Badifdie WirifdutösZeUinig zugleich Mitteilungen der Handelskammer Karlsruhe Sämtliche die Redaktion betreffenden Sendungen sind zu richten an die Geschäftsführung der Handelskammer Karlsruhe, Karlstraße Nr. 10, Fernsprecher: 823, 825 und 4925 — Alle den Anzeigenteil, Abonnementsbestellungen und Versand betreffenden Sendungen an die Geschäftsstelle der Bad. Wirtschafts-Zeitung, Karlsruhe, Ritterstraße 1, Fernsprecher 297. Preistreiberei Durch Artikel VI Abs. 3 des Notgesetzes vom 24.Februar 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 147) ist die Reichsregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Reichsrats zum Zwecke einer wirksameren Bekämpfung die geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Preistreiberei usw. in neuen Ver- ordnun en zusammenzufassen. In Ausübung dieser Ermächtigung hat die Reichsregierung 8 Verordnungen erlassen, durch die 25 bisherige Verordnungen außer Kraft gesetzt werden. Für verschiedene der in den Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen liegt zurzeit nach der vom Reichsrat vertretenen Ansicht ein praktisches Bedürfnis nicht mehr vor. Die Grundlagen zu solchen Maßnahmen sind vielfach lediglich deshalb beibehalten worden, weil sich bei der Unsicherheit der gegenwärtigen Wirtschaftsverhältnisse nicht übersehen läßt, ob nicht später das Bedürfnis für die Maßnahmen wieder auftreten wird. Die neiien Verordnungen sind insbesondere insoweit miteinander in Übereinstimmung gebracht worden, als sie nunmehr allgemein für Gegenstände des täglichen Bedarfs gelten. Bisher war in den einzelnen Vorschriften (z. B. Preisprüfungsstellen-Verordnung) nur eine Regelung für Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs vorgesehen. Gegenüber den bisherigen Vorschriften enthalten die Entwürfe hauptsächlich folgende Änderungen: I. Preistreiberei-Verordnung. a) Die wesentlichste Neuerung ist die Einbeziehung des Leistungswuchers. Wegen Leistungswucher wird bestraft, wer für eine Leistung zur Befriedigung des täglichen Bedarfs eine Vergütung fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen Verdienst enthält, oder eine solche Vergütung sich oder einem andern gewähren oder versprechen läßt (§ 4). Zu den Verhältnissen, die zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere die Verschlechterung oder Besserung der Kaufkraft des Geldes in der Zeit zwischen dem Einkauf oder der Herstellung der Ware und ihrer Veräußerung. (Verschärfung.) b) Wegen Preiswuchers wird nicht bestraft, wer den ordnungsgemäß zustande gekommenen Börsenoder Marktpreis einhält (§ 3 Abs. 3). Eine derartige Vorschrift fehlt in der bisherigen Verordnung. Ferner ist zu berücksichtigen die Verschlechterung oder Besserung der Kaufkraft des Geldes in der Zeit zwischen dem Einkauf oder der Herstellung der Ware und ihrer Veräußerung. (Milderung-.) c) Wegen Warenzurückhaltung soll bestraft werden, wer die Zurückhaltung in der Absicht ausübt, einen höheren Gewinn zu erzielen, oder den Preis hochzuhalten (§ 7). Bisher hieß es: „Übermäßigen Gewinn“. (Verschärfung.) d) Es soll bestraft werden, wer in unlauterer Weise die Erzeugung von Waren oder den Handel mit Waren einschränkt, obwohl „er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß dadurch der Preis lür Gegenstände des täglichen Bedarfs gesteigert oder hochgehalten werden kann“ (§ 8). Bisher war erforderlich die Absicht, den Preis zu steigern. (Verschärfung.) Die Vorschrift, wonach auch für andere Gegenstände als solche des täglichen Bedarfs Höchstpreise festgesetzt werden können, ist geltendes Recht (§ 1). II. Verordnung über Handelsbeschränkungen. 1. Abschnitt: Handelserlaubnis. a) Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats den Handel auch mit anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs als Lebens- und Futtermitteln sowie Arzneimitteln für genehmigungspflichtig erklären (§ 15). Bisher bestand nur die Befugnis, den Beginn des Handels mit anderen als den erwähnten Waren von einer Erlaubnis abhängig zu machen. (Verschärfung.) b) Neu ist die Vorschrift, wonach neben der Untersagung des Handels unter bestimmten Voraussetzungen die Schließung der Geschäftsräume angeordnet werden kann (§ 22). 2. Abschnitt: Preisschilder- und Preisverzeichnisse. Die Vorschriften über Preisschilder- und Preisverzeichnisse stützten sich bisher auf verschiedene Verordnungen und waren außerdem auch in den einzelnen Ländern verschieden. Sie sind jetzt unter Anpassung an die preußische Preissehilder-Verord- nung vom 8. Februar 1923 von Reichs wegen einheitlich geregelt. 3. Abschnitt: Äußere Kennzeichnung von Waren. § 2 derVerordnung vom 18. Mai 1913, der anordnet, daß der Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert worden sind, nachträglich nicht erhöht werden darf, ist in Fortfall gekommen. (Milderung.) 4. Abschnitt: Marktverkehr und Versteigerungen. Die Vorschriften über den Wochenmarktverkehr entsprechen den bisherigen Bestimmungen. Die neuen Vorschriften über Versteigerungen geben der Reichsregierung die Befugnis, das Versteigerungswesen zu regeln. Es ist beabsichtigt, für Häute und Felle von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. 5. Abschnitt: Zeitungsanzeigen. Neu ist die Vorschrift, nach der die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats anordnen kann, daß öffentliche Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Gegenständen des 1 äglichen Bedarfs derErlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen. Diese Bestimmung befand sich in der früheren Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und war späterhin in Fortfall gekommen. Man hat geglaubt, bei der Unübersichtlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Reichsregierung die Möglichkeit gewähren zu müssen, auf diese Vorschrift zurückzugreifen (§ 60). (Verschärfung.) III. Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch. Die Bestimmungen sind geltendes Recht. IV. Verordnung über Notstandsversorgung. a) Die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften ist von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß die Maßnahmen zurVerhindernng oderBeseitigung eines Notstandes in der Versorgung der Bevölkerung nötig sind. Eine derartige Einschränkung bestand, abgesehen von Lebensmitteln, bisher nicht. (Mlderung.) b) Die Befugnisse über Ab satzregelung, Buchführung, Übernahme der Vorräte und derBetriebsmittel gegen Entgelt sind geltendes Recht. Sie stehen nunmehr in erster Linie den obersten Landesbehörden, mit deren Genehmigung auch den Gemeinden zu. Zu einer jeden solchen Anordnung ist aber die Zustimmung der Reichsregierung erforderlich. Bisher konnten die Gemeinden mit Zustimmung der obersten Landesbehörde Maßnahmen der gedachten Art treffen. Die Verpflichtung, der Reichsregierung (den Reichskanzler) Gelegenheit zum Einspruch zu geben, war nur im Falle des jetzigen § 1 Nr. 8 (Überlassung der Vorräte) vorgeschrieben. (Milderung.) c) Im