Nr. 50 34. Ban- Karlsruhe, den 13. Dezember 1901. Erscheint Freitags. Anzeigen 25 Pfg. die dreispaltige Petitzeile. Jahrespreis 3 Mark. Inhalt: S. 405 bis 4l2. Bekanntmachung (Die gewerbsmäßige Ausübung des Husbeschlägs betr.) — Betriebskapital und Geschäftsunkosten. II. — Die Verjährung der Forderungen. — Prüfungs- und Ueberwachungs-Anstalt für elektrische Anlagen. — Stempelabdrücke auf Metall. — Ausstellung in Tetschen. — Gerichtliche Entscheidungen. — Aus dem Vereinsleben (Achern). — Unsere Muster Zeichnung. — Literarische Besprechungen. — Anzeigen. Bekanntmachung. Die gewerbsmäßige Ausübung des Hufbeschlags betk. Der erste Lehrkurs im kommenden Jahr an den Hufbeschlagschulen zu Tauberbischofsheim, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und Meßkirch wird am 3. Januar beginnen. Gesuche um Aufnahme in die Schulen sind alsbald an den Vorstand derjenigen Schule zu richten, welche besucht werden will. Auskunft über die Aufnahmebedingungen, über die Kosten des Unterrichts und den Lehrplan ertheilen auf Anfrage die betreffenden Großh. Bezirksämter. Karlsruhe, den 2. Dezember 1901. Großh. Ministerium des Innern. I. A: Heil. Betriebskapital und Geschäftsunkosten. II. Von H. Mutz, Gewerbelehrer in Pforzheim. (Schluß.) Hl. Wie am Schluffe des Abschnitts I ausgesprochen wurde, ist die Aufstellung des Betriebskapitals nicht Selbstzweck, sondern sie bildet vielmehr die Grundlage für die nachfolgende Berechnung der jährlichen Geschäftsunkosten. Geschäftsunkosten sind: 1. Die Verzinsung des Betriebskapitals. — Wer denkt: „Wozu auch Zins aus dem Betriebskapital rechnen; ich verdiene ja damit", betrügt sich selbst. Auch der Rentner bezieht Zins aus feinem Gelde, ohne eine eigentliche geschäftliche Thätigkeit auszuüben. Ebensogut muß auch der Geschäftsinhaber den Zins aus seinem Betriebskapital beanspruchen, denn wenn er Angestellter, Geschäftsführer oder Arbeiter geblieben wäre und sein Geld auf der Sparkasse oder sonstwie angelegt hätte, so bekäme er ebenfalls Zins, ohne hierfür arbeiten zu müssen. Und soweit das Geschäft mit geliehenem Kapital betrieben wird, muß der Zins ja auch aufgebracht werden. Haben wir! daher eigenes Geld im Geschäft, so sind wir unser eigener Kapitalist, Gläubiger gegenüber unserm eigenen Geschäft; und nur was außer dem Zins mit dem Betriebskapital erworben wird, ist unser Unternehmergewinn oder Verdienst. Gemäß der geringeren Sicherheit, welche das Betriebskapital als Kapitalanlage darstellt, ist hieraus ein höherer Zins ( 41/2 bis 5 Proz.) zu berechnen als aus dem Anlagekapital (4 bis 4^ Proz.). Ein kleiner Theil unseres Betriebskapitals, nämlich die Forderungen an die Bank und die im Geschäftsinteresse angeschafften Werthpapiere, bringt an sich einen gewissen Zins; dieser ist daher in Abzug zu bringen. 2. Abschreibung. — Die dem Geschäftsbetrieb dienenden Gebäulichkeiten — Werkstätte, Schuppen re. — nützen sich ab und gelangen nach einer Reihe von Jahren in einen Zustand, in welchem sie trotz Reparaturen nicht mehr erhalten werden können. Sie sind baufällig geworden und müssen abgebrochen werden. Der Werth ist dann im Vergleich zu den ursprünglichen Kosten so gering, daß er als Null angesehen werden kann. Soll das zur Anschaffung aufgewendete Geld alsdann nicht verloren sein, so ist jedes Jahr ein nach dem Anschaffungswerthe und der voraussichtlichen Dauer des Gebäudes sich richtender Theilbetrag aufzubringen, so daß der ursprüngliche Werth am Schluffe wieder vorhanden ist. Es ist nicht gesagt, daß die derart auf- 406 zubringenden Beiträge gerade baar in den Kasten gelegt oder auf die Sparkasse getragen werden müssen; das Geld kann ebensogut oder noch besser im eigenem Geschäft angelegt werden. Der Name Abschreibung (Amortisation) kommt daher, weil der der jährlichen Werthverminderung entsprechende Betrag bei der Vermögensanfnahme (Inventur) jeweils am letztjährigen Buchwerth in Abzug gebracht — abgeschrieben (aniortisirt) wird. Man gelangt dadurch schließlich dahin, daß man die Gebäulichkeiten zum Werthe Null im Buche stehen hat. Ein sehr erstrebens- werthes Ziel für jedes Geschäft. Man sagt dann, die Gebäuden seien ganz abgeschrieben. Da der Bauplatz stets vorhanden bleibt, ist die Abschreibung nur vom Werthe der Gebäude selbst (ohne Platz) zu rechnen. Da aber auch der Platz in seinem Werthe sinken kann, so empfiehlt es sich, auch an seinem Werthe eine Abschreibung vorzunehmen. Werthsteigerungen von Geschäftsanwesen in Städten in Folge von Zunahme der Einwohnerzahl machen die Vornahme einer Abschreibung nach dem oben Gesagten keineswegs überflüssig. Treten solche Werthsteigerungen ein — dann um so besser für den Eigenthümer. Wer sein Geschäft in gemietheten Räumlichkeiten betreibt, hat hier den Betrag der jährlich zu entrichtenden Miethe in Rechnung zu bringen. 