aufenthalt darin zu nehmen, ohne jedoch in eine y Verbindung mit Unſerem Staate einzugehen; ſie genießen für ö Zweck, aber auch nur für ihn, zu dem Gaſtrechte, ſo weit es auf die Art ihres Bleibens im Staate anwendungsempfänglich iſt, noch alles das weitere Recht, das den Staatsbürgern, die den gleichen Zweck verfolgen, desfalls ohne namentliche Beſchränkung auf Unſere Staatsunter thanen durch die wi gegeben iſt, ſo lange fie in dieſem. ſonderen Geſchäft thätig ſind, und fallen, ſowie dieſe Anſtellung ö in die Klaſſe der Gäſte zurück. Sie tragen. auch alle Laſten des Staats, die auf dieſem Beruf verfaſſungs mäßig liegen, gleich jenen Perſonen einer ſolchen Klaſſe, welche Staatsbürger ſind. Hierher gehören E hehalten, oder Perſonen, deren Aufenthaltsr echt daraus erwächſt, daß ſie im Dienſt und Lohr n d. > cn der Kö für deren häusliche Bedürfniſſe oder für deren Gewerbsgeſchäft arbeiten, alſo Dienſtboten, Geſellen, Lehrjungen, Fabrik arbeiter u. dgl., Zöglinge, deren Aufenthalt durch den Zweck beſtimmt wird, von gewiſſen Bildungsanſtalten des Lar des Nutzen zu ziehen, ſie mögen entweder ſich ſelbſt überlaſſen, oder beſtimmten n . desfalls anvertraut als Studirende, Koſtdgl.,, Pächter von Landgütern oder Gewerben u. ſ. w., rer, oder Perſonen, die blos von ihren auswärtsher J Renten, oder ſonſt von auswärtigem Einkommen leben, und Unſer Land nur zu einem einſtweiligen Aufenthalte wählen, n nithin weder durch die Natur ihres Einkommens, noch durch eine freiwillig geknüpfte Verbindung in einem dauernden Verhältniſſe zu dem hieſigen Lande ſtehen. X 5) Einſaſſenrecht. Noch eine weitere Gattung der Fremden find die Einſaſſen, worunter ſolche verſtanden werden, welche, mit Beibe— haltung des Heimathsrechts in ihrem urſprünglichen Staat, zugleich durch einen geſetzmäßig erlangten Beſitz von Liegenſchaften im Gin j ih Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 603 Lande, ingleichen durch ordnungsmäßige Erlangung eines Staatsdienſtes oder eines Gewerbes im Lande, eine bleibende Verbindnn mit Unſeren Landen gekommen find, wovon Exſtere je nachden ihr Gut eigene Markungsrechte hat, oder einer Ortsmarkung untergeben iſt, Landſaſſen oder Markſaſſen, letztere beiden Gattungen aber Schirm ſaſſen find. Alle dieſe genießen, ſo lange ſie im Lande auf ſol lhe Weiſe angeſeſſen ſind, in demjenigen, was auf ihre Art der Angeſeſſenheit Be zug hat, durchaus Staatsbürgerrecht, haben aber auch in dieſer Beziehung durchar interthanenpflicht; in anderen davon unabhängigen Beziehungen aber behalten fie die allgemeinen Schutzgenoſſenſchafts⸗-Verhältniſſe, nur daß ſie nun auch. ſolcher Verbindlichkeiten, die ſie außer Landes und ſelbſt in ihrem Heimathlande(wenn nur nicht in Bezug auf auswärtige Liegenſchaften, Gewerbe oder Erbſchaftem, überkommen haben, hierlands g fl 8 DS 5 SO gerichtspflichtig werden, daß fie mithin dem Kläger, ſelbſt wenn er ein Mitbürger aus ihrem Heimathslande wäre, kein Rückweiſungsbegehren an ihren Heimathsrichter entgegenſetzen, noch von dieſem Letzteren(den Fall alldort begangener Verbrechen oder vorhandener Rechtshängigkeit aus nommen) zurückgefordert werden können, ſo bald fie mit Bez willigung ihrer angeborenen Obrigkeit und auf erlangten Heimathsſchein, d. i. mit der Beurkundung des Vorbehalts, nach Gutfinden in die Heimath zurückzukehren, zu Einſaſſen hierlands angenommen worden ſind. Vgl. L.R.S. 13; R. Gb O 88 12 und folg. 6) Staatsbürger⸗Recht. Schutzgenoſſen und Einſaſſen ſind zwar in Beziehung auf jene Verhältniſſe, in welchen ſie durch ihre Verbindung mit Unſerem Staat auch Unſerer Regentengewalt unterworfen ſind, nicht mehr Landfremde, ſondern zugleich Staatsangehörige und als ſolche gegen Uns in einer beſchränkten Unterthanenſchaft. Staatsbürger und Staatsunterthanen ſind ſie aber darum nicht, ſondern nur jene Perſonen ſind dieſes s, welche ohne Beſchränkung auf gewiſſe Verhältniſſe, für ſich, ihre Familie und Nachkommen Unſerer Regentengewalt angehörig ſind. Um es zu ſein, muß eine ſolche Perſon die Pflicht auf ſich haben, alle jene Verwen* 604 Anhang. 2. dung ihrer Zeit und Kräfte, kür vermöge der Cor iſtitutions⸗Edikte. welche nach der Staatsverfaſ ſſung zum öffentlichen Dienſt gewidmet iſt, dem Unſerigen vorzugsweiſe zu widmen, alle Verwendung derſelben, die zu ihrer eigenen WillStaatsverfaſſung bleibt, nach den Regeln der hieſigen Staatsgeſetzgebung einzurichten und ſich unbedingt der hieſigen Richtergewalt zu untergeben, wogegen ſie aber auch das Da Recht genießt, aus der Benutzur ig ihrer Zeit und Kräfte allen Gewinn zu ziehen, der ſtaatsverfaſſungsmäßig davon gezogen werden kann, und zu verlangen, daß ſie gegen jede drohende Benachtheiligung, welche wegen Geiſtes⸗- oder Körperſchwäche, oder Uebermacht der Gegenwirkung © If mögend wäre, mittelſt obrigkeitlich telſt regentenamtlicher Vertretu geſchützt werde ug Nur eine ausdrüc ie ſelbſt abzuwenden nicht verer Vorſorge im Land und mit= und Verwendung außer Lands ckliche oder ſtillſchweigende Uebereinkunft zwiſchen Uns nnd einem Fremden kann ihn in einen Staatsbürger umſchaffen; ſtillſchweigend iſt ſie nur da vorhanden, wo die beiderſeitige Abſicht, in jene Verbindung zu treten, durch eine natürliche und von den Staatsgeſetzen des Großherzogthums anerkannte Folgerung aus einer Bewieſen und bekräftigt wird ſie das feierliche Gelübde,, Mannsperſon, die das Recht hat, den, ablegt, für ſich ſelbſt und Regenten und ſeinen rechtmäß gewärtig zu ſein, nach Kräften gegen deſſen Beſtes zu igen vorgegangenen Handlung fließt. durch die Erbhuldigung, oder das Familienhaupt und jede künftig Familienhaupt zu werit allen Familiengliedern dem Nachfolgern treu, hold und en Schaden abzuwenden, da—auch den Geſetzen des Staats unterthänig. den obrigkeitlicher Geboten gehorſam zu ſein. Ob ſolche Huldigung ſchriftlich oder mündlich, eidlich oder handgelübdlich zu leiſten ſei, bleibt da, wo beſondere Freiheiten nichts beſtimmen, dem jedesmaligen landesherrlichen Gutfinden überlaſſen. Vgl. S 132 dieses Edikts. 7) Vb rrech te der Staatsbürgerſchaft. Die Vorrechte des Sta atsbürgers vor dem Fremden beſtehen: Fa) im Erwerb martſ ſäſſiger! kann ein ſolches liegendes Gut im Groß her; ogthume erwerben, oder ein ihm anfallendes oder zugeſchätztes, über Jahr und Tag unveräußert beibehalten, fo weit ihm nicht dazu vom Regenten beſondere Erlaubniß bewilligt iſt. Auf hiegender Güter. Kein Ausländer Anhang A. 2. Conſtitutio ns-Edikte. 605 Güter, die der Landtafel angehören oder ſchriftſäſſig ſind, geht dieſes Erwerbsverbot nicht; Aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Juni 1864(RB. Nr. 24) über den Vermögenserwerb der Ausländer(8. L.R.S 11.) b) in Treibung Handels und Gewerbes. Niemand kann im Lande auf eigenen Namen und Rechnung Handlungen, Manufakturen, Handwerke und andere ſtändige Gewerbe beſitzen, er ſei denn Staatsbürger oder werde es, vorbehaltlich jedoch lan desherrlich zu bewilligender Ausnahmen; wohl aber können Fremde als Geſellſchafter oder als Einlagsgenoſſen an einem beſtehenden Gewerbe eines Staatsbürgers Theil nehmen, ingleichen als re ſende Handels und Gewerbsleute auf Jahrmärkten, oder auf erlangte zeitliche Handelsſcheine auch anderwärts die Handtierung treiben; dagegen kann keinem Inländer verſagt werden, ein erlerntes Gewerbe zu treiben, zu welchem er ordnungsmäßig ſich befähigt hat, ſoweit nicht Verzicht oder Ergreifung einer andern damit unvereinbarlichen Lebensart ihn davon ganz oder für die Zeit des andauernden Hinderniſſes ausſchließt; Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, 88 1 u. 12. c) in der Anſprache auf Staatsdienſte. Jeder Staatsbürger, der zu gewiſſen Klaſſen von Staatsdienſten ſich befähigt hat, erwartet darin ſeine verhältnißmäßige Verſorgung; Fremde können nur durch beſondere Begünſtigung des Regenten, und ſollen niemals in einer zum Nachtheil gleich gut geeigneter Landeskinder gereichenden Menge dazu gelangen; Vgl. Bad. Verfas sungs-Urkunde 8 9. ch in der Allgemeinheit des Staatsſchutzes. Wenn bei Fremden, die Unſerm Staat zugleich angehörig ſind, wenigſtens noch der Souverän ihres Heimathslandes mit allen ſeinen geordneten Staatsbehörden ausgenommen iſt, gegen deſſen ver= meintlichen Ueberdrang man ſich dieſſeits ihrer nicht anzunehmen hat, ſo iſt bei Staatsbürgern keine Gattung des widerrechtlichen Nachtheils, und keine Perſon, von der er herrühre, ausgenommen, welche ſie von der Nachſuchung und Ertheilung des Staatsſchutzes ausſchlöſſe; e) in der Dauer des Einwohnungsrechts. Keine mit ihnen vorgehende erlaubte und unerlaubte Veränderung, welche u WU n ö S — 606 Anhang. 2. Conſtitutions⸗Edikte. nicht einen KJ oder einen ſtillſchweigenden, namentlich in dieſem Geſetz zu Kräften erkannten,. enthält, vermag die Unterthanen des hre s zu berauben, für ſich und ihre Familie den Aufenthalt in Unſern Landen zu nehmen; ſie können zur Strafe wohl aus einzelnen Gegenden, aber nicht aus dem Lande verbannt werden, es geſchehe denn durch Deportation an einen andern von Staats wegen ihnen ausgemittelten bleibenden Aufenthaltsort in dazu geſetzlich geeigneten Straffällen; Gesetz über das Aufenthaltsrecht vom 5. Mai 1870(R. B. Nr 32). t) in dem Recht, durch Heirath eine. Familie im Staat zu gründen. Keinem Fremden, der nicht für eine Ehe, die er ſchließen will, den Heimathſchein auflegt, das iſt die Urkunde ſeiner Staatsobrigkeit, daß die Ehe als dort vollzogen und Staatsbürgerrecht genießend werde angeſehen werden, keinem alſo, der nicht auf jenen Staat ordnungsmäßig heirathen darf, kann im Lande eine Eheverbindung einzugehen geſtattet werder möge ſie nun mit einer andern fremden Perſon oder mit eine dieſſeitigen Staatsangehörigen geſchloſſen werden wollen; dageger kann auch keinem Staatsbürger, oder keiner Staatsbürgerin, eir ordnungsmäßiges Einſchreiten in den Eheſtand gänzlich verfac werden, obwohl es durch die Staatsgeſetze auf gewiſſe Alters⸗, Vermögens- und Standeserforderniſſe hin aufgeſchoben werde kann; FT ST KATZ — eichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung S8 28 u. ig.; Bad. Einf.-Gesetz§ 24 Dienstweisung für Standesbeamte S5 80 u. 81. 8) in dem Recht auf Verſorgung ihrer Kinder. Diele müſſen bei ſtaatsbürgerlicher und ſittlicher Befähigung, wenn nicht immer an ihrem Wohnort, doch im Staat überhaupt zu einer Antretung ihres Staatsbürgerrechts und zum Genuß der davon abhängenden Vortheile zugelaſſen und darin nach Möglichkeit ge— fördert, auch bei eintretender Unmöglichkeit für ihren Erwerb durch irgend eine Arbeit ſorgen zu können, nothdürftig ernährt werden. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, und Bad. Gesetz über Armenpflege vom 5. Mai 18760, G.B. Nr. 32. Anhang A. 2, Conſtitutions⸗Edikte. 607 s§ Su. 9(Erlangung und Verluſt des Staatsbürgerrechts) hoben und ersetzt durch das Reichsgesetz⸗ vom 1. Juni 1870 über Erwerb und Verlust der Bandes- und Staatsangehörigkeit. 88 10—1 2(Ortsſaſſenrecht) sind ersetzt durch das Bürgerrechtsgesetz vom 31. Dezember 1831 mit späteren Aenderungen. 13. Erbhuldigung und Gerichtspflichtigkeit der Staatsbürger. Den Rechten der Staatsbürger ſtehen ihre Pflichten gegen» über, nämlich diejenige Obliegenhei ie ſie gegen den Regenten und Staat, vorzugswe vor Staatsangehörigen und Fremden, zu erfüllen haben. Sie beſte a) in der Erb hlt ing . iten feierlie ö. Gelübdes. 6) und die Erfüllung aller darin begriffenen agen Gesetz vom. 4 1348(R. B. Nr. 37) über die Beeidigung auf die Verfassung. P) in der unbeſchränkten Gerichtspflichtigkeit. Wenn andere Staatsangehörige oder Fremde immer nur in gewiſſer weitern oder engeren Beziehung, und nur durch dieſe den hieſigen Geſetzen und Gerichten unterworfen find, ſo find es die Staatsbürger in jeder denkbaren Beziehung, ſo weit es ohne Anſtoß gegen die Rechte eines anderen ſouveränen Staats möglich iſt, folglich mit Ausnahme der Rechtsſtreitigkeiten, welche eine Liegenſchaft oder Erbſchaft unmittelbar ergreifen, die in fremden Staaten gelegen iſt, oder welche eine dort ſchon in geſetzmäßiger Art rechtshängig gewordene Streit- oder Strafſache betreffen; in allen übrigen mögen ſie vor hieſigen Gerichten belangt und für Recht geſtellt, und nach hieſigen Geſetzen, ſo weit nicht Rechte fremder Staatsbürger mit befangen ſind(wo alsdann die Geſetze des Orts, wo die erlaubte oder unerlaubte Handlung begangen wurde, anzuwenden ſind), gerichtet werden, indem, ſo lange blos von Rechtsverhältniſſen zwiſchen Staatsbürger und Staatsbürger, oder zwiſchen dem Staatsbürger und dem Staatsgeſetz, aus erlaubten oder unerlaubten Handlungen die Rede iſt, die Verbindlichkeit, den Geſetzen feines Regenten gemäß ſich zu betragen, dem UnterU J iß 608 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. than aller Orten hin nachfolgt, und wenn ſie ihn gleich in ge⸗ id. n eigneten Fällen nicht befreit von der Schuldigkeit über jene Verbindlichkeiten, die er in fremden Landen einging, auch dort— und alsdann nach dortigen Geſetzen— Recht zu geben und zu. nehmen, dennoch, ſobals in Unſerm Lande die Verbindlichkeit inn noch unausgetragen zur Sprache kommt, er allein deßfalls nach nim hieſigen Geſetzen beurtheilt werden kann und muß, ſo weit nicht hi etwa beſondere Staatsverträge mit benachbarten Staaten Aus⸗ hibt nahmen beſtimmen, oder blos von beſtimmten Förmlichkeiten der Nn Handlungen die Rede iſt, in welchen Jeder in und außer Unſerm nn Land ſich nach den Geſetzen des Orts, wo er ſie vornimmt, erkun⸗ den digen, benehmen und richten laſſen muß. il Vgl. LRS. 3 u. 3a: R.C.P.O. 88 12 u. fe. ent 14) Steuerpflicht der Staatsbürger, ist ersetzt durch s 58 der Verfassungsurkunde. |>X 15) Dienſtpflicht der Staatsbürger. Noch eine weitere Verbindlichkeit des Staatsbürgers iſt| d) die Dienſtpflicht oder die Obliegenheit, durch feine perſönliche Kriegsd Gaben und Kräfte dem Staate ſich nutzbar zu machen. Gleichwie hingegen Gaben und Kräfte von ſehr weſentlicher Verſchiedenheit ſind, je nachdem ein Staatsbürger durch geiſtige Bildung ſie veredelt hat, und durch dieſe Veredlung zugleich zu gemeinen C körperlichen Dienſten minder brauchbar geworden iſt, oder in der denſt Klaſſe der durch körperliche Arbeiten ſich hauptſächlich beſchäfti⸗ nd genden und nährenden Bürger geblieben iſt, ſo entſtehen dadurch iin in dieſer Dienſtbeziehung zwei Klaſſen der Staatsbürger: freie num und botmäßige. Frei iſt jeder kanzleiſäſſige Unterthan von allem der Gebot zu gezwungenen Kriegsdienſten und zu gezwungenen Hand⸗ ds Mi und Fuhrarbeiten, alſo von Auswahl und Frohndpflicht, in-. dem es ſeiner Wahl anheim bleibt, ob und wie er durch An⸗ far für nahmen beſoldeter Kriegs-, Hof- oder Staatsdienſte feine Pflicht, nt dem Staate nützlich zu werden, erfüllen kann und will. Dieſe; Freiheit kommt jedoch jenem, der Güter oder Gemeindsrechte hat, wegen welcher Frohndienſte zum gemeinen Weſen zu verrichten Anhang A. 2. Conſtitutions⸗Edikte. 609 ſind, nur ſo weit zu gut, daß er nicht perſönlich dazu angehalten werden kann, ſondern eine billige Abfindung vou ihm angenom— men werden muß. Frei können auf ähnliche Art auch amtsſäſſige Staatsbürger ſein, wenn ſie Dienſte, Verrichtungen oder Eigenſchaften haben, denen eine ſolche Freiheit beſonders im Geſetz anhängig erklärt iſt, oder wenn fie durch einen beſonderen Gnadenbrief des Regenten eine Befreiung für ſich, oder für betriebene Gewerbe erlangen, welche Gnade alsdann jedoch nicht erblich, ſondern blos lebtäglich gegeben werden mag. Wer durch einen Gnadenbrief gefreit iſt, wird nicht immer der ganzen Laſt, ſondern oft nur der perſönlichen Leiſtung gegen Entrichtung einer billigen Abfindung frei; der Inhalt der Gnadenbriefe muß hier entſcheiden, der jedoch immer im engeren Sinn zu nehmen iſt, wenn der Inhalt zweideutig erſcheint. Eben ſo mag die Freiheit von einer Gattung der Dienſte, z. E. der Frohnden, nicht auf die andere Gattung, z. E. die Kriegspflichtigkeit, hinüber gezogen werden, wo Geſetze oder Gnadenbriefe nicht beſtimmt auf beide zugleich gehen. Reichsgesetz vom 9 November 1867 über die Verpflichtung zum Kriegsdienstè& 4. >Xx 16. Botmäßigkeit der Staatsbürger. Schuldig einem Gebot zu Kriegsdienſten oder Staats⸗Frohndienſten zu folgen, mithin botmäßig, ſind alle Staatsſäſſige einen beſtimmt ſprechenden, durch die neue grundgeſetzliche Verfaſſung Unſeres Staats gegebenen, oder neu beſtätigten Rechtstitel der Befreiung haben. Die jeweiligen Auswahlgeſetze beſtimmen das Nähere über die Kriegspflicht. Die Staatsfrohndpflicht, von der hier die Rede wird, iſt verſchieden, je nachdem fie unmittelbar für den Dienſt des Regenten, als ſolchen, oder des Landes benutzt wird; Landesfrohnden, oder für den Dienſt des Untergerichtsherrn, in jenen Gegenſtänden, welche die Ausübung der ihnen überlaſſenen Theile der vollziehenden Staatsgewalt und der Untergerichtsbarkeit betreffen, keineswegs blos deren PrivatCivilrecht. 39 610 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. vortheil— Gerichtsfrohnden; oder endlich für den Dienſt der Gemeinde, in der jemand ortsſäſſig iſt— Gemeindsfrohnden. Zu Landesfrohnden iſt jeder botmäßige Staatsunterthan verpflichtet, er wohne in Unſerem eigenen oder im ſtandesherrlichen oder grundherrlichen Ortsgebiet; die Anſage kann nur von Unſert— wegen gemacht, Freiheit davon nur von Uns, oder in Unſerem Namen gegeben werden. Das Maß beſtimmt allein die jeweilige Nothwendigkeit, nur auf gleiche Vertheilung und ſchickliche Eintheilung, daß nicht eine Zeit vor der andern, eine Gegend vor den andern, ohne Noth und unbillig überladen werde, hat der Botmäßige gerechten Anſpruch Zu Gerichtsfrohnden iſt nur derjenige botmäßige Unterthan verbunden, der unter jener Gerichtsbarkeit, für welche ſie zu leiſten ſind, angeſeſſen iſt; ſie können daher in verſchiedenen Beziehungen von einem landesherrlichen und von einem ſtandesoder grundherrlichen Beamten in ein und eben demſelben Bezirk, an ein und dieſelbe Perſon gefordert werden, je nachdem der Fall dazu in die dem Landesherrn vorbehaltene oder zur Ortsherrlichkeit gehörige Gerichtsbarkeit einſchlägt; das landesherrliche Gebot geht in ſolchem Fall vor, wenn beide nicht neben einander eingetheilt werden können. Befreiungen können hier eben ſowohl nur Unſere Staatsgeſetze geben, nicht der Gerichtsherr; mit dem Maße dieſer Frohnden hat es gleiche Bewandtniß, wie mit dem Vorigen. * Gesetz vom 28. Mai 1831(RB. Nr. 9.) Die Strassenbau-, Militär- und Gèrichts-Frohnden sind aufgehoben. Vollzugsvererdnung vom 7. Juni 18632, R.B. Nr. 36: Transporte, Wachen und Botendienste geschehen auf Kosten der Amtskassen, die Dienstleistung gegen Vergütung kann aber in dringenden Fällen nicht verweigert werden; auch dauert die Verbindlichkeit zur unentgeldlichen Mitwirkung bei Streifen fort. Zu Gemeindsfrohnden iſt jeder Gemeindsmann, der nicht als Gemeindsdiener verfaſſungsmäßig gefreit iſt, ſchuldig, nur daß Unbotmäßige obgedachtermaßen zu einer Abfindung durch Geld Ay err 2 x He. 1 N. oder Vertretung zugelaſſen werden müſſen. Freiheiten kann nur Fonda eich Ihen iht einander (lllllllbtt ohh Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 611 das Geſetz und die landesherrlich gutgeheißene Bewilligung der Gemeinde geben; ſie ſind in gleicher Art wie die vorigen, un— gemeſſen. Gemeindeordnung(Gesetze vom 6. u. 24. Febr. 1870, G.B. Nr, 7 u. 8 88. 89— 91. Alle dieſe dreierlei Gattungen der Staatsfrohnden hat in eigenem Namen nur der zu leiſten, wer ſein Staatsbürgerrecht angetreten hat, mithin Familienhaupt geworden iſt; Frauensperſonen nur dann, wenn ſie als Wittwen anſtatt des Familienhauptes ſind. Jeder kann ſie durch taugliche Hausgenoſſen oder eingeſtellte Miethleute verrichten. Nur zu Nothfrohnden, welche nämlich durch eine außerordentliche Noth in Feuersgefahr, Waſſersgefahr, Kriegsgefahr herbeigeführt werden, kann nach Befinden der Polizeibehörde oder Anordnung der Geſetze perſönliches Erſcheinen ſolcher Perſonen, auf deren Kunſtfertigkeit oder Zuverläſſigkeit man beſonders abheben muß, geboten werden, wobei dann auch nach Umſtänden alle Befreiungen der Botmäßigen tuhen. Belehrung vom 3. Dezember 1831, R.B. 1832 Nr. 7 Die Nothfrohnden dauern noch fort, wo ein augenblicklicher Kraftaufwand und ein schleuniges Aufgebot zur gesammten Hand in Nothfällen erfordert wird, besonders zur Winterszeit bei tief gefallenem oder zusammengewehtem Schnee zur Offenhaltung der Staatsbahnen. *17) Herrenfrohndbarkeit. Gesetz vom 28. Dezember 1831(RB. 1832 Nr. I) über Aufhebung der Herrenfrohnden. 18) Erbpflichtigkeit. Gesetz vom 10. April 1848(RB. Nr. 23) über Aufhebung aller Feudalrechte(rt. 1 Z. 2). *19) Recht der Juden. Gesetz vom 4. Oktober 1862(R.B. Nr. 48) über die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten. 20) Gerichtsſäſſigkeit. Gesetz vom 15. Februar 1851(R. B. Nr. 13) über Aufhebung der befreiten Ger iehtsstände. 39* 59 Anhang A. 2. Conſtitutions⸗Edikte. © 8 DN 21) Erwerb und Verluſt des Adels. Was insbeſondere den Adel Unſerer Lande betrifft, ſo ordnen Wir anmit darüber Folgendes: a) Wer zur Zeit des geſchloſſenen rheiniſchen Bundes im öffentlichen ruhigen Beſitz eines deutſchen Adels war; wer jetzt oder künftig einen Adelsbrief von Uns oder Unſeren Nachfolgern oder von andern zur königlichen Bank des rheiniſchen Bundes gehörigen, oder andern etwa durch das künftige Bundesſtatut dazu für ermächtigt anerkannten Souveräns erlangt; wer den Adel von andern Mächten erhalten, und deſſen Anerkennung von Uns bei ſeiner Niederlaſſung im Land erwirkt hat; wer endlich von einem adeligen Vater in rechtmäßiger Ehe erzeugt wird, der hat als Staatsbürger Adelsrecht. b) Wer nur als fremd in Unſerem Lande ſich aufhält, iſt inzwiſchen Adelsgenoſſe, ſobald er nachweiſet, daß er in ſeinem Heimathsland Adelsrecht genießet. 6) Keiner, der eine Erhöhung in den Adelsſtand ſucht, und zu ſolcher Zeit ſchon Staatsbürger Unſeres Großherzogthums iſt, kann ihn anderswoher ſuchen oder annehmen, als von Uns oder Unſern Regierungsnachfolgern. d) Der Adel theilt ſich in den Herren- und Ritterſtand; zu jenem gehören alle, welche fürſtliche Würde haben, oder mit einem wohl erworbenen Erbrecht an einem Fürſtenthum oder einer Grafſchaft des ehemaligen deutſchen Reichs unter rheiniſche Bundesſouveräne gekommen ſind; die übrigen Grafen, Freiherren und Edelleute gehören zu letzterem; das bisherige verjährte Herbringen oder ihr Adelsbrief müſſen ausweiſen, welche von dieſen Kategorien ihnen gebühre, die übrigens alle nur einen Unterſchied in den Ehrenbenennnngen, keinen in dem Rechtsumfang wirken. Fe) Jeder, der ein Verbrechen begeht, wodurch er einer peinlichen Strafe ſchuldig wird, wenn ſolches nicht aus einer, wenn auch unrichtig beurtheilten Nothwehr des Lebens oder der Ehre ausfloß(wo er alsdann nur ſeiner Ehre vorbehältlich verurtheilt werden darf), verliert für feine Perſon den Adel, kann ihn alſo auf nachher erſt erzeugende Kinder, oder eine nachher erſt annehmende Ehefrau nicht fortpflanzen; dagegen i gegen 0 nd,. n . . Ver Hoh mat Cons er x Mg im schad zogth den] ig diene Od hilt, i ſeinen uns if, r Ui i Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 613 *f) können adelig verehelichte Frauenzimmer und adelig geborene Kinder ihres einmal wohlerlangten Adels durch ein ſolch fremdes Vergehen des Gatten oder Vaters nicht verluſtig werden; auch können ſelbſt die ſpäter geborenen Kinder ihrer Familien⸗-Erbrechte J hrer J) deßwegen nicht verluſtig gehen, nur daß fie im Erbgange am Stammgut gegen alle Erbfähige, deren adeliche Abſtammung unbeſcholten iſt, zurücktreten und, wenn ſie endlich die Erbordnung trifft, ſie die Adelserneuerung bei Uns auswirken müſſen.; 6, k, u. g sind aufgehoben: R. St. G. B. 5358 31, 33, 34; REG. 2. 6. IN 8 Verordnung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 3 Juli 1815.(RB. Nr. 12! Nach eingeholter höchster Entschliessung Sr. Königl. Hoheit sind folgende Grundsätze in Bezug auf die Adelsmatrikel im Grossherzogthum als Erläuterung des sechsten Constitutionsedikts vom Jahre 1808 über die Grundverfassung. der Stände als gesetzlich sanktionirt worden: 1) In die Adels-Matrikel des Grossherzogthums werden alle Adelige des Landes eingetragen, und darüber nach den verschiedenen Adelsklassen alphabetische Register bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten gehalten, welchem auch die jeweiligen Veränderungen in dem Personalstande der Familien anzuzeigen sind. 2) Als dem Lande angehörige Adelige werden alle jene angesehen, welche durch einen Wohnsitz und Niederlassung im Lande, oder durch überkommenen Staatsdienst in den Persönlichen Staatsbürgerverband getreten sind, dessen unbe— schadet sie anderwärts einen auf dinglichen Besitz gegründeten Realnexus behalten können. 3) Kein Einwohner oder Staatsdiener wird im Grossher— zogthum als adelig anerkannt, und darf die darauf sprechenden Prädicate führen, der nicht in die Matrikel eingetragen ist; wogegen auch letzte als Adelsbeweis in der Folge dienen wird. k des Hdels. Wer Staatsbürger iſt und Adelsrecht hat, wird dadurch befähigt: a) zu jenen Hofvorzügen, die jeder Herr an ſeinem Hofe dem Adel einzuräumen für gut findet; keine Anordnung eines 614 Anhang X. 2. Conſtit utions-Edikte. Vorfahren kann jedoch den Nachfolger hindern, darin abermals nach Gutfinden Aenderung zu treffen. Der Adel befähigt ferner b) zum Stammgutsrecht, das heißt zum Recht, ſeine Verlaſſenſchaft zum Vortheil der Nachkommenſchaft und zum Glas ze der Beſitzer mit Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit zu belegen, und die noch nicht in den Erbgenuß tretenden Erben mit nothdürftigem Unterhalte auszuweiſen. Fideikommiſſe außerhalb ad liger Familien, wo ſie ſchon ſind, mögen ausnahmsweiſe beſtehen bleiben, ueue aber können, ohne erlangtes Adelsrecht, keine ge= macht werden. Der Adel befähigt endlich Vgl. L. R. S. 57700. > 8 S c) zur Siegelmäßigkeit, das heißt zum Recht, ausſchließlich ein gewiſſes, durch altes Herkommen oder Staatsgunſt erhaltenes Wappenzeichen zu führen und ſolches mit einem offenen Helm oder einer Adelskrone zu zieren(nämlich je nach dem Ver— hältniß der Würde mit einer Fürſten⸗, Grafen⸗ oder FreiherrnKrone); die Siegelmäßigkeit kann auch abgetrennt vom übrigen Adelsrechte, anderen Staatsbürgern durch Wappenbriefe zu Theil werden, gibt aber alsdann nur eine ausſchließende W ppenberechtigung, nicht aber jene beſonders auszeichnende Wappenzierrathen. ) Weitere Vorzüge gewährt der Adel nicht, am wenigſten mag er in oder zu Staatsdienſten dem Adeligen vor dem Nichtadeligen ein Vorrecht gewähren. Jeder Staatsbürger hat gleiche Anſprüche auf Anſtellung und Beförderung bei gleicher Befähigung, und jeder hat bei gleichem Dienſt auch gleiche Anſprüche auf die dem Dienſt anhängige Ehren- und Gehaltsbefugniſſe. Vgl. Bad. Verf.-Urk, SS 7 u. 9. *2 23 und 24) Zunftverfaſſung. Reichs- Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, 88 4 u. 81- 103. 25. Beſchrän kung des Gebrauchs der Staatsrechte. Um die welt- und ſtaatsbürgerlichen Rechte nach eigenem Gutdünken ausüben zu können, genügt es nicht an der bloßen Zuſtändigkeit derſelben, ſondern ihr Gebrauch kann jeweils, theils durch natürliche, theils durch zufällige Verhältniſſe an die Fürmt h Seine mail ei mitt end mig Cl eu gehö ß ſiht im digen dem Aufl Ich th nde dll, nnn di nor ih eim Offenen dem leAnhang A. 2 Conſtitutions-Edikte. 615 ſorge, Miteinwilligung oder Berathung anderer Perſonen gebunden ſein, ſo daß er ohne dieſe keine Rechtswirkung oder doch nicht die volle, ſonſt gewöhnliche, äußert. Niemand kann jedoch auf dieſe Art eingeſchränkt, mithin von dem Gebrauche ſeiner wohlerworbenen Rechte überhaupt, ausgeſchloſſen werden, der nicht in einem der von dieſem Staats-Grundgeſetz vorgeſehenen Fälle ſich befindet; damit fällt auch die für den ledigen Stand mittelſt des Fisci⸗Rechts auf Hagenſtolzenerbe vorhin hier und da beſtandene Einſchränkung der freien Vererbung ihres Vermögens weg. Wohl aber können einzelne ſtaatsbürgerliche Gerechtſame auf beſtimmte Zeiten oder für beſondere Lebenslagen durch die Geſetze für ruhend erklärt werden, z. B. das Heirathsrecht bei gewiſſen Dienſten, das Meiſterrecht bis zu gewiſſen Jahren ꝛc. c. Die Obrigkeit kann jedoch gegen Einzelne dieſes Ruhen der ſtaatsbürgerlichen Rechte nicht ausſprechen, ſo lange nicht ein vorausgegangenes Geſetz überhaupt für einen ſolchen Fall ſie dazu ermächtigt hat. 26. Geſchlechtsunterſchied, Eine Einſchränkung im Selbſtgebrauch der Rechte wird durch folgende natürliche Lebensverhältniſſe begründet: a, durch das Geſchlecht, In der Regel iſt nur das männliche Geſchlecht ſelbſtmündig oder befähigt, alle ſeine Handlungen ohne fremde Fürſorge oder Berathung vorzunehmen. Das weibliche Geſchlecht, deſſen Lage ihm eine Unkunde in Rechtsgeſchäften verzeihlich macht, iſt in Abſicht auf alle, nicht zu ſeinem Haushaltungsberuf unmittelbar gehörige, auch nicht zunächſt und hauptſächlich ſeine Perſon betreffende, verbindliche Handlungen, woraus nachtheilige Folgen für deſſen Ver= mögen erwachſen können, an die Rathfragung eines Rechtsbeiſtandes zur Schließung. Und an die Beiziehung deſſelben zur ſchriftlichen Ausfertigung gebunden, ſo weit es nicht Mannsrecht hat, wo es alsdann in den dahin gehörigen Rechtshandlungen auch ohne Beiſtand gleich verbindlich handelt, als Mannsperſonen, die unter dem gleichen Verhältniß ein Geſchäft aus: führen. Mannsrecht genießen: a) die Vogtsfrauen, nämlich jene Frauen⸗= zimmer, welche zur Verwaltung einer Standes- oder Grundherrlichkeit in eigenem oder in vormundſchaftlichem Namen zugelaſſen ſind, als welche bei dem offen ſtehenden Gebrauch ihrer rechtgelehrten Diener nur ſich ſelbſt an= zuklagen haben würden, wenn ſie ſich durch ihre Handlungen verkürzten, und daher, ſo lange ſie in jener Lage ſind, alles weitern Beiſtands⸗Bedürfniſſes enthoben bleiben, B) Gew erbsfrauen, die, ſei es im ledigen, geſchiedenen oder verwittweten Stande, als Eigenthümerinnen oder Nutznießerinnen, Hans del, Fabriken oder Handwerke treiben; dieſen kömmt jedoch das Mannsrecht nur in allen jenen Rechtsgeſchäften zu ſtatten, welche von der Art ſind, daß ſie durch die Natur des Gewerbes herbeigeführt werden können, und worin ſie als gewerbtreibend anzuſehen ſind; in Geſchäften hingegen, die ihr Vermögen überhaupt, und als Staatsbürgerinnen zunächſt betreffen, blei= 616 2 Inhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. ben ſie unter der weiblichen Vogtbarkeit. Deren Verhältniſſe beſtimmt übrigens die jeweilige Staatsgeſetzgebung. Niemals wirkt das Geſchlecht eine Ent— ſchuldigung wegen begangener unerlaubter Handlungen, als worin vielmehr beide Geſchlechter gleich gerichtet werden. Niemals auch kann eine der Weibs perſon vortheilhafte Handlung, die ſte allein unternahm, wider ihren Willen wegen Mangel jener Berathung, angefochten werden. Aufgehoben durch das Gesetz vom 28. August 1835,(.B. Nr. 38) Ss. R 515 a. Eine weitere herbei. Wer noch rückgelegt hat, iſt beſondere ausdrückl Einwilligung ſeine lungen vornehmen Vermögens zum G gebenden Behörde jedoch Keiner zigſten Jahr kö 8 — X27. Alte rsreife. natürliche Einſchränkung führt b) die Jugend nicht das ein und zwanzigſte Lebensjahr zu= minderjährig; er kann ohne allgemeine, oder iche, oder ſtillſchweigende, jederzeit geſetzmäßige r Fürſorger(Eltern oder Pfleger) keine Hand— welche eine nachtheilige Verpflichtung ſeines egenſtand haben, wenn er nicht von der geſetzeinen Volljährigkeits-Brief erlangt hat(wozu nter keinerlei Umſtänden vor zurückgelegtem zwan— elangen kann). Jene Einwilligung der Fürſorger kann für wichtige Fälle durch die Geſetzgebung an die Miteinſicht und Genehmigung jedoch nur, ſo weit N der Polizeibehörde gebunden werden, iſt es die Staatsgeſetze jeweils es beſtimmt verordnet haben. Handlungen, die dem Minderjährigen zum Vortheil ge= reichen, ſind eben gleichen Umſtänden blos auf i weit auch 4 ſo gültig, als jene, die ein Volljähriger unter vorgenommen hätte. Verpflichtungen, welche hrer Perſon laſten, können die Minderjährigen in ſo allein gültig übernehmen, als ſie nur vorübergehende Folgen haben, und nicht die Erziehungs⸗Beſtimmung aufheben, welche ihnen ihr F mündig ſind, d. jene hingegen, woz reife erfordert wird welche weiter zu be alle letztwillige Ert Vollmündigkeit ürſorger gegeben hat, ſobald ſie einmal halbi. das vierzehnte Lebenjahr zurückgelegt haben; meine beſondere Verſtandes- oder Erfe hrungs6. B. Eidesleiſtung, Religionsänderung), und ſtimmen dem Geſetz vorbehalten bleibt, ſo wie Hzeinſetzungen, ſtehen ihnen nur nach erreichter zu, die mit der Zurücklegung des ſechszehnten Jahrs künftig eintritt. Auf unerlaubte Handlungen hat nur die Unmündigkeit und Halbmündigkeit Einfluß, jene wirkt Strafloſig 12 9 angemeſſene Züchtigung keit, doch daß dagegen eine den R ihang A. 2. Conſtitutions-Edikte. 617 egeln der Erziehungsweisheit e, auf die That nach allen ihren Umſtänden abgewogene der Polizei an die Stel virkt nur Strafmilderung in allen Fällen, welche das Geſetz nicht le trete; die Halbmündigkeit BR namentlich ausnimmt, aber keine Aufhebung der richterlichen Straf= ko rigen gl Es den kann. 1305 u. fig für Erfüllung und den Ge Handlungen jenem Erzi auf ſeine P . 86 g.; R. Strafgesetzbuch$$ 5: von dem Wi une titium), oder ehörigkeit; Vollmündigen, obgleich no eichen Verbrechern iſt n R.S. 388, 476 u. flg., 488, 55 ig dieſer Elternpflichten z aus für ihn die natürliche Pflicht ur rechte Forderung hervor, daß in allen = brauch ſeiner Kräfte, als betrifft, ein Jeder vor ſolcher dure erſon und ſe ch minderjährigen Verbrechern, umt auch dieſe nicht zu gut, und zwiſchen ihnen und voll—ur der Unterſchied, daß bei jenen jede andere bürgerliche oder peinliche Strafe in bürgerliche oder peinliche, körperliche Züchtigung über die zu gewartende mehrere Wirkſamkeit, umgewandelt wernach richterlichem Ermeſſen 903, 904, 1124, 1124a u. b., X 28) Selbſtmündigkeit und Familienabhängigkeit. Noch eine natürliche Einſchränkung entſtehet c) aus der Familienabhängigkeit. Indem Leben, Unterhalt und Erziehung, und dem Staat die Fürſorge jeder Menſch ſeinen Eltern u danken hat, fo gehet dar— nd für den Regenten die gewas ſowohl die Ausbildung die auf. beziigliche ı dem Willen ſeiner Eltern, und ſo lang beide leben, in Fällen der Zwieſpaltigkeit vorzüglich llen des Vaters abhängig ſei, bis er geſetzmäßig aus ehungs⸗ und Unterhaltsver möge derſelben kann ein hältniß ausgetreten iſt; verkeine unerlaubte Handlungen n Familienvermögen(peculium profec6 J auf die Eltern Verbindlichkeiten aufladen, ohne die 0), ind Billigung der Eltern, wo nicht im Fall geſetzwidriger Verſagung A li obrigkeitliche Ergänzung der mangelnden elterlichen Bewilligung mihi in das Mittel getreten iſt; alle andere eigenmächtige Unterfl nehmungen können die Eltern durch ihren Widerſpruch oder Rück| ruf vernichten. Cben ſo wenig können dergleichen Familienglieder durch unerlaubte Handlungen dem Familienhaupt, das 61 8 Anhang X. 2. Conftitutions-Chikte, daran nicht mit Schuld trägt, eine Verbindlichkeit zu Strafer— legung oder Erſatzleiſtung zuziehen. Dieſe Abhängigkeit erſtreckt ſich jedoch nur auf Handlungen des gemeinen Lebens, oder auf das Erbvermögen in ſeiner ganzen Fülle. Hat ein Familienglied auf ordnungsmäßige Weiſe Staats- oder Privatdienſte angenommen, und Vermögen dadurch erlangt, ſo gilt es ziehungen für eben ſo ſelbſtſtändig, als wäre, und kommt es nur auf die Reife d auch als ſelbſtmündig allein handeln könne, bar dabei an fremde Berathung oder Zuſti Gleichwie übrigens jene Familienabhängigkeit Geburt, und zwar in Bezug auf den Vater nur durch ehelich 5 Geburt entſteht, und anderntheils durch womit man ein eigenes uneheliches oder ein fremdes Kind unter Beobachtung der geſetzlichen Erforderniſſe an ſo wird jede Familienabhängigkeit hinwiederum aufgehoben und in allen dieſen Beob es Familienhaupt er Jahre an, ob es oder noch als vogtnmung gebunden ſei. einestheils durch die ha die Anwünſchung, Kindesſtatt annimmt, das Familienglied zur Selbſtändigkeitsgewalt, einmal durch eine vor der Behörde geſetzmäßig zu bewirkende Erklärung beider Eltern, oder des noch lebenden Theils derſelben, ſich der elterlichen Gewalt über ein Familienglied aus beſtimmt anzugebenden Beweggründen zu 2 ntſchlagen, für's andre durch geſetzmäßige Selbſtverſorgung, da nämlich eine Tochter mittelſt einer rechtmäßigen / Heirath in eine fremde Familie und Haushaltung übergeht(wovon jedoch der Fall des Einfreiens ganz ver — altung nicht betreffen, ſelbſtmündig handel Sohn eine eigene Haushaltung die auf den und den Ertrag etwaig abgeſonderten Ver ordnungsmäßig beginnt. Durch den Tod dieſe Abhängigkeit ganz, durch den Tod der ernährten Kinder aber nur alsdann, wenn dieſe nicht ſchon Kinde ſe Abhängigkeit treten. haben, die ſonſt an der Eltern Platz in die ſchieden iſt, wo nämch der Schwiegerſohn in die Haushaltung, der Schwiegereltern ſich begibt, als in welchem Fall die Tochter als Familienglied abhängig bleibt, und er als Familiengenoſſe an dieſer Abhängigkeit Theil nimmt, und nur in Sachen, welche die Ehe und Haush ı kann), oder da ein Erwerh ſeines Fleiße nögens gegründet if der Eltern erlöſch noch in der Familie ö * Eine durch Selbſtverſorgung erloſchene Fam ilienabhängigkeit wacht Anhang A. 2. Conſtitutions⸗Edikte. 619 wieder auf, ſobald durch irgend einen Unfall die Selbſtverſorgung ſo weit vereitelt wird, daß die Kinder oder Enkel wieder von den Eltern oder Großeltern zur Verſorgung angenommen werden müſſen. Vgl. LR. 8. 312 u. fig, 343 u. Hg., 371-374, 389, 476 u. Hg. 1384. 29) Gemüthsſchwäche. Zufällige Verhältniſſe können auch eine Einſchränkung des Rechtsgebrauchs der Staatsangehörigen beſtimmen, dahin gehört vornämlich:) Gemüthsſchwäche, oder jener bleibend ſcheinende Zuſtand, worin Jemand des vernünftigen Gebrauchs ſeiner Sinne nicht mächtig iſt, ſei es nun, daß er zwar ſeine Sinne gebrauchen könne, aber in allem, was nicht unmittelbar in einem ſinnlichen Zuſammenhang erſcheint, des Verſtandsgebrauchs entbehre, mithin die gemein erkennbaren Folgen ſeiner Handlungen entweder nicht einſehen, oder die Einſicht nicht bis zur Faſſung einer daraus verſtändig hervorgehenden Entſchließung feſthalten könne(Blödſin nig); oder daß er zwar bei dem Sinnengebrauch auch einen Verſtandsgebrauch habe, der aber für gewiſſe Fälle durch einen vorherrſchenden bleibenden Eindruck des Körpers und des Gemüths in allem demjenigen, was damit in Berührung ſteht, verloren iſt, und einer widerſinnigen Stimmung des Gemüths Raum läßt (Wahnſinnige); oder daß alle geiſtige Sinnenthätigkeit, oder alle wahrnehmbare Vernunftthätigkeit bei ihm verſchwunden ſei (Sinnloſe und Un ſinnige). Alle dieſe verſchiedene Gemüthslagen rechtfertigen die Unterwürfigkeit ſolcher unglücklichen Menſchen unter den Willen einer fremden Fürſorge, und entziehen ihnen die bürgerliche Selbſtmündigkeit; jedoch nicht bei allen in gleichem Maße, indem manche den Vollmündigen Minderjährigen, manche den Halbmündigen, manche den Unmündigen in Bezug auf ihre perſönliche Freiheit und auf ihre Vermögensbefugniſſe zwiſchen Lebendigen ſowohl als von Todes wegen dadurch gleich geſetzt werden. Dieſes Maaß beſtimmt die geſetzmäßige Erkenntniß nach vorausgegangener zuſammenwirkender Prüfung der ſtaatsrechtlichen, ſtaatsärztlichen und kirchlichen Unterpolizeibehörden. Ohne eine 620 Anhang A. 2. Conſtitutions-Edikte. SS S ſolche Vorunterſuchung kann keinem die Selbſtmündie ndlungen eines St bei übrigens gleichen Umſtänden keit abgeſprochen werden, obwohl einzelne atsangehörigen wegen zuvor ſchon obgewalteter gleicher Gemüthsbeſchaffenheit, oder wegen etwa vorübergegangenen Anfällen eir angefochten werden köm iner ſolc es jeweils die bürger als Ausflüſ 9 D ſolche Gemüthsunmündigkeit von Staats verliert ſie ihre Wirkung nicht eher, bis geſetzmäßigen Erkenntniß deren Aufhebung verfügt iſt. Vgl. LR. s. 489, 499, 509, 512. er Gemüthsverwirrung von den Betheiligten en, wenn ſie Spuren davon zeigen, oder hen ſo gerechtfertigt werden können, wie ichen Geſetze fordern. Wo einmal eine wegen anerkannt iſt, auf gleichem Weg der 30) Ueppigkeit und Verſchwendung. Zufällig tritt auch eine Einſchränkung im Rechtsgebrauch ein b) wegen Ueppigkeit. Wer in dem Gebrauch ſeiner Lebensverhältniſſe für feine Annehmlichkeit irgend einem geſetzwidrigen Ausbruch ſeiner Leidenſchaften ſo viel nachſieht, daß dieſer zu einem Hang erwächſt, der ſeine Vermögensumſtände oder ſeine Familie zu Grund zu richten drohet, der verfällt unter beſondere polizeiliche Aufſicht und angemeſſene Beſſerungsverſuche; wo aber dieſe etlichemal fruchtlos bei ihm abgelaufen ſind, da wird er der Selbſtmündigkeit im Staat unwürdig, und kann alſo nach vor gängiger geſetzmäßiger Erhebung ſeines Verſchuldens durch die Behörde neben ar Selbſtmündigkeit wodurch er nacht zurückfällt und n eine Beſtimmung irgend eine letztwi i dern verdienten Strafen verurtheilt, das heißt mundt als durchaus in die Kl chts für ſich ſelbſt thun des Pflegers fordert, ar gleich ihnen aue Züchtigung verurtheilt werden kann. Kei erklärung auf ſich genommene Verbindli ) lige Vermögensverordnun in bürgerlichen Stre auc 8 alte Ss 8 ch {tal 1e n ) zum Verluſt jener odt gemacht werden, der Halbmündigen in, was bei dieſen och weniger als ſie g machen darf, annebſt en zu körperlicher vor der Mundtodtchkei t kann hintennach durch dieſe unkräftig werden, und keine erfolgte Beſſerung kann dem Mundtodtgemachten die Selbſtmündigkeit früher wieder verAal ft i n im lde DL Anhang X. 2. Conſtitutions⸗Edikte. 621 ſchaffen, als die Mundtodtmachung in der nämlichen Art wieder aufgehoben iſt, in welcher ſie obiger Satzung zu Folge erkannt werden muß. Val. L.R.S. 513 u. 513 a X31) Sinnenmangel. Von beiden Fällen iſt der Sinnenmangel unterſchieden, wenn Jemand nämlich eines oder des anderen der zum Vernunft» gebrauch unmittelbar dienenden Sinnenwertzeuge, nämlich des Geſichts, des Gehörs oder der Sprache beraubt iſt. Für ſich allein und ſo lang er nicht zugleich einen Blödſinn im Gefolge hat, entzieht ein ſolcher Mangel keinem die Selbſtmündigkeit, der ſie ſonſt hat, ſondern wirkt nur, daß in all jenen Rechtsgeſchäften, wobei zur richtigen Einſicht in die Umſtände und ihre Folgen der mangelhafte Sinn nöthig wäre, ein beſonderer Rechtsbeiſtand von ihm zugezogen oder ihm zugeordnet werden muß, der ſeines Umgangs gewohnt oder ſonſt ſeiner Art zu denken und ſich aus— zudrücken kundig ſei, ihm das, was er durch den mangelnden Sinn wahrnehmen oder verrichten ſollte, durch die zweckmäßige Anwendung anderer Sinne wahrnehmbar oder verſtändlich mache, und feine auf dieſem Wege erhobene Erklärung bezeuge und bekräftige, ohne welche Beiwirkung ein ſolches Rechtsgeſchäft, ſo feierlich oder gültig es in jeder anderen Hinſicht auch ſei, nicht für wirkſam gegen ihn oder ſeine geſetzlichen Erben angeſehen und geltend gemacht werden mag, obwohl es für ihn zu wirken immer geeignet bleibt. Desgleichen mag ſolchen in allen Ver— brechen, zu deren Unterlaſſung ſie die kräftigen Beweggründe des Geſetzes nur durch den mangelnden Sinn würden haben faſſen können, eine Entſchuldigung von der ordentlichen Strafe, und eine nach der verſchiedenen Abſtufung der Zurechnungsfähigkeit des Einzelnen abgewogene Strafmilderung zu gut kommen. Vgl. L.R.8. 936, 979; Rechtspolizeigeset 88 50 u. 51; R.-Strafgesetzbuch$ 58. — ö S S Nach dieſen hier zuvor ausgeſprochenen Grundſätzen ſoll von nun an jede neue Geſetzgebung eingerichtet, jede ſchon beſtehende Geſetzgebung beſchränkt, verſtanden und angewendet, auch jeder 622 Anhang A. 2. Conftituttons-Chikte. Staatsbürger und Fremde im Lande gerichtet und geſchirmt, und hiergegen keinerlei alter oder neuer Rechtsbehelf dawider gehört und angenommen, keine dem entgegenlaufende Freiheit erlangt und geachtet werden. Hieran geſchieht Unſer Wille, und meinen Wir das ernſtlich. Urkundlich Unſerer Unterſchrift und beige— drucktem Staatsſiegel. Gegeben in Unſerer Haupt- und Reſidenzſtadt Karlsruhe, den 4. Juni 1808. Carl Friedrich. Fr. Brauer. 3) Sonſtige Edikte. a) Edikt über Vermögensübergaben und Verpfründungen al vom 25. September 18507,(N. BD. Nr. 35.) Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen u. ſ. w. geben anmit zu vernehmen: Die Natur der Sache, beſonders bei dem Landmann, der mit ſchweren, dem Alter läſtigen Arbeiten ſeinen Erwerb macht, leitet den be— jahrten Staatsbürger zu dem Wunſch, durch Uebergabe ſeines X Eigenthums und ſeiner Nahrung an ſeine Kinder, Verwandte f oder Freunde, ſich ſeine letzten Tage zu erleichtern. Eben dieſe Hoffnung ſchlägt aber auch oft fehl, bald durch allzuharte Bez dingungen, womit der Uebertrag umwunden wird, bald durch Täuſchung, die der Uebergebende über die Anſicht der künftigen Leiſtungen der Empfänger in ſich erwecken ließ, bald auch durch eigene übermäßige Reizbarkeit, und zieht dann deſto beſchwerlichere Spaltungen der Familien nach ſich. Dieſes hat den Betheiligten zur Wahl mancher Formen und Bedingungen ſolcher Vermögensübertragungen, und den verſchiedenen ehemaligen Ohbrigkeiten Unſerer jetzigen Gebiete zur Vorſchrift vieler Vorſichten und Beſtimmungen Anlaß gegeben, woraus nunmehr eine mit der Einheit der jetzigen Staatsverfaſſung ſchwer verträgliche Verſchiedenheit der desfallſigen Gebräuche und Rechtsanſichten entſtanden iſt, welche bis zu einer allgemeinen Geſetzgebung fortdauern zu laſſen, bedenklich erſcheint. In dieſer Hinſicht verordnen Wir anmit zur A allgemeinen Befolgung in Unſerem Großherzogthum Folgendes: Anhang A. 3. Aeltere Edikte. . hh 1. Niemand ſoll ſein Vermögen abzugeben genöthigt werden können, in welchen Umſtänden er auch ſei, oder welchen Vortheil es auch ſeiner Familie bringen möchte, ſo lange er ver= ſtandeshalber ihm ſelber vorſtehen kann, Niemand aber auch mit N; ſeinem Willen es abz geben befugt ſein, und damit ſich von andern abhängig und zu eigener Beſtreitung der ihm obliegenden ſtaatsbürgerlichen Laſten und Pflichten unfähig machen, er habe denn entweder das dre Zeugniß der Bezirksbea ärztlichen Fachs, welch ſowie nach dem eiger hörde, ſolche Leibes⸗ ur er ſchon früher ſeiner Verr nicht mehr gehörig genügen mangelung beſondere Bewill en n d Ger Vgl. L. R. S. 1100 aa. 2. Wer ſein Vermöge er Notherben hat, entweder an dieſe abgeben, oder ihnen gleichbalden unbeſchwert ihnen zu empfangende, iundſechzigſte Jahr zurückgelegt, oder nach mten des ſtaatswirthſchaftlichen und ſtaats—e die Unterpolizeibehörde zu erheben hat, iteinſtimmenden Ermeſſen dieſer Bes nüthsgebrechlichkeiten, um derentwillen mögensverwaltung oder Staatspflicht könnte, oder er habe in deren Ergung der Oberpolizeibehörde. n abgeben will, der muß es, wenn ihren Pflichttheil davon gegen billige, von Verzinſung auf ſo lang, als er lebt übergeben, wenn er an andere Perſonen das Vermögen abreichen wollte; ausgenommen, wenn das Vermögen ſo gering wäre, daß ſich Niemand fände, der daſſelbe zugleich mit einer Verbindlichkeit zu einer ſolchen Abgabe oder Leiſtung, welche den billigmäßigen ſchehen könne. Vgl. LR. 8. 913, 920 n. die Notherben ſelbſt oder Minderjährigkeit nicht geeignet wären; in dieſem Ausnahmsfall mag geſtattet werden, daß ohne Offenhaltung und Abgabe des Pflichttheils die Vermögensübertragung an einen Dritten ge3. Jede Abgabe des file, Unterhalt der ſeitherigen Eigenthümer ſicherte, übernehmen wollte, ſobald zuvor der Pflichttheil davon abgekürzt würde, und wenn zur Verpfründung wegen Familienzwiſten 8. Vermögens, in welcher Form fie ges ſchehen ſei, wird aufgelöst, wenn unvermutheter Weiſe etwa den gil uin 0 han Dh Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 625 übergebenden Eheleuten noch eheliche Kinder aus einer ſchon zur Zeit der Uebergabe beſtandenen Ehe geboren würden, wiewohl in Fällen, wo dies noch vorauszuſehen wäre, der Uebergabe eigentlich nicht ſtatt zu geben iſt. Dagegen kann eine nachher etwa erſt eingegangene Ehe, und daraus geſchehene Kindererzeugung, den Vertrag nicht brechen, ſondern die Polizeibehörde würde in ſolchem Fall vor Zulaſſung einer weitern Ehe, für Feſtſetzung eines ſtreitloſen Rechtsſtandes der Frau und Kinder ſorgen müſſen. Vgl. L. R. 8. 960 u. 1100, be. 4. Uebrigens muß jede Abgabe des Vermögens entweder die Eigenſchaften einer Vermögensübergabe oder jene einer Verpfründung(eibgedingsvertrags, Leibzuchtsvertrags u. dgl.) haben, und je nachdem fie die Eigenſchaften des Einen oder des Andern hat, iſt fie beſonderen Förmlichkeiten unterworfen. In jedem Fall iſt zu ihrer Gültigkeit ſchriftliche Verfaſſung und obrigkeitliches Gutheißen erforderlich. Vgl. L. R. 8. 1100 ap n. 1983, b. u. 88 11-13 u. 21 dieses Edikts.. II. Regeln der Vermögensübergaben. 5. Vermögensübergabe iſt jedes Rechtsgeſchäft, womit Jemand demjenigen oder denjenigen, der oder die zuvor ſchon ein Erbrecht an ihn haben, und alſo nach ſeinem Tode das Erbe, ſei es kraft geſetzlicher Erbfolge oder mittelſt Erbvertrags, oder aus eröffneten oder noch uneröffneten letzten Willen bekommen würden, ſein Vermögen früher ſchon, und bei feinen Lebzeiten mit einem Vorbehalt, der ſeinen Unterhalt ſichert, ö Eine zuvor ſchon beſtehende, oder allenfalls gleichzeitig durch einen mitverbundenen Erbvertrag zu Stand. nende Erbeigenſchaft des Empfängers, und der geſicherte lebenslängliche verhältnißmäßige Unterhalt des Gebers machen das ö ide dieſes Vertrags aus, deſſen ch 3( weſentliche allgemeinen Beſtimmungen aus der Lehre ö,, 2 nd wenn die. an Mehrere geſchieht, zugleich aus der Lehre von Erbtheilungen zu entnehmen ſind, und deſſen beſ. nd zufällige Beſtimmungen nachmals von dem Willen der Beheiligten abhär. Vgl. L. R. S 1160 aan. 46. Civilrecht. 40 8 * 82 626 nhang. 3. Aeltere Edikte. 6. Die Vermögensübergaben ſind in Beziehung auf die Erben einer vierfachen dem entweder a) das Nutznießungsrecht um Andere nur widerrufli Rechtsbeſtimmung empfänglich, je nachganze Eigenthum oder doch b) das volle ziderruflich, oder c) Eines, oder d) das ch abgetreten und als Vorgenuß des aus der künftigen Erbſchaft zu gewartenden Rechts hingegeben wird. Welches von dieſen eintreten ſolle, hängt dier Verhältniſſen in einem einzelnen Fall von dem Willen und der Beſtimmung der Betheiligten ab, für deſſen unzweideutige Faſſung die vorgedachte Polizeibehörde zu ſorgen hat. Vgl. L. RS. 1100 ad, bb u. cc 7. Dieſe ſoll dabei immer zur ſichern Vermeidung bedenklicher Streitigkeiten ihren Zuſpruch an die Parthieen auf die Wahl einer Widerruflichkeit des übergebenen Vermögensgenuſſes 8 dieſes Rechtsgeſchäfts 8 ſprechen, mithin auf der Uebergabe. — ichten, wo nicht die wäre, daß nur eine Unwiderruflichkeit der Uebergabe dieſer letzteren jenen Werth verſchaffen könnte, mittelſt deſſen das Vermögen ſeiner Belaſtung gewachſen, und alſo die Erreichung des Zwecks Belaſtung des Vermögens etwa ſo groß nöglich würde. So weit Undeutlichkeit in der Beſtimmung dennoch übrig geblieben wäre, ſoll der Richter auf die mindeſte Verbindlichkeit deſſen, der das Vermögen abgab, nutznießliche und widerrufliche Eigenſchaft 8. Die Vermögensübergaben find ferner in Bezug auf den Unterhalt des Gebers ebenfalls SO einer vierfachen Beſtimmung empfänglich, je nachdem entweder a) der Abgeber aus vorbehaltenen Gütern oder Renten, überlaſſen bleiben, ſeir die ſeiner Verwaltung und Gewahrſam iem Unterhalt vorſieht, oder b) ſich desfalls eine beſtimmte jährliche Abgabe, Schließ oder Leibgeding genannt, bedingt, oder c) beide Wege zugleich und neben einander erwählt, mithin in jedem dieſer drei Fälle die Sorge für ſeine Pflege auf ſich behält, oder endlich d) ſich völlig der Verpflegung des Empfängers anvertraut, ſei es nun mit oder ohne Vorbehalt einiges zu ſeiner Privatdispoſition bleibenden Einkommens. Der erſte dieſer vier Fälle ſtellt eine reine Vermögensübergabe dar, chen hi, zelnen gl imm Re Horgen de Zwei llicketz i der Mi hen ali, ligen ſf g uf d gelinmm . inch ich di ll Mn . Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 627 oder eine Vermögensübergabe im engſten Sinne des Worts; der zweite eine Leibgedingsübergabe; der dritte eine vermiſchte Vermögensübergabe, und der vierte geht in die allgemeine Claſſe der Verpfründungs⸗ oder Pfründverträge über, die auch an Nichterben geſchehen können, und von denen weiter unten in dieſem Geſetz beſonders gehandelt werden wird. 9. In den drei erſten Fällen muß der Erbe, auch wenn in der Folge dasjenige nicht zureichte, was zum Unterhalt deſſen ausgeſetzt iſt, der das Vermögen abgibt, die weiters unumgänglich nöthigen Koſten zuſchießen und kann keine gegentheilige Ver—tragsbedingung ihn davon gültig loszählen; nur wenn das Vermögen durch den Unterhalt ohne des Beſitzers Verſchulden aufgezehrt, und dieſes erweislich, er annebſt eine Perſon wäre, die nicht für ſich ſelbſt die Ernährungslaſt des Gebers zur geſetz— lichen Obliegenheit hätte, kann er alsdann den ferneren Unterhalt des Abgebers dem Staat heimſchlagen. Eben deswegen kann er aber auch verlangen, daß die nothwendige Vorſorge für Erhaltung und zweckmäßige Verwendung des Vorbehaltsvermögens oder Schließes in dem Geding beſtimmt werde, oder wo ſolche Beſtimmung unterblieben wäre und ihm erſt hintennach deren Nothwendigkeit einleuchtete, kann er dazu die Dazwiſchenkunft der Polizeiobrigkeit aufrufen, ohne daß dieſe Forderung in einen Rechtsſtreit gezogen werden könnte. Vgl. LR. S. 205, 206, 208- 210 10. Die Rechtspolizei muß auf alle Fälle gleich bei der Vertragsbeſtätigung nach beſter Einſicht ſorgen, daß dem Abgeber der richtige Empfang des Leibgedings, und dem Uebernehmer die richtige Conſervirung und Verwendung des Vorbehalts oder Schließes gegen leichtſinnige Verſchleuderung geſichert werde, und daß das, was jeder Theil bedingt, möglichſt deutlich ausgedrückt ſei; bei dennoch verbleibenden Zweifeln muß auch hier wieder für den Abgeber und gegen den Uebernehmer des Vermögens geſprochen werden. Vgl. LR. 8. 2046, a. 628 Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 11. Hinſichtlich auf die Form ſoll künftig mehr nicht bei Einer oder der Andern dieſer drei Vermögensübergabsarten nöthig ſein, als daß eine zur Uebergabe berechtigte Perſon(Art. I) mit ihrem oder ihren Erben über die Art der Abgabe und der Uebernahme des Vermögens geſetzmäßig übereingekommen ſei, daß dieſe Uebereinkunft durch den Theilungsſchreiber oder bei Kanzleiſäſſigen allenfalls durch einen Staatsſchreiber aufgenommen, ſodann daß ſie der Behörde, welcher die Rechtspolizei über den abgebenden Theil zuſteht, obgedachtermaßen vorgelegt worden, endlich daß ein öffentliche oder bei erlangter Staatserlaubniß eine private Ve nögensbeſchreibung als Grundlage zur künftigen Beurtheilung der Anwendung der in Frage kommenden Rechtsverbindlichkeiten geßt werde; da der Parthie genügt, durch jene Vorlegung das Ihrige gethan zu haben, ſo iſt die wirkliche Ausfertigung der Beſtätigung jener obrigkeitlichen Behörde zur Gültigkeit nicht numgänglich nothwendig, obwohl ſie bei Strafe der Nichtigkeit, vie gedacht, nachgeſucht werden muß, und ohne Verantwortlichkeit ür die betreffende Behörde nicht unterbleiben darf, ſobald keine Rechtsanſtände im Wege ſtehen. Rechtspolizeigeset§ 26 JZ. 4, Notariatsordnung 8 203 u. flg. * . — —* ö w 12) Der Beſtätigung geht die Prüfung voraus, wiefern ſ alle obgedachten geſetzlichen. aften vorhanden und alle vor8 gezeichneten Vorſichten genommen ſind, ingleichem, wenn Minderjährige unter den übe. Erben wären, ob dadurch nicht Laſten auf dieſe kommen, die den Vermögensgewinn überſteigen, und die wegen. Verpflichtung zum Unterhalt außer jener freiwilligen Uebernahme den Pflegline zu tragen nicht obliegen würden. Rechtspolivzeigeset? 8 2 7. 6. A n * ) Höhere Staatsermächtigung zur Beſtätigung bedarf die Unterpolizeibehörde nicht; aber ſie muß von dem Vorgang diejenigen Dienſtſtellen, weile die Erbbücher oder Schatzungsbefundbücher u. dgl. führen, zu Behuf des Ab- und Zuſchreibens des Vermögens, ſodann die Verrechnungen, welche perſönliche oder Vermögensſteuer von dem Abgeber zu erheben haben, zu ihrer Maaßnahme in Kenntniß ſetzen. F 3 Anhang A. 3, Aeltere Edikte . 