Büdisdte ‘.NH‘ Zeitung, 21. JAHRGANG Heft SO OKTOBER 1941 Aus dem Inhalt: i. | Hilfe für die Sowjets? Elsaßs Einführung des deutschen Gewerbesteuerrechts im Elsaß. Wirtschaftsnachrichten. Aintlidie* Orgdn der VYirlvdialitlvantiitei* Baden und der badisdten Und diteisdieit Iiidustric-und Ha ndeUkd in nter it Kohlen, Koks, Briketts für Industrie und Hausbrand Menzinger-Fendel Transportgesellschaft m.b.H.» Karlsruhe i.B. Kohlen-Abteilung Tel 4667/68,5883 — Telegr.-Adr.: Fendelkohle — Büro: Rhein Hafen, Werftstr. 9 Oie BADEHWEBK AJG. ist die badische LandeselektrizitätsTersorgung e günstigen Grundpreistarife ermöglichen die Verwendung der Elektrizität in weitestem Ausmaß. ADOLF SENGER Furnier- u.Sperrholzgroßhandlung K.G. FREIBURG (BREISGAU) Güterhallenstraße 8|10, Telephon 1315 liefern für Industrie und Handwerk Sperrholzplatten jeder Art und allen gebräuchlichen Dimensionen Furniere, Leisten, Holzfaserplatten, Kauritleim, Schreinereibedarf « DRESDNER BANK Niederlassungen in Baden: Freiburg • Heidelberg . Karlsruhe . Kehl Mannheim . Offenburg . Pforzheim Niederlassungen im Elsaß und in Lothringen: Mülhausen . Straßburg . Metz. Diedenhofen Moninger Bier As, VH % TU>d% rvteJyc Cidjji dLmach. Oseam^’ßxntpen |£? ist ge£ungen,die Cchileistarug I dec innenmaftieeten Oseam-^-Ixzmpen roeiiec zjul steigern. . 110 VoCt 25.0 Vott 1 1 Watt bisherige* Wkct neues Wed bisherige* Wed neues 1 Wed 1 Hlm Htm Hlm Hlm 1 40 560 570 480 490 I 60 915 950 805 830 1 75 1210 1250 1060 1080 1 WO 1710 1750 1510 1530 I ./w. Dkfce $rid)en iß für ^tinfcrttaufettde 6 innbil 6 einer gemerten^ufunfi. 3m smeitcn 3af}rf)unbert i^rces 25e|fef)enes bient bie Karlsruher bem beuffdjen 23offe unb bcr beutfdjen 2Birffdjaff.3Jtit uieffeitigen ßinrid?tungen pafif fie fidj jebem 25ebürfnte nad? ■£eben«tt?erftd)erunge(fd?u(j an. 3f)re reifen Örfaprungen befähigen fte, ipren 23erftd?erfen ein 3 ut>erfäfjiger Berater 3 U fein. 3 JerfId)erungäbef?anb CEnbe ©epfember 1941 über li 50 3 üt(I .31211 , £eifhmgen an 33 erftdjerfe fett Seflefjen . . . über 700 2 JIKI. 3131 ? DDfttarbeifer in affen Seifen iOeutfdjfanbss finb bereif, fad?männifdj unb unDerbinbfidj ju beraten. Karlsruher Lebensversicherung A-.G. Urfprung 1835 Elektrisch betriebenePersonen-, Lasten-, Kranken-, Umstell-, Akten-, Speise- Elektrische Torantriebe / Verdunkelungen / Transportanlagen AUFZOGE Sonderausführungen für rauhe und feuchte Betriebe WILHELM GRAF, Maschinenfabrik. KARLSRUHE i.B. Winterthur Unfall-, Haftpflicht-, Vermögensschadenhaftpflicht-, Kraftfahr-, Einbruchdiebstahl-, Personen-Garantie-, Kautions-, Lebens-, Aussteuer-, Sludiengeld- Versicherungen Verlangen Sie Prospekte Subdirektion Karlsruhe i. B., Gartenstr. 17 __ Mitarbeiter überall gesucht - n — DEKORATIONSMALEREI W. HABERSTROH Anstrich - Schirmen / QegrOndet 1877 Karlsruhe Amalienstr. 28 Fernruf 215 Jakbb Glaser, Freiburg i.Br. Telephon Nr. 1032 / Engesserstraße 6 Dachpappenfabrik, Teerdestillation Beratungen StraBenteere nach Dinnormen kostenlos Grundwasser- Abdichtungen Freyersbacher Mineralquellen Bad Peterstal *IECr DER FRONT OPFER DER HEIMAT aJiT v jji mm __r mit Jlie 6 er laffung en in* $reiburo(Br.) /4olmar c<£if.)/3Itanntmm/ Diskontierung uonl$ed|(eln und Schecks/ > (jJerBätirnng uon.krediten in laufender Jicdjnnng/ Ännaiime non Spargeldern gegen ilnstiändigtuig nonSparbürfiern/Bermiehuig non 5ct|rankfä-> ctiem/3eforgen aller fonjHgen Banhgefriyijte. Beratung in allen &enifenred]tücfy?n Angelegenheiten. Wfctsdtafte'Zeitmtg, Amtliches Organ der Wirtschaftskammer Baden und der badlsdien und elsässisdien Industrie- und Handelskammern Mannheim, Karlsruhe, Pforzheim, Freiburg mit den Bezirksstetten Schopfheim und Konstanz, Straßburg, Mülhausen (Elsaß), Kolmar, zugleich Mitteilungen des Amtlichen Getreide-Großmarktes Karlsruhe Verlag C. F. Müller, Karlsruhe (Baden], Fernruf 7400-02 Nr. 20 21.Jahrgang Oktober j941 Hilfe für die Sowjets ? Von Dipl.-Volkswirt Frhr. v. Verschuer, Berlin. Die in den Kellern des Kreml durchgeführten Besprechungen zwischen den Angelsachsen und den Sowjets haben zu dem bemerkenswerten Ergebnis geführt, daß die Angelsachsen sich bereit erklärt haben, der Sowjetunion alle Lieferungen zur Verfügung zu stellen, deren sie bedürfen. Wieviel und welche Materialien zu liefern sind, ist nicht gesagt worden, so daß man die Konkretisierung der Hilfeleistungen in Zweifel ziehen muß und versucht ist, die Moskauer Konferenz mehr als eine Schaustellung des guten Einvernehmens zu werten mit dem Zweck, die Moral der beteiligten Völker zu heben. In England scheint man von der Bealisierung der eigenen Hilfsversprechungen nicht allzu sehr überzeugt zu sein, denn der „Daily Herald“ hat in Anknüpfung an die letzte Churchill- Bede die Unzulänglichkeit der bisherigen englischen Kriegsanstrengungen für die Sowjetunion ironisiert und darauf hingewiesen, daß England der Sowjetunion bisher nicht nur nicht geholfen hat, sondern auch gar nicht entschlossen war, die nötige Hilfe zu leisten. Churchill hat nun in seiner letzten Bede darauf hinge- .wiesen, daß England Maschinen und Tanks, Bohstoffe, Aluminium, Gummi, Kupfer und Benzin in steigendem Umfange nach der Sowjetunion schicken müsse. Das sind nun aber gerade die Materialien und Bohstoffe, die England zur Fortführung des Krieges von Amerika verlangt; dazu kommt, daß England aus Tonnagemangel kaum in der Lage isL die Versorgung der Insel sicherzustellen und von den USA verlangt, daß in den amerikanischen Werften die nötige Handelstonnage ersetzt wird. Auch bezüglich des Schutzes der Handelsschiffe muß England die amerikanische Hilfe in Anspruch nehmen, denn es liegt eine große Anzahl von Kriegsschiffen in amerikanischen