BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Amtliches Organ der Badischen Industrie- und Handelskammer, Karlsruhe zugleich Mitteilungen des Amtlichen Getreide-Großmarktes Karlsruhe Handelskammerpräsident: Dr. C. Kentrup, Karlsruhe Verantwortlicher Schriftleiter: Handelskammersyndikus Dr. Krienen, Karlsruhe. Sämtliche die Redaktion betreffenden Sendungen sind zu richten an die Geschäftsführung der Badischen Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Karlstraße 10 (Fernsprecher 4510 bis 4512); alle den Anzeigenteil, Abonnementsbestellungen und Versand betreffenden Sendungen an die Geschäftsstelle der Badischen Wirtschafts-Zeitung, Karlsruhe, Ritterstraße 1 (Fernsprecher 7400—7402) Bezugspreis vieteljährl. 1.30 zuzttgl. Postzustellgeld. Bestellungen beim Verlag und jeder Postanstalt. Anzeigenpreise: */i Seite,"265 mm hoch und 185 mm breit, 112.— , */a Seite, 132 mm hoch und 185 mm breit oder 265 mm hoch und 92 mm breit, 56.— i/ 4 Seite, 132 mm hoch und 92 mm breit oder 65 mm hoch und 185 mm breit, 28.— &%, Vs Seite, 65 mm hoch und 92 mm breit oder 32 mm hoch und 185 mm breit, 14.— Vie Seite, 32 mm hoch und 92 mm breit oder 15 mm hoch und 185 mm breit, 7.— Vs 2 Seite, 32 mm hoch und 45 mm breit oder 16 mm hoch und 92 mm breit, 3.50 mk. Rabatt bis zu 15 °/ 0 bei 24 Wiederholungen 15. Jahrgang 1. März-Heft 1935 / Erscheint monatlich 2 mal Nummer 5 Kurzschriftprüfungen. Die diesjährige Frühjahrs-Kurzschriftprüfung findet am Sonntag, den 7. April ds.Js. statt. Die Prüflinge werden gebeten, sich möglichst bald bei den für sie zuständigen Industrie- und Handelskammern (Mannheim, Karlsruhe, Pforzheim, Freiburg, Schopfheim, Konstanz) schriftlich unter Angabe des Systems und der Silbenzahl, worin sie geprüft werden wollen, zu melden. Ebenso erteilen die badischen Industrie- und Handelskammern Auskunft über die Einzelheiten der Prüfungsbedingungen. Die Herren Betriebsführer werden gebeten, für zahlreiche Beteiligung ihrer Angestelltenschaft an der Prüfung Sorge zu tragen. Die neue Fälligkeitsregelung der Auf wertungshypotheken. Von Rechtsanwalt Dr. P. Bach, Freiburg i. Br. Um die Neuregelung der Fälligkeit der Aufwertungshypotheken zu verstehen, muß an die bisherigen Etappen der Aufwertungsfälligkeiten erinnert, werden. Denn erst durch sie wird die Neuregelung verständlich. Die gesetzliche Stundung, die das Aufwertungsgesetz von 1925 selbst für die Aufwertungshypotheken gebracht hatte, lief zum 31. Dezember 1931 ab. Die angespannte wirtschaftliche Lage Deutschlands, wie sie sich bereits 1930 zeigte, erlaubte nicht mehr, diese Stundung am 31. Dezember 1931 ersatzlos ablaufen zu lassen. Es mußte ein Weg gesucht werden, der einmal gestattete, die Belange der Gläubiger der Aufwertungshypotheken, unter denen sich sehr viele in bedrängter Lage befanden, mit denen der Hypothekenschuldner und Grundstückseigentümer, die durch die sich verschärfende Wirtschaftskrise ebenfalls in Bedrängnis gerieten, miteinander in Einklang zu bringen, und der zum anderen doch eine fortschreitende Auflockerung dieser Art von Hypotheken ermöglichte, damit diese nicht wieder alle in ihrer Fälligkeit auf einen Zeitpunkt zusammengeballt auf den deutschen Kapitalmarkt drückten. Beides zu erreichen beabsichtigte das Fälligkeitsgesetz vom 18. Juli 1930, auch dadurch, daß es eine Erhöhung der Zinsen für diese Hypotheken vorsah. Die Aufwertpngs- hypotheken sind seitdem zu 6 % verzinslich. Dieser Zinssatz gilt auch heute noch unverändert. Es war damit bereits von den Aufwertungshypotheken der Druck genommen, daß sie etwa wegen ungenügenden Zinssatzes bei nächster Gelegenheit gekündigt werden würden. Im übrigen verlängerte das Gesetz von 1930 (Fälligkeitsgesetz) nicht schlechtweg die Stundung der Aufwertungshypotheken. Vielmehr konnte der Gläubiger wieder kündigen. Er mußte aber neben anderem eine Kündigungsfrist von einem ganzen Jahre einhalten. Der auf eine solche Kündigung hin eintretenden Kapitalfälligkeit konnte der Schuldner und Eigentümer dadurch begegnen, daß er bei der Aufwertungsstelle die Bewilligung einer Zahlungsfrist beantragte. Eine Verordnung vom 10. November 1931 und ein Gesetz vom 12. Juni 1933 ermöglichten in Anpassung an die weiter schwierig bleibenden wirtschaftlichen Verhältnisse den Schuldnern und Eigentümern, nachträglich bzw. nochmals einen solchen Antrag zu stellen. Zahlungsfristen konnten auf Grund aller dieser Bestimmungen nur als längstens bis zum 31. Dezember 1934 laufende bewilligt werden. 82 BADISCHE WIRTCHAFTS-ZEITUNG Nr. 5 Hier greift nun das neue Gesetz vom 20. Dezember 1934 über einige Maßnahmen auf dem Gebiete des Kapitalverkehrs ein. Es verhütet nochmals eine wirtschaftsstörende Zusammenballung von Fälligkeiten. Denn am 31. Dezember 1934 lief nicht nur die bisherige Fälligkeitsregelung für die Aufwertungshypo- theken ab, sondern am gleichen Tage bzw. am 1. April 1935 endete auch im Bereich der nichtlandwirtschaftlichen langfristigen Verschuldung der Kündigungsschutz für zinsgesenkte Forderungen und Hypotheken sowie die gesetzliche Stundung für gewisse andere Hypotheken, beides eingeführt durch die Notverordnungen vom 8. Dezember 1931 und 11. November 1932, erstmals verlängert durch das Kapitalverkehrsgesetz vom 20. Dezember 1933. Auch diese beiden Moratorien werden, nebenbei erwähnt, jetzt von dem Kapitalverkehrsgesetz vom 20. Dezember 1934 mit verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 1935 bzw. 1. Juli 1936. Auf diese Hypotheken beziehen sich auch die Erwägungen, einen Teil der Hypotheken in Tilgungshypotheken umzu wandeln. Für die Aufwertungshypotheken selbst trifft nun das neue Gesetz eine Regelung, die sich zwar eng an die bisherige Fälligkeitsregelung von 1930 anlehnt, aber doch vorsichtig eine weitere Auflockerung des Fälligkeitsschutzes und einen weiteren Abbau dieser Althypotheken anstrebt, da die Aufwertungsgläubiger am längsten in der Verfügung über ihr Hypothekenkapital beschränkt sind. In den neuen Fälligkeitsschutz sind einbezogen: a) alle Aufwertungshypotheken, die nicht schon vor ' dem'31. Dezember 1934 fällig geworden sind, b) damit auch diejenigen Aufwertungshypotheken, für die die von der Aufwertungsstelle bewilligte Zahlungsfrist bis. zum 31. Dezember 1934 lief, c) wenn aber die bewilligte Zahlungsfrist nur noch für ein Drittel oder weniger des gesamten Aufwertungsbetrages bis zum 31. Dezember 1934 lief , dann ist ein weiterer Fälligkeitsschutz nicht mehr möglich, d) ebensowenig bei Kleinhypotheken von 300 RM. oder weniger Aufwertungsbetrag, e) schließlich gibt es keinen Fälligkeitsschutz, wenn in besonderen Fällen vorzeitige Fälligkeit auf Grund vertraglicher oder sonstiger Vorschriften eintritt. Der Fälligkeitsschutz sieht in seinen Grundzügen folgendermaßen aus: 1. Der Gläubiger kann — schriftlich — kündigen. Er muß aber eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten einhalten. Die Kündigung ist stets nur für- den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktage des Kalendervierteljahres, zu dessen Schluß gekündigt wird, zu erfolgen. — Vereinbarungen der Parteien über die Zahlung des Aufwertungsbetrages bleiben unberührt . Dies ist eine Bestimmung, deren Bedeutung noch nicht völlig geklärt ist. 2. Eigentümer oder persönlicher Schuldner können innerhalb eines Monats vom Tage des Zugangs der Kündigung ab die Bewilligung einer Zahlungsfrist für das Kapital bei der Aufwertungsstelle beantragen und sollen ihre Antragstellung dem Gläubiger mitteilen. Der Antrag soll, zweckmäßigerweise eingehend, begründet werden, auch hinsichtlich der bisherigen Verhandlungen mit dem Gläubiger. 3. Die Zahlungsfrist kann von der Aufwertungsstelle nur einmal und längstens bis zum 31. Dezember 1936 bewilligt werden. Sie darf nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller über die zur Rückzahlung des Aufwertungsbetrages erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit von Raten- und Abschlagszahlungen bei Einverständnis des Gläubigers zu prüfen. Die Zahlungsfrist soll nicht bewilligt werden, wenn die Bewilligung für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Aufwertungsstelle« erhalten so wiederum die Möglichkeit, die gerechtfertigten Belange der Gläubiger und Schuldner bzw. Eigentümer gegeneinander abzuwägen. 4. Zinsenlauf- und Tilgungsdienst werden durch die Bewilligung einer Zahlungsfrist nicht berührt, ebensowenig durch Stellung eines Antrages auf Zahlungsfrist. 5. Mit Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist, also ohne nochmalige Kündigung, wird die Hypothek oder persönliche Forderung fällig. 