Bddifdfe \yirtsdtUfts~ Zeitung, 21. JAHRGANG Heft 18 SEPTEMBER 1941 Aus dem Inhalt: Aufruf des Führers zum Kriegs- winterhilfswerk. Mehr Unternehmer! Aufbauarbeit in Belgien. Der Aufstieg der Kaliindustrie im Elsaß. (Schluß.) Wirtschaftsnachrichten. tlidtes Organ Kohlen, Koks, Briketts für Industrie und Hausbrand Menzinger-Fendel Transportgesellschaft Karlsruhe I.B. Kohlen-Abteilung TeL 4667/68,5883 — Telegr.-Adr.: Fendelkohle — Büro: Rheinhafen, Werftstr. 9 Die BADEWERK AD. ist die badische Landeselektrizitätsversorgung 'Jhe günstigen Grundpreistarife ermöglichen die Verwendung der Elektrizität in weitestem Ausmaß. ADOLF SENGER Furnier- u. Sperrholzgroßhandlung K.G. FREIBURG (BREISGAU) Gütsrhallenstraße 8/10, Telephon 1315 liefern für Industrie und Handwerk Sperrholzplatten jeder Art und allen gebräuchlichen Dimensionen Furniere, Leisten, Holzfaserplatten, Kauritleim, Schreinereibedarf DRESDNER BANK Niederlassungen in Baden: Freiburg . Heidelberg . Karlsruhe . Kehl Mannheim . 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Der nach den Vorschriften des EStG. bzw. KStG, ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, den der RfPr. zum Ausgang seiner Berechnungen zur Ermittlung des Übergewinns nimmt, ist also bereits gekürzt um die Gewerbesteuer, welche im Gewinnjahr (Steuerjahr) von dem Unternehmen gezahlt worden ist. Eingeschaltet sei hier, daß in den Verhandlungen mit dem RfPr. klargestellt worden ist, daß nicht nur die Gewerbe ertrag Steuer sondern die Gewerbesteuer schlechthin (auf Grund des Gemeindezuschlags zum einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag von Ertrag plus Kapital) abzugsfähige Ausgabe ist; dazu gehört auch die Gewerbe- Lohnsummensteuer, wenn diese von der Gemeinde erhoben wird. Eine Schwierigkeit ergibt sich nur insoweit, als die Gewerbesteuer (von Ertrag plus Kapital), welche im Gewinnjahr anj zahlen ist, errechnet wird auf Grund des im voran gegangenen J ahr erzielten und zur ESt. bzw. KSt. veranlagten Gewinns. Beispiel : Die Gew.St. 1940 (zahlbar am 15. Mai, 15. August, 15. November 1940, 15. Februar 1941) ist errechnet auf Grund des Gewinns des Wirtschafts-(Steuer-)jahres 1939, welcher der Veranlagung zur ESt. bzw. KSt. 1939 zugrunde gelegen hat. Deckt sich das Wirtschaftsjahr eines Unternehmens mit dem Kalenderjahr, dann ist in diesem auch eine Gewerbesteuerzahlung geleistet worden, welcher der Gewinn des vorvorangegangenen Gewinnjahres — in dem Beispiel: des Jahres 1938 — zugrunde lag, nämlich die Zahlung, die am 15. Februar jeden Jahres fällig ist. Während also steuerrechtlich die Gewerbesteuer immer den Gewinn mindert mit den Zahlungen, welche auf Grund der Veranlagung des Gewinns des Vorjahres zu leisten sind und das Gewinnjahr belasten. sollte sie betriebswirtschaftlich den Gewinn des Gewinnjahres kürzen, d. h. die Gewerbesteuerzahlungen, welche auf der Grundlage des Betriebsgewinnes eines Jahres im Rechnungsjahr, welches dem Gewinnjahr folgt, d. h. also zukünftig zu leisten sind, sollten von dem Gewinn des Gewinnjahres abzugsfähig sein. Preisbildung;, Gewinnabführung;. Berücksichtigung der Steuern bei der Gewinnabführung. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat mit Erlaß vom 5. Juli 1941 — RfPr. A — 17 — 2779/41 — an die Reichsgruppe Industrie auf Grund des Ergebnisses seiner Verhandlungen mit dem Reichsminister der Finanzen die mit der Gewinnabführung zusammenhängenden steuerlichen Fragen endgültig geregelt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis: „Somit bleibt dem Unternehmen der gleiche Betrag, der ihm bei Erzielung nur des angemessenen Gewinns nach Zahlung der Einkommen- und Körperschaftsteuer verblieben wäre.“ Hiergegen wird nun eingewendet, daß die Anordnung des RfPr. unvollständig sei, weil sie die Gewerbesteuer, Beispiel : Gewinnjahr 1940 — Kalenderjahr 1940 — der Gewinn dieses Jahres bildet die Bemessungsgrundlage für die im Rechnungsjahr 1941 (15. Mai, 15. August, 15. November 1941, 15. Februar 1942) zu zahlende Gewerbesteuer. Wenn man aber nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verfährt und den steuerlichen Gewinn des Gewinnjahres um die Gewerbesteuerzahlungen kürzt, welche nach dem Gewinn des Gewinnjahres errechnet und festgesetzt worden sind, die aber erst in dem auf das Gewinnjahr folgenden Rechnungsjahr fällig werden, dann muß man folgerichtig dem steuerlichen Gewinn des Gewinnjahres auch die in dem Gewinnjahr geleisteten Gewerbesteuerzahlungen wieder hinzurechnen. Denn ein Abzug doppelter Gewerbesteuerjahre — des Vorjahres des Gewinnjahres und des Gewinnjahres — kann ja nicht gewollt sein. 471 Beispiel : Gewinn 1939 RH. 100 000, davon 10 °/o Gewerbesteuer, zahlbar in 1940 = RM. 10 000, Gewinn 1940 RM. 150 000, davon 10 °/o Gewerbesteuer, zahlbar in 1941 = RM. 15 000. D.a der Gewinn 1940 bereits um die Gewerbesteuer 1940, nämlich um RM. 10 000, gekürzt ist, muß man diesen Betrag zunächst dem Gewinn 1940 wieder hinzurechnen, also RM. 150 000 + RM. 10 000 = RH. 160 000, bevor die vom Gewinn 1940 in 1941 zu zahlende Gewerbesteuer 1941 zur Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Gewinns 1940 abgesetzt werden kann. Das Ergebnis ist dann RM. 160 000 — RM. 15 000 = RM. 145 000. Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man den Unterschied zwischen der Gewerbesteuer 1940 und der Gewerbesteuer 1941 vom Gewinn 1940 absetzt, also RM. 150 000 — (RM. 15 000 —10 000) = RM. 145 000. Die Möglichkeit, den steuerlichen Gewinn auf den Gewinn nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen umzurechnen und zu berichtigen, gibt, soweit die Gewerbesteuer in Frage kommt, Ziffer 17 der Anweisung des RfPr. an die Reichsgruppe Industrie: „Rückstellungen für Gewerbeertragsteuern werden als gewinnmindernd angesehen.“ Es wurde schon bemerkt, daß unter „Gewerbe ertrag steuern“ die „Gewerbesteuer schlechthin“ zu verstehen ist. Da also die Gewerbesteuer immer nach der Anweisung des RfPr. zu den abzugsfähigen Ausgaben gerechnet wird, gehört auch die Rückstellung für die Gewerbesteuer dazu, welche auf Grund des nicht durch die Abschöpfung des Übergewinns geminderten steuerlichen Gewinns errechnet wird bzw. der Unterschiedsbetrag, der nach der Methode dös letztgenannten Beispiels ermittelt wurde. Somit bleibt es für das Unternehmen letzten Endes belanglos, ob die Gewerbesteuer von dem um die Gewinnabschöpfung geminderten steuerlichen Gewinn berechnet wird oder ob die Gewerbesteuer von dem höheren Gewinn ermittelt wird. Sie mindert in jedem Fall den steuerlichen Gewinn und damit nach der Anweisung des RfPr. auch den Yergleichsgewinn, nach welchem der Abschöpfungsbetrag errechnet wird. Wird die Gewerbesteuer geringer festgesetzt, erhöht sich der Abschöpfungsbetrag, während eine höhere Gewerbesteuer den Abschöpfungsbetrag mindert. Die Summe von Gewerbesteuer und Abschöpfungsbetrag ist immer gleich. b) Bürgersteuer, Kirchensteuer. Die Betrage, welche für Bürgersteuer in Frage kommen, spielen nur eine Rolle bei natürlichen Personen. Das gilt in der Regel auch für die Kirchensteuer. Sie sind nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Vertretungen der Wirtschaft nicht so erheblich, daß hierfür eine besondere Regelung hätte getroffen werden müssen. Die Preisermittlungs- und Preisbemessungsvorschriften lassen soviel Spielraum, daß diese Steuern nicht bei Ermittlung des abführungspflichtigen Übergewinns mit absoluter Genauigkeit ermittelt und abgezogen werden müßten. Berufsausbildung. Einstellung von Lehrlingen und Anlernlingen Frühjahr 1942. Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, daß alle Lehrfirmen ihre Anträge zur Einstellung von Lehrlingen und Anlernlingen für den Frühjahrstermin 1942 bis spätestens 1. Oktober 1941 beim Arbeitsamt und bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen haben. Die Einhaltung dieses Termins ist nicht nur notwendig, um den begutachtenden Dienststellen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit zu geben, ihre Gutachten den Arbeitsämtern rechtzeitig einzureichen, sondern auch, um die Arbeitseinsatzbehörden in den Stand zu setzen, die Verteilung der Jugendlichen und die damit im Zusammenhang stehende Genehmigung der beantragten Ausbildungsstellen so vorzunehmen, daß eine planmäßige Nachwuchslenkung in dem jeweiligen Wirtschaftsbezirk sichergestellt ist. Alle die Bemühungen um eine Verteilung der Jugendlichen unter Berücksichtigung der berechtigten' Bedürfnisse aller Wirtschafts- und Berufszweige sind in Frage gestellt, wenn nicht eine rechtzeitige Beantragung von seiten der Lehrfirmen vorliegt. Anerkennung von industriellen Anlernberufen — Kettenschmied. Im Einvernehmen mit der zuständigen Wirtschaftsgruppe wurde vom Leiter der Reichsgruppe Industrie der ^ Kettenschmied als Anlernberuf anerkannt. Die Ausbildungszeit für den Anlernberuf „Kettenschmied“ jwurde auf zwei Jahre festgesetzt. Das Berufsbild umfaßt folgendes Arbeitsgebiet: Herstellen handgeschweißter Güte- und Handelsketten aller Art. Überprüfen von Ketten. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Anordnung über Erziehungsbeihilfen für Anlernlinge im Beruf der Bürogehilfin im Wirtschaftsgebiet Südwestdeutschland. Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Südwestdeutschland hat auf Grund des § 1 der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (RGBJ.I S. 691) folgende Anordnung erlassen: ' „§ 1 . Geltungsbereich. Die Anordnung gilt räumlich für das Wirtschaftsgebiet Südwestdeutschland, sachlich für alle Betriebe in Wirtschaft und freien Berufen, auf die das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I S. 45) Anwendung findet, persönlich für Anlernlinge im Beruf der Bürogehilfin. § 2 . Erziehungsbeiliilfen. Anlernlinge im Beruf der Bürogehilfin erhalten die Erziehungsbeihilfe, die in der für den Gewerbezweig geltenden Tarifordnung für kaufmännische Lehrlinge bei dreijähriger Lehrzeit festgesetzt ist, und zwar a) bei einer Anlernzeit von 2 Jahren in den ersten 8 Monaten die Erziehungsbeihilfe des ersten Lehrjahres, in den zweiten 8 Monaten die Erziehungsbeihilfe des zweiten Lehrjahres, in den dritten 8 Monaten die Erziehungsbeihilfe des dritten Lehrjahres; b) bei einer Anlernzeit von IV 2 Jahren im ersten und zweiten Halbjahr die Erziehungsbeihilfe des zweiten Lehrjahres, im dritten Halbjahr die Erziehungsbeihilfe des dritten Lehrjahres; c) bei einer Anlernzeit von V 2 J ahren die Erziehungsbeihilfe des dritten Lehrjahres. Ist für einen Betrieb die Erziehungsbeihilfe der kaufmännischen Lehrlinge nicht geregelt, ist die Erziehungsbeihilfe für den Anlernling im Beruf der Bürogehilfin in derselben Höhe zu bestimmen, wie sie nach dieser Anordnung in den Betrieben festzusetzen ist, die unter die Tarifordnungen für kaufmännische und technische An- 472 gestellte in Industrie und Handwerk in Württemberg und Hohenzollern vom 7. Oktober 1938 bzw. in Baden vom 12. Oktober 1937 fallen. Höhere Erziebungsbeihilfen dürfen von den Betriebs- führern weder geboten noch gezahlt und von den Anlernlingen weder gefordert noch angenommen werden. Soweit bisher schon ohne meine Genehmigung höhere Erziehungsbeihilfen vereinbart sind oder gezahlt werden, sind sie spätestens mit Wirkung ab 1. September 1941 auf die sich nach dieser Anordnung ergebenden Sätze herabzusetzen. Ich behalte mir vor, in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Anordnung zuzulassen. § 3. Folgen der Zuwiderhandlung. Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt oder sie umgeht, wird auf meinen Antrag nach § 2 der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (RGBl. I S. 691) mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Es kann auch eine Bestrafung nach den Dritten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung über das Ordnungsstrafrecht der Reichstreuhänder der Arbeit (3. KLDB.) vom 2. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2370) erfolgen. § 4. Inkrafttreten. Diese Anordnung ist am 1. August 1941 inKraft getrete n.“ Arbeitseinsatz, Arbeitsrecht, Sozialpolitik. A rbeitsplatz Wechsel. Der Reichsarbeitsminister weist in einem Erlaß vom 16. August 1941 darauf hin, daß Arbeitskräfte des Altreichs in steigendem Maße auf Grund der Verordnung' über Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 die Zustimmung zur Lösung eines Arbeitsverhältnisses im Altreich beantragen, um im Generalgouvernement zu besonders günstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen tätig zu werden. In der Regel beruht dieser Wunsch zum Arbeitsplatzwechsel auf Bewerbungen bei Dienststellen oder Betrieben des Generalgouvernements. Um diesem nicht erwünschten Arbeitsplatzwechsel zu steuern, werden in Zukunft alle Stellen des Generalgouvernements angewiesen, den Bedarf an Arbeitskräften bei den zuständigen Arbeitseinsatzdienststellen im Generalgouvernement zu melden. Einem Arbeitsplatzwechsel zum Antritt einer Stelle im Generalgouvernement wird deshalb in Zukunft nur zugestimmt werden, wenn auch die Arbeitseinsatzstelle im Generalgouvernement diesen befürwortet. Anrechnung pflichtwidrig versäumter Arbeitszeit auf den Urlaub. Die nach der Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit vom 1. August 1940 (Amtliche Mitteilungen Nr. 16 vom 15. August 1940 S. 164) zugelassene Anrechnung pflichtwidrig versäumter Arbeitszeit auf den Urlaub ist von verschiedenen Betriebsführern erst nach mehreren Monaten vorgenommen worden. Zum Teil sind vor Beginn der Urlaubszeit bzw. der Werksferien Bummelschichten Vertragsbrüchiger Gefolgschaftsmitglieder aus dem ganzen vorangegangenen Jahr zusammengezählt und alsdann auf den Urlaub angerechnet worden. Somit entfiel für die betroffenen Gefolgschaftsangehörigen mitunter jeglicher Urlaubsanspruch für das laufende Jahr, ohne daß sie zuvor über die Anrechnung der einzelnen Bummelschichten unterrichtet worden waren. Dies ist nicht der Sinn der vom Reichstreuhänder ergangenen Anordnung vom 1. August 1940. Neben dem Ausgleich des durch eine Bummelschicht entstandenen Produktionsausfalls verfolgt die Anrechnung auf den Erlaub einen Erziehungszweck. Der pflichtvergessene Gefolgschaftsangehörige soll durch die Entscheidung des Betriebsführers über die Kürzung seines Urlaubs von weiteren Verfehlungen abgöhalten werden. Dies wird aber nicht oder nur unvollkommen erreicht, wenn man erst sechs oder acht Bummelschichten Zusammenkommen läßt. Es wird nun zwar nicht erwartet, daß wegen jeder Bummelschicht der Vertrauensrat zur Beratung über die etwaige Anrechnung Zusammentritt. Da aber ohnehin jeden Monat eine Sitzung des VeTtrauensrats stattfinden soll, können ip ihr auch alle im Laufe des vergangenen Monats vorgefallenen Bummelschichten behandelt werden. Die Anrechnung einer Bummelschicht soll nicht länger als