Obevrheimsdies Wirlultftfitblit II Mitteilungsblatt der Gauwirtschaftskammer Oberrhein Verlag C. F. Müller, Karlsruhe (Baden), Ritlersfrafce 1 -|Q 2 3. Jahrgang Nr* Xi/ 15. November 1943 Aufruf des Führers zum Reichsberufswettkampf der Jugend! Zum Reichsberufswettkampf der deutschen Jugend, der am 15 - Januar erstmalig im Kriege zur Durchführung gelangt, erließ der Führer nachfolgenden Aufruf: Schaffende deutsche Jugend! — Unser Vorbild ist das Heldentum des deutschen Soldaten und unsere Pflicht, diesem Heldentum im Kriegseinsatz der Heimat würdig zu sein. Zum Kriegseinsatz gehört die Leistung im Beruf. Schon im Frieden war der berufliche Wettstreit für die schaffende deutsche Jugend der Aufbruch ihres Leistungswillens. Heute rufe idh euch erneut zum Reichsberufswettkampf auf. Erhärtet durch eure Tat am Arbeitsplatz das Treuebekenntnis zu unseren Soldaten. Den Kampf an der Front führen die Tapfersten, der Kampf im Beruf soll uns die Tüchtigsten sichtbar machen und sie durch Ausbildung und Begabtenförderung zur Führung bringen. Euer Einsatz im Reichsberufswettkampf sei ein Beweis für euren unerschütterlichen Glauben an den Sieg. Adolf Hitler. Die Auswirkungen von Kriegsschäden auf die Besteuerung. Durch Kriegsschäden können sich für den Steuerpflichtigen wesentliche Veränderungen in seiner wirtschaftlichen Lage ergeben, die auch auf die Besteuerung nicht ohne Einfluß bleiben können. Allgemein hat der Reichsfinanzminister bereits in dem Erlaß vom 8. Dezember 1939 (RStBl. S. 1181) angeordnet, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungskraft von Unternehmern wie auch von Privatpersonen durch kriegsbedingte Verhältnisse seitens der Finanzämter zu berücksichtigen ist. Die Finanzbeamten müssen dafür sorgen, daß unbillige Härten vermieden werden; bei der Anwendung dieses Begriffs .soll nicht kleinlich oder bürokratisch verfahren werden. Dies gilt insbesondere, wenn Betriebe infolge des Krieges stillgelegt oder eingeschränkt Werden müssen. Bei Kriegsschäden ist die Sachlage aus dem Grunde eine besondere, weil dem Steuerpflichtigen zum Ersatz des erlittenen Schadens Entschädigung gewährt wird. In der ersten Zeit nach Eintritt des Schadens kommen daher vor allem Anträge auf Stundung fälliger Steuerzahlungen in Betracht, falls sich infolge der Eriegssehäden Zahlungsschwierigkeiten ergeben. Etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes werden itn allgemeinen aufzuheben oder einstweilen einzustellen sein, da dies im Interesse des Steuerpflichtigen geboten Win wird. Inwieweit später ein Erlaß von Steuern in Betfacht kommt, richtet sich wesentlich nach der vorgeschriebenen steuerlichen Behandlung der Entschädigungs- Icistungen und den unter Umständen verbliebenen Schäden. Die Kriegsschäden können sich für den gewerblichen Betrieb je nach Art und Umfang durchaus verschieden auswirken. Selbst wenn der Betrieb völlig stillgelegt ist, ®nd die Auswirkungen in mancher Hinsicht andere, als Wenn die Stillegung auf sonstigen Ursachen beruhte. Für die Umsatzsteuer scheiden die Entschädigungen von Vornherein aus, da es sich nicht um Entgelt, sondern um Schadenersatz handelt. Im einzelnen sind folgende Grund- *ätze zu beachten: Die Auswirkungen bei der Einkommensteuer. Die Entsehädigungsleistungen bilden Betriebseinnahmen für die Einkommensteuer nur, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit zum betrieblichen *bzw. beruflichen Vermögen des Steuerpflichtigen gehöri- Jgen Wirtschaftsgütern stehen. Das gleiche gilt hinsichtlich »der Entschädigungen für Gebäude oder sonstige Gegenstände, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden. Alle anderen Entschädigungsansprüche und -leistungen, insbesondere wegen Beschädigung des Hausrates oder sonstigen Privatvermögens bleiben einkommen- steuerlich außer Betracht. Was die Behandlung der hiernach steuerpflichtigen Entschädigungsleistungen betrifft, so sind besonders für die Gewinnfeststellung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung die allgemeinen Grundsätze maßgebend. Dies gilt für die Bewertung bzw. Abschreibung der von den Kriegsschäden betroffenen Wirtschaftsgüter, die Absetzung der entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben, die Aktivierung der Entschädigungsansprüche, die Verbuchung der Entschädigungsleistungen als Betriebseinnahmen usw. Die Zerstörung oder Beschädigung von zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern, wie Gebäuden, Einrichtungsgegenständen usw., führt zunächst zur Abschreibung des Buchwerts des Gegenstandes auf den Teilwert (= Wert vom Standpunkt eines Erwerbers des Gesamtunternehmens), gegebenenfalls also auf 0 RM. Da die Entschädigungsleistung eine Betriebseinnahme bildet und bei ordnungsmäßiger Buchführung bereits der Entschädigungsanspruch zu aktivieren ist, würde sich gleichzeitig in Höhe des Unterschieds zwischen diesem Betrage und der vorgenommenen Abschreibungen ein Gewinn ergeben. Ausdrücklich zugelassen ist es daher, bei Anschaffung eines Ersatzgegenstandes den Unterschied zwischen dem abge- sehriebenen Buchwert des alten Gegenstandes und der Entschädigung (stille Rücklage) auf das Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen, d. h. das letztere mit den tatsächlichen 235 Anschaffungskosten unter Abzug der stillen Rücklage zu bewerten. Beispiel : Buchwert eines zerstörten Einrichtungsgegenstandes . 2000,— RM., Entschädigung. 3000,— RM., Stille Rücklage . . . i. 1000,— RM., Anschaffungskosten für den Ersatzgegenstand . 2500,— RM.. Bewertung d. Ersatzgegenstandes 2500,— —1000,— RM. 1500,— RM. Stellt sich die zunächst geschätzte Entschädigungsleistung später niedriger oder höher, so ist die Bewertung des Ersatzgegenstandes entsprechend zu berichtigen. Erhält z. B. der Unternehmer 4000,— RM., so ist der Wertansatz um weitere 1000,— RM. auf 500,— RM. herabzusetzen. Werden ihm 2500,— RM. gezahlt, so ist er auf 2000,— RM. zu erhöhen. Wird der Ersatzgegenstand noch nicht im Jahre der Zerstörung des alten beschafft, so kann in der Bilanz des ersten Jahres eine „Rücklage für Ersatzbeschaffung“ in Höhe der stillen Rücklage angesetzt werden, die also in dem Beispiel 1000,— RM. betragen und bei späterer Änderung der Entschädigungsleistung ebenfalls zu berichtigen - wäre. Ist ein Wirtschaftsgut lediglich beschädigt, so ist es zunächst ebenfalls auf den Teilwert abzuschreiben. Der Entschädigungsanspruch ist, falls erforderlich, schätzungsweise in der Bilanz anzusetzen. Stellt sich später die tatsächliche Entschädigungsleistung höher, so bildet sie insoweit eine weitere Betriebseinnahme. Die Instandsetzungskosten sind nur bis zur Höhe des Betrages, der wegen der Beschädigung des Wirtschaftsgutes vom Buchwert abzuschreiben ist, zu aktivieren. Inwieweit nach der Instandsetzung noch eine Abschreibung vorgenommen werden kann, richtet sich danach, ob der Teilwert niedriger anzunehmen ist. Unter Umständen erhält der Unternehmer auch eine Entschädigung wegen Minderwerts. In diesem Falle kommt eine Abschreibung von dem sich nach der Instandsetzung ergebenden Buchwert regelmäßig in Betracht. Wird die Instandsetzung nicht bereits im Jahre der Beschädigung vorgenommen, so kann eine Rücklage für Instandsetzung in Höhe des Unterschieds zwischen der wegen der Beschädigung vorgenommenen Abschreibung und dem angesetzten Entschädigungsanspruch bzw. der Entschädigungsleistung gebildet werden. Beispiel : Buchwert eines beschädigten Gerätes . '. 5000,— RM., Abschreibung wegen der Beschädigung . 800,— RM., Entschädigungsanspruch für Instandsetzung . 1000,— RM., Desgleichen wegen Minderwerts . . . 500,— RM., Instandsetzungskosten. 1200,— RM. Die Instandsetzungskosten von 1200,—■ RM. bilden abzugsfähige Betriebsausgaben; sie sind jedoch zu aktivieren, soweit wegen der Beschädigung eine Abschreibung auf den beschädigten Gegenstand vorgenommen ist, also in Höhe von 800,— RM. War vor der Instandsetzung eine Rücklage für Instandsetzung in Höhe von 200,— RM. gebildet, so sind 200,— RM. der Kosten dem Rücklagekonto zu belasten. Werden zerstörte, beschädigte oder verlorengegangene Wirtschaftsgüter in Natur ersetzt, so sind die bisherigen Werte fortzuführen. Ist seitens der Feststellungsbehörde klargestellt, daß der Wert der Ersatzleistung geringer als der Schaden ist, so ist das Wirtschaftsgut entsprechend niedriger, im entgegengesetzten Falle entsprechend höher zu bewerten. Soweit Entschädigungsleistungen fürNut- zungsschäden, insbesondere für Schäden durch Einnahmeausfälle oder Mehraufwendungen erfolgen, liegen ebenfalls steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor. Das gleiche gilt beim Ersatz von Aufwendungen, die zum Zwecke der Abwendung eines Kriegsschadens oder der Minderung eines solchen gemacht sind. Die Aufwendungen selbst bilden selbstverständlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Berechnet der Unternehmer den Gewinn nach dem Uberschuß der Einnahmen über die Ausgaben, so bilden nicht schon die Entschädigungsansprüche, sondern erst die Entschädigungsleistungen Betriebseinnahmen. Die Entschädigungen für die Anschaffung oder Herstellung von neuen Wirtschaftsgütern können insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie den noch nicht abgescbriebenen Betrag der Anschaffung.?