AM TS B L ATT FÜR PEN LANDKREIS BRUCHSAL Nr. 1 Samstag, den 7. Januar 1950 TT» »»»«*«« « • • • * * L* • • • « '• • • • ^ • 2MH1 5. Jahrgang Statistische Erfassung der verdrängten Beamten, Angestellten und Arbeiter Um die Grundlage für die in Artikel 1)1 des Grundge- »eties vorgesehene hundeegesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gewesenen, aus anderen als beamte*- ader tarif- rechtlichen Gründen aasgesdiiedene und bisher nicht •der meht ihrer früheren 'Stellung entsprechend verwendeten Beamten, Angestellten und Arbeiter ehwdhließ- Keh der Flüchtlinge und Vertriebene« ee-wte Versorgung »berechtig tcr und Hinterbliebenen su schaffen, bat dns Innenminister rum die dringende statistische Erfassung des angeführten Persenenkreiee« »»geordnet. b) bei der Reichsbahn oder Reidtspest beschäftigt waren, c) bei einer Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft beschäftigt waren, d) bei Dienststellen der NSDAP, deren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden hauptamtlich beschäftigt waren, e) frühere berufsmäßige Angehörige der Wehrmacht und des RAD, die nach dem 8. 5. 1945 in den öffentliches Dienst mit den his Mim 8. 5. 45 erworbenen Rechten übernommen werden sind. ftt Forumveranstaltung „Das Volk fragt — tße Beamten antworten** am Donnerstag, den 12. Januar 1950 um 20 Uhr im Gasthaus enm „Adler** in Gechsheim. I Der Bürgermeister wird um ortsübliche Bekanntgabe ' ersucht. 1 Abfahrt: 19.30 Uhr, Wilderiebetr. 6 (La ndk reieaelbst- verwalttmg). Bmchsal, den 3. Januar 1950 Der Landrat I/A. — I. Weit. Die Eöhlkarie», welche als Unterlage für diese ge* •etsfiehe Regelung dienen sollen, wurden bereits der Stadtverwaltung Bruchsal nnd den Gemeindeverwaltungen des Landkreise« mfe den entsprechenden Richtlinien Pecoossen, weldke zur Abgabe der Züfctttartea berechtigt sind, werden aufgeferdert, dieselben spätesten« bis mnb 10. Januar 1950, bei den zuständigen Bürgermeisterämtern entgegenzonehraen. Die Zählkarten sind aufgrund der Weisungen nnd Richtlinien, welche denselben beige- fugt sind, sorgfältig (womöglich mit Schreibmaschine oder Blockschrift) auszufftllen und sofert, spätestens ob er bis zum 15. Januar 1950, den Ausgabestellen (Gemeindeverwaltung) zurüeksttgeben. In Zweifelsfällen erteilen die zuständige« Bürgermeistorämter die erforderliche Aufklärung. Berufsmäßige Angehörige der ehemaligen Wehrmacht . einschließlich der Wekrmachtsheamtea, sowie ehemalige Führer und Fahrerinnen des Reicksarbeitsdienstes, sind unter bestimmten Voraussetzungen, welche aus den Richtlinien ersidktlish sind, ebenfalls berechtigt, eine Zählkarte zur statistischen Erfassung abzugeben. Nicht erfaßt werden Personen, welche a) nach dem 8. 5. 1945 von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit allen bis zum 8. 5. 1945 erworbenen Rechten übernommen worden sind und k deren Hinterbliebene, Der Landrat 1/A L. Weift. An die Zahlungen felgender Stenern und Abgaben wird erinnert: 1) Lohnsteuer für Dezember 1949 (Menatssahler) und IV. Vierteljahr 1949 (Vierteljahressahler) nebst Kirebenlebnsteuer — getrennt nach Religionsbekenntnissen — und Abgabe „Notopfer Berlin** mit Anmel- Juni — fällig lV 1. 195«. 