BADISCHE WTBTSCHAFTS- ZEITUN G Amtliches Organ der Wirtschaftskammer Baden nnd der badischen Industrie- nnd Handelskammern Mannheim, Karlsruhe, Pforzheim, Freiburg mit den Bezirksstellen Schopfheim nnd Konstanz, zugleich Mitteilungen des Amtlichen Getreide-Großmarktes Karlsruhe 20. Jahrgang Karlsruhe, 1. August-Heft 1940 / Erscheint monatlich 2 mal Nummer 15 AUS DEJW INHALT: Titelbild: „Das Münster“, aus „Das alte Straßburg“ nach Aufnahmen zumeist von Paul Wolff, Deutscher Kunstverlag Berlin — Die Wirtschaft des Elsasses, ihre Grundlagen, ihre Entwicklung und ihre Eingliederung. Von Rechtsanwalt R. Boesen, Karlsruhe — Das Strafrecht der Reichstreuhänder der Arbeit. Von Regierungsrat Dr. J. Huggle, Konstanz — Hilfsmaßnahmen für die Unternehmen in den ehemals freigemachte 11 Gebieten (nach dem Stand von Anfang August 1940) — Merkblatt über den Einsatz von Kriegsgefangenen — Kurzberichte — Sonstige Nachrichten : Verkehr — Ausstellungen und Messen — Außenhandel und Devisenbewirtschaftung — Elsaß — RohstoffbeWirtschaftung — Einzelhandel — Arbeitseinsatz, Arbeitsrecht, Sozialpolitik — Verschiedenes — Amtliche Schuidnerverzeichnisse der badischen Amtsgerichte — Bücherschau Die Wirtschaft des Elsasses, ihre Grundlagen, ihre Entwicklung und ihre Eingliederung. Von Rechtsanwalt R. Boesen, Karlsruhe I. Die Grundlagen: Der Tag, an dem die Hakenkreuzflagge am Turm des Straßburger Münsters hochging, war für das ganze deutsche Volk ein Tag stolzen Triumphes; denn damit war der letzte deutsche Volksteil, der durch den Vertrag von Versailles von seinem Mutterland abgetrennt worden war, wieder in die großdeutsche Volksgemeinschaft aufgenommen worden. Freilich, die Umstände, unter denen diese Rückgliederung erfolgt, sind besonders schwierig. Infolge der militärischen Evakuierung ist das Land entvölkert, die Städte sind menv schenleer, die Dörfer haben teilweise durch Beschießung schwer gelitten, die Wirtschaft liegt darnieder, die Maschinen sind verrostet, die Arbeitskräfte fehlen, das Geld ist entwertet, der Kredit ist zerstört, es mangelt an Rohstoffen, an Absatzmöglichkeiten, kurz: alle Grundlagen der Wirtschaft scheinen vollkommen vernichtet. Dabei soll das Land einbezogen werden in eine Kriegswirtschaft, die unter streng sich selbst genügenden Gesetzen lebt und Erweiterungen schwer zugänglich ist. Fürwahr, die Aufgabe, hier wieder Ordnung zu schaffen und blühendes Lehen, ist nicht leicht. Aber der Nationalsozialismus ist noch vor keiner Aufgabe, und sei sie noch so schwierig, zurückgeschrfeckt; Schwierigkeiten sind nur ein. neuer Prüfstein für seine dynamische Kraft. Wie er aus. dem zerfallenen, verschuldeten und erstickten Deutschland ein lebensstrotzendes, einiges, arbeitserfülltes, mächtiges Deutschland geschaffen hat, so wird er auch das zerrissene, aus vielen Wunden blutende Elsaß wieder zurückverwandeln in das, was es einst war: den Wonnegarten des Deutschen Reiches. Der Wiederaufbau kann nur beginnen auf den Grundlagen, die der elsässischen Wirtschaft von Natur gegeben und gesteckt sind. Aber diese sind breit und reich genug, um ein gewaltiges, in sich gefestigtes Wirtschaftsgebäude wieder aufzurichten. Land und Leute, Blut und Boden, sind die Grundlagen, wie jeder, so auch der elsässischen Wirtschaft. Die Bevölkerung, die in diesem vielgeprüften Lande sitzt, ist ein Mischungstypus aus nordischen, alpinen und dinarischen Rassebestandteilen. Der alemannische Einschlag ist vorherrschend im südlichen Teil (Oberelsaß), der fränkische im nördlichen (Unterelsaß). Der Menschenschlag, der sich aus der Rasse- mischung herausgebildet hat, ist intelligent, «äh, wendig und hat eine hervorragende praktische Begabung. Allem Phantastischen, Träumerischen ist er abhold. Mit beiden Füßen steht er auf der ihm anvertrauten Erde, die. er mit seinen kräftigen Fäusten bewirtschaftet. Nur ungern trennt er sich von seiner Heimat, die er im Laufe der Jahrhunderte sich trotz aller Schwierigkeiten zu erhalten wußte. Seine Sprache, die elsässische Mundart, ist ein Zweig der alemannischen mit Übergängen zum Fränkischen. Drei Viertel der Bevölkerung gehören der katholischen Religion an, ein Viertel der protestantischen. So sieht das Volk aus, welches den Baden gegenüberliegenden Teil des Rheintales besiedelt, der sich erstreckt vom Sundgau bis zur Pfalz, im Osten begrenzt vom Rhein, im Westen vom Kamm der Vogesen. Geologisch entstanden ist dieses Land durch den Einbruch des Hochplateaus, das sich zwischen Schwarzwald und Vogesen erstreckte. Dadurch entstand die Rheinebene, die sich in einer Höhe von etwa 200 m über dem Meer erhebt und in breiter Flucht rechts und links vom Rhein hinzieht. WTe auf der badischen Seite so setzt sie sich auch auf der elsässischen fort in ein hügeliges Vorland, das zu dem Mittelgebirge, dem Schwarzwald und den Vogesen in einer Höhe bis zu 1500 m aufsteigt. 160 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 Die elsässische Seite dieser Ebene ist gegenüber der badischen klimatisch besonders begünstigt. Sie ist sonniger und weniger regenreich. Dies wirkt sich in der Vegetation ebenso aus wie in dem Charakter der ansässigen Bevölkerung. Das Elsaß ist ein Sonnenland. Ein Zug von Fröhlichkeit und Heiterkeit, der sich mit Ironie und Spottsucht mischt, geht auch durch den Charakter seiner Bewohner. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt im Winter 1,2° C,'im Frühling 9,8® im Sommer 18,4° C und im Herbst 10,6° C. Für das ganze Jahr ergibt sich eine Durchschnittstemperatur von 10° C. Die Winter sind meist nur von kurzer Dauer, der Sommer ist heiß und trocken. Schöne Herbsttage ziehen sich bis in den November hinein. Der Grund und Boden des Landes ist in den überwiegenden. Teilen von großer Fruchtbarkeit. In der Ebene gibt es zwar Lehm und Sandböden, die sich über den Kies- und Geröllablagerungen der zahlreichen Flüsse und Bäche gebildet haben. Zum Gebirge hin findet sich aber eine breite Löß- und Lehmbodenschicht, die bis hoch an den Vorhügeln emporsteigt und den Anbau auch der empfindlicheren Kulturpflanzen ermöglicht. Auf diesen Böden pflanzt der elsässische Bauer seinen Weizen und Roggen, Gerste und Hafer; besonders groß ist die Bebauungsfläche für Weizen und Hafer. Hier gedeiht auch der Mais, der Tabak und der Hopfen. In der Ebene wird die Zuckerrübe gezogen. Auch gedeihen hier Futterpflanzen aller Art. Der schlammige schwere Boden, der sich vielfach in der Umgebung der Städte Basel, Mülhausen, Colmar, Straßburg vorfindet und aus Anschwemmung der Gewässer immer wieder seine Nahrung findet, isf für den Gemüsebau im kleinen und großen besonders geeignet. Salate, Spinat, Karotten, Sellerie, Schwarzwurzeln, Erbsen, Zwiebeln find Lauch, Gurken usw. finden hier ihr besonderes Gedeihen. Durch Verwendung der städtischen Fäkalien kann der Feld- und Gemüsebau noch intensiviert werden. Auch zu Sonderkulturen findet sich Anlaß. So wird in Horburg bei Colmar und in Hördt im Unterelsaß die Spargelkultur besonders gepflegt; in Krautergersheim der Anbau von Kohl. Die Obstbaumzucht kann in breitem Umfang durchgeführt werden. Alle Obstsorten gedeihen, auch die, die auf wärmeres Klima angewiesen sind. Äpfel, Birnen, Pflaumen, Zwetschgen, Kirschen, Mirabellen und Pfirsiche bringen reiche Ernten. Auf den Talsohlen der Vogesen und teilweise auch am Rhein entlang und in der Ebene finden sich gut bewässerte Wiesen. Die Gemeinden verfügen über größere Allmenden. Auf den Bergkuppen der Hochvogesen breiten sich weite Wasenflächen aus als Viehweiden. Den größten Reichtum des Landes bilden seine Weinberge, die sich nicht nur in den Hügellagen, auf den Lößterrassen von Mülhausen bis Weißenburg ausbreiten, sondern auch in die Ebene vorgedrungen sind bis zu 'den Haardtböden von Ensisheim und Markols- heim. Es werden nicht nur die gewöhnlichen Traubensorten gepflanzt wie die Süßlingstraube, Gutedel, Knip- perle, Silvaner, Trollinger und Olber, sondern auch Edelgewächse wie der Riesling, der Traminer, de* Klev- ner, der Tokaier, der Ruhländer und der Muskateller. Das sonnige Klima läßt die Traube voll ausreifen (sie bleibt oft bis Anfang November hängen) und verleiht dem Wein ein starkes Feuer (hoher Alkoholgehalt). Derselbe kann sich daher in seinen verfeinerten Sorten mit den besten Rheinweinen in eine Linie stellen. Unter den bekannten Weinorten sind besonders zu nennen: im Unterelsaß Wolxbeim mit seinem Riesling, Barr und Heiligenstein mit den Klevnern, im Oberelsaß Rappoltsweiler und Reichenweier mit ihrem Riesling und Muskateller. Bekannt ist das Sprüchlein: Zu Tann im Rangen, zu Gebweiler in der Wannen, zu Türkheim im Brand wächst der beste Wein im ganzen Land. .Aber gegen den Reichenweierer Sporen haben sie alle das Spiel verloren. Ergänzt wird diese Bodenkultur durch den reichen Wald best and, der etwa ein Drittel der Bodenfläche umfaßt. Die Verwitterungsböden geben dem Holzwuchs günstige Bedingungen. Bemerkenswert und durch das sonnige Klima erklärlich ist das Überwiegen der Laubholzwaldungen gegenüber den Nadelhölzern. Im übrigen finden sich in den Wäldern alle Bäume, die auch in Deutschland heimisch sind; besonders zu erwähnen sind wohl die, größeren Bestände an Edelkastanien. Das Holz findet in der Wirtschaft die vielfältigste Verwendung. Der Waldbestand ist natürlich am ausgedehntesten im Gebirge. Jedoch finden sich besonders im Unterelsaß auch große Bestände in der Ebene (Hagenauer Forst). Die Abfuhr im Gebirge erfolgt auf besonders gebauten- Holzschlitten. Bereichert wird diese natürliche Fülle von Wirt- schaftsmögliclikeiten noch durch die Bodenschätze, die" sich in großer Zahl im Innern der Erde finden. Allerdings die für die neuzeitliche Entwicklung der Wirtschaft wichtigsten Rohstoffe, nämlich Kohlen und Eisen, finden sich im Elsaß nur in ganz unbedeutenden Mengen. Dagegen bieten die Gesteine wertvolle Grundstoffe. Aus den mächtigen Lagern von Vogesen- Sandstein werden die schönen gelben und roten Sandsteine gebrochen, aus denen die wundervollen gotischen Kirchen des Elsasses erbaut sind. Andere Steinbrüche liefern unermeßliche Mengen von Bau- und Pflastersteinen und Beschotterungsmaterial, Gehsteigrandsteine usw. Die Ton-, Mergel- und Lehmerde sowie die Gipslager und Gipsgruben liefern Grundstoffe für das Baugewerbe, Ziegel, Backsteine usw. Außerdem wird die Tonerde auch zur Herstellung von Haushaltsgeräten verwendet. An Erzen gibt es nur in den Vogesentälern von Schnierlach, Markirch, Urbeis und Thann kleine Vorkommen von Kupfer, Eisen und Manganerzen; auch Zink, Silber und Bleierze werden gefunden. Außerdem kommen auch Arsen, Antimon, Schwefel und Alaunerze in verschiedenen Formationen vor. An Mineralien sind besonders zu erwähnen: Flußspat, Braunspat, Kalkspat und Schwerspat. Wirtschaftlich von besonderer Bedeutung sind nur zwei mineralische Vorkommen: einmal das Erdöl und der Asphalt im Kreise Weißenburg, in der Umgegend von Pecheibronn und Sulz unterm Wald. Hier bietet sich Gelegenheit zu bergbaulicher Tätigkeit. Das Rohöl wird aus Bohrlöchern oder mittels Schächten gewonnen und in Raffinerien gereinigt. Zum Teil wird es als Petroleum verwendet, zum Teil auch als Schmieröl. Die sandigen Abfälle werden noch als Heizmaterial benützt. Das zweite Mineral, das wirtschaftlich lange Zeit vollkommen bedeutungslos blieb, dann durch einen Zufall entdeckt wurde und für die Wirtschaftsentwicklung des Elsasses eine einschneidende Bedeutung bekam, war das Kali. Es findet sich in einer starken Nr. 15 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUN G I r C?tiduflcic- und ^andelöfammcr 6traßburg. •Aus der Bodenbeschaffenheit, wie wir sie oben ge schildert haben, ergibt sich von selbst, daß die Land- Mächtigkeit in der Gegend von Mülhausen illaufwärts bis Regisheim und besteht aus zwei übereinanderliegenden Kalilagern. Das untere Lager bedeckt eine' Fläche von rund 172 qkm, das obere Lager eine solche von 84 qkm. Das untere Lager hat eine Durchschnittsmächtigkeit von etwa 4,147 m, ist aber von tonigen Schieferschichten durchzogen, so daß die reine Mächtigkeit nur etwa 8,5 m beträgt. Das obere Lager ist . frei von Schieferschichten, hat aber nur eine durchschnittliche Mächtigkeit von 1,16 m. Das untere Lager enthält etwa 608000 cbm Fördersalze, das obere Lager schließt etwa 97000 cbm Fördersalze in sich. Der Kaligehalt der anstehenden Salze ist sehr verschieden, er schwankt zwischen 14% und 22%. Der Wert des gesamten Kalifeldes beziffert sich nach vorsichtiger Schätzung auf etwa 35—40 Milliarden Reichsmark. Dieses Vorkommen wurde erst 1904 durch Zufall entdeckt. Es hat für die wirtschaftliche Entwicklung des Elsasses bis dahin keine Bedeutung gehabt,' sie aber nachher um so stärker beeinflußt. Von Bedeutung für die Wirtschaft des Elsasses waren schließlich auch die zahlreichen Verkehrswege, von denen es durchzogen wird. Der Rhein, die große Wasserstraße, verband es unmittelbar mit dem Meer und bot in seinem Gefälle auch die Möglichkeit für weitere Ausnutzung, insbesondere die Gewinnung von elektrischer Kraft. Die kleinen Flüsse, die von der Wasserscheide der Vogesen talabwärts dem Rhein zustreben, waren nicht nur für den Fischfang bedeutsam, sondern erleichterten auch die Gründung von industriellen Anlagen der verschiedensten Art durch Ausnutzung ihres Gefälles. Schiffbar waren dieselben, mit Ausnahme der 111, nicht. Die Rheinebene, die die Verbindungsstraße zwischen dem nördlichen und südlichen Europa darstellte, mußte für Handel und Wandel von größter Bedeutung werden, wie ja auch die Hauptstadt des Landes, Straßburg, ihren Namen der Lage an der Hauptverkehrsstraße verdankt. Wirtschaft die Grundlage des elsässischen Wirtschaftslebens ist. Eine wohlhabende selbstbewußte Bauernschaft wohnt in,den Dörfern und kleinen Städtchen am Rande der Vogesen. Die Betriebe sind meist nur Mittelbetriebe, geben aber der Familie ein gutes Auskommen auf der angestammten Scholle. Zwei Drittel der Bauernbetriebe haben nur bis zu 20 ha Boden; nur etwa 10 % sind Großbetriebe. Die Betriebe sind zumeist nicht auf ein Erzeugnis spezialisiert^ sondern umfassen alle bäuerlichen Betriebsarten. Die Bewirtschaftungsweise des Ackerbaues vollzieht sich im großen und ganzen nach den Grundsätzen der Dreifelderwirtschaft, wobei jedoch der größte Teil des Brachfeldes mit Futterkräutern und Hackfrüchten bestellt wird. Getreide und, Kartoffeln werden nicht nur für den Eigenbedarf, sondern auch für den Verkauf gepflanzt, wenn auch die Erzeugung für die Versorgung der Bevölkerung nicht ausreicht. An Handelsgewächsen werden Tabak, Zuckerrüben gezogen; Obst kommt zumeist nur auf den heimischen Markt. Auch der Weinbau wird meistens nur im Zusammenhang mit den übrigen Kulturarten getrieben. Nur ausnahmsweise haben sich einzelne Ortschaften, wie z. B. Reichenweier, ganz dem Weinbau gewidmet. Neben dem Ackerbau wird in großem Umfang auch die Tierzucht betrieben; die Pferdezucht mehr im Unterelsaß, die Rindviehzucht mehr im Oberelsaß. Unter dem Rindvieh steht voran der gelbe bis rotgelbe Landschlag mit Simmentaler Kreuzung, der gut im Zug, leicht zu ernähren, von guter Gesundheit und mastfähig ist. Auf den Weiden der Hochvogesen wird die Vogesenrasse bevorzugt, ein schwarz und weiß gefleckter Rindviehtyp. Neben dem Großvieh findet sich auch die Zucht von Schafen, Ziegen, Kaninchen und Hühnern, doch werden auf diesem Gebiet keine Sonderleistungen gezeitigt. 