erläge ;rr Ur. 108 der Karlsruher Zeitung. Samstag, 9. April 1882. Badischer Landtag. ^ Karlsruhe, 7. April. 15. öffentliche Sitzung der Ersten Kammer unter dem Vorsitze des ersten Vice- yräfidentcn Frhrn. Franz v. Bodman. Am Regier ungstisch: Finanzminister Or. Ellstätter, Staatsrath Eiscnlohr, Ministerialrath Buchend erg er, Ministerialrath Schoch. Nach Eröffnung der Sitzung thcilt der Präsident dem Hohen Hause folgende neue Einläufe mit: Entschuldigungsschreiben des Herrn Kommerzienrath Difsenö und des Herrn Prälat 1). Doll. Mittheilungen des Präsidiums der Zweiten Kammer: rr. über die Genehmigung der Nachweisung über die Aenderungen an den Anforderungen von Wohnungsgeld in dem Budget für 1892 und 1893; über die Annahme der beiden Gesetzentwürfe: die Katastrirung neu angelegten Rebgeländes betr. Nachlaß der Grundsteuer wegen außerordentlicher Unglücksfülle betr. Zu Punkt 2 der Tagesordnung, und zwar Titel a, Berathung des Kommissionsberichts über den Antrag von Hornstein u. Gen. betr. den Verkauf der Dsmänenpar- zellen, erhielt zunächst das Wort der Berichterstatter Frhr. Ferdinand v. Bodman und führt aus: Die Besitzvertheilung sei im Großhcrzogthum im ganzen genommen nicht ungünstig sowohl bezüglich des Waldes, der sich zu ^ Theilen in der Hand großer Grundbesitzer befinde, als auch bezüglich der landwirthschaft- lichen Fläche, von welcher 20,1 Proz. sich im Besitze der tobten Hand einschließlich des sog. befestigten Grundbesitzes und . der Gemeinden, 79,9 Proz. sich im freien Verkehr befinden. Auch innerhalb der im freien Verkehr befindlichen Fläche sei die Vertheilnng nicht so ungünstig, wie die NaturaltheilunA erwarten ließe, da eine ständige Bewegung stattfinde, die einer allzugroßen Zersplitterung entgegeuwirke. Aber die Hälfte dieser Fläche sei im Besitz bäuerlicher Landwirthe, was immerhin ein befriedigender Zustand sei. Was jedoch für das Großherzogthum im ganzen gelte, erleide nach einzelnen Bezirken und Gemeinden erhebliche Ausnahmen zu Gunsten großer Grundbesitzer und der tobten Hand, infolge dessen das Parzellenpachtwesen überwiege und die Zahl derjenigen kleinen Besitzer groß sei, deren Besitz zur Ernährung der Familie nicht ausreiche. Sei in solchen Gemeinden eine bedeutende Almend vorhanden, so biete sie den kleinen Leuten eine wesentliche Stütze für ihre wirthschaftliche Existenz. Von solchen Verhältnissen sei der Antrag des Freiherrn v. Hornstein auf Verkauf der Parzellen des Domänenärars ausgegangen. Die Kommission habe den Antrag nach zwei Richtungen ausgedacht, indem sie einmal wünsche, daß wo solche Verhältnisse vorliegen, nicht nur Domänenparzellen, sondern überhaupt der nutzbare landwirthschaftliche Besitz herangezogen werde, und es als Aufgabe der Domänenverwaltung betrachte, bei sich bietender Gelegenheit als Käuferin von Liegenschaften auszutreten und durch geeigneten Wiederverkauf die gewünschte Besitzvertheilung zu fördern. Der Antrag gehe zunächst dahin, die Parzellen den Gemeinden zu Gemeindegnt, eventuell zu Almend zu überlassen. Als Regel werde der Erwerb zu Gemeindegut empfohlen. Dan» komme in Betracht der Verkauf an Einzelne und die Bildung von Rentengütern. Im anderen Hause habe der Herr Finanzmiuister bereits die Bereitwilligkeit der Regierung ausgesprochen, die Parzellen des Do- mäncnärars mit der Zeit zu veräußern, allein betont, daß nur geringe Kauflust seitens Privater vorhanden sei, und diese auf den Mangel an Kapital, unter welchem unsere Landwirthe leiden, zurückgeführt. Ein Auskunftsmittel sei hier in dem Kauf gegen Rente gegeben, welche Zins und Amortisation in sich schließe; nach badischen Verhältnissen werde dies in der Regel das einzig richtige Verfahren sein, weil dabei für den Käufer das freie Eigenthum das erstrebcnSwerthe Ziel bleibe. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, daß auch die Veräußerung als Rentengut mit unablösbarer Rente in einzelnen Fällen wünschenswert) erscheine. Dem letzteren Verfahren stehe z. Zt. das Landrecht entgegen, welches jede Rente für ablöslich erkläre. Sehnliche Verhältnisse hätten in Preußen zur Erlassung des Ansiedelung-- und Rcntengütergesetzes geführt und auch bei uns könnte wohl eine gesetzliche Regelung platzgreifen. Weiter sei von der Kommission auch das Parzellenpachtwesen mit seinen Vortheilen und Nachtheilen erörtert worden, besonders habe man die Nachtheile des Bürgschaft- und Borgfristenwesens hervorgehoben. Am Schluffe des gedruckten Berichts seien die Ergebnisse der Erörterungen zusammengefaßt und er hoffe mit der Großh. Negierung darin eins zu sein, daß auch bei der Verwaltung der Domänen in erster Reihe das volks- wirthschaftliche und dann erst das rein fiskalische Interesse maßgebend sein müsse. Die Kommission habe sich nicht verhehlt, daß die Durchführung der vorgeschlagenen Maßregeln für die Domänenverwaltung Vermehrung der Arbeit und Verminderung der Einnahmen mit sich bringe. Allein er glaube, es sei den jetzigen Verhältnissen, bei denen die Existenz der kleinen Leute durch das Ueberwiegen des mobilen Kapitals schwer leide, Rechnung zu tragen. Hier sei es Aufgabe der Domänenverwaltung, sowohl bei Vertragsabschlüssen als bei der Bewirthschaftung vorbildlich zu wirken und somit zur Förderung der^ Landeskultur beizutragen. Er glaube sich auf ditzse Bemerkungen beschränken zu können und empfehle Annahme der Kommissionsantrüge. Ministerialrath Schoch: Die Frage, welche das Hohe Haus heute behandle, sei auch von der Großh. Domänenverwaltung bereits erörtert worden. Früher, vor den 60r Jahren, habe der Grundsatz bestanden, die Liegenschaften des Domünenärars nicht, oder nur, wenn ein besonderes Bedürfniß vorlag, zu veräußern. In den dreißiger Jahren seien sogar kleine Parzellen hinzugekauft worden. Erst in den 60r Jahren habe man diesen Grundsatz verlassen und begonnen, die Parzellen planmäßig zu veräußern. Durch Verordnung sei bestimmt, daß alle Grundstücke unter 72 Ar Flächeninhalt, wässerbare Wiesen unter 36 Ar dem Verkauf auszusetzen seien. Thatsächlich sei auch eine größere Anzahl Parzellen verkauft und das Verfahren bis zum Jahre 1880 fortgesetzt worden. Wenn es damals eingestellt worden sei, so rühre dies daher, daß sich keine Käufer fanden und man die Grundstücke nicht zum drittenmal dem Verkauf aussetzen wollte. In jüngster Zeit seien die Veräußerungen wieder ausgenommen worden. Früher habe man drei Zahlungstermine gewährt und Verzinsung des Kaufpreises mit 5 Proz. verlangt. Jetzt sei man im Prinzip auf 4 Proz. herabgegangen, auch könnten Termine bis zur doppelten Zahl bewilligt werden. Es sei zu erwarten, daß bei diesen Erleichterungen der Verkauf wieder mehr in Schwung komme und nach und nach sämmtliche Parzellen an Private abgeführt werden können. Es seien Erwägungen im Gange, aber noch nicht zum Abschluß gelangt, ob man nicht die Grenze für die zu veräußernden Grundstücke noch weiter erhöhen solle. Die Regierung habe die Absicht, in den Veräußerungen eher weiter zu gehen, als dieselben zu beschränken. Dies sei der jetzige Stand der Sache. Wenn in dem Kommissionsbericht weitere Vorschläge gemacht worden seien und vor allem der Wunsch ausgesprochen sei, eine größere Anzahl Güter zum Verkauf zu bringen und dem Gemeindevermögen bezw. der Almend zuzuführen, so könne die Großh. Regierung dem gegenüber jetzt noch keine Stellung nehmen, da die Erwerbung zu Almend jetzt gesetzlich nicht zulässig sei; erst müßten weitere gesetzliche Maßnahmen in dieser Richtung abze- wartet werden. Auch der Vorschlag, durch Ankauf der Parzellen einfach das Gemeindegut zu vergrößern, und die Grundstücke durch Verpachtung oder Weiterverkauf auSzunützen, sei nach Lage der jetzigen Gesetzgebung kein sehr gangbarer Weg, da die Gemeinden, namentlich jene, in denen die Einkünfte ohne Erhebung von Umlagen zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, durch die Gemeindeordnung hierin beschränkt seien und ein Erwerb im allgemeinen nur insoweit möglich sei, als die fraglichen Parzellen rentabel seien. Auch zu dem weiteren Vorschlag, allmählig, wie dies in letzter Zeit in Preußen geschehen sei. Rentengüter zu bilden, habe die Finanzverwaltung noch keine Stellung nehmen können, weil z. Zt. eine gesetzliche