Bädisdte 2 1. JAHRGANG Heft III* JUNI 1941 l"**' \ / yif ;v Aus dem Inhalts Der Unternehmer im Rampenlicht. Die kommende Altersversorgung. Berufsschule—Berufsausbildung. Anordnung zum Schutze des Handelsvertreter- u.Handels- maklergewerbes. Der Runderlaß des Reichswirt- sch aftsministers. Der Handelsvertreter in der Gegenwart und Zukunft. Elsaß: Einführung des deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts im Elsaß. Vom elsässischen Handwerk. Wirtschaftsnachrichten. 8 ? ** - Äiutlidies OvgQii der^irtsd(4fi$k9ii|ittev Buden und der bftdisdfen lind elsüssisdten Industrie-lind Hdudelskflntntern Deutfdit JnDuftrfebanh AKTIENKAPITAL UND RESERVEN RM 610 MILLIONEN Berlin C 2 / Sdiinhelploft ür. 3-4 Lang- und mittelfristige Kredite an Industrie, Handel und Handwerk Finanzierung von Betriebserweiterungen und Verbesserungen Mitwirkung bei Betriebsübernahmen und T eilhaberablösungen Dcrtrctung finrlsrulic, firtegöftr. 47a, Huf 3222 Die BADEIWERK AO. iet die badische Landeselektrizitätsversorgung Oie günstigen Grundpreistarife ermöglichen die Verwendung der Elektrizität in weitestem Ausmaß. WEHRLE>WERK A.G. Kesselschmiede - Apparatebauanstalt - Kupferschmiede EMMENDINGEN (BADEN) gegründet 1860 Hochleistungs-Dampfkessel Heizungskessel mit Radiatoren Apparate * Behälter Rohrleitungen in Eisen u. Kupfer Brauerei-Einrichtungen Eisenhochbau DRESDNER BANK Niederlassungen in Baden: Freiburg . Heidelberg . Karlsruhe • Kehl Mannheim . 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Auf einmal sind alle Scheinwerfer der Journalistik auf den Unternehmer gerichtet, der, solcher Anstrahlung ungewohnt, ein wenig verlegen dasteht, zumal er nicht weiß, ob er danken oder sich entschuldigen soll. Das Zeichen zu diesem Schauspiel gaben die Eeden des Reichswirtschaftsministers und des Reichspreiskommissars. Aber das Thema lag schon in der Luft, die von Stoßseufzern aus privater Brust so gefüllt war, daß einmal das Wetterleuchten, von sanftem Donner begleitet, sich entladen mußte. Die Unternehmer werden, trotz aller schöne» Versicherungen, der Ehre nicht recht froh, und sie befürchten, selbst die guten Worte seien nur wie eine Alters- oder Jubiläumsangelegenheit, als komme zum Schluß die Mitteilung, daß nach getaner Arbeit die Pensionierung wohl verdient sei. Es bleibe vom Unternehmer ja sowieso eigentlich nur der Verwalter und der Steuerzahler übrig. Alles andere habe der Staat übernommen. Nun, eines kann man ganz deutlich sagen: Wenn und wo der Staat das Unternehmerwagnis übernimmt, bleibt auch kein Recht auf den Unternehmergewinn. Der Begriff des unternehmerischen Wagnisses schließt aber mehr ein als das Risiko des Geldes. Er umfaßt den gesamten Einsatz, der ohne gesicherte Rendite gemacht wird, alles Vordringen auf neues Gebiet, alles Experimentieren, das ständige Wirken und Kneten, das Auslesen und Erneuern, den Kampf um den besten Mitarbeiter, das ganze Streben, vorn zu sein, die Firma zu erhalten und zu vermehren und zu befestigen, das Ringen um die Breite und Tiefe des • Marktes. Preisstop und Gewinnstop und Lohnstop, Rohstoffkontingent, Arbeitseinsatz, Auskämmen, Produktionsanweisung, Absatzregelung und alle anderen behördlichen Vorschriften und Reglements beengen die Freiheit des Unternehmers, nehmen ihm aber nicht sein Wesen, zumal die meisten dieser Beschränkungen zeitlich und besonders kriegsmäßig bedingt sind. Es gibt Tausende und Tausende von Firmen, denen all diese Regeln nur Belastung und keine einzige Schutz ist und die es doch verstanden haben, ohne allzu eifriges Klinkenputzen in Berlin, sieh den Markt und die.Ar- beitsmöglichkeit zu erhalten. Und es gibt andere Tausende und Tausende von Firmen, die, in diese Behütung gegeben, sich nicht -auf die behördliche Gängelei verließen, sondern unentwegt den persönlichen Einsatz gewagt haben und von der sicheren ( Grundlage aus die unternehmerische Kühnheit vorschickten. Am gefährlichsten für den Unternehmer, für seinen Charakter als Unternehmer, ist gar nicht das Bedrückende, sondern das scheinbar Fördernde. So zuerst und vor allem die Gewinn garantie, meistens in der Form der auf den Unkosten aufgebauten Preisbewilligung für öffentliche Aufträge. Sie war in den meisten Fällen notwendig, so bei Errichtung der Millionen kostenden Werke des Vierjahresplans, die außerhalb aller normalen Produktionsprogramme und Marktbedürfnisse standen. Vielleicht war in manchen Fällen • die Unterstützung nur am Anfang notwendig, wurde aber noch beansprucht, als das Experiment schon Erfahrung, war. Aber darüber hinaus wurden dann Garantien gegeben und verlangt, die einfach vom Staate die Übernahme des unternehmerischen Wagnisses erstrebten, ohne daß das Risiko so unmäßig groß war, eine solche Garantie zu rechtfertigen. Das hat der Reichswirtschaftsminister richtig gekennzeichnet. Dann war die Absatz garantie gefährlich, sei es, daß sie ausdrücklich vom öffentlichen Auftraggeber ausgesprochen wurde, sei es, daß die ganzen Umstände jeden Kampf um den gegenwärtigen und künftigen Markt überflüssig machten: das Orderbuch für drei Jahre mit öffentlichen und indirekt öffentlichen Aufträgen gefüllt. Die Sicherheit ist die Verneinung des Unternehmers. Meistens wurden alle die Rosse der Danaer den ungewünscht beglückten Trojanern einfach in den Stall gestellt. Aber die andern, die keine solche Gabe erhielten, haben dann Bittgesuche eingereicht. Die Garantien wurden von den vielen erbeten, weil sie anderen ungebeten gewährt worden sind. Zum Glück besteht das Wagnis des Unternehmers nicht nur im Finanziellen, sondern auch in all dem anderen Einsatz. Und hier liegt die große Leistung des deutschen Unternehmers in der Zeit der Auftragsüberfülle für die Aufrüstung, für den Vierjahresplan, 275 für den Krieg. Der Unternehmer hat sich nicht in Garantien und Renditen ausgeruht, sondern teils trotz aller behördlichen Hemmung, teils auf Grund der behördlichen Förderung sich persönlich eingesetzt, und er hat nicht einfach den gebuchten Auftrag mecha- riisch ausgeführt, sondern mit allen Kräften seines Betriebes die Leistung gewaltig und steigend vorangetrieben. Der Vierjahresplan und die deutsche Kriegswirtschaft wären ohne die große Planung und Lenkung des Staates nicht denkbar, auch nicht ohne die Garantien und ähnliches, aber ebensowenig wären sie denkbar ohne die freudige, gescheite, tatkräftige, über diese Regeln und Anweisungen hinaus zielende Mitarbeit des Unternehmers. Nicht denkbar wäre der große Erfolg ohne den unternehmenden Geist der Privatwirtschaf tj der ja nicht ein Vorbehalt der Besitzer und Direktoren ist, sondern der tief in die Gefolgschaft hineinwurzelt, nicht nur bis zum Kaufmann und Ingenieur und Meister, sondern bis zu dem mit dem Betrieb verwachsenen, an seinem Werkstück innerlich interessierten Arbeiter. Einer der lehrreichsten Abschnitte guter Werkzeitungen ist der Hinweis auf die Erfindungen, die im Betrieb von Arbeitern gemacht werden, nicht immer patentreif, aber meistens stoff- oder arbeitssparende Verbesserungen. Das sind Zeichen des guten Geistes. Wir wollen aus der Vorkriegszeit der staatlichen Lenkung und behördlichen Bevormundung zwei Hochtypen des wirklichen Unternehmertums herausgreifen: Zuerst der Unternehmer, der mit eigenem Eindringen, mit dem Einsatz seines Geldes, mit allen technischen Mitteln des Betriebs und vor allem mit Begeisterung seine Aufgabe des Vierjahresplans übernahm und fördernd und gestaltend durchführte. Auch an Betriebsstärkung dabei denken, auch an Gewinn, das darf der Unternehmer, das darf er nicht nur, das muß er. ' Dann der Unternehmer, der sich nicht auf die leicht erhältlichen und gemeingesicherten Behördenaufträge warf, sondern der weiterhin für den freien Markt schaffte und vor allem für den so schwierigen, ungeschützten, unbeständigen und gewinnschwankenden Export. Er hat das getan, obgleich vielleicht die liebe Konkurrenz von dieser bedingten Arbeit abschwenkte und sich in die Hut der auftragspendenden Behörden begab und den Gewinn nun wie eine angenehme und gesicherte Leibrente betrachtete. Das sind zwei völlig gegensätzliche Richtungen und trotzdem von dem gleichen entscheidenden Geist beherrscht, dem Unternehmer willen. Die verschiedenen Stops und die anderen Regelungen werden nicht mit dem Kriege enden, auch soweit sie nicht unmittelbar zur Wirtschaftslenkung gehören. Aber sie werden dann aus den starren, durch den Krieg erzwungenen, in die organischen Formen übergehen. Von ihrer jetzigen Gestalt her darf man also nicht Folgerungen für das Schicksal und die Aufgabe des Unternehmers ziehen. Gerade von Unternehmerseite her, in dem Gefühl innerer und äußerer Bedrängnis, ist die hundertprozentige Kriegsgewinnsteuer angeregt worden. Aber der Preisstop, verbunden mit einem Gewinnstop, ist wirksamer als das schärfste Wegsteuern und kann auch gar nicht dadurch ersetzt werden. Die Beschränkung der Dividende auf 6 °/o, die im allgemeinen die Folge der Ankündigung des Reichswirtschaftsministers ist, ist wohl als ‘ Kriegsmaßnahme zu deuten. Der Sparer, der bei seiner Sparkasse 2 V 2 % bekommt, versteht nicht, warum der reichere Nachbar, der sein Geld in Aktien angelegt hat, 10 0/0 erhalten darf. Es steckt in diesem Nichtverstehen viel Falschverstehen, aber für einen volkswirtschaftlichen Aufklärungsunterricht gibt es jetzt wichtigere Themen als die Erklärung der verschiedenen Formen der Verzinsung, zumal dies auch von manchen nicht verstanden wird, die bereits geschult sind. Wenn es erreicht wird, daß die Aktiengesellschaften mit ihren Kapitalaufnahmen wirklich in die Breite gehen, statt der Selbstgenügsamkeit sich zu erfreuen, wird ein oft geäußerter Wunsch erfüllt ■—■ aber das gehört nicht zum Thema. Nach dem Kriege wird sich wieder ein natürliches Verhältnis zwischen der Verzinsung don Sparguthaben, ersten Hypotheken, Staatspapieren, Hypothekenpfandbriefen, Industrieobligationen und Aktien einspielen, wobei alle Gewichte des Risikos und der sonstigen Überlegungen den Zeiger der Kurse ausschlagen lassen. Die Börse ist erschrocken. In Wahrheit ist die Börse — denn das sind die Makler und auftragvermittelnden Banken — sozusagen nur die Gemeinschaft der Wiegemeister, die das Gewicht der Publikumsmeinung über die Papiere amtlich feststellt. Aber alle, die mit der Börse zu tun bähen, sind sich jedenfalls darüber klar und sind bereit, daran mitzuwirken, daß jenes erbärmliche Geschehen im letzten Kriege, ein wildes Börsenspiel, sich nicht wiederholt. Wenn der Unternehmer im Lieht der Scheinwerfer nicht wußte, ob er für diese Aufmerksamkeit danken oder sich entschuldigen solle, so lag das wesentlich am § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung. Er hat seine Position in den Blättern der Kriegswirtschaftsgeschichte bereits stabilisiert. Man kann ihm gelassen nicht nur Doktorarb eiten, sondern sogar Professorenarbeiten weissagen. Der Preiskommissar hat etwas dringend Notwendiges getan, als er die Gewinnabschöpfung einführte: Erstens weil das Durchhalten des Preisniveaus eine wesentliche Voraussetzung für das wirtschaftliche Durchhalten des Krieges ist. Zweitens weil das gründliche Abschöpfen überflüssigen Geldes —- und die Übergewinne gehören gewiß dazu — aus dem gleichen Grunde eine Notwendigkeit und Wohltat ist. Drittens weil er dazu beiträgt, den Unternehmer vor dem Vorwurf zu bewahren, an dem Kriege ver- 'dient zu haben. Damit hilft er ganz wesentlich, die Ehre des deutschen Unternehmers zu erhalten — und sie ist ja noch mehr als die Leistung — die notwendige Voraussetzung seiner Arbeit und seines Be-, Standes. Dabei hat der Preiskommissar mit seinen handfesten Maßnahmen die Diskussion darüber abgebrochen, ob der § 22 bisher nur ein Programm gewesen sei. Es hat solche Programmgesetze immer gegeben, das berüchtigste Beispiel dafür ist wohl die Weimarer Verfassung. Wogegen allerdings der § 22 von vornherein durch einige anschließende Verordnungen wirksam wurde und eine stete Mahnung an die Gewissen war. Die Wirtschaft hatte ihn so aufgefaßt und wohl alle Exekutivorgane des Preiskommissars haben ihn so gehandhabt. Dadurch, daß der Preis- 276 kommissar die Gewinnabschöpfung verfügte, aber nicht als Strafe, sondern als wirtschaftspolitische Maßnahme, hat er durch die Tat erklärt, daß die Wirtschaft dieses guten Glaubens sein konnte. Der Beichs- preiskommissar hat durch seine harten Maßnahmen und durch die Art ihrer Durchführung den Unternehmer davor bewahrt, daß seine Ehre in die Diskussion gezogen wurde. Und es ist gut, daß es nicht bei dem Buf an die Gewissen geblieben ist. Denn es ist so schwer, wenn der eine sogar auf die Sanierung verzichten soll, wählend er sieht, wie der andere sich beträchtlich arrondiert. Die folgsamen Kinder bleiben nicht so musterhaft, wenn als Erziehungspraxis gilt: Die braven Kinder fordern nichts — die braven Kinder kriegen aber auch nichts. Die kommende Altersversorgung. I. Das wahre Erbe Bismarcks. Von Dr. Oeltze von Lobenthal, Berliner Schriftleitung der Wirtschaftskammerzeitsehriften. Schon im Kriege werden viele gedankliche und praktische Vorarbeiten für die kommende Altersversorgung geleistet. Das ist ein Beweis dafür, daß die Neuordnung Europas und Deutschlands nach dem Kriege nicht nur machtpolitisch, außenpolitisch und wirtschaftlich kommen wird, sondern auch sozial, d. h. von innen heraus, zu verstehen ist. Dabei knüpfen der Nationalsozialismus und der Führer immer dort an, wo die gesunde und naturgegebene Entwicklung ausgesetzt hat. Wenn man in Deutschland von Sozialversicherung spricht, dann wird häufig die Gestalt und das Werk Bismarcks zitiert. Nach der bürgerlichen Auffassung soll Bismarck politische Zwecke mit sozialen Mitteln verfolgt haben. Für diesen großen Mann hat es auch nicht zwei verschiedene Absichten, eine „politische“ und eine „soziale“ gegeben, sondern nur zwei Seiten derselbep Sache. Für ihn kam es damals darauf an, mit der Lösung s o z i a 1 p o 1 i t i - scherProblemedieZerstörungskräfte des Marxismus im Keime zu ersticken. Damals gab es große politische Gefahren, die auf soziale Ursachen zurückzuführen waren. In seinem ersten Aufsatz „Gedanken zur Altersversorgung“ („Der Angriff“ Nr. 258, vom 24. Oktober 1940) hat Dr. Ley folgendes klargestellt und gegenübergestellt: „Der bürgerliche Sozialpolitiker sah in dem besitzlosen Heer der Lohnarbeiter geradezu eine Voraussetzung für das Funktionieren der kapitalistischen Wirtschaftsordnung.“ „Für den marxistischen Sozialpolitiker war die Lage im Grunde die gleiche. Er sah in dem Gegensatz zum Bürgertum im Proletariat die Voraussetzung seines politischen Systems.“ Bismarck lag aber nicht nur daran, augenblickliche Gefahren zu bannen. Er wünschte: „Deutschland voranschreitend auch auf der Bahn de? sozialen Beform.“ Er sah damals schon ein, daß die Sozialpolitik ein politischer Faktor ersten Banges ist und bei der Lösung von Massenproblemen geradezu eine geschichtliche Sendung erfüllen kann. In der Befreiung der arbeitenden Masse von der Unsicherheit ihrer Existenz in der industriellen und kapitalistischen Wirtschaft sah er eine Aufgabe, die als Fortsetzung oder Gegenstück der Stein’schen Bauernbefreiung gelten könne. Keine Altersversicherung — Altersversorgung! Zur gedanklichen Klarstellung der Absichten Bismarcks mit der Sozialversicherung hat das Arbeits- wissengchaftliche Institut der Deutschen Arbeitsfront im Auftrag von Dr. Ley eine Ausarbeitung „Bismarcks Erbe in der Sozialversicherung“ veröffentlicht, dfe, über wertvolles historisches Material hinaus, viele Gedanken aufzeigt, die Bismarck bewegt haben und die auch heute noch ihre Gültigkeit behalten. Gegen den berühmten Vorwurf vom politischen Eingriff in die Wirtschaft erklärte er: „Geben Siedern Arbei-i ter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist, geben Sie ihm Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt is t.“ . Das Becht auf Arbeit wollte Bismarck durch staatliche Arbeitsvermittlung und durch öffentliche Arbeit sicherstellen. Auch auf diesem Gebiet wollte er keine Versicherung, die für ihn keine grundsätzliche Bedeutung gehabt hat, so daß er immer von Altersversorgung spricht. Aus der historischen Entwicklung wissen wir, daß es schließlich doch zur Altersversicherung gekommen ist, die aber nicht mehr als das Werk Bismarcks bezeichnet werden kann. Er selbst hat sich mit aller Leidenschaftlichkeit und Schärfe dagegen gewehrt. Er erklärte einmal: „Zunächst schreibe ich meinen Namen unter kein Gesetz, welches eine Belastung des armen Arbeiters, eine Heranziehung desselben zu eigenen Beiträgen bei der Versicherung gegen Unfälle enthält.“ (Poschinger: Bismarck als Volkswirt, II, S. 71.) Zur Verwirklichung der Bismarckschen Sozialversicherung, wie sie mit dem Gesetz vom 22. Juni 1889 schließlich zum Abschluß gelangt war, sind bekanntlich endlose parlamentarische Kämpfe ausgefochten worden. Dabei schwankte die Diskussion zwischen einer reinen Versicherungsform und den Staatszuschüssen, die schließlich in bescheidener Form gewährt wurden. Eine Übernahme der gesamten Altersversorgung durch den Staat, wie sie Bismarck fraglos vorgeschwebt hat, ist zu dieser Zeit, die dafür wohl noch nicht reif war, noch nicht möglich gewesen. Jahrzehntelang hat man aber in der Politik und in der Wissenschaft den großen Fehler gemacht, diesen Kompromiß als das Erbe Bismarcks hinzustellen. Aus vielen seiner Äußerungen, die das Arbeitswissenschaftliche Institut in so verdienstvoller Weise zusammengestellt hat, geht eindeutig hervor, daß er mit der Altersversorgung ganz andere Absichten gehabt hat. Aus seinen staatsphilosophischen Formulierungen geht hervor, daß er schon keinen Unterschied zwischen dem gegenwärtig beanspruchten Einzelnen und dem zukünftigen Geschlecht anerkennen konnte. i 2l1 Der Staat und seine Einrichtungen — permanent identische Persönlichkeiten. „Der Wechsel der Individien ist irrlevant und die fragliche Ungerechtigkeit findet auf alle staatlichen Einrichtungen Anwendung, bei denen Lasten bald der Gegenwart zum Vorteile der Zukunft, bald umgekehrt auferlegt werden. Der Staat und seine Einrichtungen sind nur möglich, wenn sie als permanent identische Persönlichkeiten gedacht werden.“ (Schreiben an Bötticher, Gesammelte Werke, Band 6 c, Seite 251.) Bismarck hat es also auch schon als überaus pror blematisch erkannt, eine einzelne Generation, ja sogar einen einzigen Menschen mit den Beiträgen, Risiken und möglichen Verlusten der Versicherungsform zu belastend Der Staatszuschuß hat zwar eine Abmilderung herbeigeführt. Die Inflation, die Krisenjahre und der Verlauf der Alterspyramide haben aber eine laufende Erhöhung der Zuschüsse notwendig gemacht. Schon aus diesem Grund dürfte es richtiger, sein, nicht mehr weiter mit Aushilfen und Ausbesserungen an der gegenwärtigen Versicherungsform zu arbeiten, sondern von Grund auf mit dem Neubau zu beginnen. Mit geradezu prophetischen Worten erklärte Bismarck 1881 seinem Mitarbeiter Moritz Busch: „Der Staat muß die Sache in die Hand nehmen, nicht als Almosen, sondern als Recht auf Versorgung, wo der gute Wille zur Arbeit nicht mehr kann. Wozu soll nur der, welcher im Kriege oder als Beamter erwerbsunfähig geworden ist, Pension haben und nicht auch der Soldat der Arbeit?“ (Gesammelte Werke, Band 6, Seite 419.) Damit ist also schon zum ersten Male ausgesprochen, daß der Arbeiter wie der Beamte oder der Soldat für seine treue Pflichterfüllung statt der Armenversorgung eine Pension haben sollte, die ihm bis zum Tode ein unabhängiges Dasein ermöglicht. In diesem Sinne hat sich Bismarck auch zu deBi Engländer Dawson geäußert: „Meiner Meinung nach hat jeder Arbeiter das Recht auf ein Existenzminimum, und ich wünschte, daß ihm dies vom Staate eben in seiner Eigenschaft als Arbeiter gewährt werden sollte.“ (Gesammelte Werke, Band 9, Seite 196, Gespräch vom 18. April 1892 in Friedrichsruh.) Der Altreichskanzler wollte auch jedem Arbeiter ein unverlierbares Recht auf eine staatliche Jahresrente einräumen, für sein Alter oder seine Arbeitsunfähigkeit. Seine Würdigkeit sollte dabei keine Rolle spielen. „Die Untersuchung all seiner Taten und Untaten vom 17. bis zum 70. Lebensjahr würde zu große Ansprüche an ihn stellen. Alter und Arbeitsunfähigkeit waren die einzigen Bedingungen, die ich stellen wollte.“ Aus der Sozialversicherungspraxis der letzten Jahrzehnte wissen wir, daß diese klaren und praktischen Gedanken leider nicht durchgeführt werden konnten. Bismarck hat viele Jahre lang gegen Windmühlenflügel angekämpft, bis er erklären mußte: „Ich bin ermüdet in dem parlamentarischen Sand, in den Bestrebungen, die ich hatte, auch selbst in der Richtung der Gesetzgebung, die ich mit einem Worte, mit dem Worte Klebe-Gesetz bezeichnen will... Da sind meine ersten Bestrebungen abgelehnt worden, ich hatte nicht den Gedanken, daß der 17jährige Arbeiter bezahlen sollte für Ergebnisse, die er mit 70 Jahren etwa erwarten konnte. Dieser psychologische Irrtum ist mir nicht passiert...“ Bismarck dachte dabei an die Einstellung des jungen Arbeiters, den man vom Sinn einer Einzahlung für sein 70. Lebensjahr schwer überzeugen könne. „Er wußte nicht, ob er solange lebte, und hatte auch in seinem jugendlichen Alter eine bessere Verwendung für die Einzahlung.“ Bismarck nannte „die Kleberei die unglücklichste Erfindung, worauf man kommen konnte“ und fragt: „Wie soll der Arbeiter, der in Sturm und Regen wochenlang unter freiem Himmel liegt, seine Klebemarken aufheben?“ Schließlich erklärte er: „Das ist ja gar nicht möglich, das sind Einrichtungen, die vom grünen Tisch ausgingen, für die ich jede Verantwortlichkeit ablehne.“ Wie sollen die Mittel beschafft werden? t Zur Aufbringung der Mittel wollte Bismarck in erster Ljnie den Staat selbst heranziehen, weil er allein die genügende Tragkraft für die sozialen Lasten habe. Man könne zwar die Belastungen auf Provinzen, Kreise und Gemeinden verteilen, aber die Leistungen könnten auch direkt vom Staat erwartet werden. Bismarck wollte sich dafür gern den Vorwurf des Sozialismus gefallen lassen. Er hat den Gedanken des Staatssozialismus zum Nutzen der Nation freudig bejaht und hat für diesen Sozialismus keine andere Grenze anerkannt, als das Gemeinwohl selbst. Gleichzeitig lag ihm auch daran, mit diesen Maßnahmen des Staates, den er immer mit dem Reich gleichgesetzt hat, den damals noch keineswegs ausgeprägten Reichsgedanken zu stärken. In einem Brief an Prof. Schäffle begründete Bismarck seine Auffassung von der Notwendigkeit des Staatszuschusses: „Das Reich kann die erforderlichen Mittel in weniger drückender Weise beschaffen, als nur Korporationen und Gemeinden es können. Umfaßt die Versicherung alle Berufsklassen, so decke sie die ganze Nation und es liegt keine Ungerechtigkeit darin, wenn die Gesamtheit einen wesentlichen Anteil der nötigen Barmittel aufbringt, weil sie es leichter vermag, als jede der Korporationen und Gemeinden an sich.“ (16. Oktober 1881, Gesammelte Werke, Band 6 c, Seite 230.) Für Bismarck war die Frage der Altersversorgung, die zwangsläufig eine Belastung der Gesamtheit der Steuerzahler zugunsten einzelner Schichten der Bevölkerung mit sich bringen muß, eine so selbstverständliche Aufgabe des Staates und der Gesamtheit, daß er die berühmte Fabel des Menenius Agrippa von den Gliedern des Körpers und dem Magen heranzog. Er erklärte auch den Staat als die feste Form, zu der die Gesamtheit aller, Stände der Berufszweige gefügt ist. Gegen diese sozialistischen Gedankengänge Bismarcks hat es damals die schärfste Opposition durch liberale Gruppen, besonders durch' den Juden Ludwig Bamherger, gegeben. Er hat sich größte Mühe gegeben, die Verdrängung des privaten Versicherungsgeschäftes aus dem Bereich der Sozialversicherung als „ein Verbrechen gegen die Freiheit“ und als „ein JTnglück für die Zukunft“ hinzustellen. Bismarck hat dagegen die Notwendigkeit des staatlichen sozialen Zuschusses dahin erklärt, daß das Gesetz den Versicherten nicht nötigen darf, seinen Unfall zur Unterlage für Dividenden herzugeben. Außerdem hat er gegen die unaufhörlichen Behauptungen dieser Versicherungsgesellschaften, daß sie sich um die Dankbarkeit ihrer Mitbürger bewürben,, die einzig richtige Antwort gefunden: „Ich habe immer geglaubt, sie bewürben sich um das Geld ihrer Mitbürger. Wenn sie aber auch dafür die Dankbarkeit 'noch zu Buch bringen können, 278 so ist das eine geschickte Operation. Daß sie aber als edle Seelen sich für die Arbeiterinteressen bei der Einrichtung ihrer Versicherungsgesellschaften auch Aktien zu opfern bereit wären, habe ich nie geglaubt; ich würde mich auch schwer davon überzeugen.“ (Reichstagsrede vom 2. April 1881, Gesammelte Werke, Band 12, Seite 236.) Man geht in unbekannte Erdteile . . - Den nicht enden wollenden ideologischen und politi- schenKampf um die Sozialversicherung hat die kaiserliche Botschaft vom November 1881, die, nach den Feststellungen des Arbeitswissenschaftlichen Iristituts, nicht ein Eröffnungsprogramm war, sondern ein grundsätzliches Willensbekenntnis, hinter dem die Autorität des alten Kaisers stand, beendet. Bismarck hat immer die Einheit seines Werkes gewünscht. Er konnte es aber doch nur stückweise verwirklichen. Die taktischen Gründe hat er in einem Brief an Schäffle niedergelegt, in dem es heißt, daß die Bekanntgabe des Gesamtplans der sozialen Neuorganisation zahlreiche Gesellschaftskreise durch die Größe der bevorstehenden Aufgabe abgesehreckt und zu Opposition getrieben hätte. Bismarck hat es auch auf diesem Gebiete nicht an Mut gefehlt. Aber er hat an die praktische soziale Verantwortung gedacht, nach der das Neue erst einmal erprobt werden mußte. Nach seiner Entlassung (Ansprache an die Abordnung der Anhalter, 21. April 1895, Gesammelte Werke, Band 13, Seite 582), hat er dafür die schönen Worte gefunden: „Man geht überhaupt mit der sozialen Gesetzgebung in unbekannte Erdteile und findet den richtigen Weg dahin nicht prima facie.“ So sind die ersten Pläne der deutschen Sozialversicherung, die 1880/81 begonnen wurden, im Jahre 1889 Gesetz und eine Grundlage geworden, auf der bis zum heutigen Tage weitergebaut worden ist. Trotz aller grundsätzlichen Bedenken und inneren Hemmungen hat Bismarck die Sozialversicherung als sein eigenstes Werk bezeichnet, das er nicht im Stich lassen konnte. Map hat ihm zwar die Sache durch die Ge- heimratsmasehine gedreht . . . -„und kam ziemlich anders wieder zum Vorschein, und"als schließlich — ich glaube 7 bis 8 Jahre, nachdem ich die Sache angeregt hatte —, der parlamentarische und geheim- rätliche Wechselbalg (wie er der Abordnung der ^.n- halter erklärt) wieder aus der Maschine herauskam, da wurde ich gefragt: „Willst du das oder willst du nichts?“ Und da habe ich gesagt: „Ich will lieber dieses wie garnichts!“ — Das große Problem einer umfassenden Altersversorgung hat ihm aber zeitlebens keine Ruhe gelassen. So erwog Bismarck noch 1889/90 den Gedanken einer einheitlichen Zusammenfassung der gesamten Sozialversicherung und erklärte dann, daß der Staat alle Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen an sich nehmen müsse. Bismarcks Gedanken zur Altersversorgung sind so modern, daß wir die nationalsozialistischen Plä ne unmittelbar an sein Erbe anknüpfen können. Er sagte damals schon: „Die Altersrente aber sollte ein gesetzlicher Anspruch sein, klar und unverlierba r.“ Ebenso heißt es an einer anderen Stelle, daß sie ein Rechtsanspruch ist, der nur mit der Staatsbürgerschaft selbst erlischt. „Diese Sache wird sich durchdrücken. Die hat ihre Zukunft. Es ist möglich, daß unsere Politik einmal zugrunde geht, wenn ich tot bin. Aber der Staatssozialismus paukt sich durch. Jeder, der diese Gedanken wieder aufnimmt, wird ans Ruder kommen.