Falle der Enteignung (§§ 8, 9) hat der Anordnung der Behörde stets eine vorherige Aufforderung zur freiwilligen Überlassung der Vorräte vorauszugehen. Eine derartige Aufforderung war bisher nur bei der Enteignung solcher Gegenstände vorgesehen, für die Höchstpreise festgesetzt waren. (Milder ung .) d) Gegen die Festsetzung des Übernahmepreises ist in Abweichung von der bisherigen Vorschrift in allen Fällen der Enteignung die Beschwerde zugelassen (§ 11). Der Übemahmepreis ist unverzüglich nach der Übernahme der Gegenstände zu zahlen, auch wenn der Betroffene Beschwerde erhebt. (Milderung.) V. Verordnung über Auskunftspflicht. Gegenüber den bei der Anwendung der bisherigen Verordnung aufgetretenen Zweifeln ist klargestellt worden, daß auch die privaten Verbände von Erzeugern und Händlern der Auskunftspflicht unterliegen (§ 2 Abs. 1, Nr. 1). VI. Verordnung über Pr eisprüf ungssteflen. a) Entsprechend der Einstellung einer Strafvorschrift gegen den sogenannten Leistungswucher in die Preistreiberei- Verordnung ist auch die Überwachung der V ergütungen für Leistungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs in den Geschäftsbereich der Preisprüfungsstellen einbezogen worden (§ 1). (Verschärfung.) 122 BADISCHE WIRT SCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 Albert Heußer Telephon 2036 Karlsruhe Schützenstr. 68 BlecHnerei Gas* und Wasserleitungsanlagen Klosett- und Badeeinrichtungen bjLückenlose Durchorganisation der Preisprüfungsstellen im ganzen Reiche. Zweck: Die Arbeit der Preisprüfungsstellen nach einheitlichen wirtschaftlichen, verwaltungstechnischen sowie sozialen Grundsätzen zu gewährleisten: 1. Örtliche Preisprüfungsstellen für jeden Ort im Reiche. 2. Mittlere Preisprüfungsstellen obligatorisch (bisher fakultativ). 3. Die Errichtung von Landespreisprüfungsstellen ist den Landesregierungen überlassen. 4. Preisprüfungsstelle für das Reichsgebiet ist wie bisher das Reichswirtschaftsministerium. c) Anweisungsbefugnisse der mittleren Stellen an die örtlichen: Die mittlere Stelle soll insbesondere mehr als bisher ihre Tätigkeit auch auf die Überwachung und Nachprüfung von Verbandspreisen erstrecken. d) Erlaß allgemeiner Richtlinien für die Preisprüfungsstellen durch das Reichswirtschaftsministerium. e) Ausdehnung der Befugnisse der Preisprüfungsstellen dahin, daß sie auch dann Auskunft verlangen können, wenn es sich nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs oder um Leistungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs handelt. Die Vorschrift erschien erforderßch, da andernfalls den Preisprüfungsstellen i die Erfüllung ihrer Aufgaben erschwert werden würde. (Verschärfung.) Die Befugnis der Preisprüfungsstellen, Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen, ist geltendes Recht (§11 Abs. 1). f) Das Ergebnis der Auskünfte und Ermittlungen darf nicht zu Steuerzwecken verwendet werden (§ 15 Abs. 2). Neu. (Milderung.) VH. Die Wuchergerichts-Verordnung enthält keine wesentlichen Änderungen. Nachrichten für Handel und Industrie Verkehr. Beschlüsse der Ständigen Tarifkommission. Im Anschluß an die Bekanntgabe der Tagesordnung der 131. Sitzung der Ständigen Tarifkommission der Deutschen Eisenbahnen und des ihr beigeordneten Ausschusses der Verkehrsinteressenten in Nr. 13 der „Badischen Wirtschaftszeitung“ vom 5. Juli 1923 geben wir im folgenden die in Eutin gefaßten Beschlüsse bekannt: 1. Dieseitl.Jan. 1923gültigen Ausführungsbestimmungen AIa) 10 zu § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung sollen jetzt auch angewandt werden, wenn in einem Sonderzug für Schaustellungen Sammelladungen der übrigen kleinen Markt- und Meßkrämer eingestellt werden, oder wftnn letztere sich zusammentun, um einen Sonderzug zu benutzen. 2. Ein Antrag auf frachtfreie Rückbeförderung von Krankenkörben wurde abgelehnt, ebenso ein Antrag auf Änderung der Bestimmungen über die Beförderung von Kranken im Gepäckwagen. - 3. Ein Antrag, die Fahrräder von beinverletzten Kriegsbeschädigten oder Kriegsteilnehmern frachtfrei zu be» fördern, wurde abgelehnt. 4. Theatergeräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die Theater- und Konzertuntemehmungen mit sich führen, werden zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen. 5. Die im Tarif enthaltenen Haftungsbeträge werden wie folgt erhöht: a) in der Ausführungsbestimmung zu §35 EVO. von 150 Mk. auf 50 000 Mk. und der Betrag von 2000 Mk. auf 500000 Mk.; b) in der Ausführungsbestimmung 4 zu § 40 EVO. von 2000 Mk. auf 500 000 Mk.; c) in d6r Ausführungsbestimmung H zu § 54 EVO. von 5000 Mk. auf 1500 000 Mk.; d) in der Ausführungsbestimmung H zu § 89 EVO. von 5 000 Mk. auf 1500 000 Mk. und der Betrag von 150 Mk. auf 50000 Mk. 6. In Ziffer 10 der Anlage H soll das Wort „Borke“ gestrichen werden. Dadurch entfällt der Bedeckungszwang für Borke (Rinde, auch Gerbrinde). Ein Antrag, Schilfrohr, Heidekraut und Rohrgewebe ebenfalls unbedeckt zur Beförderung anzunehmen, wurde abgelehnt. 7. Dem § 17 (1) der Allgemeinen Tarifvorschriften wird folgender Absatz angefügt: „Für Sendungen, bei denen nach den Bestimmungen der Anlage C die wagen nur bis zu 2 / 3 ihres Ladegewichts beladen werden dürfen, wird schon für ein Mindestgewicht von 20000 kg (das Doppelte von 10000 kg) die Fracht nach der Hauptklasse berechnet.“ Des weiteren wird dem § 17 (1) der Allgemeinen Tarifvorschriften folgender Zusatz angefügt: „Für Gegenstände, die nach der Bestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung nur in Wagenladungen befördert werden dürfen, wird gleichwohl die Fracht so berechnet, als ob sie als Stückgut aufgegeben wären, wenn sich diese Berechnung billiger stellt als die Fracht für Wagenladungen.“ 8. In den § 29 der Allgemeinen Tarif Vorschriften wird als Ziffer 2 aufgenommen: „Für motorlose Flugapparate, sogenannte Segelgleitflugzeuge, und Teile von solchen, die in gewöhnliche bedeckte Wagen nicht verladen werden können, wird bei Aufgabe als Fracht- oder Eilstückgut ein Mindestgewicht von 1000 kg, bei Aufgabe als beschleunigtes Eilgut ein solches von 2000 kg für jede Frachtbriefsendung und für jeden verwendeten Wagen berechnet. Unverpackte motorlose Flugapparate werden nur bedeckt zur Beförderung zugelassen.“ 9. § 33 wird wie folgt gefaßt: „Werden leere gebrauchte Packmittel in Wagen verladen, die zur Beförderung der im Verzeichnis V genannten Güter besonders eingerichtet sind und die von der Entladestation ohne Ablenkung durch Verfügung des hierzu Berechtigten nach der Heimatstation oder der neuen Beladestation der Wagen befördert werden, so wird bei Aufgabe der Packmittel als Frachtgut die Fracht für das wirkliche Gewicht der Frachtbriefsendung, mindestens jedoch für 1000 kg für jeden Wagen und jede Frachtbriefsendung, zu den Sätzen der Klasse E unter Wegfall der ermäßigten Fracht nach § 50 (8) berechnet. Diese Frachtberechnung tritt auch für Sendungen ein, die ohne Ablenkung der Wagen von einer Unterwegsstation nach der Heimatstation oder der neuen Beladestation der Wagen befördert werden. Für die von den Wagen etwa leer zurückgelegten Strecken wird die ermäßigte Fracht nach § 50 (8) erhoben. Im übrigen gelten für diese Sendungen die Bestimmungen für Wagenladungen (vgl. auch § 51 d).