Nr. 11 h •^KARLSRUHE Einung irch 5. AUGUST 1928 SO >91 BADISCHE WIKTSCHAFTS'ZEmiNG Herausgeber: HandelsKammersyndiKus Dr.Krienen, Karlsruhe i.B. •Jahrg. Erscheint monatlich 2 mal Nr. 15 77 chs Karlsruher Schiffahrts " ‘ . . KARLSRUHE I.B. Fernruf Nr. 6253 u. 6254 Rheinschiffahrt Umschlag, Speditionen jeder Art, Lagerung von Stückgütern und Massengütern, Versicherung Sonderabteilung Holzspedition Rhenus Transportgesellschaft m.b.H. KARLSRUHE I.B. Fernruf Nr. 6253 u. 6254 Schnellgüterbootdienst zwischen allen Rheinstationen Rotterdam, Amsterdam, Ant" werpen Spezialdienst nach England, Amerika und Levante Internationale Bahntransporte a n Karlsruher Lebensversicherungsbank A.-G. Hammonia Allgem. Vers.-Akt.-Ges. Hamburg Die gemeinsamen Vertreter Yarmitteln alle Alten ym Yeisicteungen gegen Personal- nnd SactaMen Friedrich Chr. Kiefer KARLSRUHE I. B. 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V. hat kürzlich die Frage der Haftung fdes eingetragenen Vereins geprüft und uns Ausführungen zur Verfügung gestellt, die wir nachstehend wegen lihrer allgemeinen Bedeutung zum Abdruck bringen: I. Die Haftung des Vereins. a) Haftung gegenüber Mitgliedern. Die ; Mitgliedschaft ist ein Rechtsverhältnis eigener Art 1 und nicht mit anderen rechtlichen Beziehungen des I irgerlichen Rechts zu vergleichen. Immerhin wird an aber bei den Feststellungen der Rechte und dichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, auf idere wesensähnliche Rechtsformen des bürgerlichen echts zurückgreifen müssen. Dabei wird in erster eihe ein auftragsähnliches Verhältnis anzunehmen ln. Die Frage, ob ein Mitgliedsbeitrag bezahlt wird ler nicht, ist für das allgemeineV erhältnis zwischen itglied und Verein unerheblich. Aus dem Auftrags- :rhältnis folgt die Verpflichtung zur sorgfältigen fledigung aller Angelegenheiten der Mitglieder, ■weit diese in den Rahmen der Verbandstätigkeit llen und für das Mitglied übernommen werden. Das gilt für die allgemeinen Rechtsverhältnisse, e alle Mitglieder betreffen, nicht viel anders liegen fdie Sachen bei solchen Verbandseinrichtungen, die lallen Mitgliedern zur Verfügung stehen, aber eine ^besondere Gegenleistung des Mitgliedes erfordern, I'z. B. besondere Beiträge für Benutzung einer Aus- |kunftsabteilung. Das Verhältnis kann sich aber doch |stark nach der Richtung eines besonderen Vertrags- , Verhältnissee verschieben, das wird im einzelnen Tat- j frage sein. So wird man z. B. bei einem Verband, ^dessen Mahnabteilung sich lediglich darauf beschränkt, |Fälle von Zahlungssäumnis dadurch zu bearbeiten, laß die Schuldner gemahnt w r erden, nur eine Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Verbandsarbeit und [damit ein auftragsähnliches Verhältnis sehen, und [zwar auch dann, wenn das Mitglied besondere Mahngebühren zu zahlen hat. Uebemimmt aber der Verband durch seine Mahnabteilung auch die weitere Behandlung der Angelegenheit, insbesondere die Führung von Rechtsstreitigkeiten, so entsteht neben lern Mitgliedschaftsverhälmis ein besonderes Vertrags- Verhältnis, gerichtet auf die Besorgung der Rechts- jängelegenheiten. Hier stehen sich dann Verband und litglied wie fremde Vertragsparteien gegenüber, d. h. |es entstehen alle Rechte und Pflichten des Vertrages auf Führung eines Rechtsstreits. Der Verband muß diesem Falle für jede Sorgfalt haften, besonders bei Nachprüfung von Fristen, Rechtsbelehrung, Auswahl von Prozeßbevollmächtigten usw. Diese Saeh- ige würde sich auch dann nicht ändern, wenn dem Verband, aus welchem Grunde auch immer, die Forlerung abgetreten wird, so daß er nach außen hin aus eigenem Rechte vorgeht. Der Verband haftet aber seinen Mitgliedern für unerlaubte Handlungen seiner Organe. § 31 BGB. läßt den Verband für den Schaden haften, „den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersätze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt“. Mit anderen Worten: Der Verein haftet für unerlaubte Handlungen seiner Organe, die im Rahmen der Vereinsarbeit tätig sind. Das würde z. B. zutreffen, wenn ein Verbandsmitglied Geschäftsgeheimnisse, die ihm ein Mitglied auf Grund der Verbandsbestimmungen anvertraut hat, bei Beratungen innerhalb des Verbandes unzulässigerweise bekanntgibt. Würde diese Preisgabe der Geschäftsgeheimnisse innerhalb der Verbandsarbeit erfolgen, indem z.B. der Vorstand diese Dinge einem Dritten, etwa dem Leiter der Bank, mit dem das betreffende Mitglied in Verbindung steht, mitteilt, so kann der Verband nur in Anspruch genommen werden, wenn er bei der Auswahl des Vorstandsmitgliedes nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen und wenn er das Vorstandsmitglied nicht in geeigneter Weise dauernd überwacht hat (§ 831 BGB.). b) Dritten gegenüber haftet der Verband bei unerlaubten Handlungen genau so wie dem Mitgliefle gegenüber. Abgesehen davon, kann der Verband nur von Dritten in Anspruch genommen werden, wenn besondere vertragliche Vereinbarungen vorliegen. Der Dritte hat nicht das Recht auf die allgemeine Sorgfaltspflicht, die das Mitglied beanspruchen kann. ORan oerlanj« aujdrucMich die^Ktarlu & Heinrich Baer & Söhne Karlsruhe/B. 180 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 Nr. ' II. Haftung des Vorstandes. a) Der "Vorstand selbst haftet jedem, Mitgliedern und Dritten und auch dem Verein aus unerlaubter Handlung, sofern es sich um Dritte und Mitglieder handelt, als Mittäter. (§ 830 BGB). Er haftet Mitgliedern und Dritten, insbesondere auch, wenn er es unterläßt, rechtzeitig, d. h. bei Ueberschuldung und bei Zahlungsunfähigkeit (§ 213 K O.) Konkurs anzumelden. (Darüber hinaus können sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn Bankerottvergehen vorliegt (§§ 244 K.O.). b) Weder die Mitglieder des Verbandes noch auch Fremde haben gegen den Vorstand grundsätzlich unmittelbare Ansprüche, denn sie stehen nicht mit dem Vorstand in unmittelbaren Beziehungen. Der Vorstand ist lediglich das ausführende Organ der juristischen Person, die als selbsthandelnd und deshalb selbst verantwortlich zu denken ist. Der Vorstand kann daher unmittelbar zivilrechtlich nur in Anspruch genommen werden, wenn der Grund des Anspruchs gegen den Verband sich ausschließlich oder neben änderen Begründungen auf unerlaubte Handlung stützt. Es ist denkbar, daß eine auf Vertragserfüllung gestützte Klage auch die Begründung auf unerlaubte Handlung in sich enthält. In diesem Falle wäre ein unmittelbarer Rückgriff gegen das Vorstandsmitglied, das mit tätig gewesen j ist, möglich. Die Handlungsvorschriften werden besonders dann in Frage kommen, wenn der Verein eine umfassendere Tätigkeit ausübt, also z. B. Rechtsberatungen erteilt, Unterstützung in Rechtsangelegenheiten gewährt, Auskünfte über Kreditfähigkeit gibt, neue Patentanmeldungen zu beobachten hat und dergleichen. Dazt lager Merk L Tier\ bahn verk< ■gegel im \ dem 'stein Nachrichten für Handel dnd Industrie. Verkehr. Kommentar zur Eisenbahnverkehrsordnung. Die zurzeit gültige Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1928 durch die Verordnung über die Einführung der neuen Eisenbahn Verkehrsordnung, vom 16. Mai 1928 abgelöst. Die Bedeutung der Eisenbahnverkehrsordnung für Industrie, Handel, Landwirtschaft als Rechtsgrundlage, insbesondere für den Frachtverkehr, liegt auf der Hand. Zur Behebung der namentlich in der ersten Zeit sich voraussichtlich vielfach ergebenden Zweifelsfragen wird im Verlag Reimar Hobbing eine authentische Erläuterung „Kommentar zur neuen Eisenbahnverkehrsordnung“ von Reichsbahndirektor Dr. Kittel, Mitglied der Reichsbahn-Hauptverwaltung, Regierungsrat Dr. Friebe im Reichsverkehrsministerium und Dr. Hay vom Deutschen Industrie- und Handelstag herausgegeben. Während auf der einen Seite das Werk dadurch von besonderem Werte ist, daß es aus der Feder von Persönlichkeiten stammt, die zum Teil an dem Zustandekommen der neuen Verordnung maßgeblich beteiligt waren, erhält es für die Wirtschaft durch die Mitarbeit eines Mitglieds des Deutschen Industrie- und Handelstags besondere Bedeutung, da durch diese Autoren- verbindung eine objektive Einstellung zu den einzelnen Fragen gewährleistet ist. Das Buch wird daher ein guter Berater für alle sein, die mit dem Eisenbahnverkehr zu tun haben. Bei Sammelbestellungen wird ein Vorzugspreis an Stelle des sonst etwa 10 Reichsmark für das gebundene Stück betragenden Preises gewährt. Bestellungen nimmt die Handelskammer bis zum 10. August entgegen. Briefe mit zollpflichtigem Inhalt im Verkehr mit Britisch i Indien. Aufbrauchsfrist für Frachtbriefmuster. Die Auf brauchsfrist der jetzt zugelassenen deutschen Frachtbriefmuster ist auf den 31. März 1929 festgesetzt. Die Postverwaltung von Britisch-Indien, nach deren Gebiet geschlossene Briefe (auch Wertbriefe) mit zollpflichtigem Inhalt zugelassen sind, klagt fortgesetzt) darüber, daß derartige Sendungen häufig ohne den vorgeschriebenen grünen Zollzettel in Britisch-Indien ein- gehen. Das Fehlen des grünen Zettels verursacht im Bestimmungslande ernste Unzuträglichkeiten und fühl dazu, daß die Sendungen mit hohen Zollstrafen belegt werden. Um sich vor Schaden zu