Regelung der Materie bei uns fehle. Erst wenn dies geschahen sei, werde die Finanzverwaltung auf die Frage näher ein- gehen können. Von der Kommission seien im weiteren Vorschläge wegen Erleichterung der Pachtbedingungen gemacht worden. In erster Reihe werde eine Verlängerung der Pachtperioden gewünscht, und zwar von der bisher üblichen Zeit von 6 oder 9 auf 12 Jahre, damit dem Pächter der Erfolg etwaiger Meliorationen zugute komme. Diese Frage werde erwogen werden und er glaube nicht, daß sich Bedenken dagegen ergeben. Schon jetzt habe man z. B. in Gegenden mit Hopfenbau, der einen größeren Kapitalaufwand erfordere, Pachtperioden von 12 Jahren. Weiter sei vorgeschlagen, bei Entrichtung der Pachtzinsen mehrere Ratenzahlungen zu gewähren. Dies sei bei Verpachtung von Hofgütern schon jetzt der Fall, und zwar seien es drei Raten, die sich je nach den Absatzver- hältmssen der Produkte des Guts richten. Weiter sei beantragt, bei pünktlicher Zahlung Rabatt zu gewähren. Er könne sich dies nur so denken, daß Rabatt bei Vorauszahlungen gewährt werden solle. Der Pachtzins sei gewöhnlich erst am Ende des Pachtjahres zu zahlen. Er denke sich, daß Rabatt dann gewährt werden solle, wenn die Pacht zu Anfang oder im Laufe des Pachljahres entrichtet würde. Die Kommission habe auch die Borgfristen in den Kreis ihrer Betrachtungen gezogen. Diese seien bei der Domänenverwaltung recht ausgebildet, bei allen Parzellenpachtungen, der Verwerthung des Holzes, die im Winter und Frühjahr geschehe, wo der Landwirth kein Geld habe. Das System sei seit langer Zeit eingeführt und man habe schon öfter, zuletzt vor 2 Jahren, erwogen, ob man nicht davon abgchen könne. Allein es habe sich gezeigt, daß dies nicht möglich sei, ohne die Interessen der Landwirthe zu schädigen. Der Bericht mache darauf aufmerksam, daß man in Württemberg das Borgsystem nicht habe. Dies sei richtig, allein zu bedenken bleibe, daß cs etwas anderes sei, eine althergebrachte Uebung beizubehalten und ein neues System einzuführen. Mit der Borgfrist aber hänge eng zusammen die Bürgschaft. Es sei dies da. wo kein Realkredit zu beschaffen sei, die leichteste Art des Personalkredits. Die Finanz- Verwaltung wäre gerne bereit, andere Arten der Sicher- heitsleistung zuzulassen, und er könnte dies z. B. durch Einträge auf den liegenschaftlichen Besitz der Schuldner geschehen, da eine ganzL Anzahl Leute ihr Leben lang Verpflichtungen gegen das Domänenärar haben; bei dem Fehlen solchen Besitzes und anderer Modalitäten der Sicherheitsleistung seien die Bürgschaften das bequemste, leichteste und kaum zu entbehrende Auskunftsmittel. Hebe man die Borgfristen auf, s» müßten die Leute das Gelb eben aus Vorschußkassen oder sonstwie entleihen, und dies koste auch wieder Zinsen. Neben den Borgfristen werde übrigens auch von der Baarzahlung in ziemlich umfassendem Maße Gebrauch gemacht, wobei ein Rabatt von durchschnittlich 4 Proz. bewilligt werde. Dadurch werden die Schattenseiten des Systems wesentlich gemildert. Zum Schluffe spreche der Kommissionsbericht die Ansicht aus, die Domänenverwaltung sei in der Lage, neben dem Einfluß, den sie durch Verkauf der eigenen Parzellen ausüben könne, auch durch Ankauf und paffende Abgabe anderer Grundstücke auf den Ausgleich der Besitzverhält- niffe hinzuwirken. Dazu sei sie jedoch nach ihrer Organisation kaum in der Lage, da ihre Organe mit den lokalen Verhältnissen meist nicht so vertraut seien, um eine wirksame Vermittelung übernehmen zu können. Zu erwähnen bleibe noch die von der verehrlichen Kommission bezüglich des Verhaltens der Domänenverwaltung bei Verkäufen von Parzellen ausgesprochene Erwartung, daß bei den Verkäufen in wohlwollender Weise möge verfahren werden. Bisher habe in dieser Beziehung der Grundsatz gegolten, daß Veräußerung von Staatsgut nur im Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen könne. Es bedürfe doch sehr der Erwägung, ob allgemein von diesem Grundsatz abgegangen werden olle. Das Domänenärar werde in den meisten Fällen nicht in der Lage sein, die Verantwortung für eine Ver- theilung.unter der Hand zu übernehmen, die stets mit Berücksichtigung einzelner und Uebergehung anderer verbunden und zum mindesten ein undankbares Geschäft sei. Die Regierung werde die Anträge in Erwägung ziehen, in erster Reihe aber komme, wie er bereits betont, die Entwickelung der Gesetzgebung auf diesem Gebiete in Frage. Mittlerweile werde die Regierung, wie bisher, mit dem Verkaufe der Parzellen fortfahren. Ausweislich der im Berichte enthaltenen statistischen Mittheilungen betrage der Staatsbesitz an Domänen, wobei die unmittelbaren Staatszwecken dienenden Grundstücke in Abzug gebracht sind, z. Z. 2,2 Proz. des gelammten landwirthschaftlichen Geländes, ein Verhältniß, »as so günstig sei, daß sich ein Drängen auf rasches Abstoßen der Parzellen kaum rechtfertigen lasse. Geh. Hofrath vr. Meyer: Der Kommissionsbericht behandle wesentlich drei Gegenstände, die Beräußerung von Parzellen des DomänenerarS, die Schaffung von Nentengütern und die Pachtfrage. Die letztere Frage wolle er außer Betracht lassen. Der Herr Regierungs- kvmmissär habe darauf hingewiesen, daß die Domänenverwaltung zwar geneigt sei. den Wünschen der Kommission nachzukommen, die Entwicklung aber von der Gesetzgebung abhängig sei. Dies ,ei zuzugeben bezüglich der Verwandlung der Parzellen in Almend, nicht jedoch in Gemeindegut, worauf die Kommission das Hauptgewicht lege. Was die Rentengüter anbelange, so könnten mit deren Schaffung zwei Zwecke verbunden werden. Einmal, Kapital gegen Rente aufzunehmen, sodann gegen Renten Güter zu kaufen. Dies letztere sei der Hauptpunkt. Es sei eine große Aufgabe und für die Existenz des Staates von der höchsten Wichtigkeit, die Zahl der kleinen und mittleren Besitzer zu vermehren. Jede Maßregel, die diesem Zweck diene, sei erstrebenswerth. In Preußen sei hierzu durch das Ansiedelung-- und Rentengütergesetz der Weg beschritten worden. Ein Aehnliches werde im Kommissionsbericht angestrebt. Es sei allerdings klar, daß die Wirkungen nicht überschätzt werden dürfen. In Preußen habe sich die Gesetzgebung dafür entschieden, die Renten für unablöslich zu erklären. Dort seien besondere Motive, die bei uns fehlten: Germani- sirung, Schaffung eines ansässigen Arbeiterstandes, maßgebend gewesen. Bei uns werde die ablösliche Rente die Regel bilden müssen, um als Ziel die Erwerbung freien Eigenthums zu behalten. Die erste Kommission für den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches sei auf die gesetzgeberische Gestaltung dieser Frage nicht eingegangen. Der Entwurf erkenne Reallasten als zulässig an, im Einführungsgesetz sei aber bestimmt, daß landesgesetzliche Vorschriften, welche dauernde Renten auSschlicßen, bestehen bleiben. Dies sei im Badischen Landrecht der Fall. Ein Eingreifen der Landergesetzgebung in diesem Moment, wo die zweite Kommission den Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs berathe, wäre nicht praktisch. Gelänge eS, das Rentengut wieder einzuführen, so knüpfe man damit nur an alte deutschrechtliche Institutionen, den Rentenkauf und die Erbpacht, an, von denen die eine, nämlich der Rentenkauf mit den konsolidirten Staatsanleihen zum Theil bereits wieder eingeführt sei. Gelinge es, die früheren Schattenseiten dieser Einrichtungen fern zu halten, dann werde das Rentengut eine große Zukunst haben. Er sei der Regierung dankbar, wenn sie die Frage in Erwägung ziehe und gegebenenfalls auch bei uns in dieser' Richtung vorbildlich wirke. Frhr. v. Hornstein: Bisher sei das Finanzministerium den Wünschen der Kommission nur insoweit entgegengekommen, als es die Verlängerung der Pachtdaucr won 12 auf 15 Jahre in Aussicht stelle. Der Herr Ne- gierungSkommissär habe sich auf den rein fiskalischen Standpunkt gestellt, er glaube, der Herr Finanzminister habe sich Vorbehalten, die Sache nom höheren Standpunkt aus zu beleuchten und weiteres Entgegenkommen zu zeigen. Der Herr NegierungSkommissür habe sich in einem cireulu8 vitioLus bewegt, wen.» er unsere Gesetzgebung als Hinderniß für ein Entgegenkommen bezeichnet habe. Denn sei ein Mangel der Gesetzgebung vorhanden, so brauche das Finanzministerium nur die