Nr. 17. Karlsruhe, den 26. April 1901. 34. Band. - -- - — MadischeGewerbezeitW ^izernusgeJeben von dev ^ > lÄ^oßtieyoyliltimKandesgewkrbkhalle Vrgan der Dandwerkskammern. MMN Erscheint Freitags. Anzeige« 25 Psg. die dreispaltige PetitzeUe. Jahrespreis 3 Mark. Inhalt: S. 141 bis 148. Bekanntmachungen (Handwerkskammer Freiburg betr.). — Der Abschluß eines Lehrvertrages. — Deutsche Glasmalerei-Ausstellung Karlsruhe 1901. — Billige Wohnungen. — Neue Metalllcgirungen. — Aus dem Vereinsleben (Eppingen, Waldkirch, Karlsruhe). — Unsere Wusterzeichnung. — Literarische Besprechungen. — Anzeigen. Handwerkskammer Freiburg. Bekanntmachung. Das Lehrlingswesen betr. Zur Regelung des Lehrlingswesens innerhalb unseres Kammerbezirks (umfassend die Kreise Freiburg, Lörrach und Offenburg) befindet sich die Bildung eines ständigen Ausschusses in Vorbereitung. Nachstehend bringen wir die gesetzlichen Bestimmungen, die von nun ab bei Abschluß neuer Lehrverhältnisse zu beachten sind, zur öffentlichen Kenntniß. 1. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen (Z 126b der Gewerbeordnung). Es ist aufzunehmen: a) die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; b) die Angabe der Dauer der Lehrzeit; c) die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 6) die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. 2. Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu (8 126 Gewerbeordnung). 3. Zur Anleitung von Lehrlingen steht nur denjenigen Personen die Befugniß zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben und den in Z 129 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Die Nichtbefolgung der gesetzlichen Bestimmungen unter Ziffer 1a bis 6 zieht eine Geldstrafe bis zu 20 M. oder eine Haftstrafe bis zu drei Tagen nach sich; wer die gesetzlichen Vorschriften unter Ziffer 2 verletzt, hat Geldstrafen bis zu 150 M. oder Haftstrafen bis zu vier Wochen zu gewärtigen (siehe ZZ 126, 126 a und 148 der Reichsgewerbeordnung). Die Handwerksmeister werden ersucht, sich in zweifelhaften Fällen entweder an die Handwerkskammer oder an die Vorstände der Innungen, Fachvereine, Fachgenossenschaften, Handwerker- und Gewerbevereine ihres Bezirks zu wenden, durch welche auch mustergiltige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Formulare zu Lehrverträgen bezogen werden können. Soweit die vorgenannten Handwerker-Organisationen noch nicht in Besitz solcher Formulare gelangt sein sollten, wollen deren Vorstände unter Angabe der benöthigten Anzahl von Exemplaren der Handwerkskammer Freiburg alsbaldige Mittheilung machen. Freiburg i. Breisgau, den 17. April 1901. Der Vorsitzende: Alfred Bea. Der Sekretär: H. Eckert. 142 Handwerkskammer Freiburg. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 21 Abs. 2 des Handwerkskammerstatuts bringen wir hiermit folgendes Wahlergebniß zur öffentlichen Kenntniß. Es wurden gewählt: 1. zum Vorsitzenden der Handwerkskammer für die Kreise Freiburg, Lörrach und Offenburg Hof- fchuhmachermeister Alfred Bea in Freiburg; 2. zu dessen Stellvertreter Malermeister Ambros Müller in Freiburg. Freiburg i. Breisgau, den 18. April 1901. Der Vorsitzende: Der Sekretär: Alfred Bea. H- Eckert. Der Abschluß eines Kehrvertrages.* Von Or. für. Biberfeld, Hamburg. o Es liegt in dem Wesen der sozialpolitischen Richtung, die unsere Gesetzgebung bewußtermaßen in der neueren Zeit verfolgt, daß besonderes Gewicht gelegt wird auf die Heranbildung eines tüchtigen Handwerkerstandes, da ja mit Recht gerade in ihm eine der festesten Säulen erblickt wird, worauf der gesammte Bau der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung zu ruhen vermag. Mit Rücksicht hierauf hat man es sich denn auch bei den verschiedenen Abänderungen, welche die Gewerbeordnung erfahren hat. und auch bei der Abfassung der neuen großen Gesetzbücher für das ganze Reich besonders angelegen sein lassen, das Lehrlingswesen durch eingehende Vorschriften zu regeln. Zwei Punkte sind hierbei von hervorragender Wichtigkeit, nämlich zunächst die Frage nach der Art und Weise, wie der Lehrling heranzubilden sei; nicht minder aber kommt eine hohe Bedeutung der Grundlage zu, worauf die Beziehung zwischen Meister und Lehrling überhaupt beruht, d. h. dem Lehrvertrage. Der letztere ist die eigentliche Basis, die erst eine sach- und fachgemäße gründliche Ausbildung des jungen Mannes zu gewährleisten vermag. Der Gesetzgeber ist dabei so weit gegangen, an den Inhalt des Lehrvertrages gewisse Anforderungen zu stellen mit der Maßgabe, daß eine eigenmächtige Abweichung nicht blos die Hinfälligkeit des ganzen Abkommens oder der einzelnen Bestimmungen zur Folge haben soll, sondern er hat hierbei gegen den Lehrherrn, der sich eine Verfehlung zu Schulden kommen läßt, sogar zu Strafandrohungen gegriffen. Erwägt man diese Momente, so ergibt sich von selbst, wie wichtig es ist, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Lehrvertrag abzuschließcn, und man wird dabei noch weiter ini Auge behalten müssen, daß das Gesetz es als eine Ehrenaufgabe der Meister betrachtet, Lehrlinge heranzubilden. Versagt cs doch die Berechtigung