Nr. 14. Karlsruhe, den 4. April 1901. 34. Band. McheGewerbemtlD tsornusgegeben von der ^ lIHIW M ^ernusgegeben von der ^ VW^w^etzoylichmKandkLgewerbkhallk.WW Grgan der Ibandwerkskaminern. M» Erscheint Freitags. Anzeigen 25 Psg. die dreispaltige Petitzeile. Jahrespreis 3 Mark. Inhalt: S. 117 bis 124. Bekanntmachung (Bibliothek der Großh. Landesgewerbehalle betr.). — Reparaturen in Miethwohnungen. — Beschreibung eines Wohnhauses. — Ausstellungen in Aachen und Barcelona. — Unsere Wusterzeichnung. — Besuch der Landesgewerbehalle im März. — Anzeigen. Bekanntmachung. Die Bibliothek der Großh. Landesgcwerbehalle betr. Die Bibliothek der Großh. Landesgewerbehalle ist in den Monaten April, Mai und Juni 1901 zu folgenden Zeiten geöffnet: Vormittags: Montag bis Samstag 10 bis '/zl Uhr; Nachmittags: Dienstag bis Samstag ',^3 bis 5 Uhr; Abends: Dienstag und Freitag '/zS bis 1 / 2 10 Uhr- Von Gründonnerstag bis Sonntag nach Ostern ist die Bibliothek geschlossen. Karlsruhe, den 27. März 1901. Großh. Landesgewerbehalle: Meidinger. Reparaturen in Miethwohnungen.^ Von Hofrath Meidinger. 0 Die meisten Menschen in den Städten, gewiß über achtzig Prozent, wohnen zur Miethe und dauernd findet ein Wechsel der Wohnungen statt. Es treten dadurch eigenthümliche Beziehungen zwischen Vermiether und Miether auf im Hinblick auf den Zustand der Wohnungen, der sich ändert und Verbesserungen bedingt sowohl während der Miethzeit wie beim Auszug. Es kann solches wegen der Kostenfrage zu mißlichen Erörterungen zwischen den Parteien führen, die mitunter nur gerichtlich auszutragen sind. Von dem, was das Bürgerliche Gesetzbuch über „Miethe" sagt, kommen hier die Paragraphen 536, 545 und 548 in Betracht. Z 536. Der Vermiether hat die vermiethete Sache dem Miether in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Miethzeit in diesem Zustand zu erhalten. § 545. Zeigt sich im Laufe der Miethe ein Mangel der gemietheten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Miether dem Vermiether unverzüglich Anzeige zu * Abdruck mit Genehmigung des Verfassers. machen. Unterläßt der Miether die Anzeige, so ist er zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 548. Veränderungen oder Verschlechterungen der gemietheten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Miether nicht zu vertreten. IN den Grundzügen ist in diesen drei Paragraphen ! ausgedrückt, was die Verpflichtungen der Parteien sind, ! namentlich des Vermiethers; im Einzelnen kann es ^ jedoch einem Zweifel unterliegen, was dem Einen, was dem Anderen zukonrmt, da die Erhaltung eines geeigneten Zustandes, der Grad der Veränderungen sehr verschiedene Auslegungen ermöglicht, je nach den Anschauungen und Anforderungen der Parteien wie auch den in Betracht kommenden Sachen. Ohne längere Erfahrungen auf diesem Gebiet lassen sich nicht alle ! Vorkommnisse berücksichtigen und von vornherein regeln. Verfasser hatte als Erbauer eines mit modernen Einrichtungen versehenen großen Hauses von drei Stockwerken und Mansardenwohnung seit 28 Jahren Gelegenheit, mit verschiedenen Miethern zu verkehren und die Vorkommnisse in Miethwohnungen genau kennen zu lernen. Es erscheint ihm angezeigt, die Verhältnisse in der folgenden Weise zu regeln, wobei sowohl die Interessen der Vermiether wie der Miether in billiger Weise berücksichtigt sind, so daß Streitigkeiten für die Folge wohl vorgebeugt werden kann. Es find vorerst in Bezug auf die in Betracht kommenden Sachen die gegenseitigen Verpflichtungen kurz angegeben, was man etwa einem Miethvertrag anschließen oder für denselben bindend anerkennen kann, und dann findet eine nähere Begründung der aus dem vorhandenen Zustand sich ergebenden Maßnahmen statt. Bestimmungen über die Reparaturen in Miethwohnungen. I. Während der Miethzeit. Oefen und Kochherde. Durch das Feuern verletzte Eisentheile und Kacheln werden von Miether und Bermicther zu gleichen Theilen ersetzt, ebenso findet erforderliches Umsetzen der Kachelöfen auf Beider Rechnung statt. Durch die Hitze nicht leidende Theile, Zierstücke, Mikafenster, Geräthe sind bei Verletzungen vom Miether verbessern zu lassen, bezw. zu ersetzen, ebenso die zu erneuernde innere Ausmauerung des Feuerraumes. Ist Ofen oder Kochherd Eigenthum des Miethers, so gehen alle Reparaturen auf dessen Rechnung. — Das Reinigen der Oefen und Herde von Ruß fällt dem Miether zu Lasten. 2. Abort. Zerstörte oder mit einem Sprung versehene Becken sind vom Miether zu ersetzen. Reparaturen an vorhandener Mechanik fallen zu gleichen Theilen auf Rechnung von Miether und Vermiether. Reparaturen am zugesrorenen senkrechten Fallrohr werden hälftig vom Vermiether und hälftig von allen Miethparteien zu gleichen Theilen getragen; für solche bei Frost vom Becken bis zum Anschluß an das Fallrohr ist Miether allein verantwortlich. 3. Gasleitung. Undichtheiten an Lampenzügen und Hähnen hat Miether auf seine Kosten repariren zu lassen; ebenso Zerstörungen an im Winter gefrorenen Gasuhren. 