Wochenblatt für die Amtsbezirke Offenburg, Oberlieck, Ackern» Rkeinbifckofokeim, Kork» Gengenback» Haslack nn- Wolfach. M 23 Offenburg, den 9. Mai 1848. Bekanntmachungen. In der Nacht vom 24. auf den 25. d. M. ist in höchst verbrecherischer Weise ein Ueber- gangswerk (Deckelvohlen) bei Faulenbach, Be- zirksanits Achern, zerstört worden, wodurch nicht allein der Betrieb der Großh. Eisenbahn unterbrochen, sondem auch die Sicherheit des Fahrdienstes in hohem Grade gefährdet war. Die unterfertigte Stelle ist ermächtigt, Denjenigen, welche die Thäter mit solchen Beweisen zur Anzeige bringen, daß dieselben zur richterlichen Bestrafung gezogen werben können, eine Belohnung von fünfhundert Gulden anzuweisen. Karlsruhe, den 29. April 1848. Direction der Großh. Posten und Eisenbahnen. B. B. d. D.: Steina m. vdt. Eckardt. Haslach. (Die Abhaltung des «mtstages betreffend.) Nrv. 5818. Zur Erleichterung der Amtsangehörigen sowie zum Zweck einer bessern Geschäftseinrichtung finden wir für angemessen, daß statt der bisherigen zwei Amtstage künftig nur Ein solcher und zwar a« jedem Montag, wo auch Wvchenmarkt abgehalten werde. Diese Anordnung beginnt mit dem 15. d. MtS. Die Bürgermeisterämter des diesseitigen Bezirks haben diefts m ihren Gemeinden auf herkömmliche Weife -» verkünden. Haslach, den 3. Mai 1848. Großherzogliches Bezirksamt. Jüngling. Gaut-Edicte. , Andurch werden alle Diejenigen, welche anS was immer für. einem Grunde an die Masse nachstehender Personen Ansprüche machen wollen, ausgefordert, solche io der hier unten S n Richtigstellung^ und Borzugsversahren angeordneten Taget, bei Vermeidung des Ausschlusses von der Gani, persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, schriftlich oder mündlich anzumelden, und zugleich die etwaigen BorzugS- und Unterpfandsrechte, unter gleichzeitiger Vorlegung der Beweisurkunden und Antretung des Beweises mit andern Beweismitteln, zu bezeichnen, wobei bemerkt wird, daß, in Bezug auf die Bestimmung des. Maffepstegers, Gläubigeraus- schuffes und den etwa zu Stande kommenden Borg- oder Rachlaßvergleich, die Richterscheinenden als der Mehrheit der Erschienenen beigetreten angesehen werden sollen. Aus dem Oberamt Offenburg: [1] von Windschläg, an den in Gant erkannten Gorgon Fischer, aus Freitag den 26. Mai 1849, Vormittags 8 Uhr, auf diesseitiger Oberamtskanzlei. Aus dem Bezirksamt Wplfach: slj von Schapdach, an den in Gant erkannten Nachlaß de« Philipp We>«, auf Freftag den 26. Mai l-848, Vormittags 8 m>r, auf diesseitiger Aimskanzlei. Aus dem Bezirksamt Gengenbach: [3] von Unterharmersbach, an den in Gant erkannten Ziegler Joseph Hasser, auf Samstag den 13. Mai d» I., Vormittags 8 Uhr, auf diesseitiger Amtskanzlei. Rheinbischofsheim. (Aufforderung.) Der einbe- rufene Soldat Friedrich Harrer von Lichtenau, dessen Signalement unten folgt, hat sich von Hause heimlich entfernt und ist wahrscheinlich nach Nordamerika ausgewandert. Derselbe wird daher aufgeforderi, sich bmnen 6 Wochen dahier oder bei seinem Regiments-Eommando in Rastaft zu stellen und sich über seine Entweichung zu verantworten, widrigenfalls er als Deserteur erklärt und da« weitere Gesetzlich« gegen ihn erkannt werden wird. Rheinbischofsheim, den >5. April 1848. Großherzoaliches Bezirksamt. Fingado. Signalement. Alter: 24 Jahre; Größe: 5'6"4"'; Körperbau: schlank; Gesichtsfarbe: gesund; Augen: braun; Haare: braun; Nase: groß. Achern. (Holzversteigerung.) Aus der Forst- dvmaine Endingerwald, Forstbezirks Kork, wird durch die Bezirksforstei Kork nachbenannteS Holz öffentlich versteigert werden, und zwar: Montags den 15. diefeS Monats: 203 Stämme eichenes Nutz- und Bauholz (auch zu Eisenbahnschwellen tauglich). Oienskags den 16 . dieses Monats: 58 Klafter eichenes Scheitholz und 380Ü Stück eichene Wellen. Die Zusammenkunft ist in Hohnhurst jeweils Morgens S Uhr. Achern, den 5. Mai 1848. Großherzvgliches Forstamt. H. v. Seldeneck. [1] Rheinbischofsheim. (Liegenschaftsversteigerung.) Der Schneider Ludwig Hügel's Ehefrau dahier werden in Folge richterlicher Verfügung vom 24. Februar d. I. Rr. 2868 untenverzeichnete Liegenschaften am - 234 Montag den 22. Mai d. I., Vormittags S Uhr, auf hiesigem Rathhaufe im Zwangswege öffentlich versteigert, wozu die Liebhaber mit dem Bemerken eingeladen werden, daß der Zuschlag erfolgt, wenn der Schatzungsorris oder darüber geboren wird. Die Liegenschaften sind: Ein einstöckiges Wohnhaus mit Srall und Schopf, sammk Haus- und Gartenplatz, circa Y» Morgen groß, neben Philipp Wabnitz und dem Bach, vornen AUmendweg, hinten der Bach. Xheindifchofsheim, den 2V. April 1848. Das Bürgermeisteramt. Scherwitz. Unterharmersbach (Wegsperre Herr.) Wegen vorzunehmenden Brückenbau-Reparationen können am 16., 17. und 18. Mai d. I. keine Fuhrwerke passiren, was die lobt. Bürgermeisterämter öffentlich bekannt machen lassen wollen. Uncerharmersbach, den 5. Mai 1848. DaS