Wochenblatt clvii.) als Fortsetzung der Die Landtagizrittmg besteht aus einem Abon. ncmeiit von 150 Nummern und kostetZfl. 48kr. Durch die Post bezogen 4 fl.. 18 kr. für Baden. [Mr. 134.] Landtags-Zeitung. Karlsruhe 1846« Man abonnirt bei dem nächstgelegenenPostamte. in Karlsruhe bei Maisch und Vogel, bon welchen das Blatt auch im Buch- händlerwege zu beziehen ist-. s6. April.] Herausgegeben von Karl Mathy. — Redigirt von Karl Stein. — Druck und Verlag von Malsch und Vogel. Association. (Im Auszuge aus demstßtaatslerikon.) (Fortsetzung). Je stärker bei einem Volke daö Gefühl, je. vollständiger die Kenntniß seiner Rechte auSgebildet ist, desto gesetzlicher ist eS überhaupt und auch bei der Vertheidigung seines Rechts. Aber diese Bildung ist — vergesse man es nie, nur durch den vollen Genuß der Freiheit — diesen besten Schutz der Ordnung und Verfassung — möglich. Könnte nun wohl eine wahre politische Weisheit eS anrathen, unö Deutschen diesen Schutz zu zerstören, obgleich bei unS die Vereine schon wegen der äußern Verhältnisse und wegen der viel geringeren und gethcilteren Mittel und Kräfte für die Volksfreiheit niemals eine so bedenkliche Gestalt annehmen könnten, und obgleich Niemand uns Sinn und Liebe für Gesetzlichkeit und Ordnung, überhaupt wahrhaft verständigen Sinn absprechen dürfte, obgleich endlich nicht leicht Jemand öffentlich unS für der Freiheit unfähig erklären wird, unfähiger selbst, als jetzt sich die Portugiesen erweist? Selbst noch alSdann, wenn in Zeiten politischer Aufregung Volksversammlungen von Parteien veranlaßt und geleitet werden, welche, sei eS nun mit Grund oder mit Ungrund, die Regierungen der Nichterfüllung ihrer Verheißungen oder der VerfassungSverletzung anklagen und ihnen feindselig gesinnt sind, oder wenn die Neuheit der Einrichtungen und der Mangel an Uebung und politischer Bildung Verkehrtheiten in solchen Versammlungen hervorbringt, werden sie in der Regel dennoch einer einigermaßen kräftigen Regierung nicht gefährlich werden. Die offene Darlegung der Ansichten und Stimmungen und Plane der Einzelnen und der Mehrheit haben an sich schon für* eine kluge Regierung den unschätzbaren Vortheil, daß Alles, was sich in den Gemüthern und Gedanken der politischen BewegungSmänner und Parteien und des Volkes innerlich bewegt, öfter zu Tag kommt, statt im Geheimen und in geheimen Verbindungen gefährlich die Sicherheit zu untergraben. Das Verkehrte aber und das der öffentlichen Ruhe wirklich Gefährliche kann die Regierung nunmehr nicht bloß selbst offen angreifen und verhindern, sondern indem es offenbar wird, gewinnt sie auch alle ruheliebenden gesetzlichen Bürger zu den kräftigsten Kämpfern dagegen und zu williger Unterstützung etwa nöthiger Gegenmaßregeln. Dieses ist eine so bekannte durch so manche aus- und inländische Begebenheit bestätigte Wahrheit, daß bekanntlich einigen fremden Regierungen mehrmals öffentlich von ihren Gegnern der Vorwurf gemacht wurde, sie hätten gerade zu ihrer Befestigung und zur Beförderung der absoluten Regierungsgewalt solche Versammlungen und Ercesse in ihnen durch geheime Agenten hervorgerusen und befördert. Haben nicht auch selbst neuerlich in Frankreich die republikanischen Vereine und ihre Ercesse den Hulithron befestigt? Und sollte wohl derselbe noch bestehen, wenn nicht durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und aller