Beilage zur Karlsruher Zeitung Rro. 2Y5. Baden. Lsnrllagsvertzsnvlungerr. Diskussion über die von der zweiten Kammer modi- fizirten Paragraph« des Zchntgesetzes, aus der Men Sitzung der ersten Kammer. — Im Allgemeinen: Geheimerach v. Rüdt. Nach einigen einleitenden, sich auf seine Berichterstattung beziehenden Bemerkungen führte er an, daß es sich hier hauptsächlich um zwei Fragen handle, einmal um den erhöhten Staatszuschuß, der als gemeinsames Opfer für die Zehntablösung bewilligt werden soll, und dann um die Feststellung der Preise und des Rohertrags nach bestimmten Jahrgängen. In den Umgebungen unseres Landes sey für die Ablösung des Zehntens oder für dessen Verwandlung in eine Rente schon sehr viel geschehen; in Frankreich bestehe derselbe ' nicht mehr, in vielen Schweizerkantoncn sehen bereits Ablösungsgesetzc erlassen mit zum Theil sehr günstigen Bedingungen für die Pflichtigen und in Folge dieser Ablösungen schon, seyen mehrere Gemeinden unseres Oberlandes, wo der Zehnte der Schweiz gehörte, zehntfrei geworden. Andere deutsche Nachbarstaaten in der Nähe und Ferne hätten derlei Ablösungs- und Nentcngesetze ebenfalls gegeben oder arbeiteten daran. Unter diesen Verhältnissen und mit besonderer Rücksicht auf die Landwirtschaft Süddeutschlauds, so wie auf den weitern Umstand, daß unsere Gesetzgebung in Bezug auf die Entfernung von Reallasten ohnehin weit vorgerückt sey, werde es w'ünschenswcrth, daß gesetzliche Bestimmungen über die Ablösung des Zehntens auch bei uns zu Stande kommen. Sollten sich aber über das vorliegende Gesetz auf gegenwärtigem Landtage die Kammern nicht vereinbaren können, oder sollte sich dasselbe noch nicht zur allerhöchsten Sanktion eignen, so wäre cs doch wohl gut, die freiwilligen Zchntablösungen insoweit zu unterstützen, als die beiden Kammern übereinackommen sind, d. h. die Regierung einstweilen zu ermächtigen, für dieselben den Staatszuschuß, über den man sich verständigt hat, zu leisten. Er glaube, daß dieser eventuelle Vorschlag im Interesse der Gesammtheit liege, indem sich dadurch ergebe, ob die Ablösungen durch freiwillige Nebereinkunft Fortgang gewinnen, und, ob die Bestimmungen des gegenwärtigen Entwurfs dem einen oder andern Betheiltg- ten mehr oder weniger nachthcilig sehen. Jedenfalls lassen sich in der Zwischenzeit die nöthigcn Erfahrungen sammeln, um die Anstände zu beseitigen, die jetzt vielleicht gegen dasselbe erhoben werden. Frhr. v. And law. Tie hohe Kammer hat den ihr von der Regierung zuerst vorgelegten Gesetzentwurf mit der Gewissenhaftigkeit geprüft, die überhaupt ein Gesetz erheischt, das in seinen Wirkungen nicht die Gegenwart allein, sondern auch die künftigen Geschlechter umfaßt. Die hohe Kammer stellte sich bei dieser ernsten Prüfung nicht auf den einseitigen Standpunkt, ob, was sie kW schließe, den Pflichtigen fromme, oder den Berechtigten; sie hielt an dem Grundsätze fest, daß allen die Gerechtigkeit Noch thue. Ihr lag der Maaßstab der größern Gerechtigkeit nicht in der möglichsten Verkürzung des Berechtigten, nicht in der Ucbervorthcilung des Pflichtigen; ihr Ntaaßstab war der