- - lnr des AmkbeKK Zurlsch. Erscheint wöchentlich 1—2 mal je nach Bedarf. Bezugspreis für Einzelbezug durch die Post oder den Verlag vierteljährlich 1 Mk. Anzeigenpreis: Di« einspaltige Zeile oder deren Raum >5 Pfg. Druck und Verlag oon Adolf Dupr in Durlach. — Fernsprecher Ar. 204. I Nr. 6V. Mittwoch, 23. September 1SL4. Bekanntmachung. Wir bringen nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XlV. Armeekorps zur öffentlichen Kenntnis. Karlsruhe den 18. September 1914. Großh, Ministerium des Innern. Anordnung. Der Verkehr aus Baden, Württemberg und der Schweiz über den Rhein nach dem Elsaß zum Besuche der Schlachtfelder und der fechtenden Truppen hat einen Umfang angenommen, der. mit den Interessen des Heeres nicht mehr vereinbar ist. Für die Ausstellung von Passierscheinen über den Rhein nach Baden sind allein die Kommandanturen Mülhausen und der Festung Neubreisach zuständig. Für den Verkehr über den Rhein nach dem Elsaß sind nur die Brückenkvpfkom Mandanten (einschließlich Neubreisach) zur Ausstellung von Passierscheinen befugt. Die genannten Dienststellen sind angewiesen, jeden Einzelfall besonders zu prüfen und Passierscheine nur in wirklich begründeten Fällen abzugeben. Freiburg den 15. September 1914. Der kommandierende General —__ Gaede. _ Pttorimng. (Vom 12. September 1914.) Den Grenzverkehr mit der Schweiz und Elsaß-Lothringen betreffend. An Stelle der Verordnung vom 31. Juli 1914 betreffend den Grenzverkehr mit der Schweiz und Elsaß-Lothringen, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 273, wird auf Grund des 8 29 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches mit sofortiger Wirkung verordnet was folgt: 8 i. Die badisch-schweizerische Grenze von Leopoldshöhe bis zum Schnittpunkt der Eisenbahn Schafshausen—Gvttmadingen mit der Landesgrenze und von hier die Linie über Bietingen— Gvttmadingen—Rielasingen—Ueberlingen a. R. nach Radolfzell darf in der Richtung nach und von der Schweiz nur an den in 8 2 bezeich- neten Stellen und nur von solchen Personen überschritten werden, die sich als Angehörige des Deutschen Reichs oder als Angehörige neutraler Staaten ausweisen können. Für das Zollausschlußgebiet im Amtsbezirk Waldshut bildet nicht die Landesgrenze sondern die Zollgrenze die Sperrlinie. ' 8 2 . Uebergangsstellen sind: 1. bei Stetten auf der Landstraße Basel- Lörrach, 2. bei Säckingen auf der Rheinbrücke, 3. bei Waldshut—Fahrhaus auf der Fähre, 4. bei Hohentengen auf der Rheinbrücke von Kaiserstuhl nach Rotteln, 5. bei Bühl, Amt Waldshut, auf der Landstraße von Eglisau nach Riedern, 6. bei Rheinheim auf der Rheinbrücke, 7. bei Erzingen ans der Landstraße Schaffhausen—Basel, 8. bei Gvttmadingen auf der Kreisstraße Randegg—Gvttmadingen, 9. bei Rielasingen auf der Kreisstraße von der Landesgrenze nach Singen, 10. bei Ueberlingen a. R- auf dem Kreisweg Bohlingen—Ueberlingxn a. R, 11. bei Radolfzell auf dem Kreisweg von Markelfingen nach Böhringen. 83 . Von Basel bis Stein a. Rh. dürfen außer der in 8 2 Ziffer 3 bezeichnten Fähre keine Wasserfahrzeuge die Grenze überschreiten, vom badischen Ufer abfahren oder am badischen Ufer landen. 8 4 . Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anordnungen der zuständigen Eisenbahnbebörden. 8 5 . Auf sämtlichen Rheinübergängen zwischen <2 ff A § Ä 8 N rr- ^«rs >-> »« L 8LL «rZs se Baden und dem Elsaß ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen für Zivilpersonen verboten. Bon diesem Verbot ausgenommen ist: 1. wer ein für militärische Zwecke einbe- rusenes oder vorzuführendes Kraftfahrzeug ohne Umwege und ohne Aufenthalt zum Gestellungsort führt oder, nachdem er dort entlassen ist, in gleicher Weise in den Heimatsort zurückbringt, sofern er den militärischen Gestellungsbefehl für das Kraftfahrzeug, bei der Rückfahrt mit einem Vermerk über die Entlassung, bei sich führt, 2. wer eine für Kraftfahrzeuge oder Krafträder vom Generalkommando des XIV. Armeekorps ausgestellte besondere Erlaubniskarte bei sich führt. 