Grundsätze dieser Republikaner die unendliche Mehrzahl der Nation so erschreckt und über ihre Verbefferungsplane entzaubert worden wäre, wenn die, nicht etwa durch Vereine, sondern durch bekannte stärkere Ursachen entstandenen, dem neuen Regierungssystem feindlichen Gefühle und Bestrebungen zu geheimem Wirken, zur Beschönigung und Verhüllung ihrer jakobinischen Grundsätze gezwungen worden wären? Durch die Oeffentlichkeit dieser ganzen Verhältnisse hat gerade Frankreich den ungeheuren Fortschritt gemacht, daß jetzt dort keine Revolution mehr abhängt von irgend einer einzelnen Faction, weder des Hofs noch der Bürger, sondern von dem Gesammtwillen der Nation, welcher so leicht keine Revolution will und welcher in der Regel sie nicht bedarf. So ist die Nation auch für die Zukunft gesichert. Außerdem aber entladen sich allermeist, sobald Vereine und Versammlungen und Besprechungen regelmäßig frei und öffentlich sind in denselben, sonst gefährliche Stoffe unschädlich, und geheimes Verschwören und Bündlerwesen und die Neigung dazu wird durch sie ganz verdrängt. 528 Bei jeder Freiheit zur öffentlichen Aeußerung und Besprechung der Ansichten und Gesinnungen der Bürger muß man vor Allem unterscheiden dasjenige, waö ohnediese Freiheit schon dg ist und wirkt, im Dunkel oft viel gefährlicher, und waS dieselbe nun nur öffentlich macht, und dann dasjenige, was erst durch diese Freiheit neu erzeugt und gewirkt wird. Wer so unterscheidet, der wird der Freiheit nicht ungünstig sein. Eine bestimmte positive Erfahrung, daß freie Vereine und Volksversammlungen und namentlich auch daS in und außer ihnen geübte collective Petitivnsrecht über alle politischen Angelegenheiten, in Verbindung mit der größten Preßfreiheit, auch im deutschen Volk der öffentlichen Ordnung und der Regierung uicht schade, und daß auch daS deutsche Volk dazu fähig sei, diese Erfahrung hat insbesondere Baden gemacht. Wie wesentlich freie Vereinigung der Bürger und ihre dargebotene Unterstützung und Hilfe zur Rettung des durch bekannte große europäische Verträge mit Zerstückelung bedrohten Landes und zur Sicherung seiner Thronfolge wirkte, daran erinnerte auf dem Landtag 1833, mit Hindeutung auf landeskundige Thatsachen, ernst und würdig einer der geachtersten Depu- tirten aus dem Bürgerstande die Regierung. Seit fünfzehn Jahren aber besteht und wird vielfach in allen LandeS- theilen auSgeübt jenes unbeschränkteste allgemeine politische Petitionsrecht der Bürger und daS Recht der Bürger, sich dazu und zu politischen Festen, zur Feier ihrer Deputirten, oder bei anderen Veranlassungen ohne alle Anfrage zu versammeln, ohne daß je die mindeste Störung für die öffentliche Ordnung, irgend eine Verletzung der Regierung oder auch nur deö öffentlichen Anstandes durch diese Ausübung und bei derselben bekannt geworden wäre, auch wenn die Bevölkerung ganzer Wahlbezirke sich vereinte und politische Reden gehalten wurden. So kam die Zeit, wo die Julirevolution ganz Europa erschütterte. DaS badische Volk vernahm längs der ganzen französischen und der Schweizergrenze die revolutionären Bewegungen und die revolutionären Siegeshymnen. Es überschwemmten aus diesen Grenzländern preßfreie, häufig völlig zügellose Flugschriften und Zeitungen über die deutschen und badischen Verhältnisse das ganze Land, Schriften, bei denen jede gesetzliche Bürgschaft, Sicherung und