. 151 KARLSRUHE 20. AUGUST 1928 ifts- ing. ger »162 BADISCHE UTSIHAFTS-ZEITUNG lerausgeber: HandelsRammersyndiRus Dr. Krienen, Karlsruhe i.B. Sfjahrg. Erscheint monatlich 2 mal Nr. 16 1 [ipiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiimijl r. 4941 ibriken d- Bad. Treuhandgesellschaft A.-G. KARLSRUHE i. B. Gegründet 1910 FREIBURG i. Br. KONSTANZ Erbprinzenstr. 31 — Tei. 4602 u. 3941 Kaiserstr. 89 11 — Tel. 4440 Obere Laube 8 — Tel. 911 Mitglied des Verbandes Deutscher Treuhand- und Revisionsgesellschaften e. V., Berlin Bankkonten: Rhein. Creditbank, Nieder!. Karlsruhe, Dresdener Bank, Niederl. 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AUGUST 1928 Nummer 16 „Besteuerung und Rentabilität gewerblicher Unternehmungen* Unter diesem Titel hat das Statistische Reichsamt eine Druckschrift herausgegeben, die eingehende Berechnungen über die Höhe der steuerlichen Belastung einzelner Unternehmungen in einer größeren Reihe von . Städten der verschiedenen Länder des Reiches enthält. Dabei ist das Statistische Reichsamt so vorgegangen, ,daß es 13 verschiedene Betriebe konstruiert hat, die mit allen Besteuerungsmerkmalen ausgestattet sind; i diese Betriebe werden in jede der in die Untersuchung - einbezogenen Städte hineinverlegt. Maßgebend ist das Jahr 1926. Wir haben im folgenden aus dem umfangreichen statistischen Material einige Zahlen herausgenommen, die vor allem für die Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse in Baden von Bedeutung sind. Von den Städten mit über 100000 Einwohnern hat das Statistische Reichsamt 47 Städte zum Vergleich herangezogen, darunter aus Baden die Städte Karlsruhe und Mannheim. Von den zugrunde gelegten 13 Betriebstypenhaben wir eine A.-G., die als ausgesprochen kapitalintensiver Betrieb und eine weitere A.-G., die als arbeitsintensiver Betrieb gedacht ist, ferner eine G.m.b.H. und eine Einzelfirma mit folgenden Abmessungen herausgegriffen: Bemessungsgrundlage A.-G. (kapitalintensiver Betrieb) Type I • A.-G. (arbeitsintensiver Betrieb) Type II G. m. b. H. Type III Einzelfirma (Familienstand d. Inhabers: Ehefrau u. 3 Kinder) Type IV [Eigenes Kapital .... 8024970.— RM. 1000000 — RM. 500000.— RM. 25000.— RM. /Fremdes Kapital. . . . 1464000.— „ 600 000.— 500000.— „ 5 000.— „ / Beb. Grundvermögen ! ) 2142000.— „ 2) 250000.— » — — r.Unbeb. Grundvermögen . 180000.— „ 50000.— ?! 50000.— „ — 1 Lohnsumme. 2434499.40 „ 850000.— 10000.— „ — C Gehälter summe .... 180000.— „ 150000.— 60000.— „ 6480.— „ f Arbeiterzahl 1 2 3 ). 1200.— „ 450.— 5.— „ — • Angestelltenzahl 3 ) . . . 60.— ., 40.— 15.— „ 4.- „ [Steuerbarer Umsatz . . 8962779.08 „ 3500000.— 1000000.— „ 120000.— „ [Steuerfreier Umsatz . . — — 6000000.— „ * -- ßohgewinn. 2 100797.52 „ 290000.— >? 285000.— „ 9000— „ \ Gezahlte Miete .... — — 15000.— „ 2 500.— „• /Gezahlte Zinsen .... 124440.— „ 60000.— 50000.— „ 500.— „ ette ift In bezug auf die Höhe der Steuerleistung (der einzelnen Betriebe steht Karlsruhe [1. bei der Betriebstype 1 an 10. Stelle mit einer [ aufzubringenden Steuersumme von 819546.— RM; höhere Steuern sind aufzubringen in Rostock (909 844.— RM.), Augsburg (841406.— RM.), Stuttgart (835852.— RM.), Nürnberg (835588.— RM.), Ludwigshafen (834 622—RM.), München (829534.—RM.) Duisburg (824 276.—RM.), Oberhausen (824712.—RM.) und München-Gladbach (824276.— RM.), Mannheim folgt in kurzem Abstand an 13. Stelle mit 814353.— RM. Zu den Gemeinden mit geringeren Steuerbeträgen gehören u. a. Köln (779849.— RM.), Frankfurt a.M. (772879 — RM.), Berlin (721491.^- RM.), Dresden und Leipzig (700 473.— RM.), Hannover (682 554— RM.), Hamburg 663111.— RM.), Lübeck (661417.— RM.) und als Gemeinde mit der niedrigsten Steuerleistung Bremen mit 567225.— RM.; N; bei der Betriebstype II an 14. Stelle mit 129287 RM.; Mannheim folgt an 16. Stelle mit 128 329.— RM. Vor Karlsruhe stehen Oberhausen OKo-n verfange ausdrücklich die 'Tttarke yf Heinrich Baer & Söhne Karlsruh e/B. 1 ) Dingliche Vorkriegsbelastung nicht mehr als 10° 0 des Wertes. 2 ) Darunter ein Wohnhaus im Werte von 80000 RM. und Arbeiterwohnhäuser im Werte von 100000 RM. s ) Je nach der örtlichen Lohnhöhe sind die Zahlen als veränderlich anzusehen. 102 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 Bfir. 16 3. (140621.— RM.), Duisburg (140185.— RM.), Rostock 140166.— RM ), München-Gladbach (140105.— RM.), Essen (139299.— RM.), Hamborn (139034.— RM.), Bochum (138150.—RM.),Gelsenkirchen(13Ö685.—RM.) Stuttgart (131942.—), Altona (131913.— RM.), Augsburg (130892 RM.), Nürnberg (130142.— RM.) und Ludwigshafen (130018.— RM.). Gleich auf Karlsruhe folgt München (129 220.— RM.). An letzter Stelle steht auch bei diesem Betrieb wieder Bremen mit 94150.- RM.; bei der Betriebstype III an 3. Stelle mit 106 360.— RM.; an 4. Stelle folgt' Mannheim mit 105 732.— RM. Eine höhere Besteuerung weisen auf Rostock (117 575.— RM.) und Stuttgart (114342 RM.). Von den übrigen süddeutschen Städten stehen: Augsburg mit 104 846.—RM. an 6. Stelle, Nürnberg Ludwigshafen ferner 4. Stelle mit Betriebstype Gemeinde % satz dei Reichssteuern der Steuersumme, entfällt auf: Landes- IGemeinde- steuern j steuern 1 Berlin .... 66,20 4,35 » 29.45 Duisburg. . . 54,77 3,80 41.43 Frankfurt a. M. 66,03 4.34 29,63 Hannover . . 71,40 4.60 24.00 Hamburg . . 74,23 — 25.77 Bremen . . . 91,00 — 9,00 Karlsruhe . . 55.80 26,53 15,61 Mannheim . . 56,04 26,92 16.10 München . . . 54,62 20,09 23,81 Stuttgart . . . 53,72 15,44 30,80 II Berlin .... 65,40 3.16 31.44 Duisburg. . . 51,46 2,68 45.86 Frankfurt a. M. 63,56 3,10 33.34 Hannover . . 73,58 3.45 22.97 Hamburg. . . 73,74 — 26,26 Bremen . . . 88,85 — 11.15 Karlsruhe . . 58.38 24.58 15.15 Mannheim . . 58,73 24,99 15.47 München . . . 58,19 18,10 22.48 Stuttgart. . . 56,24 1-1,45 29,31 III Berlin .... 66,91 0,17 32,92 Duisburg. . . 55,38 0.15 44.47 Frankfurt a. M. 68,03 0,17 31.80 Hannover . . 71.84 0,18 27,98 Hamburg. . . 79.13 — 20.87 Betriebstype III IV 104048.- 103918.— „ „ München „ 103227.— „ „ Frankfurt a. M. „ 89180.— „ „ bei der Betriebstype IV an 2 641.— RM, Mannheim nimmt hier die 2. Stelle ein mit 2 741.— RM. Königsberg zeigt die höchste Besteuerung mit 2 750.— RM. Stuttgart stellt hier an 25. Stelle mit 2 379.— RM. und München an 39. Stelle mit 2 051.— RM. Von besonderem Interesse ist die Aufteilung der Steuersummen in Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern; sie zeigt für die einzelnen Betriebe und Gemeinden sehr verschiedene Ergebnisse. So ergibt eine Zerlegung der Steuerleistungen der von uns herausgegriffenen 4 Musterbetriebe in den größeren Städten der einzelnen Länder folgendes Bild: o, / 0 satz der Steuersumme, der entfällt auf: Reichs- Landes- iGemeinde- Steuern Steuern Steuern Bremen . . . 93,23- - 6.77 Karlsruhe . . 53.50 27,43 17,12 Mannheim . . 53,71 27.87 17,48 München . . . 55.71 16.94 25,75 Stuttgart. . . 47,56 16,69 35,75 Berlin .... 65.47 _ 32,03 Duisburg. . . 53,67 — 43,29 Frankfurt a. M. 65.84 — 31.74 Hannover . . 68,66 — 28,78 Hamburg. . . 73,19 — 24.50 Bremen . . . 90,43 — 7(46 Karlsruhe . . 55,85 18,55 21,81 Mannheim . . 53,41 18,17 21.45 München . . . 75,15 8,66 13.17 Stuttgart. . . 63,27 11,06 23,71 Hinkiehtlich der Größe der Anteile der Reichs- Landes- und Gemeindesteuern an den aufzubringenden Steuersummen ist folgendes festzustellen: Es entfällt der größte Anteil der Reichs steuern bei sämtlichen; Betriebstypen auf Bremen. ,, „ Anteil der Landes steuern bei den Betriebstypen 1—III auf Mannheim, ,, Anteil der Land es steuern bei der Betriebstype IV auf Karlsruhe, ,. ,, Anteil der Gemeinde steuern bei der Betriebstype I mit 41,43% auf Duisburg, „ „ Anteil der Gemeinde steuern bei der Betriebstype II mit 46,11 % auf Oberhäuser^ ,, ,. Anteil der Gemeindesteuern bei der Betriebstype III mit 45,95 % auf Altona, „ ,, Anteil der Gemeinde steuern bei der Betriebstype IV mit 45,30 % auf Königsberg,' ., geringste Anteil der Reichs steuern bei der Betriebstype I mit 47,31% auf Rostock, ,. ,, Anteil der R e i c h s steuern bei der Betriebstypen mit 51,22% auf Oberhausen, ,. ,. Anteil der Reichssteuem bei der Betriebstype III mit 45,57% auf Rostock. Anteil der Reichs steuern bei der Be- De Kamn maligi 31. Mä Schrit mache dass, J rung (Frage I De Spanii worde kehr mit d In Po könne Der r sprach mit d grenzt swiscl zwiscl triebstype IV mit 53,20% auf Königsberg, Anteil der Landes steuern, soweit solche erhoben werden, bei der Betriebstype I mit 3,80% auf Duisburg und Oberhausen, Anteil der Landes steuern bei der Betriebstype II mit 2,67 % auf Oberhäusern Anteil der Landes steuern bei der Betriebstype III mit 0,10 % auf Braunschweig, Anteil der Landes steuern bei der Betriebstype IV mit 5,94% auf Chemnitz und Plauen, Anteil der Gemeinde steuern bei sämtlichen Betriebstypen auf Bremen. De Vereir Vollmi Kamm Reichs eine ’S Jfahrun Absat: wies 1 sch wie jedem düng £ so zu pflicht: ladefri meiste achtsti tad £ keine gerech von at möglic versch: (frachte in Fra liegen, mesond Steigu: näher gemeir Werder zu sch Erweit die Re: Festsei Anschi Aul Verwal BADISCHE WIßT SCHAFTS-ZEITUNG 198 Nr. 16 amme, f: Nachrichten für Handel und Industrie. emeinde- iteuern Verkehr. 