Beilage zu Nr. 248 der Karlsruher Zeitung. Freitag, L« Oktober L8«S. Großbritanni en. * London , 15. Okt. Der mehrerwähnte Notenwechsel zwischen der englischen und amerikanischen Regierung über konföderirte Kreuzer und Amenka's Entschädigungsansprüche an England besteht in fünf sehr langen Depeschen, welche die englische Regierung so eben veröffentlicht hat. Es handelt sich in ihnen um die bekannte Forderung der amerikanischen Regierung, daß England sich verantwortlich erklären solle für allen Schaden, welcher durch südstaatliche, in brittischen Hafen ausgerüstete Kreuzer der amerikanischen Handelsmarine zugefügt worden ist, somit um eine Forderung, deren Größe sich eben so wenig wie ihre Tragweite bemessen läßt. Obwohl das Wesentliche aus dieser Korrespondenz bekannt ist, dürfte es, weil sie eine große völkerrechtliche Frage zum Gegenstand hat, doch von Nutzen sein, den Beweisen und Gegenbeweisen zu folgen, die hier und drüben ins Feld geführt worden sind. Wir geben daher einen Auszug aus den Depeschen nach der „Köln. Ztg." Eröffnet wird der Briefwechsel durch eine vom 7. April datirte Depesche des amerikanischen Gesandten, Hrn. Adams, an Lord Russell, in welcher er diesem mittheilt, daß seine Regierung nicht umhin können werde, die brittische Regierung für die durch den berüchtigten Kreuzer „Shenandoah" angerichteten Verwüstungen verantwortlich zu machen. Wohl erkennten die Ver. Staaten die Bemühungen der brittischen Regierung, ihnen ein Ziel zu setzen, willig an, und bezweifelten deren guten Willen nicht, die freundschastlichen Beziehungen beider Staaten aufrecht zu halten; doch stehe die Thatsache nun einmal fest, daß es der englischen Regierung nicht gelungen ist, dem Unwesen der Kreuzer ein Ende zu machen. Mit Ausnahme weniger Fälle — schreibt er — sind bisher sämmtliche Verwüstungen durch südstaatliche Kreuzer, die England zu Gute kommen, von Fahrzeugen ausgegangen, die den Insurgenten aus englischen Häfen geliefert wurden. Es ist ohne Beispiel in der Weltgeschichte, daß dergleichen einem Staate geboten werden konnte, ohne die schwersten Vetwicklungen nach sich zu ziehen; und wenn diese im gegebenen Fall nicht eintreten, so geschieht es blos, weil die Ver. Staaten überzeugt sind, daß die brittische Regierung ihnen nicht feindlich gesinnt, sondern im Gegentheil ernstlich bemüht war, die bezüglichen Operationen der feindseligen Kreuzer zu hindern. Der Grundfehler jedoch, so fährt Hr. Adams fort, liege unverkennbar in der übereilten Anerkennung der Rebellen als Kriegführender von Seiten Englands, und diesem falle daher, trotz seines später bewiesenen guten Willens,, die alleinige Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden anheim. Die Depesche schließt mit einem abermaligen Protest gegen diese Anerkennung und mit der Aufforderung, sie jetzt, wo sämmtliche Häfen der Rebellen sich in der Gewalt der Ver. Staaten befinden, zurückzunehmen. Darauf antwortete Lord Russell am 4. Mai im Wesentlichen Folgendes: Die Pflichten Großbritanniens gegen die Vereinigten Staaten nach den Verlusten zu bemessen, welche der Handel der letzteren erlitten habe, wäre ein unbilliges Beginnen. Es handle sich einfach um die Beantwortung der Frage, ob die brittische Regierung die Gebote des Völkerrechts und ihre eigenen Landesgesetze getreulich erfüllt habe oder nicht. Bekanntlich sei eine der ersten Maßregeln des Präsidenten Lincoln nach Ausbruch des Aufstandes die Blokadecrklä- rung gegen sieben südstaatliche Häfen gewesen. Den Verkehr der Neutralen mit diesen verbieten, habe er eben nur dadurch gekonnt, daß er die Südstaaten als Kriegführende anerkannte. Unter diesen Umständen sei der brittischen Regierung nur die Wahl frei gestellt geblieben, entweder die Blokade anzuerkennen und ihre eigene Neutralität zu proklamiren, oder die Anerkennung der Blokade zu verweigern und auf ihrem Verkehrsrecht mit dem Süden zu bestehen. Sie habe sich zu Ersterm, als dem gegen die Vereinigten Staaten gerechteren und freundlicheren Wege, entschlossen. Hätte sie die Kreuzer der Südstaaten als Piraten behandelt, dann hätte sie sich am Kriege betheiligt, dann hätte sie sie sogar schlimmer behandelt, als die Ver. Staaten, da diese die gefangenen Rebellen jederzeit als Kriegsgefangene behandelt haben. Die erste Anerkennung sei somit von den Ver. Staaten ausgegangen, als sie das blos kriegführenden Parteien zustehende Blokaderecht für sich in Anspruch genommen haben. Hätten sie bies nicht gethan, dann hätten sie auch kein Recht besessen, ein einziges brittisches Schiff auf hoher See anzuhalten, und somit falle die Anschuldigung weg, daß England mit seiner Anerkennung einen übereilten Schritt gethan habe. Was zunächst die Ausrüstung der Kreuzer in brittischen Häfen betreffe, sei Folgendes zu bemerken: Gegen den „Alabama", dessen Auslaufen immer als Hauptklagepunkt angeführt werde, habe Hr. Adams am 