Beilage zur Karlsruher Zeitung Rr. 183 . Freitag, den 9. Juli 1841. Baden. «Noch ein Wort über die Urlaubsverwcigerung. Die Frage: ob dem Oberhofgerichtsrath Peter u. dem Hofgerichtsrath Aschbach der Urlaub zum Behuf des Eintritts in die zweite Kammer mit Recht verweigert worden sey oder nicht, läßt sich aus einem dreifachen Gesichtspunkte betrachten. Es kann nämlich gefragt werden: 1) sind Staatsdiener, die zu Abgeordneten gewählt werden, um die Wahl annehmen und in einer der beiden Kammern cintreten zu können, eines Urlaubs überhaupt bedürftig? 2) war im gegebenen Fall zureichender Grund dazu vorhanden, den Urlaub zu verweigern ? und 3) war dessen Verweigerung politisch räthlich? Was die erste Frage betrifft, so läßt die Verfassungsurkunde dieselbe völlig unentschieden, denn sie übergeht solche mit Stillschweigen, und auch folgern ngsweise wird sich die Entscheidung der Frage aus dem Staatsgrundgesetze nicht ableiten lassen. Wenn man Schlüffe ans der Verfaffungsurkunde ziehen will, so darf man nicht vergessen, daß dieselbe kein Vertrag sondern ein Gesetz ist; daß sie nicht im Wege der Vereinbarung zwischen Fürst und Volk zu Stand gebracht wurde, sondern lediglich auf dem einseitigen, souveränen Willen des Regenten beruht. Bei der Auslegung der Verfassungsurkunde können daher nicht durchweg dieselben Regeln der Auslegungskunst geltend gemacht werden, welche bei der Auslegung der Verträge gelten, sondern nur diejenigen dürfen dabei in Anwendung komme», welche bei der Auslegung dunkler oder unvollständiger Gesetze anwendbar sind. Die erste dieser Regeln besteht nun aber darin, daß der Ausleger des Gesetzes sich aus den Standpunkt des Gesetzgebers versetzt, um, wie v. Savigny sich ausdrückt, dessen Thätigkeit künstlich in sich zu wiederholen, und so in seinen Gedanken das Gesetz von Neuem entstehen zu lassen, so den dem Gesetze ernwohneuden Gedanken zu rekonstruiren. Wird bei der Auslegung der Verfaffungsurkunde nach dieser Regel verfahren, und z. B. die Frage aufgeworfen, welcher Gedanke dem §. 37 derselben zu Grunde liege, so scheint es wohl ziemlich klar zu seyn, daß solcher auf keinen andern, als blos auf den Zweck gerichtet sey, die klar durch ihn ausgedrückteu allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit zu bezeichnen. Es wird sich aber keineswegs unterstellen lassen, daß die Absicht des Hohe» Gebers der Verfassung auch dahin gegangen sey, durch die Festsetzung dieser Bedingungen zugleich die bei den wählbaren Staatsdienern in dienstlicher Beziehung obwaltenden Hindernisse, einer auf sie gefallene» Wahl unbedingt Folge zu leisten, schon im Voraus für gehoben zu erklären; es wird sich nutzt unterstellen lassen, daß der Gesetzgeber die Staatsdiener für den Fall ihrer Erwählung, ohne alle Rücksicht auf ihre Entbehrlichkeit oder Unentbehrlichkeit auf ihren Posten, von der Verbindlichkeit, solchen ohne vorgängige Urlaubserwirkung nicht zu verlassen, schon im Voraus habe loszählen, daß er cs in die Diskretion solcher Diener habe stellen wollen, über ihre Entbehrlichkeit oder Unentbehrlichkeit auf ihren Posten selbst zn entscheiden. Wie »achtheilig eine so ungemessene Willkür der Staatsdicncr der Staatsverwaltung und der Wohlfahrt des Landes möglicherweise werden könnte, springt zu sehr in die Augen, als daß sich unterstellen ließe, daß deren Statuirung wirklich in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sey; daß es in seiner Absicht gelegen sey, das Recht der Staatsgewalt, ihre Diener und derenDienstführung zu überwachen, in irgend einer Weise zu beschränken. Auch der §. 42 der Verfaffungsurkunde, man mag ihn für sich allein oder im Zusammenhänge mit andern Paragraphen betrachten, kann nicht zu solcher Unterstellung berechtigen. Wenn es in diesem Paragraphen heißt: „Der Grvßherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen," so wollte ohne Zweifel nicht mehr und nicht weniger damit gesagt werden, als daß nur dem Regenten das Recht der Zusammeuberufung, Vertagung und Auflösung der Stände zustche; daß folglich die Stände nicht befugt scyen, sich eigenmächtig zu versammeln, zu vertagen oder aufzulösen. Es wird aber keineswegs unterstellt werden könne», daß der erhabene Gründer der Verfassung sich oder seinen Nachfolger in der Regierung habe verpflichten wollen, alle Abgeordnete» schlechterdings einberufen zu müssen, selbst diejenigen nicht ausgenommen, welche besonderer dienstlicher Verhältnisse wegen auf ihren angewiesenen Posten schlechthin unentbehrlich und zur Zeit auch unersetzbar sind. So wenig als aus den §§. 37 und 12, eben so wenig kann aus irgend einer andern Stelle der Verfaffungsrukunde gefolgert werden, daß solcher, mit der Pflicht des Regenten, für einen geregelten Gang der Staatsverwaltung zu sorgen, schlechthin unvereinbarlicher, zu den grellsten Konsequenzen führende Zugeständnisse wirklich in der Absicht des hochgepriesenen Gründers unserer Verfassung gelegen seyen. DaS Staatsrecht anderer Länder, welches die Urkaubsver- weigerung nicht ausdrücklich gestattet, wie namentlich das von England und ! Frankreich, oder derjenigen deutschen Länder, in welchen schon unter der deutschen Reichsverfaffung Landstänbe bestanden, auf welches man hinweist, kann nicht als historisches Element bei der Auslegung unserer Verfassungsurkunde dienen. Als solches kann nur der Rechtszustand im eigenen Lande, in welchen die Verfaffungsurkunde eingreifen sollte, in Betracht komme». — Bei uns war aber den Staatsdienern, wie es heute noch der Fall ist, auch vor und bei der Einführung der ständischen Verfassung schon strenge untersagt, sich ohne vorgängige Urlgubserwirkung von ihrem Posten zu entfernen, überhaupt eigenmächtig aus dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise zu treten; ! und daß demselben die in dieser Hinsicht ihnen obliegende Verpflichtung selbst für den Fall ihrer Erwählung zu Abgeordneten durch die Verfassung nicht erlassen werden wollte, geht wohl auf das unzweideutigste gerade daraus heraus, daß die Verfaffungsurkunde nichts anderes verordnet, und gerade deswegen, weil sie diesen Punkt mit Stillschweigen übergeht, zufolge der Bestimmung des 8- 82 derselben angenommen werden muß, daß auch in dieser Beziehung der Zustand, welcher zur Zeit, wo die Verfassung in Wirksamkeit getreten, bestanden, in so lange nicht eine Abänderung desselben erfolgt, fortzubestchen habe. Auch > in dem angeblichen Besitzstände, von welchem in der Adresse der zweiten Kammer die Rede ist, wird die Behauptung, daß die zn Abgeordneten gewählten Staatsdiener einer Beurlaubung nicht bedürftig seyen, ihre Rechtfertigung nicht finden. Wenn gleichwohl parlamentarische Präzcdenzien in manchen Fälle» sehr