bewahren, werden die Absender deshalb gut tun, peinlich darauf zu achten, daß Briefe mit zollpflichtigemlnhalt nach Britisch-Indien niemals ohne den grünen Zollzettel zur Absendung gelangen. Paketverkehr mit Italien. rBeibr seite der Briefumschläge angebracht sein dürfen. Ferner J| müssen Umschläge, deren Rückseite zu Aufdrucken benutzt wird, am oberen Rande der Rückseite einen mindestens 2i/ 2 Zentimeter breiten freien Raum haben, der * zur Niederschrift postdienstlicher Vermerke benötigt wird, f Für den Aufbrauch von Umschlägen, die über das zu-) lässige Maß mit Aufdrucken auf der Vorder- oder deri Rückseite versehen sind, ist eine Frist von 2% Jahren! gewährt worden. Diese Frist läuft am 30. September 1928 : | ab. Mit einer Verlängerung der Aufbrauchfrist über diesen 5 Zeitpunkt hinaus ist nicht zu rechnen. Die Versender; werden daher gut tun, sich nur auf den Aufbrauch vorhandener Bestände an unzulässigen Umschlägen zu be|:J schränken und nicht — wie von den Postanstalten viel4? fach wahrgenommen worden ist — Neudrucke hersteilen g zu lassen, die bis zum 30. September 1928 nicht auf-; gebraucht werden können. Nach diesem Zeitpunkt müssen ;| Briefumschläge, die den Postordnungsbestimmungen nicht ) genügen, von der Postbeförderung ausgeschlossen werden. V jlRegie von \ von Amve | erteilt lErteil Vt Zollte |zen, 1 ijErteil ¥ fertigi D werde ’SWien iGebül ‘ Stemj In iDeuts Briefumschläge. Die Deutsche Reichspost macht erneut darauf aufmerksam, daß nach den Bestimmungen der Postordnung die Absenderangaben sowie die Reklamen des Absenders nur auf der Rückseite und dem linken Drittel der Vorder- Im Verkehr mit Italien werden vom 1. August an gewöhnliche Postpakete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm auf der ganzen Strecke zur dringenden Beförderung zugelassen. Die Gebühr für dringende Pakete be-' trägt: gierur die be ) liehe bestin : hördei bezeic ämter Maribi die I Skopo fNotem st :(„Saai Na veröffe gäbe d ; Es >verein 1 setzt v der Be f dringei stellen Die [das an Nr. 15 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 181 »Nr. 15 nd des- ilrecht- mn der ch aus- en auf aß eine die Be- enthält. Ickgriff ewesen; rs dann sendere erteilt, awährt, - Patent-: ien. Ferner! ken be- j m minien, der- gt wird.: das zu- der der j Jahren J •er 1928i r diesen rsender eh vor- zu be-,j m viel- rstellen ht auf-.: müssen fl in nicht ■ werden, i Britisch? i deren lit zoll- besetzt] en vor-f en ein-] ,cht irni d fuhrt|J belegt! werden^ achten, ■Indien] mg ge- ust an \ 5 Kilo- Beför-1 :ete be- bis zum Gewicht von 1 kg . . . 4,20 EM. von über 1 bis 5 kg.6,60 „ Dazu 0,65 Reichsmark Eilzustellgebühr, außer bei postlagernden Paketen. Merkblatt für den Güterverkehr nach dem Zollausland. Im „Tarif- und Yerkehrsanzeiger für den Güter- und Tierverkehr“ Nr. 68 vom 14. Juli 1928 ist von der Reichsbahn zum Dienstgebrauch ein Merkblatt für den Güterverkehr nach dem Zollausland (Zollmerkblatt) herausgegeben wurden. Es enthält eine Zusammenstellung der im Verkehr mit den Niederlanden Belgien, Luxemburg, -dem Saargebiet, Frankreich, der Schweiz und Liechtenstein erforderlichen Begleitpapiere. - 0 - Außenhandel. H Beibringung von Ursprungszeugnissen bei Postsendungen nach der Türkei. Wir machen darauf aufmerksam, daß sich die türkische ^Regierung entschlossen hat, bei Postsendungen im Wert (von weniger als 50 türkischen Pfund auf die Beibringung •■von Ursprungszeugnissen zu verzichten. Entsprechende ^Anweisungen sind den türkischen zuständigen Stellen ■ erteilt worden. §| Erteilung verbindlicher Auskünfte über österreichische und jugoslawische Zollangelegenheiten. Verbindliche Zollauskünfte über den österreichischen Zolltarif werden durch das Bundesministerium für Finanzen, Wien I, Himmelspfortengasse 5, erteilt. Anträge auf .Erteilung solcher Auskünfte sind in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die erforderlichen Vordrucke ijiwerden vom Drucksortenverschleiß des Zolloberamtes, |-Wien III, Vordere Zollamtstr. 8, ausgegeben. Besondere (Gebühren für die Tarifauskünfte werden bis auf eine Stempelmarke im Betrage von 1 Schilling nicht erhoben. In dem Handelsvertrag vom 6. Januar 1928 zwischen KDeutschland und Jugoslawien verpflichteten sich die Re- rgierungen der beiden Länder, Behörden zu bezeichnen, -die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Auskünfte über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren abzugeben. Als solche Be- Ihörden sind von der jugoslawischen Regierung nunmehr : bezeichnet worden: das Zollbureau Belgrad; die Zollämter I Belgrad, Skopolje, Novi Sad, Subotica, Zagreb, IfMaribor, Ljubljana, Susak, Split Dubrovnik Sarajewo; t|die Inspektoren der Generalzolldirektionen Belgrad, gjSkopolje, Novi Sad, Zagreb, Ljubljana, Split, Dubrovnik. (Notenwechsel vom 20. Juni 1928 zu dem deutsch-französischen Handelsabkommen vom 17. August 1927. : („Saar-Wirtschafts-Zeitung“ Nr. 29 vom 21. Juli 1928.) Nachstehend wird der Wortlaut dieses Notenwechsels veröffentlicht, wobei der Abkürzung w T egen die Wiedergabe der Anschriften fortgelassen wird. Es ist auch hierbei zu beachten, daß die in den Noten vereinbarten Bestimmungen ausdrücklich in Kraft gesetzt werden müssen. Bevor daher die Waren auf Grund ( der Bestimmungen dieser Noten deklariert werden, ist es ■ dringend erforderlich, sich zu vergewissern, ob die Zoll- 1 stellen bereits mit entsprechender Weisung versehen sind. Die deutsche und die französische Regierung, die durch (das am heutigen Tage Unterzeichnete Protokoll gewisse us der Anwendung des deutsch-französischen Handelsab- ommens sich ergebende Fragen geregelt haben, haben im ; brigen gewisse Fragen verwaltungsmäßiger oder verordRiempp-Weine Weinbrände Kirschwasser sind überall beliebt! Christian Riempp, Weinkellereien, Karlsruhe Telephon 168 u. 169 nungsmäßiger Art klarstellen wollen, die nach den Erfahrungen der letzten Monate im Interesse der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern einer Lösung bedürfen, und haben zu diesem Zweck folgende Schreiben gewechselt: Paris, den 20. Juni 1928. Herr Präsident! Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie die Güte gehabt, mir folgendes mitzuteilen: „Die französische Delegation hat den Wunsch ausgesprochen, daß die Einfuhr von französischem Vieh nicht durch veterinäre Einfuhrerschwerungen behindert wird, die nicht durch deutsche zwingende gesetzliche Vorschriften begründet sind. Die deutsche Delegation hat die Erleichterungen geprüft, die für die Ausfuhr von französischem Vieh vorbehaltlich aller nötigen sanitären und veterinären Sicherungen in Deutschland eingeräumt wurden können. Ich schlage Ihnen vor, daß das nach den Häfen, von Hamburg und Bremen eingeführte lebende Vieh daselbst dieselben Erleichterungen genießen soll wie das dänische Vieh, das in denselben Häfen eingeführt und zur Abschlachtung in den besonders eingerichteten Seegrenzschlachthöfen zugelassen wird.“ Ich beehre mich, den Eingang zu bestätigen und Ihnen für diese Mitteilung zu danken, von der ich im Namei der französischen Regierung Kenntnis genommen habt. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meimr hohen Wertschätzung. (gez.) M. Bokanowski. Herr Minister! Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mi folgendes mitgeteilt: „Sie haben mir erklärt, daß vor Inkraftsetzung des deutsch-französischen Handelsabkommens vom 17. August 1927 vernickelte Kunst- und Ziergegenstände aus Kupfer nicht nach den Sätzen der Nummer 578, sondern nach denjenigen der Nummer 579 (vernickelte Waren) verzollt wurden. Nachdem diese Eintarifierung auf Grund einer in Nr.510 des Boulletin Douanier veröffentlichten Entscheidung abgeändert worden ist, haben einige deutsche Importeure die Gegenstände, um die es sich handelt, weiter als vernickelte Waren deklariert, obwohl sie unter die Sätze der Nr. 573 fallen. Da diese Deklarationen zu Strafmaßnahmen geführt haben, haben Sie an mich die Frage gerichtet, ob es nicht möglich wäre, die in Verfolg des Strafverfahrens verhängten Strafen zu erlassen. Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Zollverwaltung alle diese Fälle durch einfache Rückzahlung erledigen wird. Ich beehre mich, Ihnen für die Mitteilung zu danken, von der ich im Namen der deutschen Regierung Kenntnis nehme. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. (gez.) Posse. 182 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 Benützen Sie regelmäßig den öffentlichen Arbeitsnachweis wenn Sie eine Stellung zu besetzen habenI Sie sparen Zeit, Geld und Mühe. Wir pflegen durch eine besondere Abteilung vornehmlich auch die Vermittlung von Angestellten. Statt der üblichen, oft umfangreichen u.unübersichtlichen Bewerbungen erhalten Sie durch uns nach Ihren besonderen Wünschen ausgewählte Bewerbungspapiere, welche Ihnen ein sofortiges Urteil über die Bewerber ermöglichen. Ihre Firma wird den Bewerbern erst bekanntgegeben, wenn Sie persönliche Vorstellung wünschen. Arbeitsamt ittr den Vermifilungsbezirh Karlsruhe, Gartenstraße 53. — Fernspr. 5270—5274. Herr Minister! . Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, mit welchem Sie mir folgendes mitgeteilt haben: „Da sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Eintarifierung von vollen Mauerziegeln (sog. holländischer Klinker) und Platten von 40 mm Dicke oder mehr, die in Birkenfeld aus dem stark eisenhaltigen 'gewöhnlichen Ton dieser Gegend hergestellt werden, ergeben haben, übergaben Sie mir für die Eintarifierung einige Muster dieser Waren, die nach Ihren Angaben mit der Strangpresse hergestellt werden. Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß .es sich herausgestellt hat, daß die für gewöhnliche Mauersteine (Nr. 181), für feine, gepreßte oder nachgepreßte Mauersteine (Nr. 181 bis), für Mauersteine und Töpferwaren für Bauzwecke, gebrannt, aus Steinzeug, fein oder gewöhnlich (Nr. 181 quater B, 340, 341, 345, 346), für feuerfeste Mauersteine aus gewöhnlichem Ton (Nr. 331), für Töpferwaren aus gewöhnlichem Ton (Nr. 336) vorgesehene Eintarifierung auf die genannten Gegenstände keine Anwendung finden kann und daß diese Gegenstände in Zukunft von der Zollverwaltung als keramische Fliesen und Pflasterplatten aus gewöhnlichem Ton, weder glasiert, noch emailliert (Nr. 342) angesehen werden. Um in der Zukunft Schwierigkeiten zu vermeiden, werden die Interessenten der Generalzolldirektion für die Zentralverwaltung sowue für jede Zollstelle, über die diese Waren eingeführt werden sollen, je eine Mustersammlung übergeben.“ Ich beehre mich, Ihnen für die Mitteilung zu danken, von der ich im Namen der deutschen Regierung Kenntnis nehme. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. (gez.) Posse. fr.1 Herr Minister! Im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung eines Protokolls zum deutsch-französischen Handelsabkommen vom 17. August 1927 geführt haben, hat die deutsche Delegation Ihre Aufmerksamkeit auf die Schwierigkeiten gelenkt, die den deutschen Exporteuren einiger in Frankreich einer inneren Abgabe unterworfenen Erzeugnisse aus der Verpflichtung entstehen, die Steuerzeichen, die zum Beweis der Entrichtung der genannten inneren Abgaben dienen, bei den Zollstellen anzubringen. Sie hatten die Güte, mir mitzuteilen, daß auf Ihren, Antrag der Herr Minister der Finanzen beschlossen hat, 1 die deutschen Hersteller von Zichorie und pharmazeutischen Spezialerzeugnissen zu ermächtigen, sich in Frankreich bei den Haupthebestellen der Verwaltung : der indirekten Steuern mit Steuerzeichen zu versehen, die.; zum Beweis der Entrichtung der inneren Abgaben dienen,; und diese Steuerzeichen vor der Einfuhr auf den den Bestimmungen gemäß abgemessenen Schachteln und Verpackungen anzubringen. Ich habe die Ehre, Ihnen für diese Mitteilung zu danken, von der ich namens der deutschen Regierung Kenntnis nehme. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meineri ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. Herr Minister! Die deutsche Delegation hat an Sie die Frage gerichtet, welche Tarifierung auf Kleidungsstücke Anwondung findet, die einerseits Wirkwaren, anderseits leicht abtrennbare Artikel aus eigentlichen konfektionierten Geweben darstellen. Sie haben die Güte gehabt, mir mitzuteilen, daß jeder dieser Teile nach eigenem Satz verzollt wird: die Wirkwaren zu den Wirkwarensätzen, die konfektionierten Artikel zu den im Tarif für diese Artikel vorgesehenen Sätzen. Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang dieser Mitteilung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. Herr Minister! Bei Unterzeichnung des Protokolls vom heutigen Tage zum deutsch-französischen Handelsabkommen vom 17. August 1927 hat die deutsche Delegation Sie gebeten, die Verzollungsbedingungen bei der Einfuhr gewisser Waren nach Frankreich näher anzugeben. Sie haben die Güte gehabt, mir folgende gewünschte^] Angaben zu machen: 1. Erzeugnis „Cyklon“: Der Umstand, daß die Bezeichnung „Blausäure“ aus Sicherheitsgründen auf dem Behältnis angebracht ist, in dem sich das auf j Grundlage von Blausäure hergestellte Erzeugnis ■] „Cyklon“ befindet, ändert an der Eintarifierung des genannten Erzeugnisses nichts. 2. Nr. 461 ff.: Gegenstände aus Papier oder Pappe, mit künstlichem Harz in einem Verhältnis von nicht über 5 % getränkt, werden je nach ihrer Art w r ie Papier oder Pappe behandelt. 3. Nr. 524 bis J: Apparate zur Untersuchung der X- 1 Strahlen (Polyskope oder Cinoskope) und Apparate I für die Anwendung von X-Strahlen (System Wintz und S.R.V.) sind mit ihrem Gesamtgewicht nach Nr. 524 bis J zu verzollen. Ic (ich in (zu da G< : ausge Di über ISSS4 te „I Dynai 634 te einsch Rest ( | Zollsa bar m ^Wichts •mitteli Sie ,und i Mer Uj die die ,mech Sätzen stellen reit, P] die nö Ich teilung .Kennti Gei : ausgezf Die die Ve: Sie genann nicht n vorgese Objekti Wppara Bei johne V 4. Nr. 532 quater: Bei den automatischen Zentralschmierapparaten, Marke „Helios“, ist der untere Teil des genannten Schmierapparates, in dem sich das Pumpensystem befindet, insgesamt nach den Pumpensätzen der Nummer 512 bis A zu verzollen. Ich ich im ] zu danl Gern ■ausgeze BADISCHE WIRTSCHAETS-ZEITUNG 183 Nr. 15 r. 1; leichnung andelsab- hat die 3 Schwie- m einiger enen Er- ! Steuer- enannten i bringen. ,uf Ihren i ssen hat, 'harma- igen, sich rwaltung ehen, die i dienen, den Bernd Verdanken, Kenntnis i meiner ’osse. Gemälde, Radierungen sowie Reproduktionen bester Künstler empfiehlt als schönsten Wandschmuck in erstklassiger Auswahl E.BQchle, inh: W. Berts ch , Kunsthändig. Karlsruhe Kaiserstr.132 Teleph. 1957. Werkstätte für gediegene Einrahmungen mit elektr. Betrieb. Gegr. 1883. erichtet, vendung icht ab- ten Ge- aß jeder 'arif für ser Mit- meiner osse. m Tage om 17. ;ebeten, ;ewisser iinschte’ lezeich- ,uf dem las auf zeugnis fierung pe, mit l nicht trt wie ier X- iparate Wintz t nach entral- untere m sich :h den zollen. Andere Schmierapparate, die die gleichen Eigen- ■ schäften wie der Schmierapparat „Helios“ aufweisen, genießen dieselbe Behandlung.“ Ich habe die Ehre, Ihnen für diese Mitteilung, von der ich im Namen der deutschen Begierung Kenntnis nehme, zu danken. 5- Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. Herr Minister! Die deutsche Delegation hat Sie um nähere Angaben über die Bedeutung folgender Anmerkung zur Nummer ftS34 ter B des Zolltarifs gebeten: „Die auf hydraulisch beweglicher Unterlage montierten Dynamometer u. dgl. entrichten die Sätze der Nummer ; 684 ter (andere Meßinstrumente) für den Anzeigerapparat einschließlich des dynamometrischen Mechanismus. Der Best der Maschine ist zu dem eigens dafür vorgesehenen [Zollsatz zu verzollen; wenn dieser Prüfapparat nicht trennbar montiert ist, kann sein Gewicht auf Grund einer Gewichtsspezifikation (Note de poids) des Fabrikanten er- ; mittelt werden.“ Sie hatten die Güte, mir mitzuteilen, daß der Ausdruck „und dergleichen“ sich auf die anderen Bewegungsarten der Unterlage bezieht. Um bei den Versuchsmaschinen, die die deutsche Ausfuhr besonders interessieren, den sog. „mechanisch-dynamometrischen Mechanismus“, der den Sätzen der Nummer 634 ter A unterworfen ist, festzustellen, ist das französische Handelsministerium gern bereit, Pläne, Musterrisse und Photographien, aus denen sich .die nötigen Einzelheiten ergeben, zu untersuchen. Ich habe die Ehre, Ihnen für den Empfang dieser Mitteilung, von der ich im Namen der deutschen Begierung „Kenntnis nehme, zu danken. v Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. • Herr Minister! Die deutsche Delegation hat Sie um Auskünfte über die Verzollung photographischer Handapparate gebeten. Sie haben die Güte gehabt, mir mitzuteilen, daß die genannten Apparate, wenn sie vollständig, montiert oder nicht montiert, eingeführt werden, nach dem in Nr. 635 bis vorgesehenen Satz von 10% zu verzollen sind. Die ohne Objektiv eingefülirten Apparate werden als vollständige Apparate angesehen. Bei den nicht vollständigen Apparaten (z. B. bei solchen ohne Verschluß oder ohne Auslöser) ist jeder Teil nach seinen eigenen Sätzen zu verzollen, nämlich: die Objektive zu 14%, die Verschlüsse zu 5%, die Auslöser zu 11 %, andere Teile, einschließlich des Apparatgehäuses, zu 13 %. Ich habe die Ehre, Ihnen für diese Mitteilung, von der ich im Namen der deutschen Begierung Kenntnis nehme, [zu danken. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. Herr Minister! Mit Schreiben vom heutigen Tage hatten Sie die Güte, mir folgendes mitzuteilen: „Die Liste B des Abkommens vom 17. August 1927 enthält folgende Bestimmung: Nippuhren, Miniaturwecker und andere ähnliche kleine Uhren und Werke der genannten Uhren; kleine Wecker und Werke solcher Wecker, mit oder ohne Schlagwerk, im Stückgewichte von 251 bis 500 g — (Nr. 504 ter) Stück 16.—. Nun betrug der Zoll, den die Unterhändler für diese Gegenstände vorgesehen hatten, 14 Fr. für das Kilogramm. Dieser Irrtum ist in Liste B und in dem Druckfehler^ Verzeichnis, die der heutigen Vereinbarung angeschlossen sind, berichtigt worden. Es besteht jedoch hierbei Einvernehmen darüber, daß unter dieser berichtigten Form die in Bede stehenden Gegenstände weiterhin die in der Liste B und in den Artikeln 2, 4, 5 und 6 des Abkommens vom 17. August 1927 vorgesehenen Vorteile genießen sollen.