BADISCHE WIRTSCHAFTS- ZEITUNG Amtliches Organ der Wirtschaftskammer Baden und der badischen und elsässischen Industrie- nnd Handelskammern pitp ■MM \ ag sp r? i 21. JAHRGANG KARLSRUHE, 2. JANUAR-HEFT 1941 NUMMER 2 Kohlen, Koks, Briketts für Industrie und Hausbrand Menzinger-Fendel Transportgesellschaft m.b.H., Karlsruhe i.B. Kohlen-Abteilung TeL 4667/68,5883 — Telegr.-Adr.: Fendelkohle — Büro: Rheinhafen, Werftstr. 0 BADEIWERK AG. ist die badische LandeselektrizitätSYersorgiug <^7ür den Kleinabnehmer die Grundpreistarife nachder Reichstarifordnung mit den Arbeitspreisen von 8 Pfg. und 15 Pfg. je Kilowattstunde. Für den Großabnehmer die ausschöpfbaren Grundpreis- Sondertarife. Porphyrwerk Dossenheim HANS VATTER Dossenheim a.d. Bergstr. / Telephon Heidelberg 4080 liefert: Straßenbau-Material — Sdiotter für Ansdilußglelse Einfaßsteine und Grus für Gürten und Anlagen DRESDNER BANK Niederlassungen in Badens Freiburg . Heidelberg . Karlsruhe • Kehl Mannheim . Offenburg . 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Von Oberlandesgerichtsrat Walter Schütz, Justiziar beim Reichskommissar für die Preisbildung — Die Industriefacharbeiterprüfung Herbst 1940 bei der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe mit anschließender Ausstellung der Facharbeiterstücke. Von Dr. Grundel, Karlsruhe — Kauf- mannsgehilfenprüfung der Industrie-und Handelskammer Karlsruhe. Von Dr. Otto Frey, Karlsruhe — Sonstige Nachrichten: Verkehr — Amstellungen und Messen — Außenhandel und Devisenbewirtschaftung. — Handel und Gewerbe — Großhandel — Einzelhandel — Steuerwesen — Berufsausbildung — Persönliches — Elsaß : ß Monate'Aufbauarbeit im Elsaß — Die Entwicklung der elsässischen Wirtschaft von 1918 bis 1940. (Fortsetzung.) Von Rechtsanwalt R. Boesen, Karlsruhe — ELsässiseher Einzelhandel. Von Dr. Clemens Richter, Straßburg — Verkehr — Außenhandel — Rohstoffbewirtschaftung — Preisvorschriften. — Steuerwesen — Berufsausbildung — Verschiedenes — Bücherschau — Firmenanzeiger der badischen Industrie- und Handelskammern — Amtliche Schuldnerverzeichnisse der badischen Amtsgerichte. Der Gau Baden und seine Bevölkerung wird ebenso wie das deutsche Elsaß in diesem Endkampf seine Pflicht erfüllen. Das Volk zu beiden Seiten des Oberrheins geht mit blindem Vertrauen und unzerstörbarem Glauben an den Sieg in diesen Endkampf hinein. Gauleiter Robert Wagner bei der Generalmitgliederversammlung der NSDAP in Karlsruhe am, 19.1.1941. Das Braunschweiger Programm der deutschen Industrie- u.üandeiskammern. Von Ministerialrat Dr. Haßmann, Beichswirtschaftsministerium. Auf der Tagung der Präsidenten der Industrie- und Handelskammern am 13. und 14. Dezember 1940 in Braunschweig untersuchte Ministerialrat Dr. Haßmann in einem grundsätzlichen Vortrag die Frage nach dem Standort und der Gestalt der deutschen Industrie- und Handelskammern. Verschiedene Probleme, die in dem folgenden Artikel gestreift werden, werden in späteren Dielndustrie-und Handelskammern können auf eine mehr als 100jährige erfolgreiche Geschichte zurückblik- k e n ; sie haben den Wechsel staatlicher Formen ebenso überdauert, wie die Ablösung wirtschaftspolitischer Ideen. Der ihrer. Entstehung zugrunde liegende Gedanke einer gesamtwirtschaftlichen Einzel-Untersuchungen eingehend behandelt werden. Betrachtungsweise hat sich als so richtig und so notwendig erwiesen, daß die Industrie- und Handelskammern bei der Machtübernahme mühelos und ohne Zwang als ein nunmehr unentbehrliches Element unserer Wirtschaftsordnung in das nationalsozialistische Wirtschaftssystem hineinwuchsen. In den langen Jahren ihrer Tätigkeit hat sich bei 86 BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 2 ihnen ein hohes Maß von Wirtschaftserfahrung und persönlichem Vertrauen angesammelt; diese Summe von Wirtschaftskenntnis und Vertrauen ist aber für die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik noch nicht im vollen Umfange fruchtbar gemacht worden; im nationalsozialistischen Deutschland kann aber ein Brachliegen von Kräften nicht verantwortet werden. Die Tagung der Präsidenten der Industrie- und Handelskammern, die am 13. und 14. Dezember 1940 in Braunschweig stattfand, diente der Weckung und Mobilisierung der Energien, die in den Kammern in so reichem Maße vorhanden sind. In grundsätzlichen Ausführungen wurde nicht nur die innere Problematik der Industrie- und Handelskammern eingehend untersucht, sondern auch ihre Beziehungen zum Staat, zur Partei und zur Wirtschaft weitgehend geklärt. Aus dem weiten Fragenkreis der Industrie- und Handelskammern wurden im Laufe der Tagung eine Reihe von Problemen herausgegriffen und zu verbindlichen Leitsätzen fixiert. Die Industrie- und Handelskammern in ihrer Beziehung zu Staat und Wirtschaft. Die Zugehörigkeit der Industrie- und Handelskammern zur Organisation der gewerblichen Wirtschaft bestimmt von sich aus 4 *- a priori — das Verhältnis der Industrie- und Handelskammern zum Staat und zur Wirtschaft, Staat und Wirtschaft sind getrennte Komplexe: der Staat führt zwar die Wirtschaft,abererwirtschaftet nicht selbst; der Staat stellt der Wirtschaft die Aufgaben,beschränkt sich aber im allgemeinen auf eine Kontrolle ihrer Durchführung. Die Organisation der gewerblichen WirtschaftistBindegliedundMittler zwischen dem Staat und der Wirtschaft; sie beruht auf dem Oedanken der Selbstverwaltung, und der Wert der Organisation der gewerblichen Wirtschaft,fürdieStaatsführungwie auch für die betreuten Wirtschaftskreise, besteht in der Aufrechterhaltung einer echten Selbstverwaltung. Darum gehören auch die Industrie- und Handelskammern nicht in den staatlichen Eehördenbereich; sie sind vielmehr unparteiische Selbstverwaltungsorgane der gewerblichen Wirtschaft mit freier Initiative unter der unmittelbaren Aufsicht des Reichswirtschaftsministeriums. Die Tatsache, daß die Industrie- und Handelskammern Organe der Selbstverwaltung der Wirtschaft sind, schließt indes nicht aus, daß der Staat aus besonderen Gründen staatliche Aufgaben denKammernüberträgt. Von dieser Möglichkeit der Aufgabenübertragung hat der Reichswirtschaftsminister für die Steuerung der Kriegswirtschaft im besonderen Maße Gebrauch gemacht. Solche Übertragungen staatlicher Hoheitsaufgaben stellen.— was besonders hervorgehoben werden soll —. einen Vertrauensbeweis des Staates in die Zuverlässigkeit der Kammern dar; sie verändern aber in keiner Weise den Grundcharakter der Industrie- und Handelskammern als eines Organs der gewerblichen Selbstverwaltung. Vor allem aber wird durch die Übertragung staatlicher Aufgaben die unmittelbare Fühlung mit dem Reichswirtschaftsministerium, wie auch die unmittelbare und alleinige Unterstellung der Industrie- und Handelskammern unter die Aufsicht des Reichswirtschaftsministeriums nicht berührt. Klare Aufgaben abgrenzung zwischen Kammern und Gruppen. r Kammern und Gruppen, die gemeinsam die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bilden, stehen nicht in einem gegenseitigen Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern wirken beide gleichberechtigt nebeneinander. Soll der Grundsatz der Einheit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft nicht zu einer unerwünschten Verwirrung der Zuständigkeiten und zu einer Verschiebung der Verantwortung führen, so kann auf eine möglichstklareTrennung der Wirkungsbereiche beider Organisationsformen nicht verzichtet werden. Kammern und Gruppen dienen zwar der gleichen Aufgabe, sind aber dennoch Träger verschiedener Funktionen; sie verdanken ihre Entstehung und Ausgestaltung verschiedenen Konzeptionen, ihre Betrachtungsweise unterscheidet sie grundsätzlich voneinander und die abweichende Zielrichtung ihrer Arbeit hat sie nach andersartigen Gesetzen sich entwickeln lassen. Bei einer überlegenen Betrachtung der Tendenz und der innersten Struktur der Kammern und Gruppen muß sich eine vernünftige, die Interessen der Wirtschaft und die Interessen der beiden Organisations- formen befriedigende Verteilung der Zuständigkeiten erreichen lassen. Wenn auch eine gewisse Doppelarbeit, d. h. eine Betrachtung wichtiger Fragen vom Standpunkt der Kammern und der Gruppen aus, nicht vermieden wenden kann, so ist doch als Grundsatz festzuhalten, daß die Aufgaben den Kammern und Gruppen nicht nach Zufälligkeiten, sondern nach der ihnen innewohnenden Gesetzmäßigkeit zugeteilt werden müssen. Eine solche Aufgabenverteilung würde nicht nur überflüssige Reibungen innerhalb der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vermeiden, sondern sie würde auch, da die innere und äußere Gestaltung der Kammern und Gruppen wesentlich von ihren Aufgaben und ihrem Auftrag abhängt, die allmähliche Herausbildung einer in sich geschlossenen Kammergestalt und einer in sich geschlossenen Gruppengestalt entscheidend unterstützen. Die Zusammenarbeit der Kammern und Gruppen. Eine Aktivierung des Kammergedankens und ein Appell an alle in der Kammerorganisation tätigen Kräfte darf nie und nimmer zur Bildung einer Alternative „Kammer oder Gruppe“ führen. Denn wenn beide Blickpunkte in der einheitlichen Organisation der gewerblichen Wirtschaft angewandt und geübt werden sollen, müssen auch beide Organisationsformen ihre Anerkennung finden. Da aber zwischen den Arbeitsbereichen, die einen eindeutigen Kammer- oder Gruppencharakter haben, ein weites Feld liegt, auf dem sich beide Organisationen betätigen — da darüber hinaus gerade die bedeutsamen Fragen neben einer gesamtwirtschaftlich- allgemeinen, auch eine spezielle, einzelne Wirtschaftszweige berührende Seite besitzen —, gewinnt die Frage der Verbindung der beiden Prinzipien und die Frage der Zusammenarbeit der beiden Organisationsformen eine erhöhte Bedeutung. Ohne schon jetzt ein endgültiges Urteil über die zweckmäßige Form -der Verbindung des fachlichen und des regionalen Prin- Nr. 2 BADISCHE WIBTSCHAFTS-ZEITUNG 37 zips zu fällen, müssen alle Bestrebungen gefördert werden, die den Gedanken der EinheitderOrgani- sation der gewerblichen Wirtschaft dienen, sei es auf der Ebene der Wirtschaftskannner, sei es auf der Ebene der Industrie- und Handelskammer. Denn an dem Satze, daß die gewerbliche Wirtschaft eine Einheit bildet, ist unter allen Umständen festzuhalten, auch wenn dieser Formel mehr der Charakter eines kategorischen Imperativs als der einer Feststellung zukommt. Bei aller Ablehnung schematischer Vereinheitlichungs-Tendenzen hat die Wirtschaft doch allen Anlaß, nach Außen als Einheit in Erscheinung zu treten, um so mehr, als die übrigen Gebiete unseres öffentlichen Lebens, der politische, der militärische, der soziale und der kulturelle Sektor bereits seit langem eine straffe und einheitliche Ordnung gefunden haben. K ammerbezirke. Die meisten Bezirke der Industrie- und Handelskammern sind historisch entstanden und verdanken die Festlegung ihrer Grenzen alten dynastischen Gebilden. Schon in ihrer Erscheinung widersprechen häufig diese Bezirke, die zum Teil noch Enklaven und Parzellen enthalten, dem Prinzip, dem ihre tägliche Arbeit gewidmet iät: dem Prinzip des in sich geschlossenen Wirtschaftsraumes. In ihrer komplizierten, unübersichtlichen oder engräumigen Gestaltung erschweren sie den Industrie- und Handelskammern die Erfüllung ihrer vielseitigen Aufgaben. Es kann daher im Laufe der nächsten Jahre eine bezirkliche Flurbereinigung unvernünftiger Kammerbezirke nicht umgangen werden. Da aber diese Aufgabe nur von Fall zu Fall und nur im Einvernehmen mit den übrigen Dienststellen gelöst werden kann, empfiehlt es sich, schon jetzt wirtschaftsgeographisehe Überlegungen anzustellen; auf der Braunschweiger Tagung wurden die leitenden Grundgedanken über eine zweckmäßige Gestaltung der Kammerbezirke, über Grenzziehung und Ausdehnung und die Frage nach dem Sitz der Kammern entwickelt. Die Gesamtvertretung der Industrie- und Handelskammern. Die vielseitigen Erfolge und Erfahrungen, die die einzelnen Industrie- und Handelskammern dank der gemeinsamen Anstrengungen von Präsidenten und Geschäftsführern errungen haben, dürfen nicht auf einzelne Kammern beschränkt bleiben, sondern müssen der Gesamtheit der Kammern zugute kommen. Denn der Kammergedanke ist mehr und soll mehr sein als nur die Summe von 100 Einzelkammern. Dieses entscheidende „Mehr“ kann aber nur erworben und erhalten werden, wenn die einzelnen Industrie- und Handelskammer unter einer Führung zu einer Gesamt gestalt allmählich zusammen wachsen. Daher muß die Bildung einer Führung begünstigt werden, die den Willen hat und auch stark genug ist, die zerstreut vorhandenen Energien zu sammeln und zum geschlossenen Einsatz zu bringen. Es ist in erster Linie Aufgabe einer solchen Führung, eine Übereinstimmung aller Kammern in allen grundsätzlichen Fragen zu sichern und dafür zu sorgen,daß besonders organisatorische Prinzipien gleichmäßig und einheitlich verwirklicht w^-e rden; vor allem aber muß es das Bestreben einer solchen Führung sein, für den Kammergedanken und die Kammerorganisation jene politischen Imponderabilien zu erwerben, ohne die eine bedeutende Organisation nicht existieren kann. Personalpolitik. Die Gefahr einer Verbürokratisierung der Kammerarbeit wird um so nachdrücklicher ausgeschlossen, je inniger die Verbindung der Kammer mit der praktischen Wirtschaft unterhalten wird. Diese Verbindung zu pflegen, ist in erster Linie Aufgabe des ehrenamtlichen Präsidenten und der ihn unterstützenden ehrenamtlichen Vizepräsidenten und Beiratsmitglieder. In der Person des Präsidenten verkörpert sich das Selbstver- waltungs- und das Selbstverantwor- tungs-PrinzipdergewerblichenWirt- schaft; der ehrenamtliche Präsident ist der Repräsentant der gesamten Kammerarbeit; er soll nicht nur der I. eiter einer Institution, — er soll der Führerder WirtschaftseinesBezirkes sein. Die Autorität des Präsidenten ist daher mit allen Mitteln zu fördern und der Auswahl der Präsidenten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Denn alle gesetzlichen Ermächtigungen, alle Vollmachten, die der Staat den Kammern verleiht, können ihren Rang nicht erhöhen, wenn nicht an der Spitze der Industrie- und Handelskammern Männer stehen, die auf Grund ihres Charakters, ihrer politischen Haltung, ihrer wirtschaftlichen Erfahrung und ihres selbständigen Urteils als Persönlichkeiten Anerkennung finden. Die Hauptlast der täglichen Arbeit wird jedoch von den hauptamtlichen Geschäftsführern getragen, deren stille und oft im Verborgenen geleistete Arbeit eine dankbare Würdigung verdient. Die mannigfachen Begabungen, die sich in dem hauptamtlichen Mitarbeiterstah der deutschen Industrie- und Handels kammern befinden, müssen in Zukunft durch eine klare und vernünftige Personalpolitik noch mehr als bisher r.n der richtigen Stelle ihren Einsatz finden. Eine Personalpolitik mit einer systematischen Ausbildung und einer Eröffnung von Aufstiegs- und Entfaltungsmöglichkeiten des einzelnen wird den Kammern nicht nur den notwendigen Nachwuchs sichern, sondern auch dazu beitragen, das Bewußtsein von der Gemeinschaft der Kammern zu stärken. Die Kammerzeitschriften. Das Gemeinschaftsgefühl der Industrie- und Handelskammern, die Einheit, Geschlossenheit und Bedeutung des Kammergedankens muß auch im Zeitschrif- ttnwesen seinen Ausdruck finden. Die Zeitschriften der Kammern, die in ihrer inneren Struktur und in ihrem äußeren Gepräge so sehr voneinander abweichen, müssen, ohne damit zu einer Schablone herabzusinken, allmählich einen bestimmten Kammerzeitschriften typ herausbilden. Den Kammer Zeitschriften ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da gerade sie in der Lage sind, die Belebung der Kammern zu fördern, die Einheit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft durch einen geistigen Gedankenaustausch wirksam zu unterstützen und an der großen Erziehungsaufgabe mitzuwirken, die seit Jahren die Partei durchführt. 