Die LimdtagSzeituiig teftcht aus einem Abonnement von 150 Nummern und kostet '.i. st. i8fr. Dnrch die Post bezogen ». 18- kr. für Baben. Landtags-Zeitung. Man abonnirt bei dem nächstgelegenen Postamts, in Karlsruhe bei Malsch und Vogel, von welchen dar Blatt auch im Bnch- hündlerwcge zu beziehe» ist. LSL u. LSS.) Verhandlungen der badischen Stände im Jahre 1846. [25. August.) HeranSgcgeben von dem Abgeordneten Karl Mathy. — Redigirt von Karl Stein. — Druck und Verlag von Malsch und Vogel. Fünfundsünfzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer. (Angelegenheit der Deulschkatholiken.) (Fortsetzung.) Kern. Es ist eine Kranhkeit der Zeit, daß man, statt dem ruhigen, nur allmählig voranschreitenden Geiste wahrer Aufklärung und Civilisation zu huldigen, eS leichsinnig vorzieht, gegen alles Bestehende Sturm zu laufen und unreife Ver- bcfferungSplane zu überstürzen. Leider ist diese Krankheit währead der letztem Jahre auch in das Gebiet der Religion und der Kirche hinüber gepflanzt worden und überall in allen Gauen Deutschlands entstund eine unruhige kirchlich-religiöse Aufregung, welche immer weiter um sich griff und auf manchen Punkten in sehr bedauerliche Wirren und Spaltungen auSartete — den äußern und inner» Frieden deS Menschen bedrohend, und tief in das innerste Volksleben eingreifend. Ein Ausfluß dieser unruhigen kirchlich-religiösen Bewegung war auch der berüchtigte, an den Bischof Arnold! erlassene R o n'g e sch e Brief, welcher, obwohl nach Form und Inhalt von sehr geringer Bedeutung, dennoch von einigen neuerungssüchtigen Köpfen begierig aufgegriffen, und als ein welthistorisches Ereigniß, als der Grundstein zur Erbauung eines neuen Glaubens, alö der Wendepunkt einer neuen Gestaltung aller socialen Verhältnisse mit Jubel begrüßt worden, und gestern hörten wir sogar in d.r Rede deS Abg. Bassermann eine begeisterte Prophe- zeihung, daß die Rongesche Glaubenslehre eine neue Acra bezeichnen, sehr bald die ganze christliche Welt umfassen und daS Heil der Menschheit begründen werde. Vielleicht wäre eS besser gewescn, die Regierungen hätten von diesen - nur mühsam und spärlich austauchenden Sectirern gar keine Notiz genommen, und sehr wahrscheinlich wäre dann bei der großen Unbedeutendheit der Rottenführer, bei ihrem gemeinen marktschreierischen Benehmen, bei der Gehaltlosigkeit ihrer schwankenden Lehre, bei den Zerwürfnissen unter den Dissidenten selbst, die im Schlamm aufgeschossene Sumpfpflanze bald wieder verdorrt. Wenigstens konnten die von den Regierungen zur Ausrottung angewendeten halben Maßregeln oder, wie sich in der MotionSbegrün- dung ausgesprochen wird, die allerhand kleinen Bedrückungen und Beschränkungen, natürlich nur Schlimmes wirken, und nur die alte Wahrheit bethätigen: an Hindernissen wachst die Kraft. Noch vielmehr ist jedoch zu bedauern, daß^wser nur mit größter Vorsicht und Discretion zn behandelnde Gegenstand in die landständischen Kammern geworfen worden, wodurch der Regierung nur Verlegenheiten bereitet, die Aufgereiztheit und Mißstimmung in der Volks- maffe nur mehr aufgestachelt, und der Friede in Gemeinden und Familien noch mehr gestört werden muß, als dieses schon früher der Fall war. Ich bin übrigens vollkommen überzeugt, daß eine solche bedenkliche Aufregung, wie sie später in allen LandeStheilen sich zeigte, nicht in der Absicht des ehrenwerthen Antragstellers lag, und er den innern Frieden der Gläubigen nicht stören wollte; ein einiges Deutschland auch in kirchlich-religiöser Hinsicht, war vielleicht das schöne ihm vorschwebende Bild, und zur Verwirklichung desselben forderte man daS freie kirchliche Affociationsrecht unter dem Schutze deS Staates, mit unbeschränkter Gewissensfreiheit, und in staatlicher Hinsicht mi vollständiger Gleichstellung aller Religionen. Wir Alle verabscheuen gewiß mit dem v/rehrten Antragsteller aus innerster Ueberzeugung jeden Gewissenszwang, und wenden unS mit Schauder und Entsetzen von den Blättern der Weltgeschichte, auf welchen solche fürchterliche Vcriirungen deS menschlichen Verstandes mit blutigen Zügen eingegraben sind. Aber ist denn dieses gräßliche Ungethüm deS Gewissenszwanges noch auf deutschem Boden und insbesondere in unserm Vaterlande zu finden? und wo sinö denn unter den christlichen Confessionen Badens noch Spuren von Rcligionshaß und ReligionSvcrfolgung? Evangelische und katholische Christen wohnten ja, bis in jüngster Zeit ein trauriger Sectengeist wieder aufs neue aufiauchie, duldsam und friedlich neben- und durcheinander und reichten sich freundlich die Bruderhand; in der nämlichen Gemeinde sind, ohne Störung, beide christliche Con« kessionen vereiniget, und beide beten, wenn auch nach einem verschiedenem Cult, doch in dem nämlichen Tempel und zu 762 dem nämlichen Gott der Liebe, welche sie alle umfaßt. Hätte man doch dieses schöne Verhältniß geschont und nicht srevelbaft eines unfruchtbaren Prinzips wegen eine neue Brandfackel geschleudert in daö bisherige Gebiet deS Friedens. Wir gönnen ja auch dem Bekenner der Rongeschen Lehre seine Ucberzeugung und werden ihn >eder in der äußern Uebung seines Glaubens stören?, noch ihn ?zur Heuchelei nöthigen, von welcher abscheulichen Untugend in der Motivnsbegründung so vielfach die Rede ist. Denn zuverlässig wird unsere humane Regierung, wie sie dieses schon in dem provisorischen Gesetze vom 20. April d. I. gezeigt hat, den Rongeaner nicht zwingen wollen, seinem neuen Glauben zu entsagen oder auszuwandcrn; vielmehr jst ja dieser kirchlichen Eccte gestattet, einen eigenen religiösen Verein zu bilden, Vereinsvorstände zu wählen, für die Vereinsmitglieder einen besondern Gottesdienst zu halten, «inen eigenen Geistlichen anzustellen, eine abgesonderte Schulanstalt zu gründen, die Eidesvorbereitungen, die Eheeinsegnungen, die Taufen und Beerdigungen durch ihren eigenen Geistlichen vornehmen zu lassen, alle aus dem Ge- meindeverbande entspringenden ortsbürgerlichen Rechte zu erwerben und auszuüben. Die Gewissensfreiheit der Bekenner des Rongeschen Glaubens wird also gewiß nicht angetastet und eö kann wohl von einem gegen sie verübten Religionszwange keine Rede sein. Aber freilich mit^diescr bloscn Duldung konnten sich der Antragsteller und die Berichterstatter nach ihren ausgestellten Grundsätzen nicht zufrieden geben, sondern mußten nothwendig, wenn sie nicht inkonsequent handeln wollten, die Erhebung ihrer neuen Glaubenslehre zur StaatSrcligion, und daher in Betreff aller staatsbürgerlichen Rechte die »olle Gleichstellung mit den beiden gesetzlich bestehenden christlichen Confessionen in Anspruch nehmen. Die Motion verlangt daher nicht nur im Allgemeinen die gedachte vollkommene Gleichstellung, sondern auch insbesondere alle gesetzlichen CorporationSrechte, öffentlichen allgemein zugänglichen Gottesdienst in eigenen Kirchen, unbeschränkte Anerkennung ihrer Geistlichen als Beamte deS bürgerlichen Standes, Zulassung der Rongeaner zu allen öffentlichen Staatsdiensten und vorzüglich Wahlrecht und Wählbarkeit in die landständischen Kammern. Diese Forderungen fließen allerdings ganz folgerecht und nothwendig aus den in der Motion vorausgelchickten Grundsätzen. Sogar möchte der Antragsteller schon dadurch einigermaßen mit sich selbst im Widerspruche stehen, daß er nicht allgemein für alle Religionen ohne Unterschied, sondern eventuell nur für die Confessionen der christlichen Kirche, die gänzliche Gleichstellung in dem Genüsse aller staatsbürgerlichen Rechte verlangte. Allein auch diese beschränkte Id« steht so sehr mit allen dermaligen gesetzlich bestehenden Verhältnissen im Widerspruche, daß ich nicht nur die Räthlichkeit, sondern sogar die Möglichkeit der Ausführung in jedem christlichen Staate sehr bezweifelrt muß. Es sei mir erlaubt, die dagegen streitenden