3. Abnützung. — Auch die gesammte Geschäftseinrichtung nützt sich ab. Die Abnützung der einzelnen Theile erfolgt aber in sehr ungleichmäßigem Grade. Wollte man deshalb ganz genau rechnen, so müßte man von jedem einzelnen Stücke einen der muthmaßlichen Dauer desselben entsprechenden Theilbetrag von dessen Werth hier einsetzen. Dies wäre aber einestheils recht zeitraubend und bliebe anderntheils doch unverlässig, weil die Dauer meist nur schätzungsweise ermittelt werden könnte und überdies sehr davon abhängig ist, wie das einzelne Stück durch das Personal behandelt wird. Dazu kommt aber namentlich, daß die Geschäftseinrichtung möglichst schnell abgeschrieben werden soll; denn in den Büchern sollte dieselbe zu keinem höheren Werthe stehen als bei einem etwaigen Verkauf noch erlöst werden kann. Man rechne deshalb für Abnützung einen durchschnittlichen Satz von ca. 7^/z Proz. vom Werthe der Geschäftseinrichtung, was einer mittleren Dauer von etwas über l3 Jahren entspricht. 4. Instandhaltung. Sollen die Gebäulichkeiten und die Geschäftseinrichtung sich nicht noch rascher abnützen als oben vorausgesetzt wurde, so müssen sie in Stand gehalten, reparirt, werden. Justandhaltungs- kosten bei Gebäuden ca. 1 Proz. vom Werth, je nach Bauart; bei der Geschäftseinrichtung ca. 2 Proz., je nach Art des Geschäfts. 5. Versicherungen. Was das Jahr über an Krankenkassen-, Unfallversicherungs-, Jnvaliditäts- und Altersversicherungsbeiträgen, an Brandkassengeld, Feuer-, Haftpflicht- und Transportversicherungsprämieu aus der Kasse des Geschäfts zu leisten ist, gehört hierher, soweit es nicht irgend jemand direkt aufgerechnet werden kann. 6. Staatssteuern. — Die das Geschäft betreffenden direkten Staatssteuern — Grund- und Häusersteuer vom Steueranschlag des Geschäftsanwesens und die Gewerbsteuer — bilden Geschäftsunkosten Ungerechtfertigt wäre es, hier auch die voni Geschäftsinhaber zu entrichtende Einkommensteuer zuzuzählen. Diese muß derselbe, geradeso wie andere Leute, die kein Geschäft haben, vom Verdienst zahlen. 7. Gemeindeumlagen. — Entsprechend den Staatssteuern. Aufsicht und Verwaltung. - Der kleine Meister legt in der Werkstätte selbst niit Hand an und verdient dabei seinen Lohn wie die Arbeiter auch. Er muß.aber auch Bücher führen und anderweitige schriftliche Arbeiten besorgen, Einkäufe machen. Bestellungen aufsuchen, seinen Leuten Arbeit zuweisen, dieselben anleiten und beaufsichtigen, Kunden und Reisende rc. empfangen u. s. w. Während der hierzu nöthigen Zeit ist es ihm unmöglich, durch Anfertigung eines Arbeitsstückes etwas zu erwerben. Er muß sich deshalb dadurch bezahlt machen, daß er einen seinem Zeitaufwand entsprechenden Betrag bei der Zusammenstellung der jährlichen Geschäftsunkosten einstellt. Hat das Geschäft einen gewissen Umfang, so kann der Meister überhaupt nicht niehr in der Werkstätte mithelfen. In diesem Falle muß sein ganzer Jahresarbeitsverdienst in Form von Geschäftsunkosten aufgebracht werden. — Je nach Größe des Geschäfts gehören noch hierher: Löhne und Gehälter der Hausburschen, Ausläufer, Aufseher, Werkführer, Buchhalter, Reisende, Vertreter rc. 9. V erbrau chsst offe. — Viele Werkstätten enthalten Feuerungen, für welche Feuerungsmaterial verbraucht wird. Andere niüssen in der kalten Jahreszeit geheizt werden. Zur Beleuchtung ist Petroleum, Gas oder elektrisches Licht nöthig. Zur Reinhaltung der Geschäftslokalitäten werden mancherlei Dinge, Besen, Seife, Lumpen u. a. m. verbraucht. Auch gibt es in fast jedem Geschäft Materialien, die in so kleinen Mengen an der einzelnen Arbeit verbraucht werden, daß man dieselben dort nur schwer in Rechnung ziehen kann. Dieselben werden deshalb hier insgesammt aufgeführt. Sind einfache Maschinen vorhanden, so können bei kleinen Betrieben die erforderlichen Putz- und Schmiermaterialien auch hier verrechnet werden. Bei einigermaßen nennenswerlher Maschinenarbeit müssen jedoch die durch Anschaffung und Betrieb der Maschinen vcranlaßten Unkosten für sich berechnet und als spezielle Unkosten bei den Kostenberechnungen in Ansatz gebracht werden. Diese Maschinenbeuützungs- kosten auch hier bei der allgemeinen Geschäfts- unkvstenberechnung mitrechnen zu wollen, wäre unrichtig. 407 — 10- Papier, Drucksachen, Bücher. — Die Auslagen für Briefpapier, Briefumschläge, Rechnungsformulare, Rundschreiben, Empfehlungskarten, Preislisten, Zeitungsanzeigen, technische Zeitschriften, Geschäftsbücher u. s. w. bilden ebenfalls Geschäftsunkosten. 11. Verkehr und Transport. — Auslagen für Briefmarken, Packetporto, Fracht, Fuhrlohn, Verpackungsmaterial, Fahrgeld rc. bei Geschäftsreisen, soweit dieselben niemand direkt ausgerechnet werden können, sind Unkosten. 12. Verluste. — Um sich für Verluste aller Art, wie sie den Geschäftsmann treffen können, einigermaßen schadlos zu halten, empfiehlt es sich, hier einen der Größe des Geschäfts entsprechenden Betrag einzustellen. 