Tageblatt. «rslhrint tä»ltch. Sr»i» vierteljährlich iu Dvrlach 1 Mk.SPs. gm Rrtch»»ebirt Ml. 1 .SL oh« Bestellgeld. Montag den 8. Fr-rnar Sirrrückuugrgciühr per »iergespaltene Keile 9 Pf. Inserate erbittet man St» spätesten» 10 Uhr vormittag». 1904 . HagesrreuigkeileN' Baden. — fStaatseisenbahnverwaltung.) Versetzt wurden die Eisenbahnassistenteu Franz Becker in Krozingen nach Weingarten, Wilhelm Virmelin in Weingarten nach Durlach. ff Karlsruhe, 7. Fcbr. Infolge eines Bergrutsches bei Weisenbach am 6 . ds. wurde das Gleis überschüttet und beschädigt. Der Zug 1282 mußte in seinem fahrplanmäßigen Kurs ausfallen und der Verkehr bei den späteren Zügen durch Umsteigen an der Unfallstelle aufrecht erhalten werden. Mit Zug 1284 um 8,59 Uhr vormittags konnte der regelmäßige Betrieb wieder ausgenommen werden. 8 Dur lach. 8 . Febr. (Saison-Theater.) Am Dienstag den 9. Februar veranstaltet die rührige Direktion eine große Volksvorstellung zu ganz kleinen Preisen und zwar gelangt das überaus beifällig aufgenommene Sensationsschauspiel „Die Ehre" von H. Sudermann nochmals zur Darstellung, welches Stück bei der ersten Aufführung ungeheueren Erfolg erzielte. Die billigen Preise, welche an diesem Abend gezahlt werden, ermöglichen jedermann den Theaterbesuch und wird ein volles Haus nicht ausbleiben. Die strebsame Direktion bietet alles «uf, unseren Theaterfreunden genußreiche Abende zu bereiten und so wird auch der Kafsenerfolg nicht fehlen. Zettel werden für diese Vorstellung nicht noch einmal ausgetragen. ff Adelsheim, 7. Febr. Vermißt wird Schlossermeister Ludwig Gräf. Derselbe war schon seit längerer Zeit etwas schwermütig, so daß das Schlimmste zu befürchten ist. 7 . Der Verband der unterbadischen Pferdezuchtgenossenschasten wird mit Ermächtigung des Großh. Ministeriums des Innern seinen diesjährigen III. Verbandsfohlenmarkt am Donnerstag den lO.März in Sinsheim abhalten. Aehnlich wie bei dem letzten Markt werden auch diesmal nur Verbandsmitglieder als Verkäufer zum Markt zugelassen, während als Käufer jedermann frcundlichst eingeladen ist. Unverkauft gebliebene Pferde und Fohlen sollen wiederum frachtfrei an ihren Herkunftsort zurückbefördert werden, auch ist die Zuerkennung von Weggeldern für solche Tiere in Ausficht genommen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der letzten Marktordnung. Wir verfehlen nicht, sowohl die Mitglieder des genannten Verbandes, als auch die Käufer von Kaltblutpferden auf diesen Markt schon jetzt aufmerksam zu machen. ff Offen bürg, 7. Febr. Der diesjährige Parteitag der Sozialdemokratischen Partei Badens findet am Samstag den 5. und Sonntag den 6 . Mürz hier statt. Der Tagesordnung entnehmen wir folgende Punkte: Berichterstattung über den „Volksfreund"; Errichtung einer eigenen Druckerei; Bericht der Landtagsfraktion, Referent: R. Kramer; Beratung des Organisationsstatut- Entwurfs; Stellungnahme zum internationalen Kongreß; Ort und Zeit des nächsten Parteitages. Die Verhandlungen finden im Lokal zur „Neuen Pfalz" statt und beginnen Samstag nachmittag 3 Uhr. Deutsches Reich. Münster i.W., 6 . Febr. Aus Misstonskreisen wird hierher gemeldet, daß k. Pieper Nachfolger des Bischofs Anzer in China werde. Darm stadt, 6 . Febr. Die „Darmst. Ztg." bringt einen längeren vorläufigen Bericht von Gaffky-Gießen in Sachen der Vergifung in der Alice-Kochschule. Darnach erscheint es nach Untersuchung der Büchsen und nach Tierversuchen hinreichend begründet, daß es sich um ein sogenanntes Bakterientor in handelt, und es ist wohl zweifellos, daß sogenannte Anakroben, d. h. beim Ausfluß der Luft wachsende Keime, als Krankheitserreger in Be- tracht kommen. Es ist anzunehmen, daß der Keim in Sporen- oder Dauerform den Bohnen anhaftete, das Kochen in den Büchsen überstand, in dem Inhalt sich vermehrte und das Gift erzeugt hat. Die Untersuchung wird fortgesetzt. England. * London, 8 . Febr. Nach amtlicher Bekanntgabe wurden zu Mitgliedern des Heeresrates ernannt: Der Kriegsminister Förster, Generalleutnant Littleton, Generalmajor Plumer, Generalmajor Horsley Douglas, Generalmajor Murray, Unterstaatssekretär des Kricgsamtes Lord Doneughmore, Finanzsckrctär des Kricgs- amts Bromley-Devenport und als Sekretär Oberst Edward Wart. Amerika. * Baltimore, 8 . Febr. Gestern früh brach in dem Stadtteil, in welchem die großen Manufakturwarenhäuser liegen, eine Feuersbrunst aus, die bis gestern abend noch nicht gelöscht