I AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS BRUCHSAL Nr. 2 Samstag, den 14. Januar 1950 *M w&v L* • # • * • • • • •*] # • • • . « # w • • • •” « • « » « * * • 5. Jahrgang Preisermäßigung für die Beförderung von Sportvereinen Dm Verkehrsministerium Württemberg-Baden teilt . folgende« mit: t „Gegen die Anordnung des Verkehrsministeriums, daß ! Lastkraftwagen grundsätzlich niefit zur Personenbeförderung verwendet werden dürfen, ist von Seiten der ländlichen Sportvereine immer wieder eingewendet worden, daß sie nicht in der Lage seien, die von den Omnibusunternehmern geforderten hohen Beförderungsentgelte »u entrichten. Das Verkehrsministerium hat sich deshalb mit dem Verband württemberg-badischer Omnibusunternehmer e. V. in Verbindung gesetat, um su erreichen, daß die Entgelte für die Beförderung von ländlichen Sportvereinen zu Wettspielen entsprechend ermäßigt werden. Nach Anhörung seiner Mitglieder hat der Verband mitgeteilt, daß die in ihm zusaiqmengeschlossenen Unternehmer je nach Lage des Einzelfalles eine Ermäßigung des Entgeltes eintreten lassen würden, nnd daß als Höchstsatz einschließlich der Beförderungssteuer 3 Pfennig je km vorgesehen sei. Dieses Entgegenkommen der Unternehmer ist durchaus «u würdigen/ 4 Ich gebe hiervon den Sportvereinen Kenntnis und weise darauf hin, daß nach Anordnung des Verkehrsministenums etwaigen Versuchen, weiterhin Lastkraftwagen zur Beförderung von Sportlern zu Wettspielen zn benutzen, mit allem Nachdruck begegnet werden muß. Bruchsal, den 10. Januar 1950 2 Hingen mit Schamottausmauerung zum Preise von 36 DM an Flüchtlinge, Fliegergeschädigte, Wohlfahrtsempfänger und sonst Geschädigte abzugeben. * Meldungen bis spätestens Montag, den 16. Januar 1950 (Baracken). Zahlung beim Empfang. Passende Rohre, 1 m, 1.— DM; ein Knie, 1 DM können, soweit der Vorrat reicht, gleichzeitig übernommen werden. Wenn mehrere Oefen in einer Gemeinde bestellt werden, wird Zufuhr veranlaßt. Bruchsal, den 11. Januar 1950 Der Landrat .— L. Weiß. Zahlungsaufforderung An die Zahlung der auf 15. Januar 1950 fällig werdenden Verbindlichkeiten wird erinnert; und zwar: Grundsteuer 1949 ein weiteres Zwölftel; somit insgesamt 10/12 Aufräumungsabgabe Jahresbetrag 1950 Die Pflichtigen werden darauf hingewiesen, daß bei nicht fristgemäßer Zahlung Säumniszuschläge verwirkt sind und mit Betreibung gerechnet werden muß, wodurch weitere Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskesten entstehen. Forumveraiistaltiuig „Das^Volk fragt — die Beamten antworten 14 am Donnerstag, den 19. Januar 1950 um 20.00 Uhr im Gasthaus zur „Sonne 44 in Hattenheim. Der Bürgermeister wird am ortsübliche Bekanntgabe ersucht. Abfahrt: 19.30 Uhr hei der Landkreisselbstverwaltung» Wilderieh8traße 6. Bruchsal, den 10. Januar 1950 Der Landrat l/A — L. Weiß. Oeffentliche Gemeindcratssitzung in Bruchsal Die nächste öffentliche Gemerqderatssitzung findet am Montag, den 16. Januar 1950 um 15 Uhr (nachmittags 3 Uhr) im städt. Altersheim an der Huttenstraße statt. Tagesordnung: a) Nachträgskaushaltssatzung zur Darlehensaufnahme für die Stadtwerke zwecks Erstellung der Trafostationen Hohenegger und Saline. h) Btädt. Jugendheim an der Huttenstraße. e) Wiedererrichtung eines Kindersonnen- und Solbades. d) Verbreiterung des Reservewegs. e) Polizeistundenverlängerung für Gaststätten an Samstagen und Sonntagen. Der Landrat — Abt. VB — L. Weiß. Brnchsal, den 