Nr. 34 34. Band Karlsruhe, den 23. August 1901. Erscheint Freitags. Anzeigen 25 Pfg. die dreispaltige Petitzeile. Jahrespreis 3 Mark. Inhalt: S. 277 bis 284. Handwerkskammer Mannheim — Preisvertheilnng der Lehrlingsarbeitenausstellung. — Die Beendigung des Lehrvertrages. — Verkupfern und Schwarzfärben von Zinkgegenstände». — Unsere Musterzeichnung. — Anzeigen. Handwerkskammer Mannheim. (Schluß.) o Die Nachmittagssitzung wurde gegen ^4 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Zu Punkt 7 der Tagesordnung, Regelung des Submissionswesens, erhielt Herr Jrmer das Wort, welcher Namens der bei der letzten Plenarsitzung am 28. März eingesetzten Kommission ein sehr ausführliches und sorgfältiges Referat erstattete, in welchem er ausführt, welche Nachtheile dem Handwerkerstand aus dem jetzt gebräuchlichen Submissionsverfahren hauptsächlich dadurch erwachsen sind, daß sich der Gebrauch herausbildete, die Arbeiten jeweils an den Mindestfordernden zu vergeben. Um nun die Meinungen der Handwerker, speziell auch über den vielbesprochenen Barber'schen Mittelpreisvorschlag, zu hören, entschloß sich die Handwerkskammer Mannheim, Fragebogen unter allen Berussvereinigungen, Gewerbevereinen, Innungen und Handwerkervereinigungen zirkuliren zu lassen. Es wurde auf diese Weise ein sehr werthvolles Material gesammelt, welches der Kommission ermöglichte, der Kammer folgende Grundsätze zur Annahme zu empfehlen: Grundsätze für die Regelung des Submissionswesens. 1. Das Ausschreiben der öffentlichen Submissionen soll in den verbreitetsten Tagesblättern rechtzeitig erfolgen und zwar soll als Bewerbungsfrist für kleinere Arbeiten 8 bis 14 Tage, für größere 14 bis 21 Tage festgesetzt werden. 2. Die Beschreibung der zu fertigenden Arbeiten muß so klar und bestimmt sein, daß die Ausführung auch nicht den geringsten Zweifel zuläßt, insbesondere sollen Zeichnungen in einem solchen Maßstab und Umfang vorhanden sein, daß ein vollständiges Erkennen ! aller Einzelheiten möglich ist. Angebotsformulare nebst der genauen Beschreibung der Arbeit, sowie der dazu gehörigen Zeichnungen und genauen Maße sollen unentgeltlich verabreicht werden. 3. Arbeiten und Lieferungen, bis zu einem je nach den örtlichen Verhältnisfen oder der Eigenart der einzelnen Branchen festzusetzenden Höchstbetrag von 200 M. bis 1000 M., sollen auf Grund eines Normalpreisverzeichnisses in einem regelmäßigen Turnus an diejenigen ortsansässigen Handwerker vergeben werden, welche seit mindestens 2 Jahren ein eigenes Geschäft führen, aber nicht nach Umfrage bei den einzelnen Handwerkern, was einer engeren Submission gleichkommt, sondern direkt an den Meister, welcher an der Reihe ist. Als Hischst- beträge werden festgesetzt: 200 M., 400 M-, 600 M., 800 M. und 1000 M., je nach den Branchen. Arbeitszuweisungen haben an die einzelnen Meister so lange zu erfolgen, bis der betreffende Höchstbetrag erreicht ist. 4. Beschränkte Submission soll nur in den Fällen statthaft sein, wenn zur Herstellung der Arbeiten künstlerisches Können oder bedeutende maschinelle Einrichtungen nöthig sind, oder bei Spezialartikeln, eventuell auch für rasch zu erledigende Arbeiten. Eingeladen sollen mindestens 3 Bewerber werden. 5. Arbeiten und Lieferungen, deren Werth die in 8 3 festgesetzten Höchstbeträge übersteigt, sind öffentlich auszuschreiben. 6. Die auszuschreibenden Arbeiten sind, unter möglichster Berücksichtigung der Gewerbetreibenden des Ortes oder Bezirks der ausschreibenden Behörde, zu vergeben. Unternehmer, welche das Recht zur Anleitung von Lehrlingen nicht besitzen, und solche, welche die übernommenen Arbeiten ganz oder theilweise nicht im eigenen Betrieb anfertigen, sind bei der Vergebung auszuschließen. Arbeiten unter 5000 M. (nach dem Mittelpreis) sind nur an ortsansässige Gewerbetreibende 278 zu vergeben. Vergebungen an Geueralunternehmer sind thunlichst zu vermeiden und die Theilung größerer Arbeiten in mehrere Loose ist zu empfehlen. 7. Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daß sich auch Klein-Handwerker bei der Submission betheiligeu können. Bei einem Ausstand ist die Lieferungszeit, sofern den Unternehmer eine Schuld nicht trifft, um die Dauer desselben zu verlängern. 8. Die Eröffnung der eingereichten Preisangebote hat in bekannt zu gebenden öffentlichen Terminen so zu erfolgen, daß der Name des Anbietenden und die Schlußsumme des Angebotes aufgerufen werden. Submittenten, deren Einzelpreise addirt mit der Schlußsumme nicht über- einstimmen, sind von der Bewerbung auszuschließen. 9. Der Zuschlag bei der öffentlichen Vergebung von Arbeiten im Anschlag von 5000 M. event. 10000 M. hat an dasjenige Angebot zu erfolgen, welches dem Mittelpreise am nächsten kommt, jedoch mit der Einschränkung, daß Forderungen, welche 30 Proz. unter dem Voranschlag bleiben oder denselben um 20 Proz. übersteigen, nicht berücksichtigt werden. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche durch das Mittelpreisverfahreu den Zuschlag für ihr Angebot erhalten haben, sollen für die 3 folgenden Submissionen ihrer Branche von der Bewerbung ausgeschlossen sein. 10. Ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich, so sott dieselbe die Höhe von 5 Proz. der gesammten Angebotssumme nicht übersteigen und ist bei Vertragsabschluß zu entrichten. 11. Die Sicherheitsleistung kann auch durch gute Bürgschaft geschehen. 12. Abschlagszahlungen sind in Höhe von neun Zehntel des geleisteten Werthes zu gewähren. 13. Die Kaution ist nach Annahme der Arbeit unverzüglich zurückzuzahlen. 14. Die Schlußrechnung ist innerhalb 90 Tagen nach Vollendung der Arbeit durch die verdingende Behörde aufzustellen und sodann die Restsumme zu zahlen. 15. Ueber alle entstehenden Meinungsverschiedenheiten in der Erfüllung des Betrags und der Bedingungen entscheidet ein sachverständiges Schiedsgericht. Die Ernennung der Schiedsrichter erfolgt unter Mitwirkung der Handwerkskammer. Nach einer lebhaften Diskussion, an der sich außer dem Vorsitzenden und dem Referenten die Herren Krauth-Eschelbronn, Aulbach und König-Mannheim und Hellmus-Stein a. K. betheiligten, wurden die von der Kommission aufgestellten Grundsätze zur Regelung des Submissionswesens einstimmig angenommen. Beschlußfassung wegen Anschluß an den deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag. Nachdem der Vorsitzende den Anschluß befürwortet hatte, wurde derselbe nach kurzer Debatte einstimmig genehmigt. Anträge und Eingabe. Zunächst erhielt Herr Wenneis-Mannheim das Wort zur Begründung der Eingabe der hiesigen Bäckeriuuung, dahin gehend, die Handwerkskammer möge bei Großh. Ministerium des Innern in Karlsruhe dahin vorstellig werden, daß die §§ I —6 des preußischen Entwurfs der Bäckereiverordnung, falls derselbe auch in Baden zur Begutachtung vorliegt, keineswegs rückwirkende Kraft erhalten. In den betreffenden Paragraphen wird nämlich bestimmt, daß die Backstuben nicht mehr im Souterrain des Hauses sein dürfen und eine strenge Handhabung dieser Bestimmung wäre gleichbedeutend mit einem Verbot der Ausübung des Gewerbes für einen erheblichen Theil der Bäckereien. Ein weiterer Wunsch der Bäckerinnung bezieht sich auf die Befürwortung der gesetzlichen Festlegung von 3 Freinächten pro Jahr bei der Großh. Negierung durch die Handwerkskammer. Der Vorsitzende erklärte, daß der Vorstand beschlossen habe, den Theil der Eingabe, welcher sich auf die rückwirkende Kraft hinsichtlich der Anlage der Backstuben bezieht, zu unterstützen, dagegen dem die Freinächte betreffenden Theil nicht beizutreten. In diesem Sinne wurde beschlossen. Eine weiter vorliegende Eingabe des Deutschen Fleischerverbandes geht dahin, in den § 139c der G.O. die Ausnahmebestimmung aufzunehmen, daß im Fleischergewerbe für das im Haushalt wohnende und speisende Personal eine 9stündige ununterbrochene Ruhezeit als ausreichend betrachtet werde. Nachdem Herr Groß- Mannheim die Eingabe begründet und der Sekretär ein diesbezügliches Schreiben der Handwerkskammer Darmstadt verlesen hatte, wurde beschlossen, die Petition des Deutschen Fleischerverbandes zu unterstützen. ! Dagegen vermag die Kammer einen Antrag des Deutschen Müllerbundes wegen Abänderung des 8 100 der G.O. vorerst nicht zu befürworten. Mittheilungen. Der Vorsitzende theilte mit, daß zu den nächsten Aufgaben der Handwerkskammer die Bildung der Prüfungsausschüsse gehöre, und ersuchte die Kammermitglieder einstweilen ihr Augenmerk auf tüchtige Handwerksmeister zu richten, welche sich für dieses Amt eignen. Daran anschließend machte der Sekretär Mittheilung über die Zahl der bis jetzt angemeldeten Lehrlinge, sowie über die Vertheilung derselben auf die einzelnen Gewerbe. Ferner machte der Vorsitzende darauf aufmerksam, daß der Vorstand des Gewerbevereins und Handwerkerverbandes Mannheim beschlossen hat, anläßlich des 50jährigen Regierungsjubiläums Sr. König!. Hoheit des Großherzogs und zur Feier des 60 jährigen Bestehens des Vereins eine Gewerbeausstellung in Mannheim zu veranstalten und dazu das organisirte Gewerbe des Handwerkskammerbezirks einzuladen. Damit war die Tagesordnung erledigt und der Vorsitzende schloß mit einem Hoch auf Se. König!. Hoheit den Großherzog, dem Förderer und Gönner des badischen Handwerks, die Versammlung. 279 Preisverlheilung der Kehrtiilgsarbeitenausstellung. o Die Bekanntgabe und Vertheilung der in diesem Jahre auf der in Heidelberg stattgefundenen Landesausstellung von Lehrlingsarbeiten mit staatlicher Preis- vertheilung errungenen Auszeichnungen ist seitens der betheiligt gewesenen Vereine erfolgt, wie uns vielseitig berichtet wurde. Es geschah dies zumeist durch Veranstaltung eines feierlichen Aktes, zu welchem Vertreter staatlicher und städtischer Behörden, der Schulen, sowie Meister, Eltern, Lehrlinge und Freunde des Handwerks geladen worden waren. Nach einer Ansprache an die Erschienenen, die in beherzigenswerthen Ermahnungen an die nunmehr selbständig in's Leben tretenden jungen Gesellen ausklangen, erfolgte dann die Vertheilung der! Diplome und Werthpreise. Erfreulich ist die