SM« SanMagt|tiituig dttztht «U einem Avon- sttnat »»n ISO Stnm- »rr» and kostet 3fi. 48 kr. Durch Sie Post bezogen Iß. 48 kr. str B«en. LaMags-Zeitung. Man nionnirt be, dem »Schstgelegenen Postamt«, in Karlsruhe:bet Malsch und Vogel, von welchen dar Blatt auch im Buch, händlerwege zu beziehen ist- DVr«194u.l9&.] Verhandlungen der badischen Stande im Jahre 1846 . [ 23 . Juli.j HerauSgrgeben von dem Abgeordneten Karl Mathy. — Redigirt von Karl Stein. — Druck und Verlag von Malsch und Vogel. Neununddreißigste öffentliche Sitzung der II. Kammer. (Schluß.) Im Bericht heißt 6$ weiter: Hiergegen könnte vielleicht cingewendet werden, nach 8- 4 des ebenerwähnten Gesetzes müßten alle auf die Verfassung und verfassungsmäßigen Rechte sich beziehenden Beschlüsse und Verfügungen von einem oder mehreren Mitgliedern des Staats- Ministeriums unterzeichnet werden, auch sei nach dem nämlichen Paragraphen nur derjenige Minister oder höhere Staatsbeamte verantwortlich, welcher die betreffende verfaffungsverletzende Verfügung unterzeichnet habe; cS fei daher gleichgültig, ob und wer sonst noch zu einer solchen Verfügung mitgewirkt oder seinen Rath dazu er- theilt habe. Allein wer eine solche Behauptung aufstellen wollte, der müßte offenbar vergessen, daß eS außer der Verantwortlichkeit, welche den Grund zu Minister- a»klagen abgeben kann, noch eine wenigstens eben so wichtige, daß eS eine moralische Verantwortlichkeit gibt, welche sich zu dieser verhält wie das Wort deS Ehrenmannes zu der Urkunde, mit der man gegen ihn beweisen soll; er müßte übersehen, daß die moralische Verantwortlichkeit deS unterzeichnenden wie deS nicht unterzeichnenden Ministers in den Augen des Volks wie vor seinem eigenen Gewissen sich mindern muß, wenn er sich auf die Uebcreinstimmung nicht nur seiner Collegen, sondern sogar einer der höchsten Staatö- stelle coordinirten Behörde berufen kann. Es wäre auch wirklich abcnthcuerlich, anzunehmen, es könne nach unser» Gesetzen eine Behörde ohne Zustimmung der Stände geschaffen werden, welche, wie der neue Staatsrath, daS Staatsoberhaupt berathen soll über alle Gesetz- gebungösacken, so weit eS sich von Erlassung, Abänderung, Aufhebung oder authentischer Erklärung von Gesetzen handelt, über Beschwerden der Stände wegen behaupteter Verletzung der Verfassung, über wichtige BundeSangelegen- heiten, über Staatsverträge, welche Aeuderungen in der bestehenden Gesetzgebung zur Folge haben und noch über weitere höchst bedeutende Gegenstände. Und die Vertreter deS badischen Volkes, daS stolz auf den Besitz seiner Repräsen- tativverfaffung ist, dürfen nicht zugeben, daß den verantwortlichen Ministern ihre Stellung dadurch erschwert werde, daß man Männern gleich hohe Rechte wie ihnen überträgt, welche ihre schweren Pflichten nicht theilen. Der ohne ständische Mitwirkung neu geschaffene Staatsrath soll aber auch nicht bloS an den Berathungcn der eigentlichen Räthe der Krone Theil nehmen; er soll nicht blos die Zahl dieser zunächst verantwortlichen Rathgeber des Landesfürsten durch eine weitere Anzahl von Beralhern vermehren, die weder dem Volk, noch den Ministern selbst, verantwortlich, die folglich ein Unding im Repräsentativ- staat sind; nein, er soll auch, ohne Mitwirkung der Minister, die oberste entscheidende Behörde bilden für a) alle Competenzstreitigkeiten zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden und zwischen den Civil- und Militärjustizbehörden über die Frage, ob die Civil- oder Militärgerichtsbarkeit begründet sei; d) für alle Recurse von den Entscheidungen der Ministerien in Administraiiv-Iustiz« sachen, welche vorher von dem StaatSministerium zu erledigen waren; o) für die Recurse gegen die Entscheidungen deS Finanzministeriums über Gesuche wegen Aufhebung alter Abgaben, welche früher die hiefür eigenS aufgestellte Jmmediatcommiffion zu entscheiden hatte. Die Erkenntnisse deS StaatSratheS als oberste entscheidende Behörde muß das StaatSministerium durch das betreffende Ministerial- departement vollziehen lassen. Hiernach ist aber einmal eine neue Behörde geschaffen, wo nach älteren Gesetzen andere Behörden zu entscheiden hatten, waS an. sich schon eine Abänderung jener Gesetze zur Folge hatte und somit ohne einen Akt der Gesetzgebung nicht geschehen konnte; hieiin liegt ferner ein Eingriff in die Zuständigkeit deS OberhofgerichteS, welches vordem die Com« petenzstrcitigkeiten zwischen Civil - und Militärgerichten zu entscheiden hatte; wo dagegen der entscheidende Slaatsrath an die Stelle des Staatsministeriums tritt, wie dicS bei der Entscheidung der Competenzconflicte und bei der ganzen Administrativjustiz der Fall ist, da haben wir statt einer verantwortlichen Verwaltungsbehörde, — 494 — eine Verwaltungsbehörde, der jede Berantworlichkeit eben so fremd ist, als ihr die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Gerichte ganz abgrhi; wir haben ein Milteiding zwischen Justiz und Aeminlstration, welches blvs deshalb zwischen Heiden in der Mitte schwebt, weil cs weder die verfassungsmäßige Garantie der Rechtspflege, noch jene der Verwaltung