nothigen Schritte zu thun, um ihm abzuhelfen. Die Ansicht des KommissivnSberichts, daß die Ge- bahrung des größten Grundbesitzers des Landes eine mustergiltige sein müsse, sei regierungsseitig bisher ingno- rirt worden, und doch sei ihm bekannt, daß hie und da Güterzusammenlegungen und anderen Verbesserungen seitens fiskalischer Beamten Hindernisse entgegeugestellt wurden. Was den angeblichen Mangel an Angeboten zum Kauf von Parzellen anlange, so wolle er nur darauf Hinweisen, daß bei Anfragen die Domänenverwaltung den 25. Betrag des Pachtschillings und 5proz. Verzinsung der Terminzahlungen verlangt habe. Wenn dies ein Privatmann thue, so sei es vielleicht entschuldbar, seitens der Regierung sollte es jedenfalls nicht geschehen. Wenn der Erlragswerth zu Grunde gelegt und günstige Heimzahlungs- bedingungen gewährt würden, so würden sich Käufer genug finden. Der Herr Regiernngskommissär habe geglaubt, daß Rabatt nur bei Vorauszahlungen bewilligt werden könne. Im gewöhnlichen Verkehr werde Rabatt bei Baarzahlungen bewilligt. Für die Nothwendigkeit des Borgfristensystems sei die Thatsache seiner dreißigjährigen Existenz kein Beweis. Das System sei aufgebaut ans schlechte Rechnung, Geldnoth oder Leichtsinn seitens der Käufer, um die Konkurrenz zu steigern und den Preis in die Höhe zu treiben. Daß die Domänenverwaltung auch ohne dieses System ihr Holz verkaufen könnte, beweise die württembergische Enklave Hohentwiel. Die Kommission habe auch die Anregung gegeben, die Staatsverwaltung solle durch Vermittlung der Zuführung frei gewordener Güter an den besten Wirth dem Güterschacher entgegentreten. Wenn die preußische Regierung bereits Güter im Werthe von 600 Millionen Mark in andere Hände überführt habe, so sollte man doch glauben, daß ähnliches in kleineren Verhältnissen auch dem Finanzministerium gelingen werde. Er danke dem Herrn Referenten, daß er die Frage von einem wirthschaftlich hohen Standpunkt behandelt und seine hervorragenden Kenntnisse zur Verfügung gestellt habe. Zu dem Bericht selbst habe er nur weniges zu bemerken. Bei der Zusammenstellung des in freiem Verkehr befindlichen Besitzes und des gebundenen Eigen- thums sei auch der wissenschaftlich nicht abgegrenzte Begriff der todtcn Hand erwähnt. Nach seiner Ansicht gehöre zur tobten Hand der Besitz, bei welchem zwischen dem Bebauer des Grund und Bodens und dem Grund und Boden selbst ein Besitzer stehe, der, sei es in Pachtoder Kapitalzinsen, einen hohen Thcil des Ertrags wegnehme. Im Bericht sei als Besitz der todten Hand auch derjenige der Grund- und Standesherren aufgeführt. Er glaube, daß dieser nur insoweit hierher gehöre, als er von den Besitzern nicht selbst bewirthschaftet werde. Was die Rentengüter anlange, so sei in dem Kommissionsbericht auf das Gutachten hingewiesen, welches der Centralansschuß des Landwirthschaftlichen Vereins zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben habe. Mit diesem Gutachten, das überhaupt nur aus Monographien einzelner Juristen bestehe, könne er sich nicht einverstanden erklären. Der Bericht weise auch auf das fortdauernde Sinken der Grundrente hin, das die Staatsverwaltung nicht ignoriren dürfe und das einen Verkauf der Parzellen auch in ihrem Interesse geboten erscheinen lasse. Ueber die Rentengüter wolle er sich mit Rücksicht auf die Ausführungen des Herrn Vorredners nicht näher auslassen. Er bitte um Annahme der Kommissionsanträge. Finanzminister vr. Ellstätter: Der Herr Regicrungs- kommissär habe sich die Aufgabe gestellt, dem Hohen Hause die thatsüchlichen Verhältnisse darznstellen und im allgemeinen die Stellung zu charakterisiren. welche die Großh. Regierung zu den vorliegenden Anträgen einnehme. Er wolle nunmehr diese Stellungnahme näher bezeichnen, vorher aber dem Herrn Antragsteller, der Kommission und insbesondere dem Herrn Berichterstatter danken für die umsichtige, eingehende und wohlwollende Behandlung der vorliegenden Frage. Die Großh. Regierung nehme gleichfalls einen wohlwollenden Standpunkt zu der Frage ein, sei jedoch durch die rechtliche Natur des Domänenärars an gewisse Schranken gebunden, die sich nicht leicht überschreiten lassen, da es sich um die Verwaltung eines Vermögensbestandes handelt, der nicht rein Staatseigenthum sei. Auch er erkenne an, daß die Domänenverwaltung in wirthschaftlicher Beziehung als Vorbild zu wirken habe und die öffentlichen Zwecke mit unterstützen müsse, aber dies gehe nicht soweit, daß der Bestand des Domänial- vermögens zur Förderung solcher Zwecke schenkungsweise weggegeben werden dürfe; im allgemeinen sei vielmehr Bedacht darauf zu nehmen, daß für dasjenige, was diesem Vermögen an Werth entgehe, ein Aequivalent wieder Zuwachse. Wenn er auch vollkommen damit einverstanden sei, daß bezüglich der Entäußerung von Parzellen möglichste Erleichterung gewährt werden solle, so müsse bei Bildung der Werthanschläge immerhin darauf gehalten werden, daß das Aerar einigermaßen wieder zurückerhalte, was es an Werth hingebe. Wenn der Herr Vorredner gesagt habe, die Finanzverwaltung möge, da sie prinzipiell gegen die Veräußerung der Parzellen nichts einzuwenden habe, auch bei der praktischen Durchführung die Bedingungen zwar nicht loyaler — denn loyal handle die Finanzverwaltung immer —, aber billiger sestsetzeu, so sei dem entgegenzuhalten, wie billig man den Werthanschlag auch nehmen wolle, er doch immer einigermaßen ein Aequivalent bieten müsse. Dabei brauche man nicht auf der 25fachen Vervielfältigung des Pachtschillings zu bestehen, immer aber müsse man fragen, welcher Gewinn dem Domänenarar bei rationeller landwirthschaftlicher Ausnützung der Parzellen zugehen könne. Er könne die Zusicherung geben, daß die Großh. Regierung bei Veräußerung der Parzellen mit größter Liberalität Vorgehen werde, da die Maßnahme in ihrem eigenen wirthschastlichen Interesse liege. Was den tatsächlichen Zustand dieses Besitzes anlange, so seien zur Zeit 5319 Stücke vorhanden von einem Flächeninhalt unter Hektar, deren Veräußerung zweifellos nützlich sei. Ferner seien vorhanden 1697 Stücke mit einem Flächeninhalt bis zu 1 Hektar einschließlich, 2174 Stücke mit einem Flächeninhalt von 1—5 Hektar, 405 Stücke mit einem Flächeninhalt von 5—10 Hektar und 398 Stücke mit einem Flächeninhalt von über 10 Hektar. Aus dieser Uebersicht lasse sich ein Bild gewinnen, inwieweit das Material für Bildung von Rentengütern vorhanden sei. Er glaube, daß dazu ein größeres Areal erforderlich sei, ein Besitz, der eine Familie, und zwar eine solche, die in Ausdehnung begriffe» sei, ernähren könne. Auch bezüglich der Bildung von Rcntengütern könne er — soweit es sich um ablösliche Renten handelt — möglichstes Entgegenkommen zusichern, wenn Anfragen und Anerbietungen an die Domänenverwaltung herantrcten sollten. Auch die andere Seit^ der Frage sei zu erwägen, ob das Domänenärar überhaupt solche Güterkomplexe besitze, die sich zur Bildung von Rcntengütern eignen. Die 398 Stücke mit einem Flächeninhalt von je über 10 Hektar seien meist geschlossene Hofgüter, die sich in Händen von Pächtern befinden, bei welchen sich das Pachtverhältniß zu vererben pflege, ein Zustand, der den Wünschen der Kommission nahezu gleich komme. Jedenfalls könne er weitgehendes Entgegenkommen zusichern und werde prüfen, inwieweit die Abgabe derartiger Parzellen zu Rentengütern möglich sei. Was dagegen die Abgabe an Gemeinden zur Vergrößerung der Almend anlange, so könne nicht bestritten werden, baß unsere gegenwärtige Gesetzgebung dem entgegenstehe, und es sei kein ciroulus vitiosew, wenn die Domänenverwaltung sich darauf berufe, daß der gesetzliche Zustand ein solches Vorgehen nicht gestatte, da es doch sehr fraglich sei, ob eine neue Almendbildung, welche mit den Interessen der staatsbürgerlichen Einwohner in Kollision kommen würde, überhaupt zweckmäßig und gerechtfertigt sei. Diese Frage müsse der Gesetzgebung und den zuständigen Behörden überlassen bleiben. Die Regierung werde auch in dieser Richtung prüfen, in welcher Weise allen entgegenstehenden Interessen genügt werden könne. Wollte man die Parzellen den Gemeinden z» Gemeindegut zuwenden, so müsse man doch fragen, ob die Gemeinden im Stande seien, diese Güter wirthschaftlich