4. Wasserleitung. In Bezug auf Undichtheit der Hähne gilt dasselbe wie bei Gasleitung. Bleibt ein Hahn dauernd offen, so kann das Wasser bei ungenügendem Ablauf aus dem Becken überfließen, die ganze Wohnung überschwemmen und auch in untere Stockwerke dringen; der Schaden fällt ganz auf Rechnung des Miethers. — Gefriert das Wasser in einem an das Hauptrohr in der Wohnung des Miethers anschließenden und an der Anschlußstelle mit einem Hahn verbundenen Seitenrohr, so fallen etwaige Zerstörungen des letzteren und Schädigungen durch ausströmendes Wasser auf Rechnung des Miethers. Gefriert das Wasser im Hauptrohr, da im Keller der Haupthahn über Nacht nicht geschlossen wurde, so ist etwaiger Schaden von dem mit der Besorgung vertragsmäßig beauftragten Miether zu ersetzen. 5. Badezimmer. Reparaturen an vorhandenen Einrichtungen fallen ganz auf Rechnung des Miethers. 6. Fußböden. Zerstörungen des hölzernen Fuß bodens und Gebälkes darunter im Badezimmer, in der Küche, im Abort rc. durch Berbrauchswasser, in Wohnzimmern und besonders in Dachkammern durch Regen in Folge dauernd offener Fenster fallen dem Miether zu Lasten; ebenso die Wiederherstellung von in Folge durchsickernden Wassers beschmutzten Decken des unteren Stockwerks. 7. Fenster, Jalousien, Läden. Zerbrochene oder mit Sprung versehene Scheiben von Fenstern, Korridor, Glasthüren an Wandschränken sind vom Miether durch neue ersetzen zu lassen. Durch Hagel, Bauarbeiten rc. von außen verletzte Fensterscheiben sind vom Vermiether zu ersetzen, nicht jedoch wenn unbefestigte Fensterflügel vom Wind zugeworfen wurden. Jalousien sind voni Miether repariren zu lassen, Läden im untersten Stock vom Vermiether, in oberen Stockwerken vom Miether. 8. Läutewerke, Schellenzüge, Hausthüröffner. Die Unterhaltung derselben im Betrieb ist Sache des Miethers. 9. Allgemeines. Reinigen der Kamine und Abfuhr des Grubeninhaltes von den Aborten ist Sache des Vermiethers, Fortschaffen der Küchenabfälle, Asche rc. Sache des Miethers. Bei von allen Miethern gemeinsam, aber nach einander für gewisse Zeiten benützten Einrichtungen, wie in Waschküchen und Trockenräumen, sind nothwendige Reparaturen von dem letzten Benützer sofort vorzn- nehmen. Uebernimmt der Nachfolger die verletzten Apparate ohne sofortige Bemerkungen, so ist dieser zur Deckung der Reparaturkosten verpflichtet. — Reparaturen am Waschkessel werden von allen die Waschküche benützenden Parteien gleichmäßig getragen. — Läßt sich bei Apparaten (z. B. einem Kohlenaufzug), die von verschiedenen Bewohnern kurz hintereinander dauernd benutzt werden, der verantwortliche Urheber einer Verletzung nicht ausfindig machen, so haben alle betreffenden Parteien für die Kosten der Reparatur aufzukommen. Die Reinigung der Treppen, des Speichers, des Kellers, des Hofs, der Straße ist im schriftlichen Vertrag vom Vermiether besonders anzuordnen, bezw. unter die Miether zu vertheilen. II. Beim Auszug des Miethers. 10. Zimmer wände. Nägel und Kloben in Wänden, Thüren rc. sind zu entfernen, Löcher und sonstige verletzte Stellen sind bei Holz mit erhärtendem Kitt zu schließen und dieser dann mit der Farbe des Holzes zu übermalen, bei Wänden mit Gips zu schließen und dieser dann, sofern die Wände im Verputz angestrichen sind, mit der betreffenden Farbe zu bemalen, oder bei Tapetenwänden mit der betreffenden Tapete, welche der Vermiether zu übergeben hat, zu bekleben; 119 letzteres ebenso an befleckten Stellen; der Aufwand an Tapete wird dem Miether angerechnet. Vom Abstauben der Rahmen entstandene Schmutzstreifen können unter Umständen die Neutapezierung der ganzen Wand nöthig machen. Verdunklung von Tapeten und Decken durch Staub und Rauch, oder Bleichen derselben durch Tageslicht hat Miether nicht zu vertreten, ebenso nicht von der Wand in Folge Zerstörung des Kleisters abgelöste oder durch innere Nässe dunkle Tapeten, auch nicht durch Setzen des Hauses an Wänden und Decke entstehende Risse und Sprünge. 1t. Stubenböden. In Folge von Waschen mit Wasser graugewordene Parketböden sind vom Miether abhobeln und dann einwichsen zu lassen. Die Abnutzung der reinen Nadelholzböden durch Begehen und Scheuern hat Miether nicht zu vertreten. Wurden solche Böden frisch lackirt übergeben, so kann Vermiether im schriftlichen Vertrag bedingen, daß dieselben beim Auszug auch wieder lackirt werden. 12. Küche. Wände und Decke sind beim Auszug vom Miether neu anstreichen zu lassen, wie er sie vorgefunden, wobei zugleich sonstige Reparaturen vorzunehmen sind. Faulgewordener oder durch glühende Kohlen verbrannter Holzfußboden ist an den betreffenden Stellen durch Einsetzen neuer Dielen zu verbessern. Frisch lackirt Vorgefundener Boden ist beim Auszug auch wieder zu lackiren, was im Vertrag zu bemerken ist. Ist der Fußboden von Stein, so sind zerbrochene Platten vom Miether zu ersetzen. Finden sich am Wasserstein des Brunnens Stücke abgeschlagen, so sind, wenn thun- lich, die verletzten Stellen durch Cement zu verbessern, oder ein neuer Stein ist zu setzen. War der Stein beim Einzug verletzt vorgefunden worden, so ist dies mit Angabe der Art der Verletzung im schriftlichen Vertrag zu bemerken. 