volle Ersatz des bestehenden Reinertrags des Zehntens. Mochte auch einzelnen Gliedern dieses Hauses scheinen, die Bestimmungen des Gesetzes gewährten diesen Ersatz nicht, so war doch und mußte die Mehrzahl durchdrungen sey» von der entgegengesetzten Ueberzeugung, und auf diesen Glauben gründete sie ihre Abstimmung. Durchlauchtige, hochgeehrteste Herren! ein verändertes Gesetz kömmt Ihnen von der zweiten Kammer zur Bcrathung zurück. Dem Worte nach wurde von ihr die gleiche Grundlage des vollen Ersatzes angenommen, der That nach aber die privatrechtliche Natur des Zehntens gcläugnet und konsequenter Weise die volle Entschädigung auf indirektem Wege geschmälert. Oder ist diese Entschädigung, wie sie die erste Kammer gewährt zu haben glaubte, noch voll zu nennen, wenn die zweite Kammer in den Abzugsbcrechnungen die Stenern aufführt, ebenso Gcmeindebeiträge, ja sogar Frohnden, nebst den Ein- führungs - und vielen andern Kosten, die selbst nicht m der ohnehin überfüllten Reihe von Abzügen sich befinden, die der Gesetzentwurf der Regierung enthält? Ist der Ersatz vollständig, wenn bei den immer steigenden Preisen der Früchte mitunter auf ein halbes Jahrhundert znruck- gegriffen werden muß, um wieder ähnliche niedere Preise zu finden, wie sie das Decennium enthält, das der jenseitige Kommissionsbericht in Antrag brachte? Wird selbst durch den Vermittlungsvorschlag der zweiten Kammer, durch welchen die nieder» Jahre beibehalten, und die hohen attsgeschieden werden, das gereckte Interesse der Zehntherrn gewahrt? Läßt sich bei de» Bestimmungen, welche die Vorschläge über die Schätzung enthalten, ein nur eim'germaaßen billiger Erfolg für die Berechtigten erwarten? Viele andere Punkte übergehe ich mit Stillschweigen- Das Gesetz ist also in seinen Hanptgrnndla- gen ein anderes, die Bcrathung muß von Neuem vollständig beginnen. Hüten wir uns, Durchlauchtigste, hoch- > geehrt'este Herren! Hand an die Verfassung zu legen, deren Inhalt uns um so heiliger seyn wird, als hier der Buchstabe derselben so klar entscheidet. Ich habe schon im Laufe der ersten Diskussion geäußert, daß jedes Gesetz nach meinem Ermessen sein rechtliches Bestehen in der Verfassung finden muß, soll diese nicht ein leerer Schall seyn, ein Spielwerk, das man gewandt benutzt, um das Bestehende allmäblig zu untergraben, und die Hülfe da zu versagen, wo sie schützen soll. 2548 Dieser rechtlichen Basis entbehrte das Zehntgesetz nach meiner Ansicht schon, wenn es uns von der Regierung vorgefegt wurde; es entbehrt ihrer noch viel mehr in feinet» dcrmaligen Zustande. Wir können und dürfen die Grundlage des Zehntgesetzes nur in dem §. 14. der Verordnung finden, wenn wir dieselbe mit den Bestimmungen der Verfassung überhaupt in Einklang bringen wollen. Wurzelt es nicht dort, so ist es verwerflich als ein Eingriff in das heilige und unantastbare Recht des Eigenlhumes. Wenn wir die einzelnen Klassen der Zehntberechtigten durchgehen, so steht obenan der Großherzog, dessen Domänen die Hälfte des ganzen Zehntertrags zufällt. Werden wir die zunehmende Verstücklung des Do- manenvermögens durch dieses Gesetz befördern dürfen, wenn wir bedenken, daß sich der Staatshaushalt nicht in solchem Grade dadurch bessert, daß diese Verbesserung nur entfernt die größern Opfer aufwägt, welche die Steuerpflichtigen nach der Verminderung des Domä- nencrtrags werden bringen müssen. Wir sehen mit dem Zehntrecht die wichtigsten geistigen Interessen verknüpft, die Interessen der Kirche, der Schule, der Stiftungen. Ter §. 