be- achtenSwerth und entscheidend seyn mögen, so wird doch jedenfalls mit Grund bezweifelt werden müssen, daß unbestreitbar Regierungsrechte jemals durch blose Nichtübung verloren gehen können. Jede nicht schon durch die Verfassung sank- tionirte bleibende Beschränkung irgend eines Ausflusses der obersten Staatsge- gewalt würde nur auf verfassungsmäßigem Wege mit Zustimmung der beiden Kammern rechtsgültig bewirkt werden können. Eine blos der einen oder der andern Kammer gegenüber von Seiten der Krone oder ihrer Räthe bezeigte Nachgiebigkeit in Ausübung eines Rechtes der Staatsgewalt kann aber noch keineswegs den Verlust des Rechtes für alle Zukunft zur Folge haben. Wo es in der freien Willkür der Regierung steht, von ihren Vorrechten Gebrauch zu machen, oder nicht, da kann aus der Nichtübung derselben keine Verzichtleistung auf solche gefolgert werden; und wenn der Rechtssatz, daß auf Sachen der freien Willkür weder Besitz noch Verjährung stattfinde, irgendwo anwendbar erscheint, so wird dies wohl vor allem bei den Prärogativen der Krone der Fall seyn. Ist aber einmal als entschieden anzusehen, daß die als Abgeordnete gewählten Staats- drener zum Behufe ihres Eintritts in die Ständeversammlung deö Urlaubs wirklich bedürfen, dann ist das aus der Staatsgewalt des Regenten fließende Recht der Regierung, solchen zu ertheilen oder zu verweigern, eine sich von selbst verstehende Sache, die keines weitern Beweises bedarf. Bei der Prüfung der zweiten Frage: ob im gegebenen Falle zureichender Grund zur Verweigerung des Urlaubs vorhanden gewesen sey, möchten sich vielleicht manche versucht fühlen, sich nicht sowohl darüber zu wunder», daß solche Maaßregel endlich erfolgt ist, als vielmehr darüber, daß sie nicht schon früher vorgekehrt wurde; denn wer nur einigermaßen zu beurtheilen vermag, welche Nachtheile für die Rechtspflege daraus entstehen, wenn ein so großer Theil der tüchtigeren Mitglieder der Gerichtshöfe ihren gewöhnlichen Bcrufsgeschäften so lange entzogen werde», der kann es unmöglich tadeln, er wird cs vielmehr billigen müssen, daß die Regie- rung endlich zu dem Entschlüsse kam, diese Nachtheile wenigstens in etwas zu mindern; und anstatt darüber zu klagen, daß die Regierung in den in Frage stehenden Fällen den Urlaub verweigerte, wird er es eher bedauern, daß sie nicht noch weiter gegangen ist. Es möchte namentlich zu bedauern seyn, daß überhaupt Mitgliedern des Oberhofgerichts der Eintritt in eine Ständeversammlung gestattet wird. Nicht zu gedenken, wie leicht das Vertrauen auf die Unbefangenheit der Richter durch deren thatige Theilnahme an öffentlichen Angelegenheiten schon im Allgemeinen geschwächt werden könnte, kommt bei dem Oberhofgerichte noch der besondere Umstand in Betracht, daß dasselbe, wenn jemals der Fall einer Anklage gegen Mitglieder der obersten Staatsbehörden wegen Vcrfassungsverletzung vorkäme, als Staatsgerichtshvs zu fungiren hätte, und cs in einem solchen Falle unter Umständen sehr bedauerlich seyn könnte, wenn etwa mehrere ausgezeichnete Mitglieder des Oberhofgerichteö als Abgeordnete an der Berathung der Ständcversammlung über die Sache Theil genommen und daher, sic möchten für oder gegen die Anklage gestimmt habe», wegen Befangenheit von den Berathungen des Oberhofgerichtes über dieselbe ausgeschlossen bleiben müßten. Darin, daß die Regierung in dem einen der beiden vorliegenden Fälle dem Letztgcwählten, im andern aber den Erstgewählten den Urlaub verweigerte, kann wohl kaum zureichender Grund zu einer Beschwerde gefunden werden. Die Entscheidung der Frage, welchem von mehreren Mitgliedern eines Kollegiums der Urlaub verweigert werden soll, kann nicht dem blinden Zufall überlassen werden, sie muß vielmehr in das Ermessen der Negierung gestellt bleiben, die das allgemeine Interesse des Landes und das besondere des Dienstes gegen einander abzuwägcn und mit Rücksicht jaus die Individualität der Gewählten zu prüfen hat, wo von der Wirksamkeit eines jeden ersprießlichere Dienste zu erwarten seyn dürsten. Die Negierung ist in dieser Beziehung durch nichts in ihrem freien Ermessen beschränkt, und wer die vorliegenden Fälle mit Einsicht und Unbefangenheit prüft, wird das Verfahren der Regierung nur gutheißen können. Die dritte Frage (war die Verweigerung des Urlaubs politisch räthlich?) führt zu ernsten Betrachtungen. Der Negierung will in dieser Beziehung der Vorwurf gemacht werden, daß sie durch die faktische Lösung einer schon vor einundzwanzig Jahren entstandenen und seitdem schwebend gebliebenen Streitfrage zugleich die zwischen der Regierung und den Ständen seit Jahren bestandene Eintracht erschüttert habe. Daß die Maaßregel der Regierung eine Störung dieser segcnSvollen Eintracht zur Folge hatte, ist allerdings zu beklagen. Ja gewiß! es ist dies sehr zu beklagen. Allein! kann diese beklagenswerthe Folge der Regierung Schuld gegeben worden? wird die Schuld nicht vielmehr auf andere zurücksallcn? Es konnte allerdings vorhergeschen werden, daß die Urlaubsvcrweigerung, wie früher, so auch jetzt wieder, in der zweiten Kammer nicht unangefochten bleiben werde. Allein je mehr die Regierung von der Gerechtigkeit und Nothwendigkeit der von ihr ergriffenen Maaßregel durchdrungen war, und je größer und unlyedingter zugleich das Vertrauen gewesen, welches sie in die Einsicht, in den Geist und in die stets bewährte, ächt konstitutionelle Gesinnung der beiden Kammern zu setzen Ursache hatte, desto mehr mußte sie zu der Erwartung sich für berechtigt halten, daß eine nähere Erörterung der Streitfrage vor den Ständen endlich zur Erkennt, »iß des Rechts und der Wahrheit führen müsse; destoweniger konnte sic daran zweifeln, daß eine allseitige, besonnene und unbefangene Prüfung des Gegenstandes zu dem gewünschten Ziele, zur Anerkennung des guten Rechtes der Staatsgewalt führen müsse; desto weniger konnte sie befürchten, daß die eine oder die andere Kammer eine Maaßregel wirklich für verfassungswidrig halten könne, welche die Räthe der Krone im Interesse des Landes und des Dienstes ^ für unumgänglich nothwcndig hielten und deren Rechtmäßigkeit sic ihrerseits in jedem Betrachte für vollständig begründet erachtet haben. Wer von dem richtigen Standpunkte ausgeht und unbefangen prüft, der wird sich überzeugt halten müssen, daß die Regierung nun und nimmer erwarte» konnte, daß dieMaaß- rcgel in der zweiten Kamme: mit der Heftigkeit werde angefochten werden, mit der sie wirklich angefochten wurde. Gesetzt jedoch! die Räthe der Krone hätten die, man könnte fast sagen, leidenschaftliche Aufregung der zweiten Kammer in ihrem ganzen Umfange wirklich vorausgcsehcn, hätte diese Voraussicht, hätte ! Scheu vor dem ihnen bevorstehenden