bis zur nächstfolgenden Monatssitzung des Vertrauensrats zurückgestellt werden. Wenn ein Betriebsführer einmal noch nicht endgültig von der Anrechnung auf den Urlaub Gebrauch machen will, hat er die Möglichkeit, sich dem Gefolgschaftsmitglied gegenüber für den Wiederholungsfall die Anrechnung auch dieser ersten Bummelschicht vorzubehalten. Ein Hinweis dieser Art ist aber erwünscht und erforderlich^ um den mit der Anordnung erstrebten Erfolg nach Möglichkeit sicherzustellen. Der Reichstreuhänder wird künftig Anrechnungen pflichtwidrig versäumter Arbeitszeit auf den Urlaub, die nicht mindestens einen Monat nach der Tat vorgenommen oder Vorbehalten worden sind, in der Regel widersprechen. Verschiedenes. Verleihung des Treudienst-Ehrenzeichens an Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft. Der Führer und Reichskanzler hat den nachgenannten Gefolgschaftsmitgliedern das Treudienst-Ehrenzeichen der Sonderstufe für Angestellte und Arbeiter in der freien Wirtschaft für 50jährige treue Dienstleistung verliehen: Oskar Merbreier, Prokurist, Mannheim, bei der Firma Korkfabrik Frankenthal Bender & Co. G.m.b.H., Frankenthal. Josef Schremser, Kolonnenführer, Bürstadt, bei der Firma Zellstoffabrik Waldhof, Werk Mannheim. Rosa Huber, geb. Kaiser, Facherin, Haagen (Baden), bei der Firma Spinnereien und Webereien im Wiesental A.G., Haagen (Baden). Ludw. Haag, Zigarrenmacher, Seelbach über Lahr i. B., Franziska Obert, geb. Beck, Zigarrenmacherin, Seelbach über Lahr i. B., bei der Firma Franz Krämer, Zigarren- und Stumpen-Fabriken, Seelbach über Lahr i. B. Josef Fütterer, Werkzeugdreher, Karlsruhe, bei der Firma Junker & Ruh A.G. in Karlsruhe. Wilhelm Meinzer, Maurer, Neureut, bei der Firma Wilhelm und Kuno Stöber, Hoch-, Tief- und Eisenbetonbau in Karlsruhe. Josef Eder, Kaufmann, Karlsruhe, bei der Firma August Schulz, Inhaber Ernst Finkenzeller in Karlsruhe. Anna Hofstetter, Zigarrenmacherin, Dielheim, bei der Firma P. J. Landfried, Heidelberg, Berg- heimer Str. 147. Eduard Denninger, Prokurist, Radolfzell, bei der Firma Gotthard Allweiler, Pumpenfabrik A.G., Radolfzell. Brigitte Gerspacher, Spulerin, Zell i. W., bei der Firma Spinnerei und Weberei Zell-Schönau A.G., Zell i. W. Hermann Zöller, Organisationskorrespondent, Karlsruhe-Beiertheim, bei der Firma Karlsruher Lebensversieherungsbank A.G., Karlsruhe. 473 ELSM Der Aufstieg der Kaliindustrie im Elsaß. Von Dr. A. Bleicher, Kolmar. (Schluß.) Der finanzielle Aufbau. Die marktmäßig und technisch günstige Entwicklung der elsässischen Kaliindustrie sowie die vorteilhaften Arbeitsbedingungen förderten in außergewöhnlicher Weise den finanziellen Aufbau sowohl der staatlichen Werke, wie der privaten Gesellschaft St. Therese. Schon die Ausgangsstellung der elsässischen Kaliindustrie vor dem Weltkriege war eine ganz andere als diejenige der mitteldeutschen Schwesterindustrie. Schon damals und erst recht- in der Zeit nach dem Weltkriege wurde der Ausbau zum größten Teil aus eigenen Mitteln bestritten: bei den zehn von den deutschen Kaliwerken übernommenen Gewerkschaften wurde er bei der Begründung teils durch Gewerkenbeiträge in Höhe von 36 Mill. Mark, teils durch Inanspruchnahme fremder Mittel über Obligationsanleihen in Höhe von rund 20 Mill. Mark oder auch durch Bereitstellung sonstiger fremder Mittel, die ebenfalls auf 20 Mill. Mark geschätzt werden, aufgebracht. Bei den staatlichen Kaligruben (Mines Do- maniales de Potasses d’Alsace), welche nach dem Weltkriege sofort unter Zwangs Verwaltung genommen wurden, hat als eigentliche finanzielle Ausgangsbasis der am 24. Mai 1924 zwischen dem französischen Staate und den früheren zehn deutschen Gewerkschaften abgeschlossene Kaufvertrag zu gelten, der die am 1. Januar 1924 vorhandenen Vorräte, Forderungen nebst gegenüberstehenden Verbindlichkeiten sowie Beteiligungen zum Kaufpreis von 207,96 Mill. ffr., zahlbar in siebzehn Jahresraten, deren letzte am 1. Januar 1940 fällig war, dem französischen Staate zusprach. Dieser Betrag stellt das eigentliche Betriebskapital dar, da ah dieser Zeit weitere Investierungen fremder Mittel nicht mehr erfolgten und der französische Staat auch den Zinsendienst der von den zehn deutschen Kaligewerkschaften ausgegebenen Obligationsanleihen nicht zu bestreiten hatte. Bei den immer wiederkehrenden Diskussionen über die Betriebsführung und Vermögensverhältnisse der elsässischen Kaligruben im französischen Parlament wurde hervorgehoben, daß die Entwicklung der staatlichen Kaligruben, besonders der Ausbau und die Modernisierung der technischen Einrichtungen stets ohne Beanspruchung fremder Mittel weder in Form von Kapitalerhöhungen, noch von Obligationsanleihen vor sich ginge. Zwar ließen sich die staatlichen Kaligruben zu Beginn der dreißiger Jahre vom französischen Parlament die Genehmigung zur Auflegung von Obligationsanleihen erteilen; wie jedoch ausdrücklich erklärt wurde, war diese bloß als Vorsichtsmaßnahme gedacht, um etwa plötzlich auftretenden Anforderungen im Hinblick auf eine erhöhte Produktion zu genügen. Die ins Uferlose ausartenden Beratungen über die Ausgestaltung des finanziellen Regimes im französischen Parlament führten erst am 23. Januar 1937 zum endgültigen Ziel. Das damals verabschiedete Gesetz sah von einer eigentlichen Etatisierung der früheren zehn deutschen Kaligewerkschaften ab, sondern setzte lediglich eine durch den Staat kontrollierte Bewirtschaftung mit weitgehender Initiative und Selbständigkeit ein.' Hinsichtlich der Gewinnverteilung wurde festgesetzt, daß aus dem Betriebsüberschuß nach Erhebung von 10 °/o für die sozialen Werke und für die Gewinnbeteiligung der Arbeiterschaft 71 °/o an das Schatzamt, >12 % an die drei Bezirke des Elsaß und Lothringens, 7 °/o an die privaten Kuxeninhaber und 10 o/o zu gleichen Teilen an die Landwirtschaftskammern abgeführt werden sollten. Die 644 privaten Kuxen (8354 der früheren deutschen Gewerkschaften waren im Besitz des Staates und 1002 im Besitze der drei elsässischen, und lothringischen Bezirke) sollten nach einem Äquivalenzkoeffizienten je nach den einzelnen Gewerkschaften abgefunden werden. Weiter wurde angeordnet, daß der Staat vom 25. Jahre ab nach der Verkündigung des Gesetzes die Rechte der privaten Kuxenbesitzer zurückkaufen kann nach Bedingungen, die auf Grund kontradiktorischer Expertenaufnahmen durch ein Verwaltungsreglement festgesetzt wurden. Die Konstituierung des endgültigen Verwaltungsund Finanzregimes der staatlichen Kaligruben hatte lediglich einen Zustand sanktioniert, der schon länger als zehn Jahre angedauert hatte und die Grundlage für die V ormachtstellung lieferte, welche sich die Leitung der elsässischen Kaliindustrie noch kurz vor dem jetzigen Kriege durch Monopolisierungder französischen Düngemittelherstellung zuschanzen wollte. Die Politik der Selbstfinanzierung, welche auch von einer solchen der R e s e rtv enauf- speicherung begleitet war, konnte eine solche Entwicklung nur begünstigen. Schon lange vor der definitiven Ausgestaltung des elsässischen Kaliregimes war zwischen der privaten französischen Chemieindustrie und der Leitung der elsässischen Kaligruben ein Gegensatz entstanden, der mit dem Bekanntwerden der finanziellen Ergebnisse aus den Berichten des französischen Parlaments immer stärker anwuchs. Jahrelang war eine Bekanntgabe der finanziellen Ergebnisse der elsässischen