BADISCHE WIRTSCHAFTS- ZEITUNG Amtliches Organ der Wirtschaftskammer Baden und der badischen nnd elsässischen Industrie- und Handelskammern .*.~*L * ‘ ■ s*S* 21. JAHRGANG KARLSRUHE, l.FEBRUAR-HEFT 1941 NUMMER 3 Dcutfdif JnDuftricbanH AKTIENKAPITAL UND RESERVEN RM 610 MILLIONEN Berlin (2 / Sdiinhelplati llr. 3-4 Lang- und mittelfristige Kredite an Industrie, Handel und Handwerk Refinanzierung gewerblicher Kredite von Banken und Bankiers Oertretung: fiarisrulie, firiegsftraße 47 a Die BADEWERK Att. ist die badische L&ndeselektrizitäteversorgung Alleiniger Aktieninhaber ist der badische Staat yn eigenen Kraftwerken, durch Beteiligungen und durch Bezugsverträge verfügt sie jederzeit über ausreichende Leistung WEHRLE-WERK A.G. Kesselschmiede - Apparatebauanstalt - Kupferschmiede EMMENDINGEN (BADEN) gegründet 1860 Hochleistungs-Dampfkessel Heizungskessel mit Radiatoren Apparate * Behälter Rohrleitungen in Eisen u. 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Darüber hinaus zeigt er auch die zweckmäßigste und preiswerteste Ausnutzung der gebotenen Verkehrsmöglichkeiten und technischen Hilfsmittel für eine schnelle und reibungslose Abwicklung des Dienstes auf den verschiedensten Gebieten. Der Deutschen Reichspost im Kriege/der Feldpost und dem Aufbau des Post- und Fernmeldewesens in den wiedergewonnenen bzw. eingegliederten Gebieten werden besondere Darstellungen und Ausführungen gewidmet. Jahrbuch für den Jungkaufmann 1941. 208 Seiten Text, 1 RM.; bei Abnahme von 25 Stück 0,90 RM. Verlag von B.G.Teubner in Leipzig und Berlin. Das Jahrbuch bietet neben einem Kalendarium mit reichlichem Platz für persönliche Eintragungen noch eine Fülle anderer interessanter Dinge. Es enthält vor allem kurzgefaßte, leichtverständliche Aufsätze, Berichte und kleine Erzählungen. Das Buch macht mit vielfältigen Fragen des praktischen Wirtschaftslebens vertraut. Wie suche ich Buchungsfehler? Warum wird der Kontenplan eingeführt ? Wie arbeitet eine Auskunftei ? 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AKTIENGESELLSCHAFT FILIALE MANNHEIM Verbrauch, 2uverlä««iri , »o^e «JeX A *i"‘ Wa « e " RjJirgMfclie dieser"'™,,“„ S 0 *' r ^nibusse und KommunrUfahrzeog,' I BADISCHE WIRTSCHAFTS - ZEITUNG Amtliches Organ der Wirtschaftskammer Baden nnd der badischen und elsässischen Industrie- nnd Handelskammern Mannheim, Karlsruhe, Pforzheim, Freiburg mit den Bezirksstellen Schopfheim und Konstanz, Straßburg, Mülhansen (Elsaß), Kolmar, zugleich Mitteilungen des Amtlichen Getreide-Großmarktes Karlsruhe 21. Jahrgang Karlsruhe, 1. Februar-Heft 1941 / Erscheint monatlich 2 mal Nummer 3 AUS DEM INHALT: Titelbild: Tabak-Faketiermaschinen, Werkaufnahme der Firma P. J. Landfried, Heidelberg — Teilfragen aus der Neuordnung des GmbH-Rechts. Von Assessor Max Wolter, Berlin, Reichswirtschaftskammer — Badens Angebot und Nachfrage auf der Reichsmesse. Die aktuellen Aufgaben der Leipziger Frühjahrsmesse 1941 — Wann sind vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen sozialversicherungsfrei? Von Dr.Fritz Stumpf, Nürnberg — Sonstige Nachrichten: Organisation der gewerblichen Wirtschaft — Verkehr — Außenhandel, Devisenbewirtschaftung •— Konsularisches — Steuerwesen —Berufsausbildung — Verschiedenes — Elsaß: Die Entwicklung der elsässischen Wirtschaft von 1918 bis 1940. (Fortsetzung.) Von Rephtsanwalt R. Boesen, Karlsruhe — Verkehr — Steuerwesen — Versicherungswesen — Verschiedenes — Firmenanzeiger der badischen Industrie- und Handelskammern — Amtliche Schuldnerverzeichnisse der badischen Amtsgerichte — BUcherschau. Teilfragen aus der Neuordnung des GmbH-Rechts. Von Assessor Max Wolter, Berlin, Reichswirtschaftskammer. Im Anschluß an den Neubau des deutschen Aktienrechts ist auch eine gründliche Überholung und Neuordnung des GmbH-Rechts erforderlich. Die Vorarbeiten hierfür sind durch den von Prof. Klausing geleiteten GmbH-Ausschuß der Akademie für Deutsches Recht bereits weitgehend gefördert worden. Die Ergebnisse der sehr eingehenden Akademieberatungen sind zu einem erheblichen Teil in den vorliegenden beiden Arbeitsberichten von Prof. Klausing veröffentlicht worden und es ist zu erwarten, daß in absehbarer Zeit auch der Schlußbericht über die Arbeiten des Ausschusses erscheinen wird. 1. In diesen Arbeitsberichten hat es sich Prof. Klausing zur hauptsächlichsten Aufgabe gemacht, die Berechti- gungund die Notwendigkeit der GmbH gegenüber den verschiedensten Angriffen, die immer wieder gegen diese Gesellschaftsform gerichtet worden sind, zu entkräften und darzutun, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im deutschen Wirtschaftsleben eine nicht zu entbehrende Mittlerstellung zwischen den kapitalistischen und den individualistischen Unternehmensformen einnimmt und nicht nur aus zwingenden praktischen Erwägungen heraus beibehalten werden muß, sondern auch in ideeller Betrachtung durchaus mit nationalsozialistischen Anschauungen über echtes Unternehmertum übereinst immt. “Im Anschluß an diese Rechtfertigung der GmbH- Form hat der Ausschuß eine Schmälerung des Betätigungsfeldes der GmbH abgelehnt und die Forderung aufgestellt, daß auch in Zukunft von diesem Gesellschaftstyp zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch gemacht werden kann. Dementsprechend wird nicht nur die Festlegung typischer Verwendungszwecke für die GmbH bzw. die Umgrenzung von Gebieten, für welche die GmbH nicht als Organisationsform zuzulassen ist, abgelehnt, sondern auch die Einführung einer Konzessionierung oder eines Systems von Normativbestimmungen als unerwünscht und unzweckmäßig bezeichnet. 2. Im Mittelpunkt der Reform des GmbH- Rechts muß eine Verstärkung des Gläubigerschutzes stehen. Hierzu gehört vor allem die Festlegung eines aus-' reichenden Mindestkapitals der GmbH, und der Ausschuß hat sich daher sehr eingehend mit der Frage befaßt, ob das bisherige Mindeststammkapital von 20000 auf 50000 RM. zu erhöhen ist. Gegen eine derartige Erhöhung sprechen jedoch nicht nur erhebliche wirtschaftliche Gründe, sondern vor allem die Tatsache, daß auch nach den letzten statistischen Daten etwa 46% aller GmbH’s auf die Kapitalgrößenklassen von 20000 bis 50000 RM. entfallen, während 16% der am 31.12.39 bestehenden GmbH’s sogar ein Stammkapital unter 20000 RM. hatten. Zwar haben sich die Anteile der unteren Kapitalgrößenklassen ständig zugunsten der höheren Kapitalgrößenklassen verschoben, und das Durchschnittskapital ist daher auf 198000 RM. gestiegen. Trotzdem sollte eine gesetzliche Neuregelung nicht so beschaffen sein, daß durch sie fast zwei Drittel aller bestehenden Gesellschaften unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze liegen und daher als „Ausnahmefälle“ anzusehen und zu behandeln sind. Wenn also auch auf das Vorhandensein eines angemessenen Eigenvermögens, schon wegen seiner Schutzfunktion für die Gläubiger, vordringlicher Wert zu legen 72 BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG Nr. S ist, da die sorgfältigsten Haftungs- und Deckungsbestimmungen sowie alle Schutzvorkehrungen hierfür keinen Ersatz zu bieten vermögen, so hat sich der Ausschuß im zweiten Arbeitsbericht doch zu einer Beibehaltung des bisherigen Mindestsatzes von 20000 EM. bekannt, um der GmbH ihre ergänzende Funktion im Kreise der Handelsgesellschaften zu erhalten. Diese Belassung des Mindestkapitals auf seinem bisherigen Stand wird jedoch nur. dann zu rechtfertigen sein, wenn nunmehr wirklich sämtliche Gesellschaften mit einem niedrigeren Stammkapital zur Auflösung gezwungen werden und wenn außerdem die Volleinzahlung des satzungsmäßigen Stammkapitals, für dessen tatsächliche Aufbringung die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften, zwingend vorgeschrieben wird. Das entspricht einer sehr begrüßenswerten Anregung des Ausschusses, die das Absehen von einer Erhöhung des Min- deststammkapitals wesentlich erleichtert. Während der Ausschuß noch im ersten Arbeitsbericht an der Mindesteinzahlung von einem Viertel auf jeden Geschäftsanteil — die Unterscheidung zwischen Stammeinlage und Geschäftsanteil soll nicht mehr gemacht werden — mit der Maßgabe einer Einzahlung von mindestens 500 EM. je Anteil festhalten wollte, fordert er nun die Volleinzah- lung selbst dann, wenn im Einzelfall ein höheres Anfangskapital als der Mindest betrag von 20000 EM. gewählt wird. Ferner ist die Einstandspflicht der Mitgesellschafter auf Sachbegründungen auszudehnen, und die Nichterfüllung der Sachleistungspflicht muß, ähnlich wie bei Bargründungen, die Ausschließung des säumigen Gesellschafters mit Verfall der bereits erfolgten Leistungen ermöglichen. Eine Eisikohaftung für die Vollwertigkeit von Sachleistungen lehnt der Ausschuß ab. Wohl aber sollen sämtliche Gesellschafter dafür haften, daß bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen die im Gesellschaftsvertrag anzugebenden Wertsätze auf sorgfältiger und sachkundiger Schätzung beruhen und namentlich auch im Hinblick auf die Eignung der Gegenstände für dieses Unternehmen verantwortet werden konnten. 8. Für die Gründung, insbesondere für Nachgründungen, sind nach den Vorschlägen des Ausschusses die Sicherungen des neuen Aktiengesetzes in Gestalt der Gründungsprüfung, des Sonderschutzes gegen Nachgründungen, des Prüfungsrechtsund der Prüfungspflicht, des Eegisterrechts usw. mit gewissen Vereinfachungen zu übernehmen. Hierzu ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Die Einführung der obligatorischen Gründungsprüfung ist zu begrüßen. Die Bedenken, die der Ausschuß noch im ersten Arbeitsbericht gegen die Pflichtprüfung vorgebracht hatte — unnötige Verteuerung der Gründung, zu starke Annäherung an die A.-G. — sind nicht durchgreifend. Gerade bei den Gründungen, insbesondere den Nachgründungen und Sachgründungen, sind in der Vergangenheit die meisten Unlauterkeiten geschehen. Durch ein bloßes Prüfungsrecht des Eegisterrichters und die Haftung der Gründer für die Eichtigkeit der Wertansätze bei Sacheinlagen und Sachübernahmen in Verbindung mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für die tatsächliche Aufbringung des Stammkapitals kann nicht sichergestellt werden, daß die neu in das Wirtschaftsleben eintretende Gesellschaft von vornherein auf einwandfreien Grundlagen beruht und nicht schon in ihrer Entstehung die Keime für spätere unlautere Machenschaften und eine Schädigung der Gläubiger in sich trägt. Einen wirksamen Schutz hiergegen kann nur eine pflichtmäßige Gründungsprüfung durch sachverständige Prüfer bilden, durch welche sichergestellt wird, daß die im Gründungsbericht dargelegten Umstände für die zutreffende Bewertung der Sacheinlagen oder Sachübernahmen der Wahrheit entsprechen. Diese Pflichtprüfung wird in einem gegenüber dem Aktienrecht möglichst vereinfachten Verfahren durchzuführen sein und wird sich auch auf Nachgründungen zu erstrecken haben, da sonst alle Vorschriften für Sachgründungen leicht umgangen werden könnten. Eine solche Pflichtprüfung, durch welche die tatsächliche Aufbringung des Stammkapitals sichergestellt werden soll, wird mindestens immer dann erforderlich sein, wenn irgendwelche Sachwerte eingebracht oder übernommen werden, gleichgültig in welchem Verhältnis sie zu den Bareinlagen stehen. Zweifelhaft ist, ob diese Pflichtprüfung auch für reine Bargründungen vorgesehen werden soll. 1 Der Ausschuß scheint das in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der westdeutschen Industrie- und Handelskammern allgemein bejahen zu wollen, während im Schrifttum eine derartige Pflichtprüfung für Bargründungen entweder abgelehnt oder nur für große Gesellschaften mit einem Stammkapital von mehr als 500000 EM. gefordert wird, um eine Flucht in die GmbH zu verhindern. Es wird in der Tat genügen, für reine Bargründungen nur das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Eegisterrichters gelten zu lassen und von weitergehenden Maßnahmen abzusehen. 4. Die uneingeschränkte Erhaltung des Stammkapitals der GmbH muß sehr viel stärker als bisher sichergestellt werden, indem an die Stelle der subsidiären Deckungspflicht der Gesellschafter für gesetzwidrige Ausschüttungen eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht bzw. Haftung vorgeschrieben wird. Schon im ersten Arbeitsbericht war gefordert worden, daß alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die tatsächliche Aufbringung des Bar- und Sachkapitals und in gleicher Weise auch für unredliche oder sonst gesetzwidrige Ausschüttungen des Mindestvermögens zu haften haben, wobei nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der Eintragung der Gesellschaft oder der Entstehung des haftungsbegründenden Tatbestandes die Berufung auf Verjährung zulässig sein sollte. Bei diesen Forderungen war der Ausschuß davon ausgegangen, daß die gegenwärtige Eegelung mit der pro-rata-Haftung der Mitgesellschafter für die Erfüllung der Bareinlageverpflichtung und für gesetzwidrige Ausschüttungen aus dem gebundenen Stammvermögen auf halbem Wege stehengeblieben ist. Er wollte jedoch lediglich eine interne Deckungs- und Erstattungspflicht der Mitgesellschafter begründen und nicht, wie z. B. in der Schweiz, den Gläubigern ein unmittelbares Zugriffsrecht auf das Privat vermögen der Gesellschafter geben. Das würde bedeuten, daß in Zukunft die Gesellschaft das verlorene Kapital von den Gesellschaftern als Gesamtschuldnern in vollem Umfang verlangen könnte, und zwar auch dann, wenn es zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich ist. Daneben bleibt selbstverständlich die Nr. 3 BADISCHE WIRTSCHAFTSZEITUNG 73 Pflicht des Empfängers auf Zurückerstattung der gesetzwidrig erfolgten Leistungen bestehen. Diese Regelung ist gegenüber dem jetzigen Rechtszustand sicherlich als ein Fortschritt anzusehen, da sie die Haftung der Gesellschafter für die Erhaltung des Stammkapitals sehr viel wirkungsvoller gestaltet und die Gesellschaft vor allem nicht mehr darauf angewiesen ist, die Ausfälle auf die einzelnen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammanteile umzulegen. Es wird auch der vom Ausschuß in Erwägung gezogenen Einschränkung zuzustimmen sein, nach welcher eine Begrenzung der Haftung auf den Betrag des Geschäftsanteils für diejenigen Gesellschafter eintreten soll, die von einer unerlaubten Rückzahlung an andere Gesellschafter nichts gewußt haben, nichts wissen konnten und nicht in der Lage waren, sie zu verhindern. 5 . In engem Zusammenhang mit der Sicherung der Erhaltung des Stammkapitals steht das Erfordernis von Schutzbestimmungen bei GesellschaftSr- darlehen und bei der Verkoppelung von Gesellschaftserstellung und Geschäftsführeramt. Zunächst einmal sollte die Kreditgewährung an die Gesellschafter überhaupt verboten oder in Anlehnung an § 80 Aktiengesetz mindestens sehr erheblich eingeschränkt werden, wobei für kleine persönliche Entnahmen eine Ausnahme gemacht werden könnte. Für den umgekehrten Fall — Gewährung von Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft — hatte Ministerialdirektor Quassowski*) vorgeschlagen, diese Forderungen im Konkurs der Gesellschaft hinter die echten Gläubigerforderungen zurücktreten zu lassen, da derartige Darlehen wirtschaftlich das Stammkapital ersetzen. Der Ausschuß hält gleichfalls scharfe Schutzvorkehrungen gegen eine unberechtigte Schmälerung der Konkursmasse für erforderlich und will diesen Schutz bei Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, die vor der Konkurseröffnung liegen, durch ein erweitertes Anfechtungsrecht des Konkursverwalters, ähnlich wie bei § 342 HGB — Stille Gesellschaft — erreichen, wobei dem Ge sellschafter der Nachweis offen bleiben soll, daß der Konkurs auf Umstände zurückzuführen ist, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses bereits zugesagter, aber noch nicht an die Gesellschaft gezahlter Darlehen eingetreten sind. Dem ist zuzustimmen, da durch die Anfechtung erreicht wird, daß die zurückgewährten Beträge in die Konkursmasse fallen und damit zur Befriedigung aller Gläubiger verfügbar sind und der Gesellschafter-Gläubiger keinen Nutzen aus seinen besonders engen Beziehungen zur Geschäftsführung der Gesellschaft ziehen kann. Wenn feststeht, daß das Darlehen •— wirtschaftlich gesehen — nur ein Ersatz für das Stammkapital ist — z. B. die Gesellschaft ist von Beginn an unterkapitalisiert —, so wäre es sicherlich ein Mißbrauch, wenn dieser „Gläubiger“ im Konkurs verlangen würde, gleich den anderen Gläubigern behandelt zu werden. Er muß vielmehr die Folgen aus der Unterkapitalisierung auf sich nehmen und sein „Darlehen“ als Stammkapital behandeln lassen. Wenn aber der Gesellschafter z. B. im bankmäßigen Kreditverkehr auf Verlangen der Bank eine persönliche Bürgschaft für den der Gesellschaft von der Bank gewährten Kredit übernimmt und als Bürge tatsächlich in Anspruch genommen wird, oder der Gesellschaft ein *) Deutsche Volkswirtschaft 1938 S. 79 ff. Darlehen zur Überbrückung vorübergehender Schwierigkeiten gegeben hat, so wird in der Geltendmachung dieser Forderungen nichts Verwerfliches zu sehen sein. Zur Abgrenzung von Recht und Unrecht in diesen Fällen schlägt der Ausschuß vor, daß eine Gleichstellung, von Gesellschafterforderungen mit denjenigen anderer Konkursgläubiger im Zweifel nur unter der von dem Gesellschafter nachzuweisenden Voraussetzung gerechtfertigt ist, daß die Kreditgewährung bei verständiger Würdigung ihres Zwecks und der Umstände, unter denen sie erfolgt ist, nicht beanstandet werden kann und deshalb auch nach Treu und Glauben keine schlechtere Behandlung verdient, als ein von dritter Seite gewährter Kredit. 6. Ob und inwieweit eine Übernahme der aktienrechtlichen Vorschriften über den Jahresabschluß, namentlich über dessen Pflichtprüfung und Offenlegung, in Betracht kommt, ist im Arbeitsbericht zunächst dahingestellt geblieben und soll erst im Schlußbericht behandelt werden. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß eine gründliche Erörterung dieser Frage im Zusammenhang mit einer Verstärkung des Gläubigerschutzes von erheblicher Bedeutung ist. Im ersten Arbeitsbericht hatte der Ausschuß sich nicht für geneigt erklärt, die aktienrechtliche Pflicht- prüfung des Jahresabschlusses schematisch auf die GmbH zu übertragen. Dem kann zugestimmt werden, wobei jedoch die Betonung auf der „schematischen Übertragung“ liegt. Denn eine Pflichtprüfung durch unabhängige Prüfer ist ein wesentliches Mittel zur Erhaltung des Stammkapitals und dient nicht nur dem Schutz der Gesellschafter, sondern liegt auch im Interesse aller Dritten, die mit der Gesellschaft in geschäftliche Verbindung treten, insbesondere also der Gläubiger. Es sollte daher für alle GmbH’s unabhängig von ihrer Größe und ihrem Zweck die Pflichtprüfung eingeführt werden, um eine ordentliche Geschäftsführung, sachgemäße Bewertung und Finanzierung zu sichern. 7. Eine weitere Sicherung für die Gläubiger der GmbH bildet die von dem Ausschuß vorgesehene Verschärfung der Haftung der Gesellschafter. Der Ausschuß geht davon aus, daß das gesunde Volksempfinden dann eine spezifische Verantwortung der' leitenden Persönlichkeiten fordert, wenn diese für einen Mißerfolg ihrer Tätigkeit nicht mit ihrem ganzen Vermögen einzustehen haben. „Denn wer ein solches Amt übernimmt, muß unter allen Umständen auch den dazu erforderlichen Verstand aufbringen.