Kampfe sie bestimmen dürfe», eine Maaßregel aufzugeben, deren Durchsetzung im Interesse des Landes lag, und zu welcher sie eben darum sich für verpflichtet halten mußten? Würden sie durch solches Aufgeber! etwa den Ruhm weiser Nachgiebigkeit geerntet, würden sie nicht vielmehr sich dem gerechten Vorwurf unrühmlicher Schwäche ausgesetzt haben? Das Temporisationssystcm mag zwar in parlamentarischen Angelegenheiten zuweilen zweckmäßig, und insofern von der Klugheit geboten seyn. Es wird jedoch kaum gebilligt werden können, wenn staatsrechtliche Fragen, deren Lösung im ! Interesse der Staatsverwaltung und des Landes von Wichtigkeit ist, blos aus Liebe zum Frieden unangercgt bleiben, und der Zukunft als eine unauSgetra« 1210 gene Erbschaft hinterlaffen werben, deren Austrag im Verlauf der Zeit immer schwieriger wird, je länger sie ruhend bleibt. Warum, wird vielleicht gefragt, warum hat die Regierung die Lösung der bestehenden Streitfrage nicht vorerst im Wege der Gesetzgebung zu bewirken gesucht? Die Antwort aus diese Frage möchte zum Thcil in dem Vorgänge von 1820 und i» den Folgerungen gesunde» werden, welche aus der damaligen Vorlage eines die Anordnung von Ersatzwahlen bezweckenden Gesetzes abgeleitet werden wollten, zum Theil und wohl hauptsächlich aber auch darin, daß die Regierung eines besonderen Gesetzes oder der authentischen Interpretation eines solchen zur Wahrung ihres ,n Frage stehenden Rechtes gar nicht bedurfte. DaS Recht der obersten Staatsgewalt, den Dienern, derer sie zur Ausübung der ihr zustehenden vollziehenden Gewalt bedarf, Urlaub zu ertheilen oder zu verweigern, war, zur Zeit als die Verfassung in's Leben trat, sowohl historisch als gesetzlich bereits bestens begründet, und die Verfassungsurkunde hat dasselbe in keiner Weise beschränkt. Vermöge der §§. 5 und 82 derselben muß solches vielmehr als reservirt betrachtet werden, wiewohl es zur Bewahrung seiner Wirksamkeit irgend einer ausdrücklichen Reservation gar nicht bedurfte. Wozu könnte demnach die Erlassung eines Gesetzes über diesen Gegenstand noch dienlich seyn? Nicht um das schon i» dem Umfange der Staatsgewalt begriffene Recht der Urlaubsverweigerung erst zu gründen, sondern einzig nur um cs zu beschränken, könnte ein Gesetz gefordert werden. Hat man aber wohl genugsam bedacht, was man der Regierung zu- muthet, wenn man zu diesem Zwecke ein Gesetz von ihr verlangt? Die Beweggründe, welche den Gedanken dieses Verlangens eingebcn, können nur im Mißtrauen gegen die Regierung, nur in der Befürchtung bestehe», daß die Regierung ihr Recht zur Beeinträchtigung der freien Volksvertretung mißbrauche, oder wenigstens mißbrauchen könne. Kann aber die Regierung solche, sie tief verletzende Beweggründe anerkennen? muß sie nicht vielmehr dieselben mit Entrüstung zurückweisen? Wenn die gedcnkbare Möglichkeit des Mißbrauchs eines Rechtes schon einen zureichenden Grund zu dessen Beschränkung abgcben könnte, dann würde nicht nur das Urlaubsverweigerungsrecht, sondern cs würden auch alle übrigen Regierungsrechte, welche Ausflüsse der obersten Staatsgewalt sind, eine Beschränkung erleiden müssen; denn nicht das Urlaubsverweigerungsrecht allein, sondern auch alle übrigen Rechte der Staatsgewalt können möglicherweise mißbraucht werden. Zu welchen Konsequenzen müßte demnach die Anerkennung und folgerechte Durchführung eines solchen Grundsatzes führen? So viel sollte doch wohl Jedem von selbst einleuchten, daß die Räthe der Krone es nicht mit ihren Pflichten vcreinbarlich halten können, von den Rechten der Staatsgewalt auch nur den mindesten Theil zu vergeben, daß sie ohne die dringendsten Gründe auch nicht einmal eine Beschränkung derselben zugeben könne», und daß demnach in dem unter einem so nichtigen Vorwand an sie gestellte» Verlangen, zu einer solchen Beschränkung in irgend einer Weise mitzuwirkcn, bei'm Lichte betrachtet, nichts geringeres als die Zumuthung einer Pflichtverletzung läge. Eine solche Zumuthung kann unmöglich in der Absicht einer oder der andern Kammer liegen. Das Einschreiten der Stände ist nicht schon wegen der blosen Möglichkeit eines Mißbrauchs erlaubt, sondern lediglich durch die Thatsache eines wirklich geschehenen Mißbrauchs bedingt. Erst wenn ein Mißbrauch wirklich stattgefunden, ist eS Sache der Stände, die verfassungsmäßigen Mittel zu dessen Einstellung oder Abwendung vorzukehre»; sic können aber nicht verlangen, daß irgend ein Recht der Staatsgewalt blos wegen gc- denkbaren Mißbrauchs desselben beschränkt werden soll. Die Möglichkeit von Mißbräuchen mag immerhin gcdcnkbar bleiben. Allein wenn die Furcht vor solchen irgendwo eine eitle genannt werden kann, so wird es hier der Fall seyn,- wo es weit wirksamere und zuverlässigere Schutzmittel gegen den Mißbrauch gibt, als gesetzliche Beschränkungen und Formen. Die sichersten Schutzmittel gegen den Mißbrauch der Rechte der Staatsgewalt sind uns in der Würde und in dem eigenen Interesse der Regierung gegeben, welches von dem Interesse des Landes unzertrennlich ist; und wenn, was kaum gedeukbar scheint, diese Schutzmittel jemals nicht mehr zureichend seyn sollten, dann würden wohl auch alle übrigen wirkungslos erscheinen. Getrost wird man sich aber der Hoffnung hingeben dürfen, daß die Regierung niemals vergessen wird, ihre Würde zu behaupten; daß eS stets weit von ihr entfernt seyn wird, die Rechte der Krone auf ungesetzlichem Wege oder mit Hintansetzung der Interessen des Landes geltend zu machen. Wer vermöchte dem vermessenen Gedanken Raum zu geben, daß die Regierung je aufhören könne, die Aufrechthaltung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte des Landes als ihre heiligste Pflicht anzucrken- nen? Wer vermöchte daran zu zweifeln, daß die Regierung den unschätzbaren Werth einer wohlgeordneten Repräsentativverfaffung und der moralischen Kraft, welche ihr aus derselben erwächst, vollkommen zu würdigen wisse? Auch weiß die Regierung gewiß allzugut, daß die Intelligenz und Erfahrung tüchtiger Beamten ein unentbehrliches Element in der zweiten Kammer sind, als daß sich befürchten ließe, daß sie durch UrlaubsverweigerungendieWahlfreiheitderWahl- kollcgien jemals mehr beengen werde, als in dem wohlverstandenen Interesse des Landes unumgänglich nöthig ist; und gewiß werden ihr die verständigsten und biedersten Staatsdiener in den Reihen der Abgeordneten stets die willkommensten seyn. Wenn indessen doch einmal von im Reiche der Möglichkeiten gedenkbaren Mißbräuchen und Gefährdungen gesprochen werden will, warum, möchte ich fragen, warum denkt man immer nur an Mißbräuche, die von der einen Seile möglich seyn könnten, warum nicht auch an die, welche von einer andern Seite her gcdcnkbar