Beilage zu Re. 71 -er Karlsruher Zeitung Mittwoch, LS. März L 87 L. Deutschlasd. . Berlin, 21. Marz. Die „N»t.-Lib. K«rresp." schreibt: Dir Frage, wann die Militärvorlage i« Plenum de« Reich«- , ,ur Verhandlung gelangen wird, ist noch nicht zu beantworten. " Seiten de« Parlament« selbst würde kein Hindernis im Wege «eben» reih im Lause der nächsten Woche in die Berathung einzutretcn; der ob Fürst Bismarck alsdann bereit« wieder im Stande sein wird, derselbe« anznwohnen, stebt sehr dahin. Und die Gründe, weß< kalb der Reichstag vermeiden möchte, die zweite Lesung ohne die An- ieüheit de- höchsten und allein verantwortlichen Reichsbeamten vor» .^nehmen, liegen auf der Hand. So sprechen denn freilich die Anzeichen überwiegend dafür, daß dis bedeutungsvolle Debatte vor Ostern Nicht mehr zu erwarten ist. — Wie gestern gemeiert, hat die Kommission mündliche Berichterstattung beschlossen. Heute hat jedoch Hr. Wiudthorst einen Antrag auf schriftliche Berichterstattung aogc- kündigt. Die tiefere Absicht dieses Manövers wird wohl sein, eine Verständigung zwischen Regierung und Reichstag zu erschweren, und e» wird daher iu den einer solchen Verständigung zugcncigten Fraktionen de« Hauses schwerlich Unterstützung finden. Auch von der Fortschritts- Partei, welche ja ursprünglich die wichtigsten Theile des Entwurfs nicht eiwmck an eine Kommission verweisen wollte, würde es k.um zu verstehen sein, wenn sie d-m Wivdthorst'schen Antrag zustimmen wollte. WaS das schließlich; Schicksal de« Gesetzes betresst, so sind alle Prophezeiungen darüber noch immer vage Vermuthungen. Ja der »Pos. Z,g/ berechnet die bekannte Feder des linken Flügels der FortschrittS- p^tei bereits eine da« Gesetz verwerfende, »Volks- und verfassungstreue Mehrheit von 212 Stimmen'. Die 122 National-Liberalen, welche nach dieser Rechnung zur Minderheit gehören würden, dürften sich über pen Borwurf, nicht »Volk«- und verfassungstreu' zu sein, freilich zu trösten wissen; denn die Zummhung, von einer überwiegend aus Römlingen, Sozialisten und erklärten Feinden des Deutschen Reiches zusammengesetzten Koalition zu lernen, was Treue gegen das deutsche Volk und dir deutsche Reichroerfassung ist, richtet sich selbst. Aber das Rechenexempel wird überhaupt noch stark angezweifelt werden dürfe». Un» wenigstens dünkt weit wahrscheinlicher, daß sich im Reichstage eine Majorität finden wird, die, wen» auch nicht die von der Regierung geforderte, so doch eine für die letztere annehmbare Durchschnitts-Effektivstärke bewilligt. Das wenigsten« können wir mit Sicherheit konsta- tiren, daß die gesammte national-liberale Partei «ach wie vor auf die Herbeiführung einer Verständigung ernstlich bedacht ist, und wir glaube», daß sie sich in diesem Bestreben weder durch die fortschrittlichen Sprengungsversuche, noch durch dte Taktik der .Kreuzzeitung', welche, nachdem sie zuerst die regierenden Kreise gegen de» »Doktrinarismus' der Rational-Liberalen einzunehmen versucht hat, jetzt in den letztere» ein falsche« Selbstgefühl zu wecken bemüht ist, beirren lassen wird. Badischer Landtag. * Karlsruhe, 23. März. (Schluß des Renaud'schen Berichts über die Verfassungsrevision) Eine Revision der Verfassung, welche auch nur in der Absicht unternommen würde, das Unpraktische auszumerzen, und die äußere Fassung der Verfaffungsurkunde mit dem sitzt zu Recht Bestehenden in Einklang zu bringen, würde nur wenige Artikel des Staatsgrundgesetzes ganz unberührt lasse». Zudem sie ferner ohne prinzipielle Entscheidungen nicht möglich