hierzu solchen Gewerbetreibenden, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, nicht minder auch denen, an deren Fähig* Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers. keit zu gehöriger Unterweisung ein sonst begründeter Zweifel obwaltet. Bei jedem Rechtsgeschäft, und ein solches ist ja auch der Lehrvertrag, ist zuerst die Frage aufzuwerfen, in welcher Form es errichtet werden muß Das Gesetz enthält für den Lehrvertrag eine ausdrückliche Vorschrift hierüber nicht, es führt aber im 8 126b der Gewerbeordnung eine Reihe von Punkten an, die der Lehrvertrag enthalten müsse, es bestimmt ferner, wer den Vertrag zu unterschreiben habe und wer ein Exemplar hiervon bekommen soll. Dies alles läßt ohne weiteres erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzes ein solcher Lehrvertrag schriftlich abgefaßt werden muß. Das blos mündlich eingegaugene Abkommen entbehrt nun zwar der Wirksamkeit nicht unbedingt, allein es gewährt keinem von beiden Theilen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Bertragbruchs, es spricht außerdem dem Meister die Befugniß ab auf zwangsweise Zurückführung des ihm aus der Lehre entlaufenen Lehrlings, und endlich sagt die Gewerbeordnung im § 154, Ziffer 4 a, daß der Lehrherr, der den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt, einer Geldstrafe bis zu 20 M. bezw. der Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung unterliegen soll. Ordnungsgemäß ist aber ein Lehrvertrag nur dann abgeschlossen, wenn er in die Schriftform gekleidet ist. Nun kann selbstverständlich eine derartige Abmachung, je nachdem es die Verhältnisse erfordern, die verschiedenartigsten Sonderbestimmungen enthalten, wesentlich aber und unerläßlich für die Giltigkeit des Vertrages überhaupt ist, daß über gewisse Punkte Bestimmungen getroffen seien. Es muß der Lehrvertrag unbedingt enthalten: 1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, worin die Ausbildung erfolgen soll. Meistens betreibt ja der Lehrherr nur ein einziges Gewerbe und übernimmt es, in allen Zweigen desselben den Lehrling zu unterweisen; dann genügt es, wenn es z. B. heißt: Herr Schlossermeister A. verpflichtet sich, den Lehrling B. in seinem Gewerbe auszubilden. Gelegentlich aber kann es auch erforderlich werden, daß der Zweig der gewerblichen Thätigkeit. der sich der 143 Meister widmet und in welcher der Lehrling ansgebildct werden soll, noch besonders angegeben wird. Nehmen wir an, der Lehrherr A. betreibe Bauschlvsserei und Kunstschlosserei zugleich, cs sei aber dem Vater des Knaben B. nur daran gelegen, daß sein Sohn die Kunstschlosserei erlerne, so wird dies geniäß der soeben genannten Vorschrift in dem Lehrvertrage besonders zum Ausdruck zu bringen sein. Weiter wird von dem Lehrvertrage verlangt: 2. Die Angabe der Dauer der Lehrzeit. In dieser Hinsicht sagt das Gesetz an einer andern Stelle (Gewerbeordnung § 130 a), daß die Lehrzeit in der Regel drei Jahre dauern soll, anderseits aber den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen darf. Es ist also wohl zulässig, wenn auch vom Standpunkte des Gesetzes aus nicht erwünscht, daß eine zweijährige Lehrzeit vereinbart werde, unstatthaft dagegen ist es unter allen Umständen, eine fünfjährige Lehrzeit oder selbst eine solche von vier Jahren und drei Monaten festzusetzen. Ob hierbei in Anrechnung kommen darf bezw. kommen muß diejenige Lehrzeit, die der Lehrling schon anderwärts durchgemacht hat, darüber sagt das Gesetz nichts. Unbenommen bleibt die Freiheit hierzu natürlich in allen Fällen, da ja eine Minimaldauer nicht vorgeschriebcn ist, sondern nur eine Maximaldauer. Selbstverständlich ist auch Folgendes: Wenn der Lehrling B. sich bisher zwei Jahre bei einem Schneider in der Lehre befunden hat, jetzt aber, nachdem diese Beziehung ordnungsmäßig gelöst ist, das Schlosserhandwerk erlernen will, so verstößt es offenbar nicht gegen das Gesetz, wenn von neuem eine dreijährige Lehrzeit ausbedungen wird, obwohl ja dann eigentlich die Ge- sammtheit der von dein jungen Manne zu bestehenden Lehrjahre fünf und nicht vier ausmacht; es ist klar, daß auch das Gesetz hier die Anrechnung der beiden früheren Lehrjahre nicht verlangen will, da ja hierunter die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Ausbildung in dem Schlosserhaudwerk leiden müßte. Tritt dagegen innerhalb desselben Gewerbes nur ein Wechsel in der Person des Lehrherrn ein, geht also der junge Mann nur zu einem anderen Meister über, so darf seine Lehrzeit insgesammt nicht mehr als vier Jahre betragen. Als dritten wesentlichen Bestandtheil eines Lehrvertrages erwähnt das Gesetz sodann: 3. Die Angabe der gegenseitigen Leistungen. Es muß hierbei fixirt werden, ob dem Meister ein Lehrgeld gezahlt werden soll, ebenso was er seinerseits dem Lehrlinge zu geben hat, ob vollen Unterhalt oder nur die Beköstigung, nicht minder, ob er auch eine Vergütung in Geld und event. in welcher Höhe zu leisten sich verbindlich macht. Enthält der Lehrvertrag z. B. keine Bestimmung darüber, daß dem Lehrlinge eine Baarvergütung zu geben sei, so ist selbstverständlich anzunehmen, daß