Badische Gew erd Zeitung. Organ Die technische Beilage : der großh. badischen der „häusliche Fortschritt' Landes-cheweröetjalte pflegt die Beziehungen von Naturwissenschaft ^er und Gewerbe zu dem badischen Gewerbevereinr. gesammten Haus- wesen. - Redigirt von Prof. vr. H. Meiüinger. V. Bd. M. 7. Karlsruhe. Jahrgang 1872. Inhalt, Seite 57 bis 64: Welt-Ausstellung 1873 in Wien. — Einführung des Gewerbe-Schulzwangs in Schopfheim. — Neues in der Bibliothek. Zweimal monatlich amt 1 Bogen Text nebst lith. Tafeln. Jahrespreis 1 fl. 16 kr. oder 20 Sgr. durch Post und Buchhandel. Anzeigen 9 kr. per ganze Petitzeile oder deren Raum. Wrlt-Arrsstellung 1873 in Men. 1. Die Organis ation für die Betheiligung Deutschlands betr. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Wiener Welt-Ausstellung für Deutschland, das hier zum ersten Mal auch wirthschaftlich als ein einheitliches Gebiet in die Erscheinung treten wird, haben Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz von Preußen und des Deutschen Reichs geruht, das Protektorat über die deutsche Betheiligung an der Ausstellung zu übernehmen, nachdem auf Antrag des Reichskanzlers der Bundesrath beschlossen hatte, dieselbe als Angelegenheit des Deutschen Reichs zu behandeln und unter eine gemeinsame Leitung zu stellen. Zu diesem Behufs ist eine aus 9 Mitgliedern bestehende Central- kommission gebildet worden, welche für den Umfang des Deutschen Reichs die Oberleitung der Ausstellungsangelegenheiten übernimmt, alle auf die Betheiligung der deutschen Staaten bezüglichen Verhandlungen mit den kaiserlich österreichischen Behörden führt, unmittelbaren Geschäftsverkehr mit dem Generaldirektor der Ausstellung pflegt und ihm gegenüber die Interessen der deutschen Aussteller vertritt. Das Großherzogthum Baden hat zu dieser Kommission ein Mitglied zu erwählen, als welches der Vorsitzende der bereits unterm 16. November 7 58 1872 bestellten und in der Eigenschaft als Landeskommission fortan in Thätigkeit bleibenden Badischen Ausstellungskommission (Badische Gewerbezeitung 1870/71 Beilage Nr. 5) ernannt worden ist. Die Centralkommission wird den dem Deutschen Reiche in den Ausstellungsgebäuden und im Park zugewiesenen Raum unter die den einzelnen deutschen Staaten ungehörigen Aussteller vertheilen; sie wird den Plan für die deutsche Ausstellung feststellen und dafür Sorge tragen, daß derselbe an Ort und Stelle entsprechend ausgeführt wird. Insbesondere ist derselben die Ausgabe zugewiesen, die Herrichtung und Ausstattung der Ausstellungsräume zu leiten, für die Gestelle, Schränke und sonstigen Ausstellungsbehälter Normalien festzustellen, für die Empfangnahme, Auspackung, Aufstellung und Beaufsichtigung der Ausstellungsgegenstände, für die Aufbewahrung der Packkisten und Emballagen, sowie bezüglich der Wiederverpackung und Rücksendung die geeigneten Anstalten zu treffen. Auch wird die Centralkommission die etwaige Anfertigung eines gemeinsamen deutschen Katalogs und Ausstellnugsberichts leiten, sowie in Betreff der Betheiligung des Deutschen Reichs an der internationalen Jury die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die in den einzelnen deutschen Staaten gebildeten Landeskommissionen stehen in unmittelbarem Geschäftsverkehr, sowohl unter sich, als mit der Centralkommission, und vertreten bei dieser die auf die Ausstellung bezüglichen Angelegenheiten ihrer Landesangehörigen. Insbesondere haben sie die Betheiligung derselben an der Ausstellung einzuleiten, ihre Anmeldungen entgegen zu nehmen, zu sichten und zu ordnen, bei der Zuweisung des Ausstellungsräums Seitens der Ceutralkommission an die einzelnen Aussteller mitzuwirken, dieselben in der Bereitstellung der Ausstellungsbehälter nach Maßgabe der von der Centralkommission dafür festgestellten Vorschriften zu unterstützen, und ihnen jede erwünschte Auskunft zu ertheilen. Der erstmalige Zusammentritt der Centralkommission hat in der Zeit vom 18.