Bürgermeisteramt. Fritsch. Anzeige. Oer evangelische Heiden -Missions-Verein Kork- Rheinbischofsheim gedenkt sein diesjähriges siebentes Jahresfest am Mittwoch den 17. Mai, Nachmittags 2 Uhr, in der Kirche zu Rheinbischofsheim zu feiern, und ladet hiezu alle Missionsfreunde dieser Gegend freundlichst ein. Cinladnng. Im Interesse unserer nächstbevorstchenden Wahl eines Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung und dem mehrseitig geäußerten Wunsche gemäß laden wir sämmtliche Herren Wahlmänner der Aemter Gengenbach, Oberkirch und Offenburg auf Donnerstag den II. Mai d. I., Vormittags 10 Uhr, in den Saal des Gasthauses zum Salmen dahier zu einer gemeinschaftlichen Vorberathung ein. Offenburg, den 7. Mai 1848. Die Wahlmänner der Stadt Offenburg. [1] Osfenburg. (Wohnungs-Vermiethunq.) Zn der Gerbergasse ist eine Wohnung mit drei Zimmern, Küche, Keller und Speicher zu vermielhen, welche bis Zvhanni oder auch eher bezogen werden kann. Nähere Auskunft gibt Steindrucker Diftld. [1] Offenburg. (Kleeperkauf.- Sattlermcister Haaß hat den Klee aus Zeuch Acker hinterm Kloster zu verkaufen. Verlaufener Hund. Ein junger männlicher Tigerhund hat sich verlaufen. Wer über denselben Auskunft zu ertheilen vermag, wolle dies bei dem Herausgeber dieses Blattes anmelden. Schwenningen. (Anzeige.) Meine neu erfundenen patentirten Instrumente zum Baum- und Höhenmeffen, für Forst- und Baubegmte, Gemeinden, Waldbefitzer, Holz- Händler, Geometer, Bauhandwerksleute und Gewerbsleute überhaupt, sind für den Amtsbezirk Achern einzig bei Hrn. Huber & Comp, in Achern zu haben. 3. Bürk. O f f e n b « r g. (Hausvermiethung.) Ein zweistöckige- Wohnhaus, 15 Zimmer, Küche und Keller enthaltend, »ebft Gärten, auf der Zuckerfabrik ist zu vernvechen und sogleich zu beziehen. Inserat. Die ledigen Bursche von Hohnhurst sehen sich in der Tage, ihr Mißtrauen gegen die dortigen Mädchen öffentlich auszusprechen, indem sich dieselben mit den m der Umgegend einquartierten Soldaten allzusehr vertraut machten, und selbst von solchen, welche noch die Sonnragsschule besuchen, ein gar zuneigendes Benehmen gegen die Soldaten bezeigt wurde. Nachtrag. 3» dem im Wochenblatt Nro. 22 gegebenen Auszug ans dem Gesetze über die Einquartierung und Verpflegung der Truppen wurde eine wesenkliche Stelle des Tarifs übergangen. Sie lautet: --Die volle Tagesverköstigung für den Soldaten bis zum Oberfeldwebel und Oderwachcmeister cinschließl.ch besteht aus dem Mittags- und Abendessen des einen und dem Morgeneffen des darauf folgenden Tages — ohne Wein oder Bier und Branntwein.-, Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes. (Fortsetzung und Schluß.) !». Der Reichstag. § II. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Oberhause und dem Unterhause. § 12. Das Oberhaus besteht aus höchstens 200 Mitgliedern, nämlich: l) aus den regierenden Fürsten. Sie haben das Recht, einen Stellvertreter zu schicken, der aber im Lause einer Sitzungsperiode nicht abgernfen werden darf; 2) aus einem Abgeordneten von jeder der 4 freien Städte, welche die Regierung mindestens für die Dauer einer Sitzungsperiode schickt; 3) aus ReichSrärhen, welche aus dem Kreise der bewährten Verdienste des Vaterlandes von den einzelnen Staaten auf 12 3ahre gewählt werden, so daß alle 4 Zahre ein Drittel aus- kritt. Die Wahlberechtigung ist unter den einzelnen Staaten mit Rücksicht auf deren Bevölkerung vertheilt. Zn Staaten, die nur einen Reichsrath schicken, steht das Wahlrecht den Ständen und in den freien Städten den gesetzgebenden Körpern, in solchen, die mehrere schicken, steht es zur Hälfte den Regierungen zu *); die Reichsrärhe müssen dem Staate, von dem sie gewählt werden, angeboren und das 40. Lebensjahr vollende» habe». § 13. Das Unterhaus besteht aus Abgeordneten des Volks, welche auf 6 Zahre gewählt werden, so daß alle 2 Zahre ein Drittel austri». Aus je 100,000 Seelen der wirklichen Bevölkerung kommt ein Abgeordneter, jedoch so, daß auch Staaten von geringerer Volkszahl einen Abgeordneten schicken und ein ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen ebenfalls zu einem Abgeordneten berechtigt. Die Wahl geschieht durch das Volk (nicht durch die Ständeversammlungen), ob aber direct oder indirekt (durch Wahl- männer) bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaken uberlassen. Wähler ist jeder voll,ährige selbstständige Staatsangehörige, mit Ausschluß der wegen eines entehrenden Der *) Verthcilung der Reichsräthe auf die einzelnen deutschen Staaten: Oesterreich sendet 24; Preußen 24; Bayern 12; Sachsen, Hannover, Württemberg und Baden, je 8, zusammen 32; Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Schleswig- Holstein und Mecklenburg-Schwerin, je 6, zusammen 24; Luremburg, Braunschweig. Nassau, Sachsen-Weimar, Oldenburg, ze 4, zusammen 20; Sachsen - Coburg - Gotha, Sachsen-Memingen und Sachsen-Altenburg, je 2, zusammen 6; Mecklenburg - Strelitz, Anhalt-Dessau, Anhald- Bernburg, Schwarzvurg-Rudolstadt, Schwarzburg-Soo-- dershausen, Hohenzollern - Sigmaringen, Hohenzollenr- Hechingen, Walbeck, Reiß ältere Linie, Reiß jüngere Linie, Lippe-Schaumburg, Lippe. Hessen-Homburg, Ltchtenstein, Lauenburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen, Hamburg, j« t, zusammen IS; im Ganzen 181. 