sind? — Ich kann zwar nicht ohne Abscheu an die nicht selten in's Abgeschmackte fallende politische Gcspcnsterfurcht, nicht ohne Wehmuth an das unser schwaches Geschlecht so gerne beschleichende Mißtrauen, diese häßliche Erbsünde, denken, die schon weit größeres Unheil über Nationen gebracht hat, als je aus der Büchse Pandorcns für die Menschheit hervorgegan- gen ist. Wenn ich aber auf den sittlichen Zustand der Völker und die politischen Agitationen in unserem Weltthcile im Allgemeinen Hinblicke und mir die Frage aufwerse, ob und von welcher Seite her den sozialen Zuständen Gefahr drohe, so kann ich mir nicht verhehlen, daß ich nur die Gefahr, die von unten herauf droht, für wirklich bedenklich und beachtenSwcrth halte, während ich der Neber- zeugung bin, daß der Geist des Jahrhunderts von einer andern Seite her in seinem Fortschreikcn nicht aufgehalten werden kann. Fern sey mir jede Tendenz- beschnldignng. Fern sey mir namentlich jede Verdächtigung unseres ehrenwerthen Beamtenstandcs; allein es ist hier von Möglichkeiten die Rede, und in sofern muß eS wohl auch erlaubt seyn, die Frage zu stellen : ob nicht auch von dieser Seite her eben so wohl, wie von irgend einer andern Gefährden gedenkbar seyen? Fragen darf man in sofern wohl auch: ob unsere Beamten inSgesammt für die Lockungen falscher Ruhmsucht weniger empfänglich seyen, als Andere? Auch die Frage darf man stellen: ob noch niemals und nirgendwo Klagen über BeamtcndespotismuS und über den Uebermnth einer Beamtenaristokratie laut geworden ? und ob eine solche Aristokratie, wenn es ihr je gelänge, tiefere Wurzel zu schlagen und sich sogar in einer Ständeversammlung Geltung zu verschaffen, für die Rechte des Volkes wie für die der Regierung minder gefährlich wärc^ als irgend «ine andere? Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, daß wohl nirgendwo die Beamten sich einer größeren oder auch nur einer gleich großen Un abhän- gigkeit zu erfreuen haben, wie sie den unsrigen durch die Dienerpragmatik gesichert ist. Könnte nicht möglicherweise diese Unabhängigkeit schon an sich von nqchtheiligen Folgen seyn? Wäre cs wohl gut, wenn dieselbe durch eine irgendwie bewirkte noch größere Beschränkung des Einflusses der Regierung auf die Staatsdiener noch vermehrt würde ? Diese Fragen bieten Stoff zu reiflichen Erwägungen, und jeder unbefangene, eines freien Urtheils fähige Mann, der solche weiter verfolgr, wird.es der Regierung Dank wissen, wenn sie sich, ihren Beamten gegenüber, die Hände nicht noch mehr binde» läßt, als es bereits der Fall ist. Doch! genug von der Urlaubsverweigerung. Zum Schluffe füge ich nur noch einige Worte über die weiteren Beschwerden wegen der Anordnung neuer Wahlen und der verweigerten Vorlage der Akten über die Wahl des Oberhofgerichtsraths Peter bei. Von welcher Ansicht die Regierung bei der Anordnung neuer Wahlen geleitet wurde, scheint nicht zweifelhaft zu seyn. Sie ging offenbar von der Ansicht aus, daß der Fall, wo der Gewählte dem Mandate nicht Folge leisten kann, dem andern Falle, wo er ihm nicht Folge leisten will, in soweit das Verhältniß zwischen den Wählern und dem Gewählten in Betracht kommt, im Wesentlichen gleichstche; und so scheint cs auch wirklich zu seyn. Der Wahlbezirk kann in dem einen wie im andern Falle wohl mit Recht sein Mandat als erloschen betrachten, und, wenn er anders ans dem Landtage vertreten seyn will, verlangen, daß eine neue Wahl vor sich gehe. Die Ver- faffungsurkunde steht solchem Verlangen und seiner Willfahrung nicht entgegen, denn sie schweigt auch über diesen Punkt, »nd es muß eben darum auch hier gestattet seyn, die Sache nach ihrer eigcnthümlichen Natur und nach a l l gemein e n Grundsätzen zu benrtheilen und zu regeln. Dieses anerkennend, glaubte die Regierung, den betreffenden Wahlbezirken wenigstens Gelegenheit geben zu müssen, ihren Willen kund geben zu könne», und wäre» solche wirklich zu neuen Wahlen geschritten, und hätte sofort die zweite Kammer diese für gültig erkannt, so würde auf diesem Wege, unter Mitwirkung aller Betheiligtcn, sich eine parlamentarische Praris gebildet haben, durch welche die schwebende Streitfrage eine Lösung gefunden hätte, die im Wege der Gesetzgebung kaum in einer zweckmäßigeren Weise zu erzielen seyn möchte. Die Wahlbezirke fanden sich indessen nicht bewogen, zur Vornahme neuer Wahlen zu schreite». Sie haben eS vorgezogen, vor der Hand wenigstens unvertreten zu bleiben, und abzuwartcn, ob und in wieferne die dem Eintritte ihrer Gewählten in die Kammer im Wege stehenden Hindernifff etwa aufhöreu möchten. — Dabei behielt es einstweilen sein Bewenden, und es mußte wohl auch sein Bewenden dabei behalten, weil die Verfassung den Wahlbezirken nur ein Wahlrecht cinräumt, ohne ihnen zugleich die Ausübung dieses Rechts zur positiven Pflicht zu machen; und weil weder die Verfaffnngsurkunde, noch irgend ein anderes Gesetz die Negierung ermächtigt, ein die Vornahme der Wahl verweigerndes Wahlkollegium in irgend einer Weise zu deren Vornahme zu zwingen, noch überhaupt Bestimmungey darüber bestehen, wie den Nachtheilen, welche möglicherweise für den Bestand der Verfassung daraus entstehen könnten, zu begegnen sey. Und gerade in dieser Hinsicht, aber auch nur in dieser ist eigentlich eine wirkliche Lücke in der Verfafsungsurkuude fühlbar, vermöge welcher das Schicksal der ganzen Verfassung in den Händen der Wahlbezirke liegt, ja sogar die Renitenz einer Minderzahl dieser Bezirke oder ihrer Wahlkollegicn hinrcicht, dieselbe völlig ausser Wirksamkeit zu setzen. An der Bereitwilligkeit der Regierung, zur Ausfüllung dieser Lücke im Wege der Gesetzgebung mitzuwirken, kann nach den Erklärungen ihrer Vertreter nicht gezwcifelt werben. Es wird nur darauf ankomincn, ob sie erwarten darf, daß ein zu dem Ende vorzulegender Gesetzentwurf eine bereit' willigere Aufnahme bei den Ständen finde, als die Vorlage von 1820. Betrachtet man nun die Anordnung der fraglichen Wahlen in ihrem wahren Lichte; erwägt man, daß die Regierung nicht für sich irgend ein Recht durch deren Anordnung vindizirte, daß sie die früheren Wahlen weder für nichtig, noch für erloschen erklärte, daß vielmehr, wie aus allem hervorleuchtet, ihr einziger Zweck nur der seyn konnte, auf die Geltendmachung der Rechte der Wahlbezirke hinzuwirken, und erwägt man endlich, daß die Anordnung der Wahlen nur im Falle der Mitwirkung der Wahlbezirke und der zweiten Kammer möglicherweise von Erfolg hätte seyn können, so ist es kaum begreiflich, wie irgend .eine Verletzung in einer Maaßregel gefunden werden kann, die in sich selbst zerfiel, und in sich selbst zerfallen mußte, sobald die Wahlbezirke nicht geneigt waren, auf die Intention der Regierung ^inzugehen. Die wegen dieses Punktes erhobene Beschwerde wird daher kaum einer weiteren Erwähnung wcrth seyn, »nd dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beschwerde wegen unterbliebener Vorlage der Akren über die Wahl des Oberhofgerichtsrathes Peter. Die verlangte Vorlegung dieser Wahlakten ist, so lange die Hindernisse, welche dem Eintritte des >. Gewählten im Wege stehen, nicht Wegfällen, indifferent und zwecklos; und sie bleibt für immer zwecklos, wenn die Negierung etwa den Grundsatz, daß die Stellung eines Abgeordneten und die eines Oberhofgerichtsrathes in gewissem Betrachte inkompatibel seyen, anzuerkennen und ihm für die Zukunft Folge zu geben geneigt seyn sollte. Möge der Zweck, durch diese Betrachtungen etwas zur Berichtigung der Ansichten über den wichtigen Gegenstand beizutrage» »nd »achtheiligen Folgen, welche aus einer irrigen Auffassung desselben entstehen könnten, vorzubengen, nicht verfehlt seyn. Karlsruhe. In der zwanzigsten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer der Ständeversammlung vom 6. Juli wurden vorgelegt: Vom Abgeordneten Blankenhorn: eine Dankadresse von Bewohnern seines Wahlbezirks, mit 185 Unterschriften, betreffend die Kannnerbeschlüffe in der Urlaubsfrage. Vom Sekretariat: eine Petition der Bürgermeister der Gemeinden in den Amtsbezirken Salem, Meersburg, Heili- genbcrg, Ueberlingen und eine ähnliche der Gemeindcräthe aus dem Oberamts- bezirk Offenburg, um den Fortbestand und thunlichste Erweiterung und Verbesserung der Landesgcstütanstalt. Vom Abgeordneten Dr. Bissing: Petitionen der Volksschullehrer der Bezirke Walldürn, Cppiugcn, SinShcim, Ncckarbi- schofsheim, Borberg, Eberbach, Buchen, Tauberbischvfsheim, Bühl, Baden, Durlach, Ettlingen, Gernsbach, Gengenbach, Lahr, Haslach, Oberkirch, Offenburg, Wolfach, Adelsheim, Wcrthcim, Gerlachsheim. Zu unserm Bericht über diese Sitzung tragen wir noch nach, daß der Abg. Schaaff seine» Wunsch.' man möge keinen Soldaten vor dem 28 sten Lebensjahr zur Gendarmerie übertreten lassen, hauptsächlich auch mit Rücksichten für den Militärdienst, dem dadurch tüchtige Unteroffiziere länger erhalten würden, begründete, und daß bei der Diskussion nicht von der Begleitung der Eilw eigen durch die Gendarmen die Rede war (welche Einrichtung gar nicht besteht), sondern von der noch ausnahmsweise stattfindenden Begleitung der Packwägen und dem regelmäßj. * 1211 gen Abpatrolttlliren der Straßen, so diese Packwagen passuen, welche Diensteinrichtung als eine änfferst beschwerliche die Kräfte der Gendarmeriemannschaft aufreibende bezeichnet wurde. Hieran knüpfte sich weiter die Betrachtung, daß eine Verniehrung des Personals nicht zu umgehen seyn werde. Karlsruhe. Tagesordnung der Listen öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer auf Freitag, den 9. Juli, Morgens 9 Uhr. 1) Anzeige neuer Eingaben und Motionen. 2) Berichte über die Petitionen um Schutz für die Fabrikation des Rübenzuckers und für Baumwollenspinnereien. 3) Bericht des Abg. Helbing über die Berichte des ständischen Ausschusses, die Amortisations- kasserechnungen betr. 4) Diskussion des Berichts des Abg. Schaaff, den Gesetzentwurf über den ausserordentlichen Kredit des Kriegsministeriums betreffend. 5) Berichte der Petitionskommisfion. * Karlsruhe, 6. Juli. In Nr. 151 des „Mannheimer Morgenblattcs« wird in einer Korrespondenz aus Heidelberg vom 23. Juni das Benehmen eines Gendarmen, als eine alle Pflicht und Rechtlichkeitsgefühl verletzende Handlung mit folgenden Worten dargcstellt: „er habe ohne erheblichen Vorwand einen Handwerkergesellc» auf dem Markt auf eine mißhandelnde Weise arretirt, und ibn in's Wachthaus schleifend mit Faust- und Säbelhieben maltrartirt.« Der aktenmäßig erhobene Hergang ist nachfolgender: Das Oberamt Heidelberg beauftragte am 17. Juni den Gendarmen Roih, einen fremden Handwerksgesellen wegen verschiedener Vergehen a»S der Stadt zu transportiren. Auf dem Markte weigerte sich letzterer, weiter zu gehen, wollte zuvor in's Wirthshaus und fiel den ihn begleitenden Gendarmen, der sich dem entgegensetzte, zuerst mit Worten, dann thätlich an, und warf ihn, der sich dessen nicht versah, zu Bode». Gendarm Ofer kam hinzu, und nur mit Mühe brachten beide den widerspenstigen Burschen in's Wachziinmer. Das Oberamt hat denselben wegen dieses groben Vergehens mit 48 Stunden dnnkelm Arrest bestraft. Gendarm Roth hat gegen den fraglichen Burschen nicht nur keine Thätlichkeit ausgeübt, sondern ihn trotz dessen höchst strafbarer Widersetzlichkeit schonend behandelt. Dies ist die amtlich erforschte Wahrheit eines Vorgangs, den ein leichtsinniger oder vielleicht böswilliger Korrespondent zu einer „alle Pflicht und Rechtlichkeitsgefühl verletzenden Handlung" stempeln wollte. Die lügenhafte Kränkung eines braven Dicnstmannes, der mit wahrer Selbstbeherrschung nur seiner Pflicht nach, kam, fordert, im Interesse der Gerechtigkeit und zur Beschämung des Einsenders, diese öffentliche Berichtigung. Baden, 5. Juli. Bekanntlich geschieht in neuerer Zeit hier auch Manches, Badens Heilquellen auch diejenige Würdigung zu verschaffen, die sie ihrer Natur u»d Wirksamkeit nach so sehr verdienen. Ludwig Tieck hat seit dreißig Jahre» zu verschiedenen Zeiten die Badekur hier mit dem besten Erfolge gebraucht. Eine andere freudige Erscheinung wurde Referenten dieser Tage zu Theil: ein Freund und Universitätsarzl kam vor drei Jahre» ganz kontrakt hierher, und mußte in und aus dem Bade getragen werde». Nach beendigter Badekur konnte er seine Krücken bei Seite legen. Da er im folgenden Winter einige leichte Rückfälle seines Uebcls wahrnahm, wiederholte er im vorigen Sommer die Kur: aus Dankbarkeit gegen die Quellen hat er uns auch dies Jahr besucht, aber nicht als Kurgast, sondern Vergnügungsgast, wenn ich so sagen darf. Da unsere Thermen mitunter für gar unschuldig gehalten werden, so dürfte die Namhaftmachung einzelner eklatanter Kuren der leidenden Menschheit zum Heil, und unserm Gesundbrunnen zu besserer Würdigung und Anerkennung dienen. (Allgem. Badcztg.) Redigirt unter Verantwortlichkeit von C. Macklot. Todesanzeige. Jahre versteigert, und ist hierzu Tagfahrt auf f8.782.2j Karlsruhe. Freunden und Be- Montag, den 19. Juli d. I., tembergislben Gerichtshofs für den NeckarkrciS zu Eßlingen die Ehefrau des Matthäus Rommel von Denkendorf, Eva , , . . Nachmittags 2 Uhr, Barbara, geborne Kaiser, um Erkennung des Eheschei- kannten zeigen wir hwimt das bedauerltche Ableben auf dem Nachhause dahier anberaumt; wozu die Liebhaber dungsprozeffes gebeten, und man derselben in diesem Gesuche Bürgermeisteramt. Lehn. fv.776.3j Nr. 18. Karlsruhe. (Pferdeversteigerung.) Am Montag, den 12. Juli