Beilage zu Nr. 87 -er Karlsruher Zeitung. Mittwoch, « April L8SS. Badischer Landtag. » Karlsruhe, 2. Avril. 14. öffentliche Sitzung der Ersten Kammer. (Schluß aus der Beilage Nr. 96.) Zu Titel XVI, außerordentlicher Elat, dankt Freiherr v. Hornstein der Großh. Regierung für die bei Bekämpfung ansteckender Thierkrankheiten dnrchgeführte strenge Handhabung der Senchcnpolizei, die sich vor der anderer Regierungen ausgezeichnet habe. Er bedauere nur, daß in dem letzten halben Jahre die Desinfektion der Ställe nicht mehr durch die Großh. Bezirksthierärzte geschehe, und bitte, die frühere, strengere Praxis wieder einzuführen. Eine Kritik an der strengen Handhabung der Senchen- polizei werde nur geübt von den Händlern, die ein Interesse daran hätten auch in verseuchten Gegenden Threre einzuführen und anzukaufen. Wie die Landwirthschaft treibende Bevölkerung denke, zeige sich am besten an der strengen Handhabung der Seuchenpolizei in der Schweiz, speziell im Simmenthal. Die neulich in Berlin und Karlsruhe angestelltrn Versuche mit Tuberkulinimpfungen drängen die Frage auf, ob nicht die Perlsucht den Seuchen zuznzählen sei. Wenn auch ein Reichsgesetz in dieser Richtung wohl nicht mehr lange auf sich warten lassen werde, so könnte doch vielleicht schon jetzt durch Vereinbarung mit den Nachbarstaaten in diesem Sinne vorgegangen und zugleich auf strengere Handhabung der Seuchenpolizei hingewirkt.werden. Er bitte die Großh. Regierung, womöglich mit den Nachbarstaaten bezügliche Vereinbarungen herbeizuführen und bei Handhabung der Senchcnpolizei zu der früheren Strenge zurückzukehren. StaatSrath Eisenlohr: Er sei dem Herrn Vorredner sehr dankbar für die Anerkennung, die er der bei Handhabung der Seuchenpvlizei geübten Strenge gezollt habe, und zwar um so mehr, als diese Strenge von anderer Seite eine abfällige Kritik erfahren habe. Die Großh. Regierung habe sich dadurch allerdings keineswegs abhalten lassen, an der strengen Handhabung der Seuchenpolizei festzuhalten, und man könne auch mit den Erfolgen wohl zufrieden sein, da trotz der vollständigen Verseuchung Württembergs durch die Maul« und Klauenseuche es gelungen sei, bei uns die Seuche in mäßigen Grenzen zu halten. Auch in letzter Zeit habe diese Strenge nicht nachgelassen, nur sei, um Kosten zu ersparen, angeordnet worden, daß die Desinfektionen auch durch die Ortspolizeibehörden anstatt die BezirkSthierärzte beaufsichtigt werden können. Sollte indeß die Folge sein, daß die Desinfektionen weniger sorgfältig ausgeführt werden, so werde man zur strengeren Handhabung zurückkehren. Daß bei der Bekämpfung der ansteckenden Thierkrankheiten nicht durchweg der gewünschte Erfolg erreicht werde, rühre daher, daß in den Nachbarstaaten nicht mit der gleichen Strenge vorgegangen werde. Württemberg, Hessen und Elsaß-Lothringen hätten sich zwar bereit erklärt, unser« Vorschriften einzuführen, allein die Durchführung derselben scheine mitunter schwierig. Als im vorigen Frühjahr ein neuer Versuch gemacht worden sei, eine Vereinbarung über strengere Maßregeln herbeizuführen, sei derselbe an der Abneigung Bayerns gescheitert, wo man geglaubt habe, auch mit weniger strengen Mitteln der Seuchen Herr zu werden. Infolge davon habe auch Württemberg sich ablehnend verhalten. Ob es möglich sei, bezüglich der Tuberkulose durch Vereinbarung mit den Nachbarstaaten zu dem von dem Herrn Vorredner bezeichnet«! Ziel zu gelangen, sei zweifelhaft. In erster Reihe komme eine reichsgesetzliche Regelung in Frage. Baden allein könne jedenfalls nicht Vorgehen, da wir uns sonst der Gefahr aussetzten, daß perlsüchtige Thiere in großer Anzahl eingeführt werden. Nur wenn wenigstens unter den süddeutschen Staaten eine Verständigung zu erzielen sei, könne in dieser Richtung »or- gegangen werden. Kommerzienrath Diffenö will auf Titel XV zurück- grrifen und konstatiren, daß die Budgetkommission lebhaft befriedigt gewesen sei durch die für Reisebeihilfen zum Besuch der Ausstellung in Chicago eingestellte Position. Es sei dies um so dankenswerther, als unsere Industrie sich anfangs kühl, ja sogar ablehnend gegen diese Ausstellung verhalten habe, obgleich es sich auf derselben um die Eroberung des Marktes von Central- und Südamerika handeln werde und es nöthig sei, da ein Stück Panamerikanismus in dem Unternehmen stecke, den hingeworfenen Handschuh aufzunehmen. Bei den eingestellten Mitteln könne es sich nicht um Unterstützung der Aussteller, die das Reich übernommen habe, sondern nur um Entsendung sachverständiger Personen zum Besuch der Ausstellung handeln, hier komme es vor allem auf die richtige Auswahl an und er möchte doch, gegenüber der Absicht, nur kleinere Industrielle, Werkmeister oder Arbeiter zu entsenden, betonen, wie wichtig es sei, daß die Ausstellung von Leuten, die einen vollen Ueberblick hätten, besucht werde. Er denke in erster Reihe an die Lehrer der Technischen Hochschule und an Ingenieure, da die Ausstellung gerade auf dem Gebiete des JngenieurwesenS jedenfalls ganz Glänzendes leisten werde. Er glaube aber, daß trotz der nunmehr erfolgten Erhöhung des Betrags die Mittel nicht ausreichen werden. Wenn man bedenke, daß die Reise sehr theuer und Amerika auf allen Gebieten das Land der höchsten Preise sei, so werde man die Frage einer Erhöhung der eingestellten Summe doch nochmals erwägen müssen. Staatsrath Eisenlohr: Die anfangs bescheidene Summe für Reisebeihilfen zum Besuch der Ausstellung in Chicago sei von der Regierung nur in das Budget eingestellt worden, um zunächst überhaupt einen Anstoß zur weiteren Behandlung der Sache zu geben. Mil der auf 35 000 M. erhöhten Summe glaube er aber aus kommen zu können. Dabei sei von dem Ministerium des Innern nicht in Aussicht genommen, von sich ans Lehrer der Technischen Hochschule oder andere Beamte zu entsenden. Es handle sich hier vielmehr nur um Entsendung von Industriellen, denen allerdings auch die Vorsteher der dem Ministerium des Innern unterstellten technischen Lehranstalten für diesen Fall beigezählt würden. Ob auch das Unterrichtsministerium und die Ge- neralvirektion der Staatseisenbahnen sich veranlaßt sehen, von sich aus Beamte zum Besuche der Ausstellung zu entsenden, sei eine Frage, die das Budget des Ministeriums des Innern nicht berühre. Er glaube deshalb mit dem eingestellten Betrag auszureichen, würde aber bei dringender Nolhwendigkeit hoffen, daß auch eine Ueberschreitung desselben gebilligt würde. Geh. Hofrath I)i. Engler: Auch er habe die stille Hoffnung gehegt, daß auch Docenten der Technischen Hochschule und Ingenieure bei Entsendung zur Ausstellung nach Chicago Berücksichtigung fänden, da es sich vor allem darum handle, theoretisch gebildeten Männern den Besuch der Ausstellung zu ermöglichen; denn nur so könne eine ersprießliche Verwerthung des Gesehenen gesichert werden. Die Gehaltsverhältnisse der Docenten der Hochschule aber seien nicht derart, um sich ohne Beihilfe die kostspielige Reise nach Chicago gestatten zu können. Bezüglich der von dem anderen Hohen Hause wegen Ertheilung weiterer Konzessionen zum Betrieb größerer elektrischer Anlagen an öffenlichen Gewässern gefaßten Resolution theile er die Bedenken deS Herrn Berichterstatters der Budgetkommission und geht Redner dabei näher auf die ganze Frage ein. Der Rhein bilde mit 300 cbm Wasser pro Sekunde bei Niederwasserstand in seinem oberen Lauf, bis 500 cbm bei Mannheim eine gewaltige Kraftquelle, welche von Waldshut bis Mannheim 1020000 Pferdestärken nominell entspreche, eine Kraft, zu deren Erzeugung jährlich etwa 80—90 Milk. Doppelzentner Steinkohle erforderlich sein würden. Gehöre auch nur die Hälfte dieser Kraft dem Staate Baden und ginge selbstverständlich bei Uebertragung derselben in effektiv zu verwerthende ein erheblicher Theil verloren, so erhelle doch die Bedeutung derselben, wenn man sich vergegenwärtige, daß ganz Baden im Jahre 1890 z. B. für Maschinenbetrieb und Heizzwecke nur 13 170000 Doppelzentner Steinkohle verbraucht habe. — Obgleich man schon früher diese Thatsache gekannt habe, sei eine gewisse Aufregung und Beunruhigung doch erst hervorgetreten, als die Entwicklung der Elektrotechnik die Möglichkeit einer Uebertragung in größere Entfernung näher rückte und als man hörte, daß die Großh. Regierung an ein Konsortium für Verwerthung der Rheinwasserkraft bei Rheinfelden eine Konzession ertheilt habe. Die Beunruhigung habe einen geradezu pathologischen Charakter angenommen und aus dieser Stimmung sei eine Reihe von Eingaben und öffentlichen Erörterungen hervorgegangen, deren Inhalt großentheils auf Unkenntniß der ganzen