Thatsache, daß die Lehrlingsprüsungeu in diesen! Jahre wesentlich zugeuommen haben. Ueber die Betheiligung im allgemeinen haben wir bereits auf S. 150 der Badischen Gewerbezeituug berichtet; über die Einzelbetheiligung aus den Vereinen und über das Ergebniß der Beurtheilung liefert die nachstehende listenartige Zusammenstellung ein übersichtliches Bild. Wir bemerken hierzu, daß die bei dem Wettbewerb errungenen Prädikate, welche ohne jede Nebenbeeinflussung gegeben werden, in den Vordergrund gestellt worden sind, während wir die außerdem gewährten Werthpreise, die mancherlei Beeinflussung erfahren, mehr zurücktreten ließen; die letzte Rubrik der Liste gibt über deren Höhe, die nicht unwesentlich ist, geeigneten Aufschluß. Mt. Auszeichnungen: 1 bedeutet sehr gut, 2 gut, 3 ziemlich gut, 4 genügend. Gewerbe- re. Vereine Anzahl der Aussteller Auszeichnungen (Prädikate) Betrag der seitens der l 1 bis 2 2 2 bis 3 3 3 bis 4 4 Regierung zuerkannten Werthpreise. Acheru. 34 3 4 15 6 5 1 255 Baden. 80 4 1 33 11 18 4 9 305 Birkendorf. 4 — 1 1 1 1 — _ 25 Bonndorf. 18 -— _ 5 4 6 1 2 80 Breiten. 3 1 _ 2 20 Bruchsal. 28 — 2 4 7 4 1 7 95 Buchen. 5 , — — 3 — 1 — 1 30 Bühl (Handels- u. Gewerbevereiu) . 17 1 1 2 1 10 — 2 105 „ (Handwerkerverein) .... 4 — — 1 — 2 — 1 20 Donaueschingen. 20 — 2 8 4 5 — 1 140 Elchesheim. 1 — 1 — — — — — 10 Emmendingen. 7 4 — 3 — — — — 50 Eppingen. 10 — — 5 1 2 — 1 30 Ettenheim. 9 1 1 1 2 3 1 — 65 Ettlingen. 6 1 2 2 — _ — 1 60 Freiburg. 114 7 6 43 27 19 5 6 605 Furtwangen. 7 3 — 2 — 2 — — 90 Gengenbach. 18 1 4 8 4 1 — — 90 Gernsbach. 5 — — 3 — 1 1 — 25 Grafenhausen. 3 — — 1 1 — — -- 15 Großschönach-Hattenweiler.... 2 — 1 1 — — — 20 Hardheim. 19 — 1 8 3 4 — > 85 Heidelberg.. 91 7 5 30 >9 19 4 7 670 Heitersheim. 7 — — 1 2 3 — 1 — Hornberg. 22 3 — 8 4 5 — 2 140 Hüfingen. 8 1 — 6 1 — — 60 Kandern. 12 — 1 8 1 — 1 — 75 Karlsruhe (Gewerbeverein) . . . 36 5 4 9 6 3 5 3 235 „ (Vereinigung der Karlsruher Blechnermeister und Jnstalla- teure). 4 — — 4 — — — — 35 Karlsruhe (Maler- und Tüncher- meister-Vereinigung). Kehl. 1 — — 1 — — — 5 1 — — — 1 — — — 5 Uebertrag . . 596 42 37 217 106 115 23 47 3445 * Hat nur auslernende Lehrling zugelassen. 280 Gewerbe- rc. Vereine Anzahl der Aussteller Auszeichnungen (Prädikate) Betrag der seitens der Regierung zuerlannten Werthpreisen. 1 Ibis 2 2 2 bis 3 3 3 bis 4 4 ^ ! Uebertrag . . 596 42 37 217 106 115 23 47 3445 Kenzingen. 3 — — 1 1 1 — -- 15 Konstanz. Kuppenheim (Verein selbständiger 38 3 2 10 9 9 2 1 230 Handwerksmeister). 2 — — 1 — — 1 — 10 Ladenburg . 11 — — 2 1 5 — 2 25 Lahr. 44 2 2 14 7 13 4 2 255 Lauda . 4 — — 1 2 1 — — 15 Lörrach. 40 3 3 18 2 11 1 — 265 Malsch. 8 — — 2 1 3 — 2 40 Mannheim. 128 10 14 35 22 24 7 13 675 Markdorf. 4 — - i 2 — 2 — — 25 Meersburg. 1 — — — — — — 1 — Meßkirch. 23 1 — 4 11 6 1 — 135 Mosbach. 7 — — 2 3 1 — — 40 Müllheim. 9 — — 2 3 3 — — 35 Muggensturm. 3 — — — 1 2 — — 15 Neckarbischofsheim. 1 — — — — 1 — — 5 Neudenau . 7 — — 3 1 2 — — 15 Neustadt. 12 1 — 3 2 2 3 1 45 Osterburken. 3 — — 3 — — — — 15 Pfullendorf. 12 1 — 6 1 1 — 1 90 Radolfzell. 2 1 — 1 — — — — 30 Rastatt. 35 — 2 15 3 10 3 2 225 Säckingen. 11 1 1 5 4 — — — 55 St. Georgen. 1 — — 1 — — — — 10 Schiltach. 1 — — — I — — — 5 Schönwald. 5 — — 1 2 1 — 1 25 Schopfheim. 29 — — 9 9 6 2 2 130 Schwetzingen. 19 — — 9 1 5 1 1 55 Stockach. 16 2 — 5 6 1 1 1 115 Tauberbischofsheim. 15 — 1 5 2 4 — 2 50 Thiengen. 12 — 1 6 3 1 — — 70 Triberg. 20 2 5 3 2 3 — 5 115 Ueberlingen. 13 4 1 6 — 1 — 1 150 Villingen. 15 2 — 4 5 1 1 1 100 Vöhrenbach. 19 — 3 5 2 5 1 3 85 Waldshut. 22 3 2 5 4 5 — 2 140 Walldürn (Gewerbegenossenschaft) 2 — — — — 1 — 1 5 Weinheim ......... 86 4 3 18 17 21 6 13 320 Wiesloch. 13 1 — 2 5 2 1 1 60 Wolfach. 3 — 1 2 — .- 10 Zusammen . . 1295 83 78 428 239 269 58 106 7150 Die Keendigung -es Kehrvertrages.* Von Or. jur. Biberfeld in Hamburg. c> Der Lehrvertrag besitzt zum Unterschiede von allen anderen Abmachungen verwandten Inhalts, namentlich von dem Dienstvertrage, die ihm vom Gesetz außerordentlich stark ausgeprägte besondere Eigenschaft, daß er grundsätzlich einer Kündigung nicht unterliegen soll. Wenn ein Lehrvertrag eingegangen und wenn er über ursprünglich vereinbarte Probezeit hinaus gediehen ist, so soll er regelmäßig seine Beendigung nur finden dürfen durch Ablauf der Zeit, auf die er gestellt ist. Denken * Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers. wir uns den Fall, es wolle Jemand die Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes erforderlich sind, sich nicht als Lehrling in der Arbeit beim Lehrherrn aneignen, sondern er wolle sich hierin als Schüler von einem Lehrer unterrichten lassen, so würde an und für sich das Vertragsverhältniß, das hier Lehrer und Schüler mit einander eingehen, so lange dauern, bis der Zweck erreicht ist, bis der Lernende in seinem Fache vollkommen ausgebildet ist. Anders steht es aber mit dem Lehrvertrage. Ist dieser, was ja in der überwiegenden Zahl der Fälle zu geschehen pflegt, für drei Jahre geschlossen worden, so