die Parteien sich über eine solche nicht geeinigt haben, und es könnte ein Anspruch in dieser Richtung auch nicht erhoben werden etwa mit dem Hinweis darauf, daß derselbe Lehrherr anderen Lehrlingen eine solche Geldleistung gewähre. Endlich müssen in dem Vertrage aufgeführt sein: 4. Die gesetzlichen und die sonstigen Voraussetzungen, unter denen die einseitige Auflösung des Vertrages zulässig ist. Die gesetzlichen Auflösungsgründe für das Lehr- verhältniß erwähnt die Gew. Ord. in dem Z 127 b, wo wiederum Bezug genommen ist auf die für Gesellen bestehenden korrespondirenden Vorschriften in den ZZ 123 und 124. Es genügt nun nicht, wenn man sich im Lehrvertrage darauf beschränken wollte zu sagen: „Die Aushebung des Lehrvertrages von der einen oder andern Seite kann erfolgen beim Vorhandensein eines der in dem 8 127 b der Gewerbeordnung erwähnten oder durch Hinweis auf die entsprechende Gesetzesstelle angezogenen gesetzlichen Auflösungsgründe"; es müssen vielmehr diese Gründe alle einzeln aufgeführt sein. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, beiden Theilen die Pflichten, die ihnen aus dem Lehrvertrage erwachsen und durch deren Verletzung sie des Anspruchs auf Erfüllung dieses Vertrages an den andern Theil verlustig gehen, mit besonderem Nachdruck vor Augen zu führen, was ja namentlich bezüglich des Lehrlings von großer Wichtigkeit ist, weil diesem die erforderliche Gesetzeskenntniß regelmäßig abgehen dürfte. Neben diesen gesetzlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung des Lehrvertrages können aber auch, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, noch andere Abmachungen in dieser Hinsicht getroffen werden. Es kann z. B. ausgemacht werden, daß der Lehrherr berechtigt sein soll, den Vertrag aufzuheben, falls ihm das stipulirte Lehrgeld nicht rechtzeitig gezahlt werde, oder umgekehrt, daß der Lehrling die Lehre vorzeitig zu verlassen berechtigt sei für den Fall, daß sein Vater seinen Wohnsitz nach außerhalb verlegt und dergleichen. Außer den Bestimmungen über diese vier Punkte wird noch verlangt, daß der Lehrvertrag von dem Lehrherrn bezw. seinem Stellvertreter, ebenso von dem Lehrlinge, auch wenn dieser — was ja regelmäßig der Fall ist — noch minderjährig ist, und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings, also seinem Vater oder seiner Mutter bezw. dem Vormunde, unterschrieben werde. Steht der Lehrling unter Vormundschaft, so verdient noch besondere Berücksichtigung die Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (H 1822 Ziffer 6), wonach ein Lehrvertrag, der auf länger als ein Jahr lautet, der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf. Jndeß vertritt jetzt die Mutter ihr Kind nicht mehr als Vormünderin, sondern als Inhaberin der elterlichen 144 Gewalt, falls der Vater todt oder sonst an der Ausübung dieser Funktion behindert ist; ein Abschluß mit der Mutter bedarf also der gerichtlichen Bestätigung nicht mehr. So lange eine solche nicht beigebracht ist, verpflichtet das ganze Abkommen, mag es auch sonst in jeder Beziehung nach Inhalt und Form durchaus den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, dennoch keinen von beiden Theilen. Eine Spezialvorschrift besteht noch für den Fall, daß der Lehrherr einer Innung angehört. Dann nämlich kann, so sagt die Gew.-Ord. in 8 129 b, bestimmt werden, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung erfolge. Immer aber ist der Lehrherr verpflichtet, der Innung, der er angehört, binnen 14 Tagen nach Abschluß des Vertrags eine Abschrift von diesem einzureichen, und er kann hierzu im Falle des Unterlassens durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden. Deutsche Glasmalerei-Ausstellung Karlsruhe 1901. Nachdem bis zum Anfänge dieses Monats bereits zahlreiche Ausstellungsgegenstände eingetroffen waren, wurde unmittelbar nach Ostern mit den Aufstellungsarbeiten begonnen. In Folge der eigenthümlichen Gestaltung der meisten Fensteröffnungen des Ausstellungslokales und ihrer vielfachen Theilung durch Pfosten, die mit den vorherrschenden Abmessungen der Fensterflügel sehr wenig Uebereinstimmung haben, wird es fast durchweg nöthig, besondere Gestelle aus Rahmenschenkeln und Latten in einer Entfernung von etwa 1 m hinter den Lichtöffnungen zur Aufnahme der gemalten Fenster anzubringen. Die von der Ausstellungskommission zu bewältigenden Arbeiten sind daher sehr zeitraubende. Bon eigentlichen Glasmalereien bemerken wir bereits eine außerordentliche reichhaltige Zusammenstellung der vorzüglichen Arbeiten aus der Hofkuiistanstalt von F. L. Zeltler in München, die einen trefflichen Beitrag zur Geschichte der Münchener Glasmalerei während des 19. Jahrhunderts zu geben vermag. Aus der Gruppe der gegenwärtig so beliebten Kunstverglasungen fesseln verschiedene Werke von Karl Engelbrecht in Hamburg, von Ule in München, Zentner in Wiesbaden u. a. durch die Farbenpracht und Harmonie des verwendeten Opalescentglases. — Die sehr zahlreich angemeldeten Kartons und Entwürfe werden Ln den Sälen auf bespannten Holzrahmen aufgestellt. In einer Reihe von Glaskasten werden