werden konnte. Die bedrohten Gebäude begann man, um eine Weitcrverbreitung des Feuers zu verhindern, in die Luft zu sprengen. Der Schaden wird auf 15 Millionen Dollars geschätzt. Bis abends waren 3 Warenhäuser und 2 Bankgebäude eingeäschert. Der Aufstand in Deutsch-Südwest-Afrika. *Swakopmund, 7. Febr. Die Kompagnie Franke drang nach heftigem Kampfe in Omaruru ein. Der Feind erlitt große Verluste. Auf Sette der Deutschen find 6 Mann tot, 11 Mann verwundet, 7 werden vermißt. Der Feind hat Omaruru eingeschlossen. Morgen marschiert eine Abteilung der Mannschaft des „Habicht" mit dem Ersatzkorps Winkler von Karibik nach Omaruru. Die Bahn bis Windhuk ist wieder befahrbar. * Berlin, 7. Febr. Der Kommandant des Habicht hat die Verlustliste nach der letzten Zusammenstellung telegraphisch hierher übermittelt. _ Rußland und Japan. Petersburg, 6 . Febr. Die russische Telegraphenagentur meldet: Soeben ist die Feuilleton. 32) Hcrzensrätsel. X»«an nach dem Französischen von klar« Mheinau. (Fortsetzung.) In diesem Augenblick kehrte Arthur von rinem Spaziergange zurück und des Kindes Verlegenheit bemerkend, half er ihr die Last heben vnd geschickt auf ihrem Köpfchen balancieren. Dann schritt er langsam an Benoiles Seite weiter, bis sie den Garten erreicht hatten. Hedwig sah mit Staunen, daß sie auch hier ihre Unterhaltung noch.sortsetzten. Die Kleine stand an einem Baumstamm gelehnt und Arthur lauschte mit sichtlichem Jn- leresse und Vergnügen ihrem Geplauder. Hie »>d da sprach er mit freundlichem Lächeln zu mner kleinen Gefährtin und dieses Lächeln auf seinem bleichen, melancholischen Antlitz war wie ein Sonnenstrahl, der flüchtig eine trübselige Landschaft erhellt. Hedwig war frappiert über den Ausdruck lewer Züge. Ohne Furcht, gesehen zu werden, beobachtete sie jetzt den Gatten mit tiefster Aufmerksamkeit, während in früheren Tagen Ab- Wung und in letzter Zeit eine unbesiegbare Schüchternheit sie verhindert hatten, seine Züge « studieren. Sie konnte nicht umhin, deren Vornehmheit und Regelmäßigkeit zu bemerken; auch fielen ihr die feinen, wohlgeformten Hände, die schlanke, graziöse Figur des Gatten auf. „Wäre er nur mehr wie andere Leute, so könnte man ihn schön nennen," dachte sie. Da trat Therese in das Zimmer, bemerkte sofort, wohin die Blicke ihrer jungen Herrin gingen, und sagte in spöttischem Tone: „Ah! der Herr Baron unterhält sich wieder mit Benoite. Für keine Seele im Haus hat er ein freundliches Wort, aber Benoite beglückt er häufig mit seiner Gesellschaft." „Was die Kleine ihm wohl sagen mag? Er scheint so sehr interessiert." „O was dies betrifft, so gilt hier wohl „Gleich und gleich gesellt sich gern". Sie ist ein kurioses, wildes Ding, von dem niemand Notiz nehmen würde, als ein-ich meine als ein Herr wie der Herr Baron. In ihrem Kopf stehts sonderbar genug aus. Ideen hat das Kind, wie ich nie etwas gehört; tolles Zeug, das sie zusammensetzt und Lieder daraus macht. Dann wieder spricht sie von Blumen und Vögeln, als ob es Christenmenschen wären wie unsereins; dabei ist sie so eigensinnig und widerspenstig wie eine wilde Katze. Ich sage, nur jemand wie der Herr Baron kann solch kleine Wilde zähmen." Therese hatte sich in eine solche Entrüstung hincingearbeitet, daß sie im Begriffe stand, all dem längst aufgespeicherten Groll gegen ihren Herrn freien Ausbruch zu gestatten. Allein Hedwig schnitt ihr das Wort ab und sagte kurz: „Genug. Es kommt Ihnen nicht zu, Therese, Herrn von Vedelles Handlungen zu kritisieren." „O, wenn Mise zufrieden ist mit dem Leben, das sie hier führt, so habe ich nichts dagegen zu sagen," versetzte Therese, in stiller Resignation die Hände ineinander legend. „Was enthielt jene Kiste, die ich Simon mit dem Fuhrmann gestern hivauftragen sah ?" fragte Hedwig, um von dem peinlichen Thema abzulenken. „O, das weiß Mise nicht? Die Kiste kam von Paris nach Vermont; Herr Vincenz schickte sie hierher. Der Herr Baron ließ sie heute in der Frühe öffnen, sie enthält nichts als Bücher, die jetzt fast alle auf dem Boden in seinem Zimmer umhrrliegen. Schauderhaft steht es dort aus: Stroh, braunes Packpapier und Bindfaden sind überall umhergestreut. Hörte Mise nicht den Lärm, den das Auspacken verursachte?" „Nein, ich schlief heute sehr lange. Ich hatte eine schlechte Nacht und fühlte mich ermüdet." „Das wundert mich gar nicht, Mise Hedwig, ebenso wenig wie Ihr krankes Aussehen." „Ich bin nicht krank. Die