Häfen, die dort wieder flott gemacht werden. England, das also selbst nicht genügend Transporter und Kriegsschiffe besitzt, kann erst recht nicht dem sowjetischen Verbündeten helfen, so daß das am 16. August d. J. in Moskau abgeschlossene Abkommen über den Warenaustausch zwischen der Sowjetunion und England zunächst nur auf dem Papier steht. Die großen militärischen Erfolge der deutschen Truppen haben nun die bereits angestellten Berechnungen über die Hilfeleistung über den Haufen geworfen, denn als die Moskauer Konferenz tagte, glaubte man noch nicht an eine unmittelbare Gefährdung des Donezbeckens, das für die Versorgung der Sowjetunion mit Kohle, Manganerzen, Blei, Eisen und Kupfer von unschätzbarem Werte ist. Dazu kommt, daß mit dem Vordringen der deutschen Truppen gegen den Kaukasus auch mit einer Unterbrechung der großen Ölleitungen von Baku nach Zentralrußland gerechnet werden muß. Es ist daher verständlich, wenn die ganze Hoffnung der Bussen sich nun auf Amerika konzentriert, das neben Panzern, Flugzeugen, Transportfahrzeugen vor allem Aluminium und Werkzeugmaschinen liefern soll. Durch die Shephard aet hatte die amerikanische Be- gierung bekanntlich die Ausfuhr bestimmter Werkzeugmaschinen untersagt. Das führte zunächst zu einem fast völligen Abstoppen der amerikanischen Werkzeugmaschinenlieferungen an die Sowjetunion. Erst auf Grund von langen Verhandlungen zwischen dem russischen Botschafter Umanski und dem amerikanischen Außenhandelsamt kam es zu gewissen Lieferungen und zur Freigabe von Werkzeugmaschinen an die Sowjetunion. Um nun die amerikanische Wirtschaft günstiger zu stimmen, gaben die Sowjets große Aufträge für die amerikanische Industrie, allerdings unter der Bedingung, daß die Vereinigten Staaten einen größeren langfristigen Kredit gewährten. Amerika verlangte zunächst allerdings die Bereinigung alter Schulden und es kam dann zu üinem provisorischen Handelsabkommen, dessen Geltungsdauer sich immer nur auf ein Jahr erstreckte. Die Sowjets verpflichteten sich für einen bestimmten Mindestbetrag Aufträge in dem Vertragsjahr an die Vereinigten Staaten zu vergeben, während die Vereinigten Staaten keinerlei Verpflichtungen über den Umfang der in der Sowjetunion zu tätigenden Verkäufe übernahmen. Die sowjetischen Bestellungen wurden zunächst mit 30 Mill. Dollar festgesetzt und später auf 40 Mill. Dollar erhöht. Wenn man nun die Gesamtbilanz für den Warenverkehr USA—Sowjetunion in dem ersten Halbjahr 1941 im Vergleich zur selben Zeit des Vorjahres zieht, so kommt man zu folgenden Ergebnissen: 1941 1940 Jan.—Juni Jan.—Juni in Millionen Dollar Ausfuhr nach der Sowjetunion 26,4 45,3 Einfuhr aus der Sowjetunion 12,1 9,6 Saldo der Handelsbilanz 14,3 35,7 503 Es zeigt sieh, daß die amerikanische Ausfuhr nach der Sowjetunion im ersten Halbjahr 1941 einen Rückgang um 18,9 Mill. Dollar auf weist, während in der Einfuhr der Vereinigten Staaten aus der Sowjetunion eine, wenn auch nur geringe, Zunahme um 2,5 Mill. Dollar zu ersehen ist. Dies ist zugleich Beweis dafür, daß der Warenaustausch Sowjetunion—Amerika nicht auf den natürlichen Austauschbedingungen beruht, sondern nur unter Berücksichtigung politischer Momente gewertet werden kann. Betrachtet man nun das Ergebnis der neuen Verhandlungen zwischen der sowjetischen Rüstungskommission unter Führung des Generals Golikow und den Washingtoner Behördenstellen, so ist es äußerst bescheiden, denn es besteht darin, daß verschiedene beschlagnahmte Lieferungen für die Sowjetunion, wie z. B. Erdölausrüstungen usw., freigegeben wurden, während neue Abschlüsse nicht zustande gekommen sind. Die amerikanische Presse ist in ihren Äußerungen über die amerikanischen Lieferungen denn auch äußerst vorsichtig, und erst kürzlich wurde auf der amerikanischen Pressekonferenz darauf hingewiesen, daß über die Lieferungen nach der Sowjetunion zunächst noch nichts neues gesagt werden könne. Das ist auch verständlich, denn die Anforderungen an die amerikanische Industrie sind so groß, daß mindestens ein bis zwei Jahre notwendig sind, um bestimmte Fabriken auf die Kriegsmaterialproduktion umzustellen und die gewaltigen neuen Anlagen zu schaffen, die notwendig sind, um das Liefersoll zu erfüllen. Man hofft zwar in der Sowjetunion, daß bestimmte, in der Ausführung begriffene Aufträge für England, sowie auch Aufträge für die amerikanische Armee, zunächst der Sowjetunion zur Verfügung gestellt werden, aber die amerikanische Armee hat sieh bereits gegen die Abtretung von Lieferungen ausgesprochen, und auch Herr Churchill ist keineswegs bereit, auf Lieferungen zugunsten der Sowjetunion zu verzichten. Aber selbst wenn die versprochenen Lieferungen unter Zurückstellung aller anderen Aufträge durchgeführt werden sollten, ist noch nicht gesagt, daß diese Lieferungen auch an ihrem Bestimmungsort ankommen. Es stehen nämlich für den Transport von Amerika bzw. England nur drei Wege zur Verfügung, nämlich über Archangelsk bzw. Murmansk, Wladiwostok oder den Iran. Bekanntlich wurde schon im Weltkrieg Archangelsk als Einfuhrhafen in starkem Maße benutzt. Der Wert dieses Hafens ist aber dadurch stark begrenzt, daß er bereits Mitte Oktober zufriert und bis zum Frühjahr für Transporte unbenutzbar ist. Etwas günstiger als Archangelsk ist der noch nördlichere Hafen Murmansk gestellt, der infolge des Golfstromes eisfrei und daher benutzbar ist. Die einzige Eisenbahn jedoch, die Murmansk mit Zentralrußland verbindet, geht über Leningrad, das bekanntlich eingeschlossen ist und seiner Vernichtung bzw. Kapitulation entgegengeht. Dazu kommt ferner, daß die Murmansk-Bahn durch Bombenangriffe mehrfach unterbrochen ist und dauernd unter der Einwirkung deutscher