“ Deshalb ist schon in der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, daß die Organe juristischer Personen für jeden Mangel an Sorgfalt und Sachkunde persönlich zu haften haben und infolge der sog. Umkehr der Beweislast nur dann von der Haftung für Mißerfolge befreit werden, wenn sie ihrerseits dartun, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers angewandt haben. Diese Sicherungen in Verbindung mit strafrechtlichen Sanktionen für gröbliche Pflichtverletzungen und gegebenenfalls berufs- und ehrenrechtlichen Folgen erachtet der Ausschuß als einen hinreichenden Ausgleich für das Fehlen der vollen Risikohaftung und lehnt die weitergehenden Vorschläge ab, die eine Haftung für jede fahrlässige Schädigung der Gesellschaft befürworten. Darüber hinaus hat sich der Ausschuß mit der Frage beschäftigt, wie die Verantwortlichkeit solcher Person- 74 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 3 lichkeiten sichergestellt werden kann, die sich mit beschränktem Kapitaleinsatz beteiligen, gleichwohl aber entscheidenden Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben, ohne sich förmlich mit den gesetzlichen Pflichten und Haftungen eines geschäftsführenden Gesellschafters oder gesetzlichen Vertreters zu belasten. Nachdem Prof. Würdinger als Leiter des Ausschusses für Handelspersonalgesellschaften die unbeschränkte Haftung der „geschäftsführenden Kommanditisten“ gefordert hat, wäre bei Verwirklichung seines Vorschlages für die GmbH eine entsprechende Vorschrift des Inhalts festzulegen, daß die Gesellschafter, welche, ohne Geschäfts führer zu sein, tatsächlich maßgeblichen Anteil an der Geschäftsführung nehmen, im Insolvenzfall oder auch unabhängig hiervon in gleicher Weise verantwortlich sind und somit auch persönlich zu haften haben wie die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft . 8. Die bisherigen Arbeitsberichte haben sich zu der Behandlung der Einmanngesellschaft noch nicht abschließend geäußert. Nach den bisherigen Andeutungen kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Ausschuß die offene Gründung der Einmanngesellschaft unter allen Umständen für unzulässig erachtet, auch dann, wenn es sich um Gründungen von Staat, Partei, Gemeinden, Konzernen usw. handelt, die sich sämtlich mit Vorliebe der GmbH-Form bedienen. Es muß aber, nicht nur die offene Gründung einer Einmann-GmbH, sondern folgerichtig auch die versteckte Gründung, also die unter Zuhilfenahme von Strohmännern, für unzulässig erklärt werden. Wenn von vornherein der eine „Gründer“ nur nach außen hin als Gesellschafter auftreten, auf Grund interner Abreden aber seinen Geschäftsanteil nach der Gründung auf den Hauptgesellschafter übertragen soll, so handelt es sich sowohl um ein Scheingeschäft wie um eine eindeutige Umgehung gesetzlicher Vorschriften, und der Gesellschaftsvertrag ist zweifellos völlig nichtig. Anders liegen die Dinge, wenn es sich um den sog. unechten Strohmann handelt, der also wirklich Gesellschafter ist und bleibt, jedoch gegenüber dem Hauptgesellschafter wirtschaftlich und einflußmäßig völlig zurücktritt, sei es infolge geringen Kapitaleinsatzes oder infolge Beherrschung durch den Hauptgesellschafter, wie dies z. B. bei einer Gründung unter Beteiligung von Mutter- und Tochtergesellschaft vorkommt. Derartige Gründungen sind wirksam, und es bleibt lediglich zu erörtern, ob in diesen Fällen der Hauptgesellschafter oder der unechte Strohmann oder beide mit einer höheren Verantwortung zu belasten sind. 9. Wenn man nun die Möglichkeiten überdenkt, die sich für eine gesetzgeberische Behandlung der zu Einmannunternehmen gewordenen GmbH’s ergeben, so käme zunächst als folgerichtigste Maßnahme die Auflösung der Gesellschaft in Betracht; denn bei der Vereinigung aller Anteile in einer Hand besteht eine „Gesellschaft“ nicht mehr. Eine Übernahme der entsprechenden ausländischen Regelungen kann trotz der hierfür sprechenden Folgerichtigkeit nicht befürwortet werden, da das zu einer wirtschaftlich unsinnigen Vernichtung wertvoller Unternehmen, die eine volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Daseinsberechtigung haben, führen könnte. Die für die Einmanngesellschaft zu treffenden Sondermaßnahmen worden also von einer Auflösung des Unternehmens absehen und dem bei ihr vorhandenen Tatbestand — Beherrschung der Gesellschaft durch eine Person ohne volle Veranwtortlichkeit — durch eine Verschärfung der Haftung des Allein- oder Hauptgesellschafters in Richtung der Auferlegung des vollen Risikos Rechnung zu tragen haben. Der Träger des für die Geschicke und Handlungen des Unternehmens entscheidenden W T illens muß eben, wie auch sonst der Inhaber einer Einzelfirma oder die Teilhaber einer Offenen Handelsgesellschaft, unter bestimmten Voraussetzungen die seinem alleinigen Bestimmungsrecht entsprechende unbeschränkte Haftung tragen. Dieser Grundsatz erfordert jedoch nicht, daß der Allein- oder Hauptgeschäftsführer für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne weiteres persönlich, unmittelbar und primär einzustehen hat und der Gläubiger nach seiner Wahl die Gesellschaft oder den bestimmenden Gesellschafter in Anspruch nehmen kann. Ein derartiges Wahlrecht des Gläubigers ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine Regelung, nach welcher der Gläubiger zunächst einmal sich nur an die juristische Person halten und aus ihrem Vermögen eine Befriedigung seiner Ansprüche fordern kann. Wenn jedoch dieser Weg im Einzelfall nicht zum Ziele führt, so wird nunmehr die Verantwortung des Allein- oder Hauptgesellschafters wirksam, der mit seinem gesamten Vermögen den Ausfall des Gläubigers zu decken hat. Dabei wird, worauf Ministerialdirektor Quassowski zutreffend hinweist, die Möglichkeit vorzusehen sein, gewissen Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, bei denen der Verlust der Haftungsbeschränkung und das persönliche Einstehen mit dem eigenen Vermögen nach der besonderen Lage des Einzelfalles unbillig wäre. 10. Die Gefahren der Anonymität sind bei der GmbH von vornherein nicht so groß wie bei der Aktiengesellschaft, da sich die verhältnismäßig wenigen Gesellschafter untereinander kennen, Geschäftsführer und Gesellschafter oft personengleich sind und für die Übertragung der GmbH-Anteile verschärfte Formerfordernisse bestehen. Dennoch ist es wünschenswert und möglich, die GmbH noch weitgehender zu „entschleiern“, was vor allem durch die Ausgestaltung der Gesellschafterliste bei dem Registergericht erfolgen kann. Die Eintragung in diese Gesellschafterliste müßte konstitutive Wirkung erhalten, d. h. die Übertragung der Anteile, für welche die bisherigen Formvorschriften weiter gelten, würde ebenso wie sonstige Verfügungen über die Geschäftsanteile — Verpfändung, Nießbrauchbestellung — erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste wirksam werden. Bei den Aktiengesellschaften bildet der Zwang zur Offenlegung der Bilanzen, Gew'inn- und Verlustrechnungen, Geschäftsberichte usw. ein Gegengewicht und einen Ausgleich gegenüber den Auswirkungen der Anonymität des Kapitals, indem er die Überwachung der Verwaltung erleichtert und einen gewissen Einblick in die Verhältnisse des Unternehmens ermöglicht. Ob und inwieweit eine Übertragung dieser aktienrechtlichen Bestimmungen auf die GmbH geboten ist, ist nach Meinung des Ausschusses in verschiedener Hinsicht zweifelhaft. Eine ausführliche Erörterung ist dem Schlußbericht Vorbehalten worden. Es kann jedoch angenommen werden, daß der Ausschuß eine schematische Übertragung der Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Offenlegung auf die GmbH nicht befürworten wird. Jedoch wäre es wohl aus den verschiedensten Gründen zweckmäßig und geboten, eine Nr. 3 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 75 beschränkte Offenlegung in Form der sog. Register- Publizität einzuführen. Bei größeren Gesellschaften mit einem Stammkapital von mehr als 500 000 RM. wird eine Offenlegung nach Maßgabe der aktienrechtlichen Bestimmungen, wenn auch in einfacherer Form, vorzuschreiben sein, und zwar nicht nur, um eine Flucht aus der Aktiengesellschaft in die GmbH zu verhindern, sondern vor allem deshalb, weil diese Gesellschaften für die Gesamtwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und im allgemeinen auch den öffentlichen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, so daß die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an einer Offenlegung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes hat. Allerdings müßte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Befreiung von der Offenlegung zu gewähren, wenn wichtige Gründe, wie z. B. wehrwirtschaftliche oder Exportbelange, Verhinderung von Industriespionage usw., einer Bekanntgabe an die Öffentlichkeit entgegenstehen. 11. Eine gesetzliche Begrenzung der G e s e 11 s c h a f t e r - zahl sowie die Festlegung einer Höchst kapitalgrenze hält der Ausschuß nicht für geboten, da durch derartige Maßnahmen die Erfüllung anzuerkennender wirtschaftlicher Bedürfnisse behindert werden könnte. Badens Angebot und Nachfrage auf der Reichsmesse. Die aktuellen Aufgaben der Leipziger Frühjahrsmesse 1941. Die Reichsmesse Leipzig Frühjahr 1941 fällt in eine Zeit, in der der Messegedanke bei uns und außerhalb der deutschen Grenzen besonders lebendig ist. Die politischen Veränderungen auf der europäischen Landkarte, wie sie durch die Erfolge der deutschen Waffen und der deutschen Politik hervorgerufen worden sind, haben auch das Gefüge der europäischen Wirtschaft, das viel- verzweigte und engmaschige Netz der Lieferverbin- dungen der einzelnen Länder untereinander nicht unberührt gelassen. Wichtige Märkte sind als Lieferanten und als Kunden ausgefallen, Verschiebungen auf der Angebots- und auf der Nachfrageseite sind die unausbleibliche Folge davon. Dazu kommt, daß die Kriegswirtschaft aller Länder einen großen Teil der Materialien verbraucht, die früher dem zivilen Bedarf zur Verfügung gestanden haben: Auch von dieser Seite her ergeben sich Verschiebungen in der Produktion, die ebensosehr die Zusammensetzung des Angebots, nach der stofflichen Seite wie seinen mengenmäßigen Anfall beeinflussen. In dieser Situation bedürfen die europäischen Wirtschaften mehr denn je eines zentralen Platzes, der alle diese Unebenheiten glättet und ausgleicht. Dies gilt ebenso für die Fabrikation .wie für den Handel, also für das Angebot in gleicher Weise wie für die Nachfrage. Viele Lieferländer benötigen einen derartigen zentralen Markt, um eine Übersicht über die gegenwärtige Nachfrage, ihre Größe und ihre Richtung zu erhalten. Ebenso sucht der europäische Bedarf seinerseits auf diesem Markt sich Klarheit über den Umfang des Angebots und die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung zu verschaffen. Daß diese Rolle einer europäischen Ausgleichsstelle von Angebot und Nachfrage des Kontinents der Reichsmesse Leipzig zufallen mußte, liegt im Wesen dieser Veranstaltung ebenso wie in dem der deutschen Wirtschaft begründet. Die Reichsmesse konzentrierte bereits vor dem Kriege einen großen Teil der europäischen Produktion in den Ausstellungen der Mustermesse und der Großen Technischen Messe und Baumesse, entsprechend zog sie jährlich zweimal Zehntausende von Einkäufern aus allen Ländern Europas an. Mit dem Ausbruch des Kri ges mußte diese Mittlerfunktion für den Europahandel aus den verschiedensten Gründen eine Stärkung erfahren. Die deutsche Wirtschaft ist nach dem Ausfall Englands und Frankreichs als Lieferanten heute die einzige, die in der Lage ist, den Bedarf des europäischen Kontinents auf weiten Strecken zu befriedigen. Allein schon diese Tatsache mußte in Zeiten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt, eine große Anziehungskraft auf den Kaufmann ausüben. In Wechselwirkung damit wurden aber auch wichtige Teile des außereuropäischen Angebots nicht nur in Fertigwaren, sondern auch in Industrie- und Landesprodukten aller Art nach Leipzig gezogen. Spiegelbild dieser Entwicklung sind die Zunahme der Zahl der Kollektivausstellungen auf der Reichsmesse und der geschäftliche Erfolg der zwei ersten Leipziger Kriegsmessen, die einen Gesamt-Messeumsatz von rund einer Milliarde Reichsmark gebracht haben. Die Reichsmesse Leipzig Frühjahr 1941, die vom 2. bis 7. März stattfindet, hat also Aufgaben zu erfüllen, die eine gradlinige Fortsetzung dieser Entwicklung bezwecken. Nach den bisherigen Anmeldungen wird sie in jeder Weise den Anforderungen, die von der deutschen und von der gesamteuropäischen Wirtschaft an sie gestellt werden, gerecht werden. Sie wird in diesem Frühjahr in 24 Meßhäusern an den Ständen von rund 6 500 Ausstellern ein geschlossenes und umfassendes Bild der deutschen Leistungs- und Lieferfähigkeit auf dem Gebiet der Fertigware bieten. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, daß innerhalb dieses Angebots trotz des Ausfalls der GroßanTechnischen Messe und Baumesse auch die Technik eine zeitgemäße Vertretung in verschiedenen Sonderschauen finden wird, die die Gebiete „Bau- und Betriebsbedarf“, „Photo, Kino, Optik, Feinmechanik“, „Buchgewerbliche Materialien“, „Erfindungen usw.“ betreffen. Die Reichsmesse wird also in diesem Frühjahr eine geschlossene Vertretung der für den zivilen Sektor arbeitenden deutschen Produktion darstellen. Auf der anderen Seite wird auch der internationale Charakter von Leipzig wie immer gewahrt sein. Man rechnet auch diesmal mit der Beteiligung von 21 europäischen Ländern, darunter befinden sich 18 Kollektivausstellungen, die sämtlich die Anknüpfung von Geschäftsbeziehungen mit deutschen Firmen und dritten Ländern zum Ziele BADISCHE WIBTRCHAFTS-ZEI TUNG Badische Firmen auf der Badischer Kunstjrewerbe-Verein, Karlsruhe Badisches Handwerk, Paula Huber, Sasbachwaiden (Baden) Nr. 8 BADISCHE WIETSCHAPTS-ZEITUN G 77 Leipziger Reichsmesse N-MOSERAGPFOf * Hohmanu-Moser A.-G., Pforzheim (3 Aufnahmen: Bildarchiv Leipziger Meßamt) S&2 s3fc®S SIS®^ ®§8gffifg| WiliWi .r Ha* haben. Daß diesem Angebot eine starke Nachfrage aus Deutschland und aus allen Ländern des europäischen Kontinents gegenüberstehen wird, geht schon heute aus den zahlreichen Meldungen aus dem In- und Ausland hervor. In diesen größen Markt wird auch diesmal die badische Wirtschaft eingeschaltet Sein. Man kann damit rechnen, daß der Wirtschaftskammerbezirk Baden in diesem Frühjahr in Leipzig wiederum durch rund 200 Ausstellerfirmen vertreten sein wird. Der Charakter des badischen Angebots in Leipzig ist im allgemeinen bekannt. Majolika-Erzeugnisse aus Karlsruhe, Kandern und Zell-Harmersbaeh, weitere kunstgewerbliche Fabrikate aus Karlsruhe, Sasbach- walden, Mannheim, Lahr, Neureüt, Weil, Überlingen und Schloß Münchhöf bei Stockach, Füllhalter ausHeidelbergund seiner Umgebung, Koffer und Lederwaren aus Heidelberg, Kuppenheim, Bammental, Unterschwarzach und Möhringen, weiter vor allem all die Erzeugnisse, die als Pforz- heimer Spezialitäten einen Buf haben, Bürsten aus Weinheim, Todtnau und Utzenfeld, Uhren aus dem badischen Schwarzwald, Konservengläser aus Öflingen, Aluminiumfolien aus Singen, Textilerzeugnisse aus Radolfzell, Mannheim, Garne aus Freiburg im Breisgau und Gutach sowie Emmendingen und alle übrigen Spezialerzeugnisse des badischen Gewerbefleißes haben in den Leipziger Meßhäusern einen zu guten Ruf, als daß man im einzelnen das Fabrikationsprogramm und die Schöpferkraft dieser Aussteller auf zählen müßte. Dabei sind die meisten dieser Firmen heute in der glücklichen Lage, durch Aus- weichmöglichkeiten auf Werkstoffe oder andere bewährte Stoffe dort, wo die Rohstoffgrundlagen heute begrenzt sind, im allgemeinen ihre Lieferfähigkeit aufrechterhalten zu können. Sie alle versprechen sich heute über Leipzig gewiß keine geschäftlichen Wunder, wohl aber wissen sie, daß die Reichsmesse die Plattform ist, um alte und neue Kunden im Rahmen des Möglichen zu befriedigen und in persönlicher Fühlungnahme schon heute das Geschäft von morgen vorzubereiten und zu untermauern. Starke Hoffnungen setzen schließlich auch Groß- und Einzelhandel Badens auf die geschäftlichen Möglichkeiten der Frühjahrsmesse 1941. Die heutigen Veränderungen des Warenangebots in mengen- und gütemäßiger Hinsicht gestalten nun einmal die Warenbe- schaffang und die Einkaufsdi-positionen unübersichtlich und schwierig. Eine allgemeine Bewegung auch festgefügter Bezi hungen ist die unausbleibliche Folge. Und dennoch weiß der Handel aller Sparten, daß trotz aller Verschiebungen innerhalb der Warenkreise noch wesentliche Einkaufsmöglichkeiten bestehen. Er weiß, daß Bemühungen um eine Erhöhung des Warenbezuges in den meisten Fällen von Erfolg begleitet sind. Gerade die zwei Kriegsmessen des vergangenen Jahres haben gezeigt, daß eine sorgfältig vorbereitete und umsichtig und gewissenhaft durchgeführte Orientierung über das Angebot in allen Sparten für die Nachfrage zusätzliche Einkaufsmöglichkeiten innerhalb des Warenkreises oder durch Hinzunahme neuer brancheverwandter Artikel gezeitigt hat. Diese Erfolge des Messebesuchs sind nicht vergessen. 7? BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 8 Man wird auch die kommende Frühjahrsmesse benutzen, um durch persönliches Aufsuchen der Lieferanten das Warensortiment zu ergänzen und nach Möglichkeit recht vielfarbig zu gestalten. Gesichtspunkte dieser Art gelten ganz allgemein für die deutsche Nachfrage. Für den badischen Handel, namentlich für den Großhandel, treten darüber hinaus noch andere Momente in den Vordergrund. Baden ist an seiner Westgrenze nicht mehr Grenzland. Das Elsaß stellt ein breites und zukunftsreiches Feld dar, das geschäftlich in vieler Hinsicht gepflegt sein will. Schon heute laufen viele neue Verbindungen über die Rheinbrüeken, die sich sicherlich noch erweitern und vertiefen lassen. Dabei darf man nicht vergessen, daß der Bedarf der neuen Gebiete bevorzugt befriedigt werden muß. Sicherlich ergeben sich auch in dieser Richtung für die badische Wirtschaft in Zukunft mancherlei Geschäftsmöglichkeiten, die man zweckmäßig rechtzeitig in Leipzig vorbereitet. Wann sind vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen sozialversicherungsfrei ? Von Dr. Fritz Stumpf, Nürnberg. Die Kriegsverhältnisse bringen es mit sich, daß Handel und Gewerbe heute mehr als früher darauf angewiesen sind, von gelegentlichen oder vorübergehenden Beschäftigungen Gebrauch zu machen. Die Praxis zeigt jedoch, daß immer wieder Unklarheiten darüber bestehen, inwieweit solche Beschäftigungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auf Grund des § 168 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bleiben vorübergehende Dienstleistungen krankenversicherungsfrei, wenn sie 1. von Personen, die überhaupt keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, nur gelegentlich ausgeführt werden und auf weniger als eine Woche beschränkt sind, 2. von Personen, die sonst berufsmäßig Lohnarbeit verrichten, während vorübergehender Arbeitslosigkeit nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden und auf höchstens drei Arbeitstage beschränkt sind, 3. von Personen, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt ausgeführt werden, 4. von Berufsarbeitern während des Bestehens eines regelmäßigen Arbeitsverhältnisses für andere Arbeitgeber nebenher, sei es gelegentlich, - sei es in regelmäßiger Wiederkehr, aufgeführt werden. Die unter Ziffer 1 erwähnte Aushilfsbeschäftigung von Personen, die überhaupt keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, kommt weniger oft vor. Immerhin ist zu beachten, daß z. B. die Einstellung eines jungen Mannes, der sonst im Geschäft der Eltern mithilft, mithin also keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichtet, für eine vorübergehende Aushilfsarbeit in einem gewerblichen Betrieb keine Anmeldung zur Krankenkasse bedingt, wenn die Dauer der Aushilfsarbeit unter einer Woche liegt. Bei Ziffer 2 handelt es sich um vorübergehende Einstellung von Personen, die berufsmäßig zwar als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, aber zur Zeit der Einstellung gerade arbeitslos sind. Diese Fälle bilden bei Aushilfsarbeiten! die Regel. Hier ist die Aushilfsbeschäftigung nur krankenversicherungsfrei, wenn sie die Dauer von drei Arbeitstagen nicht überschreitet. Dabei ist wichtig, daß in den Fällen, in denen das ursprüngliche Aushilfsarbeitsverhältnis verlängert wird oder gar in ein Dauerarbeitsverhältnis übergeht, die Versicherungspflicht sich rückwirkend auch auf die ursprünglich versicherungsfreie Beschäftigung auswirkt. Stellt z. B. ein Betriebs’führer eine Verkäuferin für zwei Tage ein, so ist diese Beschäftigung an und für sich krankenversicherungsfrei. Übernimmt er aber diese Verkäuferin anschließend für kürzere oder längere Zeit, so hat er für sie die Krankenversicherungsbeiträge nachträglich vom ersten Tag der Aushilfsbeschäftigung an zu entrichten. Das gleiche gilt auch für die unter Ziffer 1 geschilderten vorübergehenden Dienstleistungen. Während Ziffer 1 und 2 von vorübergehenden, also in der Dauer der Arbeitstage beschränkten Arbeitsverhältnissen handeln, erstreckt sich Ziffer 8 auf Personen, die nicht vorübergehend, sondern laufend arbeiten, ihre Arbeit aber nur nebenher und gegen geringfügiges Entgelt verrichten. Als geringfügig gilt ein Entgelt, wenn es für den Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, nicht wesent’i'h ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Einzelumstände entschieden werden. Wird z. B. eine verheiratete Frau, deren Mann in Arbeit steht, wöchentlich sechs Stunden aushilfsweise mit Büroarbeiten beschäftigt, so wird im allgemeinen die Krankenversicherungspflicht zu verneinen sein. Versieht sie dagegen in der gleichen Weise mehrere Stellen, so besteht u. U. Versicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten. Ziffer 4 endlich behandelt Nebenbeschäftigungen von Personen, die hauptberuflich bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Dies trifft z. B. bei einer Arbeiterin zu, die in den Abendstunden eine Nebenarbeit verrichtet. In diesem Falle ist die Nebenbeschäftigung stets versicherungsfrei, weil durch die Hauptbeschäftigung schon ein ausreichender Versicherungsschutz gegeben ist. Die Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht geht bisweilen noch über die bisher gezeigte Grenze hinaus. § 75a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) bestimmt: Geringfügige Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Geringfügig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beschäftigung, wenn sie auf nicht mehr als 30 Arbeitsstunden in einer Kalenderwoche ... beschränkt ist, oder wenn für sie kein höheres wöchentliches Arbeitsentgelt als 10 RM. oder kein höheres monatliches Arbeitsentgelt als 45 RM. vereinbart oder ortsüblich ist ... Die Geringfügigkeit im Sinne des Gesetzes ist gegeben, wenn entweder die Beschäftigungszeit wöchentlich 30 Stunden nicht übersteigt, oder nicht mehr als 10 RM. wöchentlich bzw. 45 RM. monatlich als Entgelt gezahlt werden. Es genügt also für die Versicherungsfreiheit bereits eine dieser Voraussetzungen. Nehmen wir an, es wird an 6 Wochentagen eine Putzfrau bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden, das sind wöchentlich 30 Arbeitsstunden, beschäftigt und erhält einen Wochenlohn von 15 RM., so besteht für sie keine Arbeitslosenversicherungspflicht, da sie ja nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Arbeitslosenversicherungsfreiheit würde aber auch vorliegen, wenn beispielsweise für eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nur ein Lohn von 9 RM. gezahlt wird, da in diesem Falle kein höheres wöchentliches Arbeitsentgelt als 10 RM. gezahlt wird. Nr. 3 BADISCHE WIKTSCHAFTS-ZEITUNG 7$ In den nach § 75 a AVAVG arbeitslosenversicherungsfreien Fällen ist jedoch, falls eine Pflicht zur Kranken- oder Angestelltenversicherung besteht, der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitgeberanteiles verpflichtet. Außerdem ist nach § 85 a AVAVG die Erstattung einer Befreiungsanzeige erforderlich. Zum Schluß sei noch auf folgendes hingewiesen: Häufig kommt es vor, daß der Sohn eines Geschäftsmannes nach seiner Berufsausbildung sich im Geschäft des Vaters, das er später zu übernehmen gedenkt, betätigt, für seine Arbeit jedoch nicht den übljchen Lohn, sondern lediglich die Zuwendungen eines Haussohnes (Kost, Wohnung, Kleidung, Taschengeld) erhält. Diese Beschäftigung als sogenannter „Meistersohn“ unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da für sie weniger wirtschaftliche, als ethische^Gesichtspunkte maßgebend sind. Aus Gesagtem ergibt sich, daß die Sozialversicherungs- freiheit, namentlich bei vorübergehenden oder geringfügigen Arbeitsverhältnissen häufig nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Betriebsführer hat aber stets die Pflicht, in allen Zweifelsfällen sich genau über die einschlägigen Bestimmungen zu vergewissern und gegebenenfalls bei den berufenen Stellen, d. s. in erster Linie die Krankenkassen und Arbeitsämter, genaue Erkundigungen einzuziehen. SONSTIQE NACHRICHTEN Organisation der gewerblichen Wirtschaft. * Amtsverlängerung der Ehrenamtsträger der Wirtschaftsorganisation. Im Ministerial-Blatt des Reichswirtschaftsministeriums Nr. 37 vom 23. Dezember 1940 wird nachstehender Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 14. Dezember 1940 — III WOS. 17032/40 — veröffentlicht: Mit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse verlängere ich erneut die Amtszeit des Leiters der Reichswirtschaftskammer und der zur Zeit im Amt befindlichen Leiter von Reichs- und Wirtschaftsgruppen bis zum 31. März 1942, bei Gliederungen, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, bis zum 31. Dezember 1941. Dasselbe gilt für die Präsidenten und Vizepräsidenten der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sowie für die Leiter der Wirtschaftskammern und ihre Stellvertreter, soweit die letzteren von mir berufen werden. Die Leiter der Reichs- und Wirtschaftsgruppen und ihrer Untergliederungen ersuche ich, bezüglich der von ihnen zu berufenden Träger von Ehrenämtern (Stellvertreter, Leiter von Untergliederungen, Obleute, Beiratsmitglieder usw.) eine entsprechende allgemeine Amtszeitverlängerung vorzunehmen. Das gleiche gilt für die Leiter der Wirtschaftskammern bezüglich der Leiter der Abteilungen und Unterabteilungen der Wirtschaftskammern. Die Präsidenten der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sowie die Leiter der Wirtschaftskammern ersuche ich, die Amtszeit der von ihnen zu berufenden Beiratsmitglieder allgemein gleichfalls bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu verlängern. Soweit eine Berufung ohne ausdrückliche Befristung ausgesprochen und eine Befristung sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist sie als auf unbestimmte Zeit erfolgt anzusehen; in diesen Fällen ist also nichts zu veranlassen; auf meinen Erlaß vom 3. April 1940 — III WO 16577/40 nehme ich Bezug. Diese Regelung schließt Abberufungen aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht aus. Der Einholung meiner Bestätigung zu den Amtszeitverlängerungen bedarf es auch in den Fällen, in denen für die Berufung meine Zustimmung oder Bestätigung vorgesehen ist, nicht. Der Stellvertreter des Führers wird von mir von diesem Erlaß unterrichtet. Dieser Erlaß wird im Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums bekanntgemacht. Verlängerung der Amtszeit für die Vorsitzenden und Beisitzer der Ehrengerichte der gewerblichen Wirtschaft. Durch Erlaß vom 11. Januar 1941 hat der Herr Reichswirtschaftsminister die in der Zeit vom 1. April 1941 bis 31. März 1942 ablaufenden Amtszeiten der Vorsitzenden der Ehrengerichte sowie deren Stellvertreter und der Beisitzer allgemein bis zum 31. März 1942 verlängert. Verkehr. Amtliches Beichsbahnkursbuch für Südwestdeutschland. Mit Wirkung vom 1. Februar 1941 ist das auf den neuesten Stand ergänzte „Amtliche Reichsbahn-Kursbuch für Südwestdeutschland“ neu herausgegeben worden (Verkaufspreis 1.— RM. wie bisher). Gleichzeitig ist zu diesem Zeitpunkt ein neuer „Amtlicher Taschenfahrplan für das Elsaß“ erschienen, der bei den Fahrkartenausgaben und bei den Bahnhofbuchhandlungen für 10 Rpf. erhältlich ist. . Auf den Strecken im Elsaß treten von dem genannten Zeitpunkt an dadurch wesentliche Änderungen ein, daß der durchgehende Zugverkehr zwischen Straßburg und Saarburg wieder aufgenommen wird. Im Zusammenhang hiermit werden zwischen Straßburg und Metz Eilzugverbindungen wie folgt eingerichtet : E 89: Straßburg Hbf ab 7.45, Metz an 10.27; E 88: Metz ab 19.30, Straßburg an 22.33; E 82: Metz ab 7.54, Straßburg an 10.45; E 83: Straßburg ab 19.25, Metz an 22.23. Zwischen Straßburg und Paris sind als Tagesschnellzüge D 106 Straßburg ab 10.22, Paris Ost an 21.55, und D 101, Paris Ost ab 7.30, Straßburg an 20.14, vorgesehen. An D106 besteht Anschluß von Karlsruhe durch Schnellzug D 22, ab 7.42, über Winden—Hagenau. Als Nachtzüge verkehren: D 38 Straßburg ab 0.33, Paris Ost an 12.30, und D37, Paris Ost ab 17.50, Straßburg an 5.30. Mit der Aufnahme des direkten Verkehrs zwischen Kehl und Straßburg ab 10. Februar 1941 sind die Züge D 37/D 38 wieder zu durchgehenden Verbindungen Paris—Straßburg-— Karlsruhe—München—Wien und umgekehrt ausgestaltet. Die bisher auf die Strecke W T ien—Karlsruhe beschränkten Züge D 31/D 32 werden von dem genannten Zeitpunkt ab zwischen Straßburg und Wien gefahren. Umgestaltet ist auch der Fahrplan der Strecke Wörth— Lauterburg—Straßburg, wobei auf möglichst gute Anschlüsse von und nach Karlsruhe Bedacht genommen worden ist. Fernsprechdienst mit den Niederlanden. Der mit den Niederlanden wieder aufgenommene öffentliche Fernsprechdienst schließt auf deutscher Se'te die deutschen Ostgebiete, das Protektorat Böhmen und Mähren und das Generalgouvernement, ferner Luxemburg, das Elsaß und Lothringen ein. Fernsprechdienst mit Spanien. Der Fernsprechdienst mit Spanien (auch den Balearen, Ceuta, Melilla und den Kanarischen Inseln) wird vom l.Febr. 1941 an über die Funkverbindung Berlin—Madrid von 11.00 bis 22.00 Uhr deutsche Sommerzeit abgewickelt. Für Monatsund Wochengespräche wird während der gesprächsreichsten Stunden die doppelte Gebühr erhoben, worüber das Fernamt Berlin Auskunft gibt. -3 80 BADTSCHE WIETSCHAFTS-ZEITÜN6 Nr. 3 Femsprechdienst mit den Kanarischen Inseln. Vom 1. Februar 1941 an kostet ein Dreiminutengespräch von Orten in Deutschland nach Orten auf den Kanarischen Inseln ohne Unterschied 29,10 RM.; die Benachrichtigungsgebühr beträgt 9,70 RM. Die Gespräche können von 10.00 bis 21.00 Uhr (= deutsche Sommerzeit 11.00 bis 22.00 Uhr) geführt werden. Sieben Jahre Fernsprechdienst Deutschland-Paraguay. Am 1. Februar 1934 wurde der Femsprechdienst zwischen Deutschland und Paraguay über die damals bereits vorhandene Funkfernsprechverbindung Berlin—Buenos-Aires und eine kurz zuvor hergestellte Drahtverbindung Buenos-Aires— Asuncion eröffnet. Zuerst waren nur Gespräche mit dem Ortsnetz Asuncion zugelassen. Ein Dreiminutengespräch zwischen allen Orten in Deutschland und Asuncion kostete 183,50 RM. Später wurde der Sprechdienst auch in Paraguay auf alle Orte ausgedehnt und die Gebühr für ein Gespräch von drei Minuten auf 93 RM. von Sonntag bis Freitag und auf 72 RM. an Samstagen ermäßigt. Die neue Verbindung erfreute sich bald einer regen Benutzung und wurde auch bei Ausbruch des englischen Krieges nicht unterbrochen. Sie hat mit dazu beigetragen, die Freundschaftsbande zwischen Deutschland und den südamerikanischen Ländern zu festigen. Verkehr m$ den besetzten englischen Inseln. Wie der Reichspostminister kürzlich mitgeteilt hat, sind im Verkehr zwischen den besetzten englischen Kanalinseln und Deutschland, ferner im Verkehr zwischen diesen Inseln und Belgien sowie Italien mit sofortiger Wirkung gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen jeder Art — außer Päckchen — zu den Gebührensätzen und Versendungsbedingungen des Weltpost Vereins Verkehrs in beiden Richtungen zugelassen. Postdienst mit Luxemburg. Jetzt sind zwischen Luxemburg und dem neutralen Ausland; auch den besetzten Gebieten, in beiden Richtungen gewöhnliche und eingeschriebene Päckchen bis 1 kg zu den Gebühren und Versandvorschriften des Weltpostvereinsverkehrs zugelassen. Diese Päckchen werden wie die übrigen Auslandsbriefsendungen nach und aus Luxemburg den zuständigen Auslandsbriefprüfst'ellen zur Prüfung zugeführt. Gebührenvergünstigungen im Feldpostverkehr. Wie anläßlich eines Einzelfalles festgestellt wurde, sind die Bestimmungen des Reichspostministers über Gebührenvergünstigungen im Feldpostverkehr (Amtsblatt des Reichspost- ministgriums Nr.33 vom 1. April 1940 S.289 ff.) nicht hinreichend bekannt. Insbesondere herrscht in Wirtschaftskreisen Unkenntnis darüber, daß es gemäß Abschnitt VII der Verfügung verboten ist, in rein gewerblichen Angelegenheiten Sendungen unter Inanspruchnahme einer Gebührenvergünstigung an Einheiten der Kriegswehrmacht oder deren Angehörige zu verschicken. Da der Mißbrauch der Feldpostvergünstigungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes oder der Strafgesetze strafbar ist, können Verstöße unangenehme Folgen nach sich ziehen. Außenhandel, Devisenbewirtschaftung. Niederländische Einfuhrkontingentierung. Der Reichswirtschaftsminister hat am 15. Januar d. J. folgendes bekanntgegeben: „Wie mir der Herr Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete mitgeteilt hat, ist das bis zum 31. Dezember 1940 befristet gewesene niederländische Kriseneinfuhrgesetz 1931 (vgl. Hand.-Arch. 1988, S. 636 ff.) nicht verlängert worden. Damit ist der niederländischen Einfuhrkontingentierung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Sämtliche Waren, die in den Niederlanden der Einfuhrkontingentierung unterlegen haben, werden daher von den niederländischen Eingangsbehörden nunmehr ohne derartige Beschränkungen zur Einfuhr zugelassen.“ Jugoslawiens Außenhandel. Während im Mai 1940 eine Rekordausfuhr von 743 Mill. Dinar zu verzeichnen war, ist die jugoslawische Ausfuhr in den folgenden Monaten beträchtlich zurückgegangen. 1940 Ausfuhr Einfuhr Januar . . 624.0 487.3 Februar . . 627.2 430.0 März. . 596.7 504.2 April. . 693.3 641.8 Mai. . 724.7 560.9 Juni. . 564.7 573.8 JuJi. . 578.1 475.9 August . . 401.8 399.7 September. . 412.7 429.1 Oktober. . 372.8 488.9 November. . 455.5 557.2 1940 Jamlar—November . 1989 7 , . 6068.8 ' 5439.9 . 4792.8 4357.4 1938 . 4521.1 4574.5 1937 „ . 5656.2 4757.2 Trotz der passiven Handelsbilanz in den letzten Monaten ist die Gesamthandelsbilanz bis Ende November 1940 doch aktiv, da die Ausfuhr im ersten Halbjahr 1940 die Einfuhr bedeutend überstieg. Ein- und Ausfuhr verteilten sich im November 1940 nach Staaten geordnet wie folgt: Einfuhr: Deutschland 346.9 (305.26), Italien 79.97 (60.0), Ungarn 80.65 (27.1), Protektorat 29.4 (21.1), Rumänien 26.3 (21.6), Slowakei 11.8 (8.5), Schweiz 9.77 (9.6), Türkei 7.3 (3.4), Brasilien 2.4 (4.9), Bulgarien 2.0 (4.3), Griechenland 1.7 (16.45), Schweden 1.16 (1.64), Belgien 1.1 (—), U.S.A. 1.1 (2.94), Holländisch-Indien 1.03 (0.1). Ausfuhr: Deutschland 188.6 (111.7), Schweiz 66.9 (49.9), Italien 62.97 (72.04), Ungarn 30.7 (25.0), Protektorat 30.2 (30.85), Schweden 22.1 (10.8), Slowakei 7.17 (9.0), Rußland 5.35 (4.9), Rumänien 4.5 (0.5), Lybien 3.6 (—), Griechenland 3.54 (12.87), Bulgarien 3.46 (3.33), Argentinien 3.4 (7.1), Albanien 3.1 (9.6), U.S.A. 2.96 (2.06), Uruguay 1.5 (0.2), Holland 1.24 (2.2) Millionen Dinar. Konsularisches. Spanisches Vizekonsulat Mannheim. Mit Wirkung vom 27. Januar 1941 hat das Spanische Vizekonsulat Mannheim mit dem Amtsbereich Baden seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Die Kanzlei befindet sich in Mannheim, Sophienstr. 11. Fernsprecher Nr. 41434. Amtsstunden: Montag bis Freitag täglich von 14.30 bis 16.80 Uhr. Steuerwesen. Die neuen Steuererklärungen für Industrie und Handel. Die Steuererklärungen sind heuer wieder in der Zeit vom 1. bis 28. Februar abzugeben. Für Industrie und Handel wird allgemein die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung in Frage kommen. Körperschaften haben statt der Einkommensteuererklärung die Körperschaftssteuererklärung abzugeben. I. Umsatzsteuererklärung. Die Umsatzsteuererklärung hat sich auf die gesamten im Kalenderjahr 1940 erzielten Umsätze zu erstrecken. Auf die sich hiernach errechnende Umsatzsteuer sind die auf dem Nr. 3 BADISCHE WIRT SCHAFTS-ZEITUNG 81 Wege der Vorauszahlungen bereits geleisteten Steuerbeträge anzureehnen. Die Steuer selbst beträgt grundsätzlich 2 v.H. Sie ermäßigt sieb auf 1 v.H. beim Handel mit Getreide, Mehl und daraus hergestellten Backwaren. Sie erhöht sich auf 2% v.H. bei Einzelhandelsbetrieben mit einem Umsatz von mehr als 1 Milbon Reichsmark im letzten vorangegangenen Kalenderjahr, und zwar bei Unternehmern, die im Kalenderjahr 1939 mehr als 75 v.H. des Gesamtumsatzes im Einzelhandel umgesetzt haben, für alle steuerpflichtigen Umsätze, und bei Unternehmern, die im Kalenderjahr 1939 nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtumsatzes im Einzelhandel umgesetzt haben, nur für die steuerpflichtigen Umsätze im Einzelhandel. Bei Großhandelsbetrieben, d. h. bei Betrieben, bei denen die Gegenstände an den Erwerber nicht zu privaten Zwecken, sondern nur zu Betriebs- oder Berufszwecken geliefert werden, beträgt der Steuersatz für die Lieferungen im reinen Großhandel ledigbeh y 2 v.H., vorausgesetzt, daß im Jahr 1939 die Lieferungen außerhalb des Großhandels .nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtumsatzes betragen haben. Hierbei zählen bei der Berechnung der Grenze von 75 v.H. nicht nur die Lieferungen in den reinen Handelsbetrieben, in denen jeweils ohne Be- oder Verarbeitung der anderweitig bezogenen Waren der Großhandel an den Kleinhandel oder an den Abnehmer zu Betriebs- oder Berufszwecken liefert, sondern alle Lieferungen im Großhandel, also auch diejenigen mit, bei denen eine Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Deshalb kann ein Industrieller, der im Kalenderjahr 1939 Waren außerhalb des Großhandels nicht oder nur in bestimmtem Umfang (nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtumsatzes) umgesetzt hat, bei der Lieferung der von ihm anderweitig erworbenen und nicht bearbeiteten Gegenstände im Großhandel den ermäßigten Steuersatz von y 2 v.H. beanspruchen. Das bedeutet aber nicht, daß die Lieferungen im Großhandel mindestens 25% ausmachen müssen. Die restlichen 25% können auch sonstige Leistungen enthalten. Da über diese Fragen namentlich in den Kreisen der Unternehmer, die gleichzeitig Industrie und Handel betreiben, allenthalben noch Unklarheiten bestehen, soll zur Erläuterung das nachstehende Beispiel angeführt werden: Vom Gesamtumsatz eines Unternehmers im Jahre 1939 entfallen: auf Lieferungen anderweitig erworbener Gegenstände an Private (Lieferungen außerhalb des Großhandels) 65% auf Lieferungen anderweitig erworbener Gegenstände ohne Be- oder Verarbeitung an Weiterveräußerer (reine Großhandelslieferungen).21% auf Lieferungen selbsthergestellter oder bearbeiteter Gegenstände an Weiterveräußerer (Großhandelslieferungen in Form von Industrieumsätzen) . . 