Luft hier ist sehr stärkend." „Die Luft — ach ja. Ich meinte nicht die Luft." „Es wird am besten sein, wenn Sie hinunter gehen und nach dem Esten sehen, Therese. Herr von Vedelles kommt eben in das Haus." (Fortsetzung folgt.) Nachricht eingegangen, daß der russische Gesandte in Japan, Baron Rosen, die russische Antwortnote der japanischen Regierung überreicht hat. Diese Note war am 4. Februar dem Admiral Alexejew telegraphisch mitgcteilt worden, der sie dem Baron Rosen übermittelte. * London, 8. Fedr. Reuter wird vom japanischen Gesandten amtlich mitgetcilt: Der japanische Gesandte in Petcrsberg sei am letzten Fnitag angewiesen worden, die russische Regierung zu benachrichtigen, daß die diplomatischen Beziehungen unmittelbar abgebrochen werden würden, weil Japan es ablehne, irgend länger auf Antwort zu warten. Der Gesandte fügt hinzu, bis gestern, 7 Uhr abends, habe er noch keine Nachricht erhalten, daß die russische Antwort übergeben worden sei und er glaube nicht, daß dies geschehen sei. * St. Petersburg, 7. Febr. Vormittags. Eine im „Regicrungsboten" veröffentlichte Zirkularvepesche an die russischen diplomatischen Vertretungen im Auslande besagt: Der Petersburger japanische Gesandte üb.rgab der russischen Regierung eine Note, durch die er dieselbe von der Entscheidung der japanischen Regierung, die weiteren Verhandlungen einzustellen und von der Abberufung des japanischen Gesandten und des ganzen Gesandlschaitspersonals aus Petersburg in Kenntnis setzte. Infolgedessen befahl Kaiser Nikolaus, daß der russische Gesandte mit dem gesamten Gesandtschaftspeisonal Tokio unverzüglich zu verlassen habe. Die russische Zirkulardepesche stellt fest, daß die Handlungsweise des Kabinetts von Tokio Japan die ganze Verantwortung für die aus dem Abbruch der russisch japanischen Beziehungen erwachsenden Folgen zuwälzt. * Tokio, 7. Febr. Betreffend den soeben bekannt gewordenen Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Japan und Rußland wird hier erklärt, daß durch das über 3 Wochen währende vergebliche Warten auf eine Antwort auf die letzte japanische Note vom 13. Januar d. I. und den während dieser Zeit ostentativ betriebenen Aufmarsch der russischen Armee, sowie durch die Besetzung von militärischen Stellungen gegen Korea nicht nur die Geduld Japans erschöpft, sondern auch die Überzeugung geweckt wurde, daß eine weitere dilatorische Behandlung dieser Frage nicht mit den Interessen Japans zu vereinbaren sei. * Petersburg, 7. Febr. Der Kaiser wird sich demnächst nach Moskau begeben. Dem Vernehmen nach reist die javanische Gesandtschaft morgen früh nach Berlin. Die englische Botschaft hat die Vertretung der japanischen Interessen übernommen. * Söul, 8 Fedr. Der japanische Schiffsverkehr zwischen Chemulpo und Jucan ist eingestellt. Berschieveues. — Ueber die geplante Mittelmeerreise des Kaisers meldet jetzt eine Potsdamer Korrespondenz: Am 4. März begibt sich der Kaiser mit größerem Gefolge in einem Hofzuge nach Genua, wohin ihn wahrscheinlich auch die Kaiserin begleiten wird. Dort wird den Kaiser der Hamburger Dampfer „Augusta Viktoria" ausnehmen, der ihn bis nach der Insel Malta, wo alsdann die „Hohenzollern" ankert, bringen wird. Auf der „Hohenzollern" wird dann der Kaiser die Fahrt fortsctzen und verschiedene Inseln des Mittelmeeres besuchen. — Ein Einwohner von Todtenhofen bei Diedenhofen wurde 1888 zum Train ausgehoben, desertierte aber bald darauf. Jetzt ist er, vom Heimweh getrieben, heimgekehrt, und muß nun mit 37 Jahren noch Rekrut spielen. Außerdem erhielt er sechs Monate Gefängnis. Badischer Landtag. Karlsruhe, 7. Febr. f34. Sitzung der II. Kammer.j In der gestrigen Sitzung der II. Kammer regte Minister v. Dusch einen Gesetzentwurf betr. das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung der Grundstücke vor. Abg. Eichhorn begründet die Interpellation betr. die Mißhandlung eines Schulknaben in Brötzingen durch den Lehrer Eckert. Der Knabe Elsässer ist bekanntlich 8 Tage nach den Schlägen infolge einer Lungenentzündung gestorben. Das Schwurgericht sprach Eckert frei; in der Verhandlung wurde festgestellt, daß Eckert als Prügelpädagoge bekannt sei. Redner befürwortet Abschaffung der Prügelstrafe. Der Oberschulrat behandle die Beschwerden in laxer Weise. Die Zahl der Lehrer sei zu gering und ihre materielle Stellung müsse gebessert werden. Minister v. Dusch gibt zu, daß auch ihm das freisprechende Urteil