11. Januar 1950 Stadtrentamt Bruchsal Bzuchsal, -den 11. Januar 1950 Stadtverwaltung — Blasi. Transportbegleitscheinpflicht Auf Grund des $ 28 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. September 1948 (Amtsblatt der VELF Seite 161) wird angeordnet, daß für den innergebietlichen Verkehr mit Nutz- und Schlachtvieh die Transportbegleit- •eheinpflicht ab 2. Januar 1950 in Wegfall kommt. Die Transportbegleitscheinpflicht für das Verbringen ▼on Vieh über die Grenzen des Landes Württemberg- Baden hinaus bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieses entbindet jedoch nicht der Schlußscheinpflicht, welche nach wie vor bestehen bleibt. Bruehsal, den 10. Januar 1950 Landwirtschaftsschule Bruchsal' Wohnsitzverlegung innerhalb des Landes Württemberg-Baden Preiswerte Küchenherde für Flüchtlinge und Geschädigte Der Caritasverbaud (Flüchtlingsbeihilfe) hat einen Posten hochwertiger Sparherde (68/56) mit Bratrohr und An alle Gemeindeverwaltungen des Landkreises Bruchsal zur Kenntnis. Betreff: Wohnsitsverlegnngen innerhalb des Landes Württemberg-Baden. Bereits in dem Runderlaß des, Innenministeriums vom 16. Februar 1948, Nr. V Woh 175, betr. Richtlinien für die Behandlung der Zuzugsanträge ist klargestellt worden, daß innerhalb des Landes Württemberg-Baden, von den Brennpunkten des Wohnungsbedarfs abgesehen, Freizügigkeit besteht nnd eine Zuzugsgenehmigung zur Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde nicht gefordert werden kann. Diese Freizügigkeit gilt gleichermaßen für Einheimische und Flüchtlinge. Zahlreiche Beschwerdefälle zeigen aber, daß die Gemeinden immer wieder versuchen, diese Freizügigkeit einzuschränken. In Ergänzung des Runderlasses vom 16. Februar 1948 wird Fastnachtslustbarkeiten 1950 Anträge auf Verlängerung der Polizeistunde hei dies- , jährigen Fastnachtsveranstaltungen sind, abweichend von den Bestimmungen des $ 21 Abs. 3 der Bad. Gaststätten- ! Verordnung vom 15. 9. 1930, auch über 3 Uhr hinaus nicht ^ an die Landesbezirksdirektion des Innern in Karlsruhe, •andern an das Landratsamt Bruchsal, Abt. I/A, zu richten. Solche Anträge, mit welchen über die angegebene Zeit hinaus Verlängerung der Polizeistunde verlangt wird, sind unabhängig von den üblichen Veranstaltungsanträgen mit Befürwortung des zuständigen Bürgermeisteramts rechtzeitig vorzulegen. Für die ausgesprochene Genehmigung wird im Auftrag der Landesbezirksdirek- tien des Innern eine Gebühr van 10.— DM ie Veran- j •taltung und Tac berechn»*« Fastnachtsumzüge können nur in Orten durehgeführt werden, wo dieselben einem alten Herkommen entsprechend üblich waren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß kein Fastnachtsumzug ohne der gemäß $ 5 der Straßenverkehrsordnung vom 13. 11. 1937 erforderlichen Er. laubnis stattfinden darf. Für die Erteilung derselben ist das Landratsamt, Abt. VB, zuständig. Die Polizeidienststellen wurden angewiesen, Auswüchsen entgegenzutreten und dafür zu sorgen, daß verkehrstörendes Fastnaehttreiben unterbleibt und der Einhaltung der Jugeadsehutzbestimmungen während der Faschingszeit erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird. Bruchsal, den 10. Januar 1950 Der Landrat — Abt. I/A — L. Weiß. daher mit sofortiger Wirkung das Folgende bestimmt. 