6.77 17,12 17,48 25.75 35.75 i 32,03 43,29 31.74 28,78 24.50 7;46 21,81 21.45 13.17 23,71 ’ eichs- i aufzu- lst eilen: ntlichen, den Be- m, der Be- Aufbrauchsfrist für Briefumschläge. Der D. I. u. H. hat sich auf Anregung verschiedener Kammern beim Reichspostministerium für eine nochmalige Verlängerung der Aufbrauchsfrist bis zum 31. März 1929 eingesetzt. Ueber das Ergebnis unserer Schritte werden wir s. Zt. weiter berichten. Wir machen aber die Interessenten darauf aufmerksam, dass, falls diese Frist genehmigt wird, eine Verlängerung über den 31. März hinaus auf keinen Fall in ;;Frage kommen wird. L. i Eröffnung des Fernsprechverkehrs mit Spanien imd Portugal. Der Fernsprechverkehr zwischen Deutschland und Spanien sowie Portugal ist am 10. August eröffnet worden. Auf deutscher Seite sind alle Orte zum Verkehr zugelassen, in Spanien und Portugal die Orte, mit denen Verbindungen hergestellt werden können. In Portugal ist dies vorerst nur Lissabon. Zunächst können nur gewöhnliche Gespräche geführt werden, riler niedrigste Gebührensatz für ein Dreiminutengespräch beträgt 8 RM. Die Gebühren erhöhen sich mit der Entfernung der Sprechorte von den Landes- %renzen. So kostet ein Dreiminutengespräch z. B. ^zwischen Frankfurt (Main) und Barcelona 9,70 RM, : zwischen Berlin und Madrid 14,10 RM. der Be- burg, der Be-: rhauseigj i der Bema, der Be- igsberg, der Be- Etostock, der Be- rhausen, der Be- to stock, der Be- Königs- veit sol- •etriebs- irg und der Be- rhausen, der Be- Braun- der Be- hemnitz ei samten. Eisenbahnseitige Ladefristverkürzung. Der D. I. u. H. hatte sich auf Veranlassung des Vereins Deutscher Spediteure, der Vereinigung der Woilmachtsspediteure Deutschlands und einer Anzahl iKammern mit der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft in Verbindung gesetzt, um eine Verlängerung der jetzt in den besonderen Ausführungen zur EVO., Heft II, A, Ziffer 13, § 80 zu Absatz 2 festgelegten Ladefristen zu erwirken. Er 'wies hierbei insbesondere darauf hin, daß es äußerst ) schwierig sei, dem stoßweisen Ladungseingang in jedem Falle Rechnung zu tragen und trotz Aufwendung aller Mittel und Anstrengungen die Entladung so zu beschleunigen, daß die Wagen nicht standgeldpflichtig werden. Auch lasse sich die verkürzte Ent- : ladefrist oft nicht voll ausnutzen, weil die Empfänger : meistens nachmittags bereits um 17 Uhr infolge des achtstündigen Arbeitstages ihre Betriebe schließen :Ömd Samstags vielfach bereits von mittags an "keine Arbeitskräfte zur Verfügung haben. Die fristgerechte Entladung sei insbesondere bei Ladungen i von außerordentlich langen und schweren Gütern un- : möglich. Der I. u. H. wies ferner darauf hin, daß eine verschiedene Abgrenzung der Ladefristen für Verdachter, für die eine Abrollung von mehr als 5 km in Frage kommt und solche, die unter dieser Grenze liegen, in vielen Fällen zu Härten führen müsse, ins- | besondere da, wo schlechte Wegeverhältnisse, starke Steigungen u. a. die rasche An- und Abfuhr auch bei : näher gelegenen Orten verhinderten. Sofern eine allgemeine Verlängerung der Frist nicht zugestanden werden könne, gab er zur Erwägung, die Möglichkeit zu schaffen, den örtlichen Verhältnissen entsprechend Erweiterungen der allgemeinen Bestimmungen durch die Reichsbahn-Direktionen zuzulassen, ähnlich wie die Festsetzung der Entladefristen bereits jetzt für den Anschlußverkehr örtlich geregelt ist. - Auf diese Vorstellungen äußerte sich die Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft. die Bestimmung, daß die Ladefrist für Wagen, die bis 9 Uhr lade- oder entladebereitgestellt sind, bei einer Zu- oder Abrollentfernung von 5 km oder weniger bis .18 Uhr desselben Tages läuft, sei aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen eingeführt, diese seien so dringend, daß eine allgemeine Verlängerung der Ladefrist nicht angängig sei. Ueber- dies werde die Laderechtstellung meist wesentlich früher als 9 Uhr avisiert, so daß schon der Vormittag zur Entladung benutzt werden könne. Auch der Anregung, den örtlichen Verhältnissen entsprechend von vornherein Erweiterungen der genannten allgemeinen Bestimmungen durch die Reichsbahndirektionen zuzulassen, vermöchte die Reichsbahn ebenfalls nicht stattzugeben. Wenn im einzelnen Fall die Anwendung der verkürzten Ladefrist zu besonderen Härten führen sollte, seien die örtlich zuständigen Reichsbahndirektionen angewiesen, berechtigten Klagen durch Wagenstandgelderstattung abzuhelfen. •E- Steuerwesen. Badische Grund- und Gewerbesteuer. Nach dem Gesetz über die Regelung des Staatshaushalts für die Jahre 1928 und 1929 (Finanzgesetz) vom 17. Juli 1928 werden an Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb für die Rechnungsjahre 1928 und 1929 erhoben: Vom Grundvermögen: • bei einem Gesamtwert des steuerbaren Grundvermögens von nicht mehr als 20000 RM . . , . . 200 Hundertfeile bei einem Gesamtwert des Steuer-, baren Grundvermögens von mehr als 20000 RM.225 vom Betriebsvermögen . . . 275 „ vom Gewerbeertrag .150 „ Der Berechnung der staatlichen Steuer vom Grundvermögen wurden jedoch bei einem Gesamtwert des steuerbaren Grundvermögens von mehr als 20 000 RM, die nach dem Grund- und Gewurbesteuergesetz maßgebenden Steuerwerte der klassifizierten und der diesen gleichzubehandelnden Grundstücke und der einzeln geschätzten Hofgüter um 25 v. H. und die Steuerwerte der einzelnen geschätzten Grundstücke, des Bergwerkseigentums und des Waldes um 11 v. H. ermäßigt zu Grund gelegt Die Einreihung in die Steuerstufen w T ird durch diese Ermäßigung der Steuerwarte nicht berührt. Bei den sich darnach für je 100 RM Steuerwert des Grundvermögens, des Betriebsvermögens und des RiempP'Weine Weinbrände Kirschwasser sind überall beliebt! Christian Riempp, Karlsruhe Telephon 168 u. 169 194 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 Gewerbeertrags ergebenden Steuersätzen werden Bruchteile von einem halben Reichspfennig oder mehr auf einen ganzen Reichspfennig aufgerundet, von weniger als einem halben Reichspfennig auf einen ganzen Reichspfennig abgerundet. Die Steuersätze betragen daher: 1. für Gebäude, für die eine Ermäßigung der bisherigen Steuerwerte nicht ein- tritt, bei einem Gesamtwert des steuerbaren Grundvermögens von mehr als 20 000 RM.59 Rpf von je 100 Mk. Steuer wert 2. für das Betriebsvermögen bei einem Gesamtwert des steuerbaren Betriebsvermögens von mehr als 20000 RM ... 41 „ von je 100 Mk. Steuerwert 3. für den Gewerbeertrag im Höchstsatz . 