“ Bismarck hat, wie wir heute aus der geschichtlichen Entwicklung wissen, mit diesen prophetischen Worten völlig recht behalten. Leider hat aber auch Gustav Schmoller recht behalten, der die Apsicht eines der führenden Männep der damaligen sozialen Reform wiedergegeben hat, daß, wenn das Ganze nicht unter Bismarck fertig würde, es noch Generationen dauern könne, bis man weiterkomme. Die Frage der Altersversorgung greift so tief in die gesamte Politik ein, daß man folgendes feststellen kann: Die Sozialversicherung in ihrer bisherigen Form war, nach dem bis vor wenigen Jahren fehlenden Gemeinschaftsbewußtsein, nach ■ den Parteikämpfen und der Parteiwirtschaft, nach der Kleinstaaterei mit all ihren Auswirkungen und mit der geringen Ausprägung des Reichsgedankens, nicht anders möglich. Im Kaiserreich, und vor allem in der Systemzeit, war es aus ausgeschlossen, grundsätzliche Entscheidungen von tiefgreifender Bedeutung herbeizuführen, mit denen die staatsphilosophischen Grundlagen gelegt und ein neues soziologisches Gefüge geschaffen wird. Das sind alles Voraussetzungen, die heute geschaffen sind, und wir können mit Bismarck sagen, daß sich die Sache durchdrücken und daß sie ihre Zukunft haben wird. Fortsetzung folgt. Berufsschule — Berufsausbildung. Im Rahmen der nach Kriegsende zu erwartenden Neuregelung des Berufsschulwesens und der sich damit zwangsläufig ergebenden Fragen über den organischen Aufbau des Handelsschulwesens an sich, besichtigte der kleine Arbeitsausschuß für Bildungswesen der Reichswirtschaftskammer unter dem Vorsitz von Herrn Kraus, Reichsgruppe Handel, Berlin, die sehr guten Einrichtungen der Wirtschaftsoberschule Pforzheim. Herr Dr. Knittel, Vorsitzender des Prüfungsamtes für Kaufmannsgehilfen bei der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, begrüßte die Tagungsteilnehmer in den Geschäftsräumen der Industrie- und Handelskammer Pforzheim und wies auf die große Bedeutung der zu behandelnden Probleme hin. Anschließend gab Geschäftsführer E. Wüst von der Industrie- und Handelskammer Pforzheim einen Überblick über die inneren Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Handelsschule, um dann weiterhin folgendes auszuführen: Bis zum Jahre 1911 waren lediglich Jugendliche, die aus der Volksschule kamen, verpflichtet, die Handelsschule zu besuchen. Die jungen Leute, die aus der Oberschule, früher Mittelschule, mit der mittleren Reife, dem sogenannten Einjährigen, abgingen, waren bis zum Jahre 1911 nicht handelsschulpflichtig. Von diesem Zeitpunkt an wurde dann allgemein vorgeschrieben, daß Jugendliche, die. die mittlere Keife der Oberrealschule oder des Gymnasiums besaßen, ein Jahr die Handelsschule mit 15 Wochenstunden besuchen mußten./Hier begann der eigentliche Ausbau und Aufbau der Handelsschule. Durch diese Bestimmung wurden fast sämtliche kaufmännischen Lehrlinge durch die Handelsschule erfaßt und von ihr neben der betrieblichen Ausbildung theoretisch geschult. Der heutige Aufbau der Handelsschule, wie er sich nun im Laufe der Jahre entwickelt hat, ist folgender: 1. Die kaufmännische Berufsschule (Pilichthandelsschule). Sie ist die Schule, *die von allen kaufmännischen Lehrlingen zu besuchen ist. Die Schulzeit ist auf drei Jahre festgesetzt. Für Jugendliche, die die 5. Klasse einer Oberschule mit Erfolg besucht haben, ist die Handelsschülpflicht auf iwei Jahre ermäßigt. Die normale Unterrichtszeit in der Pilichthandelsschule beträgt zehn Wochenstunden. Der Unterrichtsplan ist eingeteilt in solche Fächer, die für alle Klassen verbindlich sind und in solche, die als Fachklassen bezeichnet werden können. Die Fächer Deutschkunde, Betriebswirtschaftslehre, Briefwechsel, Rechnen, Buchhaltung, Turnen, Kurzschrift und Maschinenschreiben sind für alle Schüler verbindlich. In den Fachklassen werden folgende Fächer erteilt: Fremdsprachen — spanisch, französisch und englisch —, Warenkunde, Berufskunde usw. Die Schüler dieser kaufmännischen Berufsschule oder Pflichthandelsschule setzen sich also aus solchen Jugendlichen zusammen, die die Volksschule oder die 5. Klasse der Oberschule mit Erfolg durchlaufen haben. 2. Die zweite Abteilung der Handelsschule ist die Höhere Handelsschule (in Preußen zweijährige Handelsschule genannt). Die Höhere Handelsschule ist eine berufsvorbereitende Schule. Sie hat nicht allein die Aufgabe, die Jugendlichen, die diese Schule besuchen, in den kaufmännischen Fächern aus- zubiltien, sondern ihnen auch eine gute Allgemeinbildung zu vermitteln. Die Höhere Handelsschule baut auf dem Kenntnisstand der 4. Klasse einer Höheren Schule auf und führt in zweijährigem Lehrgang durch eine Prüfung zum Abschluß. Sie ist mit Vollklassen ausgestattet und hat 32 bis 34 Unterrichtsstunden in der Woche. Der Unterrichtsstoff setzt sich zusammen aus den allgemeinen Fächern, die auch in der Pflichthandelsschule unterrichtet werden sowie Geschichte, Volkswirtschaftslehre, Chemie, wirtschaftliche Erdkunde und Warenkunde sowie Fremdsprachen. Die Höhere Handelsschule hat sich besonders gut bewährt. In ihr wird der Jugendliche zum berufstüchtigen Deutschen erzogen. Nach den Erfahrungen des Arbeitsamtes, Abteilung Berufsberatung, verlangen schon seit Jahren z. B. in Pforzheim ungefähr 80 % aller Firmen aus Industrie und Großhandel die Zuteilung von Lehrlingen, die die Höhere Handelsschule mit Erfolg besucht haben. In der Höheren Handelsschule ist durch den Vollunterricht in den zwei Jahren eine Grundlage geschaffen, die eine weit bessere Einsatzfähigkeit ermöglicht als bei den Jugendlichen, die die Vorbildung einer solchen Schule nicht besitzen. Ein weiterer Vorteil für die Lehrfirma ist aber der, daß die Jugendlichen, die diß| Höhere Handelsschule absolviert haben, nicht mehr, verpflichtet sind, die Pflichthandelsschule zu besuchen und daher während ihrer ganzen Lehrzeit dem Betrieb voll und ganz zur Verfügung stehen. Durch den Besuch der Pflichthandelsschule (die einzelnen Schultage während der dreijährigen Schulzeit zusammengerechnet) fehlt der Lehrfirma fast über ein halbes Jahr bei der praktischen Ausbildung. Dagegen steht der Absolvent der Höheren Handelsschule dem Betrieb restlos zur Verfügung und hat außerdem ein gewisses kaufmännisches Rüstzeug, das ihm von der Schule mitgegeben vrird und das anerkannt gut ist; denn die große Nachfrage nach diesen Jugendlichen zeigt, daß die Wirtschaft mit der Ausbildung in dieser Anstalt zufrieden ist. Es besteht nun eine Vereinbarung zwischen dem Badischen Kultusministerium und den Industrie- und Handelskammern, daß die Jugendlichen, die die Höhere Handelsschule durchlaufen haben, nur eine Lehrzeit von 2 V 2 Jahren, mindestens aber von zwei Jahren ^u absolvieren haben. Diese Kürzung ist voll berechtigt, denn einesteils geht schon ein halbes Jahr an der Lehre dadurch ab, daß die Jugendlichen die Pflichthandelsschule nicht mehr besuchen müssen und andererseits sie schon soviel Vorkenntnisse besitzen, daß die Lehrzeit fast immer ohne weiteres auf zwei Jahre gekürzt werden kann. 3. Die dritte Abteilung ist die Oberhandelsschule oder Wirtschaftsoberschule genannt, die eine berufsvorbereitende Höhere Schule darstellt. Sie baut auf der 5. Klasse einer Höheren Lehranstalt auf und führt in dreijährigem Lehrgang zur Reifeprüfung (Abitur). Die Oberhandelsschule vermittelt eine umfassende wirtschafts-wissenschaftliche Ausbildung, ohne jedoch eine gediegene A 11 - gemeinbildungzu vernachlässigen. Diese Schule ist ganz besonders dazu geschaffen, jungen geeigneten Deutschen beiderlei Geschlechts das notwendige Rüstzeug zu geben, damit sie einst führende und leitende Stellen in Wirtschaft und Verwaltung bekleiden können. Es werden nicht nur gewisse berufliche Fertigkeiten gelehrt, sondern vielmehr wird das Hauptaugenmerk darauf gelenkt, bei den Schülern tieferes Verständnis für die Vorgänge in Staat, Verwaltung und Wirtschaft zu wecken und diesen eine völkisch politische Erziehung angedeihen zu lassen. Die Absolventen können unmittelbar als geeignetste Bewerber in die wirtschaftliche Praxis übergehen. Darüber hinaus berechtigt das Reifezeugnis zum öffentlichen Studium der Wirtschaftswissenschaften an allen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen. Die Inhaber dieses Zeugnisses werden demgemäß zu den Diplom-Prüfungen für Kaufleute und Handelslehrer und zur Promotion zum Dr. r.er. oec. und Dr. rer. pol. zugelassen. Die Wehrmacht nimmt die Abiturienten als Offiziersanwärter an. Der Unterrichtsstoff ist der gleiche wie in der Höheren Handelsschule, nur wird er in der Oberhandelsschule noch mehr vertieft, und es treten noch hinzu Biologie, Mathematik, Physik und Rechtslehre. Die Jugendlichen, die die Oberhandelsschule durchlaufen haben, werden bei der Entlassung 18 Jahre, ungünstigenfalls 19 Jahre alt. Es besteht nun insofern eine gewisse Schwierigkeit, als eine kaufmännische Lehrzeit nicht unter zwei Jahren betragen soll. Die Oberhandelsschüler sollen also genau wie der' Jugendliche, der die Höhere Handelsschule mit zwei Jahren Schulzeit absolviert hat, eine mindestens zweijährige Lehrzeit durchlaufen, was eine Benach- 280 Heiligung wäre. Die Vorbildung der Oberhandelsschifier würde dabei nicht genügend berücksichtigt. E s dürfte ein Jahr praktische Tätigkeit voll und ganz ausreichen. Bisher wurde die Lehrzeit dadurch umgangen, daß diese Jugendlichen als Volontäre iruden Betrieben tätig waren. Es besteht aber wohl eine Meinung darüber, daß diese Betätigung als Volontär nicht die Ausbildung ist, die für Kaufleute, die später leitende Posten in der Wirtschaft bekleiden sollen, wünschenswert ist. Diese Jugendlichen sollen in der einjährigen Ausbildungszeit alle Abteilungen eines Betriebes durchlaufen, und das kann nur in Eorm einer ordentlichen Lehrzeit geschehen. Es dürfte deshalb für beide Seiten das'Richtige sein, wenn man den Abiturienten der Oberhandelsschule das Zugeständnis machte, daß sie _ nach einer Lehrzeit von einem Jahr zur Kaufmannsgehilfenprüfung zugelassen werden. Dies würde ihrer Vorbildung gerecht werden. Des weiteren muß in Betracht gezogen werden, daß die Absolventen der Wirtschaftsoberhandelsschule bei der Entlassung aus der Schule bereits das 18. oder gar das 19. Lebensjahr erreichen und anschließend ihrer Ar- beits- und Militärpflicht zu genügen haben. Wenn sie darnach noch eine zweijährige Lehrzeit durchmachen müssen, so werden sie 23 Jahre, gegebenenfalls 25 Jahre alt, bis sie tatsächlich einmal Kaufmänns- gehilfe werden. Dieser Zustand ist weder erwünscht noch gerechtfertigt. Aus diesem Grunde sollte man den Abiturienten der Oberhandelsschule die Möglichkeit geben, vor Beginn des Arbeitsdienstes und der Militärzeit ihre Berufsausbildung abzuschjießen, was nur möglich wäre, wenn die Lehrzeit ein Jahr beträgt. Nach diesen Ausführungen wurde die Wirtschaftsoberschule besichtigt. Studienrat Dr. Clausing sprach einleitend über den Aufbau und die Lehrstoffverteilung der Wirtschaftsoberschule, um dann den Teilnehmern Gelegenheit zu geben, dem Unterricht in verschiedenen Klassen beiwohnen zu können. Durch diese' praktische Einsichtnahme in den Unterricht selbst wurde den Besuchern ein umfassender Einblick in die Unterrichtsgestaltung und in das Wissen und Können der Schüler vermittelt. Nachmittags fand in den Geschäftsräumen det Industrie- und Handelskammer Karlsruhe eine allgemeine Aussprache über die am Vormittag stattgefundene Besichtigung statt, wobei alle aufgeworfenen Fragen eingehend erörtert wurden, Am folgenden Tage fanden Besichtigungen und Beratungen in Mannheim statt. Anordnung zum Schutze des Handelsvcrireter- und Handelsmaklergewerbes. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung voll Zwangskartellen vom 15. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 488) wird im Einvernehmen mit dem .Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und dem Reichsver- kelirsminister angeordnet: Bis zum 30. Juni 1942 bedarf der Einwilligung, wer das Unternehmen eines Handelsvertreter- oder Handels- maklergewerbes (§ 84 bzw. § 93 HGB.) neu errichtet. Abs. 1 findet keine Anwendung 1. auf Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (vgl. Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 31. Juli 1939 — Deutscher Reichsanz. vom 2. August 1939 — zu 2 b), 2. auf Vertreter im Bausparwesen (vgl. Anordnung des Reicliswirtschaftsministers vom 31. Juli 1939 — Deutscher Reichsanz. vom 2. August 1939 — zu 2 c letzter Satz), 3. auf vom Reichswiftschaftsminister gemäß § 30 des Börsengesetzes bestellte Kursmakler und auf Börsenmakler, die zum Handel an einer deutschen , Wertpapierbörse zugelassen sind, 4. auf Betriebe und Personen, die nach § 4 der Ersten Anordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (Reiclis- gesetzbl. I S. 797) Mitglieder der Einzelkammern in x der Reichskulturkammer sind. Als Errichtung gilt auch die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, wenn sie der Errichtung eines neuen Unternehmens wirtschaftlich gleichkommt. § 2 . Die Einwilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. § 3. An die Stelle der nach dieser Anordnung erforderlichen- Einwilligung tritt in den Fällen, die im Rahmen Vom 1. April 1941. der, Reichsnährstandsgesetzgebung bereits geregelt sind oder noch geregelt werden, die hiernach erforderliche Genehmigung. § 4. Die Entscheidung auf Grund des § 1 trifft, soweit sich aus Absatz 2 und § 3 nicht etwas anderes ergibt, die höhere Verwaltungsbehörde. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Anordnung ist in den Reichsgauen Sudetenland, Danzig-Westpreußen und Wartheland sowie in den Ländern Preußen, Bayern und Sachsen der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), in den übrigen Ländern dio oberste Landesbehörde, in der Saarpfalz der Reichskommissar für die Saarpfalz, in Hamburg und in den Reichsgauen der Ostmark der Reichsstatthalter. Soweit eine Genehmigung über den Rahmen des § 3 hinaus für die Tätigkeit der Handelsvertreter, Agenten und Makler im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des §T der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 100) in der Fassung der Ergänzungsanordnungen vom 23. März und 25. Juni 1934 (Deutscher Reichsanz. Nr. 47 und 148) und vom 15. Juli 1937 (Deutscher Reichsanz. Nr. 161) erteilt werden soll, tritt an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmte Stelle. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die Beschwerde entscheidet in Preußen der Oberpräsident, in Bayern und Sachsen der Wirtschaftsminister, in den Reichsgauen Sudetenland, Danzig-Westpreußen ünd Wartheland der Reichsstatthalter, im übrigen der Reichswirtschaftsminister. Dieser kann die Beschwerdeentscheidung anderen Stellen überfragen. 281 jj Die Beschwerde ist bei derjenigen Behörde anzubringen, die die angefochtene Entscheidung* erlassen hat. § 6 . ' Wer ohne Einwilligung ein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 und 3 errichtet oder Auflagen nach § 2 zuwiderhandelt) wird vom Reichswirtschaftsgericht auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde, im Falle des § 4 Abs. 2 auf Antrag der vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmten Stelle mit einer Ordnungsstrafe bestraft; die Ordnungsstrafe besteht in Geld, ihre Höhe ist unbegrenzt. Er kann durch polizeilichen Zwang nach Mali gäbe der Landesgesetze zur Beachtung der Vorschriften angehalten werden. Die Vorschrift des Abs. 1 findet in den Fällen des § 3 keine Anwendung. f Der Runderlaß des Reichswirtsdhaftsminisiers, Vom 1 .»April 1941 — III G 674/41 —. Bei der Anwendung der vorstehend abgedruckten Anordnung zum Schutze des Handelsvertreter- und Handelsmaklergewerbes sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: 1. Die Anordnung, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Altreichs, der Ostmark, des Sudetengaues und der eingegliederten Ostgebiete erstreckt, soll den Handelsvertreter- und Handelsmaklerberuf, der übersetzt ist, vor dem Eindringen unerwünschter und ungeeigneter Elemente schützen. Sie ist eine für den Krieg und die daran anschließende Übergangszeit getroffene Sondermaßnahme, die geeignet ist, ein späteres Handelsvertreterberufsgesetz vorzubereiten. In der praktischen Anwendung soll die Anordnung als eine möglichst absolute Sperre gehandhabt werden (vgl. jedoch Ziff. 4 Abs. 2). Die Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in dem Gesetz zur Errichtung von Zwangskartellen. Ihre Durchführung richtet sich daher nach den hierfür geltenden Grundsätzen. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß die Einwilligung als Zulassung der Errichtung eines Unternehmens, nicht aber als persönliche Konzession im Sinne des" Gpverberechts erteilt wird. 2. Von der Anordnung werden alle diejenigen erfaßt, die ein Handelsvertreterunternehmen (Handelsagent §§ 84 ff. HGB.) oder ein Handelsmaklerunternehmen (Handelsmakler §§ 93 ff. HGB.) errichten wollen. Es muß sich immer um selbständige Gewerbetreibende handeln. Der Handlungsreisende, der Angestellter der von ihm vertretenen Firma ist, gehört daher nicht hierher. Andererseits ist der Kreis der von der Anordnung erfaßten Personen, wie die Bezugnahme auf § 84 und auf § 93 HGB. zeigt, sehr weit gezogen. Unter die Anordnung fallen- a) die Handelsvertreter (Gewerbetreibende, die im ständigen Vertragsverhältnis zu einer oder mehreren Firmen stehen und für diese Firmen bei Herstellern, Wiederverkäufern, Weiterverarbeitern, gewerblichen Verbrauchern oder behördlichen Großverbrauchern Geschäfte vermitteln oder in deren Namen abschließen); b) die Versandvertreter (Gewerbetreibende, die in einem ständigen Vertrags Verhältnis zu einer oder mehreren Firmen stehen und Bestellungen unmittelbar bei dem letzten Verbraucher entgegennehmen); c) Handelsmakler (Gewerbetreibende, die für andere ' /Personen, ohne von diesen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs vermitteln). Zu den Handelsvertretern sind auch die Anzeigenvertreter (Annoncenaquisiteure) zu rechnen, soweit diese als selbständige Gewerbetreibende angesehen werden können. Zu den Handelsmaklern gehören auch die Schiffsund Frachtmakler. Neben der Vermittlung von Warenumsatzgeschäften kommt auch die Vermittlung von Verträgen über Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren, über Personen- und Güterbeförderungen und über Schiffsmiete in Betracht. Der weitgefaßte Kreis der unter § 84 und § 93 HGB. fallenden Gewerbetreibenden machte bestimmte Ausnahmen) notwendig, die sich aus § 1 Abs. 2 der Anordnung ergeben. Es sind dies alle natürlichen und juristischen Personen, die haupt- oder nebenberuflich im Versicherungsfach oder im Bausparwesen eine Tätigkeit gemäß §§ 84 oder 93 HGB. ausüben. Ferner sind die gemäß § 30 des Börsengesetzes zugelassenen Kursmakler und die zum Handel an einer deutschen Wertpapierbörse zugelassenen Börsenmakler von der Anordnung ausgenommen. Schließlich fallen die kulturkammerpflichtigen Personen und Betriebe nicht unter die Anordnung (z.B. diejenigen selbständigen Kaufleute i.S. des § 84 HGB., die für Kunstverlage oder ähnliche Unternehmungen Kunstblätter oder andere Gegenstände von künstlerischem Wert vertreiben). Für die genannten Gewerbetreibenden bestehen bereits Zulassungsvorschriften, die einen besonderen Schutz entbehrlich erscheinen lassen. Die Grundstücks- und Hypothekenmakler fallen nicht unter § 93 HGB. und damit auch nicht unter die Anordnung. Für diese Gewerbetreibenden ist eine Sonderregelung getroffen worden. 3. Die Vorschrift des § 5 des Zwangskartellgesetzes läßt es nicht zu, auch den Tatbestand der Übernahme eines Unternehmens als solchen der Sperre zu unterwerfen. Aus diesem Grunde sind Übernahmetatbestände nur insoweit in die Sperre einbezogen, als sie wirtschaftlich der Errichtung gleichkommen. Im Regelfälle wird aber die Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens der Neuerrichtung gleichkommen, weil ein Handelsvertreter- bzw. Handelsmaklerunternehmen völlig auf der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers aufgebaut ist und derjenige, der ein solches Unternehmen übernimmt, den Gewerbebetrieb fast in jedem Falle in seiner Art und seinem Umfang so wesentlich umgestalten wird, daß von einem neuen Unternehmen gesprochen werden muß. 4. Wie schon oben erwähnt, soll die Anordnung in der praktischen Anwendung möglichst als eine absolute Sperre gehandhabt werden. Die Einwilligung ist daher bis auf weiteres zu untersagen, wenn für die Errichtung eines Unternehmens eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Ausnahmen hiervon sind für eine Übergangszeit bis 1. Juni 1941 nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Anwendung der Sperre angesichts der bei Inkrafttreten der Anordnung gutgläubig schon getroffenen vertraglichen Bindungen eine besondere Härte bedeuten würde. Bezüglich der Versandvertreter ist die Übersetzung des Gewerbes nicht in dem Umfange vorhanden, wie bei den übrigen Handelsvertretern. Es' bestehen daher keine Bedenken, wenn bei den Versandvertretern das Einwilligungsverfahren großzügiger gehandhabt wird. In Zweifelsfällen stelle ich anheim, abgesehen von den unter 5 a dieses Erlasses genannten Stellen, außerdem die Zweckvereinigung Versandgeschäfte, Berlin W 30, Mackensenstraße 20, zu hören. Vor Erteilung der Einwilligung ist zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit erfüllt, die notwendige Sachkunde besitzt und ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 282 a) Für die persönliche Zuverlässigkeit gelten die aus dem Gewerberecht entwickelten Grundsätze. Hiernach ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit Bezug auf das Unternehmen die charakterliche und die politische Zuverlässigkeit besitzt. b) Zum Nachweis der Sachkunde wird es grundsätzlich ausreichen, wenn sich der Antragsteller als Kaufmann ausweist, also über die notwendigen allgemeinen kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. In der Regel wird außerdem Wert darauf zu legen sein, daß der Antragsteller über die grundlegenden fachlichen Kenntnisse verfügt. Ausgesprochene Sonder- • kenntnisse eines einzelnen Geschäftszweiges dürfen nicht verlangt werden. c) Bei der Frage, ob sich der Antragsteller in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ist zu prüfen, ob er etwa bereits einen Offenbarungseid ge- ' leistet hat, ob über sein Vermögen bereits ein Konkursoder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, ob er verschuldet ist oder ob andere Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er — auch zur Zeit der Antragstellung — nicht die für die Errichtung eines selbständigen Gewerbes notwendige wirtschaftliche Grundlage hat. Wenn auch für die Errichtung eines Handelsvertreter- oder Handelsmaklerunternehmens in der Regel keine großen Betriebsmittel verlangt werden können, muß doch darauf geachtet werden, daß mindestens ein gewisses Kapital für die Anlaufzeit vorhanden ist. Die Einwilligung ist im Regelfälle für das gesamte Reichsgebiet zu erteilen. Sie kann jedoch auch auf einen bestimmten Bezirk oder auf einen oder mehrere Geschäftszweige beschränkt werden. Die Rechtsgrundlage für eine solche Beschränkung ist der § Qr. Ist die Einwilligung erteilt, so ist der Übergang zu einem anderen Geschäftszweig nicht einwilligungs-' pflichtig, es sei.denn, daß die ursprünglich erteilte Einwilligung mit einer entsprechenden beschränkenden Auflage verbunden wurde. 5. Bei dem Verfahren ist nach folgenden Richtlinien vorzugehen: a) Die Entscheidung soll nur nach Anhörung der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Industrie- und Handelskammer und der Wirt'schafts- gruppe Vermittlergew.erbe, Berlin W 62, Budapester Straße 1, oder der von ihr beauftragten bezirklichen oder fachlichen Gliederung ergehen. Soweit er- . forderlich, ist die Sachkunde des Antragstellers in einer Prüfung bei der für ihn zuständigen Industrie- und Handelskammer festzustellen. Ich er- suehe, die genannten Stellen anzuhalten, ihre Stellungnahmen mit größter Beschleunigung abzugeben. b) Außerdem ist vor der Entscheidung die Stellung n a h me des zuständigen Hoheitsträgers der NSDAP festzustellen. c) Der Bescheid über den Antrag ist schriftlich abzufassen und mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. * d) Vielfach wird nach den im Altreich, in der Ostmark, im Sudetengau und in den eingegliederten Ostgebieten geltenden gewerberechtlichen Vorschriften für di.e Tätigkeit der hier in Betracht kommenden Gewerbetreibenden — abgesehen von der Genehmigung gemäß § 1 dieser Anordnung — noch zusätzlich der Besitz der Legitimationskarte oder anderer gewerberechtlicher Ausweispapiere erforderlich sein. Für diese Fälle weise ich darauf hin, daß das Verfahren nach dieser Anordnung dem gewerberechtlichen Er 1 - teilungsverfahren voranzugehen hat. Wird im Einzelfall die Einwilligung nach § 1 dieser Anordnung erteilt, so wird sich in der Regel die nochmalige Prüfung der ^ Zuverlässigkeit des Antragstellers, soweit eine solche Prüfung bei der Erteilung des betreffenden gewerbe- rechtlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, erübri- _ gen. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen die hier | in Betracht kommenden Gewerbetreibenden auf Grund bereits bestehender Vorschriften noch einer besonderen Zulassung bedürfen. Der Handelsvertreter in der Gegenwart und Zukunft. V on Herbert Kämmerer, Handelsvertreter, Karlsruhe (Baden). Die Anordnung vom 1. April 1941 zum Schutze des Handelsvertreter- und Handelsmakler-Gewerbes hat die Aufmerksamkeit vieler Behörden und weiter Kreise der Wirtschaft auf die jüngste Organisation der deutschen Wirtschaft, die Organisation der Handelsvertreter und Handelsmakler gelenkt. Mit ihrer Inkraftsetzung wurde dem selbständigen, vollkaufmännisehen, fachkundigen Handelsvertreter und Handelsmakler der lange entbehrte Schutz für seine Tätigkeit als Treuhänder zwischen Herstellung, Handel und Verbrauch zlrteil. Der Handelsvertreter hat sich diesen Schutz in der gelenkten und besonders auch in der Kriegswirtschaft durch beste Leistungen verdient. Die Bereinigungs- und Auslesearbeiten der letzten Jahre innerhalb der Fachgruppe Handelsvertreter und llandelsmakler schufen die Voraussetzungen für die Anordnung und den dazugehörigen Runderlaß des Reichswirtsehaftsm ini sters vom 1. April 1941, nach welchen nun die Neuerrichtung von Unternehmen eines Handelsvertreter- oder Handelsmakler-Gewerbes für die Kriegs- und voraussichtlich für die erste Nachkriegszeit bis zur Verkündigung eines Berufsgesetzes der Genehmigung bedarf. Die Fachgruppe Handelsvertreter und Handelsmakler betreut etwa 80 000 Mitglieder im Altreich und in der Ostmark; schätzungsweise dürften weitere 10 000 Handelsvertreter im Sektor des Reichsnährstandes außerhalb der Organisation der Fachgruppe hauptberuflich ihr Gewerbe ausüben. Ungefähr ein Drittel der Gesamtzahl dürfte handelsgerichtlich / eingetragen sein. Durch die Tätigkeit der Handelsvertreter geht unbestreitbar der größte Teil des Gesamtumsatzes der deutschen Wirtschaft, spwohl von den Produktionsbetrieben aus, wie vom Import, Export und dem gesamten Handel. Weder Direkt verkauf, Verkauf durch Anzeigenwerbung allein noch Verkauf durch festangestellte Reisende erreichen die Umsatzziffern der Verkäufe durch die Handelsvertretertätigkeit. Aus dem früheren Agenten, dem „Vertreter“, unteg- welchem Namen alles Mögliche dem Handel nachging mit einer Mappe unterm Arm, um als Nurverkäufer durch viel Wortaufwand Aufträge zu erjagen, ist längst der gewissenhafte, fachkundige, von keiner Auftraggeberseite abhängige Fachmann und Berater zwischen» Angebot und Nachfrage geworden, auf dessen Urteil und Rat der Lieferant etwas hält, weil er weiß, daß nur der Kenner der lebendigen Bewegung des Wirtschaftsablaufs beurteilen kann, mit was der letzte Verbraucher versorgt werden muß oder welche Einrichtungen und Voraussetzungen zu dessen Versorgung mit Lieferungen all der Millionen Artikel geschaffen werden müssen. Der Handelsvertreter ist kein Profitkaufmann, sondern Diener am Volk. Am grünen Tisch der Herstellungs- 283 und Handelsbetriebe wird wolil mancher Plan geboren, die Frucht des Planes wird aber erst verkaufsreif durch die Tätigkeit des Handelsvertreters, dem die Abnehmer ihre Einwände und Forderungen unterbreiten und der dann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse, seines Einfühlungsvermögens 4 und eigener Ideen die richtigen Vorschläge für das Herausbringen eines Artikels, eines Erzeugnisses, einer Maschine an die Lieferfirma heraii- trägt. Das betrifft den Handelsvertreter als Warenvermittler, als Kaufmann, als Ingenieur, als Import- und als Exportvertreter. Der Handelsvertreter als selbständiger Unternehmer ist kein Gelegenheitsarbeiter^ wie oft in früheren Jahren. Er steht heute ununterbrochen in Verbindung für die von ihm vertretenen Häuser mit seiner Kundschaft im persönlichen, telephonischen, schriftlichen Verkehr als Leistungskaufmann, der treuhänderisch zwischen Lieferfirma und Käufer dem Kaufinteressenten das anbietet, was in der Lieferzeit in bestmöglichster Art geliefert werden kann. Den heutigen Handelsvertreter als Fachmann und Treuhänder kann man im Wirtschaftsleben nicht mehr entbehren. Wenn fortan ganz bestimmte Vorbedingungen erfüllt sein müssen, um den Beruf als Handelsvertreter ausüben zu können, so wird im Wirtschaftsleben endlich klar zu erkennen sein, wer Handelsvertreter und wer Handelsreisender ist. Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der nach seinen eigenen Plänen die Geschäftsmöglichkeiten und Kundenbetreuung seines Bezirks wahrnimmt. Der Handelsreisende ist ein Angestellter einer Firma, in deren Auftrag er Geschäftsreisen unternimmt und bei der er in einem festen Gehaltsverhältnis steht. Der künftige Handelsvertreter und Handelsmakler muß ein überdurchschnittlicher Kauf- und Fachmann sein. Handelsvertreter und Handelsmakler kann nur derjenige werden, der dafür die nötige persönliche, charakterliche, fachliche und politische Zuverlässigkeit besitzt und dessen wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse stark und geordnet sind. Der Handelsvertreter wird nach seiner Bewährung in der Kriegswirtschaft auch in der Zukunft eine Fülle von Aufgaben zu^bewältigen haben; er wird zur Lenkung des| Warenstromes unbedingt gebraucht werden. Bei der geforderten und sich weiter entwickelnden Rationalisierung in der Wirtschaft, im Handel und besonders im Warenabsatz wird er eine rasche, reibungslose, wirtschaftlich günstige und billige Versorgung der Warensuchenden gewährleisten. Die Wirtschaftskreise, die tüchtige Handelsvertreter als Mitarbeiter und Geschäftsfreunde besitzen, werden den kommenden Waren- und Leistungsbewegungen mit Ruhe entgegensehen. Im echten Handelsvertreter ist der Kaufmann, der Fachmann und der unbedingt politisch zuverlässige Diener am Volk und Deutschlands Zukunft in bester Weise vereint. Diese Gewißheit läßt den Handelsvertreter und den Handelsmakler seinen Beruf lieben und ihm mit Stolz angehören. Kuurzlberiuchlte Das Krankenkassenelend im plutokratischen England. Während Deutschland mitten im Kriege seine vorbildliche gesetzliche Krankenversicherung noch durch weitere Leistungsverbesserungen, namentlich durch den Wegfall der Aussteuerungsvorschriften, verbessern konnte, weisen die Krankenkassen im plutdkratischen England nach wie vor völlig unzulängliche Verhältnisse auf. Das Arbeitswissenschaftliche Institut der Deutschen Arbeitsfront hat in seiner Denkschrift „England — eine Plutokratie“, in der die britische Sozialgesetzgebung genauestens dargestellt ist, auch eine interessante Schilderung. der britischen Krankenversicherung gegeben. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung sind für alle Mitglieder gleichhoch und außerordentlich niedrig. Dementsprechend sind die Leistungen ebenfalls sehr niedrig und für deutsche Verhältnisse vollkommen unverständlich. So erhält beispielsweise eine verheiratete Frau nach 42 Wochen Mitgliedschaft die kärgliche Wochenbetthilfe von 20 RM. Krankengeld bezieht sie in dieser Zeit nicht. Irgend- ■Hjßlche Familienzulagen sind auch in Form von Zusatzleistungen unbekannt, so daß der erkrankte Familienvater mit vielleicht fünf Kindern mit den gleichen Unterstützungs- geldern auszukommen hat, wie ein kinderloses Ehepaar oder ein Junggeselle. Wegen diesen niedrigen Leistungen fallen die meisten Erkrankten der öffentlichen Armenpflege oder der privaten Caritas anheim. Alles, was besondere Kosten verursacht, wird besonders niedrig gehalten, wie z. B. die Wochenbetthilfe, oder wird völlig übergangen, wie die Zahn- und Augenbehandlung und die Lieferung von Prothesen. Der Versicherte hat freie Arztwahl und kann sich bei jedem Arzt auf dessen 1 ! Liste eintragen lassen. Für jeden dieser Ver- sicherten'erhält der Arzt eine jährliche Pauschalsumme von 9 Schilling je Kopf und Jahr, gleichgültig ob der Versicherte überhaupt nicht krank ist, oder viele Wochen den Arzt in Anspruch nehmen muß. Der Arzt braucht die Pflichten eines Hausarztes nicht zu überschreiten. Schwere Operationen, Krankenhausbehandlungen, ärztliche Betreuungen in einer Heilstätte u. dgl. fallen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. Er ist auch nicht gezwungen, besondere Heilverfahren, wie Bestrahlungen, anzuwenden und Entbindungen vorzunehmen. Alle diese Dinge, die überhaupt erst eine Krankenversicherung wertvoll machen, lehnt die britische Krankenversicherung grundsätzlich ab und überläßt sie den öffentlichen Krankenhäusern, die im Einfluß der Plutokratie und der britischen Staatskirche stehen. Die kassenärztliche Versorgung ist daher eine völlig unzureichende Hilfsmaßnahme, die sich nur auf leichte Erkrankungen beschränkt. Daher kommt es auch, daß in England in den weitesten Schichten der Bevölkerung eine ständige Verschuldung an die Krankenanstalten für Entbindungen oder Operationen gang und gäbe ist, die den Lebensunterhalt tausender von Familien auf das schwerste gefährden. Daß das englische Volk mit einer solch primitiven Art der Krankenversicherung sich überhaupt zufrieden gibt, kommt nur daher, daß es überhaupt keine Vorstellung davon hat, daß vieles besser sein könnte. Die in Deutschland herrschende Überzeugung, daß der Wert einer Krankenkasse sich erst dann offenbart, wenn sie auch wirklich etwas geleistet hat, was über den Lebensstandard ihres Mitgliedes hinausgeht, also Zahlungen für eine Operation oder einen komplizierten Zahnersatz, ist in England gänzlich unbekannt. ! Denkt an das Kriegshilfswerk des Deutschen Koten Kreuzes 284 iS inuslti’uB!'C‘ Nräudhir iidlnlheütiL Verkehr. Kriegsrisiko in der Transportversicherung. Von zuständiger Stelle wird mitgeteilt, daß nunmehr die Kriegsversicherung von Binnentransporten und Lufttransporten von, nach und .durch das griechische Festland sowie von Transporten im Adriatischen Meer bis zur Linie Otranto—Valona (Prämie 1 %) wieder freigegeben ist. Neue Bahnhöfe im Deutsch-Ungarischen Gütertarif. In den Deutsch-Ungarischen Verbandsgütertarif Teil I Heft 2 wurden am 1. 6. 41 folgende Bahnhöfe in Tafel A (deutsche Entfernungen) neu aufgenommen: Altdamm, Andernach, Attendorn, Bad Aibling, Bad Oeynhausen, Bad Oeynhausen Süd, Bad Salzuflen, Bad Warmbrunn, Bärenstein (Bz. Chemnitz), Bärenstein (b. Glashütte, Sachs.), Beierfeld, Berlin-Pankow, Berlin-Tegel, Berlin-Wilmersdorf, Bienenmühle, Birkenfeld (Württ.), Blankenstein (Saale), Brennero, Breslau Odertorbf, Breslau Stadthafen Ost, Brockau, Büddenstedt, Bünde (Westf.), Bunzlau, Chemnitz- Furth, Cossebaude, Cuxhaven Stadt, Danzig Langfuhr, Danzig-Oliva, Bruchhausen (Kr. Arnberg, Westf.), Deichhof, Derneburg (Hann.), Dessau-Boßlau, Dortmund Hafen, Düsseldorf-Bilk, EbemValde Hbf, Eckersberg (Ostpr.), Eggesin, Einbeck, Elbing, Ebze (Hann.), Eppendorf, Essen- Werden, Fraustadt, Gelsenkirchen Hochöfen, Gmunden Seebf, Gohfeld, Gotenhafen Stadt, Grünhainichen-Borstendorf, Haibau (Schles.), Halsbrücke, Hamburg-Eidelstedt, Hameln, Hammerbrücke, Hammermühle, Hannsdorf (Nie- derschles.), Harlingerode, Heiligensee, Heinrichsthal,' Hergatz, Herzebrock, Heufeld, Holzminden, Insterburg/ Karlsruhe Hafen, Kassel-Bettenhausen, Kassel-Wilhelmshöhe, Katzhütte, Klein-Kochen, Köln-Deutz, Köln-Deutz Hafen, Königstein (Kr. Pirna), Kolberg, Krempe, Kriebesthal, Kunersdorf (Kr. Weststernberg), Langenhennersdorf, Langen- öls, Lauenau, Laufenburg (Baden) Ost, Leipzig-Stötteritz, Lemgo, Lichtenstein (Sachs.), Liebertwolkwitz, Löhne (Westf.), Lohbrück, Luckenwalde, Mahlow, Mainz-Kastel, Mannheim Bbf, Marienburg (Westpr.), Marsfcerg, Melkendorf, ^fosel, Mulde-Bandeck, Muldenhütten, Muldenstein, Neukirch (Lausitz) Ost, Neumünster, Neusalz (Oder), Neustadt (Sachs.), Niederorschel, Obercarsdorf, Obercunnersdorf, Ober Leschen, Odermünde, Olbernhau, Olbernhau- Grünthal, Opladen, Paderborn Nord, Papenburg (Ems), Porz-Urbach, Potsdam, Battwitz, Begentalsäge, Beifland- Wünschendorf, Bückmarsdorf, Büdersdorf (b. Berlin), Buhr- ort Hafen neu, Saalfeld (Ostpr.), Sachsenberg-Georgenthal, Sagan, Scheeßel, Schleswig Altstadt, Schneeberg (Erzgeb.), Schneidemühl, Schwarzach (Saale), Seesen, Sehma, Siegburg, Spremberg-West, Stralsund-Bügendamm, Strehla, Thale Beichsb, Tharandt, Thorn Hbf, Thorn-Mocker, Trachenberg, Ueckermünde, Uslar, Velbert Hbf, Vennebeck, Vlotho, Voldagsen, Wartha-Frankenberg, Wiederitzsch, Worbis, Wunstdorf und Zschopan. Für diese Bahnhöfe werden gleichzeitig die Entfernungen zu den Grenzübergängen bekanntgegeben. Ferner werden die Bahnhöfe Bremen Hohentorshafen, Bremen Inlandshafen, Bremen Neustadt Gbf, Bremen Weserbf und Bremen Zollausschluß, sämtliche mit den Eintragungen und Entfernungen, die für den Bahnhof Bremen Hbf im Tarif vorgesehen sind, nachgetragen. Außerkraftsetzung des Deutsch-Bulgarischen Tarifbehelfs. Der in Ermangelung eines direkten Verbandstarif es am 25. Mai 1938 eingeführte Deutsch-Bulgarische Tarifbehelf, der bis und ab Dragoman Grenze die Frachten des Bulgarischen Binnentarifs in Verbindung mit den betreffenden Frachten des Deutsch-Jugoslawischen Gütertarifs vorsah, ist infolge der veränderten Lage und nach Aufhebung des Deutsch-Jugoslawischen Verbandsgütertarifs am 10. Mai 1941 außer Kraft gesetzt vyorden. Verwendung von Fensterbriefumschlägen im Auslandsbriefverkehr. Aus gegebener Veranlassung sei wiederholt darauf hinge wiesen, daß die Verwendung von Fensterbrief- umschlägen im Schriftverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland unbedingt zu vermeiden ist. . Nachnahme- und Postauftragsdienst mit den besetzten niederländischen Gebieten. ^ Nach Aufhebung der Devisengrenze gegenüber den besetzten niederländischen Gebieten sind auch N ach- nahmen (auf eingeschriebenen Briefsendungen, Wertbriefe, Wertkästchen und Postpaketen) und Postaufträge aus den besetzten niederländischen Gebieten nach Deutschland zugelassen. Gleichzeitig wird auch in beiden Kichtungen die Überweisung der eingezogenen Nachnahme- und Postauftragsbeträge auf ein Postscheckkonto im Bestimmungsland der Sendungen gestattet. Höchstbeträge für N aehnahmen aus Deutschland 800 BM., aus den besetzten niederländischen Gebieten 500 niederl. Gulden; für Postaufträge aus Deutschland 500 niederl. Gulden, aus den besetzten niederländischen Gebieten 800 EM. Postverkehr mit Kroatien. Wie der Herr Beichspostminister bekanntgegeben hat, sind im Verkehr mit Kroatien mit sofortiger Wirkung gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen jeder Art, außer Päckchen, zu Auslandsvorschriften und -gebühren zugelassen: Zeitungen und Zeitschriften können nur als Einzeldrucksache zur Drucksachengebühr versandt werden. Postpakete nach Kroatien. Vom 1. Juni an übermittelt die Deutsche Beichspost nicht dringende Pakete ohne Wertangabe nach Kroatien vorläufig unter denselben Versandvorschriften und Gebühren wie früher Pakete nach Jugoslawien. Telegraphendienst mit Kroatien. Jetzt sind Telegramme aus dem BeicK, den deutschen Ostgebieten, dem Protektorat Böhmen und Mähren, dem Generalgouvernement, Luxemburg, dem Elsaß und aus Lothringen nach allen Orten in Kroatien zugelassen. Postsendungen nach Belgrad Ort und Athen Ort. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten mit und ohne Luftpostzuschlag und Zeitungsdrucksachen mit Luftpostzuschlag sind nach Belgrad Ort und nach Athen Ort, aber noch nicht nach anderen Orten Serbiens und Griechenlands zugelassen. Der Fernsprecher als Telegrammzusteller. Jeder Zeitverlust in der Überkunft eines Telegramms, der besonders in Großstädten mit ausgedehnten Zustellbezirken durch das Abtragen der Telegramme durch 285 Boten unvermeidbar wird, läßt sieh ohne weiteres abstellen, wenn bei Telegrammen an Empfänger, die einen Fernsprechanschluß besitzen, in die Anschrift statt der Straße und Hausnummer lediglich die F ernsprech- anschlußnummer aufgenommen wird. Telegramme mit Fernsprechanschrift spricht das Telegraphenamt dem Empfänger sofort nach Eingang kostenlos zu; überdies wird die Niederschrift des Telegramms anschließend ohne Kosten durch die Post zugesandt. Beispielsweise muß die Anschrift eines zuzusprechenden Telegramms lauten: ,,= 2044 = Müller Elmshorn“ oder ,,= 711176 = Krüger Berlin“. Die Fernsprechanschlußbezeiehnüng zählt in jedem Falle nur ‘als ein Gebührenwort. Im übrigen können auch die Inhaber von Fernsprechanschlüssen bei ihrem Postamt schriftlich beantragen, daß die für sie eingehenden Telegramme — ausgenommen Brieftelegramme — zugesprochen werden. Außenhandel, Devisenbewirtschaftung. Wochenzeitung „Europa-Kabel“. v Auf Veranlassung des Herrn Reichs w i rt schaff, sin ipi- sters ist zur Förderung des Gedankens der wirtschaftlichen Neuordnung Europas und darüber hinaus zur Vorbereitung der Wiederanknüpfung internationaler Wirtschaftsbeziehungen in Amsterdam die Wochenzeitung „Europa-Kabel“ herausgegeben worden. Die Wochenzeitung wird sich ausschließlich mit wirtschaftlichen Fragen befassen und Beiträge namhafter Fachleute und führender Persönlichkeiten aus Europa und Übersee enthalten. Sie erscheint zunächst in deutscher und holländischer Sprache und kostet im .Abonnement für zwölf Monate (Lieferung frei Haus) 30 RM. Es ist der Wunsch des Herrn Reichswirtschaftsministers, daß die Zeitschrift in jeder Weise gefördert und unterstützt wird. Mit unmittelbaren Anfragen wenden sich die Firmen zweckmäßigerweise an die Berliner Geschäftsstelle der Wochenzeitung „Europa-Kabel“, Berlin W 9, Hermann- Göring-Str. 9. Prisenrechtlieh beschlagnahmte deutsche Waren in Frankreich. — Anmeldung von Ansprüchen. Ansprüche deutscher Firmen und Einzelpersonen hinsichtlich der in Frankreich prisenrechtlich beschlagnahmten deutschen Waren sind bis spätestens zum 1. Juli 1941 bei der bezirkszuständigen Außenhandelsstelle anzumelden. Nähere Auskunft hierüber erteilen die Außenhandelsstellen sowie die M r irtschafts- und Fachgruppen. Neue Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen den Niederlanden und Deutschland. Am 1. April 1941 ist die Devisengrenze zwischen Deutschland und den Niederlanden aufgehoben worden. Bei Zahlung von und nach Deutschland kann kein Gebrauch mehr von der Verrechnungskasse (Clearing) gemacht werden. Es ist jetzt möglich, wie letztmals vor etwa 6 1 /ä Jahren, Geld aus den Niederlanden nach Deutschland und umgekehrt durch die Post zu überweisen, oder durch eine Bank oder auf sonstige Weise, irgendeine behördliche Genehmigung hierfür ist nicht mehr nötig. Holländer in Deutschland und Deutsche in den Niederlanden werden als Deviseninländer betrachtet mit der Einschränkung, daß als die Niederlande der durch Deutschland besetzte Teil des niederländischen Reiches betrachtet wird. In diese Regelung fallen vom Deutschen Reich folgende Gebiete: Das alte Gebiet von Großdeutschland, das Protektorat, die einverleibten polnischen Gebiete, Elsaß, Lothringen, Luxemburg und Eupen-Malmedy. Verrechnungsabkommen der Niederlande mit einigen europäischen und außereuropäischen Ländern bleiben bestehen. Die Aufhebung der Devisengrenze gilt nicht im folgenden Fall: Deutsche Auslandsbonds mit Ausnahme derjenigen, die im besetzten niederländischen Gebiet untergebracht sind sowie zinstragende Obligationen und nichtzinstragende Schuldscheine der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, werden auch weiterhin als ausländische Effekten betrachtet. Regelung des Zahlungsverkehrs -zwischen Deutschland und Kroatien. — Vorläufige Vereinbarung bereits in Kraft. ' Zur Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Kroatien ist eine vorläufige Vereinbarung getroffen worden, die den Zahlungsverkehr zwischen dem Deutschen Reich und Kroatien für die nach dem 31. März 1941 entstandenen Verpflichtungen bis auf weiteres regelt. Die Zahlungen werden über ein Reichsmarkkonto der Kroatischen Staatsbank bei der Deutschen Verrechnungskasse geleistet. Für die Umrechnung der Reichsmark in Dinar und umgekehrt wurde der Kurs von 1 RMi = 20 Dinar festgesetzt. Diese Vereinbarung ist am 16. Mai in Kraft getreten. Rolistoffbewirtschaftnng;. Bestimmung des Werberates der deutschen Wirtschaft über vorübergehende Maßnahmen zur Papierersparnis. Auf Grund der Zweiten Verordnung voffi 27. Oktober 1933 zur Durehfi'dirung des Gesetzes über Wirtschafts- Werbung wird hiermit in Abänderung der Zweiten und Zehnten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft bestimmt: 1. ' Der Verbrauch von Papier für Werbedrucksachen (Prospekte, Broschüren, Kataloge, vervielfältigte Briefe und Karten) ist weitestgehend einzuschränken. Es wird erwartet, daß jeder Werbungtreibende vom 1. Juni 1941 ab jährlich 50 v. H. weniger Papier für den Versand oder die sonstige Verteilung solcher Werbedrucksachen verwendet als im Kalenderjahr 1940. 2. Ferner darf vom 1. Juni 1941 ab ein. Werbungtreibender Drucksachen der in Ziff. 1 genanAten Art an denselben Empfänger unverlangt höchstens einmal in drei Monaten aussenden oder in anderer Weise verteilen. Ausgenommen sind Mitteilungen über Preissenkungen.' Für Erzeugnisse oder Leistungen, deren erste öffentliche Ausbietung nach dem 1. Juni 1939 vorgenommen worden ist, darf über die Beschränkung des Abs. 1 hinaus noch durch drei weitere Verteilungen geworben werden. 3. Abreiß-, Taschen-, Wand- und Tischkalender aus Papier sowie Ersatzblöcke hierfür dürfen im Inlande nicht zu Werbezwecken verteilt werden. Ausgenommen sind die vom lleichsausschuß für volkswirtschaftliche Aufklärung herausgegebenen Aufklätungskalender und solche Kalender, deren Fertigstellung von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ausdrücklich genehmigt wurde. 4. In Programmschriften (mit Ausnahme von Programmen für Theater, Opern, Variete- und Kleinkunstbühnen), Bücher- und Musikalienverzeichnissen, Reiseführern, Reisehandbüchern, Streckenkarten, Landkarten, Stadtplänen, Wandfahrplänen, Druckschriften, die für Vermerke und Buchführungszwecke bestimmt sind, sowie auf Schutzumschlägen für Druckschriften (mit Ausnahme von Leseairkeimappen) dürfen Fremdanzeigen nicht mehr veröffentlicht werden. Soweit derartige 286 Druckschriften mit Anzeigen bei Veröffentlichung dieser Bestimmung schon gedruckt sind, dürfen sie verbreitet werden. 5. In besonders begründeten Fällen kann der Werberat weiter^ Ausnahmen zulassen. Anträge sind schriftlich über die zuständige Fachorganisation an den Werberat der deutschen Wirtschaft zu richten. 6. Diese Bestimmung gilt nicht in den eingegliederten Ostgebieten. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ihre Aufhebung wird im Reichsanzeiger und in dem amtlichen Mitteilungsblatt des Werberates bekanntgegeben. Berlin, den 26. Mai 1941. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. H u n k e. Einzelhandel. Anweisung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel über die Schaufenstergestaltung. Vom 5. Juni 1941. , Das Schaufenster des Einzelhandels hat zwei Aufgaben zu erfüllen. Es soll einmal für den Verkauf der Waren werben, zum zweiten Art und Leistungsfähigkeit des Geschäfts zum Ausdruck bringen. Es darf keine Wünsche wecken, die nicht erfüllbar sind. Um dies sicherzustellen und die Gestaltung des Schaufensters mit den Notwendigkeiten der Kriegswirtschaft in Einklang zu bringen, erlasse ich mit ' Zustimmung des Reichswirtschaftsministers auf Grund des § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (RGBl. I S. 1194) folgende Anweisung: I. Schaupackungen sind keine Attrappen und können deshalb nur mit den oben festgelegten Einschränkungen gezeigt werden, also wenn die Waren vorrätig oder in absehbarer Zeit lieferbar sind oder wenn sie die Art des Geschäfts kennzeichnen sollen. II. Wenn der Kaufmann diese Grundsätze beachtet, werden nur nöeh ausnahmsweise Waren im Schaufenster stehen, die der Kunde nicht erhalten kann, etwa, wenn eine Ware ausverkauft ist und das Schaufensterstück das letzte Stück darstellt. Man kann, vom Kaufmann nicht verlangen, dieses letzte Stück aus dem Schaufenster zu verkaufen, weil dies ein zu häufiges Umdekorieren der Auslagen nötig machen würde. Bei dem bekannten großen Mangel an Arbeitskräften würde der Zwang zu einer häufigen Neugestaltung des Schaufensters den Kaufmann vor die größten Schwierigkeiten stellen. In vielen Fällen wäre aus diesen Gründen eine Neudekoration praktisch gar nicht möglich. Eine rechtliche Verpflichtung zum Verkauf aus dem Schaufenster besteht außerdem nicht. t Es empfiehlt sich, Kaufinteressenten im Verkaufsgespräch darauf hinzuweisen, daß Schaufensterstücke erst bei Dekorationswechsel verkauft werden. Etwaige Kaufwünsche können vorgemerkt und später kommende Interessenten an Hand eines Vormerkbuches unterrichtet werden. III. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden vom Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel verfolgt und geahndet. IV. Diese Anweisung wird im Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums veröffentlicht. Steuer wesen. I 1. Auch für die Schaufensterwerbung ist im Kriege der ^ Grundsatz bestehen geblieben, daß die Werbung der Wahrheit entsprechen muß. Irreführende Schaufensterwerbung ist unlduter und unter Umständen nach dem Wettbewerbsgesetz sogar strafbar. Es dürfen daher in der Regel nur solche Waren ausgestellt werden, die verkäuflich und vorrätig oder (namentlich bei brancheüblichem Verkauf nach Muster) in absehbarer Zeit lieferbar sind. Die Verwendung von Schildern „Verkauft“, „Unverkäufliches Dekorationsstück“ u. ä. ist nicht statthaft. 2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur verkäufliche und vorrätige Waren gezeigt werden sollen, gilt für Spezialgeschäfte, deren Schaufenster der Repräsentationswerbung dienen und einen bestimmten Ausstellungsgedanken verkörpern sollen. Wer nur Spezialwaren führt (z. B. Möbel, Klaviere, Radioapparate, Kühlschränke, Maschinen, Teppiche u. ä.) und wegen Warenmangels lediglich die Art seines Geschäfts in der Dekoration kenntlich machen will, kann auch einen Gegenstand ausstellen, der heüte nicht mehr regelmäßig zu haben ist. In diesen Sonderfällen ist gegen einen Hinweis „Ausstellungsmuster“ nichts einzuwenden. Es geht aber nicht an, etwa eine ganze Anzahl derartig gekennzeichneter Radiogeräte, Photoapparate oder Stapel von Warenpackungen und -behältern ins Schaufenster zu stellen, wenn schon wenige oder gar ein Stück ausreichen, um den gewollten Zweck zu erfüllen. Vorzuziehen ist in jedem Falle die Ausstellung von Gegenständen, die noch erhältlich sind. 3. Im Schaufenster können auch Nachbildungen (At- f trappen), Plakate, Schilder u. dgl. belassen werden, die ersichtlich nur Dekorationszwecken dienep oder zur Dauer- > Werbung, z. B. für Markenware, bestimmt sind. Aber auch dabei muß, was den Umfang der Werbung und die Zahl der ausgestellten Gegenstände anlangt, Zurückhaltung beobachtet werden. Keinesfalls darf durch die Ausstellung von At- ( trappen und anderen Dekorationsstücken ein falscher Ein- ' druck über die Liefermöglichkeit und Leistungsfähigkeit des Geschäfts entstehen. Ein Steuerpflichtiger kann unter gewissen Voraussetzungen seine Steuererklärung nachträglich noch berichtigen, ohne Bestrafung befürchten zu müssen. Mit dem 28. Februar 1941 ist die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für 1940 abgelaufen. Die Steuererklärungen gehen in Ordnung, wenn die Steuervordrucke richtig und vollständig ausgefüllt worden sind. Hat , nun jemand in-seiner Steuererklärung zu seinem Nachteil unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, indem er beispielsweise abzugsfähige Betriebsausgaben oder Sonderausgaben aus Versehen nicht vpn seinem Einkommen abgesetzt oder sonst sein Einkommen zu hoch angegeben hat, so kann er jederzeit ohne weiteres durch einen Nachtrag seine Steuererklärung berichtigen. Hat hingegen ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die zu einer Steuerverkürzung führen oder führen können, so hat er sich einer Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung schuldig gemacht- Das Gesetz sichert nun diesen Steuerpflichtigen volle Straffreiheit zu, wenn sie, bevor sie ang^zeigt werden oder eine Untersuchung gegen sie eingeleitet ist, ihre unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigen öder» ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein (§ 410 Abgabenordnung). - Nach der subjektiven Seite ist sonach Voraussetzung für die Straffreiheit, daß der Steuerpflichtige zu der Berichtigung nicht durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt worden ist. Nach der 'objektiven Seite genügt es, daß die Tat noch nicht angezeigt oder noch keine Untersuchung eingeleitet worden ist. Wann ist nun eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung gegeben? Wann im einzelnen eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung vorliegt, läßt sich allgemein nicht sagen. Jedoch wird man beispielsweise von einer unmittelbaren Gefahr der Entdeckung sprechen können, wenn ein Steuerpflichtiger von einem gegen ihn schwebenden Steuerermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat und sonach damit rechnen muß, daß die Steuerbehörde schließlich seine steuerlichen Verfehlungen entdeckt. Ähnlich liegt der Fall, wenn ein Dritter von den Steuerverfehlungen auf irgend eine Weise Kenntnis bekommen hat und der Steuerpflichtige befürchten muß, daß dieser von seiner Kenntnis Gebrauch machen und ihn bei der Steuerbehörde anzeigen würde. Mitunter kommt es auch vor, daß bei einer Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten in der Steueranmeldung festgestellt werden und daß der Beteiligte dann unter dem Druck der Verhältnisse Selbstanzeige erstattet. Auch wird man eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung in diesem Falle annehmen müssen. Jedoch wird eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung nicht gegeben sein, wenn jemand nur dadurch zur Selbstanzeige veranlaßt wird, daß bei anderen Betrieben Buchprüfungen vorgenommen werden und daß er unter Umständen damit rechnen muß, daß nunmehr auch er bald an die Reihe komme. Nur mittelbare Gefahr der Entdeckung wird man auch dann noch annehmen können, wenn jemand eine Selbstanzeige lediglich deshalb vornimmt, weil er sich Bedrohungen und Erpressungen ausgesetzt fühlt, wie dies bisweilen von seiten entlassener Angestellter vorkommt. Ferner wird Straffreiheit auch dann noch Platz greifen, wenn jemand von der Steuerbehörde zur Erstattung unterlassener Anmeldungen aufgefordert wird und dieser Aufforderung ohne weiteres nachkommt, bevor eine Anzeige gegen ihn erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist. Wann ist eine Anzeige erstattet und eine Untersuchung eihgeleitet? Wie bereits eingangs erwähnt, muß der Steuerpflichtige seine steuerlichen Verfehlungen der Behörde schon mitgeteilt haben, bevor eine Anzeige gegen ihn erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist. Als „Anzeige“ ist hierbei nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nur eine Strafanzeige anzusehen, d. h. eine Behauptung, die die Herbeiführung einer strafrechtlichen Untersuchung bezweckt, nicht jedoch lediglich eine Mitteilung, die nur im Ermittlungsverfahren zur Erforschung des steuerlichen Tatbestands gemacht wird. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige von der Anzeige und der Untersuchung Kenntnis hatte, sondern lediglich darauf, ob tatsächlich eine Strafanzeige erstattet worden ist. Diese Strafanzeige muß ferner bei der Steuerbehörde, der Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen zur Entgegennahme der Strafanzeige zuständigen Behörde erfolgt sein. Ob die Anzeige von einer Privatperson oder einer Behörde oder einem Beamten erstattet wird, macht nach einem Urteil des Reichsgerichts keinen Unterschied. In dem hier entschiedenen Fall sah das Gericht den Bericht einer Zollfahndungsstelle an das Hauptzollamt als Anzeige im Sinne des § 410 an und erklärte den Steuerpflichtigen trotz Selbstanzeige für schuldig, weil dieser Bericht vor der Selbstanzeige eingegangen war. Die Einleitung einer Untersuchung setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Entschließung des Finanzamts voraus, wegen einer Steuerzuwiderhandlung strafrechtlich einzuschreiten. Dieser Entschluß muß aber durch eine in die äußere Erscheinung tretende Maßnahme, die auf die Feststellung der vermuteten strafbaren Handlung abzielt, betätigt werden. Jedoch ist keineswegs ohne weiteres in jeder auf. die Aufklärung des Sachverhalts gerichteten Tätigkeit des Finanzamts die Einleitung einer Untersuchung im Steuerstrafverfahren zu erblicken; diese Ermittlungs- tätigkeit muß vielmehr, damit man von der Einleitung einer Untersuchung sprechen kann, bereits zu einer förmlichen Überleitung in das Strafverfahren geführt haben. Umfang der Berichtigung und Steuernachholung. Die Straffreiheit setzt endlich auch noch voraus, daß der steuerunehrliche Täter seihe unrichtigen Angaben ordnungsmäßig und vollständig berichtigt, so daß die Steuerbehörde den Steuerschuldner nunmehr zutreffend veranlagen kann. Wird dabei der unrichtige Tatbestand nur teilweise berichtigt, so tritt auch nur eine teilweise Straffreiheit ein, während im übrigen hinsichtlich des nichtberichtigten Teils der strafbare Tatbestand weiter besteht. Schließlich ist unbedingtes Erfordernis für die endgültige Straffreiheit auch noch, daß der Schuldner die verkürzten Steuerq. innerhalb der ihm von der Behörde gestellten Frist entrichtet. Denn durch die Berichtigung seiner Angaben erlangt er zunächst nur einen bedingten Anspruch auf Straffreiheit, dadurch nämlich bedingt, daß er die Zahlung der geschuldeten Steuern fristgemäß nachholt. Auf die Einhaltung dieser Frist ist daher ganz besonders zu achten. Oberregierungsrat a. D. Franz Reiber, München. Lohnsummensteuer und Zerlegung; Beschäftigung von Gefangenen und Zivilpolen.. 1. Nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes sind die Vergütungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer zahlt, Besteuerungsgrundlage für die Lohnsummensteuer und Maßstab für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags. Hinweis auf §§ 23, 24, 29 und 31 GewStG. Diesen Vergütungen sind stets auch die Beträge zuzurechnen, die ein Unternehmer für die Beschäftigung von Gefangenen (Kriegsgefangenen, Strafgefangenen usw.) aufwendet. Die Beschäftigung, die ein Gefangener im gewerblichen Betrieb hat, entspricht wirtschaftlich regelmäßig der eines Arbeitnehmers. Wenn rechtlich ein Arbeitnehmerverhältnis nicht abgeschlossen wird, so ist das durch die Beschränkungen in der persönlichen Freiheit des Gefangenen bedingt. Es entspricht dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung der bezeichneten Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes, wenn die Aufwendungen für die Beschäftigung von Gefangenen für die Zwecke der Lohnsummensteuer und der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags ebenso behandelt werden wie die Vergütungen an Arbeitnehmer. Es kommt demgemäß insoweit nicht darauf an, ob die Gefangenen in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Unternehmer stehen. 2. Die in gewerblichen Betrieben beschäftigten Zivilpolen sind Arbeitnehmer. Es ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Umsatzsteuerumrechnangssätze. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Mai 1941 werden wie folgt festgesetzt: Staat Einheit RM. Ägypten. 1 Pfund. 9,90 Afghanistan.100 Afghani .... 18,81 Argentinien.100 Papierpesos . . 59,24 Australien. 1 Pfund. 7,92 Belgien.100 Belga.40,00 Brasilien.100 Milreis.18,10 Britisch-Indien.100 Rupien .... 74,25 Bulgarien.100 Lewa. 8,05 Dänemark.100 Kronen .... 48,26 Finnland.100 Mark. 5,07 Frankreich.100 Francs. 5,00 Griechenland.100 Drachmen . . . 