2l der Verordnung sichert diesen allen den Ertrag ihrer Einnahmen zu. Es bezieht sich diese Bestimmung auf einen Theil, wie auf das Ganze. Ein Gesetz, das diese Einnahme zu schmälern droht, wäre demnach ein Eingriff in diesen §. der Verordnung. — Einer angesehenen Klasse von Staatsbürgern ist durch feierliche Verträge der Besitzstand ihres Vermögens zugesichcrt; eine höhere Garantie enthält der Art. 14 der Bundes- aktc für ihre Rechte, eine Garantie, die die Verfassung anerkennt. Nur nach dem Wortlaut ihrer Verträge findet das Gesetz gegen sie Anwendung; daraus folgt, daß zuerst die Verfassung in ihren Grundlagen erschüttert und verändert werden mußte, ehe von ihren Bestimmungen abgegangen werden kann. Ueber Aenderungen der Verfassung giebt allein der §. 64 derselben die gesetzliche Norm. Man hat häufig die Behauptung aufgestellt, die gesetzgebende Gewalt vermöge Alles und selbst der Kom- missionsbericht dieser hohen Kammer scheint nur in diesen Jrrthum befangen. Dies vermag sie aber nicht, will sie die Schranken achten, welche jeder Macht gesetzt sind, will sie fremde Privatrechte achten, Verträge, die schützende Verfassung endlich selbst. Man wird diese Wahrheit um so weniger bezweifeln, wenn man die Verhältnisse erwägt, aus welchen die Verfassungen hervorgegangcn sind, es war Furcht vor der Willkühr des Einzelnen, die sie in's Leben rief. Sollte nun eine Mehrheit im ausgedehnten Maaße unternehmen dürfen, woran man den Einzelnen zu hinden suchte? Sollte diese Willkühr plötzlich gerechtfertigt erscheinen, weil sie Hunderte üben; und diese Hunderte üben sie nicht einmal; es bildet sich eine Majorität oft nur mit einer Stimme und dieser Einzelne entscheidet dann und sollte entscheide« dürfen über alle Güter, über alle Rechte seiner Mitbürger! Und solchen Despotismus könnte man überdieß Freiheit nennen? Nachdem der Redner dieses weiter ausgeführt, fährt er fort: Ein solcher Despotismus konnte nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen, der dem Despotismus entgegcn- wirken wollte; er entspricht dem Geiste einer Verfassung nicht, welche Bestimmungen enthält, wie die §§. 13, 14, 20 und 21 aussprcchen, die sonst ihrem Wesen und Wortlaute nach verändert werden müßten, wollte die hohe Kammer dem Zehntgesetze, wie es die 2te Kammer umgestaltet hat, ihre Zustimmung ertheilen. Die Minister des Großhcrzogs mögen wohl erwägen, wie sie der Zukunft gegenüber unter so nachtheiligen Bestimmungen die Entblößungen des großhcrzoglichcn Domänenvermögens von einem seiner wichtigsten Bcstandtheilen, den Bruch heiliger Verträge, augenscheinliche Verletzungen der Verfassung zu rechtfertigen vermögen. Jedenfalls wünsche ich, diese hohe Kammer möchte keinen