13. Sonstige Unkosten. — Beschickung von Ausstellungen, Besuch von solchen und von Versammlungen im Geschäfts- oder Standesiuteresse, Gewerbevereins- bezw. Jnnungs- und Handwerkskammerbeiträge rc. Ein solcher Voranschlag über Geschäftsunkosten läßt sich recht wohl aufstellen. Denn gewiß ist es möglich, am Schluffe eines Geschäftsjahres nachzurechnen, wieviel Geschäftsunkosten man gehabt hat Diesen Betrag erhält man, eine sachgemäße Buchführung vorausgesetzt, aus dcni Unkostenkonto ganz genau. Wer dies mehrmals gemacht hat, gewinnt dadurch werthvolle Anhaltspunkte für eine zuverlässige Berechnung. Außerdem wird er veranlaßt zu prüfen, wo sich etwa an Geschäftsunkosten etwas sparen läßt. IV. Nachdem die jährlichen Geschäftsunkosten ermittelt sind, handelt es sich darum, die Bert Heilung der Geschäftsunkosten auf die einzelnen Arbeiten vorzunehmen. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen. 1. Art: Nach der Arbeitszeit. —Je länger an einer Arbeit gearbeitet wird, um so länger wird durch sie unsere Werkstätte, unsere Geschäftseinrichtung, unser ganzes Betriebskapital in Anspruch genommen, und um so mehr Unkosten verursacht sie uns deshalb auch. Wenn deshalb in einem Geschäft z. B. dauernd sechs Personen arbeiten und die jährlichen Geschäftsunkosten 2600 M. betragen, so vertheilen sich diese 2600 M. auf 6X10 x 300 — 18000 Arbeitsstunden. Für die Arbeitsstunde sind also 2600 M. x 18000 141/2 Pf. Unkosten zu rechnen. 2. Art: Nach dem Arbeitslohn. — Diese Art beruht auf ziemlich demselben Grundgedanken, nur daß dabei nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Arbeit berücksichtigt wird. Kommen auf obige 2600 M. Unkosten 7000 M. für Löhne, so treffen auf 1 M- Arbeitslohn rund 37 Pf. Unkosten. 3. Art: Nach den Auslagen für Material (nebst den sogen. Zuthateu) und Arbeitslohn. ^ Bei Gewerben, bei deren Erzeugnissen das Verhältniß ^ der Auslagen für Material und Löhne ziemlich konstant ! ist, bleibt es sich gleich, welche Bcrtheilungsweise gewählt ! wird. Es gibt aber auch viele Gewerbszweige, bei denen es vorkommt, daß bei der einen Arbeit die Auslagen für Material, bei der andern die Auslagen für Löhne vorherrschen. Hier tritt dann der Fall ein, daß nach den beiden erstgenannten Vertheilungsarten auf eine Arbeit, bei der die Auslagen für Material die Hauptrolle spielen, im Verhältniß zu den Gesammtkosten zu wenig, auf eine Arbeit, bei der die Löhne den Hauptbetrag ausmachen, zu viel Unkosten treffen. Legt man daher der Vertheilung den Gesammtbetrag der Auslagen für Material, Zuthaten und Arbeitslohn zu Grunde, so wird diese Ungleichmäßigkeit ausgeglichen. Stehen hiernach den 2600 M. Unkosten 15000 M. Auslagen für Material, Zuthaten und Arbeitslohn gegenüber, so betragen die Unkosten 17'/z«/g von den letztgenannten Auslagen. Die Verjährung -er Forderungen. 0 Im Jahrgang 1899 S. 738 und 751 haben wir in einem Artikel „Die Verjährung der Forderungen nach dem neuen Reichsrecht" auf die Aenderungen hingewiesen, welche die Verjährungsfristen für Forderungen durch das Bürgerliche Gesetzbuch erfahren haben. Wir kommen im Nachstehenden auf das gleiche Thema noch einmal kurz zurück, weil mit dem 31. Dezember I. I. erstmals die zweijährige Frist für Forderungen abläuft. Bedeutende Summen gehen unserer Geschäftswelt alljährlich verloren in Folge gesetzlicher Verjährung ihrer Forderungen. Neben bloßer Vergeßlichkeit und der bekannten Lässigkeit, niit der in kaufmännischen und Handwerkerkreisen vielfach die Einziehung der Forderungen vorgenommen wird, ist es häufig auch eine die Kontrolirung oer letzteren, in Bezug auf die bei ihnen eintretende Verjährung, unmöglich machende Unkenntniß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, auf welche solche Verluste zurückzuführen sind. Eine kurze Erörterung der Verjährungsfrage erscheint daher angebracht. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt eine allgemeine, dreißigjährige, und daneben zwei besondere zwei- resp. vierjährige Verjährungsfristen. Letztere gelten für die im alltäglichen Leben am häufigsten vorkommenden Forderungen. Sie betragen nämlich 2 Jahre für die Forderungen der Kausleute und Gewerbetreibenden an ihre Privatkundschaft und 4 Jahre bei den Forderungen der Genannten, wenn die betreffenden Waaren oder Arbeiten zum Betrieb eines Geschäfts oder Gewerbes geliefert werden. Demnach würde also eine nach dem 1. Januar 1900 entstandene Forderung eines Bäckers für an einen Privatmann zu dessen eigenem Gebrauch gelieferte Waare in zwei, für zum Wiederverkauf gelieferte Waare in 4 Jahren verjähren. In diesen beiden Fällen wird das bei Entstehung der Forderung laufende Jahr nicht mitgerechnet, wogegen die für den 408 Handelsverkehr ziemlich bedeutungslos gewordene allgemeine (30 jährige) Verjährungsfrist mit dem Tage der Entstehung der Forderung beginnt. Welche Forderungen verjähren nun am 31. Dezember 1901? Eine für die Beantwortung dieser Frage bedeutungsvolle Bestimmung enthält der Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Derselbe besagt: „Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches an berechnet (1. Januar 1901). Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet". Nach sächsischem Recht verjähren z. B. die Forderungen der Kaufleute und Gewerbetreibenden in 3 Jahren, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dagegen schon in 2 Jahren. Für diese kommt also bei den am 31. Dezember 1901 verjährenden Forderungen nicht mehr die längere dreijährige Frist in Betracht, weil sie nicht früher abläuft, als dies bei der kürzeren, am 1. Januar 1900 einsetzenden und am 31. Dezember 1901 vollendeten zweijährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches der Fall ist. Von den Forderungen der letztgenannten Art verjähren daher am 31. Dezember 1901 diejenigen, welche im Jahre 1898 und 1899 entstanden sind. Am 31. Dezember 1901 verjähren selbstverständlich auch alle noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstandenen und der dreißigjährigen Verjährung unterliegenden Ansprüche, sofern diese Frist an dem genannten Tage abgelaufen ist. Auf welche Weise kann nun der Gläubiger die Verjährung einer nicht bezahlten Forderung verhindern? Die Verjährung wird nach neuem Recht gehemmt durch Stundung, unterbrochen durch Anerkennung der Schuld, welche sowohl ausdrücklich, als auch stillschweigend z. B. durch Abschlagsoder Zinszahlungen, geschehen kann, ferner durch Klageerhebung oder Zahlungsb efehl. Die Zeit, während welcher die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Es zählt vielmehr nur die Zeit bis zum Eintritt des Hemmnisses, und erst nach Beseitigung des letzteren läuft die Verjährung weiter. Dagegen hat die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, daß von dem Zeitpunkt der Unterbrechung ab der Lauf der Verjährung von Neuem beginnt, und zwar ist die Frist von gleicher Dauer, wie die für die Verjährung der in Frage stehenden Forderung nach dem geltenden Recht ursprünglich festgesetzte. Der 1. Oktober eines jeden Jahres sollte jeden Geschäftsmann zur Prüfung seiner Außenstände in Bezug auf ihre Verjährung veranlassen. Eine bewährte Anleitung für alle Kaufleute und Gewerbetreibende ist: Friedländer. Praktische Anleitung zur regelmäßigen Kontrole und Einziehung von Außenständen auf außergerichtlichem Wege, und Brown: Wie treibt man am leichtesten seine Außenstände ein, gerichtlich, aber ohne Rechtsanwalt (Leipzig, Gustav Weigel, Preis 1,60 M). Obiges hat Interesse für jeden Kaufmann und Gewerbetreibenden, der seine begründeten Forderungen nicht einfach fallen lassen und so Schaden an seinem Vermögen erleiden will. Es empfiehlt sich nicht, diese Prüfung bis in die Tage des Dezember hinauszuschieben, weil in diesem Monate die Gerichte häufig mit Arbeit überhäuft sind und es leicht passiren kann, daß ein dem Gericht erst im letzten Augenblicke übergebener Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eine Klage der» Schuldner bis zum 31. Dezember nicht mehr zugestellt wird. Die Zustellung des Zahlungsbefehls oder der Klage ist jedoch erforderlich, wenn die Verjährung unterbrochen werden, d. h. eine neue Verjährungsfrist beginnen soll. Prüfungs- und Ueberwachnngs-Anstalt für elektrische Anlagen. o In Berlin ist kürzlich unter diesem Namen ein Unternehmen gegründet worden, welches gewiß vielfach beifällig ausgenommen wird. Die elektrischen Anlagen im Kleinen und Großen vermehren sich in steigendem Grade und machen im Betriebe eine gelegentliche Prüfung empfehlenswerth, ja sogar nothwendig bei wirklichen oder scheinbaren Störungen, ganz abgesehen von solchen bei Abnahme des Werks. Bisher war es schwierig, manchmal sogar unmöglich, für solche Untersuchungen eine neutrale Stelle zu finden. Eine solche hat sich nun in der genannten Anstalt gebildet. Direktor derselben ist vr. Fr. Peters, als Oberingenieur amtet W. Direnberger, ihr Sitz ist in der Calvinstraße 14. Als ihre Aufgaben bezeichnet die Anstalt. 1. Die Prüfung und Ueberwachung elektrischer Anlagen aller Art auf Oekonomie, Betriebs- und Feuersicherheit. 2. Die Ausarbeitung von Projekten und Rentabilitätsberechnungen. 