- oder Herstellungskosten des ersetzten, zerstörten oder beschädigten Wirtschaftsgutes übersteigen. Beispiel: Ein im Jahre 1934 für 5000,—-RM. angeschafftes Gerät stand Ende 1939 bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren nach jährlichen Abschreibungen von je 500,— RM. (10°/o) mit 2000,— RM. zu Buch. Infolge Zerstörung des Geräts durch einen Kriegsschaden im Jahre 1940 wurde der Buchwert von 2000,— RM. als Betriebsausgabe abgesetzt. Im Januar 1942 wurde ein neuer Gegenstand für 5500,— RM. angeschafft, während der Steuerpflichtige line Entschädigung nur von 4500,—RM. erhielt. Von den Anschaffungskosten für das neue Gerät können (4500,— RM. — 2000,—RM. =) 2500,— RM. als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden, so daß das Gerät Ende 1942 mit (5500,— RM. — 2500,— RM. =) 3000,— RM. zu Buch steht. Von diesem Buchwert können Ende 1942 und den folgenden Jahren jährliche Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Ersatzgegenstandes vorgenommen werden. Ergeben sich Härten dadurch, daß die Entschädigungsleistung in einem späteren Jahre als dem der Beschädigung des Gegenstandes und der entsprechenden Berücksichtigung des Verlustes erfolgt, so können Billigkeitsmaßnahmen beantragt werden. Der Steuerpflichtige ist jedenfalls nicht ungünstiger zu stellen, als wenn er die Entschädigung bereits im Jahre der Entstehung des Schadens erhalten hätte. / Die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. . Für die Gewerbesteuer kommt es als ausschlaggebend darauf an, ob der Betrieb ganz stillgelegt ist oder nicht. Die Gewerbesteuer erlischt, wenn eine völlige Stillegung nicht vorübergehend erfolgt ist; bei Zweifeln entscheidet das Finanzamt. Ist der Betrieb nur teilweise stillgelegt, so ist die Gewerbesteuer grundsätzlich weiterzuentrichten. Ob die Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen wird, soll sich bei Kriegsschäden im allgemeinen nach der Stellungnahme des Finanzamtes richten, die die Gemeinde einhölen soll, an die sie aber nicht unbedingt gebunden ist. Billigkeitsmaßnahmen bei der Einkommensteuer ziehen regelmäßig auch einen entsprechenden Billigkeitserlaß bei der Gewerbesteuer nach sich. Besondere Billigkeitsmaßnahmen kommen ferner nach dem Erlaß vom 14. Oktober 1940 in Betracht, wenn der Gewerbeertag „in einem so weitgehenden Ausmaß gesunken ist, daß die Erhebung der vollen Gewerbesteuer die Existenz des Betriebes, seine Wiederaufnahme nach Beendigung des Krieges oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers gefährdet“. Dabei werden jedoch die Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen sein. Für die Gewerbesteuer vom Kapital kann sich zunächst eine Herabsetzung (Fortschreibung) dadurch ergeben, daß der Einheitswert des Betriebes infolge der eingetretenen Verminderung neu festgesetzt ist, weil sie mehr als ein Fünftel, mindestens 10 000,— RM., oder mehr als 200 000,— RM. gegenüber dem zuletzt festgesetzten Einheitswert beträgt. Der Entschädigungsanspruch wird bei der Einheitsbewertung im Gegensatz zur Einkommensteuer noch nicht angesetzt. Es kann jedoch später eine Fortschreibung des Einheitswertes auf einen höheren Wert auf Grund der gezahlten Entschädigungsleistung erfolgen. Der aus diesem Grunde neu festgesetzte Einheitswert ist aber erst, für die Gewerbesteuer des Rechnungsjahres maßgebend, das ein Vierteljahr nach dem neuen Feststellungszeitpunkt beginnt. Die Auswirkungen auf die Einheitsbewertung, Vermögensteuer und Grundsteuer. Für die Einheitsbewertung des Betriebes, wie erwähnt, als auch für die Vermögensteuerveranlagung, wird der Entschädigungsanspruch noch nicht angesetzt, sondern erst die gezahlte Entschädigungsleistung, gegebenenfalls eine Vorauszahlung darauf berücksichtigt. Die Kriegsschäden an Gebäuden führen noch nicht zu einer Neufestsetzung des Grundstückseinheitswertes; vielmehr wird der Einheitswert für ein Grundstück erst fortgesehrieben, wenn ein Ersatzbau errichtet ist oder feststeht, daß ein solcher ausscheidet. Bis zur Beseitigung des Gebäudeschadens kann jedoch Teilerlaß der Vermögensteuer in dem Verhältnis gewährt werden, in dem die Höhe des Schadens zum Wert des Gesamtvermögens steht. Die laufende Grundsteuer wird im allgemeinen unmittelbar von den für die Entschädigung zuständigen Feststellungsbehörden an das Steueramt gezahlt; andern- 23(5 falls muß sie aus del' zu diesem Zweck unterhaltenen Entschädigung entrichtet werden; vorher kommt unter Umständen Stundung in Betracht. Bei Einnahmeausfällen usw., die durch die Entschädigung nicht voll gedeckt sind, muß Kr] aß der Grundsteuer ‘Wegen Ertragsminderung aus Billigkeitsgründen beantragt werden (vgl. RdF.-Erlaß vom 8. und !*. Oktober 1941, RStBl. S.761, 777). . Die Auswirkungen aut' die Gewinnabführung. Der Gewinnabführungsbetrag kann allgemein dem gewerblichen Unternehmer für eine bestimmte Zeit bis zur Hälfte belassen oder nach der Abführung wieder überlassen werden, wenn er glaubhaft macht, daß er den Befrag infolge einer besonderen wirtschaftlichen Notlage (oder aus wehrwirtschaftlichen ■ Gründen) braucht. Der Ueichsfinanzmiuister hat die Finanzämter ausdrücklich ermächtigt, großzügig zu verfahren, wenn der Betrieb durch Feindeinwirkung beschädigt oder sonst stillgelegt worden ist. Die Finanzämter können in diesen Fällen auch mehr als die Hälfte des Gewinnabführungsbetrages belassen. Der belassene oder überlassene Betrag ist jedoch stets mit ß'/a v. H. zu verzinsen; die Zinsen sind am Ende des Kalenderjahres fällig (RdF. vom 11. Juni 1943 Ziffer 18, RStBl. S. 493). Soweit die oben wiedergegebenen Grundsätze über die Berücksichtigung der Kriegsschäden bei früheren Veranlagungen nicht berücksichtigt worden sind, können die Steuerbescheide nachträglich auch berichtigt werden, wenn sie bereits rechtskräftig geworden, d. h. die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Allgemeiner Teil. Amtliche Bekanntmachungen. Verordnung über die Beschränkung der Beflaggung während des Krieges. Vom 11. Oktober 1943. Auf Grund des Artikels 4 des Reiehsflaggengesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1145) wird zu § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichsflaggengesetzes vom 28. August 1937 (RGBl. I S. 917) in der Fassung der Verordnung vom 3. Juli 1.939 (RGBl. I S. 1088) verordnet: Während des Krieges unterbleibt an den regelmäßigen allgemeinen Reflag'gung'stagen die allgemeine Beflaggung, es sei denn, daß dazu besonders aufgerufen wird. Berlin, den 11. Oktober 1943. Der Reichsminister des Innern. In Vertretung: Dr. Stuckart. Verkehr. Winterfahrplan 1943/44. Wie uns von der Reichsbahndirektion Karlsruhe mitge- feilt wirß, sind vom 1. November 1943 an nachstehende neue Fernverbindungen eingerichtet worden, die nicht mehr in die Kursbücher und Aushängefahrpläne• aufgenommen werden konnten: 1. Schnellzug D 1 6 9 : Karlsruhe—Mannheim—Köln—Düsseldorf, Karlsruhe ab 7.15 Uhr, Düsseldorf Hbf. an 14.32 Uhr. 2. E i 1 z u g 17 0: Von Dortmund kommend (ab 7.26 Uhr mit Plan des Eilzuges 220) bis Karlsruhe, Köln Hbf ab 10.12 Uhr, Karlsruhe Hbf. an 17.29 Uhr. Schlafwagenbenutzung. ' Der Reichsverkehrsminister hat mit Erlaß vom 7. Oktober 19’43 die Benutzung von Schlafwagen wie folgt geregelt: Die Schlafwagen werden jetzt in so starkem Maße für dringende kriegswichtige Dienst- und Geschäftsreisen und für Reisen von Schwerkriegsbeschädigten und Verwundeten benötigt, daß nicht immer die hierfür erforderlichen Bettplätze zur Verfügung gestellt werden können. Anderseits sind zurückgegebene Bettkarten am Reisetage von Besuchs- und Erholungsreisenden gekauft worden, so daß für kurzfristig auftretende Dienst- und Geschäftsreisen Irotz aller Maßnahmen keine Bettplätze verfügbar waren. Ich sehe mich daher veranlaßt, vom 18. Oktober 1943 ab die Schlafwagen 1. und 2. Klasse für Reisen aus persönlichen Anlässen (z. B. Urlaub, Erholung, Besuch) zu sperren. Der uneingeschränkte Verkauf der am Reisetage um 15 Uhr noch verfügbaren Bettkarten entfällt damit. Von diesem Tage ab werden Bettkarten 1. und 2. Klasse nur noch gegen die vorgesehene Bescheinigung einer Behörde, Parteistelle oder der Firma über Dringlichkeit und Kriegswiehtigkeit der Reise oder gegen eine entsprechende schriftliche Erklärung sowie an Schwerkriegsbeschädigte oder Verwundete gegen den amtlichen Nachweis verkauft. Auch Begleiter von Schwerkriegsbeschädigten und Verwundeten sind zugelassen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung amtlich, hei Verwundeten durch das Lazarett oder den Truppenarzt bescheinigt ist. Für Schwerkranke (bei Verbringung in ein Krankenhaus, eine Klinik usw. und bei Umlegung von einer Krankenanstalt in die andere) wird die Genehmigung zur Schlaf Wagenbenutzung von der für die Abfahrt des Schlafwagens zuständigen Reichsbahndirektion erteilt. Die Schlafwagen 3. Klasse bleiben auch weiterhin von den Beschränkungen ausgenommen. Die bisherigen Erfahrungen mit den Bescheinigungen sind nicht günstig. Bei einem großen Teil der vorgelegten Bescheinigungen war ohne weiteres zu erkennen,, daß sie mehr aus Gefälligkeit, nicht aus Notwendigkeit ausgestellt worden waren; bei einem anderen Teil konnte erwiesen werden, daß sie unrichtig wareB Wenn hierin keine Änderung eintritt, werden auch na" dem 18. Oktober 1943 die Schlafwagenplätze nicht ausreichen. Es kann aber, nicht hingenommen werden, daß ein wenn auch verhältnismäßig- kleiner, im Reiseverkehr aber besonders auffallender Personenkreis sich auf Grund unrichtig oder zumindest leichtfertig abgegebener Bescheinigungen Vorteile verschafft und dadurch den dringenden kriegswichtigen Reiseverkehr gefährdet. Es muß auch berücksichtigt werden, daß die gegen den Schlafwagenverkehr eingestellte Volksstimmung noch weiter ungünstig beeinflußt wird, wenn bekannt wird, daß einige „Bevorrechtigte“ den Schlafwagen auch zu Privalreisen benutzen können. Ich bitte daher erneut und nachdrücklich, hei der Ausstellung solcher Bescheinigungen den strengsten Maßstab anzulegen. Die lauf kartenführenden Stellen werde ich anweisen, bei offensichtlich unrichtigen Bescheinigungen keine Bettplätze zuzuteilen und die Bescheinigungen an die zuständige Reichsbahndirektion zur Verfolgung weiterzuleiten, und werde auch sonst ernsthafte Prüfungen durchführen lassen. Die Schlafwagenschaffner werden angewiesen werden, bei ,Bestellung des Bettplatzes im Schlafwagen nur Bescheinigungen von Behörden, Parteidienststellen oder Firmen, dagegen keine eigenen schriftlichen Erklärungen anzuerkennen, weil dein Schlafwagenschaffner die bei Reisebüros mögliche Nachprüfung nicht überlassen werden kann. Wiederholt sind Meinungsverschiedenheiten im Schlafwagen darüber entstanden, daß Reisende mit Bettkarten. 