Obervheimsdtes Wirtsdi&ftsblQtt Mitteilungsblatt der Gauwirtschaftskammer Oberrhein Verlag C. F. Müller, Karlsruhe (Baden), Ritferslrafte 1 2 24. Jahrgang 31. Januar 1944 ABC der abzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer 1943. Absetzungen für Abnutzung, jährliche, je nach der voraussichtlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Gebäude, .Einrichtungsgegenstände, Geräte, Maschinen und sonstige Anlagegegenstände. Als Anhalt können folgende früher vom Oberfinanzpräsidenten Berlin zugelassene Sätze dienen: Betriebsmaschinen 7—10 v. H., Spezialmaschinen, insbesondere automatisch arbeitende, 6—16 v. H., Personenkraftwagen, Lieferautos 15—25 v. H., Einrichtungen 4—10 v. H., Wagen 15—20 v. H., Pferde 15—20 v. H. Bei Betriebsgebäuden sind auf Sonderanlagen, wie Ladeneinbauten, Umbauten, Sammelheizung, Fahrgtuhlanlagen, unter Umständen höhere Absetzungen entsprechend ihrer kürzeren Verwendungsdauer zulässig. Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, insbesondere wenn eine erhöhte Abnutzung durch Unterlassung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten bei Anlagegegenständen info'ge des Krieges eingetreten ist, bei Gebäuden regelmäßig Zuschlag bis 50 v. H. zur normalen Abschreibung (vgl. RPH. vom 2. 6.1943 RStBl. S. 618). Anzeigen für Werbung usw. (nur bei einmaligen Werbefeldzügen, unter Umständen Aktivierungspfiicht). Arbeitsfront, Beiträge zur Deutschen. Arbeitsmäntel. Anschaffungskosten für' Betriebsgegenstände, jedoch Berücksichtigung der Aktivierungspflicht und der Abschreibungsgrundsätze bei Anlagegegenständen mit einer Verwendungsdauer von über einem Jahr. Anschaffungskosten bis je 200 RM. für bewegliche, selbständig bewertungsfähige (nutzungsfähige) Anlagegegenstände (in neuem oder gebrauchtem Zustande) sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig (keine Verbuchung über Sonderkonto notwendig). Vgl. auch RPH. vom 28. 7.1943, RStBl. S. 743. Ausgleichsumlage der Wirtschaft, soweit der Erhebungszeitraum in das Wirtschaftsjahr fällt. Beiträge zur NSDAP, NSV, Reichsluftschutz usw. nicht.absetzbar (siehe Berufsorganisation). Beleuchtungskosten für betrieblich genutzte Räume. Berufsfortbildungskosten im ausgeübten Beruf zur üblichen Weiterbildung oder zum besseren Fortkommen ohne Wechsel des Berufs oder der Berufsart. Berufsfortbildungslehrgänge und Schulungen der DAP, Zahlungen für — der Gefolgschaftsmitglieder. Berufshaftpflichtversicherung, Prämien für. Berufsorganisation (auch Gauwirtschaftskammer, Innung usw.), Beiträge zur —; Ausgaben (Verzehrkosten) bei Veranstaltungen der — regelmäßig nicht abzugsfähig. Wohl aber bilden Ausgaben für Portbildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Tagungen und ähnliche Veranstaltungen von Berufsorganisationen Betriebsausgaben. Bewirtung und Unterhaltung von Kunden, Ausgaben für die — absetzbar, sofern sie außerhalb des Haushalts erfolgen (nicht eigene Verzehrkosten, außer bei Aufsuchen von Bestellungen auf Lebensmittel und Getränke bei Gastwirten, auch insoweit gekürzt um die Haushaitserspamisse). Bei Kundenbewirtung im Haushalt liegen nur bei Einseitigkeit und genauem Nachweis (soweit zumutbar) Betriebsausgaben vor. Bucheranschaffungen, berufliche, im üblichen Rahmen. Bürounkosten, laufende. "elkredererückStellung, wegen Unsicherheit des Eingangs Von Forderungen, auch Wechseln (je nach der Lage des Einzelteiles, Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit der Kunden, Erfahrungen in früheren Jahren, auch Pauschalabzug zulässig), darauf lastender Umsatzsteuer, Einziehungsspesen usw. Drucksachen, Ausgaben für. Ehefrau, kein Gehaltsabzug für die im Betrieb tätige Ehefrau bei der Einkommen- und Gewerbesteuer (bei doppeltem Haushalt unter Umständen Steuerermäßigung). Ehrenamtliche Ausgaben nur bei Übernahme unmittelbar als Vertreter eines bestimmten Gewerbezweiges. Ersatzteile siehe Reparaturmaterialien. Pahrtausgaben, bei Berufsausübung sowie von der Wohnung zur Arbeitsstätte, falls notwendig. Beim Wohnen außerhalb der üblichen Wohnzone werden nur die schätzungsweisen Pahrtkosten anerkannt, die beim Wohnen in einefn der Außenbezirke der Stadt entstehen würden (RPH. vom 31. 7. 1941, RStBl. S. 699). Fernsprecher, Anschlußkosten und Gebühren. Geldstrafen nicht, insbesondere nicht Steuerstrafen und Ordnungsstrafen der Wirtschaftsstellen, wohl aber Prachtzuschläge .{Geldstrafen, die der Betrieb als Haftender für Dritte zahlen muß, werden regelmäßig abzugsfähig sein. Zahlung für Arbeitnehmer ist Arbeitslohn. Geschäftserhaltungskonto, zur Wiederbeschaffung von Waren, Anlagegegenständen usw. nicht absetzbar. Gewerbesteuer, Rückstellung in der Bilanz (Bestandsaufnahme) 1943 für die Gewerbesteuer 1943, soweit sie noch nicht durch die Vorauszahlungen gedeckt ist. Gewinn: 50% des nicht entnommenen Gewinns, d. h. des Mehrbetrages des Gewinnes über die Privatentnahmen des Jahres 1943, höchstens 10% des Gesamtgewinns sind im Wege der Steuerermäßigung absetzbar (in den eingegliederten Ostgebieten und im Memelland nur zur Hälfte). Glasreserve, Ausgaben für eine — zur einmaligen Beseitigung von Fensterschäden nach Luftangriffen (DStZtg. 41 23/25). Hausgehilfin, Ausgaben für Beschäftigung einer — im Betrieb anteilig abzugsfähig, auch wenn die Arbeitnehmerin zu weniger als der Hälfte ihrer Gesamttätigkeit im Betrieb tätig ist; kein Abzugais Betriebsausgabe bei Erhalt einer Steuerermäßigung für die Hausgehilfin. Hausunkosten (z. B. Grundsteuer), soweit sie auf betrieblich genutzte Räume im eigenen Hause entfallen. Heizungskosten wie Beleuchtungskosten. Tnstandhaltungs- (Reparaturen) und Instandsetzungskosten, wenn auch große Ausbesserungen (z. B. Erneuerung des Haus- anstrichs) als Erhaltungsaufwand im Gegensatz zum nichtabsetzbaren Herstellungsaufwand (z. B. Kosten für Um- w. ' ir führen diesen Krieg um unser Lebensrecht. Wenn wir ihn gewinnen, können und werden wir seine Schäden und die durch ihn verursachten Leiden durch Einsatz unserer gesamten nationalen Kraft in verhältnismäßig kurzer Zeit Überwinden. Sein Verlust wäre das Ende unseres Volkes und seiner Geschichte. / Artikel der Dreißig Kriegsartikel für das deutsche Volk von Dr. Josef Goebbels. 9 Willen); letzterer ist regelmäßig dem Buchwert des Gegen- standes zuzusehreibeii und mit diesem abzuschreiben (höhere Absetzungen unter Umständen auf Sonderanlagen und Ladenumbauten). .Tagdausgaben auch aus betrieblichen Gründen nicht. Kindervergütungen an volljährige, im Betrieb mittätige Kinder; daneben freie Station (nicht bloß Taschengeld); andererseits nebst Barvergütung lohnsteuerpflichtig. Vergütungen an minderjährige Kinder sind unter der gleichen Voraussetzung nur bei der Gewerbesteuer absetzbar. Kinder, Kinberufene, Weiterzahlungen an — insoweit absetzbar, als auch fremden. Arbeitskräften üblicherweise Bezüge weitergewährt würden; nicht erforderlich ist, daß sonstige Arbeitnehmer vorhanden sind (DStZtg. 41 24/25). : Kleidung, regelmäßig nur Ausgaben für besondere Berufskleidung (Arbeitskittel, -mäntel usw.). Kraftfahrzeuge mit Generatoranlagen, auf — sind um 50 v.H. erhöhte jährliche Absetzungen für Abnutzung gegenüber den Abschreibungen von mit flüssigen Brennstoffen angetriebene Kraftfahrzeuge’zulässig; bei späterem Einbau der Generatoranlage soll regelmäßig letztere für sich mit 33% % jährlich abgeschrieben werden (RdF-Erlaß vom 3.5.1943, RStBl. S.401). Kraftwagenunterhaltungskosten bei.betrieblich genutzten Fahrzeugen (gegebenenfalls anteilig). Krankheitskosten nur bei typischen Berufskrankheiten (sonst unter Umständen Steuerermäßigung). Kriegsschäden, bei — entsprechende Abschreibungen auf die beschädigten bzw. zerstörten Wirtschaftsgüter; Entschädigungsleistungen steuerpflichtige Einnahmen; Entschädigungsanspruch bereits aktivierungspflichtig. Steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffüng, soweit der Entschä digungs- anspruch den Buchwert übersteigt. Kurzlebige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens; Anschaffungskosten für Steuerpflichtige in ordnungsmäßiger Buchführung sofort über Sonderkonto abschreibbar bei bestimmten Nutzfahrzeugen, insbesondere Lastkraftwagen und Anhängern mit einer Nutzlast von mindestens je 1,1 t usw. (bei Anschaffungskosten über 200 RM. nur in neuem Zustande seit dem 1. 3. 1943). Siehe auch Anschaffungskosten! Löhne und Gehälter an Gefolgschaftsmitglieder. Lohn summe ns teuer. Luftschutz, Ausgaben für den zivilen —, nicht für den persönlichen Schutz und den Schutz der Wohnung; falls ohne Zustimmung mit bestimmten Einkünften, als Sonderausgaben. Mahngebühren. Mieten für betrieblich genutzte Räume und sonstige Grundstückteile. Pensionen an frühere Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, auch Rückstellung für.Pensionsverpflichtungen in Höhe der Jahresprämie, die an eine Versicherungsgesellschaft für eine entsprechende Pensionsversicherung zu zahlen wäre, oder in Höhe des Unterschieds zwischen dem nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen am Anfang und Ende des Jahres hierfür erforderlichen Deckungskapitals. Preisrückgewähr an Kunden, insbesondere die Wehrmacht (REH. vom 3. 