gegen Eckert unverständlich sei, da unzweifelhaft eine Mißhandlung vorlirge. Die Schulverwaltung werde nach wie vor mit Energie auf Jnnehaltung der Dienstbestimmungen hinwirken. Oberschulratsdirektor Arnsperger betont, der Fall Eckert sei eine Ausnahme welche in der nötigen Weise bestraft werden wü.de. Im übrigen werde erörtert werden, ob das „Stückchen" nicht zu beseitigen sei. Abg. Wilckens spricht seine Zufriedenheit aus mit der Antwort der Regierung. Abg. Heimburger schließt stch den Ausführungen des Vorredners an und bemerkt, Haus und Schule müßten in der Erziehung der Kinder Zusammenwirken, dann würden solche Vorkommnisse vermieden werden. Abg. Frühauf versucht die Handlungsweise Eckerts zu erklären und zu entschuldigen. Die Ursache dieser Zustände seien Uebcrfüllung der Schulen, schlechte Bezahlung der Lehrer und auch der Lehrplan. Man gehe dem System zu Leibe, strafe aber nicht den einzelnen Mann. Minister v. Dusch wioerspricht dem Vorredner in der Beurteilung des Falles Eckert, in dem tatsächlich eine Mißhandlung vorliege. Abg. Fehrenb ach bedauert, daß ein Gerichtsfall zur Debatte gestanden, der den Instanzenweg noch nicht durchlaufen. Abg. Lutz tritt für Beseitigung des Stockes ein, während Abg. Hennig das Züchtigungsrccht nicht entbehren möchte. Nach einigen weiteren Bemerkungen des Abg. Weygoldt und nach einem Schlußwort des Interpellanten wird die Sitzung geschloffen. Nächste Sitzung Montag 4 Uhr. Budget des Ministeriums des Innern. Vereins - Rachrichte«. 8. Durlach, 7. Febr. Die altkatholische Kirchengemeinde hielt verflossenen Samstag abend von 8 Uhr ab in der Restauration der Frau Graf hier ihren alljährlich statlfindenden Familienabend ob, zu welchem auch der evangelische Kirchenchor, welcher den altkathol. Gottesdienst durch seinen schönen Gesang unter der vortrefflichen Leitung des Herrn Oberlehrer Hiller in uneigennütziger Weise verherrlicht, ein- geladen war. Nachdem der Vorstand der alt- kathol. Gemeinde Herr Rothmund die zahlreich erschienenen Festgäste mit warmen Worten begrüßt, hielt der altkathol. Geistliche Herr Stadt- Pfarrer Bodensttin aus Karlsruhe die beifällig aufgenommene und sehr zu Herzen gehende Festrede, in welcher er auf die altkathol. Ziele hinwies und der im abgelaufenen Jahre durch Tod abgegangenen eifrigen Mitglieder Herren Prof. Weiß und Malzfavrikant Graf gedachte. Auch betonte der Redner, daß die altkathol. Gemeinde am hiesigen Platze bedeutend stärker sein könnte, wenn nicht so viele Anhänger, welche sich gerne zur altkathol. Kirche bekennen möchten, sich durch eine eigentlich nicht recht begreifliche Scheu zurückhalten ließen und wies noch darauf hin, daß der altkathol. Gottesdienst nur in deutscher Sprache und jedem verständlich abgehalten werde. Nachdem der Küche und dem Keller der Frau Graf, welche vorzügliches bot, in gebührenoem Maße zugesprochen, blieben die Festgäste in gemütlicher animierter Stimmung unter Gesang und Tanz beisammen, bis man sich in später Stunde trennte mit dem Bewußtsein, einen recht vergnügten Abend verlebt zu haben. Auch wir wünschen der altkathol. Gemeinde ein ferneres Blühen und Gedeihen und wünschen insbesondere, daß allmählig noch viele derselben beilreteu mögen, zudem keine besonderen Formalitäten notwendig sind. Durlach, 8. Febr. Der hiesige Ge- werbeverein hat für seine Mitglieder einen Kursus in der Handwerker-Buchführung veranstaltet. Die Anmeldungen waren dermaßen zahlreich, daß ein Parallelkurs eingerichtet werden mußte. Die Teilnehmer sind selbständige Handwerker, Handwerkerfraucn und Töchter. Für die weiblichen Teilnehmer findet der Kurs nachmittags, für die männlichen jeweils abends im Gewerbeschulgebäude statt, wo ein Lehrsaal von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellt wurde. Der Unterricht ist für die Gewerbevereinsmit- glieder unentgeltlich, denen auch die Schreibmaterialien kostenlos verabreicht weiden. Der Gewerbeverein hat damit eine segensreiche Einrichtung getrcffm, welche allgemeine Anerkennung findet und Nachahmung verdient. Awtsverkündigttngshlatt für den Amtsbezirk Drrrlach. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend. Nr. 1681. Am 1. Januar d. I. ist das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Ges.- Blatt Seite 113) in Kraft getreten. Wir bringen nachstehend die Hauptbestimmungen dieses Gesetzes zur allgemeinenKenntnis. I. Einleitende Bestimmungen. 8 t. Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehenden reichSrecht- Uchen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung und zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die 4 bis 1l, auf die Beschäftigung eigener Kinder die §8 12 bis 17. 8 2 . Kinder im Sinne dieses Gesetzes. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 8 3. Eigene, fremde Kinder. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, 2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind. 3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2 bezeichnet«« Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen sind, sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten als fremde Kinder. Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden. II. Beschäftigung fremder Kinder. 8 4. Verbotene Beschäftigungsarten. Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der 88 134 bis 139 d der Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem anliegenden Verzeichnis «ufgeführten Werkstätten, sowie beim Steinklopfen, im Schornstcinfegergetverbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werben. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignet« Beschäftigungen zu untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beschlossenen Abänderungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vor- zulcgen. 8 5 . Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrs- gewcrben. Im Betriebe von Werkstätten (8 18), in denen die Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist, im Handelsgewerbe (8 10b K Abs. 2,3 der Gewerbeordnung) und in Verkehrsgewcrben (810S i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werde». Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauer». Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterricht« beginnen. 8 6 . -Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und onderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht tcschäftigt werden. Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, dkl denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Beschäftigung im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften. Im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (8 2) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre die Bestimmungen des « 5 Abs. 2 Anwendung. 8 8 . Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen, Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragcn von Waren und bei sonstigen Botengängen in den in W 4 bis 7 bezeichnetcn und in anderen gewerblichen Betrieben finden die Bestimmungen des 8 5 entsprechende Anwendung. Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die unter« Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb Uhr morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern. 8 9. Sonntagsruhe. An Sonn- und Festtagen (8 105 a Abl. 2 der Gewerbeordnung) dürfen Kinder,' vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3, nicht beschäftigt werden. Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Festtagen bei den Bestimmungen des 8 6. Für das Austragen von Waren, sowie für sonstige Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des 8 8. Jedoch darf an Sonn - und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich nicht über ein Uhr nachmittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Haupt- gottesdiensles und nicht während desselben stattfindcn. 8 10 . Anzeige. Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Betricbsstätte des Arbeitgebers, sowie die Art des Betriebs anzugebcn. Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen. 8 11 . Arbeitskarte. Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzeln, n Dienstleistungen. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten? und stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeinde iehörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes, sowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbcitsverhältuisses dem gesetzlichen Vertreter wieder auszubändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Arbeiiskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizei- bchörde. Die Bestimmungen des 8 4 des Gcwerbegcrichts- «esctzes vom 29. September 1901 (Reichs-Gesetzbl. S.353) über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitigsten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende Anwendung. III. Beschäftigung eigener Kinder. 