Kaligruben hinausgeschoben worden, so daß die Geschäftsgebarung bis in die neueste Zeit eigentlich unter Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgte. Eine regelmäßige Veröffentlichung der Geschäftsergebnisse und der verschiedenen Bilanzposten war eigentlich erst seit 1930 bzw. seit 1934, und auch da erst immer mit zwei oder mehr Jahren Verspätung, erfolgt. Ein Vergleich der Geschäftsziffern und Bilanzen ist nur an Hand der verschiedenen für das französische Parlament bestimmten authentischen Unterlagen und sonstiger amtlicher Angaben möglich, die den Interessenten erst im Verlauf des letzten Jahrzehnts zugingen. Bei einer Zusammenzählung der auf Grund dieser Unterlagen errechneten Betriebsüberschüsse gelangt man auf einen Betrag von 1,91 Milliarden ffr. Einschließlich der beiden Jahre vor dem jetzigen Kriege dürfte für die zwei Jahrzehnte nach dem Weltkrieg ein Betriebsüberschuß von mindestens 2 Milliarden ffr. vorliegen. An Steuern und Abgaben waren bis einschließlich 1935 rund 474 208 Mill. 1fr. abgeführt worden, so daß ein Reinertrag von rund 1,80 Milliarden ffr. verbleibt. An I n vestierungen liegen, einschließlich der Entschädigung an die früheren deutschen Besitzer in Höhe von 208 Mill. ffr., die zwar zunächst vom Staat vorgeschossen, zum größten Teil unmittelbar vor dem Kriege aber an diesen ausbezahlt werden mußte, bis 1937 rund 970 Mill. ffr. und bis 1938 rund 1 Milliarde ffr. vor. An den Staat wurden in Kuxenausbeuten bis 1937 rund 318 Mill. ffr. ausbezahlt Tabelle I. Geschäftsergebnisse und Ertragsverteilung der staatlichen elsässischen Kaligruben (in Mill. ffr.). Erträgnisse Ertrags Verteilung Kuxenausbeute Jahr Betriebsüberschuß Steuern Abgaben Reinertrag Neuarbeiten a) Gesamtbetrag b) Anteil aus Gewinn Amortisationen Rücklagen Gesamt Französischer Staat Elsaß- Lothringen Private Kuxen - besitzer 1913 0,44 _• 1919 25,25 — — — — — — -- — — 1920 120,95 — 187,43 96,81 — — — — — — 1921 16,02 — — — — — — — — — 1922 21,20 _ — — — — _ _ _ _ 1923 36,04 — — -‘ — _ — _ _ 1924 55,45 11,46 43,99 a) 4,38 b) - 5,71 25,31 11,97 10,00 1 1,20 *0,77 1925 91,74 18,02 73,71 a) 30,37 b) 30,37 9,99 21,38 11,97 10,00 1,20 0,77 1926 164,20 26,13 138,16 a) 49,24 b) 49,24 9,99 49,B0 29,93 25,00 2,97 1,94 1927 158,03 22,55 136,07 a) 42,54 b) 42,54 9,84 41,70 ' 42,00 35,09 4,21 2,70 1928 196,58 33,13 163,46 a) 58,89 b) 55,14 9,54 43,77 55,00 45,95 5,51 3,54 1929 212,95 17,18 195,77 a) 137,95 b) 45,84 32,77 57,16 60,00 50,12 6,01 3,86 1930 143,76 1.0,81 132,95 a) 206,52 b) 66,86 27,39 18,70 20,00 16,71 2,00 1,29 1931 111,18 18,46 92,72 a) 66,09 b) 43,92 25,58 + 0,21 h 11,00 euvortrag 12,00 10,02 1,20 0,77 1932 101,03 22,61 78,43 a) 13,23 ' b) 13,17 30,47 22,50 + 0,28 Neuvortrag 12,00 10,02 1,20 0,77 1933 83,11 9,95 73,16 a) 7,15 b) 7,15 23,61 13,89 -j- 8,51 Neuvortrag 20,00 16,71 2,00 1,29 1934 96,56 13,65 82,91 a) 6,80 b) 6,80 48,26 7,89 + 6,77 Neuvortrag 20,00 16,71 2,00 1,29 1935 77,74 4,49 73,25 a) 13,70 b) 13,70 47,66 1,18 -j- 4,47 Neuvortrag 20,00 16,71 2,00 1,29 1936 110,29 — — a) 9,75 b) 9,75 - — — 29,24 3,50 2,25 1937 108,09 — — 17,93 , 47,06 0,30 40,74 26,03 4,40 2,56 Die o f f e n e n Z u w e i s i mgen a a Reserve Schaft der elsässisch en Kaligi üben (So jiete Commerciale f o n d s und R ü c k s t e 11 u n g e n ergeben nach den des Potasses d’Alsace), die auf einen weiteren Ausbau von 193-! bis 1936 vorliegenden Bilanzen, einschl. der der Mischdüngerherstellung drang, zurüekzuführen. Abschreibungen, 938 Mill. ffr (650 Mill. ffr. Reserven Auch die der privaten Grubengesellschaft St. Therese und Rückstellungen und 208,08 Mill. ffr. Abschreibun nahestehenden Kalikreise, welche größere Kuxenpakete gen), überschreiten also die Zugänge de r der staatlichen Kaligruben besaßen, latten schon seit Anlagewerte bei weitem. Die im Jahre 1936 Jahren scharfe Kritik an der Investie- unterbliebene Steigerung der Reserven und Rückstellun rungs- und Thesaurierungspolitik einge- gen ist nicht so sehr auf einen Abfall der Betriebsüber scliüsse als vielmehr die nachhaltige Kritik de Rücklagenpolitik seitens der Verkauf sgesell legt und auf eine r träges der Reserven Verteilung eines gedrungen. ansehnlichen Be- Tabelle II. Jahresbilanzen der staatlichen elsässischen Kaligruben. Aktiven: 1936 1935 1934 Nicht amortisierte Anlagen . . 455,24 492,49 525,78 Realisierbare Posten .... 295,88 278,45 257,23 Verfügbare Posten. 121,82 59,38 64,09 Debitoren. 73,39 70,87 59,39 Gesamt: 946,33 901,19 906,49 Der gewaltige Res e r v e n ] reieh’tu m der staatlichen Kaligruben bildete natürlich auch einen Anreiz für den französischen Staat. Trotz des Widerspruchs der elsässischen Parlamentsvertreter wurde durch ein Passiven: 1936 1935 1934 Kapital. 207,96 207,96 207,96 Reserven und Rückstellungen 650,00 628,00 628,00 Forderungen. 49,31 40,80 43,76 Zu verteilender Reingewinn . 35,00 20,00 20,00 Neuvortrag. 4,06 4,42 6,77 Gesamt: 946,33 901,18 906,49 Gesetzesdekret vom 8. Juli 1937 der französische Finanzminister ermächtigt, noch vor dem 31. Dezember 1937 186 Mill. ffr. aus der Kasse der staatlichen elsässischen Kaligruben zu erheben als Rückzahlung der vom Staate 475 zur Erwerbung des Kalibesitzes getätigten Ausgaben. Diese Verordnung fand im Elsaß um so heftigeren Widerspruch, als sich die Wirtschaft schon mitten im wirtschaftlichen Ruin befand und einer außerordentlichen Zuwendung zur Abwendung weiteren Elendes bedurft hätte. Eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Erringung der Vormachtstellung auf dem französischen Düngemittelmarkt bildete die Beteiligun gspoli- t i k der elsässischen Kaliwerke. Diese erstreckte sich nicht nur auf kaliverarbeitende Unternehmen des In- und Auslandes, sondern auch auf die für die Kaliindustrie arbeitenden oder mit ihr zusammenhängenden Unternehmen: es erfolgte eine Expansion nicht bloß in vertikaler, sondern auch in horizontaler Richtung. Ziffernmäßig sind die Beteiligungen nicht zu erfassen; für die staatlichen Gruben können höchstens Analogieschlüsse aus den Angaben der Kaliwerke Ste. Therese gezogen und einige sichere Anhaltspunkte aus den dem Parlamente zugestellten Dokumenten und Tätigkeitsberichten der staatlichen Kaligruben gezogen werden. Es wurden umfangreiche Beteiligungen vorgenommen bei der „Ste. d’Etudes pour la fabrication des Engrais Chimiques“, der „Potasses et Engrais Chimi- ques“, den „Produits Chimiques de Limbourg“, der „Ste. Auxiliaire de Transports Hydrauliques des Mines et de Potasses d’Alsace“, der spanischen Kaligrubengesellschaft „Potassas Ibericas“, der „Cie. des Mines de Potasse de Blodelsheim“, dem neuen französischen Grubenvorkommen in Boudigot im Departement Landes („Ste. Miniere du Sud-Ouest“), der „Ste. pour l’Expansion du Port de Strasbourg“, der „Cie. Generale de Navigation du Rhin“, der „Ste. Alsacienne de Navigation Rhenane“, welche im Kaliversand nach Antwerpen eine wichtige Rolle spielte, der „Association des Consommateurs In- dustriels de Combustibles“, der „Ste. Alsacienne d’Ex- plosifs“, der „Cie. de Tramways de Mulhouse“ usw. Die größte Bedeutung kam der nach Annahme des Gesetzes vom 23. Januar 1937 erfolgten Beteiligung an der „Ste. Miniere du Sud-Ouest“ zu, wodurch die ■ staatlichen Kaligruben tatsächlich sämtliche in Frankreich liegenden Kalifunde unter ihren Einfluß erhielten. Das am 23. Januar 1937 verabschiedete Gesetz hatte den