besser zu verwertheu als das Domänenärar, oder ob es nicht vielmehr dahin kommen werde, daß die Gemeinden die Äüter von sich aus wieder verpachten ober veräußern. Wenn aber das Aerar direkt an einzelne verkaufe, so sei die Gewähr der Objektivität mehr geboten, als wenn die Gemeinden zu befinden hätten über das ob und wie der Verwerthung. Der Herr Vorredner habe geglaubt , die Domänen- administration habe bisher ihren Aufgaben nicht immer entsprochen. Er habe schon darauf aufmerksam gemacht, daß er glaube, die Domänenverwaltung habe überall hilfreiche Hand zu bieten, wo allgemeine wirthschaftliche Interessen zu fördern seien, immer, soweit als es die rechtliche Natur des Domanialvermögens gestatte. Er glaube sich damit begnügen zu können und nicht weiter auf die Sache eingehen zu sollen, da ihm keine Fälle bekannt seien, in welchen Bestrebungen nach Verbesserungen seitens der Domünenverwaltung Hindernisse in den Weg gelegt worden seien. Sei dies jemals der Fall gewesen, so mißbillige er es entschieden. Der Herr Vorredner habe auch die Frage des Rabatts erörtert. Er glaube auch, daß, wenn bei Verkäufen für Baarzahlungen ein angemessener Rabatt bewilligt werde, die Borgfristen in Abnahme kommen würden; damit jedoch könne er sich nicht einverstanden erklären, daß auch bei Pachtzinsen, die zur Berfallzeit bezahlt werden, ein Rabatt gewährt werde, denn für diese Vergünstigung könne er keinen Grund sehen. Was die Bürgschaften anlange, die eine so harte Beurtheilung erfahren haben, so könne er dem Herrn Vorredner nicht beistimmen. Das Institut sei nothwendig und sehr wichtig, ohne dasselbe würde mancher in recht üble Lage kommen. Zuzugeben sei ja, daß Bürgschaften zu übernehmen zu Verlegenheiten führen könne, er würde dies niemand anrathen und eS selbst nicht thun. Die Bürgschaft abzuschaffen aber wäre ein tiefer Schnitt in's Fleisch unserer Landwirthschast. Es sei doch eine unbillige Zumuthung, daß die Domünenverwaltung keine Sicherheit für Verbindlichkeiten verlangen solle, bei denen die Borgfrist ebenso sehr im Interesse des dritten Kontrahirenden, wie im fiskalischen Interesse gewährt werde. Wenn die Baarzahlung eingeführt werde, so werde die Konkurrenz stark eingeengt, nur der Kapitalkräftige könne kaufen, der Bedürftige aber werde gezwungen sein, aus dritter Hand unter schweren Bedingungen zu kaufen, oder er müsse bei Vorschußkaffen oder sonstwie sich die Mittel beschaffen. Dies alles aber koste nicht nur.Zinsen, sondern erfordere wieder eine Bürgschaft, die ans diese Weise also nicht aus der Welt geschafft werden könne. Er könne mit der Versicherung schließen, daß die Finanzverwaltung allen angeregten Fragen wohlwollend gegenüberstehe und namentlich bezüglich der Veräußerung der Parzellen das weitgehendste Entgegenkommen zeigen werde. Den beiden andern Punkten aber stehe die Gesetzgebung hindernd im Wege und es müsse eine Aendernng herbeizuführen zunächst dem Ermessen des Ministeriums des Innern überlassen bleiben. Bezüglich der Bildung von Rentengütern werde die Finanzverwaltung die Anregung an sich herankommen lassen und wenn eine bezügliche Abficht ausgesprochen werde, gerne in Verhandlung eintrcten. Im allgemeinen stelle sich die Regierung zu den gegebenen Anregungen freundlich. Staatsrath Eisenlohr: Das Ministerium des Innern sei den wichtigen Fragen, welche heute verhandelt werden, in so hohem Grade betheiligt, daß er sich gestatten möchte, einige Bemerkungen beizufügen. Vor allem aber wolle er sich der Anerkennung anschließen, welche der Herr Finanzminister der Kommission, dem Herrn Antragsteller und dem Herrn Berichterstatter gezollt habe. Der Bericht stelle die Verhältnisse in sozialpolitischer und nationalökonomischer Hinsicht so trefflich dar, daß ihm die Aufgabe der Stellungnahme zu den Vorschlägen sehr erleichtert worden sei. Er könne nur seine Bereitwilligkeit aussprechen, der gesetzgeberischen Frage volle Aufmerksamkeit zu schenken und zu prüfen, ob und in welcher Richtung etwa eine Veränderung anzubahnen sei. Sofort aber müsse er auf' die großen Schwierigkeiten Hinweisen, welche gerade in Beziehung auf die Vermehrung des Almendgutcs sich bieten. Die Frage, ob gesetzgeberisch dahin zu wirken sei, daß die Bertheilung eines größeren Bürgergenusses ermöglicht würde, sei von der größten Tragweite. Eine Zeit lang habe man den Nutzen der Almend überhaupt in Abrede gestellt und erwogen, ob es nicht besser sei, sie ganz zu beseitigen und sämmtliche Gemeindegüter in den Besitz der einzelnen Bürger zu überführen. Dem gegenüber werde hervorgehoben, wie wünschenswerth es sei, die Almend zu erhalten, welche der wirthschastlichen Existenz einzelner einen festen Rückhalt biete. Schließlich habe man durch scharfe Heranziehung der Almend zu der Gemeindebesteuerung einen Mittelweg gewählt, der aber auch Bedenken biete, insbesondere, ob die Art und Weise der Besteuerung vollständig richtig sei. Die vielen Klagen hätten Anlaß gegeben, eine Bestimmung schon jetzt aufzuheben. Wenn aber die Möglichkeit gegeben werden solle, auch jetzt wieder Gemeindegut in größerem Umfange zur Almend zuzuschlagen, so stehe dem die ganze Struktur unserer Gemeindcordnung entgegen. Nachdem in der Gemeinde sich verschiedene Arten Gemeindebürger vereinigen, solche, welche auf Grund des alten Bürgerrechtes zur Mitwirkung an der Gemeindeverwaltung und zum Almendgenuß berechtigt seien, und solche, welche auf Grund des Aufenthalts an den Lasten und der Gemeindeverwaltung theilnehmen, sei es außerordentlich schwer, den Kreis der Genußberechtigten zu erweitern oder die znm Genuß herangezogenen Güter zu vermehren. Die größte Vorsicht sei geboten und er glaube, man könne kaum zu dem Resultat gelangen, das, was seil 1830 bestehe, grundsätzlich und einschneidend zu ändern. Man habe damals den bestehenden Zustand aufrecht erhalten wollen und man werde nicht dahin gelangen können, neue Genußrechte zu schaffen. Bezüglich der Bildung von Rentengütern müsse er vor allem hervorheben, daß der Zweck des preußischen Gesetzes, wie ihm scheine, wesentlich dahin gehe, Güter zu schaffen, die zur selbständigen Bewirthschaftung durch eine Familie geeignet seien. Man wollte durch Abtrennung kleiner Stücke von großen Güterkomplexen die Möglichkeit neuer Ansiedelungen schaffen. Der Verkauf einzelner Parzellen lasse sich kaum unter dieses Gesetz bringen. Aus den. Verhältnissen im Oste» Preußens sei die Absicht entsprungen, die Ansiedelungen zu vermehren. Darauf sei das Gesetz eingerichtet. Deshalb müsse das Rentengut frei von Hypotheken- und Grundschulden sein, sei >die Ablösbarkeit der Rente an die Zustimmung beider Theile gebunden und könne sich der Verkäufer für Zertheilung und Veräußerung von Theilen des Guts seine Zustimmung Vorbehalten. Damit werde eine neue Art des landwirthschaftlichen Besitzes eingeführt, wobei der Besitzer eine gewisse Rente zu bezahlen habe und der frühere Eigentümer das Recht habe, die Zertheilung und Veräußerung des Guts von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Er wolle nicht bestreiten, daß es zweckmäßig sei, auch bei uns ähnliche Güter zu errichten, und könne sich dem absprechenden Urtheil der badischen Kommission zur Begutachtung des bürgerlichen Gesetzbuchs pnd des Centralausschusses des Landwirthschaftlichen Vereins nicht vollständig anschließen. Er glaube, die Frage bedürfe gründlicher Erwägung. Daß aber die Einführung solcher Güter bei uys in beschränktem Umfange möglich sei, gehe aus dem vorhin Gehörten hervor. Wenn es sich auch bei Bildung von Rentengütern immer nur um selbständige Güter und nicht um einzelne Parzellen handeln könne, so sei doch nicht ausgeschlossen, daß auch solche gegen Rente verkauft werden. Zwar kenne unser Landrecht die Reallast nicht, doch könne die Verpflichtung aus der Rente dem dritten Erwerber gegenüber durch Hypothek gesichert werden. In dieser Beziehung das Landrecht abzuändern und eine unablöSliche Rente gesetzlich zuzulassen, dazu liege, wie er in Uebereinstimmung mit Herrn Geh. Hofrath Meyer annehme, keine Veranlassung vor. Auch biete der Zaus mit Annuitäten alles, was im Interesse unserer Landwirthschast wünschenswerth sei. Er könne die Versicherung wiederholen, daß