von Achern. Karlsruhe. 418543. J* a,, * Statuten und Dienſtordnung JFenerwehr⸗Corps von Achern. Karlsruhe. Druck der Th. Gerbracht'ſchen Buchdruckerei. 1853. Inhaltsvperzeichnifi, E Statuten. Einleitung.— Zweck.. ER w. J. Allgemeine Beſtimmungen Aufnahme. J wd Eintheilung' w, Rechte und Pflichten....;; vB II. Organiſation des Corps. JJ+ J ,, EN ö V III. Dienſtkleidung und Ausrüſtung ln 12 IV. Verwaltung und Verwendung der Einnahmen des Corps 13 V- Strafen EN 14 VI. Die Generalverfammlung.:+ u* II. Dienflordnung.=; 21 — Q— i... ü NEE TE EEE } . 2 I 1. ſtatuten. Einleitung. Zweck. Es hat ſich im März 1853 unter dem Namer „Acherner Feuerwehr“ ein Verein von Freiwilligen gebildet, welcher bei Feuersgefahren die Rettung des bedrohten Lebens und Eigenthums zur Auf gabe ſich ſtellt. Die Feuerwehr iſt hiernach ein gegen außen abgeſchloſſenes ſelbſtſtändiges Corps, und wird als ſolches von der Staats behörde anerkannt. Jedes Mitglied verpflichtet ſich bei ſeinem Eintritt, die nachfolgenden Statuten und die ihnen beigefügte Dienſtordnung, welche ein Beſtandtheil derſelben iſt, un verb rüchlich zu halten. l. Allgemeine Beſtimmungen. Aufnahme. 8 Die Zahl der Mitglieder bei der Acherner Feuerwehr iſt unbeſchränkt. Aufgenommen kann jeder unbeſcholtene Mann werden, welcher hier wohnhaft und körperlich befähigt iſt. Die Aufnahme geſchieht auf ſchriftliches, von einem Mitgliede des Corps an den Commandanten einzureichendes Anmelden durch das Aufnahmskollegium, welches aus ſämmtlichen Vorge ſetzten und deren Stellvertretern, einſchließlich der Verwaltungs rathsmitglieder(§. 10) zuſammengeſetzt{ft und den Comman danten der Feuerwehr zum Vorſitzenden hat. Es findet jeden Monat eine Aufnahmsſitzung ſtatt. Wenn das Aufnahmskollegium aus triftigen Gründen die Aufnahme verweigert, ſo ſoll es nicht gehalten ſein, dem Betreffenden die Gründe ſeiner Entſcheidung mitzutheilen, dieſelben ſind aber in dem Protokolle anzuführen. Jeder neu Eingetretene wird in die Stamm liſte einge—tragen. Er erhält gegen Entrichtung einer in die Corps⸗Caſſe fließenden Gebühr von 30 kr. eine Aufnah msurkunde, ein Exemplar der Statuten und der Dienſtordnung und hat den Empfang in der Liſte zu beſcheinigen. Eintheilung. ö Der Aufgenommene wird, je nach ſeiner Befähigung und dem Bedürfniſſe des Corps, unter möglicher Berückſichtigung feiner Wüͤnſche, eingetheilt. Jeder hat ſich jedoch zu verſchiedenen Verrichtungen und beſonders zum Dienſte der Spritzen brauchbar zu machen. Rechte und Pflichten. §. 4. Die Mitglieder genießen alle dem Corps zukommenden Chrenrechte; ſie haben das Recht, bei Feuersgefahren die Rettung von Menſchen und Eigenthum ausſchließend zu beſorgen. Dagegen übernehmen fie mit der übrigen hieſigen Löſchmannſchaft zugleich die Pflicht, bei Ausübung ihres Dienſtes nach allen Kräften und mit der größten Schonung zu verfahren. Zur möglichſt ſichern Erreichung dieſes Zwecks werden jeden Monat regelmäßige ſowohl als außerordentliche Uebungen abgehalten. Als allgemeine dienſtliche Vorſchriften, worüber die anliegende Dien ſtordnung das Nähere enthält, gelten folgende timmungen: a. Jedes Mitglied hat ſowohl bei den Uebungen, als auch auf die erſte Kunde von einem ausgebrochenen Feuer— n d Dienſtordnung nicht anders beſtimmt— auf dem Corps und zwar in vollſtändiger Dienſtkleidung P(( und