“ Ich beehre mich, Ihnen für diese Mitteilung zu danken, von der ich namens der deutschen Begierung Kenntnis genommen habe. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. Herr Minister! Mit Schreiben vom heutigen Tage hatten Sie die Güte, mir folgendes mitzuteilen: „Um dem von Ihnen ausgedrückten Wunsche nachzukommen, habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die französische Begierung der deutschen Begierung gern die Zusicherung gibt, daß trotz des bestehenden Monopols kein Einfuhrverbot für Collodium (Nr. 0250 des französischen Zolltarifs) erlassen werden wird.“ Ich beehre mich, Ihnen für diese Mitteilung zu danken, von der ich namens der deutschen Begierung Kenntnis genommen habe. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. Herr Minister! Die deutsche Delegation hat gegen die Erhöhungen der französischen Zollsätze, die aus Anlaß der Änderungen der Nomenklatur vorgenommen worden sind, Einspruch erhoben auf Grund der Auslegung, die sie dem Artikel 9 des Abkommens vom 17. August 1927 gibt. Nach dieser Auslegung steht der französischen Begierung nicht das Becht zu, irgendeinen Zollsatz der Positionen zu erhöhen, die in der Liste B oder in den in Absatz 1 des Artikels 6 aufgenommenen Nummern der Liste A erscheinen. Die französische Delegation hat die abweichende Auslegung, die sie dem Artikel 9 gibt, aufrechterhalten. Auf diese Auslegung hat die französische Begierung die von ihr vorgenommenen Tarifänderungen gestützt, indem sie der Ansicht ist, Erhöhungen gewisser im Absatz 1 des Artikels 6 gebundener Positionen vornehmen zu dürfen, wenn diese Erhöhungen als Ausgleich für Herabsetzungen bei anderen dieselben Erzeugnisse betreffenden Positionen dienen, so daß die durchschnittliche Zollbelastung nicht erhöht wird. 184 Nr. 15 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Da eine Verständigung über die grundsätzliche Frage nicht zu erzielen war, hat die deutsche Delegation den Verzicht auf ihren Einspruch abhängig gemacht: 1. von der Rückerstattung des Unterschiedes zwischen dem vor der Zolltarifnovelle erhobenen und dem neuen aus der Zolltarifnovelle sich ergebenden Zoll für Traktoren von mehr als 1450 kg Gewicht, die seit dem Inkrafttreten der Zollnovelle bis zum heutigen Tage eingeführt worden sind; 2. von der Zusicherung, daß die französische Regierung im Falle einer neuen Tarifierung für Traktoren den Schaden berücksichtigen werde, den Deutschland erlitten hat. Sie hatten die Güte, mich davon in Kenntnis zu setzen, daß die französische Regierung unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes, geleitet von dem Bestreben nach einer Verständigung, Sie beauftragt habe, mir mitzuteilen, daß sie die verlangte Rückerstattung vornehmen und im Falle einer neuen Tarifierung für Traktoren, insbesondere wenn die Erzeugnisse der Automobilindustrie Gegenstand einer Änderung der Tarifierung werden sollten, der deutschen Forderung Rechnung tragen wird. Ich beehre mich, Ihnen für diese Mitteilung zu danken, von' der ich namens der deutschen Regierung Kenntnis genommen habe. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. (gez.) Posse. -E- Messen. 11. Reichenberger Mustermesse. In der Zeit vom 18. bis 24. August ds. Js. findet in Reichenberg (Tschechoslowakei) die 11. Reichenberger Mustermesse statt. Interessenten werden gebeten, sich unmittelbar mit dem Konsulat der Tschechoslowakischen Republik in Stuttgart ins Benehmen zu setzen. - 0 - Handel. Ausverkauf. Folgende Firmen haben ihre Ausverkäufe entsprechend den bezirksrätlichen Anordnungen angezeigt und die Warenverzeichnisse, die in der Geschäftsstelle der Handelskammer zur Einsichtnahme aufliegen, eingereicht: Name Adresse Geschäftszweig Grund des Ausverkaufs Beginn des Ausverkaufs L. P. Son- Baden- Luxus- Aufgabe 9. Juli deregger Baden waren der Luxus- waren 1928 Hermann Ettlingen, Textil- Geschäfts- 1. August Schuster Kronenst.3 waren aufgabe 1928 J. Schneyer Karlsruhe, Textil- Geschäfts- 9. August Kaiserst.59 waren Verlegung 1928 Josef Götz Schützen- Schuh- Umbau lo.August Karlsruhe. str. 44. waren 1928 Steuerwesen. Steuermilderungsgesetz. Im Einklang mit Wünschen weiter Wirtschaftskreise, u. a. des Deutschen Industrie- und Handelstags, ist im Reichstag von den hinter der Regierung stehenden Parteien der Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Steuermilderungsgesetzes vom 81. März 1926 eingebracht worden, nachdem die Steuermilderung bei der Fusionssteuer bis zum 30. September 1929 verlängert werden soll. Der Gesetzentwurf, zu dem die Regierung ihre Zustimmung erklärt hat, ist am 14. Juli d. J. in erster und zweiter Lesung vom Reichstag angenommen worden. Wegen Widerspruchs der Kommunisten mußte an dem genannten Tage die dritte Lesung unterbleiben, so daß die Verabschiedung des Gesetzentwurfs vor den Sommerferien des Reichstags nicht mehr erfolgen, konnte und erst nach Wiederzusammentritt des Reichstags zu erwarten steht. Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die möglicherweise daraus entstehen können, daß die Verlängerung der Steuermilderung bei der Fusionssteuer erst nach Ablauf des Zeitpunktes, bis zu welchem sie gegenwärtig gilt, endgültig beschlossen wird, hat die Regierung die Erklärung abgegeben, daß bei etwa eintretenden Fällen nach Ablauf des alten und vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes Stundung des Mehrbetrages der Fusionssteuer gewährt werden wird. Rabatt^ der Geschäftsinhaber an ihre Angestellten. Zu dieser Frage hat der Herr Reichsfinanzminister einem Finanzamt gegenüber, nach dessen Auslegung ein solcher Preisnachlaß zu-den nach § 86 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen gehören sollte, wie folgt Stellung genommen: „Ich habe das Finanzamt an weisen lassen, den den Angestellten eines kaufmännischen Betriebes bei der Entnahme von Waren gewöhnlich gewährten Preisabschlag grundsätzlich nicht zur Lohnsteuer heranzuziehen. Eine Besteuerung soll nur erfolgen, wenn der Preisnachlaß über das übliche Maß hinausgeht.“ -- Aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Voraussetzung für die Verwerfung einer formell nicht zu beanstandenden Buchführung wegen auffallenden Mißverhältnisses zu den Ergebnissen ähnlicher Betriebe. Steht das auf einer formell ordnungsmäßigen — gegebenenfalls durch Teilschätzungen ergänzten — Buchführung beruhende Ergebnis in einem offenbaren Widerspruche zu dem Ergebnis gleichartiger Betriebe, so kann das nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Buch-* fühfung begründen, die eine Verwerfung der Buchführung rechtfertigen können. Voraussetzung für eine von dem Ergebnis der Buchführung Abstand nehmende Schätzung ist aber, wie der Reichsfinanzhof stets betont hat, daß zunächst bei einer Buchprüfung versucht wird, die Gründe aufzuklären, die zu einem von dem Ergebnis gleichartiger Betriebe wesentlich abweichenden Ergebnis geführt haben. Nur wenn eine Klarstellung darüber nicht zu erlangen ist, darf geschätzt werden. Dabei wird zu beachten sein, daß je nach der Art des Betriebes im einen Falle eine Abweichung von dem Ergebnis anderer gleichartiger Betriebe sehr stark für die Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchführung sprechen wird; dies trifft bei Betrieben zu, in denen die Ein- und Verkaufspreise im allgemeinen einfach zu ermitteln und für alle gleichartigen Betriebe im wesentlichen dieselben sind, wie z. B. bei Bäckern und Metzgern. In anderen 'Fällen dagegen, hauptsächlich bei Fabrikationsbetrieben, aber auch bei ' Manufakturwarenhandlungen, die eine große Zahl verschiedener Waren führen, wird eine Abweichung von dem Ergebnis ähnlicher Betriebe nicht ohne weiteres die Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchführung mit sich bringen, da es hierbei in weitem Maße auf die rationelle Betriebsführung, auf Ausnutzung der Konjunktur ur trieb f rin die daß d Prozer unigel Sunmög gewies 1928 " } Gemen des ers wegen Str tAbnuti |Wohn- IgebracI ßerufu in der Grunds den aul Wert d dem d von 92. von de gebaut« 621, amt de r.bezeich 89 2501 der nac die Ber gebend sehw itteln eil dei sei, als Anfang :4er Gei rschüt mmei Pabrikg bleiben des Gn: begründ würdigu den Rei beschwe rdnung alb gta chtigei as Gel r Bes ohnrä fietzins ie Bes bsetzui ietung stanze: hwerd« 108 A nn we hrer in werbe lbst an sie c rzielun; teuerge? lchen bnutzu bend. BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 185 Nr. 15 3g der l. März lerung ;9 ver- ie Re- li d.J. unmen ßte an ien, so r den konnte igs zu n, die 3 Ver- er erst gegen- ierung lenden 3n des isions- en. inister ng ein nmen- m ge- n den r Ent- schlag . Eine ß über Nr. 15 hofs. ;ht zu Mißelbe. — ge- Buch- Vider- kann inanz- Buch-' hrung i dem ,tzung ; daß ründe : irriger ' iahen. 