—23. März d. I. stattgefunden. Sie besteht aus folgenden Mitgliedern: Ministerialdirektor und wirkl. Geh. Oberregierungsrath Moser in Berlin, Vorsitzender; Geh. Oberregierungsrath von Nathusius daselbst; Geh. Kommerzienrath Ravenö daselbst; Hofrath vr. R. Wagner von Würzburg; Regierungsrath De. Wießner von Dresden; Staatsrath Freiherr vonSpitzemberg, k. württembergischer Gesandter in Berlin; Ministerialrath Turban von Karlsruhe; Kommerzienrath Fink von Darmstadt; Wirkt. Geh. Oberregierungsrath Herzog, Direktor der Abtheilung für Elsaß-Lothringen im Reichskanzleramt zu Berlin. Die Leitung der technischen Arbeiten wurde den Architekten Heyden und Kylman in Berlin übertragen. Karlsruhe, den 30. März 1872. Gr. Bad. Landeskommission für die Wiener Welt-Ausstellung. Turban. 2. Die Bedingungen der Betheiligung an der Ausstellung betr. Auf den Grund der Beschlüsse des Bundesraths vom 28. v. M. und der Centralkommission des Deutschen Reichs für die Wiener Welt-Ausstellung vom 23. d. M., sowie mit Ermächtigung Großh. Handelsministeriums vom 28. d. M. Nr. 2252 werden unter Hinweisung auf die früheren in dieser Zeitung erschienenen Veröffentlichungen insbesondere auf das Ausstellungsprogramm und die Gruppeneintheilung (Bad. Gewerbezeitung 1870/71 Beilage Nr. 5) und ans das allgemeine Reglement der k. österr. Kommission für die Betheiligung des Auslands (Bad. Gew.-Ztg. 1872 Nr. 3) die nachstehenden weiteren Bestimmungen den Ausstellern zur Beachtung bekannt gegeben. 1. Kosten. Bon den Kosten der Ausstellung soll ein sehr erheblicher Theil aus Mitteln des Reiches gedeckt werden. Außerdem wurde in das außerordentliche Budget des Großherzogthums die Summe von 30,000 fl. ausgenommen, um nebst der Bestreitung der Kosten der großh. Landeskommission den badischen Ausstellern die Betheiligung soviel als möglich und in demselben Maße, als es von den deutschen Nachbarstaaten geschehen wird, zu erleichtern. Endlich sind auch von Seiten der Eisenbahn-Verwaltungen erhebliche Transportbegünstigungen in Aussicht gestellt, welche entweder in der Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühren sowohl für den Hin- als für den Rücktransport um je 50°/», oder aber in dem Nachlaß der Rücktransportgebühreu bestehen sollen. Demzufolge werden den Ausstellern folgende Erleichterungen zu Theil werden: n. Die Kosten des Hintransports, d. h. des Transportes der Ausstellungsgüter von den Empfangstellen bis in die Ausstellungsräume, einschließlich der Kosten der Versicherung gegen Gefahr während des Transports, werden alls dem diesseitigen Ausstellungsfond entweder ganz oder zur Hälfte bestritten, je nachdem die Bahnverwaltungen auf den aus dem Großherzogthum nach Wien führenden Routen entweder die elftere oder die zweite der oben genannten Behandlungsweisen eintreten lassen. Für 60 die Aussteller wird daher in dem einen wie in dem anderen Fall das Er- gebniß gleichmäßig darin bestehen, daß sie für Hin- und Rücktransport zusammen nur ein Viertheil des Aufwands zu tragen haben, welcher ihnen sonst dafür tarifmäßig erwachsen würde. Werke der bildenden Künste lassen wir kostenfrei hin- und zurück befördern. Aus den öffentlichen Fonds sollen ferner bestritten werden: b. die Kosten des Abladens, der Auspackung, sowie der Aufstellung der Ausstellungsgüter, soweit diese