1. Will jemand seinen Wohnsitz innerhalb des Lande« Württemberg-Baden in eine andere Gemeinde verlegen und ist sein Wohnraumantrag nicht lediglich auf die Mitbenützung von bestimmten Wohnräumen (Ziff. 2) gerichtet, so muß der Antragsteller auf Grund seines Antrags (oft fälschlich als Zuzugsantrag bezeichnet) in die Vormerkliste der Wohnungssuchenden aufgenommen werden, wenn er in der betreffenden Gemeinde eine Da- seinsgrundlage hat oder sich nachweislich verschaffen kann, es sei denn, daß er bereits im Nahverkehrsbereieh seiner Arbeitsstelle wohnt, diese mit einem allgemeinen Verkehrsmittel unschwer erreichen kann und ihm billigerweise zugemntet werden kann, in der bisherigen Wohn- gemeinde zunächst wohnen zu bleiben. In dem Erledigungsbescheid hat das Wohnungsamt dem Antragsteller mitzuteilen, mit welchem Tag und*unter welcher laufenden Nummer er vorgemerkt oder warum seine Vormerkung abgelehnt worden ist. Die Auswahl des Wohnsitzes steht demnach, von den BrennpunktdH des Wohnungsbedarfs abgesehen, grundsätzlich frei. Der Vorgemerkte nimmt dann nach den Zuteilungsgrundsätzen des Wohnungsgesetzes an der, Zuteilung des freien Wohnraums teil. Die Dringlichkeit de« Antrags ist entsprechend zn berücksichtigen. 4. Die Uebung Mancher Gemeinden, die Genehmigung oder Zuteilung von Woharauna von einer Rücknahmeerklärung der bisherigen Wohngemeinde für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen, darf nicht zu einer Beschränkung der Freizügigkeit führen und kann daher, abgesehen von den Brennpunkten des Woknungsbedarfs, nur zugelassen werden, wenn durch die außerhalb der Zuteilungsreihenfolge aus- ansprechende befristete Genehmigung oder Zuteilung eines Einzelzimmers oder einer Notunterkunft der Antritt eines Arbeitsverhältnisses ermöglicht werden soll. 5. Die Voraussetzung der Wohnbereehtigung in der ; Gemeinde nach $ 4, Abs. 1 der Verwaltungsanordnung des Innenministeriums zur Förderung des Wohnungsbaus durch wohnungswirtschaftliehe Maßnahmen vom 7. März 1949 (MABL S. 24) ist auch dann erfüllt, wenn der vom Hauseigentümer vorgeschlagene Mieter in der betreffenden Gemeinde zwar bisher noch nicht wohnt, aber gemäß Ziffer 1 oben m der Vormerkungsliste eingetragen ist oder eingetragen wird. In den Fällen des $ 3 der genannten Anordnung i«t es nicht erforderlich, daß die dort erwähnten Personen bereits in der Gemeinde wohnhaft sind. • Für Brennpunkte des Wohnraumbedarfs ist auch in den vorgenannten Fällen Zuzugsgenehmigung erforderlich, jedoch in aller Regel zu erteilen. 6. Zum Ausgleich der Wohndichten der Gemeinden kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall bestimmen, daß die weniger dicht belegte Gemeinde aus der stärker he. legten Gemeinde, selbst wenn diese in einem anderen Kreis liegt, freiwillig zuziehende Personen auch ohne Wohnungs- und Personentausch mit Wohnraum zu versorgen hat. Für die Berechtigung der Wohndichte ist hierbei der Wohnraumbestand auf 1. Januar 1949 maßgebend. Außerhalb dieaer ZuteÜungsgnmdsatzen kann «her dem Antragsteller vom Wohnungsamt Wohnraum überlassen werden: a) wenn er einen freiwilligen, überörtlichen Wohnungstausch zustande bringt; dieser soll dem Antragsteller schon bei der Bewilligung oder Ablehnung seines Wohn- raumantrages anheimgegeben werden. Dasselbe gilt regelmäßig auch für den Hauseigentümer, der in sein in einer anderen Gemeinde gelegenes Hans einsiehen will* oder für den Erben, der die Wohnung des Erblassers in einer anderen Gemeinde beziehen will. Die wohnungs- behördliche Genehmigung zum Tausch von Wohnungen darf nur aus triftigen