das Ministerium des Innern sehr gerne bereit sei, diese hochwichtigen Fragen in eingehende Erwägung zu ziehen. Frhr. v. Göler: Bei den Ausführungen des Herrn Negierungskommifsürs sei es ihm nm die gegebene Anregung bange geworden, nach den Ausführungen des Herrn Finanzministers und des Herrn Ministers des Innern aber habe er wieder die besten Hoffnungen. Jeder Besitz bringe Verpflichtungen mit sich, auch für Sen Staat. Frhr. v. Hornstein habe darauf hingewiesen, daß die Großgrundbesitzer die Verpflichtung hätten, ihre Güter selbst zu bewirthschaften. Allein ein solcher Ueber- gang zur Selbstbewirthschastung sei schwer und könnte kür den Bauernstand mancher Gemeinde verderblich werden. Der Staat habe in erster Reihe die Verpflichtung, zu verhüten, daß die untersten Schichten des Bauernstandes abbröckeln und der Sozialdemokratie neue Rekruten zuführen. Wenn der Herr Finanzminister geäußert habe, daß das Domänenärar ein Aequivalent für die Veräußerung der Parzellen brauche, so könne dies wohl im Ankauf mancher hochgelegener und zur Privatbewirthschaftung nicht geeigneter Güter des Schwarzwalds gefunden werden, ergebe sich übrigens auch ans dem sehr hohen Erlös für manche Baustellen in den Städten. Ein Nentengut müsse selbstverständlich ein selbständiges Gut sein , dies sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einem arrondirten Gut. Mit Verwandlung der Parzellen in Gemeinde- und Almendgut könne er sich nicht so ganz einverstanden erklären , da nach seinen Beobachtungen die Behandlung beider nicht immer mustergiltig sei. Ein rasches Verlassen ves Borgfristen- und Bürgschaftssystems könne er nicht empfehlen, er glaube, man müsse durch Gewährung hohen Rabatts die Bevölkerung langsam an den Uebergang gewöhnen. Er hoffe, daß die Anträge, die eine so freundliche Aufnahme finden, eine schöne Ernte bringen werden. Landgerichtspräsident vr. v. Rotteck kann sich mit Ziffer 1 des Antrags der Kommission insofern nicht einverstanden erklären, als darunter auch Rentengüter mit unablöslicher Rente verstanden sind. Er könne darin nur eine Last sehen, die den Besitzer ewig drücken und ihm schließlich ebenso verhaßt sein werde, wie die alten Feudallasten. Er könne sich mit Ziffer 1 des Antrags nur insoweit einverstanden erklären, als es sich um ablösliche Renten handle. Präsident des Großh. Verwaltungsgerichtshofs I)r. Wielandt: Wie schon Geh. Hofrath vr. Meyer betont, nennen die Kommissionsantrüge als Zweck der Ueber- weisung der Parzellen an die Gemeinden die Vermehrung der Almend erst in zweiter Reihe und eventuell. Der Grund liege in den Rechtsverhältnissen und der Zusammensetzung unserer Gemeinden. Die Gemeindeordnung gehe grundsätzlich davon aus, daß ein Bürgergenuß nur noch ausnahmsweise aufrecht zu erhalten sei. Die Gesetzgebung könne, wenn auch die Forterhaltung der Almend als wünschenswerth anerkannt werde, doch unmöglich einen andern Weg einschlagen. Anders stehe es mit der Üeberwcisung zu Gemeindegut. Für eine solche bieten die Bestimmungen in 8 135 ff. der Gemeindcordnung keine unüberwindlichen Schwierigkeiten. Allerdings mag es häufig Vorkommen, daß die Gemeinden bei Verwerthung der Güter nicht so objektiv verfahren würden wie der Staat, dies sei aber keineswegs überall der Fall, und jedenfalls hätten die Gemeinden den Vorzug, die lokalen Verhältnisse und Bedürfnisse am besten zu kennen. Es sei wohl auch möglich, die Bestimmung zu umgehen, wonach eine Veräußerung nur im Wege der Versteigerung stattsinden dürfe, um so mehr, als ein Verkauf an die Gemeinden nur unter Zusammenwirkung der Domänen- und Staatsaufsichtsbehörden zu Stande kommen. Von diesen Auffassungen ausgehend, sei er mit den Kommissionsanträgen einverstanden. Frhr. Ferdinand v. Bo dm an dankt für die wohlwollende Beurtheilung des Berichts und ist befriedigt über die angenehme Zunahme an Wärme seitens der Großh. Regierung für diese Fragen. Es sei bereits hervorgehoben worden, daß der Schaffung von Rentengütern mit Abzahlungsrenten ein gesetzliches Hinderniß nicht im Wege stehe. Es handle sich also wesentlich um Verwaltungsmaßregeln. Die Kommission glaube in der Gewährung von Rabatt auch bei Nateuzahluugen ein erzieherisches Moment zu sehen, da sie einen gewissen Sparsinn erzeuge, der sehr notthue. Das Beispiel Württembergs zeige, daß auch ohne Borgfristen und Bürgschaften auszukommen sei. Voraussetzung sei allerdings eine gesunde Organisation des ländlichen Kredits und er hoffe, daß sich der Herr Finanzminister bei der demnächstigen Behandlung dieser Frage gleich wohlwollend zeigen werde. Die Kommission habe nicht verkannt, daß in der rechtlichen Natur des Domänenärars Schwierigkeiten liegen, glaube aber, daß an andern Stellen ein Ausgleich geschaffen werden könne. Eine schenkungsweise Abgabe der Parzellen werde er nie befürworten, da er stets in erster Linie die Selbsthilfe betont habe. Er habe sich gefreut, daß der Herr Finanzminister betont, der Kaufpreis für die Parzellen solle nach den Einnahmen gebildet werden, die ein rationeller landwirthschaftlicher Betrieb erbringe. Dies sei auch der Wunsch der Kommission. Er glaube, daß für die Bildung von RLntengütern auch Parzellen unter 10 Hektar iu Betracht kommen können. Herr Staatsrath Eisenlohr habe erklärt, daß es sich nur um Schaffung von selbständigen Wirtschaftseinheiten handeln könne. Er pflichte dem bei, daß zunächst nur selbständige Betriebe ins Auge zu fassen seien, müsse aber darauf aufmerksam machen, daß auch in Preußen Güter für Arbeiter geschaffen worden seien, die noch einen Nebenerwerb erfordern. Die Kommission habe nicht nur den Verkauf von Gütern, sondern auch von einzelnen Grundstücken gegen ablösliche Rente im Auge gehabt. Die Frage der unablöslichen Renten sei nur mit in die Erwägung hereingezogen worden. Er glaube, daß damit auch die Bedenken des Herrn Landgerichtspräsidenten v. Rotteck gehoben seien^ Er sei der Negierung dankbar für ihr Entgegenkommen Ein Baum falle allerdings nicht auf den ersten Streich, dies sei aber auch nicht der erste Streich, da die praktische Landwirthschaftspolitik der Negierung seit Jahren in diesen Bahnen sich bewege. Die Diskussion wird hierauf geschlossen und die Anträge einstimmig angenommen. Zu Ziffer 2b. der Tagesordnung, Berathung des Kom- missisnsberichts über den Antrag des Frhrn. v. Hornstein und Genossen, betreffend die Unterstützung der Gemeinde- farrenhaltung aus staatlichen Mitteln, bemerkt der Berichterstatter Frhr. v. Hornstein, es sei eine schwere Aufgabe, hcrabzusteigen von der Höhe einer sozialpolitischen Verhandlung wie die soeben geführte zu einer rein fachmännischen Frage. Jndeß seien auch bei dem vorliegenden Antrag nicht bloß die Viehzüchter, sondern die ganze Bevölkerung betheiligt. Es sei erwiesen, daß die Gemeinde- farrenhaltung für viele Gemeinden eine starke Ueber- lastung mit sich bringe. Die Begünstigung werde sich deshalb auf alle Bezirke des Landes erstrecken. Er habe nachzuweisen gesucht, daß die Kalamitäten in Folge des Preisaufschlags für Zuchtfarren rc. zwar erst neueren Datums, aber deshalb nicht weniger drückend seien. Es sei nothwendig, einzelnen Gemeinden speziell unter die Arme zu greifen. Dies aber werde besser durch das Ministerium des Innern als durch die Kreise geschehen. Da er vor- aussetze, daß der Inhalt des Kommissionsberichts sämmt- lichen Mitgliedern des Hohen Hauses bekannt sei, glaube er sich auf diese Ausführungen beschränken zu können. Staatsrath Eisenlohr: Der Kommissionsbericht fasse die Förderung der Farrenhaltung nach zwei Richtungen in's Auge, einmal die Beschaffung möglichst billiger Zuchtfarren bester Qualität, sodann die Verbesserung der Farrenhaltung. Für beides gebe er Mittel und Wege an. Das Ministerium des Innern sei im allgemeinen mit den dargelegten Zielen vollkommen einverstanden und habe dieselben zum Theil schon seit längerer Zeit verfolgt. Auch bezüglich der beantragten Unterstützung von 50000 Mark bestehe prinzipiell kein Bedenken, da dieselbe sich lediglich als Erhöhung der jetzt schon im Budget aufgenommenen Summe darstelle und daran festgehalien werde, daß die gesetzliche Last der Farrenhaltung nach wie vor den Gemeinden verbleibe. Es frage sich nur, ob