6. Wegen gewisser Einzelheiten verweist das Gesetz teils auf bisherige Vorschriften, teils auf die noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungen. Die Reichsbahn im Jahre 1934. Es ist bereits in mehreren Veröffentlichungen darauf hingewiesen worden, daß die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft durch eine verhältnismäßig günstige Verkehrsentwicklung zu einem besseren Jahresabschluß kommt als in den letzten Jahren. Die Gesamteinnahmen liegen mit 3324,8 Millionen Reichsmark um etwa 18,3% über dem Vorjahre. Im einzelnen sind die Einnahmen aus dem Personenverkehr um 8,3% gestiegen und liegen mit 1,7% auch noch über den Einnahmen des Jahres 1932, während der Güterverkehr an Einnahmen 18,9% mehr als im Jahre 1933 und 23,8% mehr als im Jahre 1932 erbracht hat. Wenn die Einnahmen aus dem Personenverkehr nicht so stark gestiegen sind wie die aus dem Güterverkehr, so liegt das in erster Linie an den zahlreichen durchgeführten Tarifermäßigungen, die auch die durchschnittlichen Einnahmen auf den Perscnenkilometer haben sinken lassen, aber auch an der geringeren Konjunkturempfindlichkeit des Personenverkehrs. Auch im Güterverkehr haben zahlreiche bedeutende Tarifermäßigungen die Steigerung der Einnahmen nicht Schritt halten lassen mit der Zunahme der Verkehrsleistungen. So werden z. B. die Gütertransporte der Reichsautobahnen nach dem Dienst guttarif (Selbstkostentarif) befördert, während die Transporte aus dem Winterhilfswerk sogar völlige Frachtfreiheit genießen. Die Entwicklung der Einnahmen in den letzten Jahren wird durch folgende Tabelle veranschaulicht: Das gute Bild für jeden Raum / Die geschmackvolle Photo- und Bilder-Einrahmung finden Sie In größter Auswahl Im Spezialgeschäft E Diir U I C Karlsruhe, Ludwigsplatz ■ DUVVILCcinhaber W. Bertsch) Bitte besichtigen Sie meine s Schaufensterl Nr. 5 BADISCHE WIRTSCHAFTS.ZEITUNG 88 Jahr Personenverkehr Güterverkehr Sonstige , ; Zusammen In Millionen Reichsmark 1929 1423,2 3485,4 445,2 5353,8 1930 1345,5 2839,2 385,6 4570,3 1931 1150,4 2307,5 390,8 : 3848,7 1932 900,7 1729,1 304,5 : 2934,3 1933 845,9 1815,2 259,5 1 2920,6 1934 916,3 2140,1 268,4 ; 3324,8 Aus den bisherigen Veröffentlichungen geht nicht hervor, wie groß die Ausgaben für das Jahr 1984 sein werden, wenn auch betont wurde, daß es gelingen werde, die Betriebsrechnung ohne Fehlbetrag abzuschließen. Wir wollen versuchen, an Hand der Monatsergebnisse die Jahresziffern zu schätzen. Nachdem die Betriebsausgaben in den ersten elf Monaten des Jahres 1934 auf insgesamt 2999182000 EM. angestiegen sind, dürfte die für die Jahresabrechnung zu erwartende- Gesamtziffer der Betriebsausgaben mit ungefähr 3,3 Milliarden Beichsmark angegeben werden. Hiervon entfallen ungefähr 2860 Millionen Reichsmark auf Betriebsführung und Unterhaltung, während die Ausgaben für Erneuerung der Reiehseisenbahnanlagen auf etwa 440 Millionen zu beziffern sind. Stehen so etwa 3,3 Milliarden Betriebsausgaben und 3324,8 Millionen Betriebseinnahmen gegenüber, so ergibt sich ein Betriebsüberschuß von ungefähr 25 Millionen Reichsmark. Damit wird die Betriebszahl, d. i. das Verhältnis der Betriebsausgaben zu den Betriebseinnahmen, zum erstenmal wieder unter 100.sinken. Wenn sie für 1932 mit 102,28, für 1933 mit 104,66 berechnet wurde, so wird sie für 1934 mit etwa 99 anzugeben sein. Dies geringfügige Plus in der Betriebsrechnung wird natürlich nicht ausreichen, um die übrigen Ausgaben, die die Reichsbahn zu bestreiten hat, abzudecken. So ist an das Reich ein Betrag von 70 Millionen Reichsmark abzuführen, der Dienst der neuen Schuldverschreibungen und Anleihen dürfte etwa 30 Millionen beanspruchen, für die Vorzugsdividende sind 75 Millionen Reichsmark und für, die Betriebsrechtsabschreibung etwa 15 Millionen Reichsmark vorzusehen. Zusammen ist das ein Betrag von 190 Millionen Reichsmark, zu dessen Deckung die vorhandenen Rücklagen in Anspruch genommen werden müssen. So wurde erst im Vorjahre eine .Sonderrücklage von 40 Millionen Reichsmark geschaffen, die Ausgleichs* rücklage ist auf 125,25 Millionen Reichsmark erhöht worden und es besteht außerdem eine Dividendenrücklage von über 40 Millionen Reichsmark. Bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage mit 125 Millionen Reichsmark, der Sonderrücklage von 40 Millionen Reichsmark und unter Hinzurechnung des Betriebsüberschusses in Höhe von 25 Millionen Reichsmark ist das Gesamtdefizit abzudecken (der Vortrag aus dem Vorjahre mit nur knapp 2 Millionen Reichsmark spielt nur eine untergeordnete Rolle). Damit wären aber dann die Rückstellungen bis auf die Dividendenrücklage (40 Millionen Reichsmark) aufgezehrt, und nur unter der Voraussetzung einer günstigen Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs wird auch die Finanzlage der Reichsbahn im Jahre 1935 sich so weit entspannen, daß ein völliger Ausgleich in der Jahresabrechnung erwartet werden darf. Im einzelnen ist allerdings die Verkehrsentwicklung im vergangenen Jahr so stetig günstig gewesen, daß Befürchtungen, es könnte da oder dort ein Rückschlag ein- treten, kaum bestehen. Besonders im Güterverkehr haben sich die Verkehrsleistungen stark vermehrt.' Es wurden im arbeitstäglichen Durchschnitt im vorigen Jahre insgesamt 117455 Güterwagen gestellt, d. s. 12% mehr als im Vorjahre, 17,7% mehr als 1932 und auch noch 4,4% mehr als im Jahre 1931. Ähnlich steht es mit den im Güterverkehr geleisteten Wagenachskilometern. Gemessen an den Leistungen des Jahres 1929 war der Verkehr 1932 bis auf 65,2% gesunken, 1933 wieder auf 69,4% angestiegen, im vergangenen Jahre aber sind 2,4 Milliarden Wagenachskilometer oder 17 % % mehr geleistet worden und der Verkehr damit (gegen 1929) wieder auf 81,4% gestiegen. Nach dem außerordentlichen Rückgang der Kohlen- transporte insbesondere im Jahre 1932 ist nach der geringfügigen Zunahme 1983 jetzt ein erheblicher Auftrieb zu verzeichnen. So wurden beispielsweise im Ruhrgebiet (Steinkohlen) und in Mitteldeutschland (Braunkohlen) im Kohlenversand der letzten Jahre 10-t-Wagen gestellt: Ruhr Mitteldeutschland 1929 . 9128102 3085522 1930 . 6883467 2341596 1931 . 5590522 2338599 1932 . 4793383 2081252 1933 .. 5201928 2121909 1934 . 5997926 2952872 Gemessen am Kohlenverkehr des Jahres 1929 ist damit der Versand im Ruhrgebiet wieder auf 65,7 in Mitteldeutschland auf 95,7 gestiegen. Ebenso in die Augen springend ist die gürfstige Entwicklung der Wagenstellung im Zementversand. War der Verkehr im Jahre 1932 mit 205604 Wagen weit unter die Hälfte der Jahre 1928 und 1929 zurückgefallen, so brachte schon 1933 mit fast 250000 Wagen eine erhebliche Steigerung, 1934 aber wurden beinahe 400000 Wagen gestellt. Auch im Versand künstlicher Düngemittel kommt die Verkehrssteigerung deutlich zum Ausdruck. Gegenüber dem ungünstigsten Jahr 1931 mit 520000 Wagen wurden 1933 541000, 1934 aber 662000 Wagen gestellt. Damit ist der Verkehr von 1930 fast wieder erreicht und selbst von den hohen Ziffern des Jahres 1929 trennen uns nur noch 10%. Im Versand landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind die Schwankungen wesentlich geringer, und wenn wir die Transporte von Kartoffeln, Getreide, Mehl und Zucker zusammenfassen, dann ergeben sich nur unwesentliche Veränderungen. Nach einer geringfügigen Steigerung übertrifft der Verkehr zwar wieder den von 1932, reicht aber noch nicht an den der früheren Jahre heran. — Im Versand von Zuckerrüben und Schnitzeln verläuft die Kurve mit stärkeren Schwankungen. War der Verkehr innerhalb zweier Jahre von 1930 auf 1932 um über die Hälfte gesunken, so haben wir seither doch wieder eine beachtliche Steigerung festzustellen: 1932 wurden 531000 Wagen gestellt, 1933 waren es 593000, im vergangenen Jahre aber 733000. Die Steigerung gegenüber dem Vorjahre beträgt somit 140000 Wagen = 23,7%. Von sehr großer Bedeutung sind auch die Fischtransporte ab den Seehäfen, die jedoch in den letzten Jahren nur unwesentliche Schwankungen auf zu weisen haben, wobei im übrigen zu berücksichtigen ist, daß dabei weniger der Einfluß des Konjunkturverlaufs als der der Witterung den Ausschlag gibt. — Stark zurückgegangen sind im. Verkehr von den Seehäfen die Bananentransporte. Wurden in früheren Jahren 15000 und sogar 18000 (1930) Wagen in Bremerhaven gestellt, so handelte es sich 1933 nur noch um etwa 10500, 1934 sogar nur noch um 7920 Wagen, Dr. Linden. 84 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 5 Zum neuen Fahrplan. Die Reichsbahndirektion Karlsruhe hatte die Badische Industrie- und Handelskammer und den Landesverkehrsverband-Baden zu einer Aussprache über den kommenden Jahresfahrplan eingeladen, in der Herr Reichsbahnoberrat Landenberger zu den zahlreichen im Laufe des Jahres vorgebrachten Anträgen Stellung nahm. Wenn natürlicherweise auch nicht allen Wünschen wird entsprochen werden können, so dürfen wir doch vom neuen Fahrplan manch angenehme Neuerung erwarten. Das Bild, wie es sich jetzt bietet, ist noch nicht endgültig, deshalb können Einzelheiten und nähere Angaben über die vermutliche Ausgestaltung des Fahrplans noch nicht veröffentlicht werden. Immerhin werden sowohl der Vororts- wie der Nachbarschaftsverkehr, aber auch der Fern- und Durchgangsverkehr mit wesentlichen Verbesserungen rechnen dürfen — das gilt so ziemlich in allen Richtungen und für alle Strecken. So wird vor allem der Fahrplan mit der Pfalz und mit dem Saar gebiet eine Bereicherung erfahren, wenn auch für den Verkehr über Karlsruhe eine wirklich befriedigende Lösung nicht vor Fertigstellung der Maxauer Rheinbrücke möglich sein wird. Eine weitere wesentliche Verbesserung ist auch für den Berliner Verkehr vorgesehen, für den Verkehr mit dem Murgtal, für die Kraich- gaubahn, die Hochrheinstreeke usw. usw. Bei dieser Gelegenheit sehen wir uns zu einigen Bemerkungen grundsätzlicher Art veranlaßt: Anträge auf Einführung neuer