Karlsruh Heilung F. 347. Samstag, 16. Dezember 1965. Badischer Landtag. s. öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer am Freitag den 15. Dezember 1905. Tagesordnung: Anzeige neuer Eingaben. Sodann Fortsetzung der Wahlprüfungen. Am Regierungs tisch: Minister des Innern Or. Schenkel und Geh. Oberregierungsrat Or. Glöckner. Alterspräsident Hennig eröffnet die Sitzung um 10 Uhr vormittags. Zunächst ergreift das Wort Minister des Innern Or. Schenkel. Derselbe legt den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinigung der Gemeinde Zähringen mit der Stadtgemeinde Freiburg, vor und fügt bei: Ich habe mir gestattet, entgegen der bisher beobachteten Hebung, schon ehe das Haus sich durch Wahl eines Präsidenten konstituiert hat, diesen Gesetzentwurf vorzulegen. Es ist das deshalb geschehen, weil die Sache außerordentlich dringlich. Alle Beteiligten sind nicht bloß über die Einverleibung, sondern auch über die Bedingungen derselben einverstanden, und es ist alles vorbereitet, damit diese inverleibung am 1. Januar 1906 in Kraft tritt. Ich bitte Sie deshalb, im Rahmen der Geschäftsordnung, die Erledigung dieses Gesetzentwurfs tunlichst derart zu beschleunigen, daß auch die Erste Kammer in den Stand gesetzt wird, noch in diesem Jahre über den Entwurf zu beschließen. Alterspräsident Hennig verliest hierauf die Eingänge: 1. Schreiben des Präsidenten des Großh. Finanzministeriums vom 8. Dezember 1905 zu dem Gesetzentwurf, die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit Juni 1906 betreffend; 2. Schreiben des Präsidenten des Staatsministeriums vom 1. Dezember 1906 mit den Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben der Oberrechnungskammer fiir die Jahre 1903/04; 3. Schreiben des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 11. Dezember 1905 mit Nachweisung über die Erledigung der von der Zweiten Kammer des Landtags 1903/04 an die Großh. Staatsregierung überwiesenen, den Geschäftskreis dieses Ministeriums berührenden Petitionen: 4. Desgleichen entsprechendes Schreiben des Präsidenten des Ministeriums des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 14. Dezember 1906; 6. Förmliche Zurücknahme des Wahlprotestes gegen die Wahl im 59. Wahlkreis (Mannheim II); 6. Antrag der Abgg. Fehrenbach und Genossen auf Vorlage eines Gesetzentwurfs über Abänderung der 88 2 und 27 ff. des Gesetzes Vom 5. Oktober 1863, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend; 7. Antrag der Abgg. Fehrenbach und Genossen wegen Wiederherstellung des § 49 der Schulordnung vom 30. September 1902 in der früheren Fassung; 8. Gesetzesvorschlag der Abgg. Fehrenbach und Genossen über Neuregelung der Einrichtung der amtlichen Verkündigungsblätter ; 9. Antrag der Abgg. Fehrenbach und Genossen auf Abänderung der 88 11 und 35 der Gemeindeordnung; 10. Antrag der Abgg. Fehrenbach und Genossen auf Mitteilung der zu erlassenden Landesbauordnung vor ihrer Verkündung zwecks Aussprache; 11. Bitte der Steuereinnehmerei-Assistenten um Neuregelung ihrer Gehaltsbezüge. Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Wahlprüfungen) berichtet sodann zunächst im Auftrag der zweiten Abteilung Abg. Geck: Gegen die Wahl des Abg. Burckhard im 66. Wahlbezirk sind rechtzeitig Proteste eingelaufen, und zwar der eine aus dem Wahlkreise selbst, unterzeichnet von Wählern aus Eppingen und Sulzfeld vom 1. De^- zember, der andere aus Karlsruhe vom 9. Dezember, unterzeichnet von Christian Grimm, Privatmann, und drei Kollegen. Diese Wahlproteste richten sich gegen die Vorkommnisse beim ersten bzw. zweiten Wahlgang in den Orten Adelshofen und Berwangen. Erwähnt wird in dem ersten Protest allgemein, daß ungesetzliche Wahlbeeinflussungen vorgekommen seien. Ta diese Behauptung / 1 -->2.- r- . > '»- ^ r aber nicht näher begründet wird, ist die Abteilung über diesen Teil des Protestes hinweggegangen. Anders verhält es sich mit folgenden Einwendungen: In Berwangen und Adelshofen sollen zwei Gemeindebeamte, der Polizeidiener und der Feldhüter, beide dazu bestellt und bekleidet mit der Uniform, also so ausgestattet, daß an ihrer amtlichen Funktion auch nicht der letzte Zweifel übrig bleibt, Wahlzettel verteilt haben. In Adelshofen hat eine nicht wahlberechtigte Person abgestimmt. Der Wahlvorsteher hat dann einfach aus der Urne einen Wahlzettel herausgenommen und vernichtet. Hierwegen ist gegen ihn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Was nun die Beteiligung der erwähnten Gemeindebeamten anbetrifft, so steht die Abteilung auf dem Standpunkt, daß diese Art der Beteiligung an der Wahlagitation eine durchaus unberechtigte ist. Die Abteilung hat daher geprüft, ob die hier behaupteten Tatsachen, vorausgesetzt, daß sie erwiesen wären, geeignet sind, ein anderes Wahlresultat herbeizuführen. Aber selbst wenn man so weit geht, daß man die Wahlergebnisse in den beiden Orten Berwangen und Adelshofen für vollständig ungültig erklärt, so würde dem Abg. Burckhard immerhin noch ein Mehr von 73 Stimmen verbleiben. Me Kommission empfiehlt also der Kammer, die Wahl- für unbeanstandet zu erklären. In zweiter Reihe beantragt die Abteilung die Ueber- weisung der eingelaufenen Wahlproteste an die Grohh. Regierung mit dem Ersuchen, auf Grund der gerügten Tatsachen eine Untersuchung einzuleiten, damit derartige Wahlbeeinslussungen in Zukunft unterbleiben. Beide Anträge werden debattelos'angenommen. Ueber die Wahl des Abg. Kramer wird in einer späteren Sitzung berichtet werden. Die Abteilung wünscht schließlich, die Regierung möge beim Ausschreiben der künftigen Wahlen die Bürgermeister daraus Hinweisen, daß eine Beeinflussung durch Gemeindebeamte in>dienstlicher Kleidung bei den Wahlen zu unterbleiben habe. Ueber die Wahl im 50. Wahlkreis (Abg. Reiff) berichtet Abg. Gießler: In Berghausen wurde ein Stimmzettel, worauf ein Vers geschrieben war, Wohl zu Unrecht als ungültig erklärt, da nach der Ansicht der Abteilung der Z 66 Zifs. 3 des Wahlgesetzes hier nicht zutrifst. Gegen die Wahl ist rechtzeitig ein Protest des Karl Jäck in Grötzingen eingelaufen. Er enthält im ganzen elf Beanstandungen. Die erste Beanstandung betrifft die Wahl in Heidelsheim. Hier wird behauptet, die Wahlkommission sei entgegen 8 48 Zifs. 2 des Wahlgesetzes nicht ständig mit drei Mitgliedern besetzt gewesen. Falls diese Behauptung richtig ist, liegt hierin ein grober Verstoß gegen die Vorschrift des Wahlgesetzes, so daß die Wahlhandlung für ungültig erachtet.werden müßte. Die Kommission beantragt deshalb, über diesen Punkt Erhebungen zu machen. Ter zweite Ansechtungspunkt, daß in Heidelsheim der Polizeidiener bei der Wahl Stimmzettel. verteilt habe, erscheint der Kommission als unerheblich, da es sich lediglich um eine Beanstandung des ersten Wahlganges Handeln kann; bei der Vornahme der Stichwahl, auf die es hier nach Sachlage allein ankommen kann, hat sich kein Verstoß ereignet, deshalb beantragt die Kommission, hierüber keine weiteren Erhebungen zu machen. Zu Zifs. 3 wird behauptet, bei der Wahl in Neuthard seien Verstöße gegen 88 47 und 50 des Wahlgesetzes vorgekommen, da der vorgeschriebene Isolierraum erst vog, 6 Uhr ab vorhanden gewesen sei. Ueber die Richtigkeit dieser Behauptung, die geeignet wäre, die Wahl ungültig zu machen, beantragt die Abteilung Erhebungen zu veranstalten. Tie in Zifs. 4 aufgestellte Behauptung, es hätten in Neuthard Unbefugte in das Wahlprotokoll Einsicht genommen und die Mitglieder der Wahlkommission hätten säumige Wähler herbeigeholt, hat die Abteilung als unerheblich betrachtet. Ueber die Behauptungen in Zifs. 5, in Untergrombach sei der Jsolierraum so beschaffen gewesen, daß der Wahlvorstand die Wähler beobachten konnte, wenn sie ihre Stimmzettel in den Umschlag steckten, beantragt die Abteilung Erhebungen zu veranstalten; je nach der Lage und Beschaffenheit des Jsolierraumes kann ein Verstoß gegen 8 47 des Wahlgesetzes vorliegen. Die in Zifs. 6 enthaltenen Behauptungen, in Wöschbach habe der Polizeidiener Stimmzettel für Reiff ausgetragen, erscheint der Kommission unerheblich; das Verteilen der Stimmzettel, wenn es nicht amtlich in bezug auf den Beruf oder in Ausübung desselben geschieht, ist an sich nicht zu beanstanden, und auch dem Polizeidiener erlaubt. Nur dann wird solches zu beanstanden sein, wenn behauptet werden kann, daß die amtliche Eigenschaft mißbraucht worden ist. In Zifs. 7 der Wahlbeanstandung wird behauptet, ein Mitglied des Wahlvorstandes habe in Königsbach im Wahllokal Stimmzettel an die Wähler verteilt. Zutreffendenfalls wäre hierin ein Verstoß gegen 8 49 des Wahlgesetzes zu erblicken. Deswegen werden über diesen Punkt Erhebungen gemacht werden müssen. Die Beanstandungen in Zifs. 8 hält die Kommission für unerheblich. Ein Verteilen von Wahlzetteln i m Wahllokal in Weingarten ist nicht behauptet u. das Abreißen eines