wäre, dürsten diese zu weiteren Entscheidungen der Art führen, und damit im Laufe der Arbeit Ueber- schreitnngen der ursprünglich in Aussicht genommenen Grenzen nach sich ziehen, ohne Gewähr dafür zu bieten, daß nicht in kurzer Zeit eine neue Revision, wenn auch nur iu formeller Hinsicht, in dem nämlichen oder noch größerem Maße wie jetzt sich als nothwendig darstellte. Wenn aber in den Erwägungen zu den Resolutionen der Zweiten Kammer snd 3, lit. b „die Revision der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Badener, entsprechend der Fortbildung des öffentlichen Rechts" unter den Institutionen und Rechtssätzen aufgeführt wird, welche einer neuen Prüfung und Regelung bedürfen, so vermochte sich Ihre Kommisston keine klare Anschauung von der Art des hier empfundenen Bedürfnisses zu bilden; zunächst um deßwillen nicht, weil ihr der in jmer Stelle der Erwägungen angedeutete Gegensatz nicht deutlich wurde. Da nämlich eine Revision der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Badener, wenn sie zu irgend einer Aenderung des Bestehenden führen sollte, an sich eine Fortbildung des öffentlichen Rechts wäre, so läßt sich nicht einsehen, was unter jenem öffentliche» Rechte zu verstehen ist, dem entsprechend diese Neugestaltung geschehen sollte. Auch aus den stenographischen Protokollen des andern Hauses war kein weiterer Aufschluß zu gewinnen, als daß es sich um die Sanktionirung von Grundrechten und beziehungsweise Grundpflichten der Badener durch die Verfassung handle. Indem aber das derwalige Staatsgrundgesetz das aktive und passive Wahlrecht der Badener bereits in der freisinnigsten Weise regelt, die Reichsgesetze die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichberechtigung aller Konfessionen anerkannt haben, die Reichsverfassung endlich die Wehrpflichtigreit aller Deutschen ausgesprochen und Presse wie Vereinsrecht der Reichs-Gesetzgebung unterst hat, ist es unerfindlich, welche Fortbildung die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Badener erhalten Wm, wenn es nicht auf dte Aufnahme rein theoretischer ditze in die Verfassung abgesehen ist, wogegm Ihre Kom- uchsion sich auf das Allerentschiedenste erklären müßte. Was aber weiter „Die Organisation des Landtags und vorzüglich die «rage, ob auch jetzt noch das Zweikammer-System bei- vchÄtm oder eher durch eine Versammlung zu ersetzen sei, in welcher die berechtigten Interessen, deren Wahrung bisher vorzugsweise der Ersten Kammer Vorbehalten war, Beachtung finden" Mr. 3 sub 11t. e. der Erwägungen zu den Resolutionen der Zweiten Kammer) anbetrtfft, so nimmt Ihre Kommission keinen Anstand, die unumwundene Erklärung abzn- geben, daß sie aus vollster Ueberzeugung an dem Zweikammer-System festhält, wie es im Großherzogthume, seitdem dasselbe ein Verfassungsrecht besitzt, bestanden hat. Die Gründe, welche im Schooße der Zweiten Kammer für dte Einführung des Eivkammer-SystemS vorgebracht worden sind, vermochten sie in dieser ihrer Ansicht nicht wankend zu machen. Wenn man sich nämlich darauf berufen hat, es habe die ReichSverfassung mit der doppelten Repräsentation gebrochen, indem sie an die Stelle des Zweikammer-Systems ein einfaches Parlament errichtet und neben dieses lediglich die Zentralgewalt gesetzt habe, so würde aus dieser Thatsache an sich, selbst wenn sie richtig wäre, die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer einzigen Kammer in den Etn- zelnstaaten nicht folgen, da eine völlige Analogie der Organisation des Reichs und der demselben