LSRUHE 5. FEBRUAR 1928 Nr. 1 kblatf 1 Post-; xaße i. ar.dfl.s-- j ;he. BADISCHE BTSfHAFTS-ZEITUNG [erausgeber: HandelsKammersyndiKus Dr.Krienen, Karlsruhe i.B. 8. Jahrg. Erscheint monatlich 2 mal Nr. 3 Karlsruher i Schiffahrts-Aktiengesellschaft r KARLSRUHE I. B. : Fernruf Nr. 6253 u. 6254 Rhenus Transportgesellschaft m.b.H. KARLSRUHE I.B. Fernruf Nr. 6253 u. 6254 Rheinschiffahrt .. Umschlag, Speditionen jeder Art, Lagerung von Stückgütern und | Massengütern, Versicherung ^ Sonderabteilung Holzspedition « Schnellgüterbootdienst zwischen allen Rheinstationen Rotterdam, Amsterdam, Antwerpen Spezialdienst nach England, Amerika und Levante * Internationale Bahntransporte U ’t Landesbanh für Haus-u. Grundbesitz e. G.m.b. H. Karlsruhe Mannheim Kaiserallee 4. L. 2. 2. Fretbnrg Pforzheim Gartensfr. 6. Marklplatz 10. Annahme von Spareinlagen zu den höchsten Zinssätzen, zurzeit 7—8 Yz % p. a. — An- und Verkauf von Wertpapieren. 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Die Jah: [Badifdie WirlfdiaffsZeitonö (zugleich Mitteilungen der Handelshammer Karlsruhe und des Vereins Karlsruher Börse (Sämtliche die Redaktion betreffenden Sendungen sind zu richten an die Geschäftsführung der Handelskarnmer Karlsruhe, Karlstraße Nr. 10, Fernsprecher: 4510 4515 — Alle den Anzeigenteil, Abonnementsbestellungen und Versand betreffenden Sendungen an die Geschäftsstelle der Bad. Wirtschafts -Zeitung, Karlsruhe, Ritterstraße 1, Fernsprecher 297. 8. Jahrgang KARLSRUHE, 5. FEBRUAR 1928 Nummer 3 Nachrichten für Handel und Industrie. Verkehrswesen. ^Erhöhung der Pauschgehührm b:i Privatgleisanschlüssen. Die Spitzenverbände von Handel und Industrie sind bei der Reichsbahngesellschaft gegen die neuerdings beabsichtigte Erhöhung der Pauschgebühren bei Privatgleis- Ansehlüssen vorstellig geworden. Die Verhandlungen sind -noch nicht abgeschlossen. Eä empfiehlt sich daher, von der Unterzeichnung des Nachtragsvertrages zunächst noch | abzusehen. Expreßgutverkehr. Die. Aufbrauchfrist für vorhandene Bestände an Beiklebezetteln und Anhängern für Expreßgut ist bis zum (31. Dezember 1928 verlängert. Brieftelegramme im Verkehr mit dem Saargebiet. Zwischen Deutschland und dem Saargebiet werden f jetzt Brieftelegramme ausgetauscbt. Die Wortgebühr be- pträgt wie im innerdeutschen Verkehr 5 Reichspfennig, lindestgebühr für das Brieftelegramm 1,50 Reichsmark. )ie Brieftelegramme müssen vor der Anschrift den geibührenpflichtigen Vermerk „LT“ tragen. Zugelassen sind (abgekürzte Anschriften, die Vorausbezahlung der Antwort und die besonderen Vermerke Postlagernd (GP), fTelegraphenlagernd (TR) und Bahnlagernd. Gebühren ^werden in keinem Fall erstattet; im übrigen gelten die- elben Bedingungen wie für Brieftelegramme des inner- ■ deutschen Verkehrs. - 0 - Messen. Mustermesse in Saloniki. Über die in der Zeit vom 18. September bis 3. Oktober 1927 in Saloniki stattgefundene Mustermesse hegt bei der [^Geschäftsstelle der Handelskammer ein Bericht zur Einsichtnahme auf. - 0 - Steuerwesen. idgültige Jahresleistungen nach dem Aufbringungsgesetz für die Kalenderjahre 1926, 1927 und 1928. (Schluß.) ;B. Die Umlegung der Jahresleistungen für die Jahre 1926, 1927 und'1928 im einzelnen. I. Vorbemerkung. Bei dem bevorstehenden Umlegungsverfahren sind in ; der Regel bei jedem einzelnen Unternehmer gleichzeitig frei verschiedene Jahresleistungen festzusetzen. Für die Entscheidung über das Bestehen der Aufbringungspflicht and den Umfang der Leistungen sind bei den verschiedenen Jahresleistungen verschiedene Zeitpunkte maßgebend. -In manchen Fällen werden die Voraussetzungen der Auf- (bringungspflicht nicht an allen entscheidenden Stichtagen erfüllt sein; so ist z. B„ wenn ein Betrieb erst im Laufe des Kalenderjahrs 1926 eröffnet worden ist, der Unternehmer nicht zu den Jahresleistungen für 1926 heranzuziehen, dagegen zu den Jahresleistungen für 1927 und, wenn der Betrieb am 1. Januar 1927 bestanden hat, auch zu den Jahresleistungen für 1928. Es ist daher in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, ob ein aufbringungspflichtiger Betrieb an den verschiedenen Stichtagen bestanden hat. II. Der Kreis der aufbringungspflichtigen Unternehmer. 1. Grundsätzliches zur persönlichen Aufbringungspflicht. Die für den Kreis der aufbringungspflichtigen Unternehmer maßgebenden Vorschriften sind in erster Linie enthalten im Gesetz und in der Zweiten Durchführungsverordnung; eine sachliche Änderung ist gegenüber dem für die Vorauszahlungen 1926 und 1927 geltenden Rechtszustand nicht eingetreten. Lediglich um aufgetretene Zweifel klarzustellen, weise ich darauf hin, daß Geflügel- und Eierfarmen, auch wenn die für den Betrieb erforderlichen Futtermittel in überwiegendem Umfang hin- zugekauft werden müssen, als Viehzuchtbetriebe die Eigenschaft von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 AufbrG. haben und darum nicht die Aufbringungspflicht begründen können. 2. Stichtag für die persönliche Aufbringungspflicht.' Die Frage, auf welchen Stichtag die persönliche Aufbringungspflicht für jedes der drei in Betracht kommenden Jahre abzustellen ist, wird durch § 2 AufbrG. DV. VII geregelt. Hiernach gilt folgendes: a) Zu den endgültigen Jahresleistungen für 1926 sind alle Unternehmer und Betriebe heranzuziehen, die für 1926 vorauszahlungspflichtig sind. Es sind OKctn verlange ausdrücklich dieTttarfee . Heinrich Baer & Söhne Karlsruh es b. •26 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. B dies einmal alle Unternehmer, die einen aufbringungspflichtigen Betrieb am Beginn des 1. Januar 1925 unterhalten oder innerhalb des Kalenderjahrs 1925 eröffnet haben; ist ein Betrieb erst innerhalb des Kalenderjahrs 1926 eröffnet worden, so ist der Unternehmer nicht mehr zu den Jahresleistungen für 1926 heranzuziehen. Entsprechend sind werbende Betriebe der öffentlichen Hand für das Jahr 1926 nur dann aufbringungspflichtig, wenn sie am Beginn des 1. Januar 1925 bestanden haben oder innerhalb des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden sind. b) Zu den endgültigen Jahresleistungen für 1927 sind (abgesehen von den nachstehend in Abs. 2 behandelten Fällen der Liquidation usw. im Kalenderjahr 1925) alle Unternehmer und Betriebe heran- : zuziehen, die für 1927 vorauszahlüngspflichtig sind. ■ Es sind dies einmal aLe Unternehmer, die einen aufbringungspflichtigen Betrieb am Beginn des ; ’l. Januar 1925 unterhalten öder innerhalb der Ka- '’ lenderjahre 1925 oder 1926 eröffnet haben. Ent- ' sprechend sind werbende Betriebe für das Jahr 1927 dann aufbringungspflichtig, wenn sie am Beginn des 1. Januar 1925 beständen haben oder innerhalb der Kalenderjahre 1925 oder 1926 eröffnet worden sind. c) Zu den Jahresleistungen für 1928 sind alle Unternehmer heranzuziehen, die für das Kalenderjahr 1927 mit einem aufbringungspflichtigen Betrieb vermögensteuerpflichtig sind, d. h. also alle Unternehmer, die einen aufbringungspflichtigen Betrieb am Beginn des 1. Januar 1927 unterhalten oder innerhalb des Kalenderjahrs 1927 eröffnet haben. Entsprechend sind werbende Betriebe für das Jahr 1928 dann aufbringungspflichtig, wenn sie am Beginn des 1. Januar 1927 bestanden haben oder innerhalb des Kalenderjahrs 1927 eröffnet worden sind. Jst die Aufbringungspflicht für eines dieser Jahre dadurch begründet, daß ein aufbringungspflichtiger Betrieb an einem der maßgebenden Zeitpunkte bestanden hat, und wird der Betrieb liquidiert, freiwillig aufgegeben oder aufgelöst, ohne daß ein Fall des Übergangs im Sinne des § 12 AufbrG. in Verbindung mit- § 49 Abs. 1 IBG. vorliegt, so bleibt die Aufbringungspflicht bis zum Ende des nächsten auf das Ereignis folgenden Kalenderjahrs bestehen. Wurde also z. B. ein am 1. Januar 1925 unterhaltener auf- b'ringungspflichtiger Betrieb im Oktober 1925 aufgelöst, so hat der bisherige Unternehmer noch für das ganze Kalenderjahr 1926 Jahresleistungen zu entrichten, nicht jedoch für 1927. III. Die Bemessungsgrundlage. 