Großherzoglich Badisches Zln; ei § e - für den UnterirHeirt-KveiA. 39 . Dienstag den 15. Mai 1838 . Mil großherzog'.ich Badlschem gnädigsten Privilegio Bekanntmachungen. Zehntablösungen. 3n Gemäßheit des L 74. des Zehntabldsungs- gesttzes wird hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß die Ablösung nachgenannter Zehnten endgültig beschlossen wurde, 1) im Bezirksamt Wert he im. [39]1 zwischen der königl. baier. Schul» und Studienfonds-Receptur Miltenberg und der Gemeinde Ebenheid. [39] 1 zwischen der königl. baier. Schul- und Studienfonds-Receptur Miltenberg und der Gemeinde Sonderrieth. s39]t zwischen der Pfarrei Hundheim und der Gemeinde Strinfurt. 2) im Bezirksamt Kork. [39jl zwischen dem großh. Domänrnsiscus und der Gemeinde Hohnhurst wegen des großen und kleinen Zehntens zur Hälfte und drö Neu» bruchzebntrns. 3) im Bezirksamt Breiten. £3931 zwischen der großh. Domänenverwal. tung Breiten und der Gemeinde Zaisrnhausen wegen des DomanialzehntenS. s38]2 zwischen der großh« Domänenverwal» tung und der Gemeinde Büchig wegen des Do» manialzehnlens zu Büchig. 4) im Bezirksamt Fr ei bürg. [39] 1 zwischen der hochfürstl. Standesherr- fchaft von Fürstenbrrg und dem Besitzer deS vchneehofrö zu Waldau, Namens Joh. Steiert. 5) im Bezirksamt Sinsheim. [39]1 zwischen der evangelischen Pfarrei Hof» fenheim und der Gemeinde daselbst. [39J1 zwischen der evangelischen Pfarrei Ehr- stäbt und der Gemeinde daselbst, wegen des großen, kleinen und Obstzehntens. 6) im Bezirksamt Neckargrmünd. [38J2 zwischen den Grundherrn voy Brrli» chingen und von Schmitz Auerbach und der Gemeinde Michelbach. 7) im Bezirksamt Schopfheim. [38]2 zwischen der großherz. Domänenverwaltung Säckingen und der Gemeinde Mtnseln. [35]3 zwischen der Pfarrei und Gemeinde Hausen. [37J3 zwischen der Gemeinde Wiechs und dem Sigristen zu Schopfheim wegen dem auf der Gemarkung ruhenden s. g. Sigristenzehnten. [37]3 zwischen der Pfarrei Maulburg und der Gemeinde Dossenbach. [37J3 zwischen der Pfarrei Weiten»» und dem Johann Buhler, Bürger zu Wiechs, wegen den auf dem Grundstück deö Letzter» ruhenden Zehn» ten, Katzeniehen genannt. [34)3 zwischen der Stadt Schopfheim und den Pflichtigen de» Wucherviehzehntrns. 8) im Oberamt Heidelberg. [37J3 zwischen der katholischen Schule zu HandschuhSheim, resp. großh. Domänenver» waltung Heidelberg und der Gemeinde Handschuhsheim. _ 258 [38]2 zwischen der großherz. Domänenver- waltung Heidelberg und der Gemeinde Doffen- heim über die Ablößung des der erstercn auf Doffrnheimer Gemarkung, im neuen Berg ge» nannt, zustehenden Weinzehn tens. 9) im Bezirksamt Lörrach. [38]2 zwischen der Familie Koger, als Inhaber des Höferlin'schen Pfründlehens und der- Gemeinde Riedlingen. [38]2 zwischen dem großherz. Domänenfiscus und den Gemeinden Mappach und Maugen- hard. [38] 2 zwischen dem großherz. Domänenfiscus und der Gemeinde Tüllingen. [38J2 zwischen der Pfarrei Holzen und der Gemeinde Tannenkirch. Alle diejenigen, die in Hinsicht auf dicse abzu- lösenden Zehnten in deren Eigenschaft als Lehen, stück, StammgulS-Theil, Unterpfand u s. w. Rechte zu haben glauben, werden daher aufge- sordert, solche in einer Frist von 3 Monaten nach den in den §J. 74 bis 77 des ZehntablösungS- gefttzeö enthaltrnen Bestimmungen wahren, andernfalls aber sich lediglich an der ehntbc- rechtigten zu halten. Bekanntmachung. Herrenlose Güter im Sthemhafen zu Mannheim betr. [39J1 No. 2026. Mannheim. BeidemLa» gerhauS-Sturze am 1. Januar d. I. fand sich unter andern ein Ballen, bezeichnet M No. 378 Manufacturwaaren im Gew-icht von 22 Pf. enthaltend, vor, wovon der Eigenibümer bis jetzt unbekannt ist. Da diese Waare schon über die gesetzliche Frist lagert; so wird in Folge des § 66 der Zollordnung der unbekannte Eigenthümmer aufgefordert, binnen 6 Monaten seine Ansprüche auf diese Waare geltend zu machen, widrigen Falles dieselbe als herrenlos erklärt und sofort öffentlich versteigert werden wird. Mannheim den 12 Mai 1838. O.-Insp. H.-A-Verw. H.-A.-Contr.