“ 10. § 37 (2) a der Allgemeinen Tarifvorschriften wird dahin geändert, daß bei lebenden Fischen in Wasser für jedes angefangene Liter des durch den Eichstempel nachgewiesenen Raumgehaltes des Gefäßes statt 0,75 kg nunmehr nur noch 0,6 kg zugrunde gelegt wird. Bei lebenden Fischen in Wasser in Wagenladungen wird künftig nur 75 # ' 0 des wirklichen Gewichts der Sendung zur Frachtberechnung herangezogen werden. 11. Der § 40 der Allgemeinen Tarifvorschriften wird wie folgt gefaßt: „Anerkanntes Saatgut. (1) Für Getreide, nämlich: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Spelz, und für Hülsenfrüchte, nämlich: Bohnen (Fisolen) Erbsen, auch Peluschken, Linsen, Wicken, wird die Fracht- bei Aufgabe als Frachtstückgut für das halbe wirkliche Gewicht der Sendung nach den Sätzen der Klasse II, bei Aufgabe als Wagenladung nach den Sätzen der Klasse E, E 10 oder E 5 berechnet, wenn es sich um anerkanntes Saatgut handelt und dies auf dem Frachtbriefe vor der Auflieferung des Gutes von der für den Versandort zuständigen öffentlich-rechtlichen landwirtschaftlichen Berufsvertretung (Landwirtschaftskammer usw.) durch Abdruck eines Stempels nach folgendem Muster beglaubigt ist: ‘ ' Karlsruhe I.B. Aiitn Moschinen-u.Cylinder- n p | p Telephon ,580 HUIU UÖIC Nr. 16 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 123 . , , c , , , Saatzucht Anerkanntes Saatgut der — 5 —tv—- Saatbau - Wirtschaft des.. (Namen und Wohnort) (Bezeichnung der für den Versandort zuständigen öffentlich-rechtlichen landwirtschaftlichen Berufsvertretung.) (2) Unter der gleichen Voraussetzung wird für Saatkartoffeln (Pflanzenkartoffeln) in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai die Fracht bei Auflieferuhg als Frachtstückgut für das halbe wirkliche Gewicht der Sendung nach den Sätzen der Klasse II berechnet. (3) Die nachträgliche Beibringung des Vermerks oder Stempels ist unzulässig; erfolgt sie trotzdem, wird selbstverständlich Fracht nicht erstattet.“ 12. In das Verzeichnis II werden neu aufgenommen: „Wäsche- S :ln.“ die Neuaufnahme von Kalciumkarbid in das Verzeichnis IV wird dieses zur Beförderung in Kesselwagen zugelassen. 14. Ein Antrag, Bier bei Aufgabe als Stückgut im Gesamtgewicht von höchstens 1 000 kg für die Sendung in die ermäßigte Eilgutklasse aufzunehmen, wurde abgelehnt. 15. Die Ziffer 32 der ermäßigten Stückgutklasse und die Stelle ..Käse' 1 in Klasse B werden wie folgt gefaßt: „Käse, auch Kräuterkäse, sowie Quark, Zieger und Molkeneiweiß“. 16. Auf Vorschlag des Unterausschusses zur Nachprüfung der deutschen Gütereinteilung wurden folgende Bescluüsse gefaßt: a) Das gesamte frische Obst wird aus Klasse B in Klasse C versetzt. Ferner werden die frischen Feld- und Gartenfrüchte der Klasse 0 und D in Hasse E zusammengefaßt. Ein Antrag auf Versetzung von frischem Kohl und frischen Zichorienwurzeln aus Klasse E in Klasse F ■) wurde abgelehnt. b' In § 31 der Allgemeinen Tarifvorschriften wird die Mindestfracht für gebrauchte Packmittel nach dem Tarifstande vom 1. Juni 1923 auf 600 Mk. festgesetzt. Außerdem soll künftighin die Fracht für gebrauchte Packmittel für das halbe wirkliche Gewicht nicht mehr nach den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse, sondern nach denen der ermäßigten Stückgutklasse berechnet werden, c) In die Klasse B werden neu aufgenommen: „Maisflocken, geröstet.“ d) ln die Klasse B und in die ermäßigte Stückgutklasse wird folgende neue Stelle aufgenommen: „Fruchtsaft; Fruchtsirup; Fruchtwein; folgender: Apfel- und Bimenwein (Obstmost), Kirschwein, Beerenwein, ausgenommen Traubenwein.“ e) In die Klasse E der Stelle „Metallhaltige oder chemische Metallverbindungen enthaltende Abfälle und Zwischenerzeugnisse“ soll als Ziffer 2 aufgenommen werden: „2. Aluminiumschlamm (Rückstand der Aufbereitung von aluminiumhaltigen Aschen, Schlacken und Gekrätzen).“ Im Nachtrag zum Deutschen Eisenbahn-Gütertarif Teil I, Abteilung B, werden die einzelnen weiteren Veränderungen, die mehr formal als inhaltlich bedeutend sind, bekanntgegeben. 17. In die ermäßigte Stückgutklasse werden aufgenommen: „Ölsaaten, wie in dieser Stelle der Klasse C genannt,“ und „Steine, wie in dieser Stelle der Klasse E, Ziffer 1, 2 und 3 genannt.“ 18. In Ziffer 8 der ermäßigten Eilgutklasse ist statt des Wortes „Molken“ zu setzen: „Molke, auch eingedickte Molke.“ 19. Ein Antrag auf Aufnahme von Hefe in die ermäßigte Eilgutklasse und die Klasse B wurde abgelehnt. Elektrische Anlagen za festen Preisen EleKtromotoren Beleuchtungskörper Georg Hanstein ® Ci£: Karlsruhe. Augartenstraße 6. Telephon 356. 20. Ein Antrag, Personenwagen, die nur mit Holzsitzen versehen sind, aus Klasse A in Klasse B und Güterwagen aus Klasse C in Klasse D zu versetzen, wurde abgelehnt. 21. In Klasse D wird neu aufgenommen: „Polsterwolle aus Lumpen, auch vermischt mit Woll- abfällen, Halbwollabfällen, Kunstwollabfällen, Baumwoll- abfällen, Kunstbaum wo llabfällen oder Folizabschnitzeln.“ 22. In die Klasse D werden neu aufgenommen: „Zementzusatzmischungen.“ 23. „Leukolith“ wird in die Klasse E aufgenommen. 24. Die ermäßigte Stückgutklasse und die Klasse E erhalten folgende neue Stelle: „Kunsthornspäne, Kunsthomstaub und andere Kunsthom- abiälle, auch gemahlen, zum Düngen oder zur Bereitung von Düngemitteln bestimmt.“ 25. Es wird der deklaratorische Beschluß gefaßt, daß alle zur Verpackung von Gütern verwendeten Binde- und Umschnürungsmittel (wie Stricke, Draht, Bandeisen) unter den tariflichen Begriff „Packmittel“ fallen. 26 Eine von einem besonderen Unterausschuß vorgenommene Überprüfung des Deutschen Eisenbahn-Tiertarifs, TeiL I, wird verschiedene Änderungen in der Bildung der Frachtsätze, den Mindestfrachten usw. für Tiere bringen. Sämtliche Beschlüsse sind als äußerst dringlich erklärt worden; sie werden daher, falls kein wirksamer Widerspruch erhoben wird, voraussichtlich zum 1. Sept. 1923 durchgeführt werden. Zollamtliche Abfertigung von Wagenladungen in Rastatt* Das Zollamt Rastatt wird im Bedarfsfall künftighin zur zollamtlichen Abfertigung von ganzen Wagenladungen an Samstag Nachmittagen einen Abfertigungsbeamten bei rechtzeitiger Anmeldung gegen Gebührenzahlung zur Verfügung stellen. 10 prozentiger Frachtzuschlag für bedeckte Wagen. Der Ausschuß der Verkehrsinteressenten hielt in seiner Sitzung vom 28. Juni d. Js. die Forderung nach gänzlicher Beseitigung des lOprozentigen Frachtzuschlags aufrecht. Er begnügte sich aber angesichts der ablehnenden Haltung der Eisenbahn mit dem Anträge, daß vorläufig sofort der Zuschlag von 10 auf 5% ermäßigt werde. Die Ständige Tarifkommission stimmte dem Antrag zu und gab der Erwartung Ausdruck, daß die beantragte Maßregel zum 15. Juli durchgeführt werden könne. Tarifzuschläge der Badischen Lokaleisenbahnen A.