1. Klasse den Schlafwagenschaffner ersucht haben, die Bettkarte zugunsten eines Begleiters, insbesondere der mitreisenden Ehefrau, in zwei Betten 2. Klasse utnzu- schreiben. Dieses Verfahren ist unzulässig, weil sonst die Reisenden 1. Klasse vor allen anderen Volksgenossen die Möglichkeit hätten, einen Schlafwagenplatz für die Ehefrau usw. zu erhalten. Die Mitbenutzung eines Schlafwagenabteils 1. Klasse ist nur zulässig, wenn auch für den neu hinzukommenden Reisenden die vorgesehene Bescheinigung vorgelegt wird oder wenn es sich um einen Schwerkriegsbeschädigten oder einen Verwundeten handelt. Entfernung von Exprcßgutzetteln. Wie man uns berichtet, wird die Mahnung der Reichsbahn, von Verpackungsmitteln vor der Neuaufgabe als Expreßgut die alten Expreßgutzettel zu entfernen, immer noch nicht genügend beachtet. Diese Tatsache ist häufig die Ursache von Fehlleitungen. Ferner treten bei den Expreßgutausgabestellen aus demselben Grunde vielfach Verzögerungen in der Ausgabe ein. Wir bitten daher, vor der Aufgabe von Expreßgut zunächst die alten Expreßgutzettel zu entfernen. 237 j Seehafenspeditionstarife. Die bisherigen Bestimmungen betr. Fobklausel im Verkehr nach Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden ■in den Seehafenspeditionstarifen Bremen, Hamburg, Lübeck und Stettin sind ab 1. September 1943 aufgehoben und durch folgende allgemein für die Foblieferung in den genannten Seehäfen vom Bestimmungslande unabhängig geltenden Ausführungen zu ersetzen: Mangels gegeilteiliger Weisung des U r - absenders gehen Verschiffungsprovision und Konnossementsspesen zu Lasten des Empfängers. Nur wenn der Urabsender ausdrücklich vorseh reibt „Ver- ■ schiffungskosten zu meinen/unseren Lasten“, stellt .der Fobspediteur die genannten Kosten dem Fobauftraggeber in Rechnung. In diesem Fall erfolgt die interne Verrechnung des Fobspediteurs mit dem Versehiffungsspediteur gemäß besonderer Anordnung. Um unbilligen Härten in der Übergangszeit zu begegnen, kann der Fobverkäufer seinem Spediteur spätestens bei Auftragserteilung vorschreiben „Verschiffungskosten zu meinen/unseren Lasten“. Falls der Urabsender den Speditioüsauftrag einem Binnenspediteur erteilt, darf der Binnenspediteur den Vermerk „Verschiffungskosten zu meinen/unseren Lasten“ nur dann seinem Auftrag hinzufügen, wenn die Versandvor- shhrift des Urabsenders denselben (oder, einen sinngleichen) Vermerk enthält. Sendungen, die den Spediteuren mit der Weisung „frei deutsche Grenze“ zur Beförderung auf dem Seewege übergeben werden, werden wie Fobsendungen abgefertigt, wenn der Urabsender nichts anderes vorschreibt. Es empfiehlt sich aber, diese nur auf den Verkehr über die trockene Grenze zugescliAttene Klausel bei seewärtiger Lieferung zu vermeiden “und an ihre Stelle die hierfür üblichen Vereinbarungen wie'„fob Seehafen“, „frei Kai Seehafen“, „frei Ankunftsbahnhof bzw. .Flußschiff bzw. Lastzug Seehafen“ zu setzen. Wünscht der Urversender die Vorschrift „frei deutsche Grenze“ anders als „fob Seehafen“ ausgelegt, so ist dies mit einer entsprechenden Erklärung spätestens bei Auftragserteilung dem Spediteur vorzuschreiben. Binnensehiffsfrachten zum Verkehr mit Belgien, Nordfrankreich und Holland. Laut Anordnung über die Verbindlichkeit belgischer und niederländischer Binnenschiffsfrachten im grenzüberschreitenden Verkehr mit Deutschland vom 20. Oktober 1943, werden ab 1. November 1943 die Binnenschiffsfrachten, die die zuständigen Stellen im Bereich des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreieh und des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete für den grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland festsetzen, auch für deutsche Staatsangehörige und deutsche Transportunternehmen, die ihren Sitz im Reichsgebiet haben, verbindlich erklärt. Bevollmächtigungen im Postsparkassendienst. Als begrüßenswerte Neuerung hat der Reichspostminister nunmehr die Postsparkassenvollmacht eingeführt. Der Bevollmächtigte kann gegenüber dem Postsparkassenamt Wien alle Rechte wahrnehmen, die dem Sparer zustehen. Dabei handelt es sich namentlich um die Kündigung von Postspareinlagen, um die Erneuerung des Postsparbuchs sowie um die Bestellung neuer Hefte mit Rückzahlungs- und Kündigungsscheinen. Da die Vollmacht auch nach dem Ableben des Postsparers gilt, wird dem Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Sparers ohne Sterbeurkunde oder Erbschein die sofortige Verfügung über das Postsparguthaben des Verstorbenen ermöglicht. Für die Vollmacht ist ein besonderes Formblatt vorgesehen, das am Postschalter (auch beim Feldpostamt) unentgeltlich abgegeben wird. Das ausgefüllte Formblatt kann dem Postsparkassenamt in Wien 1 unmittelbar übersandt oder am Postschalter abgegeben werden. Außenhandel, Devisen- be wf rtsch afhi ns. Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr deutscher Waren nach Serbien. Nach einer uns zugegangenen Mitteilung ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr deutscher Waren nach Serbien nicht mehr erforderlich. In Zukunft genügt der Vermerk auf Frachtbriefen, Rechnungen usw., daß es sich um Waren deutschen Ursprungs handelt. Schweiz und Liechtenstein — Kapitalverkehr; Waren- und Dienstleistungsverkehr; Nebenkosten des Handelsverkehrs einschließlich Lizenzen. (Runderlaß Nr. 36/43 D. St. — 18/43 R. St. — vom 18. Oktober 1943 im Nachgang zum RE 5/43 D. St. — 3/43 R. St —•.) Das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen vom 9. August 1940 in der Fassung vom 18. Juli 1941, das am 16. Januar 1943 abgelaufen war, aber weiterhin angewendet wurde, ist durch ein Zusatzabkommen vom 1. Oktober 1943 für die Zeit voih 1. August bis 31. Dezember 1943 wieder in Kraft gesetzt worden. Die Regelung der Zahlungen für Waren- und Nebenkosten des Handelsverkehrs einschließlich der Lizenzen ist unverändert beibehalten worden, nur hat die Schweiz nunmehr das Recht, die Auszahlungsfristen allmählich auf neun Monate auszudehnen, wobei aber die sofortige Auszahlung vordringlicher Nebenkosten unberührt bleibt. Gleichzeitig ist das Transferabkommen, ohne daß materielle Änderungen vorgenommen wurden, unter dem Datum vom 1. 0 k t o b e r 1943 neu gefaßt worden. Für den Warenzahlungsverkehr bleibt die aus den Runderlassen 103/39 D. St. — 42/39 Ue. St. —. 62/40 D. St. — 22/40 R. St. — und 18/41 D. St. — 10/41 R. St. — sich ergebende Regelung weiterhin in Geltung. Im Kapitalverkehr ist der Runderlaß 65/41 D. St. — R. St. — sinngemäß weiter anzuwenden, und er gilt insbesondere auch für Fälligkeiten aus Vermögenserträgnissen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1943 mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen über Vorfälligkeiten in Abschnitt DII durch nachstehende Bestimmungen ersetzt werden: II. Behandlung früherer Fälligkeiten. a) Fälligkeiten vor dem 1. Juli 1941. Vor dem 1. Juli 1941 fällig gewordene Erträgnisse werden nicht mehr gemäß den früheren und geltenden deutsch-schweizerischen Transfervereinbarungen abgewickelt. b) Fälligkeiten vom 1. Juli 1941 bis einschließlich 31. Dezember 1942. Vom 1. Juli 1941 bis einschließlich 31. Dezember 1942 fällige Vermögenserträgnisse, deren Einzahlung bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden bis einschließlich 15. Februar 1943 erfolgte, werden gemäß der Transfervereinbarung vom 18. Juli 1941 abgewickelt. Vom 1. Juli 1941 bis einschließlich 31. Dezember 1942 fällige Vermögenserträgnisse, die nach dem 15. Februar 1943 zur Einzahlung bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden gelangen, werden gemäß der Transfervereinbarung vom 1. Oktober 1943 abgewickelt, wenn die Einzahlung innerhalb eines Jahres nach Eintreten der Fälligkeit erfolgt. Erfolgt die Einzahlung für diese Fälligkeiten erst nach Ablauf der Jahresfrist, so nehmen die Gläubiger hinsichtlich der Abwicklung dieser Fälligkeiten an den früheren und geltenden deutsch-schweizerischen Transfervereinbarungen nicht teil. Zu a) und b). Schweizerische Gläubiger, die auf Grund vorstehender Bestimmungen an den deutschschweizerischen Transfervereinbarungen nicht teilnehmen, können auf Grund der zur Zeit geltenden autonomen Regelung 3prozentige Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erhalten. Die bisher gültige Sonderregelung für Vorfälligkeiten aus Kapitalerträgnissen in den eingegliederten Ostgebieten, in Luxemburg, im Elsaß, in Lothringen und in der Untersteiermark ist weggefallen. Wirtsehaftsrecht, Rohstoff- und W arenbewirtscliaftimg;. Wichtige Anordnungen in der Zeit vom 30. September bis 22. Oktober 1943. Buchführung: AO des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 30. 9. 43 über die Einführung eines Genehmigungszwanges für die Herausgabe von Durchschreibebuchführungen (RA 230). Kartellwesen: 2. AO vom 18. 10. 43 (über die Verlängerung der Geltungsdauer der auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangskartellen getroffenen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen) (RA 246). 238 Preisbildung : 2. Bekanntmachung vom 15.10. 43 zur AO über die Preisbildung der Versandgeschäfte und des ambulanten Gewerbes (RA 244). AO über die Preisbildung bei Feuerschutzanstrichen vom 18. 10. 43 .(RA 246). V ersieh erungswesen : 2. AO zur. Ergänzung der AO über Begrenzung der Maklerprovisionen in der Industrie-Feuerversicherung vom 22. 12. 38 vom 20. 9. 43 (RA 233). 13 r a n n t w ’e i n : Bekanntmachung vom 30. 9. 43 der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein (Änderung der Bezugsbedingungen A und B für unverarbeiteten Branntwein vom 12. 9. 43) (RA 230). Bekanntmachung über die Regelung des Brennrechts und der Ubernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1943/44 (RA 244 vorn 19. 10. 43). Chemie : AO Nr. 15 vom 2. 10. 43 zur Durchführung der AO 1/43 der Reiehsstelle Chemie (Verwertung der Abfälle von Polyvinylchlorid und vinylchloridhaltigen Polymerisaten (Igelit und Mipolam) (RA 231). AO XV/43 der gleichen Stelle (Einsparung von Transportleistungen beim Versand von Autoklavenknochen) (RA vom 7. 10. 43). Eisen und Metalle: AO M 63 der Reichsstelle Eisen und Metalle (über Verbundwerkstoffe) vom 2. 10. 43 (RA 232). AO Nr. 1 vom 15. 10. 43 zur Änderung der Durchführungsanordnung E I 6 der gleichen Stelle (Ergänzende und besondere Vorschriften) (RA 241). 3. Bekanntmachung der gleichen Stelle über Herausgabe von Werkstoffeinsatzlisten vom 21. 10. 43 (RA 247). Elektroindustrie: AO Nr. 58 (FA 3) vom 30. 9. 43 der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie (über die Herstellung und Verwendung von handbetätigten Sterndreieckschaltern) (RA 229). AO Nr. 60 (FA 6) tom 30. 9. 