und Nr. iO Beilage zur Ikarlsruber Teilung, Kadiscker Staatsanzeiger Or. 55 5. yiäti t»so IRbeingolb Ter Rhein führte in seinem Sande schon immer ge- ringe Mengen Goldslitterchen. Nach einer früheren Fest- stellnng (Leonhard) sollen die reichsten Goldgründe zwi- schen Kehl.und Daxlanden liegen, besonders aber beim Dorfe Helmlingen. Auf der Strecke vom nördlichen Kaiserstnht bis gegen Speyer wurde jedenfalls an vielen Stellen Gvtd gewaschen, ebenso in der Schweiz, besonders bei Mayenfeld, dagegen ging man unterhalb Mannheim kaum.diesem Geschäft nach. An einzelnen Stellen hatten die Goldwäscher das Glück, innerhalb eines Monats für 70 Mark Gold anszuwaschen-, das war Mitte des vorigen Jahrhunderts. Alles gewonnene Gold mußte nach Karlsruhe au die Münze abgeliefert werden. Es wurden aus dem ganzen Lande Baden eingeliefert: von 1800 bis 1809: 11,45 Kilogramm, von 1810 bis 1819: 28,989 Kilogramm, von 1820 bis 1829 : 68,903 Kilogramm, von 1830 bis 1839 : 83,331 Kilogramm als die größte Jahr- zehntausbeute,' von 1840 bis 1849 : 67,225 Kilogramm, von l'$5Ö bis 1859 : 37,983 Kilogramm und von 1860 bis 1869 nur noch 7,372 Kilogramm. Weil damals, z. B. in den Jahren 1830 bis 1839, etwa 400 Goldwäscher mit ihren Familienangehörigen Gold gewaschen haben, ent° fiel auf den Kopf nur ein Gewinn von rund 20 Gramm Gold, welche Menge einem Geldbetrage (nach heutiger Berechnung) von etwa 55 bis 60 Reichsmark gleichkam. Selbst unter Berücksichtigung des damaligen höheren Geldwertes war der Gewinn sehr gering und Grund ge- nng, das ebenso mühselige wie anstrengende Geschäft des Goldwäschens nur als Nebenbeschäftigung zu betreiben (was schon aus dem Rückgang der Ausbeute ersichtlich ist) und mit dem Fallen des Geldwertes diesen Erwerb ganz einzustellen. Über die Arbeit des Goldwaschens macht inan sich heute gar keinen Begriff mehr; selbst in den Gegenden, wo der Urgroßvater noch Gold aus dem Rheinsand erwaschen hat, wissen die Nachkommen kaum mehr etwas davon. Wenn der Goldwäscher glaubte, an der dunkleren Farbe einer Sandanschwemmung den gesuchten goldhaltigen Sand, der das Waschen lohnt, gefunden zu haben, machte er eine Vorprobe. Dazu nahm er eine Schaufel voll Semd, wusch durch kreisrundes Drehen der Schaufel den leichten Sand fort, bis ein kleiner Rest von etwa 5 Zentimeter Durchmesser übrig blieb. Ergab dieser Rest 20 bis 30 Goldslitterchen, dann war der Sand waschwürdig und es bestand Aussicht, auf einen Tagesverdienst von etwa 2.50 7i)l zu kommen. Das eigentliche Goldwaschen war dann sehr einfach. Eine aus drei ungehobelten rauhen Brettern, außen mit einer Leiste versehenen, schräg ailfgestellte Waschbank war das ganze Werkzeug. Auf der höchsten Stelle der Wasch- bank wurde der Sand aufgeworfen, durch übergießen mit Wasser wurde dieser fortgeschwemmt, in den rauhen Spreißen der Bretter aber blieb der goldhaltige Sand hängen. In der Verbesserung wurde die Waschbank mit rauhen Tüchern oder auch mit einem kurzhaarigen Fell überzogen. Aus den Tüchern wurde dann der Goldsand behutsam „in ein höltzen Narten (Kübel, Zuber) mit son- derm fleiß" ausgewaschen. Und so weiter, bis das Tageswerk vollbracht war. Ein gewisser Michael Heberer hat aus dem Jahre 1586 die einzige existierende Beschreibung des Goldwaschens hinterlassen. Das Ergebnis der Tagesarbeit war dann ein Kübel voll Wasser und Sand. Heber«r sagt dann weiter: „Mit demme zeucht man zu Hausz, macht ein zimlich Kohlfewer, stellt den Sand in einem jrrdenen gefesz hinein, sobald das erwärmet, lasset sich das Gold in kleinen Körnlein scheinbarlich sehen. Die- selben von dem Sand zu scheiden, brauchet man Queck- filber, menget ein gewisses Partickel drunter, und damit samlet sich alles Gold zusammen und in ein Klümplein". Damit ist das Gold gewonnen, das aber noch einige wei- tere Behandlungen erfordert, wie Kneten und Amal- gamieren. Am Schlüsse der kurzen Beschreibung sagt Heberer: „Die Inwohner oder Güldner, welche gemeinig- lich Holtzhawer und Fischer, starke grobe Leuth sein, dörf- fen sonst niemand als der Herrschafft das Gold zukam» men lassen." Diese einfache Beschreibung des Gold- Waschens, das einer gewissen Poesie nicht entbehrte und dem Goldwäscher im Rahmen seiner Tätigkeit auch die Arbeit des Chemikers zuwies, mag genügen zur Wieder- gäbe der ursprünglichen Goldwäscherei. Zur