22. Juli 1862 Beweisstücke eingesandt und diesen zwei Tage später andere hinzugefügt. Am 29. sei der Regierung darüber von den Kronjuristen Bericht abgestattet worden, aber am Morgen desselben Tages habe der „Alabama" sich unter falschem Vorwände aus dem Staube gemacht. Noch heute sei es fraglich, ob die von Hrn. Adams gelieferten Beweise hingereicht hätten, das genannte Fahrzeug zu ver- urtheilen; doch davon abgesehen, könne der brittischen Regierung, wie aus den angeführten Daten hervorgehe, nimmermehr vorgcwor- sen werden, daß sie in der Erfüllung ihrer Pflicht saumselig gewesen. Habe doch selbst die amerikanische Regierung einen solchen Vorwurf nicht erhoben. Im weitern Verlauf der Depesche weist Lord Russell nach, daß die Ver. Staaten sich nie zu einer Entschädigung an Spanien und Portugal Herbeilaffen wollten, deren Verkehr durch die in Häfen der Ver. Staaten ausgerüsteten Kreuzer in ähnlicher Weise wie jetzt der amerikanischen geschädigt worden war. Der damalige Staatssekretär habe vielmehr erklärt, daß, nachdem die Regierung der Ver. Staaten alle ihr zu Gebote stehenden Mittel angewandt habe, um da« Ausrüsten von Kreuzern gegen ihr befreundete Nationen zu verhindern, sie sich nicht verpflichtet fühle, einzelne Ausländer für Verluste zu entschädigen, in Bezug auf welche die Ver. Staaten keine Kontrole und Gerichtsbarkeit besitzen Wo es der brittischen Regierung möglich war, habe sie das Auslaufen von Kreuzern gehindert, so das der bekannten Widderschiffe in Birkenhead, weßhalb sie im Parlament den Vorwurf habe anhörcn müssen, daß sie zu Gunsten der Ver. Staaten über das Landesgesetz hinausgegangen sei. In andern Fällen sei sie au« Mangel an Beweisen zu handeln nicht im Staude gewesen. Und nachdem Hr. Adams selber den guten Willen der Regierung anerkannt, frage es sich in der Thal nur noch, ob die brittische Regierung für Dinge verantwortlich gemacht werden könne, die sic aus besten Kräften zu hindern bemüht gewesen sei. Eine Verantwortlichkeit dieser Art sei in dem oben zitirten portugiesischen Falle von der Regierung der Ver. Staaten in bestimmter und auch gerechter Weise abgelehnt worden. Wenn England sie jetzt übernehmen sollte, so müßte es ja die Verantwortlichkeit übernehmen nicht allein für jedes aus einem seiner Häfen ausgelaufene Schiff, das später von den Südstaatlichen als Kriegsschiff benützt wurde, sondern auch für jede an Bord eines südstaatlichen Fahrzeuges gefundene englische.Muskete oder Kanone. Solch unhaltbares Prinzip könne die amerikanische Regierung doch unmöglich vertreten. Unbeirrt durch diese Schlußbemerkung der Russell'schen Depesche kommt Hr. Adams am 20. Mai auf denselben Gegenstand wieder zurück und setzt, da die Rückantwort aus Washington noch nicht zur Hand sein konnte, vorerst seine eigenen Ansichten auseinander. Er hält daran fest, daß die Anerkennung der Südstaaten als Kriegführende eine von Seiten Englands übereilte Maßregel gewesen, insofern als damals kein einziges Schiff der Aufständischen auf dem Wasser geschwommen, der Krieg selber kaum erst begonnen habe. Eine Noth- wendigkeit der Anerkennung könne somit durchaus noch nicht eristirt haben. Frankreich habe im amerikanischen Befreiungskrieg viel länger gewartet, bevor es die Vereinigten Staaten als Kriegführende anerkannte, und doch sei diese Anerkennung für England ein Hauptgrund gewesen, Frankreich Krieg zu erklären. Was den „Alabama" betreffe, so sei es Pflicht der brittischen Regierung gewesen, sich über die Bestimmung desselben Beweise zu verschaffen , nachdem ihr Verdachtsgründe geliefert worden waren. Aber leider hätten die Beamten sich absichtlich saumselig und nachlässig in der Handhabung ihrer Amtspflichten gezeigt, und wenn immer da« genannte Fahrzeug später in brittischen Häfen erschien, sei es als legitimer Kreuzer allerorts mit Freuden ausgenommen und bewirthet worden. Die Darstellung Lord Ruffell's über das Verhalten der Ver. Staaten gegen Spanien und Portugal, so schreibt Hr. Adams, sei durchaus nicht korrekt. Weit entfernt, die Entschädigung prinzipiell zu verweigern, habe die Regierung der Ver. Staaten sie anerkannt und bei der allgemeinen Abrechnung mit Spanien auch beglichen. Was andererseits Portugal betreffe, so sei, nachdem dies einmal Klage wegen Ausrüstung von Kreuzern in Häsen der Ver. Staaten erhoben habe, das betreffende Gesetz sofort aus Anlaß des damaligen Präsidenten Madison abgeändert und zur Zufriedenheit Portugals verschärft worden, wogegen die brittische Regierung die Beschwerden der amerikanischen jederzeit damit abgeferttgt habe, daß sie nicht gesonnen sei, ihre bestehenden Gesetze zu modifiziren. Somit erweise sich die von Lord Russell gezogene Parallele als unpaffend für den Vorlieben Fall. Erst im August folgte eine Erwiederung Lord Russell's auf die vorhergehende Depesche, somit in einer Zeit, wo die Niederlage des Südbundes