wohnungswirtschaftliehen Gründen versagt werden; geringfügige Unterschiede ha der Kopfzahl der Beteiligten sowie in der Größe der Wohnungen bleiben außer Betracht, desgleichen andere als wok- nungswirtscbaftlicke Gründe. Der freiwillige Wohnungstausch bedarf nickt nur der Zustimmung der beteiligten Wohnungsämter, sondern auch der beteiligten Vermieter. Die fehlende Einwilligung des Vermieters kann aber nach §§ 30, 31 MSchG, auf Antrag des Mieters vom Mieteinigungsamt (Amtsgeuicht) ersetzt werden; die Tauschwerber sind auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Die Genehmigung der beteiligten Wohnungsämter und der Vermieter muß schon vor der Vollziehung des Tausches kerbeigeführt werden. Es besteht keine Rechtsgrundlage, nm eine Gemeinde, in der der Wegziehende bisher gewohnt hat, nachträglich zu verpflichten, nach der Vollziehung einer Wohnsitzverlegung noch in einen Wohnungstausch oder Personentausch einzuwilligen (so auch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes — Stuttgarter Senat — vom 10. Februar 1949, Az. IV 54/48). b) Wenn der Antragsteller in der Gemeinde, in die er seinen Wohnsitz verlegen will, bereits erwerbstätig ist, so ist ihm für seine Person ein Einzelzimmer oder wenigstens eine Notunterkunft alsbald zuzuteilen, es sei denn, daß der Antragsteller im Nahverkehrsbereieh wohnt, oder daß es sich am eine zum Brennpunkt des Wohnungsbedarfs erklärte Gemeinde handelt. Denn die Eintragung des aus einer anderen Gemeinde zuziehenden Wohnungssuchenden in der Vormerkliste darf nicht dazu führen, einen unerwünschten Wohnnngsbewerber auf die Zuteilung von Wohnraum beliebig lange warten zu laasen und ihm dadurch de.n Antritt oder die Ausübung seiner Beschäfti. gong zn erschweren. Eine Familienwohnung kann der Antragsteller allerdings nur nach den Zuteilungsgrund- sätzen oder im Tauschwege erhalten. 2. Ist aber der Wohnraumantrag auf die Mitbenützung von bestimmten Wohnräumen gerichtet, so darf die woh- nnngsbehördliche Genehmigung zn dieser Mitbenützung nicht versagt werden: m) Ehegatten, unversorgten Kindern und hilfsbedürftigen Eltern des Wohnrauminhabers, es sei denn, daß durch die Mitbenützung eine erhebliche Ueberbelegung oder eine gesundheitliche oder sittliche Gefährdung ein- tretea würde. Wenn aus diesen Gründen die Mitbenützung versagt werden muß, ist zur Herstellung der Fa- milieagememschaft Ehegatten, unversorgten Kindern und hilfsbedürftigen Eltern unter Berücksichtigung der Dringlichkeit weiterer Weknraum in der Gemeinde zu- «uteilea; b) den am On Erwerbstätigen, die bisher in einer «aderen Gemeinde des Landes Württemberg-Baden gewohnt haben, es sei denn, daß durch die Mitbenützung eine erhebliche Ueberbelegung oder eine gesundheitliche oder auch sittliche Gefährdung eintreten würde oder daß der zur Mitbenützung beantragte Wohnraum bereits für eine anderweitige Belegung erfaßt ist. 3. Entsprechend den im Vorstehenden dargelegten Grundsätzen ist es auch bei Verheiratung den Eheleuten freigestellt, ihren gemeinsamen Wohnsitz selbst aussu- wählen; sie können sich auch für den bisherigen Wohnort des Ehemannes oder den der Ehefrau entschließen. Die wohnungsbehördüche Genehmigung zur Mitbenützung des Wohnraumes des Ehemannes oder des Wohnraums der Ehefrau kann daher, und zwar auch in Brennpunkten des Wohnungsbedarfs, dem anderen Eheteil nicht versagt werden. 