Regelung des Betriebes waren staatliche Aufseher für jede Ge- meinde bestimmt, die mit 9 Kreuzer für 5 Gramm ab- geliefertes Gold entschädigt wurden. Sie mußten an den Waschplätzen für Ordnung sorgen. Wie schon bemerkt, wurde um 1870 die Arbeit des Goldwaschens eingestellt; die letzte Goldwaschstelle war jedenfalls Helmlingen, wo im Jahre 1872 noch gewaschen wurde; später wurde ge- legentlich noch bei Philippsburg gewaschen, es war aber nur eine gelegentliche Tätigkeit, um wenigstens einen geringen Lohn zu erschaffen, als gar keinen Verdienst zu haben. So sagten die Goldwäscher, wenn man sie frug. In der Neuzeit lohnt sich die Arbeit überhaupt nicht mehr. — Immerhin aber ist Gold eben Gold. In der „Natur- wissenschaftlichen Zeitschrift" untersuchte Herr L. Wilser vor einiger Zeit aufs neue, ob es lohnend sei, die Gold- Wäscherei am Oberrhein wieder aufzunehmen, denn immer noch liegen in den kiesig-sandigen Aufschüttungen des Rheins die feinen rundlichen Goldslitterchen in der Größe bis zu 1 Millimeter und im Gewicht bis zu 0,05 Milligramm. Das Gewicht eiries solchen Flitterchens beträgt also ein Zwanzigtausendstelgramm; oder mit an- dern Worten: zu einem Gramm Rheingold sind 20 000 dieser kleinen Goldkörnchen erforderlich. Herr Wilser sagt, daß nicht die Neuzufuhr, sondern die oft wieder- holte lokale Umlagerung bzw. die natürliche Auswaschung des Untergrundes, das ausschlaggebende für die Gold- fandbildung ist. Wohl führe auch die Hochterrasse vereinzelt Gold, die Niederterrasse sei aber als der eigent- liche Edelmetallträger anzusehen. — Die Rheinkorrektionen und die Reinuferkorrektionen, die allerorts durchgeführt find, verhindern neue Goldgrundbildungen. Kurz zusammengefaßt ist folgende Berechnung aufzu- stellen. Ein Kilogramm Gold kostet heute 2780 Reichs- mark. Wenn man 1 Kilogramm Gold gewinnen wollte, müßte man 4115 Kubikmeter Sand waschen und 8250 Kilogramm Goldsand chemisch behandeln. Die zu be- wegendeu Kies- und Sandmassen würden aber in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewinnbaren Edel- nietallmenge stehen. Einst unterschied man vier Sorten Sand. Die beste Sorte ergab pro Tonne 0,562, oder der Kubikmeter 1,011 Gramm Gold, was bei neunstündiger Arbeitszeit einem Verdienst von 8,90 W. gleichgekommen wäre; diese Sorte war aber sehr selten. Die übliche Sorte kam erst an dritter Stelle und ergab pro Tonne 0,134 oder pro Kubikmeter 0,243 Gramm - Gold, was einen Tagesverdienst von 1,94 Mark ergab. Weil unter den heutigen Verhältnissen aber nur ein Sand mit 2 Gram in Goldgehalt pro Tonne wirtschaftlich ausbeut- bar ist, müßte der Kubikmeter also etwa 4 Gramm Gold enthalten. Das ist.20 mal mehr als in der Durchschnitts- sorte, und annähernd 4 mal mehr als in den besten Lagern. Mit andern Worten: einen solch goldhaltigen Sand gibt es überhaupt nicht. — Zu erwägen wäre, das Goldwaschen als Nebenbetrieb bei der Sand- und Ton- gewinnung, also fabrikmäßig, möglich zu machen; Erfah- rungen hierüber aber liegen nicht vor, denn ein Versuch nach dieser Richtung wurde noch nicht gemacht. Woher das Gold im Rhein stammt, steht nicht sicher fest. Wenn man den Goldsucher- und Goldfindersagen ans dem oberen (schweizerischen) Rheintal aus dem von- gen Jahrhundert und noch früher Glauben schenken wollte, dann hätte man nur dorthin zu gehen brauchen, um nach wenigem Suchen — allerdings mit dem nötigen Glück — ein wohlhabender Mann zu sein. Aller Reich- tum aber, der von dorther stammen soll und dem einen oder andern Goldsucher in den Schoß fiel, ist nur in der Sage verbrieft. Fachlich und geologisch wird angenom- men, das Rheingold stamme vom Napf. Karl Birner, Konstanz. Mitter Arnold von Mssigkeim Nicht weit von Niklashaufen im Taubertal, das durch den „Pfeifer von Niklashaufen" im Bauernkrieg Be- rühmtheit erlangt hat. befindet sich die Gemeinde Uiffig- heim, die Heimat des „Schwarzen Ritters Arnold". Das Adelsgeschlecht derer von Ussencheim wird schon in einer Urkunde der Abtei Bronnbach im 12. Jahrhun- dert erwähnt. Der Uissigheimer Adelszweig starb mit Margaretha von Uissigheim aus und das Kloster Bronn- dach erwarb im 15. Jahrhundert diese Besitzungen. Die heutige Torfkirche enthält zwei alte Grabsteine, an deren einen sich eine alte Überlieferung und abergläubische Verehrung anknüpft. Die Grabplatte stellt einen