angehöcigen Staaten weder durchführbar ist, noch wünschenswerth wäre. Allein cS ist jene Behauptung selbst nicht zuzugeben. Das Reich hat in seiner durchaus eigenthümlichen Organisation in Wirklichkeit weder das Ein- noch das Zweikammer-System sich angeeignet. Wollte man jedoch die dermalige Reichs- Verfassung eines theoretischen Bedürfnisses halber unter die hergebrachten Formen der konstitutionellen Monarchie unterbringen, so würde man mit weit mehr Grund von zwei Häusern, wie von einer Repräsentativversammlung im Reiche sprechen, da der Bundesrath in Wirklichkeit mit ein Staateuhaus ist, obwohl er mit dieser Eigenschaft andere Funktionen verbindet. Wenn hiernach aus der ReichSverfassung selbst Gründe für die Beseitigung der Ersten Kammer sich unmittelbar nicht ergeben, so ist eben so wenig für eine solche Aende- ruug ein durchschlagendes Argument t» der Behauptung zu finden, eS habe das Zweikammer-System seine Bedeutung verloren, seitdem daS Großherzogthum nicht mehr nach allen Richtungen des öffentlichen und des Privatrechts einen souveränen Staat bilde, und in seinem Bestände durch das Reich geschützt fei. Denn einmal stand Baden bis zum Jahr 1866 unter dem Schutze des deutschen Bundes. Alsdann ist das Großherzogthum jetzt noch ein Staat im vollsten Sinne des Wortes, wie denn das Deutsche Reich auf einem Bunde beruht, welchen der Großherzog mit dem Norddeutschen Bunde und einer Anzahl deutscher Mrsten eingegangen, und das Bundesgebiet nach Art. 1 der Reichsverfassung aus den Staaten Preußen, Baden u. s. w. besteht. Ist auch durch eben diesen Bund, welchem das Deutsche Reich seine Entstehung verdankt, ein Theil der Aufgaben, deren Lösung früher den Einzelnstaaten zukam, auf das Reich übergegangen, so ist hierdurch die Souve- ränetät des Großherzogthums nur beschränkt und nicht aufgehoben worden, während die Baden verbliebene öffentliche Gewalt, wie z. B. das Gefetzgebuugsrecht in Gemeinde-, Kirchen- und Schulsachen beweist, noch umfassend genug ist. Wie demnach aus der Verfassung des Deutschen Reichs und der Reichsangehörigkeit des Großherzogthums weder unmittelbar noch mittelbar Gründe für die Abschaffung deS Zweikammer-SystemS zu entnehmen find, so lassen sich eben so wenig die spezifisch badischen Verhältnisse hierfür anführen. Während einerseits inmitten des andern Hauses dte bisherige Wirksamkeit der Ersten Kammer volle Anerkennung gefunden hat, ja von Seiten des Hin. StaatS- ministerS in dessen Rede vom 22. Dez. v. I. ausgesprochen worden ist, wie das hohe Haus das höchste politische Lob verdiene, ist andererseits Baden nicht so klein, daß eS den deutschen Staaten gleichzustellen wäre, welche, wie die sächsischen und Anhalt'schen Fürstenthümer, durch ihre geringe Bevölkerung und den Mangel an geeigneten Elementen zur Bildung eines unabhängigen Oberhauses zur Annahme des Einkammer-Systems genölhigt worden sind. Nicht allein die deutschen Königreiche, sondern auch das Großherzog- thum Hessen, welches an Einwohnerzahl und Gebietsumfang dem Großherzogthum bedeutend nachsteht, halten an dem Zweikammer-System fest. Durchschlagende Gründe also, an Stelle der zwei Kammern eine Versammlung treten zu lassen, gibt es nicht;— wohl aber gewichtige Gründe gegen eine solche Neuerung. Wir können uns in dieser Hinsicht um so kürzer fassen, als die gewichtigsten StaattrechtSlehrer über die Vorzüge des Zweikammer-SystemS einig sind. Diese Vorzüge, sagt Bluntschlt Allgem. Staatsrecht (4. Ausl. 1868) Bd. I S. 495 ff. sind einleuchtend: „Denn es ist klar, daß