8 6 . Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil- und Militärbehörden ergehenden Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten. Jedem Widerstand wird mit der Waffe begegnet. Wer sein Kraftfahrzeug auf Anruf oder auf ein sonstiges von den in Absatz 1 bezeichnten Personen gegebenes Haltzeichen nicht sofort zum Stehen bringt, oder bei Annäherung an einen Schlagbaum (Barriere, Kette, Verhau oder sonstige Absperrung) die Geschwindigkeit nicht verlangsamt und vor dem Hindernis nicht anhält, hat Gebrauch der Schußwaffen gegen sich zu gewärtigen. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft. Karlsruhe den l2. September 1914. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Jung. Vorstehende Verordnung bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Durlach den 17. September 1914. Großherzogliches Bezirksamt. _ Bekanntmachung. Sämtliche ausgehobenen Landsturmpflichtigen unterliegen der militärische» Kontrolle, haben daher jederzeit Vorkehrungen zu treffen, daß sie dienstlichen Befehlen ihrer Vorgesetzten (Bezirksfeldwebel, Bezirkskommandeur), öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen Folge leisten können. Mannschaften, welche ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 48 Stunden dem Hauptmeldeamt Karlsruhe, Kaiserstraße 8, zu melden. Wer aus seinem Kontrollbezirk in eine» anderen verzieht, meldet sich bei seinem bisherigen Hauptmeldeamt ab und beim Hauptmeldeamt oder Meldeamt seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 48 Stunden an. Zuwiderhandelnde werden gemäß 8 28 der Disziplinär-Ordnung mit Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. 3» der nächsten Zeit finden KontrollVersammlungen statt, zu denen sämtliche and- gehobenen Landsturmpfiichtigen zu erscheinen haben. Die Bekanntmachung hierüber erfolgt in ortsüblicher Weise. Auch die vorerst zurückgestellten Landsturmpflichtigen unterliegen der Kontrolle, bis durch Kaiserliche Verordnung der Landsturm aufge.- löst wird. Karlsruhe, im September 1914. Königliches Bezirkskommando. Die Gewährung von Beihilfen -etr. Nach Art. 30 und 30 a des Etatgesetzes und nach der zugehörigen landesherrlichen Verordnung vom 15 Oktober 1908, Ges- u. V.Bl. S. 601, können im Falle Zeines dringenden Bedürfnisses Beihilfen in einmaligen Beträgen oder für eine Reihe von Jahren bewilligt werden: 1. an zuruhegesetzte und an entlassene, vormals etatmäßige Beamte, 2. an die Hinterbliebenen von etatmäßigen Beamten (v. i. an Witwen und an ledige Söhne und Töchter, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben oder deren Mutter nicht mehr lebt) und zwar auch von solchen, die zuruhegesetzt oder entlassen waren. Dauernde Beihilfen können unter der gleichen Voraussetzung nur verwilligt werden an Beamte, die vor dem 1. Juli 1908 zuruhegesetzt worden sind, und an Hinterbliebene von Beamten, die vor dem 1. Juli 1908 gestorben oder zuruhegesetzt worden sind. Alle Verwilligungcn von Beihilfen sind jederzeit widerruflich. Im Grschästeb'znk der Unterzeichneten Stelle wohnende Personen, die um eine solche Beihilfe rinkommen wollen, haben ihre Gesuche im Lause des Monats Oktober bei der unten angegebenen Stelle einznreichen. von der auch die hiefür vor- geschrikbenrn Formulare unentgeltlich zu be« ziehen find. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesuche um Beihilfeverwilligung jeweils zu erneuern sind, sobald der Zeitraum, für den die Beihilfe gewährt worden ist, abläuft. Breiten den 15. September 1914. Großh. Finanzamt.