ju- gendlichen Ritter mit einem bartlofen, dicht mit Locken umrahinten Gesicht dar, welcher von einer zweiten, nicht ganz erhaltenen Figur, durch das Schwert hingerichtet wird, das lose auf dem Hals des Ritters liegt. Die Hände quer übereinander und gefesselt, sind an den Ge- lenken etwas abgenutzt, was wohl auf eine lange Fesse- lung anspielen soll. Wappen und Helm sind am Kopf- ende angebracht. Die Füße sind leicht zerstört und die Umschrift auf der unteren Seite der Grabplatte ist stark abgenutzt. Aberglauben hat die Bevölkerung früher ver- anlaßt, hier Sandsteinstaub abzuschaben, um diesen in Krankheitsfällen ihrem Vieh als Arzneimittel einzugeben. Die Umschrift weist darauf hin, daß es der Grabstein eines Ritters „Arnold von Ufficke" ist, den die Volksüber- lieferung meist als den „seligen Arnold" zu bezeichnen pflegte. Weil die aus grauem Sandstein hergestellte Grabplatte mit schwarzer Farbe überstrichen ist, so heißt das Grabmal im Volksmund auch noch der Grabstein des „schwarzen Mannes". Von einem Ritter aus dem Geschlechte derer von Uissig» heim erzählt der Erfurter Chronist folgendes: „Im Jahre 1343 wurden in den Städten Röttingen, Aub und Bi- schossheim, sowie in vielen andern Städten und Dörfern zahlreiche Juden getötet. Der UrHaber dieser Judenver- folgungen war ein Ritter von Uissigheim. Dieser stand einst auf einem Platze in Rottenberg ob der Tauber, hörte einen Inden eine Gotteslästerung gegen das heilige Sa- krament, das eben vorbeigetragen wurde, aussprechen und schwur, nach Kräften zur Ermordung der Juden zu hei« fen, was er auch tat. Die Juden ihrerseits veranlaßten den Herrn Gottfried von Hohenloch durch ein Geschenk von 400 Pfund Heller den Ritter von Uissigheim gefan« gen zu nehmen. Dies geschah auch. Er wurde aeiangen nach Röttingen gebracht, empfing dort sehr oft und im» dächtig die heiligen Sakramente und wurde in Kitzingen enthauptet. Die Leiche führte man in feine Heimat Uissigheim nnd beerdigte sie in d?r Kirche daselbst. An seinem Grabe geschehen unzählige Wunder." Diese Geschichte wurde in der nahen und weiteren Um- gebung des Torfes bekannt und, wie auch der Chronist erzählt, schrieb das Volk diesem toten Ritter überirdische Kräfte zu. Wer von einer Krankheit oder sonst einer Not befallen wurde, suchte hier am Grabe Rettung. Das Grabdenkmal war ursprünglich in der alten Kirche unter- gebracht, welche schon im 13. Jahrhundert erwähnt wird. 1641 wurde das Grab geöffnet — es war nicht zuge- mauert, fondern einfach in die Erde gegraben —. und man fand damals darin türkische Fesseln und einige Ge- deine. Neugierige hatten das Grab schon vorher geöff- net und „Nachschau" gehalten, vielleicht auch Knochen und sonstiges mitgenommen. Hartmann, der spätere Abt im Bronnbacher Kloster, hat im Jahre 1695 den Stein ver- setzen lassen, weil er bei der Prozession hinderte, und da- bei gingen die jetzt fehlenden Stücke verloren. Bei dem Kirchenumbau 1846 bekam der Grabstein des „seligen Arnold" seinen heutigen Standort. P h. P f l ä st e r e r, Mörtelstein a. N. vom Wadener Deimattsg Iknrlsrube 1930 Der ureigentliche Zweck, der innere Ann und die hohe Be- deutung des im Juli dieses Jahres geplanten großzügigen vier Tage dauernden Heimattages ist vor allem der: Die Badener 'aus allen Ländern der Welt sollen nach langer Zeit zusammen- geführt werden, sie sollen sich in ihrer Hauptstadt Kurlsruhe treffen, um so, ob sie nun Einheimische oder Gäste sind, des Gedankens und des Gefühls der Zusammengehörigkeit zu ihrem Heimatland aufs neue bewußt und teilhaftig zu werden. Um nun erneut dieses badischen und zugleich deutschen Heimat- gedankeus recht eindringlich teilhaftig zu werden, um die see- tischen Beziehungen erneut aufleben zu lassen, um die Er» innerung an die Jugendzeit wieder zu wecken, erging von feiten zweier heimatbetreuender Organisationen, van feiten des Landesvereins „Badische Heimat" und Vertehrsvereins Karls- ruhe an die Badener in aller Welt der Ruf, zu einem all- gemeinen, vaterländischen Stelldichein, der besonders von den Badenern Amerikas begeistert aufgegriffen wurde. Die Landeshauptstadt Karlsruhe, die sich der Einladung der beiden genannten Organisationen anschloß, hat nun an den vier Haupttagen, 11. bis 14. Juli, unter verschiedenen anderen Darbietungen vier große Veranstaltungen auf den Gebiet«n