Sachlage zurückzuführen sei. Dabei seien besonders drei Gesichtspunkte allgemeiner Natur hervorgetreten. Zunächst glaubte man die Gewinnung der Nheinwasser- kraft für den Staat reserviren zu sollen. Dabei könnte aber selbstverständlich von einer vollen Ausbeulung keine Rede sein. Eine solche verbiete sich schon durch die enormen Kosten, auch fände sich für die gewonnene Kraft entfernt nicht genug Absatz, da ja die gesammte durch Dampfmotoren in der badischen Privatindustrie erzeugte Kraft nur etwa 15000 Pferdekräften gleichkäme, so daß auch, wenn man die 30 000 Pferdestärken schon verwendeter sonstiger Wasserkraft hinzunähme, noch ein gewaltiger Ueberschuß verbliebe, welcher selbst durch unfern Eisenbahnbetrieb mit seinen ungefähr 500 Lokomotiven nicht voll aufgebraucht werden würde. Wollte der Staat die Verwerthung nur theilweise in die Hand nehmen, so wäre selbstverständlich an die günstigste Strecke des Rheins, d. i. diejenige von der Grenze des Kantons Schaffhausen bis Basel zu denken, wo bei einem Gefäll von etwas über 1 Meter Pro Kilometer durch mehrere quer durch das Flußbett laufende Felsenschwellen natürliche Stauwehren gebildet seien, die die Verwerthung durch Kanäle und Turbinen wesentlich erleichterten. Auch hier stünden jedoch nominell etwa 250000 Pferdestärken zur Verfügung, so daß für eventuelle staatliche Ausbeutung und für Privatindustrie Raum und Kraft genug vorhanden sei. In Anbetracht der enormen Summen, die auch zur Gewinnung dieser Kraft oder eines Theils derselben nothwendig seien, und des damit verbundenen Risiko's hätte man sich in der Zweiten Kammer allgemein gegen staatliche Ausbeutung ausgesprochen, war seitens des Redners gebilligt wird. Das projektirte Rheinfelder Werk allein beanspruche schon ein Anlagekapital von 10 bis 12 Millionen Mark. Das in den öffentlichen Erörterungen und besonders in Eingaben zum Ausdruck gebrachte Verlangen, den Gemeinden für ihren Bedarf unter allen Umstünden günstigere Bedingungen für den Bezug elektrischer Kraft aus den hydroelektrischen Anlagen des Rheins zn sichern, kann Redner nicht unterstützen. Es könne sich dabei jedoch nur um größere Kommunen, um Städte handeln, da kleine Ortschaften nur wenig Licht bedürften. Es sei vortheilhafter und entspreche den Interessen des öffentlichen Wohls mehr, die Kraft an Ort und Stelle oder in solchen abgelegenen Distrikten zu verwerthen, an denen menschliche Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Im übrigen müßten wir so verfahren, wie alle vorgeschrittenen Industriestaaten, d. h. derjenige müsse die Kraft erhalten, der sie entsprechend bezahle. Auch den Einwurf, daß man mit weiterer Vergebung der Wasserkräfte zurückhalten müsse, um die Entwickelung der Elektrotechnik abzuwarten, hält Redner für unbegründet. Die Hauptfrage, die Frage der Uebertragbar- keit, sei durch die Lauffen-Frankfurter Versuche im Prinzip entschieden, da der Gesammtverlust bei 175 üm Entfernung nur 26 Pro;., davon nur II in der Leitung selbst, betrüge. Man müsse es dankbarst begrüßen, wenn durch fernere Versuche im Großen diese Technik weiter entwickelt werde, ohne solche sei ein Fortschritt nicht möglich, und vor allem die Regierungen hätten die Pflicht, Unternehmungen dieser Art, die nun einmal der Staat nicht selbst übernehmen könne und dürfe, zu fördern. Andernfalls riskire man nur, daß der Unternehmungsgeist sich anderen Ländern zuwende. Die Bedingungen, welche die Regierung an die Genehmigung der Rheinfelder Anlage geknüpft, seien zu billigen. Die Gesellschaft sei eine deutsche nach Sitz und Majorität im Aufsichtsrath, die Hälfte der Kraft müsse in Baden verwendet werden, durch das Recht der Entnahme von 30 cbm Wasser pro Sekunde, ebensoviel wie der Neckar bei Heidelberg aufweist, aus der zu erbauenden Kanalanlage sei für eventuelle Speisung des im Projekt befindlichen Kanals für das badische Oberland mehr als genug Wasser gesichert, da sich allein für die Strecke Nheinfelden-Altbrcisach 24000 nominelle Pferdestärken ergäben. Auch die Bestimmung, daß die Großh. Regierung erst von 10 Proz. Dividende ab das Recht habe, den Preis der elektrischen Kraft entsprechend herabzusetzen, sei im Hinblick auf das Risiko vollauf gerechtfertigt. Bei einer niedrigeren Dividendengrenze würde sich unmöglich genügend finanzielle Betheiligung finden. besonders auch da die Unterbringung der gewaltigen Kraftmasse, 6000 Pferdestärken allein in Baden, große Schwierigkeiten bereite. Dagegen erkläre er sich mit dem ersten Theil der Resolution einverstanden. Bei gesetzlicher Regelung könne die Vergebung, in andere Hände als die des Bezirksrath« gelegt, auch ein genauer definirtes Rückkaufsrecht formulirt werden, da die Bestimmung im Badischen Wasserrecht der jederzeitig möglichen Rücknahme der Konzession für den Unternehmer zu rigoros sei. Deß- gleichen erscheine eine Vergütung für die übertragene Kraft angemessen. Der Kanton Aargau erhebe beispielsweise im vorliegenden Fall 4 Francs pro Pferdestärke und durch unsere Steuer scheine doch kein volles Aequivalent geboten zu sein. Zum Schluß betont Redner, daß es nicht angezeigt sei, solchen Unternehmungen Schwierigkeiten zu bereiten und die Großh. Regierung zu drängen, daß sie denselben Hindernisse in den Weg lege, vielmehr müsse man darnach trachten, im Interesse des öffentlichen Wohles jene Schwierigkeiten zu beseitigen. StaatSrath Eisenlohr ist dem Herrn Vorredner dankbar, daß er durch seine sachverständigen Ausführungen die Kritik, welche von mehreren Seiten an dem Vorgehen der Regierung bei Konzcssionirung der Rheinfelder Wasserwerke geübt worden sei, in das richtige Licht gesetzt habe. Es sei zu beklagen, daß der Regierung die Maßregeln, die sie im besten Interesse des Landes getroffen habe, zum Vorwurf gemacht und in einzelnen Aeußerungen der Presse von einem Verschleudern von Staatsgut gesprochen worden sei. Er hoffe, daß nach der nunmehr von sachverständiger Seite gegebenen Aeußerung die öffentliche Meinung sich beruhigen und man einsehen werde, daß die Regierung richtig gehandelt, als sie die Konzession ertheilte. Bezüglich eines Punktes glaube er den Ausführungen des Herrn Vorredners eine Bemerkung hinzusügen zu sollen. Die Regierung habe von den Konzessionären des Unternehmens eine besondere Abgabe deß- halb verlangt, weil dasselbe bei uns der Gewerbe- und Einkommensteuer unterliege. Im Kanton Aargau finde eine solche Besteuerung nicht statt, die Verhältnisse liegen also dort wesentlich anders als bei uns. Die auf Grund der Besteuerung jährlich zu entrichtende Summe von etwa 20 OM M. aber habe man als genügendes Aequivalent für Ertheilung der Konzession krachen zu sollen geglaubt. Dem zweiten Theile der von dem andern Hohen Hause in dieser Angelegenheit gefaßten Resolution sei die Regierung nur insoweit cntgegengekommen', als sie den Wünschen des Hauses Rechnung zu tragen versprach, soweit es sich nicht um wichtige öffentliche oder kommunale Interessen handle. Der Berichterstatter der Zweiten Kammer, Abg. Bassermann, habe ausdrücklich erklärt, daß die Resolution nur in diesem Sinne zu verstehen sei, es "sei also nicht zu befürchten, daß die Regierung Verpflich- lungen eingegangen habe, welche die Industrie schädigen könnten. Die Regierung werde nach wie vor gegebenenfalls prüfen, ob ein öffentliches Interesse für Ertheilung einer Konzession vorliege. In dem jetzt in Frage stehenden Falle sei sie der Meinung gewesen, daß das Interesse des Landes die Ertheilung der Konzession fordere, und habe deßhalb nicht gezögert, dieselbe zu geben. Bequemer allerdings wäre es für die Negierung gewesen, die Entschließung zu verschieben, bis die Meinung der Kammern gehört sei. Allein nach dem Gesetze sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, die Konzession zu er- theilen, und habe deßhalb nicht gezögert, die Verantwortung dafür auf sich zu nehmen. Er könne die Versicherung wiederholen, daß die Regierung sich auch künftig von diesen Grundsätzen leiten lassen werde. Sommerzienrath Diffen« stellt den Antrag, die Rede des Herrn Geh. Hofraths vr. Engler drucken zu lassen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Geh. OberregierungSrath Haas will mit Bezug auf den im gedruckten Kommissionsbericht geäußerten Wunsch, eS möchten die bei der Katastervermessung hergestellten Karten einzeln vervielfältigt und den Landbesitzern zugänglich gemacht werden, bemerken, daß eine Einrichtung für lithographische oder photographische Vervielfältigung dieser Karten nicht besteht. Es scheine allerdings, daß man bei Erlassung de» Gesetzes vom Jahre 1852 an eine solche