-G. Die Reichsbahndirektion Karlsruhe hat mit Rücksicht auf die eingetretene Markentwertung auf Antrag der Badischen Lokaleisenbahnen A.-G. genehmigt, daß diese die seit Februar ds. Js. nicht mehr erhöhten allgemeinen Zuschlagsfrachten ihrer Nebenbahnen von 4 und 3 Mk. und die für einzelne Frachtgegenstände festgesetztenbesonderenZuschlagsfrachten von2und 1 Mk. für 100 kg zum 1. August verzehnfacht. Paketbeförderung bei der Post. Es werden Klagen laut, daß die Pakete bei der Beförderung durch die Post unschonlich behandelt würden, so daß dadurch vielfach Beschädigungen von Waren eintreten. Wir bitten die Firmen unseres Bezirks um Mitteilung und Angabe des näheren Tatbestandes, falls ihrerseits ähnliche Erfahrungen gemacht worden sind. Maschinenbaugesellschaft Karlsruhe Gegründet 1837 Karlsruhe i. Baden 3500 Werksangehörige Telegr.-Adr.: Maschinenbau / Fernsprecher: 27, 411, 711 liefert Lokomotiven für Staatsbahnen und Kleinbahnen Dampfmaschinen jeder Größe Kessel für alle Zwecke Hydraulische Pressen, Pumpen / Maschinen und Anlagen für Kälteerzeugung 124 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 Messen und Ausstellungen. Zollerleichterungen für die Kieler und Frankfurter Messe. Durch je eine im Reichsanzeiger Nr. 174 vom 28. Juli 1928 und Nr. 180 vom 4. August 1923 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung werden die Zollstellen ermächtigt, die Ein- und Wiederausfuhr von Waren, die zur Ausstellung auf der vom 15. bis 18. September 1923 in Frankfurt a. M. stattfindenden Messe bestimmt und als solche in den Begleitpapieren bezeichnet sind, unter der Bedingung ohne Ein- bezw. Ausfuhrbewilligung zuzulassen, daß sie unter Zollaufsicht auf ein Kieler bezw. Frankfurter Zollamt abgefertigt werden, während ihres Verbleibes in Deutschland im Vormerkverfahren unter Zollaufsicht bleiben und binnen zwei Monate nach Schluß der Messe wieder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr muß der betreffenden Zollstelle gegenüber sichergestellt werden. Wiener Messe. Wie wir bereits bekanntgegeben haben, hat die Handelskammer Karlsruhe für ihren Bezirk die ehrenamtliche Vertretung der Wiener Messe übernommen. Interessenten wollen sich daher in allen Fragen, die die Wiener Messe betreffen, mit der Handelskammer m Verbindung setzen. Bei ihr sind auch Messeausweise (Eintrittskarten) erhältlich, die zur Inanspruchnahme des ermäßigten Paßvisums, zum Besuch der Messehäuser in Wien sowie zum eventuellen Bezug: ermäßigter Fahrkarten auf den Strecken der österreichischen Bundesbahn berechtigen. Internationale Mustermesse Prag vom 2. bis 9. September 1923. Deutsche Reichsangehörige erhalten zum Besuch der Messe eine 75°| 0 ige Ermäßigung der Gebühr für das Visum und eine Ermäßigung des Fahrpreises von 33 °/ 0 auf den csl. Eisenbahnen. Nähere Auskunft erteilen die Handelskammern. IH. Internationale Donaumesse vom 23. August bis 2. September 1923 in Bratislava (Preßburg). Interessierte Firmen erfahren Näheres von den Handelskammern. 17. Nationale Milchwirtschafts-Ausstellung in Syracuse, Newyork vom 5. bis 13. Oktober 1923. Interessenten erfahren Näheres bei den Handelskammern. Kaiserstraße ^ 174 Telef. 5048 Gegr. 1908 Straßenbahnhaltestelle Hirschstraße. rrm'ur ü 'ii...,. r ..,.i"in'iiiu uaimtntHitMMa Werkstätte für feine Schneiderei Tuchhandlung Spezialität: Anfertigung der gesamten Herren - Garderobe sowie Damenkostümen und Mänteln unter Garantie für besten Sitz. Prompte kulante Bedienung. Genaueste Berechnung. Reich sortiertes Lager in modernen Qualitätsstoffen. Steuerwesen. Durchschnittskurse für die Berechnung der Umsatzsteuer. Durch Bekanntgabe vom 6. August 1923 (D. R. A. Nr. 182 vom 7. August 1923) hat der Reichsfinanzmmister die Juli- Durchschnittskurse für die Berechnung ausländischer Werte nach § 31, Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatz- steuergesetz (vgl. Bad. Wirtschaftszeitung Nr. 14 vom 20. Juli 1923) wie folgt festgesetzt: a) Notierte Werte: Lfde. Nr. Staat Einheit Durchschnittskurs in Mark i Belgien. 1 Fr. 16 000 2 Bulgarien. 1 Leva. . . . 3 000 3 Dänemark. 1 Krone . . . 58 000 4 England. 1 £ . 1 515 000 5 Finnland. 1 finn. M.. . . 9 000 6 Frankreich. 1 Fr. 19 000 7 Holland. 1 holl. Fl. . . 130 000 8 Italien. 1 Lire .... 14 000 9 Jugoslawien. 1 Dinar = 4 Kr. 3 500 10 Norwegen. 1 Krone . . . 54 000 11 Dt. Österreich .... 100 Kronen . . 480 12 Portugal. 1 Eskudo. . . 15 000 13 Rumänien. 1 Lei ... . 1700 14 Schweden. 1 Krone . . . 88 000 15 Schweiz. 1 Fr. 58 000 16 Spanien. 1 Peseta . . . 47 000 17 Tschecho-Slowakei . . 1 Kr. 10 000 18 Ungarn. 1 Kr. 25 19 Japan . 1 Yen .... 174 000 20 Argentinien. 1 Papierpeso 113 000 21 Brasilien. 1 Milreis . . . 35 000 22 Vereinigte Staaten von Nordamerika .... 1 $. 331 000 b) nicht notierte Werte: Lfd. Nr. Staat: Einheit: Durchschnittskurs in 1000 Mark 1 . Estland 1 estn. Mark 1 — 2. Griechenland 1 Drachme 8.- 3. Lettland 1 lett. Rubel 1.3 1 Lat 63.- 4. Litauen 1 Litas 33.- 5. Luxemburg 1 Frank 16.— 6. Polen 100 poln. Mark 0.208 7. Rußland 100 Zarenrubel 0.240 100 Dumarubel 0.004 1 Sowjetrubel Emission 1923 1.750 8. Türkei 1 türk. Pfund 214 — 9. Aegypten 1 ägypt. Pfund 1 555 — 10. Britisch Ostindien 1 Rupie 102 — 11. Britisch Straits Sett- lements 1 $ 176 — 12. Britisch Hongkong 1 $ 169.— 13. China Shanghai 1 Tael (Silber) 230.— 14. Persien 1 Silberkran 25.— 15. Argentinien 1 Goldpeso 257.— 16. Kanada 1 kanad. Dollar 322.— 17. Chile 1 Peso 42 — 18. Mexiko 1 Peso 158 — 19. Peru 1 peruan. Pfund 1 385.— 20. Uruguay 1 Peso 262.— ■ 0 . Handel. Die Angriffe gegen den Einzelhandel. Der preußische Handelsminister sandte dem Deutschen Industrie- und Handelstag am 27. Juli folgende Pressenotiz: „Bei den starken Preiserhöhungen für alle Gegenstände des täglichen Bedarfs sind in der Presse und sonst in der Öffentlichkeit schwere Angriffe gegen den Einzelhandel in seiner Gesamtheit erhoben worden; in einzelnen Fällen ist es zu Plünderungen von Läden und Ausschreitungen gegen die Inhaber von Ladengeschäften gekommen. Dem Einzelhandel wird vielfach die Schuld für das Anziehen der Preise zugeschoben und behauptet, daß er durch Zurückhaltung von Waren und wucherische Ausbeutung der Allgemeinheit unberechtigte und übermäßige Gewinne erziele. Wo solche Fälle vorliegen, wird in jedem Einzelfalle mit allem Nachdruck eingeschritten werden. Von preußischer Regierungsseite wird aber darauf hingewiesen, daß eine Verallgemei- Nr. 16 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 125 nerung solcher Angriffe der Begründung entbehrt. Der Einzelhandel ist bei der fortschreitenden Geldentwertung genötigt, bei Bemessung des Kleinverkaufspreises der allgemeinen Preissteigerung Rechnung zu tragen. Es würde ihm sonst nicht möglich sein, den Bestand seiner Verkaufsläger in dem für die notwendigsten Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlichen Umfange zu erhalten und seine Aufgabe der Warenverteilung zu erfüllen.