gewählt. Durch diesen Theil der neuen Schöpfung erscheint sogar daS jedem einzelnen Bürger zu- stehende, verfassungsmäßige Recht der Beschwerde als gefährdet; denn beim Mangel aller Beraniworilichkeit jrgend einer Behörde für die Entscheidungen dev EtaaiöratheS wird man bald auch- die Zuständigkeit der Kammer für Annahme und Erledigung von Beschwerden der Bürger wegen Kränkung ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch den StaaiSralh in Frage stellen; man wird der Kammer die nichtveiantwortliche, der eines Gerichts« Hofes zu vergleichende Stellung des rnlscheitenden StaalS- ralhes entgegenhalten, ohne temstlben die Unabängigkeit der Genckie verliehen zu baden. Endlich erfordert der be- rathende wie der entscheidende Eiaaisrath nicht unbedcu- teirde Geldmittel ; eS Härte daher auch schon auS diesem Grund der verfassungsmäßige Weg des Gesetz- voischlagcS eingehalten werten sollen. Auch hierüber tst das Erforderliche in dem angeführten Bericht deö Abg. Hecker gesagt. Der Antrag der Commission geht dahin: „den Siaatöministerialerlaß vom 23. December 1844 „zur ständrschen Zustimmung zu rcclamiren." Zugleich wird der Antrag der Budg.tcvmmission in dem Berichte deö.Abg. Hecker über taö Budget des StaatS- ministeiiumS: die für den StaaiSralh geforderten Mittel nickt zu bewilligen, zur TiScussicn auögesttzt. Geh. Rarh B e k k erörtert zuerst die Frage, ob die Verordnung zur ständischen Zustimmung gehör», sodann ob daS Institut des EtaatsrathS an sich Billigung verdient. Bezüglich auf die erste Frage hält der Redner für unrichtig, daß alle organischen Einrichtungen in den KreiS der Gesetzgebung gehören, und ebenso die Frage, welche Behörde die organischen Bestimmungen zu vollziehen habe. Rur in so weit eS die Sphäre der richterlichen Thätigkeit b trifft. ist nach zz. 14 und 15 der Verfassung eine Ausnahme zu machen. Anders verhält eS sich mit der Verwaltung, wo man von jeher den Grundsatz angenommen bat, daß die Organisalioir Sache des Vollzugs sei, wo nichl das Gesetz selbst etwas Anderes bestimmt. So sind die Steuerdirecrion, Forstdireciion. Zolldirecrion, der Oberstudienrath rrrrchiet, die KreiSregierungen verändert, so ist 1821 die zweite Sectio» des SraatSminist,riumS beschlossen worden, und nie hat die Kammer behauptet, daß diese organische« Einrichtungen in den KreiS der Gesetzgebung gehören. Wenn dir Sache aber auch formell durch eine Verordnung erledigt werden könnie, so kann man doch ein G.setz geben, sowohl wegen hoher Wichtigkeit veS Gegenstandes, alS wegen erhobener, wenn auch ungegrünteter Bedenken tn Bezug auf die Verantwortlichkeit. Hinsichltich b efer Punkte halle ich ein Ges tz für wüofchenswertl,, ja die Regierung ist sogar bereit, dem nächsten Landtage ein solches oorzulegen, und damit wäre also der Conmmsionebericht schon erledigt. — In materieller Beziehung wird nun eingewend.t, dre Mi- nisterveraniwortlichkeit werde durch die Einrichtung deS StaatsraihS geschmälert, indem tie Minister, als Mitglieder desselben, sich selbst eine Jademnitätsbill geben. D>eS wäre gegründet, wenn der Etaatsralh den Kammern gegenüber irgend etwas Maßgebendes verfügen und die Minister von ihrer Verantwortlichkeit befreien könnte. Allein dieser Mißgriff liegt nicht vor. lieber eine Anklage entscheidet nicht der Staatsrath, sondern der StaalSgerichtehof; bei einer Beschwerde liegt in dem Institut deö StaatsraihS sogar eine weitere Garantie für einen gerechten Erfolg derselben, weil dabei der StaaiSralh an die Stelle der Minister selbst tritt, also unbefangener entscheidet; eben so velhält eS sich, wenn ein einzelner Staatsbürger gegen einen Minister Beschwerde füh't. Wird eine Beschwerde als nickt begründet zurückgewiesen, so sind die Kammern dnich daS Gutachten des StaatsraihS an einer Anklage nicht gehindert. Die rechtliche Verantwortlichkeit der Minister gegen die Kammern bleibt also die nämliche; die moralische Verantwortlichkeit wird aber um so stäiker, wenn die Minister gegen die Ansicht deS StaatsraihS handeln, wie wenn die Mitglieder desselben diese Veranttportlichkeit auf sich nehmen. Die Mitglieder deS StaatSralhS sind ebenfalls freilich auch verantwortlich, aber nur gegenüber der Regierung, nick t darum, weil sie nur berathend wirken, sondern weil daS Gesetz nur die Minister den Kammern gegenüber verantwortlich erklärt, und zwar mit Recht. Allein ohne Contrasignatur ein'S Ministers kann auch kein Beschluß des Siaa'eraths zum Vollzug kommen. Die Verantwort» lichkrit ist also gewahrt. Den Ausdruck, daß der StaatS- rath dem StaatSministerium coordinirt fei, kann man tadeln, allein er bedeutet nur, daß der StaaiSralh keine untergeordnete Behöide sei, sond-rn selbständig berathez man könne übrigens bei Vorlage eincS Gesetzes diesen Anstand beseitigen. Der Einwand, daß daS StaatSministeriu» die Beschlüsse der entscheidenden Abtheilung deö StaatSralhS vollziehen müsse, wäre von Gewicht, wenn nicht eben in der vorgeschriebencn Millbeilung der Erkenntnisse aa daö StaatSministerium auch die Vorschrift läge, daß dieses 495 den Vollzug zu genehmigen habe, also