entschieden war. Doch hat dieser Ausgang des Krieges air seinen früheren Ansichten über die angebliche Verantwortlichkeit Englands für den durch Kreuzer angerichteten Schaden nicht das Geringste geändert. Vielmehr wiederholt er ganz genau alle seine früheren Argumente dagegen und vermehrt sie mit einigen einschlägigen Bemerkungen. So unter Auderm folgender: Hr. Adams behaupte offenbar, daß die Ver. Staaten vollen Anspruch auf alle Rechte einer kriegführenden Partei besitzen, während Großbritannien keinen gerechten Anspruch besitze, das Recht der Nculralen zu üben. Lord Russell führt hierauf als Präcedenzfall das Verhaltm der Ver. Staaten gegen die Republiken Südamerika'« an, welchem entsprechend von Seiten Englands die Anerkennung der Südstaaten als Kriegführender erfolgt sei. Dann kommt er auf die Parallele mit Portugal zurück, und weist nach, daß das jetzige englische Gesetz in Betreff der Ausrüstung von Kreuzern genau dem amerikanischen nachgebildet worden sei, welches der damalige Präsident Madison empfohlen und Hr. Adams eben gerühmt habe. Schließlich lehnt Lord Russell das in einer frühern Depesche von Hrn. Adam- (23. Okt. 1863) gemachte Anerbieten eine« Schiedsgerichte« höflich, aber entschieden ab, denn die beiden Fragen, ob England seine Neutralitätspflichten erfüllt habe und ob das englische Gesetz von den englischen Kronadvokaten richtig gedeutet worden sei, könne nimmermehr einem Dritten zur Entscheidung überlassen werden. Verstände sich die englische Regierung dazu, dann würde sie ihrer eigenen Würde vergeben und die Stellung aller Neutralen in zukünftigen Kriegen gefährden. Andererseits sei sie gern bereit, in die Ernennung einer englisch-amerikanischen Kommission zu willigen, der die Untersuchung aller während des Krieges etwa entstandenen Ansprüche zugewiesen werden könnte. Den Schluß der Korrespondenz bildet die Antwort des Hrn. Adams, die das Datum des 18. Sept. trägt. In derselben sagt er, die Blo- kadeerklärung sei Folge, nicht Veranlassung der englischen Anerkennung gewesen; — wenn das Verfahren der brittischen Regierung als Regel angenommen werden sollte, werde der Vortheil später auf Seiten der Ver. Staaten sein; — über den Antrag, einer Kommissionsernennung könne er, bis Entscheidung von Washington eintreffe, nur seine persönliche Meinung aussprechen, und diese laute dahin, daß er nicht gut annehmbar sei. Hr. AdSms schließt mit der Hoffnung, daß die durch frühere Ereignisse erzeugte Verstimmung Amerika'« gegen England sich mit der Zeit legen werde. Verantwortlicher Redakteur: vr. I. Herrn. K roenlein. ZMülllllimeliuiitzM Lllsr -tLrti in sömmtlicde cksntscks, ittLnrösisoks, sux- Useds, russisvds, äLnisvd«, doULuckiscks, scdvoäisods stc. Rettungen vvercken prompt ru Nein Original - Inssrtionsprsis olwe Ln- reelwung von Porti oster sonstigen Spesen besorgt voll bei grösseren änktrrigen entspre- cbenäer ksbslt gevvöbrt. von Iltgeu L «fori in Leipzig. LLK- Unser neuester Leitnngs-Ostslog nebst Insertionstarik stebt sus franco Verlangen gratis unä Lrarrao ru Diensten. Z.j.877. Philippsburg. ^^I^/euerspritzenLieferung. Die hiesige Stadtgemeinde beabsichtigt - v» -^» die Anschaffung einer neuen Feuerspritze (sog. Stadtspritze) , und ladet hiemit die Herren Fabrikanten , welche die Lieferung derselben zu übernehmen gedenken, ein, ihre desfallsigen Angebote unter Anschluß der betreffenden Zeichnungen in kürzester Bälde anher einzureichen. Philippsburg, den 12. Oktober 186b. Der Gemeinderath. Woll. Hildenstab. Z.z.911. Nr. 822. Ziegelhausen. (Jagdverpachtung.) Samstag den 28. d. M. werden wir die am 2. Februar 1866 pachtfrei werdende Jagd in den Domänenwald- distrikten: Alter und neuer Ka- eralwald, LockerSberg; Hohenöd und Ringes, vereinigt in einen Jagdbezirk, von 68b0 Morgen auf weitere 9 Jahre verpachten. Die Verhandlung findet auf dem Geschästszimmer der großh. Domänenverwaltung Heidelberg statt, und beginnt Nachmittags 3 Uhr. Ziegelhausen, den 1b. Oktober 186b. Großh. bad. Bezirkssorstei. F L h l i s ch. Z.z.824. Mecrsburg. Mühleverkauf. Am Donnerstag den 26. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, wird die ärarische obere Mühle am Riedbach zu Ueberlingen im Mühlegebäude selbst öffentlich zu Eigenthum versteigert. Das ganze Anwesen de- steht aus 1) einem zweistöckigen Wohnhaus und Mühlege- bäude mit drei Mahlgängen und einem Gerbgang ; 2) einem an das Mühlgebäude angebauten Wagenschopf ; 3) einer freistehenden Scheuer mit Stallung und angebauten Schweinställen; 4) einem Waschhaus; 5) einem Holzschops; 6) 132^' Ruthen Hausplatz und Hosraithe und 78^ Ruthen Gemüsegarten. Die Wasserkraft ist eine vorzügliche und es bleibt da« Wasser, wie der gegenwärtige Stand am besten erkennen läßt, auch bei der größten Trockenheit nicht Da Ueberlingen einen sehr bedeutenden Fruchlmarkt hat so kann neben der Kundenmüllerei zugleich ein gewinnbringender Mehlhandel betrieben werden. Bei der sehr beträchtlichen, nie versiegenden Wasserkraft würde indessen da« Anwesen auch zu jedem andern größern Geschäftsbetrieb günstige Gelegenheit 2er Anschlag beträgt . ... . Neersburg, den 11. Oktober 186b. Großh. Domänenverwaltung. Kreutz. 