Hohlgläser von Tiffany, Gall6, Burgun, Schwerer L Co. und andern modernen Glaskünstlern zu sehen sein. Dazu kommen Text und- Jllustrationswerke über Glasmalereien, schließlich Glasbijouterien, Glassteinc, Glasgravirungen u. s. w. Billige Wohnungen. Ueber die großartige Stiftung für Erbauung billiger Wohnungen in Leipzig von dem früheren Chef des bibliographischen Instituts, Herrmann I. Meyer, haben wir wiederholt, zuletzt auf Grund des fünften Berichtes 1899 S. 634 Mittheilung gemacht. Dem kürzlich ausgegebenen sechsten Bericht entnehmen wir das Folgende. Zu der im Jahre 1889 gegründeten Anlage in Leipzig-Lindenau, deren Kapital jetzt einer Summe von 2 445 548 M. entspricht, gesellte sich auf Entritz'scher Gemarkung in den letzten Jahren eine neue Anlage, auf welche bereits im vorhergehenden Bericht hingewiesen wurde. Dieselbe besteht aus drei Häusergruppen von zusammen 39 Häusern, wovon zwei Gruppen im vergangenen Jahre fertig wurden und bereits bezogen sind, und die dritte Gruppe im Laufe dieses Jahres fertig werden wird; vermiethet sind die Wohnungen bereits. Der Aufwand für diese Anlage wird 1 609 448 M. betragen. Wir wiederholen von früher, daß die Wohnungen auf Familien mit Jahreseinkommen von 900 bis 1600 M. beschränkt sind, und daß bei der Eutritz'schen Anlage zum ersten Male der Versuch gemacht wurde, daß der Nachsuchende die Ausgabe für seine Wohnung auf ein Siebentel seiner Einnahme zu beschränken hat. Die Preise der Wohnungen sind verschieden nach Höhenlage und Zimmerzahl und sie werden entsprechend zugewiesen. Das System hat sich bewährt und es soll bei späteren Anlagen beibehalten werden. — Von der Eutritz'schen Anlage sind in dem Bericht verschiedene Ansichten und Grundrisse enthalten. Dieselbe ist fast rechteckig mit einer Breite von 130 in und mittlerer Länge von 200 m, einschließend eine Parkanlage mit Spiel- und Sitzplätzen und Gärten. Zum Schluß ist noch bemerkt, daß in den Linden- auer- und Eutritz'schen Anlagen zur Zeit 885 Mieth- parteien (854 Familien, 31 Einzelne) mit 3709 Bewohnern anwesend sind. Darunter befinden sich: 75 Arbeiter und Arbeiterinnen, 49 Tischler, 48 Fabrikarbeiter, 44 Private (meist Wittwen), 40 Postschaffner, 35 Markthelfer, 32 Schlosser, 27 Briefträger, 25 Kürschner, 22 Schriftsetzer, 21 Schutzleute, 18 Zimmerleute, 16 Eisendreher und -Hobler, je 13 Handarbeiter und Instrumentenmacher, 12 Bahnangestellte, 11 Fabrikarbeiterinnen, 11 Wäscherinnen, 10 Steindrucker, je 9 Maler und Klempner, je 8 Kassenboten, Lithographen und Schaffner, je 7 Former, Handelsleute, Mechaniker, Portefeuillearbeiter, Schneider und Schneiderinnen, je 6 Drechsler, Gelbgießer, Kutscher, Schuhmacher, Stellmacher, Werkführer u. s. w. Es sind 130 verschiedene Berufe vertreten. Die Schrift dürfte Interessenten wohl gerne von Herrn Herrmann I. Meyer (Plagwitzer Straße 44, Leipzig) zugesendet werden. Nckr. 145 Urne Metalllegmmgen. Im Jahrgang 1900 der Badischen Gewerbezeitung S. 370 u. ff. haben wir über eine neue, Aufsehen erregende Aluminium-Magnesiumlegirung, das sogenannte Magnalium berichtet. Neuerdings sind ober noch einige Legirungen bekannt geworden, welche Interesse beanspruchen, und über welche Ingenieur Häntzschel be- merkenswerthe Mittheilungen im Vereine zur Förderung des Gewerbefleißes gemacht hat (vergl. die Verhandlungen dieses Vereins 1901 Januarheft). Die eine, schon seit längerer Zeit von Fabrikbesitzer Minck in Berlin hergestellte Legirung führt den Namen Nickel-Aluminium. Legirungen von Nickel und Aluminium herzustellen, ist schon vielfach versucht worden, jedoch ohne wirklichen Erfolg. Das Fehlschlagen der dahin zielenden Versuche ist hauptsächlich der Verschiedenheit in der Schmelztemperatur beider Metalle zuzuschreiben. Das Nickel schmilzt bei über 1400 o, das Aluminium etwas höher als 600 o. Das Aluminium verbrennt größtentheils, sobald es in geschmolzenes Nickel eingetragen wird; die Folge davon ist, daß man nur eine sehr schwach aluyiiniumhaltige Legirung bekommt, und daß die Schmelzverluste außerordentlich hohe sind. Das Minck'sche Nickel-Aluminium besteht nun nicht nur aus diesen beiden Metallen, sondern enthält außerdem noch Kupfer. Dieses Metall schmilzt bei etwa 1050 o, liegt also mit seiner Schmelztemperatur zwischen Aluminium und Nickel und begünstigt in Folge dessen die Legirung des Aluminiums mit dem Nickel. Indessen erfordert die Herstellung dieser Aluminium- Nickel-Kupferlegirung eine sehr sorgfältige Leitung des Schmelzprozesses und besonders konstruirten Schmelzofen. Das Nickel-Aluminium hat ein spez. Gewicht von 2,86, unterscheidet sich hierin also nicht viel von dem des Aluminiums (2,6), dagegen ist seine Zugfestigkeit eine bedeutende; sie wurde zu 13,8 pro hmm festgestellt. Die Legirung läßt sich auch sehr gut und in großen Blöcken gießen. Der Guß hat große Festigkeit, füllt die Form vollständig aus und die Gußstücke lassen sich gut drehen, bohren und poliren; auch können sehr scharf Gewinde eingeschnitten werden. Das Nickel-Aluminium läßt sich zu Blech verarbeiten, welches hohe Zerreißfestigkeit und geringe Dehnung besitzt. Aus dem Blech