Ausrüſtung zu erſcheinen. Im Falle der Krankheit oder anderer dringender Hinderniſſe, hat das verhinderte Mitglied wo die Sammelplatz des ſeine Entſchuldigung ſchriftlich an den Obmann ſeiner Abthei lung, welcher dieſelbe weiter meldet, zu richten. b. Die Mannſchaft hat den an ſie ergehenden Aufforde rungen und Befehlen ihrer Vorgeſetzten unweigerlich und unverzüglich Folge zu leiſten. Dieſelben können nur von dem, welcher ſie erlaſſen hat, beziehungsweiſe von deſſen Vorgeſetzten, geändert oder widerrufen werden. 6. Alle Uebungen und Arbeiten find mit der größten Ruhe auszuführen und es iſt deßhalb Jedem das Sprechen verboten, ſobald angetreten iſt oder gearbeitet wird. Die Commandirenden werden ihre Befehle kurz und deutlich geben. Il. Organiſation des Corps. Einrichtung. Die Acherner Feuerwehr iſt militäriſch organiſirt; ſie beſteht aus einer Compagnie und folgenden Hauptabtheilungen: 1. Hauptabtheilung: Arbeitsmannſchaft,(Einreißer), zur Beſorgung der nöthigen Abbrüche, zur Aufſtellung der großen Leitern u. ſ. w. Sie hat keine Unterabtheilungen. 2. Hauptabtheilung: Rettungsmannſchaft, für Ret tung von Menſchen und deren Eigenthum, ſowie für Bedie nung der Handſpritzen. Sie beſteht: a. aus den Steigern, b. aus den Austrägern, 3. Hauptabtheilung: Spritzenmanſchaft, zur Bedienung der großen Spritze. Ihre Unterabtheilungen ſind: a. die Schlauchführer(Klimmer), h die eigentliche Spritzenbedienungsmannſchaft(Pumper). 10 vorgeſetzte. . Jede Abtheilung wird von einem Obmann oder ſeinem Stellvertreter, das ganze Corps von einem Hauptmann oder deſſen Stellvertreter befehligt. Dem Commandanten(Hauptmann) ſind zwei Adjutanten und ein Signaliſt beigegeben. Von den Adjutanten beſorgt der eine als ſtändiger Adjutant die Geſchäfte eines Secretärs, wogegen dem zweiten ausſchließlich das Quartiermeiſteramt(Requiſiten, und Kaſſe⸗Verrechnung) übertragen iſt. $. 8, Sämmtliche Vorgeſetzte werden aus den Mitgliedern des Corps gewählt und zwar gehen der Commandant, fein Stellvertreter, der erſte und zweite Adjutant aus der Wahl der ganzen Vereinsverſammlung, die übrigen Vorgeſetzten und deren Stell vertreter aus der Wahl der Abtheilungen hervor. Die Wahl des Commandanten des Corps bedarf jeweils der Beſtätigung des Großh. Bezirksamts Achern. Jeder Gewählte muß die Wahl annehmen. Nachſicht kann aus erheblichen Gründen die Wählerſchaft ertheilen. Bei allen Wahlen(welche durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen werden) entſcheidet die abſolute Stimmenmehrheit und iſt die Anweſenheit wenigſtens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. $;: 9. Das Feuerwehrcorps unterſteht dem Großh. Bezirksamte, ſein Commandant und die Chargirten ſind demſelben für den pünktlichen Vollzug ſeiner Anordnungen verantwortlich. Beim Eintreffen auf der Brandſtätte hat ſich der Comman dant bei dem Amtsvorſtande oder deſſen Stellvertreter zu melden. S. 10. Neben dem Corpscom mando beſteht für die Leitung und Ver waltung der äußern und innern Angelegenheiten des Corps der Verwaltungsrath, gebildet aus dem Commandanten, ſeinem Stell vertreter, den beiden Adjutanten und aus drei von der ganzen n it x 11 Mannſchaft gewählten Mitgliedern der Feuerwehr ohne Unterſchied des Ranges. §8 11 Der Verwaltungsrath hat außer der Vertretung des Corps dem Publikum und den Behörden gegenüber und außer den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen beſondern Funktionen im Allgemeinen die Befugniß und die Pflicht, den Vollzug der Statuten und der Dienſtordnung anzuordnen und zu überwachen. Den Vorſitz im Verwaltungsrath führt der Commandant. §. 