Hauptbedenken kurz zu berühren. I. Nach der ganzen ältern und neuern badischen Gesetzgebung besteht bekanntlich ein wesentlicher Unterschied zwischen bloS tolerirten Religionen und zwischen einer gesetzlich erklärten Staatsreligion und Landeskirche, und ich kann mich auch unmöglich überzeugen, daß der Antragsteller im vollen Ernste alle Toleranz verwerfen und der Regierung zur strengen Pflicht machen wolle, eine Religion entweder nicht zu dulden und sie mit Feuer und Schwert zu vertilgen — oder sie hinsichtlich aller staatsbürgerlichen Verhältnisse vollzuberechtigen. Nach allen Staatsgrundgesetzen besteht im Großherzogthum Baden nur eine StaatSreligion — die christliche — und zwar ausdrücklich nur in den beiden Confessionen der christlichkatholischen und der christlich-evangelischen Kirche; eine dritte christliche Landeskirche ist nach unseren ReichSgrund- gesetzcn nicht statlhast. DaS wird im Kirchenherrlichkeits- Edict von 1807, in der deutschen Dundesacte von 1815, in der Verfassungsurkunde von 1818 und in der Gemeindeordnung von 1832 mit der größten Bestimmtheit ausgesprochen, und diese Fundamentalgesetze sind nicht nur eigentlich die Grundlage deS ganzen badischen StaatSgcbäudeS, sondern auch tiefeingreifend in alle Socialzustände bis in daö innerste Familienleben. Man kann daher leicht denken, welche Erschütterung in allen öffentlichen und Privatver- hältnissen nothwendig entstehen müßte, wenn voreilig eine neue Staatsreligion, eine dritte Landeskirche, sanctionirt werden sollte. Und warum will man nun auf einmal gegen die bisherigen kirchlichen Verhältnisse Sturm laufen? und zwar zu Gunsten einer kaum aufgetauchten und nach der Zahl ihrer Bekenner in Vergleich mit der ganzen christlichen Bevölkerung, höchst unbedeutenden Sekte welche noch in dem eisten Stadio der Kindheit steht, für deren Fortdauer noch keine Garantie vorliegt, deren Genossen noch nicht einmal zu einem festen GlaubenSspmbol sich vereinigen konnten, und welche sogar, wenn die öffentlichen Zeitungsnachrichten nicht trügen, bereilS wieder im Abnehmen begriffen ist, weßwegen auch Rouge nochmals zu einer Recrutenwerbung auf einer neuerlichen Rundreise sein Heil versuchen soll. H. Die Hauptfrage über die künfli'ge kirchliche Stellung der Rongeaner besteht natürlich darin, ob sie nach der Wesenheit ihres neuen Glaubens dem Christenthum ünge- 763 hören, indem offenbar die Rongeaner die staatsbürgerliche Gleichstellung mit der herrschenden christlichen Kirche nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie nicht eine christliche Confeffion bilden. Dies scheinen auch die Anhänger der neuen Lehre selbst zu fühlen; sie geben sich daher alle Mühe, noch eine gewiffe äußere Färbung deS Christen- thumS bekzubehalten, und eben daraus läßt sich auch erklären, daß man mit so vieler Hartnäckigkeit auf der unpassenden Bezeichnung „Deutschkatholiken," „Neukathotiken" rc. beharren will. — Allein der Grundstein des christlichen Glaubens besteht wohl unzweifelhaft in Anerkennung der göttlichen Sendung unseres Meisters und Erlösers: eine kirchliche Assoziation, welche dieses Criterium umgeht und nicht in ihr Glaubenöbekenntniß aufnimmt, sondern diese Frage jedem Genossen zur freien Forschung anheimstellt, ihm selbst überlassend, ob er in Christus ein Wesen höherer Abkunft und göttlicher Sendung, oder nur einen bloßen einfachen Menschen anerkennen will, kann unmöglich eine christliche Sekte sein, sondern ist vielmehr eine direkte Negation alles positiven ChristenthumS. Ich muß natürlich die weitere Ausführung dieser Frage den Theologen überlassen, aber auch dem gesunden Menschenverstand deS Laien drängt sich die Ueberzeugung auf, daß eine Assoziation, welche eigentlich gar kein Glaubenssymbol hat, keine ob- jectlve christliche Wahrheit anerkennt, und jedem Genossen erlaubt, von Christus und dem Chrtstenthum zu glauben was er will, unmöglich Ansprüche auf den Namen und die Rechte einer christlichen Kirche machen könne. HI. Wenn man die Nothwendigkeit einer neuen christlichen Glaubensconfession damit begründen^will, daß im Laufe von Jahrhunderten an daS ehrwürdige Christenthum, und insbesondere an die katholische Kirche, fremdartige Schlacken sich angesetzt hätten, zu deren Beseitigung eine nochmalige Reformation nothwendig sein soll, so ist eö nicht meines Berufes, zu untersuchen, ob und welche Jrr- thümer und Mißbräuche sich wirklich in die reine christliche Kirchenlehre eingeschlrchen haben, und ich folge hier gerne dem Beispiele deS Antragstellers, welcher in seiner würdig gehaltenen Motion diesen wunden Fleck nicht berührte. Wäre «S aber wohl zu wundern, wenn innerhalb eines Zeitraumes von beinahe zweitausend Jahren fremde Zusätze und Mißbräuche entstanden sind, — wenn jedes vvrübergeschwebte Jahrhundert ein bleibendes Merkmal seines Geistes ein- drückte? Allein zur Beseitigung dieser fremdartigen Auswüchse bedarf eS keiner die Wesenheit deS alten Glaubens zerstörenden gewaltsamen Umwandlung, keiner neuen Religionssekte. Der Geist deS Forfchens hat sich auch auf das Gebiet der Kirche geworfen, und er wird zuverlässig im Wege deS allmähligen besonnenen Fortschrittes die fremdartigen Schlacken nach und nach abstoßen, wenn er nicht in seinem wvhlthätigen Wirken durch neuerungssüchtige unbesonnene Stürmer gestört wird. Ueberhaupt aber, wenn ich in den Statuten oder in der Verwaltung eines Vereines Mängel und Gebrechen entdecke, welche ich zu entfernen wünsche, ist eö wohl vernünftig, meine Verbesserungen damit anzusangen, daß ich auS dem Vereine auStrete, und muß ich nicht eben durch diesen Austritt nothwendig alles Vertrauen und meinen ganzen wvhlthätigen Einfluß verlieren? Um die Nothwendigkeit einer schleunigen Reform und daher die Wohlthätigkcit der neuen Rongeschen Lehre noch schlagender zu beweisen, spricht man in der Motionsbegrün- duug und in den CommiffionSbcrichten mit Pathos und Salbung von den „drohenden Gefahren einer über ganz Deutschland hereinbrechenden furchtbaren Hierarchie," — man weist warnend auf das „mit Riesenschritten anstürmende, alle aufkeimenden Saaten deS Jahrhunderts niedertretende, gräßliche Gespenst deS JesuitiSmuS," — man läßt eine „finstere unheimliche Macht aus dem Grabe erstehen und sich wie ein drückender Alp hinlegen über das geängstete Vaterland," — sodann ist nach Bassermann „der Geist der Hölle losgelaffen zum Verderben Deutschlands!" — Wahrlich, wer mit solchen Waffen kämpft, beweist schon eben dadurch, daß er keine gute Sache vertrete; denn wo die Wahrheit steht, bedarf eS keiner so gewaltigen Uebertrei- bungen und keiner Zerrbilder einer erhitzten Phantasie. Wenigstens kann ich nicht glauben, daß der verständige Antragsteller die Wiedereinführung der Jesuiten in unserem Vaterland im Ernste für möglich halte. Gesetzt aber, die Macht dieses wieder aus dem Grabe hecvorgerufenenOrdenö wäre wirklich schon so erstarkt und so unwiderstehlich voranschreitend, daß alle dagegen ergriffenen StaatSmaßregeln erfolglos und ohnmächtig zerschellen, wie kann man dann hoffen, daß die kleine Schaar der Rongeaner den Geist bannen und das mächtig voranschreitende siegreiche Heer der Jesuiten und der barmherzigen Schwestern aus dem Felde schlagen werde? O nein, o nein, meine Herren, so groß und so nahe ist die Gefahr nicht, wie man uns gerne zur Erreichung politischer Zwecke glauben machen möchte, und gar leicht dürste das gewählte Abwehrmittel einer kirchlichen Spaltung weit verderblicher auf unser geliebtes Vaterland wirken, als das uns so fürchterlich geschilderte Gespenst, welches man zurück scheuchen will. — IV. ES ist schon früher bemerkt worden, daß aus den in der Motionsbegründung und in den CommissionSberichtcn aufgestellten Grundsätzen schon 'nothwendig folge, daß nicht nur die Rongesche Lehre