“ Ersatz von Tumultschäden. In einem Schreiben vom 20. Juni führt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft folgendes aus: „Die Reichsregierung verkennt nicht, daß es dem Sinne des Artikels 153 der Reichsverfassung entsprechen würde, für jeden dem Eigentum zugefügten Tumultschaden volle Entschädigung zu gewähren. Es dürfen ihr aber nicht Verpflichtungen zum Schadenersatz auferlegt werden, die zu erfüllen sie nicht in der Lage ist. In dieser Erwägung hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die schon damals ungünstige Finanzlage der zur Entschädigung verpflichteten Teile — Reich, Land, Gemeinde — in § 2 des Tumultschädengesetzes die Fortkommens- oder Bedürftigkeitsklausel eingefügt. Die Finanzlage hat inzwischen eine un- f eahnte Verschlechterung erfahren und bereits dahin geführt, aß eine Herabsetzung gewisser aus der bisherigen Gesetzgebung sich ergebender Entschädigungsansprüche gesetzlich ausgesprochen werden mußte (zu vgl. das Reichsentlastungsgesetz vom 4. Juni 1923 — RGBl. I, S. 305). Ich bedauere deshalb, auch heute eine Abänderung des § 2 a. a. O. in dem gewünschten Sinne nicht in Aussicht nehmen zu können. Auf die inzwischen durch § 18 des Kriegspersonenschädengesetzes vom 15. Juli 1922, RGBl. I, S. 620, erfolgte anderweite Bemessung der Renten bei Aufruhrpersonenschäden habe ich bereits in meinem Schreiben vom 6. Januar 1923 hingewiesen.“ - 0 - Außenhandel. Verkehr mit Devisen. Verschiedene Anfragen bei der Geschäftsstelle unserer Kammer lassen es geboten erscheinen, auf folgende Bestimmungen der Devisenverordnung erneut hinzuweisen: Nach wie vor ist es grundsätzlich verboten, bei Inlandsgesehäften Zahlung mit Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung zu fordern, anzubieten, auszubedingen, zu leisten oder anzunehmen. Geschäfte, die hiergegen verstoßen, sind nichtig. Ausgenommen von diesem Verbot sind Zahlungen, die geleistet werden gelegentlich der Durchführung von Ausfuhrvor- oder Einfuhmachgeschäften, mit anderen Worten: 1. bei Geschäften über die Lieferung von Waren, die der Erwerber erwirbt, um sie ohne Be- oder Verarbeitung nach dem Ausland zu versenden oder zu verbringen, ist Zahlung in ausländischer Währung zulässig. Der Erwerb ausländischer Zahlungsmittel zur Bezahlung [solcher Waren ist jedoch verboten; 2. kann bei Geschäften über die Lieferung von aus dem Ausland oder dem Saargebiet eingeführten Waren der Umsatzsteuerfreiliste 1 a und lb (die Listen sind in Nr. 11 von 1922 dieser Zeitschrift abgedruckt), soweit es sich um den ersten nicht im Kleinhandelsverkauf stattfindenden Umsatz nach der Einfuhr handelt und soweit eine Be- oder Verarbeitung, die über die Zwecke, der Sortierung, Reinigung und Erhaltung der Waren hinausgeht, nicht erfolgt ist, Zahlung in ausländischen Zahlungsmitteln erfolgen. Zahlung in ausländischer Währung ist bei Inlandsgeschäften u. a. auch dann gestattet, wenn der Lieferant am Deutsch - Niederländischen Kreditabkommen beteiligt ist. Der „Erwerb“ ausländischer Zahlungsmittel in letztgenannten Fällen ist unstatthaft. Der Abnehmer eines solchen Lieferanten kann somit nur bereits in seiner Hand befindliche Devisen zur Zahlung verwenden. Besondere Beachtung verdient außerdem die Vorschrift, daß inländische Firmen, die aus Inlandsgeschäften der in § 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 der jetzt geltenden Ausführungsbestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung angegebenen Art Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung erwerben, alle Eingänge und Abgänge aus solchen Zahlungsmitteln und Forderungen mit genauer Angabe des Vertragsgegners und des Tages des Eingangs fortlaufend in einem besonderen Devisenbuche aufzuzeichnen und eine Abschrift der Aufzeichnungen bis zum Samstag einer Woche für die letztvergangene Woche an die Prüfungsstelle abzusenden hat. § 3 Absatz 1 Nr. 1 betrifft Geschäfte über Lieferung von Waren, die sich im Ausland, im Saargebiet oder auf einem Schiffe auf hoher See befinden, dessen Ziel oder Abgangsort ein ausländischer Hafen ist. Nr. 2 betrifft die oben unter Nr. 2 genannten Einfuhranschlußgesehäite. Nr. 3 betrifft die oben unter Nr. 1 erwähnten Ausfuhrgeschäfte. Nr. 6 handelt von Geschäften über die Beförderung von Waren von und nach dem Ausland, soweit die Beförderung im Inland nicht auf dem Landwege erfolgt. Die gleiche Vorschrift gilt für Exporteure, die gelegentlich der Tätigung von Ausfuhrgeschäften Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung erwerben. Die Frage, ob der Vertreter für die von ihm vermittelten Ausfuhrgeschäfte Provision in ausländischer Währung verlangen darf, ist vom Reichswirtschaftsministerium, soweit die Provisionsvereinbarung Inlandsgeschäft und keine im Ausland zu erfüllende Verbindlichkeit ist, verneinend beantwortet. Die Äußerung des Reichswirtschaftsministers zu dieser Frage hat folgenden Wortlaut: Nach § 3 Absatz 1 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zur ValutaspekulationsVerordnung vom 8. Mai d. Js. (Reichsgesetzblatt I Seite 279) durften Provisionen nur für Vermittlung von Ausfuhrgeschäften, nicht auch für Vermittlung von Ausfuhrvorgeschäften in ausländischer Währung gezahlt werden. Nachdem diese Bestimmung durch Ziffer 4 der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 29. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt I Seite 509) aufgesoben ist, dürfen auch Provisionen für die Vermittlung von Ausfuhrgeschäften soweit die Provisionsvereinbarung Inlandsgeschäft und keine im Ausland zu erfüllende Verbindlichkeit ist, nicht mehr in ausländischer Währung gezahlt werden Vorauszahlung von Ausfuhrabgabe. Nach Ziffer 8 der Bekanntmachung des Reichsfinanzministers vom 9. Juli 1923 (Reichsanzeiger Nr. 162) über die Erhebung von Ausfuhrabgabe in Goldmark durch die Zollstellen sind seit dem 18. Juli 1923 auch Vorauszahlungen auf Ausfuhrabgabe gestattet. Über diese Neuerung herrschen in Ausfuhrkreisen noch unklare Auffassungen. Daher wird bemerkt: Auf die Vorauszahlung von Ausfuhrabgabe findet die Verfügung des Reichsfinanzministeriums vom 20. Juni 1923 — II p 11854 — über die Zulassung von Vorauszahlung auf Zollschulden sinngemäße Anwendung. Diese Verfügung ist im Reichszollblatt Nr. 14 vom 30. Juni 1923, Seite 109, veröffentlicht. Hiernach kann ein Exporteur, wenn er glaubt, in nächster Zeit Ausfuhrabgabe entrichten zu müssen, bei einer Zollkasse Vorauszahlung leisten. Den Zeitpunkt der Vorauszahlung kann er nach dem ihm günstigst erscheinenden Stande der Währung selbst wählen. Eine Verzinsung des eingezahlten Betrages findet nicht statt. Die Ausfuhrabgabeschuld auf diese Vorauszahlung muß innerhalb von drei Monaten entstehen, d. h. er muß innerhalb von drei Monaten eine Ausfuhr tätigen, auf der Ausfuhrabgabe liegt. Wenn innerhalb dieser Zeit eine Ausfuhrabgabenschuld nicht entsteht, also nichts ausgeführt wird, besteht kein Rückforderungs recht des eingezahlten Betrages. Hierdurch soll vermieden werden, daß mit derartigen Einzahlungen bei sinkender Mark Spekulation getrieben wird. Aus Billigkeitsgründen wird jedoch nach Mitteilung des Finanz* Autohaus KARLSRUHE i. B. Mulag-Lastwagen Opel- u. Wanderer- Personen-Autos Motorräder Reparaturen — Ein* und Umbauten EleKtr. Licht mit Anlasser-Anlagen Ersatzteile und Bereifungen Benzin und Ol !i mug.iu .