auch verweigern könne. Eben so verhält eS sich in Frankreich unv eS ergeben sich keine Anstände. Die weitere Einwendung, daß dte Enklchubung der Campeterizeonflicie zoischen Crvil- und Miluä gerichien d>r P.oc^ßordming widerspreche, hat, grammaukalisch genommen, einen Sa>ein für sich, aber eS kann nicht so gemeint sein, baß die E kenntniffe, welche die Prozeßordnung dem Oberhofgerichl überträgt, diesem entzogen und dem Ltaaisra.h übertragen werden sollen; man kann dies bei ver R-daciion des Gesetzes deutlich auSerücken. ES wird ferner getadelt, daß Richter »n StaalSderalhungen gezogen werden; eS ist etwaS Wahres an dem Satze, daß Nrchter den polnischen Discuffionen ferne bleiben sollten. Allein nach uns.rer Verfassung können sie in die Kammer true»; bei dem SiaarSrath sind sie in der entscheidenden Abtheilung, wo eS sich nicht um Staatsmaßregeln, sondern um Rcchlssragen (Entscheidung von Compelenzconflicten und Adminlstrativ-Iustlzsachen) handelt. Sollte der Fall Vorkommen, baß ein Gegenstand, der im Siaatsralh entschieden wurde, vor das Oberhosgericht als StaatsgerichtS- hof gelange, so würde das Mitglied deS OveihosgerichtS, welches imSiaalSiaih milwnkie, nicht an derEntichcivung kheilaehmen dürfen, eben so wenig, alS wenn eS Mitglied der Kammer wäre, welche die Anklage erhob. Wie eS aber der Entscheidung von Administralio-Iustizsachen schaden kann, wenn Richter lheilnehmen, begreife ich nicht; bei den Competenzconsticien sollte man eS alS einen Gewinn betrachten, wenn auch Richter unv nicht blos Ber- waltungSb.amie Mitwirken. In dem Badgetbeiichte (von Hrckei) kömmt auch eine Einwenduiig gegen die Weitläuf- tigkelt des Verfahrens vor. Dies ist in manchen Fällen richtig, unv man hat das Verfahren auck schon abzukülzen gewußt; bei wichtigen Angelegenheiten und schwierigen Rechtsfragen ist dagegen eine gründliche Behandlung wün- fchrnSwerih Schon die Erscheinung, daß der Siaatsratv in allen constitutionellen Staaten besteht, sollte die Uever- zeugung begründen, daß de,selbe an sich nickt verweiflick sein kann. Der Revner macht daraus aufmcikmm, daß der Beruf des StaalSrathS eigentlich ein zweifacher ist. Entscheidung von Streitigkeiten, die auf einem Titel deS öffentlichen Rechtes beruhen, welche bisher durch daS Staatsministerium selbst entschieden wurden, wofür aber die entscheidende Abtheilung des SlaatsraihS gewiß geeigneter iü; sodann die Vorberathung von Gesetzen und anderen wichtigen Angelegenheiten, wobei diese Behörde nicht an allen V.rwaiiungShandlungen «heilzunehmen hat, wohl aber an wichtigen Maßregeln, wo eS sich um schwierige Thal- und Rechtsfragen handelt. Die Aufgabe des StaatS- ratbö ist «ine schöne und wohlthätige; darum kömmt er auch überall vor und in unseren constitutionellen Einrichtungen war der Mangel desselben bisher »ine Lucke. Ern- zelne Ausstellungen können bei Beraihung deS vorzulegen- den Gesetzes beiüäsichligt werben. Zittel fürchic», daß wir auS dem Saale*) gkläutetwerden, ehe wir zum Sckluffe der Debatte kommen. Da die Regierung erklärt hat, daß sie ein Gesetz vor legen wolle, so handelt eS sich darum, ob wir die Erläuterung annehmen wollen; dann können wir daS Eingehen auf Einzelnes jetzt unterlassen. Ich erkenne in dieser Erklärung den ersten freundlichen Schritt der Regierung gegen die Kammer. Ich bin zwar nicht damit einverstanden, daß diese Angelegenheit im Wege der Verordnung erledigt werden könnte, und die Ausführung des Herrn Redners der Regierung machte auf mich den Eindruck, daß die ministerielle Verantwortlichkeit in einigen Punkten illusorisch gemacht wird und daß in den Worten der Verordnung eigentlich nicht steh«, was darin stehen soll. Auf der andern Seile warnt der Herr Redner der Regierung immer vor der Berufung auf den Geist des Gesetzes, wodurch der Willkür Thür und Thor geöffnet wäre. Der Redner führt seine Ansicht auS, daß die Mittel für den StaatSralh bis zur Vertage des Gesetzes im außcrorvenllichen Budget bewilligt werden sollten. Brentano stimmt nicht für diesen Antrag, wodurch sich die Kammer auf Gnade und Ungnade ergeben würde. Jever Zweifel über die gefährlichen Folgen deS Inst tutS ist ihm durch die Rede deS Herrn GeheimenralhS Bekk gehoben und er hat dadurch die (Überzeugung gewonnen, daß die Kammer mit allen ihr zu Gebot stehenden Mitteln die Verordnung reclamiren sollte, namentlich wegen der bestimmten Erklärung, daß die Mitglieder deS SiaatS- raihs den Kammern gegenüber nicht verantwortlich sein sollten. Sehr wichtig ist ihm auch der Umstand nun geworden, daß die Entscheidung deS StaaiSrathS in Com- petenzconflicken zwischen Civil- und Mtlnä gerichten sich nicht nur auf Cwilsache-,, sondern auch auf Strafsachen beziehe, wonach z. B. Militärgerichte durch den unverantwortlichen Siaatsralh zur Entscheidung politischer Anklagen gegen Bürger für zuständig erklärt werden könnte». Die Zusicherung einer GesctzeSoorlage für den nächsten Landtag beruhigt ihn nicht, da sie keinen offiziellen Charakter habe, und weil die nächste Kammer anders zusammengesetzt *) Seit dem 19. hat in unmittelbarer Nabe des StändehauscS das Trauergeläuie für den verstorbenen Papst zwischen 12 und i Nhr begonnen. 