3n ist, l, daß e Ab- r Be- n Un- Eft bei se im ;leich- s z. B. ;egen, h bei 1 ver- i dem * Ver- hrung if die junk- r tur und auf das Geschick beim Einkauf der für den Be- l trieb geeigneten Waren ankommen wird. Man wird daher hi diesen Fällen nicht zu fragen haben, ist es möglich, daß der Betrieb mit einem Gewinn von soundso viel » Prozent (wie der Vergleichsbetrieb) gearbeitet hat, sondern umgekehrt, ist es nach den Umständen des Falles offenbar ■unmöglich, daß nur der durch die Buchführung aus- crewiesene Gewinn erzielt wurde. (Urteil vom 28. März 1928 VI A 348/27.) ^Gemeiner Wert der Gebäulichkeiten nach den Verhältnissen des erstenSteuerabsehnitts alsGrundlage fürdieAbsetzunge n wegen Abnutzung der Gebäude in einem späteren Steuerabschnitt. Streitig ist allein der Betrag, der als Absetzung wegen Abnutzung eines der Beschwerdeführerin gehörenden Wohn- und Fabrikgebäudes bei dem Einkommen in Abzug gebracht werden durfte. Das Finanzgericht hat in der die Berufung zurückweisenden Entscheidung die Absetzung in der Weise bemessen, daß es an dem für das bebaute Grundstück angenommenen Wert von 39250 Reichsmark [den auf Grund von Sachverständigengutachten ermittelten Wert des Grund und Bodens in Abzug brachte und von dem danach angenommenen Werte des Wohngebäudes von 9250 Reichsmark 1,5 v. H. = 132,75 Reichsmark und von dem Werte des mit dem Wohngebäude zusammen, jebauten Fabrikgebäudes von 24850 Reichsmark 2,5 v.H- £= 621,25 Reichsmark berechnete. Während das Finanz- ämt den Wert von 39250 Reichsmark als Einheitswert bezeichnet«, betrachtete das Finanzgericht den Wert von 39250 Reichsmark abzüglich des Bodenwerts als den Wert, Mer nach § 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Absetzungen wegen Abnutzung maß- K bend sei. In der Rechtsbeschwerde beanstandete die ‘sehwerdeführerin wie in den vorausgegangenen Rechtsmitteln die Bemessung der Absetzungen sowohl deshalb, weil der Wert des Grund und Bodens zu hoch geschätzt *ei, als auch deshelb, weil die Lebensdauer der schon zu infang des vorigen Jahrhunderts erstellten Gebäude bei 4er Gefährdung durch Hochwasser usw. und dauernden Erschütterung durch schwere Maschinen zu lange angenommen und demgemäß der Hundertsatz von 2,5 für das Fabrikgebäude zu .niedrig sei. Es kann hier unerörtert bleiben, ob die Angriffe gegen die Feststellung des Wertes 8es Grund uiid Bodens und gegen die Abnutzungssätze begründet sind. Es handelt sich hierbei um Tatsachen- »ürdigung, die nicht Gegenstand der Nachprüfung durch Sen Eeichslinanzhof sein kann, wenn nicht ein Rechtsbeschwerdegrund im Sinne des § 267 der Reichsabgaben- «dnung gegeben ist. Der Rechtsbeschwerde ist aber deshalb stattzugeben, weil die Entscheidung auf einer unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes beruht. [Das Gebäudegrundstück ist, wie aus der Steuererklärung 4er Beschwerdeführerin hervorgeht, abgesehen von den Wohnräumen, einer Kommanditgesellschaft gegen einen Mietzins von 5000 Reichsmark zur Benutzung überlassen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch die streitigen Absetzungen aus Abnutzung an den Einkünften aus Vermietung usw. in Abzug gebracht, wogegen von den Vor- hstanzen nichts erinnert wird. Danach ist für die Beschwerdeführerin wegen der Absetzungen überhaupt nicht ! 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebend; 4enn wenn auch das Grundstück von der Beschwerdeführerin der Kommanditgesellschaft zur Benutzung im Gewerbebetrieb mietweise überlassen ist und wenn sie selbst an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, kommt ffir sie doch das Fabrikgebäude nur als Quelle für die Erzielung von Einnahmen nach § 38 des Einkommensteuergesetzes in Betracht. Für die Bemessung der an tolchen Einnahmen abzuziehenden Absetzungen wegen Abnutzung ist der gemeine Wert des Gebäudes maßgebend. § HO des Einkommensteuergesetzes, der die Be- Rudolf Speidel, Karlsruhe Mathystraße 17, Ecke Karlstraße Telephon 4660 Finanz"Geschäft, Immobilien* V erkehr Besorgung sämtlicher Inkassogeschäfte Finanzierung von Ratenzahlungsverkäufen messung der Absetzungen bei Gebäuden, die für den Pflichtigen nicht als Betriebsvermögen zu betrachten sind, nach deren gemeinem Wert vorschreibt, ist wohl nur für die erste Veranlagung nach dem- neuen Einkommensteuergesetz erlassen. Dem Grundgedanken des Gesetzes entspricht'es 1 aber, daß auch für die späteren Steuerabschnitte die Absetzungen nicht auf einer anderen Grundlage bemessen werden. Das Finanzgericht ist nun nicht, wie es bei Anwendung des § 110 des Einkommensteuergesetzes geboten gewesen wäre, in eine Prüfung eingetreten, ob der angenommene Gebäudewert sich mit dem gemeinen Wert am 1. Januar 1925 deckt. Dazu war besonders Anlaß gegeben, weil nicht ausgeschlossen ist, daß der für die Vermögensteuer 1924 ermittelte Wert des Grundstücks (Gebäude und Grund und Boden) oder der Einheitswert hinter dem gemeinen Wert zurückblieb und daß demgemäß der nach Abzug des Wertes des Grund und Bodens angenommene Wert der Gebäulichkeiten entsprechend niedriger ist als der gemeine Wert der Gebäude, nach dem die Absetzungen zu bemessen sind. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zurückzuverweisen. Das Finanzgericht wird für die nochmalige Entscheidung den gemeinen Wert der der Abnutzung unterliegenden Gebäulichkeiten zu ermitteln haben nach den Verhältnissen am 1. Januar 1925. Dabei wird auch nochmals Stellung genommen werden können zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen tatsächlichen Einwendungen. (Urteil vom 25. April 1928 VI A 418/28.) Zur Bemessung der Abnutzungsabsetzungen bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden. Der Beschwerdeführer besitzt ein Hausgrundstück, das er 1914 für 265000 M erworben hat. Das Mieterträgnis verteilt sich nach seiner Angabe zu etwa' 8 / 9 auf gewerblich genutzten Raum, zu ’/ 9 auf Wohn- raum. Der Beschwerdeführer wollte 2 v. H. des Brandkassenwerts von 111800 M für Abnutzung abgesetzt haben. Die Vorbehörden haben nur eine Abnutzungsabsetzung von :J / 4 v. H. dieses Wertes zugelassen. In der Vorentscheidung wird dies unter Berufung auf den Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 3. April 1926 Ille 1900 unter III 2 damit begründet, daß für die Abnutzungsabsetzungen der ganze Zeitraum der Nutzungsdauer und nicht nur die Restnutzungsdauer maßgebend sei. In der Rechtsbeschwerde will der Pflichtige den auf das Gebäude entfallenden Teil des Vermögenssteuerwertes in Höhe von 130 000 RM zugrunde gelegt und diesen Betrag auf die Restnutzungsdauer verteilt haben, die er nach dem Alter des Gebäudes von 100 Jahren und seiner starken gewerblichen Benutzung auf 30 bis 40 Jahre bernißt. Die Rechtsbeschwerde- ist begründet. Bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist für die Bemessung der Abnutzungsabsetzungen vom gemeinen Werte am 1. Januar 1925 auszugehen, § 110 des Einkommensteuergesetzes. Entsprechend dem Grundgedanken der Übergangsregelung in §§ 104 ff des Einkommensteuergesetzes 1925, wie er insbesondere auch hei Betriebsvermögen für die Besteuerung der Anfangswerte verwertet worden ist, macht der Beginn des ersten unter die Herrschaft des neuen Einkommensteuergesetzes fallenden Steuerah- 186 BADISCHE WIRT SC HAFTS-ZEITUNG! Nr. 15 Trink Huttenkreuz Auch Dich erfreut's Spezialbier : St. Martinsbiet Schnittes einen endgültigen Schnitt gegenüber der Vergangenheit. Der gemeine Wert vom 1. Januar 1925 gilt als Anschaffungs- oder Herstellungspreis des Miet- oder Eigenwohngebäudes nach § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Es kommt nur auf die noch für die Zukunft mögliche Nutzungsdauer an. Dies ist für die Übergangsfälle die Gesamtnutzungsdauer im Sinne von § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Auf sie ist der im gemeinen Werte vom 1. Januar 1925 unterstellte Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu verteilen. Die Vorentscheidung ist sonach wegen Verletznng von § 110 des Einkommensteuergesetzes aufzuheben. Die Sache wird an die Vorbehörde zurückverwiesen, damit sie im Benehmen mit dem Pflichtigen den gemeinen Wert des Gebäudes vom 1. Januar 1925 (ohne Grund und Boden) und die Restnutzungsdauer des Gebäudes ermittelt und danach die Abnutzungsabsetzungen anderweitig festsetzt. (Urteil vom 23. Mai 1928 VI A 244/28.) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben (Werbungskosten) vom steuerpflichtigen Einkommen. Der § 15 des Einkommensteuergesetzes, der nach § 13 des Körperschaftsteuergesetzes auch für die Einkommenbesteuerung der Körperschaften gilt, läßt den Abzug der Ausgaben insoweit nicht zu, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhänge mit Einkünften stehen, die für die Einkommensteuer außer Betracht bleiben. Die angeführte Vorschrift spricht das zwar ausdrücklich (im § 15 Abs. 1 Nr. 3) nur für Schuldzinsen und gewisse Renten und Lasten aus. Es muß aber folgerichtig auch für die Werbungskosten gelten. Das ergibt sich überdies aus §15 Abs. 2 Satz 1. Denn danach sind die Werbungskosten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhänge mit einer Einkommensart stehen, bei dieser abzuziehen. Wenn nun die ganze Einkommensart nicht steuerpflichtig ist, dann scheiden mit ihr bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auch die Werbungskosten aus, die mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhänge stehen. (Urteil vom 5. Juni 1928 I A 262/28.) Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Tantiemen, auf deren Zahlung wegen ungünstiger Lage der Gesellschaft verzichtet ist. Die Vorinstanz hat die dem Steuerpflichtigen zustehenden Tantiemen nicht zum Einkommen gerechnet, w T eil dieser auf Auszahlung w r egen der ungünstigen Lage der Firma verzichtet hatte. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt, daß die Tantiemen keine fälligen Einnahnen seien. Wie Becker, Einkommensteuergesetz zu § 11 Anm. 11 mit Recht ausführt, schließen Stundungen zugunsten des Schuldners der Beträge das Fälligwerden aus; sie können auch stillschweigend und nachträglich gewährt w r erden. Dem ist gleichzu stellen, wenn der Berechtigte mit Rücksicht auf die Lage des fr. 15 Schuldners auf Zahlung vorläufig verzichtet. Unerheblich ist, daß ihm die Beträge in den Geschäftsbüchern der Firma gutgeschrieben sind. Eine derartige Gutschrift war nach den Regeln ordnungsmäßiger Buchführung geboten. Sie versetzt den Berechtigten in keine günstigere Lage, als,er vor der Gutschrift hatte. Anders wäre es, wenn der Gläubiger infolge der Gut-: Schrift jederzeit über die Beträge durch Abhebung verfügen konnte, wie dies bei Gutschriften der Banken anzunehmen wäre. Allein dies war die Bedeutung der Gutschrift nicht. Die Rechtsbeschwerde w T ar deshalb als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 23. Mai 1928 VI A 310/28.) Zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers für die Lohnsteuer. 1511. T" 1 1512. 1 e 7 J Der Beschwerdeführer war vom 15. Januar bis 24. September 1927 als Werkmeister in der Bäckerei K. tätig; er bezog wöchentlich einen Barlohn von 25 RM, dazu war freie Station \ ereinbart. Ein Steuerabzug Hei Auszahlung des Lohnes unterblieb. Auf Grund einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuerkontrolle forderte das Finanzamt Lohnsteuer nach, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Arbeitgeberin nicht als zahlungsfähig erschien, bei dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer. Die gegen den Bescheid eingelegten Rechtsmittel wurden von den Vorinstanzen als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat dabei seine Entscheidung nach § 48 der III. Steuernotverordnung getroffen, ist aber auch sachlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen. Der Entscheidung der Voi’instanz ist in ihrem sachlichen Ergebnis beizutreten. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Hauptsache darauf, daß er mit seiner Arbeitgeberin einen Vertrag des Inhalts abgeschlossen habe, daß ihm von seinem Barlohn keinerlei Abzüge gemacht werden dürften. Dieser Einwand vermag die Haftung ; des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Gemäß 5 § 78 des Einkommensteuergesetzes haftet der Arbeit-; geber neben dem Arbeitnehmer für die Einbehaltung' der Lohnsteuer; die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich dabei gemäß § 78 Abs. 2 auf die Fälle, in denen 1. der Arbeitslohn nicht' vorschriftsmäßig gekürzt worden ist, 2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht vorschriftsmäßig verwendet hat und dem Arbeitnehmer dies bekannt war; in diesem letzteren Falle erlischt die Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt von dieser Kenntnis unverzüglich Mitteilung macht. Die Abweisung der Rechtsbeschwerde ergibt sich im vorliegenden Rechts- streit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bereits aus dem Falle 1 des § 78 Abs. 2. Im Schrift*| tum wird die Ansicht vertreten, daß es nicht im Belieben der Steuerbehörde stehe, ob sie den Arbeit- ß!7. J geber oder den Arbeitnehmer für die Lohnsteuer haft bar machen wolle, daß vielmehr regelmäßig m erster / Linie der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden j müsse; vergleiche dazu Hensel, Vierteljahrsschrift für| Steuer und Finanzen 1927 S. 114 (116), Arens a. a. 0.*j S. 619. Auch wenn man von dieser Ansicht ausgeht, j so kann im vorliegenden Falle die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nicht beanstandet werden, weil;} festgestellt ist, daß die Arbeitgeberin zahlungsunfähig*?^- H Be: nächst Neuan Schrei nachm: bei de einges stellt, Adress übemo 1510. a 1513. I I A 1 $514. I fs S' ti A b 15. E a 1516. 1VJ b s< bi S( tr fa 18. R ui ist. Im übrigen kann sich der Arbeitnehmer gegenüber der Feststellung, daß ein Steuerabzug vorschriftswidrig unterblieben ist, nicht auf Unkenntnis oder einen ihm unterlaufenen Fehler berufen. Die Rechts- heschwerde war sonach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 23. Mai 1928 VI A 538/28.) - 0 - G V fü w ha V. M wi kc BADISCHE WIRT SCHAFTS-ZEITUNG 187 Nr. 15 Uner- chäfts- r artige r läßiger r gten in i t hatte. sr Gut- [ rebung Banken eutung ar des- il vom lehmeis iar bis äckerei in von Steuer- ). Auf führten Lohn- [aß die en, bei gegen en von wiesen. leidung fen, ist es Be- ng der JSfe 15 Verschiedenes. Anbahnung von Geschäftsverbindungen. Bei der Handelskammer Karlsruhe gingen die nachstehend kurz angedeuteten Zuschriften, betreffend sr Gut- J Neuanknüpfung von Geschäftsverbindungen, ein. Die Schreiben können vormittags von 9—' 2 1 Uhr und nachmittags von 3—5 Uhr, Samstags nur von 9—1 Uhr, bei der Geschäftsstelle der Handelskammer Karlsruhe eingesehen werden. Interessenten wird anheimge- fstellt, sich unmittelbar an die unten aufgeführten Adressen zu wenden. Irgendwelche Gewähr wird nicht übernommen. Warenangebot. 1510. Societe Generale de Transactions Intemationaux S. A., Sofia (Bulgarien), Rue Oborichte 14, sucht sämtliche Exportartikel Bulgariens, hauptsächlich Landesprodukte, wie Getreide, Mais, Olsaaten, Trauben, getrocknete Zwetschgen, Zwiebeln, Knoblauch, Tiere und tierische Erzeugnisse aller Art, Wein, Honig u. a. m., ferner Holz, Zement, Spiritus, Metallerze, Tabak, Seidenraupen, Rosenöl u.s.w. an deutsche Interessenten abzusetzen. 1511. Julius Fellner, Heidelberg, Rohrbacherstr. 20, wünscht mit Südfrucht- und Käsegroßhandlungen in Verbindung zu treten. Warennachfrage. 1512. F. Tiesler, Atelier de Constructions inecaniques et de Soudure autogene, Straßburg - Neudorf, 7 Chemin forgeron, wünscht Maschinen und Apparate für deutsche Firmen in Frankreich anzufertigen. beizu- in der geberin »e, daß I emacht faftung «1513. Italo Lauro, Mailand (Italien), Via S. Maria Alla _ Q St -T-k 1 r« n TV ; 1 ■% i ITA 1 i 1 .. 1 J • Gemäß Arbeit- { laltung ers be- »514. DerVereinDeutscherHolzbearbeitungsmaschinen- e Fälle, ismäßig einbewendet rar; in mn der J1515. enntnis ng der Recht s- Schrift-f im Be' er haft- i erster werden irift fürj a. a. 0- .usgeht, hnahme weil gegen- ichrifts- is oder Rechts- rückzu- >•) Vertretergesuche. Porta, 2, Casella Postale 1430, sucht tüchtigen Vertreter für den Verkauf von italienischem Tafelreis. fabriken, Geschäftsstelle Offenbach a. M., Louisen- str. 80, macht die Interessenten auf seine Vertretervermittlung für Vertretungen im In- und Ausland aufmerksam. Interessenten werden gebeten, sich direkt an diesen Verband zu wenden. R. Kretzschmar, Stickerei- und Wäschefabrikation in Bielefeld, sucht gut beleumundete, fachkundige Handelsvertreter für Damen- und Bettwäsche aller Art. anz be- »1516. M & P. Händel, Glace-Handschulifabrik, Grimma bei Leipzig, schuhe. suchen Vertreter für Lederhand- Arbeit- P>17. Josef Lintzer, Colmar i. Eis., Rufacherstr. 22, beabsichtigt, gestützt auf Beziehungen und Geschäftskenntnisse in der Textilindustrie, die Vertretung einer Textilfirma sowie, von Maschinen - 4 fabriken dieser Branche zu übernehmen. 518. Richard Cui;t Weißbach jr., Fabrikation von Perl- | taschen, Gürteln etc., Schlettau i. Erzgeb., sucht für seine Fabrikate, wie Leinen-, Ramie-, Seiden- ti iv ^ und Drellierfransen. einen tüchtigen Vertreter, unfähig, fei9. Harry Beck, Prag, Jerusalemska 3, wünscht die '* Generalvertretung oder den ausschließlichen Verkauf eines Artikels zu übernehmen, welcher für Hausfrauen aller Gesellschaftsklassen entweder als Dekorationsgegenstand oder Haushaltungsartikel in Frage kommt und mit dessen Verkauf Handarbeitsgeschäfte, Galanterie- oder Modewarengeschäfte sowie Erzeuger von Damenwäsche und Spitzenvorhängen betraut werden können. 1520. Die Märkischen Rohrwalzwerke Wilhelm Schmidt & Co G. m. b. H., Elverlingsen bei Altena-Westfalen, suchen für ihre Stahlpanzerrohre für elektrische Leitungszwecke einen bei der elektro,- technischen Grossistenkuhdschaft gut eingeführten Vertreter. 