allen christlichen Confesstonen hinsichtlich der staatsbürgerlichen Berechtigungen vollkommen gleichgestellt werden müsse, sondern daß überhaupt Jeder glauben dürfe, was er wolle und- sich nach Gefallen seine eigene Religion bilden könne — daß alle kirchliche Affv. ciationen, alle Religionen der Welt, wenn sie nur keine verbrecherische Tendenz haben, ganz dieselben kirchlichen und staatsbürgerlichen Rechte ansprechen können — daß es eigentlich gar keine StaatSreligion mehr geben, sondern die Kirche weiter nichts mehr sein würde, als ein socialer Privatverein, welcher keiner höhern Sanction bedarf und sich willkürlich bilden und bewegen kann — daß die christliche Religion daher in unzähligen Secten zerfallen und das Christcnthum in einen kalten JndisscrentiSmus sich auflösen würde — daß von einer eigentlichen Landeskirche keine Rede mehr sein könnte und sogar jeder Begriff einer Kirchengewalt ganz verschwinden müßte. Ob ein solcher Zustand im Allgemeinen, und insbesondere auch mit Rücksicht auf die bürgerliche Freiheit, wünschens- werth sein würde, und ob eS im Berufe der VslkSabgeord- neten liegen könne, die leider ohnedem in der großen Volkömasse immer weiter um sich greifende Irreligiosität noch durch Kammerbeschlüffe zu befördern, daS will ich, meine Herren, ihrer eigenen^Beurtheilung überlassen und Sie nur an die sehr wahren Worte der Mvtionsbegrün- ldung erinnern, daß nämlich bei keinem andern Volke die Innerlichkeit deS religiösen Lebens so tief und charakteristisch sei, wie bei den Deutschen. — Hüten Sie sich, meine Herren, diesen schönen Charakterzug deS deutschen Gcmü- IheS zu verwischen! Hüten Sie sich, diesen tiefen Sinn der Religiosität durch leichtsinnige Neuerungen zu verletzen! Das badische Volk möchte eine solche Verflachung und Entwürdigung seines tief eingewurzelten religiösen Sinnes nicht so geduldig hinnehmen, und es möchte nicht nur die Ausführung auf sehr ernstliche Hindernisse stoßen, sondern auch die Bekenner der Rongeschen Lehre, selbst wenn ihre Plane gelingen sollten, eS in der Folge vielleicht sehr bedauern, daß sie unvorsichtig, gegen den Willen der Volksmasse, in die Mitte zwischen zwei schon längst gesetzlich bestehenden Landeskirchen nun noch mit den nämlichen Berechtigungen eine dritte Confession zwangsweise einzuschie- ben wagten. V. Endlich, meine Herren, sei mir noch eine schwer auf dem Herzen liegende Bemerkung erlaubt. Kaum waren nämlich die Fesseln einer schimpflichen Knechtschaft unter dem eisernen Scepter eines fremden DrängerS gesprengt; so crwacbte endlich unter den Fürsten und Völkern mit dem freudigen Gefühl der erkämpften Freiheit und Selbstständigkeit, zugleich auch die lebendigste Ueberzeugung, daß der frühere entehrende Zustand nur eine traurige Folge der innern Zerrissenheit Deutschlands war, und daß ein einiges Deutschland erstehen müsse, wenn den lauernden eroberungssüchtigen Nachbarn nicht über kurz oder lang eine neue Knechtung gelingen soll. Nur auS dieser Ueberzeugung sind die neuen Schöpfungen des Fürstenbundes, der Bundesversammlung, der Austrägalien, deö Zollvereins, deö gleichen Münzfußes, der gleichen Wehrverfaffurg und der BundeSfcstungen hervorgegangen, und nur auf diese nämliche Ueberzeugung gründen sich die immer allgemeiner und lauter werdenden öffentlichen Stimmen für ein gleiches Maß und Gewicht, für ein allgemeines deutsches Preßge- setz, für ein deutsches Wechsclrecht und Handelsgericht, für eine allgemeine deutsche Gerichtsverfassung, für eine deutsche Marine mit deutscher Flagge. Sogar bis nahe an das Gebiet des Lächerlichen streiften nicht selten die kleinlichen Vorschläge zur Erzwingung eines einigen Deutschlands. Indessen war dieses einhellige Bestreben dem deutsche« Patrioten eine freudige erhebende Erscheinung, die Morgen- röthe eines anbrechenden schöneren Tages, ein sprechender Beweis, daß endlich daS deutsche Nationalgefühl aus einem langen Schlafe zu erwachen anfange, und den einzige» Weg anerkenne, auf welchem Deutschland die ihm gebührende und nur durch seine innere Zerrissenheit früher verlorene ehrenhafte Stellung im Kreise der europäische« Staaten wieder erobern kann. Und da diese zur Begründung eines einigen Deutschlands allgemein herrschende Aufregung auch auf den kirchlichen Boden überging, so wollte schon hie und da eine leise Hoffnung auftauchen, daß vielleicht der Zeitpunkt nicht mehr ferne sei, in welchem die Möglichkeit cintreten dürfte, die in unserem Vaterlande gesetzlich bestehenden Confesstonen in eine große, gemeinschaftliche deutsche Landeskirche zu vereinigen. Statt der Erfüllung dieses schönen Traumes ist nun auf einmal von der deutsch-polnischen Grenze ein unseliges neues SchiSma geboren worden, und durch die unglückliche neue Secte der Rongeaner ist nicht nur wieder eine Brandfackel in daS Gebiet kirchlichen Friedens geschleudert, sondern sogar alle Hoffnung zu einer kirchlichen Einigung Deutschlands vielleicht wieder auf Jahrhunderte verschwunden. Die unglückichc» Folgen dieses' betrübten Ereignisses konnten nicht auS« bleiben, und schon der heutige leidenschaftliche Kampf ist ein sprechender Beweis hievon. Ja, meine Herren, die bittersten, gehässigsten und schlauesten Feinde Deutschlands hätten nichts Verderblicheres für unser deutsches Vaterland ersinnen können, als eine neue religiöse Spaltung. Sehr klug hatte man nach vorausgegangenen bedauerlichen Miß- 765 griffen, den rechten Zeitpunkt zu einer solchen Neuerung ge« wählt; sie fand daher auch bald ihre Anhänger und schon setzt wagt es eine deutsche Kammer, ihre Regierung nöthi- gen zu wollen, die kaum aufgetauchte neue Secte hinsichtlich aller kirchlichen und staatsbürgerlichen Berechtigungen den gesetzlich bestehenden beiden Landeskirchen vollkommen gleich zu stellen, obwohl diese Secte in ihren höchst unvollkommenen schwankenden Anfängen noch sehr weit davon entfernt ist, eine eigentliche neue Religion gebildet zu haben, sich bisher nicht einmal über ein bestimmtes GlaubenSbe- kcnntniß einigen konnte, und nothwendig vorerst noch eine stärkere Lebenskraft, eine vollständigere Entwickelung und eine festere Gestaltung erhallen und Nachweisen muß, bevor sie gesetzlich zur dritten Landeskirche erklärt werden kann. Mit Betrübniß wende ich meinen Blick von diesem traurigen Bilde zerstörter Hoffnung, kann aber den voreiligen Anträgen, welche in der frühern Motiou und nun in den beiden CommissionSberkchten gemacht worden sind, unmöglich beitreten, sondern muß, wenn auch Mißdeutungen und Verhöhnungen darüber entstehen werden, dennoch nach meiner gewissenhaftesten Ueberzeugung Vorschlägen: es sei mit Verwerfung der CommissionSanträge zur Tagesordnung überzugehen. W e l ck e r. Ja, meine Herren! Wir verhandeln über den wichtigsten Gegenstand, welcher in diesem Saale besprochen werden kann. Wir verhandeln über die Grundlage jedes gesitteten RechtSzustandcS, über die Freiheit deS Glaubens und deS Gewissens. Ick freue mich, Theil nehmen zu dürfen an diesem Kampfe. Ick freue mich, daß ich die Hoffnung hegen darf, die badische Kammer werde für daS badische Land und für das gesammte deutsche Vaterland diese Grundlage aller gesitteten RechtS- und Culiurverhält- nisse siegreich vertheidigen. Ja, meine Herren, das badische Volk, daS bisher nicht zurückstand in dem Kampfe für die Freiheit und für die Fortschritte deS Menschengeschlechts, für Freiheit und Fortschritt unserö deutschen Vaterlandes, es wird nicht die letzte Stelle einnehmen in der Entscheidung über den gegenwärtigen Kampf. Das ehrenwerthe Volk Sachsens hat unendlich viel pngünstigere Bestimmungen in der Verfassung, und wahrlich! wir werden de» Vertretern Sachsens nicht nachstehen in dem Resultate, daS sie erkämpften auf so ungünstigen Grundlagen. Ja, meine Herren, ich stimme auch einer