13. Fenster, Jalousien, Läden. Deren Zustand ist beim Auszug des Miethers zu kontroliren; verletzte Sachen sind von diesem wieder Herstellen zu lassen. 14. Keller. Etwa zerbrochene Geländer, Einfassungen, zerbrochene Fensterscheiben in der Abtheilung des Miethers sind von diesem wieder Herrichten zu lassen, ebenso durch Holzspalten re. zerbrochene Steinplatten des Bodens zu erneuern. 15. Sonstiges. Die Abnutzung des Anstrichs an Lambris, Thüren, Fenstern re. (abgesehen von deren Zerstörung durch unstatthaftes Waschen mit Seife und Soda) hat Miether nicht zu vertreten, ebenso nicht den schlechten Schluß von Fenstern und Thüren, die Abnutzung von Thürschwellen, Wandschränken, Schlössern. Zerstörte Thürgriffe sind von ihm zu ersetzen. Die zum Bedienen der Apparate verabfolgten Sachen, wie Schlüffe!, Ofen- und Herdgeräthe, ferner Gasapparate und Lampengläser re. sind im unversehrten Zustand zurückzugeben. Begründung der Bestimmungen. Zu 1. Oefen und Kochherde. Oefen können lange Jahre, ja dauernd benutzt werden, ohne daß sie Verletzungen zeigen (im Hause des Verfassers befinden sich nur Füll- oder Dauerbrandöfen seiner Konstruktion, 20 Stück, von denen keiner seit 28 Jahren eine Reparatur erfuhr; in den Räumen der Landesgewerbehalle sind 9 Stück während des Winters, theilweise seit 30 Jahren, in Betrieb, alle sind unversehrt geblieben; an anderen Orten, namentlich in Schulen, brannten allerdings auch untere Ringe durch). Es kommt im Hinblick auf größere oder geringere Dauerhaftigkeit ganz auf die Art der Bedienung an, doch auch auf die Konstruktion des Ofens. Unter Umständen kann bei übermäßigem Feuern ein Ofen beim ersten Gebrauch zerstört werden. Es erscheint angemessen, die Kosten der Reparatur je hälftig Miether und Vermiether tragen zu lassen; letzterer wird dadurch zu vorsichtiger Bedienung angehalten. Aehnlich bei Kochherden, die allerdings Verletzungen weniger unterworfen sind. Alle Heizapparate können explodiren unter zumeist nicht näher zu ergründenden Umständen; bei Feuerversicherung wird dann die Versicherungsgesellschaft für den Schaden aus- kommen, andernfalls Miether und Vermiether zu gleichen Theilen. Die Kosten der gelegentlich zu erneuernden inneren Ausmauerung des Feuerraumes, wo solche zur Schonung der Eisen- und Kachelwände angezeigt ist, sind, weil unbedeutend, ganz vom Miether zu übernehmen. Daß derselbe die Kosten für Reinigen der Heizapparate von Ruß trägt, erscheint selbstverständlich und ist wohl überall Brauch. Die namentlich bei Amerikaner - Oefen vielfach verwendeten Glimmer- oder Mikafenster können dauernd im Gebrauch bleiben, wenn sie nicht von außen angestoßen oder, durch ungeeignete Feuerung innen mit Ruß beschlagen, davon gereinigt werden, um sie durchsichtig zu erhalten, wobei sie sich allmählig abblättern; sie sind empfindlich, aber ihre Unbrauchbarkeit kommt ganz zu Lasten des Ofenbenutzers, der auch den Schaden zu tragen hat. Daß dem Miether die Verbesserung, bezw. der Ersatz von Zierstücken und etwa beigegebenen Geräthen (Schaufel, Schürhaken, Eimer rc., auch Wasferschiff beim Kochherd) obliegt, erscheint selbstverständlich, ebenso daß er für ihm selbst zugehörigen Ofen oder Kochherd die Instandhaltung allein übernimmt. Zu 2. Abort. Wenn Becken unter dem Sitz oder Spülbecken beschädigt werden, so setzt dies eine Unachtsamkeit des Miethers (bezw. seiner Leute) voraus; daß dieser dann zum Ersatz verpflichtet ist, erscheint billig. Bei starkem Frost kann durch aufmerksame Bedienung das Zufrieren der Rohrleitung vermieden werden, und insofern ist jeder Vermiether verantwortlich füv Schädigung seiner Leitung bis zum Fallrohr. Wenn auch das Fallrohr zufriert, so läßt sich nicht ausfindig machen, wer durch Nichtbefolgung der Vorschriften die Schuld hieran trägt; deshalb sollen die Kosten der Reparatur getheilt werden hälftig zwischen Vermiether und allen Miethern. Zu 3. Gasleitung. Die Gaslampen und Kronen sind zumeist Eigenthum des Miethers, die Kochbrenner wohl immer. Wo die Einrichtungen in den Wohnungen sich vorfinden, ist dies nur als ein Entgegenkommen des Vermiethers anzusehen, der Miethpreis findet dadurch keine Erhöhung. Wenn der Miether von dem Gas keinen Gebrauch machen will, kann er immer die Petroleumlampe sowie die Petroleumkocher verwenden. Es erscheint nur natürlich, daß er alle Kosten für die Unterhaltung der Gasapparate trägt. Zu 4. Wasserleitung. Dieselbe bildet einen nothwendigen Bestandtheil des Hauses; einer Abnützung sind im Gebrauch nur die Hähne unterworfen, welche bei Undichtheiten Wasser tropfen lassen; bei dem geringfügigen Betrag der Reparatur sind die Kosten hierfür ganz vom Miether zu tragen. — Manche Bewohner- Haben in der Gewohnheit, zur Abkühlung von Getränken rc., ja um immer kühles Wasser im Sommer zu haben, den Hahn dauernd offen zu lassen, auch über Nacht. Tritt dann eine Verstopfung des