6. 1942, RStBl. S. 883). Provisionsschulden, Rückstellung für —, erst bei Ausweis des Gewinnes aus dem vermittelten Geschäft (RFH. vom 24. 3. 1943, RStBl. S. 440). Prozeßkosten, falls zur Erzielung von Einnahmen oder zur Vermeidung von Betriebsausgaben erforderlich, Rückstellung, soweit ungünstiger Ausgang des Prozesses am Abschlußtage erkennbar. Reisespesen auf beruflichen Reisen abzugsfähig (unter Kürzung der Haushaltsersparnisse, falls über 50 Reisetage im Jahre) ohne Nachweis im einzelnen pauschal in Höhe der Reisekostenentschädigungssätze der Beamten mit entsprechendem Einkommen (im ganzen Jahre gleichmäßig). Reklame, Ausgaben für; siehe auch Anzeigen für Werbung. Rückstellungen für erhöhte Reklame in der Nachkriegszeit nicht absetzbar (RFH. vom 8. 10. 1941, RStBl. S. 893). Be paraturmu terialien, AnschufTungskosten für . als laufende Betriebsausgaben nur sofort absetzbar, wenn die Anschaffung erfahrungsgemäß jährlich in ungefähr gleicher Höbe wiederkehrt, bei schwankendem Jahresbedarf Aktivierungspflicht (RFH. vom 28. 7. 1943 VI 71/43, RStBl. S.781). Repräsentationskosten, soweit rein geschäftliche Erwägungen maßgebend sind und persönliche Gründe nicht mit- wirken. Rücklage für Ersatzbesohaffung bei Vergütungen für an staatliche Bedarfsstellen, insbesondere die Wehrmacht, übereignete Gegenstände in ordnungsmäßiger Buchführung, mangels solcher Einkommensteuerfreiheit. Sachversicherungsbeiträge für den Betrieb. Sanierungsgewinne, d. h. Vermögens Vermehrungen durch Verzicht der Gläubiger eines notleidenden Betriebs zur Ermöglichung der Betriebsfortführung oder Erhaltung der Existenz steuerfrei (keine enge Auslegung; RPH. vom 7.4.194:1 VI 300 und 308/42, RStBl. S. 450). Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge, soweit es sich um die absetzbaren Umsatz-, Gewerbe- usw. Steuern, niijht aber um die Einkommen- und sonstige ■ persönliche Steuern handelt. Schmiergelder nicht. Sozialversicherungen, Arbeitgeberanteile zu den. Spenden zur Winterhilfe und für sonstige gemeinnützige Zwecke nicht absetzbar (DStZtg. 43 Nr. 17/18). Steuerberatungskosten des Betriebsinhabers, auch für die Gewinnabführung entstandene — absetzbar. Steuern, Gewerbe-, Lohnsummen- und Umsatzsteuer, Grund- und Hauszinssteuer für die betrieblich genutzten Räume, Hundesteuer, wenn derJHund im Betrieb verwendet wird, desgleichen Kraftfahrzeug-, Börsenumsatz- usw. Steuer, soweit sie durch den Betrieb entstanden sind. Steuernachzahlungen an Betriebssteuern können im Jahre der Zahlung als Betriebsausgabe behandelt oder auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Jahren, zu denen sie wirtschaftlich gehören, nachträglich als Rückstellung berücksichtigt werden. Steuerprozeßkosten des Betriebsinhabers. Steuerstrafen und Strafverteidigungskosten nicht absetzbar. Stillgelegte Anlagegüter, auf —, insbesondere Kraftwagen niedrigere Abschreibungssätze als oben angegeben (vgl. unter Absetzungen!), je nach den Kosten der Unterbringung, der Pflege und Instandhaltung regelmäßig 25—50 v. H. des sonstigen Abschreibungssatzes. Übergewinne, abgeführte, nicht, im Gegensatz regelmäßig zu abgeführten Mehrerlösen und Preisrückgewähr an Kunden (EStR. 41, Abschn. 13). Umschulung, Ausgaben für — von Arbeitnehmern. Unternehmerentgelte aus der Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft steuerfrei. Unterstützung von Berufsgenossen, Ausgaben für —, nur absetzbar, wenn Beiträge auf Grund einer bindenden Anordnung der dazu berechtigten Stelle gezahlt werden (DStZtg.42. Nr. 30/32). Urlaubsabgeltungen; auch Rückstellung für Abgeltung von Urlaubsansprüchen, soweit es sich um Ansprüche aus dein vergangenen Jahre handelt. Verluste; abzugsfähig als Sonderausgaben sind Jahres Verluste aus den beiden Vorjahren bei Gewerbetreibenden mit ordnungsmäßiger Buchführung. Versicherungsbeiträge siehe Sozialversicherungen, Saeli- . Versicherungsbeiträge; persönliche — sind Sonderausgaben. Warenbeschaffung, Rückstellung für — nach dem Kriege nicht absetzbar. Weihnachtszuwendungen an die Gefolgschaft. Wirtschaftsbeihilfe zur Betriebsfortsetzung, soweit zur Deckung des Lebensunterhalts, wie Familienunterhalt steuerfrei ; auch sonst regelmäßig keine Nachprüfung. Zeitungen; Ausgaben für die Tageszeitung regelmäßig nicht absetzbar, wohl aberfür Fachzeitschriften, Blätter für Gasträurne- Allgemeiner Teil Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Zweigstelle Koltnar (1er Gauwirtsehaftskammcr Oberrheiit. Am 15. 12. 43 wurde der Geschäftsführer der Zweigstelle Kolmarder Gauwirtschaftskammer Oberrhein. Herr Dr. Krust, zur Wehrmacht einberufen. Die Geschäftsführung hat Herr Alfred Lortz von der Hauptstelle der Gauwirtsrhaftskannner Olierrbein in Straßlmrg übernommen. Am 6. 1. 1944 wurde als Leiter der Zweigstelle Kolmar llf 1 ' 1 ' Ludwig Hartmeyer, Steinbruch- und Schotterwerkbesitzer in Kolmar, von Herrn Ministerpräsidenten Köhler in seiner Eigenschaft als Präsident der Gau Wirtschaftskammer Oberrhein ein - gesetzt. Dem bisherigen kommissarischen Präsidenten und Leiter 10 * der Zweigstelle Kohnar hat bei dieser Gelegenheit Herr Ministerpräsident Köhler seinen Dank und seine Anerkennung für die von ihm erworbenen Verdienste ausgesprochen. * liriegsscliädeii. Anschriftenmeldung von Firmen nach Fliegerschäden. Aus Wirtschaftskreisen ist wiederholt mitgeteilt worden, daß von totalgeschädigten Firmen weder eine neue Anschrift noch eine neue Fernspreehnummer ermittelt werden konnte. Hieraus haben sich zum Teil sehr unliebsame Behinderungen im Geschäftsverkehr ergeben. Wir bitten daher die betroffenen Finnen, im Falle einer Betriebsverlegung infolge von Fliegerschaden unverzüglich ihre neue Anschrift sowie ihre neue Fernsprechnummer der zuständigen Gau Wirtschaftskammer oder Wirtschaftskammer mitzuteilen. Verkehr. Netz- und Bezirkskarten. Nach Mitteilung der Reichswirtschaftskammer wird die Gültigkeit der von den Gauwirtschaftskammern bzw. Wirfcschafts- kammern auszustellenden Bescheinigungen zur Lösung von Netz- und Bezirkskarten verlängert. Alle ab 1. März 1944 ausgestellten Bescheinigungen haben ein halbes Jahr Gültigkeit. Schlafwagenverkehr. Zu der Frage, ob noch die Bestimmung bestehe, daß unterwegs freiwerdende Plätze im Endlauf des Schlafwagens als Morgen- oder Tagesplätze gegen Zahlung von 4 BM. benutzt werden können, hat sich die Mitropa- vor kurzem wie folgt geäußert: ..Die Zergliederung von Morgen- und Tagesplätzen nach einzelnen Kurzstrecken besteht schon seit geraumer Zeit nicht mehr. Der Einheitspreis beträgt 6 RM. je Platz. Morgenplätze können in der Zeit von 7 bis 12 Uhr, Tagesplätze in der Zeit von 17 bis 22 Uhr vom Schlafwagenschaffner abgegeben werden, sofern ganze Abteile im Schlafwagen frei und keine Sonderregelungen getroffen sind. Nach den neuen Bestimmungen ist aber jede Aufnahme eines Beisenden im Schlafwagen grundsätzlich von der Abgabe einer Dienstreisebescheinigung abhängig/' Neue Bestimmungen über Zusammcnladung und Weiterscndung von Teilladungen. Zur Förderung der AVagenraumausnutzung wurden bekanntlich zu Anfang 1943 die Zusammenladnng von Sendungen an mehrere .Empfänger und deren teilweise Weiterleitung generell zugelassen, wenn bestimmte, von der Güterabfertigung zu erfragende Voraussetzungen vorliegen. Hierzu werden neüe Er- gänzungsbestimmungen bekannt, die wie folgt lauten: „Iin Frachtbrief zu Sendungen, die Teilladungen nach einem Bestimmungsbahnhof an mehrere Empfänger umfassen, hat der Absender in der Inhaltsspalte auffällig zu vermerken: .Zusammenladung' und diesen Vermerk zu unterstreichen. Bei Weitersendung hat deT Absender dem Frachtbrief für den Hauptlauf die Frachtbriefe für die Nachlaufsendungen in einem Briefumschlag beizufügen, auf dem die Anschrift des ersten Bestimmungsbahnhofs anzugeben ist.“ Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Absender im Frachtbrief für den Hauptlauf Gewicht und Bestimmungsbahnhof der weiterzuleitenden Teilladung anzugeben hat, und zwar in der Inhaltsspalte. lMe Abfuhr der von' der Bahn avisierten Leergüter. Manche Geschäftsbetriebe haben heute Schwierigkeiten, die 'im der Bahn avisierten angekommenen gebrauchten Packmittel &*eht,zeitig abzuholen. Oftmals lohnt es sich nicht, deswegen ein L'sonderes Fuhrwerk zur Balm zu schicken. Um die Zahlung v on Lagergeldern, die gerade hei gebrauchten Bankmitteln sehr ''och sein können, zu vermeiden, kann den Geschäftsbetrieben empfohlen werden, sich in begründeten Fällen an das zuständige lieichsverkehrsamt zu wenden und um Verlängerung der Ab- "ahmefristen zu ersuchen. Kann der Geschäftsbetrieb seinen Antrag auf Verlängerung der Abnahmefrist genügend begründen, trird die Abnahmefrist verlängert, wenn es die Verhältnisse auf den Bahnhöfen zulassen, insbesondere wenn genügend Sehup- .Penraum vorhanden ist. In der Regel wird dann eine Abholefrist v on 48 Stunden festgelegt. Ks sind aber in besonderen Fällen Zugeständnisse gemacht worden, daß die Leergüter wöchentlich ! ”ir in Zwischenräumen von drei bis vier Tagen ahzuholen sind. Erhöhung der schweizerischen Eisenhahntarife. Ab 1. März 1944 werden die Bahntarife der Schweizerischen “'"'desbahnen und der konzessionierten Transportanstalten erhöht. Die Erhöhung beträgt 10% für den Güter-, Tier-, Gepäck- und Expreßgutverkehr. Sie beschränkt sieh auf eine Entfernung Irisjfzn 150 km. Im Personenverkehr wird auf den Rückfahrkarten ein Zuschlag von 10% erhoben, höchstens aber 1,20 sfrs in der 3. Klasse und 1,70 sfrs in der 2 . Klasse. Warentransporte nach Portugal. Im Warenverkehr mit Portugal ist es bei den besonderen Verkehrsverhältnissen erforderlich, daß, sämtliche AVarensen- dungen nach Portugal in einem monatlich aufzustellenden Programm erfaßt werden. Zu diesem Zweck ist die Bpediteur-Güter- meldestelle Frankfurt (Main) geschaffen worden, die am 7. eines jeden Monats in Frankfurt (Main) das Transpprtprogramm der für Portugal bestimmten Warensendungen feststellt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind jeweils die für den nächsten Monat beabsichtigten Warensendungen nach Portugal bei der Spediteur- Giiterineldestelle Frankfurt (Main), Postsohließfach 471, Telegramm-Adresse: Spedm^ldestelle Te. 47918, zu melden, und zwar: 1. Voraussichtlicher Verladetermin 2. Art der Ware (bei Packstücken, die über 2000 kg Stückgewicht oder mehr als 6,3 m Länge oder sonstige ungewöhnliche Ausmaße haben, sind die Abmessungen für jedes Pack - stiiek einzeln anzugebgri). 3. Voraussichtliches Gewicht 4. Deutscher Verladebahnhof 5-. Anzahl und Art der Waggons, die zur Verladung benötigt werden (GO, Gl, R oder welche Wagenart in Betracht kommt). ~~ Die Spediteur-Gütermeldestelle erteilt daraufhin eine Transportnummer, welche sodann bei Versand der Waren der Deutschen Reichsbahn, Generalbetriebsleitung West, in Koblenz, mitzuteilen ist. Diese Meldepflicht obliegt nicht nur den Spediteuren, die mit der Abfertigung von AVarensendungen nach Portugal beauftragt sind, sondern auch der frei verladenden Wirtschaft. Die frei verladende Wirtschaft kann diese Meldungerr'un- mittelbar bei der Spediteur-Gütermeldestelle Frankfurt (Main) vornehmen oder sich für diese Meldungen eines Spediteurs bedienen. Die Deutsche Reichsbalm ist in Zukunft, mir dann in der Lage, AVarensendungen nach Portugal abzufertigen, wenn die Warensendung bei der Spediteur-Gütermeldestelle in Frankfurt (Main) gemeldet und die Transportnummer von der versendenden Firma mitgeteilt wird. Expreßgutverkehr mit dein Protektorat. Für den Expreßgutverkehr mit dem Protektorat sind neue Bestimmungen dahin ergangen, daß ab 1. Februar 1944 die Fracht für Expreßgut nach und durch Böhmen und Mähren nach den Entfernungen des Güterverkehrs auf Grund des Anhangs zur Entfernungstafel für den .Expreßgutverkehr der Reichsbahn und nicht mehr nach den Entfernungen des Per-, sollen- und Gepäckverkehrs berechnet wird. Das Heft 1 des deutsch—böhmisch/mährisrhen Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifs wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Für die Ileförderung von Expreßgut gelten neben den Bestimmungen im Anhang zur Kntfemungstafel für den Expreßgutverkehr nur noch die Bestimmungen des DPT I und des DPT II (Reichsbahn). Neue Vorschriften über Reisegeschwindigkeiten von Lastkraftwagen. Durch eine Verordnung'Jdes Reichsverkehrsministers im Reichsgesetzblatt Nr. 89 werden die Reisegeschwindigkeiten für Lastkraftwagen n in Transport- und Biesenluftreifen geändert. Reifen der Größen von 6,00 Transport. — 20 bis 7,25 - 24 extra oder solche mit entsprechender Tragfähigkeit dürfen nur für Geschwindigkeiten bis zu 50 km je Stunde, Reifen der Größen von 7,50 — 20 extra bis 9.75 — 24 extra oder solche mit entsprechender Tragfähigkeit nur für Geschwindigkeiten bis zu 35 km je Stunde, Reifen größerer Abmessungen nur für Geschwindigkeiten bis zu 30 km je Stunde verwendet werden. Sofern die Kraftfahrzeuge, die mit solchen Reifen ausgerüstet sind, höhere Geschwindigkeiten erreichen können, müssen sie niit Geschwindigkeitsschreibern oder mit geschwindigkeitsbegrenzenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Geschwindigkeiten bei der obengenannten Grenze zu halten vermögen. Die Einrichtungen müssen gegen Eingriffe hinreichend gesichert sein. Ferner müssen die Kraftfahrzeuge und Anhänger Ge- schwindigkeitsschilder führen, die mit dem Dienststempel der Zulassiungsstelle oder einer anderen vom Reichsverkehrsminister beauftragten Stelle versehen sind. Für stiligelegte- Fahrzeuge 11 öS gilt die Verordnung nicht, desgleichen ist eine Ausnahme gemacht für Kraftomnibusse mit Reifen der Größen über 9,75 — 24 extra sowie für die von ihnen mitgeführten Anhänger, wenn die Kraftfahrzeuge ausschließlich im Linienverkehr eingesetzt werden und durch Gestaltung des Fahrplans eine höhere Beanspruchung der Reifen als bei einer Dauergeschwindigkeit von 80 km je Stunde ausgeschlossen wird. Die oben angeführten Geschwindigkeitsschilder sind sofort anzubringen oder aufzumalen; für den Einbau eines Geschwindigkeitsschreibers ist eine Frist bis zum 81. Dezember 1944 gesetzt . Straßenkontrollen verschließbarer LKW und BLW. Zur Überwachung des motorisierten Straßenverkehrs der Kriegswirtschaft werden durch die Transport-Kontrolltrupps des NSKK Lastkraftfahrzeuge und Behelfslieferwagen angehalten und auf Ladung und Zustand des Kraftfahrzeuges kontrolliert. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind die Führer und Männer der Transport-Kontrolltrupps für die Kriminalpolizei in der Kriegsfahndung tätig und beeilt ragt, verdächtige Personen, die als Fußgänger und Radfahrer auf der Straße angetroffen werden, sowie solche, die auf Fahrzeugen mitgenommen werden, auf ihre Persönlichkeit hin zu kontrollieren. Auf Grund der hierbei gemachten Erfahrungen ist die Beachtung folgender Gesichtspunkte unbedingt erforderlich: Soweit verschließbare Kraftfahrzeuge verschlossen in Bewegung gesetzt werden, hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges stets den Schlüssel des Kraftfahrzeuges mit sich zu führen. Auf Verlangen der Führer der Transport-Kontrolltrupps des NSKK sind die Schlüssel diesem zur Prüfung des Fahrzeuges zur Verfügung zu stellen. Sollten die Schlüssel in einem verschlossenen und versiegelten Briefumschlag mitgegeben werden, so werden die Führer nach Prüfung der Fahrzeuge die Schlüssel in einem versiegelten amtlichen Briefumschlag an den Fahrer des Kraftfahrzeuges zurückgeben. Einführung einer „Postleitzahl“ auf Postsendungen. Der Reichspostminister legt allen Absendern von Postsendungen nahe, zur Erzielung einer schnellen und richtigen Post- beförderung künftig in der Anschrift aller Sendungen des Inlandsverkehrs die Nummer des Postleitgebiets anzugeben. Diese ..Postleitzahl“, die bei den Postämtern erfragt werden kann (und über die auch die beigefügte Karte unterrichtet), soll vom Absender in einer kreisförmigen Umrandung links neben dem Bestimmungsort — bei Paketen auch auf der Paketkarte — niedergeschrieben werden. Alle bisher für die nähere Bezeichnung des Ortes oder für die Unterscheidung von gleich- oder ähnlich lautenden Ortsnamen vorgesehenen zusätzlichen Angaben, z. B. Münster (Westfalen), bleiben auch weiter bestehen, sind also stets den Ortsnamen anzufügen. U. a. darf auch bei Orten, die von Landkraftposten versorgt werden, die vorgesehene Bezeichnung „über“, also z. B. Nöda über Erfurt, nicht fehlen. Außenhandel. Deutsche Handelskammer für Italien, Mailand. Die Deutsche Handelskammer für Italien hat eine Feldpostanschrift erhalten. Die Briefe sind in Zukunft wie folgt zu adressieren: 4 Durch Deutsche Feldpost An die Deutsche Handelskammer für Italien Mailand über Luftgaupostamt München 2. Die Angabe „Durch Deutsche Feldpost“ ist rot zu umranden, die Angabe „über Luftgaupostamt München 2“ rot zu unterstreichen. Die Briefe sind gebührenpflichtig. Die Reichswirtschaftskammer ist weiterhin gern bereit, bei der Vermittlung des Postverkehrs zwischen den übrigen deutschen Auslandshandelskammern und der Deutschen I landels- kammer für Italien Hilfsstellung zu leisten. Teilnehmer-Fernschreibdienst mit Kroatien. Vor kurzem ist der Teilnehmer-Fernschreibdienst, zwischen dem Großdeutschen Reich und Kroatien eröffnet worden. Die deutschen Fernschreibteilnehmer können mit den an das Wählamt in Agram angeschlossenen Fernschreibteilnehmern in Kroatien über den Femplatz Nürnberg (Rufnummer 060 96) fern- schreiben, wenn sie von der für ihren Wohnsitz zuständigen militärischen Abwehrstelle zugelassen sind. Die Gebühren für ein Fernschreiben von 3 Minuten Dauer in der Zeit von 8 bis 19 Uhr mit Teilnehmern in Kroatien betragen zwischen Agram und allen Orten der deutschen Zone 1 (bis 400 km Entfernung) 1,72 Reichsmark, zwischen Agram und allen Orten der deutschen Zone 2 (über 400 km bis 800 km) 2,40 RM. und zwischen Agram und allen Orten der deutschen Zone 3 (über 800 km) 2,95 RM. In der Zeit von 19 bis 8 Uhr ermäßigen sich die Gebühren auf drei Fünftel der angegebenen Gebührensätze. Auslands-Code-Telegrammverkehr neu geregelt. Die bisherigen Vorschriften über den Nachrichtenverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland sind jetzt durch eine neue Durchführungsverordnung ergänzt und erweitert worden. Danach dürfen von jetzt ab Telegramme nach dem nicht - feindlichen Ausland nur nach dem ABC-, Acme-, Alpha-, Bentley-, Buenting-Ootton (Bremer Baumwoll-), Hapag Lloyd-, Messe.