496 sein könnte. Eine Vorlage auf dem gegenwärtigen Landtag könnte leicht erfolgen. — , Geh. Rath B ekk. Wenn der Abg. Brentano bezweifelt, ob dem nächsten Landtage ein Gesetz vorgelegt werde, so kann ich sagen, daß cS ein förmlicher Beschluß ist und wir zu dieser Erklärung von S. K. Hoheit ermächtigt sind. Geschähe eS nicht, so könnten Sie dann die Budgetpvsilion immer noch verwerfen. Wenn daS Institut außer Wirksamkeit trete, wäre es sehr zu beklagen; daß man eine Vorlage uoch auf diesem Landtage für thunlich halte, hätte ich nicht erwartet. DaS Bedenken wegen der Competenzconflicte ist nicht begründet, denn eö giebt darüber keinen Competenz- ronflict, ob ein Bürger unter die Militärjustiz gestellt werden könne. Könnte aber das Absurdeste geschehen, so »rare dies wohl eben so gut durch daS Staatsministerium möglich, welches jetzt zu entscheiden hat. (Brentano. Aber dafür verantwortlich ist.) Die Bemerkung des Abg. Zittel, daß man nicht von dem Wortlaute der Gesetze ab- gehen sollte, hätte ich hier nicht erwartet, wo es zum Vortheil der Kammer geschieht, indem die Regierung sich bereit erklärt, ein Gesetz vorzulegen. Im Uebrigen bin ich mit seiner Ansicht einverstanden. Knapp hält den Staatsrath für zweckmäßig und glaubt, derselbe würde der Kammer im Jahre 1842 den Urlaub- ftreit erspart haben. Er könnte aber ohne Kosten bestehen, wenn man hochbesoldete Pensionäre und zwar Männer aller Farben in denselben beriefe. Er unterstützt den Antrag deS Abg. Zittel. Kapp. Die Negierung hat früher immer ihre Orga- uisation gelobt, und die Kammer wünscht eigentlich nur, daß eine Neuerung zurückgenommen werde. So erfreulich in mancher Beziehung die Erklärungen des Herrn Geh. Raths Bekk sind, so haben sie doch den dunklen Hintergrund dieser und anderer Neuerungen (z. B. der Ministerialdirektor und die barmherzigen Schwestern) nicht so weit aufgehellt, daß ich von dem CommissionSantrage abgehen könnte- Deutschland hat so viele Minister als das ganze übrige Guropa zusammen; wenn also ihre Vielheit ein Glück ist, so wäre Deutschland unendlich glücklich. ES ist hier keine persönliche Frage, sondern eS handelt sich bloS um die Vermehrung der Stellen und gegen diese muß ich mich erklären. Welckcr sieht in der Verordnung keine verfassungswidrige Tendenz, in Beziehung auf die Competenzconflicte und die Admini'strati'vjustij entspricht sie sogar vielfach geäußerten Wünschen und eS ist auch gut, daß eine solche Behörde für Vorarbeiten von Gesetzen dem Ministerium zur Seite stehe. (Der Redner wird durch daS Läute« unterbrochen.) v. I tz st e i n wünscht, daß daS Geläute auf eine andere Stunde verlegt werde. Es entzieht uns eine Morgenstunde zum Arbeiten, die Stunde von 12 bis 1 Uhr ist ebenfalls verloren. Der Präsident wird an das Ministerium die Bitte um Verwendung dafür richten, daß zu einer andern Stunde geläutet werde. Hecker. Ich habe der Regierung noch auzuzeigen, daß ich in einer der nächsten Sitzungen in Beziehung auf den offenen königlichen Brief deS absoluten Königs von Dänemark in Betreff der Einverleibung des Großherzogthums Lauenburg und Schleßwig-Holstein, eine Interpellation an das Ministerium richten und nöthigensallS einen Antrag für die Erhaltung der Integrität deS deutschen Staatsgebiets in diesem Hause stellen werde. (Viele Stimmen: Gut, sehr gut!) Schluß der Sitzung. Vierzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer. Karlsruhe, 22. Juli. Vorsitz des Präsidenten Mittel maier. Regierungscommission: Geh. Rath Jolly, Geh. Rath Bekk, Geh. Rath Ncbenius. Der Präsident zeigt an, daß die 1. Kammer eine Adresse in Bezug auf die Verwaltung der Stiftungen beschlösse« hat, der Adresse der 2. Kammer bezüglich aus die alte« Abgaben aber nur mit Mcdification beigetreten ist. Petitionen werden übergeben von den Abgeordneten Bader: Petition deS Gemeinderaths und Bürgerausschusses zu Singen, die Fortsetzung der badischen LandeS- eisenbahn vom Endbahnhofe bei Basel bis Constanz betr. v. Jtzstein: Petition der Gemeinden Spielberg und E tzenroth, Aufnahme der Alblhalstraße in den Straßenver« band betr. v. S o i r o n: Petition vieler Bürger von Heidelberg, um Herstellung des freien Gebrauchs der Presse. M a t h p. Bitte deS praktischen GeometerS August Ka- merer zu Karlsruhe als Bevollmächtigter von 27 badischen Geometern, die Ausübung der praktischen Geometrie im Großherzogthum betreffend. Der eigentliche Gegenstand der Bitte ist die Wiederaufnahme der auf dem früheren Landtage in Folge der Auflösung unerledigt gebliebenen Denkschrift der Geometer, deren Berücksichtigung die Kammer der Großh. Regierung zu empfehlen gebeten wird. Fortsetzung der Diskussion über den Bericht des Abg. v. S o i r o n in Betreff der provisorischen Gesetze und Verordnungen, und zwar über den Staatsministerialerlaß vom 23. Dez. 1844, die Organisation eines Staatsraths betreffend. Welcher beginnt mit der gestern schon geäußerten Ansicht, daß der Regierung offenbar nicht die Absicht,' eine verfassungswidrige Handlung