1. Die verschiedenen Fälle. Wie bereits unter A bemerkt, ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für die einzelnen Jahresleistungen verschieden. Sie kann sogar für die beiden Teilbeträge derselben Jahresleistungen verschieden sein (zu vgl. unten Buchstabe a und b). Allgemein sei darauf hingewiesen, daß, soweit ein Einheitswert des Betriebsvermögens für die Zwecke der Vermögensteuer oder einer anderen Einheitswertsteuer festzustellen ist, für die Bemessung der Jahresleistungen grundsätzlich von diesem Einheitswert auszugehen ist. In allen anderen Fällen — älso insbesondere in Fällen werbender Betriebe — ist der Wert des Betriebsvermögens vom Finanzamt auf Grund der Vermögenserklärung ohne Mitwirkung eines Ausschusses nach den Vorschriften des RBewG. und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen für die Zwecke' der Aufbringung besonders zu ermitteln, und zwar auf denselben Zeitpunkt, der maßgebend wäre, wenn der Einheitswert für die Zwecke der Vermögensteuer festzustellen wäre (zu vgl. unten Buchstabe a bis c). fr-8 des: Im einzelnen gilt gemäß § 3 AufbrG. DV. VII folgende zu a iMNeufest a) Bemessungsgrundlage für die endgültigen Jahresleistungen für 1926. Für die endgültigen Jahresleistungen für 1926 ist Bemessungsgrundlage * der für das Betriebsvermögen festgestellte Einheitswert, der der Vermögenssteuer für die Kalenderjahre 1925 und 1926 zugrunde gelegt worden ist, in der Regel also der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt vom 1. Januar 1925 festgestellte Einheits- _ wert. Da die subjektive Aufbringungspflicht für 1926 1 nur durch solche Betriebe begründet wird, die am 1. Januar 1925 bestanden haben oder innerhalb des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden sind (zu vgl. oben B II, 2a), ist der im Wege einer Nachfeststellung gemäß § 76 RBewG. ermittelte Einheitswert nur dann für die Jahres- leistungen^ für 1926 maßgebend, wenn die Nachfeststellung nnf AlnrtVi ■ 7/-n4vnrnlr+' fil’o UArv + ' • /fni» • WAti |fleutung eitpunl |#nschli< ||ü 1927 “algendt Itermine ||)27. I eginn Nei 127. I. 1927, sc diese auf einen' Zeitpunkt stättgefuiiden hat] der noch' in des Kalenderjahr 1925 (nicht in das Kalenderjahr 1926)'fällt. In . Fällen der Neufeststellung des Einheitswerts (§ 75 RBewG.) ist dem dafür maßgebenden FeststellungSr Zeitpunkt besondere Beachtung zu schenken. Nach den für die Umheitswertfeststellung geltenden Vorschriften ist eine Neufeststellung des für die Vermögensteuer 1925/1926 maßgebenden Einheitswerts auf jeden Tag innerhalb der beiden Kalenderjahre 1925 und 1926 möglich. Für die Jahresleistungen für 1926 hat jedöch eine Neufeststellung nur dann Bedeutung, wenn der ihr zugrunde liegende Feststellungszeitpunkt in das Kalenderjahr 1925 oder in die Zeit vom 1. Januar 1926 bis zum 31. Mai 1926 einschließlich fällt. Die Neufeststellung der Bemessungsgrundlage hat für die Jahresleistungen für 1926 Wirkung von dem auf den Feststellungszeitpunkt folgenden Vorauszahlungstermin ab. Die Vorauszahlungstermine im Jahre 1926 waren der 15. Februar und der 1. Juni 1926. Liegt der Neufeststellungszeitpunkt vor beiden Terminen, so hat die Neufeststellung Wirkung für j die dies gemäße: ; Für (pflichtig ■1927 Iiq ebne da n geh ng de and, ist uar 1! stellt ■istungi s den 1927 ke II, 2 «t Heim Für c ;e der 3?ert, de rund ffauptf beide Teilbeträge für 1926. Liegt er zwischen zwei Ter- WfÄtgeste minen, so hat sie nur für den zweiten Teilbetrag Wirkung. In diesem Falle sind also für 1926 zwei verschiedene Teil- ]j betrüge festzusetzen. Beispiel: Ein Fabrikbetrieb, für den ein Einheitswert voq 750000 Reichsmark auf den 1. Januar 1925 festgestellt worden ist, ist am 13. März 1926 zum Teil niedergebrannt. Der durch Versicherung nicht gedeckte Vermögensschaden beträgt 250000 Reichsmark. Der Unternehmer erwirkt eine Neufeststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nach dem Stande) vom 13. März 1926 auf 500000 Reichsmark. Dem] ersten Teilbetrag der Jahresleistungen für 1925 ist- daher der Einheitswert von 750000 Reichsmark, dem] zweiten Teilbetrag der Einheitswert von 500000 Reichs 1 ’ mark zugrunde zu legen. Bemessungsgrundlage für die endgültigen Jahresleistungen für 1927. de )unkt ir (dabei er ist das [Kalende [t-igen. 1 ine ver [1928 nie Andei b) Sowe der Ver Steuer fe feststelk St nd ,1 gebend. Stellung, |urch Ri Für die endgültigen Jahresleistungen für 1927 ist Be- Inchtigur messungsgrundlage der für das Betriebsvermögen fest- »wm Fii gestellte Einheitswert, der der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1927 zugrunde gelegt worden ist, in der] sichtigen weit zu Regel also der auf den Hamptfeststellungszeitpunktil™ 1 [genor A VII Au beacl vom 1. Januar 1927 festcesteilte Einheitswert. Da die subjektive Aufbringungspflicht für 1927 nur durch solche jl, _ Betriebe begründet wird, die am 1. Januar 1925 bestanden JÄufests haben oder innerhalb der Kalenderjahre 1925 und 1926-*;® diese eröffnet worden sind (zu vgl. oben B II, 2 b), kommt der *#eh nie im Wege einer Nachfeststellung gemäß § 76 RBewG. —■»Jahreslei also auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1927 — er- fwitswer mittelte Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die t s ehon da Jahresleistungen für' 1927 nicht in Frage. Für die Fältejjpcwordei der Neufeststellung (§ 75 RBewG.) gilt entsprechendesfbi denen Nr. B fr. 3 BADISCHE WIRT SCHAFTS-ZEITUNG 27 olgen- tigen ät Befestig die en ist, ungs- lheits- 1926* 1. Ja- snder- [, 2a), ! § 76, ahres- ellung ! in' ttäiä ■ )'fällt J s werts H lungSr :h den iriften .Steuer i Tag i mög- h eine hr zu : ender- \ s zum ng der m für punkt ilungs- ic zu a. Für die Jahresleistungen für 1927 hat daher eine pfeufestStellung des Einheitswerts 1927 nur dann Be- putung, wenn der ihr zugrunde hegende Feststellungs- feitpunkt in die Zeit vom 1. Januar 1927 bis 31. Mai 1927 aschließlich fällt. Sie hat dann für die Jahresleistungen 1927 Wirkung von dem auf den Feststellungszeitpunkt genden Vorauszahlungstermin ab. Die Vorauszahlungs- rmine im Jahre 1927 waren der 1. Februar und 15. Juli |?27. Liegt der Neufeststellungszeitpunkt zwischen dem “eginn des 1. Januar und dem 1. Februar 1927, so hat Neufeststellung Wirkung für beide Teilbeträge für 127. Liegt er zwischen dem 31. Januar und dem 1. Juni |927, so hat sie nur für den zweiten Teilbetrag Wirkung. diesem Falle sind also für 1927 zwei verschiedene Teileträge festzusetzen. Das unter a gegebene Beispiel sowie |ie diesem folgenden Bestimmungen gelten unter sinngemäßer Abänderung. ' Für die Fälle, in denen ein für 1927 vorauszahlungs- gnichtiger Unternehmer den Betrieb .vor dem 1. Januar 127 liquidiert, freiwillig aufgegeben oder aufgelöst hat, |hne daß das Betriebsvermögen als Ganzes oder die zu _ )n gehörenden Gegenstände zum Zw T ecke der Veräuße- ung des Unternehmens auf einen Dritten übergegangen nid, ist der Einheitswert, der auf den letzten dem 1. Ja- rar 1927 vorangehenden Feststellungszeitpunkt festestellt w r orden ist, Bemessungsgrundlage für die Jahres- jsistungen für 1927. Ist der Betrieb bereits im Jahre 1925 den genannten Gründen liquidiert usw\, so sind für )27 keine Jahresleistungen zu er In ben (zu vgl. oben i-II, 2 Abs. 2). Bemessungsgrundlage für die Jahresleistungen für 1928. Für die Jahresleistungen für 1928 ist Bemessungsgrund- lpge der für das Betriebsvermögen festgestellte Einheits- rd der ftert, der der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1927 ct vor Ergründe gelegt worden ist, in der Regel also der auf den ng für Hauptfests'tellungszeitpunkt vom 1. Januar 1927 “fastgestellte Einheitswert. Findet eine Nachfeststel- jtfng des Einheitswerts (§76 RBewG.) auf einen Zeit- jpmkt innerhalb des Kalenderjahrs 1927 statt, so ist der (Sabei ermittelte Einheitsw’ert maßgebend. Entsprechend !fet das Ergebnis einer Npufeststellung auf einen im Kalenderjahr 1927 gelegenen Zeitpunkt zu berücksichtigen. Auf Grund einer solchen Neufeststellung kommt sine verschiedene Berechnung der beiden Teilbeträge für 1928 nicht in Frage. ü Ter rkung. e Teilet voq gestellt rieder- ;e Ver- Der 3 Ein- •itande Dem] 125 istj i, demj Ligen ist Be- ti fest-J ür das in der punkt Da die solche tanden d 1926f mt der 7 —- er- Eür die e Fälfe, ihendeB: |r Änderungen der Bemessungsgrundlage vor und nach ' Erteilung des Aufbringungsbescheids. ; Soweit als Bemessungsgrundlage der für die Zwecke der Vermögensteuer oder einer anderen Einheitswert- steuer festgestellte Einheitsw T ert (einschließlich der Nach- , ,-leststellung) zugrunde zu legen ist, ist stets der neueste ieiehs-| pt nd .bei Erteilung des Aufbringungsbescheids* maßgebend. Es sind also Änderungen der Einheitswertfest- iellung, die vor Erteilung des Aufbringüngsbescheids Jurch Rechtsmittelentscheidungen, Neufeststellungen, Berichtigungen oder andere Verfügungen eingetreten und Jfem Finanzamt bekannt geworden sind, zu berück- Khtigen; Neufeststellungen sind jedoch nur inso- reit zu berücksichtigen, als sie auf einen Zeitpunkt «•genommen wmrden sind, der gemäß § 3 AufbrG. V. VIII für die in Frage kommenden Jahresleistungen beachten ist. Liegen die Voraussetzungen für eine ufeststellung des Einheitswerts vor (§ 75 RBewG.), diese aber bei Erteilung des Aufbringungsbeseheids ®Och nicht erfolgt, so ist Bemessungsgrundlage für die r.