‘ 126 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 ! ; eingereicht wird, bei der die Vorauszahlung gemacht worden ist. Die Vorauszahlung auf die Ausfuhrabgabe kommt nur für größere Firmen in Betracht, die fortlaufend Ausfuhren tätigen, daher auch laufend Ausfuhrabgabeschulden haben und diejenigen Papiermarkbeträge hierzu verwenden wollen, die sie nicht zur Bank geben. Auch bei Stundung von Ausfuhrabgabe kann die Vorauszahlung zweckmäßig Anwendung finden. Für kleine Firmen, die nur gelegentlich ausführen, ist das Verfahren nicht empfehlenswert. Rückerstattung der englischen Reparationsabgabe bei Verlust oder unbegründetem Vorenthalten des Gutscheines. Die Friedensvertrag - Abrechnungsstelle G. m. b. H., Charlottenburg, ist nunmehr auf Grund des ihr aus England zugegangenen Prüfungs- und Vergleichsmaterials in der Lage, Erstattungsanträge von Exporteuren, denen von ihrem englischen Kunden bei Zahlung der Rechnungen im Jahre 1921 und 1922 und in der ersten Hälfte 1923 Reparationsabgabebeträge gekürzt wurden, ohne daß sie die Möglichkeit hatten, der Friedensvertrag-Abrechnungsstelle G. m. b. H. einen On- ginal-Reparationsgutschein zwecks Einlösung vorzulegen, zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die in Frage kommenden Exporteure werden aufgefordert, der Friedensvertrag-Abrechnungsstelle die Höhe der einbehaltenen Beträge unter Beifügung der nachstehend genannten Unterlagen und unter Innehaltung der unten aufgefünrten Termine anzumelden : Die Abrechnung dieser Reparationsabgabebeträge erfolgt, soweit sie in den bei der FAST geführten Kontroll-Listen auf Grund der Angaben der Exporteure auffindbar und von der FAST in Ordnung befunden worden sind, zu dem Mittel zwischen dem Berliner Geldkurse des zweiten Tages vor Auszahlung des Papiermark-Gegenwertes durch die FAST und dem Ausstellungstage der Originalgutscheine in England. Bei Markfakturen werden nur 50 bezw. 26% des Markbetragi s der Faktura erstattet. Von dem zur Auszahlung gelangenden Papiermarkbetrag werden für die mit der Abwickelung zusammenhängende Sonderarbeit der Friedensvertrag-Abrechnungsstelle 5% Inkasso-Provision von ihr einbehalten. Unterlagen: 1. Verzeichnis der Merkmale des fehlenden Reparationsgutscheines', a) englisches Zollamt des Einfuhrhafens, b) G.R.R.-Nr. und Datum des Inkasso-Stempels, c) Tag der Einzahlung der Reparationsabgabe oder Tag der Einfuhr in England, d) Tag der Abrechnung mit dem englischen Kunden, e) Fakturenbetrag, f) Reparationsabgabebetrag, s) Dampfer, h) englischer Importeur, i) Art der exportierten Ware, k) Kistenbezeichnung. 2. Beglaubigte Rechnungsabschrift, 3. Beglaubigte Konnossementsabschrift, 4. Original-Korrespondenz mit dem englischen Kunden über aj Abrechnung der Lieferung und Zusendung des Gutscheines, b) Verlust des Gutscheines bezw. Zurückhalten des Gutscheines. Termine für die Anmeldungen sind: a) Reparationsabgabe gezahlt: b) anzumelden bis: im Kalenderjahre 1921 31. VHI. 1923 „ „ 1922 15. IX. 1923 v. 1.1. 23 bis 31. VII. 1923 15 X. 1923. Die unter b) genannten Daten sind gleichzeitig die letzten Termine, bis zu denen die in den unter a) aufgeiührten Zeitabschnitten ausgestellten Onginal-Reparationsgutscheine bei der FAST zur Zahlung präsentiert werden müssen. Die bis zu diesen Terminen bei der FAST nicht eingegangenen Reparationsgutscheine bezw. Anmeldungen der in den betr. Zeitabschnitten einbehaltem n Beträge gelten ausnahmslos als endgültig verfallen. Abgabepflichtige Devisen. Nach der Verordnung über die erleichterte Ausfuhr sind bekanntlich mindestens 40 Prozent des Ausfuhrwertes in hoch- Versäumen Sie nicht Ihre Feuer- und anderen Versicherungen der Geldentwertung anzupassen. COLONIA Kölnische Feuer- und Kölnische Unfall-Versicherungs- Aktiengesellschaft — Bezirksdirektion Karlsruhe Heinrich Jacobi Telephon 64B Soflenstraöe 63. •wertigen Devisen unverzüglich nach Eingang der Reichsbank anzubieten, wenn nicht besondere Erleichterungen zugestanden worden sind. Hinsichtlich der abgabepflichtigen Teilbeträge sind in Ausfuhrkreisen Zweifel darüber entstanden, ob der Abgabepflicht genügt ist, wenn die Beträge in einer anderen hochwertigen Währung abgeführt werden als in der, auf die die Devisenablieferungserklärung lautet, oder ob unbedingt von jeder einzelnen Devisenart der abgabepflichtige Teilbetrag abzuführen ist. Auf Anfrage einer Außenhandelsstelle hat der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung entschieden (16. 7. 1923 — Nr. 30395 —), daß keine Einwendungen erhoben werden, wenn anstatt ablieferungspflichtiger, aber nicht verfügbarer Währungen andere hochvalutarische Devisen zur Ablieferung gelangen. Die Verrechnung erfolgt ohne weiteres auf das Gesamtablieferungssoll. Verbotes ^Verkaufs von Reichsmark in das Ausland. Nach einer im Reichsgesetzblatt I Nr. 70, S. 765, abgedruckten Verordnung ist verboten, Geldbeträge in Reichswährung mittelbar oder unmittelbar an einen im Ausland ansässigen Inländer oder Ausländer zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen, soweit die Geldbeträge den Gegenwert von 10 englischen Pfund im Einzelfall überschreiten. Soweit nach Satz 1 Geschäfte zulässig sind, darf innerhalb eines Monats dem gleichen Empfänger nicht mehr als der Gegenwert von 25 englischen Pfund durch den gleichen Leistenden zugewandt werden. Ausnahmen bewilligt die Prüfungsstelle; auf Beschwerde entscheidet der Beauftragte des Reichswirtschaftsministers für Devisenprüfung. Geschäfte der Reichsbank, der Devisenbeschaffungsstelle und der etwa von der Reichsbank ermächtigten Stellen bleiben von dem Verbot ausgenommen. Auf Zuwiderhandlungen finden die Vorschriften der §§ 11, 13, 14 und 15 der Valutaspekulationsverordnung entsprechende Anwendung. Neben Gefängnis kann auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Reichswirtschaftsminister kann Übergangs- und Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen zulassen. Die Verordnung tritt mit dem 13. August 1923 in Kraft. Änderung in der Berechnung des Goldzollaufgeldes. Bisher ist das Goldzollaufgeld seitens des Reichsfinanzministeriums am Donnerstag einer jeden Woche auf Grund des Dollarkurses der letzten drei Wochen errechnet und jeden Freitag im Reichsanzeiger veröffentlicht worden. Es