570 „ von je 100 Mk. Ertrag. Zur Umsatzsteuerfreiheit der ersten Umsätze aus dem Ausland. Streitig ist allein die Umsatzsteuerpflicht der mit dem Geschäftsverhältnisse mit der holländischen Firma V. zusammenhängenden, im Inlande getätigten Zinnlieferungen. Mit diesen Lieferungen hat es folgende Bewandtnis: Die Firma R. bezieht auf Grund eines Abkommens vom 4. April 1924 von der Firma V. in Holland Zinn. Sie verkauft das Zinn in eigenem Namen an ihre Abnehmer. Sofort bei Absendung des Zinns ab holländischem Hafen erhält die Firma V. den ungefähren Marktpreis für -das Metall. Die Kosten für Fracht uud Versicherung gehen zu Lasten der Firma R. Die endgültige Festsetzung des Kaufpreises erfolgt jeweils, sobald die Firma R. für eine Metallmenge einen Abnehmer gefunden hat. Die von der Firma R. abgeschlossenen Geschäfte sind mengenmäßig telegraphisch an die Firma V. zu melden. Der Kaufpreis, den R. an V. zu zahlen hat, wird alsdann auf Grund der letzten Notierung der Londoner Metallbörse berechnet. Bei dem Weiterverkäufe des Zinns ist die Firma R. an keinerlei Weisungen der Firma V. gebunden. In dem Abkommen ist das Verhältnis der beiden Vertragsteile dahin umschrieben, daß die Firma V. bei der Firma R. ein Konsignationslager errichtet. Der sofort zu bezahlende ungefähre Marktpreis wird als Kaution für Vertragserfüllung bezeichnet. Die Firma V. behält sich das Eigentum an dem bei der Firma R. lagernden Zinn vor, bis letztere dieUebernahmeerklärung abgibt, d.h. anzeigt, welche Menge weiterverkauft ist. Die Firma R. faßt ihr Verhältnis zur Firma V. als Kommissionsverhältnis auf und beansprucht deshalb Steuerbefreiung nach § 11 BI 2 a der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1922. Für den Fall der Verneinung des Kommissionsverhältnisses will sie als Eigenhändlerin betrachtet werden und begehrt Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 1 b des Umsatzsteuergesetzes, da sie das Zinn aus Holland eingeführt habe und es sich um die ersten Umsätze im Inland handle. Die Vorinstanzen haben die Steuerbefreiung versagt, weil R. nach def tatsächlichen Geschäftsgebarung nicht Kommissionär, sondern Eigenhändler gewesen sei, so daß § 11 BI 2a der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze nicht Platz greifen könne. Das Zinn ist nach Anschauung der Vorinstanzen von der Firma V. auf deren Lager bei R. verbracht und von dort aus an R. geliefert worden, so daß mangels einer vorausgegangenen Einfuhr die Umsätze der Firma R. steuerpflichtig seien. In der Rechtsbeschwerde hält die Firma R. daran fest, daß auch bei Verneinung eines Kommissionsverhältnisses die streitigen Um- Ir. H ist fü die Ei bilanz abzuz / schus: ; vermc liehen der E anzusi viellei sätze steuerfrei seien, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Einfuhr durch die Firma R. vorliege. Rechtlich könne man das Verhältnis als einen bedingten Kaufvertrag behandeln, dessen Erfüllung vom freien Willen der Firma R. abgehangen habe. Der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagtj werden. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Firma R. nicht als Kommissionär angesehen werden kann. Sie hat die Verkäufe im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen^ ist also Eigenhändler gewesen. Die Vorschrift des ! jj'Y. 011 ' § 11 BI 2 a der Ausführungsbestimmungen zum Um- / satzsteuergesetze kann daher keine Anwendung finden. ew Ob die Firma R. als Eigenhändler Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 1 b des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob sie das Zinn aus dem Ausland eingeführt hat. Für die Annahme, daß R. im Inland gekauft habe, spricht lediglich der Umstand, daß in dem Abkommen eine besondere Uebernahme vorgesehen ist und daß bis zu dieser die Firma V. sich das Eigentum an dem Metalle Vorbehalten hat. Allein dieser Eigentumsvorbehalt ist belanglos, da umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung vorliegt, wenn der Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über die Ware verschafft. Die Verfügungsgewalt über das Zinn hatte die Firma R. aber, sobald sie im holländischen Hafen die Ware in Besitz genommen hatte. Der spätere Uebernahmetag hat prak- \ tische Bedeutung nur für die endgültige Berechnung des Kaufpreises. In dieser VertragsbeStimmung wirkt sich die Uebernahme der Konjunkturschwankungen • vlt f ll V durch die Verkäuferfirma V. aus. Die Firma R. ist - ?j u „ / hiernach auf Grund von Abmachungen, die als be- i dingter Kaufvertrag bezeichnet werden können, in die i T® a Lage versetzt worden, die Ware, die vorher im Aus-; ; - e ? er land sich befand, im Inland zu veräußern. Es liegt!* rec n< also Einfuhr vor. Die ersten Umsätze eingeführter Waren im Inlande sind aber nach § 2-Nr. lb des Umsatzsteuergesetzes beim Vorliegen bestimmter, im _ Gesetz bezeichneter Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen. Nach der Feststellung im ) Berufungsurteil, die sich auf das Ergebnis der Buchprüfung stützt, sind diese Voraussetzungen bei den hier streitigen Umsätzen gegeben. Die Beschwerde- , .. . führerin ist daher mit Unrecht zur Umsatzsteuer §? °, rl herangezogen worden. (Urteil vom 23. Mai 1928 V A 140/28.) Zur Bewertung von Anteilen von Erwerbsgesellschaften in der Anfangsbilanz (§ 107 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) . . Es handelt sich um einheitliche Feststellung des Gewinns einer offenen Handelsgesellschaft. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit begründet, als unrichtige Bewertung von Aktien und Anteilen an einer G. m. b. H. in der Anfangsbilanz gerügt wird. Wie der-Reichsfinanzhof in dem Urteil vom 8. Fehruar 1928 VI A 374/27 (Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 162, Deutsche Steuerzeitung 1928 S. 342) entschieden hat, sind der- artige Gesellschaftsanteile auch dann gemäß § 107 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten, wenn sie zu den Anlagegegenständen zu rechnen sind. An den Ausführungen dieses Urteils ist festzuhalten. In Frage kommt, ob für diese Anteile § 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Weise anwendbar ist, daß eine Bewertung über den doppelten Betrag des bei der Vermögensteuer zugrunde gelegten Wertes unzulässig ist. Es ist anzuerkennen, daß für eine derartige Berücksichtigung der Vermögensteuerwerte gewisse Gründe sprechen. § 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wollte eine gewisse Zweischneidig- keit der Bewertung herbeifuhren. Hohe Bewertung er tümer Steue: zusetz fache sellscl sollte, für di steuer sichtij den G danke letzte: ledig! bar e nehmt weise die A viellei gefocl der ei ’ wertu: nochm w.elcb ist. I -Bilanz dieser die b einer •(!. m. 1 lung v beeinf ge setz meine! ; zu setz rechne sind £ berucl vom 1 Diskon Str oder fi verein: erst IS als mr nahmu hat de 1926 ( begrüi wendu gehtfe der W Nr. 16 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 195 r. 16 her Be- W •orliege. »en beug vom e. Der versagt in bei- issionär iufe im hlossen, rift des (0 im Um- ' finden, ifreiung in Anas Zinn mahme, , ich der sondere 3ser die le Vorhalt ist eferung ie Ver- igungs- sobald iitz gelt prak- chnung g wirkt kungen , R. ist als be- i, in die m Aus-| Ss liegfcl “führter 1 b des iter, im [er Be- ung im ■ Buch- >ei den lwerde- izsteuer. li 19281 scliaften »Steuer- des Ge- Reehts- ige Bern. b. H._ Reichs- 3 VI A eutsche ad der- 7 Abs. 8 enn sie An den n. In i. 2 des !bar ist, •ag des Wertes ir eine werte lioköm- neidig- -’ertung ist für die Vennögensteuer ungünstig, dagegen für die Einkommensteuer günstig, weil das in der Anfangsbilanz 1925 nachgewiesene Reinvermögen lediglich als abzuziehender Betrag für die Ermittlung des Überschusses des Endvermögens gegenüber dem Anfangsvermögen in Frage kommt. Es sollte dem verständlichen Bestreben der Steuerpflichtigen, die Werte in der Einkommensteuereröffnungsbilanz möglichst hoch anzusetzen, entgegentreten werden, indem man die vielleicht an sich bestehende Zulässigkeit des Ansatzes von der Bewertung der Vennögensteuer abhängig machte. Da nun die Vorschrift des § 43 des Reichs^ bewertungsgesetzes, wonach Aktien usw. beim Eigentümer der Anteile nur mit der Hälfte des festgesetzten Steuerkurswerts oder ermittelten Verkaufswerts anzusetzen sind, ihren Grund darin hat, daß die mehrfache Besteuerung desselben Vermögens bei der Ge- ’ Seilschaft und bei dem Gesellschafter gemildert werden sollte, so hätte es nahegelegen, zu bestimmen, daß für die Anwendung des § 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die vollen Steuerkurswerte zu berücksichtigen sind. Es ist aber nicht verständlich, was den Gesetzgeber gehindert haben sollte, diesen Gedanken auszusprechen. Wenn er statt dessen in dem letzten Halbsatz des § 108 Abs. 2 für die Anteile lediglich die vorhergehende Vorschrift für unanwendbar erklärt, so kann der Reichsfinanzhof nicht an- ■ nehmen, daß es sich hier um eine unklare Ausdrucksweise handelt. Er muß vielmehr davon ausgehen, daß die