13. Der Verwaltungsrath erläßt eine Geſchäftsordnung wegen Abhaltung der regelmäßigen und außerordentlichen Sitzungen ꝛc. Er faßt nach vorheriger collegialiſcher Berathung ſeine Be ſchlüſſe, zu deren Gültigkeit erfordert wird, daß wenigſtens zwei Drittheile der Mitglieder des Verwaltungsraths anweſend ſind. Für die Bearbeitung einzelner Geſchäfte können auch andere Corpsmitglieder von dem Verwaltungsrathe zu beſondern Commiſſionen oder zu ſeinen Sitzungen mit berathender Stimme beigezogen werden. In jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt. §. 14. Die Dienſtzeit ſämmtlicher Vorgeſetzten und der Verwaltungsrathsmitglieder dauert 3 Jahre. Im Falle der Erledigung einer Stelle durch Tod, Austritt oder Beförderung, findet eine Erſatzwahl für die Dauer der Dienſtzeit des Abgegangenen ſtatt. Der Austretende kann wieder gewählt werden, iſt jedoch berechtigt, die Wahl für die nächſtfolgende Dienſtzeit abzulehnen. Auf die nämliche Dauer von 3 Jahren wird die Dienſtverpflichtung ſämmtlicher Corpsmitglieder feſtgeſetzt. Unter beſondern Umſtänden kann jedoch die Entlaſſung auch früher nachgeſucht und vom Aufnahmsecollegium ertheilt werden. Wer nach Ablauf ſeiner Dienſtzeit ferner im Corps bleibt, übernimmt ſtillſchweigend die Verpflichtung auf weitere drei Jahre. III. Dienſtkleidung und Ausrüſtung. §. 15. Jedes Mitglied de Feuerwehr ß ſich chbezeichnete Jedes Mitglied der Feuerwehr muß ſich nachbezeichnete Feuerwehr-Dienſtkleidung und Ausrüſtung, nämlich: a. Jacke und Beinkleider von Leinwand, b. Helm, C. Gütel, d. Rettungsleine und ' Beil, € ſelbſt ſtellen, beziehungsweiſe für die Gegenſtände bh. bis e, welche auf Verlangen vom Corps abgegeben werden, den Betrag in die Caſſe deſſelben entrichten. Der Verwaltungsrath iſt ermächtigt, die Ausrüſtung be ſonders brauchbarer, aber mittelloſer Männer auf Rechnung des Corps, deſſen Eigenthum ſie bleibt, zu übernehmen. §. 16. Im Falle des Todes oder unfreiwilligen nicht ſelbſt verildeten Austrittes eines Vereinsmitgliedes können die in§. 15 h e bezeichneten Ausrüſtungsgegenſtände dem Feuerwehrcorps gegen Erſatz des von dem Verwaltungsrathe in Rückſicht auf den Zuſtand dieſer Gegenſtände zur Zeit der Abgabe feſtzuſtellenden Werthes zurückgegeben werden. Sämmtliche Löſch⸗ und Rettungsgeräthſchaften, ſeien fie Ei genthum des Corps oder der hieſtgen Stadtgemeinde, ſollen fortwährend mit Sorgfalt in gutem Stande erhalten werden. §. 18. Bei allen die Löſch- und Rettungsgeräthſchaften und Ein— richtungen betreffenden Fragen, welche die Gemeindekaſſe berühren, hat ſich der Verwaltungsrath vorher mit der Gemeindebehörde zu benehmen. 13 IV: Verwaltung und Verwendung der Einnahmen des Corps. §. 19. Die Einnahmen des Corps beſtehen: 1) in monatlichen Beiträgen von 6 kr., zu deren Entrichtung jedes Mitglted verpflichtet iſt. Befreiungen hievon können für beſonders tüchtige aber mittelloſe Mitglieder auf ihr Anſuchen von dem Verwaltungsrathe ertheilt werden. ) In den§. 