2) Umsatzsteuer für Dezember 1949 (Menatssohlev) und IV. Vierteljahr 1949 (VierteljahreoMbler) mit Vor* anoeldtmg — fällig 36. 1. 1950. 3) Einkommen- nebst Kirchensteuer nnd Körperschafts- steuer für TV. Vierteljahr» 1949 — Abgabe „Notopfer Berlin“ für IV. Vierteljahr 1949 — arit Erktürang — faltig 20.1. 1950. 4) Sofortbilfeoonderabgabe H. Rate —- ftiftg 90.1- >960. .5) Absdtlui- b*w. Varauszohkmgen auf Gmmd der an- gestellten Stener- usw. Bes «beide. Etneelmabnnngen ergeben nicht mehr, RüAstnnde werden unter Berechnung der Säumniszuadiläge, Gebühren und Kesten dnreh Postnadinahme oder im Vollstrek- kungsverfahren eingezagen. Bei Post- oder Banküberweisung sind stet« Steuernummer nnd Verwendungszweck anzugeben. Finanzamt Bruchsal Öffentliche Erinnerung Versorgung dar gewerbßdien Pferdehaltungen Nach Mitteilungen des RELF, Frankfurt, ist hs Kürze mit dem Fortfall dor Futtormstlelbeaugsdbeiue für die gewerblichen Pferdehaltungen an rechnen. Es wird daher von dor Ausgabe vm' FuttormitteUsezogscheinen für Pfarde für das Kalenderjahr 1960 abgesehen. Die Misch- futterherstelluttgsbetriebe sind angewiesen, Pferdemisch- bitter ahne Bezugsberethtigungen auszugeben. Ebenso ht der Handel bis auf weitere« berechtigt, Futterbafer an die gewerblichen Pferdekaltuugen ohne Bezugscheine an verkaufen. Verfütterungsverbot für Brotgetreide Der ausgespradäene Mangel, insbesondere an Weizen, mnöbt e« erforderlich, nochmals dringendst auf daa Verfütterungsverbot für Brotgetreide, gemäft Anordnung über die Bewirtschaftung und Marktregelung in der Getreide- nnd Futtermittelwirtschaft vom 29. 9. 1948, § 5 Abs. 4 binzuweisen. Festgestellte Verstöft« werden nach dem Wirtschafts-Strafgesetz verfolgt. Brueksal, den 2. Januar 1950 Landwirtsehafttatnt Handelsregisterriitfragungen ßesiditigtmg von Wohnungen Dor Präsident des Landesbezirks Baden — Abt. Innere möglich zu vermeiden. An Se n n- und Festtagen sind Verwaltung — gibt folgendes bekannt: j Dos Grundgesetz (Art. 13) uud die Landesverfassung (Art. 6) gewährleisten die Unverletzlichkeit der Wohnung. Nach Art. III dep Wehnungsgesetzes sind jedoch die zuständigen deutschen Wohnungsbehörden ermächtigt, zur Beschaffung aller fiir den Vollzug dieses Ge- ! setzes erforderlichen Unterlagen Wohnungen durch Bc- J auftragte besichtigen zu lassen. Das Besichtigungsrecht j besteht nickt «ur für Wohnungen, sondern umfalt alle Räume, die für Wohnzwecke geeignet sind oder nutzbar ! gemacht werden können. Die Wohnimgsbesichtigungen sind noch §6 DVO. z. WobnG. in der Zeit von 7 bis 20 Uhr vorzunehmen. Eine Belästigung des Wohnungsinbahem tot hierbei soweit Besichtigungen an unterlassen. Die Beauftragten dor Wohaungsbehörden müssen mit einem Personalausweis und einem schriftlichen Auftrag versehen sein. Diese Ausweise sind unaufgefordert vorzuzeigen. Wer Beauftragte an der Erledigung ihrer Dienstobliegenheit hindert, kann nach Art. XIII WobnG. oder § $3 DVOzWohnG. strafrechtlich verfolgt werden. Die Beauftragten des Landratsamtes und der Landes- direktion des Innern sind ebenfalls bereebtigt, Wohnung«- besiehtigungea vorzunehmen, soweit es die Anfsiebt über die örtliche Wohnungsbehörde erfordert oder zur Behandlung einer Wehnuugsbesebwerde notwendig ist. Brushsal, den 3. Januar 19 68. Der