der Musik, der Dichtkunst, der Kunst und der Wissenschaft vor- gesehen, für die sich ihre Hauplvertreter und -organisationen zur Verfügung stellen, um damit einen lebendigen Beweis der hohen künstlerischen und geistigen Regsamkeit des badischen Landes zu geben. Am Freitag, dem II. Juli, ist Eröffnung des Heimattages. Generalmusikdirektor Krips läßt die deutschen Waldhornklänge, den romantischen Waldeszauber und die jauchzenden Geigen» kaskaden von Webers echtdeutscher Oberon-Ouvertüre zum Er- klingen bringen. Staatspräsident l)r. Schmitt entbietet den Gästen den Gruß, Universitätsprofessor Dr. Fischer verbreitet sich über „Heimat und Volk". Die darauffolgende Leonore- Ouvertüre von Beethoven soll hierzu, als symphonisches Loblied der Treue, das seelische Gegenstück liefern. Oberbürgermeister Dr. Finter wird den Dank der Stadt Karlsruhe aussprechen. Das Deutschlandlied (mit Orchester- und Orgelbegleitung) als Massenchor soll den Abend beschließen, Am nächsten Tage, Samstag, dem 12. Juli, ist im Rahmen des .Kongresses" der führenden Badener in Kunst, Wissenschaft und Wirtschaft" vormittags von 10 bis 12 Uhr, ein Vortrag über „Badische Kultur", den Professor Joseph Mußler, Offen- bürg, zu halten gedenkt. Dem folgen Vorträge über „Badische Landschaft", „Alemannische Mundart" und „Badische Dich- tung". Am gleichen Tage von 15 bis 17 Uhr kommen eben- falls Vorträge von Geh. Rat Dr. Mendelssohn-Bartholdy über „Deutschlands außenpolitische Lage", Prof. Paul Mombert über .Kultur und Wirtschaft", abends von 17 bis 19 Uhr ist eine Literarische Abendfeier in Aussicht genommen, in der Werke von Hermann Eris Busse, Alfred Mombert, Alfred Schmid-Noerr, Wilhelm Weigand aus ihren Werken lesen wer- den. Am Sonntag, dem 13. Juli, finden zwei historische Konzerte statt. Montag, den 14. Juli, sind dann noch eine Reihe Wirtschaft- licher Vorträge vorgesehen. Dr. Leopold Ziegler spricht über den „Mythus vom Reich", Dr. Friedrich Mückle und Pros. Dr. h. c. Enst Krieck über die „Mission des deutschen Geistes" und über „Das deutsche Bildungsideal". Nachmittags von IM bis 11% Uhr wird Dr. Wilhelm Hausenstein über bildende Kunst sprechen. Außerdem sind noch Vorträge von Universitäts- Professor Dr. Bleyer und anderen noch bekanntzugebenden Red- ueru in Aussicht gestellt. An Ausstellungen sind vorgesehen „.Badische Kunst der Gegenwart". dann eine siedlungsgeschichtliche Ausstellung „Ba- dener im Ausland", die Ausstellung „Deutscher Lebenswille und eine Kolonial- und Marineausstellung. Eine große Volks- kundaebung für das „Deutschtum im Ausland in unseren ver- lorcncn Kolonien" soll am 12. Juli, abends 5 Uhr, stattfinden, bei der Reichsernährungsminister Dr. Dietrich dieFestrede halt. Am gleichen Tage kommt die Festvorstellung „Der Schwarz- künstlet" des badischen Dichters Emil Göll im Landestheater zur Aufführung. Das eigentliche Festspiel ..Hennat und Fremde", verfaßt von Architekt Fritz. Kopp und Prof. vr. Orf- tering, findet am Samstag, dem 12. Juli, in der ,tätlichen Festhalle im Rahmen des großen Heimatabends des Landes- Vereins „Badische Heimat" (Sitz Freiburg i. Br.). Natt. Der Sonntag. 13. Juli, bringt eine Werbekundgebung für das Heimat- und Volkslied und eine öffentliche jiund-.elmnfl für dm deutschen Wald, außerdem wird am gleichen Tage em Stadtgartenfest abgehalten, em ..Sommers-st be.m Gründer Karlsruhes" mit historischen Aufzuge« des Markgrafen Karl <»'«» finaer von Nürnberg" unter Generalmusikdirektor Krips und als Schlußfeier ein Konzertabend mit Orchester-»nd Cd.rwer ken der vadischen Meister Franz Philipp, Josef Martin Kr«>u und Richard Trunk. der symphonischen Dichtung Fr.edr.* jtiofes ..Das Leben ein Traum und Tanzsuiten von ^u.iu Weismann. - Badischer Jentrulanzeiger für Beamte Anzeigeblatt für die sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Beamten l Beilage zur Karlsruher Zeitung. Badischer Staatsanzeigei ' > i i - ■ , ■' ——r ' == Organ verschiedener Deamtenvereimgungen — == |() Bezug: Erscheint jeden Mittwoch und kann einzeln für 10 Reichspfe nnig für jed e Ausgabe, monatlich für KV Aeichspsennig zuzüglich Porto ÜKÜtJ 1930 * vom ®ccl(t38 Karlsruhe, $8arl»8ttic&ttch*6tt?e- teiligten Behörden. Die dabei erforderliche Scheidung des Etats in einen konstanten Teil . und in einen variablen Teil für die übrigen Ausgaben