lassen sich Röhren ziehen, die eine bedeutende Haltbarkeit besitzen; ein Röhrchen von 0,3 mm Wandstärke Platzte erst bei einem Druck von 145 Atmosphären. Einen brauchbaren Ersatz bildet das Nickel-Aluminium für das sog. Glockengut (Bronce). Daraus hergestellte Glocken sind erheblich leichter als gewöhnliche Glocken, erschüttern in Folge dessen Kirchthürme, in welchen sie aufgehängt werden, nicht so stark und sind widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse. Eine andere neue Legirung ist das „Minckin", welches gleichfalls von Minck in Berlin fabrizirt wird. Das Minckin ist eine ähnliche Legirung wie Neusilber (Nickel, Kupfer, Zink). Es hat jedoch silberähnlichere Farbe als das Neusilber, hervorgerufen durch höheren Nickelzusatz und ist bearbeitungsfähiger und dichter als Neusilber. Die genaue Zusammensetzung und Herstellungsweise der Minckins ist bis jetzt noch nicht bekannt gegeben. Es hat ein spez. Gewicht von 8,2 und besitzt große Widerstandsfähigkeit und Dehnbarkeit. Ein daraus hergestelltes Röhrchen von 0,15 mm Wandstärke platzte erst unter einem Drucke von 175 Atmosphären. Wegen seiner Unempfindlichkeit gegen verdünnte Alkalien, Säuren und Salzlösungen wird es vielfach zu Schiffsausrüstungen benutzt, auch zur Herstellung von Wassermessern findet es neuerdings Verwendung. Ein drittes neues Metall ist das sog. Wachwitz- Metall. Dasselbe ist nicht eigentlich eine Legirung, sondern wird nach einem Plattirungs-, dem sog. Wachwitz-Verfahren gewonnen. Es ist bekannt, mit wie großen Schwierigkeiten es verknüpft ist, Kupfer mit Aluminium zusammenzuplattireu. Beim Erhitzen bildet sich auf dem Kupferblech eine Oxydschicht, welche eine innige Vereinigung des Aluminiums mit dem Kupfer verhindert. Zwar gelingt es unter Druck in Folge von Adhäsion das Aluminium auf dem Kupfer zu befestigen, sobald aber das auf diese Weise plattirte Blech in Verarbeitung genommen wird, löst sich das Aluminium wieder ab. Erhitzt man beide Bleche auf etwa 600°, also nahe der Schmelztemperatur des Aluminiums, und setzt sie dann beide einem starken Druck aus, so kommt auf diese Weise allerdings eine Plattirung zu Stande. Es bildet sich eine Kupfer-Aluminium-Legirung, welche ziemlich tief sowohl in das Kupfer- wie in das Aluminiumblech eingreift und eine feste Verbindung beider Bleche vermittelt. Aber die hierbei sich bildende Legirung ist spröde und auf diese Weise plattirte Bleche sind einer weiteren Bearbeitung nicht fähig. Das Wachwitz-Ver- fahren unterscheidet sich nun von dem zuletzt beschriebenen lediglich dadurch, daß die Plattirung nicht auf einmal erfolgt. Es wird das Kupfer zunächst mit einer ganz dünnen Schicht Aluminium belegt, erhitzt und nun unter Druck eine Plattirung vollzogen. In Folge dessen bildet sich auch nur eine ganz schwache Schicht der Kupfer-Aluminium-Legirung (Aluminiumbronze), welche aber die Eigenschaft besitzt, eine feste und haltbare Vereinigung mit einem dickeren Aluminiumblech, also eine Praktisch brauchbare Plattirung, zu ermöglichen. Das Wachwitz-Verfahren erstreckt sich übrigens nicht nur auf Plattirung von Kupfer und Aluminium, es lassen sich damit auch Plattirungen von Aluminium auf Eisen, Gold auf Silber und Kupfer auf Zink erzielen. Die Plattirung kann einseitig oder doppelseitig erfolgen, so also, daß z. B. das Eisenblech sich in der Mitte befindet, während zu beiden Seiten Aluminiumblech auf- plattirt ist. Die Eisen-Aluminiumbleche finden in der Kleinindustrie zur Herstellung verschiedener Küchen- 146 geräthschaften Verwendung, als Ersatz des Email- geschirres, vor welchem sie den Vorzug haben, nicht abzusplittern. Derartige Geschirre zeigen dieselben Vortheile wie Aluminiumgeschirre, sind aber haltbarer; sie werden aus einem einseitig mit Aluminium Plattirten Eisenblech hergestellt, welches aus 80 Raumtheilen Eisen und 20 Raumtheilen Aluminium besteht. Nach dem gleichen Verfahren niit Kupfer plattirte Zinkbleche können als Ersatz von Kupferblechen zu Dachbedeckungen mit Vortheil verwendet werden. Sie vereinigen die Vorzüge des Kupfers mit der Billigkeit des Zinks. Aus dem Uereinslebell. Gewerbeverein Eppinge». Versammlung am 11. April. Es wurde über das Thema verhandelt: „Das Genossenschaftswesen unter besonderer Berücksichtigung gewerblicher Rohstoffgenossenschaften". Als Referenten fungirten Reg.-Assessor vr. Hecht aus Karlsruhe und der Präsident des Verbandes badischer Gewcrbevereine, N. Ostertag aus Karlsruhe. Den Vorträgen schloß sich eine lebhafte Besprechung an und hoffen wir, daß sich daraus auch praktische Folgen ergeben werden. Lx. Gewerbevcrein Waldkirch. Am 16. April hielt Bezirksarzt vr. Eckert einen Vortrag über „die Lungenschwindsucht als Volkskrankheit und ihre Bekämpfung". Der Vortragende verbreitete sich zunächst über die Vorgeschichte der Lungenschwindsucht, welche schon im Alterihum als eine gefürchtete Krankheit bekannt gewesen sei und entrollte an der Hand der Statistik ein Bild von der ungeheure» Ausdehnung, welche die Tuberkulose angenommen. Alsdann besprach der Redner eingehend folgende Fragen: Was ist Tuberkulose? Auf welche Weise dringt