Rcpreffivmaß« regel fehlte und die in der aufgeregten Zeit und wegen der Neuheit der Preßfreiheit von dem Volke begierigst gelesen wurden. ES ging sodann vom Landtag 1831 eine ungewohnte freie Sprache und alsbald auch die gesetzlich freie badische Presse und eine ganze Masse ihrer Produkte in da« Land. In dieser ganzen Zeit, 1830, 1831 und 1832, welche anderwärts häufig revolutionär bewegt war, und in welcher auch iu Baden die Polenwanderungen die politische Anregung vermehrten, übte das Volk in alle» SandeScheilen fein Recht der collectiven politischen Adressen und Petitionen. Dieselben wurden öfter von mehreren Tausenden von Bürgeln unterzeichnet. Ueberall im Land« fanden Versammlungen der Bürger zu politischen Besprechungen und Festmahlen statt. Und — ich rufe das ganze Land und die Regierung selbst zu Zeugen auf — nicht die kleinste Unordnung, Gesetzwidrigkeit oder auch nur Unanständigkeit ist dabei irgendwo im badischen Lande zu Tag gekommen. Die innigste Liebe, Verehrung und Treue gegen den Fürsten sprach sich überall laut auS. Freilich riefen später die allgemeinen reactionären Bewegungen in halb Europa, betrübende Vorgänge in anderen Ländern und endlich die Zurücknahme der badischen Preßfreiheit» die in Baden, trotz einzelner unvermeidlicher Mißgriffe, im Ganzen nur Gutes gewirkt hatte und der Stolz des Landes war, einen tiefen Schmerz hervor. Die schmerzliche Aufregung äußerte sich hier und da auch herb und unanständig. Aber eine Störung der gesetzlichen Ordnung ist im badischen Lande auch damals nirgends entstanden, vollends nicht durch das auch jetzt noch geübte Affociations- und Petitionsrccht. Vielmehr zeigte sich gerade die durch diese freie Bewegung alsbald erworbene politische Bildung für die Erhaltung des öffentlichen Friedens heilsam. Und wenn insbesondere auch die eifrigsten Regierungsfeinde als Beweis des Mangels der politischen Bildung mancher deutscher Volksvertreter vor Allem eine angebliche systemathische Opposition derselben gegen die Regierung anführen wollen und eine Ungeneigtheit und Ungeschicklichkeit, sich mit derselben in heilsamen Landesmaßregeln zu vereinbaren, so werden sie die badische Volkskammer auch von diesem Vorwurf frei sprechen müssen. Nie zeigte sich ein« Spur einer systemathischen, einer muthwilligen, einer irgend der Regierung feindseligen Opposition. Und auck noch in den schwierigsten Zeitverhältnisscn 1833 brachten die badischen Stände eben so wie 1831 eine ganze große Reihe der wichtigsten LandeSmaßregeln und Gesetze mit der Regierung friedlich zu Stande. Eine neuere glückliche Folge der in Baden wenigstens vergleichungSweife geringeren Hemmung der besprochenen FreihcitSrechte und der dadurch gewachsenen politischen Bildung war die Befreiung von einem verderblichen, den inneren Frieden bedrohenden ministeriellen System zur Zeit des UrlaubsstreiteS, und statt desselben daS Zustandekommen des Gesetzes über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens. Und man darf wohl jeden besonnenen, der deutschen Verhältnisse kundige« 529 Staatsmann fragen, ob nicht daS politische Leben in Baden auch für andere deutsche Länder wohlthätig wirkte und zwar nicht etwa bloS zur Erweckung und Belebung deS heilsamen StrebenS für die Freiheit, welche für Ehre, Macht, Einheit und Eristenz unserer Nation unentbehrlich ist, sondern auch für die Erhaltung des die