-, New Boe-, Peterson oder Zebra-Code oder nach dein Internationalen Hotelschlüssel, Internationalen Signalbuch Band 2 (Funkverkehrsbuch) oder dem Seedienstschlüssel verschlüsselt sein. Im Briefverkehr sind die Vorschriften über die Auflieferung bei der Post neu gefaßt worden. Danach muß sich der Einlieferer durch einen behördlichen Ausweis mit Lichtbild (z. B. Postausweiskarte, Kennkarte, Paß) ausweisen. Außerdem ist die Kontrollkarte für den Auslandsbriefverkehr, die von den Polizeibehörden auf Antrag an alle im Großdeutschen Reich ansässigen Personen über 16 Jahre ausgegeben wird, dem Schalterbeamten vorzulegen. Ist der Einlieferer nicht zugleich Absender, so muß auf der Außenseite des Umschlags außer der Anschrift des Absenders zusätzlich auch die des Einlieferers angegeben und die Kontrollkarte des Absenders vorgelegt werden. (In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß laut den neuen Vorschriften im nichtgeschäftlichen Verkehr außer Postkarten im Monat nur noch höchstens zwei Briefe nach dem Ausland abgesandt werden dürfen.) Wirtschafter echt, Ilolist oft- und W arenbe wirt schaftung. Anordnung E I 9 der Reichsstelle Eisen und Metalle zur Durchführung der Anordnung E I der Reiehsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung) „Einführung besonderer Kontingente für Masehinenbesehaffung“. Vom 24. Dez. 1943. Eisen darf für die Anschaffung von Produktionsmitteln nur zugeteilt werden, soweit es zur Ausführung planmäßiger Produktionsaufgaben durchaus unvermeidlich ist, in einem Industriezweige weitere oder neue Produktionsmittel einzusetzen. Um einer Schwächung der Rüstung durch unnötige Investitionsansprüche auch von der Eisenseite her zu begegnen, muß die Verfügung über Eisen für die Beschaffung von Maschinen durch Sonderkontingentierung beschränkt werden. Daher wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen vom 18. August 1989 (Deutscher Reichsanzeiger und Breul!. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — angeordnet: § 1 Bildung besonderer Kontingente für Maschinenbeschaffung (1) Die Kontingentsträger erhalten für die Beschaffung folgender Erzeugnisse besondere Eisenkontingente: 1. Maschinenbauerzeugnisse, die nach der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Auftragsregelung für Maschinenbauerzeugnisse vom 22. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 366 vom 31. Dezember 1942) und den zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen vormerkscheinpflichtig (Werkzeug- und Holzbearbeitungsmaschinen) und zulassungsscheinpflichtig (Sonstige Maschinen) sind. 2. u) Widerstandsöfen ab 100 kW und mehr, b) Induktionsöfen mit I t und mehr Fassungsvermögen. c) Lichtliogenöfen mit 3 t und mehr Fassungsvermögen, d) elektrische Lokomotiven (Vollhahn), e) elektrische Lokomotiven (Industriebahn), f) Motoren ab 300 kW und mehr, g) Transformatoren ab 500 kVA und mehr, h) Generatoren ab 500 kV \ und mehr. (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse werden in den . nachstehenden Bestimmungen als Maschinen bezeichnet. 12 Ausschneiden und auf heben! Postleitgebiete and Postleitzahlen nebst Gaueinteilung SU Königsberg Steffi Schwerin Oldenbu uflebup Posen = ßer/in Hannover flünsta owno$< Dresden Breslau Dösißl7ar Krakau e*rnar Rgichenberq aftowifz Hpbleh24FranKfurt ayreut h urzour Vustedt; Kaascune Zeichenerklärung: sruriaar Salzburg Grenze der Postleitgebiete Grenze der Gaue 1-24 Postleitzahlen Die eingetragenen Städte sind die Gauhauptstädte Übersicht der Postleitgebiete Po s-t leitgebiet Postleitzahl umfaßt Postleitgebiet Postleitzahl umfaßt Postleitgebiet Post leitzahl umfaßt 3 4 5a 5b 5c 6 7a 7b 8 9 a 9b 10 Gau Berlin Gau Mark Brandenburg und v. Gau Pommern den Stadtkreis Schneidemühl und die Landkreise Arnswalde, Friedeberg (Neum) und Netzekreis Cau Mecklenburg Gau Pommern Gau Danzig-Westpreußen Gau Ostpreußen Reichskommissariat Ostland Gau Wartheland Generalgouvernement Reichskommissariat Ukraine Gau Niederschlesien und v. Gau Sudetenland (Ost) den Landkreis Grulich Gau Oberschlesien Gau Sudetenland (Ost) Gau Sachsen, Gau Halle-Merseburg und v. Gau Thüringen den Kreis Altenburg 11 a 11b 12a 12b 13a 13b 14 15 16 17a 17b Gau Sudetenland (West) Protektorat Böhmen und Mähren Gau Wien, Gau Niederdonau, Gau Steiermark Gau Kärnten, Gau Oberdonau, Gau Salzburg, Gau Tirol-Vorarlberg Gau Bayreuth, Gau Franken, Gau Mainfranken Gau München-Oberbayern, Gau Schwaben und v. Gau Bayreuth den Bezirk Niederbayern Gau Württemberg-Hohenzollern Gau Thüringen Gau Hessen-Nassau. Gau Kurhessen Gau Baden Teil v. Gau Baden: Elsaß • 18 19 20 21 22 23 24 Cau Westmark Gau Magdeburg-Anhalt Gau Ost-Hannover, Gau Süd-Hannover-Braunschweig Gau Westfalen-Nord, Gau Westfalen-Süd Gau Düsseldorf, Gau Essen, Gau Köln-Aachen, Gau Moselland Gau Weser-Ems und v. Cau Ost-Hannover die Landkreise Bremervörde, Wesermünde, Verden (Aller), Rotenburg (Hannover) und Osterholz-Scharmbeck sowie v. Cau Süd-Hannover-Braunschweig die Landkreise Grafschaft Hoya und Diepholz Gau Hamburg, Gau Schleswig-Holstein und v. Gau Ost-Hannover die Landkreise Land Hadeln, Stade, Lüneburg u. Harburg sowie Stadt Cuxhaven I 2 Erlangung und Übertragung von Eisenbezugsrechten für Maschinen (1) Eisenbezugsrechte für Maschinen sind getrennt von den Anforderungen für andere Erzeugnisse aus Eisen und Stahl mit dem Formblatt „Eisenanforderung“ bei den Kontingentsträgern anzufordern. . (2) Im Fall der Genehmigung versieht der Kontingentsträger den von ihm bestätigten Eisenschein mit dem Aufdruck „Für MaschinenlSeschaffung“. §3 Sonderregelung für zulassungspflichtige Maschinen Für die Beschaffung von zulassungspflichtigen Maschinen dürfen die Kontingentsträger Bezugsrechte nur übertragen, wenn ein Zulassungsschein vorgelegt wird, der von der zuständigen Bedarfsprüfungsstelle anerkannt ist (§§ 4 und 5 der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion). § 4 Eisenbuchführung für Maschinen Jeder Betrieb ist verpflichtet, Eisenbezugsrechte, die ihm durch Eisenschein mit dem Stempelaufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ gemäß | 2 übertragen werden, in der Eisenbuchführung auf einem besonderen Konto „Maschinenbeschaffung“ zu verbuchen. • I 5 Verwendung von Eisenbezugsrechten für Bestellung von Maschinen Für die Beschaffung von Maschinen dürfen die Betriebe nur Eisenbezugsrechte von dem Konto „Maschinenbeschaffung“ verwenden. Bei der Übertragung der Bezugsrechte ist der Eisenübertragungsschein mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ zu versehen. § 6 - Annahme von Aufträgen auf Lieferung von Maschinen (1) Die Bewirtschaftungsstellen Maschinenbauerzeugnisse dürfen Aufträge auf Lieferung von „Maschinen“ gemäß § 2 der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Keichsstelle Maschinenbau nur genehmigen, wenn dem für den Auftrag ausgestellten Zulassungsschein Eisenscheine bzw. Eisenübertragungsscheine mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ beigefügt sind. (2) Die Hersteller der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Maschinenbauerzeugnisse dürfen Eisenbezugsrechte für die Lieferung dieser Maschinenbauerzeugnisse nur über die Rohstoffbuchungsstelle Maschinen — und nicht unmittelbar von den Auftraggebern — entgegennehmen. Eine Ausnahme' gilt nur für Bestellrechte, welche die Betriebe in späteren Quartalen für einen bereits genehmigten Auftrag anfordem. (3) Die Hersteller der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Erzeugnisse dürfen Aufträge auf Lieferung dieser Erzeugnisse nur annehmen, wenn der Eisenschein oder Eisenübertragungsschein, mit dem die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Bezugsrechte übertragen werden, mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ gekennzeichnet sind. § 7 Erteilung von Unteraufträgen Die Rohstoffbuchungsstelle Maschinenbau gibt die ihr übertragenen Bezugsrechte an die Maschinenhersteller ohne Kennzeichnung „Für Maschinenbeschaffung“ weiter. Ebenso dürfen die Hersteller der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Erzeugnisse bei der Erteilung von Unteraufträgen für die Eisenübertragungsscheine nicht mit dem Aufdruck „Für Maschinen^eschaffung“ kennzeichnen. § 8 Ausnahmen Der Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. § 9 Straf Vorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10,12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 10 Inkrafttreten und örtlicher Geltungsbereich (1) Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bewirtschaftungsstellen Maschinenbauerzeugnisse dürfen jedoch bis zum 31. Januar 1944 für Aufträge, für die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits Anträge auf Anerkennung bei der zuständigen Bedarfsprüfungsstelle gestellt waren, Bezugsrechte entgegennehmen, ohne daß der Eisenschein oder Eisenübertragungsschein mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ gekennzeichnet ist. Ebenso dürfen die Hersteller der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Erzeugnisse bis zum 31. Januar 1944 Bezugsrechte für Aufträge, die bereits bei Inkrafttreten dieser Anordnung erteilt waren, entgegennehmen, ohne daß der Eisenschein oder Eisenübertragungsschein mit dem Aufdruck „Für Maschinenheschaffung“ gekennzeichnet ist. (2) Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 24. Dezember 1943. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle I. V.: Dr.' Heise. Dritte Bekanntmachung zur Anordnung XV/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse. Vom 24. Dezember 1943. Auf Grund des § 1 der Anordnung XV/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE-Schecks und RTE-Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird bestimmt: I. In das Warenverzeichnis (Anlage zur Anordnung XV/43) werden folgende Erzeugnisse neu aufgenommen: Waren- Nummer Einheit Erzeugnisbezeichnung Bemerkungen 752/111 Stück Herrenfahrräder • * . \ Damenfahrräder . . . / . Lieferung auch gegen RTE Mar- 752/112 Stück ken unter Sammel-Waren-Nr. 752/010, lautend auf 1 Stück. Bisherige Bezugscheinbezeichnung: ,,Fahrräder“. 752/113 Stück Fahrräder mit Truppen- ausrüßtung Nicht lieferbar für den nichtkontingentierten (zivilen) Bedarf.- 752/020 Stück Fahrradrahmen . . . Lieferung auch gegen RTE-Mar- ken, lautend auf 1 Stück. Geliefert werden Reparaturrahmen komplett mit Getriebe, Vorderradgabel, Schutzblechen und Sattelstützc. 752/131*) Stück Fahrrad-Dynamo . . . \ Lieferung auch gegen RTE-Mar- 752/132*) Stück Fahrrad-Scheinwerfer . > ken unter Sammel-Waren-Nr. 752/133*) Stück Fahrrad-Rücklicht . .; 752/030, lautend auf 1 Stück. 445/010*) Stück Fahrradkctten .... Lieferung auch gegen RTE-Marken, lautend auf 1 Stück. 445/020*) Paar Fahrradpedale .... Lieferung auch gegen RTE-Marken, lautend auf 1 Paar. 445/030*) Stück Fahrrad-Vorderradnaben Lieferung auch gegen RTE-Mar- ken, lautend auf 1 Stück. 445/040*) Stück Fahrrad-Zahnkränze . Lieferung auch gegen RTE-Marken, lautend auf 1 Stück. 445/050*) kg Fahrrad-Getriebeteile . Lieferung auch gegen RTE-Marken, lautend auf 1 kg. Geliefert werden:. Kettenräder, Achsen, Kurbeln, Schalen, Konusse, Kurbelkeile. 4(5/080«) kg Nabenachsen .... Lieferung auch gegen RTE-Marken, lautend auf 1 kg. Geliefert werden: Vorderradachsen mit Konen und Muttern, Hinterradachsenmit Konen und Muttern. II. Für die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Erzeugnisse ist der 1. Februar 1944 der Stichtag nach Abschnitt VI der Anordnung XV/43/1 vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943). III. (1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1944 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung VII/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung für Fahrräder vom 15. April 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 88 vom 15. April 1943) außer Kraft. Berlin, den 24. Dezemt>er 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse- Dr. Kemna. *) Diese Erzeugnisse sind an den nichtkontingentierten (zivilen) Letztverbraucher frei auszuliefem. Für den Wiederbezug erhält der Händler Schecks oder Marken von seiner Ganwirtschaftskammer. u Steuerwesen. Was besaut die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form ? Die Reichsregierung hat eine zweite Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form — vgl. Reichs - gesetzblatt vom 29. 12. 43 — erlassen, aus der sich folgendes ergibt: 1. l’nternehmerwechsel Wenn ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt in jedem Falle dieser als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist durch den anderen Unternehmer als neugegründet anzusehen, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 2. Gewerbeertrag — Hinzurechnungen.und Kürzungen Die Hinzurechnung und die Kürzung werden nur vorgenom- men, sofern der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der die Grundlage für die Ermittlung des Steuermeßbetrages nach dem Gewerbeertrag bildet, mehr als 12000 RM. betragt. i' £ 3. Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital Wehn für das Rechnungsjahr 1942 ein Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital von nicht mehr als 40 RM. anzusetzen war, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital für einen Erhebungszeitraum, der jiacli dem 31.3.1943 beginnt, mit dem Betrage anzusetzen, der bei der Feststellung des einheitlichen Steuermeßbetrages für das Rechnungsjahres 1942 zu' berücksichtigen war. 4. Zerlegung bei der Lohnsummensteuer Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme ist nur auf diejenigen Gemeinden zu zerlegen, die an der Zerlegung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für das Rechnungsjahr 1942 zu beteiligen waren und auf deren Gebiet die Betriebsstätte sich noch am 30. 9. 1943 erstreckte. Der Zerlegungsanteil der einzel- : nen Gemeinde ist dabei nach dem Verhältnis zu berechnen, in dem für das Rechnungsjahr 1942 ihr Zerlegungsanteil zu der Summe der Zerlegungsanteile aller im Satz 1 bezeichneten Gemeinden stand. Ein Anteil am Steuermeß betrag von nicht mehr • als 5 RM. für ein Kalendervierteljahr ist der Gemeinde nicht zuzuweisen, sondern er ist der Gemeinde dann zuzuweisen, die den grüßten Anteil am Steuermeß betrag hat und Lohnsummensteuer erhebt. 5. Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn der Einkommensteuer- hescheid bzw. Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfest- stellungsbescheid geändert wird und die Änderung die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ist in dem neuen Gewerbesteuermeß- Itescheid insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrages heeinilul.lt. Das gilt auch dann, wenn der Gewerbesteuermeßbescheid, der von Amts Wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbetrages kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des Einkommensteuer- l>esrheides bzw. Körperschaftsteuerbescheides oder Gewinnfest - stellungsbescheides unanfechtbar geworden ist. (>. Zeitliche Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung Die Gewerbesteuer nach dem Ertrage und dem Kapital darf liei der Gewinnermittlung für einen Erhebungszeitraum, der nach dem 31. März 1943 beginnt, nur insoweit gewinnmindemd lierücksichtigt werden, als sie im Wirtschaftsjahr fällig geworden ist. T. Schlußvorschrift Diese Vorschrift ist erstmalig l>ei der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages für das Kalenderjahr 1943 anzu- Wenden. Was die Lohnsummensteuer anlielangt. so ist die Vorschrift "Gtmals auf den Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme für das Gerte Kalendervierteljahr 1943 anzuwenden. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 'Weiten Kalenderjahres nach Beendigung des Krieges außer Kraft. 1. Abgabe von Rohstoffen und anderen Waren auf Grund kriegswirtschaftlicher Regelungen. Es hat sich im Laufe der Zeit herausgestellt, daß in den meisten Fällen eine Sonderregelung nicht erforderlich war, weil der Unternehmer, der zur Abgabe der Rohstoffe und Waren verpflichtet war, die darauf ruhende Umsatzsteuer auf den Abnehmer überwälzen konnte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind durch die Überwälzung der Umsatzsteuer nicht entstanden. Es ist auch zugestanden, daß derartige Warenabgaben in der Regel nicht höher als mit 1 ! •> % Umsatzsteuer besteuert werden. Sollte in einem Einzelfall die Umsatzsteuerbelastung tatsächlich zu einer unbilligen Härte führen, sind die Finanzämter allgemein angewiesen, im Billigkeitswege zu helfen. 2. Laufende Lieferungen von Rohstoffen oder Waren bei Betriebszusammenlegungen durch die beteiligten Gesellschafter. Die Beteiligten haben es in der Hand, die Form des Wareneinkaufs so zu regeln, wie sie es für ihren Betrieb für vorteilhaft halten. Die Umsatzsteuer für Zwischenlieferungen ist zu vermeiden. wenn die Einkäufe im Namen der Betriebsgemeinschaft durchgeführt werden. Es kommt aber vor, daß die Gesellschafter es vorziehen, den Einkauf selbst in der Hand zu behalten. Die Gründe dafür sind dann nicht volkswirtschaftlicher, sondern privatwirtschaftlioher Natur. Die beteiligten Unternehmer müssen dann die damit verbundenen steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen. In einigen Einzelfällen, in denen die Zwischenumsätze gemäß | 7 Absatz 4 Nr. 1 EStG, wegen Überschreitung des Betrags von 1000000 BM. mit % zu versteuern gewesen wären, ist auf Wunsch der Beteiligten der Steuersatz auf * % ermäßigt worden. 