der Krankheitserzeuger in den menschlichen Körper ein? Wie ist das Einathmen von Bazillen möglich? Was muß geschehen, um der Verbreitung der Schwindsucht durch tuberkulösen Ausivurf Einhalt zu thu»? Auf welche Weise kann der Tuberkelbazillus in die Verdauungsorgane dringen? Was schützt den gesunden Menschen gegen die Krankheitskeime der Tuberkulose? Was muß seitens der Arbeitgeber geschehen, um die Tuberkulose zu bekämpfen? Was muß seitens der Landwirthe geschehen, um die Tuberkulose unter den Thieren einzuschränken und so indirekt eine Verbreitung unter den Menschen zu verhindern? Was sind die Krankheitszeichen einer beginnenden Schwindsucht? Auf welche Weise wird diese Krankheit geheilt? In erschöpfender Weise wies der Redner auf die verschiedenen Maßnahmen hin, welche in den einzelnen Fällen von den Betroffenen strenge einzuhalten sind. So rügte er namentlich die Unsitte, daß sowohl Gesunde wie Kranke, wenn sie husten müssen, ihren Auswurf auf den Boden spucken, anstatt ihn in einem geeigneten Spucknapf unschädlich zu machen. Jin Allgemeinen sei es aber nothwendig, alle die von Seiten des Staates erlassenen hygienischen Vorschriften strenge zu beobachten und den Anordnungen, wie sie z. B. die Fabrikinspektion für die Arbeiter ergehen läßt, Folge zu leisten. Wenn dies auch wirklich geschehe, könne schon Vieles erreicht werden. Redner kam sodann auf die moderne Art und Weise der Behandlung Lungenkranker zu sprechen und wies hier insbesondere auf das Verfahren in den sog. Volksheilstätten oder Lungenheilanstalten hin. Mit dem Wunsche, daß jeder einzelne den Kampf, welchen Staat und Reich gegen diese mörderische Krankheit unternomnien haben, unterstützen und in Familie und Freundeskreis aufklärend und warnend wirken möge, schloß Redner seine mit großem Beifall aufgenommenen Ausführungen. Dem Vortrage folgten sodann noch einige mikroskopische Demonstrationen, welche die Krankheitserreger zur Auschauung brachten. vod. Gewerbeverein Karlsruhe. Monatsversammlung am 17. April. Den Vorsitz führte Apotheker Schoch, welcher nach einigen einleitenden Worten dem Hosrath Or. Meidinger, Vorstand der Landesgewerbehalle, das Wort zu einem Vortrage „über Galvanoplastik" ertheilte. Redner, der auf diesem Gebiete seit Ende der 50er Jahren viel gearbeitet, auch manche Verfahren erfand und verbesserte, sich neben der praktischen Thätigkeit auch schriftstellerisch betätigte, gab einen kurzen Ueberblick über die Entwicklung, den dieser Zweig der elektrischen Wissenschaft bis in die neueste Zeit genommen. Er führte die Zuhörer in dieses weite Gebiet ein mit Erläuterungen, was man unter Galvanoplastik versteht, daß der elektrische Strom leitende Flüssigkeiten zersetzt, daß, wenn dieses Metallsalze sind, an einem Pol sich das chemisch reine Metall ausscheivet, und daß diese Eigenschaft zur Herstellung vollkommener Abdrücke von Formen irgend welcher Art benützt wird. Es wurde die galvanische Vergoldung, Vernickelung, Versilberung, Verkupferung u. s. w. besprochen, worauf große Industrien gegründet worden sind. Vortragender ging dann auf die großartigen galvanoplastischen Erzeugnisse über, die auf der vorjährigen Weltausstellung in Paris vorgeführt waren, darunter Kupfereylinder bis zu 2 Meter im Durchmesser, und besprach dann die neueste Erfindung der Elektrogravüre. Den anregenden Ausführungen, die durch Vorführung einer reichen Sammlung erläuternder Abbildungen, Metallabdrücke und Nachbildungen von Kunst- gegenständen besonders interessant wurden, folgten die Anwesenden mit Aufmerksamkeit. Näheres darüber ist in einen« längeren Artikel, der in der Badischen Gewerbezeitung Nr. 3 beginnt, verfaßt vom Vortragenden, »iedergelegt. Nachdem der Vorsitzende dein Vortragenden den Dank ausgesprochen, brachte er einen seitens der Handwerkskammer cingesandten Fragebogen zur Kenniniß, das Lehrlingswesen betreffend, und ersuchte, Material zu sammeln, das berathen und dann dem Kammermitgliede, Schreinermeister Gehrig, übergeben werden soll. Es wurde noch mitgetheilt, daß inan es für zweckmäßig halte, die für den 2. Juni geplante Gauversammlung, für welche viel Berathungsstoff vorliege, in Anbetracht der am 9. Juni in Rastatt stattfindenden Landesversammlung badischer Gewerbeoereine für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht zu nehmen. Ein Gesuch, die zollamtliche Behandlung der Postpackete im Postgebäude betreffend, war seitens der Oberpostdirektion abschläglich verabschiedet worden, «veil auf Umfrage der Behörde ein Theil der hiesigen Kaufleute sich dagegen ausgesprochen hatte. Schließlich erfolgte die Besprechung einer im Fragekasten Vorgefundenen Frage: Muß der Vater mit seinem Sohne einen Lehrvertrag abschließen, wenn er denselben bei sich selbst als Lehrling einstellt? durch verschiedene Mitglieder. Anlaß hiezu gab der Artikel von Neallehrer I. Emele in Nr. 15 der Badischen Gewerbezeitung. Mt. Unsere Musteyeichnung. Die dieser Nummer beigegebene Tafel 17 enthält die Abbildung eines schmiedeisernen Balkongeländers; entworfen von I. Sachsen heim er in Mannheim. Kilterarische Besprechungen. Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 159 S. (8) Straßburg i. E-: Straßburger Druckerei und Verlagsanstalt vorm. R. Schultz L Co. I960 Preis 1,20 W. Das Buch ist ein Abdruck der vom Reichskanzler am 26. Juli 1900 und im Reichsgesetzblatt S. 871 bekannt gemachten Fassung der Gewerbeordnung. Es ist mit einen« Jnhaltsverzeichniß und alphabetischen Sachregister versehen, welche das Auffinden der einzelnen Bestimmungen erleichtern. Hierdurch und durch seine handliche Form ist das Buch für alle diejenigen geeignet, welche durch ihren Beruf veranlaßt werden, die Gewerbeordnung öfter zu Rath zu ziehen. 147 Der Achtstunden-Arbeitstag und die kommende Arbeiter-Generation. 31 S. (8) Wiesbaden: Chr. Limbarth's Verlag 1901. Preis 50 Pfg. Diese „von einem in der deutschen Privatindustrie ergrauten Fabrikbeamten" ohne Namensnennung der Oeffentlichkeit übergebene Broschüre zieht einen Vergleich zwischen deutschen und englischen Arbeiterverhältnissen speziell in der Maschinen- indusirie. Es werden verschiedene interessante Fragen besprochen, z. B.: Warum bedingt die Zeitkürzung bessere Arbeitskräfte? Vielseitige Ausbildung und ihre Fehler. Unzufriedenheit der jüngeren Arbeiter. Einfluß guter Wohnungen auf die Betriebstüchtigkeit u. a. ni. Der Verfasser kommt zu der Schlußfolgerung, daß für die deutsche Privatindustrie die Einführung des achtstündigen Arbeitstages auf absehbare Zeit unmöglich erscheine und daß die Verhältnisse staatlicher Betriebe sich nicht ohne Weiteres auf Privatunter- ^ nehmungen übertragen lassen. Wenn der Verfasser nach unserer ' Meinung zuweilen auch einen einseitigen Standpunkt einnimmt und wir seine Folgerungen nicht alle für richtig halten, so möchten wir die Lektüre der kleinen Broschüre eines Praktikers doch denjenigen empfehlen, welche sich für die sozialen Fragen der Gegenwart interessieren. Sechster Jahresbericht der Zieglerschule zu Lauban. 13 S. (4) Lauban: Carl Goldammer. Der Bericht umfaßt das Schuljahr vom 10. Oktober 1899 bis 8. September 1900. Er gibt eine Uebersicht über Schulbesuch und Unterricht, den Stundenplan, das Lehrerpersonal und die für die Schule ausgewendeten Nüttel. Dem Bericht ist ein Programm der Zieglerschule, aus welchem der Zweck, die Aufnahmebedingungen und die Lehrmittel zu ersehen sind, beigegeben. Die Schule war im 6. Schuljahr von 59 Schülern aus ^ dem Deutschen Reich und verschiedenen anderen europäischen Staaten ' besucht. Großh. Badische Staats- Eisenb ahnen. Zu dem Neubau eines Dienstwohngebändes für 6 Weichenwärter und eines freistehenden Stallgebäudes an der Ludwigsbadstraße im Hauptbahnhof Mannheim, sollen die Grab-, Maurer-, Steinhaner-, (Neckarthal- oder Mainstcine) Verputz-, Zimmer-, Schreiner-, Glaser-, Schlaffer-, Blechner und Tiincher- arbeiten im Wege der öffentlichen Verdingung im Einzelnen oder im Ganzen vergeben werden. Kostenanschläge, in welche von den Bewerbern die Einzelpreise einzutragen siud, werden auf der Kanzlei des Unterzeichneten, woselbst auch die Pläne und Bedingungen zur Einsicht aufliegen, auf Verlangen abgegeben. Zeichnungen und Bedingungen werden nach auswärts nicht versandt. Die Angebote sind längstens bis zu der am 8. Mai, Bormittags 10 Uhr, statlfindenden Verdingungstagfahri einzureichen. Für den Zuschlag bleibt eine Frist von drei Wochen Vorbehalten. 110.3.2 Mannheim, den 13. April 1901. Bahnbauiuspektor. Vergebung von Bauarbeiten. Zur Erbauung eines katholischen Pfarrhauses in Bonndorf sollen unter Zugrundelegung derfür Staatsbautengiltigen allgemeinen und besonderen Bedingungen folgende Arbeiten vergeben werden: 1. Verputzarbeiten, 2. Schreinerarbeiten, 3. Glaserarbeiten, 4. Schlosserarbeiten, 5. Maler- und Tüncherarbeiten, 6. Tapezierarbeiten, (ohne Tapetenlieferung) 7. Hafnerarbeiten, 8. Pflästererarbeiten, 9. Jnstal- lationsarbeiten, (Wasserleitung), 10. Rol- ladenlieferung, II. Liefern und Legen von eichenen Parkettböden, 12 . Schindeldeckerarbeiten, (Schindelanschlag). Zeichnungen und Bedingungen liegen aus dem Baubureau genannten Neubaues zu Bonndorf vom 22. April dis einschließlich 4-. Mai d. I-, in den üblichen Bureaustunden zur Einsicht auf und können daselbst auch Arbeitsauszüge als Preisangebotsformulare in Empfang genommen werden. Ausgefüllte und ausgerechnete Angebote auf Einzelpreise sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen spätestens bis 6. Mai d. I-, Vormittags 11 Uhr, als dem Eröffmmgstermin bei der unterfertigten Stelle portofrei einzureichen. 117.2.1 Die Zuschlagsfrist beträgt vier Wochen. Donaueschingcn, den 19. April 1901. Großh. Bezirksbauiuspektion Bauarbeitea-Bergebung. Für den Neubau eines Bezirkskraukeuhauscs in Oppenan sollen die Grab- und Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Blechner- und Grob- schmied-Arbeiten, sowie die Eisenlieferung und Blitzableitung unter den für Staatsbauten geltenden allgemeinen und besonderen Bedingungen vergeben werden. Die Pläne u. s. w. können in der Zeit vom 22- bis zum 30. d. M. in den Vormittagsstunden auf unserm Geschäftszimmer eingesehen werden. Daselbst sind auch die Angebotsformulare in Empfang zu nehmen. Die Angebote sind spätestens am 1 Mai, verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, bei uns einzureichen. Zuschlagsfrist 14 Tage. 118 Achern, den 19. April 1901. Großh. Bezirksbauiuspektion. F. Baumann. Vergebung von Bauarbeiten. Die nachstehend angeführten Arbeiten zum Neubau von drei Dienstwohngebäuden für Zollbeamte auf der Mühlau z» Mannheim (Ecke Güterhallen- und Jungbuschstraße) sollen im Wege des ösfemlichen Angebots vergeben werden. veranschlagt zu Schreinerarbeit. 