Ausschaltung des § 108 Abs. 2 beabsichtigt ist, vielleicht in der Erwägung, daß die Steuerpflichtigen auf die Festsetzung der Steuerkurswerte keinen Einfluß haben, und daß bei derartigen Anteilen mit der Gefahr einer zu hohen Bewertung in der Einkommensteuereröffnungsbilanz nicht in demselben Maße zu (rechnen ist wie bei anderen Gegenständen. Die an- " gefuchtene Entscheidung war danach aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung ist auch die Frage der Be- : Wertung von Anteilen einer G. m.b. H. in der Endbilanz nochmals zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, von [welchen Gesichtspunkten die Vorinstanz ausgegangen : ist. Es ist jedoch zutreffend, wenn sie die nach dem Bilanzstichtag eingetretene ungünstige Konjunktur dieser Anteile und der zu dem Vermögen der G.m.b.H. gehörigen Aktien unberücksichtigt gelassen hat. Wenn die beschwerdeführende Firma dagegen einwendet, [■einer ihrer Teilhaber gehöre zum Aufsichtsrate der (■'. m. b. H. und habe deshalb die ungünstige Entwicklung vorausgesehen, so kann dies die Bewertung nicht beeinflussen. Nach § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Steuerpflichtige berechtigt, den geimeinen Wert eines Gegenstandes in die Bilanz ein- -zusetzen. Daß er selbst mit einem Kursrückgänge [rechnet, beeinflußt den gemeinen Wert nicht. Verluste sind grundsätzlich erst in dem Steuerabschnitte zu berücksichtigen, in dem sie eingflreten sind. (Urteil vom 14. Juni 1928 VI A 463/28.) Diskontbeträge wie Zielzinsen und Diskontspesen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Streitig ist zunächst, ob mit den Sätzen für 1924 oder für 1925 zu versteuern seien die im Dezember 1924 vereinnahmten Diskontsummen für Kundenwechsel, die = erst 1925 fällig waren. Mit Recht haben die Vorbehörden • als maßgebend angesehen den Zeitpunkt der Verein- nahmung der Diskontsumme. Diese Rechtsauffassung hat der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 16. April "1926 (Entsch. des Reichsfinanzhofs Bd. 19 S. 35) näher begründet; an ihr hält er auch gegenüber den Einwendungen des Beschwerdeführers fest. Insbesondere [ geht fehl der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß manche ■der Wechsel unbezahlt bleiben; denn in diesem Falle sind die kraft wechselrechtlicher Verpflichtung zurückgezahlten Beträge gemäß § 16 des Umsatzsteuergesetzes 1926 von den steuerpflichtigen Entgelten abzusetzen (Entsch. des Reichsfinanzhofs Bd. 23 S. 157). Ebensowenig vermag es an der Steuerpflicht des Beschwerdeführers etwas zu ändern, wenn ihm tatsächlich ein" Beamter des Finanzamts irrtümlich eine von der richtigen Rechtsansicht abweichende Auskunft erteilt hat; denn nach § 81 Abs. I Satz 1 der Reichsabgabeordnung entsteht die Steuerschuld unabhängig von dem Willen und der Meinung der Finanzbehörden, sobald der objektive Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz dm Steuer knüpft (Entsch. des Reichsfinanzhofs Bd. 8 S. 1 59). Zutreffend entschieden sind auch die weiteren Streitpunkte. Die Kunden des Beschwerdeführers haben ihm im Jahre 1925 auf ihre Wechsel Diskontbeträge von 25,65 RM. erstattet. Die Rechtsbeschwerde führt aus, die erstatteten Diskontbeträge seien anzusehen als Verzugszinsen für die Überschreitung des Preisziels. Es kann dahingestellt bleiben, ob Verzugszinsen als eine Art Schadenersatz umsatzsteuerfrei sind. Denn es handelt sich hier tatsächlich nicht um Verzugszinsen, sondern, wie aus der Vorentscheidung, die insoweit auf dem Prüfungsbericht vom 2. Juni 1926 beruht, ersichtlich ist, um „zurückerstattete Diskontbeträge 1 * w r ie Zielzinsen und Diskontspesen, also um Beträge, die der Warenempfänger aufwenden muß, um seine Schuld voll abzutragen. Zahlungen dieser Art gehören aber nach § 8 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1926 zum steuerpflichtigen Entgelt. Denn tatsächlich versteuert der ■Beschwerdeführer, wenn die von ihm vereinnahmte Diskontsumme nebst den erstatteten Diskontbeträgen der Steuer unterworfen w r ird, keinesfalls mehr, als wenn er den Kaufpreis vom Käufer voll in bar. erhalten hätte. Unanwendbar ist schließlich auch die BefreiungsVorschrift § 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1926, weil sich diese nicht auf Warenkredit bezieht, sondern auf Kapitalkredit. Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. (Urteil vom 3. Juli 1928 V A 327/28.) ■E- Messen. IX. Internationale Reiehenberger Messe. Die Legitimation zum Besuch der IX. Internationalen Reichenberger Messe, welche in den Tagen vom 18. bis 24. August 1928 stattfinden wird, ist bei dem tschechoslowakischen Konsulat in Stuttgart zum Preise von 3.— RM einschließlich Portospesen erhältlich. Die Legitimation berechtigt den Inhaber zur Erlangung einer 25%igen Fahrpreißermäßigung auf den deutschen Reichsbahnen und 33°/ 0 igen auf den tschechoslowakischen Staatsbahnen. Wiener Internationale Messe. In der Zeit vom 2. bis 8. September 1928 findet die diesjährige 15.Wiener Internationale Messe (Herbstmesse) statt. Die Handelskammer ist in der Lage, Messeausweise zum Preis von RM. 3. pro Stück an Interessenten abzugeben. Deutsches Ausstellungs- und Messeamt. Das Deutsche Ausstellungs- und Messeamt in Berlin hat als Heft 4 seiner Veröffentlichungen unter dem Titel „Neudeutsche Ausstellunespolitik“ den Bericht über den Verlauf der ersten Mitgliederversammlung am 15. Juni 1928 in Köln sowie den Wortlaut der in dieser Versammlung gehaltenen Vorträge der Herren Direktor Kraemer über „Die Tätigkeit des Deutschen 196 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 «Nr. 16 Ausstellung^- und Messeamtes in seinem ersten Geschäftsjahr“. Geh. Reg.- und Minist-Rat Dr. Mathies über „Einzelfragen der deutschen Ausstellungspolitik“ und Prof. Dr. Jäckh über „Neudeutsche Ausstellungspolitik“ erscheinen lassen. Der Preis des Heftes, das durch den Selbstverlag des Deutschen Ausstellungsund Messeamts bezogen werden kann, beläuft sich auf 2 Mk. ■a Handel. Ausverkauf. Folgende Firma hat ihren Ausverkauf entsprechend den bezirksrätlichen Anordnungen angezeigt und das Warenverzeichnis, das in der Geschäftsstelle der Handelskammer zur Einsichtnahme aufhegt, eingereicht: Name : Geschäfts- Grund des Beginn des Adresse Aus- Aus- zweig Verkaufs Verkaufs Friedrichs & Cie. Karlsruhe, Steinstr.23 Möbel Umzug 20. August 1928 a Außenhandel. Deutsche Paßvorschrifteu und Einreisebestiuunungen des Auslandes. In yierter Auflage, völlig neu bearbeitet, ist die von der Auskunftsstelle der Handelskammer Stuttgart in den Vorjahren herausgegebene Zusammenstellung der „Deutschen Paßvorschriften und Einreisebestimmungen des Auslandes“ neu erschienen. Wenn auch in einer Anzahl, von Ländern durch die Beseitigung des Sichtvermerkszwanges gewisse Erleichterungen im Reiseverkehr eingetreten sind, so bestehen in diesen Ländern doch immerhin noch eine Anzahl von Bestimmungen, die der Reisende kennen muß, wenn er sich nicht Unannehmlichkeiten aussetzen will. Die Broschüre unterrichtet in Teil I über die allgemeinen Paßvorschriften für Reisen nach und aus Deutschland und Einreisen in das Ausland, über die deutschen Paßbestimmungen im besonderen (Ausstellung des deutschen Reisepasses usw.), über die Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken. Als Teil II wurden neu aufgenommen: „Die Vorschriften über die Ausstellung der internationalen Gewerbelegitimationskarte und die Behandlung der von den Reisenden mitgeführten Muster auf Grund des Gesetzes über das internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923, sowie die Bestimmungen über die Ausstellung von Musterpässen in Deutschland“. In Teil III sind die Bestimmungen für die Einreise in das besetzte Gebiet, das Saargebiet, Ost- und Westpreußen enthalten, während Teil IV die Einreisebestimmungen für über 100 ausländische Staaten enthält. Im Anhang sind die Verzeichnisse der deutschen Paßbehörden im Inland und der deutschen Sichtvermerks- behörden im Inland wiedergegeben. Durch ein Verzeichnis der sämtlichen „Ausländischen Konsulate im Deutschen Reich“, die Einreisevisa ausstellen, mit genauer Adressenangabe, Geschäfts^ zeit und Fernsprechanschluß, ist die Broschüre zugleich für den Gebrauch im ganzen Reichsgebiet