3. Die Begutachtung von Entwürfen, Kostenanschlägen und Lieferungsverträgen für elektrische Anlagen aller Art. 4. Die Ertheilung von Rathschlägen und Gutachten auf elektrotechnischem und elektrochemischem, auch galvanotechnischem Gebiet. Lieferung oder Herstellung elektrischer Anlagen übernimmt die Anstalt nicht, ebenso nicht deren Reparatur. Die Gebühren für die Prüfung rc. sind nicht hoch, namentlich nicht für solche, welche eine Jahresgebühr zahlen, die sich in Berlin auf 5 M. berechnet, für entfernter Wohnende jedoch entsprechend höher veranschlagt wird. So wird z. B. für Prüfung der 409 Leitung auf Isolation, Feuer- und Betriebssicherheit bis zu 50 Glühlampen der Betrag von 5 M. in Anrechnung gebracht. Die Anstalt hat eine kleine Schrift von 20 Seiten (8) abgefaßt, aus welcher Näheres in Bezug auf Gebühren zu ersehen ist. — Wir zweifeln nicht, daß die Anstalt vielfach benutzt werden wird, sowohl von kleineren Centralen in Landorten, wie von Privaten, welche eine größere Zahl von Lampen im Betrieb haben. kckckr. Stempelabdrücke auf Metall. Um auf Metalle, insbesondere Messing, Kupfer und Zink, schwarze Aufschriften aufzustempeln, kann man dieselben Gummistempel, wie sie zum Aufstempeln auf Papier benutzt werden, verwenden. Als Stempelfarbe dient eine Lösung von 1 Gew.-Thl. Platinchlorid in 3 bis 6 Thl. Wasser, mit welcher man zweckmäßig Leinwandläppchen, welche man in einer Porzellandose behufs Verhinderung des Austrocknens aufbewahrt, tränkt. Der Gummistempel wird wie auf das gewöhnliche Farbkissen an- und dann auf die Metallflüchc abgedrückt. Es ist darauf zu achten, daß nur wenig der Platinchloridlösung am Stempel haftet, weil sonst der Abdruck auf dem Metall verläuft und unscharf wird. Mit I 8 Platinchlorid lassen sich mehrere tausend Stempelabdrücke Herstellen. Auf Messing kann nian als Färbeflüssigkeit (Aetzflüssig- keit) auch Eisenchlorid anwenden, wenn auch nicht nüt gleich gutem Erfolg wie Platinchlorid. Der mit Eisenchlorid erzeugte Stempelabdruck trocknet nicht so rasch und ist auch nicht so schwarz gefärbt. Für gröbere Stempelungen ist indessen das Eisenchlorid insbesondere dann zu verwenden, wenn man Ruß in feiner Vertheilung (Frankfurter Schwarz) zumischt, welch' letztere Farbe gut mit auftrocknet. R. Schwirkurs empfiehlt für feine Stempelungen, welche fehr scharf und tiefschwarz, dem Buchdruck ähnlich ausfallen sollen, dieAnwendungdesNienstäd t'schen Verfahrens, welches sich von dem eben beschriebenen dadurch unterscheidet, daß ein Gemisch von Platinchlorid und Antimonchlorid, welches durch Zusammenschmelzen beider Salze erhalten wird, als Stempelfarbe dient. Dieses Schmelzprodukt ist weniger hygroskopisch als jedes der beiden Salze für sich, in Folge dessen ist auch die erzeugte Druckschicht nicht so dünnflüssig, sondern etwas zäher, sodaß die Abdrücke schärfer ausfallen. Zum Gebrauch bringt man mittelst Glasstabes ein Stückchen des Salzgemisches, von der Größe eines Stecknadelkopfes, auf ein mattirtes Glastäfelchen, haucht darüber hin, um es zu befeuchten, und verreibt mit einem gut abgeschliffenen Pistill zu einer gleichmäßigen Schicht, welche als Farbschicht für den Stempel dient. Läßt ein Probedruck auf Messing das Stempelbild zu schwach erscheinen, so muß die Farbschicht etwas stärker gemacht werden. Die Stempelbilder fallen sehr gut aus, sofern die Metallfläche vollständig rein war; sie werden mit etwas befeuchteter Watte überwischt und sind dann fertig. Wenn die Stempelabdrücke der Abnützung ausgesetzt sind, müssen sie mit Lack überzogen werden. Mißrathene Stempelbilder lassen sich leicht durch Abschmirgeln entfernen. Mattirte Glasplatte und Pistill müssen vor Staub geschützt aufbewahrt werden. Abwaschen derselben ist nicht erforderlich, weil das an ihnen haftende Salz zwar trocknet, aber mit einer geringen Menge frischen Salzes wieder aufgerieben werden kann. Die Stempel werden, wenn sie längere Zeit mit Salzgemisch bedeckt bleiben, schwammig und die Abdrücke dann natürlich nicht mehr scharf. Es empfiehlt sich deshalb die Stenipel nach dem Gebrauch mit Wasser und weicher Bürste zu reinigen, sowie durch Ausdrücken auf Fließpapier zu trocknen. Feuchte Stempel können nicht verwendet werden. Für Stahl, Eisen, Nickel, Aluminium und aluminiumreiche Legierungen eignet sich das Verfahren nicht. Das Salzgemisch kann unter der Bezeichnung, Druckmasse zu Nienstä dt's Metallätzdruckversahren von Apotheker Moderow in Berlin L.O., Eisenbahnstraße 4, bezogen werden (nach Deutsche Mechanikerzeitung 1901 S. 104 und 117; vergl. auch den Artikel: Verzierung von Gläsern durch Aetzen und Sandstrahl, Badische Gewerbezeitung 1900 S. 287 u. ff., in welchem das Nienstädt'sche Glasätzverfahren beschrieben ist.) Kt. Ausstellung in Tetschen. In der Zeit vom 15. Juli bis 15. September k. I. findet in Tetschen a. E. eine Ausstellung für Gewerbe, Industrie und Landwirthschaft statt. Gerichtliche Entscheidungen. c> Die rechtliche Beurtheilung der Arbeiten eines Bauschlossers.* Der Kläger hat es auf Grund eines vorausgegangenen Vertrages mit dem Beklagten übernommen, für den Neubau, den der Letztere errichtete, sämmtliche in das Fach der Bauschlosferei schlagenden Arbeiten auszuführen. Die einzelnen Gegenstände mußten hierbei entsprechend den räumlichen Verhältnissen und den besonderen Einrichtungen, die das Haus erfahren sollte, nach Maaß hergestellt werden, und wie dies allgemein üblich ist, war es dem Kläger überlassen, das Material für diese Arbeiten selbst zu beschaffen. Er verlangt nun auf Grund des § 648 B.G.B. die Bestellung einer Sichernngshypothek an dem Grundstücke des Beklagten, letzterer verweigert die Einwilligung zur Eintragung mit der Behauptung, daß hier ein sogenannter Werklieferungsvertrag in Rede stehe. Die Eigen- * Nachdruck verboten. 