hatte Gültigkeit vom Mittwoch der nächsten Woche bis zum Dienstag der darauffolgenden Da diese Art der Berechnung der tatsächlichen Entwertung der Mark nicht Rechnung trug, wird vom Mittwoch, den 15. August 1923 ab das Goldzollaufgeld neu fest- f esetzt, und zwar nur nach dem durchschnittlichen Dollarkurse er letzten Woche. Es tritt am Samstag, den 18. August 1923, in Kraft und hat bis einschließlich Freitag, den 24. August 1923, Gültigkeit. Vom 25. August 1923 ab läuft die Gültigkeit des Goldzollaufgeldes stets von Samstag einer Woche bis zum Freitag der nächsten. Die Veröffentlichung erfolgt, so wie bisher, jeden Freitag im Reichsanzeiger. Die Veröffentlichung der Umrechnungskurse für die Berechnung der Ausfuhrabgabe in Gold wird der Veröffentlichung des Goldzollaufgeldes angepaßt. Unbare Zahlung der Presseabgabe. In Anbetracht der Zahlungsmittelnot, die es manchen Firmen unmöglich macht, die nötigen Rückvergütungsmarken bei den Postanstalten durch Barzahlung zu kaufen, werden die Ausfuhrfirmen darauf hingewiesen, daß die Presseabgabe auch unbar entrichtet werden kann. Die Abgabe kann vorher bei der Rückvergütungskasse für die Deutsche Presse, Berlin S.W. 68, Zimmerstraße 86, Bankkonto Deutsche Bank, Depositenkasse C, Berlin W. 9, Potsdamersti«ße 127/128, auf dem Bankwege oder durch Postscheck auf das Postscheckkonto BerlinN.W. 7 Nr. 29 073 eingezahlt werden. In solchen Fällen ist auf die Ausfuhrerklärung, auf die sonst die Pressemarken zu kleben sind, ein Vermerk zu machen: „Presseabgabe in Höhe von.Mk. entrichtet“. Der Vermerk ist unterschriftlich zu bescheinigen. Mitnahme von Zahlungsmitteln ins Ausland. Gemäß Verfügung des Reichsministers der Finanzen vom 25. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt Nr. 145, von£25. Juni 1923) beträgt die Summe, die von Reisenden nach dem Ausland innerhalb eines Monats mitgenommen werden darf, jeweils das Fünfzehntausendfache der Gebühr für einen Fembrief bis zu 20 Gramm. - 0 - Aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Kein Abzug "der Auslagen bei Beförderungsleistung für die Veranlagung zur Umsatzsteuer. Nach § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes wird die Steuer aus dem für die steuerpflichtige Leistung vereinnahmten Ent- nwliiiüiiiiUtt Nr. 16 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 127 gelt berechnet. Die Leistung der Firma bestand nach der getroffenen Feststellung in der Ausführung von Beförderungen, wofür sie ein bestimmtes Entgelt bezog. Umfaßte aber die Leistung der Firma die Beförderung von Gütern, so kann die Bestimmung im § 8 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes, wonach die Auslagen für die Beförderung von dem gesamten Entgelt abgezogen werden dürfen, keine Anwendung finden. Denn diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, daß die Beförderungsleistung eine Nebenleistung neben einer sonstigen Leistung bildet und daß das Entgelt für diese Nebenleistung bei dem steuerpflichtigen Unternehmer einen durchlaufenden Posten darstellt. Die Bestimmung schlägt nicht ein, wenn die Beförderungsleistung die einzige Leistung des Steuerpflichtigen ist. Steht ausschließlich eine Beförderungsleistung m Bede, so kann eine Befreiung nur auf Grund des § 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes eintreten, d. h. wenn es sich um eine Beförderung im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs handelt. Da Fuhrunternehmer nicht unter dieses Gesetz fallen, so kann auf Grund des § 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes eine Befreiung nicht erfolgen. Die Voraussetzungen des § 8 Nr. 6 sind auch insofern nicht erfüllt, als die von der Firma gezahlten Fuhrlöhne dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, vielmehr der Kunde einen einheitlichen Preis bezahlt, durch den die Tätigkeit der Firma, mag sie die Beförderung selbst ausführen oder durch einen dritten Fuhrunternehmer ausführen lassen, entlohnt wird. (Urteil vom20.Aprfll923VA112/23.) Verzinsungspflicht der nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über vorläufige Zahlungen auf die Körperschaftssteuer zu erstattenden Beträge. Die Frage, ob die Steuerbeträge, die gemäß § 6 des Gesetzes über vorläufige Zahlungen auf die Körperschaftssteuer vom 26. März 1921 zu erstatten sind, gemäß § 132 der Reichsabgabenordnung zu verzinsen sind, ist zu bejahen. Die Anordnung der Steuererstattung stellt sich als eine Erweiterung der Vorschrift des § 12ö der Reichsabgabenordnung dar, die daher von der Bezugnahme des § 132 der Reichsabgabenordnung auf den § 128 mitumfaßt wird. Der vorliegende Fall ist seinem Wesen nach verschieden von den Fallen, die im § 130 der Reichsabgabenordnung geregelt sind. Auf die P'älle des § 130 findet die Zinsanordnung des § 132 allerdings keine Anwendung. Wenn jemand nach dem erfolglosen Versuch einer Steuerumgehung zu der der wirklichen Sachlage entsprechenden Steuer herangezogen wird und nunmehr auf Grund des § 5 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung den Antrag auf Erstattung der Steuern stellen kann, die er auf Grund der für unwirksam erklärten Maßnahmen entrichtet hatte, so liegt kein Grund vor, ihm diese Beträge zu verzinsen; ebensowenig, wenn dem Gesetz entsprechende Steuerfestsetzungen auf Grund des § 108 der Reichsabgabenordnung beseitigt werden. Von diesen P'ällen sind diejenigen des § 128 um deswillen grundsätzlich verschieden, weil bei den letzteren die Anforderung der Steuer bei dem gegebenen Tatbestände dem materiellen Steuerrechte nicht entsprach und mit ihrer Zahlung gleichzeitig die Verpflichtung des Reichs zu ihrer Rückgewähr erwuchs. Wenn aber das Reich die Steuerbeträge zu verzinsen hat, die es im Falle eines vorläufigen Bescheids erstatten muß, so ist die gleiche Regelung für den vorliegenden Fall unabweisbar. Der Unterschied liegt nur darin, daß es die erstatteten Beträge in jenem Falle auf Grund des individuellen, in dem vorläufigen Steuerbescheid an den einzelnen Steuerpflichtigen gerichteten Befehls erhalten hat, im zweiten Falle auf Grund des durch das Gesetz generell und unmittelbar an alle Steuerpflichtigen gerichteten Befehls. Es hat sie in beiden Fällen formell zu Recht, materiell zu Unrecht erhalten und muß sie deshalb erstatten. Es würde unlogisch und unbillig sein, wollte man nicht auch die Verzinsungspflicht in beiden Fällen gleichmäßig eintreten lassen. (Urteil vom 2. März 1923, I A 20/23.) Reichsstempelpflicht des Vertrags über die Aufnahme eines stillen Gesellschafters in eine offene Handelsgesellschaft. Die Beteiligung eines Dritten als stiller Gesellschafter an einer offenen Handelsgesellschaft ist nach Tarifnummer Af 2 des Reichsstempelgesetzes reichsstempelpflichtig, da die stille Gesellschaft, wenn sie auch nicht zu den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts im Sinne der Tarifnummer 1 A c 1 gehört, doch jedenfalls eine Gesellschaft