zu begehen, vorgeschwebt habe; auch sei mit Dank anzuerkennen, daß man die Noth- wendigkeit gefühlt hat, die Entscheidung von Compctenz- conflicten und Administrativjustizsachen nicht mehr dem Staatsministerium, sondern einer besonder» unabhängigen Behörde zu übertragen. Ader so gewiß er glaubt, daß die Kammer dieser Anerkennung zustimmen soll, so hält er doch die Verordnung nicht nur für an und für sich verletzend, sondern durch und durch gefährlich. Verletzend ist es, daß man eine so durchgreifende Organisation ohne Mitwirkung der Stände vorgenommen habe. Die früheren Vorgänge bei einseitiger Errichtung von Behörden können hier nicht entscheiden. Wenn die Kammer in dem einen oder dem anderen Falle auf die Ausübung eines Rechtes verzichtet, so gicbt sie dasselbe darum noch nicht auf. Er hat 1831 einen Antrag auf Aufhebung aller Kreisregie- rungcn gestellt, aus die Erklärung des Ministers Winter aber, daß die Zahl derselben vermindert werden sollte, seine Motion zurückgenommen, und wirklich wurden bald zwei Kreiöregierungcn aufgehoben. Daß die Kammer auf die Vorlage der Verordnung da nicht bestand, wo ihren Wünschen entsprochen wurde, kann doch sicher nicht als eine Verzichtleistung auf ihr Recht angesehen werden. Die Art. 64 und 65 der Verfassung bestimmen klar das Recht der Stände, zu der Errichtung von Behörden, welche auf die Freiheit und das Eigenthum der Bürger Einfluß haben, mitzuwirken; solche Behörden haben oft mehr Wirkung als neue Gesetze. Bei dem deutschen Bund sogar müssen organische Beschlüsse im Plenum berathen werden; Karl Friedrich hat solche organische Einrichtungen als die wichtigsten Gesetze bezeichnet. Es ist zugestanden, daß die Verordnung in Bezug auf die Verantwortlichkeit wesentliche Aenderungen einführe. Unter Staatsrath versteht man zuweilen dasselbe, was unser Staatsministerium ist, den Ministerrath. Er würde zwar vre englische Einrichtung vorzichen, wo der erste Minister allein entscheidet, eigentlich nach Derathung mit seinen College« und mit Zustimmung der Krone. Dort ist dagegen die Garantie, daß daS Ministe, rium mit der Mehrheit deS Parlamentes steht oder fällt. Da wir diese Garantie nicht haben, so mag bei uns eine mehr collegialische Geschäftsbehandlung im StaatSministerium besser sein. Unser StaatSrath dagegen ist eine noch nicht zur Reife gediehene Idee der neueren Zeit, entstanden aus der napoleonischen CentralisationSidee und dem Gedanken, die Verantwortlichkeit von den Ministern ebenso wie von den Fürsten abzuwenden. Eine Behörde zur Entscheidung der Competenzeonflicte und der Administrativjustizsachen ist nothwendig; aber AlleS, was darüber hinauSgeht, ist bedenklich. Mag man in einem großen Staate, wo man am Sitze der Negierung eine Reihe unabhängiger Männer und abgetretener Minister hat, zu ihnen bei Berathung wichtiger Gegenstände seine Zuflucht nehmen, so hat dies bei den constitutionellen Garantien der freien Presse, der Oeffentlichkeit, der Geschworenen und der unabhängigen Gerichte dort keine Gefahr; anders bei uns, wo man den Staatsraih aus Beamten bildet. Man sollte sich vor dem Grundsatz hüten, daß in der Regel alle Gesetze von dieser Körperschaft berathen werden sollen. Abgesehen von der Verzögerung der Geschäfte ist der StaatSrath gefährlich für gute Minister und das Deckschild einer Doppelregierung, die wir nicht wollen. Einerseits kann sich freilich der Minister hinter den StaatSrath stecken, um die Bürger zu verletzen; anderseits können die Gegner des Ministers dasselbe ihun, um seine Wirksamkeit zu lähmen. Hat aber ein Minister das Vertrauen deS Fürsten und des Landes,, so soll er auch Kraft habeit und nicht durch einen solchen Haken gelähmt werden. Der Redner geht die einzelnen, dem StaatSrath übertragenen Geschäfte durch, um die Bedenklichkeit der Einrichtung nachzuweisen, und bemerkt namentlich, daß für die Ent, scheidung der Beschwerden der Bürger gegen die Ministerien nicht gut gesorgt sei, indem die Minister in eine traurige Lage kommen, wenn sie durch Veranlassung von Beschwerden ihrer Gegner vom StaatSrath gegängelt werden, während die Zusammensetzung des StaatSraths den Bürgern keine Garantie für richtige Entscheidung gibt. Wichtiger als die Decrete deS Staatsraths sind die Beschwerden der Stände; aber diese werden eben durch den StaatSrath vereitelt. Man hofft sonst Abhülfe gegründeter Beschwerden durch die Gerechtigkeit deS Souveräns, aber eben diese Hoffnung wird durch den Staatsrath geschwächt, den ich für eine Mißgeburt halte. Die Competenzeonflicte und Adminiflrativjustizsachen sollten, wie im deutschen Reiche und wie jetzt noch in Norwegen und Amerika, von den Gerichten entschieden werden; nur dann gibt eS selbständigen Rechtsschutz. Wenn aber daS Uebel der Zeit so fest steht in diesen Beziehungen, daß wir dies nicht erlangen können, dann muß man unabhängige Behörden haben, was aber der Staatsrath nicht ist, der aus beliebig Aus- 498 gewählten, von Zeit zu Zeit einberufenen Beamten besteht. Der Redner schließt mit dem Anträge, keine Reclamation der Verordnung zu verlangen, da die Regierung