staatlichen elsässischen Kaligruben nach schwierigen Verhandlungen das faktische Kalimon o p o 1 verliehen: alle neuen Kaligrubenkonzessionen in Frankreich, Algerien und den französischen Kolonien wurden ihnen Vorbehalten. Pie entscheidende Kapitalbeteiligung war diejenige an der Kaliverkaufsgesellschaft, der „Societe Commerciale des Potasses d’Alsace“, die nach dem eben genannten Gesetze in ein V erkaufskontör umgewandelt wurde, dem nicht nur die Kontrolle des Verkaufs sämtlicher Kalisalze in Frankreich, also das Import- und Exportmonopol unterstand, sondern auch die Preisfestsetzung im Anschluß an die vom Staat festgesetzten Höchstpreise, sowie die führende Rolle bei der Ausgestaltung der Düngerfabrikation zufiel. Einen noch sprunghafteren Verlauf als bei den staatlichen Kaligruben nahm die finanzielle Entwicklung der Kaliwerke St. Therese. Diese waren am 6. Juli 1910 von der durch den elsässischen Kalientdecker J osef Vogt geführten Gewerkschaft Gute Hoffnung mit einem Anfangskapital von 5,60 Milk Mark gegründet worden. Zu den erschlossenen Konzessionen Ensisheim, Regisheim und Battenheim erhielten sie von der Gewerkschaft Amelie noch die Grubenfelder ^ Alex und Rudolf zugewiesen und verfügten so über ein Grubenfeld von insgesamt 6600 ha. Das Aktienkapital wurde bereits 1911 auf 8 Millionen Mark erhöht, 1919 in 10 Millionen ffr. umgewandelt, 1923 zunächst gezehntelt und dann 1926 durch Ausgabe von Gratisaktien verdoppelt, 1928 auf 40 Millionen ffr. und 1930 auf 80 Millionen ffr. gesteigert. An fremden Mitteln wurden außerdem noch 40 Millionen ffr. in Form von Obligationsanleihen hereingenommen. Die Entwicklung des Unternehmens wird nicht allein durch die jähe Auf - und Abwärtsbewegung der Aktienkurse, die von über 30 000 ffr; Ende der zwanziger Jahre auf unter 1000 ffr. Mitte der dreißiger Jahre absanken, widergespiegelt, sondern auch durch das Anwachsen des Bilanzpostens „A n 1 a g e n“ illustriert, der von 27,92 Millionen ffr. 1922 auf 222,36 Millionen ffr. i. J. 1931, dem Abschlußjahr der ersten Aufstiegsperiode, anwuchsen und sich dann 1938 nach dem 1936 neu eingesetzten Aufstieg auf 333,99 Millionen ffr. erhöhten, wobei der Posten Gerechtsame, der 1913 mit 8,40 Millionen Mark eingeschrieben war, ab 1920 unverändert auf 10,50 Millionen ffr. geführt wurde. Die Haupttendenzen der Thesaurierung und Selbstfinanzierung der elsässischen Kaliindustrie treten bei dieser privaten Kaligrubengesellschaft noch deutlicher in Erscheinung als bei den staatlichen Kaligruben. Deren Hervortreten ist nicht zuletzt ataf die ständigen Interventionen eines der Mitbegründer und Hauptaktionäre, des Nanziger Kalispekulanten L. B a i 11 y , zurückzuführen, der in jeder Hauptversammlung der Kaliwerke St. Therese die als übertrieben hingestellte Thesaurierung bekämpfte und eine Aufteilung der bis 1933 immer weiter anschwellenden Rücklagen, entweder in Form von Ausschüttungen an die Aktionäre oder von Abschreibungen auf die Anlagen, verlangte. Bailly stellte diese Forderung nicht so sehr zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der elsässischen Kaligruben als vielmehr im Hinblick auf eine Valorisierung der Kalikuxe und der Aktie Kali St. Therese, da er zu Ende der zwanziger Jahre ein baldiges Ansteigen der letzteren auf über 40 000 ffr. vorausgesagt hatte. Auf seine Prophezeiungen hin hatten Zehntausende von Kleinsparern die Aktie Kali St. Therese zu den höchsten Kursen erworben und nach dem Kurszerfall Hab und Gut verloren. Zup Begründung seines Antrages wies Bailly immer wieder darauf hin, daß eine über gewisse Grenzen hinausgehende Thesaurierung ungesund sei, nicht nur weil die Kaliunternehmen hierdurch Gefahr liefen, infolge des unterbliebenen Ausbaues in der entscheidenden Stunde nicht gerüstet zu sein, sondern auch weil im Falle einer Wäh-. rungsentwertung ein gewaltiger nicht wieder gutzumachender Verlust entstehen könnte. Auf seine ständigen Inverventionen hin wurden ab 1933 aus dem Jahresertrag nur noch 1934 eine unbedeutende Summe für die Rücklagen bereitgestellt und gleichzeitig ein ansehnlicher Betrag der vorhandenen Reserven Verwendungen zugeführt. Während sich bei den staatlichen Kaligruben die Rücklagen weiter aufblähten, erhielt bei den Kaliwerken St. Therese eher eine deflatorische Tendenz Oberwasser. Die Verwaltung stellte sich in der Folge ganz auf den Standpunkt Baillys, da die Abgaben an den Staat nach der Machtübernahme der Volksfront immer mehr ins Ungemessene anzuwachsen schienen und der französische Staat durch das Gesetzesdekret vom 8. Juli 1937 bereits Hand apf die Rücklagen der Kaliwerke St. Therese gelegt hatte. Die Deflationstendenzen bei den Kaliwerken St. Therese gingen sogar soweit, auch die Vorträge auf neue Rechnung auf ein Minimum zu beschränken, selbst nachdem sich seit 1936 die Absatzverhältnisse erheblich gebessert hatten und die Einnahmen wieder erheblich angewachsen waren. Trotz dieser Maßnahmen, die auf das Betreiben des genannten Nanziger Kalispekulanten zurückzuführen waren, erfuhr die Aktie St. Therese nur eine unbedeutende Kurssteigerung, da eine immer weitere Ausbreitung der unaufhörlich geschürten Kriegspsychose ein besonderes Vertrauen in die Zukunft der privaten Kaligrubengesellschaft nicht aufkommen ließ. Der Übergang der elsässischen Kaligruben zur Herstellung von veredelten Kaliprodukten und Mischdünger nach 1930 kommt bei den Kali- 476 Tabellen I. Anlagen und Geschältsergebnisse der Kaliwerke St. Therese. Jahr Anlagen Beteiligungen Abschreibungen Rücklagen E r t r a g s v e r t e i 1 u n g Betriebs- Überschuß (einsehl. Vortrag) Unkosten, Steuern, Abgaben Abschreibungen Reserven, Rückstellungen Dividenden Tantiemen Vortrag auf neue Rechnung Höchst- aktien- kurse 1913 7,35 0,44 0,37 1920 — — — — 4,98 2,04 0,74 — — — — __ 1922 27,92 0,32 — 2,28 8,56 3,43 1,28 — 1,61 — _ 1924 49,00 — 14,29 11,94 22,43 4,50 2,12 11,30 4,00 0,40 0,10 3225 1925 61,12 — 14,29 28,24 33,56 5,69 5,00 22.77 Grat. — 0,10 3000 Aktien 1926 76,63 — 14,29 66,00 61,91 11,04 25,00 5,81 12,10 1,21 6,76 ' 4995 1927 92,38 0,28 14,29 96,81 70,42 10,20 25,00 5,00 22,10 1,60 6,52 9550 1928 117,16 5,71 15,36 131,81 89,76 14,00 30,00 6,96 31,25 3,13 4,42 24950 1929 153,78 7,35 16,01 168,77 93,60 19,89 30,00 0,04 36,21 3,62 3,84 30000 1930 218,44 34,44 16,88 198.81 85,23 20,90 30,00 1,53 25,31 2,23 5,28 19095 1931 252,36 31,34 17,40 220,33 56,20 22,33 20,00 8,59 — — 5,28 * 3920 1932 274,41 34,57 18,37 248,93 45,31 16,47 20,00 0,18 — — 8,66 3650 1933 285,97 35,11 17,88 255,97 35,78 9,84 10,00 1,23 3,23 1,24 12,00 J 785 1934 292,42 32,57 118,80 176,81 39,93 8,50 16,04 0,64 15,33 1,15 5,16 985 1935 295,17 51,45 134,68 171,45 41,31 8,35 15,18 — 16,35 1,44 3,85 754 1936 306,90 50,92 151,13 145,85 50,70 9,82 16,45 _ 25,00 2,34 0,39 1120 1937 322,19 55,43 169,72 137,85 59,72 15,44 18,59 — 31,75 2,15 0,17 1875 1938 339,29 50,66 195,34 130,85 72,39 20,02 35,62 — 36,56 2,75 0,43 1470 werken St. Therese hauptsächlich in der Entwicklung des Bilanzpostens „Beteiligungen“, der plötzlich von 7,35 Millionen ffr. auf 34,44 Millionen ffr. emporschnellte, zum Ausdruck; nach einer fünfjährigen Stagnation setzte 1935 plötzlich eine neue Steigerung auf 51,45 Millionen ffr. ein. Die Beteiligungspolitik der Kaliwerke St. Therese nach dem Weltkrieg war zunächst unter einem anderen Antrieb als bei den staatlichen Kaliwerken