Beilage zu Rr. 37 -er Karlsruher Zeitung. Sonntag, 26. Februar 1888. Badischer Landtag. ^ Karlsruhe, 21. Febr. 33. öffentliche Sitzung der Zweiten Summer, unter dem Vorsitze des Ersten Dice- präsidenten Friderich. Berathung des von dem Abg. WilckenS erstatteten Bericht- über den Gesetzentwurf, die Ausführung der Unfall- und Krankenversicherung betr. Zur Generaldebatte erhält zunächst dar Wort der Berichterstatter: Das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, um dessen den hierländischen Verhältnissen entsprechende Ausführung er sich heute handle, bilde ein bedeutungsvolle- Glied in der Kette unserer sozialpolitischen Gesetzgebung, welche darauf abzielt, den wirthschaftlich Schwachen die in Zeiten der Krankheit und Erwerbsunfähigkeit erforderliche Hilfe zu leisten, und zu welcher die persönliche Initiative Sr. Majestät de« Kaisers den ersten Anstoß gegeben. In jener berühmten Botschaft vom 17. Nov. 1881 habe der Kaiser seine Ueberzeugung dahin ausgesprochen, daß die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen fein werde; Er halte es für seine kaiserliche Pflicht, dem Reichstage diese Aufgabe von Neuem ans Herz zu legen, und würde Er mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit welchen Gotit Seine Regierung sichtlich gesegnet habe, zurückblicken, wenn es Ihm gelänge, dereinst das Bewußtsein mit ins Grab zu nehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen. In Seinen hierauf gerichteten Bestrebungen fühle Er sich der Zustimmung aller ver bündeten Regierungen gewiß und vertraue Er auf die Unterstützung des Reichstages ohne Unterschied der Partei- stellungen. Die Erwartungen, welche unser Kaiser in jenen Herr lichcn Worten ausgesprochen, seien denn auch in Erfül lung gegangen, und wenn auch das großartige Programm unserer sozialen Gesetzgebung heute noch nicht ganz er schöpft sei, so reihe sich doch schon in den bis jetzt er gangenen Reichsgesetzen auf dem Gebiete der Kranken- und Unfallversicherung ein Baustein an den andern, so daß in Bälde das ganze stolze Gebäude unter Dach ge kommen sein werde. Den Beginn des großen Gesetz gebungSwerkeS bilde das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883, welches die Versicherung der in Bergwerken, Salinen u. s. w., im Handwerk oder in sonstigen flehenden Gewerbebetrieben und endlich die in Betrieben mit Verwendung von Dampfkesseln beschäftigten Perso neu gegen Krankheit auf eine Dauer bis zu 13 Wochen einführte; ihm reihte sich an das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, welches in den Kreis der Versicherung die Betriebe der Bergwerke u. s. w., verschiedener Baugewerbe und endlich jene Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, einschloß und welches sodann bezüglich des Umfangs der Kranken- und Unfallversicherung auch das sog. Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 auch auf den gesammten Betrieb der Post, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltung, den Baggerei-, den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschifffahrt^-. Flößerei-, Bahn- und Führ-, sowie Speditions-, Speicher- und Kellerbetrieb ausgedehnt worden sei; diesem folgte das Reichsgesetz vom 15. März 1886 betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes Folge von Betriebsunfällen, welches die Fürsorge m „, . , auf die Beamten der ReichScivilverwaltung, des Reichs- heereS und der Marine und die in reich-gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigten Personen des Soldatenstandes ausgedehnt habe; mit dem unterm 11. Juli 1887 ergangenen Bauunfall- versicherungSgesetze schließe sich heute der Kreis unserer socialen Gesetze. Durch die große Zahl der vielfach in einander greifende« Einzelgesetze werde nun zweifellos die Uebersicht und ihr an sich nicht leichtes Studium erschwert und werde s. Zt. eine Zusammenfassung derselben nöthig fallen, für welche der richtige Zeitpunkt gekommen sein dürfte, wenn erst einmal für alle Arbeiter ohne Unterschied Fürsorge gegen die wirthschaftlichen Folgen von Anfällen, Krankheiten und Alter getroffen sein werde; bei einer alsdann wünschenswerthen Revision der ganzen Gesetzgebung werde es wohl auch möglich werden, die formale Organisation in manchen Punkten einfacher und zweckmäßiger zu gestalten und einen engeren Anschluß an die Organisationen des Staates und der Selbstverwaltungskörper an Stelle der Schaffung neuer zahlreicher korporativen Organisationen herbeizuführen. Sei hiernach zu mannichfachen Aenderungen unserer socialen Gesetzgebung Anlaß gegeben, so dürfe man andererseits auch nicht vergessen, daß man bei solchen Neuschöpfungen, welche ohne Vorbild und praktische Erfahrungen vollständig aus dem Nichts heraus geschaffen werden mußten, auch manche Fehler und Mißgriffe in Kauf nehmen und eben auch hier Lehrgeld zu zahlen habe; trotz alledem sei eS sicher, daß unsere sociale Gesetzgebung zu den größten und erhabensten Leistungen des deutschen Volke» gehöre und letzteres mit berechtigtem Stolze auf dieselbe blicken! dürfe; dieses Bewußtsein sei aber auch zugleich eine reiche Entschädigung für die Mühe, welche das Studium seiner Gesetze, die Mitarbeit an Ihrer Schaffung und Durchführung bereite, und letztere isei um so dankbarer, als auf diesem Gebiete alle politischen Gegensätze zurückträten und allen Parteien Gelegenheit sich biete zu gemeinsamer fruchtbringender Thätigkeit zum Wohle von Millionen unserer Mitmenschen und de« ganzen Volkes. Was nun den vorliegenden Gesetzentwurf anlange, so verweise Redner im Allgemeinen auf den Kommi'ssionS- bericht und hebe im Einzelnen nur hervor, wie die Kommission hinsichtlich von Abänderungsvorschlägen die größte Vorsicht und Zurückhaltung geübt habe, weil es bedenklich erschienen sei, an dem RegierungSentwurfe, welcher als ein mit großer Sorgfalt ausgearbeitetes, auf genauen Erhebungen beruhendes und den besonderen Verhältnissen unseres Landes entsprechendes Gesetzgebungswerk darstelle, Aenderungen vorzunehmen, insofern es auf dem hier fraglichen Gebiete vorerst noch an praktischen Erfahrungen durchaus gebreche. Die Frage einer Abänderung des Entwurfs sei namentlich hinsichtlich zweier Bestimmungen desselben eingehend von der Kommission erörtet worden und habe bezüglich des einen Punktes, der Bildung von Sektionen, zu einem Abänderungsvorschläge geführt, während man es bezüglich des zweiten Punktes, Anlegung und Erhebung der Beiträge, bei dem RegierungSentwurfe belassen habe, da dem von anderen Bundesstaaten adoptirten System der Grundsteuerzuschläge gegenüber der von dem Entwürfe vorgesehene Modus der Aufstellung besonderer Kataster im Hinblick auf unsere einheimischen Verhältnisse den Vorzug zu verdienen schien. Hinsichtlich der Krankenversicherung habe in der Kommission darüber kein Zweifel bestanden, daß von der durch das ReichSgesetz gegebenen Befugniß der Ausdehnung der Srankenversicherungspflicht auf die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter und insbesondere auch auf die landwirthschaftlichen Dienstboten Gebrauch z» machen sei, nur würde man eS gerne gesehen haben, wenn das Gleiche auch hinsichtlich der anderen Dienstboten möglich gewesen wäre, um die Schaffung einer neuen landesgesetzlichen Organisation zu vermelden. Ueber alle diese Punkte behalte indeß Redner sich vor, eventuell in der Spezialdiskussion des Näheren einzugehen. Ministerialdirektor Geheimerath Eisenlohr: Mit treffenden Worten habe der geehrte Herr Berichterstatter auf die eminente Bedeutung, welche unserer deutschen sozialen Gesetzgebung zukommt und in welcher auch das Gesetz, um dessen Ausführung in Baden es sich heute haudle, ein wichtiges Glied bilde, hingewiesen und gleichzeitig die Schwierigkeiten hervorgehoben, welche die Uebersicht und die Handhabung der zahlreichen Spezialgesetze erschwerten und auch in dem vorliegenden Gesetzentwurf sich geltend machten. Diese Schwierigkeiten seien ja zweifellos vorhanden; wenn es aber verhältnißmäßig leicht falle, derselben Herr zu werden, s» sei dies vor Allem dem Herrn Berichterstattter zu verdanken, welcher durch seine klare, lichtvolle, den ganzen Stoff beherrschende und erschöpfende Arbeit den Weg geebnet und das vorliegende Gesetzgebungswerk dem Verständniß geöffnet habe. Jene Schwierigkeiten seien nun zum Theil in der Natur der Sache gelegen, zum Theil aber auch dadurch erwachsen, daß es im Hinblick auf die eigenartigen Verhältnisse der inländischen Landwirthschaftsbetriebe durchaus geboten war, von der durch das Reichsgesetz gewährten Befugniß zu einer ergänzenden und abweichenden Regelung der Materie in weitem Umfange Gebrauch zu machen. Wenn aber auch hiernach die Ausführung dieses Gliedes unserer sozialen Gesetzgebung zu einem großen Theil im Wege der LandeSgesetzgebung erfolge, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß letztere nur aufbaue auf