würde gerade das Parlament nach- drücklich auf die Teile des Etats hinlenken, die für Bestrebungen auf Einschränkung der staatsausgaben in Betracht komme«. Mehrjährige Budgetperickien, die u. a. auch diesem Gedanken entsprungen sein mögen, kennen wir in Baden, Sachsen. Thüringen und auch in Batzern; nach Artikel 48 der württembergischen und Artikel 54 der hessischen Verfassung kann der Etat ausnahmslveise auf zwei Jahre erstreckt werden. Von mehrjährigen Haushalts- Perioden werden aber auch noch Vorteile nach der Richtung er- wartet, als das Ansteigen der Ausgaben und Anforderungen des einzelnen Ressorts verlangsamt wird. Von rechtlicher Bedeutung für die Erzielung größter Sparsam- keit ist auch die Klärung darüber, wer über den materielle» In- halt des Staatsvoranschlags und namentlich über die Höhe der Ausgaben zu entscheiden hat. Im allgemeinen wird durch das Gesamtministerium über die Disferenzpunkte bei der endgültigen Gestaltung des Haushaltsplans entschieden. In der Gegenwart wird mehr und mehr dar- auf abgehoben, hier schon dem Finanzminister ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Kabinetts auf Einstellung höherer Ausgaben einzu- räumen. Andererseits wird darauf aufmerksam gemacht, dieses Vetorecht nicht zu überschätzen. Seiner Ausübung stehen vor allem dann große praktische Schwierigkeiten im Wege, wenn, wie das heute fast die Regel ist, die Regierung von einer Koalition meh- rerer Parteien abhängig ist. Die Ablehnung einer Mehrforderung, die dem Finanzminister untragbar erscheint, könnte mit der Dro- hung der betreffenden Partei mit dem Austritt aus der Koalition beantwortet werden, und der Finanzminister sähe sich jedesmal vor die Frage gestellt, ob er das Vetorecht auf das Risiko der Spren- gung der Koalition und damit schließlich noch größerer Nachteile hin ausüben will. Einen Ausweg a»s diesen Schwierigkeiten hat die Reichshaushaltsordnung gesucht. Die Ablehnung von Aus- gaben und Vermerken in Angelegenheiten von grundsätzlicher und ertlicher Bedeutung unterliegt nach § 21 RHO. der Beschlußfassung der Reichsregierung. Beschließt sie gegen die Stimme des Reichssinanzministers, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Die- ses kann von der Mehreit sämtlicher Reichsminister und auch nur dann überwunden werden, wenn der Reichskanzler mit der Mehr.- fielt gestimmt hat. Eine andere Möglichkeit, auf die Gestaltung des Haushalts Ein- fluß zu nehmen, sehen manche in der Einschaltung eines besonderen, außerhalb des Kabinetts mitwirkenden Organes. wofür in erst-:r Linie der Reick,ssparkommissar in Betracht käme. Bekannt- lich sind starke Bestrebungen dieser Art auch von feiten des Reichsverbands der Industrie hervorgetreten. Kommt weiter in Betracht, daß über die endgültige Fassung de» Staatsvoranschlags das Parlament entscheidet. Deshalb ist Mich versucht worden, die Entschließungen der Volksvertretung über die Höhe des Etats mit entsprechenden Kautelm zu versehen Eine starke Schranke wäre die. daß die Bolksvertrelung über den Voran- schlag der Regierung überhaupt nicht hinausgehen könnte. Eine >ahin zielende Verfassungsänderung ist in Sachsen abgelehnt war- den. Weiter kommt in Frage, dem fundamentalen Grundsatz: keine Aus- gäbe ohne Deckung" mehr als bisher praktische Geltung zu ver- schaffen. In dieser Richtung bewegt sich die entsprechende Be- stimmung des badischen Finanzgesetzes für 1928/29, die lautet: »Der Landtag wird während des Voranschlagszeitraums neue oder erhöhte Ausgaben nur unter gleichzeitiger Beschaf- fung der vollen Deckung genehmigen." Schließlich wird auch, wie das Beispiel des bayrischen Finanz- Kqetzes dartut, darauf abzuheben sein, daß die Genehmigung des Haushaltsplans durch das Parlament nur eine Ermächtigung und nickjt auch eine Verpflichtung der Regierung bedeutet, die veran- schlagten Ausgaben zu leiste». Es wird also damit gerechnet, daß die vom Parlament bewilligten Mittel nicht voll gebraucht werden. Bei aller Sparsamkeit wird es aber nie vermieden werden kön- neu, daß Haushaltsüberschreitungen vorkommen. Für solche be- steht heute schon vielfach die Vorschrift, daß sie der vorherigen ^ustunmun? " Vv bitter aber nur int Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses £ Das gleich gilt für Maßnahmen, durch welche Ver- buwlnhkeilen entstehen können, für die