die Vorlage zugeiagt hat, sondein die Annahme ihrer Erklärung in das Protokoll niebcrzulegen, die Vorlage dagegen noch auf tt'ctrm Laiidtage zu begehren Ist dazu eine Vertagung und spätere Einberufung nöihig, so muß man sich auch ti S gefallen lassen. Die Bewilligung der GUker lehnt ei nicht aus irgend einem Verdruß ab, sondern weil er ein Institut, wie dieses, nicht länger bestehen lassen will; dabei soll aber die Besoldung eines verdienten in den StaalSraih berufenen Manneö nicht geschmälert werden. Die Bubget- commission kann die Ausscheidung der betreffenden Summe in geeigneter Weise beantragen. JunghannS I. hätte nach dem Eingang der Rede «inen andern Antrag erwartet. Die Regierung hat hier nachgegeben und es kann sich nun nur darum handeln, ob man die Mittel verweigern oder bis zur Vorlage deS Gesetzes bewilligen wolle. Verweigere man sie,• so wäre die Aufhebung deS Staatsraths die Folge, der aber im Allgemeinen eine wohlthätige Einrichtung ist, da wir nun «ine Rccursinstanz gegen-die Entscheidung der Ministerien haben und die Gesetzentwürfe von erfahrenen, unabhängigen Männern geprüft werden, eben so die Administrativjustizsachen von einem Collegium, welches zur Hälfte auS Richtern besteht. Alle an den StaalSraih gewiesenen Geschäfte giengen bisher an taö SiaalSministerium; die Compelen; der Minister ist daher nicht geschmälert. Der einzig erhebliche Einwand ist d>r, daß der SiaatSrath die Ministerverantwortlichkeit schwäche, namentlich indem die Enischubungen deS StaatSraihS von dem Ministerium vollzogen werken müssen. Allein nach der Erklärung der Regierung soll das Staatsministerium auch diese Beschlüsse nickt zum Vollzug biingen. wenn eS sie für verfassungswidrig und vollkommen ungerecht hält; eS übernimmt also auch die Veraniwo>liichkeil dafür. Der Revnel hofft, die Kammer werde im Interesse deS F icdens und in Anerkennung der Rachgiedigkeil der Regierung nach dem Anti age des Abg. Zikiel die gesorderien Mittel bis zur nächsten Periode bewilligen. Schmitt v. M. glaubt, daß eS nur noch auf die Frage ankomme, ob es im öffentlichen Interesse liegt, eine Behörde, wie der StaatSraih zu erhallen. In Bezug auf die Entscheidung der Competenzcouflilte und die Recarse in Acministraiivjustizsachen ist die Frage jedenfalls zu bejahen; auch scheint eS zweckmäßig, wenn andere wichtige Gegenstände dem StaalSraih zur Beralhung vorgelcgt werden. Man sollte daher den StaarSrath um so weniger fallen lassen, als wir sonst vielleicht daS Gesetz gar nicht erhalten., Der Redner unteistützt den Antrag deS Abg. Zirkel. Christ gesteht, daß die Erlassung der Verordnung auch auf ihn einen unangenehmen Eindruck gemacht hat, vorzüglich deßhalb, well er glaubte, man müsse das Verwal- tungSwesen voreist auf strengere Grundsätze zurücksührrn, ehe man ihm in dem StaalSraih die Krone auksetze. DaS VerwaltungSwesen ist eine Schöpfung der neueren Zeit; in Baben insbesondere haben sich die Verhälinisse wunderbar gefügt. Im Jahre 1809 bekamen wir französische Einrichtungen, die mit den früheren Grundsätzen im Widerspruch standen. Die französische Verwaltung vereinigt Gleichheit, Einheit und Raschheit und geht rücksichtslos zu Werke. DaS Einzelne, Reiche und Mannigfaltige im Leben gehl in ihr z» Grund, eS handelt lediglich mit Rücksicht auf die Centralifation. Daneben blieb aber bei uns Früheres bestehen und so haben wir weder die Vortheile der französischen Verwaltung, noch jene des corporaliven Elementes. Daher haben wir oft fünf bis sechs Eirischeidungen, Bürgermeister, Amt, KreiSregierung, Ministerium, StaatS- mlnistert'um und zuletzt noch StaalSraih. Man wird aber auf die Rccurse verzichten müssen, weil sie keine Garantie für richtige Entscheidung geben. Ehe ich also zu der Errichtung eineö StaatSraths zugestimuit hätte, würde ich vorerst in den uniern Schichten der Verwaltung organisir haben. Allein cö ist nun geschehen und der Slaalsralh hat immerhin die Verwaltung verbessert, indem er eine weitere Garantie für richtige Entscheidung binzufügte. Man halte ferner zuvor gesetzlich bestimmen sollen, waS Verwal- tungS- und was Justizsache sei, sodann wäre ein Verfahren über die Form der Entscheidung der Competenzcon- fllkte festzusetzen gewesen. Die zu sehr objektive und gene- ralisirende Anschauungsweise der Gerichte, wobei die innere Wahrheit im einzelnen Fall zu Grunde geht, ist ein Hin- derniß für die Uebertragung der Vcrwailungöjusliz an die Gerichte, und eine Verwaltungejusti; wird daher unter unseren Verhältnissen zur Norhwendigkeit. Hier würde ich eine eigentlich veiwaltende und eine entscheidende Behörde unterscheiden, die jetzt in denselben Händen vereinigt sind, deren Trennung durch Errichtung eigentlicher BerwalkungS- gerichlShöfe zweckmäßig wäre. Dann wäre mir der StaaiS- rath die zweite Instanz der VerwaltungSjustiz; man könnte ihm noch andere Dmge zur Beralhung und Begutachtung übergeben; dies würde die Verantworilichkeit der Minister nicht schmälern, wie es nach der Verordnung wohl zu besorgen ist. In Bezug auf die sp.ci.lle F,age kann von einer Reclamation nicht mehr die