Beilage zu Nv. 674 der Alten Gffeburger vom 14. April ISIS. Vor einem halben Jahrhundert. Zur Osterzeit 1862 bekam ein Unterlehrer an der Offenburger Knabenschule die Mitteilung, daß er nun in seiner Berufslaufbahn das zweite Stadium erreicht habe: er wurde zum katholischen Schulverwalter in der überwiegend protestantisch bevölkerten Schuttermetropole Lahr befördert. Am 2. Mai verließ Herr Hugo Volk, so heißt der Lehrer, die Stadt Offenburg, in welcher er eine Reihe Jahre als Knabenerzieher verlebt hatte; die Offenburger stellten dem scheidenden Herrn Volk öffentlich das Zeugnis aus, daß er an der Volksschule eifrig und erfolgreich gewirkt und im Umgang mit der Bürgerschaft allseitige Wertschätzung erworben hat. Heute verweilt Herr Oberlehrer a. D. Hugo Volk als hochbetagter und verehrter Bürger in unserer Mitte. Täglich verläßt er sein Nestorenheim im Vinzentiushause; dann trifft man ihn um 6 Uhr am Stammtischplatze des Adlerwirtshauses, wo der greise Lehrer bei seinem Schüler Roth ein Schöpplein Rebensaft in fröhlicher Stimmung genießt. Vor kurzem erzählte Papa Volk wieder, wie er als Offenburger Unterlehrer ein fürstliches Einkommen hatte, um das ihn die heutige junge Lehrerschaft doch nicht beneiden würde. Am 24. April 1869 begann der Unterlehrer Volk in Kich- lingsbergen das Lehramt; am 23. Oktober 1851 wurde ihm die Unterlehrerstelle in Offenburg übertragen. Der Gehalt betrug 135 Gulden (etwa 232 Mark), davon gingen ab an den Oberlehrer Mößner für Beköstigung und Wohnung 90 Gulden; es blieben Herrn Volk noch 45 Gulden für Kleidung, Wäsche, Bücher, Reisen usw. .Der Unterlehrer hatte also vor 50 Jahren ein tägliches Taschengeld gleich unseren heutigen Soldaten in der Kaserne, das 22 Pf. beträgt. Von Lahr wurde Herr Volk nach Waldkirch versetzt; von dort kam er im April 1868 wieder nach Offenburg, jetzt als froher Hauptlehrer. Seither ist er unser Mitbürger; am 21. August d. I. wird er 82 Jahre alt; er ist in Bombach bei Emmendingen geboren, kam von der Volksschule auf die Ettenheimer Bürgerschule und trat zu Ostern 1848 in das Meersburger Seminar, aus welchem er nach zweijährigem Kurs als qualifizierter Lehrer hervorging. Mancher Gelehrte empfing zu Offenburg als Erstkläßler vom Volksschullehrer Volk den Anfangsunterricht zu seinem Beruf; aus der Fortbildungsschule, in deren Anfangsstadium er ebenfalls seine Lehrkraft betätigte, gingen viele tüchtige Handwerker hervor. Der Nestor konnte sich rühmen, von einer Generation Großvater, Sohn und Enkel unterrichtet zu haben. In das Jahr 1862 fällt das Gesetz, welches den Juden die volle bürgerliche Gleichberechtigung mit der übrigen Einwohnerschaft Badens verlieh. Die bereits erwähnte politische Aera des Liberalismus, welche durch die auch in Offenburg gefeierte Proklamation des Großherzogs Friedrich vom 7. April 1860 ermöglicht wurde, kam dann auch bald unseren badischen Juden zugute. Ihr Befreiungsgesetz trägt den Stempel des 4. 10. 