Plakates vor dem Wahllokal ist nirgends verboten. Ebensowenig kann darin, daß ein Mitglied des Wahlvorstandes außerhalb des Wahllokals zur Ausübung des Wahlrechts ausforderte, eine unzulässige Agitation gesehen werden. Ueber die Behauptungen in Zifs. 9, es hätten in Weingarten und Berghausen Nichtbadener das Wahlrecht ausgeübt, beantragt die Kommission, Erhebungen zu veranstalten. Die in Zifs. 10 beanstandeten Tatsachen, es seien die Wähler von vier Häusern, die nicht in die Gemeinde Berghausen einbezogen sind, aber nach Wöschbach zu liegen, weder in ersterem, noch in letzterem Ort in die Wählerlisten eingetragen gewesen, erscheint der Kommission als unerheblich, da die Wähler Recht und PflicU haben, die Wählerlisten einzusehen, und sie sich selbst zu-! zuschreiben haben, wenn sie vergessen sind. In Zifs. 11 ist behauptet: Es sind eine Anzahl offenbar ungültiger Stimmzettel in verschiedenen Gemeinden für gültig erklärt worden. Mangels jeder näherer Begründung erachtet die Kommission diese Behauptungen für unbeachtlich. Der Kommissionsantrag geht dahin: Das Haus wolle die Wahl im 50. Wahlkreis beanstanden, und das Ministerium des Innern um Vornahme von Erhebungen über die in der Einsprache unter Ordnungszahl 1, 3, 5, 7 (1. Satz) und 9 ersuchen. Bei Ordnungszahl 3 wäre in den Akten festzustellen, ob der bpzeichnete Mangel bei Vornahme der Stichwahl vorhanden war. Es wurde inzwischen ein Antrag Lehmann und Gen. eingebracht, auch über die Punkte 4. 6 (und 7) der Wahlb« Ergebn Derß zur Be Abg. Antrag dem S keines« Mitteil unzuläs Der H, wenn v Wahllo hier al aber z glieder unmitte Die Si in dein glieder und di treten i über d< den eir Daß d Wähler zulässig! Konseqr Eben sein soll liehen 5 zeitweili der Bi säumige fitzender er auß Lücke ir Der wurde, Stimm; Stimm; vor den ein Mi Wirkung dieser Z werden, Hat sic sür ung betracht! Nies li Warum ibineinge ^er Wäl stellung mtgeger tags ni Darum jede Ag beamten linterstel derartig sollen. Zustand ersten ' Proteste und die der Zus alle Mi! Vov steil ltig ver. Wahlbeanstandungen Erhebungen zu veranstalten und das Ergebnis dem Hause mitzuteilen. Derselbe wurde zusammen mit dem Kommisfionsantrag zur Beratung gestellt. ! in gelten ner- bach ahl- ihre Ab- und 'gen isch- uis- 8er- auf an er- >enn uiß- ein im Zu- des esen für ahl- ißen üen. vor- Abg. Eichhorn führt zur Begründung des elfteren Antrags aus: Was Punkt 4 anbelangt, so stehe ich auf dem Standpunkt, daß die dort behaupteten Tatsachen keineswegs unerheblich sind. Nach mir zugegangenen Mitteilungen haben Mitglieder der Wahlkommission in unzulässiger Weise auf den Gang der Wahl eingewirkt. Der Herr Berichterstatter meint nun, es sei unerheblich, wenn wie hier eine derartige Einwirkung außerhalb des Wahllokales erfolge. Das Landtagswahlgesetz spricht sich hier allerdings nicht deutlich aus; der Gesetzgeber hat aber zweifellos untersagen wollen, daß die Mitglieder der Wahlkommission irgend eine Beeinflussung unmittelbar bei der Ausübung der Wahl betätigen. Die Selbständigkeit des Wählers wird aber durchbrochen in demjenigen Augenblick, in welchem Wahlvorstandsmitglieder — Leute, die in amtlicher Eigenschaft dort sitzen und die Wahl leiten — aus ihrer Neutralität heraus- ireten und wie hier den einen oder anderen Mitteilungen über den Inhalt der Wählerliste machen, oder wenn sie den einen oder anderen durch Aufruf zur Wahl holen. Daß der Protokollführer einem Fremden Einblick in die Wählerliste gestattete, ist meines Erachtens eine völlig unzulässige Handlungsweise, die, allgemein gehandhabt, zu Konsequenzen führen würde, die ganz unabsehbar sind. Ebensowenig verständlich ist mir, wie es unerheblich sein soll, wenn Wahlkommissionsmitglieder aus ihrer amtlichen Kenntnis der Wählerliste hetaus Weggehen und in zeitweiligen Pausen unsäumige Wähler herbeiholen. Wenn der Bürgermeister als Wahlvorstand hinausgeht und säumige Wähler herbeiholt, dann bleibt er eben doch Vorsitzender des Wahlvorstandes und Bürgermeister, auch wenn er außerhalb des Wahl lokales sich befindet. Die Lücke im Gesetz ist in diesem Sinne auszufüllen. des ge- in recht ver- die inde 3 » in lom- ' zu- nbar, für rün-! für i beim Eiw und lkten Vor- Gen, der Der zweite Punkt, der hier als unerheblich betrachtet wurde, ist der Fall von Wöschbach, wo der Polizeidiener Stimmzettel ausgetragen bat. Der Polizeidiener hat Stimmzettel von Haus zu Haus getragen, und er hat vor dem Wahllokal mit Stimmzetteln gestanden. Das ist ein Mißbrauch seiner amtlichen Eigenschaft, eine Einwirkung amtlicher Personen auf die Wahl, und ich meine, dieser Fall muß ganz besonders als erheblich betrachtet Verden, mindestens müssen Erhebungen veranstaltet werden. Hat sich der Vorgang so zugetragen, so muß die Wahl für ungiltig erklärt werden, ebenso wie ich es als ungesetzlich betrachte, wenn Geistliche im Ort Stimmzettel austragen. Ms liegt im Sinne des 8 36 Absatz 2 der Verfassung. Warum ist seinerzeit diese Bestimmung in das Gesetz meingekommen? Man wollte unzulässige Beeinflussungen r Wähler einfach vermeiden, nichts weiter. Eine Zurückstellung der Beamteneigenschast bei der Wahlagitation ist entgegen der etwas sehr spitzfindigen Entscheidung des Reichstags nicht möglich. Namentlich nicht auf dem Lande. Darum stehe ich auf dem Standpunkt, daß von vornherein jede Agitation von Geistlichen, Kommunal- und Staatsbeamten innerhalb des Bezirks, der ihrer Amtstätigkeit unterstellt ist, unzulässig ist, und daß Wahlen, bei denen derartige Beschwerden vorliegen, einfach kassiert werden sollen. Wir kommen nur auf diese Weise zu erträglichen Zuständen. Wir sehen jetzt schon, wo die Wahl zum ersten Mal direkt war, daß eine größere Zahl von Protesten vorliegt. Die Bewegung war eben eine größere, und diese wird künftig nicht geringer werden, sondern mit der Zuspitzung und der Verschärfung des Kampfes werden alle Mittel gebraucht, alle Register gezogen, um der einen oder andern Partei den Sieg zuzuführen, und wir werden noch sehr oft mit derartigen Wahlprotesten zu tun haben. Darum bitte ich Sie, von vornherein dafür zu sorgen, daß wir geordnete Verhältnisse bekommen und unserem Antrag beizutreten, Erhebungen zu veranlassen, damit man später bei der endgültigen Beschlußfassung beurteilen kann, in wieweit diese Fälle zur Kassierung der Wahl beitragen können. Abg. Or. Wilckens: Es dürfte angesichts des Abteilungsantrages zweckmäßig sein, wenn man die Erhebungen auch auf die beiden soeben erörterten Punkte ausdehnen würde, vorbehaltlich der späteren Beschlußfassung, wenn das Ergebnis der Erhebungen vorliegt, ob die betreffenden Tatbestände derart sind, daß daraufhin eine Kassation der Wahl aufgebaut werden kann. Mir scheint übrigens bezüglich der Wahlprüfungen eine gewisse Ungleichheit der Praxis in den einzelnen Abteilungen Platz gegriffen zu haben, und es wäre vielleicht gut, wenn im Plenum oder besser in der Geschäftsordnungskommission darüber eine Erörterung stattfände, ob nicht künftighin ein Verfahren Platz greifen könnte, welches die Beurteilung der Wahlanfechtungen nach einheitlichen Grundsätzen gewährleistet. Abg. Zehnter: Ich kann namens meiner politischen Freunde erklären, daß auch wir einverstanden sind, daß über die beiden von Herrn Eichhorn angeregten Punkte Erhebungen gemacht werden und behalten wir uns unsere endgültige Stellungnahme für die spätere Beratung vor. Im übrigen lehnen wir aber die von Abg. Eichhorn vor getragenen prinzipiellen Ausführungen durchweg ab, insbesondere die Ausführung, daß ein Ungültigkeitsgrund schon dann als vorliegend angesehen werden müsse, wenn ein Geistlicher nur Stimmzettel verteilt hat. Was sodann die geschäftlichen Bemerkungen des Herrn Abg. Wilckens anbelangt, so wären die Wahlprüsungen meines Erachtens so zu erledigen, und dafür ist die Grundlage und Anleitung in der Geschäftsordnung schon gegeben, daß man am ersten Tag, wo Wahlprüfungen.stattfinden, die provisorischen Abteilungen lediglich darüber befinden läßt, ob die Wahl zu beanstanden oder nicht zu beanstanden ist, ohne sofort in die Materie einzudringen. Damit sind dann die sämtlichen Wahlen in der ersten Prüfung durchgenommen. Alle Wahlen, bezüglich welcher die provisorischen Abteilungen beantragt haben, sie für beanstandet zu erklären, gehen dann an eine definitive Kommission, die aus den Vorständen der 5 Abteilungen gebildet ist, und diese Kommission kann dann in einer gleichmäßigen Behandlung die sämtlichen beanstandeten Wahlen prüfen. Ich glaube, wir sollten heute schon uns zum Grundsatz machen, daß bei den nächsten Wahlprüfungen in vier Jahren dann so verfahren werden soll. Abg. Gießler: Nachdem die Herren Vorredner gesprochen haben, ist ja das Schicksal des Antrages an sich feststehend. Die Abteilung steht dagegen auf dem Standpunkt, daß über unwesentliche Punkte auch keine Erhebungen