D-Zugs-Halte, die leider immer wieder vor gebracht werden, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Berücksichtigung linden. Wir pflichten der Reichsbahn durchaus darin bei, daß die Entwicklung des Eisenbahnverkehrs mehr auf die Aufhebung minder wichtiger Halte drängt, als daß Neueinführungen in Frage kommen können. Häufig handelt es sich um Anträge, die offensichtlich nur aus Prestigegründen gestellt werden; da wäre es zu begrüßen, wenn das Allgemeininteresse etwas mehr in den Vordergrund gestellt und berücksichtigt würde. Ebenso sollte man sich mit Anträgen auf Führung neuer Kurswagen etwas mehr Beschränkung auferlegen, denn auch damit wirkt man ja der so wichtigen Tendenz der Beschleunigung des Zugverkehrs entgegen. Ohne große Bedenken werden auch immer wieder da und dort neue Zugsleistungen gefordert, obwohl sehr häufig der Antragsteller selbst davon überzeugt ist, daß eine auch nur einigermaßen ausreichende Besetzung der Züge nicht im entferntesten erwartet werden kann. Auch wir stehen auf dem Standpunkt, daß nicht immer einzig und allein die „Rentabilität“ eines Zuges für sich betrachtet entscheidend dafür sein kann, ob die Zugsleistung zu verantworten ist oder nicht; häufig werden andere Gesichtspunkte höher zu werten sein. Aber nur wirklich begründete Wünsche haben Aussicht auf Verwirklichung, und nur solche werden von uns befürwortet. Das große Verständnis, mit dem wir bei der Reichsbahndirektion Karlsruhe für unsere Anregungen und Anträge stets rechnen konnten, und das freundliche Entgegenkommen legen uns die Pflicht auf, die bei uns angemeldeten Wünsche sorgfältig zu prüfen, einmal ob sie mit anderen Anträgen nicht in Widerspruch stehen und ob sie überhaupt technisch durchführbar sind, dann aber auch ob sie im Rahmen der allgemeinen Richtlinien vertreten werden können. Die Dringlichkeit zu prüfen, müssen wir in erster Linie den Antragstellern selbst überlassen, und in dieser Beziehung hapert es leider sehr oft. Dadurch wird der Handelskammer die Arbeit sehr erschwert. Das Verantwortungsgefühl sollte einen jeden abhalten, Wünsche vorzutragen, die nicht stichhaltig begründet werden können. Der neue Fahrplan ist ein Beweis dafür, daß Vorteile für die Allgemeinheit der Verkehrsinteressenten in der zweckmäßigen Ausgestaltung des Fahrplans nur aus einer wirklich Verständnis- und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Reichsbahn einerseits und Handelskammer und Verkehrsverband anderseits erwachsen können. Daher sei hier die dringende Bitte angeschlossen, nicht jede irgendwo einmal gehörte Anregung oder jeden persönlichen Wunsch ohne eingehende Prüfung auf tatsächliche Berechtigung gleich in einen Antrag zu kleiden, sondern nur tatsächlich begründete Wünsche vorzubringen. Diese werden wir gerne vertreten, und wir haben zur Reichsbahndirektion Karlsruhe das Vertrauen, daß sie mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln sich für eine Ausgestaltung des Fahrplans auf den badischen Strecken einsetzt, die allen von den verschiedenen Seiten geltend gemachten Gesichtspunkten im Rahmen des Möglichen gerecht wird. Kaum ist der neue Fahrplan fertiggestellt, da beginnen schon die Vorarbeiten für das nächste Jahr. Wir werden daher schon nach kurzer Zeit uns darüber klar werden müssen, welche Wünsche auch der neue Fahrplan noch offenläßt bzw. welche neuen Anregungen sich aus der im Mai zu erwartenden Umgestaltung des Fahrplans ergeben. Wir würden es begrüßen, wenn die Antragsteller sich dann ttwas mehr, als bisher geschehen, an die oben skizzierten Richtlinien halten würden. Dr. Linden. Sonstige Nachrichten. Verkehr. Änderungen der Eisenbahntarife im Verkehr mit dem Saargebiet. Vom 1. März 1935 ab gelten für den innerdeutschen Verkehr mit dem Saargebiet die deutschen Eisenbahn- Gütertarife. Auch für den Verkehr zwischen dem Saargebiet und dem Ausland treten umfangreiche Änderungen und Ergänzungen der Tarife in Kraft. Bei Redaktionsschluß waren die entsprechenden Veröffentlichungen noch nicht erschienen. Wir empfehlen den Firmen, Frachtauskünfte bei den Güterabfertigungen oder unserer Verkehrs- Abteilung einzuholen. Ausstellungen und Messen. Dresdner Jahressehau 1935 „Der rote Hahn“. Deutsche Volksschau für Feuerschutz und Rettungswesen. In den Monaten Juni bis September 1935 findet in Dresden eine große Ausstellung über das Feuerschutz- und Rettungswesen statt. Dabei ist den einzelnen Industriezweigen unter Beschränkung auf das Ausstellungs- Mech. Glaserei Anton Rauch Freiburg i. Br., Hermannstr. 7, Fernsprecher 1139 Schaufensteranlagen, Schaukästen, Doppel- und Schiebefenster JÜHmT Hl ri i wn- III l Nr. 5 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 85 thenia Gelegenheit geboten, für ihre Erzeugnisse zu werben. Die ausgestellten Waren sollen als Zeichen planvoller Einsatzbereitschaft des einzelnen den Ruf und die Leistungsfähigkeit der deutschen Industrie beweisen. Interessenten wird empfohlen, sich mit dem Städtischen Ausstellungsamt in Dresden in Verbindung zu setzen. Steuerwesen. Umsatzsteuer. Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß als Lieferungen im Großhandel auch zu gelten haben Lieferungen an Lager des Freiwilligen Arbeitsdienstes, an Caritasverbände, an die NS-Volkswohlfahrt, den Reichsluftschutzbund, an das Winterhilfswerk usw. Für die Frage, ob der einzelne umsatzsteuerpflichtige Betrieb in der Lage ist, für solche Lieferungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von %% zu beanspruchen, ist von entscheidender Bedeutung, ob im übrigen die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuer zutreffen, d. h. also, ob die Lieferung erfolgt, ohne eine Be- oder Verarbeitung an der W T are vor genommen zu haben. Daraus ergibt sich, daß derartige Lieferungen von Großhändlern in der Regel unter die ermäßigte Umsatzsteuer fallen. Tätigt eine Herstellungshrma solche Lieferungen, dann kann Steuerermäßigung nur beansprucht werden, wenn, die Lieferungen sich auf Waren erstrecken, die im Betrieb'nicht selbst hergestellt, sondern fertig bezogen wurden. Bei Lieferungen eines Einzelhändlers an die vorstehend bezeichneten Organisationen ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung davon abhängig, ob die Großhandelslieferungen am Gesamtumsatz im voran- gegangenen Kalenderjahr mehr als 25% ausgemacht haben. Dabei ist selbstverständlich nicht erforderlich, daß die Lieferungen für die vorgenannten Zwecke diese Prozentziffer am Gesamtumsatz erreicht haben müssen; vielmehr können zu diesem Anteil von mehr als 25% Großhandel auch andere Großhandelslieferungen gehört haben. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die gänzliche Freistellung von der Umsatzsteuer, soweit es sich um Güter der steuerfreien Großhandelsliste handelt (z. B. Gemüse, Getreide, Kartoffel, Mehl, Milch usw.). Umsatzsteuer des Großhandels. (Zur Klärung einer Zweifelsfrage.) Es gibt sehr viele gewerbliche Unternehjnungen, die sich neben der Herstellung von Waren geschäftlich auch damit betätigen, daß sie fertige Erzeugnisse einkaufen und dieselben an andere gewerbliche Betriebe absetzen. Man hat es in solchen Fällen mit einer Mischung von Fabrikation und Großhandel innerhalb ein und des gleichen Unternehmens zu tun. Es erhebt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Belastung eines solchen Unternehmens im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften des neuen Umsatzsteuer- rechtes. Die Durchführungsbestimmungen (§ 11 Abs. 1) besagen, daß als „Lieferung im Großhandel“ grundsätzlich der Absatz an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Verwendung zu gelten hat. Es wird vielfach übersehen, daß Lieferungen dieser Art nicht nur der eigentliche Großhändler tätigt, sondern auch der Hersteller der Ware. Von da aus ergibt sich der Schlüssel zur genauen Erfassung der für gemischte Unternehmungen sehr wichtigen Bestimmungen des § 7 des neuen Umsatzsteuergesetzes. Nicht jeder, der sich mit Großhandelslieferungen im vorstehenden Sinne beschäftigt, kann die ermäßigte Um- UAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAi ©idjcrc ^aptfafonfage erforöerf ftiftfoperfetfutig! ©eäljalb in&eftieren rocitfetcnbe Saufleute nid)f alle« im eigenen ©efcfyäff ober in ©ffeffen, fonbern ftfjaffen eine finanzielle 5tüd> läge, bie Don ffonjunftur<<5erfid)erung bei ber „ffarid» ruhe* - ", ©inen Vorfcblag, ber 3l)ren befonberen Verfjätfniffen unb 3fjren perfönlidjen ©ebürfniffen angepajif ifb fdficfen mir 31)nen gern unb unüer&inblid), toenn ©ie und 3f)r ©eburfäbafum unb 3pre ungefähren SBünfdje mitteiten. 