8 12 . Verbotene Beschäftigungsarten. . , An Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, > wie m Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Ver- kommen, ist auch die Beschäftigung eigener "mder untersagt. . 8 13 - eichaftigung im Betriebe von Werkstätte nn Handelsgewerbe und in Verkehr s- c-- m . gewcrbeu. sckät?E Betriebe von Werkstätten, in denen die 3 von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, Kind/-"^verbe und in Verkehrsgewerben dürfen eig, über - Jahren überhaupt nicht, eigene Kin! llbeubL nicht in der Zeit zwischen acht li Miita«» . "Hi Uhr morgens und nicht vor dem V, Kind»»« Erricht beschäftigt werden. Um Mittag ist i rn eine mindestens zweistündige Pause zu gewähr Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im 8 3 Abs. 1 bezeichnetcn Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe, sowie im Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden. 8 19 . Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen des 8 6 Anwendung. 8 16. Beschäftigung im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften. Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen t§2) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zwanzigtansend Einwohner haben, für Betriebe, in welchen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bestimmungen des 8 13 Abs. 1 Anwendung. 8 17. Beschäftigung beim AuStragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren finden die Bestimmungen im 8 8, 8 9 Abs. 3 dann Anwendung, wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden. Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragcn von Waren und bei sonstigen Botengängen gestattet. Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung beschränkt werden. IV. Gemeinsame Bestimmungen. 8 18 - Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des 8 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen. 8 IS. Abweichungen von der gesetzlichen Zeit. Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom 12. März 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt. 8 20 . Besondere polizeiliche Befugnisse. Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sosern dabei erhebliche Mißstände zu Tage getreten sind, auf Antrag oder nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder ciuschrünkcn oder untersagen, sowie, wenn für das Kind eine Arbeitskarte erteilt ist (8 H), diese entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte verweigern. Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Beseitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im Wege der Verfügung für einzelne Gastoder Schankwirtschaften die Beschäftigung von Kindern weiter cinzuschränken oder zu untersagen. 8 21 . Aufsicht. Insoweit nicht durch Bundcsratsbeschlutz oder durch die Landesregierungen die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Bestimmungen des 8 199 b der Gewerbeordnung Anwendung. In Privatwohnnngcn, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht derNachtbeschäftigung dieser Kinder begründen. V. Strafbestimmungen. 8 23. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer den 88 4 bis 8 zuwiderhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden. Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 8 24. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft: 1. wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt; 2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Beschäftigung fremder Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt werden. 8 25. Mit Geldstrafe bis zu cinhundertsünfzig Mark wird bestraft: 1. wer den 88 12 bis 16, 8 17 Abs. 1 zuwiderhandelt: 2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Beschäftigung eigener Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des 8 17 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zn- widerhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger ZuwiderhandlnnU kann auf Haft erkannt werden. 8 26. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber bestraft, welche es unterlaßen, den durch 8 10 für sie begründeten Verpflichtungen nachzukommcn. 8 27. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft: 1. wer entgegen der Bestimmung des 8 11 Abs. 1 ein Kind in Beschäftigung nimmt oder behält; 2. wer der Bestimmung des 8 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeilskartcn zuwiderhandelt. 8 28. Die Strafverfolgung der im 8 24 bezeichnetcn Vergehen verjährt binnen drei Monaten. 