- Jahresleistungen der letzte vorher festgestellte Einitswert. Anderseits ist die Einheits Wertfeststellung on dann maßgebend, wenn sie noch nicht unanfechtbar (geworden oder wenn sie nur vorläufig ist. In den Fällen, denen die Bemessungsgrundlage nicht an die Einheits- MAX HOMBURGER Fernruf 340 KARLSRUHE Fernruf 340 Flaschen-Weine Weinbrände Kirschwasser Animosa-Liköre alles erstklassig in den einschläg. Geschäften Wertfeststellung für die Zwecke einer Einheitswertsteuer anknüpft, sondern der Wert des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens für die Zwecke der Aufbringung besonders zu ermitteln ist, ist ohnehin bei Erteilung des Aufbringungsbescheids der letzte Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den bei sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes der Einheitswert für die in Betracht kommenden Jahresleistungen festgestellt werden müßte, insbesondere bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen hierfür eine Neufeststellung erfolgen müßte. Änderungen der Bemessungsgrundlage, die nach Erteilung des Aufbringungsbescheids durch Rechtsmittelentscheidungen, Neufeststellungen auf einen Zeitpunkt, der gemäß § 3 AufbrG. DV. VII zu berücksichtigen ist, Berichtigungen oder andere Verfügungen bei der Einheitswertfeststellung eintreten, führen zu einer Berichtigung des .Aufbringungsbescheids, und zwar ist der Bescheid in solchen Fällen von Amts wegen durch einen besonderen Berichtigungsbescheid entsprechend zu berichtigen. Grundsätzlich ist der Berichtigungsbescheid mit Wirkung für alle Teilbeträge an Jahresleistungen zu erteilen, die in dem vorher erteilten Aufbringungsbescheid auf Grund der nunmehr von der Änderung betroffenen Bemessungsgrundlage festgesetzt worden sind. Im Falle der Änderung der Bemessungsgrundlage durch eine Neufeststellung ist der Berichtigungsbescheid jedoch nur mit Wirkung von dem Vorauszahlungstermin oder Zahlungstermin ab zu erteilen, der dem der Neufeststellung zugrunde liegenden Feststellungszeitpunkt folgt. Ist z. B. in dem Aufbringungsbescheid den endgültigen Jahresleistungen für 1926 der auf den 1. Januar 1925 fest gestellte EinheitswTert zugrunde gelegt worden und erfolgt nachträglich im Jahre 1928 eine Neufeststellung dieses Einheitswerts auf den 30. April 1926, so ist nur der zweite Teilbetrag von den Jahresleistungen für 1926, der dem am 1. Juni 1926 fällig gewordenen Teilbetrag entspricht, zu berichtigen. Hinsichtlich der Jahresleistungen für 1928 kann eine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Neufeststellung stets nur für beide Teilbeträge Wirkung haben, da alle für eine Neufeststellung in Betracht kommendeil Zeitpunkte innerhalb des Kalenderjahrs 1927 und damit vor den beiden Zahlungsterminen des Jahres 1928 liegen. In den Fällen, in denen der Wert des aufbringüngs- pflichtigen Betriebsvermögens für die Zw r ecke der Aufbringung besonders zu ermitteln ist, ist der Aufbringungsbescheid unter gleichzeitiger Neufestsetzung des Wertes des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens dann zu berichtigen, wenn bei sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes eine Neufeststellung des Einheitswerts vorzunehmen wäre, die für die in Betracht kommenden Jahresleistungen zu berücksichtigen w'äre. BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 28 8. Das zu den Jahresleistungen heranzuziehende Betriebsvermögen. Zur Beseitigung aufgetretener Zweifel bemerke ich, daß von dem Einheitswert des Betriebsvermögens lediglich der Wert derjenigen Bestandteile auszusondern ist, die auf Grund der Vorschriften des Aufbringungsgesetzes oder der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen von der Aufbringungspflicht befreit sind, also etwa der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Wert von Gegenständen, die der Ausübung eines freien Berufs gewidmet sind. Wenn jedoch z. B. eine Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 1 RBewG. einen aufbringungspflichtigen Betrieb unterhält und zu ihrem Betriebsvermögen auch Grundstücke gehören, die teils fremdgewerblichen Zwecken, teils Wohnzwecken dienen, so sind die gesamten Grundstücke zur Aufbringung heranzuziehen, da das Aufbringungsgesetz oder die Durchführungsverordnungen dazu keine hierfür einschlägige Ausnahmevorschrift enthalten. Bei Betrieben, die der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder dem Luftverkehr dienen, ist für die endgültigen Jahtesleistungen für 1926 und 1927 ebenso wie für die entsprechenden Vorauszahlungen nur der halbe Wert des einem solchen Gegenstand gewidmeten Betriebsvermögens Bemessungsgrundlage. Für die Jahresleistungen für 1928 gilt diese Bestimmung entsprechend. IV. Der Verteilungsschlüssel und die Zahlungstermine. Wie bereits unter A mitgeteilt, wird der Tausendsatz des Betriebsvermögens, der den vom Unternehmer zu leistenden Jahresbetrag für die einzelnen Jahre ergibt, erst in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1928 festgesetzt und den Finanzämtern mitgeteilt werden können. Die Jahresleistungen für 1928 sind in zwei Teilbeträgen zum 5. März und zum 15. Juni 1928 an die Finanzämter zu entrichten. Bei^nicht rechtzeitiger Zahlung Die leistangsfähigsten Fabrikanten für SÄMTLICHE BRANCHEN finden Sie durdi einen Besuch der LEIPZIGER FRÜH JAHRS* MESSE 1928 Mustermesse 4' bis 10. März 1928 Große Technische Messe und Bau« messe 4- bis 14. Marz, Textilmesse 4. bis 7- März, Schuh« und Leder« messe 4- bis 7. März Auskunft durch das LEIPZIGER MESSAMT LEIPZIG Nr.: fr. 3 werden wie bei der Vermögensteuer Verzugszinsen er* hoben. Im Hinblick auf die große Bedeutung eines pünkt-S liehen Aufkommens der Aufbringungsleistungen ersuche | ich die Herren Präsidenten der Landesfinanzämter er-j gebenst, auf eine schnelle Einhebung der Jahres-] leistungen ihr besonderes Augenmerk zu richten. V. Verfahren. 1 . 2. Stundungen. Stundungen, die für die Leistung der Vorauszahlungen 1926 oder 1927 bewilligt worden sind, beziehen sich der Natur der Sache nach nicht auf die endgültigen Jahresleistungen 1926 und 1927. Ob die endgültigen Jahres- r / )6 j leistungen zu stunden sind und unter welchen Bedingungen, bedarf der Prüfung im einzelnen Falle. Soweit Stundung der Vorauszahlungspflicht von mir gewährt worden ist, weil* die subjektive Aufbringungspflicht zweifelhaft ist, gelten auch die endgültigen Jahresleistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung als gestundet, und zwar auch die Jahresleistungen für 1928. Die Zuständigkeit zur Stundung von Zahlungen nach dem Aufbringungsgesetz bleibt auch für die Jahresleistungen für 1928 in dem bisherigen Umfang bestehen. marl zahle ohne mit Wen .uszahh r nun: n für ( srnächs: trag d eit de erden istunge Stellung »uf Ant aber 5 I 3. Erlaß. Wenn die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung vorliegen, können auch die Jahresleistungen nach dem Aufbringungsgesetz aus Billigkeitsgründen : erlassen werden. Ich ermächtige die Präsidenten der Landesfinanzämter und die Finanzämter hiermit, künftig begründeten Anträgen auf Erlaß von Jahresleistungen in denselben Grenzen stattzugeben, in denen sie bisher zur Stundung von Vorauszahlungen ermächtigt waren. Soweit außer den Jahresleistungen Stupdungs- oder Verzugszinsen geschuldet werden, können diese ohne Rücksicht auf die Wertgrenze unter den gegebenen Voraussetzungen erlassen werden. Die Ermächtigung zum Erlaß von Jahresleistungen schließt die Ermächtigung zur Anrechnung auf Reichssteuern und zur Erstattung ein. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Erlaß gegeben sind oder ob sich nicht der erstrebte wirtschaftliche Erfolg zunächst auch nur durch eine Stundung erreichen ließe,' ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf den Erlaß von künftig fällig werdenden Teilbeträgen von Jahresleistungen. E Reicl zahlu entrii verm endg' mark Die - mark 5000 1500* auf d Reicl I. 5. Mä t ihm ' *■ Einer Beichssti ißinverst 4. Abrechnung über die Vorauszahlungen für 1926 und 1927. Soweit die nach dem Aufbringungsbescheid zu entrichtenden endgültigen Jahresleistungen für 1926 und 1927 nicht durch die bereits entrichteten Vorauszahlungen gedeckt sind, ist der Unterschiedsbetrag ebenfalls am 5. März 1928 zu entrichten. Soweit dieser Unterschiedsbetrag schon bisher als Vorauszahlung geschuldet wurde, ist zu beachten, daß insoweit, von dem Falle der zinslosen Stundung abgesehen, Verzugs- oder Stundungszinsen bis zum Tage der Zahlung zu erheben sind. Beispiel: Ein Unternehmer war verpflichtet, für 1926 1000 Reichsmark, für 1927 2000 Reichsmark an Vorauszahlungen zu leisten. Er hat davon für 1926 1000; Reichsmark, für . 