macht es nichts aus für seinen Fortbestand, wenn selbst der Lehr- ling schon nach zwei Jahren das Fach mit vollkommener Gründlichkeit und Sicherheit beherrscht, sodaß er eigentlich gar nichts mehr zuzulernen vermag; der Lehrvertrag dauert alsdann fort, sogar wenn der Lehrling den Meister selbst übertreffen würde. Umgekehrt kann ein Anspruch auf seine Verlängerung nicht daraus abgeleitet werden, daß der Lehrling noch nicht das hinreichende Maß von Ausbildung erfahren habe, sodaß das Werk selbst noch nicht als abgeschlossen gelten könne. Sind die drei Jahre abgelaufen, so ist der Lehrvertrag damit gelöst, auch wenn der Lehrling noch gar nichts oder nur erst sehr wenig begriffen haben sollte. Eine Kündigungsfrist und die Freiheit für beide Theile, überhaupt zu kündigen, kennt das Gesetz beim Lehrvertrage nur ausnahmsweise. Hier ist vor allen Dingen anzuknüpfen an die bereits erwähnte Probezeit. Das Lehrverhältniß kann nämlich unter allen Umständen während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt von jeder Partei nach Belieben aufgelöst werden, und es ist statthaft, diese Probezeit auf die Dauer von drei Monaten auszudehnen. Sagt also der Lehrling dem Meister nicht zu, oder findet er selbst keinen Geschmack an der gewählten Arbeit, oder glaubt der Vater bezw. der Vormund ihn anderweitig besser unterbringen zu können, so steht es dem unzufriedenen Theile stets frei, innerhalb der Probezeit ohne weiteres und ohne daß es der Angabe von Gründen bedürfte, den Vertrag wieder aufzuheben. In der Natur der Sache liegt es hierbei begründet, daß der Lehrling, wenn er noch minderjährig ist, nicht selbständig handeln darf. Für ihn muß also der gesetzliche Vertreter den Rücktritt aussprechen. Ist aber diese Probezeit abgelaufen, ohne daß von einer der betheiligten Seiten der Rücktritt erklärt worden wäre, so muß von nun an das Verhältniß bis zu dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum fortgesetzt werden, wenn nicht ganz besondere Umstände eintreten, die eine vorzeitige Auflösung rechtfertigen. Das Gesetz legt hierauf einen so großen Werth, daß es sogar denjenigen Meister mit Strafe bedroht, der einen Lehrling annimmt, der einem andern Lehrherrn vorher aus der Lehre entlaufen ist. Während der Kontraktbuch sonst regelmäßig straffrei ist und das Gesetz sogar ausdrücklich Garantien dafür geschaffen hat, die im Interesse der Koalitionsfreiheit den Kontraktbruch vor einengenden Schranken schützen, so läßt sich hier das direkte Gegenteil feststellen; der entlaufene Lehrling kann, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgefaßt worden ist, durch die Polizei dem Meister auf Verlangen zwangsweise wieder zugeführt werden oder er kann durch Geldstrafe oder Haft zur Rückkehr angehalten werden, und außerden, wie schon erwähnt, setzt ^ sich derjenige Lehrherr einer öffentlichen Strafe aus, der ! einen vertragbrüchigen Lehrling annimmt. Nun liegt es sehr nahe, daß auch nach Ablauf der ! Probezeit der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter - zu der Ueberzeugung kommt, daß der gewählte Beruf nicht geeignet sei, den jungen Mann für die Dauer zu befriedigen, daß er in ihm nicht Ersprießliches werde leisten können, daß er sich für ein anderes Fach besser eigne u. dergl. mehr. Da soll natürlich dem Lehrlinge nicht die Möglichkeit versagt werden, sich einem andern Berufe zuzuwenden, für den er günstiger veranlagt ist, der ihm bessere Aussichten für die Zukunft gewährt, oder zu dem er selbst mehr Lust und Liebe hat. Allein dann genügt es nicht, einfach aufzukündigen oder zurückzutreten, sondern der gesetzliche Vertreten muß an Stelle des minderjährigen Lehrlings, der volljährige Lehrling dagegen für sich selbst, dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgeben, daß der Lehrling zu einem andern Gewerbe oder zu einen« andern Berufe übergehen werde. Auf Grund einer solchen Erklärung, die die rechtliche Natur einer Kündigung hat, muß dann der Lehrherr den Lehrling nach Ablauf von spätestens vier Wochen entlassen. Das Gesetz schreibt aber vor, daß der Grund der Auflösung des Vertrages in dem Arbeitsbuche vermerkt werde. Nun kann sich der Lehrling ohne Hinderniß einem andern Berufe oder Gewerbe zuwenden, er darf aber während der Dauer von neun Monaten nach der Auflösung dieses Vertrages bei keinem Meister desselben Faches in die Lehre treten. Nähme ihn ein Berufsgenosse des früheren Lehrherrn an, ehe diese Sperrzeit abgelaufen ist, so würde er sich in der eben erwähnten Weise strafbar machen. Eine besondere Berücksichtigung findet im Gesetz auch der Fall des Todes, der natürlich für den Fortbestand des Lehrvertrages von tiefgreifendem Einflüsse sein muß. Stirbt der Lehrling, so kann selbstverständlich die Vertragsbeziehung nicht fortgesetzt werden; dagegen ist dies sehr wohl denkbar im Falle des Ablebens des Meisters. Wenn nämlich dessen Erben das Geschäft fortführen oder das letztere durch Vertrag sogleich in andere Hände übergeht, so muß der Erwerber dieses Geschäfts auch in