88 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 2 Im Laufe der nächsten Wochen wird im Anschluß an die Tagung in Braunschweig eine Zusammenkunft sämtlicher Schriftleiter der Kammerzeitschriften stattfinden, in der alle hiermit zusammenhängenden Fragen' eingehend erörtert werden sollen. Bei dieser Gelegenheit werden auch die Aufgaben formuliert werden, die den Zeitschriften als Organen der Kammer obliegen. Gleichzeitig ist geplant, durch einen großzügigen Ausbau des bereits bestehenden „Presse- Informations- und Austauschdienstes“ in die Arbeit der Kammerzeitschriften eine einheitliche Linie zu bringen. Das Verhältnis der Industriegut Partei. nnd Handelskammern Ebenso wie die Wirtschaft nicht ein Sonderleben führen karin, sondern ihre Zielsetzung von der nationalsozialistischen Weltanschauung empfängt, ebenso müssen auch die Industrie- und Handelskammern als Teil der Organisation der gewerblichen Wirtschaft engste Tuchfühlung mit der Partei fer- streben. Jede Organisation, die heute nicht diese Verbindung mit der Bewegung aufrechterhält, wird mit Recht in den toten Winkel abgedrängt. Wie überall, so muß auch in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft die nationalsozialistische Weltanschauung die oberste Richtschnur ihres Handelns sein. Dieses Verbund'ensein mit der nationalsozialistischen Bewegung muß zunächst in der Gesinnung aller in der Kammerorganisation Tätigen lebendig sein und in ihrer Mitarbeit in der Partei oder ihren Gliederungen ihren Ausdruck finden. Darüber hinaus soll eine möglichst enge organisatorische Fühlung mit der Partei gesucht und unterhalten werden. Eine solche enge Zusammenarbeit wird auch dazu führen, daß die Gauleiter in der Zukunft noch mehr als bisher sich dann der Industrie- und Handelskammern bedienen, wenn sie an die Wirtschaft ihres Gaues herantreten wollen. Aus den verschiedenen V orträgen, die auf der Tagung der Präsidenten gehalten wurden, bildeten sich folgende Richtlinien heraus, die ein Pro- grammfürdieweitereArbeitderlndu- strie - und Handelskammern darstellen: 1. Die Industrie- und Handelskammern sind ein Glied der Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Ihre Heimat ist die Wirtschaft, nicht der Staat. 2. Kammern und Gruppen sind Träger verschiedener Funktionen. Im Interesse einer übersichtlichen Gliederung ist zwischen Kammern und Gruppen eine sinnvolle Aufgaben-Verteilung anzustreben. 3. Die Einheit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft muß unter allen Umständen erhalten und gefestigt werden. Die Zusammenarbeit der Gruppen und Kammern ist daher mit allen Mitteln zu pflegen. 4. Die bestehenden unvernünftigen Bezirke der Kammern sind allmählich umzubilden, wobei nach Möglichkeit eine Angleichung an die politischen Gebiete zu suchen ist. 5. Die Industrie- und Handelskammern bedürfen einer starken Führung, die die Zusammenarbeit der einzelnen Kammern unter sich fördert. 6. Bei den Industrie- und Handelskammern ist eine Personalpolitik durchzuführen, die sich nicht auf einzelne Kammern beschränken darf, sondern alle ' Kammern in ihre Betreuung einbeziehen muß. 7. Die Zeitschriften der Kammern sind in den Dienst der Aufgaben und Ziele der Kammern zu stellen. 8. Die innige Verbindung mit der Bewegung ist im weitesten Ausmaß und mit allen Mitteln zu fördern. So hat die Braunschweiger Tagung der Präsidenten der Industrie- und Handelskammern nicht nur weitgehend zu einer programmatischen Klärung geführt, sondern den Industrie- und Handelskammern auch neue Impulse für ihre bedeutsamen Aufgaben in der Kriegs- und Friedenswirtschaft gegeben. Darüber hinaus aber hat die geistige Atmosphäre Braunschweigs. das kameradschaftliche Zusammensein auf\ der Burg Heinrichs des Löwen und das gemeinsame Erlebnis, das der Besuch des Domes, die Besichtigung der Jugend- Akademie des Deutschen Reiches und die Führung durch die Reichswerke Hermann Göring« vermittelte, wesentlich zur Bildung eines starken Kollektivgefühls beigetragen. Berechnung und Aufzeichnungspflicht der Kriegspreise. Von Oberlandesgerichtsrat Walter Schütz, Justitiar beim Reichskommissar für die Preisbildung. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat im Rahmen seiner verstärkten Bemühungen, den Preisstand auf der Höhe der Vor kriegspreise zu halten, in der letzten Zeit mehrere Verordnungen und Eund- erlasse veröffentlicht. Besondere Bedeutung kommt dem Runderlaß Nr. 135/40 vom 6. November 1940 (Mitteilungsblatt d. Reichsk. f. d. Preisbldg. Teil I, Sondernummer vom 30. November 1940) und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Abschnitt IV der Kriegswirtschaftsverordnung vom 8. Dezember 1940 (RGBl. I, S. 1581) sowie in gewissem Maße auch dem Erlaß an die Preisbehörden vom 8. Dezember 1940 (Mitteilungsblatt d. Reichsk. f. d. Preisbldg., Teill, S. 852) zu, weil hierin der Inhalt des Preisgrnnd- gesetzes für die Kriegszeit (Paragraph 22 ff. Kriegswirtschaftsverordnung) noch einmal in seiner vollen Schärfe umrissen und dem Bewußtsein des deutschen Volkes nähergebracht worden ist. Daneben beanspruchen aber auch die mehr das formale Preisrecht betreffenden Verordnungen, nämlich die Verordnung über den Nachweis von Preisen vom 23. November 1940 (RGBl. I, S. 1531) und die Verordnung über Preisauszeichnung vom .16. November 1940 (RGBl. I, S. 1535) weitgehende Aufmerksamkeit. Denn sie dienen der 4iA .. - , -- Nr. 2 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 39 Selbsterziehung der Wirtschaft zu einer ordnungsmäßigen und klaren Preisgestaltung und unterwerfen diese gleichzeitig einer besseren Kontrolle durch die Abnehmer und die Preisbehörden. I. Die Berechnung der Kriegspreise. Die Zweite Durchführungsverordnung zur Knegs- wirtschaftsverOrdnung stellt in Ergänzung des Paragraphen 22 Kriegswirtschafts-VO endgültig und eindeutig klar, daß in der Kriegszeit niemand mehr einemabsoluten Anspruch darauf hat, den in normalen Zeiten gerechtfertigten Gewinn zu erlangen. Ein solcher Anspruch kann nur noch insoweit anerkannt werden, als nicht die höheren Interessen der Volkswirtschaft entgegenstehen. Daher verlangt die VO, daß jeder Deutsche im Kriege auch im Hinblick auf die Preise und Gewinne Opfer zu bringen habe. Der Gewerbetreibende kann also nicht darauf bestehen, daß ihm Preise gestattet bleiben oder bewilligt werden, die eine n o r m a 1 e V e r z i n s u n g des Eigen - oder Fremdkapitals, einen Betrag für das Unternehmerrisiko usw. enthalten. Schon in Friedenszeiten rann eine solche Preisgestaltung nur der Unternehmer verlangen, dessen Betrieb in betriebstechnischer und organisatorischer Hinsicht mindestens mittelgut ist. I n Kriegszeiten müssen aber, wenn es die Umstände erfordern, auch mittelgute Betriebe auf einen Teil des Gewinns und gegebenenfalls auf den gesamten Gewinn verzichten. Die guten Betriebe sollen anter gleichen Umständen auf die sonst in gewissem Umfange gerechtfertigte Differentialrente und notfalls auch auf Gewinne verzichten müssen. Einhaltung der Vorkriegspreise selbst unter 'Verzicht auf Gewinn. Das bedeutet nun nicht, daß es der Sinn der neuen VO sei, den normalen Gewinn allmählich völlig zum Verschwinden zu bringen. Soweit ein Gewinn das volkswirtschaftlich - gerechtfertigte Maß nicht übersteigt, braucht nicht gesenkt zu werden, es sei denn, daß er kr i egswirtsehaf11ich nicht gerechtfertigt ist, weil er eine Erhöhung des absoluten Gewinnbetrages zuläßt und diese Erhöhung nicht auf einer durch besondere Leistungen hervorger u feil e n Umsatzsteigerung beruht, sondern als bloße Kriegserscheinung sn- zusghen ist. Treten jedoch Kosten^rhöhungen ein. die eine Folge des Krieges sind, so dürfen sie in der Regel keinen Anlaß zu Preiserhöhungen geben, mögen diese nach den sonstigen bestehenden Preisvorschriften (z B. Höchstpreis- oder Preiserrechnungsvorschriften) auch zulässig sein oder bewilligt werden können (z. B. Ausnahmebewilligung nach Paragraph 3 Preisstop-VO). Preiserhöhungen können selbst im Rahmen der übrigen PreisTorschrif- tennurinBetrachtkommen,. wennobne siederBestandeinesGeschäftsbetrie- bes gefährdet wäre. Bei größeren Betrieben muß sogar erwartet werden, daß Preiserhöhungen nicht vorgenommen werden, bevor nicht die Reserven bis auf die für besondere Notfälle dringend erforderlichen Beträge aufgebraucht worden sind. Es entspricht dem Sinn dei; Reserven* daß sie in Notfällen, wie sie bei Kostensteigerungen im Krieg vorliegen, eingesetzt werden. Die neue VO weist zudem besonders darauf hin, daß der Krieg jeden Deutschen zu wirklichen Opfern bereit finden muß. Bei kleineren Betrieben wird ein besonderer Reservefonds überwiegend nicht bestehen. Wenn der Verzicht auf die Verzinsung des eigenen Kapitals für natürliche Personen in solchen Fällen den Umständen nach eine besondere Härte bedeuten würde, wird eine bescheidene Verzinsung zugelassen werden müssen. Das gilc vor allem für die Fälle, in denen der Unterhalt des Inhabers oder seiner Angehörigen ganz oder teilweise aus den Zinseinkünften bestritten werden muß. Die hiernach'sich ergebende Pflicht, im Kriege die Preise bis zur Grenze des Erträglichen beizubehalten, ist besonders auch bei der Gestaltung der Preise für die geänderten und neuen Erzeugnisse sowie insbesondere für die Ersatzmittel zu beachten. Die für solche Erzeugnisse nach dem Runderlaß Nr. 37/40 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 3. April 1940 (Mitteilungsblatt I, S. 212) zulässige Erhöhung des Preises für das geänderte oder ersetzte alte Erzeugnis ist nur statthaft, wenn die hier dargelegten Grundsätze der Kriegswirtschafts-VO dem nicht entgegenstehen. In gleicher Weise darf auch die Anwendung des Runderlasses 137/40 vom 8. November 1940 (Mitteilungsblatt, Sondernummer vom 30. November 1940) über die Anwendung der Preisstop-VO auf die sogenannten kalkulierten Preise nur zur Erhöhung Her Preise für die alten Erzeugnisse führen, wenn auch die Vorschriften der Kridgswirtschafts-VO dies zulassen. Senkung der Preise bei volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten G ewinnen. Läßt ein nach anderen Vorschriften zulässiger Preis einen Volkswirt- schaftlichnichtgerechtfertigthohen Gewinnzu,somußderPreisunterallen Umständen so gesenkt werden, daß der Gewinn auf das gerechtfertigte Maß beschränkt wird. Wie hoch der gerechtfertigte Gewinn sein darf, kann nicht einheitlich und sicherlich nicht in Zahlen angegeben werden. Nach der neuen VO muß der Gewinn als ungerechtfertigt angesehenwerden,der im Bewußtsein jedes nationalsozialistisch denkenden Volksgenossen als unverdient angesehen wird. Reingewinne von z. B. über 20 % des Anlagekapitals sind in Betrieben, die mit größerem Kapital arbeiten, deren Gewinne also nicht überwiegend auf der Arbeitskraft des Inhabers oder einiger weniger Inhaber beruhen, in der Regel als zu hoch anzusehen. Im übrigen kommt es entscheidend auf die Art des Betriebes, das Maß der Rationalisierung, die Arbeitsleistung, die Höhe des Risikos (soweit es nicht schon im Preise einkalkuliert ist) u. dgl. an. Eine gewisse Richtschnur kann ein langjähriger Durchschnitt der Gewinne bilden. Die letzten Vorkriegsgewinne allein können nicht maßgeblich sein, da sie schon in Zeiten außerordentlicher Spannung der Wirtschaftslage entstanden sind. Ebensowenig darf aus dem Beispiel geschlossen werden, daß Gewinne bis 20 °/o schlechthin statthaft seien. Die zulässigen Gewinne dürfen im allgemeinen nur einen Bruchteil davon betragen. Nur ungewöhnlich hohe Forschungskosten können eine gewisse Zeit lang Gewinne in besonderer Höhe gerechtfertigt erscheinen 40 BADISCHE WIE T SCHAFTS-ZEITUNG Nr. 2 lassen. Betriebe, die ihrer Art nach mit wenig Kapital aber hohen Einsatz arbeiten oder deren Ergebnis im wesentlichen im Arbeitsverdienst der Inhaber besteht, können an diese Regelung nicht gebunden sein. Für sie muß neben der Kapitalverzinsung ein besonderer Lohn für ihre Arbeitsleistung zugelassen werden. Dieser wird sich danach zu richten haben, wie hoch er in Zeiten ausgeglichener Wirtschaftslage üblich war. Wie immer Gewinne entstehen und zusammengesetzt sein mögen, unter keinen Umständen dürfen sie ganz oder z. T. Gewinne sein, die den Berechtigten als Folge des Krieges zufließen. Keine Kriegsgewinne. Preise oder sonstige Entgelte, die einen Kriegsgewinn zulassen, müssen auf jeden Fall gesenkt werden, auch wenn die Preise im allgemeinen volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen und nach den sonstigen Preisvorschriften zugelassen sind. Schon derjenige verstößt gegen die Kriegspreisvorschriften, der uurch passives Verhalten zuläßt, daß in seinem Betriebe Kriegsgewinne entstehen. Kriegsgewinn i s- t jeder Gewinn, den ein Gewerbetreibender ohne den Krieg in seinem früheren oder dem gegebenenfalls neu übernommenen Betriebe nie^t erzielt haben würde. Ein Kriegsgewinn wird also nicht schon dann vermieden, wenn kein höherer prozentualer Gewinnaufschlag, keine höhere Handelsspanne oder kein höherer Provisionshundertsatz berechnet wird als vor dem Kriege. Denn bei einer Umsatzsteigerung, die auf dem Krieg beruht, kann der Gewinn trotz gleicher prozentualer Höhe zum Kriegsgewinn werden. Nur besondere erhöhte Leistungen des Betriebes oder des einzelnen Mehrverdieners können dem höheren Gewinn die Eigenschaft des Kriegsgewinnes nehmen. Ein Generalvertreter, der seine Provision nicht herabsetzt, wenn der provisionspflichtige Umsatz seiner Firma infolge des Krieges ohne Mehrarbeit durch ihn gestiegen ist, macht Kriegsgewinne. Der Betriebsinhaber, der solchen Kriegsgewinn zahlt, macht sich ebenso strafbar wie der Generalvertreter, der ihn annimmt. Der Gastwirt, der seine Preise nicht senkt, obwohl seine Gerichte mit geringeren Unkosten als vor dem Kriege hergestellt werden, gehört ebenfalls zu den Kriegsgewinnlern. Die entsprechende Regel gilt für die Bäcker und Fleischer sowie manche andere Hersteller und sonstige Gewerbetreibende. Ein Kriegsgewinn liegt aber nicht ausschließlich bei der Erhöhung des prozentualen oder absoluten Gewinnes vor. Selbst ein geringerer als der Vorkriegsgewinn kann ein ausgesprochener Kriegsgewinn sein. Er wird insbesondere von den Gewerbetreibenden erzielt, welche die Möglichkeit des Umsatzes geringwertiger oder wertloser Ersatzmittel dazu ausnutzen, um ihren durch den Krieg im übrigen zurückgegangenen Gewinn ganz oder teilweise auf der früheren Höhe zu halten. Jeder Gewinn an einer wertlosen Ware ist ein Kriegsgewinn, da er nur unter den gegenwärtigen Umständen erreichbar ist. Für gleichwertige Waren, die immerhin eine kleine Berechtigung aufweisen, gilt dasselbe für den Gewinnteil, der über einen ganz bescheidenen Gewinn hinausgeht. Die z. T. erheblichen Gewinne an minderwertigen Salattunken, Bohnerwachsersatzmitteln, Putzersatzmitteln, Heilmitteln immer wiederkehrender ähnlicher Art usw. gehören zu den anrüchigsten Kriegsgewinnen. Sie verlieren dadurch nichts an diesem Wesen, daß es gelungen ist, größere Mißstände dieser Art zu verhindern. DieGrundsätzederKriegswirtschafts- V 0 gelten für Entgelte jeder Art. Wenn die vorstehend erörterten Grundsätze auch vorwiegend für 'die landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugung und die sonstigegewerblicheWirt schaff gelten, so ist damit doch keineswegs ausgeschlossen, daß