1862. Zu Ostern jenes Jahres hatte die Kommission der zweiten Kammer den Gesetzentwurf über die bürgerliche Gleichstellung der Juden vollendet und der Volksvertretung zur Annahme empfohlen. Im Kommissionsberichte ist geschildert, wie in der badischen Geschichte die Juden aus zinspflichtigen Fremden zuerst erbfreie Staatsbürger, dann begrenzte Teilhaber an den Rechten unserer Verfassung geworden sind; wie sie dann in den politischen Rechten den Christen gleichgestellt wurden, öffentliche Stellen im Zivil- und Militärdienst erlangen, Gemeinderäte, Bürgermeister, Abgeordnete werden konnten, während ihnen nur noch versagt blieb, das Recht der Bürgeraufnahme und des Bürgergenusses im ganzen Umfange anzusprechen. Nur langsam brach sich in der badischen Volksvertretung der Gedanke der Judenemanzipation seine Bahn. Bei der Verfassungsrevision und Gemeindegesetzgebung auf dem interessanten Landtag 1831 — dem ersten unter Großherzog Leopold — suchte man die kitzliche Frage der Verleihung politischer und gemeindebürgerlicher Rechte an die Israeliten zu umgehen oder dadurch der unangenehmen Erörterung zu entrücken, daß man den nächsten Landtag damit betrauen wolle. Es fanden sich in jener Zeit auch nur 2 Stimmen im Landtage, die eine sofortige Gleichstellung der Juden haben wollten. Im Jahre 1846 befürwortete eine demokratische Landtagsmehrheit die Petition zur Gleichberechtigung der Juden mit 36 gegen 18 Stimmen empfehlend. Anno 48/49 erfolgte die Anerkennung durch Regierung und Kammern. Am Ende der Reaktionszeit (1860) wurde die Frage wieder aufgeworfen. Trotz der 194 Petitionen mit 18100 Unterschriften kam das Gesetz von 1862, das aber den Juden die vollen Gemeindebürgerrechte (Bürgergenuß, Armenunterstützung) erst 1872 einräumte. In das Jahr 1862 fällt die Gründung katholischer Männervereine, die sich mit politischen Fragen befaßten. Sie waren Gegenpole gegen die Machtentfaltung des Liberalismus, dessen Geist in die Schützen-, Turn- und Gesangvereine eingeführt wurde. Es galt insbesondere, den Einfluß der Kirche auf die Schule zu behaupten. Im Jahre 1862 forderte der Aachener Katholikentag zur Gründung von Vereinen und Zeitungen katholischer Richtung auf. Es entstunden bei uns in Baden die sog. Kasinos, geschlossene Gesellschaften, die unter die Leitung der Geistlichkeit kamen. Der Organisator war Herr Jakob Lindau in Heidelberg, der damals der am meisten genannte Mann Badens war. Den Kampf gegen die „wandernden Kasinos" führte in unserer Gegend die „Dorfzeitung" des Lahrer „Hinkenden Boden". Der Name Kasino ist italienisch und hängt zusammen mit casa; er bezeichnet ein kleines Landhaus, besonders ein Lokal für die Zusammenkunft geschlossener Gesellschaften. In Italien bestunden damals in dem Zentrum der Städte solche Kasino für die Vergnügungen der Adeligen; auch bürgerliche Familien schufen sich gemeinsam ein solches Vereinsheim; so entstunden die Kasinovereine, deren Name auch auf deutsche Gründungen überging. Briefkasten des Alten Offeburger. A, in Baden-Baden. Für die übersandten 3 M. unfern Dank. NachChicago. Die Zeitung kam doppelt an. Was foll's damit? Bekanntmachung. Die Begriibnisordnung der Stadt Offenburg betr. Wir bringen nachstehende Bestimmungen der Begräbnisordnung der Stadt Offenburg vom 25. Mai 1904 hiermit in Erinnerung: § 3. Die Errichtung von Grabdenkmälern samt Grab- einfaffungen bedarf der Genehmigung der Gemeindebehörde. Grabeinfaffungen muffen aus Stein, Zement oder Metall hergestellt werden. Bei Einholung der Genehmigung ist ein Plan des Denkmals und der Einfriedigung, welcher von dem Besteller oder dem Ausführenden unterzeichnet sein muß, in doppelter Fertigung einzureichen. ß 4. Die Denkmäler und Einfaffungen sowie die Anpflanzungen auf den Grabstätten müffen in gutem Stande gehalten