früheren Aeußerung bei, die in diesem Saale gefallen ist, auf juristische Grundlage soll zunächst in diesem Hause der Streit geführt werden. Ich werde, indem ich auf die juristische Grundlage das Fundament der rechtlichen Ordnung vertheidige, zugleich auch die Jurisprudenz selbst vertheidigen gegen Vorwürfe, die gegen dieselbe laut geworden sind, daß sie ein durchaus ungewisses allem Streit der Meinung hingegebenes Nichts sei, daß sie, wie der Abg. Tresurt glaubt, entweder in Wortsclaverei oder in Taschenspielere! auSarte. Auch die Achtung der Re- ligionsconfessionen werde ich nicht verletzen, die in unserm Vaterlande bereits bestehen, ES wird mir dieses nicht schwer, ich habe mich nicht zurückzuhalten, um diese Achtung zu beweisen. Ich habe in dem evangelischen und katholischen Theil deS Landes geachtet und geliebt, waS mir das Heiligste in der Welt ist, nämlich das Wesen des ChristenthumS. Ich habe eS in beiden Confeffioncn gefunden, ich habe gedacht, Menschensatzungen, Mängel und Verkehrtheiten werden fallen im Laufe deS Fortschritts und der Entwicklung. Ich habe gesagt, meine Herren, mein Kampf wird zur Achtung der wahren Jurisprudenz beitragen. Ich darf, um meine Vertheidigung auf diesem Grundsatz, den der Commissionsbericht ausspricht, und um diesen Zweck zugleich zu erreichen, Sie nur erinnern, was ist das ganze Wesen des Rechts, was ist daS Wesen der Rechtsgesetzgebung und der Rechts- auSlegung? Meine Herren, die Geschichte ist für mich, der natürliche gesunde Menschenverstand ist für mich, wenn ich sage, das Wesen deS Rechts ist ein Fn'edenSschluß, eine friedliche Vereinbarung von freien, individuellen Persönlichkeiten mit den verschiedensten Gefühlen, Bestrebungen und Glaubensrichtungen, ein FricdenSschluß auf die Bedingung hin, man will sich achten, als gleichfreie heilige Persönlichkeit, man will sich gleiche Rechte geben und dem Innern der Freiheit überlassen die besondere Hoffnung und Ueberzeugung von der höchsten Bestimmung und Glückseligkeit. Meine Herren, so schloffen unsere deutschen Vorfahren ihre RcchtSverträge, nach welchen Jahrhunderte lang in Deutschland das Recht synonym ist mit FriedenSschluß. Meine Herren, worauf ruht nun der Frieden, worauf ruht daS Recht, daS, wie Sie sehen, schon die Glaubensfreiheit in sick schließt? DaS Recht besteht ja darin, daß man seinen individuellen Gefühlen, Meinungen und Bestrebungen frei nachgebcn kann, insofern man die heiligen FriedcnSverträge achtet und die Rechte der Gesammtheit nicht verletzt. Worauf beruht daS Recht? Auf Treue und Glauben. WaS ist Treue und Glauben? ES ist die Annahme der Redlichkeit der Gesinnung, der Wah>heit, die man dem Bruder gegenüber ausspricht. Das ist die bona fides, von welcher Cicero sagt, sie ist daS Fundament der Gerechtigkeit, sie ist die juristische Präsumtion der Gerechtigkeit, bis vollständig das Ge- gentheil bewiesen ist, die juristische VorauSannahme der Wahrheit, der Redlichkeit und Treue, der Wahrheit und Geltung der höchsten Grundsätze des Friedens oder des Rechts. 766 Meine Herren, daS gilt auch in der RcchtSbehandlung der Menschen und so muß eS sein. Wenn in einem privatrechtlichen Civilstreit oder in einer Criminalanklage Jemand kommt und sagt: du hast Unrecht gethan, du hast mich verletzt, du mußt mich entschädigen, mußt mir daS Eigenthum wieder heraussgcben, so wird nicht nach der Wahrscheinlichkeit geurtheilt, nicht nach subjectiven Vermuthungen oder nach soPhistischen.Trugschlüssen, sondern nach vollständigen juristischen Beweisen, daß ich im Unrecht hin. Nur wenn dieses vollständig bewiesen ist, kann ich verurtheilt werden. Bis dahin gilt die Vorausannahme des RechtS und der höchsten Rechtsgrundsätze. Meine Herren, die juristischen Wortmacher haben vergessen, daß diese große Grundlage eben so für die Gesetzgebung und die Rechtsauslegung ihre Geltung hat, wie für die richterlichen Urtheile im Privatleben. Es gelten die ewigen Grundsätze deS ewigen Rechts auch hier, bis sie durch vollständigen Gegenbeweis einer rechtsgültigen Ausnahme und ihrer Absicht aufgehoben sind. Also, meine Herren, nicht nach subjectiven Vermuthungen und Wahrscheinlichkeiten oder nach willkürlichen Deutungen der Gesetze, sondern nach Festhalten an den ewigen Grundsätzen der Gerechtigkeit müssen Sie die Gesetze auslegen, Sie. dürfen keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie den jener Gewissensfreiheit und vollen Rechtsgleichheit fahren lassen, bis vollständig bewiesen ist, daß irgend eine Ausnahme bestehe, rechtsgültig gemacht werden wollte und gemacht werde. Ich brauche, um die Wahrheit dieses Satzes zu beweisen, nur zu erinnern an das meisterhafte Recht des klassischen AlterthumS. Die ewige Rechtsvermuthung der Unschuld, der Freiheit und Gleichheit der Person und des Eigen- thumS wurde fest gehalten gegen alle willkürlichen AuS- nahmSbestimmungcn römischer Tyrannen. Sie wissen, meine Herren, daß man in der französischen Revolution den Druck des Feudalismus nur zerstören konnte durch die ewigen Grundsätze deS römischen RechtS, und die herrlichen Grundsätze römischer RechtSlehrer über Injurien, Nothwehr und Selbsthülfe, gegen Mitbürger und die öffentliche Gewalt rufen wir täglich an gegen den herrschenden Polizeidespotismus. Ich muß eS tief beklagen. Bei dem Festhalten jener Rechtsgrundsätze oder RechtSpräsumtionen entsteht Sicherheit des RechtS und der Rechtsauslegung. Der despotische Richelieu sagte: für die richterliche Anwendung der Gesetze gebt mir drei geschriebene Worte eines Mannes, und ich will ihn an den Galgen bringen. Er wollte also nach bloßen Wahrscheinlichkeiten, gegen die Rechtsvermuthung der Unschuld, Umstürzen. Will man ähnlich die Rechtsgrundsätze und RechtSvermuthungen der Gleichheit und der Gewissensfreiheit durch einzelne zufällige Worte, etwa „drei christliche Con- fefsionen," und Wahrscheinlichkeitsannahmen Umstürzen? In der That, meine Herren, ich beklage es tief, daß sich die RechtSauSlegungen, die wir feit *2 Tagen in diesem Saale gehört haben, zum Theil weit von diesem Grundsätze verirrt haben. Ich beklage, daß man zu Sophismen die Zuflucht nahm, daß man nicht an den ewigen festen Grundsätzen sich hielt, sondern durch Auslegung einzelner Buchstaben und Wahrscheinlichkeiten die Grundlage zerstören wollte. Meine Herren! Auch unsere Verfassung steht auf jenen ewigen Friedens- und Rechtsfundamenten. Da sagt sie z. B. in einem Artikel an ihrer Spitze, der hier wiederholt zur Sprache gekommen ist, „die Rechte aller badischen Einwohner" — eS heißt nicht aller „Christen" — »sind gleich, wo daS Gesetz nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme macht." Was kann man Besseres thun, um die ewigen Grundsätze der gleichen Berechtigung und Brüderlichkeit als den Fundamentalsatz hinzustellen, und nun will man sophistisch den Artikel auslegen und sagen: Nein, daS ist nicht so gemeint, wir können die deutschkatholischen Einwohner ausschließen von den Aem- tern. Ja, obgleich das Constitutionsedict sagt: die Beamten haben feste, wohlerworbene Rechte auf ihre Amtsver- hältniffe, so können wir sie doch wieder absetzen. So sind die nämlichen Sophismen vorgeschoben worden, die ebenfalls an der Spitze unserer Verfassung sogar noch ausdrücklich aufgenommenen ewigen Grundsätze der vollständigen Gewissensfreiheit, der vollkommensten Freiheit deS Glaubens und der Ausübung der Religion in Ansehung der Gottesverehrung. So hat man zuletzt unsere Verfassung selbst hinweg sophistisirt. Ganz weg oder zerstört ist die Verfassung, wenn die RegierungScommissäre Recht haben. (Kapp. Sehr wahr.) Was haben die RegierungScommissäre uns gesagt? Sie sagen: O ihr schwachen Leute, ihr verkennt es, in welcher thörichtenLage ihr euch befindet. Diese Grundsätze stehen zwar da, ganz klar da in der Verfassung, aber liebste Herren! hier haben wir noch alte Edicte, alte verstaubte Pergamente, da kommen viele kleine Bestimmungen und Gesetze aus der absolutistischen Zeit, diese gelten, gegen die Grundsätze der Verfassung, gegen die vollkommene Freiheit und Gleichheit, und wenn man die Sache vollends schwierig machen will, so sagt man: hier ist am Ende der VerfaffungSur« künde der Artikel, welcher bestimmt, eS solle AllcS beim Alten bleiben, bis man sich verständigt hat über neue Bestimmungen. Dort sitzt auf der Regierungsbank ein Manu, der wiederholt in dieser Kammer sich mit Recht gerühmt 767 hat, Antheil an der Verfassung zu haben, aber ich gebe ihm die ganze Verfassung als eine hohle Nuß hin, wenn jener Artikel so angewendet werden darf, wie er gesagt hat. Jener Artikel 82 lautet wörtlich: „Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, biS die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen,,getroffen sein wird. Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt." Ich kann bei diesem Artikel mir nichts Anderes denken, als der allerdings weise Gesetzgeber dachte, jetzt, wenn die Verfassung publizirt ist und die Kammern noch nicht beisammen sind, da wird jeder Einzelne sich von Verbindlichkeiten frei machen wollen und nach seiner Wahl die Verfassung auslegen. Vor Allem wird dies bei den Abgaben bedenklich werden, es muß provisorisch so bleiben, bis die erste Ständeversammlung da gewesen ist. Das ist ein vernünftiger Gedanke, aber der Gedanke wäre absolut unsinnig, eine Verfassung zu geben als Grundlage des Landes, mit der Erklärung, sie soll nur in sofern gelten, als der Regent mit den zwei Kammern übereinstimme in der Bewilligung. Wie kann man zu einer solchen Sophistik kommen? (Geh. Rath Bekk Das wäre allerdings unvernünftig.) Nun, so sage ich, dasKirchenherrlichkeitS-Edict in Ehren, so weit eS nicht mit den Grundsätzen der Verfassung im Streit ist; sobald und in so weit es aber damit in Widerspruch kommt, ist eS durch die Verfassung eo ipso aufgehoben. Meine Herren! Die Verfassung hat auch die Ehre, ein kleines Gesetz zu sein, und wo daS neue Gesetz das alte aufhebt, ist daS alte nicht mehr gültig. Das ist doch sonnenklar. Worauf beruht denn Alles, als auf dem alten Kirchenherr- lichkeitScdikt? Allen Respect vor den Bestimmungen desselben, sobald sie mit der Verfassung vereinbarlich sind, aber — ich möchte fast sagen — hole es der Kukuk! wenn man die Bestimmungen da anwendcn will, wo sie der Verfassung und ihren sonnenklaren höchsten und wesentlichsten Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen. Ich könnte ein halbes Dutzend, ja «in volles Schock ähnlicher Sophismen anführen, die gegen die Grundsätze dieser Auslegung verstoßen und angewendet worden sind. Erlauben Sie mir aber, meine Herren, daß ich, statt sie hervorzuhcben, zur unmittelbaren Beantwortung der Frage übergehe, ob denn die Deutschkatholiken in unserem Lande vollkommen gleiche Rechte mit den übrigen Confessionen in Anspruch zu nehmen haben? Nun, da will ich mich freuen, mit den Herren auf der Regierungsbank in zwei Punkten einig zu sein. Die Deutschkatholiken sind anerkannt 1) Christen und 2) die Grundsätze ihrer Con- feffion sind nicht staatsgefährlich. Nun so bin ich denn auch mit meiner Rechtsannahme oder RechtSvermuthung der brüderlichen Gleichheit und Freiheit rücksichtlich der individuellen subjektiven Glaubensmeinung für mich schon längst im Reinen. Aber man hat meinen guten, verehrten Kollegen und Mitarbeiter am Staatslericon, wie ich glaube, im Grabe beleidigt, indem man sagte, er habe sich von solchen Grundsätzen entfernt, wie ich sie vertheidige. Man hat vorgelesen und zu deduciren gesucht, daß, nach seiner Ansicht, die Kirche von dem Staat abhängig sei, und von diesem eine Anerkennung einer Confessio,, beliebig verweigert werden könne. Diese Stelle, worauf man sich beruft, steht auf Seite 290 im IX. Bande des Staatölericous. Auf der Seite 289, unmittelbar vorher, aber sagt Rotteck ausdrücklich: „Jeder kann im Staate das Recht ansprechen, in „Gemeinschaft mit anderen Gleichdenkenden eine Kirche zu „gründen. Der Staat, wenn er diesem natürlichen Recht „eine andere Schranke setzt, als welche durch die etwa rechtS- „oder polizeiwidrige Eigenschaft der angeblich religiösen „oder gottesdienstlichen Handlungen geboten ist, überschreitet „die ihm rechtlich zustehende Gewalt und stellt ein Prinzip „aus, bei dessen konsequenter Durchführung man zur Unter- „drückung aller Geistes- und Gewissensfreiheit gelangt." — Und waS sagt nun die Seile 290? Sie sagt, wenn die Kirche alö öffentliche Anstalt vom Staat, als juristische Person, etwa betraut mit Staatshandlungen, constituirt werden soll, ist Anerkennung vom Staate nöthig. — Nun, über die Frage: ob die eigentliche juristische Person mit solchem öffentlichen Recht, mit Rechten auf ewige Zeiten in todter Hand Vermögen zu erwerben und als StaatSkörper Aufnahme zu erwerben, ob dieses der Anerkennung des Staats bedarf, oder nicht? darüber wollen wir nicht streiten, wir kommen darauf zurück. Jedenfalls ist klar, daß die vollständige Glaubensfreiheit und Ausübung der religiösen Ueberzeugung von einer Confessionsgesellschaft, nach Rotteck, etwas absolut Erlaubtes ist. Hier ist besondere StaatSerlaubniß nicht nöthig, sondern nur, wie nach unserem AffoziationSrecht, Verbot wegen Rechtswidrigkeit oder StaatSgefahr möglich. Und da, wo von jener Anerkennung jener Kvrperschaftsrechle die Rede ist, ist im VerfaffungS- staate allerwenigstens jede Willkühr ausgeschlossen. Aber man hat auch den guten Klüber, auf welchen ich ein gut Stück halte, herbeigczogen, ich erschrack beinahe, als ich hörte, daß auch er gegen unfern Grundsatz sei. O nein! daS ist der gute Klüber nicht und man hat von andern deutschen StaatsrechtSlehrern gesprochen. Ich weiß, daß die Unbefangenen den Klüber immer für den ersten deutschen StaatSrechtslehrer halten. Ich gestehe, nachdem ich die menschlichen Dinge kenne, glaube ich, daß seine Auctorität doppelten Werth hat, weil er, als er schrieb, nicht Professor war und nicht nach Carlsbader Beschlüssen rechtlos war und abgesetzt werden konnte, wenn er unbequeme Lehren ausstellte. Nun stellt er im 8- 525, Ausgabe vou 1840, die Glaubensfreiheit aller Staatsbürger als ein absolutes, natürliches Recht auf, und setzt dann ausdrücklich noch zu: „Blos als Staatsgenoß, nicht als Bekenner eineö bestimmten Glaubens der nicht Gegenstand äußern Zwanges sein kann, ist der Einwohner von dem Staate zu behandeln. Von Natur ist jeder Mensch berechtigt und verpflichtet, die Gottheit, doch ohne Beeinträchtigung Anderer, so zu verehren, wie seine gewissenhafte Ueberzeugung ihm gebietet. Nie sollte eine in dem Staate recipirte Religion, noch weniger eine Glaubenspartei als herrschend, oder irgend ein Glau- benöbekenntniß als Staatsreligion, am wenigsten mit Ausschuß aller Andern betrachtet weiden. Allen aufgenommenen Glaubensparteien gebühren (Geh. Rath Bekk. Merken Sie wohl, allen „aufgenommenen" heißt cS) als solchen im Zweifel gleiche Rechte, insbesondere an demselben Ort Gleichberechtigte, namentlich öffentliche GotteSverchrung oder Simultaneum." Wenn mir der Herr Regierungscommissär durch Zwischenruf bemerkt hat, daß es heißt: „allen aufgenommencn Glaubensparteien," so habe ich das wohl verstanden. Erst aber heißt es, daß Glaubensfreiheit herrschen soll und Jeder das Recht hat, nach seinem Glauben zu leben. Herr Regierungscommissär, wir werden unS darüber vereinbaren. Ich werde Ihnen zugesteheu, daß der Staat ein Oberaufsichtsrecht hat, um prüfen zu können, ob eine Confession verletzend und gefährlich ist. DaS gebe ich zu, daS auch Klüber, aber nicht ein Haar weiter. Wir wollen daS nachher erläutern. Der zuerst angezogenc Paragraph spricht für die gleichen Rechte, nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen; diese nun findet Klüber, nach dem zunächst folgenden Paragraphen, noch ausdrücklich bestätigt in dem befondern positiven deutschen EtaatSrechl. Er fährt in §. 