25riefücbe Seratungeßelle ber Karlsruher LebansversidianmgsbaiikAJl ffarlsrupe am Upein » ... feit 1835 im © i e n ff e Don 3Jotf unb 2Bi rf fcf) aff." satzsteuer von % % für sich in Anspruch nehmen; er kann es nur dann, wenn er Großhändler im eigentlichen Sinne des Wortes ist, d.h. wenn er die Ware, die er vertreibt, grundsätzlich ohne Vornahme einer Veränderung an ihr an ein gewerbliches Unternehmen veräußert. Die Klärung darüber, wie sich die Umsatzsteuer nun gestaltet bei Unternehmungen, deren Lieferungen sich sowohl auf selbst hergestellte als auch auf hinzuerworbene Erzeugnisse erstrecken, ergibt sich aus der Teil^vorschrift des § 7, nämlich daß dann, wenn jemand Gegenstände auch „außerhalb des Großhandels“ umsetzt, der ermäßigte Satz von % % nar zur Anwendung kommt, wenn im letzt vorangegangenen Kalenderjahr die Lieferungen „außerhalb des Großhandels“ nicht mehr als 75% des Gesamtumsatzes ausgemacht haben. Entscheidend ist also der Begriff „Lieferung außerhalb des Großhandels“. Er umfaßt nicht, wie bereits betont, die Umsätze des Fabrikanten an ein anderes Unternehmen, das die Ware erwirbt zur gewerblichen Verwendung; diese Lieferungen sind Umsätze im Großhandel. Damit fällt unter den Begriff der Lieferung „außerhalb des Großhandels“ ausschließlich das, was unmittelbar an Verbraucher abgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um selbst erzeugte oder um dazu erworbene fertige W T are handelt. ■ Daraus aber folgt, daß ein Unternehmen, das Fabrikation und Großhandel gleichzeitig betreibt, in der Regel nicht erst festzustellen braucht, wie sich prozentual seine Lieferungen auf selbst hergestellte Erzeugnisse eiherseits und hinzuerworbene Fabrikate andererseits verteilen; vielmehr hat in solchen Fällen das Unternehmen das Recht, 'seine Umsätze, soweit sie sich auf Ware fremder Erzeugung erstrecken, nur mit %% zu versteuern. Dieses Recht kommt nur dann in Fortfall, wenn das Unternehmen mehr als 75% seiner Lieferungen nicht zur gewerblichen Verwendung an andere liefert, sondern unmittelbar an Verbraucher. Beispiele: a) Der Gesamtumsatz eines Unternehmens soll sich im Jahr 1934 zusammengesetzt haben: 1. aüs Lieferungen selbst hergestellter Erzeugnisse an andere gewerbliche Unternehmer . 90 % 2. aus Lieferungen hinzu erworbener, aus fremder Erzeugung stammender Artikel .... 10% Da in diesem Fall sich der Gesamtumsatz ausschließlich aus Lieferungen im Großhandel zusammensetzt, steht dem Unternehmen das Recht zu, diejenigen Umsätze im Kalenderjahr 1935, die sich auf nicht selbst hergestellte Erzeugnisse erstrecken, nur mit y 2 % zu versteuern. 86 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 5 b) Der Gesamtumsatz soll sich für 1934 wie folgt” aufgeteilt haben: 1. auf Lieferungen an Verbraucher unmittelbar, sei es in selbst hergestellter oder in bezogener Ware..70% 2. auf Lieferungen selbst hergestellter Erzeugnisse an ein anderes gewerbliches Unternehmen zur Verwendung in diesem .... 15% 3. auf Lieferungen nicht selbst hergestellter Erzeugnisse an gewerbliche Betriebe.15% Auch in diesem Falle steht dem Unternehmen das Recht zu, einmal im Jahr 1935 für diejenigen Lieferungen, die sich auf nicht selbst hergestellte Waren an Gewerbetreibende erstrecken, den ermäßigten Steuersatz von i%% zu beanspruchen, c) Der Umsatz 1934 soll sich wie folgt zusammengesetzt haben: 1. aus Lieferungen an Verbraucher unmittelbar in selbst hergestellter oder fertig bezogener Ware.77 % 2. aus Lieferungen fertiger Erzeugnisse zur gewerblichen Verwendung in einem anderen Unternehmen.23 % In diesem Pall kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 34 % deshalb nicht in Betracht, weil die Umsätze „außerhalb des Großhandels“ mehr als 75% betragen haben. Der ganze Umsatz muß deshalb mit 2 % versteuert werden, wenn es sich um Lieferungen von Getreide und Mühlenerzeugnissen handelt, mit 1 %, wenn der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens 1 Million Reichsmark überstiegen hat, mit 2 34 %• Änderung in der Höhe der Abschreibungen auf Maschinen in einem Gewerbebetrieb. Der Reichsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei der Festsetzung des Maßes der erforderlichen Abschreibungen nicht willkürlich gewechselt werden kann und daß insbesondere bei gleichbleibenden Verhältnissen der Steuerpflichtige eine von ihm erkämpfte Behandlungsweise auch für die Zukunft nicht ohne weiteres ändern darf. Es ist folgerichtig nicht möglich, die Höhe der Absetzungen ohne sachliche Grundlagen den Geschäftsergebnissen der einzelnen Jahre anzupassen. Neuerdings hat der Reichsfinanzhof aber entschieden, daß diese Grundsätze einen Wechsel im Abschreibungssatz nicht verbieten, wenn genügend dargetan werden kann, daß sich die Verhältnisse maßgebend geändert haben, go daß in Anwendung des Grundsatzes ordnungsmäßiger Buchführung der Übergang zu einem anderen Abschreibungssatz gerechtfertigt werden kann. Wegen der Bedeutung dieses Urteils veröffentlichen wir nachstehend die Begründung in ihrem Wortlauf: Die Beschwerdeführerin will an Abnutzungsabsetzungen für ihre Maschinen im gesamten den Satz vcn 7 34 v - H. von den Anschaffungswerten anerkannt wissen, während sie für frühere Jahre ihrerseits für die Anerkennung eines Satzes von 15 v. H. mit Erfolg gekämpft hat. FA und FG haben auch für diesen Steuerabschnitt Abnutzungsabsetzungen in Höhe von 15 v. H. für richtig erachtet. Die Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen ist begründet. Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des RFH, daß'in Gewinnbetrieben bei Bewertungen, u. a. hinsichtlich des Maßes der erforderlichen Abnutzungsabsetzungen, in der Behandlung nicht willkürlich gewechselt werden kann und daß insbesondere bei gleichbleibenden Verhältnissen der Steuerpflichtige eine von ihm erkämpfte Behandlungsweise auch für die Zukunft nicht ohne weiteres ändern darf. Dem PG ist auch insoweit beizutreten, als die Höhe der Absetzungen nicht ohne sachliche Grundlage (allein) den Geschäftsergebnissen der einzelnen Jahre angepaßt werden darf. Das ist in diesem Sinn u. a. auch in der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1931, RStBl. 1931 S. 877, ausgesprochen worden, die sich auf ein dort verwertetes Gutachten des Industrie- und Handelstags stützt. Diese Grundsätze können aber einen Wechsel im Abschreibungssatz nicht verbieten, wenn genügend dargetan werden kann, daß sich die Verhältnisse maßgebend geändert haben, so daß es sich nunmehr in Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des § 13 EStG rechtfertigen läßt, daß zu feinem anderen Abschreibungssatz übergegangen wird. In dieser Richtung wird das an- gefochtene Urteil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht genügend gerecht. Es handelt sich offenbar bei der Beschwerdeführerin nach Art ihres Betriebes um besonders empfindliche Maschinen. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß die technische Lebensdauer solcher Maschinen von dem Umfang ihrer Inanspruchnahme im Betrieb beeinflußt wird. Wenn, wie vorgetragen, in neuester Zeit der Umsatz der Beschwerdeführerin um die Hälfte (vcn 866000 kg Garn auf 433000 kg) zurückgegangen ist, dann liegt die Anerkennung der Behauptung der Beschwerdeführerin nahe, daß infolgedessen die Maschinen weniger stark abgenutzt worden sein mögen. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin in dem früheren Verfahren zur Begründung eines höheren Satzes an Abnutzungsabsetzungen vorzugsweise auf die technische Überholung und den Modewechsel hingewiesen, und es mag sein, daß sich diese Verhältnisse für den Steuerabschnitt nicht erheblich geändert haben. Damit ist aber die Frage noch nicht gelöst, inwieweit der Umfang der Inanspruchnahme der Maschinen im Betrieb auf die Nutzungsdauer Einfluß hat. So hat auch der Sachverständige in dem im früheren Verfahren erstatteten Gutachten ausdrücklich erklärt, die Höhe des Abschreibungssatzes hänge vom Anschaffungswert und dem Nutzungsgrad der betreffenden Anlage ab, vgl. auch das Gutachten des Industrie- und Handelstages in der angeführten Entscheidung vom 1. Juli 1931, RStBl. 1931 Nr. 880 Ziffer 2. Es ist also sehen deshalb die angefochtene Entscheidung nicht haltbar, weil sie diesem beachtlichen Umstand jede Berücksichtigung versagt. Eine andere Frage ist, in welcher Höhe diese geltend gemachte geringere Ausnutzung den Absetzungssatz beeinflussen darf. Die Beschwerdeführerin macht aber außerdem nicht mit _GEBRÜDER MENGLER G m b H_ Bahnamtliche Rollfuhrunternehmer Möbeltransporte Geschäftsstellen: Freiburg i. Br.: Hauntgiiterbahnhof und Bahnhof Freiburg-Wiehre • Tei.