1927 nur den ersten Teilbetrag mit: 1000 Reichsmark entrichtet. Die endgültigen Jahresleistungen werden für 1926 auf 1200 Reichsmark, für; 1927 auf 2400 Reichsmark und die Jahresleistunge für 1928 auf 2500 Reichsmark festgesetzt. Der Unter nehmer hat daher für 1926 und 1927 noch 200 Reich: füntschät Bewertm § der I i Die 1 Steuerau fer Fina jnngsaus Pberbew fcr die 2 | l.'Da I a) b) b) BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 20 Nr. 3* Nr. 3 -ir isen pr- pünkt-; ersuche iter er- ^ahres- mark + 1400 Reichsmark zum 5. März 1928 nachzu- J zahlen, und zwar 200 Reichsmark + 400 Reichsmark | ohne Zuschlag von Zinsen, dagegen 1000 Reichsmark ■ mit Verzugszinsen vom 15. Juli 1927 ab. Wenn dagegen die vom Unternehmer geleisteten Vor- uszahlungen für 1926 und 1927 zusammen die Summe ichten. der nunmehr zu entrichtenden endgültigen Jahresleistungen für diese Jahre übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag janächst auf den am 5. März 1928 fälligen ersten Teil- itrag der Jahresleistungen für 1928 zu verrechnen. So- eit der Unterschiedsbetrag hierfür nicht verwendet 'erden kann, weil etwa der erste Teilbetrag der Jahres- "stungen für 1928 niedriger ist oder ein solcher Teiltrag überhaupt nicht zu erheben ist, ist er nach Zu- llung des Aufbringungsbescheids zu erstatten, und ar bei Beträgen bis zu 5 Reichsmark einschließlich nur ,uf Antrag des Erstattungsberechtigten, bei Beträgen " er 5 Reichsmark von Amts wegen. Beispiel: Ein Unternehmer war verpflichtet, für 1926 10000 Reichsmark, für 1927 20000 Reichsmark an Vorauszahlungen zu leisten. Er hat diese Beträge vollständig entrichtet. Infolge einer Neufeststellung des Betriebsvermögens auf den 80. September 1925 werden «die endgültigen Jahresleistungen für 1926 auf 5000 Reichsmark und für 1927 auf 10000 Reichsmark festgesetzt. Die Jahresleistungen für 1928 betragen 12000 Reichsmark. Für 1926 und 1927 sind also zuviel gezahlt 5000 Reichsmark + 10000 Reichsmark, zusammen 15000 Reichsmark. Diese Überzahlung wird zunächst auf den ersten Teilbetrag für 1928 in Höhe von 6000 Reichsmark verrechnet. Der Unternehmer hat am 5. März 1928 nichts mehr zu entrichten, vielmehr sind ihm 9000 Reichsmark zu erstatten. Einer Verrechnung des zu erstattenden Betrages auf ächssteuern im ausdrücklichen oder stillschweigenden Verständnis des Berechtigten steht nichts im Wege. klungen sich der Jahres- Jahres- dingun- it Stun- worden iifelhaft bis zur ar auch 3n nach leistun- Reichs- leistun-j uündenl izämter ;en Am n Gren- mg von 3er den en ge- auf diel gen er- Jahres-J ung auf r einen 1 te wirt-i undungj venden/ laß von] leistun-i 26 und| au ent- 26 und! llungenf dis ami ichieds-l wurde,! nslosenl sen bis! ;6 1000 Voraus-1 6 10001 ag mit! »tschädigung der Mitglieder der Steuerausschüsse und ewertungsausschüsse sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte und Oberbewertungsausschüsse. Die Entschädigungsgrundsätze für die Mitglieder der leuerausschüsse und für die ehrenamtlichen Mitglieder er Finanzgerichte sowie für die Mitglieder der Bewer- tmgsausschüsse und die ehrenamtlichen Mitgüeder der "berbewertungsausschüsse hat der Reichsfinanzminister die Zeit vom 1. Januar 1928 ab’wie folgt geändert: 1. Das Übernachtungsgeld beträgt: a) in Orten, die im Sinne der Reisekostenverordnung für die Beamten als besonders teure Orte gelten. 7 Reichsmark, b) in anderen Orten 5 Reichsmark. Dies gilt sowohl für die ehrenamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte und Oberbewertungsausschüsse als auch für die Mitglieder der Steuerausschüsse und Bewertungsausschüsse. 2. Die Entschädigung für wirklich erwachsene Auslagen, die durch Benutzung von Eisenbahnen oder Schiffen entstanden sind, darf a) bei ehrenamtlichen Mitgliedern der Finanzgerichte und Oberbewertungsausschüsse den Fahrpreis für die zweite Wagenklasse oder die erste Schiffsklasse, b) bei Mitgliedern der Steuerausschüsse und Bewertungsausschüsse den Fahrpreis für die dritte Wagenklasse oder die zweite Schiffsklasse nicht übersteigen. In Ausnahmefällen können auch Mitgliedern der Steuerausschüsse und der Bewertungsausschüsse bei Benutzung von Eisenbahnen die wirklich erwachsenen Auslagen für den Fahrpreis der zweiten Wagenklasse ersetzt werden. Umsatzsteuerveranlagung und Umsatzsteuervorauszahlungen der Umsatzsteuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz bis 10000 Reichsmark. Der Reichsfinanzminister hat .die Präsidenten der Landesfinanzämter wegen der Umsatzsteuerveranlagung für 1927 und wegen der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1928 wie folgt angewiesen: „1. Gemäß § 12 Absatz 2 USt.AB. befreie ich von der Abgabe der Umsatzsteuererklärung die nichtbuchführenden Umsatzsteuerpflichtigen, deren Gesamtumsatz einschließlich der etwa steuerfreien Umsätze im Kalender jahr 1927 den Betrag von 10000 Reichsmark nicht überschritten hat, sowie die Umsatzsteuerpflichtigen, die im Jahre 1927 Vorauszahlungen in gleicher Höhe wie für 1926 entrichtet haben. Diesen Pflichtigen ist jedoch ein Umsatzsteuererklärungsvordruck mit Fragebogen für Einkommensteuerzwecke zuzusenden, wenn dies zur Ermittlung des Einkommens erforderlich erscheint oder wenn die geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen für 1927 dem tatsächlichen Umsatz offenbar nicht entsprechen. Durch diese Anordnung dürfen einerseits größere Steuerbeträge nicht ausfallen, anderseits ist bei der Anwendung dieser Bestimmung von jeder kleinlichen Handhabung abzusehen. Soweit hiernach Umsatzsteuererklärungsvordrucke mit Fragebogen nicht zuzusenden sind, hat auch die Umsatzsteuerveranlagung für 1927 zu unterbleiben. In den Fällen dagegen, in denen ein Steuerbescheid zu erteilen ist, ist von der Abforderung geringfügiger Abschlußzahlungen (vgl. § 4 der Kleinbetragsverordnung) unter entsprechender Ausfüllung des Abschnitts B (Abschlußzahlung) des Umsatzsteuerbescheids und der Istspalten der Sollkarte stets abzusehen. Im Erlaß vom 19. Februar 1927 habe ich angeordnet, daß bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtumsatz 10000 Reichsmark im Kalenderjahr 1926 nicht überstiegen hat,, von weiterer Nachprüfung der Vorauszahlungen abzusehen ist, falls die Pflichtigen im Jahre 1927 Vorauszahlungen in gleicher Höhe wie für die entsprechenden Vierteljahre des Jahres 1926 entrichten, und daß in solchen Fällen von der Abgabe von Voranmeldungen abgesehen werden kann. Dieses Verfahren sollte versuchsweise für das Jahr 1927 gelten. Die Auffassung über die Beibehaltung des Verfahrens ist innerhalb der Verwaltung geteilt. Da die Auswirkung derzeit noch nicht übersehen werden kann, behalte ich das Verfahren versuchsweise auch für die Umsatzsteuervorauszahlungen im Jahre 1928 bei. Es gilt auch für die Steuerpflichtigen, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 1927 10000 Reichsmark nicht überstiegen hat. Ich ermächtige jedoch die Herren Präsidenten der Landesfinanzämter, für ihren Bezirk von der Ausdehnung des Verfahrens auf das Jahr 1928 abzusehen. Auch in diesem Fall hat aber eine Umsatzsteuerveranlagung dieser Pflichtigen für 1927 nur im Rahmen der Anordnung unter 1 zu erfolgen.“ Wechselsteuermarken. Nach § 7 der Ausf.Best. zum Wechselsteuergesetz vom 5. Oktober 1927 dürfen zur Versteuerung von Wechseln seit dem 1. Januar 1928 nur noch auf Reichsmark oder 30 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Riempp'Wcine Weinbrände Kirschwasser sind überall beliebt! Christian Riempp, Karlsruhe Telephon 168 u. 169 Reichspfennig lautende Wechselsteuermarken verwendet werden. Eine Verwendung der auf Grund der Verordnungen über wertbeständige Wechselsteuermarken vom 3. Januar 1924 (Reichsministerialblatt S. 3) und vom 6. Juni 1924 (Reichsministerialblatt S. 195) ausgegebenen, auf Goldmark oder Goldpfennig lautenden Wechselsteuermarken ist seit dem 1. Januar 1928 nicht mehr zugelassen. Dem Reichsfinanzminister war bekannt geworden, daß Steuerpflichtige auch noch nach Inkrafttreten der neuen Ausführungsbestimmungen zur Versteuerung von Wechseln auf Gold lautende Wechselsteuermarken verwendet haben, weil sie entweder von dem Außerkrafttreten dieser Wechselsteuermarken nichts erfahren hatten, oder weil Postanstalten mit auf Reichsmark oder Reichspfennig lautenden Wechselsteuermarken nicht in ausreichendem Maße versehen waren. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Wechselverkehr hat er sich nun bis auf weiteres damit einverstanden erklärt, daß Wechsel, die nach dem 1. Januar 1928 mit auf Goldmark oder Goldpfennig lautenden Wechselsteuermarken versteuert worden sind, als ordnungsmäßig versteuert angesehen werden, sofern die Wechselsteuermarken von einem für die Wechselsteuer zuständigen Finanzamt mit einem Abdruck seines Dienststempels versehen werden. Im übiigen werde für eine beschleunigte Belieferung der Postanstalten mit neuen Wechselsteuermarken Sorge getragen. -^- Außenhandel. Zollrechnungen im Verkehr mit dem Britischen Reiche. Die Firma Liebheit & Thiesen, Buch- und Kunstdruckerei, Berlin SW T 19, Niederwallstr. 15, führt die auf Anweisung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin hergestellten Formulare für Zollfakturen zu Sendungen nach den Ländern des gesamten Britischen Reiches. Nähere Erläuterungen über die Ausfertigung der Zollfakturen enthält die von der Verkehrsabteilung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin C 2, Klosterstr. 41, herausgegebene und dort zum Preise von 1,50 Reichsmark (zuzüglich Porto) erhältliche Broschüre „Zollrechnungen im Verkehr mit dem Britischen Reiche.“ Deutsch-Ungarischer Reiseverkehr. Vom Königlich Ungarischen Konsulat in München ist der Handelskammer Karlsruhe das nachstehend wiedergegebene Schreiben zugegangen: Zwischen der deutschen Reichsregierung und der kgl. ungarischen Regierung ist zur Erleichterung des deutsch- ungarischen Reiseverkehrs eine Ermäßigung der Sichtvermerksgebühren für die beiderseitigen Staatsangehörigen vereinbart worden. Ab 1. Januar 1928 sind demnach von deutschen Reichsangehörigen bei Reisen nach Ungarn folgende Sichtvermerksgebühren zu erheben: 1. für Sichtvermerke zu beliebig häufigem Grenzübertritt auf die Dauer eines Jahres 8 Reichsmark: 2. für Sichtvermerke zu einer einmaligen Ein- und Ausreise ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts in Ungarn 4 Reichsmark; Nr. Nr. 2 3. für Sichtvermerke zur einmaligen Durchreise fj_ ii gebenenfalls auch für die Rückreise) nnt einer ji dreitägigen Aufenthaltsberechtigung in Ungarn 1 Reichsmark. Zu diesem Übereinkommen beehrt sich das kgl. ungarische Konsulat zur Vermeidung von Mißverständnissen' zu bemerken, daß folgende fremdenpolizeiliche Bestim mungen in Ungarn durch dieses Abkommen nicht berühri werden und daher weiter in Geltung bleiben: Ad 1. und 2. Alle Ausländer, welche sich in Ungarn] länger als zwei Monate aufhalten wollen, haben ä zeitgerecht die Bewilligung der zuständigen Behörde ihr Aufenthaltsorts persönlich einzuholen. Besondere. Umstände können es begründen, daß die Aufenthaltsberechtigung in Ungarn kurz befristet wird wie auch in Einzelfällen Durehreiseächtvermerke ohne Aufenthaltsberechligung in Ungarn gegeben werden können. Paßvisa können auch aus Gründen, die in der Person des Siehtvermerksbewerbers liegen, verweigert werden. Stellungssuchemden wird der Einreisesichtvermerk verweigert. Arbeitnehmer erhalten nur dann die Einreise^ erlaubnis, wenn sie die Bewilligung zur Arbeitsannahin| bei der die Einreiseerlaubnis erteilenden kgl. ungaiLehen Vertretungsbehörde vorweisen. Die Bewilligung zur Ar beitsannahme ist vom Arbeitgeber beim kgl. ungarischen, Ministerium des Innern in Budapest einzuholen, vom kg! ungarischen Ministerium des Äußern in Budapest vidieren zu lassen und sodann dem Arbeitnehmer zuzusenden. Zu den oben erwähnten Gebühren ist noch pro Paß eine Reichsmark an Manipulationsgebühr zu erlegen. Bei schriftlichem Ansuchen ist das Porto für die Rücksendu: des Reisepasses von der Partei zu tragen. -S- Handel. Ausverkäufe. Folgende Firmen haben ihren Ausverkauf bei de* Handelskammer entsprechend den bezirksrätlichen Anordnungen angezeigt und die Warenverzeichnisse, die in ihrer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aufliegen, ein; gereicht: Name Adresse ^ Geschäfts- • G ™ nd des i Be g inn des ! Aus- Auszweig Verkaufs ; Verkaufs. Adolf Karlsruhe, Weiß- und Aufgabe d.14. Januar: Kotljar Kaiser- Wollwaren Geschäfts! 1928 1 straße 22 Kaiserstr. 22j L. Kuschlin;Karlsruhe, Strick- Geschäfts- '4. Februar Kaiser- waren, aufgabe ; 1928 straße 227; Trikotagenj j Gustav .Karlsruhe I Pelze jUmzug ß. Februar: Schrambkt; Kaiser- ; 1928 straße 215; \ Christian ;Rastatt Möbel Aufgabe 11. Februar Göf, z Ge- j 1928 . schäfts | Bahnhof-! ' straße 2(1 Bankwesen. Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Der Handelskammer für die Kreise Karlsruhe unt Baden ist von der Reichsbankstelle Karlsruhe ein Ah druck über die „Allgemeinen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank, Abteilung Devisen) zugegangen. Diese Bestimmungen können bei der Ge schäftsstelle der vorgenannten Handelskammer jederzeii unentgeltlich eingesehen werden. steh knü kön von unn den 144' 1451 145 145: 145; 145- 145i 1451 145 r 146t Nr. 8 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 81 Verschiedenes. Anbahnung von Geschäftsverbindungen. Bei der Handelskammer Karlsruhe gingen die nachstehend kurz angedeuteten Zuschriften betreffend Neuanknüpfung von Geschäftsverbindungen ein. Die Schreiben können vormittags von 9 bis 12 V» Uhr und nachmittags von 8 bis 5 Uhr, Samstags von 9 bis 1 Uhr im Zimmer 5 eingesehen werden. Interessenten wird anheimgestellt, sich unmittelbar an die unten aufgeführten Adressen zu wenden. Irgendwelche Gewähr wird nicht übernommen. Warenangebote. 1447. Die Firma Wellpappen werk G. m. b.H., Bruchsal, offeriert geprägtes Kugelpapier, wie es bei der Schokoladenfabrikation als Verpackung Verwendung findet. 1448. Die Firma Guillaume Goris, Antwerpen (Belgien), 819—825 Rue Dambrugge, exportiert Hülsenfrüchte (Bohnen und Erbsen). 1449. Die Firma J. W. Zuurdeeg, Paris, 8 Rue St. Lazare, offeriert Kunsthorn aus Galalith hochwertiger Beschaffenheit als Räumungsposten. 1450. Die Firma G. Guzetta & N. Nigri, Catania (Italien), Via Fama Nr. 24, sucht mit deutschen Südfruchtimporteuren in Geschäftsverbindung zu treten. 1451. Die Firma Fusco & Grioli, Messina (Italien), sucht mit deutschen Firmen in Geschäftsverbindung zu treten, die Obst, Gemüse und Südfrüchte importieren. 1452. Die Firma Legard & Graeber, Casablanca (Marokko), 25, Rue du Camp Turpin, exportiert Crin vegetal, Kork im rohen Zustand und Nebenprodukte, Getreide, Weizen, Gerste usw. 1453. Eine Firma im Bezirk der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Graz (Österreich) beabsichtigt, den Export von Rotkleesamen auszudehnen. Interessenten werden gebeten, sich an die genannte Handelskammer zu wenden. 1454. Die Firma Emerich Strnadel, Versandgeschäft in Olmütz (Tschechoslowakei), sucht Interessenten für künstlerisch bemalte ausgeblasene Ostereier. 1455. Die Firma K. Smetana, Pilsen (Tschechoslowakei), Prazska ul. 13, sucht Interessenten für Öllampen- schwimmdocbte. Warennachfrage. 1456. Die Firma Paul Lehrs, Hamburg 24, Lübecker Straße 147, übernimmt als Exportvertreter Vertretungen deutscher Firmen. 1457. Die Firma Dr. Marian Hand, Wien 1, Singerstraße •Nr. 11, sucht mit Fabriken in Verbindung zu treten, die folgendes herstellen: wasserundurchlässige Autoverdeckstoffe, zum Ausschlagen und Tapezieren von Autos geeignete Tuche, Corde, Kunstleder usw. Vertretergesuche. 1458. Die Firma G. C. Brinkmann, Bielefeld, hat die Vertretung für die „Original Buseschen Kinderkarusselle mit Selbstantrieb“ zu vergeben. 1459. Die Firma Rosenkranz & Seitz, Fabriken für Folien, Flitter. Gelatine-Packungen und Spielwaren, Dresden A 2 % Uhlandstraße 35, sucht Vertreter für ihre Gelatine-Erzeugnisse. 1460. Die Firma „E-Gla-We“ Essener Glasbearbeitungs- Werkstätten H.W.Leers, Essen, Franziskastr. 61, sucht Vertreter für Beleuchtungsgläser, -ampeln, • Schalen für Kronleuchter und Lampenschirme. 1461. Die Firma Goldina A.-G., Bremen, sucht Generalvertreter. 1462. Die Firma Garrels & Börner, Hamburg 1, Glockengießerwall 1, III, sucht Vertreter für den Vertrieb von afrikanischen Pflanzenfasern. Otto Marx, beeidigter Bücherrevisor u. haufm. Sachverständiger für den Bezirk der Handelskammer Karlsruhe (Baden) Badisdier Handelshof, Fernsprecher 4762. Revisionen / Buchanlagen / Steuer beratungen / Gutachten/ Sanierungen/Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche/ Liquidationen / Vermögens- und Hausverwaltungen. 1463. Die Firma Wilhelm Markmann, Hamburg 8, Zippelhaus 4, sucht Vertreter für portugiesische Ölsardinen und sonstige Fisch konserven. 1464. Die Firma Guttman & Widawer, Hamburg 36, Ger- hofstraße 3—5, Ecke Königstraße, sucht Vertreter, der bei denjenigen Firmen eingeführt ist, die sich mit dem Verkauf von Honig befassen. 