werden; andernfalls kann die Gemeindebehörde deren Entfernung verlangen und, wenn diesem Verlangen nicht stattgegeben wird, von sich aus vornehmen laffen, wobei sie berechtigt ist, über die zu entfernenden Materialien nach Ermeffen zu verfügen. § 5. Auf den Grabstätten dürfen keine Pflanzen gezogen werden, von denen die Früchte oder sonstige Teile genießbar oder die geeignet sind, die benachbarten Gräber und Anpflanzungen zu schädigen. Wenn Pflanzen über die Grundfläche eines Grabes Hinüberwachsen, so kann die Gemeindebehörde die hinübergewachsenen Teile entfernen lassen und nach Ermeffen darüber verfügen. 8 10. Der Friedhof ist je nach der Jahreszeit täglich von morgens 7 oder 8 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Für den Besuch des Friedhofs gelten insbesondere folgende Vorschriften: 1. Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes angemeffenes Benehmen zu beobachten. Eine Viertelstunde vor dem Schließen der Tore wird ein Glockenzeichen gegeben, worauf jedermann den ' Friedhof zu verlassen hat. 2. Kindern unter 10 Jahren, ohne Begleitung von Erwachsenen, ist der Besuch des Friedhofes untersagt. 3. Es ist verboten, auf dem Friedhofe zu rauchen, sowie Hunde auf denselben mitzubringen oder innerhalb desselben anzubinden; ebenso ist es untersagt, die Grabhügel zu betreten oder in den Anlagen oder auf fremden Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder Rasen zu stechen. 4. Das Arbeiten auf dem Friedhofe darf nur nach den von der Gemeindebehörde erlaffenen besonderen Vorschriften und Anordnungen geschehen und ist auf die Werktage und die ortsüblichen Arbeitsstunden beschränkt. Auf die Pflege der Gräber durch die Angehörigen findet die Beschränkung der Arbeitsstunden keine Anwendung. Schutt von den Grabhügeln, abgängige Pflanzen und dergl. sind sofort nach der Arbeit auf den hierzu bestimmten besonderen Platz zu verbringen. 5. Alle Besucher des Friedhofes, auch Gärtner und andere Arbeiter, haben den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Insbesondere ist das Aufsichtspersonal befugt, im Falle des Verdachts einer strafbaren Handlung, alle Gegenstände welche ein- und ausgetragen werden, sich vorzeigen und über deren Verwendung sich Auskunft geben zu laffen. 6. Fahrzeuge jeglicher Art (Droschken, Wagen, Schlitten, Automobile, Fährräder usw.) haben in den Friedhof keinen Einlaß; ausgenommen sind Fahrstühle, in welchen kranke Personen gefahren werden und Kinderwagen, ferner Fahrzeuge, welcher bei Vornahme notwendiger Arbeiten l enützt werden. 8 16. Die Errichtung von Denkmälern auf Familiengrabstätten ist taxfrei. Für die Errichtung von Denkmälern auf allgemeinen Grabstätten ist eine Taxe zu entrichten, wenn nicht das Denkmal lediglich aus einem einfachen Stein- oder Zementsockel von höchstens 30 cm Höhe und einfachem eisernen oder hölzernen Kreuz oder aus einer einfachen Steinplatte von nicht mehr als 2500 qcm Fläche besteht. 8 17. Jedes Grab für Erwachsene muß 2,10 m lang, 0,75 m breit und 1,50 rn.tief, für Kinder 1,50 m lang 0,60 m breit und 1 m tief sein. Die Zwischenwand zwischen zwei Gräbern soll 0,50 m betragen. Es ist nicht zulässig, in einer allgemeinen Grabstätte mehr als eine Leiche zu bestatten. Kreuze, Denkmäler, Einfaffungen und dergl. dürfen nur innerhalb der oben bestimmten Grundfläche des Grabes (Abs. 1), und, insofern es sich um Kreuze und Denkmäler handelt, am oberen Ende des Grabes in einer Fluchtlinie aufgestellt werden. 