veranstaltet werden sollten. In Ziff. 4 des Protestes ist überhaupt nichts behauptet, was nicht erlaubt wäre. In dem Fall, über den der Abg. Geck referiert hat, war die Lage anders. Bei der erhaltenen Mehrheit lag kein Grund vor, gegen diese Wahl einzuschreiten. Was nun Ziff. 6 anbelangt, so ist nicht behauptet, daß der Polizeidiener sich in amtlicher Eigenschaft betätigt hat. Nur wenn dieser Zusammenhang mit dem Amte gegeben ist, läßt sich eine Anfechtung begründen. Wenn der Beamte aber als einfacher Bürger wirkt, das muß erlaubt sein. Die entgegengesetzte Auffassung des Herrn Abg. Eichhorn würde auch die Beamten der Verficherungs- 6 fassen, der Ortskrankenkassen usw. betreffen, (Unruhe bei den Sozialdemokraten.) Hierauf wurde der Antrag der Abgg. Lehmann und Genossen, sowie im übrigen der Abteilungsantrag angenommen. Sodann berichtetAbg. Gießler weiter über die Wahl im 53. Wahlkreis (Bretten-Bruchsal). Gegen diese Wahl liegt ein rechtzeitiger Wahlprotest des liberalen Wahlausschusses in Breiten vor. Der Protest enthält im ganzen 17 Punkte. In Ziff. 1—3 wird behauptet, daß 11 Nichtbadener gewählt hätten. Ferner ist behauptet in Ziff- 4 und 5, daß 3 Personen gewählt hätten, welche erst nach dem 1. Jan. 1905 nach Baden gezogen wären. Hiervon sind jedoch 2 Bahnbeamte in Breiten; von diesen wird man annehmen können, daß sie jedenfalls dem badischen Staate angehören, und nur nach dem 1. Januar 1905 von auswärts dorthin versetzt worden sind. Der Dritte (in Steinen) soll erst ein Vierteljahr in Baden wohnen. Es werden Erhebungen notwendig sein. Dann ist behauptet (Ziff. 6), daß in Steinen ein vor drei Monaten von dort fortgezogener Landwirt in die Wählerliste ausgenommen worden sei und in Steinen gewählt habe. Er würde also unberechtigt gewählt haben, wenn er seinen Wohnsitz schon vor Abfassung der Wählerliste verlegt hätte. Daß er 2 Wohnsitze hat, wird nicht anzunehmen sein. Nach Ziffer 7 soll in Auerbach ein Geisteskrauker gewählt haben, dessen schwere Geisteskrankheit durch bezirksärztliches Zeugnis sestgestellt sei. Dieser Anfechtungsgrund trifft im Hinblick auf 8 35 Ziffer 1 der Verfassung nicht zu. Daß der Geisteskranke unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, wird nicht behauptet. Deswegen erscheint der Kommission dieser Punkt unerheblich und es kann darüber keine Erhebung beantragt werden. Nach Ziffer 8 soll in Breiten ein Mann gewählt haben, ohne in die Wählerliste eingetragen zu sein. Der Fehler wurde nach Einwurf des Wahlumschlags sofort bemerkt, und die Wahlkommission beschloß, jedem der beiden Kandidaten eine Stimme abzuziehen. Auf alle Fälle ist damit einer der Kandidaten um eine Stimme zu kurz gekommen. Hier ist das Verfahren unrichtig, und jedenfalls eine Stimme ungiltig. Ziffer 9. In einem anderen Orte des Wahlkreises soll ebenfalls eine nicht in die Wählerliste eingetragene Person abgestimmt haben. Als der Vorsitzende der Wahl- kommissson den Fehler bemerkte, holte er aus dem Spalt der Urne das nächste zu erreichende Wahlkouvert heraus und ließ es verbrennen. Wenn diese Behauptung richtig wäre, so fielen hier eine vielleicht auch zwei ungültigen Stimmen weg. Wenn man diese Behauptungen nun als richtig voraussetzt, so würden 17 bis 18 Stimmen wegfallen. Schmidt wäre demnach noch mit einer Mehrheit von 10 Stimmen gewählt. Diese Punkte würden also nicht ausschlaggebend sein, auch deren Richtigkeit vorausgesetzt. In Ziffer 10 ist behauptet: In Gochsheim soll am Stichwahltag ein Landwirt im Wahllokal verschiedenen Wählern von hintenher Wahlzettel in die Hand gedrückt haben. Dies verstößt gegen 8 49 LWG. Ueber diesen Punkt muß daher Erhebung-beschlossen werden, die sich auch auf die Art und Weise dieser Verteilung erstrecken muß. Unter Umständen ist es auch von Wichtigkeit zu wissen, an wieviel Wähler die Wahlzettel verteilt wurden; dieser Punkt kann unter Umständen von Erheblichkeit sein mit Rücksicht auf die 18 ungültigen Stimmen, die ich Ihnen vorhin aufgefühlt habe. In Ziffer 11 ist behauptet: In Kürnbach sagte ein Agitator für Rechtsanwalt Schmidt in einer öffentlichen Wählerversammlung am 22. Oktober d. I. wörtlich folgendes: „Wenn Schmidt gewählt wird und es kommt dann und wann einer von euch zu ihm in Klagesachen/ so wird er ihm nichts dafür abnehmen." (Heiterkeit.) Diese Behauptung kann nach Auffassung der Abteilung zu Beanstandungen führen. Fraglich wird dies sein, wenn diese Redensart nur von einem aufgestellt worden ist, der in keinem nahen Zusammenhang mit Schmidt steht. Wenn aber diese Behauptung etwa im Einverständnis oder gar im Auftrag des gewählten Schmidt gemacht worden ist, so kann man allerdings darin eine Art Stimmenkauf sehen. Deshalb kommt Ihre Kommission zu dem Antrag, daß 1. über diese Behauptung und 2. auch darüber Erhebungen gemacht werden, ob die Aeußerung imEinverständnis oder etwa im Auftrag des Schmidt gefallen ist. Dann ist in Ziffer 12 weiter behauptet: der Großh. Notar Geister in Breiten erließ vor der Stichwahl an die Zentrnmswähler einen Aufruf für Schmidt, mit der Unterschrift ,,Geister Großh. Notar". Die Kommission war der Ansicht, daß diese einfache Beifügung des Titels an sich nicht zu beanstanden wäre. Die einfache Beifügung des Titels, wie sie gewöhnlich auf Visitenkarten, bei Briefen, Unterschriften rc. geschieht, kann zu einer Beeinflussung an sich nicht führen. Aber nachdem doch einmal Erhebungen beschlossen worden sind, hat die Kommission beschlossen, über die weiter aufgestellte Behauptung Erhebungen zu beantragen, nämlich darüber, daß dieser Wahlaufruf gar nicht durch den Notar Geister verfaßt, und ohne sein Zutun ausgegeben worden sei, daß er auch nicht in seinem Amtsbezirk verbreitet worden sei. Die folgenden Punkte 13 bis 17 erklärte die Kommission ebenfalls für unerheblich. In Punkt 13 wird behauptet, in Menzingen habe der Ortsgeistliche aufgefordert, nur konservativ zu wählen. Es ist aber nicht behauptet, daß der Geistliche etwa in der Kirche oder in Ausübung einer religiösen Handlung das getan hat, und erblickt die Kommission deshalb darin keine unberechtigte Wahlagitation. In Neibsheim sei der Ortsgeistliche von Haus zu Haus gegangen und habe für Schmidt agitiert. Auch hier ist jedoch kein Amtsmißbrauch behauptet. In Auerbach soll der Pfarrer in verschiedene Häuser gegangen sein und die Wähler aufgemuntert haben, Schmidt zu wählen. Hier ist dasselbe zu sagen, was in dem Fall in Neibsheim gesagt wurde. In Oberöwisheim soll der Geistliche sich dahin ansgesprochen haben: „Wenn ich sage, wie Ihr wählen sollt, so müßt Ihr marschieren wie ich." Dies ist aber nur in einer Wählerversammlung geschehen, nicht etwa bei einer religiösen Handlung, oder in der Kirche, und hält daher die Kommission auch dies für unerheblich. Ju Oberöwisheim habe der evangelische Geistliche die evangelischen und der katholische die katholischen Wähler von Haus zu Haus zur Wahl für Schmidt durch den Meßner herbeiholen lassen. Die Kommission erblickt auch in dieser Tätigkeit keine unberechtigte Wahlbeeinflussung. Die Kommission stellt hiernach den Antrag, die Wahl für beanstandet zu erklären, und nach 8 73 des Landtagswahlgesetzes Erhebungen vornehmen zu lassen und zwar zu den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11 und 12. Hierauf folgte die Diskussion über diesen Antrag: Abg. Obkircher: Ich habe gegen den Antrag der Abteilung im einzelnen nichts zu bemerken. Dagegen glaube ich, eine teilweise Richtigstellung der Ausführungen des Herrn Berichterstatters vornehmen zu sollen. Es ist in der Abteilung nach meiner bestimmten Erinnerung nicht etwa gesagt worden, die Beifügung des Amtscharakters als Großh. Notar bei der Unterschrift unter den :oßh. l die der ssion Titels Bei- rten, Bedach die Be- über, eisser sei, wden die e der n. tliche fösen ission In s ge- r ist soll d die Hier 'l ge- e sich Ihr es ist nicht irche, blich. ! die ühler den chlickt ieein- strag, 8 73 lassen ). 