ist. Auch für den auf Errichtung einer stillen Gesellschaft gerichteten Vertrag aber trifft zu, daß Vertragsschluß und seine Ausführung im Sinne des Stempelrechts zusammenfallen. Die stille Gesellschaft ist nur eine Innengesellschaft. Ihre rechtlichen Wirkungen treten nicht erst ein, wenn die Einlagen des stillen Gesellschafters geleistet und in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergegangen sind (§ 335 des Handelsgesetzbuchs), sondern bereits mit der Uenernahme der Verpflichtung zur Einlage. Das ergibt sich klar aus § 337 Abs. 2 des Handeisgesetznuchs, wonach der stille Gesellschafter am Verlust der Gesellschaft bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teiinimmt. (Urteil vom 19. Januar 1923, II A 266/22.) Zur Abzugsfähigkeit von Darlehensschulden bei Veranlagung zur Besitzsteuer 1919. Jemand hat in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Dezember 1919 bei einer Bank Darlehen aufgenommen, um wegen der fortschreitenden 'Teuerung außerordentliche Anschaffungen an Haushaltungsvorräten und zu AusstattungszweeKen machen zu können, da seine laufenden Einnahmen dazu nicht ausreichten. Der Abzug für die V eranlagung zur Besitzsteuer ist zulässig. Nach § 10 Abs. 1 des Besitz- steuergeseLzes sind vom Vermögen grundsätzlich alle dringlichen und persönlichen Schulden des Steuerpflichtigen und der Kapitalwert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, F'ideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 6 Nr. 5 des Besitzsteuergesetzes bezeichneten Art abzuziehen. Ausgenommen sind nur die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten eingegangenen sogenannten Haushaltungsschulden und ferner Schulden und Basten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen (§ 10 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes). Keine der Ausnahmen trifft hier zu. Insbesondere ist in der Feststellung, daß Darlehen, die wie hier nicht zur Deckung der lautenden Haushailungskosten, sondern in Rücksicht auf die fortschreitende Teuerung zur Beschaffung größerer Haushaltungsvorräte auf längere Zeit und zu Ausstattungszwecken eingegangen sind, eine Kapitalzehrung bedeuten und deshalb wie andere Schulden vom Vermögen abgezogen werden müssen, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. (Urteil vom 25. April >1923, III A 144/23.) Christian Riempp Kolon lalwaren-Großhan dl ung Kaffee- u.Tee-lmport Kaffee - Großrösterei Malzkaffee-Fabrik Kaffee - Mischungen Essig- u. Senffabriken Weinkellereien Karlsruhe in Baden Fernsprecher: 168, 169, 764, 5656 Telegrammadresse: Riempp ■ „Bei katarrhalischen . lektionen haben sich BnL-Bodener Pastillen recht nützlich erwiesen.“ 128 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 16 Verschiedenes. Indexziffern. Reichsindexziffer (Aufwendungen für Ernährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) am 6. August 1923 . 149 531,00 am 13. August 1923 .• . . . . 436 935,00 Landesindexziffer (Aufwendungen für Ernährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) am 30. Juli 1923 . 70 043,00 am 6. August 1923 . 142 558,45 Landesindexziffer (ohne Bekleidung) am 30. Juli 1923 . 53 005,00 am 6. August 1923 . 107 297,14 G roßhandelsindexziffer für die Woche vom 4.—10. August. 679 547,52 für die Woche vom 11.—17. August. 903 147,20 Anbahnung von Geschäftsverbindungen. Bei der Handelskammer Karlsruhe gingen die nachstehend kurz angedeuteten Zuschriften betreffend Neuanknüpfung von Geschäftsverbindungen ein. Die Schreiben können vormittags von 9 bis 12^2 und nachmittags von 3 bis 5 Uhr, Samstags von 9 bis 1 Uhr im Zimmer 5 eingesehen werden. Interessenten wird anheimgestellt, sich direkt an die unten angeführten Adressen zu wenden. Irgendwelche Gewähr wird nicht übernommen. W arennachfrage. Nr. 321 Dr. Robert Türck, Advokat, Bielitz, Poln. Oberschlesien, sucht für eine in Poln. Oberschlesien zu gründende Gesellschaft Lederbearbeitungsmaschinen usw. zu kaufen. Nr. 322 Theodor Wilkes, Ravensburg (Württ.), wünscht mit Fabriken, die Flanells für Hemden und Blusen hersteilen, in Verbindung zu treten. Sehwindelfirmen im Ausland. Den eingetragenen Firmen stehen die der Handelskammer Karlsruhe regelmäßig zugehenden Mitteilungen über Schwindelfirmen im Ausland zur Einsichtnahme zur Verfügung. In den letzten Tagen sind wieder Nachrichten über Schwindelfirmen in Ägypten, Dänemark, Großbritannien (Irland), Britisch-Indien, Niederlande, Salvador, Schweiz, Ungarn und in denVereinigten Staaten von Nordamerika eingetroffen. Wegen des streng vertraulichen Charakters kann eine Bekanntgabe der Firmen an dieser Stelle nicht erfolgen. -0- Mitteilungen des Verbands der im Ausland geschädigten Inlandsdeutschen (Zweigstelle Karlsruhe). Verkauf von schwimmender Ware im Nothafen keine V erschleuderung. Der VII, Senat des R. W. G. vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß der Schaden, den ein Deutscher durch Verkauf von schwimmenden Waren in dem vom Schiff infolge der kriegerischen Ereignisse angelaufenen Nothafen erlitten hat, unter keinen'derjenigen Tatbestände fällt, für die das A. Sch. G. eine Entschädigung zubilligt. Insbesondere liegt § 2 Nr. 4 deshalb nicht vor, weil diese Bestimmung eine Verschleuderung unter dem unmittelbaren Druck feindlicher, gerade gegen den Geschädigten gerichteter Kriegsmaßnahmen zur Voraussetzung hat. (XIX. A. V. 357(23 v. 24. 5. 23 i. S. Conti- nentale Produktengesellschaft m. b. H.) Entschädigung von Mietzinsverlust. Antragstellerin besaß ein Fabrikgrundstück in Moskau, das vermietet war. Der Mieter hatte indessen während des Krieges die Mietzahlung deshalb eingestellt, weil das Grundstück vom russischen Militär beschlagnahmt worden war, Pachtzinsen oder Mietzinsen eines Gebäudes, dessen Verwertung normaler Weise durch Vermietung geschieht, sind bürgerliche Früchte der Sache. Ihr Verlust kann nicht als entgangener Gewinn angesehen'werden, ist vielmehr eine unmittelbare Beeinträchtigung der vermieteten Sache selbst. Da diese Beeinträchtigung durch Kriegsmaßnahmen russischer Behörden auf dem Gebiete des früheren russischen Kaiserreichs erfolgt ist, und die Maßnahmen auf das Deutschtum der Eigentümerin zurückzuführen sind, war der Antragstellerin gemäß § 29, Nr. 1, A. Sch. G. eine Beihilfe zu gewähren. (XIX. A. V. 82/23, i. S. S.Marquardt v. 28.5.23.) Geschäftsstelle der Badischen Wirtschafts-Zeitung: Karlsruhe, Ritterstr. 1, Fernsprecher 297. — Verantwortlich für die Schriftleitung: Dr. Krienen, Handelskammer-Syndikus ; für Anzeigen: Fritz Seelmanit, beide in Karlsruhe. EMonstruktlonen 1 Aufzüse | Wilhelm Pironmcr | Maschinenfabrik 1 Gerwigstraße 35/37. Telephon 468. g ddoqoiidodqoqdqoqdqdddödddddqddoqqoddqoooosdooöoöooqqddI f ABATSCH ARI\ CIGARETTEN^ ARNOLD BIBER Aktien-Gesellschaft DURLAGH (Baden) Abt. Eisen- und Metallgießerei Grau-, Aluminium-, StohlphosphorDronze. Messing-, not-, Präzision- VlUd» Phosphorbronze, lioribronze