8 18. Der Grabhügel, welcher bei einer allgemeinen Grabstätte nicht über 1,85 m lang und 0,65 m breit sein darf, muß eine ebene Oberfläche haben. Bei Familiengräbern darf der Hügel oder die Einfaffung nicht über die zugewiesene Grabfläche hinausgehen. 8 23. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind innerhalb 30 Stunden nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Sterbescheins, mittels des Leichenwagens auf kürzestem Wege in die Leichenhalle zu verbringen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Beerdigung der Leichen findet von der Leichenhalle aus statt. Die Verbringung der Leichen vom Sterbehause in die Leichenhalle hat früh morgens oder spät abends während der von der Gemeindebehörde zu bezeichnenden Stunden zu erfolgen. 8 26. Jeder Todesfall ist unverzüglich dem zuständigen städt. Begräbnisordner anzuzeigen. 8 31. Die Veranstaltung von Trauermusik, wozu auch Gesangsvorträge gerechnet werden, auf dem städt. Friedhof bedarf der Genehmigung der Gemeindebehörde. 8 54. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden aufgrund des 8 96 Ziffer 2 P.-St.-G.-B. unter Vorbehalt des Einschreitens auf Grund des 8 367 Ziff. 1 R.-St.- G.-B., 8 96 Ziffer 1 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 50 Mark bestraft. Offenburg, den 9. April 1912. Bürgermeisteramt. 4301 August Adrion. Bekanntmachung. Der gemäß ß 19 der Städtevoranschlagsanweisung aufgestellte Voranschlag für das Jahr 1912 nebst Beilagen liegt vom 10. d. M. ab 8 Tage lang im Rathause — Sitzungszimmer des Stadtrats — zur Einsicht aller Beteiligten auf (8 20 St.-V.-A.). Einwendungen gegen den Voranschlag sind vor dessen Beratung durch den Bürgerausschuß dem Stadtrat schriftlich zu übergeben. Offenburg, den 9. April 1912. Der Stadtrat: 4300 August Adrion. Miltner. Gewerbeschule Offenburg. Das neue Schuljahr beginnt am Dienstag, den 22. April. Die neueintretenden Schüler haben sich an diesem Tage morgens 7 Uhr, mit Schreibfedern versehen, im Gewerbeschulgebäude einzufinden. Das Rektorat: 4302.2.1 Nahm. Zur jetzigen Putzzeit empfehle mein reichhaltiges Biirstenwaren-Lager wie Besen, Strupfer, Blocker usw., ferner Putztücher, Fensterleder und Fußmatten. 4275.0.5 Haushaltungsleitern in jeder Größe und Ausführung. Billige Preise. Reelle Ware. Karl Getzler Mitglied des Rabattsparvereins. Redaktion, Druck und Verlag von Adolf Geck, Offenburg. Kirchenbuchs-Auszüge -er kathol. Pfarrgemeinde Offenburg für den Monat April 1862. G eboren: Den 2. April. Ein nothgetauftes Mädchen; Vater: Philipp Wegmann, Bürger zu ZnnSweier und Landwirth hier. Den S. April. Maria Theresia; Vater: Johann Valentin Betz, Bürger zu Ladenburg und Fabrikausseher hier. Den 15. April. Maria Magdalena; Mutter: die ledige Anna Huber von Durbach. Den 23. April. Johann; Mutter: die ledige Elisabeth« Kiffinger von Habkirchen in Rheinbayern. Den 24. April. Karl Friedrich; Vater: Friedrich Scholder, hiesiger Bürger und Gerbermeister. Den 25. April. Maria Luise Sophia; Vater: Joseph Alexander Theodor Henco, hiesiger Bürger und Kaufmann. Getraut: Den 3. April. Joseph Neuburger, Bürger zu Baierthal, Amts Wiesloch, und Fabrikarbeiter dahier, mit Franziska W i t t m a n n von Gaggenau. Gestorben: Den 2. April. Karl Ludwig Köhler, 37 Jahre 7 Monate und 20 Tage