-Sammelnummer: 5241 ( ■eblaS328a) Internationale Transporte; Verzollung; Verpackung; Versicherungen; Lagerung. Ältestes Speditonshaus am Platze mit größtem Fuhrpark. Kraftwagenbetrieb. Lagerhallen mit Gleisanschluß für alle Zwecke. Nr. 5 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 87 Unrecht geltend, daß insoweit die Verhältnisse ihres Unternehmens berücksichtigt werden müssen, als für die Frage der wirtschaftlichen Abnutzung im Sinn des Bedürfnisses und der Möglichkeit der Erneuerungen im Maschinenbestand auch die Kaufkraft der Beschwerdeführerin eine Rolle spielen muß. Insoweit verweist die Beschwerdeführerin mit Recht darauf, daß auch hier im gesamten die Lage des Unternehmens und der Erfolg der Unternehmung im einzelnen Jahr beachtlich erscheint. Auch der Sachverständige hat in dem mehrerwähnten Gutachten auf die Möglichkeit beträchtlicher Schwankungen bei Werken desselben Betriebszweigs hingewiesen und eine Beurteilung von Fall zu Fall für erforderlich erachtet. Ist der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, daß wegen des Fortschritts der Technik und des Modewechsels häufige Erneuerungen nötig sein werden, in Anerkennung wirtschaftlicher Abnutzung früher ein höherer Satz ah Abnutzungsabsetzungen, als das FA zunächst für richtig erachtete, zugelassen worden, so kann ihr andererseits nunmehr die Berufung darauf nicht versagt werden, daß diese wirtschaftliche Abnutzung sich für sie nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang auswirken könne, weil sie wegen ständiger Verluste (wie sie seit 1930 ausgewiesen sind) und der hierdurch beeinflußten Gesamtlage des Unternehmens zurzeit und für die nächsten Jahre nicht mehr in der Lage sei, den Bedürfnissen der Technik und der Mode ausreichend zu folgen. Allerdings bedarf es angesichts der bisherigen Einstellung der Beschwerdeführerin und angesichts des im Jahre 1982 erstatteten Gutachtens, das sich übrigens auf das Verfahren für 1925 bis 1929 bezog, besonders sorgfältiger Prüfung, ob und inwieweit nunmehr der Beschwerdeführerin eine Herabsetzung des Satzes für Abnutzungsabsetzungen zugelassen werden kann. Es können aber ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht ohne weiteres und mit den Gründen des angefochtenen Urteils als steuerlich ungerechtfertigt zu- riickgesiesen werden. Zu dieser Entscheidung des Reichsfinanzhofs ist noch zu bemerken, daß ihr mit Rücksicht auf das neue Steuer- recht Bedeutung nur noch zukommt hinsichtlich der langlebigen Wirtschaftsgüter. Soweit es sich um kurzlebige Wirtschaftsgüter handelt, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre nicht übersteigt, ist durch den Gesetzgeber bekanntlich dem Kaufmann insofern mehr Freiheit als bisher in der Abschreibung zugestanden worden, als diese kurzlebigen Wirtschaftsgüter höher abgeschrieben werden können, als der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht. Eine Änderung in der Abschreibung bei dieser Gruppe von Wirtschaftsgütern hat also nicht mehr zur Voraussetzung, daß eine Änderung in der sachlichen Grundlage erfolgt sein muß, wie sie bisher vom Reichsfinanzhof verlangt worden ist. Außenhandel, Devisen- und Rohstoffbewirtschaftung. Zollbehandlung von Ansichtssendungen. Da durch mehrere Handelsverträge die zum ungewissen Verkauf eingehenden Waren in der Zollbehandlung den zum vorübergehenden Gebrauch eingehenden Waren gleichgestellt sind, die Voraussetzungen des ungewissen Verkaufs aber meist auch bei Ansichtssendungen gegeben sind, hat sich der Reichsfinanzminister damit einverstanden erklärt, daß, abweichend von dem Bundesratsbeschluß vom 3. 12. 1885, auch für Waren, die zur Ansicht oder zur Entgegennahme von Bestellungen eingehen, gegenüber den Vertrags- und meistbegünstigten Ländern bedingte Zollbefreiung unter zollvormerklicher Behandlung zugestanden werden darf. Wichtige devisenrechtliche Neuerscheinungen. In den letzten Tagen wurden verschiedene für Handel und Industrie außerordentlich wichtige deutsche Devisenbestimmungen veröffentlicht. Devisengesetz, Durchführungsverordnung und Richtlinien erschienen in neuer Fassung und wurden von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung durch Runderlaß 22/35 D.St. (5/35 Ü.St.) ergänzt. Außerdem hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung den Runderlaß 7/34 Ü.St. neu gefaßt, der die wichtigsten Angaben über den Zahlungsverkehr mit sämtlichen Ländern enthält, mit denen Zahlungs- und Verrechnungsabkommen bestehen. Um die neuen Bestimmungen rasch und in einer den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Form zu vermitteln, hat die Reichsstelle für den Außenhandel zwei Sonderdrucke herausgegeben. 1. Devisengesetz, Durchführungsverordnung und Richtlinien vom 4.2.1935 zusammen mit Ründerlaß 22/35 D.St. (5/35 Ü.St.) zum Preise von 0.80 RM. zuzüglich Versandspesen. 2. Runderlaß 7/34 Ü.St. zum Preise von 1.— RM. zuzüglich Versand Spesen. Beide Drucke können von der Eildienst für amtl. und private Handelsnachrichten G. m. b. H., Berlin W 9. Potsdamer Str. 10/11. bezogen werden. Keine Devisen für die Einfuhren ohne * Devisenbescheinigung. Nach dem „Neuen Plan“ ist zur Bezahlung eines jeden Einfuhrgeschäftes eine Devisenbescheinigung erforderlich. Die Tatsache, daß die Einfuhr von Waren ohne Devisenbescheinigung nicht verboten ist, hat in letzter Zeit in steigendem Maße zur Lieferung von Waren ohne Devisenbescheinigung geführt, obgleich nach wiederholten amtlichen Erklärungen Devisen für die Bezahlung dieser Waren nicht bereitgestellt werden können. Es wird daher noch einmal darauf hingewiesen, daß eine Abgabe von Devisen für die Bezahlung solcher ohne Devisenbescheinigung eingeführten Waren nicht in Frage kommt.' ■ • Zahlungen auf Grund von Devisenbescheinigungen ohne Nachweis der Einfuhr. Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung teilt durch B 3135/35 vom 13.2.35 mit: „Durch Ziffer 2 des Runderlasses 16/34 Ü.St. (in der Fassung des Runderlasses 31/34 Ü.St.) habe ich die Überwachungsstellen ermächtigt, in bestimmten Ausnahmefällen (Zahlungsbedingung ..Kasse gegen Dokumente“ oder dergl.) von der Auflage 2 in den Devisenbescheinigungen (Berechtigung zur Zahlung nur dann, wenn die Ware eingeführt und von der Zollstelle auf der Devisenbescheinigung abgeschrieben worden ist) freizustellen und dafür dem Berechtigten zur Auflage zu machen, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist in imveränderter Beschaffenheit nachträglich in das Zollinland zu verbringen und dies der Überwachungsstelle nachzuweisen. Der Nachweis der erfolgten Einfuhr soll dadurch erbracht werden, daß die Devisenbescheinigung bei der Abfertigung der Qualitäts- : Auto- und Dieselmotorenöl, Industrieöle und Fette ). Hummel, Freiburg i.Br. Falkensteinstraße 27, Telephon 6722 88 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 5 bezahlten Ware zum freien Verkehr der Zollstelle vorgelegt wird, die dann die Abschreibung vornehmen und eine Zollbescheinigung erteilen soll. Nach mir vorliegenden Berichten haben einzelne Zollstellen in solchen Fällen die Behandlung von Devisenbescheinigungen abgelehnt, weil die Fassung der Devisenbescheinigungen nicht zweifelsfrei war. So enthielten einzelne Bescheinigungen beispielsweise folgende Auflage: „Die Devisenbescheinigung berechtigt zur Zahlung nur bis zum 16. November; sie wird am 16. November unwirksam und ist nach Ablauf ihrer Gültigkeit ohne besondere Aufforderung an die Überwachungsstelle zurückzugeben. Der Nachweis der erfolgten Einfuhr ist bis spätestens 15. Dezember zu erbringen.“ Aus dieser Fassung haben die in Betracht kommenden Zollstellen geschlossen, daß sie, wenn die Devisenbescheinigung erst nach dem 16. November vorgelegt wurde, die Bescheinigung bei der Eingangsabfertigung nicht berücksichtigen dürfen, weil die Bescheinigung überhaupt nicht mehr gültig sei und eigentlich schon an die Überwachungsstelle zurückgesandt sein müßte. Zur Beseitigung solcher Unstimmigkeiten ordne ich hiermit an, daß im Falle des Abschnitts 2 des Runderlasses 16/34 Ü.St. einheitlich folgende Auflage in die Devisenbescheinigung aufzunehmen ist: „Diese Devisenbescheinigung berechtigt zur Zahlung nur bis einschließlich. Die im Antrag angegebene Ware ist in unveränderter Beschaffenheit bis zum. in das Zollinland einzuführen. Die Abschreibung auf der Devisenbescheinigung durch die Zollstelle erfolgt nur, wenn die Bescheinigung bei der zollamtlichen Abfertigung der Ware vorgelegt wird. Der Nachweis der erfolgten Einfuhr ist der Überwachungsstelle unter Rückgabe der Devisenbescheinigung bis zum. zu führen. Die Auflagen 2 und 3 treten außer Kraft.“ Im Falle des Runderlasses 32/34 Ü.St. (Einfuhr in den Freihafen Hamburg) ist die Auflage entsprechend abzuändern.“ Erweiterung der Zuständigkeit der Überwachungsstellen auf Einfuhren von geringerer Bedeutung. Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung bestimmt mit RE. 39/35 D.St. (10/35 Ü.St.) vom 22. 2. 35: „Unter Aufhebung des Absatzes I, lc des Runderlasses Nr. 111/34 D.St. (1/34 Ü.St.) und des Absatzes II, 3 des Runderlasses Nr. 115/34 D.St. (5/34 Ü.St.) und in Abänderung des Abschnittes I Nr. 12 der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung (Verordnung vcm 4. Februar 1935) ordne ich mit Wirkung vcm 1. März 1935 an, daß die Überwachungsstellen an Stelle der Devisenstellen auch für die Bezahlung von Einfuhren geringerer Bedeutung zuständig sind, also für die Bezahlung eingeführter Waren mit einem W erte von nicht mehr als 25.— RM„ die a) in Postsendungen oder im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr oder b) im Reisendenver kehr, mit Ausnahme des Verkehrs zwischen benachbarten Grenzbezirken, eingebracht werden, sowie für Zahlungsverpflichtungen aus den übrigen im Abschnitt III Absatz 1 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vcm 13. September 1934 — Z. 1134. — III (Reichszollblatt Seite 541) und im Abschnitt I Nr. 3 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 30. November 1934 — Z 1134 — 55 II — (Reichszollblatt Seite 709) aufgeführten Einfuhren von minderer Bedeutung. Soweit für solche Einfuhren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auslande überhaupt entstehen und die Zahlung nicht auf Grund der Freigrenze (zurzeit monatlich 10.