1465. Die Firma August Risteihuber, Hamburg 8, Catha- rinenstraße 29—30, Pelikanhaus, sucht Vertreter, der bei der Grossistenkundschaft des Kolonialwaren-, Feinkost- und Fischhandels eingeführt ist. 1466. Die Firma Robert Cohnen, Zwirnerei und Weberei, München-Gladbach, Mathiasstraße 51, sucht Vertreter für indanthrenfarbigen Dekorations-Rips. 1467. Die Molkerei Waren G. m. b. H., Waren (Mecklenburg), sucht Vertreter für den Verkauf von kondensierter Milch. 1468. Die Firma M. J. Paul & Fils successeurs in Aix en Provence (Frankreich) sucht Vertreter für Mandeln und Haselnüsse. 1469. Die Firma Francesco Nitti & Figlio, Triggiano (Italien), sucht Vertreter für den Verkauf von Mandeln. 1470. Die Firma Ditta Francesco Paolo Salerno, Bari (Italien), hat die Vertretung für Mandeln, Johannisbrot, Feigen, Senfsamen usw. zu vergeben. 1471. Die Firma Peter Bürki, Luzern (Schweiz), Industriestraße 9, vergibt die Vertretung für echten Emmentalerkäse in Laiben, echten Emmentalerkäse in Schachteln und Blockkäse. --a-- Mitteilungen der Karlsruher Börse. . Börsenbericht vom 11. Januar 1928. Produkten.—Weine und Spirituosen. Abteilung Getreide, Mehl und Futtermittel. Die rückläufige Konjunktur der ausländischen Brotgetreidemärkte pflanzt sich auch hierher weiter. Auch Futtermittel haben an Interesse verloren, dagegen ist gute Braugerste nach wie vor im Vordergrund. Süddeutscher Weizen . . . '. 25,75—26,50 RM. Deutscher Roggen. 25,00—25,50 „ Sommergerste, je nach Qualität . . . 26,50—30,50 ,, Ausstichware über Notiz. Futtergerste, je nach Qualität. . . . 21,50—23,00 ,, Deutscher Hafer, je nach Qualität . . 21,00—23,50 ,, Fabrikationsware über Notiz. Platamais, bezugsscheinpflichtig . . . 21,00—21,50 ,, Weizenmehl, Mühlenforderung. . . . 37,25—37,50 ,, Roggenmehl, Mühlenforderung, südd. Fabrikate. 36,00—36,50 ., Weizenfuttermehl. 15,50—16,25 ., Weizenkleie, fein, spätere Monate . . 13,50—13,75 ., Weizenkleie, grob, spätere Monate . . 14,25—14,50 .. Roggenkleie. 14,50—15,00 ,, Spezialfabrikate entsprechend teurer. Biertreber, je nach Qualität .... 18,25—18,75 „ Malzkeime. 17,50—18,00 ., Trockenschnitzel, per Januar—März . 12,00 .. Rapskuchen, lose. 18,00 .. Erdnußkuchen, Mannheimer Fa brikate, lose. 24,75—25,00 ., 32 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 3 Gemälde, Radierungen sowie Reproduktionen bester Künstler empfiehlt als schönsten Wandschmuck in erstklassiger Auswahl I. Biichle, inh.= W. Berfsch, Kunsthandlg. Karlsruhe Kaiserstr.132 Teleph. 1957. Werkstätte für gediegene Einrahmungen mit elektr. Betrieb. Gegr. 1553. Soyaschrot, Mannheimer Fabrikate, mit Sack. 22,00—22,25 EM. Speisekartoffel, gelbfleischige .... 8,60— 9,00 ,, Speisekartoffel, weißfleischige .... 7,60— 7,80 „ Rauhfuttermittel. Loses Wiesenheu, gut, gesund, trocken 8,00— 8,50 RM. Luzerne. 9,00— 9,50 „ Weizen-, Roggenstroh, drahtgepreßt . 4,25— 4,75 „ Alles per 100 Kilo, Mühlenfabrikate, Mais, Biertreber und Malzkeime mit, Getreide und Trockenschnitzel ohne Sack, Frachtparität Karlsruhe bezw. Fertigfabrikate Parität Fabrikstation. Waggonpreise. Kleinere Quantitäten entsprechende Zuschläge. Alle Preise von Landesprodukten schließen sämtliche Spesen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis zur Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatzsteuer ein. Die Erzeugerpreise sind entsprechend niedriger zu bewerten. Abteilung Weine und Spirituosen. Die Weinpreise haben eine sichtbare Veränderung nicht erfahren. Der Verkehr der Börse war ruhig. Der Markt in Edelbranntweinen war ebenfalls unverändert. Börsenbericht vom 18. Januar 1928. Produkten.—Weine und Spirituosen. Abteilung Getreide, Mehl und Futtermittel. Die ruhige Haltung auf dem Brotgetreidemarkt hält an. Braugerste bleibt weiterhin bei etwas festeren Preisen gesucht. Mais und Hafer sind gefragter. Im übrigen ist der Futtermittelmarkt unverändert. Süddeutscher Weizen. 25,50—26,25 RM. Deutscher Roggen. 25,00—25,50 ,, Sommergerste, je nach Qualität . . . 27,50—31,00 ,, Ausstich wäre über Notiz. Futtergerste, je nach Qualität . . . . 21,50—23,00 ,, Deutscher Hafer, je nach Qualität . . 21,50—23,50 „ Fabrikationsware über Notiz. Platamais, bezugsscheinpflichtig . . . 21,50—22,00 ,, Weizenmehl, Mühlenforderung. . . . 37,25—37,50 „ Roggenmehl, Mühlenforderung, südd. Fabrikate. 36,00—36,50 „ Weizenfuttermehl. 15,50—16,25 „ Weizenkleie, fein. 13,50—14,00 ,, Weizenkleie, grob. 14,50—14,75 „ Roggenkleie. 14,75—15,25 „ Spezialfabrikate entsprechend teurer. Biertreber, je nach Qualität .... 18,25—18.75 ,, Malzkeime. 17,50—18,00 „ Trockenschnitzel, per Januar—März . 12.25 ,, Rapskuchen lose. 18,00 ,, Erdnußkuchen, Mannheimer Fabrikate, lose. 24,75—25,00 ,. Soyaschrot, Mannheimer Fabrikate, mit Sack. 22,00—22,25 „ Speisekartoffel, gelbÜeiscbige .... 8,60— 9,00 „ Sneisekartoffel, weißfleischige .... 7,60— 7,80 „ Rauhfuttermittel. Loses Wiesenheu. gut, gesund, trocken 8,00— 8,50 RM. Luzerne. 9,00— 9,50 ., Weizen-, Roggenstroh, drahtgepreßt . 4,25— 4,75 ., Alles per 100 Kilo, Mühlenfabrikate, Mais, Biertreber und Malzkeime mit, Getreide und Trockenschnitzel ohne Sack, Frachtparität Karlsruhe bezw. Fertigfabrikate Parität Fabrikstation. Waggonpreise. Kleinere Quantitäten entsprechende Zuschläge. Alle Preise von Landesprodukten schließen sämtliche Spesen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis zur Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatzsteuer ein. Die Erzeugerpreise sind entsprechend niedriger zu bewertet. Abteilung Weine und Spirituosen. Die Marktlage ist unverändert. Börsenbericht vom 25. Januar 1928. Produkten.—Weine und Spirituosen. Abteilung Getreide, Mehlund Futtermittel. Der Brotgetreidemarkt ist weiter ruhig. Braugerste in guten Qualitäten etwas nachgiebiger, geringere Ware zeigt weniger Interesse. Mais, alte Ernte, und Hafer sind fest. Futtermittel ruhig. Süddeutscher Weizen. 25,50—26,00 RM. Deutscher Roggen. 25,00—25,50 „ Sommergerste, je nach Qualität . . . 27,50—30,50 „ Ausstich wäre über Notiz. Futtergerste, je nach Qualität. ... 21,50—23,00 ,, Deutscher Hafer, je nach Qualität . . 21,50—23,50 ,, Fabrikationsware über Notiz. Platamais, bezugsscheinpflichtig . . . 22,00 „ Weizenmehl, Mühlenforderung. . . . 37,00—37,25 „ Roggenmehl, Mühlenforderung, südd. Fabrikate. 36,00—36,50 ,, Weizenfuttermehl. 15,25—16,00 „ Weizenkleie, fein. 14,00 , Weizenkleie grob. 14,50—14,75 ., Roggenkleie.•. 14,75—15,25 „ Spezialfabrikate entsprechend teurer. Biertreber, je nach Qualität. 18,25—18,75 „ Malzkeime.. 17,50—18,00 „ Trockenschnitzel, per Januar—März . 12,25—12,50 ,, Rapskuchen, lose. 18,00 ,, Erdnußkuchen, Mannheimer Fabrikate, lose. 24,75—25,00 „ Soyaschrot, Mannheimer Fabrikate, mit Sack. 22,00—22,25 „ Speisekartoffel, gelbfleischige .... 8,60— 9,00 „ Speisekartoffel, weißfleischige .... 7,60— 7,80 ,. Rauhfuttermittel. Loses Wiesenhen, gut, gesund, trocken 8,00— 8,50 RM. Luzerne. 9,00— 9,50 „ Weizen-, Roggenstroh, drahtgepreßt . 4,25— 4,75 „ Alles per 100 Kilo, Mühlenfabrikate, Mais, Biertreber und Malzkeime mit, Getreide und Trockenschnitzel ohne Sack, Frachtparität Karlsruhe bezw. Fertigfabrikate Parität Fabrikstation. Waggonpreise. Kleinere Quantitäten entsprechende Zuschläge. Alle Preise von Landesprodukten schließen sämtliche Spesen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis zur Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatzsteuer ein. Die Erzeugerpreise sind entsprechend niedriger zu bewerten. Abteilung Weine und Spirituosen. Der Verkehr der Börse war ruhig. Notierungen für Weine und Edelbranntweine im wesentlichen unverändert. BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 83 Nr. 3 I. Mitgliederversammlung der Karlsruher Börse im Jahre 1928. Der Verein „Karlsruher Börse“ (e. V.) hielt am 11. Januar 1928 seine diesjährige Mitgliederversammlung ab. Der Börsenvorsitzende, Herr Direktor Georg Knorz, dankte in seiner einleitenden Ansprache zunächst den aus dem Börsenvorstand ausgeschiedenen Mitgliedern für ihre bisherige wertvolle Mitarbeit. Sodann gab er einen Überblick über das Börsenjahr 1927. Er führte dabei aus, daß das verflossene Jahr für alle Angehörigen der an der Börse vertretenen Geschäftszweige nicht leicht gewesen sei. In den ersten Monaten litten die Börsenfirmen unter der Fülle der Geschäftsaufsichten und Zahlungsschwierigkeiten. In der zweiten Hälfte und insbesondere gegen den Schluß des Jahres erschwerten die gewaltigen Preisrückgänge am Getreide- und Mehlmarkt das Geschäft und gestalteten den einen oder anderen Betrieb verlustbringend. Aus der Fülle der Arbeiten der Börse seien herausgegriffen : die Besprechung des Jahresfahrplans 1927 am 8. Januar 1927; die Sitzung des Verbandes süddeutscher Getreidebörsen und -markte in Mannheim wegen Aussprache