11 c Ablaube ir des ist in nicht akters den Wahlausruf sei nicht zu beanstanden, man wolle aber doch Erhebungen anstellen über die vorgetragene Tatsache aus allgemeinen Gründen, sondern es wurde in der Kommission ausgeführt und von keiner Seite widersprochen, daß, nachdem der Reichstag eine so weitgehende Praxis früher schon ausgestellt und bis heute eingehalten habe, in der Beifügung des Amtscharakters, eine unzulässige Beeinflussung vorliege. Es wurde dabei allerdings noch bemerkt, daß es an sich nicht wünschenswert sei, daß diese Praxis des Reichstags auch bei uns im Landtag gehandhabt werde. Nachdem aber diese Praxis nicht nur im Reichstag, sondern auch in den letzten Jahren bei uns gehandhabt worden sei, müsse man konsequenterweise auch in diesem Falle zu einer Beanstandung der Wahl kommen. Abg. vr. Wilckens: Ich bin mit dem Antrag der Abteilung einverstanden, möchte aber die Bitte stellen, daß die Erhebungen, welche die Kommission vorschlägt, wenigstens aus den Vorgang noch ausgedehnt werden möchten, wonach der katholische Ortsgeistliche von Ober- öwisheim in einer Wählerversammlung gesagt hat : „Wenn ich sage, wie ihr wählen sollt, so müßt ihr marschieren wie ich." Das ist eine Aeußerung, die nach meiner Ansicht als bedenklich bezeichnet werden muß. Wenn überhaupt einmal in dieser Sache Erhebungen beantragt worden sind, so sind dieses Erhebungen auch auf die eben von mir bezeichnte Aeußerung auszudehnen, und ich habe mir deshalb erlaubt, einen diesbezüglichen Antrag dem hohen Hause vorzulegen. In der Diskussion führt der Abg. Fehrenbach aus: Im Anschluß an die Ausführungen des Herrn Obkircher möchte ich die Bemerkung machen, daß es selbstverständlich ist, daß ein so altes Parlament, wie unser Badischer Landtag, den Wunsch hat, seine ssigene Praxis zu besitzen. Es ist aber wünschenswert, daß wir bei unseren Beschlüssen über Ansechtungsgründe uns möglichst an die Praxis des Reichstages anschließen. Ich kann deshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Kollegen Obkircher zustimmen. Was den Antrag des Kollegen Wilckens anlangt, so steht fest, daß in der Abteilung, über welche ich nachher zu berichten habe, in der betreffenden Richtung ein anderer Beschluß gefaßt worden ist. Es ist auch daraus wieder ersichtlich, wie wünschenswert es ist, daß alle beanstandeten Wahlen gleichzeitig in einer Kommission nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden. Wir werden uns dem Anträge Wilckens nicht entgegenstellen, behalten uns aber die Entscheidung vor und lehnen irgend welche präjudizielle Bedeutung dieser Sache für die schließlich« Entscheidung ab. Abg. Süßkind: Wenn sich das bewahrheitet, was hier behauptet ist, werden wir unbedingt für die Ungültigkeit der Wahl eintreten. Im übrigen kehren wir uns an Präjudizialfälle des Reichstages nicht. Alterspräsident Hennig schließt hierauf die Diskussion und erteilt dem Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Gießler: Bei Punkt 12, worüber der Kollege Obkircher gesprochen hat, habe ich übersehen, alles genau vorzutragen. Wir haben in der Kommission gesprochen über die Praxis des Reichstages, haben aber auch gesagt, daß die Praxis des Reichstages nicht maßgebend ist, sondern wir eine selbständige Praxis durchführen können, und daß wir der freieren Auffassung wohl zuneigen können, daß die einfache Beifügung des Titels, den der Mann im öffentlichen Leben fort führt, nicht zur Beanstandung führen soll. Aber weil wir doch zu erheben haben über das Ganze, so kann jeder natürlich die prinzipielle Frage bei der Schlußabstnninpng zur Geltung bringen. Aus diesem Grunde habe ich mich über diesen Punkl so kurz gefaßt. Was nun Ziffer 16 anlangt, so werde ich dem Antrag, wie bei der vorhergehenden Prüfung, nicht entgegentreten, besonders wenn die andere Abteilung anders entschieden hat. Ich möchte nur dem Kollegen Süßkind erwidern, daß ein Mitglied seiner Fraktion sich im entgegengesetzten Sinne in der Kommission ausgesprochen hat, nämlich dahin, es sei doch ein Unterschied, ob der Geistliche in der Kirche oder draußen im Privatleben spräche. Hierauf wird zur Abstimiqung über den Antrag Wilckens und Genossen geschritten. Ter Antrag lautet: Tie Unterzeichneten beantragen: Die amtlichen Erhebungen auch darauf auszudehnen, daß der katholische Ortsgeistliche in Oberöwisheim in einer Wahlversammlung gesagt haben soll, wenn ich es sage, wie Ihr wählen sollt, so müßt Ihr marschieren. Ter Antrag wird angenommen. Ebenso wird der Abteilungsantrag, dahin lautend: Tie Kammer wolle die Wahl für beanstandet erklären und die Großh. Regierung um Vornahme der Erhebungen über die in der Einsprache des liberalen WahlausschussesBretten vom 5. Dezember 1906 unter Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12 behaupteten Tatsachen zu ersuchen" angenommen. Es folgt der Bericht über den 39. Wahlkreis Ettlingen- Rastatt-Karlsruhe. Berichterstatter Abg. Gießler führt aus: Es ist hier zu bemerken, daß der Wahlkommissär bei der Gemeinde Durmersheim eine Bemerkung macht. Dort ist ein Wahlzettel abgegeben worden, mit dem Namen: Augustin Schwammberger, Stadtrat und Großgrundbesitzer in Durmersheim. Der Zettel ist von der Ortswahlkommission aber für ungültig erklärt worden, obwohl in Durmersheim nur ein Augustin Schwam- berger in der Wahlliste ist, nämlich der Augustin Schwam- berger, Gemeinderat. Die Kommission tritt nun der Auffassung des Wahlkommissärs bei, daß kein Zweifel darüber bestehen könne, daß der in der Wahlliste einzig vorkommende Gemeinderat Augustin Schramberger gemeint sei. Diese Stimme wäre also für gültig zu erklären und nicht für ungültig, und sie kommt bei den zersplitterten Stimmen zum Ausdruck. Es sind deshalb die zersplitterten Stimmen richtig vom Wahlkommissär gezählt worden, nämlich drei, und darnach berechnet sich dann auch die absolute Mehrheit. Beizer bekam 55 Stimmen über die absolute Mehrheit. Der Protest ist von Anton Rastatter III. in Daxlanden erhoben und rechtzeitig bei der Kammer eingereicht. In Ziffer 1 ist behauptet, in Mörsch fanden sich bei der Auszählung 2 Wahlkuverts mit Stimmzetteln mehr in der Urne als nach Anstreichen des Schriftführers Wähler abgestimmt haben. In den Wahlakten befindet sich nun ein Bericht des Gemeinderats Mörsch an das Bezirksamt Ettlingen vom 30. Oktober und wird darin ausgeführt, daß zwischen 7 und 8 Uhr abends ein großer Andrang war und daß deshalb aus Versehen 2 Stimmzettel von 2 Wählern nicht vermerkt wurden. Es heißt dann weiter: bei der gestrigen nochmaligen Kontrolle der Wählerliste hat sich ergeben, daß auch die Wahlberechtigten Cyriak Neu, Bahnarbeiter, Ordnungsziffer 379, und Hermann Huber, Zimmermann, Ordnungsziffer 336, abgestimmt haben, welch letzteres glaubhaft nachgewiesen ist. 6 *- - , »» » » , ^ ------ !O,.T '-»> '-st s. - - - X . « - 1. ä * t , ... r. L. L . ^ / ' «... ^4 >. - - -4 4- - -4 ^i ^ M - .. ' -4»- - M i - LW .1k - v-s'- L. 'Di M W - ^ D-r ..--M 8 Ihre Kommission ist nun der Ansicht, daß, falls diese Stimmen für die Berechnung der absoluten Mehrheit des Beizer von Einfluß wären, über diese Beanstandungen Erhebungen zu machen sind. Aehnlich verhält es sich in Beiertheim. In Beiertheim soll derselbe Fall vorgekommen sein mit einem Wahlkuvert mit einem Stimmzettel. Näheres darüber ist aus dem Wahlprotokoll nicht zu ersehen, und es wären deshalb auch darüber Erhebungen zu machen. In Beiertheim soll ein Schneidermeister gewählt haben, welcher noch nicht 25 Jahre alt sei. In Illingen soll nach Eröffnung der Wahl um 11 Uhr 22 Minuten die öffentliche Uhr 15 Minuten vorgerückt worden sein, wodurch die Wahlzeit von 9 Stunden nicht eingehalten wurde. Nach dem Badischen Beobachter hat der Meßner die Uhr im Auftrag des Bürgermeisters zu Beginn der Wahlzeit in Uebereinstimmung gebracht mit der Postuhr. Nun haben in Illingen «bestimmt 110 Wähler von im ganzen 135 Wahlberechtigten, also haben nicht abgestinunt 25 Wahlberechtigte. Diese könnten unter Umständen durch die Verstellung der Uhr zu spät zur Wahl gekommen sein. Es war nun in der Kommission die Auffassung vorhanden, daß diese Verstellung der Uhr überhaupt nicht von Einfluß sein könne, weil dieselbe sofort zu Beginn der Wahlzeit vorgenommen wurde und ein jeder Wähler während der übrigen Wahlzeit sich noch darnach richten konnte. Im ungünstigsten Fall kämen also nur 25 Stimmen zur Verrechnung, welche eventl. für die Mehrheit des gewählten Belzer ausschlaggebend wäre und es wäre nachher im gesamten zu berechnen, ob diese 25 Stimmen auf das Wahlresultat überhaupt von Einfluß find. Aehnlich verhält es sich in Völkersbach, wo die Uhr nachmittags zwischen */s4 Uhr bis 4 Uhr um 12 Minuten vorgerückt worden sei. Hier haben 139 Wähler abgestimmt von im ganzen 153 Wahlberechtigten, es kommen also 14 Wähler in Betracht, welche möglicherweise an der Wahl nicht teilnahmen, weil sie zu spät gekommen wären. > Dann ist von Illingen noch weiter behauptet, daß einem Wähler ein Wahlzettel von einem Mitglied der Wahlkommission abgenommen und durch einen anderen Zettel mit dem Namen Belzer ersetzt worden sei; wenn das richtig sei, so wäre dieser Wahlzettel allerdings nach Ansicht der Kommission ungültig und müßte eben dem für gewählt erklärten Belzer eine Stimme in Abzug kommen. In Ziff. 7 ist behauptet, daß in Durmersheim Wahllokal das Ratszimmer war und daß man zu diesem durch den Bürgersaal gehen mußte und daß die Zwischentür zwischen dem Ratszimmer und diesem Bürgersaal offen gestanden war. Der Einspracherheber meint nun, daß deswegen auch der Bürgersaal als Wahllokal, daß also das ganze als ein Lokal zu betrachten sei. In diesem Bürgersaal wurden nun nach der Behauptung des Protestes Wahlzettel verteilt und darin wird vom Urheber des