9500 M. Fensterläden. 1300 „ Zimmerböden. 6900 „ Schlofserarbeit. 5800 , Tüncherarbeit. 5500 , Tapezierarbeit. 800 „ Jnstallationsarbeit fBeleuchtungsleitungen, Wasserleitungen) . 4850 „ MMW-FmilllM im Sekretariat des Lsrlarulrv, Adlerstraße 43, m. ^ Pläne und Uebernahmsbedingungen liegen ^ auf unserem Geschäftszimmer (Zollbau- ! bureau Schloß linker Flügel) während der i üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht auf, woselbst auch die Angebotsformulare erhältlich sind. Die Angebote sind bis Mittwoch, den 1. Mai, Vormittags 9 Uhr, zu welcher Zeit die Submissionseröffnung stattfindet, geschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, anher einzureichen. Zuschlagsfrist 14 Tage. 116 2.1 Mannheim, den 16. April 1901. Großh. Bezirksbauinspektio«. Großh. Badische Staats- Eisenbahnen. Zum Neubau eines zweiten Dienstwohngebäudes auf der Station Rheinau sollen die Grab-, Maurer-, Steinhaner-, Zimmer-, Verputz-, Schreiner-, Glaser-, Schlaffer-, Blechner , und Anstreicherarbeiten im Wege der öffentlichen Verdingung im Einzelnen oder im Ganze« vergeben werden. Kostenanschläge, in welche von den Bewerbern die Einzelpreise einzutragen sind, werden auf der Kanzlei des Unterzeichneten, woselbst auch die Pläne und die Bedingungen zur Einsicht aufliegen, auf Verlangen abgegeben. Zeichnungen und Bedingungen werden nach aus- f wärts nicht versandt. ! Die Angebote sind längstens bis zu der ^ am 4. Mai d. I., Vormittags 10 Uhr, stattfindenden Verdingungstagfahrt einzu- : reichen. Zuschlagsfrist drei Wochen. 104.2.2 Mannheim, den 11. April 1901. Bahnbaninspcktor. Vergebung von Bauurbeiteu. Zu dem Neubau eiues Schulhauses i« Söllingen. Im Wege des schriftlichen Angebotes auf Einzelpreise sollen die Schreiner-, Glaser-, Schlosser- und Tüncherarbeiten vergeben werden. Zeichnungen, Bedingungen und Arbeits- »«Szüge liegen auf unserem Geschäftszimmer — Ritterstraße 20 — zur Einsicht aus. Die mit der Aufschrift „Schuthausneubau Söllingen" zu versehenden Angebote sind spätestens bis Mittwoch, den 1. Mai l. I., Nachmittags 4 Uhr» zu ivelchem Zeitpunkt die Eröffnung der Angebote stattfindet, verschlossen bei uns einzureichen. Die Zuschlagsfrist beträgt 14 Tage. Karlsruhe, den 16. April 1901. 113.2.2 Großh. Bezirksbaninspektion. Großh. Badische Staats- Eisenbahnen. Die Lieferung und Aufstellung des Eisenwerks für die Verbreiterung der bestehenden Brücke über den Heubach im Bahnhof Schiliach der Kinzigthalbahn mit einem Gewicht von: ca. 35 740 kg Flußeisen, „ 1 740 „ Guß- und Flußstahl, „ 20 , Bleiplatten, soll einschließlich der Abänderungen an der bestehenden Brücke, im Wege öffentlicher Verdingung vergeben werden. Pläne, Gewichtsberechnung und Bedingnißheft liegen bei Unterzeichneter Stelle zur Einsicht auf, können auch gegen ganz freie Einsendung von 2,35 Ai. abgegeben werden. Angebote für 100 kg Flußeisen, Guß- und Flußstahl, sowie Bleiplatten sind längstens bis zum 4. Mai d. I-, Vormittags 10 Uhr, verschlossen, postfrei und mit entsprechender Aufschrift versehen, dorthin zu richten. Zuschlagsfrist 14 Tage. Offenburg, den 10. April 1901. 105.2.2 Großh. Bahnbauinspektor II. Gr. Bad. Staatseisenbahnen. Zur Gewinnung von etwa 6000 obin Gestücksteme für Strahenherstellungen sollen die Sprengarbeiten an der Felswand auf > Station Königsbach, im öffentlichen Verdingungswege vergeben werden. Bedingungen und Arbeitsbeschriebe, welche nach Auswärts nichr verschickt werden, liegen auf der diesseitigen Kanzlei, Bahnhofstraße 9, Zimmer Nr. 6, zur Einsicht auf. Die Angebote sind mit der Aufschrift: Angebot auf die Sprengarbeiten in Königsbach versehen, bis längstens am 1. Mai d. I., Vormittags 10 Uhr, verschlossen und portofrei, hier einzureichen. Zu der dann stattfindenden Eröffnung sind die Angebotssteller eingeladen. Zuschlagsfrist 14 Tage. 115.2.2 Karlsruhe, den 17. April 1901. Der Großh. Bahnbaumspektor. Vergebung von Tap ezier arb eiten. Die im Laufe dieses Jahres vorkommenden Tapezierarbeiten für die hiesigen uns unterstellten staatlichen Gebäude, sollen im Wege des schriftlichen Angebotes nach Einzelpreisen, auf Grund der in unserem Geschäftszimmer zur Einsicht aufliegenden Bedingungen vergeben werden. Die Angebote in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Tapezierarbeiten" find bis längstens Mittwoch, den 1. Mai d. I, Abends 5 Uhr, zu welchem Zeitpunkt die Eröffnung der Angebotsformulare stattfindet, einzureichen. Karlsruhe, den 16. April 1901. 114.2.2 Großh. Bezirksbaninspektion. 0ne>fu8 L IVla/er-vinks! LLarmksün. «olrb-mälung, Vamps-Nobel- u. Sägewerk. 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