Vervielfältigung gedacht habe, allein thatsäch- lich habe man sich darauf beschränkt, den Gemarkungsatlas jeweils nur in einem Exemplar herzustellen, das sich im Besitz der Gemeinde befinde. Eine nachträgliche Vervielfältigung in etwa 20000 bis 30000 Abdrücken würde einen Aufwand von 200000 bis 300000 M. verursachen. Damit sei, da die Nachfrage nach Einzelabdrücken bis jetzt nur eine sehr geringe gewesen sei, das große Risiko verbunden, daß die Karten keinen Absatz fänden. Jetzt gebe man auf Wunsch gegen Vergütung Pausen der einzelnen Karte» ab und es sei vielleicht zweckmäßig, diese Vergütungen etwas zu ermäßigen, lieber die bezüglichen Einrichtungen in Württemberg, die ihm nicht bekannt seien, werde er sich informiren. Warum die ursprünglich in Aussicht genommene Vervielfältigung der Karten unterblieben sei, könne er aus dem ihm zur Verfügung stehenden Material nicht entnehmen. Frhr. v. Racknitz glaubt, daß die Kosten der Ver- vielfältigung der Karten allerdings sehr hoch sein würden, hält es aber für gerechtfertigt, daß die Regierung in diesem Punkte den Gemeinden, die für die Katastervermessung so große Opfer gebracht haben, entgegenkomme. In Württemberg stelle sich der Preis der Gemarkungskarte auf 3 M. und die Nachfrage sei sehr lebhaft, das Risiko werde also auch bei uns nicht sehr groß sein. Nach kurzen Bemerkungen der Herren Oberregierungsrath Haas, Frhr. v. Göler, Geh. Hofrath vr. Meyer zur Geschäftsordnung wird der Kommissionsantrag auf Genehmigung der Titel XIV bis mit XVlll der Ausgabe und Titel V bis VIII der Einnahme einstimmig angenommen. Zu Ziffer 3 der Tagesordnung, Berathung des KommissionSberichtS über die Petition der Gemeinderäthe des Amtsbezirks Wertheim um Erhöhung der Vergütung für die Einziehung der Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung, will der Berichterstatter, Präsident I)r. Wielandt, dem gedruckten Berichte nur wenige Worte beifügen. Die Bitte gehe dahin, die Hohe Kammer wolle geneigtest dahin wirken, daß die Versicherungsanstalt Baden zur Entlastung der Gemeinden die aus dem Markenverbrauche der einzelnen Gemeinden zu berechnende und letzteren zukommende Vergütung von 4 Proz. auf 8 Proz. festsetze. Es handle sich also nur um die von der Versicherungsanstalt zu leistende Vergütung. Es sei zuzugeben, daß die in der Petition hervorgehobene große Belastung, welche die soziale Gesetzgebung mit sich bringe, wenn auch nicht allein, so doch in besonderem Maße die Gemeindeorgane treffe und die Vergütung wohl nicht vollkommen gleichen Schritt mit der Arbeit halte. Allein es habe der Kommission jeder Anhaltspunkt für die Beur- rheilung gefehlt, ob das Bedürfniß der Erhöhung für Las ganze Land bestehe und ob diese Erhöhung gerade das Doppelte betragen solle. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Vergütung in den Nachbarländern nicht höher oder nicht einmal gleich hoch sei. Immerhin habe die Kommission anerkannt, daß die Sache der Untersuchung werth sei, und beantrage deßhalb, die Petition der Großh. Regierung zur Kenntniß- nahme zu überweisen, zumal die Großh. Regierung auch ihrerseits in dem andern Hohen Hause anerkannt habe, daß die Frage sich zur näheren Untersuchung eigne. Eine Erhöhung der Vergütung sei, wenn sich das Bedürfniß herausstelle, um so wünschenswerther, als hoher Werth darauf zu legen sei, daß für die Gemeindeämter durch ausreichende Belohnung für die Verrichtung rein staatlicher Aufgaben auch künftig tüchtige Kräfte gewonnen werden. Diesen Zweck verfolge auch der in der Zweiten Kammer von dem Abg. Straub eingebrachte Antrag auf Zuweisung eines entsprechenden Aversums an die Ge- meinden. Die Kommission sei von der Wichtigkeit dieses Gegenstandes überzeugt, bei dem es sich auf der einen Seite darum handle, zu verhindern, daß die Gemeinden im Hinblick auf die staatlichen Belohnungen ihre Beamten ungenügend bezahlen, auf der andern, zu verhüten, daß die Selbständigkeit der Gemeindeverwaltung geschädigt werde; jedenfalls aber müsse auch eine Feststellung der Thätigkeit der Gemeindebeamten durch Ausscheidung einzelner Zweige vermieden werden. Die Kommission empfehle Ueberweisung der Petition an die Großh. Regierung zur Kenntnißnahme. Der Antrag wird einstimmig angenommen und hierauf die Sitzung um 1'/. Uhr geschlossen. * Karlsruhe, 2. April. 57. öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer. (Schluß aus demHauptblatt Nr. 96.) Der Abg. Pfefferle sieht in dem Gesetzentwurf eine namhafte Förderung des RebbaueS, glaubt aber nicht, daß er die Mehrheit der Rebbauern des Oberlandes, in dem die Neuanpflanzungen sich ofi auf mehrere Jahre erstreckten, befriedigen werde. Der Bezug einer großen Zahl von Rebsetzlingen sei in vielen Fällen unmöglich und die Rebbauern feien dadurch angewiesen, eine Neuanpflanzung auf mehrere Jahre zu vertheilen. Bevor nicht vom Staate Reb- schulen angelegt seien, werde eine Aendcrung hierin vorerst nicht eintreten. Als geeignetsten Zeitpunkt des Eintritts der Steuerbefreiung halte er denjenigen, in dem ein Erträgniß nicht mehr zu erwarten, aber dennoch Arbeit und Material aufzuwenden wären. Der Abg. Dreher verbreitet sich über die verschiedenen Arten des Verjüngens der Rebstöcke. Eine Verjüngung könne eintreten entweder durch Beseitigung des alten Stocke» und Anpflanzung eines Setzlings oder durch Beibehaltung und Verwendung des alten Rebzapfens; habe man die erste Art gewählt, so suche man die Neu anpflanzung so rasch als möglich durchzuführen. Im zweiten Falle aber komme es allerdings vor, daß in einem Jahre nur einzelne Reihen neuverjüngt werden und daher nur eine partielle Neuanlage eintrete. Wenn der Entwurf nur die Verjüngung mit neuen Setzlingen im Auge habe, so halte er denselben nebst der Begründung nicht präzis genug gefaßt. Was den Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung betreffe, so habe dieselbe seiner Meinung nach mit der Inangriffnahme der Neuanlage einzutreten. Ministerialrath Göller: Die gegenwärtige Vorlage sei durch den Antrag des Abg. Klein-Wertheim u. Gen. vom 3. Februar d. I., der die Zustimmung des Hohen Hauses gefunden habe, veranlaßt worden. In dem über diesen Antrag erstatteten Kommissionsbericht sei ausdrücklich hervorgehoben, die Absicht der Kommission gehe dahin, daß die altersschwachen Reben herausgerissen werden, daß das Gelände einige Jahre mit anderen Pflanzen angebaut und daß erst hernach wieder Reben angesetzt würden. Wenn ein Bauersmann in dieser Art zur Total- erneuerung seine» Rebstücks schreite und somit zu einem rationellen Betrieb übergehe, solle ihm dieser Schritt durch Gewährung der Steuerfreiheit für die Dauer der Ertragslosigkeit des Geländes erleichtert werden. Die Großh. Regierung habe sich dieser Auffassung angeschlossen und sei daher bei dem vorliegenden Gesetzentwurf davon ausgegangen, daß nur bei Ncuanlage von Reb- gelände in der eben bezeichneten Art Steuerfreiheit eintreten solle. Wenn in anderer Weise eine Verjüngung der Rebkulturen »orgenommen werde, ohne daß die alten Rebstöcke beseitigt und durch neue Pflanzen ersetzt würden, so sei nach der Absicht des Entwurfs Steuerfreiheit nicht zu gewähren. Was den von dem Abg. Blankenhorn u. Gen. ein- gebrachtcn Antrag betreffe, so wolle die Großh. Regierung demselben nicht entgegentreten, da er von der Gesetzesvorlage nur unerheblich abweiche. Abg. Birkenmayer stimmt dem Antrag Blankenhorn und Gen. zu. Der Abg. Schüler ist mit dem Entwurf im allgemeinen einverstanden. Wenn auch der finanzielle Effekt nicht bedeutend sei, so sei doch die indirekte Seite der Vorlage, wie er glaube, sehr richtig; eine Hauptwirkung werde die sein, daß die Neuanpflanzungen eifriger vorgenommen würden. Um einen wirklichen praktischen Erfolg hierbei zu haben, müßte die Neuanlage in der Weise vorgenommen werden, daß die alten Stöcke vollständig herausgerissen und durch junge Setzlinge ersetzt würden. Der jetzige Stock sei infolge der letzten naßkalten Jahre schlecht geworden und zu einer Verjüngung nicht geeignet. Doch fürchte er. daß man nicht sofort und in hinreichender Menge die richtigen Sorten von Setzlingen, auf die es besonders ankomme, zur Hand habe; aus diesem Grunde werde der Rebbauer auch sehr oft nur eine partielle Neuanpflanzung vornehmen können. In solchen Fällen sollte dann die Steuerbefreiung mit dem Beginn der Verjüngung eintreten. Der Abg. Weber bemerkt, er halte den Antrag des Abg. Fischer und Gen. auf Ermäßigung der Steueran- schlüge bezw. Steuerkapitalien des Nebgeländes um 50 Prozent, der seiner Zeit gestellt worden sei, für die beste Abhilfe der ungünstigen Lage des Rebbauern; nachdem