162 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 Neben diesen bäuerlichen Wirtschaften und zum Teil auf sie gestützt haben sich dann die gewerblichen Berufe entwickelt. Insbesondere hat das Handwerk im Elsaß einen goldenen Boden gefunden. Seine Bedeutung war besonders im Mittelalter sehr groß. Damals spielten die Innungen und Zünfte in den Städten auch politisch eine entscheidende Rolle. Sie schlossen die einzelnen Berufszweige nach festen Statuten zusammen, wiesen ihnen bestimmte Straßen zu Wohnzwecken und für die Berufsausübung an und übten die Verwaltung von der Zunftstube aus, die auch gleichzeitig einem tüchtigen Umtrunk diente. In Straßburg z. B. gab es 20 Zünfte mit 83 veschiedenen Berufen. Sie hatten ein eigenes Standesgericht und hielten auf zünftiges Verhalten bei Meistern, Gesellen und Lehrlingen. Sie bestimmten die Ratsherren und teilten sich mit den Adelsgeschlechtern in die Regierung der Stadt. Damals war Straßburger Pergament weit und breit berühmt, die Geschützgießerei in der Finkmatt versorgte ganz Deutschland mit Mörsern und Kanonen; die Straßburger Zinngießer, die Colmarer Silberschmiede, die Glockengießer in der Barbaragasse in Straßburg trugen den Buhm ihrer Produkte in alle deutschen Lande. Die Namen der Straßen der Altstadt erinnern noch an die damalige Glanzzeit der Zünfte, so die Goldschmiedgasse, die Zimmerleutgasse, die Blauwalkergasse, der Gerbergraben, die Schuhmachergasse, die Müllergasse, die Kuttelgasse, der Schiffleutstaden, die Tüncherstubgasse und andere. Aus den Rohstoffen der Erde und den Erzeugnissen des Bodens schufen die Handwerker die nötigen Nahrungsmittel, Werkzeuge und Einrichtungen, die für ein menschenwürdiges Leben erforderlich waren. Besonders viel Fleiß wurde auf die Ausgestaltung eines schönen Hauses und Hausrats verwendet. In zweiter Linie kam dann der Bau und die Ausschmückung der Kirchen, an dem sich die ganze Stadt beteiligte. Wenn auch die Bedeutung des Handwerks in den späteren Zeiten nachließ, so blieb doch die Erinnerung daran im elsässischen Handwerksstand immer lebendig und damit zugleich seine Anhänglichkeit an deutsches Wesen und deutsche Gediegenheit. In das neue Zeitalter der Industrie und des Kapitalismus trat das Elsaß mit nur schwacher Rüstung ein. Es fehlten ihm vor allen Dingen, wie bereits oben bemerkt, die bestimmenden Grundstoffe, nämlich Eisen und Kohle. Jedoch wußte es durch die Klugheit und den Unternehmungsgeist seiner Bewohner diese Schwäche zu überwinden und sich gegenüber der Konkurrenz von anderen Landstrichen, die von der Natur besser ausgerüstet waren, zu behaupten. Zunächst entwickelte es diejenigen Industrien, für welche es in seinem eigenen Bereich die Grundstoffe fand. Dies waren in erster Linie die Nahrungs- und Genußmittelindustrien. Eine große Zahl von Handelsmühlen wurde mit neuzeitlichen Einrichtungen versehen und zu mustergültigen Betrieben ausgestaltet (wie z. B. die Illkireher Mühlenwerke). Die Teigfabrikation faßte Fuß, Stärkefabriken wurden gegründet, eine Rübenzuckerindustrie entstand, Obst- und Gemüsekonserven wurden fabrikmäßig eingemacht, Sauerkräutfabriken verarbeiteten die reichen Kohlerzeugnisse von Krautergersheim. Geispolsheijn usw. Essig -und Senffabriken traten auf den Plan. In Straßburg gewann besonderen Ruf die Straßburger Gänseleberpastetenfabrikation, die einen Export nach allen Gegenden Europas entwickelte. Aus den Milchprodukten wurde der bekannte Münsterkäse gewonnen. Um die Stadt Straßburg herum wurden in Königshofen, Kronenburg und Schiltigheim große Bierbrauereien angelegt, desgleichen Branntweinbrennereien und Likörfabriken. Die Tabakfabrikation wurde besonders gepflegt in der Kaiserlichen Tabakmanufaktur und in der Elsässischen Tabakmanufaktur. Die darin hergestellten Zigaretten, die Rothändle, genossen weiteste Verbreitung. Besonders günstig war die Lage auch für das Baugewerbe, da sämtliche Rohstoffe im Lande vorhanden \faren. Die Bautätigkeit war daher im Elsaß sehr rege. Das Streben nach dem eigenen Haus ging durch die ganze Bevölkerung und führte schon sehr früh auch zur Herstellung von Arbeitersiedlungen und Kleinhäusern. Die Tätigkeit des Baugewerbes wirkte befruchtend auf die gesamte Kleinindustrie des Landes. Auch die Industrie der Holz- und Schnitzstoffe ließ sich unschwer der neuen Zeit anpassen. Eine große Zahl von Sägemühlen sorgte für die Ausbeutung von Waldungen. Parkettfabriken, Möbelfabriken und Fabriken für Holzwerkzeuge gewannen besonders in Straßburg einen weithingehenden Ruf. Auch Drehereien und Schnitzereien wurden gepflegt, besonders die Fabrikation von Tabakpfeifen. Von jeher bedeutend war auch die Lederindustrie, die sich aufbaute auf den Vorzüglichen Ergebnissen der Gerbereien. Besonders umfangreich w T aren die Fabriken in der Umgegend von Straßburg, insbesondere in Lingolsheim. Diese Industriezweige hätten indessen nicht genügt, um für die Bevölkerung hinreichende Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen und den Wohlstand des Landes aufrechtzuerhalten. Dies wurde nur erreicht durch die Entwicklung und sozusagen Neugründung der Textilindustrie, die sich besonders in Mülhausen ausbreitete und von dort in die oberelsässischen Teile von Masmünster, Tann, Gebweiler, Münster und Markirch hineingetragen würde. Ihren Ausgang nahm sie beim Zeugdruck. Von hier aus entwickelte sich die Baumwollspinnerei ünd -Weberei, mit der sich die Stoffdruckerei verband. Später kam dann die Wollspinnerei und -Weberei (Kammgarnspinnerei) und Zwirnerei für Seide und Baumwolle hinzu. Der Herstellungsmöglichkeit nach behielt die Druckerei und die mit ihr zusammenhängende Bleicherei, Färberei und Appretur die Führung. Durch die hohe Güte und den Geschmack der Erzeugnisse fanden diese reißenden Absatz. Die Namen Köehlin, Dollfuß und Schlumberger haben sich in dieser Industrie verewigt. In Logelbach bei Colmar wurde die große Fabrik Herzog gegründet. Ein besonderes chemisches Institut in Mülhausen hatte die Aufgabe, die wissenschaftlichen Ergebnisse der Chemie für die neue Industrie nutzbar zu machen. Zahlreiche Farbstoffe und Farbmischungen wurden entdeckt, neue Fixierungsmittel der Farben erfunden, die Rasenbleiche durch die Chlorbleiche ersetzt und schließlich mittels der Anilinfarben Tönungen von nie geahnter Pracht erreicht. Zahllose Entdeckungen begründeten den Weltruf der oberelsässischen Zeugdruckerei, in deren Dienst Chemiker und Koloristen wie Haußmann, Bartholdi und andere wirkten. Zur Verbesserung der Spinn-, Web- und Druckmaschinen gliederte sich der Textilindustrie eine leistungsfähige Maschinenindustrie an. Mit ihrer Hilfe gelang es, die Spinnerei- und Webereimaschinen in glei-i eher Güte und Vollendung wie in Frankreich und England herzustellen. Die bedeutendste dieser Gründungen war die Elsässische Maschinenbaugesellschaft, die auch heute noch besteht. Außer Spinnerei- und Weberei Wi'i.Hp i lWWff W ffWl Nr. 15 BADISCHE WIBTSCHAFTS-ZEITUNG 168 maschinen fabrizierte sie auch Dampfmaschinen, Dampfkessel und Lokomotiven, ferner Eisenbahnmaterial und Werkzeugmaschinen. An diese Industrien schlossen sich dann die Industrien der Metallverarbeitung an, unter denen besonders zu erwähnen wären: die Zinngießereien, Eisengießereien und die Glockengießereien. Hinzu kamen noch die chemischen Industrien sowie die Industrie der Heiz- und Leuchtkörper. Auch für die spätere Entwicklung der Fahrzeugindustrie, insbesondere der Automobilindustrie, waren besonders günstige Bedingungen im Elsaß gegeben dadurch, daß die Rohstoffe zum großen Teil im Lande selbst vorhanden waren oder aus der Nähe beschafft werden konnten und daß eine sehr entwickelte Eisen Verarbeitungsindustrie sich vorfand. Ebenso war auch der Boden für die Gründung einer Flugzeugindustrie vorbereitet. Die Verteilung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Produkte oblag einem Handelsstand, der durch jahrhundertelange Tradition geschult und an große Gesichtspunkte gewohnt war. Ein Sinn für das Gediegene und Praktische, der mit der konservativen Art der Bevölkerung harmonierte, hielt ihn vor dem Vertrieb von Schund- und Schleuderwaren ebenso zurück wie von ausschweifendem Luxushandel. Im Vordergrund stand auch hier der Handel mit landwirtschaftlichen- Produkten, mit Getreide, Sämereien, Tabak, Hopfen, Vieh. Besonders hervorzuheben ist der Handel mit Wein, der großenteils in den Händen der sogenannten „Weinsticher“ lag, die ihrerseits mit den großen Weinhandlungen des Landes in Verbindung standen, aber auch unmittelbar an die Verbraucher lieferten. Solche großen Weinhandlungen befanden sich in Straßburg, Kaisersberg, Colmar, Mülhausen und St. Ludwig. Auch mit ausländischen Weinen wurde ein reger Handel getrieben. Für die Erzeugnisse der Textilindustrie gab es eine größere Anzahl von Großhandelsgeschäfte» in Mülhausen und Colmar. Im übrigen war für den Einzelhandel kennzeichnend das Überwiegen des Kleinbetriebs, der in einfacher Aufmachung ohne große Reklame oft im eigenen Hause möglichst mit eigenen Arbeitskräften ein Geschäft durchführte, das sich durch persönliche Verbindung mit der Kundschaft und den Vertrieb erstklassiger Waren in hohem Ansehen erhielt. Die Geschäfte blieben oft durch Generationen bei derselben Firma. Zum Zwecke erstklassiger Warenbelieferung hatten sich auch zahlreiche Spezialgeschäfte herausgebildet. Auch das Wandergewerbe, besonders in Textilwaren, war stark verbreitet. Engere Zusammenschlüsse der einzelnen Handelszweige gab es im Getreide-, Vieh- und Weinhandel. Wie überall war auch im Elsaß der Viehhandel und die Handelsvermittlung zum größten Teil in den Händen von Juden. Auch in der übrigen Wirtschaft spielten sie eine nicht unbedeutende Rolle. Die Lage des Landes als Mittlerland zwischen Nord und Süd, West und Ost, mußte notwendigerweise eine starke Ausbildung der Verkehrswege mit sich bringen. Der Rhein war der beste Wasserweg bis zum Meer. Schiffahrtskanäle brachten die Verbindung mit der Rhone und der Marne. Der Straßburger Hafen ließ sich zum Umschlagshafen großen Stiles ausbäuen. Ein reiches Eisenbahnnetz mit zahlreichen Nebenlinien brachte auch, die Täler mit den größeren Handelszentren in Verbindung. So waren die Möglichkeiten für Rhein- und Kanal - Schiffahrtsunternehmungen sowie für ausgedehnte Speditions- und Lagereibetriebe gegeben. Auf den gut instand gehaltenen Straßen hatte von jeher das Fuhrgewerbe gute Verdienstmöglichkeiten gefunden. Dagegen ließ der Fremdenverkehr lange zu wünschen übrig. Die Vogesen wurden erst spät erschlossen. Es fehlte an bequemen Wegen und Unterkunfts- und Übernachtungsmöglichkeiten. Nur in den Städten, besonders in Straßburg, fand ein reger Reiseverkehr statt. In den gut geführten Herbergen und Gasthäusern fanden die Fremden behagliche Unterkunft und gute Verpflegung. Die elsässische Küche war wegen ihrer vorzüglichen Zubereitung berühmt. Trotz vieler Kriege und Verwüstungen, die über das Land hereiijbrachen, war und blieb das Elsaß ein reiches Land. Der Wohlstand von Generationen suchte seine Anlagen bei einem mit der einheimischen Geschäftswelt und Industrie verwachsenen Bankgewerbe. An der Spitze standen die Straßburger Banken, die die Kreditmittel des Landes in ihren Händen vereinigten. Für besondere Zwecke der Mülhauser Textilindustrie waren die Mülhauser Banken ins Leben gerufen worden. Die Zuführung fremden Kapitals und die Verbindung mit dem deutschen und französischen Wirtschaftsfaum besorgten Niederlassungen der deutschen und französischen Großbanken. Daneben gab es eine große Anzahl von Privatbankiers, die sich im Publikum eines besonderen Vertrauens erfreuten. Sparkassen und Kreditgenossenschaften wurden schon sehr früh für die Bedürfnisse des Mittelstandes ins Leben gerufen. Das Bild, das die elsässische Wirtschaft in ihrem normalen Zustand bietet, macht einen wohltuenden Eindruck. Sie ruht auf gesunder Grundlage, ist wohl ausgeglichen und ausbaufähig. Ihr Schwerpunkt liegt in den natürlichen Hilfsquellen des Landes und den mit ihnen in Verbindung stehenden gewerblichen und industriellen Unternehmungen. Die hinzugekommenen Umsatzindustrien (Textilindustrie) stützen sich auf ein reiches Rohstoffangebot, billige Zufuhren, billige Arbeitskräfte, vervollkommnete Arbeitsverfahren, einheimischen Kredit und natürliche Absatzmöglichkeiten in dem deutschen und französischen Wirtschaftsraum. Schon die Aufzählung dieser Voraussetzungen läßt erkennen, daß sich dem Gedeihen dieser Unternehmungen allerhand Schwierigkeiten in den Weg stellen konnten. Tatsächlich haben diese Industrien auch im Laufe der Jahre schwere Krisen durchzumachen gehabt. Dem elsässischen Unternehmertum ist es aber noch immer gelungen, aller Schwierigkeiten, mochten sie auf wirtschaftlichem oder politischem Felde auftreten, Herr zu werden und sich der jeweiligen Lage anzupassen. Ein Überblick über die Entwicklung der elsässischen Wirtschaft in den Jahren 1870 bis 1940, der sich an die vorliegende Darstellung anschließen soll, wird dies im einzelnen bestätigen. Es ist daher damit zu rechnen, daß die elsässische Wirtschaft nach einer Periode des Übergangs in der Lage sein wird, an dem deutschen Wirtschaftsleben wieder tatkräftigen Anteil zu nehmen und ihre Stellung im rheinischen'Wirtschaftsraum wieder einzunehmen und zu behaupten. Uü(ffid)tnal>mc int Perfekt ift Jfusfctud 5er t>oH&gemeinfd)aft! 164 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 Das Strafrecht der Reichstreuhänder der Arbeit i Von Regierungsrat Dr. J. Huggle, Konstanz'. Die Reichstreuhänderverwaltung läßt sich aus dem heutigen Wirtschaftsgefüge Deutschlands nicht mehr wegdenken. Die Zuständigkeiten dieser Verwaltung sind außerordentlich mannigfaltig *). Dementsprechend haben die Reichstreuhänder der Arbeit ein weites Feld der Eingriffsmöglichkeiten, die sich sowohl auf ganze Wirtschaftsgruppen, wie auf Betriebe und Einzelpersonen, sei es Betriebsführer oder Gefolgschaftsmitglieder, erstrecken. Im Wesen einer Rechtsverfassung liegt es, daß hinter den Geboten und Verboten Strafvorschriften stehen, die die Durchsetzbarkeit garantieren. So sind auch den Reichstreuhändern zur geregelten Durchführung ihrer Aufgaben Strafbefugnisse eingeräumt, teils mittelbar, teils unmittelbar. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I "'S. 45), das Grundgesetz der Reichstreuhänderverwaltung, enthält in § 22 die Bestimmung, daß auf Antrag des Reichstreuhänders mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnisstrafe oder mit beiden Strafen belegt wird, wer schriftlichen allgemeinen Anordnungen des Reichstreuhänders, die dieser in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erläßt, wiederholt vorsätzlich zuwiderhandelt. Hierher gehören beispielsweise fortgesetzte vorsätzliche Verstöße gegen Tarifordnungen, u. U. Vertragsbrüche 1 2 ). Zuständig für die Aburteilung sind die. ordentlichen Gerichte. Der Reichstreuhänder ist in diesem Verfahren nur als Antragsteller beteiligt. Im Gegensatz hierzu steht seine Stellung im Ehrengerichtsverfahren, das in diesem Zusammenhang wenigstens zu streifen ist. § 36 AOG bestimmt, daß gröbliche Verletzungen der durch die Betriebsgemeinschaft • begründeten sozialen Pflichten als Verstöße gegen die soziale Ehre, von den Ehrengerichten gesühnt werden. Hervorgehoben sei nur die Bestimmung des § 36 Ziff. 3 AOG, nach der hartnäckiges Zuwiderhandeln gegen schriftliche Anordnungen der Reichstreuhänder im Ehrengerichtsverfahren verfolgt werden können. Interessieren dürfte aber ein kleiner Überblick über die bisher in diesem Verfahren ergangenen Urteile. So mußten die Ehrengerichte bzw. der Reichsehrengerichtshof u. a. in folgenden Fällen einschreiten: wegen Einstellung von Lehrlingen trotz fehlender Ausbildungsbefugnis und wegen untertariflicher Entlohnung; wegen Nichteinreichung eines Vorschlags für die Berufung von Vertrauensmännern trotz Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit. Weiterhin'erfolgten Verurteilungen im Ehrengerichtsverfahren wegen untertariflicher Entlohnung, wegen Nichtablieferung von Versicherungsbeträgen, wegen Überschreitung des Züchtigungsgesetzes gegenüber Lehrlingen, wegen Nichtbeantwortung von Schreiben des Reichstfeuhänders, wegen Nichtkleben von Urlaubsmarken, wegen Verweigerung des deutschen Grußes u. a., im einzelnen sei auf die Zusammenstellung der Kallee’schen „Arbeitsrechtskartei“ unter „Ehrengerichts-Rechtssprechung“ verwiesen. Die ehrengerichtlichen Strafen sind: Warnung, Verweis, Ordnungsstrafe in Geld bis zu 10 000.— RM., Aberkennung der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein oder das Amt eines Vertrauensmannes auszuüben, Entfernung vom bisherigen Arbeitsplatz. Im Ehrengerichtsverfahren tritt der Reichstreuhänder der Arbeit als Ankläger auf. Er hat in diesem Ver1 ) Vgl. Jiierzu den Artikel des Verfassers in Heft 2/1940 dieser Zeitschrift. 2 ) Vgl. hierzu den Artikel des Verfassers in Heft 6/1940 dieser Zeitschrift. fahren also eine der Stellung des Staatsanwalts im ordentlichen Strafverfahren ähnliche Stellung inne. Ein und dieselbe Handlung kann, darauf sei besonders hingewiesen, sowohl ehrengerichtlich wie strafrechtlich verfolgt werden. Weitere Strafbefugnisse wurden den Reichstreuhändern mit der Lohngestaltungs- Verordnung vom 25. Juni 1938 (RGBl. I S. 691) eingeräumt. § 2 dieser Verordnung bestimmt, daß mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, wer den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit zuwiderhandelt oder sie umgeht. Die Straftatbestände dieser Rahmen-Verordnung sind für das Wirtschaftsgebiet Süd west in der Anordnung zur Sicherstellung einer ständigen Lohnentwicklung vom 20. März 1939 26 Juni 193 9 " ^ m “ ic ^ e Mitteilungen des R. T. H. für Südwestdeutschland 1939, Heft 7 und 13) enthalten. Es handelt sich hierbei um Verbot der Werbung durch Locklöhne, Verbot der Abwerbung, von Arbeitskräften, Anordnungen zum Schutz gegen Vertragsbruch, Anordnungen zur Sicherstellung einer stetigen Lohnentwicklung. Im einzelnen muß auf die Anordnung verwiesen werden. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichstreuhänders ein und erfolgt durch die ordentliche:^ Strafgerichte. Die Kriegswirtschafts-V erordnung (K- WVO) vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609) sieht zum erstenmal ein Ordnungsstrafrecht- der Reichstreuhänder und Sondertreuhänder insofern vor, als mit einer Ordnungsstrafe belegt werden kanji, wer Löhne und Gehälter entgegen den Vorschriften des Abschnitts III der Kriegswirtschafts-Verordnung verspricht oder gewährt oder sich versprechen oder gewähren läßt. In gleicher Weise wird bestraft, wer günstigere sonstige Arbeitsbedingungen fordert oder gewährt, als nach der Kriegswirtschafts-Verordnung zulässig ist. Bei schwerer Zuwiderhandlung sind die Strafen Gefängnis oder Zuchthaus. In diesen Fällen ist ein Antrag des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders erforderlich. Auf Grund der Kriegswirtschafts-Verordnung, Ab-' schnitt V § 29 wurden zur Ergänzung und Durchführung des Abschnitts III die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Kriegswirtschafts-Verordnung vom 2. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2370) erlassen, die das O r d - nungsstrafrecht der R e i chstreuhänder regeln. Diese Bestimmungen räumen den Reich4treu- händern ein' unmittelbares Ordnungsstrafrecht bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Abschnitts III der KWVO (s. o.), sowie bei Zuwiderhandlungen gegen ihre schriftlichen Anordnungen (allgemeine und Einzel anordnungen), die sie auf Grund des AOG und der Verordnung vom 25. Juni 1938 (s. o.) oder sonstiger Gesetze und Verordnungen erlassen. Der Reichstreuhänder hat also jetzt die Wahl, bei Zuwiderhandeln gegen seine schriftlichen Anordnungen^ Strafantrag nach § 22 AOG oder § 36 AOG Antrag auf ehrengerichtliche Verfolgung zu stellen oder aber von dem ihm unmittelbar eingeräumten Ordnungsstrafrecht Gebrauch zu machen. Er wird den letzteren Weg dann wählen, wenn eine rasche Strafverfolgung angebracht oder die Tat mit einer Geldstrafe ausreichend gesühnt erscheint. Hervorzuheben ist, daß die im Wege des Ordnungsstrafverfahrens verhängte Geldstrafe keine Kriminalstrafe darstellt. Zuständig für die Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist der Reichstreuhänder, der die Durchführung der Vorschriften oder Anordnungen zu überwachen hat. Nr. 15 BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG 165 Im Zuge des Ordnungsstrafverfahrens hat der Reichstreuhänder das Recht zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Aussageverweigerungsrecht besteht im Rahmen der Strafprozeßordnung, auf die verwiesen wird. Eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen steht dem Reichstreuhänder nicht zu. Er hat sich hierzu der Amtsgerichte zu bedienen. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe erfolgt durch Ordnungsstrafbescheid, in dem die strafbare Handlung, die verletzten Vorschriften und die Beweismittel anzugeben 'sind. Der Bescheid wird dem Betroffenen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über „Zustellungen von Amts wegen“ (mit Ausnahme einiger Bestimungen, vgl. § 4 der Bestimmungen) zugestellt. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung - Beschwerde beim Reichstreuhänder, der die Entscheidung erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll einzulegen. Der Reichstreuhänder hat der Beschwerde nachzukommen, falls er sie für begründet hält; andernfalls hat er sie an den Reichsarbeitsminister weiterzuleiten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann der Reichsarbeitsminister anordnen, daß die Vollstrek- kung des angefochtenen Bescheids auszusetzen ist. Der Reichsarbeitsminister entscheidet endgültig, u. U. auch zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Beitreibung der Strafe erfolgt durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung. Hervorzuheben ist die Bestimmung, wonach der Reichstreuhänder, falls zur ordnungsgemäßen Wahr-- nehmung der ihm obliegenden Aufgaben (auch außerhalb des Ordnungsstrafverfahrens) die Vernehmung einer Person erforderlich ist, die polizeiliche Vorführung anordnen kann, falls diese trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Die Strafverfolgung der mit einer Ordnungsstrafe zu ahnenden Handlung verjährt in drei Jahren, ebenso die Strafvollstreckung. Die Vierten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III der KWVO räumt dem Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst für die dem Gesetz zijr Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl. I S. 220) -unterstehenden Verwaltungen und Betriebe ein entsprechendes Ordnungsstrafrecht ein (Ausnahme s. Abs. 2 des § 1 a. a. O.). In diesem Zusammenhang sei noch die Frage der Strafbestimmungskonkurrenz behandelt. Wie schon oben äusgeführt, besteht an sich die Möglichkeit, neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch ein Ehrengerichtsverfahren wegen derselben Zuwiderhandlung durchzuführen. Hiervon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen sein. Dasselbe gilt für ein Ordnungsstrafverfahren neben einem Ehrengerichtsverfahren. Das Ordnungsstrafverfahren neben dem Antrag auf strafrechtliche Verfolgung soll nach einer Verwaltungsanordnung des Reichsarbeitsministers nicht Platz greifen. Abschließend sei noch erwähnt, daß die unter Strafschutz stehenden allgemeinen Anordnungen des Reichstreuhänders für das Wirtschaftsgebiet Süd Westdeutschland in den „Amtlichen Mitteilungen“ abgedruckt werden. Eine Berufung auf die Nichtkenntnis dieser Anordnungen wird bestenfalls eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung ausschließen. Da jeder im deutschen Arbeitsprozeß Stehende verpflichtet ist, sich um die seinen Beruf betreffenden Vorschriften zu kümmern, andernfalls ihm zum mindesten Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, so wird eine Bestrafung wegen fahrlässigen Zuwiderhandelns immer möglich sein. Ich verweise hierzu auf den Artikel von Oberregierungsrat Dr. Sturm, Berlin, im Reichsarbfeitsblatt 1939 II, S. 93. Hilfsmaßnahmen für die Unternehmen in den ehemals freigemachten Gebieten (nach dem Stand von Anfang August 1940). Die Reichsregierung hat zugunsten der Wirtschaft in den freigemachten Gebieten im Verlaufe des Krieges, und besonders seit Beginn der Wiederbesiedlung, in großzügiger Weise in einer Reihe von, Maßnahmen Hilfsmöglichkeiten geschaffen. Die hauptsächlichsten sollen in der folgenden Übersicht behandelt werden. Nähere Auskünfte sind bei den Industrie- und Handelskammern und bei den Wirtschaftsgruppen einzuholen. Zur Klarstellung sei vorausgeschickt, daß als „freigemachte“ Gebiete nur diejenigen gelten, für die durch eine amtliche Verfügung die wirtschaftliche Freimachung — also nicht nur die Evakuierung der Zivilbevölkerung — angeordnet worden ist. , 1. Unkosten der Freimachung und der Wiedereinräur niung der Wirtschaft. Ebenso wie die F reimachungskosten werden die Kosten für die Rückverbringung der gebor- \ genen Wirtschaftsgüter nach dem Heimatort aus Reichsmitteln erstattet. Anträge sind bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern zu stellen, bei denen die erforderlichen Vordrucke anzufordern sind, soweit dies noch nicht geschehen ist. Ist zu erwarten, daß das Erstattungsverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt, so können V orschüsse bewilligt werden. 2. Frachtstundung für Wiederbesiedlungsgut. Für den im Zuge der Wiederbesiedlung der ehemals freigemachten' Gebiete erfolgenden Rücktransport von Wirtschaftsgütern der gewerblichen Wirtschaft gewährt die Reichsbahn Frachtstundung.Die Stundung ist davon abhängig, daß die für den Berguhgs- oder Heimatort zuständige Industrie- und Handelskammer auf dem Frachtbrief bestätigt, daß die rückzuführenden Güter Wiederbesiedlungsgut sind. 3. Sachschäden. Das Reich ersetzt die Schäden, die infolge der Freimachung oder sonstiger Kriegseinwirkung an beweglichen Sachen oder Grundstücken entstanden sind". Voraussetzung ist zunächst die F eststellung dieser Schäden. Die zuständigen Behörden sind die Landratsämter. Die Sachschädenfeststellung und das Erstattungsverfahren wird längere Zeit erfordern. Die für die Instandsetzung und Wiedereinräumung benötigten Geldmittel können durch Sachschädenvorschüsse zum Teil bereitgestellt werden. 4. Reichswirtschaftshilfe. Um der Wirtschaft der freigemachten Gebiete die für die Wiedereinräumung und Wiederingangsetzung der Betriebe benötigten finanziellen Mittel in ausreichendem Maße und sofort zur Verfügung zu stellen, ist seitens des Reichs eine Sonderkreditaktion eingeleitet worden. Danach werden den heimkehrenden Betrieben über ihre Bankverbindung (Anträge sind an diese zu richten) reichsverbürgte Kredite zum Wiederaufbau in der Heimat, insbesondere zur Durchführung notwen- 166 BADISCHE WIBT8CHAFTS-ZEIT0NG Nr. 15 diger Reparaturen, zur Beschaffung von Einrichtungen, Geräten und Materialien, zur Finanzierung erteilter Aufträge, zur Deckung notwendiger Betriebsausgaben und dergleichen sowie zur Umschuldung langfristiger Verbindlichkeiten, zur Ablösung sonstiger fälliger Schulden, soweit der Schuldner zur Bezahlung infolge der Freimachung nicht in der Lage ist, eingeräumt. Hinsichtlich der Kreditkosten ist zu sagen, daß die bis 31. August ds. Js. auflaufenden Zinsen vorläufig dem Kapital zugeschlagen werden. In der Zwischenzeit wird eine endgültige Entscheidung über die Regelüng der Zinslasten ergehen. 