geeignet. Die vorliegende Neuauflage mit ihren ausführlichen Erläuterungen dürfte allen am Reiseverkehr beteiligten Kreisen willkommen sein; ihre Benutzung: erspart zeitraubende Anfragen bei den ausländischen Konsulaten. Besonders den Wirtschaftskreisen, die in ständigem Verkehr mit dem Ausland stehen, dürfte die Zusammenstellung ein nutzbringender Ratgeber sein: auch den Behörden kann sie als Hilfsmittel zu Auskunftszwecken gute Dienste leisten. Preis der Broschüre einsclil. Porto 4 RM., zu beziehen durch dieHoffmann’sche Buchdruckerei Stuttgart, Augustenstraße 32a, oder durch die, Auskunfts-Abteilung der Handelskammer Stuttgart. auftra, ist es nische ; anzubi scharf' des B mitbet aufforf so ist _ nicht f sprech angefe recht Vergel Konsularisches. Italien. Der zum Königlich Italienischen Generalkonsul in Frankfurt a. M. ernannte Herr Antonio Tamburini ist zur Ausübung konsularischer Amtshandlungen in Baden zugelassen worden. Uruguay. Der zum Generalkonsul von Uruguay in Hamburg ernannte Herr Florencio Rivas ist zur Ausübung konsularischer Amtshandlungen in Baden zugelassen worden. Verschiedenes. Wirtschaftlicht' Aufgaben der Landesauftragsstellen. Ueber die Betätigung der Landesauftragsstellen sind die Kreise von Industrie, Handel und Handwerk vielfach noch ungenügend unterrichtet. Es soll deshalb hier in Kürze nochmals auf die Aufgaben der Landesauftragsstellen hingewiesen werden. Nach der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1925 — (Reichsgesetzblatt Nr. 31 vom 28. Juli 1925) — haben die Beschaffungsstellen des Reichswehrministeriums (Heereswaffenamt, Zentralbeschaffungsstelle für Heer und Marine, Marinewerft Wilhelmshaven, Marine-Arsenal Kiel etc.) bei ihren Beschaffungen, soweit sie den Betrag von 10000.— RM. übersteigen, die Ausgleichstelle der Länder, welche als Zentralgeschäftsstelle aller deutschen Landesauf- gereicl schrift auch, gehote Angeb tikel z frühere das An und in dingun Uet tragsstellen zu betrachten ist, heranzuziehen. Die Ausgleichstelle der Länder (A. d. L.) verständigt ihrerseits an Hand der von ihr geführten Kartothek diejenigen Landesauftragsstellen, in deren Ländern leistungsfähige Interessenten für die zu beschaffenden Artikel vorhanden sind. Es können zu solchen Vergebungen natürlich nicht aus allen Ländern Firmen in unbeschränkter Zahl, sondern nur in beschränktem Umfange zugelassen werden, und zwar im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die in Frage kommenden Vergebungen in den einzelnen Ländern. Die Landesauftragsstellen setzen sich für die Unternehmen ein, damit sie zu Angebotsabgaben zugelassen werden. Der Firma oder dem Handwerk werden daraufhin die Angebotsunterlagen entweder durch die Vergebungsstellen oder durch die Landes- fzu erw ministe und na (gleichs ten Ve Schläge Aussicl beraten Äusgle: diesen vorschli auch n tretend Üerücks beteilig senten ^iahe de (stelle 1 sind. ^ daß ai Firmen fanden Reich d Solchen beteiligi schaffun saften ai and Mai gültige selbst 1 vorbeha' fögenüt 5? Auch t|enn an .»Weiterer flick sich Umfange des RWj * achen 1 forgesch den oft genügen genügen i Wie Uandesae Ergeben Anbieter BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 197 Nr. 16 Nr. 16 sschäfts= üre zu- isgebiet rusführ- verkehr nutzung idiscben en, die steben, ler Rat-, s Hilfs- ten. IM., zu ckerei rch die, immer msul in irini ist gen in amburg ng kon- relassen eilen. sstellen Hand- Es soll beu der identen 11 vom len des ientral- newerft i ilrren ).— RM. welche idesauf- i. Die bändigt ■rtothek Andern ffenden än Ver- Firineu änktein rhältnis Frage ändern. Unterzuge' ndwerl itweder jandes- auftragsstellen übermittelt. Sache der Lieferanten ist es dann, unter sorgfältigster Beachtung der technischen Bedingungen genauestens kalkulierte Preise anzubieten, andernfalls besteht bei dem äußerst scharfen Wettbewerb aus den verschiedenen Teilen des Reiches keine Aussicht, an Reichsvergebungen mitbeteiligt zu werden. Wenn in der Angebotsaufforderung die Vorlage von Mustern verlangt wird, so ist unbedingt darauf zu achten, daß die Muster nicht nur den gestellten Bedingungen genau ent- t sprechen, sondern auch unter der größten Sorgfalt angefertigt werden, und daß sie selbstverständlich' rechtzeitig — nebst den Angeboten selbst — den Vergebungsstellen vorliegen müssen. Verspätet eingereichte Angebote und Muster bleiben der Vorschrift gemäß unberücksichtigt. Zu beachten ist auch, daß der verschlossene Briefumschlag des Angebotes neben der Adresse die Aufschrift tragen muß: Angebot auf. (hier ist der zu beschaffende .Artikel zu erwähnen) Tennin am. Bei früherem Eingang würde, wenn der Vermerk fehlt, das Angebot vor dem Tennin bereits geöffnet werden, und müßte dann — laut Vorschrift — für die Verdingung selbst ausscheiden. Ueber die Zuschlagserteilung selbst ist folgendes zu erwähnen: Die Vergebungsstellen des Reichswehr- ministeriums machen nach Sichtung der Angebote und nach Prüfung der eingereichten Muster der Aus- Jgleichstelle der Länder gemäß der eingangs erwähnten Verordnung des Herrn Reichspräsidenten Vorschläge, in welcher Weise die Zuschlagserteilung in Aussicht genommen ist. Die Landesauftragsstellen beraten dann mit ihrer Zentralgeschäftsstelle, der Ausgleichstelle der Länder, in welcher Weise zu diesen Vergebungsvorschlägen etwaige Abänderungs= Vorschläge zu stellen sind, und erwägen weiter, ob auch noch andere Anbieter aus den von ihnen vertretenen Ländern bei der Zuschlagserteilung mitberücksichtigt werden könnten. Eine solche Mitbeteiligung könnte natürlich nur für solche Interessenten in Frage kommen-, deren Angebote preislich aahe denjenigen liegen, welche von der Beschaffungskelle bereits für Zuschläge in Aussicht genommen lind. Voraussetzung hierfür bleibt selbstverständlich, fdaß auch die Muster dieser neuvorgeschlagenen pinnen von den Vergebungsstellen für brauchbar befunden werden, und daß eine Verteuerung für das Reich durch solche Abänderungsanträg nicht eintritt. Jlolchen Anträgen der Landesauftragsstellen auf Mit- f|teteiligung noch weiterer Firmen wird von den Be- Jschaffungsstellen des Reichswehnninisteriums (Heeres- waffenamt und Zentralbeschaffungsstelle für Heer i»d Marine) im allgemeinen entsprochen. Die end- K lltige Entscheidung über die Zuschlagserteilung lbst bleibt jedoch den Reichsbeschaflungsstellen fbrbehalten, da diese den Vorgesetzten Dienststellen J Hgenüber die Verantwortung zu tragen haben. f Auch bei den Märinevergebungsstellen werden, ifenn angängig, Anträge dieser Art auf Mitbeteiligung |?eiterer Lieferanten gestellt, doch ist hierbei zu be- tbcksichtigen, daß es sich bei der Marine in größerem fetfange als dies bei den übrigen Beschaffungsstellen «es RWM. der Fall ist, um Beschaffungen von Spezial- iachen handelt, für welche nur dann andere Firmen fprgeschlagen werden können, wenn solche auch mit ’ n oft sehr schwierigen technischen Anforderungen »lügend vertraut sind und für die Ausführung ügend Gewähr bieten können. Wie aus diesen Angaben ersichtlich ist, haben die igandesauftragsstellen selbst die Aufträge nicht zu 'Vjfergeben, sondern haben sich, die Interessen ihrer pnbieter vertretend, vermittelnd zu betätigen. Bei Rudolf Speidel, Karlsruhe Mathystraße 17, Ecke Karlstraße Telephon 4660 Finanz-Geschäft, Immobilien-V erkehr Besorgung sämtlicher Inkassogeschäfte Finanzierung von Ratenzahlungsverkäufen den oben erwähnten großen Zentralbeschaffungen geschieht dies durch persönliche Mittätigkeit seitens der Berliner Geschäftsstelle der Badischen Landesauftragsstelle. Die Badische Landesauftragsstelle Mannheim, Handelskammer L 1. 2, ist jederzeit gern bereit, Interessenten aus Industrie, Handel und Handwerk des badischen Landes, welche sich für die Teilnahme an solchen Reichsvergebungen interessieren, weitere Auskunft zu erteilen. Die Beteiligung an solchen Vergebungen empfiehlt sich jedoch nur für solche Interessenten, welche in der Lage sind, allen für solche Vergebungen erforderlichen Ansprüchen auch in technischer Hinsicht einwandsfrei zu entsprechen, und die mit aüßerbadischen Firmen wirklich in scharfen Wettbewerb treten können. Anbahnung von Geschäftsverbindungen. Bei der Handelskammer Karlsruhe gingen die nachstehend kurz angedeuteten Zuschriften, betreffend Neuanknüpfung von Geschäftsverbindungen, ein. Die Schreiben können vormittags von 9—12 , / 2 Uhr und nachmittags von 3—5 Uhr, Samstags nur von 9—1 Uhr, bei der Geschäftsstelle der Handelskammer Karlsruhe eingesehen werden. Interessenten wird anheimgegeben, sich unmittelbar an die unten aufgeführten Adressen zu wenden. Irgendwelche Gewähr wird nicht übernommen. Warenangebot. 