Kreisbauordnung über das Auislelien von Werbevorridttungen und über den Schutz des Orts- und Landsdiaftsbildes Aufgrund der §j| 116, 140 Pol. StGB i. d. F. dn Ges. vom IS. 8. 1934 (GVB1. 40) 2 und 3 der Verordnung Uber Baugestaltung Tom 10. November 1936 (RGBl. 1 S. 938), der Vollsngsverordnung biertu ▼. 23. 1. 1937 (GVB1. S. 15) 366 Nr. 10 367 Nr. 15 RatGB, 2,109 der Landesbau- nrdnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Juli 1935 fGVBl. S. 187) in Verbindung mit § 1 des Gesetae* Nr. 23 über die Neuordnung des Poliseiverordnungsrechtes vom 7. II. 1946 (Reg. BI. S. 40) hat der Kreistag des Kreises Bruchsal in seiner Sitsung am 31. III. 1950 unter Auf« Hebung der besirkspoliseiHehen Vorschrift vom 17 Des. 1935 für die Gemeinden des Landkreises Bruchsal folgende mit Erlaß des PrKsidenten des Landesbesirk* Baden — Abt. Innere Verwaltung «— vom 28. 11. 195°. Nr. 10 855 für vollsiehbar erklär**: fr 1 I) Das Aufstellen und Anbringen von Werbevorrieh- tungen aller Art (t. B. Schriftlichen, Abbildungen, Reklame- und Geschäftsschilder, Leuchtreklamen, Scheinwerfer, Schaukisten, Automaten, Tanksiulen, Tank schränke, Oelschränke, Spannbänder, Anschlagsäulen. Anschlagtafeln nnd sonstige Vorrichtungen tum Anhef- ten, Anschlägen nnd Aufstellen von Plakaten, Geschäfts, anseigen and Zeitnngen) oder anderen im Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild hervortretenden Gegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung der Bauanf- Hchtsbehftrde. Einer Genehmigung bedürfen nicht Geschäftsschilder bis tnr Größe von 0,3 qm an Gebinden mit der Stltte der eigenen Leistnng, wenn ale unterhalb der Oberkante des Erdgeschosses angebracht werden. Diese Befreiung gilt nicht für Markensrhilder nnd die sonstigen Werhevorrichtungen. Wo Plakatsäulen oder sonstige Vorrichtungen sur allgemeinen Benützung bestehen, ist das anderweitige Anhringen von Papierplakaten nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeindeverwaltung tullssig. 3) Außerhalb des Bereiche« der Bebauungspläne oder — soweit Pline nicht featgeatellt — außerhalb dea geschlossenen Ortsteiles ist das Anfstellen und Anbringen der in Abs. 1 genannten Werbevorrichtungen verboten (fr 11 Aba. 1 Ortsatraßengests — OStG. — i. d. F. der Bekanntmachungen vom 30. 10. 36 — GVB1. 8. 179 — und 10. 6. 37 — GVB1. S. 245 — 3) Der Antrag auf Genehmigung baw. Ausnahme- genehmigung (Abs. 1 und 2 ist schriftlich au stellen onter Anschluß der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers — hei Straßen des Trägers der Straßen, haulast (fr 3 Ges. vom 26. 3. 34 RGBL I S. 243) sowie von Zeichnung nnd Beschreibung der geplanten Anlage ha doppelter Fertigung. 4) Werbevorrichtungen dürfen nnr auf Grundstücken mit der Stltte der eigenen Leistung angebracht werden, ihre Ausführung und Unterhaltung muß gefällig sein. Sie mnß sich außerdem den 8rtl. Verhältnissen so anpassen, daß sie an dem Gebinde- und im Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht uns