■nrr 2781 nrtliche Berichte über dir Mnii&liitp der KMm MkmsmmlM M 140. Karlsruhe^ den 15. Juli 1910. Zweite Lämmer. 118. öffentliche Sitzung am Donnerstag den 14. Juli 1910. Tagesordnung: Anzeige neuer Eingaben. Sodanv, I. Mündlicher Bericht der Budgetkommission und Beratung über den Gesetzentwurf, die Feststellung des Staatshaushalts für die Jahre 181V und 1911 betr. (Drucksache Nr. 8 g), Berichterstatter: Abg. Rebmann; II. Berichte der Petitionskommission und Beratung über die Petitionen 1. des früheren Eisenbahnarbeiters Michael Kehrer von Kronau, Unterstützung betr., Berichterstatter: Abg. Sch mid-Singen; 2. des ehemaligen Rangierobmanns Franz Jos. Fröhlich in Bruchsal, Gewährung einer ständigen Beihilfe betr., Berichterstatter: Abg. Reinhardt; 8. des Betriebsassiftenten W. Schüller in Heidelberg, Festsetzung seines Dienstalters betr., Berichterstatter: Abg. Wiedemann; 4. des Bahnsteigwärters David Blattner in Mannheim, Verleihung der Beamteneigenschaft betr., Berichterstatter: Abg. Breitenfeld; 6. des Bahnarbeiters Damian Hauck in Kirrlach, Gewährung einer jährlichen Unterstützung betr., Berichterstatter: Abg. G i e r i ch; 6. des früheren Bureaugehilfen Ferd. Scherer in Lahr, Wiederaufnahme in den Eisenbahndienst betr., Berichterstatter : Abg. Rockel; 7 . des früheren Bahnhofarbeiters Joseph Bosch in Langenbrücken, höhere Unterstützung betr., Berichterstatter: Abg. Frhr. v. G l e i ch e n st e i n; 8. des Betriebssekretärs G. Mann in Bruchsal, die Neuordnung der Beamtenverhältnisie hier insbesondere Dienstzulagen betr., Berichterstatter: Abg. Geiger; des Bahnarbeiters Franz Bosch in Langenbrücken, Verwendung als Ablöser betr., Berichterstatter: Abg. Wiedemann; des Rechnungsgehilfen W. Gehrig in Karlsruhe, etatmäßige Anstellung als Rechnungsführer betr., Berichterstatter: Abg. Breitenfeld; 9. 10. 11. des Güterpackers a. D. Daniel Albietz, jährlichen Staatszuschuß zu seiner Unfallrente betr., Berichterstatter: Abg. Geiger; 12. des im Eisenbahndienst verunglückten Bureauasst« stenten Franz Spieß in Karlsruhe, Entschädigung betr., Berichterstatter: Abg. Reinhardt; 13. des früheren Schmieds Karl Kunzenbacher in Malsch, Unterstützung betr., Berichterstatter: Abg. Kramer; 14. des Verbands der Bureauangestellten und der Verwaltungsbeamten der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften Deutschlands, Verwendung stellenlos werdender Anwaltsgehilfen als Schreibbeamte betr., Berichterstatter: Abg. Maier; 15. des Gemeinderats Neulußheim, weiterer Staatsbeihilfe zum Schulhausneubau dieser Gemeinde betr., Berichterstatter: Abg. Breitenfeld; 16. des badischen Gymnasiums- und Seminardienervereins, Verbefferung der Lage der Gymnasiums- und Seminardiener betr., Berichterstatter: Abg. Röckel; 17. der Zwangsinnung der Heidelberger Bäckermeister, Zulassung zur Submission bei Lieferungen an staat- liche Anstalten betr., Berichterstatter: Abg. Gie- rich; 18. des Gemeinderats Furtwangen, Errichtung eines Amtsgerichts in Furtwangen betr., Berichterstatter: Abg. Reinhardt; 19. des Schreinermeisters Robert Thoma in Bernau, Rechtshilfe betr., Berichterstatter: Abg. Kurz; 29. des Vorstandes der Rechtskonsulenten-Jnnung für das Großherzogtum Baden, Zulassung der Rechtskonsulenten zu mündlichen Verhandlungen bei den Amtsgerichten betr., Berichterstatter: Abg. Süßkind; 21. der Affentaler Winzervereinigung Bühlertal, G. m. b. H., Genehmigung der Errichtung eines Affentaler Weinstübchens betr., Berichterstatter: Abg. Röckel; 22. der Verbände der Bürgermeister, der Ratschreiber, der Gemeinde- und Krankenversicherungsrechner und der Sparkassenrechner, die Erlassung eines Gemeindebeamtengesetzes betreffend, Berichterstatter: Abg. Schmidt- Karlsruhe; 23. des früheren Gendarmen und Schutzmanns A. Graser in Freiburg, Wiederverwendung im staatlichen Dienst als Schreibgehilfe betr., Berichterstatter: Abg. Kra- m e r. { --f * V “* 1 ? „V. 1 * ‘ . if' :*■<*- - . ; k :: ' 1 , . i 1? 5 " ' v... ' .s; i It •i -'H'? * W "“ ' iih ' ■**■■■; : ' / i-- » * s -V« v M ■■■*! • n vv.f- - n . ,v,' ' 7? si* '."'-sva s - i r v * — * * % 2722 Am Regierungstisch: Zunächst Ministerialdirektor Geheimerat Göller, Ministerialrat Mose r; später Regierungsrat Rectanus; sodann Ministerialdirektor Geh. Oberregierungsrat Or. Böhm, Geh. Oberregierungsrat Frhr. vonMarschall, Ministerialrat S ch w ö r e r; zuletzt Ministerialdirektor Geheimerat I)r. Glöckner, Ministerialrat Kamm, Oberamtmann Dürr. Präsident Rohrhur st eröffnet um 10 Uhr die Sitzung. Es sind eingegangen: Schreiben des Herrn Staatsministcrs mit der Mitteilung, daß er zur alsbaldigen Beantwortung der Interpellation der Abgg. Weißhaupt und Gen., Verwendung der Stipendien aus der Merkschen Stiftung in Konstanz betreffend, bereit sei. Schreiben des verantwortlichen Leiters des Großh. Finanzministeriums gleichen Inhalts hinsichtlich der Interpellation der Abgg. Kahn und Gen., die Unterstützung der durch 'die Erhöhung der Tabaksteuer arbeitslos gewordenen Tabakarbeiter betreffend. Drei Schreiben des Präsidiums der Ersten Kammer, daß diese die Gesetzentwürfe über a. Änderung der beiden Kirchensteuergesetze, b. Änderung der Gemeindeeinkommenbesteuerung, c. Änderung der Gemeinde- und Städteordnung ebenfalls beraten und elfteren unverändert nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer, die beiden anderen mit einigen Änderungen angenommen habe. Zu Ziffer I der Tagesordnung erhält zunächst das Wort Berichterstatter Abg. Rebmann (natl.): Ich habe die Ehre, namens der Budgetkommission über den Entwurf zum Finanzgesetz zu berichten. Zunächst möchte ich einen Druckfehler berichtigen, und zwar einen etwas ominösen Druckfehler, der sich auf Seite 24 der Anlage findet, in der die Steuersätze für die Jahre 1910 und 1911 angegeben sind. Da ist als erster Steuersatz für die Vermögenssteuer ein Satz von 12 Pf. angegeben. Ich nehme an, daß das nur ein Druckfehler ist (Ministerialdirektor Göller bestätigt das; große Heiterkeit). Es ist aber doch notwendig, daß das festgestellt wird. Der Gesetzentwurf über das Finanzgesetz faßt die Ergebnisse unserer Beratungen über das Budget zusammen. Er gibt uns die endgültigen Ergebnisse und damit auch alles das, was für die nächsten zwei Jahre auf diesem Gebiete Gesetz und Rechtens sein soll. An dem ursprünglich vorgelcgten Budget sind eine Reihe von Abänderungen vorgenommen worden, die auf die endgültigen Zahlen von Einfluß sind, und zwar sind es zunächst in der allgemeinen Staatsverwaltung eine Anzahl von Mehreinnahmen, Wenigerausgaben und Mehrausgaben, die die endgültigen Zahlen beeinflussen. Es sind das Posten, die zum Teil auf Beschlüssen der Kammer beruhen, zum Teil aber auch aus anderen Ursachen geändert worden sind. Zunächst haben die Restkredite, die im ursprünglichen Budget nur schätzungsweise angegeben waren, jetzt aber endgültige Zahlen erhalten haben, eine Minderung um 33 503 M. erfahren. Das Zweitk — und das ist erfreulich — ist, daß der Abschluß der Rechnung des Jahres 1909 eine nicht unwesentliche Besserung erfahren hat. Bei Aufstellung des Budgets war angenoyinien, daß der Überschuß im umlaufenden Betriebsfond einen Betrag von 700 000 M. erreichen werde; es hat sich aber nunmehr herausgestellt, daß er um 903126 M. höher ist; um diesen Betrag verbessert sich also das Budget. Ferner ist ein Betrag von im ganzen 5694956 M. Mehreinnahmen und Minderausgaben vorhanden. Dieser Posten setzt sich, abgesehen von kleineren Zahlen, der Hauptsache nach zusammen aus einer Ermäßigung der Matrikularbeiträge und der Biersteueräquivalents, dann aber vor allem aus Mehreinnahmen aus der Biersteuer, die zu Anfang dieses Landtages genehmigt worden ist. Die Kammer hat dann auch einige Abstriche vorgenommen, zunächst an der Ackerbauschule Hochburg den Betrag von 10 000 M.; der weitere Abstrich, der das Heidelberger Schloß betrifft, hat auf das Budget als solches keinen Einfluß, denn die Ausgabe von 180 000 M. würde durch eine entsprechende Ein- nähme aus dem Domänengrundstock ausgeglichen war- den sein. Weiter hat die Kammer noch eine Erhöhung der Einkommensteuer bewilligt im Betrage von rund 2 Millionen, und endlich ist die Dotation an die Eisenbahnschuldentilgungskasse um den Betrag von 4 Millionen für die beiden Budgetjahre, um die Hälfte, gekürzt worden. Dadurch verbessert sich das Budget um den Betrag von über 12 1 / 2 Millionen. Diesen Mehreinnahmen bezw. Minderausgaben stehen nun auch einige Mehrausgaben gegenüber, aber. nur solche, die Folgen sind von Gesetzen, die auf diesem Landtage beschlossen worden sind, und zwar erfordert die Erhöhung des Wohnungsgeldes den Betrag von 120 000 M., dann das Unterrichtgesetz für die beiden Budgetjahre zusammen einen Gesamtbetrag von 530 580 M. Dadurch verschlechtert sich das Budget wieder um den Betrag von insgesamt 650 580 M., aber immerhin so, daß der rrrsprüngliche. Fehlbetrag, der auf rund 14 Millionen angenommen war, sich nun auf rund 2 Millionen herabmindert. In den ausgeschiedenen Verwaltungszweigen sind ebenfalls Änderungen eingetreten, und zwar zunächst eine Steigerung der Ausgaben für den Wagenpark u. a. im Betrag von rund 500 000 M., die sich aber dadurch herabmindert, daß der Posten für den Umbau von Wagen I„ II. und III. Klasse in solche IV. Klasse ge- strichen worden ist. Gleichzeitig ist auch noch eine Mehr- einnahme von 687 000 M. weggefallen dadurch, daß die Kammer es abgelehnt hat, der Einführung der IV. Wagenklasse zuzustimmen. Es bleibt also im ganzen eine Mehrforderung von 410 735 M. Im ursprünglichen Budget war der Einnahmeüberschuß des Eisenbahnbetriebs zu 20 1 j, ! Millionen angenommen; dieser vermindert sich um den eben angegebenen Betrag von 410 735 Mark. Die Anforderung für den Eisenbahnbau vermindert sich um ein geringes, weil die Überführung beim Niederbühler Tor in Rastatt gestrichen worden ist. Im ganzen bleibt noch eine Gesamtanforderung von 61 328 920 M. 