2. erwähnten Aufnahmstaxen. ) In den Strafgeldern. In freiwilligen Beiträgen und Geſchenken. ) In den Umlagen, welche für auſſerordentliche Fälle von der Generalverſammlung genehmigt und feſtgeſetzt werden. §. 20. Für alle Ausgaben des Corps muß die Genehmigung des Verwaltungsraths eingeholt werden. In ganz dringenden Fällen kann jedoch der Commandant Ausgaben unter perſönlicher Haftbarkeit verfügen; er iſt aber gehalten, die betreffenden Koſtenzettel dem Verwaltungsrath zur nachträglichen Dekretur vorzulegen und die Dringlichkeit nachzuweiſen. §. 21. Unterſtützungen aus der Corpskaſſe können von Mitgliedern angeſprochen werden, wenn fie bei Uebungen und Bränden der Art Schaden genommen haben, daß ſte auf kürzere oder längere zeit zur Beſorgung ihrer bürgerlichen Geſchäfte untauglich ſind. Wenn die Mittel des Corps ausreichen, finden Unterſtützungen auch in anderen Fällen, z. B. bei vorübergehender Verdienſtlo Die Unterſtützungen ſind entweder wöchentliche oder einmalige Geldverwilligungen, welche mit Rückſicht auf die Vermögensverhältniſſe des Unterſtützungsbedürftigen und die Mittel des Corps vom Verwaltungsrathe angewieſen werden. 16 amte Achern ſteht das Recht zu, einzelne Mitglieder nach Einvernahme des Verwaltungsrathes aus dem Corps auszuſchließen. § 31: Der Ausgewieſene kann ſich wieder zum Eintritt in das Corps melden: a. ein Jahr nach ſeiner Ausweiſung, wenn ſolche wegen Ausbleibens bei Uebungen und b. zwei Jahre nach der Ausweiſung, wenn dieſelbe wegen Ausbleibens bei einem Brande erfolgte. VI. Die Generalverſammlung. ö Jedes Jahr muß im Monat März eine Generalverſammlung abgehalten und der Tag der Abhaltung vier Wochen vorher dem Corps bekannt gemacht werden. Der Verwaltungsrath kann jedoch zu jeder Zeit eine Generalverſammlung einberufen, wenn das Intereſſe des Corps dieſelbe wünſchenswerth erſcheinen läßt. Sie muß ferner berufen werden, wenn ein Drittheil der Mitglieder des Corps in ſchriftlich an den Verwaltungsrath gerichteter Eingabe eine ſolche verlangt. Das Corps oder einzelne Abtheilungen desſelben können nur mit Genehmigung des Corpscommandanten und des Großh. Bezirksamts Verſammlungen halten. So oft das Corps zu dienſtlichen Uebungen, Feierlichkeiten und dergleichen ausrückt, iſt dem Großh. Bezirksamte wenigſtens ſechs Stunden vorher davon Meldung zu machen. §. 33. Die Generalverſammlung, welcher der Gommandant des Corps präſidirt, erwählt einen Vicepräſidenten und einen Protokollführer. Der Präſident, beziehungsweiſe Vicepräſtdent, leitet die Discuſſton und darf an derſelben keinen Theil nehmen. FS. 34. Der regelmäßigen Generalverſammlung wird von dem Ver m * 17 waltungsrath ein Bericht über den Stand des Corps, der Rechenſchaftsbericht und der jährliche Rechnungsnachweis vorgelegt. Sodann gehört in den Geſchäftskreis der Generalverſammlung: 1) Die Verbeſcheidung des Rechenſchaftsberichtes. 2) Die Ertheilung des Abſolutoriums an den Kaſſier. 3) Die Vornahme der ihr vorbehaltenen Wahlen des Commandanten, feiner beiden Adjutanten, des Stellvertreters des Commandanten und der drei Mitglieder des Verwaltungsrathes nach§. 10. 4) Die Entſcheidung über die Aenderung der Statuten und der Dienſtordnung, wenn ihr hiefür Anträge von dem Verwaltungsrath vorgelegt worden ſind. §. 