Protestes ein Verstoß gegen 8 49 L.W.G. erblickt. Die Kommission ist aber einstimmig der Meinung, daß dieser Punkt unerheblich ist, das Wahllokal im Sinne des 8 49 L.W.G. war nur das Ratszimmer. Wenn man nun diese Punkte zusammenfaßt, so kommen im ganzen 44 Stimmen in Betracht. Wenn man nun diese Stimmen alle dem für gewählt Erklärten in Abzug bringt, so hat derselbe doch noch 11 Stimmen über die absolute Mehrheit. Wenn man annimmt, daß diejenigen, welche in Illingen und Völkersbach nicht gewählt haben, also an ihrer Wahl durch das Vorrücken der Uhr verhindert worden sind, nicht Belzer gewählt haben, sondern den Gegenkandidaten und ' diesem zuzuzählen find, so blieben für Belzer nach Abzug der fünf an sich ungültigen Stimmen — wenn die Behauptung richtig ist — 2419 Stimmen. Dem Herrn Lutz würden die 39 Stimmen zuzuzählen sein, das wären dann 1986. Dazu die übrigen Stimmen, gäbe eine Summe von 4766 Stimmen. Damit würde die absolute Mehrheit betragen 2484. Nach dieser Rechnung hätte dann Belzer eine Mehrheit von 35 Stimmen. Man mag also rechnen wie man will, so bleiben für den als gewählr Erklärten eine Mehrheit über die absolut verlangte Mehrheitsziffer, und deswegen kommen diese Punkte für die Beurteilung der Gültigkeit der Wahl an sich nicht in Betracht. Nun kommt der letzte Punkt, Ziffer 8, das ist die Predigt des Pfarrers Fröhlich in Mörsch, die derselbe einige Wochen vor der Wahl in der Kirche in Mörsch gehalten hat. Ueber die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit dieses Punktes war man in der Kommission geteilter Meinung. Der eine Teil hält den Beschwerdepunkt für unerheblich, da kein Kausalzusammenhang zwischen der Predigt und dem Wahlausgang angenommen werde. Der andere Teil hält die Beanstandung für erheblich und erblickt darin unter Umständen eine unerlaubte Wahlbeeinflussung. Die Ansichten wurden in langen Ausführungen in zwei Sitzungen ausgetauscht. Das Abstimmungsresultat hat dann dahin gelautet, daß die Komis- sion Ihnen vorschlägt, über diesen Punkt Erhebungen zu machen. Der Schlußantrag der Kommission lautet: Die Kammer wolle die Wahl für beanstandet erklären und die Großh. Regierung gemäß 8 73 des Landtagswahlgesetzes um Vornahme von Erhebungen über die Einsprache des Anton Rastätter III. in Daxlanden, bezüglich der Predigt des Pfarrers Fröhlich in Mörsch zu ersuchen. Bei der Diskussion nimmt zunächst das Wort Abg. S » ßkind : Wir werden den Antrag einbringen, daß auch über die übrigen Punkte, die im Wahlproteste angegeben sind, Erhebungen gepflogen werden. Speziell was die eine Stimme in Beiertheini anbelangt, so würde, wenn es sich tatsächlich ereignet hat, daß ein Wähler mehr abgestimmt hat, als im Protokoll vermerkt ist, dies genügen, die Wahl zu kassieren, aus dem einfachen Grunde, weil die Wahlkommission eine Urkundenfälschung begangen hat. Sie hat die Vorgänge bei der Wahl nicht genau registriert. Und wenn ein Wahlvorstand nicht bemerkt hat, daß ein Stimmzettel mehr abgegeben worden ist, als tatsächlich nach den angezeichneten Wählern abgegeben sein sollen, so ist das für mich ein Verstoß gegen das ganze Wahlprotokoll, und es liegt im Interesse einer richtigen Wahl, daß den Herren Wahlvorstehern beigebracht wird, daß sie vor allem aus die Korrektheit der Protokollierung der Akten genau Acht haben. 'Die Akten werden der Kammer vorgelegt, sie werden zum Schluß vom Wahlvorsteher und dem ganzen Bureau mit Unterschrift beglaubigt, und die Kammer steht vor der Tatsache, daß ein derartiges Schriftstück als richtig anerkannt werden muß. Kommen aber derartige flagrante Verstöße vor, dann können wir uns nicht mehr darauf verlassen, wir müssen dann annehmen, daß auch sonst derartig fehlerhafte Protokolle Vorkommen. Was die Sachlage in Illingen anbelangt, die die Kommission nicht für so ganz erheblich betrachtet hat, so ist mir das auch einigermaßen unverständlich. Es wird im Protest nicht behauptet, daß die Uhr bloß 6 Minuten, sondern daß sie 16 Minuten vorgerückt worden sei. Sie ist auch nicht vorgerückt worden bei Beginn der Wahl, Z «e . ^ - -ü sondern um 11 Uhr 22 Min., nachdem die Wahlzeit schon ' 82 Minuten begonnen hatte. Es ist ganz klar, wenn der Wähler zu der Zeit, als die Uhr noch nicht reguliert war, vorbeigegangen ist, und er hat seine Uhr nach dieser gerichtet, um später zu wählen, so ging seine Uhr nach der Regulierung um 15 Minuten nach und er kam zu spät. Das ist meines Erachtens ein Punkt, der wichtig genug ist, um die Wahl in Illingen unbedingt zu kassieren? Und wie in Illingen, ist es auch in Völkersbach, und darüber hat die Kommission nach keiner Richtung Erhebungen beantragt. In Völkersbach ist die Situation noch viel gravierender als in Illingen. Dort geschah der Akt mittags zwischen halb 4 und 4 Uhr, zu einer Zeit, wo der Wahlakt bereits über 5 Stunden gedauert hat. Wie die Kommission zu dem Beschlüsse kam, auch über diesen Punkt keine Erhebungen zu veranstalten, das ist mir völlig unverständlich. Aehnlich liegt die Sache in Durniersheim. Die Kommission hat sich ziemlich rasch darüber hinweggesetzt. Sie hat erklärt, wenn eine Wahlagitation im Vorraum des Wahlraumes geschieht, dann habe dies mit der Wahl nichts zu tun. Ich gebe das zu. Wenn aber dieser Vorraum beständig durch die geöffnete Tür mit dem eigentlichen Wahlraum in innigem Konnex und Zusammenhang steht, dann sind die beiden Räume am Tage der Wahl als ein Wahlraum zu betrachten. Und wenn derartige Wahlumtriebe im Vorraum verübt worden sind, das ist 49 verletzt, wonach weder Beratungen noch Ansprachen, noch Agitation oder sonst etwas in dem Wahllokal geduldet werden. Was die Wahlagitation in Mörsch anbelangt, so wird eine Agitation in der Kirche behauptet, und über diesen Punkt mutz selbstverständlich Beweis erhoben werden. Es ist inzwischen ein Antrag Süßkind und Genossen eingelaufen, über Punkt 6, 7 und' 8 des Protestes ebenfalls Erhebungen zu beschließen und seiner Zeit das Resultat der Erhebungen dem hohen Hause mitzuteilen. Abg. Gießler: Ueber Punkt 8 schlägt Ihnen ja auch die Kommission Erhebungen vor. Die Punkte, welche Herr Süßkind gebracht hat, hat auch die Kommission als Verstöße betrachtet und wir würden Erhebungen beschlossen haben, wenn diese Verstöße überhaupt für das Endresultat der Wahl von Einfluß wären. Aber selbst, wenn man sämtliche Stimmen, welche in Illingen und Völkersbach nicht abgegeben sind, dem Gegenkandidat zurechnet, hat Belzer noch die absolute Majorität. Im übrigen legt Abg. Gießler nochmals den Standpunkt der Kommission hinsichtlich des Wahlvorkommnisses in Durmersheim und Mörsch dar. Abg. Süßkind: Die Vorgänge in Illingen enthalten einen glatten Verstoß gegen 8 49 des Wahlgesetzes. Hier muß der ganze Wahlgang für ungültig erklärt werden. Man hat dem Vorgang im Wahllokal nicht den Wert beigelegt, der ihm beigelegt werden muß. Es ist eben nicht statthaft, und als eine Wahl kaum zu betrachten, wenn die Wahlvorgänge im Vorraum am Wahltisch nicht zu beobachten sind, und wenn auch Vorgänge im Vorraum stattfinden. Abg. Fehrenbach erklärt im Namen seiner Fraktion sich mit dem Kommissionsantrag in allen Punkten einverstanden, und wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Süßkind hinsichtlich der Wahlvorgänge in Beiertheim und Illingen. Wir sind hier keine Strafkammer, die etwa die betr. Wahlkommissionen abzuurteilen hat, sondern wir find hier eine Prüfungskommission, deren Aufgabe einzig und allein ist, festzustellen, ob die Wahl s' . ^ ^ . S.-4 17. zu beanstanden ist, oder nicht und ob die einzelnen Fehler auf das Wahlresuliat von Einfluß find oder nicht. In dem gegebenen Falle sind sie nicht von Einfluß, können es unter keinen Umständen sein. Das ist genau festgestellt, und deshalb haben wir über diese Anregungen hinwegzugehen. Abg. Or. Wilckcns: Meine Parteifreunde werden für den Kommissionsantrag summen. Das Entscheidende in dieser Angelegenheit ist das Vorkommnis in Mörsch. Es wird sich darum handeln, ob der Pfarrer in Mörsch unter Mißbrauch seiner geistlichen Amtsgewalt die Wahl in unstatthafter Weise beeinflußt hat. Darüber sind Erhebungen beantragt. Je nachdem diese Erhebungen aus- fallen, wird für die Gültigkeit oder für die Ungültigkeit der Wahl zu entscheiden sein. Dagegen sind die anderen Behauptungen hinsichtlich der Wahlvorgänge in Durmersheim und Illingen, selbst wenn sie richtig wären, nach unserer Ansicht nicht geeignet, die Wahl zu kassieren. Abg. Süßkind : Wenn Sie hier nicht in diesem Falle Remedur schaffen, so wird in solchen Orten, die von keiner Partei am Wahltage aufmerksam betrachtet werden, solchen Elementen, die im Wahlllokal Wahlbeeinflussung treiben, eine Prämie ausgesetzt. Das ist das Bedenklichste an dem Beschluß, den Sie heute fassen. Abg. Gießler verwahrt sich im Schlußwort gegen die Ausführungen des Abg. Süßkind und legt nochmals die