Mittel im Staatshaushalt Nicht vorgesehen sind. Neben der Einrichtung des Sparkommiffars, die wie schon er» wähnt noch ausgebaut werden dürfte, ist auch auf das Vorbild von England und Frankreich hingewiesen worden, die Verwendung der bewilligten Mittel bei den einzelnen Behörden laufend durch Beamte des Finanzministeriums, überwachen zu lassen, wenn auch die Stellung solcher Beamten bei uns zunächst schwierig sein würde. Auch in Amerika soll der Budgetdirektor bei allen Res- sorts K»ntr»llbeamtc sitzen haben, die ihm lausend Bericht erstatten müssen. Iuristenüberflutz in Deutschland völlige Umgestaltung der Ausbildung notwendig Deutschland steht vor einer Juristeninflation. Die Zahl der Studenten der Rechtswissenschaft ist in Preußen auf 15000 ge- stzwen. Es gibt über 7000 Referendare und fast 3000 Assessoren. Vfflfc Tag zu Tag wächst die Zahl der Rechtsanwälte. Im Jahre 1929 haben allem 1241 Referendare das Assessorenexamen gemacht nnd damit die Fähigkeit zum Richteramt erlangt. Gerade bei dem Ansturm junger Juristen ist die Qualifikation von besonderer Bedeutung. Der Präsident des Lqndesprüfungs- amtes, Geheimrat Schwister, äußert sich jetzt darüber in einem aufsehenerregenden Bericht. Nach seiner Feststellung sind zwar die Spitzenleistungen gestiegen, aber der Durchschnittsstand des da- zwischenliegenden Mittelgutes ist ständig gesunken. Die Fest- stellung hält er für besonders ernst, weil die Justizverwaltungen nicht nur von hervorragend Leistungsfähigen leben können. Das Sinken des Durchschnittsniveaus führt Schwister u. a. auch auf den unerwünschten Examensdrill zurück. Präsident Schwister sieht eine Besserung nur in einer völlig umgestalteten Ausbildung. Beamtenkaushäuser Die Geschäftsstelle des Deutschen Beamten-Wirtschastsbundes teilt uns mit: In der letzten Zeit geht eine Notiz durch die Presse „Beamten- kaushäuser in Schwierigkeiten". Es war darin von Zahlnngs- schwierigsten der ,Kausab", Kaufhaus für Angestellte und Beamte G. m. b. H., und der „Deweba" sowie der K.DO. (Kaufhaus des Ostens), alle in Berlin, die Rede. Wr stellen fest, daß die genannten Firmen mtt dein Deutschen Beamten-Wirtschaftsbund nichts zu tun habeil und mit der in Mannheim bestehenden „Debewa". welche eine Anstalt unseres Bundes ist, nicht zu verwechseln sind. Zu einer weiteren Notiz, den Beschluß des Amtsgerichts Berlin- Mitte in Sachen betreffend ,Deutscqe Beamten-Warenversorgung G. m. b. H, Debewa" Anstalt des Deutschen Beamten-Wirtschasts- bundes, ist zu sagen, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt ist. und der Wirtschaftsbund nach wie vor seine Aufgabe, die För- derung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Beamten erfüllt, wie er sich auch bisher s«iner Aufgabe in langjähriger Tätigkeit mit Energie, Eifer und Geschick unterzogen hat. Die Angelegenheit der Firmierung der „Debewa" ist schon.alt und ist bis zum Heu- tigen Tage nicht endgültig entschieden. Jedenfalls fügte sich die „Debewa", wie alle anderen Anstalten, in den Rahmen unseres Bundes ein und es liegt daher keine Veranlassung vor, sie anders zu betrachten oder zu behandeln, wie die übrigen Anstalten un- seres Bundes. * Baukostenzuschüsse In einer Verfügung des Reichspostministers — IV b/VI Rp — wird bekanntgegeben, daß gegen die Gewährung von Baukosten- Zuschüssen an versetzte Beamte zur Erlangung einer Wohnung an sich auch dann keine Bedenken bestehen, wenn es sich um die Gewinnung einer Neubauwohnung handelt, die mit Hilfe von Hauszinssteuerhypotheken erbaut ist. Es wird aber in solchem Falle bei der Behörde, die die Hauszinssteuermittel bewilligt hat, festzustellen sein, ob der Hauseigentümer berechtigt ist, einen Bau- kostenzuschuß zu erlangen. Wenn an die Bewilligung von Haus- zinssteuermitteln die Bedingung geknüpft ist. daß der Hauseigen- tümer für die Überlassung der Wohnung keine Baukostenzuschüsse oder ähnliche geldliche Leistungen verlangen darf, so verstößt seine Forderung gegen die Abmachung und die guten Sitten und wird dann als unangemessen anzusehen und abzulehnen sein. Der Tat- bestand des § 49» Mieterschutzgesetzes könnte in solchen Fällen gegeben sein. Ans Gesetzgebung und Rechtsprechung 8 348 Abs. 2 StGB. Urknndenveseitigung durch Berbringnng »on Akten auf den Arbeitsplatz des Beamte». Richtig ist. daß das Verheimlichen allein, wie das Ableugnen der Kenntnis des Aufbewahrungsortes, den Begriff der Urkun- denbeseitigung nicht deckt, daß'vielmehr das Verbringen der Ur- künde von Ort zu Ort zum äußeren Tatbestand gehört iRGSt. 