erfolgt. Da ihre Begründer sich zu einem großen Teil aus der nordfranzösischen Kohlenindustrie rekrutierten, sollte diese zunächst im Hinblick auf die nach dem Weltkrieg präkonisierte Schaffung einer Kohlenchemie und auf eine Erschließung des lothringischen Kohlenreviers erfolgen. Aus diesem Grunde sind nicht nur die Beteiligungen an den französischen Kohlenzechengesellschaften, wie den „Mines de Lens“ (1,15 Millionen ffr.), den „Mines de Bethune“ (2,10 Millionen ffr.), den „Mines de Blanzy“ (1,62 Millionen ffr.), den „Mines de Courrieres“ (0,46 Millionen ffr.), den „Mines de Maries“ (1,11 Millionen ffr.), den „Charbonnages de Tonkin“ (2,16 Millionen ffr.) zu erklären, sondern auch die Beteiligungen an den Randgründungen der elsässischen Kaliindustrie, der „Ste. Alsacienne et Lorraine de Recher- clies Minieres usw., deren Hauptzwecke die Erschließung des lothringischen Kohlenreviers war. Umfangreiche Beteiligungen hatten die Kaliwerke St. Therese zum Teil schon vor 1930 an kaliweiterverarbeitenden Unternehmen genommen, wo 1938 angelegt waren: in der belgischen Kaliumsulfatfabrik „Produits Chimiques de Limbourg“ 8,20 Millionen ffr., in den „Produits Chimiques de'Thann et de Mulhouse“ 0,30 Millionen ffr., in der „Ste. d’Etudes pour la Fabrication et l’Emploi des En- graiz Chimiques“ 0,90 Millionen ffr., in den „Manufac- tures des Glaces et Produits Chimiques de St. Gobain, Chauny et Cirey“ 1,56 Millionen ffr., im „Canal de Sueze“ 1,73 Millionen, ffr., in der „Ste. de Recherches Salines“ 1,75 Millionen ffr. usw. Ein besonderes Augenmerk wurde von den Kaliwerken St. Therese und den ihnen nahestehenden Kreisen den sogenannten Randgründungen gewidmet, deren Hauptzweck die Erschließung neuer Kaligebiete im Elsaß und außerdem die Aufdeckung neuer Kohlengruben in Lothringen war. Zu diesem Zwecke waren drei Unternehmen gegründet worden: die „Ste. Alsa- eienne et Lorraine de Recherches Minieres“ und deren Tochtergesellschaft die „Cie. des Mines de Potasses de Blodelsheim“, sowie die „Ste. de Recherches Salines“. Deren Begründung war in erster Linie auf Ferdinand V ogt, den Sohn des Entdeckers der elsässischen Kaligruben Josef Vogt, zurückzuführen, was später scharfe Interessenkämpfe innerhalb der Kaliwerke St. Therese hervorrief, besonders nachdem der Kauziger Kalispekulant L. Bailly, der außerhalb dieser Gründungen gelassen worden war, in den Hauptversammlungen der Gesellschaft eine Millionenentschädigung zugunsten der Kaliwerke St. Therese verlangte, mit dem Hinweise darauf, daß es nach dem deutschen Bergwerksgesetz Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern verboten sei, sich an Konkurrenzunternehmen zu beteiligen. Nach längeren Kämpfen kam es am 28. Januar 1935 zunächst zwischen dem Blodelsheimer Kaliunternehmen und den staatlichen Kaligrube'n und später auch mit den Kaliwerken St, Therese zu einer Einigung,, wonach das Erstere bis zum 31. Dezember 1949 trotz der begonnenen Niederbringung einer Doppelschachtanlage bei Heiligkreuz und der Anlegung von zwei Schächten bei Blodelsheim auf eine Ausbeutung der Konzessionen verzichtete gegen eine ihrem Kontingent entsprechende Entschädigung, wofür der von den elsässischen Kaligruben erzielte Reingewinn pro Tonne zugrunde gelegt werden sollte. Die Beteiligungsquote des Blodelsheimer Unternehmens am Gesamtabsatz der elsässischen Kaligruben wurde für 1937 auf 1,5 °/o, für 1938 auf 2,10 °/o und für 1939 auf 3,15 °/o festgesetzt. Die Besitzverhältnisse an der Ste. de Recherches Salines wurden so gestaltet, daß von den vorhandenen 8800 Anteilen 68,89 % an die staatlichen Kaligruben, 27,95 °/o an die Kaliwerke St. Therese und 3,16 °/o an das Blodelsheimer Unternehmen entfielen. In ihrer Expansionspolitik hatten sich die Kreise der Kali St. Therese die Erfahrungen der deutschen Kalientdecker aus der Zeit vor dem Weltkriege zunutze gemacht. Das Blodelsheimer Revier war nämlich von der Gruppe Laupenmühlen schon vor 1914 angebohrt worden. Durch einen Beamten des Straßburger Grubenamtes waren die neuen Interessenten auf das Vorhandensein von Kali in diesem Revier aufmerksam gemacht worden und hatten sich zunächst unter Führung der „Banque Renauld“ aus Nancy in der „S t e. Alsacienne et Lorraine de Recherches Minieres“ zusammengeschlossen. Dieses Unter- 477 nehmen suchte seinerseits führende französische Firmen, wie die Gruppe Kuhlmann, die „Cie. Generale d’Electri- cite“ usw. für das Blodelsheimer Kali zu gewinnen, was dann tatsächlich 1926 zur Gründung der „Cie. des Mines de Potasse de Blodelshei m“ führte, die nicht nur dieses Revier, sondern später auch noch die Konzessionen von Hettenschlag-Oberhergheim zur Ausbeutung überwiesen erhielt. An diesem Unternehmen waren neben den Kaliwerken St. Therese auch die staatlichen Kaligruben beteiligt. Die elsässische Kaliindustrie war mit einigen unbe- deuteren Nahrungsmittelindustrien der einzige Gewerbezweig, welcher dem Krisensturm trotz der rückläufigen Entwicklung in der ersten Hälfte des dritten Jahrzehnts standhalten konnte. Sowohl auf den Binnen- wie auf den Außenmärkten war ihre Position dank der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kalisyndikat unbestritten. Die finanzielle wie die technische und kommerzielle Entwicklungslinie war mit der Monopolisierung des französischen Düngemittelmarktes durch (pe Verkaufsgesellschaft der elsässischen Kaligruben klar vorgezeichnet. Gegenüber den ausländischen Gruben in Rußland, Polen, Spanien, Palästina und auch der Kaliherstellung in den Vereinigten Staaten Nordamerikas war durch Ausdehnung der deutsch-französischen Kalikonvention auf Polen, Spanien und Rußland die Vormachtstellung gesichert. Einen empfindlicheren Rückschlag hatten die Gruben lediglich durch den Zusammenbruchderfranzösi- schen Währung erlitten, der ihre Rücklagen und Rückstellungen, die sowohl bei den staatlichen wie bei den privaten Kaligruben einen ansehnlichen Umfang erreicht hatten, zusammenschmelzen ließ. Ein Abbau dieser gewaltigen Beträge bei den staatlichen Kaligruben war von den staatlichen Vertretern immer mit dem Hinweise verweigert worden, daß die elsässischen' Kaligruben sowohl technisch wie finanziell in der Lage sein müßten, ihre Erzeugung sofort zu vervierfachen. Wenn auch die finanziellen Zukunftsmöglichkeiten durch das Abgleiten der französischen Währung eine Beeinträchtigung erlitten, so sind doch die technischen Vorbereitungen für eine eventuell notwendige starke Steigerung der Produktion so entwickelt worden, daß die elsässischen Kaligruben für jede Notwendigkeit gewappnet dastehen. SfflwtnslHIigfe 1 NifludhuriidliLfcHiL Außenhandel. Verordnung über das Verbot der Ausfuhr von Waren aus dem Elsaß vom 15. August 1941. Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Warenverkehr im Elsaß vom 8. August 1940 (Verordnungsblatt Seite 206) wird zur Regelung der Ausfuhr von Waren aus dem Elsaß verordnet, was folgt: § 1 - Die Ausfuhr von Waren aller Art aus dem Elsaß ist verboten. § 2 . Ausnahmegenehmigungen können vom Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — oder den von ihm beauftragten Stellen erteilt werden. § 3. Die bisher geltenden Vorschriften über die Ausfuhr von Waren aus dem Elsaß werden hiermit aufgehoben. § 4. Die Verordnung ist am 15. August 1941 in Kraft getreten. Steuerwesen. Erhebung von Befördernngsteuer beim Personenkraftverkehr und Güterkraftverkehr zwischen Elsaß und dem übrigen Reichsgebiet. Durch die dritten steuerrechtlichen Vorschriften im Elsaß (Verordnungsblatt 1941 S. 24) wurde das Beförderungssteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1926 im Elsaß eingeführt. Die Beförderungen im Personenkraftverkehr und Güterkraftverkehr zwischen dem Reichsgebiet und Elsaß sind durch Erlaß des R.M.F. vom 28. Juli 1941 nicht als grenzüberschreitender Verkehr, sondern als Inlandver- kehr zu behandeln. Die Beförderungsteuer für diese Beförderungen wird durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmers befindet, erhoben. Das Finanzamt hat die Beförderungsteuer für die ganze Strecke, die im Reichsgebiet und Elsaß durchfahren wird, zu erheben. Für Beförderungen zwischen dem Reichsgebiet und dem Ausland (Frankreich, Schweiz, Belgien) durch das Elsaß erheben die Grenzzollstellen die Beförderungsteuer nach den Vorschriften der §§ 41 u. f. der II. Vorl.Bef- StDB und der §§39 u. f. Vorl.BefStDB. V er sicherungs wesen. Anordnung über die Auflösung der örtlichen Brandkassen im Elsaß vom 30. Juli 1941. § 1 . Die örtlichen Brandkassen im Elsaß werden mit sofortiger Wirkung aufgelöst. § 2 . Das Vermögen der aufgelösten Unternehmungen wird unter Ausschluß der Liquidation im. Verhältnis des Gebäudeversicherungsbestandes zu dem Fahrnisversicherungsbestand unter die Badische Gebäudeversicherungsanstalt in Karlsruhe, Kaiserstraße Nr. 178, und die Zentraleuropäische Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin W 35, Hildebrandtstraße Nr. 25, aufgeteilt. § 3. Die Rechte und Pflichten aus den bei den aufgelösten Unternehmungen laufenden Versicherungsverträgen gehen, soweit sie sich auf Gebäude beziehen, auf die Badische Gebäudeversicherungsanstalt, soweit sie sich auf Fahrnis beziehen, auf die Zentraleuropäisehe Versicherungs-Aktiengesellschaft über. V emhiedenes. Warenzeiehenrecht im Elsaß. Die Bearbeitung und Erledigung von neueingehenden Warenzeichenanmeldungen nach französischem Recht ist im Elsaß praktisch nicht mehr durchführbar und kommt schon deshalb nieht weiter in Betracht. Andererseits ist das deutsche Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 bisher im Elsaß noch nicht eingeführt. 478 Unter diesen Umständen hat der Reichsminister der Justiz durch Erlaß vom 2. Juli 1941 zur Beratung von Warenzeiehenanmeldern auf folgendes hingewiesen: Bei der Wiedervereinigung der Ostmark und des Sudetenlandes mit dem Deutschen Reich sind vor der allgemeinen Einführung des deutschen Warenzeichengesetzes in diesen Gebieten zunächst jeweils vorläufig Regelungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geschaffen worden, wodurch u. a. den Warenzeichen, die nach einem bestimmten Stichtag beim Reichspatentamt angemeldet waren, in den wiedervereinigten Gebieten die gleiche Wirkung beigelegt worden ist, wie im übrigen Reichsgebiet. Ältere Zeichenrechte in den wiedervereinigten Gebieten sind dabei aufrechterhalten worden. Ohne daß schon jetzt Bestimmtes gesagt werden kann, dürfte eine entsprechende Regelung zu gegebener Zeit für das Elsaß in Betracht kommen, so daß alsdann die seit einem bestimmten Stichtag nach -der Übernahme des Elsaß in die deutsche Verwaltung beim Reichspatentamt angemeldeten Warenzeichen im Elsaß die gleiche Wirkung haben wie im übrigen Reichsgebiet, soweit ihnen nicht Zeichenrechte entgegenstehen, die im Elsaß von früher heT Schutz genießen. Hiernach dürfte sich ein Rat an die Interessenten, beabsichtigte Zeichenanmeldungen vorerst gänzlich zurückzustellen nicht empfehlen, da mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß ein Dritter durch zwischenzeitliche Anmeldung des gleichen Zeichens beim Reichspatentamt ein Recht erwirbt, das auch im Elsaß einer späteren Anmeldung vorgeht. Warenzeichenanmeldungen können vom Elsaß aus direkt beim Reichspatentamt, Berlin SW 61, eingereicht werden. Das Reichspatentamt versendet auf Anfordern ein Merkblatt für Warenzeichenanmelder, aus dem sich das Nähere ergibt. Gesetzes-Kalender. Die Verordnungsblätter des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß Nr. 29 und 30 enthalten folgende Verordnungen: Nr. 29: Verordnung über das Verbot der Ausfuhr von Waren aus dem Elsaß vom 15. August 1941. Verordnung vom 15. August 1941 zur Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Regelung der Löhne in der privaten Wirtschaft im Elsaß vom 7. Oktober 1940. Verordnung über Verfahren, Mittel und Gegenstände zur Unterbrechung und Verhütung von Schwangerschaften vom 19. August 1941. Anordnung vom 22. August 1941 zur Durchführung der Verordnung über das Versicherungsvertragsrecht im Elsaß vom 23. April 1941. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über Viehzählungen vom 31. Oktober 1938 im Elsaß vom 1. September 1941. Verordnung vom 2. September 1941 zur Ergänzung der Verordnung über den Warenverkehr im Elsaß vom 8. Oktober 1940. Verordnung vom 2. September 1941 zur Ergänzung der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchsregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 19. Juni 1941. Nr. 30: Zweite Durchführungsvorschrift zur Verordnung über die Vermietung von Wohnungen im Elsaß vom 16. August 1941. Verordnung zur- Abwehr von Verlusten an Volksvermögen vom 26. August 1941. Verordnung über das Waffenrecht, das Beschußrecht und das Waffengebrauchsrecht im Elsaß vom 26. August 1941. Durchführungsanordnung zur Verordnung über das Waffenrecht, das Beschußrecht und das Waffengebrauchsrecht im Elsaß vom 26. August 1941. Verordnung zur Einführung von Tierschutzvorschriften im Elsaß vom 26. August 1941. Zweite Durehführungsanordnung zur Verordnung zur Einführung des Reichsjagdrechts im Elsaß vom 29. August 1941. Dritte Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Einführung des Reichsjagdrechts im Elsaß vom 29. August 1941. Anordnung Nr. 116 über die Regelung der Gebühren der Gerichtsvollzieher im Elsaß vom 3. September 1941. Anordnung über die Prüfung der Filmvorführer im Elsaß vom 4. September 1941. Anordnung Nr. 117 über Vorauszahlung der Mieten im Elsaß vom 8. September 1941. Die Regierungsanzeiger für das Elsaß Folge 58 bis 66 enthalten folgende amtliche Bekanntmachungen : * Folge 58: Bekanntmachung über die Änderung der Standesamtsbezirke. Mülhausen-Pfastatt und Mülhausen-Riedisheim. Anordnung Nr. 113 über die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Kohlen, Briketts und Koks im Elsaß vom 18. August 1941. Anordnung Nr. 114 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Braunkohlenbriketts im Elsaß vom 18. August 1941. Anordnung Nr. 115 über die Festsetzung von Preisen für den Lohndrusch im Elsaß der Ernte 1941 vom 18. August 1941. Folge 59: Aufruf zur Anmeldung der weiblichen Jugend zum Reichsarbeitsdienst. Folge 60: Anordnung über die Durchführung von Druscharbeiten vom 20. August 1941. Folge 61: Anordnung über die Einzugsgebietsregelung der Molkerei, Milchverwertungsgenossenschaft e. G. m. b. H. in Riedselz; Milchablieferungspflicht und Trinkmilchversorgung vom 21. August 1941. Anordnung über die Schaffung einheitlicher Sorten von Butter vom 21. August 1941. Anordnung über die unterschiedliche Milchpreisauszahlung an Mitglieder und Nichtmitglieder von Molkerei-, Milch- und Rahmliefergenossenschaften vom 21. August 1941. Folge 62: Anordnung über Zuteilung von Gemeinden des Kreises Weißenburg zum Einzugsgebiet der Karlsruher Milchzentrale G. m. b. H., Außenbetrieb Rastatt; Milchablieferungspflicht und Trinkmilchversorgung vom 21. August 1941. Folge 63: Berichtigung zur Anordnung über die Regelung der Getreide- und Futtermittelwirtschaft im Elsaß vom 8. August 1941 (Regierungsanzeiger, Folge 57). Durchführungsanordnung zur Anordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren im Elsaß vom 1. September 1941. Folge 64: Anordnung vom 3. September 1941 zur Abänderung der Anordnung Nr. 110 über die Erhöhung von Schlachtviehpreisen im Elsaß vom 29. Mai 1941. Folge 65: Erste Bekanntmachung vom 2. September 1941 zur Anordnung Nr. 2 für den Bereich der Lederwirtschaft — Verkehr mit Gerbstoffen vom 26. Oktober 1940. 