L andrat N B Handelsregistereintrag Abt. I, Nr. 185: Firma Robert Neudeek, Holzhandluag in Memmingen (Allg.). In Brueksal iet unter gleicher Firma eine Zweigniederlassung erriebtet. Geschäftsinhaber ist Robert Neu- | deck, Kaufmann in Memmingen/AUgäu. I Bruchsal, den 28. Dezember 1949 J Amtsgericht j Handelsregistereintrag Abt. B, Bl 1, Nr. 3, Firma Farbindustrie Calor GmbH, in Weiher: Der Sitz der Gesellschaft iot mit Wirkung vom 1. September 1949, von Weiber noch Braebsal verlegt und das Stammkapital der Gesellschaft von 100 000 DM 50 000 DM herabgesetzt worden. Brueksal, den 2B. Dezember 1989 Amtsgericht Brueksal Verantwortlich für Bekanntmachungen: Laudrat Leo Weil, Bruchsal, Schonbornstr. 18 / Druck: Hans Kruse, Pkilippsburg / Herausgegeben mit Genehmigung der MttkSs u ogiuiu n g , Proocestollo JCO. \ ALLTAGS su fragen -wa ahtohitem Die Auskünfte werden nach bestem Wisse« und Gewissen unter Auschluß der Verantwortlichkeit der Redaktion an unsere Abonnenten kostenlos erteilt. Fragen ohne Allgemetninterezae werden schriftlich beantwortet. Um Angabe der genauen Adresse und Beifügung des Rüdeportos wird gebeten. Frage E. G.: ich bin seit zwei Jahren Mutter eines unehelichen Kindes. Die Vormundschaft wird vom Jugendamt ausgeübt. Voraussichtlich komme ich nicht zur Heirat, möchte aber in meinen Hechten gegenüber dem Kinde in Zukunft so gestellt sein, wie es eine verheiratete Mutter ist. Wie kann ich dieses Ziel erreichen? Antwort: Nach g 1707 BGB hat die Mutte’ eines unehelichen Kindes das Recht und di' . Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen sie ist aber nicht zur Vertretung des Kinde berechtigt. Allein durch die Annahme de Kindes an Kindesstatt erlangt das Kind di Stellung eines ehelichen Kindes der Anneh menden. Die Adoption ist demnach für di Kindsmutter die einzige gesetzliche Möglich keit, um die elterliche Gewalt zu erlangen Da Sie keine eheliche« Abkömmlinge haber könne« Sie durch Vertrag mit dem Kinde die ses a« Kindesstatt annehmen. Vielleicht spre che« Sie gelegentlich in der Sache beim Ju gemdanat wnd Vormundschaftsgericht vor. Fra*e H. Zwanzig Jahre lang zahlte icl ate Angestellte Beiträge zur Angestelltenver3i eherung. Vorübergehend war ich nioht mehr he schStHgt. Seit Herbst 1948 stehe ich wiedenirr in Arbeit, entrichte aber nun Beiträge an di Invalidenversicherung. Es ist mir nicht gan klar, ob «He beiden Versisherungsarten zusam »sengefaSt oder getrennt behandelt werder Bmpfleklt es sieh, die AngestelMenversicherans herauszahlen rat lassen? Antwort: Bei der Festsetzung einer Rente wird diejenige Versicherung zugrunde gelegt bei der Sie den höchsten Beitragssatz entrichtet habe«. Die baden Versicherungsarten werde« somit nicht getrennt, sondern als.eine einheitliche Versicherung behandelt. Es wird sicherlich Ihr Bestreben sein, wieder eine an- geetelttenversicherungspflichtige Beschäftigung zu erlange«. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen die Ortelbehörde für Arbeiter- und Angestell- tenversicherung und dieLandesversichertmgs- anstalt. Frage B. M.: Der Kana meiner Sshwester wurde IMS als gefallen gemeldet. Sie hat sich 1MT wiederum verheiratet. Aus der zweiten Bbe ist ein Kind vorhanden. Neuerdings ging aus Rußland • eine Naehrleht Mn, wonach der erste Mann dort in Gefangenschaft lebt. Mit der baldigen Heimkehr wird man rechne* dürfe*. IgKne Schwester lat nnmehr in grofler seeti- ssber Bedrängnis. Was soll sie nun tun» Antwort: Nach dem geltende« Ehegesetz ist eine Ehe nichtig, wenn ein Ehegatte z. Zt. der Eheschließung in gültiger Ehe mit einer dritten Person lebt. Die zweite Ehe wird aber so lenge als gültig anerkannt, bis die Nichtig- 1 keitserklärung ausgesprochen ist. Im Falle ihrer Schwester bestehen also vorläufig zwei gültige Ehen. Die zweite Ehe kann durch Klage jede« der Ehegatten der zweiten Ehe. i des heimkehrenden Gatten der ersten Ehe ! und auch des Staatsänwalts für nichtig er- I klärt werden. Falls aus der zweiten Ehe Kin- ’ der hervorgegangen sind, tragen sie den Namen ihres Vaters und sind sowohl unterhalts- wie erbberechtigt. Beide Gatten haben die Sorgepflicht gegenüber dem Kind. Die schwierige Frage wird nach der Heimkehr de« ersten Mannes nicht umgangen werden. Frage I. K.: Ich bewohne in hiesiger Stadt aeit bald sechs Jahren zwei Zimmer mit Küche. Nun stehe ieh vor dem Bezug eines eigenen Einfamilienhauses, der noch vor Weihnachten stattfinden soll. Mein bisheriger Mietvertrag war unter Heranziehung des deutsehen Einheitsmietvertrags ohne abweichende Bestimmungen getroffen worden. Wider Erwarten fordert der Vermieter von mir, daß ich nach meinem Auszug das vor drei Jahren auf seine Kosten gerichtete Schlafzimmer wieder tapezieren lasse. Kann ich ohne Anstände noch vor Weihnachten aus- ziehra und muß ich die Kosten für die Tape- ziertmg des Schlafzimmers trngenT Antwort: Mach dem Einheitsmietvertrag kann dar Mieter erst auf das Ende des Kalendervierteljahreg, spätestens am dritten Werktag des Vierteljahrs, wieder kündigen, d. h. in Ihrem Falle zum 30. S. 1950. Bei der heut!-** Wohnungsnot wird jedoch das Wohnungsamt am Tage ihres Auszugs Bereits einen neuen Mieter in die freigewordenen Räume einweisen. Die Kündigungsklausel verliert damit ihre praktische Bedeutung. Zwischen Ihnen und dem Hausbesitzer bedarf es nur einer einfachen Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses Die Forderung des Hausbesitzers, das Schlafzimmer auf Ihre Kosten richten zu lassen, Ist unbegründet. Eine derartige Verpflichtung ist im Einheitsmietvertrag nicht enthalten. Sie haben die Mieträume lediglich besenrein zu übergeben. Schließlich haben Sie bisher für die Abnutzung der Wohnung den Mietzins bezahlt. Frage K. B.: Ick kl* Inhaber a**m Ladengeschäfts und habe neulich erfahren, daB über meine Frau ehrenkränkende Gerüchte im Umlauf sind. Bis Jetzt konnte Ich ein »Jährige« Mädchen ermitteln, das sich einmal im Gespräeh mit einer dritten Person in veräehtüchmachen- der Weise geäußert hat. Das Gerücht wirkt sieh für mich auch gesehäftssehädigend aus. Welehea Weg empfehlen Sie «um Schutze der Khre meiner Frau und der Verhinderung weiterer Schädigungen? Antwort: Nach Ihrer Schilderung liegt der itbestand der üblen Nachrede i. S. d. § 18« tGB vor. Es bleibt sieh völlig gleichgültig, >b die Beleidigerin das Gerücht nur weiterverbreitet oder selbst aufgebracht hat. Mit 20 fahren ist das Mädchen voll strafmündig. Sie ;önnen neben Ihrer Ehefrau