Rede sein, da die Vor- — 49 $ — läge versprochen ist, also nur noch eine Frage der Zeit übrig bleibt, auf welche der Redner weniger Werth legt, alS auf den von der Regierung anerkannten Grundsatz. Alle O ganisaiionSfragen licken sich in Finanzfragen auf, wobei die Kammer unzweifelhaft competenl ist. Er wünscht nicht, daß der Gegenstand mit Uebereilung behandelt werke, wie eS der Fall wäre, wenn er noch auf diesem Landtag beratben werden sollte. Meyer. Ich habe mir in der Dudgetcommissi'on mein Votum über diesen Gegenstand vorbebaltcn, weil ich in diesir rein staatsrechtlichen Frage vorerst noch die Meinung mehrerer Juristen bei der Diskussion zu vernehmen wünschte. Ich gehöre auch zu Denjenigen, welche im Jahrl8l2 und 1844 für die Adresse mitgewirkt haben, daß ein Collegium zur Entscheidung über Compelcnzconflikte eingeführt weide. Obschon mir der Siaaisraih, wie er jetzt besteht, nicht gefällt, so ist er mir auf der andern Seite doch nicht ganz verwerflich. In Anbetracht.nun, daß unS von Seiten der Regierung die Zusicherung gemacht wurde, dem nächsten Landtag ein Gesetz in dieser Beziehung vorzulegen, dieselbe also die Rechte der Kammer doch nicht schmälern will, so würde ich dem Antrag deS Abg. Zittel beistimmen, wenn er ihn dahin formulirke, dem Antrag der Commission beizulreten, der Regierung aber die erforderlichen Mittel für di>se Budgetpcriode im außerordentlichen Budget zu bewilligen. Trefurt halt es für gleichgültig, ob die Verordnung reclamirt wird ober nicht. W r glaubt, daß die Verordnung in den Kreis der Gesetzgebung gehört, wird darin einen Grund für die Reelamaiion finden, da die Regierung nickt das Princip zugegeben, sondern aus anderen G'ünden die Vorlage eines Gesetzes zugesagt habe. Die Stände können jederzeit die Mittel verweigern, und es wäre ein unnützer Streit gewesen, wenn die Regierung nicht nachgegebcn hätte. Die früheren Kammern haben fast einstimmig den Mißstand erkannt, wenn die Minister über Gegenstände, welche sie selbst betttffen, auch selbst entscheiden, und sie haben in dieser Richtung um daS Institut deS StaatSrathS gebeten. Wenn ein Minister sich mit Beamten oder Bürgern über Angelegenheiten deS Landes be- rathen will, so bedarf er dazu nicht der Einwilligung der Eiände, also wohl auch dann nicht, wenn sich die Minister über daS Verfahren hiebei verständigen und eS veröffentlichen. Allein darauf kommt es nickt mehr an, und über die Zweckmäßigk it der Vorlage rineS Gesetzes bat sich die Regierung schon auSgeiprocken, so daß für eine weitere Erörterung rigenilick kein Grund mehr vorltegt. Weller hält die Frage der Reclamation durch di« Erklärung der Regierung für erledigt, will aber gerade da» umgekehrte Verfahren einhalten, welches der Abg. Trefurt befolgte, weil er die materielle Bedeutung der Verordnung für sehr wichtig hält. Seine Meinung von Anfang war und ist jetzt noch, daß der Staatsrath ein weiteres Mittel sei, die Kammer nach und nach zur Staatscomödie zu machen und daS Gewicht der Reg'eeung außerhalb dieses Saales zu verlegen. Das Ministerium muß doch jetzt einigermaßen die Farbe der Mehrheit berücksichtigen, man kann unS z. B. nicht Minister von der Farbe des Abg. Buss gegenüber st.llen (Heiterkeit). Anders verhält cs sich bet dem Sraats- rathe, den eine Camarilla mit ihren Organen besetzen und dann, wenn sie nur Einen Minister für sich hat, die Wirksamkeit aller übrigen Minister lähmen kann. ES können z. B. Gegenstände, die ai. Hochverrats) streifen, wie bei den Wiener Beschlüssen, durch das Gutachten des Staats« ratheö den Ministern zur Genehmigung aufgezwungen werben; der Staatsrath giebt ihnen den Auftrag, diese Maßregeln in der Kammer zu vertheidigen, er entscheidet dann auch wieder über die dagegen erhobenen Beschwerden der Kammer. ES ist zwar nur von gutachtlicher Meinung die Rede, allein nach den Interpretationen der Minister über daS Recht der Kammern, nach 8. 67 der Verfassung Beschwerde zu führen, bleibt kein Zweifel, daß diese Meinung eine entscheidende sein wird. Die Minister haben den Rücken durch daS Votum des Siaatsrathes gedeckt. Bezüglich auf die Form der Behandlung dankt der Redner für die Eiklärung der Regierung, daß die Sache zur Gesetzgebung gehöre, indem sie sich jetzt nicht mehr auf § 67 der Verfassung berufen und die alsbaldige Aufhebung des StaaisratheS damit von der Hand weisen könne, daß die Beschwerde der Kammer nicht gegründet sei; die Verordnung müsse also sogleich außer Wiiksamkeit gesetzt werten. Wir wollen sie daher reclamiren und haben nicht mehr nöthiq, Mittel zu bewilligen. Ich habe vor den Ministern alle Achtung, ich nünsche, daß ihr Ministerium lange dauere; aber wir haben ft Ine Garantie für seine Dauer und tüifen daher auch den Antrag deS Abg. Zittel nicht annebmen, welcher der allergefährlichste ist. Geh. Rath Bekk entgegnet, er habe nachgewiesen, daß die Veiordnung nach ihrer Raiur nicht in den Kreis der G setzgebung gehöre, daß aber wegen der Punkte, welche sich auf die ministerielle Verantwortlichkeit beziehen, räth- l i ch sei, ein Gesetz vorzu>egen. Man sollte eben darum