3. Umsätze bei Auf tragsverlagerungen aus Gründen des Transportentflechtung. Die Auf tragsverlagerungen sind in den einzelnen Wirtschaftszweigen verschieden geregelt worden. Falle,'in denen Umsatz- steuerbefreiungen erforderlich gewesen wären, sind dem RdF. bisher nicht bekannt geworden. Die Einsparung an Versendungskosten durch die Auftragsverlagerungen übersteigen in der Regel bei weitem die Umsatzsteuer von ’%, die aus den zusätzlichen Umsätzen entstanden ist, z. B. beim Hektoliteraustausch der Brauereien sind technische Erleichterungen für die Steuerberech- nung zugelassen. Es wird gerade mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse immer wieder geltend gemacht, daß es den Unternehmern zur Führung eines buchmäßigen Nachweises oft an geeigneten Kräften fehlt. Aus diesem Grunde wird auch ein zusätzlich buchmäßiger Nachweis als allgemeine Voraussetzung für eine Begünstigung kriegsbedingter Umsätze nicht für zweckmäßig gehalten. LT msatzsteuerumrechnungssätze. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Umsätze im Monat Dezember 1943: Staat Einheit RM. Staat Einheit KM. Ägypten . . . 1 Pfund 9.00 Kroatien . . 100 Kuna 5.— Afghanistan . 100 Afghani 18.81 Neuseeland . 1 Pfund 7.92 Argentinien 100 Papierpesos 59.— Norwegen . 100 Kronen 56.82 Australien . . 1 Pfund 7.92 Palästina . . 1 Pfund 9.90 Belgien . . . 100 Belga 40.— Portugal . . 100 Eskudos 10.20 Brasilien . . . 100 Cruzeiro 13.10 Rumänien . 100 Lei 1.67 Brit.-Indien . 100 Rupien 74.25 Schweden . 100 Kronen 59.52 Bulgarien . . 100 Lewa 3.05 Schweiz . . 100 Franken 57.95 Dänemark . . 100 Kronen 152.20 Serbien. . . 100 Dinar 5 — Finnland . . . 100 Mark 5.07 Slowakei . . 100 Kronen 8.60 Frankreich . . 100 Francs 5.— Spanien . . 100 Peseten 23.59 Griechenland . 100 Drachmen 1.67 Südafr.Union 1 Pfund 9.90 Großbritannien 1 Pfd. Sterl. 9.90 Türkei . . . 1 Pfund 1.98 Holland . . . 100 Gulden • 132.70 Ungarn. . . 100 Pengö 59.72 Iran. 100 Rials 14.60 (bei Ausfuhr Island . . . 100 Kronen 38.46 nach Ungarn) Italien .... 100 Lire 10.00 Uruguay . . 1 Peso 1.20 Japan .... 100 Yen 58.65 Ver. Staaten Kanada . . . 1 Dollar 2.10 von Amerika 1 Dollar 2.50 Die Umsatzsteuerumrecfiniingssätze auf Reichsmark fiie die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Umsätze im Dezember 1943: Staat Einheit KU. Umsatzsteuer für kriegsbedingt« Umsätze. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat in seinem Erlaß 'ort; 4 . io. 1943 — S 4210 — 200 III folgendes bestimmt: Chile. China (Nanking-Dollar) Kolumbien. Mexiko. Peru. 100 Pesos 100 Yuan 100 Pesos 100 Pesos 100 Soles 10 .— 2.4:l 142.50 51.55 38.46 Preisbildun g. Anordnung über Eis- und Sehneezuscliläge für Fulirleistungen. Auf Grund von § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reiehsgeset^blatt I S. 927) wird in Vollzug des Runderlasses des Reichskommissars für die Preisbildung vom 9. Oktober 1943 Nr. 62/43 (Mitteilungsblatt I S. 071) für das Land Baden folgendes bestimmt: I. Eis- und Schneezuschläge für Fuhrleistungen dürfen nur mit Genehmigung der Preisbehörde (Landrat, Polizeipräsident, Polizeidirektor) und nur innerhalb des von ihr zugelassenen Hundertsatzes des normalen Entgeltes berechnet werden. Für Rollfuhr-, betriebe gilt als normales Entgelt der Tarifsatz ohne etwa bewilligtem Kriegszuschlag. Die Höhe des Zuschlages soll mit dem Umfang der Leistung^- ersöhwerung und der dadurch bedingten Kostenerhöhung in Einklang stehen. Zuschläge über den Satz von 25 v. H. hinaus darf die Preisbehörde nur ausnahmsweise bei ganz außergewöhnlichen Erschwerungen und nur mit Genehmigung der Preisbildungs- stelle zulassen. Im Güterfernverkehr und für die Leistungen im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen, die nach Tages- oder Stundentsätzen berechnet werden, ferner für die Rohholzabfuhr dürfen Schnee- oder Eiszuschläge nicht gefordert werden. II. Die vorstehende Anordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 27. Januar 1942 (Badischer Staatsanzeiger vom 31. Januar 1942, Folge 11) außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung gelten alle Sondergenehmigungen als aufgehoben. Karlsruhe, den 6. Januar 1944. » Der Badische Finanz- und Wirtschaftsminister — Preisbildungsstelle — Kerufsausbildung. Dienstverpflichtung von Anlernlingen aus Anlaß der Auskämmaktion.. Nach einer Mitteilung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz sind jugendliche- Anlernlinge bei der Auskämmaktion genau zu behandeln wie Lehrlinge, d. h. Lehrlinge und Anlernlinge dürfen aus Anlaß der Auskämmaktion zu Arbeitsleistungen nicht dienstverpflichtet werden. Die Berufsausbildung dieser Jugendlichen ist unter allen Umständen sicherzustellen. Arbt'itseinsatie, Arbeitsrecht, Sozialpolitik. Abordnung über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschä- digtejund minderleistungsfähige Personen (Freizeitanordnung). Um die Leistungsfähigkeit von Arbeitskräften, die durch häusliche Pflichten, durch Körperschäden oder infolge ihres vorgeschrittenen Lebensalters nicht voll einsatzfähig sind, zu erhalten, bestimme ich auf Grund der Arbeitszeitanordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) § 29 und der Ausführungsverordnung zum Muttersolmtzgesetz vom 17.Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 324) Nr. 18 folgendes: S 1. Geltungsbereich. Diese Anordnung gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die in Betrieben und Verwaltungen aller Art beschäftigt werden. Ausgenommen sind die in der Arbeitszeitordnung § 1 Abs. I Satz 2 genannten Wirtschaftszweige, für die im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsmimstern besondere Regelungen Vorbehalten bleiben. ^ ^ Hahsarbeitstag. (1) Frauen mit eigenem Hausstand, die wöchentlich mindestens. 48 Stunden beschäftigt werden, sind auf ihr Verlangen folgende Freizeiten zur Erledigung häuslicher und persönlicher Angelegenheiten zu gewähren: a) wöchentlich eine zusammenhängende Freizeit voll mindestens vier Stunden, wenn die Fra 11 an keinem Vor- oder Nachmittag eines Werktages arbeitsfrei ist und nicht in regelmäßigem Wechsel in Früh- oder Spät- (Tag- oder Nacht-) Schichten arbeitet; der Vor- oder Nachmittag eines Werktages gilt als arbeitsfrei, wenn die Frau bis 12 Uhr oder ab 15 Uhr nicht beschäftigt wird: h) in einem Zeitraum von vier Wochen mindestens ein Hausarbeitstag (ganzer freier Arbeitstag), in einem Zeitraum von vier Wochen mindestens zwei Hausarbeitstage, wenn die Frau ein oder mehrere Kinder unter 14 Jahren im gemeinsamen Haushalt ohne ausreichende Hilfe betreuen muß; in der Woche, in die ein Hausarbeitstag fällt, braucht keine Freizeit nach a) gewährt zu werden. (2) Soweit die Arbeitszeit durch Gewährung von Freizeit nach Abs. 1 in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 96 Stunden unterschreitet, sollen die ausfallenden Arbeitsstunden vor- oder nachgearbeitet werden. (3) Ein Anspruch auf Vergütung für die nach Abs. 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit besteht nicht. Der Reichstreuhänder der Arbeit (Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst) kann von dieserrVorschrift Ausnahmen zulassen. § T Befreiung der Frauen mit Kindern von Mehrarbeit. Nacht- und Feiertagsarbeit. (1) Frauen, die Kinder unter 14 Jahren im gemeinsamen 1 iaus- lia.lt ohne ausreichende Hilfe betreuen müssen, sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit freizustellen. (2) Als Mehrarbeit gilt die Arbeit, die — abzüglich der Freizeit nach § 2 — in zwei aufeinanderfolgenden Wochen über 96 Stunden jäinaus geleistet wird. (3) Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Wird in Früh- und Spätschichten gearbeitet, so gilt als Nachtarbeit die Zeit zwischen der Beendigung der Spätschicht und dem Beginn der Frühschicht. (4) In Betrieben, in denen Sonntagsarbeit üblich ist, dürfen 'die Frauen abweichend von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird. I 4. Befreiung Schwerbeschädigter und minderleistungsfähiger Personen, von Mehrarbeit. (1) Schwerbeschädigte einschließlich der Versehrten, die ein Versehrtengeld mindestens der Stufe II beziehen, sowie Personen, die älter als 65 Jahre sind, sind auf ihr Verlangen von einer die 48 ständige W T ochenarbeitszeit überschreitenden Mehrarbeit freizustellen. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für sonstige Körperbehinderte, die nachweislich durch die Berufsarbeit außergewöhnlich stark beansprucht sind, ln Zweifelsfällen entscheidet das Gewerbeaufsichtsamt in Verbindung mit dem Staatlichen Gewerbearzt, mit welchen Arbeiten und in welchem Umfange solche Arbeitskräfte beschäftigt werden dürfen. § 5. Sonderregelung. (1) Das Gewerbeaufsichtsamt kann die Vorschriften der 2 und 3 ganz oder teilweise auf Gefolgschaftsmitglieder ausdelmen. die durch besondere Pflichten, durch die Länge der An- und Abmarschwege, durch Einschränkung der Verkehrsmittel und dergleichen außergewöhnlich stark beansprucht werden. Es kann eine Verkürzung oder eine andere Verteilung der Arbeitszeit anordnen, wenn dies der Gesundheitsschutz und die Notwendigkeit ausreichender Leistungen dringend erfordern. (2) Für den Eisenbahndienst der Deutschen Reichsbahn ..und für den praktischen Dienst der Deutschen Reichspost können die zuständigen Reichsminister die für diese Betrieliszweige notwendige abweichende Regelung treffen. Die gleiche Befugnis steht den Oberkommandos der Wehrmachtsteile für ihren Befehlsbereich zu. § «■ Außergewöhnliche Fälle. Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Betrieb unaufschiebbare kriegswichtige Aufgaben oder Ar- lteiten auszuführen hat, die zur Sicherung der Ernährung unerläßlich notwendig sind. In Zweifelsfällen bestimmt das Ge- werbeaufsichtsamt. wieweit von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden darf. § 7. Aufsicht. Die Aufsicht über die Durchführung dieser Anordnung oblieg* den Gewerl>eaufsiclitsämtern. Die Vorschrift der Arbeitszeit- ordnung § 27 findet entsprechende Anwendung. 8 8 . Inkrafttreten. ' Diese Anordnung tritt um 1. November 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eiilgegliederten Ostgebieten. Der Reichsarbeitsminister Franz Seldte. Leis ^den £ anzu D s ; und Seil» Vors . ßesei «eneri Schai Ral. I.cder .. Die : üeder ■ Pflegt, : Waue] , ^üßer ffr&ibri ■^st u Mitteilungen des Präsidenten des (»auaibeUsiiinls und Reichs- treuhänders der Arbeit Baden Haupt abfeilting Jtelelistreu- liäuderverwaltuns —. Die Amtlichen Mitteilungen des l’rüsidenten des Gauarbeils- amts und Reichstreuhänders der Arlndt Baden — Hauptabteilung Reichstreuhänderverwaltung — Nr. 1 vom 10. Januar 1944 enthalten u.a.: Anordnungen und Bekanntmachungen des Reichstreuhänders : (). Ergänzung der AO über die Wiedereinführung von Urlaub. Zuschüsse der Betriebe zu den Kosten des Zahnersatzes von (iefolgschaftsmitgliedem und Lohnstop. Vergütung für Luftschutzdienst. Bekanntmachungen von Tarifordnungen usw.: A. Private Wirtschaft (ohne Heimarbeit) AO für die im unmittelbaren Arbeitsverhältnis zur Organisation Todt stehenden reiehsdeutschen weiblichen Gefolgschaftsmit- glieder (OT-Regiearbeiterinnen-Tarif Ausland). AO für die in unmittelbarem Arbeitsverhältnis zur Organisation Todt stehenden reiehsdeutschen und ausländischen weiblichen Gefolgschaftsjhitglieder (OT-Regiearbeiterinnen-Tarif Reichsgebiet). B. Heimarbeit RTO für die Herstellung von Wäsche u. ä. Bekleidungsstücken aus gewirkten und gestrickten Stoffen (Trikotagen) in Heimarbeit für die Wehrmacht, Polizei, ff und sonstige öffentliche Bedarfsträger. Gesetze — Verordnungen — Erlasse: AO über die Verhängung von Bußen in der Binnenschiffahrt. Vom 30. 9. 43. / Entgeltzahlung a $ Ostarbeiter im Krankheitsfalle. Urlaubsverlängerung für ausländische Arbeitskräfte. Betriebsverlagerung; hier: Gleiche Unterbringung der versetzten Gefolgschaftsmitglieder und der umquartierten Familienangehörigen. Erleichtertes Statu); für französische Kriegsgefangene. Sozialversicherung. Neue VersicherniiKsinaünalmier) bei Dienst- und Arbeitsunfällen. Bei Dienst- und Arbeitsunfällen waren in den Versorgungs- gesetzen und in der Reichs Versicherungsordnung Schadenersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer bisher grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regelung hatte hei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkeil* ereignet haben, häufig dazu geführt, daß die Geschädigten schlechter gestellt wurden als andere Verkehrsteilnehmer. Die Reichsregierung hat, um diese Unbilligkeiten zu beseitigen, am 7. 12. 43 das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen beschlossen, das den Schutz der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen ve/stärkt. Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können nunmehr der Verletzte und-seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungs- jmd Sozialversicherungsrechtes bisher ausgeschlossen waren. -Nach dem Gesetz sind auf den Schadenersatzanspruch die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Versorgungs- oder Sozialversicherungsvorschriften erhalten,. I »nzurechnen. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. 8. 1939 an in Kraft und gilt somit für die seit dem 26. 8. 39 eingetretenen Unfälle. ; Selbst ein rechtskräftiges Urteil, das auf Grund der früheren .Vorschriften ergangen ist, steht der Anwendung dieses neuen lG esetzes nicht entgegen. Ebenso gilt dieses für einen geschlos- ■ senen Vergleich, der einen durch dieses Gesetz zugelassenen •Schadenersatzanspruch zum Gegenstand hatte. | Wirtschaftlichkeit. |HA I.-Vorschrift /.um Zwecke einer sachgemäßen Bedertreibrieincn-Pflcge. r Die durch die Kriegsverhältnisse bedingte Verknappung des Puders zwingt dazu, bei allen Erzeugnissen aus Leder durch begliche Behandlung eine möglichst lange Erhaltung ihrer Ge- jShnichsfähigkeit zu erzielen. Die Notwendigkeit einer sachgemäßen Fliege ergibt sich in besonderem Maße bei den Leder- ■Nhriemen, die in vielen Betriebszweigen der Kriegswirtschaft ■Jet ununterbrochen laufen müssen. Von allen Mitteln zur Treibriemenpilege muß grundsätzlich gefordert werden, daß sie eine Steigerung der Adhäsionskraft nur dadurch bewirken, daß sie das Leder weich und geschmeidig halten oder machen. Hierdurch wird beim Auflaufen des Riemens auf die Riemenscheibe ein. gutes Ansaugen an die Scheibe und somit ein einwandfreies Durchziehen des Riemens erreicht,. In Friedenszeiten wurden zur Herstellung einwandfreier Riemenpflegemittel vorwiegend Fettsubstanzen, namentlich verseifbare Fette tierischen und pflanzlichen Ursprungs, 'J’ran, Stearin, Degras, Talg usw. verwendet. Trotz den heutigen bekannten Schwierigkeiten in der Bereitstellung geeigneter Rohstoffe dürfen jetzt erst recht nur brauchbare Ledertreibriemenpflege- bzw. Adhäsionsmittel zur Anwendung kommen, die eine Verlängerung der Gebrauehsfähigkeit von Ledertreibriemen ermöglichen. Sog. „Treibriemenpflege- und Adhäsionsmittel", die ejne erhöhte Adhäsion auf Kosten der Lebensdauer des Riemens herbeiführen, müssen daher von der Verwendung ausgeschlossen werden. Die Deutsche Versuchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie in Freiberg in Sachsen hatte daher bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft angeregt, die Treibriemenpflegemitte] auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen und die Prüfungsgrundlagen in einer RAL-Vereinbarung festlegen zu lassen. Ein Entwurf über Mindestanforderungen der Deutschen Versuchsanstalt für Lederindustrie bildete dann die Grundlage für die unter Federführung des Reichsaussehusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Reichskuratoriuin für Wirtschaftlichkeit (RKW) eingeleitete Gemeinschaftsarbeit aller an dieser Regelung interessierten Wirtschaftskreise, Behörden und Prüfanstalten, die jetzt mit der Veröffentlichung der Lieferbedingungen für „Ledertreibriemen-Pf lege mittel“ und „Adhäsionsmittel für Ledertreibriemen“ RAL 890 B ihren Abschluß gefunden hat. Die behelfsmäßige 1. Ausgabe von RAL 890 B ist bei der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin SW 68, Dresdener Straße 97, zum Stückpreis von 40 Rpf. erhältlich. In dieser RAL-Vorschrift ist im einzelnen festgelegt, welche Beschaffenheit die Ledertreibriemenpflegemittel mit natürlicher Adhäsionswirkung aufweisen und welche Anforderungen die Mittel für zusätzliche kurzfristige'Adhäsionserhöhung erfüllen müssen. Um eine einwandfreie Beschaffenheit der Ledertreibriemenpflege- bzw. Adhäsionsmittel zu ermöglichen, erteilt künftig die Reichsstelle „Chemie“, Abteilung Lederhilfsmittel, Herstellungs- anweisungen für solche Mittel erst nach Prüfung und Begutachtung der Erzeugnisse durch die Deutsche Versuchsanstalt für Lederindustrie. Durch diese auf der RAL-Vorschrift 890 B fußende Sicherungsmaßnahme der Reichsstelle „Chemie“ kann nunmehr künftig immer vertrauensvoll zu den auf dem Markt befindlichen Riemenpflege- bzw. Adhäsionsmitteln gegriffen werden, und somit ist gleichzeitig die Grundlage für eine sachgemäße Riemenpflege geschaffen worden, die sich in der erhöhtön Haltbarkeit der Ledertreibriemen auswirken wird. In diesem Zusammenhang sei auch hingewiesen auf das Betriebsblatt AWF 21—1, Treibriemen, und Riementriebe, Teil I: Flach- riemen, das u. a. auch Ausführungen über Riemenpflege und -Überwachung enthält. V erschiedeites. Kriegserselnvcrnisse bei Transportarbeitern — Mahnung zur Vorsicht. Der Reichsverband der gewerblichen Berufsgenossenschoft weist darauf hin. daß die Bewältigung der Transportaufgaben, besonders hinsichtlich größerer Lasten, beute in manchem Betrieb der gewerblichen Wirtschaft Fragen aufwirft, die früher kaum in Erscheinung traten. Oft fehlt es an den für Transport- arbeiten erforderlichen geschulten Kräften. Es zeigt sich immer wiedes, daß Mangel an Übung oder auch unzureichende Körperkraft zu Arbeitsunfällen hei Beförderung von Lasten führen können. Diesem Pnnkt muß in jedem Betrieb ernste Beachtung geschenkt werden. Wir müssen mit der menschlichen Arbeitskraft ebenso haushälterisch umgehen, wie wir gezwungen sind, im Verbrauch der uns sonst zur Verfügung stehenden Energien sparsam zu sein. Das Befördern größerer Lasten bedarf stets einer wohlüberlegten Vorbereitung. Undurchdachte Improvisationen sind nicht am Platze; sie führen meistens zu schweren Unfällen. Auch