Gründe dar, welche die Kommission zu ihrem Standpunkt führten. Bei der Abstimmung wird der Antrag Süßkind und Gen. gegen die Stimmen der Sozialdemokraten abgelehnt, der Kommissionsantrag angenommen. Abg. Breitner: Ich habe namens der Abteilung 4 Bericht zu erstatten über die Wahl im Wahlkreis 51, Stadt Bruchsal. Gegen die Wahl des Abg. Wiedemann ist ein Protest eingelaufen, der sechs Punkte enthält: Punkt 1 des Protestes rügt eine Verletzung des Z 50 des Landtagswahlgesetzes. Nach dem Protokoll wurde im 1. Wahlbezirk durch die Wahlkommission in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum für die Bereithaltung der abgestempelten Ilmschläge jeweils ein Mitglied der Wahlkommission abwechslungsweise ausgestellt, in den übrigen drei Wahlbezirken wurde jeweils ein bestimmter Beisitzer der Kommission aufgefordert, die abgestempelten Umschläge dem betreffenden Wähler auszufolgen. Es ergibt sich also, daß eine besondere Person zur Austeilung der abgestempelten Umschläge nicht bestellt war. Es fragt sich nun, ob darin eine Verletzung des Z 60 des Wahlgesetzes liegt, ob also die Person, die die Umschläge austeilt, auch aus den Mitgliedern der Wahlkommission gestellt werden kann, oder ob neben der Wahlkommission eine besondere Person aufgestellt werden muß, welche diese Arbeit verrichtet. Tie überwiegende Mehrheit der Kommission stellte sich auf den Standpunkt, daß nach dem Wortlaut dieses Gesetzes eine bestimmte Person zu bezeichnen ist, welche also die Umschläge ausfolgt an die Wähler, so daß aus dem Kreise der Wahlkommission die betreffende Person nicht entnommen werden kann. Es würde sich handeln um die Auslegung des Z 50 des Landtagswahlgesetzes. Die Kommission glaubte jedoch, diese Frage auf sich beruhen lassen zu können. Entscheidend ist nur, ob das Mitglied der Wahlkommission, welches beauftragt wurde mit der Austeilung der Wahlumschläge, noch in der Lage ist, die anderen ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können und deshalb hat die Kommission beschlossen, Erhebungen < ^ ' > V 4 ^ * - . V V 4 X. , ^ - s . 1 - « , ^ r in der Richtung zu beantragen, ob das Verteilen der Wahlumschläge durch das jeweilige Mitglied der Wahl-, kommission vom Wahltisch aus geschah, oder ob und wieweit dasselbe andernfalls in der Lage war, die Vorgänge am Wahltisch fortdauernd beobachten zu können. In Punkt 2 und 3 des Protestes wird gerügt, es seien Verletzungen des Wahlgeheimnisses vorgekommen: im 4. Wahlbezirk habe das mit Abgabe der Umschläge beauftragte Mitglied wiederholt den Vorhang des Isolier-- raums zurückgezogen, während Wähler sich in letzterem befanden: im 1. Bezirk hätten die Mitglieder der Kommission unmittelbar am Eingang zum Jsolierraum ihre Plätze gehabt. Der Vorhang zu letzterem sei zurückgezogen gewesen, so daß Wahllokal und Jsolierraum gewissermaßen ein Lokal gebildet hätten. Hierin ist eine Verletzung des Z 50 des Landtagswahlgesetzes zu erblicken. Die Kommission beantragt Erhebungen, insbesondere auch über die Beschaffenheit des Wahllokals und darüber, wie oft sich die angegebenen Vorgänge wiederholten. In Ziffer 4 des Protestes wird behauptet, ein Post- assistent habe im Dienstraum seine Untergebenen zur Wahl des Lehrers Wiedemann wiederholt aufgefordert. Die Kommission beantragt, über diesen Vorgang zu Ziffer 4 Erhebungen anzustellen, wobei namentlich zu ermitteln ist, ob und in welchen tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem betreffenden Postbeamten die Untergebenen standen. Tie Beanstandungen in Ziffer 5: ein Oberpostschaffner habe dem Unterpostbeamten die Wahl des Zentrumskandidaten empfohlen, da es gelte, die Sache des Zentrums zu fördern, erachtet die Kommission für unerheblich. Es ist hier in keiner Weise angegeben, daß die Aeußerung, falls sie überhaupt gefallen ist, in einem Tienstraum geschehen ist, überhaupt in einem dienstlichen Zusammenhang gestanden hat. Es ist auch zweifelhaft, ob ein Oberpostschaffner als Vorgesetzter in Frage kommen kann. Ziffer 6 besagt: Der geistliche Realschuldirektor Grem- melsbacher führte im Schülergottesdienst, dem auch Erwachsene beiwohnten,'sion der Kanzel herunter aus: Halbe Christen seien weniger als gar nichts, und ein halber Christ sei auch, wer die Zentrumspolitik nicht unterstütze. Tie Kommission hat bezüglich dieses Vorganges beschlossen, Erhebungen namentlich in der Richtung zu beantragen, ob unter den Anwesenden Wahlberechtigte sich befanden, und den Realschuldirektor Gremmelsbacher als Zeugen zu vernehmen. In der Diskussion erklärt der Abg. Fehrenbach hinsichtlich des 1. Punktes, daß die Person, welche die Umschläge auszuteilen hat, nicht notwendigerweise eine andere Person als ein Mitglied der Wahlkommission sein muß: Ein Mitglied der Wahlkommission ist sehr Wohl imstande die Pflichten als Wahlkommissionsmitglied zu erfüllen, wenn es gleichzeitig die Umschläge austeilt. Diese Ansicht ist z. B. in Freiburg unter Billigung sämtlicher dortigen Parteien zur Durchführung gelangt. Bor allem auch Zweckmäßigkeitsrücksichten zwingen zu dieser Auslegung des 8 50 Landtagswahlgesetzes. Es fällt sebr schwer, die genügende Anzahl von Kommissionsmitgliedern für diese Wahlen zu bekommen. Wir haben noch in den letzten Tagen vor der Wahl jeweils mit einer Reihe von Absagen zu rechnen und es ist ein schwieriges Geschäft, in größeren Städten diese Aemter zu besetzen.' Abg. Muser: Ich bin mit dem Herrn Vorredner darin vollständig einverstanden, daß es zweckmäßig ist, eine einheitliche Praxis in der Behandlung dieser Frage herbeizuführen. Dagegen bin ich in der rechtlichen Beurteilung dieser Sache völlig anderer Ansicht als der Vorredner. Ich meine, die Bestimmungen des Wahlgesetzes an sich sind schon sehr deutlich. Aus 8 48 in Absatz 2 in Verbindung mit 8 50 des Landtagswahlgesetzes ergibt sich meines Erachtens mit voller Deutlichkeit, daß die Person, die die Umschläge zu verteilen hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission verschieden ist. Ferner darf die Bestimmung, daß zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als drei Mitglieder der Wahlkommisfion gegenwärtig zu sein haben, doch wohl nur dahin aufgefaßt werden, daß sie nicht bloß körperlich irgendwo im Wahllokal anwesend sein müssen, sondern daß sie sich auch in der Lage befinden sollen, diejenigen berufsmäßigen Funktionen zu vollziehen, deretwegen sie da find. Besonders schlimm ist, wenn das Mitglied der Wahlkommission sich, wie es hier vorgekommen sein soll, von dem Wahltisch entfernt. Wir müssen daher diesen Fall etwas anders behandeln als der Herr Kollege Fehrenbach gemeint hat. Ich darf wohl auch noch Hinweisen auf III Absatz 5 des Vollzuges - Erlasses des Ministeriums des Innern. Ich bin also im Gegensatz zu dem Herrn Vorredner der Meinung, daß wir daraus bestehen sollen, daß die Wahlkommission an dem Tisch sitzen bleibt, — daß dagegen durch eine nicht zu der Wahlkommisfion gehörige Person die Umschlagsverteilung vorzunehmen ist — und ich bitte deswegen dem Beschluß der Abteilung beizutreten, daß nach der betreffenden Richtung hin weitere Erhebungen gemacht werden, ob die betreffenden Mitglieder der Kommission von dem Wahltisch sich entfernt hatten, also nicht mehr in der Lage gewesen sind, die ihnen obliegenden Befugnisse auszuführen. Abg. vr. Wilckens: Nach meiner Kenntnis der Verhältnisse ist allerdings in dieser Frage in den verschiedenen Orten unseres Landes bei den letzten Wahlen eine verschiedene Praxis geübt worden: in dem einen Orte wurde eine besondere Persönlichkeit aufgestellt, welche die Wahlumschläge an die Wähler abgegeben hat — an anderen Orten war ein Mitglied der Wahlkommission mit diesem Geschäfte befaßt. Wir in Heidelberg hatten besondere Persönlichkeiten aufgestellt, welche die Wahlkuverts an die Wähler abgaben und ich glaube es wäre das Richtigere gewesen, wenn man auch an anderen Orten so verfahren wäre. In den Landorten hätten vielleicht die Polizeidiener hierbei eine nützlichere Verwendung finden können (sehr richtig, Heiterkeit) Entscheidend in der Frage kann ja natürlich nur sein, was das Gesetz vorschreib:, und in 8 50 des Landtagswahlgesetzes — ich stehe da ganz auf dem gleichen Boden wie der Herr Vorredner — scheint das Gesetz allerdings die Meinung zu haben, daß der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zugangs zum Nebenraum aufzustellenden besonderen Person einen abgestempelten Umschlag in Empfang zu nehmen hat. Die Wahlkommission hat eben wichtigere Dinge zu tun. Es wird aber so wie die Dinge liegen, nichts anderes übrig bleiben, als daß wir über diese Frage zunächst einmal eine Aussprache in der Geschäftsordnungskommission herbeiführen. Daß man aus vorliegendem Falle den Anlaß zu einer Wahlbeanstandung nimmt, das scheint mir dagegen nicht wohl möglich zu sein, denn wir würden dann in der Tat in