3% auf sonstige Leistungen, wie Ausführung von Arbeiten, Vermittlungsleistungen.10% Eigenverbrauch. 1% Hinsichtlich der 21% kann die Steuervergünstigung von y 2 v.H. der Umsatzsumme in Anspruch genommen werden, weil die Lieferungen außerhalb des Großhandels nicht mehr als 75 v.H. (nämlich 65 v.H.) betragen und obwohl die Lieferungen im reinen Großhandel nur 21% ausgemacht haben. II. Die Einkommensteuererklärung. Die Grundlage für die Einkommensteuer bildet das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das Einkommen selbst bemißt sich nach der Höhe des im Jahr 1940 erzielten Gewinns. Dieser ist für Betriebe, die im Handelsregister eingetragen sind, gemäß § 5 EStG durch Vergleich des Betriebsvermögens am Schlüsse des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schlüsse des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festzusetzen. Zu diesem Zweck ist eine Bilanz aufzustellen. In diese sind alle zum Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Gebäude, Maschinen. Einrichtungsgegenstände mit den tatsächlichen An- schaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch unter Berücksichtigung der Absetzungen für Abnutzung entsprechend ihrer voraussichtlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einzusetzen. Zu den Anschaffungskosten rechnen alle Aufwendungen, die zur Erwerbung des Gegenstandes gemacht werden mußten, z. B. der Kaufpreis, Transportkosten, Kosten der Aufstellung einer Maschine usw. Zu den Herstellungskosten zählen alle Aufwendungen, die zur Herstellung des Gegenstandes gemacht werden mußten, also vor allem Löhne und Materialien, dann auch die sog. Fertigungsgemeinkosten, d.h. ein anteiliger Betrag der allgemeinen Betriebsunkosten, wie sie bei Herstellung eines Wirtschaftsgutes im eigenen Betrieb durch Verbrauch von Brennmaterialien, Transportkosten usw. entstehen (RPH vom 4.2.39, RStBl 1939 S.321). Die Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7 Abs.l EStG sind grundsätzlich gleichmäßig auf die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen. Eine ungleichmäßige Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (sog. degressive Abschreibung), z.B. nach dem jeweiligen letzten Buchwert (Bestwert) oder nach fallenden Staffelsätzen, kommt nur unter besonderen Verhältnissen, z.B. bei besonders schnellem Veralten eines Wirtschaftsgutes, in Betracht (RFH vom 26.10.38, RStBl 39, S. 115). Ein willkürlicher Wechsel in den Absetzungsarten ist unzulässig. Statt der Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, kann auch der Teilwert, falls dieser niedriger ist, oder ein zwischen beiden Werten liegender Zwischenwert in die Bilanz eingesetzt werden. Waren und sonstige Gegenstände des umlaufenden Betriebsvermögens sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen, wobei der Teilwert niemals höher als der Wiederbeschaffungswert, wohl aber niedriger sein kann, w*nn die Waren für den Betrieb infolge Überalterung, schwerer Verkäuflichkeit, Umstellung usw. an Wert eingebüßt haben- Im übrigen muß die Steuerbilanz auch den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sind in der Handelsbilanz bereits die eben angegebenen steuerlichen Sondervorschriften berücksichtigt, so kann sie gleichzeitig als Steuerbilanz dienen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist sie durch Anwendung der steuerlichen Sonderbestimmungen zur Steuerbilanz umzugestalten. Für die Gewinnermittlung ist neben der Bewertung des Betriebsvermögens vor allem auch die steuerliche Behandlung der Ausgaben von Wichtigkeit. Grundsatz ist hier, daß Privatausgaben immer vom Abzug ausgeschlossen, hingegen alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen. Was im einzelnen unter Betriebsausgaben zu verstehen ist, kann hier nicht weiter ausgeführt werden. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang nur noch kurz die Zulässigkeit des Verlust- abzugs, wonach Gewerbetreibende mit handelsrechtlicher Buchführung die in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren, also 1938 und 1939, erlittenen Verluste, soweit sie bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre noch nicht ausgeglichen oder abgezogen worden sind, abziehen dürfen. Es kommen dabei aber nur Vorgänge innerhalb des Betriebs selbst zur Berücksichtigung. Als außerbetrieblich müßten hiernach auch die Sanierungsgewinne außer Betracht bleiben. Der RPH sieht aber solche Gewinne bei der Verlustberechnung nicht als betriebsfremd an. Solche Gewinne müssen daher zunächst auf die Verluste angerechnet werden, mindern also den Verlust (RFH vom 13.9.39 VI 474/39). Keine Verlustbeseitigung tritt jedoch ein, wenn der Verlust aus Mitteln des Reservefonds beseitigt wird (RFH vom 4.2.36 I A 234/35). Ebenso hindern auch Buchgewinne aus einer Kapitalzusammenlegung den Verlustvortrag nicht. Als außerbetriebliche Ausgaben rechnen auch die Sonderausgaben. Sie zählen deshalb bei der Verlustermittlung ebenfalls nicht mit. III. Die Gewerbesteuererklärung. Die Gewerbesteuererklärung erstreckt sich auf die für das Rechnungsjahr 1941 zu bezahlende Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Der Gewerbeertrag bemißt sich nach dem auf Grund des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr 1940 aus Gewerbebetrieb erzielten Gewinn, erhöht um gewisse, in § 8 £ 1 82 BADISCHE WIBTSCHAETS-ZEITUNG Nr. 8 I II W 4*; 1 des GewStG aufgeführte und vermindert um bestimmte, in § 9 des Gesetzes aufgezählte Beträge. Gewerbekapital ist der für das gewerbliche Betriebsvermögen festgesetzte Einheitswert, der um die Dauerschulden erhöht und um den Einheitswert des Grundvermögens ermäßigt wird. Aus den Besteuerungsgrundlagen wird nun durch Anwendung von bestimmten Meßzahlen für den Gewerbeertrag und das Gewerbekapital je ein Steuermeßbetrag ermittelt und durch Zusammenrechnung der beiden Steuermeßbeträge ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet. Von diesem Steuermeßbetrag wird durch Anwendung des von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes die Gewerbesteuer ermittelt. Neu ist die Bestimmung, daß bei Gewerbetreibenden mit handelsrechtlicher Buchführung nunmehr auch bei der Gewerbesteuer der Verlustabzug für die in den letzten beiden Jahren erlittenen gewerblichen Verluste zulässig ist. Für die Kriegsverhältnisse gelten hier noch folgende Bestimmungen: Die Gewerbesteuerpflicht eines Gewerbebetriebs wird durch die Einberufung des Unternehmers zum Wehrdienst dann nicht berührt, wenn der Betrieb z.B. durch Angestellte oder Familienangehörige weitergeführt wird. Dagegen erlischt die Gewerbesteuerpflicht, wenn mit der Einziehung des Unternehmers zum Wehrdienst auch der Betrieb tatsächlich eingestellt wird. Die Gewerbesteuerpflicht erlischt dann mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Einstellung erfolgt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Stillegung des Betriebs durch andere Kriegsmaßnahmen verursacht .worden ist. Ist z.B. infolge Entziehung von Arbeitskräften, Beschlagnahme von Warenvorräten, Sinkens der Wirtschaftlichkeit unter ein tragbares Maß die Erzeugung eines Betriebs eingestellt worden, so spricht die Vermutung dafür, daß nicht nur ein vorübergehendes Buhen, sondern eine Einstellung des Betriebs mit der Folge des Erlöschens der Gewerbesteuerpflicht vorliegt. Bei Kapitalgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht nicht schon mit dem Aufhören der gewerblichen Betätigung, sondern erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist. Die Gewerbesteuerpflicht erlischt also, wenn die Kapitalgesellschaft, wirtschaftlich gesehen, ihr Leben beendet hat, d.h. wenn sie in ihrer Bechtsform nicht mehr besteht und wenn eine Tätigkeit irgendwelcher Art nicht mehr ausgeübt wird. Im übrigen soll den Gewerbebetrieben während des Krieges tunlichst durch Billigkeitsmaßnahmen geholfen werden. Billigkeitsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn ein Betrieb infolge von Kriegsmaßnahmen in so erheblichem Umfang eingeschränkt werden mußte, daß der normale Gewerbeertrag weitgehend herabgemindert ist. In einem solchen Fall sollen die Gemeinden im Bechnungsjahr 1941 den unterbeschäftigten oder gar stillgelegten Betrieben zunächst durch zinslose Stundung der Gewerbesteuer beispringen. Ob dann nach der vollen Wiederaufnahme des Betriebs eine allmähliche Abtragung der gestundeten Steuer oder ein Erlaß ein- treten soll, ist einer späteren Prüfung vorzubehalten. Oberregierungsrat a. D. Franz Beiber, München. Feuerversicherungswerte als Hilfsmittel bei der Ermittlung des Teilwertes. Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind nach dem Beichsbewer- tungsgesetz bei der Feststellung des Einheitswertes für das Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Um bei der Ermittlung des Teilwertes einen Anhaltspunkt zu haben, hat der Herr Beichsminister der Finanzen durch Erlaß vom 17.9.1940 die Oberfinanzpräsidenten darauf hingewiesen, daß die Feuerversicherungswerte ein geeignetes Hilfsmittel sein könnten. Sie seien schon bisher von Betriebsprüfern herangezogen worden. Er bitte daher allgemein, in die Betriebsprüfungsberichte Angaben über die Feuerversicherungswerte aufzunehmen. Dabei sei ein Urteil darüber abzugeben, ob im Verhältnis zu dem Feuerversicherungswert die Ansätze der Vermögensübersicht angemessen erscheinen. ' Nach den weiteren Bestimmungen des Erlasses soll bei Neu Versicherungen .ein Durchschnittssatz von 40 v.H. des Neuwertes und bei Zeitwertversicherungen ein Durchschnittssatz von 66% v.H. des Zeitwertes genommen werden. Vorerst soll dieses Wertermittlungsverfahren den Betriebsprüfungen Vorbehalten bleiben. Es können jedoch in besonderen Fällen entsprechende Ermittlungen schon im Veranlagungsverfahren angestellt werden. Wie der Beichsminister der Finanzen hervorhebt, sind die Sätze von 40 v.H. des Neuwertes oder 66% v.H. des Zeitwertes unter keinen Umständen schematisch anzuwenden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, nachzuweisen, daß der Teilwert, der sich bei Anwendung dieser Sätze ergibt, aus irgendwelchen Gründen zu hoch ist, sei es, daß beispielsweise die Änlagegegenstände wirtschaftlich überaltert oder in besonders schlechtem Zustand sind, oder daß der Versicherungswert auch andere Gegenstände, die nicht zum beweglichen Anlagevermögen gehören, umfaßt. Es ist also wichtig, daß Steuerpflichtige, bei denen die Normalsätze von 40 v.H. des Neuwertes oder 66% v.H. des Zeitwertes zu unrichtigen Wertziffern führen, von den ihnen zur Verfügung stehenden Bechtsbehelfen Gebrauch machen, um falsche Ergebnisse zu vermeiden. Sollte bereits Anfechtung eingejegt sein, so werden die Steuerpflichtigen zu prüfen haben, ob sie sich damit einverstanden erklären wollen, daß ein vorläufiger Feststellungsbescheid über das gewerbliche Betriebsvermögen und eine vorläufige Vermögenssteuerveranlagung erfolgt ■— wie das nach Absatz 6 des Bunderlasses vom 17.9.1940 möglich ist — und daß sie, falls ihrem Antrag stattgegeben wird, die Anfechtung zurückziehen. In diesem Falle wäre dann der Streit um den Teilwert bei der nächsten Betriebsprüfung auszutragen. I Die Kammer bittet die Firmen um Unterrichtung über die Erfahrungen, welche mit dem neuen Verfahren gemacht werden. Dabei sind Einzelangaben bestimmter Art von besonderem Interesse. Berufsausbildung. Ausbildung von Hilfsarbeitern zu Facharbeitern in der Bauindustrie. Der Beichswirtschaftsminister hat seinerzeit durch Erlaß vom 25. 3. 1938 — IV 8591/38 — angeordnet, daß, abweichend von dem Grundsatz der Absolvierung einer geordneten Lehre, Bauhilfsarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung für bestimmte Baufacharbeiterberufe zugelassen werden können. Die Liste der im Sinne dieses Erlasses zugelassenen Berufe ist seinerzeit durch den Erlaß vom 22. 2. 1939 — III SW, 556/39 — und nunmehr durch den Erlaß vom 22. 1. 1941 — III BL 3291/40 — erweitert worden. Demnach können Hilfsarbeiter nunmehr ausgebildet werden: 1. für die Facharbeiterberufe: Maurer, Zimmerer, Betonbauer, Betriebsschlosser, Asphaltwerker, Bohrinstallateur, Bau- und Gerätetischler, Isolierer und Pflasterer, 2. für die Anlernberufe: Betonstraßenwerker, Asphaltierer, Teer- und Bitumwerker, Klebe- abdichter, Asphaltabdichter und Gleiswerker. Die Ausbildungszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Wann endet die Berufsschulpflicht hei Lehrzeitverkürzung. Des öfteren schon wurde die Frage aufgeworfen, ob die Berufsschulpflicht bereits dann endet, wenn der Lehrherr auf Grund besonderer Leistungen die Lehrzeit vorzeitig für beendet erklärt hat. Zur Beurteilung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß eine vom Nr. 8 BADISCHE WIBTSCHAFTS-ZEITUN 6 83 Lehrherrn auf Grund besonderer Leistungen des Lehrlings ausgesprochene Lehrzeitverkürzung überhaupt erst mit dem Bestehen der Lehrabschlußprüfung rechtswirksam wird. Das Ende der Berufsschulpflicht kann im übrigen nur mit der Erreichung des Ausbildungszieles begründet werden. Das Ausbildungsziel ist aber nur dann als erreicht anzusehen, wenn entweder die vereinbarte und für die Ausbildung im Regelfall notwendige Lehrzeit abgelaufen ist oder bei vorzeitigem Lehrabschluß die Erreichung des Lehrzieles durch das Bestehen der Lehrabschlußprüfung nachgewiesen wird. Verschiedenes. Verleihung des Treudienst-Ehrenzeichens an Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft. Der Führer und Reichskanzler hat den nachgenannten Ge- folgschaftsmitgliedern das Treudienst-Ehrenzeichen der Sonderstufe für Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft für 50jährige treue Dienstleistung verliehen: Lina Beierle, Zigarrenmacherin, Dielheim, bei der Firma P. J. Landfried, Heidelberg. Matthias Weißer, Schlosser, St. Georgen (Schwarzwald), Johann Georg Eisemann, Werkzeugmacher, St. Georgen (Schwarzwald), bei der Firma Gebr. Heinemann A.-G., St. Georgen (Schwarzwald).. Christoph Renner, Mühlenmeister, Leimen b.Heidelberg, bei der Firma Eortland-Zementwerk Leimen. Franz Speck, Mühlenarbeiter, Gernsbach, bei der Firma Langenbach & Müller, Kunstmühle, Gernsbach. Friedrich Schöpfer, Packer, Lahr-Dinglingen, bei der Firma Carl Heidinger, Lahr-Dinglingen. Karl Koch, Schloß Verwalter, Baden-Baden, bei der Großh. Vermögensverwaltung Baden-Baden. Elsaß. Die Entwicklung der e/sässischen Wirtschaft von 1918 bis 1940. Fortsetzung. (Vgl. „Badische Wirtschaftszeitung“ Nr. 22, 2. Nov.-Heft 1940 und Nr. 2, 2. Jan.-Heft 1941.) Von Rechtsanwalt R. Boesen, Karlsruhe. Viehzucht. Werfen wir nach dieser Übersicht noch rasch einen Blick auf das Schicksal der wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturen in dieser Zeit. Zunächst die Viehzucht. Durch den Weltkrieg hatte das Elsaß große Teile seines Viehbestandes verloren: 24 000 Pferde, 96 000 Stück Rindvieh, 3 600 Schafe, 71 000 Schweine und fast alles Kleinvieh. Die erste Sorge der Verwaltung mußte sein, die vorhandenen Lücken wieder auszufüllen. Dies geschah auch, wenngleich ziemlich langsam. Für die Pferdezucht wählte man das Ardenner- pferd, das sich zunehmender Beliebtheit erfreute. Auffällig war die häufige Verwendung von Mauleseln, die sich im Elsaß einbürgerte. Ihre Zahl stieg von einigen Dutzend im Jahre 1912 auf 2000 im Jahre 1923. In der Rindviehzücht wurde, wie bisher, die elsässi- sche Simmentaler Rasse gepflegt und alljährlich Zuchtstiere aus Simmental eingeführt. Daneben war die kleinere schwarzweiße Vogesenrasse beliebt, die man zu verbessern trachtete. Für beide Rassen wurden Herdbücher angelegt. Es bestanden auch besondere Zuchtgenossenschaften. Eine schwierige Frage war die Frage des Milchpreises, die trotz vieler Kommissionen und Sitzungen nicht zur Zufriedenheit der Bauern gelöst werden konnte. Schließlich wurden Milchgenossenschaften gegründet, denen die Sammlung und Verwertung der Milch oblag. Ihr Wirkungskreis blieb jedoch auf das Unterelsaß beschränkt. Die Schafhaltung nahm einen gewissen Aufschwung. Einige Gemeinden organisierten die Schafzucht auf genossenschaftlicher Grundlage. Als Weiden dienten Weidefläehen in Nordfrankreich von Verdun bis Ypern. Im Jahre 1928 wurde im Elsaß auch die Karakulzucht eingeführt. In der Schweinezucht versuchte man durch Einführung von badischen Ebern und durch Kreuzung mit Craonnaisschweinen die Rasse zu verbessern. In der Kleintier- und Geflügelzucht wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Auch die Silberfuchs- und andere Pelztierzucht wurde von Kanada und den Vereinigten Staaten übernommen. Was die Preise anlangt, so blieben sich diese im* großen und ganzen während der Berichtszeit gleich. Seit 1930 ist ein gewisses Ansteigen derselben festzustellen. Alles in allem bietet die Viehhaltung im Elsaß in den Jahren 1918—1939 ein günstiges Bild. Zuzuschreiben ist die Vermehrung und Verbesserung des Viehbestandes in der Hauptsache der' persönlichen Initiative der Viehhalter. Es fehlte jedoch vielfach an der Nutzbarmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Fortschritte. Die praktischen Erfahrungen, die sich von Generation zu Generation fortpflanzen, blieben maßgebend. Rebbau. Nach der Viehzucht ist der Rebbau im Elsaß die Hauptkulturart des Bauern. Elsaß-Lothringen war einmal das größte und fruchtbarste Weinbaugebiet Deutschlands. Seine Erzeugung betrug in guten Jahren 1,5—2 Millionen hl Wein, also ebensoviel wie die Erzeugung der übrigen deutschen Weinbaugebiete zusammen. Auf dem Wein beruht auch der Reichtum des Landes. 