43 der gleichen Stelle (über die Herstellung von elektrotechnischem Installationsmaterial) (RA 229). AO Nr. 59 (FA 23) vom 30. 9. 43 der gleichen Stelle (über die Herstellung von jeder Art'Elektroofen, elektrisch beheizten Trocken- und Wärmeschränken sowie sonstigen elektrisch beheizten Wärmebehandlungseinrichtungen für die Industrie) (RA 230). Bekanntmachung Nr. 1 vom 30. 9. 43 zur AO Nr. 52 der gleichen Stelle als Reichsstelle über Reparaturpflielit (Erstreckung der Reparaturpflicht auf elektrische Maschinen. Rundfunkgeräte usw.) (RA 230). AO Nr. 46 (FA 5) vom 30. 9. 43 der gleichen Stelle als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse (über die Herstellung von isolierten Klemmen) (RA 231). AO Nr. 55 (FA 5) vom 6. 10. 43 der gleichen Stelle (über die Herstellung von Lampenfassungen und Zubehör) (RA 234). ,AO Nr. 54 (FA 1) vom 12. 10. 43 der gleichen Stelle (über Verbrauchserklärung bei elektrischen Maschinen, Motoren, Generatoren, Umformern und einfachen ein- oder zwei- sclieibigen Schleifmaschinen) (RA 241). AO Nr. 49 (FA 1) vom 15. 10. 43 der gleichen Stelle (über die Herstellung von einfachen ein- oder zweischeibigen Werkstatt-Schleifmaschinen bis zu einem Schleifscheibendurchmesser von höchstens 300 mm einschließlich, sowie -von Poliermascliinen bis zu 1,6 kW Leistung) (RA 244). Feinmechanik und Optik: AO Nr. 15 vom 12. 8. 43 der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik (über Reparaturpflicht) (RA 229). Forst und Holz: AO Nr. 1/44 vom 30. 9. 43 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz (über Regelung des Absatzes der Einfuhr uni der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse) (RA 229). Nähere Anweisung zur AO Nr. 1/44 der gleichen Stelle vom 30. 9. 43 (RA 229). AO Nr. 11/44 vom 30. 9. 43 der gleichen Stelle (über Grubenholzbewirtschaftung) (RA 229). Gemeinsame AO vom 30. 9. 43 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz und des Reichsbeauftragten für Papiere (über Bewirtschaftung von Faserholz) (RA 229). AO 111/1944 der gleichen Stelle (über Lenkung von Nadelschnittholztransporten) vom 30. 9. 43 (RA 229). Anweisung Nr. 1 des Sonderbeauftragten des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtschaftung über Festsetzung der Einkaufsmengen, Durchführung der Käufereinweisung und Ausgabe der Einkaufsscheine für das Forstwirtschaftsjahr 1944 (RA 229 vom 1. 10. 43). Glas, Keramik und Holzverarbeitung: Anweisung Nr. 1/43 der Vereinigung für Wand- und llodenplatten als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung und des Reichsbeauftragten für Steine und Erden (über den Absatz von Wand- und Bodenplatten) (RA 238 vom 12. 10. 43). Kleidung und verwandte Gebiete: Nachtrag I vom 29. 9. 43 zur AO VIII/43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Preisbildung bei der Arbeitskleidung für männliche Ostarbeiter) (RA 233). Leder Wirtschaft : Nachtrag Nr. 11 zur AO Nr. I vom 7, 10. 43 zur Ergänzung und Durchführung der AO VIII/43 der Reichsstelle für Leder Wirtschaft (ausschließlich Herstellung lebenswichtiger Erzeugnisse aus Leder und Austauschstoffen für Leder) (RA 236). Nachtrag 1 vom 9. 10. 43 zur AO IV/43 der gleichen Stelle (Lederscheckverfahren) (RA 239). Maschinenproduktion : AO Nr. 159 vom 27. 9. 43 des Bevollmächtigten für die Maschinen Produktion (über die Vereinheitlichung von Kühlanlagen, Kühlzellen, Kühlmöbeln und Kühlschränken über 2501 Inhalt) (RA 231). Schuhe: AO des Leiters der Fachgruppe Hausschuhindustrie und des Leiters der Fachabteilung Holzschuhindustrie der Wirtschaftsgruppe Lederindustrie (über Höchstpreise für Schuhwerk) (PV III 1/43—2) (RA 233). Technische Erzeugnisse: AO Nr. 2 vom 7. 10. 43 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse (zur Ergänzung der AO XIV/43 XIV/43/2) (RA 238). Textilwirtschaft: AO Nr. 7 vom 15. 10. 43 zur Ergänzung und Durchführung der AO 1/43 der Reichsstelle für Textilwirtschaft (Erfassung von Schweinshaaren und -borsten) (RA 244). Verpackung s mittel: AO Nr. 14 vom 15. 10. 43 des Leiters des Sonderausschusses Verpackungsmitte] aus Holz (über die Bewirtschaftung von Konservenfässern) (RA 247). , Werkstoffverfeinerung : Anweisung Nr. 56 b vom 30. 9. 43 der Wirtsehaftsaruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige (über die Verwendungsbescnränkung von Stahldraht zur Herstellung von Speichen sowie Einlagen für Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Flugzeugreifen) (RA 236). Neuregelung bei der Bestellung von elektrischen Maschinen, Motoren usw. Gemäß Anordnung 54 der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse (veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 241 vom 15. Oktober 1943) dürfen Bestellungen auf neue elektrische Maschinen, Motoren, Generatoren usw. ohne Übertragung von NE-Metallbezugsrechten vom Letztverbraucher nur erteilt und von Herstellern und Händlern nur angenommen werden, wenn der Letztverbraucher die vorgeschriebene Verbrauchererklärung abgegeben hat.. Eine Verbrauchererklärung ist auch für diejenigen bereits ohne Übertragung von NE-Metallbezugsrechten erteilten und angenommenen Aufträge auf elektrische Maschinen abzugeben, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Anordnung vom Hersteller geliefert werden. Die Vordrucke für die Verbrauchererklärung sind beim Verkäufer der elektrischen Maschinen anzufordern. Diese Anordnung ist am 12. Oktober 1943 in Kraft getreten. 2149 Anordnung Nr. 53 (FA 14) der Wirtschal'tsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Bewirtschaftung von Trockenbatterien. (RA Nr. 221.) Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § E (1) Trockenbatterien dürfen an Verbraucher nur abgegeben werden gegen Ablieferung der alten Trockenbatterie. (2) Unternehmen der Einzelhandelsstufe sind verpflichtet, die von den im § 3 genannten Bestellern nicht benötigten Batterien an Verbraucher nach der Vorschrift des Absatz 1 zu liefern. § 2 . . (1) Trockenbatterien dürfen nur von solchen Betrieben der Großhandelsstufe bezogen werden, die mit Haus-, Elektro-, Rundfunkgeräten, Fahrrädern oder Eisenkurzwaren handeln. (2) Trockenbatterien dürfen von den in Absatz 1 genannten Betrieben nur an solche Unternehmen der Einzelhandelsstufe geliefert und nur von Solchen Unternehmen der Einzelhandelsstufe bezogen werden, die mit Haus-, Elektro;-, Rundfunkgeräten und Fahrrädern handeln; außerdem dürfen Warenhäuser und Kleinpreisgeschäfte, die bisher Trockenbatterien vertrieben haben, diese noch beziehen und mit ihnen beliefert werden. (3) In Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern dürfen auch andere als die im Absatz 2 genannten Unternehmen der Einzelhandelsstuf^, Trockenbatterien beziehen und mit ihnen beliefert werden. § 3. (1) Besteller, die Einkaufsscheine der Verteilungsstelle für Anoden und Beleuchtungsbatterien vorweisen, müssen mit Vorrang beliefert werden. (2) Die Einkaufsscheine berechtigen zum monatlichen Bezug einer bestimmten Anzahl von Batterien. (3) Die Verteilungsstelle gibt die Einkaufsscheine an die Kontingentsträger für Trockenbatterien. ■ (4) Die Handelsunternehmungen (§ 2 Absatz 1 und 2) haben die Einkaufsscheine ihren bisherigen Lieferern (Großhändlern oder Herstellern) zu übersenden. Die Großhändler und Hersteller sind verpflichtet, die Unternehmen der Einzelhandelsstufe mit den auf den Einkaufsscheinen angegebenen Mengen an Batterien im Rahmen ihrer Kontingente zu beliefern. (5) Handelsunternehmen müssen den Bestellern die Einkaufsscheine einreichen, Empfangsbestätigungen ausstellen und auf diesen die monatlichen Lieferungen an Trockenbatterien vermerken. § 4. Die Einkaufsscheine sind nur gültig, wenn sie von den Kontingentsträgern für Trockenbatterien ausgefüllt und. rechtsgültig unterschrieben sind. Werden Einkaufsscheine nach dem 20. eines Monats bei den Herstellern eingereicht, so dürfen sie nur für die folgenden Monate beliefert werden. Einkaufsscheine, die später als einen Monat nach Ausstellung an den Hersteller gesandt werden, sind ungültig. Maßgebend ist der Poststempel des Schreibens, mit dem der Schein an den Hersteller übersandt ist. § 5. Die Wjrtsehaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu- 1 assen. S 6 . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 7- Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg und im Bezirk Biälystok sowie in der Untersteier- mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. -Neuregelung des Absatzes von Möbeln. Durch Anordnung XIX/43 sowie Bekanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle Glas, Keramik 'und Holzverarbeitung zu dieser Anordnung (erschienen im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 248 vom 23. Oktober 1943) ist der 1 Absatz von Wohn- und Büromöbeln sowie von Unterkunftsgeräten neu geordnet worden. Darnach darf die Veräußerung und der Bezug der genannten Möbelarten mit Wirkung vom 1. November 1943 nur gegen Bezugsmarken erfolgen. Ledersclieckfreies Kaninleder. Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 239 vom 13. Oktober 1943 ist der Nachtrag zur Anordnung IV/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft erschienen, nach dem Kaninleder bis zu einer Größe von 5 qdm lederscheckfrei bezogenwerden kann. Hierzu macht die Reichsstelle noch folgende Ausführungen: „Nach der bisherigen Rechtslage durfte Kaninleder, im Stück nicht größer als 10 qdm, ohne Lederscheck geliefert und bezogen werden. Die sich weiter anspannende Versorgungslage hat mich veranlaßt, die Grenze für die Scheckfreiheit von Kaninleder mit Wirkung vom 15. Oktober 1943 ab auf 5 qdm herabzusetzen. Danach darf von diesem Zeitpunkt an nur noch Kaninleder, im Stück nicht größer als 5 qdm, ohne Lederscheck geliefert und bezogen werden. Kaninleder, größer als 5 qdm, ist lederscheckpflichtig. Besonders weise ich darauf hin, daß die Einführung der Lederscheckpflicht sämtliche zu genanntem Zeitpunkt noch .nicht erfüllten Geschäfte erfaßt. Auslieferungen, auch soweit rechtsgültige Kaufverträge vorliegen, sind danach von genanntem'Zeitpunkt ohne Lederscheck nicht mehr zulässig.