5. Werkerhaltungshilfe. An Betriebe, die auf Grund amtlich angeordneter Freimachungsmaßnahmen im ehemals freigemachten Gebiet stillgelegt oder in ihrer Erzeugungsleistung wesentlich beeiüträchtigt wurden, können Beihilfen (Werkerhaltungshilfe) aus Reichsmitteln durch das Bezirkswirtschaftsamt V b gewährt werden. Anträge sind bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer in doppelter Fertigung einzureichen. Für die Beihilfen gelten folgende Richtlinien: A b g r.em zung der Beihilfegewährung. Beihilfen werden zur Erhaltung des Betriebs in dem Zustande, in dem er sich bei Ausbruch des Krieges befunden hat, sowie zur Erfüllung laufender, mit dem Betrieb zusammenhängender Verbindlichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmung gewährt, soweit die Aufwendungen nach dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Freimachung notwendig geworden sind. Aufwendungen zur Erhaltung der Substanzwerte. Beihilfen zur Erhaltung der Substanzwerte werden für folgende Aufwendungen gewährt: a) Aufwerfdungen, die für die notwendig gewordenen Reparaturen zur Verhinderung eines Verfalls von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen im freigemachten Gebiet gemacht werden müssen, b) Aufwendungen, die notwendig sind zur Instand-. haltung von stillgelegten Maschinen und sonstigen Anlagep, um sie vor vermeidbaren Schäden zu schützen, c) Aufwendungen für Löhne, Gehälter und sonstige Ausgaben in angemessener Höhe für die Wartung und Bewachung der still gelegten Anlagen des Betriebes, d) Aufwendungen sonstiger Art zur Erhaltung der stillgelegten Anlagen (z. B. Heizung, Beleuchtung, Entwässerung, Schutzanstrich usw.), e) Aufwendung für die Unterhaltung von Büros im Hinterland, die der Abwicklung und Aufreeht- erhaltung von Geschäftsbeziehungen des freigemachten Betriebes dienen; ausgeschlossen hiervor bleiben Aufwendungen für einen Ausweichbetrieb oder Teilausweichbetrieb. Soweit die unter a), b) und d) bezeichneten Instand-, haltungsarbeiten infolge der Verhältnisse im freigemachten Gebiet nicht von dem Betrieb auf eigene Kosten durchgeführt werden können und z. B. von den Betriebstrupps der Wirtschaftsbeauftragten für die Freimachung vorgenommen werden, hat die Zahlung der Beihilfen an die entsprechenden Stellen unmittelbar zu erfolgen. Ausgaben zur Erfüllung laufender mit dem Betrieb zusammenhängender Verbindlichkeiten. Beihilfen werden gewährt für: a) Ausgaben für Pensionen für die früheren Gefolgschaftsmitglieder, für Betriebskrankenkasse, Berufsgenossenschaftsbeiträge und ähnliche Einrichtungen für eine zusätzliche Gefolgschaftsversorgung, soweit sie auf Grund bestehender Verpflichtungen oder bisheriger Übung zu zahlen sind. Beihilfefähig sind ferner vom Unternehmer zu tragende Aufwendungen, die erforderlich sind zur Erhaltung des Bestands und der Leistungsfähigkeit dieser Einrichtung sowie zur Aufrechterhaltung von Anwartschaften solcher Gefolgschaftsmitglieder, die im Zeitpunkt der Stillegung des Betriebes in diesem beschäftigt waren. b) Ausgaben für notwendigerweise aufrechtzuerhaltende Patente, Lizenzen, Wettbewerbsvereinbarun- gen usw. c) Ausgaben aus Miet- oder Pachtverträgen über stillgelegte Maschinen oder sonstige bewegliche Gegenstände, soweit der Miet- oder Pachtzins auf ein angemessenes Maß zurückgeführt worden und die Aufrechterhaltung der Verträge wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Betrieb die Aufhebung notfalls im Wege des Vertragshilfeverfahrens herbeizuführen. Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn die Erhaltung des Betriebes oder der Anlagen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint. Für Beihilfen für die Bezahlung von Zinsen auf Forderungen, die auf dem Betrieb lasten, ist eine besondere Regelung in Aussicht gestellt. Anträge hierzu können im Rahmen der „Werkerhaltungshilfe“ nicht berücksichtigt werden. 6. Regelung der Schuldenabwicklung. Eine Verordnung vom 5. Juli ds. Js. hat zugunsten der Schuldner im freigemachten Gebiet (für Baden ist nur die Rede von der Stadt Kehl) eine allgemeine Stundung der Hypotheken und Grundschulden bis 1. September 1941 angeordriet. Die Zahlung von Tilgungsraten ist ebenfalls bis dahin ausgeseta-t. Gestundet sind ferner bis 1. März 1941 die Kapitalrückzahlungen von sonstigen Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, sofern diese für die Zwecke u. a. eines gewerblichen Betriebes oder Hauses oder einer Berufstätigkeit im freigemachten Gebiet vor der Freimachung auf genommen wurden. Das Amtsgericht kann bei unbilliger Härte für den Gläubiger, unter Abwägung der Verhältnisse der Parteien, auf Antrag eine andere Regelung treffen. Auch die Zinsen für die Zeit vom 1. September 1939 bis 28. Februar 1941 werden gestundet. Die Stundung endet .vorzeitig, wenn der Schuldner Entschädigungszahlungen aus Reichsmitteln mit der Auflage erhält, sie zur Bezahlung der gestundeten Zinsen zu verwenden. Wichtig ist noch besonders, daß V erzugszinsen für die Zeit zwischen Freimachung und dem 31. August 1940 nicht gefordert werden können . In diesem Zusammenhang sei erneut (vgl. die Ausführungen im 2. Dezember-Heft 1939 Nr. 24 der BWZ.) auf die Verordnung über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe vom 30. November 1939 hingewiesen, die zwar für das ganze Reichsgebiet Geltung hat, auf Grund derer aber nicht zuletzt den Betriebei} der ehemals frei- gemaehten Gebiete gewisse Erleichterungen durch die Hilfe des zuständigen Amtsgerichts vermittelt werden können, soweit im Einzelfall die bisher behandelten Hilfsmaßnahmen keine Anwendung finden. Wesentlich wird hier besonders die Möglichkeit der Herabsetzung von Mieten durch Verfügung des Richters sein. Auch die Regelung und Abwicklung von Schuldverpflichtungen, die nicht unter die oben in ZifFer 6 erwähnte Verordnung vom 5. Juli 1940 fallen, kommt in Betracht. Voraussetzung ist in allen Fällen, daß die Hilfsbedürftigkeit des Unternehmens auf den Krieg und seine Auswirkungen zurückzuführen ist. Erhaltungswürdigkeit, 7. Die richterliche Vertragshilfe. Nr. 15 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 167 8. Mietbeihilfen. Den Betrieben des Handels, den Tankstellen- und Garagenbetrieben des ehemaligen freigemachten Gebietes wird die Verordnung über die Gewährung von Mietbeihilfen vom 80. Dezember 1939 besonders zugute kommen. Anträge sind bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe (Einzelhandel oder Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel) zu stellen, die auch die nötigen Vordrucke ausgibt. 9. Materialbeschaffung für den Wiederaufbau. — W aren Versorgung. Die Bereitstellung der für den Wiederaufbau und für die Wiederingangsetzung der Betriebe notwendigen Materialien ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit, außerhalb des Handels über das zuständige Landratsamt Baumaterialien aus Heeresbeständen zu beziehen. Verfügbar sind: Nägel, Türbeschläge, Fensterbeschläge, Fisch- und Langbänder, Schraubenwerkzeuge (leihweise), Baustoffe (Holz, Dachlatten, Bretter), Dachpappe, Eisenträger, Flacheisen, Rundeisen, Bolzen, Leichtbauplatten, Zement, Karbolineum. Größerer Bedarf an Backsteinen und Ziegeln wird von den Gemeinden in gesammelten Bestellungen der Wirtschaftskammer Baden, Bezirksausgleichsstelle für öffentliche Aufträge, aufgegeben, die dann über die Ziegelverteilungsstelle Baden eine entsprechende Zuteilung veranlaßt. Zur Deckung des Bedarfs an Eisen und Stahl für Instandsetzungsarbeiten, u. a. von gewerblichen Betrieben, hat das Bezirkswirtschaftsamt V b ein Sonderkontingent erhalten. Die Eisenzuteilung für den Wiederaufbau und für die Instandsetzung von Gebäuden geschieht aus einem weiteren Kontingent, das der Herr Badische Finanz- und Wirtschaftsminister — Wirtschaftsabteilung — verwaltet. Hinsichtlich der Beanspruchung von Kennziffern aus dem erstgenannten Kontingent gilt folgendes Verfahren. Gewerbliche Betriebe haben entsprechende Anträge in dreifacher Fertigung, Großhandelsbetriebe in zweifacher Fertigung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen, und zwar ist für jeden Lieferanten des benötigten Gegenstandes (Maschine u. dgl.) ein besonderer Antrag zu stellen. Die vom Lieferer verlangte Kontingentsmenge ist der Kammer durch Vorlage der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder der sonstigen Nachweise über die durch Kontrollnümmer zu beschaffende Eisenmenge zu belegen. Für den Einzelhandel und sonstige Bedarfsträger sind die folgenden Richtlinien des Bezirkswirtschaftsamts maßgebend. Hierbei wird es sich hauptsächlich um die Beschaffung von Haus- und Küchengeräten und Einrichtungen handeln, also um eiserne Fertigwaren, die üblicherweise vom Einzelhandel zu beziehen sind. Zur Ergänzung der Einzelhandelsläger in solchen Geräten, die üblicherweise stets auf Lager gehalten werden (Haus- und Küchengeräte), wird der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel vom Bezirkswirtschaftsamt je nach Bedarf ein Teilkontingent mit entsprechender Kontrollnümmer zur Verfügung gestellt, das auf die in Betracht kommenden Einzelhändler weiter verteilt wird. Für die übrigen Gegenstände aus Eisen (größere Gebrauchsgegenstände wie z. B. Herde), die der Einzelhändler nur gegen Kontrollnummern beschaffen kann und für die er von seiner Bezirksfachgruppe keine besondere Kontrollnümmer zugeteilt erhält, werden Kontrollnummern durch das Bezirkswirts^haf tsamt zugeteilt. Zu diesem Zweck hat der Einzelhändler die bei ihm eingegangenen, vom Landrat im Sachschädenfeststellungsverfahren den Geschädigten ausgestellten Waren-Gut- scheine.über Fertigwaren aus Eisen, getrennt nach Lieferanten,''unter Angabe der für die Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlichen Eisenmenge, disten- mäßig über die Wirtsehaftsgruppe Einzelhandel, Bezirksfachgruppe Baden, Eisenwaren, Elektro- und Hausgerät, dem Bezirkswirtschaftsamt wöchentlich zu melden. Dieses teilt hierauf die Kontrollnummern zu. Die Meldelisten müssen den Bestätigungsvermerk der Bezugsscheinausgabestelle tragen. 10. Warenbelieferung. Zur Sicherung der Warenanlieferung hat der Reichswirtschaftsminister in einem Erlaß vom 2. Juli 1940 angeordnet, daß unverzüglich eine umfassende Belieferungsaktion zugunsten der freigemachten Gebiete ' einzuleiten sei. Diese Maßnahme erstreckt sich auf sämtliche Waren. Zwei Formen des Warenbedarfs kommen insbesondere in Betracht: a) der Bedarf der Bevölkerung an solchen Waren, die für den persönlichen Gebrauch benötigt werden (Möbel, Haushaltungsgerät usw.), b) der Bedarf an Waren für die Beseitigung der umfangreichen Schäden, die infolge der Abwesenheit der Bevölkerung, insbesondere durch Witterungseinflüsse (Einfrieren der Wasserleitungen, Sturmschäden usw.) entstanden sind, z. B. der Bedarf an Werkzeug, Installationsmaterial, sanitären Einrichtungen usw. Die Lieferanten dieser Waren sind durch ihre Wirtschaftsgruppenentspre- chend verständigt worden und sind gehalten, Anträge von Unternehmen aus den ehemals freigemachten Gebieten sofort auszuführen. \ Sollten sich hier Schwierigkeiten einstellen, so ist umgehende Meldung des genauen Sachverhalts, unter Angabe der fraglichen Lieferfirma, an die zustäfl- dige Industrie- und Handelskammer oder Wirtsfhafts- gruppe geboten, damit für Abhilfe gesorgt werden kann. 11. Ausnahmegenehmigung auf dem Gebiete der Eisen- und Stahlbewirtschaftung. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl hat mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers unterm 30. Juli ds. Js. eine allgemeine Ausnahmegenehmigung des Inhalts erlassen, daß die Betriebe in den freigemachten Gebieten der Saarpfalz und der benachbarten Gebiete, also auch des badischen Freimachungsgebiets, von den Bestimmungen der Anordnung 1 des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung vom 11. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 109) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen (vom 16. Mai und 28. Juni 1940, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 112 und 149), sowie von den Vorschriften seiner Anordnung A4 vom 27. April 1940 mit sofortiger Wirkung freigestellt werden. In der Anordnung 1 war zur Erfassung der in den Eisen verarbeitenden Betrieben lagernden Eisenmehgen (Eisen- und Stahlmaterial, Halb- und Fertigwaren, die ganz oder teilweise aus Eisen und Stahl bestehen, mit verschiedenen Ausnahmen, ferner Nutzeisen), die infolge Umstellung der Betriebe auf Kriegsfertigung nicht mehr verarbeitet werden konnten oder durften, mit dem Stichtag 27. Mai 1940 eine allgemeine Beschlagnahme eines Teiles derselben verfügt worden. Eine Ausnahme galt für Unternehmen, die im Monatsdurchschnitt des Jahres 1939 weniger als 5 Tonnen an fraglicher Ware verarbeitet bzw. hergestellt hatten. Die beschlagnahmten Mengen waren, wie später bestimmt wurde, in Raten dem Schrotthandel als Schrott zur Verschrottung anzubieten und abzuliefern. In der zweiten Durchführungs-' Verordnung wurde den Unternehmen anheimgegeben, bestimmte Waren sta,tt an den Schrotthandel an den Eisen- und 'Stahlhandel bzw. an die Herstellerwerke zu veräußern. Statt der Veräußerung von Material wurde auch die Rückgabe nicht ausgenutzter Kontin- 168 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 gentsmengen mit Ausfuhrkennzeichnungen oder Kon- trollnummern an die Wirtschaftsgruppen für statthaft erklärt. Die Anordnung 4 enthielt für Unternehmen jeder Art eine Meldepflicht für bestimmte Fertigerzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Eisen und Stahl bestehen. Von den obigen Vorschriften, die hier nur kurz erwähnt werden können, konnten bisher nur im Einzelfall Ausnahmen bewilligt werden. Für die Betriebe der freigemachten Gebiete ist nunmehr aus naheliegenden Gründen eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Es ist zu erwarten, daß die von den obersten Reichsbehörden auf besondere Anweisung des Führers getroffenen Maßnahmen, von denen vorstehend die wichtigsten angeführt worden sind, den Wiederaufbau und das Wiederanläufen der Wirtschaft in den ehemaligen freigemachten Gebieten fördern und erleichtern werden. Merkblatt über den Einsatz von Kriegsgefangenen. 1. Anforderung: Kriegsgefangene (Kr.