629 14) Bei dem Aufſatze ſolcher Vermögenübergabsurkunden muß der Verfaſſer, ſowie bei deren Prüfung die Polizeibehörde une z die wahre Natur und die daraus fließenden Rechtsverhältniſſe dieſes Vertrags wohl vor Augen haben, um durch Belehrung der Parthieen und durch Deutlichkeit der Aufſätze, ſowie da, wo nöthig, durch erklärende Beiſätze in der obrigkeitlichen Beſtätigung zu ſorgen, daß nicht Rechtsſtreitigkeiten oder unvorgeſehene eine oder andere Parthie drückende Folgen daraus entſtehen. In dieſer Hinſicht muß die zweifache Wirkung dieſes Vertrags, nämlich jene wäh tend dem Leben deſſen, der das Vermögen abgab, und jene nach deſſen Tod in Betrachtung gezogen werden. Die Vermögensübergabe für ſich allein, und wenn nicht etwa ein Erbvertrag damit verbunden iſt, iſt nur eine eine belaſtete Schenkung(donatio sub des ſich das Gel aber ſie im rufl deſſen Vererbung nach dem den Vermögens bis zum Tode des Gebers. ſelbſt zwar ein Eigenthum an einzelnen Vermögensſtücken, jedem Nutznießer eines Vermögens kraft der Rechtsregel, daß d anſtatt des Gutes und Gut anſtatt des Geldes trete, zuſteht, Sche modo) der Nutznießung nkung und meiſtens Sie gibt alſo für ibt keineswegs ein Eigenthum am Vermögen ſelbſt und Ganzen, ſoweit es nicht beſonders unwiderruflich oder widerich verwilligt iſt; ſie hindert alſo auch den Geber nicht, über & Erben zu verordnen oder ändern, ſoweit ſie in einer Rechtsform gemacht waren;| Erben des Empfängers, wenn weiter übertragen, als ſoweit Fall nach dem Geſetz die Erber verſtorbenen Eltern Platz ins Erbe treten würden; ſie gibt annebſt dem Empfänger kein Recht, für ſich a willigung des Gebers darüber letzte Wille ie kann ferne dieſer vor der Ehe Verbindung tritt, auf ſeinen Todesfall hin z die gemachter ode eine andere Vertheilung unter Erbdispoſitionen zu der Wandelbarkeit unterworfenen dieſe Erben des Gebers zerſchreibungen für einen Ehegatten, mit| ; das Vermögen auf ı Geber ſtirbt, nicht zugleich in ſolchem ſein, mithin an ihrer fein und ohne Einisanordnungen oder velchem er in eheliche machen, auch mag das übergebene Vermögen ohne eine ſolche beſondere Einwilligung nicht unter die geſetzliche Erb- oder Nutznießungsbefugniſſe des überlebenden Ehegatten eines verſtorbenen Empfängers bei Lebzeiten des Gebers eingerechnet werden. 630 Anhang A. 3. Aeltere Cdikte. 15) Wohl aber wirkt ſie, daß eine etwa auch ſonſt in ihrer Form tadelhafte und anzufechtende letzte Willensverordnung oder ſonſtige Erbernennung, wenn der Geber die Uebergabe bis an ſeinen Tod unangefochten hat fortdauern laſſen, von andern Erben nicht weiter angefochten, noch dem, der in deſſen Gefolg in dem Beſitz des Vermögens nach dem Willen des Erblaſſers iſt, desfalls das ihm vom Erblaſſer erblich zugeſchriebene Vermögen durch Anſprüche anderer Erben entzogen werden könne. Vgl. L. R. S. 980 p. 16) Weil inzwiſchen dieſe mögliche Aenderungen des Erb— beſitzers nach dem Tode deſſen, der das Vermögen übergibt, oder nach dem Tode deſſen, der es empfängt und nachmals vor dem Geber verſtirbt, gewöhnlich von den Parthieen nicht eingeſehen noch bedacht worden, und daher hintennach, wenn der Fall eintritt, viel Verdruß erregen, ſo ſoll bei Verfaſſung und Beſtätigung eines ſolchen Vertrags den Parthieen dieſe Anſicht deutlich gemacht und ihnen dahin zugeſprochen werden, daß auf den Fall, wo bei Lebzeiten der Erblaſſer nicht das Vermögensübergabsge— ſchäft ſelbſt(nach dem laut Art. 7 zu machenden Vorbehalt) widerrufen würde, nachmals auch durch ſeinen Tod darin ſich nichts ändere, ſondern die Empfänger, und wenn ſolche etwa auch vor dem Geber verſtürben, deren Erben oder Erbnehmer(causam habentes) als vertrags mäßig ernannte und beſtätigte Erben ange— ſehen und die alsdann angefallene Erbſchaft ſo, als wäre ſie ſchon von Zeit der Uebergabe angefallen, behandelt werden ſolle. Wollte aber derjenige, der das Vermögen übergibt, dieſes ſich nicht gefallen laſſen, jo iſt doch der geſchehene Zuſpruch und die Ent— ſchließung deſſelben, es bei jener natürlichen Wandelbarkeit der künftigen Erbverhältniſſe nach Verſchiedenheit der Fälle, und bei dem desfallſigen Rechtsausſchlag zu belaſſen, in dem Aufſatz oder der Beſtätigungsurkunde auszudrücken. 17) Als Folge, die Jeder einſieht und die ſich auch unausgedrückt von ſelber verſteht, iſt es anzuſehen, daß alle Laſten, die das Vermögen mittelbar oder unmittelbar betreffen, ſowie alle dergleichen Klagen, ſo weit ſie nicht etwa Vorbehaltsſtücke angehen, von Demjenigen getragen werden müſſen oder reſpective itt MM Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 631 geführt werden können und übernommen werden müſſen, der nutznießlich in daſſelbe eingetreten iſt, und iſt eine Einwilligung oder Mitberathung des Abgebenden dabei nicht nöthig, ſo weit nicht derſelbe namentlich ſich ſolche ausbedungen hat, vielmehr muß, auch wenn das Vermögen ſeiner erblich fiele, der Rechtsausſchlag von i Zeit auf andere Perſonen hrer Prozeßvertretung für und wider ſolche Erben gelten. Nur jene Forderungen oder S D trag auf deſſen Tod bedingt ſind, falle übungsbefugniß des Vermögensüberneh iſt chuldigkeiten des Uebergebenden, wele he durch Geſetz oder Vern nicht unter dieſe Ausners. 18) Wo ein Vermögenstheil vo n Uebergeber vorbehalten D da ſteht ihm darüber nicht nur die freie Dispoſition unter Lebendigen und von Todeswegen zu, geben hat, ſondern wenn er auch keine macht, ſo haben dennoch be de E m 2 S si 2 wenn er ſich deren nicht ran Diejenigen, welche das Vermögen übernehmen, aus dieſer Uebernahme für ſich allein keine Erbanſprüche darauf und können mithin nur ſo weit daran Theil verlangen, als ſie ohne dieſes tben ſind. Wo der Uebergebende eine andere Abſicht hätte, Vgl. L. R. S. 1077. 19) Würde mit der Uebergabe ig, Leibzucht) verbunden und es ſte ſa nmengerechnet, nicht über zwei Dritt iß ſolches deutlich ausgedrückt werden. ein Schließ(oder Leibgeigt die Abgabe, alles zus el des jährlichen Ertrags des Vermögens hinan, ſo wird der Vertrag noch immer, ſo weit nichts Anderes bedungen iſt, als eine belaſtete Schenkung ange— ſehen und folglich nach den davon handelnden Geſetzen beurtheilt. Wo aber derſelbe ſich höher belaufen würde, da wäre, weil nicht vermuthet werden kann, daß der Uebernehmer fremdes Vermögen umſonſt oder um eine unverhältnißmäßige Vergütung v walten 8 und bewahren wolle, die Uebergabe als ein Vermögenstauſch oder Leibrentenkauf anzuſehen und nach den desfallſigen Geſetzen zu richten; folglich muß jede von den Parthieen intendirende Bes ſtimmung, welche etwas Anderes bezweckte, als aus jener Geſetzanwendung hervorgehen würde, beſtimmt und deutlich in der U ebergabsurkunde ausgedrückt werden. Vgl. LR. S. 1100 he. 532 und, Verr leber zu fi geſetz Fren | Beſti | und ſicher wurde; 20) Anfang der Vermögensbeſchreibung es gewöhnlich der Fall iſt, der Ueberg oder mit der Uebergabe des Beſtätigung, wenn(wie es zuweilen gensbeſchreibung der Vertragsberichti würde vor dieſem Zeitpunkt Eines d das ganze Rech zuſehen. ſo aufgehalten vorgehen. 21) iögen ten Sumn licher nmu die% Leiſtt aber Poliz ngen die eiobri die Regieru den weg. Vel. L.R.S. 1983 SS 1 u. 12 der ſ wi Anhang A. 3. A Der Anfang der Rech htsgeſchäft als Die Polizeiobrigkeit viel an ihr die verſch muß iedenen zur J Eine Verpfründung iſt vo ganz oder zum Theil oder es iſt hiebei durchaus gl oder ernannter Erbe des ei. Dieſer Vertrag erford ig des Vermögens, das Beſtimmung des Pfründge ll, aber keineswegs eine Uebergabe der Vertragsu gkeit des Verpfründeten zur iſt, ſelbſt ö eln der Ve ſondern a eltere Edikte. oder Inventur ein, Vertrages eſchehen kann) die — 2 r Betheiligten V zollendung pfründung. ich Wartung und Pfl ert zu nuſſes, den man ſickh Verhältnißmäßigkeit kunde an die unm igen oder gung vorausgegangen ſterben, invollendet und nicht geſchehen analſo die Parthieen erinnern daß hintereinander ungehörigen eichgültig, ob der Empfänger Verpfründeten oder ei ſeinem Weſ im die Pfründe gegeben wird, tsverbindlichkeit tritt mit dem wenn, absvertrag vorher berichtigt zur obrigkeitlichen wie Vermöwäre; ſo iſt Akte handen, ſobald Jemand ſein auch nur zu einer beſtimme hingibt, um dafür von dem Empfänger nicht nur länglichen Unterhalt chern; flege ſ n ganz en die damit beider zu ſeiner Form gleich dem vorigen Rechtsgeſchäft tittelbare Prüfung und zur Beſtätigung, und fällt in Bezug auf dergleichen Verträge der Amts— ſäſſigen hier wie bei Vermögensü einer Einſendung an bergaben die Nothwendigkeit Oberpolizeibehörieses Edikts; Rechtspoligeigeset 22) Da bei dieſem Vertrag der hoffende Vortheil ab Seiten des Pfründnießers hauptſächlich durch perſönliche, nach Zeit und Art nicht feſt beſtimmbare Leiſtungen des Pfründgebers Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 633 erreicht, und daher ein beſonderes Zutrauen des Einen zu dem Andern dazu vorausgeſetzt für einen ſolchen anzuſehe Gleichheit zwiſchen Gabe ſondern für einen ſolchen, und Wohlthätigkeitsbegierde geſchloſſe werden muß, ſo iſt er eben darum nie n, wobei die Vertragsperſonen auf eine und Gegengabe hätten ſehen wollen, der aus einer wechſelſeitigen Zuneigung ſei, und kann er daher niemals wegen einer Verletzung über die Hälfte oder das Drittheil, ſondern nur aus ſolchen innern Mängeln gerichtlich angefochter gegen fällt, wenn er auch ö ſchehen müßte, das Recht, zerden, welche jeden Vertrag ohne Unterſchied oder doch einen helaſtenden Schenkungsvertrag insbeſondere vernichten. Hinnoch ſo unwiderruflich geſchloſſen wäre, in dem Fall, wo der Pfründgeber verſtürbe, und mithin ſeine Erfüllung durch andere Perſonen, nämlich durch den Erben, geAuflöſung zu begehren, dem Pfründnehmer zu. Das Nämliche wirkt auch eine Ortsveränderung des Pfründgebers, wenn er außerhalb Landes zieht, keineswegs aber ſo lang er innerhalb Lam vom Pfründnehmer die 9 dungen. Vgl. L. R. 8. 1983 f. une des bleibt, es wäre denn ausdrücklich lichtveränderung des Wohnſitzes anbe— — 23) Aus gleicher Urſache hingegen kann ihm auch, wenn er noch ſo rechtsförmlich auflöslichkeit nicht zukomm zugeſtanden wird, fonderı unbedingt und feſt abgeſch ind innerlich gültig iſt, diejenige Unen, welche andern Verträgen im Staate jeder Pfründvertrag, er ſei noch ſo loſſen, kann von der Unterpolizeibehörde wieder für aufgelöst erk zwiſchen dem Pfründgeber ärt werden, wenn ſolche Widrigkeiten und Nehmer ſich erheben, aus welchen öffentliche Unannehmlichkeiten hervorgehen, die nach fruchtlos ver— ſuchten gütlichen und ernſtlichen Beſeitigungswegen anders nicht zu heben ſind. Gegen ein ſolches aufhebendes Polizeiermeſſen mag zwar in geeigneten Fällen wohl ein Recurs an die Ober polizeibehörde Platz greifen aber niemals kann dagegen ein oder anderer Theil ein wohlerworbenes Recht anziehen und richterliche Einſchreitung aufrufen. Vgl. LR. 8. 1983. 634 Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 24) Dagegen kann auch keine Parthie um ihres Wankelmuths willen ohne vorher fruchtlos erſtandene Beugungsmittel die Aufhebung eines unwiderruflich geſchloſſenen Pfründvertrags verlangen. Wohl aber kann der Pfründnehmer ſich bei Abſchließung des Vertrags das Recht der Reue ausdrücklich bedingen, mithin Widerruf oder Abkündigung ſich vorbehalten, deren erſterer innerhalb acht Tagen, letztere innerhalb dreier Monate von der Zeit an in Wirkung tritt, wo vor dem Ortsvorgeſetzten, dem Beamten oder Amtsſchreiber, oder einem Staatsſchreiber die Reue erklärt und dieſe Erklärung dem Gegentheil urkundlich kund gethan worden iſt. Der Pfründgeber hingegen kann einen ſolchen Vorbehalt der Wandelbarkeit niemals ſetzen, damit nicht der Schein der Ge— fälligkeit mißbraucht werden könne, das Vermögen des Nehmers mit verzehren zu helfen, und nachmals, wenn es aufgezehrt iſt, durch Aufkündigung den letzteren hülflos feinem Schickſal zu überlaſſen. Wo der Vorbehalt nicht beſtimmt geſetzt iſt, darf er nicht vermuthet, ſondern es muß im zweifelhaften Fall der Vertrag für unwiderruflich geachtet, auch dahin der Rath der Beamten gerichtet werden, da die Widerruflichkeit das Zutrauen ſtört, mithin der Sicherheit einer guten Pflege entgegen iſt. 25) Die bedungene Reue wirkt jedesmal eine völlige Auflöſung des Vertrags für die Zukunft. Die Wirkung der polizeilichen Aufhebung deſſelben iſt hierin alsdann auch die nämliche, wenn der Pfründnehmer allein der ſchuldige Theil, oder eine vorzügliche Schuldhaftigkeit des Einen vor dem Andern nicht auszumitteln iſt. Wenn hingegen die Schuldhaftigkeit allein, oder wegen Geringfügigkeit eines Verſchuldens des Pfründnehmers ſo gut als allein auf Seiten des Pfründgebers iſt, dann wird zunächſt nur das Recht des letztern, die Pflege ſelbſt zu beſorgen, aufgelöſt und der Pfründnehmer hat die Wahl, ob derſelbe die völlige Auflöſung des Pfründvertrags fordern oder auf Koſten des Andern in eine andere Pflege, die ſeinem urſprünglich in den Vertrag eingeworfenen Vermögen und den übrigen zur Zeit der Vertrags ſchließung obgewalteten Verhältniſſen angemeſſen iſt, ſich will. il 1 Anhang A. 3. Aeltere Edikte. übergeben laſſen. Wählt er das letztere, ſo iſt es Sache der Polizeiobrigkei t, das weiter desfalls Nöthige auf Koſten des Schuldigen einzuleiten und anzuordnen. 8. 1983 k. 26) Da demnach auf jeden Fall, der Verpfründungsvertrag mag lauten, leibt, welche zündet, 10 1 eo dieſer Vergütt nögen zurück des Vertrags 283 2 vie er will, eine Wiederauflöſung deſſelben gedenkbar die Anwendung dienlicher Vorſichtsmaßnahmen benuß zur Verhütung nachmaliger Streitigkeiten über Dasjenige, was der Pfründgeber für ſeine vorigen Leiſtungen und Bemühungen anzurechnen, und was der Pfründnehmer nach Abzug ing von ſeinem zum Pfründkauf hingegebenen Verzu empfangen habe, gleich hierüber bei Eingehung eine maaßgebende Abrede getroffen und der Urkunde inverleibt werden, indem dieſe eher zur Beſtätigung nicht reif u achten it, und eine Polizeiobrigkeit, welche ohne Dieſes beſtätigen ! 5 x würde, die Ko auf ſich zu le 27) Ie gewiſſen Wert mögensgenuſſes Preis, zu dem die abgereichte Pflege angeſchlagen werden ſoll, und daß nach höher beläuft, ſtock ſelbſt dafür bei der Zurückgabe noch abgehen möge. Auch mag, wenn jene Weitläufigkeit den Betheiligten unangenehm wäre, die Vorſicht d einer etwa ei Schiedsſpruch unterliegen, u Erkundigunger ſten eines nachmals darüber entſtehenden Rechtsſtreits den hätte. 8. 1983 m. 1e Abrede kann darin beſtehen, daß man einen h feſtſetzt, der für den Ertrag des jährlichen Ver— s gerechnet werden ſoll; und ebenſo einen beſtimmten mals beſtimmt werde, wenn der letzterwähnte ſich als der erſtgedachte Werth, wieviel am Vermögensadurch erſchöpft werden, daß ſie Beides in der Zeit ntretenden Auflöſung erſt zu beſtimmen, auf einen ausſetzen, der jedoch keiner weiteren Anfechtung nd unter den amtshalber einzuziehenden ſachdienlichen keine weiteren Verhandlungen vorausſetzen darf, welcher Schiedsſpruch irgend einer Stelle im Staat mit deren Bewilligung übertragen oder der in jedem Fall zur Annahme andurch verbin Vgl. RC. dlich erklärten Provinzregierung überlaſſen werden muß. J 636 Anhang A. 3. Aeltere Ed 28) In jedem Fall muß diejenige ikte. Beſtimmung, welche ſchiedsrichterlich geſchieht, den Preis der Pfründe nie höher berechnen, als daß dem Pfründnehmer für die übrige Auflöſung an noch nach den Regeln der g ſcheinlichkeit zu leben hat, auf das Jahr Zeit, die er von der eſetzlichen Lebenswahrgerechnet, wenigſtens beiläufig eben jo viel übrig bleibe, als der Pfründgeber in der abgelaufenen Vertragszeit für die Pflege a hat, wie denn auch da, wo ſtatt dem Vo if das Jahr genoſſen tbehalt eines Schiedsſpruchs die Normen der Entſchädigung gleich feſtgeſetzt werden, die Obrigkeit darüber wachen muß, daß ſie werden, um die Vermögensſtücke ſelbſt zu f 29) Eben deßwegen, weil der Fall . für alle Fälle gedenkbar iſt, kar nehmer mit Recht fordern, es ſolle ihm eine 8 4 1 nich zu hoch geſpannt üb qua ehren. zu einer Vermögensn ferner. Pfründgeſetzmäßige Sicherheit verſchafft werden, daß der Pfründgeber nicht das um die Pfründe hingegebene Vermögen verſchleudere, ſei es des Eigenthums am übergebenen Vermögen deſſelben durch Pfand oder durch Bürgen. Vorſicht bedungene Reue nicht ausüben ohne Einwi rigkeit, damit dieſe ſich verſichern könne, daß 2 nun durch Vorbehalt oder an einem Theil Ein Solcher, der dieſe interlaſſen hat, kann nachmals feine etwa contractmäßig ligung der Polizeiohdie Vermögensrückgabe zu ſolcher Zeit noch geſchehen könne, und nicht allenfalls der Pfründr 2 mer ſich dadurch zum Nachtheil der Staatsanſtalten, welche für die Dürftigen vorhanden ſind, interhal lts⸗ und pfleglos N mache. In dieſer letztern Hinſicht kann au bei der Beſtätigung des Pfründvertrags e Sicherſtell ö. fordern, wenn es ihr bedenklich ch die Polizeiobrigkeit amtshalber eine ſolche ſchien, dem Pfründgeber das Vermögen ungeſichert in den Händen zu laſſen, ohne jedoch durch die Unterlaſſung einer ſolchen Sicherheitsanforderung ſelbſt verantwortlich zu werden. 30) Der Verpfründungsvertrag gibt (oder der verpfründeten Perſon) das Recht, von dem Pfründgeber allen nothdürftigen Unterhalt in Wohnung, auch billige Pflege in geſunden und kranken alles jedoch nur in der Maaße und Güte, dem Pfründnehmer Kleidung, Nahrung, Tagen zu erwarten, wie der Pfründgeber lbs unter dem für die Pfründe hing 9 Anhang A. 3. Bedürfniſſe geben könnte und der Eine oder der Andere in ausdrücken, ſonſt zieht der Rich der es unausgedrückt ließ. Der des Pfründnehmers entſcheidet hier als Verpflegungsmaaßſtab oder n demſelben aufgeführt ſind. Vgl. LRS. 1983 e. 31) Dem Pfründgeber ertheilt der Aeltere Edikte. 637 in gleichen Umſtänden ſich und ſeinen Familiengenoſſen ſolche ſollte. Was der Pfründnehmer mehr verlangen, oder der Pfründgeber weniger leiſten will, muß dem Vertragsaufſatz namentlich er ſeine Vermuthung gegen den, Stand und die vorige Lebensart in nichts, wenn ſie nicht namentlich leitender Grundſatz des Vertrags Vertrag auf alles Vermögen, das ihm für die Pfründe hingegeben wird, ein völliges unwiderrufliches gleichbaldiges Ei künftigen Erbfällen abhängt, noch genthum, das nicht weiter von dadurch einer Aenderung untervorfen werden mag, ſo weit nicht K ein Anderes darin ĩ feſtgeſetzt und etwa blos eine N 1. utznießung oder ein Eigenthumsbeſitz mit Vorbehalt des Eigenth kö zur Sicherheit bedungen wäre. Eben deßwegen muß jeder Verpfründungsvertrag, ſobald irgend eine Liegenſchaft oder ein ihr gleichgeltendes Vermögensſtück egebenen Vermögen begriffen iſt, dem gehörigen Gericht zur Eintragung in die Gewährbücher und ö. Ertheilung der Gewähr vorgelegt werden, ſobald er obrigeitlich beſtätigt iſt. Unterbleibt dieſes, ſo hindert es zwar die Gül ltigkeit eines zur Beſtätigung der betreffenden Polizeiſtelle vorö Verpfründungsvertrags nicht, aber der Pfründgeber wird wenn über drei Monate, je bei dem Gewährsrichte 3 Ssgebühren und Koſten zur 4 hat, ſo lang die Gewährung nicht wenn etwa ein Stück des übergel von der Beſtätigung an gerechnet, er unterblieben wäre, ſämmtliche Strafe dreifach zu erlegen, und nachgeholt iſt, keine Erſatzklage, nen Vermögens frei, ledig ö eigen nicht befunden würde, ohnexachtet es in der Uebergabe ſo eingeführt war. Vgl. LR. 8. 1983 d. S8 32) Sobald nicht eine feſtb jeſtimmte Summe, ſondern ein ganzes H es ö nun ein gegenwärtiges allein oder ein 638 Anhang A. 3. Aeltere Edikte. gegenwärtiges und zukünftiges zugleich, hingegeben würde, ſo iſt 1 in Bezug auf Dritte, die dingliche Anſprüche auf das Vermögen il oder perſönliche Anſprüche an den vorigen Beſitzer wegen des in Vermögens haben, der Pfründgeber als Erbkäufer anzuſehen, und zt mithin ſeine Rechtsklage gegen ſolche dritte Gläubiger aus dieſem li Verhältniß geſetzmäßig zu beſtimmen, nur mit dem Unterſchiede, ij daß, wo blos das gegenwärtige Vermögen von dem Pfründnehmer ni hingegeben wurde, und dieſer zur Zeit einer entſtehenden Anſprache i inzwiſchen weiteres Vermögen erhalten hat, deſſen perſönliche d Gläubiger an dieſes zuerſt ſich halten müſſen, und nur wegen l deſſen, wozu ſolches nicht zureicht, auf den Pfründgeber greifen! mögen, den bis dahin die Einrede der Ausklagung des Hauptſchuldners von jeder Einlaſſung auf eine Klage frei macht. Es u muß daher in ſolchen Fällen weiter noch alles Dasjenige beobachtet j werden und anſchlagen, was bei einer auch als Pfründkauf anzu⸗ j ſehenden Vermögensübergabe mit Leibgeding nach obigen Vorſchriften in Betrachtung gezogen werden mußte, wie denn überhaupt Dasjenige, was von Vermögensübergaben geſagt wird, ſoweit die 1 Natur der Sache und die vorſtehenden beſonderen Vorſchriften ll nicht im Wege ſtehen, auch bei Verpfründungen anzuwenden iſt. he Vgl. L. R. S. 1983 e ö Gegeben Karlsruhe, den 25. September 1807. ö j | .. ſi 1 b) Edikt über die Vortheilgerechtigkeit ö N vom 23. März 1808(R. B. Nr. 11.) Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen u. ſ. w. Verſchiedene Fälle lenken Unſere d Aufmerkſamkeit auf das in vielen Orten Unſeres Großherzogthums&% obwaltende Vorzugsrecht, das Einem unter mehreren Miterben auf ij gewiſſe Liegenſchaften, die ſich in der Verlaſſenſchaft befinden, unter a dem Namen Beſitzgerechtigkeit oder Vortheilgerechtigkeit ij zuſteht, und vermöge deſſen er dieſe in einem meiſtens mehr oder e Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 639 weniger unter dem wahren Werth beſtimmten immer ſehr will— kührlichen Anſchlag für ſich voraus hinnimmt, oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, ſich dafi ir häufig einen Voraus in Geld als Erſatz jenes aus der Hand gelaſſenen Vortheils ſchöpfen läßt. Wir erſehen aus eben dieſen Fällen, wie manche Unbilligkeiten hier und da aus dieſem Gewohnheitsrecht hervorgehen und wie ſehr annebſt es der Landeskultur in manchen ſeinen Ausflüſſen nachtheilig werde. Wir ſäumen daher nicht, einſtweilen vorläufig hierüber eine mit der künftig allgemeinen bürgerlichen Rechtsgeſetzgebung Unſerer Staaten vereinbarliche Vorſchrift zu geben, ſetzen und verordnen demnach: 1. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Liegenſchaft und Fahrniß aus der Verlaſſenſchaft in vorhandenen Erbſtücken verlangen, jedoch bei Liegenſchaften nur ſoweit ſich ſolche füglich theilen laſſen. Vgl. L. R. 8. 826 u, 827, a. 2. Als füglich nicht theilbar find anzuſehen: a) alle Zins⸗, Bau⸗, Erb⸗ oder Schupflehen, in Hä uſern, Höfen oder Gütern beſtehend, bei denen nicht eine Theilbarkeit durch Vertrag oder verjährte Ortsſitte feſtgeſetzt iſt, jedoch nit der Einſchränkung, daß, wenn der Lehnherr eines Bauernguts ſeine Einwilligung zu einer Theilung gibt, ſolche, ohne daß es ei lehnsberechtigten Erben bedürfe, ſtattfir mache, und mit der weiteren Einſchränku für die Belebung der Induſtrie und di ner Einwilligung der etwa de und das Lehen theilbar ng, daß, wo das Lehengut e Staatsbevölkerung allzugroß befunden werden ſollte, von Oberpolizeiwegen nicht zwar / eine unbeſchränkte Theilbarkeit, aber doch eine Zerſchlagung in mehrere Hofgüter verordnet werden kar H. 6 Vgl. L. R. 8. 1831 aa, u. 1831 ba nebst Zusätzen. 3. Untheilbar ſind ferner b) jedoch auch mit der Einſchränkung, daß Verordnung der Oberpolizei in einzeln geſchloſſene Hofgüter, allzugroße Hofgüter durch e Höfe zerſchlagen werden können, und daß auch ohne eine ſolche Zerſchlagung durch Anordnung der Eltern oder Einwilligun ein ſolcher Hof in halbe und viertheils vertheilt werden dürfe, ſo oft Wohnung mit den nöthigen wirthg des Vorzugsberechtigten Antheile unter den Erben Anh 640 ang A. 3. Aeltere Edikte. ſchaftlichen Gebäuden für ſo viel Familien vorhanden oder mit Beobachtung der polizeilichen Erforderniſſe her auch die Zinsbarkeit der Höfe nichts hindern, erfordert werden kann, die Beſtellung eines Vorträgers geſorgt wird, der den ganzen Zins aus Einer Hand als eigene Schuldigkeit entrichtet, Theilhaber als Zuträger für Zins die Vergütung ſo zu liefern haben, wil ö ing des Zinsherrn die übrigen bleibe. nicht zu geſchloſſenen n machen, vermöge e gangen ſei und ſo Stücke, die einmal jetzt getrennt dazu gehörig waren und nur vor daneben beſeſſen werden, gehören n können in deſſen Untheilbarkeit nich nicht durch Oberpolizeiverfügung e als einverleibt erklärt werden. Ver waltungs-Verfahrensordnung v Ss 6, wonach den Bezirksämtern S8 auch jetzt wirkli her ch beſeſ dem icht t eingezogen is Gründer om zustel at: daß er nicht im S Bloße Einzinſung kann jedoch zuſammenzinſende Güter ſondern dazu wird erfordert, daß eines Geſetzes oder eines rechtsgenüglichen Herkom das dem gegenwärtigen Landesgeſetz vorausgegangen iſt, ein Hof ſtets unzertrennt von Einem Inhal zuſtellen iſt, woran noch eine Einſobald nur für und dem ihren Antheil am chaden nens, auf den Andern übergeunzertre ſen we zum ge 12. Juli ml ſchloſſenen Hof unt beſeſſen werde. rden, oder die nie ichen Inhaber jetzt und werden, wenn fie der Landeskultur 1864(RB. Nr. 31) 1) Die olizeiliche Genehmizung zur Theilung geschlossener Hofgüter und 2) Loslösung bezw. Hinverleibung einzelner Bestandtheile soleher Güter. 4. Untheilbar Wohnungen Gaus, unter dieſer Benennung wirthſchaften mit Aufh können, und alle{ta der Höhe nach, mithi ö eigenen J Ant erhalte, indem eine Th einen, der Andere den Dach, Keller Scheuer, einbegriffen lilung der andern ſtehen, nirgends zugelaſſen werden ſoll. Vgl. L.. s. 654, 827 a. ſind endlich e) alle landwirthſchaftlichen Stallung, Ho ), die nicht für ö. ing aller Gemeinſchaft eingetheilt werden? twirthſchaftlichen Gebäude, die nicht getheilt werden können theil an Keller, f und Hausgarten zwei Land 5 daß jeder ſeinen Siodwerten und Dach Quere nach, wornach der Eine Stock bekomme, und Stockmauer Gemeinſchaften und mithin im unvermeidlich entAl Netenn gettin Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 641 5. Dergleichen untheilbare Liegenſchaften müſſen durch öffentliche Verſteigerung auf einen theilbaren Werth gebracht werden, ſobald nicht ein Miterbe einen geſetzlich berichtigten Vorzugsanſpruch darauf hat. Vel. LRS. 827 u. 82778. 6. Für ein geſetzlich berichtigtes Vorzugsrecht gilt: a) dasjenige, welches ein Erblaſſer durch geſetzmäßige Willens—ordnung unter Lebendigen oder von Todeswegen beſtimmt hat; b) dasjenige, welches die Miterben unter ſich unmittelbar durch Benennung deſſen, der es haben ſoll, oder mittelbar durch Vereinbarung auf Verlooſung oder Verſteigerung unter den Erben vertragsweiſe feſtſetzen; c) dasjenige, welches ein gültiger Lehensvertrag feſtgeſetzt hat; künftige dergleichen Verträge ſind bei uneigentlichen oder Bauernlehen unzuläſſig; endlich d) dasjenige, welches durch eine über dreißig Jahre rück— wärts ununterbrochen beobachtete Ortsſitte eingeführt und dadurch Theil des Ortsbannrechts geworden, mit Vorbehalt, daß dieſe Ortsſitte längſt in 5 Jahren ſchriftlich aufgezeichnet, von dem mehreren Theil der ſtimmfähigen Gemeindeglieder zur Beibehaltung gewünſcht und ſo der Provinzregierung zur Beſtätigung vorgelegt werde, indem andernfalls nach Verfluß dieſer Zeit es für verzichtet und verfallen anzuſehen iſt, folglich nicht anders mehr, als in einzelnen Fällen durch elterliche Verordnung oder durch Erbvergleich noch in Anwendung kommen kann. Verordnung v. 23. October 1813(RB. Nr. 30) über die Competenz der damaligen Kreisdirectorien zur Anerkennung der Vortheilsgerechtigkeit als Herkommen. 7. In den erſten dreien der vorgenannten vier Fälle beſtimmen die letzten Willensverordnungen oder Verträge auch denjenigen unter den Erben, welcher den Vorzug am untheilbaren Erbe, Beſitzgerechtigkeit oder Vortheilsgerechtigkeit genannt, kraft des vorgedachten Titels haben ſoll. In dem letzten der vier Fälle Civilrecht. 41 642 Anhang A. 3. Aeltere Edikte. findet ſich die Ortsſitte zwar nicht durchaus gleich, nommen, haben den Vorzug dem jüngſten Soh und die daher künftig auch an jenen Orten an hatte, in ſo fern nicht die Gemeinde ihre Sitte e Erbe ganz fallen laſſen will. 8. Unter den genannten Vorzugserben jüngſte, nicht verſchollene Sohn und die älteſte, Tochter, die zur Zeit der eintretenden Gutsüber ſind, zu verſtehen; verſchollene Söhne, auch we = zurückkämen, u Ehegeding im Voraus auf die Verſorgung mit de haben, haben jenen Vorzug nicht anzuſprechen, d das Eigenthum des Guts herrührt, an welchem ausgeübt werden will. geſammt eines Andern ſich nicht vergleicher und dem andern Theil frei bleibt. SS Erblaſſer, von welchem das Eigenthum des u herrührt; folglich unter Kindern nur derjenige rungenſchaft oder Gemeingut iſt, und daher beider beide einverſtändlich verordnen, ſo lange ſie fugniß über das Ganze jo lange, als es ſich en doch bei weitem die mehrſten Orte, welche in ihrem Ortsrecht dieſe Sitte aufgen oder, wo keine Söhne vorhanden ſind, der älteſten Tochter zuerkannt, welches andurch für die allgemeine Regel dieſer Ortsſitte beſtimmt wird, zunehmen iſt, wo bisher eine andere Perſon, z. C. der älteſte Sohn, das Vorrecht nes Vorzugs im iſt jedoch nur der noch umverſorgte nahme vorhanden in ſie, nach ein: mal geſchehener Beſitznahme des Hofs durch einen andern Erben, nd verſorgte Töchter, die nicht durch rechtmäßiges m Hof geheirathet er durch Ortsſitte bloß beſtimmt wird. Es kommt jedoch dabei nicht darauf an, ob dieſe Kinder aus einer oder mehreren Ehen erzeugt ſind, wenn ſie nur leibliche Kinder desjenigen Elterntheils ſind, von welchem das Vorzugserbe 9. Eine ſolche Ortsſitte entſcheidet nur für den Fall, wo der Erblaſſer nichts Anderes verordnet hat, oder die Erben insals welches einem X 10. Verordnen über das Vorzugsrecht kann nur jener itheilbaren Gutes Elterntheil, deſſen das Haus oder der Hof Beibringen iſt; dann aber, wenn es Erangehört, müſſen zuſammen leben, widrigenfalls erhält das Ueberlebende allein die Verordnungsbeicht wieder anderqui ve Ihtzih Yı ] it; (le Peil mh zeit eint mu der inderforote VoChanden fl jah ein: in Gllen, f iii f an, ob nd, wenn be iht 1 ut je n Gilt . 4 mie en eben, Mlle . Anhang A. 3. Aeltere Edikte. 643 weit verheirathet, als womit alle Verordnungsbefugniß über den Vorzug an einem ſolchen gemeinſchaftlichen Gut aufhört. Vgl. LR. 8. 1401, 1441, 1476. 11. Der Anſchlag, Gut zu übernehmen hat, Erblaſſers oder durch Erbverg oder der Perſonen, und zwar ſo beſtimt des Waiſengerichts nach den landläufigen Preiſen alsdann, zeit verkauft würde, gelten m ernſter Ermahnung der Schätz öchte, erhoben, Ber zur richtigen welchem der Vortheilsberechtigte das wenn er nicht durch Verordnung des eich gemacht iſt, muß durch Schätzung Ort ſonſt jeden Orts dazu verordneten imt werden, daß der Preis, den es wenn es zur Theilungsund an dieſem mittelſt ind vollen Schätzung 23 zu erhebenden Preis ein Zehnttheil als Erleichterung für den Gutsübernehmer abgezogen, Anſchlag gebracht, kindlichen und dadurch auf einen ſogenannten keineswegs aber einem größeren Abzug, unter welchem Namen er geſchehe, nach einer willkürlichen Beſtimmung des kindlichen Anſchlags eben dieſem Maaßſtab geſc chieht auch die ſtattgegeben werde. Nach Schätzung der lehenbaren Stücke, jedoch ſo, daß, nachdem angegeben iſt, was das Gut, Eigenthum verkauft, ſein würde, mit den darauf haftenden Erblaſten werth alsdann von dieſer Angabe*/s wegen des Lehenverbandes zuerſt, wiewohl bloß zur Berechnung des Vortheilgeldes abgezogen und nur von dem Ueberreſt„10 als Vortheilsbetrag abgerechnet werde. Vgl. L. R. S. 827 d. 12. Auf dieſen kindlichen Anſchlag muß der Gutsübernehmer ſich auch eine verhältnißmäßige Ueberweiſung von Schulden gefallen laſſen, und nur derjenige Theil des Anſchlags, der dadurch nicht aufgewogen wird und folglich zu reinem Erbe überbleibt, iſt in die Erbtheilung einzuwerfen, und hängt es bei Ermanglung einer Vereinbarung von der Schätzung des Gerichts ab, ob und in welchen unverzinslichen oder verzinslichen Zielern die wirkliche Bezahlung des einzuwerfenden reinen Anſchlagreſtes geſchehen ſolle, doch daß nicht über fünf unverzinsliche Jahrzieler und das nur bei großen Gütern gemacht werden, welche nachmals bis zur Vers 41* 644 fallzeit auf dem Gut ein geſetzliches Unterpfandsrecht haben und behalten. Vgl. L.R. 8. S27 e, 13) Das Vorzugsrecht am u nehmer in dem Recht, an der Fal Erben in vorhandenen Stücken 3. Aeltere Edikte. theilbaren Erbe ſetzt den Ueberrniß ſeinen Theil gleich andern inzunehmen, nicht zurück, wohl aber muß er in andern vorhandenen theilbaren Liegenſchaften zurückſtehen und kann daran nicht die anderen Erben in| an Liegenſchaften voraus bezoger Vorzugserbſtück ausgemacht hat, Wegen Haus ſammt Hofre dig, in dem vorhandenen bar as zurückzuſtehen; der war. um etw ſchaften Y * wd =. haben, als ithe iſt man j Lande, das hlag ſolcher theilbaren Liegengeſchieht aber im laufenden Werth ohne Abzug eines Zehnttheils. C 81 en Theil verlangen, ſo lange nach eben ſo viel ſein untheilbares Stück ein Hofgut edoch nicht ſchulzu vertheilen iſt, 14 Dieſes Vorzugsrecht fällt weg, wenn wegen Schulden und Laſten, die auf dem untheilbaren Gut haften oder durch die Theilung darauf gelegt werden, außer dieſen keiner der Erben e Mittel hat, es zu übernehmen und zu behaupten, ohne daß ie Gläubiger in ihrer Sicherheit gefährdet oder mit ihrer Beahlung auf geſetzwidrig lange Zeit hinausgeſchoben werden müßten, ndem in dieſem Fall, wenn auch gleich übrigens die Erbſchaft n Ganzen nicht gantmäßig wäre, das untheilbare Gut ordnungsmäßig zu Zahlung der Schulden veräußert werden muß. Ebenſo hört es auf, wenn der Vorzugserbe aus andern Urſachen ſich des Vortheils nicht bedienen und ein Anderer der Miterben in ſolchen nicht einſtehen will, als wo nachmals das Gut gleich andern Erb15) Das Vorzugsrecht geht von dem Berechtigten auf einen Andern über, wenn jener wegen Jugend, wegen eingeſchränkſtücken ſeiner Art, auf denen keine Beſitzgerechtigkeit haftet, geſetzlich zu behandeln iſt. Vgl. LR. S. 827, g. en© um then ngk Gehör nchm ſin erh ADC thſha nz bin lh 1 Ob auf rünlAnhang A. 3. Aeltere Edikte. 645 ten Geiſtes oder Vermögenskräften, anderwärtiger Niederlaſſung, kurz, ohne ſein Verſchulden von ſolchem keinen Gebrauch machen kann oder will, und Einer oder mehr Andere unter den Miterben da ſind, welche es übernehmen können und wollen, die tauglich ſind. Ueber die Tauglichkeit ermißt die Unterpolizeibehörde, jo daß ein von dem Vortheilserben erwählter Ueber—nehmer aus den andern Erben von dieſer als tauglich erkannt ſein muß, damit der Abtritt gültig werden könne. Der Abtretende der Miterben hat die HJ ſich für dieſen einem Andern überlaſſenen Vortheil ein Vortheilgeld(Abtrittsgeld, Abwich) zu bedingen, wie er mit demſelben einig werden kann, doch daß ſolches im höchſten Fall nicht über den zwanzigſten Theil oder fünf Prozent des ſchuldenfreien Anſchlagtheils ausmache, damit der Uebernehmer nicht allen Vortheil verliere, und ihm dadurch die Behauptung des Gutes erſchwert werde. 16) Das Vorzugsrecht geht ſchlechtweg und ohne Uebergang auf einen Andern, nach vielmehr ohne Uebertragsbefugniß und ohne Vortheilgelderhebung verloren, und hört mithin ganz auf, wenn der Vortheilsberechtigte als Verſchwender unter Beſſerungsverſuche genommen oder gar mundtodt gemacht iſt, oder ein Verbrechen begangen hat, welches macht, daß er für einen untauglichen Hofbauer nach Ermeſſen der Ort pol zeibehörde geachtet werden müßte. X17) Wo einem unmündigen Erben das Vortheilsrecht zuſteht, auch die Beibehaltung des untheilbaren Gutes für ihn nützlich ſcheint, hingegen wegen ebenmäßiger Minderjährigkeit, Abweſenheit, Unluſt und anderer Urſachen es andern Miterben inzwiſchen nicht wohl übergeben werden kann, wohl aber ſich die Gelegenheit ergäbe, ſolches Gut durch lebtägliche Verſchreibung des Genuſſes an einen neuen Ehegatten des überlebenden Elterntheils dem Vortheilsberechtigten zu erhalten und ſeiner Erziehung, auch dem Wohl der ſämmtlichen Erben beſſer als durch einen Verkauf vorzuſehen; da mag ſolche Verſchreibung auf Verordnung 646 Anhang A. 3. Aeltere Edikte. des abgeſtorbenen Ehegatten oder auf pflegſchaftlichen Antrag und obervormundſchaftliche Genehmigung ſtattfinden. Vgl. Lk. 8. 457, 1094, 1098. 18 Wenn übrigens der Fall zur Uebernahme des Guts und Ausübung des Vorzugsrecht bei Lebzeiten der Eltern durch germögensübergabe oder Verpfründung eintreten ſoll, ſo muß alles dasjenige vorausgegangen und beobachtet ſein, was Unſer Geſetz über beide Rechtsgeſchäfte vom 15. September v. J., Res gierungsblatt von 1807 Nr. 35, desfalls verordnet, deſſen allgemeine Befolgung hiermit wiederholt eingeſchärft wird. Karlsruhe, 23. März 1808. B. Meuere Geſetze. 1) Zwangzabtretung. Geſetz vom 28. Auguſt 1835(R. B. Nr. 42) mit Aenderungen durch 8 113 des Bad. Einf. Geſetzes zu den R. J. G. Erſter Zitel. Allgemeine Beſtimmungen. § 1. Niemand kann aus Gründen des öffentlichen Nutzens zur Abtretung ſeines Eigenthums oder anderer auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechte angehalten werden, ohne vorausgegangene Entſchädigung. Vgl. L. R.8. 545 Bad, Verf-Urkunde 8 14 Abs. 4. 8 2. Als öffentlich gilt der Nutzen der Unternehmungen, für welche die Abtretung gefordert wird, nicht nur, wenn er dem Staat unmittelbar, ſondern auch, wenn er demſelben blos mittelbar, zunächſt oder unmittelbar aber einer Staatsanſtalt, oder einer oder mehreren Gemeinden zu gut kommt. 8 3. Ueber die Verbindlichkeit zur Abtretung entſcheidet das Staatsminiſterium, über die Entſchädigung der Richter, auf den Grund vorhergegangener Verhandlungen, welche ſich nach den Vorſchriften des zweiten und dritten Titels des gegenwärtigen Geſetzes richten. Anhang B. 1. Zwangsabtre tung. Zweiter Fitel. Von dem Verfahren und der Entſcheidung über die Verbindlichkeit zur Abtretung. $ 4. Das Verfahren beginnt damit, daß die Verwaltungsbehörde dem Amt, in deſſen Bezirk die zur Abtretung bezeichneten Güter gelegen ſind, einen dieſelben darſtellenden Plan übergibt, welcher außer den dafür von der Verwaltung angebotenen Preiſen auch die Namen ihrer Eigenthümer und Nutzeigenthümer bezeichnet, wie ſie nach dem beizulegenden beglaubigten Auszuge in dem Grundbuche eingetragen ſind. S 5. Gehören die abzutretenden Güter zu den Gemarkungen verſchiedener Gemeinden, ſo iſt für jede derſelben ein beſonderer Plan zu übergeben. § 6. Handelt es ſich um die Abtretung von Grundſtücken, auf welchen im Grundbuche eingetragene Dienſtbarkeiten laſten, die mit der Abtretung aufhören ſollen, oder wird die Abtretung von Dienſtbarkeiten, oder ſonſtigen Berechtigungen für ſich allein begehrt, ohne die Grundſtücke, zu deren Vortheil ſie beſtehen, oder gehören die Grundſtücke, auf welchen ſie laſten, der die Abtretung begehrenden Verwaltung, Staatsanſtalt, oder Gemeinde ſelbſt, ſo ſind neben den Eigenthümern auch die Inhaber dieſer Berechtigungen auf dem Plane zu bemerken. §8 7. Das Amt theilt den Plan ohne Verzug dem Bürgermeiſter des Orts der gelegenen Sache mit, indem er zugleich die Tagfahrt für die Verſammlung der Commiſſion anordnet, welche die Nothwendigkeit der in Antrag gebrachten Abtretungen zu prüfen und zu begutachten berufen iſt. §8 8. Wenigſtens acht Tage vor der Tagfahrt läßt der Bürgermeiſter die dieſelbe anordnende amtliche Verfügung durch öffentlichen Anſchlag zur allgemeinen, und durch mündliche Eröffnung oder ſchriftliche Einhändigung zur beſonderen Kenntniß der bekannten im Orte anweſenden Betheiligten bringen, mit der weitern Nachricht, daß der Plan durch eben dieſe Zeit zu Jeder— manns Einſicht im Rathhauſe niedergelegt ſei. In der Zwiſchenderfelbe nende n ein die an len on —— allume Defonderer nden n often, Ihlutun ſih allein Anh ang B. 1. Zwangsabtretung. 649 zeit iſt jene Verfügung überdieß durch Ausſchellen, ſowie durch Einrücken in das Kreisanzeige⸗ und das am Orte etwa erſcheizei nende Verkündigungsblatt bekannt zu machen. §8 9. Die Commiſſion beſteht: 1) aus dem Beamten oder deſſen Stellvertreter; 2) aus einem oder mehreren der mit dieſer Prüfung, oder mit der Ausführung des Unternehmens beauftragten Ingenieure, Baumeiſter oder Werkmeiſter; 3) aus dem Bürgermeiſter des Orts der gelegenen Sache, oder dem Stellvertreter deſſelben. Der Beamte kann zur Berathung oder zur Ertheilung von Aufklärungen auch noch andere Perſonen beiziehen. Auch dem Bürgermeiſter ſteht das Recht zu, zu Ertheilung von Aufklä— rungen andere der Sache kundige Perſonen beizurufen. S 10. Die Tagfahrt findet in der Gemeinde ſtatt, in deren 4 die abzutretenden Güter liegen, oder in der Nähe derſelben, und wenn ſie zu den Gemarkungen verſchiedener Ge— meinden des nämlichen Amts gehören, nach Umſtänden entweder in einer eben derſelben, oder in derjenigen, welche hiefür als die angemeſſenſte erſcheint. § 11. Liegen die abzutretenden Güter in verſchiedenen Aemtern des nämlichen oder verſchiedener Kreiſe, ſo beſteht die Commiſſion: 1) aus einem Vorſtand, welchen im erſten Fall die Kreis regierung, im zweiten das Miniſterium des Innern ernennt; Vorw. Verfährensordnung vom 12. Juli 1864(EB. Nr. 31) 8 14, Ziff. 15. 2) aus einem oder mehreren der mit dieſer Prüfung, oder mit der Ausführung des Unternehmens beauftragten Ingenieure, Baumeiſter oder Werkmeiſter. Dazu kommt ferner: 3) in jedem Bezirk der Beamte, oder ſein Stellvertreter, und 4) in jeder Gemeinde der Bürgermeiſter, oder der Stellvertreter deſſelben. Anhang B. 1. Zwangsabtretung. Der Commiſſionsvorſtand kann auch in dieſen Fällen zur Berathung, oder zur Ertheilung von Aufklärungen noch andere Perſonen beiziehen, und dem Bürgermeiſter ſteht auch hier das Recht zu, zur Ertheilung von Aufklärungen andere, der Sache kundige Perſonen beizurufen. s 12. Der die abzutretenden Güter darſtellende Plan iſt in den Fällen des vorhergehenden S 11 dem Commiſſionsvorſtande zu übergeben, welcher darauf die im§ 7 vorgeſchriebene Mittheilung durch die Aemter bewirkt, indem er zugleich die Tagfahrt für die Verſammlung der Commiſſion anordnet, die auch in dieſen Fällen nach Umſtänden entweder in jeder der mehreren Gemeinden beſonders, oder für alle, oder mehrere derſelben an einem einzigen Orte ſtatt findet. 8 13. Die Commiſſion der einen wie der andern Art erforſcht und prüft bei der Tagfahrt alle Verhältniſſe, von welchen das Urtheil über die Nothwendigkeit der zur Ausführung des beabſichtigten Unternehmens geforderten Abtretung abhängt, nimmt zu dem Ende, wo ſie es angemeſſen findet, Augenſcheine vor, hört die vor ihr erſcheinenden Betheiligten mit ihren Erinnerungen, und beruft auch die Nichterſcheinenden,{v wie andere Perſonen, wenn ſie die Vernehmung der Einen, oder der Anderen für nöthig erachtet. § 14. Werden bei der Tagfahrt für das Unternehmen andere, als die auf dem Plane dazu bezeichneten Güter vorgeſchlagen, ſo unterwirft die Commiſſion dieſe Vorſchläge, wenn ſie ihr nicht als offenbar verwerflich erſcheinen, ſofort an Ort und Stelle der nämlichen Prüfung, indem der Bürgermeiſter zugleich die bekannten im Orte anweſenden neuen Betheiligten davon in Kenntniß ſetzen läßt. § 15. In allen Fällen verſucht die Commiſſion bei der Tagfahrt, oder nach derſelben, über die Abtretungen und Entſchädigungen mit den erſchienenen Betheiligten ein Einkommen zu Stande zu bringen. 8 16. Kommt eine Vereinbarung über die Abtretung nicht zu Stande, ſo hat die Commiſſion, nach geſchloſſenen Erörterungen, en und Ct . . Anhang B. 1. Zwangsabtretung. 651 — welche nöthigenfalls unterbrochen, und an dem nämlichen, oder einem andern Orte von der Commiſſion, oder auch von dem Amte, oder in den Fällen des 5 11“ von dem Commiſſionsvor— ſtand allein fortgeſetzt werden können,— ihr Gutachten zu ertheilen, ob und welche Güter zum Zwecke des angeordneten Unternehmens abgetreten werden ſollen. X 3517. Die Commiſſion legt die Akten mit ihrem Gutachten ohne Verzug der Kreisregierung vor, welche dieſelben, nach etwa gutbefundener vorgängiger Communication mit der techniſchen Oberbehörde oder anderen zu weiterer Ergänzung angeordneten Erhebungen, nach gepflogener collegialiſcher Berathung, mit ihren Anträgen durch das Miniſterium des Innern an das Staatsminiſterium zur Entſcheidung einſendet. Vgl. 8 14 Z. 15 der Verfahrensordnung. 8s 18. Die in den vorhergehenden SS 4— 17 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten finden auf größere militäriſche Anlagen oder Arbeiten, deren Ausführung mit allgemeiner Bezeichnung des Orts und der Richtung derſelben, durch eine im Regierungsblatt verkündete großherzogliche Verordnung verfügt iſt, keine Anwendung. In dieſen Fällen tritt folgendes Verfahren ein: 1) Das Kriegsminiſterium ernennt eine Commiſſion, um an Ort und Stelle zu ſuchen, welche Abtretungen zur Ausführung des Unternehmens nothwendig werden; ) die Commiſſion läßt ihr Erſcheinen und den Zweck desſelben zum Voraus, oder, wo dieß wegen Dringlichkeit des einzelnen Falles nicht möglich wäre, ſpäteſtens bei ihrem Eintreffen in den Gemeinden durch die Bürger meiſter öffentlich bekannt machen, und gleichzeitig, oder noch nachträglich auf dem Rathhauſe zur Einſicht aller Betheiligten den Plan niederlegen, welcher die zur Abtretung beſtimmten Liegenſchaften darſtellt; D 3) die Commiſſion nimmt die erforderlichen Augenſcheine ein, hört die vor ihr erſcheinenden Betheiligten mit ihren Vorſtellungen, beruft auch die Nichterſchienenen, ſo wie Anhang B. 1. Zwangsabtretung. andere Perſonen, wenn ſie die Vernehmung der Einen oder der Anderen für nöthig erachtet, und legt endlich 4) die geſchloſſenen Akten mit ihrem Gutachten dem Kriegsminiſterium vor, zur Einholung der Entſcheidung des Staatsminiſteriums, welche Güter zur Ausführung des Unternehmens abzutreten ſeien. Vgl. Militärconvention mit Preussen vom 25. November 1870,(G.. Nr. 72) § 19. Wenn ein beſtimmter Umfang von Grundſtücken zu Bauplätzen beſtimmt werden ſoll, ſo daß Jeder, welcher nach polizeilichen Vorſchriften darauf bauen will, zu dem Ende die Abtretung verlangen könne, ſo tritt folgendes beſondere Ver fahren ein: J 1) das Amt läßt den vom Gemeinderath übergebenen, di zu Bauplätzen beſtimmte Fläche darſtellenden, geometriſchen Plan zur Einſicht der Betheiligten durch wenigſtens acht Tage im Rathhauſe niederlegen, indem er zugleich eine Tagfahrt zur Erörterung der Sache mittelſt Vernehmung der Betheiligten, ſo wie des Gemeinderaths, und nach Umſtänden weiterer Sachverſtändigen anordnet. r 2) Die amtliche Verfügung, welche die Niederlegung des Planes auf dem Rathhauſe und die Tagfahrt anordnet, iſt wenigſtens acht Tage vor der Tagfahrt durch Aus— ſchellen und öffentlichen Anſchlag zur allgemeinen, urn durch mündliche Eröffnung oder ſchriftliche Einhändigune zur beſondern Kenntniß der bekannten, im Orte ar weſenden Betheiligten zu bringen. — O n 3) Das Amt nimmt, erforderlichenfalls mit Beiziehung der Betheiligten und Sachverſtändigen, in der angeordneten Tagfahrt oder nachher Augenſcheine vor, und beruft auch die nichterſchienenen Betheiligten, ſo wie andere Perſonen, wenn es die Vernehmung der Einen oder der Andern für nöthig erachtet. X 7 zl Si die big un Ai heim Rz nl. Anhang B. 1. Zwangsabtretung. 653 4 Nach geſchloſſenem Verfahren legt das Amt die Akten mit ſeinem Gutachten der Kreisregierung vor, welche ſodann über das Begehren der Gemeinde durch das Miniſterium des Innern die Entſcheidung des Staatsminiſteriums einholt. Vgl.$ 14 J. 15 der Verw. Verf. Ordnung. s 20. In allen Fällen bezeichnet das Erkenntniß des Staatsminiſteriums, welches die Verbindlichkeit zur Abtretung ausſpricht, die abzutretenden Güter einzeln, nach ihren Eigenthümern, und mit Angabe der Lage und des Maaßes eines jeden derſelben. 8 21. Kommt bei dem Verſuche der Commiſſion, welchen der 8 15 vorſchreibt, keine Vereinbarung über die Entſchädigung ö Stande, wohl aber über die Abtretung an und für ſich, indem die Eigenthümer mit dem Vorbehalt einer gerichtlich feſtzuſtellenden Entſchädigung in die begehrte Abtretung einwilligen, ſo hat dieſes von der Commiſſion zu Protokoll zu nehmende, die abzutretenden Güter nach ihren Eigenthümern, ihrer Lage und ihrem Maaße ebenfalls einzeln bezeichnende Uebereinkommen eben dieſelbe Wirkung, wie das Erkenntniß, wodurch die Verbindlichkeit zu Abtretungen ausgeſprochen wird. s 12. In allen Fällen iſt das Erkenntniß des Staats= miniſteriums, wodurch die Verbindlichkeit zu Abtretungen aus— geſprochen wird, oder das an die Stelle deſſelben tretende Ueber— einkommen durch das Anzeigeblatt des Kreiſes bekannt zu machen, und darauf das Verfahren über die Entſchädigung ein= zuleiten. 8 23. Durch die Erkenntniſſe des Staatsminiſteriums wird die Verbindlichkeit zur Abtretung endgültig begründet, ſo daß im einzelnen Fall über die Frage, ob ein öffentlicher Zweck die Ab— tretung wirklich fordere, und ob das die Verbindlichkeit ausſprechende Erkenntniß auf ein geſetzmäßiges Verfahren gebaut ſei, eine Streitverhandlung vor Gericht oder eine gerichtliche Entſcheidung darüber unzuläſſig iſt. Anhang B. 1. Zwangsabtretung. Dritter Titel. Von der Entſchädigung.; Erſtes Kapitel. 9 Allgemeine Beſtimmungen darüber. 8 24. Bei Beſtimmung der Entſchädigungsſumme wird der| Werth zur Grundlage genommen, den die Liegenſchaft im Falle} einer Veräußerung nach Maaßgabe ihrer Größe, Beſchaffenheit J und Lage und nach den Durchſchnittspreiſen der ſechs letzten Jahre, oder ſoferne ſolche in Folge eingetretener beſonderer Um⸗| ſtände im letzten Jahre geſtiegen ſind, nach den neueſten Preiſen| haben würde.; s 25. Nebſt dem allgemeinen Werthe werden auch die bes, ſonderen Vortheile in Anſchlag gebracht, welche die Sache dem d Inhaber nach feinen Gewerbs⸗ und andern Verhältniſſen außer⸗ j J dem gewährt. d ) 8 26. Iſt die Liegenſchaft verpachtet, ſo wird bei Auss( mittlung des Werths auch auf den bedungenen Pachtzins Rückſicht genommen, die Entſchädigung des Pächters aber, wie bei frei⸗ ſwilligen Veräußerungen, nach den Landrechtſätzen 1745 bis 1747 l / bemeſſen. .. 8 27. Wenn eine Grunddienſtbarkeit auf der abzutretenden f HM Liegenſchaft laſtet, die nach der Abtretung aufhören ſoll, oder ohne J . weſentliche Erſchwerung nicht mehr ausgeübt werden kann, ſo wird n | der dem Berechtigten zu erſetzende Werth derſelben ſo angenommen, n wie er ſich in beſonderer Hinſicht auf das herrſchende Gut dar⸗] ſtellt, und unabhängig hievon der Werth des abzutretenden dienen) den Guts, mit Berückſichtigung der darauf ruhenden Dienſtbarkeitslaſt, beſonders beſtimmt. 8 28. Wenn ein Grundzins oder eine Gilt auf einem ab⸗ n zutretenden Gute haftet, ſo iſt dem Werthe des letzern derjenige Betrag beizuſchlagen, welchen bei der Ablöſung der Bezugsbe⸗/ rechtigte nach dem Geſetz vom 5ten October 1820 im Falle einer( Auftündigung von Seiten des Pflichtigen mehr anzuſprechen hätte,| als er erhalten würde, wenn er ſelbſt aufgekündet hätte. Anhang B. 65 5 1. Zwangsabtretung. 8 29. Iſt nur ein Theil einer Liegenſchaft abzutreten, und bringt die neue Anlage dem übrig bleibenden Theile auch in andern Beziehungen Nachtheile, ſo kommen bei Beſtimmung der Entſchädigungsſumme auch dieſe in Betracht. 8 30. Iſt ein Theil eines Gebäudes zur Abtretung beſtimmt, ſo kann der Eigenthümer verlangen, daß ihm auch der übrige Theil abgenommen und für das Ganze Entſchädigung geleiſtet werde. 8 31. Auch da, wo Eines von mehreren zu demſelben Gewerbsbetrieb gehörigen Gebäuden, oder ein zum Betrieb erforderlicher Platz abgetreten werden ſoll, kann der Eigenthümer verlangen, daß ihm die zum nämlichen Gewerbsbetrieb gehörigen ) i l Gebäude oder Plätze insgeſammt abgenommen werden, wenn ihm . durch die Lostrennung des abzutretenden Theils der Betrieb unn lite möglich gemacht, oder doch weſentlich erſchwert würde, ohne daß das Hinderniß durch eine angemeſſene Einrichtung beſeitigt werden hei Ilk⸗ könnte. ll Ebendaſſelbe gilt auch da, wo Eines von mehreren zu Denis 4 Dei für ſelben Landwirthſchaftsbetrieb gehörigen Gebäuden, oder ein dazu hi Ii erforderlicher dabei gelegener Platz abgetreten werden ſoll. 8 32. Iſt von andern Gütern ein Theil abzutreten, ſof kann der Eigenthümer, auch wenn ſie zu einem und demſelben landwirthſchaftlichen Betriebe gehören, gleichwohl nicht fordern, daß ihm das Ganze abgenommen werde, wohl aber, daß er außer dem Werth des abzutretenden Theils und außer dem Betrage, um welchen der übrigbleibende Theil etwa in Folge der neuen Anlage minder werth wird, auch für dasjenige Vergütung erhalte, um was der übrig bleibende Theil durch feine eigene Verkleine— rung oder Zerſtückelung wegen Erſchwerung des Anbaues oder aus andern Gründen für den Inhaber an ſeinem Werth verliert. Verliert jedoch der übrigbleibende Theil in dieſer doppelten Bes ziehung mehr als ein Viertel ſeines Werths, ſo kann die Verwaltungsbehörde nicht angehalten werden, den dieſes Viertel überſteigenden Betrag zu erſetzen, wenn fie ſich erbietet, gegen Ent— ſchädigung das ganze Gut zu übernehmen. = SS Anhang B. 1. Zwangsab 8 33. Soll der Eigenthümer der Liegenſchaft, zu de fordern, daß ihm die Liegenſchaft ſelbſt ab dieſelbe durch Entziehung der Berechtigur retung. eine Berechtigung abgetreten werden, ſo ka ten Vortheil ſie beſteht, genommen werde, we g zu ihrer Beſtimmu . unbrauchbar, oder doch ihr Betrieb dad rch weſentlich erſchwer oder ihr Ertrag weſentlich vermindert wird. S 34. Die durch die d 29, 8 ö 30 und 32 dem Eigenthüm in in ig 9 — er gegebene Befugniß kommt in Fällen zertheilten Eigenthums(Landrechtsſatz 577, a. b.) nur dem Dem Nutznießer anderer Rechte an der ſchaft. ſteht ſie nicht zu, Ausübung derſelben auf dem übrigbleib weſentlich erſchwert wird, ö Dienſtbarkeit ganz h) ganz zu beftimn dafür den Erſatz des nach$27 fordern. 8 58 35. Sind der abzutretende Theil der übrigbleibende deſſen gleichmäßige Abnahme nach den Beſtimmungen der SS 30, 31 befugt wäre, zuſammen verpachtet, . von jener Befugniß hinſichtlich des übrigbleibenden T keinen vom Eigenthümer Nutzeigenthümer zu. noch den enden enden Werths Inhabern abzutretenden LiegenInhaber von Grundgerechtigkeiten können jedoch, wenn die Theil des Guts aufgehoben, und derſelben einer Liegenſchaft, und 5 der Eigenthümer und 32 zu verlangen ſo kann der Pächter, wenn der Gebrauch macht, auch heils die Aufhebung des Pachts begehren, ohne jedoch dann auch wegen dieſes Theils die im S 26 beſtimmte Pachtentſ 8 36. In Fällen der verordneten Abtretu (8 19) hat Derjenige, der ſie fordert, auch Häuſerflucht und der übernehmen, wornach die Vergütt zu leiſten iſt. Gesetz vom 20. Febr. 1861(RB. Nr. 17) Baufluchten. 8 37. ng hiefür hädigung anſprechen zu können. ig zu Bauplätzen den zwiſchen der Straßenrinne liegenden Vorplatz mit zu in ſofern nicht beſondere Beſtimmungen beſtehen, vom Staate oder von der Gemeinde über die Ortsstrassen und Dem Eigenthümer iſt unterſagt, in den nächſten vier Monaten von der öffentlichen Bekanntmachung an, daß der die Lite ein die 1 n, ind thin ſht ind chin lam . . it M Illl Anhang B. 1. Zwangsabtretung. 657 abzutretende Liegenſchaft bezeichnende Plan in dem Rathhauſe niedergelegt ſei(68 18 und 19), oder von dem Tage an, da die Abſicht der Verwaltungsbehörde, dieſelbe im Wege der Zwangsabtretung zu einem öffentlichen Unternehmen zu erwerben, dem Eigenthümer von der Niederlegung des Plans urkundlich bekannt gemacht wurde, und ferner in den nächſten vier Monaten, welche auf die öffentliche Verkündigung der Abtretungsverbindlichkeit (8 22) folgen, ohne Zuſtimmung der Verwaltungsbehörde einen nicht vorher ſchon begonnenen Neubau, oder andere Arbeiten vorzunehmen, welche die weſentliche Beſchaffenheit der abzutretenden Güter ändern würden, widrigenfalls die hierauf verwendeten Koſten im Falle der wirklichen Abtretung bei Beſtimmung der Entſchädigungsſumme nur in ſo weit berückſichtigt werden, als ſie auch für den öffentlichen Zweck ſelbſt, für welchen die Abtretung geſchieht, den Werth der Liegenſchaft erhöhen. Kommt es in der Folge nicht zur wirklichen Abtretung, und leidet der Eigenthümer dadurch, daß er wegen nicht erhaltener Zuſtimmung der die Abtretung begehrenden Verwaltungsbehörde den Neubau oder die andern Arbeiten unterlaſſen mußte, Schaden, jo iſt er berechtigt, von der Verwaltungsbehörde den Erſatz desſelben zu verlangen, vorausgeſetzt, daß der Eigenthümer zu dem beabſichtigten Neubau die etwa erforderliche polizeiliche Erlaubniß bereits erhalten hat. 8 38. Während der im vorhergehenden S 37 beſtimmten Friſten eingegangene Pachtverträge oder getroffene Verfügungen, durch welche Grunddienſtbarkeiten auf das abzutretende Gut gelegt wurden, werden bei Feſtſetzung der Entſchädigung nicht berückſichtigt, es ſei denn, daß der Eigenthümer zu einem ſolchen Vertrage oder zu einer ſolchen Verfügung die Zuſtimmung der Verwaltungsbehörde erhalten habe. Wurde der Eigenthümer dadurch, daß ihm dieſe Zuſtimmung verweigert wurde, an der Abſchließung eines Pachtes oder an der Errichtung einer Grunddienſtbarkeit gehindert, ſo hat er für den hieraus ihm zugehenden Nachtheil, wenn die Abtretung nicht zu Stande kommt, Entſchädigung zu fordern. Civilrecht. 42 Anhang B. 1. Zwangsabtretung. 3 39. Nutznießungs, Nutzungs und Wohnungsrechte (L. R. S. 578 und 624, 625 bis 663) an der abzutretenden Liegenſchaft und darauf haftende Zehnten, Gilten, oder Grund— zinſe, werden bei Berechnung der Entſchädigung ſo behandelt, wie wenn ſie mit dem Eigenthum in der nämlichen Perſon vereinigt wären. Die Nutznießungsrechte, zu welchen auch die Rechte des Todbeſtänders gehören, gehen ſodann auf die Entſchädigungsſumme über. Für Nutzungs- und Wohnungsrechte, ſo weit fie durch die Eigenthumsabtretung aufgehoben oder geſchmälert werden, iſt, wo die Betheiligten nichts anderes verabreden, aus der Entſchädigungsſumme eine jährliche Vergütung zu leiſten; für die Zehnten aber ein nach dem Geſetze vom 15ten een e 1833 im zwanzig. für die Gilten und Grundzinſe aber ein nach dem Geſetze vom 5ten Oetober 1820 85 im achtzehnfachen Betrage zu leiſtendes zl or ungskapital zu bezahlen. Zweites Kapitel. Verfahren zur Beſtimmung der Entſchädigung. 