dem Fundamente, welches das Reich gelegt, daß die Wohlthaten, welche der vorliegende Gesetzentwurf vielen Tausenden un>erer Volksgenossen gewähren solle, in letzter Instanz der großartigen Sozialpolitik des Reiches zu verdanken sind. In keinem anderen Staate Europas würden so große Anforderungen an die persönliche Leistungsfähigkeit jedes Einzelnen gestellt, wie bei uns zur Sicherung des Reiches, aber auch nirgend- geschehe soviel für die wirtschaftlich Schwachen und Hilfsbedürftigen, als in dem jungen Deutschen Reiche, welches in der von ihm verfolgten Sozialpolitik dem alten deutschen Spruche „Einer für Alle und Alle für Einen" die schönste und vollste Verwirklichung gegeben habe. Abg. Kraatz: Mit Recht sei die Reichstagskommission für die Berathung des Gesetzes vom 5. Mai 1886, als sie den 8 llO einschvb, von dem Grundsätze ausgegangen, daß zur Verminderung der Kosten und unnöthigen Weiterungen eine möglichst einfache und billige Organisation der hier fraglichen Unfall- und Krankenversicherung ermöglicht werden sollte; in Uebereinstimmung hiemit hätten dann auch die meisten Bundesstaaten von der Befugniß des 8 HO des ReichSgesetzes zu selbständiger und abweichender Regelung der Organisation und Verwaltung der Berufsgenossenschaften weitgehenden Gebrauch gemacht, indem sie in Bayern die Bildung der nöthigen Organisationen ganz den Landräthen übertragen und in Preußen vorgesehen hätten, daß an Stelle des^Genossen Sektionsvorstandes der Kreisausschuß treten könne. Rüdem nämlichen Grunde begrüße auch Redner die von der Kommission vorgeschlagene Bildung von Sektionen, zu deren Träger unsere Kreisausschüsse wohl geeignet seien. Seine Bedenken über das in dem Entwürfe vorgesehene Umlageverfahren behalte er sich vor, in der SpezialdiS- kussion vorzubringen. Im klebrigen könne er sich mit der Vorlage einverstanden erklären, mit Ausnahme der Bestimmung in 8 3, nach welcher die Vertreter der Unternehmer, aus denen die Genossenschaftsversammlung gebildet werde, von den Kreisversammlungen gewählt werden solle; hier würde Redner die Beibehaltung des von dem ReichSgesetze vorgesehenen Wahlverfahrens vorge- zogen haben. Auch vermisse er eine Bestimmung in dem Entwürfe, welche Vorkehr träfe gegen eine zu starke Belastung der Gemeinden durch die Vorschrift in 8 10 des Reichsgesetzes, wonach während der ersten 13 Wochen nach dem Unfälle eines Arbeiters die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, demselben die Losten des Heilverfahren« zu gewähren habe. Endlich hätte Redner gewünscht, daß die Ansammlung eines Reservefonds gesetzlich vorgeschrieben worden wäre, denn wen» nur die zur Deckung des jährlichen Aufwands erforderlichen Beiträge erhoben werden, so stehe zu fürchten, daß die unausbleiblich eintretende Erhöhung dieser Beiträge von Jahr zu Jahr sehr unangenehm empfunden und für das rasche Einleben des Gesetzes nicht vortheilhaft wirken werde. Abg. Winterer: Die berechtigten stolzen Gefühle^ welche unsere soziale Gesetzgebung hervorriefen, würden eben doch auch von dem Eindrücke begleitet, wie gerne man manches anders machen würde, wenn wir nur könnten; denn in der That seien mancherlei Mißstände zu konstatiren, so z. B., auch was das heute fragliche Gesetz anlange, daß in demselben die Zugehörigkeit der landwirthschaftlichen Unternehmer zur Gemeindekrankenversicherung nicht vorgesehen sei; nicht aber könne S Redner als einen Mißstand gelten lassen, daß so außerordentlich viele Personen von der landwirthschaftliche« Krankenversicherung erfaßt werden, der hierdurch bedingten Schwierigkeiten werde man Herr werden können; ihm scheine es mehr auf eine konsequente Durchführung der der Versicherung zu Grunde gelegten Prinzips anzu- kommen. sei eS nun da» der Freiwilligkeit oder de« Zwang«, beide zeigten sich bei folgerichtiger Anwendung gleichwerthig; aber wenn man, wie dies in unserer Gesetzgebung geschehen sei, von dem gewählten Prinzipe de« Zwanges abweiche und nur Kassenzwang und nicht auch Zwangskassen statuire, so ergäben sich eben große Mißstände, wie solche die Bestimmung, daß die Zugehörigkeit zu einer freien Hilfskasse von der Zugehörigkeit zu einer der reichsgesetzlichen Kassen befreit, zu Tage habe trete» lassen; daneben stelle sich die stiefmütterliche Behandlung der Gemeinde als Trägerin der Versicherung als ei» Mißgriff dar; das Natürliche wäre gewesen, sich der Gemeinden zur Durchführung der Versicherung zu bedienen, da sie am billigsten verwalteten und die Schaffung neuer Organisationen entbehrlich gemacht hätten, statt dessen sei die Gemeinde nur eine Art Lückenbüßerin in der Krankenversicherung und leide vielfach unter dieser Rolle; dies bleibe auch in dem heutigen Gesetze beim Alten und auch jene Inkonsequenz in der Durchführung des Prinzips sei nicht beseitigt, da auch der landwirthschaftliche Arbeiter mit dem Eintritt in eine freie Hilfskasse aus der reich-gesetzlichen Krankenversicherung au»- scheide; hier würden freilich die Folgen nicht so schlimm sein, weil wohl nur wenige landwirthschaftliche Arbeiter solchen Hilfskassen beitretcn würden. Mit Freude begrüße Redner die endliche Aushebung des 8 34 des Armengesetzes, welcher ja nicht sowohl den Dienstboten ein Recht auf Unterstützung, als den Gemeinden eine finanzielle Begünstigung dafür habe gewähren wollen, daß sie die Dienstboten im Falle einer Erkrankung auch ohne da« Vorhandensein der Voraussetzungen des UnterstützungS- wohnsitzgesetzeS verpflegen müssen; wenn also jetzt in einer Beziehung die Dienstboten den gewerblichen Arbeitern gleich gestellt würden, so könne man die- nur begrüßen und wünschen, daß diese Gleichstellung noch weiter verfolgt werde. Abg. Marbe: Mit Recht preise man unsere sozialpolitische Gesetzgebung als einen der schönsten Ruhmestitel des jungen Reiches; wenn dieselbe seit der Zeit ihres Bestandes in manchen Punkten als ««zweckmäßig und besserungsbedürftig sich herauSgestellt und auch der heutige Entwurf Mängel an sich tragen werde, so handle es sich doch mehr um die Durch- als um die Einführung dieser Gesetze, auf den Geist komme es an, in welchem die Durchführung erfolge, auf den Geist werkthätiger Christenliebe, der die ganze Gesetzgebung wie ein Gefäß erfüllen müsse und bei dessen Fehlen alle Schritte und Versuche auf diesem Gebiete vergeblich sein würden; in jenem christlichen Geiste werde Redner und seine Freunde gerne bereit sein, an der Durchführung des heutigen neuen Gesetzes nach Kräften mitzuwirken. Der Berichterstatter ist mit dem Abg. Winterer darin einverstanden, daß die Konkurrenz der freien HilfS- kassen als ein schlimmer Krebsschaden nnserer Krankenversicherung sich darstelle und daß die Gemeinden als Trägerinnen der Versicherung etwas reichlicher hätten be- schaftsvorstande» der Provinzial- und an Stelle de- l dacht werden sollen, wenn auch in ersterer Beziehung bei der landwirthschaftlichen Krankenversicherung jene Konkurrenz in absehbarer Zeit keine sehr erhebliche sein werde; dem Abg. Kraatz sei zu bemerken, daß die ganze Kommission die in dem Entwürfe vorgesehene Vereinfachung des Wahlverfahrens für die Genossenschaftsver- sammlüng als sehr zweckmäßig freudig begrüßt habe; wa» die Bildung eines Reservefonds anlange, so fei die Kommission der Ansicht gewesen, daß eine hierauf bezügliche Bestimmung dem Statut vorzubehalten sei. Damit Schluß der Generaldebatte; in der Spezialdiskussion ergreift zu § 1 zunächst das Wort Abg. Knecht, um seinen Bedenken über die Bestimmung in Ziff. 2 Ausdruck zu geben, nach welcher Familienangehörige schon vom 12. Jahre an der Unfallversicherung unterliegen sollen; da Redner fürchte, daß hierdurch ein Anreiz zu allzu frühzeitiger Beschäftigung von Kindern in der Landwirthschaft gegeben werden könnte, so würde er im Interesse der körperlichen nnd geistigen Entwickelung der Kinder eine Altersgrenze von 14 Jahren für zweckmäßiger halten. Abg. Frank theilt die Befürchtungen des Vorredners nicht und ist für die Beibehaltung der Altersgrenze des Entwurfs; in der Bestimmung derselben dürfe man auch nicht zu hoch hinaufgehen, da eben die Verwendung von Kindern in unseren landwirthschaftlichen Betrieben vielfach üblich und, sofern dazu nicht zu junge Kinder verwendet werden, auch nicht wohl zu beanstanden sei. Abg. Strübe erklärt sich mit dem Vorredner einverstanden. Auch Abg. Kiefer theilt diese Ansicht; die Bestimmung des Z 1 Abs. 2 werde ja nicht auf einmal eine völlige Umwälzung der bestehenden Sitte hinsichtlich der Beschäftigung von Kindern herbciführen, vielmehr Alles beim Alten lassen; da die Festsetzung eines höheren Alter« nicht die von dem Abg. Knecht gewünschte Wirkung einer Hinausschiebung der Beschäftigung von Kindern bis zu einem höheren Alter äußern, eine Herabsetzung der Altersgrenze aber in Folge der alsdann zu befürchtenden leichtsinnigen Verwendung allzu junger