526 fort, daß es auch so sei nach dem Recht deS deutschen Bundes (Bader: Ich habe mich auf dieselbe Stelle berufen.) Nur Geduld, Sie werden schon sehen, daß Sic nicht vollständig studirt haben. Also heißt eö hier: „Nach Vorschrift der deutschen BundeSacte kann die Verschiedenheit der christlichen Glaubenöparteien, oder — wie Klüber hinzusetzt — der christlichen Glaubensgenossen in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes für die Staatsgenoffen keinen Unterschied in dem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Demnach ist in dem ganzen Umfange deö deutschen Bundes keine Staatsregierung befugt, eine Ungleichheit in dem Genuß bürgerlicher und politischer Rechte bei Mitgliedern der verschiedenen christlichen Kirchengesellschasten wegen dieser Eigenschaft zu handhaben oder gesetzlich zu verordnen. Keine darf Mitglieder solcher Art, der Religion halber, für besitz-, erwerbs-, erb- oder succeffionsunfähig erklären, oder auS demselben Grund einen Unterschied zwischen ihnen festsetzen oder beobachten, in Absicht auf Schutz, Rechtspflege, activeö Bürgerrecht, bürgerliche Ehre und Vortheile, Gewerbe, Verkehr, Fähigkeit zu Erbschaften und Vermächtnissen, öffentliches Bcgräbniß u. d. m." Dabei beruft sich Klüber in der Note auf §. 230, wo er die im Bericht angeführte deutsche Bundesbestimmung im Art. 16 ausdrücklich angeführt hat, die wir haben verlesen hören. Er sagt wörtlich: „in Absicht auf die Unterthanen christlicher Religionen ist in der BundeSacte festgesetzt, daß die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien, oder die Verschiedenheit der christlichen Glaubensbekenntnisse, wie Klüber hinzu setzt, in dem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte keinen Unterschied begründen sollen." Dann führt er als Beleg an den Art. 16 der Bundesacte und führt zur weitern Erklärung dieses Artikels seine Acten und diplomatische Uebersicht der Wiener Conferenzverhandlungen an und sagt dann: „Diese Bestimmung der Bundcsacte ward absichtlich nicht auf eine bestimmte Zahl und nicht auf bestimmte Arten von christlichen Glaubensbekenntnissen beschränkt." Meine Herren, thuen Sie doch diesem Mann im Grabe nicht Unrecht. (Bader und Andere wollen sprechen). Präsident. Nun meine Herren, auf diese Weise werden wir nicht fertig. Ich will dafür sorgen, daß Betten hereinkommen, denn wir kommen bis morgen nicht aus dem Saal. Welcker. Lesen Sie die citirten Klüber'schen diplomatischen Uebersichten über den Wiener Kongreß, so werden Sie finden, daß dieser Klüber, eingewciht in die diplomatischen Geheimnisse deS Wiener Congreffes, bei dem er persönlich anwesend war, noch aus andern von dem Abg. Hecker angeführten Gründen nachwcist, daß das Wort drei christliche Confessionen in der deutschen BundeSacte mit voller Absicht gestrichen wurde. (Fortsetzung folgt.) 769 Sechzigste öffentliche Sitzung der II. Kammer. K a r l s r u h e, 20. August. Vorsitz deö Präsidenten M i U terma ie r. Regierungscommission: Geh. Rath Bekk, Geh. Rcferendär v. Stengel. Petitionen werden übergeben von den Abgeordneten Straub: Beschwerde der Gemeinde Woltcrdingen in Betreff der Ausübung der Baupolizei. Welte: Petition vieler Gcmeindebürger zu Mundelfingen, die Rettung der bedrohten Nationalität der Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg betreffend. Welcker: Petition der pensionirten Hauptlehrer des Bezirks Bruchsal, weitere Begründung, die Zurechnung des WohnungSanschlagS zu ihrem PensionSgehalt betr. S e l tz a m: Bitte des Gemeinderalhs zu Ueffingen, Ablösung der Schäftreiübertricbsgerechtigkeit betr. Hägelin: Bitte des August Wöhrle zu Freiburg, Ge« werbsbeeinträchtigung durch die in der Strafanstalt zu Freiburg betrieben werdende Sesselmacherei betr. v. Jtzstein übergibt den Bericht über das außerordentliche Budget zum Druck (erster Theil, Staatsministerium und Justizministerium). Diskussion deö von dem Abg. Junghanns II. erstatteten Berichts der Petitionscommission über die Vorstellungen : 1) der Einwohner von Steißlingen, 2) der Bürger von Salem, 3) vieler Bürger aus den Aemtern Eberbach, Mosbach und Neudenau, 4) der Bürger von Sulz- feld, — die Aufhebung der landesherrlichen Declarationen über die Grund-und StandeSherrlichkeitöverhältnisse und die zeitgemäße Negulirung dieser Verhältnisse betreffend. Der äußerst gründliche und gediegene Bericht verbreitet Licht über die verworrene Materie der standeS - und grundherrlichen Verhältnisse und zeigt das Uebermaß von Privilegien, unter denen die Bewohner der betreffenden Ge- bietstheile leiden. Er greift sodann diejenigen Declarationen an, welche weiter gehen als die Bestimmungen der Bundesakte und die baierische Declaration vom 19. März 1807 und nicht rechtsgültig erlassen sind, nämlich: 1. die Declaration vom 12. Dcc. 1823 über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrschast Fürsten berg; 2. die Grundherrlichkeitsedikie vom 22. April 1824; 3. die Declaration vom 1. Juli 1824 über die Verhältnisse der Herrschaft Zwingenberg; 4. die Declaration vom 2. März 1826 über die Verhältnisse der Standesherrschaften Leiningen-Billigheim und Leiningen-Neudenau; 5. die Declaration vom 25. Juni 1827 über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Grafschaften Salem und PeterS- haufen; 6. die Declaration vom 7. October 1830 über die Verhältnisse deS fürstlichen Hauses von der Lehen alö Besitzers der Grafschaft HohengeroldSeck; 7. die Declaration vom 14. März 1833 über die Verhältnisse der Fürsten von Löwenstein-Werlheim; 8. die landesherrlichen Verordnungen vom 16. Febr. und 7. Dec. 1837 und vom 23. Febr. 1838 über die Verhältnisse des ehemals unmittelbaren RcichSadelS und der Grafen von Leiningen-Billigheim und Leiningen-Neudenau. Der Antrag geht dahin: die hohe Kammer wolle die im Eingänge dieses Berich - tes genannten Petitionen, so wie auch die später eingekommenen, den gleichen Gegenstand ergreifenden Vorstellungen der Gemeinden Orsingen, Mainwangeu, Wollenberg und mehrcr Bürger von Steißlingen, — dem Großh. Staatsministerium unter Anschluß einer Abschrift dieses Berichtes und mit den dringenden Bitten übergeben: 1. die oben unter Nr. 1 bis 8 incl. bezeichneten landesherrlichen Verordnungen über die Verhältnisse der Standes- und Grundherren alsbald außer Wirksamkeit zu setzen; 2. die Herrschaft Zwingenberg hinsichtlich ihrer dinglichen Berechtigungen den Besitzungen deö landsäßi-. ' gen Adels gleichzustellen. Geh. Rath Bekk wünscht, daß man der Sache einmal eine praktische Seite abgewinnen könnte und über daö Hin- und Herreden hinauskäme, welches nur Unzufriedenheit auf der einen und Reaction auf der andern Seite errege, ohne zum Ziele zu führen. Man muß sich an die Bundes alte halten, und der Standpunkt, auf welchem die Kammer von 1831 stand, als sie die Declarationen für nicht rechtsverbindlich erklärte, ist wesentlich verschieden von dem heutigen, nachdem der Bundestag auf die Beschwerde der Standes- und Grundherren gegen einige Bestimmungen der Gemeindeordnung im Jahr 1837 gegen die Regierung entschieden habe. Gegen das Erkenntniß der kompetente n Gewalt helfe die Behauptung nicht, daß man doch recht habe. So verfahren Proceßkrämer, welche, wenn auch noch so oft abgewiesen, immer wiederkehren. Der Redner durchgeht die in dem Berichte angeführten Gründe gegen die Compctenz, welche aber eigentlich sich mehr auf das M a- terielle bezögen und von der Bundesversammlung nicht anerkannt worden seien. Am Schluffe seiner Ausführung äußert der Herr Redner feine Ansicht dahin, daß unter den jetzigen Umständen von einer Rrclamation der Declarationen keine Rede sein könne. Es wäre ein vergeblicher Versuch, der nur Reactionen zur Folge haben würde. 