1522. Die Firma Stojan S. Tewekelieff & Co.. Landesprodukten-Export, -Import in Sofia (Bulgarien), Zar Samuli Nr. 50, sucht mit deutschen Importeuren in Geschäftsverbindung zu treten, die Interesse au der Einfuhr von Honig, Steckzwiebeln und Früchten haben. Warennachfrage. 1523. Die Firma J. Brooksbank Son & Co. in Skipton (Großbritannien) sucht die V ertretung einer guten deutschen Ledergerberei (Spezialgerberei). 1524. Die Firma F. Milone, Neapel (176), Italien, Via Salv. Fusco 5, übernimmt die Generalvertretung deutscher pharmazeutischer Spezialitäten. 1525. Die Firma Ing. Leo Pines, Rord (Italien), via campo Marzio 12, sucht mit Fabrikanten in Geschäftsverbindung zu treten, die am provisionsweisen Verkauf ihrer Erzeugnisse in Italien interessiert sind. Vertretergesuche. 1526. Die Carl-August-Hütte, Maschinenfabrik u. Eisengießerei G.m.b.H., Euskirchen, vergibt die Alleinvertretung ihrer Erzeugnisse an einen Ingenieur. 1527. Die Firma GeorgSchade,Fabrik elektrotechnischer und keramischer Bedarfsartikel, Großbreitenbach in Thür., vergibt die Vertretung für das von ihr hergestellte Installationsmaterial für Verlegung von Licht- und Kraftleitungen. 1528. Die Firma Rudolf Kück, Getreide, Futtermittel, Düngemittel, Landesprodukte, Brenntorf in Olden- 198 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 bürg, Langestr. 2, vergibt die Vertretung für Torfstreu an Agenten, die zu Tierhaltern (Brauereien, Viehhändlern usw.) Beziehungen haben. 1529. Die Firma Fritz Kirchdörfer, Elektro-Klein- motoren-undMaschinen-Bau,Stuttgart, Augusten- straße 10, sucht Verbindung mit einer Werkzeug- und Maschinen-Großhandlung zum Vertrieb einer neuartigen elektrischen Handbohrmaschine. 1530. Die Firma Stelios Th. Vuturis in Limassol (Cypern), Postfach 178, vergibt die Vertretung ' für Rosinen und übernimmt Vertretungen von Schuh- und Oberleder, Papier und Pappen, Drahtstiften, Schuhnägeln, Bekleidungs stoffen und pharmazeutischen Präparaten. 1531. Die Firma Boris O. Waisbourg, Importation-Ex- portation, Commission, Jaffa (Palästina) P O.B. 31, übernimmt deutsche Vertretungen aller Art. Reichsverband der Adreßbuch-Verleger. Das im Reichsverband der Adreßbuch-Verleger zusammengeschlossene seriöse Adreßbuchgewerbe führt seit Jahren einen energischen Kampf für die Bereinigung des Adreßbuchgeschäftes. Die deutsche Wirtschaft ist in den letzten Jahren um Millionenbeträge für Reklame in sogenannten „Adressen- oder Propagandawerken" geschädigt worden. Eine Fülle volkswirtschaftlich unzulänglicher und bedeutungsloser Nachschlagewerke ist entstanden, und in einer Reihe von Fällen haben sogenannte „Verleger" mit Vorausbezahlung Inserate für Bücher geworben, die niemals erschienen sind. Zum Schutze des eigenen Gewerbes und der deutschen Wirtschaft vor gewissenlosen Geschäftsmethoden auf dem Anzeigenmarkt und zur Verhütung unproduktiver Verwendung von Reklamemitteln hat der Reichsverband nebenstehendes Wertzeichen als Verbandssignet geschaffen, das auf den Drucksachen und in den Adressenwerken seiner Mitglieder geführt wird. Die REICHSVERBAND Mitgliedschaft im Reichsverband der DE v(Ditrni U ^ Adreßbuch-Verleger und damit das YERLECER Recht, die Wertmarke zu führen, kann von den einzelnen Verlagsunternehmen nur nach eingehender Prüfung ihrer kaufmännischen und verlegerischen Geschäftsführung und der Qualität ihrer Adreßbücher erworben werden. Das Verbandssignet bezw. die Angehörigkeit zum Verbände gibt daher eine Gewähr für die Vertrauenswürdigkeit des Verlegers und die Qualität und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von den Verbandsmitgliedem verlegten Adreßbücher und Nachschlagewerke. Briefumschläge mit unzulässigem Aufdruck. Die Deutsche Reichspost macht erneut darauf aufmerksam. daß nach den Bestimmungen der Postordnung die Absenderangaben sowie die Reklamen des Absenders nur auf der Rückseite und dem linken Drittel derVorderseite der Briefumschläge angebracht sein dürfen. Ferner müssen Umschläge, deren Rückseite zu Aufdrucken benutzt wird, am oberen Rande der Rückseite einen mindestens 2% cm breiten freien Raum haben, der zur Niederschrift postdienstlicher Vermerke benötigt ward. Für den Aufbraueh von Umschlägen, die über das zulässige Maß mit Aufdrucken auf der Vorder- oder der Rückseite versehen sind, ist eine Frist von 2(4 Jahren gewffhrt worden. Diese Frist läuft am 30. September 1928. ab. Mit einer Verlängerung der Aufbrauchfrist über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht zu Mitteilungen der Karlsruher Börse. Juli-Notierungen der Karlsruher Produktenbörse. Großhandelseinkaufspreis per 100 kg, Fraelit- parität Karlsruhe bezw. Fertigfabi ikate Parität Fabrikstation; alle Preise von Landesprodukten schließen sämtliche Spesen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis zur Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatzsteuer ein. Monatsdurchschnitt rechnen. Die Versender werden daher gut tun, sich nur aufden Auf brauch vorhandener Bestände an unzulässigen Umschlägen zu beschränken und nicht — wie von den Postanstalten vielfach wahrgenommen wrnrden ist Neudrucke herstellen zu lassen, die bis zum 30. September 1928 nicht aufgebraucht werden können. Nach diesem Zeitraum müssen Briefumschläge, die den Post- ordnungshestimmungen nicht genügen, von der Post- beförderung ausgeschlossen werden. Süddeutscher Weizen. 28,29 Deutseher Roggen.. 28,75 Futtergerste, je nach Qualität ..... 23,75 Deutscher Hafer, je nach Qualität, nominell. 28,56 Platamais, bezugsscheinpflichtig .... 25,31 Weizenmehl, Mühlenforderung. 36,41 Roggenmehl, Mühlenforderung. 38,56 Weizenfuttermehl. . 17,06 Weizenkleie, fein. 13,88 „ grob. 14,25 Biertreber, je nach Qualität. 17,88 Malzkeime, je nach Qualität . 17,66 Trockenschnitzel, bei kleinem Angebot . 17,38 Rapskuchen, aus deutscher Saat, lose. . 18,66 Erdnußkuchen, Mannheimer Fabrikat, lose 23,13 Kokoskuchen. 24,21 Soyaschrot, Mannh. Fabrikat, mit Sack . 21,59 Leinkuchemnehl, je nach Gehaltsgarantie . 25,50 Speisekartoffeln, gelbfleischig. 12,81 „ weißfleischig. 10,88 Loses Wiesenheu, gut, gesund, trocken, neue Ernte. 7,69 Luzerne, je nach Qualität, neue Ernte . 9,22 Weizen-, Roggenstroh, drahtgepreßt . . 6,75 : j Weizei Weizei Biertrf Malzke Trocke Bapski ErdnuJ KokosI Soyasc . .. Sack jRieinku Speiset Speiset 'i Loses ’V ; neue Luzerm Weizen- : neue Alles Malzkei äehnitze febrikat Quantit Alle Spesen < mr Frai »teuer ei ju bewe Börsenbericht vom 8. August 1928. Produkten. — Weine und Spirituosen. Abteilung Getreide, Mehl undFuttermittel. rückläufige Tendenz am Brotgetreidemarkt hält an. Geschäft ist dementsprechend klein. Futtermittel Mais haben an Interesse eingebüßt. Süddeutscher Weizen. 25,00—25,50 Deutscher Roggen, neue Ernte. . . . 23,50—24,00 Sommergerste, neue Ernte, je nach Qualität. 27,50—28,50 Futtergerste, je nach Qualität.... 22,50—25,00 Deutscher Hafer, je nach Qualität, neue Ernte. 22,00—23,00 Platamais, bezugsscheinpflichtig, August-Lieferung. 24,75—25,25 Weizenmehl, Mühlenforderung. . . . 34,25—34,50 Roggenmehl, Mühlenforderung . . . 34,50—85,50 Grüne Kernen, mit Sack, ab Stationen, I. Sorte. 80,00—85,00 II. „.. . 65,00—70,00 Mahlware. 55,00 Weizenfutter mehl. 17,00 Spezialfabrikate entsprechend teurer. und L jiOrgan: Hof'ma Der Ye hrungf der ; mng i ftliohs; der Pi mittel lung [ siche] Haltung gebot, t nungei kend bei laul ich gen wort [Vicht m der Ui Nr. 161 fr. 16 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 199 siet nur: lässigen von den i ist —: 39. Sep- n. Nach en Poster Post- . 14,00—14,25 . 14,00—14,25 . * 18,75—19.00 . 