von Amtswegen besorgt wird; ferner die Kosten der allgemeinen Beaufsichtigung der Güter und ihrer Versicherung gegen Feuersgefahr, die Kosten der Aufbewahrung der Kisten und Emballagen und des Verpackens behufs Rücksendung; desgleichen o. die Kosten der Herrichtung, Ausstattung und allgemeinen Reinigung sämmtlicher zur Ausstellung benutzten Räume und Plätze, ausschließlich der Kosten für Fundamentirungen und ähnliche besondere Veranstaltungen; ck. die Kosten für die Beschaffung der Tische und Gestelle, sowie der verglasten Ausstellungsbehälter, soweit deren Beschaffung und Kosten in besonderen Fällen von der Central- oder Landeskommission übernommen werden; endlich e. die Kosten der für den Ausstellungsraum zu entrichtenden Platzmiethe. Die zum Betriebe von Maschinen nothwendige Bewegungskraft wird von der k. österreichischen Kommission unentgeltlich zur Verfügung gestellt (vergl. ß 30 des Mg. Reglements in Nr. 3 der Bad. Gewerbezeitung 1872). 2. Verzollung. Der Ausstellungsraum in Wien gilt als Freilager. Den von der Ausstellung in das deutsche Zollgebiet wieder eingehenden Gegenständen ist, die Festhaltung ihrer Identität vorausgesetzt, gleichfalls Freiheit vom Eingangszoll gesetzlich zugesichert. 3. Garantie. Hine Garantie für Verluste oder Beschädigungen an Ausstellungsgütern während des Transports oder während der Ausstellung wird nicht übernommen. Ansprüche aus der von der Kommission besorgten Transportversicherung werden den Beschädigten zur eigenen Verfolgung abgetreten werden. 4. Auspacken und Aufstellen. Das Abladen der Kolli, deren Beförderung an den Ort der Aufstellung, das Oeffnen und die Herausnahme der Gegenstände wird durch die Ausstellungskommissarien des Deutschen Reichs bewirkt werden. Für die Aufstellung und Anordnung der Gegenstände im Einzelnen wird von ihnen, jedoch ohne Uebernahme einer Verantwortlichkeit, gleichfalls Sorge getragen werden, soweit die amtliche Besorgung dieser Geschäfte nicht ausdrücklich abgelehnt ist oder die Aussteller deren Besorgung nicht sich selbst oder ihren Bevollmächtigten vor- 61 behalten haben. Auch in den letzteren Fällen sind indeß die Anordnungen der Ausstellungskommissarien zu beachten. Finden die Aussteller oder gehörig legitimirte Bevollmächtigte derselben sich zu der ihnen bekannt gemachten Zeit nicht ein, so sind die Kommissarien befugt, auf Gefahr und Kosten der Aussteller, entweder den Platz für verwirkt zu erklären und die Kolli zurückzusenden oder die Aufstellung ihrerseits zu bewirken. Ist die amtliche Aufstellung und Anordnung abgelehnt, so werden die Aussteller davon rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden. Wollen die Aussteller entweder selbst oder durch Bevollmächtigte die Ausstellung und Anordnung bewirken, so haben sie dies spätestens in der Deklaration bei Spedition der Güter anzugeben. Die etwaigen Bevollmächtigten müssen nach Pamen, Stand und Wohnung genau bezeichnet werden. Den Ausstellern ist unter Vorbehalt der Zustimmung der Kommissarien gestattet, den Platz und die Gegenstände ihrer Ausstellung auf ihre Kosten noch mit einer besonderen Ausschmückung zu versehen. 