-Gef.) für die Landwirtschaft und für die gewerbliche Wirtschaft können nur beim zuständigen Arbeitsamt angefordert werden. Die Anforderung ist in vier Fertigungen einzureichen. Vordrucke sind beim Arbeitsamt erhältlich. Das Arbeitsamt leitet drei Fertigungen der Anforderung an das Landesarbeitsamt weiter, das zwei Fertigungen an das zuständige Kriegsgefangenenmannschaftsstammlager (Stalag) übermittelt. Das Landesarbeitsamt bestimmt den E.i nsatz auf Grund der vomReichsarbeitsministervorgeschrie- benen Reihenfolge. Das Stalag unterrichtet-das zuständige Arbeitsamt vor dem Abtransport der Kr.-Gef. zu den Arbeitsstellen, das seinerseits die Antragsteller benachrichtigt. Persönliche fernmündliche und schriftliche Rückfragen über den Zeitpunkt des Einsatzes sind daher zwecklos. Es ist für die Stalags bei der Kürze der Zeit kaum möglich, die Facharbeiter unter den Kriegsgefangenen herauszufinden. Es kann daher mit der Gestellung der angeforderten Facharbeiter zunächst nicht bestimmt gerechnet werden. Werden Facharbeiter, oder Fach- und Hilfsarbeiter angefordert, so ist eindeutig anzugeben, ob an Stelle der Facharbeiter nötigenfalls Hilfsarbeiter gestellt werden können, bzw. ob die Gesamtzahl der angeforderten Kr.-Gef. ohne Rücksicht darauf gestellt werden soll, ob ausreichend Facharbeiter vorhanden sind. Änderungen im Bedarf (Mehrbedarf, Verzicht) sind unverzüglich ii} drei Fertigungen dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen. 2. Einsatz: Kr.-Gef. werden nur in Arbeitskommandos (ArbKdos) von mindestens zehn Mann und ein Wachmann (Warn) abgegeben. Weniger Kr.-Gef. können nur eingesetzt werden, wenn sie mit Kr.-Gef. anderer Betriebe zusammen in einer gemeinschaftlichen Unterkunft von mindestens zehn Mann und ein Warn, untergebracht werden können. Die Anforderung ist in diesen Fällen von dem Betrieb zu stellen, der die Unterbringung der Kr.-Gef. übernimmt, oder von der Gemeinde, wenn diese eine gemeinsame Unterkunft einrichtet. Bei diesen Anforderungen ist zum Ausdruck zu bringen, in welchen Betrieben und in welcher Zahl Kr.-Gef. beschäftigt werden sollen. " Die Kost e n für einmalige Hin- und Rückfahrt sind vom Betriebsführer zu tragen, sonstige Kosten, z. B. Fahrtkosten für Kranke usw., gehen zu Lasten des Stalags. Kündigungsfrist seitens des Unternehmers und und des Stalag beträgt eine Woche. Bei triftigem Grund kann das ArbKdo. fristlos zurückgezogen werden. 3. Unterbringung: Für die Unterbringung (einschl. Ausstattung mit Gerät und Versorgung mit Verbrauchsmitteln) des ArbKdos und der Warn haben die Unternehmer zu sorgen. Für große ArbKdos hat der Unternehmer gegebenenfalls auch Räume für Geschäftszimmer, Flickstuben, Wachstuben, Krankenrevier und Kantine zur Verfügung zu stellen. Die nötige Bewachung der Kr.-Gef. muß gewährleistet sein. Es wird verlangt: feste Vergitterung oder Verwehrung der Fenster mit Stacheldraht, sicherer Verschluß der Türen, nötigenfalls Umwehrung des Anwesens mit Stacheldraht, außerdem müssen Schutzmaßnahmen gegen Feuergefahr getroffen sein. Jeder Kr.-Gef.. hat zu beanspruchen: 1 Strohsack mit Strohkopfpolster (Füllung nötigenfalls auch mit Holzwolle und sonstigem geeignetem Ersatzmaterial), 2 wollene Decken, 1 Handtuch, 1 Holzschemel, 1 Eßnapf, Löffel und Trinkbecher. Außerdem sollen Tische, Kleiderriegel und Beleuch- 1 ungsge^enstände in ausreichendem Maße, sowie reichlich Trink- und Waschwasser von guter Beschaffenheit vorhanden sein. Auch ist auf die Bereitstellung einer ausreichenden hygienischen Abortanlage zu achten. Die Unterkunft der Warn und die Ausstattung mit Geräten soll den Anforderungen entsprechen, die an eine lagermäßige Unterkunft für die deutsche Wehrmacht gestellt werden und in unmittelbarer Nähe der Schlafräume der Kr.-Gef. liegen. Vor Abgabe eines ArbKdos läßt der Kommandant des Stalags an Ort und Stelle nachprüfen, ob die Unterkunftsräume der Warn und der Kr.-Gef. hygienisch einwandfrei und ,so zweckmäßig eingerichtet sind, daß die nötige Bewachung der Kr.-Gef. auf jeden Fall gewährleistet ist. 4. Verpflegung: Die Verpflegung der Warn und der Kr.-Gef. bei den ArbKdos ist vom Unternehmer zu beschaffen. Sie besteht aus Morgen-, Mittag- und Abendkost. Bei der Beschaffung der Verpflegung hat der Unternehmer entsprechend den für die Zivilbevölkerung erlassenen Vorschriften zu verfahren. Kr.-Gef. und Warn sind stets getrennt voneinander (möglichst für mehrere Arbeitsgruppen gemeinsam) zu verpflegen. In den Küchen der Warn dürfen Kr.-Gef. nicht verwendet werden. Erforderlichenfalls sind für die Herstellung der Speisen der Warn Mannschaften aus deren Kreisen oder aber Frauen heranzuziehen. Zweck dieser Maßnahmen ist die einwandfreie Verhinderung von Sabotage, Spionage und Flucht, sowie die Fernhaltung der Kr.-Gef. von der Zivilbevölkerung, besonders . von Frauen und Kindern. Es liegt im eigenen Interesse der Unternehmer, daß Warn und Kr.-Gef. entsprechend ihrer Arbeit gut und sättigend verpflegt werden. Jede Verschwendung von Nahrungsmitteln ist dabei zu verhüten. Hochwertige Lebensmittel, die knapp und für Truppe und Heimat dringend erforderlich sind, dürfen für die Kr.-Gef. nicht verwendet werden. Nr. 15 BADISCHE WIKTSCHAFTS-ZEITUNG 169 5. Bekleidung: Die Bekleidung der Wam und der Kr .-Gef. ist Sache des Stalags. Den Gefangenen ist jedoch Gelegenheit zu geben, ihre Wäsche und Kleidung in Ordnung zu halten. 6. Arbeitsverhältnis: Vor Abgabe eines ArbKdos hat der Unternehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Stalag abzuschließen. Dies erfolgt in der Regel bei der Prüfung der Unterkunft durch das Stalag. Zwischen den Kr.-Gef. und dem Unternehmer besteht kein privatrechtliches Dienstverhältnis. 7. Arbeitsdauer: Die Arbeitsdauer der Kr.-Gef. richtet sich im allgemeinen nach dem Ortsgebrauch. An Sonn- und Feiertagen soll der Kr.-Gef. dieselbe Ruhe haben, die dem deutschen Arbeiter gewährt wird, d. h., er hat ebenfalls Arbeit zu leisten, sofern besondere Umstände an Sonn- und Feiertagen .hierzu zwingen (z. B. Erntearbeiten, dringende Instandsetzungsarbeiten bei industriellen Betrieben, bei den fortlaufenden Betrieben wie Bergbau u. a.). Nachtarbeit der Kr.-Gef. ist wegen der leichten Fluehtmöglichkeit zu vermeiden. Sie bedarf der besonderen Genehmigung des Kommandanten des Stalags. Diese Frage wird im allgemeinen beim Vertragsabschluß geklärt. ' t 8. Arbeitsverdienst: Die Lohnsätze werden vom Stalag im Arbeitsvertrag festgesetzt. Im allgemeinen wird von folgenden Sätzen auszugehen sein: a) in der Landwirtschaft : für poln. Kr.-Gef. 13.50 RM. monatlich, für Kr.-Gef. der Westmächte 20.80 RM. monatlich, dazu Unterkunft und Verpflegung; b) indergewerblichenWirtschaft : 60°/o des Tariflohnes für die entsprechenden Arbeiten, abzügl. 1.— RM. für Verpflegung und Unterkunft, sofern nicht vom Stalag ein Pauschalsatz festgesetzt wird. ' Den Gefangenen kann 'für besondere Leistungen eine Zulage bis zu 0.60 RM. täglich gewährt werden. Für den Wam werden für Unterkunft und Verpflegung je Tag 1.40 RM. vergütet. Das Arbeitsentgelt für die Kr.-Gef., einschließlich etwaiger Zulagen, hat der Unternehmer auf Grund einer Lohnliste in der Regel wöchentlich oder, wenn andere Auszahlungsabschnitte im Betrieb üblich sind, nach diesen an das Stalag, nicht an den Kr.-Gef. selbst, auszuzahlen. Das Nähere wird jeweils beim Vertragsabschluß mit dem Stalag vereinbart. Die Kr.-Gef. sind nur gegen Unfall, nicht gegen Krankheit und Invalidität zu versichern. Kann wegen schlechter Witterung nicht gearbeitet werden, so ist Kost und Unterkunft, dagegen kein Barlohn, zu gewähren. 9. Gesundheitsdienst: Bei Erkrankungen, Unfällen und Todesfällen gibt Hie Wam nähere Auskunft. Bei Krankheitsfällen von voraussichtlich kurzer Dauer ist Kost und Unterkunft, jedoch kein Barlohn zu gewähren. Bei längerer Dauer wird der Kranke ins Lazarett auf Kosten des Stalags abbefördert. KÜRZBERICHTE Kriegsschäden in den Niederlanden. Wie wir erfahren, hat sich in den Niederlanden ein Ausschuß für Kriegsschäden im Haag, Bezuidenhoutsehe Weg 87, gebildet. Die durch Einwirkung von Kampfhandlungen in Holland entstandenen Schäden können bei der für den Schadensort zuständigen niederländischen Gemeindebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung dient lediglich einer vorbereitenden Sichtung und Feststellung und verleiht keinen Ersatzanspruch. Schwierigkeiten in der englischen Ölversorgung. Die Rückwirkungen des Eintritts Italiens in den Krieg für die Ölversorgung Englands werden durch die Ilafenstatistik von Konstantza illustriert. Während im Mai noch fast 69 000 Tonnen Öl für englische Rechnung von dort verschilft wurden, ist England im Monat Juni in der Ausfuhrstatistik nicht mehr vorhanden. Es werden nur noch für Ägypten, Palästina und Malta geringe ölmengen, ausgeführt. Das Versiegen der rumänischen Ölquelle hat England inzwischen zu einer sehr umständlichen Verlagerung der lebenswichtigen Ölzufuhren gezwungen. Ein großer Teil der englischen Tankertonnage wurde auf Venezuela und Mexiko angesetzt. Dadurch ist der Zufahrts'weg wesentlich verlängert worden, Was wiederum eine entsprechende Steigerung des Risikos in sich schließt. Alles in allem dürfte es England nicht möglich sein, den Ausfall der rumänischen Ölzufuhren mit der Verlagerung nach überseeischen Quellen vollkommen zu kompensieren. p Neue Auswirkungen des englischen Tonnagemangels. Die anhaltende, verschärfte Zusammenschrumpfung der Tonnage Englands hat bereits zu einer weitgehenden Drosselung der Einfuhren geführt. Nachdem kürzlich erst die überseeischen Getreideeinfuhren weitgehend beschränkt wurden, wird jetzt auch die argentinische Gefrierfleischeinfuhr nach England radikal herabgesetzt. Nach argentinischen Mitteilungen kann England im Monat August nur noch 40 °/o weniger an gefrorenem Rindfleisch und 50 °/o weniger gefrorenes Hammelfleisch abnehmen als mit Argentinien vereinbart war. Ausdrücklich wird als Grund für diese einschneidenden Maßnahmen der sich ständig verschärfende Mangel an Schiffsraum angegeben. Die Devisenverluste Großbritanniens seit Kriegsbeginn. In einer Übersicht über die internationalen Kapitalbewegungen beschäftigt sich das amerikanische Finanzdepartement mit dem fortgesetzten Rückgang der Dollarreserven Großbritanniens. In den ersten sieben Kriegsmonaten hat Großbritannien 253 Mill. Dollar seiner Bankguthaben in den Verein. Staaten verbraucht. Gleichzeitig verkaufte es für 142 Mill. Dollar amerikanische Wertpapiere. Ebenso sind die britischen Besitzun-■ gen in hohem Maße für die Kriegsfinanzierung herangezogen worden. Wie es heißt, sind von Kanada besonders große Opfer gefordert worden. Die amerikanischen Bankguthaben Kanadas ermäßigten sich in den ersten sieben Kriegsmonaten um 106 Mill. Dollar, während der Bestand an amerikanischen Wertpapieren um 30 Mill. Dollar zurückgegangen ist. Insgesamt hat Großbritannien annähernd 600 Mill. Dollar an lang- und kurzfristigen Guthaben in den Verein. Staaten während der ersten sieben Kriegsmonate verbraucht. Diese Beträge haben indessen nicht ausgereicht, den britischen Devisenbedarf zu decken, vielmehr war Großbritannien gezwungen, einen großen Teil seiner Goldguthaben in Anspruch zu nehmen. Nach der amerikanischen Statistik 170 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 haben Großbritannien und die britischen Besitzungen Gold im Werte von 2,4 Mrd. Dollar nach den Verein. Staaten überführt, von denen rund drei Viertel in amerikanischen Besitz übergegangen sind. Wachsender Widerstand gegen Roosevelts Außenhandelsmonopolplan in den Vereinigten Staaten. In der amerikanischen Öffentlichkeit und Presse hat Roosevelts Plan einer Kapitalerhöhung der Ein- und Ausfuhrbank schärfste Kritik ausgelöst, wobei vor allem darauf hingewiesen wird, daß es völlig unsinnig sei, mit Geldern des amerikanischen Volkes die südamerikanischen Märkte zu stützen, solange die Vereinigten Staaten selbst schon unverwertbare Mengen der gleichen Rohstoffe aufstapelten. Die „New York Sun“ erklärte offen, daß man mit derartigen Methoden tiefgehende wirtschaftliche Mißstände nicht beseitigen, könne. Bezeichnend ist, daß Präsident Roosevelt nunmehr auf einer Pressekonferenz deutlicher als in seiner Kongreßbotschaft erläuterte, daß die Kapitalerhöhung der Ein- und Ausfuhrbank der Verwirklichung des geplanten Außenhandelsmonopolplanes diene, der die Unterbringung überschüssiger Erzeugnisse der amerikanischen Länder anstrebq. Für eine Anzahl südamerikanischer Überschußerzeugnisse müßten zum gemeinsamen Nutzen aller amerikanischen Nationen neue Märkte gefunden werden. Roosevelt übersieht dabei, daß für die Erzeugnisse der südamerikanischen Staaten schon längst sichere und leistungsfähige Märkte gefunden waren und daß diese nur durch die völkerrechtswidrigen britischen Bloekadebestimmungen gestört wurden. Das ganze Problem wäre also auf die einfachste Weise dadurch zu lösen, daß die Vereinigten Staaten Großbritannien zu einer Änderung seiner rechtswidrigen Blockade ver- anlaßten, womit ohne weiteres wieder die Märkte für die Erzeugnisse Südamerikas geschaffen würden. In Großbritannien selbst hat man diese Lage genau erkannt. Der Londoner Rundfunk erklärte offen, daß sich 55 o/o der früheren südamerikanischen Ausfuhr in den Häfen anhäuften, weil Deutschland und der europäische Kontinent von Südamerika abgeschnitten seien. Anschließend wurde dann in völligem Widerspruch dazu erzählt, daß sich Roosevelt vom Kongreß nun die wirtschaftlichen Waffen geben lasse, um dem deutschen und italienischen Eindringen in Südamerika zu widerstehen. Ausweis der Bank von England. Der Ausweis der Bank von England vom 25. Juli 1940 zeigt folgendes Bild (in 1000 Pfd.): 18.7.1940 25.7.1940 Notenumlauf. 608 920 607 590 Hinterlegte Noten. 21 320 22 640 Andere Regierungssicherheiten der Emissionsabteilung ..... 614 850 614 810 Andere Sicherheiten der Emissionsabteilung . 3 630 3 660 , Silbermünzenbestand d. Emissionsabteilung . 510 510 Goldmünzen und Barrenbestand der Emissionsabteilung. 240 240 Depositen der Regierung .... 56 040 30 270 Andere Depositen -— Banken ... 79 170 103 960 Andere Depositen — Private . . . ' 51 230 50 970 Regierungssicherheiten .... 155 870 154 100 Andere Sicherheiten — Wechsel u. Vorschüsse. 