18,25—18,75 äe. lorse. onafcs- hschmtt RM. 28,29 28,75 28,75 28.56 25,81 86,41 38.56 17,06 13.88 14,25 17.88 17.66 17,38 18.66 23,13 24,21 21,59 25,50 12,81 10,88 7,69 9,22 6,75 sen. littel. t an. nittel eizenkleie, fein, per August . eizenkleie, grob, per August liertreber, je nach Qualität Malzkeime je nach Qualität Trockenschnitzel ohne Angebot. Bapskuchen, aus deutscher Saat, lose 19,00—19,50 „ Erdnußkuchen, lose . 24,00—24,75 „ Kokoskuchen, nicht angeboten. Soyaschrot, Mannheimer Fabrikate, mit Sack. 22,50—22,75 „ jinkuchenmehl, je nach Gehaltsgarantie 25,00—26,00 „ Speisekartoffeln, gelbfl., neue Ernte . 14,50—15,00 „ Ipeisekartoffeln, weißt!., neue Ernte . 12,00—12,25 „ Rauhfuttermittel, ses Wiesenheu, gut, gesund, trocken, gneue Ernte. 8,00— 8,50 RM uzerne, je nach Qualität, neue Ernte 9,50—10,00 „ eizen-, Röggenstroh, drahtgepreßt, neue Ernte. ...... 5,75— 6,25 „ Alles per 100 Kilo, Mühlenfabrikate, Mais, Biertreber, Izkeime und Grüne Kernen mit, Getreide und Troeken- nitzel ohne Sack, Frachtparität Karlsruhe bezw. Fertig- ibrikate Parität Fabrikstation. Waggonpreise. Kleinere antitäten entsprechende Zuschläge. Alle Preise von Landesprodukten sehließen sämtliche __ sen des Handels, die vom Ankauf beim Landwirt bis |ar Frachtparität Karlsruhe entstehen, und die Umsatz- “ >uer ein. Die Erzeugerpreise sind entsprechend niedriger bewerten. Abteilung Weine und Spirituosen. Lage unverändert. Karlsruher Rheinhafen. In der Woche vom 1. bis 4. August 1928 sind in Karlsruhe- lüafen angekommen: 34 Schiffe mit Brennstoffen, 13 Schiffe mit Stückgut, darunter 726 t Getreide und andere Lebensmittel, 3 Schiffe mit Roheisen, 3 Schiffe mit Baumaterialien, 5 Schiffe mit Holz, 2 Schiffe mit Melasse, 1 Schiff mit Zucker; abgegangen: 9 Schiffe mit Stückgut, 5 Schiffe mit Holz, 3 Schiffe mit Alteisen. -25,50 -24,00 -28,50 25,00 -28,00 -25,25 -34,50 -35,50 -85,00 -70,00 55,00 17,00 Bücherschau. schaltliche Büroarbeit in mittleren und kleinen Handels- _-und Industriebetrieben. Von Paul Schlenker, beratendem ^.Organisator. Preis geb. 5 EM. Berlin 1928. Verlag Karl p Hofmann G. m. b. H., Berlin SW 11, Dessauer Str. 2. IDer Verfasser zeigt in klarer Sprache aus seinen vielseitigen “ahrungen heraus einen Weg zu wesentlichen Ersparnissen der kaufmännischen Kontorarbeit. Von der täglichen fnung und Verteilung der Post angefangen, wird die wirt- aftlichste Bearbeitung des Schriftstückes bis zur Aufgabe der Post geschildert. Zahlreiche Abbildungen bewährter «mittel und Vordrucke unterstützen und beleben die Dar- tlung Die Vereinfachung der Schreibarbeit sowie die mülie- e, sichere Ueberwachung der Einkäufe, die tagfertige Lagerhaltung, der bürotechnische Teil bei der Werbung und beim gebot, bei Erledigung der Aufträge, dem Ausschreiben der rfmungen, beim Versand und in der Buchhaltung sind ein- kend beschrieben, wobei an neunzig Abbildungen zur Ver- •ehaulichung neuer Bürogeräte und Arbeitsweisen herange- gen worden sind. [Nicht nur die Geschäftsleitung kann vielerlei Wissenswertes der Umstellung ihres Betriebes auf „Wirtschaftlichkeit“ daraus entnehmen, auch für den vorwärtsstrebenden Angestellten ist es ein wertvolles Handbuch. Und auch unserem jungen Nachwuchs kann es nur dringend empfohlen werden. Beiträge zur Rechtsstellung der Geschäftsführer einer G. m.b. H. nach deutschem und französischem Recht. Von Dr. Hermann Klumpp. 1928. Verlag von Walter de Gruyter & Co., Berlin und Leipzig. Preis Mk. 6.—. Im (i .m.b.fl.-Recht hat die Stellung des Geschäftsführers besondere Bedeutung.- Die vorliegende Arbeit, die unter Ausweitung der umfangreichen Literatur eine eingehende Untersuchung dieser so wichtigen Frage nach deutschem und französischem Recht darstellt, wird in juristischen und geschäftlichen Kreisen Interesse finden. Die Handelskammer Mannheim und ihre Vorläufer 1728—1928, herausgegeben im Auftrag der Handelskammer Mannheim von Professor Dr. Artur Blaustein. Festschrift der Handelskammer zum Jubiläum ihres 200jährigen Bestehens. Auslieferung für den Buchhandel durch den Verlag J. Bens- heimer, Mannheim, Berlin, Leipzig. Preis Halbleinen 15 Reichsmark, Ganzleinen 20 Reichsmark. Unter obigem Titel ist zur Feier des Jubiläums des 200jährigen Bestehens der Handelskammer Mannheim ein im Auftrag der Handelskammer von Professor Dr. Artur Blaustem herausgegebenes, etwa 500 Seiten umfassendes Werk erschienen, das einen Abriß der Geschichte der Handelskammer Mannheim und ihrer Vorläufer enthält. Beginnend mit der Vorgeschichte der Zunft wird der Leser über die Tätigkeit der Handelsinnung von 1728 unterrichtet durch Abschnitte über die Schiffahrtsverhältnisse (Rangfahrten, Oberrheinschiffahrt, Neckarschiffahrt, Umschlag), über Außenhandelsfragen, über Kaufhaus- und Messefragen, Wechselgericht, Gutachten, Schlichtungstätigkeit u. a. m. Ein Abschnitt „Revolution und Krieg um 1800“ führt in das 19. Jahrhundert; Handlungskomitee und Handelsinnung, kaufmännisches Unterrichtswesen, Freiheit des Rheinverkehrs, die Konkurrenz Ludwigshafens, die Bestrebungen Mannheims nach größerer wirtschaftlicher Entwicklung, die ihren Ausdruck finden in mehreren Denkschriften des Komitees und der Innung, sind eingehend erörtert, Das reiche Tätigkeitsfeld der Handelskammer von 1831 bis 1863 spiegelt sich wider in den Ausführungen über die Abschlüsse von Beurtverträgen, über Fragen des Hafens und Freihafens, der Rheinbrücke Mannheim—Ludwigshafen, der Errichtung der Mannheimer Dampfscbleppschiffahrtsgesellschaft, der Schiffanrtsassekuranzgesellschaft, über die wachsende Bedeutung der Eisenbahn (Mannheim—Heidelberg—Basel, Main-Neckarbahn, Priedrichsfeld, direkte Verbindungen mit Frankfurt u. a.), in der Forderung der Einrichtung von Handelsgerichten, des Fremdenverkehrs, in der Erstattung von Gutachten, der Förderung* der Industrie und des Außenhandels. Die 60er Jahre führen in die Zeit der Gewerbefreiheit, der Umorganisation der Kammer auf Grund des Gewerbegesetzes, der Einberufung eines allgemeinen deutschen Handelstags, der Tätigkeit auf dem Gebiet der Zollpolitik, der Beschlußfassung über ein allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch u. a. Im „Neuen Reich“ treten zu den früher schon auf ge tauchten Fragen hinzu Ausführungen über das Postwesen, die Neuorganisierung des Badischen Handelstags, über Rechtsfragen, das Bankwesen, Kolonialpolitik, über das Propaganda-, Messe- und Ausstellungswesen. Die Darstellung des Weltkriegs zeigt, welche Fülle von Arbeiten die Handelskammer im großen Krieg zu bewältigen hatte. Der Abschnitt „Zusammenbruch und Übergangszeit“ führt die Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Übergangswirtschaft, der Währungsfrage usw. vor Augen. In der „Nachkriegszeit“ interessieren besonders die Kapitel über Verwaltungsreform und Einheitsstaat, die Reform der wirtschaftlichen Interessenvertretung, die Entwicklung der Industrie, Außenhandel, Steuern, über die Auswirkungen des Dawesplans, die Wirkungen der Eisenbahntarifpolitik auf die' Schiffahrt, die Ausgestaltung des Luftverkehrs usw. Beigegeben sind dem reichhaltigen Werk Verzeichnisse der Mitglieder der Handelskammer, der Zunftmeister und Senioren der Handelsinnung, so daß auch die familiengeschichtlich Interessierten einen klaren Abriß der Tätigkeit der Mannheimer Kaufleute in ihrer wirtschaftlichen Interessenvertretung finden. Ergänzt werden die Tabellen durch in jedem Abschnitt gebrachte Kapitel über die markantesten Persönlichkeiten der Kammer. — Zu erwähnen sind noch die Faksimilewiedergaben der Gründungsurkunden sowie die Abbildungen von Siegeln der Handelsinnung, des Handlungskomitees und der Handelskammer und von Bildern der Präsidenten und der bedeutendsten Mitglieder sowie einzelner Gebäude der Handelskammer. R.UJ „Rheinunion“ Transport-Gesellschaft m.b.H. Karlsruhe-Rheinhafen, Honsellstr. 34 :: Fernruf 6840 :: Drahtanschrift: Rheinunion Karlsruhebaden Regelmäßiger Eildampferverkehr zwischen Antwerpen—Rotterdam und Karlsruhe, sowie allen Rheinhäfen Schiffahrt — Spedition — Lagerung — Massengut-Transporte Durchfrachtenverkehrevonu.nach: Nord-,Süd-u. Mittelamerika, Engl., Frankr., allen nord. n.russ.Häfen, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Türkei, Donaustaaten, Nordafrika, Aegypten, Kleinasien, Indien, China, Japan etc. .: ih ... j. Jr. 16 Handelskammer Karlsruhe. FIRMENANZEIGER Jfcrnha (Erscheint regelmäßig jeden Monat. Es empfiehlt sich, den Firmenanzeiger zu sammeln.) wen in I mai Lielb Auszüge aus den Einträgen in den Handels- und Genossenschaftsregistern des Handelskammerbezirks Karlsruhe. a) Neueintragungen. Amtsgeriehtsbezirk Aehern. Maria Schitt in Renchen. Inhaberin: Maria geb. Huschle, Ehefrau des Kaufmanns Gustav Schitt in Renchen. Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. Albert Obermoser, Kommanditgesellschaft in Bruchsal. Persönlich haftender Gesellschafter: Albert Obermoser, Fabrikant in Bruchsal. August 1928. b) Veränderungen. arl M Ges< Kar Der bere arlsru scha Star 60 0( sellsi Amtsgerichtsbezirk Aehern. Vereinigte Eisenbahn-Signalwerke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, Zweigniederlassung in Bruchsal. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und der Vertrieb von Eisenbahnsicherungseinrichtungen aller Art und verwandten Einrichtungen sowie die Beteiligung an Unternehmungen auf gleichen oder ähnlichen Gebieten. Stammkapital: 12000000 Reichsmark. Geschäftsführer: Direktor Hans Brand in Braunschweig, Regierungsbaumeister a. D. Adolf Schulte in Braunschweig, Direktor Heinz Diehl in Berlin, Direktor Gustav Succow in Berlin, Regierungs baumeis ter a. D. Hermann Schwerin in Berlin. Gesamtprokura: Ingenieur Carl Eduard Zix in Berlin-Siemensstadt, Ingenieur Dr.-Ing. Hermann Arndt in Berlin, Kaufmann Walter Bemme in Spandau, Kaufmann Julius Engelmann in Bruchsal, Kaufmann Franz Heibey in Braunschweig, Ingenieur Baurat Karl Herzberger in Bruchsal, Ingenieur Gustav von Langsdorff in Bruchsal, Ingenieur Bernhard Kleeblatt in Braunschweig, Ingenieur Hermann Mayer in Charlottenburg, Ingenieur Karl Moeller in Charlottenburg, Kaufmann Willy Odenbach in Siemensstadt, Ingenieur Hermann Rühlow in Berlin- Schöneberg, Ingenieur Ernst Schön in Braunschweig, Kaufmann Carl Stahmer in Georgsmarienhütte. Gesellschaft für Förderanlagen Ernst Heekel mit beschränkter Haftung in Aehern. Die Liquidation der Gesell- j Schaft ist eingestellt. Die Gesellschaft ist durch Be : ] Schluß der Gesellschafterversammlung vom 21. Junij 192^ unter der bisherigen Firma und unter dem bis-I herigen Gesellschaftsvertrag wieder in eine werbende] zurückverwandelt worden. Geschäftsführer: Fritz] Vohmann und Otto Dürk, beide in Saarbrücken.] Stellvertretender Geschäftsführer Emil Muth in Saar-1 brücken. Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren] Emil Muth und Fritz Vohmann ist beendet. schin Haft Gese losch tanz f Fors Gärtn 1 hafte in K Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden. Netscher & Co in Baden-Baden. Der Gesellschafter Josef) Leitz ist äusgeschieden. Zur Vertretung der Gesell-, schaft und Zeichnung der Firma sind die Gesellschafter] Fritz Ketscher und Walther Schmidt jeder für sich] allein berechtigt. Ilhelm Gräfi lugust . ;manr Wahlmann & Ebert, Säge-, Hobel- und Spaltwerk fei Geroldsau. Der Gesellschafter Heinrich Wahlmann isit ausgeschieden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Jetzig«] alleiniger Inhaber: Artur Ebert. Mitteldeutsche Creditbank Frankfurt a. M., Zweigniede lassung Baden-Baden unter der Firma Mitteldeutsch Creditbank Filiale Baden-Baden, vormals Meyer & I)S Stellvertretendes Vorstandsmitglied: Rechtsanwalt Dr. Eugen Maurer in Frankfurt a. M. Bankdirekte Gustav König in Gießen ist aus dem Vorstand au geschieden. Die Prokura des Rechtsanwalts Dr. Euge^ Maurer ist erloschen. Änderung der Satzung. .Das {Kauf f Erbei kgeb. iKiete tNiete $ unter | samt) Hülls ische Inhal künft: sinr. St ' b Mtillic ist er] Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Alfred Hirschen in Karlsruhe, Erbprinzenstraße 31. Einzelkaufmann: Alfred Hirschen, Kaufmann in Karlsruhe. Geschäftszweig: Handel mit Herrenbekleidung und Herrenkonfektion. Radestock, Latzer & Co., Figaro der Coiffeur, Gesellschi mit beschränkter Haftung in Baden-Baden. Der schäftsführer Wilhelm Radsstock ist ausgeschiedt Die Firma lautet jetzt: Albert Latzer, Figaro d«j Coiffeur, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Stol •tendei |:ruhe. Amtsgerichtsbezirk Rastatt. Schorpp & Co., Kommanditgesellschaft in Durmersheim. Persönlich haftende Gesellschafterin: Elsa Schorpp Ehefrau geb. Rastetter in Durmersheim. Schiele & Bruchsaler, Industriewerke Aktiengesellscha in Baden-Baden. Weiteres Vorstandsmitglied: Diplc ingenieur Georg Graf in Berlin-Pankow. Dem Yci Standsmitglied Eugen Bruchsaler in Baden-Baden die Befugnis erteilt, für sich allein die Gesellschaft vertreten und deren Firma zu zeichnen. Gesa« prokura: Betriebsdirektor Hermann Schott in Hon berg. iTanne Kahn, An Karlsr dem ^ Rastatter Eisen- und Metallgießerei Friedrich Zeiler in Rastatt. Inhaber: Fabrikant Friedrich Zeiler in Rastatt. Prokura: Friedrich Zeiler Ehefrau, Rosa geb. Karrer, in Rastatt. Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. j] Moses M. Bär in Bruchsal. Wilhelm Bär, Kaufmann Bruchsal, ist ausgeschieden. Weitere persönlich hi tende Gesellschafterin: Fräulein Rosa Bär. lische Reutse JKarlsr uitglie ler lin. them <5 Zweigi terer G ■Jn Ha) jyderung BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 201 Amtsgerichtsbezirk Bühl. Bernhard Baumann, Sägewerk und Holzhandlung in Neuweier. Jetziger Inhaber: Holzhändler Franz Liebich in Neuweier. Die Firma lautet jetzt: Bernhard Bau- mann, Sägewerk und Holzhandlung, Inhaber Franz Liebich. »•) n- 1928. Amtsgerichtsbezirk Durlach. Karl Mössinger & Co. in Durlach. Zur Vertretung und JL Geschäftsführung der Firma sind nur die Gesellschafter Karl Mössinger und Friedrich Mössinger berechtigt. / Der Gesellschafter Richard Löwe ist hierzu nicht mehr berechtigt. Karlsruher Kalk- und Cementwerke Berghüusen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berghausen. Das Stammkapital wurde von 120000 Reichsmark auf 60000 Reichsmark herabgesetzt. Änderung des Gesellschaftsvertrags. ■schränk- r Gesell-', urch Ho-, 21. Juni: dem bis-' werbende! r: Fritz! rbrücken. . in Saar- uidatoren t, Eter Josei )r Gesell* dlschafta für siel twerk in Amtsgerichtsbezirk Ettlingen. Maschinenfabrik Ettlingen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Ettlingen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers Hermann Fischer in Ettlingen ist erloschen. ^ Amtsgerichtsbezirk Gernsbach. franz Schuhmacher in Gernsbach. Prokura: Therese Forstmeier in Gernsbach. Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Gärtner & Comp, in Karlsruhe. Weiterer persönlich ji haftender Gesellschafter: Kaufmann Lothar Gärtner H in Karlsruhe, dessen Prokura erloschen ist. jülhelm Krieg in Karlsruhe. Jetziger Inhaber: Armin Gräff, Buchhändler in Karlsruhe. & Emil Nieten in Karlsruhe. Der Inhaber Kauf- l' mann August Wilhelm Carl Nieten ist ausgeschieden. V Das Geschäft wird von dem Testamentsvollstrecker j| Kaufmann Kurt Hüllstrung in Karlsruhe namens der .Erbengemeinschaft zwischen: 1. Karl August Nieten, (geb. am 12. Februar 1918, 2. August Kurt Gerhard lmann ist I(Nieten, geb. am 18. Oktober 1914, 8. Max Werner Jetzige® iNieten, geb. am 28. April 1920, alle in Karlsruhe, unter der bisherigen Firma weitergeführt. Die Ge- . . , i samtprokura des Johannes Steinhardt und des Kurt mm!!!«!» 5 Hüllstrung bleibt bestehen. Sadisclie Kunstanstalt Karl Obrist in Karlsruhe. Jetziger ( Inhaber: Karl Aschinger, Chemigraph in Stuttgart, künftig in Karlsruhe. sjSeinr. Stöcker, Zweigniederlassung Karlsruhe (Hauptsitz . Mülheim a. Rh.). Die Prokura des Alexander Rumbier (ist erloschen. » Stoll in Karlsruhe. O. H. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter: Otto Stoll, Kaufmann in Karls- iruhe. Tannenbaum in Karlsruhe. Jetziger Inhaber: Adolf Kahn, Kaufmann in Berlin-Wilmersdorf. Anzeigen-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Karlsruhe (Hauptsitz Berlin). August Spretke ist aus dem Vorstand ausgeschieden. ildeutsehf •er & Dil htsanwaÜ ikdirektot tand aus Dr. Eugf? «g esellsch Der &■ eschiedes, ’igaro ung. esellsc l: Diplom Dem V Äatlfte. 31 Sid)t* unö Kraftanlagen Soröcrn 6te unOetbtnbL S?ofient>oranfd)Icig! I Karlsruher Parfümerie- & Toilettefeifen - Fabrik | F.Woljf & Sohn FS: Karkruhe I Zweigniederlaffungen in Berlin,Wien, Bafel,Mailand | Vertreter an allen Haupthandelsplätzen der Erde