Flugzeuge liegt. Es bleibt also nur noch Wladiwostok, das weitab von der europäischen Front liegt und dessen Hafen, wie Archangelsk, wegen der Vereisung in den Wintermonaten nicht benutzbar ist. Zu berücksichtigen ist aber vor allem, daß die Bahn, die Wladiwostok mit der Sowjetunion verbindet, durch die Mandschurei führt, die die Japaner besitzen. Es fragt sich nun, ob die Japaner es zulassen, daß Materialtransporte ungehinKurzschriftprüfung in Karlsruhe Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe wird am 15. November 1941 die Herbstkurzschriftprüfung durchführen. \ Anmeldungen sind mittels der bei der Kammer anzufordernden Formulare umgehend an das Prüfungsamt für Kurzschrift bei der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Karlstraße 10, einzureichen. dert durch japanisches Gebiet gehen. Aber selbst, wenn die Japaner die amerikanischen Transporte durchlassen würden, ist die technische Leistungsfähigkeit der Sibirienbahn so begrenzt, daß die Durchführung regelmäßiger und größerer Materialtransporte stark in Frage gestellt ist. Die Erkenntnis, daß die Materialtransporte über das nördliche Eismeer oder durch japanisches Hoheitsgebiet äußerst gefährdet sind, veranlaßten Churchill und Roosevelt den Befehl zur Besetzung des Iran zu geben, um damit einen sicheren Transportweg nach Rußland zu gewinnen. Daß dabei auch noch die Ölfelder in den Besitz der Engländer kamen, machte den Plan und seine Durchführung nur noch reizvoller. Zweifellos scheinen aber die Angelsachsen über die Verkehrsverhältnisse im Iran nicht vollständig unterrichtet gewesen zu sein, denn bekanntlich gibt-es nur eine Eisenbahn, die von Bender-Schapur am Persischen Golf bis nach Bender-Schah am Kaspischen Meer führt, die für Materialtransporte geeignet ist. Aber auch diese Bahn hat keine direkte Verbindung zu der Kaukasischen Bahn der Sowjets und läßt, da sie eingleisig ist, nur einen sehr begrenzten Transport zu. Um diese Strecke zu entlasten, besteht englischerseits der Plan, die bereits fertiggestellte Irakbahn einzuschalten, indem man von Teheran ausgehend einen Anschluß an die von der Sowjetunion hereinführende Bahnlinie bis nach Täbris durchführt. Aber auch dieses Projekt ist nicht so einfach zu verwirklichen, denn infolge der Schwierigkeiten des Berggeländes wird ein Bahnbau von mehrere 100-km-Länge notwendig, der vor einem Jahr nicht fertiggestellt werden kann. Wenn die Angelsachsen also behaupten, daß, wenn der Weg über Archangelsk und Murmansk, sowie Wladiwostok nicht möglich ist, ja noch der Weg über den Iran bleibt, so stellen sie diese Behauptung wider besseres Wissen auf, denn die Idee, Rußland über den Iran die nötigen Materialtransporte zuzuleiten, muß unter Berücksichtigung der erwähnten Transportschwierigkeiten geradezu als phantastisch bezeichnet werden. Wir wissen heute, daß eine Hilfe aber nicht allein aus den technischen Gründen illusorisch erscheint, sondern daß die deutschen Waffen das letzte Wort gesprochen haben werden, wenn die Angelsachsen beginnen, ihre Hilfsversprechungen zu verwirklichen. 504 StfMtnsltSgf© NiBudturildlirtbemi Verkehr. Pakete und Päckchen nach dem Bezirk Bialystok. 1 Im Rahmen der Deutschen Dienstpost (deutsche Behörden, Verwaltungsorgane, Parteidienststellen und der bei ihnen beschäftigten reichsdeutschen Kräfte) sind zwischen dem Bezirk Bialystok und dem übrigen Reichsgebiet (einschl. Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Protektorat Böhmen und Mähren, Generalgouvernement) jetzt auch gewöhnlichePakete (einschl. unversiegelte Wertpakete) bis 5 kg ohne Nachnahme und Päckchen zugelassen. Über die äußere Kennzeichnung der Sendungen, die dem Freimaehungszwang unterliegen, die Gebühren usw. erteilen die Postämter Auskunft. Deutsche Dienstpost Ostland. Zwischen dem Reich (einschl. Protektorat Böhmen und Mähren, Elsaß, Lothringen und Luxemburg) sowie dem Generalgouvernement einerseits und dem Gebiet des Generalpostkommissars Ostland anderseits ist im Rahmen der Deutschen Dienstpost Ostland in beiden Richtungen der allgemeine Postdienst aufgenommen worden. Die zur Beförderung zugelassenen gewöhnlichen und eingeschriebenen Postkarten und gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe bis 250 g müssen die vollständige Absenderangabe tragen, am Schalter eingeliefert und nach den Inlandsgebührensätzen freigemacht werden. Verboten ist das Aufkleben von Postwertzeichen auf die Sendungen; die Gebühren sind am Schalter bar zu entrichten. Da eine Zustellung der Sendungen im Gebiet des Generalpostkommissars Ostland nicht stattfindet, ist auf jeder Sendung das Postamt anzugeben, bei die Höhe und Feststellung der Steuer und die V orauszahlungen (§§ 9 und 10). Beim Gewerbekapital müssen dabei an die Stelle der im Elsaß bis jetzt nicht vorhandenen Einheitswerte im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes Hilfswerte treten. Von der Einführung der Zweigstellensteuer nach §17 des deutschen Gewerbesteuergesetzes wird aus Gründen der Vereinfachung vorerst abgesehen (§ 9 Abs. 2). Den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen stehen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer besondere Steuervergünstigungen nicht zu (§ 11). Auf der Grundlage für die Gewerbesteuer werden — in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im Reich — auch die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sowie zur Handwerkskammer miterhoben, und zwar in der Übergangszeit in besonderer vereinfachter Form (§ 14). Zu § 1 (Anwendung des deutschen Gewerbesteuerrechts) Das deutsche Gewerbesteuerrecht tritt mit Wirkung vom 1. April 1941 in Kraft. Da die Gewerbesteuer nach französischem Recht letztmals für das