3 030 3 140 Andere Sicherheiten—Wertpapiere 23 040 22 240 Gold- und Silberbestand der Bankabteilung . 1 130 1 020 Proportion der Reserven zu den Passiven. 12,04% 12,77% Clearing-House-Umsatz diese Woche. — — Clearing-House-UmSatz in der entsprechenden Woche des Vorjahres . — — Bei der Berechnung des Goldmünzen- und Barrenbestandei der Emissionsabteilung ist ein Goldpreis von 168/— zugrunde gelegt. Ausweis der Nederlandschen Bank. Der Ausweis der Nederlandschen Bank vom 22. Juli 1940 lautet (in 1000 hfl.): Aktiva : 15. 7.1940 22.7.1940 Inländische Wechsel .... 86 078 81 712 davon Schatzwechsel des Reiches .. 70 Ö00 66 000 Ausländische Wechsel .... 300 300 Beleihungen. 225 534 226 657 davon auf Effekten .... 223 950 225 346 davon Güter und Edelmetall . . 1 553 1311 Vorschüsse des Reiches . . . 15 000 15 000 Edelmetallbestand. 1 127 245 1 129 752 davon Gold. 1115 915 1 118 003 davon Silber. 11 330 11 749 Passiva : Banknoten im Umlauf . . . 1 250 327 1 252 233 Sichtguthaben des Reiches . . — — Sichtguthaben privater Dritter 218 053 216 214 Verfügbarer Metallsaldo . . . 539 893 542 371 0 ] [ SOHST/GE NACHRICHTEN Verkehr. Postverkehr mit den Niederlanden und Belgien. Der Reichspostminister teilt mit, daß im Postverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden sowie zwischen den Niederlanden und dem neutralen Ausland in beiden Richtungen auch eingeschriebene Briefe und Postkarten wieder zugelassen sind. Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien mit sofortiger Wirkung gewöhnliche Briefe, die in deutscher, flämischer oder französischer Sprache abgefaßt sein müssen, in beiden Richtungen wieder zugelassen sind. Ausstellungen und Messen. Beurlaubung vou Heeresangehörigen zur Leipziger Herbstmesse. Das Oberkommando des Heeres (Befehlshaber des Ersatzheeres) hat bekanntgegeben, daß auch zum Besuch •der vom 25. bis 29. August stattfindenden Leipziger Herbstmesse Heeresangehörige beurlaubt werden können. Der Urlaub kann im Einzelfall bis zu fünf Tagen — ausschließlich der Reisetage — folgendem Personenkreis gewährt werden: Messesachbearbeitern und Exportspezialisten der auf der Leipzige» Messe ausstellenden deutschen Industriefirmen, Inhabern von Geschäften und Spezialeinkäufern des Groß- und Einzelhandels sowie Spezialeinkäufern und Außenhandelssachbearbeitern des Großhandels. Nr. 1« BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEjITUNG 171 Beurlaubung von Angehörigen der Kriegsmarine zum Besuche der Reichsmesse 1940. Das Oberkommando der Kriegsmarine hat nunmehr ebenfalls Anweisung erteilt, daß Beurlaubungen zum Besuche der vom 25. bis 29. August stattfindenden Leipziger Herbstmesse vorgenommen werden können, soweit es die militärischen Belange zulassen. Messesachbearbeiter und Exportspezialisten der auf der Leipziger Messe ausstellenden deutschen Industriefirmen können 8 Tage Urlaub erhalten. Inhabern von Geschäften und Spezialeinkäufern des Groß- und Einzelhandels sowie Spezialeinkäufern und Außenhandelssachbearbeitern des Großhandels . können 3 Tage Urlaub für den Messebesuch gewährt werden. Die Reisetage sind in diesen Urlaub nicht mit eingerechnet. Die Bielitzcr Textilindustrie auf der Reichsmesse. Die durch ihre weltbekannten Produkte im Reich und im gesamten Ausland bekannte Textilindustrie von Bie- litz (O.-S.) wird der deutschen und ausländischen Kundschaft zur Leipziger Herbstmesse 1940 ihre Leistungen vorführen. Sie sucht in Leipzig neue Verbindungen, aus denen später erhebliche Lieferungen erwachsen dürften. Die Bielitzer Industrie hat sich den neuen Verhältnissen angepaßt und wartet mit vielen neuen geschmackvollen Mustern, vor allem in Kleiderstoffen und Teppichen, auf. Die Bielitzer Textilfabrikanten haben sich zu einer Gemeinschaftsausstellung zusammengeschlossen, die im Haus 2 der Textil- und Bekleidungsmesse durchgeführt wird. Leipziger Herbstmesse. Auf der Leipziger Herbstmesse, die vom 25. bis 29. August stattfindet, werden vertreten sein: Böhmen und Mähren mit einer Fachschau Glas— Keramik, die auf die Leistungsfähigkeit der Glas- und keramischen Industrie Böhmens und Mährens hinweisen soll. Italien mit einer großen Ausstellung im Ring-Messehaus. Griechenland mit einer Teppich-Ausstellung. Estland mit einer Kollektivausstellung (neben landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Landes, Flachs und u. a. kunstgewerbliche Lederarbeiten). Luxemburg mit einer Kollektivausstellung, in deren Rahmen Eisen- und Stahlerzeugnisse der Hüttengesellschaft „ARBED“, Fayence-Artikel, Schieferund 'Ledererzeugnisse gezeigt werden. Außerdem wird sich der luxemburgische Weinbauverband beteiligen. Holland : Die Hafenverwaltung von Rotterdam wird mit einer Ausstellung teilnehmen und einen Überblick über die Leistungsfähigkeit der Hafenanlagen geben. Finnland mit einer Kollektivausstellung, in der hauptsächlich Sportartikel, Kleineisenwaren, keramische Erzeugnisse, Bauernleinen, Wollstiekereien und Milchseparatoren gezeigt werden. Iran mit einer Kollektivausstellung (besonders Teppiche, Silberschmiedearbeiten, Silberfiligranarbeiten, bedruckte Tischtücher, Seidentücher, Wolle und Tabak). Japan zeigt in erster Linie Erzeugnisse der japanischen Seidenindustrie. Wiener Herbstmesse 1940. « Die Wiener Herbstmesse findet in der Zeit vom 1. bis 8. September 1940 statt. Außenhandel und Devisenbewirtschaftung. Kurzbezeicbnungen der ausländischen Währungen. Die Reichsgruppe Banken hat im Einvernehmen mit der Reichsbank und dem Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit eine Währungstabelle herausgegeben, die durch Vereinheitlichung der üblichen Kurzbezeichnungen die Bearbeitung von Fremdwährungsangelegenheiten erleichtern soll. Die kleine Tabelle ist beim Verlag Hoppenstedt & Co., Berlin C 2, Wallstraße 31, zu folgenden Preisen zu beziehen : ab 5 Stück (Mindestabnahme) RM. —.20 das Stück, „ 25 „ „ —.17 „ „ , „ 50 „ ,, .15 ,, „ , „ 100 „ „ —.10 „ „ , „ 300 „ „ —.07 „ „ 500 „ „ —.05 „ „ . Die Bedeutung des Landverkehrs mit Spanien durch Frankreich für die Wirtschaft der Achsenmächte. Nach einer Meldung der „United Preß“ ist kürzlich darauf hingewiesen worden,-daß nach dem Waffenstillstand mit Frankreich eine starke Erhöhung des Handels zwischen Deutschland, Italien und Spanien zu erwarten sei, weil die Waren von Spanien und umgekehrt bereits jetzt auf dem Eisenbahnweg über Frankreich befördert werden können. Das Handelsabkommen zwischen Spanien und Deutschland, das gerade noch vor Kriegsausbruch im August 1939 abgeschlossen wurde, kann nach dieser Quelle jetzt durchgeführt werden, eine um so wichtigere Veränderung, als Spanien für die Weiterführung des Krieges wichtige Rohstoffe besitze, die weder in Deutschland noch in Italien vorhanden sind. Spanien sei — so berichtet „UP“ — tatsächlich im Rahmen des bestehenden Abkommens bereit, beträchtliche Mengen dieser Rohstoffe an die Achsenmächte abzugeben. Sie würden wahrscheinlich auch den größten Teil der Erzeugung der berühmten spanischen Eisengruben bei Bilbao aufkaufen, die lange Zeit eine Hauptrohstoffquelle der britischen Eisen- und Stahlindustrie waren. Daneben ist Spanien nach der „UP“ aber auch reich an Kupfer und Quecksilber, zwei unentbehrliche Kriegsrohstoffe, und auch an Zink, Blei, Manganerz, Schwefel und Phosphaten, die von den Achsenmächten gebraucht werden könnten. Endlich könnte Spanien, nach der „UP“, Wolle nach Deutschland und Italien liefern, da die spanische Landwirtschaft ihren Bestand an Schafen wieder vergrößert habe. , Auch Schweden empfiehlt Clearingzentrale. Die Neuordnung des europäischen Wirtschaftsverkehrs beschäftigt schwedische Wirtschaftskrise sehr intensiv, wobei man besonders große Hoffnungen hegt, daß ein intensiverer Warenaustausch der einzelnen europäischen Länder untereinander zustande kommen wird. In der Tat bemüht man sich bereits durch Handelsvertragsverhandlungen wie die bereits abgeschlossenen mit Deutschland, Norwegen und Dänemark und die noch schwebenden mit Rußland, Italien und Ungarn für eine Belebung der schwedischen Ausfuhr unter Eintausch von Einfuhrgütern, die für die schwedische Versorgung von Bedeutung sind. Auch eine neugegründete Kompensations-Gesellschaft, an der sich die Fachvereinigungen aller wichtigen Exportindustrien Schwedens beteiligen, hat die gleiche Aufgabe: Gerade für ein kleines Land wie Schweden mit sehr hochwertigen, aber auch sehr spezialisierten Exporten ist es jedoch nicht sehr leicht, die beiden heute gestellten Aufgaben, größtmöglicher Umfang des Außenhandels 172 BADISCHE WIBT8CHAFTS-ZEITUNG Nr. 15 und Ausgeglichenheit des Außenhandels mit jedem Partner miteinander zu vereinbaren. Die Ausführungen, die Reichswirtschaftsminister Funk in diesen Tagen über die zukünftige wirtschaftliche Neuordnung Kon- tinental-Europas, und hierbei insbesondere über die Währungsfrage, gemacht hat, sind daher in Schweden auf größtes Interesse gestoßen. Auch hier hat man sich eingehend mit den Möglichkeiten des zukünftigen Zahlungsverkehrs innerhalb des europäischen Kontinents befaßt, und es ist bemerkenswert, daß die in Schweden vorgebrachten Ansichten gerade auf diesem Gebiet sich mit den Gedankengängen des deutschen Reichswirc- schaftsministers berühren. So wird von schwedischer Seite der Vorschlag gemacht, daß in Deutschland eine Clearingzentrale geschaffen wird, die es ermöglicht, daß angeschlossene Länder einen aktiven Clearingsaldo mit einem Lande gegen einen Passivsaldo mit einem anderen Lande über diese Zentrale ausgleichen können. Im Gesamtergebnis müßte bei einer Verwirklichung dieses Vorschlages, für den sich u. a. der bekannte schwedische Volkswirtschaftler und Reichstagsabgeordnete Prof. Bertil Ohlin einsetzt, eine Ausgeglichenheit des Im- und Exports jeden einzelnen Landes erzielt .werden. Die Möglichkeit des Auswechselns der Aktiv- und Passivsalden über eine derartige Clearingzentrale würde jedoch zweifellos dazu beitragen können, die Handelsmöglichkeiten der einzelnen europäischen Länder zu vergrößern. Deutschlands überragende Stellung in der europäischen Kontinentalwirtschaft würde dabei die Gewähr bieten, daß eine möglichst große Vielseitigkeit in den Exportbeziehungen der einzelnen Glieder Europas erreicht wird. Darüber hinaus könnte, nach schwedischer Auffassung, eine derartige Clearingzentrale einen konstruktiven Weg zu der allmählichen Beseitigung der bürokratischen Hemmungen des Verrechnungsverkehrs für den europäischen Wirtschaftsraum bedeuten. Von einer Clearingzentrale wäre es vielleicht nur noch ein kurzer Schritt zu der Akzeptierung der Reichsmark als europäischer Verrechnungswährung, wa3 zwar die einzelnen europäischen Länder flicht der Notwendigkeit überheben würde, auf die Ausgeglichenheit ihres Handels zu sehen,_wohl aber die umständlichen Formalitäten im Verkehr mit Clearingbehörden überflüssig machen könnte. Wiederaufnahme des Kapitaltransfers Deutschland— Holland. Der Transfer von Kapitalerträgnissen von Deutschland nach den Niederlanden wird im bisherigen Umfang wieder aufgenommen. In holländischen Wirtschaftskreisen sieht man darin einen erneuten Beweis, daß Deutschland bereit sei, normale finanzielle Beziehungen mit den Niederlanden herzustellen. Norwegische Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen. Der Verwaltungsrat für die besetzten norwegischen Gebiete hat folgende Bestimmungen über ausländische Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere erlassen: Die Bank von Norwegen erhält das alleinige Recht zum Ankauf und Verkauf ausländischer Wertpapiere, ausländischer Forderungen und ausländischer Zahlungsmittel. Sie kann jedoch andere Banken bevollmächtigen, den genannten Kauf und Verkauf auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der Bank von Norwegen vorzunehmen. Eine anderweitige Übertragung oder Erwerbung von Wertpapieren oder eine anderweitige Vermittlung des An- und Verkaufs ausländischer Wertpapiere darf nicht ohne Genehmigung der Bank von Norwegen erfolgen. Die Ausfuhr norwegischer und ausländischer Zahlungsmittel und Wertpapiere sowie die Einfuhr norwegischer Zahlungsmittel und Wertpapiere darf ebenfalls nicht ohne Genehmigung der Bank von Norwegen erfolgen. Reisende können jedoch ohne besondere Genehmigung Zahlungsmittel bis zu 99 Kr. sowie Gegenstände aus Edelmetall mit sich führen, sofern letztere für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Kredite an Ausländer, Garantien für Verpflichtungen von Ausländern oder zugunsten von Ausländern und Verfügungen über die Forderungen von Ausländern in Norwegen unterliegen ebenfalls der Genehmigung der Bank 4mn Norwegen, jedoch sind gewöhnliche Kredite oder gewöhnliche Garantien für Warenverkauf an das Ausland zulässig. In Norwegen befindliche ausländische Zahlungsmittel müssen bis zum 31. Juli 1940 der Bank von Norwegen zum Kauf angeboten werden. Später verfügbare ausländische Zahlungsmittel sind der Bank von Norwegen innerhalb einer Woche anzubieten. Elsaß. Keine Einreisegenehmigung ins Elsaß. Der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß gibt bekannt, daß Ausweise, die zum Überschreiten der Reichsgrenze nach dem Elsaß berechtigen, nur noch in Karlsruhe, Erbprinzenstraße 15 (Reichsstatthalterei), ausgestellt werden. Die in den vergangenen Wochen von dem zuständigen Armeeoberkommando ausgestellten Ausweise haben mit dem 1. August 1940 ihre Gültigkeit verloren. Es wird bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf hingewiesen, daß Gesuche um Genehmigung von Reisen nach dem Elsaß aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen zwecklos sind. Personalamt beim Chef der Zivilverwaltung. Der Chef der Zivilverwaltung, Gauleiter und Reichsstatthalter Robert Wagner, hat für seine Dienststelle im Elsaß ein Personalamt eingerichtet, das alle Gesuche um Verwendung im Elsaß bearbeitet. Die Anschrift des Personalamtes lautet: Der Reichsstatthalter in Baden — Personalamt — Karlsruhe, Erbprinzenstraße 15. Bei dieser Gelegenheit wird nochmals darauf hingewiesen, daß zur Zeit nur Gesuche von Bewerbern aus altelsässischen Familien berücksichtigt werden können. Erwünscht sind z. Zt. Gesuche von Beamten für die Staats- und Kommunalverwaltung, insbesondere Gesuche von Persönlichkeiten, die die Eignung zu Bürgermeistern besitzen. Als Aitelsässer gelten bekanntlich nur solche Volksgenossen, deren Eltern oder Großeltern vor dem 10. Mai 1871 im* Elsaß geboren sind. Bohßtoffbewirtßchaftiing. Merkblatt für den Antrag auf Ausstellung eines Bezugscheins für eine Schreibmaschine. Nach einer Anordnung des Bezirkswirtschaftsamts für den Wehrwirtschaftsbezirk V b vom 25. Juni ds. Js. sind die Anträge auf Ausstellung von Bezugscheinen für Schreibmaschinen bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen. Diese Kammer prüft den Antrag, nimmt dazu Stellung und gibt ihn an das Bezirkswirtschaftsamt weiter, sofern sie ihn befürwortet. Vermag die Kammer den Antrag nicht zu befürworten, so .ist sie nach der Bekanntmachung Nr. 2 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse vom 14. Juni 1940 zur Anordnung Nr. 7 vom 10. Mai 1940 befugt, den Antrag von sich aus abzulehnen. •Zur rascheren Bearbeitung der eingehenden zahlreichen Anträge wird empfohlen, folgende Fragen im Antrag zu beantworten: Nr. 15 BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG 178 1. Ist die antragstellende Firma a) wehrmaehtsbetreuter Betrieb? b) W-Betrieb? c) sammelbetreuter Betrieb? d) Bedarfsstelle 2. .Ordnung? e) nicht betreuter Betrieb? 