über die R-elamation nicht mehr st'kiten. da die Bo,läge noch auf diesem Landtage, um welche eS sich allein noch handeln könnte, dock nicht in: Wunsche der Mehrheit liegen werde. Der Abg. Wcller hat behauptet, daß Ein nicht con- stitutioneller Minister mit Hülfe deS StaatSrathes über die übrigen siegen könne. Dann muß man auch den umgekehrten Fall für einen constitutionellen Minister zugeben. Allein der StaatSrath hat nichts zu entscheiden, und wenn der Minister nicht unterzeichnet, so giebt cS keinen gültigen Erlaß. Der StaatSrath entscheidet auch nicht über Beschwerden, er begutachtet sie nur und die Prüfung derselben wird eben jetzt nicht mehr allein von den Ministern, sondern noch von einer andern Behörde vorgenommen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so entscheidet über eine erhobene Anklage der StaatSgerichtShof. Der Abg. Welcker hat selbst anerkannt, daß für Administrativjustizsachen und Competenzconflicte eine besondere von dem Ministerium unabhängige Behörde bestehen soll. Wenn dieAdministrativ- justiz wegfiele, so könnte die Kammer keine Petitionen mehr annchmen, sobald das Oberhofgericht gesprochen hat, während sie jetzt das Verfahren der Verwaltungsbehörden controlirt. Eie würde ein wesentliches Recht verlieren. Daß die Arbeiten der GesetzgebungScommiffionen dem StaatSrath übertragen werden können, hat der Abg. Welcker ebenfalls zugegeben; es gibt aber noch andere Gegenstände, wobei ein reifes Gutachten einer solchen Behörde zweckmäßig ist; über weitere Einzelheiten kann man sich bei Vorlage des Gesetzes auSsprechen. Die Kammer kann sich einstweilen dabei beruhigen, daß wir die Verordnung nicht so verstehen, wie sie in den Commiffionsberich- ten aufgefaßt wird, wobei Conflicte mit constitutionellen Grundsätzen entstehen können, namentlich werden wir sie nicht so auslcgen, daß die Verantwortlichkeit der Minister dadurch geschmälert würde. Bissing. Ich trete dem Anträge des Abg. Zittel bei. Rach dem, was bereits über die Einrichtung des Staats- rathö gesagt worden ist, habe ich hier nur kurz meine Abstimmung zu motiviren. Meine Herren, der geistreichste Mann, der jemals auf diesen Bänken saß, dessen Verlu st bei unfern wichtigen und ernsten Verhandlungen so recht tief gefühlt wird, der unsterbliche Earl v. Rotteck, sagte oft bei politischen Fragen „ich thue nichts, was meinen Feinden Vergnügen macht." Ich habe diesen Satz, wenn ich über einen Gegenstand nicht ganz im Reinen war, schon häufig angewendet und erprobt gesunden. Auch jetzt frage ich: waS werden die Feinde dazu sagen, wenn wir die Budgetposition verwerfen? Ich verstehe nun hier unter den Feinden — und jeder Vaterlandsfreund wird mir zustimmen — die Unterwühler des constitutionellen Systems, alle Diejenigen, welchen die Verfassung ein Dorn im Auge ist, alle Diejenigen, welche die Staatsmänner, welche gegenwärtig am Ruder sind, welchen wir in der denkwürdigen Sitzung über die Adreßfrage ein Vertrauensvotum gaben, verdrängen wollen, alle Diejenigen, welche die Herrschaft einer Camarilla herbeizuführen beabsichtigen. — Ich frage nun: machen wir allen diesen ein Vergnügen, wenn wir Angesichts der würdigen Erklärung der Regierungscommission die Budgetposttion verweigern, oder machen wir ihnen kein Vergnügen ? Und hier antworte ich unbedenklich: wir machen ihnen ein Vergnügen, wenn wir die Position verwerfend Mehrere meiner Freunde haben über diesen Gegenstand eine andere Meinung; ich bedauere dies, denn die Klugheit sollte sie anders belehren. Wir erobern ein wichtiges Princip und opfern einige tausend Gulden. Der Abg. Zittel hat gestern richtig bemerkt: wir schließen einen Vergleich. Die Regierung hat uns eine würdige, honnette Erklärung gegeben, sie hat uns ein Princip zugestanden, wie noch keine vorangegangene Regierung; wir wollen die Hand nicht zurückstoßen. (Fortsetzung folgt). Der Antrag der Commission: „die Regierung um Vorlage des StaatsministerialerlaffcS vom 23. Dec. 1844 zur ständischen Zustimmung zu ersuchen — wurde mit großer Mehrheit angenommen. Der Antrag deS Abg. Zittel: den Aufwand für den Staatsrath auf das außerordentliche Budget zu übernehmen, wird auf vielfaches Verlangen zu namentlicher Abstimmung gebracht und mit 35 gegen 24 Stimmen angenommen. Für diesen Antrag stimmten: Arnspergcr, Bader, Bissing, Buhl, Buss, Christ, Dahmen, Dennig, Fauth, Goll, Hägelin, Jörger, JunghannS I., Kern, Knapp, Knittel, Lenz, Litschgi, Marlin, Meyer, Müller, Nombride, Rettig, Schaaff, Schmidt, Schmitt, Seltzam, Speyerer, v. Stockhorn, Stößer, Stolz, Trefurt, Vogelmann, Zittel, Ulrich. Gegen den Antrag, also für Verweigerung des Aufwandes für den StaatSrath stimmten: Bassermann, Baum, Blankenhorn, Bleidorn, Brentano, Dörr, Hecker, Hcimbur- ger, Helbing, Helmreich, v. Jtzstein, JunghannS II , Kapp, Krämer, Mathy, Reichcnbach, Richter, Rindeschwendcr, Scheffelt, v. Soiron, Straub, Welcker, Weller, Welte. NachsteSitzung Freitag den 24. Juli, Vormittags 9 Uhr. Fortsetzung der DiScuffion deS Berichts der Commission zur Aufsuchung provisorischer Gesetze; erstattet vom Abg. v. Soiron.