derselbe aber gefallen, wolle er nicht weiter auf ihn eingehen. Bei unseren Reben sei eine Erneuerung dringend nöthig; bei den geringen Mitteln der Rebleute sei es aber oft nicht möglich, eine Neurodung in einem Zuge vorzunehmen. Auch die Anlage von Nebschulen werde einen wohlthätigen Einfluß ausüben; hier möchte er die Großh. Regierung bitten, ihr Augenmerk besonders auf gute Sorten zu richten. Er halte es ferner für geboten, daß aus den Domänenwaldungen soviel als möglich Laub abgegeben werde, um besonders in stroharmen Gegenden eine reichlichere Düngung der Reben herbeiführen zu können. Der Berichterstatter Rau findet zwischen dem Antrag Blankenhorn und Gen. und der Regierungsvorlage keinen materiellen Unterschied. Der Entwurf sei nach allen! Seiten hin in der Kommission durchberathen worden und er bitte, an der Fassung desselben durch die Großh. ^ Regierung festzuhalten. Der Antrag des Abg. Blankenhorn und Gen. wird ! mit großer Mehrheit genehmigt und sodann der Gesetz- ^ entwurf i» der durch diesen Antrag abgeänderten Fassung in namentlicher Abstimmung einstimmig angenommen. Im Anschluß an obige Vorlage findet die Berathung einer Petition der 4 Gemeinden Adelsheim, Leibenftadt, Osterburken und Hergenstadt, sowie von den 3 Rentämtern der von Adelsheim'schen, Freiherr von Ber- lichingewschen und Freiherr von Gemmingen—Hornberg'- schen Grundherrschaften statt. Dieselbe verfolgt den Zweck, einen Gesetzentwurf zu erlangen, nach dem unter den nachfolgenden 2 Bedingungen eine Korrektur der bestehenden Grund- und auch Häusersteueranschläge jederzeit stattfinden soll. 1. Der zu hoch eingeschätzte Steuerpflichtige hat nach zu gebenden Vorschriften und zum Beweise der Thatsachen das nothwendige Material beizuschaffen, so daß auf Grund desselben ohne weiteres die Entscheidung erfolgen kann. 2. Zur Vermeidung alljährlicher Katasterveränderunzen werden die Aenderungen, die sich ja in einer 5- oder 10jährigen Periode ergeben, erst am Schluß dieser Periode alle zugleich im Kataster durchgeführt. Der Berichterstatter Abg. Rau kann sich lediglich auf den Kommissionsbericht beziehen und stellt den Antrag, zur Tagesordnung überzugehen. Eine solche Vornahme widerspreche den Grundsätzen der Ertragsbesteuerung und rufe sehr unerwünschte Schwankungen in einem Kataster hervor, in dem die Stabilität eine Art Vorausbedingung sei. Die vorgeschlagenen Perioden seien zu kurz, da» Gesetz vom 7. Mai 1858 berechne die Güterpreise nach 20jährigem Durchschnitt. Ein neues Entschätzungsgeschäft müßte aber im ganzen Lande einheitlich und gleichzeitig durchgeführt werden und endlich sei eine zuverlässige Einschätzung vor Abschluß der Katastervermessungen überhaupt nicht möglich. Abg. v. B.uol: Die Petition erneuere alte Klagen; er sei indessen mit dem Antrag der Kommission einverstanden,, da er glaube, daß der Weg, auf dem abgeholfen werden solle, nicht der richtige sei. Die Kosten einer allgemeinen Einschätzung, die übrigens jetzt noch nicht vorgenommen werden könne, seien außerordentlich hoch, aber auch eine partielle Katastrirung habe schwere Bedenken gezogen sich. Die von den Petenten vorgeschlagenen Maßregeln würden in der Ausführung nur ein Flickwerk darstellen. Redner glaubt sich im Anschluß hieran einiger allgemeiner Bemerkungen nicht enthalte» zu sollen. Es sei schon lebhaft erörtert worden, was mit dem Prinzip der Ertragssteuern vereinbar sei und was nicht. Auch im anderen hohen Hause sei diese Frage wiederum bei der Besserung der landwirthschaftlichen Stiftsgebäude in Anregung gebracht worden. Ein Schuldenabzug bei der Grundsteuer sei ja nicht möglich, aber eine Inkonsequenz bedeute es, bei der Kapitalrentensteuer den Abzug von Schulden zuzulassen, die doch auch eine Ertragssteuer sei, wie der Art. 1 des Gesetzes selbst sage. Vor Einführung des Einkommensteuergesetzes habe sie die Einkommensteuer in manchen Beziehungen ersetzt, aber nach Einführung der letzteren wäre es das Richtige gewesen, die Kapitalrentensteuer wieder auf den Boden des Ertragssteuersystems zurückzusühren und er glaube, daß, wenn einmal eine Reform unserer Steuergesetzgebung in Angriff genommen würde, es sich empfehlen sollte, vor allem die Ertragssteuer wieder auf ihre ursprüngliche Basis zurückzubilden, sie zu Vermögenssteuer, fundirten Steuern zu machen im Gegensatz zur Einkommensteuer. Hierbei käme besonders auch die Auffindung eines richtigen Verhältnisses zwischen beiden Steuergattungen in Betracht. Der Abg. Klein-Wertheim steht dem Antrag der Kommission entgegen und findet die Behandlung der Petition zu hart. Die von der Kommission entgegengehaltenen Gründe träfen sämmtlich nicht zu. Die Petenten behaupteten, daß die Einschätzung nicht richtig vorgenommen worden und daß Fehler vorgekommen seien. Die Stabilität des Grund- und Häusersteuerkatasters, werde behauptet, sei eine Art Vorausbedingunq, also doch keine unbedingte; auch in manchen anderen Ländern bestehe sie nicht. Daß ferner ein neues Einschätzungsgeschäft im ganzen Lande vorgenvmmen werde, sei gar nicht nöthig, eine partielle Katastrirung sei besonders da möglich, wo Fehler in der Einschätzung vorgekommen seien. Er glaube, daß es gerade im Interesse der Regierung liege, den vielen Klagen auf diesem Gebiet entgegenzukommen, und er hätte gewünscht, daß die Petition der Großh. Regierung zur Kenntnißnahme überwiesen werden sollte. > Der Abg. Rau widerspricht als Berichterstatter dem Vorredner, als ob die Petition in der Kommission nicht wohlwollend behandelt worden wäre. Es kämen eben hier Prinzipienfragen in Betracht, deren Durchbrechung, wie sie vsn den Petenten verlangt werde, die bedenklichsten Folgen nach sich ziehen würde. Im Interesse einer gleichheiilichen Behandlung müßte eine derartige Maßregel im ganzen Lande vorgenommen werden. Eme kräftige Korrektur liege übrigens auch in der Herabsetzung der Grund- und Hüusersteuer, die in wenigen Jahren eine Minderung von 28 Pfg. auf 15 Pfg. erfahren hätte. Der Antrag der Kommission, wegen der obigen Petition zur Tagesordnung überzugehen, wird hierauf angenommen. Der letzte Punkt der Tagesordnung betrifft die Berathung des Kommissionsberichts über den Gesetzentwurf den Nachlaß der Grundsteuer wegen außerordentlicher Unglücksfälle betreffend. Der Berichterstatter Abg. Rau bezieht sich in der Hauptsache auf den Kommissionsbericht. Der vorliegende ! Entwurf bezwecke einen Umguß der landesherrlichen Verordnung vom 1. Juli 1817 und räume den Betheiligten : einen gesetzmäßigen Anspruch auf Steuernachlaß ein; die Nachlaßsätze seien höher gegriffen und die nachgelassenen ! Beträge würden ohne Einschränkung vergütet; ferner ^ würden die entstehenden Kosten von der Gemeinde bezw. auch gemeinschaftlich mit der Staatskasse getragen und endlich sei das Durchführungsverfahren einfacher und billiger. Die Kommission habe zu den im Entwurf aufgeführten schädigenden Ereignissen noch den Frost hinzugefügt, aber nur soweit es sich um Rebgelände handle. Es sei innerhalb der Kommission eingehend berathen worden, ob nicht etwa die Voraussetzungen eines Nachlasses auch noch auf andere Naturereignisse, wie starke Schlagregen, Bodenabschwemmungen rc. ausgedehnt werden sollten; man sei aber davon abgekommen, da doch nur ein plötzlich hereinbrechendes und in seinen Schädigungen sofort erkennbares Naturereigniß das möglichst genau faßbare Merkmal bilden könne; außerdem seien über die Anwendung der bisherigen landesherrlichen Verordnung nirgends Differenzen aufgekommen. Eine besondere Erörterung habe die Frage gefunden, ob nicht etwa beim Rebgelände eine ausnahmsweise Berücksichtigung weiterer Ursachen eines Mißwachses, wie ihn die Blattfallkrankheit, der Schimmelpilz, der Sauerwurm rc. bisweilen herbeiführen, eintreten könnte. Man habe aber im Hinblick auf die unver- hältnißmäßig hohen Kosten der Schadensummen davon Abstand genommen. Er beantrage, den Gesetzentwurf in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung anzunehmen. Abg. Müller: Auch die Großh. Regierung habe die Unhaltbarkeit der bisherigen Bestimmungen erkannt und deßhalb den vorliegenden Entwurf eingebracht, der geeignet sei. manchen Mißständen abzuhelfen. Die Kosten der Schadensabschätzung würden wenigstens nicht unmittelbar von den Beschädigten erhoben, auch seien die Sätze höher und der Einzelne habe nunmehr einen Anspruch, während die früheren Bewilligungen den Charakter von Unterstützungen gehabt hätten. Er hätte indessen gewünscht, daß, sobald der Schaden ^/, betrage, der ganze Nachlaß nicht nur beim Rebgelände, sondern auch bei den übrigen Kulturarten gewährt