2. Was für eine Schreibmaschine wird benötigt? a) Eine Standard-Schreibmaschine (24 cm Wagenbreite)? b) Eine Breitwagen-Schreibmaschine (Wagenbreite über 24 cm)? c) Eine Klein-Schreibmaschine (Reiseschreibmaschine)? (Da die Klein-Schreibmaschinen weit weniger roh- stolf- und arbeitshaltig sind als die Standard- Schreibmaschinen, wird man mit mehr Bezugscheinen für Klein-Schreibmaschinen als für Standard-Schreibmaschinen rechnen können.) d) Einzelwagen? 3. Wieviele Schreibmaschinen sind schon im Betrieb vorhanden? a) Alter der einzelnen Maschinen? b) Typen der Maschinen? c) Wann fand die letzte Anschaffung statt? 4. Anzahl der vorhandenen Schreibkräfte? 5. Aus welchen Gründen wird eine Schreibmaschine benötigt? a) Bei zusätzlicher Beschaffung: Es genügen hiei* nicht allgemeine Ausführungen, sondern es sind konkrete Tatsachen anzugeben, aus denen sich das Bedürfnis und die Dringlichkeit der geplanten Anschaffung ergeben. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß die Industrie- und Handelskammern nach den ihnen gegebenen Anweisungen die Vorprüfung der eingehenden Anträge nach strengsten Grundsätzen durchzuführen haben. Die Kammer ist deswegen zur befürwortenden Weitergabe von Anträgen auf Erteilung von Bezugscheinen nur in der Lage, wenn diese eingehend und stichhaltig begründet sind. Für diese Maßnahme muß jedermann Verständnis aufbringen, weil die Anforderungen an Schreibmaschinen gegenwärtig höher sind als die Anzahl der der Reichsstelle für technische Erzeugnisse zur Verfügung stehenden Schreibmaschinen. b) Bei Ersatz- Beschaffung: Begründung wie unter a). Dazu noch die Angabe, warum die Reparatur der vorhandenen Maschine nicht möglich ist. Erwünscht ist in diesem Fall die Beilegung einer_ Bestätigung eines Fachmannes. Einzelhandel. Ladenschlußzeiten. Wir geben nachträglich von einem Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 21. März 1940 Kenntnis, der die Frage des Geltungsbereichs der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 behandelt. „Der Geltungsbereich der Verordnung über den La- denschluß'vom 21. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2471) erstreckt sich auf offene Verkaufsstellen und auf diejenigen Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben, in denen ein Verkauf von Waren üblich ist. Auf Ladengeschäfte, die lediglich die Vermittlung von gewerblichen Leistungen bezwecken, wie z. B. Annahmestellen von Reinigungsanstalten und Wäsche- v reien, findet die Verordnung keine Anwendung. Das gleiche gilt für Reisebüros, da hier kein Verkauf von Waren, sondern der Abschluß von Beförderungsverträgen stattfindet.“ Arbeitseinsatz, Arbeitsrecht, Sozialpolitik. Bekämpfung von Arbeitsvertragsbrüchen. Der Reichstreuhänder der Arbeit für das .Wirtschaftsgebiet Südwestdeutschland hat folgende Verlautbarung veröffentlicht: „Jeder Volksgenosse in der Heimat hat die unbedingte Pflicht, alles zu tun, was in seiner-Krallt steht, um die an ihn gestellten Anforderungen in vollem Umfang zu erfüllen. Gegen diese Pflicht verstößt es, wenn Gefolgschaftsmitglieder ohne wirklich zwingende Gründe der Arbeit fernbleiben. Eine Lockerung der Arbeitsdisziplin beeinträchtigt die Produktion. Es muß daher allen Disziplinwidrigkeiten im Arbeitsleben, selbst dann, wenn der Einzelfall nicht' von entscheidender Bedeutung zu sein scheint, tatkräftig entgegengetreten werden. Zur Bekämpfung derartiger Erscheinungen sind zunächst die betrieblichen Mittel einzusetzen. Diese sind: 1. Aufklärung und erzieherische Einwirkung unter weitgehender Einschaltung der Deutschen Arbeitsfront. 2. Mündliche oder schriftliche Verwarnung durch den Betriebsführer. 3. Die Verhängung von Geldbußen gemäß § 28 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit. Die Verhängung von Geldbußen setzt eine entsprechende Bestimmung in der Betriebsordnung voraus. Hierfür kann folgende Fassung gewählt werden: „Wegen Verstoßes gegen die Ordnung oder die Sicherheit des Betriebes können gegen Gefolg- sehaftsmitglieder Bußen in Geld bis zur Hälfte eines durchschnittlichen Tagesärbeitsverdienstes verhängt werden. Wenn ein Gefolgschaftsmitglied wiederholt pflichtwidrig der Arbeit fernbleibt oder die, Arbeit verweigert, so können Bußen bis zum vollen Betrag eines Tagesarbeitsverdienstes verhängt werden.“ Die Verhängung von Bußen erfolgt durch den Führer des Betriebs oder eine von ihm beauftragte Person nach Beratung im Vertrauensrat. Die Bußen werden an die NSV. überwiesen. Zu einer entsprechenden Ergänzung der Betriebsordnung gilt die erforderliche Genehmigung hiermit als erteilt. Reichen die betrieblichen Mittel nicht aus, so sind vorkommende Fälle den Herren Leitern der Arbeitsämter als meinen Beauftragten zu melden. Von der Erstattung von Anzeigen wegen Arbeitsvertragsbruchs an andere Stellen ist grundsätzlich abzusehen, falls nicht eine Verzögerung in der Bearbeitung der Anzeige in Kauf genommen werden soll. Nach den getroffenen Vereinbarungen werden bei nicht zuständigen Stellen eingehende Anzeigen an mich bzw. an meine Beauftragten abgegeben. Nur bei Gefahr im Verzug und bei Arbeifsver- tragsbruchen größeren Ausmaßes ist die Staatspolizei unmittelbar anzurufen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Geburtsort, Geburtsdatum, Berufsgruppe und Eintrittsdatum in den Betrieb. 2. Genaue Angaben über die vor gekommenen Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls unter Benennung von Zeugen. 3. Etwaige Entschuld)gungsgründe des betreffenden Gefolgschaftsmitgliedes. 4. Ob und gegebenenfalls welche betrieblichen Mittel zur Anwendung gelangt sind. Schuldige Gefolgschaftsmitglieder haben auf Grund meiner Anordnung zum Schutze gegen Vertragsbruch vom 26. Juni 1939 mit der Verhängung von Ordnungsstrafen in Geld, mit Gefängnisstrafen und auch mit staatspolizeilichen Maßnahmen zu rechnen.“ 174 BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITÜNG Nr. 13 Zustimmung der Arbeitsämter zur Kündigung. Der Reichsarbeitsminister hat folgenden Erlaß vom 24. April 1940 Va 5551/192 herausgegeben: „1. Entscheidung der Arbeitsämter über Anträge auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung. 2. Nachträgliche Zustimmung zur o r d e n 111 i c h e n Kündigung. 1. Auch bei fristloser Kündigung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsamts nach § 1 der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 (Reiohsgesetzbl. I S. 1685), wie auch aus Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift hervorgeht. Anträge auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung haben die Arbeitsämter grundsätzlich stattzugeben, insbesondere dann, wenn das Gefolgschaftsmitglied im Anschluß an die bisherige Beschäftigung anderweitig zweckvoll eingesetzt werden kann. Die Zustimmung ist nur dann zu versagen, wenn es aus arbeitseinsatzmäßigen Gründen unumgänglich notwendig ist, daß das Gefolgschaftsmitglied in dem bisherigen Betriebe verbleibt, insbesondere, weil eine Ersatzkraft vom Arbeitsamt nicht gestellt werden kann. Auch in diesen Fällen ist der Kündigung dann zuzustimmen, wenn Gründe der Betriebsdisziplin oder des Arbeitsfriedens auch unter arbeitseinsatzmäßigen Gesichtspunkten eine sofortige Lösung des Dienstverhältnisses erfordern; in Zweifelsfällen können die Arbeitsämter hierüber eine Äußerung des zuständigen Reichstreuhänders der Arbeit herbeiführen. Wie ich bereits in dem Runderlaß V a 5551/205 vom 12. Dezember 1939 (Reichsarbeitsbl. S. I 594) ausgeführt habe, darf in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben sind, die Zustimmung des Arbeitsamts nach § 1 Abs. 2 der Arbeitsplatzwechselverordnung nachträglich erteilt werden. Im Interesse einer baldigen Klärung der Rechtsverhältnisse muß erwartet werden, daß der Vertragsteil, der ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsamts gekündigt hat, umgehend die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung beim Arbeitsamt nachsucht. Die nachträgliche Zustimmung ist daher zu versagen, wenn nicht binnen drei Tagen nach dem Tage der Kündigung der Antrag auf Zustimmung beim Arbeitsamt eingegangen ist. War der Antragsteller durch besondere Umstände, deren Vorliegen nach strengem Maßstab zu prüfen ist, verhindert, den Antrag alsbald einzureichen, so beginnt die dreitägige Frist nach Wegfall der Hiriderungsgründe. 2. Aus den gleichen Gründen hat das Arbeitsamt auch bei ordentlicher Kündigung die nachträgliche Zustimmung dann zu versagen, wenn nicht binnen drei Tagen nach dem Tage der Kündigung der Antrag auf Zustimmung beim Arbeitsamt eingegangen ist. Ziffer 1 letzter Satz findet Anwendung. In welchen Fällen bei Einhaltung dieser Frist die nachträgliche Zustimmung erteilt werden kann, bestimmt sich nach dem vorgenannten Runderlaß vom 12. Dezember 1939. 3. Da die Rechtswirksamkeit einer Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsamts nach § 1 Abs. 2 der Arbeitsplatz Wechselverordnung in der Schwebe ist, haben die Arbeitsämter in diesen Fällen ihre Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit mit besonderer Beschleunigung zu treffen. Die Entscheidung ist dem Empfänger der Kündigung in Abschrift mitzuteilen.“ Das Verlangen zur kontowidrigen Buchung durch den Buchhalter ist Kündigungsgrund. Der Betriebsführer kann die Pflichterfüllung seiner Gefolgschaftsmitglieder auf Grund des Arbeitsvertrages nur in dem Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit verlangen. Gesetzwidrige Handlungen kann jedes Gefolgschaftsmitglied ablehnen. ’ Wenn die kontowidrigen Buchungen, die der Buchhalter eintragen soll, gegen das Gesetz verstoßen, also gesetzwidrig sind (z. B. um die Steuerbehörde zu täuschen), kann der Buchhalter ablehnen. Er kann wegen dieser ungesetzlichen Zumutung die Kündigung aussprechen. Allerdings bedarf nacji den Kriegsbestimmungen die Kündigung, uni wirksam zu werden, auch in diesem Falle der Zustimmung des Arbeitsamtes; sie wird natürlich anstandslos gegeben. R. A. 0 ß w a 1 d , Mannheim. V erschiedenes. Träger höchster Kriegsauszeichnungen. Nach einer Anregung des Herrn Reichsministers des Innern sollen die Träger höchster Kriegsauszeichnungen — siehe Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Neuregelung des Ehrensoldes für Träger solcher Auszeichnungen vom 27. August 1939, — RGBl. I S. 1553 — auch soweit sie im nichtöffentlichen Wirtschafts- und Erwerbsleben selbständig oder als Gefolgschaftsmitglieder tätig sind, nach Möglichkeit gefördert werden. Einem Ersuchen des Herrn Reichswirtschaftsministers entsprechend werden die Betriebsführer gebeten, dieser Anregung besondere Beachtung zu schenken. 1 Was will die „Kriegswaschfibel“? Auch die deutsche Hausfrau steht heute in der Front der Kämpfer um den Endsieg unserer Nation! Sie hat eine besonders wichtige Aufgabe bei der Erhaltung deutschen Volksvermögens zu erfüllen. Man muß ihr dazu aber die nötigen Mittel geben, sie aufklären und beraten. Die Kriegswaschfibel „Schone deine Wäsche“ hilft ihr, indem sie ihr sagt, wie sie mit den neuen Waschmitteln wasehen muß, um damit auszukommen und ihren wertvollen Wäsche - bestand zu erhalten. An einer möglichst weiten Verbreitung der Kriegswaschfibel mitzuwirken, heißt mithelfen an der Erhaltung des deutschen Wäschebestandes. Jeder Kaufmann sollte sich in den Dienst dieser Sache stellen! Darum wird erneut zur Bestellung der Kriegswaschfibel au f gerufen. Das Heft ist bei der Verteilungsstelle der Kriegswaschfibel der Firma Erich Zander, Druck- und Verlagshaus, Berlin SW 29, Zossener Straße 55 erhältlich. Der Ladenverkaufspreis beträgt RM 0,10. Di« KrtapwatdiflM der deot. «dien Hovsfra» Ist *r«hj«Ben. Preis IO Pf. Bestellungen sind so- mm ür: W&m. fort i» richten ent: Firma trfch Zander Druck, und Verlogshous, Berlin SW 3», Zossener Sfr. SS. RBCWtAUSSCHtßS FU* VOCXSW« fSCKAFTUCKE AUWVjMKfl«!. SMUN Nr. 15 BADISCHE WIBTSCHAFTS-ZEITÜNG 175 Amtliche Schuldnerverzeichnisse der badischen Amtsgerichte Zur Beachtung! Die Badische Wirtschafts-Zeitung legt ihren Lesen* die Verpflichtung auf, nachstehende Ver- .. 9 ■ öffentlichungen weder zu vertreiben noch zur Einsicht für einen unbestimmten Personenkreis auszulegen. Weiterverbreitung dieser Liste und Nachdruck, auch auszugsweise, ist unbedingt verboten. Gemäß § 915 ZPO., § 107 KO. muß dieses Verzeichnis nach 5 Jahren vernichtet werden. Die an dieser Stelle veröffentlichten Schuldnerverzeichnisse entsprechen genau den bei den Amtsgerichten geführten Verzeichnissen. Für Irrtümer und Druckfehler übernehmen Verlag und Redaktion keine Verantwortung. Anträge auf Streichungen, Ergänzungen, Änderungen u. dergl. sind nicht an die badischen Industrie- und Handelskammern, sondern ausschließlich an das zuständige Amtsgericht zu richten. Die Kammern sind, auch in Ausnahmefällen, außerstande, solchen Anträgen stattzugeben. H = Haftbefehl zur Ableistung des OSenbarungseides, O = OSenbarungseid geleistet, K = Konkurs mangels Masse abgelehnt. E = Entlassen nach sechsmonatlicher Haft. ' Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden Baden-Baden Witzgall Adelheid, Blumenstraße 4.23. 7. H Seitz Johann, Hahnhofstr. 3. 