“ Papiereinsparung. Es darf als allgemein bekannt voraüsgesetzt werden, daß Papier in jeder Form knapp ist und deshalb äußerst sparsam damit umgegangen werden muß. Jeder, der mit Papier zu tun hat, muß sich darüber klar sein, daß es ständiger Aufmerksamkeit bedarf, wenn auf seinem Arbeitsplatz nicht unnötig Papier verschwendet werden soll. So ist in der letzten Zeit wiederholt festgestellt worden, daß Firmen dazu übergehen, ihren gesamten Schriftwechsel in zweifacher Ausfertigung zu verlangen. Ebenso werden in großem Umfange Versandanzeigen, Lieferscheine und Rechnungen doppelt angefordert. Ein derartiger Papiermehrverbrauch ist bei der derzeitigen Papierlage untragbar, auch wenn die Absicht zugrunde liegt, die Unterlagen vor der etwaigen Vernichtung durch Bombenangriffe zu sichern. Im Aufträge der Reichsstelle für Papier weisen wir nachdrückli chst darauf hin, daß ein solches Vorgehen unzulässig ist und die ausreichende Versorgung mit Papier gefährdet. Gleichzeitig verweisen wir wiederholt auf die vom Reichsausschuß , für wirtschaftliche Verwaltung herausgegebenen Merkblätter Nr. 12 „Regeln zur Papiereinsparung im Schriftverkehr“ und Nr. 13 „Regeln zur Einsparung von Abzugspapier beim Schablonenvervielfältigen“, die als Richtlinien zur Papiereinsparung für jeden Arbeitsplatz bestimmt sind und vom Beuth-Vertrieb G. m. b. H., Berlin SW68, Dresdener Straße 97, bezogen werden können. Steuerwesen. Die Anerkennung ordnungsmäßiger Buchführung im Kriege. Für flen Gewerbetreibenden ist die Anerkennung der „Ordnungsmäßigkeit“ seiner Buchführung für die Einkommensteuer von besonderer Bedeutung, um eine anderweitige Schätzung seines Gewinns zu vermeiden, ferner um die Steuerermäßigung vom nichtentnommenen Gewinn in Anspruch nehmen zu können usw. Für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sind von der Reichst!nanzver- waltung in wiederholten Veröffentlichungen besondere Grundsätze aufgestellt, die bei den Betriebsprüfungen häufig eine Beanstandung der Buchführung zur Folge gehabt haben. Von wesentlicher Bedeutung ist es daher, daß in der Kriegszeit die Buchführung nur noch unter be- 240 T stimmten Voraussetzungen als Besteuerungsgrundlage abgelehnt werden soll. Zunächst , müssen grundsätzlich folgende drei Geschäftsbücher geführt werden: das Bilanzbuch für die Eintragung der verlangten Jahresbilanzen, das Grundbuch (Tagebuch) bzw. Kassabuch, in dem die Betriebsvorgänge, insbesondere Ein- und Verkäufe, laufend mit bestimmten Angaben aufgezeichnet werden, und das Geschäftsfreundebuch (Hauptbuch), in dem jeder Lieferant und Abnehmer ein Konto erhält. Nach der Rechtsprechung kann jedoch die Buchführung wegen Fehlens des Geschäftsfreundebuchs nicht verworfen werden, wenn es sich um einen verhältnismäßig einfachen Betrieb handelt, bei dem entweder unbare 'Vorfälle nur in wenig beachtlichem Umfange Vorkommen oder bei dem auf andere Weise die Vollständigkeit der Verbuchung' von Forderungen und Schulden gesichert und ebenso die Nachprüfbarkeit dieser Buchungen gewährleistet ist (RFH. vom 24. Juni 1043 VI 402/42). Auch die Aufstellung von getrennten schriftlichen Bestandsaufnahmen (Inventur) über die Einrichtungsgegenstände, Kontorbedarfsg'egenstände, Waren usw. für den Bilanztag wird grundsätzlich erfordert. Die Buchführung muß weiter förmlich in Ordnung sein, .-.ach der Reichsabgabenordnung sollen Kasseneinnahmen und -ausgaben im geschäftlichen Verkehr mindestens täglich aufgezeichnet werden, der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung- soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden, es soll nicht radiert, auch sollen Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit.es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen sind usw. (vgl. insbesondere AO § 162). Wegen derartiger förmlicher Mängel soll während des Krieges die Buchführung nur dann nicht anerkannt werden, wenn die Mängel erheblich sind, oder wenn das Vorhandensein der förmlichen Mängel — ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Erheblichkeit — die Vermutung zuläßt, daß die Buchführung auch sachliche Unrichtigkeiten enthält. Vor allem muß die Buchführung sachlich richtig sein. Ob dies zutrifft, wird nur nach handelsrechtlichen, nicht nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Bei Abweichung des Steuerrechts muß selbstverständlich für die Einkommensteuer eine entsprechende Berichtigung der Bilanz usw. vorgenommen werden. Erforderlich ist vor allem, daß die Verbuchung der laufenden Rechnungsvorgänge, die Übertragungen und die Bilanzen, einschließlich der Bestandsverzeichnisse, vollständig und richtig sind. Während des Krieges soll jedoch eine Buchführung wegen sachlicher Unrichtigkeiten nur abgelehnt werden 1. wenn sich die festgestellten sachlichen Unrichtigkeiten nicht ohne Schwierigkeiten beseitigen lassen, oder 2. wenn die Vermutung besteht, daß außer den festgestellten weitere sachliche Unrichtigkeiten in der Buchführung enthalten sind, oder 3. wenn geeignete Merkmale, zum Beispiel ein Betriebsvergleich, von vornherein keinen Zweifel darüber lassen, daß die Buchführung sachliche Unrichtigkeiten enthält (DNtZtg. 43 Nr. 41/42). l’msatzsteuerunu'echnungssätze. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Umsätze im Monat September 1943: Staat Einheit RM. Staat | Einheit RM. Isypten . . . 1 Pfund 9.90 i Kroatien . . 100 Kuna 5.— Afghanistan . 100 Afghani 18.S1 Neuseeland . 1 Pfund 7.92 Argentinien . 100 Papierpesos; 50.— Norwegen . 100 Kronen 56.82 Australien . . 1 Pfund 7.92 Palästina . . 1 Pfund 9.90 Belgien . . . 100 Belga 40.— Portugal . . 100 Eskndos 10.20 Brasilien . . . 100 Cruzeiro 13.10 Rumänien . 100 Lei 1.67 Brit.-Indien . 100 Rupieh 74.25 Schweden . 100 Kronen 59.52 Bulgarien . . 100 Lewa 3.05 Schweig . . 100 Franken 57.95 Dänemark . . 100 Kronen 52.20 Serbien. . . 100 Dinar 5.— Finnland . . . 100 Mark 6.07 Slowakei . . 100 Kronen 8.60 «rankreich . . 100 Francs 5.— Spanien . . 100 Peseten 23.59 Griechenland . 100 Drachmen 1.67 Südafr.Union 1 Pfund 9.90 Großbritannien 1 Pfd. Sterl. 9.90 Türkei . . . 1 Pfund 1.08 Holland * . . 100 Gulden 132,70 Ungarn. . . 100 Pengö 59.72 trau. Island . . , Italien .... 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 14.60 38.46 11.81 Uruguay . . (bei Ausfuhr nach Ungarn) 1 Peso 1.20 •Japan .... Kanada . . . 100 Yen 1 Dollar 58.65 2.10 Ver. Staaten von Amerika 1 Dollar 2.50 Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Umsätze im September 1943: Staat Einheit RM. Chile. 100 Pesos 10.— China (Nanking-Dollar). 100 Yuan 3.77 Kolumbien. 100 Pesos 142.50 Mexiko. 100 Pesos 51.55 Peru.. 100 Soles 38.4« Umsatzsteuer bei kriegsbedingten zusätzlichen Umsätzen. Es wurde öfters die Frage aufgeworfen, ob kriegsbedingte zusätzliche Umsätze von der Umsatzsteuer befreit werden können. Der Reichsminister der Finanzen hat nunmehr zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: Die Finanzämter wurden allgemein ermächtigt, im Billigkeitswege zu' helfen, wenn bei der kriegsbedingten Abgabe von Rohstoffen und anderen Waren ohne innere Berechtigung' eine Umsatzsteuerschuld entsteht So wurden beispielsweise in der Regel derartige Warenabgaben , nicht höher als mit Vs v. H. Umsatzsteuer besteuert. Es .bleibt demnach den Unternehmern in jedem Einzelfall überlassen, bei dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Erlaß oder Herabsetzung der Umsatzsteuer zu stellen. Handelsrecht. Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während des Krieges. Durch Verordnung vom 20. Oktober 1943 hat der Herr Reichsjustizminister folgende Einschränkungen der handelsrechtlichen Bekanntmachungen während des Krieges angeordnet: 1. Die Registerg'eriehte haben von der Bekanntmachung von Eintragungen ins Handelsregister bis auf weiteres abzusehen. Ausgenommen sind Bekanntmachungen auf Grund folgender Vorschriften: HGB.: §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 53 Abs. 3, 125 und 174; A G.: §§ 178, 241, 267; Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934: § 6. Im Sinne des § 15 des HGB. ist allein die Eintragung ins Handelsregister maßgebend. 2. Handelsgesellschaften haben von den nach dem Gesetz oder der Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen in den Gesellschaftsblättern bis auf weiteres abzusehen. Ausgenommen sind Bekanntmachungen auf Grund folgender Vorschriften: A G.: §§ 57, 58, 67, 179, 105 Abs. 2, 153 Abs. 2, 208, 268,277 ; G m b II. G.: §§ 58, 65 Abs. 2; •GmbH. Gesetz für die Alpen- und Donau-Reichsgaue: SS 55 Abs. 2, 91. Im Falle der Einberufung der Hauptversammlung genügt, wenn sämtliche Aktionäre bekannt sind, die Einberufung durch eingeschriebenen Brief. Die öffentliche Bekanntmachung von Geschäftsberichten ist unzulässig. Bekanntmachungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der Satzung mehrmals zu veröffentlichen sind, haben nur noch einmal zu ergehen, und zwar zu dem Zeitpunkt der bisherigen ersten Veröffentlichung. Die Einsichtnahme in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereächten Schriftstücke ist nur noch insoweit zulässig, als dem Registergericht ein besonders sehutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft gemacht wird. Soweit nach Gesetz oder Vertrag weitere Mitteilungspflichten bestehen, kann der Reichsminister der Justiz aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Einzelfall Beschränkungen anordnen. Die Durehführungs- und Ergänzungsvorschriften zu dieser Verordnung werden später ergehen. Die Verordnung tritt mit dem 1. November 1943 in Kraft. (RGBl. I S. 573.) Firmenanzeiger. Im Hinblick auf die vorstehende Verordnung, betr. Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während des Krieges, wird der Firmenanzeiger der Gauwirt- schaftskammer Oberrhein Karlsruhe—Straßburg und der Wirtschaftskammern Mannheim und FreibiiTg i. Br. bis auf weiteres nicht mehr veröffentlicht. 241 Berufsausbildung. Kriegsberufswettkampf der deutschen Jugend. Als Gemeinschaftswerk der Reichsjugendführung der Deutschen Arbeitsfront und der Organisation der gewerblichen Wirtschaft wird in diesem Winter ein Kriegs- berufswettkampf der deutschen Jugend durchgeführt. Die Teilnahme am Kriegsberufswettkampf der deutschen Jugend beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Zur Erfassung kommen alle männlichen und weiblichen Jugendlichen im Lehr- bzw. Anlern Verhältnis und alle Ungelernten des Jahrganges 1926 und jünger; weibliche Jugendliche, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden, werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erfaßt. Bei Dienstverpflichtungen in einem fremden Betrieb ist die Teilnahme nicht möglich. Der Wettkampf wird in folgenden Leistungsklassen durchgeführt: 1. Angehörige gelernter Berufe: Leistungsklasse 1 : Jugendliche im 1. Lehrjahr, Leistungsklasse 2 : Jugendliche im 2. Lehrjahr, Leistungsklasse 3 : Jugendliche im 3. Lehrjahr, Leistungsklasse 3a: Jugendliche im 4.Lehrjahr. 