nach dem Stande unserer Finanzen eine solche Erhöhung zulässig erscheine. Wenn der Antrag dahin gehe, die Summe von 100000 M. noch in das laufende Budget einzustellen, so müsse er dagegen seine Bedenken äußern. Seit Vorlage des Budgets habe dasselbe eine bedeutende Zunahme der Ausgaben erfahren, erst jetzt sei durch die Beschlüsse der Zweiten Kammer bezüglich des Schulgesetzes eine bedeutende Erhöhung eingetreten. Er müsse aber auch gegen die Einstellung neuer Beträge Bedenken tragen, weil dadurch die Fertigstellung des Finanzgesetzes, die dringend wünschenswerth sei, noch weiter verzögert würde. Er erkläre schon jetzt seine Geneigtheit, bei Aufstellung des nächsten Budgets auf eine ausgiebige Erhöhung des betreffenden Postens Rücksicht zu nehmen, ob aber die Aufnahme der beantragten Summe noch in das jetzige Budget erfolgen könne, müsse er bezweifeln, eine Zusicherung könne er ohne vorhergehende Berathung im Staatsministerium nicht abgeben. Geheimer Hosrath vr. Meyer erklärt es für wünschens- werth, daß die Summe womöglich noch in das vorliegende Budget eingestellt werde. Frhr. Ferdinand v. Bo dm an erklärt, daß die hohe Summe, welche der Kreis Freiburg für die Farrenhaltung eingestellt und die im Kommissionsbericht angegeben sei (40 000 M.), daher rühre, daß man einen Fonds für eine Aufzuchtsstation ansammeln wolle. Zu der Uebersicht auf Seite 5 des Berichts müsse er bemerken, daß die Beträge je Pro 1000 M. des Steuerkapitals zu verstehen seien. Den Herrn Berichterstatter wolle er fragen, wie die gemeinsame Organisation des Ankaufs gemeint sei und wie die Nachtheile des gegenseitigen Ueberbietens vermieden werden sollen, wenn jeder Kreisausschuß resp. dessen Ankaufskommission für sich handle. Frhr. v. Hornstein erwidert auf diese Anfrage, daß die im Simmenthal anzukaufenden Farren ja an und für sich zu getrennten Zeiten zur Verfügung stehen werden und sich schon so eine gewisse Vertheilung der Ankäufe der einzelnen Kreise ergeben werde, zumal die Listen der vorräthigeu Farren mit Preisangabe vorher einkommen. Stoßen zwei Kommissionen zusammen, so müssen sie sich unter sich vereinbaren, was um so leichter sein wird, als Geschmack und Wünsche meist verschieden sein werden. Einen Zwang wolle er auf die einzelnen Kreise unter keinen Umständen ausgcübt wissen. Die Diskussion wird hierauf geschlossen und der Antrag der Kommission mit Stimmenmehrheit angenommen. Nach kurzer Besprechung über die Tagesordnung der nächsten Sitzung, die auf Freitag den 8. April Vormittags 10 Uhr festgesetzt wird, wird die Sitzung um 1 Uhr geschlossen. T Karlsruhe, 7. April. 61. öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten Lamey. (Ausführlicher Bericht.) Am Regierungstische: Geh. Rath vr. Nokk, Direktor des Oberschulraths, Geh. Oberregierungsrath Joos, und Ministerialrath Äecherer. Die Berathung über den Gesetzentwurf betreffend Abänderungen des Gesetzes über den Elementarunterricht wird fortgesetzt, zunächst über die §8 39 und 122—129. Das Wort ergreift zuerst Geh. Rath vr. Nokk, um folgende Erklärung abzugeben: Geh. Rath vr. Nokk: Nachdem im Laufe der bisherigen Berathnngen über die Novelle zum Elementarunterrichtsgesetze seitens sämmtlicher Parteien des Hohen Hauses der Ueberzeugung einmüthig Ausdruck gegeben worden, daß die von der Kommission vorgeschlagenen Abänderungen des Gesetzesentwurfes, namentlich auch bezüglich einer Verkürzung der Zulagefristen und eine weitere Verbesserung der Uebergangsbestimmungen den Verhältnissen voll entsprechen und daß es wünschenswerth sei, für diese Beamten eine abschließende Regelung ihrer Rechts- und Gehaltsverhältnisse jetzt herbeizuführen, habe die Großh. Regierung sich veranlaßt gesehen, jene Anträge einer erneuten Prüfung zu unterziehen, und nochmals erwogen, ob ungeachtet der anläßlich der allgemeinen Diskussion erörterten gewichtigen Bedenken nicht noch ein weiteres Entgegenkommen eintreten könne. Redner habe nunmehr den Auftrag, zu erklären, daß das Staatsministerium durch einstimmigen Beschluß, welchem auch Seine König!. Hoheit der Großherzog gerne Höchstseine Genehmigung ertheilt habe, zu folgendem Ausgleich bereit sei: Die von der Kommission vorgeschlagene Aufrundung der ordentlichen Zulagen auf einen durch 100 theilbaren Gehaltssatz müsse die Großh. Regierung für unannehmbar erklären, da dies reine Zufallszulagen wären; dagegen sei sie bereit, der Herabsetzung der ordentlichen Zulage- fristen von 4 auf 3 Jahre, sowie den übrigen Uebergangsbestimmungen nach den Kommissionsantrügen nachträglich ihre Zustimmung zu ertheilen. Wenn die Regierung diese Opfer bringe, so sei dies geschehen in Folge der einmüthig geäußerten Wünsche der Volksvertretung und weil sie für eine gute Sache, zu Zwecken der Volksbildung gebracht würden. Möge dieses große Entgegenkommen der Großh. Regierung und die Opferwilligkeit des Hohen Hauses mit dazu beitragen, daß der Lehrerstand mit neuer Freudigkeit und unermüdlicher Pflichttreue seinen schönen Beruf zum Segen des Landes erfülle. (Lebhafter Beifall.) Abg. v. Buol beantragt zur Geschäftsordnung, die Sitzung auf kurze Zeit zu unterbrechen, um den einzelnen Parteien Gelegenheit zu geben, zu der soeben vernommenen Erklärung der Großh. Regierung Stellung zu nehmen. Abg. Kiefer unterstützt diesen Antrag und spricht dem Herrn Regierungsvertreter seine große Freude über das Entgegenkommen der Großh. Negierung aus. Da keine Einwendungen gegen den gestellten Antrag erhoben werden, erklärt der Präsident die Sitzung für eine Viertelstunde unterbrochen. Abg. v. Buol erklärt nach Wiederaufnahme derselben namens seiner politischen Freunde, daß sie sich durch die vom Ministertische aus abgegebene Erklärung veranlaßt sehen, den in der letzten Sitzung eingebrachten Antrag des Abg. Wacker u. Gen. hiermit zurückzuziehen. Abg. Kiefer erklärt, daß seine Partei, nachdem die Großh. Regierung ein solches Entgegenkommen gezeigt, auf die beantragte Aufrundung der Gehaltszulagen auf 100 (anstatt auf 10) verzichte und die Annahme des 8 128 des Entwurfes nach der Fassung der Regierungsvorlage beantragen werde. Abg. Wacker: Seine persönliche Freude darüber, daß die Regierung nach der heutigen Erklärung einen beträchtlichen Schritt weiter gegangen sei, werde dadurch einigermaßen eingeschränkt/daß die Regierung nicht schon früher ihre Geneigtheit hierzu gezeigt habe. Dies beweise ihm, daß der gestern von Redner und seinen Freunden gestellte Antrag nicht unwesentlich dazu beigetragen habe, die Regierung zu ihrem Nachgeben zu veranlassen. Wenn er den Kommissionsbeschlüssen seine Zustimmung geben werde, so könne er dies nur mit der einschränkenden Erklärung thun. daß dieselben noch nicht völlig den Forderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprächen. Die Abgg. v. Stockhorner und Vogelbach erklären sich namens ihrer Parteien mit dem Regierungsvorschlage einverstanden. >» Geh. Rath vr. Nokk möchte sich gegen die Worte des Abg. Wacker verwahren, worin derselbe der Großh. Regierung einen Vorwurf daraus mache, daß sie nicht schon früher ein größeres Entgegegenkommen bewiesen habe. Dieser sei in keiner Weise gerechtfertigt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sei in allem wesentlichen unter Zugrundelegung der vor zwei Jahren in diesem und dem andern Hohen Hause gebilligten Ansichten aufgebsut worden. Den Kommissionsbeschlüssen, soweit diese Beschlüsse erheblich weitergehende Wünsche aus Interessentenkreisen als berechtigt anerkannt und zur Gewährung vorgeschlagen hätten, sei die Großh. Regierung zum Theil sofort beigetreten; bezüglich des anderen Theiles, der weitere große Aufwendungen erheische, habe sie sich anfänglich ablehnend verhalten mit wesentlicher Rücksicht auf die für den nächsten Landtag in Aussicht genommene allgemeine Revision des Beamtengehaltstarifs. Die Großh. Regierung dürfe sich doch nicht das Recht entziehen lassen, daß sie, bevor sie zu einer sehr bedeutsamen Frage ihre definitive Stellung nehme, die Stimmung des Hohen Hauses selbst zuerst kennen lernen wolle. Nachdem dies geschehen und das Haus sich unter Zurückstellung unerfüllbarer Wünsche so einmüthig für eine abschließende Regelung der Gehaltsverhältnisse der Lehrer auSge- I