Antheil an einem so wichtigen Schritte nehmen, unberechenbar in seinen Folgen, bis die Fragen besser aufgeklärt sind, die noch im Dunkel schweben, bis es sich heraus gestellt hat, daß der Gesetzentwurf die verheißenen Vortheile gewähre, ohne Gefahr für heilige und wohlthätige Institute herbeizufüh- ren, ohne fremde Rechte zu verletzen. Ich stimm? gegen das Gesetz in seiner gegenwärtigen Gestalt. Reg.Kom. Staatsrath Nebenius, Ich erlaube mir dem verehrten Redner vor mir ohne mich in eine wiederholte ausführliche Erörterung schon genugsam beschriebenen allgemeinen Fragen einzulassen, nur einige Worte zu erwiedern. Das vorliegende Gesetz soll das Wohl des Landes befördern, ein Hinderniß der fortschreitenden Produktion hinwegraumen auf eine Weise wie ohne Verletzung der Gerechtigkeit geschehen kann. Ich theile vollkommen die allgemeinen Grundsätze, welche der verehrte Redner über die natürlichen und positiven Schranken der gesetzgebenden Gewalt entwickelt hat; ich erkenne diese in der deutschen Bundcsgesctzgcbung', jene in den ewigen Vorschriften der Gerechtigkeit. Keine von beiden dieser Grenzen bat die Regierung, so behaupte ich, in irgend einer Bestimmung dieses Gesetzes überschritten. Der verehrte Redner vermochte auch nur eine einzige zu bezeichnen, auf welche er seinen allgemeinen Grundsatz anzuwenden geneigt scheint, nemlich auf den Steuerabzug vom Bruttoertrag des Zehntens. Durchl., hochg. Herren! ich bin überzeugt, daß diese Bestimmung nach den strengsten Forderungen der Gerechtigkeit nicht im Mindesten einem Anstandunterliegen kann. Es soll dem Zebnthcrrn'volle Entschädigung geleistet werden; den Gegenstand derselben bildet der Ertrag, der in seine Privatkasse geflossen ist, und worüber er frei disponiren konnte. Was in der Staatskasse aus dem Ertrag des Zehntens bezahlt werden mußte, entgieng ihm ja wieder, und es schiene mir eine höchst ungerechte Belastung der Allgemeinheit zu seyn, eine Vergütung für dasjenige zu leisten, waS den Zehntberechtigten, so lange der Zehnte besteht, nie zu gut kam. Hiermit wurde die Diskussion über das Allgemeine geschlossen und die Beratung >über die einzelnen §§. eröffnet. (Fortsetzung folgt.) Redigl'rt unter Verantwortlichkeit von PH. Wacklet. 6. V e r z e i ch n l ß über die vom 29. v.M. bis zum heutigen für die durch Brand verunglückten Einwohner in Weiscnbach eingegangenen milden Beiträge. Gemeinde Malsch, nebst Früchten und Kleidungstücken 22 fl. 2 kr., Gemeinde Sulzbach, Amt Ettlingen 3 Mltr. Spelz und 49 kr-, Gemeinde Durmersheim mit Würmersheim nebst Früchten 23 fl. 15 kr., Gemeinde Hochstetten und Stafforth nachträglich Kleidungsstücke und Ge- tüch, Gemeinde Wolfartsweiher 6 fl. 23 kr.; durch das großh. Bezirksamt Neckarbischoffshcim: von den Gemeinden Babstadt 2 fl. 45 kr., Bargen 8fl. 8kr., Bischofs- Heim 10 fl. 39 kr., Epfenbach 3 fl. 6 kr., Flü.sbach 3 fl. 35 kr., Hasselbach 3 fl. 10 kr., Hclmstadt 15 fl. 42kr., Hüffcnbardt 9 fl. 1 kr-, Obergimpcrn 5 fl. 56 kr- Rappenau 11 fl. 57 kr., Reichartshausen 5 fl. 50 kr., Sigelsbach 7 fl-, Trcschklingen 8 fl. 22 kr., Untergimpern 2 fl. 6 