84 BADISCHE WIETSCHAE TS-ZEITUNG Nr. 3 Das durchschnittliche Erträgnis im Unterelsaß belief sich in der französischen Periode auf 300 000 hl jährlich, im Oberelsaß auf 250 000 hl. Das sind insgesamt 550 000 hl für das ganze Elsaß. Bei einem Durchschnittserlös von 200 Frcs. pro Hektoliter ergibt dies einen Gesamtertrag von 110 Millionen Franken. Man versteht es also, daß der Elsässer „Rebseppi“ beim Schluß des Weltkrieges sich besorgt die Frage vorlegte, was aus seinem Rebbau werden sollte, wenn das Elsaß mit den großen französischen Weingebieten, den Marken von Weltruf, in Konkurrenz treten sollte. Was wurde aus ihm, wenn die Einfuhr nach Deutschland abgeschnitten oder gedrosselt würde. Vorläufig bestand ja diese Gefahr noch nicht. Denn nach dem Versailler Friedensvertrag konnte in den fünf ersten Jahren nach Kriegsschluß ein Kontingent von jährlich 260 000 hl zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Teilweise wurde auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Als durch die deutsche Inflation die Ausfuhr erschwert wurde, suchte man nach neuen Absatzquellen und fand diese in der Schweiz, in Belgien, in England und in Amerika. Die Ausfuhr nach Frankreich kam nur langsam in Gang. Es stellte sich heraus, daß nur für Qualitätsweine in Frankreich ein Markt vorhanden war. Es war daher nötig, vor allem die Qualität der Weine zu verbessern, ein Ziel, welches auch schon die deutsche Verwaltung angestrebt hatte. Es mußten daher die Quantitätsreben durch Qualitätsgewächse ersetzt werden, wie sie schon früher im elsäs- si sehen Rebbau verwendet worden waren. Hierzu gehörten Riesling, Gewürztraminer, Sylvaner, Muskat, Pinot und Chasselas. Erschwert wurde diese Rebver- edelung durch den Kampf gegen die Reblaus, die den elsässischen Weinbau in seinem Bestände bedrohte. Das deutsche Reblausgesetz wurde nach 1918 abgeschabt. Statt dessen versuchte man durch Anpflanzung und Aufpfropfung der reblausfesten Amerikanerrebe diese Gefahr zu überwinden, Man hat damit allerdings auch eine Verschlechterung im Geschmack der Weine in Kauf genommen. In geringeren Lagen wurden Hybriden gepflanzt, deren Erzeugnisse den Landweinen Konkurrenz machten. Durch diese Maßnahmen gelang es, in Verbindung mit einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Kellerbehandlung, den oberelsässischen Weinen den Ruf von Qualitätsweinen zurückzuerobern und sie auf dem innerfranzösischen Markt unterzubringen, insbesondere auch in Paris. Als Vorkämpfer taten sich hierbei u. a. hervor die Landwirte Burger, Greiner und Hausherr. Der Initiative des Herrn Greiner verdankte man die Schöpfung des „Syndicat des Grands Crüs d’Alsace“, welches unter dieser Schutzmarke elsässische Weine in aller Welt vertrieb. Die Vereinigung richtete 1921 das Restaurant „La Cygogne“ in Paris ein. Auch in London wurde eine Gesellschaft zum Vertrieb elsässischer Weine gegründet. Auf diese Weise gelang es, den elsässischen Markenweinen einen größeren Markt zu erobern. Daneben blieb allerdings immer noch das Elsaß selbst der beste und zuverlässigste Abnehmer. Es gelang zwar so, im Laufe der Jahre die Lage des elsässischen Winzers, die anfänglich verzweifelt schien, etwas zu bessern. Alle Maßnahmen, welche, sei es von der Regierung, sei es von privater Seite, zur Anwendung kamen, hatten jedoch einen prekären Charakter, etwas künstliches, und konnten zwei Tatsachen nicht aus der Welt schaffen: einmal, daß die elsässischen Weine an Geschmack und Gehalt den unter bessern klimatischen Verhältnissen gewachsenen französischen nicht gleich kamen und zweitens, daß sie infolge der hohen Gestehungskosten, die mit der intensiven Bebauung, der dauernden Pflege der Rebe und dem Kampf gegen die verschiedenen Rebkrankheiten und Schädlinge verbunden waren, zu teuer waren. Gegenüber der ungeheuren Überproduktion des französischen und kolonialfranzösischen Weinbaugebiets (Algier allein konnte mit jährlichen Ernten von 18 Millionen hl auf warten) kam eine ernsthafte Konkurrenz der elsässischen Weine nicht in Frage. So ging denn der Weinbau im Elsaß einem sicheren Ruin entgegen. Der Ertrag nahm dauernd ab. Er betrug im Unterelsaß in den Jahren 1935 530 340 hl, 1936 280 230 hl, 1937 376 756 hl, 1938 164 429 hl. Im Oberelsaß: 1935 596 750 hl, 1936 473 140 hl, ,1937 371 105 hl, 1938 174 856 hl. Gleichzeitig ging natürlich auch die Anbaufläche zurück. Sie hatte im Jahre 1913 noch 22-492 ha betragen und war im Jahre 1932 auf 17 742 ha gefallen. Dabei sind in der verminderten Anbaufläche noch 4000 bis 5000 ha Hybriden inbegriffen, deren Erzeugnisse als minderwertig angesehen werden. Es zeigte sieh in den letzten Jahren immer deutlicher, daß der Ausfall des deutschen Marktes für den Absatz der elsässischen Weine letzterdings nicht zu ersetzen war. Hopfenbau. Günstiger als für den Weinbau erwies sich der Zusammenschluß der elsässischen Wirtschaft mit der französischen für den Hopfenbau. Bekanntlich ist der Hopfen im Unterelsaß zu Hause und wird besonders in den Kantonen Straßburg-Land und Hagenau gepflanzt. Im Oberelsaß ist der Anbau nur geringfügig. Frankreich hat nur eine schwache Hopfenproduktion, der allerdings wegen des geringen Bierkonsums nur ein beschränkter Hopfenbedarf gegenübersteht. Während der ersten Jahre nach dem Kriege konnte das Elsaß seine Produktion noch zum großen Teil in Deutschland unterbringen. Nur die Inflationsjahre 1922 und 1923 machten eine Ausnahme. Die Preise des Hopfens zogen ständig an; auch die Ernten bewegten sich fast dauernd über dem Durchschnitt. Das hatte zur Folge, daß die Bebauungsflächen immer mehr vergrößert wurden. Da inzwischen auch Polen und Jugoslawien den Hopfenanbau besonders gefördert hatten und der Bierkonsum gegen früher zurückging, mußte es früher oder später zu einer Absatzkrise kommen. Diese brach in erschreckendem Maße herein, als im Jahre 1929 in der ganzen Welt eine Rekordernte herauskam. Das Elsaß produzierte in diesem Jahr auf einer Anbaufläche von rund 3000 ha einen Ertrag von 33 000 Doppelzentnern. Da der Absatz äußerst eingeschränkt war, mußte der Ertrag verschleudert werden. Für die Zukunft konnte nur eine Radikalkur helfen. Man entschloß sieh, die Anbaufläche erheblich zu verringern, um auf diese Weise die Produktion wieder mit der Nachfrage in Einklang zu bringen. Das gelang auch. Bei einem mittleren Erträgnis von » M I M ■ ' U i n i | i| m ifw«iffWE Nr. 8 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 85 15 000 dz konnten etwa 9 000—10 000 dz auf dem französischen Markt untergebracht werden. Mit den übrigen 5 000 dz wurden zunächst die elsässischen Bierbrauereien beliefert. Der Rest ging nach Belgien. Die Ausfuhr nach Deutschland war nach 1925 durch sehutzzöllnerische Bestimmungen ausgeschlossen worden, was verständlich ist, da Deutschland selbst die größte Hopfenernte der Welt hat. Nach der Kontingentierung umfaßte das Hopfengebiet noch 338 Gemeinden, davon 317 im Unterelsaß. Der gesamte elsässische Hopfenhandel war in jüdischen Händen. Die Händler waren verrufen durch ihre Preisdrüekerei und ihre unlautern Machenschaften. In ihren Händen wurde so mancher Hopf zum Tropf. Im Jahre 1938 zwang schließlich die Not die Hopfen- pllanzer zur Gründung einer Hopfenverwertungsgesellschaft, die in Hagenau ihren Sitz hatte und sich bereits im ersten Jahr ihres 'Bestehens glänzend bewährte. Zu bemerken ist, daß der Hopfenbau in dieser Periode gegenüber der deutschen Zeit erheblich zurückgegangen ist. 1914 betrug die bebaute Fläche 3 883,6 ha; das Erträgnis 58 624 dz. 1938 umfaßte die bebaute Fläche 1 425 ha und das Erträgnis 17 725 dz. Der Hopfenanbau barg infolge der unsicheren Ernte und Preisverhältnisse ein großes Risiko in sich. Der Hopfen war gewissermaßen eine Spekulationspflanze. Nicht mit Unrecht hieß es daher im Volksmund: Hopfen zopfen, Stiel dran lassen, Wer’s nicht kann, soll’s bleiben lassen. Tabakbau. Der lohnendste Zweig der Landwirtschaft war zweifellos in französischer Zeit der Tabakbau. Während der deutschen Herrschaft war der Anbau freigegeben, ebenso wie auch der Tabakhandel und die Tabakindustrie. Die Bebauungsfläche regelte sich nach der Nachfrage. Der Preis schwankte zwischen 43 und 99 Mark der Doppelzentner. Daraus ergibt sich, daß das Anbaurisiko außerordentlich hoch war. Das hatte zur Folge, daß der Anbau von Jahr zu Jahr nachließ. Frankreich besaß seit vielen Jahren das Tabakmonopol. Nach der Einverleibung wurde dasselbe im Elsaß in gemäßigter Form ebenfalls eingeführt. Die Anbauflächen wurden kontingentiert. Der gesamte erzeugte Tabak mußte an die amtliche Regie abgeliefert werden. Der Preis wurde von einer Paritätskommission, in welcher die Pflanzer vertreten waren, jedes Jahr neu festgesetzt. Derselbe bewegte sich immer in gleichlaufenden Bahnen, d. h. er stieg innerhalb der allgemeinen Preissteigerung und der auf den Gesamtbedarf verteilten Gesamternte. Durch diese Regelung war das Risiko bei der Tabakkultur sozusagen ausgeschlossen. Die Pflanzer machten sich dies zunutze, und die Anbaufläche stieg von Jahr zu Jahr. Während sie 1913 noch 1483 ha, im Jahre 1919 nur 1233 ha um- . faßt hatte, erhöhte sie sich 1924 auf 2690 ha, stieg 1930 auf 3141 ha und 1932 auf 3296 ha. Der Preis betrug pro Doppelzentner 1919 302 Franken, 1924 342 Franken, 1930 564 Franken und 1932 581 Franken. An dem Tabakanbau waren anfänglich 110, zum Schluß 385 Gemeinden beteiligt. Ein Privathandel in Tabak bestand nicht. Vielmehr waren die Tabakblätter gemeindeweise zu sammeln und an die Gärunarslager abzuliefern, die sich in Straßburg, Hagenau, Lauterburg, Benfeld, Kolmar und Neubreisach befanden. Die Fabrikation des Tabaks war theoretisch im Elsaß noch frei. Praktisch hatten aber die Privatfabriken keine Möglichkeit, sich mit Rohstoffen zu versehen, da die Tabakernte des Landes in den Händen der Regie war und die Einfuhr von Tabaken im Elsaß untersagt war. Von der Regie wurden nur die staatlichen und die ihnen gleichgestellten Fabriken beliefert. Diese waren: 1. Die Manufacture Nationale de Strasbourg. (Die frühere Kaiserliche Tabakmanufaktur.) 2. Die Manufactures d’Etät de Lauterburg et de Bischweiler. 3. Drei Privatfabriken, nämlich: Die Manufacture Alsacienne des Tabacs in Straßburg-Neudorf, die Manufacture Job in Straßburg-Neudorf und die Manufacture Burrus in St. Kreuz. Die beiden ersteren wurden direkt von der staatlichen Tabakverwaltung geleitet; die drei privaten von ihr kontrolliert. Sie fabrizierten Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak und Kautabak. Die Verwendung von Kautabak (das Schicken) ist im Elsaß nicht wenig verbreitet, Der Vertrieb der Tabakerzeugnisse erfolgte in der in Frankreich üblichen Weise. Bemerkenswert ist noch, daß die staatliche Tabakfabrikation zu vielen Beanstandungen Anlaß gab. Ihre Produkte waren mangelhaft hergestellt, die Tabake schlecht behandelt und der Betrieb unmodern und unhygienisch. Auch hier war die ausgesprochen kapitalistische Denkweise am Werke, die einen Betrieb rücksichtslos herunterwirtschaftete, nur um eine möglichst hohe Rendite aus ihm zu erzielen. Zuckerrübenbau. Neben dem Tabak erwies sich auch der Zuckerrübenbau als lohnend. Die Zuckerrübe ist eine der wertvollsten Feldfrüchte. Sie liefert außer Verbrauchszucker für die menschliche Nahrung den Rübensyrup und das sogenannte Rübenkraut; als Viehfutter die frischen gesäuerten oder getrockneten Rübenköpfe und Blätter, ferner Viehzucker und Rübenschnitzel. Endlich die Melasse und den Rübenspiritus. Dazu kommen noch die günstigen Rückwirkungen der Kultur auf die nachzubauenden Früchte durch die Tiefenbearbeitung, die stärkere Düngung und die Hackkultur. Es war daher ein vorzüglicher. Gedanke des Freiherrn Zorn von Bulach, den Bauern der Ersteiner Gegend den Anbau der Zuckerrübe zu empfehlen und dort die erste Zuckerfabrik und Zuckerraffinerie im Elsaß zu errichten. Der Jahresbedarf Elsaß-Lothringens mit 200 000 dz Zucker im Jahr schien ein solches Unternehmen zu rechtfertigen. Mit der Zuckerrübe stellte er den Bauern eine Handelspflanze zur Verfügung, deren Ertrag gesicherter war als der Tabak und der Hopfen und die größere Erträge bringen konnte als der Getreidebau. Die Fabrik nahm einen zwar langsamen aber doch stetigen Aufstieg. 1908 betrug die Anbaufläche für Zuckerrüben, die ihr zur Verfügung stand, 700 ha mit einem Ertrag von 21 000 t. In den Jahren 1913/14 stieg die Anbaufläche auf 1235 ha mit einem Ertrag von 36 000 t. . Nach dem Weltkrieg übernahm die Societe des Sucreries et Raffineries d’Erstein im März 1920 die Zuckerfabrik. Die Entwicklung verlief auch in französischer Zeit günstig. Die Fabrik besaß, im Gegensatz zu den deutschen Zuckerfabriken, kein eigenes Anbaugelände für Zuckerrüben. Sie sicherte sieh die erforderliche Anbaufläche durch Verträge mit Pflan- 86 BADISCHE WIRTSCHAFTSZEITUNG Nr. 8 zern, die sie auf geeignetem Gelände aufsuchen mußte. Dieses erstreckte sich in Form eines Rechtecks auf die Kreise Schlettstadt, Erstein und Straßburg. Außerdem auf Hagenau, Molsheim, Zabern und Weißenburg. Im Jahre 1928 entfiel auf den Kreis Erstein eine Anbaufläche von 362 ha, auf Schlettstadt 131 ha und auf Straßburg 692 ha. An den Lieferungen waren etwa 5000 Pflanzer beteiligt, die in 3000 Ortschaften beheimatet waren. Die Anbaufläche stieg von 1000 ha im Jahre 1920 auf 2160 ha im Jahr 1931. Die Gesellschaft lieferte den Samen und garantierte im voraus einen festen Preis. Später wurde dann mit den Vertretern der Pflanzer ein Abkommen dahin getroffen, daß der Preis der Zuckerrübe sich «hach dem durchschnittlichen Zuckerpreis des Jahres richten sollte. Durch diese Vereinbarung wurde allerdings auch der Preis für die Zuckerrübe gedrückt, da der Zuckerpreis, insbesondere nach Eintritt der Weltkrise, in ungeahnter Weise sank. Über 700 Arbeiter und Arbeiterinnen waren während der Erntezeit mit dem Einbringen und der Verarbeitung der Zuckerrüben beschäftigt. Die Fabrik selbst wurde mit neuen Maschinen ausgerüstet und konnte so ihre Produktion fast auf das Doppelte steigern. Die Produktion an fertigem Zucker stieg von 25 000 dz in den Jahren 1894—1907 auf 85 000 dz im Jahre 1932. % Der Eintritt der Weltkrise unterbrach die günstige Entwicklung in jäher Form. Es stellte sich dabei heraus, daß Frankreich bereits eine Überproduktion an Zucker hatte und mit seinen Zuckerbeständen, die es zu beträchtlich niedrigeren Preisen abstieß, die Ersteiner Zuckerfabrik vom Markt verdrängte. Im beiderseitigen Einvernehmen wurde eine Kontingentierung der Zuckererzeugung beschlossen, wonach das Elsaß sich auf 1800 ha Anbaufläche beschränken mußte. Die elsässische Zuckerwirtschaft hatte sich also nur solange gedeihlich entwickeln können, als die nordfranzösischen Zuckerfabriken noch nicht wieder aufgebaut waren. Sobald diese wieder leistungsfähig waren, mußte sich die Zuckerfabrik Erstein zurückziehen und darauf verzichten, die ihr gegebenen Möglichkeiten zu erschöpfen. Den Schluß dieser Periode bildete die unsinnige Zerstörung der Zuckerfabrik Erstein durch das französische Militär kurz vor dem Einmarsch unserer deutschen Truppen. Forstwirtschaft. Werfen wir zum Schluß noch einen Blick auf die von den Volkswirtschaftlern leider nur zu oft mit Stillschweigen übergangene Forstwirtschaft während der französischen Herrschaft, so müssen wir zunächst feststellen, daß der Weltkrieg an den elsässi- schen Wäldern große Schädigungen verursacht hatte. Es genügt, auf den Hartmannsweilerkopf hinzuweisen, um die verheerenden Wirkungen der Beschießung und der Waldkämpfe zu ermessen. Wie dort, so sah es auch am Donon und in den übrigen Waldkampfgebieten der Vogesen aus. Die Waldpflege der Franzosen hat diese Schäden nicht beseitigen können oder wollen. Überhaupt war ihre Waldbewirtschaftung sehr wenig intensiv. Neue Bestände an Stelle der schwerbeschädigten wurden kaum angesetzt. Auf vielen Tausend Hektar sind die Stangenhölzer stark mit Geschoßsplittern durchsetzt und dadurch als Nutzholz untauglich. Hier hätten Wiederaufforstungen vorgenommen werden müssen. Die Aufschließung der Wälder war nie die starke Seite der Franzosen. So wurde auch im Elsaß der Bau der nötigen Waldwege unterlassen. Die Holzerzeugung litt besonders unter der uneinheitlichen Bewirtschaftung, die den Staats- und Gemeindewaldungen zuteil wurde. Von den 287 000 ha Wald befanden sich 67 000 ha im Staatsbesitz, 16 000 ha im teilweisen Staatsbesitz, während die Gemeinden 157 000 ha besaßen und 46 000 ha Privatleuten gehörten. Wenn nun auch die Gemeindewaldungen der staatlichen Aufsicht unterstanden, so war diese doch durch die wirtschaftlichen und finanziellen Bedürfnisse der Gemeinden, in deren Etat die Walderträgnisse eine große Rolle spielten, gebunden. Die Waldpflege trat hinter den finanziellen Erfordernissen zurück. Schädlich wirkte sich auch die übertriebene Sparsamkeit der Forstverwaltung und ihre Personalverminderung aus. Aus Sparsamkeitsgründen wurde die deutsche Forstorganisation geändert, die alten reichsländischen Forstämter aufgehoben und jeweils zwei bis vier Forstämter zu einer Forstinspektion zusammengefaßt. Die Leitung der Forstverwaltung hatte der Generalinspektor für Gewässer' und Wälder in Straßburg. Das von den Franzosen belassene Personal war aber völlig ungenügend, um die forstlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Forsten wurden eben von der französischen Verwaltung hauptsächlich vom fiskalischen Standpunkte aus betrachtet. Dies zeigte sich auch bei der Verwertung der Forsten im Regiebetrieb, der hauptsächlich der Einsparung des Zwisehenhändlergewinnes und der Erzielung von Mehrangeboten bei den Versteigerungen diente. Es ist gewiß kein gesundes Verhältnis, wenn einem Ertrag von 38 Millionen Franken im Jahre 1930 nur Gesamtausgaben in Höhe von 19 Millionen Franken gegenüberstehen. Aber der Gewinn von 19 Millionen Franken war der Stolz der französischen Verwaltung. Trotz des großen Waldreichtums reichte übrigens der Holzeinschlag für die Bedürfnisse des Landes bei weitem nicht aus. Die Sägereien und Fabriken mußten bedeutende Mengen von Nadelstammholz aus den Westvogesen und Laubstammholz aus Lothringen und dem Innern Frankreichs einführen. Auch aus Skandinavien und Finnland kam Holz auf dem Rheinwege nach dem Elsaß. Im Schutze des Waldes lebte in deutscher Zeit ein reicher Wildbestand. Durch den Weltkrieg wurde derselbe stark vermindert. Die Wiederbesetzung der Wälder mit Wild nach Friedensschluß wurde sehr erschwert durch die vielen Wilderer im Elsaß, die für sich das durch die französische Revolution begründete freie Jagdrecht in Anspruch nahmen. Glücklicherweise gelang es den Bemühungen elsässischer Jäger, die aus deutscher Zeit stammende Jagdgesetzgebung aufrechtzu erhalten und so den Ruin der Jagden und des waidgerechten Jagens zu verhindern. Durch die Zersplitterung der Jagden in viele kleine Bezirke war sowieso die Wildhege sehr erschwert. Vollständig vernichtet wurde der Wildbestand dann durch das Abschieden des Wildes durch französisches Militär während des letzten Krieges. Der Weltkrieg hatte der elsässischen Landwirtschaft einen vernichtenden Schlag versetzt. Es ging Jahre, bis die zerstörten Einzelhöfe wieder aufgebaut, die Kulturen eingepflanzt und die Viehbestände erneuert waren. Kaum war der frühere Zustand einigermaßen wieder hergestellt, so begannen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Betriebs-, Preis- und Absatznöte und der ganze Jammer des Währungs- und Steuer- Nr. 8 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 87 i ¥ m elends. Während auf deutscher Seite ein großer Staatsmann mit starker Hand das Steuer herumwarf und das Bauerntum zum Eckpfeiler seiner Volkserneuerung machte, sah sich die elsässische Landwirtschaft, von der Weltkrise erschüttert, den verhängnisvollen Experimenten sozialistischer Regierungen ausgesetzt. Was von ihr schließlich noch übrig blieb, zerstörte der neue Krieg. Es ist Sache der neuen deutschen Verwaltung, die bäuerliche Wirtschaft im nationalsozialistischen Sinne wieder aufzubauen und das elsässische Bauerntum aus den Fesseln zu befreien, in die es Kapitalismus und Judentum gelegt haben. (Fortsetzung folgt.) Verkehr. Einreise in das Elsaß. Mit Wirkung vom 20. Februar 1941 ist die Zuständigkeit für die Ausstellung von Durchlaßscheinen zur Einreise in das Elsaß, nach Lothringen und Luxemburg auf die jeweils für den Wohnort des Gesuchstellers zuständigen Kreispolizeibehörden — in Baden die Landratsämter für die Landbezirke, die Polizeipräsidien oder Polizeidirektionen für die Städte — übergegangen. Einreisegesuche sind daher bei diesen Behörden einzureichen. Die bisherige Passierscheinstelle des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß (Karlsruhe, Erbprinzenstraße 15) stellt vom gleichen Zeitpunkt ab keine Ausweise mehr aus. Die vom Chef der Zivilverwaltung ausgegebenen roten Passierscheine behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in ihnen vermerkten Geltungsdauer; sie verlieren ihre Gültigkeit jedoch in jedem Falle mit Ablauf des 31. März 1941. Steuerwesen. Umsatzsteuer. Das deutsche Umsatzsteuergesetz, welches in großen Zügen in einem Merkblatt, das bei den Finanzämtern sowie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern unentgeltlich bezogen werden kann, erläutert ist, findet im Elsaß Anwendung in der Fassung vom 16. Oktober 1984 sowie den Durchführungsbestimmungen vom 28.12. 