8 29. Die Bestimmungen des 8 151 der GewcrbeordnunU finden Anwendung. VI. Schlußbestimmungen. 8 31. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Die Arbeitgeber, welche Kinder im Sinne obiger Bestimmungen beschäftigen oder beschäftigen wollen, haben alsbald eine dem H 10 obigen Gesetzes entsprechende Anzeige an das Bürgermeisteramt des betreffenden Wohnortes zu erstatten. Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, dies in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu geben, auch die diese Verfügung enthaltende Nummer des Amtsblattes während mindestens vier Wochen an der Verkündigungstafel anzuschlagen. Der Vollzug ist hierher anzuzeigen. Durlach den 20. Januar 1904. Hroßßerzogkiches Bezirksamt: Turban. Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in dere« Betrieb, abgesehen vom Austräger» von Waren «nd von sonstigen Botengänge«, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen. Bezeichnung der Werkstätten. IV. V. VI. VII. IX. Xl. XII. Xlil. XIV. XV. Werkstätten zur Anfertigung von Schieferware«, Schiefertafeln und Griffeln, mit Ausnahme va» Werkstätten, in denen lediglich das Färben, Bemalen und Bekleben, sowie die Verpackung von Griffeln und das Färben, Liniieren und Ein- rahmen von Schiefertafeln erfolgt. Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer. Werkstätten der Steinbohrer, -schleifer oder-Polierer. Kalkbrennereien, GiPSbrenncreien. Werkstätten der Töpfer. Werkstätten der Glasbläser, -ätzcr, -schleifer oder -mattierer, mit Ausnahme der Werkstätten der Glasbläser, in denen ausschließlich vor der Lampe geblasen wird. Spiegelbelegereien. Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanische» Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metallüberzügen versehen werden oder in denen Gegenstände aus galvanoplastischem Wege hergestellt werden. Werkstätten, i» denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden. Blei-, Zink-, Zinn-, Rot- und Gelbgießereien unb sonstige Metallgießereien. Werkstätten der Gürtler und Bronzeure. Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden. Mctallschleifereien und -polierereien. Feilenhauercien. Harmschmachereien, Bleianknüpfereien. Werkstätten, in denen Quecksilber verwandt wirb. Werkstätte» zur Herstellung von Explosivstoffes Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstige« Zündwaren. Abdeckereien. Werkstätten, in denen Gespinste, Gewebe und dergleichen mittels chemischerAgentien gebleicht werden» Färbereien. Lumpensortierereien. Felleinsalzereicn, Gerbereien. Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-, Guttapercha- und Kautschukwaren. Werkstätten zur Verfertigung von Polsterwaren. Roßhaarspinncreien. Werkstätten der Perlmntterverarbeitung. Haar- und Bvrstcnzurichtereien. Bürsten- und Pinselmachercien, sofern mit ausländischem tierischem Materiale gearbeitet wird, Fleischereien. Hasenhaarschneidereicn. BettfedernreinigungSanstalten. Chemische Waschanstalten. Werkstätten der Maler und Anstreicher. Die Gemeindevoranschläge für 1W4 betreffend. Nr. 4072. An die Gemeinderäte sämtlicher Amtsgemeinden mit Ausnahme von Durlach und Weingarten: Diesseitige Verfügung vom 14. Dezember 1903 Nr. 42,602 — Amtsblatt vom 17. Dezember 1903 Nr. 295 —. Wir bringen die Vorlage der Gemeindevoranschläge für 1904 gemäß tz 22 der Gemeindevoranschlagsanweisung in Erinnerung. Durlach den 1. Februar 1904. Großherzogliches Bezirksamt: _ Turban. _ Zur Brennholz-Bersteigerung des Großh. Forstamtes Durlach am Donnerstag den 11. Februar, vormittags 10 Uhr, in Schübels Halle in Durlach: Außer den ausgeschriebenen Holzsortimenten werden noch versteigt aus dem Domänenwald Rittnert: aus Abteilung 3 von einer Durchforstung 1 Los Laubholzschlagraum, aus Abteilung 8 von einer Räumung 2 Lose Nadelholzschlagraum . Wordkernl'ieferung. Die Lieferung von 960 Mm geraden Sandsteinbordsteinen und 60 Mm Granitbogenbordsteinen soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden. Schriftliche Angebote hierauf sind bis spätestens Montag den 15. Februar d. I., mittags 12 Uhr, auf unserem Bureau abzugeben, woselbst die Bedingungen und Profilzeichnungen zur Einsicht aufliegen und Angebotsformulare unentgeltlich abgegeben werden. Dur lach den 7. Februar 1904. Stadtbauamt: _ L. Hauck. _ SteinVrrrchöetrieö. Der Betrieb des städtischen Pflastersteinbruches in der sog. Tiefentalstraße soll an einen leistungsfähigen Unternehmer vergeben «erden. Schriftliche