3 40. Das Verfahren zur Beſtimmung der Entſchädigungsſumme durch Uebereinkommen zwiſchen der Verwaltungsbehörde und den Betheiligten, oder durch Urtheil oder einſtweilige Verfügung des Richters, beginnt damit, daß auf Verlangen der Verwaltungsbehörde der Gemeinderath des Orts der gelegenen Sache ein Zeugniß ausſtellt, welches hinſichtlich jedes einzelnen abzutretenden Guts folgende Angaben enthält: 1) Wer der Eigenthümer, oder bei zertheiltem Eigenthum wer der Grundeigenthümer und wer der Nutzeigenthümer ) Wem etwa ein Nutznießungsrecht oder ) ein Nutzungs- oder ein Wohnungsrecht daran zuſtehe, oder ein Grunddienſtbarkeitsrecht, und welches? © N > N Anhang B. Zwangsabtretung. 659 6) Wer Zehnten, Gilten und Grundzinſe davon zu beziehen habe? 8) Ob es verpachtet oder vermiethet ſei, und an wen? 8) Welche Vorzugs- und Unterpfandsgläubiger darauf eingetragen ſeien, und mit welchen Summen? 9) Welche andere, von der Eintragung befreite, Vorzugsö nterpfandsrechte(insbeſondere der Ehefrauen und Mündel) darauf ruhen? On dli ich 10) Wem ſonſt noch Rechte daran zuſtehen, und welche? Unterp 5 41. Der Gemeinderath fertigt das Zeugniß nach Maaß— gabe des Grund- und Pfandbuchs, und fo weit hieraus das eine oder andere der bezeichneten Verhältniſſe nicht hervorgeht, nach ſeiner ſonſtigen Kenntniß, wie er fie aus anderen Akten oder Urkunden, oder durch die Anmeldung oder Vernehmung des Eigen— thümers oder anderer Perſonen etwa erlangt hat. § 42. Der Gemeinderath läßt das Zeugniß am Rathhauſe öffentlich anſchlagen, mit der Aufforderung, daß Diejenigen, welche außer den darin angeführten noch weitere Rechte an dem abzu— tretenden Gute anſprechen, ſolche innerhalb acht Tagen vom Tage des Anſchlags an dem Gemeinderath anzuzeigen haben, bei Ver— meidung des Rechtsnachtheils, daß ſie damit bei der Abtretung des Guts und der. des Preiſes nicht berückſichtigt werden, jedoch mit Vorbehalt etwaiger perſönlicher Verbindlich keiten des Eigenthümers ſelbſt. => 8 43. Der Gemeinderath trägt die Anſprüche Derjenigen, die ſich der ergangenen Aufforderung zu Folge in der Friſt noch melden, oder etwa erſt Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte eintragen ließen, nachträglich auf das Zeugniß. sz 44. Nach Ablauf der achttägigen Friſt macht der Gemeinderath den Eintrag in dem Grundbuche, daß das in Frage ſtehende Gut zur Zwangsahtretung beſtimmt, und über die darauf ruhenden Laſten ein Zeugniß ausgeſtellt worden ſei, und ſtellt ſodann das Zeugniß ſelbſt, welches am Schluſſe die weitere Beurkundung enthält, daß es acht Tage öffentlich angeſchlagen . 660 Anhang B. 1. Zwangsabtretung. geweſen, aber kein weiterer Anſpruch angemeldet worden, und daß Frundhuch (8 8 mit den im wenn daſſelbe in eine öffentliche Urkunde gebracht auch die Beſtimmung des Guts zur Zwangsabtretung im vorgemerkt ſei, der J zu Ein Uebereinkommen m Gemeinderathsg 40 bis 44) bezeichneten. über die Entſchädigungsſumme ermächtigt die V erwaltungsbehörde zur Zahlung vierten Titel bezeichneten Wirkungen Gemeinderathszeugniß beiliegt. 5 15 i 8 3 8 48. . 3 zu verſu che ſich d J ren, ne DS 156 5 1) die Anführung oder kündeten 1di vormundſchaf tretung als über die Enſchädigung ſchließer u 3 5 49. Minderjährigen mit Genehmigung der OberHinſichtlich der Güter gten kann der Vormund, nur alsdann, iſt, welcher das oder ftsbehörde, ein Uebereinkommen ſowohl über die AbEbenſo kann bei verlangter Abtretung von Cheſteuergütern die Abtretung und die Entſchädigungsſumme mit Gerichts erlaubniß im Wege des Vertrags feſtgeſetzt werden. Findet die Verwaltungsbehörde eine. mit den Betheiligten über en, oder kommt eine ſolche nicht zu Stande, ſo wendet elbe um die Feſtſetzung durch richterliches Urtheil herbeimit einer Klage an das Untergericht, abzutretende Gut, oder der größere Theil de Die Klage enthält: retungsverbindlichkeit; 2) das Gemeinderathszeugniß(SS 3) die Darlegung der etwaigen des abzutretenden Guts; 4) die Erklärung der Verwaltungsbehörde, daſſelbe(wie viel für das Gut Dr ö die etwa darauf ſtehenden Früchte) endlich S* = rathszeugniß den Antrag: den Eigenthümer angegebenen übrigen Darlegung der ntſcheidung oder Vereinbarung über die Abnicht angemeſſen, ie Entſchädigung deſſen Bezirk ben gelegen iſt. ir 1 (h 1 lnzeigeblatt verin, über den Werth wie viel fie für und wie viel für u zahlen bereit jet; im GemeindeBetheiligten zur Ab gen der lt Ober: he heli GherilſſAnhang B. Zwangsabtretung. 661 tretung um die angebotene Summe für ſchuldig zu erklären. 64 3 50. Wird die Klage nicht vor ö. von acht Monaten angebracht, von der öffentlichen Verkündung der Abtretungsverbindlichkeit(6 22) an gerechnet, fo iſt fie nur zuläſſig, wenn damit zugleich eine neuerliche Verfügung des Staatsminiſteriums vorgelegt wird, daß die angeordnete Unternehmung ausgeführt, und die nach der früheren Verkündung dazu beſtimmten Güter abgetreten werden ſollen. Sind von der öffentlichen Verkündung der Abtretungsverbindlichkeit an zwei Jahre abgelaufen, ſo kann ſolche Verfügung nur in Folge. neuen, nach den. des zweiten Titels des gegenwärtigen Geſetzes eingeleiteten Verfahrens erlaſſen und verkündet werden. Nur hinſichtlich der verordneten Abtretungen zu Bauplätzen ($ 19) findet die Klage jederzeit ſtatt, fo lange nicht der J. geſetzte Bauplan durch eine Verfügung des Staatsminiſteriums wieder aufgehoben iſt. 51. Sind Güter verſchiedener Eigenthümer abzutreten, ſo ie die Verwaltungsbehörde gemeinſchaftlich belangen. Der Richter kann jedoch, wo die Güter verſchiedener Art . oder nicht zuſammenhängen, oder bei einzelnen derſelben beſondere, auf die Werthbeſtimmung einwirkende, Verhältniſſe ein— treten, die Trennung der Verhandlung verfügen. Es ſind aber, u Erſparung der Koſten, auch eſem Falle hinſichtlich aller Beklagten, ſo weit thunlich, für die Vor— nahme der Augenſcheine und die Abſchätzungen die nämlichen Tagfahrten anzuordnen. — WR ö © 8 52. Das Verfahren bei den Gerichten richtet ſich, vor— behaltlich der beſonderen Beſtimmungen, nach den Vorſchriften der |) Reichs⸗Civilproceßordnung. 8 53. Die Entlaſtungsfriſt beträgt mindeſtens zwei Wochen Vgl. R GPO.$ 234. 8 54. Die nichterſcheinenden Beklagten werden von folgenden beſonderen Verſäumnißnachtheilen getroffen: Anhang B. 1. Zwangsabtretung. 1) Von dem Eigenthümer und. ,. Betheiligten wird angenommen, daß fie den Werthanſchlag der klagenö. den Verwaltungsbehörde ö 2) die eingetragenen Summen der Vorzugs⸗ und Unterpfandsgläubiger, ſo weit ſie durch den Werthanſchlag der Verwaltungsbehörde gedeckt ſind, werden an die Hinter— legungskaſſe, ) der übrige Betrag aber an den Eigenthümer des Guts bezahlt, mit Vor cha lt der Rechte der übrigen nicht erſchienenen Betheiligten gegen dieſen. $ 55 ist aufgehoben. Erſcheint die klagende Verwaltungsbehörde in der t nicht, oder erklärt ſie ſich nicht über die. ernennenden hät ſowie über das Vorbringen der Beklagten und deren etwaige Beweismittel, ſo werden auf ue der ö die Schätzer ernannt, und wird die Schätzung auf den Grund der in der Klage und von den Beklagten geltend gemachten Thatumſtände und Beweismittel angeordnet. Das Recht der Beklagten zum Antrag gemäß 8 2935 der CivilPre k jung wird hierdurch nicht ö 7 einen die Beklagten in der Tagfahrt nicht, ſo 9 werden auf Antrag der Verwaltungsbehörde die Re ht mhh 8 54) durch ein Verſäumnißurtheil ausgeſprochen, gegen welches nur der Eigenthümer und die Inhaber von w zächter Einſpruch erheben können. Verſäumnißurtheil iſt auch ohne Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu erklären Vgl. R.C.P.0. 88 303 u, 648. 58. Wenn in Fällen, wo die Klage auf eine nach 8 21 zu Stand gekommene Vereinbarung gebaut iſt, der Eigenthümer Einwendungen gegen dieſes Uebereinkommen ſelbſt vorbringt, ſo wird, mit einſtweiliger Einſtellung des Entſchädigun ngsberfahrens, zum Voraus hierüber verhandelt und entſchieden, ſo fern nicht die Verwaltungsbehörde vorzieht, ſtatt deſſen nachträglich noch ein Erkenntniß des Staatsn niniſteriums über die Verbindlichkeit zur 96 75* ij Anhang B. 1. Zwangsabtretung. Abtretung einzuholen, und nach deſſen Verkündung die in den 88 48 und 49 bezeichnete Klage von Neuem zu erheben. 8s 59. Wenn ſich die Partheien in der Tagfahrt über die Zahl und Perſonen der ätzer nicht vereinigen, ſo ernennt ſie das Gericht, in ungerader Zahl, in keinem Fall weniger als Drei. sz 60. Die von den Partheien erwählten oder vom Richter ser find verpflichtet, die Wahl oder Ernennung o fern ſie nicht erhebliche Gründe haben, ſolche 5 61 ist aufgehoben. 8 62. Will der Eigenthümer, der nur einen Theil ſeines Eigenthums abtreten ſoll, in den Fällen der SS 30 und 31 von dem Rechte, die Abnahme weiterer Theile oder des Ganzen zu fordern, Gebrauch machen, ſo hat er ſein deßfallſiges Begehren bei dieſer erſten Tagfahrt anzubringen; ſonſt wird daſſelbe nicht mehr berückſichtigt. Sz 63 ist aufgehoben. . 64. Sind unter den Beklagten ſelbſt Anſprüche beſtritten, welche auf die Größe der von der Verwaltungsbehörde zu leiſtenden Entſ$ ö keinen Einfluß haben, wie namentlich Nutzeigenthums⸗, Nutznießungs⸗ K oder Wohnungsrechte, Zehnten, / oder Vorzugs- und Unterpfandsrechte, ſo wird der Streit darüber zu beſonderer Rechtsverfolgung verwieſen Es werden jedoch Diejenigen, welche ſolche Rechte in Anſpruch nehmen, ſo weit. bei einer höheren Beſtimmung der ganzen Entſchädigungsſumme für das abzutretende Gut betheiligt ſind, vorläufig zur Mitvertr. ing des Eigenthümers in dem Entſchädigungsverfahren zugelaſſen 8s 65. Eben jo wenig können Dritte, welche Eigenthumsoder andere Anſprüche an das abzutretende Gut machen, oder darauf eine gerichtliche Hülfsvollſtreckung betreiben, hierdurch den Lauf des Entſchädigungsverfahrens aufhalten, wohl aber ſteht auch ihnen, ſo weit ſie bei einer höhern Beſtimmung der ganzen 664 Anhang B. 1. Zwangsabtretung. Entſchädigungsſumme betheiligt find, die Befugniß zu, die Bes klagten in dieſem Verfahren mit zu vertreten, und ihre Anſprüche auf die das, Gut vertretende Entſchädigungsſumme im beſonderen Verfahren geltend zu machen. 8 66. In Fällen, wo der Eigenthümer, der einen Theil ſeines Eigenthums abtreten ſoll, die Abnahme weiterer Theile oder des Ganzen begehrt, erſtreckt ſich die Verhandlung, das Gut— achten der Schätzer und die richterliche Entſcheidung auch auf die Frage, ob die zur Begründung des Begehrens durch die und 33 geforderten Vorausſetzungen vorhanden ſeien. S D 8 67. Das Urtheil ſpricht in allen Fällen die Summe aus, um welche das Gut der Verwaltungsbehörde ganz oder theilweiſe abgetreten werden ſoll. Es beſtimmt den Betrag, welchen davon. oder Grunddienſtbarkeitsberechtigte wegen Aufhebung oder Beſchränkung des Pachts oder der Dienſtbarkeit zu empfangen haben. Es entſcheidet endlich im Falle das abzutretende Gut natürliche oder erzogene Früchte(8. R. S. 583) trägt, ferner, wie viel für dieſelben, ſo fern ſie vom Inhaber nicht mehr bezogen werden können, beſonders zu vergüten iſt. S 68. Das Urtheil iſt auch ohne Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu erklären. Vgl. R. G. P. 0. 648. S 69. Hält die Verwaltungsbehörde für nöthig, ı bevor / S 69. Hält die Verwe ö. behörde für nöthig, noch bevor der Richter erſter Inſtanz über die Entſchädigungsſumme erkannt hat, zum Beſitze des abzutretenden Guts zu gelangen, ſo kann ſie mit Vorlegung des Geme K eine einſtweilige Verfügung begehren, wodurch ſie der Richter zur Beſitznahme des Guts ermächtigt, indem er zugleich ausſpricht, welche Summe ſie dafür vorläufig, mit Vorbehalt ſpäterer endgültiger Feſtſe etz g und zwar vor der Beſitznahme, an die Hinterlegungskaſſe zu bezahlen habe. § 70. Das Geſuch um eine einſtweilige Verfügung findet ſelbſt vor Anbringung der im S 47 bezeichneten Klage ſtatt, ſobald nur die Entſcheidung oder Vereinbarung über die Abtretungsid Anhang B. 1. Zwangsabtretung. 665 verbindlichkeit im Anzeigeblatt verkündet und die Klage nach 5 49 noch zuläſſig iſt. § 71. Auf das Geſuch ordnet der Richter in allen Fällen zu der Vornahme des Augenſcheins, der Aufnahme des Zuſtandes des Guts und Vornahme der Schätzung, eine nicht über acht Tage hinauszuſetzende Tagfahrt an, wozu außer der Verwaltungsbehörde und den im Gemeinderathszeugniſſe aufgeführten Betheiligten, der Bürgermeiſter des Orts der gelegenen Sache, und drei oder mehrere vom Richter zu ernennende Schätzer, jedenfalls in ungerader Zahl, beigeladen werder S$ 72. Das, für das ſpiter X k übrigens nicht maßgebende, Gutachten der Sachverſtändigen wird in der nämlichen Tagfahrt abgegeben. 8 73. Rechtsmittel gegen die erlaſſene einſtweilige Verfügung finden nur ſtatt, wenn der Grund der Beſchwerde in verletzten Vorſchriften des Verfahrens beſteht, oder in der Verwerfung der Einrede der Unzuſtändigkeit oder der Unfähigkeit des Richters. Sie haben unter keiner Vorausſetzung aufſchiebende Wirkung. 8 74. Erfolgt das Endurtheil der erſten Inſtanz ehe die einſtweilige Verfügung. iſt, ſo verliert dieſe ihre Kraft, und es tritt das, ergriffener Rechtsmittel ungeachtet vollziehbare, Urtheil an ihre Stelle. Hat dagegen die Verwaltur h verkündung in Folge der einſtweiligen Verfügung die Zahlung bereits geleiſtet, ſo ö es. ſo lange ſein Bewenden, bis das Endurtheil die Rechtskraf erlangt hat. S 75. Hat die J in Folge der einſtzbehörde zur Zeit der Urtheilsweiligen Verfügung die angeordneten Summen an die Hinter legungskaſſe bezahlt, ſo ſind die Betheiligten befugt, ſich dieſelben nach Maßgabe des Gemeinderathszeugniſſes, vom Richter zuweiſen zu laſſen. 8 76. In allen Fällen ſteht dem Eigenthümer und den andern Betheiligten, nachdem die Verwaltungsbehörde eine einſtweilige Verfügung erwirkt hat, das Recht zu, die unverzügliche 1 666 Anhang B. 1. Zwangsahtretung. Fortſetzung des Hauptverfahrens, ſofern daſſelbe nicht von der Verwaltungsbehörde ſelbſt betrieben wird, zu verlangen, oder wenn die Verwaltungsbehörde eine Klage noch nicht übergeben hat, dieſes Verfahren nun ſelbſt einzuleiten, mittel ha lſt einer eigenen Klage, in der ſie ihre Anforderungen, mit Anführung der ſolche begründenden oder unterſtützenden Verhältniſſe und gleichzeitiger Darlegung ihrer etwaigen Beweismittel, ſyogleich ſelbſt aufſtellen Der$ 53 findet dabei ebenfalls Anwendung. IM; Vierter Titel. 61 Von der. der En ädigung und dem Uebergenthums. ö 77. Die Vormerkung im Grundbuch, daß das Gut zur retung beſtimmt ſei, hat die Wirkung, daß ſpätere Eigenh ms- Veränderungen oder Beſchränkungen, fo wie ſpätere Einia gungen von Vorzugẽ⸗ und Unterpfandsrechten, der Verwaltungsbehörde gegenüber, in ſo fern ſie in Folge geleiſteter Zahlung den nachfolgenden wirklichen Erwerb des Guts innerhalb vier Monaten, vom Tage der Vormerkung an, in das Grundbuch eintragen läßt, keine Wirkung haben, ausgenommen, wenn ſie der Verwaltungsbehörde noch vor der Auszahlung mittelſt Vorlegung einer öffentlichen Urkunde bekannt gemacht werden 8 78. Das Gemeind hat ebenfalls die Wirkung, daß darin nicht.{nix welche vorher ſchon befanden, von der Verwaltungsbe bei der Auszahlung der ö. 38 S8 8 h ER Entſchädigungsſumme nicht zu J ſind, abermals unter Vorausſetzung, daß die Zahlung, und in Folge derſelben die Eintragung des Eigenthumserwerbs binnen der im vorher= gehenden Paragraphen beſtimmten viermonatlichen Friſt erfolgt. Urn x 1 8 79. Die Verwaltungsbehörde bezahlt die ganze Entſchädigungsſumme an den Cigenthümer des abzutretenden Guts, wenn in dem Gemeinderathszeugniſſe außer ihm keine Betheiligten aufgeführt ſind, oder ſpäter ſich gemeldet haben, und ebenſo, 667 wenn in der nach§ 53 angeordneten J nur der Eigenthümer, oder weder er, noch ein anderer Betheiligter erſchienen iſt. Line Ausnahme machen, die ö Summen der nicht erſchienenen Vorzugs- und Unterpfandsgläubiger, welche an die Hinterlegungskaſſe zu bezahlen find. 2 In allen andern Fällen zahlt die Verwaltungsbehörde die Entſchädigun. imme an die verſchiedenen Betheiligten nach der zu Stande gekommenen Uebereinkunft, oder nach richterlicher Bez ſtimmung,. wenn es noch an der einen wie an der andern fehlt, ſo wie im Falle verweigerter Zahlungsannahme, an die Hinterlegungskaſſe. Vgl. L..S. 1257- 1259; Hinterlegungs- Geset? vom 3. August 1837 (k. B. Nr. 26.) 8 80. Mit dem Tag, an welchem die durch Uebereinkunft, Urtheil oder einſtweilige Verfügung des Richters beſtimmten Summen, nach Maßgabe des 8 77 bezahlt werden, geht das Eigenthum des Guts, ohne daß es einer beſonderen Beſitznahme oder Beſitzeinweiſung bedarf, frei und unbelaſtet auf die Verwaltungsbehörde über, vorausgeſetzt, daß die Zahlung, um auf die Eintragung des Erwerbs innerhalb der im 8 ſtimmten viermonatlichen Friſt erfolgen. Sie kann darnach wegen zur Zeit unbekannt gebliebener Rechte nicht weiter in Anſpruch genommen werden, und iſt eben ſo wenig dem in den Landrechtſätzen 2185 und 2185 a. beſtimmten Ueberbietungsrechte der Gläubiger unterworfen. 5 81. Erfolgen Zahlung und Eintragung des Erwerbs nicht innerhalb dieſer Friſt, ſo kann die Verwaltu a n, die Auszahlung nach Maßgabe des 5 77 und mit der im vorſtehenden 8s 78 beſtimmten Wirkung nur dann leiſten, wenn der Gemeinderath beſcheinigt, daß in der Zwiſchenzeit, vom Anfang jener Friſt an bis dahin, keine J JJ oder Belaſtungen im Grund- oder Unterpfandsbuch eingetragen worden ſind. Sind in der Zwiſchenzeit ſolche kö geſchehen, ſo hat fie vorerſt wieder neue richterliche Beſtimmung oder Ueberein 568 Anhang B. 1. Zwangsabtretung. kunft der Betheiligten zu veranlaſſen, oder die Zahlung an die Hinterlegungskaſſe zu leiſten. 82. Die im Urtheil beſtimmte beſondere Erſatzſumme für natürliche und erzogene Früchte des abzutretenden Guts fällt weg, wenn der Inhaber die Früchte noch ſelbſt bezog. Dagegen hat derſelbe, wenn er darnach, ehe die Verwaltungsbehörde das Gut in Folge geleiſteter Zahlung übernimmt, weitere Koſten auf den neuerlichen Anbau verwendet, außer deren Erſatz ferner fünf Prozente Zins von der ganzen Entſchädigungsſumme, von der Zeit der letzten Erndte oder des letzten Früchtebezugs an bis zum Zahlungstag, zu fordern, ohne daß jedoch ein Streit über den Betrag die Beſitznahme der Verwaltungsbehörde aufhalten kann. . Das Urtheil über die Entſchädigung verliert, mit Ausnahme ſeiner Entſcheidung über die Proceßkoſten, durch den Ablauf von. Monaten, von eingetretener Rechtskraft an, ſeine Wirkung, wenn die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieſer Zeit durch, dem 5 77 gemäß, geleiſtete Zahlung das Eigenthum des abzutretenden Guts wirklich erwirbt. = s 84. Wird das Unternehmen, für welches die Abtretung geſchehen iſt, wieder aufgegeben, ſo kann der frühere Eigenthümer das Gut, ſo fern an demſelben nicht inzwiſchen den Werth er— höhende weſentliche Veränderungen vorgenommen wurden, gegen Rücterſtattung der dafür erhaltenen Entſchädigungsſumme, wieder zurückfordern, vorausgeſetzt, daß es innerhalb Jahresfriſt von dem Empfang an geſchieht; oder, wenn die Verwaltungsbehörde das—ſelbe vor Ablauf dieſer Friſt verkauft, ohne Rückſicht auf ſtatt gehabte Veränderungen, das Einſtandsrecht ausüben. C 8 85. In Fällen, wo die Verwaltungsbehörde zur Ss eh Behuf eines öffentlichen Unternehmens eine Berechtigung unent geltlich aufzuheben oder zu beſchränken beabſichtigt, indem ſie dem Inhaber wegen des Entſtehungstitels oder aus andern Gründen ein Recht auf Entſchädigung nicht zugeſteht, oder wo ſie zu gleichem Zweck ein Gut verwenden will, welches ihr beſtritte wird, ſo iſt der Streit hierüber vor der zuſtändigen Behörde i n 8 ii (rum Da Ad ld yliert, ni lch den tan, Jam ſalb die Anhang B. 1. Zwangsabtretung. 669 beſonderem Wege zuerſt auszutragen, ehe das Verfahren über die Verbindlichkeit zur Abtretung und die Entſchädigung eingeleitet wird. 8s 865. Es kann jedoch die Verwaltungsbehörde dieſes Verfahren, beſonders wenn der Gegner ſich im Beſitze befindet, oder um ſich ſelbſt durch einſtweilige Richtigſtellung des Betrags gegen künftige Ueberforderungen für den Fall des Unterliegens in jenem Streite ſicher zu ſtellen, auch vor Austrag deſſelben vorläufig einleiten, und gegen einſtweilige vorſchußweiſe Bezahlung der, Falle des Obſiegens in der Hauptſache wieder zurückzuerhaltenden, Entſchädigungsſumme zur vorläufigen Abtretung gelangen. — 87. In gleicher Weiſe iſt die Verwaltungsbehörde befugt, in Fällen, wo nur das Daſein oder der Umfang eines behaupteten Pachts oder einer Grunddienſtbarkeit, oder eines Grundzinſes, oder einer Gilt beſtritten iſt, mit Vorbehalt des beſondern ö Austrags des Streits, auf allen Fall die vorläufige Beſtimmung des durch dieſe Verhältniſſe bedingten und ebenfalls vorſchußweiſe zu bezahlenden Entſchädigungsbetrags zu verlangen. Fünfter Titel. Von den Koſten des Verfahrens. 8 88. Die Koſten des Verfahrens über die Verbindlichkeit zur Abtretung trägt in allen Fällen die Verwaltungsbehörde, und erſetzt den Betheiligten alle dadurch verurſachten nothwendigen Auslagen. Es finden hierbei weder Stempel⸗ noch Sportelgebühren ſtatt. 8 89. Eben jo trägt die Verwaltungsbehörde allein die Koſten einer einſtweiligen Verfügung und der zu deren Vorbereitung ſtattgehabten Tagfahrt, ſo wie die Koſten der Hinterlegung bei der Hinterlegungskaſſe,— ausgenommen, wo ſolche wegen verweigerter Zahlungsannahme, oder wegen eines Streits der Beklagten unter ſich, erfolgte. Anhang B. 1. Zwangsabtretung. F 90. Sie hat ferner in dem Verfahren über die Ent— ſchädigung die Koſten der Klage(SS 48 und 49) und des ihr beizulegenden Gemeinderathszeugniſſes in allen Fällen auf ſich zu J § 91. Das Erkenntniß über alle übrigen Koſten richtet ſich nach. Beſtimmungen der bürgerlichen Proceßordnung, die Sojten des Abſchätzungsverfahrens fallen jedoch allemal auf die Verwaltungsbehörde, ſo ferne nach dem Ergebniß deſſelben auf eine höhere, als auf die von ihr angebotene Entſchädigung erkannt wurde, über jene des Hauptverfahrens zur Feſtſtellur ö der Entſchädigungsſumme insbeſondere nach dem Verhältniß, in welchem das Anerbieten der Verwaltungsbehörde und die Anforderungen der Beklagten von der im Urtheil beſtimmten Summe abweichen.; N Zu Titel. Schlußbeſtimmungen. | § 92. Alles, was das Geſetz rückſichtlich der eine Abtretung fordernden Verwaltungsbehörde anordnet, gilt auch von denjeniger Privatperſonen oder Geſellſchaften, welche für öffentliche, ihnen zur Ausführung oder Betreibung überlaſſene Unternehmunger Abtretungen begehren, vorausgeſetzt, daß die Bedingungen der Zwangsabtretung vorhanden ſind. 8 93. Ueberall, wo in dem gegenwärtigen Geſetze vo: Eigenthümern die Rede iſt, werden auch die Nutzeigenthümer und die Berechtigungsinhaber der im 8 6 bezeichneten Art begriffen. 3 94. Wo in Nothfällen, wie im Kriege, oder bei einem Brande, oder bei W, eee. ein augenblicklicher Angriff oder die unverſchiebbare Wegnahme fremden beweglichen oder unbeweglichen Eigenthums nothwendig geworden iſt, wird die nachfolgende Entſchädigung, ſo ferne es ſich nicht um eine nach den Geſetzen unentgeltlich zu tragende Laſt handelt, ebenfalls nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes ausgemittelt. . Clin nnn gen Mr z ih Anhang B. 1. Zwangsahtretung. 671 §z 95. Alle bisherigen Geſetze und Verordnungen über das Verfahren bei gezwungenen Abtretungen zum öffentlichen Nutzen ſind aufgehoben, mit Ausnahme der beſonderen Geſetze und Ver— ordnungen über das Recht des Bergbaues auf fremdem Eigenthum, und über die Entſchädigungen in Brandfällen. Bekanntmachung vom 12. August 1856(Centr. V. B. Nr. 9 über Lwangsabtretungen zum Bergbau. Gesetze vom 29. März 1838(RB. No. 14) und vom 7. Mai 1858 RB. No. 19) über Zwangsabtretungen zum Eisenbahnbau. Gesetz vom 5. Mai 1856(RB. Nr. 16) über Zusammenlegung der Grundstücke. Gesetz vom 20. Februar 1868(RB. Nr. 17) über Anlage der Ortsstrassen.(Art. 4-6.) Wassergeset vom 25. August 1876(6.3. Nr. 36) Art. 12—- 22. Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über Kriegsleistungen(85 235- 27) 2) Mutheilbarkeit von Liegenſchaften. Geſetz vom 6. April 1854(R. B. Nr. 20. Art. 1. Die Theilung von Wald, Reutfeld und Weiden in Stücke unter zehn. ferner die Theilung von Ackerfeld und ter einem Biertelmorgen badiſches Maaß, dar ö zur Auſh hebung einer Gemeinſchaft, noch im Wege irgend eines anderen Rechtsgeſchäftes ſtattfinden, ſofern nicht dadurch die Vereinigung der abgetheilten Liegenſchaft mit einem ngrenzenden Grundſtück des Erwerbers bezweckt wird und hierbei kein Süd unter obigem Maß übrig bleibt. in 56 fl 3 Wieſen in Stücke rf Art. 2. Die Verwaltungsbehörde kann a. auf den Antrag des Gemeinderathes und Bürgerausſchuſſes für eine beſtimmte Gemarkung das Verbot des Artikels 1 auf ein größeres Maaß erweitern; p. in gleicher Weiſe ein beſtimmtes Maaß als Grenze der Theilbarkeit für Garten- und Rebgelände feſtſetzen; 6. im einzelnen Falle Nachſicht von vorſtehenden Verboten bewilligen. Verwaltungsgesetz vom 5. Oktober 1863(RB. Nr. 44). 8 6. Der Bezirksrath beschliesst ferner in folgenden Ver waltungssachen: 5) über das Maass der Theilbarkeit der Liegenschaften und über Bewilligung von Nachsicht in einzelnen Fällen. . 3. Theilungen von Liegenſchaften gegen die Beſtimkraft Geſetzes nichtig. zülhetmnzahlt r Anhang B. 2. Untheilbarkeit von Liegenſchaften. 673 Sie dürfen bei Vermeidung einer Geldftrafe bis auf 200 Mark* weder in Grundbücher eingetragen, noch in öffentlichen Urkunden ausgefertigt werden. Passung nach dem Gesetze vom 21. Juni 1874(q. B. Nr. 40) über die Reichsmarkrechnung. Bad. Einführungs-Gesetz zum R.Strafgesetzbuch(G.B. 1571 Nr. 51). Art. 11, I. Abs. 2: Als Disciplinarvorschriften sind auch die in Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 1854(R.B. Nr. 20} über die Untheilbarkeit von Liegenschaften enthaltenen Bestimmungen zu betrachten, Art. 4. Diejes Geſetz tritt mit dem 15 Mai d. J. in Wirkſamkeit und findet von da an auf alle Theilungen und Veräußerungen Anwendung, deren früheres Datum nicht öffentlich beurkundet iſt. Art. 5. Die Miniſterien der Juſtiz und des Innern find mit dem weitern Vollzuge beauftragt. Vollaugsverordnung vom 29. Juni 1854(EKreis-V. Bl.) Eivilrecht. Teldbereinigung. J Geſetz vom 5. Mai 1856(Reg. Nr. XIX) . 30 Art. 1.(Vorausſetzungen des U nternehmens.) Wo es zur Hebung der Landwirthſchaft in einer Gemarkung von überwiegendem Nutzen iſt, kann eine Zuſammenlegung von Grundſtücken ſelbſt gegen den Willen einzelner Eigenthümer derſelben ſtattfinden, wenn MA mindeſtens zwei Drittheile der Beſitzer der betreffenden | Grundſtücke ſich für das Unternehmen erklären; V die J iach dem Steuerkapital zwei Drittheile der in das Unternehmen fallenden Grundſtücke beſitzen, und ö Staatsminiſterium die Genehmigung zur Ausführung ertheilt. Art. 2.(Befreite Grundſtücke) Dem Zwange des Art. I 8 ſind nicht unterworfen 1. Grundſtücke, welche ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten ſind; mit den Gebäuden eines Cigenthümers zuſammenhängenden Grundſtücke deſſelben; fm 3. Baumſtücke und eingefriedete Gärten; 4. Weinberge(Rebgelände); Amt in OT Waldungen; Sand⸗, Lehm-, Thon und Erzgruben, Stein- und > © Schieferbrüche, Torf⸗, Steinkohlen=, Braunkohlen- und n Gypslager, endlich zum B. gehörige Grundſtücke, Ah ſofern dieſe Gruben, Brüche, Lager und Bergwerke im Betrieb ſind; Anhang B. 3. Feldbereinigung. 67 7. Grundſtücke, auf welchen ſich Mineralquellen befinden, ſo weit es dieſer Grundſtücke zur angemeſſenen Benützung der Quellen bedarf. Art. 3.(Ausnahmsweiſer Beizug befreiter Grundſtücke.) Eine zu Folge des Art. 2 dem Zwange nicht unterworfene Liegenſchaft kann ausnahmsweiſe beigezogen werden, wenn das Unternehmen ſonſt nicht ausführbar iſt. Ueber die Verbindlichkeit hiezu entſcheidet das Staatsminiſterium und der Vollzug richtet ſich nach den Titeln III. bis VI.(8 24 bis 93) des Geſetzes vom 28. Auguſt 1835 über die zwangsweiſe Abtretung zum öffentlichen Nutzen. Art. 4.(Freilaſſung einzelner Grundſtücke.) Enthält eine dem Zwang unterworfene Grundfläche ein Grundſtück von ſo beſonderer Beſchaffenheit, daß ſein Werth durch andere Grundſtücke nicht ausgeglichen werden kann, ſo ſoll daſſelbe auf Anſuchen des Eigenthümers vom Unternehmen ausgeſchloſſen werden, wenn letzteres auch ohne das betreffende Grundſtück ſich zweckmäßig ausführen läßt. lhen fat hett id Art. 5.(Einleitung des Verfahrens, Prüfung, Genehmigung des Antrags.) Die Staatsverwaltungsbehörde hat den bei ihr einkommenden Antrag auf Zuſammenlegung von Grundſtücken unter Zuzug eines oder mehrerer Sachverſtändigen vorläufig zu prüfen und, wenn ſie ihn nicht ſofort verwerflich findet, zur Abſtimmung der Betheiligten zu bringen. uli Im Falle der Zuſtimmung der Mehrheit und nach Erhebung der Einwendungen der Minderheit iſt der Antrag dem Staatsminiſterium zur Genehmigung vorzulegen. iich Art. 6.(Abſtimmung.) Das Nichterſcheinen bei der Abſtimmung gilt als Einwilligung in das beantragte Unternehmen. Die Zuſtimmung iſt in den Fällen, wo es darauf ankommt, an die Förmlichkeiten nicht gebunden, welche das Geſetz für die Veräußerung der Güter gewiſſer Perſonen vorſchreibt. Die Art der Vorladung und der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags beſtimmt die Vollzugsverordnung. 676 Anhang B. 3. Feldbereinigung. Wenn die öffentliche Verkündung vorſchriftsmäßig ſtattgefunden hat, ſteht Niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert oder vorgeladen worden ſei. Art. 7.(Vollzugsbehörde) Die Ausführung des Unternehmens geſchieht durch eine Commiſſion unter Leitung der Staatsverwaltungsbehörde. Die Commiſſion beſteht aus einem von der Staatsverwaltungsbehörde zu ernennenden Vorſitzenden, ſodann aus einem Geometer und einem oder mehreren Sachverſtändigen, welche, ſofern ſich die betheiligten Grundbeſitzer über die Wahl nicht veraatsverwaltungsbehörde anfgeſtellt einbaren, ebenfalls von der S werden. Art. 8.(Aufgabe der Vollzugs-Commiſſion.) Die Com— miſſion hat 1. Die Anzahl und Größe der Grundſtücke, mit welchen jeder Eigenthümer betheiligt iſt, zu ermitteln; über den Beizug oder die Befreiung einzelner Grundſtücke N zu entſcheiden; den Werth der Grundſtücke mit Rückſicht auf die darauf haftenden Dienſtbarkeiten abzuſchätzen; 4. jedem Eigenthümer das ihm gebührende Gelände anzuweiſen; 5. Geldentſchädigungen und andere Ausgleichungen zu beſtimmen. In allen Fällen hat die Commiſſion zunächſt dahin zu wirken, daß die Betheiligten ſich gütlich über ihre wechſelſeitigen Ausgleichungen vereinbaren. Art. 9.(Rückſichten beim Güterumtauſch) Jedem Eigenthümer ſoll für den Werth der abgetretenen Grundſtücke, ſoweit thunlich, Erſatz in Grundſtücken von gleicher Gattung und wenigſtens annähernd gleicher Bodengüte geleiſtet werden. 80 Auch ſoll darauf geſehen werden, daß jeder Eigenthümer den Erſatz thunlichſt in gleicher Lage, wo ſich fein früheres Beſitzthum befand, und in gleicher durchſchnittlicher Entfernung von ſeiner Wohnung erhalte. ine init 9l 9 Ii tilhkn verlangt werden, Anhang B. 3. Feldbereinigung. 677 Der Werth der Grundſtücke iſt nach der durchſchnittlichen Ertragsfähigkeit derſelben zu bemeſſen. Art. 10.(Entſchädigung in Geld.) Eine Entſchädigung in Geld ſoll nur auferlegt, beziehungsweiſe zuerkannt werden: 1. zur Ausgleichung kleiner nicht zu vermeidender Werthsunterſchiede zwiſchen dem umgetauſchten Gelände; wenn ein Grundſtück aus beſonderen Gründen vorüber— gehend einen erheblich höheren oder erheblich geringeren als den durchſchnittlichen Ertrag erwarten läßt; 3 wenn nur ein kleines Stück abzutreten iſt und es an ſchicklich gelegenem Grund und Boden zum Erſatze mangelt. 8 Art. 11.(Eröffnung des Entwurfs zur Ausführung, Erinnerung und Recurs dagegen.) Gegen die Art der Ausführung des Unternehmens durch die Commiſſion können die Betheiligten jederzeit, jedoch ſpäteſtens in der bei der Eröffnung des Entwurfs hierzu anzuordnenden Tagfahrt, Einwendungen vorbringen, welche die Commiſſion zu prüfen und zu erledigen hat. Ein Recurs findet nur ſtatt wegen Verletzung weſentlicher Vorſchriften des Geſetzes. Eine nochmalige Prüfung der in Art. S genannten, von der Commiſſion erledigten Punkte kann nur dann venn dabei erhebliche thatſächliche Irrthümer unterlaufen ſind, oder wenn wahrſcheinlich gen acht wird, daß auffallende Benachtheiligungen vorgekommen ſind. Zur Vornahme aller derartiger wiederholter Prüfungen wird, lt, die Commiſſion von der Staatsverwaltungsſobald es nöthig fä behörde durch drei weitere Sachverſtändige verſtärkt. bor 1803(R.B. Nr. 4 55 Vgl. Verwaltungsgesetz vom 5. Okto Z. 7 und 5 15. Art. 12.(Einſtellung und Aenderung des Plans des Unternehmens.) Eine Einſtellung des Vollzugs oder eine Aenderung des Plans des Unternehmens kann nur durch die in Art. 1 beſtimmte Mehrheit beſchloſſen werden. Art. 13.(Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte) Vorzugs⸗ und {che auf einer abzutretenden Liegenſchaft Unterpfandsrechte, we zum Erſatz zuruhen, gehen nach dem beſtehenden Rang auf die gewieſene Liegenſchaft über. 678 Anhang B. 3. Feldbereinigung. Art. 14. Tritt eine Liegenſchaft an die Stelle von mehreren einzelnen Grundſtücken, welche nicht alle, oder wovon jedes mit anderen Vorzugs- oder Unterpfandsrechten belaſtet iſt, ſo erſtrecken ſich die übergegangenen Rechte auf denjenigen ideellen Theil des erworbenen Grundſtückes, welcher dem Verhältniß des Werthes der urſprünglich verhafteten zu dem der erworbenen Liegenſchaften entſpricht. Art. 15. Hat der Eigenthümer, auf deſſen Grundſtücken Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte laſten, für einen Theil des abgetretenen Geländes nach Art. 10 eine Ausgleichung in Geld erhalten, fo muß dieſelbe in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zur Sicherung der Gläubiger nach Maßgabe des Geſetzes vom 3. Auguſt 1837 hinterlegt werden. Art. 16.(Erbdienſtbarkeiten.) Erbdienſtbarkeiten, welche auf der ganzen Grundfläche haften, auf die ſich die Zuſammenlegung erſtreckt, erleiden dadurch keine Aenderung. Erbdienſtbarkeiten dagegen, welche nur auf einzelnen Theilen der betreffenden Grundſtücke haften, bleiben auf dieſen nur in ſo weit, als es nicht thunlich iſt, ſie vom Grundſtücke, das ein Eigenthümer abtritt, auf jenes zu verlegen, das er erwirbt. Art. 17.(Weggerechtigkeiten. Wegrechte, welche in Folge der Zuſammenlegung nutzlos werden, hören auf. Neue Grunddienſtbarkeiten können durch die Ausführung des Unternehmens in rechtsgültiger Weiſe auf ein Grundſtück gelegt werden. Art. 18.(Obereigenthum, Nießbrauch, Pacht) Beim Obereigenthum, beim Nießbrauch und beim Pachtverhältniß kommt die Regel des Art. 13 zur Anwendung, und im Falle des Art. 14 wird ein entſprechender reeller Theil des erworbenen Grundſtücks zur Stellvertretung angewieſen. Läßt ſich auf dieſem Wege zwiſchen dem Pächter und Verpächter die Ausgleichung in einer für beide Theile billigen Weiſe nicht ausführen, ſo iſt dieſelbe nach Ermeſſen der Commiſſion durch Geldentſchädigung, durch Beitrag an dem vom Eigenthümer zu zahlenden oder durch Theilnahme an dem ihm zugewieſenen | / Il in Il It, 14 . on Ui ſnſſſſſn ell Anhang B. 3. Feldberei nigung. 679 Aufgeld oder durch Minderung oder Erhöhung des Pachtzinſes zu bewirken. Auch kann die Commiſſion nöthigen Falls die Aufkündung s Pachtes zulaſſen. Art. 19.(Theilnahme Dritter am Verfahren. Derartige Berechtigte(Art. 13, 17, 18) können, ſoweit es zur Sicherung ihrer Rechte nöthig iſt, beim Verfahren auftreten. Uebrigens iſt auch von Amtswegen auf dieſe Rechte Bedacht zu nehmen. Art. 20.(Beſtätigung des Vollzugs und Eigenthumsübergangs.) Nach endgültig erledigtem Verfahren erklärt die Staatsbehörde, welche damit beauftragt werden wird, das Geſchäft für vollzugsreif, und beſtimmt zugleich den Zeitpunkt, in welchem das Cigenthum der umgetauſchten Güterſtücke auf die neuen Erwerber übergeht. Der nämliche Zeitpunkt iſt auch maßgebend für den Uebergang der Rechte dritter Perſonen. Art. 21.(Einträge im Grund- und Pfandbuche) Dieſer Uebergang(Art. 20) geſchieht Kraft Geſetzes und mit Wirtſamkeit gegen Dritte ſeibſt vor der Beobachtung weiterer Förmlichkeiten. Die Orts- und Pfandgerichte haben jedoch die Beſitzveränderungen von Amtswegen und in der durch die Vollzugsverordnung zu beſtimmenden Weiſe in den Grund- und Pfandbüchern, ſo wie in den Pfandurkunden unverzüglich vorzumerken. Art. 22.(Tax- und Sportelfreiheit; Die nach gegenwärtigem Geſetze und den Vollzugsyorſchriften. Verhandlungen und erlaſſenen Entſcheidungen find tax=, ſportel⸗ und . — . Art. 23.(Koſten des Unternehmens.) Der Art. 6 des Geſetzes vom 26. März 1852— die Vornahme einer ſtückweiſen Vermeſſung ſämmtlicher Liegenſchaften des Großherzogthums betreffend— iſt aufgehoben. Der Koſtenaufwand für ein nach dieſem Geſetze zu Stande gekommenes Unternehmen fällt auf die Gemarkungsgemeinde oder den ſonſtigen Inhaber des Markungsrechts, wird aber ſofort wieder auf die betheiligten Grundeigenthümer nach dem Steuerkapital 680 umgelegt, ſofern ſich dieſelben nicht über einen andern Repartitions fuß vereinbaren. Nur in den Fällen, in welchen nach dem Gemeindegeſetz Beſtreitung von Sociallaſten aus den Gemeindeeinkün iſt, können die Koſten ohne Rückerſatz auf die Gemei nommen werden. Die Anhang B. durch ungegründete Beſchwerden von den Beſchwerdeführern zu tragen. Die Koſten Ermangelung der im Art. Unternehm verfolgtes für ein nach dem Geſetze beantra vorgeſchriebenen Mehrheit Grundeigen en fallen auf die welchen der Antrag ausgegangen iſt. Die Koſten für gebilligtes, gleichwohl gebenes Unternehmen find von den Eigenthümern zu tr ſich für die Einſtellur der erſten Den nehmur führung des Art. 24. Sämmtliche Beſtim der Grundſtücke finde ſo wie auf die Verär Feldwegen, Anwendu ZU nehmen erklärt, u ö kapitale wenigſtens theiligten ö nehmigung der Bei Weganle 3 Unternehmens gen, aus welchen ein von der im Art. aber nach Art. 13 g der Arbeiten erklärt, g ſämmtlicher endung des Geſetzes die Zuſtimmenden 3. Feldbereinigung. verurſachten 32 die ften geſtattet 1dekaſſe überKoſten ſind tes, aber in nicht weiter Ihümer, von 3 beſtimmt . n en Mehrheit vieder aufgezu tragen, welche und. on bei Eigenthümer gegen die Ausrochen haben. auf andere Fälle.) ungen des Geſetzes über die Zuſammenlegung auch auf die Verlegung von Grundſtücken, nderung, beziehungsweiſe neue Anlegung von Es genügt jedoch, wenn mehr als die Hälfte der Beſitzer der betreffenden Grundſtücke ſich für das Unterzugleich nach dem Steuerdei Drittheile der bei dem. nehmen bebe eſitzen, auch be darf es Staatsverwaltungsbehörde. einzelnen Grundſtücken hiezu nur der Geein ganz beſonderer Vortheil erwachſen iſt, kann die Com miſſion den Eigenthümern dieſer trag zu den Koſte Es finden Grun ndſtücke auferlegen. ferner die Art. 13 bis 23 Falle Anwendung, wenn ein derartiges . im Wege einen angemeſſenen VorausbeiGe in dem ſetzes So Anhang B. 3. Feldbereinigung. 681 der Vereinbarung unter ſämmtlichen Grundeigenthümern ausgeführt wird. Art. 25.(Wiederholung der Zuſammenlegung oder Verlegung.) Grundſtücke, welche bei einer Verlegung oder Zuſammenlegung betheiligt waren, können innerhalb zwanzig Jahren nach dem Vollzug gegen den Willen der Eigenthümer zu einem ſolchen Unternehmen nicht wieder beigezogen werden. Art. 26.(Vollzugsverordnung. Die Beſtimmungen zur Ausführung dieſes Geſetzes wird eine zu erlaſſende Vollzugsver— ordnung ertheilen. Vollaugsverordnung vom 18, Oktober 1869(G.B. Nr. 27) und Dienstweisung vom 21. April 1870(G.B. Nr. 30) mit Nachtrag vom 3. Juni 1875(G B. Nr. 20). 4) Torſtrecht. Forſtgeſetz vom 15. November 1833(R. B. 1834 Nr. 2) mit Abänderungen durch das Geſetz yom 27. April 1854(R. B. Rr. 23) über die Bewirthſchaftung der Privatwaldungen. Erſter Fheil. Von der Forſtpolizei. MA 88 1—99(abgedruckt in dem Badischen Bürgerbuche.) |($ 90 a. Abs. 5 siehe nach L.R.S. 2105 a.) Verordnungen vom 30. Januar 1855(RB. Nr. 6) über die Bewirthschaftung der Privatwaldungen und vom 24. April 1868(RB. Nr. 31) ö. über die Bewirthschaftung der Gemeinde- und Körperschafts-Waldungen. ll Zweiter Theil. Von den Forſtberechtigungen. 5 Erſter Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. s 100. Die Geſetze der Forſtpolizei wirken auch gegen Jene, welche Berechtigungen in Waldungen Anderer anzuſprechen haben. 8s 101. Wo bei Berechtigungen in Staats⸗, Gemeinds⸗ und Körperſchaftswaldungen zur Wahrung der forſtpolizeilichen In— tereſſen die Dazwiſchenkunft der Forſtbehörden gefordert wird, hat in Privatwaldungen der Waldbeſitzer die Stelle der Forſtbehörden ſelbſt zu vertreten, und wenn zwiſchen ihm und dem Berechtigten Anhang B. 4 Forſtrecht. 683 über forſtpolizeiliche Fragen Streit entſteht, ſo haben, wie in andern die Ausübung der Forſtpolizei betreffenden Streitigkeiten überhaupt, gemäß dem S$ 8 die polizeilichen Verwaltungsſtellen, K Vernehmung der Jö darüber zu entſcheiden. 8 102. Gibt der Rechtstitel, auf welchem die Berechtigung beruhe derſelben einen beſt J größern Umfang, als innerhalb welchem ſie nach den Vorſchriften der Forſtpolizei im Intereſe der Waldeultur künftig noch ausgeübt werden darf, ſo kann der Berechtigte für den Verluſt, den er durch dieſe Be2) mit ſchränkung ſeiner Berechtigung erleidet, von dem Waldeigenthümer 16.20) eine verhältnißmäßige, durch Vergleich oder von dem Richter zu beſtimmende Entſchädigung fordern. 8 103. Gehört die Waldung, auf welcher die Berechtigung ruht, einem Privaten, und dieſer will die im vorhergehenden Paragraphen gedachte Entſchädigung nicht leiſten, ſo bleibt ihm unbenommen, ſtatt deſſen die Berechtigung na dem ganzen Umfang ihres Rechtstitels fortan ausüben zu laſſen. fh. 104. Neue Forſtberechtigungen können nach Verkündung* . dieſes Geſetzes nicht mehr entſtehen. Das Geſetz ſchützt jene,| dungen, welche auf einem beſondern Rechtstitel beruhen, oder ſonſt in rechtmäßiger Uebung ſind, ſo lange ſie nicht nach Maßgabe der 88 134 bis 136 abgelöſt werden. 8 105. So weit eine Berechtigung nicht durch die Geſetze der Forſtpolizei beſchränkt iſt, richtet ſich ihr Umfang nach ihrem Rechtstitel, und fo weit dieſer nicht Maß gibt, nach den Beſtim— mungen des folgenden Abſchnitts(SS 106— 133) und nach den Vorſchriften des Landrechts. Die Rechte Desjenigen, welchem eine Nutznießung zuſteht, richten ſich lediglich nach den Beſtimmungen des Landrechts; im Uebrigen iſt der Nutznießer gleich den Inhabern bloßer Berechtigungen an die Vorſchrift des 3 101 gebunden Anhang B. 4. Forſtrecht. Zweiter Abſchnitt. Von den einzelnen Berechtigungen. Kapitel. Von dem Beholzungsrechte. 106. Der Berechtigte hat ſich das Holz, welches er zu fordern hat, vor dem Bezuge deſſelben vom Förſter oder in Privatwaldungen vom Eigenthümer anweiſen zu laſſen. Eben ſo geſchieht die Abzählung, beziehungsweiſe die Vermeſſung des Holzes vor deſſen Abfuh = sz 107. Da, wo der Rechtstitel eine beſondere Beſtimmung . net, darf das Holz nicht anders verwendet werden. Iſt für den Holzbezug kein beſtimmtes Maß feſtgeſetzt, ſo richtet ſich derſelbe nach dem Bedürfniſſe der eigenen Haushaltung des Berechtigten, vorbehaltlich der verhältnißmäßigen Mitbenutzung des Eigenthümers nach dem ö ſeiner Haushaltung. Der Waldeigenthümer kann verlangen, ö. an die Stelle des bisherigen unbeſtimmten Maßes das ö des künftigen Holzbezugs ein für allemal feſtgeſetzt werde. Auch wo bei einer Holzberechtigung ein beſtimmtes Maß feſt— geſetzt iſt, kann der Bezug immerhin den nachhaltigen Ertrag des Waldes nicht überſteigen, vorbehaltlich der Entſchädigungsanſprüche des Berechtigten, wenn der Waldeigenthümer durch Verminderung des nachhaltigen Beſtandes den Ertrag unter das Maß der Berechtigung herabgebracht hat. sz 108. Die Verwendung des Bauholzes muß in einem Zeitraum von zwei Jahren, vom Tage der Fällung an, ſtattfinden. Wenn ſolche innerhalb deſſelben unterlaſſen worden, ſo iſt auf Anzeige bei der Polizeibehörde der Waldeigenthümer zur Zurücknahme zu legitimiren, unbeſchadet der Entſchädigungsanſprache wegen Minderwerth des Holzes oder wegen theilweiſen ungebühr— . — ini ſdellln Il I . Anhang B. 4. Forſtrecht. 685 lichen Gebrauchs zu andern Zwecken. Die Polizeibehörde kann jedoch zur Verwendung des Holzes, beziehungsweiſe Vollziehung des Baues noch eine weitere Friſt geſtatten, die ſechs Monate nicht überſteigen darf. 8 109. Iſt in dem belaſteten Wald kein beſonderer Diſtrict dem Berechtigten angewieſen, ſo muß er ſich gefallen laſſen, ſeinen Holzbedarf im ganzen Walde da zu nehmen, wo nach der Wirthſchaftsordnung die Holzfällung geſchieht, es mag nun der Wald in Schläge eingetheilt ſein, oder durch Auslichtung einzelner Stämme bewirthſchaftet werden. 2 8 110. Wo die Gattung nicht beſtimmt iſt, muß der Bez rechtigte das Holz annehmen, wie es der Schlag und der Jahreshieb liefert. Kommt theils hartes, theils weiches, und Wellenholz zum Hiebe, jo hat der Berechtigte ſein Holz nach den verſchie— denen Gattungen im Verhältniß zum Ganzen und zu dem zwiſchen ihm und dem 3 überhaupt beſtehenden Theilungsfuß anzuſprechen 111. Iſt die Holzart beſtimmt, welche der Berechtigte anzuſprechen hat, ſo dauert das Recht ſo lange fort, als ſich die beſtimmte Holzgattung in dem belaſteten Walde vorfindet und forſtmäßig abgegeben werden kann. Hat der Eigenthümer den nachhaltigen Beſtand vermindert oder die Cultur verändert, und kann in Folge deſſen die beſtimmte Holzart ganz oder theilweiſe nicht mehr abgegeben werden, ſo kann der Berechtigte entweder für das Mangelnde Entſchädigung fordern oder aber verlangen, daß ihm dafür ein gleicher Werth in einer andern im Walde vorfindlichen Holzart, die noch forſtmäßig abgegeben werden kann, verabfolgt werde. 8 112. Ueber den Bedarf des Berechtigten an Bauholz kann der Waldeigenthümer eine von verpflichteten Bau- und Zimmermeiſtern ausgeſtellte Schatzungsurkunde verlangen, welche. kubiſchem Inhalt die nöthigen Holzſorten nachweiſt 113. Ueber den Bedarf an Geſchirrholz kann der belaſtete 8 686 lnhang B. 4. Forſtrecht. Waldeigenthümer ebenfalls eine Beſcheinigung von verpflichteten Sachverſtändigen, und was das Stangenholz betrifft, eine vom Gemeinderath ausgeſtellte Beſcheinigung begehren. . 8 114. Der Waldeigenthümer kann verlangen, daß für die einzelnen Zwecke nur diejenigen Hölzer abgegeben werden, welche für dieſelben ihrer Natur nach geeignet ſind. z 115. Wo nicht das Herkommen einen andern Sinn ſicher bezeichnet, umfaßt das Beholzungsrecht im Allgemeinen nur das Bau⸗ und Brennholz, und unter dem Rechte zum Bauholz iſt ein Anſpruch auf Schnittwaaren, Gerüſtſtangen, Holz zu Umzäunungen oder Brunnenteicheln nicht begriffen. * §s 116. Wer zum Aſt⸗ oder Oberholz berechtigt iſt, darf ſeine Befugniß nicht ausüben, bevor der Stamm gefällt, das Stangenholz gehauen und abgelängt, und das Brennholz aufgeklaftert iſt. Das Abhauen der grünen oder dürren Aeſte an ſtehenden Bäumen bis zu einer gewiſſen Höhe und Dicke kann nur dann ſtattfinden, wenn dieſes durch ein beſonderes Rechtsverhältniß begründet iſt. 22 11 . 3 Als. gelten nur einzelne vom Sturmwind abgebrochene Bäume, nicht aber ſolche, die bloß umgebogen ſind, noch auch beſchadigte, aber feſt anhängende Aeſte; eben ſo wenig die Stöcke der abgebrochenen Bäume. Inter Windfall werden die mit der Wurzel umgeriſſenen ein—zelnen Bäume verſtanden. s 118. Die Lagerholzgerechtigkeit erſtreckt ſich auf abgeſtorbene, von ſelbſt umgefallene, große oder kleine Stämme und auf ſolche Abgänge, welche nach der Schlagräumung im Walde liegen bleiben. §z 119. Unter Raff⸗ und Leſeholz wird das natürlich abgeſtorbene geringe Holz verſtanden, welches entweder auf dem Boden liegt, oder mit der Hand ohne Anwendung von Werkzeugen gewonnen werden kann. Es erſtreckt ſich nicht auf abge nen Gil: n id uf DOM . Anhang B. 4. Forſtrecht. 687 . Holz, welches über. Zoll Dicke hat, und auch nicht auf?. und Windfallhol Der Berechtigte darf ni ö mehr Leſeholz wegſchaffen, als für ſeine eigene Oekonomie nöthig iſt. 120. Das Recht zum Stock- und Stumpenholz beſchränkt ſich auf den Theil des Baumes, welcher nach dem Abhauen oder Abſchneiden noch über der Erde hervorragt, und auf deſſen Wurzeln. Der Berechtigte iſt ermächtigt, die zum Graben oder Roden nöthigen Hau- und Brechwerkzeuge anzuwenden. 2. Kapitel. x Von dem Weidrechte. 121. Der Förſter oder in Privatwaldungen der Eigenthümer hat dem We J nach Maßgabe der SS 32 bis 39 die zur Weide geeigneten Diſtricte, und die zur Ausübung derſelben beſtimmten Tages- und Jahreszeiten anzuweiſen. Der Berechtigte darf nur das zum Betrieb ſeiner Landwirth⸗— ſchaft und Viehzucht gehörige, oder zu ſeinem Unterhalte nöthige Vieh, aber kein zum Handel erkauftes, zur Weide treiben. Ö N $ 122. Der Berechtigte hat die Triften, Tränken, Brunnen, und Anſtalten zur Unterbringung des Weideviehes zu unterhalten; der Waldeigenthümer iſt nur bei der Mit- oder Koppelweide beizutragen ſchuldig. 123. Der Weidberechtigte kann ſein Recht an Andere nicht abtreten. Das Weidrecht begreift das Recht zur Gräſerei nicht in ſich, und der Berechtigte kann nicht ſtatt Ausübung der Weide das Gras abmähen, abſchneiden oder abrupfen laſſen. 124. Iſt die Zahl des einzutreibenden Viehes feſtgeſetzt, ſo wird das junge Vieh, ſo lange es ſaugt, mit der Mutter für ein Stück gezählt. Anhang B. 4. Forſtrecht. 3. Kapitel. Vom Laub- und Streurechte. 8 125. Das Recht zum Laub und zur Streu enthält die Befugniß, das abgefallene Laub, das Moos und die abgefallenen Nadeln zu ſammeln. 4. Kapitel. Von dem Rechte zur Maſt und zum Eckerich. §s 126. Der Maſtberechtigte kann nur feine eigenen, zum Gutshaushalt nöthigen und die ſelbſt erzogenen Schweine eintreiben, und ſein Recht an Andere nicht abtreten. Ein Maſtgeld oder eine Entſchädigung dafür, daß er ſeine Schweine nicht eintreibt, kann er von dem Belaſteten nicht fordern. 5s 127. Der Waldeigenthümer iſt von der Mitbenutzung nicht ausgeſchloſſen. Wird durch dieſe Mitbenutzung die Maſt für den Berechtigten geſchmälert, ſo richtet ſich die Mitbenutzung des Eigenthümers zu jener des Berechtigten nach dem Verhältniß des Gutshaushalts des Erſtern zu jenem des Letztern. Der Eigenthümer kann, wenn er keine Schweine eintreiben will, ſeinen Theil der Maſt verpachten. 5s 128. Der Berechtigte darf, wenn er die Befugniß zur Maſt nicht ausüben kann, ſie in einen andern Gebrauch nicht verwandeln. Es iſt ihm unterſagt, die zur Maſt gehörigen Gegen— ſtände einzuſammeln. s 129. Wem das Recht zuſteht, in fremden Waldungen Eicheln und Bucheln zu leſen, kann daſſelbe jedes Jahr, wenn es eine volle oder theilweiſe Maſt gegeben hat, in dem belaſteten Wald jo weit ausüben, als er des Eckerichs zu feinem Haushalte bedarf. 5. Kapitel. Vom Rechte zum Harzſcharren und Theerſch wellen. § 130. Das Recht zum Harzſcharren und Theerſchwellen echtioten ſuchh Anhang B. 4. Forſtrecht. 689 in fremden Waldungen richtet ſich einzig nach ſeinem beſondern Rechtstitel. 6. Kapitel. Von dem Rechte zum Trüffelſuchen. 8 131. Der zur Gewinnung der Trüffel(5 54) Berechtigte darf ſolche zu jeder Zeit aufſuchen und ſich hierzu eines oder mehrerer Hunde bedienen. 7. Kapitel. Von der Trift- und Weggerechtigkeit, vom Rechte zur Viehträn ke= $ 132. Wer zur Beholzigung, zur Eichel⸗ und Buchelleſe, zum Graſen, zur Laub⸗ und Streuſammlung, zum Harzen u. ſ. w. berechtigt iſt, hat auch das Recht der hierzu nöthigen Wege. Dem zur Weide, Maſt oder Viehtränke Berechtigten ſteht die Befugniß zur Trift zu. s 133. Die Breite des Fußweges ſoll drei Fuß, und jene des Fahrwegs, ausſchließlich der Seitengräben, je nach dem örtlichen Bedürfniß zwölf bis ſechszehn Fuß betragen, und in einer Höhe von zwölf Fuß von Aeſten frei fein. Ebenſo ſoll die Trift eine Breite von ſechszehn bis zwanzig Fuß haben. Dritter Abſchnitt. Von Ablöſung der Forſtberechtigungen. 8 134. Der Eigenthümer einer Waldung kann die Entlaſtung derſelben von einem Beholzungsrechte in der Art verlangen, daß dem Berechtigten ein Theil des Waldes zur Entſchädigung als Eigenthum zugewieſen werde. Der Entſchädigungsantheil darf gegen den Willen des Bes rechtigten nicht aus getrennten Stücken beſtehen, er muß der auf— gehobenen Berechtigung im Werthe gleich kommen, und ſo weit es hiernach und nach der Oertlichkeit und dem Beſtande des Waldes möglich iſt, den bisherigen Holzbezug des Berechtigten auch für die Zukunft decken. Die Entſcheidung in ſtreitigen Fällen ſteht den Gerichten zu. Civilrecht. 44 690 Anhang B. 4. Forſtrecht. 8 135. Die Aufhebung der Berechtigungen zur Weide, zu Laub und Streu, zur Maſt und zum Eckerich, zum Harzſcharren und Theerſchwellen und zum Trüffelſuchen kann der belaſtete Waldeigenthümer gegen eine in Geld zu leiſtende Entſchädigung ebenfalls fordern, ſo fern nicht durch die Aufhebung der Benutzung der Nahrungsſtand des Berechtigten weſentlich gefährdet wird. § 136. Iſt die Zuläſſigkeit der Aufhebung nach Maßgabe des vorhergehenden Paragraphen durch das Staatsminiſterium ausgeſprochen, ſo gehört das weitere Verfahren und Erkenntniß in Betreff der Entſchädigung vor die Gerichte. 5 5) Maſſerrecht. Geſetz über die Benützung und Inſtandhaltung der Gewäſſer vom 25. Auguſt 1875(6. B. Nr. 36). (Vollständig abgedruckt in dem Badischen Bürgerbuche,) Titel J. Benützung der Gewäſſer. 1. Abſchnitt. Benützung der Gewäſſer im Allgemeinen. A, Znhalt und Hrenzen des Benützungsrechts. Die ſchiff ſowohl hinſich ihrer Benützu Zwecken der Leitung und Aufſ und Verwaltu Die Benü derer Anlagen ſers durch Ei Genehmigung 1. Deffen 2 Vorausſetzur oder floßbare tlich ihres alle ig durch beſor tliche Gewäſſer. xtifel 1. igen der Benützung, 1(öffentlichen) Gewäſſer unterſtehen emeinen Gebrauchs, als hinſichtlich dere Anlagen und zu beſonderen gsbehörden. oder zu Zweck Sand und anderem Materi nach Maßgabe der von der Genehmigung Zur Err erfolgen. icht durch die zuſtändigen techniſchen tzung der öffentlichen Gewäſſer vermittelſt beſonen, welche die Eigenſchaft des Waſleitung fremder Stoffe ändern, darf nur mit der Verwaltungsbehörde, die Entnahme von Eis, al aus öffentlichen Gewäſſern nur techniſchen Staatsbehörde ertheilten ichtung und Betreibung von Ueberfahrtsanſtalten für öffentliche Gewäſſer iſt die Genehmigung des Handelsminiſteriums erforderlich; daſſelbe ſetzt auch die etwaigen Fahrgebühren feſt. 44* Anhang B. 5. Waſſerrecht. Artikel 2. Widerruf der Genehmigung. Die Genehmigung der Benützung öffentlicher Gewäſſer it kraft Geſetzes an den Vorbehalt gebunden, daß dieſelbe aus Gründen des öffentlichen Intereſſes jederzeit ohne Entſchädigung widerrufen oder beſchränkt werden kann. Das Handelsminiſterium iſt jedoch ermächtigt, dem Unternehmer für den Fall des Widerrufs oder einer weſentlichen Beſchränkdung der Genehmigung eine Entſchädigung zuzuſichern, welche ſich aber auf den Erſatz der nachweisbar auf die Anlage verwendeten Koſten, abzüglich des bleibenden Werthes der Materialien, zu beſchränken hat. Der gänzliche oder theilweiſe Widerruf der Genehmigung iſt in ſolchem Falle dem Handelsminiſterium vorbehalten. 2 Artikel 3. Begriff der öffentlichen Gewäſſer. Als öffentliche ſind diejenigen Gewäſſer, beziehungsweiſe Strecken eines Gewäſſers zu betrachten, welche bei dem Inkraft— treten dieſes Geſetzes zur Schifffahrt oder Flößerei mit gebundenen Hölzern dienen oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuſtändige Behörde für ſchiff⸗ oder floßbar erklärt worden ſind. Auch die Nebenarme eines ſchiff⸗- oder floßbaren Gewäſſers ſind Zugehörden des Staatseigenthums, wenn ſie mindeſtens bei den gewöhnlichen Anſchwellungen des Hauptgewäſſers zur Abführung der Waſſermaſſe dienen. Auch wenn ſchiff⸗ und floßbare Gewäſſer nicht mehr zur Schiff- oder Floßfahrt benützt werden, behalten fie ihre Eigenſchaft als öffentliche Gewäſſer. Artikel 4. Beſtimmung der Uferlinie. Die Grenze(Uferlinie) der öffentlichen Gewäſſer beſtimmt ſich nach dem normalen mittleren Waſſerſtande und wird erfor. em Unter: lihen Re Auch, ie Min det Mo: nim ſ unh hiſ Illi hundencn . x elhlit ſtels hi zit ll melt zl CiſtAnhang B. 5. Waſſerrecht. 693 derlichen Falls an dem Gewäſſer in angemeſſener Weiſe bezeichnet. Artikel 5. Strafandrohung Wer öffentliche Gewäſſer ohne die vorgeſchriebene Geneh⸗— migung benützt oder den Genehmigungsbedingungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft geſtraft. 