alt, hiesiger Bürger und Kaufmann. Den 18. April. Albert Theodor P l a n k, 38 Jahre 6 Monate 25 Tage alt, hiesiger Bürger und Färbermeister. Den 25. April. Tobias Schmidt, 20 Jahre alt, Gärtner von RippoldSa». Den 28. April. Jakobina Heck, geb. Rehm, 42 Jahre alt, Ehefrau d«S Johann Heck, Bürgers zu Diedesheim AmtS Mosbach. Den 30. April. Genovefa Burg, geb. Spring, 68 Jahre alt, Wittwe des verstorbenen Konrad Burg. Befrei' uns, Lenz! Auf unserm Tisch der festliche Strauß — Frühling ist uns ins Land gezogen — Trotz lauten Stürmen ums schützende Haus, Jung Laubgewinde am Fensterbogen — Aus Italien die Mimosen, Nelken, Sternen, Feuerrosen, Flieder von den heim'schen Hecken, Und die Tulpen all' die kecken — Prächtig buntes Farbenspiel — Neidenswertes Blumenziel! — Blüten friedlich sich verbinden aus dem Süden, aus dem Norden Uns zu Freud' und Augenweide — In der Ferne Kriegeshorden, Menschenfehde — Menscheumorden — Lenz, erlös' uns von dem Leide I mm« u»ch. Die Aufnahme in die Volksschule betreffend. Das Schuljahr 1912/13 nimmt am Dienstag, den 16. April 1912 ^seinen Anfang. —Die Eltern oder deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß die in das schulpflichtige Alter eingetretenen Kinder, nämlich die- / jenigen, welche in der Zeit vom 1. Mai 1905 und 30. April 1906 geboren sind, entweder schriftlich spätestens bis Dienstag, den 16. d. Mts., l früh, oder persönlich an diesem Tage angemeldet werden und zwar die Knaben' vormittags von 9—11 Uhr im Knabenfchulhause, Turnhallestraße, die Mädchen nachmittags von 2—4 Uhr im Mädchenschulhause, Wilhelmstraße. Der Impfschein des Kindes ist bei der Anmeldung mitzubringen bezw. einzusenden. Kinder, die wegen Schwächlichkeit auf ein Jahr vom Besuche der Schule zurückgestellt werden sollen, sind unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses am gleichen Tage, vormittags 11 Uhr, beim Rektorate im Mädchenschulhause vorzustellen. Ferner werden die Eltern und Fürsorger blinder, taubstummer, schwach- und blödsinniger Kinder, die bis zum 30. April 1912 ihr sechstes Lebensjahr erreichen, aufgefordert, diese gemäß 8 4 des Gesetzes vom 11. August 1902 ebenfalls am Dienstag, den 16. April 1912, vormittags 11 Uhr, beim Rektorate anzumelden. Die Unterlassung dieser Verpflichtung wird nach 8 71 des Polizeistrafgesetzbuches mit Haft bis zu 2 Tagen oder an Geld bis zu 20 M. bestraft. Für die Schüler der Klassen II—VIII beginnt der Unterricht am Dienstag, den 16. April 1912, morgens 8 Uhr. Offenburg, den 2. April 1912. Das Bolksschulrektorat. 4296.2.2 S. Breitbeil, Stadtschulrat. Zur Gambrinus-duelle. Hiermit empfehle ich der werten Kundschaft, den Bewohnern der Stadt und Umgegend die Lieferung folgender Stoffe: jj. äetttpf'BtäU (Bedienung der Kundschaft) ff. Armbrufter monninget I Selöenetf | Karlsruhe röwenbrS«. München ATtlfttlhrtrflrtt* (für Blutarme, Kranke und Wöchner- V'IIIIIIUUUJvl innen ärztlich empfohlen) sowie das beliebte Hirschbräu aus der Hirschbrauerei in Diersburg. Jedes Quantum wird auf Wunsch frei ins Haus geliefert. Mit der Bitte um geneigten Zuspruch zeichnet hochachtungsvoll 1. Maurer, MiiMgng Turnhallestratze 3 4307.2.1 vis-ä-vis der städt. Knabenschule. Stroh-Lieferung. Für die Zwecke der Viehmärkte benötigen wir 80—100 Ztr. Stroh, frei lieferbar in die landw. Halle hier. Angebote hierauf nehmen wir bis zum 20. d. M. entgegen. Offenburg, den 12. April 1912. 