38 mit Ergänzung durch die Verordnung vom 8. 9.40. Es sind jedoch Übergangsbestimmungen in der Verordnung vom 31.10. 40 einberaumt. Im Gegensatz zu der bis 1.11.40 in Anwendung gebrachten Produktions-Wehrsteuer umfaßte die neue Umsatzsteuer nicht nur „Lieferungen“ von Waren, sondern auch „Leistungen“; somit sind die freien Berufe (Anwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte, Künstler) ebenfalls dieser Steuer unterstellt. Der Steuersatz beträgt 2%, welcher auf 1% für Gegenstände, die innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzeugt werden, 0,50% für die Lieferung im Großhandel herabgesetzt ist. Erhöhte Umsatzsteuer 2,50% bei Unternehmen, deren Jahresumsatz 1000000 EM. überstiegen hat (bei Umsätzen für Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität, Brennstoffen nicht anwendbar). 1. Eine Lieferung im Großhandel hegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur gewerblichen Weiterveräußerung), sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen. 2. Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt. Äls Lieferung im Großhandel gelten stets die Lieferungen an das Reich oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Lieferung im Einzelhandel (außerhalb des Großhandels) hegt vor, wenn die Lieferung keine Lieferung im Großhandel ist. Bearbeitung, Verarbeitung. Eine Bearbeitung odpr Verarbeitung hegt vor, wenn die Wesensart des Gegenstandes geändert wird. Sie wird geändert, wenn durch die Behandlung des Gegenstandes nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht. Kennzeichen, Üm- packen und Umfüllen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung, durch einen Unternehmer hegt auch dann vor, wenn der Unternehmer sie durch einen anderen ausführen läßt (§ 12 D.B. 23.12. 38). Steuerfreier Großhandel. Folgende Gegenstände, die im Großhandel geliefert werden, sind steuerfrei (§ 28 D.B. 23.12. 38), vorausgesetzt, daß diese Gegenstände vom Unternehmer weder bearbeitet noch verarbeitet werden. In Abweichung dieser Bestimmungen sind jedoch einzelne Bearbeitungen und Verarbeitungen zugelassen: 1. Baumwolle, roh, Abfälle, davon Spinnereiabfälle aller Art und Linters (zugelassene Bearbeitung: Waschen, Reinigen, Bleichen). 2. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und aus Kohle hergestellter Koks. 3. Düngemittel. 4. Erdöl, roh. 5. Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Ölschiefer oder Torf, und zwar: a) Kraft- und Schmierstoffe sowie flüssige Heiz- und Leuchtstoffe, die aus den genannten Rohstoffen oder daraus gewonnenen Zwischenerzeugnissen hergestellt sind; b) Zwischenerzeugnisse, die aus den genannten Rohstoffen hergestellt sind, soweit sie zur weiteren Ver-* edelung auf Kraft- und Schmierstoffe oder flüssige Heiz- und Leuchtstoffe verwendet werden (zugelassene Bearbeitung: Gewinnung der Zwischenerzeugnisse aus den angeführten Rohstoffen). 6. Getreide aller Art. 7. Kartoffeln. 8. Mehl, Schrot und Kleie aus Getreide aller Art. 9. Metalle und Metallegierungen, und zwar: a) Edelmetalle (Platin, Platinmetalle, Gold und Silber), Edelmetallegierungen (auch double), Bruch und Abfälle und deren chemische Verbindungen; b) Eisen und Stahl (auch Edelstahl), Roheisen, Formeisen, Bandeisen, Stabeisen, Feinbleche, Mittelbleche, Grobbleche, Universaleisen, Halbzeug, Oberbaumaterial, Röhren, Radsätze und Draht aller Art; c) unedle Metalle und deren Legierungen, und zwar Rohmetalle, raffinierte Metalle, Elektrolytmetalle, umgeschmolzene (Remelted) Metalle. 10. Milch (zugelassene Bearbeitung: Reinigung, Erhitzung, Tiefkühlung). 11. Schafwolle roh, gereinigt, gewaschen, entfettet, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt, gekämmt einschl. der Kämmlinge, der Wollabfälle und der Woll- Lik m 88 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 8 f: c: abgänge (zugelassene Bearbeitungen: Reinigung, Waschen, Entfettung, Karbonisierung, Bleichen, Färbung, Krempelung, Kämmen, Mischung). 12. Verhüttungsmaterialien, und zwar: a) Erze, auch Schwefelkies einschließlich der Abbrände ; b) metallhaltige Schlacken, Aschen und andere Rückstände ; c) bei der Verhüttung entstandene metallhaltige Zwischenerzeugnisse; d) Bruch und Abfälle von den in Ziffer 9 unter b) und d) genannten Metallen und Metallegierungen. (Zugelassene Bearbeitungen: wenn die Verhüttungsmaterialien auf Edelmetalle, Blei, Zink, Zinn, Nickel, Kupfer oder auf andere nach den Vorschriften des Zolltarifs wie Kupfer zu behandelnde unedle Nichteisenmetalle oder auf Legierungen aus diesen Metallen verhüttet (auch raffiniert, elektrolysiert) werden. Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Verhüttung zu Zwischenerzeugnissen. Sie entfällt, sobald und soweit die bezeichneten Metalle bei der Einfuhr zollpflichtig werden.) Lieferungen nach zugelassener Bearbeitung oder Verarbeitung sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um die unter 1—12 aufgeführten Gegenstände handelt. Ferner sind u. a. folgende Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei: 1. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme sowie die durch die Lieferungen entstehenden Nebenerzeugnisse und Abfälle (Vermietung von Meßapparaten, Legen und Unterhalt der Leitungen, Abgabe von Abdampf, Koks und Teer). Die Steuerfreiheit betrifft nur die Umsätze des Reichs, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände, soweit sie mit dem Betrieb von Wasser, Gas, Elektrizitäts- oder Heizzwecken regelmäßig verbunden sind. Die Umsätze der privatrechtlichen Gesellschaften sind nur dann steuerfrei, wenn die Gesellschaftsanteile ausschließlich dem Reich, den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zwecksverbänden gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. 2. Bankumsätze: soweit es sich um Lieferungen von Wertpapieren, Devisen, Zinsscheinen, Wechseln, ' Avalen handelt, die ein Unternehmer im eigenen Namen ausführt, die Prolongationen, die Inkassi, die Kreditgewährungen und der Kontokorrentverkehr (Diskonto und Lombardgeschäfte, Zahlungs- und Überweisungsverkehr). 3. Steuerfreier Beförderungsverkehr: 1. Beförderung auf Wasserstraßen, Schleppen von Schiffen und Flössen, 2. Vercharterung und die Vermietung von Schiffen für die See und Binnenschiffahrt, 8. die Benutzung von Anstalten an natürlichen und künstlichen Wasserstraßen, wenn die Entgelte die Sätze nicht übersteigen, die von gleichartigen Anstalten des Reichs, der Länder oder der Gemeinden erhoben werden. Bei Beförderung, die unter das Beförderungssteuergesetz fallen, ist nur die Leistung des Unternehmers steuerfrei, der die Beförderung wirklich ausführt. Hingegen sind die Beförderungen von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit sie von der Beförderungssteuer befreit sind oder die Beförderungssteuer allgemein nicht erhoben wird, steuerpflichtig. 4. Vermietung von Grundstücken. Die Entgelte aus Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken und von Berechtigungen, auf die die rechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden. Die Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind steuerpflichtig, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind. Die Beherbergung in Gaststätten ist ebenfalls steuerpflichtig. 5. Beherbergung, Beköstigung und üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens gewährt, sind nicht dem steuerpflichtigen Eigenverbrauch zuzurechnen. 6. Die Umsätze der Hausgewerbetreibenden, die überwiegend mit bestimmten Unternehmern in festem Geschäftsverkehr sind, sind insoweit steuerfrei, als sie Umsätze an diese Unternehmer bewirken. Diese Vorschrift ist nur auf natürliche Personen und auf solche Personenzusammenschlüsse anzuwenden, die ausschließlich aus Angehörigen bestehen. 7. Die Einfuhr von Gegenständen, für die nach den Vorschriften des Zollrechts kein Zoll erhoben wird, und die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind. 8. Die Ausfuhrlieferungen, wenn sie buchmäßig nachgewiesen werden können. Die Lieferungen aus dem Elsaß nach dem Reichsgebiet gelten nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferungen und sind nicht vergütungsfähig. Steuerüberwälzung. Eine offene Überwälzung der Steuer ist nur dann gestattet, w.enn als Entgelt die gesetzlich bemessenen Gebühren angesetzt werden (z. B. Gebühren für Rechtsanwälte, in diesem Falle ist die Steuer kein Teil des Entgelts und bleibt daher bei der Berechnung außer Betracht). Umsatzsteuer. Übergangsbestimmungen. Die Unternehmer sind verpflichtet, erstmalig für die Zeit vom 1. November bis 81. Dezember 1940 bei den Finanzämtern Voranmeldungen abzugeben und die Vorauszahlung zu entrichten. Unternehmer, deren Steuerschuld im Monat November 1000 RM. übersteigt, haben ihre Voranmeldung unaufgefordert abzugeben. Die erste regelmäßige Veranlagung findet für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1941 statt. Für die Zeit vom 1. November bis 81. Dezember 1940 ist keine Veranlagung vorzunehmen. Vorjahrsumsätze. Verschiedene Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes stellen auf die Höhe des Gesamtumsatzes im letzten vorangegangenen Kalenderjahr oder auf das Verhältnis der Einzelhandelsheferungen zum Gesamtumsatz im Vorjahr ab. Es sind Schätzungen vorzunehmen, wenn diese Vorschriften des Umsatzsteuerrechts in Betracht kommen, entsprechende Aufzeichnungen aber nicht vorhanden sind. Verkehrssteuern. § 4 Ziffer 9 UStG gemäß sind Umsätze steuerfrei, die unter das Grunderwerbsteuergesetz, das Beförderungssteuergesetz, Rennwett- und Lotteriegesetz, das Versicherungssteuergesetz, das Kapitalverkehrssteuergesetz Teil I (Gesellschaftssteuer) fallen. Soweit diese Gesetze noch nicht eingeführt sind, treten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen an. ihre Stelle. Steuerfreiheit ist aber nicht gegeben, solange keine entsprechenden Abgaben bestehen. So unterhegen zum Beispiel die Beförderungen von Reisenden, Geldwerten, Hunden und Gepäck auf nichtstaat- lichen Eisenbahnen im Elsaß einer eigenen Steuer. Diese Umsätze sind deshalb steuerfrei. Die Warenbeförderung dagegen und alle Einnahmen der staatlichen Eisenbahnen unterliegen jedoch im Elsaß der Umsatzsteuer. Straßenhandel. Die Sonderbestimmungen über den Straßenhandel (§§ 77 bis 80 UStDB) sind erst ab 1. Januar 1941 anzuwenden. WipW) H !>i l| n i iM n i pp i il » Nr. 3 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 89 V ersieh erungs wesen. Durchführung der Sozialversicherung im Elsaß. Nach einer Verordnung vom 28. Dezember 1940 kommen im Elsaß die Reichsversicherungsordnung von 1911, das Angestelltenversicherungsgesetz von 1911 und das Reichsknappschaftsgesetz von 1926 zur Anwendung. Grundsätzlich gelten auch die hierzu erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Verordnung vorgesehenen Sonderbestimmungen. Auf diese Besonderheiten sowie die Übergangsmaß- nabmen bei der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung kann hier nicht eingegangen werden. Auch auf die erste ergänzende Anordnung bezüglich der Kranken- und Unfallversicherung, der Invaliden-, Angestellten- und Knapp- schaftlichen Pensionsversicherung sei hier nur kurz hingewiesen. (Verordnungsblatt Nr. 3 vom 29. Januar 1941.) V er schiede jies. Gesetzes- Kalender. Die Verordnungsblätter des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß Nr. 1 bis 4 (1941) enthalten folgende Verordnungen: Nr. 1: Verordnung zur Ordnung des Krankenpflegeberufs vom 14. Dezember 1940. Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens in der sozialen Versicherung vom 14. Dezember 1940. Anordnung vom 14. Dezember 1940 zur Abänderung der Anordnung Nr. 40 über die Bedienungspreise für das Friseurgewerbe im Elsaß vom 23. Oktober 1940. Anordnung Nr. 69 über den Nachweis von Preisen im Elsaß vom 17. Dezember 1940. Anordnung Nr. 70 über Preisauszeichnung im Elsaß vom 17. Dezember 1940. Verordnung über die Bekämpfung der Reblaus vom 19. Dezember 1940. Verordnung über die Auflösung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern im Elsaß vom 19. Dezember 1940. Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung im Elsaß vom 23. Dezember 1940. Anordnung über Neufestsetzung des Wertes der Sachbezüge (§ 160 der Versicherungsordnung) und der Ortslöhne (§ 149 der Versicherungsordnung) vom 31. Dezember 1940. Verordnung über die Beförderung von Personen zu Lande vom 7. Januar 1941. Verordnung über die Vermietung von Wohnungen im Elsaß vom 7. Januar 1941. Verordnung über das Meldewesen im Elsaß vom 7. Januar 1941. Nr. 2: Verordnung über Kassenzugehörigkeit in der Krankenversicherung vom 17. Dezember 1940. Verordnung zur Änderung der Spinnstoffverordnung vom 2. Januar 1941. Anordnung über die Änderung der Anordnung über die Regelung der Arbeitslosenhilfe im Elsaß vom 6. Januar 1941. Verordnung gegen Waldverwüstung im Elsaß vom 6. Januar 1941. Anordnung Nr. 74 über die Regelung der Mieten und Pachten für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Elsaß vom 6. Januar 1941. Verordnung über die Festsetzung der Mindestgebühr und der Schreibgebühr zu den Gerichtskostengesetzen im Elsaß vom 10. Januar 1941. ' Verordnung vom 11. Januar 1941 zur Aufhebung der Verordnung über die vorläufige Regelung der Dienstverhältnisse der Gefolgschaftsmitglieder in den Anstalten und Einrichtungen der Gesundheitspflege im Elsaß, soweit sie dem Deutschen Caritasverband oder dem Z( ntralausschuß für die innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche angeschlossen sind, vom 9. November 1940. Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Gold und anderen Edelmetallen im Elsaß vom 16. Januar 1941.• Zweite Verordnung über steuerrechtliche Vorschriften im Elsaß vom 16. Januar 1941. Anordnung über die Anmeldung von Beständen an Tabakwaren vom 16. Januar 1941. Dritte Verordnung über steuerrechtliche Vorschriften im Elsaß vom 16. Januar 1941. Verordnung über die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen im Elsaß vom 16. Januar 1941. Verordnung über die Vornahme einer allgemeinen Viehzählung im Elsaß vom 16. Januar 1941. Nr. 3: Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Elsaß vom 28. Dezember 1940. Erste Anordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Elsaß vom 9. Januar 1941. Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Strafgerichtsbarkeit im Elsaß vom 10. Januar 1941. Bekanntmachung der gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und 4 der Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Strafgerichtsbarkeit im Elsaß vom 10. Januar 1941 im Elsaß für anwendbar erklärten Strafbestimmungen. Verordnung über Preisbindungen im Elsaß vom 15. Januar 1941. M Verordnung über ausländische Arbeiter und Angestellte im Elsaß vom 17. Januar 1941. Nr. 4: Verordnung über Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 17. Dezember 1940. Verordnung über die Irrenfürsorge im Elsaß vom 15. Januar 1941. Dritte Anordnung zur Durchführung und Ergänzung der Anordnung über volks- und reichsfeindliches Vermögen im Elsaß vom 15. Januar 1941. Bekanntmachung über die Regelung des Straßenverkehrs mit Nutzfahrzeugen vom 22. Januar 1941. Verordnung über die Bestätigung von Urkunden vom 27. Januar 1941. Berichtigung. Die Verordnungsblätter können bei den Industrie- und Handelskammern eingesehen werden. ITOii i.wusr uttmentirt BttefmatKen tOertc zu 3,4,5,6,8,12,15,15,40 Knctispfenntgm 90 EADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 8 FIRMEN-ANZEIGER der badischen Industrie- und Handelskammern Auszüge aus den Einträgen in den Handels- und Genossenschaftsregistern der bad. Amtsgerichte Ohne Gewähr Industrie- u. Handelskammer Mannheim. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. AmtsffPriehtsbezirk Heidelberg. Otto Mechler, Heidelberg. Inhaber: Kaufmann Ferdinand Mechler, Heidelberg. Der Ort der Niederlassung wurde von Mannheim nach Heidelberg verlegt. (13. 1.41) Friedrich Hutt, Heidelberg. Inhaber: Alt- händler Friedrich Hutt, Heidelberg- Kirchheim. Einzelprokura: Berta Hutt geb. Mermi, Heidelberg-Kirchheim. .(10.1.41) Hermann Doerr, Handelsvertreter, He'del- berg. Inhaber: Kaufmann und Handelsvertreter Hermann Doerr, Heidelberg. (10. 1. 41) Anitagerichtsbezirk Mannheim. Speditons-Gesellschaft Julius Leroy K.-G., Mannheim. Persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Julius Leroy, - Mannheim. Die Gesellschaft hat einen Kommanditisten. Einzelprokura: Georg Isselhard, Ludwigshafen a.Bh. (23.1.41) Rudolf Götz, Mannheim. Geschäftszweig: Handelsvertretungen und Großhandel in Kraft-, Arbeits- und Baumaschinen. Inhaber: Ingenieur Rudolf Götz, Mann- heirru Prokura: Berta Götz geb. Adler, Mannheim. (25.1.41) Alfred Heim, Mannheim. Geschäftszweig: Elektro-Großhandel und Industriebedarf. Inhaber: Kaufmann Alfred Heim, Mannheim. (4.1. 41) Julius E. Heeren, Mannheim. Geschäftszweig: Vertretungen und Handel in Industrieerzeugnissen. Inhaber: techn. Kaufmann Julius E. Heeren, Mannheim (11.1. 41) Julius Kirchgeßner, Mannheim. Geschäftszweig: Handel mit Alt- und Abfallstoffen. Inhaber: Kaufmann Julius Kirchgeßner, Mannheim. (18.1.41) Heinrich Helfert, Mannheim. Geschäftszweig: Möbeltransport, Auto-Nah- und Fernverkehr. Inhaber: Kaufmann Heinrich Helfert, Mannheim. (18.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Mosbach. I)r. Propfesche Obstverwertung OHG., Binau a. N. Persönlich haftende Gesellschafter: Kaufmann und Landwirt Dr. Joachim Propfe, Binau, Kaufmann Dr. Heinrich Propfe, Mannheim. (11.1. 41) Amtsgerichtsbez. Neckarbischofsheim Carl Boppre, Waibstadt. Inhaber: Kaufmann Karl Boppre, Waibstadt. (3.1.41) Februar 1941 b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Karl Huber, Dossenheim. Persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Ludwig Diehl, Mannheim. Es ist ein Kommanditist vorhanden. Die Firma ist geändert in: Karl Huber Kom.-Ges. (17.1. 41) Großmarktgesellschaft m. b. H., Heidelberg. Gegenstand des Unternehmens: der Betrieb einer Markt- und Versteigerungshalle in Heidelberg-Hancjschuhs- heim. Die Gesellschaft ist Trägerin einer Bezirksabgabestelle der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbau Wirtschaft Berlin und führt die Geschäfte nach den für die Bezirksabgabestelle geltenden Vorschriften. (20. 1. 41) Deutsche Bank Filiale Heidelberg. Das Grundkapital wurde um 30000000 RM. auf 160000000 RM. erhöht. Prokura Dr. Otto Abshagen erloschen. (24.1.41) P. J. Landfried, Heidelberg. Neuer persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Rudolf Schinz, Heidelberg. (8. 1.41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Chemische Fabrik Weyl A.-G., Mannheim. Gesamtprokura: Georg Kastenbauer, Berlin. (25.1.41) Deutsche Bank Filiale Mannheim. Prokura Dr. Otto Abshagen erloschen. (25.1.41) Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim. Prokura Otto Lührs erloschen. (25.1. 41) Waldhof-Holzeinkaufsgesellschaft m.b.H., Marnh'im. Der bisherige stellv. Geschäftsführer Wilhelm Brandenburg ist zum .ordentlichen Geschäftsführer bestellt. (25. 1. 