235 brechens Nerurcheilren; wählbar jeder Wahlberechtigte nach vollendetem 30. Lebensjahr/ ohne Unterschied des deutschen Staates/ dem er angehört. Die näheren Bestimmungen bleiben einer von Rechtswegen zu erlassenden Wahlordnung Vorbehalten. Beamte bedürsen zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl keiner Genehmigung. § 14. Die Reichs- räthe und die Mitglieder des Unterhauses beziehen Reise- und Tagegelder aus der Reichskasse. § 15. Jedes Mitglied des Reichstages/ mit Einschluß der § 11/ No. 1 und 2 erwähnten Stellvertreter und Abgeordneten/ vertritt ganz Deutschland und ist an Instructionen nicht gebunden. § 16. Zur Gültigkeit eines Reichstagsbeschlusses gehört die Uebereinstimmung beider Häuser. Oas Recht des Gesetzvorschlages/ der Beschwerde und der Adresse/ dergleichen die Anklage der Minister steht jedem Hause für sich zu. Oer Voranschlag des Reichshaushaltes ist stets zuerst dem llnterhause zur Beschlußnahme vorzulegen/ deren Er- gebniß das Oberhaus nur im Ganzen verwerfen/ in den einzelnen Ansätzen nicht verändern darf. § 17. Zu einem Beschlüsse eines jeden Hauses gehört dieGegenwartvon wenigstens einem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der Stimmen. § 18. Der Reichstag versammelt sich von rechts- wegen jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung in Frankfurt a. M.> die am ... . ihren Anfang nimmt. Außerordentliche Sitzungen können vom Kaiser zu jeder Zeit berufen werden (s. § 8). Eine Vertagung des Reichstages durch den Kaiser darf nicht über sechs Wochen ausgedehnt werden. Einer Auflösung soll die Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen Nachfolgen/ widrigenfalls tritt der Reichstag drei Monate nach der Auflösung in seiner alten Gestalt zusammen/ wenn die Zeit der ordentlichen Sitzung nicht früher fallt. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. § 19. Die Mitglieder des Reichstages können von der Verpflichtung/ an den Verhandlungen desselben Theil zu nehmen, nur durch das betreffende Haus des Reichstages entbunden werden. § 20. Sie können/ außer im Falle der Ergreifung auffriicher That, bei einem peinlichen Verbreche»/ während ihrer Anwesenheit auf dem Reichstage und auf der Hin- und Herreise nicht ohne Zustimmung des Hauses/ dem sie angehören/ verhaftet werden. Auch können sie wegen ihrer Aeußerungen im Hause an keinem anderen Orte zur Rechenschaft gezogen werden. § 2l. Die Reichsminister haben nur Stimmrecht"in dem einen oder andern Hause, wenn sie Mitglieder desselben sind. Sie haben Zutritt in jedem Hause und müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Jedes Haus kann die Gegenwart der Minister verlangen. 6. Das Reichsgericht. § 22. Das Reichsgericht besteht aus 21 Mitgliedern. Sie werden zu einem Drittel vom Reichsoberhaupte, zu einem Drittel vom Oberhause, zu einem Drittel vom Unterhause aus Lebenszeit ernannt, und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Viceprästdenten. Unvereinbar mit der Stelle eines ReichsrichterS ist die Bekleidung jedes anderen Reichs- oder Staatesamtes und die Mitgliedschaft des Ober- und Unterhauses. § 23. Oas Reichsgericht hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine Sitzungen sind öffentlich. § 24. Die Zuständigkeit des Reichsgerichts umfaßt Folgendes: a) Streitigkeiten jeber Art, politische und rechtliche, zwischen den einzelnen deutschen Staaten oder zwischen regierenden Fürsten, insofern sie nicht in das Gebiet der ReichS-Regie- rungssachen gehören, und mit Vorbehalt der gewillkührten Ausrräge; b) Streitigkeiten über Thronfolge, Rezierungs- fahigkeir und Regentschaft in den deutschen Staaten, unter demjelben Vorbehalt; o) Klagsachen von Privatpersonen gegen regierende deutsche Fürsten, insofern es an der Zuständigkeit eines Landesgerichts fehlt; d) Klagsachen von Privatpersonen gegen deutsche Staaten, bei welchen die Verpflichtung, der Forderung Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist; e ) Streitigkeiten iwsschen der Regierung eines einzelnen Staates und dessen Ständen über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung; f) alle Klagen gegen den Reichssiscus und dessen einzelne Zweige; g) Entscheidungen in oberster Instanz über die nach der Verfassung eines jeden Landes zu beurtheilen- den Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege; k) Anklagen gegen die Reichsminister oder die Lan- desminister durch eines der Häuser des Reichstages, deßgleichen Anklagen gegen die Landesminister durch die Landstände, wegen Verletzung der