sprechen habe, seien die Berathungen innerhalb der Regierung wieder ausgenommen worden, welche dann nach eingehenden Erwägungen zu dem bereits bekannt gegebenen Ziele geführt hätten. Dabei habe die Großh. Regierung auf geäußerte Wünsche aller Parteien Rücksicht genommen. Sie habe nicht gemarktet, sie habe ihre Pflicht erfüllt und verdiene wegen ihres Verhaltens in keiner Weife einen Tadel. Lbg. Rüdt spricht zunächst seine Freude über die günstige Wendung der Sachlage auS und bemerkt sodann dem Abg. Wacker, daß es gewiß nicht das ausschließliche Verdienst seiner Partei sei, wenn die Negierung ihren ablehnenden Standpunkt aufgegeben habe. Mit Recht habe der Herr Minister betont, daß auf alle Parteien Rücksicht genommen worden sei. Abg. Wacker: Die Thatsache. daß noch in der letzten Sitzung vom Regierungstische aus erklärt worden sei, die bezüglichen Komrnisfioiisanträgc seien unannehmbar, habe ihn zu seinen Aeußerungen veranlaßt. Präsident Lamey gibt den vom Abg. Kiefer bereits angekündigte» Antrag bekannt. Berichterstatter Abg. Weygoldt: Die Kommission beantrage, um einen Rechtsanspruch auf Erhöhung der Gehaltszulagen durch Aufrundung nach oben zu begründen, in dem tz 128, welcher nach dem Regierungsentwurs lautet: „Die erste auf Grund dieses Gesetzes einem Hauptkehrer — auf den 1. Mai 1892 oder auf einen späteren Zeitpunkt — zu gewährende Zulage bezw. Aufbesse- rung darf soweit erhöht werden. als erforderlich ist, um den Gehalt auf dte nächst höhere durch 10 theil- bare Summe aufzurunden." die Worte „darf erhöht werden" zu ersetzen durch: „ist zu erhöhen". Geh. OberregierungSrath Ivos: Was die Auslegung der HZ 128 und 129 anlange, so gehe die Großh. Regierung von der Ansicht aus, daß die Zulagen zu gewähren, bezw. zu erhöhen sind, sobald die Voraussetzungen des Z 2 des Gehaltstarifs der Beamten vorliegen. Abg. Schumann beantragt, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß eine Rechtspflicht bestehe, in ß 128 die Worte „darf soweit erhöht werden" zu ersetzen durch „wird erhöht", und in gleicher Weise in 8 129, welcher nach dem Kommissionsantrag lautet: „Hauptlehrern, deren nach Maßgabe der §8 124 bis 128 bemessener Gehalt auf den Tag der Zurücklegung einer 15jährigen Dienstzeit als Hauptlehrer 1AX) M. nicht erreicht, kann auf den angegebenen Tag — bezw. auf 1. Mai 1892 — der Gehalt auf 1300 M. erhöht werde», ebenso bei 20 Hauptlehrerjahren auf 1400 M., bei 25 auf 1500 M., bei 30 auf 1600 M.. bei 35 auf 1700 M.. bei 40 auf 1800 M., bei 45 auf 1900 M. und endlich bei 50 Hauptlehrerjahren auf 2000 M. Eine Aenderung im Laufe der Fristen für die ordentlichen Zulagen tritt im diesem Falle nicht ein." statt der Worte „kann erhöht werden" zu setzen „wird erhöht". Heber diesen Antrag des Abgg. Schumann u. Gen. wird die Diskussion eröffnet; nachdem Abg. Kiefer sich mit demselben einverstanden erklärt, wird er vom Hause angenommen; ebenso die 88 39, 122—127 lind 129 des Gesetzentwurfs nach der Fassung des Kommissionsantrags und 8 128 nach derjenigen der Regierungsvorlage. § 40 findet ohne Debatte Annahme. Zu § 41, welcher dem sog. „ersten Lehrer" eine Dienst- Zulage von 100 M. bezw. bei größere» Schulen eine solche von 200 M. zuweist, bemängelt Abg. Wacker, daß für solche Nebenleistungen ein besonderes Honorar bewilligt werde; auch die Art und Weise der Honorirung, sowie die Klassifizirnng sei bedenklich; Redner werde deshalb gegen diesen Paragraphen stimmen. 8 41 wird hierauf unverändert angenommen, ebenso 8 42 nach dem Kommissionsantrag. 8 43 bestimmt, wie Abg. Hug ausführt, daß die Höhe der MiethzinSentschädigung durch Vereinbarung und nur im Streitfälle durch den Bezirksrath festgesetzt werde, wobei aber keinesfalls unter das im Wohnungsgeldtarif des Beamtengesetzes für die betreffende Ortsklasse festgesetzte Wohnungsgeld der V. Dienstklasse heruntergegangen werden dürfe. In diesem letzteren Punkte stünden sich nun die Ansichten der Budgetkommijsion und der Schulkommission einander gegenüber; jene sage, das vom Hohen Hause kürzlich angenommene provisorische Gesetz über den Wohnungsgeldtarif habe keinen Einfluh»auf die Lehrer und Lehrerinnen; nach dem Berichte der Schulkommission habe es dagegen den Anschein, als neige diese dahin, daß das provisorische Gesetz entweder in vollem Umfang oder in beschränkter Weise Anwendung finden solle auf die Lehrer. Wenn die Kommission diese Ansicht habe, so sei sie nach Redners Meinung nicht genügend ausgesprochen durch die beantragte Hinzusetzung des Wortes „jeweiligen" in Absatz 1 vor „Wohnungsgeldtarif", weil für die Beamten der V. Dienstklaffe eigentlich 2 Wohnungsgeldtarife existirc», jener für das pensionsfähige Einkommen und jener für die Zuschläge. Redner gestatte sich deshalb die Anfrage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfange das provisorische Gesetz auf die Lehrer Anwendung finden solle. Geh Rath vr. Nokk: Es sei richtig, daß das neue Gesetz über den Wohnungsgeldtaris, welches nur eine Provisorische Erhöhung des Wohnungsgeldes bringe, keine Anwendung auf die Volksschullehrer habe; für den Fall jedoch, daß das für den nächsten Landtag in Aussicht genommene Gesetz etwa eine definitive Erhöhung des Wohnungsgeldes herbeiführen sollte, würden auch die Lehrer von der Wohlthat dieser Erhöhung nicht ausgeschlossen sein. Berichterstatter vr. Weygoldt erklärt, daß der von dem Herrn Minister vertretene Standpunkt auch von der , Kommission getheilt werde. Nach Annahme des 8 43 nach dem Kommissionsantrag wünscht Abg. Gerber zu Z 44, es sollte, um eine bessere Beaufsichtigung der Unterlehrer zu ermöglichen, den Hauptlehrern durch das Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, die Uuterlehrer in ihrem Hause in Kost und Pflege aufzunehmen. Abg. Strübe: Auch ohne solch' rigorose Anordnung liege den Hauptlehrern wie auch der Ortsschulbehörde die Pflicht ob, über die dienstliche Führung und das persönliche Verhalten der Unterlehrer Aussicht zu führen; diese sei im allgemeinen vollkommen ausreichend. Abg, Rüdt spricht sich ebenfalls gegen den Vorschlag des Äbg. Gerber aus. Abg. Wacker wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Rüdt und unterstützt den Antrag des Abg. Gerber. 8 44 wird hierauf unverändert angenommen, ebenso 88 45 und 46, 88 47 und 48 nach dem Kommissionsan- trag und 88 49—51 in der Fassung der Regierungsvorlage. Zu 8 52 bemerkt Abg. Hug, daß derselbe die Beitrags- Pflicht der Gemeinden zu den Schullasten staluire und die Höhe der von ihnen in die Staatskasse zu leistenden Beiträge (entsprechend ihren bisherigen Ausgaben für Schulzwecke) festsetze. Alles übrige habe der Staat zu tragen. Diese Vertheilung, welche der Staatskasse erhebliche Opfer auferlege, entspreche der Billigkeit und Gerechtigkeit, speziell für den Staat sei dies eine Folge des ihm Anstehenden Rechts der Lehreranstellung. Dem Staat sowohl, wie der Gemeinde bringe die Schule Nutzen. Die ganze Frage sei in äußerst zweckmäßiger Weise im Entwürfe geregelt, weshalb er um Annahme des 8 52 bitte. 8 52 wird hierauf angenommen mit einer von der Kommission vorgeschlageneii redaktionellen Aenderung. 8 53. Abg. Aleiu-Wertheim: Diese Vorschrift, welche die Auszahlung der Lehrergehalte aus der Staatskasse bezwecke, sei von den Gemeinden mit großer Freude begrüßt worden, da sie dadurch mancherlei Schwierigkeiten und Mißhelligkeiten enthoben würden. Mißstände, wie sie der Kommissionsbericht schildere, seien jedoch in letzter Zeit nur selten vorgekommen. Nur auf die in 8 53 geregelte Weise sei die Umwandlung des Ortsklassensystems in das Aktersklassensystem möglich gewesen. Schließlich will Redner auch noch seiner Freude über das große Entgegenkommen der Großh. Regierung Ausdruck geben; er sei überzeugt, daß es bei allen Lehrern große Befriedigung Hervorrufen werde. 8 53 findet hierauf unverändert Annahme, ebenso 88 54 — 56, 58—63, 65 — 67; nach den Kommissionsanträgen die 88 57 und 64. 