10, 189; 25, 183). Einen solchen Wechsel des Aufbewahrungsortes hat der Angeklagte aber auch vorgenommen, indem er die Akten 17 M 2912/25 vom bisherigen Lagerort (fei dies nun der ord- nungsniätzige oder ein erstes Versteck gewesen) wegnahm und auf seinen Arbeitsplatz unter seine unerledigten Akten legte. Damtt verblieben sie zwar in demselben Geschäftszimmer oder wenigstens in den Räumen der Gerichtsschreiberei der Abt. 17 des AG., in welche sie gehörten, allein ein Fortschaffen aus dem zur Aufbewah- rung bestimmten Zimmer ist zur Erfüllung des gesetzlichen Tat- bestands nicht erforderlich (RGSt. 22, 242; 26, 418). Es genügt ein Verstecken oder ein Verlegen auf einen Platz, auf den die Ur- künde nichi gehört und wo sie nicht zu vermuten ist. Für die Regel wird sich ein von einem Beamten noch zu erledigendes Akten- stück an dessen Arbeitsplatz unter den sonst von ihm zu erledigenden Akten am richtigen Ort befinden und man wird zuerst gerade an diesem Platz nach den gebrauchten Akten suchen. Dieser Regel- fall liegt aber hier nicht vor. Der Angeklagte war zwar beauftragt worden, eine in den genannten Akten enthaltene Verfügung auszuführen, dieser Auftrag lag aber über ein halbes Jahr zurück und jetzt, im März 1926, handelte es sich um Aufklärung der Ur- fache des Aktenverlustes und nicht um die Erledigung jener Ver- fügnng. Da der Angeklagte, wie festgestellt, bei der Verbringung der Akten an seinen Arbeitsplatz keineswegs die Absicht hatte, die Verfügung auszufertigen, sondern die Akten zu verbergen, so nahm er damit keine dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Handlung vor. Das ist im Urteil ausdrücklich angeführt. An dem besagten Ort waren die vermißten Akten auch schwer aufzu- finden, denn daß sie nach so langer Zeit noch unter den uner- ledigten laufenden Akten liegen würden, war nicht anzunehmen. Das Nichkauffinden vom März bis zum 8. April 1Ä26 ist der beste Beweis dafür. Das ist zudem eine Sache der 'tatrichterlichen Würdigung. Eine rechtsirrtümliche Auffassung liegt nirgends vor. (2.Sen.v. 24. Jan. 1927 ; 2 D 1135 26.) (Juristische Wochenschrift, Heft 39, vom 94. Marz 1927.) Verhalten des Beamten Der Beamte ist verpflichtet, durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Ächtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. ' Die Erfordernisse, die das Amt an das dienstliche und außer- dienstliche Verhalten des Beamten stellt, können je nach der Stellung des Beamten verschieden sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Beamte den Geboten des Anstandes, der guten Sitte nnd der Ehre genügt. Grundvoraussetzung eines unwürdigen Verhaltens ist ein schuldhaftes Handeln des Beamten. Trifft den Beamten kei- nerlei Verschulden, so kann ihm auch nicht ein unwürdiges Ver- halten zur Last.gelegt werden. Weiter kann gegen einen Beamten nur dann ein Disziplinar- verfahren eröffnet werden, wenn er sich nach seiner Anstellung eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat (vgl. Brand in DJZ. 1926 Sp. 39). Die gegenteilige Ausfassung, daß Handlungen, die ein Be- amter vor der Anstellung begangen hat, ebenfalls disziplinarisch geahndet werden können, muß abgelehnt werden, denn der Beamte soll nach den Disziplinargesetzen wegen Verletzung einer Pflicht bestraft werden, die er als Beamter übernomnten hatte. Der Beamte kann auch nicht deswegen disziplinarisck bestraft werden, weil er bei seiner Anstellung sein früheres unwürdiges Verhalten verschwiegen hat. Es bestand für den Beamten bei der Anstellung keine Rechtspflicht, die anstellende BeHürde vor seiner Anstellung über seine Vergangenheit ans- zuklären. Der Staat kann sich aber gegen solche Beamte durch Anfechtung des Allstellungsaktes schützen. Nach dem Entwurf der neuen Reichsdienststrafordnung ist das Disziplinarverfahren in' gewissem Umfang auch wegen vor- und nachdienstlicher Verfehlungen zugelassen (vgl. Brandt in DJZ. SP. 416». Ist der Beamte in den endgültigen Ruhestand versetzt wor- den, so kann er weder wegen eines vorher begangenen Dienst- . Vergehens, noch wegen im Ruhestand begangener Handlungen disziplinarisch bestraft