vier Augen mehr und besser sehen als zwei, besonders wenn sie den nämlichen Gegenstand von einem verschiedenen Standpunkte aus betrachten. Eine wiederholte Berathung und Prüfung der Gesetzentwürfe durch zwei Kammern, die ans verschiedenem Boden stehen, kann demnach nur wohlthätig wirken. Da der Gesetzgebende Körper die dauerhaften Verhältnisse der Nation zu ordnen, nicht momentane Bedürfnisse zu besorgen hat, — letzteres ist Aufgabe der Regierung, — so sind für ihn rasche Entschlüsse weder nöthig, »och Wünschenswerth, unv wieder bewahrt das Zweikammer System vor Uebereilungen und Mißgriffen der einen Kammer, gewährt Schutz gegen die leiden- schastlichen Stimmungen, welche dieselbe leicht momentan erfüllen und fortreißen, und hemmt die in großen Versammlungen so gefährliche Neigung, ihr Recht ungebührlich auszudehne« und despotisch zu gebrauchen." Ihre Kommission glaubt diesen Gründen, mit welchen sie durchaus einverstanden ist, die weitere Erwägung betfügen zu sollen, daß zwei Kammern mehr Sicherhett für die Krone gewähren, weil die Gesetzgebung sich in sich selber berichtigt, und der Krone manches Nein erspart, und weil der Monarch, welcher einer Kammer gegenüber leicht in den Kampf der Parteien und mit der Kammer verwickelt wird, bei zwei Kammern, zwischen denen er die Wage hält, einem solchen Kampfe entzogen bleibt. Dahlmann, Politik (2. Aust.), S. 131 ff. Waitz, Grundzüge der Politik, S. 58. Bluntschlt, Allg. Staatsrecht, Bd. I, S. 188. Wie endlich die Wahmng historisch begründeter ständischer Interessen einen Anspruch auf Schutz hat, Zöpsl, Staatsrecht (5. Ausl.), Bv. II, S. 291, der in verschwindend kleinem Maße durch deren Vertretung in einer Volkskammer gewährt wird, so fällt anderseits dem Ober- Hause die Ausgabe zu, eine gesunde, freiheitliche Entwicklung dadurch zu fördern, daß eS gegen den unter Umständen hervortretenden Despotismus einer jeweils herrschenden Partei schützt. Gerber, Grundzüge deS deutschen Staat-recht-, 2. Aust. S. 129. Zum Schluß glaubt Ihre Kommission noch in Ansehung eines letzten Punktes die von ihr eingenommene Stellung bezeichnen zu sollen. Obwohl sie nämlich anerkannt hat, daß die in den Erwägungen zu de» Resolutionen der Zweiten Kammer sab 3 iit. « angeregte Frage der Integraler Neuerung und der Amtsdauer der Mitglieder des Landtags mit dem Vorschläge einer jährlichen kurze» Versammlung dieses letzteren zusammenhängt, so will sie sich doch hinsichtlich der ebendaselbst aufgeworfenen Frage der Wahlart der Landtags-Mitglieder von vornherein gegen direkt? Wahlen anssprechen. Sie geht davon an-, daß, wenn auch nach Maßgabe der ReichSverfassung Art. 20 der deutsche Reichstag aus direkten Wahlen hervorgeht, aus diesem Umstande nach dem schon früher betonten Grundsatz der Unzulässigkeit und Unzweckmäßigkeit einer völlig durchgeführten analogen Gestaltung der Reichs- Md Landesverfassung für die Wahlart in den Kammern der Einzelstaaten nichts folgt; daß aber andererseits da-Reich in der Diäten- lostgkeit ein nicht unwirksames Korrektivmittel gegenüber den aus dem Prinzip der direkte» Wahlen drohenden Gefahren hat; — ein Mittel, welches im Grobherzogthum, woselbst die Diäten der Abgeordneten längst hergebrachte» Recht find, kaum einzuführen, und beziehungsweise aufrecht zu erhalte» sein dürfte. Gestützt aus diese Erwägungen beehrt sich Ihre Kommission den Antrag zu stellen: ES wolle hohe Kammer beschließen: 1) eine umfassende Revision der bestehenden Staatsver- faffung vom 22. August 1818 erscheint dermalen nicht