Throne und die Ruhe allein sichernden Glaubens an eine Möglichkeit, diese Freiheit auf gesetzlichem Wege zu erlangen. Rundschau. Vom 2. — 4. April. — DaS Mannheimer Journal bespricht wiederholt den Erlaß deS Großh. Oberstudienraths an die Directionen der Gelehrten- und höheren Bürgerschulen, worin dasselbe ein förmliches Verbot an die Lehrer erblickt, sich an öffentlichen Angelegenheiten und namentlich an Petitionen zu betheiligen. Dazu bemerkt das Journal: „Abgesehen von jeder positiven Rechtsbestimmung, liegt auf der Hand, daß der Lehrer nicht blos Lehrer ist, sondern auch Mensch, Christ und Bürger, und mit diesen Mandaten, die ihm von keiner menschlichen Behörde, sondern von dem Schöpfer selbst übertragen wurden, sind ihm noch andere Berechtigungen und Verpflichtungen auferlegt, die über seinen speciellen Beruf hinausgehen. Wie will man von dem Lehrerstand, der doch vorzugsweise berufen ist, die geistigen Güter der Nation wie der Menschheit zu Pflegen, zu bauen und zum größern Gemeingut zu machen, — erwarten, daß er in seinem Berufe gleichsam ganz aufgehe und sich so dem öffentlichen Leben entfremde? daß er allein für die Angelegenheiten seines Vaterlandes, seiner Religion und Kirche kein Herz und keinen Sinn haben soll? Hieße daS nicht vielmehr den eigentlichsten Lebensnerv seiner Lehrwirksamkeit ertödten und ihn zu einem mechanischen Geschäfte, zum JndifferentiSmuS, zur Gesinnungslosigkeit herabwürdigen? Können nicht Zeiten kommen, wo die heiligsten Güter einer Nation, die Verfassung und mit ihr daS Vaterland, die Kirche und Religion, die Glaubens-und Gewissensfreiheit in Gefahr kommen können? Und da sollten die Lehrer und Geistlichen allein stumm und stille zusehen und nicht ihre Stimmen mit denen ihres Volkes vereinigen dürfen? ES kann Fälle geben, wo Schweigen feige und sündhaft wäre. Auch die Apostel sprachen einst, gegenüber dem Verbote: „Wir glauben, darum sprechen wir." „Wenn nun schon ans diesem allgemeinen Gesichtspunkte ein solches Verbot nicht zulässig erscheint, so kann dies noch weniger der Fall sehn, Angesichts deS 8. 2 der Der« faffungSurkunde, welcher nicht bloS ausdrücklich die Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte für alle Badener, folglich auch für die Lehrer festfctzt, sondern auch alle Staatsdiener für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich macht. So weit also die Verfassung daS Petitionsrecht im Allgemeinen gestaltet, was im Erlaß ausdrücklich anerkannt ist, so weit kann eS auch dem Lehrerstande nicht entzogen werden, und eS steht zu erwarten, daß derselbe bei allem schuldigen Gehorsam gegen die Vorgesetzte Dienstbehörde sich seine verfassungsmäßigen Rechte zu wahren wissen wird." — — Demselben Blatte wird auS Bayern über die dortige Censur unter Andcrm Folgendes geschrieben: „Es mag hier nur die Thatsache angeführt werden, daß während den ultramontanen Blättern die größte Freiheit der Bewegung gestattet ist, die sie nicht selten dazu benutzen, die Stände und deren hervorragende Persönlichkeiten zu begeifern, den übrigen Zeitungen kein Wort der Erwiderung, keine Aeußerung im entgegengesetzten Sinne zugelassen wird. Ja einzelne Censoren streichen selbst die in anderen baperi- schen Blättern veröffentlichten Adressen aus der Pfalz bloS weil sie in einem Sinne abgefaßt sind, welcher zufällig mit ihren Ansichten nicht im Einklänge steht." ' In