5. Gemeinschaftliche Ausstellungen. Wenn die ausgestellten Gegenstände ihre Wirkung nicht verfehlen sollen, so muß ihnen vor Allem eine geschmackvolle Anordnung gegeben werden. Von Wichtigkeit dafür ist, daß Gegenstände gleicher Art nicht zu sehr vereinzelt, sondern gemeinschaftlich gruppirt werden. Ganz besonders gilt dies für die kleineren Gewerbetreibenden, welche nicht in der Lage sind, in einer schon durch ihren Umfang hervortretenden Weise an der Ausstellung Theil zu nehmen. Die Kommission wird es sich angelegen sein lassen, die Vereinigung von Ausstellern gleichartiger Gegenstände zu vermitteln, und darf dabei um so mehr auf ein bereites Entgegenkommen rechnen, als durch die Vereinigung die Kosten der Aufstellung für die einzelnen Theilnehmer sich vermindern. Gegenstände gleicher Gattung, bei welchen eine gleichartige und gemeinschaftliche Ausstellung als zweckmäßig erkannt ist, werden nur in einer solchen gemeinschaftlichen Ausstellung zugelassen werden, so jedoch, daß innerhalb derselben eine Abgrenzung der einzelnen Aussteller stattfindet, und die Unterscheidbarkeit der von jedem derselben ausgestellten Gegenstände thunlichst gesichert bleibt. 6. Behälter. Sowohl mit Rücksicht auf die Raumvertheilnng, als auch im Interesse eines günstigen Eindrucks der Ausstellungsräume soll nach dem Beschluß des Bundesrathes bei der Herstellung und Ausstattung der zur Aufnahme der ausgestellten Erzeugnisse dienenden Behälter nach einem übereinstimmenden, von Reichswegen festzustellenden Plane verfahren werden. Die Unterzeichnete Kommission wird die über die Maße, Gestalt, Färbe und Einrichtung der Behälter von Reichswegen erlassenen Vorschriften zeitig veröffentlichen. Die Aussteller von Gegenständen, die nicht verdeckt es ausgestellt werden,' haben sich den Anordnungen der Ausstellungskommissarien über die ihrer Ausstellung zu gebende Einrichtung zu fügen. Schränke und Behälter, für welche die Centralkommission Normalien erlassen hat, sollen mindestens, soweit sie innerhalb eines Ausstellungsraums (Saal, Loge) zur Aufstellung kommen, von einem und demselben Fabrikanten angefertigt werden. Schränke und Behälter, deren isolirte Aufstellung zugelassen wird, können von den Ausstellern selbst beschafft werden. Jedoch ist die Zeichnung zuvor der Centralkommission zur Genehmigung vorzulegen. 7. Aufbewahrung der Kisten. Die Ausstellungskommissarien werden, für die Beförderung der leeren Kisten aus und nach dem Ausstellungsgebäude und für deren Aufbewahrung in der Zwischenzeit Sorge tragen. Für die sogenannten temporären Ausstellungen (von lebenden Thieren, frischen Erzeugnissen des Land- und Gartenbaues) werden besondere Bestimmungen ergehen. 8. Zulassung. In der zweiten Hälfte des Monats Juli dieses Jahres hofft die Kommission in der Lage zu sein, den Ausstellern mitzutheilen, in wie weit ihre Anmeldungen berücksichtigt werden können. Nach Maßgabe der Anmeldungen muß der Raum in der Ausstellung vertheilt und seine Einrichtung und Ausschmückung angeordnet werden. Leer bleibende Plätze würden"verwirkt werden und der Deutschen Ausstellung verloren gehen. Da hierdurch die gesammten dafür getroffenen Anordnungen ' gestört und die Erfolge unserer Ausstellung gefährdet würden, so mich die Kommission die Erwartung aussprechen, daß alle einmal angenommenen Anmeldungen auch wirklich zur Ausführung gebracht werden. 9. Einsendung. Die Ablieferung der zur Ausstellung zugelassenen Gegenstände erfolgt an bestimmten Empfangstellen unseres Landes. Sie kann vom 1. Januar 1873 ab vor sich gehen und soll vor dem 15. März 1873 vollendet sein. Nähere Bestimmungen hierüber werden später bekannt gegeben werden (vergl. auch Z 23 des österr. Allg. Reglements für die Betheilignng des Auslands). 10. Ausnahmen. Inwiefern für einzelne Ausstellungsgegenstände ausnahmsweise weitere Begünstigungen zu gewähren seien, bleibt besonderer Entschließung auf desfallsiges bei der Kommission näher zu begründendes Ansuchen Vorbehalten. Karlsruhe, den 30. März 1872. Die badische Landeskommission für die Wiener Welt-Ausstellung. Turban. 