Reichs- beziehungsweise der Landesgrundgesetze. Die Fragen wegen Ausdehnung des An- klagerechtS auf andere Fälle bleibt der näheren Bestimmung eines Reichsgesetzes Vorbehalten; t) Kriminalgerichtsdarkeit mit Urtheilsfällung durch Geschworene in Fällen des Hoch- und Landesverralhs gegen das Reich, sowie bei Majestätsverbrechen gegen das Reichsoberhaupt. Der in diesen Fällen dem Reichsoberhaupt zustehenden Begnadigung muß ein Gutachten des Reichsgerichts vorausgehen. Außerdem hat das Reichsgericht auf Erfordern der Reichsregierung wegen angeblicher Verletzung reichsgesetzlich verbürgter Rechte durch Gesetze oder Regierungshandlungen der einzelnen Staaten Gutachten zu geben. Die Vollziehung der reichsgerichtlichen Sprüche wird durch ein Reichsgesetz näher bestimmt. Artikel IV. Grundrechte des deutschen Volkes. § 25. Das Reich gewährleistet dem deutschen Volke folgende Grundrechte, welche zugleich der Verfassung jedes einzelnen deutschen Staates zur Norm dienen solle»; ») eine Volksvertretung mit entscheidender Stimme bei der Gesetze gebung und der Besteuerung und mit Verantwortlichkeit der Minister gegen die Volksvertreter; b) Oeffemlichkeit der Ständeversammlungen; o) eine freie Gemeindeverfaffung auf Grundlage selbstständiger Verwaltung in Gemeindean- gelegenheiten; d) Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsetzbarkeit der Richter außer nach Unheil und Recht; Oeffenrlich- keil und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens mit Schwurgerichten in Kriminalsachen und bei allen polnischen Vergehen; Vollziehbarkeit der rechtskräftigen Erkenntnisse deutscher Gerichte im ganzen Gebiete des Reichs; s) Gleichheit aller Stände in Betreff der Staats- und Gemeindelasten und der Amtsfähigkeit; t) allgemeine Bürgerwehr; g) freies Der- sammlungs- und Vercinsrecht, mit Vorbehalt eines Gesetzes gegen den Mißbrauch; h) unbeschränktes Petikionsrechtsowohl der Einzelnen als der Körperschaften; i) das Recht, jedes Betheiligten Beschwerde über gesetzwidriges Verfahren einer Behörde, nach vergeblichem Anrufe der Vorgesetzten Behörden, an die Landstände und, sofern eine Verletzung von Reichsgesetzen behauptet wird, an eines der Häuser des Reichs- tages mit der Bitte um Verwendung zu bringen; k) Preßfreiheit ohne irgend eine Beschränkung durch Censur, Con- ceisionen und Cautionen; Aburtheilung der Preßvergehen durch Schwurgerichte; I) Unverbrüchlichkeit des Briefgeheimnisses, unter gesetzlicher Normirung der bei Kriminaluntersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen; m) Sicherstellung der Person gegen willkürliche Verhaftung und Haussuchung durch eine liabeas-vorpus-Acte; n) Berechtigung aller Angehörigen des deutschen Reichs, in jedem einzelnen Staate und an jedem Orre ihren Aufenthalt zu nehmen und unter den nämlichen Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Staates Grundstücke zu erwerben und Gewerbe zu betreiben; o) Auswanderungsfreiheit; p) Freiheit der Wahl des Berufs und der Bildung dazu im In- und Auslande; g) Freiheit der Wissenschaft; r) Freiheit des Glaubens und der privaten und öffentlichen Religionsübung; Gleichheit aller Religionsparrheien in bürgerlichen und politischen Rechten; s) Freiheit volksthümlicher Entwickelung insbesondere auch der nicht deutschen Vvlksstämme durch Gleichberechtigung ihrer Sprache in Rücksicht auf Unterricht und innere Verwaltung. 236 Artikel v. Gewähr des Reichsgrundgesetzes. § 26. Das Reichsoberhaupt leistet beim Antritt seiner Regierung einen Eid aus daS Reichsgrundgesetz vor dem versammelten Reichstage, der bei jedem Thronwechsel unverzüglich und ohne Berufungen der Art zusammentrikt, wie er das Letzremal versammelt gewesen ist. § 27. Die Reichsminister und die übrigen Beamten des Reichs, ingleichen das Reichsheer werden auf das Reichsgrundgesetz vereidigt. § 28- Den in den einzelnen Staaken vvrgeschriebenen Verpflichtungen auf die Landesverfassung wird die Verpflichtung auf das Reichsgrundgesetz beigesügt. § 29. Zu Abänderungen des Reichsgrundgesetzes ist die Uebereinstimmung des Reichstags mit dem Reichsoberhaupte, in jedem Hause die Anwesenheit von wenigstens Dreiviertel der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Anwesenden erforderlich. § 30. Alle Bundesbeschlüffe, Landesgesetze und Verträge zwischen einzelnen deutschen Staaten find, insoweit sie mit einer Bestimmung des Reichsgrundgesetzes im Widerspruche stehen, hiermit außer Kraft gesetzt. Haben wir eine Reaction zu befürchten? Man hört oft sagen: "wir haben keine Garantie gegen einen Rückfall; alle die Rechte und Freiheiten, die wir theils schon besitzen, theils in nächster Zeit zu erhalten hoffen, sind den Regierungen nur abgenolhigt, somit keine Sache einer freiwilligen Gewährung. Dieselben werden daher wieder die nächste beste Gelegenheit ergreifen, um aufs Neue zu rea- giren; kurz, es wird wieder gehen wie nach der Julirevolu- tion." Um