— RM.) geleistet werden kann, können von den Überwachungsstellen Devisenbescheinigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen erteilt werden. Die erteilten Devisenbescheinigungen sind auf die Höchstgrenze anzurechnen, die für die Bezahlung der Einfuhr aus England und aus einer Reihe von Ländern angeordnet sind, mit denen ein Verrechnungsabkommen besteht. Bei der Erteilung von Devisenbescheinigungen durch die Überwachungsstellen ist zu beachten, daß von den Zollstellen für Einfuhren von minderer Bedeutung Zollbescheinigungen grundsätzlich nicht ausgestellt werden und keine Abschreibung auf der Devisenbescheinigung erfolgt (vgl. Ziffer III, Absatz 1 des erwähnten Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 13. September 1934); lediglich auf besonderen Antrag kann in bestimmten Fällen eine Zollbescheinigung ausgestellt werden (vgl. Ziffer II, 4 des obengenannten Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 30. November 1934). In den Devisenbescheinigungen über Einfuhren minderer Bedeutung ist daher die Auflage Nr. 2 bzw. 3, daß Zahlung nur erfolgen kann, wenn die Abfertigung der W T are von der Zollstelle auf der Devisenbescheinigung abgeschrieben ist, stets zu streichen. Von dem Einführer ist statt dessen ein anderweiter Nachweis darüber zu verlangen, daß die Ware in das Zollinland eingeführt worden ist. Der Nachweis wird durch Vorlage von Postabschnitten, der Paketumhüllungen oder dergl. geführt werden können. Anträge über Bezahlung von Einfuhren minderer Bedeutung, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses bereits bei den Devisenstellen eingegangen w T aren, sind noch nach den bisherigen Bestimmungen zu bearbeiten. W r egen formeller Abänderung des Abschnittes I Nr. 12 der Richtlinien ergeht besondere Anordnung. Devisenvorschriften für den Postzahlungsverkehr. Nachdem durch das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vcm 4. Februar 1935, durch die Durchführungsverordnung hierzu und durch die von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung erlassenen neuen „Richtlinien“ die devisenrechtlichen Bestimmungen neu geordnet und zusammengefaßt worden sind, hat auch der Reichspostminister die Devisenvorschriften für den Postzahlungsverkehr neu geregelt. Ab 1. März können wieder genehmigungspflichtige Zahlungen im Post- und Postscheckverkehr ausgeführt werden, w 7 enn bei der Einzahlung des Betrages am Postschalter oder bei der Einsendung des Auftrages an das Postscheckamt Einzelgenehmigungen der Devisenstellen oder Einzelbescheinigungen der Überwachungsstellen vor- (Fortsetzung auf Seite 91.) Neuerschienen: f>_ stellter, Kaiserstr. 183 . . . 11. 2. H Müller Karl, Autovermieter, Sophienstr. 63 . 22. 2. H Müller Karl Ehefrau Martha geb. • beucht, Sophienstr. 63 . . . 22. 2. H Rapp Anton, Schuhbesohlanst., Schützenstr. 48 . 20. 2. H Rixecker Heinz, stud. ing., Boeckhstr. 22 III.13. 2. H Trenkle Albert, Steuersyndikus, Winterstr. 46 . . . '. . . . 26.2. II Volz Friedrich, Gottesauer Str. 7 15.. 2. H Eggenstein Lackner Walter, Fahrräder . . 18. 2. H Friedrichstal Gorenflo Wilhelm, Bahnhofstraße 251 a.20. 2. H Graben Bruder Robert, Schuhmacher . 14. 2. H Knielingen Münch Alfred, Friseur, Neureuter Straße 2 ..l!f. 2. H Liedelsheim Meinzer August Friedrich, Landwirt, Adolf-Hitler-Straße 21 26. 2. H Spöck Fetzner Oskar Ww., Schulstraße 18. 2. H Amtsgerichtsbezirk Kehl Kehl Geiger Luise, Hermann-Diet- rich-Straße 2.1. 2. H Wißmer, Har.s, Friseur, Scliul- str. 6 . . . •.22. 2. H Freistett Hauß Karl, Landwirt . . . . 8.2. H Amtsgerichtsbezirk Lahr Lahr Wurtz Albert, Mineralwasserfabrik, Vordere Mauergasse 5 8. 2. H Friesenheim Andreas Friedrich Sohn, Land- ,wirt.21. 2. H Amtsgerichtsbezirk Mannheim Mannheim Alles Jakob Fa., Feudenheim, Heddesheimer Straße 1 . . 15. 2. H Back Jak., Kiesgeschäft, Feudenheim, Diakonissenstraße. 21.2. H Bär Erna, Kontoristin, Wald- hofstr. 41.21. 2. H Benz Christoph, Sandhofen, Scharhöferstr. 40.14. 2. H Buchholz August, Hoch-, Tief- und Straßenbahnunternehmer, Lenaustr. 31.21. 2. H Buster Martin, Altmaterial, Bel- ‘ lenstraße 14.21. 2. H Denzer Liesa, Rheinhäuser-Str. 116.21.2. H Dietz Fred, Gärtnerstr. 21a . . 21. 2. H Erler Hans, Sandhofen, Obergasse 40 . 26. 2. H Feuerstein F., früherer Inhaber der Fa. Südd. Elektrizitätsgesellschaft Feuerstein & Co., Neckarstr. 45, zurzeit bei den Adlerwerken vorm. Heinrich Kleyer, Neckarauer Str. 150 . 21. 2. H Fuchs Julius, Milch- und Le- benmittelhdlg., Neckarau . . 21. 2. H Gärtner Jakob, Seckenheim, Villinger Straße, im Hause Klopfer .15. 2. H Gärtner Karl, Metzger, H 7, 34 15. 2. H Gerbert Georg, Schwetzinger Straße 69.8. 2. H Gernet Adam, K 2, 17. . . . 22. 2. H Autozubehör Grämlich Firma, N 2, 11, jetzt B 1, 2 . . ... 15. 2. H Greiling Frau E., Zigarrenhaus, Seckenheimer Straße 20 . . 15. 2. H Hoffmeister Alfred, N 2, 7 . . 20. 2. H . Holthaus Hermann, Merkur- Drogerie, Sandhefen.20. 2. H 20,2. H Isenhardt August, Gärtner, Sandhofen, Viernheimer Weg links.15. 2. H Kaltenmaier Paul Fa., N 6, 6a 20. 2. H Kiegerl Matthias, Chauffeur, J 5, 9.26. 2. O Knödler Wilhelm, Geibelstr. 17 20. 2. H Knorzer Frau Frieda, Rampenweg 2.20. 2. H Kohlborn Fritz, Kaufmann, früher in Edenkoben, jetzt C 8, 13.20. 2. H Kollier Otto, ehern. Produkte, H 7, 8 . . . ..20.2. H Krämer Anna Ww., F 5, 14 . . 20. 2. H Krank Heinrich, Kaufmann, Neckarau, Zypressenstr. 11 . 20. 2. H Lentz Frl. Lydia, Rheinhäuser Straße 96, bei Rosa Lentz Ww. 1. 3. H Müllecker Heinrich, Schuhhaus, Waldhofstr. 17 ...... 21. 2. H Müller Emil Ww., Schaustellerin, R 4, 7, bei Schmidt .... 14. 2. H Müller Otto, Mpnteur, Jean- Becker-Straße 8.21. 2. H Münzenmayer Ernst, Schlosser, Gartenfeldstr. 59.14. 2. H Niebier Michael, Käfertal, Kurze Mannheimer Straße 41 . . . 15. 2. H Oeder Wilhelm Fa., Linoleum und Tapeten, D 3, 3 . . . . 15. 2. H Perr Martin, L 14, 2, bei Spahn 26. 2. H Reichsverband Deutscher Erfinder e. V., K 3, 3, jetzt T 2, 11.13. 2. K Inhaber der Fa. Autozubehör Riethmaier, L 14, 7, am Tattersall .20. 2. H Roth Ernst, Mitinhaber der Fa. Schäfer & Roth, Spedition, Hafenstr. 2.20. 2. H Samstag Heinrich Eheleute, Käfertal, Habichtstr. 37 . . 20. 2. H Schäfer Max, Marmorschleifer, Luzenberg, Stellbergerstr. 9 . 22. 2. H Schroth Georg, Inhaber eines Frisier-Salons, D 1,1, Wohnung B 4, 8.. ... 22. 2. H Schümm Rudolf, - Rheinau, Langer Riemen 74. . , . . 22. 2. H Seger Eugen, Feudenheim, Ziethenstr. 38 :. 27. 2. H Seubert Aloys. Biergroßhändler, U 5, 3 . . ‘.27. 2. H Simler Waldemar, Augartenstraße 8.20. 2. H Stauch Adam, W T aldhof, Altrheinstraße 4.20. 2. H Stumpf Philipp, Streuberstr. 17 20. 2. H Traut .Alfred, Kaufmann, H 2, 13.15.2.0 Tritschler Frau Maria, Neckarau, Friedrichstr. 40a .21. 2. 0 Weil Arno, S 6, 37 . 27. 2. H Weil Emil Artur, E 4,1 . . . . 27. 2. H Werling Frau Magdalena, T 2,22 20. 2. H Edingen am Neckar Waßner Karl, Drogenhändler, Zentral-Drogerie, Hauptstr. . 15. 2. H Ladenburg Ruck Carl, Landwirt, Kiesgrube gegen Wallstadt.20. 2. H Amtsgerichtsbezirk Meßkirch *~ ” ' i 1 ' ' " 1 1 — 1 Meßkirch Frick, Hrlene gsb. Döß, Ehefrau in Meßkirch jetzt 1 lochii gen . 20. 2. H Viellieber Anton, Oberpostschaffner a. D.18. 2. H Viellieber Berta Ehefrau . . . 18. 2. H Nuspiingen Löffler Anton II, Landwirt . . 18. 2. H Sauldorf Rockweiler Philipp, ßlaserei .*11.2. H Schwenningen Wahl Franz, Sattlermeister . . 13. 2. H Amtsgerichtsbezirk Mosbach Mosbach Altendorf Josef, Installationsgeschäft . ll.l.H Büchler Emil, Verkaufsstelle . ll.l.H Edinger Emil, Sattlermeister . 25. 1. H Asbach Elsässer Willi.11. T. H Heinsheim Herold Josef, Schmiedmeister. 23.1. O' Amtsgerichtsbez. Neckarbischofsheim Epfenbach Schneckenberger Konstantin . 12. 2. H Flinsbach Deser Jakob, Schreiner ... 4. 2. H Untergimpern Weiß Heinrich II, Bäckermstr. 4. 2. H Amtsgerichtsbezirk Neasfadt i. Schw- Kappel Tritschler Josef.13. 2. H Welte Emil, Schmiedmeister . 13. 2. H Löffingen Schweizer Franz jung, Gipserm. 13. 2. H • Amtsgerichtsbezirk Pforzheim Pforzheim Albrecht Robert, Enzstr. 9 . . 20. 2. H Aydt Erwin, Friseur, Im Tal 3 20. 2. H Einsele Pauline, Zerrennerstr. 1 20. 2. H Geisel Gertrud, Ehefrau, Ludwig-Wilhelm-Straße 3 ... 14. 2. H Heil Friedrich, Verpflegungsmeister, Güterstr. 21, Westl. 3 14. 2. H Knödel Karl, Fabrikant, Durlacher Straße 57.14. 2. H Knödel Karl, Fässer, Durlacher Straße 57. 22. 2. O 10 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 5 Konstanzer Eugen, "Eismate- rialien, Jahnstr. 24.21. 2. H Lamprecht Gretel, ledig, Arkaden 6.17. 2. H Puglia Oswald, Bleichstr. 62 . 21. 2. H Staib Karl, Malermeister, Hügelstraße 10.21. 2. H Taucher Luise, Marktplatz 9 . 21. 2. H Vielem Siedler Josef, Fuhrunternehmer 14. 2. H Amtsgerichtsbezirk Rastatt Rastatt Faßnacht Valentin, bei Weinhändler Schnurr . . . c . . 22.2. H Feßler Max, Inhaber einer Seilerei .22. 2. H Früh Willi, Landwirt, Südring 16 22. 2. H Ketterer Frau Marie, Öle und Fette, Rheinau, Plittersdorfer Straße 28 . ..15. 2. H Muth Franz, Poststr. 6 ... 22. 2. H Senftle Hermann, Mechaniker, Moltkestr. 3.27. 2. H Senftle Hermann Ehefrau, Moltkestr. 3. 27. 2. H Weinbuch Josef Ww., Germania- Drogerie. Kaiserstr. 55 . . . 15. 2. H Bischweier Kühn Franz, Bahnhofstr. 147 . 20. 2. H Durmersheim Heck Alois.13. 2. H Kassel Johann.• . 13. 2. H Gaggenau » Bott Karl, Friseur, Adolf-Hitler - Straße .'.• . . . . 20. 2. H Rigsinger Josef, Tapeziermeister, Friedrichstr. 9.16. 2. K Illingen Kircher Josef, Tischlerei . . . 