sie sich auf Entgelte jeder Art erstrecken. Wer z. B. ein infolge des Krieges unverwertetes Bürohaus für die Kriegszeit an die Wehrmacht vermietet, das sich früher einmal hoch verzinst hat, wird sich nunmehr mit der normalen Verzinsung begnügen müssen, obwohl das Leistungsprinzip auf dem Gebiete der Grundstücksvermietung ebenso gelten muß wie sonst im Wirtschaftsleben. Der Hauseigentümer, der besonders preiswert gebaut hat, wird in Friedenszeiten auch seine „Differentialrente“ beanspruchen können, nicht aber in Kriegszeiten. Allerdings muß berücksichtigt werden, daß Grundstückspreise und Mietzins aus volkswirtschaftlichen Gründen im allgemeinen auch im Krieg stabil bleiben sollen, so daß eine Nachprüfung aller Mietpreise auf Grund von Paragraph 22 Kriegswirtschaf ts-VO nicht in Betracht kommt. Im Grundsatz unterliegen die Miet- und Pachtzinsen den Vorschriften der Kriegswirtsehafts-VO aber genau so wie die Preise der gewerblichen Wirtschaft. Auch auf dem Gebiete der Kunst darf z. B. der Umstand, daß eine Reihe Künstler zur Wehrmacht eingezogen ist, von den Zurückgebliebenen nicht dazu benutzt werden, höhere Entgelte durchzusetzen, als ihnen in normalen Zeiten zügeflossen wären. Kettenhandel, Kopplung. Kriegswirtschaftlich und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist ferner jeder' Gewinn, der durch Kettenhandel entsteht. Die Zweite Durch- führungs-VO zur Kriegswirtschafts-VO bezeichnet als Kettenhandel jedes Handelsgeschäft, bei dem sich ein Händler ohne kriegswirtschaftlich gerechtfertigten Grund in den Weg der Ware vom Erzeuger zum Verbraucher einschiebt. Jeder zwischen Hersteller (Erzeuger) und Verbraucher am Absatz Mitwirkende muß sich also die Frage vorlegen, ob seine Tätigkeit unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine wirtschaftlich sinnvolle Förderung des Wirtschaftslebens bedeutet, oder ob die Verteilung und Leitung der Ware auch ohne seine Mitwirkung (wirtschaftsstufenmäßig gesehen) sach- und zweckmäßig von statten gehen wird. Ist seine Tätigkeit hiernach nicht erforderlich, so darf ei hieraus, wenn er diese trotzdem ausüben will, keinerlei Gewinn erzielen. Freilich treibt ein Großhändler nicht schon deswegen Kettenhandel, weil ein Fabrikant bei der z. Zt. leichten Möglichkeit, seine Ware abzusetzen, in der Lage wäre, die Kleinhändler unmittelbar zu beliefern. Eine Zwischenstufe, die im allgemeinen berechtigt ist, wird nicht dadurch ungerechtfertigt, daß sie aus besonderen Gründen im Ein- zelfall entbehrt werden kann. Zum Kettenhandel im Sinne der VO gehört auch das unnötige Vermitteln von Aufträgen. Denn der Vermittler schiebt »ich ebenfalls zwischen Hersteller und Vrr- Nr. 2 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 41. braucher ein. Gegen unliebsame Erscheinungen auf dem Gebiete der Vermittlung von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber hat schon die VO über den Handel und die Auftragsvermittelung bei öffentlichen Aufträgen vom 11. September 1940 (RGBl. I, S. 1235) Front gemacht. Das Verbotdes Koppelns ist in der Kriegs- v.irtschafts-VO und der neuen Durchführungs-YO nicht ausdrücklich hervorgehoben. Dennoch ist es nach den Vorschriften dieser VO verboten, die Abgabe einer Warenart oder bestimmter Leistungen von der Abnahme anderer Waren oder Leistungen abhängig zu machen. In diesem Falle will der Lieferant oder Leistungspflichtige sich unter Ausnutzung der gegenwärtigen Wirtschaftslage Vorteile verschaffen. Auch das verstößt gegen den Sinn der angeführten Vorschriften. Im Handel mit Lebens - und Futtermitteln ist das Koppeln schon durch die V 0 zur Verbilligung des Warenverkehrs vom 29. Oktober 1937 (RGBl. I, S. 1142) verboten worden. Als eine besonders üble Kriegserscheinung werden Verstöße gegen das Kopplungsverbot mit besonderer Energie zu verfolgen und zu bestrafen sein. Koppelungen, die früher schon handelsüblich waren, wie z. B. der Verkauf einer Zimmereinrichtung insgesamt fallen natürlich nicht unter das Verbot. II. Nachweis der Preisberechnung. Die Erfahrung aller Zeiten hat gelehrt, daß die gesetzlichen Vorschriften und selbst der Appell an die sittliche Pflicht gegenüber der Volksgemeinschaft allein nicht ausreichen, Vorschriften volle Geltung zu verschaffen. Die Möglichkeit, die Zuwiderhandelnden erfassen und bestrafen zu können, muß den hinreichenden Nachdruck verleihen. Um genügende Unterlagen zur Erfassung der Preissünder zu besitzen, hat der Reichskommissar für die Preisbildung in der VO über den Nachweis von Preisen vom 23. November 1940 (Preisnachweis-VO) bestimmt, daß die Hersteller (Erzeuger) und"'Großhändler in der gewerblichen Wirtschaft ihre* Preise und deren Zustandekommen aufzeichnen und die Aufzeichnungen nebst sonstigen Belegen zum jederzeitigen Nachweis aufbewahren müssen. Die VO benennt zwar nicht die Hersteller und Großhändler, sondern schlechthin die Inhaber gewerblicher Betriebe. Da aber die Kleinhändler und Handwerker (letztere vorläufig) von dieser Pflicht befreit sind, werden praktisch in der Hauptsache die Hersteller und Großhändler betroffen. Ihre Pflicht besteht nicht darin, in ständiger Buchführung jedes einzelne Geschäft mit Preisangabe aufzuzeichnen, sondern zunächst darin, die Preise für die Waren oder Leistungen allgemein aufzuzeichnen, die ab 1. Dezember 1940 (Inkrafttreten der VO) geliefert bzw. ausgeführt werden. Diese Aufzeichnungen sind zu ergänzen, sobald sieh die Preise für einzelne Waren ändern oder neue Waren hinzukommen. Abweichungen vom normalen Preis, die bei einzelnen Lieferungen Vorkommen, müssen ebenso wie gewährte Nachlässe aufgezeichnet werden. Mindestens rahmenmäßig wird das möglich sein. Diese Pflicht dürfte sich daraus ergeben, daß „nicht nur die Preise schlechthin“, sondern „die Preise für ihre Lieferungen“ aufzeichnungspflichtig sind. Soweit allgemeine Preise wegen der individuellen Art der zu liefernden Gegenstände nicht bestehen, wird allerdings nur eine Aufzeichnung der einzelnen Geschäfte in Frage kommen. Neben den Preisaufzeiehnungen müssen die Unterlagen über das Zustandekommen der Preise jederzeit greifbar sein. Die Unterlägen können in Kalkulationen, Einkaufsbelegen, Hinweisen auf die Lohnnaehweisungen u. dgl. bestehen. Da ersichtlich sein soll, daß die Preise zulässig sind, wird auf den Preisauszeichnungen anzugeben sein, nach welchen Vorschriften sie gefordert und berechnet worden sind, v eiche Unterlagen vorhanden und wo diese aufzufinden sind. Da die VO nicht ausdrücklich bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt sie aufzubewahren sind, muß dies aus dem übrigen Inhalt der VO entnommen werden. Hiernach ist davon auszugehen, daß die Preise für die einzelnen Waren erst dann aufzuzeichnen sind, wenn sie erstmalig nach dem 1. Dezember 1940 wieder vereinbart werden. Bei feilgehaltenen Waren mit festen Preisen ist die Eintragung mit dem ersten Angebot vorzunehmen. Denn diese Preise sind es, auf die es ankommt. Für die Aufzeichnung früher einmal vereinbarter Preise oder längst vergangener Angebotspreise fehlt mangels einer Rückwirkungsbestimmung jede Verpflichtung. Die Dauer der Aufbewahrung muß sich danach richten, was mit der Aufbewahrung bezweckt ist. Da sie auch die nachträgliche Überprüfung der vereinbarten Preise ermöglichen soll, muß die Aufbewahrung für unbestimmte Zeit erfolgen, also ohne Endpunkt. Es kann angenommen werden, daß der Reichskommissar für die Preisbildung nach Eintritt normaler Wirtschaftsverhältnisse den Endzeitpunkt ausdrücklich bestimmen wird. Bei der Durchführung der VO werden die Wirtschaftsorganisationen auf Grund von Paragraph 3 Gelegenheit zur Mitwirkung haben. III. Die Auszeichnung von Preisen. Für jene Wirtschaftszweige, die mindestens einstweilen von der Preisnachweis-VO nicht getroffen werden, hat der Reichskommissar in gewissem Umfange die Preisauszeichnungspflicht vorgeschrieben. Es sind vor allen Dingen die Kleinhändler und ein Teil der Handwerker, die nach der Preisauszeich- nungs-VO vom 16. November 1940 für bestimmte Waren und Leistungen die Preise in der vorgeschriebenen Weise auszuzeichnen haben. Daneben sind noch andere Gewerbetreibende, wie die Gastwirte, ,die Inhaber von Fremdenbeherbergungsbetrieben, Leihbüchereien und Garagenvermieter von der Auszeichnungspflicht betroffen. Die VO beschreibt den Personenkreis im einzelnen genau, so daß Zweifel über die Pflichtigen kaum bestehen können. Die bedeutungsvollsten Preisauszeichnungspflichten, die im ParaGraph! derV Ogeregeltsind,betreffen die Einzelhändler und diejenigen, die auf andere Weise im Kleinhandel Waren veräußern. Dazu gehören insbesondere auch Erzeuger, die selbst auf den Märkten verkaufen, Großhändler und Hersteller, die unmittelbar an letzte Verbraucher veräußern, Drogisten, Apotheker sowie Handwerker, die im eigenen Betrieb angefertigte Waren an Verbraucher liefern. Für diese besteht eine Auszeichnungspflicht vorzüglich für alle Waren, die dem Menschen zur Ernährung und zum Genuß, zum Einrichten seiner Wohnung und Führung des Haushalts sowie zum Bekleiden und zur Körperpflege dienen. Diese großen Warengruppen umfassen % 42 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 2 eile Gegenstände, für welche die überwiegende Mehrzahl der Volksgenossen im wesentlichen ihre Einkünfte ausgeben muß. Daher erschien es angebracht, bei diesen Wajren die Preisforderungen in einer anderen Weise festlegen zu lassen, während das im übrigen weniger bedeutsam erschien. Es war aber stets das Bestreben des Reichskommissars f*ir die Preisbildung, die Wirtschaft nur im dringend erforderlichen Ausmaß mit Vorschriften zu belasten. Daher sind im übrigen nur solche Waren preisauszeichnungspflichtig gemacht worden, bei denen sich das im Wirtschaftsleben praktisch als dringend erforderlich herausgestellt hat. Hierbei handelt es sich um Blumen einschließlich aller sonstigen Zierpflanzen, Papierwaren zum Schreiben und für den Schulbedarf sowie um die zur Land - und Gartenbearbeitung erforderlichen Gegenstände (Geräte, Düngesalze, Mittel zur Schädlingsbekämpfung) und schließlich um die nach Musterbüchern ange- b o t em e n Waren (z. B. Tapeten). Durch die Aufführung großer Warengruppen können und werden häufiger Zweifel darüber auftauchen, ob gewisse Waren zu den Gruppen gehören oder nicht. Sinn und Zweck der VO werden im allgemeinen den Weg zur Klärung der Zweifel weisen. Sollten trotzdem Zweifel bestehen bleiben, so können diese leicht durch Einholunng von Auskünften beim Reichskommissar für die Preisbildung oder den ihm untergeordneten Stellen geklärt werden. Einige Hinweise sollen im folgenden gegeben werden: Zur Einrichtung einer Wohnung gehören nicht nur die Möbel, Teppiche, Vorhänge, Lampen u. dgl., sondern auch Erzeugnisse, mit denen die Wohnung ausgeschmüekt wird, wie z. B. BiMer, Porzellanfiguren, Kristallschalen, silberne Kerzenleuchter, Sofakissen, Schreibzeug für den Schreibtisch usw. Auch der Wohnkultur im übrigen dienende Gegenstände, die als Teile der Wohnungseinrichtung in Erscheinung treten, gehören hierher; dazu sind z. B. Klaviere, Radioapparate und Bücher (außer solchen wissenschaftlicher Art und zu Lehrzwecken bestimmte) zu rechnen. Darüber, was zur Führung des Haushalts gehört, dürften nennenswerte Zweifel nicht bestehen. Es gehört dazu schlechthin alles, was in nennenswertem Umfange im Haushalt zu dessen laufender Führung gebraucht wird, auch wenn der Hauptzweck der Gegenstände auf anderen Gebieten liegt. Salmiakgeist gehört ebenso zur Haushaltsführung wie Bohnerwachs, Seifenpulver, Kühlschränke, Waschmaschinen und Küchengeräte aller Art. Dagegen sind Farben und Schrankbeschläge keine auszeichnungspflichtigen Erzeugnisse, da sie nicht-zur laufenden Haushaltsführung erforderlich sind, sondern höchstens gelegentlich von einem Haushaltsangehörigen an Stelle eines Gewerbe-* treibenden verwendet werden. Mit den Gegenständen, die der Bekleidung dienen, sind auch die Waren umfaßt, die üblicherweise die Kleidung ergänzen, z. B. Hüte und Schirme, nicht dagegen Handtaschen und Schmuckstücke. In welcher Weise die im Paragraph 1 der VO genannten Waren von den Verpflichteten auszuzeichnen sind, wird im Paragraph 2 der VO näher geregelt. Im Gegensatz zu den bisherigen Preisauszeichnungsvor- sehriften verlangt die neue Vorschrift nicht nur die Auszeichnung der in Schaufenstern und Schaukästen ausgestellten Waren, sondern außerdem die Auszeichnung der zum alsbaldigen Verkauf bereitgehaltenen Waren. Eine fahrlässige oder bewußte Preisüberschreitung durch Betriebsinhaber oder deren Angestellte wird dadurch besonders der Aufdeckung ausgesetzt, daß die Preisbehörden und z. T. auch die Abnehmer leichter in die Lage versetzt werden, die geforderten Preise festzustellen unfl Vergleiche mit den in anderen Betrieben geforderten Preisen anzustellen. Eine übermäßige Belastung der Wirtschaft dürfte durch die Vorschriften kaum eintreten, da sie so gehalten sind, daß sie sich den z. T. schon bestehenden Gebräuchen anpassen. Ein Papierwarengeschäft, ein Eisenwären- geschäft und sonstige Betriebe, die eine große Menge' verschiedener Waren führen, sind auch ohne Vorschriften gezwungen, die Preise für die feilgehaltenen Waren irgendwie auszuzeichnen, da es den Verkäufern in der Regel nicht möglich sein wird, alle Preise im Kopf zu behalten. Solche Auszeichnung geschah bisher auf der Ware, den Schachteln, Kästen oder sonstigen Behältnissen oder Regalen, in denen die Ware aufbewahrt wird, auf den Pappdeckeln, auf denen diese befestigt ist, auf der Umhüllung, in der die Ware fertig verpackt Verkauft wird, durch Anheften oder Ankleben von Preis&childchen und in Preislisten. Diese verschiedenen Aufzeichnungsmöglichkeiten stellt auch die neue VO für die Auszeichnung der nicht ausgestellten Waren zur freien Wahl. Daneben gestattet sie, der Preisauszeichnungspflicht durch Anbringen von Preisverzeichnissen gerecht zu werden. Der Geschäftsinhaber braucht auch nicht nur eine Auszeiehnungsart für alle Warenarten durchzuführen. Er kann vielmehr für die verschiedenen Warensorten jeweils eine andere der zugelassenen Au^eiehnungsarten verwenden. Diese Wahlmöglichkeit besteht selbstverständlich nicht bei den in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellten Gegenständen. Denn bei diesen Waren soll auch die Preisauszeichnung für die Käufer leicht sichtbar und von ihrem Betrachtungsort aus lesbar sein. Daher läßt die VO für die ausgestellten Waren nur eine Auszeichnung durch Preisschilder zu. Besonders geregelt ist die Auszeichnung für Waren, die nach Musterbüchern verkauft werden. Hierbei handelt es sich nicht nur um die im Paragraph 1 Abs. 1 aufgeführten Waren, sondern um alle Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden. Die Auszeichnung kann nur dadurch erfolgen, daß die Muster oder der Karton, auf dem sie sich befinden, beschriftet werden oder Preisschilder oder Preisauszeichnungen mit ihnen verbunden werden. Abweichend von der nach Paragraph 1 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraph 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Preisauszeichnung für Nahrungs- und Genußmittel ist für die Fleischer,Bäcker und Konditoren im Paragraph 3 der VO eine beschränktere Preisauszeichnung vorgeschrieben worden. Diese bezieht sich dem Sinne dftt Vorschrift niach aber nur auf die selbst- hergestellten Waren dieser Handwerker. Soweit sie fremde Waren beziehen und verkaufen, stehen sie den Kleinhändlern gleich und unterliegen der gleichen Auszeichnungspflicht, die diesen obliegt, wenn sie Fleischwaren oder Backwaren veräußern. Von