'S — rsv/ ' Im ganzen kommen wir nach den Zahlen, die Sie in der Hand haben, dazu, daß wir mit einem Fehlbetrag von 1 995 456 M. abschließen. Wenn man das mit den Zahlen des vorhergehenden Budgets vergleicht, so ergibt sich ein beträchtlich verändertes Bild. Im Jahre 1908/09 schließt das Budget im ordentlichen Etat mit einem Einnahmeüberschuß von nur 9 89 OVO M. ab. Dem steht im jetzigen Budget ein Einnahmeiiberschuß im ordentlichen Etat von 7 Vs Millionen entgegen. Es stellt sich also das jetzige Budget um fast 7 Millionen besser als das letzte. Dazu kommt weiter noch, daß jetzt im außerordentlichen Etat 2 Millionen weniger verbraucht werden sollen als in der vorhergehenden Periode. Der Fehlbetrag, der lamals 12 Vg Millionen betragen hat, beträgt heute noch nicht ganz 2 Millionen, sodaß er um volle 10 Millionen geringer ist als in der vorhergehenden Budgetperiode. Das ist aus den ersten Blick eine außerordentliche Besserung, sie wird aber nur verständlich, wenn man sich den ganzen Vorgang, der ihr zugrunde liegt, klar macht. Beim Abschluß des letzten Budgets ist, zuletzt noch von dem Berichterstatter, dem Vorsitzenden der Budgetkommission, namens dieser ausgesprochen worden, daß in künftigen Jahren das Budget nach anderen Grundsätzen aufgestellt werden möchte, als das bisher der Fall war, und zwar wurde eine Änderung zunächst in der Richtung gewünscht, daß es sich nicht mehr auf dem Jahresabschluß des vorvorhergehenden Jahres sondern auf dem Abschluß desjenigen Jahres aufbaue, das der Aufstellung des Budgets unmittelbar vorangeht, sodaß man nicht mehr mit vielfach fiktiven Zahlen zu rechnen habe, sondern den wirklichen Ergebnissen wesentlich näher komme. Wie wir nun nicht nur zu Anfang des Landtags aus dem Munde des verstorbenen Herrn Finanzministers sondern mehr noch in der letzten Zeit bei der Beratung des letzten Nachtrags von den jetzigen Herren Vertretern des Finanzministeriums gehört haben, ist das geschehen und zwar in der Richtung, daß einmal das Budget sich auf den Rechnungsabschluß des der neuen Budgetperiode unmittelbar vorhergehenden Jahres gründet, daß aber insbesondere zweitens die Einnahmepositionen den wirklichen Einnahmen, soviel als menschenmöglich ist, angenähert sind. Infolge davon ist nun ein ganz anderes Bild entstanden, und infolge davon erhält auch diese anscheinende Besserung unseres Budgets eine ganz andere Bedeutung. Man kann sich der Einsicht nicht verschließen, daß man noch vor zwei Jahren einem Fehlbetrag von 12 Millionen Mark wesentlich ruhiger entgegensetzen konnte als heute dem Fehlbetrag von rund 2 Millionen Mark. Es ist nicht zu verkennen, daß in der Tat die ernsten Momente, die uns der Vertreter des Finanzministeriums zu verschiedenenmalen hier so lebhaft vorgeführt hat, ihres Grundes nicht entbehren und daß man deshalb auch mit vollem Ernst und mit allem Hinblick auf die möglichen Folgen für die Zukunft an dieses Budget herantreten muß. Wir wollen also einmal der Hoffnung sein, daß nun dasjenige, was wir in diesem Budget festgestellt haben, der Wahrheit möglichst nahe komme, dann aber auch noch einmal das Vertrauen auf die finanziellen Kräfte unseres Landes aussprechen und wünschen, daß sich die düsteren Vor- ausstchten, die uns das Finanzministerium eröffnet, doch in wesentlichen Teilen nicht erfüllen möchten. Nach den ausgedehnten Erörterungen und Besprechungen, die darüber stattgefunden haben, kann ich mich des Eingehens auf weiteres enthalten. Ich möchte nur noch zum Schluß der Hoffnung Ausdruck geben, daß das, was wir hier beschlossen und was wir mit vollem Ernst und mit vollem Bewußtsein der Verantwortung, die wir damit auf uns genommen haben, beschlossen haben, nun auch im Ganzen zum Besten des Landes ausschlagen möge! (Beifall.) In der allgemeinen Beratung erhält das Wort Abg. vr. Frank (Soz.): Es läge für uns nahe, durch Ablehnung des Finanzgesetzes Protest dagegen zu erheben, daß in Baden immer noch nicht die volle politische Gleichberechtigung der sozialdemokratisch Gesinnten mit den anderen Staatsbürgern durchgeführt ist. Mit Rücksicht auf die besonderen politischen Verhältnisse, wie sie sich in den letzten Tagen gestaltet haben, verzichten jedoch meine politischen Freunde auf diese Demonstration und erklären ihre Zustimmung zum Finanzgesetz (Beifall bei den Nationalliberalen und der fortschr. Volkspartei). In der Einzelberatung wünscht Niemand das Wort. Ter Gesetzentwurf wird in namentlicher Abstimmung e i n st i m m i g a n g e n o m m e n. Zu Z i f f e r II der Tagesordnung erhalten das Wort Zu Ziffer 1, Bitte des früheren Eisen- ba.h narbeiters Michael Kehrer in Kronau um U n terstützung, Berichterstatter Abg. S ch mid- Singen (natl.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen : Die Großh. Regierung kann die Darlegungen des Petenten über seine sehr bedrängte Lage nach eingehender Prüfung nicht als berechtigt anerkennen und hält deshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Beihilfe nicht für gegeben. Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt die Kom - Mission zu dem Antrag: Das Hohe Haus wolle beschließen, die Petition des Michael Kehrer der Regierung in dem Sinne zur Kenntnisnahme zu überweisen, daß, wenn Kehrer in Not geraten sollte, ihm eine entsprechende Unterstützung zuteil werden möge. Ter Kommissionsantrag wird einstimmig angenommen. Zu Ziffer 2, Bitte des ehemaligen Rangier o b in a n n e s F r a n z I o s e p h Fröhlich t n Bruchsal um Gewährung einer ständigen Beihilfe, Berichterstatter Abg. Reinhardt (Zentr.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Der Petent, der nach 42jähriger Dienstzeit infolge Erkrankung im Jahre 1907 entlassen worden ist, einen Rubegehaltsanspruch jedoch mangels etatmäßiger Anstellung nicht besitzt, sondern im wesentlichen lediglich Invalidenrente und Zusatzrente bezieht, bittet mit Rücksicht auf seine dürftigen Verhältnisse um Gewährung einer ständigen Beihilfe. Die Gr. Regierung macht demgegenüber in eingehender Darlegung geltend, daß die Lage des Petenten nicht so schlecht fei, wie er sie schildere, erklärt sich jedoch bereit, ihm wie schon einmal mit einmaligen Beihilfen beizustehen, wenn ihm durch Krankheiten außergewöhnliche, aus seinem regelmäßigen Einkommen nicht bestreitbare Kosten erwachsen sollten. Tie Kommission kommt zur Überzeugung, daß eine Hilfsbedürftigkeit nach Sachlage vorhanden sei, und beantragt in Rücksicht hierauf und auf die sonstigen Umstände des Falls: Das Hohe Haus wolle dm Bitte des Joseph Fröhlich um Bewilligung einer ständigen Unterstützung der Großh. Regierung empfehlend üc«rweisen. Der Kommissionsantrag wind einstimmig angenommen. Zu Ziffer 3, Bitte des Betriebsassistenten Wilhelm Schüller in Heidelberg um anderweitige Festsetzung seines Dien st alte r s, Berichterstatter Abg. Wiedemann -Bruchsal (Zentr.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Zur Bitte des Petenten, der sich durch die auf feine Zurückverfetzung aus dem Dienst der Main-Neckar- Bahn in den der Badischen Staatseisenbahncn hin erfolgte Einreihung in eine bestimmte Altersklasse in seinen Rechten gekränkt fühlt, erklärt die Großh. Regierung in eingehender Darlegung der für solche Fälle allgemein geltenden Vorschriften sowie der im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Gesichtspunkte, daß sie einer anderweitigen Regelung nicht näher treten könne. Die Kommission billigt die Grundsätze, nach denen die Großh. Regierung bei Übernahme von Beamten der Main-Neckarbahn in den badischen Staatsdienst die Dienstjahre berechnet; sie ist demgemäß der Anschauung, daß auch die Einreihung des Gesuchstellers in die Dienstaltersfolge nach einem der Billigkeit und den Interessen aller Beteiligten entsprechenden Grundsatz erfolgt sei, und stellt daher folgenden Antrag: Das Hohe Haus wolle beschließen, über die Bitte des Betriebsassistenten Wilhelm Schüller in Heidelberg um anderweitige Festsetzung seines Dienstalters zur Ta- gesordnung überzugehen. Der Kommissionsantrag wird einstimmig angenommen. Zu Ziffer 4, Bitte des Bahnsteigwärters David Blattner in Mannheim um Verleihung der Beamteneigenschaft, Berichterstatter Abg. Breitenfeld (Soz.). Aus dem Kam- missionsbericht ist zu entnehmen: Zur Bitte des P e t e n t e n, ihm mit Rücksicht auf seine lange Dienstzeit die Beamteneigenschaft zu verleihen, erklärt die Großh. Regierung nach Darlegung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des Petenten, den ihm zugewiesenen Bahnsteigwärterposten Sonne er gerade noch versehen; seine Verwendung in einer anderen Stelle sei nicht mehr angängig. Da er demnach zurzeit weder eine Beamtentätigkeit ausübe, noch auch nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen dazu im Stande sei, könne die Verleihung der Beamteneigenschaft an ihn nicht in Frage kommen. Die Kommission kann im Hinblick auf die Sach, läge die Petition der Großh. Regierung nicht zur Be- rücksichtigung überweisen und beantragt: Die Hohe Kammer wolle beschließen, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen. Der Kommissionsantrag wir -- einstimmig angenommen. Zu Ziffer 6. Bitte des Bahnarbeiters Da- mianHauckin Kirrlach um Gewährung einer Unter st ützung, Berichterstatter Abg. G r e - r i ch skons.