2,06 288 Großbritannien ..... Holland. Iran. Island. Italien. Japan . Jugoslawien. Kanada . Neuseeland. Norwegen. Palästina. Portugal. Rumänien. Schweden. Schweiz. Slowakei. Spanien. Südafrikanische Union . . . Türkei.. Ungarn ... Uruguay., Verein. Staaten von Amerika 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Rials . 100 Kronen 100 Lire . . 100 Yen . . 100 Dinar (bis 21. Mai) 1 Dollar . 1 Pfund . 100 Kronen 1 Pfund . 100 Eskudos 100 Lei . . 100 Kronen 100 Franken 100 Kronen 100 Peseten 1 Pfund . 1 Pfund . 100 Pengö . (bei Ausfuhr nach 1 Peso 1 Dollar Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel werden für die Umsätze im Mai 1941 wie folgt festgesetzt: Staat Einheit RM. Britisch-Hongkong .... . 100 Dollar .... . 61,88 Britisch- Straits- Settlements . 100 Dollar .... . 116,16 Chile. . 100 Pesos .... . 10,00 Cfiina. . 100 Yuan .... . 13,59 Kolumbien. . 100 Pesos .... . 143,00 Mexiko.: . . 100 Pesos .... . 51,55 Peru .. . 100 Soles .... . 38,46 Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.... . 100 Sowjetrubel. . . 47,17 Arbeitseinsatz, Arbeitsrecht, Sozialpolitik. Arbeitseinsatz; hier: Verstärkung des Franeneinsatzes. Der Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 15. Mai 1941 — Ila 5672 — die nachfolgend abgedruckte Bekanntmachung veröffentlicht: „Die Kriegsverhältnisse machen es notwendig, daß auch Ehefrauen für kriegswichtige Arbeiten eingesetzt werden. Die Reichsversicherung ist deshalb darauf bedacht gewesen, Vorschriften zu beseitigen, die den Entschluß zur Arbeitsaufnahme oder zur Beibehaltung einer Arbeit beeinträchtigen könnten. Hierzu gehört die Vorschrift, daß eine sich verheiratende weibliche Versicherte den Antrag auf Erstattung"~der halben Beiträge nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Heirat stellen kann. Diese Frist ist jetzt durch ein Kriegsgesetz bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres verlängert worden. Es besteht also für berufstätige Ehefrauen kein Anlaß mehr, wegen der Dreijahresfrist aus einer Beschäftigung auszuscheiden. Wenn eine Ehefrau, die bisher überhaupt nicht berufstätig gewesen ist, eine Beschäftigung zur vorübergehenden Aushilfe annimmt, so ist sie nicht invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtig. Hierbei wird aber vorausgesetzt, daß für die Beschäftigung eine Höchstdauer von drei Monaten vorgesehen ist; für andere Beschäftigungen besteht Versicherungspflicht. Es wird jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, daß den Frauen, wenn sie ihre Beschäftigung wieder auf geben, auf Antrag die Hälfte der für sie zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge nach Kriegsende erstatte^ wird; nähere Bestimmungen hierüber bleiben Vorbehalten. Den Frauen, die bisher überhaupt keine Berufstätigkeit ausgeübt haben, stellen diejenigen gleich, die zwar vor ihrer Heirat berufstätig waren, die sieh aber aus Anlaß ihrer Heirat die halben Beiträge haben erstatten lassen. Schließlich brauchen Frauen, die'bereits eine Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung beziehen, nicht zu befürchten, daß ihnen diese Rente wegen' Übernahme einer Kriegsbeschäftigung entzogen oder zum Ruhen gebracht wird.“ Mitteilungen des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Süd Westdeutschland. * Die Amtlichen Mitteilungen des Reichstreuhänders der Arbeit für Süd westdeutsch] and Nr. 10 vom. 15. Mai 1941 enthalten u. a.: Allgemeine Bekanntmachungen des Reichstreuhänderamtes: Trennungszulagen im Kriege in allen Wirt- scnaftzweigen. Einstellüngsgehälter für kaufmännische und technische Angestellte. Durchführung des allgemeinen Lohnstops. Arbeiterurlauberverkehr Pfingsten 1941. Bekanntmachungen und Anordnungen für den öffentlichen Dienst. Betr. Herausgabe einer Sammlung der gültigen bezirklichen AO. und TO. Bekanntmachungen von Tarif- ordnungenusw.: • Gebührenordnung des Sondertreuhänders der Heimarbeit für die Herstellung von Papier- und Kart o n w a r e n sowie von Lampenschirmen, Tüten, Beuteln und Etiketten im Gebiet des Deutschen Reiches. TO. für den Uri a u b der mit der Herstellung von Papier - und Kartonware n in Heimarbeit Beschäftigten. TO. zur Regelung von F amilienheimf ährten während der Kriegszeit in der Textilindustrie im Deutschen Reich. TO. für die im deutschen Korbmacher- und Stuhlflechtergewerbe in Heimarbeit Beschäftigten. Gesetze — Verordnungen — Erlasse: Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 1941. AO. über Trennungszulagen im Kriege. AO. über die Einstellung.sgehälter für kaufmännische und technische Angestellte vom 17. April 1941. AO. über die Durchführung des allgemeinen Lohn- • Stops bei Aufrücken in höher entlohnte Altersstufen, Berufs- oder Tätigkeit sgruppen vom 25. April 1941. Betr. Art der Eintragung in die Entgeltbelege. Lohnausfall durch Fliegeralarm und Fliegerschäden; Erstattung von Unternehmeranteilen zur Sozialversicherung. 289 Wirtschaftlichkeit. Lieferbedingungen für die Zumessnng von Brennholz bei Abgabe vom Ersterwerber und vom Wiederverkäufer, PAL 406 B. Auf das Erscheinen dieser Lieferbedingungen werden die an der Angelegenheit interessierten Wirtschaftskreise hiermit aufmerksam gemacht. Verschiedenes. • Sachverständigenvereidigung durch die Industrie- und Handelskammer Pforzheim. Die Industrie- und Handelskammer Pforzheim hat Herrn Max Schiele i. Fa. August Gropp & Söhne, Pforzheim, als Sachverständigen für Spedition, einschließlich Möbelspedition, vereidigt. Nenausgaben des Industrie-Compaß. Im Juni werden Neuausgaben der im Compaß-Verlag, Wien, erscheinenden firmenkundlichen Nachschlagewerke herauskommen, und zwar über die Ostmark, über B äh-m en-Mähren und die Slowakei sowie über das Sudetenland. Diese »Bände werden Angaben über den aktuellsten Stand der wichtigsten Wirtschaftsgebiete vermitteln. Infolge der umfangreichen besitzmäßigen Veränderungen innerhalb des Sudetenlandes und des Protektorats haben sich, nicht zuletzt in bezug auf Erzeugnisse der einzelnen Firmen gegenüber den früheren Jahrgängen, zahlreiche Ver- Schiebungen ergeben, die in den Bänden Böhmen- Mähren, Slowakei und Sudetenland des „Industrie-Compaß“ nach dem neuesten firmenkundlichen Stand zusammengetragen wurden. Bei der Neuausgabe des Bandes Ostmark konnte bereits ein Verzeichnis der Industrie- und Handelsfirmen in den der deutschen Zivilverwaltung unterstellten ehemaligen jugoslawischen Gebieten gebracht werden, das sich selbstverständlich auf den Stand im Zeitpunkt der Übernahme der Zivilverwaltung bezieht. Die einzelnen Bände des neuen Jahrganges des „Industrie-Compaß“ können zum Preise von je 40 RM. oder als dreibändige Gesamtausgabe zum Preise von 100 RM. durch den Buchhandel bezogen werden. Weitere Compaß-Bücher von Bulgarien und Ungarn befinden sich in Vorbereitung. Über den endgültigen Erscheinungstermin gibt der Verlag nähere Auskunft. Da es sich bei den Compaß-Bänden um besonders zuverlässiges und bewährtes Nachschlagematerial für den südöstlichen Wirtschaftsraum handelt, werden die an der Wirtschaft dieser Gebiete besonders interessierten Kreise auf die Neuerscheinung aufmerksam gemacht. Verleihung des Treudienst-Ehrenzeichens an Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft. Der Führer und Reichskanzler hat den nachgenannten Gefolgschaftsmitgliedern das Treudienst-Ehrenzeichen der Sonderstufe für Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft für 50jährige treue Dienstleistung verliehen: Anton Kurtz, Former, Rippberg, bei der Firma Philipp Julius Kurtz, Eisengießerei, Maschinenfabrik, Rippberg. Amalia Kempf, Zigarrenmacherin, Schutterwald, bei der Firma F. L. Biermann & Co„ Lalir-Ding- lingen, Filiale Schutterwald. Fritz Haas, Webmeister, Maulburg, Emil Henke, Webmeister, Maulburg, bei der Firma Spinnerei und Weberei Steinen A.G., Steinen. Wilhelm Kaps, Werkmeister, Atzenbach bei Zell i. W., bei der Firma Spinnerei Atzenbach A.G., Schopfheim. Ernst Bohn, Monteur, Mannheim, bei der Firma Heinrich Lanz A.G., Mannheim. Georg Grosch, Prokurist, Mannheim, bei der Firma Carl Geldner G.m.b.H., Kohlengroßhandlung, Mannheim. Chrisostomus Haas, Kettenschmied, Triberg, bei der Firma Drahtwerk Gebr. Grieshaber K.G., Triberg. Richard Mayer, Fabrikarbeiter, Volkertshausen, bei der Firma Baumwollspinn- und Weberei Arleh in Ri^lasingen. Hermann Hagner, Pförtner, Mannheim, Martin Ludwig Schmidt, Betriebsmeister, Mannheim, bei der Firma Kali-Chemie A.G., Berlin, Werk Wohlgelegen, Mannheim. IBfönAeinsidhuaiin Werkstoffkunde = Fachkunde für Maschinenbauer Teil I. Von vorm. Gewerbeschulrat Karl Uhrmann und Berufs- und Fachschul-Dir. Friedrich Schuth. (Teubners Berufs- und Fachbücherei Heft 2.) 16. Aufl. Mit 86 Abb. i. T. (IV 114 S.) gr. 8° (Best.-Nr. 9102). Verlag B. G. Teubner in Leipzig und Berlin 1941. Preis kart. 1,80 RM. Daß die „Fachkunde für Maschinenbauer und verwandte Berufe“ bisher in über 100000 Exemplaren ihren Weg in ^ie Berufs-, Fach- oder Werkschulen und in die Betriebe fand, ist der beste Beweis für ihre praktische Brauchbarkeit. Fachkunde für Mechaniker Teil II : Arbeitskunde. Von Obering. M. Nelzow und Dipl.-Volkswirt Ing. B. Stange. (Teubners Berufs- und Fachbücherei Heft 8.) 3. Aufl. VI, 127 Seiten mit Abb. (Best.-Nr. 9108). Verlag B. G. Teubner in Leipzig und Berlin 1941. Preis kart. 2,80 RM. Für die weitere Entwicklung der industriellen Wertarbeit ist die Ausbildung von guten und vielseitig verwendbaren Facharbeitern in der Metallindustrie besonders wichtig. Der soeben in Neuauflage erschienene Teil II, „Arbeitskunde“ der „Fachkunde für Mechaniker“, ist deshalb für den Mechanikerberuf besonders unentbehrlich. Grundlehrgang für die metallverarbeitenden Berufe. Herausgegeben vom Reichsinstitut für Berufsausbildung in Handel und Gewerbe. 3. Aufl. 8 S. mit Abb., 46 Bl. mit Abb. 4° (Best.-Nr. 10040). Verlag B. G. Teubner, Leipzig C 1. Preis kart. 3,40 RM. Mit dem „Grundlehrgang“ wird tatsächlich der Grund für alle metallverarbeitenden Berufe gelegt. Er enthält systematisch nach Fertigkeiten geordnete Arbeitsblätter über Feilen, Anreißen, Meißeln, Sägen, Hämmern, Biegen, Bohren, Härten, Löten usw., und die böigegebenen Übersichten erläutern genau den Aufbau und die Anordnung der aufeinanderfolgenden Blätter. Hinsichtlich des Ausgangswerkstoffes zeigen die gekennzeichneten Werkstoffe die von der Praxis geforderte Mannigfaltigkeit: Arbeiten am Vierkantstahl, Flachstahl, Rundstahl, U-Stahl und am Blech, kurz an den zumeist vorkommenden Werkstoffen der weiterverarbeitenden Industrie. Die Ar- l)eitsgänge sind hier — für den Anfang der Lehre — besonders sorgfältig und eingehend durchgearbeitet worden, leichtverständliche perspektivische Skizzen der einzelnen Arbeitsphasen werden durch unmittelbar eingefügte Richtig-Falsch-Dar- stellungen ergänzt und so gezeigt, wie eine planmäßige Ausbildung in den ersten 6—12 Monaten der Lehre zweckmäßig und vor allem elastisch durchgeführt werden kann. 290 ELSAS; Einführung des deutschen Einkommen - und Körpersdiaftsteuerredits im Elsaß. Von Ministerialrat Dr. Bund, Karlsruhe. Inhalt. A. Einleitende Vorbemerkungen. B. Die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer. I. Grundgedanken des Einkommen- und Körperschaf tsteuerreehts. II. Steuerbilanzvorschriften im Elsaß. 1. Eröffnungsinventar. 2. Ermittlung der Steuerbilanzwerte in der Eröffnungsbilanz. 3. Ermittlung der Steuerbilanzwerte in der Schlußbilanz. 4. Bedeutung der steuerlichen Bewertungsvorschriften in den Ziffern 2 und 3. III. Besteuerung in der Übergangszeit. 1. Steuerpflicht ab 1. Januar 1941. 2. Bilanzausgleichsrücklage. 3. Endgültige Besteuerung. IV. Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz. A. Einleitende Vorbemerkungen. Nach der Entwicklung der Verhältnisse im Elsaß, das tatsächlich, wenn auch noch nicht rechtlich, in die politische und in die Steuerhoheit des Reichs zurückgekehrt ist, wird Elsaß bereits weitgehend nach deutschem Recht verwaltet; dies gilt insbesondere für das deutsche Steuerrecht. Die Umstellung auf deutsches Recht ist aus verschiedenen Gründen notwendig geworden und bereits in vollem Gang. Die Ersetzung des französischen (elsässischen) Steuerrechts durch das deutsche ist in mancher Hinsicht nicht einfach, und zwar wegen der verschiedenen Steuersystematik, bezüglich der Entscheidung über die Höhe der Steuerbelastung, hinsichtlich der technischen Durchführung der Besteuerung sowie in bezug auf die Verschiedenheit der Steuergläubiger. 1 . Im Elsaß hatte der Staat, die Departements (Bezirke) und die Gemeinden das Besteuerungsrecht, die beiden letzteren zum Teil in Form von mehr oder minder hohen Zuschlägen zu den Staatssteuern oder zu fiktiven Staatssteuerbeträgen. Im deutschen Einheitsstaat gibt es nach der staatsrechtlichen Entwicklung grundsätzlich nur zwei Steuerberechtigte (Steuergläubiger), das Reich und die Gemeinden. Ein Besteuerungsrecht der Länder und dör Kreise (als Selbstverwaltungskörper) besteht nur noch in geringem Umfang. Die Neuregelung im Elsaß ist in dieser Richtung ähnlich zu gestalten. 2 . Die verschiedenen deutschen Steuern auf Einkommen, Besitz, Verkehr und Verbrauch greifen systematisch ineinander. Sie nehmen nach den nationalsozialistischen Grundsätzen insbesondere auf Familie, Kinderreichtum und bevölkerungspolitische Ziele Rücksicht. Sie begünstigen durch entsprechende Gestaltung der Steuersätze die für ihr Unternehmen selbstverantwortlichen Personen gegenüber den Unternehmen in Gesellschaftsform. Sie schonen die Massfe der Verbraucher durch bewußte Niedrighaltung der Verbrauchssteuern; dabei wird die verhältnismäßig geringe Verbrauchssteuerbelastung für kinderreiche Familien bis zu einem gewissen Grad wieder durch Gewährung von Kinderbeihilfen ausgeglichen. Die französischen Steuern kennen keine so feingegliederte Systematik und in der erwähnten verschiedenen Hinsicht keine so ausgeprägten Grundsätze wie in Deutschland. Im einzelnen lassen sich bei dem verschiedenartigen Aufbau die deutschen und französischen Steuern, namentlich auch in ihrer Höhe, schwer miteinander vergleichen. Steuerbelastungsvergleiche, namentlich solche internationaler .Art, sind von jeher ein mehr oder minder schwieriges Problem. Aber eine Untersuchung über die Gesamtsteuerbelastung iri Deutschland einerseits und in Frankreich (Elsaß) andererseits dürfte im großen und ganzen wohl kaum zu Ungunsten der deutschen Steuern ausfallen. 3. Die französischen Steuern sind bis jetzt nur zum Teil durch deutsche Steuern ersetzt worden. Seit Herbst 1940 sind im Elsaß außer den grundlegenden Gesetzen über die Verwaltung der Steuern (Reichsabgabenordnung, Steueranpassungsgesetz und Steuersäumnisgesetz) die deutschen Verbrauchsteuern auf Zucker, Salz, Bier, Tabak, Branntwein, Schaumwein, Leuchtmittel, Spielkarten und Mineralöl, ferner das Schlachtsteuergesetz und das wichtige Umsatzsteuergesetz eingeführt (Verordnungen vom 31. Oktober 1940 und 16. Januar 1941 — VB1. S. 325 und 23 —). Dazu ist mit Wirkung vom 1. Januar 1941 an,das deutsche Verkehrsteuer- recht mit Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuern, * Wechselsteuer, Versicherungsteuer, Beförderungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Erbschaftsteuer gekommen (Verordnung tom 16. Januar 1941 — VB1. S. 24 —). Schließlich gelten im Elsaß — ebenfalls mit Wirkung 1 291 s vom 1. Januar 1941 an — von den Besitzsteuern auch bereits die deutsche Einkommensteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer (Verordnung vom 12. Februar 1941 — VB1. S. 108 —). Weiter ist inzwischen das deutsche Recht über Vergnügungsteuer, Gemeindegetränkesteuer und Hundesteuer in Kraft gesetzt worden (Verordnungen vom 31. März, 14. Mai und 23. Mai 1941 — VB1. S. 311, 362 und 385). Noeh zu regeln bleiben die allgemeine V ermöge ns teuer, die Grundsteuer (.Gebäudesteuer), die Gewerbesteuer und die Bürgersteuer 1 ) sowie einige kleinere Gemeindesteuern. An französischen Steuern werden hiernach jetzt schon insbesondere nicht mehr erhoben: 1. die Verbrauchsteuern auf die erwähnten Verbrauchsgüter, 2. die Umsatzsteuer in ihren verschiedenen Varianten, 3. die zahlreichen Stempel- und Registerabgaben nach dem Code du Timbre, Code de l’Enregistrement und Code fiscal des valeurs mobilieres, 4. die Erbschaftsteuer, 5. die Einkommensteuern (Zedularsteuern) auf die einzelnen Einkommensarten, die allgemeine Einkommensteuer auf das Gesamteinkommen sowie die außerordentliche Nationalabgabe auf das Einkommen. Mit der Einführung der deutschen Gewerbesteuer und Bürgersteuer werden die elsässische Gemeindegewerbesteuer (impot sur les professions sedentaiVes) nnd die Gemeindebürgersteuer, nämlich die Lohn- und Besoldungssteuer und die Gemeindekapitalsteuer (im- pöt sur les iraitements et salaires et sur les capitaux) wegfallen. Mit der in verschiedener Hinsicht demnächst w r eiter erfolgenden Umgestaltung des französischen Grund- und Gebäudesteuerrechts (contribution fonciere des proprietes bäties et non bäties) wird schließlich auch für diese wichtige französische Staats-, Bezirks-, und Gemeindesteuer die Ersetzung durch die deutsche Grundsteuer angebahnt, wenn auch einstweilen die in der Natur dieser Steuer liegende Schwierigkeit der sofortigen Feststellung neuer Steuergrundlagen dazu zwingt, für eine gewisse Übergangszeit noch die bisherigen Grundlagen (Reinerträge) beizubehalten, diese aber selbstverständlich — unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Veränderungen — auf den neuesten Stand fortgeführt. 4. Die bereits erfolgte und noch erfolgende Einführung des deutschen Steuerreehts bedeutet nicht immer, daß jeweils bis zum Zeitpunkt der Einführung der deutschen Steuern die entsprechenden französischen Steuetn forterhoben werden. Eine ununterbrochene Forterhebung trifft bei den Verbrauch - und Verkehrsteuern zu, bei denen die französischen. Steuern unmittelbar anschließend durch deutsche Stbuern auf die betreffenden Rechts- oder Verbrauchsvorgänge ab 1. Januar 1941 ersetzt worden sind. Auch bei der Einkommen - und Körperschaftsteuer tritt -—■ wenigstens nach dem gegenwärtigen Verfahren —, soweit es sich um den hier maßgebenden Besteuerungs Zeitraum handelt, eine Unterbrechung nicht ei n, indem sich nämlich an die französische Einkommensteuer 1940 unmittelbar die deutsche Einkommensteuer 1941 anschließt. Unterbrochen wird hier aber die bisherige Reihe der B Während der Drucklegung eingeführt. Steuergrundlagen. Nach französischem Recht war z. B. im letzten Jahr (1940) das Einkommen 1939 steuerpflichtig (ob diese Besteuerung 1940 aufrechterhalten bleibt, wird noch geprüft); demgemäß wäre bei Weitergeltung des französischen Rechts im Jahr 1941 das Einkommen 1940 besteuert worden. Dies ändert sich nach deutschem Recht. Hier wird im Jahr 1941 auch das Einkommen im Jahr 1941 besteuert; die Besteuerung des Einkommens 1940 fällt dementsprechend aus. Dies hängt damit zusammen, daß nach französischem Recht Einkommensermittlungs- und Einkommensbesteuerungszeitraum verschiedene Zeiträume sind, während nach deutschem Recht diese beiden Zeiträume sich grundsätzlich decken. Auf die Folgen dieser Neuregelung in bezug auf die Steuergrundlagen sowie auf gewisse Steuerausgleichsmöglichkeiten wird unter Abschnitt B III Ziffer 1 noch eingegangen werden. Eine Unterbrechung der Steuerpflicht nach bisherigem und künftigem Recht wird auch im Zuge der Neuregelung der Gewerbesteuer und der Bürgersteuer eintreten. Nicht unterbrochen wird dagegen die Besteuerung bei der Grundsteuer und Gebäudesteuer. 5. Bei der Einführung jeder deutschen Steuer im Elsaß ist jeweils eingehend geprüft worden, ob und wieweit die Voraussetzungen für ihre Einführung erfüllt sowie ob und wieweit von vornherein insbesondere Erleichterungen möglich sind. Denn man war sich bei jeder Steuerneuregelung bewußt, daß im Elsaß ein wirtschaftlicher Aufstieg aus dem Niederbruch nur möglich ist, wenn insbesondere auch steuerlich alle denkbaren Rücksichten genommen werden. Über die Höhe der bisherigen französischen und künftigen deutschen Steuern ist zwar — wie schon bemerkt — bei der Verschiedenheit der Steuergrundlagen, der verschiedenen Kaufkraft des Franken und der Reichsmark und den verschiedenartigen Befreiungen und Ermäßigungen ein einwandfreier Steuer- belastungsvergleich nicht oder kaum*möglich. Immerhin läßt sich aber in dieser Richtung, etwa folgendes bemerken: 1. Eine Erleichterung für die elsässische Wirtschaft hat vielfach die Ersetzung der französischen Umsatzsteuer durch die deutsche Umsatzsteuer gebracht. Die französische Umsatzsteuer hat zwar für die Regel nur 1,01 v. H. betragen; sie war aber in besonderen Fällen, z. B. beim Umsatz im Handel und bei dem nicht in Getränken bestehenden Umsatz in Gaststätten, auf 3 v. H. erhöht. Die höchste Umsatzsteuer mit 10 v. H. (einschl. 1 v. II. taxe d’armement) war die sogen. Produktionstaxe. Andererseits war die Landwirtschaft umsatzsteuerfrei. Demgegenüber beträgt die deutsche Umsatzsteuer für die Regel 2 v. H., wird für die Landwirtschaft auf 1 v. H. und für den Großhandel auf 0,5 v. H. ermäßigt. Andererseits erhöht sie sich bei einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 1 Million RM. auf 2,5 v. H. 2. Bei der Grunderwerbsteuer beträgt der deutsche Steuersatz einheitlich 5 v. H., während im Elsaß beim Grundstücksverkehr normal 14,6 v. H., beim Erwerb zwecks Wiederveräußerung sogar 18 v. H. zu zahlen waren. Dazu kamen unter gewissen Voraussetzungen jeweils noch Zuschläge von 1,35—2,70 und 3,3 v. H. 292 3. Die verschiedenen Stempel- und Registerabgaben, die nicht nur finanziell, sondern auch sonst eine große Erschwerung für die Wirtschaft darstellten, sind ersätzlos aufgehoben worden. Die deutsche Urkundensteuer, die, zum Teil wenigstens, diesen Steuern in ihrem Wesen gleichartig ist, wurde bewußt nicht eingeführt; bis auf weiteres ist ihre Einführung auch nicht beabsichtigt. 4. Bei der Lohnsteuer und bei der sonstigen Einkommensteuer wird im Elsaß grundsätzlich der im Altreich zu entrichtende Kriegszuschlag von 50 v. H. der Steuer nicht erhoben und bei den steuerpflichtigen Körperschaften (A.G., G.m.b.H. usw.) gelten im Elsaß statt der Steuersätze im Altreich von 30 und 40 v. H. nur die Sätze von 20 und 30 v. H, des Einkommens. Bei den buchführenden Gewerbetreibenden mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenvergleich sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Steuereröffnungsbilanz günstige Bilanzbewertungsvorschriften erlassen worden, die es dem Steuerpflichtigen insbesondere ermöglichen, stille Reserven aus der Zeit vor 1. Januar 1941 steuerfrei in die Zeit nach diesem Stichtag hinüberzunehmen und sich dadurch u. a. für die Zukunft zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten zu schaffen. 5. Bei der deutschen Erbschaftsteuer wird Familienvermögen weitgehend durch grundsätzliche Steuerfreiheit des überlebenden Ehegatten oder der Familien mit Kindern und im übrigen durch hohe Vermögensfreibeträge geschont. Die Steuersätze steigen in der Steuerklasse I bis zu 15 v. H., nach französischem Tarif dagegen bis zu 17,5 v. H. Dei; Staffel weise steigende höchste frknzösische Steuersatz von 80 v. H. — im Steuerbetrug allerdings je nach dem Verwandtschaftsgrad auf 25 bis 50 v. H. des ererbten Vermögens begrenzt —, ist noch bei nahen Verwandtenerben maßgebend, während in Deutschland der höchste Steuersatz von 60 v. H. erst bei ganz großen Erbschaften und bei ganz entfernter Verwandtschaft sowie in Fällen ohne Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser geschuldet wird. Demgegenüber sind im Elsaß Schenkungen unter Lebenden steuerlich anders, und zwar günstiger behandelt worden als dies in Deutschland der Fall ist, wo Schenkungen und Erbschaften gleich behandelt werden. 6. Die im Elsaß noch einzuführenden wichtigen drei deutschen Gemeindesteuern (Bürgersteuer, Gewerbesteuer und Grund - und Gebäudesteuer) werden — wenigstens für eine Anlaufzeit von 1—2 Jahren —, wahrscheinlich besonders mäßig, jedenfalls zum Teil niederer gehalten werden, als sie es im Elsaß waren und durchschnittlich im Altreich sind. Sobald die erstmaligen Ergebnisse der neu eingeführten sogenannten Veranlagungsteuern, d. h. der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Grund- und Gebäudesteuer und der Bürgersteuer, vorliegen und damit Belastungsvergleiche mit der Besteuerung nach bisherigem französischem Recht einigermaßen möglich werden, wird geprüft werden, ob allgemein, für Gruppen von Fällen oder für Einzelfälle die Steuerlast tragbar ist. Nötigenfalls werden dann wahrscheinlich entsprechende Entlastungsmaßnahmen verfügt werden. 6 . Schließlich erscheint noch ein Wort zur Abwick- 1 u n g der früheren französischen Steuern im Elsaß geboten. Die Nachholung der Veranlagung und Erhebung der Steuern nach französischem Recht für die Zeit vor 1. Januar 1941 entspricht der völkerrechtlichen Übung. Diese Nachholung unterbliebener Veranlagungen ist abgesehen davon auch grundsätzlich berechtigt, insbesondere, um nicht säumige Steuerpflichtige besser zu stellen als pünktliche Steuerzahler. Diese nachträgliche Besteuerung wird aber — soweit nicht gftnz darauf verzichtet wird — im übrigen von den Finanzämtern weisungsgemäß mit der gebotenen schonlichen Rücksicht vorgenommen; dies gilt namentlich in den früher geräumten oder sonst durch den Krieg nachteilig betroffenen Gemeinden. Etwaigen Klagen, wenn sie berechtigt sind, wird stets in entgegenkommender Weise abgeholfen werden. Über diese Abwicklung der französischen Steuern sind noch Erhebungen im Gang. Von deren Ergebnis wird es ab- hängen, ob und welche besonderen Maßnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen möglich sind und getroffen werden. B. Die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer. An laufenden Steuern ist für die elsässische Wirtschaft neben der Umsatzsteuer und der noch nicht; geregelten Grund- und Gebäudesteuer und Gewerbesteuer die Gestaltung der deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuer besonders wichtig. Dieses Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht soll daher nachstehend in den Grundzügen sowie in einigen Besonderheiten in der Übergangszeit für Elsaß behandelt werden; eine erschöpfende Darstellung ist im Rahmen dieser Ausführungen nicht möglich. I. Grundgedanken des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts. Die deutsche Einkommensteuer tritt an die Stelle der französischen sogenannten Zedularsteuern, die von den einzelnen Einkunftsarten erhoben wurden und zu denen bisher noch die allgemeine Einkommensteuer vom Gesamteinkommen sowie die außerordentliche Nationalabgabe kam. Von der deutschen Einkommensteuer wird von vornherein und ausschließlich das Gesamteinkommen, und zwar bei allen natürlichen Personen erfaßt. Zu den natürlichen Personen gehören im Sinne des Einkommensteuergesetzes auch die sogenannten Personengesellschaften, z. B. die o.H.G. und die (einfache) Kommanditgesellschaft. Das Einkommen der Körperschaften, insbesondere der Kapitalgesellschaften (A.G., K.A.G. und G.m.b.H. usw.), unterliegt dagegen der Körperschaftsteuer.' , 1. Der Einkommensbegriff ist für beide Steuern grundsätzlich gleich. 2. Verschieden ist der Steuertarif. Öl Ü; ;;I "I fl ■Hi i ■4 ' :3 :? 4 i 7f 2 t 293 Bei der Ein kommen Steuer- 7 werden die Steuerpflichtigen in vier Steuergruppen eingeteilt. Nach Steuergruppe I sind grundsätzlich die ledigen Personen steuerpflichtig. Steuergruppe II gilt für Verheiratete, aus deren Ehe nach fünfjährigem Bestehen noch kein Kind hervorgegangen ist. In die Steuergruppe IV (mit mehreren Untergruppen) fallen die Personen, denen Kinderermäßigung zusteht. In die Steuergruppe III gehören die übrigen Personen mit einer Eeihe Besonderheiten. Der Steuerhöchstsatz in Steuergruppe I ist 55 v. H., ; und zwar ab einem Einkommen von 70 000 EM., in der Steuergruppe II 45 v. H. ab einem Einkommen von rund 73 000 EM. In Steuergruppe III beträgt der Höchstsatz 40 v. H. von einem Einkommen von 120 000 EM. an. In Steuergruppe IV liegen die Steuerhöchstsätze bei noch höherem und steigendem Einkommen, je nach der Kinderzahl, tiefer als (40 v. II. Zu diesen Steuerbeträgen wird im Altreich seit Kriegs beginn ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben, jedoch mit gewissen Freigrenzen und Ermäßigungen für kleinere Einkommen und mit der Beschränkung der Erhebung einer Gesamtsteuer (Einkommensteuer und Kfiegszuschlag) von 65 v. H. auch bei' den höchsten Einkommen. Die Steuersätze bei der Körperschaft- steuer betragen im Altreich grundsätzlich 30 v. H. und bei einem. Einkommen von mehr als 100 000 EM. 40 v. H. Einen Kriegszusehlag gibt es hier nicht. 3. Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften über die ErmittlungdesEi n'k o m m e n s. Die Einkommensermittlung ist verhältnismäßig einfach bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (freie Berufe), aus Kapi- t ä 1 v e r m ö g. e n sowie aus Vermietung und Verpachtung. Hier ist Einkommen der Überschuß der Einnahme über die Werbungskosten mit dem Eecht beschränkter weiterer Abzüge einmal von Schuldzinsen, .die nicht mit dem Einkommen. Zusammenhängen, ferner von Versicherungs- und Bausparkassenbeiträgen, d. h. von sogenannten Sonderausgaben; dies ist ein ausdrückliches Zugeständnis des Abzugs von Aufwendungen, die zur persönlichen Lebenshaltung gehören und daher an sich grundsätzlich nicht abgesetzt werden dürften, deren Abzug aber vom Gesetz namentlich zugelassen ist. Als abzugsfähige Sonderausgabe ist — allgemein — auch der Verlustvortrag aus den beiden letzten Wirtschaftsjahren zugestanden. Zur Vereinfachung ist statt der individuellen Feststellung auch eine Einkommensermittlung nach Durchschnitt - sowie nach Eicht- Sätzen möglich. Schwieriger ist die Einkommens- oder Gewinnermittlung bei Land- u nd Forstwirtschaft, insbesondere aber hei Gewerbebetrieben, soweit nicht bei kleinen und mittleren Betrieben ohne ordnungsmäßige Buchführung die einfache Gewinnermittlung durch Feststellung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben mit gewissen Zu- und Absetzungen bei geringen Betriebsvermögenschwankungen in Frage kommt. Für die (größeren) buchführenden gewerblichen Unternehmungen ist dagegen Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert. der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, wobei bei den im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten die Grundlage der Gewinnermittlung die Handelsbilanz ist, aus der sich — mit gewissen Abweichungen nach steuerrechtlichep Sondervorschriften — die Steuerbilanz ableitet. Diese Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenvergleieh hat ihren besonderen Grund. Soweit ein Kaufmann seine Einnahmen wieder ins Geschäft steckt, seine Anlagen vergrößert, oder seine Warenbestände vermehrt, mindert sich der Einnahmeüberschuß. Tatsächlich ist er aber doch wirtschaftlich vorangekommen, reicher geworden, hat mehr verdient, als der Einnahmeüberschuß ausweist, hat also insoweit auch einen größeren steuerpflichtigen Gewinn. Von entscheidendem Einfluß bei dieser Art der Gewinnermittlung ist die Bewertung der einzelnen Betriebsvermögengegenstände. a) Hierbei kommen zwei allgemeine Bewertungsmaßstäbe in Frage, nämlich die / Anschalfungs- und Herstellungskosten als steuerrechtliehe und handelsrechtliche Höchst- wertgrenze, ferner der Teilwert als steuerrechtliche (nicht handelsrechtliche) Mindest- wertgrdnze. Anschaf fungs-undHer- stellungskosten sind ein im allgemeinen geläufiger Begriff. Einer Erläuterung dagegen bedarf hier der Begriff Teilwert. Als T e i 1 w e r t ist der Betrag zu bezeichnen, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Kähmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Dieser Teilwert ist gleichbedeutend mit dem Jetztwert {gemeinen Wert) des Wirt- scl^aftsgutes. Dieser Begriff wird in seinen Besonderheiten nachstehend noch deutlicher herausgestellt werden. b) Bei der Bewertung gelten folgende weitere Kegeln : a) W e r t m i n d e r u n g e n , d. h. noch nicht verwirklichte Verluste, sind auszuweisen. Abnutzbare Güter des Anlagevermögens (Gebäude, Maschinen, Einriöhtun- tungen usw.) sind mit den Anschaffungs- ' oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für die jährliche Abnutzung, zu bewerten. Statt dessen kann auch der noch niedrigere Teilwert angesetzt werden. Hier ist also Teilwert gleich den Wiederbeschaffungskosten des gebrauchten Gegenstandes unter Berücksichtigung der Abschreibungen; er kann u. U. auch noch unter diesem Wert liegen. Die nicht abnutzbaren Güter des Anlagevermögens (Grund und Boden) und des Umlaufsvermögens (Waren usw.) 294 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Sie können ebenfalls mit dem niedrigeren Teilwert eingesetzt werden. Hier ist der Teilwert in der Kegel (und zwar höchstens) gleich den Wiederbeschaffungskosten, weil hier keine Abschreibungen in Frage kommen. Der Teilwert kann aber, wenn der Gegenstand unverkäuflich wäre, ebenfalls unter diesem Wert liegen. Von Vollkaufleuten muß beim Umlaufsvermögen der Teilwert eingesetzt werden. ß) Wertsteigerungen, d. h. noch nicht verwirklichte Gewinne, sind nicht auszuweisen. Bei abnutzbarenWirtschafts- g ü t e r n , die bereits im Vorjahr zum Anlagevermögen . gehört haben, darf darnach in den folgenden Jahren der letzte Bilanzansatz nicht überschritten werden. Zum Beispiel darf eine Maschine, die zuletzt mit 6000 KM. bewertet war, in die nächste Bilanz nicht mit 7000 KM. eingesetzt werden, auch wenn etwa ihr Teilwert 7000 KM. sein sollte. Bei den nicht abnutzbaren Anlagegegenständen und bei den Umlaufsgütern dagegen ist ein höherer Bilanzansatz zulässig, jedoch nur * bis zur Höchstgrenze der Anschaffungskosten. Sind z. B. Wertpapiere zu einem Kurs von 120 angeschafft, dann auf 70 gefallen, so muß sie der Kaufmann mit 70 einsetzen. Steigen sie dann auf 130, so können sie mit den Anschaffungskosten von 120, nicht aber mit 130 bewertet werden. Entsprechendes gilt für die Bewertung von Schulden. Zum Beispiel muß eine Frankenschuld auch beim Sinken des Franken zunächst weiter mit dem ursprünglichen Wert eingesetzt werden, weil der, Währungs- * gewinn noch nicht verwirklicht ist. 4. Bezüglich der Steuertechnik sei folgendes bemerkt: Die Einkommensteuer wird — wie schon erwähnt — für das Kalenderjahr nach dem Einkommen i n diesem Kalenderjahr veranlagt, wobei also Einkommensermittlungs- und Besteuerungszeitraum sich decken. Bei Unternehmen mit gebrochenem, d. h. mit einem vom Kalenderjahr abweichenden, Wirtschaftsjahr wird der Gewinn für das-Kalenderjahr besteuert, in welchem das Wirtschaftsjahr endet. Es wird also — normalerweise — z. B. der Gewinft des Geschäftsjahres 1. Oktober 1940 bis 30. September 1941 als Einkommen im Kalenderjahr 1941 steuerpflichtig.- 5. Ist die Einkommensteuer veranlagt, so sind bis zur jeweiligen Wiederveranlagung vier vierteljährliche Steuervorauszahlungen in Höhe der Steuerschuld des Vorjahres zu leisten. Nach Abschluß der neuen Veranlagung ist dann eine Abschlußzahlung unter Anrechnung der Vorauszahlungen zu entrichten. Nach französischem Steuerrecht hat es — wenigstens bei dieser Steuer — Vorauszahlungen nicht gegeben. II. Steuerbilanzvorschriften im Elsaß. Das deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht mit den schon erwähnten, im übrigen aus der -genannten Verordnung vom 12. Februar 1941 sich ergebenden Abweichungen gilt ab 1. Januar 1941 auch im Elsaß. Die wichtigste Abweichung für buchführende Gewerbetreibende sind die Vorschriften über die erstmalige Gewinnermittlung nach der Verordnung über Steuereröffnungsbilanzen (und weitere Bilanzen) vom 18. März 1941 (VB1. S. 223). Für die' steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvbrmögenvergleich hat sich nämlich im Elsaß für die Übergangszeit für ein Jahr — vielleicht auch mit Wirkung für mehrere Jahre — eine steuerliche Sonderregelung als notwendig erwiesen, und zwar insbesondere wegen der großen Wertunterschiede, die beim französischen Franken in seiner Entwicklung seit 1918 bestehen; denn die Wertunterschiede des Franken kommen in den Bilanzen nicht zum Ausdruck. Diese Unterschiede machen es unmöglich, durch einfache Umrechnung des Franken in Reichsmark im Verhältnis von 20 : 1 zu brauchbaren Bilanzwerten in Reichsmark zu kommen. Eine Bilanzkontinuität vom letzten Frankenbilanzjahr (1940) zum ersten Keichsmarkbilanzjahr (Kalenderoder Geschäftsjahr) ist darnach nicht möglich. Diese Wertunterschiede zwingen selbstverständlich auch zum Erlaß besonderer Vorschriften handelsrechtlicher Art. Da aber -im Elsaß das deutsche Handels-und Aktienrecht noch nicht gilt, war in dieser Richtung einstweilen eine Sonderregelung steuerlicher Art notwendig geworden, nachdem bei dieser Sach- und Rechtslage eine handelsrechtliche Eröffnungsbilanz, aus der sich dann auch die entsprechende Steuerbilanz ableiten ließe, noch nicht möglich ist. Zum Unterschied von der Regel gilt darnach in der Übergahgs- zeit im Elsaß zunächst noch nicht der. nach dem deutschen Recht maßgebende Grundsatz, daß auch für die Steuerveranlagung grundsätzlich die Handelsbilanz gilt und Abweichungen nur in Frage kommen, soweit steuerrechtliche Vorschriften, z. B. insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der Abschreibungen, entgegenstehen. Das für die Übergangsbesteuerung Nötige ist in der erwähnten Verordnung über die Aufstellung einer steuerrechtlichen Eröffnungsbilanz geregelt, die sich mit folgenden drei Fragen befaßt: 1. mit der Aufstellung eines Eröffnungsinventars, 2. mit der erstmaligen Ermittlung der Steuerbilanzwerte in Reichsmark, 3. mit einigen, in Zusammenhang mit dieser Regelung notwendig gewordenen Sondervorschriften für die Durchführung der Besteuerung. i 1. Fröffnungsinventar. Als Stichtag für das Erüffnungsinventar wird in der Verordnung allgemein der 1. Januar 19 4 1 verlangt. Bei Unternehmungen mit Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ergibt sich hier keine Schwierigkeit. Anders liegt dies bei Unternehmungen mit gebrochenem Wirtschaftsjahr. Auch diese Unternehmen müssen nämlich — abweichend von ihrer sonstigen Gepflogenheit — auf 1. Januar 1941 ein Er- 295 Öffnungsinventar aufstellen, und zwar nur für steuerliche Zwecke und nur dieses eine Mal. Im übrigen brauchen sie ihr übliches Geschäftsjahr nicht zu ändern, können dies aber tun. Soweit eine selbständige Inventaraufstellung auf 1. Januar 1941 nicht möglich ist, kann das Finanzamt eine Ableitung aus der letzten Aufstellung vor oder aus der nächsten nach dem 1. Januar 1941 zulassen. Dies wird namentlich dann ohne besondere Schwierigkeit möglich sein, wenn der regelmäßige Zeitpunkt der Inventaraufstellung — z. B. der 1. Oktober oder 1. April — nur ein Vierteljahr vom' 1. Januar entfernt liegt und wenn die Wirtschaftsgüter, die für eine art- und mengenmäßige Zusammenfassung in Frage kommen, verhältnismäßig nicht zahlreich sind. V oraussetzung für ein solches Verfahren ist jedoch, daß eine solche Inventar:- und Bilanzaufstellung nicht zu einer unrichtigen Gewinnermittlung führt. Wäre dies der Fall, so würde der Gewinn nicht durch Betriebsvermögenvergleich ermittelt, sondern vom Finanzamt geschätzt werden. 2. Ermittlung der Steuerbilanzwerte in der Eröffnungsbilanz. Auch die Wertermittlungen müssen in allen Fällen, d. h. auch für Betriebe mit gebrochenem Wirtschaftsjahr, nach dem Stand vom 1. Januar 1941 erfolgen. Für Unternehmen mit gebrochenem Wirtschaftsjahr also, die bei diesem Anlaß ihr Geschäftsjahr nicht gleichzeitig handelsrechtlich umstellen, kommt für das Übergangsjahr 1940/41 in steuerlicher Hinsicht ein Eumpfwirtschaftsjahr, z. B. vom 1. Januar bis 30. September 1941, in Frage, während der vor dem 1. Januar 1941 liegende Teil des Geschäftsjahres, also die Zeit vom 1. Oktober 1940 bis 31. Dezember 1940, steuerlich nicht erfaßt wird, und zwar weder nach französischem noch nach deutschem Recht. Davon wird unter Abschnitt III Ziffer 1 noch die Rede sein. In der steuerrechtlichen Reichsmarkeröffnungsbilanz ist aus den eingangs erwähnten Gründen zur Ermittlung der Werte eine Umrechnung aus der letzten Frankenbilanz auf Reichsmark im Verhältnis von 20 : 1 Unmöglich; denn diese Werte in Franken sind trotz einer Zwischenstabilisierung des Franken nicht einheitlich. Neben Werten in Goldfranken stehen verschiedenartige Werte in mehr oder weniger entwerteten Franken (Poincare-, Auriol- und Blum-Franken). Aus diesem Grunde ist eine völlig selbständige Neuermittlung der Bilanzwerte der einzelnen Vermögensgegenstände erforderlich. Es besteht also keine Möglichkeit, hier den Zusammenhang mit früheren Bilanzwerten zu wahren. Unmöglich ist es aber auch, in der Steuereröffnungsbilanz ohne weiteres schon die oben unter »Vbschnitt I Ziffer 3 erörterten Bewertungsvor- schriftendesEih kommen steuerrechts anzuw'enden, nach welchen Ausgangspunkt für den Wertansatz grundsätzlich die tatsächlichen Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten sind. Die Steuerbilanzverordnung verlangt vielmehr in der Eröffnungsbilanz für die einzelnen Vermögensgegenstände besondere Wertansätze sowohl auf der Aktiv- wie auf der Passivseite. Aus dem Betriebsvermögen, wie es in § 131 des deutschen Aktiengesetzes für die Aufstellung der Jahresbilanz aufgegliedert ist, werden hier die wichtigsten Gegenstände herausgegriffen und für diese die vorgeschriebenen Bewertungen sowie die Möglichkeiten für deren Durchführung behandelt. I. DieAktivaderBilanz. Hier sind entweder der Teilwert am 1. Januar 1941 oder die Anschaffungsoder Herstellungskosten am 1. Januar 1941 — * bei früher angeschafften Gegenständen also nicht die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten — maßgebend. Für die einzelnen Gegenstände des Anlage- und Umlaufsvermögens gilt darnach folgendes: * 1. für das Anlagevermögen und zwar a) für die abnutzbaren Wirtschafts- g ti t e r , d. h. für Gebäude, Maschinen, Werkzeuge usw., ist der Teilwert auf 1. Januar 1941 maßgebend. Die Frage, wie dieser Teil- wert zu finden i«t, ist unter den im Elsaß bestehenden Verhältnissen nicht leicht zu beantworten, die Durchführung der Bewertung ist aber auch nicht unlösbar. Es können, je nach Lage- des Falles, die folgenden Wertermittlungen zu brauchbaren Eröffnungsbilanzwerten führen: a) Für Gebäude sind hierfür vier Mög- * lichkeitenzü erwägen: Für Gebäude, die schon vor 1914 vorhanden waren, läßt sich u. U. der heutige Wert , aus dem früheren V orweltkriegs- bilanzwert in Mark, unter Berück- ■j sichtigung von Abschreibungen, ableiten. Darüber hinaus wären die einen niedereren Teilwert begründenden Umstände zu berücksichtigen. Anhaltspunkte könnte da oder dort dabei auch der im Jahr 1913 festgestellte Wehrbeitragswert bieten. Eine zweite Möglichkeit kann die Ableitung des Bilanzwerts aus dem Feuerversicherungswert sein, dessen Feststellung z. Zt. im Elsaß durch die Badische Gebäudeversicherungsanstalt im Gange ist. Darnach kommt als Versicherungswert der ortsübliche B a u w e r t am 1. Januar 1914 in Frage, und zwar nach Abzug der nicht zerstörbaren Teile (Kellermauern), sowie nach Abzug eines Betrags, der dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung, entspricht. Dazu kommt andererseits — bei der Entschädigung im Brandfalle — ein Zuschlag von 30 v. H. zum Ausgleich der Baukostenteuerung; dieser Zuschlag wäre , hier schon bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die Gebäudeversicherung läßt eine Ermittlung der Versicherungssumme auch aus der bisherigen Frankenversicherung zu, wobei für die Umrechnung von Franken in Reichsmark in den Jahren 1918 bis 1940 verschiedene Durchschnittskurse maßgebend '«ind, die sich für 100 Franken von 80 RM. (1918) bis zu 5 RM. (1940) bewegen. Der so ermittelten Versicherungssumme könnte wohl unschwer der entsprechende heutige Wert der nicht verbrennbaren Teile sowie der entsprechende heutige Wert des Grund und Bodens hinzugerechnet 296 werden. Auch hier gilt entsprechend das wegen eines niedereren Teilwerts Gesagte. Die dritte Möglichkeit zur Feststellung des Bilanzwerts wäre eine steuerliche Wertermittlung nach dem Verfahren, nach welchem z. B. die Fabrikgebäude im Altreich nach dem Stand vom 1. Januar 1935 für die Zwecke der deutschen Vermögensteuer und Grundsteuer bewertet worden sind. In Frage kommt hier das soge- ltannte Weil’sc he Bewertungsverfahren zur Feststellung der Einheitswerte, benannt nach Ingenieur Weil, der dieses Verfahren entwickelt hat. Dieses Bewertungsverfahren besteht, nach dem' Runderjaß - des Reichsfinanzministers vom 23. Februar 1935 S 3231 A —- * 330 III (RStBl. S. 350) und einigen Ergänzungen dazu, in den Grundzügen in Folgendem: Zunächst wird — s. Zt. durchweg abgestellt auf den Bewertungstichtag (1. Januar 1935) — der Realwert des Gebäudes (a) ermittelt. Als Ausgangswert hierfür wird zuerst der N ormalher- stellungswert nach Vor kriegspreisen, einerseits vermindert um die Absetzungen für technische Abnutzung bis zum Stichtag, andererseits erhöht durch Zuschläge für Baukostenüberteuerung am Stichtag, ermit-' telt; über die Preisfeststellung usw. enthält der Rundej-laß zahlreiche Einzelvorschriften. Diesem Gebäuderealwert am Stichtag wird dqr Boden wert am Stichtag (b) hinzugerechnet. Beide Werte zusammen ergeben den Realwert für das ganze bebaute Grundstück am Stichtag (c). Von dem Wert (a) sind, unter Berücksichtigung der Marktgängigkeit und Verkaufsfähigkeit, unter Umständen noch Sonderab- s c h 1 ä g e (d) zu machen, und zwar bei Strukturänderungen, unorganischem Aufbau und wirtschaftlicher Überalterung des Gebäudes; u. U. könnten im Elsaß auch noch andere Sonderabschläge gemacht werden. Im Altreich kommt von dem Gesamtwert (c) bei den vor 1918 erstellten Gebäuden noch ein Sönderabschlag wegen Belastung mit Gehau de'sondersteuer (e) in Betracht, der natürlich im Elsaß ausscheidet. Aus den Werten (a) + (b) wird nach dep evtl. Abzügen (d) und (e) der sogenannte Ausgangswert (gemeiner Wert am Stichtag — (f) —) festgestellt, und zwar in der Unterstellung, daß das zu bewertende Gebäude an diesem Stichtag zu 100 v. H. genutzt ist. Ist der N utzungsgrad des ganzen betreffenden I n d u s t r i e - (Gewerbe-) zweiges, für desen Betrieb das Grundstück bestimmt ist, und zwar beurteilt nach Menge, Umsatz und Arbeiterstundenzahl am Stichtag, geringer als 100 v. H. — was die Regel sein wird —, so ist diesem Umstand durch weitere Minderung des Ausgangswerts (f) Rechnung zu tragen; der Nutzungsgrad des einzelnen zu bewertenden Grundstücks ist dabei nicht entscheidend. Der für die Bewertung maßgebende Nutzungsgrad ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel von 100 v. H. Nutzung und der Nutzungsziffer des Industrie- (Gewerbe-)zweiges (g). Die für die Bewertung maßgebende Nutzung (W ert- z a h 1 (h)) beträgt darnach ^ . Mit dieser Wertzahl (h) wird der Ausgangswert (f) vervielfacht, um so zum gemeinen Wert des ganzen Grundstücks a m Stichtag (i) zu gelangen. Hiernach ergibt sich z. B. für eine solche Bewertung eines Fabrikgrundstücks folgende Rechnung : Gebäuderealwert (a) = Gebäudenormalherstellungswert abzüglich technischer 4 Abnutzung und zuzüglich Überteuerung. 108 760 RM. Bodenwert (b) ...... 19 680 RM. Realwert des Grundstücks (c) 128 440 RM. Sonderabschlag am Wert (a) wegen Strukturänderung, unorganischem Aufbau und wirtschaftlicher Überalterung (d) . . 14 180 RM. Sonderabschlag am Wert (c) wegen Belastung mit Gebäudesondersteuer (e) 5 310 RM. 19 490 RM. Ausgangswert (f) .... 108 950 RM. Nutzungsziffer des Industriezweiges (z. B. Teppichweberei) 50, daher Wertzahl (h) 100 + 50 = - = 75 2 Gemeiner Wert des Grundstücks am Stichtag (i) 108 950 X 75 _ 100 - . . . 81 713 RM. Diese Art der Wertermittlung hat den’ Vorzug, ' daß in dem so festgestellten Wert in zweckmäßiger Weise gleichzeitig der Nutzungsgrad für das Gebäude zum Ausdruck kommt. Von den Finanzämtern im Elsaß werden Einheitswerte nach diesem Verfahren bis auf weiteres nicht festgestellt. Hier müßte also der Steuerpflichtige selbst dieses Verfahren zur Ermittlung der Bilanzwerte anwenden, jedoch mit zwei Unterschieden : Zur Ermittlung des Eröffnungsbilanzwerts (Teil- werts) wäre die tatsächliche Nutzung des betr. Betriebsgebäudes statt der Nutzungsziffer des Industriezweigs zu berücksichtigen; dementsprechend könnte ferner die Mittelung der Nutzungsziffer mit 100 unterbleiben. Im Rahmen der Einheitsbewertung nach deutschem Recht haben die Gruppennutzungsziffer und deren Mittelung einen besonderen, hier nicht zu erörternden Zweck. Die vierte Bewertungsmöglichkeit käme für vermietete Gebäude in Frage, 297 q '.; nämlich eine Ermittlung des Bilanzwerts nach der vervielfachten Jahresrohmiete am 1. Januar 1941. Über den Begriff „Eohmiet e“ -bestehen steuerliche Sondervorschriften in den §§ 34 ff. der Durchführungsbestimmungen zum Reichs- bewertunngsgesetz, auf deren Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann. Die Ermittlung der Rohmiete ist aber im allgemeinen nicht schwierig. Denn es ist für den Stichtag lediglich das tatsächliche gesamte Jahresentgelt für die Raumnutzung oder statt dessen — durch Schätzung — die übliche Miete zu ermitteln, wenn etwa die Räume unentgeltlich zu einer durch persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingten geringeren Miete überlassen sein sollten. Schwieriger dagegen ist die Feststellung des V ervielfachers. Im Altreich ist dieser Vervielfacher aus Kaufpreisen vermieteter Gebäude ermittelt worden, wobei gefragt wurde: „Das Wie- vielfache der Rohmiete stellt der Kaufpreis dar?“ Dieser Vervielfacher ist dann — in abgegrenzten Bezirken (Gemeindegruppen) — auch für die Bewertung aller übrigen vermieteten Gebäude zugrunde gelegt worden. Solche Vervielfacher könnten, da im Elsaß normale Grundstückskäufe noch nicht vorliegen, wohl behelfsmäßig nach dem Ergebnis der seinerzeitigen Feststellungen für Baden zugrunde gelegt werden. In Baden bewegen sich diese Vervielfacher zwischen 6 und 11; sie sind wegen der höheren Miete in den Städten am niedrigsten (6), auf dem Lande wegen der niedereren Miete am höchsten (11). ß) Zur Ermittlung des Teilwerts von Maschinen werden Vergleiche mit den Maschinenwerten und -preisen im Altreich möglich sein, und zwar nicht nur für neue Maschinen, sondern -— unter Berücksichtigung normaler und außerordentlicher Abschreibungen (wegen wirtschaftlicher Überalterung) —- auch für gebrauchte Maschinen. Schließlich ließe sich hier der Teilwert in Reichsmark wohl auch aus den früheren Anschaffungs- und Herstellungskosten in Franken ableiten. Dem Begriff des Teil- werts entsprechend dürften, dabei Maschinen, die im Rahmen der Betriebsfortführung nicht oder nur in geringem Umfang gebraucht werden, mit einem angemessenen niedereren Wert einzusetzen oder ■ überhaupt nicht zu bewerten sein. Im übrigen könnten u. U. auch hier die Feuerversicherungswerte als Anhaltspunkte brauchbar sein. Im Altreich ist jedenfalls für steuerliche Bewertungszwecke nach dem Runderlaß des RFM. vom 17. September 1940 (RStBl. S. 843.) versuchsweise bei der Betriebsprüfung, zum Teil auch bei der Steuerveranlagung, die Verwendung von Feuerversicherungswerten ausdrücklich zugelassen, und zwar mit der Begründung, daß als Ausgangspunkt für die Ermittlung des 1 Teilwerts der Wiederbeschaffungspreis gilt, der nach dem Versicherungsvertraggesetz (§ 86) gleichzeitig die Grundlage der Feuerversicherungswerte ist. Eine Neuwertversicherung gibt in der Versicherungssumme unmittelbar den neuen Wert, d. h. den vollen Wiederbeschaffungspreis, an. Die Zeitwertver- sich erung gibt den Wiederbeschaffungspreis an, berücksichtigt aber die Wertminderung bis zum Versicherupgsabschluß. Sie gibt den Zeitwert, d. h. den Wiederbeschaffungspreis des Wirtschaftsgutes, in dem Zustand an, in dem sich das Wirtschaftsgut zur Zeit des Versicherungsabschlusses befindet. Nach bisherigen Er- I fahrungssätzen werden bei Neuwertversicherungen grundsätzlich 40 v. H., bei Zeitwert- Versicherungen grundsätzlich 66 2 /a v. H. der yersicherungssumme als Teilwert angenommen, allerdings nicht schematisch, sondern unter Abwägung der Verhältnisse des Einzelfalles. b) Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (Grund und Boden) sowie bei Wertpapieren als Beteiligungen und bei entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwerten sind ebenfalls die Teilwerte am 1. Januar 1941 anzusetzen. Abschreibungen kommen hier nicht in Frage. 2. Umlaufsvermögen. a) Rohstoffe, Halbfabrikate und Waren sowie Wertpapieue, die keine Beteiligung darstellen, sind, ofme Rücksicht auf die früheren tatsächlichen Anschaffungsund Herstellungskosten, höchstens mit den Anschaffungs - und Herstellungskosten anzusetzen, die auf 1. Januar 1941 in Frage kommen würden.Besteht jedoch für diese Gegenstände, insbesondere für Waren und Wertpapiere, am 1. Januar 1941 ein Börsen- oder Marktpreis, der niederer liegt als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten am Stichtag, so gilt statt der letzteren der Börsen- oder Marktpreis. Dieser Preis oder ein anderer tiefer liegender Wert kommt in diesem Falle hier als Teilwert in Frage. b) Geldforderungen sind entweder nach ihrem von Franken oder einer sonstigen Valuta in Reichsmark umgerechneten Wert, oder, falls sie unbeibringlich sind oder ihre Bei- bringlichkeit zweifelhaft ist, nach ihrem wahrscheinlichen Wert am 1. Januar 1941 anzusetzen. Nachweisbar unbeibringliche Forderungen sind abzuschreiben. II. Die Passiva der Bilanz. Hier sind alle Posten, insbesondere die Schulden, die gesetzlichen und freiwilligen Rücklagen, die Wertberichtigungsposten sowie die Rückstellungen mit dem im Verhältnis von 20 : 1 von französischen Franken in Reichsmark umgerechneten Wert anzusetzen. Das Gleiche gilt für das Nennkapital bei Kapitalgesellschaften und für Geschäftsguthaben der Genossen bei Genossenschaften sowie für das Kapitalkonto bei Unternehmungen natürlicher Personen und Personengesellschaften. 298 Für die Regel wird nach den (höheren) Wertfeststellungen für die Aktiva die Summe der Passiva niederer sein als die Summe der Aktiva. Zum Wert- und Bilanzausgleich ist dafür eine besondere Rücklage (Bilanzausgleichsrücklage) in Reichsmark anzusetzen, und zwar zum vollen Ausgleich sowie in einer Summe im ganzen. Über die Behandlung dieser besonderen Rücklage vergleiche die Bemerkungen unter Abschnitt III Ziffer 2. Unter den Passiven wäre übrigens, um den Anspruch an den Staat auf Schadloshaltung buchmäßig auszudrücken, für Kriegschäden aller Art (z. B. für vermutlich nicht eingehende Forderungen, verschleppte Vermögenswerte wie Wertpapiere, Warenbestände, Bankguthaben usw.) ein Kriegswertberichtigungskonto A zu erwägen. Selbstverständlich wären dann sämtliche in diesem Konto aufgenommenen Beträge in gleicher Höhe auch unter die Aktiven aufzunehmen. Umgekehrt wäre für Verbindlichkeiten, mit deren Einziehung nicht mehr zu rechnen ist, unter den Aktiven ein Kriegs- wertberichtigungskontoP einzusetzen. Bei Sehadloshaltung kommt dann keine Besteuerung des Schadensersatzes in Frage; soweit der Schaden nicht ersetzt wird, erfolgt eine entsprechende Abbuchung. 3. Ermittlung der Steuerbilanz werte in der Schlußbilanz. 1. Die Aufstellung der steuerrechtlichen Schlußbilanz 1941 ist zur erstmaligen Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns 1941 in Reichsmark notwendig, und zwar bei Unternehmungen mit Kalender-Geschäftsjahr auf 3 1. Dezember 1941, bei Unternehmungen mit gebrochenem Wirtschaftsjahr auf den entsprechenden abweichenden Abschlußtag. Für die Gewinnermittlung in der Schlußbilanz gelten in vollem Umfang die unter Abschnitt I behandelten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§§ 4—7), jedoch mit der Maßgabe, daß ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei den Aktiven für die Bewertung des Anlage- und Umlaufsvermögens die in die Eröffnungsbilanz eingesetzten Werte als Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten gelten und daß die darnach ermittelten Werte die höchstzulässigen Werte darstellen (§ 6 Ziffer 2 EStG.). Beim abnutzbaren Anlageyermögen sind im Kalenderjahr 1941 oder dem davon abweichenden Wirtschaftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) von diesen Werten auch die Abschreibungen unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der einzelnen Betriebsvermögengegenstände vorzunehmen. Im übrigen können in der Schlußbilanz — dem EStG. (§ 6) entsprechend — auch neue Teilwerte eingesetzt werden, wenn sie niedriger sind als die um die letzten Abschreibungen geminderten Steuereröffnungsbilanzwerte. Für die Schlußbilanz gilt auch die, jetzt allerdings beschränkte, Bewertungsfreiheit für die sogenannten kurzlebigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dies sind Güter mit einer betrieblichen Nutzungsdauer bis zu fünf Jahren, z. B. Werkzeuge und Kraftwagen. Sie dürfen nach dem EStG, in beliebigem Umfang, also z. B. schon im Jahr der Anschaffung — ohne Rücksicht auf das Maß der jährlichen Abnutzung — ganz abgeschrieben werden. Diese Bewertungsfreiheit diente im’Altreich früher der Belebung des Arbeitsmarktes im Rahmen der Arbeitsbeschaffung. Seit diese Belebung nicht mehr notwendig ist, ist auch die sofortige völlige Abschreibung dieser Güter eingeschränkt. Sie besteht grundsätzlich nur noch für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Oktober 1937 angeschafft oder hergestellt worden sind. Nur Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall 200 RM. nicht übersteigen, können auch jetzt noch beliebig abgeschrieben werden. Allgemein ist hier noch zu bemerken: Soweit es sich um Anlagevermögen handelt, ist steuerlich dessen Bewertung in der Schlußbilanz an sich gleichgültig, vorausgesetzt, daß hier die Wertansätze keine anderen sind als in der Eröffnungsbilanz. Das Gleiche gilt, soweit diese Gegenstände nicht veräußert werden. Higr hat demnach die (richtige) Bewertung nur Bedeutung für die Abschreibungen. Für die Bewertung der nicht ab nutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für das Umlaufsvermögen und die Bewertung der Verbindlichkeiten gelten die bereits dargelegten allgemeinen Bewertungsvorschriften des EStG. ' (insbesondere § 6 Ziff. 2 und 3). Auf der Passivseite gelten hinsichtlich der Wertansätze für Rücklagen aller Art, für Wertberichtigungsposten sowie für Rückstellungen in der Schlußbilanz die gleichen Vorschriften wie für , die Steuereröffnungsbilanz. In der gleichen Weise ist hier bei dem Wertansatz für das Nennkapital (oder für den ihm entsprechen^ den Posten) 'sowie bei dem Sonderposten zum Ausgleich der Passiva mit der Summe der Aktiva (Bilanzausgleichsrücklage) zu verfahren. 2. Für die späteren steuerrechtliehen Bilanzen sind, solange noch handelsrechtliche Bilanzen und daraus abgeleitete Steuerbilanzen fehlen, die erwähnten SondervorSchriften, ebenfalls zu beachten. 