Kalenderjahr 1940 erhoben wird (§ 15), entsteht beim Übergang zum deutschen Recht zugunsten der Steuerpflichtigen in der Gewerbebesteuerung für ein Vierteljahr eine Lücke. Z u § 2 (Steuerberechtigter) Nach den Verwaltungsrichtlinien über den vorläufigen Finanzausgleich mit den Gemeinden wird in der Übergangszeit die Gewerbesteuer, abweichend vom Reichsrecht, noch nicht als Gemeindesteuer, sondern zunächst als einheitliche Steuer zugunsten des Reichs erhoben. Dies hat zur Folge, daß die Vorschriften des deutschen Gewerbesteuergesetzes über die Steuerberechtigung der Gemeinden, die Zerlegung des Steuermeßbetrags bei Beteiligung mehrerer Gemeinden (vgl. hierzu auch die Bemerkung zu § 8) und über den Hebesatz der Gemeinden zunächst keine Anwendung finden. Die Vorschriften des deutschen Gewerbesteuergesetzes über die Lohnsummensteuer sind nicht ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Da die Lohnsummensteuer in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 des deutschen Gewerbesteuergesetzes aber .nur mit Genehmigung des Chefs der -Zivilverwaltung im Elsaß erhoben werden kann und dieser in der Übergangszeit eine Lohnsummensteuer nicht genehmigen wird, ist mit dieser Steuer im Elsaß bis auf weiteres nicht zu rechnen. Die Lohnsummensteuer als ausnahmsweise Zusatzsteuer zur Steuer auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital wird wohl auch später im Elsaß nicht praktisch werden. Zu den §§ 3—5 (Ermittlung des Gewerbeertrags) 1. Die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnung um 3 v. H. des Einheitswerts der Betriebsgrundstüeke nach § 9 Ziff. 1 Satz 1 des deutschen Gewerbesteuergesetzes kann, da Einheitswerte im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes nicht zur Verfügung stehen, in dieser Weise nicht durchgeführt werden. Es ist deshalb notwendig, diese Kürzung auf andere Weise zu regeln. Dabei wird zwischen nicht- buchfijhrenden und bvrefeführenden Gewerbetreibenden unterschieden. Bei nichtbuchfül\renden Gewerbetreibenden wird der anteilige Gewerbeertrag, der auf den zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz entfällt, unter Zugrundelegung der üblichen Miete im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes festgestellt, und zwar einerseits unter Abzug der anteiligen Grundstücksaufwendungen, andererseits unter Erhöhung um die Hinzurechnungen, die mit dem in Betracht kommenden Grundbesitz in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z. B. Schuldzinsen). Bei buchführenden Gewerbetreibenden treten an die Stelle der Einheitswerte als Hilfs- werte die nach der auf 1. Januar 1941 aufzustellenden steuerrechtlichen Eröffnungsbilanz allgemein für diese Betriebsgrundstücke oder Teile derselben maßgebenden Wert e. Ist ein Gewerbebetrieb erst nach dem 1. Januar 1941 neu gegründet oder aus einem anderen Grunde später erstmals steuerpflichtig geworden, so gilt der Wert nach dem späteren Stichtag der Eröffnungsbilanz. 2. Bei Berücksichtigung des Gewerbeverlustes nach den Grundsätzen des deutschen Rechts wäre in der Übergangszeit auf Gewerbesteuerjahre unter der Herrschaft des französischen Rechts zurückzugreifen. Da dies — abgesehen von den Währungsschwierigkeiten — auch sonst die Steuerveranlagung erschweren würde, werden in der Übergangszeit auch bei der Gewerbesteuer Verluste nur im Billigkeitsweg berücksichtigt, wie dies hinsichtlich des Verlustvortrags auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bestimmt ist. 3. Ein besonderes Feststellungsverfahren im Sinne des § 214 der Reichabgabenordnung ist für die Ermittlung der bezeichneten Hilfswerte nicht vorgesehen; vielmehr ist angeordnet, daß Einwendungen gegen diese Hilfswerte erst im Rechtsmittelverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid vorzubringen sind, mit dem nach § 12 Abs. 2 der Verordnung der Gewerbesteuermeßbescheid vereinigt wird. 4. Der Umstand, daß die steuerrechtlichen Eröffnungsbilanzen auf 1. Januar 1941 aufzustellen sind, hat zur Folge, daß das Jahr, dessen Gewerbeertrag für die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1941 maßgebend ist, frühestens an dem genannten Tag beginnen, also grundsätzlich nur das Kalenderjahr 1941 sein kann. Für buchfükrende Gewerbetreibende mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist daher, da in diesem Falle das im Kalenderjahr 1941 endende Wirtschaftsjahr sonst weniger als zwölf Monate umfassen würde, das mutmaßliche Ergebnis des Kalenderjahres 1941 als Gewerbeertrag zugrunde zu legen, um auch in diesem Fall als Grundlage für die Besteuerung, ein Jahresergebnis zu erhalten. Die schätzungsweise Ermittlung eines Jahresergebnisses gilt auch für Betriebe, die zwar Bücher führen, deren -nach dem Buehergebnis ermittelten Gewinne aber gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Vollzug der Fünften Verordnung über steuerrechtliche Vorschriften im Elsaß vom 18. März 1941 (VB1. S. 223) vom Finanzamt auch bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuei nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Z u § 6 (Ermittlung des Gewerbekapitals) 1. Einheitswerte für die gewerblichen Betriebe stehen nicht zur Verfügung. Aus ihnen kann daher auch das Gewerbekapital im Sinne des § 12 des deutschen Gewerbesteuergesetzes nicht abgeleitet werden. Es werden infolgedessen als Gewerbekapital entsprechende Hilfs werte unmittelbar ermittelt. Bei der Bildung 509 der Hilfswerte entfällt sowohl eine Hinzurechnung der sonst von den Einheitswerten abgezogenen Verbindlichkeiten usw. als auch eine Kürzung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe um di« auf die Betrjebs- grundstücke entfallenden Einheitswerte (§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 