Ablaufs ein (es ist vorgekommen, daß die von einer Bierflasche sich ablösende Etikette auf die feinen Löcher des Ablaufrohres sich legte und diese völlig schloß), so läuft das Wasser über den Rand des Beckens und kann eine ganze Wohnung überschwemmen, sowie auch in das untere Stockwerk durch die Decken fließen; die sehr hohen Neparatur- kosten für Austrocknung fallen ganz auf Rechnung des Miethers. Es gibt Versicherungsgesellschaften, welche für einen nicht hohen Betrag die Kosten durch Wasserschaden übernehmen. — Es sollte sich ein Jeder zur Pflicht machen, das Wasser eines Brunnens nur in seiner Anwesenheit laufen zu lassen und bei seiner Entfernung aus dem betreffenden Raum den Hahn zu schließen. — Im Winter wird die Wasserleitung bei strengem, anhaltendem Frost durch Zufrieren leicht außer Dienst gestellt, und es können dabei die eisernen Röhren Platzen, welche dann bei Thauwetter das Wasser ausfließen lassen; findet solches in der Wohnung statt, so können schwere Schäden durch das Wasser entstehen. Es sollte das von dem aufsteigenden Hauptrohr sich abzweigende Wohnungsrohr an der Anschlußstelle einen Hahn haben, so daß man letzteres ganz von Wasser befreien kann, was namentlich von Wichtigkeit ist, wenn eine Wohnung leer steht oder ein Miether verreist. (Ein Bleirohr wird durch das Gefrieren ansgeweitet und, wenn sich solches mehrmals wiederholt hat, auch gesprengt.) Das Hauptrohr sollte im Keller über Nacht immer geschlossen und das in der ganzen Leitung befindliche Wasser abgelassen werden, wobei auf kurze Zeit die Hähne aller Wohnungen zu öffnen sind. Wenn der Vermiether nicht selbst im Hause wohnt, so ist mit dieser Aufgabe vertragsmäßig einer der Miether zu betrauen, der dann auch verantwortlich ist und durch Nichtbesorgung etwa entstehende Schädigungen zu tragen hat.* Zu 5. Badezimmer. Ein solches ist nicht noth- wendigerBestandtheileinerWohnung. Findet sich einsolches vor und sind verschiedene Einrichtungen vom Vermiether getroffen (Wasserofen, Badewanne, Douche rc.), so liegt deren Unterhaltung ganz dem Miether ob und ist ihre Unversehrtheit beim Auszug desselben auch zu kontro- liren. Insbesondere ist der Fußboden, sofern er aus Holz besteht, zu beachten; wenn er dauernd naß ist, fault er durch, auch das Gebälke, und es kann dieses durchbrechen. Unter keinen Umstünden sollte unter die Badewanne Blech gelegt werden. Ein Anstrich des Bodens mit Oelfarbe kann sich empfehlen. Es sollte nicht versäumt werden, nach Benutzung des Bades den naßgewordenen Boden sofort abzutrocknen und etwa naßgewordene Vorlagen zum Trocknen aufzuhängen. Zu 6. Fußböden. Zerstörungen von hölzernem Fußboden und Gebälke darunter sind die Folge von unachtsamem Umgang mit Wasser; das Naßwerden läßt sich kaum vermeiden, ja es wird absichtlich vorgenommen behufs Reinigung. Dies schadet nichts, wenn das Wasser nicht längere Zeit auf der Oberfläche der Dielen stehen bleibt, sondern bald entfernt wird, so daß ein rasches Trocknen möglich ist. Es sollte deshalb vor Allem an den Stellen, wo Wasser von Brunnen, Bad rc. auf den Boden gelangen kann, dieser durch Schränke rc. nicht überdeckt sein, so daß man etwaige nasse Stellen leicht erkennt und sofort von stehendem Wasser befreit. Das Faulen von Dielen und Gebälke darunter kann nur als Schuld des Miethers angesehen werden und es sind deshalb Reparaturkosten auch von diesem zu tragen. Zu 7. Fenster, Jalousien, Läden. Zerbrochene oder mit Sprung versehene Scheiben, erfolgt durch Unvorsichtigkeit oder Zuschlägen geöffneter Fensterflügel bei Wind fallen dem Miether zu Lasten. Ist jedoch Hagelschlag die Ursache oder Bauarbeit, so trifft den Miether kein Verfehlen, die Reparaturkosten hat der Vermiether zu tragen. — Jalousien, die keinen nothwendigen Bestandtheil des Hauses bilden, sind bei Verletzungen vom Miether wieder Herstellen zu lassen, ebenso Läden in oberen Stockwerken. Läden im untersten Stock, welcher von der Straße direkt zugänglich ist, sind jedoch noth- wendig, um Nachts einen sicheren Abschluß zu bilden; ihre Reparatur ist Sache des Vermiethers. * Ueber die Behandlung der Wasserleitung bei Frost haben wir uns wiederholt in der Badischen Gewerbezcitung ausgesprochen. Vom Verfasser wurden die folgenden Artikel geschrieben: Schutz der Abfallröhren vor dem Einfrieren. 1879 S. 102 (Umfang Ifl, S.) und 1880 S. 30 (2 S.). — Die Wasserleitung bei Frost. 1891 S. 58 (3>/z S.). — Wasserleitung und Abtritt im Winter. 1895 S- 105 (3 S.). — Von andern Verfassern stammt: Aufthauen eingefrorener Abflußrohre. 1891 S. 610 (i/r S.)— Wasserleitung bei Frost. 1896 S. 42 (l'/z S.). — Frostsichere Röhren für Hauswasserleitungen. 