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen : Der Petent wendet sich an die Kammer mit der Bitte, ihm für infolge eines im Dienst erlittenen UnfÄ- les entstandenen Lohnausfall Unterstützung zu gewähren. Die Großh. Regierung legt dar, daß Hauck eine Unfallrente für eine 15proz. Erwerbsminderung in Höhe von 110.60 M. beziehe, die ibm allerdings auf den Lohn entsprechend 8 12 der B.L.O. angercchnet werde. Sein Verdienst habe sich infolge anderweitiger Regelung des Ablöserdienstes etwas verschlechtert, der nach 8 12 Ziffer 5 des in Aussicht genommenen Nachtrags zur Betriebslohnordnung ihm zukommende Lohnzuschlag werde das aber nahezu vollständig ansgleichen. Nachdem dann noch die Möglichkeit der Einreihung des Bittstellers in die sog. Stammannschaft besprochen ist und die Vermögensverhältnisse des Petenten dargelegt sind, schließt die Regierung damit, daß sic erklärt, für weitere Unter- stützungen seien zurzeit die Voraussetzungen nicht gegeben. Da Hauck nach Ansicht der K o m m i s s i o n nach Neuordnung der Lohnordnung nur noch 30 M. hinter dem vor dem Unfall bezogenen Gehalt zurückbleiben wird, stellt sie den Antrag: Hohes Haus wolle die vorliegende Petition der Großh. Regierung in dem Sinne empfehlend überweisen, daß bei Neuordnung der Lohnordnung dem Hauck die noch fehlenden 30 M. gewährt und er gegebenenfalls in die Stammannschaft aufgenommen werden möge.. Während dieses Berichts hat Zweiter Vizepräsident Or. Heimburger den Vorsitz übernommen. Der Kommissionsantrag wird einstimmig angenommen. Zu Ziffer 6, Petition desfrüherenBure äuge Hilfen Ferdinand Scherer um Wiederaufnahme in den Eisenbahndien st, Bericht- erstatt« Abg. Rockel (Zentr.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Petent wurde am 27. Juli 1909 aus dem Staatsdienste entlassen, weil er, trotzdem ihm die Erlaubnis zu seiner Verheiratung im Hinblick aus seine Verhältnisse versagt worden und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung wiederholt Entlassung angedroht war, sich verheiratet hatte. -Die Regierung verhält sich der vorliegenden Petition gegenüber ablehnend, wie auch seine in gleicher Richtung vorgebrachten Gesuche wegen des Verhaltens des Petenten vor und nach der Entlassung abgelehnt wurden. Die Kommission ist nach Prüfung der Akten zur Überzeugung gekommen, daß die Entlassung des Petenten aus dem Eisenbahndienst im Hinblick auf 8 32 der Landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, den Vollzug des Beamtengesctzes betr., mit Recht erfolgt ist. . Auch das Verhalten des Petenten nach der Entlassung sei nicht geeignet, ihn zur Wiederanstellung sehr zu empfehlen. Anderseits fehle es doch auch nicht an für das Gesuch günstiger stimmenden Momenten, wie im einzelnen ausgesührt wird. Die Kommission kommt daher zu dem Antrag: ■ Hohe Zweite Kammer wolle beschließen, daß die Petition des früheren Burcaugehilfen Ferdinand Scherer in Lahr der Großh. Regierung in dem Sinne zurKennt- nisnahme zu überweisen sei, daß Großh. Regierung nochmals prüfe, ob vom Standpunkt des dienstlichen Interesses auch jetzt noch Anlaß zu wesentlichen Bedenken vorliege und ob es angesichts der besonderen Verhältnisse des Petenten nicht zulässig und angebracht wäre, über seine anderen Verstöße hinwegzusehen und ihn wieder in den Eisenbahndienst aufzunehmen. , Der Kommissionsantrag wird n o m m e n einstimmig attge. Zu Ziffer 7, Petition des früheren Bahnhofarbeiters Joseph Bosch in Langenbrücken um höhere Unter st ützung, Berichterstatter Abg. Frhr. v. G l e i ch e n st e i n (Zentr.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Dem Gesuch um Erhöhung der Unterstützung gegenüber verhält sich die Großh. Regierung im Hinblick auf die frühere dienstliche Führung des Petenten und darauf, daß keine Hilfsbedürftigkeit vorliege, ablehnend. . Die Kommission teilt den Standpunkt der Großh. Regierung und stellt den Antrag: Hohes Haus wolle über die vorliegende Petition zur Tagesordnung übergehen. Der Kommissionsantrag n o m m e n. wird einstimmig a n g e ■ Zu Ziffer 8, Sitte des Betriebssekretärs Gustav latttt' in Bruchsal um Neuregelung seinerGehaltsan spräche, Berichterstatter Abg. Geiger (natl.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: „i*,* 'S* 'i 4 ,/ ? - /> 212b Dem Begehren des Petenten um Belastung der von ihm bis zum Jahre 1908 bezogenen Dienstzulage glaubt die Regierung nicht entsprechen zu können, da nach den bezüglichen Bestimmungen der neuen Gehaltsordnung, die sie des näheren ansührt, für die weitere Belassung dieser Dienstzulage kein Raum sei. Auch die Kommission tritt nach reiflicher Prüfung der Ansicht der Großh. Regierung bei, daß die Zulage nicht weiter bezahlt werden kann, da solche Zulagen nur in Gehaltsklasse O bezahlt werden können, bei einem Aufrücken nach Gebaltsklasse F aber in Wegfall zu kommen haben. Sie stellt deshalb den Antragaufüber- gang zur Tagesordnung. Der Kommissionsantrag wird einstimmig angenommen. Zu Ziffer 9, Bitte des Bahnarbeiters Franz Bosch in Langenbrücken um Ver- Wendung als Ablöser, Berichterstatter Abg. Wiedemann -Bruchsal (Zentr.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Die Großh. Regierung erklärt auf die Petition, daß bei Besetzung von Hilfswärterposten in erster Reihe die Anwärter für Bahn- und Weichenwärterpostenstellen, also im Wärterdienst theoretisch und praktisch ausgebrldete Bahnarbeiter, berücksichtigt würden; nur wenn keine solche Anwärter vorhanden seien, können die nicht in die Warteliste für Bahn- und Weichenwärter aufgenommenen Ablöser nach dem Dienstalter in Betracht, zu denen Bittsteller gehöre. Da er in Langenbrücken wohne, könnten für seine Verwendung nur 4 in der Nähe gelegene Wartestationen in Betracht kommen. Diese seien aber teils mit Anwärtern für Bahn- und Weichenwärterstellen, teils niit Äahnarbeitern, die dienstälter seien als Bosch, besetzt. Bosch werde jedoch zur Stellvertretung von erkrankten und beurlaubten Wärtern, sowie zur Ver- sehung der freien Tagesablösungen weitgehendst verwendet. Die Übertragung eines ständigen Hilfswärterpostens an den Petenten werde erfolgen, sobald sich Gelegenheit dazu biete. Die Kommission steht der vorliegenden Petition wohlwollend gegenüber und glaubt, daß Petent, der jetzt das 68. Lebensjahr erreicht und 29 Jahre im Dienste der Eisenbahnverwaltung zugebracht hat, weitgehendste Berücksichtigung verdient. Sie stellt daher den Antrag! Das Hohe Haus wolle die Petition der Großh. Regierung empfehlend überweisen. Ter Kommissionsantrag n o m m e n. wird einstimmig a n g e - Zu Ziffer 10, Bitte des Rechnungsgehilfen Wilhelm G e h r i g bei der Großh. Betriebs- werkstätte Karlsruhe um etatmäßige A n- stellung als Rechnungsfllhrer, Berichterstatter Abg. B r e i t e n f e l d (Soz.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Der Petent wendet sich unter eingehender Schilderung seiner dienstlichen Vekhältnisse an die Kammer mit der Bitte, bei der Großh. Regierung dahin zu wirken. t , t 4y -W 5 ^ -V . -4 . ... ■. jf*-- ^ KL ■ - ■ ■ - - . .. . - mrBi tß-y ••• * • + - * wGb ; 4" ■ xvoä* ' ^ > h i * ri ■ S.A.V % . e " -»s» & / y ■ -~i ? • "TS** i-. v * : f ■% V; Am Ü x MM). . l-Vr - ■'*- * . -4- * M I- m. Ä " •s* ^ - rfe- daß ihm beim Vollzug des Budgets 1910/11 eine etat- mäßige Rechnungsführerstelle übertragen werde. Die Großh. Regierung erklärt nach Darlegung der tatsächlichem und rechtlichen Verhältnisse, daß Petent zur etatmäßigen Anstellung gelange, sobald er dazu nach seinem Dienstalter im Vergleich zu dem der anderen Bewerber — Zivil- und Militäranwärter — an der Reihe sei. Bei der Berechnung des maßgebenden Dienstalters bleibe lediglich die Zeit vom Mai bis 1. November 1895, während welcher er als Schlosser verwendet war, außer Betracht. Zurzeit sei allerdings noch nicht abzusehen, bis wann er die etatmäßige Anstellung erreichen werde. Die Kommission beantragt: Das Hohe Haus möge beschließen, das Gesuch des Wilhelm Gehrig der Großh. Regierung zur Kenntnisnahme zu überweisen in dem Sinne, dem Gesuch in tunlichster Bälde zu entsprechen. Der Kommissionsantrag wird einstimmig a n g e - o m m e n. Zu Ziffer 11, Bitte des Güterpackers a. D. Daniel Albietz um einen jährlichen Staatszuschuß zu seiner Unfallrente, Berichterstatter Abg. Geiger (natl.