4. Bedeutung der steuerlichen Bewertungsvorschriften in den Ziffern 2 und 3. Durch die Bewertung der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Teilwert auf 1. Januar 1941 ohne Rücksicht auf weitergehende frühere Abschreibungen können diese Abschreibungen ganz oder zum Teil vom 1. Januar 1941 an nochmals wiederholt und damit nicht nur stille Reserven aus der Frankenbilanz in die Reichsmarkeröffnungsbilanz hinübergeführt, d. h. nicht realisierte Gewinne steuerfrei realisiert, sondern es können, je nach der Höhe der Wertansätze, neue Reserven dieser Art durch die Möglichkeit zusätzlicher Abschreibungen gebildet werden. Beim Umlaufsvermögen hat die Bewertung nach den Anschai- fungs- oder Herstellungskosten am 1. Januar 1941 im Hinblick auf die bis dahin seit Juli 1940 allgemein eingetretene Preissteigerung für Wirtschaftsgüter aller 299 i Art im Elsaß die Wirkung, daß insbesondere das aus der Zeit der Frankenwährung vorhandene sowie das in der ersten Zeit der gleichzeitigen Geltung der Reichsmark seit Juli 1940 angesehaflte Warenlager ohne Rücksicht auf die tatsächlichen früheren niedereren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugunsten des Steuerpflichtigen höher bewertet und damit der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 1. Januar 1941 sowie die Steuer darauf nach dieser Zeit gemindert wird. Ein gewisser Gewinn entsteht für den Steuerpflichtigen auch beim Ansatz der V erbindlichkeiten, und zwar durch Umrechnung des Franken in Reichsmark im Verhältnis von 20 : 1. Umgekehrt werden allein aus dem letzteren Grund bei den Forderungen Verluste eintreten. Solche Verlustmöglichkeiten bestehen insbesondere auch bei den Wertpapieren. Ob und wieweit durch diese und ähnliche Verluste die erwähnten Gewinnmöglichkeiten wieder ausgeglichen werden, - ist Tatfrage des Einzelfalles. . Die höhere Bewertung von Vermögensposten sowie die niedrigere Bewertung von Verbindlichkeiten in der Steuereröffnungsbilanz haben, solange Einheitswerte nach dem Reichsbewertungsgesetz im Elsaß noch fehlen, als Hilfswerte nun aber auch Bedeutung für die Wertsteuern, und zwar hinsichtlich aller Werte eines Betriebs für die im Elsaß noch nicht eingeführte V ermögensteuer sowie teilweise, nämlich hinsichtlich des nicht in Grundbesitz bestehenden Betriebsvermögens, auch für die noch einzuführende Gewerbesteuer vom Gewerbekapital. Für die Grundsteuer und Gebäudesteuer dagegen sind diese Bilanzwerte, auch solange Einheitswerte im Elsaß noch fehlen, ohne Bedeutung, weil diese beiden Steuern bis auf weiteres auf der bisherigen elsaßrechtlichen Steuergrundlage (Reinertrag) weitererhoben werden. Immerhin wird diese weitere steuerliche Verwendung der in der Steuereröffnungsbilanz festgestellten Werte nicht nur für die Erfolgs-, sondern auch für die Wertsteuern zu einer möglichst Sorgfältigen Wertermittlung, insbesondere auch zu einer Vermeidung überhöhter Werte Anlaß geben müssen. Andererseits ist aus anderen Gründen durch eine zu niedrige Bewertung eine Unterkapitalisierung mit allen sich daraus ergebenden Folgen zu vermeiden. Zu niedere Werte sind insbesondere auch deswegen nicht empfehlenswert, weil sich dadurch die Abschreibungsmöglichkeiten verringern und weil bei einer Veräußerung zu höheren Werten entsprechend höhere Gewinne zu versteuern sind. III. Besteuerung in der Übergangszeit. 1. Steuerpflicht ab 1. Januar 1941. In der Verordnung über die Steuereröffnungsbilanz (§ 3) haben sieh auch besondere steuerliche Vorschriften als notwendig erwiesen, und zwar insbesondere für Unternehmungen mit gebrochenem Wirtschaftsjahr sowie überhaupt für buchführende Betriebe dieser Art, bei denen der erstmals nach deutschem Recht zu ermittelnde Gewinn nicht nach den Vorschriften des EStG, durch Betriebs- vermögenvergleieh, sondern durch Schätzung ermittelt wird. Nach der Verordnung greift die erstmalige Ein-, kommen- und Körperschaftsteuer keinesfalls auf die Zeit vor 1. Januar 1941 zurück. Diese Sondervorschrift weicht bewußt vom EStG. (§ 2) ab, wonach im Altreich-z. B. ein Unternehmen mit Bilanzjahr 1. April 1940 bis 31. März 1941 mit dem Ergebnis dieses ganzen Geschäftsjahres ‘für das Kalenderjahr 1941 besteuert wird. Die Übernahme dieses im Altreich geltenden Grundsatzes in die Bilanzverordnung hätte es in den erwähnten Fällen auch im Elsaß notwendig gemacht, Ergebnisse aus der Zeit vor 1. Januar 1941 zur Einkommensteuer 1941 heranzuziehen. Aus verschiedenen Gründen ist aber darauf verzichtet worden. Dabei ist es für Steuerpflichtige mit gebrochenem Wirtschaftsjahr nicht ganz gleichgültig, ob sie aus Anlaß der Steuereröffnungsbilanz zeitlich gleichzeitig ihre Handelsbilanz auf das Kalenderjahr umstellen oder nicht. Ein Unternehmen mit gebrochenem Wirtschaftsjahr (z. B. 1. April bis 30. März),' das seine Handelsbilanz nicht umstellt, ^ird für 1941 nur mit dem Ergebnis von drei Monaten (1. Januar 1941 bis 31. März 1941) besteuert; für 1942 erfolgt dann daran anschließend die Besteuerung des Gewinns aus der Zeit vom 1. April 1941 bis 31. März 1942. Wird dagegen gleichzeitig die Handelsbilanz auf Kalenderjahr umgestellt, so ist in diesem Fall die Besteuerung folgende: Erstmals wird der Gewinn des ganzen Kalenderjahres 1941, also hier neun Monate mehr, erfaßt; dafür kommen aber diese neun Monate nicht mehr, wie im vorhergenannten Fall, für die Besteuerung 1942 in Frage. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften kann dabei die Wirkung eintreten, daß schon im ersten Einkommensteuerjahr nach deutschem Recht sich die Progression des Steuertarifs stärker auswirkt. Mit Absicht ist darauf verzichtet worden, bei Unternehmungen mit gebrochenem Wirtschaftsjahr die Geschäftsergebnisse der Monate nach dem 1. Januar 1941 auf ein volles Jahr zu ergänzen, und zwar, um nicht diesen Teil der weiteren Geschäftsergebnisse der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zweimal zu unterwerfen. Der Verzicht auf die Besteuerung des Gewinnergebnisses im Kalenderjahr 1940 oder bei Unternehmungen mit gebrochenem Wirtschaftsjahr des Teilergebnisses 1940, insbesondere aber die für den Steuerpflichtigen günstigen Bewertungsvorschriften für das Anlage- und Umlaufsvermögen haben u. a. auch die Bedeutung, daß auch für diese Zeit auf eine Besteuerung der früheren stillen Reserven verzichtet wird. Einer ausdrücklichen Vorschrift in der Verordnung hat es nach dieser Richtung nicht bedurft, da für die Zeit vor 1. Januar 1941, also vor Auflösung dieser Reserven, eine Besteuerung nach deutschem, vielleicht auch nach französischem Recht (vgl. Ab- ■ schnitt A Ziffern 4 und 6) unterbleibt. Was für die Einkommen- und Körperschaftsteuer gilt, ist entsprechend für die Gewerbeertragsteuer maßgebend. Die Teilbesteuerung nach der Verordnung wirkt sich im übrigen z. B. folgendermaßen aus: Ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres läuft und das im zweiten Kalenderhalbjahr 1940 einen Gewinn von 90 000 RM., im ersten Kalenderhalbjahr 300 einen Gewinn von 10 000 UM. hatte, ist nur mit 10 000 RM. und nicht etwa mit-—--= 50 000RM. Gewinn für 1941 zur deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen. In entsprechender Weise wird allerdings andererseits auch verfahren, wenn z. B. bei einem Unternehmen mit Bilanzjahr 1. April bis 31. März vom 1. April 1940 bis 31. Dezember 1940 ein Verlust von 60 000 RM., vom 1. Januar 1941 bis 31. März 1941 ein Gewinn von 10 000 RM. entstanden ist. Besteuert wird hier der Gewinn von 10 000 RM. ohne Rücksicht auf den Verlust vor 1. Januar 1941. Inwieweit in diesem Falle die Einkommensteuer aus 10 000 RM. ganz oder in -welchem Ausmaß etwa unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verlustes nach der Steuerverordnung vom 12. Februar 1941 (§ 7 Ziffer 2) aus Billigkeitsgründen nur ein Teil derselben erhoben wird, ist Tatfrage des Einzelfalles. 2. Bilanzausgleichsrücklage. Schließlich bleibt noch etwas zu der Bilan»- a u s g 1 e i c h s r ü c k 1 a g e auf der Passivseite (§1 Absatz 5 der Steuerbilanzverordnung) zu bemerken, welche zum Ausgleich des Wertunterschieds eingesetzt ist, der sich durch die Neubewertung der Aktiva nach den Wertgruncjpatzen der Steuerbilanzverordnung sowie durch die Umrechnung des Aktienkapitals oder der ihm gleichstehenden Beträge sowie der übrigen Posten der Passivseite im Verhältnis von 20:1 ergibt. Die steuerliche Beurteilung und Behandlung dieser Rücklage bleibt bis auf weiteres offen. Sie wird meist auch, nicht sofort endgültig feststellbar sein, kann sich vielmehr, weil sie aus Werterhöhungen der Aktiva und Minderung der Passiva herrührt, bis zur vollen Klärung aller Verhältnisse noch ändern, insbesondere mindern, und zwar namentlich durch Forderungsverluste sowie durch Minderung des Werts der Wertpapiere. Was bei Kapitalgesellschaften endgültig mit dieser Ausgleichsrücklage im Verhältnis zum Gesellschaftskapital für die Gesellschaft und die Gesellschafter zu geschehen hat, kann erst nach der Kapitalumstellung (vgl. Abschnitt IV) entschieden werden. 3. Endgültige Besteuerung. Die nach den erörterten Bewertungsvorschriften sich ergebenden Werte und Gewinne sind für den Steuerzeitraum (erstmals 1941, unter Umständen auch noch für 1942 ff.), für den sie festgestellt sind, endgültig; d. h. die Ermittlung, Veranlagung und Besteuerung des Gewinns auf dieser Grundlage für 1941 ist keine vorläufige, die später rückwirkend vom 1. Januar 1941 grundsätzlich durch eine endgültige ersetzt werden soll, sondern sie ist allgemein und grundsätzlich von vornherein endgültig. Eine vorläufige R'egelung läge weder im Interesse des Steuerpflichtigen noch des Steuergläubigers. Dies h i n d e r t jedoch selbstverständlich nicht, daß im Einzelfall die in der Steuereroffnungsbilanz eingesetzten Werte, wenn sich die Notwendigkeit ihrer Berichtigung heraussteilen sollte, nach oben oder unten mit Wirkung für die rückliegende Gewünnermittlung und Besteuerung geändert werden können. Unter Umständen könnte bei einer Wertänderung mit Gewinnminderung statt der Durchführung der Wertänderung unmittelbar auch eine ehtsprechende Steuerermäßigung- in Frage kommen. IV. Handelsrechtliche Eröffnungsbilanz. Von mancher Seite ist bemängelt worden, daß die deutschen Vorschriften über handelsrechtliche Eröffnungsbilanzen in Reichsmark im Elsaß noch fehlen. Das Verlangen nach diesen Vorschriften ist begreiflich, insbesondere, weil dann auch die erwähnte, noch offene Frage geklärt und entschieden werden kann, wie das Gesellschaftskapital umzustellen ist, was dabei mit der Bilanzausgleichsrücklage geschieht usw., wobei sich dann im Elsaß wohl ähnliche Fragen zur Vermeidung von Unterkapitalisierungen ergeben werden wie jetzt im Altreich zur Beseitigung solcher Unterkapitalisierungen. Es ist zu erwarten, daß zu gegebener Zeit auch für Elsaß diejenigen handelsrechtlichen Bestimmungen erlassen werden, die in dieser Richtung regelmäßig alsbald in den übrigen, in das Reich eingegliederten Gebieten erlassen worden sind. Die Frage der Kapitalumstellung nach den zu erwartenden Vorschriften ist zweifellos wichtig und schwierig, für die Bewertung des Betriebsvermögens wird aber durch Eröffnungsbilanzvorschriften handelsrechtlicher Art kaum mehr Klarheit gewonnen werden; denn das Problem, welche Werte in die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz einzusetzen sind, bleibt grundsätzlich das gleiche wie für die Bewertung nach der steuerrechtlichen Eröffnungsbilanz. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch die an zwei Stellen wiederkehrende ausdrückliche Anordnung in der Verordnung über die Steuerer Öffnungsbilanz, daß die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz u n - abhängigvonderspäteren Umstellung d^-r Handelsbilanz erfolgt (§ 1 Absatz 1)- und daß die Wertfeststellungen in der Steuereröffnungsbilanz weder für die spätere Aufstellung der ersten handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz noch für die sich darauf gründenden Steuern bindend sind (§ 2 Absatz 3). Bei einigermaßen richtiger Wertermittlung in der steuerrechtlichen Eröffnungsbilanz werden aber diese Werte im allgemeinen — vorbehaltlich der Berichtigung einzelner, namentlich der nach den besonderen Verhältnissen zunächst unsicheren Posten — ohne weiteres zur Übernahme in die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz brauchbar sein. Im übrigen sollte s. Zt. bei diesem Anlaß keinesfalls die neue Steuerbilanz und Handelsbilanz wieder auseinander manöve- riert werden, vielmehr müßte auch bei Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz der Leitgedanke „Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit“ an der Spitze stehen. Sonder ab drucke des vorstehenden Aufsatzes mit Abdruck der Fünften Verordnung über steuerrechtliche Vorschriften im Elsaß vom 12. Februar 1941 (VBl. S. 108) und der Vollzugsverordnung hierzu vom 18.März 1941(VBl.S.223) können von der Wirtschaftskammer Baden, Nebenstelle Elsaß, in Straßburg, Gutenbergplatz 10, bezogen werden. 301 Vom elsässisdien Handwerk. Von R. Boesen, Rechtsanwalt in Karlsruhe. Im Elsaß hat das Handwerk immer goldenen Roden gehabt. Die Freude an solider Werkarbeit, an der persönlichen Note, an-der eigenen Darstellung im Stoff steckt dem Elsässer im Blut. Die Tradition des Mittelalters ist hier immer wach geblieben. Damals beherrschte das Handwerk nicht nur das wirtschaftliche Leben, sondern hatte auch die politische Macht in Händen. In dem Zunftwesen hatte die Berufsausbildung, das Zusammenwirken, die Beruf sehre und die Organisation feste Formen und Gesetze bekommen. Die Erwerbsmöglichkeit war gesichert und geordnet, Wohlstand und Achtung gegenseitig garantiert. In Straßburg betrug die Zahl «der Handwerkerzünfte in frühester Zeit 10, stieg später auf 28 und wurde zuletzt, 1482, endgültig auf 20 festgesetzt. Es wasen in der festgelegten Reihenfolge, die sich bis zur Aufhebung der Zünfte in der französischen Revolution nicht veränderte, folgende: 1. Die Schiffer (Zunftstube -zum Anker, zuletzt am Schiffleutstaden). 2. Die Handelsleute (Zunftstube zum Spiegel in der Schlossergasse). 3. Die Metzger (Zunftstube zur Blume im Metzgergießen). 4. Die Wirte (Freiburger Zunft in der Freiburger Gasse). 5. Die Tücher (Zunftstube in der Tueherstub- gasse). 6. Zunft zu Luzern (Chirurgen, Müller, Korn- und Mehlleute; Zunftstube älter Kornmarkt). 7. Zunft der M ö h r i n (Salzmesser, Gesalzenwarenhändler, kleine Krempen, Lichtermacher, Seiler, Faßzieher, Tabak- und Kaufhausarbeiter; Zunftstube alter Fischmarkt). 8. Die Goldschmiede (Zur Steltz). 9. Die Bäcker (Zunftstube in der Münstergasse). 10. Die Kürschner (Zunftstube in der Gewerbs- laubenstraße). 11. Die Küfer (Zunftstube am Thomasstaden). 12. Die G e r b e r '(Zunftstube Ecke Helenengasse— Tucherstubgasse). 13. Die Einstieher (Zunftstube Barbaragasse, später Blauwolkengasse). 14. Die Schneider (Zunftstube Ecke Broglie- Münstergasse). 15. Die Schmiede (Zunftstube in der Langestraße). 16. Die Schuhmach er (Zunftstube Schuhmachergasse). 17. Die Fischer (Zunftstube am Fischerstaden). 18. Die Zimmerleute (Zunftstube Zimmerleutgasse). 19. Die Gärtner (mit 3 Zunftstuben, im 14. Jahrhundert sogar mit 5). 20. Die Maurer (Zunftstube in der Judengasse). Die später eingeführten Gewerbe wurden unter die 20 Zünfte verteilt, wobei oft ganz originelle Zusammenstellungen stattfanden. So waren in der Zunft der Handelsleute, Zunft zum Spiegel folgende Gewerbe unter gebracht: Krämer, Zuckerbäcker, Hutmacher, Posamentenmacher, Knopfmacher, Kammacher, Bürstenbinder, Tapezierer, Apotheker, Modehändlerinnen, Bettverkäufer, Kaffeesieder. Die Zunft der Freiburger enthielt neben den Wirten auch die Biersieder, weil diese Heringe, Bücklinge und Bratwürste, die Kaffeesieder, weil sie Branntwein verabfolgten (den Kaffeekirsch gab es also schon damals), und die Fastenspeisenhändler wegen des Verkaufes von Servelatwürsten. Zur Zunft der Weinsticher zählten neben den Küfern und Weinstichern die „privilegierten Perüökenmacher und Friseuses“. Jeder Bürger, auch wenn eir kein Handwerker war, mußte irgend einer Zunft beitreten. Diese Außenseiter wurden als „leibgünstige Herren Gelehrte und Zudiener“ bezeichnet. Daneben gab es noch „geldzünftige Leute“, die einer Zunft gewisse Abgaben zu leisten - hatten, weil ihr Geschäft und Gewerbe ein einer fremden Zunft zugehöriges einschloß. Jede Zunft hatte ihren Schöffenrat’,der aus 15 Mitgliedern bestand, darunter der Oberherr, ein Ratsherr Und ein Zumann. Der vereinigte Schöffenrat zählte 300 Mitglieder. Zur Schlichtung von Streitigkeiten (Festsetzung der Preise, Überweisung von Arbeiten, Fertigstellung von Arbeiten, die durch andere begonnen waren) bestand ein Zunftgericht. Die laufenden Geschäfte leitete ein Zunftmeister, der einen Zunftschreiber und einen oder mehrere Zunftbüttel zur Verfügung hatte. Die Zusammenkünfte fanden in den Zunftstuben statt, in denen sogar Theatersäle eingerichtet waren. Dort wurden auch die Familienfeste der Mitglieder gefeiert, Hochzeit und Kindtaufe. Die angesehensten Zünfte waren die der Gärtner, Fischer und Schiffer. Straßburger Gemüse, Blumen und Sämereien hatten allezeit ein weites Absatzfeld. Die Straßburger Gärtner lieferten ihre Sämereien bis nach Holland und England und besuchten die Messen und Jahrmärkte der umliegenden Länder. Im Weißturmviertel und in der Krutenau standen ihre umfangreichen Gebäude. Sie hatten eine eigene Tracht, an der sie zäh festhielten. Die Fischer fanden in den vielen Altwassern des Rheins und der 111 ergiebige Fischgründe. Außerdem hatten sie auch die Goldgewinnung im Rhein, die sogenannten „Goldweiden“. Eng an die Fischer schlossen sich die Schiffer an. Sie hatten damals einen Hauptanteil an der Bedeutung Straßburgs als Handelsplatz. Ihre Zunft „zum Anker“ bildete auf das sorgsamste Schiff- und Steuerleute aus. Aus allen Teilen Deutschlands strömten die Lehrlinge der Zunftstube zu. Berühmt war auch das Schifferstechen der Schiffer- und Fischerzunft auf der .111. Dabei wurden zwei Speerstecher auf kleinen Nachen einander entgegengerudert und versuchten sich gegenseitig mit langen Stangen ins Wasser zu stoßen, was zu manchen artigen Zwischenfällen Anlaß gab. Auch das Gänselspiel war sehr beliebt, bei dem es darauf ankam, während des Durchruderns durch eine Sperre eine Gans zu erhaschen. 302 V / . Diese wenigen Bilder aus dem Zunftleben mögen genügen, um eine Vorstellung von seiner Buntheit und Lebensnahe zu geben. Bis zur französischen Revolution bestanden die Zünfte im Elsaß fort. Dann wurde durch Sondergesetz das Zunftwesen beseitigt und ein Organisationsverbot eingeführt. Die Zeit von der französischenRevolutionbisl870war eine Zeit des geltungs - un,d leistungsmäßigen Niederganges. Landfremde und ungelernte Elemente mischten sich in die Reihen des Handwerks. Der Sinn für Wertarbeit ging verloren. Es fehlte an einem geregelten Lehrlings- und Prüfungswesen. Ein neuer Aufschwung trat erst wieder nach 1870 ein, nachdem das Elsaß zu Deutschland zurückgekehrt war. Wir haben diese Zeit bereits in einem früheren Aufsatz geschildert (vergleiche „Badische Wirtschafts-Zeitung“ 1940 Nr. 17, Seite 204). Hier seien nur einige Ergänzungen gegeben. Zunächst über Verteilung, Standort und wirtschaftliche. Lage der einzelnen Handwerkszweige. Wir finden diese ziemlich gleichmäßig im Lande verteilt. Die glückliche Schichtung der Bevölkerung, der Ausgleich zwischen größeren Städten, Mittelstädten und Ortschaften, das Vorhandensein einer starken Landwirtschaft begünstigte dies. Die Bauhandwerker (Maurer, Steinmetze, Gipser, Glaser, Dachdecker Und Pflasterer) fanden in den sich • immer mehr erweiternden Städten und bei den großen staatlichen Bauten Lohn und Erwerb. Ebenso war es auch bei den Baunebenhandwerkern, den Schlossern, Spenglern, Installateuren, Zimmerern, Schreinern und ähnlichen. Die Handwerkszweige, die landwirtschaftlich orientiert sind (Schmiede, Wagner und Sattler), konnten in den zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben immer wieder Arbeit und Beschäftigung finden. Das Überwiegen des industriellen Mittelbetriebes erleichterte den Übergang der Eisen- und Holzhandwerke in die industrielle Stufe. Die Bekleidungshandwerker (Schneider, Schuhmacher, Putzmacherinnen, Schneiderinnen, Kürschner, Mützenmacher, Friseure, Holzschuhmacher) fanden in der Gewöhnung der Bevölkerung an solide Wertarbeit ihren Besitzstand garantiert. Das Nahrungsmittelhandwerk (Bäcker, Konditoren, Lebküchler, Brezelbäcker, Metzger, Wurstler) konnte stets mit einem starken Verbrauch der wohlhabenden Bevölkerung rechnen. So waren die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks gegeben. An der Regierung lag es, die aufstrebenden Kräfte zusammenzufassen und sie gegen die schädlichen Tendenzen der Zeit (Kapitalismus, Industrialisierung, Individualisierung) zu schützen. Die elsässische Regierung hat diese Aufgabe in anerkennenswerter Weise durchgeführt. Das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897 gab der Organisation des Handwerks durch Schaffung der Innungen eine neue Grundlage. Die Ausbildung des Nachwuchses in handwerksmäßigen Formen wurde sichergestellt und in der Handwerkskammer eine verantwortungsbewußte, vom allgemeinen Vertrauen des Handwerks getragene Spitze geschaffen. Ein lebhaftes Bewußtsein der Zusammengehörigkeit umschloß alsbald, wie im Mittelalter, den ganzen Stand und verlieh ihm wachsende wirtschaftliche und politische Bedeutung. Im Jahre 1900 bestanden bereits 27 freie Innungen, zwei Pflichtinnungen und 55 Handwerker- und Gewerbevereine, die etwa ein Viertel der selbständigen Handwerker umfaßten. Sie waren vereinigt in dem Landesverband elsaß-lothringischer Ge- werbe- und Handwerkervereinigun- g e n. Der Landesverband veranstaltete jährlich, in Verbindung mit seinem Vertretertag, eine Ausstellung von Lehrlingsarbeiten, der sich später eine allgemeine Ausstellung von Gesellen- und Meisterstücken oder von freien Arbeiten der Handwerker anschloß. Die erste Lehrarbeitenausstellung wurde bei dem Verbandstag 1897 eröffnet. Der Verband gab auch eine Zeitschrift heraus, die Gewerbezeitung für Elsaß-Lothringen, die in der Zeit von 1898 bis 1918 ein getreues Spiegelbild der Entwicklungen der Geschichte des Hand-’ Werks unter deutscher Verwaltung bot. Neben den Landesverband trat der 1908 gebildete elsaß-lothringische Innungs- und Handwerkertag, dem insbesondere die Fachorganisationen angehörten. Daneben bestanden noch weitere Landesverbände der Uhrmacher, der Gipser, der Konditoren und Pastetenbäcker, der Schornsteinfeger, der Frisöre und Perückenmacher, der Klempner und Installateure. Insgesamt bestanden 1913 im Elsaß 152 Handwerkerorganisationen, und zwar 30 freie Innungen, 34 Pflichtinnungen, 44 Handwerker- und Gewerbevereine, 31 Genossenschaften und 13 Verbände. Von 32 500 selbständigen Handwerkern gehörten rund 9300 = 28,6 o/o Berufsverbänden an. Von größter Bedeutung für den Aufstieg des Handwerks war die Handwerkskammer, die 1899 ihreTätigkeit a u f n a h m. Sie bestand aus 36 Mitgliedern, die in indirekter (später direkter) Wahl von den Innungen und Handwerkervereinen gewählt wurden. Außer den Handwerkern konnten auch sieben sachverständige Personen, die nicht Handwerker zu sein brauchten, jedoch den übrigen Mitgliedern gleichgestellt waren, zugewählt werden. Die Handwerkskammer hatte die Aufgabe, die für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften durchzuführen, Gutachten über Hand werkerfragen an Staats- und Gemeindebehörden zu erstatten, Wünsche und Anträge der Handwerker an Behörden weiterzuleiten, Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung zu bilden, die Prüfungsordnung für Meisterprüfungen festzusetzen und dieselben durchzuführen. Hinzu kamen Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, Bildung von Gesellenausschüssen, Errichtung und Unterstützung von Fachschulen, Anregung zur Bildung von Einkaufs- und Kreditgenossenschaften, Verbesserung der Grundsätze bei Arbeitsvergebungen, Veranstaltung von Ausstellungen usw. Die Beauftragten der Handwerkskammer setzten sich mit Eifer _für die Besserung ‘der Zustände im Lehrlingswesen ein. Durch Fortbildungsschulen wurde für die Erweiterung der Kenntnisse gesorgt und durch Ausstellung von Lehrlingsarbeiten ein Ansporn zur Vervollkommnung gegeben. Den Abschluß der Lehrlings-, zeit bildete die Gesellenprüfung. Für die weitere Ausbildung zum Meister sorgten praktische und theoretische Meisterkurse und Buehführungskurse. Schließlich wurde der Geselle zur Meisterprüfung zugelassen und erhielt nach bestandener Prüfung den Meisterbrief. Das gesteigerte Fachkönnen und die erhöhte Bildung verliehen dem Handwerk ein immer steigendes Ge- ütmiMilMii .iiittittMa «MMi fai«maBa«iawM>i»u wicht im öffentlichen Leben. Eine Umfrage im Jahre 1908 ergab, daß in 16 Städten insgesamt 98 Handwerker im Rathaus Sitz und Stimme hatten. Bei der Landtagswahl im Jahre 1911 wurden unter 60 Abgeordneten 10 selbständige Gewerbetreibende in die Zweite Kammer des Landtags gewählt. Außerdem entsandte die Handwerkskammer 2 Handwerksmeister, als reine Handwerkervertreter in die Erste Kammer des Landtags. In Kolmar wurde 1902 auf Betreiben des rührigen Gewerbevereins das erste Gewerbehaus eröffnet. 1906—1909 'wurde in Straßburg für die Handwerkskammer ein eigenes Dienstgebäude erstellt. Was aber am wichtigsten war: durch die Gründung von Eihkaufs- und Kreditgenossenschaften und ihren Zusammenschluß in der gewerblichen Zentralgenossen- scha'ft für Elsaß-Lothringen wurden dem Handwerk die Mittel an die Hand gegeben, um auch in Hrisenzeiten seinen Besitz und seine Selbständigkeit zu behaupten, seine Betriebe den Anforderungen der Zeit entsprechend zu verbessern und auszubauen. Wenn man bedenkt, daß der Umsatz der gewerblichen Kreditgenossenschaften von 5,8 Millionen im Jahre 1909 auf 77,7 Millionen im Jahre 1913 stieg, so läßt sich daraus ermessen, welche wirtschaftliche Bedeutung das Handwerk im Elsaß vor dem Weltkrieg gewonnen hatte. Diese Bedeutung kam auch in der wachsenden Beteiligung des elsässischen Handwerks und Kunsthandwerks an Ausstellungen und Tagungen zum Ausdruck, die in den Ländern des Reichs und im Auslande stattfanden und in der Wahl elsässischer Städte für Tagungen und Veranstaltungen aus dem Reich. Unter anderem sei erwähnt, daß 1907 der achte deutsche Handwerks an Ausstellungen und Tagungen zum Ausdruck, die in den Ländern des Reichs und im Auslande stattfanden und in der Wahl elsässischer Städte für Tagungen und Veranstaltungen aus dem Reich. Unter anderem sei erwähnt, daß 1907 der achte deutsche HandVerker- und Gewerbekammertag in Straßburg tagte und 1910 in Straßburg eine Metallarbeitenausstellung eröffnet wurde, auf der viele neuere Arbeiten zahlreicher Handwerker und Kunstgewerbler in Eisen, Zinn, Bronze, Silber und Gold ausgestellt waren. Andererseits beteiligte sich das elsaß-lothringische Handwerk und Kunstgewerbe an der Weltausstellung in St. Louis im Jahre 1904 und an der deutschen Kunstgewerbeausstellung in Dresden 1906. So bestanden herüber, und hinüber herzliche Beziehungen, Berufs- und Freundschaftsbande. Der Weltkrieg 1914—1918 stellte dem elsässischen Handwerk neue wirtschaftliche Aufgaben im Dienste der Landesverteidigung. Die Handwerkskammer wirkte als Verteilungssteile für größere Heeres- und Kriegslieferungen. Es bildeten sich auch eine Reihe von Handwerkslieferungsgenossenschaften, die bestimmt waren, die Beschaffung von Roh- und Hilfsstoffen zu .erleichtern, eine gleichmäßige Abgabe an die Mitglieder herbeizuführen und den gemeinsamen Verkauf der Fertigware zu vermitteln. So bestand eine Schneiderlieferungsgenossenschaft, eine Teigwarengenossenschaft, eine Sattlergenossenschaft, eine Bäckereinkaufsgenossenschaft usw. Im übrigen hatte das Handwerk unter dem Krieg schwer zu leiden, wurde aber von der Regierung und dem Deutschen Händwerks- und Gewerbekammertag unterstützt. Es ist ohne weiteres verständlich, daß dieser’ auf deutscher Tradition fußende und dem deutschen Wirtschaftsleben engverbundene Stand durch den Übergang E 1 s aß-Lothringens an Frankreich schwer getroffen wurde. Innerhalb der französischen Wirtschaft war für seine Sonderstellung, seine Organisation und- sein Eigenleben kein günstiger Boden. Die deutsche Handwerkergesetzgebung hatte in der französischen kein Gegenstück. Selbst, der Begriff des Handwerks im deutschen Sinne fehlte. Der französische Handwerker hatte durch einen übertriebenen Individualismus die zünftige Organisation, die im Mittelalter auch in Frankreich bestanden hatte, zerstört und aufgelöst. In seiner Isolierung konnte er den händwerksfeindlichen Tendenzen der Zeit wenig Widerstand entgegensetzen. Mit diesem entarteten Handwerkerstand war es schwer, eine- nutzbringende Verbindung aufzunehmen. Hinzu kam noch, daß die französische Regierung dem elsässischen Handwerkerstand wegen seiner deutschfreundlichen Haltung nicht grün war und daher bestrebt war, ihn unter das Joch der französischen Gesetzgebung zu beugen. Das elsässische Handwerk nahm entschlossen den Kampf auf. Zunächst kam es ihm darauf an, die deutschen Errungenschaften, das deutsche Handwerkerstatut, zu behaupten, seine Organisation und Verfassung, seine Hilfskasse und Genossenschaftsbanken, seinen handwerklichen Aufbau zu bewahren. Das gelang auch. Das französische Gesetz vom Jahre 1901 über die Vereinigungen kam im Elsaß nicht zur Anwendung. Die deutsche Handwerkergesetzgebung blieb in Kraft. Darüber hinaus trugen die elsässischen Handwerker die Gedanken vom Zusammenschluß des Handwerks von der Wiederbelebung der früheren zünftigen Formen, von der Regelung des Lehrlings-, Gesellen- und Meisterprüfungswesens über die Grenzen des Elsaß hinaus nach Frankreich hinein und weckten dort mit ihrem entschlossenen Vorgehen und ihrem Kampfe gegen die übertriebene Gewerbefreiheit und den zer-, störenden Individualismus in Handwerkerkreisen lebhafte Begeisterung. 