4306 Der Stadtrat. rum Schulanfang! Sämtliche Schulartikel können gut und billig bezogen werden durch L. Maurer, Offenburg, Turnhallestr. Nr. 3. — Gegenüber der städt. Knabenschule. — (Filiale der Buchbinderei und Schreibmaterialien- Handlung C. Lienert hier. 4306.2.1 Wohnungswechsel. Im Monat Februar bin ich nach der Rosenftratze 2 (Wohnung im 3. Stock) umgezogen. Bei diesem Anlasse bitte ich die verehrliche Einwohnerschaft, mir das Vertrauen bewahren zu wollen, und empfehle mich für Hafnerarbeiten aller Art. 4231.0.0 Hochachtend W. Armbruster, Hafnerarbeiter. 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Mit vorzüglicher Hochachtung A. Wurz, Restaurateur früher langjähr. Inhaber des Saalbaues „Tivoli" in Achern. Offenburg, im April 1912. 4296 . 2.2 Wem- unü Weinhefe- Versteigerung. Donnerstag, den 18. April 1912, vormittags V 2 II Uhr, werden aus den Kellereien des St. Andreas-Hospitalfonds Offenburg im Bürgersaale — Kornstraße Nr. 2, neben dem Rathaus — ea. 80000 Liter selbstgezogener Ortenberger und Zeller Naturweine einer öffentlichen Versteigerung ausgesetzt, als: IMIer weißer Bergwein, Silvaner, Gutedel, Weißherbst, Klevner, Ruländer, Klingelberger, weißer Bordeaux und Roter im Anschlag von 75 Mk. bis 140 Mk. das Hektoliter, ferner 2000 Liter Weinhefe. Ein Versand der Proben findet nicht statt, dagegen werden Proben am Faß Donnerstag, den 18. April ds. Js., vormittags ’/aO bis IO 1 /* Uhr, sowie bei der Versteigerung verabreicht. Taxalionslisten gratis und franko. Offenburg, den 23. März 1912. Die Stiftungsbehörde. 1288.3.3 Hermann. Kanalbauarbeilen. Die Stadtgemeinde Offenburg vergibt im Wege des öffentlichen Wettbewerbes die Erd- und Betonarbeiten zur Herstellung des Schmutzwasserkanales sowie Regenauslasses des Waldbaches von der landwirtschaftlichen Winterschule bis zum Abfangkanal zur Kläranlage in einer Abteilung. Schriftliche Angebote find unter Benützung der hier erhältlichen Vordrucke bis Mittwoch, den 17. April 1912, vormittags 10 Uhr verschlossen, postsrei und mit der Aufschrift „Waldbachverlängerung" versehen, beim städtischen Tiefbauamte einzureichen. Die Versendung der Vordrucke nach auswärts findet nicht statt. Die Öffnung der Angebote erfolgt zu der oben angegebenen Zeit in Gegenwart erschienener Bewerber. Zeichnungen und Bedingungen können in den Vormittagsstunden von 10—12 Uhr hier eingefehen werden. Zuschlagsftist 2 Wochen. Offenburg, den 1. April 1912. 4292.2.2 Stöbt. Tiefbau amt. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 16. April 1912. Laut Ortsstatut sind alle in den Handelsbetrieben der Gemeinde Offenburg beschäftigten männlichen und weiblichen Gehilfen und Lehrlinge verpflichtet, den Unterricht an der Handelsschule in Offenburg nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 20. Juli 1907 und der vom Großh. Landesgewerbeamt unterm 8. August 1907 erlassenen allgemeinen Schulordnung für Handelsschulen, sowie nach Maßgabe der örtlichen Schulordnung und des Lehr- und Stundenplanes bis zum vollendeten 18. Lebensjahre zu besuchen. Nach Beschluß des Stadtrates Offenburg vom 2. Januar 1912 Nr. 11 haben auch die in der Stadt Offenburg beschäftigten Kellner-Lehrlinge und -Gehilfen von Ostern d. I. ab die Handelsschule zu besuchen. Sämtliche zum Besuche der Handelsschule Verpflichteten — sowie freiwillige Teilnehmerinnen am Unterrichte — haben sich Dienstag, den 16. April 1912 zur Anmeldung im Lehrzimmer Nr. 1 der Handelsschule, Goldgasse 1, einzufinden und zwar Schülerinnen nachm, von 4—6 Uhr, Schüler abends von 8—lU /2 Uhr. Neueintretende haben das letzte Schulzeugnis vorzulegen. Offenburg, den 10. April 1912. Die Schulleitung: 4304 Finner. Bekanntmachung. Den Fortbildungsunterricht betr. Das Schuljahr 191213 beginnt am Dienstag, den 16. April 1912. Die zum Besuch des Fortbildungsunterrichtes verpflichteten Knaben und Mädchen haben sich, sofern sie nicht vom Besuch desselben gesetzlich befreit oder durch Entschließung einer Behörde davon entbunden sind, am Mittwoch, den 17. April 1912 und zwar die Mädchen vormittags 9 Uhr im Mädchenschulhause, die Knaben vormittags 10 Uhr im Knabenschulhause einzufinden. Wir weisen auf §'2 des Gesetzes vom 18. Februar 1874, den Fortbildungsunterricht betr., hin. nach welchem Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits- oder Lehrherren verbunden sind, die unter ihrer Obhut oder in ihrem Dienst stehenden Kinder, die zum Besuch des Fortbildungsunterrichts verpflichtet sind, zur Teilnahme an demselben anzumelden und ihnen die zum Besuch desselben erforderliche Zeit zu gewähren. - Von auswärts kommende fortbildungsschulpflichtige Knaben und Mädchen sind durch ihre Fürsorger sofort zum Schulbesuch anzuhalten, auch dann, wenn sie etwa eine Probezeit zu bestehen haben. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 50 Mark bestraft. 430 $- Offenburg. den 9. April 1912. Das Bolksschulrektorat: S. Breitbeil, Stadtschulrat. Kops-Halle. *»* Kops-Garten. Wirtschafts-Übernahme und Empfehlung. Einer verehr!. Einwohnerschaft Offenburgs und der Umgebung die Mitteilung, daß ich mit dem 1. April er. die Restauration zur „Kopf-Halle" hier übernommen habe. Durch Verabreichung eines ff. Stoffes Sammethbräu, Führung von nur naturreinen Weinen, durch vorzügliche warme und kalte Speisen sollen die mich mit ihrem Besuch beehrenden Gäste völlig zusriedengestellt werden. Gleichzeitig empfehle ich mein sep. Nebenzimmer den Familien und kleinen Gesellschaften, meinen großen Saal zur Abhaltung von Bereinsoeranstaltungen re. Für die gute Jahreszeit dient den Gästen zur Erholung der schöne schattige Garten. Es sollte mich freuen, wenn es mir gelänge, das alte Renommee der Restauration Kopf zu bewahren resp. zu erweitern. Mit vorzüglicher Hochachtung A. Wurz, Restaurateur früher langjähr. Inhaber des Saalbaues „Tivoli" in Achexn. Offenburg, im April 1912. 4296 . 2.2 Wein- unö Weinheft- Versteigerung. Donnerstag, den 18. April 1912, vormittags V 2 II Uhr, werden aus den Kellereien des St. Andreas-Hospitalfonds Offenburg im Bürgersaale — Kornstraße Nr. 2, neben dem Rathaus — ea. BO 000 Liter felbstgezogener Ortenberger und Zeller Naturweine einer öffentlichen Versteigerung ausgesetzt, als: 1011er weißer Bergwein, Silvaner, Gutedel, Weißherbst, Klevner, Ruländer, Klingelberger, weißer Bordeaux und Roter im Anschlag von 75 Mk. bis 140 Mk. das Hektoliter, ferner 2000 Liter Weinhefe. Ein Versand der Proben findet nicht statt, dagegen werden Proben am Faß Donnerstag, den 18. April ds. Js., vormittags */a9 bis IOV 2 Uhr, sowie bei der Versteigerung verabreicht. Taxationslisten gratis und franko. Offenburg, den 23. März 1912. Die Stiftungsbehörde. 