des deutschen Gewerbesteuergesetzes). Die Steuermindestgrenze von• 3000 HM. Gewerbekapital entspricht dem § 13 Abs. 3 des deutschen G ewerbesteuergesetzes. Als Hilfswerte werden bei buchführenden Gewerbetreibenden auch hier für Wirtsehaftsgüter, die nicht in Grundbesitz bestehen, die nach der allgemein auf 1. Januar 1941 aufzustellenden steuerrechtlichen Eröffnungsbilanz maßgebenden Werte angesetzt. Ist ein Gewerbebetrieb erst nach dem 1. Januar 1941 neu gegründet, oder aus einem andern Grunde erstmals steuerpflichtig geworden, so gilt hierfür der Wert nach dem späteren Stichtag der Eröffnungsbilanz. Für nichtbuchführende Gewerbetreibende sind entsprechende Werte nach den Grundsätzen des Reichsbewertungsgesetzes zu ermitteln. Die Hilfswerte für diese beiden Gruppen von Gewerbetreibenden sollen hinsichtlich der Wertgrundlage tunlichst gleichmäßig sein. 2. Mit den Gebäuden werden zur Gebäudesteuer, da hierfür die französischrechtliche Steuergrundlage auch nach deutschem Recht für die Zeit nach dem 31. Dezember 1940 vorläufig weiter maßgebend bleibt, wie bisher grundsätzlich auch Maschinen und sonstige zu einer Betriebsan 1 age gehörende V orrichtungen aller Art im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Reichsbewertungsgesetzes beigezogen. Durch die Ausscheidung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung wird die sonst eintretende Doppelbesteuerung vermieden. Das gleiche gilt für Gewerbeberechtigungen im Sinne des § 58 des Reichsbewertungsgesetzes, z. B. für Realapotheken- oder Realwirtschaftsrechte, soweit sie nach französischem Recht der Gebäudesteuer unterliegen. 3. Die Hilfswerte für das Gewerbekapital können wie die Hilfswerte für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Ziff. 3 der Bemerkungen zu den §§ 3 bis. 5) erst mit dem Rechtsmittel gegen den Gewerbesteuerbescheid angefochten werden, weil auch für sie ein besonderes Feststellungsverfahren nicht vorausgeht. Z u § 7 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) Zum Vollzug des § 22 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes über die Steuererleichterung für überschuldete Betriebe des Gaststätten - und Beherbergungsgewerbes müssen an Stelle der fehlenden Einheitswerte der Betriebsgrundstücke bei buchführenden Gewerbetreibenden die in Ziff. 1 der Bemerkungen zu den §§ 3—5 erwähnten Hilfswerte verwendet werden. Bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden ist für diesen Zweck der Teilwert nach § 12 des Reichsbewertungsgesetzes maßgebend. Z u § 8 (Außerelsässische Betriebstätten eines elsässisehen und elsässische Betriebstätten' eines nichtelsässischen Unternehmens) In bezug auf die Feststellung der Steuermeßbeträge wird in zwei Gruppen von Fällen deswegen eine Sonderregelung nötig, weil das für Elsaß für eine Übergangszeit neugeordnete Gewerbesteuerrecht nicht nur erheblich von dem im Reichsgebiet geltenden deutschen Gewerbesteuerrecht, sondern auch von der Regelung der Gewerbesteuer in Lothringen und Luxemburg- abweicht. Es würde zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen, wenn für Unternehmen, die Betriebstätten im Elsaß sowie im Reichsgebiet, in Lothringen oder in Luxemburg haben, der Gewerbesteuermeßbetrag je nach dem Ort der Geschäftsleitung für den ganzen Betrieb entweder nach dem im Elsaß oder nach dem im Reichsgebiet oder in den übrigen genannten Gebieten geltenden Gewerbesteuerrecht festgesetzt und zerlegt würde. Dies gilt nicht nur wegen der in diesen Gebieten sachlich zum Teil anders geordneten Feststellung der Steuergrundlagen, sondern beim Gewerbeertrag auch in • bezug auf den hierfür maßgebenden Ermitt- lu^gszeitraum, der für das Rechnungsjahr 1941 im Elsaß grundsätzlich das Kalenderjahr 1941, im Reichsgebiet aber z. B. das Kalenderjahr 1940 ist. Demgemäß müssen bei Unternehmen mit Geschäft sleitung im Elsaß dort nicht nur gemäß § 9 Ziff. 3 und § 12 Absatz 4. des deutschen Gewerbesteuergesetzes die Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien für Betriebstätten im Reichsausland, sondern auch für Betriebstätten im Reichsgebiet sowie in Lothringen und Luxemburg in der gleichen Weise wie für reichsausländische Betriebstätten ausgeschieden werden. Umgekehrt sind in ähnlicher Weise bei Gewerbebetrieben mit der G e s c h ä f t s 1 e i t u n g außerhalb des Elsaß dort, nämlich im Reichsgebiet, in Lothringen oder Luxemburg, die genannten Steuergrundlagen für die elsässisehen Betriebstätten solcher Betriebe zü behandeln. D. h. in den beiden Gruppen von Fällen sind die Steuergrundlagen für solche Betriebstätten entweder im Reichsgebiet, in Lothringen oder in Luxemburg oder andererseits im Elsaß auszuscheiden und in den betreffenden Steuerhoheitsgebieten jeweils selbständig festzustellen. Die Art der Ausscheidung, und zwar entweder nach dem Ergebnis der Buchführung, nach Schätzung auf Grund brauchbarer Unterlagen oder nach den Zerlegungsvorschriften in den §§ 28—35 des deutschen Gewerbesteuergesetzes bleibt nach den Verhältnissen des Einzelfalles den Finanzämtern überlassen. Die so ausgeschiedenen Teilsteuergrundlagen werden jedoch zweckmäßig den füj die Besteuerung solcher Betriebstätten zuständigen Finanzämtern mrtgeteilt werden, denen es anheim gegeben bleibt, ob und wieweit sie diese Unterlagen bei der notwendig gewordenen selbständigen Feststellung der Steufermeßbeträge als Anhaltspunkte mit verwerten wollen oder nicht. Denn es wird wohl kaum Fälle geben, wo diese von außerhalb oder nach außerhalb mitgeteilten Steuergrundlagen in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet unmittelbar als Steuergrundlage verwertbar, sein werden. Zu § 9 (H öhe der Steuer) 1. Mit