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Der Bittsteller wurde am 16. November 1908 auf Station Friesenheim während der Ausübung des Dienstes von einein durchfahrenden Schnellzug erfaßt und so schwer verletzt, daß ihm das linke Bein oberhalb des Knies abgenommen werden mußte. Seither bezieht er auf Grund des Gewerbeunfall-Versicherungsgesetzes für völlige Erwerbsunfähigkeit die Vollrente, d. i. -/- des anrechenbaren Jahresarbeitsverdienstes von 1648 M. mit 1032 M. jährlich oder 86 M. monatlich. Eine Hilflosigkeit im Sinne von 8 9 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes liegt nach Ansicht der Großh. Regierung bei Albietz nicht vor, eine Erhöhung der vorbe- zeichneten Unsallrente auf Grund dieser Bestimmung könne daher nicht in Betracht kommen. Der Unfall des Albietz, der ihn für die Weiterverwendung im Eisenbahndienst untauglich machte, habe die bereits beabsichtigte etatmäßige Anstellung ausgeschlossen. Eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des Gesuchstellers sei jedoch als vorliegend zu erachten, weshalb die Generaldirektion der Staatseifenbahnen angewiesen sei, dem Albietz eine ständige Unterstützung von 120 M. jährlich zu bewilligen, so daß er also im ganzen den Betrag beziehe, den er im Falle seiner Zuruhesetzung als Lademeister erhalten hätte. Die Kommission stellt den Antrag: Das Hohe Haus wolle die Bitte des Daniel Albietz der Regierung zur Kenntnisnahme überweisen in dem Sinne, die Regierung möge dem Bittsteller die ihm in der Antwort auf seine Petition schon zugesagte Beihilfe jährlich ausbezahlen lassen. Der Kommissionsantrag wird einstimmig ange- nommen. t Zu Ziffer 12, Bitte des im Eisenbahnd ienst verunglückten Bureauassistenten Franz «preß rn Karlsruhe um n ein Haus vermehrt. Und dann möchte ich meinen, ein Haus, das für den Wirtschastszweck gebaut wird, ist dafür geeigneter als ein Haus, das nicht für diesen Zweck gebaut ist und erst umgenlodelt werden muß, bezw. ein Haus, wo man sich mit den gegebenen Verhältnissen zu. frieden geben muß. Ich nruß also sagen, es wäre die Bedürfnisfrage gerade umgekehrt zu beantworten, und ich kann nicht verstehen, wie der Gemeinderat in Bühlertal dem einen die Zustimmung geben und dem anderen sie verweigern kann. Ter Herr Regierungsvertreter hat dann eine Bemerkung gemacht über die unrichtigen Angaben, die der Ge- meinderat gemacht habe, die nicht näher bezeichnet seien. Da kann ich ihm dienen. Der Gemeinderat Bühlertal hat 20 Wirtschaften angegeben, es sind aber nur 17. Auf der Gemarkung Bühlertal liegen allerdings 20 Wirtschaften, aber einige davon sind stundenweit entfernt. Wenn der Gemeinderat die Angabe richtig hätte machen wollen, hätte er wenigstens sagen müssen: Von diesen 20 Wirtschaften sind die und die so und so weit entfernt und kommen nicht in Betracht. Es handelt sich um eine — Einseitigkeit will ich nicht gerade sagen, aber eine Unrichtigkeit, die zu Mißverständnissen bei der Regie- rung führen kann. Sodann ist eine Unrichtigkeit vom Gemeinderat insofern begangen worden, als er die Entfernung vo,r der Wirtschaft zur „Linde" und dem „Schin- delpeter" von dem Platz, um den es sich handelt, nicht richtig angegeben hat. Herr Schmunck und ich haben die Strecke abgeschritten und glauben, daß die Angabe des Gemeinderats der Wirklichkeit nicht entspricht (Abg. S ü ß k i n d: Ihr habt wahrscheinlich kleinere Schritte gemacht!). Wir sind ja zwei verschiedene Größen, der eine mag kleinere, der andere größere Schritte gemacht haben. Mit der Erwähnung, daß die Frist zwischen dem Auftrag an den Gendarmeriewachtmeister und dem Bericht desselben nur einen Tag betragen hat, will ich nicht etwa die angedeutetc Unterstellung machen, sondern nur auf die Flüchtigkeit, auf die merkwürdige Raschheit und die damit gegebene weniger große Gründlichkeit hingewiesen haben. Der Herr Regierungsvertreter hat schließlich gesagt, „an dieser Stelle" sei ein Bedürfnis nicht vorhanden. Die Winzergenossenschaft hatte früher an einer, vielleicht nach der Meinung des Herrn Regierungsvertreters günstigeren Stelle um Genehmigung eingegeben, dieses Gesuch ist aber auch abgelehnt worden. Vielleicht besinnen sich die Bühlertäler noch auf einen dritten Platz und kommen schließlich doch noch zu einem Winzerstübchen. Zum Schluß hat der Herr Regierungsvertreter die Winzervereinigung seiner Syinpathie versichert. Das wird die Leute angenehm berühren; aber wenn sie einen Tatbeweis dafür sehen würden, so würden sie erst recht dankbar sein. Hierauf wird folgender Antrag der Abgg. Or. Vogel (fortschr. Vp.) und Gen. bekanntgegeben: Hohe Zweite Kannner wolle über vorliegende Petition als zur Behandlung durch das Hohe Haus ungeeignet zur Tagesordnung übergehen. Zur Begründung dieses Antrags erhält das Wort Abg. vr. Vogel-Rastatt (fortschr. Vp.): Auf den sachlichen Inhalt der Petition einzugehen, habe ich keinen 2733 Anlaß, da ich glaube, daß sie aus formellen Gründen zur Behandlung im Hohen Hause nicht geeignet ist. Es ist in der Kommission, nachdem die Frage durch mich angeregt war, ob die Petition zur Behandlung geeignet sei, die Frage zunächst bejaht worden, wie ich sagen darf, zu meinem großen Erstaunen. Denn ich glaube, daß man kaum im Zweifel darüber sein kann, daß diese Petition nach 8 67 unserer Verfassung sich nicht zur Behandlung eignet. Ich stehe allerdings — ich sage das, weil sonst der Vorwurf erhoben werden könnte, daß auf dieser Seite des Hauses, was gewiß nicht der Fall ist, das Petitionsrecht der Bürger oder der Kammer eine Einschränkung erfahren solle — auf dem Standpunkt der Praxis des Hohen Haufes, die festgestellt ist durch einen Beschluß vom 26. Juli 1819. Dieser Beschluß befindet sich in einem Widerspruch zu einer im Regierungsblatt veröffentlichten Belehrung der Grotzh. Regierung. Das Hohe Haus hat damals ausgesprochen, daß auch Petitionen, die sich nicht auf Kränkung verfassungsmäßiger Rechte beziehen, von den Ständen behandelt werden dürfen. Verfassungsmäßige Rechte sind hier allerdings nicht gekränkt, denn es liegt noch keine Entscheidung der letzten Instanz vor. Wenn man sich hierauf allein berufen wollte, so könnte man schon aus diesem Grunde die Petition als zur Behandlung ungeeignet bezeichnen. Das tue ich aber nicht. Dagegen ist das andere Erfordernis, das 8 67 vorschreibt, zweifellos nicht gegeben; Petitionen dürfen nur dann von den Kammern angenommen werden, wenn sie e n t h ö r t sind, d. h. von den zuständigen Regierungsstellen behandelt sind. Man hat in der Kommission geltend zu machen versucht, daß diese Petition allerdings einen enthärten Gegenstand betreffe, und hat dafür angeführt, daß bereits im Jahre 1908 der Antrag der Affentaler Winzervereinigung durch ein Erkenntnis der Rekursinstanz verbeschie- den worden sei. Diese Argumentation scheint mir in keiner Weise haltbar, zunächst deshalb nicht, weil die Rekursentscheidung des Jahres 1908 nach dem Wortlaut der Petition nicht Gegenstand unserer Verhandlungen ist, dann aber auch deshalb, weil, selbst wenn über die Entscheidung vom Jahre 1908 hier beraten werden sollte, die weitere Voraussetzung fehlen würde, daß nämlich dadurch ein Recht eines Staatsbürgers gekränkt ist. Diese Ausführungen hängen zusammen mit der rechtlichen Bedeutung und dem rechtlichen Charakter der Rekursentscheidungen. Die Rekursentscheidungen in Verwaltungssachen schaffen keine eigentliche Rechtskraft. Wer sich mit der Rekursentscheidung nicht zufrieden geben will, hat den geordneten Weg der Erneuerung des Verfahrens zur Verfügung, er kann sofort, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt ist, die Sache wieder anhängig machen und die Bedürfnisfrage durch den Gemeinderat prüfen lassen, er kann eine neue Entscheidung des Bezirksrates provozieren, und wenn er damit nicht zufrieden ist, so kann er erneut ans Ministerium herantreten und dort wieder eine Rekursentscheidung herbeiführen. Also damit kann man die Petition nicht stützen, daß man sagt, es läge ein ent- hörter Antrag vor. Gegenstand der Petition ist ja auch zweifellos nur der neue Antrag, der durch eine bezirksrötliche Entscheidung zu ungunsten der Antragsteller abgelehnt worden ist und jetzt noch der Verbescheidung durch das Großh. Ministerium harrt. Es liegt also zweifellos der Fall so, darüber läßt sich mit keinem Wort streiten, daß in einem schwebenden Verfahren, das noch nicht zu einem Abschluß gekommen ist, die Antragsteller und die Petenten an die Kammer herantreten mit der Bitte, in dieses Verfahren einzugreifen und den gesetzlich berufenen Instanzen Direktiven zu geben, oder ihnen wenigstens die Wünsche und die Anschauungen der Kammer zur Kenntnis zu bringen mit der Absicht, daß diese Wünsche und Anschauungen der Kammer bei der Rekursentscheidung ausschlaggebend in Betracht kommen sollen. Das ist ein Zustand, wie er weder wünschenswert noch angenehm ist, um mit den Worten des Herrn Abg. Röckel zu sprechen, wie er aber jedenfalls mit den Bestimmungen unserer Verfassung im direkten