Angebote hierauf sind bis spätestens Montag den 15. Februar d. I. vormittags 8 Uhr, auf unserem Bureau abzugeben, woselbst die Bedingungen zur Einsicht aufliegen. Durlach den 4. Februar 1904. StaötöarrarnL: ,L. Ha u ck. WllUllitm Gras M Mdt Ducklh. Vivnslsg sdenülr Diers.'beLä. ' (Kürstenßergbräu, Anstich v. Iaß). LyMkdkVöi'tl'Uö eines beLLlllltlLrlmderöWomteii. Zu recht zahlreichem Besuch ladet ergebenst ein Ircru HVIrv. Aue. RindMkl-Rkr-ejgttNNg. Die Gemeinde Aue 'N läßt Mittwoch den 1V. Februar, nach ^mittags 2 Uhr, im Faselhof einen fetten Rindsfasel an den Meistbietenden öffentlich versteigern, wozu Steigerungsliebhaber eingeladen werden. Aue den 5. Febr. 1904. Der Gemeinderat: Born, Bürgermeister. _ Raunser, Ratschr. Untermutschelbach. Stammholz-Versteigerung. Die hiesige Gemeinde versteigert aus ihrem Gemeindewald am Jormerstag den 11. Aebruar d. I.: 4 Eichen 111, 39 IV., 5 V. Klasse, 8 Forlenklötze I., 12 U., 2 UI., 1 Abschnitt UI. Klasse. Zusammenkunft vormittags 9 Uhr beim Rathaus dahier. Untermutschelbach, 4. Febr. 1904. Der Gemeinderat: Balz er, Bürgermeister. Rintheim. Kalkstein-Merlins Die Gemeinde Rintheim vergibt Dienstag den 10. Februar, nachmittags 2 Uhr, auf dem Rathaüse zu Rintheim im Submissionswege das Liefern und Kleinschlagen von ca. 4000 Ztr. Kalksteinen auf die Feldwege. j Schriftliche Angebote wollei^ längstens einschließlich bis mit 15. Februar beim Gemeinderat eingereicht werden, wo auch die Bedingungen eingesehen werden können. Rintheim, 6. Febr. 1904. Der Gemeinderat: Leßle, Bürgermeister. _Sch ucker, Ratschreiber. Marktpreise. -L Kilogr. Schweineschmalz 90 Pf., Buttei Nk. 1.00, 10 St. Eier 80 Pf., 20 Lite- Kartoffeln 80 Pf., 50 Kilogr. Hm Mk. 3.—. 10 Kilogr. Roggenstroh Mk. 2.10 50 Kilogr. Dinkelstroh Mk. 1.75, 4 Ster Buchenholz vor das Haus gebracht) 48 Mk., 4 Ster Dannenbolz Mk. 40, 4 Ster Forlcnholz Nk. 40. Dur lach, 6. Febr. 1904. _Das Bürgermeisteramt._ Ein Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln und Schlinge ging am Freitag morgen von der Sebold- bis Spitalstraße verloren. Abzugeben Seboldstraße 33, 1. St. Kannrkkitkmrgkbnns. Der Verein zur Rettung sittlich verwahrloster Kinder im Grotzherzog- tum Baden vergibt im Wege des öffentlichen Angebots die zur Erstellung eines Anstaltsgebäudes nebst Zubehör auf Gemarkung Weingarten erforderlichen Schreiner-, Glaser-, Schlosser-, Tüncher-, Tapezier-, Pflästererarbeiten und den Plättchenbelag. Pläne, Bedingungen und Arbeitsbeschreibungen, welche weder abgegeben, noch nach auswärts versandt werden, sind im Geschäftszimmer des Unterzeichneten, Sophienstr. 21, in den üblichen Bureaustunden einzusehen, woselbst auch die Angebotsformulare gegen Erstattung der Herstellungskosten abgegeben und die verschlossenen, mit Aufschrift: „Erziehungsanstalt Weingarten" versehenen Angebote zum Eröffnungstermine am Montag den 22. Februar, vormittags 9 Uhr, entgegen genommen werden. Zuschlagsfrist 3 Wochen. Karlsruhe, 6. Febr. 1904. Die Bauleitung: Burckhardt. Danksagung. Für die Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Hinscheiden unserer lieben Gattin, Mutter, Schwester, Tochter u. Schwägerin Marte Frtetz, geb. Schlehr, für die Blumenspenden und die ehrende Begleitung zur letzten Ruhestätte sprechen wir unfern innigsten Dank aus. Durlach, 7. Febr. 1904. Die trauernden Hinterbliebenen: Heinrich Whilipp Arieß. Kiolsr küokings, per Slück 6 H, 8prostbückinge, 8 Stück 10, Kiste 85 H pliüipp l-ugep L Filialen. Morgen (Dienstag) wird geschlachtet. Brauerei Walz. Einige große Jasser, welche sich zu Futlermaiz oder zum Eing-aben für Duriglacte eignen, sind zu verkaufen Hauptstraße 4. Malztreber hat abzugeben, auch kübelweise Brauerei zum roten Löwen. Eine Hruöe Strohdung hat zu verkaufen H. Döttinger, Vfinzsiraße. Zu verkaufen: lin Mehlkasien, sowie ein eiserner B unnen_ Anerstraße 20. Ein ,ciw schönes Maskenkostüm ist billig zu verkaufen Walmaienstraße 13. Frauen und Mädchen finden Beschäftigung. Alskler Auerstr. leinon liniburgsr, per Laib 40 H _ Philipp Luger. KUsgsnIoiäenäkn teile ich aus Dankbarkeit gern und unentgeltlich mit, was mir von jahrelangen, qualvollen Magen- u. Verdauungsbeschwerden geholfen Hai. A. Koeck, Lehrerin, Sachsenhanse» v. Frankfurt a. M. vorzügliches Hausmittel. Me» H DMeit werden beim Gebrauch der anerkannt bewährten Fichtennadeln- Kraftbrust-Bonbons v Friedr. 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