das Bertragsverhältniß zu dem Lehrlinge eintreten, ebenso seinerseits auch der Lehrling selbst. Jndeß gestattet hier das Gesetz jedem der beiden Theile, die Aufhebung des Vertrages binnen vier Wochen geltend zu machen Ist also diese Frist abgelaufen, ohne daß der Lehrherr oder der Lehrling bezw. dessen gesetzlicher Vertreter den Rücktritt ausgesprochen hat, so wird die Sache ganz ebenso behandelt, wie wenn in der Person des Lehrherrn ein Wechsel nicht eingetreten wäre. Abgesehen hiervon kennt das Gesetz noch einige ganz bestimmte Fälle, in denen das Lehrverhältniß auch nach Ablauf der Probezeit, aber vor dem Eintritte des vertragsmäßigen Endtermins aufgelöst werden kann. ^ Der Lehrherr ist hierzu befugt unter ganz denselben ! Voraussetzungen, unter denen er einen Gehilfen oder l Gesellen kündigungslos entlassen darf, außerdem aber ! auch dann noch, wenn der Lehrling die Pflichten der - Folgsamkeit und Treue, des Fleißes und anständigen 282 Betragens wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule vernachlässigt. Unfähigkeit oder Ungeschicklichkeit, mangelhafte Fortschritte, Krankheit geben demnach dem Lehrherrn nicht das Recht, den Lehrling zu entlassen. Was diesen Letzteren betrifft, so gesteht ihm das Gesetz das Recht zum vorzeitigen Rücktritte zu, wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird, also etwa wenn er sich ein Gebrechen zuzieht, das ihm Berufarbeiten dieser Art unmöglich macht oder doch wesentlich erschwert. Außerdem erwähnt hier das Gesetz, den Fall, daß der Arbeitgeber oder sein Vertreter oder ein Angehöriger seiner Familie den Lehrling zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht, die wider das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, oder wenn er mit Familienangehörigen des Lehrlings solche Handlungen begeht. So hat z. B., unter Billigung des Gerichts, ein Vormund die sofortige Auflösung des Lehrvertrags ausgesprochen, weil der Meister zu einer Schwester des Lehrlings in unerlaubte Beziehungen getreten war. Das Rücktritts- recht auf Seiten des Lehrlings ist ferner begründet, wenn ihm der Lohn bezw. die Vergütung nicht in der bedungenen Weise und rechtzeitig gezahlt wird, oder wenn der Lehrherr sich ihm gegenüber einer widerrechtlichen Uebervortheilung schuldig macht, sowie weiter dann, wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit des Lehrlings einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bei Eingehung des Vertrages nicht zu erkennen war. Wenn dagegen das Gesetz dem Gehilfen oder Gesellen erlaubt, kündigungslos die Arbeit zu verlassen, falls ihm von Seiten des Arbeitgebers oder seines Vertreters eine Thätlichkeit oder grobe Beleidigung zugefügt wird, so steht unter diesen Voraussetzungen dem Lehrlinge das Rücktrittsrecht nicht zu; er unterliegt der väterlichen Zucht des Lehrherrn, und diese schließt die Ermächtigung zu körperlicher Züchtigung in mäßigen Grenzen in sich. Dagegen muß sich der Lehrherr die vorzeitige Aufhebung des Vertrages gefallen lassen, wenn er seine gesetzliche Verpflichtung gegen den Lehrling „in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder wenn er zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung unfähig wird." Die Vorbedingung für alles dies ist aber das Vorhandensein eines rechtsverbindlichen Lehrvertrages. An und für sich gilt die mündliche Abrede, allein das Gesetz drängt gewissermaßen auf schriftlichen Vertragschluß, denn nur wenn ein solcher erfolgt ist, kann der Anspruch auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigten Rücktritts erhoben werden, und nur dann kann der Lehrherr die zwangsweise Zurücksührung oder die Bestrafung des entlaufenen Lehrlings verlangen. Rechtsverbindlich ist der Lehrvertrag, soweit es sich um einen minderjährigen Lehrling handelt, aber nur dann, wenn dessen gesetzlicher Vertreter, also der Vater bezw. die Mutter oder Vormund, ihr Einverständniß erklärt haben. Steht der Lehrling unter Vormundschaft, so bedarf es der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Lehrvertrag länger als ein Jahr laufen soll. Diese richterliche Zustimmung muß natürlich ausdrücklich erklärt werden, während der Vertragabschluß niit dem Vater oder der Mutter sich auch sogar stillschweigend vollziehen kann, so z. B. in der Weise, daß der Lehrling ohne eine besondere Abrede sich bei dem Meister einfindet, bei ihm arbeitet und von ihm Unterweisungen empfängt. Freilich wird hierdurch das Erforderniß der Schriftlichkeit noch nicht ersetzt. Wie wichtig dies letztere aber ist, wurde im Verlaufe dieser Darstellung bereits mehrfach augedeutet, ja, wenn das Gesetz im H 150 Ziffer 4 a den Lehrherrn mit Strafe bedroht, der es unterläßt, den Lehrvertrag ordnungsmäßig abzuschließen, so geht man mit der herrschenden Meinung nicht fehl, wenn man hierunter den Fall versteht, daß er sich auf den mündlichen Abschluß beschränkt und die Schriftform vernachlässigt hat. Verkupfern und Schwarzfärvcn von ZinkgegenMn-en. Ein sicheres und verhältnißmäßig bequemes Verfahren, um