479 Anordnung Nr. 3 über die Einführung der Verbrauchsregelung für Metalle und der Verwendungsverbote für Metalle vom 20. August 1941. Folge 66: Anordnung über die Sicherstellung der Milchablieferung vom 6. September 1941. Anordnung Nr. 18 für den Bereich der Leder- wirtschaft, Gerbvorschriften vom 1. September 1941. Die Verordnungsblätter sowie die Regierungsanzeiger für das Elsaß können bei den Industrie- und Handelskammern eingesehen werden. „Wirtschaftsorganisation“. Von Dr. Gustav Schwartz, Justitiar und Abteilungsleiter in der Reiehsgruppe Industrie. Verlag für Wirtschaft und Verkehr, Forkel & Co, Stuttgart-O, Pfizerstr. ■ 20. 200 Seiten, DIN A 5, kartoniert in buchmäßiger Sammelform. 1. Halbband. RM. 6.80. Das Werk stellt ein umfassendes, in seinem Aufbau und seiner Durchführung hervorragendes Kompendium des gesamten Wirtschaftsorganisationsrechts dar. Während bisher eine erschöpfende Erläuterung des Rechts der Wirtschaftsorganisation fehlte, ist nunmehr diese für die Praxis sehr empfindliche Lücke ausgefüllt worden durch diesen in jeder Hinsicht umfassenden Kommentar, in dem nicht nur die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen in der üblichen Weise erläutert, sondern durch die Verarbeitung sämtlicher veröffentlichten wie auch der nicht veröffentlichten Erlasse und Anordnungen in ihrer praktischen Auswirkung und Anwendung so geklärt werden, daß der Leser einen plastischen Überblick über das Werden und den Stand sowie das Arbeiten der Wirtschaftsorganisation als solcher und der einzelnen Gliederungen erhält. Statistisches Taschenjahrbuch der Weltwirtschaft 1940/41. Von Dr. E. Hickmann, Abteilungsleiter in der Reichswirtschaftskammer. Verlag W. Rödiger, Berlin SW 11. Geb. RM. 2,50. Das statistische Taschen jahrbuch der Weltwirtschaft 1940/41 bringt in kurzer Zusammenfassung sowohl dem Wissenschaftler wie dem Laien eine Fülle statistischen Materials. Ergänzt durch Vergleichszahlen der Vorjahre und erläuternde Texte, wird dem Leser ein aufschlußreiches- Bild der gesamten Weltwirtschaftslage,, vor allem hinsichtlich Produktion, Außenhandel und Verkehr, vermittelt. Wir begrüßen das Erscheinen dieses Buches besonders, weil es sich als Nachschlagewerk neuester statistischer Ergebnisse in kleinstem Format zu billigstem Preis bald unentbehrlich gemacht haben wird. Verzeichnis der oberen Reichsbahnbeamten 1941. Wie die Reichsbahndirektion Karlsruhe mitgeteilt hat, ist das Verzeichnis der oberen Reichsbahnbeamten im Verlag der Verkehrswissenschaftlichen Lehrmittelgesellschaft m. b. H., Leipzig C 1, Goethestraße 6, neu herausgegeben worden. Es kann durch den örtlichen Buchhandel zum Preise von RM. 10,80 bezogen werden. Das Verzeichnis enthält die Dienstalterslisten aller Beamten der Deutschen Reichsbahn von der Besoldungsgruppe 5 an aufwärts und Übersichten über die Besetzung der Eisenbahnabteilungen des Reichsverkehrsministeriums, der Generalbetriebsleitungen, der Reichsbahildirektionen und Reichsbahnbaudirektionen, der Reichsbahnzentralämter, der Elektrischen Oberbetriebsleitung und der Obersten Bauleitungen für Elektrisierungen in Leipzig und Salzburg sowie der Obersten Bauleitung Koblenz und aller Ämter, Ausbesserungswerke usw. Weiter bringt das Buch die Besetzung der Generaldirektion der Ostbahn und ihrer Eisenbahnbetriebsdirektionen, Ämter und Ausbesserungswerke und die beim Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, Gruppe Eisenbahnwesen, tätigen höheren Reichsbahnbeamten. Die Reichsgruppe Industrie. Standort und Aufgabe der industriellen Organisation. Von Dr. Karl Guth, Hauptgeschäftsführer der Reichsgruppe Industrie. Schriften zum Staatsaufbau (Rote Reihe). Heft 55/56, 67 Seiten, Berlin 1941. Junker & Dünnhaupt, Verlag. Preis RM. 1,60. Die Schrift setzt sich das Ziel, das Wesen und die Aufgaben der industriellen Organisation allgemeinverständlich darzustellen. In einem einleitenden Abschnitt wird die Entwicklung der Industrie vom Ausgang des 18. Jahrhunderts bis zum Hochstand der heutigen Industrie Umrissen. Es schließt sich eine umfassende Abhandlung über das Wesen und den Aufbau der industriellen Organisation an, wobei der Verfasser einerseits die Geschichte des deutschen Verbandswesens, i andererseits den grundlegenden Wandel vom Wesen der Wirtschaft und ihre Stellung im völkischen Leben seit 1933 darstellt. So wird der Standort der Reichsgruppe Industrie in der heutigen Wirtschaft geschichtlich und konstruktiv festgelegt. Den Schlußteil bildet eine Einführung in die Arbeitsweise und die vielseitigen Aufgaben der industriellen Organisation. Sie läßt erkennen, daß die Reichsgruppe Industrie im Geiste echter Selbstverwaltung eine Arbeitsgemeinschaft bildet, die ihre Autorität aus der Leistung herleitet und befehlende Befugnis ausübt, wenn das Vertrauen der Staatsführung sie mit der Durchführung staatspolitisch wichtiger Aufgaben betreut. Die industrielle Organisation will im. Krieg nichts anderes als eine Waffe im Kampf um die Rechte Großdeutschlands sein. Indem sie • dazu beiträgt, den zweckvollen Einsatz der besten Kräfte und Mittel für den Sieg zu gewährleisten, bahnt sie zugleich den Weg zu jenen gewaltigen Aufgaben, die gerade der deutschen Industrie bei der Neuordnung Europas zufallen werden. Die Reichs-(Sozial-)Versicherung. Von Prof. Dr. W. Rohrbeck. Sammlung Göschen, Band 267, in Leinen gebunden RM. 1,62. Das Büchlein bringt in einer kurzen Form eine umfassende und klare Zusammenstellung der Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Angestellten-, Knappschaft- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem bietet das Büchlein einen Gesamtüberblick über den Begriff, die geschichtliche Entwicklung und die volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und soziologische Bedeutung der Reichsversieherung. XioLlPornhrnt Ift beffcc unö gefunöcr! Firmenanzeiger und Schuldnerliste folgen im nächsten Heft. Vorbildliche Freizeitgestaltung des Soldaten im Soldatenheim. Spenden mit der Bezeichnung „Soldatenheime“ an die Bank der Deutschen Arbeit, Postscheckkonto 8398 Berlin. Herausgeber: Wirtschaftskammer Baden — Industrie- und Handelskammer-Abteilung—, Karlsruhe. Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Krienen, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Karlstr. 10, Fernruf 4510—12. Berline) Schriftleitung: Dr. Oeltze von Lobenthal, Berlin W 35, Derfflingerstr. 4H, Tel.-Sammel-Nr. 22 26 78. Verantwortlich für den Anzeigenteil: A. Meschede, Karlsruhe (z. Zt. bei der Wehrmacht). Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 8. Druck und Verlag: C. F. 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