werden. Macht sich der Beamte nach seiner Anstellung im Staatsdienst eines unwürdigen Verhaltens schuldig, so kann _ er in allen Fällen disziplinarisch bestraft werden, unabhängig davon, ob er ein im Dienst oder im einstweiligen Ruhestand befindlicher oder ohne Gehalt beurlaubter Beamter ist. Während dieser Zeit kann er wegen jedes unwürdigen Verhaltens belangt wer- den, unabhängig davon, ob die Verfehlungen im In- und Aus- land erfolgt sind. Wann macht sich der Beamte eines unwürdigen Verhalten? schuldig? Die Antwort muß nach dem eingangs aufgestellten Grund- satz lauten: Immer dann, wenn er gegen die Gebote des An- standes, der guten Sitte und der Ehre verstoßen hat. Ein« schärfere Präzisierung läßt sich mit Rücksicht auf die Viel-, gestaltigkeit des täglichen Lebens nicht geben. Es können nur einzelne typische Fälle herausgegriffen werden. Ein beamtenunwürdiges Verhalten liegt z. B. dann vor. wenn der Beamte sich in seinen Entschließungen nur von der Rücksicht auf seine eigenen persönlichen Vorteile und nicht von der Rücksicht aus das Gemeinwohl leiten läßt. So darf er z. B. kein Geld und keine Geschenke für feine dienstliche Tätigkeit von Privaten, insbesondere von Lieferfirmen seiner Behörde annehmen. Eines pflichtwidrigen Verhaltens macht sich ein Beamter schuldig, wenn er Vorfälle in seiner Behörde ohne Wissen und Willen seiner Behörde in einer Zeitung veröffentlicht. Unwürdiges Verhalten im Amte liegt immer dann vor, wenn der Beamte in seinen dienstlichen Berichten unwahre Angaben macht. Außerhalb des Dienstes muß der Beamte sich durch sein Ver- ' halten ebenso der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, die sein Beruf erfordern, würdig zeigen, wie innerhalb des Dienstes. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann ein Disziplinar- verfahren wegen unwürdigen Verhaltens zur Folge haben. So darf ein Beamter sich z. B. nicht der Trunkenheit hingeben. Der Beamte darf sich nicht wiederholt auf der Straße oder an einem anderen öffentlichen Ort im Zustand der Trunkenheit sehen lassen. Der Beamte muß seine ganze Lebensführung so einrichten, wie es die herrschende Auffassung Über Ehre und sittliche Maral erfordern: Macht der Beamte Schulden, so macht er sich da- durch nicht ohne weiteres der Verletzung feiner Pflichten als Beamter schuldig. In die Verlegenheit, Schulden zu machen, kommt bei der heutigen Wirtschaftslage ein jeder, selbst bei der größten Sparsamkeit. Man muß daher unterscheiden zwischen Schulden, die ohne eigenes Verschulden, durch Unglücksfälle oder andere ungewöhnliche Ereignisse (Krankheit in der Familie) entstanden sind, und solchen, die die Folge eines leicht- sinnigen Lebenswandels darstellen. Entscheidend kommt es da- nach für die Frage, ob ein beamtenunwürdiges Verhalten vor- liegt, auf die Art und Weise der Entstehung der Schulden so- wie weiter darauf an, ob ihr Vorhandensein tatsächlich das Ansehen des Beamten zu beeinträchtigen geeignet ist. Wenn ein solcher Fall der Beeinträchtigung des Ansehens des Beam- ten gegeben ist, ist Tatfrage. Die Tatsache, daß über das Vermögen des Beamten Konkurs eröffnet worden ist, genügt allein nicht zur Feststellung eines unwürdigen Verhaltens. Auch hier ist für das Disziplinarer- fahren entscheidend, aus welchen Ursachen der Konkurs ent- standen ist Ist der Beamte ohne eigenes Verschulden in Schulden geraten, so kann ihm hieraus ein Vorwurf nickt ge- macht werden. Von der Konkurseröffnung über das Vermö- gen des Beamten erhält die Dienstbehörde des Gemeinschuld- ners durch Ubersendung einer beglaubigten Abschrift des Er- öffnungsbeschlusses von dem Konkursgericht Kenntnis Die gleichen Grundsätze müssen für den Fall der Leistung eines Offenbarungseides gelten. Gemäß § 610 ZPO. muß vor der Verhaftung eines Beamten zur Erzwingung des Offen« barungseides der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige gemacht werden. Die Verhaftung zur Ableistung des Ofsenbariings- cides darf erst dann erfolgen, nachdem die vorgesetzte Beborde für die dienstliche Vertretung des Gemeinschuldner? gesorgt hat. Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforder- lichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hier» von zu benachrichtigen. Schließlich muß der Beamte lein Privatleben so ausgestalten, daß er keinen öffentlichen Anfioy erregt.