den eigenen Erzeugnissen der genannten Handwerker brauchen nur die wesentlichen Waren ausgezeichnet zu werden. Welche Waren wesentlich sind, wird vom Reichskommissar oder den Preisbehörden in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen festgestellt werden. Keinesfalls kann sich der einzelne Handwerker bei seiner Auszeichnung der Preisbehörde gegenüber fr Nr. 2 BADISCHE WIE T SCHAFTS-ZEITUNG 48 darauf berufen, daß er andere Waren für wesentlich hält. In einem nach nationalsozialistischen Grundsätzen aufgebauten Staat kann es nicht jedem überlassen bleiben, Verwaltungsvorschriften nach seinem Gutdünken auszulegen; vielmehr kann nur der vom Gesetzgeber bestimmte Wille und Zweck maßgebend sein. Zur Vermeidung von Zweifeln werden in Ausführung von Paragraph 10 Abs. 3 der VO Muster auf- gezeichnet oder vorgeschrieben werden, die der Vorschrift des Paragraph 3 gerecht werden. Die besondere Preisauszeichnung hat durch Preisverzeichnisse zu erfolgen. Von ihnen ist jeweils je eines im Schaufenster und im Laden so anzubringen, daß die Kunden es leicht erblicken. Außerdem muß es gut lesbar sein. Es darf also nicht zu klein oder undeutlich oder zu weit vom Kunden entfernt angebracht sein. Die für die Fleischer,Bäcker und Konditoren bestehenden besonderen Auszeichnungsvorschriften gelten für die Friseure, Schuhmacher, Wäschereien, Plättereien und chemischen Reinigungsanstalten entsprechend. Ihnen dürfte die Auszeichnungspflicht ebenfalls durch Herstellung von Musterverzeichnissen erleichtert werden. Auch andere Wirtschaftsgebiete werden in den Paragraphen 8 ff. der Preisauszeichnungspflicht unterworfen. Die Zweckmäßigkeit dieser Vorschriften haben die Erfahrungen des Alltags gezeigt. Die im Paragraph 6 enthaltene Auszeichnungspflicht ist nicht neu. Sie ist inhaltlich aus der Polizei-VO über Preisaushang in Eäumen, die der gewerblichen Fremdenbeherbergung dienen, vom 1. Juni 1939 entnommen worden. Für Hotels und Gasthöfe ändert sich also die Auszeichnung der Preise für die Fremdenzimmer nicht. Neu ist aber der Zwang für die Inhaber von Gaststätten und Speisewirtschaften, Preisverzeichnisse in hinreichender Zahl (immer für drei bis vier Tische ein Verzeichnis) auf den Tischen aus-' zulegen und den Gästen auf Verlangen vor der Bestellung und bei der Abrechnung vorzulegen, sowie gegebenenfalls in der Nähe der Eingangstür außen oder von außen lesbar ein Preisverzeichnis anzuschlagen. Auf den Verzeichnissen müssen die Preise und Zuschläge angegeben werden, und zwar auf den auf den Tischen auszulegenden Karten für alle z. Zt. ange- botenen Speiser! und Getränke und auf den von außen lesbaren Verzeichnissen für die fertigen Gedecke und Tagesgerichte. Kleinere Betriebe brauchen auf den Tischen keine Karten auszulegen, wenn sie die Preise gut sichtbar und lesbar anschlagen. Die Pflicht, ein Preisverzeichnis über alle verabreichten Getränke und Speisen auszulegen, trifft neu auch die Inhaber von Erfrischungshallen, Stehbierhallen, Bierzelten und ähnlichen Verkaufsstellen. Im übrigen ist noch besonders bemerkenswert, daß die auf den Tischen auszulegenden Preisverzeichnisse vom 1. und 15. jeden Monats drei Jahre lang aufzubewahren sind. Getränkekarten, die lange Zeit unverändert bleiben, müssen, nachdem sie einmal ausgelegt sind, erst dann wieder zurückgelegt werden, wenn sie sich geändert haben. Die in Paragraph 7 vorgeschriebene Preisauszeichnung für Garagen ist ebenfalls neu. Die Preisangabe muß in den einzelnen Einstellräumen oder der Sammelgarage sowie am Eingang zu den Garagen oder bei der Anmeldestelle erfolgen. Das letztere Verzeichnis ist ein Sammelverzeichnis für sämtliche vorhandenen Einstellräume. Die Pflicht, an Kleiderablagen und in Leihbüchereien, die gewerbliche Betriebe sind, Preisverzeichnisse anzubringen, wird von den Besuchern sicherlich begrüßt werden. Sie belastet die Inhaber dieser Betriebe nicht, da die Auszeichnung sehr einfach durchzuführen ist. Öffentliche Leihbüchereien und Werkbüchereien werden von der Vorschrift nicht betroffen, da diese nur für gewerbliche Betriebe bestimmt ist, das ergibt sich schon daraus, daß das Preisverzeichnis im Laden angebracht werden soll. Öffentliche Leihbüchereien und Werkbüchereien besitzen aber keinen Laden im eigentlichen Sinne des Wortes. Für den Handel mit Spinnstoffenund Spinnstoffwaren und Möbeln gelten für die nicht ausgestellten Gegenstände vorerst die Auszeichnungsvorschriften der im Paragraph 13 angeführten Verordnungen. Diese,Vorschriften sind weitergehend und sollen die Kontrolle der richtigen'Preiserrechnung erleichtern. Für die ausgestellten Spinnstoffe und Möbel sind dagegen die Vorschriften des Paragraphen 2 Absatz 1 zu beachten. In einem neuen Kunderlaß (Mitteilungsblatt d. Reichsk. f. d. Preisbldg. 1941, Teil I, Nr. 1) hat der Reichskommissar eine Anzahl zweifelhafter Fälle geklärt, einige Ausnahmegenehmigungen erteilt und zum Ausdruck gebracht, daß er die Durchführung der VO wegen der Belastung der Wirtschaft mit dem Weihnachtsgeschäft und der Geschäftsinventur zum Jahresabschluß erst zum 1. Februar 1941 erwartet. Von diesem Zeitpunkt an dürfte aber eine strenge Einhaltung der Vorschriften verlangt und notfalls mit Ordnungsstrafen durchgesetzt werden. Die Industriefacharbeiterprüfung Herbst 1940 bei der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe mit anschließender Ausstellung der Facharbeiterstücke. Von Dr. Grundel, Karlsruhe. Mit der 1 Übernahme des gesamten Lehrlings- und Ausbildungswesens und der Führung der Lehrlings- rolle durch die Industrie- und Handelskammern wurden diese auch mit der Organisation und Durchführung der alljährlich zweimal stattfindenden Facharbeiterprüfungen im Frühjahr und Herbst betraut. Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe führte im Oktober 1940 bereits die 3. Facharbeiterprüfung in diesem Kriege durch. Es wurden 354 Lehrlinge ange- meldet ; die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllten. 324 Lehrlinge sind zur Prüfung erschienen. Folgende Berufe waren vertreten: 44 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 2 Blechschlosser, Dreher,' Elektromechaniker, Feinblechner, Formschmied, Maschinenschlosser, Mechaniker, Rohrinstallateur, Stoffprüfer (Chemie), Universal- drücker, Werkzeugmacher, Former, Modellschiosser, Modelltischler, Stahlbauschlosser, Kraftfahrzeugschlosser, Metallflugzeugbauer, Elektroinstallateur, Fern- meldemonteur, Feinmechaniker, Steinmetze, Maurer, Betonbauer, Möbeltischler, Stuhlbauer, Sägewerker, Buchdrucker, Lithographen, Steindrucker, Schriftsetzer, Rasterphotograph, Tiefdruckätzer, Schneider, Betriebselektriker, Betriebsschlosser, Elektrowerker und technische Zeichner. Wie schon aus der Art der Berufe zu entnehmen ist, waren Lehrlinge aus fast sämtlichen Wirtschaftsgruppen vertreten. Die Lehrlinge stammten aus 102 Lehrfirmen. \ Nach alter bewährter Weise legten sämtliche Lehrlinge ihre Prüfung an fremden Arbeitsplätzen und unter ständiger Aufsicht neutraler Prüfungsausschüsse ab. Um Zeit und Rohstoffe praktisch auszunützen, wurden, wie bisher, als Prüfungsaufgaben für die Fertigkeitsprüfüng nach Möglichkeit Stücke mit 8- bis löstündiger Arbeitszeit gewählt, die nach der Prüfung Verwendung finden konnten. Am Tage der Prüfung wurde jedem Lehrling seine Aufgabe (Zeichnung) und gegebenenfalls das notwendige Material ausgehändigt. Werkzeuge zur Fertigung feiner praktischen Arbeit mußte jeder Lehrling selbst mitbringen. Als theoretischer Teil der Prüfung wurde, mit Rücksicht auf die während der Kriegsverhältnisse beschränkte Zeit der Prüfungsausschüsse, das Gewerbeschulabschlußzeugnis der Gewerbeschulen gewertet und lediglich eine zusätzliche fachmiindliche Prüfung über Werkzeug-, Material-, Rohstoff- und Betriebskunde vorgenommen. Um die Prüflinge während ihrer praktischen Aufgabe nicht zu beeinflussen, wurde diese fachmündliche Prüfung zeitlich getrennt durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung war folgendes: 5 Prüflinge haben sehr gut bestanden und wurden mit einem Preis bedacht = 1,5 # /o 76 Prüflinge mit gut.= 23,4 % 183 Prüflinge mit befriedigend '....= 56,5% 51 Prüflinge mit ausreichend _ . . . = 16.0% 9 Prüflinge sind durchgefallen . . . = 2,6 % Dank der unermüdlichen Mitarbeit der Industrie konnte die Prüfung reibungslos durchgeführt werden. Ls wirkten 61 Prüfungsausschüsse mit 123 Prüfern mit. Allen Lehrherren, Prüfern und Lehrkräften, die bereitwillig und gernezumgutenGelingenderPrüfung mitgewirkt haben, sei an dieser Stelle der Dank der Industrie - und Handelskammer ausgesprochen. Nach Abschluß der Prüfung wurde im Hinblick auf die bisherigen guten Erfahrungen dieser Maßnahme in Karlsruhe eine Ausstellung sämtlicher Facharbeiterstücke veranstaltet, die an einem Tag, außer den Lehrlingen, von ungefähr 300 Betriebsführern, Ausbildungsleitern usw. besucht wurde. Anläßlich der Eröffnung dieser Ausstellung sprach der Vorsitzende des Prüfungsamtes für Industriefacharbeiter, Herr Fabrikant Bernhard H e r 1 a n , über den Sinn und Zweck dieser Veranstaltung und führte nach der Begrüßung etwa folgendes aus: „Ihr Erscheinen in so großer Zahl erfreut um' so mehr, als ich darin eine Anerkennung der großen und wichtigen Arbeit der Industrie- und Handelskammer zur Hebung des immer noch herrschenden Facharbeitermangels sehe und Ihr Erscheinen wohl auch mit Recht als Ausdruck Ihres Interesses an der Berufsausbildung unseres gewerblichen Nachwuchses erblicken darf. Es ist erstaunlich und zeugt von der genialen Führung unserer Regierung, daß wir — und gleichzeitig alle Kammern Deutschlands — in diesem Herbst bereits die dritte Facharbeiterprüfung während dieses Krieges durchführen konnten. Wo in aller Welt wären bei einem totalen Krieg, der alle Kräfte aufs äußerste erfaßt, solche Prüfungen, friedensmäßig organisiert, möglich; Prüfungen, zu deren Durchführung eine Menge tüchtiger Kräfte freigemacht werden mußten! Die Durchführung der Prüfung war nicht einfach, vor allem die Vorbereitung der Einheitsfacharbeiterstücke für die einzelnen Berufe. Es wurde eine Menge Arbeit geleistet. DerDankfürdietreue Mitwirkung bei den Vorbereitungen und der Dtfrchführung der Prüfung gilt vor allem unserer Industrie, die bereitwillig und gerne mitInteressean den großen beruflichen Erziehungsaufgaben und Erziehungszielen ihre Ausbildungsleiter zur Verfügung gestellt hat. Unseren Dank aber auch all cienMännern,dietrotzihrersonstigen Inans^pruchnahmeZeitund Mühenicht gescheut haben und in uneigennütziger Weise bei der Durchführung der Prüfung mithalfen. Durch die guten Erfahrungen, die >wir im vergangenen Frühjahr mit der Ausstellung der fertigen Fach- arbeiterstücke gemacht haben, hat sich das Prüfungsamt für Industriefacharbeiter trotz wichtiger anderer Arbeiten entschlossen, auch nach Abschluß dieser Prüfung wiederum eine Ausstellung sämtlicher fertigen Arbeitsstücke zu veranstalten, um allen interessierten Kreisen, Betriebsführern, Ausbildungsleitern, Schulen, Prüflingen, Lehrlingen usw. die Möglichkeit zu geben, sich von dem Stand der Ausbildung zu überzeugen. Diese Ausstellung weicht bewußt von den üblichen Ausstellungen, in denen nur die besten und guten Stücke betrachtet werden können, ab. Sie will nicht nur Paradestücke zeigen, sondern sie will unverblümt und ganz objektiv die für die Berufsausbildung Verantwortlichen anregen, in Zukunft das Beste zu leisten für unsere deutschen Facharbeiter und damit für die deutsche Berufsehre. „Dazu ist es aber auch notwendig, daß die Fehler und Mängel der Ausbildung erkannt werden können, wozu diese Ausstellung Gelegenheit geben soll. Die gelernten Arbeitskräfte bilden das zuverlässigste Element eines Volkes! Aus diesem Grunde ist es eine Ehrenpflicht für alle Beteiligten, auch die Sorgen,für eine gute und beste Ausbildung auf sich zu nehmen. Dies wird aber noch nicht von allen Betriebsführern erkannt. Während eine große Anzahl von Lehrfirmen sich mit großer Hingabe dem fachlichen Nachwuchs widmet, gibt es immer noch Firmen, die aus der Arbeit der Lehrlinge während ihrer Lehrzeit Nutzen ziehen wollen, die also bei der Einstellung von Jugendlichen nicht die großen Ziele und Aufgaben für einen allge- Nr. 2 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 45 mein höheren Ausbildungsstand sehen. Meine Herren, e« ist unbedingt an der Zeit, daß die Jugendlichen nach den durch die Organisation der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen Berufsbildern ausgebildet werden; es ist an der Zeit, daß die berufliche Erziehung auf einheitliche Leistungen zielt, denn nur die auf Sulch breiter Grundlage ausgebildeten Fachkräfte sind einsatz- und umstellungsfähig. Diese Notwendigkeit einer einheitlichen umfassenden Ausbildung kann nicht hoch genug gewertet werden. Es darf nicht mehr Yorkommen, daß ein Junge nur — oft durch die Produktion bedingt — mit Serien- oder Montagearbeiten beschäftigt, oder einseitig monatelang zum Stanzen, Bohren, Fräsen usw. herängezogen wird. Der Betriebsführer macht sich damit eines Vertrauensbruches schuldig, denn er übernimmt mit dem Vertragsabschluß die Verpflichtung, den Jungen zu einem Facharbeiter zu erziehen, der nach der Lehre überall eingesetzt werden kann. Der Betriebsführer muß sich immer der Verantwortung bewußt sein, daß der Junge vorwiegend der Ausbildung wegen eingestellt wurde und nicht der Produktion wegen. 1 Ordnungsmäßige Ausbildung nach den Berufsbildern ist deshalb für den verantwortungsvollen Betriebsführer eine Selbstverständlichkeit. Diese Selbstverständlichkeit will auch keinen Dank wissen für Mühe und Arbeit. Wir sind uns darüber klar, daß nicht jede Firma eine Lehrlingswerkstätte besitzen kann. Wir betonen aber auch ausdrücklich, daß nicht eine Lehrlingswerkstätte das Primäre ist, sondern eben die methodische und gute Ausbildung, die der Junge in jeder Firma erhalten kann, wenn der Betriebsführer' mit Interesse dafür sorgt, daß nach den bereits erwähnten Berufsbildern ausgebildet wird. Ob die Ausbildung der Jugendlichen zu Anfang der Lehre in einer Lehrecke oder durch Lehrpaten geschieht oder auf eine andere bewährte Art gewährleistet ist, spielt dabei keine Rolle. W i i stellen mit Freuden fest, daß bei verseb-ie- aenen Firmen seit einigen Jahren ein stetiger Fortschritt in der Ausbildung zu erkennen ist. Es sind dies aber auch dieselben Firmen, die immer wieder gerne ihre Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen Zusagen und ihre Ausbildungsleiter als Prüfer zur Verfügung stellen. Die Höhe und Weiterentwicklung der Kultur erfordert Qualitätsarbeit, deshalb ist Ausbildung Selbsthilfe der Kultur. Ordnungsgemäßer Nachwuchs ist für den deutschen Betriebsführer Selbstverständlichkeit und Pflicht zur Übergabe von Generation zu Generation. Der Krieg verpflichtet erst recht zu angespanntester Arbeit aüf dem Gebiete der beruflichen Nachwuchserziehung. Krieg ist nicht nur Gegenwart, sondern Brücke zur Zukunft, wie Kant einmal sagte. Die Mängel, die sich bei der Prüfung gezeigt haben, werden wir, wie bisher, in einem Bericht zusammenfassen und den Lehrfirmen übermitteln. Die Facharbeiterbriefe und Zeugnisse werden demnächst den Herren Betriebsführern zugehen mit der Bitte, diese den jungen Facharbeitern in würdiger Weise zu überreichen, da erst in Friedenszeiten wieder an eine feierliche Freisprechung gedacht werden kann. Diese heutige Schaustellung sämtlicher Facharbeiterstücke bietet außer den ausgestellten Stücken unter dem Namen der Lehrfirma noch die Möglichkeit, sich über die Organisation des Berufsausbildungswesens zu orientieren. Soweit über die Organisation der Prüfung selbst die'Unterlagen noch vorhanden sind, haben wir auch diese den Besuchern .zugänglich gemacht.