410 thümlichkcit eines solchen Werklieferungsvcrtrages liegt nämlich darin, daß dem Handwerker die Aufgabe zufällt, zunächst den Gegenstand des Auftrages aus selbstbeschafftem Material fertig zu stellen und an diesem Erzeugnisse sodann dem andern Theil das Eigenthum zu verschaffen. Weil nun hier aber eine wesentliche Uebereinstinnnung mit dem Kauf herrscht, so will das Gesetz (vergl. B.G.B. 8 651), daß ein solches Abkommen auch rechtlich als Kaufvertrag behandelt werde, und es schreibt des weiteren vor, daß in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Arbeiten nach Maaß und nach sonstigen besonderen Angaben angefertigt werden müssen, wo sie also im Sinne des Gesetzes einen nicht vertretbaren Gegenstand betreffen, der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek, die der Bauhandwerker zn beanspruchen hat, nicht gegeben sein soll. Nun hat aber der Kläger hier nicht bloß die Schlosserarbeiten angefertigt, sondern er hat auch die von ihm erzeugten Gegenstände nach den Regeln seines Faches in den Bau eingefügt, er glaubt somit, nicht nur einen Werklieferungsvertrag, sondern einen eigentlichen Werkvertrag eingegangen zu sein, wie ihn das Gesetz in seinen Bestimmungen über die Sicherungshypothek vor Augen hat. Diese Auffassung hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht durch Erkeuntniß vom 1. März 1901 gebilligt. Die Vorschrift des §651, Abs. 1. B.G.B. hat die Lieferung erst herzustellender Sache zum Gegenstände, sie setzt voraus, daß der Unternehmer aus den von ihm zu beschaffenden Stoffen eine selbständige Sache herzustellen und das Eigenthum an ihr auf den Andern zu übertragen hat. Dies Geschäft ist seinem Wesen nach ein Kaufgeschäft, es wird aber, sofern es eine nicht vertretbare Sache zum Gegenstände hat, mit Rücksicht darauf, daß diese erst hergestellt werden soll, der Handwerker sie also nicht vorräthig auf Lager hält, in gewissen Beziehungen wiederum nach den Vorschriften beurtheilt, die für den Werkvertrag gelten. Läge ein eigentlicher Kauf vor, so bedürfte es für den Kläger allerdings nicht der Bestellung einer Sicherungshypothek, denn wenn er dem Beklagten keinen Kredit gewähren wollte, so war er in der Lage nur Zug um Zug zu liefern, d. h. die fertig gestellten Gegenstände nur dann aus der Hand zu geben, wenn Bezahlung erfolgte. So liegt aber im Streitfälle die Sache nicht. Der Kläger hat die von ihm übernommenen Schlosserarbeiten nicht als selbständige Sache an den Bauherrn verkauft, sondern er hat sich auch verpflichtet, sie in den Neubau ordnungsmäßig einzufügen, sie also zu wesentlichen Bestandtheilen des Gebäudes selbst zu machen, zu dessen Vollendung sie wiederum unerläßlich waren. Seine Aufgabe war es also, an einein Theil des Bauwerkes mitzuwirken, die Herstellung der einzelnen Gegenstände, die dabei mit dem Bauwerke verbunden werden sollten, war eigentlich nur die vorbereitende Arbeit, die ihren Abschluß fand in der Einfügung selbst. Im Sinne des ß 648 B.G.B. ist demnach der Klüger anzusehen als Unternehmer eines Theiles eines Bauwerkes, und es kann ihm somit der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nicht versagt werden. vr. B. Aus -em Vereinsleben. Gewerbeverein Achern. Versammlung am 15. November. Im Auftrag Großh. Ministeriums des Innern hielt Reallehrer Emele aus Karlsruhe einen Vortrag über Haftpflicht und Haftpflichtversicherung, welcher von der zahlreichen Versammlung mit Beifall ausgenommen wurde. An den Vortrag schloß sich eine lebhafte Diskussion, in welcher Reallehrer Emele über verschiedene Punkte Aufklärung gab. Allgemein wnrde anerkannt, daß es für jeden Gewerbetreibenden zur Nothwendigkeit geworden ist, sich gegen Haftpflicht zu versichern, doch wurden die Versicherungsprämien als zu hoch bezeichnet. Es wurde beschlossen, der Gewerbeverein Achern möge sich mit verschiedenen leistungsfähigen Versicherungsgesellschaften in Verbindung setzen und mit derjenigen einen Vertrag abschließen, welche die günstigsten Bedingungen stelle. 