7. Aus Kreisen der Wirtschaft wird darüber geklagt, daß Anträge auf Erteilung von Zuzugs- und Wohnraum- genehmigungen an Jugendliche, die sich in der Berufsausbildung befinden und eine Ausbildungsstelle antreten wollen, nicht in hinreichendem Maße Berücksichtigung finden. Es besteht ein allgemeines Interesse an der Heranbildung gut geschulter Nachwuchskräfte für Gewerbe und Handel. Den von Jugendlichen zum Zwecke ihrer Berufsaus, bildung gestellten Zuzugs- und Wohnraumanträgen tat daher weitgehend su entsprechen, insbesondere dann, wenn der Jugendliche nachweist, daß für seine wohn- mäßige Unterbringung, sei es beim Lehrherrn oder bei Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer- oder Körper- sehnftsstenerveranlagung für die Zeit vom 1. 1. 1948 bis 20. 6. 19a Es besteht Veranlassung, noch einmal darauf hinziiwei- sen, daß bei der Einkommensteuer und Körperschaft*- Steuerveranlagung für die Zeit vom 1. 1. — 20. 6. 1948 auf Antrag eine Steuerermäßigung gewährt wird, wenn am 20. 6. 1948 ein durch Kopfgeld und Geschäftsbeträge nicht verbrauchtes Altgeldguthaben vorhanden war. Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer erstreckt sieb auf die in Deutscher Mark entrichteten oder noch zu entrichtenden Vorauszahlungen und die Abschlußzahlung für den Zeitraum vom 1. 1. 1948 bis 20. 6. 1948. Sie beschränkt sich auf den Unterschieds- betrag zwischen 10 v. H. und 6,5 v. H. des Altgeldguthabens, darf aber 35 v. H. der Vorauszahlungen und der Abschlnßzahlung nicht übersteigen. Der Antrag kann anch noch nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung bis zum Ablauf der Verjährung«, frist beim Finanzamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, noch nicht gestellte Anträge alsbald nachzuholen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Abwicklungsbank über die Höhe des Altgeldguthabens beizufügen. Karlruke, den 5. Januar 1950 Landesfinanzamt Baden Büremöbelbeschaffung Das Landratsamt Bruchsal benötigt für «eine Diensträume folgende Büroeinrichtungsgegenstände: 1 Rollschrank, Eiche furniert, innen Buche und Sperrholz, 225 cm hoch, 125 cm breit, 38 cm tief, mit 45 kleinen Gefachen, 1 Rollschrank, Eiehe furniert, innen Buche und Sperr, holz, 225 cm hoch, 125 cm breit, 38 em tief, oben 3 und unten 2 Gefache für Ordner, 6 kleine Aktens«hränke, 78x60x38 cm, Eiche, innen Buche, 1 Schublade, 3 Einlagcbretter, mit Rolladen, 8 Aktenschränke, 195x100x46 em, Ausführung Eiche, glatte Holztüren mit 4 Zwischenfächern, 2 Aktenschränke, Eiche, glatte Hotstüren, 200x130x40, mit 54 Gefachen, 4 Registraturschränke, Eiehe, 240x140x40, mit 36 Gefachen, Rolladenverschluß, Arbeitstische, 116x68 cm, Buche, 1 Schublade mit Schloß, 5 Schreibtische, Platten: 156x78 cm, 78 em hoch, Sperrholz und Eiche furniert, 7 Aktenböcke, 78 em koch, 65 em breit, 32 em tief. Buche und Sperrheia mit 2 Gefachen, 16 Stühle. Lieferungsfrist: 15. Mära 1950 Angebote sind spätestens bis zum 23. Januar 1950 beim Landratsamt Bruchsal, Sehönbornstraße 19 a, abauge- ben. Bruchsal, den 10. Januar 1950 Dor Landrat — Abt. I/A — L. Weil. Verwandten eder Bekannten, ohne vut&tsUrhen Wo hm raum gesorgt ist. 8b Erweist sich bei der Ueberprüfung der bei der poRtf* sehen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen nach dem Gesetz Nr. 917 vom 10. März 1948 (Reg. Bl. S. 50) für den Inhaber einer Zusichernng die Erteilung der Zuzugsgenehmigung als erforderlich, m muß diese auch in Brennpunkten des WohnnngshedaW« nach $ 14 dieses Gesetzes erteilt werden. Im übrigen ist nach Ziff. 1 au verfahren. 