Kinder zu landwirthschaftlichen Arbeiten und damit eine schwere Belastung der Genossenschaft zur Folge haben würde, so solle man es bei der Bestimmung des Entwurfes bewenden lassen. Der Berichterstatter schließt sich dem an; auch in Württemberg sei die Altersgrenze auf 12 Jahre festgesetzt; der hessische Entwurf schließe allerdings nur Familienangehörige unter 14 Jahren aus, während der bayrische von dem Ausschließungsrecht bezüglich der Familienangehörigen gar keinen Gebrauch mache; Redner hält die Altersbestimmung des Entwurfes für die richtige, es müsse eben auch den tatsächlichen Verhältnissen unseres Landes Rechnung getragen werden, in welchem die Beschäftigung der Linder in der Landwirthschaft vom 12. Jahre an nicht zu entbehren sei. Der § 1 wird hierauf angenommen, ebenso ohne Diskussion die Z8 2—4. — Zu 8 5 liegt ein Antrag der Abgg. Blankenhorn, Hoffmann, Frech, Frank und Kirchenbauer auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage vor. — Es erhält zunächst das Wort Abg. Blankenhorn: Mit Recht gehe der Entwurf darauf aus, die Organisation der landwirthschaftlichen Unfallversicherung so einfach als immer möglich zu gestalten, gerade aus diesem Grunde solle mau deßhalb auch nicht die Bildung von Sektionen anstreben, durch welche der ganze Apparat sofort viel komplizirter werde; mit den Ausführungen der Regierungsbegründung in dieser Richtung könne sich Redner nur einverstanden erklären; durch die Bildung der Sektionen und Uebertragung der Funktionen derselben an die Kreisausschüsse würden die Geschäfte der letzteren auf einem denselben an sich fern liegenden Gebiete unliebsam vermehrt, die Kreisverwaltung werde durch die gesteigerten Anforderungen an Arbeitskräften vertheuert und eine Erhöhung der an sich nicht eben beliebten Kreissteuer gewiß nicht zu einem raschen Einleben der neuen Einrichtung beitragen. Abg. Klein: Mit Recht bezeichne der Bericht den 8 5 als einen der wichtigsten des Gesetzes; während der Entwurf die Hauptlast der Geschäfte dem Genossenschafts- Vorstände zuweisen wolle, welchem als örtliche Hilfsorgane die Vertrauensmänner zur Seite stehen sollen, habe die Mehrheit der Kommission sich dahin ausgesprochen, daß ein Theil jener Geschäfte, und zwar die Behandlung der einzelnen Unfälle, an Sektionen abgegeben werde» und als Sektionsorgane die Krcisanschüsse fungiren. In der Begründung der Regierungsvorlage werde zunächst die Befürchtung geäußert, es könnte der Geschäftsgang durch die Einschaltung von Sektionen verwickelter und langsamer werden; dies hält Redner nicht für zutreffend, die Feststellung des Thatbestandes und die vorläufigen Maßnahmen würden auch bei Bildung von Sektionen ganz so vor sich gehen wie bei der von der Regierung beabsichtigten Organisation, der einzige Unterschied sei der, daß im ersteren Falle die Entscheidung über die Entschädigung durch die Sektionsvorstände erfolgen würde; während aber der Genossenschastsvorstand den Verhältnissen und Personen, um die es sich handle, fernstehe, sei der Sektionsvorstand, der Kreisausschuß, mit diesen wohlbekannt, stehe den betheiligten Kreisen nahe, habe unmittelbare und stete Fühlung mit der Bevölkerung und erscheine eben deßhalb gerade zur Feststellung der Entschädigungen bernfen. Die Gefahr einer Erhöhung des Kostenaufwandes sei auch nicht vorhanden, da die lokale Aufsicht durch die Kreisorgane schärfer geübt werden könne als durch das im Genossenschastsvorstand verkörperte Centralorgan; ebenso seien die befürchteten Mehrausgaben durch die Bildung von Schiedsgerichten bei den einzelnen Sektionen nur scheinbar, da dann die Vorsitzenden und die Beisitzer aus nächster Nähe zu haben seien, also weite Reisen wegfielen und diese Schiedsgerichte bei der kleinen Zahl von Fällen in den einzelnen Kreisen nicht oft zusammenzutreten brauchten; außerdem würde aber auch die Bevölkerung von der Thätigkeit dieser Schiedsgerichte etwas hören, während das Gleiche von den Urtheilen des einen Schiedsgerichts in Karlsruhe nicht erwartet werden könnte. Die Großh. Regierung sei bei der Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes den umgekehrten Weg wie die Kommission gegangen; denn während die nach Publikation des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 gefertigte Denkschrift die Bildung von Sektionen vorgelesen habe und diese in dem ersten Entwürfe wenigstens noch als Eventualität behandelt worden sei, sei dieselbe aus dem jetzigen Entwürfe gänzlich verschwunden; die Kommission dagegen sei nach Prüfung des letzieren zu der Ansicht gelangt, daß Sektionen gebildet werden sollten, da sie die regierungsseitig geltend gemachten Einwendungen nicht für zutreffend erachten konnte; wenn eine derselben dahin gehe, es solle das den Kreisen zugewiesene Gebiet freiwilliger Derwaltungsthätigkeit nicht durch neue gesetzliche Aufgaben eingeschränkt werden, so habe man denselben doch s. Zt. die Landarmenpflege übertragen, auf deren Gebiete die Kreisorgane gezeigt, daß sie auch solchen gesetzlichen Obliegenheiten in völlig sachgemäßer und unparteiischer Weise nachzukommen wüßten; ebenso sei die auch berührte Gefahr, daß sich in einiger Zeit eine bureaukratische Spitze für den Kreisausschuß bilden werde, keine große und dieser Gefahr dadurch vorzubeugen, daß ein KreiSausschuß- mitglied, welches Neigungen nach jener Richtung an den Tag lege, einfach nicht mehr gewählt werde; das Vorgehen Bayerns und Württembergs ferner sei ohne Belang für die Kommissionsansicht, denn da in letzterem Lande vier Berufsgenosscnschaften gebildet würden, so falle bei der Kleinheit derselben die Bildung von Sektionen nicht nöthig; die Bildung von 4 Berufsgenossenschaften erfolge aber d»rt in der ausgesprochenen Absicht, die ganze Organisation der Unfallversicherung möglichst enge an die schon bestehende Verwaltungsorganisation, welche bekanntlich 4 Kreise aufweise, anzuschließen, und das gleiche Ziel verfolge auch die Kommission mit ihrem Anträge; in Bayern wolle man acht Berufsgenossenschaften bilden, von denen jede demnach auch nur ca. den dritten Theil der Seelenzahl umfasse, welche bei uns die eine Berufsgenossenschaft zähle; könne Bayern schon deßwegen sehr wohl auf die Sektionsbildung verzichten, so komme noch dazu, daß eben in jenem Lande neben den Kreisen keine Organisationen beständen, welchen die Funktionen der Sektionen sich übertragen ließen. Endlich werde auch die Einheitlichkeit der Geschäftsführung auch bei Sektionsbildung gewahrt werden können, wie dies die Ausführung der Landarmenpflege gezeigt habe, und hier um so leichter, als ja dem Genossenschaftsvorstande eine weitgehende Einwirkung auf die Sektionen möglich sei. Vor Allem sprächen aber auch Gründe politischer Natur für die Bildung von Sektionen, denn die Kreisverwaltnngen würden eine weitere Bereicherung ihrer Thätigkeit erfahren, wenn sie auch in dieser Sache zu entscheidendem Mitwirken berufen würden, und es könne dies nur dazu beitragen, ihr Ansehen im Lande zu heben und für die Selbstverwaltung neues Interesse und Verständniß zu erwecken; gelte es Lasten auf weitere Verbände abzuwälzen, so gedenke man sofortj der Kreise, wie ja auch die Vollzugsverordnung zu dem Bauunfallversicherungsgesetze die an sich den Gemeinden zur Last fallenden Kosten der Versicherung der bei Bauarbeiten der in 8 21 des Gesetzes gedachten Art beschäftigten Arbeiter auf die Kreisverbände übertrage; darum möge man doch auch dann, wenn sich die Gelegenheit biete, zur Stärkung des Ansehens der Kreisverwaltungen der letzteren mit Wohlwollen gedenken. Endlich spreche für den Antrag der Kommission auch die Erwägung, daß die Kreise nicht bloß zur Durchführung der Versicherung wohl geeignet, sondern auch dazu befähigt seien, dem großen, all' diesen Gesetzen zu Grunde liegenden sozialpolitischen Gedanken in wirksamster Weise in weiten Schichten der Bevölkerung Verständniß und Sympathien zu erwecken und weiter zu verbreiten. Redner ersuche dringend um Annahme des Kommissionsantrags. Ministerialdirektor Geheimerath Eisenlohr hatte beabsichtigt, erst im späteren Verlaufe der Debatte das Wort zu ergreifen; nachdem aber der Herr Vorredner von politischen Gründen gesprochen, welche bestimmen möchten, von der Sektionsbildung abznsehen und den Kreisen eine Aufgabe zu entziehen, welche geeignet sei, deren Ansehen zu stärken, müsse Redner schon jetzt aus seiner Zurückhaltung heraustreteu, um mit aller Entschiedenheit darauf hinzuweisen, wie die Großh. Regierung von jeher bestrebt gewesen sei, den Kreisen jede Förderung angedeihen zu lassen, und stets eine Erweiterung ihrer Thätigkeit auf dem denselben bestimmten Gebiete freudig begrüßt habe; wenn daher in der Begründung des Regierungsentwurfes gesagt werde, daß die Bildung von Sektionen und die Uebertragung der Funktionen derselben an die Kreisausschüsse diesen letzteren eine den Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ferne liegende und zur Versetzung durch sie nicht geeignete Thätigkeit zuweisen würde, so hätten lediglich objektive Gründe die Großh. Regierung zu dieser Ansicht geführt. Allerdings sei in der zuerst ausgearbeiteten Denkschrift die Bildung von Sektionen in Erwägung gezogen, aber dann aufgegeben worden, und zwar auf Grund der eingegangenen Acußerungen, welche über die Frage der berufsgenossenschaftlichen Organisation und Verwaltung bei den betheiligten Staatsbehörden und den Organen der Kreisverbände und Gemeinden erhoben worden seien; von den elf Kreisen hätten nur drei für, vier dagegen gegen die Bildung von Sektionen sich erklärt, während drei weitere sich hierüber nicht aussprachen. Dem gegenüber müßte, wenn von einer Sektionsbildung die Rede sein sollte, der Beweis geliefert werden, daß der Genoffenschaftsvorstand nach der von dem Entwürfe vorgesehenen Organisation der Unfallversicherung nicht i» gleichem Maße, sondern minder befähigt sei für die Erledigung der ihm zugcdachten Arbeiten, als eS ei« Sektionsvorstand sein würde. Habe der Herr Abg. Klein diesen Beweis nicht zu erbringen vermocht, so werde es nicht schwer fallen, den Gegenbeweis zu führen; soweit man sich »on der Thätigkeit der Sektionsvorstände, welche ja erst durch dar Statut des Näheren zu bestimmen und gegen diejenige des Genossenschaftsvorstandes abzugrenzen sein würde, ein Bild machen könne, würde dieselbe im Wesentlichen in der Kontrole, der Mitwirkung bei der Einschätzung und endlich in der Entscheidung über die zu gewährenden Entschädigungen bestehen. Die Kontrole aber könne in genügend wirksamer Weise nur von den örtlichen Genossenschaftsorganen, den Vertrauensmännern geübt werden, auf welche also auch die Sektionsvorstände angewiesen sein würden, und dies um so mehr, als auch bei der Ausführung der Landarmenpflege sich gezeigt habe, wie dieselbe unter der Schwierigkeit einer unentbehrlichen scharfen Kontrole zu leiden habe. Was den zweiten Punkt, die Mitwirkung bei der Einschätzung anlange, so liege hier die Gefahr außerordentlich nahe, daß jede Gemeinde ihre Angehörigen so gut als möglich, d. h. so niedrig als möglich einschätze, um möglichst kleine Beiträge herbeizuführen; um solchen Versuchen vorzubeugen, sei eS unentbehrlich, daß an der Seite der Gemeindekommission ein mit den einschlägigen Verhältnissen genau vertrauter Kommissär stehe und daß dieser seine Instruktion von einer Centralstelle erhalte und nicht von elf verschiedenen SektionSorganen. Die dritte Thätigkeit endlich, welche den Sektionsvorständen zukäme, die Entscheidung über die Entschädigungen, unterscheide sich aber doch sehr wesentlich von der sonstigen Thätigkeit der Kreisverwaltungen; während dieselben auf allen anderen Gebieten völlig selbständig handelten, während sie unabhängig von einer höheren Verwaltungsinstanz verfügten, in welcher Weise im einzelnen Falle die Landarmenpflege ausgeübt, ob und in welcher Art und Richtung Straßen und Wege gebaut werden sollen, würden sie in der Organisation der Unfallversicherung ein Unterorgan des Genossenschafts- Vorstandes werden, also von einer selbständigen und unabhängigen Stellung in eine subordinirte gerathen; denn der Genossenschastsvorstand, welcher ja der Genossen- schaftsversammlung für die Führung der Geschäfte verantwortlich sei, müßte selbstverständlich in die Lage gesetzt werden, gegen die ihm unterstehenden Organe die Autorität einer Vorgesetzten Behörde auszuüben. Da« eine der hier geschilderten Bedenken falle freilich weg, wenn die Sektionen einen Theil des Kostenaufwandes selbständig aufzubringcn haben, wie dies in Preußen vielfach geschehen sei, hier bestehe dann allerdings eine Garantie dafür, daß die Kreise bei der Einschätzung und bei der Behandlung der einzelnen Unfälle nicht allzu milde verfahren, auf der andern Seite würde aber auch wieder durch eine solche Einrichtung die Handhabung des Gesetzes noch komplizirter werden. Redner wiederhole also, daß auf dem Gebiete der Unfallversicherung den Kreisen eine ihrer Bestimmung ganz fremde Thätigkeit erwachse« würde, bei welcher sie nicht wie sonst nach freiem Ermessen zu entscheiden hätten, sondern an die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes fest gebunden und in ein Verhältniß der Unterordnung dem Genossenschaftsvorstande gegenüber gebracht wären. Sodann aber sei ei« besonderer Werth zu legen auf die Erzielung einer möglichst großen Stetigkeit und Gleichmäßigkeit in den Entscheidungen, eine solche werde aber die Bildung von 11 Sektionen außerordentlich erschweren und in den Schiedssprüchen der für jede. Sektion einzurichtenden Schiedsgerichte gar nicht aufkommen lassen; Unbequemlichkeiten möchten wohl immerhin bei der Einrichtung nur eines Schiedsgerichtes sich einstellen, groß aber würden dieselben nicht sein, während Redner das Bestehen von 11 Gerichten neben einander für überflüssig und bedenklich halten müsse Wenn die Großh. Negierung also zu dem Resultate gelangt sei, daß die Einschaltung der Thätigkeit der Kreisverwaltung auf einem der letzteren fremden Gebiete bedenklich und überflüssig erscheine, so sei dies geschahen auf Grund der gemachten Erhebungen und sorgfältiger Prüfung der Sachlage, keineswegs aber, weil man das Mißtrauen gehegt habe, daß die Kreise der Aufgabe sich nicht gewachsen zeigen möchten. Abg. Frank ist ein warmer Freund und Anhänger unserer Kreisorganisation; eben deshalb habe er den Antrag Blankenhorn mit unterzeichnet, damit nicht den Kreisen eine ihren sonstigen Aufgaben fernstehende und fremde Thätigkeit aufgebürdet und nicht durch große Vermehrung der Arbeit denselben bezahlte Beamte nöthig werden; denn sei letzteres einmal geschehen, so sei damit ein Loch in die Selbstverwaltung gemacht, das sich immer erweitern werde. Bei Bildung von Sektionen würden unausbleiblich die Entschädigungen sehr ungleich ausfallen, da sich eben das Bestreben regen werde, entweder eine zum Kreis gehörige Gemeinde möglichst zu entlasten oder einem Kreisangehörigen möglichst viel zuzuwenden; bei den elf Schiedsgerichten vollends würden diese Ungleichheiten noch viel größere werden und dadurch leicht Unzufriedenheit Hervorrufen. Sodaun komme aber auch eine Budgetfrage in Betracht, nachdem bereits auf diesem Landtage den Schiedsgerichtsvorsitzenden Funktionsgehalte bewilligt worden seien, sei es nicht zu wünschen, durch Schaffung von elf weiteren Schiedsgerichten den Gesammt- betrag dieser Funktionsgehalte zu erhöhen. Abg. Kraatz ist ein Freund der Sektionsbildung; die Kreisausschüsse würden der Aufgabe völlig gewachsen sein und die besten Entscheidungen treffen, weil sie den Personen und Verhältnissen am nächsten stehen und daher über dieselben am besten unterrichtet sind; die zarte Rück- sichtSnahme auf die Geschäftslast der Kreise sei auch nur eine scheinbare, denn bei der Einschätzung, der Bildung der Einschätzungskommissionen, sei ja doch beabsichtigt, sich der sachverständigen Kreisausschußmitglieder zu bedienen. Was die Gleichheit und Einheitlichkeit der Spruchpraxis in den Schiedsgerichten anlange, so werde hierauf rin übertriebener Werth gelegt, Redner scheine er nicht nöthig, daß hierin eine absolute Gleichheit bestehe, daß rin ^Verletzter in Mosbach genau dieselbe Entschädigung wie ein in gleicher Weise Verletzter in Konstanz erhalte. Alg. Frech: Wenn der Herr Abg. Klein die Unterzeichner des Antrags Blankeuhorn, zu welchen auch Redner gehöre, als Gegner der Kreise und der Selbstverwaltung bezeichnet, so müsse Redner hiegegen sich mit aller Entschiedenheit verwahren; vielmehr umgekehrt, weil er und seine Mitunterzeichner warme Freunde der Selbstverwaltung seien, hätten sie den Antrag eingebracht; man habe die Kreisverwaltung mit Geschäften verschonen wollen, welche ihnen ferne gelegen und für welche sie, da dieselbe eine bureaumäßige Erledigung erheischten, nicht geeignet seien; in dieser Richtung erlaube sich Redner auf die Ausführungen des Herrn Vertreters der Großh. Regierung hinzuweisen. Es handle sich vor Allein darum, den ganzen Organismus so einfach als möglich zu gestalten, den von dem Reichsgesetz vorgesehenen schwerfälligen und komplizirten Apparat zu vereinfachen und da würde doch die Bestellung von 12 Genossenschaftsorganen an Stelle des einen Genossenschaftsvorstands gewiß nicht zu begrüßen sein. Da bei einer solchen Einrichtung bei der Feststellung von Unfällen und der Entschädigungen zwölf Organe thätig werden müßten und die materiellen, finanziell folgenreichen Entscheidungen der Genossenschaftsvorstand sich doch nicht werde nehmen lassen können, so seien Reibungen zwischen dem Centralorgan und den KreisauS« schüffen unvermeidlich. Dazu komme der Luxus von 11 Schiedsgerichten, wozu sollten dieselben denn dienen, wie viele Fälle würden woyl jährlich im ganzen