als geboten; 2) dagegen erkennt die Erste Kammer an, daß eine größere oder geringere Zahl von Bestimmungen der Verfassung jetzt schon einer Revision unterzogen werden könnten; ste ist daher in diesem Sinne bereit, zu einer durch Großh. Regierung zu berufenden VerfassungsrevifionS-KommMon Vertrauensmänner abzuordnen." Badische Uhrorrtt. Frei-burg, 18. März. (Fr. Ztg.) Nunmehr liegt un« da« Programm der HI. großen Lande«.AuSsiellung de« Garte« b a u v e r e i n » vor. Dieselbe wird in den Tagen vom 10. bi« 13. Mai d. I. zu Freibur- i. Br. abgehalten werde«. Der Verein steht unter Protektion Sr. König!. Hoh. de« Großhrrzog« Friedrich, der ihm, wie überhaupt allen derartigen Bestrebungen und Institutionen ein lebhafte« Interesse widmet. Die Direktion de« Tartenbauverei»» ruht in den Händen von S Männern, von denen zugleich da« Amt de« Kassler», Bibliothekar« und Sekretär« verwaltet wird. Die beide« Vorstände find Herr Ed. Krebs, Kausmann (1.) und Herr Ganter, Braumeister (II.). Der Direktion zur Seite sieht noch ein Aurschutz von 3 Mitgliedern. Die AuSstellungSkommisfion zählt 22, theil« hiesige, theil« auswärtige Namen. Au- den allgemeinen und besonderen ve> stimmungrn haben wir früher schon da- Wichtigste mitgetheil«. Zur PrriSveriheitung find einstweilen 2500 Mark bestimmt, und zwar von der Stadt Fcetburg 500 Mark, von dem Lande«-Gartenbau» verin 200 Mark, von dem Ort«»Gartenbauverein 50 Mark. Weiter gestiftete Preise, Ehrenpreise, Schenkungen an Geld, oder Gegenständen, unentgeltliche Leistung u. dergl., welche dem Unternehmen förderlich find, werden in einer zweiten nächsten Auflage bekannt gemacht. Noch ganz besonder« machen wir darauf avfmerksam, daß eine Bevorzugung einzelner Pflanzengattungcu auf dieser Au-stellung nicht stattfindet, und daß nnr auf den Werth der in den einzelnen Gruppen enthaltenen gärtnerischen Leistungen bei der Prämiirnng Rücksicht genommen wird, so daß nicht nm jede Gruppe, sondern auch mehrere zugleich die höchste Anerkennung erlar gen können. Al« Richtschnur bei der Prei-verthei. lung soll den Preisrichtern, welche von auswärl« gewählt werd««, dienen: Knlturvollkommenheit, Blüihenfülle, Neuheit und blumistischer Werth, sowie auch geschmackvolle Ausstellung. Mit der Ausstellung ist eine große Pflanzen-, Gartengeräthschaften- und Gartenmöbel-Ber. loosung verbunden, worüber wir noch Nähere« berichten werden. Ze. drnfall« verspricht in Anbetracht der »orgeführteu Umstände, sowie mit Rücksicht auf die schon so zahlreich, nicht blo« au« Baden, sonder« bei. nahe allen deutschen Gauen emgelausmea Anmeldungen, da« Unter- «ehmen ein schöne« mrd großartiges zu werden. Handel «nd Verkehr. Neuester Frankfurter Kurszettel im Haupt« blatt lll. Seite. Handelsberichte. f Berlin, 23 . Mär,. (Schlußbericht.) Weizen per April- Mai 85, per Sepibr. - Oktbr. —, xelbcr Weizen April - Mai 86, Sept.! 5V,, Fair Bengal 4'/«, Fair Smyrna 6'/,. Fair Pemam 8'c. Middl. Fair Dholl. 4'/„ Middl. Dholl. 4'/„ Good inidsl. Dholl. H Good Fair Oomra 6'/«. Höher. " ^ Rio Janeiro, 24. Fcbr. (Fckf. Zig.) (Per Dampfer »Eue,«', Neue Kaffee-Abladungen seit 22l Febr. Nach dem Kanal »Hi der Elbe — Sack, nach Havre, engl. Häfen, Belgien, Holland Ug Bremen — S>, nach der Ostsee, Schweden, Norwegen und Kop^ Hagen — S., nach Gibraltar «nd dem Mittelmeere 7800 S., ^«! den Vereinigten Staaten 26,400 Sack, Vorrath von Kaffee in Äs 220,000 S., Zufuhr von Kaffee in Rio per Tag im Durchschnitt Tft» Sack, Preis von good first in Rio 7800—7950 R. ncm., K«z auf London 