“ Nach dem Gruß an den Führer wurde die Ausstellung eröffnet. Der zahlreieheBesuch bestätigte uns das Interesse von seiten der Wirtschaft an den Aufgaben der Industrie- und Handelskammer. Soweit es die Verhältnisse gestatten, wird das Prüfungsamt für Industriefacharbeiter, Karlsruhe, auch nach den zukünftigen Prüfungen den für die Ausstellung Verantwortlichen Gelegenheit geben, durch Vergleich der fertigen Arbeiten sieh von dem Stand ihrer Ausbildungsgüte überzeugen zu können. Die Lehrlinge, die für ihre Prüfung mit einem Preis ausgezeichnet wurden, sind folgende: Plogstert Fritz, Maschinenschlosser, Vereinigte Eisenbahn-Sigr.alwerke G. m. b. H., Brucusal, Schmitt Emil, Werkzeugmacher, Eisenwerke Gaggenau G. m. b. H., Gaggenau, E 11 m ü 11 e r Leo, Werkzeugmacher, Dianawerk Mayer & Grammelspacher, Rastatt, Thüroff Heini, techn. Zeichner, Schaerer-Werk, Karlsruhe, * Hartmann Georg, Mechaniker, Josef Meliert, Bretten. Von den neun Lehrlingen, die den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen waren, waren bedauerlicherweise fünf Jugendliche aus dem graphischen Gewerbe. Diese Lehrlinge können ihre Prüfung nach einem halben Jahr wiederholen. Über dieErfahrungenbeiderPrüfung, die für die industriellen Ausbilder sehr instruktiv sind und zur Erziehung eines guten gewerblichen Nachwuchses ausgewertet werden müssen, sei folgendes gesagt: Es ist unbedingt notwendig, daß sich einige Lehrfirmen noch mehr Mühe geben als bisher und die Ausbildung, unter Vermeidung von Anforderungen an die Jugendlichen, welche mit dem Ausbildungszweck nichts zu tun haben, noch besser und planmäßiger gestalten. Der gegenwärtige Krieg darf unter keinen. Umständen dazu führen, die Ausbildung der jungen Facharbeiter zu vernachlässigen. Das Lehrverhältnis ist in erster Linie ein Ausbildungs- und Erziehungsverhältnis, und nur in den hiermit gezogenen Grenzen ein Arbeitsverhältnis. An dieser Stelle wird erneut darauf hingewiesen, daß die Berufsbilder des Reichsinstitutes für Berufsausbildung in Handel und Gewerbe (Datsch) der Ausbildung zugrunde zu legen sind. Diese Berufsbilder sind zu beziehen beim Verlag B. G. Teubner, Leipzig C 1. Wir erwarten von den Firmen, daß sie alles tun um die Ausbildungsleistung weiter zu steigern. Wir sind verpflichtet, auch während des Krieges die überall anerkannte deutsche Qualitätsarbeit zu fördern und zu erhalten. Die Aufgaben für die praktische Prüfung waren in der Metallindustrie und in den meisten übrigen Industriezweigen sehr gut gewählt Es wurde mit Genugtuung festgestellt und als gerecht empfunden, daß die Lehrlinge ihre Arbeiten an fremden Arbeitsplätzen gefertigt haben. Diese Maßnahmen wurden als notwendige Voraussetzung einer objektiven Prüfung angesehen und müssen deshalb auch in der BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG BuöflcUung von $a&«rbdterflür t- r- ■r n F d 1- .e t. n ft’ ;s i- e i- e 'S n ß 9 d n e 9 r i vierte Haltung ein. Bestimmt wurde sie hierbei durch die Abneigung des Elsässers gegen theoretische Verstiegenheiten und durch ihre Anhänglichkeit an die Scholle. Vielfach betrieben die Arbeiter, besonders in den kleineren Städten, neben der Fabrikarbeit noch eine kleine Landwirtschaft und fanden so ihr gutes Auskommen. Die Blum’schen Experimente mit ihren Folgeerscheinungen (Besetzung der Fabriken, Streik üsw.) fanden daher auch im Elsaß wenig Anklang. Bemerkenswert ist, daß slie deutsche Sozialgesetzgebung auch nach der französischen Besetzung. erhalten blieb. Als oberste Versicherungsbehörde wurde ein Landesversicherungsamt ins Leben gerufen, dem Oberversicherungsämter und Versicherungsämter unterstanden. Auch auf diesem Gebiet bliehen also deutsche Einrichtungen erhalten. Frankreich hatte der deutschen Sozialgesetzgebung nichts Gleichwertiges entgegenzustellen. J>ie Landwirtschaft. Überblick. Wie für die Wirtschaftsträger, so brachte auch für die Wirtschaftsbetriebe die Umstellung auf französische Verhältnisse viele Schwierigkeiten und'Probleme mit sich. Am schwersten betroffen wurde wohl die Landwirtschaft. Der elsässische Bauer hatte daher auch den Einzug der Franzosen keineswegs mit Begeisterung begrüßt. Er ahnte'; was ihm bevorstand. Die französische Wirtschaftspolitik war, wie wir bereits gesehen haben, nichts weniger als bauernfreundlich. Sie war hauptsächlich auf die Bedürfnisse der Industrie und des Handels abgestellt. .Eine durchgreifende Agrarpolitik, fehlte. Schlimmer aber war es, daß die elsässische Landwirtschaft dauernd vor schwierigen Absatzproblemen stand. Früher koiinnte sie einen großen Teil ihrer Erzeugnisse nach Deutschland liefern, das mit seinen Industriestädten und seiner stetig anwachsenden Bevölkerung einen sehr aufnahmefähigen Markt für Gemüse, Getreide, Wein, Hopfen, Tabak. Vieh usw. bildete. Seit der Verlegung der Zollgrenze war die Einfuhr nach Deutschland mindestens stark erschwert. Von der im Versailler Friedensvertrag ausbedungenen zollfreien Ausfuhr nach Deutschland konnte die Landwirtschaft wegen der Inflation wenig Nutzen ziehen. In den spätem Handelsverträgen zwischen Deutschland und Frankreich befanden sich zwar besondere Erleichterungen für landwirtschaftliche Produkte. Jedoch reichten diese nicht aus, den früheren. Stand der Ausfuhr wieder herzustellen. Auf dem französischen Markt hatten die elsässischen landwirtschaftlichen Produkte einen schweren Stand. Sie waren aus verschiedenen Gründen nicht konkurrenzfähig. Sie kamen zu spät, in zu geringwertiger Qualität und zu teuer auf den Markt. Die elsässische Landwirtschaft hatte eben in Frankreich einen andern Standort bezogen. Sie war eine Nordprovinz des französischen Wirtsehaftsraumes geworden, während sie im Deutschen Reich zum Süden gehört hatte und alle Vorteile dieser Südlage hatte ausnutzen können. Hinzu kam, daß der elsässische Kleinbetrieb gegenüber dem französischen und kolonialfranzösischen Großbetrieb weit höhere Gestehungskosten aufzuweisen hatte, die durch teure Löhne, höhere Bodenpreise und lokale Steuern noch vermehrt wurden. Die auf Massenproduktion und extensive Bewirtschaftung eingestellte französische Landwirtschaft konntS für ihre Produkte, insbesondere Wein und Weizen, viel niedrigere Preise ein- setzen als der elsässische. Landhandel. Unter diesen Umständen war für elsässisches Gemüse, Obst, Vieh, Getreide, Kartoffeln und andere Feldfrüchte in Frankreich kein Absatz zu erzielen. Für Wein nur in den besseren Sorten. Ausfuhrfähig blieben schließlich lediglich Tabak, Hopfen und einige andere Spezialprodukte sowie Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie. Im übrigen mußte für den Absatz durch eine intensive Bearbeitung des einheimischen Marktes gesorgt werden. Das Unterelsaß konnte seine landwirtschaftlichen Produkte zum großen Teil nach Lothringen und dem Saargebiet werfen. Für das Oberelsaß kam noch die Schweiz in Frage. Nach dem Ausscheiden des Saarlandes und seiner Rückkehr zu Deutschland brachen auch für das Unterelsaß schwere Tage an . Die Folgen dieser Umgestaltung der landwirtschaftlichen Verhältnisse konnten nicht ausbleiben. Die Erträgnisse gingen zurück. Die unter deutscher Führung erzielten Ergebnisse wurden bei weitem nicht mehr erreicht. Derselbe Rückgang zeigte sich auch in den Anbauflächen. Die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe ließ dauernd nach. Der Preis ihrer Produkte konnte sich den wechselnden Kursen der einzelnen Währungen oft nicht schnell genug anpasÄen. Das Bauerntum vereleriflete und geriet in Schulden. Die Zwangsversteigerungen von ländlichem Besitz häuften sich. Das Judentum streckte seine Hände auch nach dem elsässischen Grund und Boden aus. Unter diesen. Umständen half es auch nichts, daß die Bauern versuchten, durch Mechanisierung und Motorisierung ihrer, Betriebe die Betriebsform intensiver 'zu gestalten. Die neuen Maschinen und Geräte, die aus Deutschland und Frankreich übernommen ■Würden, stellten zunächst große Belastungen dar. Der Licht- und Kraftstrom, der in Wohnung, Keller, Stallung und Scheune seinen Einzug hielt, war zwar fortschrittlich, erhöhte aber ebenfalls wieder das Unkostenkonto. Der surrende Motor ersetzte zwar die fehlende Arbeitskraft, verleitete aber auch oft zu einer wenig rentablen Aufnahme von Nebenbetrieben. In dieser Notlage schlossen; sich die Bauern, trotz ihrer Eigenwilligkeit (man nennt nicht umsonst den Elsässer tete carre), immer enger zusammen. Sie hatten schon in deutscher Zeit eine blühende Organisation geschaffen: den Raiffeisenverband mit der Genossenschaftsbank und den Revisionsverband mit der Landeszentralkasse sowie 15 Kreisvereine mit einem Landesverband als Warenzentrale und einer Reihe von Fachvereinen und Genossenschaften. Nunmehr traten an die Stelle der Kreisvereine die Comices agricoles, die sich zu einem groupement Zusammenschlüssen. Der frühere Raiffeisen- und der Revisionsverband einigten sich 1921 zur Federation agri- cole d’Alsace et de Lorraine. Außerdem gab es noch besondere Landwirtsehaftsbanken in Straßburg, die Banque Föderative mit einem Jahresumsatz von fast 4Va Milliarden Franken, die Banque Rurale mit einem, solchen von ßf/a Milliarden Franken und die Union Commerciale mit einem Umsatz von 40 Millionen. Franken; ferner 750 Spar- und Darlehnskassen. Im Oberelsaß entstand außerdem eine rührige Bauernbewegung mit politischem Hintergrund, die sich 1924 als elsässischer Bauernbund konstituierte und besonders bei der Landjugend starken Anklang fand. I: iir 60 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 2 An Anstrengungen der verschiedensten Art, um die Lagö des Bauernstandes zu verbessern, fehlte es somit nicht. Auch die französische Regierung erließ schließlich, unter dem Druck der französischen Winzer- und Bauernnot, einige Gesetze zur Sicherung des Absatzes und Hochhaltung der Preise. Diese Gesetze waren jedoch für die französische Landwirtschaft mit ihren völlig andersgearteten Bewirtschaftungsformen zugeschnitten und hatten im Elsaß keine Wirkung. Wie schon die Gründung des Bauernbundes beweist, wurde sich daher die elsässische Bauernschaft dessen bewußt, daß nur ein gründlicher Wandel in der politischwirtschaftlichen Einstellung ihren Niedergang aufhalten und ihr die Stelle in Staat und Wirtschaft wiedergeben konnte, die sie auf Grund ihrer Bedeutung für das Volksganze zu beanspruchen hatte. (Fortsetzung folgt.) Elsässischer Einzelhandel. Von Dr. Clemens Richter, Straßburg. Baden hat 2,5 Millionen Einwohner und 20 500 Einzelhandelskaufleute. Im Elsaß wurden bei 1,2 Millionen Bewohnern 10 500 Einzelhändler gezählt (beide Zahlen ohne Kohlenhändler). Es besteht also in Baden und im Elsaß etwa das gleicheVerhältnis von Eiuzel- handelsgeschäften zur Bevölkerungszahl. In einzelnen Branchen und Bezirken besteht im elsässischen Einzelhandel eine bedeutende Übersetzung. Wir haben z. B. im alten Stadtbezirk Straßburg (ohne die eingemeindeten Orte) bei einer Einwohnerzahl von 145 000 Personen 640 Geschäfte des Nahrungs- und Genußmittel-Einzelhandels, außerdem noch 110 Filial- betriebe, zusammen also 750 Verkaufsstellen. In der Siadt Karlsruhe befindet sich bei 180 000 Bewohnern ungefähr die gleiche Zahl, nämlich 747 Lebensmittelverkaufsstellen. Die Struktur des Einzelhandels im Elsaß weicht nicht wesentlich von den Verhältnissen im Reich ab. Tn den Städten finden wir führende Fachgeschäfte, auf dem Lande ist das Gemischtwarengeschäft vorherrschend. Unter den Fachgeschäften verdienen besondere Hervorhebung die Lederwarengeschäfte, die z. T. mit bedeutenden Werkstätten für eigene Anfertigung verbunden sind und einen hochstehenden Geschmack und fachmännische Verarbeitung verraten. Eine besondere Rolle spielen im Elsaß die Feinkostgeschäfte, die wieder eine weitgehende Spezialisierung aufweisen: Käsegescbäfte, Verkaufsstellen für Pasteten, Fachgeschäfte für Fische, Wild und Geflügel, Weine und Spirituosen. Wir finden gute Fachgeschäfte für Korbwaren und Seilerwaren. Einen hohen kulturellen Stand haben die Musikalien-.. Kunst- und Antiquitätengeschäfte. Wer die Geschäftsstraßen Straßburgs durchwandert, sieht neben den Fassaden alter Kaufmannshäuser auch geschmacklose Geschäftshausbauten, die zum Teil aus der Zeit vor 1914, aber auch aus den Jahren nach 1918 stammen. Es gibt da für den Städtebauer und für die Straßburger Kaufmannschaft noch viel zu bereinigen und zu verschönern. Man kann nur freudig ahnen, wie die „wunderschöne Stadt“ sich einmal ausnehmen wird, wenn altes Fachwerk und schöner Sandstein von allen ungesunden Verschandelungen befreit sein werden. So wird noch manches Firmenschild und manche Inschrift verschwinden und besseren Ausführungen weichen müssen. Dem aus dem Reich kommenden Betrachter fällt auf, daß die mit dem Verkauf von Wohnrat befaßten Geschäfte ein Sortiment führen, das im wesentlichen unserem Geschmacksempfinden nicht entspricht. Der französischeEinfluß sticht in die Augen. In Galanteriewarengeschäften sieht man die grün-bronzene Tänzerin auf der Kugel und den unvermeidlichen Löwen als Briefbeschwerer. In den Möbelgeschäften herrschen Stilmöbel verschiedener Jahrhunderte vor. Keine Küche ohne reichverzierte Möbelstücke. Langsam kann sich der Kaufmann auf gediegenen Wohnrat in schlichten Formen in dem Maße umstellen, als es gelingt, die breiten Käuferschichten vom Kitsch und vom Überladenen abzubringen. Das gilt in gleichem Maße für die Andenkengeschäfte. Der Ansatz guter Fachgeschäfte für Kunsthandwerk und Kunstgewerbe ist erforderlich, um den übrigen Branchen des Einzelhandels Beispiel für die Auswahl geschmacklich hervorragender Gegenstände zu sein. Die Verhältnisse, welche die am 18. Juni 1940 über den Rhein marschierenden Truppen antrafen, waren in dem evakuiert gewesenen Streifen an der Pfälzer, badischen und Schweizer Grenze grundverschieden von den übrigen, nicht geräumten Gebietsteilen des Elsaß. In den evakuierten Städten und Dörfern waren die Läden leer. Die Läger waren entweder in die Vogesen oder in das Innere Frankreichs verbracht worden. Die Juden und Franzosen kehrten nicht zurück. Es blieben also leerstehende Ladenlokale durch Geschäftsneueinrichtungen zu besetzen. Anders in den nicht geräumten Gemeinden. Juden und Franzosen verließen das Elsaß, aber die Läger blieben in den Emzel- handelsgeschäften zurück. Die Betriebe wurden unter kommissarischen Verwaltern weitergeführt. Endgültige Besetzungen wurden im Wege der Geschäftsilber nähme möglich. Für die Übernahme oder Errichtung von Einzelhandelsbetrieben wurden gesetzliche Grundlagen geschaffen, die in der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft im Elsaß vom 28. September 1940, in zwei Durchführungsverordnungen und einem Durchfüh- rungserlaß enthalten sind. Grundsätzlich sind die gleichen Bedingungen wie im Reich auf Grund des Einzelhandelsschutzgesetzes zu erfüllen; Sachkunde, persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit. Im einzelnen Falle wird geprüft, ob ein Bedürfnis für die Neuerrichtung vorliegt. Übernahmen von Betrieben, die eine Existenz nicht, gewährleisten, werden nicht zugelassen. Solche Bewerber werden bevorzugt, die 1918 im Elsaß ansässig waren und von Haus und Geschäft vertrieben wurden, und gebürtigeElsäs- s e r. Bei Anträgen außerelsässischer Bewerber wird Wert darauf gelegt, daß diese ihre gewerbliche Tätigkeit völlig in das Elsaß verlegen und daselbst bodenständig werden. Einige Zweige des