Rücksicht darauf, daß in der Übergangszeit die Gewerbesteuer zugunsten des Reichs erhoben wird, kommen für diese Zeit verschieden hohe Hebesätze, die nach § 16 des deutschen Gewerbesteuergesetzes von den einzelnen Gemeinden festzusetzen wären, nicht in Frage; der H e b e s a t z ist vielmehr einheitlich bestimmt. Hach einen? bisherigen gesamten Gewerbesteuersoll kann zwar dieser durchschnittliche Hebesatz nicht bemessen werden; einen gewissen Anhalt dafür bietet aber der durchschnittliche Hebesatz bei der Gewerbesteuer in Baden; dieser beträgt hier 260 v. H. der Gewerbesteuermeßbeträge. Im Elsaß soll der Hebesatz für die Anlaufzeit erheblich niederer sein, wobei im Unterschied zu Baden zu beachten bleibt, daß es im Elsaß bisher nur eine Gewerbesteuer der Gemeinden und Bezirke, dagegen keine solche des Staates gegeben hat, die jetzt — anders wie bei der Grundsteuer und bei der Gebäudesteuer — mit der Gemeinde- und Bezirksgewerbesteuer zusammen, zurechnen und mit dieser als Ganzes zu erheben wäre. Aus diesen Erwägungen sind als einheitlicher Hebesatz nur 150 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrags bestimmt. Wegen der Beteiligung der Industrie- und Han- 510 delskammern und der Handwerkskammer am Steueraufkommen wird auf die Bemerkung zu § 14 verwiesen. Die Ermäßigung des Gewerbesteuerhebesatzes für die Steuerpflichtigen in Gemeinden, welche infolge des Krieges von der Bevölkerung ganz oder teilweise geräumt waren, auf zwei Drittel, d. h. auf 100 v. H. des Steuermeßbetrages, soll bei der. Gewerbesteuer ; — wie bei der Grund- und Gebäudesteuer —-' ein kleiner Ausgleich für die unmittelbaren oder mittelbaren Kriegsschäden sein. Dabei wird zur Vereinfachung die Größe des Schadens im Einzelfall auch hier nicht berücksichtigt. 2. Von einer Zweigstellen Steuer wird bis auf weiteres hauptsächlich aus Gründen der Vereinfachung abgesehen. Zu § 1 0 (V o r a u s z a h 1 u n g e n) 1. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1941 kann erst im Frühjahr 1942 durchgeführt werden, weil ihr die Veranlagung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 1941 vorausgehen muß. Darnach kann auf die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1941 nicht verzichtet werden. Die beiden Fälligkeitszeitpunkte für diese Vorauszahlungen, der 15. November 1941 und der 15. Februar 1942, entsprechen den Zeitpunkten nach § 18 Abs. 1 des deutschen Gewerbesteuergesetzes. Die Vorauszahlungen nach der Höhe der bisherigen Gewerbesteuer zu bemessen, wie dies in § 36 Abs. 2 des deutschen Gewerbesteuergesetzes beim Übergang vom Landesrecht zum Reichsrecht im Jahr 1937 vorgesehen war, ist im Elsaß nicht möglich; die Übergangsregelung für die Vorauszahlungen soll aber tunlichst einfach sein. Zu diesem Zweck wird als Grundlage für die Vorauszahlungen statt des Gewerbeertrags unmittelbar der Gewinn aus Gewerbebetrieb verwendet, der bereits für die Vorauszahlungen auf die Einkommenoder Körperschaftsteuer für 1941 festgestellt ist — und zwar nur dieser —. Umfaßt dieser Gewinn kein volles Kalenderjahr, so ist für die Gewerbesteuer als Jahressteuer das mutmaßliche Jahresergebnis zügrunde zu legen. Hinzurechnungen und Kürzungen im Sinne der §§ 8 und 9 des deutschen Gewerbesteuergesetzes sind für die Zwecke der Vorauszahlungen am Gewinn nicht vorzunehmen. Eine Vorauszahlung nach dem Gewerbekapital, die auf 3 v. T. desselben zu bemessen wäre, kommt überhaupt nicht in Betracht. Die Hebesätze für die beiden Vorauszahlungen entsprechen — von der beschränkten Bemessung nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb abgesehen — der Hälfte derHebesätze für die endgültige Steuer; das sind dementsprechend für natürliche Personen und Personengesellschaften jeweils 75 v. H. des nach den Steuermeßzahlen nach §11 Abs. 2 Ziff. 1 des deutschen Gewerbesteuergesetzes berechneten Steuermeßbetrags, für andere Unternehmen 5 X 150 100 X 2 3,75 v. H. des Gewinns. Die Steuermeßzahlen für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister werden bei den Vorauszahlungen, abweichend von § 26 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes, zur Vereinfachung auch dann auf die Hälfte ermäßigt, wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 4000 RM. oder mehr beträgt. Ist für einen Gewerbebetrieb die Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1941 nach § 2 Abs. 1 und 2 des deutschen Gewerbesteuergesetzes für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten zu erheben, so ermäßigt sich jede der beiden Vorauszahlungen um soviel Vierundzwanzigstel, als der Zahl der am vollen Jahr fehlenden Monate entspricht. Die Steuerermäßigung für die Steuerpflichtigen in geräumten Gemeinden auf zwei Drittel des Betrags nach Ziff. 1 Abs. 2 der Bemerkungen zu § 9 *gilt entsprechend für die Vorauszahlungen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Rechnungsjahr 1941 ist als entbehrlich nicht*vorgesehen, namentlich weil es nach Lage der Verhältnisse für die Regel möglich sein wird, diese Vorauszahlungen von vornherein der endgültigen Gewerbesteuerschuld 1941 weitestgehend anzupassen und weil der Gewerbesteuerbescheid 1941 verhältnismäßig bald darauf erlassen werden kann. Die Anforderung der Vorauszahlungen durch besonderen Bescheid ist nach Sachlage nicht zu vermeiden. Gegen den Vorauszahlungsbescheid ist lediglich die Beschwerde nach § 237 der Reichsabgabenordnung gegeben. , 2. Soweit der Gewerbesteuerbescheid für das Rechnungsjahr 1941 bis zum 15. Mai 1942, dem ersten Fälligkeitszeitpunkt der Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1942, noch nicht bekanntgegeben ist und dann eine Vorauszahlung auf die Steuer für 1942 nach § 19 des deutschen