1699 S- 44 s'/r S.). Zu 8. Läutewerke, Schellenzüge, Hausthüröffner. Es ist hierzu nichts Besonderes zu bemerken. Zu 9. Die Kosten für Reinigen der Kamine fallen in der Praxis bald dem Miether, bald dem Vermiether zu Lasten; bei den oft verwickelten Verhältnissen empfiehlt es sich, daß dieselben vom Vermiether ganz übernommen werden, ebenso die Kosten für die Abfuhr des Grubeninhaltes. Daß der Miether jedoch für das Fortschaffen seiner sonstigen Abfälle zu sorgen hat, erscheint natürlich. Waschküche und Trockenraum sind, wenn auch oft Vorgefundene, doch nicht nothwendigc Bestandtheile eines Hauses. Reparaturen an Einrichtungen sind ganz von den benutzenden Parteien zu übernehmen, und zwar zu gleichen Theilen am Waschkessel, aber an etwa vorhandenen anderen Apparaten (wie Ningmaschine, Mange, Waschmaschine re.) von dem letzten Benützer, der für Verletzungen verantwortlich zu machen ist; es wird sich dann ein Jeder besonders aufmerksamer Behandlung befleißigen. Wenn sich ein Miether der Möglichkeit, zu Schadenersatz verpflichtet zu sein, nicht aussetzen will, so kann er entweder auf die Benutzung der Wasch- einrichtung ganz verzichten, oder er schafft sich solche zu Eigen an. Es können auch in einem Hause Einrichtungen vorhanden sein, die kurz hinter einander von verschiedenen Hausbewohnern benutzt werden, so insbesondere ein Kohlenaufzug; einen solchen hat Verfasser bei seinem Hausbau vom Keller in alle übereinander befindlichen Küchen geführt. Hier kann durch unvorsichtige Behandlung eine sofortige Zerstörung cintreten. Die Verantwortung würde der Benützer zu tragen haben; im Falle derselbe nicht ausfindig zu machen ist, würden alle betreffenden Parteien für den Schaden aufzukommen haben. Wer sich dieser Möglichkeit nicht aussetzen will, kann von vornherein auf die Benutzung des Apparates verzichten. Beim Auszug des Miethers treten manche Mängel der Wohnung hervor, die derselbe nicht im Interesse fand, früher repariren zu lassen, die zürn Theil auch erst nach Entfernung der Möbel und sonstiger Einrichtungen hervortreten, von denen manche nach K 548 als unvermeidliche Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsmäßigen Gebrauch anzusehen sind, andere aber, als durch unaufmerksame oder unvorsichtige Behandlung hervorgerufen, hätten vermieden werden können. Es ist da genau abzuwügen, und die erforderlichen Reparaturkosten sind bald dem Vermiether, bald dem Miether zu erkennen. Zu 10. Zimmerwände. Eine Veränderung derselben im Farbenton durch Staub oder Rauch sowie Tageslicht wird im Laufe der Zeit immer stattfinden; werden in dieselben aber Nägel und Kloben eingeschlagen, so können sie derart verletzt werden, daß eine Reparatur durchaus nöthig fällt, womit der Miether zu belasten ist. Befleckte Wandstellcn, die nur durch Unvorsichtigkeit entstehen können, sind ebenfalls vom Miether ausbesfern zu lassen; dahin gehören auch die durch Abstauben der Rahmen von aufgehängten Bildern oft entstehenden Schmutzstreifcn. Manche Frauen können im Abstauben gar nicht weit genug gehen; nimmt man die Bilder re. zuvor von der Wand ab, so wird dieselbe nicht beschmutzt. Im Hause des Verfassers wurde die sonst noch wohlerhaltene theuere Tapete eines großen Zimmers nach wenigen Jahren durch Abstauben der Rahmen zahlreicher Bilder unbrauchbar für den folgenden Miether gemacht. — Wenn eine Tapete im Laufe der Jahre dunkelt, so bleibt die Fläche hinter einem aufgehängten Bild, Spiegel re. hell, was sich beim Auszug des Miethers auffallend zu erkennen geben kann. Hier trifft den Miether kein Verschulden. Von dunkel gewordenen Tapeten läßt sich der Staub mittelst innerer Brod- kruste abreiben und dadurch ihr ursprünglicher Ton wieder Herstellen; davon wäre auch seitens des Vcr- niiethers versuchsweise Gebrauch zu machen, wenn die durch die Bilder mit Hellen Stellen versehene Tapete für den weiteren Gebrauch sonst noch dienlich erscheint. Zu 11. Stubenböden. In hohem Grade sind die Stubenböden Verschlechterungen unterworfen; es trägt dazu nicht wenig die Art der Behandlung bei. Das größte Verschulden hat das Wasser, die mechanischen Veränderungen, die Abnutzung durch das Begehen, sind vcrhältnißmäßig gering. In manchen Familien kann gar nicht genug gescheuert werden, und dann bleibt das Wasser oft lange auf den Dielen stehen; dieses gibt zu Verwerfungen, Krümmungen, zur Ablösung langer Blattstreifen nach den Jahresringen und Splitterungen Anlaß. Die verschiedenen Holzarten verhalten sich im Hinblick auf den Widerstand, den sie solcher Zerstörung entgegensetzen, sehr verschieden. Unsere Nadelhölzer leisten den geringsten Widerstand, das amerikanische ?itck pine ist dagegen dauerhaft; unsre Buchen und Eichen verändern sich am wenigsten. Ein Anstrich mit Leinöl und dann bräunlichrother Oel- farbe schützt hier sehr gut, man braucht dann nicht in der sonst üblichen Weise zu scheuern, sondern kann den Schmutz mit einem benetzten Lumpen leicht abwischen, w«s auch den Boden sofort wieder benutzbar macht. Allerdings leidet der Anstrich durch Begehen und ist deshalb von Zeit zu Zeit zu erneuern. Oel- anstrich trocknet langsam, und es ist dann ein Zimmer mehrere Tage unbenutzbar. Rasch trocknet ein weingeistiger Lackanstrich, ein Boden kann dann schon nach einigen Stunden begangen werden; doch nutzt sich derselbe rascher ab als Oelfarbe. — Der mit