26—26'/« d., Fracht nach dem Kanal 35 sh-, neu« Kassn, Abladungen von Santo« nach Nsrdcuropa — Sack. Preis d«, Kaffee gute Qualität in Sanlos — R., Borrath von Kaff« j, SanioS 115,000 Sack. Von Jmvortm stehen in Rio: Eisen, schm, discheS 11,280 R., Holz, schwedisches 34- bis 36,000 R., Kohle, Cardiff 27,000 R., Kohlen, Newcastle, 27,000 R., Salz 560 L Mehl, Triest» 24- bi« 25.000 R. nom. (Verloosungen.) Anleihe der Stadt Brüssel »«« Jahre 1874. Ziehnug »m 20. März. AuSzabluug am 1. M« Haup'preise: Nr. 710768 L 100000 Fr. Nr. 552421 ü 10000 L Nr. 109539 11750S 140980 ir 1000 Fr. Nr. 50788 91933 26M 485461 541169 666189 ü 500 Fr. Nc. 5579 27658 107700 258571 297330 32SV23 360412 502041 692157 715427 717243 747802 t 250 Fr. WtttrruugSbeobachtuuge« der metesrolsgtsche» Statt»« «arl-rahe. 23. März. BnEetrr Kl vm». Temperatur k, «c>. Feuchtigkeit I» Prozenten. Wind. Himmel. «rzS.7lt»r 757.5-°» 7.2 0.98 SW. bedeckt Mtg«.» - 757.2»»» 12 6 0.65 ONO. bewölkt RachtS » „ 757.5-°»- 5,1 0.98 NO. klar Witter trüb. heiter. «»«. Verantwortlich« Redakteur: Paul Kretzschmar. Bürgerliche Rechtspflege. Orffkuüiche Aufforderungen. E.491. Nr. 1682. Bonndorf. I. S. deS Großh. DomänenfiSkuS gegen unbekannte Personen dingliche Rechte an Liegenschaften betr. Unter Bezug aus unser AuSschreiben vom 30. Oktober v I., Nr. 6542/43, werden, da bisher von keiner Seite auf die dort bezeichnet«« Liegenschaften irgend welche Ansprüche erhoben wurden, alle dinglichen Rechte, lehenrechtliche oder fideikomwifsari- schen Ansprüche aus dieselben imVerhältniß zu dem neuen Erwerber oder UnterpsandS- gläubiger für »loschen erklärt. Bonndors, den 9. März 1874. Großh. bad. Amtsgericht. M ö ß n e r. Gante». E.518. Nr. 4478. SinSheim. Die Gant üb» die Verlassen» schaftSmaffe des Rathschreibers Franz Stetzenbach von Zn- zeuhausen betr. Tagfahrt zur Eröffnung der GantnrtheilS an die z. Zt. an unbekannten Orten abwesende Wittwe des RathschreiberS Stetzen- bach von Zuzenhausen wird anberaumt anf Dienstag den 7. April d. I., Vormittags 9 Uhr, und wird hierzu dieselbe geladen mit dem Anfügen, daß bei ihrem Nichterscheinen daS Urtheil für eröffnet gelte. SinSheim, den 12. März 1874. Großh. bad. Amtsgericht. Schmidt. W. HSffner. E.521. Nr. 8742. Müll heim. Gegen Karl Hagenbach von Liel haben wir Gant erkannt, und eS wird nunmehr zum Richtig- stellnngS- und BorzugSverfahren Tagfahrt anberaumt auf Donnerstag den 16. April 1874, Vorm. '/,9 Uhr. SS werden alle Diejenigen, welche aus was immer für einem Grunde Ansprüche an die Bantmaffe machen wollen, anfgefordert, solche in d» angesetzten Tagfahrt, bei Vermeidung des Ausschlusses von d» Gant, persönlich oder durch gehörig Bevollmäch- tigte, schriftlich od» mündlich, anzumeldni und zugleich ihre etwaigen Vorzugs- oder Unterpfandsrechte zu bezeichnen, sowie ihre BeweiSurkunden vorznlegen od» den Beweis durch andere Beweismittel anzutreten. In derselben Tagfahrt wird ein Maffe- pfieg» und ein GläubigerauSschuß ernannt, und ein Borg- oder Nachlaßvergleich vn« sucht werden, und eS werden in Bezug aus Borgvergleiche und Ernennung des Maffe- pflegerS «nd GläubigerauSschuffe» die Nicht- nscheinenden als der Mehrheit der Erschienenen beitretend angesehen werden. Die im Auslande wohnenden Gläubiger haben längstens bis zu jener Tagfahrt einen dahier wohnenden Gewalthab» für den En- pfrng all» Einhändigungen zu bestelle», welche nach den Gesetzen der Partei s»bft geschehen sollen, widrigenfalls alle weiteren Verfügungen und Erkenntnisse mit der glei- chen Wirkung, wie