2. ! Unsere Mnsterzeichnung. Die dieser Nummer beigegebene Tafel 50 enthält die Abbildung eines Schreibtisches; entworfen von F. Ni er Holz, Zeichner an Großh. Kunstgewerbeschule in Karlsruhe. Merarische Desprechungen. H. Götz- Eine Orientreise. (8) 294 S. mit zahlreichen Abbildungen im Text und 6 Tafeln. Leipzig: E. A. Seemann. Preis geh. 7 M, geb. 8 M. Unter diesem Titel ist vor einigen Monaten ein Werk erschienen, an welchem der allzu früh verstorbene Direktor Götz im letzten Jahre seines Lebens mit liebevoller Hingabe und unermüdlicher Ausdauer gearbeitet hat. In dem vornehm ausgesiatteten Buche beschreibt der Verfasser eine von ihm in den Monaten Januar bis April 1897 nach Egypten, Syrien und Palästina unternommene Reise. Zwanzig Jahre vorher — so lesen wir in der Einleitung — hatte er mit einigen Freunden in Neapel die Reise ins Pharaonenland geplant, als die inzwischen erfolgte Berufung an die Kunstgewerbeschule ihn nöthigte, viel früher in die Leimath zurückzukehren, als dies ursprünglich beabsichtigt war. Erst nach der anstrengenden Arbeit des Sommers und Herbstes 1896, welche ihm die Vorbereitungen zu dem von der badischen Residenz, aus Anlaß des 70. Geburtstages des allverehrten Landesfürsten, gebracht hatte, glaubte er etwas längere Zeit von den Geschäften fernbleiben zu dürfen, um die nöthige Erholung zu finden. Daß er aber auch während der dreimonatlichen Reise sich keine eigentliche Ruhe gönnte, beweist das vorliegende Buch, in welchem er seine Erlebnisse und Beobachtungen in lebendiger Weise schildert und mit mannigfachen geschichtlichen Notizen zu einem anziehenden Ganzen verwebt. In hervorragender Weise wird die Schilderung unterstützt durch die außerordentlich zahlreichen Illustrationen nach Photographien und eigenhändigen Zeichnungen und Aquarellen des Verfassers. — Der Inhalt zerfällt in 10 Abschnitte. Im ersten beschreibt der Verfasser die Fahrt von Genua nach Port Said und den Aufenthalt in dieser Stadt, die ihre Entstehung der Anlage des Suezkanals verdankt und heute bereits 42 000 Einwohner zählt. Dann gibt er gelegentlich der Beschreibung der Fahrt durch den Suezkanal bis Jsmailija interessante Details über die Vorgeschichte dieses großartigen Werkes, seine Herstellungskosten und seinen riesigen Verkehr. Ueber 4000 Schiffe passiren jährlich den Kanal, die Einnahmen betrugen im Jahre 1896 82 Millionen Franken; jeder größere Dampfer zahlt 85000 bis 75 000 Fr. Durchgangsgebühr, für jeden erwachsenen Passagier sind 411 1t) Fr-, für jede Nettoionne 9 Fr. zu entrichten. Kein Wunder, daß der Kurs der Kanalaktien bei 500 Fr. Nominalwerth auf 3600 Fr. gestiegen ist. Daran schließen sich mehr oder weniger eingehende Darlegungen über die politischen und klimatischen Verhältnisse des Landes, seine Erzeugnisse, Bewohner und deren Lebensweise. — Ter zweite Abschnitt handelt von Kairo, dem Stapelplatz des Verkehrs zwischen dem nordöstlichen Afrika und Europa. Ter Verfasser erzählt von dem Getriebe in den Straßen und namentlich im Bazaren- viertel mit seinen kleinen düsteren Läden und Werkstätten; er führt uns in die Universität, in das Kloster der heulenden Derwische, in die Moscheen und schließlich in das von Mariette seit 1831 begründete Museum egyptischer Alterthümer. — Der dritte Abschnitt macht uns mit der Umgebung Kairo's bekannt, vor allem mit der Todtenstadt des alten Memphis. Auf einem der beigegebenen Bilder, sehen wir, wie Direktor Götz durch die Beduinen von einem Stufenquader zum andern geschoben wird (S. 64), auf einem ander» die neben der Sphinx ausgestellte Reisegesellschaft (S. 86). — Im vierten bis sechsten Abschnitt beschreibt der Verfasser den auf einem Nildampser unternommenen Ausflug nach Oberegypten, wobei alle wichtigen Stätten, u. a. die Felsengräber bei Benihassan, die gewaltigen Tempelruinen von Luxor und Karnak, die uralten Steinbrüche bei Assuan, die berühmten Nilinseln Elephantine und Philae ausgesucht werden. — Nach der Rückkehr und einem nochmaligen kurzen Aufenthalte in Kairo erfolgt die Ueberfahrt nach Beirut an der syrischen Küste und weiter die Reise aus dem Libanon, nach Baalbek und Damaskus. Diese bildet den Inhalt des 7. Abschnittes. Ein anziehendes Bild entwirft Götz namentlich ron der Küstengegend und von der Hauptstadt Syriens. Die beiden folgenden Abschnitte handeln von Palästina, insbesondere von Jerusalem und Betlehem, von einem Ausflug an das Todte Meer, der Rückkehr durch das Jordanthal über Jericho. Alle jene Gegenden und Orte, deren Namen wir uns in frühester Kindheit einprägen wußten, werden ausgesucht und eingehend beschrieben. Recht wenig erbaut ist der Verfasser über das Christenthum im heiligen Lande. Er findet es als solches, „welches wohl »och die äußere Form wahrt, dem aber jeglicher Geist fehlt". — Der letzte Abschnitt berichtet von der Heimreise und von den gelegentlichen Erwerbungen für das Kunstgewerbemuseum, aus Metallarbeiten, Fliesen, Einbänden, koptischen Geweben u. s. w. bestehend. — Für die zahlreichen Bekannten und Schüler des verstorbenen Direktors wird das anziehend geschriebene Buch eine willkommene Weihnachts- gabe sein. Es verschafft dem Leser eine gute Anschauung von den bereisten Gegenden, ihren Alterthümer» und Kunstdenkmälern und ist wohl geeignet, auch andere zum Besuch der sehenswerthe» Länder anzuregen. Wir wünschen ihm die weiteste Verbreitung. öl. Blätter für Gesundheitspflege. Gemeinverständliche Zeitschrift. Organ des deutschen Vereins sür Volkshygiene. Herausgeber: Geh. Rath Or. Bödtker, I)r. Graf Douglas, Geh. Med.