30.7. H Lichtental Ettwein Erwin, Wannaeker- wegD.. 30.7. H Amtsgeriqhtsbezirk Bonndorf Bonndorf i. Schw. Amann Ernst.7.5. H Kleiner Viktor, Bildhauer . 23. 4. H Stritt Heinrich, Sattlermstr. 16. 4. H Ewattingen Hettich Konrad, Bauer . . 13. 6. H Amtsgerichtsbezirk Brnehsal Bruchsal Kahl Julius, Färberei, Kaiserstr. 88 .9. 7. H Oerther Karl, Württem- berger Str. 39.9.7. H Zoz Richard, Kegelstr. 13 . 9. 7. H Kronan Hillenbrand Pius . . . . 23.7. H Hillenbrand Robert, Wagnermeister ■.3.7. 0 Oestringen Grämlich Franz, Bademstr. . 25.7. H Amtsgerichtsbezirk Buchen Buchen Keller Albert, Dreschbetrieb 31. 7. 0 Amtsgerichtsbezirk Bühl Bühl i. B. Himmel Alfred, Benderstr. 6 8.7. H Amtsgerichtsbezirk Eberbach Eberbach Frank Jakob, Weidenstr. 15 . 18. 7. H Mayer Heinrich jr., Roßhaarspinner .18. 4. H 25.4. H Schwanheim Fischer Heinrich . . . . 18.7. H Amtsgerichtsbezirk Emmendingen Bahlingen a. K. Kaufmann Fritz, Maurer . 31.7. H Denzlingen (Bd.) Längle Martha, Adolf-Hitler- Straße 26 . 24. 7. H Schöpfle Otto, Landwirt . . 31. 7. H Wasser Vogelbach Franz, Reichsstraßenwärter, Haus 73 . 17. 7. H Amtsgerichtsbezirk Engen Engen Reupke Adolf, Bauunternehmung .25.6. H Anselfingen Preter Jakob.2. 7. H Möhringen Lang Josef, Ziegelei . . . 18.6. H Amtsgerichtsbezirk Freiburg Freiburg i. Br. Blum Ernst, städt. Arbeiter, Breisacher Str. 17 . . . . 12. 7. H Blum Frau Frieda, Breisacher Str. 17.12. 7. H Burstert Hermann, Kaufmann, Burgunderstr. 19 . 25. 7. 0 Chavoen Robert, Friseurmeister, Schusterstraße, Wohnung: Scheffelstr. 27 . 12. 7. H Ebner Maria Ww, Konradin- Kreutzer-Str. 20 .... 26. 7. H Frey Georg, Baugeschäft, Gutleutstr. 16 a . . . . 19.7. H Giorgis Ferdinand, Kraftwagenführer, Friedrichstraße 33.11. 7. H Imhof Karl, Steuerinspektor, Hans-Jakob-Str. 44 . . . 10.7. H Müller Wilhelm, Kaufmann, Engelstr. 37.3.7. H Mutter Jakob, Schreiner, Bertholdstr. 28.10.7. H von Ow, Frida geb. Trischler, Bismarckstr. 147 . . . . 3.7. H Säufer Ernst, Hilfsarbeiter, ' Schillhofstr. 2II . . . . 21. 6. H Schmidt Ernst, Schlossermeister, Uffhauser Str. 30 . 15. 7. H Schweitzer Peter, Kaufmann, Hof ackerstr. 471 . . . . 28.6. H Amtsgerichtsbezirk Heidelberg Heidelberg Becker Johann, Albert-May- Str.10.26. 6. H Edel Hans Eheleute, Zentralheizungen, Plöek 36 . . . 9.7. H Künstling Friedrich Eheleute, Hauptstr. 9 '.3. 7. H Kwiatowski Gabriel Eheleute, Lackierer, Hirschstr. 1 . 10. 7. H Lauer Friedrich, Apparatebau, Rottmannstr. 6 . . . 10.7. H Loyen Karl, Schuhmacher, Kirchheim, Hegenichstr. 70 26. 6. H Riegel Frl. Martha, kai»fm. Vertreterin, Rohrbach, Augustastr. 12 part. . . . 21.6. H Treiber Elise, Kirchheim, Pleikartsförsterstr. 3 . . 16. 7. H Windisch Georg, Kirchheim, Hedwigstr.il .16. 7. H Zehl Karl, Göthestr. 3 . . . 5. 7. H Dossenheim Apfel Alois, Landwirt, Rathausstr. 3.10. 7. H Apfel Alois, Landwirt, Far- renwärter, Rathausstr. 10 . 17.7. O • Riedling Georg, Hausdiener, Kirchstr. 5.3.7. H Eppelheim Zimmermann Johann, Bahnb., Christofstr. 83 a . . . . 10.7. H Sandhausen Bernhard Martin Fa., Malermeister .12.7. H Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe Karlsruhe Haller Grete Ww., Wald- hornstr. 25 . 23.7. H Hofströßler Josef, städt. Arbeiter, Kaiserstr. 17 . . . 16.7. H Illig Hans Ehefrau Friedei, Fasanenstr. 19.30. 7. H Walleser Adolf, Wäschereibesitzer, Philippstr. 11 . . 19. 7. H Amtsgerichtsbezirk Kenzingen Oberhausen (Br.) Bär Philipp, Gipser . . . . 11. 7. H Wyhl a. R. Röttele Augustin . . . . 25.7. H Amtsgerichtsbezirk Konstanz Konstanz Greis Ernst, Vertreter, Woll- matinger Str. 141 . . . . 30. 5. H Jäger August, Schnecken- « burgstr. 20.4. 7. H Sauter Fritz, Flughafenrestaurant .11.7. H 176 BADISCHE W FR TSCHAPTS-ZEITUNG Nr. 15 Konstanz-Petershausen Rieger Franz, Waschanstalt, Wollmatingerstr. 40 . . . 30. 5. H Konstanz-W ollmatingen Lotz Friedrich, Friseurmstr., Fürstenbergstr. 76 ... 4. 7. H Zunker Wilhelm, Kindlebild- straße 10 a.18.7. H Amtsgeriehtsbezirk Mannheim Mannheim Arndt Frau Maria, Händlerin, Zehntstr. 21.12.7. H Char Friedrich, Tüncher, Moselstr. 15.18. 7. H Göttgens Frl. Käthe, Gute- mannstr. 12.10.7. H Hamberger Richard, Bellen- straße 12.25.7. H Heinle Christian, Fuhrunternehmer, Fahrlachstr. 20 . 17.7. H Höly Philipp, Posener Str. 28 17. 7. H Horn Han^, Schneider, Stockhornstr. 56 .... 29.7. H Kleinhenz Josef, H 3, 3 . . . 26.7. H Kremer Frau Anna Ww., Böckstr. 11 ...... 12.7. H Kuhn Wilhelm, Kaufmann, T 5, 13.10.7. H Lansche Frau Mathilde geh. Gail, Böckstr. 7 .... 26.6. H Queißner Frau Käthe geh. Heuß, Meerwiesenstr. 21 . 12.7. O Lutz Richard, G 7, 34 . . . 27.5. O Merk Karl, Beilstr. 4 . . . 17.7. H Müller Emma, Bellen- straße 9III.29.7. H Noe-Dürrwang Frau Frieda, Lortzingstr. 17—19 . . . 12.7. H Riederer Karl, Uhrmacher, Schwetzinger Str. 27 . . 5.7. H Roos Valentin, Arbeiter, Gontardstr. 34.11.7. H Seitz Georg, Q 5, 2 . . . . 5. 7 . H Seubert Susanne, Flaschenbierhandlung, U 5, 3 . . . 12.7. H Schuster Anna, T 4a, 9 . . 18.7. O Schuster Ludwig, T 4a, 9 . 18.7. 0 Specht Christian, Oberregierungsrat a. D., Drachenfelsstraße 5.10.7. H Strassei August, T3, 14 'bei Götz ......... 10.7. H Strempfer Ernst, Wallstadtstraße 7.26.6. H , Strempfer Johann, Wallstadtstraße 7.26.6. H Weber Hermann, L12, 8 . . 28. 6. H Weiler Arthur, Kaufmann, E 4, 1, z. Zt. Stuttgart, Gymnasiumstr. 53 . . . . 12.7. H Weiß Frl. Hilde, K 2, 5 . . 28.6. H Zahn Walter, Weberstr. 3 . 25. 7. H Käfertal Fahrbach Heinrich, Eigene Scholle 54.. 11.7. H Ladenburg a. N. Habermann Heinrich, Oberingenieur .26.7. H Neckarau Sommer Philipp, Elektroinstallation, Rosenstr. 127 . 26.6. H 5.7. H Mannheim-Waldhof Brüchle Emil, Hilfsarbeiter, Hohensalzaer Str. 10 . . . 23. 7. H Wallstadt Eckstein Heinrich, Amor- bacherstr. 23 . . ' . . . . 11.7. H Eckstein Franziska, Amor- bacherstr. 23.11.7. H Weber Georg, Heddesheimer Landstraße, am Bahnübergang nach Heddesheim . 5.7. H Amtsgerichtsbezirk Meßkirch Meßkirch Jäger Wilhelm, Kieswerkbesitzer .22. 7. H * Amtsgeriehtsbezirk Mosbach Mosbach Bauer Josef, Bäcker . . . . 12. 4. H Brück Josef, Arbeiter . . . 28. 6. H Asbach Schneider Rosa, Taglöhnerin 3.7. O Heinsheim Bergtold Karl .28. 6. H Amtsgerichtsbezirk Mtillheim Müllheim (Baden) \ Hof mann" Elisabeth, ohne Beruf . . . . . . . . . 9.7. H Dattingen Eckerlin Frieda geh. Reister 26.7. H Schliengen Basler Fritz Ww.5.7. H Amtsgerichtsbezirk Pforzheim Pforzheim Etzel Karl, Techniker, Maurerstr. 5.24. 7. H Calmbach Karoline geh. Barth, Schauinslandstr. 13 16.7. O Calmbach Friedrich, Schauinslandstr. 13 . . . .16.7.0 Frey Richard, Kaufmann, Güterstr. 53.17. 7. H Scholl B. Ww., Inhaberin d. Fa. Kreder & Co., Lammstraße 28.18. 7. H Brötzingen Märkle Christian, Gastwirt zum Römer, und dessen Ehefrau.18.7. H Niefern Scheier Josef, Bauarbeiter . 25.7. H Weiler Haug Emil, Geflügelzucht . 25.7. H Amtsgerichtsbezirk PJullendorf Heiligenberg Franck Ludwig, Malermstr. 18.7. H Aach-Linz Schmidt Hubert, Ingenieur . 25. 7. K Sahlenbach König Leo alt, Landwirt, Gde. Aach-Linz . . . . 6.7. H Amtsgerichtsbezirk Singen a. II. Rielasingen Amann Fritz, Fabrikarbeiter, Waldstr. 8 .22.7. H Seiterle Alfons, Elektrogeschäft .15. 7. H Amtsgerichtsbezirk Sinsheim Sinsheim Specht Elise geh. Morano . 15.7. H Steinsfurt Laumann August . . . . 15.7. H Treschklingen Nikolaus Karl, Maurermstr. 5.7. H Amtsgerichtsbezirk Staufen Ehrenstetten Müller Bertold, Landwirt, Sandstraße.10.7. H Eschbach Birmelin Adolf, Landwirt . 10.7. H Birmelin Adolf Ehefrau . . 10,7. H Kirchhofen Friedrich Franz, Landwirt, Haus Nr. 177 . . . . . 24.7. H Amtsgerichtsbezirk Stockach Schwackenreute Drück Lorenz, Eisenbahnbeamter a. D.29.6. H Amtsgerichtsbezirk Überlingen Harresheim Stehle Albert, Maurer . . . 1.7. H Meersbnrg (See) Sprenger Anna, Hausfrau . 15.7. O Wahlweiler Gde. Homberg Leipert Johann, Landwirt . 1.7. H Amtsgerichtshezirk Villingen Villingen (Schw.) Schwind Franz, Fördererstraße 35.18.6. H Amtsgerichtsbezirk Waldkirch Unterglottertal Maier Karl, Metzger . . .25.7. H Amtsgerichtsbezirk Wertheim Wertheim Vetter Wilhelm, Gastwirt . 19. 7. H Rauenberg Grein Monika Ww.21. 6. H Ullrich Edmund, Arbeiter . 21.6. H Amtsgerichtsbezfrk Wiesloch Malsch Rösch Georg Josef, Landwirt .25.6. H St. Leon Freiseis Hermann . . . . 30.7. H Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Karlsruhe. Kommissionsverlag und Druck: C.F.Müller, Karlsruhe, Ritterstr. 1. Verantwortlicher Schriftleiter: Hauptgeschäftsführer Dr.Krienen, Karlsruhe. Anzeigenleiter: Anton Meschede, Karlsruhe (z. Zt. bei der Wehrmacht). Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 8. Sämtliche die Redaktion betreffenden Sendungen sind zu richten an die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Karlstraße 10 (Fernsprecher 4510—4512); alle den Anzeigenteil, Abonnementsbestellungen und Versand betreffenden Sendungen an die Geschäftsstelle der Badischen Wirtschafts-Zeitung, Karlsruhe, Ritterstraße 1 (Fernsprecher 7400—7402). ucr^urtM i iunoMAue.nu lf a»l«»nkA W. HABERSTROH Amalienstr. 28 Anstrloh - Schriften / Gegründet 1ST7 Fernruf 215 Die geschmackvolle Photo- u. Bildor-Einrahmung Porphyrwerk Dossenheim HANS VATTER Dossenheim s.d. 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Die zweite Auflage des „Pflichtkontenrahmens der gewerblichen Wirtschaft“ von Eicke wurde vollständig umgebaut. Die beiden Haupterlasse der LSö und des Reiehs- wirtschaftsministers vom 16. Januar 1939 wurden in vollem Umfange in das Buch eingeschlossen. Der Verfasser will keinen juristischen Kommentar aller bisherigen Verordnungen über Rechnungswesen, Preisgestaltung und Kostenrechnungsrichtlinien geben, vielmehr wird in einer großen Anzahl von Beispielen aus der Praxis erläutert, wie die ministeriellen Pflichtbestimmungen in der Praxis durchzuführen sind. Die beigegebenen graphischen Darstellungen über Arbeitsabläufe, Kostenstellenbildung, Betriebsabrechnungsbögen, Abschlüsse und Kalkulation bilden mithin keine schematische Schreibtischarbeit, sondern zeigen auch in ihren Zahlenbeispielen, wie die Gedankengänge in die Praxis zu übertragen sind. Damit fördert das Buch in besonderer Weise das Eindringen in diese gesetzlich geforderte Abrechnungsmethode und erläutert, wie die Durchführung in der Praxis erfolgen kann. Geordnetes Rechnungswesen in der Fahrzeugindustrie. Sammlung betriebswirtschaftlicher Aufsätze aus der Fachzeitschrift „Fahrzeug- und Karosseriebau“. — Heft 2 der Fachschriften für den Karosserie- und Fahrzeugbau. — Berlin SW 68: Berliner Verlagshaus Carl Langbein K.G. 117 S. 8°; RM. 2,50. In der hier znsammengefaßten Aufsatzreihe hat der betriebswirtschaftliche Gruppenreferent der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie die Erfordernisse, die an ein geordnetes Rechnungswesen zu stellen sind, ausführlich an Hand von zahlreichen Beispielen aus der Praxis erläutert. Der Erlaß des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 12. November 1936, der eine, Verbesserung und Vereinheitlichung des Rechnungswesens zum Zwecke der Leistungsund Wirtschaftlichkeitssteigerung fordert, war die Veranlassung zur stärkeren Betonung der betriebswirtschaftlichen Probleme, um die Unternehmungen in Sinn, Bedeutung und Technik dieser Reform des Rechnungswesens einzuführen unnd sie mit den hier zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen. Neben der Erläuterung der Buchhaltungsrichtlinien des Ministerialerlasses vom 11. November 1937 und der Kosten- reehnungsgrundsätze nach der Anordnung vom 16. Januar 1939 sind vor allem die Grundsätze für den Aufbau von Kontenplänen, sowie die Erfordernisse, die an die Gewinn- und Verlust-Rechnung und die kurzfristige Erfolgsrechnung zu stellen sind, herausgehoben worden. Ausführlich behandelt werden die Zusammenhänge zwischen Buchhaltung und Kalkulation. Wichtige Sonderfragen, wie Abschreibungen, Verrechnung der Zinsen und schwierige Buehungsfälle (z. B. Ausschuß-, Garantie- und Kulanzkosten, Entwicklungskosten usw.) geben eine Fülle von Anregungen, die bei der Umstellung des Rechnungswesens, die jetzt auf Grund der vom Reichswirtschaftsminister genehmigten Kontenrahmen durchgeführt werden muß, eine willkommene Hilfe sein werden. Die Erzeugung von Eisen und Stahl. Herausgegeben vom Reichsinstitut für Berufsausbildung in Handel und Gewerbe. ö.'Aufl. (27 Seiten). Mit 8 Tafeln und graphischen Darstellungen. DIN A 5. Kart. RM. —.80. Bei größeren Beugen ermäßigte Preise. (Bestell-Nr. 10 015.) Verlag von B. G. Teubner in Leipzig und Berlin, 1940. Das nun in 5. Auflage vorliegende Heftchen stellt sich die Aufgabe, diese Fragen gemeinverständlich zu erörtern und das Wissen über den Weltwerkstoff Eisen zu vermitteln, das nicht allein den Techniker angeht, sondern zur technischen Allgemeinbildung jedes Deutschen und vor allem der technisch interessierten Jugend gehört. Unlauterer Wettbewerb. Ein Streifzug durch die Tätigkeit des Einigungsamts für Wettbewerbstreitigkeiten bei, der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf. Herausgegeben von Geschäftsführer Dr. Leonhard, Druck und( Verlag L. Schwann, Düsseldorf. Preis geh. RM. 2.80. Das Wettbewerbs wesen spielt im Rahmen der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern eine wichtige Rolle. Als wertvolles Mittel zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat sieh dabei die Einrichtung der . Einigungsämter erwiesen, deren Träger die Industrie- und Handelskammern gemeinsam mit den Handwerkskammern sind. Die vorliegende Arbeit bringt einen ausgezeichneten Einblick in die Tätigkeit eines Einigungsamts und ist zugleich ein Ratgeber in manchen Wettbewerbsfragen. „Das mußt du wissen!“ Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Familienunterhalt usw. im Kriege. Herausgegeben von Edgar Bissinger. Verlag der Deutschen Arbeitsfront. Berlin. Preis RM. —.25. Das Büchlein gibt sofort Auskunft über alles, was Sie auf arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Gebieten wissen müssen. V lAVÄ! _ _ _ __imit Jlieöerlaffimaen in= £rgfburio (Br.) /Colmar c€if.)/WlamUisim/ ’tliskontiorniuj »onlÖedifeln unb Sdierks/ | (ßiMoatirung bor Krediten in laufenÖM'Jtecijiiuiig/ Annatimr mn Spargeldern gegen Aushändigung Bon Sparbürtiern/Bermieftuig non Srijrankfä« dp?rn/Be|orgen alter fonfrigen BanKgcfd^re. 'PK Beratung in allen demfenrgditUdignjlttggUgmhiritgn.