auf Zink einen Kupferüberzug herzustellen, ist von Direktor I. Spennrath in Aachen mitgetheilt worden. In einem Liter heißem destillirtem Wasser löst man 100 8 reinen Weinstein und setzt der Lösung 30 8 kohlensaures Kupfer zu. Das kohlensaure Kupfer ist käuflich zu haben; es ist dieselbe Substanz, welche die Maler unter dem Namen Berggrün kennen und verwenden. Das kohlensaure Kupfer löst sich in der Weinsteinlösung unter Aufbrausen. Nach erfolgter Lösung, läßt man die Flüssigkeit sich durch Absetzen klären, man kann sie auch filtriren. Sie bildet eine klare, grüne Lösung. Etwaiger Bodensatz ist zu entfernen. Mit dieser Flüssigkeit rührt man Schlemmkreide bis zur Konsistenz einer dünnen Oelfarbe an. Den Brei reibt man mit einem Tuchballen oder mit einer Bürste auf die blanke Zinkfläche. Nach kurzer Zeit erscheint ein dichter, glänzender Kupferüberzug. Schließlich entfernt man die Kreide durch Abspülen mit Wasser. Das Verfahren ist sehr einfach und liefert zuverlässig ein gutes Resultat. Die einzige Vorsicht, welche man beobachten muß, ist, daß man den Brei nur da auf die Zinkfläche bringt, wo gleichzeitig gerieben und gebürstet wird, weil da wo der Brei einige Zeit auf dem Zink liegen bleibt, schwarze Flecken entstehen, welche sich nur durch mühsames Abschleifen entfernen lasfen. Auch Eisen kann man auf diese Weise verkupfern, man muß aber etwas länger reiben als beim Zink. Das Verkupfern durch Anreiben mit dem Kreidebrei ist aus dem Grunde empfehlenswerth, weil man da- 283 bei nicht nöthig hat, die Zinkfläche vorher sorgfältig von Fett zu befreien. Beim Verkupfern durch Eintauchen in eine Lösung ist die vorherige Reinigung von Fett so wichtig, daß man die gereinigten Gegenstände nicht einmal mit bloßen Händen anfassen darf, will man nicht gewärtigen, daß da, wo das Metall mit der Hand in Berührung gekommen ist, Lücken in der Verkupferung oder Flecken entstehen. Beim Anreiben mit dem Kreidebrei nimmt dagegen die Kreide das Fett mechanisch fort. Unter allen Umständen aber ist zu beachten, daß man einen metallischen Ueberzug auf einem anderen Metall nur dann anbringen kann, wenn letzteres metallisch rein, also nicht mit einer Oxydschicht bedeckt ist. Letztere ist nun bei unedlen Metallen, wenn sie an der Luft gelegen haben, immer vorhanden. Man muß sie deshalb, ehe man zur Verkupferung schreitet, entfernen. Es geschieht dies durch Behandlung mit einer Säure (sog. Abbeizen) und am besten eignet sich dazu bei Zink und Eisen verdünnte Schwefelsäure (1 Th. Säure auf 2 Th. Wasser). Man verfährt deshalb zur Verkupferung des verzinkten Eisenblechs zweckmäßig so, daß man zunächst die Fläche oder einen Theil derselben mit verdünnter Schwefelsäure überpinselt, dann mit reinem Wasser abspült und nun das Einreiben mit dem kupferhaltigen Kreidebrei vornimmt. Im Anschluß daran sei noch auf ein Verfahren aufmerksam gemacht, um Zink haltbar schwarz zu färben. Es wird das für manche Zwecke nutzbar zu machen sein, beispielsweise ist dasselbe vorzüglich geeignet, um eine schwarze Schrift auf Zink, etwa auf Pflanzenetiketten anzubringen*). Unter den verschiedenen Methoden seien zwei, die besonders gute Resultate geben, hervorgehoben. Löst man reines Kupfer, am besten Stücke von kupfernem Leitungsdraht für elektrische Leitungen, in Salpetersäure, so erhält Man eine blaue Flüssigkeit (salpetersaures Kupfer). Man muß, damit die Lösung keine freie Salpetersäure mehr enthält, soviel Kupfer in die Säure bringen, daß ein * Eine Tinte, mit welcher auf Pflanzenetiketten aus Zink haltbar, schwarze Schriftzüge hergestellt werden können, läßt sich auch erhalten aus 1Z Kupfervitriol und I g chlorsaurem Kali, gelöst in 36 vom Wasser und versetzt mit 5 bis 6 Tropfen Salzsäure. Red. Theil nach längerer Zeit ungelöst zurückbleibt. Die Lösung des Kupfers geht rasch von statten, wenn man die Säure mit ihrem gleichen Gewichte Wasser verdünnt und die Mischung erhitzt. Ueberstreicht inan blankes, also vorher mit Schwefelsäure abgebeiztes und mit Wasser abgespültes Zink mit dieser Flüssigkeit, so wird es sofort tiefschwarz. Färbt der, zunächst auf einem Probestück erzeugte, Ueberzug ab, so war die Flüssigkeit zu konzentrirt, und man muß sie mit Wasser verdünnen. Gleichfalls ein sehr schönes Schwarz erhält man, wenn man käufliches Chlorantimon in Salzsäure löst und die Lösung niit Spiritus verdünnt. Man setzt zu dem Chlorantimon tropfenweise nur soviel Salzsäure, als zur Lösung gerade erforderlich ist, und verdünnt mit etwa der zwanzigfachen Menge Spiritus. Die abgebeizten Zinkflächen werden, wenn sie mit dieser Flüssigkeit in Berührung gebracht werden, sofort sammetschwarz. Sie müssen aber nach dem Abbeizen und Abspülen getrocknet werden, ehe man die Antimonlösung auf das Zink bringt, weil diese Flüssigkeit sich nicht mit Wasser mischen läßt, sie zersetzt sich sofort unter Abscheidung eines weißen Niederschlages. Beobachtet man aber die angegebene Vorsichtsmaßregel, so erzielt man ein sehr schönes Resultat. Die auf diese Art geschwärzten Zinkflächen