Widerspruch steht. Und nun bin ich für meine Person allerdings der Meinung, daß dieses Hohe Haus nicht nur das Recht sondern die große und heilige Pflicht hat, über der Verfassung so zu wachen, daß ihre Bestimmungen im Geiste der Verfassung weitherzig, aber korrekt und richtig angewendet werden. Ich wenigstens für meine Person kann mich nicht zu dem Opfer aufschwingen, daß ich meine juristische Überzeugung einem politischen Zweckbedürfnis unterordne. Es kommt aber noch etwas weiteres dazu. Gegen die Petition ließe sich vielleicht dann nicht viel einwenden, wenn es sich wirklich nur um eine Ermessensfrage der Verwaltungsbehörde handelt, wobei die Verwaltungsbehörde so oder so sagen kann, ohne daß sie sich auch nur den leisesten Vorwurf einer Auslegung des Gesetzes, die eine Unterlegung wäre, oder einer Beugung des Gesetzes zu schulden kommen lassen würde. Sitz der Materie ist ein Reichsgesetz, die Gewerbeordnung; die Bestimmung der Gewerbeordnung ist von der Rekursinstanz und vom Bezirksrat so anzuwenden, wie es die Gewerbeordnung vorschreibt, und wie es das Reichsgesetz will. Was will das Reichsgesetz? Das Reichsgesetz will in dem 8 33 der Gewerbeordnung eine Ausnahme machen von dem Grundsatz der Gewerbefreiheit, indem es den Grundsatz der Konzessionierung von Wirtschaftsgesuchen aufstellt, und indem es bestimmt, daß solche Gesuche, abgesehen von den übrigen Voraussetzungen, die hier nicht interessieren, nur dann Genehmigung finden können, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, daß ein Bedürfnis nach der beabsichtigten Wirtschaft vorhanden ist. Ich will hier gleich einer irrtümlichen Auffassung, die in der Kommission hervorgetreten ist, begegnen. Es ist in der Kommission gemeint worden, daß, da das Gesetz nur von einem Bedürfnis spreche, sowohl ein Bedürfnis des Produzenten, als ein Bedürfnis der Konsumenten hinreichend sei (Lachen), um ein Wirtschaftskonzessionsgesuch genehmigen zu können. Das ist offensichtlich nicht der Fall, das Gesetz spricht nicht von einem Bedürfnis der Produktion (das ist ja hier auch eigentlich das Thema des materiellen Streites), sondern selbstverständlich nur von dem Nachweis des Bedürfnisses der Konsumenten nach einer neuen Wirtschaft; und wenn nun die Gewerbeordnung es den berufenen Instanzen zur Pflicht macht, zu prüfen, ob der Nachweis des Bedürfnisses für die Konsumenten geführt ist oder nicht, so gibt sie der entscheidenden Behörde allerdings zur Aufgabe, wie ein Richter Tatsachen zu ermitteln und Schlüsse zu ziehen, nicht in Wohlwollen und nicht in Übelwollen, sondern nur in korrekter Weise, wie es der Richter zu tun hat, wenn er einen Zivilprozeß entscheidet. Das ist eine Sache, die sich eigentlich von selbst versteht, und von der nur gewünscht werden kann, daß die Bezirksräte bei allen ihren Entscheidungen so verfahren, daß sie ohne Rücksicht auf die Interessen und Wünsche der Beteiligten rein nach Gesetz und Recht zu ihrer Entscheidung kommen. Mich hat der - - X » \ * V f ({ f-. t i * i \ / \ Jt * \ 4 » * ' r itht*:.* *ifi. -,|L. f MM-' '^. I| -!p ^ •■■ >NW ■ ■' ■'■:■. - V Gang fccr letzten Verhandlungen darüber durchaus belehrt, daß es nicht erwünscht sein kann, in ein schwebendes Verfahren so einzugreifen, wie es hier geschehen soll. Hier kommen dann nicht die. richtigen und tatsächlichen Gesichtspunkte objektiv zum Wort, sondern hier kommen sie in subjektiver Färbung, gefärbt durch die Wünsche der Antragsteller, gefärbt durch die Anschauungen derer, die sich dieser Wünsche annehmen, zum Ausdruck, und das soll nicht sein. Die Bezirksräte sollen nach ihrer freien, unbeeinflußten Überzeugung ihre Entscheidung fällen, und dasselbe gilt in erhöhtem Maße von der Rekursentscheidung. Wohin käme schließlich unsere ganze Verwal- tungspraris auf diesem Gebiete der Konzessionierung, wenn sie abhängig gemacht werden sollte von den Wünschen der Beteiligten und der Interessenten! Und es dreht sich da ja nicht immer nur um Wirtschaftskonzessionen, die allerdings eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, sondern auch um solche Entscheidungen, die ein ganz großes materielles Interesse haben. Ich will z. B. erinnern an Entscheidungen über Konzessionen auf dem Gebiete des Wasserausnutzungsrechts, oder ich will erinnern an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob z. B. eine Gemeinde verpflichtet ist, weil sie Straßen in Plan legt, die. Grundstück?, die in die Straße fallen, zu ganz erheblichem Preis abnehmen zu müssen. Wohin kämen wir, wenn in allen diesen Fällen die Beteiligten an das Hohe Haus in einer Zeit herantrctcn würden, wo nicht einmal eine Entsckieidung getroffen oder die Angelegenheit noch nicht zur Entscheidung gereift ist, um nun einseitig ihre Interessen hier im Hause vertreten zu lassen. Das geht nicht an, das ist nicht der Wille der Verfassung; die Verfassung stellt uns nicht über, sondern unter das Gesetz, und wir dürfen nicht wollen, daß die gesetzgebende Gewalt in die Exekutive eingreift, müssen vielmehr verlangen, daß die vollziehende Gewalt rein objektiv ihre Entscheidungen trifft; aber objektiv entscheiden kann sie nicht, wenn sie sich für berechtigt hält, aus der Mitte des Hauses heraus Direktiven entgegenzunehmen. Das sind die verfassungsrechtlichen Gründe, welche mich veranlassen, die Petition als für das Hohe Haus zur Behandlung für ungeeignet zu erklären. Inzwischen hat Erster Vizepräsident Geiß den Vorsitz übernommen. Weiter erhalten das Wort Berichterstatter Abg. Röcke! (Zentr.): Ich möchte nur die Frage an die Regierung richten, warum sie diesen Rekurs noch nicht erledigt hat. Wenn der Rekurs wie andere Rekurse rechtzeitig erledigt worden wäre, so hätten die Petenten noch Zeit gehabt, nachträglich eine Petition gegen die Entscheidung einzureichen, und es wäre auch die heutige Diskussion über die Zuständigkeits- frage bzw. Enthörung nicht nötig gewesen. Ministerialdirektor Gehcimerat Dr. Glöckner: Die Frage des Herrn Abg. Rockel ist dahin zu beantworten, daß die Regierung Anstand genommen hat, den Rekurs zu verbescheiden, ehe eine Beratung der Petition in diesem Hohen Hause erfolgt ist, aus Rücksicht auf dieses Hohe Haus. Man hielt es nicht für angemessen, eine Entscheidung zu geben, nachdem der Vorsitzende der Petitionskommission von der Regierung die Akten einverlangt und um Stellungnahme der Regierung zu dem Gesuch gebet?, ; hatte. Wir würden geglaubt haben, die Gebote der Rücksicht gegen dieses Hohe Haus und gegen die Petitionskom. Mission außer Acht zu lassen, wenn wir in jenem Augen- blick noch schnell die Rekursentscheidung gegeben hätten und nicht dem Wunsch der Petitionskommission entspro. chen hätten. Ich habe schon bei der früheren Behandlung darauf hingewiesen, daß es für uns, da wir doch wirklich die Sache nur objektiv zu entscheiden bestrebt sind, natürlich sehr wünschenswert gewesen wäre, wenn wir irgend welches tatsächliches Material, das das Akten, material ergänzen konnte, hier in diesem Hohen Hause aus der Kenntnis der einzelnen Mitglieder des Hauses von den tatsächlichen Verhältnissen bekommen hätten. Ich habe das bei der früheren Besprechung der Angelegenheit schon ausgeführt und habe beigefügt, daß nach meiner persönlichen Auffassung allerdings aus deni Kommissionsbericht irgend welches neue Material nicht entnommen werden könne. Ich möchte aber doch daraus aufmerksam machen, daß die Petition nicht eingereicht wurde, nachdem der Bezirksrat seine Entscheidung gegeben hatte, sondern vorher. Was der Herr Abg. Dr. Vogel ausgeführt hat und was sich im wesentlichen mit dem deckt, was ich hier bei der ersten Beratung geltend gemacht habe, so daß ich mich diesen Ausführungen nur durchaus anschließcn kann, trifft, glaube ich, noch viel mehr zu auf eine Petition, die eingereicht wird, während ein Gesuch in amtlicher Behandlung ist. Die Taten sind nämlich folgende: Tie Petition ist datiert von: 4. Januar 1910. Im Eingang der Petition heißt es ungefähr: „Nachdem die Angelegenheit bereits in der Budgetkommission der Zweiten Kammer behandelt war, sehen wir uns veranlaßt, nun auch eine Petition an das Hohe Haus zu richten". Tos Bezirksratserkenntnis, in dem über das Gesuch entschieden wurde, ist unterm 24. Februar 1910, also erst beinah? sieben Wochen später, erlassen worden. Da sind die Bedenken, die ich bereits das letzte Mal hier an dieser Stelle geäußert habe, doch, glaube ich, ganz gewiß verständlich. Im übrigen habe ich nur noch ein Wort auf das zu sagen, was der Herr Abg. Dr. Schofer bei der letzten Beratung am Schluß noch ausgesiihrt hat, und ich muß, sofern sich diese Ausführungen gegen das Verhalten der Verwaltungsbehörde richten sollten, lebhaften Widerspruch dagegen erheben. Ter Herr Abg. Dr. Schofer hat am Schluß jener früheren Beratung gesagt: „Wer die einzelnen Taten in der ganzen Bewegung für das Winzer- stübchen kennt, der weiß, daß er es mit einem systematischen Verschleppungsfeldzug zu tun hat." Ich habe schon vorhin darauf hingewiesen, daß, jedenfalls soweit das Ministerium des Innern in Frage kommt, davon gar keine Rede sein kann. Tie BezirWratssitzung