einer ganz ungleichmäßigen Weise verfahren, indem notorisch in einer ganzen Anzahl von Orten die Bestimmung des 8 50 in anderer Weise als z. B. in Heidelberg, gehandhabt worden ist. Abg. Eichhorn: Bei der Abänderung des Wahlgesetzes ging man davon aus, daß man den Wähler noch mehr in der Geheimhaltung seiner Abstimmung hat schützen wollen. Man wollte vermeiden, daß der Wähler mit dem Stimmzettel in der Hand zur Empfangnahme des Kuverts au den Wahltisch l)erantritt, weil man doch erraten könnte, welchen Stimmzettel er habe. Ich bin daher der Meinung, daß, so lange die Bestimmung in dieser Weise besteht, die ganz deutlich und scharf abweicht von unserem alten Wahlrecht in Baden, wir darnach zu handeln haben, und daß unter Umständen ein Verstoß dagegen zur Kassation der Wahl führen muß. Abg. Fehrcnbach: Ich muß natürlich zugeben, daß der Herr Vorredner den 8 50 in diesem Sinne auslegen kann, und daß diese Auslegung auch die näher liegende ist. Ich behaupte aber, daß die Auslegung in meinem Sinne ebenfalls möglich ist. Im übrigen, gegenüber dem, was der Herr Kollege Muser gesagt hat, möchte ich folgendes bemerken: Die Wahlkommission besteht aus fünf Migliedern. Notwendig für die gesetzliche Vornahme der Wahl ist aber nur die Gegenwart von drei Mitgliedern. Die Frage wird also kritisch in dem vom Herrn Kollegen Muser angeregten Sinne nur dann, wenn nur drei Mitglieder anwesend sind und eines von den dreien die Wahlumschläge verteilt. Es muß dann eben dieses Mitglied imstande sein, nicht nur die Wahlumschläge zu verteilen, sondern auch seiner Pflicht als Mitglied der Wahlkommission gerecht zu werden. Das wird auch regelmäßig der Fall sein. Ich gebe aber zu, daß Fälle denkbar sind, wo die Raumverteilung eine andere ist. Mit Rücksicht daraus habe ich gegen die beantragten Erhebungen nichts einzuwenden. Abg. Birkenmayer : Ich werde mich dem Antrag der Kommission anschließen. Ich halte es insbesondere für notwendig, daß diese Angelegenheit einheitlich geregelt wird und an die Geschäftsordnungskommission verwiesen wird, oder, das ist wahrscheinlich richtiger, an die Kommission, welche gebildet wird, wenn einmal die Abteilungen definitiv ausgelost sind, nämlich an die Vorstände der fünf Abteilungen. Dieses Kollegium war bisher dasjenige, welches alle Frägen, die mit Wahlen Zusammenhängen, später geprüft hat den ganzen Landtag hindurch. Die Geschäftsordnung ist übrigens an der Sache nicht ganz uninteressiert, weil es mir scheinen will, daß die Bestimmungen des Vollzugserlasses (III 5) nicht ganz übereinstimmen mit den Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes (8 50 Abs 1). Ersterer geht etwas weiter, wahrscheinlich weil man gefühlt hat, daß, wenn der Wahlvorstand jemand bestimmen soll, die Umschläge auszuteilen, es sehr fraglich ist, ob er auch die Gewalt hat, diesi einem Dritten zu befehlen. Ich glaube, daß man dem Wahlvorsteher zu Hilfe kommen wollte, indem man sagte, daß der Gemeinderat einen Mann zu ernennen habe, den Gemeindediener oder einen anderen. Man sagte sich wohl, daß der Gemeinderat größere Autorität hat. Eine so weit gehende Autorität hat nämlich der Wahlvorstand nicht. Immerhin sieht die Verordnung etwas vor, das eine Bestimmung enthält, die das Gesetz nicht enthält, oder welche man lediglich als eine Konsequenz aus dem Gesetz betrachten könnte. Aber eine so bestimmte Vorschrift, daß es der Gemeinderat sein soll, der die betreffenden Personen bezeichnet, steht nicht im Gesetz. Abg. Kopf: Ich gebe zu, daß die Fassung des Gesetzes jedenfalls mehr dafür spricht, daß an eine besondere Person gedacht war, die das Austeilen der Umschläge besorgen soll. Aber ich glaube, für das, was uns heute hier beschäftigt, für die Wahlbeanstandung, kommt eigentlich nur das in Betracht, was Herr Kollege Wilckens am Schlüsse seiner Ausführungen gesagt hat. Wir haben gehört, daß in einer ganzen Reihe von Gemeinden, namentlich in größeren Städten, ein anderes Verfahren beobachtet worden ist, und wir stehen vor der Tatsache, daß die betreffenden Wahlen ruhig für unbeanstandet erklärt worden sind. Eine Kassation der vorliegenden Wahl aus diesem Grunde wäre also eine grandiose Ungerechtigkeit. Ich beantrage daher, daß über Ziffer 1 des Abteilungsantrages getrennt abgestimmt wird, damit diejenigen Mitglieder, die der Meinung sind, daß diese Unregelmäßigkeit jedenfalls zur Kassierung der Wahl nicht führen kann, zwar gegen diesen Teil des Kommissions- antrages, aber für die übrigen Teile desselben stimmen können. Abg. Fehrenbach schließt sich den Ausführungen des Vorredners an. Abg. vr. Wilckens setzt voraus, daß im Antrag Position 1 nur das Abgeben der Zettel durch Mitglieder der Wahlkommission behandelt ist. Berichterstatter Br ei in er verliest dieselbe und fährt fort: Die Kommission hat sich also auf den Standpunkt gestellt, daß entscheidend ist, ob ein Mitglied der Wahlkommission, welches zugleich auch beauftragt war, die Wahlumschläge auszuteilen, noch in der Lage war, daneben auch die ihm eigentlich zugewiesene Aufgabe zu erfüllen, ob es vor allem in der Lage war, die Vorgänge, die am Wahltisch sich abspielten, beobachten zu können. Eine Verletzung des Z 50 Abs. 1 Landtagswahlgesetz hätte also die Ungültigkeitserklärung bei der Wahl nicht unbedingt zur Folge. Abg. Birkenmayer: Ich habe verstanden, daß bezüglich dieses ersten Punktes die Abteilung den Antrag so gestellt hat, daß hier keine Erhebungen zu machen sind, daß aber später die Sache einer Kommission zugewiesen werden kann. Abg. Breitner: Ueber diese Frage hat die Kommission sich nicht schlüssig gemacht. Sie hat gesagt, es kann diese Frage auf sich beruhen, sie kann später der Geschäftsordnungskommission zugewiesen werden. Die Kommission ist nicht in der Lage eine Gesetzesänderung hier schon jetzt in Vorschlag zu bringen. Abg. vr. Heimburger steht auf dem Standpunkt des Kommisfionsantrags. Abg. Fehrenbach weist nochmals auf ähnliche Vorgänge in anderen Wahlkreisen hin, wo eine Beanstandung der Wahl nicht erfolgte. Abg. Birkenmayer erklärt sein Mißverständnis. Abg. Dieterle: Als Mitglied der Kommission möchte ich mir erlauben, noch einiges hinzuzufügen. Es ist vorhin durch Herrn Abg. Fehrenbach ein ganz neues Moment in die Diskussion hineingeworfen worden, daß, wenn wir dieses in der Kommission schon erwogen hätten, wir jedenfalls in einer größeren Anzahl in der Kommission selbst nicht für Erhebungen gewesen wären. Es ist nun hervorgehoben worden, daß es eben in einer ganzen Reihe von Bezirken ebenso gehalten worden ist, wie in Bruchsal. Nachdem nun dieses Moment hineingekommen ist, so werden ich und verschiedene andere Kommissionsmitglieder gegen die Erhebungen stimmen. Nachdem Abg. Kopf auf das Wort verzichtet hat, führt Abg. Kräuter aus: Die Tatsache, daß ein Mitglied der Wahlkommission die Wahlzettel austeilt, wird besonders in großen Städten Vorkommen. Auch in Mannheim habe ich dem diesbezüglichen Vorschlag des Stadtrats ohne Gewissensbisse zugestimmt. In den größeren Städten aber ist der Unterschied, daß die Parteien schon genügend kontrollieren. Von so großer Wichtigkeit ist die > -- , t 1 j z 12 Sache aber denn doch nicht: denn ich halte es für selbstverständlich, daß ein derartiges Mitglied der Wahlkominis- sion sich nicht so ungeschickt an den Tisch hinsetzt, daß es die Vorgänge am Wahltisch nicht mehr beobachten könnte. Es würde auch gut sein, wenn das Hohe Haus in dieser Beziehung einen Beschluß herbeiführen wollte, daß die Kommission sich einmal damit besaßt, damit dadurch ein und allemal derartige Debatten verhindert werden, wie wir sie heute haben. Abg. Lehmann: Ich glaube, daß wir uns darüber einig sind, daß hier ein Verstoß gegen das Gesetz vorliegt. (Sehr richtig!) Selbst der Herr Abg. Fehrenbach hat gesagt, daß wir im Rechte wären, nur hätten wir keine freie Bahn, da in einer Anzahl von Orten anders gehandelt worden wäre. Ter Grund aber, daß es auch anderwärts gemacht worden ist, darf uns nicht abhalten, auf Fnne- haltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu dringen. Abg. Muser: Ich möchte nur bemerken, daß die Frage, ob eine Ungerechtigkeit vorliegt oder nicht, zunächst nicht in allen Fällen für uns maßgebend sein kann, und zweitens aber, daß gar nicht bewiesen ist, daß diese Ungerechtigkeit vorläge. Wir wissen nur, daß in einer Reihe von Bezirken keine besondere Person aufgestellt worden ist. Aber es ist uns nicht zur Kenntnis gekommen, daß in jenen Bezirken dann auch das betreffende Mitglied der Wahlkommission gar nicht mehr im stände gewesen sei, seine Befugnisse als Wahlkommissionsmitglied wahrzunehmen. Es ist eine dahingehende Behauptung von keinem Menschen aufgestellt, und wir haben doch wahrlich nicht das Recht, nun einfach zu unterstellen, daß dieselbe Manipulation auch irgendwo anders vorgekommen sei. Abg. Or. Wilckens : Der Vorgang, der bezüglich der Stadt Bruchsal behauptet wird, ist zweifellos in einer ganz großen Anzahl anderer Gemeinden des Landes, und darunter befinden sich die allergrößten Gemeinden des Landes, auch vorgekommen. Ich sage daher: Was dem einen recht ist, ist dem andern billig. Wenn wir in so und so viel Fällen die Sache nicht beanstandet haben, so können wir jetzt nicht in dem Bruchsaler Fall eine Beanstandung herbeiführen) (Ganz richtig, im Zentrum.) Ich bemerke allerdings, es ist hier ein Verfahren eingehalten worden, was dem Gesetz Wohl nicht entspricht, und deswegen habe ich vorhin gesagt: Wir wollen über diese Angelegenheit eine Aussprache in der Geschäftsordnungskommission herbeiführen und wollen unsererseits darauf hinwirken, daß, wenn es wieder zur Wahl in unserem Lande kommt, dann eine gleichmäßige Praxis seitens aller beteiligten Gemeindebehörden herbeigeführt wird. Das ist der Standpunkt, den ich persönlich in dieser Sache einnehme. Abg. Breitner schließt sich dem Vorredner an. Alterspräsident Hennig : Dann schreiten wir zur Abstimmung. Es ist eine Meinungsverschiedenheit nur bezüglich des ersten Punktes vorhanden. Ich ersuche diejenigen Herren, die diesem Anträge zustimmen wollen, sich von ihren Sitzen zu erheben. (Geschieht. 