2. Sonſtige fließende Gewäſſer. Artikel 6. Gemeingebrauch der fließenden Gewäſſer. Der Gebrauch des Waſſers der in L. R. S. 644 bezeichneten Gewäſſer zum Waſchen und Baden, Tränken und Schwemmen, ſowie das Schöpfen deſſelben zu häuslichen und wirthſchaftlichen Zwecken iſt Jedermann geſtattet, ſoweit dieſes ohne beſondere Anlage und ohne rechtswidriges Betreten des Privateigenthums geſchehen kann. Die Ausübung dieſer Befugniß kann polizeilich geregelt werden. Artikel 7. Inhalt und Grenzen des nach L. R. S. 644 begründeten Benützungsrechts. Das Benützungsrecht der Anlieger an den in L. R. S. 644 bezeichneten fließenden Gewäſſern umfaßt auch das Recht des Eisholens und der Entnahme von Sand und anderen Materialien aus dem Bett der Gewäſſer. Die Ausübung dieſer Rechte kann mit Rückſicht auf die Erhaltung eines regelmäßigen Waſſerlaufs durch die Polizeibehörde geregelt werden. Artikel 8. Wenn die von einem fließenden Waſſer berührten beiderſeitigen Ufergrundſtücke verſchiedenen Eigenthümern gehören, ſo iſt 694 der Benützung anbetrifft, eine Die im 8. R. S. 644 ber da, wo es das Grundſtück die Ableitung des Waſſers ar verurſacht wird. A 2 | werden und daß es dem Waſſer zu ziehen. Insbeſondere darf die nicht in der Weiſe ausgeübt Die Nutzungsbherechtigten eine nutzloſe Aufſtauung des theiligter eintritt. Wer zum Zwecke einer Anhang B. wieder zu verſchaffen, greift ir ). ihre Grundſtücke und Anlagen d Benützung des fließenden Waſſers( Ableitungsanlagen) ſtets in ſolcher Weiſe einzurichten, zu unterhalten und zu gebrauchen, daß nicht ein nutzloſer Verbrauch oder Ta 5. Waſſerrecht. im Zweifel jeder derſelben zur hälftigen Benützung des Waſſers und des Betts, ſowohl zur Bewäſſerung als zu gewerblichen und andern erlaubten Zwecken berechtigt. Sofern jedoch das Bedürfniß der beiderſeitigen Grundſtücke ein verſchiedenes iſt, kann unter Berückſichtigung und ö. die Dauer dieſes Verhältniſſes, ſowohl was das Maß als was die Zeiten andere Waſſ ervertheilung erfolgen. ründete Verpflichtung, dem Waſſer verläßt, ſeinen gewöhnlichen Lauf dem Falle nicht Platz, wo durch dern Betheiligten ein Schaden nicht titel 9. Die Benützung des fließenden Waſſers hat ſtets in der Weiſe zu erfolgen, daß die an dem ı Be eichen Gewäſſer beſtehenden 883 nützungsrechte, ſowie das Eigenthum Dritter nicht beeinträchtigt ſämmtlichen Nutzungsberechtigten möglich iſt, en thunlichſten Vortheil aus Benützung des fließenden Waſſers werden, daß dadurch für fremdes Grundeigenthum, beziehungsweiſe fremde Anlagen ſchädlicher Rückſtau, Ueberſchwemmung oder Verſumpfung entſteht. ſind verpflichtet, die Anlagen zur amentlich Stau-, Zu⸗ und Waſſers zum Nachtheil anderer BeB. Zwangzsheſugniſſe bezüglich der Benützung der Gewäſſer. Artikel 10. Recht auf Anſchluß der Stauanlagen. ihm zuſtehenden Waſſerbenützung eine Stauanlage errichten will, kann von dem ECigenthümer des ihen nf il M heſteltſzn einttihſ niſlih i zh in Anhang B. 5. Waſſerrecht. 695 jenſeitigen Ufers verlangen, daß ihm die Benützung jenes Ufers ſoweit geſtattet werde, als zur Ausführung und zum Gebrauche . der Stauanlage erforderlich iſt. Gebäude und die dazu gehörigen Hof- und Gartengrundſtücke ſind dieſem Anſpruche nicht unterworfen. Daſſelbe gilt von Triebwerken, ſoferne ihre Benützung durch den Anſchluß der Stauanlage beinträchtigt würde. Der Eigenthümer des für den Anſchluß einer freien Stauanlage in Anſpruch genommenen Ufers kann verlangen: 1) entweder, daß er für die ihm dadurch zugehenden Nachtheile zum Voraus entſchädigt werde, oder 2) daß ihm zur Ausführung eines zuläſſigen eigenen Unternehmens die Mitbenützung der Stauanlage gegen Theilnahme an den Koſten der Errichtung und künftigen Unterhaltung im Verhältniß der zugeſprochenen Mitbenützung geſtattet werde. Letzterer Anſpruch(2) kann auch ſpäter noch jederzeit geltend gemacht werden. In dieſem Falle iſt die für den Anſchluß geleiſtete Entſchädigung zurückzuvergüten. Auch hat der Anſprechende den Aufwand für etwaige Abänderungen des Werks zu tragen, die lediglich durch die von ihm ſpäter beanſpruchte Mitbenützung erforderlich werden. Artikel 11. Recht auf Mitbenützung der Stauanlagen. Wenn eine Waſſernutzung nicht anders ar sgeübt werden kann, als unter Mitbenützung einer bereits vorhandenen Stauanlage eines Dritten, ſo iſt der letztere verpflichtet, die Mitbenützung der Stauanlage gegen verhä tnißmäßige Theilnahme an den Koſten der Errichtung und kü iftigen Unterhaltung zu geſtatten, ſofern nicht durch die Mitbenützung die Ausübung des dem 1den Waſſerbenützungsrechts erheblich erſchwert wird. Dritten zuſtehe Anhang B. 5. Waſſerrecht. Artikel 12. Recht auf Zwangsabtretung zu Gunſten von Bewäſſerungs- und Entwäſſerungs- Anlagen. Iſt zur Errichtung einer Bewäſſerungs⸗ oder Entwäſſerungsanlage 1) die Abtretung der einem Dritten zuſtehenden Eigenthums⸗, Dienſtharkeits- oder anderer Benützungsrechte, oder 2) die Belaſtung fremden Grundeigenthums mit einer Dienſtbarkei Y. nothwendig, ſo können die Betheiligten hiezu gezwungen werden, jedoch nur nach geliefertem Nachweiſe eines aus dem Unternehmen erwachſenden überwiegenden Nutzens für die Landeskultur und nur nach vorangegangener vollſtändiger Entſchädigung. Ueber die Verbindlichkeit zur Abtretung und Belaſtung mit Dienſtbarkeiten entſcheidet das Staatsminiſterium. Das vorgängige geregelt. Verfahren wird im Verordnungswege näher Artikel 13. Den in Artikel 12 feſtgeſetzten Verpflichtungen find Gebäude und dazu gehörige Hof⸗ und Gartengrundſtücke, ſowie ſchon beſtehende Waſſerbenützungs anlagen und die zum vortheilhaften Betrieb derſelben gehörigen Beſtandtheile nicht unterworfen, ſofern die Geltendmachung der gedachten Verpflichtungen die Benützung dieſer Gebäude, Grundſtücke und Anlagen beeinträchtigen würde. Ausnahmsweiſe unterliegen jedoch Waſſerbenützungsanlagen und deren Beſtandtheile alsdann den gedachten Verpflichtungen, wenn dieſelben im Verhältniſſe zu der Gemeinnützlichkeit einer beabſichtigten Bewäſſerungs- oder Entwäſſerungsanlage eine ſehr erhebliche geringere Bedeutung haben. lll in Chi: unn nit Anhang B. 5. Waſſerrecht. Artikel 14. 697 Recht auf Abtretung des überſchüſſigen oder nicht benützten Waſſers. Läßt ſich durch zeitweiſe Benützung des einer Bewäſſerungs— patrechtlichen Titels oder zugehörigen Waſſers ohne nachhaltige Beeint triebs der Anlage für ein anderes Unterneh Waſſerwerksanlage kraft beſonderen pri tächtigung des Bez men ein erheblicher Vortheil erzielen, ſo kann der Beſitzer der Bewäſſerungs- oder Waſſerwerksanlage für verbindlich erklärt werden, ſich zu dieſen beſtimmung hinſichtlich der Waſſerbenützung z Wer mangelha des Waſſ chwendu J fte Einricht rung die Betriebs iberſchuß J . iberſchuſſes ſer Einrichtu der Anlage erzielen lä erwerkbaues nebſt deren Auflager ig des Waſſers verurſach ngen ohne n auf Antrag des betheili Artikel 15. n bei einer Bewäſſerungs- oder Walt ing und erſt ein an kann für ßt, ſo oder Waſſerwerksanlage auf Antre für verbindlich erklärt werden, be die erforderlichen Verbeſſerungen der Anlage Koſten des Unternehmers zu geſte Artikel gten Unternehmers Zwecke einer Zeitz unterwerfen. erwerksanlage durch ing der Zuleitungs und Stauanlagen oder Gerinns und der Waſſerräder en Kraftübertragung) eine Ver= t wird und der Beſitzer tten. 16. ſich durch Verbeſſemachhaltige Beeinträchtigung des deres Unternehmen ein Waſſer—der Bewäſſerungsg des betheiligten Unternehmers ufs der Erzielung des Waſſerz auf Die unter Artikel 14 und 15 feſtgeſetzten Befugniſſe finden nur unter der Vorausſetzung ſtatt, daß 1) das Unternehmen, für welches der Anſpruch 2) daß in den Fällen des Artikels 15 für allen erhoben wird, einem überwiegenden Intereſſe der Landeskultur oder der Induſtrie dient, und dem Beſitzer der in Anſpruch genommenen Anlage zugehenden Schaden, namentlich für die durch Unterbrechung der Benützung entſtehenden Nachtheile und den bei der fünf 698 Anhang B. 5. Wafferrecht. tigen Unterhaltung erwachſenden Mehraufwand voller Erſatz geleiſtet, auch für etwa künftig eintretenden Schaden entſprechende Sicherheit geſtellt werde. Artikel 17. Wenn ein zur Benützung des fließenden Waſſers(C. R. S. 644) Berechtigter die ihm zuſtehende Benützung nicht ausübt, kann die Benützung des Waſſers von Andern, welche im Waſſerbereiche Grundſtücke beſitzen für ein eigenes auf dieſen Grundſtücken beſtehendes oder noch zu errichtendes Unternehmen in Anſpruch genommen werden, jedoch nur unter der Vorausſetzung, daß 8 1) die bezweckte Benützung des Waſſers einen überwiegenden Nutzen für die Landeskultur oder Induſtrie darbietet, und 2) daß dem Berechtigten volle Entſchädigung geleiſtet werde. (Artikel 92 dieſes Geſetzes.) Artikel 18. Die Anträge gemäß Artikel 14, 15 und 17 ſind unter Beifügung der zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beſchreibungen bei dem Bezirksamte zu ſtellen. In Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft unter den Betheiligten entſcheidet das Staatsminiſterium. Artikel 19. Der Benützungsberechtigte kann den nach Artikel 14, 15 und 17 gegen ihn geltend gemachten Anſpruch abwenden, wenn und ſoweit er das in Anſpruch genommene Waſſer dazu benützt, die Leiſtungsfähigkeit einer eigenen Anlage zu erhöhen oder ein neues Unternehmen zu errichten. Die Verwaltungsbehörde hat demſelben bei Mittheilung des Antrags auf Ueberlaſſung des Waſſerüberſchuſſes oder der Waſſerbenützung von dieſer Abwendungsbefugniß mit dem Anfügen Kenntniß zu geben, daß dieſe Befugniß als verſäumt gelte, wenn d ih, iſtet hei. ſ Lit achte lt, il Anhang B. 5. Waſſerrecht. 699 283 x icht innerhalb einer beſtimmten Friſt die Genehmigung für das die eigene Benützung des beanſpruchten Waſſers bezweckende Un— ternehmen unter Uhr; der zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beſchreibungen beantragt oder beſondere Um— ſtände nachgewieſen werden, welche z. 3. dieſe ö nützung verhindern. Die Friſt ſoll mindeſtens K, höchſtens 12 Monate von der Mittheilung des vorſchriftsmäßig ö Ueberlaſſungsantrags an betragen. 8 Die durch Genehmigung eines die eigene Ausnutzung des Waſſers bezweckenden Unternehmens erwirkte Abwendungsbefugniß geht verloren, wenn das bezügliche Unternehmen nicht innerhalb er nach 3 49 der Deutſchen Gewerbeordnung zu bemeſſenden Q. Friſten ausgeführt wird. ES AD Die durch Staatsminiſterialentſchließung erfolgte Beſtimmung der Benützungszeiten oder Zuerkennung des Waſſerüberſchuſſes oder des Waſſerbenützungsrechts wird durch Entſchließung des Staatsminiſteriums widerrufen, wenn der hiernach Berechtigte das bezügliche Unternehmen nicht innerhalb der nach 5 49 der Deutſchen Gewerbeordnung zu bemeſſenden Friſten ausgeführt hat. Artikel 20. Der in den Artikeln 14, 15 und 17 feſtgeſtellte Anſpruch auf Waſſerbenützung kann auch für Grundſtücke erhoben werden, welche nicht unmittelbar am Waſſer liegen, ſofern nur ein Recht auf die Leitung des Waſſers beſteht oder erworben wird. Wird in den Fällen der Artikel 14, 15 und 17 die Waſſerbenützung von Mehreren in Anſpruch genommen, ſo iſt Demjenigen der Vorzug zu geben, deſſen Unternehmen nach Lage der beſonderen Verhältniſſe die größere wirthſchaftliche Bedeutung zU= kömmt, im Zweifel einem Bewäſſerungsunternehmen vor einer gewerblichen Anlage und ſodann Demjenigen, welcher zuerſt den Antrag geſtellt hat. Anhang B. 5. Waſſerrecht. Artikel 21. Sonſtige Zwangsenteignung des Waſſers und des Benützungsrechts am Waſſer. Wenn, abgeſehen von den Fällen der Artikel 12 und flg., die Abtretung des Eigenthums oder des Benützungsrechts am Waſſer aus Gründen des öffentlichen Nutzens beanſprucht wird, finden die Beſtimmungen des Expropriationsgeſetzes vom 28. Auguſt 1835 Anwendung. In Nothfällen, namentlich bei Feuersbrünſten, kann das im Eigenthum oder Benützungsrechte Dritter ſtehende Waſſer ohne Entſchädigung zum gemeinen Beſten in Anſpruch genommen werden. Artikel 22. Geſtattung der Vorarbeiten. Jeder Grundeigenthümer iſt verpflichtet, die Vorarbeiten, welche für Geltendmachung der vorgedachten Zwangsrechte erforderlich ſind, auf ſeinen Grundſtücken gegen Erſatz des dadurch verurſachten Schadens und vorgängige Sicherheitsleiſtung geſchehen zu laſſen. Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof⸗ und Gartengrundſtücken behufs der Vorarbeiten bedarf der Unternehmer einer beſonderen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, in ſoweit der Grundbeſitzer nicht ſeine Einwilligung zum Betreten ertheilt. C. Genehmigung und Anterſagung und D. Ausnahmsweiſe Regelung der Waſſerbenützung durch die Verwaltungsbehörden Artikel 23— 30. 2. Abſchnitt. Errichtung von gemeinſchaftlichen Be— wäſſerungs- und Entwäſſerungsanlagen und Bildung von Genoſſenſchaften. Artikel 31 6590. ö. A J 9 l 6 Unter hilde, i dit In . kll X Bildung Anhang B. 5. Waſſerrecht. Titel II. Inſtandhaltung der Gewäſſer. 1. Abſchnitt. Sicherung des regelmäßigen Waſſerablaufs und Schutzmaßregeln gegen Uferangriff und Ueberſchwemmung. Artikel 61— 78. 2. Abſchnitt. Laſten und Beſchränkungen des Eigenthums zum Zweck der Inſtandhaltung der Gewäſſer. Artikel 79. Freihaltung des Ufers und Geſtattung der Reinigung. Die Beſitzer der an einem fließenden Gewäſſer gelegenen Grundſ 3 ſtücke find verpflichtet: 1) Hinderniſſe des regelmäßigen Waſſerablaufs am Ufer weder anzubringen, noch entſtehen zu laſſen; 2) das Betreten der Ufergrundſtücke zum Zwecke der Reinigung der Gewäſſer und der Fortſchaffung des Aushubs; die einſtweilige Lagerung des Aushubs auf dem Ufergrundſtücke zu geſtatten. Die Gemeindebehörde und erforderlichenfalls die Bezirkspolizeibehörde beſtimmt die Zeit der Reinigung, den Platz für die Lagerung des Aushubs und die Friſt für die Fortſchaffung deſſelben. © =. Artikel 80. Geſtattung der Bauausführung 26. n Gewäſſer gelegenen Die Beſitzer der an einem fließende Grundſtücke ſind ferner verpflichtet, zu geſtatten, daß die zum Schutze des Ufers und der Ufergrundſtücke nothwendigen Bauten an und auf ihrem Eigenthum vorgenommen und erhalten werden, daß die zu den Ufer- und Waſſerbauten erforderlichen Materialien gelagert, und daß die vorübergehend auf ihren Ufergrundſtücker zum gleichen Zwecke erforderlichen Materialien an Sand, Lehm, Kies und Steinen aus ihren Ufergrundſtücken entnommen werden. Anhang B. 5. Waſſerrecht. Für erweislich hieraus entſtehenden Schaden können die Beſitzer Vergütung beanſpruchen, ſoweit derſelbe nicht durch den ihrem Ufer und ihren Ufergrundſtücken aus den betreffenden Ufer—und Waſſerbauten zugegangenen Vortheil ausgeglichen iſt. Artikel 81. Enteignung für Schutz und Korrektionsbauten. Wenn außerdem zum Zwecke von Schutzarbeiten oder Kor— rektionen, welche einen überwiegenden Nutzen darbieten, die Abtretung von Eigenthums-, Dienſtbarkeits und Benützungsrechten, ſowie die Belaſtung fremden. thums mit Dienſtbarkeiten nothwendig iſt, ſo können die Betheiligten hiezu nach Maßgabe des Expropriationsgeſetzes gezwungen werden, auch wenn einzelne oder Genoſſenſchaften die Unternehmer der Schutzarbeiten oder Kor— rektionen ſind. Artikel 82. Stillſtand der Waſſerbenützungsanlagen. Wird durch Maßregeln, welche die Reinigung oder Inſtand— haltung eines fließenden Gewäſſers zum Zwecke haben, der zeitweiſe Stillſtand von Waſſerbenützungsanſtalten veranlaßt, ſo haben die Beſitzer der letzteren, wenn die Vornahme der bezeichneten Arbeiten durch die Schuld der Unternehmer oder Dritter nöthig wurde oder ſich verzögert hat, einen Entſchädigungsanſpruch gegen dieſelben. 3. Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. Artikel 83. Maßregeln im Nothſtand. Werden zur Abwendung von Waſſergefahr augenblickliche Vorkehrungen nothwendig, ſo ſind alle benachbarten Gemeinden, ? auch wenn ſie nicht bedroht ſind, verpflichtet, nach Anordnung der Polizeibehörde die er jn de lige hilfe durch Hand⸗ und Spanndienſte und Lieferung von Materialien und Geſchirren zu leiſten. j . Me Rl he oder Mt Anhang B. 5. Waſſerrecht. 703 Auf Verlangen iſt für die Dienſtleiſtungen und Lieferungen von Materialien und Geſchirren aus der Gemeindekaſſe der be= drohten Gemeinden eine billige, durch den Bezirksrath als Verwaltungsbehörde feſtzuſtellende Entſchädigung zu leiſten. Sofern die Vorkehrungen zur Verſtärkung eines Hochwaſſerdammes an einem dem Staatsflußbauverband angehörigen Fluſſe getroffen wurden, iſt der erwachſene Aufwand nach Maßgabe des Artikels 75 zu vertheilen. Artikel 84. Eigenthum an dem gewonnenen Lande. Wenn durch Korrektionsarbeiten Anſchwemmungen an dem natürlichen Ufer eines fließenden Gewäſſers gebildet, oder das Bett, einzelne Theile oder Arme eines fließenden Gewäſſers verlandet oder trocken gelegt wurden, ſo geht das ſo gewonnene Land in das Eigenthum des Unternehmers der vorgenommenen Korrektion über. Die Grenze des natürlichen Ufers wird durch die Linie ge= bildet, bis zu welcher ſich in der Zeit der begonnenen Bauausführung der normale mittlere Waſſerſtand des fließenden Gewäſſers erſtreckte. Wird eine Korrektion auf gemeinſchaftliche Koſten Mehrerer ausgeführt, ſo werden die gewonnenen Anſchwemmungen und Theile des Flußbetts nach Verhältniß des von den einzelnen Theilnehmern getragenen Aufwands gemeinſchaftliches Eigenthum der Unternehmer. Bei den im Staatsflußbauverband ſtehenden Gewäſſern gilt ſtets der Staat als Unternehmer der Korrektion. Den Angrenzern ſteht gegenüber dem Unternehmer einer ſolchen Korrektion ein Anſpruch darauf zu, daß ihnen das künſtlich gewonnene Land, ſoweit daſſelbe im Falle einer natürlich erfolgten Anſchwemmung, Trockenlegung oder Verlandung in das Eigenthum der Angrenzer übergegangen wäre, gegen Erſatz des abzuſchätzenden Werthes zu Eigenthum überlaſſen werde. Dieſer Anſpruch geht verloren, wenn er nicht binnen Jahresfriſt nach Vollendung der Korrektion gerichtlich geltend gemacht wird. 704 Anhang B. 5. Waſſerrecht. Wenn dem bisherigen Angrenzer durch die Abſchneidung ſeines Eigenthums von dem fließenden Gewäſſer nachweisbar ein Nachtheil zugefügt wird, ſo ſteht demſelben ein auf gerichtlichem Wege geltend zu machender Anſpruch auf Entſchädigung zu. Dieſer Anſpruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ihm trotz der im vorigen Abſatze erwähnten Erwerbung ein ſolcher Nachtheil verbleibt. Soweit vor Verkündung dieſes Geſetzes durch beſondere Geſetze und Vereinbarungen über die eir. gen Rechtsverhältniſſe etwas anderes beſtimmt iſt, bleiben die betreffenden Beſtimmungen in Kraft. Artikel 85. Polizeiliche Vorſchriften zur Sicherung des regelmäßigen Waſſerablaufs und der Schutzmaßregeln. Die im öffentlichen Intereſſe zur Sicherung einer regelmäßigen Reinigung der fließenden Gewäſſer, zum Schutz und zur Inſtandhaltung der Waſſerſtraßen, Fluß-, Bach- und Kanalläufe, ſowie der im Waſſerbereiche liegenden Grundſtücke und Anlagen erforderlichen näheren Beſtimmungen werden im Wege der Verordnung erlaſſen; für die nicht ſchiff- oder floßbaren Sn kann dies auch im Wege orts- oder bezirkspolizeilicher Vorſchrif 9. ſchehen, deßgleichen auch mit beſonderer Genehmigung des Handelsminiſteriums für einzelne Strecken floßbarer Gewäſſer. * A Insbeſondere kann hierbei auch beſtimmt werden, daß den fließenden Gewäſſern eine zum Ablauf der gewöhnlichen Hochwaſſermaſſe dienende beſtimmte Normalbreite erhalten oder verſchafft werden muß, und daß ein mäßiger Streifen der Ufergrundſtücke zum Zwecke der Uferbegehung von Sträuchern, Zäunen, Bäumen und ähnlichen Hinderniſſen freizuhalten iſt. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft geſtraft. lll fo den h hhethilhiſ Yeſinmnerablufz in edel ni ar Inh läufe, own llagen erfor det Jim ſahäſſet lin dez hide Anhang B. 5. Waſſerrecht. Artikel 86. Genehmigung von Bauten an und in fließenden Gewäſſern. Wer in einem öffentlichen Gewäſſer oder an dem Ufer eines ſolchen Gewäſſers, ſoweit das Ufer unter dem Hochwaſſer liegt, ſei es zum Schutz gegen Uferangriff oder Ueberſchwemmung, ſei es zur Ueberbrückung oder zu anderen Zwecken, Bauten vornehmen oder beſtehende Bauten erheblich ändern will, hat die vorgängige Genehmigung der Verwaltungsbehörde einzuholen. Durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorſchrift kann das Gleiche für ſolche Bauten an nicht ſchiff⸗ oder floßbaren Gewäſſern oder an einzelnen Strecken ſolcher Gewäſſer vorgeſchrieben werden. Waſſer⸗ und Uferſchutzbauten, welche von techniſchen Staatsbehörden geleitet werden, unterliegen vorſtehenden Beſtimmungen nicht. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Beſtimmung, ſowie gegen die von der Verwaltungsbehörde erlaſſenen Genehmigungsbedingungen werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft geſtraft. Artikel 87. Verpflichtungen der Eigenthümer von abgeſonderten Gemarkungen. Alle Beſtimmungen dieſes Titels über die den Gemeinden obligenden Verpflichtungen finden in gleichem Maaße auch auf die Cigenthümer abgeſonderter Gemarkungen Anwendung. Titel III. Zuſtändigkeit der Behörden. Artikel 88. Bezirksamt und techniſche Behörde. Die Bezirksämter haben, ſoweit ein öffentliches Intereſſe in Frage ſteht, erforderlichen Falls im Benehmen mit den techniſchen Behörden, die Benützung, Reinigung und Inſtandhaltung der fließenden Gewäſſer, beziehungsweiſe der dazu gehörigen Anlagen, zu überwachen und die im öffentlichen Intereſſe erforderlichen Civilrecht. 45 706 Anhang B. 5. Waſſerrecht. Anordnungen nach Maßgabe dieſes Geſetzes und der dazu erlaſſenen Vollzi J zu treffen. Hinſichtlich der öffentlichen Gewäſſer iſt die Leitung und Aufſicht der techniſchen Behörde ver halt en, ſoweit nicht den Verwaltungsbehörden durch Geſetz oder Verordnung gewiſſe Bez fugniſſe ausdrücklich zugewieſen ſind. Bezirksrath als Verwaltungsbehörde— Der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde iſt außer in den durch das Geſetz ausdrücklich bezeichneten Fällen zur Entſchließung zuſtändig: 1) wenn es ſich um eine beſondere der Verwaltungsbehörde vorbehaltene Genehmigung zur Benüt ing des fließenden Waſſers und zu Anlagen an und in demſelben; 2) wenn es ſich um die einer Gemarkungsgemeinde oder einem Gemarku J, J Pflicht zur Ausführung von Reinigungs und Schutzarbeiten an fließenden Gewäſſern handelt. In dringenden Fällen iſt das Bezirksamt auch hier zu den im öffentlichen Intereſſe augenblicklich nöthiger Anordnungen zuſtändig. Artikel 90. J als Verwaltungsgericht. Der Bezirksrath als Verwaltungsgericht entſcheidet die Rechtsſtreitigkeiten 1) zwiſchen der Genoſſenſchaft und ihren Mitgliedern oder ö den letzteren unter einander über die genoſſen—chaftlichen Rechtsverhältniſſe, ſowie überhaupt Rechtsö über die Aufnahme von Grundſtücken in den Genoſſenſchaftsverband und die Ausſcheidung von Grundſtücken aus demſelben, über die Koſtenfrage und in den ſonſt geeigneten Fällen, jedoch nur auf Grund eines ſachverſtändigen Gutachtens, wobei die Sachverar A Anhang B. 5. Waſſerrecht. 7 07 ſtändigen und deren Zahl nach Anhörung und wenn thunlich mit Zuſtimmung der Betheiligten zu beſtimmen ſind; 2) über die Beitragspflicht und das Beitragsverhältniß Zu den Reinigungs- und Schutzarbeiten in den Fällen der Artikel 62 und 64 mit der im 5 12 des Geſetzes vom 5. Oktober 1863 über die Organiſation der inneren Verwaltung bezeichneten Maßgabe. Artikel 91. Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof entſcheidet: 1) in zweiter Inſtanz über die im vorigen Artikel bezei neten Rechtsſtreitigkeiten; 2) in erſter Inſtanz: a. über die ſtreitige Frage der Beitragspflicht eir chter Gemeinde zum Fluß und Dammbau nach den d 71, 72 und 75 Hola 1; b. über die ſtreitige Frage der Vertheilung des Flr ußund Dammbauaufwandes nach den Artikeln 71, 72 und 75 Abſatz 2; 6. über die ſtreitigen Vorausſetzungen der Beitragsminderung nach Artikel 73. Artikel 92. Bürgerliche Gerichte. Rechtsſtreitigkeiten über das Vorhandenſein, den Umfe und die Grenzen des Rechts zur Benützung der im 8.⸗R.-⸗S. 6 bezeichneten fließenden Gewäſſer werden durch den bürgerlic ng 44 hen Richter entſchieden; deßgleichen Streitigkeiten über die den Nutz—ungsberechtigten und den Uferbeſitzern obliegenden Verpflichtung 9 1, ſoweit nicht an deren Erfüllung ein öffentliches Intereſſe beſteht oder die Entſcheidung ausdrücklich einer anderen Behörde z gewieſen iſt; vor den bürgerlichen Richter gehören insbeſondere auch 45* 708 Anhang B. 5. Waſſerrecht. die Streitigkeiten über die in den Artikeln 10 und 11 dieſes Geſetzes feſtgeſtellten Verpflichtungen. Der Richter hat bei feiner Entſcheidung die rechtsgiltig er. bezirks- und ortspolizeilichen Vorſchriften zu beachten. Der bürgerliche Richter entſcheidet ferner über alle auf Grund dieſes Geſetzes entſtehenden Anſprüche auf Entſchädigung, ſoweit nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich eine andere Behörde für zuſtändig erklärt worden iſt. Für die nach Maßgabe dieſes Geſetzes ſtatthabenden Entſchädigungen bei Zwangsabtretungen[ind die Beſtimmungen in Titel III. bis IV. des Geſetzes vom 28. Auguſt 1835 über die Zwangsabtretung maßgebend. Artikel 93. Zuſtändigkeit für Waſſerläufe und Anlagen, die mehrere Bezirke berühren. Wenn bezüglich eines Gewäſſers, welches mehrere Amtsbezirke berührt, eine bezirkspolizeiliche Vorſchrift über die Benützung oder Reinigung oder zum Schutz des Waſſerlaufs zu erlaſſen iſt und nach Lage der Verhältniſſe die gemeinſchaftliche Erlaſſung der Vorſchrift für die mehrere Bezirke berührende Strecke des Gewäſſers angezeigt erſcheint, ſo wird zur Erlaſſung der Vorſchrift ein gemeinſchaftlicher Bezirksrath durch Abordnung der betreffenden Amtsvorſtände und je der Hälfte, beziehungsweiſe, falls mehr als zwei Amtsbezirke betheiligt ſind, eines Drittels der betreffenden Bezirksräthe gebildet. In gleicher Weiſe iſt bei Erlaſſung von bezirkspolizeil ichen Vorſchriften über Benützung und Inſtandhaltung von Bewäſſerungsund Entwäſſerungs anlagen zu verfahren, welche ſich über die Grenze eines Amtsbezirkes hinaus erſtrecken. Schl ußbeſtimmung. Artikel 94 Vollzug des Geſetzes. Aufhebung älterer Beſtimmungen. Das Handelsminiſterium hat, ſoweit nöthig, im Einverſtänd3 mit den übrigen Miniſterien, die zum Vollzug dieſes Geſetzes niß erforderlichen Beſtimmungen zu erlaſſen. Anhang B. 5. Waſſerrecht. 709 Vollzugs verordnung vom 24. Dezember 1876(..- B. Nr. 50.) Der Zeitpunkt, in welchem dieſes Geſetz in Wirkſamkeit tritt, wird durch Verordnung beſtimmt. (1. Januar 1877, G.B. 1876 Nr. 50.) Von dieſem Zeitpunkt an treten außer Kraft: der Landrechtſatz 645; das Flußbauedikt vom 24. Mai 1816; das Geſetz vom 13. Februar 1851, Regierungsblatt Nr. XV., die Bewäſſerungs und Entwäſſerungsanlagen betreffend; der 3 5 Ziff. 8 des Geſetzes vom 5. Oktober 1863 über die Organiſation der inneren Verwaltung, ſoweit derſelbe von der Benützung des Waſſers handelt; die SS 130 und 131 des Polizeiſtrafgeſetzbuches. b. Rheinverlandungen. x) Geſetz vom 23. Mai 1856, R.-B. 22. — (xt. J. Die Verlandungen des Rheines innerhalb des normalen Flußbettes und des Vorlandes gehören dieſſeits der badiſchfranzöſiſchen Hoheitsgrenze dem Staate. Ausgenommen ſind diejenigen Stücke der genannten Flächen, auf welchen bei Verkündung dieſes Geſetzes bereits Vegetation durch Landgewächſe Platz gegriffen hat. Auf die Verlandungen außerhalb des Vorlandes macht der Staat keine Eigenthumsanſprüche. Art. 2. Das Vorland beſteht in der Fläche, die ſich zwiſchen der Uferlinie des normalen Flußbettes und einer 300 Fuß von derſelben landeinwärts parallel mit ihr gezogenen Linie befindet. Art. 3, Das zum normalen Flußbette und zum Vorlande erforderliche Gelände, auf welchem Ver ö n durch Landgewächſe Platz gegriffen hat, muß dem Staate auf Verlangen der Fluß— baubehörde zu Eigenthum abgetreten werden. Es wird hierfür Entſchädigung aus der Flußbaukaſſe geleiſtet, Gemeinden erhalten jedoch für die von ihnen abzutretenden Grundſtücke nur inſoweit Entſchädigung, als der Werth dieſer Grundſtücke den Werth des Zuwachſes an Gelände, welchen die . 710 Anhang B. 5. Waſſerrecht. Regulirung des Rheinlaufes ſeit dem Jahr 1838 ihnen verſchafft hat, überſteigt. Bei Feſtſetzung der Entſchädigung der Gemeinden ſoll überdies auf den Zuwachs an Gelände, welchen ihnen die Regulierung des Rheinlaufes noch ferner in Ausſicht ſtellt, billige Rück= ſicht genommen werden. Läßt ſich die Entſchädigung nicht durch Uebereinkunft feſtſetzen, ſo iſt ſie nach den Vor ſchriften des Expropriationsgeſetzes vom 28. Auguſt 1835 durch den Richter zu beſtimmen. Ar. 5 unterliegen, ſo lange ſich keine Vegetation durch Landgewächſe auf denſelben gebildet hat, der Flußbaudienſtbarkeit in der Art, daß die Flußbaubehörde berechtigt iſt: 1) aus denſelben den zu den Rheinbauten erforderlichen Kies und Sand ohne Entſchädigung zu beziehen; 2) dieſelben zur Durchfahrt und zur Lagerung der Bauz ka Art. 4. Die Verlandungen des Rheines außerhalb des Vorlande ſtoffe unentgeltlich zu benützen. Art. 5. Die Beſtimmungen des Forſtgeſetzes vom 15. November 1833(6 94 bis 99), die Abgabe von Faſchinenholz betreffend, bleiben unverändert in Wirhſan nkeit. 6) Geſetz vom 11. Februar 1870(G. B. Nr. 12.) 1. Die Verlandungen des kö innerhalb des normalen Flußbettes und im ö derjenigen Vorlandfläche, welche ſich zwiſchen der Uferlinie des normalen Flußbettes und einer 50 Fuß von derſelben lande it einwärts parallel mit ihr gezogenen Linie befindet, gehören dieſſeits der badiſch-bayeriſchen Hoheitsgrenze dem Staat. Ausgenommen ſind diejenigen Stücke der genannten Fläche, auf welchen bei Verkündung dieſes Geſetzes bereits Vegetation durch Landgewächſe Platz gegriffen hat, oder welche Privaten, Gemeinden und anderen Corporationen von dem Staate vertragsmäßig als Eigenthum überlaſſen wurden. Auf die Verlandungen, welche außerhalb des genannten Theiles des Vorlandes ſich künftig bilden werden, ebenſo auf ö Anhang B. 5. Waſſerrecht. 714 ö .. im Cultur ſchon gebildet haben, aber noch nicht als int oder noch nicht als ſolches in keine Eigenthumsan250 ſprüche 2. Die im zweiten Ab ſatze des Artikels 1 genannten ke mü Staat auf Verlangen der Fluß baubehörde zu Eigenthun aus der Flußbaukaſſe geich die Entſchädigung nicht durch Uebereinkunft feſtJet| ch den Vorſchriften des Expropriationsgeſetzes vom 28. Auguſt 1835 durch den Richter zu beſtimmen. Jö ö des Rheins außerhalb des 50 V Fuß breiten Borland] is unterliegen, ſo lange ſich keine Vegeta... Land ö. ö n gebildet hat, der Flußbaudie F n behörde berechtigt iſt: den Rheinbauten erforderlichen ntſchädigung zu beziehen; . zur Dure ahrt und. Lagerung der Bauſtoffe at or 8 N D; Die ö. ö meinden und ande hievon ausgenommen. Den Eigenthümern der Grundſtücke, welche an das im ArBa enthum von Privaten, Gemübergegangenen Flächen ſind des a grenzen, ſoll an geeigneten ndet des flußbaulichen Intereſſes geſchehen dieſes Vorland an den Rhein geſtattet werden. des Forſtgeſetzes vom 25. die Abgabe von Faſchinenholz in Wirt ſam. beauftra 6) Jagdrecht. a) Jagd⸗-Geſetz vom 2. Dezember 1850.(Reg. Bl. Nr. LVIII.) 8 1. In dem Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. Die Befugniß, auf fremden Grundſtücken zu jagen, kann als Grundgerechtigkeit nicht beſtellt werden. 8 2. Mit Ausnahme der in 88 4 bis 8 erwähnten Fälle wird die Jagd nicht durch die Grundeigenthümer ſelbſt, ſondern Namens und auf Rechnung derſelben durch die Gemeinde innerhalb der Gemarkung ausgeübt. Wer immer die Jagd ausübt, hat ſich nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes und nach den feld⸗ und forſtpolizeilichen Vorſchriften zu richten. § 3. Die Gemeinden dürfen die Jagd nur durch Verpachtung ausüben, welche im Wege öffentlicher Verſteigerung und auf mindeſtens drei Jahre geſchehen muß. Die Erträgniſſe der Jagd werden in die Gemeindekaſſe bezahlt und aus dieſer nach Abzug der Koſten unter die betheiligten Grundeigenthümer nach Verhältniß des Flächengehalts ihres Grund— beſitzes in der Gemarkung vertheilt, ſofern nicht die Mehrheit der Grundeigenthümer, welche zugleich mehr als die Hälfte des Flächengehalts der Gemarkung beſitzen, die Ueberlaſſung des Pachtes an die Gemeindekaſſe beſchließt. § 4. Der Eigenthümer zuſammenhängender Grundſtücke von mindeſtens 200 Morgen Flächengehalt iſt befugt, die Jagd auf dieſem Grundbeſitz ſelbſtſtändig und ausſchließend auszuüben, dieſelbe zu verpachten oder durch Jäger ausüben zu laſſen, in ſo fern er nicht vorzieht, ſie der Gemeinde gegen verhältnißmäßige il! — . it j 833 R — eo 9 une ift Yb ) af HOCH, Anhang B. 6, Jagdrecht. 713 Theilnahme an dem Nutzen nach Maßgabe des 83 zur Ausübung zu überlaſſen. Als zuſammenhängend gilt das Grundſtück auch dann, wenn ein öffentlicher Weg oder ein Fluß hindurchzieht. 8 5. Wer mehr als 200 Morgen, welche jedoch nicht ein zuſammenhängendes Ganzes bilden, beſitzt, kann ſich durch freie Uebereinkunft auf beſtimmte Zeit mit der Gemeinde dahin vereinigen, daß ihm ſtatt ſeines Antheils am Ertrag der Jagd die ausſchließende Ausübung derſelben in einem beſtimmten Theil der Gemarkung überlaſſen wird. S 6. Sind einzelne Grundſtücke geringeren Flächengehalts von einem zuſammenhängenden Grundbeſitz von mindeſtens 200 Morgen ganz oder größtentheils umſchloſſen, ſo ſteht es den Cigenthümern dieſer Grundſtücke frei, die Jagd darauf an den Eigenthümer der größeren Gutes zu verpachten, oder durch die Gemeinde ausüben zu laſſen. Es kann jedoch während der Dauer der Pachtzeit eine Aenderung nicht ohne Zuſtimmung ſämmtlicher Betheiligten getroffen werden. 8 7. Alle Grundſtücke, welche durch Einzäunung oder auf andere Weiſe ſo abgeſchloſſen ſind, daß das Wild weder ausbrechen, noch an fremdem Eigenthum Schaden anrichten kann, bleiben von der Verpachtung der Jagd durch die Gemeinde ausgenommen. Der Beſitzer ſolcher Grundſtücke, iſt allein befugt, die Jagd auf denſelben auszuüben oder ausüben zu laſſen. Ausgenommen von der Verpachtung der Jagd durch die Gemeinden ſind ferner die öffentlichen Anlagen und Luſtgärten. 8 8. Auf Grundſtücken mit abgeſonderter Gemarkung ſteht den Eigenthümern allein die Ausübung der Jagd zu. Sind mehrere Eigenthümer vorhanden, ſo können diejenigen, welche nicht mindeſtens 200 Morgen in einem Zuſammenhang beſitzen, die Jagd nicht ſelbſt ausüben, ſondern fie müſſen dies ſelbe gemeinſchaftlich verpachten oder durch beſonders aufgeſtellte Jäger ausüben laſſen, nach Maßgabe der Beſtimmungen in SS 3, 5, 6 und 7. 714 Anhang B. 6. Jagdrecht. 2 OS einen Jagd. 9. In der Regel bildet eine 6 bezirk. Nur Gemarkungen von in zwei, und beziehungsweiſe n In dieſem Falle geſchieht die Einthen den Antrag des Gemeinderaths nach? durch das Amt. Pächter zugelaſſen werden. der Jagd berechtigten Grundeigenthi it fähige Perſonen, in ſo fern fie einen. ö mit auf die Jagd zu nehmen 8 der Jagdbez zirke Auf der Bezirksforſtei 8 11. Niemand darf im offenen Felde oder Wald ohne von der zuſtändigen Behör Jagdpaß jagen. inderaths il r von ech Gulden e n. Der. wird auf die Dauer eines Jahres gegeben. er können nicht werden: dieſelben das 16. Jahr zater oder Vormund den zurückgelegt haben, und daß der i rlangt; an Entmündigte und Mundtodte; N © DD 9 rliches Urtheil unter poli 4) ie Yu übungen aus öffentlichen Caſſen oder Ortsanſtalten e en. 8 14. Der Jagdpaß kann ver 1) Jedem, er einen ſchlechten 819 2) zaltthätigkeit g muthwilliger Beſchädigung von Bäumen, Früchten auf dem Halme oder P t wegen C inſchwärzun ig von ren zu einer von verurtheilt worden iſt; Anhang B. 6. Jagdrecht. 715 3) Jedem, der in den letzten fünf Jahren wegen Wilderei oder Jagdfrevel beſtraft worden iſt. 8 15. Wer ohne Jagdpaß jagt, oder einen nicht mit Jagdpaß verſehenen Begle iter mit auf die Jagd nimmt, wird, wenn ein Jagdpaß überhaupt nicht erwirkt worden war, in eine Geldſtrafe von 12 bis 24 Mark, wenn der erwirkte Paß nicht mitgenommen wurde, in eine ſolche bis zu 2 Mark verfällt. * Fassung nach dem Gesetze vom 21. Juni 1874(G.. N. 48) über die Reichsmarkrechnung. sz 16) Jagdfolge findet nicht ſtatt. Das Wild, welches einem anderen Jagdbezirke angeſchoſſen wurde, gehört Demjenigen in deſſen Bezirk es todt niederfällt, oder gefunden wird. 17. Mit Ausnahme von Schwarzwild, Hirſchen, Rehböcken, ö und Birkhähnen, Kaninchen, Raub⸗ und ſonſtigen ſchädlichen Thieren, ſo wie von Strichvögeln, darf in der Zeit vom 2.. bis 23. Auguſt Wild weder erlegt noch zum Verkauf gebracht werden. § 18) Wer anderes Wild in dieſer Zeitperiode erlegt, verfällt in eine Strafe von 10 bis 40 Mark; wer ſolches zum Verkaufe bringt, in eine Geldſtrafe bis zu 20 Mark. Die Brut von Faſanen, Wald⸗ und Feldhühnern oder Wachteln auszunehmen, iſt unterſagt. * Neue Fassung nach Art. 6, J. des Bad. Einf.-Gesetzes zum R. Strafgesetzbuch und dem Gesetze vom 21. Juni 1874(G6. B. No. 40) über die Reichsmarkwährung. 19. Wird irgendwo ein. näßiger Wildſtand gehegt gehegt, ſo ha die Staatsbehörde auf Antrag Derjenigen, deren Grund» jenig ſtücke dadurch bedroht werden, Anordnungen zur Verminderung des Wildſtandes zu treffen. Sie kann in dieſem. den Berechtigten zur Ausübung der Jagd während der geſchloſſenen Zeit ermächtigen und anhalten ö J) Or; J 13 j $ 20. Der Eigenthümer eines Grundſtückes iſt befugt, das Wild jederzeit von demſelben, jedoch ohne Verwendung von Hunden, abzutreiben und durch bleibende Anſtalten davon ab—m zuhalten. jährlich 5 716 Anhang B. 6. Jagdrecht. 8 21) Ohne beſondere Vertragsbeſtimmung findet ein Erſatz von Wildſchaden nicht ſtatt. Wenn jedoch Wild aus einem im Sinne des] eingefriedigten Grundſtück ausbricht, und Schaden anrichtet, ö der Inhaber des Grundſtückes erfaßpflidhtig. Auch hat er binnen einer von der Bezirkspolizeibehörde anzuberaumende Friſt die Einfriedigung entſprechend herzuſtellen. Nach fruchtloſen Ablauf der Friſt kann nach Maaßgabe des 5 19 auch in dem eingefriedigten Grundſtücke ö werden. Mildschadensgeset? vom 31. Oktober 1833(R.B. Nr. 42) folgt unter b. Die 88 22— 24 sind aufgehoben durch Art 6 J. des Bad. Einf.-Gesetzes zum Reichs-Strafgesetzbuch und S 25 durch$ 147 Z. 5 des Bad. Einf. Gesetzes zu den R.]. G. 8 26. Die vormals Jagdberechtigten werden von den Grundeigenthümern für das an fie übergehende Jagdrecht ent⸗= ſchädigt. Der Entſchädigungsbetrag wird nach Maßgabe einer durch Regierungsverordnung feſtzuſtellenden allgemeinen Claſſification bis zu höchſtens 10 Kreuzer für jeden Morgen des früher mit der Jagd belaſteten Grundſtückes beſtimmt. Die Entſchädigung wird von den Grundbeſitzern, welche nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes die Jagd ſelbſt ausüben, unmittelbar geleiſtet. Für die übrigen tritt die Gemeinde in der Art ein, daß ſie die Jagderlöſe bis zu Tilgung der Schuld nebſt 5 Prozent Zinſen vom 1. Februar 1851 an, an den vormals Berechtigten abe liefert. Nach Ablauf von 20 Jahren gilt die Schuld jedenfalls für getilgt und der Entſchädigungsanſpruch für erloſchen. Für die Zeit vom 10. April 1848 bis 1. Februar 1851 werden dem Berechtigten die Zinſe des Entſchädigungscapitals mit Prozent aus der Staatscaſſe vergütet. Di vorSteN mn Anhang B. 6. Jagdrecht. 717 $ 27. Dieſes Geſetz tritt mit dem 1. Februar 1851 in Wirkſamkeit. Bis dahin bleibt das Geſetz vom 26. Juli 1848 in Kraft. Das Miniſterium des Innern iſt mit deſſen Vollzuge beauftragt. Vollzugsverordnung vom 21. Dezember 1850(RB. Nr. 61). b. Wildſchadengeſetz vom 31. Oktober 1833.(R. B. Nr. 42) Erſter Theil. Ueber den Wildſchaden und die Erſatzpflicht. Erſter Abſchnitt. Verbindlichkeit zum Schadenserſatze. Die S5 1—6 sind ausser Wirksamkeit gesetzt durch$ 21 des 8 (vorstehenden) Jagdgesetzes vom 2. Dezember 1850(RB. 58.) Zweiter Abſchnitt. An Zu erſetzender Schaden. 8 7. Der Schaden, welcher von Raubthieren, Raubvögeln, Strichvögeln oder Zugvögeln verurſacht iſt, wird nicht vergütet. Im Uebrigen bezieht ſich die Erſatzpflicht(6 1) auf allen in Gärten, Feldern, und Wieſen, Weinbergen und Waldungen verurſachten Schaden unter folgenden näheren Beſtimmungen. $ 8. Wildſchaden, der in Hausgärten und Baumſchulen entſteht, wird nur wenn dieſe eingezäumt find, und der Wildſchaden an jungen Obſtbäumen, welche auf nicht eingefriedigten Orten ſtehen, nur dann erſetzt, wenn ſolche während des Winters mit Stroh oder was ſonſt eingebunden waren. S 9. Bei Erzeugniſſen, deren Beſchädigung in einem Zeitz punkte eintritt, wo ſie ihre vollſtändige Entwicklung noch nicht erhalten haben, iſt der Umfang, den ſie nach dem natürlichen Laufe der Dinge zur Zeit der Ernte haben würden, durch Schätzung auszumitteln und der Anſchlag dieſes Ertrags zu Geld 718 geſchieht nach dem Orte als der mittle J der Gefahren, welch geweſen wäre, weg und wegen des früh richterlichem Ermeſſen ein weniger als Veo un ſumme betragen da S 11. Wenn| gung von der Art zeugniſſe noch mög der Beſchädigte ver den Schätzern vorläufig nur ar Eintritt der Reife und um wieviel der ſich geringer oder h werden die zur Zei ſtehenden Preiſe ar Anhang B. 6. Jagdrecht. Preiſe, welcher zur Zeit der Schätzung im re laufende gilt. dem fo berechneten Betrage muß in Rückſicht en das Gewächs bis zur Ernte noch ausgeſetzt en erſparter Bau und Einheimſungs⸗-Koſten ern Empfangs der Schadloshaltung nach Abzug gemacht werden, welcher nicht d nicht mehr als /S der berechneten Schadensin dem im S 9 gedachten Fall die Beſchädiiſt, daß ein Wachsthum der beſchädigten Erglich erſcheint, ſo kann der Jagdinhaber oder langen, daß der muthmaßliche Schaden von genommen und vorgemerkt, bei aber erſt abgeſchätzt werde, ob Ertrag als Folge des erlittenen Wildſchadens öher herausſtelle; bei dem Anſchlag zu Geld t der Ernte für das beſchädigte Gewächs bes genommen, und an dem Betrag der etwaigen des Gewächſ 68 D if 7 Entſchädigung die geringeren Einheimſungskoſten abgezogen. S 12, In We 8 welcher ſich ldungen wird nur derjenige Schaden vergütet, I) in beſaan dadurch ei wird; 2) in Verjüngungsſchlägen, Wege ſich ſtehen ſollte Zum Erſatze a) die Koſter p) der oder ten oder angepflanzten Diſtrikten ergibt, wenn ne neue Beſaamung oder Anpflanzung nöthig wenn eine auf natürlichem nicht mehr mit Holz beſtockende Blöſe enteignen ſich in ſolchen Fällen; der neuen Beſaamung oder Anpflanzung, nach dem Alter der künſtlichen Waldanlage des Verjüngungsſchlages dem Eigenthümer durch Entbehrung des jährlichen Zuwachſes zugegangene 8 13 ist aufgeh 26. Juli 1848(RB. Nr. weitere Schaden. oben durch Art. 20 des(früheren) Jagdgesetzes vom 51). N ) ſe enk . Min it it Anhang B. 6. Jagdrecht. 719 3 14. iach den Grundſätzen einer ordentli. h nbau in demſelben Jahr wieder cht ö ſoll. if bei der Abi jh hätzung Rückſie he aber ſind die Koſten für die ö Cultur(Auslage und Arbeit) zu vergüten. Verfolgung der Wildſchadens-Erſatzforderung. Die 85 15—28 sind aufgehoben durch§ 145 J. 10 des Bad. Einf.Gesetzes zu den Reichs-Jus Vorſtehendes Geſetz tritt auf den 1. Januar 1834 in Vollzug. ) 8 A 7) Riſchereirecht. a) Geſetz vom 29. März 1852(R. B. Nr. 15). Die Fiſcherei ſteht zu: 3 1) in ſchiffbaren und floßbaren Flüſſen und Seen— als iſhſt deren Beſtandtheil Altwaſſer, Gießen und dergleichen X gelten, ſo lange fie ihren Zufluß aus dem Hauptwaſſer j haben— dem Staate; 2) in Kanälen, Gewerbswaſſern, Teichen und anderen, in ausſchließlichem Eigenthum befindlichen Gewäſſern— dem Eigenthümer; 3) in den übrigen Gewäſſern— der Gemarkungsgemeinde oder wem ſonſt das Markungsrecht zuſteht. Ausgenommen von der Benützung und Verpachtung der Fiſcherei von Seiten der Gemeinde find die Gewäſſer in abgeſchloſſenen Räumen, Anlagen und Luſtgärten. Auch kann Derjenige, der beide, oder auch nur ein Ufer, wo ö 5 das Gewäſſer die Landesgrenze bildet, in einer Ausdehnung von mindeſtens fünfhundert Ruthen beſitzt, verlangen, daß ihm die 4 Fiſcherei auf feinem Cigenthum zur ſelbſtſtändigen Ausübun. Ö ö z| 9 m überlaſſen werde. Die als Erblehen verliehenen Fiſchereirechte bleiben aufrecht erhalten, doch treten die nach vorſtehenden Beſtimmungen zur Fiſcherei Berechtigten in den Genuß der Lehenabgaben. Die 85 2—5 sind aufgehoben durch das(nachfolgende) Gesetz vom ö 3. März 1870(GB. No. 18. Die 88 6— 13 handeln von der Entschädigung der vormals Fischereiberechtigten. fg vom . Anhang B. Fiſchereirecht. b) Geſetz vom 3. März 1870(G. B. Nr. 18). (Vollständig abgedruckt in dem Badischen Bürgerbuche.) Art. 1. Verſchiedenen Berechtigten zuſtehende zuſammenhängende Fiſchwaſſer können zum Behufe einer gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung und Nutzung nach Anhörung der Berechtigten und der betreffenden Bezirksräthe durch Verordnung als ein zuſammengehöriges Fiſchereigebiet erklärt werden, wenn dies > 1 im Intereſſe der Erhalk ung und. des Fiſchſtandes liegt und weiteren überwiegenden wirthſchaftlichen Nutzen darbietet. Die Berechtigten eines ſolchen Fiſchereigebietes bilden eine Genoſſenſchaft. und Pfli. die Verfaſſung der Genoſſenſchaft, die Rechte il Mitglieder und Organe, die Art und We. de ſchaftlichen Bewirthſchaftung werden durch Satzungen ge welche durch Mehrheitsbeſchluß der Betheiligten feſtzuſtelen und von der Verwaltungsbehörde zu bes 3 9 eſch ſtäti ge un Artikels wird durch Dies zuſammen an dem größeren erſtande gemeſſenen Waſſerfläche ö. auch wenn fie nach jenigen Berechtigte Kor rer Abſtimmung gilt als Zuzur Abſtimmung wird durch Verordnung feſtgeſetzt. Kömmt ein behörde nicht zu S ſtätigen kö unter Vermittlung der Staatsdieſe einen. nicht beſterium über die die Ver ihflicht ung wei werden. Civilrecht. 722 Anhang B. 7. Fiſcher echt. Die Auflöſung der Genoſſenſchaft ſowie ein Ausſcheiden einzelner Mitglieder und eine Aenderung der Satzungen findet nur durch Mehrheitsbeſchluß unter Beſtätigung der Staatsbehörde ſtatt. Art. 2. Gemeinden und Körperſchaften ſowie die im Art. 1 genannten Genoſſenſchaften können die ihnen zuſtehende Fiſcherei nur durch beſonders aufgeſtellte Fiſcher oder durch Verpachtung ausüben. Die Trennung eines nicht unter Verwaltung des Staates ſtehenden Fiſchwaſſers oder Fiſchereigebietes in Abtheilungen zum Zwecke der Verpachtung, Afterverpachtung oder aus andern Gründen bedarf der Genehmigung der Verwaltungsbehörde. Die Pachtdauer eines Fiſchwaſſers darf ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde nicht unter zwölf Jahren beſtimmt werden. Die Art. 3—17, von welchen 13 aufgehoben und 14 geändert ist durch Art. 6, II des Bad. Einf. Gesetzes zum R-Strafgesetzbuch und das Gesetz vom 21. Juni 1874(G.B. Nr. 40) über die Reichsmarkenrechnung, enthalten polizeiliche Vorschriften. Art. 18. Der Zeitpunkt, mit welchem dieſes Geſetz in Wirkſamkeit tritt, wird durch Verordnung beſtimmt. (15. Februar 1871; G.B. 1871 Nr. 3). Unſer Miniſterium des Handels iſt mit dem Vollzuge beauftragt. (Vollzugsverordnung vom 11. Januar 1871, G.B. Nr. III.) rechnung, 8) Schaafmeid gerechtigkeit. Verordnung vom 12. Mai 1818(R. B. Nr. 11). Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben ſich auf er ſtatteten Vortrag Ihres Miniſterit des Innern veranlaßt gefunden die in höchſt Ihrem Lande beſtehenden Verordnungen wegen Aus— übung der Schaafweidgerechtigkeiten zum Beſten der Agrikultur in Folgendem näher zu beſtimmen: s 1. Die Schaafweiden, welche den Gegenſtand dieſer Ver— ordnung ausmachen, ſind ſolche a) welche mit Einverſtändniß des größern Theils der Güterbeſitzer in einer Gemarkung, x) durch vereinzelte Schaafhaltung, aber in vereinten Schaafheerden oder 6) durch pachtweiſe Ueberlaſſung an einen Dritten, für Rechnung der Gemeinde benutzt werden; und ſolche b) deren Benutzung die Gutseigenthümer und die Gemeinden einem Dritten aus einem Rechtstitel überlaſſen müſſen. § 2. In die Kategorie der letztern gehören die unter den Domanialobjekten der Landesherrſchaft, ſowie der Standes- und Grundherrſchaften begriffenen Schaafweidberechtigungen, die theils jede andere Schaafweidbenutzung und alſo auch die von den Gutsbeſitzern und Gemeinden ſelbſt ausſchließen, theils neben einer ſolchen bereits beſtehenden Benutzung nur auf die Mitweide oder den ſogenanten Uebertrieb beſchränkt find. Gesetz über Ablösung der Weiderechte vom 31. Juli 1848(RB. Nr. 55). § 3. Die Schaafweide auf den Ackerländereien kann nur in dem Maße benutzt werden, daß dadurch die nach dem freien 46 724 Anhang B. 8. Schaafweidrecht. Willen des Gutsbeſitzers oder nach der unter den Gutsbeſitzern deshalb beſtehenden llebereinkunft, angebauten Feldgewächſe durchs aus unbeſchädigt bleiben. § 4. Die in un erbrochener Kultur ſtehenden Felder dürfen daher in der Regel nur in der Zeit von der Erndte bis zur neuen Feldbeſtellung von den Schaafen betrieben werden. 8 5. Eine Ausnahme findet bei den mit Klee beſtellten Feldern in dem Maße ſtatt, d daß die Schaafe vom Gallustag, d. vom 16. Oktober an bis 1. März, aber auch in dieſer Zeit nur bei trockenem gefrorenem Boden darauf getrieben werden dürfen. 8 6. In denjenigen Ortsgemarkungen, in welchen der Ackerbau flurmäßig betrieben wird, können die in den Winterund Sommerfluren unangebaut bleibenden oder mit früher als die gewöhnlichen Getreidefrüchten reifenden Gewächſen beſtellten Felder nur alsdann von den Schaafen beweidet ö. wenn ſie eine freie Zufahrt haben, wodurch die noch im Feld ſtehenden Gewächſe nicht beſchädigt werden; in de ſogenannten Brachfluren hingegen, die mit mancherlei zn verſchiedenen Zeiten reifenden n angebaut werden, bleiben 8 2 und eingethan werdenden Gewächſ den Schaafen die zu dieſem Behuf eiugeführten Gewannrechte ebenfalls eingeräumt, wonach jeder Beſitzer eines Gewannackers ſich die Ueberfahrt darauf, um an die anſtoßenden Felder zu | haafe gefallen die hierdurch in der Breite ! werden € kommen, für jeden Zweck, und alſo auch laſſen muß, jedoch mit der Beſchr entſtehenden Gewannwege nicht über 22 zum größeren Nachtheil des Gu tsbeſitzers ſollen. & 7. Damit es ſodann dem eine Schaafheerde auf die führenden Schäfer möglich werde, die Schaafe innerhalb . Welde , WR. 3. 35 5 der vorgeſchriebenen Grenzen zu halten, ſowie. erhaupt bei Auferſtücke zwiſchen gung abzuhalten, ſuchung der jeweils zur Beweidung geeigneten . en angebl lümten Ländereien, von deren Be ſt den Sommer über auf ſolche Plätze nur | > führt, und j Anhang B. Schaafweidrecht. 725 de Ueberzahl, nach dem jeweiligen Erfund beim Nachzählen, als eine Ueberſchreitung der geſetzlichen Vorſchrift mit einer Strafe von 50 Pfg.) per Stück geahndet werden. * Gesetz vom 21. Juni 1874(G. B. Nr. 40) über die Bestimmung der Geldstrafen nach der Reichswährung. Unter dieſer Zahl Schaafe werden die jungen Schaafe, die nach der gewöhnlichen Schäfereiötonomie im Februar fallen, 6i — s Jakobi, d. i. den 10. Julius, als Lämmer mit 2 Stück für ein erwachſenes Schaaf, nachmals aber den letztern gleich gerechnet. Eben ſo wird auch das den Schaafknechten hin und wieder noch geſtattete Lohnvieh gleich den übrigen Schaafen der Schäfereibeſitzer mitgezählt. § 8. Die Wieſen ſollen erſt von Martini oder 11. November an, und dann im Frühjahr nicht länger als bis zum 1. April, die Weinberge aber zu keiner Zeit von den Schaafen beweidet werden. 8 9. Die Gemeindweiden und Allmendplätze, ſo weit dieſelben dem großen Viehe zur Beweidung eingeräumt ſind, dürfen ebenfalls mit den Schaafen befahren werden. § 10. Die Schaafweide in den Waldungen, ausgenommen X wo ſolche rechtlich hergebracht und begründet iſt, ſoll für die . Zukunft gänzlich aufhören, und als eine Berechtigung beſteht, nur und des Forſtſchutzes ausgeübt,! behörde nach vorheriger Erkenntniß werden. ö Fall, wo weidung der Schaafe der Produkt m A n jenen Orten, wo fie noch nach den Regeln der Holzzucht ithin jedesmal von der Forſt— der Zuläſſigkeit angewieſen Forstgesetz(Anhang B, 4 S5 121—124. durch vorſchriftswidrige Bes ion ein erweislicher Nachtheil zugefügt wird, hat der Schäfereieigenthümer dem Gutsbeſitzer die durch urkundliche Abſchätzung beſtimmt werdende Entſchädigung zu leiſten, wenn die Anzeige davon noch in Zeiten, wo der Schaden gehörig bemeſſen werden kann, geſchieht. 812. Die Schäfereiübertriebsberechtigungen ſind, wie ſich von ſelbſt verſteht, an die genaue Beobachtung gleicher Vor 726 Anhang B. 8. Schaafweidrecht. ſchriften um ſo mehr gebunden, je ſchwieriger es iſt, bei dem Zuſammentreffen zweier und mehrerer Schaafherden von der Orts- und von den Uebertriebsſchäfereien in einer Gemarkung, jede Beſchädigung für die Agricultur abzuwenden. Zur Beſeitigung des daher entſtehenden Mißverhältniſſes und Uebermaßes in der Benutzung der Schaafweide wird hiermit geſetzlich vorgeſchrieben, daß binnen den nächſten 6 Jahren eine den beiderſeitigen Benutzungsanſprüchen entſprechende Ausgleichung zu Stand gebracht werden ſoll. Dieſe kann erzielt werden: a) durch gemeinſame Begebung der Schaafweide in einer Ortsgemarkung zur ausſchließlichen Benutzung an einen Dritten, und durch nachmalige verhältnißmäßige Vertheilung des Pachtertrags an die verſchiedenen Schaafweidberechtigten; b) durch Abtheilung der Ortsgemarkung unter die Berechtigten, nach Maßgabe der Theilnahme an der Benutzung der ganzen Schaafweide; oder c) mittelſt einer nach den Ertragsverhältniſſen auszumitteln— den Reluitionsſumme. Die Aemter, in deren Bezirken ſich derartige gemeinſchaftliche Berechtigungen befinden, haben daher die Intereſſenten aufzufordern, ſich innerhalb der oben vorgeſchriebenen Zeit auf die vorgedachte, oder auf jede andere der Landkultur förderliche Weiſe zu vergleichen oder zu erwarten, daß auf Anrufen einer oder der andern Parthie oder der Gemeinde von Oberpolizei wegen eingeſchritten werde, und von ſolcher die Auseinanderſetzung erfolge. * 3513. Wer über einen ihm durch die Schaafweide zugegangenen Schaden zu klagen hat, muß ſeine Beſchwerde bei den Ortsvorgeſetzten zuerſt anbringen und zugleich anzeigen, wie hoch der Schaden vorläufig ſei. 38 14. Der Schäfereiberechtigte ſowohl als der Beſchädigte haben jeder einen Abſchätzer, der Ortsvorgefetzte aber einen Obmann zu ernennen, welche den Schaden ſogleich auf die Aufforderung des Vorgeſetzten abzuſchätzen haben. Sollte der Schäfereiberechtigte nicht im Ort der Schaafweide wohnen, ſo hat er im voraus auf den ſich ergebenden Fall einen Schätzer zu ernennen und ſolchen dem Vorgeſetzten anzuzeigen. N auf f liche Mi del hi i lich dere n Anhang B. 8. Schaafweidrecht. 727 515. Das Abſchätzungsprotokoll iſt dem Amt berichtlich vorzulegen, welches ſofort darüber erkennt; iſt der zu erkennende Schaden unter 36 fl. ſo findet von dem amtlichen Erkenntniß kein Rekurs ſtatt; überſteigt der Schaden aber 30 fl., ſo geht der Rekurs an die höhere Polizeibehörde. Die 55 13—15 sind ausser Geltung. Vg]. R. E. G. zur CG. P. O. 5 14. 8 16. Der Schäfereiberechtigte iſt zum Schadenerſatz verbunden und bleibt ihm der Rückgriff an den Pächter der Schäferei oder an den Schäfer ſelbſt vorbehalten. Dieſe höchſte Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß und Achtung gebracht. Karlsruhe, den 12. Mai 1818. Miniſterium des Innern. 9) Gemährleiſtung bei Hausthieren. Geſetz vom 23. April 1859(R. B. Nr. 20.) Art. 1. Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem jedem derſelben beigeſetzten Friſt kraft Geſetzes Gewähr zu leiſten, nämlich: A. bei Pferden: 1. für ſchwarzen Staar, 2., Koppen, ohne Abnutzung der Zähne, acht Tage lang; 3. für Rotz, 4., Hautwurm, 5. Dämpfigkeit, vierzehn Tage lang; 6. für Koller, ein und zwanzig Tage lang; 7. für fallende Sucht, acht und zwanzig Tage lang; 8. für Mondblindheit(periodiſche Augenentzündung), vierzig Tage lang. B. bei Rindvieh: 1. für Tragſack- und Scheidevorfall, ſofern er nicht uns mittelbar nach einer Geburt vorkommt, acht Tage lang; 2. für Lungenſucht, vierzehn Tage lang; fa X. s. P 3. für | 4. ” 1. für 2.' F für die Fi Bin ſiß Yıt, 2. Thier von der Uebergabe frei nenden Friſte Gegentheils ar Die Abkü kann nur urku in derſelben Weiſe berechn . Anhang B. N ( Ein allger wird auf die hi folgten Uebergabe mit der 9 ende Sucht, erlſucht, acht und & Toa ge zwanzig Tage G. bei Schafen: ilbenräude, äule(Anbruch), zierzehn Tage lang. D. nnen, acht und zwanzig Tage bei Schweinen: la eines Verſprechen, wegen er aufgezählten beſchränkt. V V Der im Art. 1 bezeichneten Ma 1 Wenn ſolche innerhal jet. Artikel feſtgeſetzten und vom Tage nach de baren, ſo wird bi daß das Thier ſchon am Tage der er— ſich offer genommen, ſelben behaftet ger zung, ſowi ndlich verabredet werden. Bed et wie die geſetzlie Die Gewäh Gewährleiſtung bei Hausthieren. rleiſtung fällt weg: 729 lang. ng. aller Fehler zu haften, erkäufer ſteht dafür ein, daß das verkaufte ngeln am Tage der b der, in demſelben r Uebergabe zu rech= 5 zum Beweiſe des zeſen. e die Verlängerung der geſetzlichen Friſten ngene Friſten werden hen. 1) bei öffentlichen obrigkeitlich angeordneten Verkäufen; 2) wenn der Verkäufer ſich Gewährfreiheit urkundlich bes 3) wenn Thier nit in geſchlachteter dunge n hat; er beweist, daß der es bekannt geweſen i 1649. 1 1 5 ft. . Stück findet. Käufer der Mangel des Art. 4. Wenn der Fall der Gewährleiſtung eintritt, ſo kann nur die Aufhebung des Verkaufs, nicht die Minderung des Kauf— preiſes verlangt werden. Eine Ausnahme tritt ein, wenn ſich der Fehler an dem Hier kann der Käufer den Ver— 730 Anhang B. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. käufer nur auf den Erſatz desjenigen Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Unverkäuflichkeit des Fleiſches zugeht. Vgl. LR. S. 1644. Art. 5. Die Aufhebung des Vertrags verpflichtet den Verkäufer zur Erſtattung des Kauſpreiſes, ſowie der Koſten des Kaufes und der gerichtlichen Beſichtigung und der von dem Verzuge in der Zurücknahme des Thieres an erwachſenen Koſten der Fütterung und Pflege. An dieſen letztgenannten Koſten iſt jedoch der vom Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen. Der Verkäufer hat nebſtdem Entſchädigung zu leiſten, wenn er das Daſein des Mangels gekannt hat. Vgl. L.. 8. 1645, 1646. Art. 6. Ein Anſpruch auf Gewährleiſtung iſt nur zuläſſig, wenn der Berechtigte innerhalb der geſetzlichen oder verabredeten Friſten der Art. 1 und 2 Klage erhebt oder in dringenden Fällen (Art. 12) wenigſtens den Mangel des Thieres bei Gericht anzeigt, deſſen Beſichtigung beantragt und in dieſem Fall innerhalb weiterer vierzehn Tage Klage erhebt. Vgl. LR. S. 1648; R. G. V. 8 22. J. 2; R. C. P. O. 88 447- 455. Die Art, 7- 12 sind aufgehoben durch§ 147 Z. 11 des Bad. Einf. Gesetzes zu den R. J.. Hierdurch treten auch die hierauf bezüglichen. Staatsverträge mit Württemberg(kB. 1865 Nr. 37) und Hohenzollern (RB. 1861 Nr. 6) ausser Wirksamkeit. Art. 13. Wenn über eine Gewährleiſtung ein Rechtsſtreit entſteht, fo iſt jede Partei berechtigt, die Verſteigerung des Thieres und Hinterlegung des Erlöſes zu fordern, ſofern die Beſichtigung deſſelben nicht weiter nothwendig iſt. Vgl. R. R. G. zur R. C. P. 0.$ 16 Z. 4. RR. C. P. 0. S858 814 u. fig. Art. 14. Der verurtheilte Verkäufer kann, auch ohne vorgängige Streitverkündung, ſeinen Vormann auf Gewährleiſtung belangen, ſofern die Krankheit in der dieſen bindenden Friſt ſich gezeigt hat. t ih litt{0 h d, n liz n den M . oh n . hin den zih = l ht int, thelh n heli ö chen Johenzollem ſehſfſtt . 1 . Anhang B. 9g. Gewährleiſtung bei Hausthieren. 731 Die Klage muß jedoch innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils erhoben werden. Vgl. LR. 8. 1648. R. C. O. 85 69- 71 u. 477. Art. 15. Was in dieſem Geſetze vom Verkaufe geſagt iſt, gilt von jeder Art belaſteter Eigenthumsübertragung. Vgl. LR. S. 1707. Art. 16. Das Geſetz vom 20. Juni 1806, Regierungsbl. Nr. XVII. und die Verordnung vom 25. Auguſt 1810, Regierungsbl. Nr. XXXVI. find aufgehoben. Beilage. Beſchreibung der Mängel, welche zur Gewährleiſtung verpflichten. A. bei Pferden. a. mit achttägiger Gewährzeit. 1. Schwarzer Staar. Wenn durch Lähmung des Sehnervs oder ſeiner Ausbreitung, der Netz haut, Erblindung erfolgt, ſo wird dieſer krankhafte Zuſtand, der ein Auge allein oder auch beide zugleich befallen kann, ſchwarzer Staar(Schönblindheith. genannt. Unterſucht man ein am ſchwarzen Staar leidendes Auge, ſo findet\ man das Sehloch(die Pupille) gewöhnlich ſehr erweitert, ſo daß man beinahe nichts von der Regenbogenhaut wahrnehmen kann, und es erſcheint mehr rundlich ſtatt länglich. Im Uebrigen iſt in keinem Theile des Auges eine Trübung wahrzunehmen. Während bei einem geſunden Auge beim Einfallen der Lichtſtrahlen ſich die Pupille verengert, im Dunkeln aber wieder erweitert, bleibt ſolche beim ſchwarzen Staar unverändert. Bei Unterſuchung von Pferden, die nur auf einem Auge ſtaarblind ſind, erſcheint es, un Täuſchungen zu verhüten, räthlich, das noch geſunde Auge mit einem Tuche zu bedecken, da ſonſt durch das Einfallen des Lichts in das geſunde Auge auch die Pupille im kranken Auge ſich etwas beweglich zeigt. 2. Koppen ohne Abnutzung der Zähne. Das Koppen, eine üble Gewohnheit des Pferdes, iſt eine dem Rülpſen ähnliche Erſcheinung, wobei unter Zuſammenziehung der Kehle ein eigenthümlicher Laut wahrgenommen wird, wie wenn Luft aus dem Magen ausgeſtoßen würde. Die gewöhnliche Art des Koppens geſchieht in der Weiſe, daß das betreffende Pferd zu dieſem Behufe den Rand der Krippe, die Lattirſtange oder 782 Anhang B. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. irgend einen andern heezu ſchicklichen Gegenſtand mit den Schneidezühnen faßt. Durch fortgeſetztes Koppen werden die vordern Ränder und Flächen der Schneidezähne allmählig abgeſchliffen, wodurch ſich das Uebel ſodann bemerklich macht. Uebrigens kann eine Abnutzung der Zähne auch durch gewohnheitsmäßiges Schleifen auf der Krippe ohne Koppen hervorgebracht werden. Bei Pferden, die ohne einen feſten Gegenſtand zu faſſen koppen und Luftkopper genannt werden, iſt die ebenerwähnte Abnutzung der Zähne nicht wahrzunehmen. b. mit vierzehntägiger Gewährzeit. 3. Rotz. Dieſe nur bei dem Pferd und deſſen verwandten Arten ſich von ſelbſt entwickelnde, übrigens anſteckende Krankheit äußert ſich hauptſächlich durch Geſchwüre auf der Naſenſchleimhaut, durch einen gewöhnlich einſeitigen Naſen— ausfluß und Drüſenanſchwellung im Kehlgang. Die Geſchwüre zeigen einen unreinen ſpeckigen Grund mit unregel— mäßigen, zerriſſenen, aufgeworfenen Rändern; der Ausfluß iſt klebrig, mißfarbig, gräulich, öfters mit Blut vermiſcht; die mehr oder weniger vergrößerten Eymphdrüſen int Kehlgang(vorzugsweiſe auf derſelben Seite, wo Geſchwüre und Ausfluß wahrgenommen werden) erſcheinen kugelartig, härtlich, ſchmerzlos und häufig feſtſitzend. Der Verlauf der Krankheit iſt gewöhnlich(beſonders bei Selbſtbildung) langwierig(chroniſch), fieberlos, und das daran leidende Pferd zeigt ſich außer einem zeitweiſe eintretenden nicht bedeutenden Huſten im Uebrigen geſund. Oefters aber, beſonders in Folge von Anſteckung, tritt die Krankheit mit Fieber und raſch zunehmender Entzündung der Naſen= ſchleimhaut auf und nimmt dann gewöhnlich einen ſehr raſchen(akuten) Verlauf. Als weſentliches Merkmal des Rotzes ſind die Geſchwüre zu betrachten; ſie find aber, wenn fie ſich im obern Theile der Naſenhöhle, in den Nebenhöhlen derſelben, oder im Kehlkopfe und in der Luftröhre befinden, beim Leben des Thieres nicht immer wahrnehmbar. Die weſentlichen krankhaften Veränderungen, welche ſich bei der Section rotzkranker Pferde ergeben, find: die erwähnten Geſchwüre mit ihren manchfachen Zerſtörungen und Entartungen, beſonders der Schleimhaut der Naſenund Nebenhöhlen, welch letztere nicht ſelten Eiter enthalten, der knörpligen Naſenſcheidewand, des Siebbeins, der Düttenbeine. Neben dieſen Geſchwüren nimmt man auch auf der Naſenſchleimhaut ſternförmige Geſchwürnarben wahr. Das ganze Gewebe der Lungen findet man mit Knötchen(Tuberkeln) gewöhnlich von der Größe eines Hirſekorns bis zu der einer Erbſe durchſäet. Die vergrößerten Lymphdrüſen im Kehlgang zeigen beim Durchſchneiden eine feſte, ſpeckartige(tuberkuloſe) Beſchaffenheit. Er ergibt ſich hiernach, daß der tz iſj n din jd i R Anhang B. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. 33 Rotz nicht immer beim Leben des Thieres mit Siche rheit nachgewieſen werden und dann nur die Section völlige Gewißheit gewähren kann. 4. Hautwurm. Der Hautwurm kommt nach Urſprung und Weſen mit dem Rotz überein und unterſcheidet ſich von letzterem dadurch, daß er ſeinen Sitz in der Haut hat. Sehr häufig geſellt ſich zum Hautwurm der Rotz, und nicht ſelten wird durch den Rotz in Folge von Mittheilung der Hautwurm erzeugt. Die charakteriſtiſchen Erſcheinungen deſſelben ſind; die an verſchiedenen Stellen des Körpers ſich bildenden beulenartigen Geſchwülſte von der Größe einer Bohne bis zu der einer Baumnuß, einzeln ſtehend oder durch ſtrangartige Verhärtungen mit einander verbunden. Anfangs erſcheinen ſie hart und wenig empfindlich, erweichen allmälig, brechen auf, entleeren einen dünnflüſſigen, mißfarbigen, zähen Eiter, und verwandeln ſich in ein unreines Geſchwür mit ſpeckigem Grund und aufgeworfenen harten Rändern. Der Sitz des Uebels iſt vorzugsweiſe an den Lippen, an den Seitentheilen des Halſes, an den Hinterſchenkeln und zu beiden Seiten der Bauchwandung. 5. Dämpfigkeit. Ein langwieriges fieberloſes Leiden der Athmungsorgane, beſtehend in einem vermehrten und erſchwerten Athmen, das während der Ruhe des Pferdes zeitweiſe nur in geringem Grade wahrnehmbar iſt, bei etwas ſchneller und andauernder Bewegung aber ſich bis zu Erſtickungszufällen ſteig ern kann. Gewöhnlich iſt damit ein, jedoch nur zeitweiſe hörbarer, kurz abgeſtoßener dumpfer Huſten verbunden. Das Eigenthümliche des Athmens dämpfiger Pferde liegt beſonders darin, daß das Einathmen mit ſichtlicher Erhebung des ganzen Bruſtkorbes geſchieht, das Ausathmen aber ſtoßweiſe, nicht ſelten in zwei Abſätzen erfolgt, wobei ſich längs der falſchen Rippen eine rinnenartige Vertiefung(Dampfſchnur) wahrnehmen läßt. Eine beſondere Art der Dämpfigkeit iſt der pfeifende Dampf(Hart= ſchnaufen); das Athmen des daran leidenden Pferdes geſchieht im Stande der Ruhe ziemlich regelmäßig; nur wenn daſſelbe in Bewegung geſetzt wird, ſtellt ſich ein beſchleunigtes erſchwertes Athmen ein, womit ein eigenthümliches pfeifendes Geräuſch verbunden iſt, hervorgebracht durch irgend ein Hinderniß in den Luftwegen. Die Sectionen bei dämpfigen Pferden liefern keine beſtändigen kranke haften Veränderungen, aus welchen die Krankheit mit Beſtimmtheit nachgewieſen werden könnte. é. mit einundzwanzigtägiger Gewährzeit. 6. Koller, ſowohl der ſtille(Dunn) Koller, als der raſende (periodiſche) Koller. Unter Koller begreift man überhaupt eine Störung der Verrichtungen des Gehirns, die ſich durch manchfache regelwidrige Aeußerungen des Pferdes, ls während der Bewegung zu erkennen gibt ſowohl im Stand der Ruhe, 734 Anhang B. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. Der ſtille Koller äußert ſich bei dem davon befallenen Pferd im Allgemeinen durch ein träges, ſchwerfälliges, mehr oder weniger verkehrtes Benehmen, ver= hunden mit einem ſtieren(dummen) Blick, Unaufmerkſamkeit, Unempfindlichkeit, regelwidriger Haltung, Stellung und Bewegung des Körpers, ſowohl im Stall als außer demſelben. Der Blutumlauf iſt verlangſamt, die Freßluſt gewöhnlich nicht geſtört, obwohl ſolche Pferde ihr Futter langſam und ungeſchickt verzehren, und das Heu ſtatt von der Raufe lieber vom Boden aufnehmen. Pferde, die mit dem raſenden Koller befallen ſind, welcher mehr in periodiſchen Anfällen ſich äußert, zeigen gewöhnlich eine große Reizbarkeit und ertragen keinen Widerſtand. Durch irgend eine unbedeutende Veranlaſſung erfolgt der Ausbruch des Anfalls, der ſich durch einen wilden feurigen Blick, verſtärktes Athmen mit Schnauben und aufgeſperrten Naſenlöchern ankündigt und in Toben und Raſen übergeht. Der Anfall, der bald kürzer, bald länger dauert, und zu unbeſtimmten Zeiten wiederkehrt, endigt gewöhnlich mit allgemeinem Schweiß und völliger Ermattung. Das weſentliche Merkmal, wodurch ſich der Koller von andern Gehirnkrankheiten unterſcheidet, beruht auf dem chroniſchen, von keinem Fieber begleiteten Verlauf deſſelben. Die Sectionen kollerkranker Pferde liefern kein ausſchließlich dem Koller eigenthümliches Merkmal. d. mit achtundzwanzigtägiger Gewährzeit. 7. Fallende Sucht. Ein Nervenleiden, das ſich durch pexiodiſche, in unbeſtimmten Zwiſchen— räumen wiederkehrende Anfälle äußert, in welchen Zuckungen, verbunden mit Bewußloſigkeit und Unempfindlichkeit des Thieres, die weſentlichſten Erſcheinungen ſind. Die Anfälle ſtellen ſich in der Regel plötzlich ohne alle Vorboten ein; das Thier beginnt zu ſchwanken, fällt beſinnungslos zu Boden, verdreht die Augen, knirſcht mit den Zähnen, ſchlägt mit den Füßen heftig um ſich und dergleichen. In ſeltenen Fällen ſtürzt das Thier nicht zu Boden, es ſtützt ſich dann oder lehnt ſich an einen feſten Gegenſtand, ſchwankt hin und her, während es ſich im Uebrigen ſteif und unbeweglich zeigt. Wenn gleich hiebei die Zuckungen nicht zum völligen Ausbruch kommen, ſo iſt doch ein krampfhafter Zuſtand der Kopf⸗ und Halsmuskeln nicht zu mißkennen, wodurch ſich die fallende Sucht von dem einfachen Schwindel weſentlich unterſcheidet, In den ruhigen Zwiſchenzeiten läßt ſich an dem daran leidenden Pferd nichts weſentlich Krankhaftes wahrnehmen, woraus auf das Vorhandenſein dieſer Krankheit geſchloſſen werden könnte. Pferde, die längere Zeit davon befallen ſind, verlieren übrigens die Lebhaftigkeit und magern ab. Die Sectionen gewähren ſelten Aufklärung, und die zuweilen vorhandenen organiſchen Veränderungen im Gehirn u. ſ. w. können für ſich allein über das Vorhandenſein des Nebels nicht entſcheiden, holt i niſſ In R I © Anhang E. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. e. mit vierzigtägiger Gewährzeit. 8. Mondblindheit ſperiodiſche Augenentzündung). Eine beim Pferd periodiſch. zu unbeſtimmten Zeiten wiederkehrende Augenentzündung, wobei oft nur ein Auge, zuweilen auch ein Auge nach dem andern ergriffen wird, und welche zuletzt mit völliger Erblindung endigt«— Der Eintritt eines Anfalls, der bald mehr, bald weniger heftig iſt. und einige Tage bis 2 oder 3 Wochen dauern kann, geſchieht in der Regel plötzlich, gewöhnlich bei Nacht, ohne äußere Veranlaſſung. Die Entzündung erſtreckt ſich auf alle Theile des Auges, vorzugsweiſe iſt aber die Regenbogen- und Gefäßhaut der Sitz derſelben. Das kranke Auge zeigt eine erhöhte Empfindlichkeit gegen das Licht(Lichtſcheue), womit eine reichliche Thränenabſonderung verbunden iſt; beim Oeffnen der geſchloſſenen, geſchwollenen Augenlider findet man die Bindehaut geröthet, die Hornhaut und wäſſerige Feuchtigkeit getrübt und das Sehloch(Pupille) verengert. Nach mehreren ſtattgehabten Anfällen erſcheint das kranke Auge auch in den Zwiſchenzeiten verändert. Die Augenlider ſind faltig, das obere iſt eclig hinaufgezogen, die Hornhaut trübe, die Pupille verengert, die Regen= bogenhaut von ſchmutzig gelber Farbe und nicht ſelten das ganze Auge in ſeinem Umfange verkleinert. Bei Beurtheilung eines der Mondblindheit verdächtigen Pferdes iſt das Augenmerk vorzugsweiſe auf die Periodicität, als das dieſem Augenübel weſentliche Merkmal zu richten, und daher in der Regel die Beobachtung mindeſtens zweier Anfälle erforderlich. Hat aber das daran leidende Auge ſchon mehrere heftige Anfälle erlitten, ſo läßt ſich aus den zurückgebliebenen Veränderungen mit hinreichender Gewißheit auf das Vorhandenſein der Mondblindheit ſchließen, ſo daß dann die genaue Beobachtung eines einzigen Anfalles als zu richtiger Beurtheilung genügend erſcheint. B. bei Rindvieh. a. mit achttägiger Gewährzeit. 1. Tragſack- und Schei devorfall. Dieſes Uebel entſteht gewöhnlich bei den Kühen nach ſchwerem Kalben und der hierbei ſtattfindenden ungeſchicgten Hülfeleiſtung. Die Mutterſcheide zeigt ſich hierbei außerhalb des Wurfs in Form einer Blaſe, und je nach Umſtänden drängt ſich ſelbſt der Tragſack hervor. Werden die nach einer ſchweren Geburt hervorgetretenen Theile alsbald in ihre vormalige Lage kunſtgerecht gebracht, fo kann dadurch einem wiederholten Hervortreten vorgebeugt werden. Im entgegengeſetzten Fall wiederholt ſich der Vorfall und wird bleibend, d. h. die Scheide oder Tragſack it entweder beſtändig vorgefallen, oder tritt zeitweiſe, insbeſondere nach dem Freſſen, beim Liegen u. ſ. w. 736 Anhang B. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. hervor. Vorzüglich beobachtet man den Vorfall während und beſonders gegen das Ende der Trächtigkeit, und er wird dann nicht ſelten Veranlaſſung zum Verkalben. b. mit vierzehntägiger Gewährzeit. 2. Lungenſucht. Unter dieſer Benennung begreift man ein langwieriges lchroniſches) Leiden, das in manchfachen krankhaften Veränderungen der Lungen begründet iſt. So leicht die Lungenſucht, wenn ſolche ausgebildet im höhern Grad vorhanden iſt, durch beſchwerliches Athmen, Huſten, Abmagerung, Eiterausfluß aus der Naſe des Thiers, zu erkennen iſt, ſo ſchwierig iſt oft das Uebel in ſeinem Anfang zu entdecken, und oft iſt es nur durch die Sectionserſcheinungen mit Gewißheit nachzuweiſen. Die gewöhnlichen krankhaften Veränderungen der Lungen, welche die Lungenſucht zur Folge haben, beſtehen: 1. in knotenartigen Verhärtungen(Tuberkeln), die von verſchiedener Größe und großer Zahl in dem Gewebe der Lungen zerſtreut gefunden werden; 2. in leberartiger Verhärtung eines Theils der Lungenſubſtanz; 3. in Eiterknoten und Eiterſäcken; 4. in allgemeiner(profuſer) Vereiterung(Verjauchung) eines Thei 2 der Lungen. Die Entwickelung und der Verlauf der Lungenſucht geſchieht oft äußerſt langſam und ſchleichend, und läßt ſich oft nur durch ein zeitweiſes Hüſteln vermuthen; beſonders iſt dies bei Melkvieh der Fall, das ohne dies ſehr dazu geneigt iſt, und bei welchem das Uebel um ſo ſchwieriger anfangs zu entdecken iſt, als milchreiche Kühe gewöhnlich mager ſind. Zu richtiger Beurtheilung iſt aber erforderlich, daß bei Sectionen ſolcher Thiere auf die dem Tode vorangegangenen Erſcheinungen Rückſicht genommen werde, da auch eine den Tod veranlaſſende, entzündlich fieberhafte(akute) Krankheit, Eiterung und Verhärtung, Waſſerergießung u. dergl. unmittelbar zur Folge haben kann. é, mit achtundzwanzigtägiger Gewährzeit. 3. Fallende Sucht. Die Zufälle dieſes, beim Rindvieh häufiger als beim Pferd vorkommenden Uebels unterſcheiden ſich nicht weſentlich von denen, welche beim Pferde wahrgenommen werden(ſiehe oben). 4. Perlſucht. Ein langwieriges Leiden, das vorzugsweiſe bei den Kühen, zuweilen jedoch auch bei den männlichen Thieren des Rinds vorkommt, beim Leben des Thiers aber durch kein Merkmal ſicher zu erkennen iſt. Im Anfang des Uebels nimmt man oft längere Zeit bei noch guter Ernährung nur theilweiſe n kt Hi Salon hl Anhang B. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. 737 einen kurzen trockenen Huſten wahr. Die davon befallenen Kühe verlangen häufiger als gewöhnlich den Zuchtfarren, ohne übrigens aufzunehmen. Bei längerer Dauer tritt allmälig neben verminderter Milchabſonderung Abmagerung ein. Bei Eröffnung der daran leidenden Thiere findet man die ſogenannten Perlen hauptſächlich an den ſeröſen Häuten; Bruſtfell, Bauchfell, Netz, Gekröſe, ſowie an den Ueberzügen der Lungen, des Herzens, der Leber, von der Größe eines Hirſekorns bis zu der einer Erbſe, einzeln ſtehend, gehäuft oder auch traubenförmig beiſammenſitzend, manchmal mit einem gemeinſchaftlichen Stiel verſehen, von fleiſchig⸗warzenartiger Beſchaffenheit, grau, röthlichgelb oder. bräunlich ausſehend und von verſchiedener Feſtigkeit. C. bei Schafen. Mit vierzehntägiger Gewährzeit. 1. die Milbenräude. Ein langwieriger Hautausſchlag, der ſich von andern ähnlichen Ausſchlägen durch das Vorhandenſein der(Kräg-) Milben, wodurch auch das Uebel andern Schafen mitgetheilt wird, unterſcheidet. Das räudenverdächtige Schaf macht ſich als ſolches zunächſt durch Unruhe und Reiben an feſten Gegenſtänden kenntlich; an einzelnen Stellen erſcheint die Wolle hervor ſtehend, verwirrt, und die Haut näſſend, mißfarbig und borkig. Bei der ausgebildeten Räude findet man an den betreffenden kranken Hautſtellen die Milben, durch deren Vorhandenſein allein auch die Räude unzweifelhaft erwieſen wird. In zweifelhaften Fällen ſind daher die der Räude verdächtigen Schafe ohne Anwendung von äußern Heilmitteln in einen abgeſonderten Stall einzuſperren, wo ſich, wenn das Uebel die Räude iſt, längſtens in 8 bis 10 Tagen Milben auffinden laſſen müſſen. 2. die Fäule(Anbruch). Dieſes Uebel, welches auch Bleichſucht genannt wird, entwickelt ſich bei Schafen, beſonders wenn fie auf feuchten, ſumpfigen Waiden gehütet werden, allmählig und endigt mit Abzehrung und Waſſerſucht. Die davon befallenen Thiere gehen matt und kraftlos hinter der Heerde; die Haut, die Augenwinkel, das Zahnfleiſch verlieren ihre lebhafte Röthe, werden blaß; die Wolle erſcheint glanzlos und geht leicht aus. Es bilden ſich wäſſerige Geſchwülſte an ver= ſchiedenen Stellen des Körpers und die Thiere gehen an völliger Erſchöpfung zu Grunde. Beim Oeffnen der Thiere findet ſich ein allgemein waſſerſüchtiger Zus ſtand, das Blut blaß und wäſſerig, die Leber mürbe und knotig entartet und die Gallengänge ſtrotzend mit Egelwürmern angefüllt, die auch in der mit wäſſeriger Galle angefüllten Gallenblaſe nicht fehlen. Civilrecht. 47 738 Anhang B. 9. Gewährleiſtung bei Hausthieren. In zweifelhaften Fällen entſcheidet der Erfund der Section des zu dieſem Behufe geſchlachteten Thieres. D. bei Schweinen. Mit achtundzwanzigtägiger Gewährzeit. Die Finnen. Man bezeichnet damit eine bei dem Schweine vorkommende Wurmkrankheit, beſtehend in einem Blaſenwurm, dem Zellgewebshülſenwurm. Beim lebenden Thier läßt ſich das Vorhandenſein dieſes Wurms nicht mit Sicherheit erkennen, da ein heiſeres, dumpfes Grunzen, kleine, dem Hirſenkorn ähnliche Knötchen unter und neben der Zunge u. dergl. nur die Vermuthung der Krankheit begründen können. Beim Schlachten finniger Schweine zeigen ſich die Blaſenwürmer als kleine vundliche Körper von der Größe eines Hirſenkorns bis zu derjenigen einer Erbſe allgemein im Körper verbreitet und beſonders in den Muskeln (GIleiſch) zerſtreut, am häufigſten in der Rückengegend, Schultern, Schenkeln, aber auch am Herzen vorkommend. Im friſchen Fleiſch ſehen ſie gelblichweiß aus, bewegen ſich noch einige Zeit nach dem Schlachten, knirſchen im gekochten Fleiſch unter dem Meſſer und den Zähnen und ſind ſelbſt im geräucherten Fleiſch noch zu erkennen. e dj Nm 10) Jienſtverhältniſſe. a) Gewerbegehülfen. Reichsgeſetz über Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878.(R. G. B. S. 199). Artikel 1. An Stelle des Titels VII der Gewerbeordnung treten nachfolgende Beſtimmungen: Titel VII. Gewerbliche Arbeiter(Geſellen, Gehülfen, Lehrlinge,* Fabrikarbeiter.| 1. Allgemeine Verhältniſſe.. s 105. Die Feſtſetzung der Verhältniſſe zwiſchen den ſelbſtändigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern iſt, vorbehaltlich der durch Reichsgeſetz begründeten Beſchränkungen, Gegenſtand freier Uebereinkunft. Zum Arbeiten an Sonn- und Feſttagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufſchub oder eine Unterbrechung nicht geſtatten, fallen unter die vorſtehende Beſtim—mung nicht. Welche regierungen. Tage als Feſttage gelten, beſtimmen die LandesS 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, dürfen, ſo lange ihnen dieſe Rechte entzogen 47% 740 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter achtzehn Jahrem ſich nicht befaſſen. Die Entlaſſung der dem vorſtehenden Verbot zuwider beſchäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden. 8 107. Perſonen unter einundzwanzig Jahren dürfen, ſoweit reichsgeſetzlich nicht ein Anderes zugelaſſen iſt, als Arbeiter nur beſchäftigt werden, wenn ſie mit einem Arbeitsbuche verſehen ſind. Bei der Annahme ſolcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Ar— beitsbuch einzufordern. Er iſt verpflichtet, dasſelbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Löſung des Arbeitsverhältniſſes dem Arbeiter wieder auszuhändigen. Auf Kinder, welche zum Beſuche der Volksſchule verpflichtet ſind, finden vorſtehende Beſtimmungen keine Anwendung. s 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Pos lizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt ſeinen dauern den Aufenthalt gehabt hat, koſten- und ſtempelfrei ausgeſtellt. Die Ausſtellung erfolgt auf Antrag oder mit Zuſtimmung des Vaters oder Vormundes; iſt die Erklärung des Vaters nicht zu beſchaffen, ſo kann die Gemeindebehörde die Zuſtimmung deſſelben ergänzen. Vor der Ausſtellung iſt nachzuweiſen, daß der Arbeiter zum Beſuche der Volksſchule nicht mehr verpflichtet iſt, und glaub haft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgeſtellt war. s 109. Wenn das Arbeitsbuch vollſtändig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver⸗— nichtet iſt, ſo wird an Stelle deſſelben ein neues Arbeitsbuch ausgeſtellt. Die Ausſtellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt ſeinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch iſt durch einen amtlichen Vermerk zu ſchließen. Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgeſtellt, ſo iſt dies darin zu vermerken. Für die Aus Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. 741 ſtellung kann in dieſem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 5 110. Das Arbeitsbuch(6 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag ſeiner Geburt, ſowie feine Unterſchrift enthalten. Die Ausſtellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterſchrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr aus— geſtellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichs— kanzler beſtimmt. § 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür beſtimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes und die Art der Beſchäftigung, am Ende des Arbeitsverhältniſſes die Zeit des Austrittes und, wenn die Beſchäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beſchäftigung des Arbeiters einzutragen. Die Eintragungen ſind mit Dinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmal verſehen ſein, welches dem Inhaber des Arbeitsbuches günſtig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leiſtungen des Arbeiters und ſonſtige durch dieſes Geſetz nicht vorgeſehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche ſind unzuläſſig. $ 112. Iſt das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder ſind von dem Arbeitgeber unzuläſſige Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, ſo kann die Ausſtellung eines neuen Arbeitsbuches auf Koſten des Arbeitgebers beanſprucht werden. Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch ſeiner geſetzlicheu Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vor— ſchriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlaſſen oder unzuläſſige Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, iſt dem Arbeiter entſchädigungspflichtiß. Der Anſpruch auf Entſchädigung erliſcht, 742 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach ſeiner Entſtehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht iſt. 8 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beſchäftigung fordern. Dieſes Zeugniß iſt auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen. 8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgeſtellte Zeugniß koſten⸗ und ſtempelfrei zu beglaubigen. 8 115. ihrer Arbeiter baar in Reichswährung auszuzahle Sie dürfen denſelben keine Waaren kreditirer folgung von Lebensmitteln an die Arbeiter fä einem die Anſchaffungskoſten nicht überſteigenden = n Y 1 Die Gewerbetreibenden ſind verpflichtet, die Löhne . Die Verabt, ſofern ſie zu Preiſe erfolgt, unter die vorſtehende Beſtimmung nicht; auch können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Arzneien und ärztliche den ihnen übertragenen Landnutzung, Hülfe, ſowie Werkzeuge und Stoffe zu & H.! 5 Arbeiten unter Anrechnung zahlung verabfolgt werden. § 116. regelmäßige Beköſtigung, bei der LohnArbeiter, deren Forderungen in einer dem 5 115 zuwiderlaufenden Weiſe berichtigt worden ſind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des§ 115 verlan ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsſtatt Ge gengeſetzt werden kann. Letzteres fällt, ſoweit es Empfänger vorhanden oder dieſer daraus hereicher Hülfskaſſe zu, welcher der Arbeiter angehört, ir einer ſolchen einer anderen zum Beſten der Arbeiter an dem Orte beſtehenden, von der Gemeindebehörde zu beſtimme in deren Ermangelung der Ortsarmenkaſſe. 8 117. nichtig. ge I, ohne daß gebenen entgenoch bei dem iſt, derjenigen Ermangelung nden Kaſſe und Verträge, welche dem 5 115 zuwiderlaufen, find Daſſelbe gilt von Verabredungen zwiſchen den Gewerbetreibenden und den von ihnen beſchäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfniſſe der letzteren aus gewiſſen Verkaufsſtellen, ell(Nil G bei dem Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. 743 ſowie überhaupt über die Verwendung des Verdienſtes derſelben zu einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbeſſerung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. §z 118. Forderungen für Waaren, welche dem 8 115 zuwider kreditirt worden ſind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder ſonſt geltend gemacht werden, ohne Unterſchied, ob fie zwiſchen den Betheiligten un— mittelbar entſtanden oder mittelbar erworben ſind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in 8 116 bezeichneten Kaffe zu. D § 119. Den Gewerbetreibenden im Sinne der 88 115 bis 118 find gleich zu achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geſchäftsführer, Aufſeher und Faktoren, ſowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geſchäft eine der hier erwähnten Perſonen unmittelbar oder mittelbar hetheiligt iſt. Unter den in 88 115 bis 118 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Perſonen verſtanden, welche für beſtimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsſtätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniſſe beſchäftigt ſind. $ 120. Die Gewerbeunternehmer find verpflichtet, bei der Beſchäftigung von Arbeitern unter achtzehn Jahren die durch das Alter derſelben gebotene beſondere Rückſicht auf Geſundheit und Sittlichkeit zu nehmen. Sie haben ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsſchule anerkannte Unterrichtsanſtalt beſuchen, hierzu die, erforderlichenfalls von der zuſtändigen Behörde feſtzuſetzende Zeit zu gewähren. Für Arbeiter unter achtzehn Jahren kann die Verpflichtung zum Beſuche einer Fortbildungsſchule, ſoweit die Verpflichtung nicht landesgeſetzlich beſteht, durch Ortsſtatut(6 142) begründet werden. Die Gewerbeunternehmer ſind endlich verpflichtet, alle diejenigen Einrichtungen herzuſtellen und zu unterhalten, welche mit Rückſicht auf die beſondere Beſchaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsſtätte zu thunlichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben. 744 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. und Geſundheit nothwendig ſind. Darüber, welche Einrichtungen für alle Anlagen einer beſtimmten Art herzuſlellen find, können durch Beſchluß des Bundesraths Vorſchriften erlaſſen werden. Soweit ſolche nicht erlaſſen find, bleibt es den nach den Landes geſetzen zuſtändigen Behörden überlaſſen, die erforderlichen Beſtimmungen zu treffen. ö 5 — 8 1202. Streitigkeiten der ſelbſtändigen Gewerbetreibenden it ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die Fortſetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältniſſes, auf die gegenſeitigen Leiſtungen s demſelben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsücher oder Zeugniſſe ſich beziehen, find, ſoweit für dieſe An— gelegenheiten beſondere Behörden beſtehen, bei dieſen zur Entſcheidung zu bringen. = S S Inſoweit ſolche beſondere Behörden nicht beſtehen, erfolgt die Entſcheidung durch die Gemeindebehörde. Gegen dieſe Ent— ſcheidung ſteht die Berufung anf den Rechtsweg binnen zehn Tagen offen; die vorläufige Vollſtreckung wird durch die Berufung nicht aufgehalten. Durch Ortsſtatut(5 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür beſtimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entſcheidung betraut werden. Dieſelben ſind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden. Vgl. Bad. Einf.-Gesetz zu den R. J. G. S§ 115-123. 2. Verhältniſſe der Geſellen und Gehülfen. s 121. Geſellen und Gehülfen find verpflichtet, den Anord—nungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leiſten; zu häuslichen Arbeiten ſind ſie nicht verbunden. 8s 122. Das Arbeitsverhältniß zwiſchen den Geſellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet iſt, durch eine jedem Theile freiſtehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöſt werden. Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. 745 hun 8 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne . Aufti digt ng können Geſellen und Gehülfen entlaſſen werden: N I) wenn fie bei Abſchluß des Arbeitsvertrages den Arbeithh n geber durch Vorzeigung falſcher oder verfälſchter Arbeits— | bücher oder Zeugniſſe hintergangen oder ihn über das Beſtehen eines anderen, ſie gleichzeitig verpflichtenden lelſent Arbeitsverhältniſſes in einen Irrthum verſetzt haben; 2) wenn ſie eines. einer Entwendung, einer Unterſchlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels ſich ſchaldei g machen; 3) wenn ſie die Arbeit unbefugt verlaſſen haben oder ſonſt den nach dem Arheitsvertrage ihnen obliegenden Ver| pflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; . ö) ö HM| 4) wenn fie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht ie ii unvorſichtig umgehen; men il, J. 1 l 5) wenn ſie ſich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen denn* 11 ö. gegen den Arbeitgeb eber oder ſeine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder ſeiner Vertreter zu Schulden kommen laſſen; 6) wenn ſie einer v ſchädigung zum Mitarbeiters ſi lichen und rechtswidrigen Sachbe—\ des Arbeitgebers oder eines nachen; 7) wenn fie Familienangehörige des Arbeitsgebers oder ſeiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder ſeiner gn. Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Geſetze oder die guten Sitten verſtoßen; 8) wenn ſie zur Fortſetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abſchreckenden Krankheit behaftet ſind. In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen iſt die Entlaſſung nicht mehr zuläſſig, wenn die zu Grunde liegenden Thatſachen, ö dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt ſind. ö Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Ent— laſſenen ein Anſpruch auf Entſchädigung zuſtehe, iſt nach dem 746 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften zu beurtheilen. § 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Geſellen und Gehülfen die Arbeit verlaſſen: 1 2) 5) wenn fie zur Fortſetzung der Arbeit unfähig werden; wenn der Arbeitgeber oder feine Vertreter ſich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen laſſen; zenn der Arbeitgeber oder ſeine Vertreter oder Familienangehörige derſelben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder mit den Fa— milienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Geſetze oder die guten Sitten laufen; — wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den ſchuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weiſe auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beſchäftigung ſorgt, oder wenn er ſich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen ſie ſchuldig macht; wenn bei Fortſetzung der Arbeit das Leben oder die Geſundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgeſetzt fein wiirde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen iſt der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zuläſſig, wenn die zu Grunde liegenden Thatſachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt ſind. S 25. Ein Arbeitgeber, welcher einen Geſellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältniſſes die Arbeit zu verlaſſen, iſt dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entſtehenden Schaden als Selbſtſchuldner mitverhaftet. In gleicher Weiſe haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Geſellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derſelbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet iſt. d ihſt Une: lden, hel ſiitt. lll daß d Anhang B. 1 2 S$ 126. Der Lehrherr i bei ſeinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und A dehnung zu unterweiſen. Er einen geeigneten, ausdrücklich dazu beſtimmten bildung des Lehrli Ausbildung und zum Beſuche zu anderen D ſchweifungen zu bewahren. S 127. herrn unterworfen. Lehrherrn verpflichtet. ſeine Ausbildung 128. Das Lehrverhältniß 0. Dienſtverhältniſſe. iſt verp muß gs leiten. Er darf dem Lehrling die zu ſeiner des Gottesdier Feſttagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch s 3. Lehrlingsverhältniſſe. flichtet, den Lehrling in den Gewerbes in der so entweder ſelbſt oder dur Vertreter die AusSs iſtes an Sonn- und 8 88 Der Lehrling iſt der väterlichen Zucht des Lehr— Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des zu leiten hat, iſt er zur Folgſamkeit kann, wenn eine längere Friſt nicht vereinbart iſt, während der erſten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einſeitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach dieſe Probezeit mehr als drei Monate betragen ſoll, iſt nichtig. Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendientlaſſen werden, wenn einer der im S 123 vorgeſehenen Fälle auf ihn Anwendung findet. gung der verabredeten Lehrzeit Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit aufgelöſt werden: 1) wenn einer der im 8 124 geſehenen Fälle vorliegt; 2) wenn der Lehrherr den Lehrling in einer die Geſundheit, Lehrlings oder die Ausbildung vernachläſſigt, oder d des unter Nr. 1, 3 bis 5 vorſeine geſetzlichen Verpflichtungen gegen die Sittlichkeit gefährdenden Weiſe as Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. —1 E * Verwendung ienſtleiſtungen nicht entziehen. Er hat den Lehrli zur Arbeitſamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Aus— 748 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. Der Lehrverkrag wird durch den Tod des Lehrlings aufge— hoben. Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, ſofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird. 8 129. Bei Beendigung des Lehrverhältniſſes hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwieſen worden iſt, über die Dauer der Lehrzeit und die während derſelben erworbenen Kenntniſſe und Fertigkeiten, ſowie über ſein Betragen ein Zeugniß auszuſtellen, welches von der Gemeindebehörde koſten- und ſtempelfrei zu beglaubigen i An Stelle dieſer Zeugniſſe können, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden beſtehen, die von dieſen ausgeſtellten Lehrbriefe treten. ꝭ 8 130. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Geſetz nicht vorgeſehenen Falle ohne Zuſtimmung des Lehrherrn die Lehre, ſo kann letzterer den Anſpruch auf Rückkehr des Lehrlings * J So nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag ſchriftlich geſchloſſen iſt. Die Polizeibehörde kann in dieſem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, jo lange in der Lehre zu vers bleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöſt erklärt iſt. Der Antrag iſt nur zuläſſig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlings geſtellt iſt. Im Falle der Weigerung kann die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweiſe zurückführen laſſen, oder durch Androhung von Geldſtrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten. $ 131. Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling, oder, ſofern der letztere großzährig iſt, von ihm ſelbſt dem Lehrherrn die ſchriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, ſo gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlaſſen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöſt. Den Grund der Auflöſung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. In Nn . . Binnen neun Monaten nach der Auflöſung darf der Lehrling in demſelben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zuſtimmung des früheren Lehrherrn nicht beſchäftigt werden. 8 132. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit ſein Ende, ſo kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anſpruch auf Entſchädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag ſchriftlich geſchloſſen iſt. In den Fällen des 5 128 Abſ. 1 und 4 kann der Anſpruch nur geltend gemacht werden, wenn dieſes in dem Lehrvertrage unter Feſtſetzung der Art und Höhe der Entſchädigung vereinbart iſt. Der Anſpruch auf Entſchädigung erliſcht, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auflöſung des Lehrverhältniſſes im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht iſt. s 133. Iſt von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöſt worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlaſſen hat, ſo iſt die von dem Lehrherrn beanſpruchte Entſchädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen iſt, auf einen Betrag feſtzuſetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertrags= bruches folgenden Tag der Lehrzeit, höchſtens aber für ſechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Geſellen oder Gehülfen ortsüblich gezahlten Lohnes ſich be—laufen darf. Für die Zahlung der Entſchädigung ſind als Selbſtſchuldner mitverhaftet der Vater des Lehrlings ſowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlaſſen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortſetzung eines Lehrverhältniſſes noch verpflichtet war. Hat der Eniſchädigungsberechtigte erſt nach Auflöſung des Lehrverhäl les von der Perſon des Arbeitgebers, welcher den Lehrling ver leitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, fo erliſcht gegen dieſe der Entſchädigungsanſpruch erſt, wenn derſelbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht iſt. 1 1 Anhang B. 10. Dienſtwverhältniſſe. 749 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. Verhältniſſe der Fabrikarbeiter. 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Beſtimmungen der 88 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzuſehen find, die Beſtimmungen der SS 126 bis 133 Uns wendung. 8 135. Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beſ ö werden. Die Beſchäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von ſechs Stunden täglich nicht überſchreiten. Kinder, welche zum Beſuche der Volksſchule verpflichtet ſind, dürfen in Fabriken nur dann beſchäftigt werden, wenn ſie in der Volksſchule oder in einer von der Schulaufſichtsbehörde genehmigten Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplane einen regelmäßigen Unterricht von mindeſtens drei Stunden täglich genießen. Junge Leute zwiſchen vierzehn und ſechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beſchäftige werden. Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beſchäftigt werden. MO © z 136. Die Arbeitsſtunden der jugendlichen Arbeiter(G 135) dürfen nicht vor 5'/2 Uhr Morgens beginnen und nicht über 81% Uhr Abends dauern. Zwiſchen den Arbeitsſtunden müſſen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pauſen gewährt werden. Die Pauſen müſſen ö Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute zwiſchen vierzehn und. Jahren Mittags eine Stunde, ſowie Vormittags und Nachmittags je eine halbe Stunde mindeſtens betragen Während der Pauſen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beſchäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur geſtattet werden, wenn in denſelben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugend liche Arbeiter beſchäftigt find, für die Zeit der Pauſen völlig ein geſtellt werden. ſñ 1 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. 2 CJ — An Sonn- und Feſttagen, ſowie während der von dem ordentlichen Seelſorger für den Katechumenen- und KonfirmandenBeicht⸗ und ö beſtimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beſchäftigt werden. 137. Die Beſchäftigung eines Kindes in Fabriken if nicht geſtattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasſelbe eine Arbeitskarte eingehändigt iſt. Eines Arbeitsbuches bedarf es daneben nicht. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zuſtimmung des Vaters oder Vormundes durch die Ortspolizeibehörde koſtenund ſtempelfrei ausgeſtellt; iſt die Erklärung des Baters nicht zu beſchaffen, ſo kann die kö die Zuſtimmung desſelben ergänzen. Sie haben den. nen, Tag und Jahr der Geburt ſowie die Religion des Kindes, den Namen, Stand und letzten Wohnort des Vaters oder Vorm ö und außerdem die zur Erfüllung der geſetzlichen Schulpflicht G6 135) getroffenen Einrich—tungen anzuge ö en. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhältniſſes dem Vater oder Vormund wieder auszuhändigen. Iſt die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, ſo erfolgt die Zuſtellung der Arbeitskarte an die Mutter oder den ſonſtigen nächſten Angehörigen des Kindes. § 138. Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beſchäftigt werden, ſo hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beſchäftigung der Ortspolizeibehörde eine ſchriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ſind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beſchäftigung ſtattfinden ſoll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pauſen, ſowie die Art der Beſchäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgeſehen von Verſchiebungen, welche durch Erſetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsſchichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entſprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht iſt. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafůr zu ſorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beſchäftigt 752 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage ſowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pauſen auss gehängt iſt. Ebenſo hat er dafür zu ſorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt iſt, welche in der von der Zentralbehörde zu beſtimmenden Faſſung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Beſtimmungen über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. § 139. Wenn Naturereigniſſe oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, ſo können Ausnahmen von den in S 135 Abſ. 2 bis 4 und in 5 136 vorgeſehenen B Bech tene auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler nachgelaſſen werden. In dringenden Fällen ſolcher Art, ſowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortzzppolizeibeh hörde, jedoch höchſtens auf die Dauer von vierzehn Tagen, ſolche Ausnahmen geſtatten. Wenn die Natur des Betriebes oder Rückſichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken es erwünſcht erſcheinen laſſen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer andern als der durch 3 136 vorgeſehenen W. geregelt wird, ſo kann auf beſonderen Antrag eine anderweite Regelung hinſich tlich der Pauſer durch die höhere J im übrigen durch den R ö skanzler geſtattet werden. Jedoch dürfen in ſolchen Fällen e jugendlichen Arbeiter nicht länger als ſechs Stunden beſchäftigt ö wenn zwiſchen den Arbeitsſtunden nicht Pauſen von zuſammen mindeſtens einſtündiger Dauer gewährt werden. Die auf Grund vorſtehender Beſtimmungen zu treffender fügungen müſſen ſchriftlich erlaſſen werden. Ne Ve $ 139 a4. Durch Beſchluß des Bundesraths kann die Verwendung von jugendlichen Arbeitern ſowie von Arbeiterinnen für gemwiſſe Fabrikationszweige, we ö mit beſonderen Gefahren für Geſundheit und Sittlichkeit verbunden ſind, gänzlich unterſagt oder von beſonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Insim il die At nen ſi from Fü in ti I. Il Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. 753 beſondere kann für gewiſſe Fabrikationszweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen unterſagt werden. Durch Beſchluß des Bundesraths können für Spinnereien, für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche ſonſt durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewieſen ſind, ſowie für ſolche Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsſchichten von gleicher Dauer nicht geſtattet oder ſeiner Natur nach auf beſtimmte Jahreszeiten beſchränkt iſt, Ausnahmen von den in 8 135 Abſ. 2 bis 4 und in 8 136 vorgeſehenen Beſchränk— ungen nachgelaſſen werden. Jedoch darf in ſolchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von ſechsunddreißig Stunden und für junge Leute die Dauer von ſechszig, in Spinnereien von H Stunden wöchentlich nicht überſchreiten. Die durch Beſchluß des Bundesraths getroffenen Beſtimmungen ſind dem nächſtfolgenden Reichstag vorzulegen. Sie ſind außer Kraft zu ſetzen, wenn der Reichstag dies verlangt. §s 139. Die Aufſicht über die. der Beſtimmungen der sg 135 bis 1392 ſowie des 8 120 Abſ. 3 in ſeiner Anwendung auf Fabriken iſt ausſchließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden beſonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denſelben ſtehen bei Ausübung dieſer Aufſicht alle amtlichen Befugniſſe der Orts— polizeibehörden, insbeſondere das Recht zur jederzeitigen Reviſion der Fabriken zu. Sie ſind, vorbehaltlich der Anzeige von Geſetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geſchäfts- und Betriebsverhältniſſe der ihrer Reviſion unterliegenden Fabriken zu verpflichten. Die Ordnung der Zuſtändigkeitsverhältniſſe zwiſchen dieſen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfaſſungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundesſtaaten vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erſtatten. Dieſe Jahresberichte oder Auszüge aus denſelben ſind dem Bundesrath und dem Reichstag vorzulegen. Eivilrecht. 754 Auhang B. 19. Dienſt verhältniſſe. Auf Antrag der Landesregierungen kann für ſolche Bezirke, in welchen Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden ſind, durch Beſchluß des Bundesraths von der het Anſtellung beſonderer Beamten abgeſehen werden. Die auf Grund der Beſtimmungen der SS 135 bis 1394 ſowie des 3 120 Abſ. 3 in ſeiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen Reviſionen müſſen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betriebe ſind, geſtatten. Artikel 2. An Stelle der nachſtehend bezeichneten Vorſchriften der Gewerbeordnung treten die folgenden Beſtimmungen: Il Z. 1—7 betreffen Strakbestimmungen der 85 146- 150. nihttte 8. an Stelle des§ 154: | Die Beftimmungen der SS 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeſchäften keine Anwendung. Die Beſtimmungen der 85 134 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkſtätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft ſtattfindet, ſowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften entſprechende Anwendung. In gleicher Weiſe finden Anwendung die Beſtimmungen der 0 88 115 bis 119 und 135 bis 139 auf die Beſitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten und ſbe unterirdiſch betriebenen Brüchen oder Gruben. Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in Abſatz 3 bezeich— neten Art nicht unter Tage beſchäftigt werden. Zuwider— handlungen unterliegen der Strafbeſtimmung des 5 146. Artikel 3. Dieſes Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. b) Hausgeſinde. Geſetz über die Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten vom 3. Februar 1868(R. B. Nr. 7.) § 1. Der Vertrag zwiſchen dem Dienſtboten und der Dienſtherrſchaft, wodurch der eine Theil zur Leiſtung häuslicher oder landwirthſchaftlicher Dienſte während eines längeren Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung eines beſtimmten Lohnes, ſowie zur Leiſtung eines angemeſſenen Unterhalts ſich verpflichtet, iſt verbindlich abgeſchloſſen, ſobald über die Art der zu übernehmenden Dienſte im Allgemeinen und über den Betrag des Dienſt— lohns Einigung erfolgt iſt. Inſoferne der Inhalt des abgeſchloſſenen Vertrages nicht abweichende Beſtimmungen feſtſetzt, richten ſich die Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsperſonen nach den folgenden Vorſchriften. $ 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des abgeſchloſſenen Vertrages. Einſeitige Zurückgabe oder Ueberlaſſung des Haftgeldes löſt den Vertrag nicht auf. Das den Dienſtboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abgerechnet. $ 3. Für die zu häuslichen Dienſten gemietheten Dienſt— boten beginnt die Dienſtzeit am zweiten Weihnachtstag,— zweiten Oſtertag,— Johannestag,— Michaelistag und dauert bis zu dem jeweils nächſtfolgenden dieſer Tage. Bei der Miethe zu Dienſtleiſtungen in der Landwirthſchaft gilt der Vertrag für ein Jahr abgeſchloſſen und beginnt am zweiten Weihnachtstag. Dasſelbe gilt bei den Dienſtboten, welche ſowohl zu landwirthſchaftlichen als zu häuslichen Dienſten ge— miethet werden. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Monats geſchloſſen. 756 Anhang B. 10. Dienſt verhältniſſe. § 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemietheten Dienſtboten nicht ſechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei monatsweiſe gemietheten Dienſtboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienſtzeit gekündigt wird, iſt als für die geſetzlich unterſtellte Dauer der Dienſtzeit ſtillſchweigend erneuert anzuſehen. 8 5. Die Vorſchriften der Paragraphen 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn abweichende Beſtimmungen durch Ortsgebrauch hergebracht ſind und deſſen Beſtehen durch einen Beſchluß des Gemeinderaths feſtgeſtellt und öffentlich bekannt gemacht wurde. 8 6. Dienſtboten haben ſich allen ihren Kräften und dem Inhalte des Dienſtvertrags entſprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienſtherrſchaft zu unterziehen und ſich der Ordnung des Hauſes zu unterwerfen. Die Dienſtboten find nicht berechtigt ſich in den ihnen auf= getragenen Verrichtungen vertreten zu laſſen. Sie müſſen, ſelbſt wenn fie nur zu gewiſſen Dienſten angenommen find, nöthigenfalls und vorübergehend auch anderweite ihren Verhältniſſen nicht unangemeſſene Verrichtungen nach Anordnung der Dienſtherrſchaft übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienſtbote der Herrſchaft zugegt, hat er nach Maßgabe der allgemeinen landrechtlichen Bes mmungen über Schadenerſatzpflicht Erſatz zu leiſten. fü ſti 8 7. Die Dienſtherrſchaft iſt verpflichtet zur Leiſtung des | PM) 5 Lohnes und Unterhalts des Dienſtboten in Koſt und Wohnung, wie ſolche für Dienſtboten der gleichen Art üblich ſind. Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienſtzeit. Wird nach Ablauf der Dienſtzeit der Vertrag fortgeſetzt, ſo darf die Zahlung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier Wochen verſchoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Geſinde kann verlangen, daß ihm nach vier Monaten der Dienſtzeit ein Viertel, Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. 757 ! ene ö nach acht Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausAO g bezahlt werde. 1 Doſſ⸗ 5 8. Wird ein Dienſtbote ohne eigenes grobes Ver. Mt ſchulden krank, ſo hat die Dienſtherrſchaft ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Koſten für den Arzt und die Arzneien zu überI ſſpn nehmen. Sie ſind indeſſen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Krankenanſtalten unterzubringen. . 8 9. Stirbt ein Dienſtbote, ſo können ſeine Erben den Lohn nur für die Zeit bis zum Eintritt der Erkrankung und dn fordern. J K. uh. Die Begräbnißkoſten fallen dem Dienſtherrn nicht zur em| Saft. 8 10. Die Dienſtherrſchaft iſt berechtigt, das Geſinde ohne I Aufkündigung ſofort zu entlaſſen: . wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienft. leiſtungen, ſowie wegen Verhinderung bei deren Beſorgung, inſoande fern ſolches durch eigenes Verſchulden des Dienſtboten veranlaßt w nch! wurde oder bei zufälliger Entſtehung über vierzehn Tage an⸗\ dauerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorſams, wegen Un. ſittlichkeit, überhaupt wegen ſolcher Handlungen, welche nach ihrem ll jj.| Weſen mit dem für das Dienſtbotenverhältniß erforderlichen Verihn trauen, oder mit der häuslichen Ordnung unverxeinbarlich ſind. § 11. Das Geſinde iſt befugt, den Dienſt ohne Aufkündigung ſofort zu verlaſſen: wenn der Dienſtbote durch ſchwere Erkrankung zur Forts ſetzung des Dienſtes unvermögend iſt, wenn die Dienſtherrſchaft in Gant geräth, wenn ſie den Wohnort bleibend verändert oder den Dienſtboten nöthigen will, längere Reiſen in entfernte Gegenden mitzumachen; wenn fie den Dienſtboten mißhandelt, ihm Unſittliches ans ſinnt oder ihn vor ſolchen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hauſe regelmäßigen Zutritt haben, nicht ſchützen konnte oder wollte; . Huhu Gide n Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. wenn fie dem Dienſtboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm den nöthigen Unterhalt verweigert, ſowie überhaupt wegen ſolcher Handlungen der Dienſtherrſchaft, welche, wie die angeführten, mit den dem Geſinde gegenüber der Herrſchaft nach dem Dienſtbotenverhältniſſe zuſtehenden Anforderungen unvereinbarlich ſind. 8 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeſchloſſene Vertrag kann vor Ablauf der Dienſtzeit mit Friſt von ſechs Wochen aufgekündet werden, wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derſelben ſtirbt, für deſſen beſondere Bedienung das Geſinde gemiethet worden iſt. 8 13. Wenn der Dienſtbote während der Dienſtzeit gemäß Fs 10 entlaſſen wird oder austritt, ſo kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhältniſſes Anſpruch auf die Gegenleiſtungen des Dienſtherrn erheben. Das Gleiche gilt in den Fällen des§ 12. 