kr., Waibstadt 8 fl., Wollenberg 3 fl.; durch großh. Obcramt Lahr, nachträglich für verwerthctc Früchte 53 fl. 32 kr.; Gemeinde Königsbach, Oberamt Durlach 10 fl., Gemeinde Ramsbach 1 fl. 24 kr., Gemeinde Maysach 2 fl. 15 kr., Gemeinde Obcrackcr, Amts Breiten 6 fl. 5 kr.; durch großh. Bezirksamt Krauthcim: von den Gemeinden Assamstadt 5 fl. 53 kr., Ballcnberg 6 fl. 22 kr., Erlenbach 4 fl., Gomersdorf 5 fl. 32 kr., Hor- renbach 1 fl. 6 kr., Klepsau 6 fl. 14kr., Krautheim 10fl., Oberndorf4fl. 15 kr., Oberwittstadt 3 fl., Unterwittstadt 3 fl-, Winzcnhofcn 3 fl. 48 kr.; Gemeinde Grünwctters- bach, Oberamt Durlach 10 fl. 20 kr.; von den Gemeinden Oensbach, Gidcnsbach u. Wälden, Amts Oberkirch 8 fl. 4 kr.; durch großh. Bezirksamt Gcrlachshei'm aus dessen Bezirk 48 fl. 56 kr.; durch großh. Oberamt Pforzheim wiederholter Beitrag, und zwar von den Gemeinden Hohenwarts) 5 fl. 30 kr., Bilfingen 2 fl. 42 kr., Darmsbach 1 fl. 30 kr., Ersingen 8fl. 2kr., Schcllbronn 6 fl., Büchenbronn 6 fl. 28 kr., Oeschelbronn 4 fl, Hamberg 11 fl. 24 kr-, Stcincgg 7 fl. 21 kr.; durch großh. Bezirksamt Ettlingen: von den Gemeinden Burbach 20 fl. 29 kr., Busenbach 6 fl. 10 kr., Ettlingen 113 fl. 10 kr-, Mörsch 4 fl- 51 kr., Pfaffcnroth 18fl., Neichenbach 7 fl. 33kr., Schielberg 10 fl., Schluttenbach 4 fl. 13 kr-, Schöllbronn 10 fl., Spessart 11 fl. 32 kr., Völkersbach 12 fl. 58 kr. Zusammen 626 fl. 25 kr. Hiezu die früheren Beiträge 6605 fl. 21 kr. Summa —> 1.0231 fl. 46 kr. Im Namen der Verunglückten b ringen wir für die bisherigen milden Gaben unfern innigsten Dank; insbe- 2549 sondere aber jenen großh. Pfarrämtern, welche eingedenk ihres schönen Berufes nicht nur von der Kanzel aus zur Unterstützung aufmunterten, sondern auch nicht für mühe- sam hielten mit den Eemeinderathsmitgliedern von Haus zu Haus zu kollektiren. Manche schöne Gabe haben sie dadurch mehr erzweckt, und das Dankgebeth der Verunglückten steigt für sie zum Himmel empor. Gernsbach, den 20. Oktober 1833. Großherzogl. Bezirksamt. I. A. d. OA. R e h m. Danksagung. Für die durch zweimaligen Hausbrand verunglückte Xaver Doldischc Familie von Mosenberg, Gemeinde Schönach, sind an milden Beiträgen weiter eingegangen: Von der Gemeinde Nußbach bei Triberg 12 fl. 31 kr.; von der Stadt Triberg 30 fl. 38 kr.; von der Gemeinde GremmclSbach 12 fl. 34kr.; von Hrn. Physikus Vr. Kelterer in Triberg 2 fl.: durch das großh. Bezirksamt Waldkirch: von den Gemeinden Untersimonswald 3 fl. 12 kr., Sicgclau 4 fl. 4 kr., evangl. Prechthal 1 fl. 37 kr., Nicderwinden 5 fl. 50 kr., Oberwinden 6 fl. 55 kr., Sinnsbach 8 fl. 6 kr., Jach 13 fl. 54 kr-, Oberspitzenbach 3 fl. 30X kr., Hcuweiler 6fl. 16 kr., Stadt Waldkirch 11 fl. 4 kr., Wildgutach 2 fl. 21 kr.; durch das großh. Bezirksamt Jestctten: von den Gemeinden Jestet- tcn 9 fl. 15 kr., Lottstetten 12 fl,, Kirchfpielsgemeinden Hohcnthengen 10 fl. 25'/2 kr., Ergazingen 15fl. 22 kr., Walderswyl 8 fl.; durch das großh. Bezirksamt Walds- Hut: Sammlung des Pfarramtes zu Gurtweil 8fl.; durch das großh. Bezirksamt Breisach: von den Gemeinden Obcr- bergen 15 fl.44kr., Niederimsingen 8 