wenn sie der Partei eröffnet wären, nur an dem Sitzungsorte des Gerichts angeschlagen würden. Müllheini, den 17. März 1874. Großh. bad. Amtsgericht. Stockhorn. E.505. Nr. 6212. Bruchsal. In der Gantsache des Hubert Storf von Lan- geubrücken werden hiermit auf Antrag der erschienenen Gläubiger alleDiejenigen, welche die Anmeldung ihr» Forderungen bis heute unterlassen haben, von d« vorhandenen Masse ausgeschlossen. Bruchsal, den 20. März 1874. Großh. bad. Amtsgericht, v. Jagemann. Schineider. Bermogeusabsoudenlngeo. K.503. EivLamm.Nr. 1247. WaldS- hut. Durch Urtheil vom Heutigen wurde die Ehefrau deS Rudolf Albietz, Anna Maria, geb. Fri cker, von Stadenhausen, z. Zt. in Tiesenstein, für berechtigt »klärt, ihr Vermögen von demjenigen ihres Ehe manneS abzusondern. Dies wird zur Kennt- niß der Gläubiger hiemit veröffentlicht. WaldShut, de» 14. März 1874. Großh. bad. Kreisgericht. JnnghanuS. Amann. Strafrechtspflege. Ladungen «nd Fahndungen. E.583. Nr. 969. Mannheim. I. U. S. gegen Gustav Götte, Anton Franz MarinS Mü l le r, Georg Philipp Opfermann, Heinrich Sigfried Morgen- thau, Adolf Karl Dörflinger von hier, Karl Peter Ullrich und Jakob Haas von Schriesheim wegen Ungehorsams iu Bezug auf die Wehrpflicht. Wird Tagkahrl zur Hauptverhandlung vor der hiesigen Strafkammer anberaumt auf Freitag den 17. April d. I., Vormittags 9 Uhr, und werden hiezu die obengenannten, im AnSlande abwesenden, sieben Angeklagten mit dem Ändrohen vorgeladen, daß im Falle ihre- Ausbleibens daS Urtheil nach dem Ergebniß der Untersuchung werde gefällt werden. Mannheim, den 18. März 1874. Großh. bad. Kreis- und Hofgericht. Strafkammer. D» Vorsitzende: B a ch e l i n. Thibaut. Fahnduugszuriicknahme. E.528. Nr. 2741. Billingen. Wir nehmen hiemit uns» FahndungsauSschrei- ben auf Heinrich von Schmitt aus War- schau, in Nr. 175 deS Blatter v. Jahr 1873, wieder zurück. Villingen, den 19. März 1874. Großh. bad. Amtsgericht. B u i s s o n. Rödel. UrtheilSverkündnugen. E.500. Nr. 2780/81. Konstanz. Durch diesseitiges Urtheil vom Heutigen wurden AmanduS Gl atz von Fischbach, Leo Straub von Unterkirnach, Philipp Kie- ningervonLangenschiltach, Martin Storz von Obcreschach und Josef Supple von Weilersbach des Ungehorsams in Erfüllung der Wehrpflicht für schuldig erklärt «nd deß- halb Jeder in eine Gesängnißstrase von 2 Monaten, in '/gtel der Kosten de- Straft». fahrenS und in jene sein» Straferstehung verurtheilt. Die» wird den abwesenden Angeklagten hiemit verkündet. Konstanz, den 4. März 1874. Großh. Kreis- und Hofgericht. Strafkammer. F i n n e i s e n. Schaasf. E.504. S.UI. J.Nr. 497,143. Frei- bürg. Durch kriegsgerichtlich bestätigtes Erkenntniß vom 28. Januar er. find die nachbenannten Angeschuldigtcn, nämlich: 1. D» Rekrut Emilian Ha ns in von Obersäckingen, Amts Säckingen, 2. der Rekrut Karl Friedrich Amrcin von Degerfelden, Amts Lörrach, 3. der Rekrut Remigius Streit von Steißlingen, Amts Stockach, 4. der Dispositions-Urlauber Karl Friedrich Hermann Hbßlin von Vellingen, AmtS Müllheim, 5. der Rekrut Ludwig Fr om Herz von Lochhäu!», AmtS Säckingen, 6. der Rekrut Karl Maier von Ulm, AmtS Oberkirch, 7. der Rekrut Johann Jakob Friedrich Bühler von Wollbach, Amis Lörrach, 8. der Rekrut Wilhelm Hie der von Sulzburg, Amt- Müllheim, 9. der Rekrut Bernhard Hnnn von Tot- tenheim, AmtS Breisach, 10. der Rekrut Joses Stiehl vonWiechS, Amts Engen, 11. der Rekrut Robert Marqnart von Sulzburg, Amts Müllheim, 12. der Rekrut Mathias Weiß von Oef- lingen, AmtS Säckingen, 13. der Rekrut