1521 Die Firma Walter Mangold, G. m. b. H., Hamburg 36, importiert amerikanisches Schmalz und vertreibt außerdem Teigwaren Marke „Roland“. Die Firma unterhält in Karlsruhe ein Konsignationslager und sucht geeigneten Kleinhandels- evtl. auch Großhandelsvertreter. Gesellschaft für Vorratsschutz e.V. Die Gesellschaft für Vorratsschutz e. V., Berlin- Steglitz, Schildhornshv 9, will durch praktischen Rat und Aufklärung der Wirtschaft helfen, die durch Fraß von Schädlingen (Motten, Silberfischchen usw.) und Fäulnis an lagernden Waren entstehenden Verluste zu vermeiden; dies geschieht durch belehrende Aufsätze in den Mitteilungen der Gesellschaft, die alle 2 Monate erscheinen, und durch unmittelbare Erteilung von Ratschlägen an die Mitglieder. Der Mindestjahresbeitrag beträgt, für Firmen 20 M., für "Verbände 30 M. Die Gesellschaft stellt für Werbezwecke gerne Probenummern ihrer Mitteilungen zur Verfügung. Die Mitglieder erhalten die Mitteilungen kostenlos. - 3 - Mitteilungen der Karlsruher Börse. Börsenbericht vom 18. Juli 1928. Produkten. — Weine und Spirituosen. Abteilung Getreide, Mehl und Futtermittel. Entsprechend den auswärtigen Notierungen ist der Brotgetreidemarkt wieder etwas fester geworden. Bei den widersprechenden Ernteberichten begegnet die Festigkeit einstweilen noch allgemeiner Zurückhaltung. Futtermittel sind wieder gefragter, insbesondere stehen prompte Kleie, Mais und alle ölhaltigen Futtermittel im Vordergrund. Süddeutscher Weizen. 27,50—28,00 RM: Deutscher Roggen, alte Ernte, nominell ' 28,50 „ Futtergerste, je nach Qualität . . . 22,75—24,75 „ Deutscher Hafer, je nach Qualität, nominell. 28,50—29,00 „ Platamais, bezugsscheinpflichtig, Julilieferung .. 25,00—25,75 „ Weizenmehl, Mühlenforderung. . . . 36,00—36,50 „ Roggenmehl, Mühlenforderung, prompt 38,50—39,50 „ Weizenfuttermehl. 17,00—17,25 ,, Spezialfabrikate entsprechend teurer. Weizenkleie, fein, per Juli/August. . 14,00 „ Weizenkleie, grob, per Juli/August. . 14,00—14,25 ,, Biertreber, je nach Qualität .... 17,75—18,00 ,, Malzkeime, je nach Qualität .... 17.50—17,75 „ Trockenschnitzel, alte Ernte, ohne Angebot. Rapskuchen, aus deutscher Saat, lose, prompte Lieferung, spätere Termine teurer. 18,50-—18,75 „ Erdnußkuchen, Mannheimer Fabrikat, lose, prompte Lieferung, spätere Termine teurer. 23.00—23,25 „ Kokoskuchen, prompte Lieferung, spätere Termine teurer. 24,25—24,50 „ Soyasehrot, Mannheimer Fabrikat, mit Sack, prompte Lieferung, spätere Termine teurer. 21,25—21,75 „ Speisekartoffeln, gelbfl., neue Ernte . 13,00 ,, Speisekartoffeln, weißfl., neue Ernte . 12,00 „ 188 BADI'SCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Rauhfuttermittel. Loses Wiesenheu, gut, gesund, trocken, neue Ernte.. 7,50—8,00 RM. Luzerne, je nach Qualität, neue Ernte 9,50—9,75 ,, Weizen-, Roggenstroh, drahtgepreßt, bei kleinem Angebot. 6,50—7,00 ,, Alles per 100 Kilo, Mühlenfabrikate, Mais, Biertreber und Malzkeime mit, Getreide und Trockenschnitzel ohne Sack, Frachtparität Karlsruhe bezw. Fertigfabrikate Parität Fabrikstation. Waggonpreise. Kleinere Quantitäten entsprechende Zuschläge. Alle Preise von Landesprodukten schließen sämtliche Spesen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis zur Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatzsteuer ein. Die Erzeugerpreise sind entsprechend niedriger zu bewerten. Abteilung Weine und Spirituosen. Die Lage ist unverändert. Börsenbericht vom 25. Juli 1928. Produkten. — Weine und Spirituosen. Abteilung Getreide, Mehl und Futtermittel. Die flaue Tendenz des Weltmarktes hat wieder eine Unterbrechung durch eine leichte Aufwärtsbewegung erfahren. Angesichts der im Gang befindlichen Ernte verhält man sich aber allgemein abwartend. Futtermittel sind immer noch gefragt. Prompte Kleie, Mais und alle ölhaltigen Futtermittel zeigen unvermindertes Interesse. Süddeutscher Weizen, neue Ernte . . Preise Deutscher Roggen, neue Ernte . . . unentwickelt. F’uttergerste, je nach Qualität . . . 22,75—24,75 RM. Deutscher Hafer, je nach Qualität, nominell . 28,25—28,75 „ Platamais, bezugsscheinpflichtig, Au- gustlieferung. 25,00—25,75 ,, Weizenmehl, Mühlenforderung. . . . 85,25—85,75 „ Roggenmehl, Mühlenforderung . . . 86,00—37,00 „ Weizenfuttermehl. 17,00—17,25 ,, Spezialfabrikate entsprechend teurer. Weizenkleie, fein, per August .... 14,00 „ Weizenkleie, grob, per August .... 14,00—14,25 „ Biertreber, je nach Qualität .... 18,00—18,50 „ Malzkeime, je nach Qualität .... 17,75—18,25 ,, Trockenschnitzel . ohne Angebot. Rapskuchen aus deutscher Saat, lose 19,00—19,50 ,, Erdnußkuchen, lose. 23,50—23,75 „ Kokoskuchen.nicht angeboten. Soyaschrot, Mannheimer Fabrikat, mit Sack. 22,25—22,50 „ Leinkuchenmehl, je nach Gehaltsgarantie .. 25,00—26,00 ,, Speisekartoffeln, gelbfl., neue Ernte . 12,50—13,00 „ Speisekartoffeln, weißfl., neue Ernte . 11,00 „ Rauhfuttermittel. Loses Wiesenheu, gut, gesund, trocken, neue Ernte. 7,75—8,25 RM. Luzerne, je nach Qualität, neue Ernte. 9,50—9,75 „ Weizen-, Roggenstroh, drahtgepreßt, bei kleinem Angebot . . .. 6,50—7,00 „ Alles per 100 Kilo, Mühlenfabrikate, Mais, Biertreber und Malzkeime mit, Getreide und Trockenschnitzel ohne Sack, Frachtparität Karlsruhe bezw. Fertigfabrikate Parität Fabrikstation. Waggonpreise. Kleinere Quantitäten entsprechende Zuschläge. Alle Preise von Landesprodukten schließen sämtliche Spesen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis zur Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatzsteuer ein. Die Erzeugerpreise sind entsprechend niedriger zu bewerten. Nr. 15 15 Abteilung Weine und Spirituosen. Der bisher allgemein gute Verlauf der Rebenblüte und das dauernd sonnige Wetter machen Hoffnung auf ein gutes Gedeihen der Reben. Die Preise sind jedoch bis jetzt von den Herbstaussichten nicht beeinflußt. Edelbranntweine unverändert. In I; rube-I an Börsenbericht vom 1. August 1928. Produkten. — Weine und Spirituosen. Abteilung Getreide, Mehl und Futtermittel. Am Brotgetreidemarkt herrscht die abbröckelnde Tendenz weiter vor. Futtermittel, insbesondere Mais sind für prompte Lieferung nach wie vor gesucht und zeigen auch für spätere Sichten unvermindertes Interesse. Süddeutscher Weizen, neue Ernte . .Preise unentwickelt Deutscher Roggen, neue Ernte . . . 24,00—24,50 RM. Sommergerste, neue Ernte. 27,00—28,00 ,, Futtergerste, je nach Qualität . . . 22,75—24,50 „ Deutscher Hafer, je nach Qualität, neue Ernte. 22,00—23,00 „ Platamais, bezugsscheinpflichtig, Aug.- Lieferung. 25,00—25,75 „ Weizenmehl, Mühlenforderung. . . . 34,75—35,25 ,, Roggenmehl, Mühlenforderung, . . . 35,50—36,50 „ Grüne Kernen, mit Sack, ab Stationen, I. Sorte. 80,00—85,00 „ II. Sorte . 70,00—75,00 „ Mahlware. 60,00 „ Weizenfuttermehl. 17,00—17,25 „ Spezialfabrikate entsprechend teurer. Weizenkleie, fein, per August .... 14,00—14,25 „ Weizenkleie, grob, per August . . . 14,00—14,25 „ Biertreber, je nach Qualität .... 18,25—18,75 „ Malzkeime, je nach Qualität .... 18,00—18,50 „ Trockenschnitzel ohne Angebot. Rapskuchen, aus deutscher Saat, lose 19,00—19,50 „ Erdnußkuchen, lose. 24,00—24,75 „ Kokoskuchen.nicht angeboten. Soya-Schrot, Mannh. Fabr., mit Sack 22,50—22,75 „ Leinkuchenmehl, je nach Gehaltsgarant. 25,00—26,00 ab Die Pf Re He Ge Die bruar c gerückt maschii ■weite ] genomr ■der Lot kreise i Frage d Die Ar von H: Speisekartoffel, gelbfl., neue Ernte . Speisekartoffel, w T eißfl., neue Ernte. 14,00—14,25 11,75—12,00 {Gesetz Ve Hs str Die die die ■einfluss ihren I nutzer richten komme genehn fährt, : den Ts ist. Di mnd zv Erwert auf die 8,00— '8,50 RM, 9,50— 9,75 „ Rauhfuttermittel Loses Wiesenheu, gut, gesund, trocken, neue Ernte. Luzerne, je nach Qualität, neue Ernte Weizen-, Roggenstroh, drahtgepreßt, bei kleinem Angebot. 6,50— 7,00 Alles per 100 Kilo, Mühlenfabrikate, Mais, Biertreber, Malzkeime und Grüne Kernen mit. Getreide und Trockenschnitzel ohne Sack, Frachtparität Karlsruhe bzw. Fertig' fabrikate Parität Fabrikstation. Waggonpreise. Kleinere Quantitäten entsprechende Zuschläge. Alle Preise von Landesprodukten schließen sämtli-he Spesen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis zur Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatzsteuer ein. Die Erzeugerpreise sind entsprechend niedriger, bewerten. zu Abteilung Weine und Spitituosen. Lage unverändert. AVirtsel Mi Ei 8,i b. Es pdenzen Schaft weil di [jetzt n t vermiß Afie Möj ^Diesen jahrsze :-|Eurter cietäts- zumal bildenc Arbeits Karlsruher Bheinhafen. In der Woche vom 16. bis 21. Juli 1928 sind in Karls ruhe-Hafen angekommen: 39 Schiffe mit Brennstoffen, 12 Schiffe] mit Stückgut, darunter 990 t Getreide und andere Lebensmittel, 1 Schiff mit Baumaterialien, 4 Schiffe] mit Holz, 1 Schiff mit Zuckerrübenmelasse; abgegangen: 6 Schiffe mit Stückgut, 4 Schiffe mifi Holz, 1 Schiff mit Alteisen, 1 Schiff mit Masten.J "wegunj hält di Grund Wickln: Seite e ,.den Si ^Kriege Nr. 15 WrNr. 15 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 189 bisher lauernd edeihen Herbsträndert. n. ittel. ickelnde. ais sincr 1 zeigen ;e. twickelt. ,50 RN. ,00 .. ,50 „ ,00 „ 1,25 „ 1,25 ., 1,75 „ 1,50 „ 1,50 „ 1.75 „ eboten. 