Einzelhandels waren stark \ e r j u d e t, insbesondere die Textilbranche. In Nr. 2 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 61 Straßburg waren für Herrenoberbekleidung nur zwei arische mittlere Unternehmungen, mit denen die Versorgung der Verbraucherschaft begonnen wurde. Für Damenoberbekleidung war nur ein einziges Fachgeschäft vorhanden. Auch im Schuh- und Möbeleinzelhandel war ein großer Teil der Geschäfte in jüdischem oder französischem Besitz. Die Situation im Textileinzelhandel wurde noch dadurch erschwert, daß auch der Textilgroßhandel nahezu völlig in reichs- oder volksfeindlichem Besitz war. Es konnte eine Ingangsetzung ües Einzelhandels deshalb nur durch Ansatz von Großhandlungen erreicht werden. Für den elsässischen Handel in allen Wirtschaftsgruppen gilt, daß die vielen nach Frankreich gehenden Fäden abgebrochen wurden und mit Lieferanten im Reich neu geknüpft werden müssen. Hierzu war wieder die Voraussetzung die Einführung der im Reich geltenden Bewirtschaftungsmaßnahmen : Bezugscheine für Lebensmittel, Kontrollnummern für Waren aus Eisen und Stahl, Punktschecks für den Bezug von Spinnstoffwaren, Bestellscheine für Schuhwaren, Lederschecks, Bezugscheine für Schreibmaschinen usw. Die Verbrauchsregelungen,-die im Reich gelten, sind im großen und ganzen auch im Elsaß eingeführt: Lebensmittelkarten, Kleiderkarten, Bezugscheinpflicht für Wäsche, Tankausweiskarten usw. Die Kaufleute des elsässischen Einzelhandels haben die Bedeutung und Zweckmäßigkeit dieser kriegswirtschaftlichen Vorschriften erkannt. Die wirtschaftspolitische Führung des Chefs der Zivilverwaltung zielte dahin ab, nach Festsetzung des Währungsgefälles zwischen Franc und Reichsmark von 1 : 20 eine möglichst schnelle Angleiehung der Löhne und Preis e zu erreichen. Die badischen Tariflöhne wurden als Effektivlöhne übernommen. Für verschiedene Gebiete wurden Preisvorschriften erlassen, für verschiedene Nahrungsmittel Festpreise, für Spinnstoffwaren und Schuhe die im Reich geltenden Höchstaufschläge. Für die Kalkulation der am Lager befindlichen Waren wurde der Wiederbeschaffungspreis, als Preisobergrenze aber der Preis für gleiche oder gleichartige Waren im benachbarten Baden festgesetzt. Zahlreiche Anordnungen drangen in den wenigen Monaten auf den Einzelhandel im Elsaß ein. Es galt, ganz neuartige Grundgedanken aufzunehmen und auf manchem Gebiete umztilernen. Eine erfreulich positive Haltung der Kaufmannschaft konnte allerwärts festgestellt werden. Man muß bedenken, daß der elsässische Einzelhandelskaufmann nun in wenigen Mona- len all das lernen muß, was dem reichsdeutschen Kaufmann in ebensoviel Jahren vermittelt wurde. Kürzlich wurde das deutsche Umsatzsteuerrecht eingeführt. Es werden weitere Steuergesetze folgen. Zur Zeit wird die Einführung des Wareneingangsbuchs betrieben. Später folgen die Mindestbuchführung und der Kontenrahmen. Ein besonderes Aufgabengebiet ist die Aktivierung der Werbung im Einzelhandel, angefangen von der Plakatschrift bis zur Schaufensterdekoration. Das Bildungswesen für den kaufmännischen Nachwuchs muß von Grund auf neugebaut werden. Kaufmännische Berufsschulen werden in den Städten errichtet. Die Zuweisung der Lehrlinge haben die Arbeitsämter übernommen. Bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Lehrlingsrollen dienen der Erfassung der Lehrbetriebe. Ausbildungsleiter und Lehrlinge bieten die Grundlage für eine spätere Kauf- ma nnsgehil f enprü f ung. Unter den neuen Geschäftsverbindungen, die der eisässische Einzelhandel anknüpft, nehmen die zum benachbarten Baden eine führende Stellung ein. Vielfach handelt es sich um die Wiederaufnahme von Beziehungen, die 1918 abgebrochen werden mußten. Schon jetzt ist der Rhein nicht mehr Grenze, sondern eine Brücke, welche die Wirtschaft Badens und des Elsaß verbindet. Verkehr. Einreise von Elsässern in das Altreich. Durch Anordnung des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß — Verwaltungs- und Polizeiabteilung — vom 11. November 1940 sind die Bestimmungen über die Einreise von Elsässern in das Altreich abgeändert worden. Die Einreisegenehmigung wird ohne Rücksicht auf den Reisezweck erteilt. Verordnung über die Beförderung von Personen zu Lande. Mit Wirkung vom ,1. Januar 1941 sind die im Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß Nr. 1 vom 14. Januar 1941 in elf Artikeln herausgegebenen Bestimmungen in Kraft getreten. * Die gewerbsmäßige Personenbeförderung: 1. mit Straßenbahnen, 2. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, 3. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (Verkehr mit Droschken, Ausflugswagen, Überlandwagen oder Mietwagen) ist genehmigungspflichtig. Zuständig für die Erteilung und Rücknahme der Genehmigungen ist der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß, Verwaltungs- und Polizeiabteilung. Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläpe der Unternehmer von Straßenbahnen und Linienverkehr bedürfen der Zustimmung genannter Dienststelle. Sie müssen vor Einführung veröffentlicht werden. Der Erlaß von Durchführungsbestimmungen bleibt Vorbehalten. Die Unternehmen unterliegen hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung, der zu ihrer Durchführung ergehenden Vorschriften und den Genehmigungsbedingungen der Aufsicht der Genehmi,- gungsbehörden. Entgegenstehende Bestimmungen des derzeit im Elsaß geltenden Rechts treten mit Wirkung vom L Januar 1941 außer Kraft. Außenhandel. Handelsbeziehung zwischen dem Elsaß und Frankreich. Der Zahlungsverkehr zwischen Frankreich und detfl Elsaß wird von dem zwischen dem Reich und Frankreich abgeschlossenen Verrechnungsabkommen nicht berührt. Die besonderen Bestimmungen, die den Warenaustausch zwischen dem Elsaß und Frankreich regeln, bleiben in Kraft. Außenstände Holland—Belgien. Durch Verfügung des Herrn Reichs Wirtschaftsministers, Berlin, sind die elsässischen Firmen berechtigt, ihre Außenstände in Holland und Belgien einzutreiben. Die Zahlungen sind von den belgischen und holländischen Schuldnern im Rahmen des deutsch-belgischen bzw. deutsch-niederländischen Verrechnungsverkehrs zu leisten. 62 BADISCHE WIRTSCHAFTSZEITUNG Nr. 2 Warenverkehr Finnland—Elsaß und Schweden—Elsaß. Der Warenverkehr zwischen Finnland und dem Elsaß und Schweden und dem Elsaß ist in das deutsch-finnische bzw. deutsch-schwedische Verrechnungsabkommen einbezogen worden. . Anträge auf Ausstellung einer Devisenbescheinigung sind von den elsiissischen Einfuhrfirmen in doppelter Ausfertigung an die zuständige Reichsstelle zu richten. Die erforderlichen Vordrucke sind bei den Industrie- und Handelskammern erhältlich. RoTi stoffbe wirtsch aftnn g. Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art. Bezugscheine. Die Abgabe von Seifenerzeugnissen geschieht auf Grund von Bezugscheinen in folgenden Fällen: 1. Bei Betrieben, für Gefolgschaftsmitglieder, die infolge ihres Berufes besonders starker Verschmutzung an Körper oder Kleidung ausgesetzt sind. Die Mengen werden von den Wirtschaftsämtern festgesetzt. Betriebe, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, haben ihre Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen in dreifacher Ausfertigung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten. Das Gewerbeaufsichtsamt gibt die Anträge nach Prüfung an das Wirtschaftsamt weiter. Für jedes Gefolgschaftsmitglied können bei dringendem Bedarf für je 2 Monate: 1 Stück Einheitsseife oder 1 Stück Kernseife (100 g) oder 1 Stück Bimssteinseife oder 100 g hautschonende Reinigungsmittel zugeteilt werden. Daneben können bei erhöhter Verschmutzung der Kleider für je 2 Monate: 1 Normalpaket (ca 250 g) Wasch- (Seifen-) pulver oder 1 Stück Kernseife zusätzlich gewährt werden. In besonderen Fällen können obige Mengen verdoppelt und darüber hinaus noch zusätzlich erhöht werden. 2. Bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungswesens. Die Betriebe erhalten zur Reinigung der Bettwäsche pro Übernachtung'20 g Wasch-(Seifen-) pulver, außerdem zum Reinigen der Küchenwäsche bis zu 60 v. H. der im September 1938 oder einem anderen besonders zu bestimmenden Vergleichsmonat verbrauchten Menge an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln. 8. Bei Anstalten, in denen Personen gemeinschaftlich untergebracht sind. 4. Bei Militärurlaubern und Quartiergebern von Militärpersonen. Die Verkaufsstellen tauschen die empfangenen Kartenabschnitte und Bezugscheine für Serienerzeugnisse und Waschmittel gegen einen oder mehrere Sammelbezugscheine bei dem zuständigen Wirtschaftsamt ein. Verbraucher können Wäschereibetrieben, soweit sie ihnen nicht unmittelbar die zur Ausführung von Waschaüfträgen erforderlichen Serienerzeugnisse und Waschmittel abgeben, Abschnitte der Seifenkarte oder die besonders erteilten Bezugscheine aushändigen. Wäschereibetriebe können auf Grund dieser Abschnitte und Bezugscheine die dem Auftraggeber zustehenden Mengen beziehen. Es dürfen jedoch von den gewerblichen Wäschereien keine Abschnitte „Einheitsserie“ der Seifenkarte entgegengenommen werden. Einzelbezugscheine und Sammelbezugscheine werden für jede Seifenart getrennt ausgestellt. Über Kernseife werden Sammel- bzw. Großbezugscheine nur auf Grund von Einzel- baw. Sammelbezugscheinen, die auf Kernseife lauten, ausgestellt. Im allgemeinen kann zur Zeit Kernseife nicht im Austausch mit Waschseifenpulver bezogen werden. Bezugscheine werden des weiteren noch in folgenden Fällen abgegeben: an tastlesende Blinde (1 Stück Einheitsseife pro Monat), an Tuberkulöse und Geschlechtskranke (1 Stück Einheitsseife und 250 g Waschseifenpulver), an Verkaufs- und Lieferstellen im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von. SeifenSendungen. Ausnahmen von der Bezugscheinpflicht. Von der Bezugscheinpflicht sind ausgenommen: medizinisch-pharmazeutische Serienerzeugnisse, die nach besonderen Vorschriften hergestellt und ausschließlich durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden, Industrie- und Textilseifen, soweit sie für industrielle Zwecke bestimmt sind. Diese Textil- und sonstigen Industrieseifen, obschon nicht bezugscheinpflichtig, können an gewerbliche Verbraucher nur gegen die schriftliche Erklärung abgegeben werden, daß diese Seifen bestimmungsgemäß verwendet werden und daß die in Auftrag gegebene Menge einschließlich der anderen Lieferern! erteilten Aufträge und unter Berücksichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für drei Monate deckt. « Textil- und. Industrieseifen in diesem Sinne sind: Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die in industriellen Betrieben aussahließlich bei einem technischen Arbeitsgang der Fabrikation als Hilfsmittel verwendet werde». Als technischer Arbeitsgang gilt nicht das Waschen in Wäschereien oder gewerblichen Reinigungsanstalten, Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die als Rohstoffe oder Halbfabrikate der Herstellung seifenhaltiger Erzeugnisse dienen, Serienerzeugnisse -und Waschmittel aller Art, die für oben nicht aufgeführte Zwecke verwendet werden. Wenn obengenannte Erzeugnisse als Rohstoffe oder Halbfabrikate weiterverarbeitet werden, muß außer der abzugebenden Verbrauchserklärung auch eine Verarbeitungsoder Verbrauchsgenehmigung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vorgelegt werden. Diese Vorschriften gelten für Personen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Seifenerzeugnisse und Waschmittel als Verkaufsstellen (alle Betriebe auf der Stufe des Einzelhandels, wie Drogerien, Versandgeschäfte, Apotheken, Friseure u. a.), Lieferstellen (Betriebe auf der Stufe des Großhandels, wie Großhandlungen, Einkaufsvereinigungen und ähnliche Unternehmen) oder Hersteller in den Verkehr bringen. Mehrstufige Betriebe gelten für jede Stufe als besonderer Betrieb. In allen Zweifelsfällen entscheidet auf Vorlage des Wirtschaftsamtes das Bezirkswirtschaftsamt in Karlsruhe. Prei s Vorschriften. Nachweis von Preisen im Elsaß. Der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß hat unter dem 17. Dezember 1940 folgende Anordnung erlassen: Auf Grund von § 11 der Verordnung über die Lohn- und Preisgestaltung im Elsaß vom 11. August 1940 wird folgendes angeordnet: § 1 . (1) Inhaber gewerblicher Betriebe jeder Art haben die Preise für ihre Lieferungen aufzuzeichnen. (2) Das Zustandekommen der Preise muß durch Aufzeichnungen oder Belege nachgewiesen werden können. Aus den Unterlagen muß ersichtlich sein, daß der errechnte Preis gesetzlich zulässig ist. Kr. 2 08 DADISCHE WIRTSCHAFTSSEITEN G §2. . Die Preise müssen so ausgezeichnet und die Aufzeichnungen und Belege so aufbewahrt werden, daß die Höhe und- das Zustandekommen der Preise jederzeit ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden können. § 3 - Mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — kann die zuständige Wirtschaftsorganisation für die Aufzeichnungsund Nachweispflicht ihren Mitgliedern nähere Weisungen erteilen. § 4. Der Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — kann die Anwendung der Vorschriften dieser Anordnung auf sonstige Leistungen durch Bekanntmachung im Regierungsanzeiger anordnen. § 5. (1) Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine Anwendung auf Lieferungen, die durch Einzelhändler oder auf andere Weise im Kleinhandel erfolgen. (2) Auf Lieferungen und Leistungen des Handwerks finden die Vorschriften dieser Anordnung nur insoweit Anwendung, als dies der Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — durch Bekanntmachung im Regierungsanzeiger anordnet. § 6 . (1) Der Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — erläßt die zur Ergänzung, Änderung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) Der Chef der Zivil Verwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen. ‘ § 7. Die Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. t _ SI euer wesen. Einführung von Steuergesetzen. Die erste Verordnung über steuerliche Vorschriften im Elsaß wurde am 31. Oktober 1940 vom Chef der Zivilverwaltung im Elsaß erlassen (Verordnungsblatt Nr. 18 S. 325). Mit dieser Verordnung wurden folgende Verbrauchssteuern im Elsaß eingeführt: ' 1. Zollgesetz vom 20. März 1939. 2. Gesetz über die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren in der Fassung vom 4. Juli 1939. 3. Das Zuckersteuergesetz in der Fassung vom 26. Sep^ tember 1938. 4. Das Salzsteuergesetz in der Fassung vom 23. Dezember 1938. 5. Das Biersteuergesetz in der Fassung vom 28. März 1931. 6. Das Leuchtmitte]gesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1938. 7. Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung vom 25. August 1939. 8. Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939. 9. Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung vom 22. März 1939 mit den durch die Verordnung vom 5. September 1939 eingetretenen Änderungen. 10. Das Schlachtsteuergesetz vom 24. März 1934 mit den durch die Verordnung vom 21. März 1935 eingetretenen Änderungen. 11. Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934. 12. Die §§ 6—10 und 12 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 über den Kriegszuschlag auf Bier und Schaumwein. Ferner treten in Kraft mit Wirkung vom 1. November 1940 soweit das sachliche Reichssteuer recht im Elsaß anzuwenden ist: 1. Das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934. 