Lande Vorkommen? etwa 20-30, zu deren Erledigung genüge dann aber auch ein einziges Gericht, und nur bei einem solchen werde sich in wünschenswerther Bälde eine einheitliche Spruchpraxis ausbilden können; auch die Kosten der gerichtlichen Entscheidung würden nicht, wie der Abg. Klein gemeint, größere werden, da das eine Schiedsgericht in der Lage sein werde, in einer Sitzung gleich eine ganze Anzahl von Fällen zu erledigen; auch die Sammlung des Materials für die Entscheidungen des Centralorganes und eventuell des Schiedsgerichtes werde ganz in gleicher Weise erfolgen wie bei Bildung von Sektionen, in einem wie den anderen Fällen müßten eben amtliche Erhebungen unter Mitwirkung des Vertrauensmannes stattfinden. Wenn endlich andere Staaten die Sektionsbildung beabsichtigen, so beweise dies schlechthin gar nichts für uns, da wir eben die Organisation der Unfallversicherung mit Rücksicht auf unsere einheimischen Verhältnisse anszuführen hätten. Abg. Kiefer ist der Ansicht, daß ein leidenschaftlicher Ton hier nicht angezeigt sei, da der Abg. Klein gegen die Unterzeichner des Antrages Blankeuhorn nicht den Vorwurf einer Antipathie gegen die Kreiseinrichtung erhoben habe, andererseits darin, daß die Großh. Regierung von der erst in's Auge gefaßten Sektionsbildung wieder abgekommen sei, nichts Uebles gelegen sei; Redner selbst sei die Entscheidung nicht leicht geworden, als er in der ersten Kommissionsberathung wegen Stimmengleichheit den Ausschlag habe geben müssen, da eben für die Enscheidung nach der einen und andern Richtung annähernd gleich gute Gründe gesprochen. Der Vorgang anderer Bundesstaaten dürfe nicht so ohne weiteres bei Seite geschoben werden, wie dies von dem Vorredner geschehen, denn da noch keinerlei Erfahrungen vorlägen, so sei das Verfahren der andern Länder immerhin be- achtenswerth. Außer Zweifel stehe, daß wenn der Apparat mit allen Vorzügen der Leitung durch einen einheitlichen Willen arbeiten solle, dann der Vorschlag der Regierung den Vorzug verdiene; aber damit allein sei eben noch nicht Alles entschieden, hier komme vor Allem der Verwaltungsorganisation eines jeden Landes eine große Bedeutung zu; nun aber sei keine Selbstverwaltung Deutschlands so ausgebildet wie die »nsrige, keine, wenn auch schon länger bestehend, so tief in das Bewußtsein und das Ver- ständniß der Bevölkerung eingedrungen; daher dürfe man auch bei uns größeres Vertrauen in die Fähigkeit, die Intelligenz und den guten Willen unserer Selbstverwaltungskörper setzen und denselben auch größere und schwierigere Aufgaben anvertrauen. Die Befürchtungen des Abg. Frank wegen zu großer Geschäftsvermehrung und dadurch bedingter Nothwendigkeit bezahlter Kreisbeamten thcile Redner nicht, eben so wenig, wie dessen Meinung, es könnten Verschleppungen eintreten, wenn hinter den Kreisausschußmitgliedern nicht der Bezirksamtmann stehe und sie antreibe; bei der großen Sach- und Personen- kenntniß, welche den Kreisorganen innewohne, stünden Verschleppungen weniger zu befürchten als bei dem einen Genossenschaftsvorstande in Karlsruhe. Die Schiedsgerichte anlangend, so habe die Gleichheit der Schiedssprüche heute eine zu große Nolle gespielt; diese Gleichheit könne doch nicht das einzig Maßgebende sein; das Billige, Angenehme, Vernünftige werde auch bei Bildung von Sektionsschiedsgerichten herauskommen, gerade so, wie auch bei den bürgerlichen Gerichten, bei welchen auch nicht eine absolute Gleichförmigkeit iir der Rechtsprechung herrsche und auch gar nicht herrschen könne. Für Redners Stellungnahme sei entscheidend, daß kein Grund vorhanden, in die Befähigung der Kreisorgane für die Erledigung der hier fraglichen Aufgaben Zweifel zu setzen, vielmehr von denselben zu erwarten sei, daß sie, den Dingen und Vorkommnissen näher stehend, jeweils das Richtige treffen werden. Ministerialrath Schenkel: Die Frage, ob eine Bildung von Sektionen und die Uebertragung der Funktionen derselben an die Kreisausschüsse stattfinden solle oder nicht, sei van den Herren Vorrednern nach allen Seiten hin so gründlich erörtert worden, daß Redner sich darauf beschränken wolle, auf einige Bemerkungen, welche geeignet seien, Mißverständnisse hervorzurufen, zu erwidern. Der Herr Abg. Kiefer habe ausgeführt, sür den Antrag der Kommission müsse auch der Umstand ins Gewicht fallen, daß die Großh. Regierung selbst in einem ersten Entwürfe die Bildung von Sektionen vorgeschlazen habe; so verhalte es sich nun aber doch nicht; ein derartiger Entwurf habe niemals bestanden; nach Verkündigung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 sei vielmehr der Referent deS Ministeriums beauftragt worden, über jenes Gesetz bezw. die Art der Ausführung desselben im Großherzogthum eine Denkschrift auszuarbeiten; in dieser Denkschrift seien alle Momente, welche für die Organisation der Unfallversicherung nach der einen oder anderen Richtung in Betracht kommen würden, eingehend beleuchtet und hierbei selbstverständlich auch erörtert worden, daß, wenn Sektionen gebildet werden sollten, die Funktionen derselben zweckmäßig den Kreisausschüssen zu übertragen sein wüx- den. Gerade durch die auf diese Denkschrift hin eingekommen Aeußerungen der Behörden. Staatsverwaltungskörper und Sachverständigen sei die Regierung bestimmt worden, sich endgiltig für das Fallenlassen des SektionS- gedankenS schlüssig zu machen. Die Großh. Regierung habe stets nur das eine Ziel vor Augen gehabt, in welcher Weise von der Befugniß des 8 110 des Reichsgesetzes im Interesse einer möglichst zweckmäßigen, billigen und einfachen Organisation der beruf-genossenschaftlichen Unfallversicherung Gebrauch zu machen sei; nach der auf Grund der eingehendsten Erwägung gewonnenen Ueberzeugung der Regierung werde dieses Ziel am besten erreicht, wenn man keine Sektionsorgane errichte. Wenn sodann der Herr Abg. Kiefer sich dahin ausgesprochen, daß auf dem vorliegenden Gebiete Erfahrungen nicht zu Gebote stünden, empfehle es sich, die Organisation der Unfallversicherung möglichst enge an die bestehenden Organisationen des Staates und der Selbstverwaltungskörper anzuschließen, so fehle eS doch nicht so vollständig an solchen Erfahrungen; solche lägen vor hinsichtlich der auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes geschaffenen Berufsgenossenschaften; für die auf's Reichsgebiet, oder mehrere Staaten sich erstreckenden gewerblichen Berufsgenossenschaften seien zwar in der Regel Sektionen gebildet worden, aber diese Sektionen umfassen meist ein größeres Gebiet als das Großherzogthum; nur hinsichtlich der Baugewerksberufsgenossenschaften, welche sich zum Theil auf das Gebiet eines Staats beschränkten und welche den jetzt neu zu schaffenden landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften in Rücksicht auf die große Zahl der zu denselben gehörigen kleinen Unternehmer in ihrer ganzen Zusammensetzung ähnlich seien, habe man kleinere Sektionen eingerichtet, wie sie von der Kommission jetzt für die landwirthschaft- liche Genossenschaft vorgeschlagen werde; gerade aber hier habe sich durch die Erfahrung gezeigt, daß die Sektionsbildung verlangsamend und vertheuernd wirke, und man habe daher diese Organe, z. B. neuerdings für die bayrische und württembergische Berufsgenossenschaft, im Interesse der Vereinfachung aus dem Organismus der BerufSgenosscnschaft wieder ausgeschaltet. Was die heute oft gehörte Verweisung auf andere Bundesstaaten, insbesondere Preußen, anlange, so sei es ja richtig, daß in letzterem Staate für jede Provinz eine Berufsgeuosseuschaft mit dem Provinzialausschuß als Genossenschaftsvorstand und für jede Provinz wieder Sektionen mit dem Kreisausschuß als Sektionsvorstand gebildet werden sollen; allein hier lägen doch die Verhältnisse insofern anders, als die mit den Funktionen des Genossenschafts- und Sektionsvorstandes zu betrauenden Organe beide solche der Selbstverwaltung seien, als sie somit auch bezüglich ihrer übrigen Aufgaben in einem gewissen Verhältnisse der lieber- und Unterordnung stünden, als ferner an der Spitze beider ein beruflicher Beamter, der Landesdirektor und der Landrath, stehe, als endlich der norddeutsche Kreis doch viel eher zur lokalen Verwaltung derartiger Angelegenheiten geeignet sei, als der bedeutend größere Kreis im Großherzogthum. Was Bayern und Württemberg aulange, so habe man dort zwar mehrere Berufsgenossenschaften nach staatlichen Verwaltungsbezirken gebildet, sich aber wohl gehütet, die an sich dazu nicht geeigneten kleinen kommunalen Verbände, die Distrikte und Oberamtsbezirke, zur Bildung von Sektionen heranzuziehen. Den Vorwurf des Abg. Klein, als ob die Regierung beim Vollzüge der sozialen Gesetzgebung den Kreisen nur Lasten auflegen. keine Rechte gewähren wolle , wie dies in jüngster Zeit wieder die Vollzugsverordnnug zum Bau-Unfallversicherungsgesetze ^ gezeigt habe, müsse Redner als unverdient zurückweisen. Nach den Bestimmungen jenes Gesetzes habe die Versicherung derjenigen Bauarbeiter, welche bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten mit einer Arbeitsdauer von höchstens sechs Tagen beschäftigt seien, auf Kosten der Gemeinden zu erfolgen, sofern nicht durch Anordnung der Landesregierung an die Stelle der letzteren weitere Kommunalverbände gesetzt werden; da nun in dem Reichs gesetze die Möglichkeit, diesen Kostenaufwand auf den Staat zu übernehmen nicht gegeben sei und es andererseits unzweckmäßig und ungerecht gewesen wäre. nach Maßgabe des Rxichsgesetzes jene Kosten auf die 1800 Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen des Landes l nach deren Bevölkerungsziffer jährlich umzulegen — denn bei diesem Verfahren wäre die Leistungsfähigkeit unberücksichtigt geblieben und würden auch solche Gemeinden . Beitrüge zu entrichten haben, in deren Bezirken in dem ^ betreffenden Jahr gar keine Bauarbeiten der hier fraglichen Art ausgeführt würden —, so habe nichts erübrigt, als die Aufbringung jener Summen den Kreisen zu übertragen; sollte sich hieraus im Laufe der Zeit eine zu starke Belastung derselben ergeben, so werde die Großh. Regierung in Erwägung ziehen, in welcher Weise Abhilfe getroffen werden könne. Wenn ferner die Kreisverbände für die Unfallversicherung der von ihrer eigenen Regie beschäftigten Straßen- und Bauarbeiter zu sorgen haben, so sei diese Verpflichtung den Kreisen nicht durch die Regierung auferlegt, sondern nur eine alle Unternehmen von Bauarbeiten treffende Folge des Aau-Uufall- versicherungsgesetzes. Zum Schluffe wiederhole Redner nochmals, daß eS sich nur darum handle, die Verwaltung der Berufsgenoffenschaft so zu ordnen, daß die Geschäfte rasch, billig und sachgemäß erledigt werden können; dies werde sich bei Einschiebung der Kreisausschüffe als Sektionsorgane nicht in wünschenswerthem Maße erreichen lassen; eS bestehe denn auch bei den Kreisausschüssen selbst keine große Neigung für die Uebernahme jener Geschäfte, wie sich dadurch gezeigt habe, daß nur drei derselben für die Betheiligung des Kreises an der Verwaltung der Berufs- genoffenschaft sich ausgesprochen hätten. Die Großh. Regierung sei durchaus von dem Gedanken geleitet worden, hier eine Selbstverwaltung zu schaffen; diese soll nach dem Entwürfe durch solche Personen ausgeübt werden, welche als Mitglieder des Genoffenschaftsvorstands und als Vertrauensmänner durch Wahl und Ernennung seitens der Betheiligten das ausdrückliche Mandat dazu erhalten. Die Regierung habe die naheliegende Versuchung abgcwiesen, von vornherein, wie dies in anderen Städten geschehen, eine bureaukratische Spitze für die Verwaltung der landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft zu schaffen. Es werde daher, gerade wenn man die Organisation des Entwurfs, mit Weglassung der Sektionen, annehme, der Gedanke der berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung zum vollen Ausdruck gelangen. Abg. Kirchenbauer: Schon bei Einführung des Unfallversicherungsgesetzes habe man mit Recht darnach gestrebt, die Bezirke der Berufsgenossenschaften möglichst groß, die der Vertrauensmänner aber thunlichst klein zu machen; diese letzteren seien die wichtigsten Organe, würden diese bei der Unfallversicherung gut instruirt, so daß sie an den Vorstand der Genossenschaft gute Berichte einsenden, wirkten sie bei den Unfallversicherungen entsprechend mit, so werde der letztere auf Grund des ihm vorliegenden Materials sehr wohl eine Entscheidung treffen können; auch daß Jrrthümer in der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit bei den Entscheidungen eines Centralor- ganeS leichter Vorkommen würden, als bei denen der Sektionsvorstände, glaube Redner nicht; ihm sei wenigstens in seiner Berufsgenossenschaft noch nicht vorgekommen, daß eine Entscheidung des Vorstandes aus diesem Grunde aufgehoben worden wäre. Sehr wichtig sei, was der Ministerialdirektor erwähnt, daß in Preußen die Sektionen einen Theil der Kosten selbst zu tragen haben sollten; wenn nun ohne eine solche Maßnahme eine finanzielle Schädigung der Berufsgenossenschaft zu befürchten sei, so setze andererseits diese Einrichtung große Sektionsbezirke voraus, da sonst bei Zusammentreffen mehrerer Unfälle bald eine übermäßige Belastung der Sektionen eintreten würde; auch aus diesem Grunde bitte Redner um Annahme des Antrags Blankenhorn. Der Berichterstatter bekennt sich als ein Anhänger des Gegenantrags, konstatirt aber nochmals, daß derselbe nicht aus Antipathie gegen die Kreise gestellt worden sei, sondern gerade in ihrem Interesse, damit sie verschont bleiben mit Aufgaben, welche nicht in das Gebiet ihrer Thätigkeit fallen, und im Interesse der Sache selbst, damit bei einer möglichst einfachen Organisation eine möglichst rasche, sachgemäße und billige Erledigung der Geschäfte gesichert werde. Nachdem noch Abg. Klein persönlich bemerkt hat, daß er der Großh. Negierung den Vorwurf der Voreingenommenheit gegen die Kreisverwaltungen nicht gemacht habe, wird der Kommissionsantrag abgelehnt und der Antrag auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage angenommen. Zu 8 9 ergreift das Wort Abg. Kraatz, um seinen Bedenken bezüglich der von dem Entwürfe vorgeschlagenen Umlegung der Beiträge der Bernfsgenosien Ausdruck zu geben. Nach dem Entwürfe sollen in jeder Gemeinde Verzeichnisse der Beitragspflichtigen aufgestellt und alsdann eine Abschätzung der in den einzelnen Betrieben erforderlichen menschlichen Arbeit vorgenommen werden; allein wenn dies auch noch so sorgfältig geschehe, so änderten sich doch die Verhältnisse tagtäglich, so daß in die Kataster eine konstante Bewegung und ein ewiger Wechsel komme; auf Grund dieser Kataster solle alsdann die Berechnung der Beiträge erfolgen und auch diese wieder auf verschiedene Art, so daß hier eine sehr mühevolle Arbeit entstehen würde, zumal wenn auch noch Gefahrenklassen gebildet würden; dem gegenüber verdiene der Vorgang anderer Staaten, welche die Beiträge durch Grundsteuerzuschläge erheben, auch bei uns den Vorzug, umsomehr, als unsere Grundsteuerveranlagung als eine ziemlich gute zu bezeichnen sei. Abg. Wittmer: In der Kommission habe sich zuerst die Mehrheit für das System der Grundsteuerzuschlage erklärt und sei nur auf den Vorschlag der Regierung eingegangen, weil sie die Begründetheit der in der Vorlage geschilderten Schwierigkeiten habe anerkennen müssen; es sei ja richtig, daß aus hen Grundsteuerzetteln nicht zu entnehmen sei. wer der Betriebsunternehmer ist, und daß daher ein besonderes Verfahren behufs Feststellung der Person des Betriebsunternehmers nicht zu umgehen sein werde. Wenn nun auch Redner gewünscht Hütte, daß man der dem System der Gcundsteuerzuschläge entgegenstehenden Schwierigkeiten Herr geworden wäre, wie dies in Bayern und Württemberg gelungen, so enthalte er sich doch eines dahin gehenden Antrags, hoffe aber, daß den Landwirthen eine ausreichende Vertretung in der Einschätzungskommission gegeben werde. Abg. Marke hält zwar eine Vereinfachung des im Reichsgesetze vorgesehenen Umlageverfahrens für wün- schenSwerth, aber das von dem Entwürfe vorgeschlagene für bedenklich; das umständliche besondere Abschätzungsverfahren werde große Mühe und Kosten verursachen und werde doch nur ein ziemlich unsicheres Ergebniß liefern; wenn Redner auch keinen Antrag stelle, so empfehle er doch der Großh. Regierung bei der Abschätzung und Aufstellung der Kataster die größte Vorsicht. Der Berichterstatter: Die Kommission habe sich davon überzeugt, daß ein anderes Verfahren als davon dem Entwürfe vorgeschlagene sich nicht empfehle; dasselbe habe den unbestreitbaren Vorzug größerer Einfachheit gegenüber dem in dem Reichsgesetze vorgesehenen; eine bedeutende Komplikation würde dasselbe allerdings erhalten, sowie Gefahrenklassen gebildet werden; dies stehe indeß nicht sobald zu erwarten. In Württemberg und Bayern begünstige das anders eingerichtete Grundsteuerkataster das System der Grundsteuerzuschläge; aber es leide eben doch an dem Mangel, daß ihm eine ge- setzliche Vermuthung zu Grunde liege — daß nämlich der zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtete Eigen- thümer des Grundstückes der Betriebsunteruehmer ist — welche in zahlreichen Fällen nicht zutreffen werde. Zu § 14 weist der Berichterstatter darauf hin, daß der Vorschlag der zwangsweisen Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht auf die land- und forstwirthschaft- lichen Arbeiter den dabei in Betracht kommenden Zahlen — ca. LOO 000 Köpfe — nach al» eine Maßnahme »on so großer praktischer Tragweite sich darstelle, wie eine solche in unserem Lande noch nicht zum Vollzüge gelangt sei; die Kommission schrecke aber vor der Tragweite der ganzen Maßregel nicht zurück, erblicke vielmehr gerade darin ihren Hauptvorzug, daß sie die Wohlthaten der Krankenversicherung den weitesten Kreisen zugänglich mache. Redner ersuche die Großh. Regierung, noch weiter darauf hinzuwirken, daß auch den landwirthschaftlichen Unternehmern der Beitritt zur Gemeindekrankenversicherung ermöglicht werde. Abg. Kirchenbauer: Nach dem Krankenversicherungsgesetze sei Mitgliedern einer reichsgesetzlichen Krankenkasse, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, die statutenmäßige Krankenunterstützung so weit zu kürzen, als sie zusammen mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelöhner übersteigen würde; da man sich, um Unzufriedenheit zu vermeiden, meistens veranlaßt sehe, durch da- Kassenstatut diese Kürzung auszuschließen, auf Weiten, fremder, 18.7k, hiesiger loco 17.50, per März 17.50, per Mai 17.80, per Juli 18.10. Roggen, fremder, >oco 14.25, hiesiger, Ino 13.50, per Märr 12.50, per Mai 12.70, per Juli 12.85. Rüböl, per bOIcg, I»c, 25.