1920 wurde in die französische ■ Sprache für den Begriff des Handwerks im elsässischen Sinne das Wort „artisanat“ eingeführt. 1922 wurde, auf elsässische Veranlassung, in Paris ein Landesverband des französischen Handwerks errichtet und 1927 wurde von der Regierung auch ein Lehrlingsgesetz nach elsässischem Muster erlassen. Die elsässischen Handwerker hielten aber nach wie vor an ihrem deutschen Sonderstatut fest. Insbesondere bauten sie die Innungsorganisation aus. Unter dem Druck der wirtschaftlichen Nöte nahm der Zusammenschluß immer straffere Formen an. Im Jahre 1938 war dasselbe folgendermaßen organisiert: 61 freie Innungen, 116 Zwangsinnungen und 60 Gewerbevereine. Im ganzen zählte das Elsaß die stattliche Zahl von 40 000 Handwerkern, von denen etwa 80 %, also 32 000, organisiert waren. Im Schutze seiner Organisation konnte das elsässische Handwerk auch den vielen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Krisen der französischen Zeit Widerstand leisten. Allerdings waren auch innerhalb 304 des Handwerks Kräfte am Werke, die bemüht waren, die deutsche Tradition langsam zu verfälschen. Aus dem Handwerkertum entwickelte sich vielfach ein Großunternehmertum, das den alten handwerklichen Formen entwuchs. Kapitalistische Tendenzen verdrängten den Sinn für geschäftliche Redlichkeit und gediegene Arbeit. Die Selbständigkeit des Handwerkers wurde mehr und mehr untergraben. Er geriet in Abhängigkeit vom Bankkapital. Die eigenen Kassen- und Kreditgenossenschaften waren vielfach den Stürmen der Krisenzeiten nicht gewachsen, fanden auch keine Stütze an zuverlässigen und starken Zentral verbänden. So traten ein$ Reihe von Kassen in Liquidation, andere verwandelten sich in Yolksbanken (banque populaire). Unter diesen Zuständen mußte auch die Disziplin und die- schöpferische Kraft des elsässischen Handwerks leiden. Sein.Bestes vermochte eben das elsässische Handwerk n u, r zu geben in Verbindung mit dem Lebensstrom des deutschen Volkes bei Wahrung der dem Handwerk eigentümlichen Lebens- und Berufsformen. ? Suoumsiiigtfe NaudhtrneSntemi Devisenbewirtschaftung. Zuständigkeit der Devisenstellen Karlsruhe und Saarbrücken. (Kunderlaß Nr. 47^41 D.St. — R.St, vom 24. Mai 1941.) Mit 11E 91/40 D.St. — 31/40 R.St. habe ich bekanntgegeben, daß mit der Durchführung der Devisenbewirtschaftung im Elsaß die Devisenstelle Karlsruhe und mit der Durchführung der Devisenbewirtschaftung in Lothringen die Devisenstelle Saarbrücken beauftragt worden ist. Die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Elsaß und in Lothringen z. Zt. bestehenden besonderen Verhältnisse machen es erforderlich, daß bis auf weiteres in Abweichung von der in Ziffer 113 ff. der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung getroffene Zuständigkeitsregelung von den Devisenstellen Karlsruhe (für das Elsaß) und Saarbrücken (für Lothringen) alle Anträge bearbeitet werden, die betreffen: a) Vermögenswerte von natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Elsaß oder in Lothringen haben oder vor dem Waffenstillstand mit Frankreich dort hatten und ihn von dort in das Ausland verlegt haben; b) Grundstücke im Elsaß und in Lothringen; c) Wertpapiere, die im Elsaß und in Lothringen ausgestellt worden sind; d) Beteiligungen an Unternehmungen, die ihren Sitz im Elsaß und in Lothringen haben; * e) im Elsaß und in Lothringen befindliche Zweigniederlassungen in- und ausländischer Unternehmungen. Die Devisenstellen Karlsruhe und Saarbrücken haben ihre auf Grund dieser Zuständigkeitsregelung getroffenen Entscheidungen den Devisenstellen mitzuteilen, die bisher auf Grund von Ziffer 113 ff. der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung örtlich zuständig waren. Soweit nach der bisherigen Regelung die ausschließliche Zuständigkeit der Devisenstelle Berlin gegeben war (z. B. bei Grundstückstauschgeschäften nach RE 18/40 D.St. — 6/40 R. St. — und beim Erwerb ausländischen Grundbesitzes durch Auswanderer nach RE 132/37 D. St. — Ue St. —, haben die genannten Devisenstellen an ihren Entscheidungen die Devisenstelle Berlin zu beteiligen. Preisüberwachung;. Preisregelung im Elsaß. Der Chef der Zivilverwaltung — Preisbildungsstelle — hat durch Erlaß vom 8. Mai 1941, Nr. 10 404, eine Umstellung der Tarife für Abonnementsverträge des Elsässi- ,sehen Vereins von Dampfkesselbesitzern vom Jahre 1937 genehmigt und zwar im Sinne einer Erhöhung von 200 bis 250 °/o. Höchstpreise für das Einstellen von Kraftfahrzeugen im Elsaß. Der Chef der Zivilverwaltung hat durch Anordnung Nr. 100 vom 22. April 1941 nachstehende Höchstpreise für das Einstellen von Kraftfahrzeugen im Elsaß festgesetzt Artikel I. Gewerbliche Garagenbetriebe. § 1 . (1) Als höchstzulässige Entgelte für tageweises Einstellen von Kraftfahrzeugen in gewerblichen Garagenbetrieben werden festgesetzt: ' Pr eisgruppe A B C für Hallenplätze RM. RM. RM. für Personenkraftwagen bis ein- schließlich 1,51 Hubraum . . . 1 ,— 0,80 0,70 für Personenkraftwagen über 1,5 1 * Hubraum bis einschließlich 2 1 Hubraum. 1,25 0,90 0,75 für Personenkraftwagen über 2 1 ,, bis einschließlich 31 Hubraum . 1,50 1- 0,80 1 Z für Personenkraftwagen über 3 1 I % f,M Hubraum. 1,75 1,25 1 — £ | Ji für Lastwagen bis 2 Tonnen und * l.ü' iasw,_ Omnibusse bis 20 Fahrgastplätze . 2 — 1,60 1,20 1. für Lastwagen 2 bis 5 Tonnen ■* Irl' und Omnibusse 20 bis 40 Fahr- 1 * i gastplätze . 2,80 2,20 1,70 | ' für Lastwagen über 5 Tonnen und l# Omnibusse über 40 Fahrgastplätze 3,40 2,70 2,— <3 * für Krafträder (Solo) .... 0,60 0,50 0,40 i .1 ■ it- für Krafträder mit Beiwagen . . 0,80 0,70 0,50 ? l i ife für Boxen s Einzelboxe, geräumig genug für l - Personenkraftwagen bis einschl. 4 E 1,5 1 Hubraum. 1,50 1,25 1 — | im Einzelboxe, geräumig genug für f % i Personenkraftwagen über 1,5 1 ■f' % bis einschl. 21 Hubraum . . . 1,75, 1,50 1,25 mm Einzelboxe, geräumig genug für Personenkraftwagen über 2 1 Hub- ! raum . . . .* .. 2 — 1,75 1,50 ! 305 i c) für Doppelboxen ermäßigen sich die nach Ziffer b) für Einzelboxen festgesetzten Höchstsätze um 10 v. H. je Kraftfahrzeug; d) für Sammelboxen für drei bis vier Wagen ermäßigen sich die nach Ziffer b) für Einzelboxen festgesetzten Höchstsätze um 15 v. H. je Kraftfahrzeug. Sammelboxen, in denen mehr als vier Wagen eingestellt werden können, gelten als Hallenplätze. (2) Bei mehr als fünf aufeinander folgenden Einstelltagen ist ein Nachlaß von 10 v. II., bei mehr als zehn aufeinander folgenden «Einstelltagen ist ein Nachlaß von 15 v. H. auf die nach Absatz 1 festgesetzten Einstellpreise zu gewähren. § 2 . Bei stundenweisem Einstellen von Kraftfahrzeugen in gewerblichen Garagenbetrieben zwischen 6 und 18 Uhr darf nicht mehr als die Hälfte des Tageseinstellsatzes berechnet werden, wenn eine Zeitspanne von sechs Stunden nicht überschritten wird. 3. Als höchstzulässige Entgelte für das monatliche Vermieten von Einstellräumen in gewerblichen Garagenbetrieben werden festgesetzt: P r e A a) für llallenplätze RM. für Personenkraftwagen bis einschließlich 1,51 Hubraum . . . 15,— für Personenkraftwagen über 1,5 1 Hubraum bis einschl. 2 1 Hubraum 18,— für Personenkraftwagen über 21 Ilubraum bis einschl. 3 1 Hubraum ..22,— für Lastwagen bis 2 Tonnen und . Omnibusse bis 20 Fahrgastplätze . 35,— für Lastwagen 2 bis 5 Tonnen und Omnibusse 20 bis 40 Fahrgastplätze .40,— für Lastwagen über 5 Tonnen und Omnibusse über 40 Fahrgastplätze 45,— für Krafträder (Solo) . . . . 8,— für Krafträder mit Beiwagen . . 10,— s g r u p p e B C RM. RM. 12,— 10- 15,— 12,— 18,- 13- 28,— 20,- 32 — 25,- 36 — 30,— 6,— 5,— 8 — 7,— (2) Für Anhänger, einschließlich Wohnwagen, ist der Einstellhöchstpreis 50 v. H. des jeweils zulässigen Entgeltes für den Motorwagen. § fi- Ci) Die Preisgruppen A, B und C gelten für gewerbliche Garagenbetriebe in Straßburg, Mülhausen und Kolmar, die Preisgruppen B und C für gewerbliche Garagenbetriebe in den übrigen Orten. (2) Die gewerblichen Garagenbetriebe werden von den Landkommissaren, in Straßburg und Mülhausen von den Polizeipräsidenten, in die Preisgruppen eingestuft, und zwar a) im allgemeinen nach der Lage und dem allgemeinen Zustand der Garagenanlage sowie nach der Führung des Garagenbetriebes ; b) im besonderen danach, ob und in welchem Ausmaß in dem einzelnen Betrieb die folgenden Leistungen des Vermieters oder Ausstattungen des Garagenbetriebes geboten werden: 1. durchgehender 24stündiger Arbeitsdienst oder nur Tagesdienst und beschränkter Nachtdienst oder nur Tagesdienst, aber kein Nachtdienst, 2. geschultes Personal zum Suchen und Beheben kleiner Fahrzeugstörungen, 3. ganze oder teilweise befestigte Straßendecke auf dem Garagenhof, 4. gute Ein- und Ausfuhrmöglichkeit, 5. Waschraumboxe oder nur Waschplatz auf dem Hofe, 6. Hebebühne und — oder — Schmiergrube, 7. Kompressoranlage oder Motorluftpumpe, 8. Elektrische Beleuchtung und Zentralheizung. (3) Bei der Preisfestsetzung für Boxen wird hinsichtlich der Geräumigkeit der Boxräume als Norm zugrunde gelegt, daß der einzelne Boxenraum geräumig genug sein muß, um das Besteigen und Verlassen des Wagens ungehindert zu ermöglichen. (4) Jeder gewerbliche Garagenbetrieb hat von den für die monatliche Vermietung bestimmten Boxen je Vs zur Einstellung für Personenkraftwagen bis einschließlich 1,51 Hubraum und für solche über 1,51 bis einschließlich 2 1 Ilubraum zur Verfügung zu halten. * * Artikel II. b) für Boxen Boxe, geräumig genug für Personenkraftwagen bis einschl. 1,5 1 4 Hübraum.20,— 15,— 12,— Boxe, geräumig genug für Personenkraftwagen über 1,51 bis •einschl. 2 1 Hubraum. 25,— 20,— 15,— Boxe, geräumig genug für Personenkraftwagen über 21 Hubraum . .. 30,— 25,— 18,— § 4. Für das Einstellen im Hofe oder einem Flugdach ermäßigen sich die in den §§ 1 bis 3 festgesetzten Höchstsätze um 40 v. H., für Wellblechgaragen um 20 v. H. § 5. (1) Personenkraftwagen, deren Hubraum nicht bekannt ist, oder die in ihrer Raumheanspruchung über das Maß der marktgängigen Typen hinausgehen, sind in die Preisgruppe für ähnlich große Wagen einzureihen. Hotels, Gaststätten und Pensionen. § 7. Für das Einstellen von Kraftfahrzeugen in Hotels, G aststätten und Pensionen gelten als Höchstsätze die für die Preisgruppe C festgesetzten Entgelte. § 8 . Die Landkommissare, in Straßburg und Mülhausen die Polizeipräsidenten, können auf Antrag unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 festgelegten Grundsätze die Berechnung der Entgelte nach der Preisgruppe B genehmigen. A r t i k e 1 111. . Privatgaragen. § 9. Für das Einstellen von Kraftfahrzeugen in Privatgaragen gelten als Höchstsätze die für die Preisgruppe O festgesetzten Entgelte. I 306 § 10 . Diese Entgelte ermäßigen sich a) um 10 v. H., falls die Beleuchtung fehlt, b) um weitere 10 v. H., falls eine Waschgelegenheit in der Garage oder auf dem anschließenden-Hofraum fehlt. . Artikel IV. , Heizungskostenzuschläge. § 11 . In heizbaren Garagen dürfen für die Heiztage höchstens folgende Heizungskostenzuschläge berechnet werden: ' tageweise monatlich für den Personenkraftwagen . 0,25 RM. 4,— RM. für den Lastwagen.0,50 RM. 7,50 RM. für das Kraftrad (Solo) . . . 0,10 RM. 1,— RM. fiir das Kraftrad mit Beiwagen 0,15 RM. 2,— RM. § 12 . Der Heizungskostenzuschlag ist für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März ohne Rücksicht auf die Anzahl der lleiztage zulässig. Steuerwesen. Verordnung über Gemeindegetränkesteuer vom 14. Mai 1941 (Verordnungsblatt S. 362). Durch die erste Verordnung über steuerrechtliche Vorschriften im Elsaß vom 31. Oktober 1940 (Verordnungsblatt S. 325) wurde die bisherige Getränkesteuer aufgehoben. An deren Stelle sind die Gemeinden im Elsaß berechtigt, eine Gemeindegetränkesteuer auf Wein, weinähnliche und weinhaltige Getränke, schaumweinähnliche Getränke, Trinkbranntwein, Mineralwasser und künstlich bereitete Getränke sowie Kakao, Kaffee, Tee und andere Auszüge aus pflanzlichen Stoffen, soweit diese Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden, zu erheben. Eine Ausdehnung auf andere Getränke sowie eine Freilassung einzelner Getränke ist unzulässig. Die Steuer beträgt mindestens 5 v. H. und höchstens 10 v. H. des Kleinhandelspreises. Der Steuersatz muß für alle Getränke gleichmäßig bemessen werden und wird auf den Gesamtkleinhandelspreis, ohne das Bedienungsgeld, erhoben. Die Steuerordnungen der Gemeinden dürfen nur am Beginn eines Kalendermonats in Kraft gesetzt werden; ein§ rückwirkende Kraft darf ihnen nicht beigelegt werden. V erschiedenes. Gesetzes-Kalender. Die Verordnungsblätter des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß Nr. 18 und 19 enthalten folgende Verordnungen : Nr. 18: Anordnung Nr. 99 über die Festsetzung von Groß- und Einzelhandelsaufschlägen für Haushaltsartikel in Aluminium, Weiß- und Schwarzblech, emaillierten und verzinkten Waren im Elsaß vom 22. April 1941. Anordnung Nr. 100 über Höchstpreise für das Einstellen von Kraftfahrzeugen im Elsaß vom 22. April 1941. Verordnung über die Verwaltung des Post- und Fernmelde Wesens im Elsaß vom 1. Mai 1941. Anordnung Nr. 103 über Höchstpreise für bearbeitete und unbearbeitete Sandsteine im Elsaß vom 7. Mai- 1941. Anordnung über die Wahrnehmung der staatlichen Hoheits- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber den privaten Schienenbahnen im Elsaß vom 8. Mai 1941. Anordnung Nr. 105 über Höchstpreise für inländische Flugzeug-Kiefernstammware im Elsaß vom 8. Mai 1941. , Anordnung über die Einfuhr von Einhufern aus Frankreich vom 8. Mai 1941. Verordnung vom 13. Mai 1941 zur Ergänzung der vierten Verordnung über die Regelung der Löhne in der privaten Wirtschaft im Elsaß vom 10. März 1941. Verordnung über die Entlassungsentschädigung für Bankangestellte im Elsaß vom 14. Mai 1941. Anordnung Nr. 107 über die Preise für Gips im Elsaß vom 22. Mai 1941. Nr. 19: Verordnung über die Einführung des Nachrichtenverkehrsrechts im Elsaß vom 17. April 1941. Anordnung über die Errichtung einer Ansiedlungsstelle vom 21. April 1941. ■* Verordnung über das gewerbsmäßige Wahrsagen usw. vom 9. Mai 1941. Verordnung zum Vollzug der Dritten Verordnung über steuerrechtliche Vorschriften im Elsaß vom 12. Mai 1941. Anordnung über die Errichtung einer Marktgemeinschaft ejsässischer Kohlenhändler vom 14. Mai 1941. Verordnung vom 21. Mai 1941 über die Einführung der Polizeiverordnung über ärztliche Anlegeunter- suchungen im Bergbau vom 23. Mai 1940. Neunte Verordnung über steuerrechtliche Vorschriften im Elsaß — Hundesteuerverordnung — vom 23. Mai 1941. Anordnung Nr. 108 über die Preisgestaltung im Handel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten, Trockenfrüchten und Schalenobst im Elsaß vom 26. Mai 1941. Anordnung Nr. 109 über Höchstpreise für die Holzabfuhr im Elsaß vom 26. Mai 1941. Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 29. Mai 1941. Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte vom 29. Mai 1941. Anordnung über die Festsetzung der Schonzeiten für Fische im Elsaß vom 29. Mai 1941. Die Regierungs-Anzeiger für das Elsaß Folge 35 bis 41 enthalten folgende amtliche Bekanntmachungen: Folge 35: Anordnung Nr. 28 (Milch- und Fettwirtschaft) über Erweiterung des Milcheinzugsgebietes der Molkereigenossenschaft Boofzheim e.G.m.b.H. — Milchlieferpflicht. Anordnung vom 21. Mai 1941 zur Abänderung der Anordnung Nr. 104 vom 15. Mai 1941 über die Preisregelung für die Lieferung von Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette an die Wehrmacht im Elsaß. Folge 36: Standesamtsbezirke der Stadt Mülhausen und der eingegliederten Bezirke. f Folge .37: Standesamtsbezirke der Stadt Kolmar und der eingegliederten Gemeinden. Vierte Bekanntmachung vom 1. Mai 1941 zur Anordnung Nr. 7 für den Bereich der Lederwirt- 307 sehaft — Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher in den Monaten April und Mai 1941. Folge 38: Erste Bekanntmachung vom 8. Mai 1941 zur Anordnung über die Verbrauchsregelung für Schreibmaschinen vom 8. Mai 1941. Anordnung über die Verbrauchsregelung für Schreibmaschinen vom 8. Mai 1941. Anordnung über Herstellung von Kaffee-Ersatz und Kaffee-Zusatz-Stoffen vom 15. Mai 1941. Anordnung über Beimischungspflicht zum Weizen- * mehl vom 20. Mai 1941. Folge 39: Erste Bekanntmachung vom 30. April 1941 zur Anordnung Nr. 2 über die Bewirtschaftung von. Metallen — Bedarfsscheinpflicht für Metalle. Anordnung vom 1. Mai 1941 über die Einführung der 26.'Anweisung der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Auftragsregelung für Eisen und Stahl vom'30. April 1941. Anordnung Nr. 2 über die Bewirtschaftung von Metallen — Bedarfsscheinpflicht für Metalle vom 80. April 1941. Folge 40: Anordnung über die Meldepflicht der Betriebe des Landhandels und der Be- und Verarbeitungsbetriebe landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 28. Mai 1941. Verzeichnis der der Mel&epflicht unterliegenden Betriebe des Landhandels und der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Er- . Zeugnisse. Meldebogen (gemäfl Anordnung über die Meldepflicht der Betriebe des Landhandels und der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Folge 41: Berichtigung. Anordnung Nr. 29 (Milch- und Fett Wirtschaft) über Milcheinzugsgebiet der Milcherzeugergenossenschaft Mülhausen e.G.m.b.H. in Mülhausen vom 19. Mai 1941. Die Verordnungsblätter sowie die Regierungsanzeiger für das Elsaß können bei den Industrie- und Handelskammern eingesehen werden. IBtüadtner^dhtauni Wirtschafts- und Sozialberichte. Arbeitswissenschaftl. Institut der DAF. 15. Dezember 1940, Verlag der DAF. G.m.b.H., Bettin. Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zur künftigen Gestaltung der deutschen Altersversorgung, die notwendigerweise eine Vereinheitlichung des deutschen Sozialrechts mit sich bringen wird, Wurde die Aufmerksamkeit auch auf die verschiedenen Verfahrensarten im sozialen Bereich gelenkt, die bei den verschiedenen Versicherungsarten "Außerordentlich unterschiedlich sind. Es zeigte sich eine Zersplitterung, die nur dadurch zu erklären ist, daß das heute geltende Sozialreeht aus den verschiedensten Gesetzgebungsperioden stammt und die Ent- * wicklpng auf den einzelnen Gebieten völlig unabhängig voneinander erfolgte. Das A r b e i t s w i s s e n s cha f t - liehe Institut der DAF. legt in seinen Wirt- Schafts- und Sozialberichten (Ende Dezember 1940) zwei aufschlußreiche Übersichten vor, bei deren Durchsicht es sich ergibt, daß diese Zersplitterung keineswegs durch die Natur der einzelnen Verfahren geboten ist, sondern daß sie in reinen Äußerlichkeiten und Zufälligkeiten, die durch die Entwicklung bedingt waren, ihren ,lirsprung hat. Man kommt bei dem Studium dieser Übersichten zu der Überzeugung, daß keine Notwendigkeit besteht, diesen Zustand für immer beizubehalten. Die kommende Sozialordnung wird im Gegenteil zwangsläufig auch eine Vereinheitlichung der Sozialverfahren bringen müssen. Obwohl die beiden Übersichten des Arbeitswissenschaftlichen Instituts lediglich den jetzigen Stand aufzeigen, gelangt man zu der Erkenntnis, daß ein einheitliches Sozialrecht auch ein einheitliches Sozialverfahren als notwendige Ergänzung erfordert und daß diese Neugestaltung überhaupt ein erstrebenswertes Ziel unserer Sozialpolitik sein müsse. Die Bilanz des Kaufmanns, Eine systematische Einführung in das Bilanzwesen, einschließlich der Bilanzen der Aktiengesellschaften, nach dem neuen Handels- und Steuerrecht. Von Karl B o 11. 7. neubearbeitete Auflage. 142 Seiten. Kart. RM. 4.—. Muth’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart. Das jetzt in 7. neubearbeiteter Auflage erschienene Bott’sche Bilanzlehrbuch weist wieder seine besonderen Vorzüge,'wie klarer Aufbau und leichtverständliche, mit 308 ^ zahlreichen Beispielen eng verbundene Darstellung auf. Das Buch ist rein auf die Praxis abgestellt. Der Steigerung der Berufsleistüng, der Ausbildung zum bilanzsicheren Buchhalter wird das Bott’sche Werk im Selbstoder Gemeinschaftsunterricht in jeder Weise gerecht. Die Gewerbesteuer in der Praxis. Von Martin Kirst, Oberregierungsrat im Reichsfinanzministerium. Band 39 der Büeherei des Steuerrechts. Herausgeber Fritz Reinhardt, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium. 1941. Umfang 171 Seiten. Preis kartoniert RM. 2.—, ab 30 Stück RM. 1.90, ab 50 Stück RM. 1.80. ab 100 Stück RM. 1.70, ab 200 Stück RM. 1.60. Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin W 35 — Wien I. In diesem Band der Bücherei des Steuerrechts wird alles behandelt, was bei der Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch den Unternehmer und bei der Bearbeitung der Gewerbesteuersachen durch das Finanzamt und durch die Gemeinden zu beachten ist. „Die Einheitsbewertung des Grundbesitzes in der Praxis“ und „Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Vermögenssteuer in der Praxis“. Von Ernst Drüeke, Oberregierungsrat im Reichsfinanzministerium. Band 33 und 34 det' „Bücherei des Steuerrechts“. Herausgeber Fritz Reinhardt, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium. 1940. Umfang des Bandes 33 („Die Einheitsbewertung des Grundbesitzes in der Praxis“), 128 Seiten, Umfang des Bandes 34 („Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Vermögenssteuer in der Praxis“), 114 Seiten, Preis kartoniert je Band RM. 2.—, ab 30 Stück RM. 1.90, ab 50 Stück RM. 1.80, ab 100 Stück RM. 1.70, ab 200 Stück RM. 1.60. Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin W 35 — Wien I. Die Beamten und Angestellten der Reichsfinanzverwaltung, die Fachanwälte für Steuerreeht, die Steuerberater, die Helfer in Steuersachen und viele andere Volksgenossen haben sich gegenwärtig in besonderem Maß mit Fragen der Einheitsbewertung und der Vermögenssteuer zu beschäftigen. Bei all diesen Fragen sind die Bände 33 und 34 der „Bücherei des Steuerrechts“ unentbehrliche Helfer, die die Einheitsbewertung und die Vermögenssteuer in der Praxis darstellen. i Fiirmeini-AYinL^di gea* Juni 1941 Ohne Gewähr der badischen Industrie- und Handelskammern Auszüge. aus den Einträgen in den Handels- und Genossenschaftsregistern der badischen Amtsgerichte Industrie- u. Handelskammer Mannheim. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Adelsheim. E. u. E. Krauß, Adelsheim. O.H. Pers. haftende Gesellschafter: Ingenieur Eugen Krauß, Elisabeth Krauß geh. Schäfer. (19.5.41) Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Ludwig Räuber, Heidelberg. Inhaber: Kaufmann Ludw. Räuber. (13. 5. 41) Wilhelm Herbold, Heidelberg. Inhaber: Bäckermeister Wilhelm Herbold. (7. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Hans Leo Böhm, Mannheim, E 2,17. Geschäftszweig: Versicherungsver- mittlung und -Verwaltung. Inhaber: Kaufmann Hans Leo Böhm. (17, 5. 41) Otto Wolpert Werke G. m. b. H., Mannheim, B 7, 17a. Geschäftszweig: Herstellung u. Vertrieb von Dynamo- und Batterie-Fahrradbeleuchtungen, von Meßwerkzeugen u. Prüfgeräten sowie elektrolytische Verfahren, ferner Prüfmasehinen- und Apparatebau. Stammkapital RM. 125 000. Geschäftsführer: Fabrikant Otto Wolpert, Mannheim, Kaufmann Otto Welz, Ludwigshafen a. Rh. (17. 5. 41) Albert Frank, Mannheim. Heinrich- Lanz-Str. 30. Geschäftszweig: Han- ■ delsvertretungen d. Papierverarbeitungsindustrie. Inhaber: Kaufmann Albert Frank. (24. 5. 41) Kurt Hauck, Mannheim, Emil-Heckel- Str. 8. Geschäftszweig: Handelsvertretung in Leder- und Kunstlederwaren. Inhaber: Kaufmann Kurt Hauck. Prokura: Greta Hauck geb. Gengenbach. (24. 5. 41) Walter Thiele, Mannheim, Mollstr. 32. Gesch äf tszweig: Handelsvertretung u. Vertrieb von Papier u. Papierwaren. Inhaber: Kaufmann Walter Thiele. (24.5.41) Barber, Wasser, Licht u. Radio, Mannheim, N2, 10. Inhaberin: Else Barber geb. Webel. Prokura: Ingenieur Julius Barber. (24.5.41) Wilhelm Rehm, Christliche Kunst — Deutsche Werkkunst, Mannheim, P6, 14. Geschäftszweig: Handel mit Gegenständen d. christlichen Kunst und der deutschen Werkkunst. Inhaber: Kaufmann Wilhelm Rehm. Prokura: Martha Rehm geb. Lehnhardt. (24. 5.'41) Carl Herrmann, Mannheim, S 6, 20. Geschäftszweig: Handelsvertretungen für Elektrotechnik u. Armaturen. Inhaber: Carl Herrmann. (24. 5. 41) Karl Frank G.m. b. H., Meßwerkzeug- und PrUfmaschinenbau, Mannheim, U 5, 5. Geschäftszweig: Herstellung u. Vertrieb von Werkzeugen’ u. Maschinen. Stammkapital: RM. 200 000. Geschäftsführer: Fabrikant Karl Friedrich Frank jr. (24. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Weinheim. Georg Heeger, Weinheim. Inhaber: Kaufmann Georg Heeger. Prokura: Carola Heeger geb. Molitor v. Mühlfeld. (27.5.41) Fritz Oehlschläger, . Weinheim. Inhaber: Spediteur Fritz Oehlschläger. (27. 5. 41) Karl Riebel, Weinheim. Inhaber: Kaufmann Karl Riebel. Prokura: Herta Riebel geb. Müller. (27.5.41) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Eberbach. Michael Gärtner u. Sohn G. m. b. H., Eberbach. Geschäftsführerin Luise •Gärtner geb. Heidenreich führt jetzt infolge Wiederverheiratung den Familiennamen „Henkel“. (21. 5. 41) J. M. Geist, Eberbach. O.H. seit 1.1. 1940. Neue pers. haftende Gesellschafterin: Elisabeth Geist. (26.5.41) August Sorgenfrey. Jetzige Inhaberin: Emilie Sorgenfrey geb. Knecht 'Ww. (20. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Ernst Schmitthelm, Heidelberg. Gesamtprokura: Kaufleute Alois Ber- berich, Hans Wirth. (22. 5.41) Alfred Schlag, .Heidelberg. Jetzige Inhaberin: Alfred Schlag Ww.; deren Prokura ist erloschen. Einzelprokura: Franziska Schlag. (21.5.41) Vaterländische Treuhand- und Revisionsgesellschaft m. b. H., Heidelberg. Einzelprokura: Diplom-Kaufmann Dr. Rudolf Falk. (15. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Grün & Bilfinger Aktiengesellschaft Mannheim. Gesamtprokura: Dr.-Ing. habil. Ferdinand Siemonsen, Oberingenieur Karl Opferkuch. (24.5. 41) Pfälzische Mühlenwerke, Mannheim. Karl Hugo Krämer ist aus dem Vorstand ausgesehieden. (24.5.41) Chr. Vohwinkel Nachfolger G. m. b. H., Mannheim. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Abwickler: Direktor Heinrich Mintrop. (24.5. 41) Vereinigte Chininfabriken Zimmer & Co. G. m. b. H., Mannheim. Gesamtprokura: Philipp Peter Schneider. (24. 5. 41) Wilhelm Gienger G. m. b. H., Mannheim. Installationsmeister Valentin Rothermel ist für die Dauer der Verhinderung des Geschäftsführers Erwin Lutz, während seiner Einberufung zum Heer, zum stellv. Geschäftsführer bestellt. Gesamtprokura: Kaufmann Georg Leitz. (24. 5. 41) Kurt P. Huber vorm. Max Straus, Mannheim. Die Firma lautet nun: Kurt P. Huber. (25.5.41) Karl Ehrmann, Mannheim. Die O.H. ist aufgelöst. Alleininhaber: Heinz Paul Franz Ehrmann. (24. 5. 41) Goerig & Co., Mannheim. Prokura: Heinrich Abresch erloschen. Gesamtprokura: Kaufmann Walter Fricke, Frankfurt a. M. (24.5.41) Amtsgerichtsbezirk Sinsheim. Bader & Co., Michelfeld. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Alleininhaber: August Bader jung. Firma lautet jetzt: August Bader jung. Prokura: Ehefrau August Bader jung besteht fort. (23.5.41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Heidelberg. Elsa Gottmann, Heidelberg. (19.5.41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Barber, Wasser, Licht und Radio G. m. b. H., Mannheim. (Elsa Barber geb. Webel führt das Geschäft als Einzelfirma weiter.) (24. 5. 41) Christliche Kunst G. m. b. H., Mannheim. (Kaufmann Wilhelm Rehm führt das Geschäft als Einzelfirma weiter.) (24. 5. 41) Karl Frank, Mannheim. (Das Geschäft ist auf die neugegründete Firma Karl, Frank G. m. b. H., Meßwerkzeug- und Prüfmaschinenbau, übergegangen.) (24.5.41) Maschinenfabrik Karl Berrang vormals Gesellschaft für Feinmechanik m. b. H., Mannheim. (24. 5. 41) II. (jenossenschaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Adelsheim. Landw. -Ein- und Verkaufsgenossenschaft Merchingen, Landkreis Buchen, e. G. m. b. H. zu Merchingen. Vorstandsmitglied Friedrich Horlacher ausgesehieden. Vorsitzender: Landwirt Heinrich Ullrich I. Stellvertr. Vorsitzender: Landwirt Otto Fahrbach. (9. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Buchen. Milchgenossenschaft Buchen, Amt Buchen, e. G. m. b. H. in Buchen. Vorstandsmitglied Hermann Lang ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Geschäftsführer Artur Greß. (12.5. 41) Amtsgeriehtsbezirk Heidelberg. Milchgenossenschaft Gauangelloch e. G. m. b. H., Gauangelloch. Vorstandsmitglied Jakob Schwarz ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Karl Klingmann. (22.5.41) Landwirtschaftlicher Konsum- u. Absatzverein Handschuhsheim e. G. m. b. H. in Heidelberg-Handschuhsheim. Vorstandsmitglied Landwirt Johann Heß ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Heinrich Schmitt. (24. 5. 41) Landw. Ein- u. Verkaufsgenossenschaft Leimen, Amt Heidelberg, e. G. m. b. H. in Leimen. Vorstandsmitglied Bauer August Brendle ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Ludwig Schollenberger. (26. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Maler-Einkaufsgenossenschaft e. G. m. b. H., Mannheim. Vorstandsmitglied Dr. Hans Eberle ausgeschieden. (26.5. 