die Wahrheit oder Unwahrheit dieser Befürchtung einzusehen, wird es gut sein, die damalige Weltlage mit der jetzigen zu vergleichen. Ich will mit Deutschland beginnen. Die Julirevolution, die in Frankreich die ältere Linie der Bourbonen mit der jüngeren vertauschte, konnte nicht verfehlen, auf unser Vaterland einen großen Eindruck zu machen. Es traten Revolutionen ein mit mehr oder weniger Erfolg; ich erinnere nur an Heffenkaffel, Braunschweig, Hannover und Sachsen. Auch in andern Ländern nahmen die so lange Zeit darnieder gehaltenen Geister einen erfreulichen Aufschwung; so in Baden, Württemberg und Bayern. Freilich war dies Alles mehr nur ein Rausch des Entzückens, ein plötzliches Erwachen aus jenem langen Schlafe. Was man wollte, stand noch nicht so klar und bestimmt vor dem geistigen Auge, es war mehr ein Schwärmen im Allgemeinen und stützte sich nicht sowohl auf scharf ausgesprochene Grundsätze, als vielmehr auf Gefühle. Das Ganze war also mehr eine Angelegenheit des Herzens als des Verstandes. Wie konnte es aber auch anders sein! War es ja doch der erste Schritt, den wir in das politische Leben thatcn; denn was vor der Julirevolution in Deutschland geschah, will so viel als gar nichts heißen. Kein Wunder, wenn daher Alles noch etwas jung aussah; es waren unsere politischen Flegeljahre. Und wie spärlich fielen die Concessionen nicht aus! Von Ge- schwornengerichten, von dem Rechte der Association, von Volksversammlungen war entweder gar nichts oder doch nur sehr Weniges zugestanden, und selbst dieses Wenige nur in einem oder dem andern Lande. Und das schlimmste war, daß die zwei mächtigsten deutschen Lande von der ganzen Bewegung gar nicht erreicht wurden; in Preußen und Oesterreich stand das alte System noch immer unerschüttert da. Aber auch in den oben genannten Landen, die wirklich vom Flügelschlage der neuen Zeit erfaßt wurden, hielt sich Alles doch nur mehr auf der Oberfläche; in die Masse drang der Liberalismus noch nicht hinein; im Gegentheil thal dieser noch ziemlich vornehm und war mehr noch eine Sache der sogenannten Gebildeten als des ganzen Volkes. Und was den Geist der damaligen Zeit vielleicht am Treffendsten bezeichnet, das ist die Art und Weise, womit man die Einheitsbestrebungen aufnahm. Denn man kann wohl sagen, daß der Liberalismus mit dem Gedankeo der Einheit so ziemlich gleichen Schritt hielt, so daß die Stärke des erstem immer nach dem Maaße bestimmt werden kann, womit der letztere sich geltend zu machen im Stande war. Und da ist es denn bekannt, daß, als Welcher in der badischen Kammer die Einheit Deutschlands zur Sprache brachte, gar nicht viel if fehlte, daß die damals liberalste deutsche Regierung diesen Antrag als einen Hochverrath ansah und behandelte; die Minister entfernten sich alle, als Welcher seine Motion begründete, die doch gewiß bescheiden genug war. Wie ganz anders jetzt! Heutzutage ist mcht nur ein Theil, sondern das ganze Deutschland bis in sein Herzmark von der neuen Bewegung erschüttert, und nicht nur die Gebildeten oder die Aristokratie der Geister, sondern die ganze Masse bis auf das Tiefste ergriffen und durchdrungen, und auch nur so ist eine Richtung nachhaltig und unwiderstehlich, wenn sie wie ein instinctiver Zug im ganzen Volke lebendig geworden. Heutzutage hat das noch am Weitesten zurückstehende Land jetzt schon mehr Freiheiten als damals das vorangeschrittenste. Und während nur in Baden und Bayern die Presse auf ganz kurze Zeit der Censur entledigt war, genießt jetzt ganz Deutschland dieses höchste aller Güter. Und was nicht weniger in Anschlag kömmt: wir haben Volksbewaffnung und Nationalparlament, von dem wir hoffen und erwarten, daß es in Kurzem uns vollends gewähren werde, was wir in jeder Beziehung bedürfen, um ein freies, starkes, einiges Deutschland zu werden. Endlich, wo waren damals diese liberalen Bundestagsgesandten und Minister? Auch denke ich, daß jetzt die politische Bildung gewiß allgemeiner und bedeutender ist als zu Anfang der dreißiger Jahre. Wir sehen also, daß der Unterschied in jeder Hinsicht ein großer ist. Aber auch in andern Ländern ist die Differenz zwischen damals und jetzt eine gewaltige, und dies ist deßwegen wichtig, weil ja das ß ~ Schicksal oder die Entwickelung der einzelnen europäischen Länder immer auf das Innigste zusammenhing, und so Hand in Hand ging. Betrachten wir zuerst Frankreich, den Feuerherd aller Bewegungen. Hier konnte die Reactivn allerdings sich deßwegen gleich nach der Julirevolution wieder geltend machen, weil das Wahlrecht nur auf eine Klaffe beschränkt war, die es rein zu ihrem eigenen Vortheil benutzte. Und dieser traurige Umschwung der Dinge in Frankreich war für den Sieg der Absolutie in den anderen Ländern entscheidend. Und dieser hätte gewiß nie statlgefunden, wenn Louis Philipp nicht eine so reactivnäre, so perfide Politik zur Anwendung gebracht hätte. Noch nach