werde, besonders da eine solche Maßregel im finanziellen Effekt wesentlich höhere Summen nicht involviren werde. Der Abg. Birkenmayer glaubt nicht, daß der Entwurf bedeutende finanzielle Wirkungen ausüben werde, hält aber den moralischen Erfolg desselben für bedeutend. Das könne er indessen nicht verkennen, daß der Art. 1 zu eng gefaßt sei, wenngleich auch er der Ansicht sei, daß nur außerordentliche schädigende Naturereignisse die Voraussetzung für den Steuernachlaß bilden sollten. Er hätte seinerseits den Begriff „Bodenrutschungen" gerne aufgenommen gesehen, da diese besonders in den gebirgigen Theilen des Landes häufig vorkämen und bisweilen großen Schaden anrichteten. Der Abg. Pfefferle ist der Meinung, daß durch die Regierungsvorlage eine Besserung der Lage der rebbauenden Bevölkerung herbeigeführt werde, und begrüßt dieselbe, nachdem es nicht gelungen sei, s. Zt. den Antrag des Abg. Klein-Weinheim u. Gen. auf gänzlichen oder theilweisen Rückersatz der Staatssteuer aus Rebgelände nach Mißjahren durchzubringen. Dem Wunsche des Abg. Müller könne er nicht bei- stimmen, da gerade die Kultur der Reben eine besondere Berücksichtigung verdiene. Dies habe ihn auch wieder «rmuthigl, in der Kommission den Antrag auf Aufnahme des Begriffes „Mißwachs" in den Artikel 1 des Entwurfs zu stellen, doch habe die Großh. Regierung sich demgegenüber ablehnend verhalten und nur den Begriff „Frost" aufzunehmen sich bereit erklärt. Redner hofft, daß die Vorlage einstimmige Annahme finden werde, auf den Dank der Rebleute könne man sicher rechnen. Abg. Wittmer: Der Vorredner habe nur von Frost schlechtweg gesprochen; es gebe indessen auch Winterfröste und hier seien die Wirkungen nicht sofort sichtbar; der Artikel 5 des Entwurfs verlange aber, daß der Beschädigte seinen Anspruch binnen 8 Tagen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses geltend mache. Es sei deshalb zur Beseitigung der hierdurch entstehenden Schwierigkeiten in dem Vollzug des Gesetzes eine Definition oder nähere Bezeichnung des Ausdrucks „Frost" durchaus erforderlich. Was die Feststellung des Schadens betreffe, so halte er es nicht möglich, zu konstatiren, ob dem Landwirth durch den Frost '/z oder "/, oder welcher Schaden ihm entstanden sei. Auch sei eine differenzielle Behandlung des Rebgeländes nicht am Platze, die hierfür von der Großh. Regierung abgegebene Erklärung, daß, wenn bei den übrigen Kulturarten ein schädigendes Ereigniß auch cintrete, die Möglichkeit noch besiehe, weitere Anpflanzungen vorzunehmen, sei nicht zutreffend, er stimme vielmehr für einen vollständigen Nachlaß der Grundsteuer bei allen Kulturarten, sobald ein Schaden von ^ vvrliege. Der Abg. Schüler steht auf dem Boden des Kom- missionsantrags, hätte aber doch gewünscht, daß an Stelle von „Frost" der Begriff „Mißwachs" ausgenommen worden wäre. Nicht der Frost verursache den größten Schaden, sondern eine große Reihe von anderen Ursachen käme hier in Betracht; er begreife nicht, daß der Begriff „Mißwachs" sich nicht gesetzgeberisch sollte definiren lassen, und hätte sich gefreut, wenn die Großh. Regierung sich den kleinen Rebbauern gegenüber ebenso wohlwollend verhalten würde, wie sie es gegenüber den ländlichen Sreditvereinen bewiesen habe. Dem Abg. Wittmer bemerke er, daß doch nur Früh- jahrSsröste in Betracht gezogen werden könnten, und er finde es bei der großen Bedeutung des Weinbaues ganz in der Ordnung, daß der Rebbau auch im vorliegenden Fall eine ausnahmsweise Behandlung erfahre. Der Abg. Pfefferle ist der gleichen Meinung und erwähnt, daß die Kommission nur die Frühjahrsfröste im Auge gehabt habe, da diese die schlimmsten Fröste seien und sich in ihren Wirkungen am leichtesten konstatiren ließen. Der Abg. v. Buol kommt auf eine Bemerkung des Abg. Schüler zurück, wonach es nicht gelungen sei, den Begriff „Mißwachs" in den Entwurf hereinzubringen. Dieser Gegenstand sei im Schoße der Kommission weitausholend erörtert worden; er (Redner) wäre davon ausgegangen, daß es sich um ein schädigendes Naturereigniß handeln muffe, bei dem ein Kausalnexus zwischen diesem und dem verursachten Schaden vorhanden sei, und er hätte daher gewünscht, daß ein Steuernachlaß eintreten solle, wenn landwirthschaftlich benütztes Gelände durch Hagelschlag, Wolkenbruch. Ueberschwemmung „oder andere elementare Ereignisse" beschädigt werde. Zu entscheiden, ob zwischen dem schädigenden Ereigniß und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, sei Sache des Gerichts bezw. der Verwaltungsbehörde. Die elsaß-lothringische Gesetzgebung spreche nur von elementaren Ereignissen und das bezügliche hessische Gesetz lasse einen Steuernachlaß bei außerordentlichen Naturereignissen eintreten. Das aber gerade sei es, was man treffen wolle. Diese seine Meinung sei jedoch besonders mit Rücksicht auf die großen Kosten der Konsta- lirung des Schadens auf den Widerstand der Großh. Regierung gestoßen. Der Abg. Dreher ist mit dem Kommissionsantrag im allgemeinen einverstanden; er stimme aber Hinsichtlich der Bezeichnung „Fröste" dem Abg. Wittmer bei und halte deßhalb eine präzisere Fassung des Artike 1 am Platze. Es gebe Frühjahrs- und Herbstfröste, von denen zwar die elfteren heftiger seien, aber beide würden Lberboten durch die Winterfröste, und niemals habe ein Winlerfrost größeren Schaden angerichtet, wie derjenige des Winters 1879,80. Einen bestimmten Antrag wolle er indessen nicht stellen. Der Abg. Birkenmayer schließt sich, was die Definition Fröste betrifft, dem Abg. Pfefferle an; Frühjahrsfröste seien hier gemeint. Auch aus der praktischen Unmöglichkeit der Feststellung des durch die Winterfröste angerichletcn Schadens folge, daß diese nicht in Betracht gezogen werden könnten. Dem Abg. Wittmer müsse er entgegenhalten, daß eine genaue Abschätzung des Schadens immerhin vorgenommen werde könne, auch in Elsaß-Lothringen sei dies möglich. Der Abg. Klein-Weiuheim würde einen etwaigen Antrag des Äbg. Dreher unterstützen; bei der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs aber könne es sich nur um Frühjahrsfröste handeln. Der Abg. Lohr glaubt, durch Aufnahme des Begriffs Frost in den Entwurf gerathe man auf Abwege; manchmal meine man, der Frost habe großen Schaden angerichtet, und doch trete eine gute Ernte ein. Ihm hätte es besser gefallen, den Begriffs Mißwuchs aufzunehmen, es käme hierbei lediglich auf den vorhandenen Schaden an, nicht auf die Ursachen desselben. Der Abg. Vogelbach ist der Ansicht, daß auch der Begriff Winterfrost in den Entwurf hineingehöre. Ministerialrath Göller: Bei den Verhandlungen in der Kommission habe der Abg. Birkenmayer richtig auseinandergesetzt, daß der zu Artikel 1 des Entwurfs vor- geschlsgene Zusatz sich nur auf die Frühjahrs- und die Spätjahrsfröste beziehen könne. In diesem Sinne habe sich auch die Großh. Regierung dem gestellten Zusatz- antrage gegenüber nicht ablehnend verhalten. Sollte der Steuernachlaß auch beim Eintritt von Winterfrösten gewährt werden, so sei die Steuerverwaltung vor eine unlösbare Aufgabe gestellt. Weiter zu gehen, als der Absicht der Kommission entspreche, erscheine der Großh. Regierung bei der absoluten Unmöglichkeit einer praktischen Durchführung eines derartigen Vorschlags .durchaus nicht angängig. Nach einem Schlußwort des Berichterstatters Abg. Rau schlägt Ministerialrath Göller vor, zur Beseitigung von Zweifeln dem Artikel 1 folgende Fassung zu geben: Ein Nachlaß an der Grundsteuer findet statt, wenn landwirthschaftlich benütztes Gelände durch Hagelschlag, Wolkenbruch, Ueberschwemmung oder, jedoch nur insoweit es sich um Rebgelände handelt, durch Frost derart beschädigt wird, daß mindestens der dritte Thefl der Ernte der betroffenen Grundstücke als zerstört anzusehen ist. Der Vorschlag findet allseitige Zustimmung. Die einzelnen Artikel des Entwurfs werden sodann in der von der Kommission bezw. dem Regierungsvertreter vorgeschlagenen Fassung ohne Debatte genehmigt und hierauf die Gesctzesvorlage in namentlicher Abstimmung einstimmig angenommen. Die Tagesordnung ist hiermit erschöpft und der Präsident schließt nach Feststellung der Tagesordnung der nächsten auf Montag. Vormittags 9 Uhr, anberaumten Sitzung die heutige um ^.1 Uhr. « Karlsruhe, 4. April. 58. öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten Lamey. (Ausführlicher Berichts Am Regierungstisch: Geh. Rath I)r. Nokk, Geh. Oberregicrungsrath und Direktor des Obcrschulraths Joos und Ministerialrath Becherer. Auf der Tagesordnung steht die Berathung des Kommissionsberichts über den Gesetzentwurf betreffend Aende- rungen des Gesetzes über den Elementarunterricht. Nach Eröffnung der allgemeinen Diskussion ergreift zunächst das Wort der Berichterstatter Or. Weygoldt, um in einigen Bemerkungen die Grundzüge des Entwurfes darzulegen. Bezüglich der Gehaltsfrage sei von hervorragender Bedeutung die Aushebung des Ortsklassensystems und Einführung der Gchaltsregulirung nach Dienstjahren. Außer mehreren anderen Abänderungen des Gesetzes habe dieser neue Grundsatz vielfache Aenderungen der Gehaltsund UebergangSverhältniffe nothwendigerweise hervorgerufen. Mit allen Bestimmungen des Entwurfs habe sich die Kommission nicht einverstanden erklären können; sie beantrage, den Höchstgehalt (unter Beseitigung der Akters- zulage) von 1800 M. auf 2000 M. zu erhöhen, die vierjährige Frist für die ordentlichen Zulagen von je 100 M. auf eine dreijährige herabzusetzen, eine Aufrundung der jetzigen Bezüge auf 100, anstatt auf 10 vorzunehmen und den älteren Hauptlehreru einen ihren Dienstjahren entsprechenden Gehalt sofort zuzuweisen, und zwar solchen mit 15 Hauptlehrersdienstjahren 1 300 M., mit 20 Dienstjahren 1 400 M. u. s. w., denjenigen mit 50 Dienstjahren endlich 2 000 M. Unter diesen Vor- aussetzungen würde der Beharrungszustand in etwa 40 bis 11 Jahren, nicht erst (wie nach dem Entwürfe) in 16—17 Jahren eintreten. Der die Staatskasse treffende Mehraufwand im Beharrungszustande würde gegenüber dem Entwürfe (944 174 M.) betragen: 272 876 M. Die Großh. Regierung habe gegen die Abkürzung der Zulagefristen und gegen die Aufrundung auf 100 Bedenken au» finanziellen Gründen geäußert, der Erhöhung des Höchstgehaltes jedoch zugestimmt und sich damit einverstanden erklärt, daß Hauptlehrer mit 20 Dienstjahren sofort auf 1^)0 M.. solche mit 30 auf 1600 M. und solche mit 40 auf 1800 M. gestellt werden. Die Kommission habe demgegenüber an de» dreijährigen Fristenlauf* mit Entschiedenheit festhalten zu sollen geglaubt, da ein Vergleich mit den übrigen Beamtenklaffen zeige, daß der Höchstgehalt von diesen durchschnittlich nach 16—17 Dienstjahren erreicht werde. Die Kommission hoffe vielmehr, die Großh. Regierung werde in dieser Frage ihren Widerstand aufgeben. Da» Hohe Haus bitte er um Annahme des Gesetzentwurfes in der von der Kommission beantragten Fassung. Abg. Strübe bezeichnet die Gesetzesvorlage als eine« Wendepunkt in der Geschichte der badischen Schulgesetzgebung und hebt die hohe Bedeutung derselben für den Lehrerstand in wirthschaftlicher und sozialer Hinsicht hervor. Durch die Umwandlung des Ortsklassensystems in das Altersklassensystem werde ein lang ersehnter und berechtigter Wunsch der Lehrer erfüllt; das erstere System habe, namentlich in Bezug auf die Ruhegehalte, viele Unbilligkeiten im Gefolge gehabt. Dieser segensreiche Fortschritt werde seitens der Lehrer mit Dank begrüßt werden. Aber auch durch die Uebertragung der Gehaltsauszahlung von der Gemeindekasse auf die Staatskasse würden wenigstens in früheren Jahren häufig vorkommcnde Mißhelligkeiten beseitigt werden. Wenn auch nicht allen Lehrern die gleichen wirth- schaftlichen Vortheile zu Theil würden, so werde das Gesetz doch für die Meisten wohlthätig wirken, und die Anerkennung dessen, was seitens der gesetzgebenden Faktoren im Interesse der Lehrer geschehe, werde nicht ausbleiben. Alle Wünsche seien natürlich nicht erfüllbar, aber das Erreichbare müsse angestrebt werden. Die Novelle knüpfe an gegebene Verhältnisse und die bisherigen Bestimmungen an; auf dieser Grundlage sei weiter zu schreiten. Unsere Schulgesetzgebung halte einen Vergleich mit derjenigen anderer deutschen Staaten sehr wohl aus. Auch ein Rückblick auf die Geschichte der badischen Schule zeige, welch' außerordentliche Fortschritte auf dem Gebiete unserer Volksschule seit der Gesetzgebung vom Jahre 1835 erzielt worden seien. Das ganze Land sei daher auch seinem Landesherrn für dessen segensvolle Fürsorge für das Schulwesen während seiner 4Öjährigen Regierung zu ganz besonderem Danke verpflichtet. Die Kommission habe Aenderungen am Gesetzentwürfe vorgeschlagen, welche das Staatsbudget erheblich berühren. Bezüglich der Uebergangsbestimmungen hält Redner dafür, daß die Vortheile des Gesetzes auch den älteren Lehrer» zugute kommen sollten; doch sei es unmöglich, sie sofort in die ihrem Dienstalter entsprechenden neunormirten Bezüge einzuweisen. Da keine prinzipiellen Unterschiede in dieser Frage bestehen, hoffe er, daß eine Einigung des Hauses und der Großh. Regierung erzielt werde. Zu Einzelbestimmungen übergehend, spricht Redner die Erwartung aus, daß bei zusammengesetzten Gemeinden das Verhältniß der Hauptlehrer zu den Unterlehrern weniger nach fiskalischen Rücksichten als vielmehr nach den Bedürfnissen der in Frage stehenden Gemeinden und Schulen geregelt werde. Die in § 47 getroffene gesetzliche Normirung der Bezahlung der Handarbeitslehrerinnen sei als Fortschritt zu begrüßen; doch sei es nach der Ansicht der Kommission im Interesse kleinerer Gemeinden wünschenswerth, wenn das Stundenhonorar für das Jahr von 25 M. auf 20 M. und für das Winterhalbjahr von 15 M. auf 12 W. ermäßigt würde. Daß den der Städteordnnug unterstehenden Städten das Ernennungsrecht der Haupllehrer verliehe« werde, sei in Anbetracht der außerordentlichen Mittel, welche jene für «schulzivecke verwenden, vollkommen berechtigt. Aus ökonomischen Gründen würden die Lehrerstellen in den größeren Städten mit jüngeren Kräften besetzt; er wolle diesem Prinzip nicht entgegentreten, findet eS aber bedauerlich, daß ältere Hauptlehrer dadurch von diesen Stellen ausgeschloffen seien. Abg. Heimburger: Während das Beamtengesetz nur die rechtliche Stellung der Beamten regle, nicht aber eine Besserstellung derselben beabsichtige, verfolge die Schulgesetznovelle beide Zwecke. Redners Partei bringe dem Entwurf die wärmste Sympathie entgegen, da er ja wesentliche Forderungen ihres Programme« erfülle, und begrüße ihn mit besonderer Freude, da dem Volksschul- lehrrr eine der schönsten und wichtigsten Aufgaben» Erziehung und Bildung der Kinder, zufalle. Im Interesse der Schule selbst muffe aber auch dafür gesorgt werde«, daß der Lehrerstand keinen Grund zur Unzufriedenheit habe. Ohne damit sagen zu wollen, daß die Lehrer ohne die durch de» Gesetzentwurf gewährten Vortheile weniger gewissenhaft und pflichttreu ihren Beruf erfülle« würden, so sei doch unbestreitbar, daß ein zufriedener Lrhrerstand, welcher frei von materiellen Sorgen sei und auch äußerlich eine gebührende Stellung einnehme, größeren Erfolg erzielen und eine gedeihlichere Wirksamkeil entfalten könne als derjenige, bei welchem das Gegeutheil zutreffe. Der Großh. Regierung müsse deßhalb der Dank für die Einbringung dieser Vorlage ausgesprochen werde». Die letztere weise viele Fortschritte gegen früher auf, so namentlich durch Einführung des sog. ersten Lehrers, weil dadurch der Lehrerstand zur Fachaufsicht herangezogen werde. Auf diesem Wege könnte mit der Zeit auch weitergeschritten und die Stelle eines Kreis- schulraths, vielleicht auch eines OberschulrathS einem besonders tüchtigen und wissenschaftlich befähigten Volksschullehrer übertragen werden. Daß die Regierung eine Erhöhung des Prozentsatzes an Lehrerinnen Vorschläge, sei erfreulich, weil dadurch ^em weiblichen Geschlechts mehr als bisher ein Gebiet zugänglich gemacht werde, auf welchem es sich in würdiger Weise seine Existenz fristen könne. Sowohl die Gehaltsvorschläge der Negierung, als auch die Ueber- gangsbestimmungen seien ungenügend. Zu wünschen wäre es, die älteren Hauptlehrer sofort in die Bezüge eintreten zu lassen, welche ihnen zukommM würden, wenn das Gesetz schon z. Zt. ihrer Anstellung in Kraft gewesen wäre; finanzielle Folgen sehr erheblicher Natur stünden jedoch der Durchführung dieses Prinzips entgegen. Redners Freunde erblicke» in den Kommissionsbeschlüssen das Mindestmaß dessen-, was gewährt werden müsse, unter welches nicht herabgegangen werden dürfe. Es sei zu hoffen, daß die Großh. Regierung diesen gegenüber einen noch wohlwollenderen Standpunkt einnehmen werde. Ein Fortschritt sei auch in der neuen Fassung des § 71 zu erblicken, welcher den Gemeinden gestatte, das Schulgeld aufzuhebcn. Die Fassung sei jedoch einer Aenderung bedürftig; einen bezüglichen Antrag behalte er sich »or. Redner hätte gewünscht, daß das Schulgeld überhaupt aufgehoben werde, will jedoch vorerst noch verzichten, einen besonderen Antrag in dieser Richtung zu stellen. Abgesehen von diesen Mängeln enthalte der neue Gesetzentwurf verschiedene Fortschritte und bringe eine wesentliche Besserstellung der Lehrer ohne Mehrbelastung der Gemeinden. Zu