fand am 24. Februar d. I. statt. Tie Antwort an die Petitionskommission auf das im Januar an das Ministerium gerichtete Ersuchen um Äußerung erfolgte am 4. Mai, nachdem Ende März die Akten an uns gekommen waren. Wir hatten keinerlei Interesse daran, die Sache zu verschleppen. Wenn die Entscheidung bis jetzt nicht gegeben worden ist, so ist es lediglich aus den Gründen geschehen, die ich vorhin schon dargelegt habe. Aber auch beim Bezirksamt ist, wie ich mich aus einer Durchsicht der amtlichen Akten überzeugt habe, eine irgendwie zu beanstandende Verschleppung nicht erfolgt. Das zweite Gesuch, um das es sich hier handelt, ist allerdings schon am 14. Juli 1909 beim Gemeinderat eingereicht worden, ungefähr gleichzeitig damit das Gesuch um baupolizeiliche Genehmigung 2735 des Neubaus, das vom 25. Juli 1909 datiert ist. Das Bezirksamt hat nach der Vorschrift in § 153 der Landesbauordnung das gewerbepolizeiliche Verfahren, nachdem die Vorlage des Wirtschaftsgesuchs vom Gemeinderat am 7. Oktober an das Bezirksamt erfolgt war, ausgefetzt, weil sich im baupolizeilichen Verfahren Anstände ergeben hatten. Das Baugesuch, wie es eingereicht war, fand nicht die Zustimmung der amtlichen Organe, die Baupläne wurden zurückgegeben, abgeändert, und es konnte dann der Baubescheid erst ungefähr gleichzeitig mit der Bezirksratssitzung, nämlich am 22. Februar d. I. erteilt werden, die Bezirksratssitzung fand am 24. Februar d. I. statt. Außerdem ist zu erwähnen, daß die Petition u».d ein Gesuch, das gleichzeitig mit der Petition beim Bezirksamt eingereicht wurde, das erste im Juli 1909 eingereichte Gesuch insofern erweiterte, als dieses Gesuch sich nicht bloß auf den Ausschank von Rotwein sondern auch aus den Ausschank von Kirschwasser erstreckte, und deswegen nochmals das geordnete Verfahren nach der Gewerbeordnung, der Aushang an der Gemeindetafel usw., notwendig fiel. Wenn Sie also rechnen: Vom 4. Januar ist die Petition datiert und ungefähr zu gleicher Zeit ist dieses erweiterte Gesuch eingereicht worden, Mitte Januar ist das Gesuch ans Bezirksamt gekommen und am 24. Februar ist es in der Bezirksratssitzung erledigt worden, so kann ganz gewiß von irgend einer Verschleppung nicht die Rede sein. Berichterstatter Abg. R ö ck e l (Zentr.): Nur die einzige Bemerkung möchte ich noch anfügen, daß der Herr Ministerialdirektor eigentlich doch die Kammer insofern für zuständig erklärt hat, als auch er auf dem Standpunkt steht, die Kammer solle Gelegenheit haben, ihre Meinung bezüglich der Bedürfnisfrage zu sagen. Wenn wir unsere Meinung sagen sollen, dann müssen wir auch Gelegenheit bekommen, über die Petition zu verhandeln. Abg. vr. Schofer (Zentr.): So sehr ich das bestätige, was der Herr Regierungsvertreter bezüglich der Daten gesagt hat, muß ich doch darauf Hinweisen, daß der Zeitraum vom 14. Juli 1909 bis zum 24. Februar 1910 ein volles halbes Jahr ist, und alles, was dazwischen hin und her gespielt hat, will mir doch scheinen, daß es mich berechtigt, hinsichtlich der Instanzen, die hier in Frage kommen, das, was ich gesagt habe, aufrecht zu erhalten. Bezüglich des Ministeriums habe ich kein Wort gesagt. Ministerialdirektor Geheimerat vr. Glöckner: Ich muß auf Grund meiner Kenntnis der Akten die Bemerkung des Herrn Abg. vr. Schofer doch insofern richtig stellen, daß bezüglich des bezirksamtlichen Verfahrens ebensowenig wie bezüglich des Verfahrens beim Ministerium eine Beanstandung mit Grund nicht erhoben werden kann. Ich habe Ihnen vorhin schon mitgeteilt, daß das Gesuch vom 14. Juli erst am 7. Oktober seitens des Gemeinderats dem Bezirksamt vorgelegt worden ist. Aus welchen Gründen es beim Gemeinderat so lange beruhen blieb, weiß ich nicht. Wenn die Beteiligten sich dadurch beschwert gefühlt hätten, wäre es ihnen zugekommen, sich beim Bezirksamt zu beschweren und auf eine raschere Erledigung des Gesuchs bei der Gemeindebehörde hinzuwirken. Nachdem anfangs Oktober die Sache beim Bezirksamt in Vorlage gekommen war, ist es, wie ich vorhin gesagt habe, wegen des baupolizeilichen Verfahrens zunächst beruhen geblieben, und erst, als die Schwierigkeiten, die das baupolizeiliche Verfahren bereitet hatte, beseitigt waren und neue Baupläne vorgelegt worden waren, konnte es seinen Fortgang nehmen. Da ist, glaub« ich, nachdem dann anfangs Januar ein neues erweitertes Gesuch eingereicht war, die Entscheidung vom 24. Februar sogar sehr rasch ergangen, wenn Sie berücksichtigen, daß nur eine Bezirksratssitzung im Monat stattfindet. Abg. vr. Schofer (Zentr.): Ich konstatiere nur, daß jetzt der Herr Regierungsvertreter selber zugegeben hat, daß Verschleppungen vorliegen (Ministerialdirektor Dr. Glöckner: Bei der Gemeindebehörde!). Bei der Gemeindebehörde? Diese Tatsachen können dem Herrn Oberamtmann nicht gleichgültig sein. Ministerialdirektor Geheimerat Or. Glöckner: Ich habe vorhin schon gesagt: Wenn die Beteiligten sich dagegen beschwert hätten, daß ihr Gesuch vom Gemeinderate nicht weitergegeben wird, so hätte das Bezirksamt eingreifen können. So wußte nach den Akten das Bezirksamt überhaupt nichts davon und hatte gar keinen Anlaß, in der Sache einzugreifen. Ich muß daher den Vorwurf gegen das Bezirksamt, den der Herr Abg. vr. Schofer eben wiederholt hat, nochmals mit aller Bestimmtheit zurückweisen. Der Antrag Or. Vogel wird gegen die Stimmen der Nationalliberalen und der fortschr. Dolkspartei a b gelehnt und die Kommissionsanträge mit derselben Mehrheit angenommen. Zu Ziffer 22, Petition der Verbände der Bürgermeister, der Ratschreiber, der Gemeinde- und Krankenversicherungsrechner und der Sparkassenrechner, die Erlassung eines Gemeindebe amtenge- s e tz e s b e t r., Berichterstatter Abg. Schmidt- Karlsruhe (Zentr.). Aus dem Kommissionsbericht ist zu entnehmen: Die Gesuch st eller wünschen die Erlassung eines Gesetzes, durch welches die Gemeinden verpflichtet werden, „ihre Beamten der Arbeit und Verantwortung entsprechend zu bezahlen". Durch ein „Gemeindebeamtengesetz" sollen „die rechtlichen Dienst- und Gehaltsverhältnisse der Gemeindebeamten" in einer, wie die Petenten wohl voraussetzen, dem staatlichen Beamtenrecht folgen» den Weise für alle nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden des Landes ,/eine zeitgemäße Regelung" ; erfahren. Die weitaus größte Zahl der in den kleineren Stadt- und Landgemeinden anzustellenden Beamten müsse sich mit unzulänglichen Bezügen begnügen; der Staat, welcher die Dienstvorschriften für die Gemeindebeamten erlasse, ihren Dienst kontrolliere und von denselben Pflichttreue und eine von Jahr zu Jahr sich steigernde Arbeitsleistung verlange, habe die Verpflichtung, für eine zeitgemäße Regelung der Gehaltsverhältnisse zu sorgen. Tie Regierung nimmt hierzu folgende Stellung ein: Tie hier angeregten Verhältnisse der in Betracht kommenden Genwindebeamten, insbesondere die Höhe der Gehalte, überlasse die Gemeindeordnung der sreien Vereinbarung der Geineinde mit den Beteiligten. Eine staatliche Genehmigung sei aus den besonderen Gründen des Forstschutzes nur für den Gehalt der Waldhüter in § 181 des Forstgesetzes vorgesehen. Im Hinblick auf diese grundsätzliche Stellungnahme des Gesetzes habe man in die Selbstverwaltung der Gemeinden auf diesem Gebiet seitens der staatlichen Aufsichtsbehörden nur sehr selten eingegriffen und habe ein zwangsweises Einschreiten der Staatsbehörde gemäß § 172 a der Gem.-Ord., § 6 Ziffer 2 des Verwaltungsgesetzes nur dann für gerechtfertigt gehalten, wenn die von der Gemeinde ver- willigten Mittel schlechthin- unzureichend waren, die Bestellung eines seiner Aufgabe gewachsenen Gemeindebe- amten zu ermöglichen. Jedoch sei es ungeachtet dieser grundsätzlichen Auffassung über die einen: zwangsweisen Vorgehen der Staatsbehörde gezogenen engen Grenzen stets als eine Aufgabe der Bezirksverwaltung angesehen worden, iiberall da, wo die Bezahlung der Gemeindebeamten zu ihren Leistungen, den Anforderungen und der Verantwortlichkeit des Dienstes nicht im richtigen Verhältnis stand und gleichzeitig die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genwinde eine angemessenere ' Erhöhung des Gehaltes unbedenklich zuließen, auf eine solche entsprechend hinzuwirken: Diese Art des Vorgehens sei auch vom Ministerium namentlich hinsichtlich der Ratschreiber dm Bezirksämtern wiederholt nahegelegt worden und sei, wie die im letzten Jahre angestellten Erhebungen ergeben haben, mit wenigen Ausnahmen von günstigem Er- solge begleitet gewesen. Es dürfe angenommen werden, daß die in zahlreichen Gemeinden aus eigenem Antrieb oder auf Empfehlung der Behörden in der letzten Zeit borgenommenen Gehaltsaufbesserungen der Gemeindebeamten sich keineswegs auf die Ratschreiber beschränk!, sondern sich auf die anderen Beamten erstreckt hätten. Die Regierung vermöge hiernach nicht anzuerkennen, daß die Lage der Gemeindebeamten eine überwiegend un- -günstige sei, sei vielmehr der Ansicht, daß die Gemeinden im allgemeinen bemüht seien, berechtigten Forderungen ihrer Beamten, soweit es ihre Verhältnisse erlauben, jeweils auch zu entsprechen. Damit solle nicht in Abrede