dem Falle Warschau's war die Sache des Liberalismus in Deutschland und in Italien nichts weniger als verloren, und eine gute Zeit wußte dieser die Absolutie noch in Schranken zu halten, und er hätte die folgende Reaction unmöglich gemacht, wenn nur die französische Regierung nicht gar zu grob ihren Ursprung vergessen. So lange also in Frankreich nicht wieder ein Ruckfall eintritk, haben auch wir nichts zu befürchten. Und soviel darf man gewiß kühn behaupten, daß, sollte sich auch die Republik daselbst nicht halten können, das alte System docjy nie und nimmer wiederkehren kann. Aber nicht nur in Frankreich, sondern auch in anderen Ländern zeigt sich derselbe für die Freiheit günstige Unterschied der Dinge. So bestand zwar in Belgien schon damals dieselbe freie demokratische Verfaffung wie heute; aber wir wissen, daß bis auf die jüngste Zeit die Parthei der Jesuiten und Ultramontanen daselbst entschieden die Oberhand hatte und natürlich der Absolutie so gut in die Hände arbeitete, wie in der Schweiz die ehemaligen Sonderbundscantone, während hingegen heutzutage die liberale Parthei in Belgien das Staaröruder lenkt und die hierarchische tief darnieder liegt. In einer ebenso noch u nie gesehenen Stärke steht der Radicalismus in der Schweiz da, und welchen Einfluß dieses kleine Land auf die Nachbarstaaten habe, das wiffen wir Alle. Dasselbe gilt von dem schönen Italien, welches ebenfalls schon mehr als einmal eine der Freiheit vortheilhafte Wendung tn den andern Lan- 237 f r dem hervorbrachte. Man kann den Einfluß, den die Juli- revolurion auf Italien ausübte, demjenigen etwa gleichstellen, den dieselbe auf Deutschland machte. Auch in Italien drang der Liberalismus nichts weniger als in die Masten oder das ganze Volk, daher die Freiheitsbestrebungen eben so leicht und mit dem demselben Erfolge wieder unterdrückt werden konnten wie in Deutschland, während setzt dieselben in beiden Ländern deßwegen unwiderstehlich wirken, weil hinter den Führern die ganze Nation steht. Betrachten wir endlich noch England, welches mit seinen schwimmenden Städten auf gleiche Weise schon mehr als einmal das kühne Wort des großen Cannmg zur Wahrheit machte, das Wort nämlich, daß England Macht genug habe, um jeden Augenblick die Welt in Brand zu setzen. Zn England siegte der Liberalismus um die Zeit der Julirevolution zwar ebenfalls; jedoch waren die Torys noch immer stark genug im Parlamente vertreten, so daß das liberale Ministerium in seiner Politik nach Außen allzuleise auftreten mußte und sich also jenes Wort CanningS weniger bewahrheiten konnte als heute, wo es kaum noch eine tvrpstische Parthei gibt, der Kampf vielmehr nur zwischen den Liberalen und den Radicalen geführt wird. Und soll ich auch noch auf Polen hindeuten, das damals so furchtbar erdrückt worden, während es heutzutage mehr als je Hoffnung haben darf, seine Wiederauferstehung zu feiern. Aus Allem dem möchte so viel hcrvorgeheff, daß die Reaction sehr wenig Aussicht hat. Aber auch in Zuktmft haben wir nichts zu befürchten, wenn nur wir uns nicht stlöü verlassen, uns selbst nicht untreu werden. Denn das demschchv Volk hat jetzt schon Mittel genug, seinen Willen geltend ju\ machen. Ueberhaupt verrät!) es wenig Zutrauen in den Much and die Tugend der Bürger, immer vor einer Reaction zu zittern. Wenn dieselbe jetzt wieder über uns Hereinbrechen könnte, dann sind wir, um es offen zu gestehen, der Freiheit gar nicht werth, und am allerwenigsten taugten wir dann zu einer Republik. Das mögen Jene wohl bedenken, deren zweites Wort immer und immer die Reaction ist. Staats- sormen entscheiden hier nichts, sondern einzig die Gesinnung und die Tüchtigkeit der Bürger. Denn auch in Republiken ist Reaction möglich, wenn dem Volke die erforderliche Tugend fehlt, ja noch viel eher als in Monarchien. Und so sprechen denn Die, welche glauben, wir seien wirklich schlecht S , die Freiheiten und Rechte uns wieder nehmen ui ’ mehr gegen als für die Republik. Denn Letztere, beruht mehr als jede andere Staatsform auf der Tugend. Also noch einmal: nur wenn wir selber wieder reactionär werden, ist eine Reaction möglich. Und dies kann allerdings dann der Fall sein, wenn man Anarchie und Verwirrung veranlaßt. Denn es ist ein tief psychologischer Zug, daß das menschliche Gemüth in ewig schwebenden und ungewissen Zuständen auf die Dauer es nicht aushält, sondern daß ein Zeitpunkt eintritt, wo es Frieden und Ordnung will, selbst um zeden Preis; es ist derselbe Zug, der in religiösen Dingen schon so Viele aus Zweifeln und Ungewißheiten dem blindesten Autoritätsglauben in die Arme geworfen. Besonders möchte dieser Satz auf die Besitzenden anzuwenden sein, also auf das, was man im guten Sinne die Bourgeoisie nennt. Und das ist um so mehr zu beachten, als dieselbe bei uns zur Stunde noch durchaus das vorherrschende Element ist. Man mag das vielleicht bedauern, allein es ist