2. Angehörige angelernter Berufe: Leistungsklasse 4: Jugendliche im 1. Anlernjahr mit mindestens Vijährig. Arbeitspraxis. Leistungsklasse 5: Jugendliche im 2. Anlernjahr mit mindestens ljährig. Arbeitspraxis, oder später in gleicher Tätigkeit bis einschließlich Jahrgang 1926. 3. Angehörige’ ungelernter Berufe: Leistungsklasse 6: Jugendliche mit einem Mindestalter von 14 Jahren und mindestens 1 U- jährig. Arbeitspraxis bis einschließlich Jahrgang 1926. Die Erfassung der Teilnehmer erfolgt in allen Fällen in den feststehenden Leistungsklassen. Eine Übernahme zu höheren Leistungsklassen ist nicht statthaft und wird in der Bewertung auch nicht berücksichtigt. Die Aufgabenstellung im Kriegsberufswettkampf der deutschen Jugend erstreckt sich auf die Überprüfung im praktischen Können und theoretischen Wissen sowie auf die Ermittlung der weltanschaulichen Wissensgrundlagen. Die Leistungsanforderungen sind bei allen Berufen einheitlich. Bei bevorzugter Bewertung der berufspraktischen Arbeit kommt es im einzelnen zu folgender Aufgabenstellung: 1. Praktische Arbeit: Die praktisch berufliche Arbeit soll im Betrieb in voller Anlehnung an die betrieblichen Verhältnisse gelöst werden. Von der reichseinheitlichen Aufgabenstellung im Orts- wettkampf wird aus Gründen der Materialersparnis und zur Verhinderung von Arbeitsausfall in den Betrieben abgesehen. Durch die Reichswettkampfleistungen werden für den Ortswettkampf reichseinheitliche Richtlinien zur Überprüfung bestimmter Arbeitstechniken erstellt. Sie gehen im besonderen ein auf die Überprüfung elementarer Grundfertigkeiten. Für die kaufmännischen und Verwal- tungs- sowie Erziehungsberufe sind hingegen bei dem offenbaren Ausfall an Materialschwierigkeiten weitestgehend reichseinheitliche Aufgaben vorgesehen. 2. T li e o r e t i s c h e Arbeit: Die Berufstheorie ist für alle Berufe reichseinheitlich festgelegt. Sie gliedert sieh in berufskundliche Fragen, Faclirechnen und Fachaufsatz. Die berufskundlichen Fragen erstrecken sich auf Werkstoffkunde, Werkzeugkunde, Arbeitsausführung und Sozialpolitik. Im Fachrechnen werden fünf Aufgaben in eingekleideter Form gestellt, wobei für die Leistungsklassen 1 und 4 bzw. 6 die fünf elementaren Rechnungsarten berücksichtigt werden. Im Fachaufsatz ist ein Thema aus der Berufs-, Material- oder Werkzeugkunde zu behandeln. Für die Leistungsklassen 1, 4 und 6 tritt an Stelle des Aufsatzes einheitlich für alle Berufe ein Diktat. Außerdem haben die Teilnehmer reichseinheitlich festgelegte weltanschauliche Fragen zu beantworten. Die Überprüfung erfolgt in fünf Schwierigkeitsgraden, die nach Jahrgängen festgelegt sind. Der Kriegsberufswettkampf der deutschen Jugend wird nach folgenden Wettkampfabschnitten zur Durchführung gebracht: 1. Ortswettkampf, 2. Gauwettkampf, 3. Reichswettkampf. Der Ortswettkampf findet in der Zeit vom 1 5. J a - nuar b i s 15. Februar 1944 statt. Der praktische Teil des Berufswettkampfes wird in der Regel in den Betrieben durchgeführt, wobei es nach den räumlichen und betrieblichen Verhältnissen den Firmen überlassen bleiben wird, den Wettkampftag und die Zeit zu bestimmen. Nach Abschluß der Bewertung des Ortswettkampfes werden nach einem festzulegenden System die Teilnehmer für den Gau wettkampf bestimmt. Der Gauwettkampf wird Ende März 1944 in dezentralisierter Form in den Kreisorten durchgeführt. Die Aufgabenstellung erfolgt nach reichseinheitlichen Richtlinien. Neben der Ermittlung der beruflich-elementaren Leistung sind für alle Teilnehmer zusätzliche Aufgaben zur Ermittlung des Begabungsschwerpunktes vorgesehen. Nach Abschluß der Gau Wettkämpfe und der erfolgten Bewertungen werden die ermittelten Gausieger zum Reichswettkampf berufen. Der Reichswettkampf findet in der zweiten Hälfte des Monats April 1944 statt. Im Reichswettkampf ist eine reichseinheitliche Aufgabenstellung vorgesehen. Nach Abschluß des Reichswettkampfes werden die für berufliche Förderungsmaßnahmen ermittelten Sieger des Kriegsberufswettkampfes für die Teilnahme an Reichsausleselagern vorgemerkt und berufen. Als Sieger werden für die einzelnen Berufe Betriebsbeste, Gau- und Reichssieger herausgestellt. Eine besondere Siegerehrung erfolgt am Tage der Nationalen Arbeit. In Anbetracht des hohen erzieherischen Wertes des Berufswettkampfes der deutschen Jugend, bei dem auch die Dienststellen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft maßgeblich beteiligt sind, ergeht an alle Firmen die dringende Bitte, sich voll dafür einzusetzen, daß sich sämtliche Gefolgschaftsmitglieder der Jahrgänge 1926 und jünger am Kriegsberufswettkampf der deutschen Jugend beteiligen. Durchführung der betrieblichen Berufserziehung für Jugendliche in luftgefährdeten Gebieten. Für die Erhaltung des Leistungsstandes in der Wirtschaft ist es von mitentscheidender Bedeutung, daß die betriebliche Berufserziehung für Jugendliche auch dann aufrechterhalten und durchgeführt wird, wenn ihre Einrichtungen durch Luftangriffe zerstört oder gefährdet werden. Es ist deshalb notwendig, daß die Durchführung der Berufserziehung in solchen Fällen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird. Der Reichswirtschaftsminister hat im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz folgendes bestimmt: A. Maßnahmen für diejenigen Jugendlichen aus luftgefährdeten Gebieten, die in einem Berufserziehungsverhältnis stehen. 1. »Solange genügende und geeignete Ausbildungsplätze vorhanden sind, wird die Berufserziehung am bisherigen Arbeitsplatz fortgesetzt. Ausnahmen können gemäß den folgenden Ziffern 2—3 zugelassen werden. Ist die Unterbringung der Lehrlinge im Elternhaus nicht sichergestellt, so können die Lehrlinge bei geeigneten Familien oder in Jugendwohnheimen (Lehrlingsheimen) untergebracht werden. (Vgl. RdErl. d- RMdL, d. RWM, d. RFM. d. RAM. u. d. JFdDt.R. vom 2. Dezember 1941 — V a 800 VII/41—1749, III Bl 6556/41, L G 2435-4 I a, VA Nr. 6421/24 und IV J 343 0! 1382/41 —, betr. überbetriebliche Jugendwohnheime, und Erlaß des RWM. —III BL 2906/43 — vom 31. März 1943, betr. betriebliche Jugendwohnheime und die da- zugehörigen Richtlinien.) 2. »Siedelt ein Betrieb infolge von Fliegereinwirkung in ein anderes Gebiet über oder verlagert er die Produktion in ein außerhalb liegendes Zweigwerk, so ist tunlichst seine Ausbildungseinrichtung nach dort mit zu überführen oder eine im Zweigwerk bestehende Ausbildungseinrichtung so zu erweitern, daß die aus dem Hauptwerk kommenden Jugendlichen übernommen werden können. Die Jugendlichen dürfen jedoch erst dann an den neufen Ort gebracht werden, wenn dort ihre Unterbringung in geeigneten Familien oder in Jugendwohnheimen (Lehrlingsheimen) gesichert ist. Die Betriebe teilen den Ortswechsel der zuständigen Arbeitseinsatzbehörde und der Gauwirtschafts- oder Wirtsehaftskammer mit, in der die Jugendlichen in einer Lehr- oder Anlernrolle eingetragen sind. Diese unterrichten ihrerseits ihre für den neuen Ort zuständigen Dienststellen. 3. Kann die Berufserziehung infolge Zerstörung des Betriebes nicht fortgeführt werden und ist eine Umsiedlung der Jugendlichen mit dem Betriebe nicht möglich, so sollen die frei werdenden Jugendlichen unter Beibehaltung ihres Berufs in solchen unbeschädigten oder aufreehterhaltenen Betrieben aufgenommen werden, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufserziehung geben Die für die Weiterführung der Berufsausbildung sich ergebenden Fragen und der Verfahrensweg regeln sich sinngemäß nach meinem Runderlaß vom 11. März 1940 — III SW 2001/40 —, betr". Berufsausbildungsverhältnisse Jugendlicher aus Freimachungsgebieten, und nach dem hierzu ergangenen Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 10. April 1940 — V a 6400/11 — (ARG 440/40) —. B. Maßnahmen für diejenigen Jugendlichen aus luftgefährdeten Gebieten, die nach der Schulentlassung in eine Ausbildung eintreten. Schüler, die aus luftgefährdeten Gebieten verschickt worden sind und die nach der Schulentlassung in ein Lehr- oder Anlernverhältnis eintreten wollen, sollen im Kammerbezirk ihres Heimatortes eingesetzt werden, soweit die Bedürfnisfrage bejaht wird und die Unterbringung möglich ist. Vermittlung und Einsatz in Lehr- und Anlernstellen erfolgen durch die für den Heimatbezirk zuständige Arbeitseinsatzbehörde im üblichen Verfahren. Die Vermittlung in ein Berufserziehungsverhältnis außerhalb des Heimatortes darf erst dann erfolgen, wenn die für den Bezirk des Heimatortes zuständige Arbeitseinsatzbehörde die Bedürfnisfrage verneint hat. Arbeitseinsatz, Arbeitsrecbt, Sozialpolitik. Mitteilungen des Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reiclistreuliänders der Arbeit Baden — Hauptabteilung Keichstreuhänderverwaltung —. Die. Amtlichen Mitteilungen des Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Arbeit Baden — Hauptabteilung Reichstreuhänderverwaltung — Nr. 10 vom 25. Oktober 1943 enthalten, u. a.: Anordnungen und Bekanntmachungen des Reiehstreuhänders usw.: Lohn- und Gehaltserhöhungsanträge. 2. Durchführungsbestimmung zum Erlaß des Reiclis- marschalls des Großdeutschen Reiches und Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23. 1. 43 über die Heranziehung der Selbst- und Gemeinschaftshilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden. Vom 9.9. 