einem Anstrich versehene Boden sicht immer schön aus, und es liegt ein solcher im Interesse des Miethers, der dann auch für seine Unterhaltung bezw. Herstellung zu sorgen hat. Die Reparatur oder Neuherstellung eines gewöhnlichen Fußbodens ist Sache des Vermiethers, da man 122 hier doch nur von Verschlechterungen durch den Gebrauch reden kann, dessen Größe und Art sehr verschieden sein kann und sich nicht im Voraus bestimmen läßt, abgesehen von Fäulniß zur Folge habendem dauernden Naßsein des Holzes. — In einer Hinsicht ist jedoch eine besondere Behandlung des Bodens dem Miether zur Pflicht gemacht: Parketboden von Eichen darf nicht gewaschen werden, da er dadurch seine schöne Farbe verliert; er ist mit Eisenspahn bei Beschmutzung zu kratzen und darauf mit Wachslösung zu bestreichen; dann behält er dauernd seine Schönheit. Hierüber ist dem Miether keine Vorschrift zu machen, es ist eine selbstverständliche Sache. Wer eine Wohnung mit Parketboden miethet, muß die Behandlung des Parkets kennen. Beim Auszug muß ein durch Waschen mit Wasser grau gewordener Parketboden abgehobelt werden, was eine mühsame kostspielige Arbeit ist, und pro Quadratmeter gewöhnlich mit 1 M. berechnet wird. Dem Verfasser, welcher nicht zu belangen liebt, sind in einem solchen Falle 100 M.Vermiethersunkosten erwachsen. Zu 12. Küche. Wände und Decken können sehr bald durch Dampf und Rauch beschmutzt werden, je nach der Behandlung des Herdes. Bei vielen Köchinnen kann das Feuer nicht stark genug sein und muß das Wasser in den Kochtöpfen immer sprudeln. Im Winter werden dann die porösen Wände nach der Straße und kalten Seitenräumen naß; sind sie mit Oelfarbe angestrichen, so läuft das Wasser nach dem Boden nieder. Man kann nur empfehlen: mäßiges Feuer! Sprudelndes Wasser fördert die Zubereitung der Speisen nicht. Wer eine reinliche Küche liebt, läßt sich diese von Zeit zu Zeit neu anstreichen, und dieses ist auch beim Auszug vorzunehmen, wie es übrigens vielfach Brauch ist. — Bodenplatten können nur durch Unvorsichtigkeit springen; sie sind somit vom Miether zu ersetzen. Auch die Verletzungen des Wassersteins fallen hierher; sie entstehen nur durch Hammerschläge, wenn etwas zertrümmert (Holz gespalten) werden soll, das läßt sich nicht als vertragsmäßiger Gebrauch bezeichnen. Zu 13. Fenster, Jalousien, Läden und zu 14. Keller. Darüber ist nichts besonderes zu bemerken. Zu 15. Sonstiges Was hier im Hinblick auf den Gebrauch angegeben ist, fällt selbstverständlich auf Rechnung des Vermiethers. Eine Ausnahme machen zerstörte Thürgriffe und durch nicht zulässiges Reinigen der Oel- farbanstriche des Holzes mittelst Seife oder Soda ver- anlaßtes Zerstören des Anstrichs; die Reinigung mit Wasser genügt vollständig, es ist ein Jrrthum dieselbe mit Lösungsmitteln unterstützen zu können. Man ersieht aus dem Geschilderten, wie Vieles im Hinblick auf Abnutzung und Berbesferung bei Mieth- wohnungen in unserer Zeit in Betracht zu ziehen ist; manches erscheint kleinlich, aber in Summe kann dies zu erheblichen Beträgen heranwachsen, und da darf es sich nur empfehlen, wenn von vornherein ein Einver- ständniß zwischen den Parteien über die gegenseitigen Verpflichtungen herrscht, damit spätere Erörterungen ausgeschloffen bleiben. Im Vertrag kann nian auf die „Bestimmungen" als bindend Bezug nehmen, man kann auch Abänderungen treffen, auch Zusätze in Bezug auf nicht Berücksichtigtes machen; jedenfalls ist eine Grundlage gegeben, die wohl in der Hauptsache als billig und gerecht von den Parteien angesehen werden kann. In den „Begründungen" ist auch auf Manches in Behandlung der Wohnungen hingewiesen, was Vielen unbekannt gewesen sein mag und als berücksichtigenswerth erscheinen kann, um Wohnräume und Einrichtungen gut zu erhalten und sich' vor späteren Ausgaben thunlichst zu schützen. — Der Betrag der von einem Miether beim Auszug für Reparaturen zu entrichtenden Kosten kann übrigens, statt ins Detail einzugehen, durch Uebereinkommen oder auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen auf eine runde Summe festgesetzt werden, womit alle Weiterungen abgeschlossen sind. Beschreibung eines Wohnhauses. Bei Wohnhäusern, die mit besonderen Einrichtungen versehen sind, welche in ihrer Ausführung nicht offen vor Augen liegen, kann das Wesen derselben späteren Besitzern verborgen bleiben, so daß eine etwaige Reparatur schwierig oder unmöglich ist, ja auch eine Benutzung überhaupt in Frage steht. In solchen Fällen empfiehlt es sich, daß der Erbauer eine Beschreibung von vornherein abfaßt und diese drucken läßt, um solche vor Verlust zu schützen und eventuell auch Miethern abzugeben, damit diese die Einrichtung genau kennen und bedienen, bezw. verwerthen können. Durch solche Betrachtungen geleitet ließ Verfasser vorstehenden Artikels eine Beschreibung seines 1872/73 von ihm erbauten, mit einer größeren Zahl damals origineller Einrichtungen versehenen Hauses drucken, die er an Bewohner, Bekannte und Besucher abgab. Als die Exemplare im vergangenen Jahre vergriffen waren, wurde jetzt, gewissermaßen zugleich als Muster, die Beschreibung mit Hinzufügung inzwischen gewonnener Erfahrungen über die Wirkung der Einrichtungen neu gedruckt (16 S. nebst 6 Zeichnungen gr. Oktav). Es sind davon eine größere Zahl von Exemplaren vorhanden und es können solche an Interessenten bei brieflichem Gesuch an die Landesgewerbehalle unter Einlage einer 10 Pfg-Marke für Expedition und Frankatur als Drucksache zugesendet werden. Ickckr. Ausstellung in Aachen. Wie von zuverlässiger Seite mitgetheilt wird, ist die in Nr. 10 S. 90 angekündigte Ausstellung in Aachen ein rein privates Spekulations-Unternehmen, so daß sich ihre Beschickung nur von zweifelhaftem Werth erweisen dürste. 