2. Das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 mit' den späteren Änderungen. Somit sind folgende französische Verbrauchssteuern im Elsaß außer Kraft getreten: auf: Wein, Zucker (zur Weinherstellung), Obstsäfte, Mineralwasser — Kohlensäure —, Essenzen und Extrakte für Getränke, Essig, Vanillen, Schießpulver, Phosphor, Feuerzeug und Feuerzeugsteine. Folgende Abweichung vom Text der angeführten Verbrauchssteuern sind für das Elsaß zu berücksichtigen: 1. Biersteuer: Nach § 3 Absatz I des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1938 wird der Steuerbetrag auf die innerhalb eines Rechnungsjahres erzeugten Biermengen gestaffelt berechnet. § 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1940 setzt bis zum 31. März 1941 diese Steuer im Elsaß auf 11 RM. pro Hektoliter fest. 2. Schlachtsteuer: . Im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 der D.B. vom 26. September 1937, der die Vorlegung des Steuerbescheids sowie die Entrichtung der Schlachtsteuer vor der Tötung des Tieres, bei Notschlachtung vor Beginn der Fleischbeschauung vorschreibt, kann laut § 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1940 diö Schlachtsteuer nach der Tötung des Tieres entrichtet werden. Abwicklung der letzten Erklärungen der französischen V erbrauchssteuern. Durch die Verordnung vom 31. Oktober 1940 sind folgende französische Steuern aufgehoben worden mit Wirkung vom l.-November 1940: 1. Produktionssteuer. 2. Dienstleistungssteuer.' 3. Verzehr Steuer. 4. Erhöhte Umsatzsteuer. 5. Mineralwassersteuer. 6. Konservensteuer. 7. Kohlensteuer. 8. Wehrsteuer (Rüstungssteuer). Die Produktionssteuer, Dienstleistungssteuer, Wehrsteuer konnten nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten Entgelten entrichtet werden. Zur Abwicklung der letzten Erklärung nach dem französischen Steuerrecht haben nun diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Steuer nach den vereinnahmten Entgelten beglichen hal^n, bei der zuständigen Behörde- (Indirekte Steuern) die Steuer auf die am 31. Oktober 1940 vorhandenen gesamten Außenstände zu entrichten. Auf Antrag kann jedoch seitens der Behörde Zahlungserleichterung bewilligt werden. Berufsausbildung. Fortsetzung der Lehrverhältnisse. Es ist festgestellt worden, daß in Betrieben, in denen eilt Wechsel der Betriebsinhaberschaft vorgekommen ist, Lehrlinge nicht weiterbeschäftigt werden mit der Begründung, daß ein Lehrvertag zwischen ihm und dem neuen Betriebsinhaber nicht abgeschlossen wurde.-* - ' 9 ü 4 I: BADISCHE WIRTSCHAFT 8ZEITUNG Nr. 2 Dieses Verfahren kann nicht gebilligt werden. Der Chef der Zivilverwaltung — der Reichstreuhänder der Arbeit — weist darauf hin, daß die bestehenden Lehrverhältnisse grundsätzlich fortgesetzt werden müssen. Nur aus ganz zwingenden Gründen kann, ausnahmsweise, ein bestehendes Lehrverhältnis aufgelöst werden. Verschiedenes. Verteilung des Wohnraumes im Elsaß. (Wohnungen dürfen nicht zu Geschäftszwecken vermietet werden; Meldepflicht der unbenutzten Wohnungen; Bezug von Wohnungen genehmigungspflichtig.) Der wirtschaftliche Aufschwung des Elsasses, mit dem in den nächsten Jahren zu rechnen ist, wird ohne Zweifel einen ungewöhnlich großen Wohn>bedarf aus- lösen. In Berücksichtigung dieser Tatsache hat der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß unterm 7. Januar 1941 — Verordnungsblatt Nr. 1 vom 14. Januar 1941, Seite 11 und 12 — eine Verordnung erlassen, um die Verteilung des vorhandenen Wohnraumes nach sozialen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu sichern. Danach werden vorübergehend folgende Bestimmungen getroffen: 1. Räume, die bis zum 1. September 1939 zu Wohnungszwecken bestimmt oder benutzt waren, dürfen zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik- ^der Werkstätten, Dienst- und Geschäftsräume nicht verwendet werden. Tn besonderen Fällen kann das zuständige Wohnungsamt Ausnahmen zulassen, wenn die Lage des AVohnungsmarktes dadurch nicht gefährdet wird. Das Wohnungsamt kann seine Genehmigung von der Leistung eines Geldbetrages abhängig machen, der zur Erstellung neuen Wohnraumes verwendet wird. Gegen die Entscheidung des Wohnungsamtes kann beim Chef der Zivilverwaltung — Verwaltungs- und .Polizeiabteilung — Einspruch erhoben werden. 2. Die Hausbesitzer, Hausverwalter oder deren Stell- s'ertreter haben dem zuständigen Wohnungsamt unverzüglich sämtliche unbenutzten Wohnungen unter Angabe der Lage und verfügbaren Räume anzumelden; dies gilt auch für alle Wohnräume, die nach dem 1. Juli 1940 in Benutzung genommen oder vermietet worden sind. 3. Vor Abschluß eines Mietvertrags über unbenutzte Wohnungen ist die Genehmigung zum Bezug der Wohnung beim zuständigen Wohnungsamt einzuholen. Die erteilte Genehmigung berechtigt den Mieter zum Bezug der. Wohnung. Die nach dem 1. Juli 1940 bis zur Inkrafttretung dieser Verordnung abgeschlossenen Mietverträge bedürfen der Genehmigung des Wohnungsamtes. Der Eigentümer, der frei werdende Wohnräume selbst beziehen will, hat ebenfalls die Zustimmung c|es Wohnungsamtes einzuholen. Der Bezug der Wohnung ist durch den Vermieter dem zuständigen Wohnungsamt mitzuteilen. 4. Die W ohnungsvermittlung bleibt frei. Jedoch ist das öffentliche Versprechen einer Belohnung für den Nachweis von Mietwohnungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Preisangeboten auf Mietwohnungen verboten. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in K raft. BÜCH ERSCHAU Walther Funk, „Ein Leben für die Wirtschaft**. Im Zentralverlag der NSDAP Franz Eher Nachf. G. m. b. H., München, ist aus der Feder von Dr. Paul Oestreich das Buch Walther Funk, „Ein Leben für die Wirtschaft“, erschienen. Das Buch gibt ein vortreffliches Bild vom Werden und Wirken des Reichswirtschaftsministers und Reichs bankpräsidenten sowohl in menschlicher, wirtschaftspolitischer und politischer Hinsicht. Zu den großen geschichtlichen Abschnitten der nationalsozialistischen Bewegung wird Walther Funk in Beziehung gesetzt und dargestellt, wie er an dem großen Aufbauwerk des Nationalsozialismus und der Neuformung des Staates beteiligt war. Das Werk dürfte daher für die einzelnen Betriebe wie auch für die Gliederungen der Organisation von Interesse und Wert sein und sich auch zum Geschenk für verdiente Gefolgschaftsmitglieder eignen. Wir machen auf das Buch aufmerksam und empfehlen den Bezug. Das Buch, das einen Umfang von 120 Seiten hat und in Leinen gebunden RM. 3.— kostet, is^.bei allen Buchhandlungen zu beziehen. Sammelbestellungen sind unmittelbar an den Verlag Franz Eher Nachf. G. m. b. H., Berlin SW 68, Zimmerstraße 88, zu richten. Rückert’s Verzeichnis der Reichsbahnämter, Werke, Dienststellen, Privat-, Klein- und Straßenbahnen, Obersten Bauleitungen und Bauabteilungen der Reichsautobahnen ist neu erschienen. Das Buch kostet RM. 10.— zuzüglich RM. 0.50 für Porto und Verpackung und kann sofort geliefert werden. Nachtrag zum StationsVerzeichnis der Eisenbahnen Europas. Herausgegeben von der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins, Berlin W 9, Köthenerstr. 28/29. Zu der 52. Auflage des Stationsverzeichnisses der Eisenbahnen Europas, die im Juli 1939 erschienen ist. wurde ein Nachtrag herausgegeben. Er enthält neben vielen sonstigen wichtigen Neuerungen hauptsächlich die durch die Neuordnung des Abschnittes Polen eingetretenen großen Änderungen. Die steuerliche Betriebsprüfung. Von Steuerinspektor Walter Lenz, Berlin, Betriebsprüfer der Reichsfinanzverwaltung. 201 Seiten, Din A 5, kart. RM. 6.30, geb. 7.80. Verlag Erich Schmidt, Berlin SW 11. In der vorliegenden Sclirift behandelt der Verfasser die Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung, die Grundzüge der Buch- fiihrungs- und GewinnermittlungsVorschriften, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die steuerliche Gewinnermittlung, die Vorbereitung der Betriebsprüfung, ihre Durchführung einschließlich der Pflichten der Betriebsprüfer, der Steuerpflichtigen und Dritter, den Abschluß der Betriebsprüfung und die Rechtsfragen im Anschluß an die Betriebsprüfung. Sein- wesentlich für die Praxis ist sodann die von dem Verfasser gegebene Anleitung zur Vermeidung typischer Fehler der Steuerpflichtigen. Reichsabgabenordnung, Steueranpassungsgesetz und Steuersäumnisgesetz mit den wichtigsten Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften und den Einführungsverordnungen für die neuen Reichsgebiete. Textausgabe mit Sachverzeichnis. 5., erweiterte Auflage. VII, 225 Seiten Taschenformat. München und Berlin 1940. Verlag C. H. Beck. Kartoniert RM. 1.80. Die neue Ausgabe ist weiterhin verbessert und vermehrt worden. Neu aufgenommen wurden das Steuersäumnisgesetz sowie die einschlägigen Vorschriften für die Ostmark, den Sudetengau, das Memelland, Danzig, die neuen Ostgebiete und Eupen-Malmedy-Moresnet. Auch die in Anmerkungen abgedruckten Durchführungsverordnungen sind erheblich vermehrt worden. So stellt die 5. Auflage eine dem neuesten Stand entsprechende praktisch eingerichtete Taschenausgabe dar. m Nr. 2 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 65 FIRMEtl-ANZEIGER der badischen Industrie- und Handelskammern Auszüge aus den Einträgen in den Handels- und Genossenschaftsregistern der bad. Amtsgerichte Ohne Gewähr Januar 1941 Industrie- u. Handelskammer Mannheim. 1. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsjrerichtsbezirk Heidelberg. Ludwig Heck, Sandhausen. Inhaber: Kaufmann Johann Ludwig Heck, Sandhausen. Her Johann Ludwig Heck Ehefrau Emma Hilda geh. Rudolph, Sandhausen, ist Prokura erteilt. (8.1.41) Amtsgerichtshezirk Mannheim. Klaus Dahleke, Mannheim, Franz-Siegel- Straße 9. Geschäftszweig: Handelsvertretung in Mineralschmierölen und Fetten. Inhaber: Kaufmann Klaus Dahleke, Mannheim. (21. 12. 40) Gefolgschaftshilfe G. m. b. H. der Rheinischen Hoch- und Tiefbau-Aktiengesellschaft, Mannheim, Augusta-Anlage 32. Das Stammkapital beträgt 20000 Reichsmark. Geschäftsführer: Karl Bonn, Karl Baum, beide in Mannheim. (23. 12. 40) Oechsner & Oechsner, Mannheim. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen sowie Vermögensverwaltung, Verwertung und Veräußerung von Beteiligungen. Persönlich haftende Gesellschafter: Ingenieur-Kaufmann Albert Oechsner, Mannheim, und Kanzleirat a. D. Eugen Oechsner, Rottweil. (23.12. 40) Gefolgschaftshilfe G. m. b. H. der Rheinischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Mannheim, Augusta-Anlage 32. Das Stammkapital beträgt 20000 RM. Geschäftsführer: Direktor Hermann Kappes, Syndikus Dr. Carl Bauer, bSide in Mannheim. Gesamtprokura: Adam Wil- helmi, Mannheim. (27.12. 40) BBC-Unterstützungseinrichtung G. m. b. H., Mannheim. Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung von Gefolgschaftsmitgliedern folgender Firmen: Brown, Boveri & Cie. A.-G., Mannheim; Tochtergesellschaften: Rheinische Draht- und Kabelwerke G. m. b. H., Köln; H. Römmler A.-G., Sprem- berg (Nd.-L.); Stotz-Kontakt G. m. b. H., Mannheim; Isolation A.-G., Mannheim; Stotz-Apparatebau G. m. b. H., Eberbach (Baden); Gleichrichter G. m. b. H., Berlin; Gußwerke A.-G., Frankenthal (Pfalz); Elektra-Lack G. m. b. H., Bruchsal (Baden); BBC-Siedlung G. m. b. H., Mannheim. Das Stammkapital beträgt 20000 RM. Geschäftsführer: Direktor Dipl.-Ing. Oberbaurat Friedrich Schlemmer und Direktor Dr. Konrad Schuster, beide in Mannheim. (27. 12. 40) Unterstützungseinrichtung der Dubois & Kaufmann G. m. b. H. in Mannheim G. m. b. H., Mannheim. Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung von Gefolgschaftsmitgliedern. Das Stammkapital beträgt 20000 RM. Geschäftsführer : Kaufmann Richard Emondts, Heidelberg. (27. 12. 40) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Adelsheim. J. A. Grämlich, Sennfeld. Einzelprokura: Gottlob Eppler, Sennfeld. Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Scheitele & Becker, Inhaber Julius Becker, N St. Ilgen. Einzelprokura: Kaufmann Adam Willeke, Sandhausen. (27.12.40) Emil Roesler, Heidelberg. Einzelprokurist: Chemiker Dr. Alfred Strittmatter, Heidelberg. Gesamtprokuristen: Kaufmann Alfred Sautter, Heidelberg, und Hedwig Strittmatter geb. Beck. Heidelberg. (9.1.41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Röhrenlager Mannheim A.-G., Mannheim. Gesamtprokura: Karl Mahringer und Josef Gatterdam, Mannheim. (21.12.40) Süddeutsche Kohlenhandelsgesellschaft Senker & Co. K.-G., Mannheim. Gesamtprokura : Friedrich Schönemann und Max Storck, Mannheim. (21.12. 40) Reimann & Schrem, Mannheim. Die O. H. ist aufgelöst. Jetziger alleiniger Inhaber: Kaufmann Max Schrem, Mannheim-Neckarau. Die Firma ist geändert in: Max Schrem, Eisenhandlung. (21.12.40) Gebr. Graeff, Mannheim. Prokura: Alfons Klein, Mannheim. (21.12. 40) Schultz & Co., Mannheim. Einzelprokura : Irmgard Hohnhold geh. Weiß, Ludwigshafen a. Rh. (21.12. 40) Auto-Schwind Inh. Jakob Schwind, Mannheim. Die Firma ist geändert in: Autohaus Schwind Inhaber; Jakob Schwind. (21.12.40) Deutsche Steinzeugwarenfabrik für Kanalisation und chemische Industrie, Mannheim-Friedrichsfeld. Die Prokura des Ludwig Muhl ist erloschen. (23.12. 40) Mannheimer Transportgesellschaft Rieger & Co., Mannheim. Die Gesellschaft ist aufgelöst, jetziger alleiniger Inhaber: Kaufmann Adolf Rieger. Mannheim. (23.12. 40) F. C. Glaser & R. Pflaum, Alleinverkauf der Feld-, Forst- und Industriebahnen der Firma Friedr. Krupp A.-G., Essen, Zweigniederlassung Mannheim in Mannheim. Gesamtprokurist: Franz Sommer. Berlin. Die Prokura für Hans Chylla und Carl Vedder ist erloschen. (31.12.40) Luschka & Wagenmann K.-G.,Mannheim. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Rolf Wagenmann. " Mannheim, dessen Prokura ist erloschen. (31.12.40) Mannheimer Bettfedernfabrik Kauffmann & Co., Mannheim. Wilhelm Krose. Langenargen, ist jetzt persönlich haftender Gesellschafter. (31.12.40) Amtsgerichtsbezirk Weinheim. M. Pfälzer & Co., Hemsbach. Die Firma ist geändert in: Lorenz Freiburg. (27.12. 40) * c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Ruhegeldkasse Escevau G. m. b. H., Heidelberg. (30.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Gebr. Hoflmann, Mannheim. (31.12.40) Carl Haußmann & Sohn, Mannheim. (31. 12. 40) Amtsgerichtsbezirk Wiesloch. Heinr. Sieber, Wiesloch. (6.1.41) Walter Kraft, Wiesloch. (6.1.41) II. Henosgenschaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Mannheim. „Esüdro“ Einkaufsgenossenschaft süddeutscher Drogisten e. G. m. b. H.. Mannheim. Gegenstand des Unterneh-. mens ist jetzt: Der gemeinschaftliche Einkauf sowie Fabrikation von den im Gewerbe der Mitglieder nötigen Waren. (30. 12..40) Amtsgerichtsbezirk Mosbach. Vereinsbank Mosbach e. G. m. b. H., Mosbach. Stellv. Vorstandsmitglied: Kaufmann Franz Schell, Mosbach. (27.12.40) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Baugesellschaft Mannhcim-Käfertal e. G. • m. b. H. i. Li., Mannheim. (27.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Schwetzingen. „Ehage“ Einzelhandelsgemeinschaft Alt- lußheiin und Umgebung e. G. m. b. H.. Altlußheim. Die Genossenschaft hat •66 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 2 sich mit der Südkauf-Kolonialwaren- Großhandel e. G. m. b. H. in Speyer a. Rh. verschmolzen. (4.1.41) 111. Konkursverfahren. IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Entschuldungsverfahren. a) Eröffnungen. b) Aufhebungen. Entschuldungsamt Heidelberg. Fritz u. Adam Brombacher, Heidelberg^ Wieblingen, Klappergasse 9. Industrie- u. Handelskammer Karlsruhe. 1. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Ettlingen. Friedrich Schönthaler, Säge-, Hobelwerk und Holzhandlung, Fischreiher im Moosalbtal, Gemeinde Burbach, Post Karlsruhe Land II. Inhaber: Sägewerksbesitzer Friedrich: Schönthaler, Fischweiher. (14. 12. 