535. Jedes Mitglied des Corps kann in der Generalverſammlung Anfragen oder Anträge ſtellen. Erſtere werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes beantwortet, Letztere, wenn ſie unterſtützt find, zur Discuſſion gebracht. Solche Anträge, welche eine Aenderung der Statuten oder der Dienſtordnung bezwecken, müſſen, wenn ſie berückſichtigt werden ſollen, dem Verwaltungsrathe vierzehn Tage und von dieſem dem Corps acht Tage vor Abhaltung der Generalverſammlung bekannt gemacht werden. §. 36. Beſchlüſſe über Veränderung der Statuten und der Dienſtord—nung können nur mit einer Majorität von zwei Drittheilen der anweſenden Corpsmitglieder gültig gefaßt werden. Für alle andren Beſchlüſſe genügt eine abſolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entſcheidet der Präſident. Zuſätze zu den Statuten oder Abänderungen derſelben be dürfen jeweils der Genehmigung Großh. Kreisregierung. §. 37 Ueber die ſämmtlichen Anträge und Beſchlüſſe wird ein Protokoll geführt, welches von dem Präſidenten, dem Schriftführer und wenigſtens drei nicht zum Verwaltungsrathe gehörigen CorpsMitgliedern unterſchrieben und ſodann längſtens vierzehn Tage 2 2 nach abgehaltener Verſammlung an einem geeigneten, von dem Präſidenten der Verſammlung bezeichneten Orte zur Einſicht auf: gelegt wird.| Außerdem wird dasſelbe in der nächſten Generalverſammlung| vorgeleſen. * = = = 8 * 8 8— 8— * Fat $; 1. Ueber die Organiſation, Abtheilung und Uniformirung des Corps find die Beſtimmungen des$. 6 und 15 der Statuten maaßgebend. 22 Als Gradauszeichnung wird getragen: 1) Ven dem Corpscommandanten und feinem Stellvertreter: ein rother Buſch auf dem Helm; 2) von den Adjutanten ein weißer Buſch; 3) von den Obmännern ein 3“ breites Armband von rother Farbe mit ſchwarzer Einfaſſung und der Nummer der Abtheilung verſehen. Ebenſo 4) von den Stellvertretern der Obmänner. Die Arbeitsmannſchaft trägt Nr. 1. Die Spritzenmannſchaft trägt Nr. 2. Die Schlauchführer tragen Nr. 3. Die Rettungsmannſchaft trägt Nr. 4. 8 3 Da nach§. 6 der Statuten das Feuerwehrcorps militäriſch organiſtrt iſt, ſo muß eine ſtufenweiſe Unterordnung— Subordination— ſtattfinden. §. 4. Das Subordinationsgeſetz verlangt: 1) Unbedingten Gehorſam gegen die Dienſtbefehle der Vorgeſetzten und 2) Die äußere Ehrerbietung gegen jeden Obern, welcher Abtheilung er auch angehören mag, und unter allen Verhälnifſen. 8 8 2 Vergehen gegen das Subordinationsgeſetz müſſen unnach ſichtlich zur Anzeige gebracht und geahndet werden. Jeder Vorgeſetzte darf innerhalb feines Wirkungskreiſes Dien ft befehle ertheilen, nur dürfen ſie nicht mit den Statuten und Dienſtvorſchriften oder mit den Befehlen höherer Vorgeſetzten im Widerſpruch ſtehen, die Fälle ausgenommen, wo gebieteriſche Umſtände eine Abweichung abſolut erfordern und Gefahr auf dem Verzuge ſteht. Letzternfalls iſt ſogleich an den nächſten Vorgeſetzten Meldung zu erſtatten und die Nothwendigkeit der Abweichung nach zuweiſen. §. 6. Jeder Dienſtbefehl muß möglichſt kurz, dabei aber ſo be ſtimmt und deutlich ſein, daß über die Ausführung kein Zwei fel entſtehen kann. 8. Wer einen Dienſtbefehl ertheilt, hat auch die Befugniß, den ſelben nach Zeit und Umſtänden abzuändern oder zurückzunehmen Jeder gegebene Befehl iſt inſolange gültig, als er nicht durch einen neuern oder höhern Befehl aufgehoben wird. Der höhere Vorgeſetzte kann den Befehl des Vorgeſetzten von niederem Grade unter den Vorausſetzungen des§. 