123 Ausstellung in Barcelona. Vom 30. April bis zum 29. Juni d. I. wird in Barcelona von der Provinzial-Deputation eine Ausstellung einheimischer Kohlen veranstaltet werden. Mit dieser wird eine Ausstellung von Heizungs- und Röstungssystemen nebst Zubehör und von Vorrichtungen zur möglichst vollkommenen Ausnützung der Brennstoffe verbunden sein, zu welcher auch ausländische Aussteller zugelassen werden. Die Jury ist ermächtigt, Belohnungen für die ausgestellten Apparate vorzuschlagen. Als Ausstellungslokal dienen die beiden Seitenschiffe des städtischen Museums der künstlerischen Nachbildungen. Unsere Musteyeichtimg. Die dieser Nummer beigegebene Tafel 14 enthält die Abbildung eines schmiedeisernen Balkongeländers; gezeichnet von Theoderich Bichweiler in Furt- wangen. Besuch -er Kandesgewerbehalle im Monat März 1901. Besuch der Ausstellung. 2309 Personen. Besuch der Bibliothek. 1953 „ Ausgeliehen wurden aus der Bibliothek: a) Bände. 713 (hier 528, nach auswärts 185). b) Einzelne Tafeln. 1096 (hier 792, nach auswärts 304). Arbeit-Vergebung. Zum Neubau eines Gesellschastshauses und zweier Gebäudegruppen für Wörterwohnungen für vie Großh. Hell- und Pflegeanstalt bei Emmendiuge» sind folgende Arbeiten zu vergeben. Loos 1. Gesellschaftshaus. Dachdeckerarbeit, Zementarbeit, Verputzarbeit, Zimmerarbeit, Schreinerarbeit, Glaserarbeit, Schlofserarbeit, Blechnerarbeit, Tüncherarbeit, Blitzableitungsarbeit, Gasleitung, Wasserleitung, Entwässerung und Pflästererarbeit. Loos II. I. Gebäudegruppe. Zementarbeit, Berputzarbeit, Schreinerarbeit, Glaserarbeit, Schlosserarbeit, Tüncherarbeit, Tapczierarbeit, Blitzableitungsarbeit, Gasleitung, Wasserleitung und Entwässerung. Loos III. 2. Gebäudegruppc. Wie Loos II. Loos IV. Unterhaltungsarbeiten. Maurerarbeit, Zimmerarbeit. Schreinerarbeit, Schlosserarbeit, Blechnerarbeit, Tüncherarbeit, Jnstallationsarbeit und die Lieferung von Bodenplättchen. Pläne und Bedingungen sind einzusehen und Angebotsformulare erhältlich auf dem Bureau der Unterzeichneten Stelle (Zimmer des II. Beamten) bis einschließlich Samstag, den 13. d. M. Gesetzliche Sonn- und Feiertage ausgenommen. Angebote sind verschlossen vollständig aus- gefüllt und ausgerechnet, mit Unterschrift, der Umschlag mit der nörhigen Aufschrift versehen, bis spätestens Dienstag, den 16 d. M, Vormittags 9 Uhr, an Unterzeichnete Stelle einzureichen, zu welcher Zeit auch die Verdingungsverhandlung stattfindet. Zuschlagsfrist vier Wochen. 96.2.1 Emmendingen, den 2. April 1901. Großh. BezirtSbaninspektio«. Großh. Badische Staats- Eisenbahnen. Vergebung vo« Bauarbeiteu. Zur Herstellung eines neuen Bahnwartshauses bei lcm 333°° der Hauptbahn (zwischen Thiengen und Oberlauchringen) sollen im Wege öffentlicher Verdingung folgende Arbeiten im Einzeln oder Ganzen vergeben werden: a, b> Grab- und Maurerarbeiten, o) Steinhauerarbeiten, c>) Zimmerarbeiten, g) Blechnerarbeiten, i) Verputz- und Gypserarbeiten, ic) Schreinerarbeiten, I) Glaserarbeiten, m) Schlofferarbeiten, n) Maler- und Tüncherarbeiten. Pläne, Arbeitsbeschriebe und Bedingungen liegen auf nieinem Geschäftszimmer zur Einsicht auf. Eine Zusendung dieser Unterlagen findet nicht statt. Die Angebotsformulare, in welche von den Bewerbern die Einzelpreise einzusetzen sind, können kostenfrei hier erhoben werden. Die Angebote sind spätestens bis zu der am 11. April d. I-, Nachmittags 5 Uhr, stattfindenden Verdingungstagfahrt portofrei mit entsprechender Aufschrift versehen anher einzureichen. Die Zuschlagsfrist ist auf drei Wochen festgesetzt. Waldshut, den 27. März 1901. 