Gewerbesteuergesetzes noch nicht verlangt werden könnte, wird nach § 10 Abs. 5 der Verordnung die Pflicht zur Entrichtung der für 1941 festgesetzten Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1942 bis zur Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids für 1941 ausgedehnt. Hier ist dann zweckmäßig -— ähnlich wie neuerdings für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen nach der Steueränderungsverordnung vom 20. August 1941 (RGBl. I S. 510) — gleichzeitig auch eine Anpassung der weiteren V orauszahlun- g en nach oben oder unten an die voraussichtliche Gewerbesteuer 1942 vorgesehen. Zu § 11 (Befreiungen) Für etwaige Unternehmen der Kirchen u s w. sind im Reichsgebiet —- außer bei der Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und in gewissem Umfang bei der Grundsteuer — auch bei der Gewerbesteuer Vergünstigungen für die Fälle vorgesehen, in denen es sich um die Erfüllung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Sinne der §§ 17—19 des Steueranpassungsgesetzes handelt. Entsprechend der Regelung in den Ostgebieten wird jedoch im Elsaß eine solche Steuervergünstigung den Kirchen versagt. Nur wenn seitens des Chefs der Zivilverwaltung die Erfüllung eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks ausdrücklich anerkannt wird, ist auch für die Kirchen eine Steuerbefreiung möglich. Zu § 12 (Steuerverwaltung) Solange die Gewerbesteuer in die Reichskasse fließt, wird den Finanzämtern die Verwaltung der Steuer in vollem. Umfang, d. h. nicht nur die Veranlagung (Feststellung der Steuermeßbeträge), sondern auch die Erhebung der Gewerbesteuer übertragen. Die Zusammenfassung des Gewerbesteuermeßbescheids mit dem Gewerbesteuerbescheid ist, gestützt auf § 220 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung, aus Vereinfachungsgründen angeordnet. Zu § 14 (H andels- und Handwerkskammerbeitrag) Auf der Grundlage der Gewerbesteuermeßbeträge werden im Reichsgebiet (und in Baden) auch die Beiträge der Gewerbetreibenden an die Industrie- und Handelskammern sowie an dieHand- werkskammern festgesetzt und erhoben. Für das Reichsgebiet (und für Baden) kommen für die Industrie- und Handelskammern das Gesetz vom 31. März 1939 und die Durchführungsverordnung dazu vom 8. September 1939 (RGBl. I S. 649 und 1738) und für die Handwerkskammern die Verordnung vom 28. Februar 1936 (RGBl. I S. 131) und die besondere Weisung des Reichswirtschaftsministers vom 11. Dezember 1937 als grundlegende Vorschriften in Betracht. Eine entsprechende Regelung in dieser Richtung ist auf die Dauer auch ‘für das Elsaß in Aussicht genommen. Für die Übergangszeit fehlen für ein solches Verfahren jedoch noch die Vor- . aussetzungen, insbesondere die genaue Feststellung des Ausgabebedarfs der Kammern und dessen anteilige Deckung durch Umlagen, die genaue listenmäßige Erfassung der Beitragspflichtigen, die Organisation zur selbständigen Erhebung der Beiträge usw. Aus diesen Gründen soll bis auf weiteres zur Vereinfachung als Einnahme zugunsten der genannten Kammern vom Gewerbesteueraufkommen je ein noch zu bestimmender P auschbetrag abgezweigt und für die Kammern als summarische Beitragssumme in einer ebenfalls noch zu regelnden Weise von den Finanzämtern überwiesen werden, und zwar bis auf weiteres an die Kasse des Chefs der Zivilverwaltung, der für den Haushaltsbedarf der Kammern sorgt. Mit der Zahlung der Gewerbesteuer 1941 ist damit für diese Zeit auch der Beitrag zu den einzelnen Kammern der Gewerbetreibenden abgegolten. Dieses Verfahren entspricht grundsätzlich der Übergangsregelung für die Erhebung des Reichsnährstandsbeitrags und der Beiträge an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Elsaß nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Grundsteuer und Gebäudesteuer im Elsaß vom 1. August 1941 (V.B1. S. 521). Zu § 15 (Außerkrafttreten bisheriger V o r s c h r i f t e n) Zu den französischen Vorschriften, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1940 nicht mehr anzuwenden sind, gehören außer den Vorschriften über die Hauptsteuer die sogenannte lokale Gewerbesteuer (impöt sur les professions sedentaires — Art. 39 bis 87 Code Special —) auch die Vorschriften über die Bergwerksteuer (Art. 48—50 Code General und Art. 88 Code Special) sowie über die W arenhaus- a b g a b e (Art. 207—215 Code Special), die beide als gewerbesteuerähnliche Steuern anzusehen sind. Das gleiche gilt für die W anderlagersteuer (Art. 216 bis 225 Code Special). Dagegen wird die bisherige W andergewerbesteuer (Art. 90—114 Code Special) durch Einführung des deutschen Gewerbesteuerrechts nicht berührt; ihre Ersetzung durch die deutsche Wandergewerbesteuer wird besonders geregelt werden. Künftig nicht mehr anzuwenden sind auch die Art. 235 und 236 Code Special über die Handelskammerbeiträge und die Art. 237—240 Code Special über die Handwerkskammerbeiträge. III. Gewerbesteuer und Kammerbeiträge für die Zeit ab 1. April 1942. Das unter Abschnitt II skizzierte elsässische Gewerbe- * steuerrecht wird wohl bereits vom 1. April 1942 an in mancher Hinsicht anders gestaltet werden als für 1941, ■wenn es auch dann noch nicht möglich sein wird, das deutsche Gewerbesteuerrecht in vollem Umfang wirksam werden zu lassen. Die Steuergrundlagen werden sowohl beim Gewerbeertrag wie beim Gewerbekapital für 1942 grundsätzlich die gleichen bleiben wie für 1941; denn beim Gewerbeertrag soll der Ertrag des dem Erhebungsjahr- vorangegangenen Kalende^ - - oder Geschäftsjahres maßgebend sein, also für 1942 wiederum der Ertrag des Kalender- oder Geschäftsjahres 1941. Hier wird sich also die Steuergrundlage für die Regel nicht ändern. Nur wo für 1941 der Gewerbeertrag geschätzt