binnen drei Mo- laten nach Kenntnisnahme vom Gerücht und ler Täterin Strafantrag wegen Beleidigung, ’vtl. unter Erhebung einer Privatklage, Stelen. Die Sache kommt zunächst vor das ört- iche Friedensgericht. Es ist aber wahrscheinlich, daß die Strafsache unter die demnächst erscheinende Amnestie fällt. Sie können außerdem beim zuständigen Amtsgericht Zivilklage auf Unterlassung erheben. Bei der Minderjährigkeit der Beklagten wäre die Klage alsdann auch dem gesetzlichen Vertreter zu- custellen. Zu einer Unterlassungsklage kann aber weniger zugeraten werden, weil die Ge- •ichtspraxis auf diesem Gebiete nicht einheitlich ist und oft erhebliche Zeit verstreicht. Frage F. W.t Mein Mann ist schon 1MC gefallen. Sieben Jahre nach seinem Tode hatte Ich nun den Wunsch, mich wieder zn verehelichen und wandte mich mangels Gelegenheit am Orte an ein Heiratsinstitut. Ich habe dem Unternehmer zunächst eine Zahlung von SO DM geleistet. Inzwischen habe Ich mich aber wieder eines anderen besonnen und m lichte auf eine Vermittlung verzichten. Ich habe einen kleinen Vordruck unterschrieben. daB ich bei erfolgreicher Vermittlung S •/« des Heiratsgutes als Gebühr zu entrichten habe. Kann ieh von dieser Verpflichtung ohne weiteres zurücktreten und wenigstens einen Teil der geleisteten Anzahlung zu- rüekfordern? Antwort: Nach g 656 BGB wurde zwischen ihnen und dem Heiratsinstitut eine klagbare Verbindlichkeit nicht begründet. Sie können also jederzeit von dem erteilten Auftrag wieder Abstand nehmen. Hingegen können Sie nach ausdrücklicher Vorschrift die bereits gemistete Anzahlung nicht mehr zurückfordern. Frage O. K.: Ieh habe Verwandte tu Oester- reich (US-Zone) und möchte sie nach vielen Jahren der Trennung wieder eihmal besuchen. Gibt es einen legalen Weg, um nach Oesterreich zu gelangen und welche Stellen sind dafür zuständig? Antwort: Sie können den Verwandtenbe- uch in Österreich auf legalem Wege abstat- en. Zunächst haben Sie einen entsprechenden .Antrag beim Landratsamt zu stellen. Das österreichische Konsulat erteilt die erforderliche Einreisebewilligung. Erfahrungsgemäß dauert es aber ziemlich lnnge, bis das Konsulat die Einreise genehmigt, auch wird eine verhältnismäßig hohe Gebühr verlangt. Die endgültige Entscheidung über den Antrag auf Ausreise von der US-Zone nach Österreich liegt aber bei der zuständige* amerikanischen Dienststelle in Stuttgart. Nähet« Auskunft erteilt ihnen das Landratsemt. Frag« A. F.c Ich M» Inhaber e ines landwirtschaftlichen Betriebs. Aul meinem Anwesen wurde 1»*» eine Hypothek tn Höhe von »000 XU eingetragen. Davon habe ieh bia zur Währungsreform 10 000 KU zurttckgezahlt. Ich versuchte auch, den Restbetrag zurückzuzahlen, doch weigerte sich der Gläubiger, da* Geld anzunehmen. Ieh habe hierauf den Betrag kurzerhand seiner Bank überwiesen. Br hat aber die Zahlung nicht anerkannt. Wie steht es heute mit der Hypothek? Antwort: Nach Rückzahlung eines Teilbetrages von 18 000 RM vor der Währungsreform hat sich die Hypothek In gleicher Höhe in eine Eigentümergrundschuld verwandelt. Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger ist insoweit erloschen. Der Restbetrag von 3000 RM wurde aber nicht in rechtswirksamer Weise bezahlt. Sie hätten Befreiung von Ihrer Verbindlichkeit erlangt, wenn Sie den Restbetrag unter Verzicht auf Rücknahme beim Amtsgericht für den Gläubiger hinterlegt hätten. Die beanstandete Ueberweisung hatte keine schuldenbefreiende Wirkung. Nach 5 18 des Umstellungsgesetzes wird der Restbetrag von 5000 RM auf der Basis 1:10 umgestellt. Sie schulden demnach ihrem Gläubiger einen hypothekarischen Betrag von 500 DM. Hinsichtlich des Restbetrags von 4500 RM ist zu Gunsten des Staates eine Umstellungsgrund- schuld entstanden (Gesetz zur Sicherung von Forderungen f. d. Lastenausgleich v. 2. 9. 48k 4ns dein Badnerland Karlsruhe (DND). Die Verhandlungen tat Landtag und Stadtrat über die zukünftige Gestaltung des Bad Staatstheaters sind noch im Gang. Die Lösung der Theaterfrage ist nur im Zusammenhang mit dem Aufbau des neuen Staatshaushalts möglich. Nach den bisherigen Informationen ist nicht damit z* rechnen, daß Landtag and Stadtrat Zuschüsse gewähren können, welche die Aufrechterhaltrmg unseres Theaters tm bisherigen Umfange ermöglichen. Infolgedessen müssen nicht nur die bisherigen Kündigungen aufrecht erhalten, sondern darüber hinaus auch die Auflösung sämtlicher noch nicht gekündigter Verträge persönlicher und sachlicher Art auf den nächst zulässigen Termin ausgesprochen werden: Dies wird geschehen nach Verhandlungen mit dem Betrieb-rat und dem Arbeitsamt. Überfall durch schwarze Soldaten Mannheim (DND). Zwei auf dem Heimweg befindliche Männer wurden in Käfertal von farbigen Soldaten plötzlich angefallen und zm Boden geschlagen. Dem einen gelang es sick durch die Flucht in Sicherheit zn bringen, der andere blieb bewußtlos liegen. Br hatte Verletzungen in> Gesicht und eine Gehirnerschütterung Nun ist er un Städtischen Krankenhaus, ohne das Bewußtsein wieder erlangt zu habe«, gestorben. Wie die amerik mische Kriminalpolizei mitteilt. ist der Täte» bereits verhaftet. Schweizer Mir GesaoU-Badea Praiburg (DND). In einer Erklärung weist Staatspräsident Wohieb den Vorwurf des Landtagspräsidenten Keil fStuttgart) zurück, daß Schweizer Nachbarn von Freiburg aus um Unterstützung in der Südfreststaatfrage gebeten worden seien. „Umso mehr sind wir dankbar dafür, daß qerade der Schweizer Nachbar aus alter Verbundenheit mit Baden und in genauer Kenntnis auch der badischen Wirtschaft so klar und vernehmlich für die Wiederherstellung unseres Landes eintritt, and zwar nicht nur von bürger- icher, sondern auch von sozialdemokratischer Seite. Für den Vorwurf bestellter Arbeit würde sich die Basler Presse zweifellos bedanken." Frühlingsregungea in der Notar Tauberbischofsheim (SWK). Dos ver- nältnismäßig warme Winterwetter hat ln einigen Gemeinden des Tauberteles Prühlingsrequngen ■a der Natur erweckt. Ein ideiner Junge fing in itesen Tagen auf den Tauberwiesen bei Lauda einen Zitronenfalter, während auf dem Staatli- :hen Rebgut in Oberlauda ein Pfauenatige beobachtet wurde, wie es sich munter im Preten ummeite. tm Schloßgarten in Broonbach ante leckte der Gärtner grünbelaufote Holende»- )üsche, deren junge Blätter bie zn einem Zentimeter lang sind. Auch ein Maulwurf wurde kürz- lich in einem Schrebergartens in Tanberbischofe- heim beobachtet, der sich äs Ae milde Ijaft hinausgewagt batte.