- Rath vr. Leyden, Geh. Med.-Rath vr. Rubner. Schriftleitung: vr. Beerwald, Oberreg.-Rath vr. jur. Kautz, I)r. Spitta, alle in Berlin. München und Berlin, Oldenbourg. Monatlich 2 Hefte, Jahrespreis 4,80 M. Seit einem Jahre wird von als Gelehrte und Praktiker hervorragenden Männern die genannte Zeitschrift herausgegeben, welche sich bemüht, die Errungenschaften der Wissenschaft aus dem Gebiete der Gesundheispflege in gemeinverständlicher Weise den gebildewn Kreisen zugänglich zu machen. Es liegen jetzt 28 Hefte sje von 16 S. (4)s vor, die ein Unheil über den Werth der neuen, m ihrer Art einzigen Zeitschrift gewinnen lassen. Wir wissen uns nicht rühmend genug über dieselbe auszudrücken. Sie bringt vor Allem größere Abhandlungen, in denen gewisse Fragen eingehend erörtert werden, so z. B. in Nr. 25 über Radfahren und über die Gefahren des Biergenusses, in Nr. 26 und 27 über den Schutz vor Herzerkrankungen, in Nr. 22 über die Hygiene der Frauenkleidung und über das Sonnenlicht rc. Weiterhin berichtet sie in kleineren Äittheilungen über Gesetzgebung und Rechtsprechung, über häusliche Gesundheitspflege, über die Zucht von eßbaren Gartenpflanzen, über Zubereitung von Speisen; zum Schluß gibt sie auch eine hygienische Rundschau, in welcher über in anderen Zeitschriften enthaltene betreffende, für die Allgemeinheit lehrreiche Mittheilungen berichtet wird. Eine jede Nummer enthält gewiß sür Jedermann viel Interessantes und Nützliches, mehr als andere Zeitschriften ihren Lesern zu bieten vermögen. Die „Blätter sür Gesundheitspflege" sollten eigentlich in keiner Familie fehlen. Werden ihre Aufklärungen und Rathschläge befolgt, so wird gewiß mancher kurzen oder chronischen Erkrankung vorgebeugt und auch Ersparnisse gemacht, so daß der höchst bescheidene Preis von 4,80 M. für das Jahr sich bald belohnt macht. Licke. Großh. Badische Staats- Eisenbahnen. Vergebung von Bauarbeiteu. Die zum Neubau des Elektrizitätswerkes Karlsruhe R. zwischen Karlsruhe und Durlach erforderlichen Bodenbeläge und Wandverkleidungen Tüncherardeiten und Tapezierarbeitcn sollen nn öffentlichen Verdmgungswege vergeben werden. Die Pläne, Bedingungen und Arbeitsbeschriebe liegen auf dem diesseitigen Hochbaubureau Auerstratze 11 während der üblichen Geschästsstunden zur Einsichtnahme aus. Ein Versandt der Verdingungsunierlage nach auswärls findet nicht statt. Die Angebote sind verschlossen, portofrei und mit entsprechender Aufschrift versehen spätestens bis Montag, den 16. Dezember 1901 Vormittags 10 Uhr, zu welcher Zeit die Eröffnung der Angebote erfolgt, an die Unterzeichnete Stelle einzureichen. Zuschlagsfrist vier Wochen. 271.2.2 Durlach, den 29 November 1901. Großh. Eisenbahnbaubureau. 277.2.1 Vergebung einer eisernen Brückenkouflruktion. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kennt- nißnahme, daß die in dem diesseitigen Ausschreiben vom 16. November d. I. auf den 23. Dezember d. I-, festgesetzte Frist zur Einreichung von Entwürfen und Angeboten behufs Lieferung und.Aufstellung des Eisenwerkes sür eine Drehbrücke über den Zn- dustriehafen in Mannheim bis zum 20. Januar 1902, Vormittags 10 Uhr, verlängert worden ist, an welchem Tage nunmehr die Eröffnung der Angebote in Anwesenheit der erschienenen Bewerber stattfinden wird. Karlsruhe, den 10 Dezember 1901. Großh. Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahne». Großh. Badische Staatseisenbahnen. Die nachverzeichneten Arbeiten zur Herstellung der Stellwertsgebäude 1 und II auf Station Donaueschingen sollen im Wege des öffentlichen Angebotes vergeben werden. 1. Grab- und Maurerarbeit, 2. Steinhauerarbeit, 3. Zimmerarbeit, 4. Schreinerarbeit, 5. Glase, arbeit, 6. Lchlofferarbeit, 7. Blechnerarbeit, 8. Anstreicherarbeit. Pläne, Maffenberechnungen, Anerbietungsund Aussührungsbedingungen liegen im Hoch- bauburcau m Donaueschingen auf, woselbst auch Angebotsformulare in Empfang genommen werden können. Zusendung nach Auswärts findet nicht statt. Die Angebote sind längstens bis zum 16. Dezember d. I., Abends 6 Uhr, verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, portofrei anher einzusenden. Zuschlagsfrist vier Wochen. ' 270.2.2 Villingen, den 29. November 1801. Der Großh. Bahubauiuspektor. Aoäeruv IrausMisKioueu KIllKokwlsrlLssr,8elbllllMllDliiiiM«tfu8 L k/layei'-vinke! Msrinksim. tiolrllanlllulig, Vampf-Hobel- u. Lllgewsek SorcliscL« »n>1 «jsnts-d« K»d«Ibr«tter, List«»!,»«», 61—85 Nachdruck von durch einen Ring (o) am Anfang charakterisirten Originalmittheilungen ohne Bezeichnung der Quelle ist untersagt. Redaktion: Hofrath Prof. I)r. H. Meidinger. Druck und Kommissionsverlag der G. Braun'schen Hofbuchdruckerei, Karlsruhe. Tafel 50. M) - Beilage zur Badischen Gewerbezeitung 1901 Np. gg.