Beilage zum Wochenblatt für die Bezirksämter • Sinsheim, Neckarbischofsheim und Wiesloch. 48 . Dienstag, den 14. Juni 1841 . Amtliche Bekanntmachungen. Nro. 12.483. Die Beerdigung der Israeliten nach Waibstadt btr. Zur Abwendung der bisher bei Beerdigungen von Israeliten jeweils vorgekommenen Uebereilungen, und zur Einführung eines gleichheitlichen Verfahrens sieht man sich anzuordnen veranlaßt, daß die verstorbene israelitische Personen betreffenden Sterbescheine und Leichenschauscheine den Ortsvorständen des Sterbeortes übergeben werden, welche solche sogleich nach gemachtem Gebrauche an die betreffenden Pfarrämter als bürgerliche Standesbeamtungen abzugeben, vorher aber zur Genüge des § 19 der Leichcnschauordnung zu überwachen haben , daß die Ordnung der Leichenschauer pünktlich befolgt werde und zu dem Ende denjenigen, welche die Be- erdigung zu besorgen haben, besondere mit dem Ortssiegel versehene Scheine ausstellen, um welche Zeit die * Beerdigungen geschehen dürfe». — Ohne solche Scheine darf dann der Aufseher des Begräbnißplatzes zu Waibstadt die Beerdigung nicht zulassen, er muß die darin angegebene Zeit einhalten und die Scheine sofort an den Bürgermeister in Waibstadt abgeben, welcher sie an dasGroßh. Physikat zu Neckarbischoföheim abzulie« fern hat. Sinsheim, den 7. Juni 1841. Großherzogliches Bezirksamt Hoffenheim. Großh. bad. fürstl. lein. Bezirksamt. T h. L a n g. Felleisen. Nro. 1485. , Die Eonscription pro 1842 btr. Sämmtliche Bürgermeister deS Amtsbezirks werden angewiesen: sobald die nach § 17 des Conscriptions - Gesetzes von Hochpreislichem Ministerium des Innern jit erlassende öffentliche Vorladung in obigem Betreff in dem Regierungsblatt erscheint, dieselbe ihren zu versammelnden Gemeinden, und noch weiter durch öffentlichen Anschlag, die Schelle oder die sonst übliche Weise sogleich gehörig bekannt zu machen, sich selbst darnach zu achten und genau nach den bestehenden Verordn»»»- gen und der gedruckten Instruktion für die Vorbereitungsbchörden der Conscription zu verfahren, demnach unverzüglich die Aufstellung der Aufnahmslisten ordnungsmäßig zu bewirken, und dieselben nebst Beilagen längstens bis zum 20. Juli l. I. anher cinzufenden. Man erwartet die Vorlage der Vorarbeiten in dem anberaumten Termine um so gewisser, ansonsten man von dem § 8 der Instruktion für die Vorbereitnngsbehördc der Conscription Gebrauch machen müßte; eben so die pünktliche Einhaltung aller Förmlichkeiten, widrigenfalls man daö Fehlerhafte auf Kosten der Bürgermeister durch Beigebung eines eigenen Commiffairs zur Belehrung verbessern lassen würde. Im Uebn'gen wiederholt man insbesondere daß zu § 7 der nenen Instruktion noch folgendes gehört: Vor der8tägigen Auflage der Aufnahmsliste ist cine Aufforderung wegen Anmeldung zur Dienst« befreiung gleichfalls durch Anschlag an die Verkündigungstafel und durch die Schelle zu erlassen, und daß cs geschehe», ausdrücklich indem Vorbereitungsprotokoll zu bemerken. Ferner werden die Vorbereitungsbehörden noch auf die Beobachtung folgender Vorschriften gufmerksam ge« macht: 1) Die Namen der Pflichtigen sind in alphabetischer Ordnung in die Listen einzntragen. 2) Unter den Unterschriften der Aufnahmslisten von sämmtlichen Gcmeinderatks - Mitgliedern muß so viel Raum gelassen werden, daß etwaige Nachträge noch gcschehcn können. Eben so muß jedes von der Dorbereitungsbehörde aufgcnommene Protokoll von der ganzen Vorbereitungsbehörde unterschrieben sein. 3) Beiden Brüdern und Schwestern der Pflichtigen istanzugcben, ob sie ledig oder verheirathct, wie alt und welchen Standes sie sind. Insbesondere von den Brüdern der Pflichtigen ist weiter anzugebcn, ob sic Soldat sind, oder gewesen, wie lange sie dienten, ob sie eingestanden sind, ob sie nach ausgehalrencr Eapitnlation oder früher wegen Unrauglichkcit oder aus andern Gründen entlassen wurden. Die blosc Bemerkung, daß die Brüder nicht gedient haben, genügt nicht, sondern eS muß gesagt werden, ob sic durch das Loos, durch Untauglichkeit oder durch Stellung eines andern Mannes in der Eonscription frei wurde». 