d. I., werden unser guten verehrten Tante, Major H ö n i g's Wittwe, häßlichst eingeladen werden, geb. Drechsler an. Sie starb mit gottergebenem Her- Oestringen, den 25. Juni 1811. zcn nach einem prüfungsreichen Leben, in einem Alter von nahe 83 Jahren. Karlsruhe, den 5. Juli 1841. Die Hinterbliebenen Anverwandten. fv.7K2.3j Billigheim bei Mosbach. (Gesuch.) Für meine Filialapotheke in Neu- denau suche ich auf Michaeli einen Verwalter, _>und werde auf Anfragen Näheres mittheilen. Billigyeim bei Mosbach, den 2. Juli 181>. Kreß. fk.707.3j Karlsruhe. (Associe- 'gesuch.) In ein gut rentirendes Fabrikgeschäft wird ein Affocie, der ein Kapital einzuschießen hat, gesucht. Kapitalisten, welche Gelder dabei anzulegen wünschen, werden 8 Prozent Zinse garanrirt. Das Kontor der Karlsruher Zeitung befördert srankirt» halb andurch öffentlich aufgefordert, sich Briefe mit I-. tz, worauf genügende Auskunft ertheilt wer- innerhalb 1 Wochen den wird. bei dem großh. Kommando des Iten Infanterieregiments in _ fk.72I.3j Karlsruhe. (Kellner- Mannheim oder bei uns zu stellen, und sich über seine un- e s u ch. ) Es wird ein junger Mensch von erlaubte Entfernung aus der Garnison zu rechtfertigen, willfahrt, auch zu Verhandlung dieser EhescheidungS-Klag- sache Mittwoch, den 27. Oktober d. I. peremtorisch bestimmt hat; so wird durch gegenwärtiges offenes Edikt nicht nur gedachter Matthäus Rommel, sondern es werden auch dessen Verwandte und Freunde, welche Morgens um 9 Uhr i» dem Reithause vor dem rüppurrer ihn im Rechte zu vertreten gesonnen seyn sollten, peremtorisch Thore dahier, vorgeladen, an gedachtem Tage, wobei dreißig Tage für den 19 ausgemusterte Hengste, ersten, dreißig Tage für den zweiten und dreißig Tage für öffentlich an die Meistbietenden versteigert. Es können solche den dritten Termin hiermit anberaumt werden, vor genann- zwei Tage vorher besehen und zugleich die Ursachen der ter Gerichtsstelle zu Eßlingen Vormittags 9 Uhr zu erschei- Ausmusterung vernommen werben. neu, die Klage der Ehegattin anzuhören, darauf die Sin- Karlsruhe, den 5. Juli 1811. reden in rechllicher Ordnung vorzuiragen und sich eines Großh. bad. Landesgestüteskaffe. ehegerichtlichen Erkenntnisses zu gewärtige», indem, Rommel M. Krauß. erscheine an gedachtem Termin, oder erscheine nicht, auf fk.69ll.3j Nr. 13,kl>9. Müllheim. (Auffor- des Gegentheils weiteres Anrufen in dieser Ehescheidungs- derung und Fahndung.) Der Hautboist Wilhelm fache ergehen wird, was Rechtens ist. Frey von Müllheim hat sich am 11. d. M. aus seiner So beschlossen im ehegerichtlichen Senate des königlich Garnison Mannheim heimlich entfernt. Derselbe wird des-- württembergischen Gerichtshofs für den Neckarkreis, Eßlin- ^ ^ ------- ^ gen, den 2. Juni 1811. Vizedirektor Ritter des königl. württemb. Kronordens, v. Sattler. v«lt. Märkliu. fv.3IO.3j Nr. 10,482. B i l l i n g e n. (Strafer- kenntniß.) Der unterm 18. März d. I. ausgeschriebene Milißpflichrige Bernhard Rauch von Weilerspach ist bis widrigenfalls man ihn als Deserteur bestrafen werde. Zugleich ersucht man alle Polizeibehörden auf den Wilhelm Frey zu fahnden, und ihn im Betretungsfalle an das gedachte Regimeniskommando, ober an uns gefänglich jetzt nicht erschiene», er wird daher der Refraktion für schul- abliefern zu lassen, zu welchem Behuf wir dessen Signale- dig erkannt, in eine Geldstrafe von 800 fl. verfällt, seines ment beifügen. Signale ni ent. Alter: 2l Jahre, Größe: 5' 1" 3"', Statur: untersetzt, Gesichtsfarbe: gesund, Augen: grau, Haare: hellbraun, Nase: dick. Müllheim, den 21. Juni 1811. Großh. bad. Bezirksamt. W i u »e r. und die persönliche guter Familie in einen frequenten Gasthof als Kellner in die Lehre gesucht. Nähere Auskunft ertheilt das Kontor der Karlsruher Zeitung. f».761.3j Nr. 11,511. Müllhetm. (Offenes Aktuariat.) Bei diesseitiger Stelle ist ein Aktuariat erledigt, welches bis zum I. Oktober oder sogleich wieder besetzt werden soll; der Gehalt beträgt 350 fl. -c., nebst dem ist der Bezug der Jtemgebühren von Forstfreveln da-, mit verbunden. ' Hierzu rusttragende wollen sich unter Vorlage ihrer Zeugnisse melden. Müllheim, den 2. Juli 1841. Großh. bad. Bezirksamt. Winter. v llt. Haas. s».737.2j Nr. «18. Heidelberg. (Offene Stelle.) Bei der diesseitigen Behörde ist die Stelle eines Gehülfen zur Besorgung der Kanzleigeschäste mit, einem jährlichen Gehalt von 400 fl. durch einen Postpraktikanten zu besetze». Die Bewerber um diese Stelle, welche sogleich angetreten werden kann, wollen sich unter Vorlage ihrer Zeugnisse nicht ausweisen kann, an den unterfertigten Stationsvorstaud wenden. tag, den 11. d. M., Nachmittags in hiesiger Stadt entwen- werden demnach vorbehaltlich der persönlichen Bestrafuna' Heidelberg, den 1. Juli 1811. der worden sind. auf den Fall des Betretens, in eine Geldstrafe von 800 fl! Großh. bad. Eisenbahnstation. Die Eigenthümer dieser Gegenstände werden aufgefor- unter Verfüllung in die Kosten verurtheilr. Zimmer. dert, sich bei der Unterzeichneten Stelle zu melden. Ladentmrg, den 12. Juni 1841. l».k97.3j Karlsruhe. (Jagdverpachtung.) Beschreibung der entwendeten Gegenstände. Großh. bad. Bezirksamt. Montag, den 12. Juli d. I., 1) Eine wergene Küchenschürze mit den Buchstaben 6. L. v. Dürrheimb. Morgens 9 Uhr, roth gezeichnet; vllt. Laenger. werden zu Rastatt auf dem Rathhaus nachbenannte, bis zum 2) Eine blau - und weißgestreifte baumwollene Schürze jv.S48.3j Nr. 12,875. D u r l a ch. (Ed i k t a l l a d u n g.) 17. Juli d. I. pachtlos werdende Domänenjagden auf wei ohne Zeichen, auf der rechten Seile desselben befindet Schmiedgeselle Heinrich Kästner von K-nigsbach, welcher sich ein rund ausgeschnittenes Täschchen. seit dem Mai 1829 von seiner Heimath abwesend ist, ohne Karlsruhe, den 21. Juni 1811. irgegid Nachricht von sich gegeben zu haben, wird auf den Großh. bad. Sradtamt. Antrag seiner nächsten Anverwandte» aufgeforderk, sich Stöfs er. innerhalb Jahresfrist vät. Flieg - uf. dahier zu melden, und sein in 270 fl. bestehende- Vermöaen fv.456.3s Nr. 12,622. Dur lach. (D > « o r d e n t- . ----. , - -- vstt. Haas. fk.643.3j Nr. 9490. Karlsruhe. (Aufforderung.) Bei einer dahier wegen Diebstahls in Untersuchung stehenden Weibsperson wurden die unten beschriebenen Gegenstände gefunden, über deren redlichen Erwerb sie sich und welche wahrscheinlich am Mon- OrtSbürgerrechtS für verlustig erklärt, Bestrafung auf Betreten Vorbehalten. Villingen, den 4. Juni 1841. Großh bad. Bezirksamt. B l a t t m a n n. fv.521.3j Nr. 7958. Ladenburg. (Urtheil. 