Baden haben wir Aehnlicheö zu beklagen; nicht an allen Orten, aber an gewissen. — Das Morgenblatt vom 24. März enthielt einen Artikel, datirt von Steinen im Wiesentha! den 19. März, worin sich dasselbe in seiner Weise tadelnd über die dortige Wahlmännerwahl äußerte. Dagegen treten nun in Nr. 39 des Oberländer Boten fünfzig Wähler auf und schließen ihre durch ihre Unterschriften bekräftigte Erklärung mit den Worten: „Wenn übrigens der Einsender als Ehrenmann vor der Gemeinde stehen will, so wird er seinen Namen (so wie wir) öffentlich nennen, dann werden wir ihm am geeigneten Orte weitere Antwort geben." Vermuthlich wird jener Nachzügler im Morgenblatte seinen werthen Namen unter dem Schilde von Winterer, Eberlin und Comp, verborgen halten. Wer jetzt noch in daS fei. Morgenblatt schreibt, der ist auch ohne Namen schon gezeichnet. — Im Mannheimer Journal erhebt sich endlich eine Stimme gegen die Anfechtungen der Errichtung einer Bank in Mannheim. Der Verfasser wünscht zwar eher eine Staatsbank alS eine Gesellschaftsbank, besonders wenn Papiergeld auSgegeben werden soll; allein unsere Kanzlei- und die Akten« wirthschaft geben dafür wenig Hoffnung. Der Verfasser 530 scheint zu glauben, daß die Einsprachen gegen die Errichtung einer Bank von den Bankiers ausgehen, welche die Konkurrenz scheuen; allein einsichtsvolle Bankiers werden in einer zweckmäßig eingerichteten Bank nicht sowohl eine gefährliche Mitbewerbung als eine Stütze sehen. Denn die Bank macht Geschäfte, welche bis jetzt in erforderlichem Maße hier nicht gemacht werden, und steht den Bankiers, besonders in kritische» Augenblicken, eben so zu Diensten, wie jedem Andern, ja noch mehr. Bezüglich auf die Einwendungen heißt es am Schluffe: „Wir hätten gewünscht, solche winzige Klagerufe hätten das Licht der Welt nicht erblickt, sie zeugen nicht von dem Stolze, den man sonst bei den Geldnotabilitäten findet. Wir leben aber auch der Ueberzeugung, daß dieser Nothschrei den letzten Beweggrund an die Hand geben möchte, gegen die Errichtung einer zweckmäßig organisirten Bank Bedenken zu tragen und wünschen im Interesse unseres Platzes vorläufig zunächst, daß die so lebendig angeregte Bankfrage Anlaß geben möchte, daß die Vortheile, welche der hiesige Platz zur Begründung größerer Bankgeschäfte bietet, von einzelnen unternehmenden Capi- talisten ins Auge gefaßt und auSgebeutet werden möchten." DaS ist vernünftig gesprochen. — Dasselbe Blatt enthält ausführliche Betrachtungen über die Entscheidung der Großh. Regierung, betreffend die Vorfälle vom 19. November v. I. in Mannheim. Zuerst werden die Gründe für die einschränkende Auslegung des §. 38 Nr. 5 der Gemeindeordnung (über die Versammlung deS großen Ausschusses) auf Gemeindeangelegenheiten durchgegangen, welche zu folgendem Ergebniß führen: „Zu Gemeindeangelegenheiten, d. h. zu Angelegenheiten, mit welchen sich zu beschäftigen die Gemeinden berufen sind, gehören außer den im §. 6 der Gemeinde-Ordnung aufgezählten Verhältnissen auch noch andere, und zwar alle, in welchen es sich um Interessen der Gemeindeglieder handelt, und wenn also in §. 38 Nr. 5 vorausgesetzt wird, daß die Gemeinden daS Recht der Befchwerdeführung haben, so ist kein Grund vorhanden, dieses Recht nur auf die in 8. 