9. Die Kriegsgefangenen (Heimkehrer), die nach dev Entlassung ihren Wohnsitz in einer Gemeinde des Lande« Württemberg-Baden begründet haben, können ihren Wohnsitz innerhalb des Landes nach den vorstehenden Grundsätzen verlegen. Von den Wohnungsbehörden wird dabei erwartet, daß sie sich mit Rücksicht auf die lang« Dauer der Kriegsgefangenschaft der Heimkehrer, insbesondere der Spätheimkehrer, mit besonderer Sorgfalt annehraen. Auf den Runderlaß vom 9. August 1948, Nr. V, Woh 692 (MABI. S. 139), betr. den Wohnraum kriege- gefangener Familienangehöriger, wird hingewiesen. 10. Gegen die Ablehnung der Eintragung in der Vormerksliste der Wohnungssuchenden, einer Tauschgenehmigung, einer Wohnraumgenehmigung oder einer Wohn- raummitbenützungsgenehmigung sind als Rechtsmittel die Beschwerde nach den wohnungsrechtlichea Bestimmungen und die Anfechtungsklage gegeben. 11. Beim Zuzug aus Gemeinden außerhalb des Lende« Württemberg-Baden verbleibt es bei der bisherigen Re« gelung. Innenministerium — Ulrich. | Klauenpflege | An alle Gemeindeverwaltungen des Land- 1 kreises Bruchsal. j Herr Erich G i r k e in Speyer a. Rh., Widdergasse 32, I ein Flüchtling aus Schlesien, wird von dien Tiersuckt- | äratern Landau und Kaiserslautern alg Klauenpfleger nnd 1 Klauenschneider empfohlen. Er bewirbt sich mit Zustimmung des Tiersuchtamtes Heidelberg um Aufträge ton Beschneiden der Klauen der Gemeindebullen, aber anck von Rindern in Privatbesits nach der Allgäuer Methode. Er beabsichtigt in den Monaten Januar bis Mai 1950 den Landeshesirk Baden su bereisen. Die Klauenpflege der schweren Zuchtbullen i«t, vb sich bei den Hauptkörungcn immer wieder zeigt, in vielen Gemeinden noch recht mangelhaft. Offenbar verrichten die ortsansässigen Schmiede di«se Arbeit, die zweimal jährlich erledigt werden muß, vielfach nur ungern. Die Gemeindeverwaltungen werden darauf hingewiesen, daß sie sich im Bedarfsfall unmittelbar an Herrn Girke wenden können. Wegen Festsetzung des Reise« planes ist eine alsbaldige Auftragserteilung an Herrn Girke zweckmäßig. m Bruchsal, den 10. Januar 1950 Der Landrat — Abt. III A 3 — L. Weiß. Orthopädische Sprechtage für die Monate Januar, Februar und März Lt. Mitteilung der Laadesversichernngsanstalt Baden, Orthopädische Beschaffungsstelle in Karlsruhe, finden dl« orthopädischen Sprechtage für die Monate Januar, Februar und März 1950 zu folgenden Zeiten statt: Am 23.1.1950, am 27. 2. 1950 und am 27. 3. 1950, jeweils in der Zeit von 9—13 Uhr im Gasthaus „snr Eintracht 44 in Bruchsal, Rheinstraße 29. Bruchsal, den 10. Januar 1950. Der Landrat. Handelsregistereintragrungen Handelsregistereintrag Abt. A Bd. I Nr. 107: Firma Jakob Fels, Handel mit Kraftfahrzeugen ttml Reparaturwerkstitte in Langenbrücken. Geschäftsinhaber ist Jakeb Fels, techn. Kaufmann in Langenbrücke«. Brnchsal, den 9. Januar 1950. Amtsgericht. Wiedereintragong Handelsregistereintrag Abf. A Bd. I Nr. 108: Fisma B. Kauffmann Söhne in Brnchsal. Offene HandelsgeselW sdiaft, die das früher unter der gleichen Firma als offen« Handelsgesellschaft betriebene Geschäft fortführt. Persön« lieh haftende Gesellschafter 'sind Francois Kauffmann, Branereidirektor in Paris und Rentner Rudolf Kauffmann Witwe Elsa geh. Kauffmann in Saint-CWud (Frankreich). Bruchsal, den 9, Januar 1950. Amtsgericht. Pressenotiz über Steuerermäßigung