1 Es werden hiermit die zu der ausserordentlichen Konskription pro 1840 gehörigen Konskriptionspflichtigen, und zwar- Aus der Altersklasse 1837 : Georg Schuh mann von Schriesheim. Aus der Altersklasse 1838 : Karl Ludwig Wilhelm Peter M e tz von Feudenheim. Aus der Altersklasse 1839 : Johann Jakob Böckel von Schriesheim, Heinrich Kratz von Feudenheim, des Vergehens der Refraktion für schuldig erklärt, da sich dieselben auf die Aufforderung vom 9. Februar d. I. zur Erfüllung ihrer Kriegspfiicht noch nicht gestellt haben, und tere 6 und g Jahre öffentlich verpachtet werden, als: 1j die Jagd auf den iffezheimer Rheininseln, s. g. Bohnenmichel und Hirschandreeskopf; 2) die Jagd aus der elchesheimer und illinger Gemarkung; 3) die Jagd auf dem Sreinmaurer, s. g. Kindelsgrund, und in Empfang zu nehmen, widrigenfalls er für verschollen erklärt und fein Vermögen seinen muihmaßlichen Erben in 4) die Jagd auf der Rheininsel, s. g. iffezheimer Rhein- l i ch e K o n skri p tio ir p r o 1842 betreffend.) „ .. schlutt; Nach einem im Geburtsregister von Auerbach bestehenden fürsorglichen Besitz gegen Sicherheitsleistung würde^äuSae- wozu wir die Jagduebhabec unter dem weitern Bemerken Eintrag wurde daselbst am 16. April ein gewisser Andreas folgt werben. " hiermit einladen, daß: Heger geboren, dessen Vater nicht genannt ist, und dessen Durlach, den 15. Juni 1841. ») ausländische Pächter einen annehmbaren inländischen Mutter Christine Heger heißt. Eine weitere Bezeichnung Großh. bad Oberamt. Bürgen zu stellen haben; ist nicht beigefügt, und auch sonst nichts Näheres bekannt. Stüber. b) Nachgeboie nicht angenommen werden; ' Weil dieses Individuum zur ordentlichen Konskription pro v^t. Nast. c) Landleute und Handwerker nur dann der Steige- 1842 gehört, aber in Auerbach nicht heimathsberechkigt ist, fk.654.3j Nr. 13,850. Müllheim. (Sträfer- rung zugelassen werben: wenn sie mit einem amt- so machen wir dies öffentlich bekannt, damit Andreas Heger kenntniß.) Da sich der Rekrut Johann Friedrich H a u- lichen Zeugnisse Nachweisen können, daß durch lieber- in die Konskriptionsliste seiner Heimathsgemeinde aufgenom- ber von Niedereggenen auf die öffentliche Vorladung vom nähme desJagdpachteS weder einNachtheil für ihre men werde. ^ o "> ------ - - - Familie noch für das öffentliche Wohl zu befürchten Durlach, den 12. Juni 1841. k.ist, und daß: Großh. bad. Oberamt. N) die weitern Pachtbedingungen bei den Bezirksforsteien Baumüller. Durmersheim und Rastatt, so wie auch in dieffeiti- fk.335.3j Nr. 9207. Waldshut. (Verschol- ger Kanzlei täglich eingesehen werden können. lenheitSrrklärung.) Da Thsmas Griesser von Karlsruhe, den 29. Juni 184l. Oberlauchringen auf die Vorladung vom 1. Juni 1810 we- Großh. Forstamt Karlsruhe. per erschienen noch etwas von sich hören ließ, so wird er Fischer. nunmehr für verschollen erklärt, und dessen Vermögen den gun g.) Der Karl Schmitt von Helmsheim wird wegen fv.847.3j Oestringen nächsten Erben in fürsorglichen Besitz eingewiesen. Geistesschwäche entmündigt, und unter die Pflegschaft seines (Winters ch a s e r e r v g,r - Waidshut, den 3. Juni 1841. Vater- Michael Schmitt gestellt; was unter Bezug auf Pachtung.) Die hleüge Win- Großh. bad. Bezirksamt. L.R.S. 509 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, »terschaafweide, welche von Ml- Drei, er. Bruchsal, den 18. Juni 1841. >chaeli bis Mariaverkündigung mit fk.427.3j Nr. 953.L. Eßlingen. (Ediktalladung.) Großh. bar. Oberamt 400 Stück Schassen befahren werden darf, wird auf drei Nachdem bei dem ehegerichtlichen Senate des königlich würk- v> Fader. 4. Marz d. I. Nr. 5034 nicht gestellt hat, so wird er andurch der Refraktion für schuldig erklärt, und vorbehaltlich seiner persönlichen Bestrafung im Betretungsfalle in eine Geldstrafe von 800 fl. verfällt. Müllheim, den 22. Juni 1841. Großh. bad. Bezirksamt. Winter. fv.606.3j Nr. 15.752. Bruchsal. (Entmüudi- 1212 j«.7tti.j Dampffchiffsahrts. Gesellschaft. „Die Adler des Oberrheins." Direkte Fahrten (ohne Umschlagung in Straßburg) zwischen Basel und Mannheim mit Einschreibungen nach Germersheim, Speyer, Mannheim, Iffezheim, Baden-Baden, Kehl, Straßburg, Altbreisach, Freiburg i. B., Neuenburg, Basel. Abfahrten Ln Knielingen: Rheinabwärts: Rheinaufwärts: Mittwoch und Samstag, Donnerstag, Morgens halb 5 Uhr. Nachmitt ags h alb 4 Uhr. Sonntag, Morgens lü Uhr. Ankunft in Mannheim Abends 7 Uhr. Ankunft in Basel den folgenden Tag Abends 5 — k Uhr. Zwei Stunden vor der Abfahrt des Schiffes in Knielingen fährt der Omnibuswagen von Karlsruhe dahin ab. Nähere Auskunft ertheilen die Agenten: I. Kappler, Kreuzstraße Nr. 3 in Karlsruhe, PH. Mayer, zum Adler, in Knielingen. Karlsruhe, den 1. Juli 1841. jn.745.2j Einladung zum Abonnement^ auf das täglich erscheinende Mannheimer Journal für das zweite Semester 1841. " ' ' " ' Format groß Folio, Preis 2 fl. 48 kr. halbjährig. Das neue Abonnement auf das zweite Semester beginnt mit dem 1. Juli, stellungen zeitig bei den Wohllöblichen Postämtern machen zu wollen, weil wir sonst, wie dieses im verflossenen Semester der Fall war, bei verspäteten Bestellungen keine vollständige Exemplare mehr ablicfcrn können. ' Die badischen Ständekammern sind wieder auf den 21. Juni einberufen. Ueber die interessanten Verhandlungen derselben wird das Journal getreue Berichte liefern, worauf wir das verehrliche Publikum aufmerksam machen. Durch Unterstützung vielfach angeknüpfter Privatkorrcspondenzen auf allen wichtigen Plätzen mit wohlunterrichteten Autoren wird die Redaktion des Journals fortwährend bemüht seyn, über alle wichtige Ereignisse des Tages zuverlässige Nachrichten mitzutheilen. Ausser den gewöhnlichen Beilagen sind dem Journal wöchentlich viermal Beilagen für Unterhaltung aus dem Gebiete der neuen Literatur, jede zu 8 Seiten in Duodez beigcfügt, die eingebunden werden können, wodurch jeder Abonnent nach und nach eine Taschenbibliothek erhält. Der Jahrgang bildet 4 Bände, welche mit Titel und Jnhaltsverzeichniß versehen sind. Durch die große Ausbreitung des Journals empfehlen wir dasselbe als wirksames Organ für Ankündigungen aller Art. Der Preis für die Pctitzeile oder deren Raum ist 3 kr., bei jenen Anzeigen, worüber die Redaktion Auskunft ertheilt, wird die Zeile mit 4 kr. berechnet. Von allen Postämtern des GrvßherzogthumS Baden wird das Journal zu dem ungemein wohlfeilen Preis zu 2 fl. 48 kr. das Semester geliefert. Ausländische Postämter beziehen es zu diesem Preis von der wohllöblichen Zeitnngserpedition Mannheim. Mannheim, im Juni 1841. jv.775.3j Baden. Hof von Holland, ^ > früher goldenes Lamm, bei der Post und dem Bureau der Dampfschifffahrt in Baden. Dubio ä'böte um 1 Uhr und 5 Uhr. Restauration ü lu ourtv den ganzen Tag. PV68 ln P08t6 ei-äevant »Knerui dor, et burenu batenux Da dl« ck'dote a 1 «t 5 Iieurv. tonte la journev. sv.792,3l