müssen solange unberührt bleiben, bis der schwarze Ueberzug vollständig trocken geworden ist, was unter Umständen 24 Stunden dauern kann; dann aber ist der Ueberzug so fest, daß er durch scharfes Putzen nicht leidet. Will man ihn überdies glänzend machen, so reibt man die geschwärzten Flächen nach dem vollständigen Trocknen kräftig mit einem Lappen ab, den man mit ein wenig Leinöl benetzt hat. Die Wirkung ist eine überraschend schöne. Der schwarze Ueberzug widersteht atmosphärischen Einflüssen, insbesondere auch dem Regen dauernd (nach Jllustrirte Zeitung für Blechindustrie 1901 S. 54). Unsere Musteyeichnung. Die dieser Nummer beigegebene Tafel 34 enthält die Abbildung eines Haarsteckers, eines Anhängers und einer Gürtelschließe; entworfen von R Rücklin, Lehrer an der Großh. Kunstgewerbeschule in Pforzheim. Main-Neckar-Bahn. Die Lieferung und Montirung zweier eingleisiger Brückenkonstruktionen von 9 75 bezw. 9,90 in Stützweite und einer zweigleisigen Eisenkonstruktion von 4,80 in Stützweite mit Lichtschacht sür eine Bahnsteigunterführung, sämintlich auf Bahnhof Weinheiin, ca. 36 t Eijen, sollen vergeben werden. Zeichnungen und Bedingungen liegen auf dein Amtszimmer des Unterzeichneten offen, von wo dieselben zum Preise von L Mark auch erhältlich sind. Die Angebote sind postfrei, verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum 3. September d. I. einzusenden. Lieferzeit ist anzugeben. Zuschlagsfrist 3 Wochen 2II.2.I Darmstadt, im August 1901. Der Bau-Inspektor GroA. Daiüslüe AaiWMrkesMle Marlsricke. l Abtheilung für Hochbau-Techniker. (Vorbereitung für staatliche Werkmeislerprüfung.) H. Abtheilung für Bahn- und Tiefbau-Techniker. (Vorbereitung für staatliche Werkmeisterprüsung.) tll. Abtheilung für Maschinenbau-Techniker, i V. Abtheilung zur Heranbildung von Gewerbelehrern. Beginn des Wintersemesters, Montag, den 4. November 1901. Anmeldungen jederzeit schriftlich und zwar an die Direktion der Großh. Baugewerkeschule Karlsruhe i. B. Schulgeld 30 M. Kost, Logis nebst Bedienung in Privathäusern 200 bis 230 M. 207.3.1 Programm gratis. Die Direktion: Kircher. 284 Grchh. Kg-. Kunftgkwkrbeslhiilk Karlsnhc. Die Schüleraufnahme für das Schuljahr 1991/02 findet statt: für die männl. Abtheilung (Fachschule) am Dienstag den 22. Oktober 1901» Vorm 8 Uhr; für die Abendschule am Dienstag den 22. Oktober 1901» Abends 8 Uhr; für die Damenabtheilung am Dienstag den 5. November 1901» Vorm. 8 Uhr I. Fachschule: Architektur., Bildhauer-, Ciselier-, Dekoratious-, Keramik-Klasse» drei Jahreskurse; Zeicheulrhrerschule, vier Jahreskurse. II. Damenadtheilung. Fächer: Geometrisches und Projektions-, Freihand-, Figuren-Zeichnen; Aquarelliren, Stilllebenmalen, Stilisiren, Entwerfen, Modelliren. III. Abendschule: für Gewerbegehilfen und Lehrlinge. Jahresschulgeld für den ganzen Jahreskurs bei der Aufnahme zu entrichten: für die Fachschule, die Danienabtheilung und für Gäste: a. Reichsangehörige 50 M., d. Ausländer 70 M., für Abendschüler 15 M. 198—3 Eintrittsgeld für a. und 5. 10 M. Anmeldungen sür die Fachschule sind bis längstens 15. Oktober schriftlich .unter Beilage von Schul- und Geschästszeugnissen, Leumundszeugniß, Geburtsschein und Zeichnungen an die Direktion einzureichen. > Für die Damenabtheilung werden Vormerkungen vom 1. Oktober d. I. ab entgegengenommen; bei der Aufnahme sind Zeichnungen vorzulegen. Kost und Wohnung in Privathäusern per Monat von 50 M. ab. — Programm gratis. _Die Direktion. Großh. Badische Staats Eisenbahnen. Arbeit-Vergebung. Zur Herstellung eines neuen Aufnahmsgebäudes und eines Nebengebäudes (Abort- gebüudes) auf Station Ringsheim sollen die Grab- und Maurer-, Steinhaucr-, Zimmer-, Blechner-, Verputz-, Schreiner-, Glaser-, Schlosser- und Maler- und Tüncherarbeiten, sowie Schmiedeisenlieferung und Guß- und Walzeisenlieferung, im Gesammtbetrag von etwa 40 400 M. vergeben werden. Pläne und Bevingungen, welche jedoch nach auswärts nicht verabfolgt werden, liegen auf diesseitigem Geschäftszimmer, Hauptstraße Nr. 28, 3. Stock zur Einsichtnahme auf, woselbst auch die Verdingungsanschläge verabfolgt werden. Die Angebote sind längstens bis Samstag den 7. September d. I., Vormittags 10 Uhr, verschlossen, portofrei und mit entsprechender Aufschrift versehen, an den Unterzeichneten einzureichen. Zuschlagsfrist 3 Wochen. 215.2.1 Offenburg, den 20. August 1901. _Großh. Bahnbauinspektor ll._ Arbeits-Vergebung. Für den Seminarerweiterungsbau in Ettlingen sollen nachstehende Bauarbeiten vergeben werden: 1. Blechnerarbeiten, 2. Holzcementbedachung. Die Arbeitsbedingungen liegen bis zum 29. August d. I. in den Vormittagsstunden zwischen 10 und 12 Uhr auf dem Baubureau in Ettlingen, Psorzheimerstraße Nr. 389, zur Einsicht auf. Daselbst werden die Angebotsformulare abgegeben und sind die Angebote längstens bis zum 30. Angnst d. I., Nachmittags 4 Uhr, bei Unterzeichneter Stelle versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen portofrei einzureichen. Zuschlagssrist 3 Wochen. Baden-Baden, den 16. August 1901. Großh. Bezirksbauinspektion. Kredell. 