4) Sind die Eltern oder eins derselben gestorben, so ist das Jahr des Todes anzugeben. 5) Ein t bei den Pflichtigen in den psarramtlichen Auszügen oder die Bemerkung: » gestorben" genügt nicht, sondern Jahr, Monat und Tag des Todes-muß beigesetzt werden, welches der BÄ» germeister bei den Großh. Pfarrämtern im Unterlassungsfalls zu erinnern hat. 6) Ebenso ist bei den lebenden Pflichtsgen das Jahr, der Monat und Tag der Geburt und die Religion beizissetzcn. 7) Unter der Rubrik „Bemerkung" dürfen nur solche Gebrechen aufgeführt werden, welche nach § 22 des Conscriptionsgesetzes vom Loosen befreien, und es müssen in biefem $aüe zugleich 2 tüchtige Zeugen zur eidlichen Abhör vorgeschlagen werden. 8) Im Protokoll muß ausdrücklich beurkundet werden, daß die Aufnahmsliste 8 Tage zur Einsicht der Gemeinde aufgelegt worden ist. 9) Die Mittheilungen von und an andere Vorbereitungsbehörden müssen nach Maßgabe der Instruktion gehörig geschehen und hierüber im Protokoll und den Beilagen Nachwei- sun'g enthalten sein. 10) Die Verordnungen wegen Dienstbefreiung-- Gesuche imAnzeigebl.von 183t, Nro. 52, Seite 292 bis 296, müssen gehörig beobachtet und die Gesuche auf gedruckte Impressen geschrieben werden, welche für die in einem besonder« Bericht aufzuführenden Namen der Bittsteller von dem Amt abgegeben werden. > 11) Die erste oder die Mantelseite der Listen ist gehörig zu überschreiben: Conscriptions , Bezirk Sin-Heim Gemeinde N. N. Aufnahmsliste der Vorbereitungöbehörde zur ordentlichen Conscriptkon pro 1842. Diejenigen Bürgermeister, welche die nöthigen Jmp len dies sogleich mit Angabe der Größe ihres Bedarfs ai Sinsheim, den 11. Juni 1841. Großh. bad. fürstl. Fell. Fahndnngs - Zurücknahme. Nro. 1478. Da sich Soldat Philipp Kauk von Sinsheim bei seinem Regiment inzwischen gestellt, so wird unsere Fahndung vom 7. d., Nro. 1317, andurch zurückgenommen. Sinsheim, den 11 Jnni 1841. Großh. bad. fürstl. lein. Bezirksamt. Felleisen. Eine schreckliche Erndte. Der ungeheure Verlust, welchen die Heere der Der, kündeten auf dem russischen Feldzuge im Jahr 1812 erlitten, erhellet am besten aus dem Verzeichniß von den tobten Menschen und Pferden, die nach dem Rückzüge der Franzosen in Rußland verbrannt worden sind. Dieses Verzeichniß ist damals in der Petersburger Zeitung bekannt gemacht , und dabei zugleich noch bemerkt -essen zur Aufnahmsliste nicht vorräthig haben, sol« her anzeigen, um ihnen denselben übersenden zu können. lein. Bezirksamt, i s e n. worden, daß es keineswegs ganz vollständig sei, weil die Statthalter in den Provinzen schon eine große Anzahl von Leichnamen hätten verbrennen lassen, ehe ihnen noch vom Hofe der Befehl, sie zu zählen, wäre zugefertigt worden. Menschen. Pferde. In dem Gouvernement Minsk sind bis z»m 15. Jan. 1813 ver, bräunt worden 18.797. 2746 Ebendajelbst waren noch zu verbrennen 30.106. 27.316 In dem Gouvernement Moskwa bis zum 3. Februar ' 49.754. 27.859 In dem Gouvernement Smolensk bis zum 20. Februar 71.735. 51.430 In dem Gouvernement Wilna 27.203. 9407 In dem Gouvernement Kaluga 1017. 4384 Totalsümme 198.612 123.142 Redigirt, Druck und Verlag »on D. Psitzererm Heidelberg. A>»«geged«n bei SB, QL KSNreutter in Sinsheim, bei I. Lepp in Reckarblsthofßheim und bet ». Prei« fn Wieekoch.