2.75 „ 3,00 „ 1,25 „ 2,00 „ 1,50 RM. >,75 „ 7,00 „ lertreber, Trucken- i. Fertig- Kleinere sämtli'. he dwirt bis Umsatz- niedriger, pr Karlsruher ßheinhafen. In der Woche vom 28. bis 28. Juli 1928 sind in Karlsruhe-Hafen angekommen: 47 Schiffe mit Brennstoffen, 15 Schiffe mit Stückgut, darunter 1045,61 Getreide und andere Lebensmittel, 1 Schiff mit Roheisen, 2 Schiffe mit Baumaterialien, 8 Schiffe mit Holz; abgegangen: 6 Schiffe mit Stückgut, 8 Schiffe mit Holz, 1 Schiff mit Alteisen. Bücherschau. Pie Pfändung 1 vom Lohn, Gehalt und Diensteinkommen. Von Regierungsrat a. D. Dr. Otto Model, Rechtsanwalt und Notar. Herausgegeben von der Juristischen Verlagsanstalt Walter Gensei, Mühlhausen i. Th. 1928. Preis 1,50 Reichsmark. Die Frage der Lohnpfändung ist durch die Novelle vom 27. Februar d. J. erneut in den Brennpunkt des allgemeinen Interesses gerückt. Nicht nur der Einzelhandel, sondern auch die Näh- maschinen-, Fahrrad- usw. Industrie haben gegen eine allzu weite Heraufsetzung der Pfändungsgrenze entschieden Stellung genommen und die Frage der Handhabung, und Weitergestaltung der Lohnpfändung wird voraussichtlich die beteiligten Wirtschaftskreise in Kürze besonders beschäftigen. In der Broschüre ist die Frage der Lohnpfändung in klarer, übersichtlicher Weise behandelt. Die Anschaffung des Heftes dürfte sich deswegen für die Kreise won Handel und Industrie empfehlen. (Gesetz betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes. Verordnung über Lohnpfändung. Herausgegeben von Max Hahn. 3. Auflage. Max Galle, Verlag, Berlin W 8, Wilhelmstraße 47. 1928. Preis 1,35 Reichsmark. Die in dritter Auflage erscheinende Broschüre hat den Vorzug, die die Verhältnisse des Schuldners zu seinen Gunsten stark beeinflussende Novelle vom 27. Februar 1928 zu enthalten, und mit Ihren Erläuterungen und den ihr beigegebenen Tabellen den Benutzer in die Lage zu versetzen, sich schnell darüber zu unterrichten, was ihm bei dieser oder jener Rechtslage von seinem Einkommen als unpfändbar zur Verfügung bleibt. In gleicher an- ■ genehmer Lage ist der Gläubiger, der aus den Erläuterungen er- ; iährt, in welchen Fällen seine Klage Erfolg' verspricht, und aus den Tabellen mühelos ersieht, welcher Betrag für ihn erfaßbar ist. Die sehr übersichtlich gehaltene Broschüre, die in ihrer ersten rund zweiten Auflage sehr schnell vergriffen war, kann jedem im Erwerbsleben Stehenden zur Anschaffung zwecks Unterrichtung auf diesem Gebiete empfohlen werden. Wirtschaftskurve mit Indexzahlen der Frankfurter Zeitung. Unter Mitwirkung von Emst Kahn. 7. Jahrgang. Heft II, 1928. Einzelpreis 3 Reichsmark, Jahresabonnement (vier Hefte) 8,80 Reichsmark. Frankfurter Societäts-Druckerei, G. m. b. H., Abteilung Buchverlag, Frankfurt am Main. Es ist immer ein undankbares Geschäft, auf rückläufige Tendenzen hinzuweisen, solange rein äußerlich der Gang der Wirtschaft insgesamt noch recht befriedigt. Aber gerade deshalb, weil die auf den ersten Blick sichtbaren Anzeichen oft und zumal .■jetzt nichts Entscheidendes über die wirkenden Kräfte auszusagen vermögen, wird es notwendig, die Widersprüche aufzudecken und jdie Möglichkeiten einer Überwindung der Abschwächung zu prüfen. ^Diesen Aufgaben widmet sich das neue, zweite Heft der Viertel - ’ahrszeitschrift „Die Wirtschaftskurve mit Indexzahlen der Frankfurter Zeitung“, Jahrgang 1928 (Buchverlag der Frankfurter So- = cietäts-Druckerei, Frankfurt a. M.). Die laufende Berichterstattung ; zumal zeigt die zurzeit verschieden gerichteten Kräfte der markt- .bildenden Faktoren, also in der Produktion, dem Umsatz, auf dem „Arbeitsmarkt, den Kreditmärkten, sie verfolgt die Einflüsse der |Konjunktur auf die Preise, den Außenhandel, die Lohnbewegung. iAuch die Fortschritte der Konzentrationsbewegung und die Belegung der Valuten werden verzeichnet. An Sonderbeiträgen enthält das Heft II unter anderem eine Rentabilitätsübersicht auf iGrund zum Teil neuer Methodeji, Untersuchungen über die Entwicklung der Massenkaufkraft, von besonders sachverständiger Seite einen Beitrag über die Abhängigkeit des Arbeitsmarktes von den Saison- und Konjunkturschwankungen vor und nach dem lege, der auf diesem Gebiete die L T nverwendbarkeit früherer Indices nachweist, ferner eine Statistik der deutschen Schrottwirtschaft auf Grund neuen Materials, eine Übersicht über den Stand der Konzentrationsbewegung in der Mühlenindustrie. Auf das Gebiet der Finanzwirtschaft führt ein kurzer Abriß der Reichshaushalte seit der Stabilisierung, der die allmähliche Aufzehrung der früheren Überschüsse darlegt. Wie üblich wird auch der Wirtschaft des Auslandes besondere Aufmerksamkeit zugewandt; sowohl in Einzelübersichten wie bei der laufenden Berichterstattung werden die Grundzüge der Entwicklung in den wichtigsten Welt- handelsländem verfolgt, ihr Zusammenhang mit der deutschen Konjunktur beleuchtet. Der wirtschaftsstatistische Anhang enthält wiederum die Unterlagen für eingehenderes Studium auf Einzelgebieten und wertvolles Nachschlagematerial für die verschiedenen Wirtschaftsgebiete. Praktischer Wegweiser zum gerichtlichen Mahn-, Klage- und Vollstreckungsverfahren. 1928. Bearbeitet und herausgegeben im Selbstverlag von Gerichtsobersekretär L. Eser, München, Weifenstraße .9. Preis broschiert inklusive Zustellung 1,60 Reichsmark. Unter Anführung von Musterbeispielen und Musteranträgen behandelt die Broschüre in leichtverständlicher Art Zahlungsverzug, Verjährung von Forderungen und deren Verhinderung, das Mahn-, Zahlungsbefehls-, Güte- und Streitverfahren, Zuständigkeit der Gerichte, Pfändungs- und Offenbarungseid, Lohn- und Gehaltspfändung nach den neuen Vorschriften, Gebühren. Jedem im Wirtschaftsleben Stehenden, dem Kaufmann und Gewerbetreibenden, dem leitenden kaufmännischen Beamten und Angestellten, vermittelt der Wegweiser die zur Selbsthilfe in Mahn- und Klagesachen notwendigen Kenntnisse und kann bestens empfohlen werden. Bestellungen können durch Einzahlung auf Postscheckkonto München 22759 oder direkt beim Herausgeber vorgenommen werden. Kennst Du den Hamburger Hafen? Soeben ist imter dem Titel »Hamburger Hafenrundfahrt“ von Dr. H. Botsch eine Broschüre herausgegeben worden, die den fachmännisch interessierten Hafenbesucher in knappster sachlicher Form über das Wissens- und Sehenswerteste unterrichtet. Das Heft, dessen Zahlenmaterial auf neuestem Stand basiert, beschäftigt sich zunächst damit, warum und wie oer Hamburger Hafen organisatorisch und technisch so geworden ist, wie er sich heute präsentiert. In einem zweiten Abschnitt wird in Form einer Hafenrundfahrt auf all die Einzelheiten und Besonderheiten eingegangen, die dem interessierten Hafenbesucher am Betrieb und Umschlag eines Welthafens auffhllen. Das Ganze wird ergänzt durch einen auf allemeuestem Stand befindlichen vierfarbigen Hafenplan. Die Broschüre ist zum Preis von RM. 0.80 zu beziehen entweder vorn Herausgeber, Hamburg, Alsterdam 25, oder durch den Verlag des Hamburger Ueberseeverkehrs-Handbuches, Hamburg 37, Brahmsallee 31. Statistik. Von Dr. Hero Moeller, o. ö. Professor an der Universität Erlangen. Preis geheftet 6,20 Reichsmark, in Leinen gebunden 8,20 Reichsmark. 163 Seiten. 1928. Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin W 10, Wien I. Die vorliegende Einführung in die Statistik erstreckt sich auf das Gesamtgebiet der gesellschaftlichen Statistik. Verfasser hat sich dabei nicht, wie die Autoren älterer, ähnlicher Bearbeitungen, auf die allgemeine Theorie der Statistik beschränkt. Er bringt neben einer Darstellung der Hauptprobleme der allgemeinen statistischen Methodenlehre eine verhältnismäßig umfangreiche Behandlung der einzelnen Zweige der Statistik, insbesondere der Bevölkerungs- und der Wirtschaftsstatistik. Dabei ist die vom Verfasser gebotene Analyse der Methoden der neuen deutschen Volks-, Berufs- und Betriebszählung wie auch seine Darstellung des Aufbaus der deutschen Außenhandelsstatistik von erheblichem, aktuellem Interesse. Das Werk zeichnet sich durch sehr übersichtliche Stoffgliederung und durch wissenschaftliche Klarheit aus. Es dürfte sich vor allem für den nationalökonomischen und den betriebswirtschaftlichen Studierenden zum Studienleitfaden wie auch zum Selbststudium eignen. Angesichts der eingehenden Behandlung des praktischen statistischen Arbeitsverfahrens erscheint das Buch auch besonders brauchbar als Einführung in den Dienst bei den öffentlichen statistischen Ämtern und bei den größeren statistischen Bureaus der Betriebe und Verbände. Für den Laien, den „Konsumenten“ der Statistik, bietet die Schrift die Grundlage für die Gewinnung selbständigen Urteils über die Zuverlässigkeit statistischer Nachweisungen. Die Schrift ist mit Literaturverzeichnissen und alphabetischem Register versehen. Karls in 2 Schiffe, id andere 4 Schiffej ie; Riffe mitj ; Master V9 ah Rheinunion“ Transport-Gesellschaft m.b.H. Karlsruhe-Rheinhafen, Honsellstr. 34 :: Fernruf 6840 :: Drahtanschrift: Rheinunion Earlsruhebaden Regelmäßiger Eildampferverkehr zwischen Antwerpen—Rotterdam und Karlsruhe, sowie allen Rheinhäfen Schiffahrt — Spedition — Lagerung — Massengut-Transporte Durchfrachtenverkehre von u.nach: Nord-, Süd-u. Mittelamerika, Engl., Frankr., allen nord. u. russ. Häfen, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Türkei, Donaustaaten, Nordafrika, Aegypten, Kleinasien, Indien, China, Japan etc. 190 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15. Kommen Sie zur Leipziger Herbftmeffe 26. Auguft — 1. September 1928 der günftigften Einkaufsgelegenheit der Welt! Auskunft durch das LEIPZIGER MESSAMT / LEIPZIG M. BIEG '& Co • Karl Fr. Lindegger Vergolderei * Kunsthandlung Akademiestr. T6 nächst der Kaiserpassage, Telephon 1916 Bildereinrahmungen jed. 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