— , per Mai 23-90, per Oktober per 100 kg 47.90. Hafer, diesiger, loco 13.50. Antwerpen» 24. Febr. Petroleum-Markt. Schlußbericht- Raffinirtes, Type weiß, dispon. —, >pcr März 18'/,, per Avril-Juni 17 /,, per Septbr. - Dczbr. 17V,. Fest. Amcrikan. Schweineschmalz, dispon., 91'/, Frcs. Paris, 24. Febr. Rübiil per Februar 50.50, März 49.50, Per März-Juni 49.75, per Mai-August 50.25. Matt. — ^^iritu^verFebruar^45/75 , per Mai-August 46.75. Beb. — der anderen Seite es aber nicht günstig wirke, wen» ei» Kaffenmitglied durch Kranksein mehr „verdiene", als es für eine TageSarbeit bezahlt erhalte, so wäre zu wünschen, daß die Doppelversicherung untersagt würde. Der Berichterstatter ist nicht dieser Ansicht; wenn ein Kaffenmitglied sich anderweitig »ersichere, als» doppelte Beiträge zahle, so könne es auch verlangen, daß ^ das Doppelte gezahlt bekomme. Die 15—25 gelangen ohne Diskussion zur Annahme, ebenso, wie schon berichtet, das ganze Gesetz in namentlicher Abstimmung. Verantwortlicher Redakteur: Wilhelm Harder in tkarlsrrche- Familirnnachrnhtrn. Karlsruhe. Kusus aus dem Ktandrsbuch-Krsißrr. Geburten. 14-Febr. Emil August Heinrich Ludwig, B.: Kaspar Garczarck, Bereiter. — 22. Febr. Alfred, B.: Karl Braun, Braumeister. — Sofie Christine, V.: Josef Lächert, Fabrikarb. — Jda Cmm». B.: Wilh. Maier, Dreher. — 23.. Febr. Eu,cn Heinrich Leopold, V.: Heinrich Frauenschub. Schuhmacher, — Lina Luise Hilda, B.: Max Walter, Hoflakai. Todesfälle. 22. Febr. Hilda Klara, 11 M., Karl Dietcrle, Schriftgießer. — Christian Jung, Ehern., Schuhmachrr- meister, 25 I. — 23. Febr. löhn er, 28 I. — Karolina, arbeiter. — Franz, 11 M , . Werkschreiber. — 24. Febr. Margarelba, 2M. 23T., B.: JuliuS Gäntzler, Schuhmacher. — Otto, 1 M. 1 T-, B.: August Schnäbele, Wagenwärter. ^ücker^wn^er^rspön^NÜ^Mr^cbrüä^Ö^M^e^Iü-pRugü^ 41.50. Fest. — Mehl, 12 Marques, per Februar 52.25, per März 52.30, per März-Juni 52.40, per Mai-August 52.60. Beb. — Weizen per Februar 24.25 » per März 24.10, per März- Juni 24.25. per Mai-Auauit 24 30. Bch — Rogae» per Februar 13 90, per März 14.— , per Mürz-Juni 14.25, per Mai-August 14.40. Still. — Talg 66.—. Wetter: kalt. New -Jork, 23. Febr. (Schlußkurse.) Petroleum in New- Aork 7',,, dto. in Philadelphia 7'/., Mehl 3.15, Rother Winter- weizen 0.90V«, MaiS (New) 60'/,, Zucker fair rrfin. MuSeo». 4'/«, Kaffee, fair Rio nom.» Schmal, (Wilcox) 7.35, Getreidrfracht nach Liverpool 1'/. Handel und Verkehr. j Handelsberichte. I „ aus Ler amtlichen Patentliste über die in der Zeit ! »om 15. vis 22. Februar 1888 erfolgten badischen Patentanmeldungen und -Ertheilungen, mitgetheilt vom Patcnlburean des Cioilinzenieurs K. Müller in Freiburg i. B. -4. Anmeldungen. Benz u. Cie. in Mannheim: Neuerung an Fahrzeugen mit Motorbetricb. Rheinische Gummi- und Celluloidfabrik Mannheim: Verfahren zum Bedrucken von Celluloid. — 8. Ertheilungen. C. F. Böhrin,er Söhne in Waldhof bei Mannheim: Nr. 42987. Verfahren zur Darstellung von »-Pyri- dylacrylsäure u. »-Pyridylmilchsäure^vom 22. Mai 1879. Grft« Neduktion4verhLlrmYe: L IS Rmk. 1 Vulden ii StaatSpapiere. Baden 4 Obligat, fl. —.— „ 4 M. 104.90 , 4 Obl. v. 1886 M. 107.10 Bayern 4 Oblig. M. 106.10 Deutsch!. 4 Rcichsanl. M. 107.20 . SV, „ 101.10 Preußen 4', Consols M. 106.80 » 3V,kons.St.-Anl.M.101.40 Wtbg.4V,Obl 78 79M. 106.10 . 4 Obl v. 75 80 M. 105.- Oesterrrich 4 Goldrente fl. 86.90 „ 4',Silberr. fl. 63 60 „ 4V.Papierr.fl. —.— „ 5 Papicrr. v. 1881 —.— Ungarn 4 Goldrenke fl. 77.40 Italien 5 Rente Fr. 94-30 5'/, Rumänische Rente 92.20 Rumänien 6 Obl. M. 104.— Rußland 5 Obl. v. 1»62 -k 93-20 „ 5 Odl.v-1877 M. 93.10 „ ölt Oricntanl.P R. 50.40 „ 4 Eons-v -1880 R. 75.90 Rink.. 7 Gulden südd. und hollünd. S» Pfg. Frankfurter Kurse vom 24. Februar 1888. r trtr» - «> Psg„ 1 Pst. --- 20 «mt., t D.llar ^ 1 «ml. 2, I . . — - - - . „ . _ . H Serbien 5 Goldrente Schweden 4 in M. Span. 4 Ausländ. Rente Schw.4'/,Bernv.1885Fr. Egypten 4 Unif. Obligat. Bank-Aktte». 4'/. Deutsche R.-Bank M 4 5 4 77- 103.60 67.- 101.60 75.20 ruibel — » «ml. 2» Pfg., I Mark «ani» -- I Rmt. »» Pf, Elif.n.Em.Linz-B.Slbr.fl. —!6 SouthernPacificofE.ldt. 110.40 4Mein.Pr.Pfdbr.Thlr.100 123.80 4 Gotthardbahn Fr. 11210 5 GotthardlV Ser. Fr. 107.—OOldenburgerThlr. 40 133-50 13490 adische Bank Thlr. 108 50 Basler Bankverein Fr. 151-80 Darmstädter Bank fl. 136.90 4 Disc.-Kommand. Thlr. 183 50 5 Franks. Banker. Thlr. —. 5 Ocst. Kreditanstalt fl. —. 4 Rhein. Kreditbank Thlr. 116. 5 D. Effekt-u.Wechsel-Bk. 40"/« einbezahlt Thlr. 115.50 Eisenbahn-Aktie«. cidelberg-Speier Thlr. —.—! eff. Ludw.-Bahn Thlr. —I ieckl. Frdr.-Franz M. 127-60 Pfalz. Max-Bahn fl. 131.50 Wz. Nordbahn fl. — Elisabeth Pr.-Akt. fl. -.-! 5 Böhm. West-Bahn fl. 5 Gal. Karl-Ludw.-B. fl. 5 Oest.Franz-St.-Bahn fl. 5 Oest.Süd-Lombard fl. 5 Oest.Nordwest st. 5 „ , 1»lt.L. fl. 5 Rudolf fl. Eisenbahn-Prio 4 Elisabeth steuerfrei fl 5 Mähr. Grcnz-Bahn fl 5 Oest.Nordwcst-Gold- Obl. M 5 Oest.Nordw. 13t. L. fl. 5 Oest.Nordw. 1-ir. 8. fl. 4 Vorarlberger fl. 3 Raab-Oed enb.Tbeü ^, rei M. 229'. !4 , , 154 4 Schweiz. Central — 5 Süd-Lomb. Prior, fl. 6lV«!3Süd-Lomb. Prior. Fr. 56.90 12l'/i SOcst.Staatsb.-Prior. fl. 104.70 I26'/i!3dto. I—villL. Fr. 79.20 — 3 8ivor.I3t.tVDlu.v2 Fr. 64 70 103.— -Oesterr.v.1854fl. 103.80 5 . v.1860 10160 steuerf Rudotf(Salzkgnt) i. steuerfrei 6 Buffalo N.-U. u. Phil. Lons. Bonds täte«. l. 100.- l. 65.10 106.20 84.90 l. 83 — V 74.— Gold 61.90 5 Toscan. Central Fr. 103.40 5 Westsic.Eisb.1880stfr.Fr. 101.40 Pfandbriefe. -RH.HyP.-Bk.-Pfdbr. -.- 5 Preuß.Cent.-Bod.-Cred. verl.LIIOM. —.— 4 dto. „ L100M. -.— 4'/rOest.B.-Crd.-AnstR. 5 Ruff.Bod.-Cred.S.R. 4°/oSüd-Bod^-Lr.-Pfdb. 101.90 Verzinsliche Loose 99.743',VTöln-Mind.Tblr. 100 133.10 4 Bayrische . 100 138.70 —.—!4 Badische . 100 250 108.50 500 109 30 -Raab-Grazer Thlr. 100 97.30 Unverzinsliche Loose Per Stück. Brauns chw.Thlr.20-8oos e Oest.fl.lOO-Loose v. 1864 Oestcrr.Kreditloosefl. 100 von 1858 Ungar. StaatSloofc fl. 100 Ansbacher fl.7-Loose Augsburger fl.7-Loose Freiburger Fr.15-Loose Mailänder Fr.lO-Loose Meininger fl.7-Loose Schweb. Tblr.-10-Loose Wechsel 97.90 274 — 299.— 208.50 31.— 27-60 30.40 Dollar- in Gold 4.1« SO Fr.-St. 16. IL SouvereignS 20.2S Obligationen «nd Jndnstrie- Aktie«. -Karlsruher Obl. v. 187S — -Mannheimer Obl. — -Freiburg „ — -Konstanzer „ 100 — Ettlinger Spinnerei». Zs 129.— Karlsruh.Mafchinens. dt». 1818» Bad. Zuckers., ohne ZS. 77 80 3 7°Deutsch.Phön.20'/oEz. 175.— 4 Rh. Hypoth.-Bank 50', bcz. . ..Tbl. 66.40 teregcu ! 5 Hyp. Obl. d. Dortmund. Paris kurz Fr. Wien kurz fl. 1< Union und Lorten. ! 5 Hyp. Anl. d. Oest. Alpin 100 80.75 Montgs „ . 100 160.45, Reichsbank Discont Amsterdam kurz 100 fl. 169.—,' Frankf.Bank.Discont London kurz 1 Pf. St. 20.37, Tendenz: —. 121.40 157.— 10S-S» »6 8» S'/« Bürgerliche Rechtspflege. Orfsentliche Zustellungen. M.30.2. Nr. 1506. Karlsruhe. Die Ehefrau des Konrad Korn maier, Agalhc, gcb. Eichcm von Böhringen, har gegen ihren Ehemann, dessen Aufenthalt z. Zt. unbekannt ist, wegen böslichen Verlasscns, grober Verunglimpfung und harter Mißhandlung auf Ehescheidung geklagt und gegen das klayabwcisende Urtheil des Gr. Landgerichts Konstanz, Cwilkammer l, vom 20. Dezember 1887 durch Rechtsanwalt v,-. Köhler hier die Berufung eingelegt mit dem Antrag, nach dem Klagbegchren zu erkennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung vor den lll. Civilsenat des Großh Oberlandcs- gerickts zu Karlsruhe in die am Montag den 4. Juni 1888, Vormittags 9 Uhr, beginnende öffentliche Gerichtssitzung, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelasscncn Rechtsanwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wir» dieser Auszug der Berufungsschrift bekannt gemacht. Karlsruhe, den 20. Februar 1888. Großh. bad. Obcrlandesgericht. Gerichtsschreibcrei. Nebel. M.34.2. Nr. 8510. Karlsruhe. Die Johann Georg Hofsäß Witwe zu Göbrichen, vertreten durch Rechtsanwalt Jacob in Pforzheim, klagt gegen den Michael Hafsäß »on Göbrichen, zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, mit der Behauptung, daß sic für den Beklagten als dessen Bürge und Selbstschuldnerin am 5. Dezember 1887 an den Vorschußverein Pforzheim an Kapital und Zinsen zusammen 1702 Mk. 11 Pf. bezahlt habe, mit dem Anträge auf Vcrurtheilung des Beklagten zur Bezahlung von 1702 M. 11 Pf. nebst 5',, Zins hieraus vom 5. Dezbr. 