8s 14. Wenn ein Dienſtbote vertragswidrig den Dienſt nicht antritt, unbefugt austritt oder gemäß 5 10, und zwar in Folge eigenen Verſchuldens, entlaſſen wird, ſo kann der Dienſtherr, ohne daß eine gerichtliche Auflöſung des Vertrags, eine Verzugſetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig fällt, ſtatt der Erfüllung des Vertrags eine Entſchädigung verlangen oder in Aufrechnung bringen, welche ſich auf die Hälfte des Vierteljahrslohnes beläuft. Wenn Dienſtboten für landwirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Juni bis einſchließlich Oktober vertragsbrüchig oder entlaſſen werden, ſo erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahreslohns. $ 15. Dem Dienſtherrn ſteht zur Sicherung feiner Entſchädigungsforderung gegen den Dienſtboten an der in ſeiner Wohnung eingebrachten Habe deſſelben mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauche unentbehrlichen Kleidungsſtücke, ein Rück= behaltungsrecht zu. Wenn der Dienſtherr nicht innerhalb ſechs Tagen ſeine Entſchädigungskage gegen den Dienſtboten bei dem zuſtändigen Richter anhängig macht, oder nicht innerhalb acht Tagen nach Erwirkung digung te die hi ne Ob in hit 1 Anhang B. 10. Dienſtverhältniſſe. 759 eines rechtskräftigen obſiegenden Urtheils den Zugriff auf die rückbehaltene Habe beantragt, ſo erliſcht das Rückbehaltungsrecht. § 16. Wird ein Dienſtbote von der vertragſchließenden Herrſchaft unbefugter Weiſe nicht angenommen oder vertrags— widrig entlaſſen, oder nimmt er aus Verſchulden des Dienſtherrn nach 5 11 feinen Austritt, ſo kann er, außer dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflöſung des Vertrags, eine Verzugſetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig fällt, ſtatt der Vertragserfüllung eine Entſchädigung verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahrslohnes beträgt. Wenn Dienſtboten für landwirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Oktober bis einſchließlich Februar nicht angenommen, entlaſſen werden oder austreten, ſo erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes. J § 17. Bei monatweiſe vermiethetem Geſinde beläuft ſich die Entſchädigung auf den Betrag des Lohnes für einen halben Monat. § 18. Sowohl den Dienſtherrn als den Dienſtboten bleibt in den Fällen der vorhergehenden Paragraphen vorbehalten, einen höhern Schaden gerichtlich geltend zu machen. 8 19. Wer einen Dienſtboten, der unbefugter Weiſe den Dienſt nicht angetreten hat oder unbefugter Weiſe aus dem Dienſte ausgetreten iſt, wiſſentlich vor Bereinigung ſeiner früher eingegangenen Verbindlichkeiten in ein neues Dienſtverhältniß aufnimmt, kann von dem beſchädigten Dienſtherrn gerichtlich zum Erſatze des durch den Vertragsbruch entſtandenen Schadens, ſoweit ſolcher nachgewieſen wird, angehalten werden. & 20 ist aufgehoben durch 5 145 Z. 12 des Bad. Einf.-Gesetzes zu den R. J. G. 11) Lohn- und SGchaltsabtretungen. a. Reichsgeſetz über Beſchlagnahme des Arbeits- und Dienſtlohns vom 21. Juni 1869. 8 1. Die Vergütung(Lohn, Gehalt, Honorar) für Arbeiten oder Dienſte, welche auf Gr ind eines Arbeits- oder Dienſtverhältniſſes geleiſtet werden, darf, ſofern dieſes Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergi hauptſächlich in Anſpruch nimmt, bigers erſt dann mit Beſchlag belegt oder Befriedigung eines Gläul itungsberechtigten vollſtändig oder zum Zwecke der Sicherſtellung werden, nachdem die Leiſtung der Arbeiten oder Dienſte erfolgt und nachdem der Tag, an welch em die Vergütung geſetzlich, vertragsoder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen iſt, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieſelbe eingefordert hat. § 2. Die Beſtimmungen des 8 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag ausgeſchloſſen oder beſchränkt werden. Soweit nach dieſen Beſtimmungen die Beſchlagnahme unzuläſſig iſt, iſt auch jede Verfügung durch Ceſſion, Anweiſung, Verpfändung, oder dur Wirkung. ) ein anderes Rechtsgeſchäft ohne rechtliche 58 3. Als Vergütung iſt jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzuſehen. Auch macht es keinen Unterſchied, ob dieſelbe nach Zeit oder Stück berechnet wird. Iſt die Vergütung mit dem Preiſe oder Werth für Material oder mit dem Erſatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, ſo gilt als Vergütung im Sinne dieſes Geſetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preiſes oder des Werthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. teil heiden. hie inf im, Ai ) Klik Anhang B. 11. Lohn⸗ und Gehaltsabtretungen. 761 § 4. Das gegenwärtige Geſetz findet keine Anwendung: 1) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der öffentlichen Beamten; 2) auf die Beitreibung der direkten perſönlichen Staatsſteuern und Communalabgaben(die derartigen Abgaben an Kreis⸗= Kirchen, Schul- und ſonſtige Communalverbände mit eingeſchloſſen) ſofern dieſe Steuern und Abgaben nicht ſeit länger als drei Monaten fällig geworden ſind; 3) auf die Beitreibung der auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentationsanſprüche der Familienglieder; 4) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privat— dienſte dauernd angeſtellten Perſonen, ſoweit der Geſammtbetrag die Summe von 400 Thalern(1200 M.) jährlich überſteigt. Als dauernd in dieſem Sinne gilt das Dienſtverhältniß, wenn daſſelbe geſetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig mindeſtens auf ein Jahr beſtimmt, oder bei unbeſtimmter Dauer für die Auflöſung eine Kündigungsfriſt von mindeſtens drei Monaten ein— zuhalten iſt. §8 5. Dieſes Geſetz tritt am 1. Auguſt 1869 in Kraft. 1. Die bis dahin verfügten, mit den Vorſchriften dieſes Geſetze nicht vereinbaren Beſchlagnahmen ſind auf Antrag des Schuldner aufzuheben oder einzuſchränken. Dagegen finden die Beſtimmungen des zweiten Abſatzes des §z 2 auf frühere Fälle keine Anwendung. Vgl. R. CP. 0. 8 749 Z. 1. 2 8 2 8 b. Reichs-Beamtengeſetz vom 31. März 1873(R. G. B. Nr. 10. S 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur inſoweit cediren, verpfänden oder ſonſt übertragen, als fie der Beſchlagnahme unterliegen. G 19) Die Benachrichtigung an die auszahlende Kaſſe geſchieht durch eine der Kaſſe auszuhändigende öffentliche Urkunde. 762 Anhang B. 11. Lohn- und Gehaltsabtretungen. G. Reichs⸗Militärgeſetz vom 2. Mai 1874.(R. G. B. Nr. 14). 8 45 Abſ. 2. Den Anſpruch auf Zahlung von Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen können die Militärperſonen mit rechtlicher Wirkung nur inſoweit abtreten, verpfünden oder ſonſt übertragen als eine Beſchlagnahme im Falle einer Zwangsvollſtreckung zuläſſi geweſen wäre. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kaſſe geſchieht durch eine der Kaſſe auszuhändigende öffentliche Urkunde. Vgl. R.C.P.0.. 8 749 J. 5—- 8 u. Hg. d. Juſtizminiſterial⸗Verordnung über Abtretung von Beſoldumgen vom 4. November 1816(R.B. Nr. 35). Aus Anlaß mehrerer vorgekommener Fälle und nach vor— gängigem Benehmen mit dem Großh. Finanzminiſterium haben beide Miniſterien ſich zu einer allgemeinen für alle Diener verbindlichen Beſtimmung dahin vereinbart, daß 1) Jede Veräußerung, Verpfändung oder Vorausabtretung jeder Art der dienerſchaftlichen Geldbeſoldungen, wenn ſie mehr als das zur Zeit der geſchehenen Ceſſion verfallene Quartalsratum beträgt, als nichtig und nicht geltend von den Gerichten angeſehen und behandelt, auch von keiner Verrechnung oder Kaſſe anerkannt werden ſoll; daß 2) in Hinſicht der Naturalien dem Staatsdiener nur über das laufende Quartal ein Dispoſitionsrecht durch deſſen Ceſſion vor Ablauf des Quartals eingeräumt und dabei feſtgeſetzt werde, daß 3) die Ceſſionsurkunde um eine Verbindlichkeit in Anſehung der Geldbeſoldung zu bewirken, von der betreffenden Kaſſenverrechnung unterzeichnet werden muß. Dieſe Beſtimmung wird zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. a 7 12) Inhaberpapiere. a) Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den ung in Inhaber. Geſetz vom 5. Juni 1860(R. B. Nr. 30.) § 1. Schuldverſchreibungen, wodurch ſich der Ausſteller zu einer Geldzahlung an jeden Inhaber verpflichtet, dürfen nur mit Staatsgenehmigung ausgeſtellt und in Umlauf geſetzt werden. Handelszettel auf Inhaber(Satz 191 bis 193 des Handels rechts) dürfen nicht mehr ausgegeben werden. Reichsgeset? über Inhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871, Uithlztltllt R. G B. 8. 210. 8 . 5 2. Die Staatsgenehmigung wird, ſofern ſie nicht durch , ein beſonderes Geſetz gegeben iſt, durch das Miniſterium des Innern ertheilt. Al M Das Miniſterium des Innern wird ſich zuvor mit den Miniſterien der Juſtiz' und der Finanzen in's Einvernehmen ſetzen. S 3. Die Genehmigung der Staatsregierung wird unter Beifügung der ſämmtlichen näheren Beſtimmungen, unter welchen die Ausgabe der Schuldverſchreibungen geſtattet wird, durch das Regierungsblatt veröffentlicht. — Die Veröffentlichung ſoll insbeſondere enthalten: 1) den Geſammtbetrag der auszugebenden Papiere, die Größe der Antheile, in welche derſelbe zerlegt werden ſoll, den Zinsfuß, die Formulare ſämmtlicher auszufertigenden Urkunden,(Obligationen, Zinsſcheine, Talons, Looſe und dgl., die für die Schuldverſchreibungen zugeſagten Sicherheiten; Anhang B. 12. Inhaberpapiere. 2) den gewählten Wohnſitz des Ausſtellers; 3) die Beſtimmungen über die Tilgungsweiſe der Schuld und über das dem einen oder andern Theil etwa eingeräumte Kündigungsrecht; 4) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörden oder Perſonen, bei welchen die auf das Schuldverhältniß und deſſen Sicherheiten ſich beziehenden Beweisurkunden hinterlegt ſind; 5) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörde, welche mit der öffentlichen Beurkundung der einzelnen Schuldverſchreibungen beauftragt iſt. S 4. Jede Schuldverſchreibung wird die in 8 3 bezeichneten An gaben enthalten. Ihr wird die Beglaubigung derjenigen Staatsbehörde beigefügt, welche von dem Miniſterium des Innern dazu beauftragt iſt. Neben der Beglaubigung ſoll ausdrücklich bemerkt werden, daß der Staat durch die ertheilte Genehmigung keine Gewährleiſtung des Schuldverhältniſſes übernimmt. Durch die Beglaubigung erhält jede Schuldverſchreibung di ECigenſchaft einer öffentlichen Urkunde. DS 75 8 § 5. Wer künftig Schuldverſchreibungen auf Inhaber ohr Staatsgenehmigung ausſtellt und in Umlauf bringt, wer die Vor ſchrift des 8 4 oder die der Staatsgenehmigung beigefügten Beſtimmungen verletzt, verfällt in eine Geldſtrafe, welche mindeſtens 50 Gulden beträgt, und bis zum fünften Theile des Betrags der umlaufenden Papiere anſteigen kann. Das Straferkenntniß ſteht in erſter Inſtanz der Kreisregierung zu. Dieſelbe hat zugleich von Amtswegen den Ausſteller zur Einlöſung und Vernichtung der unrechtmäßig umlaufenden Papiere anzuhalten, oder die ſonſtigen Anordnungen zum Vollzuge der vorgeſchriebenen Beſtimmungen zu treffen. n Bad. Einf.- Gesetz zum R-Strafgesetzbuch (GE. 1871 Nr. 531). Art. 2, la: In S 5 des Gesetzes vom 5. Juni 1860 (RB. Nr. 30) über die Ausstellung von Schuldverschreibungen auf der hezeich Bel. — | nord ien 5 yıd 005 Ille i Inh hend il N He ſe Id ien hihktgeh ide hij ifttutſ hun! Anhang B. 12. Inhaberpapiere. 765 auf den Inhaber wird Absatz 2 gestrichen; bezeichneten Massregeln bleiben der V lassen. die im Absatz 3 §8 6. Das Miniſterium des Innern iſt jederzeit berechtigt, Anordnungen zu treffen, um ſich von der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Ausſtellers Ueberzeugung zu verſchaffen. § 7. Das Geſetz vom 14. Mai 1828 über die Verjährung. und das Verfahren beim Verluſt der von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapiere(R. B. Nr. VII.) findet auch auf Inhaberpapiere, welche von Privaten ausgegeben werden, Anwendung. Kürzere Friſten können nicht geſetzt werden. Vgl. dieses unter b nachfolgende Gesetz. $ 8. Auf den Inhaber lautenden Schuldverſchreibungen, welche vor Verkündigung dieſes Geſetzes ausgeſtellt ſind, wird die fehlende Staatsgenehmigung nachgeſehen. Durch Regierungsverordnung können Maßregeln beſtimmt werden, um den dermaligen Beſtand dieſer Schuldverſchreibungen und die in 5 3 bezeichneten Verhältniſſe zu erheben. Solche Schuldverſchreibungen dürfen, wenn ſie nach Maßgabe des Tilgungsplanes an den Ausſteller zurückgekehrt ſind, bei Vermeidung der in 8 5 gedrohten Strafen nicht mehr ausgegeben werden. $ 9. Schuldſcheine, welche beſtimmt find, als Umlaufsmittel an der Stelle des Metallgeldes zu dienen,(wie Papiergeld und Banknoten), können nur auf Grund eines Geſetzes ausgegeben werden. Ihre unberechtigte Ausgabe unterliegt der Verfügung des 85, doch kann die Strafe bis zum vollen Betrag der ausgegebenen Schuldſcheine ſich erhöhen. Vgl. Badisches Bankgeset vom 16. März 1870(. B. Nr. 17) Reichsbankgesetz vom 14. März 1875(R. B. Nr. 15.) erwaltungsbehörde über Anhang B. Inhaberpapiere. b) Verjährung der Staatspapiere. x) Geſetz vom 14. Mai 1828(R. B. Nr. 2 Art. 1. Das Forderungsrecht aus den von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapieren wird verjährt: a) bei denjenigen Staatspapieren, die mit Coupons verſehen ſind, in fünf Jah welchem der worden iſt. oder Verlooſ dem Tage il h) bei denjenik e) von jedem Zins- oder Re Jahren, von dem Tage der Fäl letzte Auch ung ſol hren Ar der ihnen beigelegten Coupons en Sig verfehen find, in zehn Ja! gerechnet, wo die Amortiſ und berechtigt iſt; jedoch ſo von fünf Jahren, vom termine des Anlehens gerechnet, ni ten von dem Tage an gerechnet, an der beigelegten Coupons fällig geim Falle der erfolgten Aufkündigung die Verjährung nicht eher, als von en, an welchem der letzte fällig geworden wäre; die mit Coupons nicht n demjenigen Tage an ſſe zu zahlen ſchuldig die Verjährungszeit eine Friſt anmäßigen Zahlungsé überſchreiten; ıtencoupon muß binnen drei igkeit an, der Werth erhoben werden, ſonſt iſt alles Forderungsrecht aus demſelben verjährt. Der Art. 2278 des Landrechts wird ausdrücklich hierher für anwendbar erklärt, der Art. 2281 aber für die Staatspapiere auf Inha ber dahin abgeändert, daß Verjährungen, welche bei Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes etwa ſchon ihren Anfang genommen haben, aber noch nicht vollendet ſind, nach dieſem Geſetz beurtheilt werden, inſofern dasſelbe der Erhaltung der Forderung günſtiger iſt. Art. 2 ist aufgehoben durch$ 145 Z. 6 des Badischen Einführungse gesetzes zu den R. J. G. | Illi: Anhang B. 12. Inhaberpapiere. 767 6) Geſetz vom 23. Mai 1844. Einziger Artikel. Das Geſetz vom 14. Mai 1828 über die Verjährung und das Verfahren beim Verluſt der von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapiere findet auch auf die von der Eiſen—bahn und Zehnt-Schuldentilgungskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatsſchuldverſchreibungen Anwendung. Vgl. Bad. Einf. Gesetz zu den R. J. d. 8 145 7. 6. 13) Jauſtpfandnerträge. a) Staatsſchuldentilgungskaſſen. x) Geſetz vom 22. Juni 1837(R. B. Nr. 18.) | Art. 1. Auf Verträge, durch welche die Amortiſationskaſſe ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die Vorſchrift des L. R. S. 2074 Abſatz 1 keine Anwendung; es genügt, wenn in dem von der Amortiſationskaſſe zu dieſem Behufe zu führenden Buche der Betrag der Schuld ſowie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks eingetragen, und der Eintrag von zwei Beamten der Amortiſationskaſſe durch Unterſchrift beurkundet wird. Dieſes Buch ſoll von dem Amtsreviſor„) blattweiſe mit Ziffern in ununterbrochener Reihe verſehen und mit Handzug beglaubigt; vom Amtsreviſor auch in dem Buche noch beſonders beurkundet werden, welches das erſte, und welches das letzte Blatt deſſelben iſt. * Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, 3. 1e des Rechtspolizeigesetzes. Art. 2. Gedinge, wodurch die Amortiſationskaſſe ermächtigt wird, ohne Beobachtung der Formen des L. R. S. 2078 über das Fauſtpfand zu verfügen, ſind gültig. © 6) Geſetz von 28. März 1844(R. B. Nr. 7) Art. 1. Auf Verträge, durch welche die Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die Vorſchrift des L. R. S. 2074 Abi. 1 keine Anwendung; es genügt, wenn in dem von der Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe zu dieſem Behufe zu führenden Buche der Betrag der Schuld ſowie Anhang B. 13. Fauſtp fandverträge. 769 die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks eingetragen, und der Eintrag von zwei Beamten der Eiſenbahnſchuldentilgungsdurch Unterſchrift beurkundet wird. Dieſes Buch ſoll von dem Amtsreviſor*) blattweiſe mit Ziffern in ununterbrochener Reihe verſehen und mit Handzug beglaubigt, vom Amtsreviſor auch in dem Buche noch beſonders beurkundet weßden, welches das erſte nnd welches das letzte Blatt deſſelben iſt. *Gerichtsschreiber des Amtsgerichts; 8 3 J. 16 des Rechtspoligeiges et ges. Art. 2. Gedinge, durch welche die Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe ermächtigt wird, ohne Beobachtung der Formen des L.. S. 2078 über das Fauſtpfand zu verfügen, ſind gültig. b) Leih- und Pfandhäuſer. Geſetz vom 6. April 1854(R. B. Nr. 20.) Art. 1. Deffentliche Leih⸗ und Pfandhäuſer, ſowie andere öffentliche Anſtalten, welche auf Fauſtpfand Darleihen geben, können ermächtigt werden, in ihren Statuten vom bürgerlichen Geſetzbuche abweichende Beſtimmungen zu treffen: 1) über den Zinsfuß bei Darlehen(8.R. S. 1907 b, e, d und e.) 2) über die Abfaſſung und Eintragung der Urkunden über Fauſtpfandverträge(C. R. S. 2074); 3) über die Befriedigung des Gläubigers aus feinem Fauſtpfande in und außer der Gant(8.R. S. 2078, 2102 Yo. 2, 22182 No. 2); 4) über die Verjährung der durch Zettel auf Inhaber beurkundeten Forderungsrechte und über das Verfahren bei verlorenen oder zu Grunde gegangenen Zetteln(S. 200 205 des Handelsrechts und 8. 744 der Proceßordnung.) Vgl. Bad. B. KE. G. zu den R. J. G. 8 105. 5) über die Verbindlichkeit zur Herausgabe einer als Fauſtpfand eingeſetzten verlorenen oder entwendeten Sache (8 RS 2279) Civilrecht. 49 770 Anhang B. 13. Fauſtpfandverträge. Art. 2. Die Statuten der in Art. 1 genannten öffentlichen Anſtalten bedürfen der Genehmigung der oberſten Staatsbehörde und werden durch Verkündung in öffentlichen durch Verordnung zu beſtimmenden Blättern wirkſam. Statuten der Leihhäuser zu Mannheim, G. Bl. 1871 Nr. 3; Heidelberg, G. Bl. 1875 Nr, 39; Karlsruhe, Cent.-V.-BI. 1867 Nr. 14; Freiburg, Centr. V. Bl. 1869 Nr. 1. ) Badiſche Verſorgungsanſtalt. x) Bekanntmachung vom 17. Dezember 1858(CCentr. K Seine Königl. Hoheit der Großherzog haben zufolge allerhöchſter Entſchließung aus Großh. Staatsminiſterium vom 10. Dezember l. J. No. 1418 u. 1419 auf Grund des Geſetzes vom 6. April 1854(R. B. No. 20) gnädigſt auszuſprechen geruht: Auf Verträge, durch welche die Badiſche allgemeine Verſorgungsanſtalt ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die Vorſchrift des 8. R. S. 2074 Abſ. J keine Anwendung; es genügt, wenn in dem zu dieſem Behufe von der Badiſchen allgemeinen Verſorgungsanſtalt durch einen Beamten derſelben zu führenden Buche unter fortlaufenden Ordnungszahlen 1) Die Zeit der Verpfändung, 2) Die genaue Beſchreibung der Gattung und Zahl der Pfandſtücke, 3) Der Betrag der Schuld, für welche das Pfand beſtellt if, eingetragen und der Eintrag von zwei Beamten der Anſtalt durch Unterſchrift beurkundet wird. Dieſes Buch ſoll von dem Amtsreviſor“) blattweiſe mit Ziffern in ununterbrochener Reihe verſehen, mit Handzug beglaubigt, auch von ihm in dem Buche noch beſonders beurkundet werden, welches das erſte und welches das letzte Blatt deſſelben iſt. * Gerichtsschreiber des Amtsgerichts? 3 3 Z. 1e des Rechtspolizeigesetzes. il, nde Anhang B. 13. Fauſtpfandverträge. 771 ) Bekanntmachung vom 30. Auguſt 1864(Centr. V. Bl. No. 14) / Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit höchſter Entſchließung aus Großh. Startsminiſterium vom 28. Mai v. J. und vom 20. d. M. den von der Generalverſammlung vom 29. Oktober v. J. beſchloſſenen revidirten Statuten der all— gemeinen Verſorgungsanſtalt im Großherzogthum Baden gnädigſt die Staatsgenehmigung zu ertheilen und insbeſondere auf Grund des Geſetzes vom 6. April 1854(R. B. No. 20) auszuſprechen (hh, geruht, der genannten Verſorgungsanſtalt ſei geſtattet, in Fauſt—pfandverträgen zu bedingen: 1) daß in Bezug auf die Veräußerung der ihr beſtellten A Fauſtpfänder der L.R.S. 2078 keine Anwendung finde, vielmehr über die Art des Verkaufs ſolcher Fauſtpfänder, es ſei in oder außer der Gant, der Verwaltungsrath nach ſeinem Ermeſſen zu entſcheiden habe; 2) daß eine Abforderung der Fauſtpfänder durch den Schuldner oder durch dritte Berechtigte nur inſoferne ſtattfinde, als die Verſorgungsanſtalt vorher für ihre Forderung an Kapital, Zinſen und Koſten vollſtändig befriedigt worden ſei, und daß auch der L. R. S. No. 2279 nur mit dieſer Beſchränkung zur Anwendung kommen könne. | ch Badiſche Bank. x) Geſetz vom 16. März 1870(G. B. Nr. 17.) er Imi Art. 12. Die Bank kann ermächtigt werden, in ihren Statuten von den beſtehenden landrechtlichen und handelsrecht— lich en Vorſchriften abweichende Beſtimmungen zu treffen über .. . 1) den Zinsfuß bei Darlehen, . 2) die Abfaſſung und Eintragung der Urkunden über Fauſtnſthnit. pfandverträge, ö 3) die Befriedigung des Gläubigers aus ſeinem Fauſtpfand in und außer der Gant. | 49* 772 Anhang B. 13. Fauſtpfandverträge. Die desfallſigen Beſtimmungen der Statuten ſind in dem Staatsanzeiger zu veröffentlichen. S) Statuten vom 28. Februar 1876(G.B. No. 9.) Art. 26. Auf Verträge, durch welche die Bank ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die Vorſchrift des Landrechtſatzes 2074 Abſatz 1 keine Anwendung. Es genügt, wenn in einem zu dieſem Behufe von der Bank durch einen ihrer Beamten zu führenden Buche unter fortlaufenden Ordnungszahlen: a) die Zeit der Verpfändung, P) die genaue Beſchreibung der Pfandſtücke nach Gattung ind Zahl, c) der Betrag der Schuld, für welche das Pfand beſtellt iſt, eingetragen und der Eintrag von zwei Beamten der Anſtalt durch Unterſchrift beurkundet wird. Dieſes Buch ſoll von der zuſtändigen öffentlichen Behörde“ blattweiſe mit Ziffern in ununterbrochener Folge verſehen und mit Handzug beglaubigt, auch ſoll von ihr noch beſonders beurkundet werden, welches das erſte und welches das letzte Blatt iſt. *Gerichtsschréiber des Amtsgerichts: 8 3 Z. 1e des Rechtspolizeigesetzes. Art. 27. Gedinge, durch welche die Bank ermächtigt wird, ohne Beobachtung der Form des Landrechtſatzes 2078 über das Fauſtpfand zu verfügen, ſind gültig. Reicht der Erlös, aus verpfändeten Gegenſtänden nicht aus, um das Darlehen nebſt Zinſen und Koſten zu berichtigen, ſo iſt der Schuldner verpflichtet, das Fehlende nachzuzahlen; dagegen iſt die Bank verbunden, den Ueberſchuß des Erlöſes aus einem veräußerten Pfande gegen Rückgabe des Pfandſcheins an deſſen Inhaber oder geeigneten Falls zur gerichtlichen Depoſition zu bezahlen. e) Reichsbank. x) Reichs⸗Bankgeſetz vom 14. März 1875(R. G. B. Nr. 15). S 20. Wenn der Schuldner eines im Lomhbardverkehr (86 13 3. 3) gewährten Darlehens im Verzug iſt, iſt die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das beſtellte Fauſtpfand durch einen ihrer Beamten oder durch 1 Jan s Am . ſſ neh ifi, den, Mn ö fn litt „DD hett Melde . nh Anhang B. 13. Fauſtpfandverträge. 773 einen zu Verſteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder, wenn der verpfändete Gegenſtand einen Börſenpreis oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten, oder durch einen Handelsmakler, oder in Ermanglung eines ſolchen durch einen zu Verſteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preiſe bewirken zu laſſen, und ſich aus dem Erlöſe wegen Kapital, Zinſen und Koſten bezahlt zu machen. Dieſes Recht behält die Bank auch gegenüber andern Gläubigern und gegenüber der Konkursmaſſe des Schuldners. 6) Bekanntmachung des Juſtizminiſteriums vom 3. Auguſt 1876 ö No. 37). Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Aller— höchſter Staatsminiſterialentſchließung d. d. Schloß Mainau den 29. Auguſt 1876, dem Anſuchen des Reichsbankdirektoriums ent— ſprechend, auf Grund des Geſetzes vom 6. April 1854(R. B. No. 20) über die Fauſtpfandverträge öffentlicher Leih- und Pfand— häuſer, mit Wirkſamkeit vom 1. Oktober d. J. am gnädigſt zu beſtimmen geruht: Auf Verträge, durch welche die deutſche Reichsbank ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die Vorſchrift des Abſatzes 1 des Artikels 2074 des bürgerlichen Geſetzbuches(Tandrechts) keine Anwendung. Es genügt, wenn in einem zu dieſem Behufe von der Reichsbank zu führenden Buches unter fortlaufenden Ordnungs— zahlen 1) der Tag des Vertrags⸗Abſchluſſes, 2) der Name des Verpfänders, 3) der Betrag der Pfandſchuld, 4) die Pfandgegenſtände nach Zahl und Art eingetragen werden, und jeder Eintrag von zwei Beamten der Reichsbank durch Unterſchrift beurkundet wird. t) Credit und Vorſchuß-Vereine. Geſetz vom 30. März 1872 G. B. Nr. 19. 8 1. Die Vorſchrift des L.R. S. 2074, Abſ. 1, über die Form der Beſtellung von Fauſtpfändern findet keine Anwendung 774 Anhang B. 13. Fauſtpfandvperträge. auf ſolche Fauſtpfandverträge der Credit- und Vorſchuß-Vereine, bei welchem entweder der Pfandbeſteller kein Kaufmann iſt, oder die Schuld nicht aus einem beiderſeitigen Handelsgeſchäfte herrührt. (vergleiche Artikel 309 des deutſchen Handelsgeſetzbuches). Jedoch muß der Tag des Abſchluſſes dieſer Verträge, der Name des Entleihers, der Betrag der Schuld, ſowie die Gattung. und Beſchaffenheit des Pfandſtückes in ein zu dieſem Behufe von dem Verein zu führendes Buch unter fortlaufenden Ordnungszahlen eingetragen, und dieſer Eintrag von dem Vorſtande des Vereins oder, wenn der Vorſtand aus mehreren Mitgliedern beſteht, von wenigſtens zweien derſelben durch Unterſchrift beurkundet werden. 35 2. Gedinge, durch welche in Fauſtpfandverträgen der in 8 1 bezeichneten Art die Vereine ermächtigt werden, das Pfandſtück ohne Beobachtung der Formen des L. R. S. 2078 zu verg. äußern, ſind gült je de i . | | | I | | 14) Zeuerverfiherung, a) Fahrnißverſicherung. Geſetz vom 30. Juli 1840(R. B. Nr. 28.) §8 1. Die Fahrnißverſicherungen gegen Feuersgefahr unter= liegen der polizeilichen Aufſicht und Controle. 5 2. Die Verſicherung fahrender Habe gegen Feuersgefahr iſt in der Regel nur bei inländiſchen, mit Staatserlaubniß be— ſtehenden, und bei denjenigen fremden Verſicherungsgeſellſchaften geſtattet, welche die Staatsbewilligung zur Ausdehnung ihrer Ge— ſchäfte auf das Großherzogthum erhalten. Niemand darf, den Fall des folgenden Pharagraphen ausgenommen, für eine, im Großherzogthum nicht zugelaſſene Geſellſchaft Verſicherungsgeſchäfte mit badiſchen Einwohnern bes ſorgen. Vollzugsverordnung 8 6. s 3. Den Inhabern von Fahrnißgegenſtänden, deren Verſicherungswerth dreißigtauſend Gulden“) überſteigt, kann auf ihr Anſuchen von der Kreisregierung“*) die Verſicherung bei fremden, mit Staatserlaubniß nicht verſehenen, Geſellſchaften ausnahmsweiſe geſtattet werden. * 30,000 f.— 51,428 M. 37 Pf. ** Bezirksamt:$ 6 J. 9 der Verwaltungs-Verfahrensordnung vom 12. Juli 1864(RB. Nr. 31) 8 4. Die Verſicherung des Fahrnißvermögens gegen Feuersgefahr darf den wahren(gemeinen) Werth der verſicherten Vermögentheile niemals überſteigen. 8 5. Die gleichzeitige Verſicherung des Werthes der nämlichen Fahrnißſtücke bei verſchiedenen Verſicherungsanſtalten iſt verboten. 776 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. Die Theilung der Verſicherung eines Fahrnißvermögens nach beſtimmten Gegenſtänden, nach beſtimmten Antheilen, die oder der nämlichen Gegenſtände zuſammen den Werth der geſammten verſicherten Habe nicht überſteigen, unter verſchiedene Feuerverſicherungsanſtalten iſt dagegen geſtattet. 8 6. Kein Verſicherungsvertrag darf endgültig abgeſchloſſen werden, bevor nicht Derjenige, der die Verſicherung nachſucht, die Anzeige hievon dem Gemeinderath gemacht, und dieſer eine Beſcheinigung über die Zuläſſigkeit der Verſicherung in dem vorgeſchlagenen, oder wenn derſelbe zu hoch ſcheint, in dem zu beſtimmenden ermäßigten Betrage ertheilt hat. 8 7. Wenn der Beſtand des verſicherten Fahrnißvermögens ſich um mehr als ein Fünftel vermindert, ſo iſt der Verſicherte verbunden, binnen vier Wochen die Verſicherungsſumme hiernach herabzuſetzen und zu dieſem Behufe den Verſicherungsvertrag unter Zugrundlage einer neuen gemeinderäthlichen Bez ſcheinigung abzuändern. Der Gemeinderath iſt bei erhaltener Kenntniß von derartigen weſentlichen Veränderungen und nach Ablauf der vierwöchentlichen Friſt verpflichtet, nach Anhörung des Verſicherten und näherer Prüfung ſeines Fahrnißbeſtandes von Amtswegen zurückzunehmen. Anwendung auf die Verſicherm räthen, deren Beſtand nach der nach einem dem Umfang des triebes des Verſicherten angemeſſer worden iſt. S$ 8. Die Staatsbehörde Gemeinderaths nach vorgängiger, gründeten, Unterſuchung über den die früher ertheilte Beſcheinigung Dieſe Beſtimmung findet keine g von Waarenlagern und VorNatur der Sache wandelbar und Wirthſchafts- oder Gewerbsbeen mittlern Betrage berechnet iſt befugt, die Beſcheinigung des durch hinreichenden Verdacht beBeſtand des verſicherten Fahrnißvermögens und Ermittlung ſeines Werths unter vier Fünftel der Verſicherungsſumme zurückzunehmen. § 9. Wenn die Staatsregi Feuerverſicherungsgeſellſchaft die erung ſich veranlaßt findet, einer ihr ertheilte Betriebsbewilligung Wenn ind de L eng . Wellſiſof, nd lil Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 777 zu entziehen, ſo verlieren die mit dieſer Geſellſchaft abge— ſchloſſenen Verſicherungsverträge ihre rechtliche Gültigkeit kraft Geſetzes mit dem Tag der Aufkündigung durch den Verſicherten und jedenfalls von der Zeit an, für welche die Verſicherungsprämie nicht vorausbezahlt worden iſt. § 10. Wer ohne vorgä raths ein Fahrnißvermögen verſichert, ode Beſcheinigung von Seiten Fahrnißverſicherungsvertrag ſcheinigung fortgeſetzt hat, 300 Marke, und im Falle d nach eingetretenem Brande der Ortsverfällt in ſt zugleich gige Beſcheinigung des Gemeinder nach Zurücknahme dieſer oder Staatsbehörde den ohne Nachſuchung einer neuen Be— eine Geldſtrafe bis zu er Entdeckung der Zuwiderhandlung die Brandentſchädigungsſumme, die der Verſicherte vermöge des verheimlichten Verſicherungsvertrags an die Feuerverſicherungsanſtalt zu fordern, oder bereits erhalten, als dem Staate verfallen zu erklär S . Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher fein Fahrnißvermögen bei einer vom Staate nicht genehmigten Verſicherungsgeſellſchaft ohne ſpecielle Staatserlaubniß(6 3) verſichert hat. s 11. Wer den Werth der nämlichen Fahrnißſtücke zu gleicher Zeit bei zwei oder mehreren Feuerverſicherungsanſtalten verſichert hat, verfällt zugleich in 1000 Marke, und im Falle der Entdeckung nach eingetretenem Brande ſind zugleich ſämmtliche Entſchädigungsſummen als dem Staate verfallen zu erklären. eine Geldſtrafe bis zu 8 12. Wenn die Verſicherungsſumme dem durch die gemeindeoder wenn ſie in Folge einer weſentlichen Verminderung in dem Beſtand der verſicherten Fahrniß(5 7) nicht in der geſetzlichen Zeit herabgeſetzt worden iſt, ſo iſt der Verſicherte in eine Geldſtrafe bis zu 200 Mark zu verurtheilen, und im Falle der Entdeckung der Zuwiderhandlung nach eingetretenem Brands ſchaden, wird zugleich derjenige Theil der Brandentſchädigungs— ſumme, welche die gemeinderäthliche Beſcheinigung, beziehungsweiſe den verminderten Werth der Fahrniß überſteigt, als dem Staate verfallen erklärt. 778 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 8 13. Wer bei einer amtlichen Aufnahme und. ing ö Fahrnißvermögens zum Zweck der Beſtimmung der Verſicherungsſumme, die Behörde durch Herbeiſchaffung fremder Fahr— nißſtücke oder auf andere Weiſe zu täuſchen verſucht oder wirklich getäuſcht hat, verfällt in eine Geldſtrafe bis zu 200 Mark' oder in eine Gefängnißſtrafe bis zu vier Wochen, inſofern nicht nach dem allgemeinen Strafgeſetz eine höhere Strafe verwirkt iſt. * Gesetz vom 21. Juni 1874(GB. Nr. 40) über die Bestimmung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung. § 14. Die Verſicherungsgeſellſchaft darf die Brandentſchädigung, fie mag durch gütliche Uebereinkunft oder durch richterliche Entſcheidung ausgemittelt worden fein, an den Verſicherten nur dann auszahlen, wenn derſelbe eine Beſcheinigung des betreffenden Bezirksamtes darüber darlegen kann, daß bei ordnungsmäßiger Unterſuchung über die Entſtehungsurſache des Brandfalls ſich nicht herausgeſtelt hat, daß er abſichtlich das Auskommen des Feuers verurſacht hat. Vor Ausſtellung dieſer Beſcheinigung ſind dem Bezirksamte die Akten der betreffenden Feuerverſicherungsanſtalt über den Verſicherungsvertrag und die Entſchädigungsausmittelung zur Einſicht vorzulegen. 8 15. Die Agenten der Verſicherungsanſtalten werden für jede mit ihrem Wiſſen vollzogene, oder durch ihr Zuthun begünſtigte, oder durch ſie ſelbſt begangene Zuwiderhandlung gegen dieſes Geſetz und die auf das Fahrniß verſicherungsweſen bezüglichen Verordnungen nach Maßgabe ihrer Schuldigkeit und der Wichtigkeit der Uebertretung mit Geldſtrafen bis 1000 Mark belegt. Dieſelbe Strafbeſtimmung iſt auch auf Agenten nicht zugelaſſener Geſellſchaften(5 2). Nene Fassung nach Art. 7, V. des had. Einf. Ges. zu den R. St. G. Bund dem Gesetz vom 21. Jnui.(G. B. Nr. 40). 16. Die Geldſtrafen und die dem Staat verfallenen Entſchädigungsbeträge werden dem Fond der Landesfeuerverſicherungsanſtalt für Gebäude überlaſſen. neh DI Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 779 Im Falle der Unbeibringlichkeit einer angeſetzten Geldſtrafe iſt dieſelbe in Gefängnißſtrafe zu verwandeln. Die Gefüngnißtrafe darf jedoch drei Monate nicht überſteigen. )) g 6 Neue Fassung nach Art. 7, V. des Bad. Hinf. Ges, zu denk. St. G. B. 17. Die Verordnungen vom 4. Mai 1829, Reg. Bl. Nr. XI.; vom 2. April 1835, Reg. Bl. Nr. XIX.; vom 4. März 1835, Reg. Bl, Nr. XXIV.; und vom 25. April 1836, Reg. Bl. Nr. XXIX. find aufgehoben. Unſer Miniſterium des Innern iſt mit dem Vollzug dieſes Geſetzes beauftragt. Vollzugsverordnung vom 3. November 1840(RB. S. 275) mit Kenderungen durch Verordnung from 4. September 1865(RB. 8. 600) 5 und$ 3 der Vollzugs. V.-O. V. 26. Dezember 1871(G.B. S. 504) zur Gewerbeordnung. b) Gebäudeverſicherung. Geſetz vom 29. März 1852(R. B. Nr. 14) mit Aenderungen durch das Geſetz vom 29. Juni 1874(6. B. Nr. 37) über die Reichsmarkrechnun Erſter Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. S 1. Die für das Großherzogthum gegründete, auf der ge= etzlichen Verpflichtung der Gebäudeeigenthümer zur gegenſeitigen Verſicherung beruhende Gebäudeverſicherungs-Anſtalt beſteht fort; ie wird jedoch nach den im gegenwärtigen Geſetz enthaltenen Beſtimmungen neu eingerichtet und verwaltet. J Alle früheren deßfallſigen geſetzlichen Vorſchriften ſind aufgehoben. $ 2. Die Feuerverſicherungs⸗Anſtalt verſichert Jän mmtliche, nach dieſem Geſetz zum Beitritt verpflichtete oder zugelaſſene Eigenthümer von Gebäuden gegen die Beſchädigung oder Zerſtörung derſelben durch Feuer, und leiſtet ihnen zur Wiederherſtellung der zerſtörten oder beſchädigten Gebäude, in allen nicht aus der Rückgriff gegen jene vorbehalter 780 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. drücklich durch gegenwärtiges Geſetz ausgenommenen Fällen, eine nach den Beſtimmungen deſſelben zu ermittelnde Entſchä—digung. $ 3. Der Zerſtörung oder Beſchädigung durch Feuer if gleich zu achten: diejenige, welche durch Blitzſtrahl, derſelbe mag gezündet haben oder nicht, und diejenige, welche durch Feuerlöſch—maßregeln verurſacht worden iſt. § 4. Feuerſchaden, welcher im Kriege an Gebäuden entſteht, wird von der Anſtalt nicht vergütet, wenn das Feuer, ſei es von Freundes⸗ oder Feindestruppen, zu Erreichung militäriſcher Zwecke vorſätzlich erregt worden iſt. S$ 5. Die Feuerverſicherungs⸗Anſtalt vergütet keinen Schaden, wenn der Eigenthümer des Gebäudes durch ſtrafrichterliches Erkenntniß für überwieſen erklärt wird, das Entſtehen des Feuers, es mag daſſelbe in ſeinem eigenen oder in einem andern Gebäude zuerſt ausgekommen ſein, vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit(Strafgeſetzbuch 3 562)*) verurſacht zu haben. Sie leiſtet ebenfalls keine Vergütung für den Schaden, den der Eigenthümer des beſchädigten Gebäudes durch Löſch— maßregeln in gewinnſüchtiger oder anderer böſer Abſicht verurſacht hat. Ermißt das Bezirksamt auf den Grund der polizeilichen Unterſuchung(3 42), daß letzterer Fall vorliege, ſo wird der Eigenthümer in Beziehung auf die Frage: ob ihm eine Entſchädigung gebühre, vor den Richter gewieſen. D In beiden Fällen iſt die Anſtalt zur Rückerſatzforderung be= rechtigt, wenn die Schuld des Eigenthümers ſich erſt nach ge— ſchehener Bezahlung der Entſchädigung herausſtellt. Wenn das Feuer durch dritte Perſonen abſichtlich oder aus ſtrafrichterlich feſtgeſtellter Fahrläſſigkeit(Strafgeſetzbuch s 562) veranlaßt worden iſt, ſo bleibt der Feuerverſicherungs⸗-Anſtalt nach vorausgegangener Entſchädigungsleiſtung von ihrer Seite ; eben ſo, wenn bei dem Höhen iin 6a Inh auf di in fm din d. Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 781 Löſchen abſichtlich widerrechtliche Zerſtörungen oder Beſchädigungen ſtattgefunden haben. Reichs- Strafgesetzbuch$ 309. sz 6. Die Vorſchrift des 8 5 bleibt bis zum erforderlichen Betrag außer Anwendung zu Gunſten der Gläubiger, die auf das beſchädigte oder zerſtörte Gebäude Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte erlangt haben und ihre Befriedigung aus andern Mitteln des Pfandſchuldners zu bewirken nicht im Stande ſind. S$ 7. Die Verbindlichkeit zur Theilnahme an der Feuer— verſicherungs-Anſtalt erſtreckt ſich auf alle Gebäude im Umfang des Großherzogthums. Ausgeſchloſſen von der Theilnahme ſind jedoch: 1) Die großherzoglichen und ſtandesherrlichen Schlöſſer; 2) alle Gebäude, deren Werth die Summe von 100 Mark nicht erreicht; 3) die Pulvermühlen und Pulvermagazine. $ 8. Von der Verbindlichkeit zur Theilnahme ſind befreit die Eigenthümer von Luſtgebäuden, die nicht zur Wohnung dienen können. Denſelben iſt jedoch der freiwillige Zutritt zur Anſtalt erlaubt. Nach vollzogener Aufnahme findet ein Rücktritt nicht mehr ſtatt.. 5 9. Bei Privatverſicherungs-Geſellſchaften dürfen verſichert werden: I) Von den bei der Staatsanſtalt verſicherten Gebäuden der fünfte Theil nach der im Feuerverſicherungs⸗-Buche eingetragenen Verſicherungsſumme(6 35); 2) die nach 5 7 dieſes Geſetzes von der Aufnahme zur Staatsanſtalt ausgeſchloſſen, ſowie 3) die nach 88 von der zwangsweiſen Theilnahme befreiten Gebäude. Die Verſicherung des im Abſatz 1 erwähnten fünften Theiles darf nur bei Privatgeſellſchaften geſchehen, welche hiezu von dem Miniſterium des Innern beſonders zugelaſſen ſind, und nur auf 782 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. den Grund der Beſtimmungen des gegenwärtigen Geſetzes, vorbehaltlich der weitern an die Zulaſſung zu knüpfenden Bedingunge: 2 NR Q Vollzugs-Verordnung vom 2. August 1852(RB. 8. 399.) s 10. Wer fein bei der Anſtalt verſichertes Gebäude bei einer nicht zugelaſſenen Privatverſicherungs-Geſellſchaft, oder höher, als ihm nach 8 9 erlaubt iſt, bei einer oder mehreren anderen einheimiſchen oder fremden Privatverſicherungs-Geſellſchaften vers ſichert, wird von einer Geldſtrafe bis zu 1009 Mark oder im Falle der Unbeibringlichkeit von einer Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten getroffen. Die gleiche Strafe trifft zugleich auch den inländiſchen Agenten der Feuerverſicherungs-Geſellſchaft. * Gesetz vom 21. Juni 1874(G.B. Nr. 40) über Bestimmung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnu ng. 11. Wird ein Gebäude, welches gegen das Verbot des vorigen 8 10 höher oder mehrfach, oder bei einer nicht zuge— aſſenen Privatverſicherungs-Geſellſchaft verſichert iſt, durch Brand zerſtört oder theilweiſe beſchädigt, ſo iſt zur Strafe des Verſicherten er Entſchädigungsanſpruch an die Landesverſicherungs-Anſtalt als verwirkt zu erklären. —— 2. 8 12. Die Vorſchrift des vorhergehenden 3 11 bleibt bis zum erforderlichen Betrag a. Anwendung© Gunſten der Gläubiger, welche auf das beſchädigte oder zerſtörte Gebäude Vorzugs oder Unterpfandsrechte erlangt ö und ihre Bes zue| friedigung aus andern Mitteln des Schuldners zu bewirken nicht im Stande find. 8 13. In den Fällen des 3 11 iſt die Verſicherungsſumme, die der Verſicherte aus andern Feuerverſicherungs⸗Geſellſchaften wegen die ſes Brandes etwa zu fordern hat, als der Landesanſtalt verfallen zu erklären. 14. Die Feuerverſicherungs⸗Geſellſchaft genießt alle Rechte und Vorzüge einer Staatsanſtalt, und insbeſondere die Tax⸗=, Spo rtel⸗, Stempel⸗ und Poſtporto⸗Freiheit. | he Ih geln Anhang B. 14. Feuerverſicheruug. 783 8 15. Die Unterbehörden vollziehen dieſes Geſetz gegen alle Mitglieder der Feuerverſicherungs-Anſtalt ohne Unterſchied Perſon. der Zweiter Abſchnitt. Von der Beſtimmung des Verſicherungsanſchlags. S 16. Die Feuerverſicherungs⸗Anſtalt verſichert jedes zur Aufnahme zugelaſſene Gebäude nach ſeinem mittleren Bauwerthe mit gleichmäßiger Berückſichtigung des wirklichen oder Kaufwerthes, inſoweit letzterer nicht höher iſt, als der erſtere. Der Verſicherungsbetrag ſoll dieſen Mittelwerth nicht über— ſteigen, und auch nicht unter demſelben feſtgeſetzt werden. §8 17. Den mittleren Bauwerth bilden die mittleren Bau— koſten der der Zerſtörung oder Beſchädigung durch Feuer ausgeſetzten Theile eines Gebäudes, mit welchen daſſelbe an dem Platze, wo es gelegen iſt, neu erbaut werden kann, nach Abrechnung jedoch des durch Alter und baulichen Zuſtand ſeit ſeiner Erbauung eingetretenen Minderwerths. Den wirklichen oder Kaufwerth bildet der Anſchlag(5 21) nach den ſeit Jahr und Tag üblichen Kaufpreiſen. §z 16. Zum Zwecke der Feſtſtellung des mittleren Bau— werthes eines Gebäudes iſt daſſelbe vorerſt abzuſchätzen, als wenn es neu erbaut werden müßte. Bei dieſer Schätzung find folgende Grundſätze zu beobachten: a) Die zur Zeit der Vornahme der Schätzung geltenden mittleren Ortspreiſe find der Schätzung ſowohl in Beziehung auf die Baumaterialien, als auch die Arbeits— löhne, zu Grunde zu legen. b) Keinerlei Rückſicht iſt zu nehmen auf die mit dem Ge— bäude verbundenen Gerechtigkeiten, auf den Werth des Bauplatzes, oder auf den Hofplatz, auf Gärten und deren Einfaſſungen. c) Diejenigen Theile eines Gebäudes, welche nach dem Ermeſſen der Sachverſtändigen durch Feuer nicht zerſtört 784 Anhang B. 14. Fenerverſicherung. oder beſchädigt werden können, ſind von der Verſicherung 6. auszuſchließen.. d) Der Werth der Baumaterialen und Bauarbeiten, welche dem Eigenthümer oder Inhaber eines Gebäudes von Dritten jeweils unentgeltlich oder um einen verminderten za Preis geliefert werden müſſen, bleibt im erſtern Falle ganz, und im zweiten bis zu dem Betrag, um welchen die Lieferung unentgeltlich geſchieht, von der Verſicherung ausgeſchloſſen. e) Jedes Gebäude iſt einzeln, und alſo jedes abgeſonderte Neben- oder Hintergebäude beſonders abzuſchätzen und zu verſichern. Sind auf dieſe Grundlage hin die mittleren Neubaukoſten eines Gebäudes feſtgeſtellt, ſo iſt der durch Alter und baulichen Zuſtand bedingte verhältnißmäßige Minderwerth des betreffenden 4 Gebäudes zu ermitteln und von dem Betrage der mittleren Neu⸗ i baukoſten abzuziehen. Das Ergebniß bildet den mittleren Bauwerth eines Gebäudes. 8 19. Bei Kirchen werden die darin befindlichen Orgeln, Thurmuhren und Glocken nicht in die Verſicherung aufgenommen. | Deßgleichen werden nicht aufgenommen die Maſchinen und a I Geräthſchaften der Gewerbs und Fabrikgebäude, wenn fie auch ¶ mit den letzteren verbunden ſind, ſowie alle übrigen durch die Landrechtſätze 522, 523 und 524 für unbewegliches Eigenthum | erklärten Sachen. Die Verſicherung derartiger Gegenſtände bei anderen Verſicherungsgeſellſchaften iſt dagegen geſtattet. sz 20. Die Abſchätzung des mittleren Bauwerthes eines Gebäudes iſt durch drei beeidigte Sachverſtändige vorzunehmen, wovon die Feuerverſicherungs-Anſtalt zwei, die Gemeinde einen zu ernennen hat. Bei Meinungsverſchiedenheiten der Schätzer über die Größe der anzuſchlagenden Summe(8 18) kommen die Beſtimmungen Get AL j . d Feuerverſicherung. 785 g in bürgerlichen Rechts sſtreitigkeiten in Anwendung. Der. der Gemeinde oder ſein Stellvertreter hat eine berathende Stimme bei der Abſchätzung. Bad. Civilprocessordnung von 1851 (bezw. von 1864 3 504): Kömmt bei Schä ätzungen 5 496 keine absolute Mehrheit für dieselbe Summe zu Stande, so wird, um liese zu finden, von der höchsten Schätzung auf die nachfolgenden geringern zurück EEE in, bis man zu derjenigen gelangt, Mehrzahl der Schätzer zusammentrifft Schätzung der"Mehrheit gilt. in welcher die und die nun für die Vgl. R.Ger.-Verf, 8 198 Abs. 2. SS 21. Der wirkliche oder Kaufw erth eines Gebäudes ii durch den Gemeinderath nach den für Verpfändungen geltenden Grundſätzen(8.R. S. 2127 a., Abſatz 3 beſtimmen, mit Hinder auf dem Gebäude etwa * weglaſſung jedoch des ruhenden G zerechtigkeiten, Berechtigungen zum Bezug von Baumaterialien(8 18), des Bau⸗ und Hofplatzes, der Gärten und deren Einf. Deßgle ſind nicht zu berückſichtigen die nach s 18 und 19 von. J ausgeſchloſſenen Theile des Gebäudes. UT 9 2 ON 8 Iſt auf dieſe Weiſe der mittlere Bauwerth und der ö che oder Kaufwerth eines Gebäudes feſtgeſtellt, ſo wird die Durchſchnittsſumme zwiſchen beiden ermittelt; das gebniß bildet den Verſicherungsanſchlag des Gebäudes. Iſt der wirkliche oder Kaufwerth höher, als der mittlere Bauwerth, ſo wird der ö allein als Verſicherungsanſchlag angenommen. Der Verſicherungsanſchlag iſt aber ſo auszudrücken, daß ) derſelbe bei jedem. Gebäude durch die bar iſt Wenn daher bei Ermittlung des itt mittlern Bauwerth und dem wirklichen oder Kaufwerth dieſe Be— Civilrecht. 50 786 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. ſtimmung nicht zutrifft, ſo wird dieſe Summe bis auf die nächſte durch 100 theilbare Zahl herabgeſetzt. Gesetz vom 29. März 1874(G.. Nr. 37) Art. II: Die bestehenden Feuerversicher ungsanschläge sind für jedes einzelne Gebäude in Marken umzurechnen und soweit die hiebei sich ergebende Summe nicht durch 10 theilbar ist, auf die nächste durch 10 theilbare Summe zu erhöhen oder zu ermässigen, je nachdem der Bruchtheil 5 und mehr oder weniger beträgt. Die hiernach festgesetzte Summe gilt fortan als Versicherungsanschlag gegenüber der Staats-Feunerversicherungsanstalt. 8 23. Die Bauſchätzer, ſowie der Gemeinderath, find für die Richtigkeit ihrer Schätzung(SS 18 und 21) ſowohl der An— ſtalt als dem Eigenthümer gegenüber nach L. R. S. 2127 a., Abſatz 3, verantwortlich. Dritter Abſchnitt. Vom Verfahren bei der Aufnahme zur Verſicherung. 8 24. In jeder Gemeinde beſteht ein FeuerverſicherungsBuch, welches unter Aufſicht und Verantwortlichkeit des Gemeinderaths von dem Rathſchreiber geführt wird, und ein Verzeichniß aller zur Feuerverſicherungs-Anſtalt aufgenommenen Gebäude des Gemeindebezirks mit Angabe der Aufnahmszeit und der jeweiligen Verſicherungsſumme enthält. Die Einſicht des FeueryerſicherungsBuches ſoll Niemand verweigert werden. Höfe, welche eine beſondere Gemarkung haben, werden in Beziehung auf die Führung des Feuerverſicherungs-Buches einer benachbarten Gemeinde zugetheilt, und zwar in der Regel derjenigen, welcher fie in polizeilicher Hinſicht zugewieſen ſind. Die Feuerverſicherungs Bücher der Gemeinden bilden die Grundlage des General-Feuerverſicherungskataſters, das jährlich von dem Verwaltungsrath der Anſtalt aufgeſtellt wird. 8 25. Die Aufnahme in die Feuerverſicherungs⸗-Anſtalt durch Eintrag in das Feuerverſicherungs-Buch findet auf den Termin vom 1. Januar jeden Jahres ſtatt. linde 6 M hum z 1 ni ſhſt if bn n nn ſihlt alt Mut . Anhang B. Auf denſelben Termin 14. Feuerverſicherung. 787 werden auch die Veränderungen der Verſicherungsſummen, die ſich wegen Erhöhung oder Vermin— derung des Gebäudewerths ergeben, in das Verſicherungsbuch eingetragen. Jeder Eigenthümer eines Gebäudes empfängt auf fein Verlangen und auf ſeine Koſten bei deſſen Eintrag in das Feuerverſicherungsbuch oder bei jeder Veränder ing des Eintrags einen beglaubigten Auszug deſſelben. S 26. Die Wirkſamkeit Eintrag in das Verſicherungsbuch. 18 der Verſicherung beginnt mit dem Die Verſicherung und die Beitrags zpflicht des Verſicherten beſteht fort, wenn auch das verſicherte Gebäude durch Feuer oder andere Ereigniſſe zerſtört oder beſchädigt, oder wenn daſſelbe ganz oder theilweiſe zum Wiederaufbau abgebrochen wird. Die Verſicherungsſumme des urſprünglich verſicherten Gebäudes geht auf das an deſſen Stelle zu erbauende oder wieder herzuſtellende Gebäude in ſo lange den Grund dieſes Geſetzes gef § 27. Ergibt ſich bei Abbruch oder Baufälligkeit, die Summe von 100 Mark über, bis die neue Verſicherung auf chehen iſt. einem Gebäude, insbeſondere durch ein Minderwerth, welcher mindeſtens erreicht, ſo hat der Eigenthümer, unter Angabe des Minderwerths, ſogleich Anzeige davon bei dem Gemeinderath zu machen, wel her eine vorläufige Abſchätzung durch den Ortstaxator und den Bürgermeiſter oder deſſen Stellvertreter vornehmen läßt, und die Vormerkung dieſer Veränderung in dem Feuerverſicherungs⸗Buch längſtens innerhalb zehn Tagen veranlaßt. Dieſe Abſchätzung bleibt in Kraft, bis zu der am Ende des Jahres nach den Vorſchriften des zweiten Abſchnittes ſtattfindenden Feſtſetzung der Verſicherungsſumme. Wer dieſe Anzeige unterläßt, wird mit einer Geldſtrafe bis zu 100 Mark Y) belegt, und hat zu gewärtigen, daß, im Falle eines Brandes, der eingetretene Minderwerth wo möglich durch die aufgeſtellten Schätzer ermittelt und an der Entſchädigung in Abzug gebracht wird. * Gesetz vom 21. Juni 1874(G. B. Nr. 10) über Geldstrafen. 50r s 28. In den erſten Tagen Jahres beſichtigt eine Commiſſion Gebäude der Gemeinde. Bis zum 15. November muß abzuſchätzen haben. Ueber das Ergebniß dieſer Abſc vernehmen, und nach deren Zuſtit Ts 8 verſicherungsbuch der Gemeinde n / Eigenthümer gegen Beſcheinigung zi Gebäude oder vorgenommenen We erſteren ſchon, wenn ſie unter Dach Werth, und bei letzteren gleich na Feſtſetzung der Verſicherungsſumme — vom Tage der Anmeldung an gerec vollziehen zu laſſen. find Jahres nicht ſtatt. Anhang B. 14. JTeuerverſicherung. des Monats November jeden des Gemeinderaths ſämmtliche das Verzeichniß der hiernach zur Aufnahme in die Anſtalt oder zur Veränderung des Verſicherungsanſchlages geeigneten Gebäude, einſchließlich der nach $ 27 fürſorglich abgeſchätzten, in den Händen der Schätzer fein welche dieſe Gebäude ſofort und längſtens bis zum 31. Dezember jätzung, ſowie der nach SS 21 und 22 erfolgten Feſtſetzung des Verſicherungsanſchlages iſt ſowohl der Eigenthümer, als die Feuerverſicherungs⸗-Anſtalt ſogleich zu genth 0e 3 nmung oder nach Erledigung ker Einwendungen durch Berückſichtigung oder Zurückweiſung ö.. 5 9 ; feſtgeſetzte Betrag als Verſicherungsſumme ſofort in das Feuerit Wirkung vom erſten des = nächſten Monats Januar einzutragen, und das Reſultat dem z eröffnen. §5 29. Die Eigenthümer beitrittsfähiger Gebäude find berechtigt, für ihre während des Kalenderjahres errichteten neuen rtherhöhungen an Gebäuden, ſofern ſie den Betrag von mindeſtens 100 Mark erreichen, bei ſtehen, nach ihrem dermaligen . ch geſchehener Herſtellung, die (SS 16 bis 22), und Aufnahme in das Brandverſicherungs⸗-Buch mit augenblicklicher Wirkung zu verlangen, wenn ſie ſich verbindlich machen, den Verſicherungsbeitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten. Der Gemeinderath iſt verpflichtet, die Verſicherungsaufnahme in den Fällen dieſes Paragraphen längſtens innerhalb zehn Tagen, .© Ö. hnet, nach Vorſchrift des 5 28 S$ 30. Außer den in S8 29, 31, 32, 33 bezeichneten Fällen et eine Veränderung der Verſicherungs umme im Laufe des ſihet fein, . . Anhang B. 14. Feuer verſicherung. 789 § 31. Dem Gebäudeeigenthümer ſteht das Recht auf Reviſion der Abſchätzung(6 28) z Das Reviſionsgeſuch * welches entweder auf den mittleren Bauwerth, auf den wirklichen oder Kaufwerth, oder auf beide . das Bezirksamt. Daſſelbe erkennt hier einer neuen Schätzung von 2 2 nſtalt und das Bezirksah igleich gerichtet fein kann, geht unter der Förmlichkeit der Rekurstdnung in Verwaltungsſachen, aber ohne aufſchiebende Wirkung, über in letzter Inſtanz nach Erhebung drei andern beeidigten Sachverſtändigen, wovon je einer durch den Beſchwerdeführer, die Feuerverſicherungsnt ernannt wird. Das Ergebniß der neuen Abſchätzung bildet den Verſicherungsanſchlag, auch wenn daſſ elbe unter dem Betrag der früheren Abſchätzung ſteht, und tritt ſ Erkenntniß in Wirkſamkeit. 8 32. In einzelnen ogleich nach ergangenem bezirksamtlichem dringenden Fällen, namentlich bei ent— deckten weſentlichen Unrichtigkeiten der Schätzung, bei Verfall. der Gebäude, haben die Nachbarn das Recht, der Verwaltungsrath der Feuerverſicherungs-Anſtalt, ſowie der Gemeinderath die Pflicht, bei dem Bezirksamte auf die A nordnung einer Reviſion anzutragen, welche daſſelbe ſofort zu ve Ebenſo iſt das Bezir rfügen hat. ksamt zur Anordnung einer Reviſion befugt und verbunden, wenn es aus andern Anläſſen zur Kenntniß von weſentlichen gelangt. Dieſe Reviſion iſt nas Unrichtigkeiten der bezeichneten Art © h Anleitung des S 31 vorzunehmen, und das Ergebniß derſelben tritt ſogleich nach ergangenem amt— lichem Erkenntniſſe in Wirkſamk §8 33. Auch ohne die Miniſterium des Innern in it. D — Vorausſetzungen des 8 32 kann das € einzelnen Orten, Bezirken oder auch im ganzen Lande eine allgemeine Reviſion aller Gebäude von Zeit zu Zeit anordnen. Solche Reviſionen werd durch drei Sachverſtändige vorgenommen, wovon die betreffende en, ſoweit ſie den Bauwerth betreffen, Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 790 . Gemeinde und die Feuerver ſſicherungs Anſtalt je einen, das Min ſterium aber den Obmann ernannt. Das Ergebniß der allgemeinen Reviſion tritt ſogleich in Wirkſamkeit. 3 34. Die Koſten des Abſchätzungs,, Aufnahms⸗, und R viſionsverfahrens trägt die Feuerverſicherungs⸗-Anſtalt mit folge. Ausnahmen: a) Die Koſten des regelmä— sz 28, ſowie der allge tragen die betreffenden Gemeinden, in ſo weit als ſie das Perſonal dazu ernennen, oder ihre Beamten dazu mitwirken. ßigen allgemeinen Umgangs nach gemeinen Reviſion nach 5§ 33 b) Die Koſten der nach 8 29 im Laufe des Jahres bez wirkten Abſchätzungen tragen die Eigenthümer c) Die Koſten der Reviſion nach 8 tragen die Eigenthümer, wenn das K kö zu Gunſten der Feuerverſic ö nſtalt ausge ) Die Führur wird koſtenfrei Buchs der Gemeinden von den letztern beſorgt, ebenſo die Auszüge aus denſelben zur Abfaſſung amtlicher Ueberſichten jeder Art. — S Von der Abſchätzung des Feuerſchadens und Feſtſetzung der Entſchädigung. C0 69 © Wenn ein Gebäude durch Brand oder durch Löſchmaßregeln völlig zerſtört iſt, ſo beſteht die zu leiſtende Entſchädigung in vier Fünftel der im Feuerverſicherungs Buch eingetragenen Verſicherungsſumme. Als ganz zerſtört iſt ein Gebäude zu betrachten, wenn es von Grund aus neu erbaut werden muß, und zu dem Neubau nichts mehr, als höchſtens die von der Verſicherung ausgeſchloſſenen Theile des Gebäudes($ 18 6 oder einzelne Materialien des zerſtörten Gebäudes benützt werden können. — CD , ll heſe Anhang B. 14. Feuerverſicherung. Bleiben, im Falle ein Gebäude völlig zerſtört iſt, noch brauchbare Baumaterialen übrig, ſo iſt der Werth derſelben von dem Verſicherungsanſchlag abzuziehen. Alufräumungs koſten werden nur dann vergütet, wenn bare Baumaterialien übrig geblieben ſind, und nur weit, als überfteic gt. In keinem Falle darf die Entſchädigung, auch einſchli ſi der Betrag der erſteren den Werth der letzteren nich brauch in u . eßlich der Aufräumungse een. vier Fünftel des Verſicherungsanſchlags überſteigen. S 36. Bei theilweiſen Beſchädigungen find zuerſt die Koſten der Wiederherſtellung des Gebäudes in den Stand unmi vor dem Brande nach den mittleren Preiſen zu erheben Der Entſchädigungsbetrag ſoll alsdann in der Art be ittelbar meſſen werden, daß er ſich zu den Wiederherſtellungskoſten verhält, wie 83* vier Fünftel der Verſicherungsſumme zu den Koſten des Neu baues. S 37. Bei Beſchädigungen unter einem Zwanzigtheil des Verſicherungsan ſchlags eines Gebäudes, inſofern ſie die Summe von 200 Mark nicht überſteigen, ſind die nach mittleren Preiſen zur Wiederherſtellung erforderlichen Koſten zollſtndig zu vergüte vorausgeſetzt, daß der Beſchädigte für das te Fünftel le rt bei einer Privatverſicherungs JJ ei in welchem Falle die Brandkaſſe nur vier Fünftel vergütet. 