4288.3.3 Hermann. kanalbauarbeilen. Die Stadtgemeinde Offenburg vergibt im Wege des öffentlichen Wettbewerbes die Erd- und Betonarbeiten zur Herstellung des Schmutzwasserkanales sowie Regenauslafses des Waldbaches von der landwirtschaftlichen Winterschule bis zum Abfangkanal zur Kläranlage in einer Abteilung. Schriftliche Angebote sind unter Benützung der hier erhältlichen Vordrucke bis Mittwoch, den 17. April 1912, vormittags 10 Uhr verfchloffen, postsrei und mit der Aufschrift „Waldbachverlängerung" versehen, beim städtischen Tiefbauamte einzureichen. Die Versendung der Vordrucke nach auswärts findet nicht statt. Die Öffnung der Angebote erfolgt zu der oben angegebenen Zeit in Gegenwart erschienener Bewerber. Zeichnungen und Bedingungen können in den Vormittagsstunden von 10—12 Uhr hier eingesehen werden. Zuschlagsfrist 2 Wochen. Offenburg, den 1. April 1912. 4292.2.2 Städt. Tiefbauamt. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 16. April 1912. Laut Orlsstatut sind alle in den Handelsbetrieben der Gemeinde Offenburg beschäftigten männlichen und weiblichen Gehilfen und Lehrlinge verpflichtet, den Unterricht an der Handelsschule in Offenburg nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 20. Juli 1907 und der vom Großh. Landesgewerbeamt unterm 8. August 1907 erlassenen allgemeinen Schulordnung für Handelsschulen, sowie nach Maßgabe der örtlichen Schulordnung und des Lehr- und Stundenplanes bis zum vollendeten 18. Lebensjahre zu besuchen. Nach Beschluß des Stadtrates Offenburg vom 2. Januar 1912 Nr. 11 haben auch die in der Stadt Offenburg beschäftigten Kellner-Lehrlinge und -Gehilfen von Ostern d. I. ab die Handelsschule zu besuchen. Sämtliche zum Besuche der Handelsschule Verpflichteten — sowie freiwillige Teilnehmerinnen am Unterrichte — haben sich Dienstag, den 16. April 1912 zur Anmeldung im Lehrzimmer Nr. 1 der Handelsschule, Goldgasse 1, einzufinden und zwar Schülerinnen nachm, von 4—6 Uhr. Schüler abends von 8—lU /2 Uhr. Neueintretende haben das letzte Schulzeugnis vorzulegen. Öffenburg, den 10. April 1912. Die Schulleitung: 4304 Finner. Bekanntmachung. Den Fortbildungsunterricht betr. Das Schuljahr 1912-13 beginnt am Dienstag, den 16. April 1912. Die zum Besuch des Fortbildungs- Unterrichtes verpflichteten Knaben und Mädchen haben sich, sofern sie nicht vom Besuch desselben gesetzlich befreit oder durch Entschließung einer Behörde davon entbunden sind, am Mittwoch, den 17. April 1912 und zwar die Mädchen vormittags 9 Uhr im Mädchenschulhause, die Knaben vormittags 10 Uhr im Knabenschulhause einzufinden. Wir weisen auf §'2 des Gesetzes vom 18. Februar 1874, den Fortbildungsunterricht betr., hin, nach welchem Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits- oder Lehrherren verbunden sind, die unter ihrer Obhut oder in ihrem Dienst stehenden Kinder, die zum Besuch des Fortbildungs- unterrichts verpflichtet sind, zur Teilnahme an demselben anzumelden und ihnen die zum Besuch desselben erforderliche Zeit zu gewähren. Von auswärts kommende fortbildungs- schulpflichfige Knaben und Mädchen sind durch ihre Fürsorger sofort zum Schulbesuch anzuhalten, auch dann, wenn sie etwa eine Probezeit zu bestehen haben. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 Mark bestraft. 480» . Offenburg, den 9. April 1912. Das Bolksschulrektorat: S. Breitbeil, Stadtschulrat. lafiiort. Druck und Verlas von Adolk Geck. Offenbura. ’ietztt eine Beilage.