fl., Achkarren15fl. 30 kr.; durch das Pfarramt Jstein 1 fl. 21 kr.; von Hrn. Pfarrer Hahn in Klustern, durch das Amt Heiligenberg 2 fl. 1f^ kr.; durch einen Unbekannten, wahrscheinlich von Furtwangen 1 fl. 21 kr.; durch das großh. Oberamt Emmcndingen: Kollekte ln den Gemeinden Freiamt I4fl. 36 kr.. Windenreute 11 fl., Hcimbach 4 fl. 30 kr., Maleck 3 fl. 45 kr., Ottvschwanden 13 fl. 10 kr., Serau 11 fl- 18 kr.; durch das großh Bezirksamt Staufen: als Kollekte von den Gemeinden Ballrechten 13 fl. 4 kr., Döttingen 13 fl. 8 kr., Geyersnest 3 fl, 3 kr- Heiters- heim 21 fl. 18 kr., Obermünsterryal 19fl. 31 kr., Staufen 15 fl. 34 kr., Untermünsterthal 27 fl- 48 kr,; durch das großh. Bezirksamt Lörrach: als Kollekte von den Gemeinden Blansingen 3 fl. 2 kr., Wollbach 6 fl- 32 kr.; durch das großh. Bezirksamt Schönau: als Kollekte in den Pfarrgemeinden Todtnau 14 fl, 8 kr., Schönau 5 fl. 42 kr., Winden 4 fl,, von einem Unbekannten 1 fl. 21 kr. Zusammen 438 fl- Z '/2 kr. Hiezu die frühem Beiträge 266 fl- 37 kr. Summa —704 fl. 39f/2 kr. Indem wir dieß zur öffentlichen Kenntniß bringen, erstatten wir Namens der verunglückten Xaver Doldischerr 2550 Familie den edeln und menschenfreundlichen Gebern an- mit den innigsten Dank. Triberg, den 18. Oktober 1833. Eroßherzogl. Bezirksamt. G i ß l e r. Neuweiher. fG ü terverpachtung.^s Freitag te» 8. November l. I-, Vormittag g Uhr, wird in dem Geschäftszimmer des grundherrlich von Kneblischen Rentamtes zu Neu- weiher folgende Verpachtung vvrgenommen: 1 . Die grundherrschaftliche Meierei, bestehend aus den dazu gehörigen, sowohl zum Betriebe einer sehr gangbaren Schcnkwirthschaft, als einer großen Ockonomie überhaupt geeigneten Gebäulichkeiten, als: Einem großen zum Betriebe der Wirthschaft eingerichteten Wohnhause und Nebengebäuden, großen Stallungen für circa 5 o Stück Vieh nebst Heuböden, einem großen und guten Keller u. s. w. Dazu werden abgegeben: »8 Morgen 22 Ruthen Ackerfeld, ganz nahe liegend, und s8 Morgen s 3 Ruthen Wiesen, alten badischen Niederländer MaaßeS, jedoch ohne Gewährung der Morgenzahl. Die Verpachtung geschieht auf zwölf Jahre, von Georgi »854 bis »846, vorbehaltlich herrschaftlicher Genehmigung, unter den bei der Steigerung zu eröffnenden Bedingungen. II. Samstag, den g. November l. I., Vormittags g Uhr, werden im Einzelnen, und zwar i» Abtheilungen, bei Ackerfeld von 1/2 Morgen, und bei Wiesen von » Morgen, vorbehaltlich grundhrrrschastlicher Genehmigung, verpachtet. L.. Ackerfeld. Auf ,2 Jahre. a) Im Schneckengar ten — »81/4 Morgen 5 - Ruthen, und zwar i» circa 27 Abteilungen. b) Jn der vbern Schande — 21/2 Morgen. In 4 bis 5 Abteilungen. c) In der Friedrichsbühne — 4 1/4 Morgen. In 7 bis 6 Abteilungen. L. Wiese n. Auf 4 Jahre. s) Kleine Langmatte — 5 »ia Morgen »g Ruthen. Jin circa 5 Abteilungen. d) Obere Schafmatte — »6 »?4 Morgen 21 Ruthen. In circa ,2 Abteilungen. Zu vorstehenden Verpachtungen an benannten beiden Lagen werden die Liebhaber hiermit cingcladcn. Neuweiher, den 3 o. Sept. > 633 . Grundherrlich v°n Knebliscbes Rentamt. Ellscsser. Neuweiher. (H 0 l z verst e i g eru n g cn.) In den grundherrlich von Kneblischen Waldungen werden folgende Tan- nenholzversteigerunge» auf dem Stamm, in schicklichen Loosen, in kommendem Monat November vorgcnommcn: ») In der Bermbach und Grummbach bei Neuweiher, Dienstag, den 5 . Rov., Vormittags g Uhr, 285 Stamme Tannenholz i» ca. 47 Loosen. 