wünschen sei, daß derselbe in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung zum Gesetz erhoben würde. Abg. v. Buol: Die Haltung seiner Partei sei im allgemeinen durch die Abstimmung im vorigen Landtage über die bezüglichen Petitionen vorgezeichnet. Im großen Md ganze» seien die Kommissionsanträge vorbehaltlich einiger Abänderungen annehmbar. Redner kan» sich den Ausführungen des Abg.'Heimburger hinsichtlich der Frage des ersten Lehrers und der Lehrerinnen anschließen. Ein Bedürfniß zur gesetzlichen Regelung der Gehalts- Verhältnisse für die Lehrer der größeren Städte sei, da diese ihre Aufgabe auf dem Gebiete des Schulwesens so schön erfüllen, nicht anzuerkcnuen. Der Uebergang zum Altersklassensystem habe eine erhebliche Mehrbelastung der Staatskasse zur Folge; die einschneidendste Wirkung liege aber in der Aenderung der rechtlichen Verhältnisse des Lehrers, welcher seine jetzige Mittelstellung zwischen den Gemeinde- und Staatsbeamten aufgebe und voller Staatsbeamter werde, obwohl er fast ausschließlich Ge- meindefunklionen ausübe. Ob diese Aenderung nur Vor- theile mit sich bringe, müsse dahingestellt bleiben. Bezüglich der Gehaltsregulirung sei eine Abänderung des Gesetzentwurfes nothwendig, weil er für die älteren Lehrer, welche der Vortheile des Gesetzes verlustig gehen würden, Härten enthalte. Auch der Kommissionsantrag decke sich noch nicht mit dem Grundsatz, daß der ganze Lehrerstand im allgemeinen, soweit dies erreichbar sei, alsbald in die neuen Bezüge eintrete. Er behalte sich deßhalb die Einbringung eines weitergehenden Antrages vor. Der Einwand sei nicht zutreffend, daß auch das Beamtengesetz keine Rückwirkung gestatte; denn der Gesetzentwurf selbst enthalte Bestimmungen, welche mit dem Beamtengesctz nicht harmoniren. Redner hält es für konsequent, daß bei Eintritt des neuen Systems jegliche Ungleichheiten vermieden werden; deßhalb sollte der Beharrungszustand möglichst frühzeitig herbeigeführt werden. Bedauerlich sei, daß aus Interessentenkreisen zu hoch gespannte und unbegründete Wünsche erhoben worden seien. Während un vorigen Landtage die genaue Regelung der Rechts und Gehaltsverhältnisse der Lehrer lediglich nach dem Beamtengesetz begehrt worden, so seien jetzt über alle Punkte die weitgehendsten Wünsche geltend gemacht worden. welche zum Theil, wie z. B. die Gehaltsregulirung nach einem bestimmten Lebensalter, im direkten Widerspruch mit dem Beamtengesetze stehen. Es sei zu hoffen, daß das Gesetz die allgemeine Zufriedenheit der Lehrerkreise zur Folge habe und ihnen ein Sporn sei. ihre Aufgabe der Heranbildung tüchtiger und gottes- fürchtiger Staatsbürger mit Eifer zu erfüllen. (Fortsetzung siehe im heutigen Hauptblatt.) Beraokw ortlick: er Redakteur: Wilhelm Harder in KariSrnd-. »m t L»ir. — s Nmr. 7 Gulden lltdd. »ad doll Lud. — », «ml, t Gulden N. w ^ 2 Rull., » Franc - so Pf,. Frankfurter Kurse vom 4 . April 1692 . — Sv P,,.. I M». - »0 «ml., l Dollar -- _ - t «ml. SV U.' «t«,alS»avterr vadea 4 Obligat. ff. 102.40 . 4 » M. 104 SO . 4 Obl. v. 1886 M. 1L6. Bauern 4 Obligat. M. 106 50 D-ntschl. MeichSanl. M. 106.70 . 39, . M. 99 70 .3 . M- 86- Prruhen 4 Eonsals M. 106 SO . 3'/, . M. 99»0 I 3 . M. 86.- Wtbg. 4 Obl. v. 1879 M. —. - . 4 Obl. v. 75/80 M. 104-5 Basler Bankverein Oesterreich 4 Goldrente ff. 95 70 4 Berlin. Hand . 49, Silberr. fl. 80 <0 4 Darmstävter , , 4«/, Papierr. ff. 81.70 4 Deutsche Bank . 5 Papierr. v. 1881 38 70 4 Deutsche BereiuSb Ungarn 4 Goldrente ff. 83 30 ^ ... - - . »r. 88 — Zr. 97 9) R. 103 20 SR. «6 SO SR. 66 50 Italien 5 Rente Vnmämea 5 Am.-R. Rußland 6 Goldanl. . SU Orients«!. . SUl Port- 4Lnl. v. 1888 M. 3« 80 . 3 Ausländ. 8str. 26 60 Serbien 5 Goldreute 8ffr. 79.30 Schweden 4 Oblig. M. 102 70 Span. 4 AuSländ. P. 59. tO Berner 3'/- Obliaot. Fr. 98 20 Egypten 4 unif. Obl. Lnr. 97 20 . 3-/, Primi. 8str. 9160 Argeat. 5 Ina. Goldanl. P. 40.30 Bank-Skete». 3'/, Deutsche R.-Bank M. 148 90 4 Äadische Bank Thlr. 113 - Fr. 12250 M. 134,— ff. 132.- M. 1S910 _ M. 104.- 4 Deutsche Unionbank M. 68 30 4 Disk.-Komm.-A. Tblr- 186 70 5 Oest. Kredit ö. fl. 268'/, 4 Rhein. Kreditbank Thlr. 116 80 4 D. Effektenb. 50°/, Thlr. 109 50 4D.Svv.-Bk. Thlr. 50°/. 10150 lLtsenvatza-Ättr»-«. 3'/, Hess. Ludwigs-Bahn Thlr-109 30 4 »MS z.Ma -Bahn 84 - 61 70 112 - 143 - 4 dto. Nordost 35-87 1l2 60SSitdbaha steuerfrei 13150 4 dto. 303 /, 3 dto. Fr. 181?/, 5Oest.-U.St.-B.73-74 ff. 249°-. 3 dto. l.-V11I. E«. Fr. 75 38ivorn. 6. ll. u. 0/2 Fr. t8l'/ü SToscan. Tentral Fr- Ä829,5 Westsic.E.-B.80stfr.Fr. Äiseubälm-VrinrttLt«- !« South. Paris. Tal. l. M 4 Elisabeth steuerfrei M. 100 40 Vsandtzriek«. 5 Mähr. Grenzbahn ft. 79 40 4 Pr.B.-K.-A-Vll-lLTHlr lOO 80 5 Oest. Nordwest v. 74 M. 1)7.—4 Preuß. Teatr^dod.-Kred.» 5 . . Oit. A. ff. 93.— G. 85 d 100 Thlr. 101 20 Oit. 8. ff. 91 30 4 Rh. HyP. G. 43-49 M. 100.50 M- 63 8)>3'/, dto. M. 94 6) ff. 82 50 «SerzinSlich« Laase M. 10 ) 20 3'/, Pren». Präm. Thlr 16l 80 ff. 83 — 4 Badische Präm. Thlr- 13«. Fr. 54 7 (4 Bayrische Präm- Thlr. 111-40 Fr. 1< 3 4o!4 Meia. Pr.-Psb. Tblr. 127.8 4'/. Ptütz.wcar- 4Pfälz. Nordvahn 4 Gottharddahn Fr 5 Böhm. Westbahn ff. 5 Gal. Karl-Ludw.-B. ff. 5Oest-Ung. St.-B. Fr. 5 Oest. Südbaba (8mb.) ff, 5 Oest. Rordwest ff, 5 . . lüt.6. ff 3 Raab-Oed-Ebeuf. 4 Rudolf 4 , Salzkgut. ftfr. 4 Borarlberaer tal. gar. E.-B. kl. onbard IV. S. Jnra-Bern-Laz. Fr. 9« 40Oldenburger Thlr. 12710 Äweizer Tcatral Fr. 103,3) 4 Oesterr. v- 1854 ff. 133 20 Kr. 103 8)!4 . v. 1860 ff. 125 60 ff. t -3 90 4 Stuhlw. Raab-Gr-Thlr. 103 80 M. S5 80j Unverzinslich- Laase «0 30i per Stück in M. 1-7 io Ansbach-Gunzenh. Augsburger Braanschweiger 91.4, Frcibnraer 95 — Knrhesstsche Mailänder Meininger Oesterrncher v- 1864 dto. Kredit v. 1858 ff. 335 4 Schwedische Thlr. 80 5 Thlr. Kr. Thlr. Fr. 10 43 2) 29 40 103 9: 30 97 368 - 18 40 27 4? 323 5 40 50 Ungar. Staats ff. 257.50 ISechsrt ««» Garten. Amsterdam ff. 100 168.90 London Lstr. 1 20.43 Paris Fr. 100 8115 Wien fl. 100 172 - Dollars »n Gold 4-16 30 Franken-Stück 16 20 Engl- Sovereigns SO-36 Obligationen «n» 3'/, Freiburg v-1888 M — 3 Karlsruhe v-1888 M 86 90 Ettknger Svinnerei 95.— KärlSrnh. Mas chinenf. W. 143 50 «ad. Zuckers. Wagh. fl. 55-- 3 Deutsch. Phönix 20/,E. 313- Meinisbr Hypothäen- Bank 70'/- Thlr. 131 — 5 Westeregela-Alkali-W- 91.30 5 Dortmund. Union M- 111.50 4'/, Alpine Montau «batst. 92 60 4 Rom i. G S. 1 Lrre !85.80 4 dto. Ser. ll-VIII Lire 78.— Gtan»eS5errl. Anlehe«. SV, SolmS-Laubach fl. 98. - - 4 Aseub -Büdingeu ff. 102 — 3'/, Asenb -Birffeia 87 M. 86 — ReichSbank-DlScont 3-/^ Frankfurter Bank-DiScout 3°/, S 529. Gemeinde Mainwange», AmtSgerichtSbezirk Stockach. Oeffentliche Aufforderung zur Erneuerung der Einträge von Vorzugs- und Unterpfandsrechten. Diejenigen Personen, zu deren Gunsten Einträge von Vorzugs- und Unter- pfandsrechten länger als 30 Jahre in den Grund- und Unterpfandsbüchern der Gemeinde Maiuwangrn» Amtsgerichtüvezirk Stockach» eingeschrieben sind, werden hiemit auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1860, me Bereinigung der Unterpfandsbüchcr betreffend (Reg.-Blatt S. 213), und des Gesetzes vom 28. Januar 1874, die Mahnungen bei diesen Bereinigungen betr. (Ges.- u. V.-Bl. S. 43). aufgesordert, die Erneuerung derselben bei dem unterfertigten Gewähr- oder Pfandgerichte unter Beobachtung der im 8 20 der Voll- »gsverordnung vom 31. Januar 1874 (Ges.- u. V.Bl. S. 44) vorgeschriebenen Formen nachzusuchcn, falls sie noch Ansprüche auf das Fortbestehen dieser Einträge zu haben glauben, und zwar bei Vermeidung des Rechtsnachthcils, daß die innerhalb sechs Monaten nach dieser Mahnung nicht erneuerten Einträge werden gestrichen werden. Dabei wird bekannt gemacht, daß ein Berzeichniß der in den Büchern genannter Gemeinde seit mehr als dreißig Jahren eingeschriebenen Einträge in dem Gemcindehause zur Einsicht offen liegt. Mainwangen, Amt Stockach, den 28. März 1892. Das Gewähr- und Pfandgerichl. Der Bereinigungskommiffär: Bürgermstr. M ö l ll_ vät. Natbschrbr. Fecht. S Bürgerliche Rechtspflege. KoukurSversadren. S'540. Karlsruhe. Ueber das Vermögendes Bäckers Heinrich Mayer in Karlsruhe wurde, da die Gläubiger, Selmst. Speck, Mehlhändler in Bruchsal, und Emil Rosemdal von da, den Antrag gestellt haben, nach Anhörung deS Schuldners durch Beschluß Großb. Amtsgerichts Hierselbst heute am 4. April 1892, Vormittags 9 Uhr 55 das Konkursverfahren eröffnet. Herr Louis Schneider, Kaufmann hier, wurde zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 29. April 1892 bei dem Gerichte anzumelden ES ist zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerans- schuffes und eintretenden Falls über die in S 120 der Konkursordnung bezeichnten Gegenstände, sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Freitag den 6. Mai 1892, Vormittags 9 Uhr, vor dem Großh. Amtsgerichte Hierselbst — Akademiestraße 2, 11. Stock, Zimmer Nr. 10 — Termin anberaumt. S.5l4. Nr. 17,149. Mannheim. Das über das Vermögen des Wirths Jean Ehret in Mannheim eingeleitcte Konkursverfahren wurde durch Beschluß Großh. Amtsgerichts H hier vom Heutigen nach Abhaltung des Schlußtermins und Vornahme der Schlußverthei- lung wieder aufgehoben. Mannheim, den 1. April 1892. Gerichtsschreiberei deS Gr Amtsgerichts. Stals. S'S38.1. Nr. 8558. Mosbach. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Theodor Link in Aglasterbausen hat Gr. Amtsgericht MoSbach. da derselbe infolge Zahlungsunfähigkeit seine Zad lungcn eingestellt bat, auf dessen Antrag beute am 4. Avril 1892, Vormittags 10Vt Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der hiesige Agent K. Ladenburger ist zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 15. Mai 1892 entweder bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Unterzeichneten anzumelden. , Zur Beschlußfassung über die Wahl eines andern Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerans- schuffes und «ntretenden Falls über die in K 120 der Konknrsordnung bezeichne- Allen Personen, welche eine zur Kon- . . _ kursmaffe gehörige Sache in Besitz haben - ten Gegenstände ist auf oder zur Konkursmasse etwas schuldig - Freitag den 29. April 1892, find, ist aufgegeben, nichts an den Vormittags 9'/e Uhr. Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu und zur Prüfung der angemcldeten For- lristcn, auch die Verpflichtung aufgelegt, ^ derungen aus von dem Besitze der Sache und von den Montag den 30. Mai 1892, Forderungen, für welche sie aus der! Vormittags SV- Uhr, Sache abgesonderte Befriedigung in vor dem Großh. Amtsgericht Mosbach Anspruch nehmen, dem Konkursver-! Termin anberaumt. Walter bis zum 29. April 1892 An- Im Anschluß an Vorstehendes wird zeige zu machen. folgende, vom Herrn Richter bei der Karlsruhe, den 4. April 1892. - Konkurseröffnung erlassene Verfügung W. Frank, verkündet: Gerichtsschreiber des Gr. Amtsgerichts. Allen Personen, welche eine zur Kon- . kursmaffe gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 20. April 1892 Anzeige zu machen. Mosbach, den 4. Avril 1892. Der Gerichkssckreiber Gr. Amtsgerichts: A s c a n i. S-539. Nr. 19,636. Heidelberg. Ueber das Vermögen der Karl Heintz Eitwe, Elisabetha, geb. Kaltschmitt in Heidelberg, wird beute, am 2. April 1892, Nachmittags 6 Uhr, das Kon- knrsverfabren eröffnet. Herr Wclisenrichter I. C. Winter in Heidelberg wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkurssorderungcn sind bis zum 9. M a i 1892 bei dem Großh. Amts gcrichte Heidelberg entweder schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschrei- berS unter Beifügung der urkundlichen Beweisstücke oder einer Abschrift derselben, anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines andern Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falls über die in S 120 der Konkursordnung bezeichnten Gegenstände auf Samstag den 30. April 1893, Vormittags 10 Uhr, endlich zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Freitag den 20. Mai I8S2, Vormittags 11 Ubr. vor dem unte, zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 2, Termin anberaumt. Allen Personen, die eure zur Konkursmasse gehörige Sache m Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgcgeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 9. M a i 1892 Anzeige zu macken. Heidelberg, den 2. April 1892. Großh. bad. Amtsgericht, gez Or. Strauß. Dies veröffentlicht der Gerichtsschreiber: Fabian. ^ BermögensabsonLeronzell. i S 544. Nr. 3703. Karlsruhe, j Die Ehefrau des Kaufmanns Karl! Fischer dahier, Julie, geborne Becktle, - vertreten durch Rechtsanwalt Or. Fned- ^ berg hier, klagt gegen ihren genannten - Ehemann mit dem Anträge, sie für be- ^ rechtigt zu erklären, ihr Vermögen von dem ihres Ehemannes abzusondern. Termin zur Verhandlung des Rechtsstreits vor Großh. Landgericht dahier, Civilkammer 1, ist bestimmt auf Dienstag den 31. Mai 1892, Vormittags 8*/z Uhr. Dies wird hiermit zur Kenntniß- nahmc der Gläubiger bekannt gemacht. Karlsruhe, den 2. April 1892. Gerichtsschreiberei des Großh. bad. Landgerichts. Hott. S.541. Nr. 7t70. Schwetzingen. Durch Urtheil Großh. Amtsgerichts vom Heutigen wurde die Ehefrau des Schneiders Philipp Erb. Christine, geborne Folkert dahier, für berechtigt erklärt, ivr Vermögen von denjenigen ihres Ehemannes abzusondern. Schwetzingen, den 31. März 1892. Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts: Müller. S.543. Nr. 3298. F r e i b u r g. Durch Urtheil der l. Civilkammer deS Großh. Landgerichts Freiburg vom Heutigen wurde die Ehefrau des Friseurs Karl Heller, Marie, geborne Meyer, von Freiburg für berechtigt erklärt, ihr Vermögen von demjenigen ihres Ehemannes abzusondern. Freiburg, den 22. März 1892. Der Gerichtsschreiber Gr. Landgerichts: Werrlein. Erbemweißlngen. S'542.1. Nr. 5349. Mannheim. Die Witwe des in Feudenheim verstor denen Bierbrauers Wilhelm Kilthau, Susanns, geb. Franz von da, hat bei Gr. Amtsgericht hier die Einsetzung in die Gewähr des Nachlasses ihres genannten Ehemannes nachgesuckt. Diesem Begehren wird Gr. Amtsgericht entspreche», wenn nicht binnen 6 Wochen Einsprache dagegen erhoben wird. Mannheim, den 1. April 1892. Gerichtsschreiberei Gr. Amtsgerichts. H enn. S521.1. Nr. 3327. Sinsheim. Auf Ableben des Taglöhncrs Johann Kögel in Dühren hat dessen Witwe, Friederike, geb. Albrecht, um Einweisung in Besitz und Gewähr der Verlas- senschaft ihres Ehemannes nachgesucht. Diesem Gesuche wird entsprochen, falls nicht binnen 6 W 0 chen Einwendungen hiergegen vorgebracht werden. Sinsheim» de» I. April 1892. Der Gerichtsschreiber des Großh. bad. Amtsgericht-: Vierneisel. S520. Nr. 1156. Staufen. Das Großh. Amtsgericht Staufen hat heute beschlossen: Erbcinweisung. Nachdem auf die diesseitige Aufforderung vom 18. Februar 1892, Nr. 683, keine Einsprache erhoben wurde, wird die Witwe des Fischers Michael Fuchs. Katharina, geb. Jmm in Harthrim, in die Gewähr deS Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes eingewiesen. Staufen, den 1. April 1892. Der Gerichtsschreiber Gr. Aa:tsgerichls: Dufner. S51S. Nr. 1157. Staufen. Das Großh. Amtsgericht Staufen hat heute beschlossen: Erbeinweisung. Nachdem auf die diesseitige Aufforderung vom 17. Februar 1892, Nr. 649, keine Einsprache erhoben wurde, wird die Witwe des Landwirths JosefKling» ler in Hausen a M, Maria, geborene Zeller, in die Gewähr des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes eingesetzt. Staufen, den 1. Avril 1892. Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts: Dufner. S.545. Tauberbischofsheim. Bekanntmachung. Zur Fortführung der VermeffungS- werke und der Lagcrdücher nachbeschriebe- nrr Gemarkungen ist im Einverständniß mit den Gcmeindcräthcn der bcthciligten Gemeinden Tagfahrt jeweils auf dem Rathhause der betreff. Gemeinde anbe» raumt, für die Gemarkungen: »vallenberg auf Dienstag den 19. April l. I., Vorm. 9 Ubr. Srautheim auf Mittwoch den 20. April l.J.. Vorm. 9 Uhr. Klrpsa« auf Donnerstag den 21. April l. I., Vorm. 8 Ubr. Nnterschüpf ans Samstag den 23. April l. I., Vorm. 8 Uhr. Die Grund eigenthümcr werden hiervon mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß das Verzeichniß der seit der letzten Fortführung eingetreteneu, dem Gemeinderath bekannt gewordenen Veränderungen im Grundeigenthum während 8Tagen vor dem Fortführungstermin zur Einsicht der Betheiligten aus dem Rathhause aufliegt; etwaige Einwendungen gegen die in dem Verzeichniß vorgr- merkten Aenderungen in dem Grundeigenthum und deren Beurkundung im Lagerbuch sind dem Fortführungsbeamten in der Tagfahrt vorzurrngen. Die Grmldeigenthümer werden gleichzeitig aufgesordert» die seit der letzten Fortführung in ihrem Grundeigenthum eingetretcnen, aus dem Grundbuch« nicht ersichtlichen Veränderungen dem Fortsührungsbeamten in der bezeichnrtr» Tagfahrt anzumclden. Ueber die in der Form der Grundstücke eingetretenen Veränderungen sind die vorgeschriebenen Handriffe und Meßurkunden vor der Tagfahrt bei dem Gemeinderath oder in der Tagfahrt bei dem Fortfübrungs- beamten abzugeben» widrigenfalls dieselben auf Kosten der Betheiligte» von Amtswegen beschafft werden müßten. Tauberbischofshcim, 4. April 1892. Der Bezirksgeometer: - Dusfuer. Druck und Verlag der G. Brau n'schen Hofbuckdruckerei. /