Leopold Hnnn von Gottenheim, Amts Breisach, uä 1 bis 13 vom b.BadischenLand- wehr-Regiment Nr. 113; 14. der Rekrut Johann Evangelist Altenburger von Menburg, Amts Waldshut, 15. der Rekrut Hermann Bächle von Birudorf, AmtS Waldshut, 16. der Rekrut Peter Tr Sudle von Baunholz, AmtS Waldshut, 17. der Rekrut Fridolin Auderhuber von Säckingen, Amts Säckingen, ; 18. der Rekrut Karl Friedrich Stüdle von Lienheiw, AmtS WaldShut, 19. der Rekrut Karl Granacher von Oberalpfen, AmtS WaldShut, 20. der Rekrut KlemenS Kämmerer von St. Georgen, AmtS Villingen, s 21. der Rekrut Josef Jehle von Immeneich, AmtS St. Blästen, 22. d» Rekrut Damian Heiterer von Strittbcrg, Amts St. Blästen, 23. d» Rekrut August Erdel von Unterkrummen, AmtS St. Blasien, aä 14 bi« 23 vom 6. Badischen Landwehr. Regiment Nr. 114; 24. der Musketier Ferdinand Bernemann von Schlawe, Kreis LöSlin, Provinz Pommern, 25. der Musketier Emil Stenzel von Hartheim, Amts Staufen, aä 24 und 25 vom 5. Badischen Infanterie-Regiment Nr. 113; 26. der Musketier Isaak Picard von Fretbura i B., 27. der Füsilier Friedrich Läufle von VolkertShansen, AmtS Stockach, uä 26 und 27 vom 6. Badischen Infanterie-Regiment Nr. 114; in eoutuwaeikun für Deserteure erklärt, und jeder der Angeschuldigten iu eine Geldbuße von fünfzig Thalern vernrtheilt worden. Freiburg, den 20. März 1874. Königliches Gericht der 29. Division. von Woyna, Bruhn, Generallieutenant n. DivifionS-Auditeur DivistonS-Lommandenr. E.524. Nr. 944. Mannheim. I. U. S. gegen Jakob Bisfart von Heddesheim Wege» Fälschung einer öffentlichen Urkunde. Auf Grrmd des Wahrspruchs der Geschworene» wird zu Recht erkannt: Der Angeklagte Jakob Bisfart von Heddesheim sei wegen Fälschung ein» öffentlichen Urkunde iu ei« Zuchthausstrafe von zwei Jahres sowie zur Tragung der Kosten d6 Strafverfahrens und seiner Straser- stehung zn verurtheilen. Auch werden demselben die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jchre» aberkannt. V. R. W. Vorstehendes Urtheil wird dem flüchtige» Angeklagten auf diesem Wege eröffnet. Mannheim, den 9. März 1874. Großh. bad. Kreis- und Hvsgericht. Schwurgericht. Basfermaun. Thibaut. Berw altuugssachen. IMolizeisachr«. D.548. Nr. 3970. Mosbach. Die Aushebung für 1874 betr- Die alphabetischen Listen der AuShebungi- bezirkS MoSbach für die Jahrgänge 187( 1873 und 1872, sowie die Restantenlisk liegen zur Einficht der Betheiligten während 8 Tagen in der AmtSkanzlei dahier auf. MoSbach, den 20. März 1874. Großh. bad. Bezirksamt. O st n e r. Berm. Bekanntmachung«. D.547. Rr.280. Renchen. (Holj- und Rindenversteigerung.) M dem Domänenwald „Lantenbach» Herr« fchastSwald" werden am Dienstag den 31. März d. I-, Vormittags 10 Uhr, zu Lantenbach im Gasthaus „zum Sterne» versteigert: Nutzholzklötze: 10 eichene, 8 ahorne« und ruschene, 18 obstbaumene, 1 sichten«. Schert- nnd Prügelholz: 257St« buchener, 51 Gier ahorneneS, eichene-, L«' mischte-, 48 St» obstbanmencS, 1 St« fichteneS. Reiswellen: 633 buchene, 170 obst» bauwcnc und 5 Loose Schlagraum. Ferner das muthmaßliche Ergebniß ein» SchälwaldschlageS mit ca. 75 Zent»«" eichener Lohrinde. Renchen, den 20. März 1874. Großh. bad. Bezirksforstei. D643. Nr. 117. Muggensturm- Kauf-Gesuch. Die Gemeinde Muggensturm ist geft»' »en, 3000 Stück Erlenpflanzeu, welv ca. 1 Met» hoch sein sollen, anzuk^sA Angebote wollen mit Preisangabe in Bi»" an Unterzeichneten gemacht werden. Muggensturm, den 21. März 1874. DaS Bürgermeisteramt. Hornung. vät. Horuuui- Druck »«tz >rrl«> der G, Brnou'schen Hofb»chdr»Lerei