die Leistungsfähigkeit der zur Verfügung stehenden Personen ist in jedem Fall ernsthaft zu prüfen; oft können die Transporteinrichtungen der Leistungsfähigkeit der Menschen angepaßt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften gehen Hinweise. t 17 Nachrichten für das Elsass Steuerwesen. Vereinfachung der Umsatzsteuer — Anwendung der I lurehsehnittsteuersätze. Die Gauwirtschaftskammer Oberrhein hat in einer Eingabe an den Chef der Zivilverwaltung im Elsaß, Finanz- und Wirtschaftsabteilung, die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmäßig wäre, nunmehr auch im Elsaß die Vereinfachungsmaßnahinen der Umsatzsteuer, die bereits seit 1942 im Altreich besteheh, einzuführen. Der Oberfinanzpräsident Baden hat nunmehr in einem Erlaß an die Finanzämter des Elsaß vom 26. November 1943 (S. 4212 — 10 St. 8a) sich gegen die Einführung der Durchschnittsteuer- sätze im Elsaß ausgesprochen mit der Begründung, daß der Wegfall der Umsatzsteuervoranmeldung und die Einführung der allgemeinen Anordnung über Durchschnittsteuersätze im Elsaß bei den noch nicht gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen noch verfrüht wäre. Es kann jedoch Vorkommen, daß der nach § 14 der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen erforderliche buchmäßige Nachweis sowie die Trennung der Umsätze nach steuerfreien und steuerpflichtigen Beträgen und nach verschiedenen Steuersätzen dem Unternehmer infolge des durch die Anforderungen des totalen’Krieges immer spürbarer eintretenden Mangels an buchtechnisch geschulten Fachkräften nicht mehr zugemutet werden kann. In diesen Einzelfällen kann auf Grund des Erlasses des Oberfinanzpräsidenten Baden vom 26. 11. 1943 das Finanzamt den Antrag auf Gewährung eines Durchschnittsteuersatzes prüfen. Diese Anträge sind nach den Bestimmungen des Erlasses des » RdF vom 23. 1. 42 zu behandeln. Grundbedingung zur Gewährung des Durchschnittsteuersatzes ist: 1. Der Antragsteller muß steuerlich zuverlässig sein; 2. der Betrieb muß wegen der Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen örtlich geprüft sein; 3. die für die Vereinfachung geltend gemachten Gründe (z. B. Unmöglichkeit des Buchnachweises) müssen glaubhaft gemacht werden; 4. es dürfen keine erheblichen Änderungen in der Zusammensetzung des Umsatzes für das laufende Kalenderjahr zu erwarten sein. Wird der Antrag nur deshalb gestellt, um steuerliche Vorteile gegenüber der Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu erlangen, so wird der Antrag abgelehnt. Zur Berechnung des Durchschnittsteuersatzes sind die zusatzsteuerpflichtigen Beträge (z. B. bei Webereien, die ihre Garne selbst spinnen, ist für den Übergang der Garne von der Spinnerei in die Weberei die Umsatzsteuerpflicht gegeben, wobei die Besteuerungsgrundlage der Preis darstellt, den der Unternehmer hätte aufwenden müssen, wenn er die Garne erworben hätte. Auch Garne oder Gewebe, die ein Unternehmer selbst herstellt und im Einzelhandel liefert, unterliegen der zusätzlichen Besteuerung von 2 v. II.. berechnet auf den Preis, den der Unternehmer hätte aufwenden müssen, wenn er die Garne oder Gewebe erworben hätte) außer Acht zu lassen. Auch die anrechnungsfähigen Beträge nach § 56 der Umsatzsteuerdurchführungsitestimmung (d. h. die Berechtigung des Unternehmers, von seiner Umsatzsteuer die Umsatzsteuer, die auf dem Veredelungslohn. den der Unternehmer an einen anderen zw Veredelung der Textilrohstol'fe zu entrichten hat, beruht, in Abzug zu bringen) oder die Ausfuhrvergütungen nach § 16 des Umsatzsteuergesetzes kommen bei der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes nicht in Betracht. Das Ergebnis der Veranlagung 1942 ist der Berechnung des Durchschnittsatzes zugrunde zu legen, wobei jedoch das voraussichtliche Ergebnis für 1943 gegenüberzustellen ist, damit größere Unterschiede ausgeglichen werden können. Die Durehschnittsteuersätze finden erstmals auf den Gesamtumsatz des Kalenderjahres 1944 Anwendung. Voranmeldungen sind nach wie vor abzugeben. Die Trennung nach verschiedenen Steuersätzen fällt hierbei weg. Handelsrecht. Einschränkung von Mitgliederversammlungen. Im RGBl. Teil I Seite 686 erschien die 2. Verordnung über die Einschränkung von Mitgliederversammlungen vom 23. Dezember 1943, wonach die Geltungsdauer der 1. Verordnung über die Einschränkung von Mitgliederversammlungen vom 19. April 1943 (RGBl. I, S. 263) auch für das Jahr 1944 gilt. Die Verordnung bestimmt weiter, daß ab 1. Januar 1944 keine Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mehr stattfinden. Der Ausfall der Hauptversammlung tritt jedoch dann nicht in Kraft, wenn über eine Satzungsänderung einschließlich der Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, eine Auflösung, eine Verschmelzung, eine Vermögensübertragung, eine Gewinngemeinschaft oder eine Umwandlung zu beschließen ist. Weitere Ausnahmen können durch den Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsnüuister, bei Banken und Versicherungsunternehmen durch die Aufsichtsbehörden zugelassen werden. Wenn keine Hauptversammlung stattfindet, wird die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder bis zur Vornahme einer neuen Wahl verlängert. Die nach § 125, Absatz 4, des Aktiengesetzes von der Hauptversammlung zu beschließende Gewinnverteilung wird gemeinsam dem Vorstand und dem Aufsichtsrat übertragen, wobei der Jahresabschluß nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sowie der Beschluß über die Gewinnverteilung der nächsten Hauptversammlung zur Kenntnis vorzulegen sind. Im Gegensatz zu § 136, Absatz 1, werden die Abschlußprüfer und Sonderprüfer statt von der Hauptversammlung nunmehr durch den Aufsichtsrat bestellt. Die in § 104 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung ist in der nächsten Hauptversammlung nachzuholen. Die Rechtsgrundlage zu dieser Verordnung bildet der § 4, Absatz 2, der Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Handelsrechts während des Krieges vom 4. Oktober 1940 (RGBl. I, S. 1337); da diese Verordnung auf Grund des § 28 der Verordnung über handelsrechtliche Bestimmungen im Elsaß vom 5. Dezember 1941 auch im Elsaß Anwendung findet, ist mithin die Einschränkung von Mitgliederversammlungen auch im Elsaß eingeführt. Es sei hierbei erwähnt, daß die Beschlußfassung über Umstellung und Neufestsetzung des Grundkapitals infolge Umstellung nach wie vor der Hauptversammlung obliegt. Im Gegensatz zu den Bestimmungen im Altreich (5. Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 24. 2. 43, RGBl. I, S. 117) ist jedoch im Elsaß auf Grund einer Anordnung des Chefs der Zivilverwaltung, Finanz- und Wirtschaftsabteilung, vom 11. März 1943 (Wi 2603) die jährliche Pflichtprüfung mit Rücksicht auf die im Elsaß vorliegenden besonderen Verhältnisse nicht aufgehoben. An Stelle des Reichsministers der Justiz und des Reichswirtschaftsministers tritt im Elsaß für die Ausnahmebewilligungen der Chef der Zivilverwaltung, Justizabteilung, im Einvernehmen mit dem Chef der Zivilverwaltung im Elsaß, Finanz- und Wirtschaftsabteilung. Arbeitseinsatz, Arbeiter echt, Sozialpolitik. Anordnung über Arbeitszeitverkürzungfür Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen (Freizeltanordnung). ' Es wird auf die auf Seite 16 dieser Nummer abgedruckte Anordnung über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen (Freizeitanordnung)-hingewiesen und besonders darauf aufmerksam gemacht, daß diese Anordnung auch im Elsaß Anwendung findet. V er schiedenes. Elsässischer Gesetzcskalender. Die Regierungs-Anzeiger für das Elsaß, Folge 2- 7. enthalten u. a. folgende Anordnungen: Folge 2: AO Nr. 172 über die Preisbildung für im Elsaß anfallende rohe Häute und Felle vom 5. 1. 44. AO Nr. 173 über die Preise für Schaflämmer und Jährlingen, über die Andienungspflicht für Schafe vomö. 1.44. Folge 4: Ergänzungsanordnung vom 7. 1. 44 zur AO über die Einführung von Bewirtschaft ungsvorschriften der Reichsstelle Chemie vom 4. 6. 43. AO über Güteklassen, Höchstpreise und Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen und iil>er Höchstpreise und Gütebestimmungen für Veredelungsunter- legen vom 7. 1. 44. AO zur Sicherung der Warenversorgung der Bevölkerung im Elsaß vom 29. 12. 43. Folge 5: Erlaß Nr. 8 ül>er den Erwerb der deutschen Staats - angehörigkeit im Elsaß. 4. 1.44. Folge 6: AO Nr. 174 über Höchstpreise für Ferkel und Läufer vom 13.1.44. Folge 7: AO über die Erfassung der Bestände an Kraftstoffen. Bitumen und anderen Mineralölerzeugnissen l>ei der Bauwirtschaft vom 7.1. 44. : Herausgeber: Gauwirtschaftskammer Oberrhein Karlsruhe; StraBburg, Karlsruhe. Verantwortlicher Schriftleiter: Br. Krienen, Karlsruhe, KarlstraBe 10, Fern- i ruf-4510—12. Berliner Schriftleltung: Dr. Oeltze von Lobenthal, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 29, Fernruf 1169 71. ; Bezugspreis: Vierteljährlich RM. 1.30 zuzüglich RM. —.12 Zustellgebühr. Einzelnummer RM. —.25. Druck und Verlag: C.F. Müller, Karlsruhe, Ritterstraße 1»: Fernruf 7400 - 02 . 3 •uC