7b00fl. Z.z,866. Gcngenbach. Holzversteigerung. Am Montag den 30. Oktober d. I., Vormittags 8 Uhr anfangend, läßt die Gemeinde Gengenbach im Kreuzwirlhshause zu Strohbach folgende Hölzer gegen Zahlung vor der Abfuhr versteigern : 325 tannene Stämme, 120 . Klötze, 1b Eichen, 4 Buchen. Die Zusammenkunft ist vor dem Rathhause dahier. Gengenbach, den 13. Oktober 186b. Bürgermeisteramt. Abel. Kaiser. Z.z.813. Nr. 443. Gengenbach. (Holzversteigerung.) Au« den diesseitigen Dvmänen- waldungen werden mit Zahlungsfrist dis 1. Oktober 1866 versteigert, Dienstag den 24. Oktober d. I. aus dem Distrikte MooSwald: 676 tannene Bau- stämme, 4010 tannene Sägklötze, 1513 tannene Lattenklötze , 2 buchene Klötze und 306 tannene Hopfenstangen; Mittwoch den 25. Oktober d. I. aus dem gleichen Distrikte: 18V» Klafter buchene«, 417 Klafter lannenes Scheitholz, 18V» Klafter buchenes, 29V» Klafter tannene« Prügelholz, 7600 buchene und tannene Bengelwellen, und 30 Loose Schlagraum. Zusammenkunft an beiden Tagen Vormittags 9 Uhr im Ankerwirthshause zu Fabrik Nordrach. Freitag den 27. Oktober d. I. aus dem Distrikte Hüttersbach: 440 tannme Bau- u. Sägstämme, 77 tannene Sägklötze, 60 tannene Baum- Pfähle, 13 Klafter weißtannene Rinde, 30 Klafter buchene«, 24 Klafter tannene« Scheitholz, 118 Klafter buchenes, 10 Klafter tannene- Prügelholz, 1500 buchene, 800 tannene Bengelwellen und 2b Loose Schlagraum. Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr im Gasthaus zur Sonne dahier. Gengenbach, den 12. Oktober 1865. Großh. bad. Bezirksforstei. M e z e l. Z.z.878. K.Nr. 2963. Waldshut. (Bekanntmachung.) In Sachen der Ehefrau des Johann Georg Stoll, Theresia, geb.Jndlekofer, von Erzingen, Klägerin, gegen ihren Ehemann, Beklagten, VermögenSabsonderung betreffend, wurde durch diesseitiges Urtheil vom 7. September d. I. die Klägerin für berechtigt erklärt, ihr Vermögen von demjenigen ihres Ehemannes abzusondern. Die» wird zur Kenntnißnahme der Gläubiger bekannt gemacht. Waldshut, den 9. Oktober 1865. Großh. bad. Kreisgericht. Schneider. Hofmann. Z.z.91b. Nr. 2823. Heidelberg. (Vermö- gensabsonderung.) In Sachen der Ehefrau de« Kleidermachers Ludwig Burkard, Emma, geb. Kloh, in Heidelberg gegen ihren Ehemann, Vermögensabsonderung betr., wurde durch Urtheil zu Recht erkannt: „Es sei das Vermögen der Klägerin von dem ihre« Ehemanne» abzusondern." Heidelberg, den, 7. Oktober 1865. Großh, bad. Kreisgericht als Zivilkammer. O b k i r ch e r. Ammann. Z.z.923. Nr.4588. Mannheim. (Bekanntmachung.) Die Anwünschung der Elise Oppenheimer, geb. Stern, und deSHerr- mann Stern in Mannheim, durch Baruch Löb daselbst betr. Auf gepflogene Berathung wird erkannt: Da« Erkenntniß des großh. Amtsgericht« Mannheim vom 1. September d. I., Nr. 12,960, besagend: „Die Anwünschung der Ehefrau des Leopold „Oppenheimer, Elise, geb.Stern, und de- .Hermann Slcrn durch Handelsmann Baruch ,LLb dahier hat statt' — wird bestätigt, und hat folglich die Anwünschung statt. Mannheim, den 13. Oktober 1865. Großh. Kreis- und Hosgericht. Appellations-Senat!. Nestler. Brauer. Z.b.129. Nr. 17,024. Waldshut. (Aufforderung.) I. S. der Gantmasse des Wilhelm Baur von Menzenschwand, Provokantin, gegen unbekannte Berechtigte, Provokaten, Ansprüche an ungefähr 4 Jauchert Walddoden in der Hammerhalden, Gemarkung Görrwihl, neben dem Pfarrwald und Adlerwirth Ried- matter betr. , Beschluß. Der frühere Bürgermeister Wilhelm Bauer von Menzenschwand, nunmehr dessen Gantmasse, besitzt in der Gemarkung Görrwihl, s. g. Hammerhalden, ein Stück Wald von ca. 4 Zauchert, neben dem Pfarrwald und Levnlin Riedmatter. Da der Gemeinderath von Görrwihl wegen mangelnden Eintrags des Erwerbötitels im Grundbuch die Gewähr versagt, so werden auf gestellten Antrag mit Bezug auf 88- 682 fs. und 736 ff. P.O. alle Diejenigen, welche dingliche Rechte, lehenrechtliche oder fideikommissarische Ansprüche an obigen Wald haben oder zu haben glauben, ausgesordert, solche binnen 2 Monaten dahier geltend zu machen, widrigenfalls diese Ansprüche für die Aufgeforderten im Vcrhältniß zu dem neuen Erwerber für erloschen erklärt würden. Waldshut, den 9. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Elfner. Z.b.130. Nr. 8134. Triberg. (Bekanntmachung.) Nachdem aus die diesseitige Aufforderung vom 10. Juli d. I. keine Einsprache erfolgt ist, so werden alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Liegenschaften des Spitalfonds dingliche oder lchenrecht- liche oder fideikommissarische Ansprüche hätten machen können, mit solchen dem gegenwärtigen Besitzer, bezw. neuen Erwerber gegenüber ausgeschlossen. Triberg, den 10. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Martin. Z.b.153. Nr. 5764. Buchen. (Versäu- mungscrkenntniß.) > I. S. Franz Hemberger von Steinbach gegen unbekannte Eigenthümer, Aufforderung betr. Beschluß. Unter Bezug auf die diesseitige Aufforderung vom 16. August d. I., Nr. 4485, werden die nichtangemel- deten lehenrechtlicheu, fideikommissarischen Rechte an dem Stück Wald, im sogen, großen Teich, dem neuen Erwerber gegenüber für verloren erklärt. Buchen, den 14. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. H e r e s. Nuß. Z.b.176. Nr. 10,282. Staufen. (Schuldenliquidation.) Gegen Gebhard Lunzinger von Gallenweilcr haben wir Gant erkannt, und es wird nunmehr zum Richtigstellungs- und Vorzugsverfahren Tagsahr', anberaumt auf Dienstag den3l. d. M. Es werden alle Diejenigen, welche aus was immer für einem Grunde Ansprüche an die Gantmaffe machen wollen, aufgefordert, solche in der angesetzten Tagsahrt, bei Vermeidung des Ausschlusses von der Gant, persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, schriftlich oder mündlich anzumelden und zugleich ihre etwaigen Vorzugs- oder Unterpsandsrechte zu bezeichnen, sowie ihre Beweisurkunden vorzulegen, oder den Beweis durch andere Beweismittel anzutrcten. In derselben Tagfahrt wird ein Masfepfleger und ein Gläubigerausschuß ernannt, und ein Borg - oder Nachlaßvergleich versucht werden, und eS werden in Bezug auf Borgvergleiche und Ernennung des Massc- pflegerS und Gläubigcrausschusses die Nichterscheinenden als der Mehrheit der Erschienenen bcitretend angesehen werden. Die im Ausland wohnenden Gläubiger haben längstens bis zu jener Tagsahrt einen dahier wohnenden Gewalthaber für den Empfang aller Einhändigungen zu bestellen, welche nach den Gesetzen der Partei selbst geschehen sollen, widrigensalls alle weiteren Verfügungen und Erkenntnisse mit der gleichen Wirkung, wie wenn sie der Partei eröffnet wären, nur an dem Sitzungsort des Gerichts angeschlagen, beziehungsweise denjenigen im Auslande wohnenden Gläubigern, deren Aufenthaltsort bekannt ist, durch die Post zugesendet würden. Staufen, den 16. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. L e i b l e i n. Z.b.162. Nr. 17,980. Bruchsal. (Schuldenliquidation.) Gegen den Portefcuillefabrikantcn Richard Voigt von Bruchsal haben wir Gant erkannt, und es wird nunmehr zum Richtigstellung«- und Vor- zugSvcrfahren Tagfahrt anberaumt auf Montag den 20. November d. I., Bormittags 9 Uhr. Es werden alle Diejenigen,^ welche aus was immer für einem Grunde Ansprüche an die Gantmasse machen wollen, ausgesordert, solche in der angesetzten Tagfahrt, bei Vermeidung des Ausschlusses von der Gant, persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, schriftlich oder mündlich, anzumelden und zugleich ihre etwaigen Vorzugs- oder Unterpsandsrechte zu bezeichnen, sowie ihre Beweisurkunden vorzulegen, oder den Beweis durch andere Beweismittel anzutreten. In derselben Tagfahrt wird ein Masfepfleger und ein Gläubigerausschuß ernannt, und ein Borg- oder Nach- laßvergleich'versucht werden, und es werden in Bezug auf Borgvergleiche und Ernennung des Massepflcgers und GläubigerauSschusses die Nichterscheinenden als der Mehrheit der Erschienenen beitretend angesehen werden. Die im Ausland wohnenden Gläubiger haben längstens bis zu jener Tagfahrt einen dahier wohnenden Gewalthaber für den Empfang aller Einhändigungen zu bestellen, welche nach den Gesetzen der Partei selbst geschehen sollen, widrigenfalls alle weitern Verfügungen und Erkenntnisse mit der gleichen Wirkung, wie wenn sie der Partei eröffnet wären, nur an dem SitzungSorte des Gerichts angeschlagen, beziehungsweise denjenigen im Auslände wohnenden Gläubigern, deren Aufenthaltsort bekannt ist, durch die Post zugesendet würden. Bruchsal, dm 17. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. S t a i g e r. Raab. Z.K165. Nr. 783t. Wiesloch. (Schulden- liquidation.) lieber das Vermögen des Georg Michael Filsinger von Thairnbach haben wirGant erkannt, und Tagsahrt zum Richtigstellungs- und Vorzugsverfahren auf Dienstag den 31. d. Mts., früh 8 Uhr, auf diesseitiger Gcrichtskanzlei angeordnet. Alle Diejenigen, welche aus was immer für einem Grunde Ansprüche an die Gantmasse machen wollen, werden daher aufgefordert, solche in der angesetzten Tagfahrt, bei Vermeidung des Ausschlusses von der Gant, persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, schriftlich oder mündlich anzumelden, und zugleich die etwaigen Vorzugs- oder Unterpfandsrechte zu bezeichnen, die der Anmeldende geltend machen will, mit gleichzeitiger Vorlegung der Beweisurkundeu oder Antretung des Beweises mit andern Beweismitteln. In derselben Tagfahrt wird ein Massepfleger und Gläubigerausschuß ernannt, ein Borg- und Nachlaß- Vergleich versucht werden, und sollen in Bezug auf, diese Ernennungen, sowie den etwaigen Borgvergleich, die Nichterscheinenden als der Mehrheit der Erschienenen beitretend angesehen werden. Die im Auslande wohnenden Gläubiger werden auf- gefordert, längstens bis zur Tagfahrt einen hier wohnenden Zustcllungsgewalthaber zu ernennen, da sonst alle weiteren Verfügungen mit der gleichen Wirkung, als ob sie zugestellt oder eröffnet worden wären, nur an die GerichlStasel angeschlagen würden. Wiesloch, den 16. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Hördt. Beck. V.650. Nr. 7832. Ettenheim. (Bekanntmachung.) Unter O.Z. 48 wurde heute in das Firmenregister eingetragen Firma Heimann Dur lach er in Schmieheim mit Inhaber gleichen Namens von da. Nach Ehevertrag vom 24. Mai 1836 mit Regine Frank von Nordstetten (Württemberg) ist die Gütergemeinschaft ausgeschlossen. Eltenheim, den 11. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. S e u g l e r. V.655. Nr. 8180. Triberg. (Bekanntmachung.) Unter O.Z. 8/5 wurde unterm 13. Oktober in das GeslüschaftSregister eingetragen die Firma: Kreuzer u. Comp, in Furtwange». Die Gesellschafter sind: 1) Johann Kreuzer, Kaufmann in Furtwan- gen; 2) Karl Egon Kreuzer, lediger Kaufmann von Furtwangen. Die Gesellschaft hat bereits im Juli d. I. begonnen und wird durch jeden der Gesellschafter vertreten. Triberg. d-n 3. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Martin. V.652. Nr. 9487. Baden. (Bekanntmachung.) Nachträglich zu Nr. 13 de« GesellschastS- registers, die Gesellschaft Friedrich Kauffmann Söhne von Baden betr., wurde unterm Heutigen eingetragen: Ehevertrag des Gesellschafters Wilhelm Kauffmann mit Pauline Bode von Altschweier vom 14. Juli 1865, wornach unter Einwerfung von 200 fl. von Seiten jedes Ehegatten in die Gütergemeinschaft diese auf die Errungenschaft beschränkt wird. Baden, den 7. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht, v. Z c ch. V.653. Nr. 11,099. Lahr. (Bekanntmachung.) Unter O.Z. 102 des Firmenregisters wurde heute eingetragen: Die Firma M. H erbst S o h n in Lahr. Inhaber der Firma ist Isaak Herbst jun. von Rappenau, Kaufmann in Lahr. Ehevertrag <1. it. Mosbach, den 8. Juli 1862, mit Therese Hofmann von Königshofen, nach welchem jeder Theil 25 fl. in die Gemeinschaft einwirft, während alles übrige gegenwärtige und zukünftige Vermögen von derselben ausgeschlossen wird. Lahr, den 16. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. H eß. vät. Becherer. V.651. Mannheim. (Bekanntmachung.) In das Handelsregister wurde eingetragen: 1) 15. Juni 1865, O.Z. 199 d. Ges.-Reg. Laut GesellschaftSvertrag vom 6. April 1865 wurde dahier eine Aktiengesellschaft gegründet unter dep Firma »Badische Anilin- und Sodafabrik' mit Sitz in Mannheim, Det'Gegen- stand des Unternehmens ist Erzeugung und Verkauf aller Arten von Farben und chemischen Produkten; die Zeitdauer desselben ist auf 25 Jahre festgesetzt. Die Höhe des Grundkapitals beträgt 1,400,000 Gulden, welches in 1400 Aktien zu je 1000 fl. zerfällt. Die Aktien werden auf den Inhaber gestellt, können aber auf Verlangen des Eigenthümers. auch auf Namen gestellt werden. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen vorläufig im Mannheimer Journal und der Neuen Frankfurter Zeitung. Die Firma wird giftig durch Herrn Friedrich Engel Horn allein oder durch Kolleklivuntcr- fchrist von zwei andern Direktoren gezeichnet Den provischen Verwallungsrath bis zur ersten ordentlichen, im Oktober 1866 zusammentretenden Generalversammlung mit den statutenmäßigen Befugnissen des Verwallungsraths bilden die Herren Seligmann Ladenburg, Friedrich Reiß, Karl Fries, Friedrich Engel Horn, Moritz Ellstädter. Die für die Gesellschaft ernannte Direktion besteht aus den Herren Friedrich Engelhorn, August Clemm, Karl Clemm, Julius Giese. 2) 7. Oktober 1865, O.Z. 208 d. Ges.-Reg. Die Kaufleute Jean Baut und I. Prophe- ter haben am 1. August d. I. dahier eine Handelsgesellschaft gegründet unter der Firma: Daut und Propheter'. Beide Theilhaber haben gleiche Rechte bezüglich der Vertretung und der Unterschrift. Mannheim, den 7. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Ullrich. V.654. Mannheim. (Bekanntmachung.) In das Handelsregister wurde eingetragen: 1) 11. Oktober 1865, O.Z. 166 d. Firm.-Neg.: Ehevertrag zwischen Wilhelm Fuld und Elisabeths Mayer, st. st. Mannheim, 11.September 1865, wornach jeder Theil hundert Gulden in die Gemeinschaft einwirst, alles übrige Vermögen aber davon ausgeschloffen bleibt. 2) 12. Oktober 1865, O.Z. 430 d. Firm.-Reg.: Firma »Eduard Gengenbach' in Mannheim , mit Inhaber gleichen Namens. Ehevertrag st. st. Mannheim, 28. Juli 1865, mit Friederike Rost, wornach jeder Theil dreißig Gulden in die Gemeinschaft einwirit, alles übrige Vermögen aber davon ausgeschlossen bleibt. 3) 12. Oktober 1865, O.Z. 285 d. Firm.-Reg.: Kaufmann Jakob Becker ist s nunmehr Inhaber der Firma »Hpte. Rousstau je." 4) 12. Oktober 1865, O.Z. 431 d. Firm.