92 Großh. Bahnbauiuspektor. Wasserversorgung Kuppenheim. Die Gemeinde Kuppenheim vergibt im Wege der öffentlichen Ausschreibung nachstehende Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung obiger Wasserversorgung: Loos I: Herstellen des Röhrengrabens für die Zuleitungen, das Stadtrohrnetz und die Hausanschlüffe, zusammen ca. 11300 lfd. w, Pflasterarbeit ca. 500 lfd. m, Wiederherstellen der Fahrbahn der Straßen, zusammen ca. 6480 lfd. w. Loos II: Liefern und Verlegen der Rohrleitungen für die Zuleitungen, das Stadtrohrnetz und die Haus- anschlüffe, zusammen ca. 11300 lsd. w, einschließlich aller Schieber, Hydranten, Theilkugeln, Luftventile, Abgänge, Regulirventile rc. Loos III: Herstellen der Brunnenstuben, der Bereinigungsschächte und des Hochbehälters aus Mauerwerk bezw. Beton einschließlich Erdarbeit, I--Eisenlieferung rc. Angebote auf einzelne Loose oder die gesummten Arbeiten sind mit der Aufschrift: .Wasserversorgung Kuppenheim" versehen, verschlossen und portofrei bis Samstag, den 20- April l. I., Vormittags 10 Uhr, auf dem Rtthhause m Kuppenheim einzureichen, woselbst um die angegebene Zeit die Eröffnung der Angebote stattfindet. Pläne und Bedingungen liegen auf dem Geschäftszimmer der Wasser- und Straßenbauinspektion Rastatt während der Geschäftsstunden zur Einsicht auf. Angebotsformulare und Bedingungen können, solange der Vorrath reicht, von der Inspektion kostenlos bezogen werden. Zuschlagsfrist drei Wochen. Rastatt, den 27. März 1901. 90.2.1 Großh. Wasser- und Straßeubaninspektion Arbeit-Vergebung. Für den Neubau der Universitätsbibliothek in Heidelberg soll die Steinhauerarbeit ans rothem wetterbeständigem Sandstein auf Einzelpreise vergeben werden. Die Werkzeichnungen und Arbeitsbedingungen sind täglich zu den üblichen Bureaustunden in den Geschäftsräumen der Großh. Baudireltion in Karlsruhe, Stefanienstr. 29, einzusehen, woselbst auch die Angebotsformulare bei dem Sekretariat der genannten Stelle erhoben werden können. Angebote sind spätestens bis zum 30- April 1901, Vormittags 11 Uhr, bei Großh. Bau- direktion einzureichen, zu welcher Zeit auch die Verdingungsverhandlungen stattfinden. Zuschlagsfrist vier Wochen. Karlsruhe, den 9. April 1901. Großh Baudirektion. I)r. Josef Durm. 95.S.1 Martin. Namens der Gemeinde Wehr (Baden) vergeben wir im Wege des schriftlichen Wettbewerbs die Herstellung von 2 Absturzschwellen in der Wehra, Gemarkung Wehr, bestehend in Pfahlwänden, Betonirungs-, Maurer- u. Steinhauerarbeiten, zusammen veranschlagt zu rund 25200 M. Zeichnungen und Bedingungen liegen auf unserem Geschäftszimmer, sowie auf dem Rathhause in Wehr zur Einsicht auf; an dm beiden Stellen können auch Angebotsformulare erhobm werden. Angebote auf eine einzelne oder beide Schwellen sind mit Benützung der Angebotsformulare bis spätestms Montag, den 15. April d. Js., Vormittags 11 Uhr, verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, auf unserem Geschäftszimmer abzugeben. Zuschlagsfrist drei Wochen. Lörrach, dm 22. März 1901. 86.2.2 Großh Wasser- und Straßenbaninspektion. 124 Großh. Badische Staats- Eisenbahnen. Wir beabsichtigen die Beschaffung eines Danipfbootes für den Bodenfee. Die Vergebung ist in zwei Loose getrennt. Das eine umfaßt die Lieferung der Schiffsschale, der Maschine und Innenausstattung, der Vorderschiff- und Nadkastenräume, das andere die Einrichtung des Saales und dessen Nebengelasse. Die maßgebenden Bedingungen und Zeichnungen können bei unserem maschinentechnischen Bureau gegen Einsendung von 4 M. erhoben werden. Schriftliche, versiegelte und mit der Aufschrift: „Lieferung eines Bodenseedampfbootes" versehene Angebote wollen spätestens am 30. April d, I. postfrei bei uns eingereicht werden. Die Zuschlagsfrist beträgt vier Wochen. Karlsruhe, im März l90I. 83.2,2 Gcueraldirektion. Lrgtl-LiesttWg. Die evang. Gemeinde Sachsenflur bei Unterschiipf in Baden bedarf einer neuen Orgel mit 7 klingenden Stimmen nach vorgeschriebener Disposition. Lustragende Bewerber wollen ihre Angebote mit der Aufschrift „Orgellieferung nach Sachsenflur" bis zum 15. April 1901, einsenden an Orgelbau-Kommissär Hänlein in Mannheim 8. 6. 6, von wo auch die näheren Bedingungen mitgetheilt werden. Sachsenflur, den 16. März 1901. 84.3.3 Der Kirchengemeinderath. I. Laä6ü-Laä6ü6r Kklölollvr'iv ^oore s 1 M. i ?orto uuä lüste II „ ä 18 „ s 25 kk, extra. lÄe/mnA 19. — 29. 2288 O«Lüg««rinns radikal- okns »drug im Setrage von L/lk. 42000 I6ev. — so ooo I „ ä. 5000 — dlk. 5000 2 „ L 10V« — 2000 4 >, L 500 --- „ 2000 2V „ L 1V« — „ 20VO 100 „ s. 20 — „ 200« 200 „ L IV — ,, 2000 560 ,, ä 5 — „ 2800 1400 „ ä 3 — „ 4200 n." ewptiolilt 1. ktlllMtzr, Keneral - Oedit, 8tr»88dai'g i. Q 0nk/fu8 L öilayki'-vinlLel L/lannksuri. Nolrkunlllung, Humpf-Kobel- u. 8äge«erk. Or»ssv IrookvLLLlLAS. XmerilcLulsods kltvd Horälsoke uaä äsuiseks Vvdeldrettvr, Llstsubrvttsr, I^lstss tiir sto. vto. 61—49 Großh. Kid. Kmstsewkrlikschiilk Korlsrohr. Schüleraufnahme zum Sommersemester am Dienstag den 16. April 1861 und zwar Vormittags 8 Uhr für ständige Schüler, Abends 8 Uhr für Abendschüler. Architektur-, Bildhauer-, Ciselier-, Dckoratious-, Keramik-Schule, drei Jahreskurse; Zeichenlehrerschule, vier Jahreskurse. Abendschule für Gewerbegehilfen und Lehrlinge. Schulgeld, bei der Aufnahme zu entrichten, für ständige Schüler: Reichsangehörige 20 M-, Ausländer 30 M., Eintrittsgeld 10 M. — Schulgeld für Abendschüler 5 M. Anmeldungen jederzeit schriftlich an die Direktion. — Kost und Wohnung in der Stadt per Monat von 45 M. ab. — Programm gratis. 91 Die Direktion: Oötz. Preislisten, Lsrten 3.3 KNiLI MSI MMlM MlM M USckWiMHel 4ÜSMM dki dUIiWlM kMM Lis lVikgenthstler 1ianl!6>8lii-uol