770 Der zweite Antrag, bezüglich auf die Herrschaft Zwingende rg, wäre ohne praktischen Erfolg, da es sich nur um persönliche Ehrenrechte handle. Man kann nur verlange», daß die Verhandlungen mit den Berechtigten betrieben und zu einem Ziele geführt werden. Welcker bedauert den gegenwärtigen Zustand, der durch die Privilegien herbeigeführt worden ist, und aus der andern Seite ebenfalls Mißbehagen erregt. Die Stellung des Adels, welche sich auf privatrechtliche Vorrechte gründen will, die dem Geiste der konstitutionellen Einrichtungen widersprechen, ist nicht mehr haltbar, und da die Bundes, Versammlung aus Adeligen besteht, so kann das Volk in cincr Sache, wo eö sich um Privatvortheile deS Adels handelt, keine unbefangene Entscheidung erwarten. Die Regierung möge einen, den richtigen Grundsätzen mehr entsprechenden Weg einhalten. Der Redner führt auS, daß die Declarationen nicht rechtsgültig, d. h. nicht mit Zustimmung der Stände erlassen wurden, also auch vom Bunde nicht geschützt werden können; sodann sei eine Meinung in dem engern Nathe des Bundes kein rechtskräftiges Ur- theil, dem man unbedingt sich fügen müsse. Die engere Versammlung deS Bundes sei nirgends zu einem Gerichtshof erklärt worden, sie könne daher auch nur auf diplomatischem Wege bei der Regierung bewirken, daß den Beschwerdeführern der ordentliche Rechtsweg eröffnet werde. Er tritt den Anträgen-der Commission bei. Straub. Wenn wir bedenken, daß den Standes- und Grundherren in ihren Gebietstheilen Rechte eingeräumt werden, welche ein reiner Ausfluß ihrer früheren Landeshoheit oder ihres früheren Antheils 'an derselben sind, so darf eS uns nicht wundern, daß die Bewohner dieser Ge- bietötheile sich hierüber beschweren, indem neben diesen Rechten bei ihnen noch die volle Landeshoheit desjenigen Landes besteht, welchem sie sich haben unterwerfen müssen, und bekanntlich daö Sprichwort gilt: „es ist nicht gut, zweien Herren zu dienen." — Haben wir schon selbst noch vor uicht langer Zeit Klage darüber geführt, daß ein Doppelgeist in unserer Regierung herrsche, der seinen Einfluß auf die Staatsbürger geltend mache, um so mehr werden daher die Bewohner standeS- und grundherrlicher Orte Ursache haben, sich zu beklagen, da nicht nur ein Doppelgeist, sondern daneben auch noch ein doppelter Regierungskörper auf sie drückt. Wie schwer dieselben diesen Druck fühlen, habe ich in meinem Wahlbezirke, der zum großen Theile auS standeS- und grundherrlichcn Orten besteht, täglich Gelegenheit wahrzunehmcn, und cS haben mir meine Committentcn, als ich in öffentlichen Versamm- lungcn ihre Wünsche in Bezug auf mein ständisches Wirken entgegennahm, gerade das standeS- und grundherrliche Berhältniß alS daS drückendste, welches bei ihnen vorkomme, dargestellt. Im Namen eines großen Theils meines Wahlbezirks spreche ich daher dem Abg. Junghanns H. meinen wärmsten Dank aus für seine gründliche Berichterstattung und insbesondere dankend anerkenne ich sein gelungenes Bestreben, den Inhalt der fraglichen Declarationen mit dem der deutschen BundeSacte, der baierischen Declaration und unserem AdelSedicte zu vergleichen, was bei der Masse des Stoffes in der That eine mühevolle Arbeit war. Selbst die Vertreter des Adels müssen das Rechtsverhältniß der Bewohner standeS- und grundherrlicher Orte alS ein unnatürliches betrachten, denn es hat vor Kurzem der Freiherr v. Andlaw in der ersten Kammer folgendes erklärt: „Inmitten dieses herabgewürdigten Zustandes hat die Gesetzgebung keinen Anstand genommen, einzelne Leistungen von Pflichtigen an adelige Berechtigte fortdauern zu lassen, solche Leistungen, welche einen logischen Zusammenhang nur dann begreiflich machten, als daS alte Berhältniß noch bestanden. Nachdem dieses letztere aber zerrissen war, gab es eine Wirkung ohne Ursache: eine Folge in der späteren Zeit, der kein Grund entsprach. Es lag darin eine Art von Verhöhnung für beide Theile, von welchen der eine nicht wußte, warum er gab oder vielmehr geben sollte, der andere, weßhalb er empfing oder vielmehr nicht empfing." Das Streben des Adels ist aber dahin gerichtet, wo möglich wieder zu seiner früheren Machtvollkommenheit zu gelangen, welchem Streben jedoch nur durch Einsetzung der Mediatisirten in ihre frühere Landeshoheit Genüge geleistet werden könnte, was eine reine Unmöglichkeit wäre, wenn man nicht einen förmlichen Strich durch die Geschichte machen will, welche die Grundlage unserS jetzigen staatsrechtlichen Verhältnisses bildet. ES wird Niemand bestreiten wollen, daß für daS Rechtsverhältniß der Standes- und Grundherren der Art. 14 der deutschen BundeSacte, die baierische Declaration und das AbelS edict vom 23. April 1818 die gesetzlichen Grundlagen bilden, und eS bestreitet dieses auch der Hr. Regie- rungScommissär nicht. Alle Bestimmungen, durch welche unsere Regierung später auf einseitige Weise den StandcS- und Grundherren mehr Rechte einräumte, als die genannten gesetzlichen Grundlagen besagen, können daher deßhalb zu Recht nicht bestehen, weil sie die §§. 64 und 65 der VerfassungSurkunde verletzen und daS ständische Zustimmungsrecht zu neuen Gesetzen offenbar ganz vernichten würden. Der Herr Regierungscommissär gibt letzteres sogar selbst zu, und bestreitet der Kammer das Recht nicht, darauf anzutragen, daß die mit den erwähnten gesetzlichen Grund- 771 im Widerspruch stehenden Declarationen außer Wirksamkeit gesetzt werden, er wendet bloS ein, eS sei vom deutschen Bunde eine Entscheidung hierüber erfolgt, in welche man sich eben fügen müsse, ob man solche für gerecht finde oder nicht. Dem Berichterstatter wird vom Hrn. Regie- rungscommissär der Vorwurf gemacht, daß er den 8. 63 der Wiener Schlußacte unrichtig ausgelegt habe, und ins« besondere wird von ihm darauf Gewicht gelegt, daß ja gegen eine legislative Entscheidung den Standesherrn das Recht des RecurseS an die hohe Bundesversammlung offen stehe. Hierauf will ich zu dem, waS der Abg. Welcker bereits hierüber gesagt hat, bloS noch bemerken, daß ein solcher RecurS nach den ausdrücklichen Worten deS §. 63 der Wiener Schlußacie gegen eine legislative Entscheidung nur dann ergriffen werden darf, wenn dieselbe den Grund- und Standesherrcn zum Nachtheile gereichen würde. Wie kann man aber hier von einem Nachtheile der Staudesoder Grundherren reden, wo man sie ganz ungeschmälert bei denjenigen Rechten beläßt, die ihnen die Bundesacte, die baierische Declaration und das Adelsedict zusichern, und ihnen nur diejenigen Rechte wieder entzieht, die ihnen über diese gesetzlichen Grundlagen hinaus von unserer Regierung einseitig eingeräumt wurden? Müßte man sich eine jede solche Entscheidung des deutschen Bundes über Beschwerden der Standes- und Grundherren geradehin gefallen lassen, so könnten die lehtern am Ende auch darüber sich beschweren, daß wir eine landständische Verfassung haben, oder daß man sie nicht wieder in ihre frühere Landeshoheit einsetze, und mit dem Souveränitätsrechte unseres Landes hätte es dann ein Ende. Der Herr RegierungScommissär hält eS sogar unter der Würde, ja für eine Vermessenheit der Regierung, wenn sie gegen die erfolgte Entscheidung des Bundes die standeS- und grundherrlichen Declarationen außer Wirksamkeit setzte, ich vermag eö aber weder der Regierung für unwürdig, noch für eine Vermessenheit der Regierung zu halten, wenn sie ihr Souveränitätsrecht zu wahren und zu schützen sucht, und fast will eö mich bedünken, daß man die Jnterressen der Standes- und Grundherren mehr achten wolle, als selbst die Souveränität deS Landes. Hoffend, daß man die LandeSsouveränität zu Gunsten der Standes und Grund- hcrren nicht