63 Einführung -es Gerverbeschul-Zwanges in Schopfheim. In Nr. 9 pro 1870/71, Beilage S. 70 haben wir darauf hingewiesen, daß der mangelhafte Besuch der Gewerbeschulen seit Aushebung des staatlichen Schulzwangs (1862) die einzelnen Gemeinden bestimmen werde, auf Grund des bei uns jetzt gütigen deutschen Gewerbegesetzes den obligatorischen Unterricht durch Ortsstatut wieder einzuführen. Wir sind heute in der Lage, ein erstes Beispiel dieser Art zu verzeichnen. Unter dem 1. März d. I. erließ der Gemeinderath Schopfheim folgende Bekanntmachung: Gemäß ß 106 und 142*) der Deutschen Gewerbeordnung (Gesetzblatt 1871, Nr. 44) wird bezüglich des Besuchs der Gewerbeschule in Schopfheim nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 28. Februar 1872 abgefaßt folgendes Ortsstatut. 8 1. Jeder bei einem hiesigen Gewerbsmeister befindliche Lehrling muß bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, sofern er die Klassen derselben nicht vorher vollständig durchgemacht hat, die hiesige Gewerbeschule besuchen, und sind die Arbeits- oder Lehrherren zur Gewährung der für diesen Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet. 8 2. Der Gewerbeschulrath kann auf begründetes Ansuchen Lehrlinge von einzelnen Unterrichtsgegenständen dispensiren. Jeder Meister hat einen neu eintretenden Lehrling sogleich beim Ge- werbeschul-Vorstand anzuzeigen, worauf ihm ein gedrucktes Exemplar der Statuten zu seiner Richtschnur zugestellt wird. 8 3. Urlaub für einen Schüler auf einen Tag hat der Gewerbe- schul-Hauptlehrer, Urlaub auf mehrere Tage derselbe mit Zustimmung des Vorsitzenden des Gewerbeschul-Raths auf schriftliches Ansuchen des Lehrherrn zu ertheilen. 8 4. Schulversäumnisse, für welche nicht vorher eine Erlaubniß er- theilt wurde, müssen nachträglich beim Lehrer in genügender Weise schriftlich entschuldigt werden. *) Ortsstatuten können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegen stände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden, nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender, auf Grund eines Gemeindebeschlusses abgefaßt. Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (8 106). Durch Ortsstatut (8 142) können Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, oder einzelne Klassen derselben, zum Besuche einer Fortbildungsschule des Ortes, Arbeits- und Lehrherrn aber zur Gewährung der für diesen Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden. 64 § 5. Schulversäumnisse, für welche nicht vorher eine Erlaukmiß er- theilt oder welche nicht nachträglich entschuldigt wurden, sind als ungerechtfertigte zu behandeln. 8 6. Ueber sämmtliche vorkommende Versäumnisse führt der Lehrer eine fortlaufende Handliste, aus welcher derselbe je nach Umständen alle 2, bezw. alle 4 Wochen die ungerechtfertigten Versäumnisse dem Gewerbeschul- Rath vorlegt, welcher dann über nachträglich eingekommene Entschuldigungen entscheidet. 8 7. Bezüglich der hiernach nicht als entschuldigt zu betrachtenden Versäumnisse übergibt der Vorsitzende einen Auszug an das Großh. Bezirksamt mit dem Antrag auf Bestrafung des Lehrlings, bezw. seines Meisters nach Maßgabe des Art. 3 Ziffer III des bad. Einführungsgesetzes zum Reichs-Strafgesetzbuch (Gesetzblatt 1871, Nr. 51) und unter Umständen nach Maßgabe des 8 148 Ziffer 9 der deutschen Gewerbeordnung. Das vom Lehrer mitgetheilte Verzeichniß gibt er solchem, nachdem er darin von dem Strafantrag Vormerkung gemacht, wieder zurück. Das auf Grund dieses Antrags ergangene amtliche Enderkenntniß wird ebenfalls im Verzeichniß vorgemerkt. Neues in der Bibliothek. G. Franke. 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