gestellt werden, daß in einzelnen Gemeinden die Gehälter der Gemeindebeamten, unter ihnen insbesondere der Bürgermeister, keineswegs so geordnet seien, wie cs angesichts ihrer Arbeitslast, Mühe und Verantwortung zu wünschen wäre. Man werde aber auch in diesen ver- chältnismäßig wenigen Fällen sich damit begnügen sollen, daß die staatliche Aufsichtsbehörde fortgesetzt darauf hinwirken kann, das Verständnis für das wahre Interesse der Gemeinden zu Wecken, und daß sie zu einem zwangsweisen Vorgehen auf Grund der .bestehenden gesetzlichen Vorschriften unter den oben bezeichnten Voraussetzungen sin der Lago ist. Die Einführung einer weitergehenden gesetzlichen Vorschrift, durch welche etwa allgemein zugelassen würde/ daß bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Entlohnung und Tienstaufgaben wie Leistungen eines Gemeindebeamten eine (Zehaltsregulierung durch Verfügung des Bezirksamts oder Bezirksrats erfolgen könne, würde nicht nur von den Gemeinden als ein schwerer Eingriff in ihre Rechte empfunden werden, eine derartige Bestimmung würde auch zu ständigen Klagen und Beschwerden solcher Genieindebeamten führen, die mit ihrer Bezahlung unzufrieden sind, und würde sicherlich zu zahlreichen, für die Verwaltungsbehörden ebenso wie für die Gemeinden recht unliebsamen Verhandlungen und Erörterung: Atüaß geben. Daß es durchaus untunlich wäre, im Wege des Gesetzes unmittelbar einen Gehalts- tarif für die Gemeindebeamten, etwa abgestuft nach der Größe und Einwohnerzahl der Gemeinden festzusetzen, dürfte einer besonderen Hervorhebung nicht bedürfen. Es sei aber auch nicht durchführbar, etwa im Aüffichrtz- weg einen Normaltarif aufzustellen, welcher die durchschnittlichen Gehalte der betreffeirden Gemeindebeamten für Genreinden von bestimmter Größe als Maßstab für die Benressung der Gehalte in den -einzelnen Gemeinden enthalten würde; denn abgesehen von der ehrenamtlichen Versetzung des Bürgermeisteramts seien die Verhältnisse und narneutlich auch die Leistungsfähigkeit in den einzelnen Gemeinden zu verschieden, als daß sie einer einheitlichen Norm angepaßt werden könnten. Ter in der Gemeindeverfassung begründete, nach dem Ausgeführten auch in der Folge festzuhaltcnde Standpunkt der Regierung, die Regelung der Gehaltsverhältnisse ihrer Beamten grundsätzlich der Selbstverwaltung der Gemeinden zu überlassen, habe bisher stets die ungeteilte Billigung der Laudstände gefunden, die wiederholt mit allem Nachdruck dafür eingetreten feien, daß di? der Gemeindeverwaltung in diesen Fragen gesetzlich gewährleistete unabhängige Entscheidung auch seitens der Regierung gebührend geachtet werde. Neben der Erlassung gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung ihrer Ansprüche auf erhöhten Gehalt wünschen dir G e s u ch st e l l e r eine gesetzliche Ordnung ihrer Dienst- und Anstellungsverhältnisse. Hierzu stellt sich die Regierung wie folgt: Ebenso wie die Regelung der Gehalte überlasse die Gemeindeverfassung auch die weiteren Anstellungsbedingungen ihrer Beamten der freien Entschließung der Gemeinden, abgesehen von den Vorschriften über die Zahl und die Dienstzeit des Bürgermeisters und der Genieinderäte und die Verpflichtung der letzteren zur Annahme des Amtes. Diese einzelnen- Bedingungen der Anstellung, wie die Dauer der Anstellung, die Kündigung, das Recht auf Urlaub, die besonderen Dienstvorschriften, soweit sie nicht>aus dem Inhalt des Amtes selbst oder amtlichen Tienstweisungen sich ergeben, u. dgl. wiirden deshalb in den: zwischen dem Beamten und der Gemeinde abgeschlossenen Dienstvertrag geregelt; in Ermangelung oder zur Ergänzung eines solchen entschieden, soweit nicht öffentlichrcchtliche Bestimmungen in Betracht komrnen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Art der Regelung der Dienstverhältnisse habe nach den Erfahrungen der Regierung zu Mißständen nicht geführt: die Bewerber um ein Gemeindeamt hätten die Möglichkeit, ihre Bedingungen zu stellen und auch dafür zu sorgen, daß im Anstellungsvertrag über etwaige spätere Gehaltszulagen, über den Anspruch auf Urlaub und die im Fall der Erkrankung zu gewährenden Bezüge, die Behandlung der Stellvertretungskosten usw., jeweils Bestimrnung getroffen werde. Diese Art der einer bestimmten Norm entbehrenden Anstellung von Fall zu Fall möge zuweilen insofern Nachteile im Gefolge haben, als sie zu Unterbietungen in den Anstel- lungsansprüchen und dazu führen könne, daß die Gemeinde dem Bewerber mit den bescheidensten Ansprüchen den Vorzug gebe; sie biete aber andererseits vom Gesichtspunkt der Gemeindeverwaltung aus den Vorteil, daß die Austellungsbedingungen den jeweiligen Bedürfnissen der Stelle und der Persönlichkeit des in Betracht koinmen- den Bewerbers besser angepaßt werden können. Soweit jedoch in einzelnen Gemeinden sich ein Bedürfnis nach her Aufstellung von bestimmten Normen für die Anstel- lungs- und Besoldungsverhältnisse ihrer Beamten ergeben habe, habe dem schon bisher entsprochen werden können, indem mit Zustimmung des Bürgerausschusses solche Festsetzungen getroffen werden können. Es sei auch, soweit bekannt, von dieser Möglichkeit in größeren Gemeinden Gebrauch gemacht worden. Wenn der von der Zweiten Kammer beschlossene § 21 a der Gemeindeordnung Gesetz werde, werde eine solche Regelung wenigstens in den Gemeinden von über 4000 Einwohnern und für die in jener Bestimmung bezeichneten dienstlichen Verhältnisse die Regel werden. Eine einheitliche gesetzliche Ordnung der Dienst- und Anstellungsverhältnisse der Gemeindebeamten, welche für alle Gemeinden zu gelten hätte, würde die in den einzelnen Gemeinden ganz verschiedenartig gestalteten Verhältnisse in Schablonen zwängen, die allenfalls für eine örtliche Regelung geeignet sein könnten, deren allgemeiner Anwendung aber die außerordentliche Vielgestaltung unserer Gemeinden in der Einrichtung und Ausstattung ihrer Verwaltungsstellen wie in der nach den örtlichen Verhältnissen der einzelnen Stelle zukommenden Bedeutung widerstrebe. Im übrigen wird noch darauf hingewiesen, daß durch das Gesetz vom I. September 1906, die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte betr., für eine große Zahl von Ratschreibern die Gewährung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung zwangsweise gesichert und für die Bürgermeister und Gemeinderechner und die Adrigen Ratschreiber die Möglichkeit geschaffen ift. eine lösche Fürsorge zu erlangen. Die Kommission kann nicht verkennen, daß ungeachtet der dankenswerten Bemübungen der Grotzh. Regierung. durch Einwirkung seitens der Bezirksämter auf die Gemeindebehörden eine Besserung herbeizusührcn, dm Stellung der Gemeindcbeamten und -Bediensteten in zahlreichen Gemeinden des Landes hinsichtlich der Bemessung des Gehaltes wie der Regelung des ganzen Dienstverhältnisses, insbesondere des Urlaubs, der Stellvertretung und Stcllvertretungskosten, noch nicht den gesteigerten Anforderungen an die Arbeitskraft entspricht. Die Kommission hält es für dringend wünschenswert, daß die Großh. Regierung auch in Zukunft in ihreni Bestreben, allmählich auf dem Wege der Belehrung und gütlichen Einwirkung, wo es erforderlich ist, Wandel zu schaffen, fortfahren möge. Auf der anderen Seite sei aber zu beachten, daß die Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden sehr verschieden gelagert sind. In vielen kleineren rein landwirtschaftlichen Betrieb aufweisenden Landgemeinden sei auch ein großer Teil der Gemeindebeamten und -Bediensteten nicht oder wenigstens nicht ständig voll- beschäftigt. Anders liege die Sache in den kleineren und mittleren Städten sowie in solchen Landgemeinden, welche mehr oder weniger industrialisiert sind, sei es, daß in den betreffenden Gemeinden selbst Industrie sich niedergelassen hat oder eine zahlreiche Arbeiterschaft in nahe gelegenen Industriezentren beschäftigt ist. Es hält daher die Kommission eine schematische Regelung der Dienst- und Gehaltsverhältnisse der Gemeindebeamten durch ein Gemeindebeamtengesetz, das einen tiefen Eingriff in die Autonomie der Gemeinden bedeuten würde, nicht für wünschenswert. Es fehle für eine solche Regelung tatsächlich an allen Unterlagen. Auch die Petenten hätten davon abgesehen, solche zu bieten. Eine Möglichkeit der Besserung der Verhältnisse an Orten, wo dies nach Lage der Dinge geboten erscheine, biete die Erlassung von Ortsstatuten durch die Gemeinden selbst. Nach Mitteilungen mehrerer Mitglieder der Kommission sei dieser Weg in der letzten Zeit auch in einer größeren Anzahl von Gemeinden, insbesondere des Unterlandes, mit Erfolg beschriften worden. Die Kommission ist der Mei- nung, daß die Großh. Regierung in geeigneten Orten auch auf die Erlassung solcher Ortsstatute durch Aufklärung und Belehrung hinwirken sollte. In den anderen Orten werde es bei dem bisherigen rein vertragsmäßigen Verhältnis verbleiben müssen und soweit nötig bei Abschluß der Verträge eine etwa erforderliche Verbesserung anzustreben sein. Bei der Wichtigkeit der Frage erscheine es immerhin als wünschenswert, daß die Großh. Regierung die ganze Frage weiter im Auge behalte und