einmal so. Und in dieser Beziehung ist es unklug, sich gegen den Mittelstand in Opposition zu setzen; man wird ihn dadurch nur mehr auswärts treiben, man wird bewirken, daß er sich wieder mehr den Regierungen anschließt, statt daß man ihn hätte vorwärts drängen können, wenn man sich ihm nie so schroff, gleichsam auf Leben und Tod, entgegengestellt. (Oberrh. Ztg.) Verfaffungsurkunde des österreichisch«» Kaiserstaates. i. Allgemeine Bestimmungen. § t. Sämmtliche zum österreichischen Kaiserstaate gehörige Länder bilden eine untrennbare konstitutionelle Monarchie. § 2. Die Verfaffungsurkunde hat auf folgende Lander des Kaiserreichs Anwendung, nämlich: auf die Königreiche Böhmen, Galizien, Lvdvmirien, mit Auschwitz und Zatvr und der Bukowina, Jllpnen (bestehend aus den Herzogthümern Kärnthen und Krain, und dem Gubernialgebieie des Küstenlandes), auf das Königreich Dalmatien, auf bas Erzherzog- thum Oesterreich ob und unter der Enns, die Herzvgihümer Salzburg und «teyermark, Ober- und Niederfchlesiea, das Markgrafthum Mahren, die gefürstete Grafschaft Tyrol mit Vorarlberg. § 3. Die Gebietseinthcilung der einzelnen Provinzen bleibt in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung unberührt, und kann nur durch ein Gesetz abgeänderk werden. § 4. Allen Volksstämmen ist die Unverletzlichkeit ihrer Nationalität und Sprache gewährleistet. $ 5. Oie Krone ist nach dem Grundsätze der pragmatischen Sanktion vom 19. April 1713 in dem Hause HabSdurg- Lothringen erblich. § 6. Der Thronfolger ist nach dem zurückgelegten 18. Jahre volljährig. § 7. Für den Fall der Minderjährigkeit oder der Unfähigkeit zur «elbstregierung wird eine Regentschaft nach einem besonder» Gesetze bestellt. II. Der Kaiser. § 8. Die Person des Kaisers ist geheiligt und unverletzlich. Cr ist für die Ausübung der Regierungsgewalt unverantwortlich; seine Anordnungen bedürfen aber zur vollen Gültigkeit der Mikfertigung eines verantwortlichen Ministers. § 9. Der Kaiser legt bei Eröffnung des ersten Reichstages und jeder Nachfolger unmittelbar nach seinem RegierungS- amrilt den Cid auf die Verfaffungsurkunde ab. § 10. Dem Kaiser gebührt die vollziehende Gewalt allein, und er übt die gesetzgebende Gewalt im Verein mit dem Reichstage aus. § l l. Cr besetzt alle Staatsämter, verleibt alle Würde», Orden und Adelsgrade, fübrt den Oberbefehl und verfügt über die Land- und Seemacht. § 12. Er erklärt Krieg und schließt Frieden und Verträge mit fremden Regierungen. Alle Verträge mit fremden Staaten bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Reichstages. § 13. Dem Kaiser steht die Belohnung ausgezeichneter Verdienste zu; er bat das Recht der Begnadigung und Straf- milderung, welches jedoch bei verurtheilren Ministern von dem Einschreiten einer der beiden Kammern des Reichstage» abhängig ist. § 14. Alle Rechtspflege geht vom Kaiser aus und wird in seinem Namen ausgeübt. § 15. Im Reichstage hat der Kaiser das Recht zum Vorschläge von Gesetze«; die Sanktion aller Gesetze steht ihm allein zu. § 16. Er beruft jährlich den Reichstag und kann ihn vertagen oder auflöscn, in welchem Falle unter Einhaltung dcr Frist von Neunzig Tagen ein neuer Reichstag einberuftn wird. Zn dem Falle des Ableben» des Kaisers hat sich der Reichstag inner der Frist von vier Wochen zu versammeln. - lil. Staatsbürgerliche und politische Rechte der StaatS- einwvhoer. § 17. Allen Staatsbürgern ist die volle Glauben»- und Gewissens-, sowie die persönliche Freiheit gewährleistet. 238 — - L M Niemand (onn anders «M in Besolglmg der gesetzlichen Form, mit Ausnahme der Anhaltung aufder That, verhaftet werden. Binnen 24 Stunden nach der Gefangen- nehmung muß jeder Verhafte« über den Grund seiner Verhaftung gehört und seinem Richter zugewiesen werden. Hausdurchsuchungen können nur in den Fällen und in der Form, wtstche das Gesetz vorausbezeichnek, vorgenommen werden. § 19. Oie Freiheit der Rede und Presse iss nach vollkommener Aufhebung der Zensur durch die Verfaffungsurkunde gesichert. Oie Bestrafung der Mißbräuche wird durch ein von dem ersten Reichstage zu erlassendes Gesetz geregelt werden. § 20. Das Briesgeheimniß ist unverletzlich. § 21. Die im § 17 bis 20 bezeichnete» Freiheiten genießen auch die Fremden, welche noch keine staatsbürgerlichen Rechte erworben haben. § 22. Das Pekitivnsrecht und das Recht zur Bildung von Vereinen steht allen Staatsbürgern zu. Besondere Gesetze werden die Ausübung dieser Rechte regeln. § 23. Der Freiheit der Auswanderung darf von den Behörden kein Hinderniß in de» Weg gelegt werden. § 24. Zeder Staatsbürger kann Grundbesitzer werden, jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ergreifen und zu allen Aemtern und Würden gelangen. § 25. Die Wirksamkeit des Gesetzes ist gleich für alle Stvaksdürger , sie genießen einen gleichen persönlichen Gerichtsstand, unterliegen der gleichen Wehr- und Skeuerverpflichiung, und