41) Sulzer Centralheizungen G.m.b.H. Zweigniederlassung Mannheim. Josef Fetzer ist nunmehr ordentlicher Geschäftsführer. Paul Rothenberg ist als Geschäftsführer ausgeschieden. Prokura Ludwig Kraft erloschen. (25. 1_. 41) Rhenanfa Revisions- und Treuhand-Gesellschaft m.b.H., Mannheim. Georg Feiß- kohl ist nicht mehr Geschäftsführer. (25.1.41) Strebeiwerk G. m. b. H., Mannheim. Gegenstand des Unternehmens ist jetzt: Herstellung und Vertrieb von Apparaten und Maschinen sowie die Tätigung aller zweckmäßig werdenden sonstigen Geschäfte und Maßnahmen. (25.1.41) Rhenania Schiffahrts- und Speditions- G. m. b. H., Mannheim. Prokuren Georg Feißkohl, Jakob Gütter sind erloschen. (25.1.41) Fuchs & Co., Mannheim. Persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Ernst Thura, Mannheim-Feudenheim. Die Gesellschaft hat einen Kommanditisten. Einzelprokura: Kaufmann Wilhelm Fuchs, Mannheim. (25.1.41) C. Heisler, Mannheim. Die Einlagen von zwei Kommanditisten sind erhöht. (25.1. 41) Eckhart & Müssig, Mannhehn. Die OH. ist aufgelöst. Die Firma ist geändert in: Erwin Eckhart. Karl Hans Groh, Mannheim. Einzelprokura: Karl Hans Groh Ehefrau Luise geb. Mitsch, Mannheim. (25.1. 41) Louis Pfeil, Mannheim. Die Firma ist geändert in: Louis Pfeil Inh. Franz Herbert. (25. 1. 41) Pelikan-Apotheke Paul Ennenbach, Mannheim. Die Firma ist geändert in: Pelikan- Apotheke Dr. Egon Springmann. (25.1. 41) Erich Kuhse K.-G., Mannheim. Die Firma ist geändert in: Edmund Stengel K.-G. (4.1.41) Deutsehe Bank Filiale Mannheim. Grundkapital um 30000000 RM. auf 160 Millionen Reichsmark erhöht. (11. 1. 41) Deutsche Bau-Aktiengesellschaft Niederlassung Mannheim. Vorstandsmitglied: Diplom-Ingenieur Max Geßner, München. (11.1.41) Mannheimer Darm-Import und Sortieranstalt G. m. b. H., Mannheim. Das Stammkapital wurde um 30000 RM. auf 70000 RM. herabgesetzt. (11.1.41) Damco Schiffahrts- und Speditions-Aktiengesellschaft Zweigniederlassung Mannheim in Mannheim. Das bisherige stellv. Vorstandsmitglied Josef Zimmermann ist zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. (11.1.41) Brunnabend & Co., Mannheim. Gesamt- prokura: Gustav Adolf Ochsenreither, Antonie Streib geb. März, beide in Mannheim. (11.1. 41) Georg Grieshaber, Mannheim. Das Geschäft mit Firma ging auf Kaufmann Andreas Grieshaber, Mannheim, über. (11.1.41) Alfons Beßler, Kohlengroßhandlung, Mannheim. Prokura: Liese Läufer, Mannheim. Prokura Wilhelm Schwerin erloschen. (11.1.41) Speditions-Gesellschaft Leroy & Mümpfer, Mannheim. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidatoren: Kaufleute Julius Leroy, Martin Mümpfer, beide in Mannheim. (11.1.41) Heinrich Lanz A.-G., Mannheim. Das bisherige stellv. Vorstandsmitglied Dr.ing. Franz Ehlers ist zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. (18.1.41) „Nordsee“ Deutsche Hochseefischerei A.- G. Zweigniederlassung Mannheim in Mannheim. Jeder Prokurist vertritt die Gesellschaft auch zusammen mit einem anderen Prokuristen. (18.1. 41) G. Fetzer K.-G., Ladenburg. Oskar Simon und Emil Simon sind als persönlich haf- Nr. 8 BADISCHE WIETSCHAFTS-ZEITUNG 91 tende Gesellschafter ausgeschieden. Persönlich haftender Gesellschafter ist jetzt: Fabrikant Friedrich Häcker, Vaihingen a. d. Enz. Die Einlagen von fünf Kommanditisten sind erhöht. Prokura Hermann Kühn erloschen. Einzel - Prokurist: Karl Staat, Ladenburg. Ein Kommanditist ist ausgeschieden. (18.1.41) Recolor Chem. Lederfärberei Hermalis & Vogel, Mannheim. Die OH. ist aufgelöst. Alleininhaber: Kaufmann Helmut Vogel, Mannheim. (18.1. 41) Hill & Müller K.-G., Mannheim. Wilhelm Adam, Karl Eckert, beide in Mannheim, haben Gesamtprokura. Der bisher eingetragene Prokurist Ludwig Müller ist künftig auch Gesamtprokurist. (18.1.41) Hans Schmitt, Hauartikel, Düngemittel, Torf, Kohlen, Mannheim. Die Firma ist geändert in: Hans Schmitt, Bauartikel, Düngemittel, Torf. Neuer Inhaber: Kaufmann Georg Schmitt, Mannheim. (18. 1. 41) Amtsgerichtsbezirk Weinheim. Carl Freudenberg, Weinheim. Gesamtprokura: Gustav Waibel, Heidelberg, Dr. jur. Helmut Fabricius, Herrn. Schnerr, Hans Hille, alle in Weinheim. Gesamtprokura Hubert Schuhmann, Berlin- Dahlem, Heinrich Vohr, Weinheim, erloschen. Die Einlage der Kommanditistin wurde erhöht. Gesellschafter Otto Freudenberg ist ausgeschieden. (20.1.41) Deutsche Bank Zweigstelle Weinheim. Grundkapital um 30000000 HM. auf 160000000 RM. erhöht. (20.1. 41) Mechanische Bürstenfabrik Weinheim Stumpf & Heinzerling, Weinheim. Einzelprokura Arno Israel, Weinheim, erloschen. (20. 1. 41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Berta Hutt, Heidelberg. (10.1.41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Franz Herbert, Mannheim. Das Geschäft ist mit dem von dem Inhaber unter der Firma Louis Pfeil Inh. Franz Herbert in Mannheim betriebenen Geschäft vereinigt. (25.1.41) Büroinaschinen-Zubehör-Aktiengesell- schaft i. L., Mannheim, Zweigniederlassung. (11.1.41) Otto Mechler, Mannheim. Der Niederlassungsort ist nach Heidelberg verlegt. (18. 1. 41) Gg.F.Raque & Söhne,Mannheim. (18.1.41) Karl Anton Raque Ww., Mannheim. (11.1.41) Amtsgerichtsbezirk Wertheim. Elise Hofmann, Wertheim. (10.1.41) II. Genossenschaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Buchen. Spar- und Darlehenskasse e. G. m. u. H., Bödigheiin. Gegenstand des Unternehmens ist ferner: Die gemeinschaftliche Benutzung von genossenschaftlichen Einrichtungen, Maschinen und Geräten. (25.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Eberbach Landw. Ein- und Verkaufsgenossenschaft e. G. m. b. H., Neckargerach. Landwirt Cäsarius Kieser ist aus dem Vorstand ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied : Genossenschaftsrechnerin Mina Kieser. (11.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Eppingen. Ländlicher Kreditverein e. G. m. u. H., Berwangen. Martin Ludwig Geiger,Wilhelm Stuhlmüller sind durch Tod aus dem Vorstand ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt und Malermeister Karl Moser. (21.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Landwirtschaftliches Lagerhaus Meekes- heim (Baden) e. G. m. b. H., Meckes- heim. Der Gegenstand des Unternehmens ist erweitert in: die gemeinschaftliche Benutzung von genossenschaftlichen Einrichtungen, Maschinen und Geräten. (20.1.41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Hochbau-Genossenschaft Mannheim e. G. m. b. H., Mannheim. Die Genossenschaft ist aufgelöst. Abwickler: Vorstandsmitglied Paul Karl Geyer, Georg Erzinger, beide in Mannheim. (20.1.41) Amtsgerichtsbezirk Wertheim. Gemeinnützige Baugenossenschaft Wert- heim e. G. m. b. H., Wert heim. Karl Häffelin ist aus dem Vorstand ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Bertold Schmitt, Wertheim. (21.1.41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Eppingen. Viehverwertungsgenossenschaft Eppingen und Umgebung e.G.m.b.H,, Eppingen. Die Genossenschaft hat sich mit dem Getreidelagerhaus Eppingen e.G.m.b.H. in Eppingen verschmolzen. (18.1.41) Eierverwertungsgenossenschaft Kraichgau e. G. m. b. H., Berwangen. (7.1. 41) III. Konkursverfahren. a) Eröffnungen. b) Aufhebungen. Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Frau Elise Türk Ww., Heidelberg, Neue Schloßstraße 7. IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Ent- schuidungsverfahren. Industrie- u. Handelskammer Karlsruhe. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Achern Josef Lang, Obersasbach. Inhaber: Kaufmann Josef Lang, Obersasbach. Der Frau Therisia Lang geb. Kurz ist Prokura erteilt. (22.1.41) Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden. Fritz Kindler, Baden-Baden. Inhaber: Kaufmann Fritz Kindler, Baden-Baden. (28. 1. 41) Ämtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Egon Bücher, Karlsruhe. Geschäftszweig: Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Grundstückskäufen und Hypothekenbestellungen. Inhaber: Diplom- Kaufmann Egon Bücher, Karlsruhe. Seiner Ehefrau Cläre geb. Weißer ist Einzelprokura erteilt. (25. 1. 41) . Friedrich-Apotheke Heinrich Schönsiegel, Karlsruhe, Ostendstr. 2. Inhaber: Apotheker Heinrich Schönsiegel, Karlsruhe. (8. 1. 41) Gustav Reißer, Zweigniederlassung Karlsruhe i. B. in Karlsruhe — Zweigniederlassung der Firma Gustav Reißer in Stuttgart-Untertürkheim, Kaiserstr. 227. Inhaber: Kaufmann Alfred Reißer, Stuttgart. Einzelprokura: Max Gut- brod, Stuttgart, Heinz Reißer, Stuttgart, Walter Knapper, Bad Cannstatt. (8. 1. 41) Amtsgerichtsbezirk Kehl. Karl Walther, Sägewerk, Linx. (8.1.41) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden. Th. Schneider, Holzhandlung, Oos. O. H. Kaufmann Robert Schneider jr. ist in das Geschäft als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Der Sitz der Firma ist Baden-Baden. Prokura Robert Schneider jr., Baden-Baden, ist erloschen. (16.1. 41) Hermann Zeller & Co. K.-G., Baden- Baden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Abwickler: Kaufm. Sachverständiger Charles B. Milz, Baden-Baden. (18.1.41) Amtsgerichtsbezirk Bretten. Josef Meliert, Bretten. Einzelprokura: Diplomingenieur Hermann Meliert in Bretten. (2. 1. 41) Zickwolf & Foos, Bretten. Die Firma ist geändert in: Zickwolf & Schenk. (8.1.41) Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. Karl Trautwein, Bruchsal. O. H. Neuer persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Otto Hanser, Bruchsal. (31. 12. 40) 92 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 8 Amtsgerichtsbezirk Bühl. Anton Stolz, Bühlertal. Die O. H. ist aufgelöst. Der bisherige Gesellschafter Alois Mildenberger ist Alleininhaber. (20.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Ettlingen. Gesellschaft für Spinnerei und Weberei in Ettlingen. Prokura Direktor Ernst Ja- cobi, Ettlingen, erloschen. (11.1. 41) Robert Wackher, Ettlingen. Das Geschäft nebst Firma ist durch Erbgang auf die Kaufmann Fritz Wackher Ww. Ida geb. Lender, Ettlingen, übergegangen. Kontoristin Irmgard Wackher, Kaufmann Ludwig Schöpfle, beide in Ettlingen, ist Prokura erteilt; Prokura Ida Wackher geb. Lender, Ettlingen, ist erloschen. (30.1. 41) Maschinenfabrik Ettlingen, Inhaber Heinrich Schoth, Ettlingen. Die Firma lautet jetzt: Maschinenfabrik Ettlingen, Friedrich Pfeiffer K.-G., Ettlingen. Persönlich haftender Gesellschafter: Diploming. Friedrich Pfeiffer, Ettlingen; dessen Prokura ist erloschen. Kommanditistin: Frau Heinrich Schoth Ww. Charlotte geb. Heinz, Ettlingen. (21.1.41) Amtsgerichtsbezirk Gernsbach Wilhelm Bender, Gernsbach. Neuer Inhaber: Ww. Rosine Bender geb. Zimmer, Gernsbach. (28.1. 41) Schoeller & Hoesch K.-G., Gernsbach. Die Einlagen der Kommanditisten wurden erhöht. Der Kommanditist JoergHoesch ist durch Tod ausgeschieden. (7.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Baudilio Cusi, Karlsruhe. Inhaber: Pedro Cusi, Wirt und Kaufmann, Karlsruhe; seine Prokura ist erloschen. (23.1.41) Christian Emmel & Co., Karlsruhe. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der bisherige Gesellschafter Christian Emmel ist alleiniger Inhaber. (15.1. 41) Hellmuth zum Felde vorm. Gebrüder Ett- linger, Karlsruhe. Die Firma ist geändert in: Hellmuth zum Felde. (23.1.41) Internationale Apotheke Hr. Fritz Lindner, Karlsruhe. Die Firma ist geändert in: Internationale Apotheke Vr. Fritz Lindner Inh. Eduard Gerritzen. Inhaber: Apotheker Eduard Gerritzen, Karlsruhe. (23.1. 41) „Der Strom“ Oberrheinische Verlagsgesellschaft m. b. H., Karlsruhe. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator: Ver lagsprokurist Carl Brehmer, Karlsruhe. (10.1. 41) Würtenberger & Haas, Karlsruhe. Weitere persönlich haftende Gesellschafter: Kaufmann Fritz Würtenberger, Ing. Alfons Haas, beide in Karlsruhe. (16.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Kehl. Oberrheinische Kreide- und Kittwerke Carl Pflug, Kehl a.Rh. Prokura: Kaufmann Ludwig Teufel, Willstätt. (8.1.41) Amtsgerichtsbezirk Rastatt. Franz Heydt, Rastatt. Prokura: Kaufmann Lambert Kraus, Rastatt. (17.1. 41) Werola Krepp- und Buntpapierfabrik G.in. b.H., Rastatt. Die Firma lautet jetzt: Werola Krepp- und Buntpapierfabrik Wilhelm Schmitt, Rastatt. Inhaber: Direktor Wilhelm Schmitt, Rastatt. Den bisherigen Prokuristen Heinrich Schultheiß, Curt Kohl, Bernhard Pfeuf- fer wurde auch für die jetzige Firma Prokura erteilt. (28.1. 41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Ettlingen Karl Bastian, Ettlingen. (24.1.41) Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe Karlsruher Zweckspargesellschaft m.b.H., Karlsruhe. (18.1. 41) EI. (ü enossenschafteregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. Landw. Ein- und Verkaufsgenossenschaft Langenbrücken Amt Bruchsal e. \G. in. b. H. in Langenbrücken. Gegenstand des Unternehmens erweitert: 5. Unterhaltung eines Gemeinschafts-Tabaktrockenschuppens. (30.12. 40) Spar- und Darlehnskasse e. G. m. u. H. in Hambrücken. Gegenstand des Unternehmens erweitert: 6. Unterhaltung eines Gemeinschafts-Tabaktrockenschuppens. (30.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Gengenbach. Landw. Ein- und Verkaufsgenossenschaft Reichenbach Amt Offenburg e.G.m.bJI. geändert in: Landw. Ein- und Verkaufs- genossenschaft Reichenbach bei Gengenbach e. G. m. b. H. Gegenstand des Unternehmens ist ferner: 3. die Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr. (14.1.4y Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Tabakverwertungsgenossenschaft Friedrichstal (Baden) e. G. m. b. H., Friedrichstal. Gegenstand des Unternehmens ist jetzt: 1. Die Verwertung der von den Genossen erzeugten Tabake; 2. die gemeinschaftliche Benutzung von genossenschaftlichen Einrichtungen, Maschinen und Geräten. (10.1.41) c) Löschungen. III. Konkurse. a) Eröffnungen. Amtsgerichtsbezirk Rastatt. Vermögen der Frau Emilie Heberling geb. Eustachi Wwe. in Gaggenau. (29.1. 41) b) Aufhebungen. Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Karlsruher Zweckspargesellschaft m. b. H. i. L., Karlsruhe. (13.1.41) IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Entschuldungsverfahren. Industrie- u. Handelskammer Pforzheim. I. Handelsregister. Amtsgerichtsbezirk Pforzheim. a) Neueintragungen. Willi Glauner, Schmuckwarengroßhandel, Pforzheim, Schloßberg 21. Inhaber: Kaufmann Willi Glauner, Pforzheim. (18.1.41) Biemelt & Erfurth, Inh. Ernst Fetzer, Pforzheim, Kronprinzenstr.6 . Inhaber: Werkmeister Ernst Fetzer, Pforzheim. (21.1.41) b) Veränderungen. Alb. Aug. Huber, Pforzheim. O.H. Persönlich haftender Gesellschafter: Fabrikant Albert Friedrich Huber, Pforzheim; dessen Prokura ist erloschen. (16.1.41) Karl Eugen Kopp, Pforzheim. O.H. Persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Heinrich Emil Andreas Sann, Radebeul. Carl Emil Ruf, Pforzheim. Gesamtproku- 6-isten: Techniker Robert Rohm, Kaufmann Erich Finckh, beide in Pforzheim. (22. 1. 41) c) Löschungen. II. Keuossenschaftsregister. Industrie- u. Handelskammer Freiburg. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Freiburg i. Br. Breisgauer Möbelfabrik Herte & Em- minger, Ebnet. Gesellschafter: Kaufmann Gottfried Herte, Ebnet, Schreinermeister Gregor Emminger, Freiburg i. Br. (9.1.41) Gefolgschafts-Unterstützungs- und Fürsorgeeinrichtung der Mez A.-G. und ihrer Tochtergesellschaften G. m. b. H., Freiburg i. Br., Kartäuserstr. 45. Stammkapital: 20000 RM. Geschäftsführer: Direktor Wilhelm Schröder, Freiburg, Syndikus Dr. Theodor Vetter, Freiburg. (21. 12.40) Herdersche Unterstützungs-G. m. b. H., Freiburg i.Br. Stammkapital: 20000 RM. Geschäftsführer: Generaldirektor Philipp Dorneich, Freiburg. (27.12. 40) Rhodia Verkaufsgesellschaft m.b.H., Freiburg i. Br. Gegenstand des Unternehmens: Übernahme von Vertretungen auf den Vertrieb von Textilerzeugnissen jeder Art, insbesondere im Rahmen der mit der Deutschen Acetat-Kunstseiden- A.-G. „Rhodiaseta“ Freiburg i. Br. abzuschließenden Verträge der Vertrieb von Waren, die die Rhodiaseta Freiburg i. Br. aus eigener oder fremder Produktion innerhalb des Großdeutschen Rei- Nr. 3 BADISCHE WIBTSCHAFTS-ZEITUNG 93 ches in seinem jeweiligen Bestand verkauft. Die Übernahme der Vertretung für den Vertrieb von Produkten, die als Konkurrenz der von der Rhodiaseta erzeugten oder verkauften Waren anzusehen sind, ist der Gesellschaft nicht erlaubt. Stammkapital: 100000 RM. Geschäftsführer: Direktor Hermann Linnemann, Freiburg i. Br. (28.12.40) Otto Schmidt, Freiburg i. Br., Engesserstraße 8 . Geschäftszweig: Schiffahrt, Spedition, Kraftwagenverkehre, Lagerung, Sammelladung, Grenzabfertigung. Inhaber: Spediteur Otto Schmidt, Freiburg i. Br. (6.1. 41) Erich Werner, Freiburg i. Br., Katharinenstraße 19. Geschäftszweig: Vertretung in Eis- und Kleinkältemaschinen. Inhaber: Kaufmann Erich Werner, Frei- burg i. Br. (19.12. 40) W erthmannhaus -Unterstützungs - Gm.b.H. Freiburg i.Br. Stammkapital: 20000 RM. Geschäftsführer: Direktor Anton Wopperer, FYeiburg, Direktor Kuno Joerger, Freiburg. (24.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Lahr i. B. Jakob S. Erb, Friesenheim (Baden). Geschäftszweig : Kraftfahrzeug-Whrkstätte, Inhaber: Mechaniker Jakob S. Erb. Friesenheim. (13.1. 40) Amtsgerichtsbezirk St. Blasien. St. Blasier Radio-Funk Alma Defrenne, St. Blasien. Inhaber: Felix Defrenne Ehefrau Alma geb. Zipf, St. Blasien. (2. 1. 41) Amtsgerichtsbezirk Waldkirch Ruhegehalts- und Fürsorgekasse der Firma Gütermann & Co. e. V., Gutach i. Br. Vereinsführer: Fabrikant Paul A. Gütermann; stellv. Vereinsführer: Dr. Johann Heinrich Wilckens, i. Fa. Gütermann & Co., Gutach. (20.12. 40) Unterstützungseinrichtung der Firma August Faller, Waldkirch. Stammkapital: 20000 RM. Geschäftsführer bis 31.Dez. 1942: kaufm. Angestellte Maria Moser, Waldkirch. (22. 1. 41) Unterstützungsverein der Firma St. Göp- pert, graphische Kunstanstalt und Papierwarenfabrik, Waldkirch, und der Firma Waldkircher Kartonnagenfabrik (vorm. Karl Eisele) in Waldkirch e. V., Waldkirch i. Br. Vorstand: Fabrikant Stanislaus Göppert, Waldkirch; stellv. Vereinsführer: Kaufmann Erwin Göppert, Waldkirch. (9.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Wolfach. Haas & Bulacher, Schwarzwälder Edelbranntweinbrennerei, Wolfach. O. H. Persönlich haftende Gesellschafter: Kaufmann Erwin Haas, Kaufmann Friedrich Haas, Wolfach; Bankdirektor Helmut Heberle, Freiburg i. Br. (31.12. 40) Stabilith Leichtbauplattenfabrik, Adolf Bauer, Haslach i. K. Inhaber: Fabrikant Adolf Bauer, Haslach i.K. (9.1. 41) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Donaneschingen Doggererz-Aktiengesellschaft, Blumberg. Grundkapital erhöht. (28. 12. 40) Doggererz-Bergbau Zollhaus Blumberg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die bisherigen Geschäftsführer sind Liquidatoren. (24. 12. 40) Amtsgerichtsbezirk Ettenheim. Zigarrenfabrik Wilhelm Schächner, Mahlberg. Jetziger Inhaber: Kaufmann Hermann Schächner, Mahlberg. (14.1.41) Amtsgerichtsbezirk Freiburg i. Br. Deutsche Acetat-Kunstseiden-A.-G. „Rhodiaseta“, Freiburg i. Br. Gesamtprokura: Hubert Baum, Frei bürg i. Br. (21.12. 40) Deutsche Bank Filiale Freiburg i. Br. Das Grundkapital beträgt jetzt: 160 Millionen Reichsmark. (9.1.41) Johann Hilmers, Freiburg i. Br. Einzelprokura: Rolf Hilmers, Freiburg i. Br. (28.12. 40) Löwenbrauerei A.-G., Freiburg i. Br. Das Grundkapital beträgt jetzt 1400000 RM. (10.1. 41) Raff & Sachers „Astra“ Addier- und Bu- chungsmaschinen-Vertrieb. Einzelprokura: Adolf Sitt, Karlsruhe. (31.12.40) Wilhelm Reinbold, Freiburg i. Br. Einzelprokura: Rolf Vollrath, Freiburg i. Br. Gesamtprokura: Otto Steiger, Freiburg. (2.1.41) „Sümöfag“ Südd. Möbelfabrik Hauser K.