-Reg.: Firma »Ottmar Hegemann" in Mannheim, mit Inhaber gleichen Namens. Mannheim, den 12. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Ullrich. Z.b.141. Nr. 24,456. Freiburgs (Verbeiständung.) Andreas Fehrenbach von St. Peter wurde mit diesseitigem Erkenntniß vom 29. August dieses Jahres wegen Geistes- und Gemüthsschwäche im Sinne des L.R.S 499 verbeistandet und für ihn Schmicdmeister Josef Fehrenbach von dort als Beistand ernannt; was zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Freiburg, den 13. Oktober 1665. Großh. bad. Amtsgericht. G a l u r a. Z.b.148. Nr. 10,270. Staufen. (Aufforderung.) Baptist Müller von Krotzingen ist im Jahr 1857 nach Amerika ausgewandert und hat seit dem Jahr 1858 keine Kunde mehr von sich gegeben. Derselbe wird aufgefordert, inn erh al b I ah r ess rist Nachricht von sich hieher gelangen zu lassen, widrigens er für verschollen erklärt würde. Staufen, den 16. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. L e i b I e i n. Z.b.147. Nr. 5450. Gengcnbach. (Verschollenheitserklärung.) Nachdem Basilius Benz von Ohlsbach in der mit öffentlicher Aufforderung des großh. Bezirksamts vom 18. Mai v. I., Nr. 2931, anberaumten Frist keine Nachricht von sich gegeben, wird derselbe hiermit für verschollen erklärt und ist sein Vermögen seinen nächsten Erben gegen Sicherheitsleistung in fürsorglichen Besitz zu geben. Gengenbach, den 13. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Pfeiffer. Z.b.136. Nr. 16,682. WaldShnt. (Aufforderung.) Die Wittwe des Schusters Leopold Rutschmann von Tbiengen hat um Einsetzung in den Besitz und die Gewähr der Verlassenschaft ihres Mannes gebeten. Etwaige näher Berechtigte haben binnen 4 Wochen ihre Ansprüche dahier zu begründen, widrigensalls dem Gesuch entsprochen wird. Waldshut, den 10. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. H a u r y. Z.b.149. Nr. 7230. Kork. (Aufforderung.) Die Wittwe des verstorbenen Landwirths Ludwig Michael Rieds von Auenheim hat um Einsetzung in die Gewähr des Nachlasses ihres Ehemannes nachgesucht, welchem Gesuch entsprochen werden wird, wenn nicht innerhalb 4 Wochen Einsprache erhoben wird. Kork, den 14. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. E i s e l c i n. Z.b.131. Nr. 14,535. Mannheim. (Aufforderung.) Die Bitte des großh. Fiskus um Einweisung in Besitz und Gewähr des Nachlasses der Wittwe des Bureaudieners Heinrich Müller von Karlsruhe betr. Beschluß. Der großh. Fiskus hat um Einweisung in Besitz und Gewähr der Verlassenschast der am 4. April l. I. zu Karlsruhe verstorbenen Wittwe' des Bureaudieners Heinrich Müller, Wilhelmine, geborne Neubrand, gebeten. Etwaige Einwendungen sind binnen 2 Monaten dahier geltend zu machen, widrigenfalls diesem Gesuch entsprochen würde. Mannheim, den 6. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Siegel. Z.b.158. Durbach. (Erbvorladung.) Zur Verlassenschaft des verstorbenen Michael Borrho von Durbach ist Hessen Tochter Maria Anna Borrho als Erbe berufen. Da dieselbe abwesend und ihr Aufenthalt unbekannt ist, so ergeht an sie hiermit die Aufforderung, binnen 3 Monaten zur Erbschaft sich zu melden und ihre Erbrechte geltend' zu machen, widrigens das Erbvermögen Denjenigen zugetheilt wird, denen es zugekommen wäre, wenn die gedachte abwesende Miterbin zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr am Leben gewesen wäre. Appenweier, den 16. Oktober 1865. Der großh. Notar Katzenherger. Z.b.134. Breiten. (Erbvorladung.) Rochus Dicke mann von Bauerbach wurde laut Beschlusses großh. Bezirksamts Breiten vom 20. Februar 1864, Nr. 1585, für verschollen erklärt und sein Vermögen seinen nächsten Anverwandten gegen Sicherheitsleistung in fürsorglichen Besitz gegeben. Zu diesen Verwandten gehören: Maria Anna Dicke mann, Elisabeth» Dicke- mann, Joseph Dickemann, und Jakob'Jos. Dick emann, sämmtliche von Baucrbach, welch vor mehreren Jahren nach Nordamerika auswanherten und deren Aufenthaltsort hier unbekannt ist. Sie oder ihre Rechtsnachfolger werden nun zur Anwohnung bei den Theilungsverhandlungen mit Frist von drei Monaten unter dem Bedeuten hiermit vorgeladen, daß, wenn sie sich während der gegebenen Frist nicht melden, ihr Erbbetreffniß Denen zugetheilt würde, welchen es zugekommen wäre, wenn sie, die Vvrgeladenen, zur Zeit der Verschollenheitserklärung nicht mehr gelebt hätten. Breiten, den 13. Oktober 1865. Der großh. bad. Notar Kilian. Z.b.135. Breiten. (Erbvorladung.) Die Kinder des am 1. Februar 1839 in Philadelphia gestorbenen Franz Christoph Deimling von Wössingen, nämlich: Johann Christof und Marie Gertrude Deimling, sind zur Erbschaft an dem Hierlands sich befindenden Nachlaße ihres genannten Vaters berufen. Da sie schon vor mehreren Jahren nach Nordamerika auswanderten und ihr Aufenthaltsort hier unbekannt ist, werden sie oder ihre Rechtsnachfolger zur Empfangnahme ihres Erbtheils