8 22 8 38. Werden unbewegliche, von der Verſicherung Bäume, Garten ächſe 2c., durch die Löſchmaf ie zur B Kl än kung des Feuers getroffenen Anſtalten, m oder ß iſt(68 9 und 35), ift . ſchloſſene Gegenſtände,*. B. Hof⸗ und Garteneinfaſſungen, Brunnen, ßregeln, nicht ausgeliedergeriſſen oder beſchädigt, ſo iſt dieſer Schaden durch Sachverälfte aus der Feuerverſiche ſtändige feſtzuſetzen und zur einen H 5 Anſtalt, zur andern Hälfte aus der Gemeindekaſſe zu vergüten. ö griffenes Gebäude, welches an die Stelle eines alten verſi l ö regeln zur Verſi cheru Gebäudes tritt, uch Feuer oder Feuer oder beſchädigt, bevor daſſelbe von Neuem tungsieues vollendetes oder noch im Bau be— cherten zerſtört g an 792 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. gemeldet iſt, ſo erſetzt die Anſtalt den Schaden höchſtens bis zu dem Betrag von vier Fünftel der Verſicherungsſumme des alten Gebäudes. Iſt das alte Gebäude zu einer geringeren Summe als zu dem ermittelten Werth des neuen verſichert geweſen, ſo wird auch. bei theilweiſer Beſchädigung der ermittelte Schaden nur nach dem ö. ö. Verhältniß erſetzt, in welchem die Verſicherungsſumme zu dem Werth des neuen Gebäudes ſteht. Iſt das alte Gebäude dagegen zu einer höheren Summe, als dem ermittelten Werth des neuen verſichert geweſen, ſo muß die Verſicherungsſumme in demſelben Verhältniß herabgeſetzt werden, in welchem die Werthsminderung eingetreten iſt, und der Beſchädigte hat nur den Betrag des her⸗*. abgeſetzten Werths, beziehungsweiſe bei theilweiſen Beſchädigungen A die nach der Größe des Schadens hievon berechnete Quote, anzuſprechen. Kann der Werth eines ſolchen Gebäudes, welchen daſſelbe unmittelbar vor dem Brande hatte, durch Sache ſtändige allein nicht mehr ermittelt werden, ſo iſt derſelbe durch Einvernahme von Zeugen und Erhebung anderer Nachrichten und Hilfsmittel zu vervollſtändigen, und es hat der Verſicherte denſelben erforderlichen Falles durch eine von ihm und dem beim Bau verwendeten Werkmeiſter zu beſchwörende Baurechnung zu beweiſen. In keinem Fall darf die Entſchädigung vier Fünftel des ermittelten Schadens überſteigen. S$ 40. Wird ein Gebäude, welches theilweiſe beſchädigt wurde, bevor es wieder hergeſtellt iſt, abermals vom Feuer ergriffen, und noch mehr beſchädigt oder völlig zerſtört, ſo iſt an dem neu zu ermittelnden Betrage des ganzen Schadens die Vergütung der früheren Beſchädigung, ſo weit ſie ausbezahlt und noch nicht verwendet wurde, in Abzug zu bringen. Als nicht oder nicht ganz verwendet iſt eine ſolche Vergütung anzuſehen, wenn noch kein Zeugniß eines Sachverſtän— digen zur Erwirkung der Zahlung vorliegt und auch nicht beigebracht werden kann. en dal d zh all Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 793 § 41. Wird ein Gebäude durch Brand oder Löſchmaßregeln zerſtört oder beſchädigt, welches erweislich zum Abbruch beſtimmt war, ſo wird der Schaden nur nach dem Werthe des Gebäudes als Baumaterial abzüglich der Koſten des Abbruches abgeſchätzt G6 18) und hiernach vergütet. Die Schlußbeſtimmung des 8 37 findet auch hier Anwendung. Fünfter Abſchnitt. Von dem Verfahren bei Brandfällen. $ 42. Von jedem Brandfalle iſt das Bezirksamt ſchleunigſt in Kenntniß zu ſetzen, welches, wenn nicht dringende außergewöhnliche Verhältniſſe es unmöglich, oder die Gefahrloſigkeit und Unbedeutendheit des Falles es unnöthig machen, fie auf die Brandſtätte zu begeben und die L regeln zu übernehmen hat. h unverzüglich eitung der Löſchmaß— Bei der erſten Anweſenheit des Bezirksamts auf der Brandſtätte, welche nicht über drei Tage, von der Zeit des Bra 1dfalles an, verſchoben werden darf, iſt, wo nur immer thunlich, der ent= ſtandene Schaden durch Aufnahme eines Augenſcheins und Abſchätzung genar feſtzuſtellen, und etwaige Zweifel über den Beſtand der beſchädigten Objecte durch Erhebung geeigneter Beweismittel zu erledigen. Zugleich iſt bei dieſer Verhandlung eine genaue polizeiliche Unterſuchung über die Entſtehung des Feuers, deſſen Ausbreitung und den Gang der Löſchmaßregeln zu pflegen. 8 43. Die Abſchätzung des Schadens und Berechnung der Entſchädigung geſchieht durch die im S 20 bezeichneten drei Bauſchätzer. Bei einem Schaden unter einem Zwanzigſtel des Verſicherungsanſchlags oder bei gänzlicher Zerſtörung eines Gebäudes kann, in ſo weit derſelbe in beiden Fällen nicht die Summe von 200 Mark erreicht, die Abſchätzung nach dem Ermeſſen des Bez zirksamts entweder durch den von der Gemeinde ernannten Orts— 794 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. ſchätzer, oder einen von der Feuerverſicherun ugs⸗Anſtalt aufgeſtellten 2 Sachverſtändigen(G 20) vorgenommen werden. K geſchehenem amtlichen Augenſchein und Abſchätzung, beziehungsweiſe Reviſion, darf an der Brandſtätte keine Veränderung vorgenommen werden. Bei eigenmächtiger Veränderung der Brandſtätte vor ges ſchehener Abſchätzung iſt der durch dieſe etwa herbeigeführte Minderwerth von Ueberreſten durch die aufgeſtellten S Sachverſtändigen oder andere neſſene Beweismittel feſtzuſtellen und von der Entſchädigung Gleiches Verfahren tritt ein, wenn durch den Ver. abzuziehen. rath der Anſtalt eine Reviſion der ö ätzu ö derſelben aber eine eig . wird, vor dem? äaänderun Durch eine ſolche, fie mag vor oder nach vollzogener Ab7. übrigens mmen ſein, ſchätzung vorgekt Recht auf Reviſion derſ & 3 Naar v1 MEN DL S 45. In dringenden ohne Gefahr oder Stande, in welchem befunden hat, gelaſſen werder in ſchriftlicher Ausfertigung nur in ſo weit ſolches dur | gangener, möglichſt ö Brandſtätte und der vorzune 45. Nach vollzogener Bet ſchadi igten und dem Ge.. dl ſind die Abſcha itzungsverhandlung mit ihrer 1 Akten über die polizeiliche Unterſuchung, dem Verxwaltun. ö Anſtalt unverzüglich und längſtens binnen vierzehn Tage nach erfolgtem Brande einzuſenden. Iſt die polizeiliche Unterſuchung noch nicht eine Unterſuchung wegen Brandſtiftung ei deßfallſigen Akten ſeiner Zeit nachträglich mit But eſchloſſen, oder ſo ſind die 8 8 . ſize, YOeellten Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 795 Die Gerichte ſind J von ſpäter erge ö wen Urtheilen in Unter]. ngen wegen Brandſtiftung den Verwaltu igsrath in Kenntniß zu ſetzen. §z 47. Dem Beſchädigten, dem Gem ieinderath, ſowie dem Verwaltungsrath der Feuerver. gsanſtalt ſteht ein Recht auf eine Reviſion der Schadensabſchätzung zu. Das Reviſionsgeſuch iſt binnen unerſtrecklicher Friſt von vierzehn Tagen nach geſchehener Eröffnung der Schadensabſchätzung, a beziehungsweiſe der hierüber gepflogenen Verhandlungen(5 46) bei dem Bezirksamt anzubringen. Die Reviſion ſelbſt wird durch drei andere zu beeidigende Sachverſtändige vorgenommen, von welchen je einen der EigenAnſtalt oder der Gemeinderath, wenn dieſer die Reviſion verlangt, und einen das Bezirt amt ernennt. thümer, einen die Feuerverſicherungs ätzer wird wie bei $ 18. Wenn der Verwalt NE Abſchätzung und die polizeiliche Unterſuchung Nichts zu erinnern findet, und eine wegen Brandf gegen den Eigenthümer des beſchädigten Gebäudes etwa eingeleitete Unterſuchung durch rechtskräftiges Urtheil erledigt iſt, ſo übergibt er die betreffenden Akten mit dem erforderlichen Antrag der Kreis— regierung.* ath gegen das Ergebniß der ( l vi X 1 Verwaltungshof.$ 8 J. 12 der Ver walt.-Verf.-Ord. vom 12. Juli 1864(G. B. Nr. 31.) . R e beſtimmt, vorbehaltlich der Berufung an das Minis ertum N s Innern, über die Größe der Brandentſchädigung, und zwar, in ſo weit die Entſtehung des Feuers auf einem Verbrechen des Beſchädigten beruht ö 5), mit Beachtung des ergangenen richterlichen Straferte nntniſſes. 5 Derfa hren und Exkenntniß über die Brandentmit Ausnahme des Falles in 5 5, Abſatz 3 O Richterliche ſchädigung findet gegenüber der Anſtalt nicht ſtatt. Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 8s 49. Die Koſten der polizeilichen Unterſuchung und des amtlichen Augenſcheins bei Brandfällen trägt die Staats kaſſe. Die Gebühren der Sachverſtändigen wegen Abſchätzung des Feuerſchadens trägt, vorbehaltlich des Rückgriffs in den Fällen des 8s 5 gegen die durch gerichtliches Urtheil für ſtrafbar erklärten Perſonen, die Feuerverſicherungs-Anſtalt, bei eintretender Reviſion aber der unterliegende Theil. Sechſter Abſchnitt. Von der Auszahlung und Verwendung der Entſchädi— gungsgelder. S 50. Die Auszahlung der Brandentſchädigungs⸗Gelder erfolgt in der Regel in zwei gleichen Theilen, zur einen Hälfte, wenn die Wiederherſtellung des abgebrannten oder beſchädigten Gebäudes wenigſtens bis zu dieſem Betrage fortgeſchritten iſt, die andere Hälfte nach Vollendung des Bauweſens. Entſchädigungen unter 100 Mark ſind ſogleich nach Feſtſetzung derſelben in ungetrennter Summe zu bezahlen. Der Verwaltungsrath der Anſtalt iſt ermächtigt, in einzelnen dringenden Fällen, bei hinreichender Sicherſtellung für die ordnungsmäßige Verwendung der Entſchädigungsgelder, angemeſſene Vorſchüſſe zur Anſchaffung von Baumaterialien und Förderung des Baues zu geſtatten. 5s 51. Die Entſchädigungsgelder find vollſtändig zur Wiederherſtellung der durch Feuer oder durch Feuerlöſchmaßregeln zer6© F 9) 3) ſtörten oder beſchädigten Gebäude zu verwenden. Die Gemeinderäthe haben über den Vollzug dieſer Beſtim— mung zu wachen. In dringenden Fällen kann jedoch den Beſchädigten von der Kreisregierung“) nach vorausgegangener Zuſtimmung des Ver— waltungsraths und der Vorzugs- und Unterpfandsgläubiger Nach— ſicht ertheilt werden. Die Ertheilung dieſer Nachſicht kann an Bedingungen geknüpft, namentlich nach Beſchaffenheit des einzelnen h ie inn ln At Il alten ſ, Tage der Brandbeſchädigung gerechnet, Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 797 Falles von der Herabſetzung der gemacht werden. * Bezirksamt:$ 6 J. 8 a der Jer walt. Verf. Ordnung vom 12. Juli 1864(R. B. Nr. 51.) Entſchädigungsſumme abhängig S$ 52. Die Bran identſchät idigungs⸗Forderung kann ganz oder theilweiſe nur an Diejenigen abgetreten werden, von denen der Forderungsberechtigte. Kredit Baumaterialien und Bauarbeiten zur Wiederherſtellung ſeines abgebrannten oder beſchädigten Gebäudes, oder zu. Zwecken haare. erhalten hat. Dieſe Abtretung iſt jedoch nur gültig, wenn ſie vor dem Bürgermeiſter des Cedenten erklärt, unter. en Beglaubigung geſchrieben und der Brandverſicherungs⸗Ka alle dieſes Aktes verkündet worden iſt miederdurch Mittheilung ⸗ J wird erſt wirkſam, wenn die K igen, unter welchen ö. Eigenthümer die Zahlung der Brandentſchädigungs⸗-Summe erlangen kann, wirklich erfüllt worden ſind. 8 53. Die Bran ndentſchädigungs Forderungen an ſich können von dritten Perſonen weder mit Arre reſt belegt, noch als Gegenſtand der Hilfsvollſtreckung behandelt werden. Sie können aber mit der Bauſtelle als ein auf dieſelbe radi izirtes und den Werth des zerſtörten Gebäudes vertretendes Recht unter der Bedingung des H tes im Wege der Hilfsvollſtreckung verſteigert, oder nach erfolgter Zuſtim mung des Verwaltungsrathes mit Genehmigung der Kreisregi ierung), in freier, vor dem Gemeinderath protokollirter Uebereinkunft veräußert werden. Der Ern zerber oder Steigerer erhält in ſolchem Falle die Gelder in dem Maße ausbezahlt, wie ſolche der vorige Eigenthümer erhalten haben würde. Im Falle der SS 6 und 12 fällt der Uebererlös, nach Befriedigung der Inhaber von Vorzugs- und Unterpfandsrechten an dem brandbeſchädigten Gebäude, der Feuerverſicherungs⸗Anſtalt anheim. . * Bezirksamt: 8 6 Z. 8, h der Verz. Verf. Ordnung vom 12. Juli 1864(RB. Nr. 31.) §8 54. Wenn der Wiederaufbau binnen zehn Jahren, vom gar nicht erfolgt, ſo geht 798 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. der 2.. Entſchädigung aus der Feuerverſicherungs⸗-Anſtalt nach Ablauf dieſer zehn Jahre ganz, oder wenn der Wiederaufbau nur zum Theil in dieſem Zeitraum erfolgt iſt, im Werthbetrage des nicht verwendeten Theils verloren. ine‘ Erſtreckung dieſer Friſt kann nur von Un ſerem Miniſterium des Innern$ auf Anſuchen der Baupflichtigen aus beſonders wichtigen Gründen bewilligt werden. 55. Das neue Gebäude iſt in der Regel auf dem Platz oder Hofraume, worauf das durch Feuer oder Feuerlöſchmaßregeln zerſtörte Gebäude geſtanden, zu e erbauen und muß dem letztern nach Weſen, Beſtand und Zweck in der Regel gleichkommen. 5 an * 1 3 56. Eine Verlegung des Bauplatzes auf eine andere Stelle oder eine im Weſen, Beſtand und Zweck veränderte Einrichtung des neuen Gebäudes kann ausnahmsweiſe auf Anſuchen der Eigenthümer in dringenden Fällen nach vorausgegangener Zuſtimmung des Verwaltungsrathes innerhalb des nämlichen Amtsbezirks von dem Bezirksamte, innerhalb des Kreisbezirks / von der Kreisregierung-), und außerhalb des Kreisbezirks nach vorausgegangener Einvernahme des Verwaltungsrathes von Unſerem Miniſterium des Innern geſtattet werden. Die Ges nehmigung des letzteren nach vorausgegangener Einvernahme des Verwaltungsrathes iſt auch in dem Falle nöthig, wenn ein dritter Erwerber, ſofern er nicht durch Erbgang in den Beſitz der Brands entſchädigungs⸗Forderung und der Bauſtelle gekommen iſt, um Bewilligung einer Ausnahme von der in§ 55 aufgeſtellten Regel nachſucht. Die Schlußbeſtimmung des 8 51 findet auch hier Anwendung. Iſt das abgebrannte Gebäude mit Vorzugs⸗ oder Unter= pfandsrechten belaſtet, ſo ſind vor der Ertheilung der Genehmigung auch die Vorzugs- und Unterpfandsgläubiger über dieſes Geſuch zu hören. Erfolgt die Verlegung des Bauplatzes oder die im Weſen, Beſtand und Zweck veränderte Einrichtung des neuen Gebäudes, hm MC ohne die Erlaubniß der zuſtändigen Behörde vorher eingeholt zu ne n Ut. Bl . Inhe A Kor ſi Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 799 Brandkaſſe zur Zahlung der Entſchädigungsſumme zezirksamt: 5 6 7. 8, C. der Verw.-Verf.-Ordnung vom 12. Juli 1864(RB. Nr. 31.) Di 2* J 8 ie. findet gleichfalls ſtatt, wenn dieſelbe in Folge einer, aus Gründen des öffent. utzens und in den Formen des Geſetzes über ö, igen vom 28. Auguſt 1835 erlaſſenen Ve 35 fügung der Staat hehe, über die gänzliche oder theilweiſe Abtretung der früheren Be auſtelle erforderlich wird. 5 58. Die Verfügung der Staatsbehörde, welche in den Fällen der 38 56 und 57 die Verlegung der Bauſtelle genehmigt oder anordnet, iſt dem Cigenthümer und den auf dem früheren Gebäude eingetragenen Vorzugs- oder Unterpfar. unter beſtimmter Bezeichnung der neuen Bauſtelle, gegen Be eſcheinigung zu eröffnen. 3 59. Die 8 59. auf dem abgebrannten Gebäude haftenden Vor— zugs- und Unterpfandsrechte beſtehen in dem Falle des 555 auf w dem neu errichteten Gebäude fort. 8 S$ 60. In den Fällen der SS 56 und 57 bleiben die Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte auf der früheren Bauſtelle haften, und gehen zugleich kraft Geſetzes in ihrem bisherigen Umfange und Rang auf das neue Gebäude über, in der Art, daß die von der früheren auf die neue Bauſtelle übertragenen Vorzugs- und Unterpfandsrechte, den Gläubigern der neuen Bauſtelle gegenüber, auf die durch Sachverſtändige zu ermittelnde Summe beſchränkt bleiben, um welche das Grundſtück zur Zeit der Veräußerung durch das darauf errichtete Uebergebäude an Werth zugenommen hat. Die Vorzugs⸗ oder Unterpfandsgläubiger, inſofern ſie nicht von aller Eintragung befreit ſind, ſind gleichwohl verbunden, die Urkunden, auf welche ſich ihr von der früheren Bauſtelle her= kommendes Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht gründet, auch auf die neue Bauſtelle in das betreffende Grund-, beziehungsweiſe Unter 800 14. Anhang B. mung. pfandsbuch eintragen zu laſſen, um ſolches gegen Dritte wirkſam zu machen. Zur Bewirkung dieſes Eintrags läuft ihnen eine Friſt von drei Monaten, vom Tage der Eröffnung der die Verlegung genehmigenden oder anordnenden Verfügung der Staatsbehörde (86 58) an gerechnet, binnen welcher zu ihrem Nachtheil kein Dritter ein Unterpfand auf die neue Bauſtelle erwerben kann Laſſen fie aber die Eintragung auf die neue Bauſtelle a nach Verfluß von drei Monaten vollziehen, fo wird ihr Vorzugsoder Unterpfandsrecht nur vom Tage des Eintrags gegen Dritte wirkſam. Siebenter Abſchnitt. Von den Umlagen der Bedürfniſſe der Anſtalt. 61. Die Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der 5 Feuerverſicherungs-Anſtalt an Entſchädigungen, ſowie u Be . reitung des ſonſtigen Aufwandes, werden durch Umlage auf ämmtliche verſicherte Gebäude nach Verhältniß ihrer Verſicherungsanſchläge aufgebracht. 2. Der Umlagefuß für ſämmtliche Gebäude in einer Gemeinde 26 gleich. O60 * . werden die Gemeinden verhäl x zur Größe des Brandentſchädigungs-Betrags, welchen fie für das betreffende Jahr beziehen, in vier Klaſſen eingetheilt, von denen die erſte Klaſſe den einfachen Umlageſatz, die zweite z, die dritte s und die vierte das Doppelte derſelben zu entrichten hat. Es fallen: 1) in die erſte Klaſſe diejenigen Gemeinden, deren Brandentſchädigungen!/ı0 Prozent des kö rſicherungsAnſchlags ihrer Gebäude nicht überſteigen; 2) in die zweite Klaſſe jene, deren Brandentſchädigungen zwar üiùο Procent, nicht aber 16e Procent des Verſicherungsanſchlags überſteigen; 9 9 — ien ſi Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 801 3) in die dritte Klaſſe jene, deren Brandentſchädigungen zwar e Procent, nicht aber 12 Procent des Verſicherungsanſchlags überſteigen; 4) in die vierte Klaſſe jene, deren Brandentſchädigungen 1’ Procent des Verſicherungsanſchlags überſteigen. Das Miniſterium des Innern kann jedoch ausnahmsweiſe und in dringenden Fällen, beſonders bei außerordentlichen Brandfällen von großer Ausdehnung, einzelne Gemeinden aus einer höhern Klaſſe in eine der niederern Klaſſen verſetzen. Die deßfallſigen mit den erforderlichen Nachweiſungen verſehenen Geſuche ſind aber ſtets im Monat Januar einzureichen; ſpäter oder unvollſtändig einkommende dürfen nicht mehr berückſichtigt werden. S 63. Alle im Laufe eines Kalenderjahres erwachſenden Laſten werden erſt in dem nächſtfolgende Jahre nachträglich umgelegt. Jeder Umlage iſt der für daſſelbe Jahr, in welchem die umzulegenden Laſten ſich ergeben haben, feſtgeſtellte Verſicherungsanſchlag zu Grunde zu legen. Die Umlagen ſind nur nach ganzen Pfennigen auf je hundert Mark der einzelnen Verſicherungsanſchläge zu berechnen, und unterliegen für den Lauf des Jahres auch im Falle der Veränderung des Anſchlags eines Gebäudes weder einer Erhöhung noch einer Herabſetzung. 8 64. Der Beitrag iſt eine auf dem Gebäude ruhende Laſt, die Zahlungspflicht geht bei Beſitzueränderungen auch in Beziehung auf Rückſtände auf den neuen Eigenthümer über, auch kann die Zahlung eintretenden Falles durch Abzug an der zu leiſtenden Entſchädigung bewirkt werden. Der Beitrag iſt innerhalb vierzehn Tagen, vom Tage der Verkündung der Umlage an, in ungetrennter Summe zu entrichten. Gegen Säumige findet das gleiche Verfahren ſtatt, wie gegen ſäumige Staatsſteuer⸗-Pflichtige. Vel. L.R.S, 2103 b Z. 8. Civilrecht. Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 3 65. Wohnt der beitragspflichtige Eigenthümer nicht im Orte des Gebäudes, und iſt auch von ihm Niemand zur Entrichtung der Beiträge beauftragt, ſo ſind dieſe auf die Miethbewohner anzuweiſen, welche die geleiſtete Zahlung dem Hauseigenthümer an dem Miethzins abzuziehen berechtigt ſind. Von Erb- und Schupflehen= Gebäuden hat der Lehenträger die Beiträge zu entrichten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Lehenherrn, wo die Lehenverhältniſſe den Fall dazu vereigenſchaften. S 66. F Rückſtändige Beiträge genießen bei Ganten das Vorzugsrecht wie rückſtändige Staatsſteuern, jedoch unmittelbar vor denſelben. Gleiches Vorrecht genießt Derjenige, welcher dieſe Beiträge vor Ausbruch der Gant für den Gemeinſchuldner vorſchußweiſe an den Erheber bezahlt hat, wenn ſich dieſes aus deſſen Quittungen unzweifelhaft ergibt Aufgehoben durch$ 21 des Bad. Einf.-Gesetzes zu den R. J. G. Vgl R Konk-Ordn. 8 54 JZ. 3 und L. R. S. 2103 b. J. 3. Bei Gebäuden, die unter Sequeſtration ſtehen oder zu Gantmaſſen gehören, ſind die laufenden Beiträge von den Maſſepflegern gleich andern laufenden Verwaltungskoſten aus der Maſſe zu bezahlen. Die Forderungen der Beiträge, ſowie die Rückforderung ungebührlich bezahlter Beiträge verjähren nach den Beſtimmungen des Geſetzes vom 21. Juli 1839 über die Verjährungen de öffentlichen Abgaben. 67. Zur pünktlichen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten if die Feuerverſicherung= Anſtalt ermächtigt, in Ermanglung von Kaſſenvorräthen aus vergangenen Jahren zinsbare Darlehen auf— zunehmen, jedoch in keinem Falle auf länger als ein Jahr. * Lem = Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Anſtalt. z 68. Die obere Leitung der Verwaltung der Feuerverſicherungs-Anſtalt und ihrer Fonds findet durch Unſer Miniſterium des Innern ſtatt. Das Rechnungsweſen ſteht unter der Aufſicht und Kontrole Unſerer Oberrechnungskammer. CM im iht lichen fd Monk Anhang B. 14. Feuerverſicherung. 803 8 69. Die unmittelbare Verwaltung geſchieht durch einen Verwaltungsrath und die ihm untergebene FeuerverſicherungsKaſſe. Die mit landesfürſtlicher Signatur angeſtellten Beamten der Feuerverſicherungs⸗-Anſtalt genießen die Rechte des Civilſtaatsdiener⸗Ediktes vom 30. Januar 1819. Die Beſoldungen dieſer Beamten, ſowie die ihnen oder ihren Hinterbliebenen zukommenden Penſionen fallen auf die Kaſſe der Anſtalt. §z 70. Die Erhebung der Beiträge, ſ der Brandentſchädigungs⸗-Gelder, beſorgen di weiſe Bezirkseinnehmer. wie die Auszahlung e Orts⸗, beziehungsFür die Erhebung der Beiträge beziehen ſie eine angemeſſene Gebühr, für alle übrigen Bemühungen der Staats- und Gemeindebehörden hat die Anſtalt nichts zu entrichten. §z 71. Ueber Einnahme und Ver endung der Gelder wird jährlich im Regierungsblatt öffentliche Rechnung abgelegt. N ſteunter Abſchnitt. Vom Vollzug dieſes Geſetzes und von dem Uebergang in den neuen geſetzlichen Zuſtand. S 72. Das Miniſterium des Innern wird die zum gleichförmigen Vollzug dieſes Geſetzes erforderlichen Vorſchriften und Kontrolmaßregeln anordnen. Vollazugs-Verordnung vom 29. März 1852(R.B. 8. 349) mit Aenderungen vom 27. Januar 1855(R.B. S8. 219) und beiliegenden Instrul tionen I- VI. 2 8 73. Nach der Verkündung dieſes Geſetzes und der hierauf bezüglichen Vollzugsverordnungen werden die Verſicherungsan— ſchläge ſämmtlicher Gebäude nach den Beſtimmungen des zweiten Abſchnittes dieſes Geſetzes ermittelt. Zur Feſtſtellung des mittleren Bauwerthes werden die dermaligen Verſicherungsanſchläge durch die in 8 33, Abſatz 2 bezeichneten Sachverſtändigen einer Reviſion unterworfen. Ueber das Ergebniß der neuen Werthsermittlung 51* 804 Anhang B. 14. Feuerverſicherung. muß der Eigenthümer und die Feuerverſicherungs⸗Anſtalt nach 8 28 gehört werden. Das Miniſterium des Innern iſt jedoch ermächtigt, nach Umſtänden von einer ſpeciellen Reviſion der einzelnen Gebäude Umgang zu nehmen, vorbehaltlich des Rechts der Gebäudeeigenthümer, eine Reviſion der Abſchätzung nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes(3 31) zu verlangen. Das Ergebniß der Abſchätzung tritt übrigens mit dem Anfang des darauffolgenden Kalenderjahres in Wirkſamkeit. Die Gemeinden tragen hiebei die Gebühren der von ihnen ernannten Sachverſtändigen und ihrer dazu mitwirkenden Be— amten(68 20 und 21). 8 74. Die übrigen Beſtimmungen des Geſetzes, fo weit ſie ſich nicht auf die Bildung der Verſicherungsanſchläge beziehen, treten ſogleich nach ſeiner Verkündung in Wirkſamkeit. Das abändernde Gesetz vom 29. Juni 1874(G. B. Nr. 37) ist am 1. Januar 1875 in Wirksamkeit getreten.(Vgl. G.B. 1874 Nr. 37, 8. 411.) 8 75. Erxeignet ſich ein Feuerſchaden an einem Gebäude in der Zwiſchenzeit von der Verkündung dieſes Geſetzes bis zum Eintritt der Wirkſamkeit der neuen Verſicherungsanſchläge(SS 73 und 74), ſo erfolgt die Vergütung des Feuerſchadens noch auf den Grund des bisherigen Verſicherungsanſchlags, im Uebrigen jedoch nach den Beſtimmungen des gegenwärtigen Geſetzes. Liegt jedoch Grund zu der Annahme vor, daß die bisherige Verſicherungsſumme den Werth des beſchädigten Gebäudes, wie er nach dem zweiten Abſchnitt dieſes Geſetzes zu ermitteln geweſen wäre, überſteige, jo kann die Entſchädigungsſumme nach dieſem geringern Werthe feſtgeſtellt werden. Zur Ermittlung desſelben kann man ſich aller ſachdienlichen, von den Geſetzen für zuläſſig erklärten Beweismittel bedienen. S 76. Alle in der Zwiſchenzeit entſtehenden und zur Ein= tragung kommenden neuen Gebäude werden nach den Grundſätzen des gegenwärtigen Geſetzes, hiebei ſowohl, als bei einem in der Zwiſchenzeit ſie betreffenden Brandunfall, behandelt. 8 8d 15) Schndenzerſah. a) Geſetz über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen, vom 6. März 1845(R. B. Nr. 15.) Allgemeinen nach den Beſtimmungen des Landrechts. Vgl. LR S. 1382 u. fig. R. CP.0. 8 260. 5 1. Die Entſchädigung wegen Verbrechen richtet ſich im | $ 2. Der Landrechtsſatz 1382 b erhält folgende Zuſätze G8 3–— 6): §8 3. In den Fällen einer zum Vorſatz oder zur Fahrläſſigkeit zuzurechnenden Tödtung iſt der Schuldige verpflichtet den Abkömmlingen des Getödteten als Entſchädigung für entgangenen Gewinn zdie Mittel zum Unterhalte und zur Erziehung zu gewähren. Dieſe Entſchädigung darf jedoch: 1) den Betrag nicht überſteigen, deſſen die Abkömmlinge nach ihren perſönlichen Verhältniſſen und mit Rückſicht uf den Ertrag ihres eigenen Vermögens jährlich bedürfen; N ö 3 och auch im Ganzen die Summe deſſen, was der Getödtete in der Zeit, die er wahrſcheinlich noch gelebt hätte, durch ſeinen perſönlichen Verdienſt oder durch andere perſönliche, bei ſeinem Tode den Abkömmlingen nicht zufallende Bezüge nach allen Umſtänden noch erworben haben würde. 3 4. Auch der Ehegatte des Getödteten kann, jo lange er ſich nicht wieder verheirathet, unter den im 5 3 Nr. I und? © erwähnten Beſchränkungen den in Folge der vorſätzlichen oder 806 Anhang B. 15. Schadenserſatz. fahrläſſigen Tödtung verlorenen Lebensunterhalt fordern, und ebenſo ſind Ahnen, Adoptiveltern und Adoptivkinder im Falle des Bedürfniſſes berechtigt, Entſchädigung für die Unterſtützung zu fordern, welche ihnen der Getödtete geleiſtet hat, oder allen Umſtänden nach in Zukunft geleiſtet haben würde. Dieſe nämliche Unterſtützungsforderung kommt auch den Pflegekindern des Getödteten während ihrer Minderjährigkeit zu, und ferner den natürlichen Kindern, ſofern ſie anerkannt ſind, oder ſich im Falle des L. R. S. 762 oder des Zuſatzes 7624. befinden, endlich den Schwiegereltern, Schwiegerſöhnen und Schwiegertöchtern, ſo lang nicht der Fall des L. R. S. 206 Nr. 1 oder Nr. TQ eintritt. Vel. LR. S. 334, 349, 367. Perſonen erhalten Vergütung des Schadens, den ſie dadurch erleiden, daß ſie in Folge einer an Jemanden verübten Tödtung oder Körperverletzung eine ihnen kraft Geſetzes obliegende Verbindlichkeit zu erfüllen haben, die ſie ſonſt gar nicht oder doch erſt ſpäter zu erfüllen gehabt hätten. Der frühere Absatz 2 ist aufgehoben durch S 145 Z. 8 des Bad Einf. Gesetzes zu den R. J. G. — 8 6. Die in den 5 3—5 genannten Perſonen haben auch in den Fällen des Menſchenraubs und des widerrechtlichen Gefangenhaltens von dem Schuldigen, inſofern und ſo lange derſelbe den Geraubten zurückzubringen oder dem Gefangenen die Freiheit zu verſchaffen nicht vermag, gleiche Entſchädigung, wie in dem Falle der Tödtung, zu fordern. Vgl. R. Strafgesetzbuch$8 234, 235, 239. Ss 7. Der L. R. S. 15382 4. erhält folgende Zuſätze(5 8 und 9): §8 8. Wenn aus einer ſtrafbaren Handlung, zu deren Verübung ſich Mehrere verabredet haben, ein nicht beabſichtigter ſchädlicher Erfolg hervorgeht, ſo haften die Theilnehmer für den Erſatz auch dieſes Schadens ſammtverbindlich. uch andere, als die in den 3 und 4 bezeichneten hel ili hen He int Mie nen di ng, llt Anhang B. 15. 8 9 händeln ſind die Urheber derjenigen 9. In Fällen der Tödtung oder Köperverl etzung bei Rauf. Verletzungen, welche durch Schadenserſatz. 807 ihr Zuſammentreffen den eingetretenen Erfolg hervorbrachten, für die Entſchädigun ſchädigungspflicht in einer Verabredt beſondern Theil! 10. Der LR.S. folgende Beſtimmungen G 11—14) erſetzt. g ſammtverbindlich. nderer Theilnehr mer richtet ſi hme am Verbrech den ng handelten(S 8), nach Das Maaß der Entich, ſofern ſie nicht dem Maaße ihrer 1382 f. wird aufgehoben und durch § 11. Demjenigen, welcher eine dem Thäter zum Vorſatze. oder zur Fahrläſſigkeit zuzurechnende Körperverletzung erlitten hat, 9 gebührt außer der Vergütung des beſondere der Heilkoſten und des Entſchädigung für entgehenden Gewinn des während der Cur entbehrten, ſondern Aufhebung oder Verminderung ſeiner Arbei keit künftig entgehenden Verdienſtes. 30 S 12. Bei Bemeſſung des für den Verdienſt zu leiſtenden Erſatzes iſt darauf zu ſ dienſt der Verletzte zur oder geringere Wahrſcheinlichkeit vorhanden darauf, was der Verletzte nach ſeinen Star Verletzung ungeachtet, künftig wieder zu erwer werde. 8 13. Der Urheber einer im (8 3—5) zu fordern haben. Neue Fassung nach Art. 14, I. des Bad. R. Strafgesetzbuch(G.B. 1571 Nr. 51). Zeit der Verletzung bereits deſſen längere oder. Fortdauer, auch ob eine Erhöhnur oder Verminderung deſſelben zu erwarten ſtund, oder ob und was der Verletzte, wenn er noch keinen Verdienſt hatte, zu verdi enen hoffen durfte; ferner darauf, ob für die Fortdauer oder das Ein treten der Erhöhung oder Verminderung des Verdienſtes größere Zweikar Einwilligenden begangenen Tödtung oder Körz zu derjenigen Entſchädigung verpflichtet, we erlittenen Verluſtes, insMehraufwandes für Pflege, als nicht nur der Erſatz auch des ihm durch oder Erwerbsfähigkünftig entg ehenden ſehen, welchen Vergehabt hat, o N eo SS 2 . war, ſowie endlich desverhältniſſen, der zen im Stande ſein ipf oder an einem zerverletzung iſt nur {che dritte Perſonen Einf. Gesetzes zum — x 808 nhang B. 15. Schadenserſatz. 14. Wenn ein Verbrechen, es mag Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben oder nicht, das künftige Fort— kommen der davon getroffenen Perſon erſchwert, ſo iſt ihr auch hiefür Entſchädigung zu leiſten. Dies findet namentlich Anwendung in Fällen der Nothzucht, der Entführung, der mehrfachen Ehe G 354 des Strafgeſetzbuches', der Verführung(6 360— 362) und der betrügerichen Verleitung zur Ehe(5 474), ſowie in den Fällen einer falſchen Beſchuldigung, ö oder Ehrenkränkung, und in den Fällen einer Körperverletzung, aus welcher eine Verunſtaltung des Verletzten entſtanden iſt. Vgl. R. St. d. B. SS 164, 170, 171, 174, 176-179, 182, 186, 187 224, 281, 286, 287. 1 S 15. Bei Feſtſetzung der Entſchädigung nimmt der Richter R ick ht auf die Vermögensverhältniſſe auch des Schuldigen, ſowie auf die Größe ſeiner Verſchuldung, namentlich auf das Daſein von Vorſatz oder von bloßer Fahrläſſigkeit, und auf den Grad der Bosheit oder der Unvorſichtigkeit— auch darauf, ob der Verletzte da, wo der Thäter den eingetretenen Erfolg nicht beabſichtigte, zum Eintreten oder zur Vergrößerung deſſelben durch eigenes Verſchulden mitgewirkt habe,— und darauf, ob die That, ins beſondere wo fie im Affect verübt wurde, durch eine unrechte Handlung des Verletzten ſelbſt veranlaßt war. Neue Fassung nach 8 145 JZ. 8 des Bad. Einf‚-Gesetzes zu den Nach Beſchaffenheit des Falles kann der Richter bei Vergehen aus Fahrläſſigkeit, wo eigenes Verſehen oder Verſchulden des Beſchädigten oder Getödteten zu dem Erfolge mitgewirkt haben, ſowie bei Verbrechen, wo der Schuldige durch eine rechtswidrige Handlung des Verletzten zu der That in hohem Grade gereizt war, den Angeſchuldigten von der Entſchädigungsverbindlichkeit auch ganz frei ſprechen. S 16. Würde die Entſchädigung an ſich in einer Rente beſtehen, ſo kann der Richter, wenn es den Umſtänden angemeſſen erſcheint, in Folge des Antrags eines der Betheiligten auf Zahlung der H eines nach der wahrſcheinlichen Dau Kapitals erkennen; gegen den Wille in dem Falle, wenn derſelbe für Sicherheit zu leiſten vermag. Iſt ei dieſelbe auf Antrag des einen oder erhöht oder vermindert oder auch ganz aufgehoben werden, wenn Me des Vermögens oder der Erwe Theils weſentlich ändern. 8s 17. Der Richter hat e ſumme von dem Zeitpunkte der 8 ſumme für den Beſchädigten ent Anhang B. 15. Schadenserſatz. 809 er der Rente zu bemeſſenden n des Schuldners jedoch nur die Zahlung der Rente keine ie Rente zuerkannt ſo kann andern Theils ſpäter wieder Schadens, der durch die ſeitheri ſich die bei Bemeſſung derſelben in Anſchlag gebrachten V Terhältnitie :bSfähigfeit des einen oder andern uf Verzinſung der Entſchädigungseingetretenen Beſchädigung an zu erkennen, inſofern er nicht im einzelnen Falle wegen des größern ge Entbehrung der Entſchädigungsſtund, gerade um dieſer Entbehrung willen eine höhere Entſchädigung beſtimmt. $ 18 ist aufgehoben durch$ den R. J. G. 5 J. 8 des Bad. Einf.-Gesetzes zu 8 19. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer mit Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte verbundenen Zuchthausſtrafe oder zu einer fünf Jahre überſteigenden Freiheitsſtrafe begründet für den anderen Ehegatten die Klage auf Scheidung(L. R. S. 232). für d deren Ehegatten die Klage auf Scheidung(C. R. S. 232) Neue Fassung nach Art. 14, I des Bad, Einf.-Gesetzes zum ReichsStrafgesetzbuch(G.B. 1871 Nr. 51.) sz 20. Wird in den Fällen der 8. R. S. 229— 232 die Che: ſcheidung erkannt, in L. R. S 299 genannten, auch die ſo verliert der ſchuldige ö außer den ejenigen Vortheile, welche ihm von dem Vermögen des andern Ehegatten durch eine Ungleichheit des Einbringens in die Gütergemein zu dieſem Behufe dem unſchuldigen vermögen Dasjenige zr gehung der Ehe oder JJ bürgerlichen aufgehoben. m Voraus während derſe mehr in die Gemeinſchaft einbrachte, Tod ſich ö ge nſchaft zukommen. Es wird Theile aus dem Gemeinſchaftszugeſchieden, was er bei Einben(8. R. S. 1401 Nr. 1) als der andere Theil. und überhaupt alle auf den ſetzlichen Beſtimmungen ſind 810 Anhang B. 15. Schadenserfaß. b. Geſetz über die Entſchädigungspflicht wegen Verbrechen bei JJ vom 13. Februar 1851(R. B. Nr. 14). § 1. Die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde (6 2 der Gemeindeordnung), in deren Bezirk von einer größeren zuſammengerotteten Menge oder von einer bewaffneten oder unbewaffneten Vereinigung Mehrerer mit offener Gewalt Verbrechen gegen Perſonen oder das Eigenthum verübt werden, iſt verbunden, den dadurch verurſachten Schaden zu erſetzen. Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beſchädigten aus Verſicherungsanſtalten erſetzt wird, haftet die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde weder den Beſchädigten, noch der betreffenden Anſtalt. 8 2. Haben die Bewohner mehrerer Gemeinden zur Verübung ſolcher Verbrechen ſich zuſammengerottet, ſo ſind die ſämmtlichen Bewohner aller dieſer Gemeinden zum Schadenerſatze verpflichtet. Jedoch wird bei der Vertheilung des Schadens unter die einzelnen Gemeinden auf das Maaß der Betheili gung ihrer Angehörigen Rückſicht genommen. R sz 3. Waren die Thäter, welche die Verbrechen verübten, nicht Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk dieſelben begangen wurden, ſondern kamen ſie aus andern Gemeinden, und waren die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen verübt war, außer Stande, die Verbrecher zu hindern, ſo trifft ſie keine Verpflichtung zum Schadenerſatze. Hätte die Verübung des Verbrechens verhindert werden können, ſo haften die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen verübt wurde, mit jenen der andern Gemeinden, welche nach 5 2 und 4 verantwortlich find, gemeinſchaftlich. S 4. Die Bewohner derjenigen Gemeinde, aus deren Mitte Diejenigen kamen, welche die Verbrechen in einer andern Gemeinde verübten, ſind zum Schadenerſatze nur dann verpflichtet, wenn Diejenigen, welche die Verbrechen verübten, in einer ſo großen Zahl und auf eine ſolche Weiſe ſich aus der Gemeinde entfernten, daß die Bewohner der Gemeinde bei gehöriger Aufmerkſamkeit jſle der heit der l ſolder r In id die it, enlſch Anhang B. 15. Schadenserſatz. 811 (C.R. S. 1150 a bis c vorherſehen konnten, daß die Entfernung in verbrecheriſcher Abſicht geſchehe. 8 5. Wenn die zuſammengerottete Menge, welche die Beſchädigung verübte, überwiegend aus nicht beurlaubten Soldaten beſtand, ſo geht die Verpflichtu ig zum Schadenerſatze auf den Staat über. §8 6. Diejenigen, welche durch Verbrechen der im 5 1 bezeichneten Art Schaden gelitten haben, ſind berechtigt, nach Maaßgabe der 8 1 bis 5 die Vergütung deſſelben von der Geſammt— heit der Bewohner einer Gemeinde, beziehungsweiſe vom Staate zu fordern. Das Klagrecht erlöſcht mit Ablauf eines Jahres. In Bezug auf die Begründung der Entſchädigungspflicht und die Rückſichten, nach welchen der Schadenerſatz zu beurtheilen iſt, entſcheiden die Vorſchriften des Geſetzes vom 6. März 1845 über die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen. $ 7 ist aufgehoben dureh$ 145 g. 9 des Bad. Einf-Gesetzes zu den R. J. G. sz 8. Ueber die Verbindlichkeit zur Entſchädigung und die Größe derſelben, ſo wie über die Vertheilung unter die einzelnen Gemeinden(5 2) entſcheiden die Gerichte. §8 9. Der einer Gemeinde zugewieſene Schadenerſatz wird aus der Gemeindekaſſe bezahlt und von dieſer zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuerkapitale umgelegt. Wie viel auf die eine oder andere Art aufgebracht werden und wie die Vertheilung der Umlagen geſchehen ſoll, wird nach Anhörung des Gemeinderathes, Bürgerausſchuſſes und eines von den nicht gemeindebürgerlichen Bewohnern des Orts zu wählen den Ausſchuſſes von den Verwaltungsbehörden entſchieden. §8 10. In dem nach 7 und 8 eintretenden Verfahren vertritt der betreffende Gemeinderath die in Anſpruch genommene Geſammtheit der Bewohner der Gemeinde. $ 11. Diejenigen Bürger und Bewohner einer Gemeinde, welche Entſchädigung bezahlten, und leinen Antheil an den ver= 812 Anhang B. 15. Schadenserſatz. übten Verbrechen als Thäter, Anſtifter oder Gehilfen nahmen, und, im Falle des 5 5, die Staatskaſſe, haben ihren Rückgriff gegen die Urheber, Anſtifter und Theilnehmer an den verübten Verbrechen und gegen Diejenigen, welche mit Verletzung ihrer Amtspflicht durch grobe Fahrläſſigkeit die Maßregeln unterließen, welche dem Ausbruche der Verbrechen zuvorkommen oder den eingetretenen Erfolg hindern konnten. Sie können im Rechtsſtreite vom Gemeinderathe auf Koſten der Gemeindekaſſe vertreten werden. Lehnt der Gemeinderath dies ab, ſo können ſie unter ſich zur gemeinſchaftlichen Führung des Rechtsſtreits auf ihre Koſten einen Ausſchuß beſtellen. C. Reichsgeſetz über Schadenserſatz wegen Tödtungen und Körperverletzungen bei dem Betriebe von Eiſenahnen, Bergwerken u. dergl. vom 7. Juni 1871(R. G. B. S. 207). S 1. Wenn bei dem Betriebe einer Ciſenbahn ein Menſch 8 getödtet oder körperlich verletzt wird, jo haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entſtandenen Schaden, ſofern er nicht beweist, daß der Vorfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verſchulden des Getödteten oder Verletzten verurſacht iſt. 8 2. Wer ein Bergwerk, einen ö ich, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmäch—tigter oder ein Repräſentant oder eine zur. itung oder Beaufſichtigung des Betriebs oder der Arbeiter angenommene Perſon durch ein Verſchulden in Ausführung der Dienſtverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menſchen herbeigeführt hat, für den dadurch entſtandenen Schaden. S S 3. Der Schadenserſatz(SS 1 und 2) iſt zu leiſten 1) im Falle der Tödtung durch Erſatz der Koſten einer verſuchten Heilung und der Beerdigung ſowie des Vermögensnachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbstüchtigkeit erlitten hat; war der Getödtete n 9 einzuredhr mit un faltenen i Regl lll fh . . Anhang B. 15. Schadenserſatz. 813 zur Zeit ſeines Todes vermöge Geſetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu gewähren, ſo kann dieſer inſoweit Erſatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalls der Unterhalt entzogen worden it; 2) im Fall einer Körperverletzung durch Erſatz der Heilungskoſten und des Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweiſe oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Ver minderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. S 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleiſtung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs⸗Unternehmer bei einer Verſicherungsanſtalt, Knappſchafts, UnterſtützungsKranken- oder ähnlichen Kraſſe gegen den Unfall verſichert, ſo iſt die Leiſtung der Letzteren an den Erſatzberechtigten auf die Entſchädigung einzurechnen, wenn die Mitleiſtung des Betriebs-Unternehmers nicht unter einem Drittel der Geſammtleiſtung beträgt. Fr §z 5. Die in den$S 1 und 2 bezeichneten Unternehmer find nicht befugt, die Anwendung der in den SS 1 bis 3 ent haltenen Beſtimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge(mit= tels Reglements oder durch beſondere Uebereinkunft)h im Voraus auszuſchließen oder zu beſchränken. Vertragsbeſtimmungen, welche dieſer Vorſchrift entgegenſtehen, haben keine rechtliche Wirkung. $ 6 ist aufgehoben durch 8 13 Z. 3 des R-Hinf.-Gtesetzes zur C.P.0. 8 7. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umſtände über die Höhe des Schadens, ſowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu beſtellen iſt, nach freiem Ermeſſen zu erkennen. Als Erſatz für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb iſt, wenn nicht beide Theile über die Abfindung in Kapital einverſtanden ſind, in der Regel eine Rente zuzubilligen. Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der Rente fordern, wenn diejenigen Verhältniſſe, welche die 814 Anhang B. 15. Schadenserſatz. Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, inzwiſchen weſentlich verändert ſind. Ebenſo kann der Verletzte, dafern er den Anſpruch auf Schadenserſatz innerhalb der Verjährungsfriſt (S 8) geltend gemacht hat, jederzeit die Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente fordern, wenn die Verhältniſſe, welche für die Feſtſtellung, Minderung oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, weſentlich verändert ſind. Der Berechtigte kann nachträglich die Beſtellur ng einer Sicherheit oder Erhöhung derſelben fordern, wenn die Vermögensverhältniſſe des Verpflichteten inzwiſchen ſich verſchlechtert haben. S 8. Die Forderungen auf Schadenerſatz(SS 1 bis 3) verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (GG 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung mit dem Todestage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und dieſen gleichgeſtellte Perſonen von denſelben Zeitpunkten an, mit Ausſchluß der Wiedereinſetzung. 9. Die Beſtimmungen der Landesgeſetze, nach welchen außer den in dieſem Geſetze vorgeſehenen Fällen der Unternehmer einer der in den SS 1 und 2 bezeichneten Anlagen oder eine andere Perſon, insbeſondere wegen eigenen Verſchuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines P entſtandenen Schaden haftet, bleiben unberührt. Die Vorſchriften der SS 3, 4, 6 bis 8 finden auch in dieſen len Anwendung, jedoch unbeſchadet derjenigen Beſtimmungen der, Landesgeſetze, welche dem Beſchädigten einen höheren ö pruch gewähren. . 5 10.(Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts) ist ersetzt durch ROT.$ 135 7 1 und R.C.P.O.$8 507 und 511. Tatwur yon Re Q halb des eines Gli gabe der anderen T Heiligen, YA des Anf, nige des mit dein abst Nachtrag. Entwurf eines Reichs-Gesetzes über die Anfechtung Von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des Konkurs verfahrens von 1879, noch in Berathung. $ 1. RKechtshandlungen eines Schuldners können ausserhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Massgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. e. §8 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat, oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde. § 3. Anfechtbar sind: 1) Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat; 2) die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruchs geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in auf- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten Anhang B. Nachtrag. voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Abschluss des Vertrags die Gläubiger des Schuldners benachtheiligt werden, und der andere Theil nicht beweist, dass ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachtheiligen, nicht bekannt war; 3) die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruchs von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern nicht dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten; 4) die in den letzten zwei Jahren vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruchs von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten seines FKhegatten sowie eine innerhalb dieses Zeitraums von ihm bewirkte Sicherstellung oder Rückgewähr eines Heirathsguts oder des gesetzlich in seine Verwaltung gekommenen Vermögens seiner Ehefrau, sofern er nicht zu der Sicherstellung oder Rückgewähr durch das Gesetz oder durch einen vor diesem Zeitraum geschlossenen Vertrag verpflichtet war. $ 4. Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Befriedigung beanspruchen konnte, denjenigen, welchem gegenüber eine im§ 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Kechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung anzufechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntniss gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers unfähig war, und bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte der Anfechtungsanspruch rechtshängig geworden ist. $ 5. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Kechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt, oder dass dieselbe durch ZwangsvollStreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. §3 6. Der Gläubiger kann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, dass dasjenige, was durch die anfechtbar Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräussert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu Empläng egen zgewäh trag der nach de Rangord 8 hat der fang im Empfäng — des Glä (0. anspruck desselbe Schuldn: haltslos 981 findet g 8 Ge gegenüb die ge . 8 1) / seines Hi. m bewirkte S Oder des eschlossen ; Beftiedt was durch . noch i Anhang B. Nachtrag. 817 demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt. werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. $ 7. Wegen Erstattung einer Gegenleistung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten. Im Falle einer anfechtharen Leistung kann der Empfänger wegen seiner Forderung insoweit, als das Empfangene zurückzuge währen ist, und nicht der übrige Theil desselben den Betrag der Forderung erreicht, sich an das Zurückugewährende nach der zwischen ihm und dem Gläubiger etwa bestehenden, Rangordnung halten. §8 8. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, so hat der Klagantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des. Empfängers bewirkt werden soll. § 9. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urthei (C. P. G. 88 502 und 562) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urtheile die Vollstreckung, desselben davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltslos wird. 8 10. Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung findet gegen den Erben statt. Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die anfechtbar Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den letzteren begründete Anfechtung statt: 1) wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes bekannt war, dass der Schuldner die RKechtshandlung in der Absicht vorgenommen hatte, seine Gläubiger zu benachtheiligen; 2) wenn er zu den im$ 3 Nr. 2 genannten Personen gehört und nicht beweist, dass er zur Zeit Seines Erwerbes von den Umständen, welche die Anfechtung gegen den Rechtsvorgänger begründen, keine Kenntniss hatte. Civilrecht. 52 818 Anhang B. Nachtrag. Zur Erstreckung der Fristen in Gemässheit des§ 4 genügt die Zustellung des Schriftsatzes an den Rechtsnachfolger, gegen welchen der Anfechtungsanspruch erhoben wird. 5 11. Das Anfechtungsrecht auf Grund des§ 3 Nr. ı verjährt in zehn Jahren seit dem Zeitpunkte, mit welchem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte und seine Befriedigung beanspruchen konnte; wenn aber die RKechtshandiung nach diesem Zeitpunkte vorgenommen ist, erst seit der Vornahme der Handlung. s 12. Wird über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet, so steht die Verfolgung der von Konkursgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche dem Konkursverwalter mit der Wirkung zu, dass die Rückgewähr nach den Vorschriften der Konkursordnung u nd zwar, sofern eine Endentscheicdlung zweiter Instanz noch nicht ergangen ist, in vollem Umfange zur Konkursmasse stattfindet. Aus dem Erstrittéenen sind dem Gläubiger die Prozesskosten vorweg zu erstatten. Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch noch rechtshängig, so wird dasselbe unterbrochen. Im Falle einer Verzögerung der Aufnahme kommen die Bestimmungen der Civilprozessordmung 8 217 zur entsprechenden Anwendung. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird die Befugniss des Verwalters, selbständig das Anfechtungsrecht auszuüben, nicht ausgeschlossen. Soweit der Gläubiger aus dem Zurückzugewährenden eine Sicherung oder Befriedigung erlangt hatte, finden auf die Anfechtung derselben die Vorschriften des 5 23 Nr. ı der Konkursordnung entsprechende Anwendung. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können Anfechtungsrechte, deren Ausübung dem Konkursverwalter zustand, von den einzelnen Gläubigern nach Massgabe dieses Gesetzes verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entZegenstehende Einreden gegen den Verwalter erlangt sind. V ar SDTUC nic z PT f Rr War der Anspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des € z Qverfa} 218 8 Chfsh* x jr. 7 7 8 Konkursverfahrens rechtshängig, so wird die im 3 2 bis 4 bestimmte Frist von diesem Zeitpunkte berechnet, sofern die Rechtshängigkeit bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Konkursverfahrens eintritt. 2> sh ö, x‘3 . Kechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner rücksichtlich seines nicht zur Konkursmasse gehörigen Vermögens olg ell währen angefoc gleichze Da genom nach d tung en Ist dieses C des R massgel Anhang B. Nachtrag. 819 vorgenommen hat, können von den Konkursgläubigern auch während des Konkursverfahrens nach Massgabe dieses Gesetzes angefochten werden. S$ 13. Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit der Konkursordnung in Kraft. Dasselbe findet auch auf die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Rechtshandlungen Anwendung, sofern sie nicht nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze der Anfechstung entzogen oder in geringerem Umfange unter worfen sind. Ist der Anfechtungsanspruch zur Zeit des Inkrafttretens | dieses Gesetzes rechtshängig, so bleiben für die Entscheidung | des Rechtsstreits die Vorschriften der bisherigen Gesetze massgebend. Ai inden il er rück“ rah em IN det ö 8——————————“———— Q— > 6©> Ueberſicht der das Badiſche Civilgeſetzbuch(Landrecht) ergänzenden oder ö. ) 2 — 3) 5 7) 3) 9) abändernden Beſtimmungen. J. Landesgeſetze und Verordnungen. Zweites Conſtitutions-Edikt über Gemeinden, Körperſchaften und Staatsanſtalten vom 14. Juli 1807(R. B. Nr. 21) Fünftes Conſtitutions⸗Edikt über die Lehensverfaſſung vom 12. Auguſt 1807 Sechſtes Conſtitutions⸗Edikt über die verſchiedenen Stände vom 4. Juni 1808 ö N. Edikt über Vermögensübergaben und ger pfründungen vom 25. ö 1807 (R. B. Nr. 35) Edikt über die Borcheiltgerechtigket v vom 23. März 1808(R. B. Nr. 11). Erſtes Einführungs⸗Edikt zum. vom 3. Februar 1809.. Zweites Einführungs⸗Edikt zum aun eh vom 22. Dezember 1809.. Edikt über richterliche Unterpfänder vom 8. Mal, Verordnung über Abtretung von Beſoldungen vom 4. November 1816 ö Nr. 38) x; Stelle in dieſem Buche. Anhang A, Z a. Anhang A, 24. Anhang A, Ze. Anhang A, 3 a. Anhang A., 3 b. Anhang A, 12. Anhang Æ, 1 b, bei II. Einf-⸗ Edikt 5 26 Abf. 3. Anhang B. 11. 822 Ueberſicht. 10 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) Edikt über das Vorſprechen letzter Willen vom 29. Muguft 1817 R, Edikt über die eheliche Nutznießung bei kinderloſen Gemeinſchaftsehen vom 16. Januar 1818(R. B. Nr. 3). Edikt über Teſtamente Tauber vom 7. Mai 1818. Edikt über Ausübung der Schaafweide— gerechtigkeit vom 12. Mai 1818(R.B. Edikt über Eheverträge von, vom 26. Juni 1818(R. B. Nr. 14) ö über elterliche Nutznießung vom März 1819(R. B. Nr. 10) a. Geſetz über Ablöſung der Gülten und Zinſen vom 5. Oktober 1820(R. B. Nr. 15) b. Geſetz über das. der Ablöſungskapitalien vom 14. Mai 1825 (. Deklaration über die Rechtsverhältniſſe der fürſtlichen Standesherrſchaft Din e, . 12. Dezember 1823(R. B. 1824 Nr. 1) mit Abänderung 33. vom 24. Februar 1849(R. B. Nr. 9) und vom 9. Oktober 1860(R. B. Nr. 59,. Edikte über die Rechtsverhältniſſe der Grundherrn vom 22.. 1824. ö. ,. Deklaration über die Rechte erhalttſe der Gräflichen Standesherrſchaften Leiningen vom 2. März 1826(R. V. Nr. 7) Verordnung über Führung der Fauſt— pfandbücher vom 7. April 1826(R. B. J,, N Stelle in dieſem Buche. bei 8. M. S. 972 bei 8. R. S. 738 a. bei 8. R. S. 973 Anhang B., 8. bei RS 1395. bei 8. R. S. 384. bei 8. R. S. 710 fe. Auszug(5 11). nach L. R. S. 2105 a. Anhang A., 2 b(Auszug) Anhang A, 3 e. Auszug) Anhang A, 2 b. (Auszug) bei L. R. S. 2074. 93) Gele hilt 183] MM) Gele der 25) heſe 26) Geſe 2 8 Gee — 8 — 99 A . Oele Ueberſicht. 21) Geſetze über Verjährung der auf Inhaber 24) 25) 26) 27) geſtellten Staatspapiere vom 14. Mai 1828(R. B. Nr. 7) und vom 23. Mai 1844(RB. Nr. 11) Deklaration über die Rechtsberhältniſſe des Fürſtlichen Hauſes von der Leyen als Beſitzers der Grafſchaft Hohengeroldsegg vom 7. Oktober 1830(R. B. Rr. 12) Geſetz über die ehelichen Vermögensverhältniſſe des Adels vom 25. November . Nr. 30) Geſetz über die Verpflichtung zur Zahlung der Grundſteuer vom 11. Oktober 1832 (R. B. 1832 Nr. 60 und 1833 Nr. 48) Geſetz über Wildſchaden vom 31. Oktober 1833(R. B. Nr. 42). Geſetz über Wiederverleihung von Schupflehen vom 15. November 1833(R. B. Nr. 48).. Landesherrliche Verordnung über Pfand ſtrichbewilligungen öffentlicher Rechner vom 12. September 1833(R. B. Nr. 30) Geſetz über Ablöſung der Zehnten vom 15. November 1833(R. B. Nr. 49). Forſtgeſetz vom 15. November 1833 (R. B. 1834 Nr. 2) mit Abänderungen vom 27. April 1854(R. B. Nr. 23) Geſetz über Aufhebung der Geſchlechtsbeiſtandſchaft vom 28. Auguſt 1835(R. B. KJ, Geſetz über Zwangsabtretungen vom 28. Auguſt 1835(R. B. Nr. 42). Geſetze über Fauſtpfandverträge der Staatsſchuldentilgungskaſſen vom 22. Juni 1837 R. B. Nr. 19) und vom 28. März 1844 ö. 823 Stelle in dieſem Buche. Anhang B., 12 b. Anhang, 2p. Auszug) Anhang B., 6b. Note zu L. R. S. 1831 ah. bei 8 R. S. 2158 nach L. R. S. 2105. Auszug(568 15 u. 16. Anhang B., 4. S5 100-136) bei L. RS. 515 a. Anhang B., 1. Anhang B., 13 2. 824 33) 34) 35) 36) 37) 38) 39) 40) 41) 42) 43) Ueberſicht. Geſetz über Fauſtpfandvertrüige bei Inhaberpapieren vom 22. Juni 1837(R. B. Nr. 19) ö J Geſetz über die J vom 22. Jum 1837(Rd Nr. 26). Geſetz über Ablöſung der Faſelvieh laſt vom 22. Juni 1837(R. B. Nr. 29) Deklaration über die Rechtsverhältniſſe des Fürſtlichen Hauſes Salm⸗ReifferſcheidKrautheim vom 27.. 1839 a Ye. 10)| Geſetz über ueufhebunn der J und J vom 21.. 1839 ö.. K Deklaration über die J der Fürſtlichen Standesherrſchaft Leiningen vom 30. Juli 1840(R. B. Nr. 25) mit Aenderungen durch Geſetze vom 24. Febr. 1849(R. B. Nr. 9) und vom 9. Oktober 1860(R. B. Nr. 51); Geſetz über Fahrnißverſicherung gegen Feuersgefahr vom 3. November 1840 (R. B. Nr. 36) J Landesherrl. Verordnung über Eintragung der Stammgüter in die Grundbücher vom 10. November 1842(R. BS. Nr. 35) Geſetz über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen vom 6.. 1845 ö Nr. 15). Geſetz über. der kö vom 10. April 1848(R. B. 23). Geſetz über Ablöſung der Weiderechte vom 31. Juli 1818(R.. Nr. 55) Stelle in dieſem Buche. bei L. R. S. 2075 Note zu L. R. S. 1955 bei 8. R. S. 686. Auszug(8 5 Anhang A., 2p. Auszug) bei 8. R. S. 1701 ba. Anhang A., 23 b. (Auszug) Anhang B., 14 a. bei L. R. S. 5776. Anhang B., 15 a. nach 8. R. S. 710 ka. nach L. R. S. 686 u. 2105 a. Auszüge(Art. 38, 40 u. 41). 44) h Me, llt 1 Ih. ueberſicht. O. 8. 44 Geſetz über Einführung der deutſchen 45 — 46) 47) 48) 49) 50) 51) 52) 53) 54) Wechſelordung vom 19. Februar 1849 (R. B. Nr. 9) mit Nachtrag vom 28. Mai ,,,, 2 Geſetz über Ablöſung der Erb- und Schupflehen vom 21. April 1849(R. B. Nr. 25) Geſetz über Ausübung der Jagden vom 2. Dezember 1850(R. B. Nr. 58) Heſetz über die Entſchädigungspflicht wegen Verbrechen bei Zuſammenrottungen vom 13. Februar 1851(R. B. Nr. 14) Geſetz über Erbrecht und Ernährung un— ehelicher Kinder vom 21. Februar 1851 ö i Geſetz über Vermeſſung der Liegenſchaften vom 26. März 1852(R. B. Nr. 15) Geſetz über die Feuerverſicherung der Gebäude vom 29. März 1852(R. B. Nr. 14) Geſetze über Ausübung der Fiſcherei vom 29. März 1852(R. B. Nr. 15) und vom 3. März 1870(R. B. Nr. 18) Geſetz über Untheilbarkeit von Liegen— ſchaften vom 6. April 1854(R. B. Nr. 20) Geſetz über Fauſtpfandverträge der Leihund Pfandhäuſer vom 6. April 1854 (R. B. Nr. 20) nebſt Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1858(C. V. B. Nr. 18) und vom 30. Auguſt 1869(C. V. B. Nr. 14) für die Verſorgungsanſtalt, ferner vom 31. Auguſt 1876(G. B. Nr. 37) für ,,,, Geſetz über Sicherung der Liegenſchaftsgränzen vom 20. April 1854(R. B. Nr. 21). 