-G., Kirchzarten. Einzelprokura: Frl. Undine Hauser, Frei bürg i. Br. Prokura des Ernst Weichert, Kirchzarten, erloschen. (7.1.41) Hch. Wuhrmann, Freiburg i. Br. Geamt- prokura: Kurt Rosewich, Freiburg, Wilhelm Steigert, Fritz HeitzmannEhe- frau, Anton Buggle, Karl Heinrich Ernst. (10.1.41) Gottlieb Zimmermann, Freiburg i. Br. Inhaber : Bauingenieur Adolf Zimmermann, Freiburg i. Br.; dessen Prokura ist erloschen. (27.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Lahr Automatenbau G. m. b. H., Lahr i. Bad. Stammkapital um 70000 RM. erhöht. (31.12.40) Ernst Beutler, Lahr-Dinglingen. Prokura: Kaufmann Christian Kempf, Lahr- Dinglingen. (10.1. 41) Ernst Beutler, Chem. Fabrik, Lahr-Dinglingen. Prokura: Kaufmann Christian Kempf, Betriebsleiter Ing. chem. Hans Walter, Lahr-Dinglingen. (10.1.41) Deutsche Bank, Zweigstelle Lahr i. Bad. Prokura Dr. Otto Abshagen erloschen. Grundkapital beträgt jetzt 160 Millionen Reichsmark. (23.1.41) Schuhhaus Herbstrith & Co., Lahr i. Bad. Persönlich haftende Gesellschafterin: Anna Pickave geb. Herbstrith, verehel. Kaufmann, Lahr. (22.1.41) Albert Venator, Lahr i. Bad. Firma geändert : Albert Venator Inh. Walter Baumeister. (15.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Villingen. Deutsche Bank Filiale Villingen. Grundkapital beträgt 160000000 RM.(16.1.41) Friedrich Knauff, Villingen i. Schw. Einzelprokurist : Otto Bopp. (16.1.41) Alfred Reiß, Villingen i. Schw. Jetziger Inhaber: Kaufmann Gustav Raff, Villingen. Prokura der Emilie Reiß geb. Schnell ist erloschen. (30.12. 40) Schwarzwälder Apparatebau-Anstalt, August Schwer Söhne, Villingen. Allein- vertretungsbereehtigt: Prokurist Josef Fricker. Prokura Albert Forner, Villingen, ist erloschen. Gesamtprokura: Wilhelm Walther, Villingen. (30.12.41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Freiburg i. Br. Franz Sauer, Freiburg i. Br. (31.12.40) Max Saurenhaus & Cie., Filiale Freiburg i. Br. (9.1.41) Amtsgerichtsbezirk Waldkirch. Oberelztäler Sägewerk G. m. b. H. i. L., Elzach. (27.12.40) Philipp Sonntag G. m. b. H„ Waldkirch. (10.1.41) Amtsgerichtsbezirk Wolfach. Haas & Bulacher, Schwarzwälder Edel- branntweinbrennerei A.-G., Wolfach. (31. 12. 40) EI. Cfenossenschaftsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Kenzingen Milchgenossenschaft Kenzingen Amt Emmendingen e. G. m. b. H., Kenzingen, Amt Emmendingen. Vorstand: Landwirt Valentin Kromer, Kenzingen, Bauer Otto Weber, Kenzingen, Landwirt Leo Grimm, Kenzingen. Gegenstand des Unternehmens: 1. die Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr; 2. die Versorgung der Mitglieder mit den für die Gewinnung, Behandlung und Beförderung der Milch erforderlichen Bedarfsgegenständen. (23.12. 40) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Breisach. Landw. Ein- und Verkaufsgenossenschafb e. G. m. b. H., Gündlingen. Neues Vorstandsmitglied : Landwirt Adolf Bärmann; ausgeschieden: Rudolf Fuchs. (12.12. 40) Amtsgerichtsbezirk Wolfach Hefebezugsgenossenschaft für den Amtsbezirk Wolfach. Firma geändert in: Bäcker-Einkaufsgenossenschaft für den Landkreis Wolfach e. G. m. b. H., Haslach i.K. (23.1.41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Gengenbach. Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft Zell a. H. e. G. m. b. H., Zell a. H. (16.1.41) III. Konkurse. IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Entschuldungsverfahren. 94 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 3 BezirksstelleSchopfheim der Industrie- u. Handelskammer Freiburg. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Lörrach. Filzwarenfabrik G. m. b. H., Lörrach. (16. 12. 40) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Lörrach. Druckerei und Appretur Brombaeh A.-G., Brombach. Weitere stellvertretende Vorstandsmitglieder: Dipiomkaufmann Dr. Hans Weberling, Brombach, Chemiker Dr. Fritz Lorenz, Brombach. (9.1.41) Manufaktur Köchlin Baumgartner & Co. A.-G., Lörrach. Prokura Alfred Seidel, Lörrach, ist erloschen. (21.1.41) Deutsche Bank Filiale Lörrach in Lörrach. Prokura Dr. Otto Abshagen ist erloschen. (28.1.41) Amtsgerichtsbezirk Säckingen. Franz Mehr, Buchdruckerei und Buchhandlung, Säckingen. Inhaber: Verleger Leonhard Götzfried, Säckingen. (27.12. 40) Otto Suhner G. m. b. H., Säckingen. Prokura: Kaufmann Theodor Baumle, Murg. (17.1.41) Amtsgerichtsbezirk Schönau. Luise Kottke, Zell (Wiesental). Die Firma ist geändert in: Matthias Alt, Salamander-Schuhgeschäft. Inhaber: Schuhmacher Matthias Alt, Zell (Wiesental). Prokura: Luise Alt geb. Ritter. (20.1.41) Amtsgerichtsbezirk Schopfheim. Ernst Sutter, Weinhandlung, Schopfheim. Hans Ohmberger ist aus der Firma ausgeschieden. Neuer Gesellschafter: Kaufmann Dr. Ernst Sutter, Stuttgart- Zuffenhausen. (16.1. 41) Amtsgerichtsbezirk Waldshnt. Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern A.-G., Waldshut. Prokura: Kaufmann Ernst Merath, Freiburg. (27.12. 40) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Lörrach Baumaterialienhandlung A. Weiß & Co. G. m. b. H., Lörrach. (21.12. 40) Josef Bücher, Rheinfeiden. (2.1.41) Amtsgerichtsbezirk Schönau. Wilhelm Baumgartner geb. Pfropper, Zell i. W T . ( 9 . 1 . 41) Volksbräuhaus Todtnau G. m. b. H., Todtnau. (18.1.41) II. Genossenschattsregigter. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Schopfheim. Milchgenossenschaft Hausen e.G.m.b.H., Hausen (Wiesental). (16.1.41) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Schopfheim. Verbrauchergenossenschaft Fahrnau e. G. m. b. H., Fahrnau. Ernst Jünger ist aus dem Vorstand ausgeschieden. (13.1.41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Säckingen Land). Kreditverein Rickenbach e. G. in. b. H., Rickenbach. (28.1. 41) III. Konkursverfahren. a) Eröffnungen. b) Aufhebungen. Bezirksstelle Konstänz der Industrie- u. Handelskammer Freiburg. I. Handelsregister. Amtsgerichtsbezirk Konstanz. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Gabriel Herosö, Unterstützungs- und Pensionskasse G. m. b. H., Konstanz. Durch Beschluß der Gesellschafter Versammlung vom 31. Dezember 1940 ist § 3 des Gesellschafts Vertrags (Gegenstand des Unternehmens) ergänzt worden. (15.1.41) Deutsche Bank, Filiale Konstanz. Erhöhung des Grundkapitals um 30 Millionen Reichsmark; das Grundkapital beträgt jetzt: 160 Millionen Reichsmark. ( 10 . 1 . 41) Technisches Lehrinstitut Dr.-Ing. Paul Christian!, Konstanz. Einzel prokura: Kaufmann Karl Staufer, Konstanz. (21.1.41) Friedrich Straehl, Mech. Kleiderfabrik, Konstanz. Persönlich haftende Gesellschafterin Friedrich Straehl sen. Ww. Lina geb. Hatz ist am 21. 2.1939 in Konstanz verstorben und daher aus der Gesellschaft ausgeschieden. Neuer persönlich haftender Gesellschafter: Fabrikant Alfred Straehl, Konstanz; seine Einlage beträgt 10000 RM. (15.1.41) Amtsgerichtsbezirk Radolfzell Radolfwerke A.-G., Radolfzell. Prokura: Buchhalter Helmut Müller, Radolfzell, Einkäufer Hans Renz, Radolfzell. (11.1.41) Amtsgerichtsbezirk Stockach. Werkstätten Putz K.-G. für Raumkunst und Kunsthandwerk, Münchhöf. Neue Kommanditistin: Frau Hedwig Wiedmann Ww. geb. Bäuerle, Geislingen- Altensjtadt; Einlage 13610.— RM. (14.1.441) c) Löschungen. II. Genossensehaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Radolfzell. Reichsbahn-Kantine e. G. m. b. H., Radolfzell. Reichsbahnassistent Hans Kopp und Reservelokomotivführer Johann Graf sind aus dem Vorstand ausgeschieden. Weitere Vorstandsmitglieder: Reichsbahnassistent Karl Steidle, Lokomotivführer Karl Bold. (15.1.41) Milchgenossenschaft Liggeringen e. G. in. b. H., Liggeringen. Landwirt Timotheus Hügle ist aus dem Vorstand ausgeschieden. Weitere Vorstandsmitglieder: Landwirt Max Leiz, Landwirt Martin Bottlang. (18.1. 41) c) Löschungen. III. Konkurse. IY. Vergleichsverfahren. V. (Landwirtschaftliche Ent- schuldungsverfahren. Bilanzen und Generalversammlungsberichte finden stärkste Beachtung in der Badischen Wirtschafts-Zeitung rNr.8 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 95 Amtliche Schuldnerverzeichnisse der badischen Amtsgerichte Zur Beachtung! Die Badische Wirtschafts-Zeitung legt ihren Lesern die Verpflichtung auf, nachstehende Ver- .I.....5L öffentlichungen weder zu vertreiben noch zur Einsicht für einen unbestimmten Personenkrei» auszulegen. Weiterverbreitung dieser Liste und Nachdruck, auch auszugsweise, ist unbedingt verboten. Gemäß § 915 ZPO., § 107 KO. muß dieses Verzeichnis nach 5 Jahren vernichtet werden. Die an dieser Stelle veröffentlichten Schuldnerverzeichnisse entsprechen genau den bei den Amtsgerichten geführten Verzeichnissen. Für Irrtümer und Druckfehler übernehmen Verlag und Redaktion keine Verantwortung. Anträge auf Streichungen, Ergänzungen, Änderungen u. dergl. sind nicht an die badischen Industrie- und Handelskammern, sondern ausschließlich an das zuständige Amtsgericht zu richten. Die Kammern sind, auch in Ausnahmefällen, außerstande, solchen Anträgen stattzugeben. H = Haftbefehl zur Ableistung des Offenbarungseides, 0 = Offenbarungseid geleistet, K = Konkurs mangels Masse abgelehnt, E = Entlassen nach sechsmonatlicher Haft. Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden Baden-Baden Brenner Fritz, Weinbergstraße 50.14.1. H Seiferheld Karl, Kaufmann, Gernsbacher Str. 20 . . . 22.1. 0 Amtsgerichtsbezirk Boxberg Sachsenflur Lösch Eva geh. Imhof, Landwirts-Witwe .31.1. H Amtsgerichtsbezirk Breisach Oberbergen a. K. Burkhardt Jakob Albert, ?■ Landwirt.24.1. H Amtsgerichtsbezirk Bühl Bühlertal Kölbel Willy, Metzger, I Hauptstr 162 .10.1. 0 Amtsgerichtsbezirk Donaueschmgen Blumberg Haas Kasimir, Bergmann . 30.1. H : Bohrbach (Schwarzwald) Hin Christian, Bauer . . . 9.1. H Hin Christian, Bauers- Ehefrau .9.1. H Amtsgerichtsbezirk Freiburg i. Br. Freiburg i. Br. Basel Sofie geb.Brugger, ohne Beruf, Kapellenweg 1 . . 6. 2. H Burst (Frl.) Anna, Schneiderin, Eschholzstr.34.17. 1. H Dietsche Mathilde, Schwarz- waldstr. 6b ....... 17. 1. H Durst Aug., techn. Kaufmann, Kirchstr. 17.24.1. O Mehlhase Adolf, selbständig, Rosastr. 19.22. 1. H Ebnet Wissler Wilhelm, Brunnenmstr. 31. 1. H Eschbach Ketterer Wilhelm, Landwirt . 5. 2. H Kirehzarten Ruh Emil.29.1. H Amtsgerichtsbezirk Heidelberg Heidelberg Deubert Erna, Westl. Lessingstraße 36.4.12. H Flohs Heinrich, Bergheimer Straße 90 .10.12. O Gutfleisch Anna, Am Hahnenberg 15 ,.28.1. H Kettenma'nn Michael, Tünchermeister, Kirchheim, Oden- waldstr. 39.* 8.1. H Klugmann Alfred Israel, Häusserstr. 4 .15.1. H Lauer Friedrich, Apparatebau, Rottmannstr. 6 . . . 8.1. H Loos Leni, Kontoristin, Kaiserstr.52.15.1. H Rimmler Fritz, Pfaffengrund, Schwalben weg 16 . . . . 6.12. H Schneider August, Bauer, Kirchheim, Neurott . . . 4.1. H Schneider Johann, Tünchermeister, Bahnhofstr. 11 . 24. 9. O Schüßler Peter Ehefrau, Wieblingen, Maßstr. 13 . . 10.1. H Sido Bernhard, Richard- Wagner-Str. 2.10.1. H Theisinger Johann, Makler, Werderstr. 42.14.1. H Weber Georg, Zimmermann, Pfaffengrund, Industriestraße 35 . 27.12. H Laier Jakob, Kaufmann, Leimen, Beintweg 8 . . . 8.1. H Proest Frau Adele, Nußloch, Hauptstr 48.3.12. H Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe Karlsruhe Böttcher Adolf, Waffenmeister, Werderstr. 36 . . 23.1. H Bühler Rudolf, Kaufmann, Wilhelmstr. 47 . 28.1. H Füller Albert, Hirschstr. 88 . 20.1. H Schmich Willi, Kaufmann, Luisenstr. 85 bei Wetzel . 29.1. H Schwab Walter, Kaiserstr. 65 22.1. H Zobeley Karl, Marktstr. 5 . 21.1. H Amtsgerichtsbezirk Konstanz Konstanz Böhler Rosa, Neuhauser Straße 16.9.1. H Braunigger Sofie geb. Fitz, verw. Glöckler.23.1. H Niberle Berta geb. Schmidt . 30.1. H Schupp Anna, Konradi- gasse 24.9.1. H Amtsgerichtsbezirk Lörrach Lörrach Maier Alois, Postschaffner, Leuselhardtstr. 26 ... 17.1. H Amtsgericfatsbezirk Mannheim Mannheim Bark August, Arbeiter, Feudenheim, Hauptstr. 2 . . 21.1. H Cornet Philipp (früher in Pirmasens), Sandhofen, Krügerstr. 7.9.1. H Fries Wilhelm, Elektromonteur.23.1. H Frank Josef, Friseur, Beilstraße 1.23.1. H Geilert Erich, Meister des Kraftfahrzeugwerks, G 7,28.17.1. H Geither Hermann, Traitteur- straße 22.17.1. H Hahn Franz Willi, D 7,4 . . 17.1. H Hasiba Erwin, Q 7, 23 . . . 15.1. H Franz Heinz Dr., Dipl.-Kauf- mann, Colinistr. 18 . . . 9.1. H Hirschbiel Fritz, Kohlenverwalter, Zehntstr. 19 . . . 15.1. H Holzhaus Frau Frieda, G 2,22 . 22.1. H Lipp Andreas Heinrich, -Feudenheim, Sehelmen- buckel.8.1. H Lipp Andreas Heinrich, Feudenheim, Kreisstr. 146 . 22.1. H Lipp Berta, Ehefrau des Andreas Heinrich Lipp, Feudenheim, Kreisstr. 146 . 22.1. H Münch Anni, Seckenheim, Römerbrunnen 11 . . . . 4.12. H Pfliegersdörfer Marie Ww., Seckenheim, Achener Straße 48.14.1. H Rischer Johann Adam, D 1,13 bei Gerbert . . . 17.1. H Roneforth Ludwig, Schlossermeister. Pumpewerkstr. 18 17.1. H Sämann Jakob, D 5,13 . . . 17.1. H Schaller Johann, Elfenstr. 12 25.1. H Schröber Frl. Ilse, M2,15a . 20.1.0 Seitz Georg, Installateur, Ch 5,2.17.1. H Seubert Alois, Flaschenbierhändler, IT 5,3.17.1. H 17.1. H Weller Frau Erna, Kobell- straße 12.17.1. H 96 BADISCHE WIKTSCHAETS-ZEITUN-G Nr. 3 Amtsgerichtsbez. Neckarbischofsheim Neidenstein Staudt Fritz, Bäckermstr. . 20i 1. H Amtsgerichtsbezirb Pforzheim Pforzheim Heid Emil, Gymnasiumstraße 104 .16.1. H Reiehstätter Emilie, ledig, Gymnasiumstr. 137 . . . 9.1. H Eutingen Müller Anni geb. Braun, Maschinenarbeiterin, Hauptstraße 78.13.1. 0 Amtsgerichtsbezirk Pfallendorf Denkingen Moser Anton, Landwirt . . 9.1. H Moser Frieda geb. Roeder . 9.1. H Amtsgerichtsbezirk Schönau Marnbach Berger Richard, Kaufmann . 21.1. 0 Zell i. W. Baratti Erna, Hausfrau . . 24.1. H Baratti Josef, Fabrikarbeit. 24.1. H Neudecker Albert, Gipser, und dessen Ehefrau . . . . 24.1. H Amtssrerichtsbezirk Schwetzingen Schwetzingen Spelger Karl, Reiehsbahn- sehlosser, Mannheimer Straße 53 .21.1. H Hockenheim Barfuß Alfons, Schuhmacherei, Luisenstr 52 . . 21.1. H Grimm Helene, Adolf-Hitler- Straße 14.11.2. H Amtsgerichtsbezirk Staufen Kirchhofen Sedelmeier Johann, Arbeiter 22.1. H Pfaffenweiler Heinzeimann Karl, Hilfsarbeiter und Totengräber . 1 15.1. H Amtsgerichtsbez. Tauberbischofsheim Unterbaibach Faul Karl, Maurermeister . 30.1. H Amtsgerichtsbezirk Überlingen Oberuhldingen am See Berner Maria, Ehefrau des Ludwig Berner, Autoverkehr .28.1. H Amtsgerichtsbezirk Weinheim Weinheim Müller Georg, Makler, Kleiststraße 24 . 24.1. H Renzland Philipp Adam, Gabelsbergerstr. 10 . . . 10.1. H Amtsgerichtsbezirk Wiesloch Malsch bei Wiesloch Bös Wilhelm I, Landwirt . . 27.1. O Walldorf Burkhard Georg, Pferdehändler .7.1. H [ BÜCHERSCHAU Was muß jeder von der Angestelltenversicherung wissen? Was muß jeder von der Invalidenversicherung wissen? Zu beziehen vom Verlag Ä. Glenz, Essen-Bredeney. • Stückpreis 0,55 RM. zuzüglich 0,15 RM. Versandkosten. Der besondere Vorzug dieser Schriften liegt in der knappen, klaren, auch für den einfachen Mann leichtverständlichen Sprache. Tafeln für Beiträge und Renten sowie Beispiele von Rentenberechnungen ermöglichen es jedermann, Beiträge und Renten selbst zu berechnen. Die wirklich nützlichen Schriften können jedem empfohlen werden. Die Offene Handelsgesellschaft und die Stille Gesellschaft. In gemeinverständlicher Darstellung von Dr. Georg Senftner. 8. neubearbeitete Auflage 1,50 RM. Muthsche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart. Das Buch enthält eine übersichtliche Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Offene Handelsgesellschaft, erörtert das Steuerrecht derselben und bringt außerdem einen fertigen Gesellschaftsvertrag und das Muster einer Anmeldung der OHG. zur Eintragung in das Handelsregister. Im Anhang ist das Recht der Stillen Gesellschaft ebenfalls mit einem Gesellschaftsvertrag behandelt. Wer sich über die Gründung, die Wirksamkeit und das Erlöschen der OHG. und deren steuerliche und registerliche Behandlung unterrichten will, wer sich an einer OHG. oder Stillen Gesellschaft beteiligen will, dem kann das vorliegende Buch zur Aufklärung über die einschlägigen Fragen empfohlen werden. Tabelle zur neuen Lohnpfändungs-Verordnung (RGBl. 1940, 1451), gültig ab 1. Dezember 1940. Zusammengestellt von Justizinspektor Geilenfeld, Hamburg. Verlag Broschek & Co., Buchdruckerei und Tiefdruckanstalt, Hamburg 36. Preis RM. 0.40. Die vorliegende Tabelle gibt einen genauen Überblick auf die unpfändbaren Beträge bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Auszahlung. Die Tabelle sollte in jedem Lohnbüro vorhanden sein. (iesdiäftIiclie Mitteilungen. (Außer Verantwortung der Schriftleitung.) Beilagen-Hin weist. Der heutigen Ausgabe ist ein Prospekt der Victoria-Versicherung, Berlin SW 68, Lindenstr. 20-25 beigefügt, auf welchen wir unsere Leser besonders aufmerksam machen. ^etauggcgcben oott De. f>etm. $ed)t Dcleitooct oott Hermann <£m Duffe £ünft(ertfd)e ^ufnafymen auS allen Seilen BeA Sanöeö. Qluf Ijoläfretem 'OTattfunftBrucfpapier. 23tlbgr6fje 15 x 20 cm Dcoße f)u00abe mit 140 ftaftial>men Quart ©ebunöett NOT. , brofdjfert NOT. 2.80 fileine fliwgabe mit $0 ftafnabmen Quart quer, ©ebunöen NOT. 3.—/ brofeifert NOT. 1.80 Daden-Doben und bet nordlidje 6d)t»ar3umld ffcildrud mit 30Aufnahmen. Quart fyod). 53rt#.NOT.~.80 3u bejfefjen D u r cf) feie 23ucfjfyant)lung , - „„ „mioniniT? » rvr-in woneuiw nininenw gelegene jninwe inuwpi au» «n VERLAG C. F. MÜLLER, KARLSRUHE (BADEN) befannteflen Mt au<* ben entlegen (len Xeilen bei* -Canbeci.' iOeutföe Dertebrtbiütter „Serfebr unb ©über', ©eriin. S1 u ( i » j e nut ben ©efbredjungen ,. . ©ie litfitbilbnerifdie Äunft führt hier ju ©ilbeinbrütfen, bie tn ber ©efdjlofenbeff ihrer tBtrfung fa(t fieranreitfien an jene 3nbintbualltüt ber atuffaffung, lute fle fonfl nur (Sriffet aber ptnfel ju geben cermag.' Xügllcbe Nunbfdjau, ©erlin. „Naturaufnahmen, mit feinem ömpfinben für hte tanbfd)aft< liehe ©cbSnteit unb ihre ® genart giüifiicb auegetuäblt unb teebnifeb ocltenbet toiebergegeben.' Hamburger Srembenbtatt. „®n tcerfcotleü afnfehauungpmittei für bie£>eimafiunbe, baü in biefer Jorm unb Stuiftaftung allein baflebi.' Äaupttehrer 2fr. ffuhn, Nbeinfelben. Hlbum 6aö«m Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Karlsruhe. Kommissionsverlag und Druck: C.F. Müller, Karlsruhe, Ritterstr. 1. Verantwortlicher Schriftleiter: Hauptgeschäftsführer Dr. Krienen, Karlsruhe. Berliner Schriftleitung: Dr. Oeltze von Loben- thal, Berlin W 62, Lützow-Ufer 20, Anruf 25 5160. Anzeigenleiter: Anton Meschede, Karlsruhe (z. Zt. bei der Wehrmacht): Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 8. Sämtliche die Redaktion betreffenden Sendungen sind zu richten an die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Karlstraße 10 (Fernsprecher 4510—4512); alle den Anzeigenteil, Abonnementsbestellungen und Versand betreffenden Sendungen an die Geschäftsstelle der Badischen Wirtschafts-Zeitung, Karlsruhe, Ritterstraße 1 (Fernsprecher 7400—7402). Aluminiumwerk Tscheulin G. m. b. H. Teningen/ Baden Bantioljeru.lllcii} Eßlingen a.n. Johann Waldherr Apparatebau - Metallwaren, Mannheim Preß- u. Stanzteile zu Verpackungsgeräten, Zinkeinsätze u. Beschläge zu Transportkasten nach HgN und DIN. Luftdicht« Metallbehälter, Eisern« Kasten-Stahlrohrgeräte, Pfahl- und Stangenbeschläge, Profileisen und Stahlrohrbettstellen. Die Reinigung der Gehwege einaehl. der gesetzlich Haltpflicht übernimmt I. Freiburger Gehweg- Reinigungs-Institut j. 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