21.) Es ist die Minorität. Im übrigen wird der Antrag einstimmig angenommen. Es folgt die Berichterstattung über die Wahl im 8. Wahlkreise Bonndorf-Waldshut. Abg. Fehrenbach — nach kurzer Angabe des Wahlergebnisses —: Es ist ein Wahlprotest eingelaufen, mit dessen Behauptungen ich Sie im einzelnen bekannt zu machen habe. Der Antrag der Abteilung geht dahin, die Wahl für beanstandet zu erklären und die Regierung um Erhebungen zu ersuchen, wie sie in einzelnen niedergelegt sind von der Abteilung. In dem Wahlprotest, der im Namen des liberalen Wahlausschusses von Bonndorf eingereicht ist, wird behauptet, in Obereggingen hätten 9 Personen gewählt, obwohl sie im Jahre 1901 bezw. 1905 Armenunter- stützung erhalten hatten. Das gleiche wird behauptet von dem Ort Füzen, wo 3 Personen, die Armenunterstützung genießen, ausgenommen worden seien. Ueber beide Fälle werden Erhebungen beantragt. In Oberlauchringen sollen drei nichtbadische Staatsangehörige abgestimmt haben. Wir stellen auch in dieser Ziffer 3 den Antrag auf diesbezügliche Erhebungen. Des weiteren wird in dem Protest bemängelt, daß in Ranten- hof, einem Zinken, der zu Füzen gehört, wo vier Wahlberechtigte wohnen, die ortsübliche Ansage der Wahl nicht erfolgt sei. Wir stellen in dieser Beziehung den Antrag auf Erhebung. Zu Punkt 5 bezüglich der ortsüblichen Bekanntgabe der Wahl in Ebnet haben wir einen Antrag auf Erhebung nicht gestellt. Man hat sich aber dahin geeinigt, daß die in Ziff. 6 des Protestes gerügten Ungehörigkeiten trotz der Feststellung im Protokoll Gegenstand der Erhebung sein sollen. Dann kommt bezüglich Ebnet noch eine weitere Beanstandung. Es wird behauptet, daß auf Veranlassung der Wahlkommission ein Mitglied desselben die auf den Namen Kriechle vorhandenen Wahlzettel aus dem Wahlraum entfernt habe. Das wäre allerdings von Erheblichkeit. Es müssen darüber Erhebungen gemacht werden. Die Frage von Wahlbeeinflussung, die mit aufgestellt wurde, wird dahingestellt. Bei Ziff. 8 wurde behauptet, die auf den Namen Kriechle lautenden Wahlzettel seien wiederholt aus dem Vorraum entfernt worden. Das ist aber nicht behauptet, daß diese Entfernung von einem Mitglied der Wahlkommission vollzogen worden sie. Die Frage ist deshalb allseitig als unerheblich behandelt worden und es wird in dieser Richtung keine Erhebung gemacht. In Aachdorf sei ein Landwirt trotz Protestes nicht in die Wahlliste ausgenommen worden, weil er mit seiner Steuerzahlung im Rückstände sei. Die nächste Ziffer (10) des Protestes besagt, daß in Gundelwangen und Holzschlag Pfarrer Geifert von Haus zu Haus gegangen und unter Mißbrauch seiner geistlichen Autorität zur Wahl angespornt oder davon abgehalten habe. Die eine Meinung wurde dahin laut, wie heute schon im Plenum, daß die Tatsache des Herumgehens des Geistlichen von Haus zu Haus eine amtliche Wahlbeeinflussung darstellt, eine andere Meinung ging dahin, daß festzustellen sei, in welcher Art diese Wahlbeeinflussung von dem Geistlichen vollzogen worden sein soll. Schließlich behauptet noch der Protest, in Schwerzen, Amt Waldshut, habe Pfarrer Schultheiß in der Wahlversammlung vom 1. Oktober 1905 erklärt, daß er als Ortsgeistlicher gekommen sei. Es besteht Einverständnis in der Kommission, daß diese Bemerkung, wenn sie tatsächlich richtig ist, unter Umständen harmlos sein, unter Umständen bedenklichen Charakter annehmen könnte. Redner verliest den Antrag der Abteilung V aus Erhebungen. Wir unterstellen, daß die Erhebungen in vollem Umfange stattfinden werden. Vielleicht darf ich noch sagen, es wäre vielleicht zweckmäßig, gerade Wahlkommissäre mit den » ck / Erhebungen zu betrauen, weil unter Umständen sonst Herren die Erhebungen machen müßten, die lebhaft an der Wahlagitation teilgenommen haben und deren Objektivität angezweifelt werden könnte. Im übrigen möchte ich mir noch gestatten. Ihnen eine Anregung zu geben. Wir treten in ein neues Stadium unserer parlamentarischen Laufbahn ein, insofern der Landtag zum erstenmal aus der direkten Wahl hervorgegangen ist. Die Wahlanfechtungen haben in früheren Zeiten ja auch schon einen gewissen Raum eingenommen und für die spätere Generation sind sie verloren, weil keinerlei Zeugnis darüber vorliegt, keine Aufstellung über die Art der Entscheidungen in den einzelnen Fällen gemacht wurde. Es würde unsere Meinung sein, daß ein solches Verzeichnis außerordentlich wünschenswert sei, eine Art Präjudizienbuch oder Nachschlagebuch. Ich glaube daher, daß im Interesse einer künftigen ruhigen und gleichmäßigen Behandlung aller Wahlanfechtungsfälle eine solche Einrichtung sehr zweckmäßig sein dürfte. Alterspräsident Hennig bemerkt hierher: Es ist mir ein Antrag eingebracht worden mit folgendem Wortlaut: Die Unterzeichneten beantragen, die Hohe Zweite Kammer wolle die Großh. Regierung ersuchen, auch darüber Erhebungen zu machen, ob den wahlberechtigten Bewohnern des Randenhofs Wahltag und Wahlzeit bekannt war. Kopf und Genossen. Dieser Antrag wird zur Diskussion gestellt. Abg. Kopf: Die Antragsteller sind mit dem Antrag der Abteilung einverstanden. Wir haben aber die Anfrage darüber vermißt, ob den 4 betreffenden wahlberechtigten Einwohnern des Randenhofes nicht die Wahlzeit ohnedies bekannt war. Ich weiß von anderer Seite, daß auf dem Hofe sind ein Vater u. drei Söhne. Nun haben zwei gewählt, der Vater und ein Sohn. Man darf gewiß von vornherein annehmen, daß es dann auch die beiden anderen gewußt haben, und deshalb habe ich mich gewundert, daß ein solcher Wahlanfechtungsgrund kommt. Ich möchte aber sagen, wenn die Beteiligten es gewußt haben, dann sind sie nicht gekürzt worden. Dann ist 13 es bedeutungslos, ob diese Ansage stattgefunden hat oder nicht. Mir ist mitgeteilt worden, daß die Sache so lag: Der Polizeidiener war beauftragt und hatte die Absicht, diese Wahl in der ortsüblichen Weise anzusagen, da traf er zufällig einen der drei Söhne und sagte ihm, ich komme auch hinaus auf euern Hof, um die Wahl anzusagen. Daraufhin hat jener erklärt: das ist nicht notwendig, sage es mir, ich will es den andern sagen. Und nur deswegen ist diese Ansage unterblieben. Aber gerade weil die Sache so war und unter diesen Umständen man sagen kann, die Ansage hat stattgefunden, so wird man diese Erhebung als wohlberechtigt ansehen müssen. Abg. Fehrenbach: Ich bestätige nach kurzer Umfrage, daß der Sinn des Abteilungsbeschlusses durchaus dem entspricht, was der Kollege Kopf angeregt hat. Wir betrachten es als selbstverständlich, daß wenn festgestellt wird, daß die zwei, die nicht gewählt haben, Kenntnis von der Wahl hatten, die Wahlbeanstandung wegfällt. Ebenso ist selbstverständlich, daß die Erhebungen der Regierung auch über diesen Punkt Aufklärung ergeben werden. In der darauf folgenden Abstimmung wird der Antrag Kopf u. Gen. angenommen. Ebenso gelangt der ausführlich verlesene Antrag der Abteilung, in welcher die Regierung um Erhebung über 9 einzeln aufgeführte Punkte ersucht wird, zur Annahme. Die Sitzung wird um 1 Uhr 40 Min. geschlossen. * Karlsruhe, 15. Dez. Dritte öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer. Tagesordnung auf Samstag den 16. Dezember 1905, vormittags 9 Uhr: Anzeige neuer Eingaben. Sodann 1. Fortsetzung der Wahlprüfungen. 2. Wahl des Präsidenten. 8. Wahl der beiden Vizepräsidenten. 4. Wähl der Sekretäre. 6. Bildung der definitiven Abteilungen. Verantwortlich für den Bericht über die Verhandlungen der Zweiten Kammer: vr. Otto Walli. Druck und Verlag der G. Braun 'scheu Hofbuchdruckerei. Beide in Karlsruhe. > - ^ X v i;- / ' -* ^ ß L. / ) 1