über die Einheitsbedingungen am 15. März 1927; die Aussprache über die Zugrundelegung des Karlsruher Schiedsgerichts bei allen Geschäftsabschlüssen der hiesigen Mitglieder am 80. März 1927; die Verhandlungen wegen der kritischen Lage des süddeutschen Mehlhandels am 5. April 1927; die Eingabe gegen die Schiffahrtsabgabe am 20. April -1927; die Verhandlungen wegen Führung von Pressegesprächen mit den den Börsenbericht bringenden Zeitungen am 21. Juni 1927; der Abschluß des Abkommens mit dem „Marktbericht Hansablum“ über die Berichte der Karlsruher Börse am 12. Oktober 1927; die Beteiligung der Karlsruher Börse an der Eingabe, betreffend Errichtung eines badischen Instituts für Pflanzenzüchtung am 28. November 1927; die Ernennung von zwei vereidigten Handelsmäklern, den Herren Eugen Baumann und Wilhelm Elsässer in Karlsruhe, am 25. Oktober 1927. Während des vergangenen Jahres waren im Kreise der der Börse nahestehenden Persönlichkeiten folgepde Daten zu verzeichnen: am 9. Januar 1927 feierte Herr Handelskammerpräsident Nicolai seinen 60. Geburtstag; am 8. Mai 1927 schied Herr Reichsbankdirektor Gutt- zeit aus dem Dienst aus; am 5. Mai 1927 feierte Herr Obermeister Karl Häcker in Weingarten sein 25. Obermeisterjubiläum ; am 1. August 1927 blickte Herr Direktor Moritz Oppenheimer in Heidelberg auf seine 25jährige Tätigkeit als Leiter der Herrenmühle zurück; gleichzeitig feierte Herr Direktor Klein von der Rheinmühle in Mannheim das Fest des 25jährigen Geschäftsbestehens. Sodann gedachte Herr Direktor Knorz zweier dahingeschiedenen höheren badischen Beamten, die, sich um die Entwicklung der Börse sehr verdient gemacht und ihr immer lebhaftes Interesse entgegengebracht haben, nämlich des Landeskommissärs Herrn Geheimrat Gräser, der am 19. November 1927 starb, und des Herrn Oberregierungsrats Carl Stehberger, der am 9. Januar ds. Js. verschied. Die Börse wird das Andenken der beiden Verstorbenen stets in Ehren halten. Im Anschluß daran erfolgte die Neuwahl für sechs ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Es wurden als Vertreter der Abteilung Landesprodukte gewählt die Herren Emil Bakofen, Rastatt, Richard Burger, Mannheim, Friedr. Hoepfner, Karlsruhe, Josef Kaufmann, Kehl; als Vertreter der Abteilung Weine und Spirituosen Herr Wilhelm Brenk, Pforzheim; als Vertreter der sonstigen an der Börse vertretenen Geschäftszweige Herr Fabrikant Hans Dieffenbacher, Karlsruhe. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Süddeutschen Mühlenvereinigung G. m. b. H. in Mannheim. Gültig für alle ab 1. Januar 1928 abgeschlossenen Geschäfte. I. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme ist der Ort der Mühle, Erfüllungsort für Zahlung und Gerichtsstand ist der Sitz der Mühlenverwaltung. II. Preise. 1. Die Preise verstehen sich für 100 kg brutto für netto einschließlich Sack, frei Waggon Mühle oder frei Fuhre Mühle oder, wenn die Mühle an einer Wasserstraße liegt, auch frei an Bord Schiff. Anschlußfracht, Stellgebühr, Staugeld im Schiff usw. gehen zu Käufers Lasten. 2. Werden zwischen Vertragsabschluß und Lieferung neue Steuern, Zölle oder öffentliche Abgaben eingeführt oder bestehende erhöht, so ist die Mühle berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung zu verlangen, welche durch die Süddeutsche Mühlen Vereinigung für alle noch nicht abgewickelten Kontrakte und für beide Teile verbindlich festgesetzt wird. III. Transport. Die Transportgefahr ab Mühle trägt in allen Fällen der Käufer. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen ohne jede Verantwortlichkeit; auch für Verzögerung in der Gestellung von Eisenbahnwagen kann die Mühle nicht verantwortlich gemacht werden. Bei Wasserverladung muß das Schiff vom Käufer an die Ladestelle der Mühle gelegt werden. Benützen Sie regelmäßig* * den öffentlichen Arbeitsnachweis wenn Sie eine Stellung zu besetzen habenI Sie sparen Zeit, Geld und Mühe. Wir pflegen durch eine besondere Abteilung vornehmlich auch die Vermittlung von Angestellten. Statt der üblichen, oft umfangreichen u.unübersichtlichen Bewerbungen erhalten Sie durch uns nach Ihren besonderen Wünschen ausgewählte Bewerbungspapiere, welche Ihnen ein sofortiges Urteil über die Bewerber ermöglichen. Ihre Firma wird den Bewerbern erst bekanntgegeben, wenn Sie persönliche Vorstellung wünschen. Arbeitsamt für den Vermittlnngsbezirlf Karlsruhe, Gartenstraße 53. — Fernspr. 5270—5274. 34 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 8 IV. Zahlung. 1. Zahlung erfolgt: a) bei Mehl (Nachmehle ausgeschlossen) nach Verkäufers Wahl entweder in bar innerhalb 7 Tagen mit 1 % Skonto oder innerhalb 14 Tagen mit y z % Skonto oder gegen diskontfreies Akzept auf 80 Tage dato Faktura. Akzepte und Rimessen müssen an Reichsbankplätzen zahlbar sein. Der Diskont beträgt 1 %über Reichsbanksatz. Wechselstempel geht zu Käufers Lasten; b) bei Nachmehlen, Futtermitteln und Abfällen in verlustfreier Netto-Kasse; c) die Barzahlung muß innerhalb 7 bezw. 14 Tagen dato Faktura in Verkäufers Besitz sein; etwaige Akzepte innerhalb 5 Tagen dato Faktura; d) in allen Fällen der Absätze a und b hat die Verkäuferin jederzeit das Recht, Zahlung entweder Zug um Zug (auch bei Andienung in der Mühle) oder gegen Duplikatfrachtbrief bezw. Konnossement, bei Mehl Kasse abzüglich 1 % Skonto, bei Nachmehlen, Futtermitteln und Abfällen netto Kasse zu verlangen, auch wenn auf frühere oder auf den gleichen Abschluß eine andere Zahlungsweise vereinbart oder bewilligt war. 2. Bei Zahlung gegen Duplikatfrachtbrief ist Verkäufer berechtigt, die Ware an seine Adresse zu verladen unter Beifügung eines Freigabescheines zum Frachtbriefduplikat. , 8. Die Ware bleibt in allen Fällen Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung. Wenn in Ausnahmefällen Wechsel oder Schecks angenommen werden, gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Wird die Ware vom Käufer weiter veräußert, so gelten die ihm daraus entstehenden Forderungen im Sinne des § 392 HGB. im Verhältnis zwischen Mühle, ihrem Käufer und dessen Gläubigern als Forderungen der Mühle. 4. Aufrechnung u. Zurückbehaltung wegen Ansprüchen irgendwelcher Art ist der Mühle gegenüber unzulässig. 5. Wird die Zahlung nicht nach obigen Bedingungen geleistet, so kommt Käufer ohne Mahnung in Verzug. V. Abnahme. 1. Die Abnahme hat nach Wahl der Mühle innerhalb der vereinbarten Lieferfrist in einer Partie oder in Teilpartien, auf Verlangen der Mühle jedoch nicht unter 5000 kg zu geschehen. 2. Man unterscheidet folgende Verkäufe: a) zur sofortigen Lieferung: Lieferung und Abnahme spätestens am 4. Werktage nach Kaufabschluß; b) zur prompten Lieferung: Lieferung und Abnahme spätestens am 8. Werktage nach Kaufabschluß ; c) auf Termine: Beträgt die Lieferfrist hierbei mehr als einen Monat, so kann nur Abnahme und Lieferung in monatlich gleichen Mengen und in Raten von m i n destens 5000 kg verlangt werden. 3. Bei Verkäufen zur sofortigen oder prompten Lieferung hat Käufer ohne Aufforderung sofort bei Abschluß Versand Verfügung zu erteilen, bei Verkäufen auf Termine innerhalb vier Werktagen nach erfolgter Aufforderung, spätestens jedoch, falls vorher keine Aufforderung seitens der Mühle erfolgt ist, am Ende der vertreglichen Lieferzeit. 4. Andienung der Ware kann in allen Fällen auch auf dem Lager der Mühle erfolgen. 5. Erfolgt Abnahme oder Versand Verfügung nicht innerhalb der vorstehenden Fristen, so kommt Käufer ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle ist die Mühle berechtigt, baldmöglichst zu liefern. VI. Verzug des Käufers. 1. Kommt Käufer mit Versandverfügung bezw. Abnahme in Verzug, so ist Verkäufer berechtigt, die Rechte aus § 326 »BGB. anzudrohen und auszuüben, wobei eine Nachfrist von drei Werktagen für angemessen gilt. Die Nachfristsetzung kann mit der Aufforderung zur Erteilung der Versandverfügung (V, 3) verbunden werden: in diesem Falle betragen Aufforderungs- und Nachfrist zusammen sieben Werktage. 2. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so gilt eine Nachfrist von vier Werktagen als angemessen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, -wenn Zahlung Zug um Zug oder gegen Dokumente vereinbart ist. 3. Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug verlangt die Mühle zum Ausgleich für Zinsverlust, Lagerspesen u. dgl. einen entsprechenden Preisaufschlag, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf. 4. Die Setzung einer Nachfrist erübrigt sich in allen Fällen, wenn Käufer seine Zahlungen eingestellt hat. In diesem Falle kann Verkäufer sofort vom Vertrag zurüek- treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. VII. Verzug der Mühle. 