keiner kann gegen seinen Willen seinem ordentlichen Richter entzogen werden. § 26. Der Gerichtsstand für das Militär bleibt bis zum Erscheinen eines besondern Gesetzes unverändert. (Schluß folgt.) M i s c e l l e n. Zn der öffentlichen Sitzung des Fünfzigerausfchuffes am 28. April entwickelte Venedey seinen Antrag auf Errichtung eines Partamentscorps. Dasselbe soll >0000 Mann stark sein, an« Btstandtheilen des Heeres, der Landwehr, der Bürgergarre, den Turnern ic. bestehen, und seine Lksiciere und Unterofficiere selbst wählen. Oer Fünfzigerausschuß oder das Parlament würde den Befehlshaber ernennen. Das Corps wäre bestimmt, Ordnung und Frieden überall zu erhalten, wo fie durch Gewalt gestört worden. Zwei Mitglieder des Ausschusses oder des Parla- >«entS wurden in diesem Falle als Friedensstifter voranziehen. Der Bund soll die Kosten tragen und für Bewaffnung sorgen. Venedey meint, die Bundestruppen seien durch das Vorurtheil, welches in ihnen fremde Truppen erblicke, in ihrer Wirksamkeit gegen de» Aufruhr gehemmt. Aber auch zum Schutze des Parlamentes gegen Angriffe von irgend einer Seite würde das Corps timet, sollen. Auf die Einwendungen Wippermann's, Webern eyerS, v. Closen'S ». A. gegen diesen Plan, erwidert Venedey mit Begeisterung: «in Parlamentseorps würde mehr Autorität übe», ul» Kammern, und mit einem solche» Heere hätte er binnen 24 Stunden den Hecker'scheu Aufstand bewältigt. Seine Absicht sei. zu verhüten, daß die Soldaten sich wieder gewöhnen, aus das Volk zu schlagen. Auf den Schanzen in Schleswig- Holstein habe man gerufen: Es lebe der Prinz von Preußen! Da- l„ißt so viel als: Es lebe die Reaktion! (Rauschender Beifall im Auditorium.) Venedeh'S Antrag wurde an eine Commfffion verwiesen, (Moral für junge Frauen. Von einem Engländer.) «Hört an", sagte ich — hört an und merkt auf und Ihr sollt eine Moras und ein Beispiel vernehmen. Wenn jetzt die Wespe im Fenster in das Zimmer hereinkommt, so fallt Ihr mit stürmischer Heftigkeit darüber her. Mich wundert, daß sie nicht jede von Euch sticht. Jnskünstige laßt eine Wespe, wenn fie erscheint, ein wenig gewähren uud etwa- Lärm machen Regt keine Muskel, bewegt kein« Lippe, sondern seid ruhig wie die Statue der Venus oder Diana oder dergleichen, bis die Wespe wie in diesem Augenblick geneigt scheint, sich zu setzen. Alsdann thut, wie ich jetzt thue." Hierauf tauchte ich das befiederte Ende eines Gäuselkies in das Fläschchen mit Salatöl, näherte mich der Wespe, und so sanft und leise, als ich es nur vermochte, ölte ich reu Leib des Thier- chens ein — und es fiel nieder, wendete «ich auf den Rücke» und war in einer Minute todt. »Da, Mädchen.., — sag»' ich — ..da seht, was Sanftmuth und ein wenig Oel vermag. Nun hört meine Moral und mein Beispiel. Wenn ein Gemahl in übler Laune nach Hause kommt, so schreit nicht und sei» nicht aufgeregt ; versucht es vielmehr mit ein wenig Oel — und, wie gesagt, behandelt Eueren Gemahl wie eine Wespe. Ei» beurlaubter Soldat der nicht streitbaren Mannschaft von Ortenberg legte seiner Geliebte» aus Mißtrauen gegen die Naffauischen Soldaten ein Hängeschloß an das Schlafzimmer! — Brodtare vom 1. bis 15. Mai 1848 im Kezirfisamt Wolfach. Weißdrod: Weck für 2 kr. 8V° Loth. Halbwrißbrod: 2 U 8>/- kr. SH/arzbrod: 3 S 10VS kr. Offenburger Turnverein. In der Vereinsverfammlung vom 2. Mai wurde in'bfit Turnrath gewählt: Obergerichksadvocat Zutt als Vorsitzer, Cassier Brunner und Kemeinder atb Geck als Beisitzer, Fabrikant Reindle als MUner',' Kanzletgehülfe Schüler als Schreiber, Candidat Adam als Turnwart und Candidat Sepbel als Zeugwart. Die regelmäßige Turnzeit ist auf Dienstag, Donnerstag und,Freitag Abends 7 S Uhr festgestellt. An die rhlmänncr des Wahlbezirks Offenburg, Gengenbach und Oborkirch. Allenthalben werden jetzt Männer zur Wahl in's ..deutsche Parlament vorgeschlagen. Ich erlaube mir, .auch einen für unfern Bezirk vorzuschlagen; eS ist dies der Bürgermeister R«e v. Offenburg: ein Mann, ausgezeichnet durch Charaktertüchligkeit, Geistesbildung, Kenntnisse und Erfahrung und beseelt vom edelsten Streben für des Vaterlandes Wohl; kurz er ist ein achter Volksmann und vereinigt alle die Eigenschaften in sich, die der vaterländische Verein zu Karlsruhe von wählbaren Männern fordert. W. Di« au« Straßburg » 0 » Hrn. Homburg eingesandte „Abfertigung" an Hrn. Castorxh kann — in Anbetracht, daß sich der 'Einsender im Ausland« aufhält und somit der Redaktion keine Garantie wegen etwaiger Verantwortlichkeit bargeboten ist, — vorderhand nicht aufgenommen werden. UebrigenS nehmen wir das in seinem Begleitschreiben a«Sge- brückte freundschaftliche Anerbieten des Hrn. Homburg, «ns mit seinem „zukünftigen Organ" nützlich sein zu wollen, dankbar entgegen und verpflichten uns zn gleicher Dienstfreundschast. Die Redaktion. Verantwortlicher Herausgeber ü Z. Ot»«ai. — Druck und Verlag der Z. Otieni'schen Buchdrucker«.