43. Arbeitslosenversicherungsfreiheit für Lehrlinge nach § 74 AVAVG; hier: nachträgliche Verlängerung der Lehrzeit. Ausfallvergütung; Lehrlinge und Anlernlinge. AO zur VO über die Stillegung von Betrieben zur Freimachung von Arbeitskräften. Vom 13.8.43. Urlaubsbeschränkung für 1943; hier: Urlaub der Jugendlichen. Bekanntmachungen von Tarifordnungen usw.: A. Private Wirtschaft (ohne Heimarbeit): AO für die bei der Organisation Todt eingesetzten ausländischen Arbeiter einschließlich der Polen, soweit sie nicht im Baugewerbe und Baunebengewerbe tätig sind. ß. Heimarbeit: AO über die Anzeigepflicht bei Vergebung von Heimarbeit in der Handklöppelei. TO zur Änderung der TO für die im deutschen Holzspankorbmachergewerbe in Heimarbeit Beschäftigten. TO für den Lederhandsphuhschnitt in Heimarbeit. Gesetze — Verordnungen — Erlasse: Sofortmaßnahmen zur Beseitigung von Flieger- und Flakschäden; hier: Mehrarbeitsvergütung. Verrechnungslohn bei Durchführung von Leistungslohnarbeit durch Frauen im Baugewerbe. Durchführung der Berufsordnung der RTO für das Baugewerbe; hier: Aufrücken von Hilfsarbeitern in die Gruppe der Bauhelfer. Rückkehr der nach Frankreich beurlaubten Arbeitskräfte. Einfuhr von Kleidungsstücken für ausländische Arbeitskräfte. Urlaubsverkehr ausländischer Arbeitskräfte. Lohnüberweisung ungarischer Arbeiter. Abfindung der Ostarbeiter bei Heranziehung zum Luftschutzdienst. Ostarbeiter; hier: Trennung und Zusammenführung von Familienangehörigen. Zeitschriften für Ostarbeiter. Nachrichten für das Elsaß. Die elsässische Gewinnabschöpfiing für das Jahr 1942, Die Richtlinien der Gewinnabschöpfung für 1942 im Klsaß stellen eine klare Anlehnung an die im Altreich geltenden Bestimmungen der 3. G.A.D.V. dar. Im Altreieh bestehen bekanntlich verschiedene Möglichkeiten, die Berechnung der Gewinnabführung durchzuführen. Der Unternehmer kann beispielsweise verschiedene Vergleichsbeträge zugrunde legen: 1. Die gewerblichen Einkünfte im Wirtschaftsjahr 1938, wovon für 1942 120 v. H. als zulässiger Gewinn angenommen yerden. (Für 1941 war die Höchstgrenze des zulässigen Gewinns im Altreieh auf 150 v. H. der gewerblichen Einkünfte von 1938 festgelegt.) 2. Als Höchstgrenze können auch 120 v. H. des Durchschnitts der gewerblichen Einkünfte in den Wirtschaftsjahren 1936, 1937 und 1938 angenommen werden; hier sei jedoch bemerkt, daß Verluste in den einzelnen Wirtschaftsjahren mit 0 Reichsmark anzusetzen sind. 3. Die dritte Möglichkeit zur Berechnung des zulässigen Gewinns nach dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs besteht darin, den Vergleichsbetrag auf 12 v. H. dieses Einheitswerts, und zwar des für den Beginn des Wirtschaftsjahrs 1942 geltenden Einheitswerts festzulegen. Die auf diese Weise festgestellten außergewöhnlichen Oewinnsteigerungen werden mit 25 v. H. bei Einzelfirmen und Personengesellschaften und mit 30 v. H. bei Kapitalgesellschaften abgeschöpft, wobei Gewinne von RM. 20 000 von der Gewinnabführung unberührt bleiben. Da man im Elsaß für die Berechnung des zulässigen Gewinns 1942 kein brauchbares Vergleichswirtschaftsjahr zugrunde legen konnte und auch die Einheitswerte noch nicht festgestellt wurden, ist die Gewinnabschöpfung 1942 gleichwie für 1941 eine rein preisrechtliche Angelegenheit; sie wird deshalb nicht wie im Altreich vom Betriebs- finanzamt durchgeführt, sondern vom Chef der Zivilver- 243 waltung ■— Finanz- und Wirtschaftsabteilung — Preis- iiberwachungsstelle. § 6 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen im Elsaß vom 10. September 1941 (VOB1. S. 560) bildet die Rechtsgrundlage zu der Gewinnabschöpfung im Elsaß. § 6 der Verordnung vom 10. September 1941 hat folgenden Wortlaut: „Der Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirt- sehaftsabteilung — kann anordnen, daß Gewinne, die entgegen den Vorschriften des § 1 (Verbot volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Preise zu fordern oder zu gewähren) seit 1. August 1940 erzielt worden sind, an den Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — abzuführen sind, auch wenn ein Verschulden nicht vorliegt. Gegen diesen Bescheid steht dem Betroffenen innerhalb einer 'Woche die Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und WirtschaftsabteHlung — Preisüberwaehungs>- stelle.“ Wie wird die Gewinnabschöpi'ung für 1942 berechnet? Die Berechnung des zulässigen Gewinns erfolgt wie für 1941 nach den vom Reichskommissar für die Preisbildung herausgegebenen Richtlinien, jedoch mit folgenden Abweichungen: Es hat sich herausgestellt, daß die für 1941 in Anwendung gebrachten Richtlinien, welche vom Reichskommissar für die Preisbildung 1939 festgelegt wurden, für 1942 nicht ohne weiteres angewandt werden können, da bei öffentlichen Aufträgen die Gewinne stets unter diesen Richtlinien liegen und soweit wie möglich eine Differenzierung zwischen öffentlichen Aufträgen und zivilen Fertigungen vermieden werden müßte. Auch bei der Festsetzung von Einheits- und Gruppenpreisen liegt der zulässige Gewinn unter den Gewinnrichtpunkten 1939. Für 1942 wurde nunmehr im allgemeinen eine Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals von 6 v. H. zugebilligt. Das betriebsnotwendige Kapital wird im Elsaß w T ie folgt ermittelt: Summe der Einkommensteuerbilanz bzw. Körperschaftsteuerbilanz. Abzüglich: a) Wertberichtigungen, b) betriebsfremde Vermögensteile (Beteiligungen, Anlagewertpapiere), c) unverzinsliche Lieferantenschulden und unverzinsliche erhaltene Anzahlungen. Wie ersichtlich, handelt es sich hier nicht um das nach Ziffer 51 LSÜ berechnete betriebsnotwendige Kapital, ■sondern vielmehr um das Steuerkapital. Diese Lösung war im Elsaß erforderlich, da die Kostenrechnungsrichtlinien und Buchführungsrichtlinien der verschiedenen Wirtschaftsgruppen z. Zt. im Elsaß nur bei wenigen Unternehmen angewandt werden. Auch die Handelsbilanz, die in den meisten Fällen noch nicht nach Reichsmark umge- stellt ist, konnte nicht zur Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals herangezogen werden, da die Wertansätze vielfach in dieser Bilanz unter den tatsächlichen Werten liegen. Das für dgs Elsaß für 1942 festzulegende Steuerkapital entspricht den Bestimmungen des Erlasses des Reichskommissars für die Preisbildung vom 6. Juni 1941 mit der Ausnahme jedoch, daß für das Elsaß Absetzungen, die durch die Steuergesetzgebung zugelassen wurden und über das Maß der verbrauchsbedingten Abschreibungen hinausgehen, dem Steuerkapital nicht hinzugereehnet werden können. Diese Ausnahme war deshalb erforderlich, da man bei der Berechnung des Übergewinns bereits von dem Gewinn ausgegangen ist, der sich nach Abzug der Sonderabschreibungen infolge der Bewertungsfreiheit ergibt. Wenn man nun für die Ermittlung des betriebsnotwen- digen Kapitals (Steuerkapital) die Sonderabschreibungen hinzurechnen würde, so müßte man logischerweise diese Abschreibungen dem Steuergewinn ebenfalls hinzurechnen, was zweifelsohne sich ungünstig für die Ermittlung des abzuschöpfenden Betrags auswirken würde. Außer einer angemessenen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals steht dem Unternehmer ein „Umsatzgewinn“ in Höhe von 5 v. H. zu. Der Satz von 5 v. H. ist als Höchstsatz anzusprechen und wird je nach der Häufigkeit des Kapitalumschlags nach unten gestaffelt. Die Staffelung des ümsatzgewinns nach der Häufigkeit des Kapitalumschlags ist aus den am 23. November 1941 vom Reiehskommissar für die Preisbildung herausgegebenen Richtpunkten entnommen. Bei Handelsunternehmen, bei denen naturgemäß das betriebsnotwendige Kapital gering ist, bewegt sich der Umsatzgewinn zwischen 3,5—7 v. H. im Großhandel, 12 bis 14 v. H. im Einzelhandel. Der auf Grund der oben angeführten Richtpunkte er- rechnete zulässige Gewinn wird gleichwie für 1941 mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Gewinn in Vergleich gestellt, wobei zu bemerken sei, daß sämtliche Steuererleichterungen wie Bewertungsfreiheit und Aufbaurücklage berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bilden die Seifenindustrie, die Brauindustrie und die Verlagsanstalten, die nach einer besonderen Berechnung zur Gewinnabschöpfung herangezogen werden. Während im Altreich die Gewinne, die unter R M. 2 0 0 0 0 liegen, von der Gewinnabführung unberührt bleiben, ist dieser Betrag für das Elsaß auf R M. 3 0 0 0 0 festgesetzt worden. Die Preisüberwaehungsstelle behält sich jedoch vor, in Einzelfällen, wo der Gewinn in einem allzu starken Mißverhältnis zur betrieblichen Leistung steht, auch unter die Grenzen zu gehen. Da bei Körperschaften (A.G., G. m. b. H., K.G. auf Aktien) der Unternehmerlohn im Gegensatz zu den Einzelfirmen und den Personengesellschaften (K.G. und O.H.G.) als Unkosten bereits in der Steuerbilanz berücksichtigt ist, wird für die Ermittlung des abzuschöpfenden Betrags bei Einzelfirmen und Personengesellschaften der U nternehmerlohn generell auf RM. 10 000 je aktiv mitarbeitender Unternehmer, im Höchstfall jedoch nur auf RM. 30 000 festgelegt. Der so ermittelte Unternehmerlohn wird dem zulässigen Gewinn hinzugerechnet. Es ist handelsrechtlich zulässig, daß Ehegatten zusammen eine Personengesellschaft gründen. Derartige Uersonengesellschaften werden, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für die Ehegatten vorliegen, in der Regel einkommensteuerlich nicht anerkannt. Dies gilt auch für die Gewinnabschöpfung. Die Ehegatten werden auch bei der Gewinnabschöpfung als Einheit behandelt, wenn sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden sind. Der Erhöhungsbetrag für Unternehmerlohn steht demgemäß den Ehegatten zusammen nur einmal zu. ln Anlehnung an die im Altreich geltenden Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 28. März 19-43 zur dritten Gewinnabführungsverordnung) werden auch im Elsaß diejenigen Firmen, die Lieferungen zu Einheits- und Gruppenpreisen durchführen, bei der Gewinnabschöpfung begünstigt. Der Gewinnabschöpfungsbetrag vermindert sich a u f Antrag insoweit, als es dem Verhältnis zwischen dem, Gesamtumsatz und den Leistungen entspricht, die der Unternehmer, zu Einheits- und Gruppenpreisen ausführt. Für diese Begünstigungen kommen allerdings nur Lieferungen zu der Preisgruppe I in Frage. Unterlieferer, welche nach Einheits- und Festpreisen liefern, nehmen an dieser Vergünstigung ebenfalls teil. Beispiel: Der Umsatz der G. in. b. II. nach Beispiel III zerlegt sich wie folgt: Lieferungen zu Gruppenpreis I . . . RM. 500 000.— Zivilfertigungen. RM. 375 000.— Gesamtumsatz: . . RM. 875 000.