6 der Gemeindeordnung bezeichneten Gemeinde- Angelegenheiten zu beziehen. Noch wollen wir hier auf einen auffallenden Umstand aufmerksam machen. In den EnlscheidungSgründen der Regierung werden 39 Paragraphen citirt, um eine einschränkende Auslegung des §. 38 Nr. 5 zu rechtfertigen ; nur der unmittelbar darauf folgende §. 39 wird nicht erwähnt, und dieser beweist klar, daß die Worte deS §• 38 in ihrem weiten Sinne aufzufaffen sind. Der §. 38 fetzt fest, eine Gemeinde-Versammlung muß Statt finden, wenn eine bestimmte Anzahl von Bürgern dies Behufs der Berathung und Abfassung einer Vorstellung verlangt; im 8- 39 heißt eö: eine General-Versammlung kann Statt finden, wenn die Gemeindebehörden dieS in irgend einer Angelegenheit für nützlich erachten. Deutlicher kann man die Unstatthaftigkeit jeder Beschränkung nicht auSdrücken " Sodann wird die Unhaltbarkeit der Behauptung, daß die Gemeindeversammlung als Corporation das Recht der Befchwerdeführung habe, dann aber nicht die Gemeinde vertrete, nachgewiesen, eben so die rechtliche Unzulässigkeit eines Verbots. — Der Censor der Allgemeinen Z., H. L u fft, ist seines Amtes enthoben worden, weil er einen Artikel hatte pafsiren lassen, der dem Kaiser von Rußland nicht gefiel. Die Artikel, welche den Deutschen gefallen, hatte H. Lufft meistens gestrichen. Die Allgemeine Zeitung kann bei einem Tausche nichts verlieren. — Die Haube - und Spener'fche Zeitung in Berlin ist in Oesterreich verboten worden, weil sie aus Gallizien Dinge verbreitet hatte, welche verschwiegen bleiben sollten. Durch daS Verbot werden die Vorgänge, die man sich in Gallizien erlaubt hat, nicht gut gemacht. — Sämmtlicher Verlag der beiden Leipziger Buchhandlungen von Otto Wiegand und Reclam ist in Oesterreich verboten, weil mehrere Schriften über österreichische Zustände bei diesen Verlegern erschienen sind. — AuS dem Bergischen schreibt daS Frankfurter Journal: „Der Diener eines unserer Junker, welcher jüngst einen Knaben mit einem waidgefährlichen Hunde in der Flur traf, ergriff den Knaben, band ihn an den Schwanz seines Pferdes und ritt mit ihm triumphirend nach dem Schlosse seines Herrn. Unsere Gerichte haben aber diesen Zug junkerhafter Jagdherrlichkeit nicht anerkennen wollen, sondern den Diener zu einjähriger Haft verurtheilt." — ?m Aargauer Freienamt fangen die Aufhetzereien der Jesuiten gegen die Regierung schon wieder an. Dort handelt sich'S um Aufstand. Eine große Wallfahrt soll aus dem Bezirk Bremgarten nach Einsiedeln ziehen. Dem Volke wird gesagt: Der Große Rath habe Papst und Bischof abgesetzt, eS gebe einen Regierungsbischof, der Kanton sei in Bann gethan, die Regierung werde auf jeden Morgen Land einen Grundzins von zwei Viertel Kernen legen. Der Schweizerbote ermahnt die Behörden zur Wachsamkeit. Deputirtenwahlen. Amt Breisach, Geh. Rath Kern in Freiburg. Aemter Hornberg, Tryberg, Wolfach und Haslach, ObergerichtS- advokat Rindeschwender in Rastatt. Amt Eberbach und ein Theil von Mosbach, Geh. Rath Schaaff in Mannheim. Aemter Radolphzell, Blumenfeld und Konstanz, vr. B a d e r in Zizenhausen. Aml Neckarbischofsheim und ein Theil von MoSbach, HofgerichtSadvokat Junghanns in Mosbach. Aemter Wertheim und Walldürn, Ministerial- rath Vogelmann in Karlsruhe. Aemter MeerSburg, Salem, Pfullendorf und Ueberlingen, Geh. Rath Mit- termaier in Heid.lberg. Aemter Tauberbischofsheim und GerlachSheim, Geh. Rath D a h m e n in Heidelberg. Stadt Ueberlingen, OberhofgerichtSrath Trefurt in Mannheim.