1. Kommt die Mühle mit der Lieferung in Verzug, so sind mindestens folgende Nachfristen zu setzen: a) bei Verkäufen zu sofortiger Lieferung drei Werktage, b) bei Verkäufen zu prompter Lieferung sechs Werktage, c) bei Verkäufen auf Termine zehn Werktage. 2. Solange der Käufer aus dem gleichen oder einem anderen Abschluß mit Abnahme oder Zahlung im Rückstand ist, läuft die vertragliche Lieferfrist oder die Nachfrist gegen die Mühle nicht. 3. Durch Abänderung einer gegebenen Disposition wird eine bereits gestellte Nachfrist hinfällig. VIII. Sicherstellung. Kommt Käufer mit der Zahlung einer Lieferung in Verzug oder wird der Mühle seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft (Auskunft einer Bank oder Auskunftei genügt), so ist Prämiierte Weinkellerei / Spezialhaus für Qualitätsweine H. Mumelter & Söhne, Bozen (Tirol) Beeidete Meßwein-Lieferanten / Gegründet im Jahre 1878 Große Auswahl in selbstgekelterten Sorten und Qualitätsweinen aus den besten Lagen des deutschen Weinbaugebietes zu konkurrenzfähigen Preisen / Kostproben auf Verlangen Vertreter: BERNH. HAGEMANN, KONSTANZ am Bodensee •/Nr. 3 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 85 die Mühle berechtigt, für sämtliche Lieferungen aus allen noch laufenden Abschlüssen Sicherheitsleistung und für die fälligen Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Ent- I spricht der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb vier Werktagen, so kann die Mühle von allen Abschlüssen zurücktreten oder 'Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. IX. Erfüllungshindernisse. 1. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen mit Aus- j^nafime solcher, die durch Feuer hervorgerufen sind, Verkehrsstörungen, Roh- und Betriebsstoffe u. dgl. betreffend, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauern die Behinderungen länger als vier Wochen, so hat die Mühle das Recht: £ a) die vertraglichen Lieferfristen um die Zeit der weiteren Behinderüng, aber nicht über einen Monat hinauszuschieben oder b) gleichartige Ersatzfabrikate anderer Mühlen, Fracht- paritäf ihrer Station, zu liefern, oder c) bestehende Abschlüsse aufzuheben. 2. Andere Erfüllungshindernisse, wie insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Krieg, Blockade, Verbot oder | Erschwerung der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, alles dies sowohl im eigenen Lande wie in den in Betracht 1 kommenden anderen Ländern, Feuer, Nichtlieferung des rechtzeitig eingekauften Rohstoffes aus irgendeinem nicht & auf den freien Willen der Mühle zurückzuführenden Grunde geben der Mühle sofort die Rechte aus Ziffer 1 a—c. §g 3. Die Mühle hat im Falle 1 innerhalb 14 Tagen nach |i Ablauf der vier Wochen, im Falle 2 innerhalb 14 Tagen jt nach Eintritt des Ereignisses dem Käufer schriftlich zu f’ erklären, welches der drei Rechte sie ausüben will. Ist die jr Mühle infolge der durch das Ereignis geschaffenen Ver- & hältnisse zunächst nicht in der Lage, sich den zur Abgabe | ihrer Erklärung notwendigen Überblick zu verschaffen, so ^ läuft die Frist erst von dem Zeitpunkt ab, in dem ihr dies •möglich ist. Die Erklärung gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn sie am letzten Werktag der Frist von der Mühle zur .Bost gegeben worden ist. Die Ausübung der Rechte ist ffnicht von dem Nachweis abhängig, daß das eingetretene ft Ereignis die Erfüllung unmöglich gemacht oder erschwert hat. -1. 4. Während der Dauer der Behinderung ist eine'Inver- |feugsetzung der Mühle ausgeschlossen. Aus den in Ziffer 1 "fand 2 genannten Erfüllungshindernissen kann Käufer Iweder Schadenersatzansprüche noch ein Rücktrittsrecht gegenüber der Mühle ableiten. X. Mängelrüge. 1. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach ^Empfang der Ware, nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb fünf Werktagen telegraphisch und schriftlich an- : zuzeigen. ' 2. Beträgt der Minderwert nicht mehr als 5 %, so ist r die Ware mit dem festgestellten Minderwert vom Käufer zu übernehmen. Beträgt der Minderwert mehr als 5 %, so bist Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet, unver- |!*:züglich Ersatzheferung zu den vereinbarten Preisen und ^^Bedingungen zu leisten. . Ü 3. Der Anspruch auf Minderung kann nicht durch Ab- “ !zug von der Rechnung der Mühle geltend gemacht werden. 4. Die Mühle kann bei jeder Andienung sofortige Anerkennung der Ware verlangen. XI. Streitigkeiten. Alle Streitigkeiten aus auf Grund dieser Bedingungen abgeschlossenen Geschäften unterhegen nach Wahl der Mühle entweder der Entscheidung des Schiedsgerichts der Mannheimer Produktenbörse nach der 8ur Zeit des Abschlusses geltenden Schiedsgerichtsordnung A mit der Maßgabe, daß bei Berufungsstreitigkeiten der strittige Betrag vom Käufer hinterlegt werden muß, oder der Entscheidung der ordenthchen Gerichte. Befindet sich am Domizil der betreffenden Mühle das Schiedsgericht einer Produktenbörse, so soll auch dieses Schiedsgericht nach Wahl der Mühle-zuständig sein. XII. Sonstige Bestimmungen. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die Allgemeinen Einheitsbedingungen und Handelsgebräuche mittel- und süddeutscher Produktenbörsen und -markte nebst zugehörigen Probenahme-Bestimmungen, insbesondere auch im Beweissicherungsverfahren bei Beanstandung von Beschaffenheit und Gewicht. Nicht zur Anwendung kommt der § 34 der genannten Einheitsbedingungen. Karlsruher Rheinhafen. In der Woche vom 9. bis 14. Januar 1928 sind in Karlsruhe-Hafen * angekommen: 26 Schiffe mit Brennstoffen, 12 Schiffe mit Stückgut, darunter 1649 t Getreide und andere Lebensmittel 3 Schiffe mit Roheisen, 1 Schiff mit Zucker; abgegangen: 3 Schiffe mit Stückgut, 5 Schiffe mit Holz, 1 Schiff mit Alteisen, 1 Schiff mit Telegraphenstangen. In der Woche vom 16. bis 21. Januar 1928 sind in Karlsruhe-Hafen angekommen: 25 Schiffe mit Brennstoffen, 10 Schiffe mi t Stückgut, darunter 581 t Getreide und andere Lebensmittel, 2 Schiffe mit Baumaterialien, 2 Schiffe mit Holz, 2 Schiffe mit Formeisen, 1 Schiff mit Zucker; abgegangen: 4 Schiffe mit Stückgut, 1 Schiff mit Holz, 2 Schiffe mit Alteisen. - Bücherschau. Das Arbeitszeitnotgesetz und die übrige arbeitszeitrechtliche Gesetzgebung des Reichs seit 9. November 1918, erläutert von Professor Dr. Adolf Günther und Archivar Dr. Richard Schneider. Guttentagsche Sammlung, ■ Verlag Walter de Gruyter, Berlin. 386 Seiten. Preis 7,50 Reichsmark. 2. Teilauflage des 1920 erschienenen, von Professor Dr. Adolf Günther bearbeiteten Gesamtwerkes „Arbeiterschutz und Arbeitsrecht“ (Nr. 138a der Guttentagschen Sammlung). Die Arbeit ist der 1. Auflage gegenüber ein völlig neues Buch. Der Kommentar umfaßt die gesamte arbeitszeitrechtliche Gesetzgebung von der Staatsumwälzung bis zur Gegenwart nach dem Stand vom 31. Juli v. Js., und zwar nicht mm die allgemeinen Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte, wie sie in der durch das Arbeitszeitnotgesetz abgeänderten Arbeitszeitverordnung enthalten sind, sondern auch die für einzelne Gewerbezweige und Einzelbetriebe auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen ebenso wie die gesetzlichen Bestimmungen, die für die jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die unter besonderen Gefahren für Leben und • Gesundheit arbeitenden Gruppen von Arbeitern ergangen sind. . — — L Geschäftsstelle der Badischen Wirtschafts-Zeitung Karlsruhe, Ritterstraße 1. Fernspr 297. — Verantwortlich für die.Schriftleitung: Dr. Krieneri, Handele kammer-Syndikus; für Anzeigen: A. Meschede, beide in Karlsruhe. A3J- »* Rheinunion“ Transport-Gesellschaft m.b.H. Karfsruhe-Rheinhafen, Honsel Ist r. 34 :: Fernruf 6840 :: Drahtanschrift: Rheinunion Karlsruhebaden Regelmäßiger Eildantpferverkelir zwischen Antwerpen—Rotterdam und Karlsruhe, sowie allen Rheinhäfen Schiffahrt — Spedition — Lagerung — Massengut-Transporte Durchfracht enverk eh re von n.nach:' Nord-, Süd- u. Jlittelamerika, Engl., Frankr., allen rord. n. rnss. Iläien, Spanien, Portugal, Italien, üriecheuland, Türkei, Donausiaaten, hordalrika, Aegypten, Rleinasieu, Indien, China, Japan etc. t>3 BADTSCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 3 Dalhofer & Hummel, Essenweinstraße 6/8, Tel. 5677 Aütofahrschule / Autoreparaturwerkstätte Autovertretungen: Studebaker, Erskine, Hanomag^Kleinauto mm js - t . ...;3 Wkuxfßs j2nttäu&cfmt nie. I I tlOARCnmüNTAAlUK MARCO» LEO METZGER RAHIIRUHC - ft. Pb. Schumacher BAUGESCHÄFT Technisches Büro KARLSRUHE Georg-Friedrich-Straße 28 Hoch-, Tief- u. 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