5 aufheben. S. 8. Glaubt ein Untergebener, daß ein Dienſtbefehl mit den Dienſtvorſchriften oder einem erhaltenen höhern Befehle nicht übereinſtimme, oder daß der Vollzug ſchädliche Folgen haben könne, ſo darf er den Vorgeſetzten darauf aufmerkſam machen. Beharrt dieſer aber auf dem Befehle, ſo muß ihn der Unter gebene ohne weitere Einrede vollziehen; die Verantwortlichkeit für die Folgen der Ausführung trägt der Vorgeſetzte. Auch in dem Fall, wenn ein Untergebener durch einen Dienſt befehl Unrecht zu erleiden glaubt, und den Vorgeſetzten ver— geblich darauf aufmerkſam gemacht hat, muß der Befehl voll 1 t n 23 zogen werden; der Untergebene darf ſich aber nach deſſen Vollzug beſchweren, §. 9. Der Dienſtbefehl eines Vorgeſetzten darf von dem Unter gebenen in keiner Weiſe getadelt, noch viel weniger darf derſelbe darüber zu Rede geſtellt werden. Der Untergebene, der ſich eines ſolchen Vergehens ſchuldig macht, unterliegt der Strafe der Indisziplin, oder nach Um ſtänden auch der Inſubordination. $: 10. Die Disziplinarſtrafen beſtehen in: 1) Geldſtrafen bis zu reinem Gulden und werden bei folgenden Vergehen erkannt: a. bei geringerem Grade des Ungehorſams, b. bei Dienſtnachläſſigkeiten, 6. bei dien ſtwidrigem Benehmen. (Hieher gehört übrigens nicht das Fehlen bei Hauptproben oder beim Brande, welches nach§. 25 und 26 der Statuten beſtraft wird.) 2) Ehrenſtrafen. a. Verweiſe(einfache ſchriftliche und mündliche vor der Abtheilung und dem Corps.) b. Entziehung des Dienſtgrades(vorübergehend oder bis zur nächſten Wahl.) 8 11: Jeder Vorgeſetzte kann ſeinem Untergebenen verdiente Verweiſe ertheilen.(§. 28 der Statuten) Vorgeſetzte ſollen, wenn immer thunlich, vor Untergebenen keine Verweiſe erhalten. §. 12. Gemeine Vergehen, ſowie Inſubordination dürfen niemals als Disziplinarvergehen behandelt werden, ſondern ſind nach 8. 27 und 28 der Statuten zu ahnden. Ueber ſämmtliche Strafen, deren alsbaldigen Vollzug der Verwaltungsrath zu veranlaſſen hat, wird bei dem letzteren ein Strafregiſter geführt, aus dem der Anzeigende und die Art des Vergehens, ſowie die Größe der Beſtrafung erſehen werden kann. Auch iſt der Anzeigende von der erfolgten Beſtrafung jeweils in Kenntniß zu ſetzen. §. 14. Jedes Mitglied hat das Recht, Geſuche zu ſtellen und ſich zu beſchweren. Beides muß aber in beſcheidener Form geſchehen. Geſuche ſind bei dem nächſten Vorgeſetzten, Beſchwerden aber bei dem nächſten Vorgeſetzten desjenigen, der ſie veranlaßt hat, anzubringen. Dieſe werden„fie innerhalb ihrer Competenz erledigen oder dem Corpscommandanten und in letzter Inſtanz dem Verwaltungs rath zur Entſcheidung vorlegen. Ungegründete Geſuche oder Beſchwerden ſind geeignet zurück zuweiſen. Ueber den Stand des Corps wird von dem Commandanten eine Stammliſte geführt, in welcher der Zu- und Abgang ſämmtlicher Mitglieder, überhaupt alle perſonellen Veränderungen, ſo weit fie für den Dienſt von Wichtigkeit find, eingetragen werden. §. 16. Der erſte Adjutant hat für die ſorgfältige Aufbewahrung der Dienſtpapiere des Corps zu haften. 22 Die Dienſtverrichtungen der Feuerwehr zerfallen: 1) in den Dienſt beim Brande, 2) en) bei Hauptproben, 3)„, Einübungsdienſt. §. 