worden ist, wird dessen Ersetzung durch einen geordnet ermittelten Ertrag möglich sein; dies kann nicht nur für Betriebe mit gebrochenem Wirtschaftsjahr, sondern auch für solche mit Kalendergeschäftsjahr in Frage kommen. Das für 1941 besteuerte Gewerbekapital wird unter Umständen bereits durch ein anderes zu ersetzen sein. Dies hängt insbesondere von der Frage der Einführung des Reichsbewertungsgesetzes und der Feststellung von Einheitswerten nach diesen Vorschriften im Elsaß ab. Soweit die elsässischen Gemeinden ab 1942 auch finanziell bereits auf eigenen Füßen stehen, wird schon die Gewerbesteuer 1942 durch Festsetzung versehie- denhoherHebesätze nach Gemeinden verschieden hoch sein. Deren Gestaltung hängt weitgehend von Art und Umfang der Regelung des Finanzausgleichs mit den elsässischen Gemeinden, insbesondere davon ab, aus welchen Einnahmequellen außer der Gewerbesteuer, Grundsteuer und Bürgersteuer der Haushalt der elsässischen Gemeinden finanziert wird. Für die Regelung der Gewerbesteuerhebesätze werden dann wahrscheinlich auch die obenerwähnten Vorschriften des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen für anwendbar zu erklären sein. Außerdem kann nach den zuletzt genannten Vorschriften unter Umständen bereits ab 1942 der sogenannte Gewerbesteuerausgleich in Frage kommen, d. h die Verpflichtung von Gemeinden, in deren Bereich 7 gewerbliche Betriebe bestehen (Betriebsgemeinden), unter gewissen Voraussetzungen an Arbeiter wohngemeinden, d. h. an Gemeinden, aus denen Arbeiter in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, einen Teil der von ihnen erhobenen Gewerbesteuer zum Ausgleich für die zugunsten der Arbeiter zu tragenden Lasten als Steuereinnahme an die Wohngemeinden zu überlassen. Alle diese Fragen sind jedoch, bevor sie ihren Niederschlag in einer weiteren Verordnung finden, in grundsätzlicher und technischer Hinsicht noch eingehend zu prüfen. Auch für die erwähnten Kammerbeiträge wird die Übergangsregelung 1941 bereits für 1942 in Anpassung an die Reichsregelung durch eine besondere Beitragsordnung, insbesondere in der Richtung einer selbständigen, von der Gewerbesteuer (nicht von deren Grundlagen — Steuermeßbeträge —) losgelösten Veranlagung und Erhebung, zu ersetzen sein. S'Cimcsltiitgi’e“ N.ßudhiriidliLltu, ' 0,Br Carl August Nietens Co. Kohlenhandelsgesellschaft Kaiserstr.154,Tel.Nr.5164,5165, nach Geschäftsschluß 5506 Alfred Fuchs (Gummifuchs) Unterlinden 2 Freiburg LBr. Rosastr. 5 Treibriemen, Industrie- und Keljereiartikel, Feuerwehr- und Luftschutzbedarf. Schutzraumtüren gas- und splittersicher Kassenschränke K. Schüler Hugsfetterstraße 8 Freifcurg t.Br. Fernruf 3196 traueret fratttw Mitglieder d. Immobilien- n. Hypothekenbürse zn Karlsruhe Karlstr. 10, (Industrie- nnd Handelskammer Karlsruhe.) Fernruf 4510 Börsenzeit: Donnerstags 15 bis 16 Uhr. Mannheim Gntjabr Dr. Alfred, Hornung Josef, Gebrüder Mack, Zilles Friedrich, Unterbaden Dürerstr. 12 L. 7.6 Friedrichsplatz 1 N. 5.1 Tel. 43093 „ 21397 „ 42174 „ 20876 Karlsruhe Gerber Julius, Kühler M. & Sohn, Nunn Jakob, Osswald Wilhelm, Beimann Adolf, Schmitt Angnst, Mlttelbaden Karl-Hoffmann-Str. 8 Kaiserstr. 82 a Kaiserstr. 136 Baumeisterstr. 19 Kaiserstr. 211 Hirschstr. 43 Tel 7582 „ 461 „ 2598 „ 4812 „ 2280 „ 2117 Pforzheim Ruf Adolf, Zerrennerstr. 11 Tel. 3616 Bruchsal Jos. Pierro, Schillerstr. 12 TeL 2185 Freiburg i Br. Oberbsden Köberle Erhard, Adolf-Hitler-Str. 245 Kuenzer Adolf, Kybfelsenstr. 47 Lneg Wilhelm, Schwimmbadstr. 3 Schreitmüller W., Inh. E. Schlosser Adolf-Hitler-Str. 145 Wehrle Lambert, Kaiserstr. 112 Wiederrecht Dr. Ludwig W. Schlageterstr. 7 TeL 2674 „ 6789 „ 2841 „ 1427 „ 7029 » 8267 Konstanz Bodenzeegebiet Harder Otto, Bahnhofstr. 5 TeL 787 Au f be r e i tung von verschmutzten Waschmitteln mineralölhaltigen Industrieölen »•wie von Aitöl en jed er Art | Kauf | übernimmt [l_ohtiarl>eit| Adolf Kiesser & Co., Komm.-Ges. Mincralölrafflneric Freiburg-Brsg. Büro: Crbprinzenstr.1 8 Ru(:1801 Betrieb: Katharinenstr.16 Porphyrwerk Dossenheim HANS VATTER Dossenheim a.d. Bergstr. / Telephon Heidelberg 4080 liefert: Straßenbau-Material — Schotter für Anschlußgleise tlnfaßsteine und Grus für Gürten und Anlagen August Fudickar Nachfolger Gegr. 1871 KarlSI*tlll6 LB- Gegr. 1871 Herrenstraße 18 // Telephon 462 Slmtliche Fabrlk-Betrfebs-Artlkel ans Onmml, Asbest, Vulkanfiber, Leder nsv. Transntissionsriemen, Schläuche usw. BOLICH WERKE z BRUCHSAL u.ODENHEIMIBADENi A RUF: 2644 RUF: 24 u.25 ßSS METALL u EMtILUEPWERK FÜP. LEUCHTENu.REFlfkTOREN Aluminiumwerk Tscheulin G.m.b.H. Teningen / Baden Bier Liköre u. Edelbranntweine Preßhefe, Back- u. Puddingpulver Pfefferminze u. Eispulver Sinnen empfiehlt sich den Industrie-Werken bei Umstellung von Metallteüen auf BAKELITE - Preßteile, zur Entwicklung und Herstellung solcher Teile Josef Meliert, Breiten Fabrik für Feinmechanik Kunstharz- u. Bakellte-Preßwerk Autoreifen - Erneuerung Saubere Arbeit / Prompte Bedienung Karlsruher Vulkanisier-Werkstatt F.KUCHLER Wwe., Karlsruhe i.B, Amalienstraße 37. Fernsprecher 5471 tiettmennepeeoer & tfdinee Paplerottaibeltunj»Berk. Bnnhfal L B. nach Vorschrift der Reichs-Anstalt der Luftwaffe für Luftschutzliefern prompt an Großabnehmer VORM. G.SEBOLD UND SEBOLD & NEFF, A.-G. KARLSRUHE-DURLACH BADISCHE MASCHINENFABRIK U.EISEN6IESSEREI Gerberei-Maschinen Putzereieinrichtungen Sandstrahlgebläse Ruttel- und PreBformmaschinen Sandaufbereitungs- und Sandtransportanlagen Unser Erzeugungs-Programm: Schmelzanlagen Spankorb- und Zahnstochermasch inen Zündholzmaschinen Tabakmaschinen Div. Spezialmaschinen Eisenguß BRENNSTOFFE * KRAFTSTOFFE * DÜNGEMITTEL * SCHIFFAHRT RAAB KARCHER GMBH ESSEN SAARBRÜCKEN