—- Verhältnis der Lieferungen zu Gruppenpreisen zum Gesamtumsatz = 57,14 v. II. des Gesamtumsatzes. Der abzuschöpfende Betrag errechnet sieh wie folgt: 1fi87 m 42 ’ 86 =RM.7 232.62. Da der Ausgangspunkt der Berechnung der Gewinnabschöpfung nicht die Handelsbilanz, sondern die Steuerbilanz ist, werden bei der Ermittlung des abzuschöpfenden Betrags auch die außerordentlichen Erträge zu dem reine" Betriebsgewinn hinzugerechnet. Außerordentliche Erträge können beispielsweise der Verkauf abgeschriebener Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen oder Zinse" aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, d ]<> zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören. 244 Der Unterschied zwischen dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Gewinn und dem auf Grund der oben angeführten Richtlinien berechneten zulässigen Gewinn ergibt den Bruttoübergewinn. Dieser ist um die anteilige Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu kürzen. Der verbleibende Betrag unterliegt zu 75 v. H. der Gewinnabschöpfung. Beispiel I: Eine O.H.G. (Textilindustrie) mit zwei Teilhabern, beteiligt zu je 50 v. H., alle beide aktiv im Unternehmen mittätig, hat in der Steuerbilanz einen Gewinn nach Berücksichtigung der Steuererleichterungen (Bewertungsfreiheit und Aufbaurücklage) in Höhe von RM. 130 000.— ausgewiesen. Dieser Betrag wird voll ausgeschüttet. Ein Teilhaber gehört in die Steuergruppe I der Einkommensteuertabelle, der andere in die Steuergruppe II. Betriebsnotwendiges Kapital: RM. 400 000.—. Umsatz: RM. 875 000.—. Steuergewinn RM. 130 000.— abzüglich: ‘ nicht entnommener Gewinn (steuerfreier Betrag) RM. 13000,— verbleiben: RM. 117 000.— Zulässiger Gewinn wie im Beispiel I RM. 55 500. Unternehmerlohn RM._20 000.- RM. 75 500.— Zulässiger Gewinn: RM. 75 500.- Bruttoübergewinn RM. 41 500.— Einkommensteuer : Steuergewinn RM.130 000.— , Berechnung des zulässigen Gewinns: 6%> auf Kapital: 400 000 = RM. 24 000 — U mschlagshäufig- keit des Kapitals: 875 000 400 000 = 2,18 Umsatzgewinn: 875 000 X 3,6 100 RM, 31500 — RM. 55 500.— Unternehmerlohn: 10 000 X 2 = RM. 20 000.— RM. 75 500.— zulässiger Gewinn: RM. 75 500.— Bruttoüber gewinn: RM. 54 500.- Einkommensteuer auf 130000 —Steuergruppe I = RM. 35 354.— Einkommensteuer auf 130 000 _ --- --- Steuergruppe II = 27 642.— RM. 62 996.— Einkommensteuer auf zul. Gewinn 75 500 2 in Steuergruppe I RM. 16 577.— in „ II RM. 1 2 977,— RM. 29 554,— verbleibt Einkommensteuer anteil auf RM. 33 442.— den Übergewinn RM. 33 442.— verbleibt Übergewinn RM. 20 058.— Hiervon werden abgeschöpft 75 v. H. oder RM. 15 043.50 Beispiel II: Die O.H.G. in* Beispiel I macht von der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns auf Grund der Steuererleichterungsverordnung vom 4. Februar 1942 Gebrauch. Es werden ausgeschüttet RM. 100 000.—, vorgetragen RM. 30 000.—. Nach der Verordnung vom 4. Februar 1942 bleiben 50 v. H. des nicht entnommenen Gewinns, höchstens aber 10 v. H. des Gesamtgewinns steuerfrei. 50 v. H. des nicht entnommenen Gewinns (RM. 30 000.—) = RM. 15 000.—. Der Gesamtgewinn beträgt jedoch nur RM. 130 000.—, so daß laut Verordnung vom 4. Februar 1942 höchstens RM. 13 000.— als nicht entnommener Gewinn steuerfrei bleiben. Gruppe I 117 000.— 2 = 58 500.— = 30 609.— Gruppe II 117'000.— 2 = 58 500. — = 23 937.— RM. 54 546.— Einkommensteuer auf zulässigen Gewinn : Gruppe I 75 500.— 2 = 37 750.—=16 577 — Gruppe II 75 500.— 2 =37 750.—= 12 977.— RM. 29 554. — Einkommensteueran- RM. 24992.— teil auf Übergewinn: RM. 24 992.— Über- gewinn: RM. 16 508.— Hiervon werden abgeschöpft 75 v. H. oder RM. 12 381.— Beispiel III: Dasselbe Unternehmen ist als G. m. b. H. aufgezogen. In dem Steuergewinn von RM. 110 000.— sind bereits die Gehälter der beiden aktiv mittätigen Gesellschafter als Retriebsunkosten berücksichtigt. Steuergewinn RM. 110 000.— Zulässiger Gewinn nach RM. 55 500,— Beispiel I und II RM. 55 500.— Bruttoüber- gewinn: RM. 54 500.— Körpersch af tsteuer 30 v. H. auf RM. 110 000.— = RM. 33 000.- Körperschaf tsteuer auf den zulässigen Gewinn RM. 55 500.— zu 20 v. H. = RM. 11100.— verbleibt Körperschaftsteueranteil auf RM. 21 900.— den Übergewinn RM. 21 900.— Ü her- gewinn: RM. 32 600.— Hiervon werden abgeschöpft 75 v. H. oder RM. 24 450.— Aus den drei Beispielen ist ersichtlich, daß durch die Progressivität der Einkommensteuer sowohl die Einzel- firmen wie Personengesellschaften bei der Gewinnabschöpfung günstiger behandelt werden wie die Kapitalgesellschaften. 24s"> Auch die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns auf Grund der Verordnung vom 4. Februar 1942 wirkt sich gewinnabschöpfungsmindernd aus. Eine nachträgliche Änderung der Steuerbilanz durch Bildung einer Aufbaurücklage, durch nachträgliche Einzahlung auf ein Sperrkonto, wie dies für 1941 möglich war, ist für 1942 nicht mehr gegeben, da die Voraussetzungen hierzu für 1942 nicht mehr bestehen. Auch die Tatsache, daß die Richtlinien der Gewinnabschöpfung 1942 erst nach Abgabe der Steuerbilanz beim zuständigen Finanzamt bekanntgeworden sind, läßt eine nachträgliche Abänderung dieser Steuerbilanz nicht zu. Abschließend sei bemerkt, daß im Gegensatz zu den Abschöpfungsbescheiden 1941, die Bescheide 1942 eine ausführliche Berechnung des abzuschöpfenden Betrags wiedergeben. Die Preiserklä'rungen 1942 sind bereits in großer Zahl von den in Frage kommenden Betrieben beim Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — Preisüberwachungsstelle eingegangen. Soweit Betriebe diese Erklärung noch nicht abgegeben haben, ist sie umgehend der Preisüberwachungsstelle zuzuleiten. Die Betriebe sind, auch wenn ein Vordruck nicht zugesandt wurde, verpflichtet, die Preiserklärung für 1942 abzugeben. Steuerwesen. Erlaß von Grund- und Gebäudesteuer im Elsaß. Die Richtlinien für den Erlaß für Grund- und Gebäudesteuer im Elsaß vom 23. Januar 1943 (Regierungsanzeiger für das Elsaß vom 31. Januar 1943 Folge 9) regelt den Grund- und Gebäudesteuernachlaß bei Ertragsminderungen, während bisher zu hohe Grund- und Gebäudesteuerbelastung bei Mietwohngebäuden von dem Erlaß nicht betroffen wurden. Durch Ergänzung der Richtlinien für den Erlaß von Gebäudesteuer im Elsaß vom 6. Oktober 1943 (Regierungsanzeiger für das Elsaß vom 17. Oktober 1943 Folge 94) ist nunmehr folgender Sondererlaß von ■ Gebäudesteuer für Mietwohngebäude gegeben: Die Gebäudesteuer eines Mietwohngebäudes wird auf Antrag um den Teil erlassen, der 12 v. H. der Sollmiete, d. h. der Miete laut Verordnung vom 5. Oktober 1940, überschreitet. Ist die Sollmiete niedriger als die Rohmiete, -so tritt diese an Stelle der Sollmiete. In diesem Falle wird die Gebäudesteuer um den Teil erlassen, der über 15 v. H. der Rohmiete hinausgeht. Beträgt der Steuererlaß nach dieser Vorschrift allein oder in Verbindung mit dem Nachlaß wegen Ertragsminderung nach den Richtlinien vom 23. Januar 1943 im ganzen weniger als 12 RM., so ist ein Steuererlaß nicht zu gewähren. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Nachlaß die Steuer in Höhe des voraussichtlichen Erlasses einstweilen zu stunden. V er schiedenes. Elsässischer Gesetzes-Kalender. Das Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß, Nr. 21, enthält u. a. folgende Verordnungen: VO zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der zur Organisation Todt abgeordneten Arbeitet des öffentlichen Dienstes im Elsaß vom 30. 8. 43. AO zur Änderung und Ergänzung der Lohnordnung für das Möbeltransport-, Speditions- und Fuhrgewerbe vom 30.8. 43. AO zur Sicherung kriegswichtiger Heimarbeit im Elsaß vom 1. 9. 43. VO über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze im Elsaß vom 25.9. 43. VO über Maßnahmen gegen Wehrpflichtenziehung vom 1.10. 43. D em Terror und Vernichtungswillen der Feinde setzen wir unsere höchste Opferbereitschaft entgegen. Aus diesem Gemeinschaftsgeist wächst unser Sieg! D ie Front hat ein Anrecht darauf, von der hohen Kriegsmoral der Fleimat gedeckt zu werden. Das Kriegswinterhilfswerk ist Spiegel der Kriegsmoral unserer Heimat! VO über die Zuständigkeit der Finanzämter Mülhausen- Stadt (Eis.) und Straßburg-Stadt (Eis!) vom 4.10. 43. AO vom 9. 10. 43 zur Abänderung und Neufassung der AO Nr. 75 über die Festsetzung von Spannen für den Weinabsatz im Elsaß. AO Nr. 169 über die Preisbildung im Glaserhandwerk vom 9.10. 43. AO Nr. 170 zur Preisbildung für Behelfsartikel vom 9.10. 43. AO Nr. 171 über die Preisgestaltung beim Absatz von Spirituosen vom 12.10. 43. Die Regierungs-Anzeiger für das Elsaß, Folge 93—104, enthalten u. a. folgende Anordnungen: Folge 93: AO zur Sicherstellung der Speisekartoffelversorgung im Elsaß vom 5.10. 43. Folge 94: Ergänzung der Richtlinien für den Erlaß von Gebäudesteuer im Elsaß vom 6.10. 43. Folge 98: AO über die Entschädigung der deutschen Eigentümer von Schuldverschreibungen des ehemaligen polnischen Staates vom 15.10. 43. Folge 99: AO über die Einführung der Bewirtschaftungsvorschriften des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel vom 14.10. 43. Mineralölbewirtschaftung (Petroleum) im Bereich der Wirtschaftsämter Straßburg-Stadt, Straßburg-Land, Hagenau, Mölsheim, Schlettstadt, Weißenburg und Zabern. 26.10. 43. Folge 102: AO vom 25. 10. 43 zur Ergänzung der AO über die Einführung von Anordnungen des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion vom 4. 5. 43. AO zur Sicherung der Warenversorgung der Bevölkerung im Elsaß vom 19.10. 43. AO über die Änderung der Bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1943/44 vom 25.10.43. Folge 103: Aufruf zur Einlösung der von der deutschen Wehrmacht ausgegebenen Leistungsbescheinigungen. 30.10. 43. Bekanntmachung. Einzug der Gebäudeversicherungsumlage Nr. 980. 27.9.43. Folge 104: Bekanntmachung über die Gewährung von Härtebeihilfen an Kapitalrentner im Elsaß vom 29.10. 43. Herausgeber: Gauwirtschaftskammer Oberrhein Karlsruhe/Straflburg, Karlsruhe. Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Kr lenen, Karlsruhe, KarlstraBe 10, Fernruf 4510—12. Berliner Schriftleitung: Dr.Oeltze von Lobenthal, Berlin NW 7, Dorotheenstrafle 29, Fernruf 116971. Bezugspreis: Vierteljährlich EM. 1.80 zuzüglich EM. —.12 Zustellgebühr. Einzelnummer EM. —.26. Druck und Verlag: C. F. Müller, Karlsruhe, Eitterstrafle 1, Fernruf 7400—02. 246