13.2. H Amtsgerichtsbezirk St. Blasien Bernau Fritz Johann, Fuhrhalter . . 30. 1. H Schlageter Emma geb. Frank . 23. 1. H Schlageter Paul, Schuhmacher 23. 1. H Immeneich Hofmaier Albert, Landwirt . . 16. l.H Hofmaier Maria geb. Gang . . 16. 1. H Amtsgerichtsbezirk Schopfheim YVehr-Enkendorf Morath Fritz, Lager Verwalter . 26. 2. H Amtsgerichtsbezirk Schwetzingen Schwetzingen Hock Willi, Kaufmann, Forsthausstraße 2.13. 2. H Brühl Eder Rudolf, Kaufmann, Schulstraße 17.19. 2. H Hockenheim Hurst August, Taglöhner, Waldstraße 28.19. 2. H Hurst August Ehefrau Elsa geb. Hoff mann, Waldstr. 28 . . . 19. 2. H Schmetzer Friedrich, Schlosser, Überführungsstr. 9.12. 2. H Veulußheim Stadler Julius, Hockenheimer Straße.19. 2. H Plankstadt Gaa Heinrich, Scipiostr. 5 . . 19. 2. H Kolb Jakob, Leopoldstr. 34 . . 19. 2. H Amtsgerichtsbezirk Singen a. H. Singen ' Brand Walter, Elektriker . . 14. 2. 11 Futterknecht Franz, Kaufmann, Gottmadinger Straße 10 . . 14. 2. H Herrmann Hieronymus, Schlossermeister, Hegaustr. 12 . . 1.2. H Kramer Johanna, Harsenstr. 14 14. 2. IT Friedingen Kern Karl, Schuhgeschäft . . 14. 2. H Amtsgerichtsbezirk Sinsheim /uzenhausen Heckei Philipp, Motorfahrzeuge 6. 2. H Amtsgerichtsbezirk Villingen Bad DUrrheim Grießhaber Johann. Elektroinstallateur .14.2.H Mauch Maria.14. 2. H Dauchingen Link Ernst, Schweinehändler . 14. 2. H St. Georgen Weißer Math., Mechaniker . . 14. 2. H Zeller Paula, Inh. der Zentral- Drogerie.14. 2. H 14. 2. H Amtsgerichtsbezirk Waldshut YValdshut Barth (Äkar.15. 2. H Dangstetten Meyer Anton, Landwirt . . . 8. 2. H Meyer Karl, Maler.15. 2. H Görwihl Frei Fritz, Mech. YY r erkstätte . 4. 2. H Nöggenschwiel Probst Josef, YVagnermeister . 6. 2. O Segeten Sibold August.8. 2. H Amtsgerichtsbezirk Weinheim YVeinheim Dell Fritz, Fahrzeughandlung. 8. 2..H Moll Paul, Arbeiter.14. 2. H Laudenbach Graab Anna, Ehefrau .... 1. 2. H Leutershausen Kanzler Karl, Schuhmaeherm. 1. 2. H Lützelsachsen Seitz Valentin, Händler ... 8. 2. H Berichtigungen. Es wurden folgende Haftbefehle aufgehoben : Amtsgericht Heidelberg. Kaufmann Ludwig Mannschott, Heidelberg, Lessingstr. 36, H 7. 11. 33 (s. Amtliche Mitteilungen über die Schuldner- Verzeichnisse der badischen Amtsgerichte Heft? 23 vom 1. Dezember 1933). Amtsgericht Mannheim. Alfred Weil, Mannheim, Lameystr. 28, H. 16. 1. 35 (s. Badische YVirtschafts- Zeitung Nr. 3, 1. Februar-Heft 1935). Konkurse und Vergleichsverfahren siehe Firmenanzeiger BÜCHERSCHAU. Rechenkiliffe. Lustiges.und vorteilhaftes Rechnen. Ein Lehr- und Handbuch für das tägliche Rechnen. Von Karl Menninger. 3., überarbeitete und vermeinte Auflage. Verlag Karl Poths, Frankfurt a. M., Bleichstr. 52. Preis 2,50 RM. Die Tatsache, daß das Buch innerhalb kurzer Zeit in 3. Auflage erscheint, zeigt, daß es sich viele Freunde erwerben konnte. Diese Zuneigung verdient die Schrift auch in der Tat, denn es handelt sich hier um eine Veröffentlichung, die nicht nur dem berufsmäßigen täglichen Rechner, sondern überhaupt jedem mit der Kunst des Adam Riese befreundeten Menschen manchen Wink für die spielende Bewältigung von auf den ersten Hieb schwer erscheinenden Rechnungsaufgaben geben wird. Es wäre sehr zu wünschen, daß die Betriebsführer in Einzelhandel, Industrie- und Bankwesen diese Rechenbibel insbesondere dem angehenden Kaufmann in die Hand spielen möchten, der aus der Aneignung des Inhalts des Büchleins für sein ganzes Leben besten Nutzen ziehen wird. Kreditverluste bereiten Zusammenbrüche vor: Vorbeugen heißt die einzig zuverlässige Sicherung! 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Zahlungen nach Ländern, mit denen ein Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen besteht, sind, sow-eit sie unter ein solches Abkommen fallen, nach wie vor an die Reichsbank zur Weiterleitung der Beträge an die deutsche Verrechnungskasse zu leisten. Für diesen Zw r eck verlangt die Reichsbank, daß der Einzahler für jeden Auftrag je nach Lage des Falles ein Reichsbankformblatt Nr. 847 a „Erklärungen zu unseren Käufen vom.“ oder Nr. 847 b „Erklärungen zu RM.-Ein- zahlungen auf Sonder- bzw\ Verrechnungskonten“ vorschriftsmäßig ausfüllt. Die Formblätter sind bei jeder Reichsbankanstalt erhältlich. Bei Überweisung des Betrages aus einem Postscheckkonto ist das ausgefüllte Reichsbankformblatt nebst der erforderlichen Devisengenehmigung oder Devisenbescheinigung und den sonst etwa erforderlichen Urkunden zugleich mit dem Zahlungsauftrag an das Postscheckamt einzusenden. Soll dagegen der Betrag mit Zahlkarte oder Postanweisung bei einer Postanstalt eingezahlt werden, so hat der Einzahler das ausgefüllte Reichsbankformblatt nebst der erforderlichen Genehmigung und g. F. Beweisurkunden unmittelbar der Reichsbank unter Bezug auf die gleichzeitige Einzahlung des Betrages bei der Post zu übersenden. Bei Zahlungen nach dem Ausland innerhalb der monatlichen Devisenfreigrenze von 10 RM. ist fortan die Vorlage des Reisepasses des Einzahlers zum Vermerk über die Ausnutzung der Freigrenze erforderlich. Bei Zahlungen aus Postscheckkonten empfiehlt es sich, den Reisepaß nicht an das Postscheckamt einzusenden, sondern ihn mit dem Zahlungsauftrag der nächsten Postanstalt vorzulegen. Die Postanstalt trägt die Zahlung in den Reisepaß ein, versieht den Zahlungsbeleg mit einem entsprechenden Vermerk und gibt den Paß samt dem Zahlungsauftrag an den Postscheckkunden zurück, der dann den geprüften Auftrag selbst an das Postscheckamt einsendet. Besonders zu beachten ist, daß es nach dem Devisengesetz für gewisse Zahlungen, z. B. für Zinsen, Pachten, Beiträge für Versicherungen in fremder Währung usw„.keine Freigrenze gibt. Gebührenerhebung der Deutschen Verrechnungskasse, Auf Grund des § 2 Abs. 8 der Satzung der Deutschen Verrechnungskasse (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 258 vom 3. November 1984) hat der Verwaltungsrat der Deutschen Verrechnungskasse beschlossen, zur Deckung der Unkosten mit Wirkung vom 1. März 1935 ab für alle Ein- und Auszahlungen, die über die Deutsche Verrechnungskasse geleitet werden, folgende Gebühren zu erheben: 1 vom Tausend, mindestens 0,30 RM. für jede Überweisung. Italien — Sonderbestimmungen für die Einfuhr aus Deutschland und anderen Ländern mit Verrechnungsabkommen. Die italienische Regierung hat für solche Länder, mit denen Verrechnungsäbkommen bestehen, also auch für Deutschland, eine Sonderregelung getroffen, nach der italienische Firmen in der Zeit vom 19. 2. bis 81. 3. 35 aus diesen Ländern gegen den Nachweis durch Zollpapiere 100 % derjenigen Waren einführen können, die sie in der gleichen Zeit des Jahres 1934 eingeführt haben. Bisjzum 19. 2. 35 abgesandte .Waren können frei eingeführt werden. Es läßt sich im Augenblick noch nicht übersehen, welche Schwierigkeiten diese Regelung zur Folge haben wird. Schon aus der Tatsache, daß besondere Anträge gestellt werden müssen, ergibt sich die Möglichkeit einer Verzögerung in der Abfertigung der Einfuhrsendungen. Aufzüge für: Briefpost und Akten, Speisen, Lasten mitu. ohne Führer, Personen- und Kranken- Aufzüge fabriziert: AUG. LANG, Aufzugbau, KARLSRUHE Sommersfraße 3a — Telephon 1722 Es bleibt abzuwarten, ob die Zollbehörden den durch dieses Verfahren an sie gestellten Anforderungen gewachsen sein werden. Ein weiteres Bedenken gegen diese Handhabung der neuen italienischen Einfuhrbestimmungen besteht darin, daß nur die Einfuhr derjenigen Warenarten gewährleistet erscheint, die bereits in dem entsprechenden Zeitabschnitt des Vorjahres eingeführt worden sind. Die deutsche Regierung prüft zurzeit die durch diese Regelung entstandene Lage und hat ihre Entschsidung vorläufig noch nicht getroffen. Rückgliederung) des Saarlandes. Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Ausübung der Vertretertätigkeit im Saarland. Vom 27. Februar 1935. Auf Grund der Verordnung zur Einführung des Gesetzes über Errichtung von Zw r angskartellen vom 15. Juli 1933 im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 235) wird hiermit folgendes angeordnet: §;• Personen, welche im Besitze einer Legitimationskarte gemäß §§ 44 und 44a der Gewerbeordnung sind, bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Saarland der Erlaubnis des Reichskommissars für die Rückgliederung .des Saarlandes. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden. § 2 . Personen, die ohne die im § 1 vorgesehene Erlaubnis im Saarland ihre Tätigkeit ausüben, werden, wenn der Reichswirtschafts m i n ister es beantragt, vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft. Die Ordnungsstrafe besteht in Geldstrafe, deren Höchstmaß unbeschränkt ist. § 3 . Diese Anordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. September 1935 außer Kraft. Sie kann auch vorher aufgehoben werden. Alfred Fuchs(Gummifuchs) Freiburg i. 