40) Wilhelm Schönthaler, Sägewerk und Holz- handlung im Holzbachtal, Post Marxzell. Inhafter: Holzhändler Wilhelm Schönthaler, Holzbachtal. (18.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Carl Pfefferle Inh. Heinrich Gropp, Karlsruhe. Geschäftszweig: Einzelhandel mit Seefischen, Wild, Geflügel, Feinkost. Inhaber: Kaufmann Heinrich Gropp, Karlsruhe. (14.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Rastatt. Gefolgschaftshilfe der Berga G. m. b. H., Rastatt. Stammkapital: 20000 RM. Geschäftsführer: Direktor Baurat Heinrich Schöberl, Mannheim; Oberingenieur Paul Tewes, Rastatt; Arbeiter Hans Krämer, Rastatt. (23.12. 40) Gefolgschaftshilfe der Stierlenwcrke G. m. b. H., Rastatt. Stammkapital: 20000 Reichsmark. Geschäftsführer :'Dr. Willy Pülz und Wilhelm 'Kühnle, beide in Rastatt. (23. 12. 40) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden. Fried. Fleischer, Steinbach. Jetzt offene Handelsgesellschaft. Neuer pers. haft. Gesellschafter: Kaufmann Max Fleischer, Steinbach. (12.12. 40) Hansa-Hotel-Gesellsehaft m. b. H., Baden- Baden. Der Geschäftsführer Gustav Hüttinger ist infolge Todes ausgeschieden, Kaufmann Dr. Werner Hüttinger, Pforzheim, ist zum Geschäftsführer bestellt. (11.12.40) Amtsgerichtsbezirk Bühl. Uhuwerk G. u. >1. Fischer, Bühl. Die Prokura des August Fischer ist erloschen. Einzel pro kurp; Kaufmann Otto Uhl. Bühl. (30. 12. 40) Amtsgeriehtsbezirk Karlsruhe Wilhelm Brand & Co., Karlsruhe. Eintritt eines weiteren Kommanditisten. (12.12. 40) Ettlingen-Maxau Papier- und Zellstoff- werke A.-G., Karlsruhe-Maxau. Der Prokurist Karl Thiemann ist nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. (4.11. 40) Feinkost-Haus Hermann Gentner, Karlsruhe. Neue Inhaberin: Frau Mina geb. Essig, Ehefrau des Kaufmanns Hermann Gentner, Karlsruhe. (21.12.40) Heinrich Hock, Möbeltransport, Karlsruhe. Neue persönlich haftende Gesellschafter : Spediteur Heinrich Hock jung und Spediteur Arthur Hock, beide in Karlsruhe. (21.12. 40) Badcnia Dental-Industrie Dr. Hutt, Karlsruhe. Weitere persönlich haftende Gesellschafterin: Fräulein Vera Hutt, Karlsruhe. Die Firma ist geändert in: Badenia Dental-Industrie Dr. Hutt & Co. (12,12. 40) Max Jordan, Baugesellschaft m. b. H., Karlsruhe. Rudolf Lichti ist nicht mehr Geschäftsführer. Weiterer Geschäftsführer: Kaufmann Albert Erforth, Karlsruhe. Prokura: Hilde Jordan. Grötzingen. (19. 12. 40) Junker & Ruh A.-G., Karlsruhe. Gesamtprokura : Frieda Kromer und Fritz Lohrmann, beide in Karlsruhe. (12.12. 40) Kunstdruckerei Künstlerbund Karlsruhe A.-G., Karlsruhe. Weiteres Vorstandsmitglied: Betriebsleiter Josef Michel, Karlsruhe. Für die Dauer "der Behinderung des Vorstandsmitglieds Werner Knittel während des Krieges ist das bisherige Aufsichtsratsmitglied Verleger ■ Dr. Eberhard Knittel, Karlsruhe, zum Vorstandsmitglied bestellt. (21.12.40) „Robotex“ G. m. b. H., Karlsruhe. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator: Kaufmann Fritz Fellner, Karlsruhe. (30. 12. 40) Ceska-Backbedarf Christian Schmidt, Karlsruhe. Einzelprokura: Kaufmann Paul Drollinger, Karlsruhe. (23. 12. 40) Amtsgerichtsbez.Karlsruhe-Durlach Harry H. Croß, General-Agentur der Hotf- inann Sprinkler Company, Karlsruhe - Durlach. Kaufmann August May, Karls- ruhe-Durlach, ist zum Verwalter des inländischen Vermögens des Firmeninhabers Harry Herberk Croß bestellt. (27.12. 40) Amtsgeriehtsbezirk Kehl, Deutsche Mathis-Automobilwerke G. m. b. H., Kehl. Rechtsanwalt Christian Kautz, Kehl, ist zum Verwalter bestellt. (27. 12. 40) • / Amtsgerichtsbezirk Rastatt. K. u. H. Greiser, Inhaber Richard Greiser, Rastatt. Prokura: Verlagsleiter Erich Pabel, Rastatt. (2.1.41) c) Löschungen. Amtsgeriehtsbezirk Baden-Baden. Fabrik Stolzenberg Büroeinrichtungs-Ak- tiengesellschaft, Baden-Baden- Oos. (16.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Kehl. Gesellschaft, für Papierverwertungm. b.H., Kehl. (16.12. 40) II. Kenossenschaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Offenburg. Spar- und Darlehenskasse e. G. m. u. H. ürtenberg, Amt Offenburg, ist geändert in: „Spar- uriH Darlehenskasse eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“ zu Ortenberg (Baden). (18.12.40) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden. Edeka Großhandel Baden-Baden e. G. m. b. H., Baden-Baden. Durch Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft. (30.12. 40) III. Konkurse. a) Eröffnungen. b) Aufhebungen. Amtsgeriehtsbezirk Kehl. Fabrikant Ernst Kiefer, Kork. (14.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Philippsburg. Ludwig Unser, Lokomotivführer a. D., Rheinhausen. (20.12. 40) IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Ent- schuldungsverfahren. Industrie- u. Handelskammer Pforzheim. I. Handelsregister. Amtsgerichtsbezirk Pforzheim. a) Neueintragungen. Plaz & Kälber, Pforzheim. Inh.: Fabrikant Albert Kälber, Pforzheim. (31.12.40) Leonhard Weidlein, Pforzheim, Zerrener- straße 5. Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Maschinenteilen. Inhaber: Fabrikant Leonhard Weidlein, Pforzheim. (2. 1. 41) Karl Förster, Pforzheim, Kelterstr. 61. Juwelenfabrikation. Inhaber: Fabrikant Karl Förster Witwe Karoline geb. Eberle, Pforzheim. (9.1. 41) Nr. 2 BADISCHE WIRTSCHAETS-ZEITUNG 67 b) Veränderungen. Knoll & Pregizer, Pforzheim. Die Prokura des Diplomvolkswirts Karl Heel, Nie- fern, ist erloschen. (4.'1. 41) Emil Sickinger, Pforzheim. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter: Techniker Walter Guttzeit, Pforzheim. O. H. seit 1. 1. 39. Jos. Käst, Pforzheim. Alleiniger Inhaber: Fabrikant Emil Käst, Pforzheim. Einzelprokurist: Kaufmann Max Brinda, Pforzheim. (7. J. 41) Hermann A. Trautz. Pforzheim-Dillwei- ßenstein. Einzelprokuristin: Liesel Trautz, kaufm. Angestellte, Pforzheim- Dillweißenstein. Mayer & Fuchs, Pforzheim. Gesamtpro- kuristen: Kaufmann Otto Haubensack, techn. Leiter Franz Scheraus, Kaufmann Gustav Wiedmann, kaufm. Angestellte Anna Pannier, alle in Pforzheim. (11.1.41) Robert Kraft, Pforzheim. Alleiniger Inhaber: Fabrikant Richard Kraft, Pforzheim. Die bisherigen Prokuren bestehen fort. Deutsche Bank Filiale Pforzheim, Hauptsitz Berlin, Sitz der Zweigniederlassung Pforzheim. Erhöhung des Grundkapitals um 30000000 RM. Das Grundkapital beträgt jetzt 160000000 RM. Bechtold & Härter, Pforzheim. Neue Inhaberin : Hilda Bechtold geb. Lehn, Witwe des Fabrikanten Friedrich Bechtold, Pforzheim. (24. 12. 40) c) Löschungen. Louis Kuppenheim G. m. b. H., Pforzheim. (30.12. 40) Tapeten-Eggers K.-G., Pforzheim. (31.12.40) 1 Bezirksstelle Konstanz der Industrie- u. Handelskammer Freiburg. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Singen a. H. Unterstützungsgesellschaft m. b. H. der Firma Maschinenfabrik Fahr A.-G., Gottmadingen. Geschäftsführer: Direktor Helmut Fahr, Gottmadingen, Prokurist Kurt Fahr, Stockach, jeder ist allein vertretungsberechtigt. (28.12.40) Süddeutsche Bauspar-Kredit-Aktiengeseil- schaft Singen a. H. Vorstandsmitglieder: Direktor Dr. Anselm Waizenegger, Singen a. H.; Direktor Michael Biersack, Innsbruck; Direktor Karl Ehinger, Singen a. H. Friedrich gen. TYitz Neitzert, Lothar Freiherr von Branden- stein sind ausgeschieden. (6.1.41) Amtsgerichtsbezirk Engen. Gefolgschaftshilfskasse Gustav König, Schweizerstumpenfabriken G. m. b. H., Leipferdingen (Baden). Geschäftsführer: Fabrikant Gustav König, Konstanz. (30. 12. 40) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Konstanz. Christliche Verlagsanstalt (vormals Karl Hirsch) G. in. b. H., Konstanz. Gesamtprokura: Kaufmann Gerhard Schneider, Konstanz. (2.1.41) c) Löschungen. Amtsgeriehtsbezirk Stockach. Oskar Lauser, Stockacher Drahtbürsten- fabrik, Stockach. (2.1. 41) II. Crenossenschaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Konstanz. Sehlachthausgenossenschaft Konstanz e. G. in. b. H., Konstanz. Die Genossenschaft ist aufgelöst. Liquidatoren: Metzgermeister Johann Hahn und Geschäftsführer Robert Sattele, beide in Konstanz. (2.1.41) Amtsgerichtsbezirk Stockach. Milchgenossenschaft Hoppetenzell e. G. m. b. H„ Hoppetenzell, Amt Stockach. Arnold Grömminger, Hoppetenzell, ist aus dem Vorstand ausgeschieden und an seine Stelle Landwirt Ernst Scheppe, Hoppetenzell, in den Vorstand gewählt. (28.12.40) c) Löschungen. III. Konkurse. IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Entschuldungsverfahren. BÜCH ERSCHAU Neuordnung in Europa. Von Dr. Fritz Nonnenbruch, Erich K. Alisch Verlag, Berlin-Schöneberg 1939, 144 Seiten geb. RM. 3.60. Das Buch war bei seinem ersten Erscheinen im Jahre 1925 ein Aufruf zu neuem Wirtschaftsdenken. Er fand damals allerdings nicht den verdienten Widerhall. Pleute können, wir feststellen, daß die von Nonnenbruch gemachten weitschauenden und zukunftsweisenden Darlegungen über die durch den Weltkrieg angehahnte große Wandlung von der Weltwirtschaft zur Volkswirtschaft durch die Entwicklung bestätigt worden sind. Die letzte Auflage des Werkes wird in den Augen der Gegenwart als Deutung des Zeitgeschehens gewürdigt werden können. Einführung in die italienische Sprache. Lehrbuch für Volksbildungsstätten. Von Giovanna Chroust und Dr. Hermann Willers. Mit 28 Abb. und 2 Kt. (VIII, 215 S.) 8°. Best.-Nr. 3732. Kart. RM. 3.80. Verlag von B. G. Teubner in Leipzig und Berlin 1940. Lebendig, planvoll fortschreitend führt das vorliegende Buch in das „Italienische“ ein. Die Textverfasserin, aufgewachsen im Banne der klangvollen Sprache und gestützt auf langjährige Lehrerfahrung, bietet schon von den ersten Zeilen an, so einfach diese gehalten sind, bestes flüssiges Italienisch. In Inhalt und Form wird vielseitige Abwechslung geboten. Italienisches Volkstum wird in zahlreichen Einzelzügen geschildert und auch der Humor kommt zu seinem Rechte. Bald wird man mit dem Wortschatz des täglichen Lebens vertraut gemacht. Gespräch und Erzählung, Briefform und Rede lösen einander ab. Dqs Buch gewährt zugleich einen Einblick in das neue Italien. Einige besonders sangbare Lieder und die Bildbeigaben dienen der weiteren Belebung. Wir bitten bei Bestellungen und Anfragen stets auf die „Bad-Wirtschafts-Zeitung^ Bezug zu nehmen. fUtpapier geflöet nidjt in ften Ofen! Du hilfff, Den fteutfidien Halft erhalten, wenn Du es fammelp unft fturdi ftie Sdiuljugenft aftlieferp! GS BADISCHE WIRT SC HAFTS-ZEITUNG Nr. 2 Amtliche Schuldnerverzeichnisse der badischen Amtsgerichte Zur Beachtung! Die Badische "Wirtschafts-Zeitung legt ihren Lesern die Verpflichtung auf, nachstehende Ver- ■i n öffentlichungen weder zu vertreiben noch zur Einsicht für einen unbestimmten Personenkreis auszulegen. Weiterverbreitung dieser Liste und Nachdruck, auch auszugsweise, ist unbedingt verboten. Gemäß § 915 ZPO., § 107 KO. muß dieses Verzeichnis nach 5 Jahren vernichtet werden. Die an dieser Stelle veröffentlichten Schuldnerverzeichnisse entsprechen genau den bei den Amtsgerichten geführten Verzeichnissen. Für Irrtümer und Druckfehler übernehmen Verlag und Redaktion keine Verantwortung. Anträge auf Streichungen, Ergänzungen, Änderungen u. dergl. sind nicht an die badischen Industrie- und Handelskammern, sondern ausschließlich an das zuständige Amtsgericht zu richten. Die Kammern sind, auch in Ausnahmefällen, außerstande, solchen Anträgen stattzugeben. II = Haftbefehl zur Ableistung des Offenbarungseides, O = Offenbarung=eid geleistet E = Entlassen nach seclismonatlicher Haft Amtsgprichtsbozirk Baden-Baden Baden-Baden Falk Frau Rosa geh. Alten- höfer, Sofienstr. 34a ... 7.1. H Keppner Karl, Autoverleih- geschäft, Lange Str. 85 . . 14.1. H Sinzheim Brenneisen Frau Margarete, Ehefrau, Karl-Guwang- Straße 15.10.12.H Amtcgcriehtsbczirk PonancsphingcTi Donaucsch ngen Wenk Adolf, Geschäftsführer 19.12.H Furtwangcn Hepting Emil, Kaufmann . 19.12.H Mark Emil, Mechaniker. . . 12.12.H Wehrle Oskar, Metzger und Gastwirt.19.12.H Amtsgcrichtsbczlrk Ebcrbach Eberbach Boch Theodor, Schuhmacher, Rob.-Wagner-Str.9.1. H Moosbrunn Fink Johannes, Steinbrecher. 7.11. H 28.11.H Waldkatzenbach Frauenschuh Josef, Schreiner 17.10.H Amtseeriphtshezirk Engen Immendingen Glöckl Maria Witwe . . . . 9.1. H Amtsgcriphtsbczirk Frcibtirg i. Br. Freiburg i. Br. Batt Oskar, Kaufmann, Adolf- Hitler-Str. 272 . 20.12.H Bertschin Frau Berta, Schusterstr. 20.3.1. H Brugger Josef, Mattenstr. 3 . 24.12.H Burhenn Frl. Margarete, Bel- fortstraße 28.3.1. H Freßle Karl, Littenweiler, Lindenmattenstraße 4 . . . '. 10.1. H Geiger Eugen, Rentner, Nie-t menstraße 18.3.1. H Grönnin Paul, Am Dorfbach26 3.1. H Scherer Frau Rosa, Betzenhausen, Lehener Str. 34G . 3.1. H Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe Karlsruhe Eichhorn Max, Fasanenstraße 2C/28.G. 1. H Eichhorn Max Ehefrau Theresia geb. Hof, Fasanenstr. 26/28 G. 1. H Rehm Eduard, Fahrrad-Mechaniker, Gartenstr. 10 . . 14.1. H Ruh Emil, Techniker, Hagsfeld, Albert-Leo-Schlageter- straße 12.14.1. H Sutter Ludwig, Marienstr. 1 . 8. 1. H Sutter Ludwig Ehefrau, Marienstr. 1.8. 1. H Amtsgerichtsbezirk Kenzingrn Herboizkeim (Brsg) Biihrer Franz, Bergmann . . 5.12. O Richter Otto, Bergmann . . 19.12.H Amtsgerichtsbezirk Lörrach Weil a. Rhein Schmiedle Karl, Malermeister 9. 12. PI Widmann Leo, Kaufmann . 13.12.H Amtsgerichtsbezirk Mannheim Mannheim Bayer Albert, Neckarau, Großfeldstr. 28.7.1. H Hertel Adam Rheinair , Casterield-Siedlung .... 3.1. H Kuhn Wilhelm T 5 13 . . 8.1. H Mückenmüller Friedrich Rheinau, Karlsruher Str. 40 3.1. H Seubert Alois, Flaschenbierhändler, U 5, 3.10.1. H Ulbricht Friedrich, Kaufm., Feudenheim, Scheffelstr. 19 10.1. H ,, K = Konkurs mangels Masse abgeleimt, Edingen a. N. Jung Georg Wilhelm, Invalidenrentner, Hauptstr. 13 . 3.1. H Neu-Edingen Njammasch Willi, Kaufmann, Lilienstraße.3.1. H Amtsgeriehtsbezirk Mosbach AsbaPh Backfisch Karl, Schlosser . . 13.12. H Amtsgerichtsbczirk OlTenburg Appenweier Schianstedt Irmgard, Bahnhofs-Hotel .2.1. H Amtsgerichtsbezirk Pforzheim Pforzheim Grimm Emil, Goldarbeiter, Erbprinzenstr. 9.2.1. H Heinz Karl Fr., Wirt zur Trauben, Dill weißenstein, Ludwigsplatz 9.2.1. H Amtsgerichtshezirk Schopfbcim Hausen Weiß Lydia, Kolonialwaren . 17.12.H Amtsgerichtsbezirk Schwetzingen Hockcnhcim- Schmeckenbecher Paul, Ludwigstraße 28.7.1. H Schwab Elisabeth, Altmaterial- handlg., Überführungstr. 4. 7. l.H Wagner Franz, Invalide, Heidelberger Str. 13.7. l.H Amtsgerichtsbez. TanberbischnTsheim Gerchsheim Schneider Josef, Tüncher . . 19.12.H Großrinderfeld Steiler Richard, Landwirt. . 19.12.H Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Karlsruhe. Kommissionsverlag und Druck: C.F.Müller,Karlsruhe,Rittcrstr. 1. Verantwortlicher Schriftleiter: Hauptgeschäftsführer Dr. Krienen, Karlsruhe. Berliner Selmftle tung: Dr. Oeltze von Loben- thal, Berlin W 62, Liitzow-Ufer 20, Anruf 25 5160. Anzeigenleiter: Anton Meschede, Karlsruhe (z Zt. bei der Wehrmacht). Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 8. Sämtliche die Redaktion betreuenden Sendungen sind zu richten an die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Karlstraße 10 (Fernsprecher 4510-4512); alle den Anzeigenteil, Abonnementsbestellungen und Versand betreffenden Sendungen an die Geschäftsstelle der Badischen Wirtschafts-Zeitung, > Karlsruhe, Ritterstraße 1 (Fernsprecher 7400—7402). Carl August Nieten & Co. Kohlenhandelsgesellschaft Kaiserstr.154,Tel.Nr.5164,5165, nach Geschäftsschluß 5506 Karlsruher Vulkanisier-Werkstatt F.KÜGHLER Wwe., Karlsruhe i.B. Amalianstraße 37. Fernsprecher 5471 * Autoreifen - Erneuerung Saubere Arbeit / Prompte Bedienung Wer nicht inseriert Gerät bei der Kundschaft leicht in Vergessenheit! 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