209 Gr. Bad. Staatseisenbahnen Wir haben die Lieferung von 56 Tenderradsätzen zu vergeben. Die für die Lieferung maßgebenden Bedingungen und Zeichnungen werden von unserem maschinentechnischen Bureau gegen Einsendung von 1 M. abgegeben. Postfreie, verschlossene Angebote sind spätestens im Laufe des 7. September 1901 bei der Unterzeichneten Stelle einzureichen. Die Zuschlagsfrist beträgt vier Wochen. Karlsruhe, im August 1901. 213 Großh. Generaldirrktion. Main-Neckar-Bahn. Die Erd-, Maurer- und Steinhauerarbeiten zur Verlängerung der beiden Weschnitzbrücken sür je ein Gleis und den Umbau einer eingleisigen Brücke, sowie zur Herstellung einer Bahnsteigunterführung unter den zwei Hauptgleisen im Bahnhof Weinheim sollen vergeben werden. Die Zeichnungen und Bedingungen sind auf dem Amtszimmer des Unterzeichneten, sowie des Bahnmeisters in Weinheim einzusehen, daselbst sind auch Angebotsformulare erhältlich. Die Angebote sind postfrei, verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum 3. September d. I., Vormittags 10 Uhr, an den Unterzeichneten einzusenden. Zuschlagsfrist 3 Wochen. 212.2.1. Darmstadt, den 17. August 1901. Der Bau-Inspektor der Main-Neckar-Bahn. Verkauf von Eisenwaaren. Großh. Wasser- und Straßenbauinjpektion Rastatt verkauft im Submissionsweg in un- getheiltem Zuschlag die nachgenannten, beim Steinbruchbetrieb Vormberg, Station Sinzheim bei Oos, abgängig gewordenen Materialien: 1. Hartgußbrechbacken . etwa 16 000 Lg 2. Keilplatten (schmied- eiserne Panzerplatten) , 1 600 „ 3. Gußeisen .... , 350 „ 4. Verschiedenes altes Eisen „ 900 „ 5. Stahl.. 200 „ Die Bedingungen nebst Angebotsformular können bei Unterzeichneter Stelle oder bei der Steinbruchverwaltung in Vormberg eingesehen werden und sind die Angebote schriftlich, verschlossen und mit obiger Aufschrift versehen bis längstens Dienstag den 10. September d- I-, Vormittags 11 Uhr, einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen. Rastatt, den 21. August 1901. 214 Großh Wasser- und Straßenbau Jnspektion KttgtbW VS« MffttleitsiiMlbtitkii, sowie Lieferung und Montirung von Gasmotoren und drei Pumpen. Die Gemeinde Breisach vergibt im Wege der öffentlichen Verdingung. I. Die Herstellung der Erdarbeiten sowie die Lieferung und Montirung der Metallwaaren für das Rohrnetz einer neuen Wasserversorgung. II. Die Lieferung und Montirung von zwei Gasmotoren mit drei Pumpen zur Trinkwasserförderung. Angebote zu I sind in die von uns zu beziehenden Formulare einzutragen und bis längstens Montag, de» 2. September d. I., Vormittags 8 Uhr, verschlossen und mit der entsprechenden Aufschrift versehen beim Gemeinderath in Breisach einzureichen. Zu II sind die Bedingungshefte ebenfalls von uns zu beziehen. Die Angebote hierfür sind mit entsprechender Aufschrift versehen bis Dienstag, den 10. September, Vormittags 8 Uhr, ebenfalls bei dem Gemeinderath der Stadt Breisach einzureichcn. Die Oefsnung der Angebote wird zu den genannten Terminen auf dem Rathhaus erfolgen. 210.2.1 Großh. Knlturinspektion Freiburg Bauarbeiten-Bergebimg. Für den Neubau der Jrrenstation beim Landesgefängniß in Bruchsal sollen die nach- verzeichneten Arbeiten aus dem Wege des öffentlichen Ausschreibens vergeben werden: 1. Entwässerung, 2. Schlosserarbeiten, 3. Glaserarbeiten, 4. Schreinerarbeiten, Arbeitsauszüge, Pläne und Bedingungen liegen aus dem Baubureau an der Baustelle (Eingang Seilersbahn) zur Einsicht offen. Die Angebote sind bis spätestens 6. September d. I. an die Unterzeichnete Stelle einzureichen. Die Eröffnung der Angebote findet am 7. September d. I-, Vormittags 8 Uhr, auf dem Baubureau (Landesgefängniß, Eingang Seilersbahn) statt. 206.2.1 Die Zuschlagssrist beträgt vier Wochen. Bruchsal, den 16. August 1901. _ Großh. Bezirksbaniuspektio». _ In einer im Aufschwünge begriffenen Stadt Badens (15 000 Seelen, Eisenbahnknotenpunkt, Gymnasium, Garnison, Industrie) ist ein Geschäftshaus in sehr guter Lage, inmitten der Stadt, im Werthe von M. 26000.— unter günstigen Bedingungen z» verkaufe». In demselben wird seit vielen Jahren eine Buch- und Schreibmaterialienhandlung mit Buchbinderei betrieben. Gest. Offerten mit Angabe von Referenzen unter 878 an die Annoncenexpedition von G. L. Daube L Co. Karlsruhe. _208 vne>fu8LlVIa>ki'-vinl(8! LLsnnksüri. Solrkunlünng, Vampf-Uodvl- u. Sägewerk. grosse LrookeLLLlLKS. ^wortk»n!«oko kltek kl»-. AorätsoLo Lllä llvdeldretter, Llstovdrsttor, IZolstov kür L»LLve«r1e« oto. «to. 61—69 Hiezu eine Beilage von Otto Wehrte, Maschinenfabrik Emmendingen (Baden). Nachdruck von durch einen Ring (c>) am Anfang charakteristrten Originalmittheilungen ohne Bezeichnung der Quelle ist untersagt. Redaktion: Prof. vr. H. Käst, in Vertretung. Druck und Kommissionsverlag der G. Braun'schen Hosbuchdruckerei, Karlsruhe. Tafel 84 Haarstecker, Anhänger, Gürtelschließe. Entworfen von R. Rücklin, Lehrer an der Großh. Kunstgewerbeschule in Pforzheim. Beilage zur Badischen Geiverbezeitung 19l)l Nr. 34