mehr länger blosstellen und die Bewohner der standes- und grundherrlichen Orte von dem Drucke des Rechtsverhältnisses der Standes« und Grundherren endlich einmal befreien werde, unterstütze ich auö voller Seele den CommissionSantrag. Welte. Die Gerechtigkeit, welche der Staat gegen alle Bürger zu üben hat, die Ehre der gesetzgebenden Gewalt, scheinen eine andere Erklärung zu fordern, als von Seite der Regierung gegeben wurde. Die Bewohner der standeö- und grundherrlichen Gebiete sind, in Bezug auf Gemeindeumlagen, Bürgermeisterwahlen, Abzugsgeld u. s. w. gegen die übrigen Staatsbürger weit zurückgesetzt, im Widerspruch mit dem Grundsatz, daß Rechte und Pflichten für Alle gleich sein sollen. Es ist eine Kränkung der Ehre der gesetzgebenden Gewalt, wenn eS dem Grundherrn gelingt, Gesetze über den Haufen M werfen. Die Regierung sollte Schritte dagegen thun. Trefurt. Es wäre am besten, wenn wir mit den feudalen Verhältnissen nichts mehr zu thun hätten und man kann beklagen, daß wir nicht in dieser Lage sind. Allein der Weg der Gewalt ist nicht wünschenswerth und es wäre traurig, wenn die Vernunft keine anderen Wege hätte, sich Geltung zu verschaffen. ES kann aber im Wege der Verständigung und des Vergleichs mit den Berechtigten geschehen. Er stellt den Antrag, die Regierung zu ersuchen, daß sie die geeigneten Schritte thun, insbesondere durch Vereinbarung mit den Betheiligten, und wo möglich auf dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vorlege, um die bestehenden Mißverhältnisse zu ordnen. Peter. Nichts kann befriedigender sein, als der Eindruck, welchen der CommissionSbericht auf Geist und Ge- müth eines Unbefangenen macht, der ibn mit Aufmerksamkeit prüft. Da erkennt man sogleich, daß in der Commission Männer saßen, die nicht allein wie Rechtsgelehrte urtheilen, sondern auch wie Staatsbürger fühlen. WaS der Bericht enthält, ist durchaus Wahrheit, die ungeschminkte Wahrheit. Schritt für Schritt hat der Berichterstatter mit Angabe der Gcsetzstellen befestigt, waS er behauptet. Ich getraute mir nichts vorzubringen, waS der Sache nach nicht schon in dem CommissionSberichte gesagt wäre; und weniger noch getraute ich mir, eö besser zu sagen. Nur ein paar allgemeine Bemerkungen will ich hinzufügen: Die Vorrechte der Standesherrn und der Grundherrn stammen aus einer finsteren Zeit und verdienen in keinem Falle die Gunst einer erleuchteten Gesetzgebung; weil sie hundertfach hemmend in den StaatSorganiSmuS eingreifen, weil sie die Einheit, die Gleichförmigkeit, die Ordnung und die Zweckmäßigkeit der Staatsverwaltung stören; und weil ste den natürlichen Rechten der Staatsgewalt wie jenen der Staatsbürger den wesentlichsten Eintrag thun. In der That, meine Herren, diese Privilegien bestehen auö nichts Anderem, und können auS nichts Anderem bestehen, als einerseits auS Rechten, welche der Krone entzogen, und andererseits aus Beschränkungen oder Belästigungen, welche dem Bürger aufgelegt sind. Man denke z. B. nur an das (historische) Recht der Standesherrn, „sich von ihren Mediatunterthanen huldigen zu lassen," an die ganz widersinnige Befugniß der Standesherrn, sich des Prädikats „regierender Fürst" zu bedienen; an die ihnen eingeräumte Gerichtsbarkeit, und an die Macht, die Beamten zu ernennen, durchweg Hoheitsrechte, welche daher nach gesunden Begriffen einem „Unterthanen," wofür die Standesherrn doch erklärt sind, niemals verliehen werden konnten. Man denke an das Recht der Standcs- und der Grundherrn bei Bürgermeisterwahlen, zu verlangen, daß drei Candidaten gewählt werden, damit jene Herren unter Beseitigung des ManneS welcher in der Gemeinde als der Würdigste gilt, die ihnen angenehme Person auslesen, und zur landesherrlichen Bestätigung Vorschlägen können; an ihre Befreiung von jedem Beitrage zu Gemeindelasten u. s. w. Man muß in sogenannten standes- oder grundherrlichen Gebieten gelebt haben, um die ganze Bitterkeit der Empfindungen zu kennen, welche sich in dem Gemülh der dortigen Bewohner (größtentheilS wenigstens) über diesen Zustand der Dinge festgesetzt haben. Wie oft haben mir alS Bezirksbeamten — einsichtsvolle, brave Männer darüber geklagt! jammernd fragten sie, was denn um GotteS Willen die Bewohner dieser Gegend verbrochen haben, daß sie und ihre Nachkommen, für immer, unter so drückenden Verhältnissen, unter einer doppelten Herrschaft stehen, daß sie auf die einfachere, mildere und bessere Staatsverwaltung, wie sie in den landeShcrlichen Gebieten angctroffen wird, für immer verzichten; daß sie größere Pflichten und kleinere Rechte als andere Staatsbürger — bis an das Ende der Tage haben sollen, in einem Land, dessen Verfassung will, daß die Rechte aller Staatsbürger gleich seien. Der Commiffionsbericht hat gesagt, daß wir uns auf die Verfassung als auf unfern R echtSboden zurückziehen, d.h. bei dem Adelsedikt vom 23. April 1818 bleiben sollten. Wahrlich, meine Herren, wenn wir dieses Edikt erfüllen, so thun wir nicht zu wenig. Nein, dieses Edikt, oder vielmehr die deutsche Bundesakte welche dazu nöthigte, mit ihrem reichhaltigen inhaltschweren Artikel 14 neben dem mageren Artikel 13, ist zum Nachtheile deS Bürgers noch viel zu weit gegangen, und wir wollen zu Gott hoffen, daß eS'nicht auf ewig so sei; sondern daß auch einmal der Tag anbrcchen werde, an dem all dieses historische Zeug, ich wollte sagen, dieses historische Recht, welches lange genug bestanden, und sich breit genug gemacht hat, dem Vernunftrechte weichen muß. An der weiteren Verhandlung nehmen Thcil: Schaaff, Weller, der ebenfalls dem Berichterstatter für die klare und kurze Art dankt, womit er das verworrene Material behandelte, Buß, der sich gegen den Bericht erklärt, weil er daS Gefühl der Gerechtigkeit in seiner Brust verletze, K a p p, W e l ck e r und der Berichterstatter (JunghannS II.), welcher die Anträge der Commission und die Ausführung deS Berichtes mit Nachdruck ausführlich vertheidigt. Den zweiten Antrag zieht die Commission zurück, weil die stan- desherrlichen Rechte, mi^AuSnahme der Forsthoheit, dermalen in der Herrschaft Zwingenberg nicht geübt werden; die betreffende Declaration wird jedoch schon in dem ersten Antrag reclamirt. Der Antrag des Abg. Treffurt wird verworfen und der Commiffionsantrag angenommen. Straub berichtet über die Bitten von vielen Gemeinden, (Mößkirch, Stockach u.s.w.) Erbbeständern und Lehenbauern, um Allodifikation der Schupflehen, beziehungsweise Unterstützung des darauf gerichteten Antrags des Abg. Welte. Die Motion ist durch entsprechenden Beschluß der Kammer erledigt und der Antrag der Commission geht auf dringende Empfehlung an das Staatsministerium. Geh. Referendär v. Stengel hat gegen den Antrag nichts zu erinnern und die Kammer erhebt denselben zum Beschluß. Zittel berichtet über die Bitte der Gemeinden Malsch u. s. w., daß die fürstlich Styrum'sche Stiftung von 36,230 fl. für Freischulen unter die Gemeinden vertheilt werden möchte, um ihren Antheil zu verwalten und stif- tungSgemäß zu verwenden. Die Commission glaubt, daß die Zahl der katholischen Schulkinder der richtige Maßstab zur Vertheilung sei, und schlägt vor, die Petition dem Großherzogl. Staatsministerium zu empfehlen. Geh. Referendär v. Stengel, Schmidt v. B., JunghannS I., Buff sprechen über diesen Gegenstand, worauf der Antrag der Commission angenommen wird. Der Präsident zeigt an, daß folgende Commissionen gewählt sind: 1) Für daö Pensionswesen: Baum Bassermann, Blankenhorn, Gottschalk, Rindeschwender. 2) Für die HundStare: Fauth, Reichenbach, Krämer, ArnSperger, Mez. 3) Ueber die Verwendung der Stiftungscapitalien: Jörger, Mittermaier, Schmitt v. M., Heimburger, Zittel. 4) Für die Aufhebung der Spielbanken: v. Jtzstein, Stöffer, Trefurt, Scheffelt, Biffing. Die Sitzung wird geschlossen.