durch entsprechende Erhebungen für deren weitere Klarstellung Sorge trägt, von dem Ergebnisse auch seinerzeit den Landständen Kenntnis gibt. In diesem Sinne gelangt die Kommission zu dem Schlußantrag: Hohe Zweite Kammer wolle die vorliegenden Petitionen der Großh. Regierung zur Kenntnisnahme überweisen. Inzwischen hat Präsident Rohrhur st den Vorsitz wieder übernommen. Der Kommissionsantrag wird einsttmmig angenommen. Zu Ziffer 23. Bitte des früheren Gendarmen und Schutzmanns Adam Graser in FreiburgumWiederverwendungimstaat- lichen Dien st als Schreibgehilfe, Bericht» erstatter Abg. Kramer (Soz.). Aus dem Kommissions- bericht ist zu entnehmen: Dem Begehren des Petenten, der im Jahre 1902 wegen fortgesetzter grober Pflichtwidrigkeiten aus dem staatlichen Dienst entlassen werden mußte und sich auch in der Zwischenzeit einer so wenig guten Führung befleißigte, daß er mehrmals mit dem Strafgesetz in Konflikt kam, insbesondere auch zwei Freiheitsstrafen verbüßen mußte, stellt sich die Großh. Regierung mit der Begründung ablehnend gegenüber, daß sie es mit dem dienstlichen In- teresse nicht für vereinbar erachte, unter die Schreibgehilfen Leute aufzunehmen, die sich in anderen Zweigen des staatlichen Dienstes durch fortgesetztes pflichtwidriges Verhalten unmöglich gemacht hätten und deren Leumund außerdem durch kriminelle Strafen wegen in gewinnsüchtiger Absicht begangener Handlungen so erheblich getrübt sei, wie dies bei Graser zutreffe. Die Großh. Regierung legt des weiteren dar, wie sie dem Petenten trotz seiner schlechten Führung mit Rücksicht auf die Notlage seiner Familie immer wieder namhafte Unterstützungen — in den Jahren 1907—1909 jeweils 200 M. — habe zukommen lassen, und behält sich vor, wenn sich bei Prüfung der Verhältnisse auch weiterhin die Notwendigkeit ergeben sollte, helfend einzugreifen, das Entsprechende zu veranlassen. Durch eine Wiederaufnahme des Graser in den staatlichen Dienst könne diese Hilfe aber nicht gewährt werden. Die Kommission hat sich mit der vorliegenden Petition eingehend beschäftigt und erneut — die Petition lag schon im Jahre 1902 und 1908 der Kammer vor — die Frage geprüft, ob es mit den Interessen des Staates 9738 M ■' ■ ■ V' *<, £-*> - * 5 , zu vereinbaren fei, den Petenten als SÄreibgehilfen wieder in den staatlichen Dienst aufzunehmen, kam aber nach dem Inhalt der Akten dazu, sich dem ablehnenden Standpunkt der Großh. Regierung vollinhaltlich anzuschließen. Soweit eine weitere gnadenweise Unterstützung der Familie des Petenten in Frage kommt, glaubt die Kommission den Wunsch an die Großh. Regierung aussprechen zu sollen, dieselbe wolle, wie beabsichtigt, die Verhältnisse derselben auch weiterhin wohlwollend prüfen und, wenn sich die Notwendigkeit ergeben sollte, mit einer entsprechenden Unterstützung helfend eingreifen. Sie stellt deshalb den Antrag: 1. Hohe Zweite Kammer wolle über die vorliegende Bitte um Wiederverwendung des Petenten als Schreibgehilfe auf Übergang zur Tagesordnung beschließen, 2. soweit dieselbe jedoch eine gnadenweise Unterstützung der Familie des Petenten bezweckt, sie der Großh. Regierung zur Kenntnisnahme überweisen. Der Kommissionsantrag U 0 m m e n. wird einstimmig a n g e = Schluß der Sitzung gegen Uhr. * Karlsruhe, 15. Juli. 120. öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer. Tagesordnung auf Freitag den 15. Juli 1910, vormittags 9 Uhr. Anzeige neuer Eingaben. Sodann: I. Begründung und Beantwortung der Interpellationen ». der Abgg. Weitzhaupt-Pfullendorf u. Gen., die Vergebung der Stipendien aus der Merkschen Stiftung in Konstanz betr. (Drucksache Nr. 96), \ der Abgg. Kahn u. Gen., die Unterstützung der infolge der Erhöhung der Tabaksteuer arbeitslos gewordenen Tabakarbciter betr. (Drucksache Nr. 883 .); II. Berichte der Petitionskommission und Beratung über die Petitionen 1. des Vereins der Kupferschmiedereien Deutschlands, Bezirkstzerein Baden u. Umgebung, die Milderung des durch das neue Branntweinsteuergesetz entstehenden Schadens betr., Berichterstatter: Abg. Röckel; 8 . des Vorstandes selbständiger Kaufleute und Gewerbetreibender im Großherzogtum Baden gegen die Mitgliedschaft und Tätigkeit der Beamten bei Konsum- Vereinen, Berichterstatter: Abg. Kramer; 8 . des Bezirksbereins Baden-Pfalz des deutschen Fleischerverbandes, Abänderung des Vermögenssteuergesetzes betr., Berichterstatter: Abg. Breitenfeld; 4 . des Gemeinderats Karsau, käufliche Überlassung von domänenärarischem Gelände betr., Berichterstatter: Abg. S ch m i d-Singen; 6. des Jägervereins Ludwigshafen - Mannheim, die öffentliche Versteigerung der Domänenjagden und die är-'.r -% »Vs"., Abänderung der Bestimmungen des § 4 des Jagd^ gefehes betr., Berichterstatter: Abg. Koger;. v. des Vereins der Ticnstmänner in Karlsruhe, Rege, lung ihrer Verhältnisse betr., Berichterstatter: Abg. W i c d e m a n n; 7. des Ortsvereins Haßmersheim des Bauernvereins u. des Neckarschiffervereins Hatzmershxim, Verbesserung ihrer Lage, inbcsondere durch Gestattung des Schulenabzugs bei der Gemeindebesteuerung,. Erbauung einer Reckarbrücke, Erweiterung des Stationsgebäudes, Erstellung eines Salzwcrkes am Ncckarufer betr., Berichterstatter: Abg. Ziegelmeyer; 8 . des Gewerkschaftskartells Mannheim, die gesetzliche Regelung der Arbeitsvermittlung und den Erlaß eines Verbotes gegen den Arbeitsnachweis der Industrie in Mannheim betr. — Drucksache Nr. 32 a —, Berichterstatter: Abg. Maier; und damit in Verbindung III. Mündlicher Bericht der Budgetkommission und Beratung über den Antrag der Abgg. Bechtold u. Gen., die gesetzliche Regelung des Arbeitsnachweises und die Einstellung von Mitteln für Arbeitsloscnfürsorge in den Staatsvoranschlag betr. (Drucksache Nr. 32), Berichterstatter: Abg. Willi; IV. Mündlicher Bericht der Budgetkommission und Le. ratung über den Antrag der Abgg. Bechtold und Gen., den Ausbau der Gewerbeinspektion durch Anstellung hinreichender Hilfskräfte aus Arbeiterkreisen und die Schaffung einer Kontrollbehörde für das Baugewerbe betr. lDucksachc Nr. 30), Berichterstatter: Abg. Willi; V. Mündlicher Bericht der Kommission für Justiz und Verwaltung und Beratung über den von der Ersten Kammer abgeänderten Gesetzentlours, die Änderung der Gemeinde-Einkommenbesteuerung betr. (Drucksache „Zu Nr. 58 C), Berichterstatter: Abg. Dr. Frank; VI. Wahl des Ständischen Ausschusses. * Karlsruhe, 15. Juli. 24. öffentliche Sitzung der Ersten Kammer. Tagesordnung auf Freitag den 15. Juli 1910, vormittags 10 Uhr. 1. Bekanntgabe neuer Einläufe. 2. Berichte der Budgctkommission und Beratung über a) das Finanzgesetz, Berichterstatter: Freiherr von G ö l e r. - d) über die Petitionen: 1 . des Kur- und Verkehrsbe^eins Konstanz, die unzulänglichen Verkehrsverhältnissc auf der badischen Schwarzwaldbahn betreffend, Berichterstatter: Oberbürgermeister vr. W i l ck e n s ; 2. der Bahn-, Weichen- und Signalwärter, den Vollzug des Beamtengesetzes und die Dienftverhältniffe der Wärter betreffend, Berichterstatter: Oberbürgermeister vr. W i l ck e n s; 3. des Deutschen Arbeitgebcrbu kür das Baugewerbe, Landesverband Baden, die Änderung des ■ r'P U-S JLF-W,. - *SPV ■''4. m x X- ■ Hi .ms pP * ■ s 1 M % <• Ä-- •-1 DermögenSsteuergesetzeS betreffend, Berichterstatter :'Wirklicher Geheimer Rat Scherer. z. Berichte der Kommission für Eisenbahnen und Straßen Beratung über die Petitionen: a) der Gemeinden Wutöschingen und Degernau um Errichtung einer Personen- und Güterstelle daselbst, Berichterstatter: Graf vonAndlaw; d) der Gemeinden Nollingen, Rheinfelden, Säckingen u. a. um Einführung eines Nachtzugs von Basel nach Säckingen, Berichterstatter: Freiherr von Böcklin; c) des Gemeinderats Donaueschingen, die Randenbahn Donaueschingen—Schaffhausen betreffend, Berichterstatter: Freiherr von Böcklin; d) der Gemeinden Ziegelhausen und Peterstal um Erbauung einer festen Brücke über den Neckar zwischen Schlierbach und Ziegelhausen; «) der Einwohnerschaft der Stadt Überlingen um bessere Eisenbahnverbindung; Berichterstatter für 6) und e): Abg. E. Engelhard; 4. Berichte der Petitionstommission und Beratung über die Petitionen a) des Handels- und Reallehrers Fink um andere Berechnung seines Einkommensanschlags, di des Vereins badischer Handelslehrer um Gleichstellung mit den Landwirtschaftslehrern und Abänderung einiger Bestimmungen des Gehaltstarifs, Berichterstatter: Stadtrat B e a. 5. Bericht der Kommission für Justiz und Verwaltung und zweite Beratung über den Gesetzentwurf, die Änderung der Gemeinde- und der Städteordnung betreffend, Berichterstatter: Oberbürgermeister vr. Winter er. 6. Bericht der Kommission für Justiz und Verwaltung und zweite Beratung über den Gesetzentwurf, die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten und des Gesetzes über die Versicherung der Rindviehbestände, Berichterstatter: Freiherr von Stotzin« gen. ' ~ ^ Verantwortlich für den Bericht über die Verhandlungen der Zweiten Kammer: vr. Otto Wallt. Druck und Verlag der G. Braunschen Hofbuchdruckerei. Beide in Karlsruhe. v. *T?n. r rv"n*i '»y h 1 ‘J^IH ■sßi:ü^; 'fSfiTuSVii yJ{ 1'-'»<'£ ’i 'i \ j 7.