2) In dem Halbbatzenbosch bei Neuweiher, Mittwoch, de» 6. Nov., Vormittags g Uhr, 11Z Stämme Tannenholz in 41 Loosen. Z) In dem Wülfersteincr Wald bei Schloß Windeck, Donnerstag, den 7. Nov., Vormittags g Uhr, 220 Stämme Tannenholz in 3S Loosen. Zu dieser Versteigerung werben die Liebhaber hiemit eingeladen. Neuwriher, den 18. Okt. , 633 . Grundherrlich von Kneblisches Rentamt. Ellscsser. Freiburg. fEbikt-H Gegen die Kunstreiterin Sophie Foureaur aus Paris und Gutsbesitzerin in Zähringen sind bei der am 6. v. M. abgehaltenen Schuldenliquidalion gegen Sophie Foureaur folgende Forderungen nachträglich angemeldet worden: A us Lffen t li che Urku nden. : 1) Von Bürgermeister Schwede von Heuweiler als Ccssionar des Bärmwirth Flamm von Aähringen, Kaufschilling 268 ff. 4 kr. verzinslich zu 5 pCt. von Martini , 833 . 2) Don demselben als Ccssionar des Kronen- wirth Stayert in Zahnngen, Ksscdillg- 44 fl. 5 , kr. nebst Zins zu 8 pCt. von Martini » 633 . S) Don Hirschwirth Stapert von Zähringen, Kfschllg. 4S0 st- - kr. mit Zins von Martini > 632 . 4) Von Johann Thoma von Jähringen als Kurator des Simon Flamm daselbst, auf Martini ,833 bis »337 Kfschllg. 7928 fl. 5 » kr. mit Sproz. ZinS vom Verfalltag an. 5) Vom Hofgerichtsadvokaten v. Frommherz Sg ff. 22 kr. L. AufPrivaturkunden. 6) Von Accisor Rüttemann von Aähringen LiegenschaftskaufSaccise Kaufbriefskoste» AmtSrevisoratSsporteln 7) Von dem Bürgermeister Schwehr als Ces- ffonar des Joseph Krug von Aähringen auf Verweisung des Simon Flamm daselbst mit Zins von Ostern 18Z2. 6) Don der Gemeinde Zähringen auf Verweisung wie oben auf Martini » 83 a nebst Zins von da. g) Von Vogt Weber von St. Wilhelm auf Verweisung, wie oben auf Martini » 83 a auf Martini »633 verzinslich vom Verfalltag. 10) Von Bürgermeister Kunz von Wildthal auf Verweisung wie oben Zins von Martini » 632 . 11) Won Bürgermeister Hoch in Zähringen für Gebühren ,2) Don Pfarrer Schwarz von Jähringen für FütterungSkostcn von zwei Schneegänsen über Abrechnung des Erlöses aus denselben , 3 ) Von Sr. Durch!, dem Fürsten von Fürsten berg in Donauöschingen Da sämmlliche Gläubiger der abwesenden Sophie F o ihre Befriedigung verlangen, so wird dieselbe hiermit dcrt, ihre obengenannte» Gläubiger um sv gewisser binnen 4 Wochen a dato 824 37 6 3 o 80 43 26 fl. 6 kr' st. 40 kr. fl. 34 kr. ff. 33 kr. st- g kr. fl. — kr. fl. 5 kr. fl. 24 kr. fl. 3 ° kr. ,3 ff. 6 kr. 2000 fl. — kr. ureaur aufgefor- zu befriedigen, als nach Verffuß dieser Frist die 3 erstgenannten Gläubiger aus dem Erlös des demnächst verkauft werdenden Fahrniß- und Liegcnschaftsvermögens befriedigt, die Forderungen der übrigen Gläubiger als vo» ihr zugestanden erklärt und auf deren Antrag das weitere Rechtliche gegen sic verfügt würde. Freiburg, den »6. Okt. » 833 . Großherzoglichcs Stadtamt. Manz.