41) Amtsgeriehtsbezirk Mosbach. Milchgenossens.chaft Neckarmühlbach e. G. m. b. H. in Neckarmühlbach. Vorstandsmitglied Karl Ander ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Karl Supp. (17.5.41) Amtsgerichtsbez.Neekarbischofsheim landwirtschaftliche Ein- u. Verkaufs- genossenschäft Obergimpern, Amt Sinsheim a. d. E., e. G. m. b. H. in Obergimpern. Vorstandsmitglied Franz Walz ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Johann Guthörle. (13.5.41) Milchgenossenschaft Flinsbach e. G. m. h. H. in Elinsbach. Vorstands- , mitglieder: Julius Bräumer, Wilh. Nuß ausgeschieden. Neue Vorstandsmitglieder: Landwirt Friedrich Frank, Landwirt Wilhelm Hammel. (14. 5. 41) Spar- und Darlehenskasse e. G. m. u. H. in Neidenstein, Amt Sinsheim. Gegenstand des Unternehmens ist weiter: Unterhaltung eines Gemeinschaf ts-Tabaktrockenschuppens. (12. 5. 41) Volksbank Neckarbischofsheim e. G. m. h. H. in Neckarbischofsheim. Vorstandsmitglied Heinrich Hotz ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Kaufmann Emil Bräumer. (6. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Sinsheim. Milchgenossenschaft Grombach e. G. m. b. H. in Grombach. Vorstandsmitglieder Landwirt August Heintz- mann, Landwirt Martin Bauer ausgeschieden. Neue Vorstandsmitglieder: Landwirt Martin Dieringer, Angestellter Franz Heintzmann. - (21. 4. 41) Spar- u. Darlehnskasse e. G. m. u. H. in Steinsfurt. Vorstandsmitglied Johann Laber ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Joh. Laber. (27.5.41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Mannheim. Bäuerliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft Neckarhausen e. G. m. b. H. in Li., Neckarhausen. (29. 5. 41) III. Konkursverfahren. a) Eröffnungen. Amtsgerichtsbezirk Bachen. Leopold Israel Kahn, bisher wohnhaft in Walldürn, jetzt z. Hd. des Landrats in Buchen als Untertreuhänder. IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Ent- schnldnngsverfahren. Industrie- u. Handelskammer Karlsruhe. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Brnchsal. Anna Eysser, Bruchsal. Inhaberin: Anna Eysser geb. Dotzler. Geschäftszweig: Schuhwarengeschäft. (23. 5. 41) b) Veränderungen. v Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Autohaus Fritz Opel G. m. b. H., Karlsruhe. Friedrich Wilhelm Hassinger ist nicht mehr Geschäftsführer. (21. 5. 41)' Badische Druckerei und Verlag J. Boltze G. m. b. H., Karlsruhe. Einzelprokura: Verlagsbuchhändler Julius Boltze jun. (17. 5. 41) Buchhandlung und Verlag des Evangelischen Vereins für innere Mission Augs- burgisehen Bekenntnisses, Karlsruhe. Vereinsvorstand Albert Strasser ausgeschieden. Jetziger Vorstand: Pfarrer WilhelmBeck, Langensteinbach. (7.5.41) Maschinenfabrik Herlan & Co., Karlsruhe. Gesaaftprokura: Hanna Herlan, Walter Lüttke. (23.5.41) Carl Metz, Karlsruhe. Prokura Dr. Helmut Huber erloschen. (8. 5. 41) Pfeifer & Großmann, Karlsruhe. Die O.H. ist aufgelöst. Liquidatoren: Architekt Arthur Friedrich rteifer, Architekt Hans Heinrich Großmann. (8.5.41) C. Reinholdt Sohn Inh. Heinrich Koch Wir., Karlsruhe. Jetzige Inhaberin: Elfriede Koch; deren Prokura ist erloschen. Die Firma lautet nun: C. Reinholdt Sohn Inh. Elfriede Koch. (7. 5. 41) Zentralkasse südwestdeutscher Volksbanken A.-G., Karlsruhe. Prokura Karl Oser erloschen. (22. 5. 41) Amtsgerichtsbez. Karlsruhe-Durlach. Karl Kayser, Karlsruhe-Durlach. Miterbe Kaufmann Karl Kayser ausgeschieden. Die Firma wird von den Erben Luise Kayser, Karoline Kayser in unabge- teilter Erbengemeinschaft fortgeführt. (3. 5. 41> Amtsgeriehtsbezirk Rastatt. Sika G. in. b. H., Chemische Fabrik in Durmersheim. Stellv. Geschäftsführer: Herbert Deck, Karlsruhe, Dipl.-Ing. Karl Tremmel, Ettlingen. (10. 5. 41) Süddeutsche Möbelindustrie Gebr.Trefzger G. m. b. H., Rastatt. Fabrikant Geschäftsführer Wilhelm Trefzger ausgeschieden. (14.5.41) c) Löschungen. II. (ü enossenschaftsregister. a) Neueintragungen. Amtsgeriehtsbezirk Ettlingen. Milchgenossenschaft Bruohhausen bei Ettlingen e. G. in. b. H. Gegenstand des Unternehmens: Milch Verwertung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. (23. 4. 41) Amtsgeriehtsbezirk Kehl. Jungviehweidgenossenschaft Auenhcim b. Kehl e. G. m. b. H. Gegenstand des Unternehmens: Errichtung und Betrieb einer gemeinsamen Jungviehweide. (27. 3. 41) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Breiten. Vereinsbank Bretten e. G. in. b. II. ln Bretten. Die Firma lautet nun: Volks- bank Bretten e. G. m. b. H., Bretten. (19. 4. 41)_ Amtsgerichtsbezirk Bruchsal. Landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsge- nossensehaft Mingolsheiin, Amt Bruchsal, e. G. m. b. H. in Mingolsheiin. Weiterer Gegenstand des Unternehmens: 5. Unterhaltung »eines Gemeinschafts- Tabaktrockenschuppens. (27. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Karlsruher Milchhändlergenossenschaft e. G. m. b. H„ Karlsruhe. Neues Statut. (Gegenstand des Unternehmens.) (21. 4.-41) Maler-Einkaufsgenossenschaft Karlsruhe e. G. in. b. H., Karlsruhe. Die Firma lautet nun: Maler-Einkauf Karlsruhe e. G. m. b. H. (17.5.41) Amtsgeriehtsbezirk Kehl. Landw. Konsum- und Absatzverein Kork, Amt Kehl, e. G. m. u. H. in Kork. Die Firma lautet nun: Landw. Ein- und Verkaufsgenossenschaft Kork bei Kehl c. G.m. b.H. (3.5.41) . c) Löschungen. III. Konkurse. a) Eröffnungen. b) Aufhebungen. • Amtsgerichtsbezirk Karlsrahe. Rechtsanwalt Dr. Richard Siegfried Haas in Karlsruhe. (12. 5. 41) 310 ‘■3 A t I IV. Vergleichsverfahren. Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Über das Vermögen des Kaufmanns Johann Geiler, Karlsruhe, Kriegstraße 65, wurde das Kriegsausgleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. (19. 5. 41) V. Landwirtschaftliche Ent- schuldungsverfahren. [ Industrie- u. Handelskammer Pforzheim. I. Handelsregister. Amtsgerichtsbezirk Pforzheim. a) Neueintragungen. Rudolf Gastiger, Pforzheim, Uhren- u. Schmuckwarengroßhandlung, Jahn- str. 34. Inhaber: Kaufmann Rudolf Gastiger. (22. 5. 41) Vincenzo Violante, Pforzheim, Import und Export von Perlen und Korallen und verwandter Artikel, Enzstr. 8. Inhaber: Kaufmann Vincenzo Violante. (27.5.41) Gustav Schipper, Pforzheim, Chem. Pharm. Erzeugnisse, Jahnstr. 7. Inhaber: Kaufmann Gustav Schipper. (28. 5.41) b) Veränderungen. Rösch u. Idstein, Pforzheim. Prokura: Kaufmann Max Schührer erloschen. (19.5.41) ^ Julius Furchheimer, Pforzheim. Die | Firma lautet nun: Eugen Leschhorn. ' m. Schnurr u. Bendel, Pfo/zheim. Einzelprokura: Kaufmann Walter Dip- | pold. (24.5.41) i Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vormals Roeßler, Zweigniederlassung Pforzheim. Die ordentlichen Vorstandsmitglieder: Hans Schneider, Dr. jr. Hector Roeßler ausgeschieden. Ordentliches Vorstandsmitglied: Kaufmann Hans Menzel, Frankfurt a. M. Stellv. Vorstandsmitglieder: Kaufleute Dr. phil. Helmut Ächterath, Dr. rer. pol. Hermann Federlin, Robert Hirtes, Geo Hubert, sämtlich Frankfurt a. M., und Chemiker Dr. phil. Ewald Ritter von Retze, Schönberg i. Ts. (26. 5. 41) Industrie- u. Handelskammer Freiburg. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. Amtsgerichtsbezirk Ettenheim. Adolf Schmutz, Ettenheim. Geschäftszweig: Sportartikel u. Lederwarenfabrik. Inhaber: Fabrikant Adolf Schmutz. (30. 4. 41) Ernst Welte, Ettenheim. Geschäfts^ zweig: Gemischtwaren. Inhaber: Ernst Welte. (30. 4. 41) Amtsgerichtsbezirk Freiburg i. Br. Wilhelm Donus, Freiburg i. Br., Wer- derstr. 10. Geschäftszweig: Handelsvertreter in Textilwaren. Inhaber: Wilhelm Donus. (16. 5. 41) Alfred Fritschi, Freiburg i. Br., Reh- lingstr. 2. Geschäftszweig: Handelsvertretung: Inhaber: Handelsvertreter Alfred Fritschi. (ß. 5. 41) Walter Keerl, Freiburg i. Br., Hans- jakobstr. 72, Geschäftszweig: Handelsvertretungen. Inhaber: Walter Keerl. (14.5.41) Paul Richtsteiger, Freiburg i. Br., Runzstr. 80. Geschäftszweig: Handelsvertretungen und Großhandel chem. techn. Artikel. Inhaber: Paul Richtsteiger. (14. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Triberg. Karl Buchmüller, Preßteile in Metall und Eisen, Zweigniederlassung, Tri- berg. Inhaber: Kaufmann Karl Buchmüller, Mülheim (Ruhr). (14. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Wolf ach. Karl Dietz, Hausach. Geschäftszweig: Gemischtwaren. Inhaber: Kaufmann Karl Dietz. (13. 5. 41) b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen Schwarzwald-Flugzeugbau Wilhelm Jehle, Donaueschingen. Firma lautet nun: Schwarzwald Flugzeugbau Max Prinz zu Fürstenberg. Prokura: Kaufmann Hubert Stephani erloschen. (20.5. 41) Caritas-Lichtbild-Gesellschaft m. b. H., Freiburg i. Br. Firma lautet .nun: „Calig Bildbandverlag Ges. m. b. H.“. Weiterer Geschäftsführer: Schriftleiter Dr. Karl Borgmann. (21.5.4t) Max Kurze, Dental-Depot, Freiburg i. Br. Firma lautet nun: Max Kurze, Zahnwarengroßhandlung, Freiburg i. 1 Br. Gesehäftsitihaberin: Witwe Max Kurze geb. Brocks. (6.5.41) Süddeutsche Essig- und Senffabrik, Eugen Oser, K.G., Freiburg i. Br. Einzelprokura: Charlotte Oser geb. Sarmary. (22.4.41) Wilhelm Zeh, Freiburg i. Br. Einzelprokura: Frl. Hede Zeh. (17.4.41) Amtsgerichtsbezirk Kenzingen. Carl Giedemann, Riegel. Jetziger Inhaber: Kaufmann Friedrich Giedemann. (17. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Lahr i.B. A. Großmann K.G. Nachf., Lahr i. Bd. Neuer pers. haftender Gesellschafter: Kaufmann Alfred Leonhard. Ausgeschieden: Alfred Großmann. (3.4. 41) Amtsgerichtsbezirk Neustadt. Kadus-Werk Ludwig Kegel, K.G., Neustadt i. Schw. Einzelprokura: Ing. Ernst Bäuerle. (8. 5. 41) Rudolf Wittner, Musikwarenfabrik, Lenzkirch. Firma lautet nun: Rudolf Wittner, Fabrik für Feinmechanik u. technische Holzwaren, Lenzkirch. (12.5.41) Amtsgerichtsbezirk Villingen. Alban Hummel, Villingen i. Schw. Jetzige Inhaberin: Maria Kieninger geb. Hummel. (5. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Wolfach. Bauer und Schönenberger, Zündholzfabrik, elektr. Überlandzentrale und Sägewerk, Schnellingen-Haslach i.K. Firma lautet nun: Bauer nnd Schönenberger. (20.5.41) Fidel Schindele, Haslach i. K. Inhaberin: Witwe Georg Faulhaber geb. Schindele. (14.5.41) Schwarzwälder Textilwerke Kautzmann u. Jahn, Sehenkenzell. Einzelprokura: Walter Kautzmann. (9.5.41) c) Löschungen. * 1 Amtsgerichtsbezirk Freiburg i. Br. Josef Willmann, Freiburg i. Br. (13.5.41) Volkshilfe G. m. b. H. für Versicherungsvermittlung, Freiburg i. Br. (30.4.41) Edwin Schmiedle zur Löwenbräuhalle, Freiburg i. Br. (28.4.41) Amtsgerichtsbezirk Lahr i. B. Alfred Großmann, Lahr. (9.4.41) D. Henossenschaftsregigter. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Breisach. Landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft Oberrotweil e. G. m. b. H. Neues Vorstandsmitglied: Franz Burghart. Ausgeschieden: Hermann Grab. (15.5.41) Spar- und Darlehnskasse e. G. m. u. H., Gottenheim. Neue Vorstandsmitglieder: Franz Schmidle, Oskar Isele. Ausgeschieden: Karl Hunn, Philipp Wiloth. (14.5.41) Amtsgerichtsbezirk Kenzingen. Milchgenossenschaft Kenzingen, Amt Emmendingen, e. G.tm. b. H. Kenzingen, Amt Emmendingen. Weitere Vorstandsmitglieder: Landwirt Karl Mundinger, Bauer Otto Schwarz. Ausgeschieden: Bauer Otto Weber. (17.5.41) Amtsgerichtsbezirk Lahr i. B. Landw. Ein- und Verkaufsgenossenschaft e. G. m. b. H., Kuhbach. Neue Vorstandsmitglieder: Landwirt Michael Sur, Werkmeister Josef Giß- ler, Landwirt Theodor Rothmann. Ausgeschieden: Landwirt Martin Mayer, Kaufmann Emil Gür, Landwirt Karl Göhringer. c) Löschungen. \ 311 III. Konkurse. IV. Vergleichsverfahren. V. Landwirtschaftliche Ent* schuldungsverfahren. Aufhebung. Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen Weibert Glatz, Bauer, Unterkirnach. (16.5.41) . Bezirksstel/eSchopfheim der Industrie- u. Handelskammer Freiburg. I. Handelsregister. a) Neteintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Lörrach. , Merian & Co. G.m.b.H., Höllstein. Ge- samtprökura: Kaufmann Alfred Kaltenbach. (26.4.41) Gebrüder Lange, Rümmingen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Jetziger Alleininhaber: Kaufmann Willi Lange. (28.4.41) Danzas & Cie. G. m. b. II., Zweigniederlassung Lörrach. Einzel prokura Wilhelm Bröme erloschen. (30.4.41)- Ph. Oestreicher & Co. G. m. b. H., Mannheim, Zweigniederlassung Lörrach. Prokurist Karl Appel, Mannheim, ist zum stellv. Geschäftsführer bestellt. (30.4.41) Schnee wind & Co. K.-G., Lörrach. Einzelprokura: Frau Udi Schneewind, Basel. (6. 5. 41) Gebrüder Großmann G. m. b. H., Brombach. Kaufmann Karl Huber ist nicht mehr Geschäftsführer. Weitere Geschäftsführer: Fabrikant Wilh. Schöpf - lin, Kaufmann Robert Krauß. (10.5.41) Tuchfabrik Lörrach A.-G. in Lörrach. Gesamtprokura: Direktor Robert Droege. Verwalter Dr. Georg Haar, Weimar, abberufen. Jetziger Verwalter: Rechtsanwalt Theodor Amfaldern, Berlin-Niko- lassee, von Luchsstraße 10. (20. 5. 41) Vereinigte Granitwerke Scebach und Rändern (jiebr. Thiele, Ottenhofen, Zweigniederlassung Rändern, Prokura: Kaufmann Karl August Thiele, Fürstenstein. (22.5.41) ♦ Amtsgerichtsbezirk Müllheim. Gewerkschaft Baden, Buggingen. Generaldirektor a. D. Dr. Arnold Röhrig ist aus dem Gruben Vorstand ausgeschieden. (26. 5. 41) Gewerkschaft Markgräfler, Buggingen. Generaldirektor a. D. Dr. Arnold Röhrig ist aus dem Grubenvorstand ausgeschieden. (26. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Waldshnt. Anton Oeschger, Weinhandlung, Tiengen. Jetzt O.H.- Weiterer Gesellschafter: Kaufmann Johann Josef Hennes, Essen. Prokura: Kaufmann Paul Hölsken, Dortmund. (24. 4. 41) c) Löschungen. II. Genossenschaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Müllheim. Dreschgenossenschaft Bamlach e. G.m.b.H. Bamlach. Vorstandsmitglied Landwirt Max Bächlin ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied : Kaufmann Hermann Dosenbach. (30. 4. 41) Ländlicher Kreditverein e. G. m. b. H.,' Obereggenen. Vorstandsmitglied Landwirt Albert Müller ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Fritz Brombacher. (7. 5. 41) Landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft Bamlach e. G. m. b. H., Bamlach. Vorstandsmitglied Willi Frau- lin ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Richard Billich. (12. 5. 41) Landwirtschaftlicher Bezugs- und Absatzverein Oberweiler e. G. m. u. H., Oberweiler. Die Firma lautet nun: Ein- und Verkaufsgenossenschaft Weilertal e. G. m. b. H. in Badenweiler II. (13.5.41) Landwirtschaftlicher Konsum- und Absatzverein e. G. m. b. H., Seefelden. Vorstandsmitglied Karl Kaiser ausgeschieden. 'Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Karl Eckerlin. (26. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Schönau. Landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft Pfalfenberg e. G. in. b. H., PfafTenberg. Vorstandsmitglied Aug. Schmid ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied': Landwirt Emil Philipp. (29.3.41) Landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft e. G. m. b. H., Geschwend. Vorstandsmitglied Landwirt Otto Fal- ger ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Alois Ruf. (30.4.41) Amtsgerichtsbezirk Waldshut. Landw. Ein- und Verkaufsgenossenschaft Bannholz-Waldhaus e.G.m.b.H. Vorstandsmitglieder August Thoma, Emst Morath ausgeschieden. Neue Vorstandsmitglieder: Landwirte Frowin Trötsch- ler, Johann Baumgartner, beide in Remetschwiel. (15. 5. 41) Landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft e. G. m. b. H., Lottstetten. Vorstandsmitglied Landwirt Adolf Merkt ausgeschieden. Neues Vorstandsmitglied: Landwirt Emil Moog. (20.5.41) Milchgenossenschaft e. G. m. b. H., Aichen. Neues stellv. Vorstandsmitglied: Landwirt Otto Ebi. (22. 5. 41) c) Löschungen. Amtsgeriehtsbezirk Miillheim. Landw. Konsumverein und Absatzverein Zienken e.G.m.u.IL, Zienken. (12.5.41) III. Konkursverfahren. a) Eröffnungen. b) Aufhebungen. Amtsgerichtsbezirk Waldshut. Nachlaß der Ww. Otto Gantert Maria geb. Willig in Tiengen. (22. 5. 41) Bezirksstelle Konstanz der Industrie- u. Handelskammer Freiburg. I. Handelsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk Stockach. Firma Friedrich Straehl, Zizenhausen. Gesellschafterin: Ww. Lina Straehl geb Hatz ausgeschieden. Neuer pers. haftender Gesellschafter: Kaufmann Walter Straehl, Konstanz; dessen Prokura ist erloschen. (7. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Überlingen. Wilhelm Berndt, Apotheke und ehern. Laboratoridm in Markdorf. Jetziger Inhaber: Apotheker Karl Sauter. (8. 5. 41) Amtsgeriehtsbezirk Singen a. H. Eugen Ruh, Mühle u. Sägewerk, Rie- lasingen. O.H. seit 21. 12. 40. Pers. haftende Gesellschafter: Müllermeister Theodor Ruh, dessen Prokura ist erloschen; Landwirt Emil Ruh. (17. 5. 41) ' Amtsgerichtsbezirk Konstanz. R. Kornbeck in Konstanz. Gesellschafterin: Frau Ludwig Mühlen weg Ww. ausgeschieden. Neue pers. haftende Gesellschafterin: Frau Gertrud Kühn. Einzelprokura: Kaufmann Leopold Knoblauch. (22.5.41) Philipp Steuer Sohn in Konstanz. Prokura: Kaufmann Erich Steuer. (20. 5. 41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Meßkirch. August Schühle G. m. b. H. in Meßkirch. (11.5.41) Amtsgerichtsbezirk Konstanz. Otto August Aigeldinger, zur Mineralquelle, Mineralwassergroßhandlung in Konstanz. (13.5. 41) II. Genossenschaftsregister. a) Neueintragungen. b) Veränderungen. Amtsgerichtsbezirk .Singen a. H. Milchgenossenschaft Rielasingen, Amt Konstanz, e. G. m. b. H. in Rielasingen. Neue Vorstandsmitglieder: Landwirte Eugen Harder, Karl Mayer, Emil Landsperger, Johann Stolz. Vorstandsmitglieder ^Friedrich Grimm, Ernst Mayer jg. aüsgeschie- den. (5. 5. 41) Amtsgerichtsbezirk Konstanz. Winzerverein Insel Reichenau e. G. m. b. H. in Reichenau. Vorstandsmitglied: Gastwirt Josef Beck ausgeschieden. (19. 5. 41) c) Löschungen. Amtsgerichtsbezirk Singen, a. H. Milchgenossenschaft Arien, Amt Konstanz, e. G. m. b. H. in Arien. (Durch Verschmelzung mit der Milchgenossenschaft Rielasingen e. G. m. b. H. in Rielasingen.) (5.5.41) 312 AinnLlütildne^dbiiuIidlini^rwiradiidhuntilssie; der badischen Amtsgerichte Zur Beachtung! Die Badische Wirtschafts-Zeitung legt ihren Lesern die Verpflichtung apf, nachstehende Veröffentlichungen weder zu vertreiben noch zur Einsicht für einen unbestimmten Personenkreis auszulegen. Weiterverbreitung dieser Liste und Nachdruck, auch auszugsweise, ist unbedingt verboten. • Gemäß § 915 ZPO., § 107 KO. muß dieses Verzeichnis nach 5 Jahren vernichtet werden. • Die an dieser Stelle veröffentlichten Schuldnerverzeichnisse entsprechen genau den bei den Amtsgerichten geführten Verzeichnissen. Für Irrtümer und Druckfehler übernehmen Verlag und Redaktion keine Verantwortung. . Anträge auf Streichungen, Ergänzungen,"Änderungen N u. dgl. sind nicht an die Badischen Industrie- und Handelskammern, sondern ausschließlich an das zuständige Amtsgericht zu richten Die Kammern sind, auch in Ausnahmefällen, außerstande, solchen Anträgen stattzugeben. Amtsgerichtsbezirk Engen Hattingen Bräunlinger Valentin, Schmiedmeister . . . . 29.4. H Leipferdingen Feucht Karl, Fuhrunter- 'nehmung.29. 4. H Stetten \ Hogg Sigmund, Landwirt . 6.5. H Amtsgeriehtsbezirk Karlsrahe Karlsruhe Maier Wilhelm, Bahnarbeiter, Neureuter Str. 405 . . 14. 5. H Stecher Franz Ehefrau Luise geh.. Steidel, Kronenstr. 53 13. 5. H Wittemann Helene geh. Schoch, Werderstr. 13 . . 13. 5. H Amtsgerichtsbezirk Mannheim Mannheim Amend Johann, Käfertal, Nelkenstr. 22.2.5. H Becher Ludwig, Metzger, Neckarau, Kleine Adlerstraße 1 .8. 5. H Becher Martha, Ehefrau des Metzgers Ludwig Becher, Neckarau, Kleine Adlerstraße 1.8. 5. H Heiland Karl, Dentist, Luisenring 17.7. 5. H Heiland Marig, Luisenring 17 7. 5. H Kaufmann Else Wwe., Seckenheim, Römerbrunnen 12 . 2.5. H Loose Robert, Hausverwalter, Sedkenheimer Str. 120 . . 2.5. 0 Merz Wilhelm, Metzger,H 4, 5 7. 5. H Otto Friedrich, Angestellter b. Finanzamt Neckarstadt, B 7,11.9. 5.H Preis Wilhelm, Ferntransporte, Waldhof, Akazienstraße 20.13.5. H Schwab Leopold jr., Kunstglieder, Bandagen u. Senkfußeinlagengeschäft, J 2,4 13. 5. H Stern Emil, Feudenheim, Hauptstr. 58 . 30. 4. H Tscheulin Fritz, Metzger, B 7,10.29. 4. H Wagner Elisabeth, K 4,7 . . 2. 5. H Wagner Frieda, Ehefrau des Peter Wagner, Waldhof, Waldstr. 13 „.2.5. H Wagner Peter, Maschinist, Waldhof, Waldstr. 13 . . 2.5. H Amtsgerichtsbezirk Pforzheim Pforzheim Dürr Otto, Westliche 62 . . 7.5. H Quer Karl, Schriftsteller, Krorfprinzenstr. 47 ... 8. 5. H Wilde Friedrich, Uhrmacher, Deimlingstr. 21 .... 8. 5. H Amtsgerichtsbezirk Schoptheim Maulburg Sironi Albert, Bauunternehmer .4.3. H Amtsgerichtsbezirk Sinsheim Sinsheim (Elsenz) , Rometsch Friedrich, Gastwirt .15. 4. H Amtsgerichtsbezirk Wiesloch Wiesloch Matheis Hans, Leihbücherei 29. 4. H Berichtigung:. Amtsgerichtsbezirk Lörrach Der Eintrag „Schmidle Karl, Malermeister, Weil a. Rh-, 0. 31. 3. 1941 / (siehe „BWZ.“ Nr. 8, April 1941), ’ muß lauten: „Schmidle Karl senior, Malermeister, Weil a. Rh., O. 31. 3. 1941“. ® Carl August Nieten&Co. Kohlenhandelsgesellschaft Kaiserstr.1 54,TeLNr.5164,5165, nachGeschäftsschiuß5506 Die Reinigung der Gehwege einschl. der gesetsllch. Haftpflicht übernimmt I. Freiburger Gehweg- Reinigungs-Institut J. Seorg Trunk, Scheffeistr. 45 Steinholz-Fußboden als Fertig-Beläge and Linoleumunterlagen auch auf ausgelaufene Holz-, Stein-, Zement-Unterlagen, nur von der Spezialfirma Jakob Fischer, Steinholzwerk Inh. Josef Bendel Freiburs i. Br., Waldkircher Straße 18a Telephon 6912 Wir bitten bei Bestellunsen und Anfragen stets auf die „Bad. Wirtschaftszeitung" Bezug zu nehmen / Karlsruhe Stefaniensira$e 94 ♦ Fernsprecher Nr. 615, 816, 817 * Gegründet 1848 Rheinreederei / Kohlengroßhandlung Herausgeber: Wirtschaftskammer Baden — Industrie- und Handelskammer-Abteilung—, Karlsruhe. Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Krienen, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Karlstr. 10, Fernruf 4510—12. Berliner Schriftleitung: Dr. Oeltze von Lobenthal, Berlin W 62, Lützow-Ufer 20, Fernruf 25 51 60. Verantwortlich für den Anzeigenteil: A. Meschede, Karlsruhe (z. Zt. bei der Wehrmacht). Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 8. Druck und Verlag: C. F. Müller, Karlsruhe, Ritterstr. 1, Fernruf 7400—02. Brown, Boveri & Cie.Aktiengesellschaft, Mannheim Aktiva Bilanz am 31. Dezember 1940 Passiva • • m m Grundkapital. 24 000 000.— Gesetzliche Rücklage . . . 2 400 000.— Werkerhaltungs-Rücklage . 2 400 000.— Rückstellungen. 22 029 614.05 Verbindlichkeiten Anzahlungen von Kunden . . 55486 477.19 Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen u. Leistungen 8 067 752.34 Verbindlichkeiten gegenüber Konzern-Unternehmen . . . 1 605 727.78 Verbindlichk.gegenüber Banken Sonstige Verbindlichkeiten . . 6 087 591.10 Guthaben der BBC-Unterstützungseinrichtung G. m. b. H. und Pensionskasse. 4 751 954.23 75 999 502.64 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen . . . 549 221.99 Gewinn-Vortrag aus dem Vorjahre 327 009.65 ' Gewinn des laufenden Jahres 2 483 503.36 Zuweisung an BBC-Unterstüt- 2 810 513.01 1 810 5^3.01 Zungseinrichtung G. m.b. H. . 1000000.— Bürgschaften. 0UK. 354 700.— 129 188 851.69 ingfür 1940 ErtrSge Anlagevermögen Bebaute Grundstücke mit a) Geschäfts» und Wohngebäuden b'l Fabrikgeb. u. and. Baulichkeit Unbebaute Grundstücke . . Maschinen u. maschinelle Anlagen Werkz., Betr. u. Geschäftsausstatt. Beteiligungen Stand am 1.1.1940 Zugang | Abgang im Laufe d. Geschäftejahr. m 723 000.- 6 432 000.- 195 000.- 1 .- 1 .- 7 400 002.- 35 500.— 1056019.53 26 863.60 1180 806.84 3 037 801.40 5 336 996.37 6150 006.- 703 715.— — 44 000.— 14 592.— 42.90 287.92 Abschreibungen m 144 500.— 1 313 427.53 1 825.70 1 180 806.84 3037 513.48 58 922.82 5 678 073.55 153 715.— Umlaufvermögen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.. 13 279 250.97 Halbfertige Erzeugnisse. 28 086 095.88 Fertige Erzeugnisse, Waren und bestellte Anlagen im Bau 16 248 621.92 57613968.77 Wertpapiere. 3318505.— Geleistete Anzahlungen .. 2753096.57 Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen . . . 40333752.29 Forderungen an Konzern-Unternehmen. 3081086.25 Wechsel . . . 2 225 292.05 Kassenbestand einschl. Reichsbank- und Postscheck-Guthaben . . . 498228.98 Andere Bankguthaben . 4726700.58 Sonstige Forderungen. 675424.13 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen . Bürgschaften .. . -0MI 354700.— Stand am 31. 12. 1940 570 000.— 6210 000.— 220 000 .— 1 .— 1 .— 7000 002.— 6 700 006.— 13700008.— 115 226 054.62 262 789.07 129 188 851.69 Aufwendungen Gewinn- und Verlust-Rechnung für 1940 m 37 371 102 55 2 248 819 06 5 831 788 55- 282 939 13 11 289 245 38 223 753 14 2 884 943 64 1 000 000 — 1 810 513 01 62 903 104 46 Löhne und Gehalter . Soziale Abgaben .. Abschreibungen auf Anlagevermögen . . . Andere Abschreibungen. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen Sonstige Steuern.. Beiträge an Berufsvertretungen ...... Außerordentliche Aufwendungen . . . . . Zuweisung an BBC-Unterstützungeinrichtung O.m. b. H. Gewinn-Vortrag aus dem Vorjahr. Gewinn des laufenden Jahres. */. Zuweisung an BBC-Unterstützungseinrichtung O. m. b. H.. Bilanzgewinn.. 8 470 375.54 2 818 869.84 327 009.65 2 483 503.36 2 810 513.01 1 C00 000.— Ausweispflichtiger Rohüberschuß (nach Organschaftsabr.) Erträge aus Beteiligungen. Zinsen. Außerordentliche Erträge.. . . Gewinnvortrag aus dem Vorjahr. m 61 017 083 29 400 231 508 1 298 102 327 009 62 903 104 46 Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften. Hamburg-Berlin, im Mai 1941. Deutsche Waren-Treuhand-Aktlengesellschaft Schreiber ppa. Dr. Venthien Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer In der heutigen Hauptversammlung ist die Dividende für das Geschäftsjahr 1940 auf 6 o/o festgesetzt worden. Nach Abzug von 10 o/ 0 Kapitalertragsteuer und 5 o/ 0 Kriegszuschlag gelangt die Dividende ab 20. 6. 1941 gegen Dividendenschein Nr. 6 zur Auszahlung für die Aktien über RM. 1000.— mit RM. 51.— „ „ „ „ RM. 200.- „ RM. 10.20 „ „ „ „ RM. 100.- „ RM. 5.10 an einem der folgenden Orte: Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Leipzig, Ludwigshafen a.Rh.,Mannheim, Saarbrücken, bei einer der nachstehenden Banken bezw. deren Niederlassungen, soweit solche an den vorgenannten Plätzen bestehen: Rdchs-Kredit-Gesellschaft Ak’iengesellschaft, Dresdner Bank, Deutsche Bank, Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt, Commerzbank Aktiengesellschaft, B. Simons & Co., Georg Hauck & Sohn, Metallgeseltechaft Aktiengesellschaft, Gebr. Röchling, Bank. Vorstands Dipl.-Ing., Dr.-Ing. e. h. Karl Schnetzler, Heidelberg, Vor- ~ * ' ol. H. T "-w- sitzer; Dr. jur. et rer. pol ‘ * r; Dr, ‘ ” Vorsitzer; L. Hammerbacher, Mannheim, stellv. ___ ^..Ing. Karl Neuenhofer, Mannheim; Dipl.-Ing. Oberbaurat Friedrich Schlemmer, Heidelberg; Dipl.-Ing. Emst Siegfried, Saarbrücken; Dr.-Ing.Eduard Caspari, Heidelberg; stellv.; Dipl.-Ing. Ferdinand Deichmann, Berlin, stellv.; Dr.-Ing. Heinrich Meyer- Delius, Heidelberg, stellv. Aufsichtsrat: Franz Belitz, München, Vorsitzer; Leo Bodmer, Baden/ Schweiz, stellv. Vorsitzer; Eugen Bändel, Berlin; Alfred Busch; Berlin; Geh. Legationsrat Dr. jur., Dr. phil. Walther Frisch, Berlin; Geh. Regierungsrat Johannes Gassner, Berlin; Paul Greyer, Berlin; Kommerzienrat Dr. jur. Carl Jahr, Mannheim; Alfred Kurzmeyer, Berlin; Hans Vincent von Möller, Leipzig; Dr. jur.Kurt Poensgen, Düsseldorf; Kommerzienrat Dr. rer. pol. h. c., Dr.-Ing. e. h. Hermann Röchling, VÖlklingen/Saar; Dr.-Ing. h. c. Max Schiesser, Baden/ Schweiz; Dr. phil. Hans Schipp ei, Berlin. Mannheim, den 19. Juni 1941. Brown, Boveri & Cie., Aktiengesellschaft Schnetzler. Hammerbacher. 314 «A. ^etcpen $ für fjunderttaufende 6innbüd eiltet gefieberten ^ufunji 3m gmeiten 3af)rf)unbert ifjre^Äeftepensstbienf bie Karlsruher bem beutfpen 23 olle unb ber beutfdjen 2Dirffd^aff. 3??if bielfeitigen (Einrichtungen pafft fie fiep jebem 25ebürfnisi nad) Xebeneiperfidferungesftpu^ an. 3pre reidjen Cfrfaprungen befähigen fie, ihren 23erfid)erfen ein Simerläfjtger Berater p fein. 33erfid)erung$&eftan& Gnfce 3Uai 1941 . . runb 1121 20'liTT. 313)1 ' Vermögen . ..runb 300 3WL 313)1 [; Xeijhmgen an aJerjldjerfe fett 23eftef)en. . runb 200 UJMfl. 513)1 3Jtifarf>eifer in allen Seilen ©eutfeplanbes jinb bereif, fadjmannifd) unb unoerbinblid) 311 beraten. Karlsruher Lebensversicherung A-.G. ilrfprung 1835 Behncke & Zschache Malermeister Klaupreehtstr.9 / Karlsruhe / Fernruf 1815 Malerarbeiten / Innendekorationen Mitglieder d. Immobilien- n. Hypothekenbörse zn Karlsruhe Karlstr. 10, (Industrie- und Handelskammer Karlsruhe.) Fernruf 4510 Börsen^eit: Donnerstags 15 bis 16 Uhr. Mannheim Unterbaden Gutjahr Dr. Alfred, Dürerstr. 12 Tel. 43093 Hornung Josef, L. 7.6 „ 21397 Gebrüder Mack, Friedrichsplatz 1 „ 42174 Zilles Friedrich, N.5.1 „ 20876 Karlsruhe 3Iittelbaden Gerber Julius, Karl-Hoffmann-Str. 8 TeL 7582 Kühler M. & Sohn, Kaiserstr. 82 a „ 461 Nunn Jakob, Kaiserstr. 136 „ 2598 Osswald Wilhelm, Baumeisterstr. 19 „ 4812 Reimann Adolf, Kaiserstr. 211 „ 2280 Schmitt August, Hirschstr. 43 „ 2117 Pforzheim Ruf Adolf, Zerrennerstr. 11 Tel. 3616 Bruchsal Jos. Pierro, Schillerstr. 12 TeL 2185 Freiburg i. Br. Oberbaden Köberle Erhard, Adolf-Hitler-Str. 245 Tel. 2674 Kuenzer Adolf, Kybfelsenstr. 47 „ 6789 Lueg Wilhelm, Schwimmbadstr. 3 „ 2841 Schreitmüller W., Inb. E. Schlosser Adolf-Hitler-Str. 145 „ 1427 Wehrle Lambert, Kaiserstr. 112 „ 7029 Wiederrecht Dr. Ludwig W. Schlageterstr. 7 „ 3267 Konstanz Bodenseegebiet Harder Otto, Bahnhofstr. 5 TeL 787 Das Sblikan Schreibband ist ein Sparband. denn es ist >f arbverdicht et <. 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