18. Jeder, dem eine Dienſtverrichtung übertragen wird, oder der an und für ſich ſchon dazu verpflichtet iſt, iſt für den richtigen Vollzug derſelben verantwortlich, deßgleichen auch für jede Verſchuldung ſeiner Untergebenen, welche er durch beſſere Auſſicht, Belehrung 1c. hätte verhüten können. | | | | 2 CR Dem Vorgeſetzten aber ſind auf gleiche Weiſe die Unterge benen für jede ihrer Dienſthandlungen verantwortlich. $. 19. Wenn ein Vorgeſetzter erkrankt oder aus andern Gründen im Dienſt zu erſcheinen gehindert iſt, ſo hat er ſeinem nächſten Vorgeſetzten Anzeige davon zu machen und ſeinem Erſatzmann den Dienſt zu übergeben. Ebenſo muß er den Wiederantritt des Dienſtes anzeigen. Sollte auch der Erſatzmann an der Dienſtübernahme gehin dert fein, fo wird der Corpscommandant für die dienſtliche Vertretung Sorge tragen. Zur Vertretung der Adjutanten kann der Commandant jedes Mitglied des Corps beſtimmen. §. 20. Geſuche um Urlaubsbewilligung ſind vor dem Commandanten vorzubringen. . Von größter Wichtigkeit aber iſt es, daß das übrige Material des Corps, welches die Werkzeuge und Maſchinen der Arbeits mannſchaft, ſowie die ſämmtlichen Steig-⸗, Rettungs⸗ und Löſchgeräthſchaften in ſich begreift, ſtets von vorzäglichſter Beſchaffenheit iſt. Zu dem Ende haben: 1) Der Obmann oder ſein Erſatzmann nicht nur dafür zu ſorgen, daß die von ihrer Abtheilung mitgenommenen Geräthſchaften der Zahl nach vollſtändig wieder zurückgebracht werden, ſondern auch nach jedem Einrücken von einer Uebung oder einem Brande, eine genaue Beſichtigung derſelbe vorzunehmen, ſie gehörig reinigen und wieder am vorgeſchriebenen Orte aufbewahren zu laſſen, oder wenn etwas daran ver— dorben worden iſt, ſogleich durch Meldung an den Erſatz— mann des Commandanten die Herſtellung einzuleiten; 2) Der Erſatzmann des Commandanten, welchem die obere Aufſicht über das ganze Material des Corps übertragen iſt, durch öftere Viſitation ſich von der guten Inſtandhaltung derſelben genau zu überzeugen. 2 * Er wird mit den Obmännern für jeden Schaden, der aus einer Vernachläßigung dieſer ihrer Obliegenheiten entſpringen ſollte, ſtrengſtens verantwortlich gemacht. 3) Der Stellvertreter des Commandanten führt über das ge ſammte der Compagnie überlaſſene Inventar und die Obmänner über das, welches ihrer Abtheilung anvertraut iſt, ein Verzeichniß, welches alle Ab- und Zugänge, ſowie den Beſtand nachweiſend mit dem von der Verrechnung des Corps geführten Hauptinventarienverzeichniß in ſteter Ueberein ſtimmung zu erhalten iſt. §. 22. Sind Reparaturen an den Löſch⸗ und Rettungsgeräthſchaſten erforderlich, ſo hat ſolche der Commandant in dringenden Fällen ſogleich ſelbſt anzuordnen, andernfalls einen Antrag bei dem Verwaltungsrathe zu ſtellen. Die Mitglieder des Verwaltungsraths haben jeder Zeit das Recht der Controle in dem Spritzenhauſe. §. 23. Zur möglichſt ſichern Erreichung einer vollkommen befriedi genden Ausrüſtung und Bekleidung wird der Commandant jährlich mehrere Male das Corps mit dem ganzen Material ausrücken laſſen und dabei eine ſpecielle Muſterung des Ganzen und der einzelnen Theile vornehmen. Die nähern Vorſchriften über die Functionen der Mannſchaft in den einzelnen Abtheilungen enthält die Dienſtinſtruction. §. 25. Jedes Corpsmitglied iſt verpflichtet ſich mit den Beſtimmungen der Statuten, der Dienſtordnung und der Dienſtinſtruction genau vertraut zu machen. Unkenntniß der Dienſtvorſchriften entſchuldigt nicht. Achern, den 16. April 1853.