8 68. Abg. Muser: Seine Partei stehe auf dem Stadtpunkt, daß der Volksschulunterricht unentgeltlich er- theilt werden müsse; diese Forderung ihres Programmes sei eine Konsequenz des staatlichen Schulzwanges. Auch der „berüchtigte" preußische Volksschulgesetzentwurf enthalte die Aufhebung des Schulgeldes. § 69 sehe zwar die Befreiung Unvermögender von der Zahlung des Schulgeldes vor; diese sollten aber nicht auf den Weg der Gnade verwiesen werden; auch sei in solchen Fällen die Befreiung sowohl für die Eltern wie die Kinder demüthi- gend. Wie bei Schaffung jedes Gesetzes auf die sozialpolitische Wirkung desselben Rücksicht genommen werden soll, so müßte auch hier durch Aufhebung des Schulgeldes verhindert werden, daß schon in der Schule der Unterschied von Arm und Reich gemacht werde. Nachdem einmal das Schulwesen zu einer Aufgabe des Staates erklärt worden, müßte man ihm auch die Tragung aller Schullasten auferlegen. Redner will, da er nicht glaube, im Hause eine Mehrheit für die Aufhebung des Schulgeldes zu finden, von der Stellung eines bezüglichen Antrages zur Zeit absehen. Zu dem mit 8 68 in Zusammenhang sichenden 8 71, dessen Absatz 1 lautet: „Durch einen mit zwei Drittheileu der Stimmen gefaßten, von der Staatsbehörde genehmigten Gemeindebeschlnß kann auf die Erhebung des nach ß 68 der Gemeinde Ankommenden Schulgeldes verzichtet werden", beantragt Redner den Strich der Worte von „mit" bis „genehmigten" , weil durch die Zweidrittelmajorität und Staatsgenehmigung das Recht der Aufhebung des Schulgeldes zu sehr beschränkt werde, indem diese eine ausschließliche Angelegenheit der Gemeinde sei und die erforderliche Genehmigung durch den Bürgerausschuß eine genügende Garantie biete. Abg. Fieser steht prinzipiell dem Wunsche der Aufhebung deS Schulgeldes sympathisch gegenüber, will jedoch aus finanziellen Gründen demselben im vorliegenden Gesetze keinen Ausdruck gegeben haben, da diese Maßnahmen — abgesehen von den größeren Städten, deren zum Theil aus Schulgeldern bestrittenen ausgezeichneten Schuleinrichtungen leicht infolge der Schulgeldbefreiung gefährdet werden könnten — die Steuerpflichtigen mit gegen 700000 M. jährlich belasten würde. Ein Antrag auf Aufhebung des Schulgeldes würde das Zustandekommen in Gefahr bringen; die prinzipielle Seite desselben wolle er jedoch nicht bekämpfen. Es sei zu begrüßen, daß die Novelle auch in dieser Frage eine Verbesserung enthalte, indem sie es solchen Gemeinden, welche den Schulunterricht zu ertheilen geneigt wären, die Aufhebung des Schulgeldes erleichtere. Schon die letzte Novelle zum Schulgesetze habe das durchaus richtige Prinzip aufgestellt, daß der Unvermögende einen Rechtsanspruch aus Befreiung vom Schulgeld habe und diese Befreiung keine Gnade sei. Seit Ein- ! sührnng des staatlichen Schulzwanges erfülle der Staat! die rechtliche Pflicht der Eltern hinsichtlich der Kinder- ^ erziehung; da aber hierdurch die Eitern dieser ihrer > Verpflichtung nicht entbunden seien, sei in der Entrichtung des geringfügigen Schulgeldes keine große Leistung zu erblicken; der übrige Theil des Aufwandes werde von der Gesammtheit der Vermögenden nach Verhältnis ihrer Steuerkraft ausgebracht. Abg. Rüdt schließt sich den Wünschen des Abg. Muser an. Die Vortheile, welche den größeren Städten aus dem Schnlgeld erwachsen, seien verhültnißmäßig unbedeutend, z. B. in Mannheim nur 20- bis 21 000 M. In der heutigen Zeit der Klassengegensätze sollte man alles dazu beitragen, diese Gegensätze zu mildern. Äbg. Kiefer: Die Verpflichtung des leistungsfähigen Vaters, Beiträge zn den Kosten des Unterrichts für seine Kinder zu zahlen, sei eine sehr gerechte. Die Befreiung vom Schulgelde werde ja auch nicht als Armenuntrr- stützung angesehen nnd die Schulkinder selbst hätten kein Interesse an derselben. Da es eine heilige Pflicht des Vaters sei, sich nicht auf Kosten des Staates befreien zu lassen, soweit er zur Leistung im Stande ist, müsse sich Redner aus moralischen Gründen gegen die allgemeine gesetzliche Aufhebung des Schulgeldes aussprechen. Abg. Wacker hält den Abg. Muser nicht für berechtigt, den prenßischenSchulgesetzentwurf einen „berüchtigten" zn nennen. Auch für dessen Anträge könne er sich nicht erklären, denn vom Schulgelde befreite Kinder würden nach Redners Erfahrung in der Schule niemals Hierwegen behelligt; auch den Lehrern sei es in der Regel nicht bekannt, welche Schüler befreit seien. Die Aus führungen der Abgg. Fieser nnd Kiefer seien durchaus zutreffend. Nur vom sozialistischen Standpunkte aus sei die Aushebung des Schulgeldes eine Konsequenz des staatlichen Schulzwanges; solange aber die Kinder vor allem Glieder der Familie seien und nicht lediglich Glieder des Staates, sei es eine durch das Naturrecht begründete Pflicht der Eltern, ihre Kinder unterrichten zu lassen. Von diesem, Gesichtspunkte aus sei die Leistung kleiner Beiträge gerechtfertigt, wenn der Staat ihnen diese Pflicht abnehme. Wie die Befreiung vom Schulgeld, so sollte auch die unentgeltliche Leistung von Lehrmitteln nicht als Armen? Unterstützung angesehen werden. Abg. Hug: Nach Aufhebung des Schulgeldes würde die Frage entstehen, ob der dadurch verursachte Ausfall von den Gemeinden oder dem Staat getragen werden solle. Da er in beiden Fällen von den Steuerpflichtigen nach Maßgabe ihrer Steuerkapitalien zu tragen sei, während das Schnlgeld eine Art Kopfsteuer, die stets ungerecht sei, darstelle, ffo müßte von diesem finanzpolitischen Standpunkte aus die Aufhebung des Schulgeldes an sich gebilligt werden. Andererseits seien aber für Redner die Ausführungen des Abg. Wacker zu Gunsten der Beibehaltung des. Schulgeldes maßgebend, weshalb er gegen den Antrag Muser stimmen werde. Präsident Lamey gibt den bereits angekündigten An- trag Muser und Gen. auf Abänderung des 8 71 bekannt. Abg. Muser bemerkt zunächst dem Abg. Wacker, daß er den preußischen Entwurf nur als von verwerflichen Prinzipien ausgehend habe bezeichnen wollen. Redner plädirt nochmals für Aufhebung des Schulgeldes; die Belastung der unteren Klassen aufzuheb^st, sei eine Forderung der gesunden Sozialpolitik. Es sei unrichtig, daß die Schulkinder kein Interesse an der Schulgeldbefreiung hätten; denn sie wünschten, daß diese geheim bleibe. Sein Antrag auf Abänderung des 8 11 bezwecke, daß das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden nicht beschränkt werden könne. Durch Annahme desselben würden die Grundlagen d« Gesetzes in keiner Weise alterirt. Geh. Rath vr. Nokk will, da die Frage heute nicht praktisch, davon absehen, auf die Gründe für und gegen die Aufhebung des Schulgeldes hier näher einzugehen. Der vom Abg. Muser erwähnte preußische Schulgesetzentwurf habe die Befreiung vom Schulgelde deßhalb ausgenommen, weil die preußische Verfassung eine Bestimmung über Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts enthalte und in dem Entwürfe dieser Grundsatz durch- gesührt werden sollte. Nach Redners Erfahrungen bestehen erfreulicherweise in den Schulen unterer nnd mittlerer Art keine Klassengegensätze, welche zur Folge haben könnten, daß vom Schulgeld befreite Kinder darunter zu leiden hätten. Deßhalb könne dieser Fall nur ganz ausnahmsweise Vorkommen, in welchem dann wohl die Jugend selbst die richtige Remedur schaffen würde. , Der auf Beseitigung der Zweidrittelmehrheit in 8 11 gerichtete Antrag des Abg. Muser enthalte keine eigentliche Schulfrage, sondern sei eine Frage des Gemeinderechts. Das Ministerium des Innern, mit welchem auch über diese Gesetzesbestimmung Berathung gepflogen worden sei, habe auf jene qualifizirte Majorität und die Staatsgenehmigung Werth gelegt, um die Gemeinden vor übereilten Beschlüssen zu bewahren. Regel des Entwurfs sei das Zahlen von Schulgeld, der Verzicht auf dasselbe eine Ausnahme. Daher sei für die Rückkehr zur Regel nur einfache Majorität bestimmt. Namentlich auch zum Schutze der Ausmärker habe die Staatsgenehmigung Bedeutung. Aus diesen Erwägungen bitte Redner, den 8 71 in der Fassung der Regierungsvorlage, welcher auch die Kommission zugestimmt habe, anzunehmen. (Schluß folgt.) Verantwortlicher Redakteur: Wilhelm Harder in Karlsruhe. Braut-Seidenstoffe schwarz, weiß, «rrSoav rc. — ^ v. 85 Pfge. bis Mk. ÄS.85 — glatte und Damaste rc. i (ca. 300 versch. Qual. u. Dispos.) versendet roden- u. stückweise Porto- und zollfrei 8. (K. u. K. Hoflief.) Lüi-Ivl». Muster umgehend. : Doppeltes Briefporto nach der Schweiz. l Druck und Verlag der G. Braun'schen Hofbuchdruckerei.