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Die Gesuche sind bei der für die Firma jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer unter gleichzeitiger Einzahlung einer Gebühr ven 2 RM. einzureichen. Die betreffende Industrie- und Handelskammer wird den Antrag prüfen und ihn gegebenenfalls der Handelskammer zu Saarbrücken zur Weiterbearbeitung zuleiten. Die Anträge können nur ven den die Vertreter bestellenden Firmen gestellt werden. Unmittelbare Gesuche von Vertretern dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme besteht nur für die im Saarland ansässigen Vertreter, die bereits im Jahre 1934 für reichsdeutsche Firmen gearbeitet haben. Diese Vertreter können ihre Anträge unmittelbar bei der Handelskammer zu Saarbrücken einreichen. II. a) Ausweise zum Besuch saarländischer Kundschaft erhalten zunächst diejenigen Firmen, die nach- weisen können, daß sie im Jahre 1934 regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu saarländischen Abnehmern unterhalten haben. Die Ausweise gelten für diejenigen Waren, die von der betreffenden Firma im Jahre 1934 im Saargebiet abgesetzt wurden. Zur Erlangung eines Ausweises ist eine Bescheinigung der für die Firma zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich, die die Art und die Menge der im Jahre 1934 in das Saarland gelieferten Waren enthalten muß. Es ist Sache der antragstellenden Firma, ihrer Handelskammer gegenüber den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Angaben zu erbringen. b) Firmen, die zwar auf Grund der Abtrennung des Saargebiets in den letzten Jahren keine geschäftlichen Beziehungen zum Saargebiet unterhalten konnten, die aber andererseits nachweisen können, daß sie in den Jahren vor der .Abtrennung regelmäßige Warenlieferungen nach dein Saargebiet ausführten, können ebenfalls Vertreterausweise erhalten. Der Nachweis über diese früheren Geschäftsbeziehungen muß auch durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bescheinigt werden und soll ebenfalls Art und jährliche Menge der gelieferten Waren enthalten. c) Firmen, welche nicht in der Lage sind, die unter II a) und b) geforderten Nachweise zu erbringen, erhalten für die Übergangszeit der Rückgliederung einen Vertreterausweis nur in besonders gelagerten Fällen und in dem Umfange, der durch die Notwendigkeit eines Schutzes der saarländischen Wirtschaft geboten erscheint. Solche Anträge sind mit einer kurzen Darstellung der besonderen Gründe, welche die Firma zu ihrem Gesuch veranlassen, hei der örtlich zuständigen Handelskammer einzureichen. Verdiromen, Vernickeln W. BAUER, Freiburg f.Br., Merzhauser Str. 100 _ Annahmestelle: GranatgäBle 5, Fernsprecher 4193 III. Die Ausweise stellen weder .Empfehlungen seitens des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saarlandes dar, noch ist mit diesen Ausweisen die Möglichkeit einer uneingeschränkten Verkaufstätigkeit verbunden. Einengende Sonderbestimmungen, die dem Schutze von Waren saarländischen Ursprungs dienen, werden durch diese Anordnung über die Ausstellung von Vertreterausweisen nicht berührt. Ein Mißbrauch des Vertreterausweises in der Form, daß der Ausweis dazu benutzt wird, andere als die im Ausweis bezeichneten Waren anzubieten oder zu verkaufen, oder sonstige Versuche, vorhandene oder noch zu erwartende Bestimmungen zu umgehen, werden strafrechtlich geahndet. Die Ausweise sind jeweils nur in Verbindung mit einem W r andergewerbeschein, der Legitimationskarte oder einem sonstigen amtlich zugelassenen Personalausweis gültig. Der Vertreter hat den Ausweis bei Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Ortspolizeihehörden oder sonstigen mit der Überwachung betrauten Personen vorzuzeigen. Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Saarland. Die Handelskammer zu Saarbrücken teilt mit: Zahlreiche Anfragen Veranlassen uns, folgendes klarzustellen: 1. Mit Inkrafttreten der saarländischen Währungsverordnung am 18. Februar 1935 ist es nicht mehr möglich. Frankenbeträge an das OFA in Paris zu zahlen. Verpflichtungen deutschen Lieferanten gegenüber müssen vielmehr unmittelbar durch Zahlung in Mark nach dem übrigen Reich erledigt werden. 2. Die vom OFA nicht mehr ausbezahlten Frankenbeträge werden nunmehr durch Vermittlung der Reichshank in Mark ausbezahlt. Es ist nicht erforderlich, irgendetwas zur Erlangung dieser Zahlungen zu unternehmen. Die Reichsbank hat Vorsorge getroffen, daß diese Zahlungen möglichst schnell erfolgen. Schaff’ Dir freuöe Durch sine Patonfchaft im IQinterhilfsmcrh Nr. 5 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 98 Handel und Gewerbe. Angemeldete Ausverkäufe in Baden. Außenstelle Firma und Straße Wohnort Geschäftszweig Grund der Veranstaltung Beginn Voraussichtliches Ende Mannheim Kaffeerösterei am Paradeplatz Mannheim Kaffeerösterei Geschäftsaufgabe 15. 2. 35 verlängert bis 15.3.35 Karlsruhe Schuhhaus Sax, Kaiserstr. 36 Karlsruhe Schuhhaus Geschäftsaufgabe 11. 2. 35 31.3. 35 Freiburg Eugen Schelble, Gerberau 6 Freiburg Schreib- und Tabakwaren Spezialisierung in Tabakwaren und Umzug nach Rotteckstraße 7 21. 2. 35 31.3.35 Konstanz j Sport- und Modehaus Hans Ederer, Saarlandstr. 18 Konstanz Sport- und Modewaren Geschäftsaufgabe 21. 2. 35 30. 3. 35 V er schiedenes. Besetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung. Vom 15. Februar 1935. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § !• Jeder im Reichsgebiet beschäftigte deutsche männliche Angestellte oder Arbeiter ist auf seinen Antrag von seinem Unternehmer (Arbeitgeber) zur Teilnahme an einem, anerkannten Lehrgang für Leibeserziehung zu beurlauben. ... § Sauber die Anerkennung eines Lehrgangs entscheidet der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle. § 3. Der Urlaub zur Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang ist dem Angestellten und Arbeiter außerhalb des ihm bestimmungsgemäß sonst zustehenden Urlaubs zu gewähren. § 4. 1. Bei der Beantragung des Urlaubs sind dem Unternehmer (Arbeitgeber) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (§ 2) über die Anerkennung des Lehrgangs sowie die schriftliche Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vorzulegen. 2. Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs zu stellen. 3. Einwendungen des Unternehmers (Arbeitgebers) müssen insoweit berücksichtigt werden, als ein geeigneter Ersatz für den Antragsteller nicht beschafft werden kann und die Beurlaubung zu einer verhältnismäßig großen Schädigung des Betriebes führen würde. Der Reichsminister des Innern bestimmt die Stelle, die über die Einwendungen des Unternehmers (Arbeitgebers) endgültig entscheidet. . § 5 . Die Beurlaubung zu einem anerkannten Lehrgang gibt dem Unternehmer (Arbeitgeber) nicht das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Angestellte und Arbeiter hat gegenüber dem Unternehmer (Arbeitgeber) während der Dauer des Urlaubs keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und sonstigen Be- Winzergenossenschaft Bickensohl a. K. Telephon Oberrotweil 213 bringt z. Zt. ihre 1934 er Qualitätsweine auf die Flasche Verlangen Sie Angebot über Ruländer, Sylvaner und Weißherbst zügen. Die Fürsorge bei Krankheit und Unfall sowie die Beziehungen zur Sozialversicherung und die Fürsorge für Familien Unterhaltspflichtiger werden im Wege der Durchführungsverordnung geregelt. § 6 - Der Reichsminister jies Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsarbeitsminister zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechtij- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. § 7. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 15. Februar 1935. Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hitler. Der Reichsminister des Innern: Frick. Der Reichsminister der Finanzen: Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsw'irtschaftsminister: Mit der Führung der Geschäfte beauftragt : Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums. Der Reichsarbeitsminister: Franz Seldte. 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Dem Bericht ist zu entnehmen, daß die Stiftung im Jahre 1934 wiederum annähernd 1 Million I Rotaprint-Vervielfältigungen Freiburg i.Br., Kaiserstraße 14 — Telephon 3443 I Reichsmark an notleidende Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und Veteranen gezahlt hat, und zwar in 6038 Fällen mit einem Durchschnittsbetrag von 150 RM. Hiervon gingen an die abgetretenen Gebiete, das Saargebiet und das Ausland über 31000 RM. Das Vermögen der Stiftung beläuft sich noch auf etwas über 3 Millionen Reichsmark, so daß die Stiftung — wenn sie ihre Unterstützungsleistungen im bisherigen Ausmaß fortsetzt — in etwa drei Jahren erschöpft sein wird. Insgesamt hat die anläßlich des 80. Geburtstages von Hin- denburg errichtete Stiftung bisher rund 8 Millionen Reichsmark ausgezahlt. Mittciliuiffen des Getreide-Großmarktes Karlsruhe. Karlsruher Rheinhafen. Schiffsankünfte vom 11. bis 16. Februar: abgedruckt. 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Seine knappen, aber inhaltsreichen Erläuterungen sagen das Wesentliche genau und gut verständlich. Die Durchführungsverordnung zur Lohnsteuer vom 29. November 1934 und der Runderlaß des Reichsfinanzministeriums sind in den Erläuterungen bereits berücksichtigt und im vollständigen Wortlaut Brauerei ftatwr FREIBUR6 Tapeten -Gnoleum 'diefchöng billige u.gute de; ideale hy&ienlfche WandUkltudun^ TussbodenbelaA Werfanden S «« Au/fe*’ und Woron/rfc/og* / 'i C*KOSTER?»?; / tr.7 \Ad.-HiUer-Str.i Rolladen u. Jalousien Neuanfertigung, Reparaturen Karlsruher Jalousie- u. Rolladen-Fabrik GmbH Robert - Wagnen,- Allee 59 Telephon 2328 Winschermann G. m. b. H. 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