mit Frist von drei Monaten unter dem Bedeuten hiermit vorgeladen, daß, wenn sie sich während der genannten Frist nicht melden, ihr Erbtheil Denen zugetheilt würde, welchen es zugekommen wäre. wenn sie, die Vorgeladenen, zur Zeit des Crbanfalls nicht mehr gelebt hätten. Breiten, den 13. Oktober 1865. Der großh. bad. Notar Kilian. Z.b.124. Buchen. (Oeffentliche Ladung^ Mar, Babette, Ester und Nannette Geloschen itt, Alle nach Amerika auSgewandrrt, sind zur Erbschaft ihres im Mäiz 1863 verstorbenen Vaters Löb GwIdschmitt von Hainstadt berufen. Die Genannten werden nun mit Frist von drei Monaten mit dem Bedeuten öffentlich vorgeladen, daß, wenn sich dieselben in der genannten Zeit nicht melden, die Erbschaft Denen zugetheilt werden müsse, welchen sie zukäme, wenn die Geladenen zur Zeit des Erbansalls nicht mehr am Leben gewesen wären. Buchen, den 10. Oktober 1865. Großh. Notar I. Sera-r. Z.b.127. Mannheim. (Erbvorladung.) Babette Müller, geehelichte Sauerweiu, zuletzt in Losten wohnhaft, und Ignaz Müller, Beide von hrer, sind zur Erbschaft auf Ableben ibrer Mutter, Bäckermeister Johann Müller'S Wittwe, Aloyse, geborne Keller dahier, berufen. Dieselben werden hiemit aufgefordert, innerhalb drei Monaten vor dem Unterzeichneten Notar zur Erbtheilungsver- handlung zu erscheinen, widrigenfalls die Erbschaft Denen zugetheilt wurde, welchen sic zukäme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr am Leben gewesen wären. Mannheim, den 14. Oktober 1865. Notar Issel. Z.b.169. Nr. 14,312. Radolfzell. (Fahndung.) Wir bitten um Erhebung und Mittheilung über den Aufenthaltsort des in einer hier anhängigen Untersuchung als Zeugen zu vernehmenden Eisenbahn- bau-Arbciters und Gerbergesellcn Donat Bernhardt von Funden (Tirol). Unser Ersuchen vom 10. d. M. wegen Ermittlung des Aufenthaltsorts des Joseph und PaSqual Bailvni und Joseph Civelli wird zurückgenommen. Radolfzell, dem 16. Oktober 1865. Grvßb. bad. Amtsgericht. . ' Jäckle. Z.b.155. Nr. 10,420. Emmendingen. (Aufforderung.) I. U. S. gegen August Sindlinger von Eichstetten, wegen Refraktion. Der dem 2. Dragonerregiment Markgraf Maximilian zugctheille August Sindlinger von Eichstetten hat sich der Erfüllung seiner Militärpflicht durch unerlaubte Enlfernung aus seiner Heimath entzogen. Derselbe wird aufgefordert, sich binnen 4 Wochen dahier oder bei seinem Kommando zu stellen, widrigenfalls die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Refraktion beantragt würde. Das Vermögen des August Sindlinger wird andurch mit Beschlag belegt. Emmendingen, den 15. Oktober 1865. Großh. bad. Bezirksamt, vr. Pfeiffer. Z.b.166. Nr. 9755. Säckingen. (Aufforderung.) Der dem 1. Dragonerregiment in Mannheim zugetheille Rekrut Wilhelm Laub er von Oberhvf hat sich vor seiner Einberufung zum Militärdienst aus seiner Hcimalh heimlich entfernt. Derselbe wird ausgefordert, sich binnen 4 Wochen entweder dahier oder bei seinem Vorgesetzten Kommando zu stellen, widrigenfalls die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Refraktion gegen ihn würde beantragt werden. Zugleich wird dessen Vermögen mit Beschlag belegt. Säckingen, den 16. Oktober 1865. Großh. bad. Bezirksamt. K o p p. Z.b.168. Nr.8031. Sichern. (Aufforderung.) Franz Josef Fischer von Seebach hat sich vor längerer Zeit von seiner Heimath entfernt, und ist sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt. Da derselbe als KvnskriptionSpflichliger zum 2. Dragonerregiment Markgraf Maximilian in die Garnison Karlsruhe einberufcn werden soll, so wird er ausge. fordert, binnen 6 Wochen sich hier oder bet obigem Regimentskommando zu stellen, ansonst die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Refraktion gegen ihn beantragt «erden würde. Sichern, den 17. Oktober 1865. Großh. bad, Bezirksamt. D i l g" e r. Z.b>14j. Nr. 8103. Meersburg. (Erkennt- niß.) I. U. S. gegen Füsilier Robert Ehrst von Markdors wegen Desertion wird auf gepflogene Hauptverhandlung zu Recht erkannt: Robert Ehrat von Markdorf sei der Desertion für schuldig zu erklären, und deßhalb zu einer Geldstrafe von 1200 fl., sowie in die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu verurtbeilen. B. R. W. Meersburg, den 7. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht, v. Stetten. Z.b.142. Nr. 9213. Kenzingen. (Urtheil.) In Anklagesachcn gegen den Soldaten Wilhelm Wagner von Riegel, wegen Desertion, wird auf gepflogene Hauptverhandlung zu Recht erkannt: Der Angeklagte Wilhelm Wagner von Riegel sei der Desertion schuldig, deßhalb — seine persönliche Bestrafung Vorbehalten — zu einer Geldstrafe von 1200 fl., zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens und -Vollzugs zu ver- urtheilen. V. R. W. Dieses Urtheil wird dem flüchtigen Angeklagten hiermit verkündet. Kenzingen, den 11. Oktober 1865. Großh. bad. Amtsgericht. Junghanns. Druck und verlas der G. vraun'schen Hofbuchdruckerei.