1887 und vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung deS Urtheils gegen Sicherheitsleistung , und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Großh. Landgerichts zu Karlsruhe auf Montag den 30. April 1888, Vormittags V,9 Uhr, mit dcr Aufforderung, einen bei dem gedockten Gerichte zugclafscncn Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wir» dieser Auszug dcr Klage bekannt gemacht. Karlsruhe, den 23. Februar 1888. Ocftcring, , Gerichtsschreiber des Gr. Landgerichts. 1 8.877.1. Nr. 1778. Konstanz. Mitrofan Alexandrowits chKandirinc, Kaufmann in Moskau, »crtreten durch Rechtsanwalt Winlcrer in Kanstanz, klagt gcg n Miro Gavazzi aus Italien, zuletzt wohnhaft in Ueberlingen, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, aus Darlehen, mit dem Anträge , den Beklagten zu verurtheilcn, an den Kläger zu bezahlen: 738 Rubel 36 Kop. — 1550 M. 55 Pf. nebst 6" » Zins hieraus vom 1. Juli 1883, 700 Rubel -- 1470 Mk. nebst 6 Zins hieraus vom 1. September 1883, 812 Rubel 46 Kop. 1705 M. 20 Pf. nebst 6 ", Zins hieraus vom 10. April 1884, und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich jener des Arrestverfahrens u. Arreftvollzugs zu tragen; auch wolle das Urtheil gegen Sichcrheisleistüng für varläufig vollstreckbar erklärt werden, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I>. Civilkammer deS Gr. Landgerichts Konstanz auf: Donnerstag den 17. Mai d. I., Varmittags 8'-« Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugclafscncn Anwalt zu bestellen. Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus dcr Klage bekannt gemacht. Konstanz, den 23. Februar 1888. Nothweiler, Gerichtsschreiber des Gr. Landgericht- 8-829-2. Nr. 8015. Heidelberg- Jakob Eus. van Hoboken zu Leimen, vertreten durch Rechtsanwalt Selb in Mannheim, klagt gegen Franz Leonhard von Leimen, z. Zt. an unbekannten Orten abwesend, wegen des zur Zeit noch bestehenden Eintrags des Mündel- pßandrechts des Beklagten und seines »erstorbenen, durch ihn beerbten Bruders Johann Leonhard van Leimen im Pfandduch dcr Gemeinde Leimen, Band 18 S. 651 Nr. 302 »om 9. Juli 1867, auf dem seitens des Klägers von Georg Adam Rückcmann II. »on Leimen für 21 Mk. 74 Pf. gekauften Grundstücke L-B. Nr. 4286 — lt. Grundbuch der Gemeinde Leimen Band 20 Seite 812 Nr. 123, 3. ck. z. Juni 1887 — unter dcr Behauptung der erfolgten Vermögensauslieferung nach erreichter Volljährigkeit, mit dem Anträge ans Ver- urtbcilung—des Beklagten zur Bewilligung des Strichs des erwähnten Pfandbuchseintrags, u»d ladet den Beklagten j zur mündlichen Verhandlung des Rechts- > strcits vor daS Großh. Amtsgericht zu Heidelberg auf Dienstag den 10. April 1888, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Heidelberg, den 21. Februar 1888. Dcr Gerichtss chreiber Gr. Amtsgerichts: Braungart. Kankursvrrsahre». L.860.1. Nr. 2377. Radolfzell. Das Gr. Amtsgericht hier hat unterm 22. d. Mts. verfügt: lieber das Vermögen der Siman Guggenheim Witwe, Jette, gebarne Scligmann in Gailingen, wird, da die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens beantragt hat, heute am 22. Februar 1888 , Nachmittags 5'/, Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Drechsler Adolf Fritsch dahier wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 31. März 1888 bei dem Gerichte an- zumeldcn. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines änderen Verwalters, die Bestellung eines Gläubigerausschufses und eintrctenden Falls über dir in 5 120 der Konkursordnung bezeichnetcn Gegenstände, sowie zur Prüfung der an- gemeldetcn Forderungen auf Donnerstag den 12. April 1888, Vormittags 9 Uhr, »or dem Unterzeichneten Gericht Termin »nbcraumt. Allen Personen, welche eine zur Kon- kursmafsc gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auf- crlegt, »on dem Besitze der Sache und p»n den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 31. März 1888 Anzeige zu mache». Radolfzell, den 23. Februar 1888. Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts: Häusler. 8.871. Nr. 673''. Worzbeim. Ueber das Vermögen des Schäfers Gattlicb Schaich »on Ncuhausen wurde heute am 24. Februar 1888 , Vormittags 10 Ubr, das K»nkursverf»hrcn eröffnet und Geschäfts-,ent L. Gölcr hier zumK,n- kursverwalter ernannt. Konkursfordernngensind bis 24. März 1888 bei dem Gerichte anzumclden. Zur Beschlußfassung über die Wahl eines andern Verwalters, sowie über die Bestellung eines GläubigerauS- schuffes und eintretenden Falls über die in § 12» dcr Konkursordnung bezeichnten Gegenstände und zur Prüfung dcr -ngemeldetcn Forderungen auf Donnerstag den 12. April 1883, Vormittags 9 Uhr, v»r dem unterzeichnten Gerichte, Zimmer Nr. 4, Termin «nbcraumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben »der zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird ausgegcben, nichts an den. Gcmcinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und »on den Forderungen, für welche sie auS der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 31. März 1888 Anzeige zu machen. Pforzheim, den 24. Februar 1838. Der Gerichtsfchreiber Gr. Amtsgerichts Sigmund. L.861. Nr. 4165. Offen barg. In dem Konkursverfahren über daS Vermögen des Uhrmachers Michael Steiner von Offenbnrg ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf Samstag den 10. März 1838, Vormittags 9 Uhr, vor dem Großh. Amtsgerichte Hierselbst anbcraumt. Offenbnrg, den 22. Februar 1888. C. Beller, Gerichtsfchreiber des Gr. Amtsgericht-. L.870. Nr. 6741. Pf»r,hkim. In dem Konkurse über das Vermögen deS Kaufmann- August Löffler in Pforzheim ist Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldten Forderungen auf Freitag den 9. März 1888, Vormittags 9 Uhr, vor Gr»ßh. Amtsgerichte hier, Zimmer Nr. 2, bestimmt. Pforzheim, den 23. Februar 1388. Der Gerichtsfchreiber Gr. Aml-gcricht-: Sigmunb. L. 867. Nr. 2480. Wies loch. In dem Konkurse über das Vermögen de- Kaufmanns Nik»laus Keller »on St. Leon ist Termin zur Abnahme der Schlußrechnung »or Gr. Amtsgericht dahier auf: Dienstag den 27. Mär, d. I., Vormittag- 11 Uhr, bestimmt. Wicsloch, den 23. Februar 1888. Dcr Gerichtsfchreiber Gr. Amtsgericht-: M. 49. Nr.4319. «ärlSr»he. In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Wirths Hermann Held von Rintheim ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalter- und zur Erhebung von Einwendungen gegen da- Schlußverzeichniß der bei der Verthei- lung zu berücksichtigenden Forderungen der Schlußiermin auf Dienstag den 20. März 1888, Vormittag- 9 Uhr, vor dem Gr«ßh. Amtsgericht Hierselbst, Akademieftraße Nr 2,1. St»ck, Zimmer Nr. 2, bestimmt. Karlsruhe, den 23. Februar 1888. W. Frank, Gerichtsfchreiber des Gr. Amtsgerichts. Vermögensabsillderung. L.852. Nr. 2532. Mannheim. Die Ehefrau des Kaufmanns AloiS Fr. Geiger in Mannheim, Barbara, geb. Stadler daselbst, wurde durch Urtheil der Civilkammer I des Großh. Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 1888 für berechtigt erklärt, ihr Vermögen »on dem ihres Ehemannes abzus»ndern. Die- wird zur Kenntnisnahme dcr Gläubiger andurch veröffentlicht. Mannheim, den 20. Februar 1888. Gerichtsschreibcrei des Gr. Landgerichts. Bitzel. L.853. Nr. 2475. Mannheim. Die Ehefrau des Abraham Meyer in Mannheim, Jeanette, gcb. Richheimer daselbst, wurde durch Urtheil der Civilkammer I des Gr. Landgericht- Mannheim vom 15. Februar 1888 für berechtigt erklärt, ihr Vermöge» »»» dem ihres Ehemannes «bzusonder». Dies wird zur Kenntnisnahme dir Gläubiger andurch veröffentlicht. Mannheim, den 23 Februar 1888. Gerichtsschreiberci Großh. Landgericht». A. Bitzel. Etrafrechtspfle,e. Ladung. K.855-2. Nr.r-91. Waldshut. Dcr 29 Jahre alte Schmied Wilhelm Baumgärtner von Notzingen, zuletzt wohnhaft daselbst, wird beschuldigt, alS Wehrmann dcr Landwehr »hne Erlaub- niß ausgewandert zu sein. Uebertre- tung gegen ß 868' St.G.B. Derselbe wird auf An»rdnuug d»S Großh. Amtsgerichts dahier auf: Freitag den 13. April 1888, Vormittags 9 Ahr, vor da- Gr. Schöffengericht dahier zur Hauptverhandlung geladen. Bei nnent» schuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach ß 472 der St.P.O. von dem Königl. Preuß. Bezirkskom- mand» in D»n»ueschingen ausgestellte» Erklärung verurtheilt werden. Waldshut, den 25. Januar 1888. Der Gerichtsfchreiber Gr Amtsgerichts: Tröndle. Druck «nd Verlag de: G. Brsun'sche« Hofbuchdruckersi. uchdruckerel