825 Stelle in dieſem Buche. Folgt in Abth. II. dieſes Werkes. nach L. R. S. 2105 a. Auszug G 15) Anhang B., 6a. Anhang B., 15 b. nach 8. R. S. 338. bei 8. R. S. 646. Auszug(Art. 2, 8, 9) Anhang B., 14 b. Anhang B., 7. Anhang B., 2. Anhang B., 13 b, ce nu. 9 bei 8. R. S. 646 u. 650. Auszug(Art. 1, 5 u. 6) 826 55) 62) 63) 64) 65) Ueberſicht. Deklaration über die Rechtsverhältniſſe der Fürſtlichen Standesherrſ haften Löwenſtein Wertheim vom 14. Januar 1855 ö Geſetz über die Rechts berhältniſſe abgelöſter Lehen vom 19.. 1856 ö* J... Geſetz über Zuſammenlegung der Grundſtücke vom 5. Mai 1856(R. B. Nr. 19) Geſetze über das Eigenthum an Rheinverlandungen vom 25. Mai 1856(RB. Nr. 22) und vom 11. Februar 1870 (G. B. Nr. 12) Landesherrliche Verordnung über die Ein= richtung der Lagerbücher vom 265. Mai 1857(RB. Rr. 21). Geſetz über Gewährleiſtung bei Haus— thieren vom 23. April 1859(R. B. Nr. 20) Geſetz über Bereinigung der Unterpfandsbücher vom 5. Juni 1860(R. B. Nr. 30) mit Abänderung vom 28. Januar 1874 ö Geſetz über Ausſtellung von Schuldver— ſchreibungen auf den Inhaber vom 5. Juni 1860(R. B. Nr. 30) Geſetz über Ausübung der Erziehungsrechte in Bezug auf die Religion vom 5. Juni 1860(R. B. Nr. 51) Geſetz über Einführung des deutſchen HanJ vom 6. ö t 1862 ö. B. . Geſetz über Aufhebung des Lehenverbandes vom 9. Auguſt 1862(R. B. Nr. 47) Stelle in dieſem Buche. Anhang A, 3 b. (Auszug) Anhang A, 24. Beil. I Anhang B., 3. Anhang B., 5b. Note zu L. R. S. 646. Anhang B., 9 bei 8.R. S. 2154, 2158 u. 2160. Anhang B., 12a. bei 8. R. S. 203 a bei 8. R. S. 220 und 487.(Auszüge). Anhang A., 2 d ö 8 . 66) j b, 5h. Ueberſicht. 66) Geſetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Notariat vom 28. Mat 1864 (R. B. Nr. 21) in neuer Faſſung vom 6. Februar 1879(. B. Nr. 11) 67) Dienſtweiſungen für Gerichtsnotare und Notare vom 7. September 1864(R. B. Nr. 43) für Waiſenrichter vom 9. November 1864(R. B. Nr. 63), für Vormünder vom 6. Auguſt 1864(R. B. Nr. 38) und für Gegenvormünder vom 16. No? vember 1865(R. BS. Nr. 56). 68) Geſetz über den Erwerb von Liegenſchaften durch Ausländer vom 4. Juni 1864 (R. B. Nr. 24) H 69) Verordnung über Führung der Grund— und Pfandbücher vom 25. April 1868 ö, 0 70) Geſetz über die Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten vom 3. Februar 1868(R. B. Nr. 7).. 71) Geſetz über die Rechtsverhältniſſe der Studirenden vom 20. Februar 1868(RB. . J 72) Geſetz über das Recht der Poſt- und Ei— ſenbahnbetriebsverwaltung an gefundenen und herrenloſen Sachen vom 165. März 1870(G. B. Nr. 16) 73) Geſetz über die Badiſche Bank vom 16. März 1870(G. B. Nr. 17) und Statuten derſelben vom 28. Februar 1876(6. B. ,,,, N 827 Stelle in dieſem Buche. Auszüge bei L. R. S. 115, 282, 405, 406, 410, 411, 414, 416, 467, 470. folgen in Abtheilung III. dieſes Werkes. bei 8 RS. 11. folgt in Abtheilung III. dieſes Werkes. Anhang B., 10. bei 8 RS. 1124p. Auszug(5 2) bei CRS 7178 Anhang B., 134. Auszüge(Art. 12 des Gef. u. Art. 26 u. 27 der Stat.) O43. 74) 75) 76) 77) 78) 1) 2) Ueberſicht. Stelle in dieſem Och. Buche. Geſetz über die Stiftungen vom 5. Mai 3) 1870(G. B. Nr. 33) wd bei L. R. S. 910. Auszug(68 1 u. 2) Geſetz über Fauſtpfandverträge der Credit ö. Vorſchußvereine vom 30. J 1872 (G. B. 99,. Anhang B., 151, Geſetz über Führung der Grund- und Pfandbücher in Städten vom 24. Juni ,,,...... Nöle zu IL Einf: Edikt 8 25. h Landesherrliche Verordnung über Namensänderungen vom 16. Dezember 1875 ö,, III. dieſes Werkes. 9 Geſetz über Benutzung und Inſtandhaltung der Gewäſſer vom 25. Auguſt 1876 ,,,, 22... 75 Anhang B., 5a. 6 Geſetz über Einführung der Reichsjuſtizgeſetze vom 3. März 1879(G. B. J N. 2 Od eRS 202, 2108 a, 2103 p, 21118.| 7) II. Reichsgeſetze.( Geſetz über die vertragsmäßigen Zinſen vom 14. November 1867(Bad.. Bl. bon 1570 Beil. Nı. 6) 2. bei 8. R. S. 19073, 8) Geſetz über die privatrechtliche Stellung ö der Erwerbs- und Wirthſchaftsgenoſſenſchaften vom 4. Juli 1868(Bad. Geſ.⸗-Bl. von 1870, Beil. Nr. 15) mit Nach⸗ 9) trägen vom 19. Mai 1871(R. G. Bl. J i; II. dieſes Werkes. 1 tf Ueberſicht. O. 3. 3) Geſetz über Erklärung des Handelsgeſetz4) 6) 8) buches und der Wechſelordnung zu Reichsgeſetzen vom 5. Juni 1869(Bad. Geſ.⸗Bl. von 1870 Beil. Nr. 15); Geſetz über Abänderung des Handelsgeſetzbuchs vom 11. Juni 1870(Bad. Geſ-⸗Bl. von 1870, Beil. Nr. 26) und Geſetz über Umwandlung der Aktien in Reichswährung vom 16. Dezember 1875(R. G.B. S. 317). Geſetz über Beſchlagnahme des Arbeits— oder Dienſtlohns vom 21. Juni 1869 (Bad. Geſ.-Bl. von 1870 Beil. Nr. 18) Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 mit Aenderung vom 17. Juli 1878(R. G. B. Geſetz über das Urheberrecht an Schrift— werken, Abbildungen, muſikaliſchen Compoſitionen und dramatiſchen Werken vom 11. Juni 1870(Bad. Geſ.⸗Bl. von 1870 Beil. Nr. 25) nebſt Badiſchen Bekanntmachungen vom 16. Januar 1871(G. B. Nr. 7) und vom 29. Februar 1872(G. B. Nr. 10) JJ Geſetz über die Verbindlichkeit zum Schadenserſatz für die bei dem Betriebe von Eiſenbahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871(R. G. B. S. 207) Geſetz über die Rechtsverhältniſſe der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (R. G. B. Nr. 10); Münzgeſetz vom 9. Juli 1873(R. G. B. 829 Stelle in dieſem Buche. folgen in Abtheilung II. dieſes Werkes. Anhang B., 11 a. Anhang B. 10 a. Auszug folgen in Abtheilung II. dieſes Werkes. Anhang B. 156. Anhang b. Auszug(3 6) Note zu L. R. S. 1243. 830 10 11) 12) 13) 14) 15) Ueberſicht. Militärgeſetz vom 2. Mai 1874(R. G. B. Geſetz über Markenſchutz vom 30. November 1874(R. G. B. S. 143) nehſt Ausführungsbeſtimmungen des Bundesraths vom 8. Februar 1875 und Badiſcher Vollzugs Verordnung vom 8. April 1875(G. B. Nr. 13). Geſetz über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung vom 6. Februar 1875(R. G. B. S. 25). nebſt Geſetz über die Eheſchließung und die Beurkundung des Perſonenſtandes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870(Bad. Geſ.-Bl. von 1870 Beil. Nr. 28); Badiſches Einführungsgeſetz vom 9. Dezember 1875(G. B. Nr. 34); Dienſtweiſung für Standesbeamte vom 18. Dezember 1875(6G. B. Nr. 37); Landesherrl. Verordnung über die Standesbeurkundung für das Großh. Haus vom 17. Januar 1876(G. B. Geſetz über das Alter der Großjährigkeit vom 17. Februar 1875(R. G. B. S. 71) Bankgeſetz vom 14. März 1875(R. G. B. S. 177) und Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875(R. G. B. S. 203) Geſetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künſte vom g. Januar 1876 (R. G. B. S. 4) und Geſetz über den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nach— bildung vom 10. Januar 1876(R. G. B. Stelle in dieſem. Buche. bei C. R. S. 984 u. Anhang B., 11 6. ö Auszüge(SS 44 u. lh 45) 1) folgen in Abtheilung II. dieſes Werkes. an Stelle von 8. R. S. 144 u. flg. Auszug(SS 28- 38) folgen in Abtheilung III. dieſes Werkes. bei L. R. S. 488. Anhang B., 13 e. Auszug(6 20) 16) 17) Ueberſicht. — S. 11) nebſt Badiſcher Bekanntmachung vom 26. Januar 1877(G. B. Nr. 2) Patentgefeß vom 25. Mai 1877(R. G. B. Entwurf eines Reichsgeſetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens von 1879(noch in Bera— thung). 831 Stelle in dieſem Buche. folgen in Abtheilung II. dieſes Werkes. folgt in Abtheilung II. dieſes Werkes. Nachtrag zum Anz hang. Die Zahlen Abiertigum finmli ig d Abfertigung b. Stammgütern 5770p. Abkömmlinge, Erbrecht 745. Ablöſung der Zehnten 710A. Zuſ.; der Gülten 716 f m.;. der Faſelviehlaſt 686 Zuſ.; der Weiderechte 686 Zuſ.; der Schupf⸗ und Erb— lehen 1831 ba. Zuſ.; der eigentl. Lehen Anhang A. 3 d. Beil. IT. Ablöfungstapitalien, Vorzugr. Zuſnach 2105 a. Abſchlagszahlungen 1244 u. flg., 1} 254, 1338 u. flg. Abſonderung des Vermög. i. Ehevertr, 1529, 1536 u. flg.; 8. Schul⸗= den 1497, 1510 u. flg. Abſonderungsrecht d. Erbſchaftsgläubiger 878 u. flg., 2111. Abſtammung, Grade 736 u. flg. Abtretungen von Rechten 1689, von Lohn, Gehalt 20. Anhang B. I; von Unterpfand 2172 u. flg. Abmeſenheit 111 b. u. flg., 819, 838. Adel, VI. Conſt. Ed. 88 21 u. 22 Anhang A. 3 e; ehel. Vermögens: verhältniſſe 1393 a. Adoption, ſ. Anwünſchung. Afterbeſtand 1717, 1735, 1753, 1763. Afterbürgen 2014, 2043. Aftererbpfleger 1055 u. flg. Aftererbſetzung 896, 898, 1048— 1064 Aftergewalthaber 1994. Aftermiethe ſ. Afterbeſtand. Ahnen, Unterhaltspflicht 205 u. flg.; gefeßl. Vormundſch. 402 u. flg.; Erbrecht 731, 733, 746—- 7465; Civilrecht. Regiſter. Die Zahlen ohne Beiſatz bedeuten die Artikel de Pflichttheil 915 u. fig.; Theil. unt. Abkömmlinge 1075. Alimentation ſ. Ernährungspflicht. Geſellſchaften 1836— 1849. Almendgüter 542, 680 a. Alter, VI. Conſt. Ed. 3 27, Anhang A.2e.; Minderjährigkeit 388; Bolljährigkeil 488. Amortiſationskaffe, Fauſtpfandvertr. Anh. B. 13 4. Verjährung ihrer Schuldverſchreib. Anh. B. 13 p' Analogie 4a. Anerkennung d. Dienſtbark. 695; Urkunden über— 1337; Erfüllung 1338 a.; unterbricht Verjähr. 2233— 256; unehel. Kinder 334 u. flg., 756. Anfechtung wegen Handlungsunfähig= leit 225, 1125, 1304- 1314; wegen Irrthum 2c. 1117; wegen Verkürzung 887, 1305, 1313, 1674; durch Gläubiger 1167, 1167 2.3 ſ. auch Nichtigkeit. Anlngen an der Gränze 674. Anleihen durch Minderj. u. Mundl. 457, 483, 499, 509, 513; m. Eintritt in d. Gläub. Rechte 1250; S. Darleihe. Anleiher, Verbindlich. 1902 u. flg, Annahme d. Erbſch. 774— 783, 788 n. flg., 795 u. flg, 1413-1417; d. Schenk. 894, 910, g32— 938 a5 942, 948, 1085— 1087; 8. Zahlung 1239, 1257 u. flg., 1338 a., 2038; d. Gütergemeinſchaft. 1439, 1453 53 s Civilgeſetzbuchs Landrechtsſätze). Allgemeine Gütergemieinſch. 1326 ö. 1466, 1475, 1515, Aufträge 1985 u. flg.; ſtatt ſ. Anwüänſchung. Anſchlag, kindlicher 827 6. u. flg. Anſchwemmung 556 u. flg. Antretung d. Erbſchaft 774— 783. Anwachſungsrecht 546 u flg.; bei unbeweglichen Sachen n 552— 564 a2 bei beweglichen 565— 577; bei Vermächtniſſen 1019, 1044. . te Se ebührenverjährung 2273 2276. t 2010a—l1., 1277 2256; der an Kindesinſchung 343— 3609. . Dienſtverding 1780. Anhang 3. 10 A. e, Anhang Aufbemahrer, 1927, 1930 u. flg., 1937 u. flg., 1946. Aufforderung 1139. Aufgeld b. Tauſch 1702 a5 als Haftgeld 1590; auf Erblooſe 833, 1 407, 476; Vorzugsr. 2105 Dil. 3, 2109, 21118. . d. Beſtandes 1736 u. flg., 1739, 1762; d. Geſellſch. 1869; d. Aufträge 2007. Auflagen auf ö 945, 954; auf Vermächtn. 1043 a. Aufl ze Beding. 1183, Auflöſung d. Ehe 227 u. ſchaft 1441- 1452 1654—165 eſ 1745; d. Geſellſch. 1865 ĩ d. Rentenkaufs 1912. 1977 der Verpfründ. ö 3 J nun b. Wettſch chl 1815. 6 Sauftpfand pfand 2085. Aufſchie bende Beding. 1181 u. flg., . ag 1185. Auftrag 1239, 1984 2010. Ausheſſerungen bei Nutznießung 605 bei Beſtand 1754 u. flg. Auslagen, Erſatz b. Schenk. 861 J 1375; Zahl 3. Ungeb. 1381; Entwähr. 1634;( Geſellſchafter 1852, 1859, Leihvertr. 1836; Auftrag 1999, 2001; Fauſt- und 1720, 1724, 1731, 834 Regiſter. | Nutzpfand 2080, 2086; Abtret. v. Unterpfand 2175. Ausländer, Rechte 11, A. 20. Ausl ung der Vermögensübergabe 1100 hd. 4. 1lg.; 5. Schenk. u. I. Willen 1100 da. u. Na:; 0. Vers träge 1156—1164; d. Bedingung. 1175; d. Käufe 1602 u. 1. Tauſches 1706 a. Ausleiher, Verbindlichk. 1888— 1891 a. Ausſchlagung der Erbſchaften 784— 310; d. Gütergemeinſch. 1466. Ausſchließßung v. d. Vormundſchaft 13, Anhang 453 4423— 449; d. Güter aus d. Ehegemeinſch. 1392, 1529—= 1535, 1595. ſichts recht 675= 680, 688. usſteuer als Stammgutslaſt 577 6p. d. Kinder Entmünd. 511; in Geö 1438 u. flg., 1544 flg. k chung der Pfandeinträge 215 — 2165. Austreihung d. Beſtänder 1743 u. flg. Bauten, Badiſche und Reichsbank, Fauſtpfandverträge Anh, B. 134. n. chten 710 ha, Zuſ. Bau, Einſturz 1386, 1336 a.; Haftung 1792. Bananlagen 674— 680. Bandienſtbarkeiten 687. Daune an On renzen 671678 Vaumeiſter, Haft 1792 u. flg. 1798 Preiserhöh. 1 J 2108, 2110; Verjähr. 3270 Baupolizei 544 Zuſ. Bauſch⸗ u. Bogen⸗Vertr., u. flg.; Werkverding. 1793 u. flg.; S. Klumpenkauf. Bauunternehmer ſ. Baumeiſter. , Wohnſitz 107 u. flg.; Bez freiung v. Vormundſch. 427; GeR 2c. Anhang B. 11. K% Erbſchaften 795, 797 u. 35 9. Gemeinſchaften 1457— 1459. Bedingungen 1168-—1184; zufällige u. willfürk. 1169 u. flg.; aufſchieb., 1798; Alz, Regiſter. auflöſ. 1181, 1183; ungiltige 900, 944, 1040 u. flg., 1173. Bedungene Pfandrechte 2124— 2133. Beibringen ehel,. Beweis 1502; ſchuldenfreie Rücknahme 1514 u. 119.; b. Gemeinſchaftsdusſchluß 1530 —1585; i. bewidm Ehe 1574— 1580; d. Geſellſchafter 1845 u. flg. Beirüthe, vormundſch, 105= 416 k. Beiſchlaf, unehel, Folgen 338, 340. 340 a. Beiſtände 391, 482, 499, 513. Belaſtete, Verträge 1106. Beraine 7100. Zuſ. Bereinigung der Pfandbücher 2154 Zuſatz. Bergwerke 552 Zuſatz. Beſchaffenhritsbeürkundung, letzter Willen 1007. Beſchlag auf Arbeitslohn 24. Anhang B 11. Beſchränkung d. geſetzl. Pfandrechte 2143-2145. Beſitz 543 b., 544 e, 2228, 2235 a., 2279. Beſoldungen, Abtretung Anh. B. 114. Beſtünder, Recht z. After beſtand 1717. al u flg., 1728 u, flg, 1743 u. fig. Beſtandgeber 1719 u. flg., 1743 u. flg. Beſtandgut(ache) Gewähr f. Män— gel 1721 u. flg; deren Verluſt 1722; Ausbeſſer. 1724, Entwähr. 1727; Mißbrauch 1729; Verſchl. 1730 u. flg.; Verkauf 1743 u flg. Beſtandvertrag, Arten 1708 u. flg. Beſtätigung, 1337 u. flg. Betriebs-⸗Unternehmer, Haftpflicht Anhang B. 156. Betrug bh. Ehe 199 u. flg.; Erbantret. 783; Theil. 887; Verträgen 1109 u. flg., 1116, 1117. S. Ge: fährde. Beurkundungen d. bürg. Standes 34 u. flg. Beyollmüchtigte ſ. Gewalthaber. Bevollmächtigung ſ. Auftrag, Vollmacht. Bewahrung d. Vorz. u. Pfandrechte 2106-2113; 2146 u. flg. Bewegliche Sachen 516 u. flg, 527 & — 536. S. Fahrniß. Beweis laſt 1315; mittel 1316 u. flg. Bemidmungsehe 1391, 1540 1581, 2255. Blutſchande Kinder 331, 335, 342 7162— 764. Brandnerſicherungsbeiträge, Vorzugsrecht 2103 6. Brunnen, Anlage 674. Bürgen ſ. Bürgſchaft. Bürger, Wohnfttz 102 a. Bürgerliche Rechte 7 u. flg. Bürgerlicher Stand, Beurkundung 34 u. flg Bürgerlicher Tod 22 u. flg Bürgſchaft 2011 u. flg. Rückgriff 2028 u. flg. Selbſtſchuldner 20214. 2027a.; Mitbürgen 2025 u. flg. 2033; Erlöſchen 2084 u. flg. 7 Eeſſton 1689, 1694, 1699 u. flg. ſ. Abtretung. Cyuſtitutiunseditte(I. E. G. 5 18) Anhang A. 2. Crxedit- und Vorſchuß-Vereine, Fa uſt= pfänder Anhang B. 13. Dachtraufe 681. Darlegung d. Zahl. 1257— 1264. Darleihe 1892 u. flg., verzinsl. 1905 u. flg. Vorzugsrecht 3103 Ziff. Dienſtbarkeiten, perſönliche 578— 636; Grunddienſtb. 637— 710. Dienſthoten 1780, Anhang B. 10h. Dienſtlohn, Beſchlag Anhang B. 11. Dienſtverding 1711, 1779= 1799 Anhang B. 10. Dingliche Rechte 543. Doppelſeitige Verträge 1102; Erfüll. 1184. Dritte, Rechte aus Verträg. 1120 u. flg. 1165 u. flg.; b. Neben und 2 > Gegenvertr. 1321.. Durchfahrtsrecht 682— 685, 703. Ehe 144 u. flg, 203 u. flg, 212 n lg.. Ehebruch 229, 230, 331, 335, 342. 762-764. Eheeinſprachen 172, Zuſatz. Ehefrauen, Wohnſitz 108, Ermächtigung 217— 225, 1124 u. flg.; Sammtſchuldn. m. d. Mann 1431 53* Vermögensabſond. 1443 u. flg.; Theiln. an Gütergemeinſch. 1453, Regiſter. | 1492 u. flg.; Kaufvertr. m. dem Mann 1595; Pfandr. 2121, 2135, Verjähr. 2254. Fhegatten, Rechte u. Pflichten 203, 2 212 214; Erbfolge 724, 738 a.,, 745 a., 767 u flg. Schenk 1091| u. flg. Käufe 1595. Ehrliche Güterverhältniſſe 1337 u. flg.; d. Adels 1393 a. Ehelichmachung natürl. Kinder 331 Ehenichtigkeit 180— 202. Eheordnung 311 a. Eheſcheidung, Urſachen 229— 233; Urtheilseintrag 264— 266; fürſorgl. Maßr. 267-271; Einred. 272 u. flg., wechſelſ. Einwillig. 275— 294; Wirk. 298— 305. Eheſchließung 144 u. flg. Eheſtener b. bewidm. Ehe 1540— 1573. S. Heirathsgut. Eheungiltigkeit 130— 202. Eheverträge 1387 u. flg., 1394, 1398, 1527; b. Einwanderern 1395 Zuſatz; Schenk. 1081 u. flg., 1091 u. flg. Ehrengeſchenke, einwurfsfrei 852;| Ausnahme vom Schenkungsverbot 1083, 1100 a. Eid, Wirkung 1365. Eigenmacht g. Beſitzer 544 6. Eigenthum, Weſen u. Arten 543 u. flg.,, Beſchränkungen 544, 650 u. Zuſ., Erwerbung 711, 712, 938, 1138, 1141, 2279, II. Einf.-Ed.˖ s 25(Anh. A. 1 b.); Nutzeigenthum 544 e., 577 a a— T.; Mit-| eigenthum 544 d., 577 P a—b g.; Schrifteigenthnm 5774 a— d h. Einbringen in d. Ehe 1501 u. flg.; im Geſellſch. 1845 u. flg. Einführungseditte J. u. II. Anhang Einführungstermin des L. R.(II. E. € 3 1 u. Zuſätze), Anhang A. 1b. Einkindſchaften 1389 Zufatz. Einmiſchung in d. Erbſchaft 778; in d. Ehegemeinſch. 1454. Einſatzpfand 2071, 2072. Einſprache geg. Ehe 172 Zuſ.; geg. Kindesanerk. 339; g. Erbbehandl. 808 u. flg.; geg. Einwerf. 865; | | | | | | | | | | | | | | | | | | geg. Theil. 882; geg. Zahl. 1242, 1914. Einſtandsrechte 1701 ba. us. flg. Einſturz v. Gebäuden 1386, 1792. Eintragung ins Grundbuch 577 6b. 939, 1062 a., 1016, 1583 a., 2 u. flg., 2181 u. flg, II. E. E. 825; ins Pfandbuch 1069, 1072, 2106 u. flg, 2146 u. flg. Eintritt in Gläubigerrechte 1250, 1251. Einverleibung 551— 577, 712. Einmanderer, Eheverträge 1395 Zuſ. Einmwerfung 829, 830, 843— 869, 918. Einzäunung 647, 648. Einzugsanmeiſung 2010 b. 2010 RK. Eiſenbahnen, Güterbeförder. 1786 Haftpflicht bei Tödtungen od. Körperverletzungen Anhang B. 15€. Eiſenbahn⸗ Schuldentilgungs⸗Kaſſe, Fauſtpfandverträge Anh. B. 13 a. Schuldverſchreibungen, Verjährung, Anhang B. 12 b. Eiſern Vieh 522, 1821 u. flg. Elterliche Gewalt 371— 374, 389. Elterliche Nutznießung 384— 387. Empfehlungen 1381 aa. u. flg. Enteignung 545 u. Zuſ. Entledigung d. Eigenthum v. Pfandu. Vorzugsr. 2157, 2179, 2180 2195. Entliegenſchaftung, ehel. Güter verhältn. 1497, 1505 u. flg. Entmündigte, Wohnſitz 108; Handlungsunfähigk. 502 u, flg.,, 1124 u. flg., 1304, 1312; Theil. 819, Eutmündigung 189, 499, 502, 512. Entſagung auf Erbſchaften 784, 845, 1130; a. Gütergemeinſch. 1456 — 1460, 1469; a. Unterhalt 2046 a. Entſchüdigung f. Eigenthumsabtret. 545; f. eine Quelle 643; f. Durchfahrt 682; w. unerfüllten Vertr. 1142— 1155, 182- 1184, 1229; Untergang d. Sache 1205, 1303, Geſchäftsführ. 1375; Rettung 13812 u. fg ah 8 u. Mo,; Vergehen u. Verſehen 1332— 1384, Schaden durch Thiere 1385; Bauſchäden 1386; Entwähr. 1630— 1636, 1705; verborg. Dienſtbark. 6 6 ö EEE — 82 S S — 22 k — fandIl 1638 Mängeln v. Sachen 1641 u. 19, 1721, 1891; 8. Bürgen . durch Pfandſchreiber 21274. 2197. Entſchädigungspflicht w. Verbrechen überh. Anh. B. 15 a,, w. Verbr.| b. Zuſammenrottungen Anhang B. 15.3 ſ. auch Haftpflicht. Entſchlagung ſ. Entſagung. Entwährun Sche 52 a. u. flg.; Kauf 1626 u. flg. Tauſch 1705 u. flg., Ge: ſellſchaftseinbr. 1845. Entwendungen a, Nachlaß 792, 801; a. Gemeinſch. 1460, 1477; bei Hinterleg. 1938; Haft d. Wirthe 1953 u. flg. Rückforder. d. Fahrniſſe 2279. Entwürfe v. Vertr. 1340 a u. flg. Erbabſonderung 878 u. flg.,, 2111. Erhanfallsort 110. Erbantretung 774, 778- 783, 800; Erbausſchlagung 744, 780- 792, 845, 1136. Erhbeſtand 1831 ba. u. flg. Erhdienſtbarkeiten 710 a. u. flg. Exbe, lediges 8141— 814. Erheinmiſchung 778. Erheinſetzung 967, 1002, 1006. Erbeinmeiſung 120 u flg., 770, 773, 1008. Erben, geſetzliche 723, 724, ſiehe Erbfolger u. Erbrecht. Erbentſagungshuch 784, 1457. Erhfähigkeit 725 u. flg. Erbfolger 723, 724. 756-773. Erbgleichſtellungsgelder, Vorzugsr. 2103 3. 3, 2109, 2111 a. Erbgülten 710 fa—f m. Erbkäufe 1696— 1693, 1983 p. Erblehen 1831 ba. u. flg. Erblooſung 841.| Erbnehmer 1003—1009. Erbordnung 723, 731, 773.| Erbpfleger 312, 1055, 1068. Erhpflichtigkeit 710 Ra.| Erbrecht 731 u. flg.; d. ehel. Kind. 745; dz natürl. 756 u. flg., d. Angewünſchten 350 u. flg.; d. Ahnen 46— 749; d. Geſchwiſter 748 Regiſter. 837 v. Erblogſen 884 u. flg.,. 5 Erhrente 530, 1909, 1911 u. flg. Verjähr. 2277. Erbſchaften, Anfallsort 110 Eröffn. u. Erwerb 718— 724 769773; Vertragsgegenſt, 130, 1600, 1696 — 1698. Erbſchaftsſchulden 870—876, Erbſtücknehmer 1014— 1024. Erhtheilnehmer 1010— 1013. Erhtheilung, Verfahr. 819 u. flg. 822—842; ECinwerf. 843 u. flg. Schuldenzahl. 870 u. flg.; Wirk. 883; Gewähr. der Looſe 884 u. flg.;; Umſtoß. 887 u. flg.; d. Eltern unter Kinder 1075 u. flg. Erbtheilvermächtniſſe 1010= 1013. Erhunfähigkteit, Fälle 725. Erhunterſchlagung, Folgen 792,801, 1460, 1477. Erbunmürdigkeit, 727 17530. Erbyermächtniſſe 1003— 1009. Erhyoertretungsrecht 730, 739- 744. Erbverzeichniß, Vorſicht 793– 810, 2146. 1 | Erbverzicht 784—792, Erbzinſen 710 fa—fm. Erlaſſung d. Schuld 1234, 1282 u. flg.; d. Pachtzinſes 1769. Erlöſchung d. Nutznieß. 617; d. Nutz. u. Wohn. 625; d. Grunddienſtbark. 703 u. flg.; d. Vertragsverbindlichk. 1234 1335 u. flg.,, 1271 u. flg., 1282 u. flg, 1290, 1300, 1802; d. Vachtvertr. 1737, 1741, 1775, 1795; d. Geſellſchaft 1865 u. flg.; d. Aufträge 2003 u. flg.; d. Bürgſchaft 2034 u. flg.; d. Vorz. und Pfandrechte 2180 u. flg.; ſ. auch Verjährung. Ermächtigung der Ghefrauen zu Rechtshandlungen 217— 225, 1124, 1125. Ernährungspflicht a. Ehe 203, 214, 385, 1409, 1537 2, 1539 a, 1558; a. Anwünſch. 349; Pflegvaterſch. 364, 367; a. unehel. Beiſchlaf 33 Zuſatz, 762 u. flg. Erneuerung d. Beraine 710 fe.; d. Beſtandes 1738, 1759, 1776; d. Pfandeintr. 2154 Zuſ.; d. Schuld752, 766; d. Seitenverw. 753— 755; d. Ehegatten 767— 772, 7382, 745 a. d. Staats 768 u. flg.| titel 2263. Eröffnung d. Erbſch. 110, 718; letzter Willen 1007. Errungenſchaft d. Gütergemeinſchaft 1401- 1408. Exrungenſchaftsrecht 1498, 1499, 1504 a2, 1521 a., 1527, 1581. Erſitzung 2219 2, 2239, 2235; | des Eigenthums 2263— 2265; 2269 a. von Grunddienſtbark. 690. Erzieh un gs toſten, Laſten d. Che 385; einwurfsfrei 852; Laſten d. Ge: meinſch. 1409; Veitr. b. Vermögen abſond. 1448. Erziehung der Kinder 203, 203 a., 303. Fabrikarbeiter, Rechtsverh. Anhang BE. 108. Fabrikinhaber, Haftung Anhang B. 150. Fälligkeit d. Forderungen 1185 u. flg. 1258. Fahrniffe 535, 2102, 2279. Familieneigenthum 577 c 4—«3. Familienrath 405 u. ſig. Familienſtand 319— 336. Faſelpiehlaſt 686 Zuſatz. Fauſtpfand 2073-26084; Vorzugsr. 2102 Ziff. 2; Rückgabe begründet nicht Vermuth. für Schuldnachlaß 1286. Fauſtpfandberträge d. Staatsſchuldentilgungskaſſen, Leihhäuſer, Vers ſorgungsanſt.,, Banken u. Genoſſenſchaften Anh. B. 13. SS O. Beſitzes 550; d. Rechtsgeſch. 775. Bauten 1386, 1755, . verkauft. Sachen 1625, 1611 1619. d. gemieth. 1721. Feldbereinigung Anh B. 3. Felddienſtbarkeiten 687. Feldpolizei 652. Fenſterrecht 675— 680 a. Feſtungsmerke 540, 541 u. Zuſätze. Feudalrechte, Aufhebung, Zuſatz nach 710 a Zeuerverſicherung der Fahrniſſe und Gebäude Anh. B. 14. Fiſchereirecht 715, Anh. B. loßbare Flüſſe 335. Flüſſe 538. Flußbett, Eigenth. am verlaſſ. 563. 838 Regiſter. Form der Rechtsgeſchäfte überhaupt. 33 ö 6 letzter Willen 967— 1001; Vermögens-Uebergaben 1100 a b.; Eheverträge 1394; Beſtandverträge 1743; Fauſtpfand 2074; Nutzpfand 2085; Unterfand 2127 u. Zuſatz. Forſtberechtigungen 636, Anh. B. 4. Forſtrecht 544 Zuſatz. Früchte 520, en, 550. Fuhrleute 1782 u. fflg. Frachtgeſchäfte 1782 u. flg. Freigebigkeitsperträge 1105, Freithei 913— 919. Fremde 11, 13, Anh. A. 236 Fremde Sachen b. Schenk. u. Vermöchten. 1021; Verkauf 1599; Fauſtpfand 2077 a. Friſten f Verſchollenh. 115, 119; 3. Erb⸗ u. Gemeinſchaftsannahme 795, 1457, 1461; 3. V. 1660. Frohndpflichtigkeit 7109 Fundſachen 717, 717 a., 227 Gaſtgeber(wirthe) 1952 u. flg, 2102. Gebäude, unbewegl. 518; Unterhalt durch Nutznießer 577 a k., 605 u. flg. Bauvorſchrift. 574; Theilung 664, 827; Einſturz 1 18386; Miethe 1752 u. fig. .(Orts) b. Bauten 663, 674; Vertragsausleg. 1159. k Aus legung 1160 u. flg. Gefährde b. Theil. 887; in Verträg. 1109. 1116 u flg 1150 u fig; g. Gläub. 1167, 1447, 1464. Gefahr, Uebergang 1188; b. aufſchieb. J 11823 Rettungsaufwand 1381 2. u. fig. Kauf 1585, 1624 1629; b. Viehverſtell 1822; d. Geſellſch. einbr. 1851. Gefundene ö 717. 2279, Gegenſtand d. Vertr. u. Verbindlichk. 1126—1130. Gegenverträge 1321, 1396 u. flg. Gegenvormund 420 – 426. Gehalte, Beſchlag Anh. B. 11. Geldſtrafen bei Gütergemeinſch. 1424. Gemeindeangehörige, Haftpflicht AnForderungen, deren Uebertrag. 1689| —1701, 2214; Behandl. d. betagten— in d. Gant(188 a). hang B. 15. Gemeindegüter 537, 542, 1712. Gemeinderechner, Pfandr. 2121. Gemeindeumlagen, Vorzugsr. 2103 b= 6 erhalt 605 1. eifung Miethe Gemeinſchaft d. Eigenth. 577 b 4. u. fig an Scheidemauern 2c. 653 u. flg.; am Erbe 815 u. flg.; ſ. Gütergemeinſchaft, J ,. 180, 499 u. flg. Genehmigung 13 338 u. flg. Genuß, u e, 543 u. flg; an Ehevermög. 1539, 1555, 1578 u. flg. bei Geſellſch. 1837 u. flg. 1867. S. Nutznießung. Geräthe, Haus 533, Zimmer 534. Gerichtszugriff auf Liegenſchaften 2204- 2212. Geſchüſts beſorgung für Geſellſchaften 1856—1861 Geſchaft gführung 1372 u. flg. Geſchenke, Einwerfung 846, 49, 852. S. Schenkungen. Geſchlechtsbeiſtandſchaft 515 a—. Geſchwiſter, Erbrecht 731, 742, 748 u, flg, 750 753, 766. Geſellen, Rechtsverh. Anh. B. 10. Geſellſchafts verträge 1832— 135373, d. Eheleute 1337— 1581 Einwerfung Geſetze, Virtſamkeit 1 1b. 6 6 e; nach Zeit 2— 2 6., nach Ort. 3 u. 3 Geſinde, Wohnſitz 109; Haft d. Dienſtherrn 1384, Dienſtvertr. 1780; Anhang B. 10. Geſtündn ß 1354 Zuſatz. Geſtohlene Sachen, Haft d. Wirthe 1953 u. flg.; Rückforderungsrecht 2279 u. flg. Getheiltes Eigenthum 544 d d., 577 ap. u. flg. Gemähr b. Erbſch. 7 1006, 1008, 1026 genſch. 1583 a., 1626 3 5 25. Gewährleiſtung b. Theil. 884 u. flg. 1476; Schenk, 9528. u, flg. 1. Heirathsgut 1440, 1547; b. Kauf 1625 u. flg.,, 1641 u. flg.,, 1681; Rechtsübertrag. 1693 u. flg.; Erbverkauf 1696 u flg.; Tauſch 1704 u. flg.; Miethe 1721, 1725 u. flg.; d. J 1845; d. Gewalth. 1997; 2051a.; Pfandvertr. 2071 a. d. Baumeiſter v 2270; f. Hausthiere Anh.. Gewalt bei Verträgen 1109— 1117 eheliche des Mannes 214— 226, 24, 770, 1004, u.. i I. C. Regiſter. 1388; elterl., 371 387 höhere, b. Entſchäd. 1148; b. Mi ethe 1730, 1733; Bauten 1755, Frachtfuhren A Aufbewahr. 1929. Gewaltsent Hajffung 476—487, 935 1305, 1990. Gewaltgeber, Pflichten 1998 u. flg. Gewalthaber, Auftrag, Vollmacht 1991. Gemerhsantagen 544 Zuſatz. Gemerbsgehülfen, Rechtsverh. Anh. B. 10a: Gewerbsmeiſter, Haftung 1384. Gemohnheit 6 d. u. flg. J. G. 517. II. E. G. 83 3; b. Vertr. 1135, Glüubiger, Rechte 1166 u. flg.; b. Nutznieß. 618, 622; Theilungen 808, 809, 820, 826, 865, 882; Erbabſond 377 u. flg., 2111; Ver⸗= mögensabſond. 1446 u. flg. Ge— meinſchaftsentſchlag. 1364. Gleichſtellungsgeld b. 94 u. Gemeinſchaftatheil, 833, 1407, 1476; Vorzugsr. 2103 3. 3, 2109. Glücksnerträge 1964— 198 Grade der Verwandtſch. 734-788 795, Grenzen der Liegenſchaften 646 u. Zuſatz, 2241 a. Grenzſteine 646, 650 u. Zuſ. Gruben, Anlegung 552. Grundbücher, II. Einf. Edikt 8 2 nebſt Zuſätzen(Anhang A. 1b.) 1002 a., 1016, 1583 a.,, 2108 u. flg.,, 2181 u. flg. 2201 u. flg. *. Grunddienſtharteiten 637= 639; geſetzliche 640— 685 bewilligte 686 —710; ſtändige u. unſt. 688; offene u. verborgene 689; Erwerb 690— 696; Umfang 697— 702; Erlöſch. 7103 710. Grundgerechtigkeiten 637 u. flg. Grundherren 102 a., 2121 a., Anh. 26. Grundnfüichtigteiten 710 g a-R a. Grundſtücke 518, 646; Zuſammenlegung Anh B. 3. Gülten 7160 a Güterabſonderung d. Erbſchaftsgläub. 878 u. flg.,, 2111; unt. Ehegatten 1443 u flg., durch Beitrag 1536 u. flg. Güterabtretung 1265— 1270. 840 Regiſter. Gütergemeinſchaft, ehel. geſetzl. 1400 u. fig, bedungene 1497 u. flg.; Ausſchließung 1529 u. flg. Güterzuſammenlegung Anh. B. Gutſtehen ö Dritte 1120. 1381 4 a. u. flg., 1384, 1735, 1797, 1994. Habe, fahrende 535; Zuwachs 565; in d. Gütergemeinſch. 1401, 1415, 2, 1449, 1471, 1492, 1497 u. ö S Fahrniß. tharkeit f. Rathsertheil. 1381 ac. f.. u. Verſehen 1382 u flg. d. Pfandſchreiber 2197, 2102 u. flg.; der Betriebsunternehmer Anh Haftgeld 1590. Hal ige 1124 a4. erträge 1371—= 1381. Hand, lebende, todte 537. Handacten d. Anwälte 2276. Handelsbetrieb d. Ehefrauen 220, 1426; d. Gewaltsentlaſſenen 487, 1308. Handelsgeſellſchaften 1873. Handkauf 1701 ae. Handlohn 577 ab, 1831 p. h. Handlungsfähigkeit bei Schenkungen . letzten Willen 901 u. flg.; bei erträgen 1123, 1124. . Rücgabe 1282 u. flg. dauptgusbeſſerungen bei Nutznieß. u. Nutz. 605 u. flg., 635; b. Be: ſtand 1720. Haus, Begr.. 536; Ausbeſſerg. 605 u. g 1720, 176 tu u. flg., Stockwerke ah dans ha tung durch d. Frau 1420 a. nach Vermögensabſond. 1448. Hausherr, Haftung 1384, 1384. 3, Gewährleiſtung Anhang 5 5. Haushater, Sorgfalt 450, 601, 627, 1187, 1374, 1728, 1806, 1880. Dausmirthe, Verjähr. 2271, 2275. Heirath, ſ. Cheſchließung. Heirathsgut, J. Ausſteuer. Eheſteuer. H irathe ertrag, Ehevertrag. Herkommen, 1. ö Herrenloſe Elche 539, 713 Herrenſtand 5774. 577 em. Hinterlegung überhaupt 1917 20; freiwillige 1921—= 48, nothgedrung. fig, 1510, 1514 1531 u. flg, 1949—54; zur dritten Hand 1955 63; von Zahlungen 1257 u. fa dog liter, Vortheilsrecht 827 Anhang . Holzſchläge 521, 591, 1403. Hüter, gericht. 1764. 1961 u. flg. Jagdrecht 686, 715, Anh. B. 6. Inbehaltungsrecht an verkauft. Sach. h 1612, 1653, 1673, b. Beſtand 1749; Leihe 1885; Hinterleg. 1948; Fauſtpfand 2082. Inhabherpapiere, J ug u. Verjährung Anh. B. 12; Verpfändung 2075. Inhabung 543 b., 544 e., 2228. Inländer 8, 15 u. flg. Inſeln 560 u. flg. Irrthum im Recht 1 p.; b. Ehen 180, 201; Verträg. 1109 u. Hg. 1304; Zahlg. 1377 u. flg., Vergleichen 2052 u. flg. Kamine an Grenzen 657, 674. Kauf 1982— 1701: bei Miethe 1743 u. flg. S. Verkauf. Kaufbriefe 1583 a. Käufer, Ausſchluß 450, 1596 u. flg.; Pflichten 1550 u. flg. Knufmt am 1sfrauen, geſetzl. 2121 Zuſätze. Kaufpreis(Schilling) 1583, 1591 u. fig. 1650— 1654; Vorzugsr. 2103 Ziff. 1, 2108, 2111 4. Kinder, ehel, 319— 330; angewünſchte 343 u. flg.; elterl. Gewalt 371 u. flg.; relig. Erzieh. 203 a., 420 a.; Erbrecht 731 u. flg., 740, 745, 1389; Pflichttheil 913 u. flg.; n. Schenk. geborene 953, 960 u. flg., 1100 C.; Haftg. der Eltern 1384, Laſt d. Erzieh. 1409, 1448; Ausſtatt. 422, 1438 u. flg., 1544; a. früherer Ehe 1496, 1527. S. auch natürliche Kinder und Blutſchande. Kindlicher Anſchlag 827 c. Kindſchaft, ehel. 312— 330. Kirchenbaulaſt 710 d e. Zuſatz Kirchengüter 537 u. Zuſ., 1712. Kirchliche Erziehung 203 a., 420 a. Klagen w. Vaterſchaftsverläugn. 312 u. flg., 318; Familienſtand 319— Liegenſch. Minderj. 464, 482, Pfandr. 1.. nd Klumpentauf Bauſch Körperſcl 6 Zuſatz. Scheidungsgrund Stammgüter 577 6p. Kir des ve rläugn. Anh. B 10 a. Vermögensübergabe, Verpfril⸗ zung. Leibgeräthe, in Nußnießung 589; b. Gemeinſchaftstheil. 1474 2, 1492, 1495. Leibrente, ö Nutznießung 588; Vermächtn, 610, 1015; Behandl. bei Theil. 879: Ge währ unt. J 86; Anſchlag im il hihi 1917 flg. Zinsbark. d. Rü 26. 1155: Zugriffsfreiheit 1981; Verjährung 2277. Le eitzrentenpertrag 1964, 1933 1968 Fauſtpfandvertr. Anhang 1375— 1891; Wettſchl. e wier J Letzte Willen, überhaupt 893— 1074 Anwünſch. 366; Fähigk. z. verfüg. u z. empfangen gol— 912; Freitheil 9l3— 919; Form ö.. eigenhänd. 970; öffentl. 971— 975 geheime 976— 979; d. alle,. . Nichtigkeit u. flg. Vollzieher 1 Verfall u. Wi— derruf 1935— 1047; ſ. Vermächtö. 676—–680. Pflicht der— 1136, 1264. ten 517 526 a. Theil. ! ng 5. 2 be igebrachte abe 6 n, 3—2105 5a. gegenſt. 2118; Zug Srſitzung 2265 u. flg. 646 Zujatz diegenj ſchaft XVIn Vermeſſung en 646 u. Zuſ. n der Verwan Itſchaft? 733— 738. Lohn, Beſchlagn. Anh. B. 11a. den, b. Theilu., 826, 831— 836 derer Gewähr 883 886, Looſung 1701 a 2. u. fflg. Mängel 8d. Bauten 1386, 1738, 1792, 2270; verkaufter Sachen 1625, 1671= 1619. gem it. 1721; ö 1891. Muß b. Kauf 1616— 162 1765. Mauern, Gemieinſchaftl tt. 653— 5653; Fenſter 675 u. flg. Miethe, überhaupt 1711, 1714 u flg. Häuſer u. Fahrniß 1752 u flg. S. Beſtand. Miethzins, Vorzugsr. 2102 Zuſatz Verjähr. 2277. Militärperſonen, Befreiung v. Vor— mundſch. 428, 436; letzte Willen 981 u. flg. Minderjährige 388 u. flg.; Gewalts= entlaſſung 476-487, Teſtirfähigkeit 903, 904; Verbindlichkeit aus n, u. dgl. 124 u flg. 1304— 1314, 1384 Pfandrecht 2121, 2135 Gerichts zugriff 2206 = 2208; Verjähr. 2252, 2378. S Vormundſchaft. Minderungsklagen Gewalt entlaſſ 8 ner 484; g. ö u. Vermächtn. d20-= 930, 1970, 1973; g. Che: 3; Pacht ſonen 981— 984 an Peſtorten 985 geſchenk. 1090; ö Kinder früherer Ehe 1496; g. Käufe 1619, 1644; b. Unterpfändern 2161— 21635. Miſchung 573- 577. Mißbrauch d. Nutznießers 618.5 d Miethers 1760; d. Entleihers 1881; d. Fauſtpfandgläub. 2082. Mitbürgen 2025, 2026 u. flg, 2033. Miteigenthum 544 d., 577 b 2- bg, 553— 673. Miterben 780, 786, 817, 834, 857, 875, 1220- 1225. Mitſchuldner 1200 u. flg, 1220, 1222. Mittelsperſonen 911, 1099, 1596. Mitvormund 396. Mundloſe, Wohnſitz 108 Erbtheil. 817, 8338; Verträge 1124 u flg., 1504, 1312; Pfandr. 2121, 2135; Verjähr. 2252, 2278. Mundtodtmachung 513, 513 a. Münzgeſetz 1243 Zuſatz. Mutter, Erziehungsrecht 141, 371 u. flg, 381; Nutznieß. 384— 386 Vormünderin 393 a., 394; Wiederverheirathung 395 u. flg., 399 u. flg. Mutterſchaft, Anerkennung 334 u. flg.,, 336 u. flg., 339; Nachfrage 341 u. flg. Nachbarrecht 610— 585, 1370. Nacherbſetzung 898. Nachgeborene Kinder 953, 960— 966, 1100 be. Nachkommen,|. Kinder. Nachläſſigkeit 1383. Nachlaß 1282 1288; d. Pachtzinſes 1769. Nahrungsgehalte, Wettſchlag 1293 Verzicht 2046 a. Namen d. geſchied. Frau 299 a. d Angewünſchten 347. Natürliche Kinder, Chelichmach. 331 u. flg., Anerkenn. 334 u. flg.; Ernährung 338 u. Zuſ.; Anwünſch. 545 2. Vormundſchaft 393 a; Erbfolge 723 u. flg.; 756 u. flg., 773, 908; Erbr. an deren Nachlaß 765 u. flg. S. auch Blutſchande. Natürliches Recht 4 a., 68. Natürliche Verbindlichkeit. 6 g., 1235, 1906, 1967. Nehbengedinge, Ausleg. 1161. Neben ſachen 568, Regiſter. Seite. Nebenverträge 1321, 1396 u. flg. Nebenvormund 417. Nichterfüllung, Entſchäd, 1142, 1146 1155 4, 1229; Vertragsauflöſung 1184; b. Kauf 1611, 1654 1657; Pacht u. Miethe 1741, 1752, 1766; in Geſellſch 1871, im Leibrentenvertr. 1977 u. flg. Nichtigkeiten 6 k— 6 0. 8d. Ehen 180 u flg.; v. Rechtshandl. d. Frauen 225. 1125; d. Verträge zw. Mün⸗= del u. Vorm. 472; d. Handl. Entmünd. 502, 1125; d. Schenk. 900, 901 u. flg., 943, 965; d. letzt. Will. 900, 901 u. flg.,, 980 b., 925, 1001, 1021, 10939, 1043; d. Theil. 1078; d. Verträge 1109— 1117, 1131 1133, 1172 u. fig. Klagen auf N. 1304 u. flg. Ge: nehm. 1338; b. Vermögensabſond. 1443 u. flg.; b. Veräuß. d. Che: ſteuer 1560; b. Verkäufen 15965— 1601; b. Bürgſch. 2012; b. Vergleichen 2054 u. flg. Nichtſchuld, Zahlung 1235, 1376— 1351, 1906. Nothdurftsrecht 1244. Nothgedrungene Hinterlegung 1949 1954. Nothweg 682— 685. Nutzeigenthum 544 c., 577 a a – aT. 1831 be. Nutznießung 578 – 624; elterliche 384, 154; des überlebenden Gatten .(4558. 151983. 1585 a: vermachte 899, 1094; Anſchlag z. Pflichttheil 917 u. flg., vorbehaltene 949 u. flg., 4, Vermögens: überg. 100 62. u. flg.; am Ehegemeinſchaftsverut. 1403, 1409, 1422; an d. Eheſteuer 1540, 1555, 1562, 1570 a; am zugebrachten Gut 1580; als Unterpfandsgegenſt. 2118; Zugriff auf— 2204. Nutzpfand 2085 2091. Nutzung 625—636. Ort d. Zahl. 1247 u. flg. 1258, 1264, 1296, 1651; d. Uebergabe b. Kauf 1609; b. Darleihen 18972. 1902 u. flg.; b. Hinterleg. 1942 u. fg. Ortsgebrauch b. Scheidewänden 663; Baumanlagen 671; Bauten 674; 6 lzſß— 1940 ſchten 63; Vortheilsgerechtigk. 827 c., Ver: tragsverbindlichk. 1135; Vertragsfriſt 1648; Miethe u. Pacht 1736, 1753, 1757. u. lg 1777: Vers jihr. 2274 4. Wacht, überhaupt 1714— 51, 1763 1778; Güter Minderjähr. 450, 481, 1718; bB. Nutznieß. 595, 602; d. Güter der Frauen 1429 u. flg.; Staats. u. Gemeindegüter 1712 S. Beſtand. Pachtſchilling 584, 586; Vorzugsr. 2102 Zuſatz, Verjähr. 2277. Perſonen, juriſtiſche, ſ. Körperſchafte Perſonenrecht 7— 515. Pfandbücher II. E. E. 3 26 u. Zuſätze(Anhang A. 15: Einträge 1069, 1072, 2106 u. flg., 2146 u. fg: Bereinigung 2154 Zuſatz. Pfandhäuſer, Fauſtpfandverträge, An—hang B. 13. Pfandrechte, ſ. Fauſt-, Nutz, Unterpfand. Pfandſchreiher II. C. C. 8 26 u. Zuſätze; Verantwortlichk. 2196 2263. Pfandſtrich 2158, 2160. Pfandurkunden 2127. Pflanzungen 552, 671. 4 ö Pfleger d. Abweſ. 113; d. Leibesfrucht 393,(d. Gewaltsentlaſſ. 480); d. led. Erbes 812 u. flg.; d. Aftererbes 1055 u. flg., abgetr. Unterpfänder 2174. Pflegvaterſchaft 361— 370. Pflichttheil d. natürl. Kinder 761; d, ehel. 913, d. Ahnen 915; Er gänzungen 920— 950. Pfründvertrag 1083 a— m.; Anhang A 34. Poſt Verpflichtungen 1786.. Preis b. Kauf 1583, 1591 u. flg., 1650 1654; Vorzugsrecht 2153 ff. 1.. Probe b. Käufen 1588.. Prüfung b. Kauf 1587 u. flg. Quellen, Benütz. 6461 65453. Quittung, Wirkung 1248 2.,, 1255 u. flg., 1908. Vathſchläge 1381 a Rauchfang, Anleg. 6 u. flg. ö 74.| Regiſter. 843 Raon bei Feſtungen 544 Inſatz. Rechner, Vorzugsr eſ. Pfandr i 1135 Rechner, zugsr. u. geſ. Pfandr. ausleg. 1159. Gewährleiſt. Klage| ö 2103 a2, 2121 u. flg Pfandſtrichsbewill. 2158. Rechnung f. Abweſ. 113, 125; Minderjähr. 169 474; d. Vorſichtserb. 803, 810; üb. led. Erbe 813 u. fig.; d. Treuhänd. 1031; d. Gewalthab. 1993. Rechts ähnlichkeit 4 a. Rechtseintritt durch Zahl. 874 u. flg. 1236, 1249- 12592, 2029, 2037. NRechtsgeſchäfte. ſ. Form. Rechtsirrthum, überh. 1 p.; b. Vergleichen 2052. Rechtskraft 1351. Rechtsquellen 4 a. u. B Rechtsübertragung 1689 u. flg2214; Wettſchlag 1295; d. Beſtandes 1717; einer Anweiſ. 2010 e. Nechtsübermeiſung 1275 n. flg., 2212. S. Anweiſung. Rechtsvertehr im— 1128, 1598, außer— 538, 540, 1303, 2226. Rechtsnermiſchung 705, 1209, 1234, 1300 u. flg., 3035. Rechtspermuthungen 1350, 1352, 13524. f. Ueberleben 720 u. flg. g. Sammtverbindlichk. 1202; f. Zahlg. 1248 a.; g. Rechtswandl. 1275; f. Schuldnachlaß 1283; g. Schuldnachlaß 1286; g. Zufall 1302; f. Errungenſch. 1495; f. Heirathsgut 1541; f. deſſ. Zahl. 1569; f. guten Stand d. Beſtandſache 1731; f. Schuldhaftigk. d. Bes ſtänder 1732; üb. Beſtandzeit 1774; f. Hinszahl. 1908, g. Bürgſch. 20153 f. 5. Beſitzer 2730 u. fig.; 2254; f. Redlichk. d. Beſitzes 2363; f. das Eigenth. d. Beſitzers 5442. 2279. Rechtsverwahrung 1108 e., 1551. Rechtshortheil, ſ. Erbverzeichniß, Theilungseinrede, Vorausklage. Rechtswandlung 1271—1281. Redlicher Glaube, Wirk. b. Ehe 201 u flg.; b. Genuß fremd. Eigenthums 549 u. flg., 555; Zahlg. 1240; Verkauf fremder Sache 1380, 1599, 1935; Verjähr. 2268 u. flg. Reichsbank, Fauſtpfandvertr. Anhang 13 6. 844 Regiſter. Reiſende, Hinterlegungsrecht 1952 u. flg. Religion der Kinder 203 a., 420 a. Renten, Srbr., 530, 1911 u. flg., bürgerl. Früchte 584; Erwerh 586; in Nutznieß. 588; vermachte 610, 1015; Ablöſ. b. Theil. 872; Ge währ d. Miterb. 886; zinsbar 1155; Einfl. d. Zahl. auf Sammtrechte 1212; Aufrechn. 1254; Darlegung d. Zahl. 1258; welche in d. Gemeinſch. fallen 1401, 1409, 1512; als Eheſteuer 1567; Wirkſamk. d. Unterpfands 2151; Ver: jähr. 2277; Kauf 1909 u. flg. Rettungsaufwand 1381 a. u. flg. Rheinverlandungen Anh. B. 5p. Nichter, Beſcheid 4, 5. Richterliches Unterpfand 2123. Ritterſtand, Stammgüter 577 ed. Römiſches Recht 4b. Rückfallsrecht 351, 747, 951, 952. Rückgabe d. Urk., Vermuth. f. Zahl. 1282 u. flg.; ungebührl. Empfangs 1376; d. Eheſteuer 1564— 1573, d. Leihe 1889; d, Darleihe 1895, d. Hinterleg. 1293, 1932 u. flg.; d. Fauſtpfands 2082. Rückgriff d. Miterben 875; b. Sammtſchuldn. 1214; b. untheilb. Verbindlichk. 1221, 1225, 12332 u. flg.; b. Zahl. z. Ungebühr 1377; b. Che: gatten 1432, 1484 u. flg, 1489 u. flg, 1494, 1519; d. Bürgen 2028, 2033; d. Pfandbeſitzers 2178. Rückkanfsrecht 1659— 73. Rücknahmen d Frauen 1471, 1504; d. Mannes 1472 u. flg., 1504. 8— Sachen, Eintheilung 516— 516 b.. unbewegliche 517— 526 a.,, bewegliche 527— 536; unkörperliche 526a. herrenloſe 539, 713; zu allgem Gebrauch 714; verlorene 717, 7172. Haupt-, Nebenſachen 567 u. flg.; verbrauchbare, unverbr. 587, 1238, 1532, 1566, 1892; theilb,, un: theilb. 827 u. flg,, 1217— 1225; vertretbare, unvertr. 1291, 1878; ſtreitige 1699 u. flg. S. Eigenthum. Sachverftündige b. Theilungen 466, 824, 834. Sammtrechte d. Gläub. 1197— 1199, 1365. Sammtherhindlichkeit überh. 1200— 1216. 1219, 2249; a. Vergehen 382 d.; d. Ehefrau 1431, 14187; d. Miether 1734; d. Geſellſchaft 1862; d. Entleiher 1887; d. Ge: walthaber 1995; d. Gewaltgeber 2003; v. Bürgen 2021 u. flg. 2025, 2030. Schadenserſatz.|. Entſchädigung. Schafweidegerechtigkeit 648, Anhang ö Schätzung b. Theil. 466, 824, w. Erbverkürz. 890; w. Pflichttheils—verkürz. 922; d. Beſtandſache 1716; b. Viehverfiell. 1517; 5. Unterz pfänder 2127 a., 2165. Schatz 577 a h., 598, 716. Scheibegrähen,„Hecken, Mauern, 353— 673. Scheidung,|. Eheſcheidung. Schenkungen überh. 893— 1100; Unfähigk. 903, 905, 911 u. flg.; Rückfall 747; Ginwetkf. 813 u flg; Freitheil 913 u. flg., 920 u. flg.; Form 931—952, 1330 higkeit 901 u. flg. Gewähr 952 a., u. flg.,. Widerruf 953— 966; ehebegünſtig. 1081— 1090; unter Ehegatten 1091—1097; in zweiter Ehe 1098-1100. Schiehsſtz ruch b. Geſellſchaften 1854; Schiffbare Flüſſe 538. Schiffleute, Haftung 1782 1786. Schrifteigenthum 577 da—dh. u. Schriftlichkeit, ſ. Form. Schulden b. Erben 724, 802, 870 582; Vermächtnißn. 1009, 1012, 24; b. Schenk. 945, 947; d, ehel. Gemeinſch. 1409— 1420 4. Ausſchluß v. d. Gemeinſch. 1510 1513; verkauft. Erbſch. 1698; d. Geſellſch. 1848. Schulderlaſſung 1282— 1288. Schuldſchein, Rückgabe 1282 u. flg. Schuldverſchreibungen auf Inhaber Ausſtell. u. Verjähr. Anh. B. 12; Verpfändung 2075. Schuldvermeiſnng b. Theilungen 870 882, 1482 u flg., 1490. Schupflehen 18331 2 4. u. flg. Schwiegerkinder, Pflichten 206. Seitenlinievermandte 736, 738; Erbrecht 750- 755. >? S2 6? GG Ce ge e 1854: ſch. J. l. = Selbftſchuldner, Zahler 2021 a. 20272 Sicherheitsleiſtung V Vermög. Verſcholl. 120, 128 1a nieß. 2c. 601,. f. d. Nachlaß verſtorb. ö 771:©. ö ſichtserb. 807; f. Baugefahr 38a. f. Eheſteuer 1: 550. Siegelanlegung b. Scheid. 270; b. Erbſch. 769, 819 821, 1031. Sinnenman get, VI. Conſt. . A, 2 S ud leute Sond en ug.© ſch.€ VBermög. d Eheleute 1536 u. fig. Sorgfalt d. guten Hausvat Cihr. 723 u, Mg, ö. Vorzugsr. 2103 a. u. b., ö 6d. 33 ers 601, 1157, 1374, 1728, 1806, 1880, 1928, Spiel 1964—1967. Subrogation 1250, 1251. Staat, Eigenth. 538—541, 560, 713 u. ö; 2105 a. Unterpfandsr. 2. J Sta nt gleiche 2045 Staate abürgerrecht 2 A.©, 7 u. flg., Staats eigenthum Stnatsguter 53 1712. J 1 0 23. anſtalten 537,. A2a. Vermögens verwalt.(537); V erAnhang Verpacht. Stnatskaſſen, Fauſtpfandverträge Anhang B. 13 a. Staatspapiere, Verjährung B. 12 b. Anhang Stnatsrechner, Vorzugsr. u. Pfandr. J a,, 2121, 21583; ſtrichbewillig. 2158. Stnatsſchuldver J jähr. Anh. B. 12 Staatsſteurrn, Vorzugsr. 210 Stämme b. Erbtheilg. 73: 743, 745, 836. Stammgüter H Standesbeurkundung 34 Standesherrn 2121 4, Anh. Standesklagen 322 u. flg., Steigerung, ſ. Ver ei iger iin PfandVer3b. 3, 73 4, 726 133 a. u. flg. X. 2h. 227738. Steuern, Laſt 608, 609, 635, 17272. 1831 a e., 1831 be, 2086; Regiſter. 2103 p.; Verjähr. 2252 igen, 537, 910, 937 u. Zuſ. Srechner, Pfar ne licher. hmeigen, Wirk. 798 a., 1109 Bp. 4653, 1511, 1738, 1739, 19e Stlllſtaud d. Verjähr. 2251— 2259 Stockierke, Eigenthum 664. Strafgediuge, bedungene. Strafprozegtoſten, Vorzugsr. 21054. Straßen 538, 650 u. Zuſätze. Streichung d. Pfandeinträge 2157 u. flg. Streitige Rechte, Verkauf 1699 u. flg. Streitverkündung 1640. Studirende 1124 b., Zuſatz. Liefer. 1221, 1245, 1254 vermächtniſſe 1002, 1014 1024. ö gen 1221, 1244 u. flg. 254, 13382 HN J. Wil llen 979. er X 1 etzte Willen 973 Zuſatz. Tanh ö. 936. 1 . 827 2. u. flg. Anhang B 2; d. Verbindlichk. ,. The ilbauer 1763 u. flg., Viehverſt. 1827 u. flg. Theilung für Minderjährige 465, 466, 1314; d. Miteigenth. 577 be d. Erbſchaften ö S883, 884 u. flg, 210 Umſtoß. S87—. 3 Ahnen 1075 1080; 8. Berbindlicht, 1213 1917 u.{lg 1233; d. itergemeinſch. 1467 u. flg., 1520; v. Geſellſchaftsvermög. 1863, 1872. S. Theilbarkeit. Theilungseinrede 1203, 2026. Theilzahlung 1244 u. flg, 1254, 1338 a. Thiere, bewegl. od. unbew. 522, 524, 528; Zuwachs 547; Schadenserſatz 1385. Tod,, Eröffnung 718, 725, Vermuth. f. Ueberleben 720 u. flg.; Wirk. b. Nutzn. 617, 625; b. Ge 346 ſchäftsführ. 1373; ehel. Gütergemeinſch. 1441, 1452,. Vorempfang 1517; Werkverding 1795; Ge ſellſch, 1844, 1865, 1868; . 1939 Teibr rente 1971 flg. 1974 u. flg., 1979 u, Ag, 1989: ö 1991, 2003, 2008, 2010. Todbeſtand 183 Todte Hand 537. Tödtungen, Entſchädigung dafür An—hang B. 15. Trennung von —311. Treuhänder, aa. u. flg. Tiſch und Bett 306 1025 1034. Aleberbietungsrecht 2185 u. flg., 2192. NUebergahe b Schenk. 938; Vertragsverbindlich 1136; b. 1604 —1624; b. Cejfton 1689; b. Pacht 1720; gie 1888 a. Hinterleg. 1919; durch Anweiſ. 2010 4. u. flg. Ueberleben, Vermuthung 720 – 22. . d. Nutznieß. 595, 631, 634; d. Erbr. 780, 841, 889; d. J 1689 u. flg.; ſtreit. Rechte 1597, 1699 u, flg. Ueberweiſung 1275. Umlagen, Vorzugsr. 2103 p.; jähr. 2277. Umſtoßung d. Ver Theil. 857-892 elterl, Theil. 1078 u. flg.; d. Verträge 1109 u.{lg 117 1304— 1314, 1338, d. Kaufs 1622; d. Beſtandes 1729;. Vergleiche 2054, 2057. S. Nichtigkeit. Unbengunte Verträge 1107. Unbewegliche Sachen 517— 526 a. ſ. Liegenſchaften. Undant b. Schenk. u. Vermächtniſſ. 953, 955— 959, 1046. Uneheliche Kinder, Ehelichmach 331 u. flg.; Anerkenn. 334 u. flg.; Ernährung 338 Zuſatz, 762 u. flg.; Nachfr. n. Vaterſch. 340 u. flg.; Anwünſch. 345 a.; Erbfolge 723 ö 3 Erbr, an deren Nachlaß 765 u. flg. Unerlaubte. 1183. Unfähigkeit d. Erben 725; b. Schenk. 901 910; z. Vertr. 1108, 1123 u. flg. b. Kauf 1594—1597; z. Regiſter. Geſellſchaftsvertr. 1840; b. Hinterleg. 1925 Unfürdenklichkeit 691. Ungeborene, Erxbrecht 577 68. Ungebühr b. Zahlungen 1235, 1381. Unkörperliche Sachen 526 a.; Ueber⸗= gabe 1607; Kauf 1689 u. flg.: Verpfänd. 2075. Unmöglichkeit i. Bedingung 900, 1172 u. flg.; b. Strafgeding 12312. Unmündige 11242. Unrecht, Entſchäd. 1382 u. flg., hang B. 15. Unxredlichkeit d. Beſitzes 549 u. flg., 2268; d. Zahlungsempfäng. 1378 u. flg.; d. Verkäuf. 1635. Unterbrechung d. Verjährung 2242 — 2250. Untergang der Sachen, Wirk. b. Nutz= nieß. 617, 623; Dienſtbark. 703; Einwerf. 855; Vermächtn. 1042; Verbindlichk. 1148 u. flg., 1302 u. flg.; Wahlverbindlichk. 1193 u. flg.; Rettungsaufwand 1381 e.; Kauf 1601; BVeſtand 1722, 1741; Geſellſch. 1867. Unterhalt v. Eltern u. Kindern 205 —211; d. Ehegatten 301, 1409, 1448, 1537, 1558, 1575; b. An wünſch. u Pflegvaterſch. 349, 367; vermachter— 610; d. unehel. KinAnder 338 Zuſatz, 762 u. flg.; d. Wittwen 1465, 1495, 1539 a. 1570; Verzicht 2046 a. Unterpfandsbücher,|. Pfandbücher. i n,,. überhaupt 2114 u. flg; geſetzl. 2121 u. flg.; richterl. 2123; bedungenes 2124 u. flg.; Irdnung unter, 2134 u. flg.; Beſchränk. 2 2145; Eintrag 2146 M. a: Erneuer. 2154 Zuſatz; Yusfireich. 2157; Wirk. . u. flg, 2209; Erlöſch. 2180 flg. e rp andsverſchreibungen 2127 Zuſqtz. Unterſchlagung der Miterben 792, 801; d, Ehegatten 1460, 1477. Unterſchobence Perſonen 911, 1099 u. flg. Unterſuchungskoſten, 105 a. Untheilbarkeit d. Sachen 827 a. u. Vorzugsrecht flg, Anh. B. 2; d. Verbindliche, 1217, 1218, 1222- 1225;%. Pfandrechts 2083, 2114. Unverjährharteit 328, 2241 a. Unwürdigkeit zu erben 727 u. flg., 9016. Urheberrecht Zuſätze nach 577 4h. Urkunden, ö 842; Wirk. d. Rückgabe 1282 u. flg.; öffentl — 1547 u. Mg.; Yıvat— 18322 u. flg.; anerkennende— 1337 u. flg. Urſache d. Verträge 1108, 1131— 1188, Urtheile, Rechtskraft 1351; Pfand: recht 2123. Vater, Pflichten 203 u. flg.; walt 371 u. flg.. Nutznieß. K Vormundſch. ö. flg. 435; Gewaltsentlaſſ. 477, Erbrecht 746 u. flg., 754; Haftbarkeit 1384. Vaterſchaft 312—330, 340. Verüußerung d. Liegenſch. Verſcholl. 128; durch Ehefrauen. D. Lies gen] ſch. Minderjähr. u. Ve rbeiſtandeter 457 u. flg., 484, 499, 513; d. Nutznieß. 59h; d. Kubung 631°; d. J 780; d. Erbſch. Lebe nz der 791; Gemeinſchaftsvermög. durch d Mann 1421 u fig. DD Ehefteuer 1554 u. flg.; durch Gewalthaber 1988. Verantmyortlichkeit d. Vormünd. u. Pfleger 450 u. flg., 469 u. flg.; f. Rathsertheil. 1381 a 6. f. Vergehen u. Verſehen 1382 u. flg.; d. Ehemannes 1428; d. Pfandſchreib. 197, 2202 u. flg. en nun 499, 513. ide Geſetze 61. Verbindlichkeiten, Entſteh. 1134 u. flg. 1370 u. flg.; zu geben 1136, 1605 u. flg.; zu thun 1142 u. flg., bedingte, betagte 1168— 1188; Wahl— 1189— 1196; Sammt— 1200— 1216; Theilbark. 1217, 1220 – 1225; unter Strafged. 1226 —1 33 ö 1234—1314; natürl. 6 g., 1235 Ferhra uchbare S. 587. Verbrechen, privatr. Folgen 1382 u. 847 flg, Anh B. 15 a. b. Zuſammenrottungen Anh. B. 15h. Vereinigung 551, 556 u, flg., 566 u. flg. Verfall d. letzt. Willen 1039— 1043, d. Eheſchenk. 1089. Verfallzeit 1139, 1185 1188; b. Darleihe 1899, 1901; Bürgſch. 2032. k Entſchädigungspflicht 1382 1. fig. Anhang B. 15a. Bern ce 2044— 2058; d. Mündel 468; d. Verbeiſtänd. 499, 513; üb. Erbtheil. 888. Vergünſtigung v. Dienſtbarkeiten 690 u flg. Verhaft, perſönl. 2059 u. Zuſatz. Verhrimlichung v. Erbſchaftsſachen 792, 801; K tsſachen 1460, 1477; b. Rettungsaufwand 13810. Verjührung überhaupt H 2264; Ausſchluß 224 Unterbrechnug u. Stillſtand 2249 2259, 2278; Zeiterfordern. 2260 u— fig.. unvordenklich⸗ 691; dreißigjähr 2262; zehnjähr. 475, 1304, 9180, 2270; fünffähr. 2277: dreijähr. 2279; kurze 2271—2275; d. Inhaberpapiere Anh. B. 12 b. S. Erſitzung. Verkäufer, Pflichten 1602= 1649; Vorzugsr. 2103 Ziff. 1. Verkauf, Weſen 1582 u. flg.. Perſonen 1594 u. flg.; Gegenſtinde 1595 u. flg., Uebergabe 1602 u. flg; Gewähr 1625, 1641 u. flg.; Pflicht d. Käufers 1650 u. flg Ungültigk. 1658 u. ig.; Verkürzʒ. 1674 u. flg. S. auch Veräußerung. Verkaufszuſage 1589. Verkürzung bei Erbantret. 783; Theil. 887, 890; im Pflichttheil 920—980;3 b. elterl. Theil. 1079; in Verträg. 1118; d. Minderjähr. 305 u. flg.; b. Kauf 1674— Tauſch 1706; Geſellſchaft. 1 2; Leibrentenvertr. 1976 Pfründvertr. 1983.; Vergleich zrecht 577 d d. u. de. Ver zung, ſ. Verkürzung. Verleugnung d 5 Vaterſchaft 812 u. flg. Verliegenſchaftung 526 a., 577 69.3 b. ehel. Gütergemeinſch. 1500 u. fig. hg z. ö ö 7 wn, 69, , 92977 J vunguvjazaunahz uv] AMT 6101—S1G1 909 9 J a3 616 FSS allfuin ph gane n aa 02 Ig Ictaszun 9 S503 F303- 3303 Sibant 9 ö'q MÜMISNDLGE J w OLFL 1 usbungsg 8041 oh) iv: 6I16 V8 3919 140 n nia d n vSSII lalzßtdumunjaz bj n OZFI nvalsh) 49. 30103- 861 1achvqaogn FDA 0761 gumuzu). umz bo NG 9 1920 ns 8181 zee un chr re 11161 J zus LOST usgqoß no n,‘88% zhiblatzuhhać 5 a buphunz 158] apa Jaßunuhai g Sk mn F 2061 8811- 8211 sb 066! 8811 796! 5661 177 1 0191 30 6! 10861 I SUN 0 6 9706 VORN 097! , DD 0SIT vg uoz vchlga) Ind za 9806 0808 quvidänzg qun inv. v 161 ; ue os azbojaszuih en 9110091) 688] Hlyekg g gig 4 ahnend ght 3 1 n ag. adhvabsiulpkuduvnaaǵ e HAHMINISSULIE Sau n 70er Sungaoslun* Sid 9“94 m OEL]. An Sn gal! Sogn. n sf] Mnlaszhuß ar aphuY ü. DH N Tel Dia: 54 en ge! no Sg , O4 u 8 Synaung 3011 J; n 1011 ue ass n liabe Du °C08 96 SAIÖ1LGNDIE “N 873831 97511 Fü ö ; zpöaum, —9891 J nabunn 231 49 hu) z azaaaguvſch Inv. og e nünlungßunbaolaag |,. irn 1801 988 519 uoßun noh zqaꝰ) 8. 692 280] Jah: 068 Gh behs g unſabanaaq ‘7961 26vainadas ßunaatpllaagq́; öl n Ss] om . ahnlgzlp leg eg: 6) DE ö. ö | ee 18 10quzaiplaá; 1 8835 FI.- 3I]I ſlahuahathlaaź BEN hun Sin* gg6] Sungunalctaaq; 21 8“WHOLE | Sundozun 2 8881 TI — 08] Spa DC SUNG | uSunGgmu RA an 8 6581 uin nin una 181 0181 Fos] r, Sp . es0] 38 9 1801 ; ieh ö. ö. 66— 764 usgas ob olga) ö 6 008 4 f Mao 0 009 9 01 qudaag bun jaazgy in jun 1115 818 ux] 9 undi rf . 865 n zlol 800! 118 Aauih an ginjlpyurga; . n. 036 Sunadaung* ö) n erg Sunlaauugy 019 Un udo uo ſ*I n io] Spvaimng A.. SZ n of] Uunaza . n go00] unasagqa) 01 famose iu ih hutaaq́ 6133 2 21 J u 1011385 878 417; Gegenvormund 420; Vorz mundſchaftsbeiſtand 391. Vormunsſchaft(über Minderjährige) Berufung 390-419 Befreiung 427 440. Ausſchluß 145 448; Verwalt. 450 467; Rechnungsablage 469 475; Pfandrecht 2121, 2185, n ihn herein, Fauſtpfänder Anh. . Vorſichtserbe 793 810, 1251. Vortheilsgerechtigkeit 827. k. Vorzugsrechte überh. 2095- 2113 am Fauſtpfand 2673 u. flg.; d. Staates 2098 auf Fahrniſſe 2102; a. Liegenſch. 2105 nebſt a. u. B. 2105 a. u. Zuſätze; Bewahrung 21065- 2113; Erlöͤſchen 2180 11. flg. Wöährziel 1185 a. 1188p. Wahl Recht u. Verbindl. überhaupt 1189— 1196; Sammtverbindlichkeiten 1198, 1203, Gattungsſachen 1022, 1246; b. Strafgeding 1238, b, Kauf 1584, 1620 u. flg., 1644, 1681; Tauſch 1705. Unterpfand 2168, 2172. Verkauf 1584. Wahnſinn, Cheſcheidungsgrund 2324. Entmihrdig. 489, 499; Ungültigk. letzt. Willen 901. Waldculturkoſten, Vorzugsr. Zuſatz 2105 a. Waldungen, ſ. Forſtrecht. Waſſer, Benütz. 588, 644 Anhang . Wafferablauf 610. 681. Wafſerleitung, Röhren 523; Tienſtbark. 688 u. flg.| Waſſerſchöpfrecht 688, 696.| Weggerechtigkeit 682— 685, 696,| 700. Weiderechte 644, 648, 686, Anhang B. 8 Werkverding 1711, 1779, 1787— 1799.| Werthpapiere, ſ. Inhaberpapiere.| Wette 1965—1967.| Wettſchlagung überh, 1289—1299;| b Anweiſungen 2610 h.; b. Nutzpfand 2089. Widerruf d. Schenk. 953-966; d. letzt. Willen 1035— 1038 a.; d. Regiſter. 849 Befugn. d. Geſellſchafters 1856; d. Aufträge 2003-2006. Widmung 524, 525, 69—= 694. Wiederkaufsrecht 1659 – 1673, 1751. Wildſchaden Anhang B. 6b. Willensfreiheit b. Schenk. 901 a. u. flg.; b. Verträgen 1109 1117. Wirthe, Aufbewahrungspflicht 1952 — 1954. Wittum 738 2, 1535 a., 1570p. Wittme, Vermögensverzeichn. 1456 u. flg.; Unterhalt 1465; Trauerkleid. 1481. Wohnſitz 192— 111; b. Zahlungen 1247 u. flg., 1258, Wohnungsrecht 625— 635. Zahlung überhaupt 1235— 1248; m. Eintritt in d. Gläub. Rechte 1249 u. flg,, Aufrechnung 1253 u. flg.; Darlegung 1257 u. flg.; b. Kauf 1650 u. flg; 1653, Pacht 1752 u. flg.; d. Bürgen 2021; zur Ungebühr 1235, 1356— 1381, Zahlungsanmeiſung 2010 b. u. flg. Zahlungsaufforderung 1139, 2244, 2249. Zahlungsfriſten 1185 u. flg.; bei Wettſchlag 1292; b. Anweiſungen 2010 h.; b. Bürgſchaften 2639. Zahlungshinterlegung 1257= 1264, 955. Zahlungsmittel 1243 Zuſätze. Zahlungsort 1247 u. fig, 1258, 1264, 1296, 1609, 1651, 18972. 1902 u. flg., 1942 u. flg. Zahlungsunvermögen d. Miterben 876, 885 u. flg.; d. Sammtſchuldners 1214 u. flg.; d. überwieſenen Schuldners 1276; d. Schuldners b. Rechtsübertrag. 1694 u. flg., d. Schuldners d. Geſellſch. 1849; d. Bürgen 2020; d. Hauptſchuldn. 2024; eines Mitbürgen 2026 u. flg. Zehenten 710 a— af. Zeit b. Bedingungen 1176 u. flg.; Lieferungskäufen 1657; Beſtandvertr. 1737 u. flg., 1758 u. flg.; Geſellſchaft. 1865; Hinterleg. 1944. Zertheiltes Eigenthum 544 c., 577ab. u fig. . b. letzt. Willen 971 u. flg., Schenk. unter Ehegatten 1096; d. Civ il recht. 976 u. flg., 980, 54 350 Zeugenbemweis 1341—1348. Biel überhaupt 1185—1188 b.: Verzug 1189. S. Verfallzeit. Zinſen überhaupt 1905— 1907£.; als Früchte 584, 586; b. Nutznieß. 602, 609, 612; v. Einzuwerf. 856; b. nichterfüllt. Verbindlichk. 1153 u. fg. Aufrechn. d. Zahlungen 1254; v. ungebührl. Empfang 1378; b. Ehegemeinſch. 1401, 1409; v. Heirathsgut 1440, 1548 u. flg., 1579; v. Erſatz⸗ u. Vergütungsſummen 1473, v. Kaufpreis 1620, 1652, 1682; v. Geſellſchaftseinbringen 1846; v. hinterlegt. Geld 1936; b. Gewalthab. 1996, 2001; b. Fauſtpfand 2081; Pfandrecht 2151; Verjähr. 2277. Zinſeszins 1155. S. Erbzinſen. Hinsfuß 1907 u. flg. Zufall b. Nutznieß. 607: Einwerf, 855; Erfüll. v. Verbindlichk. 1147 u. flg.; Bedingung. 1169, 1182: Untergang d. Sache 1302 u. flg.:; b. Geſchäftsführ. 13742. Empfang z. Ungebühr 1379; Kauf 1624, 1631, 1647; Beſtand 1722, 1733, 1769, 1772 u. flg.; Haft d. Fuhrleute 1784; b. Werkverding 1790; Viehverſtell. 1807, 1810, 1825, 1837; b. Leibvertr. 1881 u. flg.; Hinterleg. 1929.. Zugehrachtes Gut 1574, 1580. Jugehörden 522— 525; d. Stamm Regiſter. Mannheimer Vereins⸗Druckerei. gutes 577 cf. u. flg.; d. Vermächtniſſe 1918 u. flg.; d. verkauften Sache 1615; d. verk. Forder. 1692; d. Bürgſch. 2016; Unterpfandsgegenſtände 2118. Zugriff, gerichtl. auf Liegenſch. 2204 — 2112. Zukünftige Sachen, Schenk. 943; Schenk. im Ghevertr. 1084, 1093; Verträge 1136; Pfandrechte 2122 u. flg., 2129 u. fig. Zurückbehaltungsrecht, ſ. Jubehaltung. Zuſammenlegung der Grundſtücke 2c. Anhang B. 3. Zuſammenrottungen, Verbr. dabei Anhang B. 15 b. Zuwachsrecht 546, 712; an Früchten 547— 550; b. unbewegl. Sachen 552, 564 a.; b. bewegl. Sachen 565 – 577; b. Vermächtniſſen 1019, 1044. Zwang, b. letzt. Willen 901 2— d. b. Verträgen 1109, 1111-1115 u. flg., 2053 Zwangsabtretungen 545, Anhang 8 1 Zweiſeitige Verträge 1102, 1184. JFweite Che 228; elterl. Gewalt 380 u. flg.. Vormundſch. 335 u. flg.; 399 u. fl.; Schenk. unt. Ehegatten 1098— 100; Gütergemeinſchaft 1496, 1527. Zwiſchenperſonen 911, 1099 u. flg. 28 —— Si — — Op 288 —— 6 BE ET — — EEE WE— — . 2 Ede 2 eh — 2 aE 2 1 — — . 32 53 ö .; k— k w 28 da ö AERO EEE 8 Zoe K te — ea IS N SONNE N NN N. ö ö ö J ö N NS k .... x N N N N N N ö. N N N N N 2 3 N N N. N NN N NN NN AI N ON N N N N N N Para Ta 2 2 3* K AT . 3