Mannheim. Wirthschastseröffnung. jv.6S2.1j MooSbrvnn. (Zeugniß.) Uhrenmacher Studer von Rothenfeks, Amtsbezirks Rastatt, hat vor einem Jahre eine neue Kirckenuhr nach Moosbronn verfertigt, welche durch Feinheit und Güte der Arbeit sich auszeichnet, was zur wohlverdienten Empfehlung de« erwähnten Meisters anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Moosbronn, den 27. Juni 1841. Der Stiftungsvorstand: Reinschmidt, Pfarrer. Sigwarth, BürgermeHer. Huber. Rund. jv.771.3j Karlsruhe. (Anerbieten.) Ein Fabrikgeschäst im badischen Oberland, welches jährlich drei Mal Baden und die nördliche Schweiz bereisen läßt, wünscht den Verkauf noch einiger kuranter Artikel gegen Provision zu besorgen. Desfallsige Anfragen beliebe man unter der Nummer dieser Anzeige franko an das Kontor der Karlsruher Zeitung zu richten. jv.784.1j Karlsruhe. (Anerbieten.) In einer gebildeten Familie, welche reines Deutsch und Französisch spricht, wünscht man einige junge Mädchen von ungefähr 4 bis 14 Jahren in Kost und Logis zu nehmen, wobei man Nachhülfe in Erlernung aller Schulgegenstände leisten, und gewissenhaft sowohl für Physisch gesunde als moralisch reine Ausbildung sorgen würde. Das Nähere im äuffern Zirkel Nr. 6. Portofreie Briefe unter der Adresse: Madame K. W. jv.78g.1j Winden. (Aufforderung.) Die Unterzeichnete Georg Rapp Wittwe in Winden, Kanton Kandel in der Pfalz, fordert hiermit ihren als Schneider auf der Wanderschaft befindlichen Sohn Philipp Jakob Rapp auf, sich sogleich bei Keuntnißerhaltuiig von Gegenwärtigem nach Hause zu begeben, um als Konskribirter der Altersklasse 1818 ein- Wir bitten die Anb r- gereiht zu werden. Winden, den 3. Juli 1841. Rapp, Wittwe. jv.210.3j Karlsruhe. (Verkaufsanzeige.) Ein ächt englisches Reitzeug, bestehend in einem Sattel, Zaum, Decke, Gurte, Halfter rc., ist um billigen Preis zu kaufen bei Sattler Marquardt, Erbprinzenstraße Nr. 22. jv.790.3 j Karlsruhe. (-Billard zu verkaufe n.) In der neuen Adlerstraße Nr. 27 ist ein zur unterhaltenes Billard mit 5 großen Parthiebällen, 18 Ppramidbällen, 30 Queue, Billardregeln, 4 Lampen und ein langes Ladenfenster sammt Kasten, um sehr billigen Preis zu «erkaufen. C. Köninger. jv.7S4.1j Karlsruhe. (Anzei- g e.) Eine Parthie achtes englisches Bier, beste Qualität ckouble vrorvn 8tout und vale vurto» ^le, ist angekommen und zu den billigsten Preisen zu haben bei Karl Haused, Materialist, neue Herrenstraße Nr. 20. j 8.7S3. 2j Dautenstein bei Lahr. (Besetzung eines Bezirksforsteidienstes.) Zu Folge hoher Verfügung der hochlvbl. grvßh. Forstpolizeidirektion in Karlsruhe vom 18. Mai d. I. Nr. 1602, und Weisung des fürstl. von der Lepen'schen Direktorium dd. Waal, den 22. Juni d. I., soll der durch den Tod des fürstl. Oberförsters H i m- melsbach erledigte standesherrliche Bezirksforsteidienst zu Reichenbach (großh. Forstamts Offenburg) mit einem nach den Bestimmungen des höchsten Edikts vom 15. Januar 1835 rezipirten Forstpraktikanten wieder besetzt werde». Diejenigen Herren Forstpraktikanten, welche sich um die-' sen mir einem jährlichen Einkommen von 600 fl. in Geld, drei Klaftern buchenes Scheiterholz und freier Wohnung verbundenen Dienst zu bewerben wünschen, werden eingeladen, mit ihren Studienzeugniffen, Rezeptionsurkunden nnd Zeugnissen über bisherige Dienstleistungen sich an den Unterzeichneten zu wenden, und von ihm das weitere auf Anstellung und Dienstleistung Bezügliche zu vernehmen. Dautenstein bei Lahr, den 4. Juli 1841. Standesherrschaft Hohengeroldseck. Kupfer, fürstl. Rentbeamter und Generalbevollmächtigter'. - jv.802.2j Offen bürg. (Offene Waldhüterstellen.) Es sind dahier zwei städtische Waldhüterstellen sogleich zu vergeben, bei deren Besetzung vorzugsweise auf brave Jägerpursche Rücksicht genommen^ werden soll. Diejenige» , welche hierzu Lust tragen, haben sich unter Vorlage ihrer Leumundszeugnisse längstens innerhalb 14 Tagen zu melden. ^ Offenburg, den 1- Juli 1841. Der Gemeinderath. Löffler. vckt. Korn mayer. sv.795.1j Nr. 2600. Karlsruhe. (Bekanntmachung.) Unter Bezug auf das Gesetz vom 11. Juni 1840 (Regierungsblatt Nr. XIV.) und die Bekanntmachung Der Redakteur: R. Schlicht. kt vapeur hie- . Bekanntmachung des Ich beehre mich hiermit ergebenst anzuzeigen, daß ich unter großh. Finanzministeriums vom 30. Inn 1340 (Regierungg- Heutigen in meinem neu gebauten und auf's Bequemste ein- ^Mf Mm'oE fentlichen Kenntniß gebracht, daß Montag, den 2. August d. 3-, Nachmittags 3 Uhr, im landständischen Gebäude die Einlage der planmäßigen Anzahl von Seriennummern in ein Glücksrad und unmittelbar nach Beendigung dieses Geschäfts die erste Ziehung von 8 Serien unter Leitung der dafür niedergesetzten Kommission stattfinden wird, und daß wir die Herren Anlehensunternehmer oder ihre Bevollmächtigten und das Publikum zur Anwohnung hiermit einlaben. Karlsruhe, den 5. Juli 1841. Großh. bad. Amortl,at,onskaffe. jv.616.3j Nr. I 00 S 6 . Wernheim. (Erkennt- n l ß.) Da sich der konskriptionspfflchtige Michael Schuß- ler von Laudenbach LooSnr.^141 auf die öffentliche Vorladung vom 28. Dezember v. dahier nicht gestellt hat, so wird derselbe in Gemäßheit des §. 4 der Verordnung vom 5. Oktober 1840 der Refraktion für schuldig erkannt, und in eine Geldstrafe von 800 fl. verfällt, vorbehaltlich seiner persönlichen Bestrafung auf Betreten. Weinheim, den 23. Juni 1841. bad. Bezirksamt. Gockel. dem gerichteten Hause Lit. O 3 Nr. 13 meine Gastwirthschast „zum Durmftudtev Hofe" eröffnet habe. Durch die sorgfältigste und reellste Bedienung werde ich mir die Gunst meiner figen und auswärtigen Gönner stets zu erhalten wissen. Mannheim, den 3. Juli 1841 __ Joseph Hachenburg. j».668.3j Karlsruhe. (Lehrlings- Zugleich ersuchen wir sämmtliche Behörden, auf Bern- Gesuch.) 3» einem gemischten HandelSge- Harb Lichtenfels, dessen Signalement wir beifügen, zu schäft in der Umgegend von Karlsruhe ist die fahnden, und ihn auf Betreten anher abzulieferu. Stelle eines Lehrlings sogleich zu besetzen. Nä- Signalement Here Auskunft hierüber ertheilt das Kontor der Karlsruher des Zeitung. Bernhard Lichtenfels. jv.788.3j Nr. 9967. Karlsruhe. (Aufforde- Derselbe ist 21 Jahre alt, 5' 7" 2"' groß, hat blonde rung und Fahndung.) Nagelschmiedgeselle Bernhard Haare, graue Augen und blaffe Gesichtsfarbe. Lichtenfels von hier, welcher der Theilnahme an einer Karlsruhe, den 2. Juli 1841. Verwundung verdächtig ist, sich aber der Untersuchung durch Großh. bad. Stavtamt. Entfernung entzog, wird aufgefordert, sich alsbald dahier zu Stöffer. stellen, widrigenfalls nach Lage der Akten wider ihn erkannt, vckt. Fliegauf. und die Strafe auf sein Betreten Vorbehalten würde. Druck und Verlag von E. Ma cklot, Waldstraße Nr. 10.